# V-452374 — Gesetzgebung

**VID**: V-452374  
**VNr**: V-452374  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Öffentlicher Dienst  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 5

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-29 |
| 1. Lesung | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung | 2026-05-13 |
| Beschlussempfehlung | 2026-05-13 |
| 2. Lesung ← | 2026-05-21 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3248
  > Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026/2027

## Dokumente

### 19/3188 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2026-2027)

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-29  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 1240  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3188.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, die Anpassung der Besoldung und Versorgung von beamteten Dienstkräften für das Land Berlin bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) zu regeln.ArtikelgesetzArtikel 1: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2026 und 2027Artikel 2: Änderung der Verordnung über die Gewährung von ErschwerniszulagenArtikel 3: Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von ErschwerniszulagenArtikel 4: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für BeamteArtikel 5: Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für BeamteArtikel 6: Generalklausel Vorabüberweisung an den Hauptausschuss

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×4); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

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Drucksache 19/3188
29.04.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2026 und 2027
und zur Änderung weiterer Vorschriften

Das Abgeordnetenhaus möge beschließen:

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2026 und
2027 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2026-2027)

Vom …
Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2026 und 2027

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. beamtete Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin,
2. beamtete Dienstkräfte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-

gen des öffentlichen Rechts und
3. versorgungsberechtigte Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land
Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
fentlichen Rechts zu tragen haben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
2. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2
Anpassung der Besoldungsbezüge für die Jahre 2026 und 2027

(1) Ab 1. April 2026 werden um 3,8 Prozent erhöht
1. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Anlage 31 Nummer 1 bis 4 der auf
Grundlage des Artikels 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versor-
gung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer
Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) er-

folgten Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) sowie der Korrektur vom
20. März 2025 (GVBl. S. 192) ergebenden Beträgen,
2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von
den sich aus den Anlagen 34 und 35 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025
(GVBl. S. 56) und aus Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes zur
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vor-

schriften vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) ergebenden Beträgen und
3. der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind, ausgehend von den sich aus Anlage
32 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen.

(2) Ab 1. März 2027 werden um 2,0 Prozent erhöht

1. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden
Beträgen,
2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von
den sich aus Absatz 1 Nummer 2 ergebenden Beträgen und

3. der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind, ausgehend von den sich aus Absatz
1 Nummer 3 ergebenden Beträgen.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. April 2026 um 90 Euro, ausgehend von den sich
aus Anlage 33 der Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen,
und ab 1. März 2027 um weitere 60 Euro erhöht.

(4) Um 3,04 Prozent werden ab 1. April 2026 der Auslandszuschlag und der Auslandskinder-
zuschlag, ausgehend von den sich aus den Anlagen 36 bis 44 der Bekanntmachung vom 21.
Januar 2025 (GVBl. S. 56) ergebenden Beträgen, erhöht. Um 1,6 Prozent werden ab 1. März
2027 die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge erhöht.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

§ 3
Sonstige Regelungen

Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für:

1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgrup-
pen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie fest-
gesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsord-
nungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemer-
kungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Num-
mer 2b der Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) zum Bundesbesoldungsgesetz in
der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

5. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen
und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teil-
nahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen auf Grund landesrechtlicher Regelun-
gen festgelegt wurde,

6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Be-
züge, die nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I
S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) ge-
ändert worden ist, fortgelten und
7. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rah-

mensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltss-
ätze.

§ 4

Bekanntmachung der Beträge
Die für Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beträge der nach
§ 2 erhöhten und neu festgelegten Bezüge sowie die sich nach § 11 Absatz 1 des Senatorenge-
setzes vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2024 (GVBl. S. 643, 645) geändert worden ist, richtenden Amtsbezüge der Mitglie-

der des Senats im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 5

Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Bei Personen, die bereits am 1. August 2011 versorgungsberechtigt waren, gelten die Erhö-
hungen nach §2 Absatz 1 und 2 sowie §3 entsprechend für die in Artikel 2 §2 Absatz 1 bis 5
des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

