# V-453001 — Gesetzgebung

**VID**: V-453001  
**VNr**: V-453001  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Glücksspiel  
**Dokumente**: 5

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-05-12 |
| 1. Lesung | 2026-05-21 |
| Ausschussberatung | 2026-06-01 |
| Beschlussempfehlung | 2026-06-01 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-04 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3287
  > Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

## Dokumente

### 19/3234 – Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-12  **vsys**: 8700  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3234.pdf

> Zustimmung zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 2021. Vorabüberweisung an den Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf

**Akteure betroffen**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (gazetteer, ×1); Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Inneres und Sport (gazetteer, ×1)

**Locations**: Buch (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/3234
12.05.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3234
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
InnSport - I C 1 - GS 2513 (2. GlüÄndStV 2021)
Tel.: 9(0)223 2653

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

V o r b l a t t

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

A. Problem
Am 01. Juli 2021 ist der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in
Deutschland vom 29.10.2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) in Kraft ge-

treten (vgl. in Berlin Anlage zum Fünften Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom
22. März 2021, GVBl. S. 325 ff.; zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 24. März 2022;
vgl. in Berlin Anlage zum Sechsten Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 08.
Dezember 2022; GVBl. S. 722). Gemäß § 32 GlüStV 2021 ist der GlüStV 2021 fortlaufend
im Hinblick auf die Wirksamkeit seiner Normen zu evaluieren und war ein diesbezüglicher

erster Zwischenbericht zum Jahresende 2023 vorzulegen. Gegenstand des Zwischenbe-
richtes war die Prüfung und Identifizierung von dringenden Handlungsbedarfen, welche
eine Modifizierung des GlüStV 2021 bereits vor Abschluss der ersten Hauptevaluierung im
Jahr 2026 erforderlich machen. Im Ergebnis dieser Zwischenevaluierung wurden entspre-
chende Bedarfe insbesondere im Bereich des sog. IP-Blockings (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Num-

mer 5 GlüStV 2021) ausgemacht, da aufgrund der bisherigen Ausgestaltung dieser Er-
mächtigungsgrundlage ein Vollzug seitens einiger Gerichte nur in Bezug auf bestimmte Ad-
ressaten bestätigt wurde. Da es sich beim IP-Blocking um ein zentrales Instrument des ef-
fektiven Vorgehens gegen unerlaubte Glücksspielangebote und damit um einen wichtigen
Bestandteil im Gesamtgefüge des GlüStV 2021 handelt, ist eine zeitnahe Behebung der

Vollzugsprobleme durch Neuformulierung der Ermächtigungsgrundlage (vgl. Ziffer 3) a)
des Änderungsstaatsvertrages) dringend geboten. Weiterhin hervorzuheben sind die Er-
gänzungen der behördlichen Abfragebefugnisse im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfungen
(vgl. etwa Ziffern 1) und 3) b) des Änderungsstaatsvertrages.

Seite 1 von 27
B. Lösung
Die Länder haben auf Basis des vorgenannten Evaluierungsbefundes den beiliegenden
Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 2021

- 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag/2.GlüÄndStV - erarbeitet, um den erkannten drin-
genden Nachbesserungsbedarfen im Regelwerk des Glücksspielstaatsertrages 2021 zeit-
nah nachzukommen und den Vollzugsbehörden einen effektiven Vollzug zu ermöglichen.
Nach Vorabbeteiligung der Gremien (vgl. in Berlin etwa Abghs. Drucksache 19/2688), No-
tifizierung bei der Europäischen Union und Anhörung der betroffenen Kreise ist der 2.

Glücksspieländerungsstaatsvertrag von allen Ländern unterzeichnet worden und bedarf
dieser nunmehr der Ratifizierung durch alle Länderparlamente (Inkrafttreten mit der Hin-
terlegung der letzten Ratifizierungsurkunde).

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

Keine. Ein Verzicht des Landes Berlin auf eine Ratifizierung des 2. GlüÄndStV hätte einen
auch für das Land Berlin negatives Andauern der aktuellen Vollzugsdefizite im Widerspruch
zum Willen aller anderen Vertragsländer zur Konsequenz.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Keine

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Keine

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Es sind keine Auswirkungen auf Privathaushalte zu erwarten. Bei den beabsichtigten Ände-

rungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt es sich um die Beseitigung von Voll-
zugsproblemen im Bereich von grundsätzlich bereits vorgesehenen Prüf- und Erlaubnisver-
fahren und Maßnahmen.

H. Gesamtkosten

Durch die Beseitigung der bisherigen Vollzugshindernisse werden keine bis geringfügig po-
sitive Entwicklungen der Gesamtkosten etwa durch Vermeidung unnötiger Rechtsstreitig-
keiten u.ä. erwartet.

Seite 2 von 27
I. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine; das Land Brandenburg gehört auch zu den Staatsvertragsparteien und hat zudem

den 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag federführend für die Länder betreut, so dass das
vorliegende Gesetzgebungsvorhaben gerade der Wahrung eines möglichst einheitlichen
Rechtszustandes dient.

J. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Seite 3 von 27
Der Senat von Berlin
InnSport - I C 1 GS 2513 (GlüStV 2021)
Tel.: 9(0)223 2653

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

V o r l a g e

- zur Beschlussfassung -

über Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel
Vom

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmungsgesetz
zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

§ 1

Zustimmung

(1) Dem am 26. März 2026 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des
Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird zugestimmt.

(2) Der Wortlaut des Staatsvertrages wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2
Bekanntmachung

Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 2 Absatz 1 ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Seite 4 von 27
Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Ratifizierungsgesetz wird der Zweite Staatsvertrag zur Änderung
des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in Berliner Landesrecht transformiert.

b) Einzelbegründung

Artikel 1: Zustimmungsgesetz

Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bedarf
zu seiner Gültigkeit der Transformation in das Berliner Landesrecht durch ein entspre-
chendes Zustimmungsgesetz und Ratifizierung aufgrund dieses Gesetzes. Im Fall sei-

nes Inkrafttretens wird der Staatsvertrag Änderungen vor allem im Bereich der Voll-
zugsmaßnahme des sog. IP-Blockings (vgl. Ziffer 3) a) des Änderungsstaatsvertrages)
und der behördlichen Überprüfung in den Antragsverfahren für glücksspielrechtliche
Erlaubnisse (vgl. etwa Ziffern 1) und 3) b) des Änderungsstaatsvertrages) vornehmen.
Zudem sind Nachschärfungen beispielsweise in Bezug auf die Zuständigkeiten und

Aufgaben der Organe der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder oder betref-
fend die Rechnungsprüfung dieser Einrichtung vorgesehen (vgl. Ziffern 5) und 6) des
Änderungsstaatsvertrages). Hierdurch können hinsichtlich zentral bedeutsamer Spiel-
erschutzinstrumente und bei der Tätigkeit der zentralen Vollzugsbehörde erhebliche
rechtliche Unklarheiten beseitigt und im Ergebnis ein effektiverer Vollzug gewährleistet

werden.

1. Zu § 1:

In Absatz 1 wird die erforderliche Zustimmung des Abgeordnetenhauses erteilt. Absatz

2 enthält die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Textes des Änderungsstaatsvertra-
ges.

2. Zu § 2:

Da der zu ratifizierende Änderungsstaatsvertrag in seinem Artikel 2 ein Inkrafttreten
von der Ratifizierung in allen Vertragsländern und der Hinterlegung der Ratifikations-
urkunden beim IMK-Vorsitz abhängig macht, statuiert § 2 eine Bekanntmachungspflicht

Seite 5 von 27
hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes des Inkrafttretens durch Veröffentlichung im Ge-
setz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin.

