# V-452386 — Gesetzgebung

**VID**: V-452386  
**VNr**: V-452386  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Mittelständische Wirtschaft  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-29 |
| 1. Lesung | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung | 2026-05-04 |
| Beschlussempfehlung | 2026-06-10 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-18 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3328
  > Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (19/3192) wird mit Änderungen angenommen.

## Dokumente

### 19/3192 – Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-29  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 2050  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3192.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, das Vergaberecht zu entbürokratisieren und anzupassen. Hierdurch sollen die Berliner Wirtschaft entlastet und ihr Möglichkeiten zu freier Entfaltung verschafft werden. Soziale und ökologische Standards sollen gleichzeitig erhalten bleiben. Zudem ist es das Ziel dieses Änderungsgesetzes, dass sich mehr kleine und mittlere Unternehmen an Ausschreibungen beteiligen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM), Blindenwerkstätten und Inklusionsfirmen vereinfacht wird.ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des Berliner Ausschreibungs- und VergabegesetzesArtikel 2: Änderung des LandesgleichstellungsgesetzesArtikel 3: Aufhebung geltenden Rechts Vorabüberweisung an den Hauptauschuss und den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

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Drucksache 19/3192
29.04.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und
weiterer Rechtsvorschriften

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften

Vom …

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes

Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276), das
durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „Zweck des Gesetzes ist es, die Rahmenbedin-
gungen für kleine und mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftrags-
vergabe zu verbessern und soziale, beschäftigungspolitische sowie umweltbezogene Aspekte
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen zu fördern.“
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

2. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „unterliegen,“ die Wörter „sowie Eigenbetriebe ge-
mäß dem Eigenbetriebsgesetz“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Aufträge über Bauleistungen“ durch
die Wörter „Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen“, die Angabe „50 000“
durch die Angabe „500 000“, die Wörter „Aufträge über Liefer-“ durch die Wörter „Aufträge
und Rahmenvereinbarungen über Liefer-“ und die Angabe „10 000“ durch die Angabe „75 000“
ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von den in Absatz 1 sowie in den Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaus-
haltsordnung genannten Auftragswerten gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der tariflichen
Entlohnung nach § 9 dieses Gesetzes für alle öffentlichen Aufträge. Die Wertgrenzen nach Ab-
satz 1 sowie nach den Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung stehen der
Anwendung der Tariftreueverpflichtung nicht entgegen; diese findet ab einem Auftragswert
von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer unabhängig von der Höhe des Auftragswertes Anwendung.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „mittelständischer“ die Wörter „und anderer be-
sonderer“ eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nach Maßgabe des § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden.“

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „geeignete“ das Wort “junge,“ und nach dem Wort „Un-
ternehmen“ ein Komma und die Wörter „Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerk-
stätten und Inklusionsbetriebe“ eingefügt.

5. In § 7 Absatz 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz neu eingefügt:

„Verantwortlich für diese Betrachtung ist die ausschreibende Stelle.“
6. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Worte „in Höhe von 13,00 Euro brutto“ durch die
Worte „ab dem 1. Januar 2026 in Höhe von 14,84 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2027 in
Höhe von 15,58 Euro brutto“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 Satz 1“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 3“
ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Ändern sich die wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse und schlägt darüber hinaus die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des allge-
meinen Mindestlohnes vor, soll das Mindestentgelt entsprechend prozentual erhöht werden.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Zudem wird bei der Ermittlung des Mindestentgeltes die prozentuale Veränderungsrate zwi-
schen dem zuletzt veröffentlichten Quartalsindex der tariflichen Monatsverdienste des Statisti-
schen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland und dem entsprechenden Index
aus dem Quartal, in dem die letzte Erhöhung des Vergabemindestentgelts erfolgte, berücksich-
tigt. Das Mindestentgelt darf den allgemeinen Mindestlohn um höchstens bis zu 1,50 Euro über-
steigen. Höchstens entspricht das Mindestentgelt dem Betrag, der erforderlich ist, um nach
45-jähriger sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung eine Altersrente ohne Aufsto-
ckung aus weiteren Sozialsystemen zu ermöglichen, mindestens jedoch dem allgemeinen Min-
destlohn.“

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 2 Satz 1“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für

1. Lieferaufträge im Sinne des § 103 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
und

2. Dienstleistungsaufträge im Sinne des § 103 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen, für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.“
8. In § 12 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz neu eingefügt:

„Hierbei sind grundsätzlich Erklärungen über die Einhaltung bestehender gesetzlicher Rege-
lungen, nicht jedoch Nachweise vor Auftragserteilung einzuholen.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Angabe „10 000“ durch die Angabe „75 000“ und
die Angabe „50 000“ durch die Angabe „500 000“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und“ gestrichen.
10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vergebene öffentliche Aufträge sind im Umfang des § 15 Absatz 1 Nummer 2 stichprobenartig
auf die Einhaltung der nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingungen zu kontrollieren.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab dem Jahr 2022“ gestrichen, das Wort „fünf“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt sowie die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „jeweils“ das Wort „getrennt“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

„Für die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 werden die Kontrollen zentral von der
zentralen Kontrollgruppe durchgeführt.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Den öffentlichen Auftraggebern steht es frei, eigene Kontrollen durchzuführen.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die zentrale Kontrollgruppe unterstützt die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 2
bis 4 bei der Kontrolle gemäß Absatz 1. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „gemäß Absatz 1“
gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe
„4“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
11. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 16 Absatz 3 wird zum 1. Juli 2028 evaluiert.“
13. § 19 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
§ 13 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Novem-
ber 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl.

S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „25 000“ durch die Angabe „75 000“ und die Angabe
„200 000“ durch die Angabe „500 000“ ersetzt.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Absatz 1 gilt nicht für Lieferaufträge im Sinne des § 103 Absatz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Artikel 3
Aufhebung geltenden Rechts
Aufgehoben werden:

1. Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistun-
gen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8. April 2021
(GVBl. S. 398);

2. Erste Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 114);
3. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und

weiterer Rechtsvorschriften vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276);
4. Korruptionsregistergesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358), das durch Gesetz vom
1. Dezember 2010 (GVBl. S. 535) geändert worden ist;

5. Korruptionsregisterverordnung vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 67).

6. Zweite Berliner Mindestlohnverordnung vom 9. April 2024 (GVBl. S. 115).

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft. Es gilt für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen
werden.

Begründung:

a) Allgemeines
Die Gesetzesänderungen haben das Ziel, das Vergaberecht zu entbürokratisieren und anzupas-
sen. Hierdurch sollen die Berliner Wirtschaft entlastet und ihr Möglichkeiten zu freier Entfal-

tung verschafft werden. Soziale und ökologische Standards sollen gleichzeitig erhalten bleiben.
Zudem ist es das Ziel dieses Änderungsgesetzes, dass sich mehr kleine und mittlere Unterneh-
men an Ausschreibungen beteiligen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Werkstät-
ten für Menschen mit Behinderung (WfbM), Blindenwerkstätten und Inklusionsfirmen verein-
facht wird.
Am 12.03.2025 hat der Senat den ersten Vergabebericht nach dem BerlAVG vorgelegt.

Die Ergebnisse des Vergabeberichts spiegeln die zentrale Zielsetzung wider: das Berliner
Vergaberecht zu entbürokratisieren und damit zur Entlastung der Wirtschaft beizutragen, bei
gleichzeitigem Erhalt sozialer und ökologischer Standards im Vergabewesen.

Mit dem vorgelegten Gesetz wird insbesondere der Aufwand für Unternehmen und Vergabe-
stellen bei kleinvolumigen und mittelgroßen Aufträgen reduziert. Besonders für junge Unter-
nehmen (insbesondere Startups), kleine und mittelständische Unternehmen, WfbM, Blinden-
werkstätten und Inklusionsbetriebe wird hierdurch die Bewerbung um öffentliche Aufträge er-
leichtert.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Dies erfolgt zum einen durch eine Anhebung der Wertgrenze für die Anwendung des
BerlAVG bei Liefer- und Dienstleistungen auf 75.000 Euro und bei Bauleistungen auf 500.000
Euro (die Tariftreueverpflichtung gilt jedoch für alle Aufträge oberhalb einer Bagatellgrenze
von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer). Der Entwurf enthält darüber hinaus verschiedene redakti-
onelle Änderungen sowie rechtlich erforderliche Anpassungen und Klarstellungen.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel 1:

Zu 1.:
Die Änderungen dienen redaktionellen Klarstellungen und fokussieren auf die Verbesserungen
der Rahmenbedingungen für die Berliner Wirtschaft.

Zu 2.:

Die Ergänzung dient der Klarstellung. § 2 ist eine rein deklaratorische Aufzählung, die lediglich
einer anwenderfreundlichen Übersichtlichkeit des Gesetzes dient. Die Eigenbetriebe gemäß
dem Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz – EigG) sind zwar
nachgeordnete, nichtrechtsfähige Einrichtungen des Landes Berlin und damit Teil des Auftrag-
gebers „Land Berlin“ i.S.d. § 99 Nummer 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
bzw. § 2 Absatz 1 BerlAVG, unterliegen jedoch gemäß § 113 Absatz 2 Satz 1 und 2 Landes-
haushaltsordnung (LHO) nicht dem Regime des § 55 LHO. Daher ist es zielführend, auch die
Eigenbetriebe gemäß dem EigG in § 2 Absatz 2 BerlAVG aufzuführen.

Zu 3.:
a) Die Ergänzung um Rahmenvereinbarungen dient der Klarstellung. Zwar werden mit § 3 Ab-
satz 1 auch die öffentlichen Aufträge erfasst, die auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen

i.S.d. § 103 Absatz 5 GWB jeweils einzeln vergeben werden.
Da jedoch die Ausführungsbedingungen, einschließlich der Vertragsbedingungen gemäß § 15
BerlAVG, bereits beim Abschluss der Rahmenvereinbarung mit den zukünftigen Auftragneh-
mern vereinbart werden, ist es zielführend, auch die Rahmenvereinbarungen in § 3 Absatz 1
klarstellend aufzuführen.

Die Anhebung der Wertgrenzen führt zu einer bürokratischen Entlastung für alle Unternehmen,
die sich um öffentliche Aufträge bewerben, insbesondere für junge, kleine und mittlere Unter-
nehmen und für die WfbM bzw. Blindenwerkstätten sowie Inklusionsbetriebe.

Im Rahmen der angestrebten Entbürokratisierung ist auch eine Anhebung der vergaberechtli-
chen Wertgrenzen für den Direktauftrag sowie die Verhandlungsvergabe bzw. Freihändige
Vergabe in Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO (AV § 55 LHO) vorgesehen. Damit sich
diese Anpassungen sinnvoll ergänzen, sollen die BerlAVG-Wertgrenzen mindestens in gleicher
Höhe angehoben werden wie die nach AV § 55 LHO. Es wird zudem eine sachgerechte Annä-
herung an die derzeit auf Bundesebene im parlamentarischen Verfahren beratenen neuen Wert-
grenzen für Direktaufträge bei Bundesbehörden sowie die Abfragepflicht im Wettbewerbsre-
gister und für Meldungen im Hinblick auf die Vergabestatistik geschaffen. Der Senat prüft,
innerhalb der AV zu § 55 LHO unterhalb des EU-Schwellenwertes im Bereich der Digitalisie-
rung und Verwaltungsmodernisierung zeitlich befristet branchenspezifische Bereichsausnah-

men zu schaffen; dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin ist zu berichten.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

b) Die Tariftreueverpflichtung folgt dem Gedanken, dass gute Arbeit nur für gutes Geld zu
bekommen ist. Sie zielt darauf ab, eine fehlende Bindung eines Bieters an Tarifverträge mit
Geltungsbereich im Land Berlin als Wettbewerbsvorteil. Diese sozialpolitische Steuerungs-
funktion der Tariftreueverpflichtung soll erhalten und ausgebaut werden und zukünftig für Auf-
träge ab einer Wertgrenze von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer gelten.
Die Umsetzung der Tariftreueverpflichtung erfolgt durch die Ausführungsvorschriften gemäß

§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG, insbesondere über das Verfahren zur Feststellung
sowie über die Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Tarifverträge bei öffentlichen Aufträgen
des Landes Berlin (AV-Tariftreue) vom 1.12.2022.
c) Redaktionelle Korrektur.

Zu 4.:

a) Anpassung der Überschrift an die Änderungen in den Folgeabsätzen.
b) Die bislang statische Regelung nach dem Wortlaut von § 97 Absatz 4 GWB wird durch eine
dynamische Verweisung ersetzt und dient zudem der Klarstellung, dass die Zusammenfassung

mehrerer Teil- oder Fachlose – auch im Unterschwellenbereich - ausschließlich unter den Vo-
raussetzungen des § 97 Absatz 4 GWB in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig ist.
c) Die Vergabe von staatlichen Aufträgen an WfbM, Blindenwerkstätten und Inklusionsbe-
triebe soll vereinfacht werden. Um diese stärker in den Fokus der öffentlichen Auftraggeber zu
rücken, ist es zweckdienlich, die WfbM, die Blindenwerkstätten sowie die Inklusionsbetriebe
in die Aufzählung des § 5 Absatz 2 – gleichrangig mit den gemeinsam mit den kleinen und

mittleren Unternehmen – aufzunehmen.
Auch junge Unternehmen (einschließlich Startups) werden mit in die Aufzählung des § 5 Ab-
satz 2 aufgenommen. Damit wird dem Vorbild des Bundes gefolgt, der im Entwurf des Verga-
bebeschleunigungsgesetzes ebenfalls die ausdrückliche Berücksichtigung junger Unternehmen
vorsieht. Wie in der Gesetzesbegründung zum Vergabebeschleunigungsgesetz ausgeführt, gel-
ten Unternehmen als jung, soweit ihre Gründung nicht länger als acht Jahre zurückreicht (Ori-
entierungswert). Startups sind dabei junge, innovative Unternehmen mit Wachstumsambition.