(BGBl. I S. 1942), für die in Artikel 14 §1 des Reformgesetzes genannten Bezügebestandteile
sowie für die in §14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und §84 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten
Stellenzulagen und Bezüge.
(2) Bei Personen, die nach dem 1. August 2011 versorgungsberechtigt geworden sind, gelten
die Erhöhungen der in §2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 genannten Bezügebestandteile entspre-

chend, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsge-
setz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der
Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist,

1. ab 1. April 2026 um 3,7 Prozent,

2. ab 1. März 2027 um 1,9 Prozent, ausgehend von den sich aus Nummer 1 ergebenden
Beträgen
erhöht. Dies gilt entsprechend für

1. Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen versor-
gungsberechtigten Personen,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und

3. den Betrag nach Artikel 13 §2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungs-
rechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(4) Bei versorgungsberechtigten Personen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Be-
soldungsgruppen A5 bis A8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab

1. 1. April 2026 um 75,24 Euro und

2. 1. März 2027 um 76,74 Euro,
wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Num-
mer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Beginn

des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
In §4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom
21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2025
(GVBl. S. 585) geändert worden ist, wird die Angabe „6,34“ durch die Angabe „6,58“ ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

In §4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen, die
zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „6,58“ durch die
Angabe „6,71“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 21. Juni
2011 (GVBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl.

S. 634, 641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Angabe „18,51“ durch die Angabe „19,21“, die Angabe „25,40“
durch die Angabe „26,37“ und die Angabe „35,02“ durch die Angabe „36,35“ ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a. In Nummer 1 wird die Angabe „23,67“ durch die Angabe „24,57“ ersetzt.
b. In Nummer 2 wird die Angabe „29,28“ durch die Angabe „30,39“ ersetzt.

c. In Nummer 3 wird die Angabe „34,77“ durch die Angabe „36,09“ ersetzt.

d. In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „40,63“ durch die Angabe
„42,17“ ersetzt.

Artikel 5

Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, die zuletzt

durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Angabe „19,21“ durch die Angabe „19,59“, die Angabe „26,37“
durch die Angabe „26,90“ und die Angabe „36,35“ durch die Angabe „37,08“ ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a. In Nummer 1 wird die Angabe „24,57“ durch die Angabe „25,06“ ersetzt.
b. In Nummer 2 wird die Angabe „30,39“ durch die Angabe „31,00“ ersetzt.

c. In Nummer 3 wird die Angabe „36,09“ durch die Angabe „36,81“ ersetzt.

d. In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „42,17“ durch die Angabe
„43,01“ ersetzt.

Artikel 6

Generalklausel
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften
oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach
diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.

Artikel 7

Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.

(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. März 2027 in Kraft.

a) Begründung:

a) Allgemeines:

Anpassung der Besoldung und Versorgung
Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind zuletzt ab 1. Januar 2026 durch das Gesetz zur An-
passung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung
und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) vom 20. Dezember 2024
(GVBl. S. 634) angepasst worden. Die derzeit geltenden Bezüge sind mit Bekanntmachung
vom 31. Januar 2025 (GVBl. S. 56) sowie der Korrektur vom 20. März 2025 (GVBl. S. 192) be-

kanntgemacht worden.
Nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG
BE) wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen
Verantwortung regelmäßig angepasst. Gemäß § 70 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
(LBeamtVG) sind, wenn die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder
vermindert werden, von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge entsprechend zu re-

geln.
Die Notwendigkeit zur Anpassung der Besoldung und Versorgung von beamteten Dienstkräf-
ten bzw. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ergibt sich aus Artikel 33
Absatz 5 des Grundgesetzes (GG). Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Be-
rücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuent-
wickeln. Zu den vom Gesetzgeber wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charak-

ters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Artikel 33 Absatz 5 GG ist unmittelbar gel-
tendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle
Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Artikel 33 Absatz 5 GG ein grund-
rechtsgleiches Recht der beamteten Dienstkräfte, soweit deren subjektive Rechtsstellung be-
troffen ist. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber
das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschrei-
tenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, Az.: 2 BvL 4/18).
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

Die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom
14. Februar 2026 sieht insbesondere folgende Anpassungen vor:
 Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder End-
stufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden

 ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich,

 ab dem 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und
 ab dem 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent erhöht

(abweichende Regelung bzgl. Entgeltgruppe 1 Stufe 2).

