# V-453585 — Gesetzgebung

**VID**: V-453585  
**VNr**: V-453585  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Rettungswesen  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 3

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **1. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-05-27 |
| 1. Lesung ← | 2026-06-04 |
| Ausschussberatung | — |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3275 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-27  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 1350  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3275.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, die gebühren- und entgeltrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes klarzustellen. Ziel ist insbesondere die rechtssichere Berücksichtigung von Fehlfahrten, Einsatzabbrüchen sowie Behandlungen vor Ort bei der Berechnung der Gebühren und Entgelte des öffentlichen Rettungsdienstes.ÄnderungsgesetzAufhebung § 20  Absatz 1 Satz 7Einfügung § 20 Absatz 3, 4, 5Aufhebung § 21 Absatz 14 Satz 2Einfügung § 21 Absatz 15

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Berliner Feuerwehr (gazetteer, ×7); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2)

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Drucksache 19/3275
27.05.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Fünftes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Fünftes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Das Rettungsdienstgesetz im Land Berlin in der Fassung vom 8. Juli 1993 (GVBI. S. 313), das
zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 29. April 2026
(GVBI. S. 188) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 7 gestrichen.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3-5 eingefügt:

„(3) Die Kosten für Alarmierungen,

1. bei denen eine Patientin oder ein Patient nicht am Einsatzort angetroffen wird oder
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3275
19. Wahlperiode

2. eine Einsatzfahrt für ein Rettungsmittel abgebrochen wird, weil bereits im ausreichende Maß
andere Rettungsmittel vor Ort sind (Fehlfahrten)werden anteilig auf die von allen Gebühren-
pflichtigen zu tragenden Gebühren aufgeteilt. Dies gilt auch, wenn die Fortsetzung des Einsat-
zes aus anderen Gründen, die nicht in der Person der Patientin oder des Patienten begründet
sind, nicht oder nicht vollständig erforderlich ist.
(4) Die für die festzusetzenden Gebühren einzubeziehende Fallzahl (Divisor) ist die Anzahl der

gebührenpflichtigen Alarmierungen im jeweiligen Prognosezeitraum.
(5) Die Gebührenpflicht wird ausgelöst durch die Alarmierung des Rettungsdienstes. Gebüh-
renpflichtige bzw. Gebührenpflichtiger ist die Patientin oder der Patient, für die oder für den
die Alarmierung ausgelöst worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Patientin oder der
Patient keinen Transport zur weitergehenden medizinischen Behandlung wünscht, oder ein sol-
cher Transport aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Ist die Patientin oder

der Patient vor Eintreffen des Rettungsmittels verstorben, werden ihre beziehungsweise seine
Erben Gebührenpflichtige.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 14 wird Satz 2 gestrichen.

b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 15 eingefügt:
„(15) § 20 Absatz 3, 4 und 5 finden auf die Entgelte entsprechende Anwendung.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf dient der Klarstellung und Weiterentwicklung der gebühren- und entgelt-
rechtlichen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes. Ziel der Änderungen ist insbesondere die
rechtssichere Berücksichtigung von Fehlfahrten, Einsatzabbrüchen sowie Behandlungen vor
Ort bei der Berechnung der Gebühren und Entgelte des öffentlichen Rettungsdienstes.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die bei der Alarmierung, Disposition und Vorhaltung
von Rettungsmitteln entstehenden Kosten – insbesondere auch für Leerfahrten und Behandlun-

gen vor Ort durch die Hilfsorganisationen – berücksichtigt werden können. Zugleich dienen die
Änderungen der Herstellung einheitlicher Maßstäbe für Gebühren und Entgelte sowie der Si-
cherstellung einer leistungsfähigen Notfallrettung im Land Berlin.
B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Rettungsdienstgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 20)
Buchstabe a)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3275
19. Wahlperiode

