# V-454430 — Gesetzgebung

**VID**: V-454430  
**VNr**: V-454430  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Dokumente**: 3

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Gesetzentwurf eingebracht**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht ← | 2026-06-10 |
| 1. Lesung | — |
| Ausschussberatung | — |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3333 – Gesetz zur Ausführung des Bundesrechts über die Pflegefachassistenzausbildung

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-06-10  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3333.pdf

> Ziel des Gesetzes ist es, die für die Ausführung des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen, welche im Pflegefachassistenzgesetz als Ergänzungen des Bundesrechts vorgesehen sind, zu ergänzen. Vorabüberweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege

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Drucksache 19/3333
11.06.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Ausführung des Bundesrechts über die Pflegefachassistenzausbildung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3333
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
WGP – II B 2 RR / II B 1
Tel.: 9028 (928) 1325 / 1708

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Ausführung des Bundesrechts über die Pflegefachassistenzausbildung

A. Problem
Mit dem Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzaus-

bildung und zur Änderung weiterer Gesetze (Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Okto-
ber 2025, BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) schafft der Bund eine bundeseinheitliche gesetz-
liche Regelung für die Ausbildung von Pflegefachassistenzpersonen. Mit dem Pflege-

fachassistenzgesetz wird ein bundeseinheitliches, eigenständiges und einheitliches
Heilberufsprofil für die Pflegefachassistenz eingeführt. Damit werden die bisher lan-
desrechtlich geregelten, teilweise sehr unterschiedlichen Ausbildungen in der Pflege-
hilfe oder in der Pflege(fach)assistenz abgelöst. Die neue Ausbildung leistet einen wich-

tigen Beitrag zu einem qualifikationsgerechten Einsatz in den Pflegeberufen. Die bun-
deseinheitliche Ausgestaltung der Pflegefachassistenzausbildung sowie insbesondere
ihre Finanzierung über einen Ausgleichsfonds analog zur Pflegefachausbildung werden

die Attraktivität dieser Ausbildung weiter erhöhen. Das Bundesgesetz tritt – mit Aus-
nahme der Bestimmungen zur Finanzierung und weiterer vorbereitender Regelungen –
zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Das Umsetzungsgesetz ist wegen des in Berlin geplanten Starts der neuen bundes-

rechtlichen Ausbildung zur Pflegefachassistenz in 2027 besonders eilbedürftig. Dies
gilt insbesondere für die Benennung der für den Vollzug zuständigen Stellen in Berlin,
um die für die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs im Rahmen des Ausbildungsfonds
notwendigen vorgelagerten Mitteilungen der Krankenhäuser und der ambulanten und

stationären Pflegeeinrichtungen einholen und die entsprechenden Festsetzungsbe-
2

scheide noch in 2026 fertigen, aber auch um die nach der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung des Bundes zur Pflegefachassistenz notwendigen Vorarbeiten leisten zu
können. Nach § 24 Pflegefachassistenzgesetz sind die dort angeführten Finanzierungs-
regelungen des Pflegeberufegesetzes entsprechend anwendbar, so dass die zustän-

dige Stelle des Landes nach § 9 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungs-
verordnung den gesamten Finanzierungsbedarf und der Finanzierungsanteile der
Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen gesondert bis spätestens zum 31. Oktober

des Festsetzungsjahres festsetzen und veröffentlichen muss, damit die neue Ausbildung
in 2027 starten kann.
Das Pflegefachassistenzgesetz orientiert sich in seinen Strukturen und seiner Ausge-
staltung maßgeblich an denen des - ebenfalls bundeseinheitlich geregelten- Pflege-

berufegesetzes. Auch bestehen viele Gemeinsamkeiten mit dem Gesetz über den Beruf
der Pflegefachassistenz im Land Berlin. In Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Ein-
führung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung ist das Pflegefach-
assistenzgesetz (PflFAssG) geregelt, in welchem die Einzelheiten des neuen Ausbil-

dungsgangs festgelegt sind. Dabei eröffnet das Pflegefachassistenzgesetz dem Lan-
desgesetzgeber einen gewissen Ausgestaltungsspielraum, da teilweise landesrechtli-
che Regelungsmöglichkeiten zugelassen bzw. vorgeschrieben sind.

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (Pflegefachas-
sistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflFAssAPrV vom 2. Juni 2026, BGBl.
2026 I Nr. 166) wird auf der Grundlage der Ermächtigung in § 47 Absatz 1 und 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 erlassen. Sie regelt u.a. die Min-

destanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die staatliche Prüfung sowie
zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung. Die Berliner landes-
rechtlichen Regelungen sollen das Bundesgesetz sowie die bundesrechtliche Pflege-

fachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ergänzen. Für ein effektives Ver-
waltungshandeln bietet sich an, die für die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes be-
reits bestehenden Landesregelungen an die neuen Regelungen des Pflegefachassis-
tenzgesetzes sowie der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

anzupassen bzw. zu ergänzen. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung der struk-
turellen Regelungen mit dem Pflegeberufegesetz wird bei der Umsetzung auf Landes-
ebene die Vorgehensweise zugrunde gelegt, die bereits bei der Einführung des Pfle-

geberufereformgesetzes angewendet wurde.

B. Lösung
Die notwendigen Ergänzungen der bestehenden Rechtsgrundlagen betreffen zum ei-

nen das Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe,
das die Zuständigkeiten zum Pflegeberuferecht und die Verordnungsermächtigungen
regelt. Dieses Gesetz enthält für die Ausführung des Pflegefachassistenzgesetzes die

zwingend erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Rechtsverord-
nungen, welche im Pflegefachassistenzgesetz als Ergänzungen des Bundesrechts vor-
3

gesehen sind, sofern diese nicht schon durch bestehende Landesregelungen abge-
deckt werden. Insbesondere wird auch im § 3a Absatz 1 Satz 2 (neu) des Berliner Aus-
führungsgesetzes zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe (BerlGFBAG) die
Ermächtigungsgrundlage für die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Berliner

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (BlnPflAFinV) auf die Pflegefachas-
sistenz geschaffen.
Betroffen ist auch das Gesetz über die Anerkennung der Pflegeschulen: Die bestehen-

den Vorschriften werden auf die Schulen, die die neue bundeseinheitliche Pflegefach-
assistenzausbildung anbieten, erweitert.
Zudem wird die Zuständigkeit des bisher nur für das Pflegeberufegesetz zuständigen
Ausgleichsfonds um diejenige nach dem Pflegefachassistenzgesetz erweitert und das

Berliner Ausgleichsfondsgesetz entsprechend angepasst.
Im Zuge der Einführung der neuen Ausbildung im Land Berlin müssen die bestehenden
landesrechtlichen Ausbildungsregelungen aufgehoben werden. Dies betrifft zunächst
die aktuell laufende Pflegefachassistenzausbildung gemäß dem bisherigen Landesge-

setz. Das Gesetz über den Beruf der Pflegefachassistenz im Land Berlin wird zum 31.
Dezember 2026 außer Kraft gesetzt, da ab dem 1. Januar 2027 die neuen, bundes-
einheitlich geregelten Ausbildungen starten können. Für die bis dahin bereits nach Lan-

desrecht begonnenen Ausbildungen bleibt das Gesetz bis zum 31.12.2029 anwend-
bar.
Das Bundesrecht sieht ausreichende Übergangsvorschriften vor, die durch einen ent-
sprechenden Artikel in diesem Mantelgesetz näher geregelt werden. Schließlich muss

auch das bereits auslaufende Berliner Krankenpflegehilfegesetz formal aufgehoben
werden.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Keine.
Landesrechtliche Regelungen sind im Bundesgesetz an einer Reihe von Stellen vorge-
schrieben bzw. möglich. Der Bundesgesetzgeber eröffnet den Ländern dabei die Mög-

lichkeit, die bundesrechtlichen Regelungen näher auszugestalten und zu konkretisie-
ren. Angesichts möglicher weiterer Anpassungen der landesrechtlichen Regelungen in
den kommenden Jahren sind Regelungen auf der Ebene von Rechtsverordnungen

zweckmäßig, da sie der zuständigen Verwaltung ermöglichen, Detailfragen zeitnah
und effizient weiterzuentwickeln. Dies entspricht derselben Vorgehensweise wie seiner-
zeit bei der Einführung des Pflegeberufereformgesetzes.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz
Keine.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter ergeben sich durch dieses Ge-
setz nicht.
4

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln
Keine.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Durch die Einführung der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung in Berlin
entstehen mittelbare Kosten für Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen (siehe

auch BT-Drs. 21/1493 S. 4-10).

Die Finanzierung der neuen bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung erfolgt
aus einem Sondervermögen in treuhänderischer Verwaltung durch das Land Berlin.

Dieses Sondervermögen wurde bereits durch das Berliner Ausgleichsfondsgesetz zur
Finanzierung der Pflegefachkraftausbildung geschaffen und wird nun durch dieses Ge-
setz erweitert, um auch die Kosten der Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenz-
gesetz zu decken.

Nach dem Finanzierungsschlüssel des § 33 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes tragen
folgende Einrichtungen die Kosten:

• Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen: Gut 30% des Finanzierungsvolu-
mens. Diese Kosten werden regelmäßig als durchlaufende Posten an die Pflegebe-
dürftigen weitergegeben.

• Krankenhäuser: Gut 57% des Finanzierungsvolumens. Diese Kosten werden von den
Krankenversicherungen und damit indirekt von den Beitragszahlern refinanziert.
• Pflegeversicherungen: 3,6% des Finanzierungsvolumens, ebenfalls refinanziert
durch die Beitragszahler.

• Land Berlin: Knapp 9% des Finanzierungsvolumens, direkt vom Steuerzahler getra-
gen.

Aus volkswirtschaftlicher Sicht wird die Ausbildung nach dem Bundesrecht nicht güns-

tiger oder teurer als nach dem bisherigen Berliner Landesrecht sein. Dies liegt daran,
dass die Ausbildungsdauer mit 18 Monaten identisch ist und es nur wenige Unter-
schiede in den Ausbildungsinhalten und den Vorgaben hinsichtlich der Praxisanleitung

gibt. Am 1. November 2024 befanden sich in Berlin 927 Personen in der Ausbildung
zum/zur Pflegefachassistent/in (Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg). Durch
die Ablösung der bisher auf Zuwendungen basierenden Refinanzierung der Ausbil-
dungskosten der Pflegeschulen reduziert sich der administrative Aufwand der Pflege-

schulen geringfügig.

Eine Besonderheit stellen die Kosten für die Pflegebedürftigen sowie den Sozialhilfe-

träger dar, welche aus dem Anteil der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtun-
gen in die Eigenanteile durchgereicht werden. Ein angekündigter Reformentwurf der
Bundesregierung zur Herausnahme der Ausbildungskosten aus den Eigenanteilen liegt
5

derzeit noch nicht vor. Nach aktueller Landesregelung (Finanzierung der Ausbildungs-
vergütung nach 82a SGB XI) müssen sich nur die Pflegebedürftigen an den Ausbil-
dungskosten beteiligen, deren Einrichtungen tatsächlich ausbilden. Mit dem neuen Ge-
setz werden die Ausbildungskosten auf alle Pflegebedürftigen im Land umgelegt, so-

dass für einzelne Haushalte geringere, für andere höhere Kosten entstehen können.

H. Gesamtkosten

Aufgrund der veränderten bundeseinheitlichen Finanzierungssystematik der Ausbil-
dung nach dem Pflegefachassistenzgesetz werden sich aufgrund des Beginns der
neuen Ausbildung nach dem Bundesmodell ab dem 1. Januar 2027 die Ausgaben im
Kapitel 0930/Titel 63430 ab 2026 erhöhen, da hier bereits in Vorleistung für das Jahr

2027 gegangen wird.

Gleichzeitig wird das Auslaufen der Möglichkeit, eine Ausbildung nach dem Berliner
Landesrecht zu beginnen, zu einem sukzessiven Rückgang der Ausgaben im Kapitel

0930/Titel 68418, ab 2027 bis voraussichtlich 31. Dezember 2030 führen.

Eine grobe Kalkulation erwartet höhere Ausgaben im Kapitel 0930 /Titel 63430 von

2,4 Mio. Euro in 2026 und von 7,6 Mio. Euro in 2027. Die Berechnung geht von einer
Bedarfsmeldung der Träger der praktischen Ausbildung sowie der Pflegeschulen von
1451 Auszubildendenstarts jeweils in 2027 und in 2028 aus und entspricht damit der
von SenWGP in Auftrag gegebenen Fachkräfteprognose.

Für die bisherige landesrechtliche Finanzierung über Zuwendungen, die sukzessive
auslaufen werden, sind im Kapitel 0930/Titel 68418 Mittel in Höhe von 9,1 Mio. Euro

für 2026 und 9,8 Mio. Euro für 2027 veranschlagt. Diese Mittel wurden auch in den
vergangenen Jahren nicht annähernd voll ausgeschöpft.

Etwaige Mehrausgaben, die durch die Umsetzung dieses Gesetzes, durch die Anzahl

der zu finanzierenden Ausbildungsplätze, durch den Abschluss der Budgetverhandlun-
gen und des daraus resultierenden Fondsvolumens entstehen, werden im Rahmen der
verfügbaren Mittel aus dem Kapitel 0930 finanziert und sichergestellt.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Die zuständige Senatsverwaltung befindet sich bei der Umsetzung des Pflegefachas-
sistenzgesetzes, genauso wie bei der Umsetzung des Pflegeberufereformgesetzes, in

ständigem Austausch mit dem zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Eine
Zusammenarbeit in den Aufgabenfeldern, die zur Ergänzung des Bundesrechts in die-
sem Gesetz geregelt werden sollen, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend.

