# V-452383 — Gesetzgebung

**VID**: V-452383  
**VNr**: V-452383  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Alte Menschen  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-29 |
| 1. Lesung | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung | 2026-05-28 |
| Beschlussempfehlung | 2026-06-10 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-18 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3325
  > Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes (19/3191) wird mit Änderungen angenommen.

## Dokumente

### 19/3191 – Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und weiterer Gesetze

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-29  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3191.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, die aktive Beteiligung von Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Leben fördern. Die Änderung zielt auf die Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Schnittstellen zwischen der bezirklichen Seniorenvertretung und der Bezirksverordnetenversammlung.ArtikelgesetzArtikel 1: Gesetz zur Stärkung der Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land BerlinArtikel 2: Bezirksverwaltungsgesetz Vorabüberweisung an den Hauptauschuss und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, prozess=Frühwarnung, querschnitt=Generation/Alter, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2)

**Locations**: Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/3191
29.04.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und weiterer Gesetze

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes
und weiterer Gesetze

Vom …
Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten

Artikel 1
Das Gesetz zur Stärkung der Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen
Leben im Land Berlin (Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz – BerlSenG vom 22. Mai 2006
(GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl S. 451),
wird wie folgt geändert:

1. § 3 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

„(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen und
der Landesseniorenrat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, die
Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges
Mitglied, die den Vorstand bilden. Die Mitglieder der bezirklichen Vertretungen wählen
darüber hinaus ein Mitglied in den Landesseniorenrat sowie eine Stellvertretung. Auch
Mitglieder des Vorstandes können dafür kandidieren. Die Gremien geben sich eine Ge-
schäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Durch Mehrheitsbe-
schluss der anwesenden Mitglieder der Seniorenvertretung kann die Öffentlichkeit aus-
geschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und
abzustimmen.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 3 b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich,
insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und tech-
nischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirkliche Seniorenvertretung mit
ihrer Geschäftsstelle ist die für Seniorinnen und Senioren zuständige Abteilung der Be-
zirksverwaltung. Für den Landesseniorenrat mit seiner Geschäftsstelle ist dies die für

Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landes-
seniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin“ durch die Wörter „die
Seniorenmitwirkungsgremien“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:
„Bezirkliche Seniorenvertretung“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die bezirkliche Seniorenvertretung besteht im Regelfall aus 17 Mitgliedern. Die
Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll nicht unterschritten werden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung werden für die Dauer einer

Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung berufen. Die bezirkliche Senioren-
vertretung amtiert auch nach dem Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die nächste be-
zirkliche Seniorenvertretung konstituiert hat“.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die bezirkliche Seniorenvertretung nimmt die Interessen der Seniorinnen und Se-
nioren im Bezirk wahr und verstärkt die gesellschaftliche Teilhabe und bindet ältere
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Menschen in ihrer Gesamtheit mit den wichtigen und vielfältigen gesellschaftlichen
Gruppen in allen Lebensbereichen in ihre Arbeit ein. Sie ist Mittler zwischen älteren
Personen im Sinne des § 2 und dem Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen
und Einrichtungen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne von § 1 durch Rederecht in den
Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 Satz

1 Bezirksverwaltungsgesetzes,
2. Beratung und Unterstützung älterer Bürgerinnen und Bürger Personen bei der Durch-
setzung ihrer Ansprüche,

3. Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und allgemeine
Öffentlichkeitsarbeit,

4. Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen des Bezirks, soweit diese besondere
Bedeutung für die im Bezirk lebenden Seniorinnen und Senioren haben,
5. Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,

6. Kontaktpflege, insbesondere zu Pflegediensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Ein-
richtungen und Trägern der Altenhilfe,

7. Durchführung von Bürgersprechstunden,

8. Integration wichtiger gesellschaftlicher Gruppen in die Arbeit.
Die Seniorenvertretung ist berechtigt, ihre Anliegen über die Vorsteherin oder den Vor-
steher der oder das für Seniorinnen und Senioren zuständige Bezirksamtsmitglied der
Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu machen und sie oder ihn zu ersuchen, diese
auf geeignete Weise in die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung einzubringen.
Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Bezirksamtsmitglied ist fachlich für die

bezirkliche Seniorenvertretung zuständig und nimmt mindestens halbjährlich an den
Sitzungen der bezirklichen Seniorenvertretung teil. Das für Seniorinnen und Senioren
zuständige Bezirksamtsmitglied und die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Be-
zirksverordnetenvorsteher informieren die Seniorenvertretung halbjährlich schriftlich
durch Zwischen- oder Abschlussbericht über den Sachstand der Erledigung der Ersu-
chen der bezirklichen Seniorenvertretung.

4. § 4 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:

„Verfahren zur Wahl der Vorschlagslisten, Berufung und Abberufung der Mitglieder
der bezirklichen Seniorenvertretung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden auf Basis einer durch
Wahlen zu bestimmenden Vorschlagsliste berufen. Aktives Wahlrecht besitzen alle Se-
niorinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet
haben, zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Be-

zirk gemeldet sind und nicht infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht be-
sitzen. Passives Wahlrecht besitzen alle aktiv Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der
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19. Wahlperiode

Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sind und nicht infolge ei-
nes Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Amt ruft sechs Monate vor den Wah-
len der Vorschlagslisten unter Einbindung der Seniorenvertretung, Seniorenheime und
Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf, Be-
rufungsvorschläge zu machen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle gesellschaftlichen
Gruppen angesprochen und zur Beteiligung aufgerufen werden. Das für Seniorinnen
und Senioren zuständige Amt im Bezirk stellt in Absprache mit der amtierenden bezirk-
lichen Seniorenvertretung mindestens drei Termine in barrierefreien bezirklichen Ein-
richtungen sicher, bei denen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Öffentlichkeit

vorstellen können.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen werden anhand der Beru-
fungsvorschläge für den jeweiligen Bezirk Vorschlagslisten gewählt. Die inhaltliche
Vorbereitung und Organisation der Wahl obliegt dem für Seniorinnen und Senioren zu-
ständigen Amt im Bezirk. Die Wahlen finden berlinweit innerhalb einer Woche an min-
destens fünf seniorengerechten und wohnortnahen Orten in jedem Bezirk statt. Der Ter-
min der Wahlwoche wird im Einvernehmen mit dem Landesseniorenrat von der für Se-
niorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Den Seniorinnen und
Senioren wird Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen auch auf dem Wege der Brief-
wahl gegeben.“

e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das für Seniorinnen und Senioren zuständigen Amt benachrichtigt die Seniorinnen und
Senioren spätestens zwei Monate vor den Wahlen schriftlich über die Wahldurchfüh-
rung sowie die Vorschlagslisten zur Berufung der Mitglieder der bezirklichen Senioren-
vertretung“.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Mitglied des Bezirksamts beruft die
Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen. Entspre-
chendes gilt für Nachrückerinnen und Nachrücker. Bei Stimmengleichheit soll darauf
geachtet werden, dass die Berufenen die Gesamtheit der Gesellschaft widerspiegeln und

wichtige gesellschaftliche Gruppen berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet
das Los. Sollte die Berufungsvorschlagsliste keine Nachrückerin oder Nachrücker ent-
halten, soll die Berufung auf der Grundlage einer Vorschlagsliste der bezirklichen Se-
niorenvertretung erfolgen. Enthält die Berufungsvorschlagsliste weniger als die Min-
destzahl nach § 4 Absatz 1 Satz 2, soll die Berufung auf Vorschlag der bezirklichen
Seniorenvertretung erfolgen.“
h) In Absatz 7 wird das Wort „Seniorenvertretungen“ durch das Wort „Seniorenvertre-

tung“ ersetzt.
i) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

„(8) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung können von dem für Seniorin-
nen und Senioren zuständigen Mitglied des Bezirksamtes aus wichtigem Grund abberu-
fen werden. Eine vorzeitige Abberufung ist vorzunehmen, wenn
a) das Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung einen Verzicht erklärt oder

b) aufgrund nachträglicher Feststellung die Voraussetzungen der Berufung nicht vorge-
legen hatten oder weggefallen sind, und zwar vom Zeitpunkt der Feststellung an. Schei-
det ein Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung aus, hat das für Seniorinnen und
Senioren zuständige Mitglied des Bezirksamtes unverzüglich eine Nachfolgerin oder
einen Nachfolger zu berufen, soweit die Regelmitgliederzahl nach § 4 Abs. 1 Satz 1
unterschritten wird.“

j) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und wie folgt gefasst:

„(9) Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zur Wahl der Vor-
schlagslisten, die Berufung sowie die Abberufung der Mitglieder der bezirklichen Seni-
orenvertretung durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln“.

