# V-452405 — Gesetzgebung

**VID**: V-452405  
**VNr**: V-452405  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Innere Sicherheit  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 4

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **1. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-29 |
| 1. Lesung ← | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung | — |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3193 – Gesetz über die Gewalthilfe im Land Berlin (GGewBl)

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-29  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 1300  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3193.pdf

> Ziel des Gesetzes ist es, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem im Land Berlin bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitzustellen. Vorabüberweisung an den Hauptausschuss und an den Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×2); Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung (gazetteer, ×1)

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Drucksache 19/3193
29.04.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Gesetz über die Gewalthilfe im Land Berlin
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz über die Gewalthilfe im Land Berlin (GGewBl)
Vom …

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1: Grundsatz

§ 1 Grundsatz

(1) Ziel des Gesetzes ist es, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem im Land Berlin bei geschlechts-
spezifischer und häuslicher Gewalt bereitzustellen. Aufgaben eines bedarfsgerechten Hilfesys-
tems sind, vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schützen, bei geschlechtsspe-
zifischer und häuslicher Gewalt zu intervenieren, deren Folgen zu mildern sowie präventiv tätig
zu werden.
(2) Zur Aufgabenerfüllung sollen insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Schutz-, Beratungs- sowie Un-
terstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen,

2. Prävention, einschließlich Maßnahmen, die sich an gewaltausübende Personen richten,
sowie Öffentlichkeitsarbeit und
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19. Wahlperiode

3. Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit innerhalb des Hilfesystems sowie
des Hilfesystems mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesund-
heitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei-
und Ordnungsbehörden, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftli-
chen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern,

4. Maßnahmen nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln),

5. Maßnahmen nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nach-
stellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG),
(3) Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz die Ausführung des Gewalthilfegesetzes vom 24.

Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) in der jeweils geltenden Fassung im Land Berlin.

Abschnitt 2: Umsetzung des Gewalthilfegesetzes im Land Berlin

§ 2 Aufgabenerfüllung und Beteiligte der Gewalthilfe
(1) Einrichtungen mit Schutz- und Fachberatungsangeboten gewährleisten zusammen mit der
gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes nach Landesrecht zuständigen Stelle (im
Folgenden: zuständige Stelle), dass gewaltbetroffene Personen im Land Berlin ein im Einzelfall
geeignetes sowie angesichts der individuellen Schutz-, Beratungs-, und Unterstützungsziele an-
gemessenes Schutz- oder Fachberatungsangebot nach §§ 3, 4 Absatz 6 des Gewalthilfegesetzes

unterbreitet wird, um den individuellen Rechtsanspruch nach § 3 Gewalthilfegesetz ab 2032 zu
gewährleisten.
(2) Schutz- und Fachberatungsangebote nach Absatz 1 sind zusammen mit weiteren Angeboten
und Maßnahmen der Gewalthilfe fortzuentwickeln. Zu diesen Angeboten und Maßnahmen ge-
hören insbesondere

1. frauenspezifische Beratungs- und Unterstützungsangebote,

2. Präventionsangebote und -Maßnahmen, einschließlich solcher, die sich an gewaltaus-
übende Personen richten,
3. Öffentlichkeitsarbeit,

4. Angebote und Maßnahmen zur strukturierten Vernetzung innerhalb der Gewalthilfe so-
wie zur Vernetzung der Gewalthilfe mit anderen relevanten Hilfsdiensten, Behörden, Ein-
richtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und Personen,

5. Maßnahmen nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln),

6. Maßnahmen nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nach-
stellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG),
(3) Die zuständigen Senatsverwaltungen und Träger von Einrichtungen mit Angeboten nach
Absatz 1 oder 2 sollen mit staatlichen und nichtstaatlichen Stellen zusammenarbeiten, soweit

dies für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Gewalthilfe förderlich ist, insbesondere mit
der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe, der Polizei und den Ordnungsbehörden,
den Gerichten, den Bildungseinrichtungen und der Wohnungswirtschaft. Sie sollen für diese
Zusammenarbeit koordinierende Strukturen schaffen.
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§ 3 Gewalthilfeplanung

(1) Zur Fortentwicklung der Gewalthilfe beschließt der Senat auf Vorlage der für Frauen und
Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung zum 30. Juni 2031 und in der Folge alle fünf
Jahre jeweils zum Stichtag 30. Juni eine Ausgangsanalyse, eine Entwicklungsplanung und, un-
beschadet Artikel 85 Absatz 1 Satz 1 Verfassung von Berlin, ein Finanzierungskonzept (im
Folgenden: Gewalthilfeplanung). Die Ausgangsanalyse beinhaltet auch die Darstellung der
Wirkung des bisherigen Hilfesystems. Die Gewalthilfeplanung bezieht alle Angebote und Maß-
nahmen der Gewalthilfe mit ein und weist Einrichtungen mit Schutz- und Beratungsangeboten
zur Erfüllung des Anspruchs nach § 3 des Gewalthilfegesetzes gesondert aus.

(2) Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung beteiligt die relevanten Ein-
richtungen der Gewalthilfe sowie die für die Einrichtungen jeweils fachlich zuständigen Se-
natsverwaltungen rechtzeitig und angemessen an der Gewalthilfeplanung.

§ 4 Zuständige Stelle
(1) Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung errichtet und unterhält die
zuständige Stelle. Sie kann sich dafür geeigneter juristischer Personen des Privatrechts bedie-
nen und ihnen mit deren Einverständnis die Befugnis verleihen, die Aufgaben der zuständigen
Stelle im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen,

wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten
und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Zur Beleihung ist die für Frauen und Gleich-
stellung zuständige Senatsverwaltung nur mit der vorherigen Zustimmung des Hauptausschus-
ses befugt. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht der für Frauen und Gleichstellung zuständigen
Senatsverwaltung. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann das Land Berlin
gegenüber der beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.

(2) Zur Erfüllung des Schutzanspruchs gewaltbetroffener Personen unterstützt die zuständige
Stelle
1. erstkontaktierte Einrichtungen im Land Berlin bei der Identifikation geeigneter und an-
gemessener Schutzangebote im Land Berlin und in anderen Ländern,

2. die zuständigen Stellen anderer Länder bei der Identifikation geeigneter und angemes-
sener Schutzangebote im Land Berlin.

(3) Der zuständigen Stelle können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit dies für die
Gewährleistung des Anspruchs gewaltbetroffener Personen erforderlich ist. Insbesondere kann
sie damit beauftragt werden, den Umfang des Anspruchs gewaltbetroffener Personen abschlie-
ßend zu bescheiden und Einrichtungen mit Schutzangeboten nach § 2 Absatz 1 zur Umsetzung
dieser Entscheidung verpflichten.

(4) Die Ausstattung der zuständigen Stelle erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
§ 5 Trägeranerkennung

(1) Auf Antrag in Textform kann die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwal-
tung (im Folgenden: Anerkennungsbehörde) eine juristische Person oder Personenvereinigung
als Träger der Gewalthilfe anerkennen, wenn sie

1. mindestens eine Einrichtung mit mindestens einem Angebot der Gewalthilfe betreibt,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3193
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2. auf Grund der fachlichen, personellen, strukturellen und räumlichen Voraussetzungen
erwarten lässt, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Gewalthilfe zu leisten imstande ist, und

3. die weiteren Voraussetzungen von § 7 Absatz 4 des Gewalthilfegesetzes erfüllt.

