# V-453007 — Gesetzgebung

**VID**: V-453007  
**VNr**: V-453007  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Wohnungswesen  
**Dokumente**: 5

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-05-12 |
| 1. Lesung | 2026-05-21 |
| Ausschussberatung | 2026-06-08 |
| Beschlussempfehlung | 2026-06-08 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-18 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3302
  > Gesetz für einfaches Bauen (GEB) (19/3236) wird mit Änderungen angenommen.

## Dokumente

### 19/3236 – Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-12  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3236.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, die Bauordnung für Berlin, das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs, das Berliner Denkmalschutzgesetz und das Landesorganisationsgesetz zu ändern. Durch Absenkung rechtlicher Anforderungen, Vereinfachungen und die Beschleunigung von Verfahren sollen die Baukosten in Berlin gesenkt und Rahmenbedingungen für einfaches Bauen geschaffen werden.Artikelgesetz Artikel 1: Änderung der Bauordnung für Berlin Artikel 2: Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin Artikel 3: Änderungen des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs Artikel 4: Änderung des LandesorganisationsgesetzesArtikel 5: Weitere Änderung der Bauordnung für Berlin

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure betroffen**: Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) (gazetteer, ×10); Berliner Feuerwehr (gazetteer, ×5); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×2); Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin (gazetteer, ×2); Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (gazetteer, ×2)

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Drucksache 19/3236
12.05.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz für einfaches Bauen (GEB)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3236
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
Stadt SenLS Bau
Tel.: 90173-4851

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

V o r b l a t t

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über ein Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

A. Problem
Berlin sieht sich weiterhin mit den Herausforderungen eines starken Zuzugs von Menschen
konfrontiert. Nach Prognosen des Stadtentwicklungsplans Wohnen werden bis zum Jahr 2040
rund 222.000 neue Wohnungen benötigt, um Bevölkerungswachstum und bestehende Defizite
auszugleichen. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Reserveflächen erhöht sich der Bedarf auf bis
zu etwa 270.000 Wohnungen. Der Neubau wird damit zu einer der zentralen Stellschrauben, um

den angespannten Wohnungsmarkt langfristig zu stabilisieren und bezahlbares Wohnen in Berlin
zu sichern. Ziel des Senats ist es weiterhin, bis zu 20.000 neue Wohnungen pro Jahr zu errichten,
davon 5.000 Sozialwohnungen.

Der Wohnungsmarkt in Berlin steht dabei vor großen strukturellen Herausforderungen,
insbesondere im Bereich des Neubaus. Die Nachfrage nach Wohnraum übersteigt seit Jahren das
Angebot, während steigende Bau- und Finanzierungskosten, hohe energetische Anforderungen,
Fachkräftemangel sowie komplexe Planungs- und Genehmigungsverfahren die Realisierung neuer
Projekte erschweren.

Um den Wohnungsneubau zu fördern und voranzutreiben, hat der Senat bereits verschiedene
wohnungspolitische Maßnahmen getroffen. Neben der Ausweitung der
Wohnungsneubauförderung ist hier vor allem das Ende 2024 in Kraft getretene Schneller-Bauen-
Gesetz zu nennen, mit dem Planungs-, Genehmigungs- und Bauprozesse beschleunigt wurden.

Insbesondere zur Absenkung der hohen Baukosten bedarf es aber weiterer Maßnahmen, um die
gesetzlichen und untergesetzlichen Rahmenbedingungen für das Bauen in Berlin zu verbessern.

1
B. Lösung
Mit dem Gesetz für einfaches Bauen sollen die Bauordnung für Berlin, das Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs, das Berliner Denkmalschutzgesetz und das Landesorganisationsgesetz
geändert werden. Ziel des vorgelegten Gesetzesentwurfs ist es, durch Absenkung rechtlicher
Anforderungen, Vereinfachungen und die Beschleunigung von Verfahren die Baukosten in Berlin

zu senken und Rahmenbedingungen für einfaches Bauen zu schaffen. Dies geschieht u.a. durch
Einführung einer optionalen Schlusspunkttheorie im Baugenehmigungsverfahren, Erleichterungen
für Umbauten und Umnutzungen, die Harmonisierung gesetzlicher Regelungen mit der
Musterbauordnung und die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Definition genehmigungsfreier
Maßnahmen im Denkmalschutz. Insbesondere der Bau bezahlbarer Wohnungen soll damit

erleichtert werden.
Um eine größtmögliche Kostensenkung zu erreichen, sollen die gesetzlichen Maßnahmen durch
ein untergesetzliches Maßnahmenpaket komplementiert werden. Im Fokus stehen dabei

Arbeitsaufträge für den Senat, mit denen weitere Gesetzesänderungen auf Bundes- und
Landesebene vorbereitet und unterstützende Aktivitäten, wie z.B. die Erstellung von Leitfäden,
digitalen Tools und Quickchecks, ergriffen werden. Zusätzlich sollen mit der Durchführung von
Modellvorhaben und der Entwicklung neuer Standards besonders effiziente bauliche, technische
und prozessbezogene Ansätze zur Kostenreduzierung aufgezeigt und in der Praxis verankert
werden, um durch gute Beispiele ein Umdenken bzw. einen Paradigmenwechsel bei Bauherren,

Planern und Bauwirtschaft zu erreichen. Ziel ist es, das untergesetzliche Maßnahmenpaket mit der
geplanten 2. Senatsvorlage am 12. Mai 2026 zu beschließen und schon parallel zum
Gesetzgebungsverfahren mit dessen Umsetzung zu beginnen.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

Rechtliche Alternativen mit gleicher oder besserer Wirkung sind nicht ersichtlich.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter, da das Änderungsgesetz keinerlei
Regelungen mit einer geschlechtsbedingt unterschiedlichen Vorgehensweise, Akzeptanz oder
entsprechendem Verständnis enthält. Es liegt daher keine Gleichstellungsrelevanz vor.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Artikel 1 (Änderung der Bauordnung für Berlin):
Durch die mit den Änderungen verbundenen Erleichterungen, wie z.B. der Aufnahme einer
Regelung zur Abweichung von der Dachbegrünungspflicht in § 8 BauO Bln, der Streichung der
Forderung der Nachrüstverpflichtung von Kaltwasserzählern im Bestand in § 43 BauO Bln, der

Streichung der Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellraums für jede Wohnung in § 48 BauO Bln
und den Verfahrenserleichterungen entstehen für Wirtschaftsunternehmen und Privathaushalte
Kostenersparnisse, da Bauen günstiger wird. Diese sind nicht quantifizierbar.

Artikel 2 (Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin):
Durch die mögliche Einführung genehmigungsfreier Maßnahmen entfällt das Erfordernis, für die
betroffenen Maßnahmen Antragsunterlagen zu erstellen. Daraus können für

2
Wirtschaftsunternehmen und Privathaushalte Kostenersparnisse entstehen. Diese sind nicht
quantifizierbar.

Artikel 3, 4 und 5 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs, des
Landesorganisationsgesetzes und weitere Änderung der Bauordnung für Berlin):
Es sind keine Auswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen zu erwarten.

F. Gesamtkosten

Keine.

G. Flächenmäßige Auswirkungen

Keine.

H. Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz

Das Gesetz selber legt nicht die Grundlage für eine erweiterte Bautätigkeit, sondern vorwiegend
für eine Vereinfachung und Beschleunigung von baulichen Vorhaben. Die Vereinfachungen und
Verfahrensbeschleunigungen, die im Rahmen dieses Gesetzes erwirkt werden sollen, haben
voraussichtlich keine negativen oder positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz, die
überschlägig in zusätzlichen oder eingesparten CO2*-Emissionen in Tonnen quantifiziert werden

könnten (*CO2-Äquivalente). Grundsätzlich können sich der Umbau und die Sanierung von
Gebäuden aufgrund erhöhter Energiestandards oder der Verwendung nachhaltiger Baustoffe
positiv auf den Klimaschutz auswirken. Gleichzeitig kann der Neubau mit nachhaltigen Baustoffen
einen Beitrag zur Senkung von Treibhausgasemissionen leisten.
Mögliche, wenn auch sehr geringfügige Auswirkungen auf die Umwelt durch die geplanten
Ausnahmeregelungen bei der Gründachpflicht und den Entfall der Nachrüstpflicht von

Kaltwasserzählern sind nicht quantifizierbar.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.

J. Auswirkung auf das elektronische Verwaltungshandeln

Keine.

K. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

3
Der Senat von Berlin
Stadt SenLS Bau
Tel.: 90173-4851

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -

V o r l a g e
- zur Beschlussfassung -

über das Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

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Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

Vom…

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bauordnung für Berlin
Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom

21. Januar 2026 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und
Energiebereitstellung“

b) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

„§ 76 Fliegende Bauten“

4
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die

Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen
und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L
76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
1243/2019 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert

worden ist, durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen
nachgewiesen ist.“

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die dort genannten
Windenergieanlagen die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 84 und 86
entsprechend anzuwenden.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach der Angabe „30 m,“ die Wörter
„ausgenommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)

2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L
328 vom 21.12.2018, S. 82) fallen,“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) Grundstück ist das Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts. Mehrere
aneinandergrenzende Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn durch
Baulast gesichert ist, dass alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das

öffentliche Baurecht so einhalten, als wären die Grundstücke ein Grundstück.
Baugrundstück ist das Grundstück nach Satz 1 oder Satz 2 in Abgrenzung zum
Nachbargrundstück.“

4. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur
Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L
103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118)“ durch die Wörter „Anhang I
der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

5
27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung
von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L,
2024/3110 vom 18. Dezember 2024)“ ersetzt.

5. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht bei bestehenden Gebäuden für eine Außenwand- und
Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen des

Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für bestehende
Gebäude nicht hinausgeht.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit
einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 Meter und einer Gesamthöhe von
nicht mehr als 50 Meter gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich.“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Kletterhilfen und Vegetationsträger für die Fassadenbegrünung,“

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke
der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden sowie Maßnahmen zur
Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Solaranlagen, Wärmepumpen
und Windräder, wenn deren Abstandsflächen innerhalb der Abstandsflächen
des Gebäudes liegen, außer Betracht, unabhängig davon, ob diese den
Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.“

d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

6
"2. gebäudeunabhängige Solaranlagen und Wärmepumpen einschließlich ihrer
Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer
Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter,“

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und
Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 Meter
und bei Anlagen der kritischen Infrastrukturen mit einer Höhe bis zu 2,60 Meter
zuzüglich Übersteigschutz.“

e) In Absatz 10 wird das Wort „können“ durch das Wort „sind“ und die Wörter
„zugelassen werden“ durch das Wort „zulässig“ ersetzt.

f) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Anforderung nach Satz 2 gilt nicht, wenn diese bei
1. zeitlich begrenzt errichteten baulichen Anlagen oder

2. bei bestehenden Gebäuden aus baulichen Gründen
zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wenn bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude

1. das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut wird,

2. eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse erfolgt,

3. eine Änderung der Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt oder

4. zusätzliche Wohnungen durch Teilung von Wohnungen entstehen

und die Bauherrin oder der Bauherr den Kinderspielplatz nicht oder nur unter
sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück herstellen kann, so gelten
die Anforderungen des Absatzes 2 nicht.“

7
8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Werbeanlagen an Baugerüsten sind nur zulässig, wenn eine Staubschutzplane

zur Durchführung von Baumaßnahmen erforderlich ist und ihre Gestaltung keine
über die Staubschutzplane hinausgehende Verdunklung der Aufenthaltsräume
von Wohnungen mit Ausnahme der Küchen bewirkt.“

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„An derselben baulichen Anlage dürfen sie innerhalb von zwei Jahren nur für
die Dauer von längstens sechs Monaten genutzt werden, wobei werbefreie
Zeiten durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen sind. Die Sätze 4

und 5 gelten nicht für Werbeanlagen nach § 61 Absatz 1 Nummer 12
Buchstabe a und b.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1, 2 und 4“ durch die Wörter „Absätze

1 bis 3“ ersetzt.

9. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Anlagen auf Baustellen, die nur zum kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt sind, sowie
für Baustelleneinrichtungen finden die §§ 27 bis 48 keine Anwendung.“

10. § 28 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.“

11. § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. mindestens 0,50 Meter

8
Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen.“

b) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3 Buchstabe c wird aufgehoben.

12. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die Wörter „mit mindestens einem Aufenthaltsraum“ gestrichen und
nach dem Wort „Geschoss“ werden die Wörter „mit Aufenthaltsräumen“
eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende

Nutzungseinheiten mit bis zu 400 Quadratmeter Brutto-Grundfläche nicht
erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins
Freie möglich ist.“

13. § 38 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

14. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 42
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und

Energiebereitstellung“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der
Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden
können.“

c) In Absatz 5 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem
Wort „Verdichtern“ die Wörter „und Anlagen zur Erzeugung oder Bereitstellung
von Wasserstoff“ eingefügt.

15. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „barrierefreien“ die Wörter „und
unabhängig von einer geschlechtlichen Zugehörigkeit nutzbaren“ eingefügt.

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b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

16. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2,30 m“ durch die Angabe „2,20 m“ und
das Wort „Netto-Grundfläche“ durch das Wort „Netto-Raumfläche“ ersetzt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der
Gebäudeklassen 1 und 2.“

c) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Netto-Grundfläche“ durch das Wort
„Netto-Raumfläche“ ersetzt.

17. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind von den öffentlichen
Verkehrsflächen und von barrierefreien Wohnungen nach § 50 Absatz 1 aus
barrierefreie Abstellräume für Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen sowie
Abstellräume für Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Satz 1“
ersetzt.

c) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(5) Wird in oder auf rechtmäßig bestehenden Gebäuden durch

1. Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen,

2. Dachgeschossausbau oder

3. erstmalige Aufstockung

Wohnraum geschaffen, so sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die

Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz gemäß § 15
und die Anforderungen an den Brandschutz gemäß §§ 27 bis 32, 34 und 35
Absatz 1 und 4 bis 8 sowie § 36 nicht einzuhalten. Abweichend von Satz 1
müssen bei einem Dachgeschossausbau oder einer Aufstockung Türen vom
bestehenden notwendigen Treppenraum zum Kellergeschoss mindestens
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein und der bestehende

10
notwendige Treppenraum nach § 35 Absatz 8 entraucht werden können.
Absatz 3 und § 81 Absatz 2 bleiben unberührt.

(6) Bei einem Dachgeschossausbau oder einer Aufstockung gemäß Absatz 5

Satz 1 Nummer 2 und 3 um maximal ein Geschoss genügt es, wenn die
bestehende oder neue Decke über dem obersten Bestandsgeschoss sowie alle
weiteren neuen tragenden, aussteifenden, raumabschließenden Bauteile
mindestens die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der
Gebäudeklasse 3 erfüllen. Die neuen notwendigen Treppen und Wände

notwendiger Treppenräume gemäß §§ 34 und 35 Absatz 4 sowie Brandwände
gemäß § 30 von Gebäuden, die nach einem Dachgeschossausbau oder einer
Aufstockung in die Gebäudeklasse 5 fallen oder in dieser Gebäudeklasse
verbleiben, müssen die Anforderungen der Gebäudeklasse 4 erfüllen. § 6 findet
für den Dachgeschossausbau und für die Aufstockung gemäß Satz 1 keine
Anwendung.

(7) Bei einer Aufstockung um maximal zwei Geschosse gemäß Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 müssen die bestehenden oder neuen Decken über dem obersten
Bestandsgeschoss sowie alle weiteren neuen tragenden, aussteifenden,

raumabschließenden Bauteile mindestens die Anforderungen der jeweils
niedrigeren Gebäudeklasse, in die das Gebäude nach einer Aufstockung fällt,
erfüllen. Zusätzlich müssen

1. die tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Wände und

Stützen des bestehenden Gebäudes aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2. die Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen Wohnungen mindestens
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, wenn im notwendigen

Treppenraum die notwendige Treppe oder Wand- und Deckenbekleidungen
aus brennbaren Baustoffen bestehen oder die übrigen Türen des notwendigen
Treppenraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 35 Absatz 6
entsprechen,

3. notwendige Treppenräume über eine trockene Steigleitung verfügen, sofern
das Treppenauge eine lichte Breite von 0,15 Meter unterschreitet,

4. neue tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile aus

brennbaren Baustoffen den Anforderungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3
entsprechen.“

18. § 49 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

19. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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aa) In Satz 1 wird das Wort „nutzbar“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „barrierefrei“ durch „barrierefreie“ ersetzt und das
Wort „nutzbare“ gestrichen.

cc) In Satz 3 wird das Wort „nutzbar“ gestrichen.

dd) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1
erforderlichen Aufzügen muss die Hälfte der Wohnungen barrierefrei sein; wird

ab dem 1. Januar 2025 ein Bauvorhaben gemäß § 62 angezeigt oder ein
bauaufsichtliches Verfahren gemäß § 63 oder § 64 beantragt, müssen
zusätzlich insgesamt drei Viertel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.
Bei Bauvorhaben mit mehr als 100 Wohnungen muss eine der barrierefreien
Wohnungen je 100 Wohnungen rollstuhlgerecht errichtet werden.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Herstellung von Toilettenräumen müssen diese in der erforderlichen

Anzahl barrierefrei sein; sie sind zu kennzeichnen.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatz 3 Satz 9“ werden
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „Absätzen 1 bis 5“
werden durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.

20. In § 51 Satz 4 wird die Angabe „§ 50 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 5“
ersetzt.

21. § 60 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wenn zur Beurteilung einer Anlage nach Satz 1 durch die Bauaufsichtsbehörde eine
Behörde oder sonstige Stelle zu beteiligen ist, gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 bis 6
entsprechend.“

22. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma
ersetzt.

bbb) Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

„d) Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff, sofern der darin erzeugte
Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient,
für die sie errichtet werden,

e) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die
zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte
Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät
kombiniert sind und die Speichermenge 20 Kilogramm nicht
überschreitet;“

bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „15 Meter“ ein Komma

eingefügt und das Komma am Ende durch die Wörter „;bei Masten
mit mehr als 10 Meter Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit
der Maßnahme durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne
des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang
nachgewiesen werden,“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma
ersetzt.

ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f) ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens 24 Monate
aufgestellt werden; bei Masten mit mehr als 10 Metern Höhe muss
vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch einen

qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2
beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden;“

cc) In Nummer 15 Buchstabe a werden nach dem Wort „Elektromobilität“ die

Wörter „einschließlich technischer Nebenanlagen“ eingefügt.

b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Bauvorhaben sind nur solange verfahrensfrei, wie sie nicht Teil eines
insgesamt genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines insgesamt

13
freigestellten Bauvorhabens sind. Im Falle genehmigter Vorhaben können ab
Zulässigkeit des Baubeginns verfahrensfreie Vorhaben nach Absatz 1 ohne
Nachtrag bis zur Fertigstellung durchgeführt werden; sämtliche Änderungen
sind vor Aufnahme der Nutzung in angepassten Bauvorlagen darzustellen. Für
genehmigungsfreigestellte Vorhaben gilt Satz 4 entsprechend.“

23. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2

1. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die
keine Sonderbauten sind und

2. die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom

aus erneuerbarer Energie (Repowering).“

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Befreiungen und
Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuchs“ durch die Wörter „Befreiungen,

Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist eine Prüfung der Standsicherheit oder des Brandschutzes nach § 66
vorgeschrieben, sind diese zu prüfen.“

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 68 Absatz 2 Satz 1,“ die Angabe „§ 69
Absatz 5,“ eingefügt.

24. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist eine Prüfung der Standsicherheit oder des Brandschutzes nach § 66

vorgeschrieben, wird im Baugenehmigungsverfahren die Prüfung entsprechend
erweitert.“

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

14
„(2) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001
fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der
Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist
gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr
verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der

nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.“

25. § 63a Satz 2 wie folgt gefasst:

„Ist eine Prüfung der Standsicherheit nach § 66 vorgeschrieben, wird im
Baugenehmigungsverfahren die Prüfung entsprechend erweitert.“

26. § 64 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Ist eine Prüfung der Standsicherheit oder des Brandschutzes nach § 66
vorgeschrieben, wird im Baugenehmigungsverfahren die Prüfung entsprechend
erweitert.“

27. § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d) Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10
Metern, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/42/EG unterliegen;“

28. In § 67 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ausnahmen und Befreiungen nach § 31
des Baugesetzbuchs, von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,“ durch
die Wörter „Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch,“
ersetzt.

29. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die für die Beurteilung des Planungsrechts zuständige Stelle prüft nach

Eingang des Stellungnahmeersuchens innerhalb von zwei Wochen, ob die
Zustimmung der Gemeinde nach § 36a des Baugesetzbuchs erforderlich
ist und teilt dies unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mit, die
unverzüglich die nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des

15
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
das zuletzt durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, zuständige Stelle um die Zustimmung ersucht.“

bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige Mängel auf, fordert die

beteiligte Behörde oder sonstige Stelle die Bauherrin oder den Bauherrn zur
Behebung der genau bezeichneten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
auf.“

cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Äußert sich die Behörde oder Stelle nicht binnen eines Monats nach Eingang
der vollständigen Unterlagen, gelten das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 1
als hergestellt und die zustimmende Stellungnahme nach Satz 1 Nummer 2 als

abgegeben.“

b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Entscheidet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung über den
Antrag, sind im Falle negativer Stellungnahmen der Bezirksverwaltungen die
fachlich betroffenen Senatsverwaltungen unverzüglich durch die für das
Bauwesen zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. Die Fristen des Absatz 2
gelten entsprechend. Innerhalb eines weiteren Monats übermittelt die beteiligte

Senatsverwaltung ihre abschließende Stellungnahme der für das Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung. Zwei Monate nach Eingang der vollständigen
Unterlagen gelten das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 als erteilt
und die zustimmende Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als
abgegeben. Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 gelten entsprechend.“

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter
„Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn werden das bauaufsichtliche
Verfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung
des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine

16
einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt.

2. Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Bauherrinnen und

Bauherren bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich.
Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur
Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten
Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben
sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im Land Berlin für

Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.

3. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erstellt die
Bauaufsichtsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen
Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem

Antragsteller mit. Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die
Bauaufsichtsbehörde.“

30. in § 70 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zwei Monaten“ durch die Wörter „einem

Monat“ ersetzt.

31. Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem 1. Januar 2027 kann die Prüfung auf Antrag der Bauherrin oder des
Bauherrn auf das Entgegenstehen sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften
einschließlich des Erfordernisses weiterer öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse für das
Vorhaben erstreckt werden; § 69 Absatz 4 Satz 3 findet keine Anwendung.“

32. § 72 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist unabhängig von der Vorlage der Baubeginnanzeige

nach Absatz 2 Nummer 3.“

33. § 75 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 58 Absatz 2, §§ 65 bis 65d, § 68, § 69 Absatz 1 bis 3 und 5, § 70 und § 73 Absatz
2 Satz 2 gelten entsprechend.“

34. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 76

Fliegende Bauten“

17
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch
genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für

1. erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter,

2. erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 Meter
und einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter,

3. umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis

zu 75 Quadratmeter und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 Meter,

4. Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer
Höhe bis zu 5 Meter, einer Grundfläche bis zu 100 Quadratmeter und einer
Fußbodenhöhe bis zu 1,50 Meter,

5. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 Meter und einer Geschwindigkeit
von höchstens 1 Meter/Sekunde,

6. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu
5 Metern oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum
Ausgang nicht mehr als 3 Meter, sofern ein Absinken der Überdachung
konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 Meter, beträgt,

7. andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 Meter, die nicht dazu
bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden.“

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bauaufsichtsbehörde“ durch die Wörter
„zuletzt zuständigen Behörde unverzüglich“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung

bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes rechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuches oder unter
Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere
Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, der Grundfläche sowie der Höhe
(Größenabmessungen), der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung

und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und dem
Betreiber, angezeigt ist.“

18
bb) Satz 4 wird aufgehoben.

35. Dem § 77 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist bei Vorhaben, die nicht nach § 61 verfahrensfrei sind, die Zustimmung nach Satz
2 entbehrlich oder entfällt sie nach Satz 3, hat die Bauherrin oder der Bauherr den
Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde im Bezirk
mitzuteilen und die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung über das

Vorhaben und den Baubeginn zu informieren.“

36. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Wärmerzeugung“ das Komma und
das Wort „Brennstoffversorgung“ durch die Wörter „und Energiebereitstellung“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Brandschutzdienststellen“ die Wörter „der Berliner Feuerwehr“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8.
November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“
durch die Wörter „§ 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen

vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „und dass § 35 Absatz 2 des
Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „sowie dass § 27 Absatz 5 des

Gesetzes über Überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.

19
Artikel 2
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin
Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesdenkmalrates, die von dem
für Denkmalschutz zuständigen Mitglied des Senats erlassen wird.“

2. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:

„§ 11b
Genehmigungsfreistellung
Die für Denkmalschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu regeln, welche für den Denkmalwert unerhebliche Maßnahmen

abweichend von § 11 Absatz 1 und 2 genehmigungsfrei sind.“

Artikel 3
Änderungen des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs

Dem § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S.
285) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen entscheidet das zuständige Mitglied des Bezirksamts über die Zustimmung, soweit
sich nicht das Bezirksamt die Erledigung dieses Geschäfts gemäß § 38 Absatz 2 Satz 2 des
Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 10. November 2011, das zuletzt durch Artikel 3
Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, vorbehält.“

Artikel 4
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

§ 5 Absatz 7 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) wird wie folgt

gefasst:

„(7) Schriftliche Stellungnahmen sind regelmäßig innerhalb eines Monats nach Eingang eines mit
den erforderlichen Unterlagen versehenen Ersuchens abzugeben. Die beteiligte Behörde prüft
unverzüglich nach Eingang eines Stellungnahmeersuchens die Vollständigkeit der übersandten

Unterlagen und wirkt erforderlichenfalls auf deren Ergänzung hin; die in Satz 1 genannte Frist
beginnt in diesem Fall mit der Ergänzung der Unterlagen. Der Senat kann abweichende
verbindliche Fristenregelungen zur Abgabe von Stellungnahmen durch Gemeinsame
Verwaltungsvorschriften bestimmen.“

20
Artikel 5
Weitere Änderung der Bauordnung für Berlin
Die Bauordnung für Berlin, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetztes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität
mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Abl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1 durch eine EU-
Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.“

2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d wird die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1230“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und

Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 20. Januar 2027 in Kraft.

21
A. Begründung

a) Allgemeines

Mit dem Gesetz für einfaches Bauen (GEB) sollen die Bauordnung für Berlin (BauO Bln),
das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) und das Landesorganisationsgesetz (LOG
BE) geändert werden. Ziel des vorgelegten Gesetzesentwurfs ist es, Rahmenbedingungen
für einfaches und kostengünstiges Bauen in Berlin zu schaffen und insbesondere den Bau
bezahlbarer Wohnungen zu fördern.

Mit der Änderung der Bauordnung für Berlin (Artikel 1) sollen gesetzliche Anforderungen
an die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen reduziert, die
Regelungen insgesamt vereinfacht und das Baugenehmigungsverfahren weiter
beschleunigt werden, um Baukosten zu senken und Vorhabentragende und Verwaltung zu
entlasten.

Die weiteren Änderungen der Bauordnung für Berlin durch Artikel 5, die nach Artikel 6 des
GEB erst am 20. Januar 2027 in Kraft treten, sind redaktioneller Art. Sie reagieren auf die
bevorstehende Ablösung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments durch eine EU-
Verordnung und nehmen entsprechende Verweise in die Bauordnung auf.

Im Denkmalschutzgesetz Berlin soll die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
für einen Katalog genehmigungsfreier Maßnahmen, die einer bloßen Anzeigepflicht
unterliegen, die Anzahl an profanen Genehmigungsverfahren reduzieren,
Vorhabentragende und Verwaltungen entlasten sowie Rechtssicherheit schaffen (Artikel 2).

Mit der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in Artikel

3 soll klargestellt werden, dass die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche
Zustimmung der Gemeinde (vgl. z.B. § 36a BauGB) vom zuständigen Bezirksstadtrat
erteilt wird, soweit nicht das Bezirksamt als Kollegialorgan sich diese Zuständigkeit nach
dem Bezirksverwaltungsgesetz vorbehalten hat.

Mit der Änderung des Landesorganisationsgesetzes (LOG BE) in Artikel 4 wird zur

Beschleunigung von Verfahrensabläufen die Monatsfrist für behördenübergreifende
Stellungnahmen wieder eingeführt.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung der Bauordnung für Berlin)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Zu den Buchstaben a und b
Es handelt sich jeweils um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung der

Überschrift.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 1 BauO Bln)
Zu den Buchstaben a bis c

22
Windenergieanlagen können zumindest teilweise dem Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Maschinenrichtlinie – MLR) bzw.
deren nationaler Umsetzung durch die Neunte Verordnung zur Durchführung des
Produktsicherheitsgesetzes (Maschinenverordnung – 9. ProdSV) unterliegen. Soweit dies

der Fall ist, können Anforderungen des Bauordnungs- oder sonstigen öffentlichen Rechts
unzulässig sein.
Hinweis: Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 durch die
Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt und selbst aufgehoben (Artikel 51 Absatz 2 der
Verordnung in der berichtigten konsolidierten Fassung).

Da die Errichtung von Windenergieanlagen nur insoweit einem nationalen
Genehmigungsverfahren nicht unterworfen werden darf, als es um die Vorabprüfung von
Aspekten geht, die Gegenstand der CE Kennzeichnung und der Konformitätserklärung
einschließlich Spezifikationen geht, sind Genehmigungsverfahren zulässig, die sich auf
nicht von der Maschinenrichtlinie – oder -verordnung abgedeckte Risiken beziehen, also
insbesondere solche, die naturschutzrechtliche und planungsrechtliche Aspekte erfassen.

Damit kann im Verfahren nach § 64 zumindest das Bauplanungsrecht und das sog.
aufgedrängte Recht geprüft werden, die regelmäßig keine Änderung der nach der
Maschinenrichtlinie oder -verordnung in Verkehr gebrachten Teile verlangen. Aus dem
Bauordnungsrecht kann z. B. die Einhaltung der Abstandsflächen oder die Erreichbarkeit
durch die Feuerwehr geprüft werden.

Da der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine bereits über die Konformitätsvermutung
von Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Artikel 7 Absatz 1 der
Maschinenrichtlinie geführt ist, ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die
Anforderungen der Maschinenrichtlinie – einschließlich der Standsicherheit – erfüllt sind.

Ein zusätzlicher bautechnischer oder bauproduktrechtlicher Nachweis kann nicht verlangt
werden, soweit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung reichen.

Fragen der Standsicherheit und der Verwendung von Bauprodukten können für die Teile
der Anlage überprüft werden, die nicht nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht
wurden. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die nach Bauordnungsrecht zu

behandelnden Teile die vom Hersteller des Maschinenteils in der Konformitätserklärung zu
benennenden Spezifikationen für die tragende Konstruktion erfüllen.

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der daraus abgeleiteten Zuständigkeiten sind
daher folgende Kombinationen denkbar:

Nach Zuständigkeit Bauaufsichtlich
Maschinenricht der zu behandeln
linie in Verkehr Marktaufsicht
gebracht für die
Maschinenricht
linie
Gondel Gondel Fundament und
Turm
Gondel und Gondel und Fundament
Turm Turm
23
Gondel, Turm Gondel, Turm ./.
und Fundament und Fundament

Im bauaufsichtlichen Verfahren können keine Anforderungen gestellt werden, die eine
Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile erfordern würden.
So könnte z. B. nicht verlangt werden, dass eine Windenergieanlage mit Einrichtungen zur
selbständigen Löschung von Bränden ausgestattet werden muss.

Zulässig wären dagegen Anforderungen, die Auswirkungen auf die Auswahl möglicher
Windenergieanlagen haben. So ist die Forderung denkbar, dass einer Ausbreitung eines
Brandes auf Flächen außerhalb der Anlage vorgebeugt werden muss. Wie der Hersteller
das sicherstellt, ist ihm überlassen (bzw. dem Bauherrn bei der Auswahl des Anlagentyps
oder ggf. ergänzender Maßnahmen).

