# V-453016 — Gesetzgebung

**VID**: V-453016  
**VNr**: V-453016  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Kinder, Jugendliche  
**Dokumente**: 3

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Ausschussberatung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-05-12 |
| 1. Lesung | 2026-05-21 |
| Ausschussberatung ← | 2026-05-28 |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3235 – Gesetz zur Weiterentwicklung der Berliner Kinder- und Jugendhilfe

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-12  **vsys**: 5030  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3235.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, den Bereich des Kinderschutzes und der Stärkung der Beteiligungsrechte von jungen Menschen in stationären Einrichtungen sowie aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen im Bereich Medienbildung und Extremismus anzupassen. Zudem soll die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) deutlich werden.  Ausdrücklich wird als ein Ziel der Jugendarbeit die Befähigung von jungen Menschen, Gefahren durch extremistische Strukturen zu erkennen und sich für die Demokratie ein zusetzen, verankert.ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes Artikel 2: Änderung der Schiedsstellenverordnung SGB IX Vorabüberweisung an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, querschnitt=Generation/Jugend, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure betroffen**: BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×2); Jugend und Familie Ausschuss für Bildung (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Finanzen (gazetteer, ×1)

**Locations**: Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text)

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Drucksache 19/3235
12.05.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Weiterentwicklung der Berliner Kinder- und Jugendhilfe
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3235
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin

SenBJF - III A 1 -
9(0)227 - 5025

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung –

über Gesetz zur Weiterentwicklung der Berliner Kinder- und Jugendhilfe

A. Problem

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 27.04.2001 (GVBl. S. 134) hat sich in seiner Struk-
tur bewährt und ist zielgerichtet weiterentwickelt worden, insbesondere durch das

Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfe-
gesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Men-

schen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz) vom 03.07.2019 (GVBl. S. 450) und das
Gesetz zur Förderung und Beteiligung von Familien (Familienfördergesetz) vom

27.08.2021 (GVBl. S. 995). Es besteht jedoch Anpassungsbedarf im Bereich des Kin-
derschutzes und der Stärkung der Beteiligungsrechte von jungen Menschen in stationä-
ren Einrichtungen sowie aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen im Bereich Medien-

bildung und Extremismus, um die Kinder- und Jugendhilfe auch an dieser Stelle gesetz-
geberisch auf Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuentwickeln. Zu-

dem soll die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) deutlich werden.

Weiterhin ist das Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz – AG KJHG aufgrund
1
einzelner Vorgaben des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder-
und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444) zu ergänzen

und es sind redaktionelle, organisatorische und klarstellende Anpassungen erforder-
lich.

Im Rahmen dieses Artikelgesetzes wird auch die Verordnung über die Schiedsstelle

nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung SGB IX –
SchStVO SGB IX) vom 30.04.2019 (GVBl. S. 270) geändert, um sicherzustellen, dass

die Fachlichkeit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeit die
Aufgabe als Reha-Träger liegt, in der Schiedsstelle hinreichend vertreten ist.

B. Lösung

Durch Anpassung und Ergänzung des Landesrechts wird der vorgenannten Zielsetzung
Rechnung getragen.

Dies betrifft insbesondere folgende Punkte des Gesetzentwurfs:

Der Kinderschutz wird durch organisatorische und inhaltliche Maßnahmen gestärkt und

in § 34 AG KJHG wird festgelegt, dass in den Berliner Jugendämtern fachlich speziali-
sierte Arbeitsgruppen für die Aufgaben im Kinderschutz nach einheitlichen Vorgaben

eingerichtet werden.

In § 25 AG KJHG wird der neue Absatz 2a eingefügt, welcher eine Ausweitung von insti-
tutionellen Kinderschutzkonzepten auf ambulante Träger vorsieht.

Mit der neuen Regelung in § 3a wird die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugend-

hilfe besonders hervorgehoben.

Ausdrücklich wird als ein Ziel der Jugendarbeit die Befähigung von jungen Menschen,
Gefahren durch extremistische Strukturen zu erkennen und sich für die Demokratie ein-

zusetzen, verankert. Neu geschaffen wird § 15a AG KJHG, welcher den Kinder- und Ju-
gendmedienschutz als eine wesentliche Aufgabe der Kinder– und Jugendhilfe mit dem
Ziel des Schutzes von Kindern und Jugendlichen definiert. Nach Absatz 2 sollen die Trä-

ger der Jugendhilfe Kindern und Jugendlichen Zugang zu Informations- und Kommuni-
kationstechnologien nur mit entwicklungsangemessenen Inhalten gewähren.

2
Der neu eingefügte § 16c AG KJHG beschäftigt sich mit der Prävention und Bekämpfung
von Extremismus in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe.

Mit dem neuen § 30a AG KJHG wird sichergestellt, dass alle Angebote, die eine Be-

treuung über Nacht vorsehen, also auch familienähnliche Angebote, die über eine Be-
treuung in Vollzeitpflege hinausgehen, einer Aufsicht unterliegen. Damit wird von dem

Landesrechtvorbehalt nach § 45a Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VIII) Gebrauch gemacht.

Im Landesjugendhilfeausschuss werden in § 38 Absatz 2 Nr. 7 eine Vertretung des Lan-

desschulbeirats als stimmberechtigtes Mitglied und in § 38 Absatz 3 Nr. 12 AGKJHG
eine Vertretung von gesamtstädtisch tätigen selbstorganisierten Zusammenschlüssen

als weiteres beratendes Mitglied aufgenommen.

In § 16 Abs. 2 AG KJHG wird von der Befugnis einer landesrechtlichen Regelung auf-

grund von § 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Gebrauch gemacht, wonach die Rechtsgrundlage für einen fallbezogenen interkollegi-

alen ärztlichen Austausch bei einer Kindeswohlgefährdung geschaffen wird.

In § 16a AG KJHG werden Vorgaben zur Inobhutnahme zur besseren Übersicht neu zu-
sammengefasst. Dazu wird insbesondere in Absatz 2 die Regelung aus der Nummer 6

des Zuständigkeitskatalogs zum ASOG auch in das AG KJHG eingefügt und den tat-
sächlichen und rechtlichen Bedingungen angepasst. Hintergrund hierfür ist, dass es sich

bei der (vorläufigen) Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten
nicht nur um eine Ordnungsaufgabe handelt, sondern es insbesondere um den Schutz

des Kindeswohls geht.

Durch den neuen § 28 AG KJHG wird ein neues Landesgremium für Kinder- und Ju-
gendliche, die in stationären Einrichtungen leben, etabliert.

In § 48 AG KJHG (Finanzierung der Jugendarbeit) wird eine berlinweite Mindestange-

botsquote von 30 Prozent für kommunale Angebote im Sinne einer planerischen Zielvor-
gabe aufgenommen.

Neue Aufgaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 3 Landesorganisationsgesetz (LOG
BE) für die bezirklichen Jugendämter, die bisher nicht von den bestehenden landes- und

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bundesgesetzlichen Regelungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin inhalt-
lich umfasst waren, werden durch das Gesetz nicht eingeführt. Vielmehr wird eine Stei-

gerung der Ressourceneffizienz insbesondere von den die Regelungen in den §§ 3 Ab-
satz 1a, 5b und 54 Absatz 4 erwartet.

Eine frühzeitige Beteiligung der bezirklichen Jugendämter im Sinne von § 25 Absatz 1

LOG BE erfolgte parallel zu der frühzeitigen Beteiligung der mitzeichnenden Senatsver-
waltungen. Den Leitungen der Verwaltungen der Jugendämter soweit den für Jugend

zuständigen Stadträte und Stadträtinnen wurde der Referentenentwurf mit der Gelegen-
heit zur Stellungnahme vorgestellt und erörtert. Entsprechende Rückmeldungen sind im

Verfahren gewürdigt bzw. berücksichtigt worden.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Keine.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter zu erwar-
ten.

E. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Es werden auch Regelungen zur Stärkung des elektronischen Verwaltungshandelns ge-
schaffen. So wird in § 31a AG KJHG eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsver-

ordnung geschaffen, wonach geregelt werden kann, dass Anträge und Meldungen an
die Betriebsaufsicht digital erfolgen sollen. Weiterhin legt § 49 AG KJHG fest, dass ein

digitales Belegungsverfahren mit den Trägern der freien Jugendhilfe und anderen Leis-
tungsanbietern im Bereich der stationären Jugendhilfe vereinbart werden soll.

F. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine.

G. Gesamtkosten

Für das IT-gestützte Belegungs- und Freiplatzmeldeverfahren ist von einmaligen Pro-
jektkosten in Höhe von 1.000.000 € und von laufenden jährlichen Kosten in Höhe von

180.000 € auszugehen.
4
Gleichzeitig wird durch diese digitale Maßnahme die zeitintensive Platzsuche für die

Jugendämter erheblich vereinfacht und führt zu einer Straffung der Verwaltungspro-
zesse. Auch durch die Nutzung von infrastrukturellen Leistungen und der vorrangigen

familiären Betreuung anstelle von stationären Hilfen für Kinder unter 6 Jahren sowie
der Überleitung von jungen Volljährigen in Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII sind

kostendämpfende Auswirkungen zu erwarten.
Für die Kinder- und Jugenddelinquenzteams der Jugendämter sind die Mittel im Einzel-

plan 27, Kapitel 2710 im laufenden Haushalt etatisiert. Ab 2028 wird davon ausge-
gangen, dass die Finanzierung dieser Teams in den Jugendämtern durch Umorganisa-

tion und Umschichtung von freiwerdenden Mitteln in den Bezirken erfolgen kann. Die
spezialisierten Arbeitsgruppen für den Kinderschutz sind bereits in einem Großteil der

Bezirke eingerichtet. Soweit diese Organisationsverpflichtung in wenigen Bezirken noch
umgesetzt werden muss, entstehen keine zusätzlichen Kosten, sondern können durch
Umorganisation -wie bereits in den übrigen Jugendämtern erfolgt – erreicht werden.

Die finanziellen Mittel für das Landesgremium stationäre Einrichtungen sind im laufen-

den Haushalt Kapitel 1040, Titel 42201 eingestellt.
Im Übrigen können die neuen Regelungen im Rahmen des laufenden Haushaltes um-

gesetzt werden.

H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Auswirkungen auf das Land Brandenburg ergeben sich nicht.

I. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

5
Der Senat von Berlin
SenBJF - III A 1 -

9(0)227 –5025

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Weiterentwicklung der Berliner Kinder- und Jugendhilfe

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

G e s e t z
zur Weiterentwicklung der Berliner Kinder- und Jugendhilfe

Vom

Artikel 1

Änderung des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes

Das Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

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27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3a Inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe“.

b) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 5b Form der Beratung“.

c) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 15a Kinder- und Jugendmedienschutz“.

d) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 16a Vorgaben zur Inobhutnahme

§ 16b Landesverteilstelle
§ 16c Prävention und Bekämpfung von Extremismus“.

e) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Landesgremium stationäre Einrichtungen“.

f) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 30a Erlaubnispflicht für familienähnliche Betreuungsformen“.

g) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 31a Elektronische Übermittlung“.

2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702)“ durch die An-
gabe „11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629)“ ersetzt.

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3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Interessen“ das Wort „aller“ und nach
dem Wort „Gesundheit,“ das Wort „Justiz,“ eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Alle Träger von Leistungen und Angeboten nach diesem Gesetz treffen Maß-

nahmen der Qualitätssicherung, wozu insbesondere die Gewährleistung des
strukturellen und konzeptionellen Kinderschutzes gehört.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Leistungen sollen unter Beachtung der jeweiligen Vorgaben des Achten
Buches Sozialgesetzbuch und der jeweiligen Bedarfslage der Leistungsempfän-

ger grundsätzlich auch als Gruppenangebot für mehrere Leistungsberechtigte
gemeinsam entwickelt und angeboten werden.“

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von jungen Men-

schen sollen die Angebote und Leistungen darauf ausgerichtet sein, Benachtei-
ligungen abzubauen und die Gleichstellung und Gleichberechtigung der Ge-

schlechter zu verwirklichen.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. alle jungen Menschen und ihre Familien gleichberechtigten Zugang zu den
Angeboten der Jugendhilfe haben,“

bb) In Nummer 2 wird das Wort „ausländischer“ gestrichen.

e) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zur Unterstützung der effektiven Umsetzung der Aufgaben nach diesem
8
Gesetz sollen in geeigneter Weise Verfahren der geregelten Zusammenarbeit
mit den in § 81 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen und öf-

fentlichen Einrichtungen angestrebt werden. Mit den zuständigen Stellen der
Schulverwaltung und den Schulen sind Kooperationsvereinbarungen zur abge-

stimmten Umsetzung der jeweiligen Aufgaben und Verpflichtungen abzuschlie-
ßen.“

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

Inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe

Die Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigen bei
der Umsetzung dieses Gesetzes die Zielsetzung der Teilhabe von jungen Menschen
mit Behinderungen im Sinne des § 7 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetz-

buch. Dies betrifft unter Berücksichtigung des § 3 Absatz 4 Nummer 1 insbesondere

1. die Kommunikation für diesen Personenkreis in verständlicher und nachvollzieh-
barer Form im Rahmen der Beratungen, Leistungen und Beteiligungsprozesse,

2. die diskriminierungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen

und des konkreten Entwicklungsstandes der betroffenen Person und

3. die barrierefreie und gleichberechtigte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der An-
gebote für die betroffenen Familien und jungen Menschen.“

6. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:

„Der öffentliche Träger und die Träger der freien Jugendhilfe weisen in geeigneter

Form auf das Angebot hin.“

7. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b

Form der Beratung

9
Die Beratung nach § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann auch telefo-
nisch, per Videoschaltkonferenz oder in anderer geeigneter Weise digital durchge-

führt werden, soweit die zu beratenden Personen damit einverstanden sind. Die
Möglichkeit der Teilnahme einer Vertrauensperson der zu beratenden Person ist zu

gewährleisten.“

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Träger der Jugendhilfe arbeiten bei der Entwicklung und Ausgestaltung ih-

rer Angebote der Jugendarbeit mit Schulen und der Schulaufsicht partnerschaftlich
zusammen und stimmen sich untereinander ab. Hierzu sollen sie Vereinbarungen
über die Art und Weise der Zusammenarbeit nach den §§ 5 bis 5b des Schulgeset-

zes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden

Fassung abschließen. Weitere öffentliche Stellen oder andere Kooperationspartner
können einbezogen werden.“

b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen

mit Behinderungen zu berücksichtigen.“

9. § 6a Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. junge Menschen zu befähigen, Gefahren durch extremistische Strukturen oder
Institutionen zu erkennen und sich für die Werte der freiheitlichen demokratischen

Grundordnung einzusetzen;“

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 3 bis 9.

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10. In § 6b Nummer 1 werden nach den Wörtern „soziale Bildung“ die Wörter „auf der
Grundlage der Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ eingefügt.

11. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sollen“ das Wort „insbesondere“
eingefügt und die Wörter „dem Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Regio-

naldirektion der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern“ ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Jugendsozialarbeit zielt auf den Ausgleich sozialer Benachteiligungen und die
Überwindung individueller Beeinträchtigungen junger Menschen. Aufsuchende Ju-
gendsozialarbeit ist niedrigschwellig, mobil und sozialräumlich ausgerichtet und

wendet sich insbesondere an benachteiligte und ausgegrenzte Jugendliche und
junge Erwachsene.“

b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „und Stadtteilarbeit“ durch ein Komma

und die Wörter „Stadtteilarbeit und hybride Angebote“ ersetzt.

13. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit soll von anerkannten Trägern der freien Ju-
gendhilfe erbracht werden und hat den Auftrag, in eigener Verantwortung die schu-

lische Bildungsarbeit zu unterstützen und zu ergänzen sowie die Zusammenarbeit
zwischen Schule und Trägern der freien Jugendhilfe zu fördern. Sie umfasst präven-

tive und intervenierende sozialpädagogische Angebote im Rahmen von Einzelbe-
ratung, Gruppen- und Projektarbeit für alle Schülerinnen und Schüler sowie für Er-

ziehungsberechtigte und Lehrkräfte. § 5b des Schulgesetzes bleibt unberührt.“

14. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a

Kinder- und Jugendmedienschutz

(1) Der Kinder- und Jugendschutz umfasst als wesentliche Aufgabe den Schutz von
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Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen durch Kontakt-, Inhalts-, Verhaltens-
und Gesundheitsrisiken im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechno-

logien.

(2) Soweit die Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Leistungen ei-
nen Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien gewähren, sollen

sie durch geeignete pädagogische und technische Maßnahmen sicherstellen, dass
der Zugang sich auf entwicklungsangemessene Anwendungen, Technologien und

Inhalte erstreckt. Sie sollen unabhängig davon dazu beitragen, dass die Kinder und
Jugendlichen und ihre Familien durch Beratungs- und Bildungsangebote dazu be-

fähigt werden, Gefährdungen durch Kontakt-, Inhalts-, Verhaltens- und Gesund-
heitsrisiken im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien zu er-

kennen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen den entwicklungsangemessenen

Zugang zu und den selbstbestimmten, kritischen, reflektierten, kreativen, maß- und
verantwortungsvollen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien

(Medienkompetenz) junger Menschen fördern. Für die Weiterentwicklung und Quali-
fizierung von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nach Absatz 2, zur Förderung

und Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien sowie zur Wahrnehmung des
Schutzauftrages nach Absatz 1 fördert die für Jugend und Familie zuständige Se-

natsverwaltung entsprechende Angebote und Maßnahmen im Rahmen der zur Ver-
fügung stehenden Haushaltsmittel.“

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Missbrauch“ durch die Wörter „sexualisierter Ge-
walt“ und das Wort „und“ durch die Wörter „sowie körperlicher und psychi-

scher“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sollen durch“ durch die Wörter „stellen durch

Präventionsmaßnahmen und“ und die Wörter „anregen oder durchführen“
durch das Wort „sicher“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Fällen des Verdachts einer Gefährdung des Kindeswohls sind Ärztinnen
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und Ärzte dazu befugt, sich zur Gefährdungseinschätzung auch ohne Einwilli-
gung der Personensorgeberechtigten auszutauschen.“

16. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis c eingefügt:

„§ 16a
Vorgaben zur Inobhutnahme

(1) Zur Durchführung der Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialge-

setzbuch in Krisen- und Gefährdungsfällen sind die Jugendhilfebehörden in Zusam-
menarbeit mit der freien Jugendhilfe dazu verpflichtet, geeignete sozialpädagogi-

sche Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten zu schaffen und vorzuhalten,
um Kindern und Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreu-
ung gewähren zu können. Vorrangig für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

soll stets die Möglichkeit der Inobhutnahme in einer familiären Bereitschaftsbetreu-
ung geprüft werden. Für die Inobhutnahme von Mädchen und jungen Frauen zum

Schutz vor Gewalt, von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie von
jungen Menschen mit komplexen Hilfebedarfen sollen bedarfsspezifische Angebote

bereitgestellt werden. Für suizidgefährdete Minderjährige ist eine problemspezifi-
sche Betreuung zu gewährleisten.

(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist zuständig für

1. die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch

von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern, die ohne ihre
Personensorgeberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und ihren

gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben; die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung kann für die Gruppe der unbegleiteten

minderjährigen Personen, die einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a Absatz 2 des
Asylgesetzes oder einem Staat des Schengen-Raums angehören, gesonderte Zu-

ständigkeitsregelungen durch Ausführungsvorschriften festlegen,

2. die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch von Personen

der in Nummer 1 genannten Personengruppe bis zu einer Dauer von drei Monaten,

3. die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität der in den Nummern 1 und 2 genannten
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Personengruppen nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b
und Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 14.Mai 2024 (ABl. L vom 22.5.2024),

4. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die keinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Land Berlin haben, sowie von Kindern und Jugendlichen mit gewöhnli-

chem Aufenthalt im Land Berlin außerhalb der Geschäftszeiten der bezirklichen Ju-
gendämter,

5. die Gewährleistung des Betriebs von Unterkünften für die in den Nummern 1 bis

3 genannten Personengruppen.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann im Falle einer
außergewöhnlich hohen Zahl an Zugängen, in der die bezirklichen Jugendämter
die Minderjährigen nicht sofort unterbringen können und andernfalls eine Kindes-

wohlgefährdung eintreten könnte, die Dreimonatsfrist des Absatzes 2 Nummer 2
vorübergehend verlängern.

§ 16b

Landesverteilstelle

Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung ist im Rahmen der vorläufigen Inob-
hutnahme nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Landesverteilstelle im

Sinne des § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 16c
Prävention und Bekämpfung von Extremismus

(1) In den Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ist Handlun-

gen entgegenzutreten, die geeignet sind, den Nationalsozialismus oder andere zur
Gewaltherrschaft strebende Lehren zu verherrlichen oder zu rechtfertigen, oder die

einen antisemitischen oder rassistischen Inhalt haben oder sonstige Merkmale
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit enthalten.

(2) Liegt eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 vor, hat die anwesende Fachkraft
die Pflicht, unverzüglich geeignete pädagogische Maßnahmen zu ergreifen, um

dieser Handlung entgegenzutreten. Von der für den Träger tätigen Fachkraft ist zu
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prüfen, ob eine Strafanzeige zu erstatten ist.

(3) Die betroffenen Träger der Jugendhilfe sollen im Rahmen ihrer besonderen pä-
dagogischen Aufgaben auch durch inhaltliche Aufklärung über politischen und reli-

giösen Extremismus sowie gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit Handlungen im
Sinne des Absatzes 1 entgegenwirken. Hierzu kann die Unterstützung anderer Stel-

len und sachkundiger Personen genutzt werden.“

17. In § 17 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 53

des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist“
ersetzt.

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt insbesondere, wenn Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen oder
besonderem Schutz- und Unterstützungsbedarf betroffen sind.“

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Jugendamt“ die Wörter „un-

ter Angabe der konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“ einge-
fügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „gehört“ die Wörter
„und soweit erforderlich einbezogen“ eingefügt.

19. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857)“ durch die Wörter „das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden
ist“ ersetzt.

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20. In § 20a Satz 2 sowie Satz 3 Nummer 7 und 10 werden jeweils nach dem Wort
„Kindern“ die Wörter „und Jugendlichen“ eingefügt.

21. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In jedem Bezirk werden mindestens eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle

in öffentlicher Trägerschaft durch das Jugendamt und eine Erziehungs- und Famili-
enberatungsstelle in freier Trägerschaft betrieben. Die Finanzierung der Erzie-

hungs- und Familienberatungsstellen in freier Trägerschaft liegt in der Zuständigkeit
der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung.“

22. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Das Land Berlin kann einen Beirat für Familienfragen einsetzen.“

bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Der Berliner Beirat für Familienfra-

gen“ durch das Wort „Er“ ersetzt.

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
ccc) Nummer 4 wird Nummer 3

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Während seiner Amtszeit soll der Beirat für Familienfragen einen Bericht über
die Lage der Familien in Berlin mit Ableitung von Handlungsempfehlungen er-

stellen.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Wörter „Integrations- und Migrationsfragen“ durch

das Wort „Partizipation“ ersetzt.

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bb) In Nummer 6 wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Behinderun-
gen“ ersetzt.

cc) In Nummer 14 wird die Angabe „e.V.“ durch die Angabe „KdöR“ ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ durch das Wort „regelmäßig“

ersetzt.

23. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Vor jeder stationären Unterbringung ist zu prüfen, ob geeignete und bedarfs-
gerechte familiäre Unterbringungsmöglichkeiten, insbesondere durch Pflegefa-

milien, bestehen. Weiterhin soll abhängig von der gegenwärtigen und zu erwar-
tenden Bedarfslage geprüft werden, ob die Annahme als Kind in Betracht

kommt; die Berücksichtigung des Elternwillens bleibt unberührt.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der öffentliche Träger der Jugendhilfe trifft mit den Trägern von Hilfen in
ambulanter Form Vereinbarungen zur Umsetzung von institutionellen Kinder-

schutzkonzepten. Bei überbezirklichen Angeboten ist die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung für diese Vereinbarungen zuständig.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei Eintritt der Volljährigkeit ist sicherzustellen, dass es zu keinem Hilfeab-

bruch kommt, wenn und solange die Persönlichkeitsentwicklung der jungen Voll-
jährigen eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebens-

führung nicht gewährleistet.“

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Hilfen haben die Bedürfnisse junger Menschen mit Behinderungen oder

mit drohender Behinderung zu berücksichtigen. Die Absätze 1 bis 5 gelten unter
17
Berücksichtigung der jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorgaben für die
Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, so-

weit dies mit der Zielsetzung von Leistungen zur Teilhabe in der Eingliederungs-
hilfe übereinstimmt. Soweit entsprechende Bedarfslagen sowohl für Hilfe zur Er-

ziehung als auch für Eingliederungshilfe vorliegen, sind die Leistungen abge-
stimmt aufeinander zu erbringen.“

24. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugleich Rehabilita-

tionsträger, sind die Vorgaben des § 21 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zum Teilhabeplanverfahren zu beachten.“

25. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28

Landesgremium stationäre Einrichtungen

(1) Bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung wird ein Beteiligungsgremium
für die in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe betreuten jungen Menschen auf

Landesebene eingerichtet. Dieses setzt sich für die Rechte von Kindern, Jugendli-
chen und jungen Volljährigen, die in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe oder

der Eingliederungshilfe betreut werden, ein.

(2) Über Mitgliedschaft und Zusammensetzung des Gremiums entscheiden die be-
treuten jungen Menschen selbst.“

26. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „sowie der

erforderlichen Zuverlässigkeit des Trägers für den Betrieb der Einrichtung“ ein-
gefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „gesetzlich oder
vertraglich“ eingefügt

18
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Trägers nach Absatz 1 Nummer 1
kann die Aufsichtsbehörde den Träger dazu auffordern, ein erweitertes Füh-

rungszeugnis nach § 30 Absatz 5 in Verbindung mit § 30a Absatz 1 des Bun-
deszentralregistergesetzes für die vertretungsberechtigten Personen sowie eine

steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. § 72a des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „junge Menschen“ durch die Wörter „Kinder und

Jugendliche“ und die Wörter „jungen Menschen“ durch die Wörter „Kindern und
Jugendlichen“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „in Verbin-
dung mit § 45a“ eingefügt.

27. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a

Erlaubnispflicht für familienähnliche Betreuungsformen

Familienähnliche Betreuungsformen bedürfen einer Erlaubnis nach § 45 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch auch unabhängig von der fachlichen und organisatori-

schen Einbindung in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung, sofern Hilfen zur
Erziehung über § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und den Umfang einer

Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus erbracht werden.“

28. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Träger“ die Wörter „oder eine von ihm

beauftragte Person“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:

19
„Meldepflichtig ist auch die nichtplanmäßige Entlassung eines Kindes oder Ju-
gendlichen aus einer stationären Einrichtung.“

29. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a

Elektronische Übermittlung

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann für die Übermittlung
von Anträgen und Meldungen nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozial-

gesetzbuch eine elektronische Übermittlung vorsehen. Näheres hierzu ist durch die
für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu

regeln.“

30. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 bis 7 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Erlaubnis für Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch kann für bis zu zehn Kinder erteilt werden, wenn zwei geeignete Kin-

dertagespflegepersonen mit der erforderlichen besonderen Qualifikation im
Verbund zusammenarbeiten. Innerhalb des Verbundes ist eine gegenseitige

kurzzeitige Vertretung von nicht vertraglich zugeordneten Kindern aus einem
gewichtigen Grund möglich, wobei pflegerische Tätigkeiten und pädagogisch

konzeptionelles Arbeiten als gewichtiger Grund eingeschlossen sind. Eine Vor-
sorge für Vertretungssituationen bei Ausfall der Kindertagespflegeperson muss

gewährleistet sein. Die für die Prüfung der Erlaubnis maßgebliche Anzahl der
Kinder bestimmt sich nach der vertraglichen Belegung je Tag. Näheres zu den

Anforderungen an die Qualifikation der Kindertagespflegepersonen, auch unter
Berücksichtigung der Anzahl der betreuten Kinder, ist durch Verwaltungsvor-
schriften zu regeln.“

20
31. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wahr“ ein Komma und die Wörter
„soweit in diesem Gesetz nichts Anderes geregelt ist“ eingefügt.

32. Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Aufgaben im Kinderschutz sind spezialisierte Arbeitsgruppen, die von den

übrigen Aufgaben des Jugendamts nach einheitlichen Maßstäben organisatorisch
getrennt sind, vorzuhalten.“

33. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „gebildet“ ein Semikolon und die

Wörter „er kann sich eine Geschäftsordnung geben“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Wahlvorschlag soll min-

destens eine Person als Mitglied und eine Stellvertretung enthalten. Ein gemein-
samer Wahlvorschlag mehrerer Träger der freien Jugendhilfe ist zulässig.“

bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „so sollen die Träger für die Ersatz-

wahl mindestens 2 Personen vorschlagen“ durch die Wörter „liegt das Vor-
schlagsrecht bei demselben Träger“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt: „Reicht der Träger innerhalb eines Monats

keinen neuen Wahlvorschlag ein, richtet sich das weitere Verfahren nach den
Sätzen 1 bis 4.“

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. bis zu drei Personen zur Vertretung von selbstorganisierten Zusammen-

schlüssen im Sinne des § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.“
21
d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „und 5“ durch ein Komma und die Angabe

5 und 10“ ersetzt.

34. In § 37 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel I Nr. 2
des Gesetzes vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 200)“ durch die Wörter „das zuletzt

durch Gesetz vom 10. März 2022 (GVBl. S. 108) geändert worden ist“ ersetzt.“

35. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort „Behinderung“ und der Punkt am Ende durch

die Wörter „Behinderungen und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesschulbeirats.“

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. eine Person zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit

Behinderungen auf Vorschlag des Landesbeauftragten für Menschen mit Behin-
derungen,“

bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. einen Vertreter oder eine Vertreterin gesamtstädtisch tätiger, selbstorgani-

sierter Zusammenschlüsse im Sinne des § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozi-
algesetzbuch.“

d) In Absatz 6 werden die Wörter „Familienfragen und“ durch das Wort „Familien-

fragen,“ und das Wort „Behinderung“ durch die Wörter „Behinderungen und die
Person nach Absatz 2 Nummer 7 wird auf Vorschlag des Landesschulbeirats“

22
ersetzt.

36. Dem § 39 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Landesjugendhilfeausschuss soll regelmäßig mindestens alle zwei Monate ta-
gen.“

37. § 43a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „und sind alle vier Jahre fortzuschreiben“ durch die

Wörter „sowie von der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis genom-
men“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Sie sind alle vier Jahre fortzuschreiben.“

38. § 43b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „und sind alle vier Jahre fortzuschreiben“ durch die
Wörter „sowie von der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis genom-

men“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie sind alle vier Jahre fortzuschreiben.“

39. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezem-

ber 2017 (GVBl. S. 664)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli
2025 (GVBl. S. 285)“ ersetzt.

40. In § 47 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Mädchen und Jungen“ durch die Wör-

ter „jungen Menschen“ ersetzt.

41. Dem § 48 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die standortgebundene offene Jugendarbeit nach § 6c Absatz 1 Nummer 1

23
soll eine berlinweite Mindestangebotsquote von 30 Prozent für kommunale Ange-
bote nicht unterschritten werden.“

42. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden das Wort „Kostensätze“ durch das Wort „Entgelte“ und das

Wort „Leistungsfähigkeit“ durch das Wort „Leistungsgerechtigkeit“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „Mädchen und Jungen“ durch die Wörter „jungen
Menschen“ ersetzt.

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Weiterhin sollen sie auch die Pflicht zur Nutzung eines vom Land Berlin zur Ver-
fügung gestellten IT-gestützten Belegungs- und Freiplatzmeldeverfahrens im

Bereich der stationären Hilfen sowie ein wirksames Verfahren zur Kontrolle der
vertragsgemäßen Leistungserbringung regeln.“

43. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter

„den Schulen,“ und nach den Wörtern „entwickeln und“ die Wörter „zum frü-
hestmöglichen Zeitpunkt“ eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden das Wort „Absehen“ durch die Wörter „einem mögli-

chen Absehen“ ersetzt und nach dem Wort „und“ die Wörter „einer möglichen“
eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten“ die Wörter „der im Vorverfahren
eingeleiteten Maßnahmen und“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In den bezirklichen Jugendämtern sollen spezialisierte Arbeitsgruppen zur
24
Intervention und Prävention von Straffälligkeit bei Kindern und Jugendlichen
eingerichtet werden, um den Gefahren eines sich verfestigenden straffälligen

Verhaltens von Kindern ab dem zehnten Lebensjahr und Jugendlichen entge-
genzuwirken. Dabei sollen die Arbeitsgruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mit

den weiteren Akteuren kooperieren.“

44. Dem § 52 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 8 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch richtet die oberste Landesjugendbehörde ein sozialpädagogisches

Fortbildungsinstitut ein, das Angebote zur überörtlichen Fort- und Weiterbildung
von sozialpädagogischem Personal im System der Kinder- und Jugendhilfe bereit-

stellt. Das Institut ist dazu berechtigt, bei den Trägern der Jugendhilfe Bedarfsab-
fragen durchzuführen, um das Fort- und Weiterbildungsprogramm bedarfsgerecht
auszugestalten.“

45. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „über § 85 Absatz 1“

durch die Wörter „unter Berücksichtigung der jeweils geltenden bundesrechtli-
chen Vorgaben über die Eingliederungshilfe nach § 35a“ und die Wörter „Ge-

setz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 725)“ durch die Wörter „Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602)“ ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder die von einer Behinde-
rung bedroht sind oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 99

Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen erhalten können
und“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus der Jugendhilfe“ gestrichen sowie die
Wörter „behinderte erwachsene Menschen“ durch die Wörter „erwachsene

Menschen mit Behinderungen“ und das Wort „Betroffenen“ durch das Wort
25
„Leistungsberechtigten“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Zuständigkeit an der Schnittstelle Jugend-
hilfe und“ durch die Wörter „zum Zuständigkeitswechsel zur“ ersetzt.

46. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Jugendamt ist als Pfleger oder Vormund außer in den in § 56 Absatz 2
Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen auch in den Fällen

des § 1799 Absatz 2 Satz 1, § 1802 Absatz 2 Satz 3, § 1835 Absatz 1 Satz 1, §
1863 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 1865 Ab-

satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Genehmigung des Familiengerichts
und den Nachweispflichten befreit.“

Artikel 2

Änderung der Schiedsstellenverordnung SGB IX

Die Schiedsstellenverordnung SGB IX vom 30. April 2019 (GVBl. S. 270), die zuletzt

durch Verordnung vom 1. Juli 2025 (GVBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Verfahren, die Leistungen für Kinder und Jugendliche betreffen, gehören der
Schiedsstelle zusätzlich jeweils zwei Vertretungen der Erbringer von Leistungen

für Kinder und Jugendliche und des für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen
Trägers der Eingliederungshilfe an.“

2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung bestellt im Benehmen

26
mit den Bezirksämtern die zusätzlichen Vertretungen des Trägers der Eingliede-
rungshilfe und deren Stellvertretungen in Verfahren, die Kinder und Jugendliche

betreffen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Der Gesetzentwurf dient der Stärkung des Kinderschutzes, der Prävention und Interven-

tion von Kinder- und Jugenddelinquenz sowie der Beteiligungsrechte von jungen Men-
schen in stationären Einrichtungen. Außerdem soll er den Kinderschutz im Bereich Me-

dienbildung und Extremismus fördern.

Mit der neuen Regelung in § 3a wird die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugend-
hilfe besonders hervorgehoben. Weiterhin wird in § 5c der sog. Verfahrenslotse dauer-

haft im Land Berlin verankert.