 Erhöhung der monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden, dual Studieren-
den, Praktikantinnen und Praktikanten
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach § 8 Absatz 1 TVA-L BBiG, § 8
Absatz 1 TVA-L Pflege und § 8 Absatz 1 TVA-L Gesundheit sowie die monatlichen Entgelte
der dual Studierenden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 TVdS-L und die Tarifentgelte der
Praktikantinnen und Praktikanten nach § 8 Absatz 1 TV Prakt-L werden

 ab dem 1. April 2026 um einen Festbetrag in Höhe von 60 Euro,

 ab dem 1. März 2027 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 60 Euro und

 ab dem 1. Januar 2028 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro erhöht.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist bei Besoldungsanpassungen immer auch das sog.
Abstandsgebot zu beachten, das im Wesentlichen besagt, dass der Abstand zwischen
den BesGr innerhalb von 5 Jahren nicht um mehr als 10 Prozent abgeschmolzen werden darf.
Anders als bei linearen Anpassungen, bei denen der relative Abstand zwischen den BesGr stets
gleichbleibt, führen Sockel- oder Mindestbeträge stets zu einer Abschmelzung der relativen
Abstände.

Durch die in der Vergangenheit jeweils erfolgten Übertragungen der tariflich vereinbarten So-
ckel- oder Mindestbeträge auf den Beamtenbereich ist eine Abschmelzung der Abstände nach
und nach erfolgt und hat die verfassungsrechtlich zulässige 10 Prozent-Grenze mit der letzten
Besoldungsanpassung erreicht, ohne dass es - insb. in den unteren BesGr A 6 und A 7 - weiteren
Spielraum gäbe. Die Übertragung des Mindestbetrages von 100 Euro ohne Verletzung des Ab-
standsgebots ist nicht möglich.

Das Tarifergebnis wird daher wie folgt auf den Beamtenbereich übertragen:

1. Ab 1. April 2026 wird die Besoldung um 3,8 Prozent angepasst. Diese setzt sich zusam-
men aus der für den Tarifbereich vorgesehenen Erhöhung um 2,8 Prozent und der vor-
gezogen Erhöhung um 1,0 Prozent, die im Tarifbereich ab 1. Januar 2028 erfolgt. Diese
Vorgehensweise wurde gewählt, um das Abstandsgebot zu wahren und hierbei zugleich
gegenüber allen beamteten Dienstkräften eine Mindestanpassung in Höhe von 100 Euro
vorzunehmen.

2. Die Entgelterhöhung im Tarifbereich ab 1. März 2027 um 2,0 Prozent wird zeit- und
wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

3. Vergleichbares gilt für die Anwärtergrundbeträge, die ab 1. April 2026 um 90 Euro und
ab 1. März 2027 um weitere 60 Euro erhöht werden.
Aufgrund der aktualisierten Rechtsprechung des BVerfG wird im Jahr 2027 eine grundsätzliche
Überprüfung der Besoldungsstruktur im Land Berlin erfolgen. In diesem Rahmen wird auch
die Erforderlichkeit weiterer Besoldungsanpassungen im Jahr 2028 geprüft.

Erhöhung der Stellenzulagen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dem in § 14 Absatz 1 BBesG BE enthaltenen Grund-
satz, die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finan-
ziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen, auch bezüglich der Stellenzulagen Rechnung ge-
tragen werden. Die Stellenzulagen werden daher ab 1. April 2026 um 3,8 Prozent
und ab 1. März 2027 um 2,0 Prozent erhöht.

Erhöhung Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Es erfolgt eine lineare Erhöhung der Erschwerniszulage für den Dienst an Sonntagen und ge-
setzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr so-

wie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr (Zulage für Sonn- und Feiertags-
dienst) um 3,8 Prozent ab 1. April 2026 und um 2,0 Prozent ab 1. März 2027, weil diese Zulage
auch beim Bund und in den anderen Ländern bei linearen Besoldungsanpassungen überwie-
gend berücksichtigt worden ist. Eine Abkopplung dieser Zulage von allgemeinen linearen Be-
soldungsanpassungen und die hiermit verbundene Erhöhung der Betragsdifferenzen zum Bund
und den anderen Ländern soll auf diese Weise vermieden werden.

Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze
Die Mehrarbeitsvergütungssätze werden, wie in den vergangenen Jahren, in Höhe der linearen
Anpassung der Besoldungsbezüge angepasst.

b) Einzelbegründung:
Zu Artikel 1 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2026
und 2027

Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1

§ 1 Absatz 1 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes für den Personenkreis, für den die Erhö-
hungen der Dienst- und Versorgungsbezüge wirksam werden sollen. Mit einzubeziehen sind
versorgungsberechtigte Personen, die vom Land Berlin Versorgungsbezüge beziehen, um der
in § 70 Absatz 1 LBeamtVG bestimmten Anknüpfung der Entwicklung der Versorgungsbezüge
an die Dienstbezüge Rechnung zu tragen.

Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2
§ 1 Absatz 2 regelt den Personenkreis, der von der Regelung ausgenommen wird. Es wird klar-
gestellt, dass öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände bei der Besol-
dung ihrer beamteten Dienstkräfte nicht an dieses Gesetz gebunden sind.

Zu Artikel 1 § 2

Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 9 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

Zu Nummer 1:
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 regelt die Anpassung der ausgewiesenen Bezüge ab 1. April 2026 um
3,8 Prozent. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Übertragung der im Tarifergebnis be-
schlossenen Erhöhung um 2,8 Prozent sowie zusätzlich der vom ursprünglich für den 1. Januar
2028 vorgesehenen und nunmehr bereits auf den 1. April 2026 vorgezogenen Besoldungsan-

passung in Höhe von 1 Prozent auf sodann 3,8 Prozent ab 1. April 2026.
Zu Nummer 2:

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 regelt für die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine
Stellenzulage eine Erhöhung um 3,8 Prozent ab 1. April 2026. Damit wird gemäß dem üblichen
Verfahren die prozentuale Erhöhung der Grundgehälter auch für die dynamisch ausgestalteten
Zulagen umgesetzt.

Zu Nummer 3:
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 regelt die lineare Anpassung der Familienzuschläge für die ersten bei-
den Kinder ab 1. April 2026 um 3,8 Prozent.

Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2

§ 2 Absatz 2 regelt die Anpassung der ausgewiesenen Bezüge ab 1. März 2027 um 2,0 Prozent.

Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3
Die Erhöhungen um 90 Euro ab 1. April 2026 und weitere 60 Euro ab 1. März 2027 gelten für
die Anwärtergrundbeträge gemäß § 59 Absatz 2 Satz 1 BBesG BE. Analog zu der vorgezoge-
nen Anpassung in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird auch bei den Anwärtergrundbeträgen
die Erhöhung in Höhe von 30 Euro vom 1. Januar 2028 auf den 1. April 2026 vorgezogen.

Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4

Die Vorschrift regelt die Erhöhung des Auslandszuschlags und des Auslandskinderzuschlags
um 3,04 Prozent ab 1. April 2026. Es folgt eine weitere Erhöhung um 1,6 Prozent ab 1. März
2027. Die gegenüber den Anpassungen nach Absatz 1 und 2 jeweils verminderten Anpassungs-
sätze für diese Zuschläge entsprechen der Verfahrensweise bei den letzten allgemeinen Besol-
dungsanpassungen. Er berücksichtigt pauschalierend, dass Auslandsdienstbezüge auch imma-
terielle Belastungen abgelten und steuerfreie Bezügebestandteile enthalten. Ausgangspunkt für
die Erhöhung der Beträge sind die Monatsbeträge der Anlagen 36 bis 44 der Bekanntmachung
vom 31. Januar 2025 (GVBl. S. 56).

Zu Artikel 1 § 3
Zu Artikel 1 § 3 Nummern 1 bis 4

Absatz 1 regelt in den Nummern 1 bis 4 die Erhöhung der Bezüge nach fortgeltenden Besol-
dungsordnungen bzw. Vorschriften für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Des Wei-
teren werden die sich aus den Anhängen zu den Besoldungsordnungen A und B über zukünftig
wegfallende Ämter ergebenden Bezüge erhöht.

