# V-453582 — Gesetzgebung

**VID**: V-453582  
**VNr**: V-453582  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Katastrophen- und Zivilschutz  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 5

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **1. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-27 |
| 1. Lesung ← | 2026-06-04 |
| Ausschussberatung | — |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3274 – Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG)

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-27  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 1340  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3274.pdf

> Ziel der Gesetzesänderung ist es, den Katastrophen- und Bevölkerungsschutz strukturell zu stärken sowie die allgemeine Steuerungs-, Koordinierungs- und Handlungsfähigkeit nachhaltig zu verbessern. Darüber hinaus sollen die Anforderungen an eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Katastrophenschutzbehörden präzisiert und die ressortübergreifende Zusammenarbeit gestärkt werden. Es soll insbesondere die Optimierung der Steuerungs- und Koordinierungsfunktion der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung vorgenommen werden, eine Klarstellung und Stärkung von Auskunfts- und Steuerungsrechten der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auch gegenüber den bezirklichen Katastrophenschutzbehörden erfolgen und ein Notfallregister für schwere Pflegefälle eingeführt werden.ÄnderungsgesetzÄnderung § 5 Überschrift und Absatz 1 und 3 Einfügung § 5 Absatz 4Einfügung § 5a Absatz 1, 2, 3, 4 und 5Änderung § 6 Absatz 3Änderung § 14 Absatz 3Änderung § 32 Absatz 2

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2)

```
Drucksache 19/3274
27.05.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Katastrophenschutzgesetzes
Das Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin in der Fassung vom 7. Juni 2021
(GVBl. 2021, 610), das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes vom 11.12.2025 (GVBl. S.

590, 626) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „Maßnahmen der Katastrophenvorsorge“
ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. bei der Planung einzelner Vorsorgemaßnahmen auch die Möglichkeit zu prüfen, ge-
eignete private Dritte mit der Durchführung von einzelnen Vorsorgemaßnahmen ver-
traglich zu beauftragen. Hierzu gehört insbesondere die Vorhaltung von Dienstleistun-

gen und Ressourcen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordi-
nierung und die Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen der Katastrophenvor-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

sorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zustän-
digen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9
geregelten Maßnahmen zu erteilen; diesbezügliche Aktualisierungen sind unverzüglich
zu melden. Stellt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung fest, dass die in den §§ 5
bis 9 geregelten Maßnahmen nicht oder unzureichend umgesetzt wurden, fordert diese
die betroffene Katastrophenschutzbehörde auf, die festgestellten Maßnahmenverstöße
binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Gegenüber einer bezirklichen Katastro-
phenschutzbehörde kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Maßnahmen der
Bezirksaufsicht gemäß § 22 des Landesorganisationsgesetzes treffen oder von ihrem
Eingriffsrecht gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes Gebrauch ma-
chen; Maßnahmen der Katastrophenvorsorge gemäß Absatz 1 liegen im erheblichen
Gesamtinteresse Berlins gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Landesorganisations-
gesetzes. Gegenüber einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde teilt die für In-
neres zuständige Senatsverwaltung der gemäß § 12 Absatz 3 des Landesorganisations-
gesetzes zuständigen Senatsverwaltung die festgestellten Maßnahmenverstöße mit und
fordert diese auf, die Maßnahmen der Katastrophenvorsorge auch in der ihrer Dienst-

und Fachaufsicht unterliegenden nachgeordneten Behörde durchzusetzen.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, allgemeine Anfor-
derungen an die Wahrnehmung der notwendigen Maßnahmen der Katastrophenvor-
sorge gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen zu regeln. Dabei kann auch vor-
gesehen werden, dass eine Senatsverwaltung einzelne Vorsorgemaßnahmen innerhalb
ihres Geschäftsbereichs gebündelt wahrnimmt, wenn eine eigenständige Wahrnehmung
durch eine ihr nachgeordnete Katastrophenschutzbehörde wegen deren Art und Größe
nicht sinnvoll ist.“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a
Notfallregister für schwere Pflegefälle, Verordnungsermächtigung

(1) Um in Großschadenslagen und Katastrophenfällen eine schnelle und bedarfsgerechte Ver-
sorgung besonders hilfsbedürftiger Personen zu ermöglichen und Gefahren für Leib und Leben
abzuwehren, kann ein Notfallregister für schwere Pflegefälle mit dringendem Handlungsbedarf,
wie etwa im Falle einer Zwangsbeatmung in häuslicher Pflege außerhalb von organisierten
Wohnformen, geführt werden.

(2) Hierzu können insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert
und in Notfallsituationen an die für die Versorgung und Hilfeleistung zuständigen Stellen zum
Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben übermittelt werden:

1. Name,
2. Geburtsdatum,

3. Anschrift,

4. Erreichbarkeit
5. die Umstände, aus denen sich die besondere Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Perso-

nen ergibt sowie
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

6. Name, Anschrift und Kontaktdaten private Dritter, die aufgrund vertraglicher oder ge-
setzlicher Verpflichtung die Versorgung besonders hilfsbedürftiger Personen ganz oder
teilweise zu übernehmen haben.