Weiterhin ist das Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz – AG KJHG aufgrund
einzelner Vorgaben des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder-
und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444) zu ergänzen

und es sind zudem redaktionelle, organisatorische und klarstellende Anpassungen er-
forderlich.

b) Einzelbegründungen:

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetzes):

27
Zu 1. (Inhaltsübersicht):
Die Inhaltsübersicht wird aufgrund neuer Regelungen angepasst.

Zu 2. (§ 1):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu 3. (§ 2):
Zur Gewährleistung der Europäischen Richtlinie zur Umsetzung kindgerechter Justiz,
welche die Sicherung von Rechten in allen das Kind betreffenden Verfahren vorsieht,

wird das Wort „Justiz“ eingefügt.

Zu 4. (§ 3):
Die Änderung in Absatz 1 betont die Verpflichtung zu Qualitätssicherung und insbeson-
dere zu Maßnahmen des Kinderschutzes und nimmt insoweit Bezug auf die nach den

§§ 79a und 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch bestehenden Vorgaben. Dies gilt für alle
Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, d.h. auch für Angebote der Ju-
gendarbeit und der Jugendsozialarbeit. Der neue Absatz 1a benennt Pooling-Leistun-

gen als ein Angebot, das für mehrere Personen gemeinsam erbracht werden kann. Sol-
che Angebote sollen entwickelt werden und entsprechend dem Bedarf der Berechtig-

ten und den jeweils geltenden Vorgaben des SGB VIII angeboten werden. Diese lan-
desrechtliche Regelung soll auch im Hinblick auf zukünftige bundesrechtliche Regelun-
gen kompatibel sein. Die Änderungen in Absatz 2 und Absatz 4 sollen sicherstellen,

dass alle jungen Menschen und ihre Familien berücksichtigt werden.
Der neue Absatz 5 präzisiert die allgemeine Vorgabe des § 81 SGB VIII zur strukturel-

len Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen Stellen und
öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation der Adressaten
der Leistungen nach dem AG KJHG auswirkt. Eine herausgehobene Bedeutung hat hier

sowohl auf gesamtstädtischer wie auf bezirklicher Ebene die Abstimmung von Verfah-
ren mit dem Bereich Schule. Hier zeigt sich zunehmend das Erfordernis der allgemei-

nen wie fallbezogenen Zusammenarbeit und Verantwortungsklarheit im Bereich der in-
dividuellen Hilfen. Dies soll im Bedarfsfall auch Regelungen zur entgeltfreien Überlas-
sung von geeigneten Räumen für Angebote der Jugendhilfe, die an einer Schule täti-

gen Träger der freien Jugendhilfe erfolgen (vgl. § 5 SchulG). Die Regelung soll auch
den Prozess zum Berliner Leitbild zur Kooperation Schule/ Jugendhilfe und die im Be-
reich der Kooperation Jugendhilfe - Schule gewachsenen Strukturen aufnehmen. Die

Regelung nach § 6 Abs. 5 konkretisiert diese allgemeine Vorgabe für den Bereich der
Schulsozialarbeit und bleibt unberührt.

Ziel ist es auch z.B. Verfahrensabsprachen zwischen dem Landeseinwohneramt und
den Polizeibehörden, Kooperationsvereinbarungen mit der Jugendberufsagentur und
28
auch Kooperationen der öffentlichen Jugendhilfeträger zur Vermeidung von Obdach-
losigkeit, soweit Familien mit minderjährigen Kindern betroffen sind, abzuschließen.

Zu 5. (§3a):
Durch die Einführung des neuen § 3a wird die inklusive Ausrichtung der Kinder- und Ju-

gendhilfe als eigenständiger Grundsatz hervorgehoben und damit die Zielsetzungen
des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) des Landes Berlin für junge Men-
schen berücksichtigt

Zu 6. (§ 5a):

Um sicherzustellen, dass die Leistungsberechtigten Kenntnis über die Einrichtung und
Tätigkeit der Ombudsstellen erlangen, wurde eine Informationspflicht festgelegt.

Zu 7: (§ 5b):
Die Regelung in § 5b soll zum einen die Beratungsstellen entlasten und zum anderen

eine niedrigschwellige Beratungsstruktur sicherstellen. Des Weiteren können so Bera-
tungen barrierefrei angeboten werden und die Zugänglichkeit verbessert werden.

Zu 8. (§ 6):
Die Neufassung des Absatzes 5 soll die Kooperation von Schule und Jugendhilfe ver-

bindlicher ausgestalten und auch die Schulaufsicht stärker miteinbeziehen. Neben den
schulischen Akteuren und den Trägern der Jugendhilfe sollen auch, soweit erforderlich,

weitere Behörden wie beispielsweise das Gesundheitsamt oder das Kulturamt einbezo-
gen werden. Die Wirkung der Zusammenarbeit sollte regelmäßig evaluiert werden. In
Absatz 9 wird geregelt, dass Angebote der Jugendarbeit auch für junge Menschen mit

Behinderung zugänglich sein sollen.

Zu 9. (§ 6a):
Durch die Ergänzung der Regelung durch Nummer 2 wird als ein Ziel der Jugendarbeit
ausdrücklich verankert, dass junge Menschen gegenüber Extremismus sensibilisiert und

sie dazu ermutigt werden sollen, die Demokratie zu verteidigen und sich dafür zu en-
gagieren.

Zu 10. (§ 6b):
Sowohl als ein Ziel und als auch ein Schwerpunkt der Jugendarbeit wird nunmehr die

Vermittlung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestimmt. In der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichtes umfasst dieser Begriff die Kernsubstanz
des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs-

29
und Wertvorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in
Deutschland beruht (Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlich-

keit).

Zu 11. (§ 11):

Mit der Ergänzung „insbesondere“ soll angeregt werden, dass auch eine Abstimmung
und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in Betracht kommen kann. So ist

eine Einbeziehung zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer, der Handwerks-
kammer oder sonstigen Akteuren denkbar. Darüber hinaus werden die Bezeichnungen

der Arbeitsverwaltungsstrukturen angepasst.

Zu 12. (§ 13):
Es handelt sich um eine Anpassung der Formulierung an weiterentwickelte Begrifflich-

keiten.

Zu 13. (§ 14):

Die Änderung stellt klar, dass die Leistung durch anerkannte Träger erbracht werden
soll. So kann die fachliche Kompetenz und Qualität der schulbezogenen Jugendsozial-
arbeit sichergestellt werden. Ausdrücklich wird die Förderung der Zusammenarbeit der

Schulen und der Träger der freien Jugendhilfe als Teil der schulbezogenen Jugendso-
zialarbeit benannt. Dies umfasst sowohl die außer- wie auch die innerschulische Ko-

operation. Zudem wird der Inhalt der Maßnahmen beschrieben.

Zu 14. (§ 15a):

Der Zugang und die Nutzung des digitalen Umfelds sind wichtig für die Verwirklichung
der Rechte von Kindern und Jugendlichen, für ihre Einbeziehung, Bildung und Teilhabe

sowie für die Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Beziehungen. Aufgrund der stei-
genden Bedeutung von digitalen Medien ist eine Regelung zum Kinder- und Jugend-

medienschutz erforderlich. Die Verpflichtung nach Absatz 2 richtet sich sowohl an die
Träger der öffentlichen als auch an die Träger der freien Jugendhilfe.

Zu 15. (§ 16):

Die Norm wird in Absatz 1 an den aktuellen Gewaltbegriff angepasst. Der Schutz von
jungen Menschen wird verbindlicher geregelt. Ausdrücklich werden Präventionsmaß-
nahmen aufgenommen. Der bisherige Absatz 2 wird in den neugefassten § 16a Absatz

1 aufgenommen. Der neue Absatz 2 macht von der Ermächtigung nach § 4 Abs. 6
KKG Gebrauch, wonach eine landesgesetzliche Regelung über die Befugnis eines fall-

bezogenen, interkollegialen Austausches zwischen Ärztinnen und Ärzten möglich ist.
30
Zu 16. (§§ 16a bis c):

a) § 16a:

Die Regelungen zur Inobhutnahme sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer

Norm im AG KJHG zusammengeführt werden. Absatz 1 wird aus § 16 Abs. 2 AG KJHG
(alt) übernommen. Es wird eine Änderung eingefügt, wonach bedarfsgerechte Ange-
bote für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sicherzustellen sind. Damit wird

entsprechend dem JFMK-Beschluss vom 22./23.5.2025 der Auftrag zur Bereitstellung
von Angeboten für Verbesserung der Versorgungssituation von Kindern und Jugendli-

chen mit komplexen Hilfebedarfen gesetzlich verankert. Zudem wird der Begriff „jün-
gere Kinder genauer definiert und die Verpflichtung zur Prüfung einer familiären Bereit-
schaftsbetreuung festgelegt. Für suizidgefährdete Minderjährige sind unverzüglich ge-

eignete Schutz-, Betreuungs- und gegebenenfalls medizinische Maßnahmen einzulei-
ten. Eine problemspezifische Betreuung in Zusammenarbeit mit verschiedenen Berei-

chen des Gesundheitswesens (u.a. KJP, KJPD, Kliniken) ist sicherzustellen.

In Absatz 2 werden auch die Zuständigkeiten aus der Nr. 6 Anlage zum ASOG aufge-
nommen und inhaltlich überarbeitet.

Die Einfügungen in der neuen Nummer 3 sind notwendig, um die Senatsverwaltung für
Jugend und Familie als zuständige Überprüfungsbehörde für die vorläufige Vulnerabi-

litätsprüfung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern festzu-
legen.
Die Fassung berücksichtigt auch die kommende Neufassung des Gesamtkatalogs in

der Umsetzung der Verwaltungsreform. Es handelt sich bei der Inobhutnahme nicht nur
um eine Ordnungsaufgabe, sondern um eine Maßnahme zum Schutze des Kindes-

wohls. Die Aufnahme in das AG KJHG führt zu einem einheitlichen Regelungsgefüge
und fördert damit die Anwendungsfreundlichkeit.

b) § 16b
Durch die Regelung wird die Zuständigkeit der Landesverteilstelle klargestellt und auf
landesrechtlicher Ebene normiert.

c) § 16c

Jede Form von politischem und religiösem Extremismus sowie gruppenbezogener Men-
schenfeindlichkeit ist Kindeswohl gefährdend, weshalb Kinder und Jugendliche davor
zu schützen sind. Die Regelung in Absatz 1 schafft aus diesem Grunde klare Vorgaben,

31
wie mit einem Fall nach Absatz 1 umzugehen ist. Die Normierung eines einheitlichen
Verfahrens in allen Einrichtungen soll den Fachkräften das Vorgehen bei einem Vorfall

nach Absatz 1 erleichtern. Die betreuende Fachkraft hat in diesen Fällen – bei Bedarf
in Rücksprache mit der Leitung des Trägers – die in Frage kommenden pädagogischen
Maßnahme unverzüglich zu prüfen und zu ergreifen. Ein abschließender Katalog der

Handlungsweisen im Gesetz ist dabei weder angezeigt noch möglich, da die geeigne-
ten pädagogischen Interventionen vom jeweiligen Einzelfall abhängig sind. Es ist daher
Aufgabe auf untergesetzlicher Ebene im fachlichen Diskurs des öffentlichen Trägers

und der freien Träger geeignete Handlungsleitlinien zu erarbeiten.
Die Verpflichtung zur inhaltlichen Aufklärung in Absatz 3 soll einer Wiederholung eines

solchen Vorfalls nach Absatz 1 entgegenwirken.

Zu 17. (§ 17):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu 86. (§ 18):
Die Änderung erweitert die Beteiligung des Jugendamtes bei polizeilichen Maßnah-
men.

Zu 19. (§ 19):
Es liegt eine redaktionelle Änderung vor.

Zu 20. (§ 20a):

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass auch Jugendliche als Zielgruppe erfasst
sind.

Zu 21. (§ 22):
Die Änderung beruht zum einen auf der Neufassung der Rahmenvereinbarung über die

Erziehungs- und Familienberatung im Land Berlin (RV EFB) vom 21.11.2022, zum an-
deren auf der Umstellung der Finanzierungsform der freien Erziehungs- und Familien-
beratungsstellen hin zu einer Gesamtzuwendung durch die SenBJF. Darüber hinaus

schafft die Regelung die strukturelle Vorgabe, dass in jedem Bezirk jeweils eine Erzie-
hung- und Familienberatungsstelle in öffentlicher und in freier Trägerschaft betrieben
werden soll.

Zu 22. (§ 24):

Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird die Möglichkeit eröffnet, dass zukünftig die
bisherigen Strukturen zur Beratung der Familienpolitik und Familienförderung durch an-
dere Instrumente bei Bedarf weiterentwickelt werden. Der Zeitrahmen für die Erstellung

32
des Berichts wird auf die gesamte Amtszeit erweitert. In Absatz 3 werden die Bezeich-
nungen der Mitgliedsorganisationen redaktionell angepasst und in Absatz 7 wird eine

flexiblere Ausgestaltung des Sitzungsrhythmus ermöglicht.

Zu 23. (§ 25):

Die Ergänzung in Absatz 1 rückt familiäre Möglichkeiten der Versorgung in den Mittel-
punkt und soll auch darauf hinweisen, dass regelmäßig eine Adoption des Kindes zu
prüfen ist. Durch die Vorgabe, dass dies unter Berücksichtigung der einzelfallbezoge-

nen Bedarfssituation und unter Berücksichtigung des Elternwunsches erfolgt, bleibt das
verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht gewahrt.

In Absatz 2a werden die Schutzkonzepte entsprechend § 77 Abs. 1 S. 2 SGB VIII auf
die ambulanten Träger ausgeweitet.
Im neuen Absatz 3a wird darauf hingewiesen, dass die Jugendämter bei Eintritt der

Volljährigkeit vor Beendigung der Hilfe prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für
Hilfe nach § 41 SGB VIII vorliegen.

Die Änderung in Absatz 6 stellt klar, dass sich die fachlichen Grundsätze der Absätze 1
bis 5 nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung als Teilhabeleistung auf Leistungen

nach § 35a SGB VIII übertragen lassen. Es wird damit eine bisher im Landesrecht noch
nicht geregelte Schnittstelle der Leistungen nach § 35a SGB VIII als Leistung der Teil-
habe zu Leistungen der Hilfe zur Erziehung beschrieben. Durch den dynamischen Ver-

weis auf Bundesrecht können strukturelle Entwicklungen im SGB VIII und SGB IX in der
Umsetzung im Landesrecht zukünftig jederzeit unmittelbar abgebildet werden.

Zu 24 (§ 26):

Im neuen Absatz 4 wird auf die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Hilfeplan-
verfahrens im Teilhabeplanverfahren (§§ 19, 21 Satz 2 SGB IX) hingewiesen. r

Zu 25. (§ 28):
Es wird ein Beteiligungsgremium für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtun-

gen eingerichtet, um die Mitbestimmungsrechte der jungen Menschen zu stärken. Nä-
heres zu diesem Gremium soll nicht festgelegt werden, sondern von den Kindern und
Jugendlichen mit entsprechender Unterstützung selbst erarbeitet werden.

Zu 26. (§ 30):
In Absatz 1 Nummer 1 wird an das SGB VIII angepasst und der unbestimmte Rechtbe-

griff der Zuverlässigkeit wird eingeführt. Dazu gehört z.B. die fristgerechte, vollständige
Einreichung von Unterlagen sowie die Mitwirkung in Beschwerde- und Meldeverfahren.

Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt, dass die Mindestpersonalausstattung gesetzlich

33
oder vertraglich geregelt sein kann. Die neue Nummer 1a benennt Dokumente, die un-
ter anderen, zur Prüfung der „Zuverlässigkeit“ auf Anfrage der Behörde vorgelegt wer-

den müssen.
Die Ergänzung in Absatz 4 dient der Klarstellung der Altersgrenzen. Weitere erläu-
ternde Vorgaben sollen durch untergesetzliche Vorgaben insbesondere durch Verwal-

tungsvorschriften erfolgen.
Absatz 5 wird an die aktuelle Fassung des SGB VIII angepasst.

Zu 27. (§ 30a):
Die Einführung des neuen § 30a stellt sicher, dass alle Angebote, die eine Betreuung

über Nacht vorsehen, einer Aufsicht unterliegen und keine Ausnahmen bestehen. Nähe-
res wird durch untergesetzliche transparente Verfahrensvorgaben wie insb. durch Ver-
waltungsvorschriften ausgeführt werden.

Zu 28. (§ 31):

Bei der Streichung in Absatz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Außerdem wird als meldepflichtiges Ereignis auch die Entlassung eines jungen Men-
schen aus einer stationären Einrichtung aufgenommen, wenn diese ohne Abstimmung

mit dem Jugendamt und der Aufsichtsbehörde und entgegen dem Hilfeplan erfolgt.
Grundsätzlich sollen solche unvorhersehbaren Entlassungen, die meist aufgrund von
besonderen Vorfällen erfolgen, nicht stattfinden. Es sollte, vor einer solchen gravieren-

den Maßnahme, stets eine Perspektivklärung für den jungen Menschen gemeinsam mit
dem Jugendamt vorgenommen werden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn ein junger

Mensch aus einer stationären Einrichtung in den Berliner Notdienst Kinderschutz unzu-
lässigerweise entlassen wird.
Die Regelung betrifft dagegen nicht Kindertageseinrichtungen, da die Regelungen auf

Grundlage des KitaFöG vorrangig sind.

Zu 29. (§ 31a):
Mit dieser Ermächtigungsgrundlage soll die Möglichkeit einer digitalen Antragsstellung
bzw. eines digitalen Meldeverfahrens ermöglicht werden. Dabei ist sicherzustellen,

dass digitale Meldewege mit den jeweiligen Fachverfahren kompatibel sind.

Zu 30. (§ 32):

Aufgrund von § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird geregelt, dass in Verbundpflege bis zu
10 Kinder betreut werden dürfen. Es handelt darüber hinaus sich um redaktionelle und

klarstellende Anpassungen. Insbesondere wird die Aufsichtspflicht im Rahmen der Ver-
bundpflege näher beschrieben.

34
Zu 31. (§ 33):

Die Ergänzung in Absatz 1 ist auf den neu eingefügten § 16a Absatz 2 zurückzuführen,
der auch Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers regelt.

Zu 32. (§ 34):
Es werden die Kinderschutz -Teams als eine Organisationsform im Jugendamt gesetz-
lich verankert. Das Konzept hat sich in der Praxis als erfolgreich erwiesen. Es kann da-

her davon ausgegangen werden, dass die neue Organisationsform zum effektiveren
Schutz junger Menschen beitragen wird.

Zu 33. (§ 35):
Die Ergänzungen in Absatz 3 und 6 dienen der Klarstellung. Da alle im Bezirk des Ju-

gendamts wirkenden anerkannten Träger zu berücksichtigen sind und manche nur eine
Person benennen könnten, ist es nachvollziehbar, dass auch gemeinsame Wahlvor-

schläge zulässig sind. Da im Laufe der Amtszeit eines Jugendhilfeausschusses regel-
mäßig personelle Veränderungen eintreten, ist es sinnvoll das Nachbesetzungsverfah-
ren konkreter zu regeln.

Nach Absatz 7 und 8 werden entsprechend § 71 Abs. 2 SGB VIII Vertreter von selbst-
organisierten Zusammenschlüssen als beratende Mitglieder in die bezirklichen Jugend-

hilfeausschüsse berufen werden.

Zu 34. (§ 37):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu 35. (§ 38):
Die Person, die der Landesschulbeirat als Vertretung für den Landesjugendhilfeaus-

schuss vorschlägt, soll künftig auch eine Stimmberechtigung erhalten, da auch die Ver-
tretung des Landesjugendhilfeausschusses im Landesschulbeirat stimmberechtigt ist.
Dies führt dazu, dass es 22 stimmberechtigte Personen gibt. Als weiteres beratendes

Mitglied wird eine Vertretung von gesamtstädtisch tätigen selbstorganisierten Zusam-
menschlüssen aufgenommen. Daneben werden redaktionelle Anpassungen vorgenom-
men.

Zu 36. (§ 39):

Es wird ein regelhafter Sitzungsturnus festgelegt.

Zu 37. (§ 43a):

35
Die Kenntnisnahme der Jugendförderpläne durch die BVV soll die Transparenz im Be-
zirk fördern und der Bedeutung der Jugendförderpläne soll dadurch Rechnung getra-

gen werden.

Zu 38 (§ 43b):

Die Regelung sowie ihr Sinn und Zweck entsprechen § 43a.

Zu 39. (§ 46):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu 40. (§ 47): Die Änderung soll sicherstellen, dass alle jungen Menschen berücksich-
tigt werden.

Zu 41. (§ 48):
Durch die Änderung wird eine berlinweite Sicherstellung von 30 % für kommunale An-

gebote als gesamtstädtische, planerische Zielsetzung festgelegt, damit auch diese öf-
fentliche Infrastruktur dauerhaft gesichert wird.

Zu 42. (§ 49):
Die Änderung in Absatz 1 Satz 3 nimmt redaktionelle Änderungen vor und nimmt auch
den Begriff der „Leistungsgerechtigkeit“ auf. Die Änderung in Absatz 1 Satz 4 soll

sicherstellen, dass alle jungen Menschen berücksichtigt werden.

Satz 5 legt fest, dass in den Vereinbarungen auch die Pflicht zur Nutzung eines digita-
len Belegungsverfahrens vereinbart werden soll. Dies setzt die Einführung eines sol-
chen Verfahrens voraus. Damit soll ein transparenterer Überblick über die aktuelle Be-

legungssituation gegeben werden und damit die Nutzung von freien Plätzen optimiert
werden. Die Verpflichtung zur Nutzung eines solchen IT-Systems gilt nur für stationäre

Angebote, während Kontrollverfahren auch für andere Angebote für die solche Ver-
träge geschlossen werden, vereinbart werden sollen.

Zu 43. (§ 50):
Die Ergänzung in Absatz 1, wonach die Schulen auch als Kooperationspartner vorge-
sehen werden, soll auch diesen Lebensraum der Jugendlichen miteinbeziehen. Die Zu-

sammenarbeit mit anderen Akteuren erfolgt in einem standardisierten Verfahren. Der
Zeitpunkt des Tätigwerdens soll frühzeitig beginnen, um den Jugendlichen effektiv zu

unterstützen. Für Maßnahmen im Stadium des Vorverfahrens wird die Kostentragung
durch das Jugendamt festgelegt. Neben der allgemeinen Vorgabe zur Umsetzung des

36
§ 81 SGB VIII wird die Verpflichtung der Zusammenarbeit auch im Bereich der indivi-
duellen Hilfen im Gesetz aufgenommen. Dies betrifft nicht nur, aber in besonderer

Weise die Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich der inklusi-
ven Schule.
Im neuen Absatz 3 wird festgelegt, dass der Arbeitsbereich Delinquenz insbesondere

auch „kriminellen Karrieren“ von Kinder- und Jugendlichen, die auch schon im frühen
Alter ihren Anfang nehmen, entgegenwirken sollen.

Zu 44. (§ 52):
Die Fortbildungsstätte SFBB hat sich als Einrichtung zur Fort- und Weiterbildung be-

währt und soll ausdrücklich im AG KJHG verankert werden. Hierbei wird zugleich klar-
gestellt, dass die Einrichtung eigenständige Bedarfserhebungen durchführen kann. Der
Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbil-

dungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB) vom 22. Mai 2006 bleibt unberührt.

Zu 45. (§ 53):
Die Jugendämter sind auch für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
für Kinder und Jugendliche zuständig. Die Voraussetzungen für die Leistungsberechti-

gung nach dem SGB IX sind in § 99 SGB IX geregelt. Es muss sich hierbei aber im Ge-
gensatz zu § 35a SGB VIII um eine wesentliche Behinderung handeln. Gemäß § 99
Absatz 3 SGB IX können auch andere Beeinträchtigungen, die keine Behinderung im

Sinne des Absatz 1 sind (z. B. nicht wesentliche), zu Leistungen nach dem SGB IX füh-
ren. Es gibt bei Vorliegen der Beeinträchtigung aber keinen Rechtsanspruch auf Leis-

tungen. Die Entscheidung, ob und welche Leistungen bewilligt werden, liegt im Ermes-
sen des Trägers der Eingliederungshilfe, hier des Jugendamts.

Zu 46. (§ 54):
Das Jugendamt wird von Nachweispflichten befreit. Dies führt zu einer Vereinfachung

der Verfahren.

Zu Artikel 2 (Änderung der Schiedsstellenverordnung SGB IX):

Zu 1. (§2):
Durch die Änderung wird eine Stärkung der fachlichen Expertise für den Bereich der

Eingliederungshilfe im Bereich Jugend im Schiedsstellengremium erreicht.

Zu 2. (§ 3):
Die für Jugend und Familie Senatsverwaltung bestellt die zusätzlichen Mitglieder in
den Kinder und Jugendliche betreffenden Verfahren und bezieht dabei die Bezirke mit

37
ein.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

c) Beteiligungen

1. Rat der Bürgermeister

Der Senat hat in seiner Sitzung am 31.März 2026 von der vorgenannten Senatsvorlage
Kenntnis genommen (S-2901/2026), die Beschlussfassung jedoch bis zum Vorliegen

der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister zurückgestellt. Der Rat der Bürgermeis-
ter hat in seiner Sitzung am 30. April 2026 folgenden Beschluss (R- 964/2026)
gefasst:

Der Rat der Bürgermeister bittet den Senat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
folgende Punkte zu berücksichtigen:
(1). Die Regelung in § 34 Absatz 2 zur verpflichtenden organisatorischen Trennung

spezialisierter Arbeitsgruppen im Kinderschutz ist zu überprüfen. Von verbindlichen
strukturellen Vorgaben sollte abgesehen und stattdessen die Formulierung

fachlicher Standards angestrebt werden, um die Organisationshoheit der Bezirke
zu wahren.
(2). Die in § 48 Absatz 2 vorgesehene berlinweite Mindestangebotsquote von 30 % für

kommunale Jugendarbeit wird als fachpolitisches Ziel grundsätzlich unterstützt. Es
wird jedoch empfohlen, die Regelung als Zielbestimmung auszugestalten und
deren Umsetzbarkeit sowie die finanziellen Auswirkungen auf die Bezirke vertieft zu

prüfen.
(3). Für die Jugendsozialarbeit gemäß §§ 13 und 13a SGB VIII sollten – analog zur

Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII – verbindlichere Vorgaben zu Umfang und
Qualität entwickelt werden.
(4). Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe ist dahingehend zu

konkretisieren, dass die Bereitstellung geeigneter und möglichst kostenfreier
Räume für Angebote der Jugendarbeit und Schulsozialarbeit sichergestellt bzw.

zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt wird.
(5). Es ist sicherzustellen, dass aus dem Gesetz keine zusätzlichen finanziellen oder
personellen Belastungen für die Bezirke entstehen, ohne dass hierfür ein

entsprechender Ausgleich erfolgt. Die zu erwartenden Auswirkungen sind im

38
weiteren Verfahren belastbar darzustellen.
(6). Daneben hat der Rat der Bürgermeister eine Prüfung von Änderungsvorschlägen

zu § 35 im Hinblick auf bestimmte verfahrensrechtliche Regelungen eingebracht.

Der Senat nimmt dazu wie folgt Stellung:

Zu (1). Der Senat sieht in der Regelung in § 34 Abs. 2 einen wichtigen strukturellen Bei-
trag zur Gewährleistung des Kinderschutzes. Es handelt sich um eine spezifische Auf-
gabe des Wächteramtes; d.h. eine herausgehobene Aufgabe, die in den letzten Jahren

an Bedeutung gewonnen hat. Entsprechend haben neun von 12 Jugendämtern bereits
eine entsprechende Organisationsstruktur umgesetzt. Dieses von der weit überwiegen-

den Zahl der Bezirke entwickelte Modell soll daher im Gesetz aufgenommen und ver-
ankert werden. Dem Vorschlag des RdB kann daher nicht gefolgt werden.

Zu (2). Dem Vorschlag, für kommunale Jugendarbeit keine Mindestangebotsquote vor-

zugeben, sondern eine Zielbestimmung § 48 Absatz 2 aufzunehmen, wird entsprochen.

Zu (3). Der Wunsch des RdB setzt einen breit angelegten fachlichen und rechtlichen

Beteiligungsprozess voraus. Weiterhin wären in diesem Fall Auswirkungen im Sinne der
Konnexität zu prüfen. Im vorliegenden Gesetzentwurf kann dies daher angesichts des
Zeitplans nicht aufgenommen werden. Der Senat versteht daher den Hinweis als eine

Aufforderung, sich dieses Themas unter Berücksichtigung der dann gegebenen Rah-
menbedingungen des Haushaltes in der nächsten Legislaturperiode zu widmen. Den-

noch wird im Gesetzentwurf in § 3 Abs. 1 zumindest eine Vorgabe zur Qualitätssiche-
rung in Anknüpfung an die nach den §§ 79a und 8a SGBVIII bestehenden Vorgaben
aufgenommen. Diese finden auch für Angebote der Jugendarbeit und der Jugendsozi-

alarbeit Anwendung.

Zu (4). Weiterhin wird die Bereitstellung von Räumen für Angebote der Jugendarbeit
und der Schulsozialarbeit in die Begründung zu § 3 aufgenommen.

Zu (5).: Zu den finanziellen und personellen Auswirkungen wird auf Punkt H. verwiesen.

Zu (6).: Im Hinblick auf die Prüfhinweise zu den verfahrensrechtlichen Regelungen zum
Jugendhilfeausschuss folgt der Senat dem Vorschlag der Bezirksverordnetenvorsteher

und -vorsteherinnen, auf den der RdB ‚Bezug nimmt, in weiten Teilen. Der Senat lehnt
allerdings eine Regelung ab, wonach der Jugendhilfeausschuss einen Unterausschuss
für die Jugendhilfeplanung einrichten kann und auch Mitglieder vorsehen kann, die

39
nicht dem Jugendhilfeausschuss angehören sowie Folgeregelungen zur Aufwandsent-
schädigung. Es sind bereits Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII vorgesehen, in

denen Maßnahmen thematisch mit verschiedenen Akteuren abgestimmt werden sollen.
Die Einrichtung weiterer zusätzlicher Gremien wird als nicht erforderlich angesehen.
Der Senat nimmt die Änderungsvorschläge zu § 35 jedoch zum Anlass Absatz 7 inso-

weit zu ergänzen, als zwei Vertretungen von selbstorganisierten Zusammenschlüssen
als beratende Mitglieder aufgenommen werden.

2. Weitere Beteiligte

a) Landesjugendhilfeausschuss

Der Landesjugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 18.02.2026 den Gesetzentwurf

erörtert und hierzu einen Beschluss mit der Übernahme der durch die Unterausschüsse
des Landesjugendhilfeausschusses eingebrachten Änderungsvorschläge gefasst.

Zu § 38 Abs. 2 Nr. 8:

Wie im § 35 Abs. 7 Nr. 10 AG KJHG im Jugendhilfeausschuss auf Bezirksebene vorge-
sehen, sollen auch die landesweit tätigen Selbstvertretungen im Landesjugendhilfeaus-

schuss als stimmberechtigtes Mitglied beteiligt werden. Dabei sind besonders die
Selbstvertretungen aus dem stationären Erziehungshilfen, als auch die Vertretungen
der Careleaver zu berücksichtigen.

Die Formulierung „1. allen jungen Menschen und ihren Familien gleichen Zugang ...“
sollte ersetzt werden durch „1. allen jungen Menschen und ihren Familien gleichbe-
rechtigten Zugang …“. Unterschiedliche junge Menschen mit unterschiedlichen Voraus-

setzungen brauchen u.U. gerade nicht den gleichen Zugang, sondern unterschiedliche
Zugänge, damit Angebote der Jugendhilfe für sie erreichbar sind. Die Möglichkeit und

Offenheit muss aber für alle jungen Menschen und ihre Familien bestehen.

Zu §6a:

Kinder- und Jugendhilfe vermittelt Wert- und Grundhaltungen. Eine Haltung zum Ein-
satz für eine abstrakte demokratische Grundordnung zu vermitteln, ist nicht möglich,
lediglich der positive Bezug zu den Grundwerten unserer Demokratie. Daher sollte der

Absatz wie folgt geändert werden: „2. junge Menschen zu befähigen, Gefahren durch

40
extremistische Strukturen oder Institutionen zu erkennen und sich für die Werte und
Grundrechte unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzusetzen;“

Zu §11 Abs. 2:

Hier ist eine Aktualisierung erforderlich, das „Landesarbeitsamt“ gibt es nicht mehr.

Zudem sollte hier die Zusammenarbeit mit der Jugendberufsagentur gesetzlich nor-
miert werden.

Zu §13:

Welche Notwendigkeit besteht für die Änderung der Beschreibung der Adressat*innen
von aufsuchender Jugendsozialarbeit? Welchen Vorteil bietet „an isolierte, fremd- und

eigengefährdete…“ gegenüber „an allein gelassene, aggressive, resignative“ aus der
bisherigen Fassung? Der LJHA befürchtet hier die Einschränkung der Zielgruppen auf-
suchender Jugendsozialarbeit bspw. anhand polizeilicher Kriterien wie „Fremd- und

Selbstgefährdung“.

Zu §15a Abs. 2:

Die Träger der Jugendhilfe werden verpflichtet „zu gewährleisten“, dass „die Kinder
und Jugendlichen ausschließlich Zugang zu entwicklungsangemessenen Anwendun-

gen, Technologien und Inhalten haben.“ Diese Gewährleistung ist, bspw. bei der Zur-
verfügungstellung von W-LAN in Jugendfreizeiteinrichtungen oder in der stationären
Jugendhilfe technisch nicht möglich. Die Regelung würde also dazu führen, dass W-

LAN in der Jugendhilfe durch Träger nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann.
Daher sollte die Formulierung geändert werden: „Dabei sollen sie nach Möglichkeit si-

cherstellen, dass die Kinder und Jugendlichen ausschließlich Zugang zu entwicklungs-
angemessenen Anwendungen, Technologien und Inhalten haben.“

Zu §16c:

Wenngleich der LJHA die vermutliche Intention der Regelung begrüßt, stellt die kon-
krete Formulierung die Praxis der Jugendhilfe doch vor erhebliche Probleme. Eine Viel-

zahl unbestimmter Rechtsbegriffe schafft Verunsicherung, kann sehr unterschiedlich in-
terpretiert werden und bietet so gerade keine Sicherheit für Fachkräfte und Träger.

41
Zu § 16c Abs. 1: Die Jugendhilfe kann nicht „sicherstellen“, dass Einrichtungen und An-
gebote der Kinder- und Jugendhilfe von Teilnehmenden „nicht für Handlungen genutzt

werden, die geeignet sind, den Nationalsozialismus oder andere zur Gewaltherrschaft
strebende Lehren zu verherrlichen oder zu rechtfertigen, oder die einen antisemitischen
oder rassistischen Inhalt haben.“. Die Jugendhilfe kann und muss entsprechenden

Handlungen junger Menschen in Angeboten der Jugendhilfe entgegentreten, sich kri-
tisch mit Ihnen auseinandersetzen, sie kann auf entsprechende Handlungen reagieren,
sie kann sie sogar verbieten, aber sie kann nicht sicherstellen, dass es entsprechende

Handlungen nicht gibt.

Zu § 16c Abs.2: Der Gesetzentwurf schreibt „geeignete pädagogische Maßnahmen“
für den Fall solcher Handlungen vor, ohne deutlich zu machen, was diese sein sollen.

Dies führt zu erheblicher Verunsicherung bei Fachkräften und Trägern.