Unterschiedliche Regelungsbedarfe ergeben sich auch durch die verschiedenen Rah-
menbedingungen des Flächenstaats Brandenburg und des Stadtstaats Berlin. Des
6

Weiteren ist aufgrund der sehr engen zeitlichen Umsetzungsvorgaben des Bundesge-
setzes eine tiefergehende Zusammenarbeit nicht als zielführend einzustufen.

K. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
7

Der Senat von Berlin
WGP – II B 2 RR / II B 1-

Tel.: 9028 (928) 1325

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Ausführung des Bundesrechts über die Pflegefachassistenzausbildung

_______________________________________________________________________________________

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Ausführung des Bundesrechts über die Pflegefachassistenzausbildung

Vom

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachbe-

rufe

Das Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe
vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 382), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2035“ ersetzt.
bb) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.
8

cc) Nummer 15 wird Nummer 9.
dd) Nummer 16 wird Nummer 10, und der Punkt am Ende wird durch ein Komma

ersetzt.
ee) In Nummer 14 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Familie“ das Wort „Bildung,“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „an der Pflegeschule“ die Wörter „oder
beim Träger der praktischen Ausbildung“ eingefügt.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a

Verordnungsermächtigungen im Bereich des Pflegefachassistenzrechts

(1) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nä-
here Bestimmungen zu treffen über:

1. die Struktur und Dauer der Ausbildung nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes vom

28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ergän-
zend zu den Vorgaben des § 5 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie über die Vorgabe
zentraler Prüfungsaufgaben gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 der Pflegefachassistenz-Aus-

bildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 166) in der je-
weils geltenden Fassung; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere

einen einheitlichen Ausbildungsbeginn, die Dauer und Struktur der Ausbildung in Teilzeit-
form sowie landeseinheitliche Prüfungstermine bestimmen,

2. einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula
der Pflegeschulen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes unter
Beachtung der Vorgaben der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverord-

nung, insbesondere über die Gegenstände des schulinternen Curriculums, die Ausgestal-
tung des Unterrichts zur Vermittlung der Kompetenzen im Sinne des § 3 Absatz 1 der

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, soweit nicht schon ander-
weitig ermächtigt,

3. die Bildung der Noten für die Zeugniserteilung durch die Pflegeschulen für die im Unter-
richt und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz
3 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,

4. die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und 2 des Pflegefachassistenzge-
setzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 3 des
9

Pflegefachassistenzgesetzes, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu
Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften gewährleistet sein muss; die für Pflege

zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Art der Einrichtun-
gen, die Ausbildungsinfrastruktur in den Einrichtungen, die Mindestanforderungen zur
fachlichen und personellen Besetzung der Einrichtungen und die berufsfeldspezifischen

Anforderungen sowie über den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen
Anteil bestimmen,

5. die Mindestanforderungen für die Pflegeschulen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 8 Absatz 1 und 2 des Pflegefachassistenzgesetzes; die Verordnung kann wei-

tere, auch darüber hinaus gehende Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstel-
lung einer qualitativ hochwertigen, den bundesrechtlichen Mindeststandards entspre-
chenden Ausbildung erforderlich sind, sowie für die Lehrkräfte gemäß § 8 Absatz 3 Satz

2 des Pflegefachassistenzgesetzes für die Durchführung des theoretischen Unterrichts
nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes befristet bis zum 31. De-

zember 2035 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für
einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss; die für
Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die personelle,

räumliche und sachliche Ausstattung der Pflegeschule und über die Erhebung, Qualität
und Dokumentation der Nachweise nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegefachassis-
tenzgesetzes bestimmen, soweit von der Verordnungsermächtigung nach § 4 Nummer 1

bis 3 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020,
1030), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 266) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kein Gebrauch gemacht wurde,

6. die Kooperationsverträge nach § 5 Absatz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes zwischen

der Pflegeschule, dem Träger der praktischen Ausbildung und den weiteren an der prak-
tischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 der Pflege-
fachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,

7. die Errichtung einer Ombudsstelle gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 des Pflegefachassistenz-
gesetzes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und

dem Träger der praktischen Ausbildung; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung
kann insbesondere das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung

der Mitglieder der Ombudsstelle und die ihnen zu gewährende Erstattung von Barausla-
gen und Entschädigung für Zeitaufwand, über die Geschäfts- und Verfahrensführung der
Ombudsstelle sowie über die Verfahrensgebühren bestimmen,

8. die Konzeption, die Gliederung und den Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifi-
kation für die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach § 6 Absatz 2
10

und 4 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, wobei bei der
Konzeption der berufspädagogischen Zusatzqualifikation insbesondere die in § 6 der

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung festgelegten Anforderungen
zugrunde zu legen sind, die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der
Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, die Entwicklung eines beruflichen

Selbstverständnisses in der Praxisanleitung, die Ermöglichung des individuellen Lernens,
die Planung, die Durchführung und Auswertung des Anleitungsprozesses, die Beurteilung

und Bewertung des Ausbildungsgeschehens und der Auszubildenden sowie die Vorbe-
reitung, Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung berücksichtigt werden
müssen,

9. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach § 3 Ab-
satz 4 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als pädagogische

Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem an-
gemessenen Umfang berücksichtigt werden können, gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Pfle-

gefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,

10. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach § 6 Ab-

satz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als pädagogische Hilfs-
mittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in angemessenem Umfang

berücksichtigt werden können, gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 der Pflegefachassistenz-Aus-
bildungs- und -Prüfungsverordnung,

11. ergänzende Regelungen nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbin-
dung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes.

(2) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur zeitlich befristeten Erprobung

von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung gemäß
§ 13 Absatz 1 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes Abweichungen von den §§ 5, 6

und 9 des Pflegefachassistenzgesetzes und den Vorschriften der Pflegefachassistenz-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 des Pflegefachassistenzge-
setzes, die sich nicht auf die Inhalte der Prüfungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern

das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht ge-
fährdet wird; dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes als Fernunterricht erteilt werden; von der Abweichung von
11

§ 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes kann auch die Festlegung der als Träger
der praktischen Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes

in Betracht kommenden Einrichtungen erfasst sein,

2. die Voraussetzungen für die Genehmigung der zuständigen Behörde festzulegen, auf

deren Grundlage nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes ein gerin-
ger Anteil eines jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lernein-

heiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden
können.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4

Zuständigkeiten im Bereich des Pflegeberuferechts und des Pflegefachassistenzrechts“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörden und Stellen für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes und des

Pflegefachassistenzgesetzes sowie der auf Grund des Pflegeberufegesetzes und des
Pflegefachassistenzgesetzes erlassenen Vorschriften sind:“.

bb) Der Nummer 1 werden die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 24 des Pflege-
fachassistenzgesetzes,“ angefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5

Übergangsvorschriften“.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen der §§ 3
und 3a vorzunehmenden Anpassungen an die Vorgaben des Pflegefachassistenzgeset-
zes und der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung finden die Ber-

liner Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 5. Juli 2022 (GVBl. S.
457) und die Berliner Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 17. Okto-
ber 2019 (GVBl. S. 718), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 604)
12

geändert worden ist, auf die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung entspre-
chende Anwendung, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.

(3) Die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz vom 14. September 2021

(GVBl. S. 1020), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Januar 2025 (GVBl. S. 7) geändert
worden ist, darf bis einschließlich 31. Dezember 2026 begonnen werden und kann bis
zum 31. Dezember 2029 auf Grundlage der Vorschriften des Pflegefachassistenzgeset-
zes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) in der am 31. Dezember 2026 geltenden

Fassung abgeschlossen werden.

(4) § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) in

der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2027 An-
wendung.“

Artikel 2

Änderung des Pflegeschulanerkennungsgesetzes

Das Pflegeschulanerkennungsgesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden vor den Wörtern „des Pflegefachassistenzgesetzes“ die Wörter “des
Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2) in der jeweils

geltenden Fassung und“ eingefügt und die Wörter „und des Berliner Krankenpflegehilfege-
setzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung“ gestrichen.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ durch das
Wort „Auszubildenden“ ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Pflegefachassistenzberuf im Sinne des Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober

2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unter den Voraussetzungen
des § 13 des Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2) in
der jeweils geltenden Fassung“.

4. § 11 wird wie folgt geändert:
13

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Pflegeberufegesetzes“ die Wörter
„und des § 51 des Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I

Nr. 259, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen
der §§ 3 und 3a des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesrecht über die

Gesundheitsfachberufe vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 382), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, vorzunehmenden Anpassungen an die Vorgaben des Pfle-

gefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2) und der
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 166) findet die Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung
vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 457), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom

10. Juli 2025 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, auf die bundeseinheitliche
Pflegefachassistenzausbildung entsprechende Anwendung, soweit Bundesrecht
nicht entgegensteht.“

Artikel 3
Änderung des Berliner Ausgleichsfondsgesetzes

Das Berliner Ausgleichsfondsgesetz vom 17. Dezember 2019 (GVBl. S. 794), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2026 (GVBl. S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des Landes

Berlin für die bundesrechtlich geregelten Berufe im Bereich der Pflege (Berliner Aus-
gleichsfondsgesetz - BlnAlfG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Errichtung; Anwendung auf die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung“.

b) Die Wörter „nach dem Pflegeberufegesetz“ werden durch die Wörter „für die bundesrecht-
lich geregelten Berufe im Bereich der Pflege“ ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungen dieses Gesetzes finden nach Maßgabe der §§ 24 und 47 Absatz 3 des Pfle-

gefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung auch auf die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung Anwendung.“
14

Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Berliner Krankenpflegehilfegesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55), das zuletzt

durch Gesetz vom 8. Januar 2025 (GVBl. S. 6) geändert worden ist,
2. das Pflegefachassistenzgesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020), das zuletzt durch
Gesetz vom 8. Januar 2025 (GVBl. S. 7) geändert worden ist,
3. die Berliner Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 5. Juli 2022

(GVBl. S. 457), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 644) geändert
worden ist.

A. Begründung:
a) Allgemeiner Teil
Mit dem Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzaus-
bildung und zur Änderung weiterer Gesetze wird erstmals eine bundesweit einheitliche

Regelung für die Ausbildung von Pflegefachassistenzpersonen geschaffen. Diese Aus-
bildung ist, ähnlich wie die zur Pflegefachperson, generalistisch ausgerichtet. Das Bun-
desgesetz legt den rechtlichen Rahmen fest, während die Umsetzung des Pflegefach-

assistenzgesetzes in die Verantwortung der Länder fällt. Es eröffnet den Ländern an
verschiedenen Stellen die Möglichkeit, ergänzende Regelungen zu erlassen oder ver-
pflichtet sie, zusätzliche Vorschriften zu erlassen. Vorhandene landesrechtliche Rege-
lungen, die bisher das Pflegeberufegesetz umsetzen, müssen daher an die neuen Best-

immungen des Pflegefachassistenzgesetzes sowie an die Pflegefachassistenz-Ausbil-
dungs- und -Prüfungsverordnung angepasst und erweitert werden.
Diese erfolgt im Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheits-

fachberufe (BerlGFBAG) durch die Einführung eines neuen § 3a. Obwohl die Verord-
nungsermächtigungen inhaltlich den Regelungen des § 3 zum Pflegeberufegesetz ent-
sprechen (mit Ausnahme der Verweise in den jeweiligen Bundesregelungen), wird aus
Gründen der Übersichtlichkeit und Anwendungsfreundlichkeit ein eigenständiger Para-

graph geschaffen. Die Struktur und der Regelungsgehalt orientieren sich aber weiterhin
an § 3. Zudem müssen die Zuständigkeitsregelungen in § 4 erweitert werden.
Die Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von Pflegeschulen (Pflegeschulan-
erkennungsgesetz – PflSchulAnerkG) erfolgt ebenfalls im Zuge des Pflegefachassis-

tenzgesetzes. Mit diesen Anpassungen wird das Pflegeschulanerkennungsgesetz des
Landes Berlin an die Vorgaben des neuen Bundesgesetzes angepasst.
15

Ziel der Anpassungen ist es, dass die Pflegeschulen im Land Berlin ab dem 1. Januar
2027 die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung anbieten können. Zu die-

sem Zweck werden redaktionelle Änderungen vorgenommen: Das Pflegefachassis-
tenzgesetz wird an den einschlägigen Stellen eingefügt, Verweisungen werden entspre-
chend angepasst und nicht mehr geltende Vorschriften gestrichen.
Das neue Bundesgesetz ersetzt die bisher landesrechtlich geregelten Ausbildungen in

der Pflegehilfe und Pflege(fach)assistenz. Es tritt – mit Ausnahme der Bestimmungen
zur Finanzierung und weiterer vorbereitender Regelungen (einschließlich § 47 zur Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen), die

bereits seit 1. Januar 2026 gelten – zum 1. Januar 2027 in Kraft. Das Berliner Gesetz
über den Beruf der Pflegefachassistenz (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAG) wird
dementsprechend zum 31. Dezember 2026 aufgehoben, mit Ausnahme von § 12 Pfl-
FAG, der erst zum 31. Dezember 2027 seine Gültigkeit verliert. Diese Vorschrift regelt

die Externenprüfung und erlaubt es Personen, die mindestens zwei Drittel der Ausbil-
dung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert und die Ausbildung abgebrochen ha-
ben, eine Externenprüfung abzulegen und damit den Pflegefachassistenzabschluss zu

erlangen, ohne die gesamte Ausbildung durchlaufen zu müssen. Diese Möglichkeit der
Externenprüfung bleibt auch im Jahr 2027 bestehen, um betroffenen Personen eine
Chance zum Erwerb des Abschlusses zu bieten, bis die umfassenden Anrechnungs- und
Verkürzungsmöglichkeiten nach dem neuen Pflegefachassistenzgesetz eingeführt und

von der zuständigen Behörde und den Schulen umgesetzt werden können.
Die Übergangsvorschriften stellen sicher, dass Ausbildungen, die noch im November
2026 begonnen werden, bis zum 31. Dezember 2029 nach Maßgabe der bisherigen
landesrechtlichen Vorschriften fortgeführt und abgeschlossen werden können. Diese

Frist entspricht § 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes und gewährt den betroffenen Per-
sonen ausreichend Zeit, auch unter Berücksichtigung von Unterbrechungen, etwa durch
Elternzeit, die Ausbildung ordnungsgemäß abzuschließen.