(3) Private Dritte, die aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung die Versorgung
besonders hilfsbedürftiger Personen ganz oder teilweise zu übernehmen haben, haben, soweit
möglich, an der Erhebung personenbezogener Daten der versorgten Personen mitzuwirken. Sie

haben zu diesem Zweck den Auskunftsverlangen der registerführenden Stelle nachzukommen,
soweit die betroffenen Personen nicht widersprochen haben.
(4) Die im Katastrophenfall oder in der Großschadenslage für die Abwehr zuständigen Kata-
strophenschutzbehörden können die im Register vorhandenen Daten zum Zwecke der Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben abfragen, verarbeiten sowie, soweit dies für die Versorgung
oder Hilfeleistung notwendig ist, an weitere Stellen übermitteln.

(5) Die Datenverarbeitung ist auf das für die genannten Zwecke notwendige Maß zu beschrän-
ken. Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Regis-
terführung, insbesondere die registerführende Stelle, die Datenerhebung, die zu erfassenden
Angaben, die Speicherung und weitere Verwendung sowie die technischen und organisatori-
schen Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln.“

3. Nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Katastrophenschutzbehörden melden die für den Katastrophenfall vorgehaltenen ma-
teriellen Ressourcen zusätzlich an ein bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ge-
führtes elektronisches Ressourcen-Register. Bestandsänderungen sind unverzüglich im
elektronischen Ressourcen-Register einzutragen.“

4. Nach § 14 Absatz 3 Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:
„Die Befugnis der zuständigen Senatsverwaltungen im Katastrophenfall oder in einer Groß-
schadenslage die auf Bezirksebene erforderlichen Maßnahmen der Katastrophenabwehr,
insbesondere die Bereitstellung von materiellen und personellen Ressourcen, im Wege des
Eingriffsrechts gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes durchzusetzen, bleibt

unberührt. Soweit eine andere Senatsverwaltung als die Senatsverwaltung für Inneres be-
fugt ist, einen Eingriff gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vorzunehmen
und diese ihre Befugnis nicht oder nicht hinreichend wahrnimmt oder die Zuständigkeit für
die Ausübung des Eingriffsrechts nicht rechtzeitig geklärt werden kann, kann die für Inneres
zuständige Senatsverwaltung unter den Voraussetzungen von Satz 2 einen Eingriff vorneh-
men; die Sätze 4 bis 5 gelten entsprechend.“

5. In § 32 Absatz 2 Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 11 eingefügt:
„11. Angaben über weitere Verpflichtungen von Einsatzkräften und den sonstigen im Ka-
tastrophenschutz beteiligten Personen, die einer Heranziehung dieser Personen für Maßnah-
men der Abwehr von Katastrophen oder Großschadenslagen entgegenstehen können, ins-
besondere hauptberufliche Tätigkeiten bei den Betreiberinnen und Betreibern der Kriti-

schen Infrastrukturen gemäß § 28 Absatz 1.“
Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

Begründung:
A. Allgemeiner Teil

Der linksterroristische Anschlag auf die Berliner Stromversorgung vom 3. Januar 2026 hat ein-
drücklich aufgezeigt, dass großflächige Ausfälle der kritischen Infrastruktur die Kapazitäten
des Katastrophen- und Bevölkerungsschutzes in kurzer Zeit sehr stark beanspruchen und er-
hebliche Auswirkungen auf die staatliche und versorgungsrelevante Handlungsfähigkeit des
Landes Berlin zur Folge haben.

Dabei wurde insbesondere deutlich, dass die Katastrophenvorsorge und -bewältigung in beson-
derem Maße von einer leistungsfähigen behördlichen Koordination sowie von einer frühzeiti-
gen und vollständigen Verfügbarkeit relevanter Informationen und Ressourcen abhängig ist.

Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung darin, den Kata-
strophen- und Bevölkerungsschutz strukturell zu stärken sowie die allgemeine Steuerungs-, Ko-
ordinierungs- und Handlungsfähigkeit nachhaltig zu verbessern. Zugleich werden die Anforde-
rungen an eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Katastro-
phenschutzbehörden präzisiert und die ressortübergreifende Zusammenarbeit gestärkt.

Von zentraler Bedeutung ist insbesondere die Optimierung der Steuerungs- und Koordinie-
rungsfunktion der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Dies betrifft insbesondere die in
§ 5 Absatz 1 vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, deren Umsetzung künftig auch durch eine
stärkere Einbindung geeigneter privater Leistungserbringer ergänzt werden soll, um die Vor-
haltung kritischer Ressourcen nachhaltig abzusichern und einen schnellen sowie unbürokrati-
schen Zugriff auf erforderliche Kapazitäten sicherzustellen.

Die Änderungen in § 5 Absatz 3 dienen der Klarstellung und Stärkung von Auskunfts- und
Steuerungsrechten der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auch gegenüber den bezirkli-
chen Katastrophenschutzbehörden. Mit der Einführung einer Verordnungsermächtigung in § 5
Absatz 4 wird zudem die Möglichkeit geschaffen, einheitliche und verbindliche Anforderungen
bei Vorsorgemaßnahmen festzulegen und zugleich im Bedarfsfall zu bündeln.
Ein weiterer Schwerpunkt der Gesetzesänderung liegt in der Verbesserung der Versorgung be-

sonders vulnerabler Personengruppen in Krisenlagen. Die Einführung eines Notfallregisters für
schwere Pflegefälle in § 5a trägt diesem Umstand Rechnung.