Durch Satz 1 Nummer 8 werden Windenergieanlagen aus dem Anwendungsbereich der
Bauordnung ausgenommen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
unterliegen. Damit kommt es für die Anwendbarkeit der Bauordnung darauf an, welche
Teile der Gesamtanlage – bestehend aus Gondel, Turm und Fundament – nach der
Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden (siehe vorstehende Tabelle).

Unterfallen Windenergieanlagen der Ausschlussregelung, können gleichwohl Regelungen
der Bauordnung für anwendbar erklärt werden, die nicht im Widerspruch zur Behandlung
nach der Maschinenrichtlinie stehen.

Das Abstandflächenrecht wird für anwendbar erklärt, da von Windenergieanlagen

Auswirklungen wie von Gebäuden ausgehen können und dies nicht davon abhängig ist,
auf welcher Grundlage die Anlage in den Verkehr gebracht wird. Die Regelung ist
zulässig, da nach Artikel 15 der Maschinenrichtlinie den Mitgliedstaaten freigestellt ist,
Installation und Verwendung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen
des EU-Rechts zu regeln, vorausgesetzt, diese Regelungen führen nicht dazu, dass der
freie Verkehr von Maschinen, die die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen,

behindert wird. § 139 des Leitfadens „für die Anwendung der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG“ der Europäischen Kommission nennt als Beispiel Vorschriften über die
„Installation von Maschinen in bestimmten Gebieten, beispielsweise Installation von
Kränen in Stadtgebieten oder Installation von Windkraftanlagen in ländlichen Gebieten“.
Daher sind auch bauplanungsrechtliche Regelungen zu Standorten für
Windenergieanlagen zulässig und können in einem Genehmigungsverfahren geprüft

werden.

Da Genehmigungsverfahren angeordnet werden können, werden die Vorschriften für
entsprechend anwendbar erklärt, die zur Überprüfung von nicht durch die
Maschinenrichtlinie abgedeckten oder gesperrten Anforderungen erforderlich sind. Dazu

gehört auch § 2 Absatz 4, aus dem sich ergibt, ob es sich bei der Windenergieanlage um
einen Sonderbau handelt, für den das reguläre Baugenehmigungsverfahren Anwendung
findet.

24
Zu Nummer 3 (Änderung des § 2 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Durch die Ergänzung in § 2 Absatz 4 Nummer 2 werden Anlagen, im Sinne der Richtlinie
(EU) 2018/2001, die auf Grund ihrer Höhe von mehr als 30 Metern andernfalls unter den
Sonderbautatbestand fallen würden, aus der Sonderbaudefinition herausgenommen. Das

betrifft vorrangig Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Metern. Damit wird
ohne ausdrückliche Aufnahme eines Sonderbaus in den § 63 Absatz 2 neu die bestehende
rechtssystematische Struktur gewahrt und gleichzeitig die Durchführung des vereinfachten
Baugenehmigungsverfahren für diese Windenergieanlagen ermöglicht.

Zu Buchstabe b

Die Regelung besagt, dass ein Grundstück im Sinne der Bauordnung dem
Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts entspricht, also eine laufende Nummer
im Bestandsverzeichnis ein Grundstück darstellt. Alle an ein Grundstück anknüpfenden
Anforderungen stellen also auf das Buchgrundstück ab. Da die Bauordnung außerdem die
Begriffe „Baugrundstück“, z. B. in § 8, und „Nachbargrundstück“, z. B. in § 12, verwendet
und dies in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führt, reduziert Satz 3 deren Bedeutung auf

die Verortung des weiterhin maßgeblichen Buchgrundstücks.
Außerdem wird in Satz 2 eine Definition für die Vereinigungsbaulast aufgenommen, die
klarstellt, dass ein Grundstück auch aus mehreren aneinandergrenzenden Grundstücken
bestehen kann, wenn durch Baulast gesichert ist, dass alle baulichen Anlagen auf den
Grundstücken das öffentliche Recht so einhalten, als wären die Grundstücke ein

Grundstück. Dass die Grundstücke aneinandergrenzen müssen, soll „Inseln“ mit nicht zur
Vereinigung gehörenden Grundstücken ausschließen. Es ist also möglich, Grundstücke zu
vereinigen, die z. B. hintereinander gereiht sind, ohne dass sämtliche Grundstücke ihre
Grenze unmittelbar miteinander teilen.
Als Maßnahme für einfaches Bauen soll die Vereinigungsbaulast nun insbesondere in
Fällen einer hohen Anzahl von erforderlichen Einzelbaulasten eine Vereinfachung und

Beschleunigung bewirken.

Grundsätzlich ist die Vereinigungsbaulast ein Mittel der Wahl und steht als Alternative zu
weiterhin möglichen Einzelbaulasten zur Verfügung.
Die Vereinigungsbaulast wird nicht auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt. Ihr
Anwendungsbereich und die mit ihr einhergehenden Gestaltungsmöglichkeiten sind

entsprechend weit gefasst, ebenso aber auch die Verpflichtungen, die
Grundstückseigentümer gegenseitig mit der Vereinigungsbaulast eingehen sowie deren
Auswirkungen. So entfällt der Nachbarschutz auf den „vereinigten“ Grundstücken, die
„inneren“ Grenzen der Buchgrundstücke werden bauordnungsrechtlich grundsätzlich als
nicht existent angesehen und eine zukünftige Bebaubarkeit des eigenen Grundstücks

möglicherweise erheblich eingeschränkt.

Mit der Entscheidung des Bauherrn und eventuell weiterer Grundstückseigentümer für die
Vereinigungsbaulast wird eine besondere Aufklärung in Bezug auf die rechtlichen
Konsequenzen und insbesondere ein Hinweis auf möglicherweise begleitend erforderliche
privatrechtliche Regelungen (insbesondere, welche Baumaßnahmen auf den vereinigten

Grundstücken erlaubt sein sollen,) notwendig. Da die Vereinigungsbaulast ihre praktische

25
Bedeutung nicht im Einfamilienhaussegment, sondern bei größeren, komplizierten
Vorhaben haben kann und sollte, ist jedoch auch damit zu rechnen, dass es sich
grundsätzlich um Bauherren mit professionellen Bauerfahrungen handelt.

Die Vereinigungsbaulast lässt auch eine Einzelbaulast zur Nutzungsmaßbeschränkung

entbehrlich werden. Der planungs- und damit bundesrechtliche Grundstücksbegriff wird
dadurch nicht landesrechtlich definiert. Durch die Vereinigungsbaulast können lediglich
wie auch bei einer Einzelbaulast zur Nutzungsmaßbeschränkung tatsächliche Umstände
geschaffen werden, die eine Befreiung nach § 31 BauGB ermöglichen können.
Die Vereinigungsbaulast kann vorhabenbezogen – allerdings nicht auf einzelne bauliche

Anlagen beschränkt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2015 – 1 LA 177/14 – juris,
Rn. 8) – oder auch als Vorratsbaulast ausgestaltet werden. Wesentlich ist dabei, dass sie
mindestens einen erkennbaren Bezug zu einem absehbaren Vorhaben hat. Die
baurechtliche Relevanz muss fortbestehen, nur ein langfristiges Vorratsinteresse reicht
hingegen nicht aus (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Januar 2012 – 1 LB 219/09 -, BeckRS
2012, 46210).

In der Praxis ist die Vereinigungsbaulast für jedes Grundstück, also wechselseitig,
einzutragen. Daraus entsteht zumindest eine Pflicht, Umstände zu dulden, die die
Rechtmäßigkeit baulicher Anlagen auf einem anderen Teilgrundstück gewährleisten.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 3 BauO Bln)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die Verordnung (EU) 2024/3110 die
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ablöst.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 4 BauO Bln)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst hat.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 6 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Von Antennen einschließlich ihrer Masten gehen regelmäßig allenfalls geringe

gebäudegleiche Wirkungen aus. Sie sind darüber hinaus im Außenbereich privilegiert
nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB mit der Folge, dass von ihnen ausgehende
Wirkungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Die Gesamthöhe von 50 Metern wurde
gewählt, da ab dieser Höhe regelmäßig breitere Masten erforderlich werden und häufig
eine größere Zahl von Antennen angebracht wird, die die Breite der Anlage vergrößern.
Sind im Einzelfall nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen der Umgebung zu erwarten,

reicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als Korrektiv.

Zu Buchstabe b
Zu den Doppelbuchstaben aa) und bb)
Die Vegetation selbst ist, unabhängig davon, ob sie vor oder am Gebäude besteht, nicht

abstandsflächenrelevant. Die Kletterhilfen (für Kletter- und Schlingpflanzen sowie
Spreizklimmer) sollen genau wie die Vegetationsträger für wandgebundene Systeme zur

26
Fassadenbegrünung keine eigenen Abstandsflächen auslösen. In der Regel dürften sie
ohnehin hinter den Gebäudeabstandsflächen zurückbleiben. Im Falle fiktiver
Außenwände, wenn also die Vegetationsträger (in Form von „Regal- oder
Blumenkastensystemen“, bepflanzter Module oder Geotextilien) als bis zum Dach
reichende Außenwand gelten, würden sie die Abstandsflächen des Gebäudes nicht in

Gänze wahren, was allerdings keine größeren Einschränkungen bei Belichtung, Belüftung
oder im Hinblick auf den Sozialabstand zur Folge hätte. Deshalb erscheint eine
entsprechende Privilegierung als Beitrag zum ökologischen Bauen zweckmäßig.

Zu Buchstabe c

Nicht nur Solaranlagen, sondern auch andere Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien wie Windräder sollen bei der Bemessung der Abstandsflächen nicht nur an
bestehenden Gebäuden, sondern auch bei Neubauten, außer Betracht bleiben. Diese
Privilegierung beschränkt sich auf Anlagen, die selbst keine zusätzlichen Abstandsflächen
auslösen. Die Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung (Wärmedämmung) sind
weiterhin nur im Falle einer Nachrüstung privilegiert, nicht im Fall eines Neubaus.

Zur Förderung von Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung wird die bisherige
Nummer 1 gestrichen.

Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen, da diese überflüssig ist. Sie diente dem Schutz
des Bauherrn, damit nicht unabsichtlich ein Brandwanderfordernis entsteht. Die Regelung

ist im Interesse der Rückführung auf das Wesentliche entbehrlich. Es besteht kein
Regelungsbedarf, weil sich die Brandschutzanforderungen aus §§ 30 und 32 ergeben.

Zu Buchstabe d
Zu den Doppelbuchstaben aa) und bb)

Wärmepumpen werden hinsichtlich der Privilegierung bezüglich der Abstandsflächen den
Garagen, Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sowie Solaranlagen
gleichgestellt und dürfen die gleichen Maße in Anspruch nehmen. Denn im Hinblick auf
die Abstandsflächen und ihre Schutzziele spielt es keine Rolle, ob eine Garage, ein
Gewächshaus oder eine Wärmepumpe errichtet wird. Bereits jetzt ist ein angebauter
Technikraum mit Wärmepumpe und Lüftungsgerät als Gebäude ohne Aufenthaltsräume

und Feuerstätten entsprechend privilegiert, vgl. Bay VGH, B. v. 26.11.2028 - 9 CS
18.2638 – Beck-online, Rn 15. In der Gesamtschau gilt nach wie vor, dass die auf diese
Weise privilegierten Anlagen die Länge von insgesamt 15 Meter auf einem Grundstück
nicht überschreiten dürfen. Hierdurch wird die Gesamtzahl der privilegierten Vorhaben
eingeschränkt, etwa auf eine Garage von 9 Meter Länge und eine Wärmepumpe von 6
Meter Länge.

Zu dem Doppelbuchstaben cc)
Der erforderliche Sicherheitsstandard für Anlagen der kritischen Infrastruktur (KRITIS) sieht
zum Schutz vor Sabotage und unbefugtem Zutritt Zaunhöhen von mehr als 2 Meter
zuzüglich Übersteigschutz (z. B. NATO-Draht) vor. Aus diesem Grund werden diese

notwendigen Maßnahmen abstandsflächenrechtlich bis zu 2,60 Meter zuzüglich
Übersteigschutz privilegiert, auch um langwierige Befreiungsverfahren zu vermeiden.

27
Zu Buchstabe e
Absatz 10 wird in einen Zulässigkeitstatbestand (wie in Brandenburg) für die nachträgliche
Errichtung von Aufzügen, Treppen und Treppenräumen unter bestimmten Voraussetzungen
umformuliert. Dies erspart formelle Abweichungen und stellt somit eine Vereinfachung und

Verfahrensbeschleunigung dar.

Zu Buchstabe f
Mit der Änderung von „kann“ in „soll“ erfolgt eine Angleichung der Ermessensausübung
an § 67 Absatz 1 Satz 1.

§ 67 Absatz 1 Satz 1 wurde bereits mit dem 6. Änderungsgesetz BauO Bln dahingehend
geändert.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 8 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
§ 8 Absatz 1 Satz 2 regelt die Pflicht zur Dachbegrünung unter den dort genannten

Randbedingungen. Diese Pflicht dient nicht der bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr
und kann in bestimmten Fällen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Daher
wird mit Satz 3 eine Abweichungsregelung im Falle eines unverhältnismäßigen
Mehraufwands insbesondere für temporäre Bauten oder für ggf. aus statischen Gründen
erforderliche Nachrüstpflichten im Bestand aufgenommen. Die Regelung nach Absatz 1
Satz 2, wonach u.a. die Verwendung der Dachflächen für Solaranlagen Vorrang haben,

wird durch diese Ausnahmeregelung nicht eingeschränkt.

Zu Buchstabe b
Die Regelung in Absatz 4 dient der Erleichterung der Schaffung von Wohnraum beim
Bauen im Bestand und der Förderung von kostengünstigen Bauen. Kann die Bauherrin

oder der Bauherr bei den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Vorhaben den
Kinderspielplatz nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück
herstellen, so gelten die Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht, so dass kein
Kinderspielplatz anzulegen ist. Da es in diesem Fall keine Verpflichtung zum Anlegen
eines Kinderspielplatzes gibt, entfällt auch die Verpflichtung zur Ablöse der
Herstellungspflicht für Kinderspielplätze nach Absatz 3.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 10 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb
Da von Werbung an Baugerüsten eine erhebliche Belästigung für die Bewohner des
Gebäudes ausgehen und Baugerüste in der Vergangenheit häufig missbräuchlich eigens

zum Zwecke der Werbung aufgestellt wurden, wird diese zukünftig weiter eingeschränkt.
So dürfen Werbeanlagen an Baugerüsten an derselben baulichen Anlage nur noch
innerhalb von zwei Jahren für sechs Monate genutzt werden.
Der Zeitraum von sechs Monaten beginnt mit der Anbringung der ersten Werbeanlage.
Werbefreie Zeiten sind seitens des Antragstellers schriftlich gegenüber der

genehmigenden Behörde anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige zu der Unterbrechung
nicht, geht dies zu Lasten des Antragsstellers. In diesem Fall wird von einem

28
durchgehenden Werbezeitraum ausgegangen. Wiederholte Gerüstwerbung an derselben
baulichen Anlage ist erst wieder nach zwei Jahren nach Ende eines vorausgegangen
Werbezeitraums möglich.
Werbeanlagen an Baugerüsten sind an Wohngebäuden nur unter der Voraussetzung
zulässig, dass eine Verdunklung von Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen, die über

die durch die Verwendung einer für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlichen
Staubschutzplane üblicherweise entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehen,
ausgeschlossen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine unübliche intransparente
Plane verwendet wird.

Zu Buchstabe b
Dem Verweis auf Absatz 4 liegt ein Redaktionsversehen zugrunde. Richtigerweise gilt der
Verweis auf Absatz 3.
Nachdem § 10 Absatz 3 BauO Bln 2005 ersatzlos gestrichen wurde, sind die früheren
Absatz 4 bis 7 zu Absatz 3 bis 6 geworden. Eine Anpassung von Absatz 5 (vormals
Absatz 6) war noch nicht erfolgt. Diese Rechtslage findet sich so auch in der

Musterbauordnung und in anderen Bundesländern wieder.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 11 BauO Bln)
Wiederaufnahme einer bis 2005 geltenden Regelung. Die 2005 übernommene Regelung
der Musterbauordnung umfasst nicht die Anlagen auf Baustellen, bei denen die
Anwendung der §§ 27 bis 48 auch ausgenommen werden sollen. Anlagen auf Baustellen,

die nur zum kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt sind, sind z.B. Baubuden.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 28 BauO Bln)
Zu den Buchstaben a bis c
§ 28 Absatz 2 Satz 2 wird um Nummer 4 ergänzt. Dadurch dürfen auch Kleinteile, wie z. B.

Dübel, Verbindungsmittel, lokal begrenzte Abdichtungen, kleinformatige Trennlagen zur
thermischen Entkopplung von Wandhaltern für Außenwandbekleidungen etc., die nicht zur
Brandausbreitung beitragen, abweichend von der Vorschrift des Satzes 1, aus brennbaren
Baustoffen bestehen. Der Begriff Kleinteile soll in der Musterverwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungennäher bestimmt werden.

Zu Nummer 11 (Änderung des § 32 BauO Bln)
Im Absatz 5 werden die bestehenden Regelungen für Abstände von Solar- bzw. von PV-
Anlagen erleichtert. Abstände insbesondere von PV-Anlagen zu Brandwänden sind
grundsätzlich erforderlich, da solche Anlagen aus verschiedenen Gründen
bekanntermaßen Brandrisiken bergen. Mit der vorliegenden Änderung werden notwendige
Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden und Wänden anstelle von Brandwänden, die

nicht nach Nummer 1 Buchstabe b durch diese Wände gegen Brandübertragung
geschützt sind und daher nicht ohne Abstand ausgeführt werden können, unabhängig von
der Höhe der Solaranlagen auf den einen einheitlichen Mindestabstand von 50 cm
reduziert. Dazu werden in Nummer 2 die Konkretisierungen zur Art der Einbauweise und
die Höhenangabe gestrichen. Die Abstandsregel von 125 cm für Solaranlagen in

Nummer 3 Buchstabe c entfällt vollständig. Auf den Mindestabstand von 50 cm zur
Brandwand wird nach wie vor nicht verzichtet, damit der Feuerwehr die Öffnung des

29
Daches für wirksame Löscharbeiten und die Kontrolle des Brandgeschehens zur
Verhinderung einer Brandausbreitung über die nachbarschützende Brandwand hinweg
weiterhin ermöglicht wird.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 33 BauO Bln)

Zu Buchstaben a
Absatz 1 Satz 1 wird dahingehend umformuliert, dass nur in Geschossen mit
Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorgeschrieben werden.
So müssen z.B. Technikgeschosse nur einen Rettungsweg haben.

Zu Buchstabe b
Abweichend von Satz 1 trifft Satz 2 neu die Festlegung, dass für eingeschossige, zu
ebener Erde liegende Nutzungseinheiten ein baulicher Rettungsweg genügt. Die
Voraussetzungen hierfür beschreibt Halbsatz 2, Teil 1: Im Brandfall muss die Rettung
grundsätzlich über einen direkten Ausgang ins Freie möglich sein. Die Regelung beseitigt
grundsätzlich einen inhaltlichen Widerspruch, denn gem. Satz 1 dürfen in Obergeschossen

beide Rettungswege über denselben notwendigen (Stich-) Flur geführt werden, der auch
nur eine Fluchtrichtung erlaubt. Die Regelung erspart Abweichungsentscheidungen.
Die Beschränkung der Erleichterung auf eine Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheit auf
400 m² soll gewährleisten, dass zu große Nutzungseinheiten entstehen, die eine Rettung
der Nutzer im Brandfall über nur einen Ausgang erheblich erschweren. Gleichwohl werden
mit der maximal möglichen Brutto-Grundfläche von 400 m² die adressierten

Anwendungsfälle, z.B. erdgeschossiger Einzelhandel, grundsätzlich abgedeckt.

Zu Nummer 13 (Änderung des § 38 BauO Bln)
Mit der Streichung des Satz 2 wird ein Konflikt zwischen der BauO Bln und den über die
Technischen Baubestimmungen (DIN 18065) hinausgehenden Forderungen zum

Verhindern des Übersteigens von Umwehrungen und Brüstungen durch Kleinkinder und der
Barrierefreiheit beigelegt. Die bislang bestehende Anforderung zum Verhindern des
Überkletterns von Brüstungen durch Kleinkinder (Höhe von min. 70 cm) stand im
Widerspruch zu den Anforderungen der Barrierefreiheit, nach denen Brüstungen in
barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen eine Durchsicht auch aus sitzender
Position ermöglichen müssen, also Brüstungshöhen kleiner als 70 cm vorweisen müssen.

Mit der Änderung wird auch eine Anpassung an die Musterbauordnung vorgenommen.

Zu Nummer 14 (Änderung des § 42 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Mit dem Begriff "Energiebereitstellung" wird über die Erzeugung von Wärme hinaus auch
die Gewinnung von Brennstoffen wie Wasserstoff sowie die generelle Versorgung mit und

Lagerung von Brennstoffen erfasst.

Zu Buchstabe b
Gas-Absorptions-Wärmepumpen zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um
gasbetriebene Wärmepumpen ohne (elektrische) Verdichtung handelt, bei denen das

Abgas derart verdünnt wird, dass die Wärmepumpen hinsichtlich des Umfangs der
Belästigungen vergleichbar mit Elektrowärmepumpen sind. Abgasanlagen sind daher

30
entbehrlich. Eine dem neuen Satz 4 vergleichbare Freistellung enthält § 1 Absatz 2
Nummer 1 der 1. BImSchV.

Zu Buchstabe c
Die bestehenden Anforderungen werden auf Anlagen zur Erzeugung und Bereitstellung

von Wasserstoff ausgeweitet. Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 gelten nicht
ausschließlich für das Aufstellen der Anlagen. Auch die Anlagen selbst müssen
betriebssicher und brandsicher sein. Dabei ist unbeachtlich, ob diese Anlagen der
Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen und somit in den
Anwendungsbereich der Feuerungsverordnung fallen.

Der bisherige Begriff der Verbrennungsgase wird auf Prozessgase erweitert um bspw.
auch die in Reformern anfallenden Gase zu erfassen.

Zu Nummer 15 (Änderung des § 43 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Es wird die Verpflichtung zur Schaffung einer gendergerechten Toilette aufgenommen.

Zu Buchstabe b
Durch die Streichung der Sätze 2 und 3 werden Kaltwasserzähler nur noch bei Neubauten
gefordert. Der unverhältnismäßig hohe Mehraufwand für die Inanspruchnahme der
gesetzlichen Ausnahme ist aufgrund der fehlenden konkretisierten Zielstellung der
Nachrüstpflicht im Bestand (Beeinflussung des Nutzerverhaltens beim

Trinkwasserverbrauch, Senkung von Betriebskosten, o.ä.) und fehlender technischer bzw.
wirtschaftlicher Bewertungs- bzw. Bemessungskriterien kaum zu beurteilen.
Die Nachrüstpflicht im Bestand ist daher kaum ordnungsrechtlich durchsetzbar und ohne
erheblichen bürokratischen und personellen Aufwand nicht kontrollierbar.

Zu Nummer 16 (Änderung des § 47 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Die Raumhöhe im Dachraum wird an die Musterbauordnung angepasst.

Zu Buchstabe b
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 handelt es sich vornehmlich um Ein- bis

Zweifamilienhäuser, wo eine Vorgabe der Aufenthaltsraumhöhe nicht erforderlich ist. Dies
regelt der Markt.

Zu Buchstabe c
Der Begriff der Netto-Grundfläche wird entsprechend der Neufassung der DIN 277
1:2016 01 in Netto-Raumfläche umbenannt.

Zu Nummer 17 (Änderung des § 48 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Die Barrierefreiheit ist bereits in § 2 Absatz 9 definiert, sodass „erreichbar und nutzbare“
als Doppelung entbehrlich ist.

31
Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung, dass die barrierefreie Erreichbarkeit der
Abstellräume nicht für Fahrräder gilt, sondern nur für Rollstühle usw. In der Praxis wurde
die Regelung zum Teil so ausgelegt, dass die barrierefreie Erreichbarkeit auch für
Fahrräder gilt, mit der Folge, dass z. B. in einem Fall ein überdimensionierter Aufzug
eingebaut werden müsste, was die Baukosten sehr erhöhen würde. Selbstverständlich

können die Fahrräder auch weiterhin in dem barrierefrei erreichbaren Abstellraum
untergebracht werden, ein gesonderter Raum ist nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung in Satz 1.

Zu Buchstabe c
Insgesamt wurden die bereits bestehenden Vereinfachungen bei Umnutzung,
Dachgeschossausbau und Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum des § 48 Absatz 5
bis 7 zum besseren Verständnis neu strukturiert und um weitergehende Erleichterungen für
den Bestand und für die neuhinzukommenden Bau- und Gebäudeteile erweitert.

Absatz 5 Satz 1 fasst die Erleichterungen von Anforderungen an bestehende Gebäude-
und Bauteile an die numerisch aufgeführten Arten der Änderungen im Bestand zusammen.
Die Absätze 6 und 7 regeln nur noch die Anforderungen an neu hinzukommende Bauteile
bzw. an die direkt konstruktiv berührten (Decke über dem obersten Bestandsgeschoss)
Bauteile. Dabei regelt Absatz 6 den Dachgeschossausbau und die eingeschossige
Aufstockung, Absatz 7 die zweigeschossige Aufstockung. Die Erleichterungen für die

Aufstockung dürfen nur erstmalig angewendet und nicht wiederholt werden. Mit dieser
Klarstellung soll vermieden werden, dass insbesondere die Anforderungen an die
zweigeschossige Aufstockung nicht umgangen werden.

Zu den bisherigen Vereinfachungen wird in Absatz 5 Satz 1 der Brandschutz weitergehend

erleichtert, u.a. für notwendige Treppen, notwendige Treppenräume sowie notwendige
Flure. Darüber hinaus werden die Erleichterungen an bestehende Gebäude- und Bauteile
um den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz erweitert.
Satz 2 enthält Voraussetzungen, unter denen die Erleichterungen in Anspruch genommen
werden können: der bestehende Treppenraum (Rettungsweg) muss zum Keller
brandschutztechnisch abgegrenzt werden und entraucht werden können.

Der Verweis in Satz 3 auf § 81 Absatz 2 und neu - der Vollständigkeit halber – Abs. 3
BauO Bln stellt klar, dass im Übrigen die Bestandsschutzregelungen des § 81 BauO Bln
gelten. Das betrifft auch die Einschränkung der Erleichterungen in Bezug auf die nach §
33 BauO Bln grundsätzlich notwendigen Rettungswege.

Absatz 6 definiert gegenüber der bisherigen Regelung bei Dachgeschoßausbau und

eingeschossiger Dachaufstockung noch einmal wesentliche brandschutztechnische
Erleichterungen von Anforderungen an die neuen Bau- und Gebäudeteile bzw. an die
Decke zwischen dem bestehenden und neuen Geschoss. Im Satz 1 wird bis zur
Hochhausgrenze nur noch die Anforderung der Gebäudeklasse (GK) 3, (feuerhemmend, F
30, 30 Minuten) an die Feuerwiderstandsdauer von tragenden, aussteifenden und

raumabschließenden Bauteilen gestellt („Privilegierung des obersten Geschosses“).
Ausnahme bilden die Treppenräume und Brandwände (Rettungsweg und Wände an

32
angrenzende Gebäude) bei Dachgeschoßausbau und die eingeschossige
Dachaufstockung, die in der Gebäudeklasse 5 liegen: Diese müssen die Anforderung der
nächstniedrigen Gebäudeklasse, GK 4, (hochfeuerhemmend, F 60, 60 Minuten) einhalten
werden (Satz 2).
In Satz 3 wird die erstmalige Aufstockung um ein Geschoss und der Dachgeschossausbau

abstandsflächenrechtlich privilegiert. Die damit ggf. einhergehende erhöhte
Beeinträchtigung von Nachbarn wird im Interesse der Erleichterung des Schaffens von
Wohnraum hingenommen. Somit wird der Beschluss der 147. Bauministerkonferenz vom
20./21. November 2025 zur Änderung der Musterbauordnung übernommen.

Absatz 7 regelt nun eindeutig die zweigeschossige Aufstockung. Satz 1 definiert die
brandschutztechnischen Erleichterungen von Anforderungen an die neuen Bau- und
Gebäudeteile bzw. an die Decke zwischen dem bestehenden und neuen Geschoss – zur
besseren Lesbarkeit – durch Verweis auf die jeweils nächstniedrige Gebäudeklasse. Satz
2 enthält die Voraussetzungen, unter denen die Erleichterungen in Anspruch genommen
werden können. Die besonderen Voraussetzungen werden dem Umstand gerecht, dass

die ohnehin gegenüber der eingeschossigen Aufstockung brandschutztechnisch kritischere
zweigeschossige Aufstockung im Falle der Holzbauweise (tragende, aussteifende oder
raumabschließende Bauteile) des Bestandsgebäudes und/ oder der Aufstockung noch
einmal verschärfte Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf wirksame
Löscharbeiten, darstellt.

Zu Nummer 18 (Änderung des § 49 BauO Bln)
Satz 3, der Bezug auf die Höhe/Herleitung des Ablösebetrags nimmt, wird aufgehoben.
Die Erklärung, wie die Ablösebeträge zustande kommen, wird in die
Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten
aufgenommen, die aufgrund des § 49 Absatz 3 Satz 2 erlassen wurde.

Zu Nummer 19 (Änderung des § 50 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstaben aa und bb
Die Barrierefreiheit ist schon in § 2 Absatz 9 definiert und schließt die Nutzbarkeit ein.
Insofern muss die Nutzbarkeit hier nicht aufgeführt werden. Es handelt sich insofern nicht

um eine inhaltliche Änderung, der Gesetzestext wird zur einheitlichen Lesbarkeit lediglich
angepasst.

Doppelbuchstabe cc
Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung und Klarstellung. Der
bisherige 1. Halbsatz von Satz 5 wird ohne inhaltliche Änderung an den Satz 4

angehangen. Damit wird klargestellt, dass die barrierefrei erreichbaren Wohnungen nur
unter den Voraussetzungen von Satz 4 errichtet werden müssen, also bei Gebäuden mit
mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen.

Doppelbuchstabe dd

Satz 5 regelt nun allein die Errichtung von rollstuhlgerechten Wohnungen, die den
erhöhten Anforderungen der DIN 18040-2 entsprechen (R-Wohnungen).

33
Da im Land Berlin nur eine geringe Anzahl von Gebäuden mit mehr als 100
Wohneinheiten errichtet werden, wurde der bislang geltende gebäudebezogene
Schwellenwert zur Auslösung der Verpflichtung zur Errichtung von R-Wohnungen in der
Praxis nur selten erreicht. Durch die nun in Satz 5 vorgesehene Änderung wird dieser
Umstand aufgegriffen. Künftig knüpft die Verpflichtung nicht mehr an das einzelne

Gebäude, sondern an das gesamte Vorhaben an. Da ein Vorhaben mehrere Gebäude
umfassen kann, ermöglicht die neue Regelung eine flexible Zuordnung der
herzustellenden R-Wohnungen innerhalb des Vorhabens.

Zu Buchstabe b

Satz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 9.

Zu Buchstabe c
Absatz 3 wird aufgehoben. Die Sätze 1 bis 8 werden ersatzlos gestrichen. Die
Regelungen sollten nicht zusätzlich in der BauO aufgeführt werden, da alle dort
genannten Anforderungen bereits in den Technischen Baubestimmungen (DIN 18040-1)

wiederzufinden und dort abschließend beschrieben sind. In Anbetracht etwaiger
Änderungen der DIN 18040 im Zuge ihrer derzeitigen Aktualisierung sind Erleichterungen
geplant, die aufgrund der Normenhierarchie mit dem jetzigen Text des § 50 Absatz 3 nicht
vereinbar sind und deshalb nicht ohne Gesetzesänderung der BauO Bln umgesetzt
werden können. Konkret betrifft dies bspw. die Rampen, die bei einer Breite von mehr als
1,50 Meter in Zukunft eine Strecke von 10 Metern statt 6 Metern ohne Zwischenpodest

überwinden dürfen.
Satz 9 findet sich in Absatz 2 Satz 6 wieder.
Satz 10 wird aufgrund von Doppelung von § 39 Absatz 4 Satz 5 gestrichen.