Artikel 3 regelt die Erweiterung des bisher auf die Finanzierung der Ausbildung nach
dem Pflegeberufegesetz beschränkten Ausbildungsfonds auf die Ausbildung nach dem
Pflegefachassistenzgesetz.
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieses Mantelgesetzes sowie das Außerkrafttreten

der bisherigen landesrechtlichen Regelungen zur Pflegefachassistenz und zur Ge-
sundheits- und Krankenpflegehilfe. Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Hiervon abweichend

tritt Artikel 2 (Änderungen des Pflegeschulanerkennungsgesetzes) am 1. Januar 2027
in Kraft. Diese zeitliche Staffelung ist erforderlich, da das Pflegefachassistenzgesetz
des Bundes sowie die Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in
ihren wesentlichen Bestimmungen erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Gel-

tungsbereich des Pflegeschulanerkennungsgesetzes kann daher erst ab diesem Zeit-
punkt auf die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung ausgeweitet werden.
Das Berliner Krankenpflegehilfegesetz sowie die landesrechtlichen Regelungen der
16

Pflegefachassistenz treten am 1. Januar 2027 außer Kraft.
Die vorgesehenen Änderungen dienen ausschließlich der Umsetzung des Gesetzes

zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung. Weitere in-
haltliche Neuregelungen sind nicht vorgesehen.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 - § 3
a) In § 3 sind die Verordnungsermächtigungen verankert, die der Durchführung des

bundesrechtlich geregelten Pflegeberufegesetzes und darauf basierender Verord-
nungen des Bundes dienen. § 3 enthält demnach ausschließlich Verordnungser-
mächtigungen im Zusammenhang mit dem Pflegeberufegesetz Die zur Durchfüh-

rung des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlichen landesrechtlichen Verord-
nungsermächtigungen werden in einem eigenständigen § 3a gebündelt, dessen
Struktur sich an § 3 orientiert, ohne die bundesrechtlichen Regelungskompetenzen

zu verändern.

aa) § 3 Absatz 1 Nummer 5 regelt die Verordnungsermächtigung zur Festle-
gung der Mindestanforderungen an Pflegeschulen sowie der Anforderungen an
Lehrkräfte nach dem Pflegeberufegesetz. Mit der Verlängerung der Übergangs-

frist bis zum 31. Dezember 2035 wird die entsprechende bundesrechtliche Re-
gelung (die im Rahmen des Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheit-

lichen Pflegefachassistenzausbildung beschlossen wurde) nachvollzogen. Der
Bundesgesetzgeber begründet diese Verlängerung damit, dass die Über-
gangsregelung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass zu Beginn der Ausbil-

dung ausreichend Lehrpersonal für den theoretischen Unterricht zur Verfügung
steht.

bb) Die bisherige Nummer 9 regelte die Möglichkeit der Überleitung einer vor
dem Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in

die Pflegeausbildung gemäß Teil 2 des Pflegeberufegesetzes. Diese Regelung
entsprach der Übergangsvorschrift nach § 66 Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberu-
fegesetzes. Die bisherige Nummer 10 regelte die Möglichkeit der Überleitung

einer vor dem Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbil-
dung in die Pflegeausbildung gemäß Teil 2 des Pflegeberufegesetzes. Diese
Regelung entsprach der Übergangsvorschrift nach § 66 Absatz 2 Satz 3 des

Pflegeberufegesetzes. Diese Regelungen waren infolge der Einführung des
Pflegeberufegesetzes erforderlich, sind jedoch heute nicht mehr notwendig und

werden daher gestrichen.
17

cc) Die bisherige Nummer 15 wird die Nummer 9. Sie bleibt inhaltlich unverän-
dert.

dd) Die bisherige Nummer 16 wird die Nummer 10. Sie bleibt inhaltlich unver-

ändert
ee) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

b)

aa) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Änderung der
Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums in „Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“.

bb) Bei der Ergänzung handelt es sich um eine Anpassung infolge der Änderung

des Pflegeberufegesetzes durch den Bund im Zuge des Gesetzgebungsverfah-
rens zum Pflegefachassistenzgesetz. Dadurch wird klargestellt, dass ein gerin-
ger Anteil der praktischen Ausbildung in Form praktischer Lerneinheiten nicht

nur an der Pflegeschule, sondern auch beim Träger der praktischen Ausbildung
durchgeführt werden kann. In allen Fällen setzt dies die Genehmigung der zu-
ständigen Behörde voraus.

Zu Nummer 2 - § 3a

Durch § 3a werden die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen, um ergänzende
landesrechtliche Regelungen durch Rechtsverordnungen in den jeweiligen Bereichen

des Pflegefachassistenzgesetzes und der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prü-
fungsverordnung erlassen zu können, soweit das Bundesrecht dies erfordert oder zu-
lässt. Die im Pflegefachassistenzgesetz sowie in der Pflegefachassistenz-Ausbildungs-

und -Prüfungsverordnung vorgesehenen Ermächtigungen der Länder werden somit als
Verordnungsermächtigungen auf die für Pflege zuständige Senatsverwaltung übertra-
gen. Dies ist sachgerecht, da es sich hierbei um pflegespezifische Fragen handelt, wel-

che entsprechende Expertise erfordern. In den Absätzen 1 und 2 wird die für Pflege
zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, wobei die Verordnungsermächtigungen in

Absatz 2 aufgrund der komplexeren Vorgaben des § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 5
Absatz 3 Satz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes als eigener Absatz formuliert wurden.
Die bundesrechtliche Rechtsgrundlage für eine ergänzende Landesregelung ist in der

jeweiligen Ermächtigung aufgeführt und der Wortlaut der Ermächtigungsnorm ent-
spricht in weiten Teilen dem des Bundesgesetzes.

Zu den Nummern 1 und 8
18

Für die Verordnungsermächtigungen in § 3a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 und Num-
mer 8 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesrecht über die Gesundheitsfach-

berufe knüpft das Land an bundesrechtlich vorgesehene Gestaltungsspielräume an. §
5 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes legt die Dauer der Ausbildung in Voll- und
Teilzeit fest, ohne die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitform und den Ausbildungsbe-

ginn im Land zu regeln. Die Verordnungsermächtigung in § 3a Absatz 1 Nummer 1
Halbsatz 1 dient der Nutzung dieses Spielraums, um landeseinheitliche Ausbildungs-

beginne sowie die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitform festlegen zu können; sie
entspricht in ihrer Funktion § 3 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 in Bezug auf das Pfle-
geberufegesetz.

Durch die Verordnungsermächtigung in § 3a Absatz 1 Nummer 8 können – entspre-

chend § 3 Absatz 1 Nummer 8 – die Rahmenbedingungen der berufspädagogischen
Zusatzqualifikation für die Praxisanleitung näher bestimmt werden. Die bundesrechtli-
chen Anforderungen an diese Zusatzqualifikation ergeben sich aus § 6 der Pflegefach-

assistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung. Das Land beschränkt sich darauf,
die dort vorgegebenen Mindeststandards auszufüllen und organisatorisch zu konkreti-
sieren; weitergehende, mit Bundesrecht unvereinbare Anforderungen werden nicht ge-

schaffen.

In beiden Fällen macht das Land von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der
konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, soweit und insoweit der Bund mit dem Pfle-
gefachassistenzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen keinen abschließen-

den Gebrauch von seiner Regelungszuständigkeit gemacht hat und ausdrücklich oder
erkennbar Raum für landesrechtliche Ausgestaltung lässt. Ergänzende Verordnungser-
mächtigungen für die zuständige Senatsverwaltung sind erforderlich, um eine landes-

weit qualitativ hochwertige Ausbildungsstruktur zu gewährleisten und die Rahmenbe-
dingungen der Ausbildung sowie der Zusatzqualifikation der Praxisanleiterinnen und
Praxisanleiter bei Bedarf zügig anpassen zu können.

Zu Nummer 2

Die Länderkompetenz zur näheren Ausgestaltung folgt aus § 5 Absatz 2 Satz 3 Pfl-

FAssG. Danach können die Länder unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung
der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen. Mit der Verordnungsermächti-

gung wird dem Land Berlin die Möglichkeit eröffnet, die Empfehlungen des Rahmen-
lehrplans nach § 44 PflFAssG zu konkretisieren und verbindlich zu regeln. Damit kann
eine einheitliche, qualitativ hochwertige Ausbildung im Land sichergestellt werden.

Zu Nummer 3
19

Die Länderkompetenz zur näheren Ausgestaltung folgt aus § 9 Absatz 2 Satz 3 Pfl-
FAssAPrV. Danach haben die Länder das Nähere zur Bildung der Noten zu regeln. Es

handelt sich hierbei um eine Konkretisierung der Vorschriften des § 9 Absatz 2 Pfl-
FAssAPrV, die auf die Bildung der Noten beschränkt ist.

Zu Nummer 4

Die Länderkompetenz zur näheren Ausgestaltung folgt aus § 6 Absatz 3 PflFAssG. Da-
nach wird die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der prakti-
schen Ausbildung nach den landesrechtlichen Regelungen bestimmt. Damit wird dem

Land Berlin die Möglichkeit eröffnet, Vorgaben beziehungsweise Kriterien zur Konkre-
tisierung der Geeignetheit von Einrichtungen festzulegen. Hierzu können insbesondere

nähere Bestimmungen zur Art der Einrichtungen, zur Ausbildungsinfrastruktur, zu Min-
destanforderungen an die fachliche und personelle Besetzung der Einrichtungen, zu
berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie zum für die praktische Ausbildung erfor-

derlichen pflegerischen Anteil getroffen werden. Dies ist im Sinne einer qualitativ hoch-
wertigen praktischen Ausbildung in den Einrichtungen sinnvoll. Dabei ist zu beachten,
dass ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pfle-

gefachassistenzkräften gewährleistet sein muss.

Zu Nummer 5
Die Länderkompetenz zur näheren Ausgestaltung folgt aus § 8 Absatz 3 PflFAssG. Da-

nach können die Länder durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen
an die Pflegeschulen bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforde-

rungen festlegen. Dies betrifft insbesondere Vorgaben zu den Qualifikationsanforde-
rungen der Schulleitungen und Lehrkräfte, zur Ausstattung der Pflegeschulen sowie zur
Verhältniszahl zwischen Auszubildenden und hauptberuflichen Lehrkräften. Zudem

können die Länder für Lehrkräfte, die den theoretischen Unterricht durchführen, befris-
tet bis zum 31. Dezember 2035 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbil-
dung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Ni-

veau vorliegen muss. Damit können beispielsweise die Qualifikationsanforderungen
der Lehrkräfte – etwa hinsichtlich des erforderlichen Studienabschlusses – konkretisiert

und an die Situation im Land Berlin angepasst werden. Die Konkretisierung der bun-
desrechtlichen Mindestvorgaben dient der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen
Ausbildung im Land Berlin.

Zu Nummer 6

Die Länderkompetenz zur näheren Ausgestaltung folgt aus § 10 Absatz 1 Satz 2 Pfl-
FAssAPrV. Danach haben die Länder das Nähere zu Kooperationsverträgen zwischen

der Pflegeschule, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den anderen an der
20

Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu regeln und können in diesem Rahmen die bun-
desrechtlichen Vorgaben konkretisieren. Ziel ist, eine enge Zusammenarbeit der Betei-

ligten abzusichern, sowie erfolgreich und arbeitsteilig zu gestalten.

Zu Nummer 7
Die Länderkompetenz zur näheren Ausgestaltung folgt aus § 6 Absatz 4 Satz 1 Pfl-

FAssG. Danach können die Länder durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombuds-
stelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Trägern der prak-
tischen Ausbildung eingerichtet wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 regelt hierzu näher, dass die

Ombudsstelle bei der zuständigen Stelle entsprechend § 26 Absatz 4 des Pflegeberu-
fegesetzes eingerichtet werden kann. Im Zuge der Umsetzung des Pflegeberufegeset-

zes wurde im Land Berlin bereits durch die Verordnung über die Ombudsstelle für die
berufliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Land Berlin eine Ombudsstelle
eingerichtet. Diese hat sich als Unterstützung für die Auszubildenden bewährt und soll

daher auf die Pflegefachassistenzausbildung erweitert werden.

