# V-453096 — Gesetzgebung

**VID**: V-453096  
**VNr**: V-453096  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Freizeit  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 3

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Ausschussberatung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-05-05 |
| 1. Lesung | 2026-05-21 |
| Ausschussberatung ← | 2026-06-01 |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3243 – Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-05  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 7400  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3243.pdf

> Das Gesetz dient dazu, die Regelungen an die urbane Vielfalt und Dynamik der Hauptstadt anzupassen. Die vorrangigen Regelungsziele sind der Abbau bürokratischer Hemmnisse und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, um damit Existenzgründungen und sonstige Investitionen im gastronomischen Bereich zu stärken und die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entfaltung zu verbessern.ArtikelgesetzArtikel 1: Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land BerlinArtikel 2: Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes BerlinArtikel 3: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und OrdnungsgesetzesArtikel 4: Änderung der Verordnung über das förmliche VerwaltungsverfahrenArtikel 5: Änderung der VerwaltungsgebührenordnungArtikel 6: Änderung des NichtraucherschutzgesetzesArtikel 7: Änderung der Umweltschutzgebührenordnung

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin (gazetteer, ×5); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2)

```
Drucksache 19/3243
13.05.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin

Vom …

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über Gaststätten in Berlin
(Berliner Gaststättengesetz – BlnGastG)

§ 1
Geltungsbereich und Gaststättengewerbe

(1) Dieses Gesetz gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzen-
den Regelungen trifft, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des Geset-
zes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung und die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt
durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke
oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann
oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

§ 2
Reisegaststättengewerbe, Vereine, Gesellschaften und Kantinen
(1) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach den Vorschriften
des Titels III der Gewerbeordnung und den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechts-
verordnungen. § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung findet keine An-
wendung. Die §§ 4, 6 und 9 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch
auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Dies gilt nicht für
den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.

(3) Werden in den Fällen des Absatzes 2 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die
im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder
aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättengewerbes sind, finden die
Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 6 Absatz 1, § 7, § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz
1 Nummer 6, 10, 11, 17 und 18, Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Ausübung eines Gaststättengewerbes in Kantinen für Be-
triebsangehörige sowie in Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des
Zolls und der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei. Gleiches gilt für Luftfahr-
zeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und
Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gaststättengewerbliche Leistun-

gen erbracht werden.

(5) Andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen für den Betrieb eines Gewerbes, insbesondere
des Baurechts, des Immissionsschutzrechts, des Arbeitsschutzrechts, des Straßen- und Straßen-
verkehrsrechts und des Lebensmittelrechts, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes un-
berührt.

§ 3
Anzeigeverfahren

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewer-
beummeldung der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs
entsprechend § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. Anzugeben sind insbesondere:

1. die Betriebsart,
2. ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten,
3. ob und in welchem Umfang beabsichtigt ist, eine Außengastronomie zu betreiben,
4. wie viele Toiletten und Urinale nach Maßgabe des § 11 Absatz 1, 2, 3 und 5 vorgehalten
werden,
5. ein Grundriss des Gaststättengewerbes nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach §
14 Absatz 1,
6. Erklärungen zur Barrierefreiheit nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 14 Ab-
satz 1,

7. weitere Angaben gemäß einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

(2) Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich Gaststättengewerbetreibende nach Erstat-
tung der Anzeige zur Ausübung des Gaststättengewerbes einer Stellvertretung oder einer mit
der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person bedienen.

(3) Die Frist des Absatzes 1 Satz 1 beginnt mit Zugang der vollständigen Angaben und Unter-
lagen. Im begründeten Einzelfall kann von der Einhaltung der Frist des Absatzes 1 Satz 1 ab-
gesehen werden.

(4) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 haben ausschließlich elektronisch über eine vom
Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung zu erfolgen. Die elektronische Eingangsbestä-
tigung gilt als Nachweis des Zugangs der Anzeige. Im begründeten Einzelfall kann bei nachge-
wiesener Unzumutbarkeit ein anderes Verfahren zugelassen werden.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4
unverzüglich den für Bauaufsicht, für Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, für straßenrechtli-

che Sondernutzung, für verkehrliche Regelungen und für die Lenkung des Straßenverkehrs zu-
ständigen Behörden.

§ 4
Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes
(1) Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe vorübergehend betreiben will, hat dies

der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes elekt-
ronisch über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung anzuzeigen. Hierbei sind
anzugeben:

1. vollständiger Vor- und Nachname,
2. ladungsfähige Anschrift,
3. Ort und Zeit des besonderen Anlasses,
4. weitere Angaben gemäß einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1.

§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Ein besonderer Anlass im Sinne des Absatzes 1 Satzes 1 liegt vor, wenn die beabsichtigte
gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das
außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

(3) Im begründeten Einzelfall kann von der Einhaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist

abgesehen werden.

§ 5
Zuverlässigkeitsprüfung
(1) Ist der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt, hat die zuständige Behörde anhand
der gemäß den §§ 3 und 4 erstatteten Anzeigen unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gaststät-

tengewerbetreibenden und einer etwaigen Stellvertretung oder einer mit der Leitung des Ge-
werbebetriebes beauftragten Person zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit einer
Anzeige nach § 3 Absatz 1, 2 und 4 oder § 4 Absatz 1 folgende Unterlagen vorzulegen:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vor-
lage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung.

Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen fordern, die zur Beurteilung der Zuverlässig-
keit erforderlich sind. In begründeten Einzelfällen kann von der Vorlage von Unterlagen abge-
sehen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann die zuständige Behörde mit Einverständ-
nis der zu überprüfenden Person die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister elektronisch bei
der zuständigen Stelle einholen.

(3) Die Überprüfung gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich für den Ausschank von alkoholi-
schen Getränken

1. als unentgeltliche Kostproben,
2. als unentgeltliche Nebenleistungen oder
3. an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.

(4) Unzuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist insbesondere, wer dem
Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Steuerhinterziehung oder der Hehlerei
Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits-
oder Jugendschutzes nicht einhalten wird.

§ 6
Anordnungen und Untersagungen

(1) Zum Schutz der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten vor Gefahren für Leben oder Ge-
sundheit kann die zuständige Behörde jederzeit Anordnungen erlassen. Pflichten, die die Ge-
werbetreibenden auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend,
der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt haben, bleiben unberührt.

(2) Bei Verstößen gegen Vorgaben des Gaststättenrechts oder des Lebensmittel-, Arbeitsschutz-
und Jugendschutzrechts kann die zuständige Behörde auch die Teilnahme an einer fachbezoge-
nen Schulung der Industrie- und Handelskammer anordnen. Die Frist zur Einreichung des Teil-

nahmenachweises ist in der Anordnung zu bestimmen.

(3) § 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines
Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung. Ein Untersagungsverfahren kann fortgesetzt
werden, auch wenn der Betrieb des Gaststättengewerbes während des Verfahrens aufgegeben
wird.

(4) Die zuständige Behörde kann das Gaststättengewerbe untersagen, wenn

1. eine Anzeige nach § 3 Absatz 1 bis 4 oder § 4 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

2. die für eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Angaben nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden,
3. nicht die erforderliche Anzahl an Toiletten oder Urinalen nach § 11 benutzbar vorge-
halten werden oder
4. bei dem vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes der besondere Anlass im
Sinne des § 4 Absatz 2 nicht vorliegt.

(5) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättengewerbe kann dem Gewerbetreibenden
untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre
Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungen nach Absatz 4 Nummer 1 haben
keine aufschiebende Wirkung.

§ 7
Auskunft und Nachschau

(1) Gaststättengewerbetreibende, ihre Stellvertretungen und die mit der Leitung des Betriebes
beauftragten Personen (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die
für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Gaststättenbetriebes beauftrag-

ten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betre-
ten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen der
Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Arti-
kels 13 des Grundgesetzes und des Artikels 28 der Verfassung von Berlin wird insoweit einge-
schränkt.

(3) Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 8
Nebenleistungen

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der zuläs-
sigen Ladenöffnungszeiten als Nebenleistung Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zu-
behörleistungen erbringen.

(2) Die Gaststättengewerbetreibenden dürfen zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1. Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihren Betrieben zum Verzehr an Ort und
Stelle ausschenken oder anbieten, sowie

2. Tabak- und Süßwaren

an jedermann über die Straße abgeben.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

§ 9
Verbote und Gebote
(1) Im Gaststättengewerbe ist es verboten,

1. Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni
2013 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022

(BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder überwie-
gend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten anzubieten,
2. alkoholische Getränke erkennbar Betrunkenen anzubieten,
3. das Angebot von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder
bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen und
4. das Anbieten alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhän-
gig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhö-
hen.

(2) Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke
zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk
nicht teurer als das preiswerteste alkoholische Getränk anzubieten. Der Preisvergleich erfolgt
hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden
Getränke.

§ 10

Sperrzeit
(1) Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Absatz 2 unterliegen keiner Sperrzeit. Unberührt blei-
ben die landesrechtlichen Vorschriften zum Immissionsschutz.

(2) Für den Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c der Gewerbe-
ordnung in Gaststättengewerben gilt die Sperrzeit nach § 5 Absatz 1 und 2 des Spielhallenge-

setzes Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 223), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.

§ 11
Toiletten

(1) Im Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe ist die gemessen an der Gastfläche erforder-
liche Anzahl an Toiletten und Urinalen für Gäste benutzbar vorzuhalten. Gastflächen im Sinne
dieses Gesetzes umfassen alle Flächen und Räumlichkeiten, die den Gästen zum Aufenthalt
sowie für den Verzehr von Getränken und Speisen zur Verfügung stehen. Bei Gastflächen im
Freien bleiben im Rahmen der Feststellung der erforderlichen Toilettenanlagen nach Absatz 2
Flächen bis einschließlich 50 m2 unberücksichtigt.

(2) Es müssen mindestens vorhanden sein

1. bei einer Gastfläche bis einschließlich 50 m² eine Toilette,
2. bei einer Gastfläche von mehr als 50 m² bis einschließlich 150 m² vier Toiletten und
3. bei einer Gastfläche von mehr als 150 m² bis einschließlich 300 m² acht Toiletten.

Abweichend von Satz 1 dürfen durch Urinale ersetzt werden
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

1. bei einer Gastfläche von mehr als 50 m² bis einschließlich 150 m² bis zu eine Toilette
und
2. bei einer Gastfläche von mehr als 150 m² bis einschließlich 300 m² bis zu zwei Toiletten.

Für jede nach Satz 2 ersetzte Toilette sind jeweils zwei Urinale bereitzustellen. Bei einer Gast-
fläche von mehr als 300 m² erfolgt eine Festsetzung im Einzelfall.

(3) In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 4 müssen mindestens die Hälfte
der Toiletten ausschließlich für Frauen benutzbar vorgehalten werden.

(4) Für Gäste dürfen die erforderlichen Toiletten und Urinale nicht durch Münzautomaten oder
ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.

(5) Eine Toilette für Gäste ist nicht erforderlich, wenn bei einer Gastfläche von höchstens 50
m² nicht mehr als zehn Plätze bereitgestellt werden; in diesem Fall ist im Eingangsbereich deut-

lich sichtbar auf das Fehlen einer Toilette für Gäste hinzuweisen.

(6) Die zuständige Behörde kann für Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 5 im begründeten Ein-
zelfall Ausnahmen zulassen.

§ 12
Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können auch über den Einheitlichen Ansprechpart-
ner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin
vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Ok-
tober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt
werden.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz
1 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige
nach § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 4 Satz
1 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1, nicht unverzüglich anzeigt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder einer
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht zeitgleich mit der An-
zeige vorlegt,

5. entgegen einer Anordnung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 weitere Unterlagen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. einer Anordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig nachkommt,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

7. entgegen der Verpflichtung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2
oder einer Rechtsverordnung gemäß § 14 Absatz 2, den Nachweis der Teilnahme an
einer Schulung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
8. entgegen einer Untersagung nach § 6 Absatz 3 oder 4 Nummer 1 bis 4 ein Gaststätten-
gewerbe betreibt,
9. entgegen einer Untersagung nach § 6 Absatz 5 in einem Gaststättengewerbe eine Person
beschäftigt,
10.entgegen § 7 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt
11.entgegen § 7 Absatz 2 den Zutritt zu den für den Gaststättenbetrieb genutzten Grund-
stücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterla-
gen nicht gewährt,
12.über den in § 8 Absatz 1 oder 2 erlaubten Umfang hinaus Waren, Getränke, zubereitete
Speisen, Tabak- oder Süßwaren abgibt oder Leistungen erbringt,
13.entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 im Gaststättengewerbe Alkohol oder überwiegend
alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten anbietet,

14.entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 im Gaststättengewerbe alkoholische Getränke erkenn-
bar Betrunkenen anbietet,
15.entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Gaststättengewerbe das Angebot von Speisen von
der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Geträn-
ken die Preise erhöht,
16.entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 im Gaststättengewerbe das Anbieten alkoholfreier
Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nicht-
bestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
17.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke zum Verzehr an Ort und
Stelle anbietet,
18.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht
teurer als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet,
19.entgegen § 10 Absatz 2 duldet, dass ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit während der
Sperrzeit in Betrieb genommen wird,
20.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Absatz 2 Satz 1
bis 4, Absatz 3 Nummer 1 oder 2, nicht die erforderliche Anzahl an Toiletten oder Uri-

nalen für Gäste benutzbar vorhält,
21.entgegen § 11 Absatz 4 erforderliche Toiletten durch Münzautomaten oder ähnliche
Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

§ 14
Verordnungsermächtigungen

(1) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt eine Rechtsverordnung zur Gewähr-
leistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten nach § 3 und § 4 Absatz 1. Die Rechts-
verordnung

1. bestimmt, welche weiteren erforderlichen Informationen in den Anzeigeverfahren nach
§ 3 und § 4 Absatz 1 anzugeben sind,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 9 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

2. kann die Verwendung von Mustern zur Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 3
und § 4 Absatz 1 anordnen, die Gestaltung der Muster festlegen und Vorgaben darüber
treffen, wie und in welcher Form diese auszufüllen sind,
3. kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung fest-
legen und
4. kann bestimmen, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in § 3 Absatz 5 bezeich-
neten Stellen zu übermitteln sind.

(2) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung regelt durch Rechtsverordnung die Einzel-
heiten der Schulung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1, insbesondere

1. den Umfang und die Durchführung der Schulung,
2. die Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Schulung sowie
3. die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten.

§ 15

Übergangsvorschriften
(1) Wer am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8 Absatz 1
Satz 1] ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe rechtmäßig aus-
übt, hat das Gewerbe nicht erneut nach § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes anzuzeigen.

(2) Bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8 Absatz 1

Satz 1] erteilte gültige Gaststättenerlaubnisse nach § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung gelten im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung fort. §
8 des Gaststättengesetzes gilt entsprechend.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Auflagen und Anordnungen, die auf Grundlage der §§
4, 5, 18 und 21 des Gaststättengesetzes und auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord-
nungen erlassen wurden, fort. § 28 Absatz 1 Nummer 2 und 12 sowie Absatz 3 des Gaststätten-
gesetzes und § 9 der Gaststättenverordnung vom 10. September 1971 (GVBl. S. 1778), die
zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert wor-
den ist, gelten entsprechend.

(4) Die auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a, Satz 2, Absatz 3 und § 5 des
Gaststättengesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der Gaststättenverordnung, erteilten Auf-
lagen und Verfügungen in Bezug auf Toiletten und Urinale bleiben bestehen, soweit nicht die

Vorgaben des § 11 für die Gaststättengewerbetreibenden günstiger sind.

(5) Für Gaststättengewerbe im Sinne des Absatzes 1 findet § 11 erst zehn Jahre nach dem in
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Anwendung, sofern das Gaststättengewerbe bauordnungs-
rechtlich in dem Umfang weitergeführt wird, der zu diesem Zeitpunkt bestand, oder seitdem
keine wesentliche Änderung eingetreten ist.

