# V-452367 — Gesetzgebung

**VID**: V-452367  
**VNr**: V-452367  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Wohnungswesen  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-28 |
| 1. Lesung | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung | 2026-05-11 |
| Beschlussempfehlung | 2026-05-13 |
| 2. Lesung ← | 2026-05-21 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3247
  > Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

## Dokumente

### 19/3186 – Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-28  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3186.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung effektiv zu kontrollieren, einzudämmen und zu steuern. ÄnderungsgesetzÄnderung § 1 Absatz 2Einfügung § 1 Absatz 4Änderung § 5 Absatz 1, 2, 3Änderung § 5a Absatz 1-9Einfügung § 6 Absatz 3Änderung § 7 Absatz 1, 3Änderung § 9 Vorabüberweisung an den Hauptausschuss und an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, topos=Wohnen & Stadtentwicklung

**Akteure betroffen**: BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) (gazetteer, ×2); Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1); Polizei Berlin (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (gazetteer, ×1)

**Locations**: Friedrichshain-Kreuzberg (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Tempelhof-Schöneberg (bezirk, text); Charlottenburg (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Neukölln (ortsteil, text); Pankow (ortsteil, text); Wilmersdorf (ortsteil, text)

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Drucksache 19/3186
29.04.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3186
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
- Stadt IV A 3 -
Tel.: 90173-3830

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

V o r b l a t t

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

A. Problem
Die Versorgung der Berliner Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum ist wegen der
angespannten Wohnungsmarktlage nach wie vor besonders gefährdet. Neben der aktiven
Wohnungsbaupolitik, die der Senat bereits aufgenommen und seitdem stetig fortgesetzt hat, die
sich naturgemäß jedoch erst mit einer gewissen Verzögerung auswirken kann, kommt dem Schutz

des bestehenden Wohnraums eine große Bedeutung zu. Mit kurzzeitigen und illegalen
Vermietungen von Wohnungen als Ferienwohnungen über Online-Plattformen werden weiterhin dem
Wohnungsmarkt dringend benötigte Wohnungen entzogen. Soweit die Versorgung der Bevölkerung
mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf
Wohnraum daher im Land Berlin gemäß § 1 Absatz 1 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG)
nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden.

Die onlinebasierte Vermittlung stellt die wichtigste Bedingung für die zunehmende Überlassung von
Wohnraum als Ferienwohnungen dar. Dabei konnte den Angeboten bisher meistens nicht
entnommen werden, wer die Gastgebenden sind und um welche Wohnung es sich konkret handelt.
Zur Schaffung von Transparenz auf den Online-Vermittlungsplattformen wurde in Berlin daher zum
1. August 2018 die gesetzliche Pflicht zur Angabe einer Registriernummer für

Ferienwohnungsangebote eingeführt. Durch die Registriernummer sollte für die Bezirksämter
ersichtlich werden, wer welchen Wohnraum als Ferienwohnung anbietet und ob hierfür eine
Genehmigung vorliegt. Festzustellen war, dass auf Online-Plattformen aber vermehrt Wohnungen
als Ferienwohnungen ohne Registriernummern angeboten wurden, obwohl es sich in der
überwiegenden Zahl um geschützten Wohnraum handeln dürfte oder bei Verdacht einer illegalen
Ferienwohnungsvermietung die Daten der Gastgebenden von den Online-Plattformen nicht an die

1
Behörden herausgegeben wurden. Eine effektive Kontrolle zur Durchsetzung des
Zweckentfremdungsverbots war somit oftmals erschwert.

Berlin, mit einem zunehmend verengten Wohnungsmarkt einerseits und als eines der beliebtesten
Touristikziele in Europa anderseits, muss in der Lage sein, die Vermietung von Wohnraum als
Ferienwohnung effektiv zu kontrollieren, einzudämmen und zu steuern.

B. Lösung

In der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April
2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der
kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
(ABl. L, 2024/1028, 29. April 2024) werden harmonisierte EU-Standards für Online-
Registrierungsverfahren sowie für die Vergabe einer der jeweiligen Unterkunft individuell
zugewiesenen Registrierungsnummer festgelegt. Diese müssen beim Angebot der betreffenden

Unterkunft auf Onlineplattformen angegeben werden. Die Online-Plattformen sind danach
verpflichtet in regelmäßigen festvorgegebenen Abständen Daten über eine einheitliche digitale
Stelle, welche in Deutschland die Bundesnetzagentur übernehmen soll, zu melden. Die europäische
Verordnung gibt damit den Behörden zukünftig dringend benötigte Informationen an die Hand, die
bislang fehlten, weil sich die Online-Plattformen weigerten, die „Daten hinter der
Registrierungsnummer“ herauszugeben. Mit dem künftigen Zugriff der Behörden auf diese

Informationen zu Ferienwohnungsvermietungen können so die Rechtmäßigkeit der
Vermietungsangebote effizienter geprüft und damit die Verfolgung von Gesetzesverstößen deutlich
vereinfacht werden. Dies wird die Transparenz in diesem Bereich insgesamt steigern.

Die Entwicklungen am Berliner Wohnungsmarkt werden dynamischer, was sich insbesondere an der
zunehmenden temporären und wiederholten kurzfristigen Vermietung von Privatunterkünften an

Touristen oder Geschäftsreisende über Online-Plattformen zeigt. Gleichzeitig ist der
Wohnungsmarkt in Berlin stark verengt. Um diesem Entwicklungstrend wirksam zu begegnen und
effektiv zu regulieren und vor allem einem Missbrauch durch andauernde gewerbliche
Wohnraumnutzungen vorzubeugen, sind Anpassungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes an
die Verordnung (EU) 2024/1028 „über die Erhebung und den Austausch von Daten im

Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften“
erforderlich.

Mit dem Änderungsgesetz werden die bisherigen Regelungen mit dem Ziel eines verbesserten
Wohnraumschutzes an europäische Vorgaben aus der EU-Verordnung 2024/1028 angepasst.
Anlässlich dieser Novellierung soll das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz auch unter weiteren

Gesichtspunkten redaktionell angepasst werden.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
Keine.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Keine.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine.

2
F. Gesamtkosten
Keine.

G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.

H. Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine.

I. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

3
Der Senat von Berlin
- Stadt IV A 3 -
Tel.: 90173-3830

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -

V o r l a g e
- zur Beschlussfassung -

über
Viertes Gesetz zur Änderung Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

Vom…

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch
Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. das Verfahren zum Erwerb einer Registrierungsnummer zum Anbieten und
Bewerben von Einheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im

4
Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L,
2024/1028, 29.4.2024) und nach § 5a,“

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die Angabe einer Registrierungsnummer beim Anbieten und Bewerben von
Einheiten nach § 5a Absatz 1 und 4,“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1028 gelten
auch für gleichlautende Begriffe in diesem Gesetz.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „, einschließlich der Kontrolle über die
Einhaltung der Pflichten nach § 5a Absatz 2 und 3,“ gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, b und c und Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1028.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“

ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen
Diensten“, das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
Gesetzes“ jeweils durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes“ und die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 12.

August 2021 (BGBl. I S. 3544)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)“ ersetzt.

ccc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berlin“ die Wörter „, beim
Gewerberegister,“ eingefügt und das Wort „sowie“ gestrichen.

5
ddd) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Räumlichkeiten“ ein Komma
eingefügt.

eee) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6. Diensteanbietern im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6.
Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert
worden ist, die keine Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3
Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 sind, sowie

7. Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 und 6 der
Verordnung (EU) 2024/1028“.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ und das Wort
„Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „5“ wird durch die Angabe „7“ ersetzt.

dd) In Satz 5 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ und das Wort
„Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten oder Diensteanbietern“
ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit die zuständige Behörde Daten nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und Weitergabe von

Daten im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften empfängt, werden diese
nur zu den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1028
genannten Zwecken verarbeitet.“

d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Registriernummer“ durch das Wort
„Registrierungsnummer“ ersetzt.

3. § 5a wird wie folgt gefasst:

„§ 5a
Verfahren zum Erwerb einer Registrierungsnummer zum Anbieten und Bewerben von
Unterkünften gemäß Verordnung (EU) 2024/1028

(1) Wer eine Einheit im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 im
Land Berlin unabhängig von ihrer Qualifizierung als Wohnraum für die kurzfristige
Vermietung von Unterkünften anbietet oder bewirbt (Gastgeber oder Gastgeberin), hat
bei der zuständigen Behörde vorab eine Registrierungsnummer zu beantragen. Hierfür
führt die zuständige Behörde ein Registrierungsverfahren im Sinne des Artikels 3 Nummer

8 der Verordnung (EU) 2024/1028 durch; es gelten die Verfahrensregeln des Artikel 5 der

6
Verordnung (EU) 2024/1028. Bei Antragstellung erfolgt eine Identifizierung der
Gastgeberin oder des Gastgebers über das Nutzerkonto Bund „BundID“ oder „Mein
Unternehmenskonto“ mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr.

39) geändert worden ist, oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, nach §
12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322) geändert worden ist, oder

nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist. Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli
2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257

vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines
anderen Mitgliedstaates genutzt werden. Soweit eine Gastgeberin oder ein Gastgeber
dieses Verfahren nicht nutzen kann, kann der Antrag bei der zuständigen Behörde
schriftlich gestellt werden.

(2) Die zuständige Behörde teilt der Gastgeberin oder dem Gastgeber für die angezeigte
Einheit automatisch im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung und unverzüglich eine Registrierungsnummer zu, sobald die

Gastgeberin oder der Gastgeber die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 vollständig übermittelt hat. Die Vergabe der
Registrierungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar.

(3) Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1028
ergehen als Verwaltungsakt. Die zuständige Behörde kann Online-Plattformen anweisen,

die zur Überprüfung von Angeboten und Registrierungsnummern erforderlichen
Informationen vorzulegen und Angebote zu Einheiten, die ohne Registrierungsnummer
oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden, oder bei Missbrauch
einer Registrierungsnummer zu entfernen.

(4) Die Gastgeberin oder der Gastgeber hat die Registrierungsnummer beim Anbieten

und Bewerben der Einheit auf einer Online-Plattform sowie bei sonstigen öffentlichen
Angeboten deutlich als Teil ihres oder seines Angebots anzuzeigen.

(5) Die Registrierungsnummer ist der Einheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 und der Gastgeberin oder dem Gastgeber fest zugeteilt.

7
(6) Die zuständige Behörde führt ein öffentliches Register über die nach Absatz 2
vergebenen Registrierungsnummern als öffentlich zugängliches Register im Sinne des
Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1028. Eine Registrierungsnummer wird aus
dem Register entfernt
1. auf Antrag der Gastgeberin oder des Gastgebers oder

2. von Amts wegen, wenn die Registrierungsnummer nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) 2024/1028 ausgesetzt oder widerrufen ist.

(7) Die Vergabe einer Registrierungsnummer nach Absatz 2 lässt Regelungen über das
Erfordernis, die Erteilung und die Aufhebung einer Genehmigung nach diesem Gesetz

sowie nach allgemeinen Verfahrensbestimmungen unberührt.

(8) Das zuständige Bezirksamt ist befugt, ein automatisiertes Abrufverfahren nach § 38
des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung durchzuführen, um die nach § 5a Absatz 1 und 3 erhobenen

Daten automatisiert auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist, darf die
Meldebehörde dem zuständigen Bezirksamt im automatisierten Abrufverfahren nach § 38
des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
aufgeführten Daten hinaus die folgenden Daten übermitteln:
1. Letzte frühere Anschrift und

2. Familienstand.

(9) Die zuständigen Behörden können mit Hilfe automatisierter Verfahren anlasslos Daten,
die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, verarbeiten, um in
Stichproben festzustellen, ob bei Angeboten oder Werbung für Einheiten eine

Registrierungsnummer oder die Geschäftsdaten der Gastgeberin oder des Gastgebers
und die genaue Lage der Unterkünfte angegeben sind oder in Genehmigungen
enthaltene zeitliche Beschränkungen der Zweckentfremdung eingehalten werden. Es sind
nur Daten zu erheben, die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Soweit die Auswertung mit Hilfe des automatisierten Verfahrens Daten ergibt, die für die
Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich sind, sind diese unverzüglich zu löschen. Die

Daten sind unverzüglich zu löschen und ihre weitere Verwertung ist auszuschließen, wenn
die Speicherung und Verwertung für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nicht
mehr erforderlich sind.“

4. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Verwaltungsakte, die auf der Grundlage dieses
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 erlassen werden.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 1, 2 und 4 der
Verordnung (EU) 2024/1028 Auskünfte, Informationen oder Unterlagen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, vorlegt

oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mitteilt,“

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 erforderliche Unterlagen nicht oder
unvollständige oder unrichtige Unterlagen vorlegt oder entgegen § 5
Absatz 6 Satz 2 die Erklärung nicht oder nicht richtig abgibt,“

cc) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:

„8. einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 5a Absatz 3 Satz 2
nicht oder nicht fristgemäß nachkommt.

