# V-452377 — Gesetzgebung

**VID**: V-452377  
**VNr**: V-452377  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Verkehr  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-29 |
| 1. Lesung | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung | 2026-05-20 |
| Beschlussempfehlung | 2026-06-10 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-18 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3321
  > Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes (19/3189) wird mit Änderungen angenommen.

## Dokumente

### 19/3189 – Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-29  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 2600  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3189.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, das Berliner Mobilitätsgesetz redaktionell und inhaltlich anzupassen und die Verkehrsstrategie zu modernisieren.ÄnderungsgesetzÄnderung § 2 Absatz 3Einfügung § 2 Absatz 19Änderung § 4 Absatz 4, 6Änderung § 5 Absatz 2, 3Änderung § 11aÄnderung § 12 Absatz 2Änderung § 15Änderung § 17Änderung § 17a Absatz 2Änderung § 20 Absatz 2 Änderung § 21 Absatz 3, 4Änderung § 26 Absatz 3, 7Einfügung § 29 Absatz 10aÄnderung § 36 Absatz 3, 5Einfügung § 36 Absatz 6aÄnderung § 37 Absatz 6Änderung § 40 Absatz 6Aufhebung § 40 Absatz 8, 9Änderung § 41 Absatz 2, 4Einfügung § 42 Absatz 4Änderung § 43 Absatz 1Änderung § 44 Absatz 1Änderung § 47 Absatz 3, 4Änderung § 48 Absatz 3Änderung § 50 Absatz 1Änderung § 50a Absatz 2Einfügung § 51 Absatz 7aÄnderung § 51 Absatz 9Änderung § 52 Absatz 2, 8Einfügung § 54 Absatz 2Änderung § 55 Absatz 3, 6Einfügung § 55 Absatz 11Einfügung § 60 Absatz 7Einfügung §  69Einfügung § 70Einfügung §  7Vorabüberweisung an den Hauptausschuss und den Ausschuss für Mobilität und Verkehr

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, prozess=Frühwarnung, topos=Mobilität & Verkehr

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (urheber)

**Akteure betroffen**: Polizei Berlin (gazetteer, ×5); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Ausschuss für Mobilität und Verkehr (federführend) (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

**Locations**: Buch (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/3189
29.04.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Vom …

Artikel 1
Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes

Das Berliner Mobilitätsgesetz, vom 5. Juli 2018 (GVBI. S. 464), das zuletzt … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Abschnitt 6 durch folgende Angaben zu
den Abschnitten 6 und 7 ersetzt:

„Abschnitt 6: Entwicklung der Neuen Mobilität

§ 69 Besondere Ziele der Entwicklung der Neuen Mobilität
§ 70 Förderung einzelner Einsatzbereiche der Neuen Mobilität

§ 71 Baustellenkoordinierungsplattform

§ 72 Forschung und Innovation
§ 73 Finanzierung und Fördermittel

Abschnitt 7: Übergangsvorschriften
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

§ 74 Übergangsvorschriften“

2. In § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 1 wie folgt neu gefasst:

„die privat organisierte oder durch Dritte vermittelte Nutzung von Fahrzeugen durch meh-
rere Personen unterschiedlicher Haushalte, die selbstständig reserviert und genutzt werden
können,“

b) Es wird ein neuer Absatz 19 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Neue Mobilität umfasst alle durch Innovation, neue Technologien, Digitalisierung oder
Vernetzung neu entwickelte oder noch zu entwickelnde Verkehre, Verkehrsträger, Infra-
strukturen, Systeme oder Programme.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei der Umgestaltung vorhandener Verkehrsinfrastruktur und dem Neubau der Verkehrs-
infrastruktur soll neben ihrer funktionalen die soziale, stadtkulturelle, architektonische,
denkmalpflegerische, historische, biodiverse oder klimawirksame Bedeutsamkeit berück-
sichtigt werden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Beleuchtung von Straßen, Wegen und Plätzen soll an den Bedürfnissen der Menschen
ausgerichtet sein. Insbesondere soll eine ausreichende Beleuchtung von Geh- und Radwe-
gen, auch abseits von Straßen, dazu anregen, Wege auch bei Dunkelheit im Fuß- und Rad-
verkehr zurückzulegen. Bei der Umsetzung ist auf eine ressourcenschonende Beleuchtung
und eine möglichst geringe Lichtverschmutzung zu achten.“

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verlässliche, sichere, saubere und bezahl-
bare Mobilitätsangebote insbesondere bei wachsenden Einwohnerzahlen und steigender
Beschäftigung von besonderer Bedeutung. Daher sollen attraktive Job-Tickets für den
ÖPNV gefördert sowie Initiativen unterstützt werden, die sich dafür einsetzen, dass für
Wege vom und zum Arbeitsplatz die Angebote des Umweltverbundes genutzt werden.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zugänglichkeit,“ die Worte „Sicherheit, Sauberkeit,“

eingefügt.

5. In § 11a wird vor dem Wort „Mobilitätsbedürfnisse“ das Wort „individuellen“ eingefügt.

6. § 12 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

„An- und Abreiseverkehre zu Großveranstaltungen, sollen überwiegend mit den Verkehrs-
mitteln des Umweltverbundes erfolgen, um übermäßige Belastungen im fließenden und
ruhenden Verkehr zu vermeiden. Dazu soll den Teilnehmenden von der Veranstalterin oder
dem Veranstalter eine möglichst unkomplizierte ÖPNV-Nutzung über die Eintrittskarte,
insbesondere in Form von Kombitickets, ermöglicht werden.“

7. § 15 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Fernbahnhöfe, der Zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) und Flughäfen sind als Mobilitäts-
knoten adäquat zu ihrer Mobilitätsbedeutung und zum spezifischen Fernverkehrsfahrgast-
aufkommen durch die Netze des Umweltverbundes zu erschließen.“

8. § 17a Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
„Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsam mit der für Verkehr

zuständigen Senatsverwaltung und in Abstimmung mit den Bezirken ein umsetzungsbezo-
genes Konzept. Das Konzept definiert unter anderem Unterrichtsinhalte, Öffentlichkeits-
arbeit und Maßnahmen zur Veränderung des Mobilitätsverhaltens von Schulkindern hin
zur selbstständigen Mobilität sowie zur Umsetzung einer sicheren Infrastruktur im
Schulumfeld. Die Jugendverkehrsschulen als außerschulische Lernorte nach § 124a des
Schulgesetzes werden in das Konzept einbezogen.“

9. In § 20 Absatz 2 werden die Worte „Stellen des Landes“ durch das Wort „Senatsverwaltun-
gen“ ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die nach dem Merkblatt der Unfallkommission ermittelten gefährlichsten Knotenpunkte
mit den höchsten Häufungen an Unfällen mit verletzten beziehungsweise schwerverletzten
Personen sollen so verändert werden, dass die Gefahrenquellen bestmöglich beseitigt wer-
den und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit sichergestellt ist. Die Auswahl der Knoten-
punkte bestimmt sich nach der Verkehrsunfallstatistik der Polizei Berlin zu Verkehrsun-
fällen sowie nach weiteren objektiven Erkenntnisquellen. Die Knotenpunkte mit den auf-
fälligsten Erhebungsergebnissen gemäß § 38 Absatz 1 sind bei der Bestimmung der zu
verändernden Knotenpunkte zu berücksichtigen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die für die Verkehrsüberwachung im Land Berlin zuständigen Behörden und Dienststellen
haben Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr konsequent zu verfolgen sowie zu ahnden und
auf eine Regeleinhaltung hinzuwirken. Dabei sind über die Ziele gemäß § 22 Absatz 1 und 2
hinaus insbesondere

1.Regelverstöße zu verfolgen, die die Sicherheit, insbesondere der nicht motorisierten
Verkehrsteilnehmenden gefährden,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

2. Verkehrsteilnehmende für die Verkehrssicherheit, insbesondere der nicht motori-
sierten Verkehrsteilnehmenden zu sensibilisieren.

3. die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Interesse einer stets möglichst zügigen Be-
endigung von rechtswidrigen Zuständen regelmäßig auf ihre Anwendbarkeit zu prü-
fen.“

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:

„Die Tarife für die Nutzung des ÖPNV sind einfach, nachvollziehbar und übersichtlich zu
gestalten. Durch Bemessung der Höhe und der Struktur der Tarife sind einerseits die Bin-
dung der Kundinnen und Kunden an den ÖPNV zu honorieren sowie die Zahl der Fahrgäste
zu erhöhen und andererseits ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass auch die Fahr-
gäste einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung des Nahverkehrsangebots leisten. Frei-
fahrtregelungen für bestimmte Nutzergruppen sind damit nicht ausgeschlossen. Die Be-
dürfnisse von Menschen mit geringem Einkommen sind zu berücksichtigen und für diese
ein angemessen niedriger Beitrag zur Finanzierung des Nahverkehrsangebotes vorzusehen.
Die Vertriebswege sind leicht zugänglich und barrierefrei zu gestalten und so zu konzipie-
ren, dass der Aufwand für den Fahrausweiserwerb für die Fahrgäste minimiert wird. Alter-
native Formen der Finanzierung des ÖPNV insbesondere über Bürgertickets oder die Her-
anziehung der Nutznießer des ÖPNV sind zu prüfen. Der Aufgabenträger kann durch all-
gemeine Vorschriften unter Beachtung der Vorgaben Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für
weitere öffentlich zugängliche Verkehrsmittel, die die Anforderungen von Artikel 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllen und die in § 8 Abs. 1 PBefG genannten

Verkehrsarten des ÖPNV ergänzen oder verdichten, vorsehen, dass Tarifprodukte des
ÖPNV ganz oder teilweise auf einen vom Aufgabenträger festgesetzten Preis für die Nut-
zung des Angebots angerechnet werden.“
b) Absatz 7 Satz 1 werden nach der ersten Nennung des Wortes „Infrastruktur“ die folgenden
Worte eingefügt „(insbesondere Aufzüge und Rampen)“.

12. In § 29 wird ein neuer Absatz 10a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Der Nahverkehrsplan berücksichtigt die Stadt-Umland-Verkehre mit dem Ziel diese Ver-

kehre möglichst weitgehend über attraktive Angebote des Umweltverbunds abzuwickeln.“

13. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte „im öffentlichen Raum wahrnehmbar“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „objektive und möglichst“ sowie „subjektive“ gestri-
chen.

c) Es wird ein neuer Absatz 6a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Das Land Berlin und seine Bezirke haben eine Vorbildfunktion. Sie ergreifen geeignete
Maßnahmen, um die landeseigenen Dienststellen fahrradfreundlicher zu gestalten und den
Mitarbeitern Angebote für Dienstfahrräder zu unterbreiten.“
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

14. § 37 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung initiiert und koordiniert ein Bündnis für den
Radverkehr, das der Abstimmung der Maßnahmen sowie der Koordinierung der Umset-

zung von baulichen und organisatorischen Maßnahmen mit dem Ziel der beschleunigten
Umsetzung der Maßnahmen aus dem Radverkehrsplan dient. Neben den Bezirken und dem
landeseigenen Unternehmen nach Absatz 3 sollen insbesondere die für die Umsetzung der
prioritären Maßnahmen nach § 42 Absatz 3 zuständigen Einrichtungen jeweils mit ent-
scheidungsbefugten Personen am Lenkungskreis des Bündnisses teilnehmen.“

15. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden nach den Worten „Dabei ist“ die Worte „unter anderem“ eingefügt.
b) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.

16. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
„Standards und Ausnahmen zur Erschließung durch das Radverkehrsnetz werden festge-
legt.“

b) Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:

„Die Herstellung des Radvorrangnetzes und dessen Beschilderung soll bis zum Jahr 2030
und die des Nebennetzes bis 2035 erfolgen.“

17. In § 42 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Bei der Priorisierung von Maßnahmen zur Sanierung und dem Neubau von Radverkehrs-
anlagen werden Kriterien der Bedarfs- und Angebotsplanung, notwendige Lückenschlüsse
im Netz und die Verkehrssicherheit besonders berücksichtigt.“

18. § 43 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Auf oder an allen Hauptverkehrsstraßen sollen Radverkehrsanlagen mit erschütterungsar-
mem, gut befahrbarem Belag in sicherem Abstand zu parkenden Kraftfahrzeugen und aus-
reichender Breite eingerichtet werden. Diese sollen so gestaltet werden, dass sich Radfah-
rende sicher überholen können. Von der Breite, die ein sicheres Überholen ermöglicht,
kann abgewichen werden, soweit sie aus örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichti-
gung des § 25 Absatz 2 nicht in voller Regelbreite eingerichtet werden kann. Von der Ein-
richtung eine Radverkehrsanlage kann ganz abgesehen werden, soweit sie aus örtlichen
Gegebenheiten und unter Berücksichtigung des § 25 Absatz 2 nicht sachgerecht eingerich-
tet werden kann, oder eine qualifizierte alternative Strecken- oder Wegeführung auf Ne-
benstraßen im unmittelbaren Umfeld vorhanden ist. Aus Sicherheitsgründen sollte sowohl
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

auf gemeinsam geführte Geh- und Radwege als auch auf zur Nutzung durch den Radver-
kehr freigegebene Gehwege möglichst verzichtet werden, wenn eigenständige Radver-
kehrsanlagen sachgerecht möglich sind. Bei Radwegen auf Gehwegniveau ist auf eine für
alle klar erkennbare Trennung von Radweg und Gehweg zu achten.“

19. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Fahrradstraßen dienen als Teil des Radverkehrsnetzes der Sicherheit und Leichtigkeit des
Fahrradverkehrs sowie der Entflechtung der Verkehre.“

20. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach Wort „Fahrradboxen“ die Worte „und Sammelschließanlagen für
Fahrräder“ eingefügt.

b) Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:

„Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 sollen 50.000 Fahrradstellplätze an den Stationen und
Haltestellen des ÖPNV sowie weitere 50.000 Fahrradstellplätze im öffentlichen Raum, ins-
besondere an sozialen und kulturellen Einrichtungen, an Schulen und Einzelhandelsein-
richtungen bis zum Jahr 2030 eingerichtet werden. An wichtigen Regionalbahnhöfen sowie
wichtigen Stationen und Haltestellen des ÖPNV sollen Fahrradparkhäuser bzw. Fahrrad-
stationen errichtet werden. Fahrradstationen sind Einrichtungen zum gesicherten Abstellen
von Fahrrädern in geschlossenen Räumen, mit Vermietung von Fahrrädern sowie Service-
leistungen für Fahrräder. Ein Fahrradparkhaus ist eine überdachte bauliche Anlage zum
Abstellen und Anschließen von Fahrrädern.“

21. § 48 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung stellt sicher, dass ein Register über die Män-
gel der Radverkehrsinfrastruktur geführt wird. Registriert werden die in eigenen Erhebun-
gen der zuständigen Stellen ermittelten Mängel, sowie die in den Bezirken vorliegenden
Meldungen. Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung wird in geeigneter Weise über

die Behebung der Mängel und die Verbesserungen der Radverkehrsinfrastruktur berich-
ten.“

22. § 50 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Das Land Berlin hat eine an den Zielen der §§ 3 bis 15, der auf den Fußverkehr bezoge-
nen Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität und Verkehr sowie den besonderen Zielen
zur Entwicklung des Fußverkehrs der nachfolgenden Absätze 2 bis 13 ausgerichtete För-
derung des Fußverkehrs sicherzustellen.“

23. § 50a Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Mängel an der Fußverkehrsinfrastruktur sollen nachhaltig nach den Qualitätsstandards des
Fußverkehrsplans und den Vorgaben der Fußverkehrsplanung beseitigt werden. Besondere
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Berücksichtigung findet hierbei die Herstellung der Barrierefreiheit gemäß § 2 Absatz 6
dieses Gesetzes. Mängel, die zu Fuß Gehende erheblich gefährden, sollen soweit möglich
unverzüglich beseitigt werden. Ist dies nicht möglich, sollen Sicherungsmaßnahmen vor-
genommen werden.“

24. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Es wird ein neuer Absatz 7a eingefügt:

„Die im Rahmen der Schulwegpläne definierten Schulwege sollen, wenn möglich optisch
auf den Gehwegen gekennzeichnet werden (sog. Fußstapfen). Die Anordnung und Umset-
zung der Markierungsmaßnahmen obliegt den bezirklichen Stellen.“

b) In Absatz 9 werden die Worte „der Fußverkehrsrat“ durch die Worte „das Gremium Fußver-
kehr“ ersetzt.

25. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Im Fußverkehrsplan werden verbindliche Kriterien zur Verbesserung des baulichen Zu-
standes des Fußverkehrsnetzes aufgestellt. Er enthält Aussagen zum Ausbau, der Sanierung
und zur Verbesserung der Qualität der Fußverkehrswege, darunter auch der Modernisie-
rung der Lichtsignalanlagen und der Barrierefreiheit und Beleuchtung.“
b) In Absatz 8 werden das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ und die Ziffer „6“ durch die
Ziffer „7“ ersetzt.

26. In § 54 wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 2 eingefügt:
„Die bezirklichen Fußverkehrsnetze werden durch einen Netzplan als Bestandteil des Fuß-

verkehrsplans beschrieben. Netze und Bereiche, für die bei der Kategorisierung und Prio-
risierung eine besondere Bedeutung für den aktuellen, aber auch zukünftigen Fußverkehr
festgestellt wird, gelten als Vorrangnetz im Sinne von § 24 Absatz 2.“
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. In diesem wird die Ziffer „1“ durch die Ziffer „2“
ersetzt.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

27. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gehbehinderten“ die Worte „und anderen Mobilitäts-
eingeschränkten“ eingefügt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „Gegenmaßnahmen“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.

c) Es wird ein neuer Absatz 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Insbesondere vor Schulen, Kitas und Senioren- und Pflegeeinrichtungen sollen bei Bedarf
temporäre Querungshilfen bis zur Errichtung dauerhafter Anlagen eingerichtet werden.“

28. In § 60 wird ein neuer Absatz 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Das Land Berlin unterstützt die Aktivitäten des Bundes, um zukünftig im städtischen
Wirtschaftsverkehr die Potenziale des ÖPNV und des öffentlichen Verkehrs stärker nutzen
zu können. Hierfür wird die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den Transport
von Gütern auf Verkehrswegen des Personenverkehrs angestrebt.“

29. Die Angaben zum Abschnitt 6 werden durch folgende Angaben zu den Abschnitten 6 und

7 ersetzt:
„Abschnitt 6: Entwicklung der Neuen Mobilität

§ 69

Besondere Ziele der Entwicklung der Neuen Mobilität
(1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen der §§ 3 bis 15, der auf Neue Mobilität bezo-
genen Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität und Verkehr sowie den besonderen Zielen
zur Entwicklung von Neuer Mobilität der nachfolgenden Absätze 2 und 3 ausgerichtete
Förderung Neuer Mobilität sicherzustellen.

(2) Die Neue Mobilität soll dazu beitragen, den Verkehrssektor nachhaltiger zu gestalten,
indem insbesondere Verkehrsflüsse optimiert, die Effizienz des städtischen Verkehrs ge-
steigert und umweltfreundliche Alternativen zum herkömmlichen Individualverkehr ge-
schaffen werden.

(3) Vorbehaltlich bundesrechtlicher Vorschriften muss die gewerbliche Ausgestaltung und
Zulassung von Mobilitäts- und Logistikangeboten negative Auswirkungen auf die in Ab-
satz 2 oder in den §§ 3 bis 15 formulierten Ziele vermeiden.

§ 70
Förderung einzelner Einsatzbereiche der Neuen Mobilität

(1) Das Land Berlin fördert den Einsatz neuer Mobilitäts- und Logistikangebote und digi-
taler Verkehrslösungen, investiert in eine nachhaltige Verkehrsinfrastruktur und schafft die
hierfür notwendigen Rahmenbedingungen im Rahmen des geltenden Rechts.

(2) Das Land Berlin fördert digitale Verkehrslösungen insbesondere durch digitale Ver-
kehrsinfrastrukturen und -technologien einschließlich intelligenter Verkehrssysteme (ITS)
und vernetzter Verkehrssignale.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 9 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(3) Das Land Berlin schafft geeignete Rahmenbedingungen und unterstützt Pilotprojekte
zur Förderung des automatisierten und autonomen Fahrens einschließlich der erforderli-
chen Anpassung der Verkehrsinfrastruktur.

(4) Das Land Berlin unterstützt geteilte Mobilität („Sharing“), soweit diese den Umwelt-
verbund ergänzt, um eine Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs auf den Um-
weltverbund und Sharing-Angebote zu erreichen. Dazu wird eine integrierte Strategie ent-
wickelt und umgesetzt. Diese umfasst Aspekte der Verfügbarkeit im Stadtgebiet, der An-
zahl der Fahrzeuge, der Einrichtung von Abstellflächen sowie der Tarifgestaltungen bei
kombinierter Nutzung des ÖPNV.

(5) Das Land Berlin fördert die Elektromobilität nach Maßgabe des Elektromobilitätsge-
setzes (EMoG) und nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes den Aufbau der Ladein-
frastruktur.

§ 71
Baustellenkoordinierungsplattform

(1) Zur effizienten Koordinierung von Baustellen wird durch die für Verkehr zuständige
Senatsverwaltung eine digitale Plattform eingerichtet mit dem Ziel, die Auswirkungen auf
die Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur, auf die Umwelt und die Verkehrssicher-
heit zu minimieren.

(2) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Ausgestaltung der
Baustellenkoordinierungsplattform sowie ihren sachlichen und räumlichen Geltungsbe-
reich durch Rechtsverordnung zu bestimmen, einschließlich von Regelungen zum Aufbau
und Betrieb der Plattform, zum Datenaustausch sowie zu den Nutzungsbestimmungen. In
der Verordnung sollen Bauherren und Vorhabenträger verpflichtet werden, die erforderli-
chen Informationen zu ihren Bauvorhaben im öffentlichen Straßenland im Geltungsbereich
der Baustellenkoordinierungsplattform digital auf der Plattform einzustellen und laufend
zu aktualisieren; für Verstöße sollen in der Verordnung zudem Geldbußen in Höhe von bis
zu 50.000 € festgelegt werden. Geregelt werden soll auch, dass Anträge für die Nutzung
des öffentlichen Straßenlandes für Bauvorhaben nur noch digital über diese Plattform ge-
stellt werden dürfen.

§ 72

Forschung und Innovation
(1) Das Land Berlin fördert Forschung und Entwicklung neuer Verkehrslösungen. Dies

umfasst insbesondere die Unterstützung von Forschungsprojekten, z.B. zu KI-Systemen
für den Verkehrsbereich oder zur Entwicklung und Verbesserung innovativer Mobilitäts-
technologien. Hierzu gehören Projekte zur Entwicklung neuer Antriebssysteme, Mobili-
tätsdienstleistungen und nachhaltiger Verkehrskonzepte.
(2) Das Land Berlin und die landeseigenen Betriebe kooperieren in geeigneten Fällen zur
Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und neuer Geschäftsmodelle im Rahmen

der geltenden Vorschriften mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Start-up-Unter-
nehmen und anderen privaten Anbietern innovativer Mobilitätsangebote.
(3) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung benennt eine Ansprechperson für Mo-
dellprojekte zu neuen Mobilitäts- und Logistikangeboten und richtet eine zentrale Projekt-
datenbank für diese Modellprojekte ein.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 10 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

§ 73

Finanzierung und Fördermittel
Zur Finanzierung der Planung, Organisation, Ausgestaltung und Durchführung dieses Ab-
schnittes stellt das Land Berlin Personal- und Sachmittel nach Maßgabe der Haushaltsge-

setze zur Verfügung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderpro-
grammen zur Förderung heranzuziehen
Abschnitt 7: Übergangsbestimmungen

§ 74

Übergangsbestimmungen
Verkehrsspezifische Planwerke, deren Planungsprozess vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen wurde, können von den Vorgaben dieses Gesetzes abweichen, wenn sich andern-
falls gravierende Verzögerungen bei der Erstellung und Verabschiedung des Planwerks
ergeben.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.

Begründung:

1.
Redaktionelle Anpassung. Die Inhaltsübersicht wird an die neue Gliederung des Gesetzes an-
gepasst und bildet die eingefügten Abschnitte und Vorschriften vollständig und systematisch
korrekt ab.

2.

a) Die Streichung konkretisiert den Sharing-Begriff und verlagert den Fokus von eigentums-
rechtlichen Abgrenzungen auf die tatsächliche Nutzungsform. Maßgeblich ist nicht mehr, ob
Eigentumsrechte am Fahrzeug bestehen oder ausgeschlossen sind, sondern ob das Angebot fle-
xibel, eigenständig und im Wechsel durch mehrere Personen genutzt werden kann. Damit wird
der Begriff praxistauglicher gefasst und besser an die tatsächlichen Funktionsweisen moderner
Sharing-Angebote angepasst. Zugleich werden unnötige zivilrechtliche Abgrenzungsfragen
vermieden und die Regelung auf den mobilitätspolitisch relevanten Kern des Teilens kon-
zentriert.

b) Mit der Einführung einer Legaldefinition für „Neue Mobilität“ wird ein klarer und zugleich
zukunftsoffener Ordnungsrahmen für innovative Mobilitätsformen geschaffen. Der Begriff er-
fasst technologische, digitale und organisatorische Entwicklungen im Verkehrsbereich und
stellt sicher, dass neue Mobilitätsangebote und Infrastrukturen rechtssicher in den Anwen-
dungsbereich des Gesetzes einbezogen werden können. Die bewusst offene Formulierung er-
möglicht es, auch künftige Entwicklungen zu erfassen, ohne dass das Gesetz bei jeder techni-
schen Neuerung angepasst werden muss. Dies schafft Flexibilität, Innovationsfähigkeit und
Planungssicherheit für Verwaltung, Wirtschaft und Nutzer.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 11 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

3.

a) Die Neufassung stellt klar, dass die Abwägungsmaßstäbe nicht nur für die Umgestaltung
bestehender, sondern ausdrücklich auch für die Planung und den Neubau von Verkehrsinfra-
struktur gelten. Damit wird der Anwendungsbereich konsequent auf alle Infrastrukturmaßnah-
men erweitert und eine einheitliche Berücksichtigung der genannten Belange bereits in der Pla-
nungsphase sichergestellt. Die ergänzte Formulierung dient der Klarstellung und Vollständig-
keit des Abwägungsprogramms im Sinne einer integrierten Infrastrukturplanung.

b) Die Neufassung erweitert die Anforderungen an die öffentliche Beleuchtung um das Krite-
rium der Lichtverschmutzung. Neben einer ressourcenschonenden Ausgestaltung wird damit
ausdrücklich auch der Schutz der Umwelt- und Nachtqualität berücksichtigt. Ziel ist eine be-
darfsgerechte, sichere und zugleich ökologisch verträgliche Beleuchtung, die negative Auswir-
kungen auf Mensch, Tier und städtisches Mikroklima minimiert, ohne die Verkehrssicherheit
zu beeinträchtigen.

