# V-454353 — Gesetzgebung

**VID**: V-454353  
**VNr**: V-454353  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Hochschulwesen  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: AfD  
**Dokumente**: 2

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **1. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-06-08 |
| 1. Lesung ← | 2026-06-18 |
| Ausschussberatung | — |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3304 – Agitprop für oder gegen einzelne politische Parteien an Hochschulen beenden und parteipolitische Neutralität an Hochschulen wiederherstellen - Hochschulneutralitäts und Freiheitsgesetz

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-06-08  **Urheber**: Alternative für Deutschland (AfD)  **vsys**: 4300  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3304.pdf

> Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Hochschulleitungen darin zu unterstützen, das Gebot der parteipolitischen Neutralität künftig besser durchsetzen zu können.ÄnderungsgesetzEinfügung § 4 Absatz 14Änderung § 5 Absatz 6

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, prozess=Frühwarnung, topos=Bildung

**Akteure handelnd**: Alternative für Deutschland (AfD) (urheber)

**Locations**: Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text)

```
Drucksache 19/3304
10.06.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der AfD-Fraktion

Agitprop für oder gegen einzelne politische Parteien an Hochschulen beenden und
parteipolitische Neutralität an Hochschulen wiederherstellen – Hochschulneutralitäts-
und Freiheitsgesetz

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG)

Vom ...

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl.
S. 378), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender neuer Absatz 14 hinzugefügt:

Räume, Flächen, technische Einrichtungen und sonstige Infrastruktur der Hochschulen dienen
der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Ihre Überlassung für Zwecke der Werbung
für oder gegen eine politische Partei im Sinne des Artikels 21 GG oder deren Kandidaten ist
unzulässig.

In § 5 (6) wird folgender Satz 2 eingefügt:

Die Hochschulen unterliegen der Neutralitätspflicht gegenüber politischen Parteien.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3304
19. Wahlperiode

Artikel II

Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

§ 4 (14)
Aufgaben der Hochschulen
Räume, Flächen, technische Einrichtun-
gen und sonstige Infrastruktur der Hoch-
schulen dienen der Erfüllung der Aufga-
ben nach diesem Gesetz. Ihre Überlassung
für Zwecke der Werbung für oder gegen
eine politische Partei im Sinne des Artikels
21 GG oder deren Kandidaten ist unzuläs-
sig.

§ 5 (ALT) § 5 (NEU)
Freiheit der Wissenschaft und Kunst Freiheit der Wissenschaft und Kunst
(6) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und (6) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und
des Studiums entbindet nicht von der Pflicht des Studiums entbindet nicht von der Pflicht
zur Beachtung der Rechte anderer und der zur Beachtung der Rechte anderer und der
Regelungen, die das Zusammenleben in der Regelungen, die das Zusammenleben in der
Hochschule ordnen. Hochschule ordnen. Die Hochschulen un-
terliegen der Neutralitätspflicht gegen-
über politischen Parteien.