9. entgegen § 5a Absatz 4 die Registrierungsnummer nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht gut sichtbar oder eine ungültige, erloschene,

unrichtige oder missbräuchlich verwendete Registrierungsnummer als
Teil seines Angebotes anzeigt,

10. es ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne

Registrierungsnummer entgegen § 5a Absatz 4 auf Online-Plattformen
zu veröffentlichen,

11. einer Aufforderung der zuständigen Behörde, die auf Artikel 6 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2024/1028 gestützt ist, nicht oder nicht fristgemäß
nachkommt,“

dd) Folgende Nummern 12 bis 14 werden angefügt:

„12. einer Anordnung der zuständigen Behörde, die auf Artikel 6 Absatz 3, 4
oder 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 gestützt ist, Angebote zu
entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, nicht oder nicht

unverzüglich nachkommt,

13. einer Anordnung der zuständigen Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1028, Informationen vorzulegen, nicht oder
nicht fristgemäß nachkommt,

9
14. einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 zur
Entfernung von dort genannten Angeboten oder Werbung, nicht oder
nicht fristgemäß nachkommt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Anbieter von Digitalen Diensten im Sinne des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes und Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetzes, die keine Online-Plattformen sind, haben auf Verlangen

der zuständigen Behörde Angebote und Werbung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2
ordnungswidrig sind, von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu
entfernen.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „4“ durch die Wörter „4a und Absatz 2“ und die Angabe
„11“ durch die Angabe „14“ ersetzt und die Wörter „und Absatz 3 Satz 2“ gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für

Berlin in Kraft.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.

10
A. Begründung

a) Allgemeines

aa) Problemlage

Die Versorgung der Berliner Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum ist wegen der
angespannten Wohnungsmarktlage nach wie vor besonders gefährdet. Neben der
aktiven Wohnungsbaupolitik, die der Senat bereits aufgenommen und seitdem stetig
fortgesetzt hat, die sich naturgemäß jedoch erst mit einer gewissen Verzögerung
auswirken kann, kommt dem Schutz des bestehenden Wohnraums eine große

Bedeutung zu. Mit kurzzeitigen und illegalen Vermietungen von Wohnungen als
Ferienwohnungen über Online-Plattformen werden weiterhin dem Wohnungsmarkt
dringend benötigte Wohnungen entzogen. Soweit die Versorgung der Bevölkerung mit
ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist,
darf Wohnraum daher im Land Berlin gemäß § 1 Absatz 1 Zweckentfremdungsverbot-
Gesetz (ZwVbG) nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zu anderen als

Wohnzwecken genutzt werden.

Die onlinebasierte Vermittlung stellt die wichtigste Bedingung für die zunehmende
Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnungen dar. Dabei konnte den Angeboten
bisher meistens nicht entnommen werden, wer die Gastgebenden sind und um welche
Wohnung es sich konkret handelt. Zur Schaffung von Transparenz auf den Online-

Vermittlungsplattformen wurde in Berlin daher zum 1. August 2018 die gesetzliche
Pflicht zur Angabe einer Registriernummer für Ferienwohnungsangebote eingeführt.
Durch die Registriernummer sollte für die Bezirksämter ersichtlich werden, wer
welchen Wohnraum als Ferienwohnung anbietet und ob hierfür eine Genehmigung
vorliegt. Festzustellen war, dass auf Online-Plattformen aber vermehrt Wohnungen als

Ferienwohnungen ohne Registriernummern angeboten wurden, obwohl es sich in der
überwiegenden Zahl um geschützten Wohnraum handeln dürfte oder bei Verdacht
einer illegalen Ferienwohnungsvermietung die Daten der Gastgebenden von den
Online-Plattformen nicht an die Behörden herausgegeben wurden. Eine effektive
Kontrolle zur Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots war somit oftmals
erschwert.

Berlin, mit einem zunehmend verengten Wohnungsmarkt einerseits und als eines der
beliebtesten Touristikziele in Europa anderseits, muss in der Lage sein, die Vermietung
von Wohnraum als Ferienwohnung effektiv zu kontrollieren, einzudämmen und zu
steuern.

bb) Lösung
In der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang
mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1028, 29.4.2024) werden
harmonisierte EU-Standards für Online-Registrierungsverfahren sowie für die Vergabe

einer der jeweiligen Unterkunft individuell zugewiesenen Registrierungsnummer

11
festgelegt. Diese müssen beim Angebot der betreffenden Unterkunft auf Online-
Plattformen angegeben werden. Die Online-Plattformen sind danach verpflichtet, in
regelmäßigen festvorgegebenen Abständen Daten über eine einheitliche digitale
Stelle, welche in Deutschland die Bundesnetzagentur übernehmen soll, zu melden. Die
europäische Verordnung gibt damit den Behörden zukünftig dringend benötigte

Informationen an die Hand, die bislang fehlten, weil sich die Online-Plattformen
weigerten, die „Daten hinter der Registriernummer“ herauszugeben. Mit dem künftigen
Zugriff der Behörden auf diese Informationen zu Ferienwohnungsvermietungen können
so die Rechtmäßigkeit der Vermietungsangebote effizienter geprüft und damit die
Verfolgung von Gesetzesverstößen deutlich vereinfacht werden. Dies wird die

Transparenz in diesem Bereich insgesamt steigern.

cc) Umsetzungserfordernis
Die Entwicklungen am Berliner Wohnungsmarkt werden dynamischer, was sich
insbesondere an der zunehmenden temporären und wiederholten kurzfristigen
Vermietung von Privatunterkünften an Touristen oder Geschäftsreisende über Online-

Plattformen zeigt. Gleichzeitig ist der Wohnungsmarkt in Berlin stark verengt. Um
diesem Entwicklungstrend wirksam zu begegnen und effektiv zu regulieren und vor
allem einem Missbrauch durch andauernde gewerbliche Wohnraumnutzungen
vorzubeugen, sind Anpassungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes an die
Verordnung (EU) 2024/1028 „über die Erhebung und den Austausch von Daten im
Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von

Unterkünften“ erforderlich. Die von den Online-Plattformen gemäß Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1028 grundsätzlich monatlich zu übermittelnden
Tätigkeitsdaten (Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2024/1028) nebst
Registrierungsnummer, genauen Anschrift der Einheit und URL des Angebotes werden
zu einer erheblichen Steigerung der Kontroll- und Durchsetzungsmöglichkeiten der

zuständigen Behörde führen.

dd) Ergebnis
Mit dem Änderungsgesetz werden die bisherigen Regelungen mit dem Ziel eines
verbesserten Wohnraumschutzes an europäische Vorgaben aus der Verordnung (EU)
2024/1028 angepasst:

- Anpassung der Terminologie: Zentrale Begriffe der Verordnung (EU) 2024/1028 (z.
B. „Gastgeber“, „Einheit“, „Online-Plattform“) werden in das nationale Recht
integriert, um Auslegungsdiskrepanzen zu vermeiden. Zudem erfolgt eine Anpassung
an das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
- Neustrukturierung des Registrierungsverfahrens (§ 5a): Das Verfahren wird strikt nach

den europäischen Vorgaben in die Pflichten der Gastgebenden zur
Datenübermittlung, die unverzügliche Vergabe der Registrierungsnummer und die
nachträglichen Überprüfungs- und Eingriffsbefugnisse der Behörde getrennt. Die
Vergabe der Registrierungsnummer an Gastgebende wird online möglich sein durch
eine entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1028 mögliche Authentifizierung über
die Bund-ID. Mittels z.B. dem sog. Elster-Zertifikat oder dem Online-Ausweis wird

12
diese Authentifizierung den Herausforderungen der rechtssicheren Bürger-Staat-
Digitalisierung gerecht.
- Anpassung der Sanktionsvorschriften (§ 7): Die Bußgeldtatbestände werden an die
neuen Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/1028 und dem geänderten § 5a
angepasst, um die dort geforderte wirksame Durchsetzung zu gewährleisten (vgl.

Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EU) 2024/1028).

Anlässlich dieser Novellierung soll das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz zusätzlich
auch unter weiteren Gesichtspunkten redaktionell angepasst werden.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel 1
Die Änderungen passen das ZwVbG an Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1028
vom 11. April 2024 an. Dabei wird das ZwVbG so ergänzt, dass die bisherige
Gliederung weitgehend erhalten bleibt, was der besseren Rechtsumsetzung dient.

Zu Nummer 1 (Änderung § 1)
Zu Buchstabe a
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 werden die Verordnungsermächtigungen an die
Terminologie und die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1028 angepasst.
Die Änderung von Nummer 5 stellt klar, dass das Verfahren zum Erwerb einer

Registriernummer nunmehr den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1028 entspricht
(z. B. „Einheiten“ statt „Ferienwohnungen“).

Die Ergänzung der Verweise in Nummer 6 auf § 5a Absätze 1 und 4 stellt sicher, dass
auch die neuen Pflichten zur Angabe der Registrierungsnummer (insbesondere durch

Gastgeber auf Online-Plattformen) durch Rechtsverordnung konkretisiert werden
können.

Zu Buchstabe b
Der neu eingefügte Absatz 4 stellt im Sinne der Rechtsklarheit sicher, dass die
Legaldefinitionen aus Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1028 auch im ZwVbG

gelten. Dies verhindert normenlogische Brüche zwischen europäischem und
nationalem Begriffsverständnis.

Zu Nummer 2 (Änderung § 5)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift wird bereinigt, aus Absatz 1 erster Halbsatz wird ein Einschub

gestrichen, der sich bereits aus dem Teil davor eindeutig ergab und eine weitere
Klarstellung unnötig machte.

Weiter wird die Aufzählung ergänzt, um die datenschutzrechtlichen und
verfahrensrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1028 sowie des neuen
Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) umzusetzen.

13
Es wird in Absatz 1 Nummer 5 eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, um spezifisch
die Daten zu erheben, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Absatz 2
der Verordnung (EU) 2024/1028 definiert sind. Dies ist für den von der EU geforderten
Datenaustausch zwingend erforderlich.

Zu Buchstabe b
Absatz 2 wird grundlegend an die Rechtsentwicklung im Medienrecht angepasst. Die
Begriffe „Telemedien“ und „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz“ in
Absatz 2 werden durch die aktuellen Begriffe „digitale Dienste“ und
„Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ ersetzt. Das

Gewerberegister wird klarstellend in dem Katalog der öffentlichen Stellen in Nummer
4 benannt. Zudem wird in Nummer 6 eine neue Kategorie von Auskunftspflichtigen
aufgenommen: Diensteanbieter, die keine Online-Plattformen im Sinne der
Verordnung (EU) 2024/1028 sind. Dies schließt Regelungslücken bei der
Datenerhebung. Durch die neuen Nummern 6 und 7 in Satz 1 wird trennscharf
zwischen Online-Plattformen (voll von der Verordnung (EU) 2024/1028 erfasst) und

sonstigen Diensteanbietern im Sinne des DDG differenziert. Die Folgeänderungen in
den Sätzen 2, 3 und 5 stellen sicher, dass Auskunftspflichten auch von den neu
definierten Stellen verlangt werden können.

Zu Buchstabe c
Der neue Absatz 3 normiert die verfassungs- und europarechtlich gebotene

Zweckbindung. Daten, die die Behörden über die zentralen Binnenmarkt-Schnittstellen
(Art. 9 und 10 Verordnung (EU) 2024/1028) empfangen, dürfen streng nach Artikel 12
der Verordnung (EU) 2024/1028 nur zur Rechtsdurchsetzung und für amtliche
Statistiken verarbeitet werden.

Zu Buchstabe d
Die Änderung in Absatz 6 Satz 1 passt die Terminologie notwendig an die Verordnung
(EU) 2024/1028 an.

Zu Nummer 3 (Änderung § 5a)
Der Paragraf wird zur vollständigen nationalen Umsetzung der Verordnung (EU)

2024/1028 komplett neu gefasst.

Absatz 1 normiert die Beantragungspflicht einer Registrierungsnummer nach Artikel 5
der Verordnung (EU) 2024/1028.

Hierbei müssen sowohl für Einheiten, die Wohnraum und Nicht-Wohnraum sind, eine

solche Registrierungsnummer beantragt werden. Der Begriff Einheit nach Artikel 3
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 differenziert hier nicht, Erwägungsgrund
12 stützt diese Ansicht ebenfalls. Die Regelungskompetenz ergibt sich hier aus dem
Annex zur Regelungsbefugnis bezüglich des Wohnraumes. Anderenfalls hätte die
Verordnung (EU) 2024/1028 voneinander getrennte Registrierungsverfahren vorsehen
müssen, was aber gerade nicht gewollt ist, wie in Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung (EU)

14
2024/1028 deutlich wird. Ausnahmen werden lediglich in Artikel 3 Nummer 1
festgelegt, die daher auch nicht Teil dieses Gesetzes werden.

Zur sicheren digitalen Identifikation der Antragsteller gemäß Erwägungsgrund 10 der
Verordnung (EU) 2024/1028 werden moderne eGovernment-Verfahren (BundID, Mein

Unternehmenskonto, elektronischer Personalausweis, eID-Karte, Aufenthaltsgesetz)
integriert. Ausländische EU-Identifizierungsmittel werden gemäß eIDAS-Verordnung
anerkannt. Es werden sensible persönliche Daten zwischen Gastgebenden und der
zuständigen Behörde ausgetauscht, die zuständige Behörde wird auch eigene
Ermittlungen über das elektronische Postfach sowie Bescheide hinterlegen. Deshalb

und auch weil das Missbrauchspotential (z.B. Identitätsdiebstahl, Antrags-Spam) ohne
rechtssichere Authentifikation sehr hoch wäre, wird hier die Vertrauensstufe
„substantiell“ als mindestens notwendig festgelegt. Mit der Möglichkeit einer
schriftlichen Antragsstellung wird gemäß Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU)
2024/1028 den Bedürfnissen von Personen mit weniger digitalen Kompetenzen oder
einer geringeren digitalen Ausstattung, insbesondere älteren Menschen Rechnung

getragen.

Absatz 2 setzt die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 gebotene
automatische und unverzügliche Vergabe der Registrierungsnummer als formalen
Verwaltungsakt um (§ 35a VwVfG).