Der LJHA empfiehlt, den §16c zunächst aus dem Gesetzentwurf zu streichen und eine
fachliche Diskussion zu dem Thema zu eröffnen, um auf dieser Basis zu einem späteren
Zeitpunkt eine entsprechende gesetzliche Regelung in das AG KJHG aufzunehmen.

Zu §28:

Die Regelungen in §28 zum „Landesgremium stationäre Einrichtungen“ sollten sich an

§4a SGB VIII orientieren. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sollte über die
Initiierung und Förderung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen erfolgen, nicht

durch staatlich eingerichtete Beteiligungsgremien. Völlig unklar sind zudem Rechte,
Aufgaben und Zusammensetzung des Landesgremium. Der Gesetzentwurf stellt nicht
einmal sicher, dass junge Menschen Mitglied in dem Landesgremium sein sollen. Das

„Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder-
und Jugendgesetz – BbgKJG)“ hat hier eine wesentlich bessere Regelung, an der emp-
fohlen wird, sich zu orientieren.

Zu §48 Abs. 2:

Die Festlegung einer Quote für Angebote des öffentlichen Trägers steht in Widerspruch

zu §4 (2) SGB VIII. Es ist zudem unklar, wie die praktische Umsetzung dieser Regelung
erfolgen soll. Nötig sind dazu offensichtlich zusätzliche Abstimmungen zwischen Bezir-

ken und Landesebene, die der mit der Verwaltungsreform gewünschten eindeutigen
Klärung von Zuständigkeiten zuwiderlaufen. Zudem können nicht einzelne Bezirke zum
Ausgleich für andere Bezirke herangezogen werden. Der LJHA empfiehlt, § 48 (2) nicht

zu verändern

42
Zu § 24: Die vorgeschlagenen Anpassungen des AGKJHG zum Berliner Beirat für Fa-
milienfragen in § 24 Abs. 1 und Abs. 7 wie folgt zu ändern:

„(1) Das Land Berlin beruft einen Beirat für Familienfragen. Er hat die Aufgabe, den

Senat in Fragen der Familienpolitik zu beraten, ihm Impulse für familienpolitische Maß-
nahmen zu geben und die Interessen der Familien im Land Berlin in die Politik einzu-
bringen.

Des Weiteren hat der Berliner Beirat für Familienfragen

1. beratende Funktion gegenüber dem Senat bei Gesetzesvorhaben und Rechtsver-

ordnungen mit Auswirkungen auf die Familie zu übernehmen,

2. durch Öffentlichkeitsarbeit die Interessen der Familien im Land Berlin zu unterstützen
und über aktuelle familienbezogene Themen zu informieren,

3. regionale Initiativen zur Förderung der Familienfreundlichkeit zu beraten und

4. spätestens drei Jahre nach seiner jeweiligen Konstituierung einen Bericht über die
Lage der Familien in Berlin mit Ableitung von Handlungsempfehlungen zu erstellen.“

„(7) Der Beirat tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzungen

sind anzuberaumen, wenn das vorsitzende Mitglied es für erforderlich hält oder mehr
als ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.“

Begründung:

Der Beirat für Familienfragen sollte eine dauerhaftes und für den Senat von Berlin be-

ratendes Gremium sein. Ohne dies Verbindlichkeit wird der Status des Beirats für Fami-
lienfragen in seinem Wirken geschwächt. Das Gremiums ist dauerhaft zu sichern und
sollte nicht in Frage gestellt werden.

Der § 24 Abs. 7 sollte nicht verändert werden. Der Beirat für Familienfragen tritt derzeit

öfter als viermal im Jahr zusammen. Er veranstaltet als Beirat für Familienfragen regel-
mäßige Foren. Für den Arbeitsumfang sollte der Beirat für Familienfragen in der Lage

sein auch eine höhere Sitzungsdichte anzuberaumen.

Zu § 16d: Der Landesjugendhilfeausschuss schlägt die Einfügung folgender Norm vor:
43
„§ 16d Vorgaben zur Unterbringung von Kindern und ihren Familien bei unfreiwilliger
Obdachlosigkeit

(1) In Fällen der Unterbringung von Kindern und ihren Familien bei unfreiwilliger

Obdachlosigkeit, nach § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung in Berlin sind die Jugendhilfebehörden verpflichtet die Unter-
bringungsmöglichkeiten im Sinne des Kinderschutzes auf ihre Tauglichkeit zur Unter-

bringung von Familien mit ihren Kindern zu überprüfen.

(2) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung legt im Rahmen des Kinderschut-
zes geeignete Standards für die Unterbringungsmöglichkeiten unter Abs. 1 fest.

(3) Bei der Unterbringung von Kindern und ihren Familien nach Absatz 1 ist die Ein-
haltung des Kinderschutzes im Sinne des besonderen Schutzes nach § 16 in besonde-

rer Weise zu beachten.“

Begründung:

In Berlin sind viele Kinder und ihre Familien von Armut und Obdachlosigkeit bedroht.
2025 wurden 17.915 Familien mit Kindern in Berlin untergebracht.

Ein Großteil der Unterbringungen erfolgt nach den ordnungsrechtlichen Vorschriften,

aufgrund drohender Obdachlosigkeit.

Die Unterbringung erfolgt jedoch nach Standards, die sich nicht ausreichend am Kin-
deswohl orientieren. Damit ergeben sich vermutlich zahlreiche Kindeswohlgefährdun-
gen, die in der Regel keine Beachtung finden.

Im Rahmen der Novellierung des AG KJHG ist der Kinderschutz auch in familiären Kri-

sen bei der Nutzung von Einrichtungen nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin zu gewährleisten.

Für die Weiterentwicklung des AGKJHG bittet der LJHA um die Berücksichtigung fol-

gender Fragen oder Klarstellungen:

- Es sollte eine Klarstellung der Zuständigkeiten von Jugendhilfe und/oder Kita als Ju-
gendhilfe, in Verbindung mit § 2 SGB VIII erfolgen.

- § 5 a Ombudsstelle

44
In § 5a ist keine Änderung vorgesehen. Hier geht es um die Ombudsstelle und das Vor-
halten eines gesamtstädtischen Angebots. Berlin hat bisher zwei Ombudsstellen für Ju-

gendhilfe.

Müssen Kita-Träger gemäß § 9a SGB VIII an eine Ombudsstelle angeschlossen sein
und wenn ja, bräuchte es an dieser Stelle eine Ergänzung, dass das gesamtstädtische
Angebot sich auch an Eltern von Kita-Kindern richtet?

- Zu § 15 a Kinder- und Jugendmedienschutz

Hier ist der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien geregelt, die al-

tersangemessen sein sollen. Sollte nicht für Kinder unter 6 Jahren ein ganz besonderer
Schutz gelten? Scheint der Begriff: „entwicklungsangemessenen Zugang“ ausreichend?
Aus der Sicht des LJHA wird eine Schärfung des Schutzauftrages für die Zielgruppe 0-

6 Jahre benötigt.

Begründung:

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) empfiehlt, dass Kinder unter
3 Jahren idealerweise keine Bewegtbildmedien konsumieren sollten. Für Kinder von 3

bis 6 Jahren sollte die Bildschirmzeit maximal 30 Minuten pro Tag betragen. Aus der
aktuellen Formulierung wird nicht deutlich, dass es Entwicklungsphasen gibt, in denen
Kinder keinen Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien erhalten soll-

ten (0-3 Jahre).

-Zu § 49

Ist eine Anwendung dieser Norm auf Kita und Kindertagespflege geplant?

Der Wortlaut differenziert aktuell zwischen den verschiedenen Leistungen und anderen
Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 SGB VIII) nicht.

Eine Pflicht zur Nutzung eines IT-gestützten Belegungs- und Freihalteplatzverfahrens

sowie ein wirksames Verfahren zur Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung
in Vereinbarungen für Kitas geht weit über die aktuellen Instrumente hinaus und ist mit
dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (SGB VIII § 5) nicht zu vereinbaren.

Der Senat nimmt zu den Änderungsvorschlägen des Landesjugendhilfeausschusses wie

folgt Stellung:

Die Änderungsvorschläge des Landesjugendhilfeausschusses werden in weiten Teilen
inhaltlich übernommen (zu §§ 3 Abs. 4, 6a, 11 Abs. 2, 13, 15a, 37, 38 und 49 Abs. 1).

45
Die Regelung in § 16 c wurde entgegen dem Wunsch des Landesjugendhilfeausschus-
ses beibehalten. Jedoch wurde die Kritik des Landesjugendhilfeausschusses, wonach

es den Fachkräften nicht möglich ist, sicherzustellen, dass Einrichtungen und Angebo-
ten der Kinder- und Jugendhilfe von Teilnehmenden nicht für Handlungen genutzt wer-
den, extremistische Lehren zu verherrlichen u.a., aufgenommen und die Regelung so

geändert, dass die Fachkräfte solchen Handlungen entgegentreten sollen und päda-
gogische Maßnahmen ergreifen sollen. Der Vorschlag, eine neue Norm (§ 16d) aufzu-
nehmen, wonach die Senatsverwaltung Standards für die Unterbringung von Kindern-

und Familien bei Obdachlosigkeit festlegen soll, wird nicht gefolgt, da diese Reglung
fachlich nicht der Kinder- und Jugendhilfe zuzuordnen ist. Auch die Anregung, die bis-

herigen Regelungen zum Familienbeirat in § 24 beizubehalten wird nicht umgesetzt,
da der Familienbeirat weiterhin vom Senat eingesetzt werden kann, es aber aus Sicht
des Senats erforderlich ist, dass zukünftige auch andere Beteiligungsformate entwickelt

werden können. Ebenso wenig wird dem Hinweis zu umfassenden Vorgaben für das
Landesgremium stationäre Einrichtungen nach § 28 gefolgt, da es die jungen Men-

schen in möglichst hohem Maß in der Hand haben sollen, welche Rahmenbedingun-
gen für das Gremium gelten sollen. Dagegen wurde die Kritik zu § 48 Abs. 2 insoweit
umgesetzt als die Quote für kommunale Angebote nunmehr als Zielbestimmung aus-

gestaltet wurde.

b) Berliner Beirat für Familienfragen

Der Familienbeirat hat sich für die Beibehaltung der geltenden Regelung in § 24 aus-
gesprochen. Insbesondere sieht er, die Änderung, wonach der Beirat einberufen wer-

den kann, als Gefährdung für das Fortbestehen des etablierten Gremiums an.

Der Senat hält an der Formulierung fest. Auf die Begründung zu § 24 wird verwiesen.

c) Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Landesbeirat für Menschen

mit Behinderungen, Arbeitsgemeinschaft Menschen mit Behinderungen der Senats-
verwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Im Wesentlichen wird kritisiert, dass sich in einer Vielzahl der gesetzlichen Regelungen
nicht jeweils ein ausdrücklicher Hinweis auf die besonderen Belange von jungen Men-

schen mit Behinderungen findet. Weiterhin wird vorgeschlagen, eine neue Norm zur
Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen nach § 35a SGB VIII aufzunehmen. Außer-

dem wird gefordert, die bundesgesetzlichen Regelungen zum Verfahrenslotsen nach §
10b SGB VIII bereits jetzt, unabhängig von der Befristung dieser Aufgabe im SGB VIII,
dauerhaft ins Landesrecht zu überführen. Außerdem wurde die Formulierung „wesentli-

che Behinderung“ in § 53 Abs. 1 Nr.1 abgelehnt.
46
Der Senat entgegnet dazu wie folgt: Es wird eine eigene allgemeine Vorschrift zur Be-
tonung der inklusiven Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (§ 3a) aufgenommen.

Dieser Grundsatz wird in den Ersten Abschnitt - Allgemeine Vorschriften eingefügt; da-
mit wird klargestellt, dass diese Regelung für alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe
zu beachten ist. Die Ausgestaltung der Hilfen zu § 35a SGB VIII wird durch eine Ände-

rung in § 25 Abs. 6 näher erläutert. Die Ergänzung in § 53 Abs. 1 Nr. 1 „wesentlich“
wurde wieder gestrichen. Die Regelungen zu den Verfahrenslotsen werden nicht ins
Landesgesetz übernommen, da hier zunächst die Entwicklung im Bundesrecht abzu-

warten ist.

d) Landesschulbeirat

Der Landesschulbeirat hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2026 den Gesetzentwurf
diskutiert und am 6.Febuar dazu Stellung genommen. Es wird hinterfragt, ob die Ko-

operationsvereinbarungen in § 3 Abs. 5 ohne konkrete prozessuale Vorgaben zu un-
übersichtlichen Einzelfallverfahren anstelle von effektiver Umsetzung führen. Begrüßt
wurden die Ergänzungen in § 6 und 6a, da sie einen Fokus auf Demokratiebildung und

Extremismusprävention legen. Ebenso wurde § 14 begrüßt, allerdings wurde ange-
merkt, dass die Anbindung an eine Schulgemeinschaft mit eigener Jugendsozialarbeit

besser und verbindlicher geschehen kann als mit freien Trägern. Kritisiert wurde in §
15a (Medienbildung) die Regelung, wonach eine Gewährleistungspflicht bestehen soll,
dass nur altersangemessener Zugang zu Informationstechnologien gewährt werden

darf.

Der Senat entgegnet dazu,
Die Regelung in § 3 Absatz 5 Satz 2, wonach mit den Bezirken und den Schulen Ko-
operationsvereinbarungen geschlossen werden, ist als allgemeine, aber ver-

pflichtende, Regelung zu sehen. Hinweise für die Erarbeitung der Vereinbarungen kön-
nen bedarfsgerecht untergesetzlich entwickelt werden.

Die Hinweise zu § 15a wurden mit zum Anlass genommen, die Regelung insbesondere
hinsichtlich der Formulierung zur Gewährleistungspflicht anzupassen.
§ 14 sieht vor, dass schulbezogene Jugendsozialarbeit von anerkannten Trägern der

freien Jugendhilfe wahrgenommen werden soll (vgl. hierzu auch § 75 SGB VIII). Diese
Regelung bezieht sich nicht auf Angebote auf der Grundlage des Schulgesetzes (vgl. §

5b Schulgesetz), sondern auf originäre Angebote der Kinder- und Jugendhilfe. Ob und
inwieweit landeseigenes Personal eingesetzt werden kann, ist daher nicht Gegenstand-
dieser Regelung.

e) Fachkreise und Verbände

47
Die Beteiligten im Sinne des Lobbyregistergesetzes und ihre jeweilige Zusammenfas-
sung der wesentlichen Ansichten zum Gesetzesvorhaben können Abschnitt III. der An-

lage entnommen werden.

Nachfolgend werden wesentliche Kritikpunkte seitens der Fachkreise und Verbände
nebst Entgegnung des Senats aufgeführt.

Die Regelung in § 15a Abs. 2, wonach die Träger der freien Jugendhilfe gewährleisten
sollten, dass Kindern und Jugendlichen ausschließlich Zugang zu entwicklungsange-

messenen Anwendungen, Technologien und Inhalten haben, wird als zu weitgehend
kritisiert. Für eine Beibehaltung der bisherigen Fassung von § 24 (Familienbeirat) wird
plädiert. Außerdem werden konkrete Rahmenbedingungen für das Landesgremium

stationäre Hilfen gefordert.

§ 15a wurde inhaltlich angepasst. Die Forderungen zu § 24 (Familienbeirat) und zu §
28 (Landesgremium stationäre Einrichtungen) werden abgelehnt Hierzu wird auf die

Begründung zu den beiden Regelungen verwiesen.

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung.

C. Gesamtkosten:
Für das IT-gestützte Belegungs- und Freiplatzmeldeverfahren ist von einmaligen Pro-

jektkosten in Höhe von 1.000.000 € und von laufenden jährlichen Kosten in Höhe von
180.000 € auszugehen. Gleichzeitig wird durch diese digitale Maßnahme die zeitin-

tensive Platzsuche für die Jugendämter erheblich vereinfacht und führt zu einer Straf-
fung der Verwaltungsprozesse. Auch durch die Nutzung von infrastrukturellen Leistun-
gen und der vorrangigen familiären Betreuung anstelle von stationären Hilfen für Kin-

der unter 6 Jahren sowie der Überleitung von jungen Volljährigen in Maßnahmen nach
§ 13 Abs. 3 SGB VIII sind kostendämpfende Auswirkungen zu erwarten.
Für die Kinder- und Jugenddelinquenzteams der Jugendämter sind die Mittel im Einzel-

plan 27, Kapitel 2710 im laufenden Haushalt etatisiert. Ab 2028 wird davon ausge-
gangen, dass die Finanzierung dieser Teams in den Jugendämtern durch Umorganisa-

tion und Umschichtung von freiwerdenden Mitteln in den Bezirken erfolgen kann. Die
spezialisierten Arbeitsgruppen für den Kinderschutz sind bereits in einem Großteil der
Bezirke eingerichtet. Soweit diese Organisationsverpflichtung in wenigen Bezirken noch

48
umgesetzt werden muss, entstehen keine zusätzlichen Kosten, sondern können durch
Umorganisation -wie bereits in den übrigen Jugendämtern erfolgt – erreicht werden.

Die finanziellen Mittel für das Landesgremium stationäre Einrichtungen sind im laufen-
den Haushalt Kapitel 1040, Titel 42201 eingestellt.
Im Übrigen können die neuen Regelungen im Rahmen des laufenden Haushaltes um-

gesetzt werden.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter zu erwar-

ten.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.

G. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Es werden auch Regelungen zur Stärkung des elektronischen Verwaltungshandelns
geschaffen. So wird in § 31a AG KJHG eine Ermächtigungsgrundlage für eine

Rechtsverordnung geschaffen, wonach geregelt werden kann, dass Anträge und
Meldungen an die Betriebsaufsicht digital erfolgen sollen. Weiterhin legt § 49 AG

KJHG fest, dass ein digitales Belegungsverfahren mit den Trägern der freien Ju-
gendhilfe und anderen Leistungsanbietern im Bereich der stationären Jugendhilfe

vereinbart werden soll.

H. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Für das IT-gestützte Belegungs- und Freiplatzmeldeverfahren ist von einmaligen
Projektkosten in Höhe von 1.00000 € und von laufenden Kosten in Höhe

vonEuro180.000 € auszugehen. Gleichzeitig wird durch diese digitale Maßnahme
die zeitintensive Platzsuche für die Jugendämter erheblich vereinfacht und führt zu

einer Straffung der Verwaltungsprozesse. Auch durch die Nutzung von infrastruktu-
rellen Leistungen und der vorrangigen familiären Betreuung anstelle von stationä-
ren Hilfen für Kinder unter 6 Jahren sowie der Überleitung von jungen Volljährigen

in Maßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII sind kostendämpfende Auswirkungen zu
49
erwarten.
Für die Kinder- und Jugenddelinquenzteams der Jugendämter sind die Mittel im

Einzelplan 27, Kapitel 2710 im laufenden Haushalt etatisiert. Ab 2028 wird davon
ausgegangen, dass die Finanzierung dieser Teams in den Jugendämtern durch
Umorganisation und Umschichtung von freiwerdenden Mitteln in den Bezirken er-

folgen kann. Die spezialisierten Arbeitsgruppen für den Kinderschutz sind bereits in
einem Großteil der Bezirke eingerichtet. Soweit diese Organisationsverpflichtung
in wenigen Bezirken noch umgesetzt werden muss, entstehen keine zusätzlichen

Kosten, sondern können durch Umorganisation – wie bereits in den übrigen Ju-
gendämtern erfolgt-erreicht werden.

Die finanziellen Mittel für das Landesgremium stationäre Einrichtungen sind im lau-

fenden Haushalt Kapitel 1040, Titel 42201 eingestellt.
Im Übrigen können die neuen Regelungen im Rahmen des laufenden Haushaltes

umgesetzt werden.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Die stellenwirtschaftlichen Auswirkungen müssen aus dem derzeitigen Stellenplat-

fonds erfüllt werden.

Berlin, den 12. Mai 2026

Der Senat von Berlin

Stefan Evers Katharina Günther Wünsch

Bürgermeister Senatorin für Bildung, Jugend und

Familie

50
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus
I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

1. Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz – AG KJHG

Alte Fassung Neue Fassung

§ 1 § 1
Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Dieses Gesetz dient der Ausführung des

Achten Buches Sozialgesetzbuch. Es re- Achten Buches Sozialgesetzbuch. Es regelt
gelt das Nähere über Inhalt und Umfang das Nähere über Inhalt und Umfang der
der Leistungen und Aufgaben der Kinder- Leistungen und Aufgaben der Kinder- und
und Jugendhilfe im Land Berlin, soweit Jugendhilfe im Land Berlin, soweit nicht der
nicht der Regelungsbereich des Kinderta- Regelungsbereich des Kindertagesförde-

gesförderungsgesetzes vom 23. Juni rungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl.
2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Ar- S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
tikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember setzes vom 11.Dezember 2025 (GVBl.
2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, S.629) geändert worden ist, in der jeweils
in der jeweils geltenden Fassung betrof- geltenden Fassung betroffen ist, dessen
fen ist, dessen Regelungen unberührt blei- Regelungen unberührt bleiben. Es enthält

ben. Es enthält insbesondere Vorgaben insbesondere Vorgaben zur Stärkung der
zur Stärkung der Jugendarbeit und zur Jugendarbeit und zur Förderung der Betei-
Förderung der Beteiligung und Demokra- ligung und Demokratiebildung junger Men-
tiebildung junger Menschen im Rahmen schen im Rahmen der Jugendarbeit sowie
der Jugendarbeit sowie zur Stärkung und zur Stärkung und zur Förderung der Beteili-
zur Förderung der Beteiligung im Rahmen gung im Rahmen der allgemeinen Förde-

der allgemeinen Förderung der Erziehung rung der Erziehung in der Familie.
in der Familie.
§ 2 § 2
Aufgaben der Jugendhilfe Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Jugendhilfe erbringt Leistungen und u n v e r ä n d e r t
erfüllt andere Aufgaben zugunsten junger
Menschen und ihrer Familien nach § 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie
dient der Verwirklichung der Ziele des § 1

Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch.

51
(2) Die Jugendhilfebehörden sollen die (2) Die Jugendhilfebehörden sollen die Be-
Bedürfnisse und Interessen junger Men- dürfnisse und Interessen aller junger Men-
schen auch fachübergreifend, insbeson- schen auch fachübergreifend, insbeson-
dere gegenüber den für Schule, Gesund- dere gegenüber den für Schule, Gesund-

heit, Stadtentwicklung, Verkehrsplanung, heit, Justiz, Stadtentwicklung, Verkehrspla-
Umweltschutz, Arbeitsmarkt, Wohn- und nung, Umweltschutz, Arbeitsmarkt, Wohn-
Wohnumfeldgestaltung zuständigen Ver- und Wohnumfeldgestaltung zuständigen
waltungen, zur Geltung bringen. Gemein- Verwaltungen, zur Geltung bringen. Ge-
sam soll darauf hingewirkt werden, posi- meinsam soll darauf hingewirkt werden,
tive Lebens- und Entwicklungsbedingun- positive Lebens- und Entwicklungsbedin-

gen für junge Menschen sowie eine kin- gungen für junge Menschen sowie eine kin-
der- und familienfreundliche Lebenswelt der- und familienfreundliche Lebenswelt zu
zu schaffen und zu erhalten. schaffen und zu erhalten.
§ 3 § 3
Grundsätze der Organisation und Ge- Grundsätze der Organisation und Gestal-

staltung von Leistungen tung von Leistungen

(1) Dienste und Einrichtungen der Ju- (1) Dienste und Einrichtungen der Jugend-
gendhilfe müssen überschaubar organi- hilfe müssen überschaubar organisiert so-

siert sowie örtlich und zeitlich leicht zu- wie örtlich und zeitlich leicht zugänglich
gänglich sein. Die Leistungen sollen un- sein. Die Leistungen sollen unmittelbar an
mittelbar an die Alltagserfahrungen, Le- die Alltagserfahrungen, Lebenslagen und
benslagen und örtlichen Bedingungen der örtlichen Bedingungen der jungen Men-
jungen Menschen und Familien anknüp- schen und Familien anknüpfen. Grundsätz-
fen. Grundsätzlich ist solchen Arbeitswei- lich ist solchen Arbeitsweisen der Vorzug zu

sen der Vorzug zu geben, die den Ver- geben, die den Verbund unterschiedlicher
bund unterschiedlicher Einrichtungen und Einrichtungen und Dienste ermöglichen.
Dienste ermöglichen. Alle Träger von Leistungen und Angeboten
nach diesem Gesetz treffen Maßnahmen
der Qualitätssicherung, wozu insbesondere
die Gewährleistung des strukturellen und

konzeptionellen Kinderschutzes gehört.

(1a) Leistungen sollen unter Beachtung der

jeweiligen Vorgaben des Achten Buches
Sozialgesetzbuch und der jeweiligen Be-
darfslage der Leistungsempfänger grund-
sätzlich auch als Gruppenangebot für
mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam
entwickelt und angeboten werden.

(2) Unter Berücksichtigung der unter- (2) Unter Berücksichtigung der unterschied-
schiedlichen Problemlagen von Mädchen lichen Lebenslagen von jungen Menschen

52
und Jungen sind Leistungen so zu gestal- sollen die Angebote und Leistungen da-
ten, dass sie der Verwirklichung der rauf ausgerichtet sein, Benachteiligungen
Gleichberechtigung von Frauen und Män- abzubauen und die Gleichstellung und
nern dienen und helfen, Benachteiligun- Gleichberechtigung der Geschlechter zu

gen abzubauen. Dazu sind auch ge- verwirklichen. Dazu sind auch geschlechts-
schlechtsspezifische Leistungen zu entwi- spezifische Leistungen zu entwickeln und
ckeln und anzubieten. anzubieten.

(3) Jugendhilfe hat der Ausgrenzung und u n v e r ä n d e r t

Randständigkeit entgegenzuwirken und
dabei Toleranz und gleichberechtigte ge-
sellschaftliche Teilhabe zu fördern. Dies
gilt auch für den Umgang mit Menschen
unterschiedlicher sexueller Identität.

(4) Leistungen sind so auszurichten, dass (4) Leistungen sind so auszurichten, dass

1. jungen Menschen mit Behinderungen 1. alle jungen Menschen und ihre Familien
eine gleichberechtigte Teilnahme ge- gleichberechtigten Zugang zu den Ange-
meinsam mit nicht behinderten Menschen boten der Jugendhilfe haben,

ermöglicht und spezialisierte Angebote
auf unerlässliche Ausnahmen beschränkt
werden,

2. die sozialen und kulturellen Interessen

und Bedürfnisse junger Menschen und ihrer
Familien berücksichtigt werden und
2. die sozialen und kulturellen Interessen
und Bedürfnisse ausländischer junger 3. das Zusammenleben verschiedener Kul-
Menschen und ihrer Familien berücksich- turen und die Aufgeschlossenheit füreinan-
tigt werden und der gefördert werden.

3. das Zusammenleben verschiedener
Kulturen und die Aufgeschlossenheit fürei-
nander gefördert werden.

(5) Zur Unterstützung der effektiven Um-
setzung der Aufgaben nach diesem Gesetz
sollen in geeigneter Weise Verfahren der
geregelten Zusammenarbeit mit den in §
81 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

53
genannten Stellen und öffentlichen Ein-
richtungen angestrebt werden. Mit den zu-
ständigen Stellen der Schulverwaltung und
den Schulen sind Kooperationsvereinba-

rungen zur abgestimmten Umsetzung der
jeweiligen Aufgaben und Verpflichtungen
abzuschließen.

§ 3a

Inklusive Ausgestaltung der Kinder- und
Jugendhilfe
Die Angebote und Maßnahmen der Kin-
der- und Jugendhilfe berücksichtigen bei
der Umsetzung dieses Gesetzes die Ziel-

setzung der Teilhabe von jungen Men-
schen mit Behinderungen im Sinne von § 7
Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch.
Dies betrifft unter Berücksichtigung von §
3 Absatz 4 Nummer 1 insbesondere

1. die Kommunikation für diesen Personen-
kreis in verständlicher und nachvollzieh-
barer Form im Rahmen der Beratungen,
Leistungen und Beteiligungsprozesse,
2. die diskriminierungsfreie Berücksichti-
gung der unterschiedlichen Lebenslagen

und des konkreten Entwicklungsstandes
der betroffenen Person und
3. die barrierefreie und gleichberechtigte
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Ange-
bote für die betroffenen Familien und jun-
gen Menschen.

§ 4 § 4
Freie und öffentliche Jugendhilfe Freie und öffentliche Jugendhilfe

(1) Freie und öffentliche Jugendhilfe ar- u n v e r ä n d e r t
beiten zum Wohl junger Menschen und ih-
rer Familien partnerschaftlich zusammen.
Die Jugendhilfebehörden wirken darauf
hin, dass die Leistungen der öffentlichen
Jugendhilfe und der freien Jugendhilfe

rechtzeitig aufeinander abgestimmt wer-
den.

54
(2) Ziel der partnerschaftlichen Zusam-
menarbeit ist es, die für die Weiterent-
wicklung der Angebote und Hilfen verfüg-
baren Mittel und Kräfte so einzusetzen,

dass ein vielfältiges, bedarfsgerechtes
und wirksames Leistungssystem in der Ju-
gendhilfe gewährleistet ist. Die Gesamt-
verantwortung für das Erreichen dieses
Ziels nimmt für den Bezirk das Jugend-
amt, auf gesamtstädtischer Ebene die für

Jugend und Familie zuständige Senats-
verwaltung wahr.

(3) Die Zusammenarbeit soll insbeson-
dere erreicht werden durch

1. Bildung von Arbeitsgemeinschaften

nach § 78 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch,

2. Vereinbarungen über die Inanspruch-
nahme von Einrichtungen und Diensten
der freien Jugendhilfe nach § 77 des

Achten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
bindung mit § 49,

3. Beteiligung der freien Jugendhilfe im
Rahmen der Jugendhilfeplanung und ihre

Mitwirkung in den Jugendhilfeausschüssen
und im Landesjugendhilfeausschuss und
4. Anregung und Unterstützung von regio-
nalen Arbeitsgemeinschaften, die eine
Vernetzung der im Stadtteil tätigen Pro-
jekte, Einrichtungen, Dienste und Veran-

staltungen im Bereich der freien und öf-
fentlichen Jugendhilfe ermöglichen und
das Zusammenwirken bei der Ausgestal-
tung der Lebenswelt von Kindern und Ju-
gendlichen auch unter Einbeziehung von
Nachbarschaftshilfe fördern sollen.

(4) Soweit geeignete Einrichtungen,
Dienste und Veranstaltungen von aner-
kannten Trägern der freien Jugendhilfe

55
betrieben werden oder rechtzeitig ge-
schaffen werden können, soll die öffentli-
che Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen
absehen. Die öffentliche Jugendhilfe soll

die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des
Achten Buches Sozialgesetzbuch und die-
ses Gesetzes fördern und dabei die ver-
schiedenen Formen der Selbsthilfe stär-
ken.

§ 5 § 5
Beteiligung von jungen Menschen und Beteiligung von jungen Menschen und Fa-
Familien milien

(1) Die Beteiligung von jungen Menschen u n v e r ä n d e r t
entsprechend ihrem Entwicklungsstand
und von Familien an allen sie unmittelbar
betreffenden Entscheidungen und Maß-
nahmen der Jugendhilfebehörden ist zu

gewährleisten. Sie sind rechtzeitig, in ge-
eigneter Form und möglichst umfassend
zu unterrichten. Mit ihnen sollen persönli-
che Gespräche geführt werden. Sie sind
berechtigt, eine Person ihres Vertrauens
zu beteiligen.

(2) In den Einrichtungen der Jugendhilfe
sollen durch Interessenvertretungen der
jungen Menschen Möglichkeiten der Mit-
wirkung sichergestellt werden.

(3) In jedem Bezirk sind darüber hinaus

geeignete Formen der Beteiligung von
jungen Menschen und Familien an der Ju-
gendhilfeplanung und anderen sie betref-
fenden Planungen zu entwickeln und or-
ganisatorisch sicherzustellen. Dabei ist

der Bezirksschülerausschuss in die Beteili-
gung einzubeziehen. Die Aufgaben nach
den Sätzen 1 und 2 sind unmittelbar dem
für Jugend und Familie zuständigen Mit-
glied des Bezirksamtes zuzuordnen und
fachlich zu unterstützen, zu betreuen so-

56
wie vom Jugendhilfeausschuss zu beglei-
ten. Den jungen Menschen und Familien
soll Gelegenheit gegeben werden, ihre
Interessen und Belange herauszufinden,

sie zu äußern und sie gegenüber den ver-
antwortlichen Personen und Stellen zu
vermitteln. Über die Maßnahmen und Er-
fahrungen soll dem Jugendhilfeausschuss
regelmäßig berichtet werden.

§ 5a § 5a
Ombudsstelle Ombudsstelle

Gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten Gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten

Buches Sozialgesetzbuch können sich jun- Buches Sozialgesetzbuch können sich jun-
gen Menschen und ihre Familien zur Be- gen Menschen und ihre Familien zur Bera-
ratung in sowie Vermittlung und Klärung tung in sowie Vermittlung und Klärung von
von Konflikten im Zusammenhang mit Auf- Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben
gaben der Kinder- und Jugendhilfe nach der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des
§ 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Achten Buches Sozialgesetzbuch und de-

und deren Wahrnehmung durch die öf- ren Wahrnehmung durch die öffentliche
fentliche und freie Jugendhilfe an eine un- und freie Jugendhilfe an eine unabhängige
abhängige und fachlich nicht weisungs- und fachlich nicht weisungsgebundene
gebundene Ombudsstelle wenden. Sie Ombudsstelle wenden. Sie sind berechtigt,
sind berechtigt, eine Person ihres Vertrau- eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.

ens zu beteiligen. Das Land Berlin finan- Das Land Berlin finanziert hierfür ein ent-
ziert hierfür ein entsprechendes gesamt- sprechendes gesamtstädtisches Angebot.
städtisches Angebot. Der öffentliche Träger und die Träger der
freien Jugendhilfe weisen in geeigneter
Form auf das Angebot hin.

§ 5b Form der Beratung

Die Beratung nach § 10a des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch kann auch telefo-
nisch, per Videoschaltkonferenz oder in
anderer geeigneter Weise digital durchge-
führt werden, soweit die zu beratenden

Personen damit einverstanden sind. Die
Möglichkeit der Teilnahme einer Vertrau-
ensperson der zu beratenden Person ist zu
gewährleisten.

57
§ 6 § 6
Grundsätze der Jugendarbeit Grundsätze der Jugendarbeit

(1) Jugendarbeit nach § 11 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch ist ein eigen- u n v e r ä n d e r t
ständiger Sozialisations- und Bildungsbe-
reich. Sie umfasst die ganzheitliche För-
derung junger Menschen durch Angebote
der Jugendhilfe sowie durch die selbst or-

ganisierten Angebote der Jugendver-
bände im Sinne des § 7.

(2) Jugendarbeit verfolgt ihre Ziele durch
eine Vielfalt von Inhalten, Methoden, An-
gebotsformen und Trägerstrukturen.

(3) Jugendarbeit bietet Raum für das Er-
proben von Rollen und Identitäten. Sie er-
möglicht und gestaltet Beteiligungspro-
zesse mit jungen Menschen.

(4) Jugendarbeit ist lebensweltorientiert

und bezieht sich auf die sozialen Räume
der jungen Menschen. Die Träger der Ju-
gendhilfe arbeiten mit den anderen in der
jeweiligen lokalen Sozialisations- und Bil-
dungslandschaft tätigen Behörden, Trä-

gern und Personen zusammen.