5. § 5 wird aufgehoben.
6. Der bisherige § 6 wird zu § 5 und wie folgt gefasst:

„§ 5 Landesseniorenrat

(1) Der Landesseniorenrat besteht aus 24 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
1. den zwölf Vertreterinnen und Vertretern der bezirklichen Seniorenvertretungen,

2. aus zwölf Vertreterinnen und Vertretern von Seniorenorganisationen, die Erfahrung
in der Seniorenarbeit haben und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die entspre-
chende Kompetenzen nachweisen. Die Berufung erfolgt durch das für Seniorinnen und
Senioren zuständige Mitglied des Senats und gilt für die Dauer der Amtszeit der bezirk-
lichen Seniorenvertretungen. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die Berufungen
die Gesamtheit der gesellschaftlichen Gruppierungen im Seniorenbereich widerspie-
geln.

3. Die Berufung der Seniorenverbände und -organisationen erfolgt durch ein formelles
Auswahlverfahren, das wie folgt ausgestaltet ist:

Das zuständige Mitglied des Senats für Seniorinnen und Senioren versendet eine schrift-
liche Aufforderung an alle in Frage kommenden Organisationen, die sich im Rahmen
eines Verfahrens bewerben können; die Verbände und Organisationen reichen ihre Be-
werbungen beim für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Senats ein.
Anschließend wählen die nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 entsendeten Mitglieder des bezirkli-
chen Seniorenvertretungen des Landesseniorenrats aus den eingereichten Bewerberin-
nen und Bewerber aus, die als Vorschlagsliste dem für Seniorinnen und Senioren zu-
ständigen Mitglied des Senats zur Entscheidung übergeben werden.

Das für Seniorinnen und Senioren zuständige Mitglied des Senats kann auf Beschluss
des Landesseniorenrats eine zuvor berufene Organisation oder deren Vertreterin oder
Vertreter abberufen, wenn diese dauerhaft nicht an der Arbeit des Landesseniorenrats
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19. Wahlperiode

mitwirkt. Eine Nachfolge wird auf Vorschlag des Landesseniorenrats, von dem für Se-
niorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des Senates für die Dauer der Amtszeit
der bezirklichen Seniorenvertretungen berufen.
(2) An den Beratungen des Landesseniorenrats nimmt eine Vertreterin oder ein Vertre-
ter der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltungen teil.

(3) Der Landesseniorenrat tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Senioren
zuständigen Senatsverwaltung zusammen, nachdem sich die bezirklichen Seniorenver-
tretungen konstituiert, dabei ihre Vorsitzenden gewählt haben und die Vertreterinnen
und Vertreter von Seniorenorganisationen berufen worden sind. Der Landesseniorenrat
übt auch nach Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit so lange weiter aus, bis der
neue Landesseniorenrat gebildet ist“.

7. 7. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Aufgaben des Landesseniorenrats
(1) Der Landesseniorenrat berät das Abgeordnetenhaus und den Senat, insbesondere

die für die Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung, in seniorenpolitisch
wichtigen Fragen. Er informiert sich über die Umsetzung der Rechtsvorschriften vor
Ort.
(2) Der Landesseniorenrat leistet Öffentlichkeitsarbeit. Er informiert die interessierte
Öffentlichkeit, insbesondere die Seniorenorganisationen, über die bearbeiteten Themen
und unterstützt die Verbreitung von Wissen über Rechtsvorschriften, die Seniorinnen

und Senioren besonders betreffen.
(3) Der Landesseniorenrat unterstützt die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretun-
gen und vertritt deren Interessen auf Landesebene. Er berichtet den bezirklichen Senio-
renvertretungen jährlich über seine Tätigkeit.

(4) Der Landesseniorenrat ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-
organisationen und bestimmt eine Vertretung, die an der Arbeit und den Aktivitäten der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen mitwirkt und teilnimmt“.

8. Der bisherige § 8 wird zu § 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Die auf der Grundlage des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 22. Mai

2006 (GVBl. S.458), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016
(GVBl. S. 451) geändert worden ist, berufenen bezirklichen Seniorenvertretungen am-
tieren bis zur Konstituierung der auf Grundlage des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes neu zu berufenden bezirklichen Seniorenvertre-
tungen weiter“.
9. Folgender § 8 wird eingefügt:

„§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen
öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Er-
füllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist“.
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19. Wahlperiode

Artikel 2
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2025 (GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „im Jugendhilfeausschuss“ gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „höchstens 17“ das Wort „stimmberech-
tigt“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Jeweils eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter der bezirklichen Senioren-
vertretung hat Rederecht in den Ausschüssen, mit Ausnahme der Ausschüsse für Ge-
schäftsordnung, Rechnungsprüfung, Eingaben und Beschwerden und Jugendhilfe sowie
des Ältestenrats. Im Übrigen können die Ausschüsse sachkundige Personen und Be-
troffene hinzuziehen. Das Anhören von Sachkundigen ist nur durch Beschluss des Aus-
schusses mit Zustimmung der Bezirksverordnetenvorsteherin oder des Bezirksverord-
netenvorstehers zulässig“.

3. In § 11 Absatz 3 werden die Worte „des Jugendhilfeausschusses“ durch die Worte „der
Jugendhilfe sowie bezirklichen Seniorenvertretung ohne Stimmrecht“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Begründung:
Allgemeines

Das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz stellt die Grundlage für die Tätigkeit der Senioren-
mitwirkungsgremien auf Bezirks- und Landesebene dar. Es soll die aktive Beteiligung von Se-
niorinnen und Senioren am gesellschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Leben för-
dern. Die Änderung zielt auf die Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf
die Schnittstellen zwischen der bezirklichen Seniorenvertretung und der Bezirksverordneten-
versammlung. Dabei wird die Zusammenarbeit mit der ehrenamtlichen Kommunalpolitik auf
eine qualifizierte neue Ebene gehoben. Darüber hinaus werden die Landesseniorenvertretung
und der Landesseniorenbeirat zum Landesseniorenrat zusammengefasst.

Der von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene Ab-
schlussbericht und Evaluation (Redaktion und Gestaltung: Ramboll Management Consulting)
vom November 2021 identifizierte unter anderem folgenden Handlungsbedarf:

 Die Zusammenführung der Landesseniorenvertretung und des Landesseniorenbeirats zu
einem gemeinsamen Gremium (Landesseniorenrat),

 Die Einrichtung einer Geschäftsstelle für die bezirklichen Seniorenvertretungen,
Die genannten Themenfelder werden aufgegriffen. Nach Maßgabe der aktuellen Rahmenbedin-
gungen hat die Novelle die entsprechenden Begriffs-, Aufgaben-, und Folgeänderungen zum
Gegenstand. Sie greift insoweit die seit Jahren von den Akteurinnen und Akteuren der senio-

renpolitischen Stadtgesellschaft geführte Diskussion auf.

Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz - BerlSenG)
Zu Nummer 1 (§ 3a Seniorenmitwirkungsgremien)

Die Landesseniorenvertretung und der Landesseniorenbeirat werden durch den Landessenio-
renrat ersetzt. Das Seniorenmitwirkungsgremium auf der bezirklichen Ebene, die bezirkliche
Seniorenvertretung, bleibt erhalten. Ihm wird zudem die Befugnis eingeräumt, eine Sitzung
oder Teile einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Durch Mehrheits-
beschluss der anwesenden Mitglieder der Seniorenvertretung kann die Öffentlichkeit ausge-
schlossen werden. Diese Änderung geht auf deutliche Problemanzeigen aus der Praxis zurück.

Zu Nummer 2 (§ 3b Unterstützungs- und Informationspflichten der Verwaltung)

Es wird klargestellt, dass die für Seniorinnen und Senioren zuständige Abteilung der Bezirks-
verwaltung die zuständige Stelle für die bezirkliche Seniorenvertretung mit ihrer Geschäfts-
stelle ist. Die Unterstützung der Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann auch den Ersatz für notwendige persönliche Ausla-
gen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie Aufwendungen für die Öffentlichkeitsar-
beit der Seniorenmitwirkungsgremien umfassen.

