# V-452380 — Gesetzgebung

**VID**: V-452380  
**VNr**: V-452380  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Alte Menschen  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU, Die Linke, Grüne  
**Dokumente**: 8

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-29 |
| 1. Lesung | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung | 2026-05-11 |
| Beschlussempfehlung | 2026-05-13 |
| 2. Lesung ← | 2026-05-21 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3249
  > Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur

## Dokumente

### 19/3190 – Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin (Altenhilfestrukturgesetz – AHStG)

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-29  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3190.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, eine Altenhilfestrukturplanung vorzunehmen, die den präventiven Auftrag der Altenhilfe berücksichtigt und unterfüttert, den Trägern der Sozialhilfe Planungssicherheit bietet und Grundlagen für gleichwertige Lebensverhältnisse für ältere Menschen im gesamten Landesgebiet schafft.ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches SozialgesetzbuchArtikel 2: Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes Vorabüberweisung an den Hauptausschuss und an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege

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**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

```
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```

### 19/85 – Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin (Altenhilfestrukturgesetz – AHStG)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-085-wp.pdf

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/70 – Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin (Altenhilfestrukturgesetz – AHStG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-11  **Urheber**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/gp/gp19-070-wp.pdf

> Anhörung

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**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, querschnitt=Generation/Alter, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×18); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×15); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×10); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×9); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×4); Catrin Wahlen (gazetteer, ×3); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×3); Lars Düsterhöft (gazetteer, ×3); Senatsverwaltung für Gesundheit (gazetteer, ×3); Christian Zander (gazetteer, ×2); Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (gazetteer, ×1); Carsten Ubbelohde (gazetteer, ×1)

**Locations**: Treptow-Köpenick (bezirk, text); Mitte (ortsteil, text); Spandau (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/102 – Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin (Altenhilfestrukturgesetz – AHStG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss (federführend)  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-102-wp.pdf

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**Akteure handelnd**: Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Andreas Geisel (gazetteer, ×13); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Berliner Stadtreinigung (BSR) (gazetteer, ×1); Dr. Kristin Brinker (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3249 – Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin (Altenhilfestrukturgesetz – AHStG)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3249.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3249
13.05.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen AfD
bei Enthaltung GRÜNE und LINKE
An Plen -nachrichtlichanGesPfleg

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 13. Mai 2026

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/3190
Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land
Berlin

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/3190 – wird mit der folgenden Änderung angenommen:

In Artikel 1 Nummer 3 erhält der neu eingefügte § 9 Abs. 5 folgende Fassung:
„In jedem Bezirk gibt es eine gesonderte Organisationseinheit für die Altenhilfeplanung
und -koordination.“

Berlin, den 13. Mai 2026

Der amtierende Vorsitzende
des Hauptausschusses

André Schulze
```