Begründung

Problemstellung: Verstöße gegen die parteipolitische Neutralitätspflicht an Hochschulen
Der vorliegende Antrag reagiert auf aktuelle Ereignisse.1 Als die Gruppe „Studis gegen Rechts“

im November 2025 „Aktionskonferenzen“ an den drei großen Berliner Universitäten ankündig-
ten, machte der Berliner Abgeordnete Martin Trefzer (AfD) die Uni-Präsidien in einem Schrei-
ben auf eine „Verletzung des Neutralitätsgebots“ aufmerksam. Dieser Grundsatz beinhaltet,
dass Hochschulen keine Partei bevorzugen oder benachteiligen dürfen. Die Freie Universität
Berlin (FU) entzog daraufhin den „Studis gegen Rechts“ kurzfristig den bereits zugesagten
Raum. Die Humboldt-Universität zu Berlin (HU) stellte klar, dass es für eine solche Aktions-
konferenz keine Erlaubnis gegeben hat. Eine Sprecherin der HU erklärte dazu, die Ankündi-
gung zur Veranstaltung der „Studis gegen Rechts“ habe darauf hingedeutet, dass diese „der
Vorbereitung strafbarer Handlungen dienen könnte“. An der Technischen Universität Berlin
(TU Berlin), deren noch im Amt befindliche Präsidentin Geraldine Rauch für linksradikale

1
Zu sogenannten „Aktionstrainings“ kam es an Berliner Hochschulen in der jüngeren Vergangenheit immer wie-
der. Vgl. exemplarisch: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Trefzer (AfD):Studentische Aktionstrai-
nings zur Verhinderung unliebsamer Veranstaltungen: wo liegen die Grenzen? 20. Dezember 2024. Vgl. auch:
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Trefzer:Linksextremer Agitprop an Berliner Hochschulen I: Wa-
rum wird die Organisation von Blockadeaktionen gegen AfD-Parteitage und die Organisation von Wahlkampfak-
tionen für den Neuköllner Bundestags-Direktkandidaten Ferat Koçak an Berliner Hochschulen geduldet? 10. Feb-
ruar 2025. Der Senat zog sich auf den fragwürdigen Standpunkt zurück, die beanstandete Veranstaltung hätte gar
nicht stattgefunden, vgl.Plenarprotokoll 19/59, 16. Januar 2025
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3304
19. Wahlperiode

Ausfälle bekannt ist, konnte das Mobilisierungstreffen dagegen stattfinden.2 Pro forma wurden
die Studenten vor Beginn auf das Neutralitätsgebot hingewiesen, daran gehalten haben sich die
Veranstalter nicht.

Diese dezidiert gegen eine politische Partei gerichtete Veranstaltung stellte nur einen weiteren
Verstoß gegen das Neutralitätsgebot aus jüngerer Zeit dar. Bereits am 21. Januar 2025 fand um
18 Uhr an der TU Berlin (Str. des 17. Juni 135, H 1012) eine Veranstaltung der Gruppe „Studis
gegen Rechts“ statt. Thema waren Aktionen gegen die Partei Alternative für Deutschland (AfD)
und die Unterstützung für den Bundestagswahlkampf des Neuköllner Bundestagsdirektkandi-
daten Ferat Koçak (Die Linke). Die Veranstalter lobten sich selbst für die von ihnen mitorga-
nisierte Behinderung des kurz zuvor erfolgten AfD-Parteitags in Riesa, formulierten Appelle
gegen die AfD und nutzten die Veranstaltung für Aufrufe zur Organisation und zur Teilnahme
am Haustürwahlkampf für Ferat Koçak. Eine darauf bezogene Stellungnahme der TU wurde in
einer Schriftlichen Anfrage wie folgt wiedergegeben: „Veranstaltungen, die eine gezielte Be-
hinderung bestimmter politischer Parteien oder eine explizite Unterstützung einzelner Politike-
rinnen oder Politiker zum Ziel haben, würden durch die Hochschulleitung nicht genehmigt“

(Quelle: Drs. 19/21616). Nichtsdestotrotz hat die TU derlei Verstöße gegen die Neutralitäts-
pflicht wiederholt zugelassen.

Der für den 12. bis 14. Juni 2026 an der Technischen Universität Berlin geplante Kongress
„Take back the Future“ steht exemplarisch für die zunehmende parteipolitische Instrumentali-
sierung staatlicher Hochschulen durch linksradikale und antisemitische Akteure. Bereits die
öffentliche Ankündigung der Veranstaltung mit Schlagworten wie „konfrontativer Antifaschis-
mus und sozialistische Raumgewinne“3 verdeutlicht, dass es sich nicht um eine wissenschaftli-
che oder hochschulbezogene Veranstaltung, sondern um ein politisches Mobilisierungs- und
Vernetzungsprojekt handelt. So heißt es in der Ankündigung der Veranstalter u.a., „Unsere Ge-
neration steht auf: Mit Zehntausenden widersetzen wir uns der AfD. Gehen an die Haustüren,
um Politik anders zu machen. Protestieren gegen den Genozid und die Vertreibung in Palästina.