Zu Buchstabe d

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Verlagerung von Absatz 3
Satz 9 nach Absatz 2 Satz 6.

Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Aufhebung von Absatz 3.
Durch das Verschieben der Pflicht zu Herstellung von barrierefreien Toilettenräumen von §

50 Abs. 3 Satz 9 BauO Bln a.F. in § 50 Absatz 2 Satz 6 BauO Bln-Entwurf umfasst Absatz
4 nun auch eindeutig die grundsätzliche Nachrüstpflicht von barrierefreien Toiletten bei
Nutzungsänderungen. Diese bisher nur untergesetzlich geregelte Pflicht wurde hiermit auf
Gesetzesebene gehoben.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Aufhebung von Absatz 3.

Zu Nummer 20 (Änderung des § 51 BauO Bln)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Neunummerierung der
Absätze in § 50.

34
Zu Nummer 21 (Änderung des § 60 BauO Bln)
Es handelt sich um eine Anpassung und redaktionelle Änderung aufgrund der Änderungen
in § 69 Absatz 2.

Zu Nummer 22 (Änderung des § 61 BauO Bln)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu den Dreifachbuchstaben aaa und bbb
Mit Buchstabe d sollen von der Genehmigungspflicht freigestellt werden die
Wasserstofferzeugung in Fällen, in denen der erzeugte Wasserstoff in den versorgten

Gebäuden genutzt wird. Nicht freigestellt werden soll die Wasserstoffproduktion zum
Zwecke des Verkaufs oder der stofflichen Verwendung. Von der Freistellung umfasst sind
dabei auch Anlagen der Quartiersversorgung.
Ergänzend zu der ausschließlichen Freistellung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung
nach Buchstabe d – also der Elektrolyseure – werden zur Nutzung des Wasserstoffs
Brennstoffzellen und Wasserstoffspeicher benötigt. Brennstoffzellen sind bereits nach

Nummer. 2 als Teil der technischen Gebäudeausrüstung, und Speicher nach Nummer 6
bis zu 6 m3 verfahrensfrei.
Nach Buchstabe e sollen integrierte Wasserstoffanlagen (bspw.: Solar-Wasserstoff-
Systeme oder Brennstoffzellenheizgeräte mit Reformer) einschließlich ihrer Speicher von
der Genehmigungspflicht freigestellt werden. Die zulässige Speichermenge ist dabei auf
einen haushaltsüblichen Maßstab begrenzt.

Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Da bei einer Masthöhe von mehr als 10 Metern Standsicherheitsprobleme denkbar sind,
soll vor Baubeginn vom Bauherrn ein qualifizierter Tragwerksplaner im Sinne des § 66

Absatz 2 eingeschaltet werden. Die Beurteilung der Standsicherheit und ein
gegebenenfalls erforderlicher rechnerischer Nachweis erfolgen nur gegenüber dem
Bauherrn. Eine Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

Es handelt sich zwar um keine Vereinfachung, die Regelung ist aber erforderlich, da die
erweiterte Verfahrensfreiheit für Masten in der Vergangenheit im Hinblick auf die

Standsicherheit zu Schwierigkeiten geführt hat, die unter anderem auch stärkeren Winden
aufgrund des Klimawandels zuzuschreiben sind.

Zu den Dreifachbuchstaben bbb und ccc
Ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden,
werden neu aufgenommen. Dadurch soll der aus verschiedenen Gründen wichtige

Mobilfunkausbau erleichtert werden. Die verfahrensfrei mögliche Aufstelldauer von 24
Monaten ist ausreichend, um entweder einen Standort für eine dauerhaft zu errichtende
Anlage zu finden oder eine Baugenehmigung für eine längere Aufstellzeit zu erhalten. Da
bei einer Masthöhe von mehr als 10 Metern Standsicherheitsprobleme denkbar sind, soll
vor Baubeginn vom Bauherrn ein qualifizierter Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz

2 eingeschaltet werden. Die Beurteilung der Standsicherheit und ein gegebenenfalls

35
erforderlicher rechnerischer Nachweis erfolgen nur gegenüber dem Bauherrn. Eine
Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.

Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung, dass zu der verfahrensfreien Ladestationen

für Elektromobilität auch deren technische Nebenanlagen gehören.

Zu Buchstabe b
Mit Satz 3 wird eine klarstellende Regelung aufgenommen, da es hierzu oftmals
Nachfragen gab, die jeweils der Klarstellung bedurften.

Die Regelung in Satz 4 führt zu einem teilweisen Entfall von Nachträgen während der
Bauausführung. Was nach der Fertigstellung verfahrensfrei durchgeführt werden könnte,
soll auch nach dem zulässigen Baubeginn bis zur Fertigstellung verfahrensfrei sein. In
diesem Fall muss allerdings vor der anzeigepflichtigen Nutzungsaufnahme in einer
Überarbeitung der betreffenden Bauvorlagen jede Änderung dargestellt werden.

Nach Satz 5 gilt die Regelung für genehmigungsfreigestellte Vorhaben entsprechend, da
es im Falle der Genehmigungsfreistellung keine Nachträge gibt. In der Praxis wurden hier
immer neue Anträge vorgelegt. Dies entfällt durch die neue Regelung und vereinfacht
somit das Bauen.

Zu Nummer 23 (Änderung des § 62 BauO Bln)

Zu Buchstabe a
Die Regelung in Buchstabe b dient der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie,
wonach Kraftwerkserneuerungen bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
Energien durch ein vereinfachtes, zügiges Verfahren erleichtert werden soll. Durch die
Änderung wird die Genehmigungsfreistellung auch für das Repowering von Anlagen

ermöglicht, die Sonderbauten sind, soweit die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt sind.

Zu Buchstabe b
Die Genehmigungsfreistellung stellt eine Art Anzeigeverfahren für Vorhaben dar, die keine
Sonderbauten sind und die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

liegen.
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass auch bei Nutzung des sog. Bau-Turbos
keine Baugenehmigung erforderlich ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die
erforderlichen Bescheide erteilt worden sind. Bei deren Beantragung wird die ggf.
erforderliche Zustimmung eingeholt, sodass das Verfahren beschleunigt wird.
Die Regelungen des § 246e BauGB ist zeitlich befristet und die Zustimmung der

Gemeinde kann im Rahmen dieser Bau-Turbo-Regelung nur bis zum 31.12.2030 erteilt
werden.

Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

In der Vergangenheit ist der bisherige Satz „§ 66 bleibt unberührt.“ häufig nicht
verstanden worden. Teilweise wurde er so interpretiert, dass § 66 nicht zu beachten sei,

36
obwohl das Gegenteil der Fall ist. Deshalb wird der Regelungszweck deutlicher
beschrieben und ausdrücklich geregelt. Da in der Genehmigungsfreistellung das
Bauvorhaben nur anzuzeigen ist und keine Prüfung erfolgt, wird auf die Prüfung der
Standsicherheit oder des Brandschutzes nach § 66 ausdrücklich hingewiesen. Dies
unterscheidet sich von den Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 bis 64, wo sie zu einer

Erweiterung des Prüfprogramms führen.

Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung mit dem Verweis auf § 69 Absatz 5 dient der Umsetzung der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie, wonach eine Anlaufstelle zu bilden ist, die auf Wunsch des Bauherrn

während des gesamten Verwaltungsverfahrens hinsichtlich aller erforderlicher
Genehmigungen berät und unterstützt.
Bei der Genehmigungsfreistellung handelt es sich im Wortsinn zwar nicht um eine
Genehmigung. Bei sachgerechter Auslegung der Richtlinie (EU) 2018/2001 dürften aber
alle Verwaltungsverfahren gemeint sein, die durchzuführen sind, um eine Anlage errichten
und betreiben zu dürfen. Durch den ergänzenden Verweis auf § 69 Absatz 5 werden die

für Genehmigungsverfahren geltenden Regelungen zur einheitlichen Stelle für die
Genehmigungsfreistellung für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu Nummer 24 (Änderung des § 63 BauO Bln)
Zu Buchstaben a und b
In der Vergangenheit ist der bisherige Satz „§ 66 bleibt unberührt.“ häufig nicht

verstanden worden. Teilweise wurde er so interpretiert, dass § 66 nicht zu beachten sei,
obwohl das Gegenteil der Fall ist. Deshalb wird der Regelungszweck deutlicher
beschrieben und die Erweiterung des Prüfprogramms nicht nur durch den Verweis,
sondern ausdrücklich geregelt.

Zu Buchstabe c
Absatz 2 dient der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, wonach das
Genehmigungsverfahren für die dort genannten Windenergieanlagen nicht länger als ein
Jahr dauern darf. Nur in besonderen Fällen ist eine Verlängerung auf zwei Jahre möglich.
Die Folge einer Fristüberschreitung wird in der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht geregelt.
Eine in diesem Fall eintretende Genehmigungsfiktion entspricht der Konzeption des § 42a

(Landes-)VwVfG.

Zu Nummer 25 (Änderung des § 63a BauO Bln)
Wie bei § 63 Absatz 1 Satz 2 wird der Regelungszweck deutlicher beschrieben und die
Erweiterung des Prüfprogramms nicht nur durch den Verweis, sondern ausdrücklich
geregelt. Er wird aber nur auf die Standsicherheit bezogen, da der Brandschutznachweis

bei Werbeanlagen nicht erforderlich und nach § 4 BauVorlV auch nicht der
Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist.

Zu Nummer 26 (Änderung des § 64 BauO Bln)
In der Vergangenheit ist der bisherige Satz „§ 66 bleibt unberührt.“ häufig nicht

verstanden worden. Teilweise wurde er so interpretiert, dass § 66 nicht zu beachten sei,
obwohl das Gegenteil der Fall ist. Deshalb wird der Regelungszweck deutlicher

37
beschrieben und die Erweiterung des Prüfprogramms nicht nur durch den Verweis,
sondern ausdrücklich geregelt.

Zu Nummer 27 (Änderung des § 66 BauO Bln)
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen einer Maschine ist bereits über die
Konformitätsvermutung von Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nach Artikel 7
Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG geführt. Die Mitgliedstaaten haben – ohne weitere
Prüfung – davon auszugehen, dass die Anforderungen der Richtlinie – einschließlich der

Standsicherheit – erfüllt sind. Es darf daher kein zusätzlicher Nachweis verlangt werden,
soweit Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung reichen.

Soweit Windenergieanlagen nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht werden,
kann kein Standsicherheitsnachweis verlangt werden. Die Fundamente sind jedoch
regelmäßig nicht Bestandteil der „Maschine Windenergieanlage“ und unterliegen daher

dem bauaufsichtlichen Regelwerk. Da die Fundamente und die Verbindung der
Windenergieanlagen mit den Fundamenten für die Standsicherheit der Gesamtanlage
wesentlich sind, kann eine Überprüfung der Standsicherheit erforderlich sein. Die Höhe
von 10 Metern als Untergrenze der Prüfpflicht wird gewählt, da diese Höhe bei Anlagen,
die nicht nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, nach Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c für die Prüfpflicht maßgeblich wäre.

Werden Gondel, Turm und Fundament insgesamt nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr
gebracht, kann insgesamt kein Standsicherheitsnachweis verlangt werden.
Soweit der Turm nicht Bestandteil der Maschine ist, richtet sich die Prüfpflicht für Turm und
Fundament nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c.

Zu Nummer 28 (Änderung des § 67 BauO Bln)
Die Regelung stellt sicher, dass auch für die neuen planungsrechtlichen Erleichterungen
durch den sog. Bau-Turbo Anträge zu stellen sind. Diese veranlassen die
Bauaufsichtsbehörden die zuständigen Stellen um Zustimmung nach § 36a BauGB zu
ersuchen.

Zu Nummer 29 (Änderung des § 69 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Um möglichst früh die Zustimmungsfrist der Gemeinde nach § 36a BauGB beginnen zu
lassen, soll die Bauaufsichtsbehörde nach Vollständigkeit des Bauantrags mit Hilfe des
Stadtplanungsamts prüfen, ob entsprechende Anträge auf Erteilung von Abweichungen

oder Befreiungen im Sinne der §§ 31, 34 Absatz 3b und/oder § 246e BauGB gestellt
worden sind oder noch zu stellen sind und ob in der Folge die Zustimmung der Gemeinde
erforderlich ist (Bau-Turbo). Das Stadtplanungsamt hat also ab Eingang des
Stellungnahmeersuchens zum einen innerhalb von zwei Wochen das
Zustimmungserfordernis und parallel hierzu die Vollständigkeit des Bauantrags zu prüfen.

Hierdurch wird sichergestellt, dass nicht erst am Ende der Vollständigkeitsprüfung durch
die für die Beurteilung des Bauplanungsrechts zuständigen Stelle festgestellt wird, dass

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der Antrag unvollständig ist und schlimmstenfalls erst am Ende einer planungsrechtlichen
Prüfung die Zustimmung eingeholt wird.

Soll die Zustimmung i. S. d. § 36a BauGB unter bestimmten Bedingungen erteilt werden
(bspw. eine bestimmte Quote förderfähigen Wohnraums, Barrierefreiheit etc.), so sind

diese Vereinbarungen in einem städtebaulichen Vertrag (sog. Baudispensvertrag)
niederzuschreiben. Ist absehbar, dass ein solcher Vertrag nicht binnen der
Zustimmungsfrist (drei Monate) abgeschlossen werden kann, wird empfohlen, dass der
Bauherr bzw. die Bauherrin eine entsprechende Selbstverpflichtung zum Abschluss eines
Vertrages mit den vereinbarten Inhalten vor Baubeginn abgibt. Das bedeutet, dass die

Baugenehmigung unter einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung erteilt werden
kann.

Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung in Satz 5 dient der Vereinfachung. Sie benennt klar, wer die Bauherrin oder
den Bauherrn unverzüglich zur Behebung der genau bezeichneten Mängel auffordert. Das

Wort „erhebliche“ wird gestrichen, da jeder Mangel, der sich auf die Prüfung auswirkt,
behoben werden soll.

Zu Doppelbuchstabe cc
Die Änderung in Satz 6 ist redaktioneller Art und dient dem besseren Verständnis.

Zu Buchstabe b
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb
Das bisherige Verfahren ist zu umständlich und führt in der Praxis zu Problemen,
insbesondere in Bezug auf den Austausch von Unterlagen. Durch das
Stellungnahmeersuchen an die zuständige Senatsverwaltung, die die Bezirke aufgrund

deren Ortsnähe und Sachkunde einbindet entstehen zeitliche Verzögerungen. Die
Regelung wird dahingehend abgeändert, dass wieder die Bezirke zu beteiligen sind. Nur
im Falle negativer Stellungnahmen der Bezirksverwaltungen sind die fachlich betroffenen
Senatsverwaltungen unverzüglich durch die für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung zu beteiligen, welche eine abschließende Stellungnahme übermitteln.

Zu Doppelbuchstabe cc
Bei der Änderung in Satz 5 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe c
Bei der Änderung in Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe d
Die Regelung setzt die Erneuerbare-Energien-Richtlinie um.
Nummer 1 ermöglicht die Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle nach § 1
Absatz 1 VwVfG Bln i. V. m. §§ 71a bis 71e VwVfG. Die Inanspruchnahme der
einheitlichen Stelle durch den Bauherrn ist freiwillig.

Die einheitliche Stelle hat – abgesehen von den im jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahren
geregelten Zuständigkeiten – keine materiellen Befugnisse, sondern allein

39
verfahrensbezogene Aufgaben. Eine Entscheidungs- oder Verfahrenskonzentration findet
nicht statt.
Nummer 2 setzt Artikel 16 Absatz 3 der o. g. Richtlinie zum Verfahrenshandbuch und zu
online zur Verfügung zu stellenden Informationen um.
Nummer 3 verpflichtet die Genehmigungsbehörde nach Eingang der vollständigen

Antragsunterlagen einen Zeitplan für das weitere Verfahren aufzustellen und mitzuteilen.
Damit wird die in der o. g. Richtlinie enthaltene Vorgabe zur Aufstellung vorhersehbarer
Zeitpläne umgesetzt. Die Regelung dient auch der Verfahrenstransparenz im Sinne von
Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie. Einheitliche Stelle ist nach Satz 2 die
Bauaufsichtsbehörde.

Zu Nummer 30 (Änderung des § 70 BauO Bln)
Zur Verfahrensbeschleunigung wird in Satz 2 die Frist zur Beteiligung der Nachbarn von
zwei auf einen Monat verkürzt. Damit erfolgt u.a. eine Anpassung an die
Musterbauordnung, als auch an die Bauordnung des Landes Brandenburg, die ebenfalls
eine einmonatige Frist haben.

Zu Nummer 31 (Änderung des § 71 BauO Bln)
Mit Satz 4 wird der Bauherrin und dem Bauherrn die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens nicht nur eine eingeschränkte Prüfung durchführen zu lassen,
sondern – im Sinne der Schlusspunkttheorie - das gesamte Recht zur Prüfung zu stellen,
sodass die Baugenehmigung den Schlusspunkt der Prüfung darstellt und damit vor dem

Baubeginn keine weiteren Kontrollen und Bescheide erforderlich werden. Dies würde eine
repressive Tätigkeit ersparen.
Die Zuständigkeiten bezüglich der fachrechtlichen Prüfungen, ob weitere
Genehmigungen, Befreiungen, Ausnahmen bzw. Zulassungen- und
Erlaubnisentscheidungen erforderlich sind, bleiben unberührt.

Es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Fachrechts auch im Hinblick auf die
Verfahrensdurchführung. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder neue
Erkenntnisse nach Erteilung der Baugenehmigung, die zu einer neuen fachrechtlichen
Bewertung führen, können zur Folge haben, dass die Baugenehmigung widerrufen oder
zurückgenommen wird.
Um den Bezirken Gelegenheit zu geben, sich auf die nun im Rahmen des

Baugenehmigungsverfahrens fristgebundenen Stellungnahmen einzurichten, ist eine
Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 vorgesehen.

§ 69 Absatz 4 Satz 3 findet bei Anträgen des Bauherrn, das gesamte Recht zur Prüfung zu
stellen, keine Anwendung. Damit werden die für das vereinfachte
Baugenehmigungsverfahren in § 69 Absatz 4 BauO Bln geregelten Fristen von einem

Monat für die Genehmigungsfiktion bei einer vollständigen Prüfung ausgenommen, da sie
in diesem Fall unverhältnismäßig sind. Es ist auch nicht auszuschließen, dass damit
rechtswidrige Zustände eintreten, da zum Zeitpunkt der Genehmigungsfiktion andere
Erlaubnisse noch nicht vorliegen. Die Genehmigungsfiktion des § 69 Absatz 4 Satz 3
BauO Bln wurde mit der Bauordnung 2005 eingeführt, wo der Prüfumfang des

vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sehr eingeschränkt war, da er sich
hauptsächlich auf die bauplanungsrechtliche Übereinstimmung bezog. Soll nun das

40
gesamte Recht auf Antrag des Bauherrn geprüft werden, sind diese Fristen zu kurz,
weshalb der § 69 Absatz 4 Satz 3 ausgenommen wird.

Zu Nummer 32 (Änderung des § 72 BauO Bln)
Mit der Konkretisierung in Satz 2 wird klargestellt, dass dasjenige Recht für die

Bauausführung maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt des zulässigen Baubeginns im Sinne
von Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt. Die Vorlage einer Baubeginnanzeige nach Absatz 2
Nummer 3 ist nicht von Bedeutung.

Zu Nummer 33 (Änderung des § 75 BauO Bln)
Die Verweise in Satz 4 werden erweitert. Es fehlte bisher der Verweis auf die
Bauvorlageberechtigung der §§ 65 bis 65d beim Vorbescheid. Dieser wurde nur
angenommen und war nicht explizit gesetzlich geregelt.
Die Nachbar- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 muss auch im

Vorbescheidsverfahren durchgeführt werden, da eine Bindungswirkung besteht.

Zu Nummer 34 (Änderung des § 76 BauO Bln)
Zu Buchstabe a
Die gekürzte Überschrift ist präziser, weil § 76 nicht nur das Genehmigungsverfahren für
Fliegende Bauten regelt, sondern auch die Gebrauchsabnahme am jeweiligen Aufstellort

und die Legaldefinition Fliegender Bauten umfasst.

Zu Buchstabe b
In Absatz 2 Satz 2 werden die Verfahrensfreistellungen neu strukturiert und ergänzt. Die
neue Struktur vereinfacht den Vollzug, weil die Zuordnung eindeutiger ausgestaltet ist.

Ziel der Regelung ist es, bestimmte Fliegende Bauten von der Genehmigungspflicht
freizustellen, bei denen Gefahren auf Grund ihrer Höhenentwicklung, ihrer Grundfläche
und der Bewegungsabläufe erfahrungsgemäß gering sind. Die Anforderung des
Bauordnungsrechtes an bauliche Anlagen - z. B. an die Standsicherheit - reichen, um
Gefährdungen durch verfahrensfreigestellte Fliegende Bauten zu vermeiden.
Zu Buchstabe c

In Absatz 5 Satz 1 der bisherigen Fassung wird eine Korrektur erforderlich, weil sie nicht in
allen Fällen sachgerecht ist. Im Fall einer bereits einmal erfolgten Übertragung einer
Ausführungsgenehmigung ist es nicht sinnvoll, die Anzeige weiterer Veränderungen an die
Behörde zu richten, die die Ausführungsgenehmigung (ursprünglich) erteilt hat. Die
Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung muss die Anzeigen an die für sie
oder ihn zuständige Behörde richten, die die Ausführungsgenehmigung zuletzt übertragen

bekommen hat und das Behördenexemplar führt. Da viele Länder von § 76 Absatz 4
Gebrauch gemacht haben und die Genehmigungszuständigkeit zentralisiert wurde,
können Bauaufsichtsbehörden, die früher Ausführungsgenehmigungen erteilt haben, heute
keine Genehmigungszuständigkeit mehr haben.

Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa

41
Absatz 6 Satz 1 bis Satz 3 verfolgt konsequent das Ziel, dass im Zuge der Aufstellung
genehmigungspflichtiger Fliegender Bauten das Prüfbuch bei der örtlich zuständigen
Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden muss und die Bauaufsichtsbehörde dies auch
bestätigt. Die Eintragung des Verzichtes auf die Gebrauchsabnahme wird in Hessen
bereits seit Juli 2018 gefordert und löst keine eigenständigen Gebühren aus.

In Satz 1 wird der Verweis auf Satz 1 des Absatzes 2 zur Klarstellung gestrichen. Welche
Fliegenden Bauten einer Ausführungsgenehmigung bedürfen ergibt sich insgesamt aus
Absatz 2.

Zu Doppelbuchstabe bb
Absatz 6 wird durch die Streichung von Satz 4 der alten Fassung gestrafft. Für den
bisherigen Satz 4 sind keine Anwendungsfälle bekannt geworden.

Zu Nummer 35 (Änderung des § 77 BauO Bln)

Der besondere Fall der Verfahrensfreiheit nach § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 umfasst
Vorhaben, die die Grenzen der Verfahrensfreiheit nach § 61 BauO Bln überschreiten und
soll lediglich das Vier-Augen-Prinzip entfallen lassen, weil eine besonders qualifizierte
Baudienststelle die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauüberwachung übernimmt. Sie kann
aber größere Vorhaben betreffen, u. a. zur Prüfung des Bestandsschutzes oder weil
Brandsicherheitsschauen durchzuführen sind. Es ist daher wichtig zu wissen, dass ein neues

Vorhaben geplant ist und wer die Bauherrin oder der Bauherr und damit Ansprechpartner
ist. Darüber hinaus ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung zu informieren,
um Kenntnis von dem Bauvorhaben zu bekommen.

Zu Nummer 36 (Änderung des § 86 BauO Bln)

Zu Buchstabe a
Zur Klarstellung über die möglichen Regelungsinhalte der Feuerungsverordnung wird die
Ermächtigungsgrundlage auf die in § 42 (neu) genannten Anlagen ausgeweitet.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich lediglich um eine Konkretisierung der Brandschutzdienststelle. Damit
erfolgt auch eine Harmonisierung der Begrifflichkeit mit § 16 Absatz 2 Verordnung über

Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen, wonach das Ergebnis der Beteiligung der
zuständigen Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr vorzulegen ist.

Zu Buchstabe c
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Die Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen finden sich nun im Gesetz über
überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und nicht mehr im Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG). Deshalb wurden die Paragrafen angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin)

42
Zu Nummer 1 (Änderung des § 7 DSchG Bln )
Mit der Änderung ist nicht mehr der Senat mit dem Erlass von Änderungen der
Geschäftsordnung des Landesdenkmalrats zu befassen. Der Landesdenkmalrat ist ein das
für Denkmalschutz zuständige Senatsmitglied beratendes Gremium. Insofern ist es
konsequent, wenn auch das Senatsmitglied zum Erlass der Geschäftsordnung des

Landesdenkmalrats ermächtigt wird.

Zu Nummer 1 (Einfügung des § 11b DSchG Bln )
Mit der Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, Maßnahmen, die für
den Denkmalwert unerheblich sind, abstrakt-generell als genehmigungsfrei zu bestimmen.

Das dient der Verwaltungsvereinfachung, der Entlastung von Eigentümerinnen und
Eigentümern sowie der Denkmalschutzbehörden und schafft Rechtsklarheit. Die
Einordnung als unerheblich setzt voraus, dass die Maßnahme den Denkmalwert weder
beeinträchtigt noch gefährdet. Die Entscheidung über den konkreten Katalog der
genehmigungsfreien Maßnahmen sowie die Einführung eines bloßen Anzeigeverfahrens
erfolgt im Rahmen der Rechtsverordnung unter Beteiligung der Denkmalfachbehörde.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs)

Der dem § 1 AGBauGB angefügte Satz 4 stellt klar, dass die nach BauGB erforderliche
Zustimmung der Gemeinde (vgl. z.B. § 36a BauGB) vom zuständigen Bezirksstadtrat

erteilt wird, soweit nicht das Bezirksamt als Kollegialorgan sich diese Zuständigkeit
vorbehalten hat. Die Regelung entspricht den bereits geltenden Bestimmungen des § 38
Absatz 2 BezVG und schafft lediglich Klarheit über dessen Geltung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Landesorganisationsgesetzes)

Die Regelung dient der Beschleunigung von Beteiligungen innerhalb der Verwaltung des
Landes Berlin und entspricht der bis zum 31.12.2025 geltenden Regelung des § 4 Absatz
4 Satz 4 und 5 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes. Nach dem neuen Satz 1 sind

schriftliche Stellungnahmen regelmäßig innerhalb eines Monats abzugeben. Das Wort
„regelmäßig“ bringt zum Ausdruck, dass die Besonderheiten eines Einzelfalls oder
spezialgesetzliche Vorgaben auch abweichende Stellungnahmefristen bedingen können.
Zulässig ist nach den Worten „innerhalb eines Monats“ auch die Setzung kürzerer Fristen
im Einzelfall. Die Frist beginnt mit Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen

versehenen Stellungnahmeersuchens. Vollständig sind die Unterlagen, wenn sie die
beteiligte Behörde in die Lage versetzen, die erbetene Stellungnahme abzugeben.

Nach dem neuen Satz 2 prüft die beteiligte Behörde unverzüglich nach Eingang eines
Stellungnahmeersuchens die Vollständigkeit der übersandten Unterlagen und wirkt
erforderlichenfalls auf deren Ergänzung hin. Die Ergänzung muss nicht zwingend durch die

federführende Behörde erfolgen. Vielmehr ist nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 10 Satz 2 VwVfG einfach, zweckmäßig und
zügig auf die Ergänzung der Unterlagen hinzuwirken. Dies kann unter Umständen auch
durch die selbständige

43
Einholung erforderlicher Informationen erfolgen. Der abschließende Halbsatz stellt klar,
dass die Stellungnahmefrist von einem Monat erst ab Vervollständigung der Unterlagen
beginnt.

Satz 3 gibt dem Senat die Möglichkeit, von den Sätzen 1 und 2 abweichende

Fristenregelungen zur Abgabe von Stellungnahmen verbindlich durch Gemeinsame
Verwaltungsvorschriften zu regeln. Dies kommt insbesondere dort in Betracht, wo die
Eigenarten bestimmter Aufgaben regelmäßig längere oder kürzere Fristen erfordern.

Zu Artikel 5 (Weitere Änderungen der Bauordnung für Berlin)

Zu Nummer 1 und 2 (Änderungen der §§ 1 und 66 BauO Bln)
Mit dem GEB wird mit Artikel 1 die Bauordnung für Berlin dahingehend geändert, dass mit
§ 1 Absatz 2 Nummer 8 und § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b Regelungen aufgenommen
werden, die für Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen auf die Richtlinie

2006/42/EG des Europäischen Parlaments verweisen. Mit Wirkung vom 20. Januar 2027
wird jedoch die Richtlinie 2006/42/EG durch die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt und
selbst aufgehoben (Art. 51 Absatz 2 und Artikel 54 der VERORDNUNG (EU) 2023/1230
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2023 in der
berichtigten konsolidierten Fassung). Aus diesem Grund wird bereits mit dem GEB in
Artikel 3 die zukünftige Änderung der Bauordnung aufgenommen, welche nach Artikel 5

des GEB am 20. Januar 2027 in Kraft tritt.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Absatz 1 bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. Abweichend hiervon tritt Artikel 5 erst am 20.

Januar 2027 in Kraft, weil erst ab diesem Datum die Richtlinie 2006/42/EG durch die
Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt und selbst aufgehoben wird.

44
c) Beteiligungen

1. Informelle Beteiligung der Wohnungsbauakteure
Zwischen August und dem Oktober 2026 bekamen mehrere Stellen in der
Senatsverwaltung, landeseigene Wohnungsunternehmen sowie ausgewählte Verbände
und Kammern die Möglichkeit, ihre Expertise im Rahmen einer breit angelegten

Ideenabfrage einzubringen. Von den fast 300 Vorschlägen zur Vereinfachung,
Beschleunigung und Kostensenkung im Bau wurden im Anschluss ausgewählte Ideen
weiterentwickelt und priorisiert und in konkrete gesetzliche und untergesetzliche
Maßnahmen überführt. Die Endbearbeitung der gesetzlichen Vorschläge erfolgte im
Dezember und Januar 2026 und mündete in einen Referentenentwurf. Begleitet wurde der
Prozess durch weitere Expertengespräche, u.a. auch mit den Bundesländern Hamburg und

Bremen, die mit dem sogenannten „Hamburg-Standard“ und dem „Bremer Weg“ jeweils
eigene Ansätze zur Kostenreduzierung verfolgen.

2. Frühzeitige Beteiligung der Bezirke

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 LOG BE wurde der Referentenentwurf zum GEB am 29. Januar
2026 den zuständigen Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten übermittelt. Darüber
hinaus wurde das Vorhaben am 5. März 2026 im Rahmen der Bezirksstadträtesitzung
besprochen.

3. Anhörung beteiligter Fachkreise und Verbände

Gemäß § 39 GGO II bekamen zwischen dem 30. Januar und dem 13. Februar 2026 im
Rahmen einer schriftlichen Anhörung zu dem Referentenentwurf zum Gesetz für einfaches
Bauen 38 Fachkreise und Verbände die Gelegenheit Stellung zu nehmen. Insgesamt
haben 21 Fachkreise und Verbände hiervon Gebrauch gemacht und eine Stellungnahme

übermittelt, 19 davon fristgerecht.

Zusammenfassung der artikelbezogenen Ergebnisse:
Artikel 1 – Änderung der Bauordnung für Berlin:

Die Änderungen zur BauO Bln werden von den Verbänden weitestgehend positiv
aufgenommen. Erleichterungen bei den Abstandsflächen für Maßnahmen zur Nutzung
erneuerbarer Energien in § 6 BauO Bln und die Kostenersparnisse durch Streichung der
Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellraums für jede Wohnung in § 48 Absatz 2 BauO
Bln werden begrüßt. Die weitergehenden Erleichterungen für den Bestand und für die neu
hinzukommenden Bau- und Gebäudeteile in § 48 Absatz 5 bis 8 werden grundsätzlich

positiv gesehen, wobei auch hier Klarstellungen erwünscht sind.
Die Schaffung von mehr rollstuhlgerechten Wohnungen in § 50 BauO Bln durch
Anknüpfung des Schwellenwertes von 100 Wohnungen nicht mehr an das einzelne
Gebäude, sondern an das gesamte Vorhaben wird ebenfalls sehr positiv gesehen, wobei
hier der Wunsch geäußert wird, noch mehr rollstuhlgerechte Wohnungen zu fordern.