### 19/3190-1 – Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin (Altenhilfestrukturgesetz – AHStG)

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-19  **Urheber**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne)  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3190-1.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2)

```
Drucksache 19/3190-1
19.05.2026
19. Wahlperiode

Änderungsantrag

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der

SPD

Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin – Drs. 19/3190
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD – Drucksache 19/3190 – wird mit
folgenden Änderungen angenommen:

1. In Artikel 1 Nummer 3 wird § 9 wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Präventionsangebote“ durch die Wörter
„Präventions- und Beratungsangebote“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „fünf Jahre“ durch die Angabe „zwei Jahre“
und die Angabe „zehn Jahre“ durch die Angabe „fünf Jahre“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die bezirkliche Altenhilfestrukturplanung wird von der Bezirksverordneten-
versammlung beschlossen.“

bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Sie orientiert sich bei der erstmaligen Erstellung an den Maßstäben und
Grundsätzen nach Absatz 3 Satz 1, ab Vorliegen einer
Landesaltenhilfestrukturplanung an dessen Inhalten nach Absatz 3 Satz 2.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3190-1
19. Wahlperiode

„(7) In die Erstellung der Strukturplanungen der Bezirke und des Landes werden
die jeweiligen Seniorenmitwirkungsgremien, die Wohlfahrts- und Sozialverbände
und Migrantenselbstorganisationen frühzeitig eingebunden.“
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes
vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 2 Nummer 10 werden nach dem Wort „Radverkehrsplan“ ein Komma
und die Wörter „bezirkliche Altenhilfestrukturplanung“ eingefügt.
2. In der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 wird in Ziffer V nach dem Wort „Teilhabeamt“
das Wort „Altenhilfe“ eingefügt.‘

Begründung
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wird das Ziel verfolgt, das Altenhilfestrukturgesetz
fachlich zu stärken, seine Umsetzung zu beschleunigen und die Beteiligung relevanter

Akteur*innen verbindlich auszugestalten. Der Gesetzentwurf der Koalition bleibt hinter den
Erwartungen an eine wirksame und verbindliche Ausgestaltung der Altenhilfe im Sinne des §
71 SGB XII zurück. Statt konkrete Leistungsansprüche, Mindeststandards oder verbindliche
Strukturen der Altenhilfe zu regeln, beschränkt sich der Entwurf im Wesentlichen auf die
Einführung eines Planungsverfahrens. Damit wird zwar erstmals ein rechtlicher Rahmen für
eine Altenhilfestrukturplanung geschaffen, substanzielle Verbesserungen der Altenhilfe
ergeben sich daraus jedoch zunächst nicht.

Dabei hatte die Koalition selbst im Koalitionsvertrag angekündigt, „im Dialog mit
Seniorengruppen bis Ende der Legislatur ein Altenhilfestrukturgesetz auf Grundlage des § 71
SGB XII“ zu erarbeiten. Dieser Anspruch wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nur
bedingt eingelöst. Insbesondere fehlt eine verbindliche Ausgestaltung konkreter Beratungs-,
Unterstützungs- und Teilhabeleistungen älterer Menschen. Auch Fragen der Finanzierung und
der landesweiten Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bleiben offen.

Der Prozess der Erarbeitung des Altenhilfestrukturgesetz wurde vor allem durch den
unermüdlichen Einsatz der Berliner Seniorenmitwirkungsgremien geprägt. Mit der Vorlage
eines eigenen Gesetzentwurfes entfalteten die Berliner Senior*innen eine derartige Wirkung,
der sich der Senat nicht mehr entziehen konnte. Die Einbindung der Senior*innen verlor in
der entscheidenden Phase aber an Schwung und droht nun final völlig außer Acht gelassen zu
werden. So sollen weder die betroffenen Selbstvertretungen noch die Wohlfahrt an der
Ausgestaltung der Altenhilfestrukturplanung des Landes und der Bezirke beteiligt werden.
Wir wollen den positiven Prozess der gemeinsamen Beratung fortsetzen und auch in Zukunft
die Altenhilfe in Berlin gemeinsam gestalten. Auch der Einbezug der
Bezirksverordnetenversammlungen ist für unsere Fraktion eine Selbstverständlichkeit.

Gleichzeitig dürfen neben Präventionsmaßnahmen die originären Beratungsleistungen nicht