§ 16
Ersetzung von Bundesrecht
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 10 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Dieses Gesetz ersetzt das Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. No-
vember 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017
(BGBl. I S. 420) geändert worden ist.

Artikel 2
Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin

Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl.S. 406) wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„Anzeigeverfahren für den Betrieb eines Gaststättengewerbes § 9a“.

b) Die folgenden Angaben werden angefügt:

„Einheitlicher Ansprechpartner § 24
Übergangsvorschriften § 25“.

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ausgehviertel sind Gebiete, die eine hohe Dichte außengastronomischer Einrichtun-
gen aufweisen und durch gesteigerten nächtlichen Publikumsverkehr besonders geprägt
sind und in denen deshalb regelmäßig eine erhöhte Geräuschkulisse auftritt. Die für Wirt-
schaft zuständige Senatsverwaltung kann Ausgehviertel durch Allgemeinverfügung festle-
gen. Die Festlegung ist im Internet bekannt zu geben.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich der Außengastro-
nomie“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 aufgehoben.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berliner
Gaststättengesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] in der je-
weils geltenden Fassung findet § 9a Anwendung.“

4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a
Anzeigeverfahren für den Betrieb eines Gaststättengewerbes
(1) Wer beabsichtigt, ein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berliner Gast-
stättengesetzes zu betreiben, vorübergehend zu betreiben oder seinen Betrieb wesentlich
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 11 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor Beginn des Be-
triebs anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisege-
werbe.

(2) Der Anzeige sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung erforderlich sein kön-
nen, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Anzugeben sind insbeson-
dere:

1. Betriebsart und -umfang,
2. ob der Betrieb von Außengastronomie beabsichtigt ist,
3. ob der Betrieb weiterer Emissionsquellen wie Beschallungs-, Abluft- und Klima-
anlagen beabsichtigt ist,
4. die für das Gaststättengewerbe und etwaige Außengastronomie jeweils beabsich-
tigten Betriebszeiten,
5. etwaige Maßnahmen und betriebliche Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher
Umwelteinwirkungen.

Sollen Außengastronomie oder weitere Emissionsquellen betrieben werden, sind außerdem
deren Lage in einem beizufügenden Grundriss sowie die Anzahl der Außengastronomie-
plätze und Daten zu den Emissionsquellen anzugeben. Die Anzeige ist über eine vom Land
Berlin bereitgestellte Online-Anwendung zu stellen, sofern dies im Einzelfall nicht unzu-
mutbar ist.

(3) Die zuständige Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Anzeige und teilt dabei
mit, ob die Anzeige vollständig oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen für die Prüfung
erforderlich ist. § 9 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 be-
ginnt mit der Vorlage vollständiger Unterlagen. Nachträgliche Änderungen des Vorhabens
sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen
erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass

1. Betriebszeiten, Lage und Sitzplatzzahl von Außengastronomie zu beschränken
sind,
2. eine Beschallungsanlage einzupegeln ist oder
3. Anlagen und Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen müssen.

Die Anordnung darf öffentlich bekannt gegeben werden.

(5) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben untersagen, wenn

1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht fristgerecht oder nicht richtig erfolgt
ist oder trotz einer Aufforderung nach Absatz 3 Satz 1 unvollständig geblieben ist,
2. das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt, die nicht durch
Anordnungen nach Absatz 4 vermieden werden können, oder
3. gegen Anordnungen nach Absatz 4 verstoßen wird.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 12 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei der abschließenden einzelfallbezogenen Bewertung der durch den Betrieb von
Außengastronomie verursachten Geräuschimmissionen sind die örtlichen Gegebenheiten
in besonderem Maße zu berücksichtigen. In Ausgehvierteln ist der Betrieb von Außengast-
ronomie von Sonntag bis Donnerstag von 22 bis 23 Uhr sowie an Freitagen, Sonnabenden
und Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 22 bis 24 Uhr in der Regel zumutbar. Die Be-
schwerdelage ist jeweils besonders zu berücksichtigen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. § 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anlagen“ die Wörter „und den Betrieb eines
Gaststättengewerbes“ eingefügt.

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Schutzmaßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen
festgelegt und die Verwaltungs- und Anzeigeverfahren einschließlich des Inhalts der An-
zeige geregelt werden.“

7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 4,“ die Angabe „§ 9a Absatz 4,“ ein-
gefügt.

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9. ein Gaststättengewerbe betreibt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nach § 9a Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 Satz 4 angezeigt worden ist,“

c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:

„10. ein Vorhaben durchführt, das nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nach § 10 Ab-
satz 4 Satz 1 angezeigt worden ist,“

d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach dem Wort „nach“ werden die
Wörter „§ 9a Absatz 5 oder“ eingefügt.

e) Die bisherigen Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 12 bis 15.

8. Die folgenden §§ 24 und 25 werden angefügt:

„§ 24
Einheitlicher Ansprechpartner
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können auch über den Einheitlichen Ansprech-
partner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land

Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 13 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung abgewickelt werden.

§ 25
Übergangsvorschriften
Wer am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel
8 Absatz 1 Satz 1] ein Gaststättengewerbe rechtmäßig betreibt, hat den Betrieb, soweit er
nicht wesentlich geändert wird, nicht nach § 9a Absatz 1 und 2 anzuzeigen. Befindet sich
das Gaststättengewerbe in einem Ausgehviertel und beschränkt eine nach § 15 Absatz 3
des Berliner Gaststättengesetzes übergeleitete Auflage oder Anordnung den Betrieb von
Außengastronomie aus Lärmschutzgründen zur Nachtzeit, entscheidet die zuständige Be-
hörde auf Verlangen der Betreiberin oder des Betreibers auf der Grundlage einer Neube-
wertung der Zumutbarkeit nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 über die Aufrechterhaltung
der Beschränkung.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
In Nummer 21 Buchstabe e erster Halbsatz Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben)
zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember
2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist werden nach dem Wort „dem“ das Wort „Berliner“

eingefügt und die Wörter „und der Gaststättenverordnung“ gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
Nummer 7 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren vom

14. Mai 1980 (GVBl. S. 991), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl.
S. 417) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009
(GVBl. S. 707, 894), die zuletzt durch Verordnung vom 2. September 2025 (GVBl. S. 462)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 2326 wird wie folgt gefasst:

„2326 Amtshandlungen im Gaststättengewerbe
a) Bearbeitung einer Anzeige eines Gaststättengewerbes (§ 3 Absatz 1 Satz 1
und 2 Nummer 1 bis 7 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1
des Berliner Gaststättengesetzes)

1. natürliche Person 60 – 250
2. juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter 75 – 350
3. für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter 25
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 14 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Anmerkung:
Die Gebühr der Tarifstelle 2001 Buchstabe a fällt bei einer
Anmeldung eines Gaststättengewerbes nicht gesondert an.

b) Bearbeitung einer Ummeldung eines Gaststättengewerbes 40
(§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Gaststättengesetzes)
oder einer Änderung einer erstatteten Anzeige im
Gaststättengewerbe (§ 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2
des Berliner Gaststättengesetzes)
Anmerkung:
Die Gebühr der Tarifstelle 2001 Buchstabe b fällt bei einer
Ummeldung oder Änderung einer erstatteten Anzeige im
Gaststättengewerbe nicht gesondert an.

c) Bearbeitung einer Anzeige des vorübergehenden 35 – 180
Betriebes eines Gaststättengewerbes (§ 4 Absatz 1

des Berliner Gaststättengesetzes)

d) Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung bei einer 80 – 800
Anzeige des Ausschanks alkoholischer Getränke
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Berliner Gaststättengesetzes)
Anmerkung:
Der erhöhte behördliche Aufwand, der durch die Einholung
eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister mit Einverständnis
der zu überprüfenden Person entsteht (§ 5 Absatz 2 des Berliner
Gaststättengesetzes), wird in angemessener Weise unter
Ausschöpfung des gebührenrechtlichen Rahmens berücksichtigt.

e) Erlass einer Anordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 80 – 600
des Berliner Gaststättengesetzes

f) Erlass einer Anordnung zur Teilnahme an einer Unter- 50 – 300

richtung gemäß § 6 Absatz 2 des Berliner Gaststätten-
gesetzes)

g) Erlass einer Untersagung des Gaststättengewerbes 50 – 600
gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Berliner
Gaststättengesetzes

h) Erlass einer Untersagung der Beschäftigung einer Person 50 – 600
in einem Gaststättengewerbe (§ 6 Absatz 5 des Berliner
Gaststättengesetzes)

i) Durchführung regelmäßiger oder anlassbezogener 40 – 200
Vor-Ort-Kontrollen gemäß § 7 Absatz 2 des
Berliner Gaststättengesetzes

j) Zulassung einer Ausnahme für Vorgaben zu Toiletten 80 – 300

und Urinalen (§ 11 Absatz 6 des Berliner
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 15 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Gaststättengesetz)

Anmerkung:
Wenn gleiche Amtshandlungen gegenüber mehreren Personen
einer Personengesellschaft oder eines nichtrechtsfähigen Vereins
gleichzeitig vorgenommen werden, wird von jeder Person eine
Gebühr in Höhe der dafür vorgesehenen Gebühr geteilt durch die
Anzahl der Amtshandlungen erhoben. Mindestens wird jedoch je
Person die Mindestgebühr erhoben.“

2. Tarifstelle 2327 wird aufgehoben.

3. Nach Tarifstelle 2329 wird folgende Tarifstelle 2344 eingefügt:

„2344 Untersagung der Ausübung eines Gewerbes 300 – 3 000
ganz oder teilweise gegenüber dem

Gewerbetreibenden (§ 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung)
oder gegenüber dem Vertretungsberechtigten oder
der mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten
Person (§ 35 Absatz 7a der Gewerbeordnung), auch in

Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Berliner Gaststättengesetzes“

4. Tarifstelle 2345 wird wie folgt gefasst:

„2345 Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten 20 – 600
Gewerbeausübung durch den Gewerbetreibenden nach
§ 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung, auch in Verbindung
mit § 6 Absatz 3 des Berliner Gaststättengesetzes“

5. Tarifstelle 2347 wird wie folgt gefasst:

„2347 Gestattung der Weiterführung des untersagten 20 – 600
Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter oder einen mit
der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person nach
§ 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung“

Artikel 6
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes

§ 3 Absatz 7 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„(7) Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 des Berliner
Gaststättengesetzes vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel
8 Absatz 1 Satz 1 und Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung.“
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Artikel 7
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom
11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024
(GVBl. S. 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Tarifstelle 2026 wird folgender Buchstabe c) angefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
„2026 c) Prüfung von Anzeigen für den Betrieb
eines Gaststättengewerbes nach § 9a Ab-
satz 1 und 2 des Landes-Immissions-
schutzgesetzes Berlin

unbefristeter Betrieb 55 – 1 650
vorübergehender Betrieb 27 – 550
wesentliche Änderung des Betriebs 27–1100“

2. Tarifstelle 2027 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ die Wörter „sowie nach § 9a
Absatz 4 und 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin“ eingefügt.

b) Folgende Anmerkung wird angefügt:

Anmerkung:
„Bei der Bemessung von Gebühren für Anordnungen nach § 9a Absatz 4 und 5 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bleiben die Kosten des Verwaltungsaufwan-
des insoweit unberücksichtigt, wie sie der Bemessung der Gebühr nach Tarifstelle

2026 Buchstabe c oder der Gebühr nach Tarifstelle 2000 zugrunde liegen.“

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 sechs Monate nach der Verkündung im

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gaststättenverordnung
vom 10. September 1971 (GVBl. 1778), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 1.
September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 3 Absatz 5 tritt in Kraft, sobald die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gegeben hat, dass die technischen und
organisatorischen Voraussetzungen für die automatisierte und medienbruchfreie Übermittlung
der Daten vorliegen.
Begründung

A.) Allgemeiner Teil
I.) Zielsetzung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 17 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Das Gaststättenrecht wird in Deutschland durch das Gaststättengesetz des Bundes (nachfolgend
GastG) geregelt. Das GastG ist eines der sogenannten gewerberechtlichen Nebengesetze und
trifft für Gaststätten eine spezielle gewerberechtliche Regelung außerhalb der Gewerbeord-
nung.

Durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierungen
aus den Regionen vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) wurde das GastG bereits erheblich von
einschränkenden Reglementierungen freigestellt. So wurde insbesondere die Erlaubnispflicht
für Beherbergungsbetriebe und die Erlaubnispflicht für Schank- und Speisewirtschaften ohne
Abgabe alkoholischer Getränke abgeschafft und durch eine bloße Anzeigepflicht nach der Ge-
werbeordnung ersetzt. Das Erfordernis einer Gaststättenerlaubnis ist seither auf den Ausschank
von alkoholischen Getränken beschränkt.

Seit der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006,
BGBl. I S. 2034) ist das Gaststättenrecht Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 72
Absatz 1 und 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes). Solange die Länder jedoch von ihrer

Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen, gilt das GastG weiter (Artikel 125a Ab-
satz 1 des Grundgesetzes).

Das Land Berlin nutzt seine Gesetzgebungskompetenz, um die Regelungen an die urbane Viel-
falt und Dynamik der Hauptstadt anzupassen. Die vorrangigen Regelungsziele sind der Abbau
bürokratischer Hemmnisse und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, um damit Exis-
tenzgründungen und sonstige Investitionen im gastronomischen Bereich zu stärken und die
Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entfaltung zu verbessern.

Der Gesetzentwurf folgt dem in der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ (Stein-
brück/de Maizière/Voßkuhle/Jäkel, 2024) formulierten Leitgedanken, staatliches Handeln
stärker auf Vertrauen und nachgelagerte Kontrolle auszurichten. Anstelle präventiver Erlaub-
nis- und Nachweisverfahren soll künftig ein System des Vertrauensvorschusses gelten, dass
durch stichprobenartige Prüfungen und wirksame Sanktionen bei Verstößen flankiert wird.
Ziel ist es, bürokratische Belastungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen deutlich zu
reduzieren, ohne die Rechtstreue und Verlässlichkeit des Verwaltungshandelns zu beeinträch-

tigen.

II.) Inhalt
Die derzeitige, lediglich auf den Ausschank von alkoholischen Getränken reduzierte Gaststät-
tenerlaubnis hat im Hinblick auf die Verbindung von Verantwortungsbereichen zur Folge, dass
im Erlaubnisverfahren eine Vielzahl anderer Ämter zu beteiligen bzw. zu hören ist. Die Bean-
tragung einer Gaststättenerlaubnis ist derzeit noch ein umfangreiches, für die Gewerbetreiben-
den zeitaufwändiges Vorhaben verbunden mit großem bürokratischem Aufwand. Der Alkohol-
ausschank allein rechtfertigt jedoch gegenüber Betrieben ohne Alkoholausschank das aufwän-
dige Erlaubnisverfahren nicht. Auch die IHK Berlin und der DEHOGA Berlin befürworten in
ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf die Abschaffung der Erlaubnispflicht
und die Einführung eines digitalen Anzeigeverfahrens, da dies grundsätzlich richtige und zeit-
gemäße Schritte sind, die dazu beitragen, Unternehmensgründungen zu erleichtern, Verwal-
tungsvorgänge zu beschleunigen und Doppelprüfungen zu vermeiden.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 18 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Die mit dem Ausschank alkoholischer Getränke verbundenen Risiken rechtfertigen für sich ge-
nommen weder die Fortführung der Erlaubnispflicht noch die daraus folgende Ungleichbehand-
lung gegenüber Gaststättengewerben, die keinen Alkohol ausschenken. Ausreichend ist ein
Vorgehen nach dem Muster der überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 GewO. Dadurch
erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, die Zuverlässigkeit bereits vor Aufnahme des
Betriebs zu prüfen und den Beginn der Tätigkeit gegebenenfalls schon im Vorfeld zu untersa-
gen. Die zuständige Behörde wird so in die Lage versetzt, die Zuverlässigkeitsprüfung bereits
vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit durchzuführen und den Betriebsbeginn erforderli-
chenfalls bereits im Vorfeld zu untersagen. Mit diesem Verfahren wird ein Schutzniveau er-
reicht, das dem eines Erlaubnisverfahrens entspricht, ohne den Gastgewerbetreibenden dessen
bürokratische Lasten aufzuerlegen.