4.
a) Die Neufassung erweitert die Anforderungen an Mobilitätsangebote für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer um die Aspekte Sicherheit und Sauberkeit und trägt damit einer ganzheitli-
chen Qualitätsbetrachtung von Mobilität Rechnung. Gleichzeitig wird der Fokus nicht mehr

ausschließlich auf das Fahrrad als einzelne Verkehrsart gelegt, sondern auf den gesamten Um-
weltverbund, um verschiedene klimafreundliche und praktikable Mobilitätsoptionen gleicher-
maßen zu berücksichtigen. Dadurch wird die Regelung technologieneutraler und flexibler aus-
gestaltet und besser an unterschiedliche betriebliche und individuelle Mobilitätsbedarfe ange-
passt.
b) Die Ergänzung um die Kriterien Sicherheit und Sauberkeit stärkt die Qualitätsanforderungen

an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und deren Umfeld. Neben funktionalen
Aspekten werden damit ausdrücklich auch die wahrgenommene und tatsächliche Nutzungsqua-
lität sowie das Sicherheits- und Ordnungsempfinden der Fahrgäste berücksichtigt. Ziel ist es,
die Attraktivität und Alltagstauglichkeit des Umweltverbundes insgesamt zu erhöhen und die
Schnittstellen zwischen den Verkehrsträgern nutzerfreundlicher und verlässlicher auszugestal-
ten.

5.
Die Ergänzung stellt klar, dass Mobilitätsbildung auf die jeweils individuellen Bedürfnisse und
Lebenssituationen der Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet ist. Damit wird betont, dass Mobi-
litätsentscheidungen nicht abstrakt, sondern im Kontext persönlicher Lebensrealitäten erfolgen
und entsprechend differenziert unterstützt werden sollen. Ziel ist eine passgenaue, alltagsnahe
Ausgestaltung der Mobilitätsbildung, die unterschiedliche Ausgangslagen und Anforderungen

besser berücksichtigt und die Selbstbestimmung der Nutzer stärkt.
6.

Die Neufassung dient der inhaltlichen Klarstellung des Regelungsziels. Durch die Voranstel-
lung der An- und Abreiseverkehre wird der Anwendungsbereich präzisiert und die zentrale
Zielsetzung, die Verlagerung auf den Umweltverbund zur Vermeidung von Verkehrsbelastun-
gen, deutlicher hervorgehoben.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 12 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

7.

Die Neufassung auf die Verkehrsträger des Umweltverbundes dient der systematischen Ver-
einheitlichung der Regelung und der Fokus auf deren integrierte Gesamtfunktion bei der Er-
schließung von Mobilitätsknoten gelegt.

8.
Redaktionelle Anpassung. Der ehemalige § 124a wurde durch die Änderungsanweisung des
Artikels 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 07.06.2021 (GVBl. S. 618) zu § 124 nummeriert.

9.

Die Neufassung dient der klareren Zuständigkeitszuweisung innerhalb der Landesverwaltung.
Durch die explizite Benennung der zuständigen Senatsverwaltungen wird die Verantwortung
für die Prüfung und Anpassung bestehender Regelwerke eindeutiger verortet und die administ-
rative Steuerung geschärft. Die Anpassung erhöht die Rechtssicherheit und organisatorische
Klarheit der Normumsetzung.

10.
a) Die Neufassung dient der Vereinfachung und Flexibilisierung der Regelung zur Erhöhung
der Verkehrssicherheit an gefährlichen Knotenpunkten. Durch den Verzicht auf starre jährliche
Mindestzahlen wird der Fokus stärker auf die sachgerechte Auswahl und bauliche Verbesse-
rung der unfallauffälligsten Knotenpunkte gelegt. Damit wird eine bedarfsorientierte Priorisie-
rung ermöglicht, die sich an der tatsächlichen Gefahrenlage und den objektiven Erkenntnis-

quellen orientiert. Die Verpflichtung zur systematischen Identifikation und Berücksichtigung
der relevanten Unfallhäufungen bleibt dabei vollständig erhalten.
b) Die Neufassung dient der sprachlichen Klarstellung und systematischen Präzisierung der
Schutzrichtung der Vorschrift. Durch die Einfügung von „insbesondere“ wird verdeutlicht, dass
der Schutz nicht ausschließlich, sondern besonders den nicht motorisierten Verkehrsteilneh-
menden gilt, ohne andere Verkehrsteilnehmergruppen auszuschließen. Die Regelung wird dif-
ferenzierter gefasst und rechtstechnisch klarer strukturiert, um Missverständnisse bei der An-

wendung zu vermeiden.
11.

a) Die Neufassung erweitert den Regelungsrahmen zur Tarifgestaltung des ÖPNV um die Mög-
lichkeit der Integration ergänzender öffentlich zugänglicher Mobilitätsangebote in das Tarifsys-
tem. Dadurch wird die rechtliche Grundlage geschaffen, Tarifprodukte des ÖPNV auch auf
weitere, den ÖPNV ergänzende Verkehrsdienste anzurechnen, sofern diese die Anforderungen
des EU-Rechts und des Personenbeförderungsrechts erfüllen. Ziel ist eine bessere Verknüpfung
verschiedener Mobilitätsangebote, eine höhere Systemintegration des Umweltverbundes sowie
eine flexiblere und nutzerorientierte Gestaltung der Tariflandschaft.

b) Zusätzlich zu dem wichtigen Ziel der Barrierefreiheit, welche an den unterschiedlichsten
Stellen dieses Gesetzes ausdrücklich genannt wird, soll diese insbesondere durch Rampen und
Aufzüge, hergestellt werden, um allen Nutzergruppen die einfache Benutzung des ÖPNV zu
ermöglichen. Die beiden Bauformen sind deshalb an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt.

12.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 13 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Die Einbindung des Stadt-Umland-Verkehrs bezieht sich auf die nahtlose Verknüpfung und
Koordination von Verkehrssystemen und Dienstleistungen zwischen einer Stadt und ihrem Um-
land, um eine effiziente Mobilität für Pendler und Bewohner in der gesamten Region zu ermög-
lichen. Um den Umweltverbund auch effektiv in den Stadt-Umland- Verkehr einzubinden ist
diese Änderung geboten.

13.

a) Die Streichung des Wortes dient der Vermeidung subjektiver oder schwer operationalisier-
barer Zielgrößen, dennoch soll der Radverkehrsanteil tatsächlich und messbar erhöht werden.
b) Die Neufassung dient der sprachlichen Straffung und der Fokussierung auf das zentrale Si-
cherheitsziel. Die Differenzierung zwischen objektiver und subjektiver Sicherheit wird zuguns-
ten einer einheitlichen Zielgröße „hohe Sicherheit“ zusammengeführt. Dadurch wird die Rege-

lung klarer, praxistauglicher und besser mess- bzw. umsetzbar ausgestaltet.
c) Mit der Einführung des neuen Absatzes wird die Vorbildfunktion des Landes Berlin und
seiner Bezirke im Bereich nachhaltiger Mobilität konkretisiert. Die fahrradfreundliche Ausge-
staltung landeseigener Dienststellen sowie die Bereitstellung von Dienstfahrrädern für Beschäf-
tigte wird auch in der Verwaltung verankert. Dies stärkt die Glaubwürdigkeit der Radverkehrs-
förderung, unterstützt eine klimafreundliche betriebliche Mobilität und setzt konkrete Anreize

zur Nutzung des Fahrrads im dienstlichen Alltag.
14.

Die Neufassung dient der Konzentration auf die Kernfunktion des Bündnisses für den Radver-
kehr als zentrales Koordinierungs- und Abstimmungsgremium für prioritäre Maßnahmen des
Radverkehrsplans. Die Regelung wird auf die wesentlichen Strukturen und Beteiligten im Len-
kungskreis fokussiert, um die Entscheidungs- und Umsetzungsfähigkeit des Bündnisses zu stär-
ken. Die bisherige Detailregelung zur laufenden Information über größere Radverkehrsmaß-
nahmen wird zugunsten einer schlankeren und effizienteren Governance-Struktur entbehrlich
gemacht, ohne den Zweck der beschleunigten Umsetzung inhaltlich zu verändern.

15.

a) Die Neufassung präzisiert die Evaluationssystematik, indem klargestellt wird, dass die An-
zahl der mit dem Rad zurückgelegten längeren Wege nicht den ausschließlichen Indikator für
die Wirksamkeit der Radverkehrsförderung darstellt. Dadurch wird der Bewertungsansatz er-
weitert und methodisch flexibler ausgestaltet, um weitere geeignete Kennzahlen und Entwick-
lungen im Rahmen des Monitorings berücksichtigen zu können. Gleichzeitig bleibt die Ziel-
richtung einer evidenzbasierten Erfolgskontrolle der Radverkehrsförderung erhalten.

b) Die Vorgabe wurde umgesetzt und ist mit Inkrafttreten des RVP inzwischen nicht mehr re-
levant. Eine Streichung ist somit geboten.
16.

a) Die Neufassung reduziert die Regelung auf eine einheitliche Festlegungsebene und verzichtet
auf die bisherige mehrstufige Fortschreibungssystematik. Dadurch wird die Vorschrift klarer,
schlanker und in der Anwendung rechtssicherer gestaltet.

b) Die Neufassung konzentriert die zeitliche Zielvorgabe des Jahres 2030 auf das Radvorrang-
netz als verkehrlich maßgebliche Infrastruktur und schafft damit eine klare Priorisierung. Die
Herstellung des Nebennetzes soll bis fünf Jahre später erfolgen. Die Regelung wird dadurch
fokussierter und besser umsetzbar ausgestaltet.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 14 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

17.

Die Neufassung konkretisiert die Kriterien für die Priorisierung von Sanierungs- und Neubau-
vorhaben im Radverkehrsnetz. Durch die ausdrückliche Benennung von Bedarfs- und Ange-
botsplanung, Lückenschlüssen sowie Verkehrssicherheit werden die maßgeblichen Entschei-
dungsgrundlagen klarer definiert und stärker gewichtet. Dies ermöglicht eine zielgerichtete und
nachvollziehbare Priorisierung der Maßnahmen im Sinne eines funktionsfähigen und sicheren
Radverkehrsnetzes.

18.
Die Neufassung schafft mehr Flexibilität bei der Umsetzung von Radverkehrsanlagen, indem
Abweichungen von der Regelbreite und in begründeten Fällen auch ein Verzicht auf die Anlage
ermöglicht werden. Dies berücksichtigt örtliche Gegebenheiten sowie bestehende Alternativ-

führungen und erhöht die planerische Umsetzbarkeit. Eine qualifizierte alternative Strecken-
oder Wegeführung auf Nebenstraßen im unmittelbaren Umfeld beinhaltet beispielsweise einen
gut befahrbaren Belag sowie einen engen räumlichen Zusammenhang zur betroffenen Haupt-
verkehrsstraße. Zugleich wird klargestellt, dass gemeinsame Führungen nur dann in Betracht
kommen, wenn eigenständige Radverkehrsanlagen sachgerecht nicht möglich sind.
19.

Die Streichung des Begriffs „Flüssigkeit“ dient der sprachlichen Präzisierung und Vereinheit-
lichung der Regelung. Der Begriff ist inhaltlich bereits durch „Leichtigkeit“ und die Zielsetzung
der Entflechtung der Verkehre abgedeckt und daher entbehrlich. Die Vorschrift wird dadurch
klarer und rechtssystematisch stringenter gefasst.

20.

a) Die Neufassung konkretisiert die Art der diebstahlsicheren Fahrradabstellanlagen durch die
beispielhafte Benennung von Sammelschließanlagen. Dadurch wird der Fokus auf besonders
flächeneffiziente und alltagstaugliche Lösungen im öffentlichen Raum geschärft, die sich ins-
besondere in Wohngebieten bewährt haben. Gleichzeitig bleibt die Regelung technologieoffen
und ermöglicht weiterhin vergleichbare Lösungen zur Verbesserung der Fahrradabstellinfra-
struktur.

b) Die Neufassung passt den Zeitrahmen für den Ausbau der Fahrradabstellinfrastruktur an die
tatsächlichen Umsetzungsbedingungen an und setzt mit dem Jahr 2030 einen neuen Zielhori-
zont. Zugleich wird die Vorgabe zur Errichtung von Fahrradparkhäusern und Fahrradstationen
vereinfacht und flexibilisiert. Dadurch bleibt das Ausbauziel bestehen, wird aber praktikabler
und besser umsetzbar ausgestaltet.

21.
Die Neufassung präzisiert die Erfassungssystematik des Mängelregisters, indem die berück-
sichtigungsfähigen Meldungen klarer auf behördlich erhobene Mängel und in den Bezirken
vorliegende Meldungen eingegrenzt werden. Dadurch wird die Datengrundlage vereinheitlicht
und die Bearbeitung stärker an bestehende Verwaltungsstrukturen angebunden. Ziel ist eine

verlässlichere, besser strukturierte und administrativ handhabbare Erfassung von Mängeln der
Radverkehrsinfrastruktur.
22.

§ 50 hat 13 Absätze. Durch die Anpassung wird jetzt korrekt auf die entsprechenden Absätze
verwiesen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 15 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

23.

Die Neufassung ergänzt die Mängelbeseitigung an der Fußverkehrsinfrastruktur um die aus-
drückliche Berücksichtigung der Barrierefreiheit. Damit wird klargestellt, dass Maßnahmen zur
Instandsetzung und Verbesserung der Fußverkehrsinfrastruktur systematisch auch den Anfor-
derungen einer barrierefreien Nutzung Rechnung tragen sollen. Dies stärkt die Nutzbarkeit und
Sicherheit des Fußverkehrs für alle Verkehrsteilnehmer.

24.
a) Mit dem neuen Absatz wird die Sichtbarkeit und Wiedererkennbarkeit sicherer Schulwege
im öffentlichen Raum gestärkt. Die optische Kennzeichnung definierter Schulwege kann ins-
besondere Kindern die Orientierung erleichtern und zur sicheren Wegeführung beitragen.
Durch die Verortung der Zuständigkeit bei den bezirklichen Stellen wird eine ortsnahe, bedarfs-

gerechte und praxisnahe Umsetzung ermöglicht.
b) Die Neufassung dient der begrifflichen Klarstellung und institutionellen Präzisierung. Durch
die Ersetzung des Fußverkehrsrats durch das Gremium Fußverkehr wird die Einbindung des
zuständigen fachlichen Beteiligungsgremiums eindeutiger gefasst und konsistent an die aktu-
elle Organisationsstruktur angepasst.

25.

a) Die Neufassung erweitert die inhaltlichen Schwerpunkte des Fußverkehrsplans um die aus-
drückliche Berücksichtigung der Barrierefreiheit. Damit wird klargestellt, dass neben der bau-
lichen Qualität und Beleuchtung auch die uneingeschränkte Nutzbarkeit der Fußverkehrsinfra-
struktur für alle Personengruppen systematisch in Planung und Umsetzung einzubeziehen ist.
Dies stärkt die ganzheitliche Qualitätsentwicklung des Fußverkehrsnetzes.

b) Der Verweis auf die entsprechend geltenden Absätze wird aktualisiert, um die Regelungs-
systematik vollständig und konsistent abzubilden.
26.

Die Neufassung stellt klar, dass die bezirklichen Fußverkehrsnetze systematisch im Fußver-
kehrsplan durch einen Netzplan abgebildet werden. Dadurch wird die planerische Grundlage
für die Kategorisierung und Priorisierung des Fußverkehrs präzisiert und die besondere Bedeu-
tung einzelner Netze und Bereiche für den aktuellen und künftigen Fußverkehr hervorgehoben.
Die Regelung stärkt die Transparenz und Steuerungswirkung der Netzplanung, indem sie den
Begriff des Vorrangnetzes eindeutig im Zusammenhang mit der planerischen Bewertung ver-

ankert.
Die redaktionellen Anpassungen dienen der Folgekonsistenz der Normstruktur.

27.

a) Die Neufassung erweitert den Anwendungsbereich der Regelung und ersetzt die beispielhafte
Benennung einzelner Personengruppen durch den übergeordneten Begriff der Mobilitätsein-
schränkungen. Dadurch wird die Vorschrift inklusiver und erfasst unterschiedliche Formen von
Einschränkungen in der Mobilität einheitlich. Dies erhöht die Verständlichkeit und stellt eine
konsistente Berücksichtigung der Bedürfnisse verschiedener betroffener Personengruppen si-
cher.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 16 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

b) Die Streichung von „Gegen-“ dient der sprachlichen Präzisierung und Vereinfachung. Der
Begriff „Maßnahmen“ ist umfassend und schließt sowohl vorbeugende als auch nachträgliche
Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbeziehungen ein.

c) Der neue Absatz schafft die Möglichkeit, an besonders sensiblen Orten wie Schulen, Kitas
sowie Senioren- und Pflegeeinrichtungen kurzfristig wirksame Übergangslösungen zur Verbes-
serung der Verkehrssicherheit einzusetzen. Durch temporäre Querungshilfen kann bereits vor
der Realisierung dauerhafter baulicher Maßnahmen eine erhöhte Sicherheit für besonders
schutzbedürftige Personengruppen gewährleistet werden. Dies erhöht die Reaktionsfähigkeit
der Verwaltung und stärkt den präventiven Schutz im Fußverkehr.

28.
Der neue Absatz dient der Verankerung der Unterstützung landesseitiger Aktivitäten gegenüber

dem Bund zur stärkeren Nutzung des öffentlichen Verkehrs für den städtischen Wirtschaftsver-
kehr. Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine effizientere und flächensparende Nut-
zung bestehender ÖPNV-Infrastrukturen auch für den Gütertransport zu fördern. Dadurch sol-
len Synergien im Verkehrsnetz gehoben und innovative Logistiklösungen im urbanen Raum
ermöglicht werden.
29.

§ 69 Besondere Ziele der Entwicklung der Neuen Mobilität

Die Vorschrift bündelt die strategischen Ziele der Neuen Mobilität und stellt deren Ausrichtung
an den bestehenden verkehrspolitischen Zielsetzungen sowie dem StEP Mobilität und Verkehr
sicher. Sie verankert zugleich den Grundsatz, dass neue Mobilitätsformen einen Beitrag zur
Nachhaltigkeit, Effizienzsteigerung und Umweltentlastung des Verkehrssektors leisten müs-
sen. Ergänzend wird klargestellt, dass gewerbliche Angebote negative Auswirkungen auf diese
Ziele vermeiden sollen.

§ 70 Förderung einzelner Einsatzbereiche der Neuen Mobilität
Die Regelung konkretisiert die Förderinstrumente des Landes Berlin in zentralen Zukunftsfel-

dern wie digitalen Verkehrslösungen, intelligenten Verkehrssystemen, automatisiertem Fahren,
Sharing-Angeboten sowie Elektromobilität. Damit wird eine klare operative Grundlage für die
Umsetzung innovativer Mobilitätsformen geschaffen.
§ 71 Baustellenkoordinierungsplattform

Mit der Einführung einer digitalen Plattform wird die Koordination von Baustellen modernisiert
und zentralisiert. Ziel ist es, die Auswirkungen von Bauvorhaben auf Verkehr, Umwelt und
Sicherheit zu minimieren und Verwaltungsprozesse effizienter zu gestalten.

§ 72 Forschung und Innovation

Die Vorschrift stärkt die Entwicklung neuer Verkehrslösungen durch gezielte Förderung von
Forschung, Pilotprojekten und Kooperationen zwischen Verwaltung, Wissenschaft und Wirt-
schaft. Zudem werden organisatorische Strukturen zur besseren Steuerung von Modellprojek-
ten geschaffen.
§ 73 Finanzierung und Fördermittel

Die Regelung sichert die finanzielle Grundlage für die Umsetzung der Maßnahmen und ermög-
licht ausdrücklich die Nutzung von Bundes- und EU-Förderprogrammen zur Unterstützung der
Zielerreichung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 17 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

§ 74 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsregelung gewährleistet Rechtssicherheit für bereits begonnene Planungen und
ermöglicht in begrenztem Umfang Abweichungen, um Verzögerungen bei laufenden Verfahren
zu vermeiden.

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten in der üblichen Form.
Berlin, den 29.04.2026

Stettner Melzer Kraft
und die übrigen Mitglieder

der Fraktion der CDU

Saleh Schopf
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 18 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Das Berliner Mobilitätsgesetz in der Fassung Das Berliner Mobilitätsgesetz in der Fassung
vom 05. Juli 2018 (GVB1. S. 464), das zuletzt vom 05. Juli 2018 (GVB1. S. 464), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27.Septem- durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27.Septem-
ber.2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, ber.2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:

Geltende Fassung Künftige Fassung
Inhaltsübersicht

„Abschnitt 6: Entwicklung der Neuen Mobili-
tät

§ 69 Besondere Ziele der Entwicklung der
Neuen Mobilität

§ 70 Förderung einzelner Einsatzbereiche der
Neuen Mobilität

§ 71 Baustellenkoordinierungsplattform
§ 72 Forschung und Innovation

§ 73 Finanzierung und Fördermittel

Abschnitt 7: Übergangsvorschriften

§ 74 Übergangsvorschriften“
§2 Begriffsbestimmungen §2 Begriffsbestimmungen

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Bewahrung (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Bewahrung
und Weiterentwicklung eines auf die Mobilitäts- und Weiterentwicklung eines auf die Mobilitäts-
bedürfnisse in Stadt und Umland ausgerichteten bedürfnisse in Stadt und Umland ausgerichteten
und dabei stadt-, umwelt-, sozial- sowie klima- und dabei stadt-, umwelt-, sozial- sowie klima-
verträglich ausgestalteten, sicheren, barriere- verträglich ausgestalteten, sicheren, barriere-
freien Verkehrssystems als Beitrag zur individu- freien Verkehrssystems als Beitrag zur individu-
ellen Lebensgestaltung und zur inklusiven Le- ellen Lebensgestaltung und zur inklusiven Le-
bensraumgestaltung sowie als unverzichtbarer bensraumgestaltung sowie als unverzichtbarer
Bestandteil einer funktionierenden zukunftsfähi- Bestandteil einer funktionierenden zukunftsfähi-
gen Metropolregion. Zweck des Gesetzes ist fer- gen Metropolregion. Zweck des Gesetzes ist fer-
ner die Sicherstellung eines effizienten und spar- ner die Sicherstellung eines effizienten und spar-
samen Umganges mit dem knappen Gut des öf- samen Umganges mit dem knappen Gut des öf-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 19 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

fentlichen Straßenraums; dies gilt auch im Zu- fentlichen Straßenraums; dies gilt auch im Zu-
sammenhang mit gewerblichen Nutzungen. sammenhang mit gewerblichen Nutzungen.
Zweck des Gesetzes ist zudem die Gewährleis- Zweck des Gesetzes ist zudem die Gewährleis-
tung gleichwertiger Mobilitätsmöglichkeiten in tung gleichwertiger Mobilitätsmöglichkeiten in
allen Teilen Berlins. Damit soll für alle Personen allen Teilen Berlins. Damit soll für alle Personen
die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben abge- die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben abge-
sichert werden. sichert werden.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten (2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten
Zweckes sollen die verschiedenen Verkehrsmit- Zweckes sollen die verschiedenen Verkehrsmit-
tel mit ihren spezifischen Stärken zum Einsatz tel mit ihren spezifischen Stärken zum Einsatz
kommen, um das Gesamtsystem im Hinblick auf kommen, um das Gesamtsystem im Hinblick auf
die Anforderungen der Zukunft zu optimieren. die Anforderungen der Zukunft zu optimieren.

(3) Geteilte Mobilität („Sharing“) im Sinne die- (3) Geteilte Mobilität („Sharing“) im Sinne die-
ses Gesetzes bezeichnet ses Gesetzes bezeichnet

1. die privat organisierte oder durch Dritte ver- 1. die privat organisierte oder durch Dritte ver-
mittelte Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere mittelte Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere
Personen unterschiedlicher Haus halte, ohne Personen unterschiedlicher Haus halte,ohne
dass durch die nutzenden Personen Eigentums- dass durch dienutzenden Personen Eigen-
rechte an dem Fahrzeug erworben werden müss- tumsrechte an dem Fahrzeug erworben wer-
ten; den müsstenselbstständig reserviert und ge-
nutzt werden können;

2. die private oder durch Dritte vermittelte Bil-
2. die private oder durch Dritte vermittelte Bil-
dung von Fahrgemeinschaften nicht gewerbli-
dung von Fahrgemeinschaften nicht gewerbli-
cher Art, die für die beförderten Personen unent-
cher Art, die für die beförderten Personen unent-
geltlich sind oder für die von den beförderten
geltlich sind oder für die von den beförderten
Personen ein Entgelt bis zur Grenze der Be-
Personen ein Entgelt bis zur Grenze der Be-
triebskosten der Fahrt im Sinne des § 1 Absatz 2
triebskosten der Fahrt im Sinne des § 1 Absatz 2
Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes in
Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au-
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au-
gust 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
gust 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli
Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli
2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in
2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung geleistet wird.
der jeweils geltenden Fassung geleistet wird.
(4) Intermodalität bezeichnet die Nutzung ver-
(4) Intermodalität bezeichnet die Nutzung ver-
schiedener Verkehrsmittel im Personen- oder
schiedener Verkehrsmittel im Personen- oder
Güterverkehr in Bezug auf den Weg zwischen
Güterverkehr in Bezug auf den Weg zwischen
zwei Aktivitäten.
zwei Aktivitäten.
(5) Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
sind Personen, die auf Grund einer dauerhaften
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 20 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(5) Menschen mit Mobilitätseinschränkungen oder zeitweiligen motorischen, sensorischen,
sind Personen, die auf Grund einer dauerhaften geistigen oder seelischen, alternsbedingten oder
oder zeitweiligen motorischen, sensorischen, sonstigen Form der Beeinträchtigung in Wech-
geistigen oder seelischen, alternsbedingten oder selwirkung mit verschiedenen, insbesondere ein-
sonstigen Form der Beeinträchtigung in Wech- stellungs- und umweltbedingten, Barrieren in ih-
selwirkung mit verschiedenen, insbesondere ein- rer Mobilität eingeschränkt sind.
stellungs- und umweltbedingten, Barrieren in ih-
rer Mobilität eingeschränkt sind.
(6) Barrierefrei im Sinne dieses Gesetzes sind
bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische
(6) Barrierefrei im Sinne dieses Gesetzes sind Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informati-
bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische onsverarbeitung, akustische und visuelle Infor-
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informati- mationsquellen und Kommunikationseinrichtun-
onsverarbeitung, akustische und visuelle Infor- gen sowie andere gestaltete Lebensbereiche,
mationsquellen und Kommunikationseinrichtun- wenn sie für Menschen mit Mobilitätseinschrän-
gen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, kungen im Sinne von Absatz 5 in der allgemein
wenn sie für Menschen mit Mobilitätseinschrän- üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis
kungen im Sinne von Absatz 5 in der allgemein und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar,
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Er-

und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, schwernis liegt insbesondere auch dann vor,
zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Er- wenn Menschen mit Behinderungen die Mit-
schwernis liegt insbesondere auch dann vor, nahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel
wenn Menschen mit Behinderungen die Mit- verweigert oder erschwert wird oder ihre Reakti-
nahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel ons-, Geh- oder Fahrgeschwindigkeit im Ver-
verweigert oder erschwert wird oder ihre Reakti- kehr nicht in geeigneter Weise berücksichtigt
ons-, Geh- oder Fahrgeschwindigkeit im Ver- wird.
kehr nicht in geeigneter Weise berücksichtigt
wird.
(7) Modal Split ist die Aufteilung der Wege auf
die verschiedenen Verkehrsmittel.
(7) Modal Split ist die Aufteilung der Wege auf
die verschiedenen Verkehrsmittel.
(8) Motorisierter Individualverkehr (MIV) ist
die Fortbewegung mit motorisierten Fahrzeugen,
(8) Motorisierter Individualverkehr (MIV) ist bei denen Nutzende in der Bestimmung der Zeit
die Fortbewegung mit motorisierten Fahrzeugen, und der Route der Fahrt frei sind.
bei denen Nutzende in der Bestimmung der Zeit
und der Route der Fahrt frei sind.
(9) Multimodalität bezeichnet die Nutzung ver-
schiedener Verkehrsmittel im Personen- oder
(9) Multimodalität bezeichnet die Nutzung ver- Güterverkehr in Bezug auf einen bestimmten
schiedener Verkehrsmittel im Personen- oder Zeitraum.
Güterverkehr in Bezug auf einen bestimmten
Zeitraum.
(10) Verkehrsmittel sind öffentlich zugänglich,
wenn sie bestimmungsgemäß von der Allge-
(10) Verkehrsmittel sind öffentlich zugänglich, meinheit durch Mitführen von vorher erworbe-
wenn sie bestimmungsgemäß von der Allge- nen Berechtigungsausweisen oder durch unmit-
meinheit durch Mitführen von vorher erworbe- telbare Bezahlung der Fahrt genutzt werden kön-
nen Berechtigungsausweisen oder durch unmit- nen.
telbare Bezahlung der Fahrt genutzt werden kön-
nen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 21 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(11) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
(11) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) umfasst die öffentlich zugänglichen Verkehrs-
umfasst die öffentlich zugänglichen Verkehrs- mittel gemäß § 8 Absatz 1 des Personenbeförde-
mittel gemäß § 8 Absatz 1 des Personenbeförde- rungsgesetzes einschließlich flexibler Bedarfs-
rungsgesetzes einschließlich flexibler Bedarfs- verkehre nach § 8 Absatz 2 oder § 2 Absatz 6
verkehre nach § 8 Absatz 2 oder § 2 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes (ÖPNV nach
des Personenbeförderungsgesetzes (ÖPNV nach Personenbeförderungsgesetz) sowie den Schie-
Personenbeförderungsgesetz) sowie den Schie- nenpersonennahverkehr (SPNV). Zum ÖPNV
nenpersonennahverkehr (SPNV). Zum ÖPNV gehören auch der Fähr- sowie Seilbahnverkehr,
gehören auch der Fähr- sowie Seilbahnverkehr, soweit in Umsetzung der Ziele der §§ 3 bis 15

soweit in Umsetzung der Ziele der §§ 3 bis 15 die Sicherung eines bestimmten Angebotes im
die Sicherung eines bestimmten Angebotes im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(12) Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist
(12) Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist die allgemein zugängliche Beförderung in Zü-
die allgemein zugängliche Beförderung in Zü- gen gemäß § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Ei-
gen gemäß § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Ei- senbahngesetzes vom 27. Dezember 1993
senbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-
(BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- letzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
letzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472)

20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Fassung.
(13) Umweltverbund umfasst die Verkehrsmittel
(13) Umweltverbund umfasst die Verkehrsmittel Fußverkehr, Radverkehr und ÖPNV.
Fußverkehr, Radverkehr und ÖPNV.