Zu Nummer 9
Die Länderkompetenz zur näheren Ausgestaltung folgt aus § 3 Absatz 4 Satz 3 Pfl-

FAssAPrV. Danach haben die Länder das Nähere zu Lehrformaten zu regeln, die
selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten. Diese Formate können nach den
bundesrechtlichen Vorgaben als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des the-

oretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden. Mit der Verordnungsermächtigung wird dem Land Berlin der Möglichkeit er-

öffnet, die Bundesvorgaben zu konkretisieren. Dabei sind die in der Begründung zur
PflFAssAPrV enthaltenen Ausführungen des Bundes zur Definition des „angemessenen
Umfangs“ sowie zu E-Learning und selbstgesteuertem Lernen zu berücksichtigen.

Zu Nummer 10

Die Länderkompetenz zur näheren Ausgestaltung folgt aus § 6 Absatz 5 Satz 4 Pfl-
FAssAPrV. Analog zu Nummer 9 regeln die Länder das Nähere zu Lehrformaten, die

selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning im Rahmen der Konzeption der Qualifizie-
rungsmaßnahmen für praxisanleitende Personen beinhalten. Mit der Verordnungser-
mächtigung wird dem Land Berlin die Möglichkeit eröffnet, die bundesrechtlichen Vor-

gaben zu konkretisieren. Dabei sind die in § 6 Absatz 5 Satz 2 sowie in der Begründung
zur PflFAssAPrV enthaltenen Ausführungen des Bundes zu berücksichtigen.

Zu Nummer 11

Die Verordnungsermächtigung ist gesetzliche Grundlage für die Schaffung weiterge-
hender Regelungen im Zusammenhang mit der Finanzierung in entsprechender An-
21

wendung von § 26 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes. Nach § 24 des Pflegefachas-
sistenzgesetzes werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch den Aus-

gleichsfonds in entsprechender Anwendung des Finanzierungsverfahrens des Pflege-
berufegesetzes finanziert. Damit wird die bestehende Finanzierungsverordnung auch
auf die Finanzierung der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz anwendbar.

Im Übrigen dient die landesrechtliche Berliner Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungs-
verordnung (BlnPflAFinV) ausschließlich dazu, deren Vollzug im Land zu regeln.

Zu Absatz 2:

Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
zuständigen Bundesministerien durch Rechtsverordnung zeitlich befristete Modellvor-

haben zur Erprobung von Konzepten für die schulische und praktische Ausbildung ge-
mäß § 13 Absatz 1 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zuzulassen. Damit ist klar-
gestellt, dass das erforderliche Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien

von der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung einzuholen ist, während die Geneh-
migung der Modellvorhaben der zuständigen Behörde – dem Landesamt für Gesund-
heit und Soziales – obliegt.

Zu Nummer 3 - § 4

§ 37 des Pflegefachassistenzgesetzes sieht vor, dass die Länder die für die Durchfüh-
rung des Gesetzes zuständigen Behörden benennen. In Berlin sind dies die für Pflege
zuständige Senatsverwaltung sowie das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

(LAGeSo) als nachgeordnete Behörde. Dies betrifft sowohl die nach § 26 Absatz 4
zuständige Stelle für die Finanzierung als auch die für den Vollzug der berufsrechtli-
chen Vorgaben zuständige Behörde (Schulaufsicht und Prüfungsamt), die bereits im

LAGeSo angesiedelt und für die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes zuständig sind.
Mit den Ergänzungen in § 4 werden diese Zuständigkeiten im Rahmen der Umsetzung
des neuen Bundesgesetzes präzisiert und erweitert, sodass Senatsverwaltung und LA-
GeSo künftig die zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen können, die sich aus der bundes-

einheitlichen Pflegefachassistenzausbildung ergeben.

Zu Nummer 4 - § 5 Übergangsvorschriften

Der neue Absatz 2 bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten der geänderten Verordnungen
die bislang geltenden Verordnungen entsprechend anzuwenden sind. Die Regelung ist
aufgrund des engen Zeitplans für die Umsetzung des Bundesgesetzes erforderlich. Sie

ermöglicht es den zuständigen Behörden, auf der Grundlage der bestehenden Verord-
nungen zu handeln. Soweit diese Verordnungen von bundesrechtlichen Vorgaben, ins-
besondere von der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie
22

der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, abweichen, findet das Bun-
desrecht Anwendung.

§ 5 Absätze 3 und 4 enthalten die Übergangsvorschriften zum Gesetz über den Beruf
der Pflegefachassistenz im Land Berlin.

Zu 5 Absatz 3: Personen, die ihre Ausbildung nach dem Gesetz über den Beruf der
Pflegefachassistenz im Land Berlin vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes begon-
nen haben, schließen diese nach den bislang geltenden Vorschriften ab. Dies gilt so-

wohl für die Durchführung der Ausbildung als auch für deren Finanzierung. Nach er-
folgreichem Abschluss führen diese Personen die bisherige Berufsbezeichnung.
Die Frist bis zum 31. Dezember 2029 entspricht der Regelung des § 52 Absatz 1 Pfl-
FAssG. Im Land Berlin besteht bereits eine 18-monatige, generalistisch ausgerichtete

Pflegefachassistenzausbildung, sodass sich der Umstellungsaufwand für die Verwal-
tung, die zuständige Behörde sowie für die Pflegeschulen und die Einrichtungen der
praktischen Ausbildung im Vergleich zu Ländern ohne entsprechende Ausbildung ge-

ringer darstellt.
Zudem berücksichtigt die Frist die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung sowie etwaige
Unterbrechungen der Ausbildung, etwa aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit. Vor
diesem Hintergrund wird die Frist bis zum 31. Dezember 2029 als ausreichend ange-

sehen. Eine Anwendung des § 52 Absatz 2 PflFAssG ist daher nicht erforderlich.

Zu § 5 Absatz 4: Das neue Pflegefachassistenzgesetz sieht in § 11 weitgehende An-
rechnungs- und Verkürzungsmöglichkeiten vor, die im Rahmen der Umsetzung schritt-

weise eingeführt werden. Die entsprechenden staatlichen Prüfungen nach neuem Recht
sollen spätestens im Rahmen der regulären Abschlussprüfungen angeboten werden.
Da dies sowohl für die Pflegeschulen als auch für die zuständigen Behörden mit erheb-

lichem Umsetzungs- und Vorbereitungsaufwand verbunden ist, soll für das Jahr 2027
im Rahmen einer Übergangsregelung die Möglichkeit der Externenprüfung nach § 12
des Gesetzes über den Beruf der Pflegefachassistenz im Land Berlin fortbestehen. Da-
mit wird betroffenen Personen ermöglicht, in dieser Übergangsphase einen staatlichen

Berufsabschluss auf vereinfachtem Wege zu erlangen. Um die Inanspruchnahme die-
ser Möglichkeit auch im Jahr 2027 sicherzustellen, wird die Anwendbarkeit der Rege-
lung bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Die Länderkompetenz hierfür ergibt sich

aus § 52 Absatz 1 Satz 2 PflFAssG. Die Externenprüfung nach § 12 des Gesetzes über
den Beruf der Pflegefachassistenz im Land Berlin kann auf kostenpflichtigen Antrag von
Personen abgelegt werden, die mindestens zwei Drittel einer Ausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz absolviert und diese Ausbildung abgebrochen haben. Die Durch-

führung der Externenprüfung richtet sich nach den Vorgaben des Gesetzes über den
Beruf der Pflegefachassistenz im Land Berlin sowie der Berliner Pflegefachassistenz-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.
23

Die Verlängerung dieser Möglichkeit über das Außerkrafttreten des Gesetzes hinaus
dient dazu, in der Übergangszeit bis zum vollständigen Inkrafttreten der neuen bun-

desrechtlichen Regelungen eine zeitnahe Erlangung eines staatlichen Berufsabschlus-
ses zu ermöglichen.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 - § 1
Mit der Ergänzung des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Anwendungsbereich des

Pflegeschulanerkennungsgesetzes auf diejenigen Schulen erweitert, die ab dem 1. Ja-
nuar 2027 die neue bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung durchführen.
Gleichzeitig werden die Schulen, die bislang die Ausbildung in der Gesundheits- und

Krankenpflegehilfe anbieten, aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Hinter-
grund ist, dass das Berliner Gesundheits- und Krankenpflegehilfegesetz zum 31. De-
zember 2026 außer Kraft tritt und die letzten staatlichen Prüfungen bis zu diesem Zeit-
punkt abgeschlossen sein werden.

Zu Nummer 2 - § 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Sowohl im Pflegeberufegesetz als

auch im Pflegefachassistenzgesetz wird durchgängig der Begriff „Auszubildende“ ver-
wendet.

Zu Nummer 3 - § 6

Die redaktionellen Anpassungen erfolgen aufgrund der Aktualisierung der einschlägi-
gen Verweisungen. Das Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesund-
heitsfachberufe regelt im neuen § 3a Absatz 2 Nummer 1, dass die für Pflege zustän-

dige Senatsverwaltung ermächtigt wird, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundes-
ministerien durch Rechtsverordnung zeitlich befristete Modellvorhaben zur Erprobung
von Konzepten für die schulische und praktische Ausbildung gemäß § 13 Absatz 1 Satz
1 des Pflegefachassistenzgesetzes zuzulassen. Damit ist klargestellt, dass das erfor-

derliche Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien von der für Pflege zu-
ständigen Senatsverwaltung einzuholen ist, während die Genehmigung der Modellvor-
haben der zuständigen Behörde – dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – ob-

liegt.

Zu Nummer 4 - § 11
a) Die Änderungen dienen der folgerichtigen Anpassung der Übergangsvorschriften an

die neue gesetzliche Grundlage. In Absatz 1 wird daher neben den Übergangsrege-
24

lungen nach dem Pflegeberufegesetz nunmehr auch auf die entsprechenden Bestim-
mungen des neuen Pflegefachassistenzgesetzes verwiesen. Damit wird sichergestellt,

dass beide Rechtsbereiche in der Übergangsphase einheitlich berücksichtigt werden.
b) Der bisherige Absatz 2 zu den Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz wird
gestrichen, da diese aufgrund des Außerkrafttretens des Gesetzes nicht mehr fortbe-
stehen.

c) Der neue Absatz 2 (vormals Absatz 3) enthält redaktionelle Anpassungen an die aktu-
elle Rechtslage.
d) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen, da das Berliner Krankenpflegehilfegesetz zum

31. Dezember 2026 außer Kraft tritt.

Zu Artikel 3
Zu Nummer 1 – Überschrift des Gesetzes

Bisher ist der Ausbildungsfonds nach dem Titel auf die Finanzierung der Ausbildung

nach dem Pflegeberufegesetz beschränkt. Die Änderung des Gesetzestitels trägt der
notwendigen Erweiterung des Ausbildungsfonds um die Finanzierung der Ausbildung
nach § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes Rechnung.

Zu Nummer 2 - § 1
Eine Änderung der Überschrift des § 1 ist ebenfalls notwendig und dient der Klarstel-

lung, dass der bereits errichtete Ausgleichsfonds ebenfalls auf die bundeseinheitliche
Pflegefachassistenzausbildung Anwendung findet. Die Änderungen im Satz 1 sowie
der neu eingefügte Satz 2 dienen der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Aus-
bildungsfonds um das Pflegefachassistenzgesetz und stellen klar, dass das Berliner

Ausgleichsfondsgesetz nach Maßgabe der jeweiligen bundesrechtlichen Vorgaben
auch für die Finanzierung der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz an-
wendbar ist.

Zu Artikel 4

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das Außerkrafttreten der beste-

henden landesrechtlichen Regelungen.
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 2 (Änderungen des Pfle-

geschulanerkennungsgesetzes) am 1. Januar 2027 in Kraft. Diese zeitliche Staffelung
ist erforderlich, da das Pflegefachassistenzgesetz des Bundes sowie die Pflegefachas-
sistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in ihren wesentlichen Bestimmungen
erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Geltungsbereich des Pflegeschulanerken-
25

nungsgesetzes kann daher erst ab diesem Zeitpunkt auf die bundeseinheitliche Pflege-
fachassistenzausbildung ausgeweitet werden. Dies bedeutet, dass die für den Vollzug

der berufsrechtlichen Vorgaben zuständige Behörde (Schulaufsicht und Prüfungsamt)
ihre offiziellen Befugnisse erst zum 1. Januar 2027 ausüben kann. Gleichzeitig erhält
sie jedoch mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeit für das neue Bundesge-
setz und ist berechtigt, bereits vor dessen Inkrafttreten vorbereitende Maßnahmen zu

treffen.
Ferner wird im Absatz 2 Nummer 1 das Außerkrafttreten des Berliner Krankenpflege-
hilfegesetzes (BlnKPHG) bestimmt. Die Ausbildung nach dem BlnKPHG ist bereits aus-

laufend; eine reguläre Ausbildung findet nicht mehr statt. Um auf die durch das GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz verursachte Situation zu reagieren, hat das Berliner Abge-
ordnetenhaus im Dezember 2024 kurzfristig Gesetzesänderungen des (auslaufenden)
Berliner Krankenpflegehilfegesetzes (BlnKPHG) beschlossen und eine befristete Mög-

lichkeit (bis zum 31. Dezember 2026) eingeführt, einen staatlich anerkannten Pflege-
berufsabschluss in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe durch Anrechnung der Be-
rufstätigkeit zu erwerben. Dies war eine politische Reaktion des Abgeordnetenhauses

auf die Kündigung von Pflegehilfskräften in verschiedenen Berliner Krankenhäusern. In-
folgedessen finden nur noch befristet bis zum 31. Dezember 2026 Vorbereitungskurse
nach § 10 Absatz 3 BlnKPHG statt. Danach kann die zuständige Behörde bei entspre-
chender Berufserfahrung einen Vorbereitungskurs im Umfang von 400 Stunden auf die

gesamte Dauer der Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen und die betreffenden
Personen zur Prüfung zulassen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf
der Gesundheits- und Krankenpflegerin und des Gesundheits- und Krankenpflegers
vom 10. August 2016 (GVBl. S. 509) tritt bereits gemäß der Verordnung zur Änderung

zum Erlass und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften im Bereich der Ausbildung
und Weiterententwicklung der Pflegeberufe vom 11. März 2025 (GVBl. S. 168) mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Eine zusätzliche Regelung hierzu ist daher

nicht erforderlich.