Ferner wird mit den Änderungen in § 6 Absatz 3 die Grundlage für eine standardisierte und
digitale Erfassung der im Katastrophenschutz verfügbaren personellen und materiellen Res-
sourcen geschaffen, um eine bedarfsgerechte Einsatzsteuerung zu ermöglichen. Die Anpassun-
gen in § 14 Absatz 3 dienen der Klarstellung der Eingriffs- und Steuerungsbefugnisse der be-

teiligten Senatsverwaltungen. Damit wird sichergestellt, dass erforderliche Maßnahmen zur
Krisenbewältigung auch bei ressortübergreifenden Zuständigkeiten zeitnah und effektiv umge-
setzt werden können.
Die Ergänzung in § 32 Absatz 2 dient der Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Erfassung per-
sonenbezogener Daten zu möglichen Mehrfachverwendungen von Einsatzkräften des Katastro-
phenschutzes sowie sonstiger beteiligter Personen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Katastrophenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 5)

Absatz 1
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19. Wahlperiode

Katastrophenschutzbehörden sollen langfristig Vorsorgemaßnahmen auch dadurch erfüllen,
dass sie per Vertrag mit geeigneten privaten Dritten dafür Sorge tragen, dass diese Ressourcen
oder Dienstleistungen für den Katastrophenfall vorhalten. Beispielhaft zu nennen sind Kraft-
stoffe für Notstromaggregate und den Fuhrpark der Katastrophenschutzbehörden oder auch
Dienstleistungen durch private Krankentransportunternehmen.
Absatz 3

Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung der
Maßnahmen der Katastrophenvorsorge der einzelnen Katastrophenschutzbehörden mit dem
Ziel der Stärkung des Katastrophenschutzes in Berlin. Um diese Aufgabe noch effektiver durch-
setzen zu können, werden die Befugnisse der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung klar-
stellend ausgeschärft bzw. konkretisiert. Insbesondere geht der bereits nach bisheriger Rechts-
lage geregelte Auskunftsanspruch untrennbar mit der Befugnis einher, den Umsetzungsstand

einzelner Maßnahmen zu überprüfen, was künftig durch eine Änderung von Absatz 3 Satz 1
klargestellt wird. Ferner hat sich gezeigt, dass Aktualisierungen an den einzelnen Maßnahmen
der Katastrophenvorsorge selten auf eigene Initiative an die für Inneres zuständige Senatsver-
waltung gemeldet werden. Künftig werden die Katastrophenschutzbehörden dazu verpflichtet,
etwaige Fortschreibungen oder Änderungen auch ohne ausdrückliches Auskunftsersuchen pro-
aktiv zu melden (Satz 2 Halbsatz 2). Dies ist erforderlich, damit die koordinierende Stelle stets
einen umfassenden und vor allem aktuellen Überblick über die Katastrophenvorsorge im Land
Berlin behält. Erstmals wird auch unmittelbar im KatSG ausdrücklich festgeschrieben, welche
Folgen eine fehlende oder aber eine unzureichende Umsetzung einzelner Maßnahmen der Ka-
tastrophenvorsorge hat. Konkret wird nach dem neuen Satz 3 die betroffene Katastrophen-
schutzbehörde zunächst aufgefordert, die festgestellten Maßnahmenverstöße binnen einer an-
gemessenen Frist zu beseitigen. Daneben kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im
Falle von bezirklichen Katastrophenschutzbehörden nach Satz 4 die Maßnahmen der Bezirks-
aufsicht gemäß § 22 LOG und das Eingriffsrecht gemäß § 23 LOG anwenden. Für das Ein-
griffsrecht wird gesetzlich klargestellt, dass Maßnahmen der Katastrophenvorsorge im erhebli-
chen Gesamtinteresses Berlins liegen (vgl. Art. 67 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz

1 Nummer 1 LOG). Die Missachtung von im Wege des Eingriffsrechts erteilten Weisungen
kann im Einzelfall Maßnahmen der Fachaufsicht rechtfertigen (§ 23 Abs. 1 iV.m. § 24 Abs. 3
LOG) und disziplinarrechtlich relevant sein. Werden Unzulänglichkeiten bei einer nachgeord-
neten Sonderbehörde festgestellt, so ergeht eine entsprechende Mitteilung an die nach § 12
Absatz 3 LOG zuständige Senatsverwaltung, die im Rahmen der Fachaufsicht tätig werden
kann. Die gesetzlichen Klarstellungen führen zu keiner Verantwortungs- oder Zuständigkeits-
verlagerung. Vielmehr wird zum Ausdruck gebracht, dass das Unterlassen der gebotenen Maß-
nahmen der Katastrophenvorsorge durch eine Katastrophenschutzbehörde grundsätzlich ein
konsequentes Handeln der zuständigen Senatsverwaltung nach sich zieht. Vorrang hat in der
Regel aber eine (möglichst einvernehmliche) Verständigung mit den originär zuständigen Ka-
tastrophenschutzbehörden (vgl. für das Eingriffsrecht § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).