Absatz 3 bündelt die Eingriffsbefugnisse der Behörde gegenüber Online-Plattformen
(Auskunft und Löschanordnung) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 und
ordnet diese zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes als Verwaltungsakte ein.

Absatz 4 regelt die Verpflichtung zur Anzeige der Registrierungsnummer, sowohl auf

Online-Plattformen als auch außerhalb, wie es bisher ebenfalls bereits geregelt war.

Absatz 5 regelt die feste Zuordnung einer Registrierungsnummer an Einheit und
Gastgeberin/Gastgeber.
Diese Zuordnung ergibt sich aus Artikel 3 Nummern 7 und 8, sowie Erwägungsgründen
9 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1028. In Nr. 8 wird ausdrücklich das Anbieten mit

der Registrierungsnummer an die gastgebende Person („ihnen“) verknüpft. Eine
ausdrückliche Öffnung wie etwa „ihnen oder Dritten“ ist der Norm nicht immanent und
ergibt sich auch nicht durch Auslegung.

Absatz 6 richtet das nach Artikel 4 Absatz 5 Verordnung (EU) 2024/1028 öffentliche
Register für Berlin ein und regelt die Löschtatbestände. In diesem öffentlichen Register

werden nur aktiv anbietbare Registrierungsnummern enthalten sein. Dies dient auch
den Online-Plattformen als Grundlage für ihre Stichprobenprüfungen.

Über Absatz 7 wird klargestellt, dass das formalisierte Registrierungsverfahren der
Verordnung (EU) 2024/1028 unabhängig von einer materiell-rechtlichen
Zweckentfremdungsgenehmigung steht. Es können aus der Gewährung einer

Registrierungsnummer daher u.a. keine Vertrauenstatbestände zum Bestand oder zur

15
Gewährung einer nach diesem Gesetz notwendigen Genehmigung hergeleitet
werden.

Absätze 8 und 9 erhalten die bisherigen bewährten Ermittlungsinstrumente des
Meldedatenabgleichs und der anlasslosen Stichprobenprüfung aufrecht; die

Binnenverweise werden an die neuen Absätze angepasst.

Zu Nummer 4 (Änderung § 6)
Der neue Absatz 3 stellt klar, dass Verwaltungsakte, die zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/1028 erlassen werden, denselben Vollstreckungsregeln

unterliegen wie Maßnahmen nach dem bisherigen Zweckentfremdungsrecht,
insbesondere haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung.

Zu Nummer 5 (Änderung § 7)
Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wird angepasst und erweitert, um Verstöße
gegen die neuen Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/1028 sanktionieren zu

können.

Zu Buchstabe a
Mit der Einfügung von Nummer 4a werden Melde- und
Aktualisierungspflichtverletzungen von Gastgebern (Art. 5 Verordnung (EU)
2024/1028) bußgeldbewehrt.

Die neue Nummer 5a ist die alte Nummer 10 und wird zur besseren Strukturierung der
Ordnungswidrigkeitentatbestände verschoben.

Die Nummern 8 bis 11 werden neu strukturiert und erfassen unter anderem die

Nichtangabe der Registrierungsnummer.

Mit den neuen Nummern 12 bis 13 werden Verstöße von Plattformen gegen
behördliche Lösch- und Auskunftsanordnungen aus Artikel 6 Verordnung (EU)
2024/1028 und dem neuen § 5a Abs. 3 sanktioniert.

Die neu eingefügte Nummer 14 ist die nach vorne in den Katalog gezogene
Ordnungswidrigkeit des Absatz 3 Satz 2.

Zu Buchstabe b
Absatz 3 wird neugefasst und auf das aktuelle Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
abgestimmt. Er verpflichtet künftig explizit jene sonstigen Diensteanbieter (z. B. reine

Web-Hoster), die keine Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1028
sind, rechtswidrige Inserate nach behördlicher Aufforderung zu entfernen.

Zu Buchstabe c
Die Anpassung der Ziffern in Absatz 4 ist eine zwingende redaktionelle
Folgeänderung, um die neu eingefügten und verschobenen Tatbestände dem

richtigen Bußgeldrahmen (bis zu 500.000 bzw. 250.000 Euro) zuzuordnen.

16
Zu Nummer 6 (Änderung von § 9)
Der Paragraf wird neu gefasst. Die bisherigen Übergangsvorschriften zu Stichtagen
aus den Jahren 2018 und 2021 (Absätze 2 bis 4 der alten Fassung) haben sich durch
Zeitablauf erledigt und werden im Sinne der Rechtsbereinigung gestrichen. Übrig

bleibt allein die Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Ab 20. Mai 2026 gilt laut deren Artikel 19 Satz 2 die Verordnung (EU) 2024/1028.

c) Beteiligung des Rats der Bürgermeister

Der Senat hat in seiner Sitzung am 31.03.2026 von der vorgenannten Senatsvorlage
Kenntnis genommen (S- 2884/2026), die Beschlussfassung jedoch bis zum Vorliegen
der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister zurückgestellt. Der Rat der
Bürgermeister hat am 19.03.2026 mit Vorlage R-934/2026 die Angelegenheit gemäß

§ 9 Absatz 3 GO RdB aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit bereits vor dem
formellen Eingang der Senatsvorlage vorab zur Beratung an den zuständigen
Fachausschuss überwiesen. Gemäß § 9 Absatz 4 GO RdB wurde bestimmt, dass das
Votum des Ausschusses zugleich als Stellungnahme des Rats der Bürgermeister gelten
soll.

Der Rat der Bürgermeister hat in der Sitzung des Fachausschusses für in seiner Sitzung
am 17.04.2026 den folgenden Beschluss (R-Nr. 934/2026) gefasst:

Der Rat der Bürgermeister, ist einverstanden mit dem von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen mit Vorlage Nr. R-934/2026 vorgelegten

Entwurf über ein Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-
Gesetzes.

Es wird jedoch deutliche Kritik geübt, da mit der Umsetzung der gesetzlichen
Neuregelungen ein erheblicher und dauerhafter personeller sowie organisatorischer
Mehraufwand für die Bezirke verbunden sein wird. Dieser ergibt sich insbesondere aus

der Trennung von Genehmigungs- und Registrierungsverfahren, der rechtlichen
Ausgestaltung der Vergabe von Registrierungsnummern als Verwaltungsakt, einer
steigenden Anzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren sowie aus erweiterten
Kontroll- und Ermittlungsaufgaben und einer deutlich erhöhten Zahl von Verdachts-
fällen und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Der Gesetzentwurf beschreibt diesen Mehraufwand nachvollziehbar und ausführlich,
verzichtet jedoch auf eine verbindliche und konkrete personelle Untersetzung. Dies ist
aus Sicht des RdB nicht ausreichend.

Vor dem Hintergrund des dargestellten erheblichen und dauerhaften

Aufgabenzuwachses ist eine pauschale Beschreibung des Mehrbedarfs nicht

17
ausreichend. Auf Grundlage der im Gesetzentwurf selbst dargestellten Entwicklungen
(insbesondere eine erwartete Verdopplung der Bescheide sowie eine deutliche
Zunahme von Prüf-, Ermittlungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren) ist von einem
signifikanten zusätzlichen Personalbedarf auszugehen.

Es wird daher für erforderlich gehalten, den Berliner Bezirken mindestens 30
zusätzliche Stellen (VZÄ) dauerhaft zur Verfügung zu stellen, wobei eine differenzierte
Verteilung entsprechend der Belastung der besonders betroffenen Bezirke vorzusehen
ist.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die im Gesetzentwurf zugrunde gelegte
Eingruppierung der Aufgaben in die Entgeltgruppe E9b den künftig wahrzunehmenden
Tätigkeiten nicht mehr gerecht wird. Die vorgesehenen Aufgaben umfassen künftig in
erheblichem Umfang rechtlich anspruchsvolle Verwaltungsakte, Widerspruchs- und
Klageverfahren sowie komplexe Ermittlungs- und Kontrolltätigkeiten.

Vor dem Hintergrund des Konnexitätsprinzips ist sicherzustellen, dass die den Bezirken
entstehenden zusätzlichen Belastungen, insbesondere auch personell, vollständig und
zeitgleich aus-geglichen werden. Die vorgesehene Evaluation der Personalbedarfe
erst im Jahr 2028 wird dem nicht gerecht, da die zusätzlichen Aufgaben unmittelbar
mit Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und vollzugsfähig abgebildet werden müssen.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist daher sicherzustellen, dass der personelle
und finanzielle Mehrbedarf der Bezirke verbindlich geregelt wird. Hierzu gehört
insbesondere, dass die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalressourcen
sowie deren sachgerechte Eingruppierung zeitgleich mit Inkrafttreten des Gesetzes
bereitgestellt werden.

Der RdB stimmt dem Gesetzentwurf daher grundsätzlich zu, verbindet diese
Zustimmung jedoch ausdrücklich mit der Maßgabe, dass die Einhaltung des
Konnexitätsprinzips gewährleistet und der dargestellte personelle und finanzielle
Mehrbedarf der Bezirke vollständig und zeitgleich ausgeglichen wird.

Überdies müssen die technischen Voraussetzungen für den Datenaustausch und die
Bearbeitung der sich aus der EU-Verordnung 2024/1028 ergebenen Aufgaben zügig
geschaffen werden, damit die Bezirke diese zusätzlichen Aufgaben überhaupt
operativ wahrnehmen können.

Zum Beschluss des Rats der Bürgermeister wird wie folgt Stellung genommen:

Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen Personal-Mehrbedarfe werden im aktuellen
Doppelhaushalt 2026/2027 aus dem Einzelplan 12 finanziert. Die späteren
Regelungen zum Personal-Mehrbedarf sind den zukünftigen Haushaltsberatungen
vorbehalten.

18
Die Schaffung der technischen Voraussetzungen für den Datenaustausch wird auf
Landesebene vorangetrieben. Es ist jedoch zu erwarten, dass die auf Bundesebene
notwendige einheitliche digitale Stelle als Datendrehscheibe zwischen Online-
Plattformen und zuständigen Bezirken nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen wird, da
sich das entsprechende Bundesgesetzgebungsverfahren verzögert hat.

B. Rechtsgrundlage
Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine.

D. Gesamtkosten
Keine.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine.

H. Auswirkungen auf den Klimaschutz
Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Ertüchtigung des Fachverfahrens ZWOL und die Schulungen der erforderlichen
neuen VZÄ werden durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und

Wohnen erfolgen. Für die Ertüchtigung des Fachverfahrens ZWOL wird von Kosten in
Höhe von 350.000 Euro ausgegangen. Davon erfasst sind auch die Kosten für die
Einrichtung und Pflege des öffentlichen Registers.
Eventuelle Mehrbedarfe werden für den laufenden Doppelhaushalt aus dem
Einzelplan 12 finanziert.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Die Umsetzung der EU-Verordnung führt zu einem personellen Mehraufwand in den
Bezirken, da es zu höheren Fallzahlen bei der Erstellung von Bescheiden im
Genehmigungsverfahren und bei der Erteilung von Registrierungsnummern sowie zu
einer höheren Anzahl von Amtsermittlungsverfahren wegen zweckfremder Nutzung als
Ferienwohnung kommen wird.

Hierbei handelt es sich um eine Daueraufgabe.

Grund für die höheren Fallzahlen ist zum einen, dass es durch die Umsetzung der EU-
Verordnung zu einer Änderung der Verwaltungspraxis bei der Vergabe der
Registriernummern kommt. Bisher wurde die Registriernummer automatisch zusammen
mit der Genehmigung der Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung vergeben,

wenn eine ganze Wohnung vermietet werden soll.

19
Zukünftig gibt es ein Genehmigungsverfahren und ein Verfahren zur Vergabe einer
Registrierungsnummer. Die Vergabe der Registrierungsnummer ist zukünftig wegen
der Vorgaben in der EU-Verordnung ein Verwaltungsakt, für den im Falle der
Ablehnung der Vergabe einer Registrierungsnummer eine Anhörung erforderlich ist.
Die Ablehnung kann zukünftig durch einen Widerspruch und eine Klage angegriffen

werden. Diese Verfahren erhöhen zukünftig den Verwaltungsaufwand in den Bezirken.

In Fällen, in denen nur maximal 49% der Gesamtwohnfläche der Berliner
Hauptwohnung an Feriengäste vermietet werden sollen, ist die Vermietung
genehmigungsfrei. Sie muss aber beim Wohnungsamt angezeigt werden zur

Erlangung einer Registriernummer. Bisher stellt die Zusendung der Registriernummer
in diesem Fall nur eine Mitteilung dar, für es im Falle der Ablehnung keine Anhörung
gibt und auch kein Widerspruchsverfahren. Die Versagung der Mitteilung einer
Registriernummer kann bisher nur durch eine Klageerhebung angegriffen werden.
Die Vergabe der Registrierungsnummer ist zukünftig wegen der Vorgaben in der EU-
Verordnung ein Verwaltungsakt, für den im Falle der Ablehnung der Vergabe einer

Registrierungsnummer eine Anhörung erforderlich ist. Die Ablehnung kann zukünftig
durch einen Widerspruch und eine Klage angegriffen werden. Auch diese Verfahren
erhöhen zukünftig den Verwaltungsaufwand in den Bezirken.