… Es ist Zeit, Orte linker Gegenmacht zu schaffen, an denen wir gemeinsam um gesellschaft-
liche Mehrheiten kämpfen.“ Hinzu kommt, dass einzelne Programmpunkte ausdrücklich der
strategischen Organisierung und Wahlkampfvorbereitung der Partei Die Linke dienen, die die
Veranstaltung mitfinanziert.4 Die Bereitstellung universitärer Infrastruktur für derartige Veran-

staltungen steht im Widerspruch zur Pflicht staatlicher Hochschulen zu parteipolitischer Neut-
ralität respektive der Pflicht zur Gleichbehandlung der politischen Parteien. Die Tatsache, dass
der Kongress trotzdem zugelassen werden konnte, unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren
gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Umgangs mit Veranstaltungen, die für oder gegen eine
Partei gerichteten sind.

Eine aktuelle Podcast-Reihe der Freien Universität Berlin setzt sich ebenfalls mit dieser The-
matik auseinander. Unter der Überschrift „Wie politisch darf eine Hochschule sein?“ wird u.a.
die Frage diskutiert, wie politische Diskurse demokratie- und rechtsstaatskonform organisiert

2 Vgl. Eva Murašov:Aktivismus an Berliner Hochschulen: Wie weit geht das Neutralitätsgebot? tagesspiegel.de,
28.11.2025, abgerufen am 2. Juni 2026.
3 Gustav Suliak (Die Linke.SDS): Wie wir den Faschisten den Nährboden entziehen: Vor dem Jugendkongress
»Take back the Future« diskutiert der Studierendenverband SDS über Strategien im Antifaschismus, Veranstal-
tungsaufruf auf nd-aktuell.de, 19.05.2026, abgerufen am 2. Juni 2026.
4 Vgl.Finanzielle Unterstützung des „Take back the future“-Kongress im Juli 2026, Beschluss des Parteivorstan-
des vom 21. Februar 2026, die-linke.de, abgerufen am 2. Juni 2026.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3304
19. Wahlperiode

werden können, ohne die parteipolitische Neutralität der Hochschulen zu verletzen.5 Dies un-
terstreicht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung, um Klarheit zu schaffen, wo die
Grenzen für parteipolitische Agitation an den Hochschulen liegen.

Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
In den vergangenen Jahren ist vermehrt zu beobachten, dass hochschulische Infrastruktur für
Veranstaltungen genutzt wird, deren Zielsetzung nicht im wissenschaftlichen Austausch, der
politischen Bildung oder der hochschulbezogenen Debatte liegt, sondern in der politischen Mo-
bilisierung, der Kampagnenführung, der Aktivistenschulung oder der Vorbereitung politischer
Aktionen außerhalb der Hochschulen. Derartige Veranstaltungen überschreiten die Grenzen
wissenschaftlicher und akademischer Auseinandersetzung und führen zu einer (partei)politi-
schen Instrumentalisierung staatlicher Hochschulen.

Daher ist zur Klarstellung und zur Schaffung einer einheitlichen verbindlichen Praxis eine ge-
setzliche Regelung angezeigt. So kann in Zukunft die politische Neutralität an Hochschulen
besser gewahrt werden, und dort, wo sie verletzt wurde, wiederhergestellt werden. Der in § 5

(6) BerlHG neu eingefügte zweite Satz stärkt dabei den Hochschulen den Rücken, um gegen
Verstöße gegen die parteipolitische Neutralität vorgehen zu können. Denn die Hochschulen
benötigen klare Vorgaben und geeignete Instrumente, um das parteipolitische Neutralitätsgebot
auch tatsächlich durchsetzen zu können. Alle Hochschulen sind aufgefordert, ihre hochschul-
internen Richtlinien, die technischen und organisatorischen Prozesse zur Raumvergabe und die
Verfahren und Ordnungen zur Registrierung studentischer Gruppen dahingehend kritisch zu
prüfen.

Die in § 4 (14) vorgeschlagene Regelung stellt klar, dass Hochschulinfrastruktur nicht für Wahl-
werbung oder Wahlkampfunterstützung für politische Parteien und deren Kandidaten genutzt
werden kann, wie dies bei der Organisation des Haustürwahlkampfs von Ferat Koçak der Fall
war. Außerdem wird klargestellt, dass Hochschulinfrastruktur nicht für den politischen Kampf
für oder gegen eine politische Partei genutzt werden darf. Nicht betroffen sind wissenschaftli-
che Veranstaltungen, Forschungsprojekte, Lehrveranstaltungen, politische Bildung, Podiums-
diskussionen, Vorträge oder sonstige Debattenformate, deren Ziel die Information, Analyse
oder Diskussion politischer Sachverhalte ist. Ebenso unberührt bleiben Wahlen und Wahlwer-

bung zu Organen und Gremien der Hochschule.