Artikel 2: Inkrafttreten

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Ratifizierungsgesetzes am Tag nach der Verkün-
dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:

Im Vergleich zu den bereits bislang anfallenden Kosten/Kostenbeteiligungen des Lan-
des Berlin im Zusammenhang mit dem Vollzug des Glücksspieländerungsstaatsvertra-
ges 2021 werden sich durch die beabsichtigten Änderungen keine bislang definierba-

ren Auswirkungen auf die Gesamtkosten ergeben.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Keine

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Im Hinblick auf den bestehenden Schwerpunkt des Änderungsstaatsvertrages im Be-
reich der Beseitigung von Vollzugshindernissen wird nicht von quantifizierbaren Kos-

tenauswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen ausgegangen.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Keine, auch das Land Brandenburg gehört zu den Unterzeichnern des Staatsvertrages,

so dass auch das vorliegende Regelungsvorhaben gerade der Gewährleistung einer
möglichst einheitlichen bzw. vergleichbaren Rechtslage und eines dementsprechend
effektiven Vollzugs in der Zukunft dient.

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz:

Keine

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:

Keine

Seite 6 von 27
J. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Der Vollzug des Glücksspielstaatsvertrages 2021 wird einschließlich der Finanzie-
rungsumlagen für zentralisierte/länderübergreifende Aufgaben aus dem Einzelplan 05
finanziert. Die durch den Änderungsstaatsvertrag vorgesehene Modifizierungen be-
stimmter Vollzugssachverhalte lassen keine planrelevanten Änderungen erwarten und

sind bislang auch nicht Gegenstand etwa einer ergänzenden Wirtschaftsplanung bei
der zentralen Glücksspielbehörde der Länder.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Eine unmittelbare personalwirtschaftliche Auswirkung der durch den Änderungsstaats-
vertrag anvisierten Änderungen bei der dezentralen oder zentralen Aufgabenerledi-
gung im Glücksspielbereich kann derzeit nicht ausgemacht werden.

Berlin, den 12. Mai 2026

Der Senat von Berlin

Evers Spranger
___________________________ ______________________________

Bürgermeister Senatorin für Inneres und Sport

Seite 7 von 27
Anlage zu Art. 1 § 1 Abs. 2 Ratifizierungsgesetz

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
(2. GlüÄndStV 2021)1

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020, der durch den Staatsvertrag
vom 24. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a.) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit ist sie, sofern nicht bereits an-
dere Gründe einer Erlaubniserteilung entgegenstehen, befugt, Erkenntnisse von in-
und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungs-behörden, insbesondere zu den
Voraussetzungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, abzufragen.“

b.) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September

2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Seite 8 von 27
„Die nach Satz 2 erhobenen Daten erfolgloser Antragsteller dürfen zu Zwecken der
Überprüfung auch über den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinaus verar-
beitet werden und werden spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf den

Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
folgt, gelöscht.“

2. Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Abgleich darf ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Be-
triebsstätte im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücks-
spielen im Internet zugeordnet ist, erfolgen. Die Weitergabe an Dritte und die Zu-
lassung einer Nutzung der Zugangskennung durch Dritte sind verboten.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur
Entfernung oder Sperrung dieser Angebote gegen Anbieter von Vermittlungsdiens-
ten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065, insbeson-
dere auch in Fällen einer reinen Durchleitung, ergreifen, sofern sich Maßnahmen

gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durch-
führbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch
erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten
verbunden ist.“

bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikations-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
301) geändert worden ist,“ ersetzt.

b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung
ihrer Aufgaben insbesondere mit den in- und ausländischen Polizei- und Strafverfol-

gungsbehörden, den Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur, der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen und dem Bundeskartellamt zusammen und können, soweit dies zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 3 erforderlich ist, zu diesem Zweck Daten
austauschen. Dies gilt für die Landesmedienanstalten im Hinblick auf die Zusam-

menarbeit mit den Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechend. Der Datenaus-
tausch nach Satz 1 mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden ist, sofern er im Rah-
men eines Erlaubnisverfahrens zur Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, nur

Seite 9 von 27
erforderlich, wenn die Erlaubnis nicht bereits aus anderen Gründen zu versagen ist.
§ 4b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

4. In § 9a Absatz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 3“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.

5. § 27h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„den Abschluss von Verträgen, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine
in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt.“

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„Die Sitzungen, Beratungen und sonstigen Befassungen des Verwaltungsrates sind
vertraulich. Parlamentarische Auskunftsrechte oder sonstige Auskunftsrechte staat-
licher Stellen bleiben unberührt.“

6. § 27m wird durch den folgenden § 27m ersetzt:

„(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der
Rechnungshöfe der Trägerländer.

(2) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
entsprechende Anwendung. Die Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer
nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige
Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Sitzlan-
des aus.“

7. § 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 31 werden die folgenden Nummern 32 und 33 eingefügt:

„32. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 6 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspie-
len, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, einen Abgleich mit der
Sperrdatei nicht ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Be-
triebsstätte im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücks-
spielen im Internet zugeordnet ist, vornimmt,

33. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 7 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen,
an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, die Zugangskennung an Dritte
weitergibt oder die Nutzung durch Dritte zulässt,“

b) Die bisherigen Nummern 32 bis 58 werden zu den Nummern 34 bis 60.

Seite 10 von 27
Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-ur-
kunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkon-
ferenz in Kraft.
(2) Die oder der Vorsitzende der Innenministerkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt
der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

EU-Rechtsakte
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale
Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1)

Seite 11 von 27
Unterzeichnung des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags
2021 (2. GlüÄndStV 2021)

Für das Land Baden-Württemberg:
Der Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen
Stuttgart, den 16. März 2026 Thomas Strobl

Für den Freistaat Bayern:

Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration
München, den 24. März 2026 Joachim Herrmann

Für das Land Berlin:
Die Senatorin für Inneres und Sport

Berlin, den 23. März 2026 Iris Spranger

Für das Land Brandenburg:
Der Minister des Innern und für Kommunales
Potsdam, den 24. März 2026 Jan Redmann

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Die Senatorin für Inneres und Sport
Bremen, den 19. März 2026 Eva Högl

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Der Präses der Behörde für Inneres und Sport
Hamburg, den 17. März 2026 Grote

Für das Land Hessen:

Der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Wiesbaden, den 24. März 2026 Roman Poseck

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Der Minister für Inneres und Bau

Schwerin, den 24. März 20026 Christian Pegel

Für das Land Niedersachsen:
Die Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung
Hannover, den 2. März 2026 Daniela Behrens

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Der Minister des Innern
Düsseldorf, den 24. März 2026 Herbert Reul

Seite 12 von 27
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Der Minister des Innern und für Sport
Mainz, den 20. März 2026 Michael Ebling

Für das Saarland:
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Saarbrücken, den 26. März 2026 Reinhold Jost

Für den Freistaat Sachsen:
Der Staatsminister des Innern
Dresden, den 25. März 2026 Armin Schuster

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Die Ministerin für Inneres und Sport
Magdeburg, den 16. März 2026 Tamara Zieschang

Für das Land Schleswig-Holstein:
Endvertreten durch die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Kiel, den 18. März 2026 M. Finke

Für den Freistaat Thüringen:
Der Minister für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
Erfurt, den 18. März 2026 Georg Maier

Protollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Unterzeichnung des Zweiten
Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021)

Das Land Sachsen-Anhalt bittet, im bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegenden zusam-
menfassenden Bericht der Evaluierung und in der sich daran anschließenden weiteren Än-
derung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch die Vorschriften zu Spielhallen (§§ 24
bis 26 des Glücksspielstaatsvertrags 2021) und insoweit insbesondere die bisherige Rege-
lung zum Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) in

den Blick zu nehmen. Den Ländern sollten -unter Beachtung der in § 1 des Glücksspiel-
staatsvertrags 2021 normierten Ziele – zukünftig im Glücksspielstaatsvertrag durch die Auf-
nahme einer Öffnungsklausel weitergehender Handlungsspielraum als bisher und mehr in-
dividuelle Entscheidungsmöglichkeiten in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen in Zusam-
menhang mit Mehrfachkonzessionen eingeräumt werden.