Darüber hinaus kann die Vergabe der Registrierungsnummer zukünftig auch
selbständig durch die Bezirke überprüft werden. Wird festgestellt, dass ein Gastgeber

die für den Erhalt einer Registrierungsnummer vorgelegten Unterlagen unvollständig
oder fehlerhaft vorgelegt hat, kann der Bezirk nach weiteren Ermittlungen die
Gültigkeit der Registrierungsnummer zukünftig aussetzen oder die
Registrierungsnummer widerrufen. Der Bezirk kann auch, wenn die Voraussetzungen
dafür vorliegen, als letztes Mittel eine Anordnung erteilen, mit der Online-Plattformen

aufgefordert werden, unverzüglich alle Angebote zu entfernen und den Zugang dazu
zu sperren. Auch hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte, für die es ein
Anhörungsverfahren und ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gibt.

Nach der bisherigen Rechtslage wird im Fall der Rücknahme einer Genehmigung zur
Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung auch automatisch die

Registriernummer zurückgenommen. Durch das neue Verfahren, das in Artikel 6 der
EU-Verordnung zwingend vorgegeben wird und zwei Verfahren vorsieht
(Genehmigungsverfahren und Vergabeverfahren für die Registrierungsnummer),
erhöht sich auch hier der Verwaltungsaufwand in den Bezirken.

Eine verlässliche Schätzung des bis hier dargestellten Mehraufwandes ist schwierig.

Der Mehraufwand wird auch davon abhängen, wie gut die Daten von den Online-
Plattformen an die Bezirke geliefert werden. Hierfür gibt es noch keine Erfahrungen,
da sich das Datenübermittlungsverfahren erst im Aufbau befindet. Auch kann nicht
eingeschätzt werden, wie sich die Anzahl der zweckentfremdungsrechtlichen
Bescheide im Bereich der Vergabe von Registrierungsnummern erhöhen wird.
Tatsache ist aber, dass sich die Anzahl der zu erteilenden Bescheide in jedem Fall

20
erhöhen wird. Vorsichtig geschätzt wird es zu einer Verdopplung der Bescheide
kommen.
In einem Jahr (09/24 bis 09/25) wurden von den Bezirken insgesamt rund 1.450
Registriernummern (mit Genehmigung und über das Anzeigeverfahren) vergeben.

Zum anderen wird durch die Umsetzung der EU-Verordnung eine erleichterte Kontrolle
von auf Online-Plattformen angebotenen Ferienwohnungen möglich. Denn den
Bezirken stehen zukünftig mehr Daten zu den Gastgebern zur Verfügung, um eine
mögliche illegale Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung aufzudecken. Dem
stehen in der Folge zukünftig eine erhöhte Anzahl von Überprüfungsverfahren und

infolgedessen eine höhere Anzahl von Bußgeldbescheiden gegenüber.
Bußgeldbescheide können mit dem Einspruch angegriffen werden, die ebenfalls von
den Bezirken bearbeitet werden müssen. In der Folge ist ggf. auch die Betreuung von
Klageverfahren durch die Bezirke notwendig.
Es wird davon ausgegangen, dass vermehrt Prüfungen vor Ort durchgeführt werden
müssen und es zu einer erhöhten Anzahl an Wohnzuführungs- und

Wiederherstellungsaufforderungen kommen wird. Aufgrund einer erhöhten Anzahl an
erlassenen Wohnzuführungs- und Wiederherstellungsaufforderungen wird es auch eine
erhöhte Anzahl an Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO und § 80 Abs. 5
VwGO geben, die in der Regel auch prioritär zu bearbeiten sind.

Die Bearbeitung neuer Verdachtsfälle wird durch die Einleitung von

Amtsermittlungsverfahren mit einem weiteren erheblich erhöhten Mehraufwand
einhergehen.

Eine Abfrage bei den Bezirken hat ergeben, dass schon jetzt im Falle einer
anlassbezogenen Prüfung eines Angebots auf airbnb mindestens zeitgleich 5 weitere

Angebote ins Auge fallen, die den Verdacht einer illegalen Vermietung nahelegen.
Bisher konnte eine Überprüfung dieser weiteren Fälle nicht erfolgen, da diese nicht
erfolgversprechend gewesen wäre, weil airbnb bisher nicht verpflichtet war, die
Kontaktdaten der Anbietenden preiszugeben. Mit der Umsetzung der EU-Verordnung
ändert sich dies nun. Da im Land Berlin eine Wohnraummangellage besteht, ist es
erforderlich, dass die Bezirke personell so ausgestattet werden, dass eine möglichst

vollständige Auswertung der von den Online-Plattformen gelieferten Daten zu
Gastgebern und Ferienwohnungen erfolgt.
Für die Kontrolle der auf den Online-Plattformen entdeckten Verdachtsfälle einer
unerlaubten Vermietung einer Ferienwohnung lässt sich eine Quantifizierung des
Verwaltungs-Mehraufwandes nur sehr schwer vornehmen. Es kann aber gesichert
davon ausgegangen werden, dass sich die Überprüfung von Verdachtsfällen

mindestens verdreifachen wird.

In einem Jahr (09/24 bis 09/25) wurden von den Bezirken insgesamt rund 600
Amtsverfahren wegen zweckfremder Nutzung als Ferienwohnung eingeleitet. Damit
würden jährlich berlinweit rund 1.200 zusätzliche Amtsermittlungsverfahren bearbeitet
werden müssen.

21
Um den dargestellten Verwaltungs-Mehraufwand in den Bezirken personell
aufzufangen, sollen den Bezirken deshalb zusätzliche VZÄ zugeteilt werden. Bezirke, in
denen sich viele Ferienwohnungen befinden, sollen mehr VZÄ erhalten als Bezirke mit
weniger Ferienwohnungen. Dies sind aktuell die Innenstadtbezirke Charlottenburg-
Wilmersdorf, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln und

Pankow.

Die Durchführung des Zweckentfremdungsrechts in den Bezirken wird von
Mitarbeitenden der Entgeltgruppe E 9b wahrgenommen.

Es handelt sich um eine Daueraufgabe.

Als Kosten für die IT-Infrastruktur, die Arbeitsplatzbeschaffung sowie Sachmittel für die
Arbeitsplatzausstattung werden 5.000 Euro je Arbeitsplatz prognostiziert.

Es wird darauf hingewiesen, dass die dargestellten Schätzungen unter dem Vorbehalt

bislang fehlender praktischer Erfahrungen mit dem neuen
Datenübermittlungsverfahren stehen. Auf Basis der tatsächlichen Entwicklung wird
Mitte 2028 eine Evaluation der tatsächlichen Personalbedarfe vorgesehen. Eine
Nachsteuerung des Personalbedarfs einschließlich der sich daraus ergebenen Folgen
für die Sachmittel und die Dienstleistungen kann erforderlich werden.

Die Finanzierung der Mehraufwendungen in den Bezirken wird im weiteren Verfahren
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Konnexität konkretisiert.

Berlin, den 28.04.2026

Der Senat von Berlin

Kai W e g n e r Christian G a e b l e r
......................................... .................................................

Regierender Bürgermeister Senator für
Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

22
Anlage zur Vorlage
an das Abgeordnetenhaus

I Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Fassung 2021 (alt) Fassung 2026 (neu)

Gesetz über das Verbot der Gesetz über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum Zweckentfremdung von Wohnraum
(Zweckentfremdungsverbot-Gesetz) (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz)

§ 1 § 1
Anwendungsbereich Anwendungsbereich

(1) Soweit die Versorgung der Bevölkerung mit (1) Soweit die Versorgung der Bevölkerung mit
ausreichendem Wohnraum zu angemessenen ausreichendem Wohnraum zu angemessenen
Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Bedingungen besonders gefährdet ist, darf
Wohnraum im Land Berlin oder in einzelnen Wohnraum im Land Berlin oder in einzelnen
Bezirken nur mit Genehmigung des Bezirken nur mit Genehmigung des

zuständigen Bezirksamts zu anderen als zuständigen Bezirksamts zu anderen als
Wohnzwecken genutzt werden. Wohnzwecken genutzt werden.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch (2) Der Senat wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung festzustellen, ob im Land Rechtsverordnung festzustellen, ob im Land
Berlin oder in einzelnen Bezirken die Berlin oder in einzelnen Bezirken die

Voraussetzungen für ein Voraussetzungen für ein
Zweckentfremdungsverbot vorliegen. Der Zweckentfremdungsverbot vorliegen. Der
Senat wird ferner ermächtigt, durch Senat wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu
treffen über: treffen über:
1. 1.

die Wohnfläche, die Umwandlung von die Wohnfläche, die Umwandlung von
Wohnraum in Nebenräume, die Wohnraum in Nebenräume, die
Zusammenlegung von Wohnraum, die Zusammenlegung von Wohnraum, die
Umwidmung von Wohnraum und die Umwidmung von Wohnraum und die
überwiegende Wohnnutzung, überwiegende Wohnnutzung,
2. 2.

das Genehmigungsverfahren von das Genehmigungsverfahren von
zweckfremder Wohnraumnutzung, zweckfremder Wohnraumnutzung,
insbesondere über Ersatzgenehmigungen, insbesondere über Ersatzgenehmigungen,
Negativatteste und über Negativatteste und über
Nebenbestimmungen, sowie über Ausnahmen Nebenbestimmungen, sowie über Ausnahmen

vom Genehmigungserfordernis und vom Genehmigungserfordernis und

23
Erleichterungen im Genehmigungsverfahren, Erleichterungen im Genehmigungsverfahren,
sofern öffentliche Interessen im Sinne des § 3 sofern öffentliche Interessen im Sinne des § 3
Absatz 3 vorliegen und diese besonders Absatz 3 vorliegen und diese besonders
schwerwiegend sind, schwerwiegend sind,
3. 3.

Ausgleichszahlungen, deren Höhe, Ausgleichszahlungen, deren Höhe,
Berechnung, Zahlungsmodalitäten und Berechnung, Zahlungsmodalitäten und
Verwendung, Verwendung,
4. 4.
die Beseitigung von zweckfremder, die Beseitigung von zweckfremder,

ungenehmigter Wohnraumnutzung und das ungenehmigter Wohnraumnutzung und das
Anordnungsverfahren, auch im Wege des Anordnungsverfahren, auch im Wege des
Verwaltungszwangs, Verwaltungszwangs,
5. 5.
das Verfahren zur Registrierung von das Verfahren zum Erwerb einer
Ferienwohnungen oder Unterkünften sowie für Registrierungsnummer zum Anbieten und

die Zuteilung von Registriernummern nach Bewerben von Einheiten im Sinne von Artikel 3
§ 5a Absatz 1 und 2, Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. April 2024 über die Erhebung und
den Austausch von Daten im Zusammenhang
mit Dienstleistungen der kurzfristigen

Vermietung von Unterkünften und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
(ABl. L, 2024/1028, 29.4.2024) und nach §
6. 5a,
die Angabe einer Registriernummer beim 6.

Anbieten und Bewerben von Ferienwohnungen die Angabe einer Registrierungsnummer
und Fremdenbeherbergungen nach § 5a beim Anbieten und Bewerben von Einheiten
Absatz 1, 2 und 4, nach § 5a Absatz 1 und 4,
7.
die Anforderungen an die Beschaffenheit und 7.
Bedingungen des angemessenen die Anforderungen an die Beschaffenheit und

Ersatzwohnraums gemäß § 3 Absatz 2. Bedingungen des angemessenen
(3) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes sind Ersatzwohnraums gemäß § 3 Absatz 2.
alle Räumlichkeiten, die zur dauernden (3) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes sind
Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich alle Räumlichkeiten, die zur dauernden
geeignet sind. Hiervon ausgenommen sind Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich
Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken geeignet sind. Hiervon ausgenommen sind

errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken
Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 2 errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des
auch entsprechend genutzt werden. Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 2
auch entsprechend genutzt werden.

24
(4) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3
der Verordnung (EU) 2024/1028 gelten auch
für gleichlautende Begriffe in diesem Gesetz.

§ 2 § 2
Zweckentfremdung Zweckentfremdung

(1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses (1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses
Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu
anderen als Wohnzwecken genutzt wird, anderen als Wohnzwecken genutzt wird,

insbesondere wenn Wohnraum insbesondere wenn Wohnraum
1. 1.
zum Zwecke der wiederholten nach Tagen zum Zwecke der wiederholten nach Tagen
oder Wochen bemessenen Vermietung als oder Wochen bemessenen Vermietung als
Ferienwohnung oder einer Ferienwohnung oder einer
Fremdenbeherbergung, insbesondere einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer

gewerblichen Zimmervermietung oder der gewerblichen Zimmervermietung oder der
Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird; Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird;
2. 2.
für gewerbliche oder berufliche sonstige für gewerbliche oder berufliche sonstige
Zwecke verwendet wird; Zwecke verwendet wird;

3. 3.
baulich derart verändert oder in einer Weise baulich derart verändert oder in einer Weise
genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht
mehr geeignet ist; mehr geeignet ist;
4. 4.
länger als drei Monate leer steht oder länger als drei Monate leer steht oder

5. 5.
beseitigt wird. beseitigt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 liegt keine (2) Abweichend von Absatz 1 liegt keine
Zweckentfremdung vor, wenn Zweckentfremdung vor, wenn
1. 1.
Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens einer Verordnung nach § 1 Inkrafttretens einer Verordnung nach § 1
Absatz 2 als Ferienwohnung oder zur Absatz 2 als Ferienwohnung oder zur
Fremdenbeherbergung gemäß Absatz 1 Fremdenbeherbergung gemäß Absatz 1
Nummer 1 genutzt wird; dies gilt jedoch nur Nummer 1 genutzt wird; dies gilt jedoch nur für
für eine Dauer von zwei Jahren nach eine Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten

Inkrafttreten der Verordnung; hierfür hat die der Verordnung; hierfür hat die oder der
oder der Verfügungsberechtigte innerhalb von Verfügungsberechtigte innerhalb von drei
drei Monaten nach Inkrafttreten der Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
Verordnung die Nutzung nach Absatz 1 die Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 dem
Nummer 1 dem zuständigen Bezirksamt zuständigen Bezirksamt anzuzeigen;
anzuzeigen;

2. 2.