(5) Die Träger der Jugendhilfe arbeiten (5) Die Träger der Jugendhilfe arbeiten bei
bei der Entwicklung und Ausgestaltung ih- der Entwicklung und Ausgestaltung ihrer
rer Angebote der Jugendarbeit mit Schu- Angebote der Jugendarbeit mit Schulen

len zusammen und bringen sich als eigen- und der Schulaufsicht partnerschaftlich
ständige Partner in die Kooperation nach zusammen und stimmen sich untereinan-
§ 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar der ab. Hierzu sollen sie Vereinbarungen
2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Arti- über die Art und Weise der Zusammenar-
kel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 beit nach den §§ 5 bis 5 b des Schulgeset-
(GVBl. S. 255) geändert worden ist, in der zes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26),

jeweils geltenden Fassung ein. das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11.Dezember 2025 (GVBl. S. 629 ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung abschließen. Weitere öffentliche
Stellen oder andere Kooperationspartner
können einbezogen werden.

58
(6) Der Träger der öffentlichen Jugend- u n v e r ä n d e r t
hilfe hat das ehrenamtliche Engagement
als Bestandteil und Ziel von Jugendarbeit
anzuregen und zu fördern.

(7) Angebote der Jugendarbeit sind an
das Lebensalter und die zunehmende
Verselbstständigung junger Menschen an-
gepasst bereitzustellen.

(8) Jugendarbeit leistet wesentliche Bei-

träge zur Selbstpositionierung und Ver-
selbstständigung junger Menschen. Sie
wirkt präventiv in Bezug auf Benachteili-
gungen und Gefährdungen.
(9) Jugendarbeit ist inklusiv und trägt (9) Jugendarbeit ist inklusiv und trägt dazu
dazu bei, das Recht aller jungen Men- bei, das Recht aller jungen Menschen auf

schen auf gleichberechtigte Teilhabe zu gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleis-
gewährleisten. ten. Dabei sind Zugänglichkeit und Nutz-
barkeit der Angebote für junge Menschen
mit Behinderungen zu berücksichtigen.

§ 6a § 6a
Ziele der Jugendarbeit Ziele der Jugendarbeit

Jugendarbeit dient insbesondere der De- Jugendarbeit dient insbesondere der De-
mokratiebildung junger Menschen. Sie mokratiebildung junger Menschen. Sie zielt

zielt darauf ab, darauf ab,

1. junge Menschen zu eigenverantwortli- 1. junge Menschen zu eigenverantwortli-
chem gesellschaftlichem und politischem chem gesellschaftlichem und politischem
Handeln zu befähigen und Selbstorgani- Handeln zu befähigen und Selbstorganisa-
sation, soziale Verantwortung und die ak- tion, soziale Verantwortung und die aktive
tive Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebens-

Lebenswelt zu fördern; welt zu fördern;
2. junge Menschen zu befähigen, Gefahren
2. Ehrenamtlichkeit von jungen Menschen durch extremistische Strukturen oder Insti-
und die gegenseitige Unterstützung anzu- tutionen zu erkennen und sich für die Werte
regen; der freiheitlichen demokratischen Grund-

ordnung einzusetzen;
3. Beteiligung, Mitbestimmung und Teil-
habe bei der Gestaltung der Angebote 3. Ehrenamtlichkeit von jungen Menschen
der Jugendarbeit und anderer Lebensbe- und die gegenseitige Unterstützung anzure-
reiche der jungen Menschen zu fördern; gen;

59
4. Toleranz gegenüber unterschiedlichen 4. Beteiligung, Mitbestimmung und Teil-
Weltanschauungen, Glaubensbekenntnis- habe bei der Gestaltung der Angebote der
sen, sexuellen Orientierungen und kultu- Jugendarbeit und anderer Lebensbereiche
rellen Prägungen zu fördern und die Fä- der jungen Menschen zu fördern;

higkeit zur selbstbestimmten Überprüfung
von Meinungen und Werturteilen anzure- 5. Toleranz gegenüber unterschiedlichen
gen; Weltanschauungen, Glaubensbekenntnis-
sen, sexuellen Orientierungen und kulturel-
5. auf die Gleichstellung von jungen Men- len Prägungen zu fördern und die Fähigkeit
schen aller Geschlechter und aller sexuel- zur selbstbestimmten Überprüfung von Mei-

len Lebensweisen hinzuwirken, zum Ab- nungen und Werturteilen anzuregen;
bau von Geschlechterstereotypen beizu-
tragen, die kritische Auseinandersetzung 6. auf die Gleichstellung von jungen Men-
mit geschlechtsbezogenen Rollenzu- schen aller Geschlechter und aller sexuel-
schreibungen zu ermöglichen und die Ak- len Lebensweisen hinzuwirken, zum Abbau
zeptanz der selbstbestimmten Ge- von Geschlechterstereotypen beizutragen,

schlechtsidentität und des individuellen die kritische Auseinandersetzung mit ge-
Geschlechtsausdrucks zu fördern; schlechtsbezogenen Rollenzuschreibungen
zu ermöglichen und die Akzeptanz der
6. junge Menschen zu befähigen, Konflikte selbstbestimmten Geschlechtsidentität und
gewaltfrei auszutragen und zu lösen; des individuellen Geschlechtsausdrucks zu
fördern;

7. die digitale Teilhabe junger Menschen
zu fördern und sie zu befähigen, Risiken 7. junge Menschen zu befähigen, Konflikte
und Gefahren im Umgang mit Medien zu gewaltfrei auszutragen und zu lösen;
erkennen;
8. die digitale Teilhabe junger Menschen
8. die Entscheidungs- und Mitwirkungsfä- zu fördern und sie zu befähigen, Risiken

higkeiten junger Menschen insbesondere und Gefahren im Umgang mit Medien zu
in Bezug auf die demokratische Gestal- erkennen;
tung Europas unter anderem durch viel-
fältige internationale Begegnungen zu 9. die Entscheidungs- und Mitwirkungsfä-
fördern. higkeiten junger Menschen insbesondere in

Bezug auf die demokratische Gestaltung
Europas unter anderem durch vielfältige in-
ternationale Begegnungen zu fördern.

§ 6b § 6b

Schwerpunkte der Jugendarbeit Schwerpunkte der Jugendarbeit

Schwerpunkte der Jugendarbeit sind ins- Schwerpunkte der Jugendarbeit sind insbe-
besondere sondere

1. die politische und soziale Bildung auf

der Grundlage der Werte der freiheitlichen
60
1. die politische und soziale Bildung, die demokratischen Grundordnung, die das
das Interesse an politischer Bildung früh- Interesse an politischer Bildung frühzeitig
zeitig fördert, junge Menschen zu kriti- fördert, junge Menschen zu kritischer Beur-
scher Beurteilung politischer Vorgänge teilung politischer Vorgänge und aktiver

und aktiver Mitgestaltung befähigt und so Mitgestaltung befähigt und so zur Persön-
zur Persönlichkeitsentwicklung beiträgt; lichkeitsentwicklung beiträgt;

2. die Beteiligung von jungen Menschen, u n v e r ä n d e r t
die junge Menschen zur Mitwirkung an der
Gestaltung ihrer Lebenswelt anregt und

sie bei der Vertretung ihrer Interessen,
Bedürfnisse und Anliegen unterstützt;

3. die interkulturelle Jugendarbeit, die
das Verständnis unterschiedlicher Kultu-
ren, Traditionen und biografischer Prä-

gungen fördert und die Teilhabe von jun-
gen Menschen mit Zuwandererbiografien
an der Gesellschaft unterstützt;

4. die geschlechterreflektierte Jugendar-

beit, die zur Förderung von Geschlechter-
gerechtigkeit beiträgt;

5. die kulturelle Jugendbildung, die durch
Angebote zur Förderung der Kreativität,
der Ausdrucksfähigkeit und Gestaltung in

allen kulturellen Bereichen zur Persönlich-
keitsentwicklung beiträgt und die Teil-
nahme am kulturellen Leben der Gesell-
schaft fördert;

6. die sportorientierte Jugendarbeit, die

durch ihre gesundheitlichen, erzieheri-
schen und sozialen Funktionen mit Sport,
Spiel und Bewegung zur Persönlichkeits-
entwicklung junger Menschen beiträgt;

7. die medienbezogene Jugendarbeit,
die die Aneignung von Medienkompetenz,
insbesondere die Fähigkeit zum kreativen
Umgang und zur kritischen Auseinander-
setzung mit den Inhalten, den Strukturen
und der Nutzung von Medien fördert;

61
8. die naturkundliche und technische Bil-
dung, die Raum für unmittelbare Erfah-
rungen mit der Natur bietet sowie ihre
Wahrnehmung mit allen Sinnen und das

Erkunden und das Verstehen ökologischer
und technischer Zusammenhänge fördert;

9. die internationale Jugendarbeit, die
der internationalen Verständigung, dem
Verständnis anderer Länder und Kulturen

sowie einem partnerschaftlichen Zusam-
menleben dient.

§ 6c § 6c
Angebotsformen der Jugendarbeit Angebotsformen der Jugendarbeit

(1) Angebote der Jugendarbeit sind ins-
besondere in den folgenden fünf Ange-
botsformen vorzuhalten: u n v e r ä n d e r t

1. standortgebundene offene Jugendar-
beit,

2. standortungebundene offene Jugendarbeit,

3. Erholungsfahrten und -reisen, internati-

onale Begegnungen,

4. Unterstützung der Beteiligung von jun-
gen Menschen,

5. gruppenbezogene, curricular geprägte
Jugendarbeit.

(2) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung hat im Benehmen mit
den Jugendämtern der Bezirke für die in

Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten An-
gebotsformen der Jugendarbeit Fach-
standards bezogen auf die Qualität
(„Fachstandard Qualität“) und bezogen
auf den Umfang („Fachstandard Um-
fang“) zu entwickeln und zu beschreiben.

Der „Fachstandard Qualität“ bildet die
regelhaften Ausstattungsstandards in per-
soneller und sächlicher Hinsicht für die
62
Angebotsformen der Jugendarbeit ab. Es
ist in geeigneter Weise sicherzustellen,
dass er bei der Ausgestaltung der Ange-
botsformen berücksichtigt wird. Der

„Fachstandard Qualität“ wird mit einem
Rundschreiben bekannt gegeben. Der
„Fachstandard Umfang“ bildet den Um-
fang an Angeboten im Land Berlin ab, mit
dem für jede der in Absatz 1 Nummer 1
bis 5 genannten Angebotsformen die De-

ckung des einwohnerbezogenen Bedarfs
sichergestellt werden soll. Er wird durch
Rechtsverordnung nach Absatz 4 festge-
setzt.

(3) Der für den „Fachstandard Umfang“

maßgebliche einwohnerbezogene Bedarf
wird durch Richtwerte zur Bedarfsdeckung
in Form von prozentualen Bedarfsde-
ckungsquoten ausgewiesen. Dem unter-
schiedlichen Bedarf entsprechend sind
hierbei verschiedene Altersgruppen zu

bilden und auf die einzelnen Altersgrup-
pen bezogene Bedarfsdeckungsquoten
zu bestimmen. Bei jeder der in Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Angebotsfor-
men sollen junge Menschen in der Alters-

gruppe von 21 bis unter 27 Jahren mit ei-
nem angemessenen Anteil berücksichtigt
werden. Die Richtwerte sind durch die für
Jugend und Familie zuständige Senats-
verwaltung im Benehmen mit den Ju-
gendämtern der Bezirke sowie im Einver-

nehmen mit der für Finanzen zuständigen
Senatsverwaltung einmal in jeder Wahl-
periode unter Beteiligung junger Men-
schen zu überprüfen und bei Bedarf anzu-
passen. Der Landesjugendhilfeausschuss
ist anzuhören.

(4) Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t
Senatsverwaltung hat den nach Absatz 3
für das Land Berlin ermittelten „Fachstan-
dard Umfang“ einschließlich der Richt-

werte nach Absatz 3, den Anteil der durch
die für Jugend und Familie zuständige
63
Senatsverwaltung vorzuhaltenden Ange-
bote sowie das Nähere zum Verfahren
der Überprüfung der Richtwerte durch
Rechtsverordnung festzulegen.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 4 u n v e r ä n d e r t
wird zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
evaluiert. Gegenstand der Evaluation soll
insbesondere die zweckentsprechende
Verwendung der gemäß § 48 Absatz 1

bereitgestellten Mittel sein.

§ 7 § 7
Jugendverbandsarbeit Jugendverbandsarbeit

Demokratisch organisierte Jugendver- u n v e r ä n d e r t
bände und Jugendgruppen haben auf
Grund der durch sie gewährleisteten Ei-
genverantwortlichkeit junger Menschen

eine tragende Funktion in der Jugendar-
beit. Sie werden insbesondere durch Zu-
wendungen nach den Maßgaben des
§ 47 gefördert.

§ 8 u n v e r ä n d e r t
(aufgehoben)

§ 9 § 9

Gesamtstädtische Angebote und Einrich- Gesamtstädtische Angebote und Einrich-
tungen tungen

Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t
Senatsverwaltung betreibt oder fördert
Einrichtungen, Projekte und andere Maß-

nahmen, soweit sie von gesamtstädtischer
Bedeutung sind oder den Bedarf eines
einzelnen Bezirkes übersteigen. Dazu
zählen insbesondere Jugendbildungsstät-
ten, Jugendherbergen und Modellpro-

jekte sowie Veröffentlichungen und Unter-
suchungen zur Weiterentwicklung der Ju-
gendarbeit.

64
§ 10 § 10
Ehrenamtliche Jugendarbeit Ehrenamtliche Jugendarbeit

(1) Personen, die ehrenamtlich in förde- u n v e r ä n d e r t
rungswürdigen Verbänden oder Organi-
sationen der Jugendarbeit tätig sind und
ihre Befähigung hierfür nachgewiesen ha-
ben, ist von ihrem Arbeitgeber ein Son-
derurlaub für leitende und helfende Tätig-

keiten, die dem Zweck der Jugendarbeit
nach § 11 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch dienen, zu gewähren. Ein Son-
derurlaub darf nur dann verweigert wer-
den, wenn dem Antrag ein zwingendes
betriebliches Interesse entgegensteht.

(2) Der Sonderurlaub soll bis zu zwölf Ar-
beitstagen im Kalenderjahr gewährt und
höchstens auf drei Veranstaltungen jähr-
lich verteilt werden. Er ist nicht auf das
nächste Jahr übertragbar. Ein Anspruch

auf Lohnfortzahlung besteht nur bei ar-
beits- oder tarifvertraglichen Vereinba-
rungen oder entsprechenden Betriebsver-
einbarungen.

(3) Die Regelung soll zwei Jahre nach In-

krafttreten evaluiert werden.

(4) Die Gewährung von Sonderurlaub für
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die
ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig
sind, richtet sich nach den geltenden Vor-

schriften.

65
§ 11 § 11
Jugendberufshilfe Jugendberufshilfe

(1) Sozial benachteiligte und individuell u n v e r ä n d e r t
beeinträchtigte junge Menschen sollen
geeignete sozialpädagogische Hilfen er-
halten, soweit der Zugang zu schulischer,
betrieblicher und außerbetrieblicher Bil-

dung oder die Eingliederung in die Ar-
beitswelt nicht durch geeignete Leistun-
gen anderer Sozialleistungsträger sicher-
gestellt wird. Sozialpädagogische Hilfen
sind insbesondere Bildungsveranstaltun-
gen, berufsorientierende und berufsvor-

bereitende Maßnahmen, Beratungsange-
bote und sozialpädagogische Begleitung
oder Betreuung während des Übergangs
zwischen Schule und Erwerbsleben. Die
Leistung von darüber hinaus gehenden
sozialpädagogisch begleiteten Ausbil-

dungs- und Beschäftigungsmaßnahmen
setzt voraus, dass diese Leistungen nicht
nach dem Zweiten oder Dritten Buch So-
zialgesetzbuch sichergestellt sind.

(2) Die Angebote nach Absatz 1 sollen (2) Die Angebote nach Absatz 1 sollen ins-
mit den Maßnahmen der Schul- und Ar- besondere mit den Maßnahmen der Schul-
beitsverwaltung, dem Landesarbeitsamt, und Arbeitsverwaltung, der Regionaldirek-
dem Landesausschuss für Berufsbildung tion der Bundesagentur für Arbeit und den

sowie den Trägern betrieblicher und au- Jobcentern, dem Landesausschuss für Be-
ßerbetrieblicher Ausbildungs- und Be- rufsbildung sowie den Trägern betrieblicher
schäftigungsangebote abgestimmt wer- und außerbetrieblicher Ausbildungs- und
den. Sie stehen in der Regel jungen Men- Beschäftigungsangebote abgestimmt wer-
schen bis zur Vollendung des einund- den. Sie stehen in der Regel jungen Men-
zwanzigsten Lebensjahres zur Verfügung. schen bis zur Vollendung des einundzwan-

In begründeten Einzelfällen, insbesondere zigsten Lebensjahres zur Verfügung. In be-
zur Beendigung einer begonnenen Quali- gründeten Einzelfällen, insbesondere zur
fizierung oder Ausbildung und der an- Beendigung einer begonnenen Qualifizie-
schließenden notwendigen Übergangs- rung oder Ausbildung und der anschließen-
hilfe zur Verselbständigung sollen die den notwendigen Übergangshilfe zur Ver-

Maßnahmen über das einundzwanzigste selbständigung sollen die Maßnahmen
Lebensjahr hinaus weitergeführt oder erst- über das einundzwanzigste Lebensjahr hin-
mals angeboten werden. aus weitergeführt oder erstmals angeboten
werden.

66
§ 12 § 12
Sozialpädagogisch begleitete Wohnfor- Sozialpädagogisch begleitete Wohnfor-
men men

Sozialpädagogisch begleitete Wohnfor- u n v e r ä n d e r t
men nach § 13 Abs. 3 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch sind eigenständige Hil-
fen der Jugendsozialarbeit, die insbeson-
dere in Einzelwohnungen, Wohngemein-

schaften, Heimen oder Jugendhäusern
sowie in Verbundprojekten des Arbeitens
und Wohnens angeboten werden können.
Die sozialpädagogische Begleitung soll
auf der Grundlage einer bereits gegebe-
nen Befähigung zu selbständiger Lebens-

führung Integrationshilfen zum Ausgleich
sozialer Benachteiligung oder zur Über-
windung individueller Beeinträchtigungen
sicherstellen. Sie unterstützt mit unter-
schiedlicher Schwerpunktsetzung schuli-

sche oder berufsbildende Maßnahmen
oder Angebote der beruflichen Eingliede-
rung.
§ 13 § 13
Aufsuchende Jugendsozialarbeit Aufsuchende Jugendsozialarbeit

Aufsuchende Jugendsozialarbeit wendet Jugendsozialarbeit zielt auf den Ausgleich
sich insbesondere an allein gelassene, sozialer Benachteiligungen und die Über-
aggressive, resignative, suchtgefährdete windung individueller Beeinträchtigungen
oder straffällig gewordene junge Men- junger Menschen. Aufsuchende Jugendso-

schen und fördert deren soziale Integra- zialarbeit ist niedrigschwellig, mobil und
tion. Die Angebote sind unmittelbar im sozialräumlich ausgerichtet und wendet
Lebensfeld der jungen Menschen zu orga- sich insbesondere an benachteiligte und
nisieren. Sie umfassen Einzelberatung, ausgegrenzte Jugendliche und junge Er-
Gruppenarbeit, Projektarbeit und Stadt- wachsene. Die Angebote sind unmittelbar
teilarbeit. Das Jugendamt hat Vorsorge im Lebensfeld der jungen Menschen zu or-

zu treffen, dass es diese Angebote bei ganisieren. Sie umfassen Einzelberatung,
akutem Bedarf auch kurzfristig ermögli- Gruppenarbeit, Projektarbeit, Stadtteilar-
chen kann. beit und hybride Angebote. Das Jugend-
amt hat Vorsorge zu treffen, dass es diese
Angebote bei akutem Bedarf auch kurzfris-
tig ermöglichen kann.

67
§ 14 § 14
Schulbezogene Jugendsozialarbeit Schulbezogene Jugendsozialarbeit

(1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit (1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit soll
hat den Auftrag, in eigener Verantwortung von anerkannten Trägern der freien Ju-
die schulische Bildungsarbeit zu unterstüt- gendhilfe erbracht werden und hat den
zen und zu ergänzen, insbesondere durch Auftrag, in eigener Verantwortung die schu-
Beratungsangebote für Schüler, Eltern lische Bildungsarbeit zu unterstützen und zu
und Lehrer bei Konflikten und Problemen. ergänzen sowie die Zusammenarbeit zwi-

Sie soll die Zusammenarbeit zwischen schen Schule und den Trägern der freien
Schule und Jugendamt sowie zwischen Jugendhilfe zu fördern. Sie umfasst prä-
Schule und den Trägern der freien Ju- ventive und intervenierende sozialpäda-
gendhilfe fördern. gogische Angebote im Rahmen von Einzel-
beratung, Gruppen- und Projektarbeit für
alle Schülerinnen und Schüler sowie für Er-

ziehungsberechtigte und Lehrkräfte. § 5b
des Schulgesetzes bleibt unberührt.
(2) Jugendlichen, die ihre Schulpflicht er- u n v e r ä n d e r t
füllt haben und auf weiterführende schuli-
sche Angebote nicht mehr ansprechen,

kann in Einrichtungen der Jugendsozialar-
beit in freier Trägerschaft die Vorberei-
tung auf die Nichtschülerprüfung zum
nachträglichen Erwerb einer dem Haupt-
schulabschluss oder dem erweiterten
Hauptschulabschluss gleichwertigen

Schulbildung nach § 60 Abs. 3 des Schul-
gesetzes ermöglicht werden.
§ 15 § 15
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

(1) Der erzieherische Kinder- und Jugend- u n v e r ä n d e r t
schutz soll vorbeugend junge Menschen
befähigen, den vielfachen Gefährdungen
in einer Gesellschaft zu begegnen und mit
ihnen eigenverantwortlich umzugehen.

Dabei sollen auch die Eltern und andere
Erziehungsberechtigte in die Lage ver-
setzt werden, ihre Erziehung diesem Ziel
entsprechend zu gestalten.

(2) Zum Schutz vor gefährdenden Einflüs-

sen, Handlungen und Suchtstoffen sind
die Jugendämter verpflichtet, geeignete
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit,

68
insbesondere auch medienpädagogi-
scher und suchtvorbeugender Art sowie
Bildungs- und Beratungsangebote für El-
tern und andere Erziehungsberechtigte

bereitzustellen.
§ 15a
Kinder- und Jugendmedienschutz

(1) Der Kinder- und Jugendschutz umfasst

als wesentliche Aufgabe den Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor Gefährdun-
gen durch Kontakt-, Inhalts-, Verhaltens-
und Gesundheitsrisiken im Umgang mit In-
formations- und Kommunikationstechnolo-
gien.

(2) Soweit die Träger der Kinder- und Ju-
gendhilfe im Rahmen ihrer Leistungen ei-
nen Zugang zu Informations- und Kommu-
nikationstechnologien gewähren, sollen
sie durch geeignete pädagogische und

technische Maßnahmen sicherstellen, dass
der Zugang sich auf entwicklungsange-
messene Anwendungen, Technologien und
Inhalte erstreckt. Sie sollen unabhängig
davon dazu beitragen, dass die Kinder
und Jugendlichen und ihre Familien durch

Beratungs- und Bildungsangebote dazu
befähigt werden, Gefährdungen durch
Kontakt-, Inhalts-, Verhaltens- und Ge-
sundheitsrisiken im Umgang mit Informa-
tions- und Kommunikationstechnologien

zu erkennen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sollen den entwicklungsangemessenen Zu-
gang zu und den selbstbestimmten, kriti-
schen, reflektierten, kreativen, maß- und

verantwortungsvollen Umgang mit Infor-
mations- und Kommunikationstechnolo-
gien (Medienkompetenz) junger Menschen
fördern. Für die Weiterentwicklung und
Qualifizierung von Trägern der Kinder-
und Jugendhilfe nach Absatz 2, zur Förde-

rung und Unterstützung junger Menschen
und ihrer Familien sowie zur Wahrnehmung
des Schutzauftrages nach Absatz 1 fördert
69
die für Jugend und Familie zuständige Se-
natsverwaltung entsprechende Angebote
und Maßnahmen im Rahmen der zur Verfü-
gung stehenden Haushaltsmittel.

§ 16 § 16
Besonderer Schutz junger Menschen Besonderer Schutz junger Menschen

(1) Junge Menschen sind vor Missbrauch, (1) Junge Menschen sind vor sexualisierter
Vernachlässigung und Gewalt, auch in Gewalt, Vernachlässigung sowie körperli-

der Familie, wirksam zu schützen. Die Ju- cher und psychischer Gewalt, auch in der
gendhilfebehörden sollen durch Öffent- Familie, wirksam zu schützen. Die Jugend-
lichkeitsarbeit sowie durch Fortbildung hilfebehörden stellen durch Präventions-
von Fachkräften in Einrichtungen der Ju- maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit so-
gendhilfe, in Schulen sowie in Polizei und wie durch Fortbildung von Fachkräften in
Justiz die hierfür geeigneten Maßnahmen Einrichtungen der Jugendhilfe, in Schulen

anregen oder durchführen. sowie in Polizei und Justiz die hierfür geeig-
neten Maßnahmen sicher.
(2) Zur Durchführung der Inobhutnahme s. § 16a
nach § 42 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch in Krisen- und Gefährdungsfäl-

len sind die Jugendhilfebehörden in Zu-
sammenarbeit mit der freien Jugendhilfe
verpflichtet, geeignete sozialpädagogi-
sche Unterbringungs- und Betreuungs-
möglichkeiten zu schaffen und vorzuhal-
ten, um Kindern und Jugendlichen zu je-

der Tages- und Nachtzeit Zuflucht und
Betreuung zu gewähren. Für jüngere Kin-
der soll stets die Möglichkeit der Inobhut-
nahme in einer familiären Bereitschafts-
betreuung geprüft werden. Für die Inob-

hutnahme von Mädchen und jungen
Frauen zum Schutz vor Gewalt sollen ge-
schlechtsspezifische Angebote bereitge-
stellt werden. Für suizidgefährdete Min-
derjährige ist eine problemspezifische
Betreuung zu gewährleisten.

(2) In Fällen des Verdachts einer Gefähr-
dung des Kindeswohls sind Ärztinnen und
Ärzte dazu befugt, sich zur Gefährdungs-
einschätzung auch ohne Einwilligung der

Personensorgeberechtigten auszutau-
schen.

70
§ 16a
Vorgaben zur Inobhutnahme

(1) Zur Durchführung der Inobhutnahme
nach § 42 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch in Krisen- und Gefährdungsfällen
sind die Jugendhilfebehörden in Zusam-
menarbeit mit der freien Jugendhilfe dazu

verpflichtet, geeignete sozialpädagogi-
sche Unterbringungs- und Betreuungs-
möglichkeiten zu schaffen und vorzuhal-
ten, um Kindern und Jugendlichen zu jeder
Tages- und Nachtzeit Zuflucht und Betreu-
ung gewähren zu können. Vorrangig für

Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
soll stets die Möglichkeit der Inobhut-
nahme in einer familiären Bereitschaftsbe-
treuung geprüft werden. Für die Inobhut-
nahme von Mädchen und jungen Frauen
zum Schutz vor Gewalt, von Kindern und

Jugendlichen mit Behinderungen sowie für
junge Menschen mit komplexen Hilfebe-
darfen sollen bedarfsspezifische Ange-
bote bereitgestellt werden. Für suizidge-
fährdete Minderjährige ist eine problem-

spezifische Betreuung zu gewährleisten.
(2) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung ist zuständig für

1. die vorläufige Inobhutnahme nach
§ 42a des Achten Buches Sozialgesetz-

buch von unbegleiteten minderjährigen
Ausländerinnen und Ausländern, die ohne
ihre Personensorgeberechtigten in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen und
ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen
Aufenthalt im Land Berlin haben; die für

Jugend und Familie zuständige Senatsver-
waltung kann für die Gruppe der unbeglei-
teten minderjährigen Personen, die einem
sicheren Drittstaat gemäß § 26a Absatz 2
des Asylgesetzes oder einem Staat des
Schengen-Raums angehören, gesonderte

Zuständigkeitsregelungen durch Ausfüh-
rungsvorschriften festlegen.

71
2. die Inobhutnahme nach § 42 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch von Personen
der in Nummer 1 genannten Personen-
gruppe bis zu einer Dauer von 3 Monaten,

3. die vorläufige Prüfung der Vulnerabili-
tät von den in den Nummern 1 und 2 ge-
nannten Personengruppen nach Artikel 7
in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Buch-
stabe b und Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der

Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
14.Mai 2024 (ABl. L vom 22.05.2024),

4. die Inobhutnahme von Kindern und Ju-
gendlichen, die keinen gewöhnlichen Auf-

enthalt in Berlin haben, sowie von Kindern
und Jugendlichen mit gewöhnlichem Auf-
enthalt im Land Berlin außerhalb der Ge-
schäftszeiten der bezirklichen Jugendäm-
ter,

5. die Gewährleistung des Betriebs von
Unterkünften für die in den Nummern 1 bis
3 genannten Personengruppen.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung kann im Falle einer au-

ßergewöhnlich hohen Zahl an Zugängen,
in der die bezirklichen Jugendämter die
Minderjährigen nicht sofort unterbringen
können und andernfalls eine Kindeswohl-
gefährdung eintreten könnte, die Dreimo-
natsfrist des Absatzes 2 Nummer 2 vo-

rübergehend verlängern.
§ 16 b
Landesverteilstelle

Die für Jugend zuständige Senatsverwal-
tung ist im Rahmen der vorläufigen Inob-
hutnahme nach 42a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch Landesverteilstelle im
Sinne des § 42b Absatz 3 des Achten Bu-

ches Sozialgesetzbuch.

72
§ 16c
Prävention und Bekämpfung von Extremis-

mus

(1) In den Einrichtungen und Angeboten
der Kinder- und Jugendhilfe ist Handlun-
gen entgegenzutreten, die geeignet sind,

den Nationalsozialismus oder andere zur
Gewaltherrschaft strebende Lehren zu ver-
herrlichen oder zu rechtfertigen oder die
einen antisemitischen oder rassistischen
Inhalt haben oder sonstige Merkmale
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit

enthalten.

(2) Liegt eine Handlung im Sinne des Ab-
satzes 1 vor, hat die anwesende Fachkraft
die Pflicht, unverzüglich geeignete päda-
gogische Maßnahmen zu ergreifen, um

dieser Handlung entgegenzutreten. Von
der für den Träger tätigen Fachkraft ist zu
prüfen, ob eine Strafanzeige zu erstatten
ist.

(3) Die betroffenen Träger der Jugendhilfe

sollen im Rahmen ihrer besonderen päda-
gogischen Aufgaben auch durch inhaltli-
che Aufklärung über politischen und religi-
ösen Extremismus sowie gruppenbezo-
gene Menschenfeindlichkeit Handlungen
im Sinne des Absatzes 1 entgegenwirken.

Hierzu kann die Unterstützung anderer
Stellen und sachkundiger Personen ge-
nutzt werden.

73
§ 17 § 17
Jugendarbeitsschutz Jugendarbeitsschutz

Die Jugendhilfebehörden haben die zu- Die Jugendhilfebehörden haben die zu-
ständige Behörde zu benachrichtigen, ständige Behörde zu benachrichtigen,
wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die
die die Annahme rechtfertigen, dass Ver- die Annahme rechtfertigen, dass Verstöße

stöße gegen Bestimmungen des Jugend- gegen Bestimmungen des Jugendarbeits-
arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch S. 965), das zuletzt durch Artikel 53 des
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
Mai 1994 (BGBl. I S. 1168), vorliegen. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.

§ 18 § 18
Unterstützung der Polizei, Unterrichtung Unterstützung der Polizei, Unterrichtung
des Jugendamts des Jugendamts

(1) Das Jugendamt hat die Polizeibehör- (1) Das Jugendamt hat die Polizeibehör-
den bei der Wahrnehmung von polizeili- den bei der Wahrnehmung von polizeili-
chen Aufgaben zum Schutze Minderjähri- chen Aufgaben zum Schutze Minderjähri-
ger und bei der Bekämpfung des Drogen- ger und bei der Bekämpfung des Drogen-
missbrauchs und der Jugendkriminalität missbrauchs und der Jugendkriminalität im
im Rahmen seiner Aufgaben und Befug- Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse

nisse zu beraten und zu unterstützen. Die zu beraten und zu unterstützen. Dies gilt
Polizei unterrichtet das Jugendamt in al- insbesondere, wenn Kinder oder Jugendli-
len Fällen, in denen Maßnahmen zum che mit Behinderungen oder besonderem
Schutze Minderjähriger erforderlich er- Schutz und Unterstützungsbedarf betrof-
scheinen. fen sind. Die Polizei unterrichtet das Ju-
gendamt unter Angabe der konkreten An-

haltspunkte für eine Kindeswohlgefähr-
dung in allen Fällen, in denen Maßnahmen
zum Schutze Minderjähriger erforderlich er-
scheinen.

(2) Sind in einem Bezirk polizeiliche Maß- (2) Sind in einem Bezirk polizeiliche Maß-
nahmen allgemeiner Art oder größeren nahmen allgemeiner Art oder größeren
Umfangs, die Minderjährige betreffen, Umfangs, die Minderjährige betreffen, be-
beabsichtigt, so soll vorher das Jugend- absichtigt, so soll vorher das Jugendamt
amt gehört werden. Haben die Maßnah- gehört und soweit erforderlich einbezogen

men überbezirklichen Charakter, so soll werden. Haben die Maßnahmen überbe-
auch die für Jugend und Familie zustän- zirklichen Charakter, so soll auch die für
dige Senatsverwaltung gehört werden. Jugend und Familie zuständige Senatsver-
waltung gehört und soweit erforderlich ein-
bezogen werden.

74
§ 19 § 19
Überwachung der Jugendschutzvor- Überwachung der Jugendschutzvorschrif-
schriften ten

(1) Bei Überwachung der Einhaltung der (1) Bei Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften des Jugendschutzgesetzes Vorschriften des Jugendschutzgesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zu- vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das
letzt geändert durch Artikel 2 des Geset- zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom

zes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), 6. Mai 2024 (BGBl.2024 I Nr. 149) geän-
in der jeweils geltenden Fassung sind die dert worden ist, in der jeweils geltenden
Dienstkräfte der zuständigen Behörden Fassung sind die Dienstkräfte der zuständi-
befugt, die Räume der in Absatz 3 näher gen Behörden befugt, die Räume der in
bezeichneten Örtlichkeiten und Betriebe Absatz 3 näher bezeichneten Örtlichkeiten
während der Arbeits-, Betriebs- oder Ge- und Betriebe während der Arbeits-, Be-

schäftszeit zu betreten, dort Prüfungen triebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort
und Besichtigungen vorzunehmen und in Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-
die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu men und in die geschäftlichen Unterlagen
nehmen. Das Grundrecht der Unverletz- Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28

Verfassung von Berlin) wird insoweit ein- Abs. 2 der Verfassung von Berlin) wird inso-
geschränkt. weit eingeschränkt.

(2) Ist eine Prüfung von Gegenständen im u n v e r ä n d e r t
Sinne des § 18 Abs. 1 des Jugendschutz-

gesetzes in den Räumen des Betriebs
nicht oder nur unter erheblichen Schwie-
rigkeiten möglich, sind der Inhaber und
die in den Räumen beschäftigten Perso-
nen verpflichtet, die Schriften den Dienst-

kräften der in Absatz 1 genannten Stellen
zur Prüfung außerhalb der Räume des
Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen
ist darüber eine Bescheinigung zu ertei-
len. Die Schriften sollen spätestens nach
drei Tagen zurückgegeben werden, wenn

nicht nach anderen Vorschriften eine Be-
schlagnahme angeordnet oder beantragt
worden ist.