Zu Nummer 3 (§ 4 Bezirkliche Seniorenvertretung)
Die Organisationsregelungen für die bezirkliche Seniorenvertretung haben sich grundsätzlich
bewährt (Größe, Amtszeit). Sie bleiben erhalten (Absätze 1 und 2). Die Zielgruppe wird als
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 9 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

ältere Personen der bezirklichen Einwohnerschaft definiert. Insoweit erfolgt eine Klarstellung
(Absatz 3 und Nr. 2).
Die Aufzählung in Satz 2 Nr. 6 wird für weitere Aufgaben geöffnet; in Satz 2 Nr. 7 und 8
werden zudem sprachliche und redaktionelle Verbesserungen vorgenommen. In Satz 4 wir ein
Halbsatz eingefügt, der die halbjährliche Sitzungsteilnahme des fachlich zuständigen Bezirk-
samtsmitglieds regelt. Mit einem neuen Satz 5 wird das für Seniorinnen und Senioren zustän-

dige Bezirksamtsmitglied zur halbjährlich schriftlichen Information durch Zwischen- oder Ab-
schlussbericht über den Sachstand der Erledigung der Ersuchen der bezirklichen Seniorenver-
tretung.
Zu Nummer 4 (§ 4a Verfahren zur Wahl der Vorschlagslisten, Berufung und Abberufung der
Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen)

Es erfolgen Klarstellungen zum passiven Wahlrecht (Absatz 1) sowie die Ausweitung des pas-
siven Wahlrechts auf aktiv Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz in Berlin, die nicht aufgrund
eines Gerichtentscheids in der Wählbarkeit eingeschränkt sind. Zudem erfolgen Präzisierungen
im Hinblick auf das für Seniorinnen und Senioren zuständige Amt (Absatz 2), und den Benach-
richtigungszeitpunkt der Wahldurchführung sowie den Vorschlagslisten (Absatz 4).

Die Reihenfolge der Berufung der bis zu 17 Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung
richtet sich eindeutig nach der Zahl der abgegebenen Stimmen, was sich für die Liste der Nach-
rückerinnen und Nachrücker auch auf die Personen erstreckt, die nicht gewählt wurden. Zudem
wird eine Regelung für den Fall getroffen, wenn sich weniger als die Mindestzahl der Mitglie-
der einer bezirklichen Seniorenvertretung zur Wahl gestellt haben. Dabei wird festgelegt, dass
sich eine Benennung durch die bezirkliche Seniorenvertretung (Absatz 6) ausschließlich auf
den Personenkreis mit aktivem Wahlrecht im Bezirk erstreckt, (Absatz 1).

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können nach § 86 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der eh-
renamtlich Tätige

1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,

2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Diese allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung zur Abberufung eines Mitgliedes
der bezirklichen Seniorenvertretung wird als neue Vorschrift in das Fachrecht eingefügt, weil
es mitunter Probleme in der praktischen Anwendung gab. Das für Seniorinnen und Senioren
zuständige Mitglied des Bezirksamtes hat zudem bei Verzicht und bei der nachträglichen Fest-

stellung, dass die Voraussetzungen der Berufung nicht vorgelegen hatten oder weggefallen
sind, eine Abberufung vorzunehmen. Darüber hinaus wird das für Seniorinnen und Senioren
zuständige Mitglied des Bezirksamtes verpflichtet, bei Ausscheiden eines Mitgliedes der be-
zirklichen Seniorenvertretung eine Nachfolge zu berufen, soweit die Regelmitgliederzahl nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 (17 Mitglieder) unterschritten wird (neuer Absatz 8).
Durch diese Einfügung werden die bisherigen Regelungen des Absatzes 8 in Absatz 9 aufge-
nommen und durch eine Ermächtigung, in der Verwaltungsvorschrift auch konkretisierende

Regelungen zur Abberufung aufzunehmen, ergänzt.
Zu Nummer 5 (§ 5 Landesseniorenvertretung)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 10 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Da die Landesseniorenvertretung sowie der Landesseniorenbeirat zum Landesseniorenrat ver-
schmolzen werden, sind die Vorschriften zur Landesseniorenvertretung aufzuheben. Sie blei-
ben lediglich als historische Gesetzgebung erhalten.
Zu Nummer 6 (§ 5 Landesseniorenrat)

Die bisherigen Regelungen zum Landesseniorenbeirat werden sinngemäß für das neue Senio-
renmitwirkungsgremium übernommen. Es besteht zukünftig aus 24 Mitgliedern und setzt sich
zusammen aus den zwölf Vertreterinnen und Vertretern der bezirklichen Seniorenvertretungen
sowie aus weiteren zwölf Vertreterinnen und Vertretern von Seniorenorganisationen mit Erfah-
rung in der Seniorenarbeit, die von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des
Senates für die Dauer der Amtszeit der bezirklichen Seniorenvertretungen berufen werden. Der
Prozess der Berufung der Seniorenverbände und -organisationen erfolgt durch ein formelles
Auswahlverfahren, das künftig konkret geregelt ist (Nr. 3). Ist durch dauerhafte Abwesenheit

eine Mitwirkung nicht möglich, kann der Landesseniorenrat beschließen, dem für Seniorinnen
und Senioren zuständigen Mitglied des Senates eine Abberufung vorzuschlagen (Absatz 1 Satz
2). Eine Abberufung aus anderem wichtigem Grund bleibt unberührt.
Zu Nummer 7 (§ 6 Aufgaben des Landesseniorenrats)

Die Aufgaben der bisherigen Landesseniorenvertretung und des bisherigen Landesseniorenbei-
rats werden auf die Aufgaben des Landesseniorenrats sinngemäß übertragen. Durch neue Reg-
lungen werden die Interessensvertretung der bezirklichen Seniorenvertretung auf der Landes-
ebene, das jährliche Tätigkeitsbericht ergänzt (Absatz 3) sowie die Mitgliedschaft des Landes-
seniorenrats bei Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen und die Teilnahme ei-
ner Vertretung an den Aktivitäten (Absatz 4) ergänzt.

Zu Nummer 8 (§ 7 Übergangsregelung)

Mit der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die auf der Grundlage des Berliner Senio-
renmitwirkungsgesetzes vom 22. Mai 2006, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
7. Juli 2016 berufenen Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen bis zur Konstituierung
der auf Grundlage des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgeset-
zes neu berufenden bezirklichen Seniorenvertretungen weiter amtieren.

Zu Nummer 9 (§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten)
Mit der Ergänzung einer datenschutzrechtlichen Ermächtigung soll die erforderliche bereichs-
spezifische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen wer-
den. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679
setzt voraus, dass die entsprechende Rechtsgrundlage die Verarbeitung personenbezogener Da-

ten an die Erforderlichkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt,
knüpft oder an die Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Es ist eine fachrechtliche Regelung erforderlich, weil die öffentliche Verwaltung personenbe-
zogene Daten von den Mitgliedern der Seniorenmitwirkungsgremien erhebt, speichert und ver-
arbeitet.
Zu Artikel 2 (Bezirksverwaltungsgesetz - BezVG)

Zu Nummer 1 (§ 7 Bezirksverordnetenvorsteherin oder Bezirksverordnetenvorsteher; Vorstand
der Bezirksverordnetenversammlung)

Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten im Sinne von Satz 2 soll nach § 1
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 11 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(Verpflichtungsgesetz - VerpflG) verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer
Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
beschäftigt oder für sie tätig ist. Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund eines Gesetzes (oder
aus einem anderen Rechtsgrund) zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflich-
tet worden ist, steht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieser Regelung einem nach § 1 Verpflichteten gleich,
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VerpflG (mündliche Verpflichtung, Hinweis auf die
strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung) erfüllt sind. Über die Verpflichtung wird nach
Absatz 3 der Vorschrift eine Niederschrift aufgenommen. Insoweit verpflichtet die Bezirksver-
ordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher nach § 7 Absatz 2 Satz 2 die Be-
zirksverordneten, Bürgerdeputierten sowie ggf. die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeaus-
schusses auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Da diese Verpflichtung nun-
mehr auf beratende Mitglieder außerhalb des Jugendhilfeausschusses ausgedehnt wird, ist die
Vorschrift entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 9 Ältestenrat und Ausschüsse)

Zu Buchstabe a)
Der Gesetzgeber gibt der Bezirksverordnetenversammlung für die Bildung ihrer Ausschüsse
eine Höchstgrenze für die Zahl der Mitglieder vor, die im Regelfall nicht überschritten werden

darf (§ 9 Absatz 1 BezVG). Dabei richtet sich die Zusammensetzung einschließlich ggf. der
Bürgerdeputierten nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen der Fraktionen in der Bezirks-
verordnetenversammlung. Dieser Personenkreis ist stimmberechtigt. Die Änderung stellt klar,
dass sich diese Maßgaben weiterhin lediglich auf die Bezirksverordneten und Bürgerdeputier-
ten beziehen, während das die Vertretung der bezirklichen Seniorenvertretung die Höchst-
grenze der Mitgliederzahl nicht berührt. Zur Unterscheidung wird das Stimmrecht für Bezirks-
verordnete und Bürgerdeputierte normativ herausgestellt.

Zu Buchstabe b)
Ein Anwesenheits- und Teilnahmerecht in jeder öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung des
entsprechenden Ausschusses sowie ein Rederecht zu allen Angelegenheiten der jeweiligen Ta-
gesordnung. Dadurch wird der bezirklichen Seniorenvertretung die aktive Beteiligung am ge-
sellschaftlichen und politischen Leben des Bezirks in tatsächlicher Hinsicht eröffnet (vgl. § 1
Ziel des BerlSenG).