Beschleunigungseffekte durch die Umsetzung des Bau-Turbos und die Verkürzung der
Prüffristen in § 69 BauO Bln werden begrüßt, wobei sich der Beschleunigungseffekt erst in
der Umsetzung zeigen muss. Es wurden zusätzliche Klarstellungen bei der Behandlung des
Bauantrags in § 69 BauO Bln und bei der Baugenehmigung in § 71 BauO Bln gewünscht,
die aufgenommen wurden. Kritisch gesehen wurde die Reduzierung der Raumhöhe in § 47

45
BauO Bln und die Streichung der Forderung der Nachrüstverpflichtung von
Kaltwasserzählern im Bestand in § 43 BauO Bln, wobei hier von Teilen der Verbände die
Vereinfachung und Kostenersparnis auch begrüßt wird. Zusätzliche Änderungswünsche zur
BauO Bln über das Gesetz für einfaches Bauen hinaus wurden nicht in den Entwurf
übernommen, können aber in die Diskussion einer späteren Änderung mit einfließen.

Artikel 2 – Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin:
Die Änderungen des Denkmalschutzgesetzes Berlin werden von den Verbänden
überwiegend positiv eingeschätzt. Insbesondere die Ermächtigung zum Erlass einer
Rechtsverordnung mit genehmigungsfreigestellten Maßnahmen wird als Beitrag zum

Bürokratieabbau und zur Beschleunigung von Maßnahmen im Bestand erachtet.

Artikel 3– Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs:
Der Artikel 3 wurde als Reaktion auf bestehende Unsicherheiten in den Bezirken erst im
Anschluss an die Anhörung der Fachkreise und Verbände ergänzt und konnte daher durch
diese nicht kommentiert werden.

Artikel 4 – Änderung des Landesorganisationsgesetzes:
Der Artikel 4 wurde erst im Anschluss an die Anhörung der Fachkreise und Verbände
ergänzt und konnte daher durch diese nicht kommentiert werden.

Artikel 5– Weitere Änderungen der Bauordnung für Berlin:

Der Artikel 5 wurde erst im Anschluss an die Anhörung der Fachkreise und Verbände
ergänzt und konnte daher durch diese nicht kommentiert werden.

4. Rat der Bürgermeister

Der Entwurf über ein Gesetz für einfaches Bauen wurde im Anschluss an den ersten
Senatsdurchgang dem Rat der Bürgermeister unterbreitet. Nach Erörterung im
Fachausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen hat sich der Rat der Bürgermeister mit
Beschluss-Nr. R-949/2026 in seiner Sitzung am 30. April 2026 mit der Vorlage
einverstanden erklärt. Dies schließt ausdrücklich auch den nachträglich eingegangenen
Vorschlag zur Änderung des § 59 Absatz 4 BauO Bln mit ein, wonach vorsorglich auch in

der Bauordnung festgelegt wird, dass Verwaltungsakte in einem Vorverfahren
(Widerspruchsverfahren) nachgeprüft werden.
Im Ergebnis intensiver Abstimmungsgespräche mit den Bezirken wurden darüber hinaus
weitere Änderungen in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Dies betrifft u.a. eine
Regelung in § 6 Absatz 6 BauO Bln, wonach Kletterhilfen und Vegetationsträger für die

Fassadenbegrünung bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Des
Weiteren wird § 71 Absatz 1 Satz 4 BauO Bln dahingehend ergänzt, dass eine
Genehmigungsfiktion nach § 69 Absatz 4 BauO Bln keine Anwendung findet. Hier wird
den Bedenken Rechnung getragen, dass die Genehmigungsfiktion nach § 69 Absatz 4
BauO Bln im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu zeitlichen Problemen und
möglicherweise zu rechtswidrigen Zuständen führen könnte, wenn nach § 71 Absatz1

Satz4 BauO Bln die Prüfung auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn auf das
Entgegenstehen sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften einschließlich des
Erfordernisses weiterer öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse für das Vorhaben erstreckt wird.

46
B. Rechtsgrundlage
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter, da das Änderungsgesetz keinerlei
Regelungen mit einer geschlechtsbedingt unterschiedlichen Vorgehensweise, Akzeptanz oder
entsprechendem Verständnis enthält. Es liegt daher keine Gleichstellungsrelevanz vor.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Artikel 1 (Änderung der Bauordnung):
Auf die Verwaltung sind keine Auswirkungen zu erwarten.

Durch die mit den Änderungen verbundenen Erleichterungen, wie z.B. der Aufnahme einer
Regelung zur Abweichung von der Dachbegrünungspflicht in § 8 BauO Bln, der Streichung der
Forderung der Nachrüstverpflichtung von Kaltwasserzählern im Bestand in § 43 BauO Bln, der
Streichung der Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellraums für jede Wohnung in § 48 BauO Bln

und den Verfahrenserleichterungen entstehen für Wirtschaftsunternehmen und Privathaushalte
Kostenersparnisse, da Bauen günstiger wird. Diese sind nicht quantifizierbar.
Artikel 2 (Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin):

Auf die Verwaltung sind keine Auswirkungen zu erwarten.
Durch die mögliche Einführung genehmigungsfreier Maßnahmen entfällt das Erfordernis, für die
betroffenen Maßnahmen Antragsunterlagen zu erstellen. Daraus können für
Wirtschaftsunternehmen und Privathaushalte Kostenersparnisse entstehen. Diese sind nicht

quantifizierbar.
Artikel 3, 4 und 5 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs, Änderung des
Landesorganisationsgesetzes und weitere Änderung der Bauordnung für Berlin):

Es sind keine Auswirkungen auf Privathaushalte, Wirtschaftsunternehmen und Verwaltung zu
erwarten.

E. Gesamtkosten

Keine.

F. Flächenmäßige Auswirkungen

Keine.

G. Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz

Das Gesetz selber legt nicht die Grundlage für eine erweiterte Bautätigkeit, sondern vorwiegend
für eine Vereinfachung und Beschleunigung von baulichen Vorhaben. Die Vereinfachungen und

Verfahrensbeschleunigungen, die im Rahmen dieses Gesetzes erwirkt werden sollen, haben
voraussichtlich keine negativen oder positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz, die
überschlägig in zusätzlichen oder eingesparten CO2*-Emissionen in Tonnen quantifiziert werden

47
könnten (*CO2-Äquivalente). Grundsätzlich können sich der Umbau und die Sanierung von
Gebäuden aufgrund erhöhter Energiestandards oder der Verwendung nachhaltiger Baustoffe
positiv auf den Klimaschutz auswirken. Gleichzeitig kann der Neubau mit nachhaltigen Baustoffen
einen Beitrag zur Senkung von Treibhausgasemissionen leisten.
Mögliche, wenn auch sehr geringfügige Auswirkungen auf die Umwelt durch die geplanten

Ausnahmeregelungen bei der Gründachpflicht und den Entfall der Nachrüstpflicht von
Kaltwasserzählern sind nicht quantifizierbar.

H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.

I. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Keine.

J. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Die Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes für einfaches Bauen sind
grundsätzlich im Rahmen der vorhandenen Haushaltsansätze bzw. Stellenpläne der betroffenen
Verwaltungen zu finanzieren. Veränderten oder neuen Aufgaben stehen auch wegfallende

Aufgaben gegenüber, sodass insgesamt nicht von einem Mehrbedarf auszugehen ist. Soweit die
Umsetzung des Gesetzes eine Umschichtung von Ressourcen zwischen Senats- und
Bezirksverwaltungen erforderlich macht, bleibt dies den jeweiligen Haushaltsverhandlungen
vorbehalten.

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Artikel 1-5:
Die Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Einnahmen und Ausgaben aus bzw.
sind solche Auswirkungen nicht quantifizierbar.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Artikel 1-5:

Keine.

Berlin, den 12.05.2026

Der Senat von Berlin

Evers Gaebler
......................... .................................................

Bürgermeister Senator für
Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

48
Anlage zur Vorlage
an das Abgeordnetenhaus

I Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Geltende Fassung Künftige Fassung

Artikel 1
Änderung des der Bauordnung für Berlin

Bauordnung für Berlin Bauordnung für Berlin

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur

Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung

§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten § 76 Fliegende Bauten

§ 1 § 1

Anwendungsbereich Anwendungsbereich

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für (2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, 7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die
die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine
oder keine Erschließungsfunktion haben. Erschließungsfunktion haben,

8. Windenergieanlagen und Teile von
Windenergieanlagen, für die die Konformität mit
den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.

Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der
Richtlinie 95/16/EG, (ABbl. L 157 vom 9.6.2006, S.
24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt geändert
durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom
20.06 Juni .2019, (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S.
241) geändert worden ist, berichtigt durch ABl. L

076, S. 35 – Maschinenrichtlinie durch eine
Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen
nachgewiesen ist.

49
2Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die
dort genannten Windenergieanlagen die §§ 6, 57
bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 84 und 86 entsprechend
anzuwenden.

§ 2 § 2

Begriffe Begriffe
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung, die einen der besonderer Art oder Nutzung, die einen der
nachfolgenden Tatbestände erfüllen: nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als
30 m, 30 m, ausgenommen Anlagen die in den

Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328
vom 21.12.2018, S. 82) fallen,

(13) 1Grundstück ist das Grundstück im Sinne des
bürgerlichen Rechts. 2Mehrere
aneinandergrenzende Grundstücke gelten als ein
Grundstück, wenn durch Baulast gesichert ist, dass

alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das
öffentliche Baurecht so einhalten, als wären die
Grundstücke ein Grundstück. 3Baugrundstück ist
das Grundstück nach Satz 1 oder Satz 2 in
Abgrenzung zum Nachbargrundstück.

§ 3 § 3

Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu

ändern, in ihrer Nutzung zu ändern, instand zu ändern, in ihrer Nutzung zu ändern, instand zu
halten und zu beseitigen, dass halten und zu beseitigen, dass
1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

insbesondere Leben, Gesundheit und die insbesondere Leben, Gesundheit und die
natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet, natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet,

2. die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt 2. die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt
und der Schutz von Natur und Landschaft und der Schutz von Natur und Landschaft
angemessen berücksichtigt, angemessen berücksichtigt,

3. umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärstoffe 3. umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärstoffe
verwendet und verwendet und

50
4. die Belange der Baukultur berücksichtigt 4. die Belange der Baukultur berücksichtigt

werden, sie die allgemeinen Anforderungen ihrem werden, sie die allgemeinen Anforderungen ihrem
Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und die Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und die
Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist; Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist;
dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke
gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/3110
305/2011 des Europäischen Parlaments und des des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter

harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung Vorschriften für die Vermarktung von
von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung
89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110 vom 18.
S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom Dezember 2024) in der jeweils geltenden Fassung
8.4.2015, S. 118) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Planung, Errichtung und
zu beachten. Bei der Planung, Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sind deren

Änderung baulicher Anlagen sind deren Lebenszyklusphasen zu berücksichtigen und es ist
Lebenszyklusphasen zu berücksichtigen und es ist darauf zu achten, dass bei einer Beseitigung der
darauf zu achten, dass bei einer Beseitigung der baulichen Anlage oder ihrer Teile die anfallenden
baulichen Anlage oder ihrer Teile die anfallenden Baustoffe und Teile des Bauwerks möglichst
Baustoffe und Teile des Bauwerks möglichst wiederverwendet oder recycelt werden können.
wiederverwendet oder recycelt werden können.

§ 4 § 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

(1)… (1)…

(2) 1Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist (2) 1Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist
nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist,
dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können,
die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund

dieses Gesetzes widersprechen. 2Satz 1 gilt nicht dieses Gesetzes widersprechen. 2Satz 1 gilt nicht
bei bestehenden Gebäuden für eine Außenwand- bei bestehenden Gebäuden für eine Außenwand-
und Dachdämmung, die über die und Dachdämmung, die über die
Bauteilanforderungen der Bauteilanforderungen des
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der (BGBl. I S. 1728), Artikel 3 des Gesetzes vom 9.
Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden

1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für
Fassung, für bestehende Gebäude nicht bestehende Gebäude nicht hinausgeht. 3Satz 2 gilt
hinausgeht. 3Satz 2 gilt entsprechend für die mit der entsprechend für die mit der Wärmedämmung
Wärmedämmung zusammenhängenden zusammenhängenden notwendigen Änderungen
notwendigen Änderungen von Bauteilen. von Bauteilen.

51
§ 6 § 6

Abstandsflächen, Abstände Abstandsflächen, Abstände
(1) 1Vor den Außenwänden und Dächern von (1) 1Vor den Außenwänden und Dächern von
Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen

Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend Gebäuden freizuhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend
für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von
Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und
Grundstücksgrenzen. 3Eine Abstandsfläche ist nicht Grundstücksgrenzen. 3Satz 2 gilt nicht für Antennen
erforderlich vor Außenwänden die an im Außenbereich einschließlich der Masten mit
Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 Meter

planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 Meter
gebaut werden muss oder gebaut werden darf. gegenüber anderen Grundstücken im
Außenbereich.

4Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor
Außenwänden die an Grundstücksgrenzen errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss
oder gebaut werden darf.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen
bleiben außer Betracht bleiben außer Betracht

1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie
Gesimse und Dachüberstände, Gesimse und Dachüberstände,

2. Vorbauten, wenn sie 2. Vorbauten, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite
der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und

b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand
vortreten und vortreten und

c) mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden c) mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden
Nachbargrenze entfernt bleiben, Nachbargrenze entfernt bleiben,

3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die 3. Kletterhilfen und Vegetationsträger für die
Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, Fassadenbegrünung,
auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze
errichtet werden.

4. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die
Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten,

52
auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze
errichtet werden.

(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen (7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen
bleiben Maßnahmen zum Zwecke der bleiben Maßnahmen zum Zwecke der
Energieeinsparung und Solaranlagen an Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden

bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob sowie Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 Energien, insbesondere Solaranlagen,
entsprechen, außer Betracht, wenn sie Wärmepumpen und Windräder, wenn deren
Abstandsflächen innerhalb der Abstandsflächen
des Gebäudes liegen, außer Betracht, unabhängig
davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2
bis 6 entsprechen.

1. eine Stärke von nicht mehr als 0,30 Meter

aufweisen und

2. mindestens 2,50 Meter von der Nachbargrenze
zurückbleiben.

(8) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie (8) 1In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie
ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie
nicht an die Grundstücksgrenze oder an das nicht an die Grundstücksgrenze oder an das
Gebäude angebaut werden, zulässig Gebäude angebaut werden, zulässig

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume
und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis
zu 3 m und einer Gebäudelänge einschließlich zu 3 m und einer Gebäudelänge einschließlich
Dachüberstand je Grundstücksgrenze von 9 m; die Dachüberstand je Grundstücksgrenze von 9 m; die
Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten, Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten,

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen und
Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente

Grundstücksgrenze von 9 m, und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 3 Meter
und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von
3. Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente 9 Meter,
und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter
und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von
3 Meter,

4. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in
Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser
Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser
Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 Meter.
Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 Meter und bei
Anlagen der kritischen Infrastrukturen mit einer
2Die Länge der die Abstandsflächentiefe
Höhe bis zu 2,60 Meter zuzüglich Übersteigschutz.
gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht
einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und
53
2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht
2Die Länge der die Abstandsflächentiefe
überschreiten.
gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht
einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und
2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht
überschreiten.
(10) An bestehenden Gebäuden können bei der (10) An bestehenden Gebäuden sind bei der
nachträglichen Errichtung vor die Außenwand nachträglichen Errichtung vor die Außenwand
vortretender Aufzüge, Treppen und Treppenräume vortretender Aufzüge, Treppen und Treppenräume
geringere Tiefen von Abstandsflächen zugelassen geringere Tiefen von Abstandsflächen zulässig,
werden, wenn wesentliche Beeinträchtigungen wenn wesentliche Beeinträchtigungen
angrenzender oder gegenüberliegender Räume angrenzender oder gegenüberliegender Räume
nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein nicht zu befürchten sind und zu Nachbargrenzen ein

Abstand von mindestens 3 Meter eingehalten wird. Abstand von mindestens 3 Meter eingehalten wird.
(11) 1Eine Abweichung von den Abstandsflächen (11) 1Eine Abweichung von den Abstandsflächen
und Abständen kann nach § 67 zugelassen werden, und Abständen soll nach § 67 zugelassen werden,

wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. 2Eine wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben. 2Eine
atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich

§ 8 § 8
Nicht überbaute Flächen der bebauten Nicht überbaute Flächen der bebauten
Grundstücke, Dachbegrünung, Kinderspielplätze Grundstücke, Dachbegrünung, Kinderspielplätze

(1) 1Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren (1) 1Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren
baulichen Anlagen überbauten Flächen der baulichen Anlagen überbauten Flächen der
bebauten Grundstücke sind bebauten Grundstücke sind

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder
herzustellen und herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen, 2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen
zulässigen Verwendung der Flächen zulässigen Verwendung der Flächen
entgegenstehen; Anforderungen aus entgegenstehen; Anforderungen aus
Biotopflächenfaktor-Landschaftsplänen haben Biotopflächenfaktor-Landschaftsplänen haben
Vorrang. Vorrang.

2Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad, 2Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad,
deren Dachfläche insgesamt größer als 100 deren Dachfläche insgesamt größer als 100
Quadratmeter ist, sind zu begrünen, es sei denn der Quadratmeter ist, sind zu begrünen, es sei denn der
Verwendung der Dachfläche steht das Erfordernis Verwendung der Dachfläche steht das Erfordernis

einer anderen zulässigen Verwendung entgegen. einer anderen zulässigen Verwendung entgegen.
3Die Anforderung nach Satz 2 gilt nicht, wenn diese
bei

54
1. zeitlich begrenzt errichteten baulichen Anlagen
oder

2. bei bestehenden Gebäuden aus baulichen
Gründen

zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
führen.
3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit 4Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit

Bebauungspläne oder andere Rechtsverordnungen Bebauungspläne oder andere Rechtsverordnungen
abweichende Regelungen enthalten. abweichende Regelungen enthalten.

(2) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als (2) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als
sechs Wohnungen ist ein Spielplatz für Kinder sechs Wohnungen ist ein Spielplatz für Kinder
anzulegen und instand zu halten (notwendiger anzulegen und instand zu halten (notwendiger
Kinderspielplatz); Abweichungen können Kinderspielplatz); Abweichungen können
zugelassen werden, wenn nach der zugelassen werden, wenn nach der
Zweckbestimmung des Gebäudes mit der Zweckbestimmung des Gebäudes mit der

Anwesenheit von Kindern nicht zu rechnen ist. 2Der Anwesenheit von Kindern nicht zu rechnen ist. 2Der
Spielplatz muss auf dem Baugrundstück liegen; er Spielplatz muss auf dem Baugrundstück liegen; er
kann auch auf einem unmittelbar angrenzenden kann auch auf einem unmittelbar angrenzenden
Grundstück gestattet werden, wenn seine Grundstück gestattet werden, wenn seine
Benutzung zugunsten des Baugrundstücks Benutzung zugunsten des Baugrundstücks
öffentlich-rechtlich gesichert ist. 3Spielplätze sind öffentlich-rechtlich gesichert ist. 3Spielplätze sind
zweckentsprechend und so anzulegen und instand zweckentsprechend und so anzulegen und instand

zu halten, dass für die Kinder Gefahren oder zu halten, dass für die Kinder Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 4Je unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 4Je
Wohnung sollen mindestens 4 m² nutzbare Wohnung sollen mindestens 4 m² nutzbare
Spielfläche vorhanden sein; der Spielplatz muss Spielfläche vorhanden sein; der Spielplatz muss
jedoch mindestens 50 m² groß und mindestens für jedoch mindestens 50 m² groß und mindestens für
Spiele von Kleinkindern geeignet sein. 5Bei Spiele von Kleinkindern geeignet sein. 5Bei

Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss der Bauvorhaben mit mehr als 75 Wohnungen muss der
Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet
sein. 6Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 soll sein. 6Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 soll
die Herstellung oder Erweiterung und die die Herstellung oder Erweiterung und die
Instandhaltung von Kinderspielplätzen verlangt Instandhaltung von Kinderspielplätzen verlangt
werden, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende werden, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende
Belange der Eigentümerin oder des Eigentümers Belange der Eigentümerin oder des Eigentümers

entgegenstehen. entgegenstehen.
(3) 1Kann die Bauherrin oder der Bauherr den (3) 1Kann die Bauherrin oder der Bauherr den

Kinderspielplatz nicht oder nur unter sehr großen Kinderspielplatz nicht oder nur unter sehr großen
Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück herstellen, Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück herstellen,
so kann die Bauaufsichtsbehörde durch öffentlich- so kann die Bauaufsichtsbehörde durch öffentlich-
rechtlichen Vertrag mit der Bauherrin oder dem rechtlichen Vertrag mit der Bauherrin oder dem
Bauherrn vereinbaren, dass die Bauherrin oder der Bauherrn vereinbaren, dass die Bauherrin oder der
Bauherr ihre oder seine Verpflichtung nach Bauherr ihre oder seine Verpflichtung nach
Absatz 2 durch Zahlung eines Geldbetrags an das Absatz 2 durch Zahlung eines Geldbetrags an das

55
Land Berlin erfüllt. 2Der Geldbetrag soll den Land Berlin erfüllt. 2Der Geldbetrag soll den
durchschnittlichen Herstellungs- und durchschnittlichen Herstellungs- und
Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes
einschließlich der Kosten des Grunderwerbs einschließlich der Kosten des Grunderwerbs
entsprechen. 3Der Geldbetrag ist ausschließlich für entsprechen. 3Der Geldbetrag ist ausschließlich für

die Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung die Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung
eines der Allgemeinheit zugänglichen eines der Allgemeinheit zugänglichen
Kinderspielplatzes in der Nähe des Baugrundstücks Kinderspielplatzes in der Nähe des Baugrundstücks
zu verwenden. zu verwenden.

(4) Wenn bei einem rechtmäßig bestehenden
Gebäude

1. das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut
wird,

2. eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse
erfolgt,

3. eine Änderung der Nutzung zu Wohnzwecken
erfolgt oder
4. zusätzliche Wohnungen durch Teilung von

Wohnungen entstehen
und die Bauherrin oder der Bauherr den

Kinderspielplatz nicht oder nur unter sehr großen
Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück herstellen
kann, so gelten die Anforderungen des Absatzes 2
nicht.

§ 10 § 10
Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

(1) … (1) …

(2) 1Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, (2) 1Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind,
gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen
gestellten Anforderungen. 2Werbeanlagen, die gestellten Anforderungen. 2Werbeanlagen, die
keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder
bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder

Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. 3Die und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. 3Die
störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
4Baugerüste dürfen für Werbeanlagen höchstens für
4 Werbeanlagen an Baugerüsten sind nur zulässig,
die Dauer von sechs Monaten genutzt werden; dies
wenn eine Staubschutzplane zur Durchführung von
gilt nicht für Werbeanlagen nach § 61 Absatz 1
Baumaßnahmen erforderlich ist und ihre
Nummer 12 Buchstabe a und b.
Gestaltung keine über die Staubschutzplane
hinausgehende Verdunklung der Aufenthaltsräume
von Wohnungen mit Ausnahme der Küchen bewirkt.
56
5An derselben baulichen Anlage dürfen sie
innerhalb von zwei Jahren nur für die Dauer von
längstens sechs Monaten genutzt werden, wobei
werbefreie Zeiten durch die Bauherrin oder den
Bauherrn anzuzeigen sind.6Die Sätze 4 und 5

gelten nicht für Werbeanlagen nach § 61 Absatz 1
Nummer 12 Buchstabe a und b.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten

Warenautomaten entsprechend. entsprechend.
(2) … (2) …

§ 11 § 11

Baustelle Baustelle
(1) 1Baustellen sind so einzurichten, dass
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass
bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet,
bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet,
geändert oder beseitigt werden können und
geändert oder beseitigt werden können und
Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht
Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht
entstehen.
entstehen.
2Für Anlagen auf Baustellen, die nur zum
kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt sind, sowie für
Baustelleneinrichtungen finden die §§ 27 bis 48
keine Anwendung.
§ 28 § 28
Außenwände Außenwände

(2) 1Nichttragende Außenwände und (2) 1Nichttragende Außenwände und
nichttragende Teile tragender Außenwände müssen nichttragende Teile tragender Außenwände müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind
aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als
raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind.

2Satz 1 gilt nicht für 2Satz 1 gilt nicht für

1. Türen und Fenster 1. Türen und Fenster

2. Fugendichtungen 2. Fugendichtungen,

3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren
geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion. geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion

und

57
4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung
beitragen.

§ 32 § 32

Dächer Dächer

(1)… (1)…

(5) Dachüberstände, Dachgesimse und (5) Dachüberstände, Dachgesimse und
Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen,
Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte
und Solaranlagen sind so anzuordnen und und Solaranlagen sind so anzuordnen und

herzustellen, dass Feuer nicht auf andere herzustellen, dass Feuer nicht auf andere
Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen
werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, werden kann. Von Brandwänden und von Wänden,
die anstelle von Brandwänden zulässig sind, die anstelle von Brandwänden zulässig sind,
müssen folgende Abstände eingehalten werden: müssen folgende Abstände eingehalten werden:

1. ohne Abstand 1. ohne Abstand

a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln
und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese
Wände mindestens 0,30 Meter über die Bedachung Wände mindestens 0,30 Meter über die Bedachung
geführt sind, geführt sind,

b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche

Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn
sie durch diese Wände gegen Brandübertragung sie durch diese Wände gegen Brandübertragung
geschützt sind. geschützt sind.

2. mindestens 0,50 Meter 2. mindestens 0,50 Meter

Solaranlagen, die mit maximal 0,30 Meter Höhe Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe
über der Dachhaut installiert oder im Dach b fallen.

integriert sind, wenn sie nicht unter Nummer 1
Buchstabe b fallen.

3. mindestens 1,25 Meter 3. mindestens 1,25 Meter

a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln
und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter

Nummer 1 Buchstabe a fallen, Nummer 1 Buchstabe a fallen,

b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn
sie nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, sie nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen,

58
c) Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 fallen.

§ 33 § 33

Erster und zweiter Rettungsweg Erster und zweiter Rettungsweg

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens (1) 1Für Nutzungseinheiten, wie Wohnungen,
einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in
selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen
Geschoss mindestens zwei voneinander mindestens zwei voneinander unabhängige
unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide

sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des
des Geschosses über denselben notwendigen Flur Geschosses über denselben notwendigen Flur
führen. führen.

2Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu
ebener Erde liegende Nutzungseinheiten mit nicht
mehr als 400 Quadratmeter Brutto-Grundfläche
nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung

über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist.

§ 38 § 38

Umwehrungen Umwehrungen

(5) 1In, an und auf Gebäuden dürfen (5) 1In, an und auf Gebäuden dürfen
Öffnungen in Geländern, Brüstungen und anderen Öffnungen in Geländern, Brüstungen und anderen
Umwehrungen mindestens in einer Richtung nicht Umwehrungen mindestens in einer Richtung nicht
breiter als 0,12 m sein. 2Sie sind so auszubilden, breiter als 0,12 m sein. 2Ein waagerechter

dass das Überklettern erschwert wird. 3Ein Zwischenraum zwischen Umwehrung und der zu
waagerechter Zwischenraum zwischen Umwehrung sichernden Fläche darf nicht größer als 0,04 m
und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als sein.
0,04 m sein.

§ 42 § 42

Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur
Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung

(3) 1Abgase von Feuerstätten sind durch (3) 1Abgase von Feuerstätten sind durch
Abgasleitungen, Schornsteine und Abgasleitungen, Schornsteine und
Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen,
dass keine Gefahren oder unzumutbaren dass keine Gefahren oder unzumutbaren

Belästigungen entstehen. 2Abgasanlagen sind in Belästigungen entstehen. 2Abgasanlagen sind in

59
solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die
Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können. 3Sie müssen leicht angeschlossen werden können. 3Sie müssen leicht
gereinigt werden können. gereinigt werden können. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten
nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand

der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung
der Abgase betrieben werden können.
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten (5) Für die Aufstellung von ortsfesten

Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken,
Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Brennstoffzellen, Verdichtern und Anlagen zur
Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Erzeugung oder Bereitstellung von Wasserstoff
Absätze 1 bis 3 entsprechend. sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten
die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 43 § 43

Sanitäre Anlagen, Wasserzähler Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur (1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur
zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet
ist. ist.

(2) Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche (2) Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche
von mehr als 400 Quadratmeter müssen einen von mehr als 400 Quadratmeter müssen einen
barrierefreien Toilettenraum für die Kundschaft barrierefreien und unabhängig von einer
geschlechtlichen Zugehörigkeit nutzbaren
haben.
Toilettenraum für die Kundschaft haben.
(3) 1Jede Wohnung muss einen eigenen (3) Jede Wohnung muss einen eigenen
Kaltwasserzähler haben. Kaltwasserzähler haben.
2Bestehende Wohnungen sind bis zum 31.
Dezember 2030 mit eigenen Kaltwasserzählern
auszustatten.

3Dies gilt nicht, wenn die Anforderung nach Satz 2
nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Mehraufwand erfüllt werden kann.

§ 47 § 47

Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume

(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte (1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte
Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben.
2Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte 2Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte
Raumhöhe von mindestens 2,20 m über mindestens
Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens
der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben;
60
der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu
Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. 3Die Sätze 1 und 2
1,50 m bleiben außer Betracht. gelten nicht für Aufenthaltsräume in
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
(2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend (2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend

belüftet und mit Tageslicht belichtet werden belüftet und mit Tageslicht belichtet werden
können. 2Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß können. 2Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß
der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel
der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel
der Netto-Raumfläche des Raumes einschließlich
der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich
der Netto-Raumfläche verglaster Vorbauten und
der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und
Loggien haben.
Loggien haben.
(3) … (3) …
§ 48 § 48

Wohnungen Wohnungen

(2) 1In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 (2) 1In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3
bis 5 sind bis 5 sind

1. von den öffentlichen Verkehrsflächen und von von den öffentlichen Verkehrsflächen und von
barrierefreien Wohnungen nach § 50 Absatz 1 aus barrierefreien Wohnungen nach § 50 Absatz 1 aus
barrierefrei erreichbare und nutzbare Abstellräume barrierefreie Abstellräume für Rollstühle, Rollatoren
und Kinderwagen sowie Abstellräume für
für Rollstühle, Rollatoren, Kinderwagen und
Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen.
Fahrräder in ausreichender Größe und
2. für jede Wohnung ein ausreichend großer
Abstellraum

herzustellen.

2Abstellräume nach Nummer 1 dürfen auch 2Abstellräume nach Satz 1 dürfen auch außerhalb
außerhalb des Gebäudes in zumutbarer Entfernung des Gebäudes in zumutbarer Entfernung auf dem
auf dem Baugrundstück hergestellt werden. Baugrundstück hergestellt werden.

(3) … (3) …

(5) Werden Nutzungseinheiten mit (5) 1Wird in oder auf rechtmäßig bestehenden
Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden durch
Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf
1. Umnutzung von Nutzungseinheiten mit
bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 6, 27, 28
Aufenthaltsräumen,
und 30 bis 32 nicht anzuwenden.
2. Dachgeschossausbau oder
3. erstmalige Aufstockung
Wohnraum geschaffen, so sind auf bestehende
Gebäude und Bauteile die Anforderungen an den

61
Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz gemäß
§ 15 und die Anforderungen an den Brandschutz
gemäß §§ 27 bis 32, 34, 35 Absatz 1 und 4 bis 8
sowie § 36 nicht einzuhalten.
2Abweichend von Satz 1 müssen bei einem

Dachgeschossausbau oder einer Aufstockung
Türen vom bestehenden notwendigen
Treppenraum zum Kellergeschoss mindestens
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend
sein und der bestehende notwendige Treppenraum
nach § 35 Absatz 8 entraucht werden können.
3 Absatz 3 und § 81 Absatz 2 bleiben unberührt.

