# V-452657 — Gesetzgebung

**VID**: V-452657  
**VNr**: V-452657  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Öffentliche Verwaltung  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: Grüne  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-05-05 |
| 1. Lesung | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung | 2026-05-13 |
| Beschlussempfehlung | 2026-05-13 |
| 2. Lesung ← | 2026-05-21 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3251
  > Konnexitätsausführungsgesetz

## Dokumente

### 19/3223 – Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG)

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-05  **vsys**: 1200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3223.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, eine verbindliche und verfahrenssichere Grundlage für die Kostenfolgeabschätzung sowie die Regelung von Belastungsausgleichen zu schaffen. Künftig wird die fachlich zuständige Senatsverwaltung verpflichtet, bei Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwürfen für neue oder geänderte öffentliche Aufgaben frühzeitig die finanziellen und personellen Auswirkungen für die Bezirke zu prüfen. Das Konnexitätsausführungsgesetz trägt der besonderen Verwaltungsstruktur Berlins Rechnung, in der die Bezirke Aufgaben als eigenverantwortliche Verwaltungseinheiten des Landes Berlin wahrnehmen.

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, topos=Verwaltung & Politik

**Akteure betroffen**: BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Finanzen (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/3223
05.05.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin
(Konnexitätsausführungsgesetz – KonnexAG)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3223
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
Fin - H 1002-1/2015-31-33
Telefon: +49 151 292 769 50

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin

(Konnexitätsausführungsgesetz – KonnexAG)

A. Problem

Im Land Berlin ist das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip – wonach Aufgabenzuwei-
sungen mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung einhergehen müssen – zwar in
Artikel 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB) angelegt, jedoch momentan

nicht durch ein eigenständiges Landesgesetz konkretisiert. Dadurch fehlt es an einer ver-
bindlichen gesetzlichen Grundlage, die sicherstellt, dass die Bezirke bei der Zuweisung
neuer oder veränderter öffentlicher Aufgaben durch die Hauptverwaltung finanziell und

personell ausreichend ausgestattet werden.

In der Praxis führt die Frage der angemessenen Ressourcenausstattung regelmäßig zu
Diskussionen und teilweise strukturellen Belastungen der Bezirke. Die fehlende gesetzliche

Regelung erschwert eine frühzeitige Bedarfsfeststellung, verzögert Ausgleichsentschei-
dungen und beeinträchtigt die verlässliche und transparente Haushaltsplanung auf Be-
zirks- wie Landesebene.

B. Lösung

Zur Sicherstellung einer systematischen, rechtssicheren und transparenten Anwendung

des Konnexitätsprinzips im Verhältnis zwischen Hauptverwaltung und Bezirken wird die
Schaffung eines Konnexitätsausführungsgesetzes angestrebt. Damit wird das in Artikel 85
Absatz 3 Satz 1 VvB verankerte Prinzip konkretisiert, wonach bei der Zuweisung neuer o-

der veränderter öffentlicher Aufgaben an die Bezirke ein angemessener finanzieller Aus-
gleich zu gewährleisten ist.

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101
niFneS
Das Gesetz soll eine verbindliche und verfahrenssichere Grundlage für die Kostenfolge-
abschätzung sowie die Regelung von Belastungsausgleichen schaffen. Künftig wird die
fachlich zuständige Senatsverwaltung verpflichtet, bei Gesetz- oder Rechtsverordnungs-

entwürfen für neue oder geänderte öffentliche Aufgaben frühzeitig die finanziellen und
personellen Auswirkungen für die Bezirke zu prüfen. Dabei sind auch Maßnahmen zur Auf-
gabenkritik und Umpriorisierung systematisch einzubeziehen, wie sie in § 18 Absatz 2 des
Landesorganisationsgesetzes (LOG BE) vorgesehen sind.

Ein Belastungsausgleich erfolgt, wenn trotz dieser Prüfung eine wesentliche Mehrbelas-
tung verbleibt. Die konkrete Ausgestaltung des Ausgleichsverfahrens wird durch eine

Rechtsverordnung geregelt. Eine Rückwirkung auf bestehende Aufgaben ist ausgeschlos-
sen.

Das Konnexitätsausführungsgesetz trägt der besonderen Verwaltungsstruktur Berlins

Rechnung, in der die Bezirke Aufgaben als eigenverantwortliche Verwaltungseinheiten
des Landes Berlin wahrnehmen. Es stärkt die Funktionsfähigkeit der bezirklichen Verwal-
tung, erhöht die Transparenz im Gesetzgebungsverfahren und verbessert die Steuerungs-

fähigkeit von Senat und Abgeordnetenhaus nachhaltig.

Das Gesetz ist spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten von der zuständigen Se-
natsverwaltung unter wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
Zu der vorgesehenen gesetzlichen Regelung gibt es keine Alternativen.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz
Keine.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Keine.

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln
Keine.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine.

H. Gesamtkosten

Finanzielle Auswirkungen auf das Land ergeben sich ausschließlich in den Fällen, in de-
nen künftig durch Gesetz oder Rechtsverordnung neue öffentliche Aufgaben zugewiesen
oder bestehende Aufgaben verändert werden und hierdurch wesentliche Mehr- oder Min-
derbelastungen entstehen.

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Die konkreten Auswirkungen sind daher vom Umfang künftiger gesetzgeberischer Maß-
nahmen abhängig und zum Zeitpunkt des Gesetzerlasses nicht bezifferbar.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.

J. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Finanzen

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Der Senat von Berlin
SenFin - H 1002-1/2015-31-33
Telefon: +49 151 292 769 50

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin

(Konnexitätsausführungsgesetz – KonnexAG)
---------------------------------------------------------------------------------------------------------

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin (Kon-

nexitätsausführungsgesetz – KonnexAG)

Vom

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1

Grundlagen

§ 1

Anwendung des Konnexitätsprinzips

(1) Führt die Zuweisung neuer öffentlicher Aufgaben oder die Änderung bestehender öf-
fentlicher Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Landes zu einer wesentli-

chen Belastung oder Entlastung der davon betroffenen Bezirke, sind dabei gleichzeitig
Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen und auf Grund einer Kostenfolge-
abschätzung ein Ausgleich für die entstehenden oder ersparten Aufwendungen (Aufwen-

dungsausgleich) zu schaffen.
(2) Bei der Ausweitung bestehender öffentlicher Aufgaben und der Zuweisung neuer öf-
fentlicher Aufgaben sind Priorisierungen, Umpriorisierungen und der mögliche Wegfall

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von öffentlichen Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckung zu prüfen und entsprechende
Bestimmungen zu treffen.
(3) Bei der Beschränkung, dem Wegfall oder sonstigen Änderungen öffentlicher Aufga-

ben, gilt Absatz 2 bezüglich der ersparten Aufwendungen entsprechend.
(4) Dieses Gesetz findet auf Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe des Senats, auf Ge-
setzentwürfe aus der Mitte des Abgeordnetenhauses und auf im Wege des Volksbegeh-
rens eingebrachte Gesetzentwürfe Anwendung. Es findet keine Anwendung auf vor dem

[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erlassene Rechtsverordnungen des
Senats oder beschlossene Gesetze des Abgeordnetenhauses.

§ 2
Geltungsbereich des Konnexitätsprinzips

(1) Die öffentlichen Aufgaben gemäß § 1 Absatz 1 und die Zuständigkeiten der Berliner

Verwaltung bestimmen sich nach dem Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 2025
(GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auf die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bereits zugewie-

senen öffentlichen Aufgaben ist § 1 Absatz 1 nur anzuwenden, wenn und soweit eine Ver-
änderung oder der Wegfall einer Aufgabe zu einer wesentlichen Belastung oder Entlas-
tung führt.
(3) § 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn durch Gesetz oder Rechtsverordnung An-

forderungen, die für jedermann gelten, geregelt werden.
(4) Eine Veränderung einer bestehenden öffentlichen Aufgabe im Sinne des § 1 Absatz 1
liegt vor, wenn den Vollzug prägende besondere Anforderungen an die Aufgabenerfül-

lung geändert werden.

§ 3
Kostenfolgeabschätzung

(1) Für die Kostenfolgeabschätzung sind die bei der Verwaltungstätigkeit unter Beachtung
der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Absatz 1 der Landes-

haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung entstehenden notwendigen durch-
schnittlichen Kosten zugrunde zu legen. Die Bezirke sind verpflichtet, die nach § 5 zustän-
dige Behörde bei der Kostenfolgeabschätzung zu unterstützen und alle hierfür erforderli-
chen Daten zuzuliefern. Ist für einen Sachverhalt gemäß § 1 Absatz 1 bereits eine Kosten-

folgeabschätzung durch den Bund vorgenommen worden, soll diese übernommen wer-
den.
(2) Für die neue, weggefallene oder veränderte zugewiesene Aufgabe sind im Rahmen

der Kostenfolgeabschätzung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Kosten und sonstige notwendige
Ressourcen, die Einnahmen, die zu erwartenden Einsparungen und die anderweitigen Ent-
lastungen durch die nach § 5 zuständige Behörde zu schätzen. Die Schätzungen sind zu
dokumentieren.