Bei der bisherigen Gaststättenerlaubnis waren durch die Gewerbebehörden sowohl personen-
bezogene als auch ortsbezogene Aspekte zu prüfen. Diese Vermengung führte zu Überschnei-
dungen der Zuständigkeiten von Gewerbe-, Bau-, Lebensmittelüberwachungs- und Immissi-
onsschutzbehörden und damit zu zeitintensiven Doppelprüfungen sowie potenziellen Kompe-

tenzkonflikten. Mit der weitestgehenden „Entflechtung“ vom Gaststättenrecht können die Be-
zirksämter zukünftig einen besseren Fokus auf die Vorgänge in ihren Zuständigkeitsbereichen
legen. Eine zusätzliche Einbeziehung dieser Prüfungsaspekte in das gaststättenrechtliche An-
zeigeverfahren ist daher nicht erforderlich. Die Kontrollen von lebensmittel-, bau- und immis-
sionsschutzrechtlichen Anforderungen durch die jeweils zuständigen Bezirksämter bleiben ge-
währleistet – unabhängig davon, ob es sich um Betriebe mit Alkoholausschank, alkoholfreie
Gaststätten oder um reine Lebensmittelbetriebe ohne Verzehrmöglichkeit vor Ort (z. B. Liefer-
dienste) handelt. Die Ordnungsämter der Berliner Bezirksämter sowie die Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr und Umwelt wiesen darauf hin, dass mit potenziellen Änderungen der in-
nerbezirklichen Aufgabenverteilungen Mehraufwände für die für Bauordnungsrecht und Im-
missionsschutzrecht zuständigen Bezirksämtern einhergehen könnten. Zugleich wurde die
klare Abgrenzung der fachlichen Zuständigkeit der Bezirksämter, mit Blick auf die potenzielle
Entlastung einzelner Zuständigkeitsbereiche, in den Workshops auch ausdrücklich begrüßt.

Die Vorgaben zur Barrierefreiheit bleiben auch im Rahmen des neuen Berliner Gaststättenge-
setzes uneingeschränkt gewährleistet. Die bisherige Pflicht zur Bereitstellung einer barriere-

freien Toilette aus § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gaststättenverordnung (GastV) wurde im Zuge der
systematischen Entflechtung vom Bauordnungsrecht nicht in das Gesetz übernommen. Die
maßgeblichen Anforderungen für die barrierefreie Gestaltung von Gaststätten können weiterhin
aus dem Berliner Bauordnungsrecht hergeleitet werden. Die Anforderungen an barrierefreies
Bauen – einschließlich der Prüfzuständigkeiten – ergeben sich insbesondere aus der Bauord-
nung Berlin sowie den hierzu erlassenen technischen Regelwerken. Für öffentlich zugängliche
bauliche Anlagen, zu denen auch Gast- und Beherbergungsstätten zählen, bestätigt die Senats-
verwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ausdrücklich, dass die Toilettenräume in
der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein müssen. Maßgeblich sind hierbei die Vorgaben der
Anlage A 4.2/2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom
9. April 2025, wonach mindestens ein Toilettenraum den Anforderungen der DIN 18040-1 ent-
sprechen muss. § 50 Absatz 3 der Bauordnung Berlin konkretisiert zudem die Mindestanforde-
rungen an die Zugänglichkeit der erfassten baulichen Anlagen. Die Regelung des Gaststätten-
rechts beschränkt sich bewusst auf die Pflicht, Toiletten bereitzuhalten und regelt unter anderem
die erforderliche Mindestanzahl. Die konkrete Ausgestaltung, einschließlich der technischen
Anforderungen und der Prüfzuständigkeiten, wird durch das Bauordnungsrecht eindeutig und
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 19 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

umfassend geregelt. Über das Anzeigeverfahren nach § 3 Absatz 1 des Berliner Gaststättenge-
setzes wird sichergestellt, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen weiterhin ver-
bindlich berücksichtigt werden und die Barrierefreiheit im Sinne eines kohärenten und einheit-
lichen baurechtlichen Regelungssystems gewährleistet bleibt. Zugleich wird das Ziel einer kla-
ren Abgrenzung zwischen Gaststättenrecht und Bauordnungsrecht gewahrt, ohne dass es zu
inhaltlichen Lücken bei der Barrierefreiheit kommt.
Nach dem Vorbild der überwachungsbedürftigen Gewerbe im Sinne des § 38 GewO wird un-
mittelbar nach Erstattung der Anzeigen nach § 3 und § 4 BlnGastG durch die Gewerbebehörde

eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt, so dass auf diese Weise den besonderen Gefahren,
die bei Alkoholausschank bestehen, begegnet und auch zeitnah auf problematische Gewerbe-
treibende reagiert werden kann.

In den vorgenannten Workshops wurde seitens der Ordnungsämter hervorgehoben, dass das
bisherige Erlaubnisverfahren nach dem GastG ein etabliertes Instrument darstellt, um die Zu-
verlässigkeit von Gewerbetreibenden bereits vor Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen und
dadurch ein hoher Standard an Transparenz und Verbraucherschutz gewährleistet wird. Zu-
gleich wurde darauf hingewiesen, dass eine Umstellung auf nachgelagerte behördliche Maß-
nahmen eine Anpassung bestehender Abläufe erfordern werde und Gewerbetreibende aufgrund
von Informationsdefiziten zukünftig erhöhten Investitionsrisiken ausgesetzt seien. Das vorge-
sehene Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in Gaststättengewerben trägt diesen Zie-
len Rechnung und stellt zugleich eine zeitgemäße Fortentwicklung der gaststättenrechtlichen
Regelungen dar. Es gewährleistet ein Schutzniveau, das dem eines Genehmigungsverfahrens
entspricht, ohne die damit verbundenen bürokratischen Belastungen aufrechtzuerhalten. Damit
wird ein Ausgleich zwischen effektiver Gefahrenabwehr und der Wahrung der Berufsfreiheit

geschaffen. Über die digitalen Anzeigeverfahren wird umfassend gewährleistet, dass die Ge-
werbetreibenden über die mit dem Gaststättenbetrieb einhergehenden Rechtspflichten anderer
Rechtsgebiete informiert werden.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist diese Lösung vorzugswürdig, da sie auf subjektive Berufs-
zulassungsvoraussetzungen verzichtet und zugleich den Anforderungen der Richtlinie
2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) entspricht. Nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie
sind Genehmigungsregelungen nur zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemein-
wohls gerechtfertigt sind und das Ziel nicht durch ein milderes Mittel, insbesondere durch nach-
trägliche Kontrollen, erreicht werden kann. Als milderes und gleichermaßen wirksames Instru-
ment dient die Einordnung des Gaststättengewerbes als überwachungsbedürftiges Gewerbe.
Der behördliche Handlungsbedarf ergibt sich überwiegend erst im laufenden Betrieb. Des Wei-
teren werden den zuständigen Behörden die Instrumente von Anordnungen zum Schutz der
Gäste vor Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie Auskunfts- und Nachschaurechte zur
Verfügung gestellt.

Die Regeln für den Speisen- und Getränkeausschank im Reisegewerbe sollen vereinfacht wer-

den. Nach bisherigem Recht gilt für das Reisegewerbe dieselbe Erlaubnispflicht wie für orts-
gebundene Gaststätten (§ 1 Absatz 2 GastG) sowie eine Gestattungspflicht für vorübergehende
gastronomische Tätigkeiten (§ 12 GastG). Da die Erlaubnis an Personen und bestimmte Be-
triebsorte gekoppelt ist, muss für jeden Standort ein eigener Antrag gestellt werden. Gerade für
kleinere und mittelständische Betriebe bedeutet dies einen unverhältnismäßig hohen Verwal-
tungs- und Kostenaufwand. Die Reisegewerbekarte berechtigt die Reisegewerbetreibenden zur
unbefristeten Ausübung des Reisegewerbes im gesamten Bundesgebiet. Daher ist nur eine be-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 20 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

grenzte Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Reisegewerbetreibende geboten. Anstelle der bis-
herigen Gestattungsverfahren (§ 12 GastG) müssen Reisegaststätten nur noch rechtzeitig eine
Anzeige für den vorübergehenden Betrieb von Gaststätten nach § 4 dieses Gesetzes abgeben.
Dies soll die zuständigen Behörden befähigen über das bevorstehende gewerbliche Tätigwer-
den Kenntnis zu erlangen. Das Bedürfnis der Verwaltung, über vorübergehende gaststättenge-
werbliche Vorhaben des von der Anzeigepflicht befreiten Personenkreises unterrichtet zu sein,
ist nicht geringer als bei anderen Gaststättengewerbetreibenden, die zur Anzeige verpflichtet
sind. Der Deutsche Schaustellerbund e. V. begrüßt in seiner Stellungnahme die Verfahrenser-
leichterung für Gaststättengewerbe im Reisegewerbe, die mit dem Wegfall der Gestattungs-
pflicht verbunden ist. Die Notwendigkeit einer möglichen behördlichen Kontrolle und präven-
tiver Maßnahmen im Wege von Anordnungen ist bei allen Veranstaltungen der in Rede stehen-
den Art gleichermaßen gegeben.

Der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 4 wird von Vorgaben zu Toilet-
ten nach § 11 ausgenommen. Im Unterschied zu Gaststättengewerben in dauerhaften Betriebs-
stätten ergibt sich bei vorübergehenden Betrieben – abhängig vom jeweiligen besonderen An-

lass – eine deutlich unterschiedlich ausgestaltete Ausgangssituation. Teilweise befinden sich
Betriebe im Sinne des § 4 auf festgesetzten Veranstaltungen, an denen eine Vielzahl anderer
Gaststättengewerbetreibenden ebenfalls tätig sind. Je nach Veranstaltungsort sind vorhandene
Toilettenanlagen bereits gegeben oder für die Dauer der Veranstaltung geplant oder fehlen voll-
ständig. Eine nach § 11 ausdifferenzierte gesetzliche Festlegung unter Einbeziehung der jewei-
ligen Gastfläche ist mithin kaum praktikabel. Dies zeigt die bisher uneinheitliche Anwendung
der Vorgaben aus den §§ 4 und 5 GastV in Bezug zu gestattungspflichtigen Gaststätten i.S.d.
§ 12 GastG.

Im geltenden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GastG war die Vorlage einer Bescheinigung einer
Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer zum Nachweis lebensmittelrechtlicher
Kenntnisse notwendig, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Die IHK-Unterrichtung um-
fasst im Wesentlichen Vorgaben des Gaststättenrechts, des Jugendschutz- und Nichtraucher-
schutzgesetzes, zum Lebensmittelrecht, zu Hygienestandards beim Umgang mit Lebensmitteln
sowie zu Kennzeichnungspflichten in Speise- und Getränkekarten. An diesem präventiven Er-
fordernis des Unterrichtungsnachweises wird im Berliner Gaststättengesetz nicht festgehalten.

Die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 ist ausreichend, um den von potenziell unzuverlässigen
Gewerbetreibenden ausgehenden Gefahren zu begegnen. Die IHK-Unterrichtung deckt sich
teilweise mit der Schulung nach § 4 Absatz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 1816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nummer 159) geändert worden ist, in der sichergestellt wird, dass derjenige, der
leicht verderbliche Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, aufgrund einer
Schulung über die für seine Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss. Die Le-
bensmittelhygiene- Verordnung gilt nicht nur für Küchenpersonal, sondern auch für die Gewer-
betreibenden selbst, wenn diese Personen Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln ha-
ben. Zudem wird von den Betreiberinnen und Betreibern von Gaststättengewerben– wie in allen
anderen Gewerben auch – erwartet, dass sie eigenverantwortlich über die geltenden gesetzli-
chen Anforderungen erkundigen. Dazu gehört insbesondere, sich über die Bestimmungen des
Gaststätten-, Jugend- und Nichtraucherschutzrechts zu informieren und ihren Betrieb entspre-
chend zu organisieren. Sollten sich allerdings während des laufenden Betriebs zu den vorge-
nannten Rechtsbereichen Missstände herausstellen, darf die zuständige Behörde gemäß § 6 Ab-
satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 anordnen,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 21 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

dass die Gewerbetreibenden und/oder ihre Stellvertretungen an einer Unterrichtung der Indust-
rie- und Handelskammer teilnehmen müssen. Die Inhalte der Schulung sollen an die bislang
etablierte Schulung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GastG angelehnt ist. Die IHK Berlin
und der DEHOGA Berlin befürworten die hiermit einhergehende Entbürokratisierung, soweit
hinreichende Qualitätsaspekte bei der Organisation, dem Angebot und der Durchführung der
anzuordnenden Schulungen berücksichtigt werden. Diese Forderungen sollen über die Verord-
nungsermächtigung nach § 14 Absatz 2 zukünftig berücksichtigt werden. Um zu gewährleisten,
dass Gewerbetreibende über die für die Ausübung ihres Gewerbes erforderlichen grundlegen-
den Kenntnisse verfügen, werden die entsprechenden Lern- und Informationsinhalte künftig im
Rahmen des digitalen Anzeigeverfahrens niedrigschwellig und zeitgemäß bereitgestellt. Im
Zuge der Anzeige haben die Gewerbetreibenden zu bestätigen, dass sie die Möglichkeit zur
Kenntnis genommen haben, diese Informationsangebote abzurufen.

Im bisherigen bundesgesetzlichen Erlaubnisverfahren sind Gaststättenbetriebe mit Alkoholaus-
schank verpflichtet zwei Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, nämlich den
Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis und die Gewerbeanzeige. Dabei sind im Er-

laubnisantrag folgende Datenanforderungen vorgesehen: Führungszeugnis, Auszug aus dem
Gewerbezentralregister, Grundrisszeichnung des Betriebes, zivilrechtliche Miet- oder Pacht-
verträge, Nachweis über den Unterrichtungsnachweis bei der Industrie- und Handelskammer.
Der Gesetzentwurf sieht nur noch eine gaststättenrechtliche Verwaltungsdienstleistung, näm-
lich die Gaststättenanzeige vor. Diese soll in einem dafür speziell entwickelten Verfahren „di-
gital only“ erfolgen. In ihrer Stellungnahme nach § 21 Absatz 4 EGovG Bln bewertet die IKT-
Staatssekretärin den Entwurf als ausreichend im Hinblick auf die Anforderungen an eine elekt-
ronische Verfahrensabwicklung. Der „Digital-Only“-Ansatz der Regelungen wird ausdrücklich
befürwortet. Die Papieranzeige soll nur noch in begründeten Härtefällen möglich sein. Auch
die Nachweisanforderungen werden auf die Vorlage des Führungszeugnisses, des Auszugs aus
dem Gewerbezentralregister reduziert. In Hinblick auf die Bestrebung einer vollständigen Di-
gitalisierung von gewerblichen Verwaltungsdienstleistungen wird ein Informationsaustausch
zwischen der für Gaststättenanzeigen zuständigen Behörden und anderen Fachämtern ermög-
licht. Die für die Anzeige eines Gaststättengewerbes durch Unternehmerinnen und Unterneh-
mern übermittelten Informationen sollen nicht mehrfach abgefragt werden müssen. Dies be-
rücksichtigt die Lebenslage eines Gaststättengewerbes, indem die für verbundene Rechtsge-

biete zuständigen bezirklichen Organisationseinheiten (Lebensmittelrecht, Baurecht, Straßen-
verkehrsrecht) die erforderlichen Informationen aus der Gaststättenanzeige erhalten.