(6) 1Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude auf (6) 1Bei einem Dachgeschossausbau oder einer
Grund eines Dachgeschossausbaus oder einer Aufstockung gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
Aufstockung zu Wohnzwecken nach § 2 Absatz 3 und 3 um maximal ein Geschoss genügt es, wenn
Satz 1 in die Gebäudeklasse 4, so sind für die die bestehende oder neue Decke über dem
bestehende Gebäudekonstruktion die obersten Bestandsgeschoss sowie alle weiteren
Anforderungen an den Feuerwiderstand der neuen tragenden, aussteifenden,
tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile mindestens die
raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit

3 ausreichend, wenn der Gebäudeklasse 3 erfüllen. 2Die neuen
notwendigen Treppen und Wände notwendiger
Treppenräume gemäß §§ 34 und 35 Absatz 4
sowie Brandwände gemäß § 30 von Gebäuden,
die nach einem Dachgeschossausbau oder einer
Aufstockung in die Gebäudeklasse 5 fallen oder in
dieser Gebäudeklasse verbleiben, müssen die
Anforderungen der Gebäudeklasse 4 erfüllen. 3§ 6
findet für den Dachgeschossausbau und für die
Aufstockung gemäß Satz 1 keine Anwendung.

1. Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde
liegen, Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 1
und 2 haben

2. die Türen vom notwendigen Treppenraum zu
Kellergeschossen mindestens feuerhemmend,
rauchdicht und selbstschließend sind,

3. der notwendige Treppenraum nach § 35
Absatz 8 entraucht werden kann und

4. Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen
Wohnungen mindestens feuerhemmend, rauchdicht
und selbstschließend sind, sofern im notwendigen
Treppenraum die notwendige Treppe oder Wand-
und Deckenbekleidungen aus brennbaren
Baustoffen bestehen oder die übrigen Türen des
notwendigen Treppenraums nicht mindestens den
Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen.

62
2Beträgt die Aufstockung nicht mehr als ein
Geschoss, so sind für dieses Geschoss die
Anforderungen an den Feuerwiderstand der
tragenden und aussteifenden sowie
raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse

3 ausreichend.

(7) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude auf (7) 1 Bei einer Aufstockung um maximal zwei
Grund eines Dachgeschossausbaus oder einer Geschosse gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
Aufstockung um maximal zwei Geschosse zu müssen die bestehenden oder neuen Decken über
Wohnzwecken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in die dem obersten Bestandsgeschoss sowie alle
Gebäudeklasse 5, gilt Absatz 6 entsprechend, weiteren neuen tragenden, aussteifenden,
wenn raumabschließenden Bauteile mindestens die
Anforderungen der jeweils niedrigeren
Gebäudeklasse, in die das Gebäude nach einer
Aufstockung fällt, erfüllen. 2Zusätzlich müssen

1. die tragenden, aussteifenden und
raumabschließenden Wände und Stützen des
bestehenden Gebäudes aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen,
2. die Wohnungseingangstüren der neu
geschaffenen Wohnungen mindestens

feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend
sein, wenn im notwendigen Treppenraum die
notwendige Treppe oder Wand- und
Deckenbekleidungen aus brennbaren Baustoffen
bestehen oder die übrigen Türen des notwendigen
Treppenraums nicht mindestens den
Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen,
3. notwendige Treppenräumen über eine trockene

Steigleitung verfügen, sofern das Treppenauge
eine lichte Breite von 0,15 Meter unterschreitet,
4. neue tragende, aussteifende und
raumabschließende Bauteile aus brennbaren
Baustoffen den Anforderungen nach § 26 Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 entsprechen.

1. die Höhe von 13 m nach § 2 Absatz 3 Satz 2
nicht überschritten wird und die Bauteile nach
Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an die
tragenden und aussteifenden sowie
raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse
3 erfüllen oder

2. die Höhe von 22 m nach § 2 Absatz 3 Satz 2
nicht überschritten wird und die Bauteile nach
Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an
tragende und aussteifende sowie
raumabschließende Bauteile der Gebäudeklasse 4

erfüllen und im Treppenraum eine trockene
63
Steigleitung vorhanden ist, sofern das Treppenauge
eine lichte Breite von 0,15 m unterschreitet.

§ 49 § 49
Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder

(1)… (1)…

(2) 1Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die (2) 1Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die
Fahrradverkehr erwarten lassen, sind Abstellplätze Fahrradverkehr erwarten lassen, sind Abstellplätze
für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe

herzustellen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. herzustellen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3Die Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück 3Die Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück
oder auf den davor gelegenen öffentlichen Flächen oder auf den davor gelegenen öffentlichen Flächen
zu schaffen. zu schaffen.

(3) 1Die Herstellung der Abstellplätze für Fahrräder (3) 1Die Herstellung der Abstellplätze für Fahrräder
nach Absatz 2 darf auch durch Zahlung eines nach Absatz 2 darf auch durch Zahlung eines
Ablösebetrages vor Baubeginn erfüllt werden. 2Die Ablösebetrages vor Baubeginn erfüllt werden. 2Die
für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung
erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über
die Höhe der Ablösebeträge. 3Die Ablösebeträge die Höhe der Ablösebeträge. 3Die Ablösebeträge
dürfen 90 Prozent der durchschnittlichen sind ausschließlich für den Bau von
Herstellungskosten unter Berücksichtigung Fahrradabstellplätzen im Bereich von öffentlichen
anteiliger Grundstücksflächen nicht übersteigen. Verkehrsflächen oder anderen geeigneten
4Die Ablösebeträge sind ausschließlich für den Bau Grundstücksflächen zu verwenden.
von Fahrradabstellplätzen im Bereich von
öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen

geeigneten Grundstücksflächen zu verwenden.

§ 50 § 50

Barrierefreies Bauen Barrierefreies Bauen

(1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei (1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei
Wohnungen müssen die Wohnungen eines Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei nutzbar und über den Geschosses barrierefrei und über den üblichen
üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. 2Diese
2Diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei Verpflichtung kann auch durch barrierefreie
nutzbare Wohnungen in mehreren Geschossen Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden.
erfüllt werden. 3Eine Wohnung ist barrierefrei 3Eine Wohnung ist barrierefrei, wenn insbesondere
nutzbar, wenn insbesondere

1. die Wohnung stufen- und schwellenlos erreichbar 1. die Wohnung stufen- und schwellenlos erreichbar
ist, ist,

2. die lichte Durchgangsbreite von Eingangstüren 2. die lichte Durchgangsbreite von Eingangstüren

von Wohnungen mindestens 0,90 Meter, die der von Wohnungen mindestens 0,90 Meter, die der
übrigen Türen in der Wohnung mindestens 0,80 übrigen Türen in der Wohnung mindestens 0,80
Meter betragen, Meter betragen,

64
3. die Bewegungsflächen in Wohn- und 3. die Bewegungsflächen in Wohn- und
Schlafräumen sowie Küchen und Bädern Schlafräumen sowie Küchen und Bädern
mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter betragen und mindestens 1,20 Meter x 1,20 Meter betragen und

4. mindestens ein Bad einen bodengleichen 4. mindestens ein Bad einen bodengleichen
Duschplatz hat. Duschplatz hat.

4In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und 4In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und
mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen

Aufzügen muss die Hälfte der Wohnungen Aufzügen muss die Hälfte der Wohnungen
barrierefrei nutzbar sein. barrierefrei sein; wird ab dem 1. Januar 2025 ein
Bauvorhaben gemäß § 62 angezeigt oder ein
bauaufsichtliches Verfahren gemäß § 63 oder § 64
beantragt, müssen zusätzlich insgesamt drei Viertel
der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.

5Wird ab dem 1. Januar 2025 ein Bauvorhaben 5 Bei Bauvorhaben mit mehr als 100 Wohnungen
gemäß § 62 angezeigt oder ein bauaufsichtliches muss eine der barrierefreien Wohnungen je 100
Verfahren gemäß § 63 oder § 64 beantragt, Wohnungen rollstuhlgerecht errichtet werden.
müssen zusätzlich insgesamt drei Viertel der
Wohnungen barrierefrei erreichbar sein und es
muss in Gebäuden mit mehr als 100 Wohnungen
eine der barrierefrei nutzbaren Wohnungen je 100
Wohnungen rollstuhlgerecht errichtet werden.

6Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn durch 6Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn durch
nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, durch nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, durch
Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch
Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen
entstehen. entstehen.

(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich (2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich
zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen
Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen
barrierefrei sein. 2Dies gilt insbesondere für barrierefrei sein. 2Dies gilt insbesondere für

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungs- und 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungs- und
Erziehungswesens, Erziehungswesens,

2. Sport- und Freizeitstätten, 2. Sport- und Freizeitstätten,

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4. Bürogebäude, 4. Bürogebäude,

5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

3Verwaltungs- und Gerichtsgebäude müssen 3Verwaltungs- und Gerichtsgebäude müssen
barrierefrei sein. barrierefrei sein.

65
4Öffentlich und nicht öffentlich zugängliche 4Öffentlich und nicht öffentlich zugängliche
Bürogebäude mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Bürogebäude mit nach § 39 Absatz 4 Satz 1
erforderlichen Aufzügen müssen barrierefrei sein. erforderlichen Aufzügen müssen barrierefrei sein.

5Für die der zweckentsprechenden Nutzung 5Für die der zweckentsprechenden Nutzung
dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie
in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind.

6Bei der Herstellung von Toilettenräumen müssen

diese in der erforderlichen Anzahl barrierefrei
sein; sie sind zu kennzeichnen.

(3) 1Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen
durch einen Hauptzugang mit einer lichten
Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos
erreichbar sein. 2Vor Türen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden sein. 3Rampen dürfen
nicht mehr als 6 Prozent geneigt sein; sie müssen
mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen
festen und griffsicheren Handlauf haben. 4Am
Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest,
alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. 5Die
Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m
haben. 6Treppen müssen an beiden Seiten
Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu

führen sind. 7Die Treppen müssen Setzstufen haben.
8Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. 9Bei
der Herstellung von Toilettenräumen müssen diese
in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein; sie
sind zu kennzeichnen. 10§ 39 Abs. 4 gilt auch für
Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen
Geschossen, soweit Geschosse mit Rollstühlen
stufenlos erreichbar sein müssen.

(4) Für bauliche Anlagen, die überwiegend von (3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend von
Menschen mit Behinderungen oder aufgrund von Menschen mit Behinderungen oder aufgrund von
Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen
genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, gelten genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, gelten
Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 9 entsprechend, Absatz 2 Satz 5 und Satz 6 entsprechend, soweit
soweit nicht in anderen Vorschriften Regelungen zur nicht in anderen Vorschriften Regelungen zur
Barrierefreiheit getroffen werden. Barrierefreiheit getroffen werden.

(5) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche (4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche

Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung geändert Anlagen nach Absatz 2 in ihrer Nutzung geändert
werden, gelten die in Absatz 2 genannten werden, gelten die in Absatz 2 genannten
Anforderungen entsprechend. Anforderungen entsprechend.

(6) Von den Absätzen 1 bis 5 dürfen (5) Von den Absätzen 1 bis 4 dürfen
Abweichungen gemäß § 67 Absatz 1 nur Abweichungen gemäß § 67 Absatz 1 nur
zugelassen werden, soweit die Anforderungen zugelassen werden, soweit die Anforderungen

66
1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse, 1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse,

2. wegen des Einbaus eines sonst nicht 2. wegen des Einbaus eines sonst nicht
erforderlichen Aufzugs oder erforderlichen Aufzugs oder

3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung 3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung

nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
erfüllt werden können. erfüllt werden können.

§ 51 § 51

Sonderbauten und Garagen Sonderbauten und Garagen

1…… 1……

4Erleichterungen von Satz 3 Nummer 16 dürfen nur 4Erleichterungen von Satz 3 Nummer 16 dürfen nur
unter den Voraussetzungen des § 50 Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 50 Absatz 5
gestattet werden. gestattet werden.

§ 60 § 60
Vorrang anderer Gestattungsverfahren Vorrang anderer Gestattungsverfahren

1 … 1 …

2Die Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis im 2Die Zulassung, Genehmigung oder Erlaubnis im
Sinne von Satz 1 ist im Einvernehmen mit der Sinne von Satz 1 ist im Einvernehmen mit der
Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. 3Das Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. 3Das

Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn es nicht Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn es nicht
einen Monat nach Eingang der vollständigen einen Monat nach Eingang der vollständigen
Unterlagen verweigert wird. 4Wenn zur Beurteilung Unterlagen verweigert wird. 4Wenn zur Beurteilung
einer Anlage nach Satz 1 durch die einer Anlage nach Satz 1 durch die
Bauaufsichtsbehörde eine Behörde oder sonstige Bauaufsichtsbehörde eine Behörde oder sonstige
Stelle zu beteiligen ist, verlängert sich die Frist um Stelle zu beteiligen ist, gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 bis
einen Monat; § 69 Absatz 2 Satz 6 gilt 6 entsprechend.
entsprechend.

§ 61 § 61

Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von
Anlagen Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind (1) Verfahrensfrei sind
1. … 1. …

3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer 3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien: Energien:

67
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und
Außenwandflächen, sowie die damit verbundene Außenwandflächen, sowie die damit verbundene
Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt
des Gebäudes, des Gebäudes,

b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer
Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

c) Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe c) Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe
gemessen von der Geländeoberfläche bis zum gemessen von der Geländeoberfläche bis zum
höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche
und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern
außer in reinen Wohngebieten; außer in reinen Wohngebieten,
d) Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff,
sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem
Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient,

für die sie errichtet werden,
e) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von
Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher,
bei denen die Prozessschritte Erzeugung und
Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät
kombiniert sind und die Speichermenge 20
Kilogramm nicht überschreitet;

4. … 4. …
5. folgende Masten, Antennen und ähnliche 5. folgende Masten, Antennen und ähnliche

Anlagen: Anlagen:
a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b
Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe
bis zu 15 Meter auf Gebäuden gemessen ab dem bis zu 15 Meter auf Gebäuden gemessen ab dem
Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im
Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20
Meter und Parabolantennen mit einem Meter und Parabolantennen mit einem

Durchmesser bis zu 1,20 Meter und zugehöriger Durchmesser bis zu 1,20 Meter und zugehöriger
Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt
bis zu 10 Kubikmeter sowie, soweit sie in, auf oder bis zu 10 Kubikmeter sowie, soweit sie in, auf oder
an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet
werden, die damit verbundene Änderung der werden, die damit verbundene Änderung der
Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage; bei
Masten mit mehr als 10 Meter Höhe muss vor
Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme
durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im
Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im
erforderlichen Umfang nachgewiesen werden,

b) Masten und Unterstützungen für b) Masten und Unterstützungen für
Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung
mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen
sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen, sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,
c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums

errichtet werden, errichtet werden,
68
d) Signalhochbauten für die Landesvermessung, d) Signalhochbauten für die Landesvermessung,

e) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m; e) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m,
f) ortsveränderliche Antennenanlagen, die
für längstens 24 Monate aufgestellt werden; bei
Masten mit mehr als 10 Meter Höhe muss vor
Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme

durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im
Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im
erforderlichen Umfang nachgewiesen werden;
6. ... 6. …

15. folgende sonstige Anlagen: 15. folgende sonstige Anlagen:
a) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter a) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter
Tankstellen, sowie Ladestationen für Tankstellen, sowie Ladestationen für
Elektromobilität und die damit verbundene Elektromobilität einschließlich technischer
Änderung der Nutzung, Nebenanlagen und die damit verbundene

Änderung der Nutzung,
(2)… (2)…

(5) 1Verfahrensfreie Bauvorhaben und die (5) 1Verfahrensfreie Bauvorhaben und die
Beseitigung von Anlagen müssen den öffentlich- Beseitigung von Anlagen müssen den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entsprechen. 2Die rechtlichen Vorschriften entsprechen. 2Die
Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit
bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen. bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen.
3Bauvorhaben sind nur solange verfahrensfrei, wie
sie nicht Teil eines insgesamt
genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder
eines insgesamt freigestellten Bauvorhabens sind.

4Im Falle genehmigter Vorhaben können ab
Zulässigkeit des Baubeginns verfahrensfreie
Vorhaben nach Absatz 1 ohne Nachtrag bis zur
Fertigstellung durchgeführt werden; sämtliche
Änderungen sind vor Aufnahme der Nutzung in
angepassten Bauvorlagen darzustellen. 5Für

genehmigungsfreigestellte Vorhaben gilt Satz 4
entsprechend.

§ 62 § 62

Genehmigungsfreistellung Genehmigungsfreistellung

(1) 1Keiner Genehmigung bedarf unter den (1) 1Keiner Genehmigung bedarf unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Voraussetzungen des Absatzes 2
Änderung und Nutzungsänderung baulicher
Anlagen, die keine Sonderbauten sind. 1. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind
2Satz 1 gilt nicht für Werbeanlagen. und

69
2. die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie
(Repowering).

2Satz 1 gilt nicht für Werbeanlagen.

3Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder 3Satz 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung Nutzungsänderung

1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch 1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch
dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer

Größe von insgesamt mehr als 2500 Quadratmeter Größe von insgesamt mehr als 2500 Quadratmeter
Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und

2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, 2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind,
wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch
mehr als 50 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, mehr als 50 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,

die innerhalb des angemessenen die innerhalb des angemessenen
Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im
Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes- Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S.
1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung liegen; ist der in der jeweils geltenden Fassung liegen; ist der
angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist
maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des
Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet.

(2) 1Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben (2) 1Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben
genehmigungsfrei gestellt, wenn genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. es 1. es

a) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im a) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im

Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs
liegt und den Festsetzungen des Bebauungsplans liegt und den Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht widerspricht oder die erforderlichen nicht widerspricht oder die erforderlichen
Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen nach
Baugesetzbuchs erteilt worden sind oder dem Baugesetzbuchs erteilt worden sind oder

b) in einem planungsrechtlichen Bescheid b) in einem planungsrechtlichen Bescheid
gemäß § 75 Absatz 2 abschließend als insgesamt gemäß § 75 Absatz 2 abschließend als insgesamt
planungsrechtlich zulässig festgestellt worden ist planungsrechtlich zulässig festgestellt worden ist
oder oder

c) die Änderung und Nutzungsänderung von c) die Änderung und Nutzungsänderung von
Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich
der Errichtung von Dachgauben im der Errichtung von Dachgauben im

70
Anwendungsbereich des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Anwendungsbereich des § 34 Absatz 1 Satz 1 des
Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat,

2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs
gesichert ist und gesichert ist und

3. die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist 3. die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist
nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden
soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15
Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs ausspricht. Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs ausspricht.

2Werden im Laufe eines anhängigen 2Werden im Laufe eines anhängigen
Baugenehmigungsverfahrens die Voraussetzungen Baugenehmigungsverfahrens die Voraussetzungen
des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a erfüllt oder des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a erfüllt oder
lagen diese Voraussetzungen bereits bei lagen diese Voraussetzungen bereits bei
Antragsstellung vor, so gilt der Bauantrag als Antragsstellung vor, so gilt der Bauantrag als
Einreichung der Bauunterlagen nach Absatz 3 Einreichung der Bauunterlagen nach Absatz 3

Satz 1, wenn nicht die Bauaufsichtsbehörde das Satz 1, wenn nicht die Bauaufsichtsbehörde das
Baugenehmigungsverfahren fortsetzt; die Bauherrin Baugenehmigungsverfahren fortsetzt; die Bauherrin
oder der Bauherr ist hierüber zu unterrichten. oder der Bauherr ist hierüber zu unterrichten.

(3) … (3) …

(6) 1§ 66 bleibt unberührt. (6) 1Ist eine Prüfung der Standsicherheit oder
des Brandschutzes nach § 66 vorgeschrieben, sind
diese zu prüfen.

2§ 68 Absatz 2 Satz 1, § 72 Absatz 1, 2 Nummer 2 2§ 68 Absatz 2 Satz 1, § 69 Absatz 5, § 72 Absatz
und Absatz 3 sowie § 73 Absatz 1 Satz 3 und 1, 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 73 Absatz 1
Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend
anzuwenden

§ 63 § 63

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

1Außer bei Sonderbauten werden geprüft (1) 1Außer bei Sonderbauten werden geprüft

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über
die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den
§§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

2. beantragte Zulassungen von Abweichungen im 2. beantragte Zulassungen von Abweichungen im
Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2, Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2,

3. die Übereinstimmung mit den Anforderungen der 3. die Übereinstimmung mit den Anforderungen der
§§ 4 bis 6, 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § §§ 4 bis 6, 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und §
45, 45,

4. die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs sowie 4. die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs sowie

71
5. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher 5. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher
Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung
eine Entscheidung nach anderen öffentlich- eine Entscheidung nach anderen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2§ 66 bleibt unberührt. 2Ist eine Prüfung der Standsicherheit oder des
Brandschutzes nach § 66 vorgeschrieben, wird im

Baugenehmigungsverfahren die Prüfung
entsprechend erweitert.

(2) 1Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den
Bauantrag innerhalb eines Jahres nach
Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu
entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese
Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem
Grund um bis zu einem Jahr verlängern. 2Der
Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht
innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist
entschieden worden ist.

§ 63a § 63a
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für
Werbeanlagen Werbeanlagen

1Bei Werbeanlagen, die nicht gemäß § 61 Absatz 1 1Bei Werbeanlagen, die nicht gemäß § 61 Absatz 1
Nummer 12 verfahrensfrei sind, werden geprüft Nummer 12 verfahrensfrei sind, werden geprüft

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über
die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den

§§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

2. die Einhaltung der Regelungen in 2. die Einhaltung der Regelungen in
Gestaltungsverordnungen, Gestaltungsverordnungen,

3. die Übereinstimmung mit den Anforderungen 3. die Übereinstimmung mit den Anforderungen
gemäß den §§ 6, 9 Absatz 1 und 2, §§ 10 und 16 gemäß den §§ 6, 9 Absatz 1 und 2, §§ 10 und 16
Absatz 2 sowie beantragte Abweichungen im Sinne Absatz 2 sowie beantragte Abweichungen im Sinne
des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und

4. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher 4. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher
Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung
eine Entscheidung nach anderen öffentlich- eine Entscheidung nach anderen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2§ 66 bleibt unberührt. 2Ist eine Prüfung der Standsicherheit nach § 66
vorgeschrieben, wird im
Baugenehmigungsverfahren die Prüfung
entsprechend erweitert.

72
§ 64 § 64

Baugenehmigungsverfahren Baugenehmigungsverfahren

1Bei Sonderbauten wird geprüft 1Bei Sonderbauten wird geprüft

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über
die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den
§§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

2. die Einhaltung der Anforderungen nach den 2. die Einhaltung der Anforderungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses

Gesetzes, Gesetzes,

3. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher 3. die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher
Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung
eine Entscheidung nach anderen öffentlich- eine Entscheidung nach anderen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2§ 66 bleibt unberührt. 2Ist eine Prüfung der Standsicherheit oder des
Brandschutzes nach § 66 vorgeschrieben, wird im
Baugenehmigungsverfahren die Prüfung
entsprechend erweitert.

§ 66 § 66

Bautechnische Nachweise Bautechnische Nachweise

(1) … (1) …

(3) 1Der Standsicherheitsnachweis muss (3) 1Der Standsicherheitsnachweis muss
bauaufsichtlich geprüft sein bauaufsichtlich geprüft sein

1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, 1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
oder oder

2. wenn dies nach Maßgabe eines in der 2. wenn dies nach Maßgabe eines in der
Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten
Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei

a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen, b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude
sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m; sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,

d) Fundamenten für Windenergieanlagen mit
einer Höhe von mehr als 10 Meter, deren weitere
Bestandteile dem Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/42/EG unterliegen;

73
das gilt nicht für Wohngebäude der das gilt nicht für Wohngebäude der
Gebäudeklassen 1 und 2. Gebäudeklassen 1 und 2.

2Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich 2Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich
geprüft sein bei geprüft sein bei

1. Sonderbauten, 1. Sonderbauten,

2. Mittel- und Großgaragen, 2. Mittel- und Großgaragen,

3. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 3. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5

(4) … (4) …

§ 67 § 67
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen
von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund
dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen,

wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der
jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen
Belange mit den öffentlichen Belangen, Belange mit den öffentlichen Belangen,
insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1,
vereinbar sind. 2Dies gilt insbesondere für vereinbar sind. 2Dies gilt insbesondere für

1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender 1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender
Gebäude dienen, Gebäude dienen,

2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung 2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung
erneuerbarer Energien oder erneuerbarer Energien oder

3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und 3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und
Wohnformen. Wohnformen.

3§ 86a Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. 4Der 3§ 86a Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. 4Der
Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn
bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft
werden, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte werden, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte
nachbarliche Belange werden berührt. nachbarliche Belange werden berührt.

(2) 1Die Zulassung von Abweichungen nach (2) 1Die Zulassung von Abweichungen nach
Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 1, von Ausnahmen, Befreiungen und
§ 31 des Baugesetzbuchs, von Ausnahmen nach Abweichungen nach dem Baugesetzbuch, von

§ 14 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, von Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung
Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach der Baunutzungsverordnung verlangen, sowie
nach der Baunutzungsverordnung verlangen, sowie von Ausnahmen nach anderen Rechtsverordnungen

74
von Ausnahmen nach anderen Rechtsverordnungen ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu
ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2Für Anlagen, die keiner Genehmigung
begründen. 2Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften,
bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft
die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend. 3Es gelten
werden, gilt Satz 1 entsprechend. 3Es gelten die §§ 68, 69 Absatz 1 bis
die §§ 68, 69 Absatz 1 bis 3, 70 bis 73 entsprechend. § 212a Absatz 1 des
3, 70 bis 73 entsprechend. § 212a Absatz 1 des Baugesetzbuchs findet Anwendung.
Baugesetzbuchs findet Anwendung.

(3) … (3) …

§ 69 § 69

Behandlung des Bauantrags Behandlung des Bauantrags

(1) … (1) …

(2) 1Ist der Bauantrag vollständig, holt die (2) 1Ist der Bauantrag vollständig, holt die
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Stellen ein, Stellen ein,

1. deren Beteiligung oder Anhörung für die 1. deren Beteiligung oder Anhörung für die
Entscheidung über den Bauantrag durch Entscheidung über den Bauantrag durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
2. ohne deren Stellungnahme die 2. ohne deren Stellungnahme die
Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht
beurteilt werden kann, insbesondere der für die beurteilt werden kann, insbesondere der für die
Beurteilung des Bauplanungsrechts zuständigen Beurteilung des Bauplanungsrechts zuständigen
Stelle. Stelle.

2Die für die Beurteilung des Planungsrechts
zuständige Stelle prüft nach Eingang des
Stellungnahmersuchens innerhalb von zwei
Wochen, ob die Zustimmung der Gemeinde nach §
36a des Baugesetzbuchs erforderlich ist und teilt
dies unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mit,
die unverzüglich die nach § 1 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung

vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt
durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige
Stelle um die Zustimmung ersucht.

75
2Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die 3Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die
jeweilige Behörde oder sonstige Stelle dem jeweilige Behörde oder sonstige Stelle dem
Bauantrag bereits vor Einleitung des Bauantrag bereits vor Einleitung des
Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. 3Die Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. 4Die
beteiligte Behörde oder sonstige Stelle prüft beteiligte Behörde oder sonstige Stelle prüft

innerhalb von vier Wochen nach Eingang des innerhalb von vier Wochen nach Eingang des
Stellungnahmeersuchens die Vollständigkeit der Stellungnahmeersuchens die Vollständigkeit der
Unterlagen. 4Ist der Bauantrag unvollständig oder Unterlagen. 5Ist der Bauantrag unvollständig oder
weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert sie weist er sonstige Mängel auf, fordert die beteiligte
die Bauherrin oder den Bauherrn unverzüglich zur Behörde oder sonstige Stelle die Bauherrin oder
Behebung der genau bezeichneten Mängel den Bauherrn unverzüglich zur Behebung der
innerhalb einer angemessenen Frist auf. 5Einen genau bezeichneten Mängel innerhalb einer
Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen angemessenen Frist auf. 6 Äußert sich die Behörde
gelten das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 1 oder Stelle nicht binnen eines Monats nach
als erteilt und die zustimmende Stellungnahme Eingang der vollständigen Unterlagen, gelten das
nach Satz 1 Nummer 2 als abgegeben. 6Durch Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 1 als
Rechtsvorschrift vorgeschriebene längere hergestellt und die zustimmende Stellungnahme
Zustimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben nach Satz 1 Nummer 2 als abgegeben. 7Durch

unberührt. 7Die Bauaufsichtsbehörde kann die Rechtsvorschrift vorgeschriebene längere
Stellungnahmefrist um einen Monat verlängern, Zustimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben
insbesondere wenn weitere Stellen zu beteiligen unberührt. 8Die Bauaufsichtsbehörde kann die
sind. 8Die Frist verlängert sich um einen Monat, Stellungnahmefrist um einen Monat verlängern,
wenn die oberste Denkmalschutzbehörde die insbesondere wenn weitere Stellen zu beteiligen
Entscheidung zu treffen hat. 9Will die sind. 9Die Frist verlängert sich um einen Monat,
Bauaufsichtsbehörde von der Stellungnahme der wenn die oberste Denkmalschutzbehörde die
zuständigen Denkmalbehörde abweichen, Entscheidung zu treffen hat. 10Will die
entscheidet gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 des Bauaufsichtsbehörde von der Stellungnahme der
Denkmalschutzgesetzes Berlin die oberste zuständigen Denkmalbehörde abweichen,
Denkmalschutzbehörde innerhalb einer Frist von entscheidet gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 des
einem Monat abschließend über den Vorgang. Denkmalschutzgesetzes Berlin die oberste
Denkmalschutzbehörde innerhalb einer Frist von

einem Monat abschließend über den Vorgang.
(2a) 1Entscheidet die für das Bauwesen zuständige (2a) 1Entscheidet die für das Bauwesen zuständige

Senatsverwaltung über den Antrag, sind anstelle Senatsverwaltung über den Antrag, sind im Falle
der Bezirksverwaltungen die fachlich betroffenen negativer Stellungnahmen der
Senatsverwaltungen unverzüglich zu beteiligen. Bezirksverwaltungen die fachlich betroffenen
2Die beteiligte Senatsverwaltung fordert die Senatsverwaltungen unverzüglich durch die für
Bezirksverwaltung unter Beifügung der Bauvorlagen das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung zu
unverzüglich auf, innerhalb von einem Monat nach beteiligen. 2Die Fristen des Absatz 2 gelten
Eingang der vollständigen die Vollständigkeit der entsprechend. 3Innerhalb eines weiteren Monats
Unterlagen zu prüfen. 3Absatz 2 Satz 4 gilt für die übermittelt die beteiligte Senatsverwaltung ihre
Bezirksverwaltungen entsprechend. 4Innerhalb von abschließende Stellungnahme der für das
einem Monat nach Eingang der vollständigen Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. 4Zwei
Unterlagen übermittelt die Bezirksverwaltung der Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
beteiligten Senatsverwaltung eine begründete gelten das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1

Stellungnahme. 5Innerhalb von einem weiteren Nummer 1 als erteilt und die zustimmende
Monat übermittelt die beteiligte Senatsverwaltung Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als
ihre abschließende Stellungnahme der für das abgegeben. 5Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 gelten
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. 6Zwei entsprechend.

76
Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
gelten das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 als erteilt und die zustimmende
Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als
abgegeben. 7Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 gelten
entsprechend.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den (3) 1Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den
Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat. Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat.
2Die Frist beginnt, sobald alle für die Entscheidung 2Die Frist beginnt, sobald alle für die Entscheidung
notwendigen Stellungnahmen und Nachweise notwendigen Stellungnahmen und Nachweise
vorliegen oder die Frist nach Absatz 2 Satz 5 vorliegen oder die Frist nach Absatz 2 Satz 6
abgelaufen ist. abgelaufen ist.
(4) … (4) ….