Sie besitzen ein innovatives Geschäftsmodell oder bieten ein innovatives Produkt oder eine
innovative Dienstleistung an. Außerdem haben sie Skalierungspotenzial, das heißt das Poten-
zial zu wachsen und sich zu entwickeln.
Auch im Hinblick auf junge Unternehmen wurden weitergehende rechtliche Maßnahmen ge-
prüft, können jedoch aufgrund des Vorrangs von EU- und Bundesrecht derzeit nicht umgesetzt
werden. Auch hier ist eine bessere Vernetzung zwischen Auftraggebern und Unternehmen be-

absichtigt.
Branchenspezifische Bereichsregelungen sollen von der Verwaltung hinsichtlich etwaiger sich
ändernder Regelungen im EU- und Bundesrecht fortwährend geprüft werden.

Zu 5.:

Die Ergänzung dient der Klarstellung.
Zu 6.:

Aufgrund des Beschlusses der 110. Internationalen Arbeitskonferenz vom 10.06.2022 wurde
der Katalog der bisherigen acht ILO-Kernarbeitsnormen um zwei weitere Übereinkommen er-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

weitert: das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie das Über-
einkommen Nr. 187 über Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz. Damit wurde auch der Ar-
beitsschutz und die Arbeitssicherheit als bedeutende Ergänzung in den Kanon der Kernarbeits-
normen aufgenommen.
Die Regelung des § 8 enthält keine dynamische Verweisung auf die ILO-Kernarbeitsnormen in
der jeweils geltenden Fassung, sodass das BerlAVG auf die Beachtung der dort aufgeführten

Übereinkommen beschränkt ist. Durch die Aufhebung des Absatz 1 Satz 2 wird sichergestellt,
dass zukünftige oder geänderte ILO-Kernarbeitsnormen automatisch Berücksichtigung finden,
ohne dass das BerlAVG angepasst werden muss.
Da die Mehrzahl der gemäß den Produktblättern vorzulegenden Nachweise ohnehin die Beach-
tung aller geltenden ILO-Kernarbeitsnormen belegen, führt die Gesetzesänderung zu keiner zu-
sätzlichen bürokratischen Belastung.

Zu 7.:

a) Mit der Ersten Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 wurde die Höhe des
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BerlAVG zu zahlenden Mindestentgelts je Zeitstunde auf
13,69 Euro brutto festgesetzt. Diese Höhe entspricht nicht den mehr den aktuellen Umständen.
Es erfolgt eine Neufestsetzung der Beträge für die Jahre 2026 und 2027 in Höhe von 14,84 Euro
brutto bzw. von 15,58 Euro brutto auf der Grundlage senatsseitiger Berechnungen. Der bishe-
rige Betrag wird durch die neuen Beträge ersetzt. Als Rechtsfolge wird mit Artikel 3 Nummer
2 die Rechtsverordnung aufgehoben.

b)

aa) Redaktionelle Korrektur.
bb) Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Vergabemindestentgelts mit der Ersten Vergabe-
mindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 wurde festgestellt, dass die Regelung der Berech-
nungsrundlage für die Erhöhung des Vergabemindestentgelts unterschiedlich ausgelegt werden
kann. Es erfolgt hier eine Klarstellung der Berechnungsgrundlage und unter anderem eine Be-
zugnahme zur Bundesmindestlohnkommission.

c) Redaktionelle Korrektur.

d) Die Ausführungsvorschriften gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG, insbesondere
über das Verfahren zur Feststellung sowie über die Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Ta-
rifverträge bei öffentlichen Aufträgen des Landes Berlin (AV-Tariftreue) enthalten Ausnahme-
Regelungen im Hinblick auf Lieferaufträge sowie Dienstleistungsaufträge mit einem kurzen
Leistungszeitraum.

Die in den AV-Tariftreue enthaltenen Ausnahme-Regelungen werden als neuer Absatz 4 in das
Gesetz übernommen und zugleich auf das Vergabemindestentgelt erstreckt.
Die bisherige Regelung umfasst Bau-, Dienst- und Lieferleistungen. D.h., auch bei der Vergabe

von Lieferleistungen und Dienstleistungen mit einem kurzen Leistungszeitraum sind die öffent-
lichen Auftraggeber verpflichtet, mit den Auftragnehmern die Vertragsbedingungen über die
Zahlung eines Vergabemindestentgelt zu vereinbaren. Konkret bedeutet dies, dass auch den
Beschäftigten des Auftragnehmers, die nur mittelbar an der Leistungserfüllung beteiligt sind
(z.B. beim Transport, in der Buchhaltung und Akquise oder der Lagerhaltung) das Vergabe-
mindestentgelt zu zahlen ist.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 9 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Zum einen ist dies aus vergaberechtlicher Sicht im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot
bedenklich. Denn die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer ver-
einbarten Ausführungsbedingungen sind beschränkt auf die jeweils vereinbarte Leistung. Eine
erheblich darüberhinausgehende Wirkkraft auf das gesamte Unternehmen ist vergaberechtlich
unzulässig.
„Bei Lieferaufträgen beschränkt sich die Auftragsausführung jedenfalls dann, wenn die Liefe-

rung nicht mit dem Einbau oder der Installation verbunden ist, auf die Bereitstellung der Ware.
Ein besonderer Mitarbeitereinsatz des Auftragnehmers, der nicht Hersteller sein muss, sondern
auch bloßer Händler sein kann, ist hierfür in der Regel nicht erforderlich. Deshalb ist fraglich,
ob Anforderungen an das Personal des Auftragnehmers bei Lieferaufträgen verhältnismäßig
sind. Weil Mitarbeiter, die in die Abwicklung von Lieferaufträgen eingebunden sind, in aller
Regel an einer Vielzahl von Lieferaufträgen gleichzeitig mitwirken, ist es auch nicht möglich,
personalbezogene Anforderungen einem konkreten Lieferauftrag zuzuordnen. Zu Recht gelten
daher auch die landesgesetzlichen Vorgaben für Tariftreue und Mindestlohn durchgängig nur
für Bau- und Dienstleistungsaufträge. Problematisch bleiben aber zB Maßnahmen der Frauen-
förderung oder Anforderungen an die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Lieferaufträ-
gen.“ (Opitz, in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl.
2022, § 128 GWB Rn. 34).

Gerade bei Lieferleistungen oder Dienstleistungen mit einem nur kurzen Leistungszeitraum
entfaltet die bisherige Regelung keine spürbare Wirkung. Darüber hinaus ist diese Ausfüh-
rungsbedingung durch die Unternehmen in der Praxis kaum umsetzbar. Auch die Kontrolle der
Vertragserfüllung gemäß § 15 über die Einhaltung des Vergabemindestentgelts ist kaum über-
prüfbar.

Soweit diese „Nebenleistungen“ durch – vom Auftragnehmer beauftragte – Dritte erfüllt wer-
den, werden diese aus vergaberechtlicher Sicht zudem grundsätzlich nicht als Unteraufträge
bewertet, sondern als Zulieferungen. Sie unterliegen damit nicht den Bestimmungen über die
Unterauftragsvergabe gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6.

Aus Gründen der Praktikabilität sowie wegen der mit der Novelle verbundenen Zielsetzung
dienen die Ausnahmen in Absatz 4 dem Zweck der Entbürokratisierung, der Verfahrensverein-
fachung und der Bündelung vorhandener Personalkapazitäten im öffentlichen Dienst für grö-
ßere und längerfristige öffentliche Aufträge.

Eine Übertragung der Ausnahmeregelung der AV-Tariftreue auf das Vergabemindestentgelt ist
daher sachgerecht und erforderlich.
Zu 8.:

Es erfolgt die Klarstellung, dass im Rahmen einer Ausschreibung grundsätzlich Erklärungen
über die Einhaltung bestehender gesetzlicher Regelungen abzugeben sind, etwa durch die Be-
stätigung einer Checkliste. Die konkreten Nachweise bspw. durch die Zertifikate und andere
Details sind vor Auftragserteilung nur vom Auftragnehmer und nicht von allen Bewerbern ein-
zuholen (nach dem Bestbieterprinzip).

Zu 9.:

a)
aa) Redaktionelle Folgeänderung zu § 16 Absatz 3.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 10 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

bb) Folgeänderung zu § 3 Absatz 1 im Hinblick auf die Anhebung der Wertgrenzen für die
Unterauftragsvergabe.
b) Mit der Änderung wird vorgesehen, dass bei Verstößen gegen die gesetzlichen Entgeltrege-
lungen auch Vertragsstrafen, Preisminderungen sowie Schadensersatz vertraglich vereinbart
werden. Dies dient dazu, dass öffentliche Auftraggeber mögliche Folgeschäden abdecken kön-
nen, die insbesondere durch berechtigte Vertragskündigungen entstehen können (z.B. Verzö-

gerungen, Mehrkosten durch Neuvergaben).
Zu 10.:

a)

aa) Absatz 1 Satz 1 wird als Folgeänderung zur Änderung des Absatz 2 Satz 1 neu gefasst.
bb) Absatz 1 Satz 2 wird redaktionell klargestellt. Außerdem wird die Kontrollquote von fünf
auf zehn Prozent angehoben.

cc) Absatz 1 Satz 3 wird redaktionell klargestellt.

b)
aa) Die bisherige Regelung des Absatz 2 wird dahingehend geändert, dass die Kontrollen der
öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 BerlAVG (unmittelbare Landesverwaltung)
zentral von der zentralen Kontrollgruppe vorgenommen werden. Damit wird einem vielfach

geäußerten Wunsch der öffentlichen Auftraggeber entsprochen. Eine solche Zentralisierung
führt zu einer Effizienzsteigerung durch Kapazitätsbündelung und entlastet die zentralen
Vergabestellen. Sie leistet einen Beitrag zur Entbürokratisierung, da hierdurch bislang zu erfol-
gende Abstimmungsnotwendigkeiten mit der zentralen Kontrollgruppe wegfallen.
bb) Den öffentlichen Auftraggebern steht es hierbei frei, eigene Kontrollen durchzuführen.

c) Mit dem neuen Absatz 3 wird der zentralen Kontrollgruppe im Hinblick auf die öffentlichen
Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 BerlAVG (mittelbare Landesverwaltung sowie Eigen-
betriebe) eine neue Aufgabe zugewiesen – bei deren Kontrollen zu unterstützen. Ziel ist es,
einen weiteren Schritt in Richtung einer Zentralisierung der Kontrollen zu gehen. Die Verant-
wortung für die Erfüllung der 10 %-Vorgabe verbleibt jedoch bei den öffentlichen Auftragge-
bern der mittelbaren Landesverwaltung bzw. Eigenbetrieben. Eine solche weitergehende Zent-
ralisierung ist mit Blick auf die zu b) angeführten Argumente sinnvoll und ist in einem gewis-

sem Umfang leistbar, da durch eine Anhebung der Wertgrenzen die entsprechenden Kontroll-
kapazitäten frei werden. Die praktische Umsetzung wird in einer Verwaltungsvorschrift gemäß
Absatz 9 geregelt. Die Regelung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.
d) Redaktionelle Korrektur.

e) Redaktionelle Korrektur.

f) Die Regelung des § 16 Absatz 5 wird aufgehoben, da diese einen bürokratischen Aufwand
erzeugt, der nicht im Verhältnis zum Nutzen steht. Gemäß § 16 Absatz 5 sind öffentliche Auf-
traggeber sowie die zentrale Kontrollgruppe verpflichtet, Verstöße von Auftragnehmern, Un-
terauftragnehmern oder Verleihern von Arbeitskräften gegen vertraglich vereinbarte Pflichten
nach § 15 BerlAVG zu melden unverzüglich an zwei Verzeichnisse erfolgen: das Amtliche
Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis des Landes Berlin (ULV), das bei der Senatsverwal-
tung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen geführt wird, sowie das Verzeichnis über unge-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 11 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

eignete Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen im Aufgabenbereich der Senatsverwal-
tung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Die Meldung hat Angaben zu enthalten über Namen
und Anschrift des Unternehmens, den Vertragsgegenstand sowie Art und Umfang des festge-
stellten Verstoßes.
Das ULV ist ein Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen, die ihre Eignung sowie das Nicht-
vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 122 bis 124 GWB nachgewiesen haben. Eine Strei-

chung eines dort gelisteten Unternehmens erfolgt nur, wenn dieses im Rahmen eines öffentli-
chen Auftrages gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat und dem öffentlichen Auf-
traggeber hierdurch entweder das Festhalten am Vertrag unzumutbar geworden oder aber ein
nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Ein bloßer Vertragsverstoß reicht dafür nicht aus.
Die Meldung solcher Verstöße dient daher vor allem der Sensibilisierung, bleibt jedoch in der
Regel folgenlos, da die Voraussetzungen für einen Ausschluss meist nicht erfüllt sind.