(3) Der Überwachung nach den Absätzen
1 und 2 unterliegen

75
1. Betriebe, die geschäftsmäßig die in
§ 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes
genannten Gegenstände oder Inhalte

a) verbreiten,

b) öffentlich ausstellen, anschlagen, vor-
führen oder sonst zugänglich machen
oder

c) herstellen, beziehen, liefern, vorrätig
halten, anbieten, ankündigen oder an-
preisen.
2. Veranstaltungsgelände oder -räume
und gewerblich genutzte Räume, in denen
das Verhalten in Bezug auf Kinder und Ju-

gendliche den Beschränkungen der §§ 4
bis 14 des Jugendschutzgesetzes unter-
liegt.

§ 20 § 20
Grundsätze der allgemeinen Förderung Grundsätze der allgemeinen Förderung
der Erziehung in der Familie der Erziehung in der Familie

(1) Zur Stärkung und Förderung von Fami- u n v e r ä n d e r t

lien ist die Schaffung einer bedarfsge-
rechten Angebotsstruktur von Leistungen
im Sinne von § 16 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch zu gewährleisten.

(2) Angebote der allgemeinen Förderung

der Erziehung in der Familie richten sich
an alle Familien ungeachtet ihrer familiä-
ren Situation und Lebensumstände. Hier-
bei sollen Familien in belastenden sozia-
len und ökonomischen Rahmenbedingun-

gen frühzeitig erreicht und die speziellen
Problemlagen aufgegriffen werden. All-
gemeine Förderung der Erziehung in der
Familie ist ein für die Teilnehmenden frei-
williges, an ihren Stärken ansetzendes
und beteiligungsorientiertes Angebot. Fa-

milien sind in geeigneter Weise an der
Planung und Umsetzung der Angebote

76
der allgemeinen Förderung der Erziehung
in der Familie zu beteiligen.

(3) Die allgemeine Förderung der Erzie-
hung in der Familie verfolgt ihre Ziele

durch eine Vielfalt von Inhalten, Metho-
den, Angebotsformen und Trägerstruktu-
ren. Sie soll bedarfsgerecht, inklusiv, flexi-
bel und adressatenorientiert sein.

(4) Die allgemeine Förderung der Erzie-

hung in der Familie ist lebensweltorien-
tiert, bezieht sich auf die sozialen Räume
der Familien und bindet den Erfahrungs-
hintergrund der Teilnehmenden ein. Die
Träger der Jugendhilfe arbeiten mit den
anderen in der jeweiligen lokalen Soziali-

sations- und Bildungslandschaft tätigen
Behörden, Trägern und Personen, insbe-
sondere mit Einrichtungen der Kinderta-
gesbetreuung und Schulen, zusammen.

(5) Angebote der allgemeinen Förderung

der Erziehung in der Familie sind ange-
passt an die verschiedenen Lebenspha-
sen, Lebenslagen und Lebensformen von
Familien bereitzustellen. Werdende Eltern
sind in diese Angebote einzubeziehen.
Die Angebote sind im Bedarfsfall mit Kin-

derbetreuungsangeboten zu verbinden.

(6) Angebote der allgemeinen Förderung
der Erziehung in der Familie sollen in ge-
eigneter Weise mit Angeboten nach den
§§ 17 und 18 des Achten Buches Sozial-

gesetzbuch verknüpft werden.

(7) Für eine ehrenamtliche Tätigkeit in för-
derungswürdigen Verbänden oder Orga-
nisationen der allgemeinen Förderung
der Erziehung in der Familie gilt § 10 ent-

sprechend.

77
§ 20a § 20a
Ziele der allgemeinen Förderung der Er- Ziele der allgemeinen Förderung der Er-
ziehung in der Familie ziehung in der Familie

Die allgemeine Förderung der Erziehung Die allgemeine Förderung der Erziehung in
in der Familie dient der Aneignung, Stär- der Familie dient der Aneignung, Stärkung
kung und Weiterentwicklung von Fähigkei- und Weiterentwicklung von Fähigkeiten und
ten und Strategien innerhalb von Fami- Strategien innerhalb von Familien. Dabei

lien. Dabei steht das Wohlergehen von steht das Wohlergehen von Kindern und Ju-
Kindern im Mittelpunkt. Die allgemeine gendlichen im Mittelpunkt. Die allgemeine
Förderung der Erziehung in der Familie Förderung der Erziehung in der Familie zielt
zielt darauf ab darauf ab

1. die Elternkompetenz und Selbstwirk- u n v e r ä n d e r t
samkeit der Erziehungsberechtigten zu er-
höhen,

2. Erziehungs- und Beziehungsfertigkeiten
zu stärken,

3. Partnerschaftlichkeit beider Elternteile
in der Ausübung der Erziehung zu stärken,

4. Handlungssicherheit im Umgang mit
familiären Konflikten zu erhöhen,

5. die Ausgewogenheit von Familie und
Beruf für Eltern zu erhöhen,

6. Armutsfolgen zu reduzieren und Teilha-

bechancen zu erhöhen,

7. ein gesundes Aufwachsen von Kindern 7. ein gesundes Aufwachsen von Kindern
mit ihren Erziehungsberechtigten zu för- und Jugendlichen mit ihren Erziehungsbe-
dern, rechtigten zu fördern,

8. zur Selbst- und Nachbarschaftshilfe zu
befähigen,

9. Bildungspartnerschaften zwischen Er-
ziehungsberechtigten und pädagogi-

schen Fachkräften zu begünstigen,

78
10. die Bildungschancen von Kindern zu 10. die Bildungschancen von Kindern und
verbessern und Jugendlichen zu verbessern und

11. demokratische Erziehung, Beteiligung 11. demokratische Erziehung, Beteiligung

und gesellschaftliches Engagement zu und gesellschaftliches Engagement zu för-
fördern. dern.

§ 20b § 20b

Angebotsformen der allgemeinen Förde- Angebotsformen der allgemeinen Förde-
rung rung
der Erziehung in der Familie und Quali- der Erziehung in der Familie und Quali-
tätssicherung tätssicherung

(1) Angebote der allgemeinen Förderung u n v e r ä n d e r t
der Erziehung in der Familie sind insbe-
sondere in den folgenden sechs Ange-
botsformen vorzuhalten:

1. einrichtungsgebundene Angebote, ins-

besondere Familienzentren,

2. Angebote im häuslichen Umfeld,

3. Angebote im Sozialraum,

4. Erholungsreisen,

5. mediale Angebote,

6. Familienservicebüros.

(2) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung hat im Benehmen mit
den Jugendämtern der Bezirke für die in
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten An-
gebotsformen der allgemeinen Förderung

der Erziehung in der Familie Fachstan-
dards bezogen auf die Qualität („Fach-
standard Qualität“) und bezogen auf den
Umfang („Fachstandard Umfang“) zu ent-
wickeln und zu beschreiben. Diese Fach-
standards sind regelmäßig unter Beteili-

gung von Familien und ihren Interessen-
vertretungen sowie des Berliner Beirats für
79
Familienfragen gemäß § 24 Absatz 1 zu
überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

(3) Der „Fachstandard Qualität“ be-

schreibt die notwendigen Rahmenbedin-
gungen für Angebote der allgemeinen
Förderung der Erziehung in der Familie,
insbesondere bildet er die regelhaften
Ausstattungsstandards in personeller und
sächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung

der Vorgaben des § 46 für die Angebots-
formen der allgemeinen Förderung der
Erziehung in der Familie ab. Es ist in ge-
eigneter Weise sicherzustellen, dass der
„Fachstandard Qualität“ bei der Ausge-
staltung der Angebotsformen berücksich-

tigt wird. Der „Fachstandard Qualität“
wird mit einem Rundschreiben von der für
Jugend und Familie zuständigen Senats-
verwaltung bekannt gegeben.

(4) Der „Fachstandard Umfang“ bildet

den Umfang an Angeboten im Land Ber-
lin ab, mit dem für jede der in Absatz 1
Nummer 1 bis 6 genannten Angebotsfor-
men die Deckung des einwohnerbezoge-
nen Bedarfs sichergestellt werden soll. Er

wird durch Rechtsverordnung nach Ab-
satz 5 festgesetzt. Der für den „Fachstan-
dard Umfang“ maßgebliche einwohner-
bezogene Bedarf wird durch Richtwerte in
Form von prozentualen Bedarfsdeckungs-
quoten ausgewiesen. Hierbei sind auch

das Alter der Kinder in den Familien und
die besonderen Belange werdender El-
tern angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung hat den nach Absatz 4

für das Land Berlin ermittelten „Fachstan-
dard Umfang“ einschließlich der Richt-
werte, den Anteil der durch die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung
vorzuhaltenden Angebote sowie das Ver-

80
fahren für die Überprüfung und Weiterent-
wicklung des „Fachstandards Umfang“
durch Rechtsverordnung festzulegen.

(6) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ist
bezogen auf den „Fachstandard Um-
fang“ ein vorläufiges Angebotsniveau zu
Grunde zu legen, für das die für Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung

für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 ge-
nannten Angebotsformen Richtwerte in
Form von prozentualen Versorgungsquo-
ten für Gruppen, bezogen auf das Alter
der Kinder in den Familien, vorgibt. Für
die in Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genann-

ten Angebotsformen ist bis zu dem in
Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt mindestens
das für das Haushaltsjahr 2020 vorgese-
hene Niveau zu sichern.

§ 21 § 21
Angebote und Einrichtungen des überört- Angebote und Einrichtungen des überörtli-
lichen Jugendhilfeträgers chen Jugendhilfeträgers

(1) Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t
Senatsverwaltung betreibt oder fördert
Einrichtungen, Projekte und andere Maß-
nahmen, soweit sie von gesamtstädtischer
Bedeutung sind oder den Bedarf eines

einzelnen Bezirkes übersteigen. Dazu
zählen zum Beispiel Modellprojekte sowie
Veröffentlichungen und Untersuchungen
zur Weiterentwicklung der allgemeinen
Förderung der Erziehung in der Familie.

(2) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach
Absatz 1 betreibt oder fördert die für Ju-
gend und Familie zuständige Senatsver-
waltung die Angebote der in § 20b Ab-
satz 1 Nummer 4 und 5 genannten Ange-
botsformen, soweit dies zur bedarfsge-

rechten Versorgung erforderlich ist.

81
§ 22 § 22
Erziehungs- und Familienberatung Erziehungs- und Familienberatung

(1) Erziehungs- und Familienberatung u n v e r ä n d e r t
wird durch psychologisch-therapeutische
und sozialpädagogische Fachdienste (Er-
ziehungs- und Familienberatungsstellen)
sowohl von den Jugendämtern als auch
von den Trägern der freien Jugendhilfe

angeboten. Sie tragen dazu bei, Erzie-
hungsschwierigkeiten sowie individuelle
und familiäre Krisen in ihren Ursachen
und Bedingungen zu erkennen und sie
durch Beratung und Therapie zu mindern

oder zu beheben. Sie können auch prä-
ventiv in Anspruch genommen werden.
Über die Erziehungsberatung nach § 28
des Achten Buches Sozialgesetzbuch hin-
aus erfüllen sie Aufgaben der Beratung in
allgemeinen Fragen der Erziehung und

Entwicklung junger Menschen (§ 16 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch), der
Beratung in Fragen der Partnerschaft,
Trennung und Scheidung (§ 17 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch) und der
Beratung und Unterstützung bei der Aus-

übung der Personensorge (§ 18 Abs. 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
oder des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Zur Sicherung der Versorgung der Be- (2) In jedem Bezirk werden mindestens
völkerung hat jedes Jugendamt mindes- eine Erziehungs- und Familienberatungs-
tens eine Erziehungs- und Familienbera- stelle in öffentlicher Trägerschaft durch
tungsstelle vorzuhalten. Erziehungs- und das Jugendamt und eine Erziehungs- und
Familienberatungsstellen sind für jeder- Familienberatungsstelle in freier Träger-

mann offen zugänglich, ihre Inanspruch- schaft betrieben. Die Finanzierung der Er-
nahme ist freiwillig. ziehungs- und Familienberatungsstellen in
freier Trägerschaft liegt in der Zuständig-
keit der für Jugend und Familie zuständi-
gen Senatsverwaltung.
Erziehungs- und Familienberatungsstellen

sind für jedermann offen zugänglich, ihre
Inanspruchnahme ist freiwillig.
82
§ 23 § 23
Junge Eltern Junge Eltern

(1) Jungen Eltern, die noch nicht das u n v e r ä n d e r t
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben, sollen besondere Beratungs- und
Bildungsleistungen der Jugendhilfe ange-
boten werden, die ihrem Lebensalter
Rechnung tragen. Ziel dieser Angebote ist

insbesondere die Unterstützung bei Part-
ner- und Trennungsproblemen, bei Prob-
lemen mit den eigenen Eltern, bei der
Umorientierung auf das Leben mit dem
Kind, bei der Teilnahme an schulischer

und beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbil-
dung, bei der beruflichen Eingliederung
sowie bei der Vereinbarkeit von Ausbil-
dung, Beruf und Familie. Bei Bedarf soll
eine Betreuung in einer gemeinsamen
Wohnform nach § 19 des Achten Buches

Sozialgesetzbuch ermöglicht werden.

(2) Jungen Eltern, die an Beratungs-, Bil-
dungs- oder Erholungsmaßnahmen nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder
an schulischen oder beruflichen Bildungs-

maßnahmen teilnehmen, soll die bedarfs-
gerechte Betreuung ihrer Kinder gewähr-
leistet werden.(3) Bei schulischen und be-
ruflichen Maßnahmen sollen die Lebens-
umstände junger Eltern besonders be-
rücksichtigt werden; dabei arbeiten die

zuständigen Jugendhilfe- und Schulbe-
hörden zusammen.
§ 24 § 24
Berliner Beirat für Familienfragen Berliner Beirat für Familienfragen

(1) Der Berliner Beirat für Familienfragen (1) Das Land Berlin kann einen Beirat für
hat die Aufgabe, den Senat in Fragen der Familienfragen einsetzen. Er hat die Auf-
Familienpolitik zu beraten, ihm Impulse

83
für familienpolitische Maßnahmen zu ge- gabe, den Senat in Fragen der Familienpo-
ben und die Interessen der Familien im litik zu beraten, ihm Impulse für familienpo-
Land Berlin in die Politik einzubringen. litische Maßnahmen zu geben und die Inte-
Des Weiteren hat der Berliner Beirat für ressen der Familien im Land Berlin in die

Familienfragen Politik einzubringen. Des Weiteren hat der
Berliner Beirat für Familienfragen
1. beratende Funktion gegenüber dem
Senat bei Gesetzesvorhaben und Rechts- 1. beratende Funktion gegenüber dem Se-
verordnungen mit Auswirkungen auf die nat bei Gesetzesvorhaben und Rechtsver-
Familie zu übernehmen, ordnungen mit Auswirkungen auf die Fami-
lie zu übernehmen,

2. durch Öffentlichkeitsarbeit die Interes-
sen der Familien im Land Berlin zu unter- 2. durch Öffentlichkeitsarbeit die Interessen
stützen und über aktuelle familienbezo- der Familien im Land Berlin zu unterstützen
gene Themen zu informieren, und über aktuelle familienbezogene The-
men zu informieren und

3. spätestens drei Jahre nach seiner je-
weiligen Konstituierung einen Bericht über
die Lage der Familien in Berlin mit Ablei- 3. regionale Initiativen zur Förderung der
tung von Handlungsempfehlungen zu er- Familienfreundlichkeit zu beraten.
stellen und
Während seiner Amtszeit soll der Beirat für

4. regionale Initiativen zur Förderung der Familienfragen einen Bericht über die
Familienfreundlichkeit zu beraten. Lage der Familien in Berlin mit Ableitung
von Handlungsempfehlungen erstellen.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden von
dem für Familie zuständigen Mitglied des

Senats jeweils für die Dauer der Wahlpe-
riode des Abgeordnetenhauses von Berlin
berufen.

(3) Dem Beirat gehören als Mitglieder je (3) Dem Beirat gehören als Mitglieder je
eine Vertretung eine Vertretung

1. des Landesjugendhilfeausschusses,
2. der Liga der Spitzenverbände der
Freien Wohlfahrtspflege,
3. der Arbeitsgemeinschaft der Familien-
verbände in Berlin,

4. der im Abgeordnetenhaus vertretenen
Fraktionen, 5. des Landesbeirats für Partizipation,
5. des Landesbeirats für Integrations- und
Migrationsfragen,

84
6. des Landesbeirats für Menschen mit 6. des Landesbeirats für Menschen mit Be-
Behinderung, hinderungen
7. der Industrie- und Handelskammer zu
Berlin,

8. der Handwerkskammer Berlin,
9. der Gewerkschaften,
10. des Landesfrauenrates Berlin e.V.,
11. der Evangelischen Kirche Berlin-Bran-
denburg-schlesische Oberlausitz,
12. des Erzbistums Berlin,

13. der Jüdischen Gemeinde zu Berlin,
14. des Humanistischen Verbandes 14. des Humanistischen Verbandes
Deutschland, Landesverband Berlin- Deutschland, Landesverband Berlin-Bran-
Brandenburg e.V., denburg KdöR,
15. der muslimischen Gemeinden in Ber-
lin,

16. des Lesben- und Schwulenverbands
Berlin-Brandenburg e.V.,
17. der Bundesagentur für Arbeit - Regio-
naldirektion Berlin-Brandenburg,
18. der Vereinigung der Unternehmens-
verbände in Berlin und Brandenburg e.V.

und
19. der Stiftung Hilfe für die Familie - Stif-
tung des Landes Berlin - an.
Das für Familie zuständige Mitglied des
Senats beruft zu weiteren Mitgliedern:

1. auf Vorschlag des Rats der Bürger-
meister zwei Vertretungen der Bezirke,
2. drei Sachverständige mit wissenschaft-
licher Qualifikation und
3. einen sachkundigen Bürger oder eine
sachkundige Bürgerin.

(4) Vertreterinnen oder Vertreter der für
Jugend und Familie zuständigen Senats-
verwaltung nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Familien-

beirats teil.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein
vorsitzendes Mitglied und dessen Stellver-
tretung.

85
(6) Der Beirat bestimmt den Gegenstand
seiner Beratungen. Den Anregungen des
Senats auf Beratung bestimmter Themen
soll er Rechnung tragen.

(7) Der Beirat tritt mindestens viermal im (7) Der Beirat tritt regelmäßig viermal im
Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzun- Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzungen
gen sind anzuberaumen, wenn das vorsit- sind anzuberaumen, wenn das vorsitzende
zende Mitglied es für erforderlich hält Mitglied es für erforderlich hält oder mehr
oder mehr als ein Drittel der Mitglieder als ein Drittel der Mitglieder dies verlan-

dies verlangen. gen.

(8) Die Sitzungen des Beirats sind nicht u n v e r ä n d e r t
öffentlich.

(9) Das Nähere zu Berufungsverfahren,
Arbeitsweise, Beschlussfassung, Zusam-
menarbeit mit anderen Stellen, Finanzie-
rung und Gewährung von Aufwandsent-
schädigungen wird von der für Jugend
und Familie zuständigen Senatsverwal-

tung durch Rechtsverordnung festgelegt.

86
§ 25 § 25
Ausgestaltung und Zielrichtung der Hil- Ausgestaltung und Zielrichtung der Hilfen
fen

(1) Die Hilfe zur Erziehung und die Hilfe (1) Die Hilfe zur Erziehung und die Hilfe für
für junge Volljährige (§§ 27 bis 35 und junge Volljährige (§§ 27 bis 35 und § 41
§ 41 des Achten Buches Sozialgesetz- des Achten Buches Sozialgesetzbuch) sind
buch) sind bedarfsgerecht bereitzustellen, bedarfsgerecht bereitzustellen, weiterzu-
weiterzuentwickeln und zu differenzieren. entwickeln und zu differenzieren. Die Hilfen

Die Hilfen sollen so angelegt sein, dass sollen so angelegt sein, dass im Bedarfsfall
im Bedarfsfall Mischformen zwischen den Mischformen zwischen den einzelnen Hilfe-
einzelnen Hilfearten sowie ihre Kombina- arten sowie ihre Kombination und Verknüp-
tion und Verknüpfung möglich sind. Bei fung möglich sind. Vor jeder stationären
längerfristig notwendiger Fremdunterbrin- Unterbringung ist zu prüfen, ob geeignete
gung sollen für Kinder vorrangig Grup- und bedarfsgerechte familiäre Unterbrin-

pen, in denen mit ihnen erzieherische gungsmöglichkeiten, insbesondere durch
Fachkräfte zusammenleben, und sonstige Pflegefamilien, bestehen. Weiterhin soll
familienorientierte Hilfen bereitgestellt abhängig von der gegenwärtigen und zu
werden; für Jugendliche und junge Voll- erwartenden Bedarfslage geprüft werden,
jährige sollen vorrangig sozialpädago- ob die Annahme als Kind in Betracht
gisch betreute Wohnformen eingerichtet kommt; die Berücksichtigung des Eltern-

werden. willens bleibt unberührt.
(2) Hilfen in ambulanter Form nach den u n v e r ä n d e r t
§§ 28 bis 31 und § 35 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch umfassen sowohl indivi-
duelle als auch gruppenorientierte Ange-

bote, die begleitend und unterstützend im
Lebensalltag erbracht werden. Hilfen
nach Satz 1 sowie Hilfen nach § 32 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen
den Verbleib des Kindes oder Jugendli-
chen in der Familie ermöglichen, die Fa-

milie entlasten und deren Fähigkeit zur
Selbsthilfe stärken.
(2a) Der öffentliche Träger der Jugend-
hilfe trifft mit den Trägern von Hilfen in
ambulanter Form Vereinbarungen zur Um-

setzung von institutionellen Kinderschutz-
konzepten. Bei überbezirklichen Angebo-
ten ist die für Jugend und Familie zustän-
dige Senatsverwaltung für diese Vereinba-
rungen zuständig.
(3) Im Rahmen der Vollzeitpflege nach (3) Im Rahmen der Vollzeitpflege nach

§ 33 des Achten Buches Sozialgesetz- § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
ist sicherzustellen, dass auch erweitertem

87
buch ist sicherzustellen, dass auch erwei- Förderbedarf angemessen Rechnung ge-
tertem Förderbedarf angemessen Rech- tragen wird.
nung getragen wird.

(3a) Bei Eintritt der Volljährigkeit ist si-
cherzustellen, dass es zu keinem Hilfeab-
bruch kommt, wenn und solange die Per-
sönlichkeitsentwicklung der jungen Voll-
jährigen eine selbstbestimmte, eigenver-
antwortliche und selbständige Lebensfüh-

rung nicht gewährleistet.
(4) Die Leistungen in Einrichtungen über u n v e r ä n d e r t
Tag und Nacht nach § 34 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch sollen so gestaltet
sein, dass Kindern und Jugendlichen auch

bei krisenhaftem Unterbringungsverlauf
und schwieriger Symptomatik angemes-
sen geholfen werden kann, ohne dass sie
die Einrichtung wechseln müssen. Inner-
halb der Einrichtung sind die Wohn- und
Betreuungsformen unterschiedlich ent-

sprechend den Problemlagen, den Be-
dürfnissen und dem Entwicklungsstand
der Kinder und Jugendlichen zu organi-
sieren.

(5) Sonstige betreute Wohnformen nach u n v e r ä n d e r t
§ 34 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch sollen im Verbund mit Einrichtungen
über Tag und Nacht oder außerhalb sol-
cher Einrichtungen insbesondere in Form

sozialpädagogisch betreuter Wohnge-
meinschaften oder des betreuten Einzel-
wohnens organisiert werden.

(6) Die Hilfen haben die Bedürfnisse be- (6) Die Hilfen haben die Bedürfnisse junger

hinderter oder von Behinderung bedroh- Menschen mit Behinderungen oder mit
ter junger Menschen zu berücksichtigen. drohender Behinderung zu berücksichti-
Sie sind im Falle eines besonderen Be- gen. Die Absätze 1 bis 5 gelten unter Be-
darfs mit Maßnahmen der Eingliede- rücksichtigung der jeweils geltenden bun-
rungshilfe nach § 35 a des Achten Buches desrechtlichen Vorgaben für die Leistun-
Sozialgesetzbuch sowie den §§ 53 und gen nach § 35a des Achten Buches Sozial-

54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesetzbuch entsprechend, soweit dies mit
88
in der jeweils geltenden Fassung zu kom- der Zielsetzung von Leistungen zur Teil-
binieren. habe in der Eingliederungshilfe überein-
stimmt. Soweit entsprechende Bedarfsla-
gen sowohl für Hilfe zur Erziehung als auch

für Eingliederungshilfe vorliegen, sind die
Leistungen abgestimmt aufeinander zu er-
bringen.
(7) Therapeutische Leistungen werden auf u n v e r ä n d e r t
der Grundlage einer Hilfeplanung nach
§ 36 des Achten Buches Sozialgesetz-

buch

1. im Rahmen der Eingliederungshilfe
nach § 35a des Achten Buches Sozialge-
setzbuch oder
2. in Verbindung mit pädagogischen Leis-

tungen als Hilfe zur Erziehung nach § 27
des Achten Buches Sozialgesetzbuch er-
bracht, wenn sie geeignet und notwendig
sind. Sie umfassen sowohl psychothera-
peutische als auch andere therapeutische
Leistungen nach wissenschaftlich aner-

kannten Methoden und werden von Per-
sonen durchgeführt, die über die erfor-
derliche therapeutische Qualifikation ver-
fügen müssen.

§ 26 § 26
Hilfeplan Hilfeplan

(1) Die an der Entscheidung über eine u n v e r ä n d e r t

Hilfe für voraussichtlich längere Zeit und
ihrer Durchführung beteiligten Fachkräfte
haben zusammen mit dem Personensor-
geberechtigten und dem Kind oder Ju-
gendlichen einen Hilfeplan nach § 36
Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozial-

gesetzbuch aufzustellen. Die für den Fall
zuständige Fachkraft des Jugendamtes ist
verantwortlich für die Aufstellung des Hil-
feplans, die Sicherstellung der notwendi-
gen Beteiligungen und die regelmäßige
Überprüfung des Hilfebedarfs sowie des

Hilfeverlaufs. Sie beruft eine Hilfekonfe-
renz ein, die das Zusammenwirken der
89
Fachkräfte unter Einbeziehung der zustän-
digen Fachdienste von Beginn an sicher-
stellt.

(2) Der Hilfeplan enthält Aussagen über u n v e r ä n d e r t
die Ausgangssituation, die vorhandenen
familiären und sozialen Ressourcen, den
Bedarf, die geeignete, notwendige Hilfe-
art, den Umfang und die Ausgestaltung
der Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließ-

lich eines Zeitplans zur Erreichung des
Ziels sowie die zwischen den Beteiligten
getroffenen Arbeitsabsprachen und erteil-
ten Aufträge.

(3) Die am Hilfeplan Beteiligten überprü- u n v e r ä n d e r t
fen in regelmäßigen Abständen die Um-
setzung des Hilfeplans sowie die Notwen-
digkeit seiner Fortschreibung.

(4) Ist das Jugendamt als Träger der öf-
fentlichen Jugendhilfe zugleich Rehabili-
tationsträger, sind die Vorgaben des § 21
Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum
Teilhabeplanverfahren zu beachten.

§ 27 § 27
Frühe Hilfen Frühe Hilfen

Die Leistungen nach diesem Abschnitt u n v e r ä n d e r t

sollen in entsprechender Anwendung bei
Bedarf bereits Schwangeren angeboten
werden (Frühe Hilfen). Die für Jugend und
Familie sowie die für das Gesundheitswe-
sen zuständigen Senatsverwaltungen ent-
wickeln aufeinander abgestimmte Leis-

tungsangebote.

90
§ 28 § 28
(aufgehoben) Landesgremium stationäre Einrichtungen

(1) Bei der für Jugend zuständigen Senats-
verwaltung wird ein Beteiligungsgremium
für die in stationären Einrichtungen der Ju-
gendhilfe betreuten jungen Menschen auf
Landesebene eingerichtet. Dieses setzt
sich für die Rechte von Kindern, Jugendli-

chen und jungen Volljährigen, die in statio-
nären Einrichtungen der Jugendhilfe oder
der Eingliederungshilfe betreut werden,
ein.
(2) Über Mitgliedschaft und Zusammenset-

zung des Gremiums entscheiden die be-
treuten jungen Menschen selbst.

§ 29 § 29
Werbung von Pflegestellen, Pflegever- Werbung von Pflegestellen, Pflegevertrag

trag

(1) Die Jugendhilfebehörden gewährleis- u n v e r ä n d e r t
ten, dass durch Öffentlichkeitsarbeit

(Werbung) die Bereitschaft zur Aufnahme
eines Kindes oder Jugendlichen in einer
Pflegestelle gefördert wird.

(2) Das Jugendamt soll bei jeder Unter-
bringung in einer Pflegestelle mit den
Pflegepersonen einen schriftlichen Pflege-

vertrag abschließen, der die Rechte und
Pflichten der Vertragspartner regelt.
§ 30 § 30
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs Erlaubnis und Untersagung des Betriebs

einer Einrichtung einer Einrichtung

(1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 (1) Die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1
Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetz- des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird
buch wird erteilt, wenn insbesondere auf erteilt, wenn insbesondere auf Grund der

Grund der
1. fachlichen und persönlichen Eignung al-
1. fachlichen und persönlichen Eignung ler Mitarbeiter der Einrichtung sowie der er-
aller Mitarbeiter der Einrichtung, forderlichen Zuverlässigkeit des Trägers
für den Betrieb der Einrichtung,

91
2. Personalausstattung entsprechend dem 2. Personalausstattung entsprechend dem
festgelegten Personalschlüssel, bezogen gesetzlich oder vertraglich festgelegten
auf die Höchstzahl einer möglichen Bele- Personalschlüssel, bezogen auf die Höchst-
gung mit Kindern und Jugendlichen, zahl einer möglichen Belegung mit Kindern

und Jugendlichen,

3. Eignung der Räume und Freiflächen,

4. Eignung der Grundausstattung,

5. Eignung der konzeptionellen und pä-
dagogischen Zielsetzungen,

6. Sicherstellung einer altersgemäßen Er-
nährung und

7. Sicherstellung der wirtschaftlichen
Grundlage der Einrichtung eine dem

Wohl der jungen Menschen entspre-
chende Bildung, Erziehung und Betreuung
gemäß der Aufgabenstellung der Einrich-
tung zu erwarten ist.
(1a) Zur Feststellung der Zuverlässigkeit
des Trägers nach Absatz 1 Nummer 1 kann

die Aufsichtsbehörde den Träger dazu
auffordern, ein erweitertes Führungszeug-
nis nach § 30 Absatz 5 in Verbindung mit §
30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz
für die vertretungsberechtigten Personen
sowie eine steuerliche Unbedenklichkeits-

bescheinigung vorzulegen. § 72a Achtes
Buch Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis, (4) Erhält ein Jugendamt davon Kenntnis,
dass eine Einrichtung ohne Erlaubnis dass eine Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder
junge Menschen aufnimmt oder dass Tat- und Jugendliche aufnimmt oder dass Tat-

sachen vorliegen, welche die Eignung der sachen vorliegen, welche die Eignung der
Einrichtung zur Aufnahme von jungen Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und
Menschen ausschließen, so hat es der für Jugendlichen ausschließen, so hat es der
Jugend und Familie zuständigen Senats- für Jugend und Familie zuständigen Se-
verwaltung sowie dem zuständigen zent- natsverwaltung sowie dem zuständigen
ralen Träger der freien Jugendhilfe hier- zentralen Träger der freien Jugendhilfe

von Mitteilung zu machen und bei Gefahr hiervon Mitteilung zu machen und bei Ge-
im Verzug unverzüglich die notwendigen fahr im Verzug unverzüglich die notwendi-
Maßnahmen zu treffen. gen Maßnahmen zu treffen.

92
(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des (5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45
§ 45 Absatz 1 des Achten Buches Sozial- Absatz 1 in Verbindung mit § 45a des Ach-
gesetzbuch ohne die erforderliche Er- ten Buches Sozialgesetzbuch ohne die er-
laubnis betrieben, so soll die für Jugend forderliche Erlaubnis betrieben, so soll die

und Familie zuständige Senatsverwaltung für Jugend und Familie zuständige Senats-
den weiteren Betrieb untersagen, wenn verwaltung den weiteren Betrieb untersa-
der Träger der Einrichtung nicht unver- gen, wenn der Träger der Einrichtung nicht
züglich die Erlaubnis beantragt und diese unverzüglich die Erlaubnis beantragt und
erteilt werden kann. Gegen die den weite- diese erteilt werden kann. Gegen die den
ren Betrieb untersagende Entscheidung weiteren Betrieb untersagende Entschei-

haben Widerspruch und Klage keine auf- dung haben Widerspruch und Klage keine
schiebende Wirkung. Dies gilt entspre- aufschiebende Wirkung. Dies gilt entspre-
chend für den Betrieb einer sonstigen be- chend für den Betrieb einer sonstigen be-
treuten Wohnform nach § 48 a des Ach- treuten Wohnform nach § 48 a des Achten
ten Buches Sozialgesetzbuch. Buches Sozialgesetzbuch.

§ 30a
Erlaubnispflicht für familienähnliche Be-
treuungsformen

Familienähnliche Betreuungsformen be-
dürfen einer Erlaubnis nach § 45 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch auch unab-
hängig von der fachlichen und organisato-
rischen Einbindung in eine betriebserlaub-

nispflichtige Einrichtung, sofern Hilfen zur
Erziehung über § 33 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch und den Umfang einer
Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch hinaus erbracht werden.

§ 31 § 31
Aufsicht, Meldepflichten Aufsicht, Meldepflichten

(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen
Einrichtung hat über die Meldepflichten Einrichtung hat über die Meldepflichten des
des § 47 Abs. 1 des Achten Buches Sozi- § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
algesetzbuch hinaus vor Betriebsauf- hinaus vor Betriebsaufnahme und bei einer
nahme und bei einer Änderung Art und Änderung Art und zeitlichen Umfang der
zeitlichen Umfang der Tätigkeit, Geburts- Tätigkeit, Geburtsdatum, einen Qualifikati-

datum, einen Qualifikationsnachweis ge- onsnachweis gemäß den aktuellen fachli-
mäß den aktuellen fachlichen Anforde- chen Anforderungen, Einstellungsdatum so-
rungen, Einstellungsdatum sowie Datum wie Datum des Ausscheidens des Leiters

93
des Ausscheidens des Leiters und der Be- und der Betreuungskräfte mitzuteilen. Die
treuungskräfte mitzuteilen. Die jährliche jährliche Belegungsmeldung ist nach Al-
Belegungsmeldung ist nach Altersgrup- tersgruppen gegliedert vorzunehmen und
pen gegliedert vorzunehmen und durch durch die Jahresdurchschnittsbelegung zu

die Jahresdurchschnittsbelegung zu er- ergänzen.
gänzen.
(2) Der Träger und die Leitung der Ein- (2) Der Träger oder eine von ihm beauf-
richtung haben die für Jugend und Fami- tragte Person und die Leitung der Einrich-
lie zuständige Senatsverwaltung unver- tung haben die für Jugend und Familie zu-
züglich über jedes Vorkommnis, das ge- ständige Senatsverwaltung unverzüglich

eignet ist, das Wohl eines Kindes oder Ju- über jedes Vorkommnis, das geeignet ist,
gendlichen zu gefährden, sowie über jede das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen
wesentliche Veränderung des Raumange- zu gefährden, sowie über jede wesentliche
bots, der Struktur und Konzeption der Ein- Veränderung des Raumangebots, der
richtung zu unterrichten. Struktur und Konzeption der Einrichtung zu
unterrichten. Meldepflichtig ist auch die

nichtplanmäßige Entlassung eines Kindes
oder Jugendlichen aus einer stationären
Einrichtung.
(3) Der Träger und die Leitung der Ein- u n v e r ä n d e r t
richtung sowie die Beschäftigten haben

im Rahmen einer Prüfung nach § 46 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Ver-
langen die erforderlichen Auskünfte zu
pädagogischen, konzeptionellen, perso-
nellen und wirtschaftlichen Fragestellun-
gen zu geben und Einblick in die entspre-

chenden Unterlagen zu gewähren.