(5) 1Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001
fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1. Auf Antrag der Bauherrin oder des
Bauherrn werden das bauaufsichtliche Verfahren
sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für
die Durchführung des Vorhabens nach Bundes-
oder Landesrecht erforderlich sind, über eine
einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des
Verwaltungsverfahrensgesetzesabgewickelt.

2. Die einheitliche Stelle stellt ein
Verfahrenshandbuch für Bauherrinnen und
Bauherren bereit und macht diese Informationen
auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie
gesondert auch auf kleinere Vorhaben und
Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein.
In den im Internet veröffentlichten Informationen
weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für
welche Vorhaben sie zuständig ist und welche
weiteren einheitlichen Stellen im Land Berlin für
Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.

3. Nach Eingang der vollständigen
Unterlagen erstellt die Bauaufsichtsbehörde einen
Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen
Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der
einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller
mit.

2Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die
Bauaufsichtsbehörde.

§ 70 § 70
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit

77
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer
benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor
Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist,
dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche

Belange berührt werden. 2Einwendungen sind Belange berührt werden. 2Einwendungen sind
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der innerhalb von einem Monat nach Zugang der
Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde
vorzubringen. 3Die benachrichtigten Nachbarn vorzubringen. 3Die benachrichtigten Nachbarn
werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen,
die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß
geltend gemacht worden sind; auf diese geltend gemacht worden sind; auf diese
Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung
hinzuweisen. hinzuweisen.

(2)… (2)…

§ 71 § 71

Baugenehmigung Baugenehmigung

(1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn (1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn
dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen, die im Vorschriften entgegenstehen, die im
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu
prüfen sind. 2Die durch eine prüfen sind. 2Die durch eine
Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten,
beschriebenen und bewerteten beschriebenen und bewerteten
Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der
hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
3Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag 3Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag
ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige

öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
4Ab dem 1. Januar 2027 kann die Prüfung auf
Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn auf das
Entgegenstehen sonstiger öffentlich-rechtlicher
Vorschriften einschließlich des Erfordernisses
weiterer öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse für das
Vorhaben erstreckt werden; § 69 Absatz 4 Satz 3
findet keine Anwendung.

§ 72 § 72

Baubeginn Baubeginn

(1) … (1) …

78
(2) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung (2) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung
des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen
werden, wenn werden, wenn

1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem 1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem
Bauherrn zugegangen ist oder die Frist nach § 69 Bauherrn zugegangen ist oder die Frist nach § 69
Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 abgelaufen ist sowie Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 abgelaufen ist sowie

2. die bautechnischen Nachweise und das Ergebnis 2. die bautechnischen Nachweise und das Ergebnis
der Prüfung nach § 66 Absatz 3 und der Prüfung nach § 66 Absatz 3 und
3. die Baubeginnanzeige 3. die Baubeginnanzeige

der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(3) … (3) …

(4) 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben, deren (4) 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben, deren
Baubeginn zulässig ist, können nach den zu diesem Baubeginn zulässig ist, können nach den zu diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften ausgeführt Zeitpunkt geltenden Vorschriften ausgeführt
werden, solange die Geltungsdauer eines werden, solange die Geltungsdauer eines
Bescheides oder das Recht zur Ausführung eines Bescheides oder das Recht zur Ausführung eines
Bauvorhabens dem nicht entgegensteht. 2Der Bauvorhabens dem nicht entgegensteht. 2Der
Zeitpunkt nach Satz 1 ist unabhängig von den Zeitpunkt nach Satz 1 ist unabhängig von der
Voraussetzungen des Absatzes 2. Vorlage der Baubeginnanzeige nach Absatz 2
Nummer 3.

§ 75 § 75

Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid

(1) 1Ist die Erteilung einer Baugenehmigung (1) 1Ist die Erteilung einer Baugenehmigung
vorgeschrieben, ist vor Einreichung des Bauantrags vorgeschrieben, ist vor Einreichung des Bauantrags
auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu
einzelnen in der Baugenehmigung zu einzelnen in der Baugenehmigung zu
entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein
Vorbescheid zu erteilen. 2Der Vorbescheid gilt zwei Vorbescheid zu erteilen. 2Der Vorbescheid gilt zwei
Jahre. 3Die Frist kann auf Antrag zweimal jeweils bis Jahre. 3Die Frist kann auf Antrag zweimal jeweils bis
zu einem Jahr verlängert werden. 4§ 58 Absatz 2, zu einem Jahr verlängert werden. 4§ 58 Absatz 2,
§§ 68, 69 Absatz 1 bis 3 und § 73 Absatz 2 Satz 2 §§ 65 bis 65d, § 68, § 69 Absatz 1 bis 3 und 5, §
gelten entsprechend. 70 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(2)… (2)…

§ 76 § 76

Genehmigung Fliegender Bauten Fliegende Bauten

(1) … (1) …

(2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie (2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie
erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen

79
werden, einer Ausführungsgenehmigung. 2Dies gilt werden, einer Ausführungsgenehmigung. 2Dies gilt
nicht für nicht für

1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die 1. erdgeschossige Zelte mit einer
nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter,
Besuchern betreten zu werden,
2. erdgeschossige Verkaufs- und
Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 Meter und
2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die
einer Grundfläche bis zu 75 Quadratmeter,
für Kinder betrieben werden und eine
Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben, 3. umwehrte Tribünen und Podien ohne
Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75
3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Quadratmeter und einer Höhe der betretbaren
Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Flächen bis zu 1 Meter,
Höhe bis zu 5 m, einer Brutto-Grundfläche bis zu
4. Bühnen einschließlich Überdachungen
100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5
Meter, einer Grundfläche bis zu 100 Quadratmeter
4. erdgeschossige Zelte und betretbare
und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 Meter,
Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils
mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 75 m², 5. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu
5 Meter und einer Geschwindigkeit von höchstens
5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des
1 Meter/Sekunde,
betretbaren Bereichs von bis zu 5 Meter oder mit
6. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe
überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung
des betretbaren Bereichs von bis zu 5 Meter oder
zum Ausgang nicht mehr als 3 Meter, sofern ein
mit überdachten Bereichen, bei denen die
Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert
Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 Meter,
wird, nicht mehr als 10 Meter, beträgt.
sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv
verhindert wird, nicht mehr als 10 Meter, beträgt,
7. andere Fliegende Bauten mit einer Höhe
bis zu 5 Meter, die nicht dazu bestimmt sind, von
Besuchern betreten zu werden.
(3) … (3) …
(5) 1Die Inhaberin oder der Inhaber der (5) 1Die Inhaberin oder der Inhaber der
Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres
oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner
gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung
eines Fliegenden Baus an Dritte der eines Fliegenden Baus an Dritte der zuletzt
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, die
Ausführungsgenehmigung erteilt hat. 2Die Behörde die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. 2Die
hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch
und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein
Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der
zuständigen Behörde mitzuteilen nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen
(6) 1Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz (6) 1Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer
1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen
unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung der genommen werden, wenn ihre Aufstellung der
Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes
Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. 2Die rechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuches oder
80
Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme unter Angabe der wesentlichen Daten des
dieser Fliegenden Bauten von einer Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der
Gebrauchsabnahme abhängig machen. 3Das Art des Fliegenden Baus, der Grundfläche sowie
Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch der Höhe (Größenabmessungen), der
einzutragen. 4In der Ausführungsgenehmigung kann Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und
bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht den Nebenbestimmungen, der geplanten
erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne Betriebszeit und dem Betreiber, angezeigt ist. 2Die
des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten ist. Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme
dieser Fliegenden Bauten von einer
Gebrauchsabnahme abhängig machen. 3Das
Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen.

§ 77 § 77

Bauaufsichtliche Zustimmung Bauaufsichtliche Zustimmung

(1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben (1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben
bedürfen keiner Genehmigung, bedürfen keiner Genehmigung,
Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung,
wenn wenn

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die 1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die
Bauüberwachung einer innerhalb einer Behörde für Bauüberwachung einer innerhalb einer Behörde für
die Vorbereitung und Durchführung von die Vorbereitung und Durchführung von
Bauaufgaben zuständigen Stelle des Bundes oder Bauaufgaben zuständigen Stelle des Bundes oder
eines Landes (Baudienststelle) übertragen ist und eines Landes (Baudienststelle) übertragen ist und

2. die Baudienststelle mindestens mit einer oder 2. die Baudienststelle mindestens mit einer oder
einem Bediensteten mit der Befähigung zum einem Bediensteten mit der Befähigung zum
höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit
sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend
besetzt ist. besetzt ist.

2Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der 2Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der
Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen
Senatsverwaltung, außer bei Senatsverwaltung, außer bei

1. der Beseitigung baulicher Anlagen und 1. der Beseitigung baulicher Anlagen und

2. Baumaßnahmen in oder an bestehenden 2. Baumaßnahmen in oder an bestehenden
Gebäuden, die Gebäuden, die

a) nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder a) nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder

b) zu einer verfahrensfreien Nutzungsänderung b) zu einer verfahrensfreien Nutzungsänderung

führen. führen.

3Die Zustimmung der für das Bauwesen 3Die Zustimmung der für das Bauwesen

zuständigen Senatsverwaltung entfällt, wenn zuständigen Senatsverwaltung entfällt, wenn

81
1. keine Nachbarn in ihren öffentlich-rechtlich 1. keine Nachbarn in ihren öffentlich-rechtlich
geschützten Belangen von Abweichungen, geschützten Belangen von Abweichungen,
Ausnahmen und Befreiungen berührt sind oder Ausnahmen und Befreiungen berührt sind oder

2. die Nachbarn, deren öffentlich-rechtlich 2. die Nachbarn, deren öffentlich-rechtlich
geschützte Belange von Abweichungen, geschützte Belange von Abweichungen,
Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können,

dem Vorhaben zustimmen. dem Vorhaben zustimmen.
4Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach 4Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach

§ 70 Absatz 3 eine Öffentlichkeitsbeteiligung § 70 Absatz 3 eine Öffentlichkeitsbeteiligung
durchzuführen ist. durchzuführen ist.

5Ist bei Vorhaben, die nicht nach § 61
verfahrensfrei sind, die Zustimmung nach Satz 2
entbehrlich oder entfällt sie nach Satz 3, hat die
Bauherrin oder der Bauherr den
Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher
der Bauaufsichtsbehörde im Bezirk mitzuteilen und
die für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung über das Vorhaben und den
Baubeginn zu informieren.

(2) … (2) ...

§ 86 § 86
Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften

(1) Zur Verwirklichung der in §§ 3 Satz 1, 16a (1) Zur Verwirklichung der in §§ 3 Satz 1, 16a
Absatz 1 und 16b Absatz 1 bezeichneten Absatz 1 und 16b Absatz 1 bezeichneten
Anforderungen wird die für das Bauwesen Anforderungen wird die für das Bauwesen
zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch

Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die nähere Bestimmung allgemeiner 1. die nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen der §§ 4 bis 48, Anforderungen der §§ 4 bis 48,

2. Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige 2. Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige
Anlagen zur Wärmeerzeugung, Anlagen zur Wärmeerzeugung und
Brennstoffversorgung, Energiebereitstellung,

3. … 3. …

(2) 1Die für das Bauwesen zuständige (2) 1Die für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

2 … 2 …

82
3Die für das Bauwesen zuständige 3Die für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung
ferner ferner

1. den Leiterinnen oder den Leitern und den 1. den Leiterinnen oder den Leitern und den
stellvertretenden Leiterinnen oder den stellvertretenden Leiterinnen oder den
stellvertretenden Leitern von Prüfämtern sowie den stellvertretenden Leitern von Prüfämtern sowie den

Leiterinnen oder den Leitern und den Leiterinnen oder den Leitern und den
stellvertretenden Leiterinnen oder den stellvertretenden Leiterinnen oder den
stellvertretenden Leitern von stellvertretenden Leitern von
Brandschutzdienststellen die Stellung einer oder Brandschutzdienststellen der Berliner Feuerwehr
eines Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nummer 2 die Stellung einer oder eines Prüfsachverständigen
zuweisen, nach Satz 1 Nummer 2 zuweisen,

2. … 2. …

(5) 1Die für das Bauwesen zuständige (5) 1Die für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
Anforderungen der auf Grund des „§ 34 des Anforderungen der aufgrund des § 31 des Gesetzes
Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27.
(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden
Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 Fassung und des § 49 Abs. 4 des
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen
geltenden Fassung und des § 49 Abs. 4 des Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen
Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen gelten, die weder gewerblichen noch

Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren
gelten, die weder gewerblichen noch Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer
wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren beschäftigt werden. 2Sie kann auch die
Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für
oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Sie kann anwendbar erklären oder selbst das Verfahren
auch die Verfahrensvorschriften dieser bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren
Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst regeln. 3Dabei kann sie auch vorschreiben, dass
das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten danach zu erteilende Erlaubnisse die
und Gebühren regeln. 3Dabei kann sie auch Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 77
vorschreiben, dass danach zu erteilende einschließlich der zugehörigen Abweichungen
Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die einschließen sowie dass § 27 Absatz 5 des
Zustimmung nach § 77 einschließlich der Gesetzes über Überwachungsbedürftige Anlagen
zugehörigen Abweichungen einschließen und dass insoweit Anwendung findet.
§ 35 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes

insoweit Anwendung findet.

Artikel 2
Änderung des Denkmalschutzgesetzes Berlin

Denkmalschutzgesetz Berlin Denkmalschutzgesetz Berlin

83
§ 7 § 7

Landesdenkmalrat Landesdenkmalrat
(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des
Landesdenkmalrates, die vom Senat erlassen wird. Landesdenkmalrates, die von dem für den
Denkmalschutz zuständigen Mitglied des Senats

erlassen wird.

§ 11b

Genehmigungsfreistellung
Die für den Denkmalschutz zuständige
Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu regeln, welche für den
Denkmalwert unerhebliche Maßnahmen
abweichend von § 11 Absatz 1 und 2

genehmigungsfrei sind.

84
Artikel 3
Änderungen des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs

§ 1 § 1

Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde

1 Angelegenheiten, für die nach dem 1 Angelegenheiten, für die nach dem
Baugesetzbuch die Gemeinde zuständig ist, Baugesetzbuch die Gemeinde zuständig ist,
werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit werden von den Bezirken wahrgenommen, soweit
nichts anderes bestimmt ist. ²Im Geltungsbereich nichts anderes bestimmt ist. ²Im Geltungsbereich
von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen von festgesetzten oder im Verfahren befindlichen
Bebauungsplänen nach Bebauungsplänen nach

a) a)
den §§ 8 und 9 sowie den §§ 8 und 9 sowie

b) b)
§ 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige § 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige
Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen
hat, hat,

ist für das Einvernehmen und die Zustimmung der ist für das Einvernehmen und die Zustimmung der
Gemeinde nach dem Baugesetzbuch diese Gemeinde nach dem Baugesetzbuch diese
Senatsverwaltung zuständig. ³Soweit die oberste Senatsverwaltung zuständig. ³Soweit die oberste
Bauaufsicht im bauaufsichtlichen Bauaufsicht im bauaufsichtlichen
Zulassungsverfahren oder im Zulassungsverfahren oder im
Widerspruchsverfahren zuständig ist, tritt bei einer Widerspruchsverfahren zuständig ist, tritt bei einer
notwendigen Zustimmung der Gemeinde das notwendigen Zustimmung der Gemeinde das
zuständige Mitglied des Senats an die Stelle des zuständige Mitglied des Senats an die Stelle des
Bezirks. Bezirks. ⁴ Im Übrigen entscheidet das zuständige
Mitglied des Bezirksamts über die Zustimmung,
soweit sich nicht das Bezirksamt die Erledigung
dieses Geschäfts gemäß § 38 Absatz 2 Satz 2 des
Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
10. November 2011, das zuletzt durch Artikel 3

Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl.
S. 285) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, vorbehält.

85
Artikel 4
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Landesorganisationsgesetz Landesorganisationsgesetz

§ 5 § 5

Grundlagen der Zusammenarbeit und Grundlagen der Zusammenarbeit und
Federführung Federführung
(7) Zur Förderung der Verfahrensbeschleunigung (7) 1Schriftliche Stellungnahmen sind regelmäßig
bestimmt der Senat durch Gemeinsame innerhalb eines Monats nach Eingang eines mit den

Verwaltungsvorschriften eine verbindliche erforderlichen Unterlagen versehenen Ersuchens
Fristenregelung zur Abgabe von Stellungnahmen. abzugeben. 2Die beteiligte Behörde prüft
unverzüglich nach Eingang eines
Stellungnahmeersuchens die Vollständigkeit der
übersandten Unterlagen und wirkt
erforderlichenfalls auf deren Ergänzung hin; die in
Satz 1 genannte Frist beginnt in diesem Fall mit der
Ergänzung der Unterlagen. 3Der Senat kann
abweichende verbindliche Fristenregelungen zur
Abgabe von Stellungnahmen durch Gemeinsame
Verwaltungsvorschriften bestimmen.

Artikel 5
Weitere Änderung der Bauordnung für Berlin

Bauordnung für Berlin Bauordnung für Berlin

§ 1 § 1
Anwendungsbereich Anwendungsbereich

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für (2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

8. Windenergieanlagen und Teile von 8. Windenergieanlagen und Teile von
Windenergieanlagen, für die die Konformität Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den
mit den Anforderungen der Richtlinie Anforderungen der
Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen
2006/42/EG des Europäischen Parlaments
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über
und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie
Maschinen und zur Änderung der Richtlinie
2006/42/EG des Europäischen Parlaments und
95/16/EG, Abl. L 157 S. 24, zuletzt geändert
des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des
durch Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom
Rates vom 14. Juni 2023, Abl. L 165 S. 1 (EU-
20.06.2019, ABl. L 198, S. 241, berichtigt
Maschinenverordnung) durch eine EU-
durch ABl. L 076, S. 35 – Maschinenrichtlinie
86
durch eine Konformitätsbescheinigung und ein Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen
CE-Zeichen nachgewiesen ist. nachgewiesen ist.

§ 66 § 66

Bautechnische Nachweise Bautechnische Nachweise
(1) … (1) …

(3) 1Der Standsicherheitsnachweis muss (3) 1Der Standsicherheitsnachweis muss
bauaufsichtlich geprüft sein bauaufsichtlich geprüft sein
1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, 1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

oder oder
2. wenn dies nach Maßgabe eines in der 2. wenn dies nach Maßgabe eines in der
Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3

geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist,
bei bei
a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen, b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude
sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m, sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,
d) Fundamenten für Windenergieanlagen mit d) Fundamenten für Windenergieanlagen mit
einer Höhe von mehr als 10 Meter, deren weitere einer Höhe von mehr als 10 Meter, deren weitere
Bestandteile dem Anwendungsbereich der Bestandteile dem Anwendungsbereich der

Richtlinie 2006/42/EG unterliegen; Verordnung (EU) 2023/1230 unterliegen;

87
II Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

§ 14
Veränderungssperre

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung

der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit
deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der

Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen
Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die
Veränderungssperre nicht anzuwenden.

§ 31
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem
Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des
Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für
soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die
Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.

88
(3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach
Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer
überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.

§ 34
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die

Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a
erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein
danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der
Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 und 3 Satz
1 über die Befreiung entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im
Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:

a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise
errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,

b) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn
hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird,
oder

c) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu
Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,

2. städtebaulich vertretbar ist und

3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der
Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der
Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren
vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und
die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

89
(3b) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom
Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung
eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn
die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn
die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend
geprägt sind.

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1
und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf
die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a
entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1
beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2
entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3

entsprechend anzuwenden

§ 35
Bauen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt,

90
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme
und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,

4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung
auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich
ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung
einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt
und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs

diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder
Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden
sind,

5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der geothermischen Energie oder der Wasserenergie dient,

6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder
eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an
das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und

aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung
betreibt,

c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen
Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen
überschreitet nicht 2,0 Megawatt,

7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der
Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,

8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient

a) in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden,
wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder

b) auf einer Fläche längs von

aa) Autobahnen oder

bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen

91
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren
Rand der Fahrbahn,

9. der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz
1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter
folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb
nach Nummer 1 oder 2,

b) die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter
und

c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben,

10. der untertägigen Speicherung von Wärme dient und das Vorhaben in einem räumlich-
funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht,

11. der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dient und das
Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur
Nutzung erneuerbarer Energien steht oder

12. der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht unter Nummer 11 fallenden
Batteriespeicheranlage dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der

Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder
von Hochspannung zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb
befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt und

b) die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt
und

c) die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich
der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene
Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der
Gemeindefläche und beträgt höchstens 50 000 Quadratmeter.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,

2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-,
Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

92
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der
Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben
erfordert,

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den
Hochwasserschutz gefährdet,

7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder

8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange
stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung
dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch
Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle
erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht
entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans
widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung
oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich

im Sinne des Absatzes 3 sind:

1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,

b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,

c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,

d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,

e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land-

oder forstwirtschaftlichen Betriebs,

f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1
Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und

g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die
aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der
Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,

2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden
Voraussetzungen:

93
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,

b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,

c) das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst
genutzt und

d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den
Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der
Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer
erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des

Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,

3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse
oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,

4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft
prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen
Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,

5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden
Voraussetzungen:

a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,

b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung
der Wohnbedürfnisse angemessen und

c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,

6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die
Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.

In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das
ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft
erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und
die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt

entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige
Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie
geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die
Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise
auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 bis 12 ist als
weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach
dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei
einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 bis 12 zulässigen Nutzungsänderung
ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen

94
Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene
Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen,
dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art
genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung
bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten
werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder
Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die
Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben

dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung
für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,

2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §
13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

§ 36a
Zustimmung der Gemeinde

(1) Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig, auch
wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung,
wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar
ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet,
bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn
sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; §
36 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb angemessener Frist geben, höchstens jedoch
innerhalb eines Monats. In diesem Fall verlängert sich die nach Absatz 1 Satz 4 anzuwendende
Entscheidungsfrist um die Dauer der Stellungnahmefrist.

(3) Die Entscheidung der Gemeinde über die Zustimmung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens
gegen die Zulassungsentscheidung überprüft werden.

95
§ 246e
Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau

(1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn
die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und
einem der folgenden Vorhaben dient:

1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,

2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn
hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder

3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken,
einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.

Hat eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich oder eine Abweichung von Bebauungsplänen nach
überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische
Umweltprüfung nach den §§ 38 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Bei Vorhaben nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt die Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unberührt.

(2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend.

(3) Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen

Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 zu beurteilen sind. § 18
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden.

(4) Die Befristung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,
sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch
gemacht werden kann.

(5) Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 zugelassen, können in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis
4 auch zugelassen werden:

1. den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale
Zwecke,

2. Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen.

Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2026 (GVBl S.22)

§ 2
Begriffe

(1) Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine

96
Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden
ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

3. Sport- und Spielflächen,

4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

5. Freizeit- und Vergnügungsparks,

6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge, und Abstellplätze für Fahrräder

7. Gerüste,

8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1. Gebäudeklasse 1:

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche und

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.

2. Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht
mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche,

3. Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4. Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400
m² Brutto-Grundfläche,

5. Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

97
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem
ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Brutto-Grundfläche umfasst die
gesamte Fläche der Nutzungseinheit einschließlich der Umfassungswände; bei der Berechnung der Brutto-
Grundfläche nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Wird ein Nebengebäude an
Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das
Nebengebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b verfahrensfrei ist.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden
Tatbestände erfüllen:

1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten
Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Räume und Gebäude für
Abstellplätze für Fahrräder,

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt
mehr als 800 m² haben,

5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Brutto-
Grundfläche von mehr als 400 m² haben,

6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

7. Versammlungsstätten

a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher
fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine
Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen,

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000
Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen sowie
Wettbüros mit jeweils mehr als 150 Quadratmeter Brutto-Grundfläche,

9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit
Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die

Nutzungseinheiten

a) einzeln für mehr als acht Personen, oder

b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 16 Personen
bestimmt sind,

10. Krankenhäuser,

98
11. Wohnheime,

12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige
Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich
Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

15. Camping- und Wochenendplätze,

16. Freizeit- und Vergnügungsparks,

17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions-
oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung
mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt
oder geeignet sind.

(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über
die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der
obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen
Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und

nutzbar sind.

(10) Bauprodukte sind

1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur
Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung
der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) die hergestellt werden, um
dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

99
2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem
Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1
auswirken kann.

(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen
Anlagen.

(12) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Oberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die
Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von
mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden zurückgesetztes oberstes Geschoss
(Staffelgeschoss) und Geschosse im Dachraum sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie die lichte Höhe

gemäß Satz 1 über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben.

§ 39
Aufzüge

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in
andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,

2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,

3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,

4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;

sie müssen sicher umkleidet sein.

(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus

nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in
Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt
von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Diese Öffnung
darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle
aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der
Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

100
(4) Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben;
dies gilt nicht beim nachträglichen Ausbau des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu
zwei Geschosse. Auf die Zahl der Geschosse wird das oberste Geschoss nur angerechnet, wenn es
Aufenthaltsräume enthält oder in ihm Aufenthaltsräume möglich sind. Von den Aufzügen nach Satz 1 muss
mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und
Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und
von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Soweit Obergeschosse von
Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzern stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1 1. Halbsatz,
3 und 4 auch für Gebäude mit weniger als fünf oberirdischen Geschossen.

(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m
x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte

Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf
der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt
werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

§ 66
Bautechnische Nachweise

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz
ist nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische
Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen,
soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 anderes bestimmt
ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 3 schließt
die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes
bestimmt ist. Für die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 gilt die Berechtigung zur

Erstellung der bautechnischen Nachweise nur für die dort in den Buchstaben a bis d genannten Vorhaben.
Für die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 3 Nummer 4 gilt die Berechtigung zur Erstellung der
bautechnischen Nachweise nur für die dort in den Buchstaben a bis c genannten Vorhaben.

(2) Bei

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss
eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens
dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Baukammer Berlin
zu führenden Liste eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Auch bei

anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Tragwerksplanerin oder einem
Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden.

(3) Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein

1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 3 geregelten
Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei

a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

101
b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10
Metern;

das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Der Brandschutznachweis muss
bauaufsichtlich geprüft sein bei

1. Sonderbauten,

2. Mittel- und Großgaragen,

3. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.

(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 67 bleibt
unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben
Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind
(Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin.

§ 67
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen
Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den

öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, vereinbar sind. Dies gilt
insbesondere für

1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,

2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder

3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.

§ 86a Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn
bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte
nachbarliche Belange werden berührt.

(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des

Baugesetzbuchs, von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, von Abweichungen, die eine
Ermessensentscheidung nach der Baunutzungsverordnung verlangen, sowie von Ausnahmen nach anderen
Rechtsverordnungen ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner
Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht
geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend. Es gelten die §§ 68, 69 Absatz 1 bis 3, 70 bis 73 entsprechend.
§ 212a Absatz 1 des Baugesetzbuchs findet Anwendung.

(3) Ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung unter Bedingungen, befristet oder unter dem Vorbehalt
des Widerrufs zugelassen worden, so ist die Genehmigung entsprechend einzuschränken.

102
Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen
(Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
vom 19. Juni 2025 (GVBl. S. 334)

§ 4

Werbeanlagen

(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Werbeanlagen vorzulegen:

1. ein Auszug aus der Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes,

2. eine Zeichnung gemäß Absatz 2 und eine Beschreibung gemäß Absatz 3 oder eine andere
geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige
Lichtbildmontage,

3. der Nachweis der Standsicherheit gemäß § 10, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird,
andernfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des
Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(2) Die Zeichnung oder eine andere geeignete Darstellung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre
Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in
deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) Die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sind zu beschreiben sowie, soweit erforderlich, die
Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

§ 16
Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, Berichten und Erklärungen

(1) In den Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 63, 63a und 64 der Bauordnung für Berlin muss vor
Erteilung der Baugenehmigung

1. der Standsicherheitsnachweis,

2. das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin oder, falls dies
nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich ist, die
Erklärung der qualifizierten Tragwerksplanerin oder des qualifizierten Tragwerksplaners

bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Liegen die Bauvorlagen, Berichte und Erklärungen nach Satz 1
nicht vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der
Bauausführung erst nach deren Vorliegen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden darf.

(2) In den Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 63 und 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung
der Baugenehmigung

1. der Brandschutznachweis

103
2. das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin einschließlich
des Ergebnisses der Beteiligung der zuständigen Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr
gemäß § 19 Absatz 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung

bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen,
kann im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin die
Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass mit der Bauausführung erst
begonnen werden darf, wenn die Bauvorlagen, Berichte und Erklärungen nach Satz 1 der
Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

(3) Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin muss vor Ausführung des
Vorhabens von Baubeginn an

1. der Standsicherheits- und Brandschutznachweis,

2. das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin oder, falls dies
nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 zu dieser Verordnung nicht erforderlich ist, die
Erklärung der qualifizierten Tragwerksplanerin oder des qualifizierten Tragwerksplaners,

3. das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin einschließlich
des Ergebnisses der Beteiligung der zuständigen Brandschutzdienststelle der Berliner Feuerwehr
gemäß § 19 Absatz 2 der Bautechnischen Prüfungsverordnung

bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

(4) Zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Absatz 2 der Bauordnung für
Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die

Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen
Prüfungsverordnung vorzulegen.

(5) Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für
Berlin muss die Beurteilung der Standsicherheit für die angrenzenden Gebäude nach § 61 Absatz 3 Satz 4
der Bauordnung für Berlin durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner
im Sinne des § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin mindestens eine Woche vor Ausführung der
Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die
Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu
schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

104
– der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch
Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie

– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614)

§ 11
Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde

1. in seinem Erscheinungsbild verändert,
2. ganz oder teilweise beseitigt,

3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder
4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden.

Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu
erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch der Grundsatz der
Sparsamkeit öffentlicher Haushalte, die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem
Wohnraum, die energetische Sanierung, der Einsatz erneuerbarer Energien, die Barrierefreiheit sowie die

soziale Infrastruktur angemessen zu berücksichtigen. Eine vollständige oder teilweise Versagung der
Genehmigung ist gemäß § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu begründen.
(2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn

diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich
beeinträchtigt werden. Verfahrensführende untere Denkmalschutzbehörde ist die Behörde, in deren Bezirk
die Maßnahme durchgeführt wird. Eine vollständige oder teilweise Versagung der Genehmigung ist gemäß
§ 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu begründen.

(3) Bei Werbeanlagen sind entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes gemäß Absatz 1 Satz 3 oder
eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzunehmen, wenn sie für höchstens sechs
Monate angebracht werden und der Werbeinhalt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt.

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
befristet erteilt werden. Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals, kann die Genehmigung auch
mit der Bedingung verbunden werden, dass bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung
von Sachverständigen ausgeführt werden, die die zuständige Denkmalbehörde bestimmt.

(5) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen sind zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht
obliegt dem Eigentümer, dem sonstigen Nutzungsberechtigten oder dem Veranlasser nach zumutbarer
Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde.

105
(6) Die Denkmalbehörden berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Belange von Menschen mit
Behinderungen.

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom
10. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist

§ 1
Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde

Angelegenheiten, für die nach dem Baugesetzbuch die Gemeinde zuständig ist, werden von den Bezirken
wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Geltungsbereich von festgesetzten oder im
Verfahren befindlichen Bebauungsplänen nach

a) den §§ 8 und 9 sowie

b) § 7, bei denen die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung das Verfahren an sich gezogen hat,

ist für das Einvernehmen und die Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch diese
Senatsverwaltung zuständig. Soweit die oberste Bauaufsicht im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren

oder im Widerspruchsverfahren zuständig ist, tritt bei einer notwendigen Zustimmung der Gemeinde das
zuständige Mitglied des Senats an die Stelle des Bezirks.

RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

Artikel 7
Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen

(1) Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die
EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als

den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend.

(2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser
harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
entspricht.

(3) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amtsblatt der
Europäischen Union.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine
Einflussnahme auf die Erarbeitung und Weiterverfolgung harmonisierter Normen zu ermöglichen.