Ist eine andere Senatsverwaltung für das Angebot der juristischen Person oder Personenverei-
nigung zuständig, entscheidet die Anerkennungsbehörde über die Anerkennung im Einverneh-
men mit dieser Senatsverwaltung. Die Trägeranerkennung berührt die Zuständigkeit anderer
Senatsverwaltungen oder eine Förderung durch diese nicht.
(2) Im Einzelfall kann die Anerkennungsbehörde eine juristische Person oder Personenvereini-
gung auch dann als Träger anerkennen, wenn sie

1. nachweist, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 zeitnah erfüllen wird oder

2. nicht gemeinnützige Ziele verfolgt, soweit dies nach Einschätzung der Anerkennungs-
behörde die fachliche Qualität des Angebots nicht beeinträchtigt.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Anerkannte Träger müssen der Anerkennungsbehörde Änderungen, die die Voraussetzung
ihrer Anerkennung betreffen, unverzüglich in Textform mitteilen.

(4) Die Anerkennungsbehörde überprüft das fortgesetzte Vorliegen der Trägeranerkennungs-
voraussetzungen bei anerkannten Trägern. Dies kann jährlich und muss mindestens ein Mal
während der Laufzeit der Gewalthilfeplanung erfolgen sowie unverzüglich, wenn der zuständi-
gen Stelle oder der zuständigen Senatsverwaltung Hinweise auf Änderungen der Voraussetzun-
gen vorliegen. Liegt der Träger in der Zuständigkeit einer anderen Senatsverwaltung oder wird
er durch eine andere Senatsverwaltung gefördert, hat die Anerkennungsbehörde diese Senats-
verwaltung an der Überprüfung zu beteiligen.

(5) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Finanzierung oder Förderung.

§ 6 Finanzierung von Schutz- und Beratungsangeboten und der nach Landesrecht zuständigen
Stelle
(1) Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung finanziert

1. auf Antrag in Textform und in Form von Zuwendungen Träger von Einrichtungen nach
§ 5 Absatz 3 des Gewalthilfegesetzes,

2. die zuständige Stelle.

Ein Anspruch auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Angebots nach der Entwicklungspla-
nung besteht nicht. Die Feststellung der Erforderlichkeit begründet darüber hinaus keinen Fi-
nanzierungsanspruch.
(2) Die Höhe der Finanzierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach

1. Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes,

2. der nach der Entwicklungsplanung erforderlichen Art und dem Umfang des Angebots
und den zum Zeitpunkt der Förderentscheidung Vorgaben für Einrichtungen nach § 6 Ab-
satz 6 des Gewalthilfegesetzes für das jeweilige Angebot (im Folgenden: Qualitätsstan-
dards) und
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3. den zur Gewährleistung des Anspruchs nach § 3 des Gewalthilfegesetzes auf Grundlage
der Entwicklungsplanung bei dem Angebot angemessenen Investitionen in die bauliche
und digitale Infrastruktur.

Die Höhe der Finanzierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt nach Maßgabe des Haus-
haltsgesetzes.

§ 7 Förderung von weiteren Angeboten und Maßnahmen der Gewalthilfe
(1) Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag in Text-
form und in Form von Zuwendungen weitere Angebote und Maßnahmen zur Umsetzung von §
1 des Gewalthilfegesetzes, fördern. Diese Förderung erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsge-
setzes.

(2) Bei der Auswahl der Angebote und Maßnahmen orientiert sich die für Frauen und Gleich-
stellung zuständige Senatsverwaltung an den Kriterien für die Auswahl bei Überangeboten nach
§ 6 Absatz 3.

§ 8 Digitale Informationsplattform

Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung errichtet und unterhält eine
digitale Informationsplattform, die Einrichtungen nach § 2 Absatz 4 des Gewalthilfegesetzes
und, soweit erforderlich, weiteren Beteiligten der Gewalthilfe einen zentralen Zugriff auf
Fachinformationen ermöglicht.
§ 9 Modellvorhaben

(1) Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag in Text-
form und ausschließlich mit jeweils vorheriger Zustimmung des für Frauen und Gleichstellung
zuständigen Ausschusses sowie des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses innovative
Modellvorhaben von bezirksübergreifender Bedeutung fördern, wenn sie der Fortentwicklung
der Gewalthilfe dienen.

(2) Die Förderung soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Sie erfolgt nach
Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

(3) Modellvorhaben, die der praktischen Erprobung neuer Angebote, Maßnahmen oder Koope-
rationen dienen, sind im Auftrag der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwal-
tung wissenschaftlich zu evaluieren. Über die Evaluation ist der für Gleichstellung zuständige
Ausschuss des Abgeordnetenhauses zu unterrichten.

§ 10 Einzelfalldokumentation, statistische Erhebung
(1) Die zuständige Stelle und Einrichtungen, die nach § 6 finanziert werden, dokumentieren im
Einzelfall ihre Leistungen für gewaltbetroffene Personen (im Folgenden: Einzelfalldokumen-
tation). Die zuständige Stelle und diese Einrichtungen sind befugt, der für Frauen und Gleich-

stellung zuständigen Senatsverwaltung die Einzelfalldokumentation auf ein begründetes Ver-
langen zur Verfügung zu stellen, wenn dies im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung und
Verteidigung von Ansprüchen im Zusammenhang mit § 3 des Gewalthilfegesetzes durch die
von der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich ist. Die für
Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung darf die Einzelfalldokumentation zu
diesen Zwecken weiterverarbeiten.
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(2) Die zuständige Stelle und Einrichtungen, die nach § 6 finanziert werden, haben der für
Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung zum Zwecke der Gewalthilfepla-
nung, zur Durchführung und Evaluierung von Modellvorhaben und zur Steuerung und Aufsicht
im Rahmen der Förderung regelmäßig aggregierte statistische Daten, insbesondere über ihre
Angebote, Kapazitäten, die von ihnen in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen
und erreichten Personen, in einem strukturierten digitalen Format zu übermitteln.

(3) Zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 entwickelt die für Frauen und Gleichstellung zuständige
Senatsverwaltung eine technische Lösung, zu deren Nutzung sie die nach diesem Gesetz geför-
derten Einrichtungen mit Schutz- und Beratungsangeboten und die zuständige Stelle verpflich-
tet.

Abschnitt 3: Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
sowie Inkrafttreten
§ 11 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Die Gewalthilfeplanung nach § 3 Absatz 1 wird durch den Senat als Rechtsverordnung be-
schlossen, die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin bedarf.

(2) Darüber hinaus wird der Senat ermächtigt, Näheres zu den personellen, strukturellen und
räumlichen Qualitätsstandards der Einrichtungen nach § 6 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung kann vorbehaltlich des § 4

Absatz 4 Näheres zur zuständigen Stelle nach § 4, insbesondere zur Zusammenarbeit mit den
Angeboten der Gewalthilfe im Land Berlin und den zuständigen Stellen anderer Länder sowie
einer etwaigen Übertragung aller oder eines Teiles ihrer Aufgaben an Dritte, durch Rechtsver-
ordnung regeln.
(4) Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung regelt Näheres zur Umset-
zung der Regelungen nach § 10 bis zum 1. Dezember 2031 durch Rechtsverordnung, insbeson-

dere hinsichtlich
1. der inhaltlichen und technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Einzelfall-
dokumentation nach Absatz 1,

2. der Art, des Umfangs und des Formats der zu übermittelnden Daten nach Absatz 2,

3. der einzuhaltenden technischen Voraussetzungen für die von der für Frauen und Gleich-
stellung zuständigen Senatsverwaltung zu fördernden technischen Lösung nach Absatz 3.
(5) Die für Frauen und Gleichstellung Senatsverwaltung kann hinsichtlich der Stelle nach § 4,
der Einrichtungen nach § 6 sowie der Regelungen nach § 10 auch Verwaltungsvorschriften
erlassen.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:
I. Allgemeines
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Das GGewBl eröffnet Frauen und mitbetroffenen Kindern, die von geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt betroffen sind, echte Alternativen zu ihrer gewaltgeprägten Lebenssituation:
Es verpflichtet das Land Berlin zu einem bedarfsgerechten, nachhaltig finanzierten Auf- und
Ausbau von Gewalthilfeangeboten und -maßnahmen für gewaltbetroffene Personen und koor-
diniert diese zugleich mit weiteren Angeboten und Maßnahmen für von geschlechtsspezifischer
und häuslicher Gewalt betroffene Personen, die für eine umfassende Gewalthilfe im Land Ber-
lin erforderlich sind.