(14) Verkehrsangebote umfassen die Angebote
(14) Verkehrsangebote umfassen die Angebote öffentlich zugänglicher Verkehrsmittel.
öffentlich zugänglicher Verkehrsmittel.

(15) Verkehrsinfrastruktur umfasst alle Einrich-
(15) Verkehrsinfrastruktur umfasst alle Einrich- tungen, die Voraussetzungen für den Einsatz
tungen, die Voraussetzungen für den Einsatz von Verkehrsmitteln sind (zum Beispiel: Stra-
von Verkehrsmitteln sind (zum Beispiel: Stra- ßen, Wege, Plätze, Schienen, Tunnel, Haltestel-
ßen, Wege, Plätze, Schienen, Tunnel, Haltestel- len, Parkplätze).
len, Parkplätze).

(16) Verkehrssystem umfasst die für den Ver-
(16) Verkehrssystem umfasst die für den Ver- kehr notwendigen Infrastrukturen, Verkehrsmit-
kehr notwendigen Infrastrukturen, Verkehrsmit- tel sowie Leitsysteme für die Koordinierung der
tel sowie Leitsysteme für die Koordinierung der Verkehrsmittel.
Verkehrsmittel.
(17) Wirtschaftsverkehr ist die Ortsveränderung
(17) Wirtschaftsverkehr ist die Ortsveränderung von Personen oder Gütern, die mit geschäftli-
von Personen oder Gütern, die mit geschäftli- cher oder dienstlicher Zielsetzung erfolgen.
cher oder dienstlicher Zielsetzung erfolgen. Wirtschaftsverkehr umfasst sowohl Personen-
Wirtschaftsverkehr umfasst sowohl Personen- wirtschaftsverkehr als auch den Güterverkehr
wirtschaftsverkehr als auch den Güterverkehr zwischen Wirtschaftseinheiten. Personenwirt-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 22 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

zwischen Wirtschaftseinheiten. Personenwirt- schaftsverkehr ist Verkehr in Ausübung des Be-
schaftsverkehr ist Verkehr in Ausübung des Be- rufes wie zum Beispiel bei Dienstreisen, Hand-
rufes wie zum Beispiel bei Dienstreisen, Hand- werkern oder Pflegediensten.
werkern oder Pflegediensten.

(18) Fußverkehr bezeichnet das Zufußgehen so-
(18) Fußverkehr bezeichnet das Zufußgehen so- wie die Fortbewegung unter Nutzung besonderer
wie die Fortbewegung unter Nutzung besonderer Fortbewegungsmittel nach § 24 der Straßenver-
Fortbewegungsmittel nach § 24 der Straßenver- kehrs-Ordnung.
kehrs-Ordnung.
(19) Neue Mobilität umfasst alle durch Inno-
vation, neue Technologien, Digitalisierung
oder Vernetzung neu entwickelte oder noch

zu entwickelnde Verkehre, Verkehrsträger,
Infrastrukturen, Systeme oder Programme.
§4 Menschen- und stadtgerechter Verkehr §4 Menschen- und stadtgerechter Verkehr

(1) Die Mobilitätsangebote, die Verkehrsinfra- (1) Die Mobilitätsangebote, die Verkehrsinfra-
struktur sowie die verkehrsorganisatorischen struktur sowie die verkehrsorganisatorischen
Abläufe werden unter Beachtung des Nutzungs- Abläufe werden unter Beachtung des Nutzungs-
verhaltens an den Mobilitätsbedürfnissen der verhaltens an den Mobilitätsbedürfnissen der
Menschen und den Verkehrsbedürfnissen des Menschen und den Verkehrsbedürfnissen des
Wirtschaftsverkehrs ausgerichtet. Es wird si- Wirtschaftsverkehrs ausgerichtet. Es wird si-
chergestellt, dass Einwohnerinnen und Einwoh- chergestellt, dass Einwohnerinnen und Einwoh-
ner in allen Teilen Berlins über ein gleichwerti- ner in allen Teilen Berlins über ein gleichwerti-
ges ÖPNV-Angebot verfügen. ges ÖPNV-Angebot verfügen.

(2) Verkehrsinfrastruktur und Mobilitätsange- (2) Verkehrsinfrastruktur und Mobilitätsange-
bote sollen zur Gewährleistung gleichwertiger bote sollen zur Gewährleistung gleichwertiger
Lebensbedingungen, insbesondere für Menschen Lebensbedingungen, insbesondere für Menschen
mit Mobilitätseinschränkungen, barrierefrei im mit Mobilitätseinschränkungen, barrierefrei im
Sinne von § 2 Absatz 6 gestaltet werden. Sinne von § 2 Absatz 6 gestaltet werden.

(3) Durch die Gestaltung der Verkehrsinfra- (3) Durch die Gestaltung der Verkehrsinfra-
struktur und durch möglichst geringe Rauminan- struktur und durch möglichst geringe Rauminan-
spruchnahme des fließenden und ruhenden Ver- spruchnahme des fließenden und ruhenden Ver-
kehrs soll die Aufenthaltsqualität des öffentli- kehrs soll die Aufenthaltsqualität des öffentli-
chen Raums und die Lebensqualität in der Stadt chen Raums und die Lebensqualität in der Stadt
verbessert werden. In der Stadt werden weitere verbessert werden. In der Stadt werden weitere
Räume geschaffen, in denen der motorisierte In- Räume geschaffen, in denen der motorisierte In-
dividualverkehr keine oder nur noch eine unter- dividualverkehr keine oder nur noch eine unter-
geordnete Rolle spielt. geordnete Rolle spielt.

(4) Bei der Umgestaltung vorhandener Ver- (4) Bei der Umgestaltung vorhandener Ver-
kehrsinfrastruktur soll neben ihrer funktionalen kehrsinfrastruktur und dem Neubau der Ver-
die soziale, stadtkulturelle, architektonische, kehrsinfrastruktur soll neben ihrer funktiona-
len die soziale, stadtkulturelle, architektonische,
denkmalpflegerische, historische, biodiverse
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 23 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

denkmalpflegerische, historische oder klima- oder klimawirksame Bedeutsamkeit berücksich-
wirksame Bedeutsamkeit berücksichtigt werden. tigt werden.

(5) Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität wer-

den geeignete Straßen und Plätze nach Zweck-
(5) Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität wer-
bestimmung und Ausgestaltung als Orte der Be-
den geeignete Straßen und Plätze nach Zweck-
gegnung, des Verweilens, der Erholung, der
bestimmung und Ausgestaltung als Orte der Be-
Kommunikation und des Spielens nutzbar ge-
gegnung, des Verweilens, der Erholung, der
macht. Insbesondere soll bei Neuanlage und
Kommunikation und des Spielens nutzbar ge-
grundlegender Umgestaltung von Straßen und
macht. Insbesondere soll bei Neuanlage und
Plätzen geprüft werden, ob und inwieweit dieses
grundlegender Umgestaltung von Straßen und
Ziel umgesetzt werden kann
Plätzen geprüft werden, ob und inwieweit dieses
Ziel umgesetzt werden kann
(6) Die Beleuchtung von Straßen, Wegen und
Plätzen soll an den Bedürfnissen der Menschen
(6) Die Beleuchtung von Straßen, Wegen und
ausgerichtet sein. Insbesondere soll eine ausrei-
Plätzen soll an den Bedürfnissen der Menschen
chende Beleuchtung von Geh- und Radwegen,
ausgerichtet sein. Insbesondere soll eine ausrei-
auch abseits von Straßen, dazu anregen, Wege
chende Beleuchtung von Geh- und Radwegen,
auch bei Dunkelheit im Fuß- und Radverkehr
auch abseits von Straßen, dazu anregen, Wege
zurückzulegen. Bei der Umsetzung ist auf eine
auch bei Dunkelheit im Fuß- und Radverkehr
ressourcenschonende Beleuchtungund eine
zurückzulegen. Bei der Umsetzung ist auf eine
möglichst geringe Lichtverschmutzung zu
ressourcenschonende Beleuchtung zu achten.
achten.
§ 5 Umweltverbund und Inter- sowie Multimo- § 5 Umweltverbund und Inter- sowie Multimo-
dalität dalität
(1) Durch Steigerung der Leistungsfähigkeit und (1) Durch Steigerung der Leistungsfähigkeit und
Attraktivität der Verkehre des Umweltverbundes Attraktivität der Verkehre des Umweltverbundes
soll dessen Anteil an den zurückgelegten Wegen soll dessen Anteil an den zurückgelegten Wegen
gesteigert werden. gesteigert werden.
(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind verlässliche und bezahlbare Mobilitätsange- sind verlässliche, sichere, saubere und bezahl-
bote insbesondere bei wachsenden Einwohner- bare Mobilitätsangebote insbesondere bei wach-
zahlen und steigender Beschäftigung von beson- senden Einwohnerzahlen und steigen der Be-
derer Bedeutung. Daher sollen attraktive Job-Ti- schäftigung von besonderer Bedeutung. Daher
ckets für den ÖPNV gefördert sowie Initiativen sollen attraktive Job-Tickets für den ÖPNV ge-
unterstützt werden, die sich dafür einsetzen, dass fördert sowie Initiativen unterstützt werden, die
für Wege vom und zum Arbeitsplatz das Fahrrad sich dafür einsetzen, dass für Wege vom und
genutzt wird. zum Arbeitsplatzdas Fahrrad die Angebote
des Umweltverbundes genutzt werden.
(3) Die verschiedenen Verkehrsmittel des Um-
weltverbundes einschließlich ihrer Infrastruktur
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 24 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(3) Die verschiedenen Verkehrsmittel des Um- sollen so gestaltet werden, dass sie einander op-
weltverbundes einschließlich ihrer Infrastruktur timal ergänzen. Dieses betrifft insbesondere die
sollen so gestaltet werden, dass sie einander op- Ausgestaltung der Halte stellen des öffentlichen
timal ergänzen. Dieses betrifft insbesondere die Personennahverkehrs (ÖPNV) und ihres Umfel-
Ausgestaltung der Halte stellen des öffentlichen des, vor allem in Bezug auf Auffindbarkeit, Zu-
Personennahverkehrs (ÖPNV) und ihres Umfel- gänglichkeit, Sicherheit, Sauberkeit, Nutzbar-
des, vor allem in Bezug auf Auffindbarkeit, Zu- keit, Beschilderung, Information sowie Abstell-
gänglichkeit, Nutzbarkeit, Beschilderung, Infor- möglichkeiten.
mation sowie Abstellmöglichkeiten.

(4) Bei der Planung für die Verkehrsmittel des
(4) Bei der Planung für die Verkehrsmittel des Umweltverbundes sollen künftig auch Maßnah-
Umweltverbundes sollen künftig auch Maßnah- men zur Anpassung an klimatische Veränderun-
men zur Anpassung an klimatische Veränderun- gen berücksichtigt werden.
gen berücksichtigt werden.

(5) Öffentlich zugängliche Verkehrsmittel des
(5) Öffentlich zugängliche Verkehrsmittel des Umweltverbundes sowie den Umweltverbund
Umweltverbundes sowie den Umweltverbund ergänzende öffentlich zugängliche Angebote ge-
ergänzende öffentlich zugängliche Angebote ge- teilter Mobilität sollen möglichst mit einheitli-
teilter Mobilität sollen möglichst mit einheitli- chen, multimodal nutzbaren Berechtigungsaus-
chen, multimodal nutzbaren Berechtigungsaus- weisen nutzbar sein. Eine weitergehende tarifli-
weisen nutzbar sein. Eine weitergehende tarifli- che und vertriebliche Integration der öffentlich
che und vertriebliche Integration der öffentlich zugänglichen Verkehrsmittel des Umweltver-
zugänglichen Verkehrsmittel des Umweltver- bundes ist anzustreben.
bundes ist anzustreben.

(6) Die Verfügbarkeitsdaten aller öffentlich zu-
(6) Die Verfügbarkeitsdaten aller öffentlich zu- gänglichen Verkehrsmittel sollen in Echtzeit für
gänglichen Verkehrsmittel sollen in Echtzeit für eine nicht kommerzielle Nutzung kostenlos zur
eine nicht kommerzielle Nutzung kostenlos zur Verfügung stehen und für internetbasierte, nicht
Verfügung stehen und für internetbasierte, nicht kommerzielle Anwendungen nutzbar sein. Die
kommerzielle Anwendungen nutzbar sein. Die kommerzielle Nutzung setzt voraus, dass im Ge-
kommerzielle Nutzung setzt voraus, dass im Ge- genzug der Nutzer selbst generierte oder zur
genzug der Nutzer selbst generierte oder zur Verfügung stehende Verfügbarkeitsdaten seiner-
Verfügung stehende Verfügbarkeitsdaten seiner- seits ebenfalls in Echtzeit kostenlos für alle und
seits ebenfalls in Echtzeit kostenlos für alle und maschinenlesbar zur Verfügung stellen muss.
maschinenlesbar zur Verfügung stellen muss.

§ 11a Bildung § 11a Bildung

Das Land Berlin fördert eine umfassende Mobi- Das Land Berlin fördert eine umfassende Mobi-
litätsbildung. Ziel ist es, alle Bewohne rinnen litätsbildung. Ziel ist es, alle Bewohne rinnen
und Bewohner Berlins durch Angebote der Mo- und Bewohner Berlins durch Angebote der Mo-
bilitätsbildung dazu zu befähigen, ihre Mobili- bilitätsbildung dazu zu befähigen, ihreindividu-
tätsbedürfnisse sicher, verantwortungsbewusst, ellen Mobilitätsbedürfnisse sicher, verantwor-
selbst bestimmt, stadt-, umwelt- sowie klimaver- tungsbewusst, selbst bestimmt, stadt-, umwelt-
träglich ausgestalten zu können. sowie klimaverträglich ausgestalten zu können.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 25 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

§12 Gewährleistung von Mobilität bei Großver- §12 Gewährleistung von Mobilität bei Großver-
anstaltungen anstaltungen

(1) Die Verkehrsangebote des Umweltverbundes (1) Die Verkehrsangebote des Umweltverbundes

und dabei insbesondere des ÖPNV sollen so und dabei insbesondere des ÖPNV sollen so
ausgelegt werden, dass bei mittelfristig planba- ausgelegt werden, dass bei mittelfristig planba-
ren Veranstaltungen mit besonders hoher Anzahl ren Veranstaltungen mit besonders hoher Anzahl
von Teilnehmenden (Großveranstaltungen) auf von Teilnehmenden (Großveranstaltungen) auf
Basis geeigneter Konzepte des Veranstalters so- Basis geeigneter Konzepte des Veranstalters so-
wohl die mit der Veranstaltung verbundenen wohl die mit der Veranstaltung verbundenen
Mobilitätsbedürfnisse als auch die weiterhin Mobilitätsbedürfnisse als auch die weiterhin
vorhandenen Bedürfnisse der Alltagsmobilität vorhandenen Bedürfnisse der Alltagsmobilität
zufriedenstellend erfüllt werden können. Dabei zufriedenstellend erfüllt werden können. Dabei
soll vermieden werden, dass Veranstalter von soll vermieden werden, dass Veranstalter von
Straßenfesten umfangreiche Planungen im Vor- Straßenfesten umfangreiche Planungen im Vor-
feld durchführen müssen. feld durchführen müssen.

(2) Um Großveranstaltungen verkehrssicher und (2)An- und Abreiseverkehre zu Großveran-
ohne übermäßige Belastungen im fließenden staltungen, sollen überwiegend mit den Ver-
und ruhenden Verkehr zu bewältigen, sollen de- kehrsmitteln des Umweltverbundes erfolgen,

ren An- und Abreiseverkehre überwiegend mit um übermäßige Belastungen im fließenden
den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes er- und ruhenden Verkehr zu vermeiden. Dazu
folgen. Dazu soll den Teil nehmenden von der soll den Teilnehmenden von der Veranstalterin
Veranstalterin oder dem Veranstalter eine mög- oder dem Veranstalter eine möglichst unkompli-
lichst unkomplizierte ÖPNV-Nutzung über die zierte ÖPNV-Nutzung über die Eintrittskarte,
Eintrittskarte, insbesondere in Form von Kom- insbesondere in Form von Kombitickets, ermög-
bitickets, ermöglicht werden. licht werden.

(3) Die Konzepte des Veranstalters für den Ver- (3) Die Konzepte des Veranstalters für den Ver-
kehr bei Großveranstaltungen sollen bei Bedarf kehr bei Großveranstaltungen sollen bei Bedarf
besondere Prioritäten hinsichtlich Flächenfrei- besondere Prioritäten hinsichtlich Flächenfrei-
haltung und Verkehrslenkung vorsehen. haltung und Verkehrslenkung vorsehen.

(4) Für kurzfristig angesetzte Großveranstaltun- (4) Für kurzfristig angesetzte Großveranstaltun-
gen oder vergleichbare Sondersituationen sollen gen oder vergleichbare Sondersituationen sollen
Maßnahmen zur Absicherung eines ausreichen- Maßnahmen zur Absicherung eines ausreichen-
den Mindestangebotes im Sinne der Zielstellung den Mindestangebotes im Sinne der Zielstellung
nach Absatz 1 vorgesehen werden. nach Absatz 1 vorgesehen werden.

§ 15 § 15

Optimale Anbindung des Fernverkehrs Optimale Anbindung des Fernverkehrs

Fernbahnhöfe, der Zentrale Omnibusbahnhof Fernbahnhöfe, der Zentrale Omnibusbahnhof
(ZOB) und Flughäfen sind als Mobilitätsknoten (ZOB) und Flughäfen sind als Mobilitätsknoten
adäquat zu ihrer Mobilitätsbedeutung und zum adäquat zu ihrer Mobilitätsbedeutung und zum
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 26 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

spezifischen Fernverkehrsfahrgastaufkommen in spezifischen Fernverkehrsfahrgastaufkommen in
die Netze des Fußverkehrs, öffentlichen Perso- die Netzedes Umweltbundes Fußverkehrs, öf-
nennahverkehrs und Radverkehrs einzubinden fentlichen Personennahverkehrs und Radver-
und mit öffentlich zugänglichen Verkehrsmitteln kehrs einzubinden und mit öffentlich zugängli-
zu erschließen. chen Verkehrsmitteln zu erschließen.

§ 17a § 17

Schulisches Mobilitätsmanagement Schulisches Mobilitätsmanagement

(1) Das Land Berlin fördert einen umfassenden (1) Das Land Berlin fördert einen umfassenden
Ansatz des schulischen Mobilitätsmanagements. Ansatz des schulischen Mobilitätsmanagements.

(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwal- (2) Die für Bildung zuständige Senatsverwal-
tung entwickelt gemeinsam mit der für Verkehr tung entwickelt gemeinsam mit der für Verkehr
zuständigen Senatsverwaltung und in Abstim- zuständigen Senatsverwaltung und in Abstim-

mung mit den Bezirken ein umsetzungsbezoge- mung mit den Bezirken ein umsetzungsbezoge-
nes Konzept. Das Konzept definiert unter ande- nes Konzept. Das Konzept definiert unter ande-
rem Unterrichtsinhalte, Öffentlichkeitsarbeit und rem Unterrichtsinhalte, Öffentlichkeitsarbeit und
Maßnahmen zur Veränderung des Mobilitätsver- Maßnahmen zur Veränderung des Mobilitätsver-
haltens von Schulkindern hin zur selbstständigen haltens von Schulkindern hin zur selbstständigen
Mobilität sowie zur Umsetzung einer sicheren Mobilität sowie zur Umsetzung einer sicheren
Infrastruktur im Schulumfeld. Die Jugendver- Infrastruktur im Schulumfeld. Die Jugendver-
kehrsschulen als außerschulische Lernorte nach kehrsschulen als außerschulische Lernorte nach
§ 124a des Schulgesetzes werden in das Konzept § 124a des Schulgesetzes werden in das Konzept
einbezogen einbezogen

(3) Das Konzept für schulisches Mobilitätsma- (3) Das Konzept für schulisches Mobilitätsma-
nagement soll erstmalig innerhalb von zwei Jah- nagement soll erstmalig innerhalb von zwei Jah-
ren nach Inkrafttreten des ersten Änderungsge- ren nach Inkrafttreten des ersten Änderungsge-
setzes zu diesem Gesetz aufgestellt werden. Eine setzes zu diesem Gesetz aufgestellt werden. Eine

Fortschreibung erfolgt nach Bedarf, spätestens Fortschreibung erfolgt nach Bedarf, spätestens
alle zehn Jahre. alle zehn Jahre.

(4) Die für Bildung zuständige Senatsverwal- (4) Die für Bildung zuständige Senatsverwal-
tung benennt eine hauptamtlich für die Koordi- tung benennt eine hauptamtlich für die Koordi-
nation des schulischen Mobilitätsmanagements nation des schulischen Mobilitätsmanagements
zuständige Person (Vollzeitäquivalent), die auch zuständige Person (Vollzeitäquivalent), die auch
Ansprechpartnerin für Bezirke, Eltern und Leh- Ansprechpartnerin für Bezirke, Eltern und Leh-
rerinnen und Lehrer ist und den Erfahrungsaus- rerinnen und Lehrer ist und den Erfahrungsaus-

tausch zwischen den Bezirken fördert. tausch zwischen den Bezirken fördert.

(5) An allen Schulen, an denen es Hinweise auf (5) An allen Schulen, an denen es Hinweise auf
Probleme mit der Schulwegsicherheit gibt, sol- Probleme mit der Schulwegsicherheit gibt, sol-
len Gremien für Mobilität geschaffen werden. len Gremien für Mobilität geschaffen werden.
Die Gremien, die aus Schülerinnen oder Schü- Die Gremien, die aus Schülerinnen oder Schü-
lern, Eltern und Schulpersonal bestehen, sollen lern, Eltern und Schulpersonal bestehen, sollen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 27 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

sich mit den Anforderungen des schulischen sich mit den Anforderungen des schulischen
Mobilitätsmanagements auseinandersetzen und Mobilitätsmanagements auseinandersetzen und
in die schulkonkrete Umsetzung des Konzeptes in die schulkonkrete Umsetzung des Konzeptes
nach Absatz 2 einbezogen werden. Insbesondere nach Absatz 2 einbezogen werden. Insbesondere
im Grundschulbereich ist die Perspektive der im Grundschulbereich ist die Perspektive der
Kinder bei der Bewältigung der Schulwege zu Kinder bei der Bewältigung der Schulwege zu
berücksichtigen. Die Gremien sollen sich bei berücksichtigen. Die Gremien sollen sich bei
Bedarf vernetzen und relevante Akteure wie Bedarf vernetzen und relevante Akteure wie
Verwaltung, Polizei, Politik oder Verbände ein- Verwaltung, Polizei, Politik oder Verbände ein-

binden. Bei der Prüfung von Vorschlägen der binden. Bei der Prüfung von Vorschlägen der
Gremien durch zuständige Stellen des Landes Gremien durch zuständige Stellen des Landes
Berlin ist in Abwägungsentscheidungen der Berlin ist in Abwägungsentscheidungen der
Schulwegsicherheit grundsätzlich die höchste Schulwegsicherheit grundsätzlich die höchste
Priorität einzuräumen. Priorität einzuräumen.

(6) Das Land Berlin unterstützt auf Anforderung (6) Das Land Berlin unterstützt auf Anforderung
der Bezirke konkrete Projekte zur Förderung der der Bezirke konkrete Projekte zur Förderung der
Schulwegsicherheit. Jährlich sollen mindestens Schulwegsicherheit. Jährlich sollen mindestens

zehn Gefahrenstellen pro Bezirk so verändert zehn Gefahrenstellen pro Bezirk so verändert
werden, dass die Gefahrenquellen bestmöglich werden, dass die Gefahrenquellen bestmöglich
beseitigt werden und eine Erhöhung der Schul- beseitigt werden und eine Erhöhung der Schul-
wegsicherheit sichergestellt ist. wegsicherheit sichergestellt ist.

(7) Zur Förderung der selbstständigen Mobilität (7) Zur Förderung der selbstständigen Mobilität
von Schulkindern wird das Projekt „Kinderstadt- von Schulkindern wird das Projekt „Kinderstadt-
plan Berlin“ verstetigt. plan Berlin“ verstetigt.