106
Artikel 15
Installation und Verwendung der Maschinen

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der
Verwendung der Maschinen für notwendig erachten, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen
gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat

RICHTLINIE (EU) 2018/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2018
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Neufassung)

Artikel 16
Organisation und Dauer des Verfahrens zur Genehmigungserteilung

(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Anlaufstellen. Diese Anlaufstellen
leisten auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf die

Beantragung und die Erteilung der Genehmigung Beratung und Unterstützung. Von einem Antragsteller
darf, während des gesamten Verfahrens, nicht verlangt werden, sich an mehr als eine Anlaufstelle zu
wenden. Das Verfahren zur Genehmigungserteilung erstreckt sich auf die einschlägigen
Verwaltungsgenehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Produktion
von Energie aus erneuerbaren Quellen, sowie die für deren Netzzugang erforderlichen Vermögenswerte.
Das Verfahren zur Genehmigungserteilung umfasst alle Verfahren von der Bestätigung des Eingangs des
Antrags bis zur Übermittlung des Ergebnisses des Verfahrens gemäß Absatz 2.

(2) Die Anlaufstelle führt den Antragsteller in transparenter Weise durch das Verwaltungsverfahren zur
Genehmigungsbeantragung, bis die zuständigen Behörden am Ende des Verfahrens eine oder mehrere
Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht
gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein. Antragstellern ist es gestattet, die einschlägigen
Unterlagen auch in digitaler Form einzureichen.

(3) Die Anlaufstelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Projektträger im Bereich der Produktion

erneuerbarer Energie bereit und stellt diese Informationen auch online zur Verfügung, wobei sie gesondert
auch auf kleinere Projekte und Projekte von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität eingeht.
In den online veröffentlichten Informationen wird der Antragsteller auf die für seinen Antrag zuständige
Anlaufstelle hingewiesen. Existieren in einem Mitgliedstaat mehrere Anlaufstellen, wird der Antragsteller in
den online veröffentlichten Informationen auf die für seinen Antrag zuständige Anlaufstelle hingewiesen.

(4) Das Verfahren zur Genehmigungserteilung gemäß Absatz 1 dauert, unbeschadet des Absatzes 7, bei
den für Kraftwerke geltenden Verfahren, einschließlich der einschlägigen Verfahren aller zuständigen
Behörden, nicht länger als zwei Jahre. Der Zeitraum von zwei Jahren kann jedoch in durch
außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(5) Bei Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW darf das Verfahren zur
Genehmigungserteilung, unbeschadet des Absatzes 7, nicht länger als ein Jahr dauern. In durch
außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum um bis zu einem Jahr

verlängert werden.

107
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verfahren
zur Genehmigungserteilung und der Ausstellung von Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie leichten Zugang zu einfachen Streitbeilegungsverfahren,
und gegebenenfalls auch zu alternativen Streitbeilegungsverfahren, haben.

(6) Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
Energie, indem sie für ein vereinfachtes, zügiges Verfahren zur Genehmigungserteilung sorgen. Dieses
Verfahren dauert nicht länger als ein Jahr.

In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründenden Fällen, beispielsweise aus
übergeordneten Sicherheitsgründen bei wesentlichen Auswirkungen eines Repowering-Projekts auf das
Netz oder die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Anlage, kann diese Frist um bis zu einem

Jahr verlängert werden.

(7) Die in diesem Artikel festgelegten Fristen lassen Verpflichtungen nach dem geltenden Umweltrecht
der Union, gerichtliche Berufungsverfahren, Rechtsbehelfe und andere Gerichtsverfahren sowie
alternative Streitbeilegungsverfahren, nichtgerichtliche Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe unberührt
und können sich um die Dauer dieser Verfahren verlängern.

(8) Die Mitgliedstaaten können sich in Bezug auf den Netzzugang von Repowering-Projekten für die
Einführung eines Verfahrens der einfachen Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 1 entscheiden. Wenn
Mitgliedstaaten dies tun, ist das Repowering im Anschluss an eine Mitteilung an die zuständige Behörde
zuzulassen, sofern keine erheblichen negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten
sind. Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung, ob
diese ausreichend ist.

Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Mitteilung ausreichend ist, erteilt sie die
Genehmigung automatisch. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Mitteilung nicht ausreichend ist,
muss erneut eine Genehmigung beantragt werden und es gelten die in Absatz 6 genannten Fristen.

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

§ 27
Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen

(1) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte und die
Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
Der Betreiber oder die verantwortliche Person des Betreibers kann die Auskunft auf solche Fragen oder die

Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Der Betreiber oder die
verantwortliche Person des Betreibers ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(2) Die zuständige Behörde kann überwachungsbedürftige Anlagen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
besichtigen und kontrollieren sowie Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen des Betreibers nehmen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist. Außerdem ist sie berechtigt zu untersuchen, auf
welche Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie kann vom Betreiber die Begleitung
durch ihn oder durch eine von ihm beauftragten Person und die Unterstützung bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.

108
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf die zuständige Behörde außerhalb der in Absatz 2 Satz 1
genannten Zeiten ohne Einverständnis des Betreibers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergreifen.

(4) Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz
3, zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt.

(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall Folgendes anordnen:

1. die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer

auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung,

2. die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere
Personen,

3. die Untersagung des Betriebs, bis den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 Folge geleistet
wurde; dies gilt auch, wenn Anordnungen nach anderen Vorschriften getroffen werden, die die
Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen,

4. die Stilllegung oder Beseitigung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage ohne
die auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine
nach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird,

5. die außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn hierfür ein

besonderer Anlass vorliegt.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine überwachungsbedürftige Anlage stilllegen, wenn der
Betreiber der Anlage nicht in einem angemessenen Zeitraum ermittelt werden kann

§ 31
Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche
Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz zu treffen sind. Durch eine solche
Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:

1. der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,

2. die Anforderungen, die an die Errichtung, die Änderung und den Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind,

3. die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen

a) angezeigt werden müssen oder

109
b) einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis
erlischt,

4. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,

5. Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden
sein müssen,

6. die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden,

a) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Errichtung und des
Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,

b) dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte
wissenschaftliche Erkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu
ermitteln sowie

c) Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in
Rechtsverordnung nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können;
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse nach
Prüfung amtlich bekannt machen,

7. besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis
17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss,

8. Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen

durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen.

VERORDNUNG (EU) 2023/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Juni 2023 (Konsolidierte Fassung)
über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates

Artikel 51
Aufgehobene Rechtsvorschriften

(1) Die Richtlinie 73/361/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 73/361/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Verordnung.

(2) Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom ►C1 20. Januar 2027 ◄ aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2006/42/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

Artikel 54
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.

110
Sie gilt ab dem 20. Januar 2027.

Die folgenden Artikel gelten jedoch ab folgenden Zeitpunkten:
a) Artikel 26 bis 42 ab dem 20. Januar 2024;
b) Artikel 50 Absatz 1 ab dem 20. Oktober 2026;
c) Artikel 6 Absatz 7, Artikel 48 und Artikel 52 ab dem 19. Juli 2023 ;
d) Artikel 6 Absätze 2 bis 6, 8 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 ab dem 20. Juli 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist

§ 68
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in
einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies
bestimmt oder wenn 1. 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten
Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder der
Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des
Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)

§ 42a

Genehmigungsfiktion

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt
(Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt
ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren
gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes
bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen
verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die
Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden
müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

111
§ 71a
Anwendbarkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts
Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch
dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

§ 71b
Verfahren

(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet
sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.

(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der
einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der
einheitlichen Stelle gewahrt.

(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt
werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine
Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen
Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den
Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.

(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche
Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3
erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten
Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.

(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen
der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden.
Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der
zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.

(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem Antragsteller oder
Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.

§ 71c
Informationspflichten

(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die
zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden
Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme
oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

112
(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen
Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden
unverzüglich gegeben.

§ 71d
Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und
zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu
unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen
Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

§ 71e
Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2
Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

113
III Die von den Beteiligten jeweils erstellten Zusammenfassungen der wesentlichen Ansichten
nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Lobbyregistergesetzes

1. Architektenkammer Berlin
„§ 4 Abs. 2 – Bebauung / Energiebezug:

Der konkrete Verweis auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird als nicht zielführend bewertet,
da kurzfristige Änderungen zu erwarten sind. Eine allgemeine Bezugnahme auf bundesrechtliche
Regelungen zur Energieeffizienz wird empfohlen.

§ 6 – Abstandsflächen / bauliche Anlagen:
Abs. 1 Nr. 1 (0,30 m-Begrenzung):

Die Streichung wird als sachgerecht bewertet, da bestehende Unklarheiten beseitigt und
Solaranlagen erleichtert werden.
Abs. 1 (Aufzählung Bauteile):
Ergänzung um Rampen wird angeregt.
Abs. 11 Satz 1–2 (Soll-Regelung Abweichungen):

Die Umstellung auf eine Soll-Vorschrift wird ausdrücklich begrüßt.
Nicht überbaute Flächen- Satz 2
Die Regelungen zu nicht überbauten Grundstücksflächen, Begrünung und Dachbegrünung
werden im Grundsatz begrüßt. Der Wortlaut wird als zu unbestimmt bewertet; eine Konkretisierung
zur Reduzierung von Versiegelung wird empfohlen. Die Vorrangstellung von Biotopflächenfaktor-
Vorgaben sollte klarer gefasst werden.

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1–2 (Ausnahmen Begrünungspflicht):
Die Begriffe „bauliche Gründe" und „zeitlich begrenzte bauliche Anlagen" werden als nicht
hinreichend präzisiert bewertet. Eine Konkretisierung im Sinne des Bestandserhalts wird angeregt.
Statt der Formulierung „gilt nicht" wird eine Ermessensregelung („kann abgesehen werden")
vorgeschlagen. Die Regelung wird im Hinblick auf die Erleichterung von Umbaumaßnahmen
grundsätzlich begrüßt.

Abs. 4 Satz 1 (Bebauungspläne / Abweichungen):
Die Förderung von Dachbegrünungen wird ausdrücklich begrüßt. Abs. 3 Satz 2 sollte gestrichen
oder auf zwingend statische bzw. nutzungsbedingte Gründe beschränkt werden, da andernfalls
ein unnötiges Schlupfloch entstehe.

§ 10 Abs. 2 – Außenwerbung
Satz 4:
Die Ausnahme für Küchen wird kritisch bewertet und sollte gestrichen werden.
Satz 4 (ergänzend Beleuchtung): Beleuchtungen von Werbeanlagen sollten zur Vermeidung von
Lichtverschmutzung sowie zum Schutz von Nachbarn, Vogelwelt und Biodiversität unzulässig sein.

§ 28 – Rettungswege
Änderung wird begrüßt.

§ 42 Abs. 3 Satz 4 – Feuerungsanlagen
Satz 4 wird als entbehrlich bewertet, da die Sätze 1–3 bereits die Abgasführung regeln.

§ 43 Abs. 2–3 – Kaltwasserzähler

114
Die Streichung der Nachrüstpflicht wird bedauert. Dies wird als falsches Signal im Sinne des
Ressourcenschutzes bewertet. Ergänzung der Zielstellung sowie stärkere Kontrolle wird angeregt.

§ 47 Abs. 1 Satz 3 – Aufenthaltsräume
Die Ausnahme für Gebäudeklassen 1 und 2 wird kritisch bewertet. Es wird befürchtet, dass

Mindestanforderungen an Raumhöhen ausgehebelt werden.
Die Regelung wird abgelehnt.

§ 48 – Wohnungen / Abstellräume / Umbau
Abs. 1 (Abstellräume):

Verpflichtung zu getrennten Abstellräumen wird im Sinne der Suffizienz kritisch bewertet, da sie
das Bauen insbesondere beim Umbau unnötig verkompliziert.
Abs. 5 (Umbau / Aufstockung):
Erleichterungen werden begrüßt. Weitergehende Vereinfachungen nach Vorbild anderer
Landesbauordnungen (z. B. Niedersachsen) werden angeregt.

§ 50 Abs. 5 – Barrierefreies Bauen
Die Ausweitung der Verpflichtung auf das gesamte Bauvorhaben wird positiv bewertet.
Abs. 3 (Entfall detaillierter Vorgaben):
Entfall wird begrüßt, da die Regelungen durch DIN-Normen abgedeckt seien.

§ 63a Abs. 1 – Werbeanlagen

Einbeziehung in das vereinfachte Verfahren wird kritisch bewertet, da keine wesentliche
Infrastruktur betroffen ist.

§ 69 Abs. 2–4 / Abs. 2a
Einführung einer Frist für planungsrechtliche Prüfung wird grundsätzlich begrüßt.

Klarstellung erforderlich, dass es sich um eine zusätzliche Frist handelt und BauGB-Anwendbarkeit
unabhängig von Vollständigkeit zu prüfen ist.
Abs. 2 Satz 4 (Fristen Denkmalschutz vs. andere Stellen): wird abgelehnt. Unterschiedliche Fristen
werden als nicht sachgerecht bewertet; eine Vereinheitlichung wird angeregt.
Abs. 2a: Fristenregelungen gelten entsprechend.

§ 70 Abs. 1 Satz 2
Die Frist von einem Monat für Nachbareinwendungen wird als angemessen bewertet.
Vereinheitlichung mit § 69 wird befürwortet.

§ 77 Abs. 1
Fehlende Anpassungen zur Förderung von Umbauten gegenüber Abriss werden als bedauerlich

bewertet.

§ 11b – Denkmalschutz
Regelung wird kritisch bewertet, da sie das konzeptionelle Vorgehen beeinflusst. Starre
Listenregelungen für „unerhebliche Maßnahmen“ werden als problematisch bewertet. Gefahr der

Einschränkung von Entwurfsspielräumen wird gesehen. Festlegung genehmigungsfreier

115
Maßnahmen sollte fachlich erfolgen und im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Flexible
und lösungsorientierte Handhabung wird empfohlen.“

2. Bauindustrieverband Ost e.V.
„Der Bauindustrieverband Ost begrüßt das Vorhaben der Senatsverwaltung für

Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Teile der Bauordnung Berlins im Gesetz für einfaches
Bauen zu novellieren. In Form der Synopse hat der Bauindustrieverband Ost zu folgenden
Paragrafen Stellung genommen:

§6: Abstandsflächen, Abstände
§28: Außenwände

§33 Erster und zweiter Rettungsweg

§48 Wohnungen
§50 Barrierefreies Bauen

§62 Genehmigungsfreistellung
§67 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

§69 Behandlung des Bauantrags

Der Bauindustrieverband Ost weist darauf hin, dass im weiteren Verlauf des parlamentarischen
Verfahrens ausreichend Gelegenheit besteht, die Gesetzesnovelle weiterzuentwickeln und
praxistauglich zu schärfen. Verband regt weiterhin an, die Punkte im Rahmen der weiteren
Beratungen zu berücksichtigen, um die Berliner Bauordnung insgesamt effizienter und
wirtschaftsfreundlicher für mehr und kostengünstigeren Wohnungsbau auszugestalten.“

3. Baukammer Berlin
„Diverse §§:

- Anpassungen an Europarecht sind nachvollziehbar.
- Klarstellungen werden begrüßt.
- Vereinfachungen im materiellen Recht für Energieerzeugungsanlagen werden begrüßt
- Verkürzungen von Verfahrensfristen werden begrüßt

§ 2 Abs. 13:

Die Einführung der Vereinigungsbaulast wird ausdrücklich begrüßt. Sie erspart diverse
Einzelbaulasten und wirkt entbürokratisierend.

§ 6:
- Abstandsflächenrechtliche Erleichterungen für Windenergieanlagen und Antennenmasten

sollten an den Regelungsentwurf zur Brandenburgischen Bauordnung (ist im
Gesetzgebungsverfahren) angepasst werden.
- Windenergieanlagen und aufgeständerte Solaranlagen sollten auch bei neuen Vorhaben
abstandsflächenrechtlich unbeachtlich gemacht werden, wie es der Gesetzesentwurf auch bei
diesen Anlagen im Gebäudebestand vorsieht. Anderenfalls würden diese Anlagen nach
Errichtung des Gebäudes in einem zweiten Schritt an oder auf dem dann bestehenden

Gebäude errichtet werden.

116
§ 48 Abs. 5 bis 8:
Die brandschutztechnischen Regelungen für die Schaffung von Wohnraum durch
Nutzungsänderung, Dachraum-Ausbau und Aufstockung sind sehr schwer verständlich. Die mit
dem GEB beabsichtigten Konkretisierungen des mit dem Schneller-Bauen-Gesetz eingeführten

Regelungen liegen im Anforderungsniveau zu hoch. Die Baukammer hat hier praxisgerechte
Lösungsvorschläge unterbreitet.

§ 71 Abs.1 Satz 4:
Eine umfängliche Prüfung des Bauantrages auf Wunsch der Bauherrschaft (Einführung der

Konzentrationswirkung des Baugenehmigungsverfahrens auf Antrag) wird von der Baukammer
kritisch gesehen. Die Abschaffung der umfänglichen, öffentlich-rechtlichen Prüfung des
Bauantrages im Jahr 2006 geschah in Hinblick darauf, dass der Staat aus Personalgründen
bestimmte Serviceleistungen nicht mehr anbieten wollte. Sollte das heute wieder anders gesehen
werden, müssen entsprechende Personalkapazitäten geschaffen werden, was dem aktuellen
Entbürokratisierungstrend widerspricht. Umfangreichere Prüfprogramme in kürzerer

Genehmigungszeit sind aus Sicht der Bauherrschaft wünschenswert, sind aber aus Sicht der
Baukammer unrealistisch. Weitere Erläuterungen sind der Stellungnahme der Baukammer zum
GEB zu entnehmen.

Nach Auffassung der Baukammer sollten folgende Sachverhalte in das GEB zusätzlich
aufgenommen werden:

In einfachen Fällen sollte die Wiederverwendung von Bauprodukten ohne
Verwendbarkeitsnachweis ermöglicht werden. Dies könnte in § 17 Abs. 2 durch eine neue Nr. 3
geregelt werden:
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

....
3. dessen Wiederverwendung auf Grund der für das Bauen zuständigen Senatsverwaltung
veröffentlichten Kriterien ungefährlich ist,

Nach In-Kraft-Treten des Bauturbos, der planungsrechtliche Befreiungsentscheidungen erleichtert
und brandschutztechnischen Erleichterungen für Aufstockungen von Gebäuden fehlt es an

abstandsflächenrechtlichen Erleichterungen für Aufstockungen. Die Lösung bietet die
Musterbauordnung (MBO) an: Auf der 147. Bauministerkonferenz am 20./21. November 2025 in
Würzburg wurde unter anderem beschlossen (vgl. TOP 10 Anlage 1; § 51a Abs.1 Nr. 2a MBO),
dass für Wohngebäude mit Aufenthaltsräumen, die erstmals um ein Geschoss aufgestockt werden,
§ 6 für die Aufstockung keine Anwendung findet.“

4. Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz

„Wahrung der Beteiligungsrechte/-pflichten/-zuständigkeiten
Einhaltung GG, BNatSchG, NatSchGBln
Finanz- und Personalmangel
Auswirkungen EE-Anlagen
Gesunde Arbeits- und Lebensverhältnisse

Denkmalschutz

117
(s. Ausarbeitung)“

5. Berliner Mieterverein
„Das Gesetz enthält gute und sinnvolle Neuregelungen. Kritisch sind einzelne Regeln zu
Abstellräumen sowie zu Plakaten an Gerüsten; auch die Verkürzung der Einwendungsfrist auf

einen Monat wird kritisch gesehen.“

6. Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA Landesverband Berlin e.V.
„Grundsätzlich wird das Gesetzesvorhaben begrüßt, unsere Anmerkungen zu einzelnen Punkten
haben wir mit der Architektenkammer Berlin abgestimmt, darunter hier auszugsweise genannt:

Teilweise sind Formulierungen nicht präzise genug bzw. lassen zu viel Interpretationsspielraum,
bspw. bei §8.

Die geplanten Erleichterungen u.a. für Rettungswege (§33) und vor allem für Umbauten (§48)
werden als sinnvoll befürwortet. Allerdings könnte Berlin bei Umbauten dem Beispiel der

Niedersächsischen Bauordnung folgend u.E. noch weitergehen: Gemäß § 85a dort gelten für neue
Bauteile (z. B. bei Aufstockungen) die gleichen Anforderungen wie für bestehende Bauteile, sofern
die Schutzziele der Generalklausel eingehalten, die vorhandenen Bauteile die zusätzlichen Lasten
aufnehmen können und der Brandschutz gewährleistet ist. Eine vergleichbare Regelung in Berlin
würde die Unterscheidung zwischen Gebäudeklassen 4 und 5 überflüssig machen und das
Verfahren vereinfachen.

§69 Baurecht
Die Einführung einer Fristregelung für die für die Beurteilung des Planungsrechts zuständige Stelle
wird grundsätzlich begrüßt, da die Genehmigungsverfahren und planungsersetzenden
Regelungen des Bundesgesetzgebers in einem Verfahren zusammengefasst wurden. In der
Begründung sollte jedoch klarer hervorgehoben werden, dass es sich um eine zusätzliche bzw.

neue Frist handelt und dass unabhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen geprüft werden
muss, ob die Neuregelungen des BauGB Anwendung finden.
Satz 4 wird abgelehnt: Die unterschiedliche Festlegung der Prüfungsfristen – vier Wochen für die
Denkmalbehörde, zwei Wochen für sonstige Stellen – erscheint willkürlich und ist insbesondere im
Hinblick auf andere öffentliche Belange wie Naturschutz, Klimaresilienz und die zunehmende

Flächenkonkurrenz in Berlin nicht nachvollziehbar. Bereits im Zuge der Kommentierung zum
„Schneller-Bauen-Gesetz“ wurde die vierwöchige Frist für die Denkmalpflege kritisch bewertet.“

7. Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V.
„Das Ziel, den Neubau in Berlin - insbesondere des Wohnungsneubaus - in Berlin zu vereinfachen
und zu beschleunigen wird ausdrücklich begrüßt.

Der BDVI als Interessenvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Berlin
konzentriert sich in seiner Stellungnahme auf die Aspekte, die uns betreffen und zu denen wir mit
unserer täglichen Arbeit und Erfahrung einen Beitrag leisten können. Dies betrifft insbesondere die
Aspekte
- § 2 Einführung der Vereinigungsbaulast

- § 6 Abstandsflächenrecht

118
- § 47 Aufenthaltsräume

Vereinigungsbaulast
Die Einführung der Vereinigungsbaulast wird ausdrücklich unterstützt, da wir hier eine erhebliche
Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sehen.

Gleichwohl empfehlen wir dringend die zeitnahe Anpassung der AV Baulast, um die Handhabung
und die formalen Anforderungen zu regeln. Mit Blick auf eine spätere Durchsetzbarkeit erscheint
es uns - auch nach Meinungsaustausch hierzu mit den Bauaufsichtsämtern der Bezirke - sinnvoll,
die baurechtlichen Aspekte die jeweils mit einer Vereinigungsbaulast geregelt werden sollen, zu
dokumentieren. Dies sollte in einem Lageplan mit Darstellung der baurechtlich relevanten

Aspekte erfolgen. Damit kann dann z.B. bei einer späteren Nachverdichtung, Umnutzung etc. die
Zulässigkeit eines Vorhabens und die Folgen für die anderen vorhandene baulichen Anlagen oder
auch bei Wegtfall von einzelnen Tatbeständen, die der Vereinigungsbaulast zugrunde lagen,
besser und rechtssicherer beurteilt werden.
Des Weiteren sollte geprüft und untergesetzlich geklärt werden, dass mit der Vereinigungsbaulast
auch das Planungsrecht auf das vereinigte Grundstück betrachtet wird.

Abstandsflächenrecht
Die vorgeschlagen Änderungen sind nachvollziehbar und werden unterstützt. Mit Blick auf die
Anforderungen zur Energieeinsparung und der Nutzung von erneuerbaren Energien sollte jedoch
§ 6 Abs. 7 auch auf Neubauten erweitert werden. Gerade in innerstädtischen Bereichen sehen wir
bei Neubauten weiterhin Probleme bei den Abstandsflächen von (aufgeständerten) Solaranlagen.

Aufenthaltsräume
Die Reduzierung der Mindestraumhöhe im Dachraum und auch der Wegfall für Mindestraumhöhe
in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings
sehen wir hier erhebliche Auswirkungen im Bereich des Planungsrechts, die ungeklärt erscheinen.

Eine Aufzählung einzelner Auswirkungen wurde in der Stellungnahme aufgeführt.“

8. BFW Landesverband Berlin/Brandenburg e.V.
„Sehr geehrte Damen und Herren,

der BFW Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. vertritt die Interessen der mittelständischen

privaten Immobilienwirtschaft in der Hauptstadtregion, insbesondere von Bauträgern und
Projektentwicklern, die einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums
in Berlin leisten.

Wir bedanken uns für die Beteiligungsmöglichkeit im Rahmen der Verbändeanhörung und
begrüßen ausdrücklich die Zielrichtung des Referentenentwurfs für ein Gesetz für einfaches Bauen

(GEB), Verfahren zu beschleunigen und Baukosten zu senken, um so, insbesondere vor dem
Hintergrund in den letzten Jahren stark veränderter, schwierigerer Rahmenbedingungen, wieder
mehr und zugleich bezahlbareren Wohnraum in Berlin realisieren zu können.

Der Entwurf enthält eine ganze Reihe praxisnaher Klarstellungen und Vereinfachungen – etwa bei
Abstandsflächen, Rettungswegen und Abstellräumen sowie für Bestandsaktivierung/Umnutzung,

Dachausbau und Aufstockung. Die entsprechenden Änderungen bewirken

119
Planungserleichterungen und ermöglichen insbesondere flexiblere/effizientere
Nutzung/Beplanung der zur Verfügung stehenden Flächen. Das spart am Ende Baukosten und
kann damit auch zu einer Senkung von Neubaumieten führen.

Positiv sind ebenfalls die zahlreichen Klarstellungen und Straffungen von

Beteiligungserfordernissen und Fristen innerhalb des Bauantragsverfahrens. Durch die
Änderungen werden nach dem Schneller-Bauen-Gesetz konsequent weitere
Beschleunigungspotenziale gehoben.

Maßgeblich für den Erfolg des Gesetzes wird sein, dass die neuen Regelungen und die

Erleichterungen in der Praxis angewandt werden und damit auch spürbar bei den Bauherrinnen
und Bauherren ankommen. Die ersten Rückmeldungen unserer Mitgliedsunternehmen zur
Umsetzung des Schneller-Bauen-Gesetzes in der Verwaltungspraxis haben gezeigt, dass die
Neuerungen nach wie vor sehr unterschiedlich in den Berliner Bezirken interpretiert und
gehandhabt werden. Aus unserer Sicht ist deswegen zwingend erforderlich, die Übersetzung des
Gesetzes in die Verwaltungspraxis mit Handreichungen/Leitfäden/Entscheidungshilfen eng zu

begleiten und eine berlinweit einheitliche Auslegung und Anwendung zu garantieren. Neue
Regelungen dürfen nicht zu Verwaltungsunsicherheit und damit zu erneuten, endlosen
Gutachtenschleifen führen.

Positiv ist auch, dass die Nutzung des Bauturbos im bauordnungsrechtlichen Verfahren verankert
und damit grundsätzlich gestärkt wird. Wir plädieren dafür, diesen zeitlich befristeten Turbo zur

Linderung des Wohnraummangels in Berlin intensiv zu nutzen und den Impuls dieses Instruments
nicht durch zu hohe Anforderungen/Wunschvorstellung und überbordende Quoten/Auflagen
verpuffen zu lassen.

Weiterhin fordern wir, den Prozess "Einfach Bauen Berlin" nicht mit "nur" diesem Gesetz zur

Änderung der Berliner Bauordnung abzuschließen. Hamburg und Schleswig-Holstein haben
beeindruckend gezeigt, an welchen konkreten, Stellschrauben zur Absenkung unnötig hoher
Baustandards geschraubt werden kann, um Baukosten messbar zu senken. Auch die Hauptstadt
braucht einen "Berlin-Standard", der sowohl der Verwaltung als auch den planenden und
bauenden Unternehmen die konkreten Stellschrauben aufzeigt und ein Abweichen vom
Goldstandard rechtssicher ermöglicht.

Der Prozess „Einfach Bauen Berlin“ muss – wie schon das Schneller-Bauen-Gesetz – durch ein
passgenaues untergesetzliches Maßnahmenpaket flankiert werden, damit die mit dem GEB
eröffneten Erleichterungen tatsächlich in der Verwaltungspraxis ankommen und berlinweit
einheitlich angewandt werden. Teil dieses Maßnahmenpakets muss zum einen die Schaffung der
erforderlichen Personalstellen in den Bauaufsichten und beteiligten Fachverwaltungen sein. Zum

anderen bedarf es - wie oben erwähnt - verbindlicher
Handreichungen/Leitfäden/Entscheidungshilfen sowie einer zentral verfügbaren Entscheidungs-
und Auslegungsdatenbank, um Nachforderungsschleifen und unterschiedliche
Bezirksauslegungen zu vermeiden. Flankierend sollte ein EEB-Musterhaus als konkret umsetzbare
Referenz („Berlin-Standard“) entwickelt und veröffentlicht werden, das Planenden und

Bauherrinnen/Bauherren eine belastbare Orientierung bietet. Ergänzend regen wir die Einrichtung
eines zentralen, berlinweiten technischen Kompetenzzentrums an, das die Bezirke bei komplexen

120
gebäudetechnischen Fragestellungen entscheidungsreif unterstützt und dadurch
Wiederholungsprüfungen und Einzelgutachten reduziert. In das Maßnahmenpaket gehört zudem
eine Evaluation des GEB mit klaren Kennzahlen (Verfahrensdauern, Nachforderungsquoten,
Genehmigungszahlen, Kostenindikatoren), um zeitnah zu überprüfen, ob die gewünschten Effekte
– Beschleunigung und Baukostensenkung – tatsächlich eingetreten sind und wo nachzusteuern ist.

Bei Fragen und für weitere Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Susanne Klabe
BFW Landesverband Berlin/Brandenburg“

9. Bündnis junger Genossenschaften
„Unsere z.Zt. ca. 40 Mitgliedsgenossenschaften tragen zur nachhaltigen, durchmischten und
solidarischen Stadtentwicklung bei. Sie suchen in unterschiedlich strukturierten Berliner

Quartieren, z.T. auch in Brandenburg, Bestandsimmobilien und Baugrundstücke zu erwerben, um
sie vorrangig für die Wohnnutzung der eigenen Mitglieder, z.T. aber auch für temporäres Wohnen
(wie etwa studentisches Wohnen, betreutes Jugendwohnen u.ä.) sowie zunehmend auch zur
Erweiterung örtlicher sozialer Infrastrukturangebote und zur Umstrukturierung ehemaliger
Gewerbeareale zu nutzen. Gemeinsame Charakteristika unserer Mitgliedsgenossenschaften sind
die Dauerbewirtschaftung der erworbenen Immobilien sowie deren genossenschaftliche

Selbstverwaltung. Dies macht viele Mitglieder auf der einen Seite als Partner für eine stabile
Quartiersentwicklung interessant. Auf der anderen Seite begrenzt es ihre finanziellen
Handlungsspielräume, da sie weder mit Immobilien handeln noch eine Maximierung von
Nutzungsentgelten anstreben.

Vor diesem Hintergrund liegen die größten Herausforderungen für unsere Mitglieder bei Fragen

der städtebaulichen Planung und der Finanzierung von Grunderwerb, Neubau und/oder
Modernisierung, Instandsetzung und ggf. Umnutzung von Bestandsgebäuden. Unsere Mitglieder
bringen vielfältige eigene Erfahrungen bei der Abstimmung ihrer Projekte in der Nachbarschaft
sowie mit den für Planung, Genehmigung usw. zuständigen Bezirks- und Landesbehörden ein.
Unsere Stellungnahme begrenzen wir auf die Punkte des Gesetzentwurfs, die einen unmittelbaren

Bezug zur leichteren Handhabung und Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren erkennen
lassen. Diese unterstützen wir durchgängig. Wir sind aber auch der Auffassung, dass der
vorgelegte Entwurf sich an einigen Stellen noch etwas ambitioniertere Ziele setzen könnte, ohne
dass dies die Qualität des Bauens beeinträchtigen würde. Einzelheiten entnehmen Sie bitte
unserer beigefügten Stellungnahme.“

10. Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)

„Stellungnahme des BBR zur Ergänzung des § 77 BauO Bln:

Das BBR kann den Änderungen aus den nachstehenden Gründen und Fragestellungen nicht
zustimmen und schlägt hierzu weitere Abstimmungen vor.