Ziel ist es, eine einheitliche und ambitionierte fachgesetzliche Grundlage für das Gewalthilfe-
system im Land Berlin zu schaffen, die abgestuft nach den tatsächlichen Bedarfen vor Ort ver-
lässliche Rahmenbedingungen für effektive Angebote und Maßnahmen bereithält. Ein zentrales
Element des Entwurfs sind daher die für das Land Berlin vom Gewalthilfegesetz abweichenden
Begriffsbestimmungen und Zielsetzung der Gewalthilfe im Land Berlin.

Das GGewBl sieht nach § 3 des Gewalthilfegesetzes vor, dass Schutz- und Fachberatungsan-
gebote für Frauen, die von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffen sind, sowie
für Kinder, die diese Gewalt gegen nahestehende Dritte erleben oder erlebt haben „gewaltbe-
troffene Personen“), bedarfsgerecht vorzuhalten und angemessen öffentlich zu finanzieren sind.

Dafür wird ein qualitativer und quantitativer Aus- und Aufbau der Angebotslandschaft im Land
Berlin erforderlich, mit dem auch der ab 2032 in Kraft tretende Rechtsanspruch dieses erwei-
terten Kreises gewaltbetroffener Personen nach § 3 des Gewalthilfegesetzes erfüllt werden
kann. Dafür ist im Gewalthilfegesetz auch eine Neuordnung und Professionalisierung der Be-
ziehung der Länder als Anspruchsgegner und der vorrangig privaten Träger der Gewalthilfe mit
entsprechendem Angebot als Leistungserbringer vorgesehen. Diese Vorgaben werden im
GGewBl für das Land Berlin u.a. im Rahmen der Trägeranerkennung, bei der Gewalthilfepla-
nung und über die Vorgaben für Einrichtungen mit Schutz- und Fachangeboten für gewaltbe-
troffene Personen mit Blick auf die Besonderheiten der Berliner Gewalthilfelandschaft umge-
setzt.

Darüber hinaus setzt der Entwurf die Vorgabe des Gewalthilfegesetzes um, Schutz- und Fach-
beratungsangebote für gewaltbetroffene Personen im Zusammenhang mit weiteren Angeboten
und Maßnahmen, insbesondere zur Prävention, Öffentlichkeitsarbeit und strukturierten Vernet-
zung von Angeboten bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gegen Frauen fortzu-
entwickeln und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu fördern.

Da mit dem Gewalthilfegesetz historische Weichen für eine Gewalthilfe im Land Berlin gestellt
wurden, die es mit Blick auf die Belange Betroffener und die Interessen der Beteiligten der
Gewalthilfe verantwortungsvoll umzusetzen gilt, sieht der Entwurf an einigen Stellen Verord-
nungsermächtigungen vor. Diese erlauben es, einige praxisrelevante Detailfragen unter Betei-
ligung der Einrichtungen der Gewalthilfe und weiteren relevanten Berufskreisen auszuhandeln,
insbesondere bis zum in Kraft treten des Rechtsanspruchs gewaltbetroffener Personen ab 2032.
Gerade die Form der Verordnung kann dabei zu einem guten Ausgleich zwischen dem An-
spruch, verlässliche und transparente Regelungen zu schaffen und dem Bedürfnis nach fachlich

wie bedarfsgerecht anpassbaren Rahmenbedingungen beitragen.

Einzelbegründung

Zu § 1 Grundsatz
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Absatz 1 beschreibt das Ziel des Gesetzes sowie die Aufgaben eines bedarfsgerechten Hilfe-
systems bei geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt, nämlich Schutz vor Gewalt,
Intervention bei Gewalt, Milderung der Folgen von Gewalt sowie Prävention von Gewalt.

Absatz 2 beschreibt die Maßnahmen, die zur Aufgabenerfüllung als besonders zielführend er-
achtet werden:

 Nummer 1 bezieht sich auf Angebote für gewaltbetroffene Personen einschließlich der
sich in ihrer Obhut befindlichen Kinder. Es gilt Schutz sowie Beratung und Unterstüt-
zung, der sich an den zum Teil unterschiedlichen Bedarfen gewaltbetroffener Personen
ausrichtet, zu gewährleisten.

 Nummer 2 benennt das Maßnahmenfeld der vorbeugenden und verhindernden Präven-
tion, wie zum Beispiel die Sensibilisierung an Schulen, die Fortbildung von Fachkräften
sowie die Arbeit mit Täterinnen und Tätern beispielsweise durch standardisierte soziale
Trainingskurse, Gewaltpräventionsberatung oder auch Anti-Gewalttraining. Prävention
umfasst auch Öffentlichkeitsarbeit.

 Nummer 3 benennt die strukturierte Vernetzungsarbeit insbesondere zur Koordinierung
der fachlichen Zusammenarbeit, zur politischen Facharbeit und Interessensvertretung.
Die Bekämpfung und Verhinderung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
erfordern den Einbezug aller Hilfsdienste, Behörden sowie gesellschaftlichen Instituti-
onen. Beispielhaft zu nennen sind insbesondere Gesundheitswesen, Polizei- und Ord-
nungs-behörden, öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Justiz, Schu-
len, Kindertagesstätten, Jobcenter, Ausländerbehörden, Fachverbände, Vereine, Mig-
rantinnenselbstorganisationen, Wohnungsbaugesellschaften, Einrichtungen, die zur Ge-
waltprävention arbeiten sowie Berufsträger zum Beispiel Anwaltschaft oder Ärztinnen
und Ärzte.

 Nummer 4 und 5 benennen Maßnahmen nach dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin sowie Maßnahmen nach dem Gesetz zum
zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen.

Zu § 2 Aufgabenerfüllung und Beteiligte der Gewalthilfe

§ 2 beschreibt die Aufgaben, Angebote, Maßnahmen und Beteiligten der Gewalthilfe im Land
Berlin. Damit wird eine auf Landesebene einheitliche, fachgesetzliche Grundlage für die Ge-
walthilfelandschaft und ihre Zusammenarbeit mit dem Land Berlin geschaffen.

Ziel der Gewalthilfe ist, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häus-
licher Gewalt bereitzustellen. Von dem Ziel umfasst sind auch gesundheitliche beziehungs-
weise psychosoziale Folgen von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt.