Die Streichung des Satzes 7 ist als Folgeänderung notwendig, da mit der neuen gesetzlichen
Regelung in § 20 Abs. 3 bis 5 die einzubeziehenden Kosten und die für die Berechnung der
Einzelgebühr zu berücksichtigenden Alarme (Divisor) nun gesetzlich festgeschrieben werden.
Die Rechtsverordnung kann demgemäß nur darüber hinaus gehende Regelung zur Gebühren-
erhebung und -berechnung festlegen.
Buchstabe b)

Der neue Absatz 3 definiert als Fehlfahrten diejenigen Fahrten, die keinem konkreten Gebüh-
renschuldner in Rechnung gestellt werden können. Dies sind Fahrten auf Grund von Alarmie-
rungen, bei denen ein Patient oder eine Patientin nicht am Einsatzort angetroffen wird oder eine
Einsatzfahrt für ein Rettungsmittel abgebrochen wird, weil bereits im ausreichenden Maß an-
dere Rettungsmittel vor Ort sind. Dies gilt auch, wenn die Fortsetzung des Einsatzes aus ande-
ren Gründen, die nicht in der Person der Patientin oder des Patienten begründet sind, nicht oder

nicht vollständig erforderlich ist.
Der Kostenanteil für solche Fehlfahrten soll anteilig auf die Gebühren aller Gebührenschuldner
verteilt werden. Nur so kann dem Kostendeckungsprinzip des Gebührenrechts weitgehend Gel-
tung verschafft werden. Die Kosten, die der Aufgabenträger insoweit aufzuwenden hat, sind
Kosten des öffentlichen Rettungsdienstes. Diese Kostenanteile werden in die Berechnung der
Beträge für die Festsetzung der Gebühren von allen Gebührenpflichtigen anteilig einbezogen.

Die insoweit leicht erhöhte Gebühr für alle Gebührenschuldner rechtfertigt sich aus dem Um-
stand, dass ohne die Einbeziehung der Fehlfahrten in die Gebührenberechnung aller Gebühren-
pflichtigen die Steuerzahler insgesamt für diese Kosten aufzukommen hätten, obwohl diese –
anders als die Gebührenschuldner des Rettungsdienstes – insoweit überhaupt keine Leistungen
des Rettungsdienstes in Anspruch genommen oder veranlasst haben. Die Belastung der Gebüh-
renschuldner untereinander folgt damit weiterhin im gleichen Verhältnis, da alle Gebühren-
schuldner in gleicher Weise mit den festgestellten Kosten des Rettungsdienstes anteilig belastet
werden. Die Gebührenschuldner profitieren konkret von der unter Einbeziehung von Fehlfahr-
ten kalkulierten Vorhaltung an Rettungsmitteln durch den Aufgabenträger. Die zuständige Be-
hörde muss die Vorhaltung an Rettungsmitteln daran orientieren, in wie vielen Fällen der öf-
fentliche Rettungsdienst voraussichtlich ausrücken muss. Auch Fehlfahrten gehören zu diesem
Umfang, da jede einzelne Fehlfahrt sich erst im Nachhinein als solche herausstellt. Würde die
Vorhaltung um den Faktor der Fehlfahrten reduziert, wäre die Versorgung der Patientinnen und
Patienten im Ergebnis schlechter, da bei geringerer Vorhaltung von Rettungsmitteln, die ein-
zelnen Einsatzstellen im Durchschnitt später erreicht würden. Von der so leicht erhöhten Vor-
haltung profitieren alle Patientinnen und Patienten, sodass die Aufteilung der für die Fehlfahr-

ten anfallenden Kosten auf alle gebührenpflichtigen Alarmierungen rechtmäßig ist.
Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber aus der
Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungsspielraum und Gestaltungsspielraum,
welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwer-
fen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die
Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will.