Das zweite Verzeichnis – das Verzeichnis über ungeeignete Bewerber und Bieter – konnte auf-
grund datenschutzrechtlicher Bedenken bislang nicht eingerichtet werden. Für dessen Einfüh-
rung bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die derzeit nicht besteht. Eine Ver-
waltungsvorschrift gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschreibungs-
und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. April 2020 ist hierfür nicht aus-
reichend.

Dieses Verzeichnis soll alle Vertragsverstöße, die entweder ein Festhalten am Vertrag für den
Auftraggeber unzumutbar machen oder aber ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist,
enthalten, einschließlich derer im Zusammenhang mit den sozialen oder ökologischen Aspek-
ten gemäß dem BerlAVG.
Da das Verzeichnis der vergaberechtlichen Prüfung von Ausschlussgründen dient, wird aus
rechtssystematischen Gründen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Ausschrei-

bungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22. April 2020 aufgehoben.
Es ist beabsichtigt, die Regelungen in den AV § 55 LHO aufzunehmen. Siehe im Weiteren die
Begründung zu Artikel 3.
Zu 11.:

Die Regelung wird aufgehoben, da bereits bundesgesetzliche Regelungen vorhanden sind.

Zu 12.:
a) Gemäß § 18 Absatz 1 sind die Wertgrenzen für die Anwendung des Vergabemindestentgelts
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen alle fünf Jahre zu eva-
luieren.

b) Redaktionelle Folgeänderung.

c) Mit dem neuen Absatz 2 wird eine gesonderte Evaluierungspflicht im Hinblick auf die Neu-
regelung des § 16 Absatz 3 geschaffen.

Zu 13.:
Die Übergangs- und Anwendungsbestimmungen haben sich mit dem Inkrafttreten der Ausfüh-
rungsbestimmungen nach § 9 Absatz 3 BerlAVG am 01.12.2022, der Verwaltungsvorschriften
gemäß §§ 7 Absatz 2 und 12 Absatz 2 BerlAVG am 01.12.2021 sowie der Verwaltungsvor-
schriften gemäß § 8 Absatz 3 und § 11 Absatz 2 am 15.11.2023 erledigt und werden aufgeho-
ben.
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Zu Artikel 2:
Zu 1.:

Mit Nummer 1 wird die Wertgrenze für die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Frauenförde-
rung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen
durchzuführen sowie das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten für den Abschluss von
Verträgen über Leistungen sowie über Bauleistungen angehoben.

Die Änderung erfolgt entsprechend der Anhebung der Wertgrenze in § 3 Absatz 1 BerlAVG.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu 2. erwiesen.

Zu 2.:
Mit Nummer 2 wird – entsprechend der Änderung der Regelungen zum Vergabemindestentgelt
(neuer Absatz 4 des § 9) – eine gleichlautende Ausnahme-Regelungen im Hinblick auf Liefer-
aufträge in das LGG aufgenommen.

Die Frauenförderverordnung verlangt, dass während der Laufzeit des Auftrags konkrete Maß-
nahmen zur Förderung von Frauen entweder durchgeführt oder eingeleitet werden. Bei Liefer-
leistungen, die typischerweise ohne längerfristige Personalbindung oder relevante Organisati-
onsstrukturen erfolgen, fehlt hierfür in der Regel die sachliche Grundlage. Eine solche Novel-
lierung trägt zu einer von der Regierung angestrebten Entbürokratisierung bei, indem sie Nach-
weispflichten, Formularanforderungen und Dokumentationsaufwand bei Lieferaufträgen redu-
ziert und zur Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften führt. Die Novellierung
führt zu einer bürokratischen Entlastung, insbesondere für KMU, WfbM bzw. Inklusionsbe-
triebe und Startups würden von dieser Entlastung profitieren. Lieferleistungen machen rd. 30%

aller Leistungen aus.
Es wird im Übrigen auf die Einzelbegründung zu Nr. 5 d) verwiesen.

Zu 3.:

Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 3:

Aufgrund der Änderungen des BerlAVG ist die Aufhebung einzelner Rechtsvorschriften erfor-
derlich.

1. Die Verordnung zur Evaluierung und Festsetzung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienst-
leistungen gemäß § 18 Absatz 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 8.
April 2021 (GVBl. S. 398 vom 30.04.2021) wird aufgehoben. Die Verordnung wird mit der
Aufhebung des § 18 Absatz 1 und 2 BerlAVG obsolet.

2. Die Erste Verordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) vom 09.04.2024 (GVBl. S.
114 vom 27.04.2024) ist mit der Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BerlAVG obso-
let.
3. Nach § 124 Absatz 1 Nr. 7 GWB, § 31 Absatz 2 Satz 5 UVgO können Bewerber um öffent-
liche Aufträge vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn diese frühere Aufträge in

schuldhafter Weise erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt haben. Schlechtleistungen
von Unterauftragnehmern sind dabei dem Auftragnehmer anzulasten. Es besteht im Hinblick
auf die Prüfung der Eignung der Bieter ein erhebliches Interesse der öffentlichen Auftraggeber
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 13 Drucksache 19/3192
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nach § 2 BerlAVG daran zu erfahren, ob ein Bieter frühere öffentliche Aufträge in erheblicher
Weise mangelhaft erfüllt hat, um auf dieser Grundlage über die Möglichkeit eines Ausschlusses
vom Vergabeverfahren zu befinden. Die einfachste Möglichkeit dazu besteht in der Schaffung
eines Verzeichnisses, dass derartige schuldhafte Schlechtleistungen erfasst.
Das Land Berlin als öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 1 GWB hat die Möglichkeit, die
Erfahrungen und Kenntnisse seiner Vergabestellen in den Senats- und Bezirksverwaltungen zu

bündeln und entsprechend bei der Eignungsprüfung zu würdigen. Den Vergabestellen wird mit
dem Verzeichnis eine Serviceleistung zur Verfügung gestellt. Als praktische Umsetzung ist
eine passwortgeschützte Datenbank angedacht. Nur die Vergabestellen haben Zugriff auf die
Eintragungen und Informationen; den Unternehmen entsteht kein Aufwand. Das Verzeichnis
soll insbesondere Vertragskündigungen und Vertragsstrafen aufgrund einer erheblichen oder
mangelhaften Leistungserfüllung erfassen. Umfasst ist auch die Nichterfüllung von Vertrags-
bedingungen, die aufgrund von § 17 Absatz 2 BerlAVG durch Vertragsstrafen sanktioniert wer-
den.

Öffentliche Auftraggeber müssen bei ihren Beschaffungsvorhaben den Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit wahren. Dies gilt auch bei der Anwendung der (fakultativen) Ausschlussgründe
gemäß § 124 Absatz 1 GWB. Zudem erfordert das Gleichbehandlungsgebot, dass ein gerechtes
und faires Vergabeverfahren nach objektiven Maßstäben zu gestalten ist. Es erfordert, dass ver-
gleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich-
behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (OLG
Jena, Beschluss vom 2.10.2024, Verg 5/24 betreffend den Ausschluss eines Unternehmens we-
gen schwerwiegender Täuschung gemäß § 124 Absatz 1 Nummer 8 Var. 1 GWB). D.h., hat
z.B. eine Senatsverwaltung bei einem gleichen Sachverhalt ein Unternehmen nicht vom Wett-
bewerb ausgeschlossen, so darf z.B. ein Bezirksamt dies auch nicht. Es ist daher erforderlich,
dass die Vergabestellen des Landes Berlin untereinander vernetzt werden.

Das Verzeichnis konnte aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken bislang nicht eingerichtet
werden. Für dessen Einführung bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die der-
zeit nicht besteht. Eine Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 3 BerlAVG ist hierfür nicht aus-
reichend. Zudem betrifft dieses Verzeichnis nur mittelbar die Umsetzung sozialer oder ökolo-
gischer Vorgaben. Es ist beabsichtigt, die Regelung stattdessen in die AV § 55 LHO aufzuneh-
men. Die Datenschutzregelung ergibt sich aus § 118 LHO.

4. Das Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unter-
nehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz – KRG) wird aufgehoben. Diese Vorschrift ist
gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) mit Inkrafttreten der Wett-
bewerbsregisterverordnung (WRegV) am 01.12.2021 nicht mehr anzuwenden und damit obso-
let.

5. Als Folgeänderung zu 4. ist die Verordnung über das automatisierte Abrufverfahren beim
Register über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregisterverordnung –
KRV) obsolet und kann aufgehoben werden.

6. Die Zweite Verordnung zur Erhöhung des Mindestlohns nach § 9 Absatz 1 des Landesmin-
destlohngesetzes (Zweite Berliner Mindestlohnverordnung) vom 9. April 2024 ist seit dem In-
krafttreten der Dritten Verordnung zur Erhöhung des Mindestlohns nach § 9 Absatz 1 des Lan-
desmindestlohngesetzes (Dritte Berliner Mindestlohnverordnung) vom 9. Dezember 2025
(GVBl. S. 661) zum 1. Januar 2026 obsolet.
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Zu Artikel 4:
Die Regelung zum Inkrafttreten stellt sicher, dass das Gesetz unmittelbar nach seiner Verkün-
dung Wirkung entfaltet.

Berlin, den 29.04.2026

Stettner Melzer Schaal
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU

Saleh Stroedter
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD
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Gegenüberstellung der Gesetzestexte

alte Fassung neue Fassung

Berliner Ausschreibungs- und Vergabege- Berliner Ausschreibungs- und Vergabege-
setz (BerlAVG) setz (BerlAVG)

Abschnitt 1 Abschnitt 1
Allgemeines Allgemeines
§ 1 § 1
Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, soziale, be- (1) Zweck des Gesetzes ist es, die Rahmen-
schäftigungspolitische und umweltbezogene bedingungen für kleine und mittelständische
Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Auf- Unternehmen im Bereich der öffentlichen

träge im Sinne der §§ 103 und 104 des Ge- Auftragsvergabe zu verbessern und soziale,
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschäftigungspolitische sowie umweltbezo-
zu fördern und zu unterstützen. Gleichzeitig gene Aspekte bei der Vergabe öffentlicher
sollen die Rahmenbedingungen für kleine Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des
und mittelständische Unternehmen im Be- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-

reich der öffentlichen Auftragsvergabe ver- gen zu fördern.
bessert werden.
(2) Die Umsetzung sozialer, beschäftigungs-
(2) Die Umsetzung sozialer, beschäftigungs- politischer und umweltbezogener Aspekte
politischer und umweltbezogener Aspekte erfolgt auf der Grundlage von Vergabebe-

erfolgt auf der Grundlage von Vergabebe- stimmungen gemäß Abschnitt 2 sowie Aus-
stimmungen gemäß Abschnitt 2 sowie Aus- führungsbedingungen gemäß Abschnitt 3
führungsbedingungen gemäß Abschnitt 3 dieses Gesetzes.
dieses Gesetzes.

§ 2 § 2
Persönlicher Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Das Land Berlin als öffentlicher Auf- (1) Das Land Berlin als öffentlicher Auf-
traggeber gemäß § 99 Nr. 1 Gesetz gegen traggeber gemäß § 99 Nr. 1 Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen vergibt öffent- Wettbewerbsbeschränkungen vergibt öffent-
liche Aufträge an geeignete Unternehmen liche Aufträge an geeignete Unternehmen
nach Maßgabe der Abschnitte 2 bis 4 dieses nach Maßgabe der Abschnitte 2 bis 4 dieses
Gesetzes. Gesetzes.

(2) Juristische Personen des öffentlichen (2) Juristische Personen des öffentlichen
Rechts gemäß § 99 Nr. 2 und 3 Gesetz ge- Rechts gemäß § 99 Nr. 2 und 3 Gesetz ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem gen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem
Land Berlin zuzurechnen sind und die den Land Berlin zuzurechnen sind und die den
Bestimmungen des § 55 Landeshaushalts- Bestimmungen des § 55 Landeshaushalts-

ordnung unterliegen, vergeben öffentliche ordnung unterliegen, sowie Eigenbetriebe
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 16 Drucksache 19/3192
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Aufträge an geeignete Unternehmen nach gemäß dem Eigenbetriebsgesetz vergeben
Maßgabe der Abschnitte 3 und 4 dieses Ge- öffentliche Aufträge an geeignete Unterneh-
setzes. men nach Maßgabe der Abschnitte 3 und 4
dieses Gesetzes.

(3) Juristische Personen des öffentlichen (3) Juristische Personen des öffentlichen
Rechts gemäß §§ 99 Nr. 2 und 3, 100 Absatz Rechts gemäß §§ 99 Nr. 2 und 3, 100 Ab-
1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- satz 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbe-

kungen, die dem Land Berlin zuzurechnen schränkungen, die dem Land Berlin zuzu-
sind und die nicht den Bestimmungen des § rechnen sind und die nicht den Bestimmun-
55 Landeshaushaltsordnung unterliegen, gen des § 55 Landeshaushaltsordnung unter-
vergeben öffentliche Aufträge an geeignete liegen, vergeben öffentliche Aufträge an ge-

Unternehmen nach Maßgabe der Abschnitte eignete Unternehmen nach Maßgabe der
3 und 4 dieses Gesetzes, sofern der ge- Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes, sofern
schätzte Auftragswert die Schwellenwerte der geschätzte Auftragswert die Schwellen-
gemäß § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbe- werte gemäß § 106 Gesetz gegen Wettbe-
schränkungen erreicht oder überschreitet. werbsbeschränkungen erreicht oder über-

schreitet.