Absatz 1:
Zur Umsetzung des Ziels der Gewalthilfe ist gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 1
des Gewalthilfegesetzes in Berlin ein ausreichendes, niedrigschwelliges, fachliches, bedarfsge-
rechtes und angemessen geografisch verteiltes Netz aus Schutz- und Fachberatungsangeboten
vorzuhalten. Zusammen mit der nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes nach Lan-

desrecht zuständigen Stelle gewährleisten Einrichtungen mit Schutz- und Fachberatungsange-
boten den Anspruch gewaltbetroffener Personen nach § 3 des Gewalthilfegesetzes. Träger von
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Einrichtungen, die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Fachberatungsangeboten ent-
sprechend der Entwicklungsplanung erforderlich sind, haben Anspruch auf öffentliche Finan-
zierung, die in § 6 Absatz 1 bis 3 weiter ausgestaltet ist. Werden Träger von Einrichtungen mit
Schutz- oder Fachberatungsangeboten vom Land Berlin finanziert, müssen sie außerdem die
von ihnen bereitgestellten Leistungen an Qualitätsstandards ausrichten, die von der für Frauen
und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung erlassen werden.

Schutzangebote nach Absatz 1 gewährleisten gemäß § 3 Absatz 1 und 2 des Gewalthilfegeset-
zes bei gegenwärtiger Gewaltgefährdung die Sicherheit der gewaltbetroffenen Person, insbe-
sondere durch Gewährung sicherer und geeigneter Unterkunft sowie Schutz in Akutfällen durch
sofortige Hilfestellung. Zu ihnen zählen im Land Berlin insbesondere Frauenhäuser sowie Zu-
fluchts- und Schutzwohnungen.

Eine gegenwärtige Gewaltgefährdung besteht grundsätzlich, wenn nach verständiger ex ante
Beurteilung auf Grundlage der Angaben der gewaltbetroffenen Person, der Angaben und Ver-
haltensweisen der gewaltausübenden Person oder sonstigen Umständen davon ausgegangen
werden kann, dass der Eintritt eines Schadens für Leib, Leben oder gleichwertig hochrangige
Rechtsgüter einer gewaltbetroffenen Person unmittelbar bevorsteht. Sie umfasst in jedem Fall
sogenannte Hochrisikofälle, die in Berlin nach dem 2024 verabschiedeten Rahmenkonzept zum
Gefährdungsmanagement und zur Durchführung multiinstitutioneller Fallkonferenzen in Hoch-
risikofällen bei häuslicher Gewalt und Stalking auf Grundlage der Danger Assessment Scale
identifiziert werden. Bei diesen Fällen besteht die Gefahr für ein hochrangiges Rechtsgut einer

gewaltbetroffenen Person, insbesondere die Gefahr eines Tötungsdelikts oder einer schweren
Körperverletzung. Die gegenwärtige Gewaltgefährdung umfasst darüber hinaus aber auch wei-
tere Fälle. Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung soll unter Beteili-
gung relevanter Einrichtungen der Gewalthilfe, anderer relevanter Hilfsdienste, Behörden, Ein-
richtungen und Organisationen praxisnahe Konkretisierungen und Handlungsleitfäden zur Be-
wertung dieser gegenwärtigen Gewaltgefährdung erarbeiten, die eine berlinweit einheitliche,
fachliche Handhabung ermöglichen.

Fachberatung nach Absatz 1 umfasst gemäß § 3 Absatz 3 des Gewalthilfegesetzes Beratung
und Unterstützung der gewaltbetroffenen Person, insbesondere zur kurz- oder langfristigen Be-
wältigung der Gewaltsituation sowie zur Beseitigung der Folgen. Darunter fallen in Berlin ins-
besondere Angebote zur Fachberatung und Intervention für Personen, die von häuslicher und
sexualisierter Gewalt, von Stalking, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen oder sonstigen
geschlechtsspezifischen Ausbeutung, Zwangsverheiratung, und von Genitalverstümmelung be-
droht oder betroffen sind.

Die zuständige Stelle wird in § 4 weiter ausgestaltet und dient der Vermittlung von Schutzan-
geboten innerhalb und außerhalb des Landes Berlin gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthil-
fegesetzes.
Absatz 2:

Die Gewalthilfe in Berlin ist gemäß § 8 des Gewalthilfegesetzes kontinuierlich, evidenzbasiert
und bedarfsgerecht fortzuentwickeln. Zum Zwecke der Fortentwicklung hat der Senat auf Vor-
lage der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 8 des Gewalt-
hilfegesetzes regelmäßig eine Gewalthilfeplanung durchzuführen, die in § 3 weiter ausgestaltet
ist.

Darüber hinaus sollen beziehungsweise können zur Umsetzung des Ziels und Fortentwicklung
der Gewalthilfe über die Schutz- und Fachberatungsangebote in Absatz 1 weitere Angebote
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bereitgestellt und Maßnahmen ergriffen werden. Diese Aufgaben und Maßnahmen können viel-
fältiger Natur sein und unter den Voraussetzungen des § 7 gefördert werden. Sie sind jedoch
nicht von der Sicherstellungsverpflichtung und dem Anspruch der Träger auf Finanzierung von
Angeboten nach § 5 Absatz 3 des Gewalthilfegesetzes umfasst. Ihre Förderung liegt mithin im
Ermessen der jeweils fachlich zuständigen Senatsverwaltung, bei der das Angebot gefördert
wird. Das kann neben der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung bei-
spielsweise für Angebote der opfer- und deliktsgruppenübergreifenden justiziellen Opferhilfe
die für Justiz zuständige Senatsverwaltung sein. Soweit sich hier bestimmte Leistungen typi-

sieren lassen, für die nach fachlicher Einschätzung bestimmte Qualitätsanforderungen gelten
sollten, kann die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung auch diese regeln.
Um auf sich verändernde fachliche Schwerpunkte oder Bedarfe der Betroffenen angemessen
und dynamisch reagieren zu können, handelt es sich bei dem Katalog von Angeboten und Maß-
nahmen in Absatz 2 Satz 2 um eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen. Diese
enthält neben den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gewalthilfegesetzes genannten Ange-

boten und Maßnahmen der Prävention, Öffentlichkeitsarbeit und strukturierten Vernetzung und
jenen Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 zum einen nach Nummer 1 frauenspe-
zifische Beratungs- und Unterstützungsangebote. Denn diese niedrigschwelligen und zum Teil
vielsprachigen Angebote ermöglichen vielen gewaltbetroffenen Personen erstmalig, über ihre
Gewalterfahrung zu sprechen. Sie beraten zum Teil in Gewaltsituationen, vermitteln die ge-
waltbetroffenen Personen regelmäßig an Schutz- oder Fachberatungsangebote und leisten somit
einen wichtigen Beitrag zur tatsächlichen Inanspruchnahme des Rechts nach § 3 des Gewalt-
hilfegesetzes. Hervorzuheben ist die Situation von migrierten und geflüchteten Frauen. Aufent-
haltsrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse sowie Beschränkungen, die sich auch aus einem un-
sicheren Aufenthaltsstatus ergeben, erschweren die Inanspruchnahme von Schutzmaßnahmen
und -angeboten. Schutz vor häuslicher Gewalt muss den Gewaltbetroffenen jedoch diskrimi-
nierungsfrei und unabhängig vom Aufenthaltsstatus zur Verfügung stehen. Zentral ist dabei die
Anbindung an eine qualifizierte Rechtsberatung.

Da die unter Nummer 1 genannten Angebote und Maßnahmen jedoch nicht vom Anspruch nach
§ 3 des Gewalthilfegesetzes selbst umfasst sind, werden sie hier gesondert hervorgehoben. Sie
sind insoweit mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gewalthilfegesetzes benannten
Beispielen vergleichbar und daher in den Katalog der Regelbeispiele aufzunehmen.