§ 20 § 20

Umsetzung der Ziele und Planwerke durch Umsetzung der Ziele und Planwerke durch
Verwaltungshandeln Verwaltungshandeln

(1) Die für Verkehr zuständigen Stellen des Lan- (1) Die für Verkehr zuständigen Stellen des Lan-
des Berlin fördern die Erreichung der in diesem des Berlin fördern die Erreichung der in diesem
Gesetz geregelten Ziele sowie die Qualitäts- und Gesetz geregelten Ziele sowie die Qualitäts- und
Handlungsziele des StEP Mobilität und Verkehr. Handlungsziele des StEP Mobilität und Verkehr.
Sie setzen die im StEP Mobilität und Verkehr Sie setzen die im StEP Mobilität und Verkehr
sowie in den separaten Planwerken gemäß § 16 sowie in den separaten Planwerken gemäß § 16
Absatz 6 enthaltenen Maßnahmen um und be- Absatz 6 enthaltenen Maßnahmen um und be-

achten die in diesen Planwerken enthaltenen An- achten die in diesen Planwerken enthaltenen An-
forderungen, Standards und Vorgaben. Die für forderungen, Standards und Vorgaben. Die für
Verkehr zuständige Senatsverwaltung kann Verkehr zuständige Senatsverwaltung kann
hierzu die erforderlichen Ausführungsvorschrif- hierzu die erforderlichen Ausführungsvorschrif-
ten erlassen. § 4 des Gesetzes zur Ausführung ten erlassen. § 4 des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekannt- des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. November 1999 (GVBl. machung vom 7. November 1999 (GVBl.
S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 28 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
bleibt hiervon unberührt. bleibt hiervon unberührt.

(2) Die zuständigen Stellen des Landes Berlin (2) Die zuständigen Stellen des LandesSenats-

prüfen vorhandene Ausführungsvorschriften so- verwaltungen Berlin prüfen vorhandene Aus-
wie sonstige verwaltungsinterne Regelwerke führungsvorschriften sowie sonstige verwal-
und Arbeitshilfen auf ihre Konformität mit den tungsinterne Regelwerke und Arbeitshilfen auf
Vorgaben dieses Gesetzes und passen sie bei ihre Konformität mit den Vorgaben dieses Ge-
Bedarf an. Für die Umsetzung dieses Gesetzes setzes und passen sie bei Bedarf an. Für die Um-
relevante verwaltungsinterne Regelwerke und setzung dieses Gesetzes relevante verwaltungs-
Arbeitshilfen sind unter Beachtung der urheber- interne Regelwerke und Arbeitshilfen sind unter
rechtlichen Bestimmungen allgemein zugänglich Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmun-
zu machen und im Internet (insbesondere auf gen allgemein zugänglich zu machen und im In-
den Open-Data Plattformen des Landes Berlin) ternet (insbesondere auf den Open-Data Plattfor-
zu veröffentlichen. men des Landes Berlin) zu veröffentlichen.

(3) Die im StEP Mobilität und Verkehr festge- (3) Die im StEP Mobilität und Verkehr festge-
legten Inhalte sind bei sämtlichen raumbezoge- legten Inhalte sind bei sämtlichen raumbezoge-
nen Planwerken des Landes Berlin zu berück- nen Planwerken des Landes Berlin zu berück-
sichtigen. Der StEP Mobilität und Verkehr legt sichtigen. Der StEP Mobilität und Verkehr legt

fest, ob und inwieweit sich dieses Berücksichti- fest, ob und inwieweit sich dieses Berücksichti-
gungsgebot auch auf die separaten Planwerke gungsgebot auch auf die separaten Planwerke
gemäß § 16 Absatz 6 erstreckt. gemäß § 16 Absatz 6 erstreckt.

(4) Für die im ÖPNV-Bedarfsplan gemäß § 29 (4) Für die im ÖPNV-Bedarfsplan gemäß § 29
Absatz 8 dargestellten Infrastrukturvorhaben Absatz 8 dargestellten Infrastrukturvorhaben
sind, sofern diese raumwirksam sind, die Tras- sind, sofern diese raumwirksam sind, die Tras-
sen in Bauleitplanverfahren freizuhalten bezie- sen in Bauleitplanverfahren freizuhalten bezie-
hungsweise bei durch andere Bedarfsträger im hungsweise bei durch andere Bedarfsträger im

Straßenraum durchgeführten Planungen zu be- Straßenraum durchgeführten Planungen zu be-
rücksichtigen. Bei Änderungen des Flächennut- rücksichtigen. Bei Änderungen des Flächennut-
zungsplans sind Straßenbahntrassen in die Dar- zungsplans sind Straßenbahntrassen in die Dar-
stellungssystematik aufzunehmen. stellungssystematik aufzunehmen.

(5) Die regionale Planung, die Stadtentwick- (5) Die regionale Planung, die Stadtentwick-
lungsplanung sowie Planungen und Entschei- lungsplanung sowie Planungen und Entschei-
dungen über verkehrsrelevante Einrichtungen dungen über verkehrsrelevante Einrichtungen
und Standorte haben die Erfordernisse der Ver- und Standorte haben die Erfordernisse der Ver-
kehrsmittel des Umweltverbundes und die mit kehrsmittel des Umweltverbundes und die mit
diesen verknüpften Ziele im gesamten Planungs- diesen verknüpften Ziele im gesamten Planungs-
prozess einzubeziehen und zu berücksichtigen. prozess einzubeziehen und zu berücksichtigen.
Für die Bauleitplanung hat eine Berücksichti- Für die Bauleitplanung hat eine Berücksichti-
gung in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des gung in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des
Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma- Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I chung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, zu S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, zu
erfolgen. Die für die Erstellung von sonstigen erfolgen. Die für die Erstellung von sonstigen
Planwerken und Konzepten mit Verkehrsbezug Planwerken und Konzepten mit Verkehrsbezug
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 29 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

zuständigen Stellen des Landes Berlin berück- zuständigen Stellen des Landes Berlin berück-
sichtigen bei deren Aufstellung in Abstimmung sichtigen bei deren Aufstellung in Abstimmung
mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwal- mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwal-
tung tung
1. 1.
die Folgen der geplanten Maßnahmen auf Ver- die Folgen der geplanten Maßnahmen auf Ver-
kehrsaufkommen und -leistung, kehrsaufkommen und -leistung,
2. 2.
die daraus entstehenden Anforderungen an die die daraus entstehenden Anforderungen an die
Gestaltung des Verkehrssystems und der Ver- Gestaltung des Verkehrssystems und der Ver-
kehrsangebote und kehrsangebote und
3. 3.
die Konsequenzen für die Umsetzung der Ziele, die Konsequenzen für die Umsetzung der Ziele,
Vorgaben, Anforderungen, Standards und Maß- Vorgaben, Anforderungen, Standards und Maß-
nahmen der separaten Planwerke gemäß § 16 nahmen der separaten Planwerke gemäß § 16
Absatz 6 sowie von StEP Mobilität und Verkehr Absatz 6 sowie von StEP Mobilität und Verkehr
und Integriertem Wirtschaftsverkehrskonzept. und Integriertem Wirtschaftsverkehrskonzept.
Sonstige Planwerke und Konzepte mit Verkehrs- Sonstige Planwerke und Konzepte mit Verkehrs-
bezug im Sinne von Satz 3 sind insbesondere bezug im Sinne von Satz 3 sind insbesondere
Planungen zur Weiterentwicklung Berlins als Planungen zur Weiterentwicklung Berlins als
national bedeutender und international wettbe- national bedeutender und international wettbe-
werbsfähiger Wirtschafts-, Messe-, Kongress-, werbsfähiger Wirtschafts-, Messe-, Kongress-,
Forschungs-, Hochschul- und Tourismusstandort Forschungs-, Hochschul- und Tourismusstandort
sowie Planungen zur Weiterentwicklung der sowie Planungen zur Weiterentwicklung der
Berliner Hauptstadtfunktionen. Berliner Hauptstadtfunktionen.

(6) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal- (6) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung informiert die Öffentlichkeit über die in tung informiert die Öffentlichkeit über die in
den §§ 3 bis 15 und in den verkehrsspezifischen den §§ 3 bis 15 und in den verkehrsspezifischen
Planwerken formulierten Ziele, über die zur Planwerken formulierten Ziele, über die zur
Umsetzung dieser Ziele vorgesehenen Maßnah- Umsetzung dieser Ziele vorgesehenen Maßnah-
men und über die erreichten Ergebnisse. Mit men und über die erreichten Ergebnisse. Mit
Kommunikationsmaßnahmen unterstützt sie die Kommunikationsmaßnahmen unterstützt sie die
Erreichung der Ziele und Maßnahmen. Die ent- Erreichung der Ziele und Maßnahmen. Die ent-
sprechenden Planwerke können Vorgaben zu sprechenden Planwerke können Vorgaben zu
derartigen Kommunikationsmaßnahmen enthal- derartigen Kommunikationsmaßnahmen enthal-
ten. ten.

(7) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal- (7) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung ermittelt regelmäßig die wesentlichen Eck- tung ermittelt regelmäßig die wesentlichen Eck-
werte zur Entwicklung des Verkehrs und ergänzt werte zur Entwicklung des Verkehrs und ergänzt
diese um kontinuierlich erhobene Zählungen zur diese um kontinuierlich erhobene Zählungen zur
Verkehrsentwicklung des Radverkehrs und des Verkehrsentwicklung des Radverkehrs und des
motorisierten Verkehrs. Über entsprechende motorisierten Verkehrs. Über entsprechende
Vorgaben in den Verkehrsverträgen gemäß § 30 Vorgaben in den Verkehrsverträgen gemäß § 30
ist sicherzustellen, dass möglichst kontinuierlich ist sicherzustellen, dass möglichst kontinuierlich
Informationen über die Nachfrageentwicklung Informationen über die Nachfrageentwicklung
im ÖPNV verfügbar sind. im ÖPNV verfügbar sind.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 30 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(8) Die für die Verkehrssicherheit zuständigen (8) Die für die Verkehrssicherheit zuständigen
Stellen berücksichtigen die Ziele der §§ 10 und Stellen berücksichtigen die Ziele der §§ 10 und
11 und setzen die Maßnahmen des Verkehrssi- 11 und setzen die Maßnahmen des Verkehrssi-
cherheitsprogrammes um. Ergänzende Vorgaben cherheitsprogrammes um. Ergänzende Vorgaben
ergeben sich aus den §§ 21 und 22 sowie § 38. ergeben sich aus den §§ 21 und 22 sowie § 38.

(9) Maßnahmen der separaten Planwerke gemäß (9) Maßnahmen der separaten Planwerke gemäß
§ 16 Absatz 6 und weitere den Verkehrsraum § 16 Absatz 6 und weitere den Verkehrsraum
beanspruchende Maßnahmen von Trägern öf- beanspruchende Maßnahmen von Trägern öf-
fentlicher Belange sind möglichst in koordinier- fentlicher Belange sind möglichst in koordinier-
ter Weise umzusetzen. Träger öffentlicher Be- ter Weise umzusetzen. Träger öffentlicher Be-
lange, die durch die Umsetzung einzelner Maß- lange, die durch die Umsetzung einzelner Maß-
nahmen betroffen sein können, sind rechtzeitig nahmen betroffen sein können, sind rechtzeitig
über die Maßnahmen zu informieren. Zuständig über die Maßnahmen zu informieren. Zuständig
dafür ist diejenige Stelle, die die Maßnahmen dafür ist diejenige Stelle, die die Maßnahmen
durchführt. Die Träger öffentlicher Belange kön- durchführt. Die Träger öffentlicher Belange kön-
nen eigene Vorschläge für die Realisierung der nen eigene Vorschläge für die Realisierung der
Maßnahmen unterbreiten. Maßnahmen unterbreiten.

(10) Für das Straßennetz und Ingenieurbauwerke (10) Für das Straßennetz und Ingenieurbauwerke
wird ein gesondertes Erhaltungsmanagement wird ein gesondertes Erhaltungsmanagement
aufgebaut und betrieben. aufgebaut und betrieben.

(11) Werden durch Handeln oder Unterlassen (11) Werden durch Handeln oder Unterlassen
der Bezirke bei Umsetzung der Inhalte der in der Bezirke bei Umsetzung der Inhalte der in
§ 16 Absatz 6 Satz 5 benannten verkehrsspezifi- § 16 Absatz 6 Satz 5 benannten verkehrsspezifi-
schen Planwerke erhebliche Gesamtinteressen schen Planwerke erhebliche Gesamtinteressen
Berlins beeinträchtigt, kann die für Verkehr zu- Berlins beeinträchtigt, kann die für Verkehr zu-
ständige Senatsverwaltung unter Beachtung der ständige Senatsverwaltung unter Beachtung der
Vorgaben von § 23 Absatz 1 des Landesorgani- Vorgaben von § 23 Absatz 1 des Landesorgani-
sationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. sationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl.
S. 270) in der jeweils geltenden Fassung die Ge- S. 270) in der jeweils geltenden Fassung die Ge-
samtinteressen Berlins mit Hilfe ihrer Informa- samtinteressen Berlins mit Hilfe ihrer Informa-
tions-, Weisungs- oder Eintrittsrechte durchset- tions-, Weisungs- oder Eintrittsrechte durchset-
zen. Zur aufsichtlichen Prüfung der Erfüllung zen. Zur aufsichtlichen Prüfung der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 kann ihrer Aufgaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 kann
die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung

von den Bezirken Auskünfte, Berichte und die von den Bezirken Auskünfte, Berichte und die
Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen
fordern. Sie kann im Einvernehmen mit der Be- fordern. Sie kann im Einvernehmen mit der Be-
zirksaufsichtsbehörde Prüfungen anordnen. zirksaufsichtsbehörde Prüfungen anordnen.

(12) Zur Umsetzung der in Vollzug dieses Ge- (12) Zur Umsetzung der in Vollzug dieses Ge-
setzes erforderlichen Aufgaben stellt das Land setzes erforderlichen Aufgaben stellt das Land
Berlin Ressourcen nach Maßgabe der Haushalts- Berlin Ressourcen nach Maßgabe der Haushalts-
gesetze zur Verfügung. gesetze zur Verfügung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 31 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

§ 21 § 21

Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit

(1) Anzustreben ist eine selbsterklärende und (1) Anzustreben ist eine selbsterklärende und
verkehrssichere Verkehrsinfrastruktur, die regel- verkehrssichere Verkehrsinfrastruktur, die regel-
konformes Verhalten fördert und voraussetzt. konformes Verhalten fördert und voraussetzt.

(2) Nach jedem Unfall mit Verkehrstoten an ei- (2) Nach jedem Unfall mit Verkehrstoten an ei-
nem Knotenpunkt soll von der für Verkehrssi- nem Knotenpunkt soll von der für Verkehrssi-
cherheit im betreffenden Fall zuständigen Stelle cherheit im betreffenden Fall zuständigen Stelle
unverzüglich geprüft werden, ob Maßnahmen unverzüglich geprüft werden, ob Maßnahmen
kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden
können, um weitere Unfälle mit Personenscha- können, um weitere Unfälle mit Personenscha-
den zu vermeiden. Dasselbe gilt für Unfälle mit den zu vermeiden. Dasselbe gilt für Unfälle mit
schwer verletzten Personen an einem nach poli- schwer verletzten Personen an einem nach poli-
zeilicher Unfallstatistik bekannten Unfall- zeilicher Unfallstatistik bekannten Unfall-
schwerpunkt oder einem Knoten, der durch die- schwerpunkt oder einem Knoten, der durch die-
sen zusätzlichen Unfall per Definition zu einem sen zusätzlichen Unfall per Definition zu einem
Unfallschwerpunkt würde. Das Ergebnis der Unfallschwerpunkt würde. Das Ergebnis der
Prüfung ist im Internet zu veröffentlichen. Prüfung ist im Internet zu veröffentlichen.

(3) Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses (3) Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes sollen mindestens zehn, im Folgejahr Gesetzes sollen mindestens zehn, im Folgejahr
mindestens 20 und danach jährlich mindestens mindestens 20 und danach jährlich mindestens
30 der nach dem Merkblatt der Unfallkommis- 30 derDie nach dem Merkblatt der Unfallkom-
sion ermittelten gefährlichsten Knotenpunkte mission ermittelten gefährlichsten Knotenpunkte
mit den höchsten Häufungen an Unfällen mit mit den höchsten Häufungen an Unfällen mit
verletzten beziehungsweise schwerverletzten verletzten beziehungsweise schwerverletzten
Personen so verändert werden, dass die Gefah- Personen sollen so verändert werden, dass die
renquellen bestmöglich beseitigt werden und Gefahrenquellen bestmöglich beseitigt werden
eine Erhöhung der Verkehrssicherheit sicherge- und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit si-
stellt ist. Die Auswahl der Knotenpunkte be- chergestellt ist. Die Auswahl der Knotenpunkte
stimmt sich nach der Verkehrsunfallstatistik der bestimmt sich nach der Verkehrsunfallstatistik
Polizei Berlin zu Verkehrsunfällen sowie nach der Polizei Berlin zu Verkehrsunfällen sowie
weiteren objektiven Erkenntnisquellen. Die nach weiteren objektiven Erkenntnisquellen. Die
Knotenpunkte mit den auffälligsten Erhebungs- Knotenpunkte mit den auffälligsten Erhebungs-
ergebnissen gemäß § 38 Absatz 1 sind bei der ergebnissen gemäß § 38 Absatz 1 sind bei der
Bestimmung der zu verändernden Knotenpunkte Bestimmung der zu verändernden Knotenpunkte
zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der umzu- zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der umzu-
bauenden Knotenpunkte soll außerdem die Ver- bauenden Knotenpunkte soll außerdem die Ver-

teilung auf mehrere Bezirke berücksichtigt wer- teilung auf mehrere Bezirke berücksichtigt wer-
den. den.

(4) Die für die Verkehrsüberwachung im Land (4) Die für die Verkehrsüberwachung im Land
Berlin zuständigen Behörden und Dienststellen Berlin zuständigen Behörden und Dienststellen
haben Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr haben Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 32 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

konsequent zu verfolgen sowie zu ahnden und konsequent zu verfolgen sowie zu ahnden und
auf eine Regeleinhaltung hinzuwirken. Dabei auf eine Regeleinhaltung hinzuwirken. Dabei
sind über die Ziele gemäß § 22 Absatz 1 und 2 sind über die Ziele gemäß § 22 Absatz 1 und 2
hinaus insbesondere hinaus insbesondere

1. 1.

Regelverstöße zu verfolgen, die die Sicherheit Regelverstöße zu verfolgen, die die Sicherheit,
der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmenden insbesondere der nicht motorisierten Verkehrs-
gefährden, teilnehmenden gefährden,
2. 2.

Verkehrsteilnehmende für die Verkehrssicher- Verkehrsteilnehmende für die Verkehrssicher-
heit der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmen- heit, insbesondere der nicht motorisierten Ver-
den zu sensibilisieren kehrsteilnehmenden zu sensibilisieren

3. 3.
die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Inte- die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Inte-

resse einer stets möglichst zügigen Beendigung resse einer stets möglichst zügigen Beendigung
von rechtswidrigen Zuständen regelmäßig auf von rechtswidrigen Zuständen regelmäßig auf
ihre Anwendbarkeit zu prüfen. ihre Anwendbarkeit zu prüfen.
(4a) Als Einsatzmittel für die Verkehrsüberwa-
(4a) Als Einsatzmittel für die Verkehrsüberwa-
chung sind verstärkt Fahrräder einzusetzen. Die
chung sind verstärkt Fahrräder einzusetzen. Die
Fahrradstaffel der Polizei Berlin wird weiter
Fahrradstaffel der Polizei Berlin wird weiter
ausgebaut. Sie wird in allen Teilen Berlins tätig.
ausgebaut. Sie wird in allen Teilen Berlins tätig.
(5) Das Land Berlin wird durch kontinuierliche
(5) Das Land Berlin wird durch kontinuierliche
Öffentlichkeitsarbeit und begleitende Kampag-
Öffentlichkeitsarbeit und begleitende Kampag-
nen die Verkehrssicherheit über alle Verkehrs-
nen die Verkehrssicherheit über alle Verkehrs-
mittel insbesondere durch Information über die
mittel insbesondere durch Information über die
geltenden Verkehrsregeln verbessern. Die
geltenden Verkehrsregeln verbessern. Die
Schwerpunkte werden in Abstimmung mit den
Schwerpunkte werden in Abstimmung mit den
betroffenen Verbänden und Gremien festgelegt.
betroffenen Verbänden und Gremien festgelegt.
Die Wirksamkeit dieser Informationsarbeit ist
Die Wirksamkeit dieser Informationsarbeit ist
regelmäßig zu evaluieren und das Ergebnis zu
regelmäßig zu evaluieren und das Ergebnis zu
veröffentlichen.
veröffentlichen.
Abschnitt 2: Abschnitt 2:
Entwicklung des öffentlichen Personennah- Entwicklung des öffentlichen Personennah-
verkehrs (ÖPNV) verkehrs (ÖPNV)
§ 26 § 26
Besondere Ziele der Entwicklung des ÖPNV Besondere Ziele der Entwicklung des ÖPNV
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 33 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(1) Die Sicherung und Ausgestaltung eines at- (1) Die Sicherung und Ausgestaltung eines at-
traktiven öffentlichen Personennahverkehrs in- traktiven öffentlichen Personennahverkehrs in-
klusive des Regionalverkehrs ist eine Aufgabe klusive des Regionalverkehrs ist eine Aufgabe
der Daseinsvorsorge. Das Land Berlin soll eine der Daseinsvorsorge. Das Land Berlin soll eine
an der Erfüllung der Ziele der §§ 3 bis 15, der an der Erfüllung der Ziele der §§ 3 bis 15, der
auf den öffentlichen Personennahverkehr bezo- auf den öffentlichen Personennahverkehr bezo-
genen Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität genen Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität
und Verkehr sowie den besonderen Zielen zur und Verkehr sowie den besonderen Zielen zur
Entwicklung des ÖPNV nach Maßgabe der fol- Entwicklung des ÖPNV nach Maßgabe der fol-

genden Absätze 2 bis 11 ausgerichtete Bedie- genden Absätze 2 bis 11 ausgerichtete Bedie-
nung mit ÖPNV sicherstellen. Die Maßnahmen nung mit ÖPNV sicherstellen. Die Maßnahmen
zum Ausbau des ÖPNV bewirken insgesamt, zum Ausbau des ÖPNV bewirken insgesamt,
dass der ÖPNV-Anteil am Gesamt-Modal-Split dass der ÖPNV-Anteil am Gesamt-Modal-Split
deutlich ansteigt. deutlich ansteigt.

(2) Der ÖPNV soll insbesondere Wohngebiete, (2) Der ÖPNV soll insbesondere Wohngebiete,
Arbeits- und Ausbildungsstätten, Bildungs- und Arbeits- und Ausbildungsstätten, Bildungs- und
Gesundheitseinrichtungen, Einkaufsgelegenhei- Gesundheitseinrichtungen, Einkaufsgelegenhei-
ten, Sportzentren, kulturelle und soziale Einrich- ten, Sportzentren, kulturelle und soziale Einrich-
tungen sowie Erholungsgebiete verkehrlich er- tungen sowie Erholungsgebiete verkehrlich er-
schließen und verknüpfen. Das Strecken- und schließen und verknüpfen. Das Strecken- und
Liniennetz des ÖPNV ist unter Beachtung der Liniennetz des ÖPNV ist unter Beachtung der
längerfristigen Mobilitätsentwicklung, der nach- längerfristigen Mobilitätsentwicklung, der nach-
haltigen Wirtschaftlichkeit und Effizienz der haltigen Wirtschaftlichkeit und Effizienz der
Infrastrukturerstellung und -nutzung sowie der Infrastrukturerstellung und -nutzung sowie der
Leistungserbringung an den Anforderungen der Leistungserbringung an den Anforderungen der
vorhandenen und potenziellen Fahrgäste auszu- vorhandenen und potenziellen Fahrgäste auszu-
richten und zu entwickeln. Das ÖPNV-Angebot richten und zu entwickeln. Das ÖPNV-Angebot
soll eine häufige, regelmäßige, pünktliche, soll eine häufige, regelmäßige, pünktliche,
schnelle, bequeme, umweltfreundliche, barriere- schnelle, bequeme, umweltfreundliche, barriere-
freie und sichere Verkehrsbedienung bieten und freie und sichere Verkehrsbedienung bieten und
einen optimierten Übergang zu anderen Ver- einen optimierten Übergang zu anderen Ver-
kehrsmitteln im Sinne einer multimodalen Ver- kehrsmitteln im Sinne einer multimodalen Ver-
knüpfung ermöglichen. Das Verkehrs- und Ta- knüpfung ermöglichen. Das Verkehrs- und Ta-
rifangebot und die Information über dieses An- rifangebot und die Information über dieses An-
gebot sind an den Bedürfnissen der Fahrgäste gebot sind an den Bedürfnissen der Fahrgäste
auszurichten. auszurichten.

(3) Die Tarife für die Nutzung des ÖPNV sind (3) Die Tarife für die Nutzung des ÖPNV sind
einfach, nachvollziehbar und übersichtlich zu einfach, nachvollziehbar und übersichtlich zu

gestalten. Durch Bemessung der Höhe und der gestalten. Durch Bemessung der Höhe und der
Struktur der Tarife sind einerseits die Bindung Struktur der Tarife sind einerseits die Bindung
der Kundinnen und Kunden an den ÖPNV zu der Kundinnen und Kunden an den ÖPNV zu
honorieren sowie die Zahl der Fahrgäste zu er- honorieren sowie die Zahl der Fahrgäste zu er-
höhen und andererseits ist der Notwendigkeit höhen und andererseits ist der Notwendigkeit
Rechnung zu tragen, dass auch die Fahrgäste ei- Rechnung zu tragen, dass auch die Fahrgäste ei-
nen angemessenen Beitrag zur Finanzierung des nen angemessenen Beitrag zur Finanzierung des
Nahverkehrsangebots leisten. Freifahrtregelun- Nahverkehrsangebots leisten. Freifahrtregelun-
gen für bestimmte Nutzergruppen sind damit gen für bestimmte Nutzergruppen sind damit
nicht ausgeschlossen. Die Bedürfnisse von Men- nicht ausgeschlossen. Die Bedürfnisse von Men-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 34 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

schen mit geringem Einkommen sind zu berück- schen mit geringem Einkommen sind zu berück-
sichtigen und für diese ein angemessen niedriger sichtigen und für diese ein angemessen niedriger
Beitrag zur Finanzierung des Nahverkehrsange- Beitrag zur Finanzierung des Nahverkehrsange-
botes vorzusehen. Die Vertriebswege sind leicht botes vorzusehen. Die Vertriebswege sind leicht
zugänglich und barrierefrei zu gestalten und so zugänglich und barrierefrei zu gestalten und so
zu konzipieren, dass der Aufwand für den Fahr- zu konzipieren, dass der Aufwand für den Fahr-
ausweiserwerb für die Fahrgäste minimiert wird. ausweiserwerb für die Fahrgäste minimiert wird.
Alternative Formen der Finanzierung des ÖPNV Alternative Formen der Finanzierung des ÖPNV
insbesondere über Bürgertickets oder die Heran- insbesondere über Bürgertickets oder die Heran-

ziehung der Nutznießer des ÖPNV sind zu prü- ziehung der Nutznießer des ÖPNV sind zu prü-
fen. fen. Der Aufgabenträger kann durch allge-
meine Vorschriften unter Beachtung der Vor-
gaben Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für
weitere öffentlich zugängliche Verkehrsmit-
tel, die die Anforderungen von Artikel 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 erfüllen und die in § 8 Abs. 1
PBefG genannten Verkehrsarten des ÖPNV
ergänzen oder verdichten, vorsehen, dass Ta-
rifprodukte des ÖPNV ganz oder teilweise
auf einen vom Aufgabenträger festgesetzten
Preis für die Nutzung des Angebots angerech-
net werden.