Durch das Benennungsrecht bedarf es keiner Wahl in der Bezirksverordnetenversammlung, die
im Hinblick auf die von der Einwohnerschaft des Bezirks gewählten und vom zuständigen Mit-
glied des Bezirksamtes berufenen Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung aufgrund der
eigenständigen demokratischen Legitimationsgrundlage nicht erforderlich ist. Der bezirklichen
Seniorenvertretung wird, mit Ausnahme der Ausschüsse für Geschäftsordnung, Rechnungsprü-
fung, Eingaben und Beschwerden und Jugendhilfe sowie des Ältestenrates, weiterhin eine

Selbstentscheidungskompetenz im Wege des Ermessens übertragen, in welchen Ausschüsse die
Vertretung begründet werden soll.
Zu Nummer 3 (§ 11 Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten)

Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung werden durch die Übertragung von Rechten
gestärkt; sie haben damit auch bestimmten Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit zu unterlie-
gen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 12 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Die Bezirksverordneten haben über die ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Mandats be-
kanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, soweit eine Geheimhaltung
angeordnet wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen
diese Verpflichtung kann das Bezirksamt ein Ordnungsgeld bis 500 Euro verhängen. Die Ver-
antwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Erfolgen in einer nichtöffentlichen Sitzung oder im Zuge der Wahrnehmung eines Aktenein-

sichtsrechts des Ausschusses Offenbarungen entsprechender schutzwürdiger Angelegenheiten
durch das Bezirksamt, ist das jeweilige Mitglied aus der bezirklichen Seniorenvertretung den
übrigen Mitgliedern des Ausschusses gleichzustellen. Insoweit beschränkt sich diese Verpflich-
tung nicht (mehr) allein auf den Jugendhilfeausschuss, sondern erstreckt sich auf alle Aus-
schüsse, an denen ein Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung teilnimmt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Berlin, den 29. April 2026

Stettner Wohlert
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU

Saleh Atli
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 13 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Anlage: Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Synopse Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz

Stand 7. Juli 2016 (GVBl. S. 451) Neufassung
§ 3 a § 3 a
Seniorenmitwirkungsgremien Seniorenmitwirkungsgremien
(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind (1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die
die bezirklichen Seniorenvertretungen, die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Lan-
Landesseniorenvertretung Berlin und der desseniorenvertretung Berlin und der Lan-
Landesseniorenbeirat Berlin. desseniorenrat.
(2) Die Gremien sind unabhängig, parteipoli- (2) Die Gremien sind unabhängig, parteipoli-
tisch neutral und konfessionell nicht gebun- tisch neutral und konfessionell nicht gebun-
den. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit eh- den. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit eh-

renamtlich aus. renamtlich aus.
(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus (3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus
ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, die
Stellvertretung, für die Schriftführung und Stellvertretung, für die Schriftführung und
für die Finanzangelegenheiten zuständiges für die Finanzangelegenheiten zuständiges
Mitglied, die den Vorstand bilden. Sie geben Mitglied, die den Vorstand bilden. Die Mit-
sich eine Geschäftsordnung und halten regel- glieder der bezirklichen Vertretungen
mäßig öffentliche Sitzungen ab. Für Sitzun- wählen darüber hinaus ein Mitglied in den
gen des Landesseniorenbeirates Berlin und Landesseniorenrat sowie eine Stellvertre-
der Landesseniorenvertretung Berlin kann tung. Auch Mitglieder des Vorstandes
die Öffentlichkeit in besonderen Fällen aus- können dafür kandidieren. Die Gremien
geschlossen werden. Die oder der Vorsit- geben sich eine Geschäftsordnung und
zende der Landesseniorenvertretung ist auf- halten regelmäßig öffentliche Sitzungen
grund ihres oder seines Amtes zusätzliches ab. Durch Mehrheitsbeschluss der anwe-
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes senden Mitglieder der Seniorenvertretung
des Landesseniorenbeirates. kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Über den Antrag ist in nichtöf-

fentlicher Sitzung zu beraten und abzu-
stimmen.
(4) Die Gremien der Seniorenmitwirkung be- (4) Die Gremien der Seniorenmitwirkung be-
richten der zuständigen Verwaltung über ihre richten der zuständigen Verwaltung über ihre
Tätigkeit jährlich in geeigneter Form. Tätigkeit jährlich in geeigneter Form.
(5) Der Landesseniorenbeirat Berlin und die (5) Der Landesseniorenbeirat Berlin und die
Landesseniorenvertretung Berlin richten ge- Landesseniorenvertretung Berlin richten ge-
meinsam eine Geschäftsstelle ein. meinsam eine Geschäftsstelle ein.
§3 b §3 b
Unterstützungs- und Unterstützungs- und
Informationspflichten der Verwaltung Informationspflichten der Verwaltung
(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgre- (1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgre-
mien wird durch die zuständige Verwaltung mien wird durch die zuständige Verwaltung
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel personell und sachlich, ins- Haushaltsmittel personell und sachlich, ins-

besondere durch personelle Hilfen und die besondere durch personelle Hilfen und die
Bereitstellung von Büroräumen und techni- Bereitstellung von Büroräumen und techni-
scher Ausstattung, unterstützt. Zuständig für scher Ausstattung, unterstützt. Zuständig
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 14 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

die bezirklichen Seniorenvertretungen sind für die bezirkliche Seniorenvertretung mit
die für Seniorinnen und Senioren zuständi- ihrer Geschäftsstelle ist die für Seniorin-
gen Ämter der Bezirksverwaltungen. Für die nen und Senioren zuständige Abteilung
Landesseniorenvertretung Berlin und den der Bezirksverwaltung. Für den Landes-
Landesseniorenbeirat Berlin ist dies die für seniorenrat mit seiner Geschäftsstelle ist
Seniorinnen und Senioren zuständige Senats- dies die für Seniorinnen und Senioren zu-
verwaltung. ständige Senatsverwaltung.
(2) Die zuständigen Verwaltungen sollen die (2) Die zuständigen Verwaltungen sollen die
bezirklichen Seniorenvertretungen, die Lan- Seniorenmitwirkungsgremien zur Durch-
desseniorenvertretung Berlin und den Lan- führung ihrer Aufgaben rechtzeitig und um-
desseniorenbeirat Berlin zur Durchführung fassend informieren und sollen sie bei der Er-
ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend in- arbeitung von Vorlagen, die die Seniorinnen
formieren und sollen sie bei der Erarbeitung und Senioren maßgeblich betreffen, beteili-
von Vorlagen, die die Seniorinnen und Seni- gen. Den Seniorenmitwirkungsgremien sol-
oren maßgeblich betreffen, beteiligen. Den len die zur Durchführung ihrer Aufgaben er-

Seniorenmitwirkungsgremien sollen die zur forderlichen Unterlagen zur Verfügung ge-
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen stellt werden.
Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 § 4
Bezirkliche Seniorenvertretungen Bezirkliche Seniorenvertretung
(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen (1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen
bestehen im Regelfall aus 17 Mitgliedern. bestehen im Regelfall aus 17 Mitgliedern.
Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll Die Mindestzahl von 13 Mitgliedern soll
nicht unterschritten werden. nicht unterschritten werden.
(2) Die Mitglieder der bezirklichen Senioren- (2) Die Mitglieder der bezirklichen Senio-
vertretungen werden von dem für Seniorin- renvertretung werden für die Dauer einer
nen und Senioren zuständigen Mitglied des Wahlperiode der Bezirksverordnetenver-
Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperi- sammlung berufen. Die bezirkliche Senio-
ode der Bezirksverordnetenversammlungen renvertretung amtiert auch nach dem
berufen. Die bezirklichen Seniorenvertretun- Ende ihrer Amtszeit weiter, bis sich die