Aufgrund der historischen Entwicklung der Gewalthilfe in Berlin werden bisweilen uneinheit-
liche Bezeichnungen für Angebote oder Einrichtungen verwendet. Entscheidend für die Ein-
ordnung nach diesem Gesetz ist nicht die Bezeichnung, sondern das tatsächliche Angebot. Auch
gibt es Einrichtungen, die mehrere Angebote unterschiedlicher Art anbieten. In diesem Fall ist
eine differenzierte Einordnung nach Absatz 1 und 2 vorzunehmen. Wenn beispielsweise in ei-
ner Einrichtung zum einen ein Fachberatungsangebot für gewaltbetroffene Personen und zum
anderen auch weitere frauenspezifische Beratung oder Unterstützung bereitgestellt wird, ist nur
das Fachberatungsangebot als Angebot nach Absatz 1 einzuordnen und nicht die gesamte Ein-
richtung. Das frauenspezifische Beratungs- oder Unterstützungsangebot kann je nach Ausrich-
tung aber möglicherweise unter Absatz 2 fallen.

Absatz 3:

Die Bekämpfung und Verhinderung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist ein
Querschnittsthema und erfordert die Zusammenarbeit vieler Personen und Organisationen.
Rückmeldungen aus dem Gewalthilfesystem und Analysen der Versorgungslage in Berlin zei-
gen, dass gerade an den Schnittstellen zu anderen Hilfesystemen viel Potential liegt, insbeson-
dere um gewaltbetroffene Personen frühzeitig zu identifizieren, wirksam zu intervenieren sowie
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19. Wahlperiode

bedarfsgerechten Schutz und Beratung anzubieten. Zu diesen anderen Hilfesystemen zählen
insbesondere die in Absatz 3 nicht abschließend aufgeführten Regelbeispiele. Darüber hinaus
sind auch weitere Hilfesysteme relevant, um eine umfassende Gewalthilfe sicherzustellen. So
kommt beispielsweise auch dem Gesundheitsbereich eine wichtige Rolle zu, beispielsweise in
Form von medizinischer Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt.

Dieses Potential wird häufig noch nicht oder nicht umfassend genutzt. Um dem entgegenzu-
wirken und das Potential von strukturierter und verlässlicher Zusammenarbeit und fachlichem
Austausch zu nutzen, sollen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen, Einrichtungen der
Gewalthilfe und sonstige nicht-staatliche und staatliche Personen und Organisationen Konzepte
für eine koordinierte Zusammenarbeit entwickeln. Dabei sollen sie auch weitere relevante Or-
ganisationen wie die Privatwirtschaft beteiligen, die insbesondere für die Weitervermittlung
gewaltbetroffener Personen in den freien Wohnungsmarkt und damit auch die Erhaltung von
Akutkapazitäten bei Schutzeinrichtungen von Relevanz sind.

Zu § 3 Gewalthilfeplanung
Absatz 1:

Die Bundesländer sind nach §§ 8, 10 und 11 des Gewalthilfegesetzes zur kontinuierlichen und
evidenzbasierten Fortentwicklung der Gewalthilfe verpflichtet. Absatz 1 legt fest, wie die Ge-
walthilfe im Land Berlin strukturiert und nachhaltig fortzuentwickeln ist.

Nach § 8 Absatz 3 des Gewalthilfegesetzes sind die Länder verpflichtet, zum 31. Dezember
2026 eine erste Ausgangsanalyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungs-
kapazitäten im Land Berlin, eine Entwicklungsplanung sowie ein Finanzierungskonzept vorzu-
legen und diese zu einem vom Land selbst festgelegten Stichtag alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Ausgangsanalyse, Entwicklungsplanung und Finanzierungskonzept werden in Absatz 1 unter
dem Begriff Gewalthilfeplanung zusammengefasst. Diese Gewalthilfeplanung wird wegen ih-
rer Reichweite und Bedeutung gemäß § 11 Absatz 1 durch Rechtsverordnung des Senats, die
der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin bedarf, beschlossen.

Der Verweis auf Artikel 85 Absatz 1 Satz 1 Verfassung von Berlin, der inhaltlich im Wesent-
lichen Artikel 110 Abs. 2 Grundgesetz entspricht, stellt klar, dass dem Finanzierungskonzept
das Jährig- und Jährlichkeitsprinzip der Verfassung zugrunde liegt. Damit kann das Finanzie-
rungskonzept, wie die Finanzplanung für den Haushalt, zwar Planungsgrundlage, aber keines-
falls anspruchsbegründende Vorfestlegung sein, die dem Haushaltsgesetz und insbesondere
dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten bleibt.

In der Ausgangsanalyse sind gemäß § 8 Absatz 1 und 2 des Gewalthilfegesetzes die aktuellen
und erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten einschließlich ihrer geographischen Ver-
teilung zu ermitteln. Langfristiges Ziel ist es, akut gefährdete gewaltbetroffene Personen über
ein effektives Fallmanagement kurzfristig in einer Schutzeinrichtung unterbringen zu können,
um dann in einer sicheren Umgebung und stabileren Situation ein umfassendes Fallmanage-
ment durchzuführen und der Person dann ein geeignetes Schutz- und Beratungsangebot zu un-
terbreiten.

Aus den Erkenntnissen der Ausgangsanalyse erwächst nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Gewalthil-
fegesetzes die Entwicklungsplanung, auf deren Grundlage die Gewalthilfe fortentwickelt wird.
Die Entwicklungsplanung ist ein Steuerungsinstrument der Gewalthilfe. Sie trägt zur landes-
weiten Abstimmung und Koordinierung bei, auch mit weiteren Angeboten und Maßnahmen,
wie solche zur Umsetzung des LAP.
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Absatz 2:

Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung hat das Abgeordnetenhaus von
Berlin und Einrichtungen mit Angeboten nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie die für die Einrichtun-
gen jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung rechtzeitig und angemessen in die Gewalt-
hilfeplanung einzubinden. Dies dient zum einen der Fachlichkeit und Praxistauglichkeit der
Gewalthilfeplanung selbst. Zum anderen fördert der dafür erforderliche regelmäßige Austausch
zwischen der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung und den relevanten
Einrichtungen der Gewalthilfe und insoweit zuständigen Ressorts die strukturierte Vernetzung
auf fachlicher Ebene. Zugleich hat die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwal-
tung sicherzustellen, dass die politische Entscheidungsfreiheit und Steuerungsmöglichkeit des
Senats, die der Gewalthilfeplanung inhärent ist, nicht beeinträchtigt wird. Dies kann unter an-
derem den Zeitpunkt, den Umfang und die Vertraulichkeit der Beteiligungsformate beeinflus-
sen.