25
Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens einer Verordnung nach § 1 Inkrafttretens einer Verordnung nach § 1
Absatz 2 für gewerbliche oder berufliche Absatz 2 für gewerbliche oder berufliche
sonstige Zwecke gemäß Absatz 1 Nummer 2 sonstige Zwecke gemäß Absatz 1 Nummer 2
genutzt wird; dies gilt jedoch nur, solange das genutzt wird; dies gilt jedoch nur, solange das

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung bestehende Nutzungsverhältnis Verordnung bestehende Nutzungsverhältnis
nicht beendet wird oder ein zu diesem Zweck nicht beendet wird oder ein zu diesem Zweck
in den Räumlichkeiten eingerichteter und in den Räumlichkeiten eingerichteter und
ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher

Betrieb fortgeführt wird; Betrieb fortgeführt wird;
3. 3.
Wohnraum leer steht, weil er trotz geeigneter Wohnraum leer steht, weil er trotz geeigneter
Bemühungen über längere Zeit nicht wieder Bemühungen über längere Zeit nicht wieder
vermietet werden konnte; vermietet werden konnte;
4. 4.

Wohnraum zügig umgebaut, instand gesetzt Wohnraum zügig umgebaut, instand gesetzt
oder modernisiert wird und deshalb bis zu oder modernisiert wird und deshalb bis zu
zwölf Monate unbewohnbar ist oder leer steht zwölf Monate unbewohnbar ist oder leer steht
oder aus anderen objektiven Gründen nicht oder aus anderen objektiven Gründen nicht
mehr vermietet werden kann; dasselbe gilt, mehr vermietet werden kann; dasselbe gilt,
wenn eine Klage auf Duldung von wenn eine Klage auf Duldung von

Modernisierungs- beziehungsweise Modernisierungs- beziehungsweise
Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555a Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555a
und 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches und 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches
erhoben wurde, bis zur Klärung im erhoben wurde, bis zur Klärung im
rechtskräftigen Urteil und bis zum Abschluss rechtskräftigen Urteil und bis zum Abschluss

der sich hieran anschließenden zügigen der sich hieran anschließenden zügigen
Baumaßnahmen; Baumaßnahmen;
5. 5.
die Berliner Hauptwohnung, in der der die Berliner Hauptwohnung, in der der
tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet
wird, durch die Verfügungsberechtigten oder wird, durch die Verfügungsberechtigten oder

die Nutzungsberechtigten zu anderen als die Nutzungsberechtigten zu anderen als
Wohnzwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber Wohnzwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber
die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom
Hundert der Fläche; bei Küche und Bad wird Hundert der Fläche; bei Küche und Bad wird
jeweils hälftige Nutzung unterstellt). jeweils hälftige Nutzung unterstellt).

§ 3 § 3
Genehmigung Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 kann (1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 kann
auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige

öffentliche Interessen oder schutzwürdige öffentliche Interessen oder schutzwürdige

26
private Interessen das öffentliche Interesse an private Interessen das öffentliche Interesse an
der Erhaltung des betroffenen Wohnraums der Erhaltung des betroffenen Wohnraums
überwiegen oder wenn in besonderen überwiegen oder wenn in besonderen
Ausnahmefällen durch die Schaffung von Ausnahmefällen durch die Schaffung von
angemessenem Ersatzwohnraum der durch angemessenem Ersatzwohnraum der durch

die Zweckentfremdung eintretende die Zweckentfremdung eintretende
Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Die Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Die
Genehmigung kann befristet, bedingt oder Genehmigung kann befristet, bedingt oder
unter Auflagen erteilt werden, insbesondere unter Auflagen erteilt werden, insbesondere
können Ausgleichszahlungen verlangt werden, können Ausgleichszahlungen verlangt werden,

die zur Kompensation des durch die die zur Kompensation des durch die
Zweckentfremdung entstandenen Zweckentfremdung entstandenen
Wohnraumverlustes zur Neuschaffung von Wohnraumverlustes zur Neuschaffung von
Wohnraum zu verwenden sind. Die Höhe der Wohnraum zu verwenden sind. Die Höhe der
Ausgleichszahlung soll den Kosten für die Ausgleichszahlung soll den Kosten für die
Schaffung von angemessenem Schaffung von angemessenem

Ersatzwohnraum entsprechen. Ersatzwohnraum entsprechen.
(2) Es ist für die Dauer der angespannten (2) Es ist für die Dauer der angespannten
Wohnungsmarktlage auch für den Fall der Wohnungsmarktlage auch für den Fall der
Rechtsnachfolge sicherzustellen, dass der Rechtsnachfolge sicherzustellen, dass der
Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den
Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird,

bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu
angemessenen Bedingungen zur Verfügung angemessenen Bedingungen zur Verfügung
steht. Angemessene Bedingungen setzen steht. Angemessene Bedingungen setzen
Mieten voraus, die für Wohnungen der Mieten voraus, die für Wohnungen der
entsprechenden Art von einem durchschnittlich entsprechenden Art von einem durchschnittlich

verdienenden Arbeitnehmerhaushalt verdienenden Arbeitnehmerhaushalt
allgemein aufgebracht werden können. Soweit allgemein aufgebracht werden können. Soweit
Wohnraum ersetzt wird, bei dem die Miethöhe Wohnraum ersetzt wird, bei dem die Miethöhe
nicht durch Gesetz oder auf der Grundlage nicht durch Gesetz oder auf der Grundlage
eines Gesetzes, insbesondere auch der eines Gesetzes, insbesondere auch der
Regelungen des bürgerlichen Rechts, Regelungen des bürgerlichen Rechts,

begrenzt wird, sollen keine Anforderungen an begrenzt wird, sollen keine Anforderungen an
die Miethöhe gestellt werden. Der die Miethöhe gestellt werden. Der
Ersatzwohnraum muss grundsätzlich in Ersatzwohnraum muss grundsätzlich in
räumlicher Nähe zu dem zweckentfremdeten räumlicher Nähe zu dem zweckentfremdeten
Wohnraum oder zumindest in demselben Wohnraum oder zumindest in demselben
Bezirk geschaffen werden, in dem die Bezirk geschaffen werden, in dem die

Zweckentfremdung erfolgt beziehungsweise Zweckentfremdung erfolgt beziehungsweise
erfolgen soll. erfolgen soll.
(3) Vorrangige öffentliche Interessen für eine (3) Vorrangige öffentliche Interessen für eine
Zweckentfremdung sind in der Regel Zweckentfremdung sind in der Regel
gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der

Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für

27
Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder
gesundheitliche Zwecke verwendet werden gesundheitliche Zwecke verwendet werden
soll, für die andere Räume nicht zur Verfügung soll, für die andere Räume nicht zur Verfügung
stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen
werden können. werden können.

(4) Überwiegende schutzwürdige private (4) Überwiegende schutzwürdige private
Interessen sind Interessen sind
1. 1.
insbesondere bei einer Gefährdung der insbesondere bei einer Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz oder bei nicht mehr wirtschaftlichen Existenz oder bei nicht mehr

erhaltungswürdigem Wohnraum gegeben. erhaltungswürdigem Wohnraum gegeben.
Eine Genehmigung aus diesen Gründen soll Eine Genehmigung aus diesen Gründen soll
auf maximal drei Jahre befristet werden. auf maximal drei Jahre befristet werden.
Dabei ist unter Abwägung mit den konkreten Dabei ist unter Abwägung mit den konkreten
persönlichen Umständen insbesondere der persönlichen Umständen insbesondere der
Schutzzweck dieses Gesetzes zu Schutzzweck dieses Gesetzes zu

berücksichtigen. Wirtschaftliche Dispositionen, berücksichtigen. Wirtschaftliche Dispositionen,
welche die Antragstellerin oder der welche die Antragstellerin oder der
Antragsteller nach dem 13. Dezember 2013 Antragsteller nach dem 13. Dezember 2013
getätigt haben, finden keine Berücksichtigung. getätigt haben, finden keine Berücksichtigung.
Dem Antrag sind sämtliche für die Dem Antrag sind sämtliche für die
Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Entscheidung erforderlichen Unterlagen und

Nachweise beizufügen. Die besonderen Nachweise beizufügen. Die besonderen
wirtschaftlichen Umstände, auf welche sich wirtschaftlichen Umstände, auf welche sich der
der Antrag stützt, sind von der Antragstellerin Antrag stützt, sind von der Antragstellerin oder
oder dem Antragsteller auf eigene Kosten dem Antragsteller auf eigene Kosten durch ein
durch ein Gutachten einer anerkannten Gutachten einer anerkannten

Wirtschaftsprüferin oder eines anerkannten Wirtschaftsprüferin oder eines anerkannten
Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
2. 2.
im Regelfall auch dann gegeben, wenn die im Regelfall auch dann gegeben, wenn die
jeweiligen Verfügungsberechtigten oder jeweiligen Verfügungsberechtigten oder
Nutzungsberechtigten ihre Berliner Nutzungsberechtigten ihre Berliner

Hauptwohnung, in der der tatsächliche Hauptwohnung, in der der tatsächliche
Lebensmittelpunkt begründet wird, während Lebensmittelpunkt begründet wird, während
ihrer Abwesenheitszeiten zu anderen als ihrer Abwesenheitszeiten zu anderen als
Wohnzwecken verwenden und der Charakter Wohnzwecken verwenden und der Charakter
als Hauptwohnung nicht angetastet wird. als Hauptwohnung nicht angetastet wird.
3. 3.

bei Nutzung einer Nebenwohnung im Sinne bei Nutzung einer Nebenwohnung im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelfall auf des § 2 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelfall auf
Antrag nur anzuerkennen, soweit diese nicht Antrag nur anzuerkennen, soweit diese nicht
über einen befristeten Zeitraum an Dritte als über einen befristeten Zeitraum an Dritte als
Wohnraum vermietet werden kann, höchstens Wohnraum vermietet werden kann, höchstens

jedoch 90 Tagen im Jahr, es sei denn, es liegt jedoch 90 Tagen im Jahr, es sei denn, es liegt

28
eine unbillige Härte vor; besteht daneben eine eine unbillige Härte vor; besteht daneben eine
Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Hauptwohnung oder mindestens eine weitere
Nebenwohnung der Antragstellenden im Land Nebenwohnung der Antragstellenden im Land
Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden. Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 tragen die In den Fällen der Nummern 2 und 3 tragen die

Antragstellerinnen oder Antragsteller die Antragstellerinnen oder Antragsteller die
Nachweispflicht und die Beweislast. Die Nachweispflicht und die Beweislast. Die
zuständige Behörde stellt die Einhaltung zuständige Behörde stellt die Einhaltung
dieser Regelungen durch zielgenaue Auflagen dieser Regelungen durch zielgenaue Auflagen
sicher. sicher.

§ 4 § 4
Wohnzuführungs- und Räumungsgebot, Wohnzuführungs- und Räumungsgebot,
Veränderungs- und Abrissstopp und Veränderungs- und Abrissstopp und
Wiederherstellungsgebot Wiederherstellungsgebot

(1) Wird Wohnraum ohne die erforderliche (1) Wird Wohnraum ohne die erforderliche
Genehmigung zweckentfremdet, soll das Genehmigung zweckentfremdet, soll das
zuständige Bezirksamt anordnen, dass zuständige Bezirksamt anordnen, dass
Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte oder
Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Nutzungsberechtigte die Wohngebäude,

Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnungen oder Wohnräume wieder
Wohnzwecken zuzuführen haben Wohnzwecken zuzuführen haben
(Wohnzuführungsgebot). Das zuständige (Wohnzuführungsgebot). Das zuständige
Bezirksamt setzt hierfür eine Frist, die im Bezirksamt setzt hierfür eine Frist, die im
Regelfall einen Monat beträgt. Das Regelfall einen Monat beträgt. Das
zuständige Bezirksamt kann auch die zuständige Bezirksamt kann auch die

Räumung anordnen (Räumungsgebot). Wird Räumung anordnen (Räumungsgebot). Wird
Wohnraum im Sinne von § 2 Absatz 1 Wohnraum im Sinne von § 2 Absatz 1
Nummer 3 oder Nummer 5 zweckentfremdet, Nummer 3 oder Nummer 5 zweckentfremdet,
so kann das zuständige Bezirksamt die so kann das zuständige Bezirksamt die
sofortige Unterlassung von Veränderungen sofortige Unterlassung von Veränderungen
und Abrissmaßnahmen (Veränderungs- und und Abrissmaßnahmen (Veränderungs- und