(4) Der verkehrsmittel- und unternehmensüber-
greifenden Integration der Verkehrsbedienung
im öffentlichen Personennahverkehr sowie der
Verknüpfung mit dem ÖPNV im Brandenburger
Umland kommen besondere Bedeutung in der
Umsetzung insbesondere der Ziele gemäß § 7
Absatz 1 sowie § 14 zu. Verknüpfung und In-
tegration sind insbesondere durch abgestimmte
Liniennetze, Fahrpläne, Anschlusssicherung, in-
(4) Der verkehrsmittel- und unternehmensüber-
tegrierten Tarif, zielgruppenspezifische Ange-
greifenden Integration der Verkehrsbedienung
bote, Vertrieb und bei der Kundenkommunika-
im öffentlichen Personennahverkehr sowie der
tion umzusetzen.
Verknüpfung mit dem ÖPNV im Brandenburger
Umland kommen besondere Bedeutung in der
Umsetzung insbesondere der Ziele gemäß § 7 (5) Zur Absicherung eines verlässlichen und
Absatz 1 sowie § 14 zu. Verknüpfung und In- pünktlichen Angebotes sowie zur Realisierung
tegration sind insbesondere durch abgestimmte attraktiver Reisezeiten wird dem ÖPNV als Teil
Liniennetze, Fahrpläne, Anschlusssicherung, in- des Umweltverbundes im Rahmen des geltenden
tegrierten Tarif, zielgruppenspezifische Ange- Rechts Vorrang vor dem motorisierten Individu-
bote, Vertrieb und bei der Kundenkommunika- alverkehr eingeräumt. Im erforderlichen Umfang
tion umzusetzen. ist dieser Vorrang insbesondere bei der Straßen-
raumaufteilung sowie bei der Schaltung von
Lichtzeichenanlagen umzusetzen.
(5) Zur Absicherung eines verlässlichen und
pünktlichen Angebotes sowie zur Realisierung
attraktiver Reisezeiten wird dem ÖPNV als Teil
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 35 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

des Umweltverbundes im Rahmen des geltenden (6) Bei der Planung und Ausgestaltung der Ver-
Rechts Vorrang vor dem motorisierten Individu- kehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des An-
alverkehr eingeräumt. Im erforderlichen Umfang gebots des ÖPNV soll insbesondere in Umset-
zung der Ziele gemäß § 3 und § 4 Absatz 2 und
ist dieser Vorrang insbesondere bei der Straßen-
3 den spezifischen Bedürfnissen der unter-
raumaufteilung sowie bei der Schaltung von
schiedlichen Gruppen von Nutzenden Rechnung
Lichtzeichenanlagen umzusetzen.
getragen werden.
(6) Bei der Planung und Ausgestaltung der Ver-
(7) Der ÖPNV soll die Mobilität von Menschen
kehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des An-
mit Mobilitätseinschränkungen sichern und die
gebots des ÖPNV soll insbesondere in Umset-
zung der Ziele gemäß § 3 und § 4 Absatz 2 und Barrierefreiheit im Sinne des Landesgleichbe-
3 den spezifischen Bedürfnissen der unter- rechtigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
schiedlichen Gruppen von Nutzenden Rechnung machung vom 28. September 2006 (GVBl.
getragen werden. S. 957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
(7) Der ÖPNV soll die Mobilität von Menschen
sung, gewährleisten, sowohl hinsichtlich der
mit Mobilitätseinschränkungen sichern und die
Ausstattung von Fahrzeugen und fahrgastbezo-
Barrierefreiheit im Sinne des Landesgleichbe-
gener Infrastruktur(insbesondere Aufzüge und
rechtigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Rampen) als auch bei Informationen, Vertrieb
machung vom 28. September 2006 (GVBl.
und Orientierungshilfen sowie dem Betrieb und
S. 957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
der Wartung der entsprechenden Infrastruktur.
vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geän-
Im Nahverkehrsplan sind hierfür Standards und
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Maßnahmen zur Zielerreichung für den fahr-
sung, gewährleisten, sowohl hinsichtlich der
planmäßigen Verkehr zu konkretisieren sowie
Ausstattung von Fahrzeugen und fahrgastbezo-
angemessene Vorkehrungen für den Umgang
gener Infrastruktur als auch bei Informationen,
mit Störungsfällen zu entwickeln. Zur Überwin-
Vertrieb und Orientierungshilfen sowie dem Be-
dung von Barrieren beziehungsweise Nutzungs-
trieb und der Wartung der entsprechenden Infra-
einschränkungen, die der Zielerreichung ent-
struktur. Im Nahverkehrsplan sind hierfür Stan-
sprechend § 8 Absatz 3 des Personenbeförde-
dards und Maßnahmen zur Zielerreichung für
rungsgesetzes entgegenstehen, werden bis spä-
den fahrplanmäßigen Verkehr zu konkretisieren
testens 31. Dezember 2021 individuelle Beför-
sowie angemessene Vorkehrungen für den Um-
derungsangebote zur Überwindung von Barrie-
gang mit Störungsfällen zu entwickeln. Zur
ren beziehungsweise Nutzungseinschränkungen
Überwindung von Barrieren beziehungsweise
im Sinne angemessener Vorkehrungen entwi-
Nutzungseinschränkungen, die der Zielerrei-
ckelt. Bei Neuanschaffungen von Fahrzeugen
chung entsprechend § 8 Absatz 3 des Personen-
und Neubau von Verkehrsinfrastruktur ist die
beförderungsgesetzes entgegenstehen, werden
Barrierefreiheit gemäß dem anerkannten Stand
bis spätestens 31. Dezember 2021 individuelle
der Technik zu gewährleisten; bei Umrüstungen
Beförderungsangebote zur Überwindung von
von Fahrzeugen sowie beim Ersatz und Umbau
Barrieren beziehungsweise Nutzungseinschrän-
der Verkehrsinfrastruktur oder sonstiger Einrich-
kungen im Sinne angemessener Vorkehrungen
tungen soll eine entsprechende Gestaltung erfol-
entwickelt. Bei Neuanschaffungen von Fahrzeu-
gen.
gen und Neubau von Verkehrsinfrastruktur ist
die Barrierefreiheit gemäß dem anerkannten
Stand der Technik zu gewährleisten; bei Umrüs-
tungen von Fahrzeugen sowie beim Ersatz und
Umbau der Verkehrsinfrastruktur oder sonstiger
Einrichtungen soll eine entsprechende Gestal-
tung erfolgen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 36 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

§ 29 § 29

Nahverkehrsplan Nahverkehrsplan

(10a) Der Nahverkehrsplan berücksichtigt
die Stadt-Umland-Verkehre mit dem Ziel
diese Verkehre möglichst weitgehend über at-
traktive Angebote des Umweltverbunds abzu-
wickeln.

Abschnitt 3: Abschnitt 3:

Entwicklung des Radverkehrs Entwicklung des Radverkehrs

§ 36 § 36

Besondere Ziele der Entwicklung des Radver- Besondere Ziele der Entwicklung des Radver-
kehrs kehrs

(1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen der (1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen der
§§ 3 bis 15, der auf den Radverkehr bezogenen §§ 3 bis 15, der auf den Radverkehr bezogenen
Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität und Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität und
Verkehr sowie den besonderen Zielen zur Ent- Verkehr sowie den besonderen Zielen zur Ent-
wicklung des Radverkehrs nach Maßgabe der wicklung des Radverkehrs nach Maßgabe der
folgenden Absätze 2 bis 7 ausgerichtete Förde- folgenden Absätze 2 bis 7 ausgerichtete Förde-
rung eines attraktiven, leistungsfähigen und si- rung eines attraktiven, leistungsfähigen und si-
cheren Radverkehrs sicherzustellen. cheren Radverkehrs sicherzustellen.

(2) Die Förderung des Radverkehrs ist daran (2) Die Förderung des Radverkehrs ist daran
auszurichten, die Mobilitätsbedürfnisse in Berlin auszurichten, die Mobilitätsbedürfnisse in Berlin
im Zusammenspiel mit den anderen Verkehrs- im Zusammenspiel mit den anderen Verkehrs-
mitteln auch bei wachsender Bevölkerungszahl mitteln auch bei wachsender Bevölkerungszahl
erfüllen zu können. erfüllen zu können.

(3) Die Maßnahmen zur Förderung des Radver- (3) Die Maßnahmen zur Förderung des Radver-
kehrs sollen bewirken, dass der Radverkehrsan- kehrs sollen bewirken, dass der Radverkehrsan-
teil im öffentlichen Raum wahrnehmbar deutlich teil im öffentlichen Raum wahrnehmbar deutlich
ansteigt. Ziel ist ein dauerhaft nach Maßgabe der ansteigt. Ziel ist ein dauerhaft nach Maßgabe der
Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichti- Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichti-

gung saisonaler Schwankungen optimaler Anteil gung saisonaler Schwankungen optimaler Anteil
des Radverkehrs am Modal Split. Konkrete des Radverkehrs am Modal Split. Konkrete
Ziele sind im Radverkehrsplan festzulegen. Ziele sind im Radverkehrsplan festzulegen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 37 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(4) Um das Radfahren in Berlin auf kurzen wie (4) Um das Radfahren in Berlin auf kurzen wie
längeren Wegen attraktiver und sicher zu gestal- längeren Wegen attraktiver und sicher zu gestal-
ten, sind Qualität und Quantität der Maßnahmen ten, sind Qualität und Quantität der Maßnahmen
zur Förderung des Radverkehrs auf ein dem an- zur Förderung des Radverkehrs auf ein dem an-
gestrebten Stellenwert des Radverkehrs ange- gestrebten Stellenwert des Radverkehrs ange-
messenes Niveau zu heben. messenes Niveau zu heben.

(5) Durch geeignete infrastrukturelle, verkehrs- (5) Durch geeignete infrastrukturelle, verkehrs-
organisatorische sowie kommunikative Maßnah- organisatorische sowie kommunikative Maßnah-
men ist eine objektive und möglichst hohe sub- men ist eine objektive und möglichst hohe sub-
jektive Sicherheit für die Radfahrenden zu errei- jektive Sicherheit für die Radfahrenden zu errei-
chen. Dabei ist die vollständige Vermeidung von chen. Dabei ist die vollständige Vermeidung von
Verkehrsunfällen, die zu getöteten und schwer Verkehrsunfällen, die zu getöteten und schwer
verletzten Radfahrenden führen, langfristiges verletzten Radfahrenden führen, langfristiges
Ziel und Leitlinie der Ausgestaltung von Maß- Ziel und Leitlinie der Ausgestaltung von Maß-
nahmen zur Förderung der Sicherheit des Rad- nahmen zur Förderung der Sicherheit des Rad-
verkehrs. verkehrs.

(6) Ein den Zielen dieses Gesetzes entsprechen- (6) Ein den Zielen dieses Gesetzes entsprechen-
des und am Nachfragepotenzial orientiertes An- des und am Nachfragepotenzial orientiertes An-

gebot an Mietfahrrädern ist in ganz Berlin durch gebot an Mietfahrrädern ist in ganz Berlin durch
geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Beim geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Beim
Ausbau des Angebotes ist auf die Aufnahme von Ausbau des Angebotes ist auf die Aufnahme von
Rädern für die Bedürfnisse von Menschen mit Rädern für die Bedürfnisse von Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigungen hinzuwirken. Mobilitätsbeeinträchtigungen hinzuwirken.

(6a) Das Land Berlin und seine Bezirke ha-
ben eine Vorbildfunktion. Sie ergreifen geeig-
nete Maßnahmen, um die landeseigenen
Dienststellen fahrradfreundlicher zu gestal-
ten und den Mitarbeitern Angebote für
Dienstfahrräder zu unterbreiten.

(7) Die umweltschonende Nutzung von Lasten-
(7) Die umweltschonende Nutzung von Lasten-
rädern für private oder gewerbliche Zwecke soll
rädern für private oder gewerbliche Zwecke soll
ausgeweitet werden. Entsprechende Maßnahmen
ausgeweitet werden. Entsprechende Maßnahmen
zur Förderung von Lastenrädern sollen sowohl
zur Förderung von Lastenrädern sollen sowohl
deren Angebot stärken als auch die Möglichkei-
deren Angebot stärken als auch die Möglichkei-
ten zum Abstellen von Lastenrädern erweitern.
ten zum Abstellen von Lastenrädern erweitern.
§ 37 § 37
Aufgaben und Zuständigkeiten für den Rad- Aufgaben und Zuständigkeiten für den Rad-
verkehr verkehr
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 38 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(1) Die für den Radverkehr zuständigen Stellen (1) Die für den Radverkehr zuständigen Stellen
des Landes Berlin fördern den Radverkehr unter des Landes Berlin fördern den Radverkehr unter
Beachtung und in Umsetzung des Radverkehrs- Beachtung und in Umsetzung des Radverkehrs-
planes gemäß § 40 sowie der Regelungen der planes gemäß § 40 sowie der Regelungen der
§§ 41 bis 48. §§ 41 bis 48.

(2) Bei der für Verkehr zuständigen Senatsver- (2) Bei der für Verkehr zuständigen Senatsver-
waltung wird eine Koordinierungsstelle Radver- waltung wird eine Koordinierungsstelle Radver-
kehr eingerichtet. kehr eingerichtet.

(3) Das Land Berlin kann Aufgaben der für Ver- (3) Das Land Berlin kann Aufgaben der für Ver-
kehr zuständigen Senatsverwaltung der Koordi- kehr zuständigen Senatsverwaltung der Koordi-
nierung, Planung, Umsetzung und dem Betrieb nierung, Planung, Umsetzung und dem Betrieb
von Projekten sowie entsprechende Aufgaben von Projekten sowie entsprechende Aufgaben
der Bezirke an ein landeseigenes Unternehmen der Bezirke an ein landeseigenes Unternehmen
übertragen. Dieses gehört insoweit zu den für übertragen. Dieses gehört insoweit zu den für
den Radverkehr zuständigen Stellen des Landes. den Radverkehr zuständigen Stellen des Landes.

(4) Das Land Berlin stellt gegenüber dem lan- (4) Das Land Berlin stellt gegenüber dem lan-
deseigenen Unternehmen sicher, dass dieses deseigenen Unternehmen sicher, dass dieses
seine Tätigkeit transparent und nachvollziehbar seine Tätigkeit transparent und nachvollziehbar
gestaltet. Entsprechende Tätigkeitsberichte sind gestaltet. Entsprechende Tätigkeitsberichte sind
im Internet öffentlich auf eine Weise verfügbar im Internet öffentlich auf eine Weise verfügbar
zu machen, die einen Zugriff durch internetba- zu machen, die einen Zugriff durch internetba-
sierte Anwendungen ermöglicht. Gleiches gilt sierte Anwendungen ermöglicht. Gleiches gilt
für die durch das Unternehmen betreuten Pro- für die durch das Unternehmen betreuten Pro-
jekte und Maßnahmen, zu denen fortlaufend und jekte und Maßnahmen, zu denen fortlaufend und
aktuell im Internet zu informieren ist. Das lan- aktuell im Internet zu informieren ist. Das lan-
deseigene Unternehmen unterliegt darüber hin- deseigene Unternehmen unterliegt darüber hin-
aus uneingeschränkt den Vorgaben und Anfor- aus uneingeschränkt den Vorgaben und Anfor-
derungen des Berliner Informationsfreiheitsge- derungen des Berliner Informationsfreiheitsge-
setzes. setzes.

(5) Jeder Bezirk benennt eine für die Koordinie- (5) Jeder Bezirk benennt eine für die Koordinie-
rung der Radverkehrsangelegenheiten zustän- rung der Radverkehrsangelegenheiten zustän-
dige Person. In jedem Bezirk sollen mindestens dige Person. In jedem Bezirk sollen mindestens
zwei hauptamtlich Beschäftigte (Vollzeitäquiva- zwei hauptamtlich Beschäftigte (Vollzeitäquiva-
lente) für den Radverkehr tätig sein. Ihre Aufga- lente) für den Radverkehr tätig sein. Ihre Aufga-
ben sind Planung und Umsetzung der bezirkli- ben sind Planung und Umsetzung der bezirkli-
chen Maßnahmen zur Radverkehrsförderung; chen Maßnahmen zur Radverkehrsförderung;
dabei arbeiten sie mit den anderen für den Rad- dabei arbeiten sie mit den anderen für den Rad-
verkehr zuständigen Stellen des Landes Berlin verkehr zuständigen Stellen des Landes Berlin
zusammen. zusammen.

(6) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal- (6) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung initiiert und koordiniert ein Bündnis für den tung initiiert und koordiniert ein Bündnis für den
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 39 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Radverkehr, das der Abstimmung der Maßnah- Radverkehr, das der Abstimmung der Maßnah-
men sowie der Koordinierung der Umsetzung men sowie der Koordinierung der Umsetzung
von baulichen und organisatorischen Maßnah- von baulichen und organisatorischen Maßnah-
men mit dem Ziel der beschleunigten Umset- men mit dem Ziel der beschleunigten Umset-
zung der Maßnahmen aus dem Radverkehrsplan zung der Maßnahmen aus dem Radverkehrsplan
dient. Neben den Bezirken und dem landeseige- dient. Neben den Bezirken und dem landeseige-
nen Unternehmen nach Absatz 3 sollen insbe- nen Unternehmen nach Absatz 3 sollen insbe-
sondere die für die Umsetzung der prioritären sondere die für die Umsetzung der prioritären
Maßnahmen nach § 42 Absatz 3 zuständigen Maßnahmen nach § 42 Absatz 3 zuständigen

Einrichtungen jeweils mit entscheidungsbefug- Einrichtungen jeweils mit entscheidungsbefug-
ten Personen am Lenkungskreis des Bündnisses ten Personen am Lenkungskreis des Bündnisses
teilnehmen. Größere Radverkehrsmaßnahmen in teilnehmen. Größere Radverkehrsmaßnahmen in
den Bezirken sollen im Bündnis für Radverkehr den Bezirken sollen im Bündnis für Radverkehr
abgestimmt und die Koordinierungsstelle über abgestimmt und die Koordinierungsstelle über
den Stand der Umsetzung auf dem Laufenden den Stand der Umsetzung auf dem Laufenden
gehalten werden. gehalten werden.

(7) Auf Landesebene besteht ein Gremium, das (7) Auf Landesebene besteht ein Gremium, das
die Senatsverwaltung in allen Fragen der Rad- die Senatsverwaltung in allen Fragen der Rad-
verkehrspolitik unterstützt und Vorschläge und verkehrspolitik unterstützt und Vorschläge und
Anregungen unterbreitet („FahrRat“). Der Fahr- Anregungen unterbreitet („FahrRat“). Der Fahr-
Rat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern Rat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern
von Verbänden, Kammern, Bezirken und zivil- von Verbänden, Kammern, Bezirken und zivil-
gesellschaftlichen und weiteren Handelnden zu- gesellschaftlichen und weiteren Handelnden zu-

sammensetzen. Er wirkt auf transparente und of- sammensetzen. Er wirkt auf transparente und of-
fene Verfahrensabläufe sowie die Einbindung fene Verfahrensabläufe sowie die Einbindung
aller Bevölkerungsgruppen durch geeignete Be- aller Bevölkerungsgruppen durch geeignete Be-
teiligungsverfahren zu einzelnen Themen der teiligungsverfahren zu einzelnen Themen der
Radverkehrspolitik hin. Der FahrRat wirkt bei Radverkehrspolitik hin. Der FahrRat wirkt bei
der Erarbeitung und Fortschreibung des Radver- der Erarbeitung und Fortschreibung des Radver-
kehrsplans mit. Er soll vor wesentlichen Ent- kehrsplans mit. Er soll vor wesentlichen Ent-
scheidungen und Planungen mit Auswirkungen scheidungen und Planungen mit Auswirkungen
auf die gesamtstädtische Ebene gehört werden. auf die gesamtstädtische Ebene gehört werden.
Über die Zusammensetzung des Gremiums ent- Über die Zusammensetzung des Gremiums ent-
scheidet das Abgeordnetenhaus auf Vorschlag scheidet das Abgeordnetenhaus auf Vorschlag
des Senats. des Senats.

(8) In den Bezirken sollen bezirkliche FahrRäte (8) In den Bezirken sollen bezirkliche FahrRäte
das zuständige Bezirksamt beraten. Die Zusam- das zuständige Bezirksamt beraten. Die Zusam-
mensetzung der bezirklichen FahrRäte wird mensetzung der bezirklichen FahrRäte wird
durch die für die Planung von Straßen zuständi- durch die für die Planung von Straßen zuständi-
gen Bezirksstadträtinnen oder Bezirksstadträte gen Bezirksstadträtinnen oder Bezirksstadträte
festgelegt. Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entspre- festgelegt. Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend. Die Sitzungen der Gremien finden grund- chend. Die Sitzungen der Gremien finden grund-
sätzlich öffentlich statt, Unterlagen und Sit- sätzlich öffentlich statt, Unterlagen und Sit-
zungsprotokolle werden der Öffentlichkeit zu- zungsprotokolle werden der Öffentlichkeit zu-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 40 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

gänglich gemacht. Größere Radverkehrsmaß- gänglich gemacht. Größere Radverkehrsmaß-
nahmen in den Bezirken werden mit den bezirk- nahmen in den Bezirken werden mit den bezirk-
lichen FahrRäten beraten. lichen FahrRäten beraten.

(9) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal- (9) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung berichtet der Öffentlichkeit jährlich über tung berichtet der Öffentlichkeit jährlich über
die Umsetzung der Maßnahmen zur Förderung die Umsetzung der Maßnahmen zur Förderung
des Radverkehrs und regelmäßig über den Stand des Radverkehrs und regelmäßig über den Stand
der Erreichung der Ziele der Erreichung der Ziele

§ 40 § 40
Aufstellung und Fortschreibung Aufstellung und Fortschreibung
Radverkehrsplan Radverkehrsplan

(1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal- (1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung stellt einen Radverkehrsplan auf. Bei der tung stellt einen Radverkehrsplan auf. Bei der
Aufstellung des Radverkehrsplanes sind die in Aufstellung des Radverkehrsplanes sind die in
§ 36 Absatz 1 benannten Ziele und Vorgaben so- § 36 Absatz 1 benannten Ziele und Vorgaben so-
wie die für den Radverkehr maßgeblichen Ziele wie die für den Radverkehr maßgeblichen Ziele
der Stadtentwicklungs- und Regionalplanung der Stadtentwicklungs- und Regionalplanung
und deren Konkretisierung in entsprechenden und deren Konkretisierung in entsprechenden
aktuellen Planwerken zugrunde zu legen und aktuellen Planwerken zugrunde zu legen und
umzusetzen. umzusetzen.

(2) Der Radverkehrsplan dient insbesondere zur (2) Der Radverkehrsplan dient insbesondere zur
Sicherung und Verbesserung der für den Rad- Sicherung und Verbesserung der für den Rad-
verkehr notwendigen Infrastruktur. Der Radver- verkehr notwendigen Infrastruktur. Der Radver-
kehrsplan enthält konkrete Ausbauvorgaben ins- kehrsplan enthält konkrete Ausbauvorgaben ins-
besondere zur Errichtung des Radverkehrsnetzes besondere zur Errichtung des Radverkehrsnetzes
unter Angabe von Jahresausbauzielen (Quantitä- unter Angabe von Jahresausbauzielen (Quantitä-
ten) und Schritten zur Verwirklichung der Ziele ten) und Schritten zur Verwirklichung der Ziele
(Ausbaupfade) sowie zu den Qualitäten der ge- (Ausbaupfade) sowie zu den Qualitäten der ge-
planten Radverkehrsanlagen. Im Radverkehrs- planten Radverkehrsanlagen. Im Radverkehrs-
plan sind auf Grundlage der vorhandenen und plan sind auf Grundlage der vorhandenen und
geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen
Ziele und Rahmenvorgaben für die Entwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für die Entwicklung
des Radverkehrs und der dazu notwendigen des Radverkehrs und der dazu notwendigen
Radverkehrsinfrastruktur festzulegen. Dazu ge- Radverkehrsinfrastruktur festzulegen. Dazu ge-
hören Mindestanforderungen an Sicherheit, hören Mindestanforderungen an Sicherheit,
Qualität und Quantität der Radverkehrsinfra- Qualität und Quantität der Radverkehrsinfra-
struktur und insbesondere der Weiterentwick- struktur und insbesondere der Weiterentwick-
lung des Radverkehrsnetzes. lung des Radverkehrsnetzes.

(3) Der Radverkehrsplan wird auf Vorlage der (3) Der Radverkehrsplan wird auf Vorlage der
für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung vom für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung vom
Senat beschlossen. Er ist als Rechtsverordnung Senat beschlossen. Er ist als Rechtsverordnung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 41 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

zu erlassen und dem Abgeordnetenhaus von zu erlassen und dem Abgeordnetenhaus von
Berlin zur Kenntnis zu geben. Die für Verkehr Berlin zur Kenntnis zu geben. Die für Verkehr
zuständige Senatsverwaltung ist zum Erlass ge- zuständige Senatsverwaltung ist zum Erlass ge-
mäß Satz 2 ermächtigt. Eine Beteiligung des mäß Satz 2 ermächtigt. Eine Beteiligung des
Rats der Bürgermeister ist dabei sicherzustellen. Rats der Bürgermeister ist dabei sicherzustellen.

(4) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des (4) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des
Radverkehrsplans werden die Partner des Bünd- Radverkehrsplans werden die Partner des Bünd-
nisses für den Radverkehr, die FahrRäte sowie nisses für den Radverkehr, die FahrRäte sowie
die Öffentlichkeit einbezogen. die Öffentlichkeit einbezogen.

(5) Die Datengrundlagen des Radverkehrs sollen (5) Die Datengrundlagen des Radverkehrs sollen
so ausgeweitet werden, dass Radverkehrsbewe- so ausgeweitet werden, dass Radverkehrsbewe-
gungen als valide Eingangsgröße für die Auf- gungen als valide Eingangsgröße für die Auf-
stellung und Evaluation des Radverkehrsplans stellung und Evaluation des Radverkehrsplans
oder von Maßnahmen genutzt werden können. oder von Maßnahmen genutzt werden können.
Hierbei sollen unter anderem weitere automati- Hierbei sollen unter anderem weitere automati-
sche Zählstellen zum Einsatz kommen. Die ge- sche Zählstellen zum Einsatz kommen. Die ge-
zählten Radverkehrsbewegungen sind im Inter- zählten Radverkehrsbewegungen sind im Inter-
net öffentlich verfügbar und auf digitaler Basis net öffentlich verfügbar und auf digitaler Basis

nutzbar zu machen. nutzbar zu machen.