zurücktreten. Insbesondere ältere Menschen mit geringen Einkommen brauchen Beratung
über Leistungen nach dem SGB XII und mit diesen zusammenhängenden weiteren
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3190-1
19. Wahlperiode

Leistungen. Wir müssen altersbedingte Notlagen auch mit diesem Gesetz stärker adressieren
um sinnvoll gegen Altersarmut vorgehen zu können. Dazu gehören für uns auch Fragen nach
geeignetem Wohnraum, der Wohnraumanpassung und der Erhaltung der Wohnung, auch im
Falle der Pflegenotwendigkeit.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass das Gesetzesvorhaben weiterhin hinter den fachlichen
Anforderungen an ein umfassendes Altenhilfestrukturgesetz zurückbleibt. Notwendig wären

insbesondere verbindliche Regelungen zu Beratungsansprüchen, Mindeststandards der
Angebotsstruktur, wohnortnahen Begegnungs- und Unterstützungsangeboten, Fragen der
Mobilität, Prävention, Pflegeberatung, sozialer Teilhabe sowie zur Finanzierung der
Altenhilfe. Auch die seniorenpolitischen Leitlinien des Landes Berlin sowie die
Empfehlungen des Siebten Altenberichts der Bundesregierung weisen seit Jahren auf den
notwendigen Ausbau und die Verstetigung kommunaler Altenhilfestrukturen hin.

Gemäß § 71 SGB XII sind die Sozialhilfeträger verpflichtet, Leistungen der Altenhilfe
umzusetzen. Ziel der Altenhilfe ist es, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu
verhüten, zu überwinden oder zu mildern und älteren Menschen die Möglichkeit zu erhalten,
selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen sowie ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe
zu stärken. Bei den Leistungen nach § 71 SGB XII handelt es sich ausdrücklich nicht um
freiwillige Leistungen. Gleichwohl bestehen in Berlin weiterhin erhebliche Unterschiede
zwischen den Bezirken hinsichtlich der Angebotsstruktur, der Beratungslandschaft und der
tatsächlichen Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen. Vor diesem Hintergrund sind die
vorgeschlagenen Änderungen erforderlich.

Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a

Mit der Ergänzung in § 9 Absatz 2 wird klargestellt, dass Präventions- und
Beratungsangebote im Rahmen der Altenhilfe besonders zu berücksichtigen sind.
Niedrigschwellige und verlässliche Beratung über bestehende Leistungsansprüche nach dem
SGB XII sowie angrenzende Unterstützungsangebote sind besonders notwendig. Altersarmut,
drohender Wohnungsverlust, fehlende Barrierefreiheit oder Unterstützungsbedarfe im Vor-
und Umfeld von Pflege dürfen nicht erst dann adressiert werden, wenn Krisensituationen
bereits eingetreten sind. Eine moderne Altenhilfe muss präventiv, sozialräumlich und
menschenrechtsorientiert ausgestaltet werden.

Zu Buchstabe b

Die im Gesetzentwurf vorgesehene erstmalige Vorlage einer Landesaltenhilfestrukturplanung
erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist angesichts der demografischen Entwicklung
und der bereits heute bestehenden Defizite deutlich zu spät. Die Herausforderungen der
Altenhilfe sind seit Jahren bekannt und dulden keinen weiteren Aufschub. Eine erstmalige
Landesplanung innerhalb von zwei Jahren ist fachlich geboten. Es ist fachlich nicht
nachvollziehbar, dass die Bezirke ihre Altenhilfestrukturplanung vorlegen sollen, bevor
überhaupt eine gesamtstädtische Landesplanung existiert. Eine wirksame
Altenhilfestrukturplanung erfordert zunächst verbindliche landesweite Maßstäbe, Ziele und
Bedarfsannahmen. Erst auf dieser Grundlage können die Bezirke ihre spezifischen Planungen
sinnvoll ausgestalten.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3190-1
19. Wahlperiode

Zu Buchstabe c
Die bezirkliche Altenhilfestrukturplanung muss demokratisch legitimiert und in die
bestehenden bezirklichen Planungs- und Steuerungsprozesse eingebunden werden. Deshalb
wird geregelt, dass die Bezirksverordnetenversammlungen die bezirklichen
Altenhilfestrukturplanungen beschließen.

Zu Buchstabe d

Die Altenhilfestrukturplanung darf kein rein fachverwaltungsinterner Prozess bleiben. Ältere
Menschen und ihre Interessenvertretungen müssen frühzeitig und verbindlich beteiligt
werden. Mit der Einbindung der Seniorenmitwirkungsgremien, der Wohlfahrts- und
Sozialverbände sowie von Migrant*innenselbstorganisationen wird sichergestellt, dass