Abrissstopp) verlangen. Abrissstopp) verlangen.
(2) Ist Wohnraum so verändert worden, dass er (2) Ist Wohnraum so verändert worden, dass er
nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, soll nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, soll
das zuständige Bezirksamt anordnen, dass das zuständige Bezirksamt anordnen, dass der
der oder die Verfügungsberechtigte auf seine oder die Verfügungsberechtigte auf seine

oder ihre Kosten den früheren Zustand oder ihre Kosten den früheren Zustand
wiederherstellt oder einen zumindest wiederherstellt oder einen zumindest
gleichwertigen Zustand schafft gleichwertigen Zustand schafft
(Wiederherstellungsgebot). Ein (Wiederherstellungsgebot). Ein
Wiederherstellungsgebot scheidet aus, soweit Wiederherstellungsgebot scheidet aus, soweit
es für die Verfügungsberechtigten unzumutbar es für die Verfügungsberechtigten unzumutbar

wäre. Dies ist der Fall, wenn die wäre. Dies ist der Fall, wenn die

29
Herstellungskosten die ortsüblichen Kosten für Herstellungskosten die ortsüblichen Kosten für
einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung
und am gleichen Standort überschreiten und am gleichen Standort überschreiten
würden. Ist die Wiederherstellung des früheren würden. Ist die Wiederherstellung des früheren
Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem

Aufwand möglich, soll das zuständige Aufwand möglich, soll das zuständige
Bezirksamt zum Ausgleich des Bezirksamt zum Ausgleich des
Wohnraumverlustes die Schaffung von Wohnraumverlustes die Schaffung von
angemessenem Ersatzwohnraum verlangen angemessenem Ersatzwohnraum verlangen
(Errichtungsgebot) oder wenn die Errichtung (Errichtungsgebot) oder wenn die Errichtung

von Ersatzwohnraum nicht möglich ist, die von Ersatzwohnraum nicht möglich ist, die
Zahlung eines Ausgleichsbetrages Zahlung eines Ausgleichsbetrages
entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3
verlangen. Kommt der oder die verlangen. Kommt der oder die
Verfügungsberechtigte einer Anordnung nach Verfügungsberechtigte einer Anordnung nach
Satz 1 nicht nach, kann das Bezirksamt einen Satz 1 nicht nach, kann das Bezirksamt einen

Anderen mit der Vornahme der Handlung auf Anderen mit der Vornahme der Handlung auf
Kosten der oder des Verfügungsberechtigten Kosten der oder des Verfügungsberechtigten
beauftragen. Bei den Kosten der beauftragen. Bei den Kosten der
Ersatzvornahme handelt es sich um öffentliche Ersatzvornahme handelt es sich um öffentliche
Lasten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Lasten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung

und die Zwangsverwaltung in der im und die Zwangsverwaltung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016

(BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, in der (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung. jeweils geltenden Fassung.
(3) Wenn Um- oder Neubaumaßnahmen (3) Wenn Um- oder Neubaumaßnahmen
geplant sind und diese Maßnahmen durch ein geplant sind und diese Maßnahmen durch ein
unbefristetes Mietverhältnis erheblich unbefristetes Mietverhältnis erheblich
erschwert würden, ist der Abschluss von erschwert würden, ist der Abschluss von

Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder
eine andere Zwischennutzung zu eine andere Zwischennutzung zu
Wohnzwecken zur Abwendung von Wohnzwecken zur Abwendung von
Zweckentfremdungen durch Leerstand Zweckentfremdungen durch Leerstand
grundsätzlich zumutbar. grundsätzlich zumutbar.

§ 4a § 4a
Treuhänder bei Veränderungen von Treuhänder bei Veränderungen von
Wohnraum Wohnraum

(1) Ist Wohnraum so verändert worden, dass er (1) Ist Wohnraum so verändert worden, dass er

nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so

30
kann das zuständige Bezirksamt zur kann das zuständige Bezirksamt zur
Wiederherstellung für Wohnzwecke eine Wiederherstellung für Wohnzwecke eine
Treuhänderin oder einen Treuhänder Treuhänderin oder einen Treuhänder
einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten
nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der

vom zuständigen Bezirksamt gesetzten Fristen vom zuständigen Bezirksamt gesetzten Fristen
die für die Wiederherstellung erforderlichen die für die Wiederherstellung erforderlichen
Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt
haben. haben.
(2) Die Treuhänderinnen und Treuhänder (2) Die Treuhänderinnen und Treuhänder

haben die Aufgabe, anstelle der haben die Aufgabe, anstelle der
Verfügungsberechtigten den Wohnraum Verfügungsberechtigten den Wohnraum
wieder für Wohnzwecke herzustellen. Die wieder für Wohnzwecke herzustellen. Die
Treuhänderinnen und Treuhänder haben das Treuhänderinnen und Treuhänder haben das
Recht und die Pflicht, das Grundstück zu Recht und die Pflicht, das Grundstück zu
verwalten und alle weiteren zur Erfüllung ihrer verwalten und alle weiteren zur Erfüllung ihrer

Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen
und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und
gegen die Verfügungsberechtigten gegen die Verfügungsberechtigten
vorzunehmen und abzuschließen. vorzunehmen und abzuschließen.
(3) Die Treuhänderinnen und Treuhänder (3) Die Treuhänderinnen und Treuhänder
haben Anspruch auf eine angemessene haben Anspruch auf eine angemessene

Vergütung und auf die Erstattung ihrer baren Vergütung und auf die Erstattung ihrer baren
Auslagen. § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Auslagen. § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24

Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben
gegen das Land Anspruch auf Erstattung der gegen das Land Anspruch auf Erstattung der
zur Instandhaltung und -setzung sowie zur zur Instandhaltung und -setzung sowie zur

Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen, Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen,
sofern diese nicht durch Einnahmen aus der sofern diese nicht durch Einnahmen aus der
Bewirtschaftung gedeckt sind. Die Bewirtschaftung gedeckt sind. Die
Treuhänderinnen und Treuhänder haben den Treuhänderinnen und Treuhänder haben den
Verfügungsberechtigten und dem zuständigen Verfügungsberechtigten und dem zuständigen
Bezirksamt zu den von diesem bestimmten Bezirksamt zu den von diesem bestimmten

Zeitpunkten Rechnung zu legen. Die Zeitpunkten Rechnung zu legen. Die
Verfügungsberechtigten haben Verfügungsberechtigten haben
Aufwendungen, die das Land den Aufwendungen, die das Land den
Treuhänderinnen und Treuhändern erstattet Treuhänderinnen und Treuhändern erstattet
oder verauslagt, zu erstatten. oder verauslagt, zu erstatten.

31
(4) Soweit Verfügungsberechtigte die von dem (4) Soweit Verfügungsberechtigte die von dem
zuständigen Bezirksamt nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Bezirksamt nach Absatz 3 Satz 2
und 5 geleisteten Beträge nicht bis zum Ablauf und 5 geleisteten Beträge nicht bis zum Ablauf
der zur Erstattung gesetzten Frist erstatten, der zur Erstattung gesetzten Frist erstatten,
haben sie den Restbetrag mit fünf haben sie den Restbetrag mit fünf

Prozentpunkten über dem jeweiligen Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung
kann im Verwaltungszwangsverfahren kann im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden. beigetrieben werden.

(5) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten (5) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten
nach Absatz 3 einschließlich der Zinsen nach nach Absatz 3 einschließlich der Zinsen nach
Absatz 4 ruht als öffentliche Last auf dem Absatz 4 ruht als öffentliche Last auf dem
betroffenen Grundstück, auf dem Erbbaurecht, betroffenen Grundstück, auf dem Erbbaurecht,
auf dem Gebäudeeigentum mit dinglichem auf dem Gebäudeeigentum mit dinglichem
Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder

Teileigentum. Die öffentliche Last ist im Teileigentum. Die öffentliche Last ist im
Grundbuch zu vermerken. Grundbuch zu vermerken.
(6) Mit der Bestellung der Treuhänderin oder (6) Mit der Bestellung der Treuhänderin oder
des Treuhänders ist der oder dem des Treuhänders ist der oder dem
Verfügungsberechtigten der Besitz an dem Verfügungsberechtigten der Besitz an dem
Grundstück entzogen und die Treuhänderin Grundstück entzogen und die Treuhänderin

oder der Treuhänder in den Besitz oder der Treuhänder in den Besitz
eingewiesen. Das zuständige Bezirksamt eingewiesen. Das zuständige Bezirksamt
verschafft der Treuhänderin oder dem verschafft der Treuhänderin oder dem
Treuhänder, erforderlichenfalls mit Treuhänder, erforderlichenfalls mit
Zwangsmaßnahmen, den tatsächlichen Besitz. Zwangsmaßnahmen, den tatsächlichen Besitz.

(7) Die Einsetzung der Treuhänderin oder des (7) Die Einsetzung der Treuhänderin oder des
Treuhänders ist wieder aufzuheben, sobald sie Treuhänders ist wieder aufzuheben, sobald sie
ihre Aufgabe erfüllt haben. Das zuständige ihre Aufgabe erfüllt haben. Das zuständige
Bezirksamt kann die Treuhänderin oder den Bezirksamt kann die Treuhänderin oder den
Treuhänder, auch wenn die Voraussetzungen Treuhänder, auch wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit

abberufen. abberufen.
(8) Die Befugnis, andere (8) Die Befugnis, andere
Vollstreckungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1 Vollstreckungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1
des Gesetzes über das Verfahren der Berliner des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom

27. September 2021 (GVBl. S. 1117) 27. September 2021 (GVBl. S. 1117)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungs- Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz anzuordnen, bleibt Vollstreckungsgesetz anzuordnen, bleibt
unberührt. unberührt.

32
§ 4b § 4b
Treuhänder bei leer stehendem Wohnraum Treuhänder bei leer stehendem Wohnraum

(1) Kommen die Verfügungsberechtigten (1) Kommen die Verfügungsberechtigten
einem Wohnzuführungsgebot nach § 4 einem Wohnzuführungsgebot nach § 4
Absatz 1 nicht nach, kann das zuständige Absatz 1 nicht nach, kann das zuständige
Bezirksamt zur Zuführung des Wohnraums zu Bezirksamt zur Zuführung des Wohnraums zu
Wohnzwecken eine Treuhänderin oder einen Wohnzwecken eine Treuhänderin oder einen
Treuhänder einsetzen, sofern die Treuhänder einsetzen, sofern die

Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, Verfügungsberechtigten nicht nachweisen,
dass sie selbst innerhalb der vom zuständigen dass sie selbst innerhalb der vom zuständigen
Bezirksamt gesetzten Frist die dafür Bezirksamt gesetzten Frist die dafür
erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und
durchgeführt haben. durchgeführt haben.
(2) § 4a Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend. (2) § 4a Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend.

§ 5 § 5
Datenverarbeitung, Auskunfts- und Datenverarbeitung, Auskunfts- und
Anzeigepflicht, Betreten der Wohnung Anzeigepflicht, Betreten der Wohnung

(1) Das zuständige Bezirksamt ist befugt, (1) Das zuständige Bezirksamt ist befugt,
folgende Daten zu erheben und zu folgende Daten zu erheben und zu
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz, einschließlich Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:
der Kontrolle über die Einhaltung der Pflichten
nach § 5a Absatz 2 und 3, erforderlich ist:

1. 1.
Personendaten: Personendaten:
Familienname, Vorname, gegenwärtige und Familienname, Vorname, gegenwärtige und
letzte frühere Anschrift, Geburtsdatum, letzte frühere Anschrift, Geburtsdatum,
Familienstand; Familienstand;
2. 2.

Objektdaten: Objektdaten:
Daten zu belegenem Grundstück und Daten zu belegenem Grundstück und
Gebäude, Lage, Größe (Fläche), Anzahl der Gebäude, Lage, Größe (Fläche), Anzahl der
Räumlichkeiten und Zimmer, Anzahl der Räumlichkeiten und Zimmer, Anzahl der
Bewohnerinnen und Bewohner, Daten aus Bewohnerinnen und Bewohner, Daten aus

Grundbuchauszügen; Grundbuchauszügen;
3. 3.
Nutzungsnachweise: Nutzungsnachweise:
Nutzungsart, Mietvertrag und gegebenenfalls Nutzungsart, Mietvertrag und gegebenenfalls
frühere Mietverträge zu den Räumlichkeiten, frühere Mietverträge zu den Räumlichkeiten,
einschließlich der Ersatzwohnräume und einschließlich der Ersatzwohnräume und

Unterkünfte im Sinne des § 5a Absatz 2, Unterkünfte im Sinne des § 5a Absatz 2,

33
Beginn und Dauer des Mietverhältnisses, Beginn und Dauer des Mietverhältnisses,
Miethöhe, Mietzahlungsbelege, Gründe für Miethöhe, Mietzahlungsbelege, Gründe für
Wohnungsleerstand im Sinne von Absatz 8; Wohnungsleerstand im Sinne von Absatz 8;
4. 4.
Gewerbedaten: Gewerbedaten:

Firmenname, Gesellschafterinnen und Firmenname, Gesellschafterinnen und
Gesellschafter, Gewerbeart, Nummer des Gesellschafter, Gewerbeart, Nummer des
Handelsregisterauszugs. Handelsregisterauszugs;
5.
Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

b und c und Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1028.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
Daten können bei Daten können bei
1. 1.
Verfügungsberechtigten, Verfügungsberechtigten,

Nutzungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder sonstigen
Bewohnerinnen und Bewohnern der Bewohnerinnen und Bewohnern der
betroffenen Räumlichkeiten, betroffenen Räumlichkeiten,
2. 2.
Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Anbietern von digitalen Diensten im Sinne des
Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation- § 2 Absatz 2 Nummer 1 des

Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 3
(BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wenn des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 64) geändert worden ist, wenn

a) a)
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, es sich bei eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, es sich bei
den in die Auskunft aufzunehmenden Daten den in die Auskunft aufzunehmenden Daten
um Bestandsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 um Bestandsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2
Nummer 2 des Telekommunikation- Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-

Telemedien-Datenschutz-Gesetzes handelt Dienste-Datenschutz-Gesetzes handelt und
und die Auskunft erforderlich ist, um den die Auskunft erforderlich ist, um den
Sachverhalt zu erforschen oder den Sachverhalt zu erforschen oder den
Aufenthaltsort eines Betroffenen zu ermitteln Aufenthaltsort eines Betroffenen zu ermitteln
oder oder
b) b)

im Einzelfall die in die Auskunft im Einzelfall die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten Bestandsdaten im aufzunehmenden Daten Bestandsdaten im
Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Gesetzes oder Nutzungsdaten im Sinne des Datenschutz-Gesetzes oder Nutzungsdaten

§ 2 Absatz 2 Nummer 3 a) des im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 a) des

34
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Gesetzes sind und die Auskunft zur Abwehr Datenschutz-Gesetzes sind und die Auskunft
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
erforderlich ist, insbesondere um bei Bestehen Sicherheit erforderlich ist, insbesondere um
eines Gefahrenverdachts ermitteln zu können, bei Bestehen eines Gefahrenverdachts

ob gegen das Zweckentfremdungsverbot ermitteln zu können, ob gegen das
verstoßen wird, Zweckentfremdungsverbot verstoßen wird,
3. 3.
Herausgebern und Rechteinhabern von Herausgebern und Rechteinhabern von
Druckerzeugnissen oder anderen Medien, in Druckerzeugnissen oder anderen Medien, in

welchen Angebote oder Werbung für die welchen Angebote oder Werbung für die
Überlassung von Unterkünften an wechselnde Überlassung von Unterkünften an wechselnde
Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten
Gebrauch angezeigt werden oder angezeigt Gebrauch angezeigt werden oder angezeigt
werden können, werden können,
4. 4.