§ 31a

Elektronische Übermittlung

Die für Jugend und Familie zuständige Se-
natsverwaltung kann für die Übermittlung
von Anträgen und Meldungen nach den §§

45 bis 48a des Achten Buches Sozialge-
setzbuch eine elektronische Übermittlung
vorsehen. Näheres hierzu ist durch die für
Jugend und Familie zuständige Senatsver-
waltung durch Rechtsverordnung zu re-
geln.

94
§ 32 § 32
Pflegeerlaubnis Pflegeerlaubnis

(1) Die Pflegeerlaubnis für Vollzeitpflege (1) Die Pflegeerlaubnis für Vollzeitpflege
nach § 44 des Achten Buches Sozialge- nach § 44 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch darf nicht für mehr als fünf Kin- setzbuch darf nicht für mehr als fünf Kinder
der erteilt werden. Die Erlaubnis für Kin- erteilt werden.
dertagespflege kann für bis zu acht Kin-

der erteilt werden, wenn die Pflegeperson
neben der erforderlichen besonderen
Qualifikation von einer weiteren Betreu-
ungsperson dauerhaft unterstützt wird.
Die Pflegeerlaubnis kann für bis zu zehn
Kinder erteilt werden, wenn mindestens

zwei im Sinne von Satz 2 geeignete Ta-
gespflegepersonen die Betreuung im Ver-
bund organisieren. Eine Vorsorge für Ver-
tretungssituationen muss gewährleistet
sein. § 8a Absatz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch findet auf die Kinderta-

gespflege entsprechende Anwendung.
Die für die Prüfung der Erlaubnis maß-
gebliche Anzahl der Kinder bestimmt sich
nach der vertraglichen Belegung je Tag.
Näheres zu den Anforderungen an die

Qualifikation der Tagespflegepersonen,
auch unter Berücksichtigung der Zahl der
betreuten Kinder, ist durch Verwaltungs-
vorschriften zu regeln.
(1a) Die Erlaubnis für Kindertagespflege
nach § 43 des Achten Buches Sozialge-

setzbuch kann für bis zu zehn Kinder erteilt
werden, wenn zwei geeignete Kindertages-
pflegepersonen mit der erforderlichen be-
sonderen Qualifikation im Verbund zu-
sammenarbeiten. Innerhalb des Verbun-

des ist eine gegenseitige kurzzeitige Ver-
tretung von nicht vertraglich zugeordneten
Kindern aus einem gewichtigen Grund
möglich, wobei pflegerische Tätigkeiten
und pädagogisch konzeptionelles Arbei-
ten als gewichtiger Grund eingeschlossen

sind. Eine Vorsorge für Vertretungssituati-
onen bei Ausfall der Kindertagespflege-
person muss gewährleistet sein. Die für die

95
Prüfung der Erlaubnis maßgebliche Anzahl
der Kinder bestimmt sich nach der vertrag-
lichen Belegung je Tag. Näheres zu den
Anforderungen an die Qualifikation der

Kindertagespflegepersonen, auch unter
Berücksichtigung der Zahl der betreuten
Kinder, ist durch Verwaltungsvorschriften zu
regeln.
(2) Werden jeweils mehr Kinder und Ju- u n v e r ä n d e r t
gendliche betreut oder wird jeweils mehr

Kindern oder Jugendlichen Unterkunft ge-
währt, so bedarf es einer Betriebserlaub-
nis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Dem Jugendamt ist im Rahmen seiner

Aufgaben nach § 37 Abs. 3 und § 44
Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch der Zugang zu dem Kind oder
Jugendlichen und der Zutritt zu den Räu-
men, die seinem Aufenthalt dienen, zu ge-
statten, wenn Tatsachen bekannt werden,

auf Grund deren eine Gefährdung des
Wohls des Kindes oder Jugendlichen zu
besorgen ist. Das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.

§ 33 § 33
Örtlicher und überörtlicher Träger Örtlicher und überörtlicher Träger
der öffentlichen Jugendhilfe der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der (1) Örtlicher und überörtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69
§ 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialge- Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
setzbuch ist das Land Berlin. Die Jugend- buch ist das Land Berlin. Die Jugendämter
ämter der Bezirke nehmen die Aufgaben der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtli-

des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 chen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten
des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Buches Sozialgesetzbuch und die für Ju-
die für Jugend und Familie zuständige gend und Familie zuständige Senatsver-
Senatsverwaltung (Landesjugendamt) waltung (Landesjugendamt) nimmt die Auf-
nimmt die Aufgaben des überörtlichen gaben des überörtlichen Trägers nach § 85

Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Bu- Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
ches Sozialgesetzbuch wahr. buch wahr, soweit in diesem Gesetz nichts
Anderes geregelt ist.

96
(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Ju-
gendämter der Bezirke gelten die Vor- u n v e r ä n d e r t
schriften über die örtliche Zuständigkeit
des örtlichen Trägers nach dem Achten .

Buch Sozialgesetzbuch entsprechend, so-
weit in diesem Gesetz oder in von der für
Jugend und Familie zuständigen Senats-
verwaltung zu erlassenden Verwaltungs-
vorschriften nichts Anderes bestimmt ist.
Die für Jugend und Familie zuständige

Senatsverwaltung kann abweichende Re-
gelungen im Sinne von Satz 1 durch
Rechtsverordnung treffen.
§ 34 § 34
Jugendamt Jugendamt

(1) In jedem Bezirk ist ein Jugendamt zu u n v e r ä n d e r t
errichten, das sich aus dem Jugendhil-
feausschuss und der Verwaltung zusam-
mensetzt. Die Verwaltung des Jugend-

amts wird in der für den Geschäftsbereich
Jugend zuständigen Abteilung des Bezirk-
samts eingerichtet. Das Jugendamt ist mit
den Personal- und Sachmitteln auszustat-
ten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben

nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
und nach diesem Gesetz erforderlich
sind.

(2) Die Verwaltung des Jugendamts wird (2) Die Verwaltung des Jugendamts wird in

in Organisationseinheiten gegliedert. Da- Organisationseinheiten gegliedert. Dabei
bei ist die Zusammenfassung von Aufga- ist die Zusammenfassung von Aufgabenbe-
benbereichen und die Einrichtung dezent- reichen und die Einrichtung dezentraler
raler Dienste unter Berücksichtigung der Dienste unter Berücksichtigung der regio-
regionalen Bedingungen und Erforder- nalen Bedingungen und Erfordernisse in
nisse in der jeweiligen Wohnregion der der jeweiligen Wohnregion der Bürger an-

Bürger anzustreben. Das Nähere wird in zustreben. Für die Aufgaben im Kinder-
Organisationsrichtlinien der für Jugend schutz sind spezialisierte Arbeitsgruppen,
und Familie zuständigen Senatsverwal- die von den übrigen Aufgaben des Ju-
tung geregelt. Es soll in jedem Bezirk min- gendamts nach einheitlichen Maßstäben
destens ein Familienservicebüro vorge- organisatorisch getrennt sind, vorzuhalten.
halten werden. Dieses dient als zentrale Das Nähere wird in Organisationsrichtlinien

Anlauf- und Informationsstelle für Fami- der für Jugend und Familie zuständigen Se-
natsverwaltung geregelt. Es soll in jedem
97
lien und bietet Erstberatung zu Familien- Bezirk mindestens ein Familienservicebüro
leistungen, Antragsunterstützung, soziale vorgehalten werden. Dieses dient als zent-
Beratung und Lotsenfunktion in Familien- rale Anlauf- und Informationsstelle für Fa-
belangen. milien und bietet Erstberatung zu Familien-

leistungen, Antragsunterstützung, soziale
Beratung und Lotsenfunktion in Familienbe-
langen.
(3) Die Leitung der Verwaltung des Ju- u n v e r ä n d e r t
gendamts darf nur einer persönlich ge-
eigneten und in der Jugendhilfe erfahre-

nen Fachkraft übertragen werden; der Ju-
gendhilfeausschuss ist vorher zu hören.(4)
Das Jugendamt ist verpflichtet, zur Erledi-
gung seiner Aufgaben IT-gestützte Fach-
verfahren zu nutzen, soweit diese von der
für Jugend und Familie zuständigen Se-

natsverwaltung im Rahmen ihrer gesamt-
städtischen Aufgaben zur Verfügung ge-
stellt und im Auftrag der Bezirke betrie-
ben werden. Die Rechtsbeziehungen und
Verantwortlichkeiten im Verhältnis zwi-

schen den jeweiligen betroffenen Perso-
nen und dem Jugendamt bleiben unbe-
rührt. Die Jugendämter verwenden die
ihnen von der für Jugend und Familie zu-
ständigen Senatsverwaltung vorgegebe-
nen Musterformulare und Vordrucke ein-

schließlich der Vorgaben für Ablauf und
Umsetzung der IT-Fachverfahren. Im
Fachverfahren ist sicherzustellen, dass nur
die für die Gewährung der Leistung oder
Wahrnehmung einer anderen Aufgabe im
konkreten Fall zuständige Stelle Zugriff

auf die Sozialdaten erhält. Das Nähere
wird in Verwaltungsvorschriften der für Ju-
gend und Familie zuständigen Senatsver-
waltung geregelt.

§ 35 § 35
Jugendhilfeausschuss Jugendhilfeausschuss

u n v e r ä n d e r t
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich (1) Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich

der Ausschuss der Bezirksverordnetenver- der Ausschuss der Bezirksverordnetenver-
sammlung für den Geschäftsbereich Ju- sammlung für den Geschäftsbereich Ju-

98
gend des Bezirksamts (§ 33 des Bezirks- gend des Bezirksamts (§ 33 des Bezirksver-
verwaltungsgesetzes). Die für Ausschüsse waltungsgesetzes). Die für Ausschüsse gel-
geltenden Vorschriften des Bezirksverwal- tenden Vorschriften des Bezirksverwal-
tungsgesetzes finden Anwendung, soweit tungsgesetzes finden Anwendung, soweit

im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich (2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich
mit allen Aufgaben der Jugendhilfe im mit allen Aufgaben der Jugendhilfe im Be-
Bezirk, insbesondere mit den in § 71 zirk, insbesondere mit den in § 71 Abs. 2
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Achten Buches So- Nr. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialge-
zialgesetzbuch genannten Angelegenhei- setzbuch genannten Angelegenheiten. Der

ten. Der Jugendhilfeausschuss beschließt Jugendhilfeausschuss beschließt im Rah-
im Rahmen der verfügbaren Haushalts- men der verfügbaren Haushaltsmittel des
mittel des Geschäftsbereichs Jugend und Geschäftsbereichs Jugend und nach Maß-
nach Maßgabe der von der Bezirksver- gabe der von der Bezirksverordnetenver-
ordnetenversammlung gefassten Be- sammlung gefassten Beschlüsse über die
schlüsse über die Angelegenheiten der Angelegenheiten der Jugendhilfe.

Jugendhilfe.
(3) Der Jugendhilfeausschuss wird für die (3) Der Jugendhilfeausschuss wird für die
jeweilige Wahlperiode der Bezirksverord- jeweilige Wahlperiode der Bezirksverord-
netenversammlung gebildet. Er übt nach netenversammlung gebildet; er kann sich
Beendigung der Wahlperiode die Tätig- eine Geschäftsordnung geben. Er übt nach

keit solange weiter aus, bis der neue Aus- Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit
schuss gebildet ist. Dieser soll innerhalb solange weiter aus, bis der neue Ausschuss
von drei Monaten nach Beginn der Wahl- gebildet ist. Dieser soll innerhalb von drei
periode gebildet werden. Monaten nach Beginn der Wahlperiode ge-
bildet werden.

(4) Die Mitglieder des Jugendhilfeaus- (4) Die Mitglieder des Jugendhilfeaus-
schusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen schusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen
des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch
die Rücksicht auf das Gemeinwohl be- die Rücksicht auf das Gemeinwohl be-
stimmten Gewissensüberzeugung aus. Sie stimmten Gewissensüberzeugung aus. Sie

sind an Aufträge und Weisungen nicht ge- sind an Aufträge und Weisungen nicht ge-
bunden. bunden.

(5) Dem Jugendhilfeausschuss gehören (5) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als
als stimmberechtigte Mitglieder an: stimmberechtigte Mitglieder an:

1. neun Bezirksverordnete und 1. neun Bezirksverordnete und
2. sechs Bürgerdeputierte (§ 20 des Be- 2. sechs Bürgerdeputierte (§ 20 des Be-
zirksverwaltungsgesetzes), davon mindes- zirksverwaltungsgesetzes), davon mindes-
tens drei Personen aus dem Bereich der tens drei Personen aus dem Bereich der
freien Träger der Jugendarbeit. freien Träger der Jugendarbeit.

99
(6) Die Bürgerdeputierten werden auf (6) Die Bürgerdeputierten werden auf Vor-
Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts schlag der im Bezirk des Jugendamts wir-
wirkenden anerkannten Träger der freien kenden anerkannten Träger der freien Ju-

Jugendhilfe von der Bezirksverordneten- gendhilfe von der Bezirksverordnetenver-
versammlung gewählt. Die freien Träger sammlung gewählt. Der Wahlvorschlag
sollen je mindestens die doppelte Anzahl soll mindestens eine Person als Mitglied
der auf sie als Mitglieder und stellvertre- und eine Stellvertretung enthalten. Ein ge-
tende Mitglieder insgesamt entfallenden meinsamer Wahlvorschlag mehrerer Trä-
Personen vorschlagen. Bei der Wahl sind ger der freien Jugendhilfe ist zulässig. Bei

die Vorschläge der Jugendverbände und der Wahl sind die Vorschläge der Jugend-
der Wohlfahrtsverbände angemessen zu verbände und der Wohlfahrtsverbände an-
berücksichtigen. Scheidet ein gewähltes gemessen zu berücksichtigen. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, so sollen die Trä- gewähltes Mitglied vorzeitig aus, liegt das
ger für die Ersatzwahl mindestens zwei Vorschlagsrecht bei demselben Träger.
Personen vorschlagen. Reicht der Träger innerhalb eines Monats

keinen neuen Wahlvorschlag ein, richtet
sich das weitere Verfahren nach den Sät-
zen 1 bis 4.
u n v e r ä n d e r t
(7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören

als beratende Mitglieder an: (7) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als
beratende Mitglieder an:
1. das für den Geschäftsbereich Jugend
zuständige Mitglied des Bezirksamts, 1. das für den Geschäftsbereich Jugend
2. der Leiter oder die Leiterin der Verwal- zuständige Mitglied des Bezirksamts,
tung des Jugendamts, 2. der Leiter oder die Leiterin der Verwal-

3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene tung des Jugendamts,
Frau, 3. eine in der Mädchenarbeit erfahrene
4. eine in der Arbeit mit behinderten Kin- Frau,
dern und Jugendlichen erfahrene Person, 4. eine in der Arbeit mit behinderten Kin-
5. eine Person zur Vertretung des Bezirk- dern und Jugendlichen erfahrene Person,

selternausschusses der Kindertagesstät- 5. eine Person zur Vertretung des Bezirksel-
ten, ternausschusses der Kindertagesstätten,
6. eine Person zur Vertretung des Bezirks- 6. eine Person zur Vertretung des Bezirks-
schulbeirats, schulbeirats,
7. je eine Person zur Vertretung der Evan- 7. je eine Person zur Vertretung der Evan-
gelischen Kirche, der Katholischen Kirche, gelischen Kirche, der Katholischen Kirche,

der Jüdischen Gemeinde und der frei- der Jüdischen Gemeinde und der freigeisti-
geistigen Verbände, gen Verbände,
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Ausschusses für Partizipation und Integra- Ausschusses für Partizipation und Integra-
tion der Bezirksverordnetenversammlung tion der Bezirksverordnetenversammlung,
und 9. bis zu drei weitere Personen aus der Ju-

9. bis zu drei weitere Personen aus der gendhilfe sachverwandten Bereichen und
Jugendhilfe sachverwandten Bereichen. 10. bis zu drei Personen zur Vertretung von
100
selbstorganisierten Zusammenschlüssen
im Sinne des § 4a des Achten Buches Sozi-
algesetzbuch.

(8) Die in Absatz 7 Nummer 3, 4 und 5 u n v e r ä n d e r t
genannten Personen werden von dem für
den Geschäftsbereich Jugend zuständi- (8) Die in Absatz 7 Nummer 3, 4, 5 und 10
gen Mitglied des Bezirksamts, die in Num- genannten Personen werden von dem für
mer 6 genannte Person vom Bezirksschul- den Geschäftsbereich Jugend zuständigen
beirat, die in Nummer 7 genannten Perso- Mitglied des Bezirksamts, die in Nummer 6

nen von ihrer Religions- oder Weltan- genannte Person vom Bezirksschulbeirat,
schauungsgemeinschaft, die in Nummer 8 die in Nummer 7 genannten Personen von
genannte Person vom Ausschuss für Parti- ihrer Religions- oder Weltanschauungsge-
zipation und Integration und die in Num- meinschaft, die in Nummer 8 genannte Per-
mer 9 genannten Personen durch den son vom Ausschuss für Partizipation und In-
Ausschuss selbst für jeweils eine Amtsperi- tegration und die in Nummer 9 genannten

ode benannt und von der Bezirksverord- Personen durch den Ausschuss selbst für je-
netenversammlung berufen. Welche Welt- weils eine Amtsperiode benannt und von
anschauungsgemeinschaft die Person zur der Bezirksverordnetenversammlung beru-
Vertretung der freigeistigen Verbände be- fen. Welche Weltanschauungsgemeinschaft
nennt, entscheidet das für den Geschäfts- die Person zur Vertretung der freigeistigen

bereich Jugend zuständige Mitglied des Verbände benennt, entscheidet das für den
Bezirksamts. Geschäftsbereich Jugend zuständige Mit-
glied des Bezirksamts.

(9) Die Benennung der Mitglieder nach u n v e r ä n d e r t
den Absätzen 5, 6 und 8 soll gleichmäßig
nach Frauen und Männern erfolgen. Für
jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mit-
glied zu bestimmen.

(10) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehender Jugendhilfeaus-
schuss bleibt bis zu seiner Neuwahl nach
den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt.

101
§ 36 § 36
Oberste Landesjugendbehörde, Landes- Oberste Landesjugendbehörde, Landesju-
jugendamt gendamt

Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t
Senatsverwaltung ist oberste Landesju-
gendbehörde im Sinne des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch und nimmt zu-
gleich die gesamtstädtischen Aufgaben

des örtlichen Trägers der öffentlichen Ju-
gendhilfe (Leitungsaufgaben) sowie die
Aufgaben der Verwaltung des Landesju-
gendamts wahr.

§ 37 § 37
Landesjugendhilfeausschuss Landesjugendhilfeausschuss

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss be- u n v e r ä n d e r t

fasst sich mit den Aufgaben der Jugend-
hilfe, die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 der
für Jugend und Familie zuständigen Se-
natsverwaltung (Landesjugendamt) oblie-
gen. Er hat im Rahmen der vom Abgeord-

netenhaus bereitgestellten Mittel und der
von ihm gefassten Beschlüsse Beschluss-
recht in den in § 85 Absatz 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch genannten An-
gelegenheiten der Jugendhilfe, mit Aus-
nahme der laufenden Geschäfte.

(2) Für die Stellung der Mitglieder des (2) Für die Stellung der Mitglieder des Lan-
Landesjugendhilfeausschusses und seiner desjugendhilfeausschusses und seiner Un-
Unterausschüsse gilt § 35 Abs. 4 entspre- terausschüsse gilt § 35 Abs. 4 entspre-
chend. Die Mitglieder erhalten Ersatz ih- chend. Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer

rer Auslagen und Entschädigung nach Auslagen und Entschädigung nach Maß-
Maßgabe des Gesetzes über die Ent- gabe des Gesetzes über die Entschädi-
schädigung der Mitglieder der Bezirksver- gung der Mitglieder der Bezirksverordne-
ordnetenversammlungen, der Bürgerde- tenversammlungen, der Bürgerdeputierten
putierten und sonstiger ehrenamtlich täti- und sonstiger ehrenamtlich tätiger Perso-
ger Personen vom 29. November 1978 nen vom 29. November 1978 (GVBl.

(GVBl. S. 2214), zuletzt geändert durch S. 2214), das zuletzt durch Gesetz vom
Artikel I Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni
102
1992 (GVBl. S. 200), in der jeweils gelten- 10.März 2022 (GVBl. S. 108) geändert
den Fassung. worden ist.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t

Senatsverwaltung hat den Landesjugend-
hilfeausschuss über die wichtigen Angele-
genheiten auf dem Gebiet der Jugend-
hilfe zu unterrichten.

§ 38 § 38
Zusammensetzung des Landesjugendhil- Zusammensetzung des Landesjugendhil-
feausschusses feausschusses

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss be- (1) Der Landesjugendhilfeausschuss besteht

steht aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern aus 22 stimmberechtigten Mitgliedern und
und den beratenden Mitgliedern. den beratenden Mitgliedern.

(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö- (2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö-
ren als stimmberechtigte Mitglieder an: ren als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. sechs Abgeordnete, 1. sechs Abgeordnete,
2. vier in der Jugendhilfe erfahrene oder 2. vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tä-
tätige Personen, davon eine mit Erfahrung tige Personen, davon eine mit Erfahrung in
in der Mädchenarbeit, der Mädchenarbeit,
3. acht Vertreter oder Vertreterinnen der 3. acht Vertreter oder Vertreterinnen der an-

anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, erkannten Träger der freien Jugendhilfe, da-
davon mindestens vier Personen aus dem von mindestens vier Personen aus dem Be-
Bereich der freien Träger der Jugendar- reich der freien Träger der Jugendarbeit,
beit, 4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ar-
4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der beitsgemeinschaft der Familienverbände,
Arbeitsgemeinschaft der Familienver- 5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ber-

bände, liner Beirats für Familienfragen,
5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des 6. ein Vertreter oder eine Vertreterin des
Berliner Beirats für Familienfragen und Landesbeirats für Menschen mit Behinderun-
6. ein Vertreter oder eine Vertreterin des gen und
Landesbeirats für Menschen mit Behinde- 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
rung. Landesschulbeirats.

103
(3) Der Leiter oder die Leiterin der für Ju- (3) Der Leiter oder die Leiterin der für Ju-
gend und der Leiter oder die Leiterin der gend und der Leiter oder die Leiterin der für
für Familie zuständigen Abteilung der für Familie zuständigen Abteilung der für Ju-
Jugend und Familie zuständigen Senats- gend und Familie zuständigen Senatsverwal-

verwaltung gehören als beratende Mitglie- tung gehören als beratende Mitglieder dem
der dem Landesjugendhilfeausschuss an. Landesjugendhilfeausschuss an. Zu weiteren
Zu weiteren beratenden Mitgliedern beruft beratenden Mitgliedern beruft die für Jugend
die für Jugend und Familie zuständige Se- und Familie zuständige Senatsverwaltung:
natsverwaltung:
1. je einen Vertreter oder eine Vertreterin der

1. je einen Vertreter oder eine Vertreterin Evangelischen Kirche und der Katholischen
der Evangelischen Kirche und der Katholi- Kirche sowie der Jüdischen Gemeinde und
schen Kirche sowie der Jüdischen Ge- einen Vertreter oder eine Vertreterin der frei-
meinde und einen Vertreter oder eine Ver- geistigen Verbände auf Vorschlag der jewei-
treterin der freigeistigen Verbände auf Vor- ligen Religions- oder Weltanschauungsge-
schlag der jeweiligen Religions- oder Welt- meinschaft,

anschauungsgemeinschaft, 2. einen Jugendrichter oder eine Jugendrich-
2. einen Jugendrichter oder eine Jugend- terin und einen Familienrichter oder eine Fa-
richterin und einen Familienrichter oder milienrichterin auf Vorschlag der für Justiz
eine Familienrichterin auf Vorschlag der für zuständigen Senatsverwaltung,
Justiz zuständigen Senatsverwaltung, 3. einen Vertreter oder eine Vertreterin des
3. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Sports auf Vorschlag der Dachorganisation

Sports auf Vorschlag der Dachorganisation des Berliner Sports,
des Berliner Sports, 4. einen Vertreter oder eine Vertreterin der
4. einen Vertreter oder eine Vertreterin der Ausländerbeauftragten des Senats,
Ausländerbeauftragten des Senats, 5. eine Person zur Vertretung der Interessen
5. eine Person zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinde-

von behinderten Kindern und Jugendlichen rungen auf Vorschlag des Landesbeauftrag-
auf Vorschlag des Behindertenbeauftrag- ten für Menschen mit Behinderungen ,
ten des Senats, 6. einen Vertreter oder eine Vertreterin des
6. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Landeselternausschusses für Kindertages-
Landeselternausschusses für Kindertages- stätten,
stätten, 7. einen Vertreter oder eine Vertreterin der

7. einen Vertreter oder eine Vertreterin der Polizei,
Polizei, 8. einen Vertreter oder eine Vertreterin einer
8. einen Vertreter oder eine Vertreterin ei- Organisation zur Vertretung der Interessen
ner Organisation zur Vertretung der Inte- von lesbischen, schwulen, bisexuellen sowie
ressen von lesbischen, schwulen, bisexuel- trans- und intergeschlechtlichen Kindern und
len sowie trans- und intergeschlechtlichen Jugendlichen,

Kindern und Jugendlichen, 9. das für Jugend und Familie zuständige
9. das für Jugend und Familie zuständige Mitglied des Senats,
Mitglied des Senats, 10. zwei für den Geschäftsbereich Jugend
10. zwei für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglieder von Bezirksämtern auf
zuständige Mitglieder von Bezirksämtern Vorschlag des Rates der Bürgermeister,

auf Vorschlag des Rates der Bürgermeister, 11. eine Vertreterin oder einen Vertreter des
11. eine Vertreterin oder einen Vertreter Landesbeirats für Partizipation und
104
des Landesbeirats für Partizipation und 12. einen Vertreter oder eine Vertreterin ge-
12. eine Vertreterin oder einen Vertreter samtstädtisch tätiger, selbstorganisierter
des Landesschulbeirats auf dessen Vor- Zusammenschlüssen nach § 4a Achtes Buch
schlag. Sozialgesetzbuch.

(4) § 35 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend. u n v e r ä n d e r t

(5) Die Personen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 u n v e r ä n d e r t
werden vom Abgeordnetenhaus gewählt.
Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Fraktio-

nen nach deren Stärke im Höchstzahlver-
fahren. Scheidet ein Mitglied nach Absatz 2
Nr. 1 und 2 aus, so ist von der Fraktion, von
der es benannt war, ein Ersatzmitglied vor-
zuschlagen.
(6) Die Personen nach Absatz 2 Nummer 3 (6) Die Personen nach Absatz 2 Nummer 3

werden auf Vorschlag der anerkannten werden auf Vorschlag der anerkannten Trä-
Träger der freien Jugendhilfe, die Person ger der freien Jugendhilfe, die Person nach
nach Absatz 2 Nummer 4 wird auf Vor- Absatz 2 Nummer 4 wird auf Vorschlag der
schlag der Arbeitsgemeinschaft der Fami- Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände,
lienverbände, die Person nach Absatz 2 die Person nach Absatz 2 Nummer 5 wird

Nummer 5 wird auf Vorschlag des Berliner auf Vorschlag des Berliner Beirats für Fami-
Beirats für Familienfragen und die Person lienfragen, die Person nach Absatz 2 Num-
nach Absatz 2 Nummer 6 wird auf Vor- mer 6 wird auf Vorschlag des Landesbeirats
schlag des Landesbeirats für Menschen mit für Menschen mit Behinderungen und die
Behinderung von der für Jugend und Fami- Person nach Absatz 2 Nummer 7 auf Vor-
lie zuständigen Senatsverwaltung berufen. schlag des Landesschulbeirats von der für

Jugend und Familie zuständigen Senatsver-
waltung berufen.
(7) Für alle Mitglieder sind Stellvertreter u n v e r ä n d e r t
oder Stellvertreterinnen zu berufen oder zu
wählen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf
der Amtsperiode aus, so ist für die restliche

Amtsperiode ein neues Mitglied zu berufen.
(8) Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t
Senatsverwaltung kann die Mitglieder nach
Absatz 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 bis 8 und 11 auf Antrag

der vorschlagsberechtigten Stellen abberu-
fen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer
Benennung geführt haben, weggefallen
sind.

105
§ 39 § 39
Amtsperiode des Landesjugendhilfeaus- Amtsperiode des Landesjugendhilfeaus-
schusses schusses
und Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgrundsätze

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wird u n v e r ä n d e r t
für die jeweilige Wahlperiode des Abge-
ordnetenhauses von Berlin gebildet. Er tritt
erstmalig zusammen (Konstituierung), so-

bald die stimmberechtigten Mitglieder
nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gewählt und
die stimmberechtigten Mitglieder nach
§ 38 Abs. 2 Nr. 3 und 4 berufen worden
sind. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 3 und 10

entsprechend.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder wäh-
len aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder
die Vorsitzende und bis zu zwei stellvertre-
tende vorsitzende Mitglieder.

(3) Der Landesjugendhilfeausschuss kann
aus seiner Mitte Unterausschüsse bilden. Er
kann zu den Unterausschüssen jeweils bis
zu drei sachkundige Frauen und Männer
hinzuwählen. Zu den Sitzungen des Landes-
jugendhilfeausschusses und seiner Unter-

ausschüsse können im Einzelfall Sachver-
ständige hinzugezogen werden.
(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt (4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich
sich eine Geschäftsordnung. Die für Ju- eine Geschäftsordnung. Die für Jugend und
gend und Familie zuständige Senatsver- Familie zuständige Senatsverwaltung nimmt

waltung nimmt die Geschäftsführung des die Geschäftsführung des Landesjugendhil-
Landesjugendhilfeausschusses wahr. Die feausschusses wahr. Die Sitzungen des Lan-
Sitzungen des Landesjugendhilfeausschus- desjugendhilfeausschusses und seiner Unter-
ses und seiner Unterausschüsse sind öffent- ausschüsse sind öffentlich. Für einzelne Bera-
lich. Für einzelne Beratungspunkte kann die tungspunkte kann die Öffentlichkeit ausge-
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. schlossen werden. Über den Ausschluss der

Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung
in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. entschieden. Der Landesjugendhilfeaus-
schuss soll regelmäßig mindestens alle zwei
Monate tagen.

106
(5) Der Landesjugendhilfeausschuss be- u n v e r ä n d e r t
schließt mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

§ 40 § 40
Anerkennung als Träger der freien Ju- Anerkennung als Träger der freien Jugend-
gendhilfe hilfe

(1) Über die Anerkennung (§ 75 des Achten u n v e r ä n d e r t

Buches Sozialgesetzbuch) eines überbe-
zirklich tätigen Trägers der freien Jugend-
hilfe entscheidet die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung; über die An-
erkennung eines nur bezirklich tätigen Trä-
gers der freien Jugendhilfe entscheidet das

Jugendamt.

(2) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf
die im Zeitpunkt der Anerkennung ange-
schlossenen rechtlich selbständigen Verei-
nigungen, soweit dies nicht ausdrücklich

ausgeschlossen wird. Schließt sich eine
rechtlich selbständige Vereinigung einem
Träger an, nachdem dieser anerkannt ist,
so erstreckt sich die Anerkennung auch auf
sie, wenn der Träger den Anschluss der für
die Anerkennung zuständigen Behörde an-

gezeigt hat und die Anerkennung nicht in-
nerhalb von drei Monaten versagt wird.

(3) Die der Liga der Spitzenverbände der
freien Wohlfahrtspflege in Berlin angehö-
renden Verbände, die Mitgliedsorganisati-

onen des Landesjugendrings Berlin und die
ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes angeschlossenen Träger der Ju-
gendhilfe gelten als anerkannt.
§ 41 § 41

Gesamtverantwortung und Gewährleis- Gesamtverantwortung und Gewährleis-
tungsverpflichtung tungsverpflichtung

(1) Die Jugendämter der Bezirke und die u n v e r ä n d e r t
für Jugend und Familie zuständige Senats-

verwaltung nehmen ihre Gesamtverantwor-

107
tung nach § 79 Absatz 1 des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gemäß der in § 33
Absatz 1 Satz 2 genannten Zuständigkeits-
verteilung wahr. Im Rahmen der nach § 79

Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch bestehenden Planungsverantwortung
und Gewährleistungsverpflichtung hat die
für Jugend und Familie zuständige Senats-
verwaltung durch Standardvorgaben da-
rauf hinzuwirken, dass die Einrichtungen

und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe so
ausgestattet werden, dass sie geeignet
sind, ihr Leistungsziel zu erreichen.

(2) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken,

dass die der Jugendhilfe zur Verfügung ge-
stellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an
Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
und diesem Gesetz erzielen können. Dazu
ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlich-

keit die günstigste Relation zwischen dem
verfolgten Zweck und den einzusetzenden
Mitteln anzustreben. Durch ständige Soll-
Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Ver-
fahrens der Erfolgskontrolle ist für einen ef-
fizienten und effektiven Einsatz der Haus-

haltsmittel zu sorgen.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung ist zu einer perspektivi-
schen Personalbedarfsplanung verpflichtet.
Dazu gehören auch die erforderlichen

Maßnahmen zur langfristigen Absicherung
der notwendigen Ausstattung mit geeigne-
tem Fachpersonal.

(4) Bei erheblichen Bedarfsänderungen in
einzelnen Leistungsbereichen der Bezirke

koordiniert die für Jugend und Familie zu-
ständige Senatsverwaltung die erforderli-
chen Maßnahmen zu einem bereichs- und
bezirksübergreifenden Personalausgleich.
Sie stimmt diese Maßnahmen mit den Be-
zirken ab.

108
(5) Zum Zwecke der Sicherung der Ge- u n v e r ä n d e r t
währleistungsverpflichtung ist die für Ju-
gend und Familie zuständige Senatsver-
waltung befugt, die für ein Fach- und Fi-

nanzcontrolling notwendigen Daten bei
den Jugendämtern zu erheben. Das betrifft
einzelfallbezogene Fach- und Kostendaten
zur Hilfeleistung, wobei personenbezogene
Angaben pseudonymisiert sein müssen

§ 42 § 42
Bezirkliche Jugendhilfeplanung Bezirkliche Jugendhilfeplanung

(1) Die Jugendämter sind zur Jugendhilfe- u n v e r ä n d e r t

planung nach § 80 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch verpflichtet. Sie sollen im
Rahmen der Jugendhilfeplanung Schwer-
punkte setzen und, falls es die Situation der
jungen Menschen und ihrer Familien erfor-

dert, Planungen für einzelne Wohngebiete
oder einzelne Nutzergruppen in besonde-
ren Problemlagen erstellen. Soweit erfor-
derlich sollen gemeinsame Dienste und
Einrichtungen mit den Jugendämtern be-
nachbarter Bezirke geplant werden. Die

Jugendhilfeplanung ist einmal in jeder
Wahlperiode fortzuschreiben.