Die Regelungen in § 5 (6), Satz 2 und § 4 (14) dienen der Sicherung der parteipolitischen Neut-
ralität staatlicher Hochschulen und der Konzentration ihrer Ressourcen auf die ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben.

Wissenschaftsfreiheit und die notwendige Distanz zur Politik
Der vorliegende Gesetzesantrag soll einen Beitrag dazu leisten, das Verhältnis von Wissen-
schaft und Hochschulen zu parteipolitisch motiviertem Aktivismus klarer abzustecken und die
Rolle von Wissenschaft und Hochschulen im politischen Diskurs wieder auf eine tragfähigere
Grundlage zu stellen. Damit sollen die Wissenschaftsfreiheit und die Autonomie der Hochschu-
len gestärkt werden.

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantiert die Wissenschaftsfreiheit: „Kunst und Wissenschaft, Forschung
und Lehre sind frei.“ Dies beinhaltet einen konkreten Anspruch: Hochschulen müssen von der

5 Vgl. Wie politisch darf eine Hochschule sein? Freie Universität Berlin startet Podcast-Reihe und Fachbeiträge
zum Thema „Die politische Universität“, fu-berlin.de, Nr. 063/2026 vom 02.06.2026, abgerufen am 2. Juni 2026.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/3304
19. Wahlperiode

öffentlichen Hand als Orte der Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit zur Verfügung gestellt
werden bzw. in ihrem Bestand garantiert werden.6 Dazu gehört, dass die Hochschulen mit Res-
sourcen ausgestattet werden, sodass die Wissenschaftsfreiheit dort auch tatsächlich verwirklicht
werden kann.7 Diese Hochschulen sind öffentliche Wissenschaftsbetriebe zum Schutz und zur
Förderung der freien wissenschaftlichen Betätigung, es sind Orte der Forschung und der Lehre,
der Wissenschaftspflege und der wissenschaftlichen Ausbildung, die fundamental durch ihre
Hochschullehrer (respektive Wissenschaftler) geprägt werden.8 Diese verfassungsrechtlich ga-
rantierten Festlegungen werden aber durch den um sich greifenden politischen Aktivismus an
den Hochschulen zunehmend konterkariert.

So mahnte auch Peter-André Alt, 2010–2018 Präsident der FU, bereits 2019 in einem Gastbei-
trag für den Tagesspiegel: „Wer akademische Institutionen für die Zwecke von Parteien nutzt,
missbraucht die Autonomie der Wissenschaften.“9 Denn, so schloss Peter-André Alt an: „Aka-
demische Freiheit ist kein Selbstzweck. Sie dient der Ermöglichung unabhängiger Forschung
und Lehre. Löst man sie aus diesem Zusammenhang, dann gerät sie entweder zur Beliebigkeit
oder zur Ideologie. Beliebig wird Freiheit dann, wenn sie sich in einer Haltung des Alles-Lau-

fenlassens bekundet; ideologisch dann, wenn sie nicht mehr die Freiheit anderer Positionen
einschließt.“10 Die Abkehr von der Beliebigkeit und die Hinwendung zu methodisch nachvoll-
ziehbarem Erkenntnisgewinn ist konstitutiv für Wissenschaft. Wissenschaft ohne Abgren-
zungskriterium zum politischen Aktivismus ist keine Wissenschaft.