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(3) Durch die Verrechnung der geschätzten Kosten der zugewiesenen Aufgabe nach Ab-
satz 4 mit den geschätzten Einnahmen nach Absatz 5, den zu erwartenden Einsparungen
nach Absatz 6 und den geschätzten anderweitigen Entlastungen nach Absatz 7 ergibt

sich das Gesamtergebnis der Kostenfolgeabschätzung.
(4) Zur Ermittlung der geschätzten Kosten der zugewiesenen Aufgabe sind die folgenden
Schritte durchzuführen:
1. Sämtliche Umstände der Durchführung der Aufgabe sind zu beschreiben. Ist beabsich-

tigt, durch Ausführungsvorschriften besondere Anforderungen an die Aufgabenerfül-
lung zu stellen, ist dies bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen; sind derartige An-
forderungen nicht vorgesehen, ist dies zu dokumentieren.

2. Die künftig auf der Grundlage des Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurfs zu bewir-
kenden Leistungen an Dritte sind nach Höhe und Fallzahl zu schätzen.
3. Die Personalkosten sind zu errechnen, indem die Anzahl der für die Wahrnehmung der
Aufgaben erforderlichen Vollzeitäquivalente mit dem Personalkostendurchschnittssatz

multipliziert wird. Bei der Berechnung kann auf Erfahrungswerte des Landes oder an-
derer Stellen zurückgegriffen werden.
4. Die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes sind mit einem angemessenen Zuschlag oder

einer Sachkostenpauschale zu veranschlagen. Sonstige aufgabenspezifische Sachkos-
ten sind zu schätzen, soweit sie bei der Erfüllung der Aufgabe anfallen. Die Verwal-
tungsgemeinkosten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich durch die Aufgabenzuwei-
sung voraussichtlich verändern.

5. Der Aufwand für Investitionen, soweit diese ersichtlich für die Erfüllung der Aufgabe zu
tätigen sind, ist bei der Ermittlung der Kosten gleichfalls zu berücksichtigen.
(5) Sind die Bezirke berechtigt, ihre Ausgaben durch nach den üblichen Maßstäben be-

rechnete Gebühren, Beiträge oder Entgelte zu decken, sind diese zu schätzen und gemäß
Absatz 3 in Abzug zu bringen.
(6) Werden zur Deckung der nach Absatz 5 verbleibenden Kosten mit dem Gesetz- oder
Rechtsverordnungsentwurf organisatorische Maßnahmen getroffen, die dem Ausgleich fi-

nanzieller und personeller Mehrbelastungen dienen, sind die hieraus zu erwartenden Ein-
sparungen zu schätzen und gemäß Absatz 3 in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für ander-
weitige Regelungen, die strukturelle Ausgabeneinsparungen im selben Politik- und Quer-

schnittsfeld zur Folge haben.
(7) Erfolgen mit dem Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurf gleichzeitig Entlastungen
bei anderen öffentlichen Aufgaben im selben Politik- und Querschnittsfeld, sind diese ent-
sprechend Absatz 4 zu ermitteln. Werden mit dem Gesetz- oder Rechtsverordnungsent-

wurf die Einnahmemöglichkeiten der Bezirke im Wege der Erschließung neuer oder der
Erweiterung bestehender Einnahmequellen verbessert, sind die daraus folgenden Entlas-
tungen zu schätzen. Die Mehrbelastung ist gemäß Absatz 3 um diese Entlastungen zu

mindern.

§ 4
Aufwendungsausgleich

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(1) Verbleiben bei den betroffenen Bezirken im Gesamtergebnis der Kostenfolgeabschät-
zung nach § 3 wesentliche Mehrbelastungen, ist ein entsprechender Ausgleich zu leisten

und die angemessene Verteilung der Mittel unter den Bezirken zu regeln (Belastungsaus-
gleich). Die Verteilung soll in sachlich angemessener Weise aus dem Regelungsgehalt
des Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurfs abgeleitet werden.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist aus dem Einzelplan der nach § 5 zuständigen Be-

hörde zu finanzieren. Er fließt in die Globalsummenzuweisung gemäß Artikel 85 Absatz 2
der Verfassung von Berlin ein. Über die Ausbringung von Zweckbindungen oder Mindest-
veranschlagungen entscheidet das Abgeordnetenhaus. Der Beschluss nach Satz 3 kann

mit dem Gesetz oder der Rechtsverordnung, auch des Senats, verbunden werden; eine
Rechtsverordnung des Senats bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses, für die §
13 Absatz 6 des Landesorganisationsgesetzes entsprechend gilt.
(3) Der erstmalige Belastungsausgleich erfolgt zeitnah nach dem Inkrafttreten des Geset-

zes oder der Rechtsverordnung, das oder die die neue Aufgabe zuweist. Der Belastungs-
ausgleich erfolgt, solange die Aufgabe wahrgenommen wird. Er kann in der Höhe variie-
ren.

(4) Ergeben sich durch spätere Änderungen der Aufgabe wesentliche Entlastungen oder
weitere wesentliche Belastungen, ist der Belastungsausgleich entsprechend zu verringern
oder zu erhöhen.
(5) Ergeben sich für die betroffenen Bezirke im Gesamtergebnis der Kostenfolgeabschät-

zung nach § 3 wesentliche Minderbelastungen, ist ein entsprechender Ausgleich durch
diese Bezirke zu leisten (Entlastungsausgleich). Wesentliche Minderbelastungen werden
bei der folgenden Globalsummenzuweisung abgesetzt. Die Absätze 3 und 4 gelten ent-

sprechend.
(6) Der Entlastungsausgleich nach Absatz 5 fließt dem Einzelplan der nach § 5 zuständi-
gen Behörde zu. Fällt die Aufgabe insgesamt weg, wird im Einzelplan 29 gebucht. Für
jede Art der Heranziehung dieser Einnahmen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 22 Satz 3

der Landeshaushaltsordnung entsprechend.
(7) Eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 ist spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen.
Ferner ist über den Aufwendungsausgleich zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen,

wenn sich ergibt, dass die dem Ausgleich zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich
unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.

§ 5

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die für die jeweilige Aufgabe fachlich

zuständige Senatsverwaltung.
Teil 2
Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe des Senats

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§ 6
Verfahren bei Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen des Senats

(1) Bei einem Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurf des Senats, der zu neuen oder ver-
änderten öffentlichen Aufgaben für die Bezirke führt, ist von der nach § 5 zuständigen Be-
hörde frühzeitig eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 zu erstellen. Ergeben sich aus der
Kostenfolgeabschätzung wesentliche Belastungen oder Entlastungen, ist ein Aufwen-

dungsausgleich nach § 4 zu ermitteln. Die Ermittlungen zur Kostenfolgeabschätzung und
zum Aufwendungsausgleich sowie die Bestimmungen gemäß § 1 Absatz 2 sind der Be-
gründung zum Entwurf beizufügen.

(2) Bei der Ausweitung bestehender öffentlicher Aufgaben und der Zuweisung neuer öf-
fentlicher Aufgaben ist mit dem Ziel der Kostendeckung zu prüfen und zu bestimmen, ob
bestehende öffentliche Aufgaben gebündelt werden oder entfallen können oder ob finan-
zielle und personelle Mehrbelastungen durch organisatorische Maßnahmen ausgeglichen

werden.
(3) Die Bezirke sind spätestens über den Rat der Bürgermeister nach Maßgabe der hierfür
einschlägigen Regelungen an der Erstellung der Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe

zu beteiligen.
(4) Soweit der Rat der Bürgermeister in seiner Stellungnahme nach Artikel 68 Absatz 1
und 2 der Verfassung von Berlin einer Kostenfolgeabschätzung oder einem Aufwendungs-
ausgleich nicht zustimmt, sind die abschließenden Stellungnahmen des Rats der Bürger-

meister und der nach § 5 zuständigen Behörde der Vorlage des Gesetz- oder Rechtsver-
ordnungsentwurfs zur Beschlussfassung durch den Senat beizufügen.

Teil 3
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Abgeordnetenhauses und im Wege des Volksbegehrens
eingebrachte Gesetzentwürfe

§ 7
Verfahren bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses

Zu einem Gesetzentwurf aus der Mitte des Abgeordnetenhauses hat der Senat unverzüg-
lich die Schätzungen nach § 3 und § 4 vorzulegen; sie können mit etwaigen Stellungnah-
men des Senats zum Gesetzentwurf verbunden werden.
§ 8

Verfahren bei im Wege des Volksbegehrens eingebrachten Gesetzentwürfen

(1) Bei Volksbegehren gemäß Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin, die

auf den Erlass eines Gesetzes gerichtet sind, das zu neuen oder veränderten öffentlichen
Aufgaben für die Bezirke führt, verlängern sich die Fristen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 und
4 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 787) geändert worden ist, in der jeweils

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geltenden Fassung um zwei Monate. Die nach § 5 zuständige Behörde erstellt zugleich
mit der amtlichen Kostenschätzung eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 und legt, wenn
sich daraus eine wesentliche Mehr- oder Minderbelastung für die Bezirke ergibt, gemäß §

4 dar, wie diese auszugleichen ist. Die zuständige Behörde übermittelt der Trägerin des
Volksbegehrens die zusammenfassende Kostenfolgeabschätzung mit Darlegungen zum
Aufwendungsausgleich.

(2) Der Trägerin des Volksbegehrens obliegt es, die Kostenfolgeabschätzung und die
Darlegungen zum Aufwendungsausgleich nach Absatz 1 oder eine eigene Kostenfolge-
abschätzung einschließlich Darlegungen zum Aufwendungsausgleich der Begründung

des Gesetzentwurfs beizufügen.

Teil 4
Erlass von Verwaltungsvorschriften und Schlussbestimmungen

§ 9
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die Senatsverwaltung

für Finanzen. Sie sind dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.