(2) Die bezirkliche Jugendhilfeplanung ist
mit der Gesamtjugendhilfeplanung (§ 43)
abzustimmen. Sie wird im Jugendhilfeaus-

schuss beraten und in ihrem Maßnahmen-
teil (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch) von der Bezirksverord-
netenversammlung beschlossen. Sie ist die
verbindliche Grundlage für die Verteilung
der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Der Bezirksverordnetenversammlung
soll in regelmäßigen Abständen über die
Situation der jungen Menschen im Bezirk,
die Entwicklung der Jugendhilfe, geplante
Veränderungen und die Umsetzung der Ju-

gendhilfeplanung berichtet werden. Dabei
109
sollen nach einer Erfolgskontrolle auch die
Gründe für das Scheitern oder die Erfolglo-
sigkeit von Vorhaben sowie hieraus zu zie-
hende Folgerungen dargelegt werden.

(4) Die Beteiligung der freien Jugendhilfe
an der Jugendhilfeplanung soll unter Ein-
beziehung der Arbeitsgemeinschaften im
Stadtteil (§ 4 Abs. 3 Nr. 4) nach den Maß-
gaben des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 3 frühzeitig
durchgeführt werden. Dabei ist umfassend

über Inhalte, Ziele und Verfahren der Pla-
nung zu informieren. Nicht anerkannte Ver-
bände, Gruppen und Initiativen können be-
teiligt werden.

(5) Das Jugendamt erhebt die für die Ju-

gendhilfeplanung erforderlichen Daten, so-
weit sie nicht von anderen zuständigen
Stellen erhoben werden. Es verwendet hier-
bei auch Angaben, die bei der Erhebung
von Teilnahmebeiträgen nach § 90 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch und bei

der Heranziehung zu den Kosten nach § 91
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ge-
macht werden. Die so gewonnenen Daten
sind unverzüglich zu anonymisieren. Das
Jugendamt wertet die Daten unterhalb der

Bezirksebene, differenziert nach Stadttei-
len, aus.
§ 43 § 43
Gesamtjugendhilfeplanung Gesamtjugendhilfeplanung

(1) Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t
Senatsverwaltung erstellt eine Gesamtju-
gendhilfeplanung, in welcher die bezirkli-
chen Planungen mit gesamtstädtischen
Planungserfordernissen abgestimmt wer-

den. Insbesondere ist auf einen gleichmä-
ßigen und bedarfsgerechten Ausbau der
Einrichtungen, Dienste und Leistungen der
Jugendhilfe im gesamten Stadtgebiet so-

110
wie auf die Weiterentwicklung der Jugend-
hilfe hinzuwirken. § 42 Abs. 1 Satz 4 gilt
entsprechend.

(2) Die Gesamtjugendhilfeplanung wird auf

der Grundlage der bezirklichen Planung
und der Planung der für Jugend und Fami-
lie zuständigen Senatsverwaltung unter Be-
teiligung der Bezirke und des Landesju-
gendhilfeausschusses entwickelt. Für die
Beteiligung der freien Jugendhilfe, mit Aus-

nahme der Arbeitsgemeinschaften im
Stadtteil, gilt § 42 Abs. 4 entsprechend.

(3) Der Senat berichtet einmal in jeder
Wahlperiode dem Abgeordnetenhaus über
den Stand der Gesamtjugendhilfeplanung.

Bestandteil des Berichts über die Gesamt-
jugendhilfeplanung soll auch eine in regel-
mäßigen Abständen aktualisierte Darstel-
lung der Lage junger Menschen in der
Stadt und der wichtigsten Entwicklungsten-
denzen und Vorschläge zur Weiterentwick-

lung der Jugendhilfe sein.

(4) Im Rahmen ihrer Planungsverantwor-
tung koordiniert die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung die Jugend-
hilfeplanung der Bezirke und fördert die

Zusammenarbeit zwischen den Jugendäm-
tern, insbesondere bei der Planung ge-
meinsamer Dienste und Einrichtungen. Sie
wertet die Jugendhilfestatistik für planeri-
sche Zwecke aus und stellt die Ergebnisse

den Jugendämtern zur Verfügung.
§ 43a § 43a
Jugendförderpläne auf Bezirks- und Lan- Jugendförderpläne auf Bezirks- und Lan-
desebene desebene

(1) Es sind Jugendförderpläne auf Bezirks- u n v e r ä n d e r t
und Landesebene aufzustellen. Sie dienen
der jeweiligen Fachplanung und -steuerung
der Angebote der Jugendarbeit.

111
(2) Die Jugendämter der Bezirke weisen zu (2) Die Jugendämter der Bezirke weisen zu
jeder in § 6c Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ge- jeder in § 6c Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ge-
nannten Angebotsform den Bestand und nannten Angebotsform den Bestand und den
den Bedarf an Jugendarbeit, den Anteil Bedarf an Jugendarbeit, den Anteil der

der durch die für Jugend und Familie zu- durch die für Jugend und Familie zuständige
ständige Senatsverwaltung vorzuhaltenden Senatsverwaltung vorzuhaltenden Angebote,
Angebote, die Umsetzung des „Fachstan- die Umsetzung des „Fachstandards Quali-
dards Qualität“, den nach § 6c jeweils si- tät“, den nach § 6c jeweils sicherzustellen-
cherzustellenden „Fachstandard Umfang“ den „Fachstandard Umfang“ und die jeweils
und die jeweils dafür vorgesehenen finanzi- dafür vorgesehenen finanziellen Mittel in be-

ellen Mittel in bezirklichen Jugendförder- zirklichen Jugendförderplänen aus. Die be-
plänen aus. Die bezirklichen Jugendförder- zirklichen Jugendförderpläne sind eigenstän-
pläne sind eigenständiger Teil der Jugend- diger Teil der Jugendhilfeplanung nach §
hilfeplanung nach § 42. Abweichend von 42. Abweichend von § 42 Absatz 1 Satz 4
§ 42 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden die bezirklichen
werden die bezirklichen Jugendförderpläne Jugendförderpläne auf Vorschlag der Ver-

auf Vorschlag der Verwaltung des Jugend- waltung des Jugendamtes im Jugendhil-
amtes im Jugendhilfeausschuss erörtert feausschuss erörtert und beschlossen sowie
und beschlossen und sind alle vier Jahre von der Bezirksverordnetenversammlung
fortzuschreiben. zur Kenntnis genommen. Sie sind alle vier
Jahre fortzuschreiben.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t
Senatsverwaltung weist den Bestand und
den Bedarf an gesamtstädtischen, überbe-
zirklichen Angeboten der Jugendarbeit auf
Landesebene sowie die für die jeweiligen
Angebote vorgesehenen finanziellen Mittel

in einem Landesjugendförderplan aus. Der
Landesjugendförderplan ist eigenständiger
Teil der Gesamtjugendhilfeplanung nach
§ 43. Abweichend von § 43 Absatz 1
Satz 3 ist der Landesjugendförderplan alle

vier Jahre fortzuschreiben.

(4) Jugendförderpläne auf Bezirks- und
Landesebene sichern

1. die Entwicklung von bedarfsgerechten
und aufeinander abgestimmten Strategien

und Maßnahmen für die bezirklichen sowie
für die gesamtstädtischen, überbezirklichen
Angebote der Jugendarbeit,

112
2. die Verschränkung von bezirklicher und
landesweiter Planung und Steuerung der
Jugendarbeit in Berlin und

3. die Herstellung einer transparenten
Übersicht über die bezirklichen sowie die
gesamtstädtischen, überbezirklichen Ange-
bote der Jugendarbeit in Berlin.

(5) Die Erstellung der Jugendförderpläne
auf Bezirks- und auf Landesebene erfolgt

jeweils unter Beteiligung junger Menschen
nach Maßgabe des § 5. Über die Ergeb-
nisse der Beteiligung sind die jungen Men-
schen in geeigneter Form zu informieren.
Bei der Erstellung des Landesjugendförder-

plans ist der Landesjugendhilfeausschuss
anzuhören.

(6) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung hat das Nähere über
Aufbau und Struktur der Jugendförderpläne
auf Bezirks- und Landesebene, über das

Verfahren ihrer Aufstellung, insbesondere
auch bezüglich der erforderlichen Beteili-
gungen, über die in den Jugendförderplä-
nen auf Bezirks- und Landesebene vorzu-
nehmenden Analysen, über die daraus ab-

zuleitenden weiteren Planungen sowie über
die Fortschreibung der Jugendförderpläne
auf Bezirks- und Landesebene durch
Rechtsverordnung zu regeln.
§ 43b § 43b

Familienförderpläne auf Bezirks- und Lan- Familienförderpläne auf Bezirks- und Lan-
desebene desebene

(1) Es sind Familienförderpläne auf Bezirks- u n v e r ä n d e r t
und Landesebene aufzustellen. Sie dienen

der jeweiligen Fachplanung und -steuerung
der Angebote der allgemeinen Förderung
der Erziehung in der Familie.

(2) Die Jugendämter der Bezirke weisen zu (2) Die Jugendämter der Bezirke weisen zu

den in § 20b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und den in § 20b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6
113
6 genannten Angebotsformen den Bestand genannten Angebotsformen den Bestand
und den Bedarf an allgemeiner Förderung und den Bedarf an allgemeiner Förderung
der Erziehung in der Familie, den Anteil der der Erziehung in der Familie, den Anteil der
durch die für Jugend und Familie zustän- durch die für Jugend und Familie zuständige

dige Senatsverwaltung vorzuhaltenden An- Senatsverwaltung vorzuhaltenden Angebote,
gebote, den nach § 20b Absatz 4 jeweils den nach § 20b Absatz 4 jeweils sicherzu-
sicherzustellenden „Fachstandard Umfang“ stellenden „Fachstandard Umfang“ und die
und die jeweils dafür vorgesehenen finanzi- jeweils dafür vorgesehenen finanziellen Mit-
ellen Mittel sowie die Berücksichtigung des tel sowie die Berücksichtigung des „Fach-
„Fachstandards Qualität“ in bezirklichen standards Qualität“ in bezirklichen Familien-

Familienförderplänen aus. Die bezirklichen förderplänen aus. Die bezirklichen Familien-
Familienförderpläne sind eigenständiger förderpläne sind eigenständiger Teil der Ju-
Teil der Jugendhilfeplanung nach § 42. Ab- gendhilfeplanung nach § 42. Abweichend
weichend von § 42 Absatz 1 Satz 4 und von § 42 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
Absatz 2 Satz 2 werden die bezirklichen Satz 2 werden die bezirklichen Familienför-
Familienförderpläne auf Vorschlag der derpläne auf Vorschlag der Verwaltung des

Verwaltung des Jugendamtes im Jugend- Jugendamtes im Jugendhilfeausschuss erör-
hilfeausschuss erörtert und beschlossen tert und beschlossen sowie von der Bezirks-
und sind alle vier Jahre fortzuschreiben. verordnetenversammlung zur Kenntnis ge-
nommen. Sie sind alle vier Jahre fortzu-
schreiben.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t
Senatsverwaltung weist den Bestand und
den Bedarf an Angeboten der allgemeinen
Förderung der Erziehung in der Familie auf
Landesebene nach § 21 sowie die für diese
Angebote vorgesehenen finanziellen Mittel

in einem Landesfamilienförderplan aus.
Der Landesfamilienförderplan ist eigen-
ständiger Teil der Gesamtjugendhilfepla-
nung nach § 43. Abweichend von § 43 Ab-
satz 1 Satz 3 ist der Landesfamilienförder-
plan alle vier Jahre fortzuschreiben.

(4) Familienförderpläne auf Bezirks- und
Landesebene sichern

1. die Entwicklung von bedarfsgerechten
und aufeinander abgestimmten Strategien

und Maßnahmen für die bezirklichen sowie
für die gesamtstädtischen, überbezirklichen
Angebote der allgemeinen Förderung der
Erziehung in der Familie,

2. die Verschränkung von bezirklicher und

landesweiter Planung und Steuerung der
114
allgemeinen Förderung der Erziehung in
der Familie in Berlin und
3. die Herstellung einer transparenten
Übersicht über die bezirklichen sowie die

gesamtstädtischen, überbezirklichen Ange-
bote der allgemeinen Förderung der Erzie-
hung in der Familie in Berlin.

(5) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung hat das Nähere über
Aufbau und Struktur der Familienförder-

pläne auf Bezirks- und Landesebene, über
das Verfahren ihrer Aufstellung, insbeson-
dere auch bezüglich der erforderlichen Be-
teiligungen, über die in den Familienförder-
plänen auf Bezirks- und Landesebene vor-

zunehmenden Analysen, über die daraus
abzuleitenden weiteren Planungen sowie
über die Fortschreibung der Familienför-
derpläne auf Bezirks- und Landesebene
durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Rechtsverordnung nach § 20b Absatz 5 ist
für die Aufstellung der Familienförderpläne
das vorläufige Angebotsniveau nach § 20b
Absatz 6 maßgeblich.

§ 44 § 44
Kinder- und jugendpolitische Leitlinien Kinder- und jugendpolitische Leitlinien

Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus zu u n v e r ä n d e r t
Beginn einer Wahlperiode seine kinder-

und jugendpolitischen Leitlinien und die
damit verbundenen politischen und fachli-
chen Zielsetzungen in der Kinder- und Ju-
gendhilfe vor. Dazu gibt der Landesju-
gendhilfeausschuss eine Stellungnahme
ab, die dem Abgeordnetenhaus zugeleitet

wird.

115
§ 45 § 45
Koordination der Jugendhilfeplanung mit Koordination der Jugendhilfeplanung mit
anderen Planungen anderen Planungen

Planungen anderer Verwaltungen, insbe- u n v e r ä n d e r t
sondere die Schul-, Gesundheits-, Ver-
kehrs-, Sozial-, Stadtentwicklungs- und
Wohnungsbauplanung, sollen, soweit sie
sich auf die Lebenswelt und die Zukunfts-

perspektiven von jungen Menschen und Fa-
milien auswirken können, die Jugendhilfe-
planung einbeziehen.

§ 46 § 46
Sicherung des Raum- und Flächenbedarfs Sicherung des Raum- und Flächenbedarfs
für die Jugendhilfe für die Jugendhilfe

(1) Die Bezirksämter haben nach Maßgabe u n v e r ä n d e r t

der Jugendhilfeplanung dafür zu sorgen,
dass rechtzeitig die erforderlichen Stand-
orte und Freiflächen für Einrichtungen und
Dienste der Jugendhilfe zur Verfügung ste-
hen. Der Bedarf an Standorten und Freiflä-

chen für die Jugendhilfe ist im Rahmen der
Instrumente der Stadtentwicklung zu be-
rücksichtigen und in der verbindlichen Bau-
leitplanung festzusetzen. Der entspre-
chende Raum- und Flächenbedarf soll in
der sozialen Infrastrukturplanung berück-

sichtigt werden. Mehrfachnutzungen von
Räumen sollen im Rahmen der partner-
schaftlichen Zusammenarbeit in den Sozi-
alräumen gefördert werden.
(2) Die für Jugend und Familie zuständige (2) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung setzt die Standards für Senatsverwaltung setzt die Standards für den

den Flächenbedarf und die räumliche Ge- Flächenbedarf und die räumliche Gestaltung
staltung von Jugendhilfeeinrichtungen fest. von Jugendhilfeeinrichtungen fest. Auf der
Auf der Grundlage der Gesamtjugendhilfe- Grundlage der Gesamtjugendhilfeplanung
planung sind der Bestand und der Bedarf sind der Bestand und der Bedarf an sozialer
an sozialer Infrastruktur für die Jugendhilfe Infrastruktur für die Jugendhilfe in Stadtent-

in Stadtentwicklungsplänen nach § 4 Ab- wicklungsplänen nach § 4 Absatz 1 des Ge-
satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des setzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
116
Baugesetzbuchs in der Fassung der Be- November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt
kanntmachung vom 7. November 1999 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli
(GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in
des Gesetzes vom 6.Dezember 2017 der jeweils geltenden Fassung darzustellen

(GVBl. S. 664) geändert worden ist, in der und regelmäßig fortzuschreiben.
jeweils geltenden Fassung darzustellen und
regelmäßig fortzuschreiben.

§ 47 § 47

Förderung der freien Jugendhilfe Förderung der freien Jugendhilfe

(1) Die Träger der freien Jugendhilfe wer- (1) Die Träger der freien Jugendhilfe werden
den vom Land Berlin nach § 74 des Achten vom Land Berlin nach § 74 des Achten Bu-
Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Maß- ches Sozialgesetzbuch sowie nach Maßgabe

gabe der Jugendhilfeplanung gefördert. der Jugendhilfeplanung gefördert. Über Art
Über Art und Höhe der Förderung entschei- und Höhe der Förderung entscheiden die Ju-
den die Jugendhilfebehörden im Rahmen gendhilfebehörden im Rahmen der verfüg-
der verfügbaren Mittel nach pflichtgemä- baren Mittel nach pflichtgemäßem Ermes-
ßem Ermessen. Hierbei sollen insbesondere sen. Hierbei sollen insbesondere auch die

auch die verschiedenen Grundrichtungen verschiedenen Grundrichtungen der Erzie-
der Erziehung, die Vielfalt der Inhalte und hung, die Vielfalt der Inhalte und Methoden
Methoden sowie die Eignung und Bedeu- sowie die Eignung und Bedeutung für die Ju-
tung für die Jugendhilfe, Erfahrung und Ak- gendhilfe, Erfahrung und Aktivität der einzel-
tivität der einzelnen Träger, die von ihnen nen Träger, die von ihnen erbrachten Eigen-
erbrachten Eigenleistungen sowie die Zu- leistungen sowie die Zuwendungen und die

wendungen und die Beteiligung Dritter an- Beteiligung Dritter angemessen berücksich-
gemessen berücksichtigt werden. Die Ge- tigt werden. Die Gewährung von Förderun-
währung von Förderungen ist von der Ver- gen ist von der Verpflichtung des Empfän-
pflichtung des Empfängers abhängig zu gers abhängig zu machen, Einrichtungen,
machen, Einrichtungen, Dienste und Veran- Dienste und Veranstaltungen unter Beach-
staltungen unter Beachtung der in § 9 des tung der in § 9 des Achten Buches Sozialge-

Achten Buches Sozialgesetzbuch genann- setzbuch genannten Grundsätze über die
ten Grundsätze über die Grundrichtung der Grundrichtung der Erziehung und über die
Erziehung und über die Förderung der Förderung der Gleichberechtigung von jun-
Gleichberechtigung von Mädchen und Jun- gen Menschen anzubieten.
gen anzubieten.

(2) Die für Jugend und Familie zuständige u n v e r ä n d e r t
Senatsverwaltung ist zuständig für die För-
derung von überbezirklichen Verbänden
sowie von Einrichtungen, Diensten, Modell-
vorhaben und Projekten der freien Jugend-
hilfe, soweit sie den bezirklichen Bedarf

übersteigen oder gesamtstädtische Bedeu-
tung haben. Im Übrigen ist das Jugendamt
117
zuständig für die Förderung der freien Ju-
gendhilfe. Die für Jugend und Familie zu-
ständige Senatsverwaltung kann Leistun-
gen und Projekte gemeinsam mit den Ju-

gendämtern fördern. Diese Finanzierung
durch die für Jugend und Familie zustän-
dige Senatsverwaltung setzt voraus, dass
auch die Finanzierung durch das Jugend-
amt gesichert ist.

(3) Die Förderung der freien Jugendhilfe

schließt ein, dass den Trägern der freien
Jugendhilfe die zur Aufgabenerfüllung er-
forderlichen Räume, soweit sie sich im Ver-
mögen des Landes Berlin befinden, ent-
geltfrei zur Verfügung gestellt werden. Die

Kostenfreiheit nach Satz 1 gilt auch für die
Überlassung von Räumen, die gemeinsam
in öffentlicher und freier Trägerschaft ge-
nutzt werden.
§ 48 § 48

Finanzierung der Jugendarbeit Finanzierung der Jugendarbeit

(1) Gemäß seiner Gewährleistungsver- u n v e r ä n d e r t
pflichtung hat das Land Berlin im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmit-

tel die zur Einhaltung des „Fachstandards
Umfang“ nach § 6c Absatz 2 Satz 5 not-
wendigen finanziellen Mittel bereitzustellen.

(2) Die Bezirke haben dabei unter Berück- (2) Die Bezirke haben dabei unter Berück-

sichtigung der durch die für Jugend und sichtigung der durch die für Jugend und Fa-
Familie zuständige Senatsverwaltung vor- milie zuständige Senatsverwaltung vorgehal-
gehaltenen Angebote sicherzustellen, dass tenen Angebote sicherzustellen, dass der
der „Fachstandard Umfang“ angewandt „Fachstandard Umfang“ angewandt wird.
wird. § 47 bleibt unberührt. § 47 bleibt unberührt. Für die standortge-
bundene, offene Jugendarbeit nach § 6c

Absatz 1 Nummer 1 ist soll eine berlinweite
Mindestangebotsquote von 30 Prozent für
kommunale Angebote einzuhalten nicht un-
terschritten werden.
(3) Bei Zuwendungen sind die erzielten Ta- u n v e r ä n d e r t

rifabschlüsse in Höhe der linearen Tarifstei-
gerungen zu berücksichtigen.
118
§ 48a § 48a
Finanzierung der allgemeinen Förderung Finanzierung der allgemeinen Förderung
der Erziehung in der Familie der Erziehung in der Familie

(1) Gemäß seiner Gewährleistungsver- u n v e r ä n d e r t
pflichtung hat das Land Berlin im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmit-
tel die zur Einhaltung des „Fachstandards
Umfang“ nach § 20b Absatz 4 und bis zum

Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach
§ 20b Absatz 5 die zur Sicherstellung des
vorläufigen Angebotsniveaus nach § 20b
Absatz 6 notwendigen finanziellen Mittel
bereitzustellen.

(2) Die Bezirke haben dabei unter Berück-
sichtigung der durch die für Jugend und
Familie zuständige Senatsverwaltung vor-
gehaltenen Angebote sicherzustellen, dass
der „Fachstandard Umfang“ angewandt
und bis zum Inkrafttreten der Rechtsverord-

nung nach § 20b Absatz 5 das vorläufige
Angebotsniveau beachtet wird. § 47 bleibt
unberührt.
(3) Bei Zuwendungen sind die erzielten Ta- u n v e r ä n d e r t
rifabschlüsse in Höhe der linearen Tarifstei-

gerungen zu berücksichtigen.
§ 49 § 49
Vereinbarungen über die Inanspruch- Vereinbarungen über die Inanspruchnahme
nahme von Einrichtungen von Einrichtungen
und Diensten der freien Jugendhilfe und Diensten der freien Jugendhilfe

(1) Mit den Trägern der freien Jugendhilfe (1) Mit den Trägern der freien Jugendhilfe
und anderen Leistungsanbietern ist der Ab- und anderen Leistungsanbietern ist der Ab-
schluss von Vereinbarungen über die Höhe schluss von Vereinbarungen über die Höhe
der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Ein- der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Ein-

richtungen und Dienste bei Gewährung von richtungen und Dienste bei Gewährung von
Individualleistungen nach dem Achten Individualleistungen nach dem Achten Buch
Buch Sozialgesetzbuch anzustreben. Die Sozialgesetzbuch anzustreben. Die für Ju-
für Jugend und Familie zuständige Senats- gend und Familie zuständige Senatsverwal-
verwaltung kann mit den Leistungsanbie- tung kann mit den Leistungsanbietern und

tern und den Spitzenverbänden der freien den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrts-
Wohlfahrtspflege Rahmenverträge über pflege Rahmenverträge über Leistungen und
Leistungen und Maßnahmen der Kinder- Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe zur
119
und Jugendhilfe zur Finanzierung und Si- Finanzierung und Sicherung von Inhalten und
cherung von Inhalten und Standards ab- Standards abschließen. Entgelte haben den
schließen. Kostensätze haben den Grunds- Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Spar-
ätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsam- samkeit und der Leistungsgerechtigkeit

keit und der Leistungsfähigkeit Rechnung zu Rechnung zu tragen und sind vorzukalkulie-
tragen und sind vorzukalkulieren. Die Ver- ren. Die Vereinbarungen sollen auch Rege-
einbarungen sollen auch Regelungen über lungen über Zahl und Ausbildung der in den
Zahl und Ausbildung der in den Einrichtun- Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen
gen, Diensten und Veranstaltungen tätigen tätigen Fachkräfte enthalten sowie Anforde-
Fachkräfte enthalten sowie Anforderungen rungen an die Leistungsinhalte unter Beach-

an die Leistungsinhalte unter Beachtung tung der in § 9 des Achten Buches Sozialge-
der in § 9 des Achten Buches Sozialgesetz- setzbuch genannten Grundsätze über die
buch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die
Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von jun-
Förderung der Gleichberechtigung von gen Menschen und der Vorschriften über die
Mädchen und Jungen und der Vorschriften Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im

über die Beteiligung von Kindern und Ju- Sinne des § 5 festlegen. Weiterhin sollen sie
gendlichen im Sinne des § 5 festlegen. Als auch die Pflicht zur Nutzung eines vom Land
Ergebnis eines fachlichen Auswahlverfah- Berlin zur Verfügung gestellten IT-gestütz-
rens können darüber hinaus die Jugendäm- ten Belegungs- und Freiplatzmeldeverfah-
ter Kooperationsvereinbarungen mit den rens im Bereich der stationären Hilfen sowie
Leistungserbringern zum Zwecke der fall- ein wirksames Verfahren zur Kontrolle der

bezogenen Erschließung und Nutzung von vertragsgemäßen Leistungserbringung re-
Ressourcen aus dem sozialen Umfeld der geln. Als Ergebnis eines fachlichen Auswahl-
Leistungsberechtigten abschließen. verfahrens können darüber hinaus die Ju-
gendämter Kooperationsvereinbarungen mit
den Leistungserbringern zum Zwecke der

fallbezogenen Erschließung und Nutzung von
Ressourcen aus dem sozialen Umfeld der
Leistungsberechtigten abschließen.
(2) Für den Abschluss von Vereinbarungen
über Leistungen, Entgelte und Qualitätsent-
wicklung nach Absatz 1 Satz 1

1. für Einrichtungen oder Dienste, die den
bezirklichen Bedarf übersteigen, oder

2. durch die Rahmenvereinbarungen um-
gesetzt werden,

ist die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung zuständig. Abweichende
Vereinbarungen durch die Jugendämter
sind nur zulässig, soweit dies in den Rah-
menvereinbarungen vorgesehen ist.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige
120
Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der
Senatsverwaltung für Finanzen durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass die
§§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozial-

gesetzbuch auch für andere Leistungen
nach diesem Buch sowie für vorläufige
Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch) gelten.

§ 50 § 50
Hilfe für delinquente Jugendliche und Her- Hilfe für delinquente Jugendliche und Her-
anwachsende anwachsende

(1) Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit (1) Die Jugendhilfebehörden arbeiten mit

der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den den Schulen, der Polizei, der Staatsanwalt-
Gerichten, anderen zuständigen Stellen schaft, den Gerichten, anderen zuständigen
und der freien Jugendhilfe zusammen, um Stellen und der freien Jugendhilfe zusam-
für straffällig gewordene Jugendliche und men, um für straffällig gewordene Jugendli-
Heranwachsende geeignete erzieherische che und Heranwachsende geeignete erzie-
Hilfen zu entwickeln und einzusetzen, damit herische Hilfen zu entwickeln und zum frü-

Freiheitsentzug vermieden oder verkürzt hestmöglichen Zeitpunkt einzusetzen, damit
wird, insbesondere bei Freiheitsentzug vermieden oder verkürzt
wird, insbesondere bei

1. Absehen von der Verfolgung nach § 45 1. einem möglichen Absehen von der Verfol-
des Jugendgerichtsgesetzes und Einstel- gung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes

lung des Verfahrens nach § 47 des Ju- und einer möglichen Einstellung des Verfah-
gendgerichtsgesetzes, rens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes,

2. vorläufigen Anordnungen über die Erzie- u n v e r ä n d e r t
hung nach § 71 des Jugendgerichtsgeset-

zes,

3. Anordnung von Erziehungsmaßregeln
nach den §§ 9 bis 12 oder Auflagen nach
§ 15 des Jugendgerichtsgesetzes,

4. Maßnahmen nach § 72 des Jugendge-
richtsgesetzes und

5. Weisungen und Auflagen bei Aussetzung
der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 23
des Jugendgerichtsgesetzes und bei Aus-

setzung des Rests der Jugendstrafe nach

121
den §§ 88 und 89 des Jugendgerichtsge-
setzes.

Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die
Kosten der vom Jugendgericht oder auf der Kosten der im Vorverfahren eingeleiteten
Grundlage von § 45 des Jugendgerichts- Maßnahmen und der vom Jugendgericht
gesetzes bestimmten erzieherischen Maß- oder auf der Grundlage von § 45 des Ju-
nahmen. gendgerichtsgesetzes bestimmten erzieheri-
schen Maßnahmen.

(2) Ist während eines Strafverfahrens die u n v e r ä n d e r t
Unterbringung eines Jugendlichen nach
§ 71 Abs. 2 oder § 72 Abs. 4 des Jugend-
gerichtsgesetzes angeordnet worden, so

erfolgt die Ausführung der Unterbringung in
der vom Jugendgericht bestimmten Einrich-
tung oder sonstigen betreuten Wohnform
(§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
nach den in der Jugendhilfe geltenden Re-
gelungen. Den Personensorgeberechtigten

ist unverzüglich mitzuteilen, wo der Minder-
jährige untergebracht ist.

(3) In den bezirklichen Jugendämtern sollen
spezialisierte Arbeitsgruppen zur Interven-

tion und Prävention von Straffälligkeit bei
Kindern und Jugendlichen eingerichtet wer-
den, um den Gefahren eines sich verfesti-
genden straffälligen Verhaltens von Kindern
ab dem zehnten Lebensjahr und Jugendli-
chen entgegenzuwirken. Dabei sollen die

Arbeitsgruppen im Sinne von Absatz 1 mit
den weiteren Akteuren kooperieren.
§ 51 § 51
Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre

Die Jugendhilfebehörden sollen mit For- u n v e r ä n d e r t
schung und Lehre an Hochschulen und an-
deren Institutionen zusammenarbeiten, die
Arbeitsergebnisse für die Jugendhilfe aus-

werten, Praxiserfahrungen mitteilen und

122
Forschungen zum Nutzen der Jugendhilfe
anregen und fördern.

§ 52 § 52
Fortbildung und Praxisberatung Fortbildung und Praxisberatung

(1) Die Jugendhilfebehörden haben dafür (1) Die Jugendhilfebehörden haben dafür zu
zu sorgen, dass den haupt-, neben- und sorgen, dass den haupt-, neben- und ehren-

ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen amtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen
Personen ein ausreichendes Angebot an ein ausreichendes Angebot an Fortbildungs-
Fortbildungsmöglichkeiten und Praxisbera- möglichkeiten und Praxisberatung zur Verfü-
tung zur Verfügung steht. gung steht. Zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 85 Absatz 2 Nummer 8 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch richtet die oberste Lan-

desjugendbehörde ein sozialpädagogi-
sches Fortbildungsinstitut ein, das Angebote
zur überörtlichen Fort- und Weiterbildung
von sozialpädagogischem Personal im Sys-
tem der Kinder- und Jugendhilfe bereitstellt.

Das Institut ist dazu berechtigt, bei den Trä-
gern der Jugendhilfe Bedarfsabfragen
durchzuführen, um das Fort- und Weiterbil-
dungsprogramm bedarfsgerecht auszuge-
stalten.
(2) Fortbildung und Praxisberatung dienen u n v e r ä n d e r t

der Erhaltung und der Erweiterung der
fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe. Sie
sollen die erforderlichen Kenntnisse, Fähig-
keiten und Fertigkeiten vermitteln und da-

bei die sozialen und emotionalen Bereiche
der Persönlichkeit einbeziehen. Insbeson-
dere sollen sie zu geschlechtsdifferenter
Pädagogik befähigen sowie zu einem fach-
lich qualifizierten Umgang mit der Proble-
matik der sexuellen Gewalt gegen Mäd-

chen und Jungen beitragen.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung gewährleistet insbeson-
dere für die Fortbildung der Mitarbeiterin-

nen und Mitarbeiter der Jugendhilfebehör-
den den Zugang zu Bildungsstätten, durch
123
deren Veranstaltungen auch die Zusam-
menarbeit der Angehörigen verschiedener, u n v e r ä n d e r t
für die Jugendhilfe bedeutsamer Fachrich-
tungen sowie der in der freien und der öf-

fentlichen Jugendhilfe tätigen Personen ge-
fördert werden soll.

(4) Zur Qualifikation der Erziehungsperso-
nen und zur Begleitung ihrer Erziehungstä-
tigkeit ist sicherzustellen, dass die notwen-
digen Kurse zur Verfügung stehen.

§ 53 § 53
Sachliche Zuständigkeit für Leistungen Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach
nach dem Neunten dem Neunten

und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch so- und Zwölften Sozialgesetzbuch sowie dem
wie dem Landespflegegeldgesetz Landespflegegeldgesetz

(1) Das Jugendamt ist über § 85 Absatz 1 (1) Das Jugendamt ist unter Berücksichti-
des Achten Buches Sozialgesetzbuch hin- gung der jeweils geltenden bundesrechtli-
aus sachlich zuständig für die Eingliede- chen Vorgaben über die Eingliederungshilfe

rungshilfe nach dem Neunten Buch Sozial- nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetz-
gesetzbuch und die Hilfe zur Pflege nach buch hinaus sachlich zuständig für die Ein-
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie gliederungshilfe nach dem Neunten Buch
die Hilfen nach dem Landespflegegeldge- Sozialgesetzbuch und die Hilfe zur Pflege
setz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
S. 606), das zuletzt durch Gesetz vom 18. sowie die Hilfen nach dem Landespflege-

Dezember 2018 (GVBl. S. 725) geändert geldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl.
worden ist, in der jeweils geltenden Fas- S. 606), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
sung setzes vom 25. September 2019 (GVBl.
S. 602) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.

1. für Kinder und Jugendliche mit Behinde- 1. für Kinder und Jugendliche mit Behinde-
rungen oder die von einer Behinderung be- rungen oder die von einer Behinderung be-
droht sind sowie droht sind oder im Rahmen einer Ermessens-
2. für junge Volljährige, sofern sie außer- entscheidung gemäß § 99 Absatz 3 des
dem Leistungen nach § 41 des Achten Bu- Neunten Buches Sozialgesetzbuch Leistun-
ches Sozialgesetzbuch erhalten. gen erhalten können und

2. für junge Volljährige, sofern sie außerdem
Leistungen nach § 41 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch erhalten.
(2) Bei den Jugendämtern werden die Auf-
gaben der Eingliederungshilfe von einer ei-

genen Organisationseinheit im Jugendamt, u n v e r ä n d e r t

124
dem Teilhabefachdienst Jugend wahrge-
nommen. Die für Jugend zuständige Se-
natsverwaltung regelt das Nähere zur Zu-
ständigkeit und der Organisationsstruktur

des Teilhabefachdienstes Jugend durch
Ausführungsvorschriften. Der jeweilige Teil-
habefachdienst Jugend koordiniert sich mit
den anderen nach § 2 Absatz 1 des Geset-
zes zur Ausführung des Neunten Buches So-
zialgesetzbuch zuständigen Fachdiensten.