121
Die Änderung führt bei den Bauvorhaben des BBR nicht zu einer Vereinfachung, ist nicht
verhältnismäßig in Bezug auf die beabsichtigte Zielstellung und hinsichtlich erforderlicher
Sicherheitsanforderungen diverser Nutzer nicht umsetzbar:

- Der Gesetzestext ist unbestimmt formuliert. Über welche Bauvorhaben des Bundes sollen die

Oberste Bauaufsicht / Bauaufsichten der Bezirke informiert werden und zu welchem Zweck?
Die neue Regelung erfasst auch kleinste Baumaßnahmen, ist nicht auf relevante Vorhaben
begrenzt und führt zu einem unverhältnismäßigen, bürokratischen Mehraufwand im BBR.

Als Begründung werden die Prüfung des Bestandsschutzes und Brandsicherheitsschauen

aufgeführt. Was ist damit gemeint? Für Durchführung von Brandsicherheitsschauen sind nach §
5 der BetrVO die Bauaufsichten der Bezirke verantwortlich. Nicht jedes Bauvorhaben oder
Gebäude des Bundes enthält Nutzungen, für die Brandsicherheitsschauen vorgeschrieben sind.
Das BBR ist der Auffassung, hier eine angemessenere Regelung zu finden.

- Die Beteiligung zusätzlicher Stellen erzeugt hohen Aufwand bei geringem Nutzen. Durch die

neue Regelung sollen die Oberste Bauaufsicht / Bauaufsichten der Bezirke über den
Ausführungsbeginn der Baumaßnahme mit Beifügung von Bauvorlagen informiert und
Brandsicherheitsschauen insbesondere bei Versammlungsstätten, Wohn-heimen und
Krankenhäusern durchgeführt werden.

Bei wesentlichen Baumaßnahmen, insbesondere Neubauten, wird SenStadt - konkret die

beiden für das Planungsrecht zuständigen Referate I C und II A - im Rahmen der
planungsrechtlichen Abstimmung beteiligt. Diese binden dann die Stadtplanungsämter der
Bezirke mit ein. Über diesen Weg könnte somit behördenintern die Oberste Bauaufsicht /
Bauaufsichten der Bezirke über anstehende Baumaßnahmen des Bundes in-formiert werden.
Für das BBR entstünde kein weiterer Arbeitsaufwand und das Ziel der neuen gesetzlichen

Regelung - Information der Bauaufsichten - wäre auch auf diese Weise erreicht. Das BBR sieht
hier die alleinige Zuständigkeit bei der zuständigen Senatsverwaltung für die interne
Weiterleitung an die Bezirke.

- Wegen fehlender digitaler Verfahren und Verfahrensabläufe entsteht zusätzlich unkoordinierter
E-Mail- und Postversand.

- Aus Sicht des BBR ist besonders die Neuregelung im Hinblick auf sicherheitssensible
Bauvorhaben des Bundes problematisch, für die besondere Bestimmungen nach § 77 Abs. 4
BauO Bln mit eingeschränkter Informationspflicht gelten (u.a. Anlagen der Landesverteidigung,
zu dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, zum zivilen Bevölkerungsschutz). Planungs- und
Ausführungsunterlagen unterliegen hier häufig einer Sicherheitseinstu- fung (z. B. VS-NfD), bei

der der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zwingend einzuhalten ist. Eine Weitergabe von
Unterlagen an mehrere Stellen ist damit unvereinbar. Auch Bauvorhaben, die nicht dem § 77
Abs. 4 BauO Bln unterliegen, können einer besonderen Sicherheitseinstufung unterliegen. Die
geplante Neuregelung müsste deshalb zwingend vorab mit den betroffenen Bundesministerien
und Sicherheitsbehörden abgestimmt und entsprechende Ausnahmen klar geregelt werden.

Im Ergebnis schlägt das BBR folgende Inhalte für weitere Abstimmungen vor:

122
- Untergesetzliche Regelungen mit dem BBR
- Digitales Anzeigeverfahren ohne oder mit reduzierten Unterlagen über digitale Schnittstelle
- Information im Einzelfall an die für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bei z.B.
Versammlungsstätten

Alternativvorschlag zum Gesetzestext:
Ist die Zustimmung nach Satz 2 entbehrlich oder entfällt sie nach Satz 3, hat die Bauherrin oder
der Bauherr bei Bauvorhaben über 1500 m² Geschossfläche* oder bei Vorhaben die § 5 BetrVO
unterliegen den Baubeginn mindestens eine Woche vorher der für das Bauwesen zuständigen

Senatsverwaltung mitzuteilen und in geeigneter Form über das Vorhaben zu informieren.
Bauvorhaben, die dem § 77 Absatz 4 BauO Bln oder einer besonderen Sicherheitseinstufung
unterliegen, sind hiervon ausgenommen.

*Der Schwellenwert von 1500 m² Geschossfläche ist aus dem § 88 Abs. 2 BauO Bln entnommen.

Weitere Themen siehe GEB_Dok 02, „Synopse Bauordnung - Stellungnahme BBR“.“

11. Deutsche Stiftung Denkmalschutz
„Im Zuge der Gesetzesänderung gibt es einige Erleichterungen, von denen auch Denkmale im
Zuge von Umnutzungen profitieren können. Das betrifft insbesondere die BauOBln: § 8 (1) Satz 3,
§33 Absatz 1, § 48 Absatz 2, § 69 (2)

Zur Änderung des Denkmalschutzgesetz § 11b DSchG Bln:
Der Definition der "genehmigungsfrei gestellten unerheblichen Maßnahmen" kommt eine hohe
Bedeutung zu. Darin liegt ein Risiko für den historischen Baubestand mit seiner spezifischen
Bautechnik und -materialität, daher ist die maßgebliche Beteiligung der Denkmalfachbehörde bei
der Entscheidung über den

konkreten Katalog der genehmigungsfreien Maßnahmen sowie die Einführung eines
Anzeigeverfahrens sehr wichtig.

Diese Präzisierung ist im Referentenentwurf entfallen. Im Sinne des materialgerechten, zukünftig
schadensfreien und damit kostenbewussten Denkmalerhalts muss die Beteiligung des

Landesdenkmalamtes Berlin aber im Gegenteil festgeschrieben werden.

Der Landesdenkmalrat soll zukünftig einer Person zugeordnet werden, wodurch u.U. Kontrolle und
Korrektiv entfallen.“

12. Deutsches Institut für Menschenrechte

“Hinweis: Es wird nur zu den aktuell geplanten Änderungen Stellung genommen, nicht zur
Landesbauordnung im Übrigen. Die geplanten Änderungen des § 50 BauO Bln sollten im Hinblick
auf die Gewährleistung gleicher Rechte für Menschen mit Behinderungen an zwei Stellen
nachgeschärft werden, um an den betreffenden Stellen nicht nur die Errichtung baulicher
Anlagen, sondern auch Änderungen oder Nutzungsänderungen einzubeziehen. Zu den Details
wird auf die Langfassung der Stellungnahme verwiesen.“

123
13. Handwerkskammer Berlin
„Die Handwerkskammer Berlin begrüßt nachdrücklich die Initiative, ergänzend zum Schneller-
Bauen-Gesetz vom 05.12.2024, in Kraft getreten am 22.12.2024, mit dem vorgelegten Entwurf

eines Gesetzes für einfaches Bauen (GEB; Stand 26.01.2026) Wohnungsbauprojekte deutlich zu
beschleunigen und die Baukosten zu reduzieren, indem Verfahren vereinfacht und planungs- bzw.
baurelevante Anforderungen auf ein sinnvolleres Maß reduziert werden.

Vor dem Hintergrund unserer Hinweise dazu im Begleitprozess beschränken wir im Weiteren
unsere Stellungnahme auf vorgesehene Neureglungen, die aus Sicht des Berliner Handwerks

besonders positiv hervorzuheben sind und solche Aspekte, die aus Sicht des Berliner Handwerks
der Korrektur bzw. der Verbesserung bedürfen.

Inhaltlich bezieht sich der vorgelegte Referentenentwurf dabei speziell auf Änderungen der
Bauordnung für Berlin und das Denkmalschutzgesetz Berlin.
Nicht einbezogen sind hingegen Regelungen zum Artenschutz und zur Digitalisierung, die wir

ergänzend und im Sinn der Verfahrensbeschleunigung jedoch für dringend geboten erachten: In
diesem Zusammenhang halten wir bezüglich des Natur- und Artenschutzes grundsätzlich statt der
Herstellung des Einvernehmens, Genehmigungen im Benehmen mit den entsprechenden
Behörden für geboten, um die sonst weiterhin langwierigen Genehmigungsverfahren Effizienz
steigernd abzukürzen.

Nicht zuletzt sollte baldmöglichst eine elektronisch gestützte medienbruchfreie Digitalisierung von
Antrags- und Genehmigungsverfahren in den Fokus gerückt werden (s. digitale Bauakte), die
wesentlich zu Verfahrensbeschleunigungen beitragen können, wobei die bestehenden Prozesse
auf ihre Effizienz hin überprüft werden sollten.“

14. Industrie- und Handelskammer Berlin

„Das Gesetz für einfaches Bauen (GEB) stellt aus unserer Sicht einen wichtigen Schritt dar, um
Planungs- und Genehmigungsprozesse zu vereinfachen und damit Bauvorhaben insgesamt zu
beschleunigen. Es knüpft an das Schneller Bauen Gesetz an und führt dessen Ansatz konsequent
fort. Die vorgesehenen Änderungen sind in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung zu begrüßen und
gehen in die richtige Richtung. Gleichzeitig zeigen unsere Gespräche mit Mitgliedsunternehmen:
Um den Wohnungsbau tatsächlich spürbar zu beschleunigen und kosteneffizienter zu gestalten,

besteht an einigen Stellen noch Nachbesserungsbedarf.

=Die IHK Berlin leistet alle hier angegebenen Informationen nach § 5 Lobbyregistergesetz ohne
die Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung. Die IHK vertritt die Auffassung, dass sie in ihrer
Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im öffentlichen Auftrag das
Gesamtinteresse der Berliner Wirtschaft entwickelt und wahrnimmt, nicht als Beteiligte im Sinne §

1 Satz 1 BerlLG gewertet werden kann. Die Veröffentlichung dieses Beteiligungsbeitrags erfolgt
bis zu einer abschließenden rechtlichen Klärung des Sachverhalts auf freiwilliger Basis.“

15. Investitionsbank Berlin
„Der Vorstoß zum Gesetz für einfaches Bauen ist aus IBB-Sicht, ein wichtiger Schritt, um dem

angespannten Wohnungsmarkt wirksam zu begegnen. Die Reduzierung von
Ermessensspielräumen schafft mehr Planungssicherheit für Bauherren und Investoren und verkürzt
Genehmigungsprozesse, die nach Aussagen unserer Kund:innen bislang häufig zu Verzögerungen

124
und Mehrkosten geführt haben. Gleichzeitig können durch klarere und einheitlichere Vorgaben die
Baukosten gesenkt werden, da unnötige Auflagen, Mehrfachprüfungen und langwierige
Abstimmungen entfallen.

Sinkende Entstehungskosten sind ein zentraler Hebel, um langfristig auch die Mietpreise zu

stabilisieren oder zu senken. Wenn Bauen wieder kalkulierbarer und wirtschaftlicher wird, steigt
die Bereitschaft, neuen Wohnraum zu schaffen – insbesondere auch im bezahlbaren Segment.
Unserer Ansicht nach, gehen die Vereinfachungen nicht zulasten von grundlegenden Qualitäts-,
Umwelt- und Sozialstandards, sondern setzen gezielt dort an, wo Bürokratie bisher keinen
Mehrwert stiftet.

Insgesamt bietet die Reform die Chance, schneller, günstiger und verlässlicher zu bauen und
damit einen spürbaren Beitrag zur Entlastung des Berliner Wohnungsmarktes zu leisten.“

16. Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen
„Rettungswege müssen zwingend barrierefrei sein, das heißt insbesondere:

- 90 cm Mindestbreite
- beidseitige Handläufe bei Treppen
- im Erdgeschoss schwellenfreie Ausgänge und in den Obergeschossen schwellenfreie Zugänge
zu den sicheren Bereiche für den Aufenthalt bis zur Fremdrettung

Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmeter müssen einen

barrierefreien und unabhängig von einer geschlechtlichen Zugehörigkeit barrierefrei nutzbaren,
barrierefrei gekennzeichneten Toilettenraum für die Kundschaft haben

Die Änderungen in § 48 Abs 2 sind nicht akzeptabel. Formal ist nach § 2 Abs. 9 „barrierefrei“ mit
„auffindbar, zugänglich und nutzbar“ definiert. Es besteht dennoch die Gefahr, dass Planenden
dies nicht bewusst ist und die barrierefreie Erreichbarkeit nicht beachtet wird

In § 50 ist es zu begrüßen, dass zukünftig das gesamte Bauvorhaben und nicht mehr wie bisher
jedes einzelne Gebäude für sich betrachtet wird. Dadurch entstehen mehr RB-Wohnungen,
wenngleich vor dem Hintergrund des hohen Mangels dieser Wohnungen noch immer auf viel zu
geringem Niveau

Der komplette Entfall wohnungszugeordneter Abstellräume wird abgelehnt. Der Bedarf an
Abstellräumen ist insbesondere, aber nicht nur bei Menschen mit Behinderungen (Hilfsmittel) nach
wie vor vorhanden. Alternativ sollte zum Einsparen eines Kellergeschosses ein angemessen
dimensionierter Abstellraum in der Wohnung gefordert werden.“

„Der ZIA begrüßt das Anliegen des Berliner Senats, das Bauen zu vereinfachen, Verfahren zu
beschleunigen und Kosten zu senken. Mehrere Anpassungen des Gesetzentwurfs sind geeignet, in
der Praxis Hürden abzubauen (u. a. Klarstellungen bei bautechnischen Nachweisen,
Abstandsflächen‑Erleichterungen im Bestand, digitalere Abläufe). Gleichwohl bleiben zentrale
Stellhebel ungenutzt bzw. werden durch neue Detailpflichten relativiert. Um das Bauen spürbar
zu beschleunigen und zu erleichtern, bedarf es einer konsequenten Ausrichtung auf Schutzziele

anstelle detaillierter Einzelforderungen, verbindlich digitalisierter und parallel geführter

125
Verfahrensabläufe, eines klar definierten Fristbeginns sowie praxisgerechter und
investitionssicherer Standards.

17. Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU)
„Der BBU Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. begrüßt ausdrücklich das Ziel

des Gesetzentwurfs, Planen und Bauen einfacher, schneller und kostengünstiger zu machen.
Angesichts der angespannten Wohnungsmärkte in Berlin und Brandenburg ist eine deutliche
Reduzierung von Baukosten, Planungsrisiken und Verfahrensdauern eine zentrale Voraussetzung
für die Schaffung bezahlbaren Wohnraums sowie für Investitionen in den Bestand.

Aus BBU-Sicht setzt der Entwurf an vielen richtigen Stellen an. Besonders positiv bewertet werden

die verfahrensrechtlichen Beschleunigungen (u. a. verkürzte Behördenbeteiligungen, frühzeitige
Einbindung der Gemeinde, Fristverkürzungen, Klarstellungen zum maßgeblichen Recht beim
Baubeginn). Diese Maßnahmen können die Planungs- und Investitionssicherheit erhöhen, sofern
sie in der Praxis konsequent umgesetzt und personell unterlegt werden.

Der BBU unterstützt zudem den Ansatz eines einfacheren und bedarfsgerechten Bauens im Sinne
eines „Gebäudetyps E“. Der Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Standards bei Konstruktion,
Technik und Ausstattung kann einen wichtigen Beitrag zur Kostensenkung leisten, ohne die
Wohnqualität wesentlich zu beeinträchtigen. Voraussetzung ist jedoch Rechtssicherheit:
Abweichungen von anerkannten Regeln der Technik dürfen nicht automatisch als Mangel
gewertet werden, sofern das Schutzniveau gewahrt bleibt.

Im Bereich Energie und Klima sind die vorgesehenen Erleichterungen für erneuerbare Energien
und energetische Maßnahmen im Grundsatz zu begrüßen. Vereinfachungen bei Abstandsflächen,
verfahrensfreie Tatbestände für EE-Anlagen, Ladeinfrastruktur und Wasserstofflösungen sowie
Erleichterungen beim Repowering unterstützen die Dekarbonisierung des Gebäudebestands. Aus
BBU-Sicht ist wichtig, dass bauordnungsrechtliche Vereinfachungen nicht zu Zielkonflikten mit

Klimaschutzzielen führen. Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien und klimafreundliche
Wärmeversorgung müssen weiterhin verlässlich umsetzbar bleiben.

Besonders relevant für die Wohnungswirtschaft sind die Erleichterungen im Bestand.
Vereinfachungen bei Dachausbau, Aufstockung, Umnutzung und Nachverdichtung sind zentrale

Hebel zur Wohnraumschaffung ohne zusätzlichen Flächenverbrauch. Die stärkere Orientierung an
Gefahrenabwehr statt an vollständiger Neubaustandard-Anpassung ist sachgerecht.
Entscheidend ist hier eine ermöglichende Vollzugspraxis der Bauaufsichtsbehörden.

Die Neuregelungen zur Barrierefreiheit werden differenziert bewertet. Die Anknüpfung des
Schwellenwerts für rollstuhlgerechte Wohnungen an das Gesamtvorhaben erhöht die Flexibilität

und Wirtschaftlichkeit. Zugleich muss sichergestellt bleiben, dass eine bedarfsgerechte
Versorgung mit barrierefreien Wohnungen tatsächlich erreicht wird.

Darüber hinaus fordert der BBU im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Typengenehmigung
ausdrücklich zu verankern bzw. ihre Anwendbarkeit deutlich zu erweitern und zugleich die
Anforderungen an Kinderspielplätze zu flexibilisieren, insbesondere durch eine Anhebung des

Schwellenwerts. Beide Punkte sind aus Sicht der Wohnungswirtschaft zentrale Hebel für

126
wirtschaftlicheres Bauen: Die Typengenehmigung reduziert Mehrfachprüfungen identischer
Lösungen, standardisiert Verfahren und senkt damit Kosten – insbesondere im seriellen und
modularen Bauen. Eine sachgerechte Anpassung der Spielplatzanforderungen kann in
verdichteten Lagen flächen- und kostensteigernde Effekte begrenzen und so die Wirtschaftlichkeit
von Neubauvorhaben verbessern, ohne die grundsätzliche Versorgung mit Spielangeboten im

Quartier in Frage zu stellen.

Insgesamt sieht der BBU großen Mehrwert im Gesetzentwurf, betont jedoch, dass
Vereinfachungen nur dann wirksam werden, wenn sie im Vollzug von einer „Kultur des
Ermöglichens“ begleitet werden. Unterschiedliche Behördenauslegungen, zusätzliche Auflagen im

Einzelfall oder informelle Verschärfungen könnten den Entlastungseffekt erheblich mindern.

Aus Sicht des BBU sind daher besonders wichtig:
- rechtssichere und schutzzielorientierte Abweichungsmöglichkeiten,
- eine einheitliche Vollzugspraxis,
- digitale und beschleunigte Verfahren,

- sowie eine enge Abstimmung mit energie- und klimapolitischen Vorgaben.

Das GEB kann einen wichtigen Beitrag zur Baukostenreduktion und zur Aktivierung von Neubau-
und Bestandsinvestitionen leisten. Der BBU unterstützt das Vorhaben grundsätzlich und steht für
die weitere fachliche Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens zur Verfügung.“

18. Vereinigung der Prüfingenieure für Standsicherheit und Prüfingenieure für Brandschutz in

Berlin
„Anmerkungen aus Sicht der Prüfingenieure für Brandschutz zu den §28, §48“

19. Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (UVB)
„Wir bewerten positiv, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen beim

Thema Entbürokratisierung weiterhin konkret aktiv ist. Denn mit dem EinfachBauenBerlin bringt die
Verwaltung nach dem Schneller-Bauen-Gesetz eine weitere Entbürokratisierungsinitiative auf den
Weg. Dieses Bemühen ist aus wirtschaftlicher Sicht ausdrücklich zu begrüßen.

Die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt für zielführend halten.

Zusätzlich zu den gemachten Vorschlägen halten wir Beschleunigungsmaßnahmen im Bereich
Digitalisierung und Artenschutz für erforderlich. Gerade durch den Artenschutz gibt es in der
Praxis oftmals erhebliche Zeitverzug. Ohne eine Konzentrationswirkung der federführenden
Behörde und eine Genehmigungsfiktion auch für den Artenschutz werden Vorhaben weiterhin Zeit
verlieren.

Weiteres Beschleunigungspotenzial sehen wir darüber hinaus in der weiteren medienbruchfreien
Digitalisierung zwischen den Verwaltungen und zwischen Verwaltungen und Antragsstellern.“

20. ZIA Zentraler Immobilienausschuss e.V.
„Der ZIA begrüßt das Anliegen des Berliner Senats, das Bauen zu vereinfachen, Verfahren zu

beschleunigen und Kosten zu senken. Mehrere Anpassungen des Gesetzentwurfs sind geeignet, in

127
der Praxis Hürden abzubauen (u. a. Klarstellungen bei bautechnischen Nachweisen,
Abstandsflächen‑Erleichterungen im Bestand, digitalere Abläufe). Gleichwohl bleiben zentrale
Stellhebel ungenutzt bzw. werden durch neue Detailpflichten relativiert. Um das Bauen spürbar zu
beschleunigen und zu erleichtern, bedarf es einer konsequenten Ausrichtung auf Schutzziele
anstelle detaillierter Einzelforderungen, verbindlich digitalisierter und parallel geführter

Verfahrensabläufe, eines klar definierten Fristbeginns sowie praxisgerechter und
investitionssicherer Standards.

1) Barrierefreiheit (§ 50 BauO Bln)
Die vorgesehene Umstellung des Schwellenwerts für rollstuhlgerechte Wohnungen vom einzelnen

Gebäude auf das gesamte Vorhaben führt faktisch zu einer Ausweitung der Pflicht, erschwert
effiziente Grundrisse sowie serielle/modulare Lösungen und erhöht die Kosten. Das widerspricht
dem Ziel „einfach und kostengünstig“. Der ZIA schlägt ein Wahlrecht vor: statt 50 % barrierefrei
nutzbarer Wohnungen die Umsetzung nach BBSR‑Standards, mit gleichwertiger Zielerreichung
bei höherer Flächen‑ und Kosteneffizienz.

2) Umbauordnung (Bestand/Umnutzung)
Die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für Wohn‑Umnutzungen, DG‑Ausbau/Aufstockung
sind ein richtiger Ansatz, bleiben aber sektoral. Der ZIA regt analog zur niedersächsischen
Umbauordnung eine generelle Umbauerleichterung für Umbau, Ausbau, Aufstockung und
Nutzungsänderungen im Bestand an: maßgeblich sind Schutzziele, Standsicherheit und
Brandschutz; weitergehende Detailanforderungen technischer Regelwerke greifen nicht zwingend.

Dies würde Umnutzungen auch außerhalb des Wohnens spürbar erleichtern. Umsetzbar als neue
Bestimmung im Bestands‑/Wohnungskapitel mit schlankem Anzeige‑/Mitteilungsverfahren.

3) Vorbescheid (§ 75 Abs. 1)
Die Ausdehnung um Bauvorlageberechtigung sowie Nachbar‑/Öffentlichkeitsbeteiligung erhöht

Aufwand, Dauer und Kosten und nimmt dem Vorbescheid seine Funktion als schnelles
Klärungsinstrument. Beteiligungen sollten anlassbezogen erfolgen (nur bei nachbarrelevanten
Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen).

4) Verfahren/„einheitliche Stelle“ (§ 69 Abs. 5; § 69 Abs. 3)
Das Verfahren über die „einheitliche Stelle“ wird nur dann eine Beschleunigungswirkung entfalten,

wenn die Beteiligung der Fachbehörden verbindlich parallel erfolgt, der Beginn der Fristen an
eine behördliche Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen geknüpft ist und das Verfahren
digital gesteuert wird. Fehlen diese Mindeststandards, besteht weiterhin das Risiko
aufeinanderfolgender Prüfabläufe; die einmonatige Abschlussfrist beginnt dann faktisch erst nach
Eingang sämtlicher Stellungnahmen. Der ZIA empfiehlt daher eine verbindliche Parallelisierung
als Regelfall, einen rechtssicheren Fristbeginn mit dokumentierten Unterbrechungen sowie digital

gesteuerte Meilensteinpläne.

5) Konzentrationswirkung (§ 71 Abs. 1 n. S. 4)
Die Möglichkeit, die Prüfung auf das gesamte öffentliche Recht zu erweitern, ist ein wesentlicher
Hebel für echte Schlusspunkte. Der vorgesehene Start erst ab 2029 ist zu spät; ein früheres

Options‑/Pilotmodell (z. B. für standardisierte Wohnungsbau‑/EE‑Vorhaben) wird empfohlen.

128
6) Geltungsdauer der Baugenehmigung (§ 73)
Zur Planungssicherheit sollte die Verlängerung der Baubeginnfrist automatisch die
Fertigstellungsfrist in gleichem Umfang verlängern. Außergewöhnliche Fälle bleiben über die
bestehende Ausnahmeregel auffangbar.

7) Abstandsflächen (§ 6)
Die punktuellen Erleichterungen sind hilfreich, setzen aber keinen substanziellen Kostenhebel. Für
innerstädtische Nachverdichtung und serielles Bauen ist eine pauschale
Abstandsflächen‑Erleichterung (2,50 m) in Blockrand‑/Bestandssituationen einschließlich
Aufstockungen sachgerecht; Schutzziele bleiben gewahrt.

8) Gerüstwerbung (§ 10 Abs. 2 S. 4–6)
Die Fünf‑Jahres‑Sperrfrist ist unverhältnismäßig. Sachgerecht ist: Zulässigkeit, wenn keine
relevante zusätzliche Verdunklung entsteht und nur für die tatsächliche Gerüststandzeit (max.
sechs Monate je zwei Jahre) genutzt wird. So bleiben Finanzierungsbausteine in
Sanierungsphasen möglich, ohne Belästigungen zuzulassen.“

129
```

### 19/86 – Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-086-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/70 – Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-06-08  **Urheber**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen  **vsys**: 2830  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/3302 – Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-06-08  **Urheber**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3302.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

```
Drucksache 19/3302
09.06.2026
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und WohnenBauen und Wohnen

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
LINKE bei Enthaltung GRÜNE und AfD
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen
vom 8. Juni 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/3236
Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/3236 – wird mit folgenden Änderungen
angenommen:

1. In Artikel 1 wird der Nummer 6 folgender Buchstabe g) angefügt:
„g) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

‚(12) Wird in oder auf rechtmäßig bestehenden Gebäuden

1. durch Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen,

2. durch den Ausbau des Dachgeschosses oder

3. bei erstmaliger Aufstockung um maximal ein Geschoss
Wohnraum geschaffen, sind die Abstandsflächen unbeachtlich.‘“

2. In Artikel 1 wird in Nummer 8 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) wie folgt geändert:
„aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- 2 -

‚Werbeanlagen an Baugerüsten sind nur zulässig, wenn eine Staubschutzplane zur
Durchführung von Baumaßnahmen erforderlich ist und ihre Gestaltung keine über die
Staubschutzplane hinausgehende wesentliche Verdunklung der Aufenthaltsräume von
Wohnungen mit Ausnahme der Küchen bewirkt; zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse ist
die Beleuchtung der Werbeanlagen während der Nachtruhe nicht gestattet.‘ “

3. In Artikel 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende gestrichen und durch ein „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird neu angefügt:

‚3. dessen Wiederverwendung die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwal-
tung bekanntgegebenen Bestimmungen erfüllt.‘“

4. In Artikel 1 entfällt die bisherige Nr. 15 a), lit b) wird neue lit a).

5. In Artikel 1 wird Nummer 17 Buchstabe c) wie folgt geändert:

„c) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
‚(5) Wird in oder auf rechtmäßig bestehenden Gebäuden durch

1. Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen,

2. Dachgeschossausbau oder

3. erstmalige Aufstockung
Wohnraum geschaffen, so sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die Anforderungen an

den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz gemäß § 15 und die Anforderungen an den
Brandschutz gemäß §§ 27 bis 32, 34 und 35 Absatz 1 und 4 bis 8 sowie § 36 nicht
einzuhalten. Abweichend von Satz 1 müssen bei einem Dachgeschossausbau oder einer
Aufstockung Türen vom bestehenden notwendigen Treppenraum zum Kellergeschoss
mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein und der bestehende
notwendige Treppenraum nach § 35 Absatz 8 entraucht werden können. § 81 Absatz 2 und 3
bleiben unberührt.

(6) Bei einem Dachgeschossausbau oder einer Aufstockung gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer
2 und 3 um maximal ein Geschoss genügt es, wenn die bestehende oder neue Decke über dem

obersten Bestandsgeschoss sowie alle weiteren neuen tragenden, aussteifenden, raumab-
schließenden Bauteile mindestens die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der
Gebäudeklasse 3 erfüllen. Die neuen notwendigen Treppen und Wände notwendiger
Treppenräume gemäß §§ 34 und 35 Absatz 4 sowie Brandwände gemäß § 30 von Gebäuden,
die nach einem Dachgeschossausbau oder einer Aufstockung in die Gebäudeklasse 5 fallen
oder in dieser Gebäudeklasse verbleiben, müssen die Anforderungen der Gebäudeklasse 4
erfüllen.
- 3 -

(7) Bei einer Aufstockung um maximal zwei Geschosse gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
muss die bestehende oder neue Decke über dem obersten Bestandsgeschoss sowie alle
weiteren neuen tragenden, aussteifenden, raumabschließenden Bauteile mindestens die
Anforderungen der jeweils niedrigeren Gebäudeklasse, in die das Gebäude nach einer
Aufstockung fällt, erfüllen. Zusätzlich müssen

1. die tragenden, aussteifenden und raumabschließenden Wände und Stützen des
bestehenden Gebäudes aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2. die Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen Wohnungen mindestens
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, wenn im notwendigen Treppen-
raum die notwendige Treppe oder Wand- und Deckenbekleidungen aus brennbaren
Baustoffen bestehen oder die übrigen Türen des notwendigen Treppenraums nicht min-
destens den Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen,

3. notwendige Treppenräume über eine trockene Steigleitung verfügen, sofern das
Treppenauge eine lichte Breite von 0,15 Meter unterschreitet.

Neue tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile aus brennbaren Baustoffen
müssen den Anforderungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 entsprechen.‘“

6. In Artikel 1 wird nach Nr. 22 folgende Nr. 22a eingefügt:
„22a) Nach § 61 wird ein neuer § 61a eingefügt:

§61a Landesverteidigung

(1) Auf Bauvorhaben, die der Landesverteidigung dienen, finden Anforderungen, die in
Vorschriften des Landes in Bezug auf die Wahl des Standorts, die Planung, die Errichtung,
den Abbruch, die Nutzungsänderung sowie den Betrieb gestellt werden, keine Anwendung.

(2) Anforderungen, die sich aus höherrangigem Recht, insbesondere aus Vorschriften des
Bundesrechts oder des Rechts der Europäischen Union ergeben, bleiben unberührt.“

7. In Artikel 1 wird in Nummer 29 der Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) wie folgt geändert:

„bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

‚Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige Mängel auf, fordert die beteiligte
Behörde oder sonstige Stelle die Bauherrin oder den Bauherrn unverzüglich zur Behe-
bung der genau bezeichneten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf.‘“

Berlin, den 8. Juni 2026

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen

Hendrikje Klein
```

### 19/88 – Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-18  **vsys**: 2830  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