unterschiedliche Lebensrealitäten und Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden.

Zu Nummer 2
Die Aufnahme der bezirklichen Altenhilfestrukturplanung in den Katalog bezirklicher
Planungsinstrumente des Bezirksverwaltungsgesetzes trägt der Bedeutung der Altenhilfe als

kommunaler Infrastrukturaufgabe Rechnung.
Berlin, den 19. Mai 2026

Jarasch Graf Wahlen
und die übrigen Mitglieder der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/3190-1
19. Wahlperiode

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Fassung Drs. 19/3190 Neue Fassung

§ 1-8 unverändert

§ 9 (Neu) Altenhilfe § 9 (Neu) Altenhilfe

Absatz (1) unverändert

(2) Die für Altenhilfe zuständige (2) Die für Altenhilfe zuständige
Senatsverwaltung und die für Soziales Senatsverwaltung und die für Soziales
zuständigen Ämter der Bezirke wirken zuständigen Ämter der Bezirke wirken
gemeinsam auf die sozialräumlich gemeinsam auf die sozialräumlich
ausgerichtete und ausreichende Versorgung ausgerichtete und ausreichende Versorgung
mit Altenhilfeleistungen hin. Sie nehmen die mit Altenhilfeleistungen hin. Sie nehmen die

dafür erforderliche Planungsverantwortung dafür erforderliche Planungsverantwortung
auf Grundlage der auf Grundlage der
Landesaltenhilfestrukturplanung und der Landesaltenhilfestrukturplanung und der
bezirklichen Altenhilfestrukturplanung bezirklichen Altenhilfestrukturplanung
gemeinsam wahr. Präventionsangebote, gemeinsam wahr. Präventions - und
insbesondere zur selbstbestimmten Beratungsangebote, insbesondere zur
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und selbstbestimmten Teilnahme am
zur Stärkung der Fähigkeit zur Selbsthilfe, gesellschaftlichen Leben und zur Stärkung
sind besonders zu berücksichtigen. der Fähigkeit zur Selbsthilfe, sind besonders
zu berücksichtigen.

(3) Die für Altenhilfe zuständige (3) Die für Altenhilfe zuständige
Senatsverwaltung legt mit Inkrafttreten des Senatsverwaltung legt mit Inkrafttreten des
Gesetzes vom [einsetzen: Gesetzes vom [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] Maßstäbe und Grundsätze für eine Gesetzes] Maßstäbe und Grundsätze für eine
bezirkliche Altenhilfestrukturplanung vor. bezirkliche Altenhilfestrukturplanung vor.

Die für Altenhilfe zuständige Die für Altenhilfe zuständige
Senatsverwaltung legt dem Senatsverwaltung legt dem
Abgeordnetenhaus erstmalig fünf Jahre nach Abgeordnetenhaus erstmalig zwei Jahre
Inkrafttreten des Gesetzes vom [einsetzen: nach Inkrafttreten des Gesetzes vom
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Gesetzes], anschließend im Abstand von Fundstelle dieses Gesetzes], anschließend
zehn Jahren eine im Abstand von fünf Jahren eine
Landesaltenhilfestrukturplanung vor und Landesaltenhilfestrukturplanung vor und
macht sie in elektronischer Form allgemein macht sie in elektronischer Form allgemein
zugänglich. Die zugänglich. Die
Landesaltenhilfestrukturplanung enthält Landesaltenhilfestrukturplanung enthält
insbesondere Aussagen zum insbesondere Aussagen zum
gesamtstädtischen Bestand und der gesamtstädtischen Bestand und der
gesamtstädtischen Weiterentwicklung der gesamtstädtischen Weiterentwicklung der
Altenhilfeleistungen, zur Bedarfsdeckung Altenhilfeleistungen, zur Bedarfsdeckung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3190-1
19. Wahlperiode

und zur Wirksamkeit getroffener und zur Wirksamkeit getroffener
Maßnahmen. Maßnahmen.

(4) Die Bezirke erstellen erstmalig drei Jahre (4) Die Bezirke erstellen erstmalig drei Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes vom nach Inkrafttreten des Gesetzes vom
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes], anschließend Fundstelle dieses Gesetzes], anschließend
jeweils im Abstand von fünf Jahren, eine jeweils im Abstand von fünf Jahren, eine
bezirkliche Altenhilfestrukturplanung, legen bezirkliche Altenhilfestrukturplanung, legen

sie der für Altenhilfe zuständigen sie der für Altenhilfe zuständigen
Senatsverwaltung vor und machen sie in Senatsverwaltung vor und machen sie in
elektronischer Form allgemein zugänglich. elektronischer Form allgemein zugänglich.
Die bezirkliche Altenhilfestrukturplanung Die bezirkliche
orientiert sich bei der erstmaligen Erstellung Altenhilfestrukturplanung wird von der
an den Maßstäben und Grundätzen nach Bezirksverordnetenversammlung
Absatz 3 Satz 1, ab Vorliegen einer beschlossen. Sie orientiert sich bei der