Absatz 2 Nummer 2 und 3 regeln das Außerkrafttreten des Gesetzes über den Beruf
der Pflegefachassistenz im Land Berlin und der Berliner Pflegefachassistenz-Ausbil-

dungs- und -Prüfungsverordnung.
26

B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.

C. Gesamtkosten:

Aufgrund der veränderten bundeseinheitlichen Finanzierungssystematik der Ausbil-

dung nach dem Pflegefachassistenzgesetz werden sich aufgrund des Beginns der
neuen Ausbildung nach dem Bundesmodell ab dem 1. Januar 2027 die Ausgaben im
Kapitel 0930/Titel 63430 ab 2026 erhöhen, da hier bereits in Vorleistung für das Jahr

2027 gegangen wird.
Gleichzeitig wird das Auslaufen der Möglichkeit, eine Ausbildung nach dem Berliner
Landesrecht zu beginnen, zu einem sukzessiven Rückgang der Ausgaben im Kapitel
0930/Titel 68418 bis voraussichtlich 31.12.2030 führen.

Personelle Aufwände zur Bearbeitung in der Berliner Verwaltung entstehen im LAGeSo
(Abteilung IV) ab 2026 und entfallen dafür perspektivisch teilweise sukzessive (im Zent-
ralen Service) ab etwa Juni 2028 bis 31.12.2030. Die personellen Aufwände werden

für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 innerhalb der bereits berücksichtigten und ver-
anschlagten Mittel aus dem Einzelplan 11 finanziert. Sollten die veranschlagten Perso-
nalansätze für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 im Einzelplan 11 überschritten wer-
den, hat die Senatsverwaltung für Finanzen eine entsprechende Finanzierungszusage

unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass das Volumen der Verwaltungskos-
tenpauschale zur Deckung sämtlicher Personalausgaben und Sachkosten der zustän-
digen Stellen zur Verwaltung des Sondervermögens des Ausgleichsfonds ausreicht.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:
Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter ergeben sich durch das Gesetz
nicht.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Durch die Einführung der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung in Berlin
entstehen mittelbare Kosten für Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen (siehe

auch BT-Drs. 21/1493 S. 4-10).

Die Finanzierung der neuen bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung erfolgt

aus einem Sondervermögen in treuhänderischer Verwaltung durch das Land Berlin.
Dieses Sondervermögen wurde bereits durch das Berliner Ausgleichsfondsgesetz zur
Finanzierung der Pflegefachkraftausbildung geschaffen und wird nun durch dieses Ge-
setz erweitert, um auch die Kosten der Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenz-

gesetz zu decken.
27

Nach dem Finanzierungsschlüssel des § 33 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes tragen
folgende Einrichtungen die Kosten:

• Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen: Gut 30% des Finanzierungsvolu-
mens. Diese Kosten werden regelmäßig als durchlaufende Posten an die Pflegebe-
dürftigen weitergegeben.
• Krankenhäuser: Gut 57% des Finanzierungsvolumens. Diese Kosten werden von den

Krankenversicherungen und damit indirekt von den Beitragszahlern refinanziert.
• Pflegeversicherungen: 3,6% des Finanzierungsvolumens, ebenfalls refinanziert
durch die Beitragszahler.

• Land Berlin: Knapp 9% des Finanzierungsvolumens, direkt vom Steuerzahler getra-
gen.

Aus volkswirtschaftlicher Sicht wird die Ausbildung nach dem Bundesrecht nicht güns-

tiger oder teurer als nach dem bisherigen Berliner Landesrecht sein. Dies liegt daran,
dass die Ausbildungsdauer mit 18 Monaten identisch ist und es nur wenige Unter-
schiede in den Ausbildungsinhalten und den Vorgaben hinsichtlich der Praxisanleitung

gibt. Am 1. November 2024 befanden sich in Berlin 927 Personen in der Ausbildung
zum/zur Pflegefachassistent/in (Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg). Durch
die Ablösung der bisher auf Zuwendungen basierenden Refinanzierung der Ausbil-
dungskosten der Pflegeschulen reduziert sich der administrative Aufwand der Pflege-

schulen geringfügig.

Eine Besonderheit stellen die Kosten für die Pflegebedürftigen sowie den Sozialhilfe-
träger dar, welche aus dem Anteil der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtun-

gen in die Eigenanteile durchgereicht werden. Ein angekündigter Reformentwurf der
Bundesregierung zur Herausnahme der Ausbildungskosten aus den Eigenanteilen liegt
derzeit noch nicht vor. Nach aktueller Landesregelung (Finanzierung der Ausbildungs-

vergütung nach 82a SGB XI) müssen sich nur die Pflegebedürftigen an den Ausbil-
dungskosten beteiligen, deren Einrichtungen tatsächlich ausbilden. Mit dem neuen Ge-
setz werden die Ausbildungskosten auf alle Pflegebedürftigen im Land umgelegt, so-
dass für einzelne Haushalte geringere, für andere höhere Kosten entstehen können.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Die zuständige Senatsverwaltung befindet sich bei der Umsetzung des Pflegefachas-

sistenzgesetzes, genauso wie bei der Umsetzung des Pflegeberufereformgesetzes, in
ständigem Austausch mit dem zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Eine
Zusammenarbeit in den Aufgabenfeldern, die zur Ergänzung des Bundesrechts in die-
sem Gesetz geregelt werden sollen, erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend.

Die tatsächlichen Gegebenheiten und Ausgangssituationen beider Länder sind zum
einen teilweise sehr unterschiedlich, zum anderen bietet sich ggfs. eine enge Zusam-
menarbeit vielmehr bei der Ausgestaltung der einzelnen Rechtsverordnung an, soweit
28

landesübergreifende Regelungsbedarfe bestehen. Unterschiedliche Regelungsbe-
darfe ergeben sich auch durch die verschiedenen Rahmenbedingungen des Flächen-

staats Brandenburg und des Stadtstaats Berlin. Des Weiteren ist aufgrund der sehr en-
gen zeitlichen Umsetzungsvorgaben des Bundesgesetzes eine tiefergehende Zusam-
menarbeit nicht als zielführend einzustufen.

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz
Keine.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:
Keine.

I. Flächenmäßige Auswirkungen:

Keine.

J. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Aufgrund der veränderten bundeseinheitlichen Finanzierungssystematik der Ausbil-
dung nach dem Pflegefachassistenzgesetz werden sich aufgrund des Beginns der
neuen Ausbildung nach dem Bundesmodell ab dem 01. Januar 2027 die Ausgaben im

Kapitel 0930/Titel 63430 ab 2026 erhöhen, da hier bereits in Vorleistung für das Jahr
2027 gegangen wird.
Gleichzeitig wird das Auslaufen der Möglichkeit, eine Ausbildung nach dem Berliner
Landesrecht zu beginnen, zu einem sukzessiven Rückgang der Ausgaben im Kapitel

0930/Titel 68418, ab 2027 bis voraussichtlich 31. Dezember 2030 führen.

Eine grobe Kalkulation erwartet höhere Ausgaben im Kapitel 0930/Titel 63430 von 2,4

Mio. Euro in 2026 und von 7,6 Mio. Euro in 2027. Die Berechnung geht von einer Be-
darfsmeldung der Träger der praktischen Ausbildung sowie der Pflegeschulen von
1451 Auszubildendenstarts jeweils in 2027 und in 2028 aus und entspricht damit der
von SenWGP in Auftrag gegebenen Fachkräfteprognose.

Für die bisherige landesrechtliche Finanzierung über Zuwendungen, die sukzessive
auslaufen werden, sind im Kapitel 0930/Titel 68418 Mittel in Höhe von 9,1 Mio. Euro

für 2026 und 9,8 Mio. Euro für 2027 veranschlagt. Diese Mittel wurden auch in den
vergangenen Jahren nicht annähernd voll ausgeschöpft.

Etwaige Mehrausgaben, die durch die Umsetzung dieses Gesetzes, durch die Anzahl

der zu finanzierenden Ausbildungsplätze, durch den Abschluss der Budgetverhandlun-
gen und des daraus resultierenden Fondsvolumens entstehen, werden im Rahmen der
verfügbaren Mittel aus dem Kapitel 0930 finanziert und sichergestellt.
29

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Personelle Aufwände zur Bearbeitung in der Berliner Verwaltung entstehen im LAGeSo
(Abteilung IV) ab 2026 und entfallen dafür perspektivisch teilweise sukzessive (im Zent-
ralen Service) ab etwa Juni 2028 bis 31.12.2030. Die personellen Aufwände werden
für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 innerhalb der bereits berücksichtigten und ver-

anschlagten Mittel aus dem Einzelplan 11 finanziert. Sollten die veranschlagten Perso-
nalansätze für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 im Einzelplan 11 überschritten wer-
den, hat die Senatsverwaltung für Finanzen eine entsprechende Finanzierungszusage

unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass das Volumen der Verwaltungskos-
tenpauschale zur Deckung sämtlicher Personalausgaben und Sachkosten der zustän-
digen Stellen zur Verwaltung des Sondervermögens des Ausgleichsfond ausreicht.

Berlin, den 10.06.2026

Der Senat von Berlin

Kai Wegner Dr. Ina Czyborra
Regierender Bürgermeister Senatorin für Wissenschaft
Gesundheit und Pflege
30

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe (BerlGFBAG)

alte Fassung neue Fassung

§ 3 Absatz 1 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Nummer 5
die Mindestanforderungen für die Pflegeschu- die Mindestanforderungen für die Pflegeschu-
len gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung len gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung

mit § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegeset- mit § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegeset-
zes; die Verordnung kann weitere, auch dar- zes; die Verordnung kann weitere, auch dar-
über hinaus gehende Anforderungen festlegen über hinaus gehende Anforderungen festlegen
sowie die Anforderungen an die Lehrkräfte ge- sowie die Anforderungen an die Lehrkräfte ge-
mäß § 9 mäß § 9
Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes für Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes für

die Durchführung des theoretischen Unterrichts die Durchführung des theoretischen Unterrichts
nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberu- nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberu-
fegesetzes befristet bis zum 31. Dezember fegesetzes befristet bis zum 31. Dezember 31.
2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hoch- Dezember 2029 2035 regeln, inwieweit die er-
schulausbildung nicht oder nur für einen Teil forderliche Hochschulausbildung nicht oder

der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichba- nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master-
rem Niveau vorliegen muss; die für Pflege zu- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss;
ständige Senatsverwaltung kann insbesondere die für Pflege zuständige Senatsverwaltung
das Nähere über die personelle, räumliche und kann insbesondere das Nähere über die perso-
sachliche nelle, räumliche und sachliche
Ausstattung der Pflegeschule und über die Er- Ausstattung der Pflegeschule und über die Er-

hebung, Qualität und Dokumentation der hebung, Qualität und Dokumentation der
Nachweise nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Nachweise nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des
Pflegeberufegesetzes bestimmen, soweit von Pflegeberufegesetzes bestimmen, soweit von
der Verordnungsermächtigung nach § 4 Num- der Verordnungsermächtigung nach § 4 Num-
mer 1 bis 3 des Pflegeschulanerkennungsge- mer 1 bis 3 des Pflegeschulanerkennungsge-
setzes vom setzes vom

14. September 2021 (GVBl. S. 1020, 1030) in 14. September 2021 (GVBl. S. 1020, 1030) in
der jeweils geltenden Fassung kein Gebrauch der jeweils geltenden Fassung kein Gebrauch
gemacht wurde, gemacht wurde,

§ 3 Absatz 1 Nummer 9 § 3 Absatz 1 Nummer 9

die Möglichkeit der Überleitung einer vor Au- die Möglichkeit der Überleitung einer vor Au-
ßerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes ßerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes
nach den Vorschriften des Krankenpflegege- nach den Vorschriften des Krankenpflegege-
setzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das setzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das
zuletzt zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August

2019 (BGBl. I. S. 1307) geändert worden ist, 2019 (BGBl. I. S. 1307) geändert worden ist,
31

begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbil- begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbil-
dung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes ge- dung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes ge-
mäß § 66 mäß § 66
Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes, Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,

Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder
E-Learning beinhalten und nach § 2 Absatz 4
und § 61 Absatz 1a sowie 2a der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als pä-
dagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des
theoretischen und praktischen Unterrichts in ei-

nem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden können, gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 und
§ 61 Absatz 1a Satz 3 sowie Absatz 2a Satz 3
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs-
verordnung,

§ 3 Absatz 1 Nummer 10 § 3 Absatz 1 Nummer 10
die Möglichkeit der Überleitung einer vor Au- die Möglichkeit der Überleitung einer vor Au-
ßerkrafttreten des Altenpflegegesetzes vom ßerkrafttreten des Altenpflegegesetzes vom
25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August
2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,

nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes
begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbil- begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbil-
dung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes ge- dung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes ge-
mäß § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufege- mäß § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufege-
setzes, setzes,

Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder
E-Learning beinhalten und nach § 4 Absatz 4
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs-
verordnung als pädagogische Hilfsmittel bei
der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen
nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Aus-

bildungs- und Prüfungsverordnung in ange-
messenem Umfang berücksichtigt werden kön-
nen, gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 der Pflegebe-
rufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
§ 3 Absatz 1 Nummer 14 § 3 Absatz 1 Nummer 14
das Verfahren zur Bemessung des auf die ein- das Verfahren zur Bemessung des auf die ein-

zelnen ambulanten Einrichtungen entfallenden zelnen ambulanten Einrichtungen entfallenden
Anteils gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pfle- Anteils gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pfle-
geberufe-Ausbildungsfinanzierungsverord- geberufe-Ausbildungsfinanzierungsverord-
nung, nung,.