Seite 13 von 27
Weitere Anlagen zur Vorlage zur Beschlussfassung

Erläuterungen zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages

2021 (2. GlüÄndStV 2021)

I. Ausgangslage

Der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag 2021 soll als gemeinsa-
mer Rechtsrahmen für die Glücksspielregulierung in den Ländern insbesondere für länder-
übergreifende Angebote Rechtssicherheit und einheitliche Schutzstandards für die Bevöl-
kerung in ganz Deutschland schaffen. Die Erreichung der Ziele des § 1 erfordert neben der
Ermöglichung hinreichend attraktiver legaler Angebote mit hohen Schutzstandards für die

Spieler gleichzeitig eine effektive Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote, die für
Spieler mit zusätzlichen und unübersehbaren Gefahren verbunden sind.
Im Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurden daher die Vollzugsmöglichkeiten verbessert. Ne-
ben weiteren Instrumenten wurde auch eine der Sache nach bereits früher bestehende Er-
mächtigung für Sperranordnungen (Netzsperren bzw. IP-Blocking) wiedereingeführt.

Die Umsetzung dieses Instruments erwies sich jedoch als problematisch, da die bisherige
Rechtsgrundlage des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Maßnahmen zur Sperrung dieser An-
gebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Dienste-
anbieter vorsieht und hinsichtlich dieses Adressatenkreises in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung rechtliche Bedenken geltend gemacht wurden, die einer rechtssicheren

Anwendung des Instruments auf absehbare Zeit entgegenstehen. Zudem führte die im Jahr
2024 eingetretene Änderung des Rechtsrahmens durch Inkrafttreten des sog. Digital Ser-
vices Acts mit unmittelbarer Wirkung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
einem Wegfall des Telemediengesetzes, welches durch das Digitale-Dienste-Gesetz ab-
gelöst wurde. Für eine rechtssichere Anwendung dieses unerlässlichen Vollzugsinstruments

war damit eine zeitnahe Neuregelung der Rechtsgrundlage erforderlich geworden.
Daneben ergaben sich aus dem Zwischenbericht der Länder im Rahmen der Evaluierung
des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in materiell-rechtlicher Hinsicht weitere Änderungs-
bedarfe, die bereits vor dem Abschluss der Evaluierung mit Vorlage des zusammenfassen-
den Berichts zum 31. Dezember 2026 umgesetzt werden sollen. Schließlich werden weitere

Anpassungen zur Vereinfachung und Verbesserung von Verfahrensregelungen vorgenom-
men.

II. Lösung

Durch eine punktuelle Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in § 9 Absatz 1 wird
der Verweis in der Rechtsgrundlage an die seit dem Jahr 2024 bestehende Rechtslage
angepasst und gleichzeitig den im Hinblick auf den Adressatenkreis bestehenden Beden-
ken Rechnung getragen.
Durch Ergänzungen der Regelungen in § 4b und § 9 Absatz 3a werden die Abfragekom-

petenzen der Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden erweitert.
Durch eine Änderung in § 8 Absatz 3 und § 28a Absatz 1 wird klargestellt, dass für den
Abgleich mit dem Spielersperrsystem für jede Betriebsstätte nur die dieser Betriebsstätte

Seite 14 von 27
zugeordnete Zugangskennung verwendet werden darf und eine Weitergabe und Zulassung
einer Nutzung dieser Zugangskennung durch Dritte verboten ist.
Durch die Änderung in § 27h Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, in der Satzung der

Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder umfassende Regelungen im Hinblick auf
Verträge, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen, vorzunehmen. Durch
die Einführung des neuen § 27h Absatz 6a wird die Vertraulichkeit der Verwaltungsratssit-
zungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder unter Wahrung der parlamen-
tarischen und behördlichen Auskunftsrechte gewährleistet.

Durch eine Ergänzung in § 27m wird eine Vereinfachung dahingehend vorgenommen, dass
im Rahmen der Jahresabschlussprüfung die Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Ab-
schlussprüfer nunmehr allein von der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Gemeinsame
Glücksspielbehörde der Länder im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Landes Sach-
sen-Anhalt ausgeübt werden.

III. Zu den Bestimmungen im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1
Die bestehende Abfragekompetenz soll auf nationale Strafverfolgungsbehörden sowie auf
ausländische Polizei- und Strafverfolgungsbehörden erweitert werden.
Zugleich wird mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes,
die deutlich erhöhte Anforderungen an den Datenaustausch mit Verfassungsschutzbehör-

den stellt, von der Datenabfrage bei Verfassungsschutzbehörden Abstand genommen
(BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 –, BVerfGE 169, 130-235, Rn. 113,
juris, sowie BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17 –, BVerfGE 162, Rn. 336,
juris) und zu diesem Zweck der Begriff der „Sicherheitsbehörden“, unter den üblicherweise
die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden gefasst werden, durch den der „Polizeibehör-

den“ ersetzt.
Weiter trägt die Erweiterung auf ausländische Polizei- und Strafverfolgungsbehörden dem
Umstand Rechnung, dass Antragsteller oftmals international tätigen Unternehmensverbün-
den angehören. Insbesondere die Prüfung der erweiterten Zuverlässigkeit nach § 4a Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe d setzt voraus, dass Erkenntnisse zu dem Antragsteller selbst und

den mit ihm verbundenen Unternehmen ermittelt werden. Bei Antragstellern mit Sitz im Aus-
land bzw. bei Antragstellern, die mit ausländischen Unternehmen verbunden sind, bedarf
es dementsprechend der Möglichkeit, auch ausländische Polizei- und Strafverfolgungsbe-
hörden nach entsprechenden Erkenntnissen abzufragen. Dies umfasst insbesondere die in
§ 4a Absatz 1 Nummer 1 geregelten Kriterien der erweiterten Zuverlässigkeit.