Materiell verfassungsrechtliche Grenzen einer Regelung der Gebührenhöhe können sich aus
den Grundrechten ergeben, etwa im Hinblick auf die Auswirkungen, die eine Gebühr auf die
Wahrnehmung von Grundrechten hat. Die allgemeinen Grenzen ergeben sich insoweit insbe-
sondere aus dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG sowie aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn), demzufolge die mit der Gebührenregelung verfolgten
Zwecke nicht außer Verhältnis zu der dem Bürger bzw. der Bürgerin auferlegten Gebühr stehen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3275
19. Wahlperiode

dürfen. Dabei sind alle mit einer Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen
Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen.
Durch Absatz 4 wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Berechnungsgrundlagen nä-
her zu definieren, hier insbesondere durch die Definition des Divisors für die Berechnung der
Gebühr. Der neue Absatz 4 regelt damit die Fallzahlen, die für die Gebührenfestsetzung als
Gegenstück zu den relevanten Gesamtkosten zu berücksichtigenden sind. Zu berücksichtigen

sind dabei für jeden Gebührentatbestand die Alarmierungen, die eine Gebührenpflicht ausgelöst
haben.
Der neue Absatz 5 bestimmt, dass die Gebührenpflicht mit der Alarmierung des öffentlichen
Rettungsdienstes ausgelöst wird. Mit Eingang eines Alarmierungsanrufes bei der Leitstelle wird
die Hilfeleistung durch den öffentlichen Rettungsdienst ausgelöst. Mit dieser Regelung wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass das Festhalten an dem früheren Erfordernis der Durch-

führung eines Transports, eine Gebührenlücke entstehen lassen würde, die eine aufgabenge-
rechte Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes beinträchtigen würde. Da die Leistung des
öffentlichen Rettungsdienstes mit Annahme eines Alarmierungsanrufes in der Leitstelle be-
ginnt, ist es gerechtfertigt, ab diesem Zeitpunkt die Leistungen des öffentlichen Rettungsdiens-
tes der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Entscheidend ist, dass der öffentliche Rettungsdienst
für die Durchführung einer Notfallrettung alarmiert worden ist. Wird ein Einsatz abgebrochen,
weil beispielsweise eines von mehreren Rettungsmitteln bei Einsätzen im Rendezvous-System
nicht mehr benötigt wird, bleibt der Einsatz des nicht mehr benötigten Rettungsmittels gebüh-
renpflichtig. Entscheidend für die Beurteilung der Gebührenpflicht ist, dass die zuständige Be-
hörde bei der Disposition auf Grund der Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes davon
ausgehen durfte, dass die disponierten Rettungsmittel erforderlich waren. Ergänzend wird unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Gebührenpflicht auch die
Fahrten erfasst, bei denen der Rettungsdienst zum Einsatzort fährt, ohne eine anschließende
Beförderung durchführen zu können.

Entscheidend ist, dass eine gebührenpflichtige Person ermittelt werden kann. Nach der Recht-
sprechung zur kalkulatorischen Einbeziehung von solchen Fahrten sind die dafür aufzuwenden-
den Kosten systemimmanent, „unvermeidlich“ bzw. „betriebsbedingt“ und damit in die Kalku-
lation der für die Gebührenberechnung heranzuziehenden Kosten einzustellen (vgl. OVG Ber-
lin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 1 B 2.12, Rz. 309 ff., – juris).

Die neue Vorschrift legt fest, dass die Gebührenpflicht für die Person besteht, zu deren Gunsten
der öffentliche Rettungsdienst alarmiert worden ist. Das kann die Anruferin oder der Anrufer
selbst sein, wenn die Alarmierung sie oder ihn selbst betrifft. In vielen Fällen wird dies aber
nicht die Anruferin oder der Anrufer sein, da der öffentliche Rettungsdienst häufig von Dritten
alarmiert wird, die von der Notlage einer Patientin oder eines Patienten Kenntnis erlangt haben.
Diese Regelung entspricht der Zielsetzung von §9 Absatz 1 Nummer 3 Gebührengesetz, da die
Disposition von Rettungsmitteln des öffentlichen Rettungsdienstes auf Grund einer Alarmie-
rung im überwiegenden Interesse der Patientin oder des Patienten erfolgt, für den die Alarmie-
rung getätigt wurde.