(3) Das Verfahren des Übergangs der Fall- (3) Das Verfahren des Übergangs der Fallzu-
zuständigkeit von jungen Volljährigen aus ständigkeit von jungen Volljährigen in die Zu-
der Jugendhilfe in die Zuständigkeit der ständigkeit der Eingliederungshilfe für er-
Eingliederungshilfe für behinderte erwach- wachsene Menschen mit Behinderungen ist
sene Menschen ist so auszugestalten, dass so auszugestalten, dass den Interessen der
den Interessen der Betroffenen an einer Leistungsberechtigten an einer kontinuierli-

kontinuierlichen und abgestimmten Leis- chen und abgestimmten Leistungsüber-
tungsübernahme bestmöglich Rechnung nahme bestmöglich Rechnung getragen
getragen wird. Das Nähere zur Zuständig- wird. Das Nähere zum Zuständigkeitswech-
keit an der Schnittstelle Jugendhilfe und sel zur Eingliederungshilfe für Erwachsene
Eingliederungshilfe für Erwachsene regeln regeln die für Jugend und Sozialwesen zu-

die für Jugend und Sozialwesen zuständi- ständigen Senatsverwaltungen durch Ausfüh-
gen Senatsverwaltungen durch Ausfüh- rungsvorschriften.
rungsvorschriften.
§ 54 § 54
Beistandschaft, Amtspflegschaft und Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amts-

Amtsvormundschaft vormundschaft

(1) Die Änderung der örtlichen Zuständig- u n v e r ä n d e r t
keit für die Amtspflegschaft und Amtsvor-
mundschaft nach § 87 c des Achten Buches

Sozialgesetzbuch ist von dem die Amts-
pflegschaft oder die Amtsvormundschaft
führenden Jugendamt bei Wechsel des ge-
wöhnlichen Aufenthalts innerhalb des Lan-
des Berlin nur zu beantragen, sofern das
Wohl des Minderjährigen der Änderung

nicht entgegensteht.

(2) Beamte oder Angestellte, denen die
Ausübung der Aufgaben nach § 55 Abs. 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch über-
tragen ist, vertreten nach außen rechtswirk-

sam den Minderjährigen; die beamten-
rechtlichen Verpflichtungen nach § 35 des
125
Beamtenstatusgesetzes bleiben jedoch un-
berührt. Die Vorgesetzten sollen mit Wei-
sungen nur in solchen Fällen eingreifen, in
denen dies zur Abwendung rechtswidrigen

Handelns oder eines unmittelbar bevorste-
henden Schadens erforderlich ist.

(3) Das Jugendamt kann eine Beistand-
schaft mit Zustimmung des Elternteils auf
einen rechtsfähigen Verein übertragen,
dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des

Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt
worden ist.
(4) Das Jugendamt ist als Pfleger oder Vor-
mund außer in den Fällen in § 56 Absatz 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch ge-

nannten Fällen auch in den Fällen des §
1799 Absatz 2 Satz 1, § 1802 Absatz 2 Satz
3, § 1835 Absatz 1 Satz 1, § 1863 Absatz 1
Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 1 und § 1865 Absatz 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs von der Genehmigung

des Familiengerichts und den Nachweis-
pflichten befreit.
§ 55 § 55
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen u n v e r ä n d e r t
§ 31 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt.

§ 56 § 56
Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsver- Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsver-
fahren fahren

(1) Die zur Ausführung des Kinder- und Ju- u n v e r ä n d e r t

gendhilfegesetzes und dieses Gesetzes er-
forderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt
die für Jugend und Familie zuständige Se-
natsverwaltung. Der Landesjugendhilfeaus-
schuss soll vorher gehört werden.

(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes
sind die Verfahrensvorschriften des Zehnten

126
Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gel-
tenden Fassung maßgeblich.

(3) § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch ist mit folgenden Maßgaben anzu-

wenden:

1. Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht
in die das Verfahren betreffenden Akten zu
gestatten, ohne dass deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung ihrer

rechtlichen Interessen erforderlich ist, so-
fern Rechte Dritter dadurch nicht beein-
trächtigt werden.

2. Die Akteneinsicht erfolgt bei der Be-
hörde, die die Akten führt.

§ 57 u n v e r ä n d e r t
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

(überholt)

§ 58 u n v e r ä n d e r t
Änderung des Zuständigkeitskatalogs

(überholt)

2. Schiedsstellenverordnung SGB IX – SchStVO SGB IX

Alte Fassung Neue Fassung
§ 2 § 2
Zusammensetzung der Schiedsstelle Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Der Schiedsstelle gehören neben der (1) Der Schiedsstelle gehören neben der
oder dem unparteiischen Vorsitzenden je oder dem unparteiischen Vorsitzenden je
drei Vertretungen der Leistungserbringer drei Vertretungen der Leistungserbringer und
und des Trägers der Eingliederungshilfe an. des Trägers der Eingliederungshilfe an. In
Verfahren, die Leistungen für Kinder und Ju-
gendliche betreffen, gehören der Schieds-

stelle zusätzlich jeweils zwei Vertretungen
der Erbringer von Leistungen für Kinder und
Jugendliche und des für die Kinder- und Ju-
gendhilfe zuständigen Trägers der Einglie-
derungshilfe an.

127
(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stell- u n v e r ä n d e r t
vertretung. Für die übrigen Mitglieder wer-
den jeweils zwei Stellvertretungen (erste
und zweite Stellvertretung) bestellt. Die

Stellvertretungen treten bei Verhinderung
eines Mitglieds in dessen Rechte und
Pflichten ein.

§ 3 § 3
Bestellung der Mitglieder und Bestellung der Mitglieder und

ihrer Stellvertretungen ihrer Stellvertretungen

(1) Die LIGA der Spitzenverbände der u n v e r ä n d e r t
Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin be-
stellt im Benehmen

mit der Berliner Krankenhausgesellschaft e.
V. zwei Vertretungen und deren Stellvertre-
tungen, die im Land Berlin vertretenen Ver-
einigungen der privatgewerblichen Träger
bestellen eine Vertretung und eine Stellver-
tretung (Vertretung der Träger der Leis-

tungserbringer).

(2) Die für Soziales zuständige Senatsver- (2) Die für Soziales zuständige Senatsverwal-
waltung bestellt im Benehmen mit den Be- tung bestellt im Benehmen mit den Bezirks-
zirksämtern von Berlin die Vertretungen des ämtern die Vertretungen des Trägers der

Trägers der Eingliederungshilfe und deren Eingliederungshilfe und deren Stellvertretun-
Stellvertretungen. gen. Die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung bestellt im Benehmen mit
den Bezirksämtern die zusätzlichen Vertre-
tungen des Trägers der Eingliederungshilfe
und deren Stellvertretungen in Verfahren,

die Kinder und Jugendliche betreffen.

128
II. Zitierte Rechtsvorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1799 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein
Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsge-
richts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.

(2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Fa-
miliengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags,

durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsver-
hältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmi-
gung ist nicht erforderlich, wenn

1.

der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder

2.

das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf
des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.

§ 1802 Allgemeine Vorschriften

(1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat da-
bei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berück-

sichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der
Personen- und Vermögenssorge zu achten. § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis
1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund

aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.

§ 1835 Vermögensverzeichnis

(1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers ge-
hört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten
zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen

Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. Der Betreuer hat das Vermögensverzeich-

129
nis um dasjenige Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später hinzuerwirbt. Mehrere Be-
treuer haben das Vermögensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit sie das Vermögen ge-
meinsam verwalten.

(2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.

(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses erforderlich
und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die zu-

ständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachver-
ständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.

(4) Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kon-
trolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person
zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erfor-

derlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des Ver-
mögensverzeichnisses, insbesondere bei einer Inaugenscheinnahme von Vermögensgegen-
ständen, hinzuziehen. Für die Erstattung der Aufwendungen der dritten Person sind die Vor-
schriften über die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädi-

gungsgesetz anzuwenden. Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben zu ermöglichen. Die dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Ver-
mögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.

(5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das Betreuungsgericht an-
ordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen

Notar aufgenommen wird.
(6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu ge-

ben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen oder
er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.

§ 1863 Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten

(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Ver-
hältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu fol-

genden Sachverhalten zu enthalten:
1.

persönliche Situation des Betreuten,

2.

Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im
Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und

3.

Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

130
Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht
beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach
Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht

mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären

Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. In diesem Fall führt das Be-
treuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein
Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche

Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensver-
zeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.

(3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat den Jahresbericht mit dem Be-
treuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des
Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresbe-

richts zur Kenntnis zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden
Sachverhalten zu enthalten:

1.

Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck
vom Betreuten,

2.

Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und be-
absichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,

3.

Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbe-
sondere auch hinsichtlich des Umfangs,

4.

bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich
geführt werden kann, und

5.

die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.

(4) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schluss-
bericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der
persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu

übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegen-
den Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu
enthalten.

131
§ 1865 Rechnungslegung

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu le-
gen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.

(2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht be-
stimmt.

(3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben ent-
halten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft ge-

ben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstel-
lung nach Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen ver-
zichten. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises

einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzutei-
len. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nach-
zuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt
zu versichern.

(4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so ge-

nügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht
kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

SGB VIII

§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in
berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbe-
sondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich

in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusam-
menschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu
begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen so-
wohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen En-

gagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbst-
hilfe.

(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zu-
sammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Ein-
richtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partner-

schaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.

132
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe
dieses Buches anregen und fördern.

§ 10a Beratung

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter,
Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach
§ 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehm-
baren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten.

(2) Die Beratung umfasst insbesondere

1.

die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhan-
dene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,

2.

die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,

3.

die Leistungen anderer Leistungsträger,

4.

mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,

5.
die Verwaltungsabläufe,

6.

Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglich-

keiten zur Leistungserbringung,
7.

Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum.

Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung wei-
terer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Er-

füllung von Mitwirkungspflichten.

(3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplan-
verfahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches beratend teil.

133
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine
Obhut zu nehmen, wenn

1.

das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.

eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme er-

fordert und
a)

die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

b)

eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

3.

ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland
kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigne-
ten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzu-

bringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer ande-
ren Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendli-
chen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form
über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen

mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung
aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine
Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme
für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unter-

halt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugend-
amt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum
Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personen-
sorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des

Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Ju-
gendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das
Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2
des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
134
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge-
oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer
verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maß-

nahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unver-
züglich

1.

das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu überge-
ben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht
besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die

Gefährdung abzuwenden oder

2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des

Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer
2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines
Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der
Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe ein-

zuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit
1.

der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberech-

tigten,
2.

der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn

und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Ju-
gendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung
ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu be-
enden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die
dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

§ 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbeglei-

teter Einreise

135
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländi-
schen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach
Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist

grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind
oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 so-
wie 6 gilt entsprechend.

(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder

dem Jugendlichen einzuschätzen,
1.

ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfah-

rens gefährdet würde,
2.

ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Aus-

land aufhält,
3.

ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Ge-

schwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert
und

4.

ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Vertei-
lungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme aus-
schließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt
über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der

Verteilung.

(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig
sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der
Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder
Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des

Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.

(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländi-
schen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes

136
oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfül-
lung der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse
der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat

gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Ju-
gendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.

(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht
werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,

1.

die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern
geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zustän-
dige Jugendamt sicherzustellen sowie

2.

dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt un-
verzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben

nach § 42 erforderlich sind.
Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Aus-

land auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen
mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Ju-
gendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung

angemessen zu beteiligen.
(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen

an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsent-
scheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugend-
amt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens

nach § 42b Absatz 4.

137
§ 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

(1) Das Bundesverwaltungsamt benennt innerhalb von zwei Werktagen nach Anmeldung eines
unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung durch die zuständige
Landesstelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land. Maßgebend dafür ist die Aufnah-
mequote nach § 42c.

(2) Im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c soll vorrangig dasjenige Land benannt werden,

in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a vor-
läufig in Obhut genommen hat. Hat dieses Land die Aufnahmequote nach § 42c bereits erfüllt,
soll das nächstgelegene Land benannt werden.

(3) Die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Ju-
gendlichen zuständige Stelle des nach Absatz 1 benannten Landes weist das Kind oder den

Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt
zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und teilt dies demjenigen Jugend-
amt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Obhut genommen
hat. Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbe-

gleiteter ausländischer Minderjähriger. Für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kin-
dern oder Jugendlichen ist das Landesjugendamt zuständig, es sei denn, dass Landesrecht et-
was anderes regelt.

(4) Die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ist bei einem unbegleiteten ausländischen
Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn

1.

dadurch dessen Wohl gefährdet würde,

2.

dessen Gesundheitszustand die Durchführung eines Verteilungsverfahrens innerhalb von 14
Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a nicht zulässt,

3.

dessen Zusammenführung mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann, zum Beispiel
aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,

der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom
29.6.2013, S. 31), und dies dem Wohl des Kindes entspricht oder

4.

die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der
vorläufigen Inobhutnahme erfolgt.

138
(5) Geschwister dürfen nicht getrennt werden, es sei denn, dass das Kindeswohl eine Trennung
erfordert. Im Übrigen sollen unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche im Rahmen
der Aufnahmequote nach § 42c nach Durchführung des Verteilungsverfahrens gemeinsam

nach § 42 in Obhut genommen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
(6) Der örtliche Träger stellt durch werktägliche Mitteilungen sicher, dass die nach Landesrecht

für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle
jederzeit über die für die Zuweisung nach Absatz 3 erforderlichen Angaben unterrichtet wird.
Die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Ju-

gendlichen zuständige Stelle stellt durch werktägliche Mitteilungen sicher, dass das Bundes-
verwaltungsamt jederzeit über die Angaben unterrichtet wird, die für die Benennung des zur
Aufnahme verpflichteten Landes nach Absatz 1 erforderlich sind.

(7) Gegen Entscheidungen nach dieser Vorschrift findet kein Widerspruch statt. Die Klage ge-
gen Entscheidungen nach dieser Vorschrift hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsbe-
rechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt
länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeig-

net im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
1.

sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsbe-

rechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.

über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfü-

gen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen ha-
ben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kin-
dern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Lan-
desrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig an-
wesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische

Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer ver-
gleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann
mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger

der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des
oder der Kinder bedeutsam sind.
139
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in al-
len Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und
zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen
will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen
Jugendlichen

1.

im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,

2.

als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,

3.

als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,

4.

bis zur Dauer von acht Wochen,

5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,

6.

in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pfle-
gestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das

Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson
nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzuneh-
men oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen
hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder

des Jugendlichen betreffen.
140
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaub-
nis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.

eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein
Schullandheim betreibt,

2.

ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.

eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder

Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im
Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen
dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung
gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.

der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

2.

die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen,
wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den
Träger gewährleistet werden,

3.

die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensum-
feld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizini-

sche Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie

4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die

Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete
Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in per-
sönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.

Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann
nicht, wenn er

141
1.

in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46
und 47 verstoßen hat,

2.

Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder

3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.

die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitäts-
entwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf

den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie

2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von

aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Ab-
satz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungs-
zeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern
und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des

Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschrif-
ten, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustim-
men. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach
anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zu-

nächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten.
Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten
Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliede-
rungshilfe oder der Sozialhilfe, mit den Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an

der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger
der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Ent-
gelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches
auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliede-

rungshilfe oder der Sozialhilfe, mit den Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen,
über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den

142
nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen
Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Ein-
richtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzu-
wenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Ab-

satz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften
zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unbe-
rührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaub-

nis haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 45a Einrichtung

Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers ange-
legte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit

dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Un-
terkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Ju-
gendlichen außerhalb ihrer Familie. Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung,

bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von bestimmten Kindern und Jugend-
lichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu
bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und orga-
nisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche und

organisatorische Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform liegt insbesondere vor,
wenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die fachliche Steuerung der Hil-
fen, die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Per-
sonals sowie die Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht kann regeln, unter welchen Vo-

raussetzungen auch familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen sind, die nicht fachlich
und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind.

143
§ 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage

(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Vo-
raussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der
Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes
des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemes-

sen sein. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn die-
sem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen. Der Träger der Ein-
richtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterla-

gen vorzulegen.
(2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll

bei der örtlichen Prüfung mitwirken.

(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Perso-
nen sind berechtigt, während der Tageszeit

1.

die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht
der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
sowie

2.

mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen,
wenn die zuständige Behörde

a)

das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat und die-
sen eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht sowie

b)

den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen benannten Vertrauensperson
zu Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch des Kindes

oder Jugendlichen nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren Umsetzung die Sicherung

der Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage
gestellt würden.

Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen können die Grundstücke
und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn diese zugleich einem
Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten und Gespräche mit den Beschäftigten sowie

den Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 geführt werden. Der Träger der Ein-
richtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

144
§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich

1.
die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der

Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung
des Leiters und der Betreuungskräfte,

2.

Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu
beeinträchtigen, sowie

3.

die bevorstehende Schließung der Einrichtung

anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind
der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu mel-
den.

(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsge-
mäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrich-

tung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der
einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnis-
behörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu
erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirt-

schafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst
auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach §
45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung.

(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige
Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen

belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder
Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu be-
einträchtigen.

§ 48 Tätigkeitsuntersagung

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere
Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für be-
stimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.

145
§ 48a Sonstige betreute Wohnform

(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden
oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.

(2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als
Teil der Einrichtung.

§ 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugend-
amt

(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Ju-
gendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses

Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Absatz 5 und

§ 1844 jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ange-
wandt. In den Fällen des § 1848 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2
Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Familiengerichts
nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weiterge-

hende Ausnahmen nach § 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorsehen.

(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugend-
amts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und so-
fern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der

Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des
Familiengerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der Körper-
schaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.

§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1.

mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe
erfahren sind,

2.

mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Be-
reich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von

der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohl-
fahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
146
(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammen-
schlüsse nach § 4a angehören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbe-
sondere mit

1.

der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregun-
gen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

2.

der Jugendhilfeplanung und

3.

der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertre-
tungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr ge-
fassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen
der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das

Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist
auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen
sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Per-

sonen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen

Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden
und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu be-
rufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entspre-
chend.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mit-

glieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Ge-
bietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1
stimmberechtigt ist.

§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtun-
gen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt,
insbesondere mit

1.

147
den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölf-
ten und Vierzehnten Buch,

2.

Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,

3.

den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehör-
den,

4.

Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
5.

Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen

und Diensten des Gesundheitswesens,

6.
den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und

Suchtberatungsstellen,

7.
Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,

8.

den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,

9.

Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

10.

den Polizei- und Ordnungsbehörden,

11.

der Gewerbeaufsicht,
12.

Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und

13.

Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den
Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),

148
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.

SGB IX

§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2
Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft

eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinde-
rung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht,
dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer
wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten

ist.
(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen,

durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleich-
berechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Einglie-
derungshilfe erhalten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Best-
immungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlas-

sen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3
der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entspre-
chend.

Asylgesetz

§ 26a Sichere Drittstaaten

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grund-
gesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundge-
setzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.

der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufent-
haltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,

149
2.

die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
schaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig ist oder

3.

der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder
zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I
bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-

tes, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Verän-
derungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme be-
gründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzun-
gen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten au-

ßer Kraft.

Bundeszentralregistergesetz

§ 30 Antrag

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den
sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertre-

tung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche
Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der
Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der
Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen

Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzli-
che Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten las-
sen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon
zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so
kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt

entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

150
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde
unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Ein-
sicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß

das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amts-
gericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende
Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuwei-
sen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren.

Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die an-
tragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so
kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine
von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme

durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesre-
publik Deutschland entsprechend.

§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1.

wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vor-

gesehen ist oder
2.

wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a)

eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
Minderjähriger oder

b)

eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minder-
jährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftli-

che Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der
antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlie-
gen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden
Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit,

die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind
vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die
151
Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Da-
ten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.

Jugendgerichtsgesetz

§ 9 Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1.

die Erteilung von Weisungen,

2.

die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Weisungen

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln
und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung
des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem
Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1.

Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,

2.

bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,

3.

eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,

4.
Arbeitsleistungen zu erbringen,

5.

sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,

6.

an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,

152
7.

sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),

8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu

unterlassen oder

9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und

des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen
Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sech-
zehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;

Folgen der Zuwiderhandlung
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht über-

schreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei
einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.

(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis
auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.

(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt
werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hier-

nach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wo-
chen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn
der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.

§ 12 Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter
den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1.

in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
oder

2.

in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne

des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

153
in Anspruch zu nehmen.

§ 15 Auflagen

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

1.

nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.

sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,

3.

Arbeitsleistungen zu erbringen oder

4.

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.

Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

1.
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geld-

betrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder

2.
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie er-

halten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil
befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung
von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der
Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

§ 23 Weisungen und Auflagen
(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen

durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen.
Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11
Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu
angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht

154
der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die
Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.

§ 72 Untersuchungshaft

(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch
eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden

kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)
sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird
Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich
ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim

der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Ver-
hängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er

1.

sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder
2.

im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

(3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner

Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen
der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müßte.

(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann
auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet
werden. In diesem Falle kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen
Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.

(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer

Beschleunigung durchzuführen.

(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zustän-
dige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter über-
tragen.

§ 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung

aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die
Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der All-
gemeinheit, verantwortet werden kann.

155
(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur
aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr
als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so früh-
zeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Le-

ben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Ent-
lassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener
oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch

unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet
werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugslei-
ters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren
Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugend-
strafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die

Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die An-
fechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwen-
den. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des
Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen

Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgebli-
chen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf
Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

Schulgesetz

§ 5
Öffnung der Schulen, Kooperationen

(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rah-
men des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugend-

hilfe, mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundes-
kindergeldgesetzes sowie mit außerschulischen Einrichtungen, Vereinen, Projekten, Initiativen
und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich positiv auf die Lebenssituation und auf die Bil-

dung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler auswirkt.

156
(2) Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde insbeson-
dere Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der berufli-
chen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen, den Jugendkunstschu-

len, den Jugendverkehrsschulen, den Gartenarbeitsschulen sowie Kunst- und Kultur-, Sport-
und anderen Vereinen oder Initiativen schließen. Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit der
Wirtschaft, den Sozialpartnern und anderen Einrichtungen, die berufs- oder arbeitsrelevante
Angebote machen.

(3) Die Schulen können ihren Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume

und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen. Insbesondere stellen sie Trä-
gern der Jugendhilfe ihre Räumlichkeiten und technischen Ausstattungen im Benehmen mit
dem Schulträger entgeltfrei zur Verfügung, wenn eine Kooperation besteht oder dies durch den
Schulträger oder eine von ihm beauftragte Stelle außerhalb der Nutzung durch die Schule

selbst genehmigt wird.
(4) Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 4 sollen die Schulen mit aner-

kannten Trägern der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozial-
pädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren; § 19 Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Zur Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang von der Schule
in Ausbildung oder Studium sind Schulen zur Kooperation mit den Trägern der beruflichen Bil-
dung, den Hochschulen und den Sozialleistungsträgern verpflichtet.

§ 5a
Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt

Werden der Schule gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
eines Jugendlichen bekannt, so geht die Schule im Rahmen ihres schulischen Auftrags den An-
haltspunkten nach. Hält sie das Tätigwerden der Kinder- und Jugendhilfe für erforderlich, so

hat sie das Jugendamt unverzüglich zu informieren. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung
richtet sich nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes. Im Übrigen wirkt die Schule darauf
hin, dass Maßnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes und zur Unterstützung der Eltern erfol-
gen. Sie arbeitet hierzu mit den zuständigen Stellen der Bezirke zusammen.

§ 5b

Schulbezogene Jugendsozialarbeit
(1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit gehört zum schulischen Angebot. Sie soll von anerkann-

ten Trägern der freien Jugendhilfe auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen
der Schule und dem Träger der freien Jugendhilfe am Schulstandort erbracht werden. Die Ko-
operationsvereinbarungen werden im Einvernehmen mit dem bezirklichen Jugendamt, der zu-

ständigen Schulbehörde und der Schulaufsichtsbehörde geschlossen. Weitere Vorgaben zur
Umsetzung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit werden von der für das Schulwesen zu-
ständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwal-
tung festgelegt. Absatz 4 bleibt unberührt.

157
(2) Schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein lebensweltorientiertes, niedrigschwelliges Ange-
bot zur ganzheitlichen Förderung und Unterstützung junger Menschen in ihrer individuellen, so-
zialen und schulischen Entwicklung. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften insbeson-

dere dazu beitragen, Benachteiligungen jedweder Art zu vermeiden beziehungsweise abzu-
bauen, individuell unterstützen und beraten sowie bei Konflikten im Einzelfall helfen. Sie richtet
sich an alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte der Schule sowie Erziehungsberechtigte.

(3) Das Angebot der schulbezogenen Jugendsozialarbeit ersetzt nicht andere Angebote der
Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit oder andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ge-

mäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung nach Maßgabe des Haushaltsplanes das Nä-
here zur Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit, insbesondere zu verbindli-
chen Kooperationsregelungen, zur inhaltlich-fachlichen Ausgestaltung und Steuerung sowie
Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung zu regeln.

III. Die von den Beteiligten erstellten Zusammenfassungen der wesentlichen Ansichten nach §

4 Absatz 2 Satz 4 des Lobbyregistergesetzes

Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden e.V.
Hinweis auf mögliche Bürokratiefolgen des Gesetzesentwurf mit folgenden konkreten Vorschlä-
gen:

- flächendeckende Pflicht zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen nur für die Träger-
vertreter:innen, die einen in § 72a SGB VIII bzw. § 3 Abs. 7 RV Tag beschriebenen Umgang mit

Kindern haben

- Trägermeldung nach § 31Abs. 2 sollte auch auf eine vom Träger beauftragte Person (z.B.
Einrichtungsleitung) übertragen werden können.

- Präzisierung des Begriffs "Meldung der Entlassung", Hinweis auf die bestehende Verpflichtung
zur Beendigung von Betreuungsverträgen im Kitabereich

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V.

Zu § 3:

Es wird empfohlen, in Absatz 4 die Nr. 2 wie folgt zu formulieren „2. Sie für Menschen mit Be-
hinderungen zugänglich sind und dass Leistungsangebot grundsätzlich inklusiv ausgestaltet
werden“.

Die Hervorhebung der Schulverwaltung und der Schulen in Absatz 5 wird begrüßt.

158
Zu § 5a:
Es wird angeregt eine eigene Ombudsstelle für den Bereich der Kindertagesbetreuung zu
schaffen.

Zu § 6:
Absatz 5 wird begrüßt. Für Absatz 9 Satz 2 wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die

Angebote sollen barrierefrei oder möglichst barrierearm zugänglich und nutzbarsein. Bauliche
Hindernisse sind nach den Möglichkeiten des Landeshaushaltes mittelfristig abzubauen.“

Zu § 6b:

Es wird keine Änderung von Nummer 1 für erforderlich gehalten.

Zu § 13:
Die Aufzählung wird als zu einschränkend angesehen.

Zu § 14:

Die Änderung wird begrüßt.

Zu § 15a:
Die große Bedeutung des Kinder- und Jugendmedienschutzes wird bestätigt, allerdings wird

die Formulierung „gewährleisten“ als zu weitgehend kritisiert und vorgeschlagen, den Haus-
haltvorbehalt zu streichen.

Zu § 16:

Die Regelung wird begrüßt, allerdings sollte Satz 2 so formuliert werden, dass zwar die Exper-
tise der Jugendhilfe eingebracht wird, aber diese nicht zum Gewährleistungsträger wird.

Zu 16a:
Die Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Präzisierungen, insbesondere eine konkrete Alters-
grenze, sollten in Absatz 1 Satz 2 eingefügt werden und auch die konkreten Geschäftszeiten

der Jugendämter sollten eingefügt werden.

Zu § 16c:

Die Regelung wird abgelehnt und es wird angeregt, zu beschreiben, welche Wirkungen die An-
gebote der Kinder- und Jugendhilfe haben sollen, um damit den Betreuungs-, Erziehungs- und
Bildungsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Prävention von Extremismus zu
erfüllen. Das Verfahren soll so gestaltet sein, dass zunächst Vertrauen zu den radikalisierten
Jugendlichen aufgebaut werden kann, um dann der Radikalisierung entgegen zu wirken. Ins-
gesamt sollte auch zunächst eine ausführliche fachliche Debatte über die einzelnen Formulie-

rungen stattfinden.

Zu § 24:
Die Änderung wird abgelehnt.

Zu § 25:

159
Die vorrangige familiäre Unterbringung wird begrüßt, allerdings sollte die Prüfung nicht zu ei-
ner Verzögerung der notwendigen Hilfeleistung führen. Außerdem wird angezweifelt, ob die
Unterbringung in Pflegefamilien insbesondere für Jugendliche und junge Volljährige grundsätz-
lich sinnvoll ist. In Bezug auf Absatz 3 wird vorgeschlagen, diese Regelung für alle Leistungs-
bereiche anzuwenden.

Zu § 28:

Die Verankerung dieses Gremiums wird begrüßt, allerdings sollten insbesondere die Rahmen-
bedingungen für dieses Gremium näher ausgeführt werden.

Zu § 31:
Absatz 2 Satz 2 sollte präzisiert werden, da auch Kindertageseinrichtungen nach dem Wortlaut
umfasst sind.

Zu § 32

Die Regelung wird begrüßt.
Zu § 33:

Die Änderung wird abgelehnt.

Zu § 34:

Es wird in Absatz 2 eine Erhöhung der Anzahl der Familienservicebüros auf 3 statt bisher 1 pro
Bezirk vorgeschlagen.

Zu § 35:

Es werden Änderungen in Bezug auf die Wahl von Bürgerdeputierten und Formulierungen vor-
geschlagen. Außerdem wird die Einrichtung eines dauerhaften Unterausschusses für Jugendhil-

feplanung gefordert.

Zu § 38:
Als weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses wird eine Vertre-
tung des Berliner Teilhabebeirats vorgeschlagen

Zu § 42:

Zu Absatz 4 wird angeregt, auch Kinder- und Jugendliche als Zielgruppe verpflichtend zu in-
formieren und auch in die Beratung einzubeziehen. - .

Zu § 48:

Eine Mindestfinanzierungsquote für kommunale Angebote wird abgelehnt.

Zu § 50:

Die Altersgrenze ist nicht nachvollziehbar und die Formulierung, „verfestigtes straffälliges Ver-
halten“ insbesondere bei strafunmündigen Kindern wird kritisiert.

160
Zu § 2 Schiedsstellenverordnung SGB IX wird eine modifizierte Formulierung vorgeschlagen..

Liga Fachausschuss Hilfen zur Erziehung und Kinderschutz der Liga der Spitzenverbände der
freien Wohlfahrtspflege in Berlin

Die Liga Fachausschuss Hilfen zur Erziehung und Kinderschutz begrüßt die Überarbeitung und
Anpassung des AG KJHG an aktuelle rechtliche und fachliche Anforderungen grundsätzlich.
Den für die fachliche und fachpolitische Abstimmung vorgesehenen Zeitraum erachten wir je-

doch als deutlich zu kurz. Ein früherer Beginn des Überarbeitungsprozesses hätte eine breite
Abstimmung ermöglicht und dazu beigetragen, möglichen erneuten Überarbeitungsbedarf zu
vermeiden.

Ungeachtet dessen hat der Liga FA Hilfen zur Erziehung und Kinderschutz eine sachgerechte
Einschätzung mit konkreten Verbesserungsvorschlägen erarbeitet (siehe Synopse im Anhang);
diese beziehen sich auf die für das Arbeitsfeld relevanten Aspekte und wurden in Form von An-

merkungen und Empfehlungen der Synopse hinzugefügt. Dies halten wir für ein praktikableres
Format als eine Stellungnahme in Fließtextform.

Insgesamt stellen wir fest, dass der Gesetzentwurf den Trägern der Jugendhilfe zusätzliche Ge-
währleistungs- und Leistungspflichten auferlegt, ohne insbesondere für die Träger der freien
Jugendhilfe eine verbindliche Ausstattung mit entsprechenden Ressourcen sicherzustellen. An-
gesichts der aktuellen haushaltspolitischen Ausrichtung des Landes Berlin bestehen erhebliche

Zweifel an einer ausreichenden finanziellen Anpassung nach Inkrafttreten des Gesetzes. Eine
daraus resultierende einseitige Mehrbelastung der Träger der freien Jugendhilfe lehnen wir
ausdrücklich ab. Kritisch sehen wir zudem die an verschiedenen Stellen unklaren Formulierun-

gen und Begrifflichkeiten, die u.E. Missverständnisse begünstigen und vermeidbares Konfliktpo-
tenzial bergen.

VPK Landesverband Berlin e.V.

Der VPK-Landesverband Berlin bewertet den Entwurf zur Weiterentwicklung des AGKJHG
überwiegend positiv, mahnt aber an vielen Stellen Nachschärfungen und bessere Ressourcen-

ausstattung an, damit die Reform in der Praxis wirken kann.

Als Verband begrüßen wir die Stärkung eines inklusiven Verständnisses von Kinder- und Ju-

gendhilfe und fordern, Inklusion nicht nur auf Behinderung zu verengen, sondern die vielfälti-
gen komplexen Bedarfe junger Menschen (psychische Belastungen, Traumafolgen, migrations-
bezogene Stressoren, schulische Probleme) mitzudenken. Wir betonen, dass dafür ausreichend

161
differenzierte Angebote sowie gute Übergänge zwischen Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Ge-
sundheitssystem, Existenzsicherung und Wohnraumversorgung nötig sind.

Die Aufwertung von Pflegefamilien und der Verbleib über die Volljährigkeit hinaus werden un-
terstützt, zugleich warnen wir vor einer einseitigen Steuerung in Richtung Pflegefamilie aus Kos-
ten- oder Kapazitätsgründen. Pflegefamilien, familienanaloge Wohnformen und stationäre An-

gebote sollen als komplementäre Säulen bedarfsgerecht parallel ausgebaut werden, insbe-
sondere für junge Menschen mit komplexen Problemlagen.

Deutlich begrüßt wird die stärkere Verankerung von Partizipation und Kinder- und Jugendme-
dienschutz, wobei der VPK praxistaugliche, realistisch erfüllbare Anforderungen an Träger for-
dert. Beteiligung junger Menschen in Hilfeplanung und bei Übergängen über die Volljährigkeit
hinaus soll verbindlich abgesichert und nicht vom Engagement einzelner Fachkräfte abhängig

sein.

Positiv bewertet unsere Stellungnahme die klarere Beschreibung von Verfahrenszugängen und

Hilfeplanprozessen, fordert aber, dass Hilfeplanung komplexe Bedarfe, kombinierte Leistungen
und notwendige Schnittstellen (z. B. zu Schulen, Gesundheits- und Eingliederungshilfe) realis-
tisch abbildet.

Wir betonen, dass digitale Steuerungsinstrumente zwar Transparenz aber keine zusätzlichen
Kapazitäten schaffen. Sie müssen mit technischen Standards, Datenschutz, Schnittstellen und

einer Refinanzierung des administrativen Mehraufwands verbunden werden, damit sie die pä-
dagogische Arbeit unterstützen statt sie zu belasten und der Schutz von Betriebsdaten gewahrt
wird.

Insgesamt verlangt der VPK, dass gesetzliche Regelungen, Angebotsentwicklung, Qualitätsan-
forderungen und Ressourcensteuerung zusammengedacht werden, damit junge Menschen in
Berlin tatsächlich verlässliche, inklusive und wirksame Hilfen zur Erziehung erhalten.

162
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### 19/86 – Gesetz zur Weiterentwicklung der Berliner Kinder- und Jugendhilfe

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 5030  **Status**: done

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/70 – Gesetz zur Weiterentwicklung der Berliner Kinder- und Jugendhilfe

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-28  **Urheber**: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie  **vsys**: 5030  **Status**: done

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> Anhörung

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**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, querschnitt=Generation/Jugend, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Jugend und Familie Ausschuss für Bildung (urheber)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×4); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×4); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×3); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Sandra Khalatbari (gazetteer, ×2); Erzbistum Berlin (gazetteer, ×1); GEW Berlin (gazetteer, ×1)

**Locations**: Lichtenberg (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_