Hochschulen als Teil des Staates und die staatliche Neutralitätspflicht
Aus ihrer Rechtsstellung als Teil der staatlichen Verwaltung ergibt sich für die Hochschulen
ein Gebot parteipolitischer Neutralität.11 Dieses basiert auf dem Demokratieprinzip, Artikel 20
Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, das (insbesondere in Wahlkampfzeiten) vom Gebot der Chancen-
gleichheit der politischen Parteien als Ausfluss des Artikels 21 Grundgesetz flankiert wird.12
Als grundsätzliche Maßgabe gilt, dass die Hochschulen nicht aktiv auf die politische Willens-
bildung zugunsten oder zulasten politischer Parteien einwirken dürfen und parteiergreifende
wettbewerbsverzerrende Maßnahmen zu vermeiden haben. Das betrifft beispielsweise negative
Äußerungen über eine Partei oder die Durchführung von Wahlkampfveranstaltungen.13

In einem Debattenbeitrag stellte Hauke Heekeren, Präsident der Universität Hamburg, klar:

„Hochschulen sind als staatliche Institutionen verpflichtet, das Gebot der politischen Neutralität
einzuhalten. […] We are doing science, we are not doing politics – wir betreiben Wissenschaft,
wir betreiben keine Parteipolitik. Wir mischen uns mit unserer Expertise in inhaltliche Debat-
ten, nicht aber im engeren Sinne in politische Diskussionen ein.“14 Selbstverständlich handeln

6 Vgl. BVerfGE 35, 79 (113); 47, 327 (367); 111, 33 (354 f.); 136, 338 (364); 139, 148 (182).
7 Vgl. Schenke, NVwZ 2005, 1003.
8 Vgl. BVerfGE 47, 327 (367), 127, 87 (116); BVerfGE 35, 79 (120); 126, 1 (23); BVerfGE 35, 79 (126); 55, 37
(63); 139, 148 (188 f.); VerfGH BW, Urt. v. 14.11.2016, 1 VB 16/15, S. 25 = ZLVR 2017, 25.
9 Peter-André Alt:Debatte um die Rolle von Hochschulen: Wissenschaft benötigt Distanz zur Gesellschaft, tages-
spiegel.de, 13.11.2019, abgerufen am 02.06.2026.
10 Ebd.
11 Vgl. Lukas C. Gundling:Die Neutralitätspflicht an Hochschulen und der Protest gegen extreme Parteien, 2.
leicht ergänzte Auflage, Erfurt 2020, S. 27-31.
12 Vgl. Patrick Christian Otto: Aufruf zu (Gegen-)Demonstrationen durch Hochschulen, WissR, 49. Bd. 2026, S.
135–151, S. 136 f.
13 Vgl. Kleine Anfrage des Abgeordneten Brandner (AfD): Politische Neutralität an Hochschulen - Teil I, Thürin-
ger Landtag, 6. Wahlperiode, Drucksache 6/4337, Antwort des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissen-
schaft und Digitale Gesellschaft zu Frage 1.
14Diskurslust: politisch neutral? In: DUZ Magazin 04/2023 vom 20.04.2023.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3304
19. Wahlperiode

Hochschulen nicht im luftleeren Raum. Wissenschaftler befassen sich mit Lösungen für die
Herausforderungen der Gesellschaft, wissenschaftliche Erkenntnisse sind wichtige Impulse für
politische Diskurse und gesellschaftliche Neuerungen. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt da-
rauf ab, das Gebot parteipolitischer Neutralität an Hochschulen materiell abzusichern und die
Freiheit von Wissenschaft und Forschung zu stärken.

Auswirkungen des Gesetzes
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Hochschulleitungen darin zu unterstützen, das Gebot der
parteipolitischen Neutralität künftig besser durchsetzen zu können. Diskurse zu politischen Fra-
gen und entsprechende Veranstaltungsformate werden dadurch in keiner Weise eingeschränkt.
Vielmehr sichert der Gesetzentwurf diese materiell ab und ermöglicht so den Bestand der im
Grundgesetz garantierten Freiheiten. Das zugrunde liegende Ziel des Gesetzentwurfes ist somit
der Erhalt und die Stärkung des demokratischen Rechtsstaats und der freiheitlich-demokrati-
schen Grundordnung.

Berlin, den 8. Juni 2026

Dr. Brinker Wiedenhaupt Trefzer
und die übrigen Mitglieder der AfD-Fraktion
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### 19/88 – Agitprop für oder gegen einzelne politische Parteien an Hochschulen beenden und parteipolitische Neutralität an Hochschulen wiederherstellen - Hochschulneutralitäts und Freiheitsgesetz

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-18  **vsys**: 4300  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