gen amtieren nach dem Ende ihrer Amtszeit nächste bezirkliche Seniorenvertretung
weiter, bis sich die nächste bezirkliche Seni- konstituiert hat.
orenvertretung konstituiert hat. (3) Die bezirkliche Seniorenvertretung
(3) Die bezirklichen Seniorenvertretungen nimmt die Interessen der Seniorinnen und
nehmen die Interessen der Seniorinnen und Senioren im Bezirk wahr und verstärkt die
Senioren in den Bezirken wahr und verstär- gesellschaftliche Teilhabe und bindet äl-
ken die gesellschaftliche Teilhabe und die tere Menschen in ihrer Gesamtheit mit
Einbindung und Mitwirkung älterer Men- den wichtigen und vielfältigen gesell-
schen in allen Lebensbereichen. Sie sind schaftlichen Gruppen in allen Lebensbe-
Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und reichen in ihre Arbeit ein. Sie ist Mittler
Bürgern und dem Bezirksamt sowie anderen zwischen älteren Personen im Sinne des § 2
Behörden, Institutionen und Einrichtungen und dem Bezirksamt sowie anderen Behör-
und haben insbesondere folgende Aufgaben: den, Institutionen und Einrichtungen und hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung und Mitarbeit bei allen The- 1. Mitwirkung und Mitarbeit bei allen The-
men im Sinne von § 1 durch Rederecht in den men im Sinne von § 1 durch Rederecht in den
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 15 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Ausschüssen der Bezirksverordnetenver- Ausschüssen der Bezirksverordnetenver-
sammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 sammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4
Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes, Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetzes,
2. Beratung und Unterstützung älterer Bürge- 2.Beratung und Unterstützung älterer Bürge-
rinnen und Bürger bei der Durchsetzung ihrer rinnen und Bürger Personen bei der Durch-
Ansprüche, setzung ihrer Ansprüche,
3. Vertretung der Interessen der älteren Ge- 3. Vertretung der Interessen der älteren Ge-
neration in der Öffentlichkeit und allgemeine neration in der Öffentlichkeit und allgemeine
Öffentlichkeitsarbeit, Öffentlichkeitsarbeit,
4. Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnah- 4. Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnah-
men des Bezirks, soweit diese besondere Be- men des Bezirks, soweit diese besondere Be-
deutung für die im Bezirk lebenden Seniorin- deutung für die im Bezirk lebenden Seniorin-
nen und Senioren haben, nen und Senioren haben,
5. Information über seniorenrelevante Ge- 5. Information über seniorenrelevante Ge-
setze und deren Umsetzung, setze und deren Umsetzung,

6. Kontaktpflege zu Pflegediensten, Heim- 6. Kontaktpflege, insbesondere zu Pflege-
beiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen und diensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Ein-
Trägern der Altenhilfe, richtungen und Trägern der Altenhilfe,
7. Abhalten von Bürgersprechstunden, 7. Abhalten Durchführung von Bürger-
sprechstunden,

8. anzustreben, dass die Zusammensetzung 8. Integration wichtiger gesellschaftlicher
der bezirklichen Seniorenvertretung die Se- Gruppen in die Arbeit.
niorinnen und Senioren in ihrer Gesamtheit
widerspiegeln und wichtige gesellschaftliche Die Seniorenvertretung ist berechtigt, ihre
Gruppen in die Arbeit integriert werden. Anliegen über die Vorsteherin oder den Vor-
Die Seniorenvertretungen sind berechtigt, steher der oder das für Seniorinnen und Seni-
ihre Anliegen über die Vorsteherin oder den oren zuständige Bezirksamtsmitglied der Be-
Vorsteher oder das für Seniorinnen und Seni- zirksverordnetenversammlung bekannt zu
oren zuständige Bezirksamtsmitglied der Be- machen und sie oder ihn zu ersuchen, diese
zirksverordnetenversammlung bekannt zu auf geeignete Weise in die Arbeit der Be-

machen und sie oder ihn zu ersuchen, diese zirksverordnetenversammlung einzubringen.
auf geeignete Weise in die Arbeit der Be- Das für Seniorinnen und Senioren zustän-
zirksverordnetenversammlung einzubringen. dige Bezirksamtsmitglied ist fachlich für
Das für Soziales zuständige Bezirksamtsmit- die bezirkliche Seniorenvertretung zu-
glied ist fachlich zuständiger Ansprechpart- ständig und nimmt mindestens halbjähr-
ner der Seniorenvertretungen. lich an den Sitzungen der bezirklichen Se-
niorenvertretung teil. Das für Seniorinnen
und Senioren zuständige Bezirksamtsmit-
glied und die Bezirksverordnetenvorstehe-
rin oder der Bezirksverordnetenvorsteher
informieren die Seniorenvertretung halb-
jährlich schriftlich durch Zwischen- oder
Abschlussbericht über den Sachstand der
Erledigung der Ersuchen der bezirklichen
Seniorenvertretung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 16 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

§ 4 a § 4 a
Verfahren zur Wahl der Vorschlagslisten Verfahren zur Wahl der Vorschlagslisten,
und Berufung der Mitglieder der bezirkli- Berufung und Abberufung der Mitglieder
chen Seniorenvertretungen der bezirklichen Seniorenvertretung
(1) Die Mitglieder der bezirklichen Senioren- (1) Die Mitglieder der bezirklichen Senioren-
vertretungen werden auf Basis einer durch vertretungen werden auf Basis einer durch
Wahlen zu bestimmenden Vorschlagsliste Wahlen zu bestimmenden Vorschlagsliste
berufen. Aktives und passives Wahlrecht be- berufen. Aktives Wahlrecht besitzen alle Se-
sitzen alle Seniorinnen und Senioren, die niorinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt
zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebens- der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet ha-
jahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der ben, zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichti-
Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz gung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Be-
im jeweiligen Bezirk gemeldet sind. zirk gemeldet sind und nicht infolge eines
Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht
besitzen. Passives Wahlrecht besitzen alle

aktiv Wahlberechtigten, die zum Zeit-
punkt der Wahlbenachrichtigung mit
Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sind
und nicht infolge eines Gerichtsentscheids
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besit-
zen.
(2) Das Bezirksamt ruft sechs Monate vor (2) Das für Seniorinnen und Senioren zu-
den Wahlen der Vorschlagslisten unter Ein- ständige Amt ruft sechs Monate vor den
bindung der Seniorenvertretung, Senioren- Wahlen der Vorschlagslisten unter Einbin-
heime und Seniorenwohnhäuser sowie der dung der Seniorenvertretung, Seniorenheime
Seniorenfreizeiteinrichtungen öffentlich und Seniorenwohnhäuser sowie der Senio-
dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. renfreizeiteinrichtungen öffentlich dazu auf,
Dabei ist sicherzustellen, dass alle gesell- Berufungsvorschläge zu machen. Dabei ist
schaftlichen Gruppen angesprochen und zur sicherzustellen, dass alle gesellschaftlichen
Beteiligung aufgerufen werden. Das Bezirk- Gruppen angesprochen und zur Beteiligung

samt stellt in Absprache mit der amtierenden aufgerufen werden. Das für Seniorinnen
bezirklichen Seniorenvertretung mindestens und Senioren zuständige Amt im Bezirk
drei Termine in barrierefreien bezirklichen stellt in Absprache mit der amtierenden
Einrichtungen sicher, bei denen sich die Kan- bezirklichen Seniorenvertretung mindes-
didatinnen und Kandidaten der Öffentlich- tens drei Termine in barrierefreien bezirk-
keit vorstellen können. lichen Einrichtungen sicher, bei denen sich
die Kandidatinnen und Kandidaten der
Öffentlichkeit vorstellen können.
(3) Durch allgemeine, freie, gleiche und ge- (3) Durch allgemeine, freie, gleiche und ge-
heime Wahlen werden anhand der Beru- heime Wahlen werden anhand der Beru-
fungsvorschläge für den jeweiligen Bezirk fungsvorschläge für den jeweiligen Bezirk
Vorschlagslisten gewählt. Die Wahlen finden Vorschlagslisten gewählt. Die inhaltliche
berlinweit innerhalb einer Woche an mindes- Vorbereitung und Organisation der Wahl
tens fünf seniorengerechten und wohnortna- obliegt dem für Seniorinnen und Senioren
hen Orten in jedem Bezirk statt. Der Termin zuständigen Amt im Bezirk. Die Wahlen
der Wahlwoche wird im Einvernehmen mit finden berlinweit innerhalb einer Woche an
der Landesseniorenvertretung und dem Lan- mindestens fünf seniorengerechten und woh-

nortnahen Orten in jedem Bezirk statt. Der
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 17 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

desseniorenbeirat unter Federführung der Se- Termin der Wahlwoche wird im Einver-
natsverwaltung für Gesundheit und Soziales nehmen mit dem Landesseniorenrat von
festgesetzt. Den Seniorinnen und Senioren der für Seniorinnen und Senioren zustän-
wird Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen digen Senatsverwaltung festgesetzt. Den
auch auf dem Wege der Briefwahl gegeben. Seniorinnen und Senioren wird Gelegenheit
zur Abgabe ihrer Stimmen auch auf dem
Wege der Briefwahl gegeben.
(4) Das für Seniorinnen und Senioren zu-
(4) Die Seniorinnen und Senioren werden ständige Amtbenachrichtigt die Seniorinnen
spätestens zwei Monate vor den Wahlen der und Senioren spätestens zwei Monate vor den
Vorschlagslisten für die Berufung der Mit- Wahlen schriftlich über die Wahldurchfüh-
glieder der bezirklichen Seniorenvertretun- rung sowie die Vorschlagslisten zur Beru-
gen schriftlich benachrichtigt. Die Benach- fung der Mitglieder der bezirklichen Senio-
richtigung enthält: renvertretung. Die Benachrichtigung enthält:
a) Familienname, Vornamen und Anschrift, a) Familienname, Vornamen und Anschrift,