Zu Nummer 2 (§ 21)

Buchstabe a)
Die Streichung des Satzes 2 ist als Folgeänderung notwendig, da mit der neuen gesetzlichen

Regelung in § 21 Abs. 15 die einzubeziehenden Kosten und die für die Berechnung der Entgelte
zu berücksichtigenden Alarme (Divisor) bereits gesetzlich beinhalten. Die Rechtsverordnung
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kann demgemäß nur darüber hinaus gehende Regelung zur Entgelterhebung und -berechnung
festlegen.
Buchstabe b)

Darüber hinaus ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der Konnexität geboten,
die Grundsätze der Regelungen des § 20 Abs. 3 bis 5 auch für die Entgelte entsprechend anzu-
wenden. Diese Grundsätze müssen demnach gleichermaßen auch für verhandelte Entgelte gel-
ten, um gleichwertige Leistungen zu ermöglichen. Nur so kann dem Umstand Rechnung getra-
gen werden, dass es für den Bürger bzw. die Bürgerin keinen Unterschied machen darf, ob ein
Rettungsmittel des öffentlichen Trägers direkt (Berliner Feuerwehr) oder beispielsweise einer
beliehenen Hilfsorganisation tätig wird. Ferner müssen auch die beliehenen Aufgabenträger
Planungssicherheit erhalten und Entgeltverträge unter den gleichen Bedingungen abschließen
können, die auch für die Gebühren gelten.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt in der üblichen Art und Weise das Inkrafttreten.

Berlin, den 27.05.2026

Stettner Dregger Herrmann
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU

Saleh Matz
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3275
19. Wahlperiode

Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Das Rettungsdienstgesetz im Land Berlin Fünftes Gesetz zur Änderung des Ret-
in der Fassung vom 8. Juli 1993 (GVBI. S. tungsdienstgesetzes
313), zuletzt geändert durch das Vierte
Gesetz zur Änderung des Rettungsdienst-
gesetzes vom 29. April 2026 (GVBI. S.
188).

Geltende Fassung Künftige Fassung

§ 20 § 20
Gebühren Gebühren

(1) Für Einsätze und bei ungerechtfertigten (1) Für Einsätze und bei ungerechtfertigten
Alarmierungen der Berliner Feuerwehr in der Alarmierungen der Berliner Feuerwehr in der
Notfallrettung und dem Notfalltransport wer- Notfallrettung und dem Notfalltransport wer-
den Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes den Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes
über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai
1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Arti- 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 05.06.2019 (GVBl. kel 3 des Gesetzes vom 05.06.2019 (GVBl.
S. 284) geändert worden ist, in der jeweils S. 284) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung erhoben. Entsprechendes geltenden Fassung erhoben. Entsprechendes
gilt, wenn die Berliner Feuerwehr Kranken- gilt, wenn die Berliner Feuerwehr Kranken-
transporte durchführt. Bei der Festsetzung transporte durchführt. Bei der Festsetzung
der Gebührenhöhe sind Investitionskosten der Gebührenhöhe sind Investitionskosten
und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu
berücksichtigen, die durch eine über die Si- berücksichtigen, die durch eine über die Si-
cherstellung der Leistungen des Rettungs- cherstellung der Leistungen des Rettungs-
dienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe dienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe
der Berliner Feuerwehr bedingt sind. Die für der Berliner Feuerwehr bedingt sind. Die für