§ 3 Absatz 1 Nummer 15 § 3 Absatz 1 Nummer 15
Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder Entfällt
E-Learning beinhalten und nach § 2 Absatz 4
32

und § 61 Absatz 1a sowie 2a der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als pä-
dagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des
theoretischen und praktischen Unterrichts in ei-

nem angemessenen Umfang berücksichtigt
werden können, gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 und
§ 61 Absatz 1a Satz 3 sowie Absatz 2a Satz 3
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs-
verordnung,

§ 3 Absatz 1 Nummer 16 § 3 Absatz 1 Nummer 16
Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder Entfällt
E-Learning beinhalten und nach § 4 Absatz 4
der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs-
verordnung als pädagogische Hilfsmittel bei
der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen

nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pflegeberufe-Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung in ange-
messenem Umfang berücksichtigt werden kön-
nen, gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 der Pflegebe-
rufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 Nummer 1

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Ju-
dem Bundesministerium für Gesundheit zur gend und dem Bundesministerium für Gesund-
zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten heit zur zeitlich befristeten Erprobung von Kon-
zur Durchführung der schulischen und prakti- zepten zur Durchführung der schulischen und

schen Ausbildung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 praktischen Ausbildung gemäß § 15 Absatz 1
des Pflegeberufegesetzes Abweichungen von Satz 1 des Pflegeberufegesetzes Abweichun-
den §§ 6, 7 und 10 des Pflegeberufegesetzes gen von den §§ 6, 7 und 10 des Pflegeberufe-
und den gesetzes und den
Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsver- Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufe- ordnung nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufe-

gesetzes, die sich nicht auf die Inhalte der Prü- gesetzes, die sich nicht auf die Inhalte der Prü-
fungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern fungsvorgaben beziehen, zuzulassen, sofern
das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5
des Pflegeberufegesetzes nicht gefährdet wird des Pflegeberufegesetzes nicht gefährdet wird
und und
die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richt- die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richt-

linie 2005/36/EG des Europäischen Parla- linie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. September 2005 ments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikatio- über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
nen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 nen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S.

28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Artikel 1 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Artikel 1
der Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen der Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen
33

Parlaments und des Rates vom 7. Februar Parlaments und des Rates vom 7. Februar
2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG
hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifi- hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifi-
kationen von in Rumänien ausgebildeten Kran- kationen von in Rumänien ausgebildeten Kran-

kenschwestern und Krankenpflegern für die all- kenschwestern und Krankenpflegern für die all-
gemeine Pflege (ABl. L, 2024/505, vom gemeine Pflege (ABl. L, 2024/505, vom
12.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils 12.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung gewährleistet ist; dabei geltenden Fassung gewährleistet ist; dabei
können Teile des theoretischen Unterrichts können Teile des theoretischen Unterrichts
nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes

als Fernunterricht erteilt werden, als Fernunterricht erteilt werden,

§ 3 Absatz 2 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 2
die Voraussetzungen für die Genehmigung der die Voraussetzungen für die Genehmigung der
zuständigen Behörde festzulegen, auf deren zuständigen Behörde festzulegen, auf deren

Grundlage nach § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pfle- Grundlage nach § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pfle-
geberufegesetzes ein geringer Anteil eines je- geberufegesetzes ein geringer Anteil eines je-
den Einsatzes der praktischen Ausbildung den Einsatzes der praktischen Ausbildung
durch praktische Lerneinheiten an der Pflege- durch praktische Lerneinheiten an der Pflege-
schule sowie nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des schule oder beim Träger der praktischen Aus-
Pflegeberufegesetzes ein geringer Anteil eines bildung sowie nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des

jeden Praxiseinsatzes durch praktische Pflegeberufegesetzes ein geringer Anteil eines
Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt wer- jeden Praxiseinsatzes durch praktische
den können, Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt wer-
den können,

§ 3a Verordnungsermächtigungen im Bereich
des Pflegefachassistenzrechts (neu)

(1) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nä-
here Bestimmungen zu treffen über:

1. die Struktur und Dauer der Ausbildung
nach Teil 2 des Pflegefachassistenzge-

setzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 259, S. 2) in der jeweils gel-
tenden Fassung ergänzend zu den Vor-
gaben des § 5 des Pflegefachassis-

tenzgesetzes sowie über die Vorgabe
zentraler Prüfungsaufgaben gemäß §
28 Absatz 2 Satz 1 der Pflegefachas-
34

sistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsver-
ordnung vom 2. Juni 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 166) in der jeweils geltenden Fas-

sung; die für Pflege zuständige Senats-
verwaltung kann insbesondere einen
einheitlichen Ausbildungsbeginn, die
Dauer und Struktur der Ausbildung in

Teilzeitform sowie landeseinheitliche
Prüfungstermine bestimmen,

2. einen verbindlichen Lehrplan als

Grundlage für die Erstellung der schul-
internen Curricula der Pflegeschulen
gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Pflege-
fachassistenzgesetzes vom 28. Okto-

ber 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S.2) in
der jeweils geltenden Fassung unter
Beachtung der Vorgaben der Pflege-
fachassistenz-Ausbildungs- und -Prü-

fungsverordnung, insbesondere über
die Gegenstände des schulinternen
Curriculums, die Ausgestaltung des Un-
terrichts zur Vermittlung der Kompeten-

zen im Sinne des § 3 der Pflegefachas-
sistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsver-
ordnung, soweit nicht schon anderwei-

tig ermächtigt,

3. die Bildung der Noten für die Zeug-
niserteilung durch die Pflegeschulen für

die im Unterricht und in der praktischen
Ausbildung erbrachten Leistungen ge-
mäß § 9 Absatz 2 Satz 3 der Pflege-
fachassistenz-Ausbildungs- und -Prü-

fungsverordnung,

4. die Geeignetheit von Einrichtungen
nach § 6 Absatz 1 und 2 des Pflege-

fachassistenzgesetzes zur Durchfüh-
rung von Teilen der praktischen Ausbil-
dung gemäß § 6 Absatz 3 des Pflege-
fachassistenzgesetzes, wobei ein an-
35

gemessenes Verhältnis von Auszubil-
denden zu Pflegefachkräften und Pfle-
gefachassistenzkräften gewährleistet

sein muss; die für Pflege zuständige Se-
natsverwaltung kann insbesondere das
Nähere über die Art der Einrichtungen,
die Ausbildungsinfrastruktur in den Ein-

richtungen, die Mindestanforderungen
zur fachlichen und personellen Beset-
zung der Einrichtungen und die berufs-
feldspezifischen Anforderungen sowie

über den für die praktische Ausbildung
notwendigen pflegerischen Anteil be-
stimmen,

5. die Mindestanforderungen für die Pfle-
geschulen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1
in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und 2
des Pflegefachassistenzgesetzes; die

Verordnung kann weitere, auch dar-
über hinaus gehende Anforderungen
festlegen, soweit diese zur Sicherstel-
lung einer qualitativ hochwertigen, den

bundesrechtlichen Mindeststandards
entsprechenden Ausbildung erforder-
lich sind, sowie für die Lehrkräfte ge-

mäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Pflege-
fachassistenzgesetzes für die Durch-
führung des theoretischen Unterrichts
nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Pfle-

gefachassistenzgesetzes befristet bis
zum 31. Dezember 2035 regeln, inwie-
weit die erforderliche Hochschulausbil-
dung nicht oder nur für einen Teil der

Lehrkräfte auf Master- oder vergleich-
barem Niveau vorliegen muss; die für
Pflege zuständige Senatsverwaltung
kann insbesondere das Nähere über

die personelle, räumliche und sachli-
che Ausstattung der Pflegeschule und
über die Erhebung, Qualität und Doku-
mentation der Nachweise nach § 8 Ab-
36

satz 1 Nummer 2 des Pflegefachassis-
tenzgesetzes bestimmen, soweit von
der Verordnungsermächtigung nach §

4 Nummer 1 bis 3 des Pflegeschulan-
erkennungsgesetzes vom 14. Septem-
ber 2021 (GVBl. S. 1020, 1030), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 266) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung kein Gebrauch gemacht
wurde,

6. die Kooperationsverträge nach § 5 Ab-
satz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes
zwischen der Pflegeschule, dem Träger

der praktischen Ausbildung und den
weiteren an der praktischen Ausbildung
beteiligten Einrichtungen gemäß § 10
Absatz 1 Satz 2 der Pflegefachassis-

tenz-Ausbildungs- und -Prüfungsver-
ordnung,

7. die Errichtung einer Ombudsstelle ge-

mäß § 6 Absatz 4 Satz 1 des Pflege-
fachassistenzgesetzes zur Beilegung
von Streitigkeiten zwischen der oder

dem Auszubildenden und dem Träger
der praktischen Ausbildung; die für
Pflege zuständige Senatsverwaltung
kann insbesondere das Nähere über

die Bestellung, die Amtsdauer und die
Amtsführung der Mitglieder der Om-
budsstelle und die ihnen zu gewäh-
rende Erstattung von Barauslagen und

Entschädigung für Zeitaufwand, über
die Geschäfts- und Verfahrensführung
der Ombudsstelle sowie über die Ver-
fahrensgebühren bestimmen,

8. die Konzeption, die Gliederung und
den Inhalt der berufspädagogischen
Zusatzqualifikation für die Befähigung
37

zur Praxisanleiterin oder zum Praxisan-
leiter nach § 6 Absatz 2 und 4 der Pfle-
gefachassistenz-Ausbildungs- und -

Prüfungsverordnung, wobei bei der
Konzeption der berufspädagogischen
Zusatzqualifikation insbesondere die in
§ 6 der Pflegefachassistenz-Ausbil-

dungs- und -Prüfungsverordnung fest-
gelegten Anforderungen zugrunde zu
legen sind, die rechtlichen und organi-
satorischen Rahmenbedingungen der

Ausbildung nach dem Pflegefachassis-
tenzgesetz, die Entwicklung eines be-
ruflichen Selbstverständnisses in der
Praxisanleitung, die Ermöglichung des

individuellen Lernens, die Planung, die
Durchführung und Auswertung des An-
leitungsprozesses, die Beurteilung und
Bewertung des Ausbildungsgesche-

hens und der Auszubildenden sowie die
Vorbereitung, Durchführung und Evalu-
ation der praktischen Anleitung berück-
sichtigt werden müssen,

9. Lehrformate, die selbstgesteuertes Ler-
nen oder E-Learning beinhalten und

nach § 3 Absatz 4 der Pflegefachassis-
tenz-Ausbildungs- und -Prüfungsver-
ordnung als pädagogische Hilfsmittel
bei der Konzeption des theoretischen

und praktischen Unterrichts in einem
angemessenen Umfang berücksichtigt
werden können, gemäß § 3 Absatz 4
Satz 3 der Pflegefachassistenz-Ausbil-

dungs- und -Prüfungsverordnung,

10. Lehrformate, die selbstgesteuertes Ler-
nen oder E-Learning beinhalten und

nach § 6 Absatz 5 der Pflegeberufe-
Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
als pädagogische Hilfsmittel bei der
Konzeption der Qualifikationsmaßnah-
38

men nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Pfle-
gefachassistenz-Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung in angemessenem

Umfang berücksichtigt werden können,
gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 der Pflege-
fachassistenz-Ausbildungs- und -Prü-
fungsverordnung,

11. ergänzende Regelungen nach § 24
Satz 1 des Pflegefachassistenzgeset-
zes in Verbindung mit § 26 Absatz 6

Satz 1 des Pflegeberufegesetzes.
(2) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung

wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung

1. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und dem Bundesministerium für Ge-

sundheit zur zeitlich befristeten Erprobung von
Konzepten zur Durchführung der schulischen
und praktischen Ausbildung gemäß § 13 Ab-
satz 1 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes

Abweichungen von den §§ 5, 6 und 9 des Pfle-
gefachassistenzgesetzes und den Vorschriften
der Pflegefachassistenz- Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung nach § 47 Absatz 1 des Pfle-

gefachassistenzgesetzes, die sich nicht auf die
Inhalte der Prüfungsvorgaben beziehen, zuzu-
lassen, sofern das Erreichen des Ausbildungs-
ziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes

nicht gefährdet wird; dabei können Teile des
theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2 des
Pflegefachassistenzgesetzes als Fernunterricht
erteilt werden; von der Abweichung von § 6 Ab-

satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes kann
auch die Festlegung der als Träger der prakti-
schen Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2
des Pflegefachassistenzgesetzes in Betracht

kommenden Einrichtungen erfasst sein.
39

2. die Voraussetzungen für die Genehmigung
der zuständigen Behörde festzulegen, auf de-
ren Grundlage nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des

Pflegefachassistenzgesetzes ein geringer An-
teil eines jeden Einsatzes der praktischen Aus-
bildung durch praktische Lerneinheiten an der
Pflegeschule oder beim Träger der praktischen

Ausbildung ersetzt werden können.
§ 4 Titel und Absatz 1 § 4 Titel und Absatz 1
Zuständigkeiten im Bereich des Pflegeberufe- Zuständigkeiten im Bereich des Pflegeberufe-
rechts rechts und des Pflegefachassistenzrechts

(1) Zuständige Behörden und Stellen für den
(1) Zuständige Behörden und Stellen für den
Vollzug des Pflegeberufegesetzes und der auf
Vollzug des Pflegeberufegesetzes und des
Grund des Pflegeberufegesetzes erlassenen
Pflegefachassistenzgesetzes sowie der auf
Vorschriften sind:
Grund des Pflegeberufegesetzes und des Pfle-
gefachassistenzgesetzes erlassenen Vorschrif-
ten sind:
1. die für Pflege zuständige Senatsverwaltung 1. die für Pflege zuständige Senatsverwaltung
für den Abschluss von Vereinbarungen über für den Abschluss von Vereinbarungen über
Pauschal- und Individualbudgets zu den Kosten Pauschal- und Individualbudgets zu den Kosten
der praktischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1 der praktischen Ausbildung nach § 30 Absatz 1
und § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pfle- und § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pfle-
geberufegesetzes sowie die Aufgaben des geberufegesetzes sowie die Aufgaben des
Landes im Rahmen der Schiedsstelle nach § 36 Landes im Rahmen der Schiedsstelle nach § 36
Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, jeweils
auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachas-
sistenzgesetzes,

§ 5 Übergangsvorschrift
§ 5 Übergangsvorschriften
Sofern eine Zulassung zur Prüfung oder zu Tei-
(1) Sofern eine Zulassung zur Prüfung oder zu
len einer Prüfung nach § 34 Absatz 1 der Pfle-
Teilen einer Prüfung nach § 34 Absatz 1 der
geberufe- Ausbildungs- und -Prüfungsverord-
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs-
nung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt
verordnung vor Inkrafttreten dieses Geset-
ist, ist § 2 Nummer 4
zes erfolgt ist, ist § 2 Nummer 4 des Berliner
des Berliner Ausführungsgesetzes zum Pflege-
Ausführungsgesetzes zum Pflegeberufege-
berufegesetz vom 22. August 2019 (GVBl. S.
setz vom 22. August 2019 (GVBl. S. 534) in
534) in der bis zum 26. Juni 2024 geltenden
der bis zum 26. Juni 2024 geltenden Fas-
Fassung weiter anzuwenden.
sung weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage der
Verordnungsermächtigungen der §§ 3 und 3a
40

vorzunehmenden Anpassungen an die Vorga-
ben des Pflegefachassistenzgesetzes und der
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prü-
fungsverordnung finden die Berliner Pflegebe-

rufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 457) und die Berliner
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverord-
nung vom 17. Oktober 2019 (GVBl. S. 718), die
zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2020
(GVBl. S. 604) geändert worden ist, auf die

bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbil-
dung entsprechende Anwendung, soweit Bun-
desrecht nicht entgegensteht.

(3) Die Ausbildung nach dem Pflegefachassis-
tenzgesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S.

1020), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Januar
2025 (GVBl. S. 7) geändert worden ist, darf bis
einschließlich 31. Dezember 2026 begonnen
werden und kann bis zum 31. Dezember 2029
auf Grundlage der Vorschriften des Pflege-

fachassistenzgesetzes vom 14. September
2021 (GVBl. S. 1020) in der am 31. Dezember
2026 geltenden Fassung abgeschlossen wer-
den.

(4) § 12 des Pflegefachassistenzgesetzes vom
14. September 2021 (GVBl. S. 1020) in der am

31. Dezember 2026 geltenden Fassung findet
bis zum 31. Dezember 2027 Anwendung.

Pflegeschulanerkennungsgesetz - PflSchulAnerkG

§ 1 Absatz 1 § 1 Absatz 1
Die Ausbildung in den Berufen im Sinne des Die Ausbildung in den Berufen im Sinne des

Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Ge- I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Ge-
setzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) ge- setzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, des Pflegefachassistenzgesetzes vom 14. sung, des Pflegefachassistenzgesetzes vom 28.

September 2021 (GVBl. S. 1020) in der jeweils Oktober 2025 (BGBl I Nr. 259, S. 2) in der je-
geltenden Fassung und des Berliner Kranken- weils geltenden Fassung und des Pflegefach-
pflegehilfegesetzes vom 4. Februar 2016 assistenzgesetzes vom 14. September 2021
41

(GVBl. S. 35, 55), das zuletzt durch Artikel 26 (GVBl. S. 1020) in der jeweils geltenden Fas-
des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. sung und des Berliner Krankenpflegehilfegeset-
S. 695) geändert worden ist, in der jeweils gel- zes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55), das
tenden Fassung wird an den jeweils gesondert zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19.

staatlich anerkannten Schulen des Gesund- Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert wor-
heitswesens, die im Bereich der Pflege ausbil- den ist, in der jeweils geltenden Fassung wird
den (Pflegeschulen), durchgeführt, soweit ge- an den jeweils gesondert staatlich anerkannten
setzlich nichts anderes bestimmt ist. Schulen des Gesundheitswesens, die im Be-
reich der Pflege ausbilden (Pflegeschulen),
durchgeführt, soweit gesetzlich nichts anderes

bestimmt ist.

§ 2 Absatz 1 Nummer 5 § 2 Absatz 1 Nummer 5
Die staatliche Anerkennung einer Pflegeschule Die staatliche Anerkennung einer Pflegeschule
für die Ausbildung nach dem jeweiligen Berufs- für die Ausbildung nach dem jeweiligen Berufs-

gesetz ist auf Antrag von der zuständigen Be- gesetz ist auf Antrag von der zuständigen Be-
hörde zu erteilen, wenn der Träger der Schule hörde zu erteilen, wenn der Träger der Schule
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbil- die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbil-
dung nach den Vorgaben der einschlägigen dung nach den Vorgaben der einschlägigen
Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prü- Berufsgesetze und der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnungen bietet, indem (…) fungsverordnungen bietet, indem (…)

5. die Organisation und das Curriculum der 5. die Organisation und das Curriculum der
Schule die Gewähr dafür bieten, dass die Schule die Gewähr dafür bieten, dass die
Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbil- Schülerinnen und Schüler Auszubildenden das
dungsziel erreichen können (…). jeweilige Ausbildungsziel erreichen können (…).

§ 6 Absatz 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Nummer 2
(1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbil- (1) Zur modellhaften Erprobung neuer Ausbil-
dungsangebote kann in der Ausbildung zum (…) dungsangebote kann in der Ausbildung zum

(…)
2. Pflegefachassistenzberuf im Sinne des Pfle-
2. Pflegefachassistenzberuf im Sinne des Pfle-
gefachassistenzgesetzes unter den Vorausset-
gefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober
zungen des § 58 des Pflegefachassistenzge-
2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2) in der jeweils gel-
setzes (…).
tenden Fassung unter den Voraussetzungen
des § 58 § 13 des Pflegefachassistenzgesetzes
vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2)
in der jeweils geltenden Fassung (…).
§ 11 Absatz 1 § 11 Absatz 1
Die staatliche Anerkennung, die eine Pflege- Die staatliche Anerkennung, die eine Pflege-
schule vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von schule vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von
der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt der zuständigen Behörde erhalten hat, bleibt
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
Die Übergangsregelungen des § 65 des Pfle- Die Übergangsregelungen des § 65 des Pfle-
geberufegesetzes bleiben unberührt. geberufegesetzes und des § 51 des Pflege-
fachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025
42

(BGBl. I Nr. 259, S.2) in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberührt.

Absatz 2 Absatz 2
Auf Modellvorhaben in der Ausbildung zum Auf Modellvorhaben in der Ausbildung zum
Gesundheits- und Krankenpflegeberuf sowie Gesundheits- und Krankenpflegeberuf sowie
zum Gesundheits- und Kinderkrankenpflegebe- zum Gesundheits- und Kinderkrankenpflegebe-
ruf, die vor dem 1. Januar 2020 auf der Grund- ruf, die vor dem 1. Januar 2020 auf der Grund-

lage des § 6 des Gesundheitsschulanerken- lage des § 6 des Gesundheitsschulanerken-
nungsgesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. nungsgesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl.
S. 256), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- S. 256), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) zes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020)
geändert worden ist, genehmigt worden sind, geändert worden ist, genehmigt worden sind,

findet § 6 des Gesundheitsschulanerkennungs- findet § 6 des Gesundheitsschulanerkennungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 2019 gelten- gesetzes in der am 31. Dezember 2019 gelten-
den Fassung weiterhin Anwendung. den Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage der
Verordnungsermächtigungen der §§ 3 und 3a
des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundes-
recht über die Gesundheitsfachberufe vom 13.
Juni 2024 (GVBl. S. 382), das zuletzt durch Ar-

tikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert wor-
den ist, vorzunehmenden Anpassungen an die
Vorgaben des Pflegefachassistenzgesetzes
vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2)
und der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und

-Prüfungsverordnung vom 2. Juni 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 166) findet die Berliner Pflegeschul-
anerkennungsverordnung vom 5. Juli 2022
(GVBl. S. 457), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 266) ge-

ändert worden ist, auf die bundeseinheitliche
Pflegefachassistenzausbildung entsprechende
Anwendung, soweit Bundesrecht nicht entge-
gensteht.
43

Absatz 3
Entfällt.
Absatz 4
Entfällt.

Berliner Ausgleichsfondsgesetz - BlnAlfG
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermö- Gesetz über die Errichtung eines Sondervermö-
gens für den Ausgleichsfonds des Landes Berlin gens für den Ausgleichsfonds des Landes Berlin

nach dem Pflegeberufegesetz nach dem Pflegeberufegesetz für die bundes-
rechtlich geregelten Berufe im Bereich der
Pflege
§ 1 § 1
Errichtung Errichtung; Anwendung auf die bundeseinheit-

liche Pflegefachassistenzausbildung

Im Land Berlin wird zur Durchführung der §§ 26 Im Land Berlin wird zur Durchführung der §§ 26
bis 36 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli bis 36 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Arti- 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 kel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019

(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der je- (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist in der je-
weils geltenden Fassung ein zweckgebundenes weils geltenden Fassung, ein zweckgebunde-
Sondervermögen unter dem Namen „Aus- nes Sondervermögen unter dem Namen „Aus-
gleichsfonds des Landes Berlin nach dem Pfle- gleichsfonds des Landes Berlin nach dem Pfle-
geberufegesetz“ (Ausgleichsfonds) errichtet. geberufegesetz für die bundesrechtlich gere-
gelten Berufe im Bereich der Pflege“ (Aus-

gleichsfonds) errichtet. Die Regelungen dieses
Gesetzes finden nach Maßgabe der §§ 24 und
47 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes
vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259, S. 2)
in der jeweils geltenden Fassung auch auf die

bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbil-
dung Anwendung.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-

zes 2 Satz 1 am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
44

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Berliner Krankenpflegehilfegesetz vom
4. Februar 2016 (GVBl. S. 35, 55), das zuletzt
durch Gesetz vom 8. Januar 2025 (GVBl. S. 6)
geändert worden ist,

2. das Pflegefachassistenzgesetz vom 14. Sep-
tember 2021 (GVBl. S. 1020), das zuletzt durch
Gesetz vom 8. Januar 2025 (GVBl. S. 7) geän-
dert worden ist,

3. die Berliner Pflegefachassistenz-Ausbil-
dungs- und -Prüfungsverordnung vom 5. Juli
2022 (GVBl. S. 457), die zuletzt durch Gesetz

vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 644) geän-
dert worden ist.
45

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

A. Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe

(BerlGFBAG)

§ 3 Verordnungsermächtigungen im Bereich des Pflegeberuferechts
(1) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

nähere Bestimmungen zu treffen über:

(…)
5. die Mindestanforderungen für die Pflegeschulen gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-

dung mit § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes; die Verordnung kann weitere, auch
darüber hinaus gehende Anforderungen festlegen sowie die Anforderungen an die Lehr-
kräfte gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes für die Durchführung des the-
oretischen Unterrichts nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes befristet bis

zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht
oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen
muss; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die

personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Pflegeschule und über die Erhebung,
Qualität und Dokumentation der Nachweise nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberu-
fegesetzes bestimmen, soweit von der Verordnungsermächtigung nach § 4 Nummer 1 bis
3 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020, 1030)

in der jeweils geltenden Fassung kein Gebrauch gemacht wurde,
(…)

9. die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes
nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das

zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I. S. 1307) geändert
worden ist, begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufe-
gesetzes gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,

10. die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes
vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15.