Mangels Relevanz wird unter anderem auf die Übernahme der Vorschriften zur Realgewerbe-
berechtigung (§ 24 GastG), der Straußwirtschaften (§ 14 GastG) sowie Sonderregelungen (§ 26
GastG) verzichtet.

Mit dem Inkrafttreten des Berliner Gaststättengesetzes und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten
der bisherigen Berliner Gaststättenverordnung (GastV) sowie durch die dann eintretende Nicht-
anwendbarkeit des GastG sind Folgeänderungen im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
(Artikel 2) in der Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zum Allgemeinen Sicher-
heits- und Ordnungsgesetz (Artikel 3), in der Anlage zu der Verordnung über das förmliche
Verwaltungsverfahren (Artikel 4) und dem Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührenord-
nung (Artikel 5), dem Nichtraucherschutzgesetz (Artikel 6), dem Gebührenverzeichnis zur Um-
weltschutzgebührenordnung (Artikel 7) zu berücksichtigen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 22 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

B.) Einzelbegründung
Artikel 1
Zu § 1 Geltungsbereich und Gaststättengewerbe

Absatz 1
Die Bestimmung definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes und stellt klar, dass neben den
vorrangig anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend auch die Gewerbeordnung
(GewO) und die Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) des Bundes zur Anwendung gelangt.

Absatz 2

Die Legaldefinition des Gaststättengewerbes orientiert sich an der Vorschrift des bisherigen §
1 Absatz 1 GastG. Danach betreibt ein Gaststättengewerbe, wer gewerbsmäßig Getränke oder
zubereitete Speisen an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten
Personengruppen zugänglich ist.

Durch den Begriff „wer“ wird festgelegt, dass jede natürliche und juristische Person als Rechts-
person ein Gaststättengewerbe betreiben kann. Der Begriff „gewerbsmäßig“ folgt der durch die
ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegten Definition des Gewer-
bes nach der GewO. Der Begriff „an Ort und Stelle“ meint weiterhin den Bereich, der im Ein-
flussbereich der Gastgewerbetreibenden liegt. Das Geschäftskonzept muss zumindest so ange-
legt sein, dass es den sofortigen Verzehr von Speisen oder Getränken zum Inhalt hat. Es muss
eine räumliche und zeitliche Beziehung zwischen Verabreichen und Verzehr erkennbar sein.

Zu § 2 Reisegaststättengewerbe, Vereine und Kantinen

Absatz 1
Der bisherige Umgang mit der reisegewerblichen Gastronomie in ein überwiegend für das ste-

hende Gaststättengewerbe konzipiertes Regelungsumfeld wird hiermit vereinfacht. Dies dient
der Rechtsklarheit und bringt vor allem substanzielle Erleichterungen für das Reisegewerbe.
Insbesondere wird die Gestattung (§ 12 GastG) abgeschafft. Die überwiegende Überantwortung
der Gaststättengewerbe im Reisegewerbe an das Regime der bundesrechtlichen GewO wird
durch die Verweisung klargestellt. Zur Anzeige nach § 4 bleiben reisegewerbliche Gaststätten,
vergleichbar zu § 12 GastG, verpflichtet. Erhalten bleibt zudem, dass die zuständige Behörde
die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach § 6 zur Gefahrenabwehr treffen darf. Wie
bereits unter Geltung des GastG unterliegt die reisegewerbliche Gastronomie gleichermaßen
den Vorgaben zum Ausschank alkoholfreier Getränke (§ 6 GastG, nun § 9 Absatz 2 dieses
Gesetzes) sowie den allgemeinen Verboten und Geboten beim Ausschank alkoholischer Ge-
tränke (§ 20 GastG, nun § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes).

Bei Inhaberinnen und Inhabern einer Reisegewerbekarte ist eine Zuverlässigkeitsprüfung nach
§ 5 dieses Gesetzes nicht erforderlich, da dies bereits vor Erteilung der Reisegewerbekarte nach
§ 57 Absatz 1 GewO erfolgt ist.

Das im Reisegewerbe bestehende Verbot des § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b GewO
(Verbot von Feilbieten geistiger Getränke; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlosse-
nen Behältnissen gilt nicht für vorübergehende Gaststättengewerbe im Rahmen einer reisege-
werblichen Tätigkeit. Hierdurch wird vermieden, dass Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe ge-
genüber anderen vorübergehenden Gaststättengewerben im Sinne des § 4 Absatz 1 benachtei-
ligt werden.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 23 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Absatz 2
Der Absatz übernimmt sinngemäß die Vorschrift des § 23 Absatz 1 GastG. Die Einbeziehung
von Vereinen und Gesellschaften, die kein Gewerbe betreiben, ist bezüglich der Regelung des
Ausschanks alkoholischer Getränke erforderlich, damit nicht über die Gründung eines Vereins
oder einer Gesellschaft die Vorschriften des Gaststättenrechts umgangen werden können. Die
Ausnahme für das Angebot von zubereiteten Speisen und Getränken an Beschäftigte der Ver-
eine oder Gesellschaften stellt einen Gleichlauf mit Blick auf die Regelung in Absatz 4 her.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf solche Vereine und Gesellschaften beim Aus-
schank alkoholischer Getränke generell Anwendung, sofern nicht die weitergehenden Voraus-
setzungen des Absatzes 3 anzuwenden sind.

Absatz 3
Absatz 3 übernimmt sinngemäß die Vorschrift des § 23 Absatz 2 GastG. Vereine und Gesell-
schaften, mit Ausnahme der den Schutz der Gäste betreffenden Vorschriften, werden von Vor-

gaben dieses Gesetzes freigestellt, wenn der Ausschank insgesamt nicht den Charakter eines
Gaststättenbetriebes hat und alkoholische Getränke an Mitglieder in Räumen ausgeschenkt
werden, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leih-
weise oder aus einem anderen Grund überlassen wurden.

Entsprechend der bisher geltenden Rechtslage unterliegen Vereine den Vorschriften über den
Erlass von Anordnungen (§ 6 Absatz 1), zum behördlichen Auskunfts- und Nachschaurecht (§
7), zum Ausschank alkoholfreier Getränke (§ 9 Absatz 2) und den Ordnungswidrigkeiten (§ 13
Absatz 1 und 2).

Absatz 4
Die bewährte Regelung des § 25 Absatz 1 GastG wird übernommen. Da bisher keine Miss-
stände in diesem Bereich bekannt geworden sind, wurde von einer Verschärfung der Regelun-
gen für Kantinen und Betreuungseinrichtungen abgesehen.

Absatz 5

Absatz 5 dient der Klarstellung, dass Verpflichtungen des Gewerbetreibenden nach anderen
Rechtsgrundlagen (beispielsweise Sondernutzungsrecht bezüglich öffentlicher Straßenflächen,
Bauplanung- und Bauordnungsrecht bezüglich baulicher Anlagen, Lebensmittelrecht bezüglich
des Umgangs mit verderblichen Speisen und Getränken sowie Immissionsschutzrecht bezüg-
lich des Anwohnerschutzes vor Lärmbelästigungen) vom Berliner Gaststättengesetz unberührt
bleiben. Anordnungsbefugnisse aufgrund anderer Fachgesetze, die im engen Zusammenhang
mit Gaststättengewerben stehenden, werden somit nicht durch das Berliner Gaststättengesetz
verdrängt.

Zu § 3 Anzeigeverfahren
§ 3 regelt das Anzeigeverfahren für die Aufnahme eines Gaststättengewerbes. Mit der Vor-
schrift wird das bisherige Erlaubnisverfahren durch ein modernes, transparentes und digitales
Anzeigeverfahren ersetzt. Das Anzeigeverfahren schafft Klarheit über die Verantwortlichen
und die betrieblichen Rahmenbedingungen und ermöglicht den zuständigen Behörden eine
frühzeitige und koordinierte Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben.

Absatz 1
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 24 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Absatz 1 verpflichtet die Betreiberinnen und Betreiber eines Gaststättengewerbes, die Auf-
nahme ihrer Tätigkeit innerhalb der Frist von sechs Wochen vor Inbetriebnahme der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen. Die vorgesehene Frist dient der Verwaltungspraktikabilität und soll
sicherstellen, dass die beteiligten Behörden ausreichend Zeit haben, die notwendigen Informa-
tionen auszuwerten und gegebenenfalls auf erkennbare Missstände hinzuweisen und erforder-
liche Maßnahmen zu treffen.
Die sechswöchige Frist liegt auch im wirtschaftlichen Interesse der Gastgewerbetreibenden, die
bei einem frühzeitigen Austausch mit der jeweiligen Fachbehörde etwaigen Fehlinvestitionen
vorbeugen können.

Die Betriebsart (z. B. Imbisse, Schnellrestaurants, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Schank-
und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen, Tanzlokal, Außengastronomie,
Café, Bar, Diskothek) und etwaiger Alkoholausschank sind einzutragen, um rechtzeitig Maß-
nahmen des Verbraucherschutzes ergreifen zu können.

Da das Herausstellen von Steh- und Sitzmöbeln für viele Gastronominnen und Gastronomen

zu ihren Betriebskonzepten gehören, wird dies zum Zweck der Prüfung der Vorgaben des § 11
sowie für die für straßenverkehrsrechtliche Verfahren für Sondernutzungen zuständigen Behör-
den (vgl. Absatz 5) zusätzlich abgefragt. Dadurch lässt sich das mutmaßliche Störungspotenzial
und die Erforderlichkeit weiterer präventiver Maßnahmen frühzeitig einschätzen. Zudem ist in
der Anzeige anzugeben, wie viele Toiletten und Urinale in der Gaststätte vorgehalten werden
und der Grundriss zum Gaststättengewerbe beizufügen. Zur Wahrung der bisherigen Barriere-
freiheits-Standards in Gaststättengewerben sind ebenfalls weitere Angaben hierzu zu machen
(beispielsweise eine Eigenerklärung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Gasträume und Sa-
nitäranlagen, eine Auskunft zu vorhandenen baulichen Standards der Barrierefreiheit oder bis-
herige bauordnungsrechtliche Befreiung unter Angabe des Aktenzeichens). Konkretisiert wird
das Anzeigeverfahren, insbesondere bezüglich der von den Gewerbetreibenden beizubringen-
den Angaben und Unterlagen, über eine Rechtsverordnung, die die für Wirtschaft zuständige
Senatsverwaltung gemäß § 14 Absatz 1 zu erlassen hat.

Sowohl die Vorschriften des § 14 Absatz 1 GewO zur Gewerbeanmeldung und Gewerbeum-
meldung finden entsprechend Anwendung. Vermieden wird hiermit eine doppelte Anzeige-

oder Anmeldepflicht und führt zu einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren.

Absatz 2
Die Regelung stellt sicher, dass Änderungen zu Angaben zum angezeigten Gaststättengewerbe
unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden müssen. Über Satz 2 wird gewährleis-
tet, dass Stellvertreterinnen und Stellvertretern oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes be-
auftragte Personen nach Betriebsbeginn ebenfalls angezeigt werden müssen. Der Regelungs-
zweck der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 2 GastG bleibt über Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 3
Nummer 7 erhalten. § 4 Absatz 2 GastG trägt der Notwendigkeit Rechnung, die persönliche
Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen prüfen und deren Verantwortlichkeit im Ver-
waltungsverfahren klarstellen zu können. Ändert sich eine vertretungsberechtigte Person einer
juristischen Person oder eines nichtrechtsfähigen Vereins, so ist dies weiterhin anzuzeigen.

Absatz 3
Maßgeblich für den Beginn der Frist im Sinne des Absatzes 1 ist der Zugang der vollständigen
Angaben bei der zuständigen Behörde. Nach Satz 2 kann in begründeten Einzelfällen von der

sechswöchigen Frist absehen werden, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 25 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

zu berücksichtigen. Dies kann geboten sein etwa bei kurzfristigen Betriebsübernahmen oder
bei Fällen unvorhergesehener Betriebsnotwendigkeiten. Damit wird der Behörde ein praxisge-
rechter Entscheidungsspielraum eingeräumt, um flexibel auf atypische Konstellationen reagie-
ren zu können.

Absatz 4
Absatz 4 legt fest, dass die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 grundsätzlich ausschließlich
über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung zu erfolgen haben. Dies steht
im Einklang mit den Zielen der Digitalisierung der Verwaltung und der Vorgaben des Online-
zugangsgesetzes.

Die Regelung gewährleistet eine einheitliche, sichere und effiziente Bearbeitung der Anzeigen
und trägt zur Entlastung der Verwaltung sowie zur Beschleunigung von Verfahren bei.
Gleichzeitig wird durch die Öffnung für Ausnahmen bei berechtigtem Interesse und nachge-
wiesener Unzumutbarkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Dies

ermöglicht es, in Einzelfällen, in denen die ausschließliche Nutzung der Online-Anwendung
eine unzumutbare Härte für die Beteiligten darstellen würde, alternative Übermittlungswege
zuzulassen. So bleiben die Vorteile des „Digital only“-Ansatzes erhalten, während unbillige
Härten vermieden werden.

Nach dem derzeitigen Stand der Technik und der flächendeckenden Verfügbarkeit von Inter-
netzugängen ist davon auszugehen, dass für nahezu alle Unternehmen die Nutzung der digitalen
Anwendung möglich ist. Die Ausnahmeregelung soll daher nur in absoluten Ausnahmefällen
zur Anwendung kommen, um den Zugang zum Verfahren auch für besondere, technisch oder
organisatorisch eingeschränkte Konstellationen zu gewährleisten.

Absatz 5
Die Daten der Anzeige sind von den hierfür zuständigen Behörden an die Lebensmittelüberwa-
chungsbehörden, die untere Bauaufsichtsbehörden sowie den Straßen und- Straßenverkehrsbe-
hörden zu übermitteln, damit diese rechtzeitig ihren Teil der Überwachung übernehmen kön-
nen, soweit Anlass zum Tätigwerden besteht. Aus diesem Grund hat die jeweilige Übermittlung

auch unverzüglich zur Anzeige zu erfolgen.

Eine gesonderte Übermittlungsvorschrift an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde und
die Finanzbehörde ist im Fall des § 3 Absatz 1 nicht erforderlich, da eine solche

Datenübermittlung bereits im § 14 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3a GewO bzw. § 138 Abgaben-
ordnung für das Gewerbe allgemein geregelt ist.

Zu § 4 Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Absatz 1
Die Norm regelt die Anzeigepflicht für den vorübergehenden Betrieb von Schank- oder Spei-
sewirtschaften, für den bisher die Beantragung einer „Gestattung“ (§ 12 GastG) erforderlich
war. Mit der Abkehr von der Gaststättenerlaubnis ist zugleich kein vereinfachtes Erlaubnisver-
fahrens mehr erforderlich. Die Aufgabe des Gestattungserfordernisses erfolgt vor dem Hinter-
grund des Bürokratieabbaus.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 26 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Die Anzeigepflicht soll den zuständigen Behörden die Veranlassung von Kontrollen ermögli-
chen, die ohne Anzeigepflicht wegen der in der Regel kurzfristigen und vorübergehenden Natur
dieser Veranstaltungen nur sehr schwer möglich wären. Insbesondere ist dabei an Veranstal-
tungen auf Privatgelände gedacht, von denen die Behörden sonst mangels straßenrechtlicher
Genehmigungs- oder Anzeigepflichten nicht rechtzeitig Kenntnis bekommen würden.

Um das Verfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, ist für diese Anzeige die vom Land
Berlin bereitgestellte Online-Anwendung zu verwenden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend. Dabei
ist die Betriebsart, wie in dieser Begründung oben unter § 2 Absatz 1 aufgeführt, zu vermerken.
Etwaigen Problemen kann - wie bisher durch das GastG (§ 5 Absatz 1 und 2 sowie § 19 GastG)
mit Maßnahmen gemäß § 6 begegnet werden. Als Legitimation am Veranstaltungstag für die
getätigte Anzeige bescheinigt die Behörde die Anzeige.