Bislang sind die Strafverfolgungsbehörden nicht explizit genannt, obwohl Erkenntnisse aus
laufenden Ermittlungsverfahren, aus eingestellten Ermittlungsverfahren oder aus Strafver-
fahren, die zu einer Verurteilung unterhalb der Schwelle der Eintragung ins Bundeszentral-
register geführt haben, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers bedeut-
sam sein können. Somit erfolgt hier eine Angleichung an § 9 Absatz 3a, der die Strafverfol-

gungsbehörden explizit benennt.
Zugleich ist verfassungsrechtlich für den Datenabruf sicherzustellen, dass er die Anforde-
rungen an die Verhältnismäßigkeit wahrt. Dazu ist es erforderlich, dass die Regelung

Seite 15 von 27
Anlass, Zweck und Umfang normiert (BVerfGE 155, 119, 208). Das Merkmal der Zuverläs-
sigkeit und folglich eine fundierte Prüfung derselben ist von herausgehobener Bedeutung.
In glücksspielrechtlicher Hinsicht bildet sie das Fundament für die Gewährleistung eines

ordnungsmäßen Spielbetriebs und dient als Konsequenz der Bekämpfung der Folge- und
Begleitkriminalität (§ 1 Satz 1 Nummer 4), welche mit Glücksspiel einhergehen können.
Gleiches gilt für die Bekämpfung von Geldwäsche. Gemäß den Empfehlungen der Finan-
cial Action Task Force (FATF) soll die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen er-
greifen, um zu verhindern, dass kriminelle Personen oder ihre als Strohleute eingesetzten

Mitarbeiter glücksspielrechtliche Erlaubnisse erhalten oder als wirtschaftliche Eigentümer
einer wesentlichen oder kontrollierenden Beteiligung an einer Gesellschaft mit einer sol-
chen Erlaubnis beteiligt sind (FATF Methodology for Assessing Compliance with the FATF
Recommendations and the Effectiveness of AML/CFT/CPF Systems, Updated December
2025, Recommendation 28.1 lit. b und 28.4 lit. b). Geldwäsche untergräbt das Vertrauen

in den Rechtsstaat, die Leistungsgesellschaft und die Integrität des Wirtschafts- und Finanz-
standortes Deutschland. Das Kriterium der Zuverlässigkeit soll verhindern, dass Kriminelle
illegale Profite aus Straftaten erfolgreich in den legalen Wirtschaftskreislauf als Anbieter
von Glücksspielen einschleusen, und somit auch Anreize für weitere Straftaten unterbinden.
Zugleich wird die Eingriffsintensität auf das erforderliche Maß beschränkt. Mit den gegen-

über der Vorgängerregelung präzisierten Festlegungen ist gewährleistet, dass entspre-
chende Abfragen zum Zwecke der Prüfung der Zuverlässigkeit und nicht zu anderen Zwe-
cken erfolgen. Zudem darf eine Abfrage bei Polizei- und Strafverfolgungsbehörden nur als
letzter Schritt vor einer Erlaubniserteilung erfolgen. Ist die Erlaubnis bereits aus anderen
Gründen zu versagen, darf eine entsprechende Abfrage nicht mehr erfolgen. Schließlich

wird eine Bestimmung zur Datenlöschung eingefügt.
Die Zweckbestimmung der Datenverarbeitung wird für den Zeitraum zwischen der behörd-
lichen Entscheidung und der Löschung präzisiert, indem klargestellt wird, dass die Verar-
beitung in diesem Zeitraum insbesondere zu Zwecken der behördlichen und gerichtlichen
Kontrolle zulässig ist. So sollen nicht nur die Gerichte, sondern auch die Erlaubnisbehörden

selbst in der Lage sein, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die einmal ge-
troffene Entscheidung zu überprüfen.
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung richtet sich im Weiteren nach
den jeweiligen Rechtsvorschriften für die jeweilige Polizei- bzw. Strafverfolgungsbehörde.
Nach dem vom BVerfG entwickelten „Doppeltürmodell“ (BVerfG, Beschluss vom 24. Ja-

nuar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, Rn. 123, juris; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR
1873/13 -, BVerfGE 155, 119-238, Rn. 93, juris) bedürfen sowohl die Abfrage als auch die
anschließende Datenübermittlung als jeweils eigenständige Eingriffe in das Recht auf in-
formationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) einer
normenklaren und verhältnismäßigen Rechtsgrundlage, die vom jeweils zuständigen Ge-

setzgeber geschaffen werden muss. Datenübermittlungsbefugnisse für andere als Glücks-
spielaufsichtsbehörden sind mithin in den jeweiligen Spezialgesetzen zu regeln.
Im Übrigen sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden die sonstigen datenschutzrechtli-
chen Vorschriften zu berücksichtigen, für Abfragen bei ausländischen Behörden insbeson-
dere die Artikel 44 ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Seite 16 von 27
Zu Nummer 2
Durch die ausdrückliche Aufnahme der Verpflichtung, für den Abgleich mit der Sperrdatei
ausschließlich die der lokalen Betriebsstätte (im terrestrischen Bereich) oder der Internet-

domain (bei Glücksspielen im Internet) zugeordnete Kennung zu verwenden, soll den zu-
ständigen Aufsichtsbehörden eine genaue Zuordnung ermöglicht und die Nachprüfbarkeit
verbessert werden.
Zwar dürfen bereits nach der bisherigen Rechtslage Zugangskennungen ausschließlich für
eine konkrete Betriebsstätte oder Internetdomain verwendet werden. In der Praxis wurde

diese Vorgabe nicht ausreichend beachtet, so dass eine weitere Konkretisierung notwendig
ist. Etwaigem Missbrauch in Form der Weitergabe von Zugangskennungen an Dritte bzw.
deren Duldung soll durch die staatsvertragliche Festschreibung eines entsprechenden Ver-
bots nunmehr besser Einhalt geboten werden können. Zuarbeitende externe Dienstleister
(wie IT-Dienstleister oder Plattformbetreiber, die im Auftrag der Glücksspielanbieter den

Sperrdateiabgleich technisch durchführen) gelten nicht als Dritte i.S.d. Vorschrift.

Zu Nummer 3a
In § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird der Verweis auf die §§ 8 bis 10 des Telemedienge-
setzes (im Folgenden TMG) durch einen Verweis auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt
für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG („Digital Services Act“,
im Folgenden DSA) ersetzt. Seit dem 17. Februar 2024 ist der DSA unmittelbar geltendes
Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu dessen Durchführung im natio-
nalen Recht ist zum 14. Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz (im Folgenden DDG) in Kraft

getreten, welches in Artikel 37 Absatz 3 das Außerkrafttreten des TMG anordnet. Der DSA
hat die Vorgaben der Artikel 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG in seinen
Artikeln 4 ff. übernommen und die §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes damit weitestge-
hend entbehrlich gemacht. Im Übrigen wird der Regelungsgehalt der §§ 7 ff. TMG (insb.
§§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 4 TMG) in §§ 7 und 8 DDG fortgeführt und teilweise erweitert.

Die in Artikel 3 Buchstabe g DSA definierten Vermittlungsdienste umfassen ein breites
Spektrum an wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online stattfinden und sich kontinuierlich wei-
terentwickeln, um eine rasche, sichere und geschützte Übermittlung von Informationen zu
ermöglichen und allen Beteiligten des Online-Ökosystems komfortable Lösungen zu bieten.
Ob es sich bei einem bestimmten Dienst um eine „reine Durchleitung“, eine „Caching“-

Leistung oder einen „Hosting“-Dienst handelt, hängt ausschließlich von seinen technischen
Funktionen ab, die sich möglicherweise im Laufe der Zeit ändern, und sollte von Fall zu Fall
geprüft werden (vgl. Erwägungsgrund 29).
Die Artikel 4 ff. DSA legen in Bezug auf die Haftung der Anbieter solcher Vermittlungs-
dienste fest, wann der betreffende Anbieter von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang

mit von den Nutzern bereitgestellten rechtswidrigen Inhalten nicht haftbar gemacht werden
kann (vgl. Erwägungsgrund 17). Die dort festgelegten Haftungsausschlüsse lassen indes
die Möglichkeit von Verfügungen unterschiedlicher Art gegen Anbieter von Vermittlungs-
diensten unberührt, selbst wenn diese die im Rahmen dieser Ausschlüsse festgelegten Be-
dingungen erfüllen. Solche Verfügungen können insbesondere in im Einklang mit dem Uni-

onsrecht erlassenen gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Ab-
stellung oder Verhinderung einer Zuwiderhandlung verlangen, einschließlich der