(4) Juristische Personen des privaten Rechts (4) Juristische Personen des privaten Rechts
gemäß §§ 99 Nr. 2 sowie 100 Absatz 1 Nr. 2 gemäß §§ 99 Nr. 2 sowie 100 Absatz 1 Nr. 2
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

die dem Land Berlin zuzurechnen sind, ver- die dem Land Berlin zuzurechnen sind, ver-
geben öffentliche Aufträge an geeignete Un- geben öffentliche Aufträge an geeignete Un-
ternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 3 ternehmen nach Maßgabe der Abschnitte 3
und 4 dieses Gesetzes, sofern der geschätzte und 4 dieses Gesetzes, sofern der geschätzte

Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § Auftragswert die Schwellenwerte gemäß
106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen erreicht oder überschreitet. kungen erreicht oder überschreitet.

(5) Das Land Berlin wirkt im Rahmen seiner (5) Das Land Berlin wirkt im Rahmen seiner

Befugnisse darauf hin, dass die Regelungen Befugnisse darauf hin, dass die Regelungen
des Abschnitts 2 auch von den öffentlichen des Abschnitts 2 auch von den öffentlichen
Auftraggebern gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 an- Auftraggebern gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 an-
gewendet werden. gewendet werden.

§ 3 § 3
Sachlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist von den öffentlichen (1) Dieses Gesetz ist von den öffentlichen
Auftraggebern gemäß § 2 innerhalb der auch Auftraggebern gemäß § 2 innerhalb der auch

insoweit geltenden Grenzen des persönli- insoweit geltenden Grenzen des persönli-
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chen Anwendungsbereichs auf alle öffentli- chen Anwendungsbereichs auf alle öffentli-
chen Aufträge über Bauleistungen ab einem chen Aufträge und Rahmenvereinbarungen
geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro über Bauleistungen ab einem geschätzten
(ohne Umsatzsteuer) und auf alle öffentli- Auftragswert von 50.000 500.000 Euro

chen Aufträge über Liefer- und Dienstleis- (ohne Umsatzsteuer) und auf alle öffentli-
tungen ab einem geschätzten Auftragswert chen Aufträge und Rahmenvereinbarungen
in Höhe von 10.000 Euro (ohne Umsatz- über Liefer- und Dienstleistungen ab einem
steuer) anzuwenden, es sei denn, geschätzten Auftragswert in Höhe von
10.000 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)

anzuwenden, es sei denn,

1. es handelt sich um vergaberechtsfreie 1. es handelt sich um vergaberechtsfreie
Aufträge gemäß §§ 107, 109, 116, 117, 137, Aufträge gemäß §§ 107, 109, 116, 117, 137,

140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbs- 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen, beschränkungen,

2. der öffentliche Auftrag wird zur Aus- 2. der öffentliche Auftrag wird zur Aus-
übung zentraler Beschaffungstätigkeiten an übung zentraler Beschaffungstätigkeiten an
eine zentrale Beschaffungsstelle im Sinne eine zentrale Beschaffungsstelle im Sinne

des § 120 Absatz 4 Gesetz gegen Wettbe- des § 120 Absatz 4 Gesetz gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen oder im Rahmen ei- werbsbeschränkungen oder im Rahmen ei-
ner öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ver- ner öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ver-
geben, geben,

3. der Auftraggeber muss die Vertragsbedin- 3. der Auftraggeber muss die Vertragsbedin-
gungen des Auftragnehmers anerkennen, gungen des Auftragnehmers anerkennen, um
um seinen Bedarf decken zu können, seinen Bedarf decken zu können,

4. der Bedarf des Auftraggebers kann nicht 4. der Bedarf des Auftraggebers kann nicht
gedeckt werden, wenn im Rahmen einer gedeckt werden, wenn im Rahmen einer
Markterkundung oder mangels zuschlagsfä- Markterkundung oder mangels zuschlagsfä-
higer Angebote festgestellt wird, dass im higer Angebote festgestellt wird, dass im

Hinblick auf die verpflichtende Vereinba- Hinblick auf die verpflichtende Vereinba-
rung der Vertragsbedingungen gemäß § 15 rung der Vertragsbedingungen gemäß § 15
voraussichtlich keine wertbaren Angebote voraussichtlich keine wertbaren Angebote
abgegeben werden. Dieses ist in jedem Ein- abgegeben werden. Dieses ist in jedem Ein-
zelfall zu begründen und zu dokumentieren. zelfall zu begründen und zu dokumentieren.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 sowie
in den Ausführungsvorschriften zu § 55
Landeshaushaltsordnung genannten Auf-
tragswerten gilt die Verpflichtung zur Ein-

haltung der tariflichen Entlohnung nach § 9
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 18 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

dieses Gesetzes für alle öffentlichen Auf-
träge. Die Wertgrenzen nach Absatz 1 sowie
nach den Ausführungsvorschriften zu § 55
Landeshaushaltsordnung stehen der Anwen-

dung der Tariftreueverpflichtung nicht ent-
gegen; diese findet unabhängig von der
Höhe des Auftragswertes Anwendung.

(2) Die Erfüllung der Zwecke bzw. Maßga- (3) Die Erfüllung der Zwecke bzw. Maßga-

ben dieses Gesetzes steht den Anforderun- ben dieses Gesetzes steht den Anforderun-
gen aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Landeshaus- gen aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Landeshaus-
haltsordnung nicht entgegen. haltsordnung nicht entgegen.
§ 4 § 4

Bündelung von Beschaffungsbedarfen Bündelung von Beschaffungsbedarfen
mehrerer öffentlicher Auftraggeber mehrerer öffentlicher Auftraggeber

Bei der Bündelung von Beschaffungsbedar- Bei der Bündelung von Beschaffungsbedar-
fen mehrerer öffentlicher Auftraggeber ist fen mehrerer öffentlicher Auftraggeber ist

mit öffentlichen Auftraggebern, die nicht in mit öffentlichen Auftraggebern, die nicht in
den Anwendungsbereich des § 2 des Geset- den Anwendungsbereich des § 2 des Geset-
zes fallen, vor Beginn des Vergabeverfah- zes fallen, vor Beginn des Vergabeverfah-
rens eine Einigung darüber anzustreben, rens eine Einigung darüber anzustreben,

dass die Vergabebestimmungen des Ab- dass die Vergabebestimmungen des Ab-
schnitts 2 und die Ausführungsbedingungen schnitts 2 und die Ausführungsbedingungen
des Abschnitts 3 bei der Beschaffung An- des Abschnitts 3 bei der Beschaffung An-
wendung finden sollen. Kommt eine Eini- wendung finden sollen. Kommt eine Eini-
gung nicht zustande, kann von der Anwen- gung nicht zustande, kann von der Anwen-

dung der Abschnitte 2 und 3 abgesehen wer- dung der Abschnitte 2 und 3 abgesehen wer-
den; die Gründe für die fehlende Einigung den; die Gründe für die fehlende Einigung
sind zu dokumentieren. sind zu dokumentieren.
Abschnitt 2 Abschnitt 2

Vergabebestimmungen Vergabebestimmungen
§ 5 § 5
Berücksichtigung mittelständischer Inte- Berücksichtigung mittelständischer und
ressen anderer besonderer Interessen

(1) Mittelständische Interessen sind bei der (1) Mittelständische Interessen sind bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich
zu berücksichtigen. Leistungen sind in der zu berücksichtigen. Leistungen sind in der
Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt

nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu ver- nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu ver-
geben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen geben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 19 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

zusammen vergeben werden, wenn wirt- nach Maßgabe des § 97 Absatz 4 des Geset-
schaftliche oder technische Gründe dies er- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu-
fordern. sammen vergeben werden, wenn wirtschaft-
liche oder technische Gründe dies erfordern.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber sollen ge- (2) Die öffentlichen Auftraggeber sollen ge-
eignete kleine und mittlere Unternehmen bei eignete junge, kleine und mittlere Unterneh-
Beschränkten Ausschreibungen und Ver- men, Werkstätten für behinderte Menschen,
handlungsvergaben gemäß Unterschwellen- Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe

vergabeordnung bzw. bei Beschränkten bei Beschränkten Ausschreibungen und Ver-
Ausschreibungen und Freihändigen Verga- handlungsvergaben gemäß Unterschwellen-
ben gemäß Vergabe- und Vertragsordnung vergabeordnung bzw. bei Beschränkten
für Bauleistungen – Teil A Abschnitt 1 in Ausschreibungen und Freihändigen Verga-

angemessenem Umfang zur Angebotsab- ben gemäß Vergabe- und Vertragsordnung
gabe auffordern. für Bauleistungen – Teil A Abschnitt 1 in
angemessenem Umfang zur Angebotsab-
gabe auffordern.
§ 6 § 6
Wertung unangemessen niedriger Ange- Wertung unangemessen niedriger Ange-

bote bei der Vergabe bote bei der Vergabe

Erscheint bei der Vergabe von Leistungen Erscheint bei der Vergabe von Leistungen
ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig,

verlangt der öffentliche Auftraggeber vor verlangt der öffentliche Auftraggeber vor
Ablehnung dieses Angebotes vom Bieter Ablehnung dieses Angebotes vom Bieter
Aufklärung, insbesondere durch Anforde- Aufklärung, insbesondere durch Anforde-
rung der Kalkulationsunterlagen. rung der Kalkulationsunterlagen.

§ 7 § 7
Bedarfsermittlung, Leistungsanforderun- Bedarfsermittlung, Leistungsanforderun-
gen und Zuschlagskriterien im Rahmen gen und Zuschlagskriterien im Rahmen
der umweltverträglichen Beschaffung der umweltverträglichen Beschaffung

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist ver- (1) Der öffentliche Auftraggeber ist ver-
pflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen pflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen
ökologische Kriterien zu berücksichtigen. ökologische Kriterien zu berücksichtigen.
Bei der Festlegung der Leistungsanforderun- Bei der Festlegung der Leistungsanforderun-
gen soll umweltfreundlichen und energieef- gen soll umweltfreundlichen und energieef-

fizienten Produkten, Materialien und Ver- fizienten Produkten, Materialien und Ver-
fahren der Vorzug gegeben werden. Öffent- fahren der Vorzug gegeben werden. Öffent-
liche Auftraggeber haben im Rahmen von liche Auftraggeber haben im Rahmen von
Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen

dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstel- dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstel-
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19. Wahlperiode

lung, Verwendung und Entsorgung von Gü- lung, Verwendung und Entsorgung von Gü-
tern sowie durch die Ausführung der Leis- tern sowie durch die Ausführung der Leis-
tung bewirkte negative Umweltauswirkun- tung bewirkte negative Umweltauswirkun-
gen möglichst vermieden werden. Bei der gen möglichst vermieden werden. Bei der

Wertung der Wirtschaftlichkeit der Ange- Wertung der Wirtschaftlichkeit der Ange-
bote im Sinne von § 127 Absatz 1 Gesetz bote im Sinne von § 127 Absatz 1 Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die
vollständigen Lebenszykluskosten grund- vollständigen Lebenszykluskosten grund-
sätzlich zu berücksichtigen. sätzlich zu berücksichtigen.

(2) Der Senat wird nach Vorlage durch die (2) Der Senat wird nach Vorlage durch die
für Umwelt zuständige Senatsverwaltung im für Umwelt zuständige Senatsverwaltung im
Einvernehmen mit den für die öffentliche Einvernehmen mit den für die öffentliche

Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwal- Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwal-
tungen ermächtigt, die Anforderungen nach tungen ermächtigt, die Anforderungen nach
Absatz 1 durch Verwaltungsvorschriften für Absatz 1 durch Verwaltungsvorschriften für
Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zu Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zu
konkretisieren und verbindliche Regeln dazu konkretisieren und verbindliche Regeln dazu

aufzustellen, auf welche Weise die Anforde- aufzustellen, auf welche Weise die Anforde-
rungen im Rahmen der Planung, der Leis- rungen im Rahmen der Planung, der Leis-
tungsbeschreibung und der Zuschlagsertei- tungsbeschreibung und der Zuschlagsertei-
lung zu berücksichtigen sind. Durch Ver- lung zu berücksichtigen sind. Durch Ver-
waltungsvorschrift soll auch bestimmt wer- waltungsvorschrift soll auch bestimmt wer-

den, in welcher Weise die vollständigen Le- den, in welcher Weise die vollständigen Le-
benszykluskosten einer Baumaßnahme, ei- benszykluskosten einer Baumaßnahme, ei-
nes Produkts oder einer Dienstleistung im nes Produkts oder einer Dienstleistung im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 zu ermitteln sind. Sinne von Absatz 1 Satz 2 zu ermitteln sind.

Bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der
Angebote im Sinne von § 127 Absatz 1 Ge- Angebote im Sinne von § 127 Absatz 1 Ge-
setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sind die vollständigen Lebenszykluskosten sind die vollständigen Lebenszykluskosten
des Produkts oder der Dienstleistung zu be- des Produkts oder der Dienstleistung zu be-

rücksichtigen. Die Verwaltungsvorschriften rücksichtigen. Verantwortlich für diese Be-
sollen spätestens nach fünf Jahren fortge- trachtung ist die ausschreibende Stelle. Die
schrieben werden. Verwaltungsvorschriften sollen spätestens
nach fünf Jahren fortgeschrieben werden.

§ 8 § 8
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder (1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder
Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken,

dass keine Waren für die Erbringung von dass keine Waren für die Erbringung von
Leistungen verwendet werden, die unter Leistungen verwendet werden, die unter
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 21 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnor- Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnor-
men festgelegten Mindeststandards gewon- men festgelegten Mindeststandards gewon-
nen, hergestellt oder weiterverarbeitet wor- nen, hergestellt oder weiterverarbeitet wor-
den sind. Die Mindeststandards der ILO- den sind. Die Mindeststandards der ILO-

Kernarbeitsnormen ergeben sich aus Kernarbeitsnormen ergeben sich aus

1. dem Übereinkommen Nr. 29 über 1. dem Übereinkommen Nummer 29 über
Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni
1930 (BGBl. 1956 II S. 641), 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),

2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die 2. dem Übereinkommen Nummer 87 über
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des
Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948

(BGBl. 1956 II S. 2073), (BGBl. 1956 II S. 2073),

3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die An- 3. dem Übereinkommen Nummer 98 über
wendung der Grundsätze des Vereinigungs- die Anwendung der Grundsätze des Verei-
rechtes und des Rechtes zu Kollektivver- nigungsrechtes und des Rechtes zu Kollek-

handlungen vom 1. Juli 1949 tivverhandlungen vom 1. Juli 1949
(BGBl. 1955 II S. 1123), (BGBl. 1955 II S. 1123),

4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die 4. dem Übereinkommen Nummer 100 über
Gleichheit des Entgelts männlicher und die Gleichheit des Entgelts männlicher und

weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II
S. 24), S. 24),

5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die 5. dem Übereinkommen Nummer 105 über
Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni die Abschaffung der Zwangsarbeit vom
1957 (BGBl. 1959 II S. 442), 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),

6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die 6. dem Übereinkommen Nummer 111 über

Diskriminierung in Beschäftigung und Be- die Diskriminierung in Beschäftigung und
ruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II
S. 98), S. 98),

7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das 7. dem Übereinkommen Nummer 138 über
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäf- das Mindestalter für die Zulassung zur Be-
tigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II schäftigung vom 26. Juni 1973
S. 202) und (BGBl. 1976 II S. 202) und

8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das 8. dem Übereinkommen Nummer 182 über
Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 22 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Beseitigung der schlimmsten Formen der zur Beseitigung der schlimmsten Formen
Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999
(BGBl. 2001 II S. 1291). (BGBl. 2001 II S. 1291).

(2) Aufträge über Leistungen, die Waren (2) Aufträge über Leistungen, die Waren
oder Warengruppen enthalten, bei denen oder Warengruppen enthalten, bei denen
eine Gewinnung, Herstellung oder Weiter- eine Gewinnung, Herstellung oder Weiter-
verarbeitung unter Missachtung der ILO- verarbeitung unter Missachtung der ILO-
Kernarbeitsnormen in Betracht kommt, sol- Kernarbeitsnormen in Betracht kommt, sol-

len nur an Auftragnehmer vergeben werden, len nur an Auftragnehmer vergeben werden,
die sich bei der Angebotsabgabe verpflichtet die sich bei der Angebotsabgabe verpflichtet
haben, die Leistung nachweislich unter Be- haben, die Leistung nachweislich unter Be-
achtung der ILO-Kernarbeitsnormen zu er- achtung der ILO-Kernarbeitsnormen zu er-

bringen. Satz 1 gilt entsprechend für Waren, bringen. Satz 1 gilt entsprechend für Waren,
die im Rahmen der Erbringung von Bau- die im Rahmen der Erbringung von Bau-
oder Dienstleistungen verwendet werden. oder Dienstleistungen verwendet werden.

(3) Die für Wirtschaft zuständige Senatsver- (3) Die für Wirtschaft zuständige Senatsver-

waltung wird ermächtigt, im Einvernehmen waltung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit der für Bauwesen zuständigen Senats- mit der für Bauwesen zuständigen Senats-
verwaltung Verwaltungsvorschriften zur verwaltung Verwaltungsvorschriften zur
Ausführung der Vorgaben gemäß Absatz 2, Ausführung der Vorgaben gemäß Absatz 2,
insbesondere über die Bestimmung der Wa- insbesondere über die Bestimmung der Wa-

ren und Warengruppen, der Länder oder Ge- ren und Warengruppen, der Länder oder Ge-
biete, die im Hinblick auf eine Missachtung biete, die im Hinblick auf eine Missachtung
der ILO-Kernarbeitsnormen in Betracht der ILO-Kernarbeitsnormen in Betracht
kommen, sowie zur Nachweisführung zu er- kommen, sowie zur Nachweisführung zu er-

lassen. lassen.
Abschnitt 3 Abschnitt 3
Ausführungsbedingungen Ausführungsbedingungen
§ 9 § 9

Mindeststundenentgelt, Tariftreue Mindeststundenentgelt, Tariftreue

(1) Öffentliche Aufträge werden an Auftrag- (1) Öffentliche Aufträge werden an Auftrag-
nehmer nur vergeben, wenn diese sich bei nehmer nur vergeben, wenn diese sich bei
der Angebotsabgabe verpflichten, der Angebotsabgabe verpflichten,

1. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- 1. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern wenigstens diejenigen Entlohnungsre- mern wenigstens diejenigen Entlohnungsre-
gelungen einschließlich des Mindestentgelts gelungen einschließlich des Mindestentgelts

zu gewähren, die nach dem Mindestlohnge- zu gewähren, die nach dem Mindestlohnge-
setz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz setz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 23 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Ent- mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Ent-
sendegesetzes für allgemein verbindlich er- sendegesetzes für allgemein verbindlich er-
klärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a klärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a
oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegeset- oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegeset-

zes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmer- zes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes erlassenen Rechtsver- überlassungsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung für die betreffende Leistung ver- ordnung für die betreffende Leistung ver-
bindlich vorgegeben werden, bindlich vorgegeben werden,

2. sofern sich der Sitz des Unternehmens im 2. sofern sich der Sitz des Unternehmens im
Inland befindet, ihren Arbeitnehmerinnen Inland befindet, ihren Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern bei der Ausführung des und Arbeitnehmern bei der Ausführung des
Auftrags unabhängig vom Sitz des Betriebes Auftrags unabhängig vom Sitz des Betriebes

und vom Ort der Erbringung der Arbeits- und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleis-
leistung mindestens die Entlohnung (ein- tung mindestens die Entlohnung (einschließ-
schließlich der Überstundensätze) nach den lich der Überstundensätze) nach den Rege-
Regelungen des Tarifvertrags zu gewähren, lungen des Tarifvertrags zu gewähren, der
der im Land Berlin auf das entsprechende im Land Berlin auf das entsprechende Ge-

Gewerbe anwendbar ist. Bestehen Tarifver- werbe anwendbar ist. Bestehen Tarifverträge
träge unterschiedlichen Inhalts mit zumin- unterschiedlichen Inhalts mit zumindest teil-
dest teilweise demselben fachlichen Gel- weise demselben fachlichen Geltungsbe-
tungsbereich, sind die Regelungen des in reich, sind die Regelungen des in entspre-
entsprechender Anwendung von § 7 Ab- chender Anwendung von § 7 Absatz 2 des

satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes repräsenta-
repräsentativeren Tarifvertrags maßgeblich. tiveren Tarifvertrags maßgeblich. Diese
Diese Verpflichtungen gelten auch für Auf- Verpflichtungen gelten auch für Auftragneh-
tragnehmer mit Sitz im Ausland; mer mit Sitz im Ausland;

3. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- 3. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern (ohne Auszubildende) bei der Ausfüh- mern (ohne Auszubildende) bei der Ausfüh-
rung des Auftrags mindestens das Mindes- rung des Auftrags mindestens das Mindes-
tentgelt je Zeitstunde in Höhe von 13,00 tentgelt je Zeitstunde ab dem 1. Januar 2026

Euro brutto zu entrichten. in Höhe von 14,84 Euro brutto sowie ab
Treffen den Auftragnehmer mehr als nur dem 1. Januar 2027 in Höhe von 15,58 Euro
eine dieser Verpflichtungen, so ist die für brutto zu entrichten.
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Treffen den Auftragnehmer mehr als nur

jeweils günstigste Regelung maßgeblich. eine dieser Verpflichtungen, so ist die für
Die Verpflichtung gilt nicht, soweit die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Leistungen von Auftragnehmern, Unterauf- jeweils günstigste Regelung maßgeblich.
tragnehmern und Verleihern von Arbeits- Die Verpflichtung gilt nicht, soweit die
kräften im Ausland erbracht werden. Leistungen von Auftragnehmern, Unterauf-

tragnehmern und Verleihern von Arbeits-
kräften im Ausland erbracht werden.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 24 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch (2) Der Senat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Vorlage durch die Rechtsverordnung nach Vorlage durch die
für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung

im Einvernehmen mit der für Bauwesen so- im Einvernehmen mit der für Bauwesen so-
wie der für Arbeit zuständigen Senatsver- wie der für Arbeit zuständigen Senatsver-
waltung, die Höhe des nach Absatz 1 Num- waltung, die Höhe des nach Absatz 1 Satz 1
mer 3 Satz 1 zu zahlenden Entgelts festzu- Nummer 3 Nummer 3 Satz 1 zu zahlenden
setzen, sofern dies wegen veränderter wirt- Entgelts festzusetzen, sofern dies wegen

schaftlicher und sozialer Verhältnisse erfor- veränderter wirtschaftlicher und sozialer
derlich ist. Ein entsprechender Anpassungs- Verhältnisse erforderlich ist. Ändern sich
bedarf wird durch Zugrundelegung der pro- die wirtschaftlichen und sozialen Verhält-
zentualen Veränderungsrate im Index der ta- nisse und schlägt darüber hinaus die Min-

riflichen Monatsverdienste des Statistischen destlohnkommission eine Erhöhung des all-
Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in gemeinen Mindestlohnes vor, soll das Min-
Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermit- destentgelt entsprechend prozentual erhöht
telt, bei der der Durchschnitt der veröffent- werden. Zudem wird bei der Ermittlung des
lichten Daten für die letzten vier Quartale Mindestentgeltes die prozentuale Verände-

zugrunde zu legen ist. rungsrate zwischen dem zuletzt veröffent-
lichten Quartalsindex der tariflichen Mo-
natsverdienste des Statistischen Bundesam-
tes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland
und dem entsprechenden Index aus dem

Quartal, in dem die letzte Erhöhung des
Vergabemindestentgelts erfolgte, berück-
sichtigt. Das Mindestentgelt darf den allge-
meinen Mindestlohn um höchstens bis zu

1,50 Euro übersteigen. Höchstens entspricht
das Mindestentgelt dem Betrag, der erfor-
derlich ist, um nach 45-jähriger sozialversi-
cherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung
eine Altersrente ohne Aufstockung aus wei-

teren Sozialsystemen zu ermöglichen, min-
destens jedoch dem allgemeinen Mindest-
lohn.
(3) Die für Arbeit zuständige Senatsverwal-

tung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit (3) Die für Arbeit zuständige Senatsverwal-
den für die öffentliche Auftragsvergabe zu- tung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
ständigen Senatsverwaltungen Ausführungs- den für die öffentliche Auftragsvergabe zu-
bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 2 ständigen Senatsverwaltungen Ausführungs-
Satz 1 zu erlassen, insbesondere über das bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 2

Verfahren zur Feststellung sowie über die Satz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erlassen, insbe-
sondere über das Verfahren zur Feststellung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 25 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Ta- sowie über die Bekanntgabe der jeweils an-
rifverträge. wendbaren Tarifverträge.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt

nicht für

1. Lieferaufträge im Sinne des § 103 Ab-
satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen und

2. Dienstleistungsaufträge im Sinne des §
103 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen, für die ein Leistungs-

zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen
vereinbart wird.
§ 10 § 10
Öffentliche Personennahverkehrsdienste Öffentliche Personennahverkehrsdienste

Unbeschadet etwaiger weitergehender An- Unbeschadet etwaiger weitergehender An-
forderungen nach § 128 Gesetz gegen Wett- forderungen nach § 128 Gesetz gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen vergeben öffentli- bewerbsbeschränkungen vergeben öffentli-
che Auftraggeber gemäß § 2 Aufträge über che Auftraggeber gemäß § 2 Aufträge über