August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, nach den Vorschriften des Altenpfle-
gegesetzes begonnenen Ausbildung in die Pflegeausbildung nach Teil 2 des Pflegeberu-
fegesetzes gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes,

(…)

13. das Prüfverfahren der Ausgleichszuweisungen gemäß § 34 Absatz 6 Satz 3 des Pflege-
berufegesetzes, insbesondere über die Erhebung, Qualität und Dokumentation der nach
den Vorschriften des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzie-

rungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), die zuletzt durch Artikel 3a des
46

Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung der zuständigen Stelle vorzulegenden Dokumente und von ihr ge-
forderten Nachweise sowie über die Einzelheiten der Abrechnung und der Rückforderung

von Überzahlungen, soweit nicht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach § 56 Ab-
satz 3 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes Gebrauch machen,

14. das Verfahren zur Bemessung des auf die einzelnen ambulanten Einrichtungen entfal-
lenden Anteils gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsver-

ordnung,
15. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach § 2

Absatz 4 und § 61 Absatz 1a sowie 2a der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsver-
ordnung als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und prakti-
schen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können, gemäß
§ 2 Absatz 4 Satz 3 und § 61 Absatz 1a Satz 3 sowie Absatz 2a Satz 3 der Pflegeberufe-

Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,

16. Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten und nach § 4
Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung als pädagogische Hilfs-
mittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Pfle-
geberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in angemessenem Umfang berücksichtigt

werden können, gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungs-
verordnung.

(2) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord-

nung
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

und dem Bundesministerium für Gesundheit zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzep-
ten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung gemäß § 15 Absatz 1
Satz 1 des Pflegeberufegesetzes Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 des Pflegeberufe-

gesetzes und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Ab-
satz 1 des Pflegeberufegesetzes, die sich nicht auf die Inhalte der Prüfungsvorgaben be-
ziehen, zuzulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 des Pflegeberufe-
gesetzes nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie

2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom

24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie
2005/36/EG hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Rumänien aus-
gebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege (ABl. L,
47

2024/505, vom 12.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewähr-
leistet ist; dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 des Pflege-
berufegesetzes als Fernunterricht erteilt werden,

2. die Voraussetzungen für die Genehmigung der zuständigen Behörde festzulegen, auf
deren Grundlage nach § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ein geringer Anteil

eines jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der
Pflegeschule sowie nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ein geringer Anteil
eines jeden Praxiseinsatzes durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt wer-

den können,

§ 4 Zuständigkeiten im Bereich des Pflegeberuferechts

(1) Zuständige Behörden und Stellen für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes und der auf
Grund des Pflegeberufegesetzes erlassenen Vorschriften sind:

1. die für Pflege zuständige Senatsverwaltung für den Abschluss von Vereinbarungen über
Pauschal- und Individualbudgets zu den Kosten der praktischen Ausbildung nach § 30 Ab-
satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes sowie die Aufgaben

des Landes im Rahmen der Schiedsstelle nach § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
2. die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung für die Überprüfung des einem Studi-

engang zugrunde liegenden Konzepts und der wesentlichen Änderungen des Konzepts
nach § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

3. im Übrigen einschließlich der Prüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben im
Rahmen der Überprüfung nach § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und der Ord-
nungsaufgaben das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, soweit gesetzlich nicht

etwas anderes bestimmt ist.

§ 5 Übergangsvorschrift

Sofern eine Zulassung zur Prüfung oder zu Teilen einer Prüfung nach § 34 Absatz 1 der
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
folgt ist, ist § 2 Nummer 4 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Pflegeberufegesetz vom

22. August 2019 (GVBl. S. 534) in der bis zum 26. Juni 2024 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.

B. Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbil-
dung und zur Änderung weiterer Gesetze
Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG)
48

§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflege-
fachassistenzperson dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in

Vollzeitform 18 Monate, in Teilzeitform höchstens 36 Monate. Sie besteht aus theoretischem
und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen
Ausbildung überwiegt.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten
oder staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der Pfle-
geschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum
wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 44 und der Vor-

gaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt. Die
Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula

der Pflegeschulen erlassen.
(3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage eines
vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie
gliedert sich in drei Pflichteinsätze und Stunden zur freien Verfügung. Wesentlicher Bestand-

teil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisan-
leitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden
praktischen Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch

die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf der Grund-
lage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen
Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der prak-
tischen Ausbildung ersetzt werden.

(4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der prak-
tischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage
entsprechender Kooperationsverträge zusammen.

§ 6 Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der all-
gemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten

Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt: 1. zur Versor-
gung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern, 2.
zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen, 3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und
§ 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 37 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
(2) Ein Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, kann auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbil-

dungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Insgesamt soll der überwie-
gende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden.
Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1.
49

(3) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von
Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Re-
gelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften

und Pflegefachassistenzkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbehörde
kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung un-
tersagen.

(4) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beile-
gung von Streitigkeiten zwischen der auszubildenden Person und dem Träger der prakti-
schen Ausbildung eingerichtet wird. Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle ent-
sprechend § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet werden.

§ 7 Träger der praktischen Ausbildung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung

der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der auszubil-
denden Person einen Ausbildungsvertrag.
(2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 6 Ab-
satz 1 sein,

1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theore-
tischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an
der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass
1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der prak-
tischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und

2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich geglie-
dert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit
erreicht werden kann.

(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer
Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger
der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die
Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss

des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt wer-
den.
(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von

§ 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in
den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2.

§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. hauptberufliche Lei-
tung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen
50

Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau, 2. Nachweis einer im Ver-
hältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qua-
lifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlos-

sener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung
des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogi-
scher, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unter-

richts, 3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen
sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung
zu stellen sind. Den Belangen von Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen.
(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte min-

destens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl
von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.
(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach

den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderun-
gen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unter-
richts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2035 regeln, inwieweit die
erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master-

oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.

§ 9 Gesamtverantwortung der Pflegeschule

(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts
mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Aus-
bildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall,
ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.

(2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden schriftlich oder elekt-
ronisch zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem
Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrich-

tungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden
Praxisbegleitung.

§ 13 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs

(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und
praktischen Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für

Gesundheit Abweichungen von den §§ 5, 6 und 9 und den Vorschriften der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder Prüfungs-
vorgaben beziehen, zulassen, sofern das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 4 nicht
gefährdet wird. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2 als

Fernunterricht erteilt werden. Von der Abweichung von § 6 Absatz 1 kann auch die Fest-
legung der als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 in Betracht
kommenden Einrichtungen erfasst sein.
(2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass
51

1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Ver-
besserungen für die Pflegefachassistenzausbildung unter Beachtung der berufsfeldspe-
zifischen Anforderungen erwartet werden,

2. eine sachgerecht begleitende und abschließende wissenschaftliche Evaluierung des
Modellvorhabens gewährleistet ist und
3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und eine Verlänge-

rung um höchstens zwei Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu begründen ist.

§ 24 Finanzierung
Mit dem Ziel,

1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten
und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,

3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen
zu vermeiden,
4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,

werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entspre-
chender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des
Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung

treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.

C. Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Juni 2026

(BGBl. 2026 I Nr. 166)

§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht

(1) Im Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur
Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Pflegefachassistenzgesetzes erforderlich
sind. Die auszubildenden Personen werden befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens
und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes pflegewissen-

schaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die berufli-
chen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen so-
wie das Ergebnis zu beurteilen. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Aus-

übung des Pflegefachassistenzberufs erforderlichen personalen Kompetenz einschließlich
der Sozialkompetenz und der Selbständigkeit zu fördern.
(2) Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche und Al-
tersstufen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum unter Berücksichtigung der Emp-
fehlungen im Rahmenlehrplan nach § 91.
(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pä-
dagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in
52

einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach
Satz 1 ist von den auszubildenden Personen gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nä-
here regeln die Länder.

§ 5 Praxisanleitung
Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe

der Praxisanleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die Wahrnehmung
der beruflichen Aufgaben als Pflegefachassistent, als Pflegefachassistentin oder als Pfle-
gefachassistenzperson heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 4
Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanlei-

tung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leisten-
den praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbar-
ten Ausbildungsplanes.

§ 6 Qualifikation zur Praxisanleitung
(1) Während der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassis-
tenzgesetzes einschließlich der Verlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Praxis-

anleitung nach § 5 Satz 2 durch Personen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung
als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2,
nach § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren und die Befähi-

gung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 verfügen; die Berufserfah-
rung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein. Während der weiteren Eins-
ätze der praktischen Ausbildung soll die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2 durch entspre-
chend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden.

(2) Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspäda-
gogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche,
insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden

jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Für Personen, die am 31. De-
zember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
pflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbil-

dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezem-
ber 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzquali-
fikation gleichgestellt. Personen, die zur Praxisanleitung nach § 4 Absatz 2 und 3 der Pfle-

geberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung befähigt sind, sind auch zur Praxisanlei-
tung für die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz befähigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Praxisanleitung bis zum 31. Dezember 2029
auch durch Pflegefachpersonen erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als

Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, nach
§ 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren, aber nicht über die
Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 verfügen. Die Frist
nach Satz 1 verlängert sich auf den 31. Dezember 2031 für Personen, die vor dem 31.
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Dezember 2029 eine Qualifikation zur Praxisanleitung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 4 Ab-
satz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung begonnen, aber noch nicht ab-
geschlossen haben.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Praxisanleitung während eines Einsat-
zes in Höhe von bis zu 50 Prozent auch durch Personen erfolgen, die über mindestens ein
Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 oder nach § 1 in

Verbindung mit § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes in den letzten fünf Jahren und über
die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 zu Beginn der
Praxisanleitung verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben
worden sein. Die Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur Übertra-

gung geeigneten medizinisch-diagnostischen und - therapeutischen Interventionen muss
durch Personen mit einer Befähigung zur Praxisanleitung nach den Absätzen 1 bis 2 erfol-
gen.

(5) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pä-
dagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 2
Satz 1 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durch-
führung ist unbeschadet der Voraussetzungen von Satz 1 nur für die kontinuierliche, insbe-

sondere berufspädagogische Fortbildung zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrforma-
ten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die
Länder.

§ 9 Zeugnis
(2) Für die im theoretischen und praktischen Unterricht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 er-
brachten Leistungen und die in der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2

erbrachten Leistungen ist jeweils eine Note zu bilden. Die Note für die praktische Ausbil-
dung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Be-
rücksichtigung der erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 8 festgelegt.

Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die Länder.

§ 10 Kooperationsverträge

(1) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der prakti-
schen Ausbildung sowie der anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu ge-
währleisten, schließen die Beteiligten nach § 5 Absatz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes

in den Fällen des § 7 Absatz 3 bis 4 des Pflegefachassistenzgesetzes Kooperationsverträge
in Textform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. Das Nähere
zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.

§ 28 Durchführung des schriftlichen Teils
(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vor-

schlag der Pflegeschule ausgewählt.
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(2) Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben für die Aufsichtsarbeiten vor-
geben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Pflegeschulen erarbeitet wor-
den sein.

D. Gesetz über die Anerkennung der Pflegeschulen

(Pflegeschulanerkennungsgesetz-PflSchulAnerkG) vom 14. September 2021

§ 4
Verordnungsermächtigung

Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Ge-
setzes für die Pflegeschulen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

1. die fachliche und pädagogische Qualifikation der Schulleitung und der Lehrkräfte,

2. die im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl der Lehrkräfte,

3. die erforderlichen Räume, Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel (…).

E. Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des
Landes Berlin nach dem Pflegeberufegesetz (Berliner Ausgleichsfondsgesetz -
BlnAlfG) vom 17. Dezember 2019

§ 1
Errichtung

Im Land Berlin wird zur Durchführung der §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes vom 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019
(BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein zweckgebun-

denes Sondervermögen unter dem Namen „Ausgleichsfonds des Landes Berlin nach dem
Pflegeberufegesetz“ (Ausgleichsfonds) errichtet.

F. Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz -PflBG) vom 17. Juli 2017

§ 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegege-
setz oder dem Altenpflegegesetz

(1) Eine Ausbildung

1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder
2. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkran-

kenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31.
55

Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am
31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Aus-
bildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2

bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“
oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder die Bezeichnung „Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu führen. Die Möglich-

keit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vor-
schriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung
nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.

(2) Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. De-
zember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der
Vorschriften des Altenpflegegesetzes, einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelun-

gen, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Nach Ab-
schluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder

„Altenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des
Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbil-
dung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln
die Länder.

(3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung.

G. Gesetz über den Beruf der Pflegefachassistenz im Land Berlin

(Pflegefachassistenzgesetz-PflFAG) vom 14. September 2021

§ 12 Externenprüfung

(1) Ohne die nach diesem Gesetz vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert zu ha-
ben, kann eine antragstellende Person die Prüfung für Externe an der Pflegeschule able-

gen,

1. wenn sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Umfang des ersten und zwei-
ten Ausbildungsdrittels absolviert hat und diese abbricht oder

2. wenn sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert und die staatliche
Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat.

(2) Der Abschnitt über das Ausbildungsverhältnis nach diesem Gesetz findet keine Anwen-
dung auf Personen nach Absatz 1.
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### 19/ – Gesetz zur Ausführung des Bundesrechts über die Pflegefachassistenzausbildung

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **Status**: skip

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### 19/ – Gesetz zur Ausführung des Bundesrechts über die Pflegefachassistenzausbildung

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **Urheber**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege  **Status**: skip

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