Seite 17 von 27
Entfernung rechtswidriger Inhalte, die in solchen Anordnungen spezifiziert werden, oder der
Sperrung des Zugangs zu ihnen (vgl. Erwägungsgrund 25).
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde die Befugnis zur Sperrung von Internetseiten

(sog. Netzsperren) als wichtiges Instrument zur Bekämpfung unerlaubter Angebote im In-
ternet wieder eingeführt mit dem Anliegen, im Hinblick auf die Ziele des § 1 Satz 1 die
technische Erreichbarkeit solcher Angebote aus dem Inland zu verhindern oder zumindest
zu erschweren. Netzsperren können dabei auf verschiedene Arten umgesetzt werden. Eine
Art der technischen Umsetzung stellt das sog. IP-Blocking dar. Da dieses jedoch häufig die

Gefahr eines Overblockings birgt, wenn hinter der gesperrten IP weitere Internetseiten (=
URLs) mit legalen Inhalten stehen, hat sich nach aktuellem technischen Wissensstand die
sog. DNS-Sperre in der behördlichen Praxis als regelmäßig verhältnismäßigeres Sperrver-
fahren etabliert. Bei einer „Domain-Name-System“-Sperre wird die Zuordnung zwischen
der Domain und der zugehörigen IP-Adresse im DNS-Server des Internetzugangsanbieters

getrennt. Die Internetseite bleibt also weiterhin bestehen, ist aber nicht mehr durch Eingabe
der Domain in die Adresszeile des Browsers zu erreichen. Die Einrichtung einer solchen
DNS-Sperre muss in der Regel durch den Internetzugangsanbieter erfolgen.
Nach der bislang geltenden Regelung umfasste der Adressatenkreis für entsprechende be-
hördliche Sperranordnung nach dem bisherigen Wortlaut von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer

5 lediglich im Sinne der §§ 8 bis 10 des TMG verantwortliche Diensteanbieter. Da aber
durch die §§ 8 bis 10 TMG die Haftung von Diensteanbietern weitestgehend ausgeschlos-
sen wurde, war eine Verantwortlichkeit nach diesen Vorschriften – gerade des grundsätzlich
neutral agierenden Internetzugangsanbieters – regelmäßig nicht gegeben. Um künftig ins-
besondere auch die Internetzugangsanbieter im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr in

den Kreis möglicher Adressaten behördlicher Sperranordnungen einzubeziehen, verzichtet
die geänderte Regelung auf das Kriterium der Verantwortlichkeit. Die Angemessenheit der
staatsvertraglichen Ermächtigung bleibt gleichwohl dadurch gewahrt, dass eine Inan-
spruchnahme des Internetzugangsanbieters erst dann in Betracht kommt, wenn sich Maß-
nahmen zur Entfernung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte gegenüber dem Veranstalter

oder Vermittler des unerlaubten Glücksspiels, also regelmäßig dem für den illegalen Inhalt
direkt verantwortlichen Betreiber der Webseite selbst, als nicht durchführbar oder nicht er-
folgsversprechend erweisen und Maßnahmen gegen andere in Betracht kommende Anbie-
ter von Vermittlungsdiensten kein gleich effektives Mittel darstellen. Da Registrare – wie im
Übrigen auch Registries – nach dem DSA ebenfalls als Anbieter des Vermittlungsdienstes

einer reinen Durchleitung zu fassen sind (vgl. Erwägungsgrund 29), ist eine gesonderte Nen-
nung neben den Internetzugangsanbietern nicht länger erforderlich.
In der geänderten Regelung wird entsprechend der im DSA vorgesehenen Reaktionsmög-
lichkeiten im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten (vgl. bis zum 13. Mai 2024 auch § 7 Ab-
satz 3 Satz 1 TMG) die Entfernung illegaler Inhalte ergänzend zur Sperrung des Zugangs

zu solchen Inhalten aufgenommen. Dies soll dem Umstand der rasanten technischen Ent-
wicklung Rechnung tragen und eine effektive Gefahrenabwehr künftig auch in solchen Fäl-
len sicherstellen, in denen aufgrund veränderter technischer Rahmenbedingungen (z. B.
mobile Applikation statt herkömmlicher Webseite) die Nutzung der illegalen Inhalte tech-
nisch nicht durch eine Sperre, sondern eine gezielte Entfernung des illegalen Angebots un-

terbunden werden muss.
In § 9 Absatz 1 Satz 5 wurde der Verweis auf § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikati-
onsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung durch den Verweis auf

Seite 18 von 27
die inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift in § 3 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über den Da-
tenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen
Diensten ersetzt.

Zu Nummer 3b
Eine Erweiterung der Regelung auch auf ausländische Strafverfolgungsbehörden erscheint
angesichts überwiegend international operierender Glücksspielanbieter geboten. Zudem
wird die Befugnis zur Abfrage auf (in- wie ausländische) Polizeibehörden erweitert.

Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und die Befugnis zum Datenaustausch wird über die
Spezialregelung des § 4b Absatz 2 Satz 2 im Erlaubnisverfahren hinaus über die Aufnahme
in § 9 auch auf die gesamte Tätigkeit der Glücksspielaufsicht in Bezug auf alle Glücksspiel-
angebote erweitert. Zahlreiche für die Beurteilung der glücksspielrechtlichen Zuverlässig-
keit erforderlichen Tatsachen werden nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen (vgl. § 32

BZRG). Dabei sind gerade in diesem kriminalitätsanfälligen Bereich weitergehende Er-
kenntnisse von großer Bedeutung, insbesondere um das Ziel der Abwehr von mit Glücks-
spielen verbundener Folge- und Begleitkriminalität zu erreichen (§ 1 Satz 1 Nummer 4). In
diesem Zusammenhang erscheint es gerade auch im Bereich des standortbezogenen
Glücksspiels zweckmäßig, über laufende, eingestellte oder abgeschlossene Ermittlungs-

bzw. Strafverfahren Kenntnis zu erlangen, um eine Zuverlässigkeitsprognose vornehmen zu
können.
Die Abfrage hat allein zur Erfüllung der im Rahmen von § 9 Absatz 1 und 3 zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse zu erfolgen.
Um die Eingriffsintensität zu begrenzen, wird zusätzlich eine Bestimmung zur Datenlöschung

eingefügt.
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung richtet sich im Weiteren nach
den jeweiligen Rechtsvorschriften für die jeweilige datenübermittelnde Behörde.
Siehe im Übrigen die Erläuterungen zu § 4b Absatz 2 Satz 2.

Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Wie bisher sollen ländereinheitlich nur
die Erlaubnisse nach § 12 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden. Sofern eine Soziallotterie nur in
einigen Ländern veranstaltet wird, bleiben die Länder nach Satz 2 zuständig.