A.Begründung

a)Allgemeines:

Mit dem Konnexitätsausführungsgesetz wird das in Artikel 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfas-

sung von Berlin (VvB) verankerte Prinzip konkretisiert, wonach bei neuen oder veränderten
öffentlichen Aufgaben für die Bezirke auch ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu
gewährleisten ist. Ziel ist es, eine rechtlich verbindliche und verfahrenssichere Grundlage
für die Abschätzung von Kostenfolgen und den Ausgleich für entstehende oder ersparte

Aufwendungen zu schaffen.
Analog zu vergleichbaren Regelungen anderer Länder findet das Konnexitätsprinzip da-
bei keine Anwendung auf sogenannte Organisations- bzw. Existenzaufgaben; diesbezüg-

liche Vorschriften haben nur organisatorische oder prozedurale Inhalte und legen keine
Aufgaben fest; beispielsweise die Umstellung von Kameralistik auf Doppik oder die Ein-
führung eines elektronischen Aktenführungssystems (E-Akte) anstelle der Papieraktenfüh-
rung.

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Das vorliegende Gesetz regelt, dass bei Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen, die zu
einer Zuweisung neuer öffentlicher Aufgaben an die Bezirke oder einer Veränderung be-
stehender öffentlicher Aufgaben der Bezirke führen, die fachlich zuständige Senatsverwal-

tung frühzeitig eine Abschätzung der Kostenfolgen und der sonstigen benötigten Ressour-
cen zu erstellen hat. Zugleich sind Maßnahmen zur Aufgabenkritik und Umpriorisierung
mit dem Ziel der Kostendeckung zu prüfen.

Das Gesetz berücksichtigt die Besonderheiten der Berliner Verwaltungsstruktur, in der die

Bezirke als eigenverantwortliche Verwaltungseinheiten Aufgaben im Auftrag des Landes
wahrnehmen. In Abgrenzung zu Regelungen anderer Länder, in denen die kommunale
Selbstverwaltung betroffen ist, nimmt das Berliner Gesetz insbesondere Bezug auf das

Landesorganisationsgesetz (LOG BE) und die in § 18 Absatz 2 LOG BE verankerte Pflicht
zur Aufgabenüberprüfung.

Ein Ausgleich für entstandene oder ersparte Aufwendungen erfolgt, wenn trotz Aufgaben-
kritik eine wesentliche Mehrbelastung verbleibt oder in Folge eines Aufgabenwegfalls

eine wesentliche strukturelle Entlastung eintritt. Eine Rückwirkung auf bestehende Aufga-
ben erfolgt nicht.

Mit dem Konnexitätsausführungsgesetz wird die Funktionsfähigkeit der bezirklichen Ver-
waltung dauerhaft gesichert und ein wirksames Instrument geschaffen, das sowohl die

Transparenz im Gesetzgebungsverfahren erhöht als auch die Steuerungsfähigkeit von Se-
nat und Abgeordnetenhaus verbessert.

b)Einzelbegründung:

Zu § 1

Gemäß Absatz 1 erfasst das Konnexitätsprinzip sowohl die Einführung neuer als auch
qualitative Veränderungen bestehender öffentlicher Aufgaben, wozu auch der vollstän-
dige Wegfall von öffentlichen Aufgaben zählt, soweit sich dadurch der Verwaltungsvoll-

zug in den Bezirken wesentlich verändert. Dabei wird ausdrücklich klargestellt, dass auch
Entlastungen, etwa durch Wegfall oder Reduktion von Aufgaben, zu berücksichtigen sind.

Absatz 1 verpflichtet das Land Berlin, bei der Einführung neuer oder bei der Veränderung
bestehender öffentlicher Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Landes

gleichzeitig die finanziellen, personellen und organisatorischen Auswirkungen auf die Be-
zirke zu ermitteln. Der Absatz stellt dabei zwei Anforderungen an das Konnexitätsprinzip:
Erstens ist eine Kostenfolgeabschätzung vorzunehmen, und zweitens ist der Gesetz- und

Verordnungsgeber zum Ausgleich für entstandene oder ersparte Aufwendungen (Aufwen-

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dungsausgleich) verpflichtet, sofern eine wesentliche Belastung oder Entlastung der be-
troffenen Bezirkshaushalte eintritt. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass es sich um eine
wesentliche Belastungsänderung der Bezirke handelt.

Absatz 2 regelt für den Fall der Ausweitung bestehender und der Zuweisung neuer öffent-
licher Aufgaben, dass gleichzeitig bei anderen Aufgaben Priorisierungsentscheidungen
mit dem Ziel der Kostendeckung zu prüfen und zu treffen sind. Er bezieht sich dabei auch
auf § 18 Absatz 2 LOG BE, der die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu regelmäßi-

gem Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement sowie Aufgabenkritik mit dem Ziel der
kontinuierlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Qualitätsentwicklung verpflich-
tet.

Absatz 3 stellt klar, dass die in Absatz 2 normierten Prüfpflichten auch im Falle der Ein-

schränkung oder des Wegfalls öffentlicher Aufgaben entsprechend gelten. Damit wird si-
chergestellt, dass freiwerdende Ressourcen nicht automatisch als haushaltswirtschaftliche
Entlastung verbleiben, sondern systematisch im Rahmen einer Aufgabenkritik betrachtet

werden.Absatz 4 Satz 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf sämtliche Gesetz-
und Rechtsverordnungsinitiativen fest, unabhängig davon, wer sie nach Artikel 59 Absatz
2 VvB einbringt.

Satz 2 enthält eine Übergangsregelung. Gesetze und Rechtsverordnungen, die bereits vor

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben, sind vom Anwendungsbereich aus-
genommen. Unabhängig davon gilt seit dem 1. Januar 2026 Artikel 85 Absatz 3 der Ver-
fassung von Berlin. Danach ist auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein Aus-
gleich für entstehende oder ersparte Aufwendungen zu schaffen; zudem sind Regelungen

zur Deckung der Kosten zu treffen.

Zu § 2

Absatz 1 stellt den Bezug zum Landesorganisationsgesetz her, in dem die Zuständigkeiten

der Berliner Verwaltung und der Aufgabenbestand der Bezirke geregelt sind.

Absatz 2 setzt das Rückwirkungsverbot fest. Der Absatz stellt klar, dass das Gesetz auf
bereits zugewiesene öffentliche Aufgaben nur anzuwenden ist, wenn eine Aufgabenverän-
derung oder ein Aufgabenwegfall mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen (Belastung

oder Entlastung) verbunden ist.

Das Konnexitätsprinzip kommt nach Absatz 3 ferner dann nicht zur Anwendung, wenn An-
forderungen, die für jedermann gelten, geregelt werden. Hierzu zählen bspw. das Setzen

von Standards, die ebenso für Privatpersonen gelten (Bauvorschriften, Regelung zur Ver-
kehrssicherungspflicht, Informationspflichten etc.).

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In Hinblick auf den beabsichtigten effektiven Schutz der Bezirksfinanzen soll das Konnexi-
tätsprinzip auch bei der Veränderung bestehender öffentlicher Aufgaben gelten, gemäß
Absatz 4 allerdings nur in Fällen, in denen den Vollzug prägende besondere Anforderun-

gen an die Aufgabenerfüllung, d.h. Standards, geändert werden. Gemeint sind dabei sol-
che Standards, die den behördlichen Vollzug einer Aufgabe wesentlich prägen, etwa die
Intensität oder Häufigkeit von Kontrollen. Werden diese Standards durch Gesetz oder
Rechtsverordnung angehoben – beispielsweise durch verpflichtende zusätzliche Vor-Ort-

Prüfungen, verkürzte Kontrollintervalle oder erweiterte Dokumentationspflichten –, verän-
dern sich auch die prägenden Anforderungen an den Aufgabenvollzug.

Rein quantitative oder qualitative Veränderungen bei der Aufgabenerledigung, die nicht

auf eine Änderung der Aufgabe gemäß § 1 Absatz 1 zurückzuführen sind, werden vom
Konnexitätsprinzip nicht erfasst.
Zum Beispiel: Die Zunahme der Fallzahl von Empfängern von Transferleistungen fällt bei
unveränderter Aufgabe nicht unter das Konnexitätsprinzip. Dies gilt auch dann, wenn sich

die Fallbearbeitung qualitativ verändert (bspw. infolge fehlender Deutschkenntnisse der
Antragstellenden).
In solchen Fällen greifen zunächst die üblichen Mechanismen der Globalsummenzuwei-

sung nach Artikel 85 Absatz 2 VvB, die in § 26a der Landeshaushaltsordnung (LHO) und
den zugehörigen Ausführungsvorschriften konkretisiert sind. So wachsen bspw. Fallzahl-/
Mengenaufwüchse automatisch in die Budgetberechnung der Folgejahre hinein und erhö-
hen dort die betroffenen Produktbudgets. Darüber hinaus ist § 18 Absatz 2 LOG BE ein-

schlägig, der die Senatsverwaltungen zu einem systematischen und regelmäßigen Quali-
täts- und Geschäftsprozessmanagement verpflichtet, das auch die Durchführung einer
Aufgabenkritik innerhalb eines Politik- oder Querschnittsfeldes umfasst.