Absatz 4
Gemäß § 3 KatSG sind Katastrophenschutzbehörden u.a. die den Senatsverwaltungen nachge-

ordneten Behörden, soweit diese Ordnungsaufgaben wahrnehmen. Die Festlegung der Ord-
nungsaufgaben erfolgt gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Landesorganisationsgesetz über einen zu-
sammenfassenden Zuständigkeitskatalog (Gesamtkatalog) durch Rechtsverordnung. Derzeit
existieren 37 Katastrophenschutzbehörden, welche jedoch nicht alle den kompletten Katalog
der Katastrophenvorsorgemaßnahmen gemäß § 5 Absatz 1 KatSG erfüllen können bzw. diese
Maßnahmen sinnvollerweise bereits von der übergeordneten zuständigen Senatsverwaltung mit
wahrgenommen werden sollten. Hierbei ist insbesondere die Vorhaltung von Krisenstäben und
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Erstellung von vollständigen Katastrophenschutzplänen zu berücksichtigen. Zudem sind im ak-
tuellen Entwurf der Zuständigkeitsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Landesorganisations-
gesetz vier weiteren Behörden neue Ordnungsaufgaben zugewiesen worden, womit die Anzahl
perspektivisch auf 41 Katastrophenschutzbehörden ansteigen würde. Vor diesem Hintergrund
ist eine Bündelung der Vorsorgemaßnahmen zur effektiven Gestaltung des Katastrophenschut-
zes im Land Berlin im Rahmen einer Anpassung des § 5 KatSG geboten. Diese Konkretisierung
soll im Rahmen einer Verordnungsermächtigung erfolgen.

Zu Nummer 2 (§ 5a)
In Notfallsituationen, mithin in einer Großschadenslage und Katastrophe, ist die schnelle und
bedarfsgerechte Versorgung von sogenannten vulnerablen Personen von besonderer Bedeu-
tung. Grundsätzlich und in Bezug auf alle Formen von vulnerablen Personen ist primär die
gesellschaftliche Resilienz zur unmittelbaren Hilfeleistung aus der breiten Bevölkerung, dem

unmittelbaren Lebensumfeld und der Zivilgesellschaft zu stärken und einzusetzen.
Bei schweren Pflegefällen in häuslicher Pflege/Betreuung (Bsp.: häusliche Zwangsbeatmung)
ist dies jedoch nur begrenzt möglich. Daher müssen diese klar zu definierenden Personen in
Krisenlagen automatisiert aufsuchend versorgt werden können. Insoweit ist die Regelung eines
entsprechenden Registers auch aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses i.S.v. Art.
9 Abs. 2 lit. g) DSG-VO i.V.m. § 14 Abs. 1 DSG Bln erforderlich.

Da geeignete Datenbestände an privater Stelle vielfach vorhanden sind, sollte sich die Regelung
für einen informatorischen Automatismus im ersten Schritt auch nicht an die Sicherheits- und
Ordnungsbehörden richten, sondern auf die Zusammenführung der vorhandenen Daten an einer
einheitlichen Stelle abzielen. Zunächst sollen stets die Regelstrukturen auch in einer Krisenlage
die unmittelbare Sorge für ihre Patienten/Betreuten übernehmen. Für den darüberhinausgehen-
den Kreis von vulnerablen Menschen sind daher Unterstützungslösungen in Krisenlagen außer-

halb eines Registers nicht ausgeschlossen und weiterhin zu fördern.
Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 3)

Unabdingbare Voraussetzung für den zielgerichteten Ressourceneinsatz im Katastrophenfall
bzw. während einer Großschadenslage ist, dass die vorgehaltenen Ressourcen strukturiert er-
fasst und schnell abrufbar sind. Zu diesem Zweck müssen alle Katastrophenschutzbehörden
verpflichtend ein dafür bereitgestelltes elektronisches Register (derzeit Lagebild Berlin) befül-
len und sowohl die personellen, wie auch die materiellen Ressourcen dokumentieren. Relevante
materielle Kapazitäten sind insbesondere für die Produkte Unterbringung und Betreuung, Ver-
pflegung und gesundheitliche Lagen zu erfassen, beispielsweise der Fuhrpark, Zelte, Betten,
Decken, Kommunikationstechnik, mobile Notstromversorgung, mobile Tankanlagen, Hygie-
neartikel, Masken und PSA etc. Perspektivisch sollen den Katastrophenschutzbehörden auch
Vorgaben hinsichtlich der konkret anzuschaffenden Ressourcen gemacht werden, so dass ein
Soll/Ist-Abgleich möglich wird. Hinzu kommt, dass auf diesem Wege auch eine bezirksspezi-

fische Spezialisierung erarbeitet und herbeigeführt werden kann.
Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 3)

Anknüpfend an die klarstellende Änderung des § 5 Absatz 3, wonach (bereits) die ordnungsge-
mäße Umsetzung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge im erheblichen Gesamtinteresse
Berlins i. S. v. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Landesorganisationsgesetzes liegt, muss
dies (erst recht) für die Bewältigung von Katastrophen und Großschadenslagen gelten. Daher
wird durch die in § 14 Absatz 3 Satz 6 vorgenommenen Ergänzungen – ebenfalls klarstellend
– zum Ausdruck gebracht, dass das Eingriffsrecht der zuständigen Senatsverwaltungen gegen-
über den Bezirken gemäß § 23 Absatz 1 Landesorganisationsgesetz durch Absatz 1 und Absatz
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3 Satz 1 und 2 nicht eingeschränkt wird. Dementsprechend ist die für Inneres zuständige Se-
natsverwaltung nicht an die strengen Vorgaben aus Satz 2 gebunden, wenn sie im Katastro-
phenfall oder in der Großschadenslage Maßnahmen auf Bezirksebene durchsetzen will, für die
ihr in ihrer Eigenschaft als für den Katastrophenschutz übergreifend koordinierende Stelle oh-
nehin eine besondere Verantwortung zukommt. Beispielhaft zu nennen ist hier die Einrichtung
von Katastrophenschutz-Leuchttürmen oder die Bereitstellung der für den Katastrophenfall an-
geschafften Ressourcen. In diesen Fällen muss es der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung
möglich sein, die Bezirke erforderlichenfalls – ohne einengende Voraussetzungen – zur Um-
setzung der gebotenen Maßnahmen anzuweisen. Soweit andere Senatsverwaltungen im Kata-
strophenfall oder in einer Großschadenslage ein Eingriffsrecht gemäß § 23 Absatz 1 Landesor-
ganisationsgesetz haben, gilt für sie dasselbe. Für den Fall, dass andere für einen Eingriff zu-
ständige Senatsverwaltungen erforderliche Eingriffsmaßnahmen jedoch nicht vornehmen oder
ein Zuständigkeitsstreit besteht, sieht der angefügte Satz 7 vor, dass die für Inneres zuständige
Senatsverwaltung unter den Voraussetzungen des Satzes 2 einen Eingriff vornehmen kann. Vo-
raussetzung ist dementsprechend, dass Entscheidungen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren
für Leib und Leben oder wertvolle Sachgüter unaufschiebbar sind und eine Senatsentscheidung

für die Katastrophenabwehr aus zwingenden zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Durch diese
Einschränkungen wird die Wahrung des verfassungsrechtlich verbürgten Ressortprinzips si-
chergestellt.
Zu Nummer 5 (§ 32 Absatz 2)

Im Falle einer Katastrophe oder einer Großschadenslage ist essentiell, dass den Katastrophen-
schutzbehörden ein vollständiges Bild über die verfügbaren personellen Ressourcen vorliegt.
In diesem Sinne wird Absatz 2 um eine neue Nummer 11 ergänzt. Danach sollen auch perso-
nenbezogenen Daten zu etwaigen Mehrfachverwendungen des relevanten Personenkreises er-
hoben werden dürfen. Konkret im Blick hat die neue Rechtsgrundlage die Einsatzkräfte des
Katastrophenschutzes - also freiwillig ehrenamtlich Helfende der anerkannten privaten Hilfs-
organisationen - und die sonstigen im Katastrophenfall beteiligten Personen. Zu dokumentie-
rende Mehrfachverwendungen sind beispielsweise hauptberufliche Tätigkeiten im KRITIS-

Sektor, im Gesundheitssystem, die Mitgliedschaft in (mehreren/anderen) Hilfsorganisationen,
dem THW oder aber auch Verpflichtungen gegenüber den Streitkräften, insbesondere im Falle
einer Beorderung als Reservedienstleistender auf einem konkreten Dienstposten einer Dienst-
stelle der Bundeswehr.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt in der üblichen Art und Weise das Inkrafttreten.

Berlin, den 27.05.2026

Stettner Dregger Herrmann
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU

Saleh Matz
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Das Gesetz über den Katastrophenschutz Erstes Gesetz zur Änderung des Katastro-
im Land Berlin in der Fassung vom 7. phenschutzgesetzes (KatSG)
Juni 2021 (GVBl. 2021, 610), zuletzt geän-
dert durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes
vom 11.12.2025 (GVBl. S. 590, 626).

Geltende Fassung Künftige Fassung

§ 5 § 5
Maßnahmen der Katastrophenvorsorge Maßnahmen der Katastrophenvorsorge;
Verordnungsermächtigung

(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen (1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen
nach pflichtgemäßem Ermessen die notwen- nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendi-
digen Maßnahmen der Katastrophenvor- gen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge.
sorge. Sie haben insbesondere Sie haben insbesondere

1. Krisenstäbe gemäß § 12 Absatz 2 und 3 1. Krisenstäbe gemäß § 12 Absatz 2 und 3
vorzuhalten, vorzuhalten,
2. Katastrophenschutzpläne gemäß § 6 auf- 2. Katastrophenschutzpläne gemäß § 6 aufzu-
zustellen und fortzuschreiben, stellen und fortzuschreiben,
3. beim Schutz Kritischer Infrastrukturen ge- 3. beim Schutz Kritischer Infrastrukturen ge-
mäß § 28 mitzuwirken, mäß § 28 mitzuwirken,
4. Katastrophenschutzübungen gemäß § 8 4. Katastrophenschutzübungen gemäß § 8 so-
sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen wie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
durchzuführen und durchzuführen und
5. sich gegenseitig zu unterstützen, bei Be- 5. sich gegenseitig zu unterstützen, bei Bedarf
darf zusammenzuarbeiten und einzelne Vor- zusammenzuarbeiten und einzelne Vorsorge-
sorgemaßnahmen bei Zuständigkeit mehre- maßnahmen bei Zuständigkeit mehrerer Be-

rer Behörden mit diesen abzustimmen. hörden mit diesen abzustimmen.