Zu § 4 Zuständige Stelle
Absatz 1:

Die Länder sind nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes verpflichtet, eine zuständige
Stelle einzurichten, die erstkontaktierte Einrichtungen, die Schutz oder Fachberatung anbieten,
soweit erforderlich, bei der Identifikation eines anderen geeigneten und angemessenen Schutz-
oder Fachberatungsangebots unterstützt. Sie dient der Gewährleistung des ab 2032 in Kraft tre-
tenden Rechtsanspruchs gewaltbetroffener Personen nach §§ 3, 4 Absatz 6 des Gewalthilfege-
setzes. Die Einrichtung und der Betrieb der zuständigen Stelle ist daher von der für Frauen und
Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung bis zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs nach

§ 3 des Gewalthilfegesetzes sicherzustellen.
Die Zuständigkeit für die Einrichtung und den Betrieb der zuständigen Stelle liegt bei der inso-
weit fachlich für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung. Soweit dies insbe-
sondere aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen sinnvoll erscheint, kann die für Frauen
und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung die Aufgaben der zuständigen Stelle auch an
Dritte übertragen, sei es in einem länderübergreifenden oder allein für Berlin umzusetzenden

Format. Um sicherzustellen, dass die zuständige Stelle dabei ihrer Aufgabe auch mit Blick auf
die Haftung des Landes gerecht werden kann, ist sie insoweit erforderlichenfalls zu beleihen.
Hierfür ist durch die zuständige Senatsverwaltung die Zustimmung des Hauptausschusses ein-
zuholen.
Die Einrichtung einer länderübergreifenden zuständigen Stelle ist möglich. Eine gemeinsame
zuständige Stelle könnte insbesondere eine länderübergreifende Vermittlung von Angeboten
erleichtern, Ressourcen bündeln und den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten so gering

wie möglich halten.
Absatz 2:

Absatz 2 beschreibt die grundlegenden Aufgaben der zuständigen Stelle, die sich aus § 4 Absatz
3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes ergeben. Diese sind im Zusammenhang mit § 4 Absatz 6 Satz
3 des Gewalthilfegesetzes zu lesen, der – anders als beispielsweise im Sozialgesetzbuch häufig
vorgesehen – ein etwaiges Wahl- und Wunschrecht der gewaltbetroffenen Person bezüglich der
Einrichtung, die ihr Schutz oder Beratung anbietet, explizit ausschließt. Im Rahmen der ihr
übertragenen Aufgaben soll die zuständige Stelle auch Interessen der Einrichtungen, wie bei-
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spielsweise deren Hausrecht, im Einzelfall hinreichend in ihre Entscheidungsfindung miteinbe-
ziehen, um so ein wie im Gesetz vorgesehenes angemessenes Schutzangebot unterbreiten und
eine ausgewogene Entscheidung über Grund um Umfang des Anspruchs der gewaltbetroffenen
Person treffen zu können.

In Nummer 1 wird die Vermittlungstätigkeit der zuständigen Stelle innerhalb des Landes und
von Berlin in andere Bundesländer beschrieben. Hält eine erstkontaktierte Einrichtung die Auf-
nahme einer gewaltbetroffenen Person nach §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 2 Satz 2, 6 Absatz 5 Satz
3 des Gewalthilfegesetzes wegen gegenwärtiger Gewaltgefährdung in eine Schutzeinrichtung
für erforderlich, kann diese Aufnahme selbst aber mangels Kapazität, aufgrund ihres fachlichen
Konzepts oder aufgrund besonderer Umstände und auch in Zusammenarbeit mit anderen
Schutzeinrichtungen im Einzelfall nicht gewährleisten, hat sie die zuständige Stelle hinzuzu-
ziehen. Die zuständige Stelle hat dann ein bedarfsgerechtes und angemessenes Angebot zu
identifizieren und dieses mit der erstkontaktierten Einrichtung der gewaltbetroffenen Person zu
übermitteln. Ist die Unterbringung in einem anderen Bundesland mangels Kapazität, aufgrund

fachlichen Konzepts oder aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall erforderlich, kann die
zuständige Stelle die dafür erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Stellen oder Ein-
richtungen anderer Bundesländer übernehmen.
In Nummer 2 wird die Vermittlung von Angeboten im Land Berlin aufgrund von entsprechen-
den Anfragen aus anderen Bundesländern beschrieben. Die Voraussetzungen sind hier wie bei
Nummer 1.

Absatz 3:

Die zuständige Stelle nimmt in der Zusammenarbeit zwischen den Trägern als Leistungserbrin-
ger und den Ländern als Anspruchsgegnern eine zentrale Rolle ein. Absatz 3 ermöglicht es, die
Aufgaben der Stelle entsprechend auszugestalten und erforderlichenfalls zu erweitern.

Insbesondere wird sich auch erst in der Praxis mit Einführung des Rechtsanspruchs aus § 3 des
Gewalthilfegesetzes zeigen, ob und inwieweit beispielsweise ein Dissens über ein durch eine
Einrichtung unterbreitetes Angebot zwischen gewaltbetroffenen Personen und Einrichtungen
mit entsprechendem Angebot eine endgültige Bescheidung des Anspruchs nach § 3 des Ge-
walthilfegesetzes erforderlich machen.

Absatz 4:
Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung legt Näheres zur zuständigen
Stelle nach Maßgabe des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes gemäß § 11 Absatz 3 durch
Rechtsverordnung fest.

Zu § 5 Trägeranerkennung
Die Voraussetzungen der Trägeranerkennung sind § 7 des Gewalthilfegesetzes zu entnehmen.
Der Bund hat in § 7 des Gewalthilfegesetzes eine Trägeranerkennung für Träger mit Einrich-
tungen der Gewalthilfe eingeführt, die mit Blick auf die Anerkennungsfiktion nach § 7 Absatz

6 des Gewalthilfegesetzes drei Jahre ab Inkrafttreten des Gewalthilfegesetzes Wirkung entfal-
tet. Die Anerkennung gilt gemäß § 7 Absatz 2 des Gewalthilfegesetzes länderbezogen und ent-
faltet mithin keine Wirkung für andere Bundesländer.
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Es handelt sich dabei um ein neues Steuerungsinstrument für die Gewalthilfe, das aber aus
anderen Rechtsgebieten mit ähnlich gelagerten Leistungs- und Beteiligungsformen wie bei-
spielsweise bei der Anerkennung von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 des
SGB VIII bereits bekannt ist. § 7 des Gewalthilfegesetzes überlässt den Ländern hier weitrei-
chenden Umsetzungsspielraum, um eine ihrem Hilfesystem angemessene, praxisnahe und be-
darfsgerechte Trägeranerkennung auszugestalten. Von diesem Spielraum wird hier Gebrauch
gemacht. Ziel des § 5 ist es, die Anerkennung zu einem sinnvollen Steuerungs- und Vernet-
zungselement in der Gewalthilfe auszugestalten und den bürokratischen Aufwand für alle Be-

teiligten auf ein angemessenes Maß zu beschränken.
Absatz 1:

Die Trägeranerkennung ist nach §§ 7 Absatz 1, 2 Absatz 4 des Gewalthilfegesetzes für Träger
mit Einrichtungen, die mit ihrem Schutz- oder Fachberatungsangebot im Sinne von § 5 Absatz
3 des Gewalthilfegesetzes den Rechtsanspruch gewaltbetroffener Personen nach § 3 des Ge-
walthilfegesetzes ab 2032 gewährleisten, zwingend.

Träger mit Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 können die Anerkennung beantragen. Sie ist für
diese also nicht verpflichtend, jedoch nach § 7 Absatz 1 als Qualitätsmerkmal Voraussetzung
für eine Förderung durch die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung auf
Grundlage dieses Gesetzes.

Aus der Zusammenschau von §§ 2 Absatz 4, 7 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 6 des
Gewalthilfegesetzes ergibt sich, dass die Einhaltung der Qualitätsvorgaben für Einrichtungen
mit Schutz- und Fachberatungsangebot nach § 6 des Gewalthilfegesetzes eine eigenständige
und von der Trägeranerkennung losgelöste Verpflichtung ist. Die Gewährleistung dieser Qua-
litätsvorgaben soll daher nicht schon im Rahmen der Trägeranerkennung umfassend inzident
geprüft werden, sondern wird vorrangig bei der Höhe der Finanzierung nach § 6 Absatz 2 rele-
vant.