öffentliche Personennahverkehrsdienste, öffentliche Personennahverkehrsdienste,
wenn sich die Auftragnehmer bei der Ange- wenn sich die Auftragnehmer bei der Ange-
botsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehme- botsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubil- rinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubil-
dende) bei der Ausführung dieser Dienste dende) bei der Ausführung dieser Dienste

mindestens nach den hierfür jeweils gelten- mindestens nach den hierfür jeweils gelten-
den Entgelttarifen zu entlohnen. Die öffent- den Entgelttarifen zu entlohnen. Die öffent-
lichen Auftraggeber bestimmen in der Be- lichen Auftraggeber bestimmen in der Be-
kanntmachung der Ausschreibung sowie in kanntmachung der Ausschreibung sowie in

den Vergabeunterlagen den oder die ein- den Vergabeunterlagen den oder die ein-
schlägigen Tarifverträge nach Satz 1 nach schlägigen Tarifverträge nach Satz 1 nach
billigem Ermessen und vereinbaren eine billigem Ermessen und vereinbaren eine
dementsprechende Lohngleitklausel für den dementsprechende Lohngleitklausel für den
Fall einer Änderung der Tarifverträge wäh- Fall einer Änderung der Tarifverträge wäh-

rend der Vertragslaufzeit. Außerdem sind rend der Vertragslaufzeit. Außerdem sind
insbesondere die Regelungen der Verord- insbesondere die Regelungen der Verord-
nung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen nung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 über öffentliche Personenverkehrs- 2007 über öffentliche Personenverkehrs-

dienste auf Schiene und Straße und zur Auf- dienste auf Schiene und Straße und zur Auf-
hebung der Verordnungen (EWG) hebung der Verordnungen (EWG)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 26 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des
Rates (Abl. L 315 vom 3. Dezember 2007, Rates (Abl. L 315 vom 3. Dezember 2007,
S. 1) zu beachten. S. 1) zu beachten.
§ 11 § 11

Besondere Ausführungsbedingungen Besondere Ausführungsbedingungen

(1) Im Rahmen von Ausführungsbedingun- (1) Im Rahmen von Ausführungsbedingun-
gen im Sinne von § 128 Absatz 2 Gesetz ge- gen im Sinne von § 128 Absatz 2 Gesetz ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen können gen Wettbewerbsbeschränkungen können

weitergehende Gesichtspunkte bei der Er- weitergehende Gesichtspunkte bei der Er-
bringung von Leistungen festgelegt werden, bringung von Leistungen festgelegt werden,
insbesondere im Hinblick auf Kriterien des insbesondere im Hinblick auf Kriterien des
fairen Handels, der Barrierefreiheit sowie fairen Handels, der Barrierefreiheit sowie

zur Berücksichtigung sozialer oder beschäf- zur Berücksichtigung sozialer oder beschäf-
tigungspolitischer Belange. tigungspolitischer Belange.

(2) Der Senat wird ermächtigt, Verwaltungs- (2) Der Senat wird ermächtigt, Verwaltungs-
vorschriften zur Ausführung der Bestim- vorschriften zur Ausführung der Bestim-

mungen gemäß Absatz 1, insbesondere in mungen gemäß Absatz 1, insbesondere in
Form von Vertragsbedingungen zu erlassen. Form von Vertragsbedingungen zu erlassen.
§ 12 § 12
Umweltverträglichkeit Umweltverträglichkeit

(1) Die öffentlichen Auftraggeber können (1) Die öffentlichen Auftraggeber können
Ausführungsbedingungen im Hinblick auf Ausführungsbedingungen im Hinblick auf
die Umweltverträglichkeit im Sinne von die Umweltverträglichkeit im Sinne von
§ 128 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbs- § 128 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbs-

beschränkungen festlegen, um bei der Auf- beschränkungen festlegen, um bei der Auf-
tragsausführung ergänzende umweltbezo- tragsausführung ergänzende umweltbezo-
gene Pflichten vorzugeben. gene Pflichten vorzugeben.

(2) Der Senat wird nach Vorlage durch die (2) Der Senat wird nach Vorlage durch die
für Umwelt zuständige Senatsverwaltung im für Umwelt zuständige Senatsverwaltung im
Einvernehmen mit der für die öffentliche Einvernehmen mit der für die öffentliche
Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwal- Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwal-
tungen ermächtigt, die Anforderungen nach tungen ermächtigt, die Anforderungen nach

§ 12 durch Verwaltungsvorschriften für Lie- § 10 durch Verwaltungsvorschriften für Lie-
fer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zu fer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zu
konkretisieren und verbindliche Regeln auf- konkretisieren und verbindliche Regeln auf-
zustellen, auf welche Weise die Anforderun- zustellen, auf welche Weise die Anforderun-

gen im Rahmen der ergänzenden Verpflich- gen im Rahmen der ergänzenden Verpflich-
tungen zur Ausführung zu berücksichtigen tungen zur Ausführung zu berücksichtigen
sind. Die Verwaltungsvorschriften sollen sind. Hierbei sind grundsätzlich Erklärungen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 27 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben über die Einhaltung bestehender gesetzlicher
werden. Regelungen, nicht jedoch Nachweise vor
Auftragserteilung einzuholen. Die Verwal-
tungsvorschriften sollen spätestens nach

fünf Jahren fortgeschrieben werden.
§ 13 § 13
Frauenförderung Frauenförderung

Bei allen Vergabeverfahren, auf die § 13 Bei allen Vergabeverfahren, auf die § 13

Landesgleichstellungsgesetz in der jeweils Landesgleichstellungsgesetz in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung findet, ist geltenden Fassung Anwendung findet, ist
von den Bietenden eine Erklärung zur För- von den Bietenden eine Erklärung zur För-
derung von Frauen entsprechend den dazu derung von Frauen entsprechend den dazu

erlassenen Regelungen in der jeweils gelten- erlassenen Regelungen in der jeweils gelten-
den Frauenförderverordnung abzugeben. den Frauenförderverordnung abzugeben.
§ 14 § 14
Verhinderung von Benachteiligungen Verhinderung von Benachteiligungen

Unbeschadet etwaiger weitergehender An- Unbeschadet etwaiger weitergehender An-
forderungen nach § 128 Gesetz gegen Wett- forderungen nach § 128 Gesetz gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen werden öffentliche bewerbsbeschränkungen werden öffentliche
Aufträge an Auftragnehmer nur vergeben, Aufträge an Auftragnehmer nur vergeben,

wenn diese sich vertraglich verpflichten, bei wenn diese sich vertraglich verpflichten, bei
der Auftragsdurchführung der Auftragsdurchführung

1. die bundes- und landesrechtlichen Best- 1. die bundes- und landesrechtlichen Best-
immungen über allgemeine Benachteili- immungen über allgemeine Benachteili-

gungsverbote, insbesondere das Allgemeine gungsverbote, insbesondere das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten, Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,

2. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- 2. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-

mern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit
gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche
Regelungen bleiben davon unberührt. Regelungen bleiben davon unberührt.
Abschnitt 4 Abschnitt 4
Verfahrensregelungen Verfahrensregelungen

§ 15 § 15
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen

(1) Die öffentlichen Auftraggeber vereinba- (1) Die öffentlichen Auftraggeber vereinba-

ren mit den Auftragnehmern Vertragsbedin- ren mit den Auftragnehmern Vertragsbedin-
gungen gungen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 28 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

1. über die Einhaltung der Vergabebestim- 1. über die Einhaltung der Vergabebestim-
mungen gemäß §§ 7 und 8 sowie der Aus- mungen gemäß §§ 7 und 8 sowie der Aus-
führungsbedingungen gemäß §§ 9 bis 14, führungsbedingungen gemäß §§ 9 bis 14,
sofern die jeweiligen Voraussetzungen vor- sofern die jeweiligen Voraussetzungen vor-

liegen, liegen,

2. über die Kontrolle der Maßnahmen ge- 2. über die Kontrolle der Maßnahmen ge-
mäß §§ 7 bis 13 sowie die Mitwirkung des mäß §§ 7 bis 13 sowie die Mitwirkung des
Auftragnehmers daran, Auftragnehmers daran,

3. über die Gestattung des Zugangs zu oder 3. über die Gestattung des Zugangs zu oder
über die Übermittlung von vollständigen über die Übermittlung von vollständigen
und prüffähigen Unterlagen gemäß § 16 Ab- und prüffähigen Unterlagen gemäß § 16 Ab-

satz 3, satz 3 4,

4. über die folgenden Sanktionsmöglichkei- 4. über die folgenden Sanktionsmöglichkei-
ten für den Fall, dass ein Auftragnehmer ten für den Fall, dass ein Auftragnehmer
schuldhaft gegen seine nach § 15 vereinbar- schuldhaft gegen seine nach § 15 vereinbar-

ten Verpflichtungen verstößt: ten Verpflichtungen verstößt:

a) die Zahlung einer angemessenen Ver- a) die Zahlung einer angemessenen Ver-
tragsstrafe, tragsstrafe,

b) die Berechtigung, vom Vertrag zurückzu- b) die Berechtigung, vom Vertrag zurückzu-
treten, treten,

c) die Berechtigung, den Vertrag zu kündi- c) die Berechtigung, den Vertrag zu kündi-

gen und, soweit dies nach Art der Leistung gen und, soweit dies nach Art der Leistung
und Leistungserbringung möglich ist, und Leistungserbringung möglich ist,

d) die Berechtigung, den vereinbarten Leis- d) die Berechtigung, den vereinbarten Leis-
tungspreis zu mindern, und tungspreis zu mindern, und

e) die Zahlung von Schadenersatz. e) die Zahlung von Schadenersatz.

5. über die Einhaltung datenschutzrechtli- 5. über die Einhaltung datenschutzrechtli-

cher Bedingungen im Rahmen der Ver- cher Bedingungen im Rahmen der Ver-
tragserfüllung, tragserfüllung,

6. aufgrund derer Unterauftragnehmer oder 6. aufgrund derer Unterauftragnehmer oder
Verleiher von Arbeitskräften vertraglich zur Verleiher von Arbeitskräften vertraglich zur

Einhaltung der Vertragsbedingungen gemäß Einhaltung der Vertragsbedingungen gemäß
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 29 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Nr. 1 bis Nr. 6 zu verpflichten sind, ausge- Nr. 1 bis Nr. 6 zu verpflichten sind, ausge-
nommen nommen

a) der betreffende Unterauftrag ist vergabe- a) der betreffende Unterauftrag ist vergabe-

rechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116, rechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116,
117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wett- 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen
bewerbsbeschränkungen, Wettbewerbsbeschränkungen,

b) der Auftragnehmer muss die Vertragsbe- b) der Auftragnehmer muss die Vertragsbe-

dingungen des Unterauftragnehmers aner- dingungen des Unterauftragnehmers aner-
kennen, um die Leistung erfüllen zu können, kennen, um die Leistung erfüllen zu können,

c) der betreffende Unterauftrag unterschrei- c) der betreffende Unterauftrag unterschrei-

tet im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung tet im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung
den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatz- den Wert von 10.000 75.000 Euro (ohne
steuer) oder im Fall einer Bauleistung den Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleis-
Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). tung den Wert von 50.000 500.000 Euro
Dabei hat der jeweils einen Auftrag weiter (ohne Umsatzsteuer). Dabei hat der jeweils

Vergebende die jeweilige nachweislich do- einen Auftrag weiter Vergebende die jewei-
kumentierte Übertragung der Verpflichtung lige nachweislich dokumentierte Übertra-
und ihre Einhaltung durch die jeweils betei- gung der Verpflichtung und ihre Einhaltung
ligten Unterauftragnehmer oder Verleiher durch die jeweils beteiligten Unterauftrag-
von Arbeitskräften sicherzustellen. nehmer oder Verleiher von Arbeitskräften

sicherzustellen.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinba- (2) Die öffentlichen Auftraggeber vereinba-
ren vertraglich für den Fall, dass ein Unter- ren vertraglich für den Fall, dass ein Unter-

auftragnehmer oder Verleiher von Arbeits- auftragnehmer oder Verleiher von Arbeits-
kräften des Auftragnehmers gegen seine kräften des Auftragnehmers gegen seine
nach Absatz 1 vereinbarten Verpflichtungen nach Absatz 1 vereinbarten Verpflichtungen
verstößt, dass diese dem Auftragnehmer zu- verstößt, dass diese dem Auftragnehmer zu-
gerechnet werden. gerechnet werden.

(3) Absatz 1 Nr. 4 Buchstaben a), d) und e) (3) Absatz 1 Nr. 4 Buchstaben a), d) und e)
sowie Absatz 2 sind bei Ausführungsbedin- sowie Absatz 2 sind bei Ausführungsbedin-
gungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und gungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und

§ 14. nicht anzuwenden § 14 nicht anzuwenden.

(4) Die für Wirtschaft zuständige Senatsver- (4) Die für Wirtschaft zuständige Senatsver-
waltung wird ermächtigt, im Einvernehmen waltung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit der für Bauwesen zuständigen Senats- mit der für Bauwesen zuständigen Senats-

verwaltung Verwaltungsvorschriften zur verwaltung Verwaltungsvorschriften zur
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 30 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

Verwendung bestimmter Formblätter gemäß Verwendung bestimmter Formblätter gemäß
Absatz 1 zu erlassen. Absatz 1 zu erlassen.
§ 16 § 16
Kontrolle Kontrolle

(1) Die öffentlichen Auftraggeber kontrol- (1) Die öffentlichen Auftraggeber kontrol-
lieren stichprobenartig die Einhaltung der lieren stichprobenartig die Einhaltung der
nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingun- nach § 15 vereinbarten Vertragsbedingun-
gen in dem Umfang des § 15 Absatz 1 Nr. 2. gen in dem Umfang des § 15 Absatz 1 Nr. 2.