öffentlichen Stellen durch Abfrage, öffentlichen Stellen durch Abfrage,
insbesondere bei der Meldebehörde, bei den insbesondere bei der Meldebehörde, bei den
Ämtern des zuständigen Bezirksamtes und bei Ämtern des zuständigen Bezirksamtes und bei
anderen Bezirksämtern, beim Grundbuchamt, anderen Bezirksämtern, beim Grundbuchamt,
beim Handelsregister, bei der Investitionsbank beim Handelsregister, bei der Investitionsbank
Berlin sowie Berlin, beim Gewerberegister,

5. 5.
Vermittlern, Verwaltern oder Vermittlern, Verwaltern oder
Hausverwaltungen der betroffenen Hausverwaltungen der betroffenen
Räumlichkeiten Räumlichkeiten,

6.
Diensteanbietern im Sinne des Digitale-
Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 149), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 29) geändert worden ist, die keine

Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3
Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU)
2024/1028 sind, sowie

7.
Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3

Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU)
2024/1028
erhoben werden.
erhoben werden.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten

Personen, Anbieter von Telemedien und

35
Stellen sind verpflichtet, unentgeltlich die Die in Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Personen, Anbieter von digitalen Diensten
Unterlagen vorzulegen. und Stellen sind verpflichtet, unentgeltlich die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Satz 2 gilt auch für Beschäftigte und Unterlagen vorzulegen.

Beauftragte der in Satz 1 Nummer 1 bis 5
genannten Auskunftspflichtigen. Die in Satz 2 gilt auch für Beschäftigte und
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten Beauftragte der in Satz 1 Nummer 1 bis 7
sind grundsätzlich bei den in Satz 1 Nummer 1 genannten Auskunftspflichtigen. Die in
genannten Personen zu erheben. Sie können Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten

auch bei den in Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind grundsätzlich bei den in Satz 1 Nummer 1
genannten Personen, Institutionen oder genannten Personen zu erheben. Sie können
Anbietern von Telemedien erhoben werden, auch bei den in Satz 1 Nummer 2 bis 6
wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten genannten Personen, Institutionen, Anbietern
bei den in Satz 1 Nummer 1 genannten von digitalen Diensten oder Diensteanbietern
Personen nicht möglich ist oder einen erhoben werden, wenn im Einzelfall eine

unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern Erhebung der Daten bei den in Satz 1
würde und schutzwürdige Belange der Nummer 1 genannten Personen nicht möglich
betroffenen Personen nicht entgegenstehen. ist oder einen unverhältnismäßig hohen
Aufwand erfordern würde und schutzwürdige
(3) Kommt ein Anbieter von Telemedien im Belange der betroffenen Personen nicht
Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des entgegenstehen.

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- (3) Soweit die zuständige Behörde Daten
Gesetzes einer Auskunftspflicht nicht innerhalb nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2
von zwei Wochen nach, hat er auf Verlangen Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1028
des zuständigen Bezirksamts Angebote, über die Erhebung und Weitergabe von Daten
Werbung oder weitere Informationen, auf die im Bereich der kurzfristigen Vermietung von

sich das Auskunftsverlangen bezog, von den Unterkünften empfängt, werden diese nur zu
von ihm betriebenen Internetseiten den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und b
unverzüglich zu entfernen. der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten
(4) Die für die Übernachtungssteuer nach dem Zwecken verarbeitet.
Übernachtungssteuergesetz vom 18.
Dezember 2013 (GVBl. S. 924), das zuletzt (4) Die für die Übernachtungssteuer nach dem

durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar Übernachtungssteuergesetz vom 18.
2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, Dezember 2013 (GVBl. S. 924), das zuletzt
zuständige Behörde erteilt dem zuständigen durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar
Bezirksamt auf Ersuchen Auskünfte über die in 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist,
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten und zuständige Behörde erteilt dem zuständigen
bekannten Daten, soweit diese zur Erfüllung Bezirksamt auf Ersuchen Auskünfte über die in

der Aufgaben nach diesem Gesetz Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten und
erforderlich sind. bekannten Daten, soweit diese zur Erfüllung
(5) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 der Aufgaben nach diesem Gesetz
genannten Personen und Institutionen haben erforderlich sind.
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des (5) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5

zuständigen Bezirksamts zu gestatten, zu genannten Personen und Institutionen haben

36
angemessener Tageszeit die befangenen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und zuständigen Bezirksamts zu gestatten, zu
Wohnräume zu betreten. Insofern wird durch angemessener Tageszeit die befangenen
dieses Gesetz das Grundrecht der Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Wohnräume zu betreten. Insofern wird durch

Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der dieses Gesetz das Grundrecht der
Verfassung von Berlin) eingeschränkt. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
(6) Auf Verlangen haben die Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der
Verfügungsberechtigten und die Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
Nutzungsberechtigten geeignete Unterlagen (6) Auf Verlangen haben die

zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Verfügungsberechtigten und die
Absatz 2 sowie ihre Registriernummer nach Nutzungsberechtigten geeignete Unterlagen
§ 5a Absatz 1 vorzulegen. Auf Verlangen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 2
haben die Verfügungsberechtigten und die Absatz 2 sowie ihre Registrierungsnummer
Nutzungsberechtigten zu erklären, ob der nach § 5a Absatz 1 vorzulegen. Auf Verlangen
befangene Wohnraum zu Wohnzwecken haben die Verfügungsberechtigten und die

genutzt wird. Nutzungsberechtigten zu erklären, ob der
(7) Die Auskunftspflichtigen sind über die befangene Wohnraum zu Wohnzwecken
Datenerhebung, ihren Zweck und ihre genutzt wird.
Rechtsgrundlage zu informieren. Die (7) Die Auskunftspflichtigen sind über die
betroffene Person ist bei Erhebung von Datenerhebung, ihren Zweck und ihre
personenbezogenen Daten nach Maßgabe Rechtsgrundlage zu informieren. Die

der Verordnung (EU) 2016/679 des betroffene Person ist bei Erhebung von
Europäischen Parlaments und des Rates vom personenbezogenen Daten nach Maßgabe
27. April 2016 zum Schutz natürlicher der Verordnung (EU) 2016/679 des
Personen bei der Verarbeitung Europäischen Parlaments und des Rates vom
personenbezogener Daten, zum freien 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Personen bei der Verarbeitung
95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) personenbezogener Daten, zum freien
zu informieren. Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
(8) Wird leerstehender Wohnraum nicht 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1)
innerhalb von drei Monaten ab Beginn des zu informieren.
Leerstandes zu Wohnzwecken genutzt, haben (8) Wird leerstehender Wohnraum nicht

die Verfügungsberechtigten dies dem innerhalb von drei Monaten ab Beginn des
zuständigen Bezirksamt unverzüglich Leerstandes zu Wohnzwecken genutzt, haben
anzuzeigen; sie haben die Gründe hierfür die Verfügungsberechtigten dies dem
anzugeben und nachzuweisen. zuständigen Bezirksamt unverzüglich
anzuzeigen; sie haben die Gründe hierfür
anzugeben und nachzuweisen.

§ 5a § 5a
Registriernummer zum Anbieten und Verfahren zum Erwerb einer
Bewerben von Ferienunterkünften Registrierungsnummer zum Anbieten und
Bewerben von Unterkünften gemäß

Verordnung (EU) 2024/1028

37
(1) Das Anbieten und Bewerben von (1) Wer eine Einheit im Sinne von Artikel 3
Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028
insbesondere unter Nutzung eines im Land Berlin unabhängig von ihrer
Telemediendienstes, ist vorab durch die Qualifizierung als Wohnraum für die

Nutzungsberechtigten oder, sollte es keine kurzfristige Vermietung von Unterkünften
Nutzungsberechtigten geben, durch die anbietet oder bewirbt (Gastgeber oder
Verfügungsberechtigten dem zuständigen Gastgeberin), hat bei der zuständigen
Bezirksamt anzuzeigen. Hierbei sind Behörde vorab eine Registrierungsnummer zu
Familienname, Vorname, Anschrift, beantragen. Hierfür führt die zuständige

Geburtsdatum der Verfügungs- Behörde ein Registrierungsverfahren im Sinne
beziehungsweise Nutzungsberechtigten, die des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU)
genaue Lage der Wohnung, die Verwendung 2024/1028 durch; es gelten die
als Haupt- oder als Nebenwohnung und der Verfahrensregeln des Artikel 5 der
verwendete oder beabsichtigte Vertriebsweg Verordnung (EU) 2024/1028. Bei
für die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Antragstellung erfolgt eine Identifizierung der

Nutzer anzugeben. Handelt es sich um eine Gastgeberin oder des Gastgebers über das
juristische Person, sind deren Name, die Nutzerkonto Bund „BundID“ oder „Mein
Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, ihre Unternehmenskonto“ mit dem sicheren
Rechtsform sowie die Vertretungsberechtigten Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der
und die Handelsregisternummer anzugeben. Abgabenordnung in der Fassung der
Wenn sich die nach Satz 2 und 3 Bekanntmachung vom 23. Januar 2025

anzugebenden Daten ändern, sind diese (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel
Änderungen unverzüglich dem zuständigen 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl.
Bezirksamt anzuzeigen. Auf Grund der 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, oder dem
Anzeige wird jeder zweckfremd zu nutzenden elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
Wohnung eine eigene Registriernummer vom des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni

zuständigen Bezirksamt zugewiesen, die beim 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Anbieten und Bewerben der zweckfremden Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
Nutzung des Wohnraums gut sichtbar (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
anzugeben ist. Eine Registriernummer wird nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21.
nicht erteilt, wenn eine Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch
genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024

nicht genehmigt ist. Die Registriernummer (BGBl. 2024 I Nr. 322) geändert worden ist,
erlischt, wenn der oder die Anzeigende nicht oder nach § 78 Absatz 5 des
mehr persönlich Nutzungsberechtigter oder Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der
die beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
zu anderen als Wohnzwecken nicht oder nicht (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5
mehr genehmigt ist. Die Registriernummer des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl.

kann auch befristet erteilt werden. Die Sätze 1 2026 I Nr. 27) geändert worden ist. Wenn die
bis 7 gelten entsprechend auch für das in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
Anbieten und Bewerben von Räumlichkeiten 910/2014 des Europäischen Parlaments und
nach § 2 Absatz 2 Nummer 5, wobei die des Rates vom 23. Juli 2014 über
Mitteilung der Registriernummer automatisiert elektronische Identifizierung und

erfolgen kann. Vertrauensdienste für elektronische

38
Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L
257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)

geregelten Bedingungen eingehalten werden,
kann auch das Identifizierungsmittel eines
anderen Mitgliedstaates genutzt werden.
Soweit eine Gastgeberin oder ein Gastgeber
dieses Verfahren nicht nutzen kann, kann der
Antrag bei der zuständigen Behörde

schriftlich gestellt werden.

(2) Wer unter Nutzung eines (2) Die zuständige Behörde teilt der
Telemediendienstes oder eines Gastgeberin oder dem Gastgeber für die
Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in angezeigte Einheit automatisch im Sinne des
dem überwiegend Angebote oder Werbung § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in

für die Überlassung von Unterkünften an der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt
angelegten Gebrauch angezeigt werden oder durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli
angezeigt werden können, im Land Berlin 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden
belegene Unterkünfte, die kein Wohnraum im ist, in der jeweils geltenden Fassung und
Sinne von § 1 Absatz 3 sind, anbieten oder unverzüglich eine Registrierungsnummer zu,

bewerben will, hat dies zuvor der zuständigen sobald die Gastgeberin oder der Gastgeber
Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind die die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 5
genaue Lage der Unterkunft sowie der Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
vollständige Name und die Anschrift des 2024/1028 vollständig übermittelt hat. Die
Anzeigenden anzugeben. Erfolgt die Anzeige Vergabe der Registrierungsnummer stellt

durch eine juristische Person, sind deren einen Verwaltungsakt dar.
Name, die Anschrift, unter der sie
niedergelassen ist, ihre Rechtsform sowie die
Vertretungsberechtigten oder die
Handelsregisternummer zusätzlich zur
genauen Lage der Unterkunft anzugeben.