Gleichzeitig soll die Trägeranerkennung in Berlin sowohl für Angebote nach § 2 Absatz 1 als
auch für Angebote nach § 2 Absatz 2 eine Qualitätsauszeichnung darstellen und damit einen
Beitrag zur Fachlichkeit und Effektivität der Gewalthilfe in Berlin sowie zur strukturierten Ver-
netzung mit der Anerkennungsbehörde beitragen. Dies schlägt sich insbesondere in § 5 Absatz
1 Nummer 2 nieder, der vorsieht, dass nur solche Träger anzuerkennen sind, die bei einer prog-
nostischen Gesamtbetrachtung erwarten lassen, dass sie dazu imstande sind, einen nicht unwe-
sentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Gewalthilfe zu leisten. Der nicht unwesent-
liche Beitrag ist weit zu verstehen. Die Bewertung soll insbesondere relevante Erkenntnisse und
Bedarfe nach der Gewalthilfeplanung miteinbeziehen und kann sich beispielsweise auf beson-
dere Qualitätsmerkmale oder auch den Umfang des Beitrags zur Gewalthilfe beziehen. So kann
ein Träger beispielsweise aufgrund eines sehr kleinen, aber spezialisierten und angesichts des
Bedarfs in Berlin wichtigen Angebots einen entsprechend nicht unwesentlichen Beitrag zur
Gewalthilfe leisten oder aber auch, weil die Einrichtung angesichts ihrer Größte und ihres Leis-
tungsspektrums einen am Gesamtbedarf in Berlin gemessen wesentlichen Beitrag zur Gewalt-

hilfe leistet. Auch der Beitrag und die Rolle von Trägern, die bereits langjährig in der Gewalt-
hilfe tätig sind und ihre Angebotskonzepte in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen
Senatsverwaltungen erarbeitet und fortentwickelt haben, sollen hier positiv berücksichtigt wer-
den.
Zuständig für die Anerkennung und damit Anerkennungsbehörde ist die für Frauen und Gleich-
stellung zuständige Senatsverwaltung. Beantragt der Träger einer Einrichtung mit einem An-
gebot, für das eine andere Senatsverwaltung zuständig ist, die Anerkennung nach § 5, hat die
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für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung die Anerkennungsentscheidung in
Abstimmung mit dieser anderen Senatsverwaltung zu treffen. Beantragt beispielsweise ein Trä-
ger mit Angeboten der opfer- und deliktsgruppenübergreifenden Opferhilfe die Trägeranerken-
nung, so ist die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung zwar für die Durch-
führung des Trägeranerkennungsverfahrens zuständig. Sie hat ihre Entscheidung über die Trä-
geranerkennung jedoch inhaltlich im Einvernehmen mit der für diese Träger beziehungsweise
dieses Angebot für Justiz zuständigen Senatsverwaltung zu treffen. Damit wird eine fachnahe
Anerkennung gesichert.

Der Antrag ist in Textform zu stellen und hat alle Angaben und Nachweise, die für die Prüfung
des Antrags und Anerkennungsentscheidung relevant sind, zu umfassen.

Absatz 2:

Absatz 2 erlaubt der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung als Anerken-
nungsbehörde, im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen der Trägeranerkennung
nach Absatz 1 vorzusehen, wenn diese die Voraussetzungen nachweislich künftig erfüllen wer-
den oder nicht gemeinnützig sind. Damit soll auch Trägern, die bisher noch nicht im Land Ber-
lin tätig sind, der Zugang zur Gewalthilfe und einer Förderung ermöglicht werden.
Diese Ausnahmeregelung ist erforderlich, da die Gewalthilfe im Land Berlin in den kommen-

den Jahren ausgebaut werden muss und dieser Ausbau nicht ausschließlich über die vorhande-
nen Träger erreicht werden kann. Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung ist in der Begrün-
dung des Referentenentwurfs zum Gewalthilfegesetz ausdrücklich vorgesehen. Für die Ge-
meinnützigkeit ist allgemein der § 52 der Abgabenordnung maßgeblich. Damit bestehenden
Trägern oder neuen Trägern bis zur beabsichtigten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts keine
Nachteile erwachsen, ist hier eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen. Diese kann außerdem
neue Formen der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft zum Zwecke der Gewalthilfe er-
möglichen, die heute noch nicht absehbar sind. Um einer Ökonomisierung der Gewalthilfe vor-
zubeugen, bei der zwischen den Interessen Betroffener und den wirtschaftlichen Interessen der
Träger Interessenskonflikte entstehen können, ist diese Ausnahme jedoch nur unter der Voraus-
setzung zulässig, dass die Qualität der Betreuung Betroffener nach fachlicher Einschätzung der
für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung nicht gefährdet wird.

Absatz 3:

Absatz 3 verpflichtet Träger, etwaige Änderungen, die ihre Anerkennung nach diesem Gesetz
beeinflussen können, unverzüglich und unaufgefordert der jeweils zuständigen Senatsverwal-
tung mitzuteilen, damit diese prüfen kann, ob die Anerkennung aufrechterhalten werden kann.
Absatz 4:

Absatz 4 regelt die den Bundesländern durch das Gewalthilfegesetz eröffnete Möglichkeit, pe-
riodisch das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung zu überprüfen. Dies kann jähr-
lich und muss mindestens ein Mal während der Laufzeit der Gewalthilfeplanung erfolgen. Die
Überprüfung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn der zuständigen Stelle oder der zuständigen
Senatsverwaltung Hinweise auf Änderungen der Voraussetzungen vorliegen.

Absatz 5:

Absatz 5 stellt klar, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Finanzierung oder Förderung
begründet.
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Zu § 6 Finanzierung von Schutz- und Fachberatungsangeboten und der nach Landesrecht
zuständigen Stelle; Verordnungsermächtigung

Mit der Pflicht der Länder zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Netzes an Schutz- und
Fachberatungsangeboten für gewaltbetroffene Personen nach § 5 Absatz 1 des Gewalthilfege-
setzes geht nach § 5 Absatz 3 des Gewalthilfegesetzes die Verpflichtung einher, die dafür er-
forderliche Infrastruktur zu organisieren.

Bei der Ausgestaltung der Finanzierung haben die Länder nach Maßgabe der jeweiligen Haus-
haltsgesetze und den Verfassungsprinzipien der Jährigkeit und Jährlichkeit einen großen Spiel-
raum. Die in § 5 Absatz 3 des Gewalthilfegesetzes angelegte Koppelung an die jeweils fünfjäh-
rige Entwicklungsplanung und das Finanzierungskonzept nach § 8 des Gewalthilfegesetzes be-
darf einer verfassungskonformen Auslegung. Sowohl nach Bundes- (Art. 110 Absatz 2 Satz 2
Grundgesetz) als auch nach Landesrecht (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Verfassung von Berlin) ist eine
überjährige Finanzierung ausnahmsweise zulässig, jedoch verfassungsrechtlich dem jeweiligen
Haushaltsgesetzgeber vorbehalten; eine fachgesetzliche Abweichung wird nicht vorgenommen.
Eine diesbezügliche bundesgesetzliche Vorgabe an den Landesgesetzgeber ruft unmittelbar die
staatsprägende Haushaltssouveränität der Landesgesetzgeber auf und wird verfassungsrechtlich
für unzulässig gehalten.