Zu Nummer 5a
Nach § 27h Absatz 3 beschließt der Verwaltungsrat über die grundsätzlichen Angelegen-
heiten der Anstalt (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder - GGL). Ausweislich der
folgenden „insbesondere“- Auflistung beschließt der Verwaltungsrat danach auch über
den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren (§ 27h Absatz 3

Satz 2 Nummer 11 Alternative 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 Buchstabe c GGL-
Satzung). Der Staatsvertrag ermächtigt die Anstalt nicht, eine Wertgrenze für die Beteili-
gung des Verwaltungsrates festzulegen. Folglich ist in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11
Buchstabe c GGL-Satzung – in Abweichung zu Nummer 11 Buchstabe a und Buchstabe b
(dort ab 100.000 Euro bezogen auf die Vertragslaufzeit) – keine Wertgrenze für die Vorlage

von derartigen Verträgen festgelegt. Damit ist nach dem reinen Wortlaut von Staatsvertrag
und Satzung jeder Vertrag mit einer Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren dem

Seite 19 von 27
Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Erläuterungen zu § 27h Absatz 3 Satz
2 Nummer 11 geben hier hinsichtlich einer Wertgrenze keine weitere Auskunft.
Der Verwaltungsrat als Organ der GGL soll über die grundsätzlichen Angelegenheiten der

GGL beschließen. Dem Verwaltungsrat obliegt ferner die Aufsicht über den Vorstand. Da-
mit der Verwaltungsrat den grundsätzlichen und wichtigen Aufgaben nachkommen kann,
hat der Gesetzgeber u. a. in § 27h Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 und der dazu in der GGL-
Satzung vorgenommenen Konkretisierung prinzipiell Wert- und Laufzeitgrenzen eingeführt.
Die Neufassung von § 27h Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 sieht nun vor, für sämtliche Ver-

tragsabschlüsse der Anstalt in der Satzung eine Wertgrenze für die Beteiligung des Verwal-
tungsrates festzulegen. Die Erweiterung folgt dem Gedanken, dass nicht jede Kleinstbe-
schaffung oder Vertragsgegenstände von geringem wirtschaftlichen Wert (z. B. wiederkeh-
rende Alltagsbeschaffungen) dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen sind.
Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des

Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat soll und muss sich auf die wesentlichen Dinge kon-
zentrieren und nicht mit im Vergleich Kleinigkeiten be- oder überlastet werden. Gleichzeitig
soll der Verwaltungsaufwand der Anstalt beim Abschluss von Verträgen mit geringer wirt-
schaftlicher Bedeutung verringert werden.
Sofern Vertragsabschlüsse zwar unter die in der Satzung festgelegte Wertgrenze fallen,

dennoch aber inhaltlich von grundsätzlicher oder bedeutender Relevanz für die Anstalt
sind, ist der Verwaltungsrat aufgrund der Bedeutung einzubeziehen, da die Aufzählung in
Nummer 11 nicht abschließend ist. Eine weitergehende Beteiligungspflicht des Verwal-
tungsrates bleibt insofern unberührt.

Zu Nummer 5b
Mit dem neuen § 27h Absatz 6a wird eine Vertraulichkeitsregelung geschaffen, die Infor-
mationen von dem Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationszugangsge-
setz des Landes Sachsen-Anhalt wie auch der Informationsfreiheitsgesetze anderer Länder
ausnimmt.

Aufgrund der zum Teil sensiblen Inhalte und erheblichen Auswirkungen der Tätigkeit der
Anstalt auf Dritte bedarf es einer gesetzlichen Regelung zur Vertraulichkeit bestimmter An-
gelegenheiten der Anstalt. In Anbetracht der weitreichenden aufsichts- und genehmigungs-
rechtlichen Kompetenzen der GGL sind die Befassungen des Verwaltungsrats als Organ
der Anstalt der Vertraulichkeit zu unterwerfen. Ohne die gebotene Vertraulichkeit würde die

offene Meinungsbildung und neutrale Entscheidungsfindung im Verwaltungsrat beeinträch-
tigt. Der Prozess der Entscheidungsfindung soll geschützt werden.
Das exekutive Geheimhaltungsinteresse überwiegt insofern das öffentliche Informationsin-
teresse.
Durch diese gesetzliche Regelung erfolgt keine Beschränkung der verfassungsrechtlichen

Statusrechte der Abgeordneten. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass es sich nicht um eine
gesetzliche Vorschrift handelt, die einer Beantwortung parlamentarischer Anfragen entge-
gensteht oder Auswirkungen auf die Art und Weise der Beantwortung parlamentarischer
Anfragen hat. Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs sind ausschließ-
lich verfassungsrechtlich determiniert.

Ebenso sollen Auskunftsrechte staatlicher Stellen wie bspw. der Staatsanwaltschaft und an-
derer Behörden weiterhin gewährleistet werden. Die Arbeit von staatlichen Stellen unterei-
nander soll ebenfalls unbeeinträchtigt bleiben, so dass die Vertraulichkeitsregelungen nicht

Seite 20 von 27
zwischen anderen Behörden und Ministerien Anwendung finden und entsprechende über-
greifende Abstimmungen nicht einschränken sollen.
Der neue Absatz 6a regelt die Vertraulichkeit der Befassungen des Verwaltungsrates der

Anstalt auf gesetzlicher Ebene. Daraus folgt, dass sowohl der Verlauf als auch die Inhalte
der Sitzungen geheim zu bleiben haben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli
2016, 7 C 3/15 -, Rn. 21, juris, in Bezug auf die Satzungsregelungen der BaFin). Von der
Rechtsprechung (a.a.O.) ist anerkannt, dass die mit der Vorschrift bezweckte Vertraulich-
keit, die insbesondere unbefangene Äußerungen der Teilnehmer im Rahmen der Sitzungen

und sonstigen Beratungen oder Beschlussfassungen des Verwaltungsrates ermöglicht, nur
gewährleistet werden kann, wenn die Niederschriften und Protokolle der Sitzungen der Ver-
traulichkeit unterfallen.
Das mit der Vorschrift angestrebte Ziel umfassender Geheimhaltung der Befassungen des
Verwaltungsrates wird nur erreicht, wenn sich die Geheimhaltungspflicht auch auf die fach-

lichen Vorberatungen der Trägerländer und der Anstalt, die der unmittelbaren inhaltlichen
Vorbereitung der Sitzungen und sonstigen Befassungen des Verwaltungsrates dienen und
mit entsprechenden Vorabstimmungen in Empfehlungen für den Verwaltungsrat münden,
erstreckt, soweit durch deren Bekanntwerden andernfalls Rückschlüsse auf die Sitzung
selbst möglich sind. Um zu beständigen und ausgewogenen Lösungen der Sachfragen zu

gelangen, ist die unbefangene Diskussion auch in den die Sitzungen unmittelbar vorberei-
tenden Gremien über die anstehenden Inhalte der Verwaltungsratsbefassungen notwendig.
Von der Vertraulichkeit umfasst sind insbesondere sitzungsvorbereitende Unterlagen, die
Beschlussvorlagen und Niederschriften der Sitzungen und der Schriftverkehr zu Beratungs-
gegenständen. Gleiches gilt für Beratungen und Beschlussfassungen außerhalb der Sitzun-

gen des Verwaltungsrates, zum Beispiel Umlaufbeschlussverfahren, da hier der gleiche
Schutzzweck zum Tragen kommt.

Zu Nummer 6
Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt obliegt den Rechnungshöfen

der Trägerländer. Diese Regelung trägt den Umständen Rechnung, dass die Finanzierung
der Anstalt nach § 27c durch Finanzierungsbeiträge der Länder erfolgt und die Länder
nach § 27d für Verbindlichkeiten der Anstalt subsidiär haften und somit ein Prüfungsinte-
resse der Rechnungshöfe der Trägerländer besteht. § 45 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(HGrG) bleibt unberührt.