6. bei der Planung einzelner Vorsorgemaßnah-
men auch die Möglichkeit zu prüfen, geeignete
private Dritte mit der Durchführung von ein-
zelnen Vorsorgemaßnahmen vertraglich zu be-
auftragen. Hierzu gehört insbesondere die
Vorhaltung von Dienstleistungen und Res-
sourcen.

(2) Die Beschäftigten der Katastrophen-
schutzbehörden können verpflichtet werden, unverändert
für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Verfü-
gung zu stehen, insbesondere an Katastro-
phenschutzübungen sowie Aus- und Fortbil-
dungsveranstaltungen teilzunehmen.

(3) Der für Inneres zuständigen Senatsver-
waltung obliegt die übergreifende Koordi- (3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwal-
tung obliegt die übergreifende Koordinierung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 9 Drucksache 19/3274
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nierung der Maßnahmen der Katastrophen- und die Überprüfung der Umsetzung der Maß-
vorsorge. Zu diesem Zweck haben die Kata- nahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem
strophenschutzbehörden der für Inneres zu- Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden
ständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung
Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in
9 geregelten Maßnahmen zu erteilen. den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu ertei-
len; diesbezügliche Aktualisierungen sind un-
verzüglich zu melden. Stellt die für Inneres zu-
ständige Senatsverwaltung fest, dass die in den
§§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen nicht oder
unzureichend umgesetzt wurden, fordert diese
die betroffene Katastrophenschutzbehörde auf,
die festgestellten Maßnahmenverstöße binnen
einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ge-
genüber einer bezirklichen Katastrophen-

schutzbehörde kann die für Inneres zuständige
Senatsverwaltung Maßnahmen der Bezirks-
aufsicht gemäß § 22 des Landesorganisations-
gesetzes treffen oder von ihrem Eingriffsrecht
gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisations-
gesetzes Gebrauch machen; Maßnahmen der
Katastrophenvorsorge gemäß Absatz 1 liegen
im erheblichen Gesamtinteresse Berlins ge-
mäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Landes-
organisationsgesetzes. Gegenüber einer nach-
geordneten Katastrophenschutzbehörde teilt
die für Inneres zuständige Senatsverwaltung
der gemäß § 12 Absatz 3 des Landesorganisa-
tionsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung
die festgestellten Maßnahmenverstöße mit und
fordert diese auf, die Maßnahmen der Kata-

strophenvorsorge auch in der ihrer Dienst- und
Fachaufsicht unterliegenden nachgeordneten
Behörde durchzusetzen.

(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwal-
tung wird ermächtigt, allgemeine Anforderun-
gen an die Wahrnehmung der notwendigen
Maßnahmen der Katastrophenvorsorge gemäß
Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den
jeweils zuständigen Senatsverwaltungen zu re-
geln. Dabei kann auch vorgesehen werden,
dass eine Senatsverwaltung einzelne Vorsor-
gemaßnahmen innerhalb ihres Geschäftsbe-
reichs gebündelt wahrnimmt, wenn eine eigen-
ständige Wahrnehmung durch eine ihr nachge-

ordnete Katastrophenschutzbehörde wegen
deren Art und Größe nicht sinnvoll ist.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 10 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

§ 5a
Notfallregister für schwere Pflegefälle,
Verordnungsermächtigung

(1) Um in Großschadenslagen und Katastro-
phenfällen eine schnelle und bedarfsgerechte
Versorgung besonders hilfsbedürftiger Perso-
nen zu ermöglichen und Gefahren für Leib und
Leben abzuwehren, kann ein Notfallregister
für schwere Pflegefälle mit dringendem Hand-
lungsbedarf, wie etwa im Falle einer Zwangs-
beatmung in häuslicher Pflege außerhalb von
organisierten Wohnformen, geführt werden.

(2) Hierzu können insbesondere die folgenden

personenbezogenen Daten erhoben, gespei-
chert und in Notfallsituationen an die für die
Versorgung und Hilfeleistung zuständigen
Stellen zum Zwecke der Erfüllung ihrer jewei-
ligen Aufgaben übermittelt werden:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Anschrift,
4. Erreichbarkeit
5. die Umstände, aus denen sich die besondere
Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Personen
ergibt sowie
6. Name, Anschrift und Kontaktdaten private
Dritter, die aufgrund vertraglicher oder gesetz-
licher Verpflichtung die Versorgung beson-
ders hilfsbedürftiger Personen ganz oder teil-

weise zu übernehmen haben.

(3) Private Dritte, die aufgrund vertraglicher
oder gesetzlicher Verpflichtung die Versor-
gung besonders hilfsbedürftiger Personen
ganz oder teilweise zu übernehmen haben, ha-
ben, soweit möglich, an der Erhebung perso-
nenbezogener Daten der versorgten Personen
mitzuwirken. Sie haben zu diesem Zweck den
Auskunftsverlangen der registerführenden
Stelle nachzukommen, soweit die betroffenen
Personen nicht widersprochen haben.

(4) Die im Katastrophenfall oder in der Groß-
schadenslage für die Abwehr zuständigen Ka-
tastrophenschutzbehörden können die im Re-

gister vorhandenen Daten zum Zwecke der Er-
füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben abfragen,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 11 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

verarbeiten sowie, soweit dies für die Versor-
gung oder Hilfeleistung notwendig ist, an wei-
tere Stellen übermitteln.