(6) Der Radverkehrsplan hat Aussagen zu seiner (6) Der Radverkehrsplan hat Aussagen zu seiner
Evaluation und zum Monitoring zu treffen. Die Evaluation und zum Monitoring zu treffen. Die
Ergebnisse von Evaluation und Monitoring wer- Ergebnisse von Evaluation und Monitoring wer-
den dem Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils den dem Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils
vor der nächsten Fortschreibung des Radver- vor der nächsten Fortschreibung des Radver-
kehrsplans vorgelegt. Die für Verkehr zustän- kehrsplans vorgelegt. Die für Verkehr zustän-
dige Senatsverwaltung lässt die Wirkungen der dige Senatsverwaltung lässt die Wirkungen der
Maßnahmen nach diesem Gesetz evaluieren. Da- Maßnahmen nach diesem Gesetz evaluieren. Da-
bei ist die Anzahl der mit dem Rad zurückgeleg- bei istunter anderemdie Anzahl der mit dem
ten längeren Wege als ein Indikator für die Rad zurückgelegten längeren Wege als ein Indi-
Wirksamkeit der Radverkehrsförderung zu be- kator für die Wirksamkeit der Radverkehrsför-
rücksichtigen. derung zu berücksichtigen.

(7) Der Radverkehrsplan soll erstmalig inner- (7) Der Radverkehrsplan soll erstmalig inner-
halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes aufgestellt und spätestens alle fünf Gesetzes aufgestellt und spätestens alle fünf
Jahre fortgeschrieben werden. Jahre fortgeschrieben werden.

(8) Im Vorgriff auf die erstmalige Aufstellung (8) Im Vorgriff auf die erstmalige Aufstellung
des Radverkehrsplans legt die für Verkehr zu- des Radverkehrsplans legt die für Verkehr zu-
ständige Senatsverwaltung Vorgaben in Bezug ständige Senatsverwaltung Vorgaben in Bezug
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 42 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

auf Handlungsziele und Maßnahmen vor, die In- auf Handlungsziele und Maßnahmen vor, die In-
halt des ersten Radverkehrsplans werden. Diese halt des ersten Radverkehrsplans werden. Diese
Vorgaben für die Radverkehrsplanung werden Vorgaben für die Radverkehrsplanung werden
vom Senat beschlossen, der sie dem Abgeordne- vom Senat beschlossen, der sie dem Abgeordne-
tenhaus zur Kenntnis gibt. tenhaus zur Kenntnis gibt.

(9) Aus den Vorgaben für die Radverkehrspla- (9) Aus den Vorgaben für die Radverkehrspla-
nung ist durch die für den Verkehr zuständige nung ist durch die für den Verkehr zuständige
Senatsverwaltung der Radverkehrsplan zu ent- Senatsverwaltung der Radverkehrsplan zu ent-
wickeln, der die Inhalte der Vorgaben konkreti- wickeln, der die Inhalte der Vorgaben konkreti-
siert. Bis dahin treten die Vorgaben für die Rad- siert. Bis dahin treten die Vorgaben für die Rad-
verkehrsplanung an die Stelle des Radverkehrs- verkehrsplanung an die Stelle des Radverkehrs-
plans. Sie sind auch für die Bezirke bindend. plans. Sie sind auch für die Bezirke bindend.

§ 41 § 41

Berliner Radverkehrsnetz Berliner Radverkehrsnetz

(1) Das Berliner Radverkehrsnetz soll gleich- (1) Das Berliner Radverkehrsnetz soll gleich-
wertig in allen Teilen Berlins insbesondere wertig in allen Teilen Berlins insbesondere
Wohngebiete, Arbeitsstätten, Bildungsstätten, Wohngebiete, Arbeitsstätten, Bildungsstätten,
Einkaufsgelegenheiten, kulturelle, soziale und Einkaufsgelegenheiten, kulturelle, soziale und
Gesundheitseinrichtungen, Sportzentren sowie Gesundheitseinrichtungen, Sportzentren sowie

Erholungsgebiete verkehrlich miteinander ver- Erholungsgebiete verkehrlich miteinander ver-
knüpfen. Auf geeignete Anschlusspunkte zum knüpfen. Auf geeignete Anschlusspunkte zum
Berliner Umland wird geachtet. Es soll den ver- Berliner Umland wird geachtet. Es soll den ver-
kehrlichen und wirtschaftlichen Erfordernissen kehrlichen und wirtschaftlichen Erfordernissen
entsprechende schnelle, bequeme und sichere entsprechende schnelle, bequeme und sichere
Verbindungen bieten. Das Radverkehrsnetz be- Verbindungen bieten. Das Radverkehrsnetz be-
steht aus allen Radverkehrsanlagen und für den steht aus allen Radverkehrsanlagen und für den
Radverkehr ausgewiesenen Straßen und Wegen. Radverkehr ausgewiesenen Straßen und Wegen.

(2) Standards und Ausnahmen zur Erschließung (2) Standards und Ausnahmen zur Erschließung
durch das Radverkehrsnetz werden zunächst in durch das Radverkehrsnetz werden zunächst in
den Vorgaben der Radverkehrsplanung festge- den Vorgaben der Radverkehrsplanung festge-
legt und dann in den folgenden Radverkehrsplä- legt und dann in den folgenden Radverkehrsplä-
nen fortgeschrieben. nen fortgeschrieben.

(3) Das Berliner Radverkehrsnetz wird durch ei- (3) Das Berliner Radverkehrsnetz wird durch ei-
nen Netzplan als Bestandteil des Radverkehrs- nen Netzplan als Bestandteil des Radverkehrs-
planes beschrieben. Der Netzplan ist von der für planes beschrieben. Der Netzplan ist von der für
Verkehr zuständigen Senatsverwaltung binnen Verkehr zuständigen Senatsverwaltung binnen
eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zu eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
erarbeiten. erarbeiten.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 43 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(4) Die Herstellung des Radverkehrsnetzes und (4) Die Herstellung desRadvorrangnetzes
dessen Beschilderung soll bis zum Jahr 2030 er- Radverkehrsnetzes und dessen Beschilderung
folgen. soll bis zum Jahr 2030und die des Nebennet-
zes bis 2035 erfolgen.

§ 42 § 42

Vorrangnetz und prioritärer Umsetzungsbe- Vorrangnetz und prioritärer Umsetzungsbe-
darf darf

(1) Innerhalb des Berliner Radverkehrsnetzes (1) Innerhalb des Berliner Radverkehrsnetzes
sind die für den Radverkehr besonders wichtigen sind die für den Radverkehr besonders wichtigen
Verbindungen, insbesondere Verbindungen von Verbindungen, insbesondere Verbindungen von
gesamtstädtischer Bedeutung, zu definieren gesamtstädtischer Bedeutung, zu definieren

(Vorrangnetz). Bei im Vorrangnetz ausgewiese- (Vorrangnetz). Bei im Vorrangnetz ausgewiese-
nen Straßen soll im Rahmen des geltenden nen Straßen soll im Rahmen des geltenden
Rechts dem Radverkehr als Teil des Umweltver- Rechts dem Radverkehr als Teil des Umweltver-
bundes Vorrang vor dem motorisierten Individu- bundes Vorrang vor dem motorisierten Individu-
alverkehr eingeräumt werden. alverkehr eingeräumt werden.

(2) Die Qualitäten der Radverkehrsanlagen im (2) Die Qualitäten der Radverkehrsanlagen im
Vorrangnetz sollen den in den Vorgaben der Vorrangnetz sollen den in den Vorgaben der
Radverkehrsplanung und in dem Radverkehrs- Radverkehrsplanung und in dem Radverkehrs-
plan festgelegten Standards für das Vorrangnetz plan festgelegten Standards für das Vorrangnetz
entsprechen. Im Vorrangnetz Radverkehr sollen entsprechen. Im Vorrangnetz Radverkehr sollen
im Rahmen des geltenden Rechts die Lichtzei- im Rahmen des geltenden Rechts die Lichtzei-
chenanlagen für einen fließenden Radverkehr chenanlagen für einen fließenden Radverkehr
koordiniert werden. koordiniert werden.

(3) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal- (3) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung stimmt im Bündnis für Radverkehr einen tung stimmt im Bündnis für Radverkehr einen
Zweijahresmaßnahmenplan ab, der die Projekte Zweijahresmaßnahmenplan ab, der die Projekte
mit prioritärem Umsetzungsbedarf enthält. Dazu mit prioritärem Umsetzungsbedarf enthält. Dazu
zählen neben dem Vorrangnetz auch wichtige zählen neben dem Vorrangnetz auch wichtige
Verbindungen, die noch ohne Radverkehrsinfra- Verbindungen, die noch ohne Radverkehrsinfra-
struktur und ohne Alternativrouten sind, sowie struktur und ohne Alternativrouten sind, sowie
stark genutzte Routen in schlechtem Zustand. stark genutzte Routen in schlechtem Zustand.

(4)Bei der Priorisierung von Maßnahmen
zur Sanierung und dem Neubau von Radver-

kehrsanlagen werden Kriterien der Bedarfs-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 44 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

und Angebotsplanung, notwendige Lücken-
schlüsse im Netz und die Verkehrssicherheit
besonders berücksichtigt.

§ 43 § 43

Radverkehrsanlagen an oder auf Hauptver- Radverkehrsanlagen an oder auf Hauptver-
kehrsstraßen kehrsstraßen

(1) Auf oder an allen Hauptverkehrsstraßen sol- (1) Auf oder an allen Hauptverkehrsstraßen sol-
len Radverkehrsanlagen mit erschütterungsar- len Radverkehrsanlagen mit erschütterungsar-
mem, gut befahrbarem Belag in sicherem Ab- mem, gut befahrbarem Belag in sicherem Ab-
stand zu parkenden Kraftfahrzeugen und ausrei- stand zu parkenden Kraftfahrzeugen und ausrei-
chender Breite eingerichtet werden. Diese sollen chender Breite eingerichtet werden. Diese sollen
so gestaltet werden, dass sich Radfahrende si- so gestaltet werden, dass sich Radfahrende si-
cher überholen können. Aus Sicherheitsgründen cher überholen können. Von der Breite, die ein
sollte sowohl auf gemeinsam geführte Geh- und sicheres Überholen ermöglicht, kann abgewi-
Radwege als auch auf zur Nutzung durch den chen werden, soweit sie aus örtlichen Gege-
Radverkehr freigegebene Gehwege möglichst benheiten und unter Berücksichtigung des §
verzichtet werden. Bei Radwegen auf Gehweg- 25 Absatz 2 nicht in voller Regelbreite einge-

niveau ist auf eine für alle klar erkennbare Tren- richtet werden kann. Von der Einrichtung
nung von Radweg und Gehweg zu achten. eine Radverkehrsanlage kann ganz abgese-
hen werden, soweit sie aus örtlichen Gegeben-
heiten und unter Berücksichtigung des § 25
Absatz 2 nicht sachgerecht eingerichtet wer-
den kann, oder eine qualifizierte alternative
Strecken- oder Wegeführung auf Nebenstra-
ßen im unmittelbaren Umfeld vorhanden ist.
Aus Sicherheitsgründen sollte sowohl auf ge-
meinsam geführte Geh- und Radwege als auch
auf zur Nutzung durch den Radverkehr freigege-
bene Gehwege möglichst verzichtet werden. Bei
Radwegen auf Gehwegniveau ist auf eine für
alle klar erkennbare Trennung von Radweg und
Geh1weg zu achten.

(2) Im Sinne vorausschauender Planung ist die
in Umsetzung der Planung zu erwartende Rad-
verkehrsnutzung bei der Dimensionierung zu be-
rücksichtigen. Die Radverkehrsanlagen sollen so
gestaltet werden, dass unzulässiges Befahren
und Halten durch Kraftfahrzeuge unterbleibt.
Näheres wird im Radverkehrsplan und in den
Vorgaben für die Radverkehrsplanung geregelt.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 45 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(2) Im Sinne vorausschauender Planung ist die
in Umsetzung der Planung zu erwartende Rad-
verkehrsnutzung bei der Dimensionierung zu be-
rücksichtigen. Die Radverkehrsanlagen sollen so
gestaltet werden, dass unzulässiges Befahren
und Halten durch Kraftfahrzeuge unterbleibt.
Näheres wird im Radverkehrsplan und in den
Vorgaben für die Radverkehrsplanung geregelt.

§ 44 § 44
Fahrradstraßen und Nebenstraßen im Rad- Fahrradstraßen und Nebenstraßen im Rad-

verkehrsnetz verkehrsnetz

(1) Fahrradstraßen dienen als Teil des Radver- (1) Fahrradstraßen dienen als Teil des Radver-
kehrsnetzes der Sicherheit, Leichtigkeit und kehrsnetzes der SicherheitundLeichtigkeit und
Flüssigkeit des Fahrradverkehrs sowie der Ent- Flüssigkeit des Fahrradverkehrs sowie der Ent-
flechtung der Verkehre. Eine Ausweisung von flechtung der Verkehre. Eine Ausweisung von
Nebenstraßen im Radverkehrsnetz als Fahr- Nebenstraßen im Radverkehrsnetz als Fahr-
radstraßen wird angestrebt. Die übergeordnete, radstraßen wird angestrebt. Die übergeordnete,
stadtweite Bedeutung ist bei der Prüfung zur stadtweite Bedeutung ist bei der Prüfung zur
Einrichtung von Fahrradstraßen zu Grunde zu Einrichtung von Fahrradstraßen zu Grunde zu
legen. legen.

(2) Fahrradstraßen und Nebenstraßen sollen so (2) Fahrradstraßen und Nebenstraßen sollen so
gestaltet werden, dass motorisierter Individual- gestaltet werden, dass motorisierter Individual-
verkehr, außer Ziel- und Quellverkehr, im jewei- verkehr, außer Ziel- und Quellverkehr, im jewei-
ligen Straßenabschnitt unterbleibt. ligen Straßenabschnitt unterbleibt.

(3) Die Nebenstraßen im Radverkehrsnetz sind (3) Die Nebenstraßen im Radverkehrsnetz sind
mit geeigneten Maßnahmen so zu gestalten, dass mit geeigneten Maßnahmen so zu gestalten, dass
die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über- die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über-
schritten wird. Die Knotenpunkte sind so zu ge- schritten wird. Die Knotenpunkte sind so zu ge-
stalten, dass alle am Verkehr Teilnehmenden stalten, dass alle am Verkehr Teilnehmenden
gute Sichtbeziehungen haben und beim Abbie- gute Sichtbeziehungen haben und beim Abbie-
gen sicherheitsverträgliche Geschwindigkeiten gen sicherheitsverträgliche Geschwindigkeiten
eingehalten werden. Im Rahmen der geltenden eingehalten werden. Im Rahmen der geltenden
Gesetze ist eine Vorfahrtberechtigung durch Gesetze ist eine Vorfahrtberechtigung durch

bauliche und verkehrsrechtliche Maßnahmen ge- bauliche und verkehrsrechtliche Maßnahmen ge-
genüber einmündenden Nebenstraßen zu prüfen. genüber einmündenden Nebenstraßen zu prüfen.

(4) Nebenstraßen im Radverkehrsnetz sind für (4) Nebenstraßen im Radverkehrsnetz sind für
alle am Verkehr Teilnehmenden gut erkennbar alle am Verkehr Teilnehmenden gut erkennbar
als Teil des Radverkehrsnetzes zu kennzeichnen. als Teil des Radverkehrsnetzes zu kennzeichnen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 46 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

§ 47 § 47
Fahrradabstellanlagen Fahrradabstellanlagen

(1) Der Bedarf nach Fahrradabstellanlagen wird (1) Der Bedarf nach Fahrradabstellanlagen wird
regelmäßig überprüft und das Angebot entspre- regelmäßig überprüft und das Angebot entspre-
chend angepasst. Die Auswahl der Standorte so- chend angepasst. Die Auswahl der Standorte so-
wie die Anzahl und Dimensionierung der Ab- wie die Anzahl und Dimensionierung der Ab-
stellanlagen soll sich am derzeitigen und erwar- stellanlagen soll sich am derzeitigen und erwar-
teten zukünftigen Bedarf des Fahrradverkehrs- teten zukünftigen Bedarf des Fahrradverkehrs-
aufkommens orientieren, in allen Teilen Berlins aufkommens orientieren, in allen Teilen Berlins
gleichwertig eingerichtet werden und den Fuß- gleichwertig eingerichtet werden und den Fuß-

verkehr nicht behindern. Die Verortung und Ge- verkehr nicht behindern. Die Verortung und Ge-
staltung berücksichtigt das Sicherheitsempfin- staltung berücksichtigt das Sicherheitsempfin-
den der Nutzenden. Näheres regelt der Radver- den der Nutzenden. Näheres regelt der Radver-
kehrsplan. kehrsplan.

(2) Die Abstellmöglichkeiten sollen regelmäßig (2) Die Abstellmöglichkeiten sollen regelmäßig
daraufhin überprüft werden, ob sie nutzbar sind. daraufhin überprüft werden, ob sie nutzbar sind.
Zerstörte oder offensichtlich nicht mehr zum Zerstörte oder offensichtlich nicht mehr zum
Fahren geeignete Fahrräder sollen entfernt wer- Fahren geeignete Fahrräder sollen entfernt wer-
den. den.

(3) Diebstahlsichere Abstellmöglichkeiten wie (3) Diebstahlsichere Abstellmöglichkeiten wie
Fahrradboxen sollen im öffentlichen Raum ins- Fahrradboxenund Sammelschließanlagen für
besondere in Wohngebieten ermöglicht werden. Fahrräder sollen im öffentlichen Raum insbe-
sondere in Wohngebieten ermöglicht werden.

(4) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 sollen
(4) Unabhängig von Absatz 1 Satz 1 sollen
50.000 Fahrradstellplätze an den Stationen und
50.000 Fahrradstellplätze an den Stationen und
Haltestellen des ÖPNV sowie weitere 50.000
Haltestellen des ÖPNV sowie weitere 50.000
Fahrradstellplätze im öffentlichen Raum, insbe-
Fahrradstellplätze im öffentlichen Raum, insbe-
sondere an sozialen und kulturellen Einrichtun-
sondere an sozialen und kulturellen Einrichtun-
gen, an Schulen und Einzelhandelseinrichtungen
gen, an Schulen und Einzelhandelseinrichtungen
bis zum Jahr 20252030 eingerichtet werden. An
bis zum Jahr 2025 eingerichtet werden. An
wichtigen Regionalbahnhöfen sowie wichtigen
wichtigen Regionalbahnhöfen sowie wichtigen
Stationen und Haltestellen des ÖPNV sollen in-
Stationen und Haltestellen des ÖPNV sollen in-
nerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
nerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Fahrradparkhäuser undbzw.Fahrrad-
Gesetzes Fahrradparkhäuser und Fahrradstatio-
stationenerrichteterstellt werden. Fahrradstati-
nen erstellt werden. Fahrradstationen sind Ein-
onen sind Einrichtungen zum gesicherten Ab-
richtungen zum gesicherten Abstellen von Fahr-
stellen von Fahrrädern in geschlossenen Räu-
rädern in geschlossenen Räumen, mit Vermie-
men, mit Vermietung von Fahrrädern sowie Ser-
tung von Fahrrädern sowie Serviceleistungen für
viceleistungen für Fahrräder. Ein Fahrradpark-
Fahrräder. Ein Fahrradparkhaus ist eine über-
haus ist eine überdachte bauliche Anlage zum
dachte bauliche Anlage zum Abstellen und An-
Abstellen und Anschließen von Fahrrädern.
schließen von Fahrrädern.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 47 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

§ 48 § 48
Erhalt und Sanierung Radverkehrsnetz Erhalt und Sanierung Radverkehrsnetz

(1) Der Zustand der Anlagen des Berliner Rad- (1) Der Zustand der Anlagen des Berliner Rad-
verkehrsnetzes soll durch die für Verkehr zu- verkehrsnetzes soll durch die für Verkehr zu-
ständige Senatsverwaltung regelmäßig erhoben ständige Senatsverwaltung regelmäßig erhoben
werden. Die Ergebnisse der Erhebung sollen im werden. Die Ergebnisse der Erhebung sollen im
Internet öffentlich auf eine Weise verfügbar ge- Internet öffentlich auf eine Weise verfügbar ge-
macht werden, die einen Zugriff durch internet- macht werden, die einen Zugriff durch internet-
basierte Anwendungen ermöglicht. basierte Anwendungen ermöglicht.

(2) Mängel an der Radverkehrsinfrastruktur sol- (2) Mängel an der Radverkehrsinfrastruktur sol-
len nachhaltig nach den Qualitätsstandards des len nachhaltig nach den Qualitätsstandards des
Radverkehrsplans und den Vorgaben der Rad- Radverkehrsplans und den Vorgaben der Rad-
verkehrsplanung beseitigt werden. Mängel sind verkehrsplanung beseitigt werden. Mängel sind
Schäden und behebbare Hindernisse, die zu ei- Schäden und behebbare Hindernisse, die zu ei-
ner Beeinträchtigung oder Unterbrechung von ner Beeinträchtigung oder Unterbrechung von
Verbindungen im Berliner Radverkehrsnetz füh- Verbindungen im Berliner Radverkehrsnetz füh-
ren. Mängel, die Radfahrende erheblich gefähr- ren. Mängel, die Radfahrende erheblich gefähr-
den, sollen soweit möglich unverzüglich besei- den, sollen soweit möglich unverzüglich besei-
tigt werden. Ist dies nicht möglich, sollen Siche- tigt werden. Ist dies nicht möglich, sollen Siche-

rungsmaßnahmen vorgenommen und alternative rungsmaßnahmen vorgenommen und alternative
Angebote für den Radverkehr hergestellt wer- Angebote für den Radverkehr hergestellt wer-
den. Sonstige Mängel sollen möglichst innerhalb den. Sonstige Mängel sollen möglichst innerhalb
von sechs Monaten ab Kenntnis beseitigt wer- von sechs Monaten ab Kenntnis beseitigt wer-
den, es sei denn, der Mangel besteht an einer den, es sei denn, der Mangel besteht an einer
Anlage, für die eine größere Baumaßnahme vor- Anlage, für die eine größere Baumaßnahme vor-
gesehen ist. Für diesen Fall sollen temporäre Si- gesehen ist. Für diesen Fall sollen temporäre Si-
cherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Dazu cherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Dazu
gehört auch die kurzfristige Anordnung und gehört auch die kurzfristige Anordnung und
temporäre Einrichtung von Radfahrstreifen und temporäre Einrichtung von Radfahrstreifen und
Schutzstreifen. Schutzstreifen.

(3) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal- (3) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung stellt sicher, dass ein Register über die tung stellt sicher, dass ein Register über die
Mängel der Radverkehrsinfrastruktur geführt Mängel der Radverkehrsinfrastruktur geführt
wird. Registriert werden nicht nur die in eigenen
wird. Registriert werden nicht nur die in eigenen
Erhebungen der zuständigen Stellen ermittelten
Erhebungen der zuständigen Stellen ermittelten
Mängel sondern auch Mängelmeldungen aus der
Mängel, sowie die in den Bezirken vorliegen-
Bevölkerung. Die für Verkehr zuständige Se-
den Meldungen. sondern auch Mängelmeldun-
natsverwaltung wird in geeigneter Weise über
gen aus der Bevölkerung. Die für Verkehr zu-
die Behebung der Mängel und die Verbesserun-
ständige Senatsverwaltung wird in geeigneter
gen der Radverkehrsinfrastruktur berichten.
Weise über die Behebung der Mängel und die
Verbesserungen der Radverkehrsinfrastruktur
berichten.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 48 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Abschnitt 4: Abschnitt 4:

Entwicklung des Fußverkehrs Entwicklung des Fußverkehrs

§ 50 § 50

Besondere Ziele der Entwicklung des Fußver- Besondere Ziele der Entwicklung des Fußver-
kehrs kehrs

(1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen der (1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen der
§§ 3 bis 15, der auf den Fußverkehr bezogenen §§ 3 bis 15, der auf den Fußverkehr bezogenen
Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität und Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität und
Verkehr sowie den besonderen Zielen zur Ent- Verkehr sowie den besonderen Zielen zur Ent-
wicklung des Fußverkehrs der nachfolgenden wicklung des Fußverkehrs der nachfolgenden
Absätze 2 bis 8 ausgerichtete Förderung des Absätze 2 bis 8 13 ausgerichtete Förderung des
Fußverkehrs sicherzustellen. Fußverkehrs sicherzustellen.

(2) Fußwege erfüllen eine wichtige Funktion als
(2) Fußwege erfüllen eine wichtige Funktion als geschützte Räume auch und gerade für die
geschützte Räume auch und gerade für die schwächsten Verkehrsteilnehmer. Diese Funk-
schwächsten Verkehrsteilnehmer. Diese Funk- tion zu wahren und zu stärken ist Leitlinie für
tion zu wahren und zu stärken ist Leitlinie für alle Planungen, Standards und Maßnahmen mit
alle Planungen, Standards und Maßnahmen mit Auswirkungen auf Fußwege.

Auswirkungen auf Fußwege.
(3) Die Gestaltung, Ausstattung und Unterhal-
(3) Die Gestaltung, Ausstattung und Unterhal- tung der Fußverkehrsnetze im Sinne von § 54
tung der Fußverkehrsnetze im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 1 soll Menschen dazu befähigen
Absatz 1 Satz 1 soll Menschen dazu befähigen und anregen, sowohl kurze als auch längere
und anregen, sowohl kurze als auch längere Strecken zu Fuß zu bewältigen. Es sollen Sitzge-
Strecken zu Fuß zu bewältigen. Es sollen Sitzge- legenheiten, die nicht an kommerzielle Zwecke
legenheiten, die nicht an kommerzielle Zwecke gebunden sind, errichtet werden.
gebunden sind, errichtet werden.

(4) Jeder Mensch soll in ganz Berlin auf direkten
(4) Jeder Mensch soll in ganz Berlin auf direkten und zusammenhängenden Fußwegen seine Ziele
und zusammenhängenden Fußwegen seine Ziele erreichen können. Insbesondere soll das Queren
erreichen können. Insbesondere soll das Queren der Fahrbahn grundsätzlich an jedem Arm einer
der Fahrbahn grundsätzlich an jedem Arm einer Kreuzung möglich sein. Die Einrichtung von ab-
Kreuzung möglich sein. Die Einrichtung von ab- kürzenden Fußwegen durch geschlossene Bau-
kürzenden Fußwegen durch geschlossene Bau- werke oder Anlagen (Blockdurchwegungen) soll
werke oder Anlagen (Blockdurchwegungen) soll systematisch gefördert und bei allen Planungen
systematisch gefördert und bei allen Planungen berücksichtigt werden.
berücksichtigt werden.

(5) Dem Fußverkehr wird als Teil des Umwelt- (5) Dem Fußverkehr wird als Teil des Umwelt-
verbundes im Rahmen des geltenden Rechts verbundes im Rahmen des geltenden Rechts
Vorrang vor dem motorisierten Individualver- Vorrang vor dem motorisierten Individualver-
kehr eingeräumt. Dieser Vorrang ist insbeson- kehr eingeräumt. Dieser Vorrang ist insbeson-
dere bei der Straßenraumaufteilung sowie bei dere bei der Straßenraumaufteilung sowie bei
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 49 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

der Schaltung von Lichtzeichenanlagen umzu- der Schaltung von Lichtzeichenanlagen umzu-
setzen. setzen.