Zu § 3

Absatz 1 enthält Bestimmungen zur Abschätzung der mit der Aufgabenwahrnehmung ver-
bundenen notwendigen und unmittelbar anfallenden Kosten im Rahmen einer Kostenfol-
geabschätzung. Dabei ist auf eine wirtschaftlich und sparsam arbeitende Verwaltung ab-
zustellen. Relevant sind daher ausschließlich Kostenbelastungen, denen sich die Verwal-

tung auch bei sparsamer und wirtschaftlicher Aufgabenerfüllung nicht entziehen kann.
Damit wird gewährleistet, dass keine besonders aufwendige Aufgabenerfüllung über den
folgenden Aufwendungsausgleich finanziert wird. Satz 2 betont die Mitwirkungspflicht der

Bezirke. Satz 3 regelt den Umgang mit bereits vorliegenden, zentral durchgeführten Kos-
tenfolgeabschätzungen des Bundes; diese sollen übernommen werden. Wird hiervon im
Ausnahmefall abgewichen, ist dies zu begründen und zu dokumentieren.

Absatz 2 Satz 1 verpflichtet die nach § 5 zuständige Behörde zur Schätzung sämtlicher

Kosten und sonstigen notwendigen Ressourcenbedarfe, sämtlicher Einnahmen sowie der
erwarteten Einsparungen und der anderweitigen Entlastungseffekte, einschließlich der er-

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sparten Aufwendungen bei Wegfall oder Änderung von Aufgaben. Einsparungen und Ent-
lastungseffekte sind damit gleichwertig zu behandeln und rechnerisch in die Kostenfolge-
betrachtung einzubeziehen. Die Schätzung ist gemäß Absatz 2 Satz 2 nachvollziehbar zu

dokumentieren.

Absatz 3 beschreibt, wie das Gesamtergebnis der Kostenfolgeabschätzung rechnerisch
zu ermitteln ist. Durch die Eröffnung von Verrechnungsmöglichkeiten wird die zuständige
Behörde dabei in die Lage versetzt, Maßnahmen zur Kostendeckung zu ergreifen und so

Haushaltsmittel für die neue zugewiesene Aufgabe zu erwirtschaften. Für die Ermittlung
der Kostenfolgen eignet sich eine aus der Betriebswirtschaft hergeleitete Analysesystema-
tik. Die Absätze 4 bis 7 beschreiben dabei die Methodik der Erstellung der Kostenfolge-

abschätzung im Einzelnen.

In Absatz 4 werden die Schritte für die Schätzung der Kosten der übertragenen Aufgabe
festgelegt. Der erste Schritt besteht gemäß Absatz 4 Nummer 1 in der Festlegung und Be-
rechnung des Mengengerüsts. Hierzu sind auf der Grundlage eines produktorientierten

Ansatzes alle Umstände zur Durchführung einer Aufgabe zu beschreiben. Eine neue recht-
setzende Maßnahme muss insofern im Hinblick auf die enthaltenen Verwaltungsprodukte
und die damit verbundenen Geschäftsprozesse analysiert werden. Davon ausgehend sind
die Anzahl und die Struktur der Produktempfänger zu schätzen. Anschließend sind Anzahl,

Art und Dauer der Geschäftsprozesse zu ermitteln.
Danach sind die zur Produkterstellung benötigten Verwaltungsressourcen herzuleiten.

Dies umfasst Angaben zur Anzahl und Qualifikation der benötigten Bediensteten (in Voll-
zeitäquivalenten) sowie zur benötigten Infrastruktur (z.B. Büro- oder Klassenräume, Labor-
plätze, Fahrzeuge, lT-Struktur) und zu Verbrauchsmitteln (z.B. Chemikalien für Untersu-

chungen, Impfstoffe).
Bei der Erstellung des Mengengerüsts ist zudem zu berücksichtigen, ob die Absicht be-

steht, durch Ausführungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften, Runderlasse
etc.) besondere Standards für die Art und Weise der Aufgabenerfüllung zu setzen (z.B.
Häufigkeit von Kontrollen, Anzahl zu untersuchender Stichproben). Die Inanspruchnahme
von Verwaltungsressourcen durch derartige besondere Anforderungen ist in die Kosten-

berechnung einzubeziehen. Ist der Erlass von Ausführungsvorschriften nicht beabsichtigt,
ist dies in der Kostenfolgeabschätzung zu dokumentieren.

Soweit zur Erfüllung des Zweckes der neuen rechtsetzenden Maßnahme Leistungen an

Dritte (Transferausgaben) erfolgen, sind diese gemäß Absatz 4 Nummer 2 im nächsten
Schritt zu schätzen. Es kann sich dabei um monetäre (z.B. Sozialleistungen, Beihilfen, Zu-
schüsse) oder sachliche Leistungen (z.B. Bekleidung, Schulbücher, Schülerfreifahrten) an
natürliche oder an juristische Personen handeln. Die Ausgaben sind der Höhe nach zu

schätzen und mit den prognostizierten Fallzahlen zu multiplizieren.

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Absatz 4 Nummer 3 befasst sich mit den zu schätzenden Personalkosten. Entsprechend
den aus dem Mengengerüst abgeleiteten benötigten Personalressourcen ist die Anzahl
der erforderlichen Vollzeitäquivalente mit dem jeweils zugehörigen Personalkostendurch-

schnittssatz zu multiplizieren. Dabei kann auch auf übergreifende Erfahrungswerte des
Landes oder anderer Stellen zurückgegriffen werden.

Personalbezogene Sachkosten sind gemäß Absatz 4 Nummer 4 aus Gründen der Prakti-
kabilität weitgehend in Form pauschaler Zuschläge zu berücksichtigen. Sofern besondere

aufgabenspezifische Sachkosten anfallen (z.B. besondere Verbrauchsmittel für Untersu-
chungen, Kosten für die Heranziehung verwaltungsexterner Dienstleister), sind diese auf
Basis vorhandener Daten und Erfahrungswerte (insb. aus der Kosten-/Leistungsrechnung)

zu schätzen. Verwaltungsgemeinkosten sind dann zu berücksichtigen, wenn sich diese
durch die konkrete Aufgabenübertragung voraussichtlich erhöhen.

Gemäß Absatz 4 Nummer 5 sind bei der Kostenberechnung auch die notwendigen Inves-
titionen zu berücksichtigen. Dabei kann es sich um Erstanschaffungs-, Erweiterungs- oder

Ersatzinvestitionen handeln.

Gemäß Absatz 5 sind auf der Einnahmenseite die prognostizierten Einnahmen durch Ge-
bühren, Beiträge und Entgelte einzustellen. Diese sind nach den üblichen Maßstäben (z.B.
bei Gebührenrahmen) zu schätzen. Ebenso ist zu prüfen, ob neue Gebührentatbestände

zu schaffen sind oder ob die Gebührenhöhe anzupassen ist.

Aus den Absätzen 6 und 7 ergibt sich der Gestaltungsspielraum, der hinsichtlich der Aus-
gestaltung der zu treffenden Bestimmungen über die Kostendeckung besteht. Die entlas-
tenden Maßnahmen müssen dabei in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit

der Zuweisung neuer oder Änderung bestehender öffentlicher Aufgaben stehen. Dies setzt
voraus, dass die entlastenden Bestimmungen aus Anlass der konkreten Mehrbelastung er-
folgen und zeitnah mit dieser wirksam werden. In der Kostenfolgeabschätzung wird die

nach Absatz 5 verbleibende Mehrbelastung um diese Entlastungen gemindert.

Gemäß Absatz 6 kann eine Kostendeckung auf der Ausgabenseite erfolgen. Dies gilt vor-
rangig für organisatorische Maßnahmen, die dem Ausgleich finanzieller und personeller
Mehrbelastungen in den Bezirken dienen. Alternativ werden auch Regelungen zu struktu-

rellen Ausgabeneinsparungen im selben Politik- und Querschnittsfeld ermöglicht. Als Ent-
lastungsmaßnahmen kommen damit beispielsweise die Förderung von Synergieeffekten
oder die Reduzierung von Standards in Betracht.

Gemäß Absatz 7 sind zudem anderweitige Entlastungen zu berücksichtigen. Werden die

Bezirke gemäß Satz 1 bei anderen öffentlichen Aufgaben im selben Politik- und Quer-
schnittsfeld entlastet, sind die Einsparungen zu ermitteln und in Abzug zu bringen. Glei-
ches gilt, wenn sich bei Veränderungen derselben Aufgabe Entlastungen ergeben (z.B.

Anzeige- statt Genehmigungsverfahren verbunden mit Intensivierung der Überwachung).

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Für die Ermittlung dieser Einsparungen ist die Methodik, die in Absatz 4 beschrieben wird,
entsprechend anzuwenden.

Die Entlastung kann gemäß Satz 2 aber auch auf der Einnahmenseite erfolgen, indem
den Bezirken neue Einnahmequellen erschlossen oder bestehende Einnahmequellen er-
weitert werden. In diesem Fall ist eine Schätzung der Mehreinnahmen vorzunehmen.

Zu § 4

§ 4 regelt den Aufwendungsausgleich. Führen entstehende Aufwendungen im Gesamter-

gebnis der Kostenfolgeabschätzung gemäß § 3 zu wesentlichen Mehrbelastungen bei
den betroffenen Bezirken, ist ein Belastungsausgleich zu leisten. Führen ersparte Aufwen-
dungen im Gesamtergebnis der Kostenfolgeabschätzung zu wesentlichen Entlastungen
bei den betroffenen Bezirken, ist ein Entlastungsausgleich zu leisten.