Zu Artikel 1 § 3 Nummer 5
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 10 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

Nummer 5 regelt die Anpassung der Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren so-
wie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-schu-
len, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landes-recht-
licher Regelungen bestimmt wurde.
Zu Artikel 1 § 3 Nummer 6

Nummer 6 regelt die Anpassung von Leistungen, die bis zum 30. Juni 1997 auf Bemessungs-
grundlagen beruhten, die an Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnungen vor Inkrafttreten
der Dienstrechtsreform des Jahres 1997 angeknüpft haben. Diese alten Bemessungsgrundlagen
werden wie bisher erhöht.

Zu Artikel 1 § 3 Nummer 7

Die in landesrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. Bes-VNG)
fortgeltenden besonderen Grundgehaltssätze werden wie bisher erhöht.
Zu Artikel 1 § 4

Artikel 1 § 4 ermächtigt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung zur Neube-
kanntmachung der nach Artikel 1 § 2 erhöhten Beträge. Die geänderten Anlagen der sich auf
Grundlage des Artikels 1 § 4 BerlBVAnpG 2024-2026 vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S.
634) erfolgten Bekanntmachung vom 31. Januar 2025 (GVBl. S. 56) sowie der Korrektur vom
20. März 2025 (GVBl. S. 192) ergebenden Beträge sind von der für das Besoldungsrecht zu-
ständigen Senatsverwaltung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.

Ebenfalls wird die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, die sich
nach § 11 Absatz 1 des Senatorengesetzes (SenG) richtenden Amtsbezüge der Mitglieder des
Senats im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. Diese gesonderte Er-
mächtigung ist erforderlich, da sich für Mitglieder des Senats das Amtsgehalt und der Ortszu-
schlag der Stufe 1 nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor dem 1. Juli
1997 geltenden Fassung richtet und diese an den linearen Anpassungen der Besoldung der be-
amteten Dienstkräfte gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 SenG teilnehmen.

Zu Artikel 1 § 5

Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1

Absatz 1 regelt die linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge der am 1. August 2011 vor-
handenen versorgungsberechtigten Personen, die nicht mit dem Berliner Besoldungsneurege-
lungsgesetz (BerlBesNG) in die neue Grundgehaltstabelle übergeleitet wurden, ab 1. April
2026 und ab 1. März 2027 durch Verweisung auf die Besoldungsanpassungen nach § 2 Ab-
satz 1 und 2 sowie § 3.
Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2

Absatz 2 regelt die linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge für ab dem 2. August 2011
vorhandene versorgungsberechtigte Personen, die noch als aktive beamtete Dienstkräfte oder
Richterinnen und Richter mit dem Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz in die neue Grund-
gehaltstabelle übergeleitet wurden, durch Verweisung auf die Besoldungsanpassung nach § 2
Absatz 1 und 2 sowie § 3.

Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 11 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

Die in Absatz 3 genannten Versorgungsbezüge werden - ständiger Praxis folgend - um den um
0,1 Prozent abgesenkten Prozentsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge angehoben.
Diese verminderte Anhebung dient der Vermeidung übermäßiger Steigerungen von nicht der
Dynamisierung unterliegenden Besoldungsbestandteilen.
Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4

Absatz 4 führt die Übergangsregelungen für versorgungsberechtigte Personen fort, deren Ver-
sorgungsbezügen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles keine allgemeine Stellen-
zulage zugrunde lag. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschrif-
ten vom 28. Mai 1990 (BGBl I S. 967) wurde die seinerzeitige Stellenzulage nach der Vorbe-
merkung Nummer 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Höhe von 67 DM ab
1. Januar 1990 in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 in das Grundgehalt integriert. Die ver-
sorgungsberechtigten Personen waren in das neue – erhöhte – Grundgehalt überzuleiten. Bei

allen beamteten Dienstkräften sowie allen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, de-
nen die vorgenannte Stellenzulage nicht zustand, wurde das Grundgehalt um 67 DM vermin-
dert. Der Verminderungsbetrag nimmt seitdem an allgemeinen Bezügeanpassungen teil und
wurde zuletzt mit Artikel 1 § 5 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung
und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer
Vorschriften vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) auf 72,49 Euro festgesetzt und wird nun-
mehr ab 1. April 2026 auf 75,24 Euro und ab 1. März 2027 auf 76,74 Euro erhöht.