(6) Auf Grund der Rolle des Fußverkehrs als (6) Auf Grund der Rolle des Fußverkehrs als
wichtigster Zubringer für den ÖPNV sollen die wichtigster Zubringer für den ÖPNV sollen die
Wege zu, von und beim Umsteigen zwischen Wege zu, von und beim Umsteigen zwischen
den Haltestellen vorrangig entsprechend den den Haltestellen vorrangig entsprechend den
Zielen dieses Gesetzes verbessert und an den Zielen dieses Gesetzes verbessert und an den
Stand der Technik angepasst werden. Dies um- Stand der Technik angepasst werden. Dies um-
fasst insbesondere Maßnahmen zur Herstellung fasst insbesondere Maßnahmen zur Herstellung
der Barrierefreiheit zur Vermeidung von Umwe- der Barrierefreiheit zur Vermeidung von Umwe-
gen sowie zur erstmaligen Herstellung von Fuß- gen sowie zur erstmaligen Herstellung von Fuß-
wegeverbindungen zu ÖPNV-Haltestellen. wegeverbindungen zu ÖPNV-Haltestellen.

(7) Durch geeignete Maßnahmen soll die Selbst- (7) Durch geeignete Maßnahmen soll die Selbst-
ständigkeit von Kindern im Fußverkehr geför- ständigkeit von Kindern im Fußverkehr geför-
dert werden. dert werden.

(8) Der für den Fußverkehr effektiv nutzbare (8) Der für den Fußverkehr effektiv nutzbare
und ohne Hindernisse zur Verfügung stehende und ohne Hindernisse zur Verfügung stehende
Raum soll einen für die Belange des Fußver- Raum soll einen für die Belange des Fußver-
kehrs und des Aufenthalts im öffentlichen Raum kehrs und des Aufenthalts im öffentlichen Raum
angemessenen Anteil am Straßenraum erreichen. angemessenen Anteil am Straßenraum erreichen.
Dies ist insbesondere bei der Neuanlage und Dies ist insbesondere bei der Neuanlage und
Umgestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen Umgestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen
umzusetzen. umzusetzen.

(9) Die Einrichtung von temporären Spielstraßen (9) Die Einrichtung von temporären Spielstraßen
wird gefördert. Dafür werden Regelungen entwi- wird gefördert. Dafür werden Regelungen entwi-
ckelt und umgesetzt. ckelt und umgesetzt.

(10) Die effektiv nutzbare und ohne Hindernisse (10) Die effektiv nutzbare und ohne Hindernisse
zur Verfügung stehende Breite der Gehbahn in- zur Verfügung stehende Breite der Gehbahn in-
nerhalb der berlintypischen Gehwegstruktur soll nerhalb der berlintypischen Gehwegstruktur soll
ein für das Fußverkehrsaufkommen ausreichen- ein für das Fußverkehrsaufkommen ausreichen-

des Maß haben. Dabei soll ein Begegnen von des Maß haben. Dabei soll ein Begegnen von
Personen - einschließlich genutzter besonderer Personen - einschließlich genutzter besonderer
Fortbewegungsmittel nach § 24 der Straßenver- Fortbewegungsmittel nach § 24 der Straßenver-
kehrs-Ordnung - entsprechend den gültigen kehrs-Ordnung - entsprechend den gültigen
technischen Regelwerken möglich sein. technischen Regelwerken möglich sein.

(11) Im Bereich von ÖPNV-Haltestellen soll (11) Im Bereich von ÖPNV-Haltestellen soll
grundsätzlich ausreichend Fläche für den war- grundsätzlich ausreichend Fläche für den war-
tenden und den längslaufenden Fußverkehr im tenden und den längslaufenden Fußverkehr im

Seitenraum vorhanden sein. Seitenraum vorhanden sein.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 50 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(12) Nutzungskonflikte zwischen Fuß- und Rad- (12) Nutzungskonflikte zwischen Fuß- und Rad-
verkehr in Grünanlagen sollen mit geeigneten verkehr in Grünanlagen sollen mit geeigneten
Mitteln gemindert werden, beispielsweise durch Mitteln gemindert werden, beispielsweise durch
eine Separierung von Fuß- und Radverkehr, aus- eine Separierung von Fuß- und Radverkehr, aus-
reichend breite Wege oder Maßnahmen, die den reichend breite Wege oder Maßnahmen, die den
Vorrang des Fußverkehrs auf für den Radver- Vorrang des Fußverkehrs auf für den Radver-
kehr freigegebenen Gehwegen verdeutlichen. kehr freigegebenen Gehwegen verdeutlichen.
Die taktile Unterscheidung der Flächen wird si- Die taktile Unterscheidung der Flächen wird si-
chergestellt. chergestellt.

(13) Grundsätzlich sollen Rad- und Gehwege (13) Grundsätzlich sollen Rad- und Gehwege
getrennt geführt werden. getrennt geführt werden.

§ 50a § 50a

Erhalt und Sanierung Fußverkehrsnetz Erhalt und Sanierung Fußverkehrsnetz

(1) Der Zustand der Anlagen des Berliner Fuß- (1) Der Zustand der Anlagen des Berliner Fuß-
verkehrsnetzes soll durch die für Verkehr zu- verkehrsnetzes soll durch die für Verkehr zu-
ständige Senatsverwaltung erhoben werden. Die ständige Senatsverwaltung erhoben werden. Die
Ergebnisse der Erhebung sollen im Internet öf- Ergebnisse der Erhebung sollen im Internet öf-
fentlich auf eine Weise verfügbar gemacht wer- fentlich auf eine Weise verfügbar gemacht wer-
den, die einen Zugriff durch internetbasierte An- den, die einen Zugriff durch internetbasierte An-
wendungen ermöglicht. wendungen ermöglicht.

(2) Mängel an der Fußverkehrsinfrastruktur sol- (2) Mängel an der Fußverkehrsinfrastruktur sol-
len nachhaltig nach den Qualitätsstandards des len nachhaltig nach den Qualitätsstandards des
Fußverkehrsplans und den Vorgaben der Fuß- Fußverkehrsplans und den Vorgaben der Fuß-
verkehrsplanung beseitigt werden. Mängel, die verkehrsplanung beseitigt werden.Besondere
zu Fuß Gehende erheblich gefährden, sollen so- Berücksichtigung findet hierbei die Herstel-
weit möglich unverzüglich beseitigt werden. Ist lung der Barrierefreiheit gemäß § 2 Absatz 6
dies nicht möglich, sollen Sicherungsmaßnah- dieses Gesetzes. Mängel, die zu Fuß Gehende
men vorgenommen werden. erheblich gefährden, sollen soweit möglich un-

verzüglich beseitigt werden. Ist dies nicht mög-
lich, sollen Sicherungsmaßnahmen vorgenom-
men werden.

(3) Die Bezirke führen ein einheitliches Register
über die Mängel der Fußverkehrsinfrastruktur.
(3) Die Bezirke führen ein einheitliches Register
Registriert werden nicht nur die in eigenen Erhe-
über die Mängel der Fußverkehrsinfrastruktur.
bungen der zuständigen Stellen ermittelten Män-
Registriert werden nicht nur die in eigenen Erhe-
gel sondern auch Mängelmeldungen aus der Be-
bungen der zuständigen Stellen ermittelten Män-
völkerung.
gel sondern auch Mängelmeldungen aus der Be-
völkerung.
§ 51 § 51
Aufgaben und Zuständigkeiten für den Fuß- Aufgaben und Zuständigkeiten für den Fuß-
verkehr verkehr
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 51 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(1) Um die Attraktivität des Fußverkehrs nach- (1) Um die Attraktivität des Fußverkehrs nach-
haltig und flächendeckend auf ein angemessen haltig und flächendeckend auf ein angemessen
hohes Niveau zu heben, sind die Belange des hohes Niveau zu heben, sind die Belange des
Fußverkehrs bei allen Maßnahmen im öffentli- Fußverkehrs bei allen Maßnahmen im öffentli-
chen Straßenraum seiner jetzigen sowie seiner chen Straßenraum seiner jetzigen sowie seiner
angestrebten Bedeutung entsprechend zu be- angestrebten Bedeutung entsprechend zu be-
rücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Zu- rücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Zu-
weisung von Flächen, die Lichtzeichensteue- weisung von Flächen, die Lichtzeichensteue-
rung, die Verkehrsabwicklung von Baustellen, rung, die Verkehrsabwicklung von Baustellen,
die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die
Beleuchtung, die Straßenreinigung und den Beleuchtung, die Straßenreinigung und den
Winterdienst. Winterdienst.

(2) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal- (2) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung definiert Standards zur fußverkehrsfreund- tung definiert Standards zur fußverkehrsfreund-
lichen Gestaltung und Ausstattung von Straßen, lichen Gestaltung und Ausstattung von Straßen,
Wegen und Plätzen sowie Standards bei der Be- Wegen und Plätzen sowie Standards bei der Be-
hebung von Schäden auf Fußverkehrsanlagen. hebung von Schäden auf Fußverkehrsanlagen.

(3) Bei der für Verkehr zuständigen Senatsver- (3) Bei der für Verkehr zuständigen Senatsver-
waltung wird eine Koordinierungsstelle Fußver- waltung wird eine Koordinierungsstelle Fußver-
kehr eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehört ins- kehr eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehört ins-
besondere die Steuerung der Zusammenarbeit besondere die Steuerung der Zusammenarbeit
zwischen Hauptverwaltung und Bezirken. zwischen Hauptverwaltung und Bezirken.

(4) Jeder Bezirk benennt eine für die Koordinie- (4) Jeder Bezirk benennt eine für die Koordinie-
rung der Fußverkehrsangelegenheiten zustän- rung der Fußverkehrsangelegenheiten zustän-
dige Person. In jedem Bezirk sollen mindestens dige Person. In jedem Bezirk sollen mindestens
zwei hauptamtlich Beschäftigte (Vollzeitäquiva- zwei hauptamtlich Beschäftigte (Vollzeitäquiva-
lente) für den Fußverkehr tätig sein. Ihre Aufga- lente) für den Fußverkehr tätig sein. Ihre Aufga-
ben sind Planung und Umsetzung der bezirkli- ben sind Planung und Umsetzung der bezirkli-
chen Maßnahmen zur Fußverkehrsförderung; chen Maßnahmen zur Fußverkehrsförderung;
dabei arbeiten sie mit den anderen für den Fuß- dabei arbeiten sie mit den anderen für den Fuß-
verkehr sowie den für Bildung und Verkehrssi- verkehr sowie den für Bildung und Verkehrssi-
cherheit zuständigen Stellen des Landes Berlin cherheit zuständigen Stellen des Landes Berlin
zusammen. zusammen.

(5) Auf Landesebene wird ein Gremium ge- (5) Auf Landesebene wird ein Gremium ge-
schaffen, das die Senatsverwaltung in allen Fra- schaffen, das die Senatsverwaltung in allen Fra-
gen der Entwicklung des Fußverkehrs unter- gen der Entwicklung des Fußverkehrs unter-
stützt und Vorschläge und Anregungen unter- stützt und Vorschläge und Anregungen unter-
breitet. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in breitet. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in
§ 19 soll das Gremium sich aus Vertreterinnen § 19 soll das Gremium sich aus Vertreterinnen
und Vertretern von Verbänden, Kammern, Be- und Vertretern von Verbänden, Kammern, Be-
zirken, Trägern öffentlicher Belange sowie zivil- zirken, Trägern öffentlicher Belange sowie zivil-
gesellschaftlichen und weiteren relevanten Han- gesellschaftlichen und weiteren relevanten Han-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 52 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

delnden zusammensetzen. Über die Zusammen- delnden zusammensetzen. Über die Zusammen-
setzung des Gremiums entscheidet das Abgeord- setzung des Gremiums entscheidet das Abgeord-
netenhaus auf Vorschlag des Senats. Das Gre- netenhaus auf Vorschlag des Senats. Das Gre-
mium wirkt bei der Erarbeitung und Fortschrei- mium wirkt bei der Erarbeitung und Fortschrei-
bung des Fußverkehrsplans, der Erstellung be- bung des Fußverkehrsplans, der Erstellung be-
ziehungsweise Überarbeitung von Standards zur ziehungsweise Überarbeitung von Standards zur
fußverkehrsfreundlichen Gestaltung, Maßnah- fußverkehrsfreundlichen Gestaltung, Maßnah-
men zur Verbesserung der Verkehrssicherheit men zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
und Ausstattung von Straßen, Wegen und Plät- und Ausstattung von Straßen, Wegen und Plät-

zen sowie der Kategorisierung und Priorisierung zen sowie der Kategorisierung und Priorisierung
der Fußverkehrsnetze mit. Es wirkt auf transpa- der Fußverkehrsnetze mit. Es wirkt auf transpa-
rente Verfahrensverläufe und die Einbindung al- rente Verfahrensverläufe und die Einbindung al-
ler Bevölkerungsgruppen durch geeignete Betei- ler Bevölkerungsgruppen durch geeignete Betei-
ligungsverfahren im Bereich der Fußverkehrspo- ligungsverfahren im Bereich der Fußverkehrspo-
litik hin. Es soll vor wesentlichen Entscheidun- litik hin. Es soll vor wesentlichen Entscheidun-
gen und Planungen im Bereich der Fußverkehrs- gen und Planungen im Bereich der Fußverkehrs-
politik gehört werden. politik gehört werden.

(6) In den Bezirken sollen bezirkliche Gremien (6) In den Bezirken sollen bezirkliche Gremien
für den Fußverkehr das zuständige Bezirksamt für den Fußverkehr das zuständige Bezirksamt
beraten. Die Sitzungen der Gremien finden beraten. Die Sitzungen der Gremien finden
grundsätzlich öffentlich statt, Unterlagen und grundsätzlich öffentlich statt, Unterlagen und
Sitzungsprotokolle werden der Öffentlichkeit Sitzungsprotokolle werden der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht. Die Zusammensetzung die- zugänglich gemacht. Die Zusammensetzung die-
ser Gremien wird durch die für die Planung von ser Gremien wird durch die für die Planung von
Straßen zuständigen Bezirksstadträtinnen oder Straßen zuständigen Bezirksstadträtinnen oder
Bezirksstadträte vorgeschlagen und von der Be- Bezirksstadträte vorgeschlagen und von der Be-
zirksverordnetenversammlung entschieden. Ab- zirksverordnetenversammlung entschieden. Ab-
satz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Diskus- satz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Diskus-
sion von Fragestellungen mit Bezug zur Schul- sion von Fragestellungen mit Bezug zur Schul-
wegsicherheit wird die für Bildung zuständige wegsicherheit wird die für Bildung zuständige
Senatsverwaltung einbezogen. Für die Diskus- Senatsverwaltung einbezogen. Für die Diskus-
sion von Fragestellungen, die sowohl den Fuß- sion von Fragestellungen, die sowohl den Fuß-
als auch den Radverkehr betreffen, können die als auch den Radverkehr betreffen, können die
bezirklichen Gremien für den Fußverkehr und bezirklichen Gremien für den Fußverkehr und
die bezirklichen FahrRäte nach § 37 Absatz 8 die bezirklichen FahrRäte nach § 37 Absatz 8
bei Bedarf gemeinsam tagen. bei Bedarf gemeinsam tagen.

(7) Die Bezirke erstellen Schulwegpläne für alle (7) Die Bezirke erstellen Schulwegpläne für alle
Schulen, die Klassen der ersten bis sechsten Schulen, die Klassen der ersten bis sechsten
Stufe führen. Die Schulwegpläne werden an für Stufe führen. Die Schulwegpläne werden an für
die Schülerinnen und Schüler sowie Eltern zu- die Schülerinnen und Schüler sowie Eltern zu-
gänglichen Orten aufgehängt, im Internet veröf- gänglichen Orten aufgehängt, im Internet veröf-
fentlicht und regelmäßig aktualisiert. Bei der Er- fentlicht und regelmäßig aktualisiert. Bei der Er-
stellung der Pläne sollen mindestens die be- stellung der Pläne sollen mindestens die be-
troffenen Schulen, hier auch insbesondere die troffenen Schulen, hier auch insbesondere die
Schülervertretungen, die Elternvertretungen, die Schülervertretungen, die Elternvertretungen, die

zuständigen Verwaltungen sowie die örtlich zu- zuständigen Verwaltungen sowie die örtlich zu-
ständigen Polizeidirektionen unter Einbeziehung ständigen Polizeidirektionen unter Einbeziehung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 53 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

ihrer Verkehrssicherheitsberatenden beteiligt ihrer Verkehrssicherheitsberatenden beteiligt
werden. Die zuständigen Stellen definieren ge- werden. Die zuständigen Stellen definieren ge-
eignete Maßnahmen, um auf Schulwegplänen eignete Maßnahmen, um auf Schulwegplänen
festgehaltene Gefahrenquellen zu beseitigen. festgehaltene Gefahrenquellen zu beseitigen.
Beim Neubau von Schulen sind notwendige Beim Neubau von Schulen sind notwendige
Maßnahmen zur Gewährleistung der Schulweg- Maßnahmen zur Gewährleistung der Schulweg-
sicherheit rechtzeitig durch den zuständigen sicherheit rechtzeitig durch den zuständigen
Straßenbaulastträger zu ergreifen. Innerhalb von Straßenbaulastträger zu ergreifen. Innerhalb von
einem Jahr sind Schulwegpläne zu erstellen. einem Jahr sind Schulwegpläne zu erstellen.

(7a) Die im Rahmen der Schulwegpläne defi-
nierten Schulwege sollen, wenn möglich op-
tisch auf den Gehwegen gekennzeichnet wer-
den (sog. Fußstapfen). Die Anordnung und
Umsetzung der Markierungsmaßnahmen ob-
liegt den bezirklichen Stellen.

(8) Der Einsatz von Schülerlotsen und anderen
(8) Der Einsatz von Schülerlotsen und anderen
im Rahmen der Schulwegsicherheit eingesetzten
im Rahmen der Schulwegsicherheit eingesetzten
Verkehrshelfern wird als wichtiger Bestandteil
Verkehrshelfern wird als wichtiger Bestandteil
eines sicheren Fußverkehrs gefördert. Die Ver-
eines sicheren Fußverkehrs gefördert. Die Ver-
waltungsvorschriften über den Einsatz von
waltungsvorschriften über den Einsatz von
Schülerlotsen werden durch die für Bildung zu-
Schülerlotsen werden durch die für Bildung zu-
ständige Senatsverwaltung erlassen, regelmäßig
ständige Senatsverwaltung erlassen, regelmäßig
überprüft und bei Bedarf überarbeitet, um insbe-
überprüft und bei Bedarf überarbeitet, um insbe-
sondere die Ausbildung, Ausstattung und Si-
sondere die Ausbildung, Ausstattung und Si-
cherheit der Schülerlotsen sicherzustellen.
cherheit der Schülerlotsen sicherzustellen.
(9) Das Thema Fußverkehrsförderung ist als Teil
(9) Das Thema Fußverkehrsförderung ist als Teil
von Fortbildungsprogrammen in den betroffenen
von Fortbildungsprogrammen in den betroffenen
Verwaltungen vorzusehen; der Fußverkehrsrat
Verwaltungen vorzusehen; der Fußverkehrsrat
ist konzeptionell einzubeziehen.
das Gremium Fußverkehrist konzeptionell
einzubeziehen.
(10) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
(10) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung kann mit dem Ziel einer Beschleunigung
tung kann mit dem Ziel einer Beschleunigung
Aufgaben der Bezirke bei der Koordinierung,
Aufgaben der Bezirke bei der Koordinierung,
Planung und Umsetzung von Fußgängerüberwe-
Planung und Umsetzung von Fußgängerüberwe-
gen und sonstigen Querungshilfen im Benehmen
gen und sonstigen Querungshilfen im Benehmen
mit dem jeweiligen Bezirk an Dritte übertragen.
mit dem jeweiligen Bezirk an Dritte übertragen.
Soweit es für die Beschleunigung dieser Aufga-
Soweit es für die Beschleunigung dieser Aufga-
ben erforderlich ist, kann die für Verkehr zustän-
ben erforderlich ist, kann die für Verkehr zustän-
dige Senatsverwaltung diese Aufgaben an sich
dige Senatsverwaltung diese Aufgaben an sich
ziehen.
ziehen.
§ 52 § 52
Fußverkehrsplan Fußverkehrsplan
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 54 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

(1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal- (1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung stellt einen Fußverkehrsplan auf. Bei der tung stellt einen Fußverkehrsplan auf. Bei der
Aufstellung des Fußverkehrsplans sind die in Aufstellung des Fußverkehrsplans sind die in
§ 50 Absatz 1 benannten Ziele und Vorgaben so- § 50 Absatz 1 benannten Ziele und Vorgaben so-
wie die für den Fußverkehr maßgeblichen Ziele wie die für den Fußverkehr maßgeblichen Ziele
der Stadtentwicklungs- und Regionalplanung der Stadtentwicklungs- und Regionalplanung
und deren Konkretisierung in entsprechenden und deren Konkretisierung in entsprechenden
aktuellen Planwerken zugrunde zu legen und aktuellen Planwerken zugrunde zu legen und
umzusetzen. umzusetzen.

(2) Im Fußverkehrsplan werden verbindliche (2) Im Fußverkehrsplan werden verbindliche
Kriterien zur Verbesserung des baulichen Zu- Kriterien zur Verbesserung des baulichen Zu-
standes des Fußverkehrsnetzes aufgestellt. Er standes des Fußverkehrsnetzes aufgestellt. Er
enthält Aussagen zum Ausbau, der Sanierung enthält Aussagen zum Ausbau, der Sanierung
und zur Verbesserung der Qualität der Fußver- und zur Verbesserung der Qualität der Fußver-
kehrswege, darunter auch der Modernisierung kehrswege, darunter auch der Modernisierung
der Lichtsignalanlagen und der Beleuchtung. der Lichtsignalanlagenund der Barrierefrei-
heitund Beleuchtung.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des (3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des
Fußverkehrsplans werden insbesondere die Be- Fußverkehrsplans werden insbesondere die Be-
zirke und das Gremium für den Fußverkehr nach zirke und das Gremium für den Fußverkehr nach
§ 51 Absatz 5 beteiligt. § 51 Absatz 5 beteiligt.

(4) Die Datengrundlagen des Fußverkehrs sollen (4) Die Datengrundlagen des Fußverkehrs sollen
so geschaffen und gepflegt werden, dass sie als so geschaffen und gepflegt werden, dass sie als
valide Grundlage für die Aufstellung und Evalu- valide Grundlage für die Aufstellung und Evalu-
ation des Fußverkehrsplans oder von Maßnah- ation des Fußverkehrsplans oder von Maßnah-
men genutzt werden können. Näheres wird im men genutzt werden können. Näheres wird im
Fußverkehrsplan geregelt. Fußverkehrsplan geregelt.

(5) Bei der Definition von Vorgaben und Maß- (5) Bei der Definition von Vorgaben und Maß-
nahmen zur Erhöhung der Sicherheit wird unter nahmen zur Erhöhung der Sicherheit wird unter
anderem die Verkehrsunfallstatistik der Polizei anderem die Verkehrsunfallstatistik der Polizei
Berlin zu Unfällen mit Beteiligung von Men- Berlin zu Unfällen mit Beteiligung von Men-
schen im Fußverkehr berücksichtigt. schen im Fußverkehr berücksichtigt.

(6) Im Fußverkehrsplan werden Vorgaben zu (6) Im Fußverkehrsplan werden Vorgaben zu
Blockdurchwegungen entwickelt, die auch bei Blockdurchwegungen entwickelt, die auch bei
städtebaulichen Verträgen und bei Verfahren der städtebaulichen Verträgen und bei Verfahren der
Bauleitplanung berücksichtigt werden sollen. Bauleitplanung berücksichtigt werden sollen.

(7) Der Fußverkehrsplan wird auf Vorlage der (7) Der Fußverkehrsplan wird auf Vorlage der
für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung vom für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung vom
Senat beschlossen. Er ist als Rechtsverordnung Senat beschlossen. Er ist als Rechtsverordnung
zu erlassen und dem Abgeordnetenhaus von zu erlassen und dem Abgeordnetenhaus von
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 55 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Berlin zur Kenntnis zu geben. Die für Verkehr Berlin zur Kenntnis zu geben. Die für Verkehr
zuständige Senatsverwaltung ist zum Erlass ge- zuständige Senatsverwaltung ist zum Erlass ge-
mäß Satz 2 ermächtigt. Eine Beteiligung des mäß Satz 2 ermächtigt. Eine Beteiligung des
Rats der Bürgermeister ist dabei sicherzustellen. Rats der Bürgermeister ist dabei sicherzustellen.

(8) Der Fußverkehrsplan soll erstmalig innerhalb (8) Der Fußverkehrsplan soll erstmalig innerhalb
von drei Jahren nach Inkrafttreten des ersten Än- von dreisechsJahren nach Inkrafttreten des ers-
derungsgesetzes zu diesem Gesetz dem Senat ten Änderungsgesetzes zu diesem Gesetz dem
zur Beschlussfassung vorliegen und spätestens Senat zur Beschlussfassung vorliegen und spä-
alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Die Ab- testens alle fünf Jahre fortgeschrieben werden.
sätze 1 bis 6 gelten hierfür entsprechend. Bis zur Die Absätze 1 bis 67 gelten hierfür entspre-
erstmaligen Erstellung des Fußverkehrsplans chend. Bis zur erstmaligen Erstellung des Fuß-
bleibt neben den Bestimmungen dieses Gesetzes verkehrsplans bleibt neben den Bestimmungen
die existierende Fußverkehrsstrategie die Hand- dieses Gesetzes die existierende Fußverkehrs-
lungsgrundlage. strategie die Handlungsgrundlage.