Absatz 1 konkretisiert, wann ein Belastungsausgleich erfolgt. Verbleibt den betroffenen
Bezirken in ihrer Gesamtheit eine wesentliche Mehrbelastung, so ist diese gemäß Satz 1
auszugleichen. Hinsichtlich der Wesentlichkeit sind die betragsmäßigen Regelungen, die
für Basiskorrekturen der Globalsummenzuweisung gemäß § 26a LHO einschlägig sind,

analog anzuwenden.
Der Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt im Zuge der Globalsummenzuweisung gemäß
Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 VvB.

Die verfassungsrechtliche Verankerung des Konnexitätsprinzips richtet sich als Organisati-
ons- und Ordnungsprinzip an den Gesetz- und Verordnungsgeber. Sie zielt darauf ab,
dass bei neuen öffentlichen Aufgaben oder Aufgabenveränderungen durch Gesetz oder
Rechtsverordnung für die Bezirke eine entsprechende Berücksichtigung der damit verbun-

denen Kosten einhergeht und beim Gesetz- und Verordnungsgeber das Kostenbewusst-
sein für die und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben geschärft wird. Gemäß Absatz 2
ist der Belastungsausgleich daher aus dem Einzelplan der jeweils zuständigen Behörde zu

finanzieren. Durch die Eröffnung der Kostendeckungsmöglichkeit gemäß § 1 Absatz 2 in
Verbindung mit § 3 Absatz 5 wird die nach § 5 zuständige Behörde zugleich in die Lage
versetzt, Haushaltsmittel für die neue bzw. veränderte Aufgabe zu erwirtschaften. Die Ein-
bindung in die Globalsummenzuweisung stellt zugleich sicher, dass der Ausgleich in die

bestehende Systematik der Bezirksfinanzierung integriert wird und keine Parallelstrukturen
entstehen. Die Möglichkeit, Zweckbindungen oder Mindestveranschlagungen vorzusehen,
erlaubt es dem Gesetzgeber, im Einzelfall steuernd einzugreifen, ohne die grundsätzliche
Budgetautonomie der Bezirke aufzuheben.

Der Belastungsausgleich ist nach Absatz 3 zu leisten, sobald und solange die Aufgabe
von den Bezirken wahrgenommen wird. Die erstmalige Berücksichtigung erfolgt dabei

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zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes oder der Rechtsverordnung und wird im Re-
gelfall zunächst per Basiskorrektur der Globalsummenzuweisung umgesetzt. Der Aus-
gleich verstetigt sich in den Folgejahren durch die entsprechende Erhöhung des Bezirks-

plafonds und der Globalsummenzuweisung an die betroffenen Bezirke (vgl. hierzu auch
die Ausführungsvorschriften zu § 26a LHO). Bei der Verstetigung in den Folgejahren er-
folgt die Finanzierung aus dem Gesamthaushalt. Der Belastungsausgleich muss dabei
nicht in allen Jahren gleich hoch sein. So kann z.B. die Umstellung des Verwaltungsvoll-

zugs zu Beginn der Wahrnehmung einer neuen Aufgabe zunächst einen höheren Aus-
gleichsbetrag rechtfertigen.
Bei Wegfall der Aufgabe entfällt der Anspruch auf den zuvor gewährten Ausgleich. Der

Bezirksplafond und die Globalsummenzuweisung an die betroffenen Bezirke ist dann um
den zuvor gewährten Belastungsausgleich – unter Berücksichtigung ggf. erfolgter Fort-
schreibungen – zu reduzieren.

Ziehen spätere Aufgabenänderungen wesentliche Belastungen oder Entlastungen nach

sich, ist der Belastungsausgleich in der beschriebenen Art und Weise gemäß Absatz 4
entsprechend zu erhöhen oder zu reduzieren.

Absatz 5 bestimmt, wann ein Entlastungsausgleich erfolgt. Verbleibt den betroffenen Be-
zirken in ihrer Gesamtheit eine Minderbelastung, so ist diese auszugleichen, wenn sie we-

sentlich ist. Minderbelastungen werden bei der folgenden Globalsummenzuweisung ab-
gesetzt und damit systematisch im Rahmen der bezirklichen Finanzzuweisung berücksich-
tigt.

Absatz 6 regelt die haushaltstechnische Behandlung des Entlastungsausgleichs. Die Zu-

führung der Mittel in den Einzelplan der zuständigen Behörde stellt eine spiegelbildliche
Umsetzung zum Belastungsausgleich dar und gewährleistet eine konsistente Abbildung im
Haushaltssystem.

Die Bezugnahme auf § 22 Satz 3 LHO stellt sicher, dass die vereinnahmten Mittel haus-
haltsrechtlich ordnungsgemäß verwendet werden.

Gemäß Absatz 7 ist innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die Kostenfolgeabschät-
zung erneut zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Es findet jedoch keine

nachträgliche Spitzabrechnung statt.
Unbeschadet dessen muss der Aufwendungsausgleich nachjustiert werden, wenn sich her-
ausstellt, dass die dem Ausgleich zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich unzutref-
fend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist. Beide Voraussetzungen müssen

kumulativ vorliegen, denn mehrere falsche Annahmen können sich gegebenenfalls ge-
genseitig neutralisieren und zur Festsetzung eines in der Summe angemessenen Aus-
gleichs führen. Liegen die Voraussetzungen für die Nachjustierung vor, wird der Aufwen-

dungsausgleich nur mit Wirkung für die Zukunft abgeändert.

Zu § 5
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Diese Regelung enthält eine Legaldefinition der zuständigen Behörde. Entscheidend für
die Zuständigkeit ist dabei die Verortung des oder der den Konnexitätstatbestand auslö-
senden Gesetzes oder Rechtsverordnung und damit der Aufgabe im jeweiligen Politik- o-

der Querschnittsfeld nach § 13 LOG BE.

Zu § 6

Der Paragraph regelt die Pflichten der zuständigen Behörde bei der Erstellung von Ge-
setz- und Rechtsverordnungsentwürfen sowie die Beteiligung der Bezirke bei der Kosten-

folgeabschätzung.

Absatz 1 normiert die Pflicht zur Kostenfolgeabschätzung grundsätzlich und regelt deren
Zeitpunkt. Er stellt dabei klar, dass die nach § 5 zuständige Behörde verpflichtet ist, früh-
zeitig eine Kostenfolgeabschätzung zu erarbeiten. Dies bedeutet, dass die zuständige Be-

hörde bei der Erstellung von Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen von Anfang an
eine mögliche Belastung oder Entlastung der Bezirke in sämtliche Überlegungen mit ein-
beziehen und diese so bald wie möglich in der Kostenfolgeabschätzung beziffern muss.

Absatz 2 legt für den Fall der Ausweitung bestehender und der Zuweisung neuer öffentli-

cher Aufgaben fest, dass bei der Erstellung von Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen
auch Maßnahmen zur Kostendeckung zu prüfen sind, durch die die finanziellen und perso-
nellen Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Im Rahmen entsprechender Prioritätenset-

zungen reichen die Möglichkeiten dabei von organisatorischen Maßnahmen über die
Bündelung von Aufgaben bis hin zum Aufgabenwegfall. Die Regelung fördert damit eine
sparsame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung.

Absatz 3 stellt klar, dass die Bezirke bei Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfen, die ei-

nen Konnexitätstatbestand auslösen, spätestens über den Rat der Bürgermeister zu betei-
ligen sind. Im Rahmen dieser Beteiligung sollen ergänzend Konsensgespräche geführt
werden, um offene Fragen oder unterschiedliche Bewertungen zur Kostenfolgeabschät-
zung und zum Aufwendungsausgleich, einschließlich der zugrunde liegenden Daten und

Grundannahmen, zu erörtern. Die Beteiligung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine
sachgerechte Prüfung der zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen möglich ist.

Durch die Beteiligung nach Absatz 3 erhält der Rat der Bürgermeister die Gelegenheit,

die Kostenfolgeabschätzung sowie den Aufwendungsausgleich - einschließlich der zu-
grundeliegenden Daten und Grundannahmen - zu überprüfen und hierzu nach Artikel 68
Absatz 1 und 2 VvB Stellung zu nehmen. Soweit er der Kostenfolgeabschätzung oder dem
Aufwendungsausgleich nicht zustimmt, sind gemäß Absatz 4 die abschließenden Stel-

lungnahmen des Rats der Bürgermeister und der nach § 5 zuständigen Behörde im Wort-
laut der Vorlage des Gesetz- oder Rechtsverordnungsentwurfs zur Beschlussfassung
durch den Senat beizufügen.

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Soweit im Gesetzgebungsverfahren Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Be-
zirken über die Kostenfolgeabschätzung oder den Aufwendungsausgleich bestehen, kann
zur strukturierten Konfliktlösung auf bestehende verwaltungsinterne Abstimmungsmecha-

nismen zurückgegriffen werden. Hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit der Anrufung
einer Einigungsstelle nach Maßgabe des LOG BE.

Zu § 7

Das Abgeordnetenhaus ist an das verfassungsrechtliche Gebot des Konnexitätsprinzips,

insbesondere an die Vorgabe eines Aufwendungsausgleichs, ebenso gebunden wie der
Senat. Dies gilt auch für die Verpflichtung, Kostendeckungsbestimmungen bei der Zuwei-
sung neuer öffentlicher Aufgaben oder der Veränderung bestehender öffentlicher Aufga-
ben durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Landes zu treffen.

Wegen der besonderen Stellung der Legislative werden dem Abgeordnetenhaus jedoch
verfahrensmäßige Erleichterungen im Hinblick auf die Erstellung einer Kostenfolgeab-
schätzung eingeräumt. Gesetzentwürfe aus der Mitte des Abgeordnetenhauses müssen

nicht zwingend bei der Einbringung eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 sowie Darle-
gungen zum Aufwendungsausgleich nach § 4 enthalten.