den Rettungsdienst zuständige Senatsverwal- den Rettungsdienst zuständige Senatsverwal-
tung setzt die Gebühren im Einvernehmen tung setzt die Gebühren im Einvernehmen
mit der für die Sozialversicherung zuständi- mit der für die Sozialversicherung zuständi-
gen Senatsverwaltung fest. Die Berliner Feu- gen Senatsverwaltung fest. Die Berliner Feu-
erwehr weist hierzu ihre Kosten auf der erwehr weist hierzu ihre Kosten auf der
Grundlage der Kosten- und Leistungsrech- Grundlage der Kosten- und Leistungsrech-
nung aus. Die Rechtsverordnung nach Satz 4 nung aus. Die Rechtsverordnung nach Satz 4
kann die Grundsätze der Gebührenerhebung kann die Grundsätze der Gebührenerhebung
und Gebührenberechnung festlegen. Insbe- und Gebührenberechnung festlegen. Insbe-
sondere kann diese Vorgaben zu den einzu- sondere kann diese Vorgaben zu den einzu-
beziehenden Kosten und den für die Berech- beziehenden Kosten und den für die Berech-
nung der Einzelgebühr zu berücksichtigen- nung der Einzelgebühr zu berücksichtigen-
den Alarme (Divisor) beinhalten. den Alarme (Divisor) beinhalten.

(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung unverändert.

über die Gebühren sind den Landesverbän-
den der Krankenkassen sowie den Verbänden
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/3275
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der Ersatzkassen, der privaten Krankenversi-
cherungen und der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung die der Gebührenberech-
nung zugrunde liegenden Daten der Kosten-
und Leistungsrechnung zur Stellungnahme
innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Die
Zustimmung der Verbände über die Höhe der
Gebühren ist anzustreben.

(3) Die Kosten für Alarmierungen,
1. bei denen eine Patientin oder ein Patient
nicht am Einsatzort angetroffen wird oder
2. eine Einsatzfahrt für ein Rettungsmittel ab-
gebrochen wird, weil bereits im ausreichen-
den Maß andere Rettungsmittel vor Ort sind

(Fehlfahrten) werden anteilig auf die von al-
len Gebührenpflichtigen zu tragenden Ge-
bühren aufgeteilt. Dies gilt auch, wenn die
Fortsetzung des Einsatzes aus anderen Grün-
den, die nicht in der Person der Patientin oder
des Patienten begründet sind, nicht oder nicht
vollständig erforderlich ist.

(4) Die für die festzusetzenden Gebühren
einzubeziehende Fallzahl (Divisor) ist die
Anzahl der gebührenpflichtigen Alarmierun-
gen im jeweiligen Prognosezeitraum.

(5) Die Gebührenpflicht wird ausgelöst
durch die Alarmierung des Rettungsdienstes.
Gebührenpflichtige bzw. Gebührenpflichti-

ger ist die Patientin oder der Patient, für die
oder für den die Alarmierung ausgelöst wor-
den ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die
Patientin oder der Patient keinen Transport
zur weitergehenden medizinischen Behand-
lung wünscht, oder ein solcher Transport aus
anderen Gründen nicht oder nicht mehr erfor-
derlich ist. Ist die Patientin oder der Patient
vor Eintreffen des Rettungsmittels verstor-
ben, werden ihre beziehungsweise seine Er-
ben Gebührenpflichtige.

§ 21 § 21
Entgelte, Verordnungsermächtigung Entgelte,Verordnungsermächtigung

(14)Die für den Rettungsdienst zuständige (14) Die für den Rettungsdienst zuständige

Senatsverwaltung kann durch Rechtsverord- Senatsverwaltung kann durch Rechtsverord-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3275
19. Wahlperiode

nung die Grundlagen der Erhebung und Be- nung die Grundlagen der Erhebung und Be-
rechnung des Entgelts festlegen. Insbeson- rechnung des Entgelts festlegen. Insbeson-
dere kann diese Vorgaben zu den einzube- dere kann diese Vorgaben zu den einzube-
ziehenden Kosten und der für die Berech- ziehenden Kosten und der für die Berech-
nung des einzelnen Entgelts zu berücksichti- nung des einzelnen Entgelts zu berücksichti-
genden Alarme (Divisor) beinhalten. genden Alarme (Divisor) beinhalten.

(15) § 20 Absatz 3, 4 und 5 finden auf die
Entgelte entsprechende Anwendung.
```

### 19/87 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-04  **vsys**: 1350  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-087-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/ – Fünftes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung  **vsys**: 1350  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