Auch beim Alkoholausschank im Rahmen eines vorübergehenden Betriebs eines Gaststätten-
gewerbes ist eine Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 erforderlich. Ausgenommen von der Zu-
verlässigkeitsprüfung sind Gaststättengewerbe im Reisegewerbe (siehe Begründung zu § 2 Ab-

satz 1).

Absatz 2
Das vorübergehende Gaststättengewerbe ist nur „anlassbezogen“ möglich. Damit soll es zeit-
lich eingegrenzt und der insbesondere kurzfristige Charakter stärker betont werden. Das gemäß
Absatz 1 anzeigte vorübergehende Gaststättengewerbe darf auch nicht zum stehenden Gewerbe
ausgeweitet werden. Festgehalten wird am „besonderen Anlass“ als Tatbestandsmerkmal. Be-
grifflich entspricht der „besondere Anlass “dem bisherigen Verständnis in § 12 GastG sowie
der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1989 - 1 C 11/8, NVwZ 1990, 367). Er-
forderlich ist ein äußerer Anstoß als dessen Folge das Gaststättengewerbe betrieben werden
soll. Der besondere Anlass darf jedoch nicht allein
in der gastronomischen Tätigkeit liegen und muss zumindest überwiegend nichtgastronomi-
scher Art sein. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls muss die gastrono-
mische Tätigkeit als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Eine Ver-
schärfung der Rechtslage für Schaustellergewerbe, die regelmäßig zugleich ein Gaststättenge-
werbe betreiben, findet somit nicht statt. Eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Der besondere

Anlass muss nicht erst durch eine andere Seite geschaffen worden sein, so dass beispielsweise
auch Vereinsfeste oder Werbeveranstaltungen des Anzeigenden zulässig sind.

Beispiele für einen besonderen Anlass von kurzer Dauer: Straßenfeste (z.B. Volksfeste oder
Kirmes), Weihnachtsmärkte, Sportveranstaltungen, Schul- und Jugendfeste, Tagungen, Werbe-
veranstaltungen oder Firmenjubiläen.

Absatz 3
Auf die Anzeigefrist nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde jedoch u.a. in den Fällen ver-
zichten, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die zuständige Be-
hörde könnte bereits vor der Anzeige nach dieser Vorschrift Kenntnis von dem vorübergehen-
den Gaststättengewerbe erhalten haben. Auch andere Fälle sind denkbar, in denen es unange-
messen erscheinen kann, auf die Einhaltung der Anzeigefrist nach Absatz 1 zu bestehen. So
könnte beispielsweise ein Gastgewerbetreibende bei einer kurzfristigen Zulassung durch Ver-
anstalter einer nicht gewerberechtlich festgesetzten Veranstaltung (Vergabe von Reststandplät-
zen oder Ersatz für andere Gewerbetreibende) die Frist nicht mehr einhalten.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 27 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Zu § 5 Zuverlässigkeitsprüfung

Absatz 1
Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen dem § 38 Absatz 1 GewO. Die zuständige Behörde
hat unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige für einen Gaststättenbetrieb mit Alko-
holausschank und Vorlage der entsprechenden Unterlagen die persönliche Zuverlässigkeit der
anzeigenden, künftigen Gaststättengewerbetreibenden zu überprüfen. Nach Erstattung der Ge-
werbeanzeige erfolgt eine unverzügliche behördliche Überprüfung der persönlichen Zuverläs-
sigkeit der Gewerbetreibenden, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie der mit der
Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen. Zu diesem Zweck haben diese Personen
jeweils einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister vorzule-
gen. Die Gewerbebehörden sollen frühzeitig Kenntnis über relevante Sachverhalte, etwa straf-
rechtliche Verurteilungen oder Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften erlangen kön-
nen. Mit der 6-wöchigen Anzeigefrist nach den §§ 3 und 4 wird in Absatz 1 sichergestellt, dass
die Überwachung tatsächlich präventive Wirkung entfalten kann und das Verwaltungsverfah-
ren zügig abgeschlossen wird. Ergibt die Überprüfung, dass die erforderliche Zuverlässigkeit

nicht gegeben ist, ist die Ausübung des Gewerbes gemäß § 1 Absatz 1 und § 6 Absatz 3 dieses
Gesetzes i.V.m. § 35 GewO zu untersagen. Im Hinblick auf die Gefahren für die Allgemeinheit,
die generell vom Alkoholkonsum ausgehen, ist eine Überprüfung der Zuverlässigkeit notwen-
dig. Durch Einbeziehung von Änderungsanzeigen im Sinne des § 3 Absatz 2 werden auch sol-
che Gaststättengewerbetreibenden von der Zuverlässigkeitsprüfung erfasst, die erst nach Be-
ginn der Ausübung ihres Gewerbes den Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigen.

Die mit der Gewerbeanzeige einzureichenden Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Num-
mer 1 und 2 sind nicht abschließend aufgeführt. Satz 3 berechtigt die zuständige Behörde zu-
sätzliche Informationen von der zu überprüfenden Person zu fordern, soweit dies im Einzelfall
erforderlich ist. Mit der Regelung in Satz 4 wird auf eine starre Vorlagepflicht verzichtet. Die
zuständige Behörde soll sich keine Unterlagen vorlegen lassen und prüfen müssen, welche ihr
bereits bekannt sein sollten. Dies kann der Fall sein, wenn der zuständigen Behörde keine Zwei-
fel an der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stell-
vertretung bestehen.

Vereine und Gesellschaften im Sinne des von § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes unterfallen entspre-
chend ebenfalls der Zuverlässigkeitsprüfung dieser Vorschrift.

Ausgenommen von der Zuverlässigkeitsprüfung sind Gaststättengewerbe im Reisegewerbe, da
für den Erhalt einer Reisegewerbekarte bereits eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung im
Sinne der Gewerbeordnung durchgeführt wurde.
Absatz 2
Die zuständige Behörde darf mit entsprechender Zustimmung der anzeigepflichtigen Person
die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister einholen. Die Regelung dient der weiteren Ver-
fahrensvereinfachung im Rahmen einer digitalen Ausgestaltung der Anzeige- und Überprü-
fungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes. Die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Mehrauf-
wände der zuständigen Behörde können sich auf die Höhe der entsprechenden Verwaltungsge-
bühr auswirken.

Absatz 3
Mittels der Ausnahmeregelung werden die bisher in § 2 Absatz 2 Nummer. 2 und 4 GastG

bereits vorgesehene Fälle der Befreiung des Alkoholausschanks von der Erlaubnispflicht für
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 28 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

das Verfahren nach § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes fortgeschrieben, wobei zusätzlich der Begriff
"unentgeltliche Nebenleistungen“ aufgenommen wurde. Mit dieser Klarstellung sollen Ausle-
gungsprobleme vermieden werden, insbesondere Sachverhalte, bei denen bislang § 2 Absatz 2
Nummer 2 GastG im Hinblick auf seine Zielsetzung als entsprechend anwendbar angesehen
wurde. Dies war der Fall, wenn z.B. die dem Werbezweck der bundesrechtlichen Regelung
innewohnende Beschränkung auf die Abgabe kleiner Mengen eingehalten wurde, wie etwa bei
der unentgeltlichen Verabreichung eines Glases Sekt in einem Friseurbetrieb.

Absatz 4
Nach § 35 GewO ist die Ausübung eines stehenden Gewerbes ganz oder teilweise zu untersa-
gen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug
auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im
Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. § 35 GewO findet auch auf Gewerbetreibende nach dem
Landesgaststättenrecht unmittelbar Anwendung. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist im Ge-
werberecht nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht ist gewerberechtlich unzuverlässig, wer
keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Die

Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden kann in einer Vielzahl von Umständen begründet
sein (z. B. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen). Insoweit kann
die Vollzugspraxis auch zum Gaststättenrecht auf umfangreiche Rechtsprechung und Kommen-
tarliteratur zurückgreifen.

Absatz 4 beinhaltet Regelbeispiele für eine Unzuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden.
Es handelt sich dabei, wie sich aus dem Wort “insbesondere“ ergibt, nicht um einen abschlie-
ßenden Katalog. Die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit ist daher nicht auf diese
beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Die Beispiele sind an die Inhalte des § 4 Absatz 1
Nummer 1 GastG angelehnt, aber neu formuliert, um die zum Teil veralteten und nicht mehr
gebräuchlichen Begrifflichkeiten zu ersetzen. Im Übrigen bedarf es keiner weiteren Normie-
rung von Regelbeispielen. Da der Tatbestand des § 35 Absatz 1 GewO auf die Unzuverlässig-
keit des Gewerbetreibende in Bezug auf dieses Gewerbe“ abstellt, kann im Praxisvollzug auch
auf die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 GastG beispielhaft genannten Merkmale weiter zurückge-
griffen werden.

Zu § 6 Anordnungen und Untersagungen

Absatz 1
Absatz 1 ermöglicht den zuständigen Behörden, wie in § 5 Absatz 2 GastG, Anordnungen zum
Schutz der Gäste sowie der im Betrieb Beschäftigten zu erlassen. Damit wird sichergestellt,
dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen zur Behebung oder Vermeidung von Störungen getroffen werden.

Die Pflichten des Gastwirts aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben bestehen. Die be-
hördlichen Befugnisse anderer Fachbehörden werden durch die Anordnungsbefugnis nicht
eingeschränkt. Als Regelbeispiele werden hierbei die Schutzvorschriften für die Jugend, für
die Beschäftigten (arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen, wie die Arbeitsstättenverordnung),
für die Nachbarschaft oder für die Umwelt genannt. Dadurch sind unter anderem die bislang
möglichen gaststättenbehördlichen Anordnungen zum Schutz gegen schädliche Umweltein-
wirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und des Landes-Immissions-

schutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) aufgrund anlagenbezogener Gefahrenquellen nicht
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 29 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

mehr zulässig. Denn in diesen Fällen können die zuständigen Bezirksämter aufgrund spezial-
gesetzlich geregelter Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten.

Auf eine Übernahme des § 19 GastG wird verzichtet, da mittels einer Anordnung nach Absatz
1 bereits der Ausschank von alkoholischen Getränken für eine bestimmte Zeit und für einen
bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagt werden kann. Das Verbot ist vo-
rübergehender Natur; es kann zeitlich sowie örtlich begrenzt sein oder sich auf einzelne alko-
holische Getränke beziehen. Der besondere Anlass ist ein konkretes Ereignis oder eine konkrete
Veranstaltung von der diese Gefahr ausgeht. Dies können beispielsweise sportliche Großver-
anstaltungen oder Demonstrationen mit hohen Besucheraufkommen sein.

Absatz 2
Für einen ordnungsgemäßen Betrieb eines Gaststättengewerbes muss eine Vielzahl an Vor-
schriften verschiedener Fachlichkeit berücksichtigt werden. Sollten Missstände in den Gaststät-
tengewerben festgestellt werden, ist die zuständige Behörde nach § 6 Absatz 2 befugt, nach-
träglich eine Teilnahme an einer Schulung der Industrie- und Handelskammer anzuordnen. Die

Schulungsinhalte orientieren sich an der bislang nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 GastG vorgese-
henen Unterrichtung. Die weitere Konkretisierung erfolgt durch Rechtsverordnung nach § 14
Absatz 2 dieses Gesetzes. Maßnahmen auf der Grundlage anderer Fachgesetze bleiben von Ab-
satz 2 unberührt (vgl. § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes)

Absatz 3
Die Anwendbarkeit von § 35 GewO über § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes ermöglicht, unzuverläs-
sigen Gewerbetreibenden den Alkoholausschank oder nach Auswertung der vorliegenden Un-
terlagen das Gaststättengewerbe komplett zu untersagen. Dies stellt eine Neuerung in Abwei-
chung von den Regelfällen einer Gewerbeuntersagung i.S.d. § 35 GewO dar, da bereits vor
Beginn der Ausübung des Gewerbes eine Untersagung angeordnet werden kann. Zum gewer-
berechtlichen Unzuverlässigkeitsbegriff existiert umfangreiche Rechtsprechung, die auch für
gaststättenrechtliche Untersagungsverfahren entsprechend heranzuziehen sind.

Absatz 4
Die in ihrer Zielrichtung dem § 15 Absatz 2 GewO nachgebildete Bestimmung schafft einen

eigenständigen Untersagungstatbestand für den Fall, dass die gaststättengewerbetreibenden
Personen ihren Anzeigepflichten nach § 3 und § 4 oder die erforderlichen Unterlagen zur Zu-
verlässigkeitsprüfung nach § 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach-
kommen. Die Untersagung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, damit der Verwal-
tung Entscheidungsspielraum verbleibt und bei marginalen Verstößen nicht bindend eine Un-
tersagungsverfügung erlassen werden muss.
Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist die Untersagung in der Regel auf die
Zeit bis zur Nachholung der ordnungsgemäßen Erstattung der Anzeige bzw. Einreichung der
erforderlichen Unterlagen begrenzt und bei Geringfügigkeit insgesamt ausgeschlossen. Nach
denselben Maßstäben ist die zuständige Behörde berechtigt, eine Untersagung anzuordnen, falls
im Gaststättengewerbe nicht die erforderlichen Toiletten und Urinale nach § 11 benutzbar vor-
gehalten werden oder im Rahmen eines vorübergehenden Gaststättengewerbes kein besonderer
Anlass im Sinne des § 4 vorliegt.

Absatz 5
Absatz 5 ermöglicht, wie bisher über § 21 GastG, den Gewerbetreibenden die Beschäftigung

unzuverlässiger Personen, die in den Gaststättenbetrieb eingegliedert und für ihre Zwecke tätig
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 30 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

sind, zu untersagen. Nicht nur an die Person des Gewerbetreibenden, sondern auch an die in der
Gastronomie tätigen angestellten Personen, zu denen nicht nur das Servicepersonal, sondern
auch die mit Aufgaben der Einlasskontrolle Beschäftigten gehören, sind besondere Anforde-
rungen zu stellen. Wie in anderen gewerblichen Betätigungsfeldern, beispielsweise dem Bewa-
chungsgewerbe nach § 34a GewO, ist im Gaststättenbetrieb auch die Zuverlässigkeit der Be-
schäftigten von Bedeutung.

Absatz 6
Absatz 6 sieht vor, dass einem Widerspruch oder eine Klage gegen eine Untersagung nach
Absatz 4 Nr. 1 keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie sich gegen ein Gaststätten-
gewerbe richtet, das seinen Anzeigepflichten nach § 3 und § 4 nicht ordnungsgemäß nachge-
kommen ist. Sollten die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung ihrer Anordnung ausset-
zen wollen, muss sie dies entsprechend begründen, vgl. § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO.

Zu § 7 Auskunft und Nachschau

Diese Vorschrift entspricht § 22 GastG.

Absatz 1
Absatz 1 ermöglicht der zuständigen Behörde zur Überwachung des Gaststättengewerbes die
erforderlichen Auskünfte sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gewerbetreibenden zu
verlangen. Diese Kontrollen sind auf gewerberechtliche Zwecke begrenzt.

Absatz 2
Absatz 2 regelt das Nachschaurecht der zuständigen Behörde zur Ermöglichung einer effekti-
ven Überwachung des Gaststättengewerbes hinsichtlich der Einhaltung gaststättenrechtlicher
Vorschriften. Die Nachschau hat sich bereits unter Geltung des § 22 Absatz 2 GastG zur Durch-
setzung des behördlichen Auskunftsersuchens nach Absatz 1 bewährt.

Der zuständigen Behörde wird ein Betretungs-, Besichtigungs- und Prüfrechteingeräumt, wel-
ches nicht davon abhängig ist, dass eine Auskunft nach Absatz 1 zuvor verweigert worden ist
oder dass möglicherweise eine unvollständige oder falsche Auskunft gegeben wurde. Daher

besteht zwischen den Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 kein Stufenverhältnis. Die ge-
schäftlichen Unterlagen dürfen auf der Grundlage von Absatz 1 und 2 lediglich in den Ge-
schäftsräumen selbst eingesehen, nicht aber mitgenommen oder beschlagnahmt werden. Für
Gaststätten im Reisegewerbe gilt § 29 GewO über § 61a Absatz 1 GewO.