Vergebene öffentliche Aufträge sind im
Umfang des § 15 Absatz 1 Nummer 2 stich-
probenartig auf die Einhaltung der nach § 15
vereinbarten Vertragsbedingungen zu kon-

trollieren.
Die Kontrollen sollen ab dem Jahr 2022 fünf Die Kontrollen sollen ab dem Jahr 2022
vom Hundert der unter den Voraussetzungen zehn vom Hundert Prozent der unter den
des Satzes 1 in einem Kalenderjahr vergebe- Voraussetzungen des Satzes 1 in einem Ka-
nen Aufträge erfassen. Satz 2 gilt jeweils für lenderjahr vergebenen Aufträge erfassen.

die Senats- und Bezirksverwaltungen, für Satz 2 gilt jeweils getrennt für die Senats-
die ihnen nachgeordneten Behörden (Son- und Bezirksverwaltungen, für die ihnen
derbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstal- nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden)
ten und für die unter ihrer Aufsicht stehen- und nichtrechtsfähigen Anstalten und für die

den Eigenbetriebe. unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbe-
triebe.

(2) Die zentrale Kontrollgruppe unterstützt (2) Die zentrale Kontrollgruppe unterstützt
öffentliche Auftraggeber gemäß § 2 Ab- öffentliche Auftraggeber gemäß § 2 Ab-

satz 1 bei der Kontrolle gemäß Absatz 1. satz 1 bei der Kontrolle gemäß Absatz 1. Für
Die zentrale Kontrollgruppe kann von den die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2
öffentlichen Auftraggebern gemäß § 2 Ab- Absatz 1 werden die Kontrollen zentral von
satz 1 eine Aufstellung über von diesen ver- der zentralen Kontrollgruppe durchgeführt.

gebene öffentliche Aufträge verlangen. Die Den öffentlichen Auftraggebern steht es frei,
öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2 Ab- eigene Kontrollen durchzuführen. Die zent-
satz 1 sind verpflichtet, der zentralen Kon- rale Kontrollgruppe kann von den öffentli-
trollgruppe diejenigen Vergabeunterlagen chen Auftraggebern gemäß § 2 Absatz 1
über vergebene öffentliche Aufträge zu eine Aufstellung über von diesen vergebene

übermitteln, die für eine Kontrolle gemäß öffentliche Aufträge verlangen. Die öffentli-
Absatz 1 erforderlich sind. Die zentrale chen Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 sind
Kontrollgruppe teilt dem öffentlichen Auf- verpflichtet, der zentralen Kontrollgruppe
traggeber das Ergebnis ihrer Kontrollen mit diejenigen Vergabeunterlagen über verge-
und spricht eine Handlungsempfehlung aus. bene öffentliche Aufträge zu übermitteln,

die für eine Kontrolle gemäß Absatz 1 erfor-
derlich sind. Die zentrale Kontrollgruppe
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 31 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

teilt dem öffentlichen Auftraggeber das Er-
gebnis ihrer Kontrollen mit und spricht eine
Handlungsempfehlung aus.

(3) Die zentrale Kontrollgruppe unterstützt
die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 2
Absatz 2 bis 4 bei der Kontrolle gemäß Ab-
satz 1. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
chend.

(3) (4) Im Rahmen der Kontrolltätigkeit
(3) Im Rahmen der Kontrolltätigkeit durch durch die öffentlichen Auftraggeber oder die
die öffentlichen Auftraggeber oder die zent- zentrale Kontrollgruppe gemäß Absatz 1

rale Kontrollgruppe gemäß Absatz 1 über- überlässt bzw. übermittelt der zu kontrollie-
lässt bzw. übermittelt der zu kontrollierende rende Auftragnehmer bzw. Unterauftragneh-
Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer mer die zur schlüssigen Kontrolle auf Ein-
die zur schlüssigen Kontrolle auf Einhaltung haltung der jeweiligen Vertragsbedingung
der jeweiligen Vertragsbedingung notwendi- notwendigen Unterlagen zur Einsichtnahme.

gen Unterlagen zur Einsichtnahme. Die für Die für die Kontrolle erforderlichen Unterla-
die Kontrolle erforderlichen Unterlagen gen werden bereits gemäß § 15 Absatz 1 Nr.
werden bereits gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 3 3 zwischen Auftragnehmer und öffentlichem
zwischen Auftragnehmer und öffentlichem Auftraggeber vertraglich festgelegt.
Auftraggeber vertraglich festgelegt.

(4) Die öffentlichen Auftraggeber oder die
zentrale Kontrollgruppe entscheiden jeweils (4) (5) Die öffentlichen Auftraggeber oder
unter Berücksichtigung des Verhältnismä- die zentrale Kontrollgruppe entscheiden je-

ßigkeitsgrundsatzes darüber, ob der Einblick weils unter Berücksichtigung des Verhält-
nach Absatz 3 durch Anforderung der erfor- nismäßigkeitsgrundsatzes darüber, ob der
derlichen Unterlagen oder einen Einblick in Einblick nach Absatz 3 4 durch Anforde-
die Unterlagen vor Ort erfolgt. Werden die rung der erforderlichen Unterlagen oder ei-
Unterlagen von den den Auftrag ausführen- nen Einblick in die Unterlagen vor Ort er-

den Unternehmen angefordert, sind diese folgt. Werden die Unterlagen von den den
Unterlagen zu bezeichnen und es ist die Auftrag ausführenden Unternehmen ange-
Form der Übermittlung anzugeben. fordert, sind diese Unterlagen zu bezeichnen
und es ist die Form der Übermittlung anzu-

geben.
(5) Stellt ein öffentlicher Auftraggeber oder
die zentrale Kontrollgruppe einen Verstoß (5) Stellt ein öffentlicher Auftraggeber oder
eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers die zentrale Kontrollgruppe einen Verstoß
oder Verleihers von Arbeitskräften gegen eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers

Vertragsbedingungen im Sinne von § 15 oder Verleihers von Arbeitskräften gegen
Vertragsbedingungen im Sinne von § 15
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 32 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

fest, ist das bei der für Bauwesen zuständi- fest, ist das bei der für Bauwesen zuständi-
gen Senatsverwaltung geführte Amtliche gen Senatsverwaltung geführte Amtliche
Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis
des Landes Berlin (ULV) der für Bauwesen des Landes Berlin (ULV) der für Bauwesen

zuständigen Senatsverwaltung sowie das zuständigen Senatsverwaltung sowie das
Verzeichnis über ungeeignete Bewerber und Verzeichnis über ungeeignete Bewerber und
Bieter bei öffentlichen Aufträgen über den Bieter bei öffentlichen Aufträgen über den
Namen, die Anschrift, den Vertragsinhalt Namen, die Anschrift, den Vertragsinhalt
und die Art des Verstoßes unverzüglich zu und die Art des Verstoßes unverzüglich zu

unterrichten. unterrichten.

(6) Liegen einem öffentlichen Auftraggeber (6) Liegen einem öffentlichen Auftraggeber
oder der zentralen Kontrollgruppe Anhalts- oder der zentralen Kontrollgruppe Anhalts-

punkte für einen Verstoß eines Auftragneh- punkte für einen Verstoß eines Auftragneh-
mers, Unterauftragnehmers oder Verleihers mers, Unterauftragnehmers oder Verleihers
von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbe- von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbe-
dingungen gemäß § 128 Absatz 1 Gesetz ge- dingungen gemäß § 128 Absatz 1 Gesetz ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen vor, ist die gen Wettbewerbsbeschränkungen vor, ist die

Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundes- Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundes-
zollverwaltung unverzüglich zu benachrich- zollverwaltung unverzüglich zu benachrich-
tigen. tigen.

(7) Liegen einem öffentlichen Auftraggeber (7) Liegen einem öffentlichen Auftraggeber

oder der zentralen Kontrollgruppe hinrei- oder der zentralen Kontrollgruppe hinrei-
chende Anhaltspunkte, insbesondere auf- chende Anhaltspunkte, insbesondere auf-
grund von Hinweisen Dritter, für einen Ver- grund von Hinweisen Dritter, für einen Ver-
stoß eines Auftragnehmers, Unterauftrag- stoß eines Auftragnehmers, Unterauftrag-

nehmers oder Verleihers von Arbeitskräften nehmers oder Verleihers von Arbeitskräften
gegen die Einhaltung der vereinbarten Aus- gegen die Einhaltung der vereinbarten Aus-
führungsbedingungen vor, ist grundsätzlich führungsbedingungen vor, ist grundsätzlich
eine Kontrolle gemäß Absatz 1 durchzufüh- eine Kontrolle gemäß Absatz 1 durchzufüh-
ren. ren.

(8) Die für das jeweilige Vergabeverfahren (8) Die für das jeweilige Vergabeverfahren
zuständige Stelle des öffentlichen Auftrag- zuständige Stelle des öffentlichen Auftrag-
gebers sowie die Kontrollgruppe dürfen per- gebers sowie die Kontrollgruppe dürfen per-

sonenbezogene Daten verarbeiten, soweit sonenbezogene Daten verarbeiten, soweit
dieses zum Zweck der Kontrolle nach Ab- dieses zum Zweck der Kontrolle nach Ab-
satz 1 erforderlich ist. Dies umfasst auch die satz 1 erforderlich ist. Dies umfasst auch die
Übermittlung der für die Kontrolle erforder- Übermittlung der für die Kontrolle erforder-
lichen personenbezogenen Daten zwischen lichen personenbezogenen Daten zwischen

der für das jeweilige Vergabeverfahren zu- der für das jeweilige Vergabeverfahren zu-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 33 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

ständigen Stelle des öffentlichen Auftragge- ständigen Stelle des öffentlichen Auftragge-
bers und der zentralen Kontrollgruppe. An bers und der zentralen Kontrollgruppe. An
Dritte, insbesondere Rechtsanwältinnen und Dritte, insbesondere Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und

Wirtschaftsprüfer, dürfen personenbezogene Wirtschaftsprüfer, dürfen personenbezogene
Daten übermittelt werden, soweit diese mit Daten übermittelt werden, soweit diese mit
der Kontrolle nach Absatz 1 beauftragt wer- der Kontrolle nach Absatz 1 beauftragt wer-
den. Dritte sind dazu zu verpflichten, die den. Dritte sind dazu zu verpflichten, die
übermittelten Daten ausschließlich zum übermittelten Daten ausschließlich zum

Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 zu ver- Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 zu ver-
arbeiten und Verschwiegenheit über die im arbeiten und Verschwiegenheit über die im
Rahmen der Beauftragung erlangten Sach- Rahmen der Beauftragung erlangten Sach-
verhalte zu wahren. Die öffentlichen Auf- verhalte zu wahren. Die öffentlichen Auf-

traggeber weisen die Bieter im Rahmen des traggeber weisen die Bieter im Rahmen des
Vergabeverfahrens darauf hin, dass ihre Be- Vergabeverfahrens darauf hin, dass ihre Be-
schäftigten vor Angebotsabgabe über die schäftigten vor Angebotsabgabe über die
Möglichkeit solcher Kontrollen zu benach- Möglichkeit solcher Kontrollen zu benach-
richtigen und im Hinblick auf die Verarbei- richtigen und im Hinblick auf die Verarbei-

tung ihrer personenbezogenen Daten aufzu- tung ihrer personenbezogenen Daten aufzu-
klären sind. klären sind.

(9) Die für Wirtschaft zuständige Senatsver- (9) Die für Wirtschaft zuständige Senatsver-
waltung wird ermächtigt, eine Verwaltungs- waltung wird ermächtigt, eine Verwaltungs-

vorschrift zur Durchführung der Kontrollen vorschrift zur Durchführung der Kontrollen
sowie zu den Aufgaben, der Organisation sowie zu den Aufgaben, der Organisation
und den Zuständigkeiten der zentralen Kon- und den Zuständigkeiten der zentralen Kon-
trollgruppe zu erlassen. trollgruppe zu erlassen.

§ 17 § 17
Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung des
Auftragnehmers Auftragnehmers

(1) Um bei Lieferleistungen die Einhaltung (1) Um bei Lieferleistungen die Einhaltung
der Verpflichtungen zu sichern, die nach der Verpflichtungen zu sichern, die nach
§§ 7, 8, 11 und 12 in Verbindung mit § 15 §§ 7, 8, 11 und 12 in Verbindung mit § 15
vereinbart sind, soll der öffentliche Auftrag- vereinbart sind, soll der öffentliche Auftrag-
geber bei Nichterfüllung vorrangig die An- geber bei Nichterfüllung vorrangig die An-

nahme der Leistung verweigern und Nacher- nahme der Leistung verweigern und Nacher-
füllung fordern. füllung fordern.