§ 54 § 54

Bezirkliche Fußverkehrsnetze Bezirkliche Fußverkehrsnetze

(1) Die Bezirke kategorisieren und priorisieren (1) Die Bezirke kategorisieren und priorisieren
unter Beteiligung ihrer für den Fußverkehr zu- unter Beteiligung ihrer für den Fußverkehr zu-
ständigen Gremien gemäß § 51 Absatz 6 und mit ständigen Gremien gemäß § 51 Absatz 6 und mit
Unterstützung der für Verkehr zuständigen Se- Unterstützung der für Verkehr zuständigen Se-

natsverwaltung ihre bezirklichen Fußverkehrs- natsverwaltung ihre bezirklichen Fußverkehrs-
netze. Dabei sind die für ganz Berlin gemeinsam netze. Dabei sind die für ganz Berlin gemeinsam
von den Bezirken und der für Verkehr zuständi- von den Bezirken und der für Verkehr zuständi-
gen Senatsverwaltung zu erarbeitenden Kriterien gen Senatsverwaltung zu erarbeitenden Kriterien
zugrunde zu legen. Diese Kriterien werden bis zugrunde zu legen. Diese Kriterien werden bis
zur Erstaufstellung des Fußverkehrsplans entwi- zur Erstaufstellung des Fußverkehrsplans entwi-
ckelt; sie werden Bestandteil des Fußverkehrs- ckelt; sie werden Bestandteil des Fußverkehrs-
plans. Bei der Priorisierung werden im Sinne der plans. Bei der Priorisierung werden im Sinne der
vorausschauenden Planung unter anderem unter- vorausschauenden Planung unter anderem unter-
schiedliche Wege- und Aufenthaltszwecke, zum schiedliche Wege- und Aufenthaltszwecke, zum
Beispiel die Anbindung zum ÖPNV, zu Stadt- Beispiel die Anbindung zum ÖPNV, zu Stadt-
teilzentren, zu Grün- und Freiflächen, zu Bil- teilzentren, zu Grün- und Freiflächen, zu Bil-
dungs- und Senioreneinrichtungen und zu weite- dungs- und Senioreneinrichtungen und zu weite-
ren sozialen Einrichtungen sowie unterschiedli- ren sozialen Einrichtungen sowie unterschiedli-
che Nutzergruppen vorrangig mobilitätseinge- che Nutzergruppen vorrangig mobilitätseinge-
schränkte, blinde und sehbehinderte Menschen, schränkte, blinde und sehbehinderte Menschen,
Seniorinnen und Senioren sowie Kinder berück- Seniorinnen und Senioren sowie Kinder berück-
sichtigt. Netze und Bereiche, für die bei der Ka- sichtigt. Netze und Bereiche, für die bei der Ka-
tegorisierung und Priorisierung eine besondere tegorisierung und Priorisierung eine besondere
Bedeutung für den aktuellen, aber auch zukünf- Bedeutung für den aktuellen, aber auch zukünf-

tigen Fußverkehr festgestellt wird, gelten als tigen Fußverkehr festgestellt wird, gelten als
Vorrangnetz im Sinne von § 24 Absatz 2. Vorrangnetz im Sinne von § 24 Absatz 2.

(2)Die bezirklichen Fußverkehrsnetze wer-
den durch einen Netzplan als Bestandteil des
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 56 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Fußverkehrsplans beschrieben. Netze und
Bereiche, für die bei der Kategorisierung und
Priorisierung eine besondere Bedeutung für
den aktuellen, aber auch zukünftigen Fußver-
kehr festgestellt wird, gelten als Vorrangnetz
im Sinne von § 24 Absatz 2.

(2) Die Netze und Bereiche mit besonderer Be-
(2)(3) Die Netze und Bereiche mit besonderer
deutung für den Fußverkehr nach Absatz 1 sol-
Bedeutung für den Fußverkehr nach Absatz 1 2
len sich durch eine besonders fußverkehrs-
sollen sich durch eine besonders fußverkehrs-
freundliche Gestaltung und Ausstattung sowie
freundliche Gestaltung und Ausstattung sowie
eine hohe Aufenthaltsqualität auszeichnen. Ins-
eine hohe Aufenthaltsqualität auszeichnen. Ins-
besondere soll hier über geeignete bauliche und
besondere soll hier über geeignete bauliche und
verkehrsrechtliche Maßnahmen im Rahmen des
verkehrsrechtliche Maßnahmen im Rahmen des
geltenden Rechts dem Fußverkehr Vorrang beim
geltenden Rechts dem Fußverkehr Vorrang beim
Queren von Straßen eingeräumt werden. Dies
Queren von Straßen eingeräumt werden. Dies
gilt insbesondere an Einmündungen von Neben-
gilt insbesondere an Einmündungen von Neben-
straßen in Hauptstraßen. Zur Erhöhung der Auf-
straßen in Hauptstraßen. Zur Erhöhung der Auf-
enthaltsqualität sollen dort, wo es sinnvoll und
enthaltsqualität sollen dort, wo es sinnvoll und
möglich ist, verkehrsberuhigte Bereiche einge-
möglich ist, verkehrsberuhigte Bereiche einge-
richtet und ein Programm zur Errichtung und Er-
richtet und ein Programm zur Errichtung und Er-
neuerung freier Sitzgelegenheiten ohne Kon-
neuerung freier Sitzgelegenheiten ohne Kon-
sumzwang aufgesetzt werden.
sumzwang aufgesetzt werden.
§ 55 § 55
Querungen Querungen
(1) Grundsätzlich sollen zwei hintereinanderlie- (1) Grundsätzlich sollen zwei hintereinanderlie-
gende Fußgängerfurten, die durch eine Mittelin- gende Fußgängerfurten, die durch eine Mittelin-
sel oder einen Fahrbahnteiler getrennt und mit sel oder einen Fahrbahnteiler getrennt und mit
einer Lichtzeichenanlage gesichert sind, in ei- einer Lichtzeichenanlage gesichert sind, in ei-
nem Zug gequert werden können. Dabei sollen nem Zug gequert werden können. Dabei sollen
die hintereinander liegenden Furten grundsätz- die hintereinander liegenden Furten grundsätz-
lich gleichzeitig freigegeben werden. lich gleichzeitig freigegeben werden.
(2) Grundsätzlich soll die Schaltung von Licht- (2) Grundsätzlich soll die Schaltung von Licht-
zeichenanlagen dem Fußverkehr komfortables zeichenanlagen dem Fußverkehr komfortables
Queren der Fahrbahn innerhalb der Grünphase Queren der Fahrbahn innerhalb der Grünphase
ermöglichen. Hiervon kann in begründeten Ein- ermöglichen. Hiervon kann in begründeten Ein-
zelfällen abgewichen werden, wenn dies zur Be- zelfällen abgewichen werden, wenn dies zur Be-
vorrechtigung des ÖPNV oder zur Vermeidung vorrechtigung des ÖPNV oder zur Vermeidung
von inakzeptabel langen Umlauf- oder Wartezei- von inakzeptabel langen Umlauf- oder Wartezei-
ten erforderlich ist. ten erforderlich ist.
(3) Die mögliche Verlängerung von Grünphasen (3) Die mögliche Verlängerung von Grünphasen
auf Anforderung für Blinde und Sehbehinderte auf Anforderung für Blinde und Sehbehinderte
soll auch den Bedürfnissen von Gehbehinderten soll auch den Bedürfnissen von Gehbehinderten
angepasst werden.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 57 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

und anderen Mobilitätseingeschränkten ange-
passt werden.

(4) Grundsätzlich sollen in ausreichend geringen
Abständen barrierefreie Querungsmöglichkeiten (4) Grundsätzlich sollen in ausreichend geringen
zur Verfügung stehen, die sicher genutzt werden Abständen barrierefreie Querungsmöglichkeiten
können. Dabei sollen insbesondere die unter- zur Verfügung stehen, die sicher genutzt werden
schiedlichen Anforderungen berücksichtigt wer- können. Dabei sollen insbesondere die unter-
den, die sich infolge der Nutzung verschiedener schiedlichen Anforderungen berücksichtigt wer-
Hilfsmittel ergeben. Um den unterschiedlichen den, die sich infolge der Nutzung verschiedener
Anforderungen gerecht zu werden, sollen künf- Hilfsmittel ergeben. Um den unterschiedlichen
tig grundsätzlich Doppelquerungen realisiert Anforderungen gerecht zu werden, sollen künf-
werden. tig grundsätzlich Doppelquerungen realisiert
werden.

(5) Die zu querende Strecke soll nicht länger als
nötig sein. Zur Verringerung der Strecke tragen (5) Die zu querende Strecke soll nicht länger als
beispielsweise Mittelinseln oder Gehwegvorstre- nötig sein. Zur Verringerung der Strecke tragen
ckungen bei. beispielsweise Mittelinseln oder Gehwegvorstre-
ckungen bei.

(6) Durch wirksame Maßnahmen sollen ausrei-
chende Sichtbeziehungen an allen Querungs- (6) Durch wirksame Maßnahmen sollen ausrei-
möglichkeiten gewährleistet werden. Bei unzu- chende Sichtbeziehungen an allen Querungs-
reichenden Sichtbeziehungen sollen kurzfristig möglichkeiten gewährleistet werden. Bei unzu-
geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden. reichenden Sichtbeziehungen sollen kurzfristig
Dazu zählen auch bauliche Maßnahmen gegen geeignete GegenmaßnahmenMaßnahmen er-
Falschparken an Kreuzungen und Querungs- griffen werden. Dazu zählen auch bauliche Maß-
möglichkeiten. nahmen gegen Falschparken an Kreuzungen und
Querungsmöglichkeiten.

(7) Bei Neubau oder Erneuerung von Lichtzei-
chenanlagen ist dafür Sorge zu tragen, dass alle (7) Bei Neubau oder Erneuerung von Lichtzei-
sich an demselben Knotenpunkt befindlichen chenanlagen ist dafür Sorge zu tragen, dass alle
Lichtzeichenanlagen einheitlich nutzbare Vor- sich an demselben Knotenpunkt befindlichen
richtungen für blinde und sehbehinderte Perso- Lichtzeichenanlagen einheitlich nutzbare Vor-
nen haben. Die flächendeckende Ausrüstung al- richtungen für blinde und sehbehinderte Perso-
ler Lichtsignalanlagen mit Blindenakustik und nen haben. Die flächendeckende Ausrüstung al-
Vibrationstastern soll bis 2030 gewährleistet ler Lichtsignalanlagen mit Blindenakustik und
werden. Vibrationstastern soll bis 2030 gewährleistet
werden.

(8) Endet ein straßenbegleitender Gehweg auf
einer Seite der Fahrbahn, so soll dort eine di- (8) Endet ein straßenbegleitender Gehweg auf
rekte, sichere und barrierefreie Querungsmög- einer Seite der Fahrbahn, so soll dort eine di-
lichkeit eingerichtet werden. rekte, sichere und barrierefreie Querungsmög-
lichkeit eingerichtet werden.
(9) Bei Neubau und Erneuerung von Einmün-
dungen ohne starken Fahrzeugverkehr sollen für (9) Bei Neubau und Erneuerung von Einmün-

den Fußverkehr niveaugleiche Gehwegüberfahr- dungen ohne starken Fahrzeugverkehr sollen für
ten geschaffen werden. Die Erkennbarkeit für den Fußverkehr niveaugleiche Gehwegüberfahr-
ten geschaffen werden. Die Erkennbarkeit für
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 58 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Blinde und Sehbehinderte durch taktile Ele- Blinde und Sehbehinderte durch taktile Ele-
mente muss gewährleistet sein. mente muss gewährleistet sein.

(10) Bei der Neueröffnung sozialer Einrichtun- (10) Bei der Neueröffnung sozialer Einrichtun-
gen soll stets geprüft werden, inwiefern tempo- gen soll stets geprüft werden, inwiefern tempo-
räre Querungshilfen bis zur Einrichtung von räre Querungshilfen bis zur Einrichtung von
dauerhaften Querungshilfen eingerichtet werden
dauerhaften Querungshilfen eingerichtet werden
können.
können.
(11) Insbesondere vor Schulen, Kitas und Se-
nioren- und Pflegeeinrichtungen sollen bei
Bedarf temporäre Querungshilfen bis zur Er-
richtung dauerhafter Anlagen eingerichtet

werden.
Abschnitt 5 Abschnitt 5

Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs

§ 60 § 60
Besondere Ziele der Entwicklung des Wirt- Besondere Ziele der Entwicklung des Wirt-
schaftsverkehrs schaftsverkehrs

(1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen der (1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen der
§§ 3 bis 15, der auf den Wirtschaftsverkehr be- §§ 3 bis 15, der auf den Wirtschaftsverkehr be-
zogenen Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität zogenen Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität
und Verkehr, des Integrierten Wirtschaftsver- und Verkehr, des Integrierten Wirtschaftsver-
kehrskonzepts und weiterer beschlossener ge- kehrskonzepts und weiterer beschlossener ge-
samtstädtischer Planwerke sowie den besonde- samtstädtischer Planwerke sowie den besonde-
ren Zielen zur Entwicklung des Wirtschaftsver- ren Zielen zur Entwicklung des Wirtschaftsver-
kehrs nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 kehrs nach Maßgabe der folgenden Absätze 2
bis 5 ausgerichtete Förderung der Stadtverträg- bis 5 ausgerichtete Förderung der Stadtverträg-
lichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschafts- lichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschafts-
verkehrs sicherzustellen. verkehrs sicherzustellen.

(2) Um die Stadtverträglichkeit und Funktions- (2) Um die Stadtverträglichkeit und Funktions-
fähigkeit des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleis- fähigkeit des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleis-
ten, sichert das Land Berlin Infrastrukturflächen ten, sichert das Land Berlin Infrastrukturflächen
für Schiene und Wasserstraßen, soweit dies in für Schiene und Wasserstraßen, soweit dies in
der Zuständigkeit des Landes liegt, oder setzt der Zuständigkeit des Landes liegt, oder setzt
sich beim Bund für deren Sicherung ein. Dies sich beim Bund für deren Sicherung ein. Dies
betrifft insbesondere Standorte mit gesamtstädti- betrifft insbesondere Standorte mit gesamtstädti-
scher Bedeutung sowie Flächen zur Errichtung scher Bedeutung sowie Flächen zur Errichtung
lokaler Umschlagplätze. Hierdurch soll insbe- lokaler Umschlagplätze. Hierdurch soll insbe-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 59 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

sondere die Erreichbarkeit von Quellen und Zie- sondere die Erreichbarkeit von Quellen und Zie-
len des Wirtschaftsverkehrs in angemessener Art len des Wirtschaftsverkehrs in angemessener Art
und Weise sichergestellt werden. und Weise sichergestellt werden.

(3) Der Wirtschaftsverkehr soll die Breite der (3) Der Wirtschaftsverkehr soll die Breite der
verfügbaren und sinnvoll einsetzbaren sowie verfügbaren und sinnvoll einsetzbaren sowie
sinnvoll kombinierbaren Verkehrsträger nutzen. sinnvoll kombinierbaren Verkehrsträger nutzen.
Insbesondere der Güterfernverkehr soll auf Insbesondere der Güterfernverkehr soll auf
Schiene und Wasserstraße verlagert werden. Schiene und Wasserstraße verlagert werden.

(4) Das Land Berlin fördert den sinnvollen Ein- (4) Das Land Berlin fördert den sinnvollen Ein-
satz von Alternativen zum dieselbetriebenen satz von Alternativen zum dieselbetriebenen
Nutzfahrzeug, insbesondere für lokal emissions- Nutzfahrzeug, insbesondere für lokal emissions-
arme Fahrzeuge. Die dafür im öffentlichen arme Fahrzeuge. Die dafür im öffentlichen
Raum erforderliche Ladeinfrastruktur ist einzu- Raum erforderliche Ladeinfrastruktur ist einzu-
richten. Das Land Berlin unterstützt und fördert richten. Das Land Berlin unterstützt und fördert
zudem Ansätze zur Weiterentwicklung leiserer zudem Ansätze zur Weiterentwicklung leiserer
und lokal emissionsfreier Antriebe im Schiffs- und lokal emissionsfreier Antriebe im Schiffs-
und Schienenverkehr, sowie die dazu gehörige und Schienenverkehr, sowie die dazu gehörige
Ladeinfrastruktur. Ladeinfrastruktur.

(5) Liefer- und Ladeprozesse sollen möglichst (5) Liefer- und Ladeprozesse sollen möglichst
effizient und stadtverträglich erfolgen. Dies ist effizient und stadtverträglich erfolgen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn diese insbesondere dann der Fall, wenn diese
1. außerhalb der Hauptverkehrszeiten in 1. außerhalb der Hauptverkehrszeiten in
Tagesrandlagen, Tagesrandlagen,
2. möglichst emissionsarm oder 2. möglichst emissionsarm oder
3. gebündelt erfolgen. 3. gebündelt erfolgen.

(6) Bei der Förderung der Stadtverträglichkeit (6) Bei der Förderung der Stadtverträglichkeit
und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs
ist der Verkehrssicherheit nach Maßgabe der ist der Verkehrssicherheit nach Maßgabe der
§§ 10 und 21 grundsätzlich Vorrang einzuräu- §§ 10 und 21 grundsätzlich Vorrang einzuräu-
men. men.
(7) Das Land Berlin unterstützt die Aktivitä-
ten des Bundes, um zukünftig im städtischen

Wirtschaftsverkehr die Potenziale des ÖPNV
und des öffentlichen Verkehrs stärker nutzen
zu können. Hierfür wird die Schaffung recht-
licher Rahmenbedingungen für den Trans-
port von Gütern auf Verkehrswegen des Per-
sonenverkehrs angestrebt.

Abschnitt 6 Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 69 § 69
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 60 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

Verkehrsspezifische Planwerke, deren Planungs- Verkehrsspezifische Planwerke, deren Planungs-
prozess vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon- prozess vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon-
nen wurde, können von den Vorgaben dieses nen wurde, können von den Vorgaben dieses
Gesetzes abweichen, wenn sich andernfalls gra- Gesetzes abweichen, wenn sich andernfalls gra-
vierende Verzögerungen bei der Erstellung und vierende Verzögerungen bei der Erstellung und
Verabschiedung des Planwerks ergeben. Verabschiedung des Planwerks ergeben.

Abschnitt 6

Entwicklung der Neuen Mobilität

§ 69

Besondere Ziele der Entwicklung der Neuen
Mobilität

(1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen
der §§ 3 bis 15, der auf Neue Mobilität bezo-
genen Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität
und Verkehr sowie den besonderen Zielen
zur Entwicklung von Neuer Mobilität der
nachfolgenden Absätze 2 und 3 ausgerichtete
Förderung Neuer Mobilität sicherzustellen.

(2) Die Neue Mobilität soll dazu beitragen,
den Verkehrssektor nachhaltiger zu gestal-
ten, indem insbesondere Verkehrsflüsse opti-
miert, die Effizienz des städtischen Verkehrs
gesteigert und umweltfreundliche Alternati-
ven zum herkömmlichen Individualverkehr
geschaffen werden.

(3) Vorbehaltlich bundesrechtlicher Vor-
schriften muss die gewerbliche Ausgestaltung
und Zulassung von Mobilitäts- und Logistik-
angeboten negative Auswirkungen auf die in
Absatz 2 oder in den §§ 3 bis 15 formulierten
Ziele vermeiden

§ 70
Förderung einzelner Einsatzbereiche der
Neuen Mobilität

(1) Das Land Berlin fördert den Einsatz
neuer Mobilitäts- und Logistikangebote und
digitaler Verkehrslösungen, investiert in eine
nachhaltige Verkehrsinfrastruktur und
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 61 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

schafft die hierfür notwendigen Rahmenbe-
dingungen im Rahmen des geltenden Rechts.

(2) Das Land Berlin fördert digitale Ver-
kehrslösungen insbesondere durch digitale
Verkehrsinfrastrukturen und -technologien
einschließlich intelligenter Verkehrssysteme
(ITS) und vernetzter Verkehrssignale.

(3) Das Land Berlin schafft geeignete Rah-
menbedingungen und unterstützt Pilotpro-
jekte zur Förderung des automatisierten und
autonomen Fahrens einschließlich der erfor-
derlichen Anpassung der Verkehrsinfra-
struktur.

(4) Das Land Berlin unterstützt geteilte Mobi-
lität („Sharing“), soweit diese den Umwelt-
verbund ergänzt, um eine Verlagerung des
motorisierten Individualverkehrs auf den
Umweltverbund und Sharing-Angebote zu
erreichen. Dazu wird eine integrierte Strate-
gie entwickelt und umgesetzt. Diese umfasst
Aspekte der Verfügbarkeit im Stadtgebiet,
der Anzahl der Fahrzeuge, der Einrichtung
von Abstellflächen sowie der Tarifgestaltun-
gen bei kombinierter Nutzung des ÖPNV.
(5) Das Land Berlin fördert die Elektromobi-
lität nach Maßgabe des Elektromobilitätsge-
setzes (EMoG) und nach Maßgabe des Ener-
giewirtschaftsgesetzes den Aufbau der Lad-

einfrastruktur.
§ 71
Baustellenkoordinierungsplattform

(1) Zur effizienten Koordinierung von Bau-
stellen wird durch die für Verkehr zuständige
Senatsverwaltung eine digitale Plattform ein-
gerichtet mit dem Ziel, die Auswirkungen auf
die Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfra-
struktur, auf die Umwelt und die Verkehrssi-
cherheit zu minimieren.

(2) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung wird ermächtigt, die Ausgestaltung der
Baustellenkoordinierungsplattform sowie ih-
ren sachlichen und räumlichen Geltungsbe-
reich durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
einschließlich von Regelungen zum Aufbau
und Betrieb der Plattform, zum Datenaus-
tausch sowie zu den Nutzungsbestimmungen.
In der Verordnung sollen Bauherren und
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 62 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Vorhabenträger verpflichtet werden, die er-
forderlichen Informationen zu ihren Bauvor-
haben im öffentlichen Straßenland im Gel-
tungsbereich der Baustellenkoordinierungs-
plattform digital auf der Plattform einzustel-
len und laufend zu aktualisieren; für Ver-
stöße sollen in der Verordnung zudem Geld-
bußen in Höhe von bis zu 50.000 € festgelegt
werden. Geregelt werden soll auch, dass An-
träge für die Nutzung des öffentlichen Stra-
ßenlandes für Bauvorhaben nur noch digital
über diese Plattform gestellt werden dürfen.
§ 72
Forschung und Innovation

(1) Das Land Berlin fördert Forschung und
Entwicklung neuer Verkehrslösungen. Dies
umfasst insbesondere die Unterstützung von
Forschungsprojekten, z.B. zu KI-Systemen
für den Verkehrsbereich oder zur Entwick-
lung und Verbesserung innovativer Mobili-
tätstechnologien. Hierzu gehören Projekte
zur Entwicklung neuer Antriebssysteme, Mo-
bilitätsdienstleistungen und nachhaltiger Ver-
kehrskonzepte.
(2) Das Land Berlin und die landeseigenen
Betriebe kooperieren in geeigneten Fällen zur
Entwicklung und Erprobung neuer Techno-
logien und neuer Geschäftsmodelle im Rah-
men der geltenden Vorschriften mit Hoch-
schulen, Forschungseinrichtungen, Start-up-
Unternehmen und anderen privaten Anbie-
tern innovativer Mobilitätsangebote.

(3) Die für Verkehr zuständige Senatsverwal-
tung benennt eine Ansprechperson für Mo-
dellprojekte zu neuen Mobilitäts- und Logis-
tikangeboten und richtet eine zentrale Pro-
jektdatenbank für diese Modellprojekte ein.
§ 73
Finanzierung und Fördermittel

Zur Finanzierung der Planung, Organisation,
Ausgestaltung und Durchführung dieses Ab-
schnittes stellt das Land Berlin Personal- und
Sachmittel nach Maßgabe der Haushaltsge-
setze zur Verfügung. Dabei sind auch Mittel
aus Bundes- und europäischen Förderpro-
grammen zur Förderung heranzuziehen
Abschnitt 7: Übergangsbestimmungen

§ 74 Übergangsbestimmungen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 63 Drucksache 19/3189
19. Wahlperiode

Verkehrsspezifische Planwerke, deren Pla-
nungsprozess vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes begonnen wurde, können von den Vorga-
ben dieses Gesetzes abweichen, wenn sich an-
dernfalls gravierende Verzögerungen bei der
Erstellung und Verabschiedung des Plan-
werks ergeben.
```

### 19/85 – Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 2600  **Status**: done

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/73 – Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-20  **Urheber**: Ausschuss für Mobilität und Verkehr  **vsys**: 2600  **Status**: done

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**Akteure handelnd**: Ausschuss für Mobilität und Verkehr (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×9); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×8); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×6); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×5); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×3); Lars Bocian (gazetteer, ×2); Ausschuss für Mobilität und Verkehr (federführend) (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1); Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin (gazetteer, ×1); Linda Vierecke (gazetteer, ×1); Rolf Wiedenhaupt (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/103 – Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-06-10  **Urheber**: Hauptausschuss (federführend)  **vsys**: 2600  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/3321 – Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-06-10  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2600  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3321.pdf

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```
Drucksache 19/3321
11.06.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
GRÜNE, LINKE und AfD
An Plen –nachrichtlichan Mobil

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 10. Juni 2026

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/3189
Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner
Mobilitätsgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/3189 – wird mit folgenden Änderungen angenommen:

1. Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

„Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
‚Bei der Umgestaltung vorhandener Verkehrsinfrastruktur und dem Neubau der Ver-
kehrsinfrastruktur soll neben ihrer funktionalen die soziale, stadtkulturelle, architektoni-
sche, denkmalpflegerische, historische, barrierefreie, biodiverse, klimawirksame Bedeut-
samkeit berücksichtigt werden.‘ “

2. Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 17a Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
‚Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsam mit der für Verkehr
zuständigen Senatsverwaltung und in Abstimmung mit den Bezirken ein umsetzungsbe-
zogenes Konzept. Das Konzept definiert unter anderem Unterrichtsinhalte, Öffentlich-
keitsarbeit und Maßnahmen zur Veränderung des Mobilitätsverhaltens von Schulkindern
hin zur selbstständigen Mobilität sowie zur Umsetzung einer sicheren Infrastruktur im
Schulumfeld. Die Jugendverkehrsschulen als außerschulische Lernorte nach § 124 des

Schulgesetzes werden in das Konzept einbezogen.‘ “
- 2 -

3. Nummer 11 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:

„Absatz 7 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
‚Der ÖPNV soll die Mobilität von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sichern und
die Barrierefreiheit im Sinne des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, gewährleisten, sowohl hinsichtlich der Ausstattung von Fahrzeugen
und fahrgastbezogener Infrastruktur (insbesondere Aufzüge, Rampen und weitere Zu-
gangsmöglichkeiten) als auch bei Informationen, Vertrieb und Orientierungshilfen sowie
dem Betrieb und der Wartung der entsprechenden Infrastruktur.‘ “

4. Nummer 16 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

„Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

‚Standards und Ausnahmen zur Erschließung durch das Radverkehrsnetz werden im
Radverkehrsplan festgelegt.‘ “

5. Nummer 19 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 44 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
‚Fahrradstraßen dienen als Teil des Radverkehrsnetzes der Sicherheit und Leichtigkeit
des Fahrradverkehrs sowie der Entflechtung der Verkehre. Eine Ausweisung von Neben-
straßen im Radverkehrsnetz als Fahrradstraßen wird angestrebt. Die übergeordnete,
stadtweite Bedeutung ist bei der Prüfung zur Einrichtung von Fahrradstraßen zu Grunde
zu legen.‘ “

6. Nummer 27 Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:

„Es wird ein neuer Absatz 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
‚Insbesondere vor Schulen, Kitas und Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie vor Ein-
richtungen für Menschen mit Behinderungen sollen bei Bedarf temporäre Querungshilfen

bis zur Errichtung dauerhafter Anlagen eingerichtet werden.‘ “

7. Nummer 28 wird wie folgt neu gefasst:

„In § 60 wird ein neuer Absatz 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
‚Das Land Berlin unterstützt die Aktivitäten des Bundes, um zukünftig im städtischen
Wirtschaftsverkehr die Potenziale des ÖPNV und des öffentlichen Verkehrs stärker nut-
zen zu können. Hierfür wird die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den
Transport von Gütern auf Verkehrswegen des Personenverkehrs angestrebt. Die Kapazi-
täten zur Beförderung von Fahrgästen im ÖPNV und die Sicherheit der Fahrgäste beim
Be- und Entladen von Gütern sollen dadurch nicht eingeschränkt werden.‘ “

Berlin, den 10. Juni 2026

Der Vorsitzende des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
```

### 19/88 – Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-18  **vsys**: 2600  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