Stattdessen wird sichergestellt, dass die hierfür erforderlichen fachlichen Grundlagen
durch den Senat bereitgestellt werden. Dieser hat unverzüglich nach Einbringung des Ge-

setzentwurfs die notwendigen Schätzungen nach §§ 3 und 4 zu erstellen und dem Abge-
ordnetenhaus zuzuleiten.

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die für eine belastbare Kostenfolgeab-
schätzung erforderlichen Daten, Erfahrungswerte und methodischen Grundlagen regel-

mäßig in der Verwaltung vorhanden sind. Zugleich wird gewährleistet, dass dem parla-
mentarischen Gesetzgeber eine hinreichend fundierte Entscheidungsgrundlage zur Verfü-
gung steht.

Zu § 8

Das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip erstreckt sich auch auf die Zuweisung oder
Änderung von öffentlichen Aufgaben der Bezirke im Wege von Volksbegehren. Allerdings
wäre es unangebracht, von den Initiatoren eines Volksbegehrens nach Artikel 62 Absatz 1

VvB, § 11 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes zu verlangen, gegebenenfalls erforderliche
Konnexitätsregelungen im Rahmen des zum Gegenstand des Volksbegehrens gemachten
Gesetzentwurfs selbst zu treffen. Denn diesen werden in den weit überwiegenden Fällen

zum einen die Berechnungsgrundlagen für die ausgelösten finanziellen Belastungen der
betroffenen Bezirke fehlen, zum anderen wird von ihnen häufig nicht abschließend beur-

Seite 18 von 26
teilt werden können, durch welche Kompensationsmaßnahmen eine Entlastung zweckmä-
ßigerweise erfolgen sollte. Absatz 1 erlegt die Kostenfolgeabschätzung sowie den gege-
benenfalls erforderlichen Aufwendungsausgleich deshalb der nach § 5 zuständigen Be-

hörde auf. Diese erhält dafür gegenüber den regulären einschlägigen Fristen im Abstim-
mungsgesetz eine Fristverlängerung von zwei Monaten.
Nach Absatz 2 kann die Trägerin des Volksbegehrens entscheiden, ob sie der Begrün-
dung des Gesetzentwurfs die Kostenfolgeabschätzung sowie die Darlegungen zum Auf-

wendungsausgleich der nach § 5 zuständigen Behörde oder eine eigene Kostenfolgeab-
schätzung sowie eigene Darlegungen zum Aufwendungsausgleich beifügt.

Zu § 9

Die Regelung schafft die Grundlage für den Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Aus-
führung dieses Gesetzes. Diese sind erforderlich, um die Anwendung der Regelungen –
insbesondere im Hinblick auf Verfahren und Abstimmungsprozesse – innerhalb der Ver-

waltung zu strukturieren und zu vereinheitlichen. Die Unterrichtung des Abgeordneten-
hauses dient der Begleitung der Gesetzesausführung und trägt der besonderen finanzpo-
litischen Bedeutung des Regelungsgegenstands Rechnung.

Zu § 10

Dieser Paragraph regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

c) Beteiligung des Rats der Bürgermeister

Der Senat hat in seiner Sitzung am 14.04.2026 von der vorgenannten Senatsvorlage
Kenntnis genommen (S- 2845/2026), die Beschlussfassung jedoch bis zum Vorliegen der

Stellungnahme des Rats der Bürgermeister zurückgestellt.

Der Rat der Bürgermeister hat im Umlaufverfahren des Fachausschusses den folgenden
Beschluss (Nr. R-946/2026) gefasst:

Der Rat der Bürgermeister folgt der Entschlussempfehlung und stimmt der Vorlage Nr. R-
946/2026 zu.

Es werden Hinweise zu folgenden Punkten gegeben, die zu berücksichtigen sind:

Die Bezirke monieren, dass der Ablauf der in § 3 KonnexAG normierten Kostenfolgeab-
schätzung die Zuweisungssystematik der Bezirke nur unzureichend berücksichtigt. Insb.

die fehlende Betrachtung, dass Einnahmen nach zwei Jahren als Einnahmevorgabe ge-
setzt werden wird angemerkt. Weiter wird angemerkt. dass die Daten nicht bekannt sind,
wenn die Einnahmen in der Kostenfolgeabschätzung verrechnet werden.

Seite 19 von 26
Kritik wird dahingegen geübt, dass ein nicht unerheblicher personeller Aufwand bei den
Bezirken bei der Datenzulieferung entsteht. Insb. zur Begrifflichkeit, dass „alle“ Daten von
den Bezirken bereitgestellt werden müssen wird angemerkt, dass die Formulierung zu un-

konkret ist. Es wird empfohlen diese durch den Zusatz „sofern erhebbar“ zu konkretisieren.

Ferner wird darauf hingewiesen den Begriff der „Wesentlichkeit“ zu konkretisieren, um An-
wendungssicherheit zu schaffen.

Die Bezirke fordern darüber hinaus, dass ein pauschaler Ausgleichsmechanismus für
Mehrkosten durch Bundes- und EU-Recht zu schaffen.

Zum Beschluss des Rats der Bürgermeister wird wie folgt Stellung genommen:

Die Ausführungen zum Konnexitätsausführungsgesetz, wie beispielsweise die konkrete De-
finition der Wesentlichkeit, werden innerhalb des Arbeitspaketes 4.4. des Verwaltungsimp-

lementierungsprojektes erarbeitet. Die Bezirke sind dabei angehalten in diesem partizi-
pativ stattfindenden Prozess mitzuwirken, sodass die Interessen der Bezirke mit den Inte-
ressen der Senatsverwaltungen in Einklang gebracht werden können.

Grundsätzliches Ziel ist es, dass der einzubringende Arbeitsaufwand aller Beteiligten

durch Nutzung vorhandener Mechanismen und Strukturen auf ein Minimum zu reduzieren.

Vom RdB wird kritisiert, dass das KonnexAG die Zuweisungssystematik an die Bezirke un-
zureichend berücksichtigt. Hintergrund ist § 4 Abs 2, Satz 2, in dem ausgeführt wird, dass
der Belastungsausgleich „in die Globalsummenzuweisung gemäß Artikel 85 Absatz 2 der

Verfassung von Berlin“ einfließt. Befürchtet wird, dass bezirkliche Mehreinnahmen, die im
Zuge der Kostenfolgeabschätzung den Mehrausgaben bereits gegengerechnet wurden, in
der Globalsummenzuweisung erneut (als Ergebnis der Ist-Fortschreibung der Einnahme-

vorgabe) abgezogen werden, wodurch sich ein „Doppelabzug“ ergebe. Aufgrund der
Formulierung im Gesetz muss die konkrete Ausgestaltung der Verstetigung des Belas-
tungsausgleich in den folgenden Haushaltsjahren globalsummenkonform (also ohne
„Doppelabzug“) erfolgen. Dies wird in der Ausführungsvorschrift auch entsprechend ver-

deutlicht werden.

Die Kritik, wonach im Verfahren der Kostenfolgeabschätzung erforderliche Daten, insbe-
sondere zur Verteilung von Einnahmen und Belastungen auf die Bezirke, nicht vorlägen,

trifft nicht zu. Nach der Systematik des Konnexitätsausführungsgesetz Berlin ist die Kosten-
folgeabschätzung gemäß § 3 umfassend und hinreichend differenziert durchzuführen.
Dies umfasst ausdrücklich auch die Ermittlung und Quantifizierung sämtlicher relevanter
Ausgabe- und Einnahmeeffekte sowie deren Zuordnung. Eine belastbare Datengrundlage

ist damit bereits im Verfahren selbst sicherzustellen und Voraussetzung für die Feststel-
lung, ob wesentliche Mehr- oder Minderbelastungen vorliegen.

Seite 20 von 26
Die Forderung nach einem pauschalen Ausgleichsmechanismus für Mehrkosten aus Bun-
des- und EU-Recht wird nachvollzogen und als wichtiger Beitrag zur Diskussion um eine
auskömmliche Finanzausstattung der Bezirke gewürdigt.

Für die Anwendung des Konnexitätsprinzips ist zu berücksichtigen, dass es nach Artikel 85
Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin allein darauf ankommt, ob durch Gesetz oder
Rechtsverordnung des Landes neue Aufgaben zugewiesen oder bestehende Aufgaben
geändert werden. Ob mit einer solchen landesrechtlichen Regelung zugleich Bundes- o-

der EU-Recht umgesetzt wird, ist für die Anwendung des Konnexitätsprinzips nicht rele-
vant.

Gleichzeitig gilt aber, dass wenn bundes- oder EU-rechtliche Vorgaben durch Landes-
recht umgesetzt werden und dies zu einer wesentlichen Belastung oder Entlastung der da-

von betroffenen Bezirke führt, das Konnexitätsausführungsgesetz anzuwenden ist. In die-
sen Fällen wird eine Kostenfolgeabschätzung durchgeführt, auf deren Grundlage ein et-
waiger Belastungsausgleich geprüft und umgesetzt wird.

B.Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung von Berlin

C.Gesamtkosten:
Die Kosten, die auf das Land zukommen, hängen vom Umfang zukünftigen gesetzgeberi-
schen Handelns im Bereich der Aufgabenzuweisung bzw. der Änderung vorhandener Auf-

gaben ab, sodass eine genaue Berechnung nicht möglich ist. Es ist allerdings zu erwarten,
dass nach einmaligen Mehrkosten bei der Erstellung von Gesetzen und Rechtsverordnun-
gen dauerhafte Folgekosten künftiger Gesetzes- und Rechtsverordnungsänderungen re-
duziert werden bzw. Maßnahmen zur Kostendeckung ergriffen werden.