b) den Tag der Wahl und die Anschrift des b) den Tag der Wahl und die Anschrift des
jeweiligen Wahllokals, jeweiligen Wahllokals,
c) die Aufforderung, die Benachrichtigungs- c) die Aufforderung, die Benachrichtigungs-
karte, den Personalausweis oder einen ande- karte, den Personalausweis oder einen ande-
ren mit einem Lichtbild versehenen gültigen ren mit einem Lichtbild versehenen gültigen
amtlichen Ausweis (zum Beispiel Pass oder amtlichen Ausweis (z.B. Pass oder Führer-
Führerschein) mitzubringen, schein) mitzubringen,
d) den Hinweis, die Briefwahl beantragen zu d) den Hinweis, die Briefwahl beantragen zu
können. können.
(5) Der Antrag auf Briefwahl kann bis zwei (5) Der Antrag auf Briefwahl kann bis zwei
Wochen vor dem ersten Wahltag bis 18.00 Wochen vor dem ersten Wahltag bis 18.00
Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch
unter Angabe des Familiennamens, des Vor- unter Angabe des Familiennamens, des Vor-
namens, des Geburtsdatums, der Anschrift namens, des Geburtsdatums, der Anschrift
oder persönlich beantragt werden. Der Wahl- oder persönlich beantragt werden. Der Wahl-
brief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er brief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er

spätestens bis 18.00 Uhr am letzten Werktag spätestens bis 18.00 Uhr am letzten Werktag
vor dem ersten Wahltag beim Bezirksamt vor dem ersten Wahltag beim Bezirksamt
eingeht. eingeht.
(6) Das zuständige Mitglied des Bezirksamts (6) Das für Seniorinnen und Senioren zu-
soll in der Reihenfolge diejenige Bewerberin ständige Mitglied des Bezirksamts beruft
oder denjenigen Bewerber berufen, die oder die Bewerberinnen und Bewerber in der
der die meisten Stimmen auf sich vereint hat. Reihenfolge der abgegebenen Stimmen.
Nachrücker werden in der Reihenfolge der Entsprechendes gilt für Nachrückerinnen
Stimmenanzahl berufen. Bei und Nachrücker. Bei Stimmengleichheit
Stimmengleichheit soll darauf geachtet wer- soll darauf geachtet werden, dass die Berufe-
den, dass die Berufenen die Gesamtheit der nen die Gesamtheit der Gesellschaft wider-
Gesellschaft widerspiegeln und wichtige ge- spiegeln und wichtige gesellschaftliche
sellschaftliche Gruppen berücksichtigt wer- Gruppen berücksichtigt werden. Im Zwei-
den. Im Zweifelsfall entscheidet das Los. felsfall entscheidet das Los. Sollte die Beru-
Sollte die fungsvorschlagsliste keine Nachrückerin
Berufungsvorschlagsliste keine Nachrücker oder Nachrücker enthalten, soll die Berufung
enthalten, soll die Berufung auf der Grund- auf der Grundlage einer Vorschlagsliste der

lage einer Vorschlagsliste der bezirklichen bezirklichen Seniorenvertretung erfolgen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 18 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Seniorenvertretung erfolgen. Berufen wer- Enthält die Berufungsvorschlagsliste we-
den können alle Seniorinnen und Senioren, niger als die Mindestzahl nach § 4 Absatz
die im jeweiligen Bezirk mit Hauptwohnsitz 1 Satz 2, soll die Berufung auf Vorschlag
gemeldet sind. der bezirklichen Seniorenvertretung erfol-
gen.
(7) Die Wahlen der Vorschlagslisten sowie
die Berufung der Mitglieder der bezirklichen (7) Die Wahlen der Vorschlagslisten sowie
Seniorenvertretungen sollen in einem Zeit- die Berufung der Mitglieder der bezirklichen
raum von sechs Monaten nach den Wahlen Seniorenvertretungen sollen in einem Zeit-
zur Bezirksverordnetenversammlung abge- raum von sechs Monaten nach den Wahlen
schlossen sein. zur Bezirksverordnetenversammlung abge-
(8) Die für Seniorinnen und Senioren zustän- schlossen sein.
dige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das (8) Die Mitglieder der bezirklichen Senio-
Nähere über die Vorbereitung und Durchfüh- renvertretung können von dem für Senio-
rung des Verfahrens zur Wahl der Vor- rinnen und Senioren zuständigen Mitglied

schlagslisten und Berufung der Mitglieder des Bezirksamtes aus wichtigem Grund
der bezirklichen Seniorenvertretungen durch abberufen werden. Eine vorzeitige Abbe-
eine Verwaltungsvorschrift zu regeln. rufung ist vorzunehmen, wenn
a) das Mitglied der bezirklichen Senioren-
vertretung einen Verzicht erklärt oder
b) aufgrund nachträglicher Feststellung
die Voraussetzungen der Berufung nicht
vorgelegen hatten oder weggefallen sind,
und zwar vom Zeitpunkt der Feststellung
an. Scheidet ein Mitglied der bezirklichen
Seniorenvertretung aus, hat das für Senio-
rinnen und Senioren zuständige Mitglied
des Bezirksamtes unverzüglich eine Nach-
folgerin oder einen Nachfolger zu berufen,
soweit die Regelmitgliederzahl nach § 4
Abs. 1 Satz 1 unterschritten wird.

(9) Die für Seniorinnen und Senioren zu-
ständige Senatsverwaltung wird ermäch-
tigt, das Nähere über die Vorbereitung
und Durchführung des Verfahrens zur
Wahl der Vorschlagslisten, die Berufung
sowie die Abberufung der Mitglieder der
bezirklichen Seniorenvertretung durch
eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.
§ 5 Landesseniorenvertretung Berlin § 5 Landesseniorenvertretung Berlin
(1) Die Vorsitzenden der bezirklichen Senio- (1) Die Vorsitzenden der bezirklichen Senio-
renvertretungen bilden die Landessenioren- renvertretungen bilden die Landessenioren-
vertretung Berlin. Sie werden durch ihre je- vertretung Berlin. Sie werden durch ihre je-
weilige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen weilige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen
Stellvertreter vertreten. Stellvertreter vertreten.
(2) Die Landesseniorenvertretung Berlin un- (2) Die Landesseniorenvertretung Berlin un-
terstützt die Arbeit der bezirklichen Senio- terstützt die Arbeit der bezirklichen Senio-

renvertretungen und vertritt deren Interessen renvertretungen und vertritt deren Interessen
auf Landesebene. Sie entsendet: auf Landesebene. Sie entsendet:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 19 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

1. die zwölf Vorsitzenden der bezirklichen 1. die zwölf Vorsitzenden der bezirklichen
Seniorenvertretungen als Vertreterinnen und Seniorenvertretungen als Vertreterinnen und
Vertreter in den Landesseniorenbeirat Berlin Vertreter in den Landesseniorenbeirat Berlin
und und
2. die erforderliche Anzahl an Vertreterinnen 2. die erforderliche Anzahl an Vertreterinnen
und Vertretern in die Bundesarbeitsgemein- und Vertretern in die Bundesarbeitsgemein-
schaft der Landesseniorenvertretungen. schaft der Landesseniorenvertretungen.
(3) Die Landesseniorenvertretung Berlin (3) Die Landesseniorenvertretung Berlin
leistet Öffentlichkeitsarbeit. Sie berichtet den leistet Öffentlichkeitsarbeit. Sie berichtet den
bezirklichen Seniorenvertretungen jährlich bezirklichen Seniorenvertretungen jährlich
über ihre Tätigkeit. über ihre Tätigkeit.
(4) Die Landesseniorenvertretung tritt erst- (4) Die Landesseniorenvertretung tritt erst-
mals auf Einladung der für Seniorinnen und mals auf Einladung der für Seniorinnen und
Senioren zuständigen Senatsverwaltung zu- Senioren zuständigen Senatsverwaltung zu-
sammen, wenn in mindestens acht Bezirken sammen, wenn in mindestens acht Bezirken

bezirkliche Seniorenvertretungen gebildet bezirkliche Seniorenvertretungen gebildet
und deren Vorsitzende gewählt worden sind. und deren Vorsitzende gewählt worden sind.
Die Landesseniorenvertretung Berlin bleibt Die Landesseniorenvertretung Berlin bleibt
nach dem Ende der Legislaturperiode so- nach dem Ende der Legislaturperiode solange
lange im Amt, bis sich die nächste Landes- im Amt, bis sich die nächste Landessenioren-
seniorenvertretung Berlin konstituiert hat. vertretung Berlin konstituiert hat.
§ 6 § 5
Landesseniorenbeirat Berlin Landesseniorenrat
(1) Der Landesseniorenbeirat Berlin besteht (1) Der Landesseniorenrat besteht aus 24
aus 25 Mitgliedern und setzt sich zusammen: Mitgliedern und setzt sich zusammen:
1.aus den zwölf Vorsitzenden der bezirkli- 1.aus den zwölf Vertreterinnen und Ver-
chen Seniorenvertretungen, tretern der bezirklichen Seniorenvertre-
2. aus zwölf Vertreterinnen und Vertretern tungen,
von Seniorenorganisationen, die auf Vor- 2. aus zwölf Vertreterinnen und Vertre-
schlag des Landesseniorenbeirates Berlin der tern von Seniorenorganisationen, die Er-
vergangenen Amtsperiode von dem für Seni- fahrung in der Seniorenarbeit haben und