Zu Artikel 2 – Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Die Zulage für den Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen
vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach
12.00 Uhr gemäß § 4 der Erschwerniszulagenverordnung ist für das Land Berlin zuletzt ab 1.
Januar 2026 angepasst worden. Artikel 2 regelt im Zusammenspiel mit der Inkrafttretensrege-

lung in Artikel 7 Absatz 2 die lineare Anpassung der ausgewiesenen Erschwerniszulage ab 1.
April 2026 um 3,8 Prozent.
Zu Artikel 3 – Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwer-
niszulagen

Die mit Artikel 2 im Zusammenspiel mit der Inkrafttretensregelung in Artikel 7 Absatz 2 ab 1.
April 2026 angepassten Erschwerniszulagen werden mit dieser Regelung erneut angepasst. Es
erfolgt im Zusammenspiel mit der Inkrafttretensregelung in Artikel 7 Absatz 3 eine prozentu-
ale Anpassung um 2,0 Prozent ab 1. März 2027.

Zu Artikel 4 – Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergü-
tung für Beamte

Mit dieser Regelung erfolgt die lineare Anpassung der ausgewiesenen Mehrarbeitsvergütungs-
sätze im Zusammenspiel mit der Inkrafttretensregelung in Artikel 7 Absatz 2 ab 1. April 2026
um 3,8 Prozent.
Zu Artikel 5 – Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-
vergütung für Beamte

Die mit Artikel 4 ab 1. April 2026 angepassten Erschwerniszulagen werden mit dieser Rege-
lung erneut angepasst. Die lineare Anpassung der ausgewiesenen Mehrarbeitsvergütungssätze
erfolgt im Zusammenspiel mit der Inkrafttretensregelung in Artikel 7 Absatz 3 ab 1. März 2027
um 2,0 Prozent.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 12 Drucksache 19/3188
19. Wahlperiode

Zu Artikel 6 – Generalklausel
Mit der Regelung wird klargestellt, dass bei Rechtsverweisungen auf Vorschriften oder Anla-
gen, die mit diesem Gesetz geändert oder ersetzt werden, die Rechtsverweisungen nunmehr auf
die nach diesem Gesetz geänderten oder ersetzten Vorschriften oder Anlagen Bezug nehmen.
Soweit im Rahmen des Anpassungsgesetzes Beträge erhöht werden, bleiben die diesen Beträ-
gen zugrundeliegenden materiellen Anspruchsgrundlagen des Bundesbesoldungsgesetzes in

der Überleitungsfassung für Berlin unberührt (z.B. für die Besoldungsordnungen und deren zu-
gewiesenen Besoldungsgruppen).
Zu Artikel 7 – Inkrafttreten

Absatz 1 regelt das grundsätzliche Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin. Absatz 2 bestimmt, dass die Artikel 2 und 4 mit Wirkung vom 1.
April 2026 und die Artikel 3 und 5 am 1. März 2027 in Kraft treten.

Berlin den, 29.04.2026

Stettner Balzer
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU

Saleh Rauchfuß
und die übrigen Mitglieder

der Fraktion der SPD
```

### 19/85 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2026-2027)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 1240  **Status**: done

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/102 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2026-2027)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1240  **Status**: done

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**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Andreas Geisel (gazetteer, ×13); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Berliner Stadtreinigung (BSR) (gazetteer, ×1); Dr. Kristin Brinker (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3248 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2026-2027)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1240  **Status**: done

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**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Andreas Geisel (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3248
13.05.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

einstimmig mit allen Fraktionen
An Plen

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 13. Mai 2026

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/3188
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und
Versorgung für das Land Berlin 2026 und 2027 und
zur Änderung weiterer Vorschriften

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/3188 – wird angenommen.

Berlin, den 13. Mai 2026

Der stellvertretende Vorsitzende
des Hauptausschusses

Andreas Geisel
```

### 19/86 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2026 und 2027 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2026-2027)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 1240  **Status**: done

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> Angenommen

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_