(5) Die Datenverarbeitung ist auf das für die
genannten Zwecke notwendige Maß zu be-
schränken. Die für Pflege zuständige Senats-
verwaltung wird ermächtigt, die Einzelheiten
der Registerführung, insbesondere die regis-
terführende Stelle, die Datenerhebung, die zu
erfassenden Angaben, die Speicherung und
weitere Verwendung sowie die technischen
und organisatorischen Maßnahmen durch
Rechtsverordnung zu regeln.

§ 6 § 6
Katastrophenschutzpläne Katastrophenschutzpläne

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben unverändert
zur Katastrophenvorsorge jeweils einen ei-
genen Katastrophenschutzplan zu erstellen
und fortzuschreiben. Grundlage der Kata-
strophenschutzpläne soll eine eigene ressort-
bezogene Gefährdungsabschätzung sein.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwal- unverändert
tung soll unter Mitwirkung der Katastro-
phenschutzbehörden eine ressortübergrei-
fende Gefährdungsabschätzung erstellen und
fortschreiben.

(3) In den Katastrophenschutzplänen sind (3) In den Katastrophenschutzplänen sind
mindestens vorzusehen: mindestens vorzusehen:

1. Aufbau und Struktur des Krisenstabs, 1. Aufbau und Struktur des Krisenstabs,
2. das jeweils anzuwendende Alarmierungs- 2. das jeweils anzuwendende Alarmierungs-
verfahren, verfahren,
3. die im Katastrophenfall zusätzlich zur 3. die im Katastrophenfall zusätzlich zur Ver-
Verfügung stehenden Fähigkeiten und Res- fügung stehenden Fähigkeiten und Ressour-
sourcen und cen und
4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der 4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
Verwaltungs- und Regierungsfunktionen. Verwaltungs- und Regierungsfunktionen.
Die Katastrophenschutzbehörden melden die
für den Katastrophenfall vorgehaltenen mate-
riellen Ressourcen zusätzlich an ein bei der
für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ge-
führtes elektronisches Ressourcen-Register.

Bestandsänderungen sind unverzüglich im el-
ektronischen Ressourcen-Register einzutra-
gen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 12 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

(4) Als Teil der Katastrophenschutzpläne
sind erforderlichenfalls ereignisbezogene
Sonderpläne aufzustellen und fortzuschrei-
ben. unverändert

§ 14 Ressortübergreifendes Entschei- § 14 Ressortübergreifendes Entscheidungs-
dungsgremium gremium

(1) Im Katastrophenfall oder in einer Groß- unverändert
schadenslage tritt bei Bedarf ein Ressort-
übergreifendes Entscheidungsgremium zu-
sammen und trifft ressortübergreifend admi-
nistrativ-politische Entscheidungen.

(2) Das Ressortübergreifende Entschei-
dungsgremium setzt sich aus den Hauslei-
tungen der Senatskanzlei und der übrigen
betroffenen Senatsverwaltungen zusammen.

(3) Im Katastrophenfall beruft das für Inne- (3) Im Katastrophenfall beruft das für Inneres
res zuständige Senatsmitglied oder ein von zuständige Senatsmitglied oder ein von diesem
diesem bestimmtes Mitglied der Hausleitung bestimmtes Mitglied der Hausleitung die Sit-
die Sitzungen ein, leitet diese und wirkt auf zungen ein, leitet diese und wirkt auf eine un-
eine unverzügliche Entscheidung hin. Ist im verzügliche Entscheidung hin. Ist im Katastro-
Katastrophenfall eine Senatsentscheidung phenfall eine Senatsentscheidung für die Kata-

für die Katastrophenabwehr aus zwingenden strophenabwehr aus zwingenden zeitlichen
zeitlichen Gründen nicht möglich, können Gründen nicht möglich, können unaufschieb-
unaufschiebbare Entscheidungen zur Ab- bare Entscheidungen zur Abwehr gegenwärti-
wehr gegenwärtiger Gefahren für Leib und ger Gefahren für Leib und Leben oder wert-
Leben oder wertvolle Sachgüter durch das volle Sachgüter durch das für Inneres zustän-
für Inneres zuständige Senatsmitglied ge- dige Senatsmitglied getroffen werden. Das für
troffen werden. Das für Inneres zuständige Inneres zuständige Senatsmitglied oder ein
Senatsmitglied oder ein von diesem be- von diesem bestimmtes Mitglied der Hauslei-
stimmtes Mitglied der Hausleitung kann un- tung kann unter den Voraussetzungen von Satz
ter den Voraussetzungen von Satz 2 insbe- 2 insbesondere
sondere

1. öffentliche Stellen zur Katastrophenab- 1. öffentliche Stellen zur Katastrophenabwehr
wehr anweisen und anweisen und
2. unter den Voraussetzungen von § 17 na- 2. unter den Voraussetzungen von § 17 natür-
türliche Personen und juristische Personen liche Personen und juristische Personen sowie

sowie Personenvereinigungen zur Mitwir- Personenvereinigungen zur Mitwirkung bei
kung bei der Katastrophenabwehr in An- der Katastrophenabwehr in Anspruch neh-
spruch nehmen. men.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 13 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

Die nach den Sätzen 2 und 3 getroffenen Die nach den Sätzen 2 und 3 getroffenen Ent-
Entscheidungen sind zu befristen. Die Ent- scheidungen sind zu befristen. Die Entschei-