Auf die Prüfung des Jahresabschlusses der Anstalt findet gemäß § 55 Absatz 2 HGrG die
Regelung des § 53 HGrG entsprechend Anwendung. Die Haushaltsordnungen der Träger-
länder enthalten in ihrem inhaltlich gleichlautenden § 68 Absatz 1 Satz 2 jeweils die Rege-
lung, dass bei der Wahl oder der Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1
HGrG das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Rech-

nungshof ausübt. Die damit für die Wahl oder Bestellung des Abschlussprüfers vorgeschrie-
bene Beteiligung sämtlicher Trägerländer hat sich als in der Sache nicht erforderlich und
zudem unnötig zeitaufwendig erwiesen. Daher schafft Absatz 2 die Voraussetzungen dafür,
dass die Rechte nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 HGrG künftig allein von der zuständigen
Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof des Sitzlandes ausgeübt werden. Die Prüfungs-

rechte der Rechnungshöfe der Trägerländer nach § 27m Absatz 1 werden hierdurch nicht
berührt.

Seite 21 von 27
Zu Nummer 7
Zur wirksamen Durchsetzbarkeit der in § 8 Absatz 3 Satz 6 und 7 neu normierten Ge- und
Verbote wird für den Fall von Zuwiderhandlungen jeweils ein entsprechender Bußgeldtat-

bestand in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen. Die bisherige Möglich-
keit, das Vertragsverhältnis in Fällen, in denen Zugangsdaten unbefugt an Dritte weiterge-
geben wurden, durch Kündigung zu beenden, bleibt bestehen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Staatsvertrages mit dem Tag, der auf die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzen-
den der Innenministerkonferenz folgt.

Seite 22 von 27
Synopse 2. GlüÄndStV 2021

Aktuelle Regelung Künftige Regelung

§ 4b
(2) 1Die zuständige Behörde kann die An- (2) 1Die zuständige Behörde kann die An-
tragsteller zur Prüfung der in Absatz 1 Satz 4 tragsteller zur Prüfung der in Absatz 1 Satz 4

genannten Voraussetzungen zur Ergänzung genannten Voraussetzungen zur Ergänzung
und zur Vorlage weiterer Angaben, Nach- und zur Vorlage weiterer Angaben, Nach-
weise und Unterlagen in deutscher Sprache weise und Unterlagen in deutscher Sprache
auffordern. 2Sie ist befugt, Erkenntnisse der auffordern. 2Zur Beseitigung von Zweifeln an
Sicherheitsbehörden des Bundes und der der Zuverlässigkeit ist sie, sofern nicht be-

Länder, insbesondere zu den Voraussetzun- reits andere Gründe einer Erlaubnisertei-
gen nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buch- lung entgegenstehen, befugt, Erkenntnisse
stabe c, abzufragen. 4Ist für die Prüfung im von in- und ausländischen Polizei- und
Erlaubnisverfahren ein Sachverhalt bedeut- Strafverfolgungsbehörden, insbesondere zu
sam, der sich auf Vorgänge außerhalb des den Voraussetzungen nach § 4a Absatz 1

Geltungsbereiches dieses Staatsvertrags Nummer 1 Buchstabe c, abzufragen. 3Die
bezieht, so hat der Antragsteller diesen nach Satz 2 erhobenen Daten erfolgloser
Sachverhalt aufzuklären und die erforderli- Antragsteller dürfen zu Zwecken der Über-
chen Beweismittel zu beschaffen. 5Er hat da- prüfung auch über den Zeitpunkt der be-
bei alle für ihn bestehenden rechtlichen und hördlichen Entscheidung hinaus verarbeitet

tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. werden und werden spätestens mit Ablauf
6Der Antragsteller kann sich nicht darauf be- des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der
rufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären Bestandskraft der Ablehnung des Antrags
oder Beweismittel nicht beschaffen kann, auf Erteilung der Erlaubnis folgt, gelöscht.
wenn er sich nach Lage des Falles bei der 4Ist für die Prüfung im Erlaubnisverfahren ein

Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglich- Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vor-
keit dazu hätte beschaffen oder einräumen gänge außerhalb des Geltungsbereiches
lassen können. dieses Staatsvertrags bezieht, so hat der An-
tragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären
und die erforderlichen Beweismittel zu be-

schaffen.
5Er hat dabei alle für ihn bestehenden recht-
lichen und tatsächlichen Möglichkeiten aus-
zuschöpfen. 6Der Antragsteller kann sich
nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte

nicht aufklären oder Beweismittel nicht be-
schaffen kann, wenn er sich nach Lage des
Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse
die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder
einräumen lassen können.

§ 8
(3) 1Veranstalter und Vermittler von Glücks- (3) 1Veranstalter und Vermittler von Glücks-
spielen, an denen gesperrte Spieler nicht spielen, an denen gesperrte Spieler nicht

Seite 23 von 27
teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwil- teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwil-
lige Personen durch Kontrolle eines amtli- lige Personen durch Kontrolle eines amtli-
chen Ausweises oder eine vergleichbare chen Ausweises oder eine vergleichbare

Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Identitätskontrolle zu identifizieren und einen
Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23
durchzuführen. 2Bei Glücksspielen im Inter- durchzuführen. 2Bei Glücksspielen im Inter-
net erfolgt die Identifizierung vor dem Ab- net erfolgt die Identifizierung vor dem Ab-
gleich mithilfe geeigneter technischer Ver- gleich mithilfe geeigneter technischer Ver-

fahren. 3Veranstalter und Vermittler von fahren. 3Veranstalter und Vermittler von
Glücksspielen haben sicherzustellen, dass Glücksspielen haben sicherzustellen, dass
gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teil- gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teil-
nehmen. 4Bei Glücksspielen im Internet hat nehmen. 4Bei Glücksspielen im Internet hat
der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen,

zu dem die Übermittlung des Anbieters nach zu dem die Übermittlung des Anbieters nach
§ 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. 5Im ter- § 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. 5Im ter-
restrischen Bereich ist der Abgleich in Wett- restrischen Bereich ist der Abgleich in Wett-
vermittlungsstellen, in Spielhallen und in vermittlungsstellen, in Spielhallen und in
Spielbanken bei jedem Betreten und im Üb- Spielbanken bei jedem Betreten und im Üb-

rigen vor dem ersten Spiel während eines rigen vor dem ersten Spiel während eines
Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vor- Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vor-
zunehmen. zunehmen. 6Der Abgleich darf ausschließ-
lich über die Zugangskennung, die der je-
weiligen Betriebsstätte im terrestrischen Be-

reich oder der jeweiligen Internetdomain
bei Glücksspielen im Internet zugeordnet
ist, erfolgen. 7Die Weitergabe an Dritte und
die Zulassung einer Nutzung der Zugangs-
kennung durch Dritte sind verboten.