Landesaltenhilfestrukturplanung an dessen erstmaligen Erstellung an den Maßstäben
Inhalten nach Absatz 3 Satz und Grundätzen nach Absatz 3 Satz 1, ab
Vorliegen einer
Landesaltenhilfestrukturplanung an dessen
Inhalten nach Absatz 3 Satz

Absätze (5) und (6) unverändert

(7) In die Erstellung der

Strukturplanungen der Bezirke und des
Landes werden die jeweiligen
Seniorenmitwirkungsgremien, die
Wohlfahrts- und Sozialverbände und
Migrantenselbstorganisationen frühzeitig
eingebunden.

Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVwG)

Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Änderung des
Bezirksverwaltungsgesetzes Bezirksverwaltungsgesetzes

§12 §12
Absatz (1) unverändert

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung (2) Die Bezirksverordnetenversammlung
entscheidet über entscheidet über

1. den Bezirkshaushaltsplan (§ 4 Absatz 1) 1. den Bezirkshaushaltsplan (§ 4 Absatz 1)

und die Genehmigung von über- und und die Genehmigung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben; außerplanmäßigen Ausgaben;
2. die Verwendung von Sondermitteln der 2. die Verwendung von Sondermitteln der
Bezirksverordnetenversammlung; Bezirksverordnetenversammlung;
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/3190-1
19. Wahlperiode

3. die Genehmigung der 3. die Genehmigung der
Bezirkshaushaltsrechnung (§ 4 Absatz 3) Bezirkshaushaltsrechnung (§ 4 Absatz 3)
unbeschadet der Entlastung durch das unbeschadet der Entlastung durch das
Abgeordnetenhaus auf Grund der Haushalts- Abgeordnetenhaus auf Grund der Haushalts-
und Vermögensrechnung; und Vermögensrechnung;
4. Rechtsverordnungen zur Festsetzung von 4. Rechtsverordnungen zur Festsetzung von
Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und
anderen baurechtlichen Akten, die nach anderen baurechtlichen Akten, die nach
Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind,

sowie von naturschutzrechtlichen sowie von naturschutzrechtlichen
Veränderungsverboten, soweit gesetzlich Veränderungsverboten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist; nichts anderes bestimmt ist;
5. die Zustimmung zu Grenzberichtigungen 5. die Zustimmung zu Grenzberichtigungen
(§ 1 Absatz 2); (§ 1 Absatz 2);
6. die Zustimmung zu Betriebssatzungen der 6. die Zustimmung zu Betriebssatzungen der
Eigenbetriebe (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Eigenbetriebe (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des
Eigenbetriebsgesetzes); Eigenbetriebsgesetzes);
7. die Zustimmung zum Erwerb und zur 7. die Zustimmung zum Erwerb und zur
Veräußerung von Beteiligungen an Veräußerung von Beteiligungen an
privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 privatrechtlichen Unternehmen (§ 65
Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung); Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung);
8. die bezirkliche Anmeldung zur 8. die bezirkliche Anmeldung zur
Investitionsplanung; Investitionsplanung;
9. die bezirkliche Anmeldung zur 9. die bezirkliche Anmeldung zur
Städtebauförderung; Städtebauförderung;

10. die bezirkliche 10. die bezirkliche
Kitaentwicklungsplanung, bezirkliche Kitaentwicklungsplanung, bezirkliche
Schulentwicklungsplanung, bezirkliche Schulentwicklungsplanung, bezirkliche
soziale Infrastrukturkonzepte, bezirklicher soziale Infrastrukturkonzepte, bezirklicher
Fußverkehrsplan, bezirklicher Fußverkehrsplan, bezirklicher
Radverkehrsplan; Radverkehrsplan, bezirkliche
11. eine Bereichsentwicklungsplanung nach Altenhilfestrukturplanung;
dem Gesetz zur Ausführung des 11. eine Bereichsentwicklungsplanung nach
Baugesetzbuchs, Anträge des Bezirks zur dem Gesetz zur Ausführung des
Änderung der Flächennutzungsplanung; Baugesetzbuchs, Anträge des Bezirks zur
12. die Errichtung, Übernahme und Änderung der Flächennutzungsplanung;
Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder 12. die Errichtung, Übernahme und
ihre Übertragung an andere Trägerinnen und Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder
Träger; ihre Übertragung an andere Trägerinnen und
13. Angelegenheiten, die der Träger;
Bezirksverordnetenversammlung durch 13. Angelegenheiten, die der
besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind. Bezirksverordnetenversammlung durch

besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
Absatz 3 unverändert
```