D.Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:
Keine.

E.Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine.

F.Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine.

G.Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Keine.

H.Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:

Keine.

Seite 21 von 26
I.Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a)Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch das Gesetz selbst entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Ausgaben. Finanzi-
elle Auswirkungen ergeben sich ausschließlich in den Fällen, in denen künftig durch Ge-
setz oder Rechtsverordnung neue öffentliche Aufgaben zugewiesen oder bestehende Auf-
gaben verändert werden und hierdurch wesentliche Mehr- oder Minderbelastungen bei

den Bezirken eintreten.
Die konkreten Auswirkungen sind daher vom Umfang künftiger gesetzgeberischer Maß-
nahmen abhängig und zum Zeitpunkt des Gesetzerlasses nicht bezifferbar.

b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Unmittelbare personalwirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich durch das Gesetz nicht.
Personalmehr- oder -minderbedarfe können sich nur infolge künftiger Aufgabenübertra-

gungen oder Aufgabenänderungen ergeben. Diese sind im Rahmen der jeweiligen Kos-
tenfolgeabschätzung gesondert zu ermitteln und darzustellen.

Berlin, den 05. Mai 2026

Der Senat von Berlin

Kai Wegner Stefan Evers
……………………………................ ……………………………….
Regierender Bürgermeister Senator für Finanzen

Seite 22 von 26
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Verfassung von Berlin
Vom 23. November 1995
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 269)

Artikel 59

(1) …

(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat

oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

(3) – (5) …

Artikel 62

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder

aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat. Sie können dar-
über hinaus darauf gerichtet werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Ab-
geordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen,
sonstige Beschlüsse zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur

einmal zulässig.

(2) – (6) …

Artikel 68

(1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu geben, frühzeitig zu den Fragen der Verwaltung

und zur Gesetzgebung, die die Belange der Bezirke betreffen, Stellung zu nehmen. Die
frühzeitige Beteiligung stellt jedes Mitglied des Senats für seinen Geschäftsbereich sicher.
(2) Es finden hierzu auch regelmäßig mindestens einmal monatlich gemeinsame Bespre-

chungen des Regierenden Bürgermeisters und der Bürgermeister mit den Bezirksbürger-
meistern oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeistern als Vertretern des Bezirksamts
statt (Rat der Bürgermeister).

(3) …

Artikel 85

(1) …
Seite 23 von 26
(2) Jedem Bezirk wird eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des
Haushaltsgesetzes zugewiesen. Bei der Bemessung der Globalsummen für die Bezirks-
haushaltspläne ist ein gerechter Ausgleich unter den Bezirken vorzunehmen. Zum Jahres-

schluß wird das erwirtschaftete Abschlußergebnis auf die Globalsumme für den nächsten
aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.

(3) Werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Landes neue öffentliche Aufgaben
zugewiesen oder bestehende öffentliche Aufgaben geändert, die zu einer wesentlichen
Belastung oder Entlastung der davon betroffenen Bezirke führen, sind dabei gleichzeitig
Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen und aufgrund einer Kostenfolge-

abschätzung ein Ausgleich für die entstehenden oder ersparten Aufwendungen zu schaf-
fen. Das Nähere wird durch ein Gesetz bestimmt.

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung
(Landesorganisationsgesetz - LOG BE)
Vom 10. Juli 2025

§ 13 Verordnungsermächtigung, Gesamtkatalog

(1) Der Senat bestimmt die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Berliner Verwaltung in

einem zusammenfassenden Zuständigkeitskatalog (Gesamtkatalog) durch Rechtsverord-
nung. Gesetzlich bereits geregelte Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt und sind in
der Rechtsverordnung mit zu erfassen.

(2) – (8) …

§ 18 Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement

(1) Alle Behörden nehmen das Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement als Teil des
kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, als Daueraufgabe für ihren Aufgabenkreis

wahr. Verantwortlich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die jeweilige Behördenlei-
tung.

(2) Die Senatsverwaltungen betreiben in ihrem jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld
ein systematisches und regelmäßiges Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement mit
dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Qualitätsentwick-
lung. Die Aufgabe umfasst die Durchführung einer Aufgabenkritik der innerhalb eines Po-

litik- oder Querschnittsfeldes wahrzunehmenden Aufgaben und Geschäftsprozesse. Ins-
besondere bei neuen Aufgaben durch Gesetz- und Rechtsverordnungen sind Geschäfts-
prozessoptimierungen sowie die Priorisierung, Umpriorisierung oder der mögliche Weg-

fall von Aufgaben im Sinne von Ressourceneffizienz und der Konnexität gemäß Artikel 85

Seite 24 von 26
Absatz 3 der Verfassung von Berlin zu prüfen. Dies gilt auch für Aufgaben die auf Bun-
des- oder Europarecht beruhen. Sie beteiligen dabei alle im jeweiligen Politik- oder
Querschnittsfeld mit Aufgaben betrauten Akteure, insbesondere aus den Bezirken und
den nachgeordneten Behörden. Die mit der Durchführung der Aufgaben beauftragten

Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung alle für die Durchführung
des Qualitätsmanagements erforderlichen Daten zuzuliefern.

(3) …

Landeshaushaltsordnung (LHO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270)

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) - (4) …

§ 22 Sperrvermerk

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Las-
ten noch keine Verpflichtungen eingegangen, sowie Stellen, die zunächst noch nicht be-
setzt werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes

gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk be-
stimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Stellen oder die In-
anspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Hauptausschus-

ses des Abgeordnetenhauses bedarf (qualifizierter Sperrvermerk). In den Bezirkshaus-
haltsplänen kann die Einwilligung der Bezirksverordnetenversammlung oder des Haus-
haltsausschusses vorgesehen werden; Satz 3 bleibt unberührt

§ 26a Globalzuweisungen an die Bezirke

(1) Für die Bezirke werden in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichene Bezirkshaushalts-

pläne aufgestellt. Sie enthalten die bei der Wahrnehmung der Bezirksaufgaben entste-
henden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die Globalzuweisun-
gen sowie die Abwicklung der Ergebnisse aus Vorjahren. Die Bezirksverordnetenver-
sammlung kann die Beschlussfassung über den Bezirkshaushaltsplan mit Ersuchen für die

Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bezirks verbinden.

(2) Der Bemessung der Globalsummen sind unter Beachtung des Artikels 85 Absatz 2 der

Verfassung von Berlin der Umfang der Bezirksaufgaben und der eigenen Einnahmemög-
lichkeiten zugrunde zu legen. Übergeordnete Zielvorstellungen von Abgeordnetenhaus
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und Senat sowie die Deckungsmöglichkeiten des Gesamthaushalts sind zu berücksichti-
gen.

Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Abstimmungsgesetz - AbstG)
Vom 11. Juni 1997

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 787)

§15
Amtliche Kostenschätzung, Unterschriftensammlung

(1) Auf schriftlichen Antrag der Trägerin bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung
erstellt die fachlich zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Unterschriftensammlung
die geschätzten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergeben
würden (amtliche Kostenschätzung). Dem Antrag ist der Wortlaut des Volksbegehrens

beizufügen. Die amtliche Kostenschätzung ist der Trägerin spätestens zwei Monate nach
Eingang des Antrags zu übermitteln. Bei späteren Änderungen des Wortlauts des Volks-
begehrens ist die amtliche Kostenschätzung durch die fachlich zuständige Senatsverwal-

tung umgehend zu überprüfen und soweit erforderlich innerhalb eines weiteren Monats
anzupassen.

(2) – (8) …

(2) …

Seite 26 von 26
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### 19/85 – Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 1200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-085-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/102 – Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-102-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Andreas Geisel (gazetteer, ×13); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Berliner Stadtreinigung (BSR) (gazetteer, ×1); Dr. Kristin Brinker (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3251 – Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3251.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Andreas Geisel (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3251
13.05.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

einstimmig mit CDU, SPD und GRÜNE bei
Enthaltung LINKE und AfD
An Plen

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 13. Mai 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/3223
Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3
Satz 1 der Verfassung von Berlin
(Konnexitätsausführungsgesetz)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/3223 – wird angenommen.