§ 9
(1) 1Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, (1) 1Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe,
die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag
bestehenden oder auf Grund dieses Staats- bestehenden oder auf Grund dieses Staats-
vertrages begründeten öffentlich-rechtlichen vertrages begründeten öffentlich-rechtlichen

Verpflichtungen zu überwachen sowie da- Verpflichtungen zu überwachen sowie da-
rauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücks- rauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücks-
spiel und die Werbung hierfür unterbleiben. spiel und die Werbung hierfür unterbleiben.
2Die für alle Länder oder in dem jeweiligen 2Die für alle Länder oder in dem jeweiligen
Land zuständige Behörde kann die erforder- Land zuständige Behörde kann die erforder-

lichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. lichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
3Sie kann unbeschadet sonstiger in diesem 3Sie kann unbeschadet sonstiger in diesem
Staatsvertrag und in anderen gesetzlichen Staatsvertrag und in anderen gesetzlichen
Bestimmungen vorgesehener Maßnahmen Bestimmungen vorgesehener Maßnahmen
insbesondere insbesondere

1. – 4. … 1. – 4. …

Seite 24 von 27
5. nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter 5. nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter
Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sper- Glücksspielangebote Maßnahmen zur Ent-
rung dieser Angebote gegen im Sinne der fernung oder Sperrung dieser Angebote ge-

§§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verant- gen Anbieter von Vermittlungsdiensten im
wortliche Diensteanbieter, insbesondere Zu- Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Ver-
gangsvermittler und Registrare, ergreifen, ordnung (EU) 2022/2065, insbesondere
sofern sich Maßnahmen gegenüber einem auch in Fällen einer reinen Durchleitung, er-
Veranstalter oder Vermittler dieses Glücks- greifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber

spiels als nicht durchführbar oder nicht er- einem Veranstalter oder Vermittler dieses
folgversprechend erweisen; diese Maßnah- Glücksspiels als nicht durchführbar oder
men können auch erfolgen, wenn das uner- nicht erfolgversprechend erweisen; diese
laubte Glücksspielangebot untrennbar mit Maßnahmen können auch erfolgen, wenn
weiteren Inhalten verbunden ist. das unerlaubte Glücksspielangebot untrenn-

bar mit weiteren Inhalten verbunden ist.

4Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnis-
ses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes)

wird durch die Regelung nach Satz 3 Num-
4Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnis- mer 5 eingeschränkt. 5Hierdurch sind Tele-
ses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) kommunikationsvorgänge im Sinne des § 3
wird durch die Regelung nach Satz 3 Num- Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikation-Di-
mer 5 eingeschränkt. 5Hierdurch sind Tele- gitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom

kommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S.
Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsge- 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes betroffen. setzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 301) geändert worden ist, betroffen.
(3a) 1Die zuständigen Glücksspielaufsichts- (3a) 1Die zuständigen Glücksspielaufsichts-

behörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung behörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung
ihrer Aufgaben insbesondere mit den Straf- ihrer Aufgaben insbesondere mit den in- und
verfolgungsbehörden, den Landesmedien- ausländischen Polizei- und Strafverfol-
anstalten, der Bundesnetzagentur, der Bun- gungsbehörden, den Landesmedienanstal-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ten, der Bundesnetzagentur, der Bundesan-

und dem Bundeskartellamt zusammen und stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der
können, soweit dies erforderlich ist, zu die- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
sem Zweck Daten austauschen. 2Dies gilt für chungen und dem Bundeskartellamt zusam-
die Landesmedienanstalten im Hinblick auf men und können, soweit dies zur Erfüllung
die Zusammenarbeit mit den Glücks- ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 3 erfor-

spielaufsichtsbehörden entsprechend. derlich ist, zu diesem Zweck Daten austau-
schen. 2Dies gilt für die Landesmedienan-
stalten im Hinblick auf die Zusammenarbeit
mit den Glücksspielaufsichtsbehörden ent-
sprechend. 3Der Datenaustausch nach Satz

1 mit Polizei- und Strafverfolgungsbehör-
den ist, sofern er im Rahmen eines Erlaub-
nisverfahrens zur Prüfung der

Seite 25 von 27
Zuverlässigkeit erfolgt, nur erforderlich,
wenn die Erlaubnis nicht bereits aus ande-
ren Gründen zu versagen ist. 4§ 4b Absatz 2

Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9a
(1) Die jeweils zuständige Behörde erteilt mit (1) Die jeweils zuständige Behörde erteilt mit
Wirkung für alle Länder Wirkung für alle Länder
1.- 3. … 1.- 3. …

4. die Erlaubnisse nach § 12 Absatz 3. 4. die Erlaubnisse nach § 12 Absatz 3 Satz 1.
§ 27h
(3) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Ge- (3) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Ge-
schäftsordnung. 2Er beschließt über die schäftsordnung. 2Er beschließt über die

grundsätzlichen Angelegenheiten der An- grundsätzlichen Angelegenheiten der An-
stalt, insbesondere über stalt, insbesondere über

1. - 10… 1. - 10…

11. den Abschluss von Verträgen mit einer 11. den Abschluss von Verträgen, sofern die
Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in
Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze über-
der Satzung festzulegende Grenze über- steigt.
steigt, und den Abschluss von Verträgen mit

einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren.
(6a) Die Sitzungen, Beratungen und sonsti-
gen Befassungen des Verwaltungsrates sind
vertraulich. Parlamentarische Auskunfts-
rechte oder sonstige Auskunftsrechte staat-

licher Stellen bleiben unberührt.

§ 27m
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung
Anstalt unterliegt der Prüfung der Rech- der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rech-

nungshöfe der Trägerländer. nungshöfe der Trägerländer.
(2) 1Auf die Jahresabschlussprüfung findet
§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ent-
sprechende Anwendung. 2Die Rechte bei
der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach

§ 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushalts-
grundsätzegesetzes übt die zuständige Be-
hörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.

§ 28a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig oder fahrlässig

Seite 26 von 27
1. - 31… 1. - 31…

32. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 6 als Veran-

stalter oder Vermittler von Glücksspielen,
an denen gesperrte Spieler nicht teilneh-
men dürfen, einen Abgleich mit der Sperr-
datei nicht ausschließlich über die Zu-
gangskennung, die der jeweiligen Betriebs-

stätte im terrestrischen Bereich oder der je-
weiligen Internetdomain bei Glücksspielen
im Internet zugeordnet ist, vornimmt,

33. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 7 als Veran-

stalter oder Vermittler von Glücksspielen,
an denen gesperrte Spieler nicht teilneh-
men dürfen, die Zugangskennung an Dritte
weitergibt oder die Nutzung durch Dritte zu-
lässt,

32. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 als Veran- 34. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 als Veran-
stalter oder Vermittler von Glücksspielen, an stalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen
dürfen, auf einen gesperrten Spieler einwirkt, dürfen, auf einen gesperrten Spieler einwirkt,

einen Antrag auf Entsperrung zu stellen, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen,

33. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 als Veran- 35. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 als Veran-
stalter oder Vermittler von Glücksspielen, an stalter oder Vermittler von Glücksspielen, an
denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen

dürfen, Vorteile wie Boni oder Rabatte für dürfen, Vorteile wie Boni oder Rabatte für
Spieler, deren Spielersperre aufgehoben Spieler, deren Spielersperre aufgehoben
worden ist, gewährt, worden ist, gewährt,

Seite 27 von 27
```

### 19/86 – Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 8700  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-086-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/73 – Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-06-01  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung  **vsys**: 8700  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/iso/iso19-073-bp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×7); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×7); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×6); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×5); Polizei Berlin (gazetteer, ×4); Berliner Feuerwehr (gazetteer, ×3); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×1); Prof. Dr. Martin Pätzold (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Inneres und Sport (gazetteer, ×1)

**Locations**: Tegel (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3287 – Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-06-01  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung  **vsys**: 8700  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3287.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3287
01.06.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung

einstimmig mit CDU, SPD, GRÜNE und
LINKEbei EnthaltungAfD
An Plen

Dringliche Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung
vom 1. Juni 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/3234
Siebtes Landesgesetz über das öffentliche
Glücksspiel

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/3234 – wird angenommen.

Berlin, den 1. Juni 2026

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung

Florian Dörstelmann
```

### 19/87 – Siebtes Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-04  **vsys**: 8700  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-087-wp.pdf

> Angenommen

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_