### 19/3190-2 – Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin (Altenhilfestrukturgesetz – AHStG)

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-19  **Urheber**: Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke)  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3190-2.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3190-2
20.05.2026
19. Wahlperiode

Änderungsantrag

der Fraktion Die Linke zum Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin Drs. 19/3190
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Gesetzentwurf – Drucksache 19/3190 – wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Nr. 3 wird in § 9 Absatz 1 das Wort „grundsätzlich“ gestrichen.

Begründung:

Das Wort „grundsätzlich“ ermöglicht abweichende Entscheidungen und schränkt somit die
Aussage des gesamten Absatzes ein. Tatsächlich jedoch ist es eines der erklärten Ziele des
vorliegenden Gesetzentwurfes, u.a. die bisher erheblichen Unterschiede in der Gewährung von
Altenhilfeleistungen nach § 71 SGB XII zwischen den Bezirken einzuebnen und so zu
vergleichbaren Lebensbedingungen in allen Berliner Bezirken zu kommen. Deshalb ist eine
Streichung unerlässlich.

Berlin, den 19.05.2026

Helm Schulze Schatz
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Die Linke
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3190-2
19. Wahlperiode

Synopse:

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Fassung Drs. 19/3190 Neue Fassung
§ 9 Altenhilfe § 9 Altenhilfe
(1) Leistungen der Altenhilfe sind nach § 71 (1) Leistungen der Altenhilfe sind nach § 71
Absatz 1 bis Absatz 4 des Zwölften Buches Absatz 1 bis Absatz 4 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch grundsätzlich zu Sozialgesetzbuch zu gewähren.
gewähren.
```

### 19/86 – Gesetz zur Regelung der Altenhilfestruktur im Land Berlin (Altenhilfestrukturgesetz – AHStG)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 5060  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-086-wp.pdf

> Angenommen Änderungsantrag Drucksache 19/3190-1 wurde abgelehnt.Änderungsantrag Drucksache 19/3190-2 wurde abgelehnt.

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_