Berlin, den 13. Mai 2026

Der stellvertretende Vorsitzende
des Hauptausschusses

Andreas Geisel
```

### 19/3223-1 – Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG)

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-20  **Urheber**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne)  **vsys**: 1200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3223-1.pdf

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: topos=Verwaltung & Politik

**Akteure handelnd**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (urheber)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2)

**Locations**: Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/3223-1
21.05.2026
19. Wahlperiode

Änderungsantrag

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke zur Vorlage – zur

Beschlussfassung –

Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin
(Konnexitätsausführungsgesetz) – Drucksache 19/3223
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage - zur Beschlussfassung – auf der Drucksache 19/3223 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist mit dem Erlass einer Verwaltungsvorschrift mit Wirkung für die Bezirke eine Veränderung

des Leistungsangebots in qualitativer oder quantitativer Hinsicht verbunden, müssen nach § 17
Absatz 4 Landesorganisationsgesetz die entsprechenden sachlichen und personellen
Ressourcen von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung berücksichtigt werden.“
2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „zeitnah nach“ durch das Wort „mit“ ersetzt.

3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bezirke sind nach Artikel 68 der Verfassung von Berlin frühzeitig an der Erstellung
der Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe zu beteiligen. Dabei ist ihnen insbesondere die
Möglichkeit zu geben, frühzeitig an der Erarbeitung der Kostenfolgenabschätzung und dem
Aufwendungsausgleich durch finanziellen Ausgleich oder einer Entscheidung über das Ent-
fallen oder die Bündelung von bestehenden Aufgaben und andere organisatorische Maßnahmen
zum Kostenausgleich mitzuwirken. Im Rahmen dieser Beteiligung sollen abschließend
Konsensgespräche mit dem Rat der Bürgermeister geführt werden, um offene Fragen oder
unterschiedliche Bewertungen zur Kostenfolgeabschätzung und zum Aufwendungsausgleich,
einschließlich der zugrunde liegenden Daten und Grundannahmen, zu erörtern.“

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Verfahren bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3223-1
19. Wahlperiode

Führen Gesetzesentwürfe aus der Mitte des Abgeordnetenhauses zu einer wesentlichen
Belastung oder Entlastung der davon betroffenen Bezirke sind nach Artikel 85 Absatz 3 der
Verfassung von Berlin vor der endgültigen Abstimmung über das Gesetz im Gesetzesentwurf
Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen und aufgrund einer
Kostenfolgeabschätzung ein Ausgleich für die entstehenden oder ersparten Aufwendungen zu
schaffen.

Zu einem Gesetzentwurf aus der Mitte des Abgeordnetenhauses hat der Senat unverzüglich die
Schätzungen nach § 3 und § 4 vorzulegen; sie können mit etwaigen Stellungnahmen des Senats
zum Gesetzentwurf verbunden werden. Das Abgeordnetenhaus kann ergänzend dazu
insbesondere im Rahmen von Anhörungen, Sachverständigengutachten und weiteren
Berichtsaufträgen für eine hinreichend fundierte Entscheidungsgrundlage für die
Kostenfolgeabschätzung und den Aufwendungsausgleich sorgen.“

Begründung
Mit der Verankerung des Konnexitätsprinzips in der Verfassung von Berlin wird das seit
langem grundsätzlich etablierte Prinzip endlich kodifiziert. Mit dem vorliegenden
Konnexitätsausführungsgesetz wird das Prinzip zum System. Es ist jedoch dringend geboten,
dieses Gesetz präzise auszuarbeiten.

Der Änderungsantrag fasst deutlich, dass das Prinzip entsprechend des Landesorganisations-
gesetzes grundsätzlich auch auf Verwaltungsvorschriften anzuwenden ist.

Zudem wird mit dem Bezug auf die Verfassung verdeutlicht, dass die Bezirke nicht erst im Rat
der Bürgermeister mit dem Ergebnis der Kostenfolgenabschätzung und des
Aufwendungsausgleichs konfrontiert werden sollen, um diese zu überprüfen, sondern bereits
deutlich vorher einbezogen werden müssen.

Die Verfassungsänderung und das Landesorganisationsgesetz wurden im Sommer 2025 mit
dem Anspruch beschlossen, eine Kommunikation auf Augenhöhe mit den Bezirken zu schaffen.
Das Konnexitätsausführungsgesetz muss diesen Anspruch umsetzen. Das ist insbesondere
erforderlich, da nicht nur die Kostenfolgenabschätzung auch auf bezirkliches Wissen
zurückgreifen sollte, sondern, weil angesichts der Haushaltslage und der ständigen Aufgabe der
Aufgabenkritik auch Priorisierungsentscheidungen zu fällen sind: Das Entfallen von Aufgaben,
deren Bündelung oder der Ausgleich durch organisatorische Maßnahmen stellen grundlegende
Entscheidungen dar, in denen bezirkliche und gesamtstädtische Steuerungsverantwortung einen
Ausgleich finden müssen.

Nicht zuletzt ist das Abgeordnetenhaus selbst an das verfassungsrechtliche Gebot des
Konnexitätsprinzips, insbesondere an die Vorgabe eines Aufwendungsausgleichs, ebenso
gebunden wie der Senat. Doch im Gesetz fehlt die explizite Regelung dazu.

Berlin, den 20.05.2026

Jarasch Graf Ziller
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen

Helm Schulze Klein Schmidt
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Die Linke
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3223-1
19. Wahlperiode

Drs. 19/3223 – Gesetz zur Ausführung des Änderungsantrag
Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung
von Berlin (Konnexitätsausführungsgesetz –
KonnexAG)

§ 1 § 1

(1) Führt die Zuweisung neuer öffentlicher (1) Führt die Zuweisung neuer öffentlicher
Aufgaben oder die Änderung bestehender Aufgaben oder die Änderung bestehender
öffentlicher Aufgaben durch Gesetz oder öffentlicher Aufgaben durch Gesetz oder
Rechtsverordnung des Landes zu einer Rechtsverordnung des Landes zu einer
wesentlichen Belastung oder Entlastung der wesentlichen Belastung oder Entlastung der
davon betroffenen Bezirke, sind dabei davon betroffenen Bezirke, sind dabei
gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung
der Kosten zu treffen und auf Grund einer der Kosten zu treffen und auf Grund einer
Kostenfolgeabschätzung ein Ausgleich für Kostenfolgeabschätzung ein Ausgleich für
die entstehenden oder ersparten die entstehenden oder ersparten

Aufwendungen (Aufwendungsausgleich) zu Aufwendungen (Aufwendungsausgleich) zu
schaffen. schaffen.
Ist mit dem Erlass einer
Verwaltungsvorschrift mit Wirkung für
die Bezirke eine Veränderung des
Leistungsangebots in qualitativer oder
quantitativer Hinsicht verbunden, müssen
nach § 17 Absatz 4
Landesorganisationsgesetz die
entsprechenden sachlichen und
personellen Ressourcen von der jeweils
zuständigen Senatsverwaltung
berücksichtigt werden.

§ 4 § 4
(3) Der erstmalige Belastungsausgleich (3) Der erstmalige Belastungsausgleich
erfolgt zeitnah nach dem Inkrafttreten des erfolgt zeitnah nachmit dem Inkrafttreten
Geset- des Gesetzes oder der Rechtsverordnung, das
zes oder der Rechtsverordnung, das oder die oder die die neue Aufgabe zuweist. Der
die neue Aufgabe zuweist. Der Belastungs- Belastungsausgleich erfolgt, solange die

ausgleich erfolgt, solange die Aufgabe Aufgabe wahrgenommen wird. Er kann in der
wahrgenommen wird. Er kann in der Höhe Höhe variieren.
variieren.
§ 6 § 6

(3) Die Bezirke sind spätestens über den Rat (3) Die Bezirke sind nach Artikel 68 der
der Bürgermeister nach Maßgabe der hierfür Verfassung von Berlin frühzeitigan der
einschlägigen Regelungen an der Erstellung Erstellung der Gesetz- und
der Gesetz- und Rechtsverordnungsentwürfe Rechtsverordnungsentwürfe zu beteiligen.
zu beteiligen. Dabei ist ihnen insbesondere die
Möglichkeit zu geben, frühzeitig an der
Erarbeitung der Kostenfolgenabschätzung
und dem Aufwendungsausgleich durch
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3223-1
19. Wahlperiode

finanziellen Ausgleich oder einer
Entscheidung über das Entfallen oder die
Bündelung von bestehenden Aufgaben und
andere organisatorische Maßnahmen zum
Kostenausgleich mitzuwirken. Im Rahmen
dieser Beteiligung sollen abschließend
Konsensgespräche mit dem Rat der
Bürgermeister geführt werden, um offene
Fragen oder unterschiedliche Bewertungen
zur Kostenfolgeabschätzung und zum
Aufwendungsausgleich, einschließlich der
zugrunde liegenden Daten und

Grundannahmen, zu erörtern.
§ 7 § 7

Zu einem Gesetzentwurf aus der Mitte des Führen Gesetzesentwürfe aus der Mitte
Abgeordnetenhauses hat der Senat des Abgeordnetenhauses zu einer
unverzüglich die Schätzungen nach § 3 und § wesentlichen Belastung oder Entlastung
4 vorzulegen; sie können mit etwaigen der davon betroffenen Bezirke sind nach
Stellungnahmen des Senats zum Artikel 85 Absatz 3 der Verfassung von
Gesetzentwurf verbunden werden. Berlin vor der endgültigen Abstimmung
über das Gesetz im Gesetzesentwurf
Bestimmungen über die Deckung der
Kosten zu treffen und aufgrund einer

Kostenfolgeabschätzung ein Ausgleich für
die entstehenden oder ersparten
Aufwendungen zu schaffen.
Zu einem Gesetzentwurf aus der Mitte des
Abgeordnetenhauses hat der Senat
unverzüglich die Schätzungen nach § 3 und §
4 vorzulegen; sie können mit etwaigen
Stellungnahmen des Senats zum
Gesetzentwurf verbunden werden.

Das Abgeordnetenhaus kann ergänzend
dazu beispielsweise im Rahmen von
Anhörungen, Sachverständigengutachten
und weiteren Berichtsaufträgen für eine
hinreichend fundierte
Entscheidungsgrundlage für die
Kostenfolgeabschätzung und den
Aufwendungsausgleich sorgen.
```

### 19/86 – Gesetz zur Ausführung des Artikels 85 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin (Konnexitätsausführungsgesetz - KonnexAG)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 1200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-086-wp.pdf

> Angenommen Änderungsantrag Drucksache 19/3223-1 wurde abgelehnt

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_