orinnen und Senioren zuständigen Mitglied deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
des Senats für die Dauer der Amtszeit der be- die entsprechende Kompetenzen nachwei-
zirklichen Seniorenvertretungen berufen sen. Die Berufung erfolgt durch das für Se-
werden. Dabei soll darauf geachtet werden, niorinnen und Senioren zuständige Mit-
dass die Berufungen die Gesamtheit der ge- glied des Senats und gilt für die Dauer der
sellschaftlichen Gruppierungen im Senioren- Amtszeit der bezirklichen Seniorenvertre-
bereich widerspiegeln, tungen. Dabei soll darauf geachtet werden,
dass die Berufungen die Gesamtheit der
gesellschaftlichen Gruppierungen im Seni-
orenbereich widerspiegeln.
3.aus einer oder einem von dem für Seniorin- 3. Die Berufung der Seniorenverbände
nen und Senioren zuständigen Mitglied des und -organisationen erfolgt durch ein for-
Senats zu berufenden Vertreterin oder einen melles Auswahlverfahren, das wie folgt
Vertreter einer Seniorenorganisation oder ei- ausgestaltet ist:
nes Kompetenzzentrums, die oder der sich in Das zuständige Mitglied des Senats für Se-
Berlin für die Belange der Seniorinnen und niorinnen und Senioren versendet eine

Senioren mit Migrationshintergrund im schriftliche Aufforderung an alle in Frage
kommenden Organisationen, die sich im
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 20 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Sinne des § 2 des Partizipations- und Integra- Rahmen eines Verfahrens bewerben kön-
tionsgesetzes einsetzt. nen; die Verbände und Organisationen
reichen ihre Bewerbungen beim für Senio-
rinnen und Senioren zuständigen Mitglied
des Senats ein. Anschließend wählen die
nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 entsendeten Mit-
glieder der bezirklichen Seniorenvertre-
tungen des Landesseniorenrats aus den
eingereichten Bewerberlisten zwölf geeig-
neten Bewerberinnen und Bewerber aus,
die als Vorschlagsliste dem für Seniorin-
nen und Senioren zuständigen Mitglied
des Senats zur Entscheidung übergeben
werden.
Das für Seniorinnen und Senioren zustän-

Das für Seniorinnen und Senioren zuständige dige Mitglied des Senats kann auf Be-
Mitglied des Senats kann auf Beschluss des schluss des Landesseniorenrats eine zuvor
Landesseniorenbeirates Berlin eine zuvor be- berufene Organisation oder deren Vertre-
rufene Organisation oder deren Vertreterin terin oder Vertreter abberufen, wenn
oder Vertreter abberufen, wenn diese dauer- diese dauerhaft nicht an der Arbeit des
haft nicht an der Arbeit des Landessenioren- Landesseniorenrats mitwirkt. Eine Nach-
beirates Berlin mitwirkt. Nachrücker werden folge wird auf Vorschlag des Landessenio-
auf Vorschlag des Landesseniorenbeirates renrats, von dem für Seniorinnen und Se-
Berlin von dem für Seniorinnen und Senioren nioren zuständigen Mitglied des Senats für
zuständigen Mitglied des Senats für die die Dauer der Amtszeit der bezirklichen
Dauer der Amtszeit der bezirklichen Senio- Seniorenvertretungen berufen.
renvertretungen berufen. (2) An den Beratungen des Landessenio-
(2) An den Beratungen des Landessenio- renrats nimmt eine Vertreterin oder ein
renbeirats Berlin nimmt eine Vertreterin oder Vertreter der für Seniorinnen und Senio-
ein Vertreter der für Seniorinnen und Senio- ren zuständigen Senatsverwaltungen teil.
ren zuständigen Senatsverwaltung teil. (3) Der Landesseniorenrat tritt erstmals

(3) Der Landesseniorenbeirat tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Se-
auf Einladung der für Seniorinnen und Seni- nioren zuständigen Senatsverwaltung zu-
oren zuständigen Senatsverwaltung zusam- sammen, nachdem sich die bezirklichen
men, wenn die Landesseniorenvertretung Seniorenvertretungen konstituiert, dabei
erstmals zusammengetreten ist und die Ver- ihre Vorsitzenden gewählt haben und die
treterinnen und Vertreter von Seniorenorga- Vertreterinnen und Vertreter von Senio-
nisationen berufen worden sind. Der Landes- renorganisationen berufen worden sind.
seniorenbeirat amtiert auch nach dem Ende Der Landesseniorenrat übt auch nach Be-
seiner Amtszeit weiter, bis sich der nächste endigung der Wahlperiode die Tätigkeit so
Landesseniorenbeirat konstituiert hat. lange weiter aus, bis sich der neue Landes-
seniorenrat gebildet ist.
§ 7 § 6
Aufgaben des Landesseniorenbeirats Ber- Aufgaben des Landesseniorenrats
lin (1) Der Landesseniorenrat berät das Abge-
(1) Der Landesseniorenbeirat berät das Ab- ordnetenhaus und den Senat, insbeson-
geordnetenhaus von Berlin und den Senat dere die für die Seniorinnen und Senioren

von Berlin, insbesondere die für die Seniorin- zuständige Senatsverwaltung, in senioren-
politisch wichtigen Fragen. Er informiert
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 21 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

nen und Senioren zuständige Senatsverwal- sich über die Umsetzung der Rechtsvor-
tung, in seniorenpolitisch wichtigen Fragen. schriften vor Ort.
Die für Seniorinnen und Senioren zuständige (2) Der Landesseniorenrat leistet Öffent-
Senatsverwaltung soll dem Landessenioren- lichkeitsarbeit. Er informiert die interes-
beirat die dafür erforderlichen Informationen sierte Öffentlichkeit, insbesondere die Se-
zur Verfügung stellen. niorenorganisationen, über die bearbeite-
(2) Der Landesseniorenbeirat leistet Öffent- ten Themen und unterstützt die Verbrei-
lichkeitsarbeit. Er informiert die interessierte tung von Wissen über Rechtsvorschriften,
Öffentlichkeit, insbesondere die Seniorenor- die Seniorinnen und Senioren besonders
ganisationen, über die bearbeiteten Themen betreffen.
und unterstützt die Verbreitung von Wissen (3) Der Landesseniorenrat unterstützt die
über Rechtsvorschriften, die Seniorinnen und Arbeit der bezirklichen Seniorenvertre-
Senioren besonders betreffen. Er informiert tungen und vertritt deren Interessen auf
sich über die Umsetzung der Landesebene. Er berichtet den bezirkli-
Rechtsvorschriften vor Ort. chen Seniorenvertretungen jährlich über

seine Tätigkeit.
(4) Der Landesseniorenrat ist Mitglied der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-
organisationen und bestimmt eine Vertre-
tung, die an der Arbeit und den Aktivitä-
ten der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Seniorenorganisationen mitwirkt und teil-
nimmt.
§ 8 Übergangsregelung § 7 Übergangsregelung
Die auf der Grundlage des Berliner Senioren- Die auf der Grundlage des Berliner Senio-
mitwirkungsgesetzes vom 25. Mai 2006 renmitwirkungsgesetzes vom 22. Mai 2006
(GVBl. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Ar-
20. Mai 2011 (GVBl. S. 225) geändert wor- tikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2016
den ist, berufenen bezirklichen Seniorenver- (GVBl. S. 451) geändert worden ist, beru-
tretungen amtieren bis zur Konstituierung der fenen bezirklichen Seniorenvertretungen
auf Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Än- amtieren bis zur Konstituierung der auf

derung des Berliner Seniorenmitwirkungsge- Grundlage des Dritten Gesetzes zur Ände-
setzes neu zu berufenden bezirklichen Senio- rung des Berliner Seniorenmitwirkungs-
renvertretungen weiter. gesetzes neu zu berufenden bezirklichen
Seniorenvertretungen weiter.
§8
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten durch die nach diesem Gesetz zustän-
digen öffentlichen Stellen ist unbeschadet
sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie
zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz
ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