Die Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 28 der Ver-
fassung von Berlin (Unverletzlichkeit der Wohnung) ist für einen effektiven Vollzug, der re-
gelmäßig nicht ohne das Betreten der für den Gewerbebetrieb genutzten Grundstücke und
Räume auskommt, notwendig und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieses Gesetzes
auch angemessen.

Absatz 3
Absatz 3 verweist auf das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis
3 der Zivilprozessordnung.

Zu § 8 Nebenleistungen
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19. Wahlperiode

Absatz 1
Damit wird geregelt, dass - ergänzend zur gaststättenrechtlichen Hauptleistung - auch Neben-
leistungen in Gestalt von Zubehörwaren und Zubehörleistungen, auch soweit sie durch Dritte
abgegeben werden, integrierte Bestandteile des Gaststättenbetriebes sind.
Als Zubehör sind alle Waren und Leistungen anzusehen, die nach der Verkehrsanschauung als
übliche Ergänzung der Hauptleistung zur Befriedigung des Bedürfnisses der Gäste eines Gast-
stättenbetriebes gehören. Hierbei ist die Größe des Gaststättengewerbes sowie dessen Lage zu
berücksichtigen. Der Nebenleistungscharakter einer Leistung kann bezweifelt werden, soweit
der (qualitative oder quantitative) Umfang der angebotenen Waren erkennbar über die durch-
schnittlichen Bedürfnisse der Gäste hinausgeht (vgl. KG Beschl. v. 6.1.2021 – 3 Ws 319-320/20
- 162 Ss 120/20).

Absatz 2
Mit der Abgabe von Getränken und Speisen zum alsbaldigen Verzehr sowie der Abgabe von
Tabak- und Süßwaren über die Straße wird den Gewerbetreibenden wie nach bisheriger Rechts-
lage das Recht zuerkannt, allgemeinen Verbraucherbedürfnissen zu entsprechen. Die Beigabe

von Zubehörwaren bzw. die Erbringung von Zubehörleistungen nach Absatz 1 ist im Straßen-
verkauf nicht gestattet. Die bisherige Regelung des § 7 GastG wird damit teilweise übernom-
men.

Absatz 2 Nr. 1 übernimmt sprachlich leicht angepasst die bisherige Regelung in § 8 Absatz 2
Nr. 1 GastG. Auch weiterhin dürfen im Rahmen einer Nebenleistung nur solche Getränke und
zubereitete Speisen abgegeben werden, die im Gaststättengewerbe auch tatsächlich an Gäste
zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

„Die Beschränkung des Warenangebots trägt zum einen den Interessen der Verbraucher Rech-
nung, außerhalb der Ladenöffnungszeiten spontan auftretende Bedarfe befriedigen zu können,
zum anderen schützt es im Interesse eines fairen Wettbewerbs den Einzelhandel“ (s. ders. in:
Metzner/Thiel, 7. Aufl. 2023, GastG § 7 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des vorgenannten
Interessenausgleichs wird auf eine Übernahme der Waren „Flaschenbier und alkoholfreie Ge-
tränke“ aus § 7 Absatz 2 Nr. 2 GastG verzichtet. Dies ist nicht erforderlich, da mit der Über-
scheidung zum Straßenverkauf i.S.d. Absatz 2 Nummer 1 weiterhin spontane Bedarfe von Ver-

brauchern berücksichtigt werden.

Da keine gaststättengewerbliche Sperrzeit geregelt wird, kann auf die Formulierung „außerhalb
der Sperrzeit“ aus § 7 Absatz 2 GastG verzichtet werden.

Zu § 9 Verbote und Gebote

Diese Vorschrift ist an § 6 und § 20 GastG angelehnt.

Absatz 1
In Nummer 1 wird mit der Anpassung an das Jugendschutzgesetz in Nummer 1 und mit dem
Begriff „Branntwein“ erkennbar keine Änderung des bisherigen Rechts herbeigeführt. Hierun-
ter sollen weiterhin alle Spirituosen einschließlich des unvergällten Alkohols verstanden wer-
den. „Branntweinhaltige Getränke“ sind alle Mischgetränke mit Spirituosen, auch wenn sie im
Ergebnis einen geringeren Alkoholgehalt als Wein oder Bier haben. Branntweinhaltige Lebens-
mittel mit nicht nur geringfügigem Alkoholgehalt besitzen mehr als 1 Vol.-% Alkohol.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 32 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Das Verbot in Nummer 2 soll die Gewerbetreibenden davon abhalten, gezielt auf den Aus-
schank alkoholischer Getränke hinzuwirken und so den Alkoholmissbrauch zu forcieren. Unter
Betrunkenheit ist jeder durch Alkoholgenuss verursachte Zustand zu verstehen, der durch be-
deutendere körperliche und geistige Ausfallerscheinungen auffällt. Die Grenze liegt da, wo der
Einfluss des Alkohols offensichtlich einen solchen Grad erreicht hat, dass die betreffende Per-
son sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantwortlich verhalten kann. Das
trifft allerdings nicht erst dann zu, wenn sinnlose Trunkenheit eingetreten ist, sondern schon,
wenn die Person zurechnungsunfähig geworden ist und dies anhand äußerer Anzeichen festge-
stellt werden kann.

Die Nummern 3 und 4 übernehmen die bisher nach § 20 GastG geltenden Regelungen und
stellen ein Kopplungsverbot dar. Damit sollen versteckte und somit für den Kunden nicht er-
sichtliche Preiserhöhungen unterbunden werden. Ohne ein solches Verbot wäre es dem Gewer-
betreibenden möglich, durch Hinzurechnen eines wirtschaftlichen Gewinnaufschlags für die
nicht bestellte Speise oder das nicht bestellte Getränk derartige Preiserhöhungen vorzunehmen.
Des Weiteren hätte ein „Trinkzwang“ die Folge, dass der Gast eher alkoholische Getränke be-

stellt. Das Verbot des „Trinkzwanges“ dient daher auch der Bekämpfung des Alkoholmiss-
brauchs.

Absatz 2
Die Verpflichtung zum Ausschank alkoholfreier Getränke und die diesbezügliche Preisregulie-
rung dienen der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Diese Regelung entspricht dem § 6
GastG.

Zu § 10 Sperrzeit

Absatz 1
Gaststättengewerbe unterliegen hiernach keinen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Öffnungs-
zeiten. Unter Geltung des § 18 GastG sowie § 6 der Verordnung zur Ausführung des Gaststät-
tengesetzes (GastV) galt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine einstündige allgemeine Sperrzeit
zwischen 5 bis 6 Uhr morgens. Während der Sperrzeit muss der Betrieb des Gaststättengewer-
bes eingestellt werden. Die Vorschrift diente insbesondere dem Schutz der Nachtruhe der Nach-

barn.

Ein Festhalten an dieser Beschränkung ist nicht mehr erforderlich, um die vorgenannten Schutz-
ziele zu erreichen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wird durch bundes- und
landesrechtliche Immissionsschutzvorschriften (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG,
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin -LImSchG Bln) sowie darauf beruhenden Vorschriften
gewährleistet. Flankierende Vorgaben im Gaststättenrecht würden für eine nicht erforderliche
doppelte Regulierung sorgen.

Absatz 2
Gaststättengewerbe sind zulässige Aufstellorte im Sinne des §§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 Absatz
1 Spielverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666).
Mit Absatz 2 werden die Betriebszeiten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststät-
tengewerben mit denen in Spielhallen gleichgezogen. Der Begriff „Sperrzeit“ im Sinne des Ab-
satz 2 dieses Gesetzes umfasst daher nur den Zeitraum, in welchem in Gaststättenbetrieben die
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 33 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht benutzbar sein dürfen. Eine weitergehende Beschrän-
kung des Gaststättenbetriebs erfolgt nicht.

Verhindert wird hiermit eine potenzielle Verlagerung der Gerätenutzungen aus Spielhallen in
gastronomische Betriebe und dient dem Spielerschutz.

Zu § 11 Toiletten

Die Pflichten dieser Vorschrift treffen alle Gaststättengewerbetreibenden, die im stehenden Ge-
werbe tätig werden. Früher galt die Toilettenpflicht nach § 4 GastV -trotz des weiten Wortlauts
(„Schank- und Speisewirtschaften“) - nur für erlaubnispflichtige Gaststätten. Gaststättenge-
werbe mit ausschließlich alkoholfreien Getränken wurden bislang nicht erfasst, weil die Er-
mächtigungsgrundlage im Gaststättengesetz (§ 4 Absatz 3 GastG) sich nur für erlaubnispflich-
tige Betriebe erstreckt. Mit der Einführung des Berliner Gaststättengesetzes ist ungleich zur
GastV eine Begrenzung auf erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe nicht mehr geboten. Der
Konsum von Speisen und Getränken schafft grundsätzlich in allen Gaststättengewerben eine

Notwendigkeit zum Vorhalten einer hinreichenden Anzahl an Toiletten bzw. Urinalen. Daher
ist der mit § 11 verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Satz
2 des Grundgesetzes i.V.m. Artikel 17 der Verfassung von Berlin) aus vernünftigen Gründen
des Gemeinwohls in Gestalt von Verbraucher- und Gesundheitsschutz, sowie der öffentlichen
Ordnung gerechtfertigt.

Auf konkrete Ausgestaltungsvorgaben bezüglich der Konstruktion und Funktionsweise von
Toiletten (§ 4 Absatz 4 GastV), vor allem auch in Bezug auf die Barrierefreiheit, wurde ver-
zichtet, da solche bauordnungsrechtlichen Vorgaben bereits in der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2024 (GVBl. S. 614), sowie darauf beruhende
Verwaltungsvorschriften (u.a. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen -VV TB
Bln) geregelt sind. Angaben zur Barrierefreiheit sind aber im Rahmen des Anzeigeverfahrens
nach § 3 Absatz 1 sowie einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes zu ma-
chen.

Absatz 1
Die Toiletten und Urinale, die nach dieser Vorschrift erforderlich sind, müssen für die Gäste
benutzbar im Sinne einer physischen Funktionalität vorgehalten werden.

Der Umfang einer Mindestanzahl an Toiletten hängt unmittelbar damit zusammen, welche An-
zahl an Gästen an einem Betriebsort potenziell verköstigt werden könnte. Um eine einheitliche
Anwendung der Vorhaltepflicht von Toiletten zu gewährleisten, wird für die Bemessung der
Mindestanzahl auf die sog. Gastfläche des Gaststättengewerbes abgestellt, der in Satz 2 legalde-
finiert wird.

Erfasst werden nach Satz 2 umschlossene sowie auch nichtumschlossene Räume bzw. Flächen
wie z.B. Gärten, Terrassen oder Teile eines Gehweges, auf denen die Gaststätte betrieben wird.
Nebenräume, Toiletten, Flure, Treppen, Keller und Abstellräume sowie die Aufenthalts- und
Schlafräume des Gaststättenpersonals werden hierdurch regelmäßige nicht erfasst, solange dort
kein Verzehr von Speisen und Getränken durch Gäste oder der Aufenthalt von Gästen durch
den Gaststättengewerbetreibenden oder ihn vertretungsbefugte Personen gestattet wird.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 34 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Nach Satz 3 bleiben 50 m² der Gastflächen in der Außengastronomie bei der Berechnung in
Absatz 2 unberücksichtigt. Um eine sowohl für die Gewerbetreibenden als auch für die zustän-
digen Behörden transparente Berechnungsgrundlage zu schaffen, findet ein pauschaler Abzug
statt. Mit Satz 3 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass regelmäßig nur in den wärmeren
Jahreszeiten mit einem Ausschöpfen der angebotenen Sitz- und Stehgelegenheiten ausgegan-
gen werden kann. Im Einzelfall könnten Gaststättenbetriebe andernfalls übermäßig mit einer
Vorhaltepflicht von Toiletten belastet werden, da sie witterungs- und temperaturbedingt die ihr
theoretisch zur Verfügung stehende Gastfläche nicht ganzjährig nutzen.

Absatz 2
Absatz 2 basiert auf § 4 Absatz 2 GastV, welche konkrete Vorgaben zur Mindestanzahl und
Ausgestaltung von Toiletten regelte. Übernommen wurde die gestaffelte Erhöhung der Toilet-
tenanzahl in Abhängigkeit von der Gastfläche im Sinne des Absatz 1.

Auf die nach der Gaststättenverordnung vorgegebenen Trennung bei Toiletten für Herren und
Damen wird teilweise verzichtet. Durch die Neuregelung der Geschlechteraufteilung bei den

Toiletten wird es Gastronominnen und Gastronomen ermöglicht, Personen, die sich weder dem
männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, einen diskriminierungsfreien Zugang
zu den Toilettenräumen einzurichten (z.B. Unisex-Toilettenkabinen). Damit wird zum einen
dem Verbot der Diskriminierung gegenüber dieser Personengruppe Rechnung getragen (§ 19 i.
V. m. § 1 AGG, konkretisiert durch BVerfG – 1 BvR 2019/16) und zum anderen der Beschluss
des Senats vom 19.12.2023 zum Berliner LSBTIQ+ Aktionsplan 2023 umgesetzt (vgl. Maß-
nahme 47).

Unter Abkehr von § 4 Absatz 2 GastV ist im Berliner Gaststättengesetz keine Mindestzahl an
Urinalen mehr vorzuhalten, da dies der mit dieser Vorschrift geförderten unternehmerischen
Gestaltungsfreiheit in den Betrieben widersprechen würde. Die von Betrieben vorzuhaltenden
Sanitärangebote werden, im Vergleich zu § 4 Absatz 2 GastV, nicht verringert. Nach Satz 2
steht es den Gastronominnen und Gastronomen in einem bestimmten Umfang frei, Urinale an-
stelle von Toiletten vorzusehen. Dabei wird der Anteil der durch Urinale ersetzbaren Toiletten
begrenzt, um ein Mindestmaß an Toiletten sicherzustellen. Durch den Begriff Urinal anstelle
von PP-Becken nach der Gaststättenverordnung ist klargestellt, dass auch sog. Frauen- oder

Unisex- oder Hock-Urinale gemeint sind. Satz 3 bestimmt, dass der Wegfall von Toiletten i.S.d.
Satzes 2 durch Urinale im Verhältnis 1 zu 2 ausgetauscht werden können. Diese Regelung führt
rechnerisch die bisherige Berechnung von Toilettenanlagen i.S.d. § 4 Absatz 2 GastV fort, nach
welcher ab einer Schank-/Speiseraumfläche von 50 – 150 m² die Stückzahl von 2 „PP-Becken“
äquivalent zu einer „Spültoilette“ bewertet wurden.

Perspektivisch wird sich das Toilettenangebot in der Gastronomie erhöhen, da nun auch erlaub-
nisfreie Gaststättenbetriebe (ohne Alkoholausschank) Sanitäranlagen vorhalten müssen. Bis-
lang mussten nur Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank die Vorgaben der Gaststättenver-
ordnung zu Toiletten beachten. Eine weitere Erhöhung wird mit dem Entfallen des Bestand-
schutzes für schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb befindlichen Gaststäten aufgrund
von § 15 Absatz 5 erwartet (siehe Begründung zu § 15).

Absatz 3
Absatz 3 mindert die Gefahr, dass die in Absatz 2 ermöglichte Flexibilität bei der Ausgestal-
tung von Toiletten zu Ausgrenzungen von Frauen führen könnte. Einschränkend wird daher

von den Gaststättengewerbetreibenden verlangt, dass ab einer Gastfläche von mehr als 50 m²
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 35 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

mindestens hälftig Toiletten ausschließlich für Frauen vorgehalten werden. Die spezifischen
Bedarfe von Frauen werden durch das Vorhalten von eigenen Toiletten entsprochen, um eine
Benachteiligung auf Grund des Geschlechts zu vermeiden (§ 19 i. V. m. § 1 AGG).