(2) Der öffentliche Auftraggeber soll eine (2) Der öffentliche Auftraggeber soll eine
durch den Auftragnehmer oder einen einge- durch den Auftragnehmer oder einen einge-

setzten Unterauftragnehmer begangene Ver- setzten Unterauftragnehmer begangene Ver-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 34 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

letzung von nach § 15 vereinbarten Ver- letzung von nach § 15 vereinbarten Ver-
tragsbedingungen insbesondere auf der tragsbedingungen insbesondere auf der
Grundlage der in § 15 Absatz 1 Nr. 4 verein- Grundlage der in § 15 Absatz 1 Nummer 4
barten Vertragsbedingungen verfolgen. vereinbarten Vertragsbedingungen verfol-

gen.

(3) Von der Teilnahme an einem Wettbe- (3) Von der Teilnahme an einem Wettbe-
werb um einen öffentlichen Auftrag sowie werb um einen öffentlichen Auftrag sowie
als Unterauftragnehmer sollen alle Unter- als Unterauftragnehmer sollen alle Unter-

nehmen ausgeschlossen werden, die gegen nehmen ausgeschlossen werden, die gegen
die in § 15 vereinbarten Vertragsbedingun- die in § 15 vereinbarten Vertragsbedingun-
gen verstoßen haben. Die Dauer des Aus- gen verstoßen haben. Die Dauer des Aus-
schlusses wird auf der Grundlage der §§ 124 schlusses wird auf der Grundlage der §§ 124

Absatz 1 Nr. 7, Nr. 9 Buchstabe c), 126 Absatz 1 Nr. 7, Nr. 9 Buchstabe c), 126
Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- Nr. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen bestimmt. kungen bestimmt.
Abschnitt 5 Abschnitt 5
Sonstiges Sonstiges

§ 18 § 18
Evaluierung Evaluierung

(1) Die Wertgrenze für die Anwendung des (1) Die Wertgrenze für die Anwendung des

§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Vergabe § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge über Liefer- und öffentlicher Aufträge über Liefer- und
Dienstleistungen wird bis zum 1. März 2022 Dienstleistungen wird bis zum 1. März 2022
und danach alle fünf Jahre evaluiert. Die und danach alle fünf Jahre evaluiert. Die
Wertgrenze nach § 3 Absatz 1 für die Wertgrenze nach § 3 Absatz 1 für die

Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
soll sicherstellen, dass auf mindestens für 95 soll sicherstellen, dass auf mindestens für 95
vom Hundert des erfassten Vergabevolu- vom Hundert des erfassten Vergabevolu-
mens von Liefer- und Dienstleistungen die mens von Liefer- und Dienstleistungen die

Pflicht zur Zahlung des vergaberechtlichen Pflicht zur Zahlung des vergaberechtlichen
Mindestentgelts gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Mindestentgelts gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 Anwendung findet. Wird dieses Ziel Nr. 3 Anwendung findet. Wird dieses Ziel
nicht erreicht, wird die Wertgrenze für die nicht erreicht, wird die Wertgrenze für die
Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3

bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über
Liefer- und Dienstleistungen auf einen ge- Liefer- und Dienstleistungen auf einen ge-
schätzten Auftragswert von 5.000 Euro schätzten Auftragswert von 5.000 Euro
(ohne Umsatzsteuer) abgesenkt. (ohne Umsatzsteuer) abgesenkt.

(2) Der Senat wird nach Vorlage durch die (2) Der Senat wird nach Vorlage durch die
für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 35 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

ermächtigt, durch Rechtsvorordnung die ermächtigt, durch Rechtsvorordnung die
Einzelheiten der Datenübermittlung ein- Einzelheiten der Datenübermittlung ein-
schließlich des Umfangs der zu übermitteln- schließlich des Umfangs der zu übermitteln-
den Daten sowie die Festsetzung der Wert- den Daten sowie die Festsetzung der Wert-

grenze gemäß Absatz 1 festzulegen. Die für grenze gemäß Absatz 1 festzulegen. Die für
Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung gibt Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung gibt
die geänderte Wertgrenze im Gesetz- und die geänderte Wertgrenze im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin bekannt. Verordnungsblatt für Berlin bekannt.

(3) Der Senat legt alle vier Jahre einen (3) (1) Der Senat legt alle vier Jahre einen
Vergabebericht vor, der die Umsetzung und Vergabebericht vor, der die Umsetzung und
die Wirkung dieses Gesetzes untersucht und die Wirkung dieses Gesetzes untersucht und
Basis der fortschreitenden Evaluation des Basis der fortschreitenden Evaluation des

Gesetzes ist. Gesetzes ist.

(2) § 16 Absatz 3 wird zum 1. Juli 2028 eva-
luiert.
§ 19 § 19

Anwendungsbestimmungen, Übergangs- Anwendungsbestimmungen, Übergangs-
bestimmungen bestimmungen

(1) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem (1) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist erst ab dem

Tag anzuwenden, an dem erstmals Ausfüh- Tag anzuwenden, an dem erstmals Ausfüh-
rungsbestimmungen nach § 9 Absatz 3 in rungsbestimmungen nach § 9 Absatz 3 in
Kraft treten, frühestens jedoch ab dem 30. Kraft treten, frühestens jedoch ab dem 30.
Juli 2020. Juli 2020.

(2) Bis zum Erlass von Verwaltungsvor- (2) Bis zum Erlass von Verwaltungsvor-
schriften gemäß §§ 7 Absatz 2 und 12 Ab- schriften gemäß §§ 7 Absatz 2 und 12 Ab-
satz 2 ist die Verwaltungsvorschrift für die satz 2 ist die Verwaltungsvorschrift für die
Anwendung von Umweltschutzanforderun- Anwendung von Umweltschutzanforderun-

gen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- gen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau-
und Dienstleistungen (Verwaltungsvor- und Dienstleistungen (Verwaltungsvor-
schrift Beschaffung und Umwelt – schrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU)
VwVBU) vom 23. Oktober 2012 vom 23. Oktober 2012 (ABl. S. 1983 vom
(ABl. S. 1983 vom 2. November 2012), zu- 2. November 2012), zuletzt geändert durch

letzt geändert durch Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift vom 8. Januar 2019
vom 8. Januar 2019 weiterhin anzuwenden. weiterhin anzuwenden.

(3) Bis zum Erlass von Verwaltungsvor- (3) Bis zum Erlass von Verwaltungsvor-
schriften gemäß § 8 Absatz 3 und § 11 Ab- schriften gemäß § 8 Absatz 3 und § 11 Ab-

satz 2 ist § 8 Absätze 2 und 3 des Berliner satz 2 ist § 8 Absätze 2 und 3 des Berliner
Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 36 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

8. Juli 2010 (GVBl. S. 399 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 399 vom
22. Juli 2010), zuletzt geändert durch das 22. Juli 2010), zuletzt geändert durch das
Erste Gesetz zur Änderung des Berliner Erste Gesetz zur Änderung des Berliner
Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom

5. Juni 2012 (GVBl. S. 159 vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 159 vom
16. Juni 2012) weiterhin anzuwenden. 16. Juni 2012) weiterhin anzuwenden.

Landesgleichstellungsgesetz Landesgleichstellungsgesetz

§ 13 LGG § 13 LGG
Frauenförderung durch öffentliche Auf- Frauenförderung durch öffentliche Auf-
tragsvergabe tragsvergabe

(1) Beim Abschluss von Verträgen über (1) Beim Abschluss von Verträgen über
Leistungen mit einem Auftragswert von vo- Leistungen mit einem Auftragswert von vo-
raussichtlich mindestens 25 000 Euro (ohne raussichtlich mindestens 25 000 75 000
Umsatzsteuer) oder über Bauleistungen mit Euro (ohne Umsatzsteuer) oder über Bau-
einem Auftragswert von voraussichtlich leistungen mit einem Auftragswert von vo-

mindestens 200 000 Euro (ohne Umsatz- raussichtlich mindestens 500 000 Euro
steuer) sind in den jeweiligen Verträgen die (ohne Umsatzsteuer) sind in den jeweiligen
Verpflichtungen der Auftragnehmenden Verträgen die Verpflichtungen der Auftrag-
festzuschreiben, Maßnahmen zur Frauenför- nehmenden festzuschreiben, Maßnahmen

derung und zur Förderung der Vereinbarkeit zur Frauenförderung und zur Förderung der
von Beruf und Familie im eigenen Unter- Vereinbarkeit von Beruf und Familie im ei-
nehmen durchzuführen sowie das geltende genen Unternehmen durchzuführen sowie
Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Diese das geltende Gleichbehandlungsrecht zu be-
Regelung gilt nicht für Auftragnehmende, achten. Diese Regelung gilt nicht für Auf-

die in der Regel zehn oder weniger Arbeit- tragnehmende, die in der Regel zehn oder
nehmer und Arbeitnehmerinnen, ausschließ- weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-
lich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftig- nen, ausschließlich der zu ihrer Berufsbil-
ten, beschäftigen. dung Beschäftigten, beschäftigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

Lieferaufträge im Sinne des § 103 Absatz 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

kungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr.

400) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 37 Drucksache 19/3192
19. Wahlperiode

(2) Die Vergabestellen der in § 1 Absatz 1 (2) (3) Die Vergabestellen der in § 1 Absatz
genannten Einrichtungen oder Dienststellen 1 genannten Einrichtungen oder Dienststel-
im Sinne des Personalvertretungsgesetzes len im Sinne des Personalvertretungsgeset-

erfassen regelmäßig die im Zusammenhang zes erfassen regelmäßig die im Zusammen-
mit der Durchführung der Maßnahmen zur hang mit der Durchführung der Maßnahmen
Frauenförderung und zur Förderung der zur Frauenförderung und zur Förderung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie anfal- Vereinbarkeit von Beruf und Familie anfal-
lenden Daten. lenden Daten.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch (3) (4) Der Senat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt
der Maßnahmen zur Frauenförderung und der Maßnahmen zur Frauenförderung und

zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf
und Familie, die Kontrolle der Durchfüh- und Familie, die Kontrolle der Durchfüh-
rung, die Folgen der Nichterfüllung von rung, die Folgen der Nichterfüllung von
Verpflichtungen sowie den Kreis der be- Verpflichtungen sowie den Kreis der be-
troffenen Unternehmen zu regeln. troffenen Unternehmen zu regeln.
```

### 19/69 – Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-04  **Urheber**: Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe  **vsys**: 2050  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/web/web19-069-bp.pdf

> Anhörung

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×13); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×11); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×10); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×9); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×8); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×2)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/85 – Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 2050  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-085-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/103 – Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-06-10  **Urheber**: Hauptausschuss (federführend)  **vsys**: 2050  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/3328 – Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-06-10  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2050  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3328.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

```
Drucksache 19/3328
11.06.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
GRÜNE, LINKE und AfD
An Plen –nachrichtlichanWiEnBe

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 10. Juni 2026

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/3192
Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner
Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer
Rechtsvorschriften

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/3192 – wird mit folgenden Änderungen angenommen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende neue Fassung:

„Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
‚Abweichend von den in Absatz 1 sowie in den Ausführungsvorschriften zu § 55 Landes-
haushaltsordnung genannten Auftragswerten gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der ta-
riflichen Entlohnung nach § 9 dieses Gesetzes für alle öffentlichen Aufträge. Die Wert-
grenzen nach Absatz 1, Unteraufträge nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6c sowie nach

den Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung stehen der Anwendung
der Tariftreueverpflichtung nicht entgegen; diese findet ab einem Wert des Auftrags und
des Unterauftrags von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer Anwendung.‘ “
- 2 -

2. In Nummer 4 wird folgender neuer Buchstabe d angefügt:

„d) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

‚(3) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach den jeweils

einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften sind die besonderen Umstände von
jungen, kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.‘ “

3. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

„§ 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

‚§ 6 Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe, Bestbieterprinzip‘

b) Der bisherige Wortlaut wird zum Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

‚(2) Im Fall der transparenten Forderung von Eigenerklärungen fordert der öffentliche
Auftraggeber grundsätzlich nach Wertung der Teilnahmeanträge oder der Angebote
die Nachweise von dem/den Unternehmen an, die zur Abgabe eines Angebots aufge-

fordert werden sollen bzw. die für den Zuschlag vorgesehen sind. Er setzt bei Anfor-
derung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unter-
nehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 VgV
bzw. §§ 41 und 42 UVgO entsprechend.’ ”

4. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden zu den Nummern 6 bis 9.

5. Die bisherige Nummer 7, nunmehr Nummer 8, wird wie folgt geändert:

In Buchstabe a) werden die Wörter „ab 1. Januar 2026“ ersetzt durch die Wörter „ab In-
krafttreten dieses Gesetzes“.

6. Die bisherige Nummer 8, nunmehr Nummer 9, wird aufgehoben.

7. Die bisherige Nummer 9 bleibt Nummer 9 und wird wie folgt geändert:

In Buchstabe a), Doppelbuchstabe bb) wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: ‚Außer-
dem wird nach den Wörtern „(ohne Umsatzsteuer).“ und vor den Wörtern „Dabei hat…“

folgender Satz neu eingefügt: „Dies gilt nicht für die Tariftreue gem. § 9 Absatz 1 Num-
mer 2, die ab einem Auftragswert von 1000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtend mit
Unterauftragnehmern oder Verleihern von Arbeitskräften zu vereinbaren ist.“ ‘
- 3 -

Berlin, den 10. Juni 2026

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
```

### 19/88 – Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-18  **vsys**: 2050  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