Synopse Bezirksverwaltungsgesetz

§ 7 § 7
Bezirksverordnetenvorsteherin oder Be- Bezirksverordnetenvorsteherin oder Be-
zirksverordnetenvorsteher; Vorstand der zirksverordnetenvorsteher; Vorstand der
Bezirksverordnetenversammlung Bezirksverordnetenversammlung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 22 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder (2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder
der Bezirksverordnetenvorsteher vertritt die der Bezirksverordnetenvorsteher vertritt die
Bezirksverordnetenversammlung in allen Bezirksverordnetenversammlung in allen
Angelegenheiten und übt das Hausrecht in Angelegenheiten und übt das Hausrecht in
den Räumen der Bezirksverordnetenver- den Räumen der Bezirksverordnetenver-
sammlung aus. Sie oder er verpflichtet die sammlung aus. Sie oder er verpflichtet die
Bezirksverordneten, die Bürgerdeputierten Bezirksverordneten, die Bürgerdeputierten
und, soweit erforderlich, die beratenden Mit- und, soweit erforderlich, die beratenden Mit-
glieder im Jugendhilfeausschuss auf die ge- glieder im Jugendhilfeausschuss auf die ge-
wissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. wissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten.
Sie oder er selbst wird von ihrer oder seiner Sie oder er selbst wird von ihrer oder seiner
Stellvertretung verpflichtet. Stellvertretung verpflichtet.
§ 9 § 9
Ältestenrat und Ausschüsse Ältestenrat und Ausschüsse

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bil- (1) Die Bezirksverordnetenversammlung bil-
det aus ihrer Mitte den Ältestenrat, den Aus- det aus ihrer Mitte den Ältestenrat, den Aus-
schuss für Partizipation und Integration (§ schuss für Partizipation und Integration (§
32) und die weiteren Ausschüsse. Die Be- 32) und die weiteren Ausschüsse. Die Be-
zirksverordnetenversammlung kann für die zirksverordnetenversammlung kann für die
Ausschüsse, in denen Bürgerdeputierte (§ 20) Ausschüsse, in denen Bürgerdeputierte (§ 20)
mitwirken sollen, bis zu sechs Bürgerdepu- mitwirken sollen, bis zu sechs Bürgerdepu-
tierte hinzuwählen; die Bezirksverordneten tierte hinzuwählen; die Bezirksverordneten
müssen die Mehrheit bilden. Die Größe der müssen die Mehrheit bilden. Die Größe der
Ausschüsse soll regelmäßig auf höchstens 17 Ausschüsse soll regelmäßig auf höchstens 17
Mitglieder begrenzt werden. Gesetzliche stimmberechtigte Mitglieder begrenzt wer-
Sonderregelungen für den Ausschuss für Par- den. Gesetzliche Sonderregelungen für den
tizipation und Integration (§ 32) und den Ju- Ausschuss für Partizipation und Integration
gendhilfeausschuss (§ 33) bleiben unberührt. (§ 32) und den Jugendhilfeausschuss (§ 33)
bleiben unberührt.
(4) Die Ausschüsse können sachkundige Per- (4) Jeweils eine Vertreterin beziehungs-
sonen und Betroffene hinzuziehen. Das An- weise ein Vertreter der bezirklichen Seni-

hören von Sachverständigen ist nur durch Be- orenvertretung Rederecht in den Aus-
schluss des Ausschusses mit Zustimmung der schüssen, mit Ausnahme der Ausschüsse
Bezirksverordnetenvorsteherin oder des Be- für Geschäftsordnung, Rechnungsprü-
zirksverordnetenvorstehers zulässig. fung, Eingaben und Beschwerden und Ju-
gendhilfe sowie des Ältestenrats. Im Übri-
gen können die Ausschüsse sachkundige
Personen und Betroffene hinzuziehen. Das
Anhören von
Sachverständigen ist nur durch Beschluss
des Ausschusses mit Zustimmung der Be-
zirksverordnetenvorsteherin oder des Be-
zirksverordnetenvorstehers zulässig.
§ 11 § 11
Rechte und Pflichten der Bezirksverord- Rechte und Pflichten der Bezirksverord-
neten neten

(3) Die Bezirksverordneten haben über die (3) Die Bezirksverordneten haben über die
ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Man- ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Man-
dats bekanntgewordenen Angelegenheiten dats bekanntgewordenen Angelegenheiten
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 23 Drucksache 19/3191
19. Wahlperiode

Verschwiegenheit zu wahren, soweit eine Verschwiegenheit zu wahren, soweit eine
Geheimhaltung angeordnet wurde oder ge- Geheimhaltung angeordnet wurde oder ge-
setzlich vorgesehen ist. Bei schuldhafter Zu- setzlich vorgesehen ist. Bei schuldhafter Zu-
widerhandlung gegen diese Verpflichtung widerhandlung gegen diese Verpflichtung
kann das Bezirksamt ein Ordnungsgeld bis kann das Bezirksamt ein Ordnungsgeld bis
500 Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit 500 Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit
nach anderen gesetzlichen Vorschriften nach anderen gesetzlichen Vorschriften
bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent- bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent-
sprechend für die Bürgerdeputierten und die sprechend für die Bürgerdeputierten und die
beratenden Mitglieder des Jugendhilfeaus- beratenden Mitglieder der Jugendhilfe so-
schusses. wie bezirklichen Seniorenvertretung ohne
Stimmrecht.
```

### 19/85 – Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und weiterer Gesetze

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-085-wp.pdf

> Zusammen beraten mit Drucksache 19/3124

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/69 – Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und weiterer Gesetze

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-28  **Urheber**: Ausschuss für Arbeit und Soziales  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/as/as19-069-bp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, querschnitt=Generation/Alter, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Arbeit und Soziales (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×17); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×17); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×14); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×9); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×7); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×3); Lars Düsterhöft (gazetteer, ×2); Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/103 – Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und weiterer Gesetze

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-06-10  **Urheber**: Hauptausschuss (federführend)  **vsys**: 5060  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/3325 – Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und weiterer Gesetze

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-06-10  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3325.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

```
Drucksache 19/3325
11.06.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
GRÜNE und LINKE bei Enthaltung AfD
An Plen –nachrichtlichanArbSoz

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 10. Juni 2026

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/3191
Gesetz zur Änderung des Berliner
Seniorenmitwirkungsgesetzes und weiterer Gesetze

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/3191 – wird mit folgenden Änderungen angenommen:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und des Bezirks-
verwaltungsgesetzes“

2. In Nummer 3 Buchstabe d werden in § 4 Absatz 3 Nummer 2 die Wörter „Bürgerinnen
und Bürger“ gestrichen.

3. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:

„b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
‚(1) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden auf Basis einer durch
Wahlen zu bestimmenden Vorschlagsliste berufen. Aktives Wahlrecht besitzen alle Seni-
orinnen und Senioren, die zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet haben,
zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk ge-
meldet sind und nicht infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzen. Pas-
sives Wahlrecht in einem Bezirk besitzen alle aktiv Wahlberechtigten in diesem Bezirk,
- 2 -

denen nicht infolge eines Gerichtsentscheids die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurden.‘ “

4. In Nummer 4 Buchstabe i wird in § 4a Absatz 8 unter b) der Satz: „Scheidet ein Mitglied
der bezirklichen Seniorenvertretung aus, hat das für Seniorinnen und Senioren zuständige
Mitglied des Bezirksamtes unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu be-
rufen, soweit die Regelmitgliederzahl nach § 4 Abs. 1 Satz 1 unterschritten wird.“ ausge-
rückt, so dass er für Buchstaben a) und b) gilt.

5. In Nummer 6 wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 1 Nummer 3 wird zum neuen Absatz 2, die Nummerierung der bisherigen Ab-
sätze 2 und 3 ändert sich entsprechend. Außerdem werden im neuen Absatz 2 die Wörter
„aus den eingereichten Bewerberinnen und Bewerber aus“ ersetzt durch die Wörter „aus
den eingereichten Bewerberlisten zwölf geeignete Bewerberinnen und Bewerber aus“.

6. In Nummer 7 wird in § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „Abgeordnetenhaus“ die An-
gabe „von Berlin“ eingefügt.

7. Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

„Der bisherige § 8 wird zu § 7 und wie folgt gefasst:
‚Die auf Grundlage dieses Gesetzes bis zum [Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes]
berufenen bezirklichen Seniorenvertretungen amtieren bis zur Konstituierung der auf
Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und
des Bezirksverwaltungsgesetzes vom [Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] neu zu be-
rufenden bezirklichen Seniorenvertretungen weiter. Gleiches gilt für die beiden bisheri-
gen Gremien der Seniorenmitwirkung auf Landesebene bis zur erstmaligen Konstituie-
rung des Landesseniorenrats. ‘ “

8. Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin
in Kraft.“

Berlin, den 10. Juni 2026

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
```

### 19/88 – Gesetz zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und weiterer Gesetze

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-18  **vsys**: 5060  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