scheidungen sind unverzüglich den zuständi- dungen sind unverzüglich den zuständigen Se-
gen Senatsmitgliedern anzuzeigen und kön- natsmitgliedern anzuzeigen und können jeder-
nen jederzeit vom Senat aufgehoben oder zeit vom Senat aufgehoben oder geändert wer-
geändert werden. den. Die Befugnis der zuständigen Senatsver-
waltungen im Katastrophenfall oder in einer
Großschadenslage die auf Bezirksebene erfor-
derlichen Maßnahmen der Katastrophenab-
wehr, insbesondere die Bereitstellung von ma-
teriellen und personellen Ressourcen, im
Wege des Eingriffsrechts gemäß § 23 Absatz 1
des Landesorganisationsgesetzes durchzuset-
zen, bleibt unberührt. Soweit eine andere Se-

natsverwaltung als die Senatsverwaltung für
Inneres befugt ist, einen Eingriff gemäß § 23
Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes
vorzunehmen und diese ihre Befugnis nicht
oder nicht hinreichend wahrnimmt oder die
Zuständigkeit für die Ausübung des Eingriffs-
rechts nicht rechtzeitig geklärt werden kann,
kann die für Inneres zuständige Senatsverwal-
tung unter den Voraussetzungen von Satz 2 ei-
nen Eingriff vornehmen; die Sätze 4 bis 5 gel-
(4) In Großschadenslagen können die je- ten entsprechend.
weils fachlich zuständigen Senatsmitglieder
oder ein von diesen bestimmtes Mitglied der unverändert
jeweiligen Hausleitung in Abstimmung mit
der für Inneres zuständigen Senatsverwal-
tung das Ressortübergreifende Entschei-

dungsgremium zu sich einberufen, wenn
eine Notwendigkeit für eine ressortübergrei-
fende Koordinierung geboten ist. Das einbe-
rufende Senatsmitglied oder ein von diesen
bestimmtes Mitglied der Hausleitung leitet
die Sitzungen des Ressortübergreifenden
Entscheidungsgremiums und wirkt auf eine
unverzügliche Entscheidung hin.

§ 32 Verarbeitung personenbezogener § 32 Verarbeitung personenbezogener Da-
Daten der am Katastrophenschutz betei- ten der am Katastrophenschutz beteiligten
ligten Personen Personen

(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen
zum Zweck der Katastrophenvorsorge und unverändert

Katastrophenabwehr sowie zur Feststellung
und Durchsetzung von Kostenersatzansprü-
chen von
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 14 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

1. den Einsatzkräften des Katastrophen-
schutzes,
2. den sonstigen im Katastrophenschutz be-
teiligten Personen, deren besondere Kennt-
nisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenab-
wehr benötigt werden,
3. den Personen, die gemäß § 17 Absatz 1 in
Anspruch genommen werden können,
4. den ungebundenen Helferinnen und Hel-
fern gemäß § 17 Absatz 3,
5. den Betreiberinnen und Betreibern von
Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential
gemäß § 27,
6. den Betreiberinnen und Betreibern Kriti-

scher Infrastrukturen gemäß § 28,
7. den zum Kostenersatz gemäß § 31 Ver-
pflichteten und
8. den sonstigen Verantwortlichen für an-
dere Einrichtungen, bei denen Katastrophen
entstehen können,

personenbezogene Daten verarbeiten, soweit
diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufga-
ben erforderlich sind. Diese personenbezo-
genen Daten dürfen an die im Einsatzfall im
Katastrophenschutz mitwirkenden Stellen
übermittelt werden, soweit sie zu deren Auf- unverändert
gabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Zu den personenbezogenen Daten nach

Absatz 1 zählen:

1. Name und Vorname,
2. Geburtsdatum,
3. Anschrift,
4. Tätigkeit,
5. Telefonnummer,
6. Angaben über die körperliche Tauglich-
keit und Eigenschaften,
7. Angaben über die Trägerin oder den Trä-
ger des Katastrophenschutzes, die Einheit
oder Einrichtung und wahrgenommenen
Funktionen bei Einsatzkräften des Katastro-
phenschutzes,
8. Aus- und Fortbildungslehrgänge, 11. Angaben über weitere Verpflichtungen
9. Spezialkenntnisse, von Einsatzkräften und den sonstigen im Kata-

10. Beschäftigungsstelle und Bankverbin- strophenschutz beteiligten Personen, die einer
dung. Heranziehung dieser Personen für Maßnah-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 15 Drucksache 19/3274
19. Wahlperiode

men der Abwehr von Katastrophen oder Groß-
schadenslagen entgegenstehen können, insbe-
sondere hauptberufliche Tätigkeiten bei den
Betreiberinnen und Betreibern der Kritischen
Infrastrukturen gemäß § 28 Absatz 1.
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### 19/87 – Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG)

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### 19/ – Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG)

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### 19/ – Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG)

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### 19/ – Erstes Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes (KatSG)

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