Die Höhe der Finanzierung richtet sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanung und
des sonstigen Investitionsbedarfes nach den Vorgaben des jeweiligen Haushaltsgesetzes.

Zu § 7 Förderung von weiteren Angeboten und Maßnahmen der Gewalthilfe; Verord-
nungsermächtigung

§ 7 regelt die Förderung weiterer Angebote und Maßnahmen zur Umsetzung des Ziels des Ge-
walthilfegesetzes, insbesondere solche nach § 2 Absatz 2.

Zu § 8 Digitale Informationsplattform
§ 8 legt fest, dass die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung eine digitale
Informationsplattform errichtet und dauerhaft unterhält. Ziel dieser Plattform ist es, insbeson-
dere den Einrichtungen mit Angeboten nach § 2 Absatz 1 verlässliche und einheitliche Grund-
lagen und Orientierung für die Erfüllung ihrer Aufgaben anzubieten. Damit soll die Plattform
auch zur weiteren Professionalisierung der Gewalthilfe und Umsetzung der Verpflichtung der
Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gewalthilfegesetzes, über Schutz- und Fachberatungsan-

gebote zu informieren, beitragen. Darüber hinaus kann die Informationsplattform auch weiteren
Beteiligten, mithin Trägern von Einrichtungen mit Angeboten nach § 2 Absatz 2 oder Schnitt-
stellen zu anderen Hilfesystemen zugänglich gemacht werden.
Zur Umsetzung dieses Ziels soll die Informationsplattform den Einrichtungen relevante Fachin-
formationen zentral bereitstellen, beispielsweise Handlungsleitfäden, die zur Umsetzung der
Gewalthilfe in der Praxis erarbeitet werden. Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Se-

natsverwaltung stellt sicher, dass diese Informationen regelmäßig aktualisiert werden.

Zu § 9 Modellvorhaben

Absatz 1:
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Dem Gewalthilfegesetz und diesem Gesetz liegt der Auftrag zugrunde, die Gewalthilfe konti-
nuierlich fortzuentwickeln. Die Norm eröffnet daher dem Land Berlin die Möglichkeit, inno-
vative Modellvorhaben, die nicht schon unter die Regelfinanzierung durch dieses Gesetz fallen
und zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht mit demselben Förderziel durch das Land Ber-
lin gefördert werden, zu fördern, soweit der Fachausschuss und der Hauptausschuss des Abge-
ordnetenhauses von Berlin zuvor zugestimmt haben.

Absatz 2:

Auch die Vorhaben nach § 9 unterliegen der jährlichen Regelfinanzierung und dürfen in beson-
ders begründeten Ausnahmefällen nach besonderer Maßgabe des Haushaltsgesetzes längstens
zwei Jahre betragen.

Absatz 3:
Modellvorhaben sind wissenschaftlich zu evaluieren.

Zu § 10 Einzelfalldokumentation, statistische Erhebungen
Zur Fortentwicklung der Gewalthilfe und dem Nachweis von Leistungen im Einzelfall in den
Ländern sind drei Erhebungsarten im Gewalthilfegesetz angelegt und in § 8 des Gewalthilfege-
setzes geregelt: Die Einzelfalldokumentation ab 2032 zum Nachweis der Erfüllung des Rechts-
anspruchs aus § 3 des Gewalthilfegesetzes, statistische Erhebungen zum Zwecke der Gewalt-
hilfeplanung, die der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung den notwen-

digen Überblick über die Versorgung und Bedarfe im Land Berlin verschaffen und Berichter-
stattungen, die für die Steuerung der Angebote, die von der für Frauen und Gleichstellung zu-
ständigen Senatsverwaltung gefördert werden, haushaltsrechtlich und administrativ erforder-
lich sind.
Darüber hinaus haben die Einrichtungen nach § 10 des Gewalthilfegesetzes dem Bund über das
Amt für Statistik aggregierte Daten über ihre Angebote bereitzustellen, die ab 2028 in eine

Bundesstatistik einfließen sollen.
Absatz 1:

Bei der Einzelfalldokumentation sind personenbezogene Daten betroffen, da die Person für den
Nachweis der Erfüllung des Rechtsanspruchs im Einzelfall bestimmt oder bestimmbar sein
muss. Diese sollen bei den Einrichtungen verbleiben und nur im Einzelfall soweit und solange
dies für die berechtigten Interesse des Landes Berlins an der Rechtsverteidigung oder –geltend-
machung erforderlich ist, an die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung
übermittelt und von dieser zu diesem Zwecke weiterverarbeitet werden können. Dies entspricht
den in Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union angelegten
Grundsätzen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und der Rechtmäßigkeit der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage von berechtigten, überwiegenden Interessen
nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit e. Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union.

Absatz 2:

Die statistischen Erhebungen und Berichtspflichten, die für die Gewalthilfeplanung und Steue-
rung durch die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung erforderlich sind,
werden die Erhebung und Übermittlung von grundsätzlich gleichgelagerten Daten erfordern,
die sich mit den in § 10 Absatz 2 des Gewalthilfegesetzes genannten Sachverhalten größtenteils
decken. Hier sollen Synergieeffekte genutzt werden, um den bürokratischen Aufwand für die
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betroffenen Einrichtungen möglichst gering zu halten. Diese statistischen Erhebungen enthalten
grundsätzlich keine personenbezogenen Daten.

Absatz 3:
Die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung soll eine technische Lösung

für die Einzelfalldokumentation und die weiteren Erhebungen fördern und die zuständige Stelle
und Einrichtungen erforderlichenfalls zur Nutzung verpflichten. Jede technische Lösung muss
praxisgerecht, verlässlich und datenschutzkonform ausgestaltet sein und eine rollenbasierte Er-
hebung, Übermittlung und Auswertung von Daten im Kontext der Gewalthilfe erlauben. Da die
Einführung digitaler Angebote eine umfassende Prüfung und den Einbezug vieler Akteure und
Akteurinnen erfordert, soll sich die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung
hier frühzeitig abstimmen.

Zu § 11 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschrif-
ten

§ 11 trägt den Umständen Rechnung, dass die Regelungen zur Gewalthilfeplanung von großer
Bedeutung sind und das Verfassungsgebot der Jährigkeit und Jährlichkeit (Artikel 110 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz, Artikel 85 Absatz 1 Satz 1 Verfassung von Berlin) hinsichtlich der Vor-
festlegung künftiger Haushalte zu beachten ist.

Die Gewalthilfeplanung ist deshalb auf Vorschlag der zuständigen Senatsfachverwaltung als
Rechtsverordnung des Senats ausgestaltet, die der Zustimmung des Berliner Abgeordnetenhau-
ses bedarf (vgl. BVerfGE 8, 274 (321)). Darüber hinaus wird der Senat auf Vorschlag der zu-
ständigen Senatsfachverwaltung ermächtigt, Näheres zu den personellen, strukturellen und
räumlichen Qualitätsstandards der Einrichtungen nach § 6 durch Rechtsverordnung zu regeln.

Im Übrigen kann die für Frauen und Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung vorbehaltlich
der Regelungen des Haushaltsgesetzes weitere Regelungen treffen.

Zu § 12 Inkraftreten
§ 12 regelt das Inkrafttreten.

Berlin, 29. April 2026

Stettner Niemczyk Knack Senge
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU

Saleh Golm
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD
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### 19/85 – Gesetz über die Gewalthilfe im Land Berlin (GGewBl)

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### 19/ – Gesetz über die Gewalthilfe im Land Berlin (GGewBl)

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_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