Absatz 4
Absatz 4 wird entsprechend zur Regelung von § 4 Absatz 4 GastV übernommen, wonach die
Nutzung von Sanitäranlagen durch Gäste nicht von der Zahlung eines weiteren Entgeltes ab-
hängig gemacht werden darf. Kostenpflichtige Toilettenangebote könnten Anreize zu unerlaub-
ten Verrichtungen der Notdurft im öffentlichen Raum führen.

Absatz 5
Absatz 5 entspricht der Regelung von § 4 Absatz 5 GastV, um Kleingastronomie (z.B. in Gestalt
von kleinen Cafés und Imbissbuden) nicht übermäßig zu belasten. Dem Schutz der Gäste wird
insoweit Rechnung getragen, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Gaststättengewerben
im Eingangsbereich auf das Fehlen von Gästetoiletten deutlich hinzuweisen haben. Gäste kön-
nen dies vor ihrer Entscheidung über den Konsum von Speisen und Getränken hinreichend be-

rücksichtigen.

Absatz 6
Absatz 6 berücksichtigt die bislang nach § 5 Absatz 1 GastV ermöglichten Abweichungen von
Mindestanforderungen. Eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte aufgrund von Vorgaben
der Absätze 1 und 2 können durch die zuständigen Behörden berücksichtigt werden. Abzuwä-
gen sind hierbei die Belange der Gäste bzw. Belange der Öffentlichkeit an der generellen Vor-
haltung von Sanitäranlagen in Gaststättengewerben mit den Interessen der Gaststättengewerbe-
treibenden an der Abweichung von Vorgaben dieser Vorschrift.

Gründe für diese Abweichungen können sich daraus ergeben, dass der Umfang des Betriebs
durch die Betriebsart, durch die Beschränkung der Aufenthaltsfläche, die Zahl der Sitzplätze
für Gäste oder die Art der zubereiteten Getränke oder Speisen beschränkt ist. Zudem kann sich
dies im Einzelfall aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit aufgrund von den erfor-
derlichen Baumaßnahmen für die vorzuhaltenden Toiletten bzw. Urinale ergeben.

Für vorübergehende Gaststättengewerben i.S.d. § 4, müssen keine Toiletten oder Urinale vor-
gehalten werden. In der Regel werden Gaststättengewerbetreibende hier auf vorübergehenden
Veranstaltungen tätig, auf Toiletten und Urinalen entsprechend vorgehalten werden.

Zu § 12 Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin

Es wird die Verpflichtung aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt aufgenommen. Mit
dieser Vorschrift wird die Möglichkeit eröffnet, die Verfahren über den Einheitlichen An-
sprechpartner (EA Berlin) abzuwickeln.

Zu § 13 Ordnungswidrigkeiten

Absatz 1 und Absatz 2
In § 13 werden die Bußgeldtatbestände zum Berliner Gaststättengesetz geregelt. Die Vorschrift
ist an § 28 GastG sowie § 9 GastV angelehnt. Die Tatbestände entsprechen der üblichen Struk-

tur und Sanktionshöhe der Bußgeldbewährung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 36 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Zu § 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Zur Wahrung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Grundgesetzes werden der Inhalt, der Zweck und das Ausmaß der Verordnungsermächti-
gung im Gesetz festgelegt.

Absatz 1
Die Rechtsverordnungsermächtigungen in Absatz 1 gibt der für Wirtschaft zuständigen Senats-
verwaltung die Möglichkeit, Einzelheiten zu den Anzeigeverfahren in § 3 Absatz 1 bis 5 sowie
§ 4 Absatz 1 zu regeln. Die Regelung durch Rechtsverordnung ermöglicht eine
leichtere Anpassung der analogen und digitalen Muster an sich wechselnde Anforderungen in
der Verwaltungspraxis. Dort werden die Vorgaben konkretisiert, die für ordnungsgemäße Er-
füllung der Anzeigepflichten aus § 3 und § 4 durch die Gewerbetreibenden berücksichtigt wer-
den müssen.

Absatz 2
Die Rechtsverordnungsermächtigungen in Absatz 1 gibt der für Wirtschaft zuständigen Senats-
verwaltung die Möglichkeit, Einzelheiten zu der fachbezogenen Schulung bei der Industrie-
und Handelskammer zu regeln. Die IHK Berlin betont in Ihrer Stellungnahme, „dass eine struk-
turierte und kontrollierte Schulung notwendig ist, um die angestrebte Wirkung zu erzielen und
die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.“

Die im Einzelfall anzuordnende Schulung wird angelehnt an den Unterrichtungsnachweis im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 GastG, der Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststät-
tenerlaubnis ist.

Zu § 15 Übergangsvorschriften

Absatz 1
Festgelegt wird, dass aus Gründen der Rechtsklarheit, ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes rechtmäßig ausgeübter Gaststättenbetrieb nicht einer erneuten Anzeigepflicht un-

terliegt, da der Zweck des § 3 dieses Gesetzes bereits erfüllt wurde.

Absatz 2
Die bisher erteilten, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Gaststättenerlaubnisse im
stehenden Gewerbe gelten als Erlaubnisse fort, auf deren Grundlage ein Gaststättengewerbe im
Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte nach der Regelung des § 55a Absatz 1 Nummer 7
GewO ausgeübt werden kann. Absatz 2 gewährt Inhabern von Gaststättenerlaubnissen mit
Blick auf die in § 55a Absatz 1 Nummer 7 GewO normierte Befreiung von der Reisegewerbe-
kartenpflicht Bestandsschutz.

Die Zuständigkeit für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Gaststättenerlaubnisse
und gaststättenrechtlichen Anordnungen bleibt mit deren Fortgeltung aufgrund von Absatz 2
unverändert erhalten.

Absatz 3
Absatz 3 stellt die Fortgeltung von bisher erlassenen Auflagen und Anordnungen aus der Zeit

vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher, um zu vermeiden, dass diese zur Sicherung der
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 37 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit identischem Inhalt neu erlassen werden müssen. Diese
Fortgeltung gilt vorbehaltlich von Absatz 4.

Absatz 4
Mit Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass Gaststättengewerbetreibende durch das Inkrafttre-
ten des Berliner Gaststättengesetzes im Bezug zu Vorgaben für Toilettenanlagen nicht schlech-
ter gestellt werden, als es noch unter Geltung der §§ 4 und 5 der Gaststättenverordnung der Fall
war. Das gilt beispielsweise für Sachverhalte, in denen die zuständige Behörde über § 5 GastV
eine Abweichung von Vorgaben zu § 4 GastV erlaubt hat. Das betrifft unter anderem Gaststät-
tenbetriebe, in denen nach § 4 Absatz 1 und 2 GastV aufgrund wirtschaftlicher Unverhältnis-
mäßigkeit (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 GastV) weniger oder keine Toilettenanlagen vorhalten müs-
sen. Zugleich soll verhindert werden, dass bereits behördlich zugelassene Abweichungen nicht
erneut geprüft werden müssen.

Umgekehrt sollen auch Betriebe an bisher erlassene Verfügungen und Auflagen nur gebunden
sein, soweit diese nicht strenger sind als § 11 dieses Gesetzes. Sollte beispielweise bei einer

Gaststätte mit über 150 m² Schank-/Speiseraumfläche i.S.d. § 4 GastV im Einzelfall eine kon-
krete Anzahl an Damen- und Herrentoiletten vorgegeben worden sein, soll es dort zukünftig
möglich sein stattdessen sich an die Gestaltungsvorgaben des § 11 zu halten.

Absatz 5
Die zuständige Behörde hat bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Absatz 5 die geltenden
bauordnungsrechtlichen Grundsätze des Bestandsschutzes zu berücksichtigen. Dies berück-
sichtigt die schützenswerte Position, die Gaststättengewerbetreibende dadurch erlangt haben,
dass sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Betrieb rechtmäßig ausüben. Sie können
unter Beachtung der §§ 4 und 5 GastV ihre Gaststättengewerbe unverändert fortführen. Rechts-
widrig betriebene Gaststättengewerbe erlangen durch den Weiterbetrieb nach Inkrafttreten des
Gesetzes keine schutzwürdige Position.
Unverändert bezieht sich entsprechend auf die Grundsätze des Bestandsschutzes im Bauord-
nungsrecht, abgeleitet aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, und umfasst sowohl die bau-
liche Anlage selbst, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt wird, als auch dessen Nutzung.

Der passive Bestandsschutz sichert den vorhandenen baulichen Bestand gegen nachträglich ein-
getretene Rechtsänderungen ab (vgl. Hellhammer-Hawig/Grüner in Schönenbroi-
cher/Kamp/Henkel/ders., 2. Aufl. 2022, BauO NRW 2018 § 74 Rn. 92). Der passive Bestands-
schutz schließt Modernisierungs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der bauli-
chen Anlage, in der das Gaststättengewerbe betrieben wird, ein. Der Bestandsschutz erfasst
somit auch bauliche Veränderungen oder Erweiterungen, soweit sie erforderlich sind, um die
bauliche Anlage weiterhin funktionsgerecht zu nutzen. Dieser Bestandsschutz endet unter an-
derem, wenn der Bestand über notwendige Modernisierungs-, Unterhaltungs- und Instandset-
zungsmaßnahmen hinaus verändert wird.

Um zukünftig zu gewährleisten, dass sich die Verpflichtung aus § 11 in der Berliner Gastrono-
mie einheitlich gelten, ist eine zeitliche Begrenzung des Bestandsschutzes für bestehende Be-
triebe geboten. Das Bedürfnis von Gästen zur Nutzung von Sanitäranlagen besteht sowohl bei
Alt- als auch Neubetrieben gleichermaßen. Bestandsbetriebe, einschließlich solche, die nach
des alten Gaststättenverordnung keine Toiletten vorhalten mussten, müssen spätestens 10 Jah-
ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben des § 11 beachten. Diese für bestehende
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 38 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Betriebe geregelte Übergangsfrist greifen verhältnismäßig in Artikel 12 Absatz 1 des Grundge-
setzes i.V.m. Artikel 18 der Verfassung von Berlin ein und berücksichtigen ausreichend den
Vertrauensschutz von bisher tätigen Gaststättengewerbetreibenden. Für die gesetzliche Rege-
lung ergibt sich dies schon daraus, dass grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass
eine günstige Rechtslage unverändert bleibt (vgl. BVerfGE Band 145, 20 Rn. 189 mit Verweis
auf u.a. BVerfGE [38, 61 83]; 68, 193 222]; 126, 112 157]).

Für Gaststättengewerbetreibende, die bislang keine Sanitäranlagen nach der Gaststättenverord-
nung vorhalten mussten, könnten durch § 11 dieses Gesetzes nicht unwesentliche Arbeits- und
Kostenaufwände aufgrund der ggf. erforderlichen Umbaumaßnahmen entstehen.

Der Bestandsschutz im Sinne des Absatzes 5 gilt auch im Fall der Betriebsübernahme eines
bestehenden Gaststättengewerbes im Sinne des Absatzes 1.

Zu § 16 Ersetzen von Bundesrecht
Diese Regelung stellt klar, dass mit dem Inkrafttreten des Berliner Gaststättengesetzes das bis-

herige Gaststättengesetz nicht mehr anzuwenden ist.

Artikel 2
Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin

Zu § 1 Absatz 6 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Absatz 6 definiert den Begriff „Ausgehviertel“. In diesen Gebieten erfolgt nach dem neu
eingefügten § 11 Absatz 2 die Bewertung der Zumutbarkeit der durch Außengastronomie ver-

ursachten Geräuschimmissionen nach einem besonderen Maßstab. Auf Grundlage des Satzes 2
kann die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung „Ausgehviertel“ mit verbindlicher Wir-
kung durch Allgemeinverfügung festlegen. Die Entscheidung, welche Gebiete als „Ausgehvier-
tel“ festgelegt werden, ist an den in Satz 1 geregelten Kriterien auszurichten. Die von Satz 3
vorgesehene Bekanntgabe im Internet dient der besseren Zugänglichkeit der Festlegung. Hier-
bei kann nur der verfügende Teil nebst Hinweis zur Auslegung nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG
i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG bekannt gegeben werden. Alternativ kann die Festlegung
auch im vollen Wortlaut bekannt gegeben werden, mit der Folge, dass es keiner Auslegung und
keines Hinweises auf die Auslegung nach § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 2
VwVfG mehr bedarf.

Zu § 8 Absatz 4 Sonstiger Betrieb von Anlagen

Der neu eingefügte Absatz 4 ist Folge der Einführung eines gesonderten Anzeigeverfahrens für
Gaststättengewerbe gemäß § 9a. Damit wird klarstellend der Anwendungsbereich des Geneh-
migungsverfahrens nach § 8 entsprechend eingeschränkt. Der Betrieb von Gaststätten bedarf
keiner Genehmigung nach § 8.

Zu § 9a Anzeigeverfahren für den Betrieb eines Gaststättengewerbes
Mit der Einführung eines immissionsschutzrechtlichen Anzeigeverfahrens für den Betrieb eines
Gaststättengewerbes wird zum einen auf den Wegfall der Prüfung des Immissionsschutzes im

bisherigen gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens für Gaststätten mit Alkoholausschank re-
agiert. Zugleich entfällt für Gaststätten das Genehmigungsverfahren nach § 8 LImSchG Bln.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 39 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Anwendung fand dieses Genehmigungsverfahren bislang nur auf Gaststätten ohne Alkoholaus-
schank. Bei Gaststätten mit Alkoholausschank sorgte bereits die gaststättenrechtliche Erlaubnis
für den gebotenen Schutz vor zu befürchtenden schädlichen Umwelteinwirkungen. Entspre-
chend bedurfte es bei Vorliegen einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis keiner Genehmigung
nach § 8 LImSchG Bln, weil die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 LImSchG Bln geregelte Genehmi-
gungsschwelle nicht überschritten wurde. Die gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren für
Gaststätten ging dem Genehmigungsverfahren nach § 8 LImSchG Bln schon deshalb vor, weil
eine solche zwingend bereits vor Aufnahme des Betriebs und unabhängig von der Überschrei-
tung einer „Erlaubnisschwelle“ erforderlich war. Das vorgesehene Anzeigeverfahren für Gast-
stättengewerbe soll die verfahrensmäßigen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die zustän-
dige Behörde nach Wegfall der präventiven Kontrolle im gaststättenrechtlichen Erlaubnisver-
fahren den bestehenden Immissionsschutzstandard aufrechterhalten kann.

Absatz 1
Absatz 1 regelt die Anzeigepflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes im Sinne des Ber-
liner Gaststättengesetzes. Sie gilt sowohl für Gaststätten mit als auch für Gaststätten ohne Al-
koholausschank. Satz 1 stellt zudem klar, dass auch das vorübergehende Betreiben einer Gast-

stätte angezeigt werden muss. Anzeigebedürftig ist zudem eine wesentliche Änderung des be-
reits ausgeübten Betriebs einer Gaststätte. Bei der Auslegung des Begriffs der wesentlichen
Änderung kann die Legaldefinition nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 1 Bundes-Immissions-
schutzgesetz herangezogen werden. Wesentlich ist eine Änderung danach dann, wenn diese aus
Immissionsschutzsicht nachteilige Auswirkungen hervorgerufen kann, die für die Prüfung, ob
schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind, erheblich sein können. Wesentlich sind
beispielsweise die Aufnahme des Betriebs von Musikdarbietungen, von Außengastronomie
oder die Inbetriebnahme zusätzlicher Räumlichkeiten. Die Anzeigefrist von mindestens 6 Wo-
chen stellt sicher, dass der zuständigen Behörde ausreichend Zeit bleibt, im Einzelfall zu prüfen,
ob durch den Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind.

Absatz 2
Absatz 2 regelt, welche Angaben die Anzeige enthalten muss und welche Unterlagen der An-
zeige beizufügen sind. Dabei enthält Absatz 2 Satz 1 zunächst eine allgemeine Regelung der
für die Prüfung, ob der Betrieb der Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen erwarten lässt,
erforderlichen Unterlagen. Absatz 2 Satz 2 benennt sodann beispielhaft und damit nicht ab-
schließend, welche Angaben wegen ihrer Bedeutung für die behördliche Prüfung der Anzeige
insbesondere beizufügen sind. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, welche Unterlagen und Angaben im

Falle des Betriebs von Außengastronomie (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) oder weiterer Emissi-
onsquellen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) vorzulegen sind.
Absatz 1 Satz 3 trifft eine Regelung zur Form der Anzeige. Danach ist die Anzeige grundsätz-
lich online über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung zu stellen. Die digi-
tale Form dient der Beschleunigung des Verfahrens und der Begrenzung des Aufwandes für
Betreiberinnen und Betreiber. Nur wenn die Nutzung der vom Land Berlin bereitgestellten On-
line-Anwendung im Einzelfall aus besonderen Gründen unzumutbar ist, kann die Anzeige auch
auf andere Weise gestellt werden.

Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 sieht zunächst vor, dass Anzeigende eine Eingangsbestätigung nach Einrei-

chung der Anzeige erhalten. Diese dient allein dazu, die erfolgreiche Übermittlung der Anzeige
zu bescheinigen. Zugleich ist den Anzeigenden mitzuteilen, ob die Anzeige vollständig ist oder
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 40 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

weitere Unterlagen oder Angaben für die Prüfung erforderlich sind. Durch die Nachforderung
kann die zuständige Behörde darauf reagieren, dass nach Sichtung der bereits nach Absatz 2
einzureichenden Unterlage bei bestimmten Gaststätten zusätzlicher Aufklärungsbedarf besteht.
Durch die Bezugnahme auf § 9 Absatz 2 Satz 3 wird klargestellt, dass zu den nachzureichenden
Unterlagen auch die Vorlage eines Schallgutachtens gehören kann. Da die Erstellung eines
Schallgutachtens regelmäßig erhebliche Kosten verursacht, sollte dies nur in komplexen und
schwierig zu beurteilenden Fällen verlangt werden.
Die Anzeigefrist beginnt nach Absatz 3 Satz 3 erst mit der Vorlage vollständiger Unterlagen zu

laufen. Sollten Anzeigende sich nach Einreichung der Anzeige dazu entscheiden, die Gaststätte
anders als ursprünglich angezeigt zu betreiben, ist dies nach Absatz 3 Satz 4 der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall beginnt die Anzeigefrist nach Absatz 3 Satz
3 neu zu laufen.
Absatz 4

Absatz 4 Satz 1 und 2 regelt eine gegenüber § 16 spezielle Rechtsgrundlage für behördliche
Anordnungen in Bezug auf den Betrieb von Gaststättengewerbe. Die Entscheidung hinsichtlich
des „Ob“ und „Wie“ liegt insoweit im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der jeweils zu-
ständigen Behörden. Erforderlich ist eine Anordnung auch dann, wenn nach den Erfahrungen
der zuständigen Behörde mit dem Betrieb von Gaststätten der angezeigten Betriebsart typi-
scherweise Immissionen verbunden sind, deren Auftreten nicht durch nach Absatz 2 Nummer
5 dargelegte Maßnahmen und betriebliche Vorkehrungen sicher ausgeschlossen erscheint. Die
Behörde hat hinsichtlich des absehbaren Vorliegens von schädlichen Umwelteinwirkungen eine
Prognose anzustellen.

Wegen der typischen Gefahr insbesondere durch belästigenden Lärm, welche mit dem Betrieb
von Gaststätten einhergeht, ist der Erlass von Anordnungen auch präventiv, das heißt vor Auf-
nahme des Gaststättenbetriebs, möglich. Nach § 9a Absatz 4 hat die zuständige Behörde somit
die Möglichkeit, noch während der Frist nach Absatz 1 und vor der Inbetriebnahme den Gast-
stättenbetrieb regelnde Anordnungen zu treffen, wenn nach den vorliegenden Informationen
und Unterlagen schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Absatz 4 Satz 2 zählt bei-
spielhaft und damit nicht abschließend auf, welche Maßnahmen Gegenstand von entsprechen-
den Anordnungen sein können.

Absatz 5
Absatz 5 regelt abschließend, in welchen Fällen der Betrieb einer Gaststätte vor und nach Be-
triebsaufnahme untersagt werden kann. Die Entscheidung hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“
liegt insoweit im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der jeweils zuständigen Behörden.

Zu § 11 Absatz 2 Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen

In dem neu eingefügten § 11 Absatz 2 wird die bislang in § 8 Absatz 2 Satz 2 verankerte Son-
derregelung der Zumutbarkeitsbewertung für den Betrieb von Außengastronomie aufgenom-
men (Satz 1) und darüber hinaus für Außengastronomie in Ausgehvierteln (Satz 2) sowie im
Allgemeinen (Satz 3) konkretisiert. Ziel der Regelung des § 11 Absatz 2 ist, den erweiterten
behördlichen Entscheidungsspielraum bei der einzelfallbezogenen Bewertung der Zumutbar-
keit des Betriebs von Außengastronomie zu veranschaulichen.

Der Betrieb von Außengastronomie hat in Berlin eine lange Tradition und erfreut sich beson-
ders in den Sommermonaten in vielen Bereichen der Stadt allgemeiner Beliebtheit und Akzep-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 41 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

tanz. Dies gilt grundsätzlich auch in den ersten Nachtstunden. Die insoweit unveränderte Re-
gelung in Satz 1 trägt diesem Umstand Rechnung, indem bei der Bewertung der Geräu-
schimmissionen dazu angehalten wird, in besonderem Maße die konkrete örtliche Situation in
den Blick zu nehmen.
Satz 2 enthält eine weiter konkretisierte Regelung der Zumutbarkeitsbewertung für den Betrieb
von Außengastronomie in „Ausgehvierteln“ im Sinne des § 1 Absatz 6. In diesen Gebieten, die
sich nach § 1 Absatz 6 durch ein ausgeprägtes außengastronomisches Angebot bis nach 22 Uhr
und regen nächtlichen Publikumsverkehr von anderen Stadtvierteln abheben und von den zu-

ständigen Behörden durch Allgemeinverfügung festgelegt werden können, ist davon auszuge-
hen, dass in der Zeit von 22 bis 23 Uhr bzw. von 22 bis 24 Uhr im Regelfall höhere Geräu-
schimmissionen zumutbar sind. Satz 2 stellt dabei klar, dass die Regelvermutung nicht von der
stets gebotenen Einzelfallprüfung befreit.
Die für den Vollzug des LImSchG Bln zuständigen Behörden mussten die Regelvermutung
nach Satz 2, soweit der Lärmschutz nicht ohnehin schon abschließend auf Grundlage des Gast-
stättenrechts geregelt wurde, im Vollzug ohnehin schon berücksichtigen. Letztlich wurde die
in der Nummer 8.2. Absatz 5 Buchstabe d) der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissi-
onsschutzgesetz Berlin vom 29. Mai 2025 enthaltenen inhaltlich gleichen Maßgaben durch die

Neuregelung auf Gesetzesrang gehoben.
Satz 3 sieht vor, dass neben anderen Kriterien (wie beispielsweise die Nähe eines Krankenhau-
ses) jeweils die örtliche Beschwerdelage besonders in den Blick zu nehmen ist, weil sich daraus
die Frage der Akzeptanz erhöhter Geräuschimmissionen unter der in unmittelbarer Nachbar-
schaft lebenden Wohnbevölkerung ableiten lässt.

Zu § 17 Rechtsverordnungen

Die Ergänzungen des § 17 geben der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung die Mög-
lichkeit, im Rahmen einer Rechtsverordnung konkretisierende Regelungen im Zusammenhang
mit dem Anzeigeverfahren für Gaststättengewerbe zu regeln.

Zu § 20 Absatz 1 Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen

In den Nummern 5, 9, 10 und 11 werden neue Bußgeldtatbestände im Zusammenhang mit dem
Anzeigeverfahren für Gaststättengewerbe sowie seinem Betrieb aufgenommen.

Zu § 24 Einheitlicher Ansprechpartner
Es wird die Verpflichtung aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt aufgenommen. Mit
dieser Vorschrift wird die Möglichkeit eröffnet, die Verfahren über den Einheitlichen An-
sprechpartner (EA Berlin) abzuwickeln.

Zu § 25 Übergangsvorschriften

Nach § 15 Absatz 2 und 3 Berliner Gaststättengesetz gelten in der Zeit vor Inkrafttreten des
Berliner Gaststättengesetzes erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnisse sowie erlassene Auflagen
und Anordnungen fort. Damit ist sichergestellt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes er-
lassene Verfügungen weiterhin Wirksamkeit haben. Vor diesem Hintergrund regelt Satz 1, dass
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 42 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berliner
Gaststättengesetzes und der Änderungen dieses Gesetzes ihr Gewerbe aufgrund einer bestehen-
den gaststättenrechtlichen Erlaubnis in zulässiger Weise betreiben, keine Anzeige nach § 9a
Absatz 1 einreichen müssen. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb einer Gaststätte wesentlich ge-
ändert wird, hier greift das Anzeigeerfordernis des § 9a Absatz 1.
Satz 2 soll Ungleichbehandlungen zwischen bestehenden Gaststätten, für die übergeleitete gast-
stättenrechtliche Entscheidungen gelten, und Gaststätten, auf die bereits die Änderungen dieses
Gesetzes, insbesondere § 11 Absatz 2, Anwendung finden, vermeiden. Betreiberinnen und Be-

treiber von Gaststätten, die Außengastronomie in der Nachtzeit zwischen 22 und 23 bzw. 22
und 24 Uhr aufgrund fortgeltender gaststättenrechtlicher Entscheidungen nicht oder nur einge-
schränkt betreiben dürfen, sollen eine behördliche Überprüfung dieser Entscheidungen auf
Grundlage der neuen Rechtslage erwirken können, um sie auf diese Weise mit Neubetrieben
rechtlich gleichzustellen.

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Änderung in Nummer 21 Buchstabe e) des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben
(ZustKat Ord) ist aufgrund des Inkrafttretens des Berliner Gaststättengesetzes erforderlich.
Klarstellungshalber bleiben die Ordnungsaufgaben nach dem GastG und der GastV erhalten,
da aufgrund von § 15 des Berliner Gaststättengesetzes (Übergangsvorschrift) die bis zum In-
krafttreten des Berliner Gaststättengesetzes erlassenen Gaststättenerlaubnis und Anordnungen
fortgelten und weiterhin vollzogen werden müssen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren

Die Aufhebung der Nummer 7 dieser Anlage ist eine Folgeänderung des Inkrafttretens des Ber-
liner Gaststättengesetzes, da die Anwendung der hier zitierten Vorschrift des Gaststättengeset-
zes nicht mehr zulässig ist.

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung

Die Gebührentatbestände werden der neuen Rechtslage angepasst. Dies umfasst die Änderung
bestehender Tarifstellen sowie die Einführung neuer Tarifstellen, um die Kosten der Verwal-
tungsaufwände hinreichend zu berücksichtigen, die beim Vollzug des Berliner Gaststättenge-
setz anfallen.

Artikel 6
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Inkrafttretens des Berliner Gaststätten-
gesetzes, da die bisher zitierte Vorschrift des Gaststättengesetzes nicht mehr angewendet
wird.

Artikel 7
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 43 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

Zu Nummer 1 (Änderung der Tarifstelle 2026):
Mit der Änderung wird die Tarifstelle 2026 ergänzt, um die Kosten des Verwaltungsaufwandes
zu berücksichtigen, der bei der Durchführung des neuen immissionsschutzrechtlichen Anzei-
geverfahren für den Betrieb von Gaststättengewerbe anfällt. Der Gebührenrahmen orientiert
sich im Ausgangspunkt am Gebührenrahmen der bisherigen Tarifstelle 2362 der Anlage zu § 1
Verwaltungsgebührenordnung in der durch Verordnung vom 02.09.2025 zuletzt geänderten
Fassung für die unbefristete und befristete Erlaubnis von Gaststättengewerbe mit Alkoholaus-
schank. Dabei wurde durch die Verringerung des Mindestbetrages berücksichtigt, dass die Kos-
ten des Verwaltungsaufwandes im Rahmen des Anzeigeverfahrens voraussichtlich regelmäßig
geringer sind als im früheren Erlaubnisverfahren. Der Höchstbetrag wurde mit Blick auf die
Kosten für ingenieurtechnische Prüfungen, die im Rahmen der Prüfung der Antragsunterlagen
anfallen können und nicht selten einen vierstelligen Betrag erreichen, beibehalten. Die bisheri-
gen Gebührenrahmen für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren waren nicht kostende-
ckend. Schließlich wurde ein Inflationsausgleich von 10 % berücksichtigt, um zu gewährleis-
ten, dass die Gebührenhöhe kostendeckend ist.

Zu Nummer 2 (Änderung der Tarifstelle 2027)
Mit der Ergänzung der Tarifstelle 2027 wird ein Gebührentatbestand für Anordnungen nach §
9a Absatz 4 LImSchG Bln und Untersagungen nach § 9a Absatz 5 LImSchG Bln geschaffen.

Der neu aufgenommene Hinweis nach Buchstabe b) dient der Klarstellung des Verhältnisses
zwischen der Gebühr für das Anzeigeverfahren nach Tarifstelle 2026 Buchstabe c), der Ge-
bühr für Messungen nach Tarifstelle 2000 und der Gebühr nach Tarifstelle 2027 für Verwal-
tungsakte gemäß § 9a Absatz 4 und 5 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Absatz 1
Satz 1 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das Gesetz gilt für alle Behördenentscheidun-
gen, die ab seinem Inkrafttreten getroffen werden. Dies gilt auch, wenn ein Antrag bzgl. einer

Gaststättenerlaubnis beziehungsweise die Anzeige eines nach bisherigem Recht erlaubnisfreien
Gaststättengewerbes vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen, aber im Zeitpunkt des In-
krafttretens des Gesetzes noch nicht beschieden beziehungsweise nach § 15 Absatz 1 GewO
nicht bestätigt worden ist. Satz 2 hebt die Berliner Gaststättenverordnung auf, da die dort ge-
troffenen Regelungen mit der Reform des Gaststättenrechts obsolet sind.

Absatz 2
Artikel 1 § 3 Absatz 5 kann nicht zu einem bestimmten Stichtag in Kraft treten. Das Inkrafttre-
ten steht unter der Bedingung der Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des
Landes Berlin.

Bevor die für die Gaststättengewerbeanzeigen zuständigen Behörden verpflichtet werden kön-
nen die erhobenen Anzeigedaten an die in der Vorschrift genannten Behörden zu übermitteln,
müssen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die automatisierte und me-
dienbruchfreie Übermittlung zunächst geschaffen werden. Eine zeitliche Festlegung kann
hierzu noch nicht getroffen werden.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 44 Drucksache 19/3243
19. Wahlperiode

B. Rechtsgrundlage

Artikel 70 Absatz 1 und 2, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes i.V.m. Art. 125a Absatz 1 des Grundgesetzes.

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.

Berlin, 5. Mai 2026

Stettner Melzer Schaal
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU

Saleh Stroedter
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD
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### 19/86 – Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/71 – Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-06-01  **Urheber**: Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe  **vsys**: 7400  **Status**: done

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> Anhörung

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**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Kultur & Freizeit

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×7); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×5); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×4); Bezirksamt Neukölln (gazetteer, ×1); Dr. Alexander King (gazetteer, ×1)

**Locations**: Friedrichshain-Kreuzberg (bezirk, text); Neukölln (bezirk, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_