Wenn sich die nach Satz 2 anzugebenden
Daten ändern, sind diese Änderungen
unverzüglich dem zuständigen Bezirksamt
anzuzeigen. Die oder der Anzeigende erhält
von der Behörde kostenfrei eine
Registriernummer, die beim Anbieten und

Bewerben der Unterkünfte gut sichtbar
anzugeben ist. Die Mitteilung der
Registriernummer kann automatisiert erfolgen.
Die Registriernummer ist den Unterkünften fest
zugeteilt; der Rechtsnachfolger hat den

Übergang der Berechtigung an den

39
Räumlichkeiten der Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Die Pflicht zur Anzeige und Angabe einer (3) Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 3, 4
Registriernummer nach Absatz 2 besteht nicht, und 6 der Verordnung (EU) 2024/1028
wenn die genaue Lage der Unterkunft sowie ergehen als Verwaltungsakt. Die zuständige

der vollständige Name und die Anschrift der Behörde kann Online-Plattformen anweisen,
Anbieter oder Werber gut sichtbar angegeben die zur Überprüfung von Angeboten und
werden. Handelt es sich bei dem Anbieter Registrierungsnummern erforderlichen
oder dem Werber um eine juristische Person, Informationen vorzulegen und Angebote zu
sind beim Anbieten oder Bewerben zusätzlich Einheiten, die ohne Registrierungsnummer

zur genauen Lage der Unterkunft der Name, oder mit einer ungültigen
die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, Registrierungsnummer angeboten werden,
ihre Rechtsform sowie die oder bei Missbrauch einer
Vertretungsberechtigten oder die Registrierungsnummer zu entfernen.
Handelsregisternummer anzugeben. Die
Pflicht zur Angabe der genauen Lage der

Unterkunft nach Satz 1 und 2 gilt nicht bei
Vermietung einzelner Zimmer, insbesondere
von Hotelzimmern.
(4) Das zuständige Bezirksamt ist befugt, ein (4) Die Gastgeberin oder der Gastgeber hat
automatisiertes Abrufverfahren nach § 38 des die Registrierungsnummer beim Anbieten und
Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 Bewerben der Einheit auf einer Online-

(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 Plattform sowie bei sonstigen öffentlichen
des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I Angeboten deutlich als Teil ihres oder seines
S. 591) geändert worden ist, in der jeweils Angebots anzuzeigen.
geltenden Fassung durchzuführen, um die
nach § 5a Absatz 1 und 2 erhobenen Daten

automatisiert auf Plausibilität, Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen. Soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
notwendig ist, darf die Meldebehörde dem
zuständigen Bezirksamt im automatisierten
Abrufverfahren nach § 38 des

Bundesmeldegesetzes über die in § 38
Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
aufgeführten Daten hinaus die folgenden
Daten übermitteln:
1.
Letzte frühere Anschrift und

2.
Familienstand.
(5) Die zuständigen Bezirksämter können mit (5) Die Registrierungsnummer ist der Einheit
Hilfe automatisierter Verfahren anlasslos im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Daten, die allgemein zugänglichen Quellen Verordnung (EU) 2024/1028 und der

entnommen werden können, verarbeiten, um

40
in Stichproben festzustellen, ob bei Angeboten Gastgeberin oder dem Gastgeber fest
oder Werbung für Ferienwohnungen und zugeteilt.
sonstige Unterkünfte eine Registriernummer
oder die Geschäftsdaten des Anbieters und
die genaue Lage der Unterkünfte angegeben

sind oder in Genehmigungen enthaltene
zeitliche Beschränkungen der
Zweckentfremdung eingehalten werden. Es
sind nur Daten zu erheben, die zur
Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz

erforderlich sind. Soweit die Auswertung mit
Hilfe des automatisierten Verfahrens Daten
ergibt, die für die Aufgabenwahrnehmung
nicht erforderlich sind, sind diese unverzüglich
zu löschen. Die Daten sind unverzüglich zu
löschen und ihre weitere Verwertung ist

auszuschließen, wenn die Speicherung und
Verwertung für die Aufgabenerfüllung nach
diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist.

(6) Die zuständige Behörde führt ein
öffentliches Register über die nach Absatz 2
vergebenen Registrierungsnummern als
öffentlich zugängliches Register im Sinne des
Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU)

2024/1028. Eine Registrierungsnummer wird
aus dem Register entfernt
1. auf Antrag der Gastgeberin oder des
Gastgebers oder
2. von Amts wegen, wenn die
Registrierungsnummer nach Artikel 6 der

Verordnung (EU) 2024/1028 ausgesetzt oder
widerrufen ist.

(7) Die Vergabe einer Registrierungsnummer
nach Absatz 2 lässt Regelungen über das
Erfordernis, die Erteilung und die Aufhebung

einer Genehmigung nach diesem Gesetz
sowie nach allgemeinen
Verfahrensbestimmungen unberührt.

(8) Das zuständige Bezirksamt ist befugt, ein

automatisiertes Abrufverfahren nach § 38 des

41
Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 370) geändert worden ist, in der

jeweils geltenden Fassung durchzuführen, um
die nach § 5a Absatz 1 und 3 erhobenen
Daten automatisiert auf Plausibilität,
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz notwendig ist, darf die

Meldebehörde dem zuständigen Bezirksamt
im automatisierten Abrufverfahren nach § 38
des Bundesmeldegesetzes über die in § 38
Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
aufgeführten Daten hinaus die folgenden
Daten übermitteln:

1. Letzte frühere Anschrift und
2. Familienstand.

(9) Die zuständigen Behörden können mit
Hilfe automatisierter Verfahren anlasslos
Daten, die allgemein zugänglichen Quellen

entnommen werden können, verarbeiten, um
in Stichproben festzustellen, ob bei
Angeboten oder Werbung für Einheiten eine
Registrierungsnummer oder die
Geschäftsdaten der Gastgeberin oder des

Gastgebers und die genaue Lage der
Unterkünfte angegeben sind oder in
Genehmigungen enthaltene zeitliche
Beschränkungen der Zweckentfremdung
eingehalten werden. Es sind nur Daten zu
erheben, die zur Aufgabenerfüllung nach

diesem Gesetz erforderlich sind. Soweit die
Auswertung mit Hilfe des automatisierten
Verfahrens Daten ergibt, die für die
Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich
sind, sind diese unverzüglich zu löschen. Die
Daten sind unverzüglich zu löschen und ihre

weitere Verwertung ist auszuschließen, wenn
die Speicherung und Verwertung für die
Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nicht
mehr erforderlich sind.
§ 6 § 6

Vollstreckbarkeit und Rechtsnachfolge Vollstreckbarkeit und Rechtsnachfolge

42
(1) Rechtsbehelfe gegen auf der Grundlage (1) Rechtsbehelfe gegen auf der Grundlage
dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte
und gegen Nebenbestimmungen im Sinne des und gegen Nebenbestimmungen im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Satz 2 haben keine § 3 Absatz 1 Satz 2 haben keine

aufschiebende Wirkung. aufschiebende Wirkung.
(2) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage (2) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten auch dieses Gesetzes erlassen werden, gelten auch
für und gegen den Rechtsnachfolger, es sei für und gegen den Rechtsnachfolger, es sei
denn, der Verwaltungsakt ist denn, der Verwaltungsakt ist

personenbezogen. personenbezogen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Verwaltungsakte, die auf der Grundlage
dieses Gesetzes zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/1028 erlassen
werden.

§ 6a § 6a
Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebühren

Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind

gebührenpflichtig, soweit nichts anderes gebührenpflichtig, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Das Gesetz über Gebühren und bestimmt ist. Das Gesetz über Gebühren und
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden
ist, gilt entsprechend. ist, gilt entsprechend.

§ 7 § 7
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig oder fahrlässig
1. 1.
ohne die erforderliche Genehmigung ohne die erforderliche Genehmigung
Wohnraum gemäß § 2 Absatz 1 Wohnraum gemäß § 2 Absatz 1
zweckentfremdet, zweckentfremdet,
2. 2.

entgegen § 3 Absatz 1 einer mit einer entgegen § 3 Absatz 1 einer mit einer
Genehmigung verbundenen Auflage nicht, Genehmigung verbundenen Auflage nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt, nachkommt,
3. 3.
einer vollziehbaren Anordnung der einer vollziehbaren Anordnung der

zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1 zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1

43
Satz 1, 3 und 4 sowie § 4 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1, 3 und 4 sowie § 4 Absatz 2 Satz 1 und
4 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, 4 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,
4. 4.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3
Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht

vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder
nicht vollständig oder unrichtige Unterlagen nicht vollständig oder unrichtige Unterlagen
vorlegt, vorlegt,
4a.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 5

Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU)
2024/1028 Auskünfte, Informationen oder
Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
vorlegt oder eine Änderung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht

rechtzeitig mitteilt,
5. 5.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 den dort entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 den dort
genannten Personen den Zutritt verweigert, genannten Personen den Zutritt verweigert,
5a.
entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 erforderliche

Unterlagen nicht oder unvollständige oder
unrichtige Unterlagen vorlegt oder entgegen
§ 5 Absatz 6 Satz 2 die Erklärung nicht oder
nicht richtig abgibt,
6. 6.

entgegen § 5 Absatz 8 die erforderliche entgegen § 5 Absatz 8 die erforderliche
Anzeige unterlässt, Anzeige unterlässt,
7. 7.
entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 die entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 die
erforderliche Anzeige unterlässt, erforderliche Anzeige unterlässt,
8. 8.

entgegen § 5a Absatz 1 Satz 5 und 9 und einer Anordnung der zuständigen Behörde
Absatz 2 Satz 5 keine, eine unrichtige, nach § 5a Absatz 3 Satz 2 nicht oder nicht
unvollständige oder ungültige fristgemäß nachkommt.
Registriernummer angibt,
9. 9.
entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 und 4 die entgegen § 5a Absatz 4 die

erforderliche Anzeige unterlässt, Registrierungsnummer nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht gut sichtbar oder eine
ungültige, erloschene, unrichtige oder
missbräuchlich verwendete
Registrierungsnummer als Teil seines

Angebotes anzeigt,

44
10. 10.
entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 erforderliche es ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote
Unterlagen nicht oder unvollständige oder oder Werbung ohne Registrierungsnummer
unrichtige Unterlagen vorlegt oder entgegen entgegen § 5a Absatz 4 auf Online-
§ 5 Absatz 6 Satz 2 die Erklärung nicht oder Plattformen zu veröffentlichen,

nicht richtig abgibt,
11. 11.
es ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote einer Aufforderung der zuständigen Behörde,
oder Werbung ohne Registriernummer die auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
entgegen § 5a Absatz 2 und 3 zu (EU) 2024/1028 gestützt ist, nicht oder nicht

veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht fristgemäß nachkommt,
nach § 5 Absatz 3 nicht nachkommt.
12.
einer Anordnung der zuständigen Behörde,
die auf Artikel 6 Absatz 3, 4 oder 6 der
Verordnung (EU) 2024/1028 gestützt ist,

Angebote zu entfernen oder den Zugang
dazu zu sperren, nicht oder nicht unverzüglich
nachkommt,
13.
einer Anordnung der zuständigen Behörde
nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU)

2024/1028, Informationen vorzulegen, nicht
oder nicht fristgemäß nachkommt,
14.
einer Anordnung der zuständigen Behörde
nach § 7 Absatz 3 zur Entfernung von dort

genannten Angeboten oder Werbung, nicht
oder nicht fristgemäß nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne die erforderliche oder fahrlässig ohne die erforderliche
Genehmigung erhalten zu haben, eine Genehmigung erhalten zu haben, eine
zweckfremde Verwendung von Wohnraum zweckfremde Verwendung von Wohnraum

gemäß § 2 Absatz 1 anbietet. gemäß § 2 Absatz 1 anbietet.
(3) Anbieter von Telemedien im Sinne des (3) Anbieter von Digitalen Diensten im Sinne
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz- des Telekommunikation-Digitale-
Gesetzes haben auf Verlangen der Dienste-Datenschutz-Gesetzes und
zuständigen Behörde Angebote und Werbung, Diensteanbieter im Sinne des
die nach Absatz 1 ordnungswidrig sind, von Telekommunikation-Digitale-Dienste-

den von ihnen betriebenen Internetseiten Datenschutz-Gesetzes, die keine Online-
unverzüglich zu entfernen. Ein vorsätzlicher Plattformen sind, haben auf Verlangen der
oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zuständigen Behörde Angebote und
nach Satz 1 stellt eine Ordnungswidrigkeit Werbung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2
dar. ordnungswidrig sind, von den von ihnen

45
betriebenen Internetseiten unverzüglich zu
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 entfernen.
Nummer 1 bis 4 können mit einer Geldbuße (4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
bis zu 500 000 Euro geahndet werden; Nummer 1 bis 4a und Absatz 2 können mit
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet

Nummer 5 bis 11 und Absatz 3 Satz 2 können werden; Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro Nummer 5 bis 14 können mit einer Geldbuße
geahndet werden. bis zu 250 000 Euro geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann auch (5) Die Ordnungswidrigkeit kann auch
geahndet werden, wenn sie nicht im Inland geahndet werden, wenn sie nicht im Inland

begangen wird. begangen wird.
(6) Eine nach Absatz 1 bis 3 begangene (6) Eine nach Absatz 1 bis 3 begangene
Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Ordnungswidrigkeit kann im Fall des
Erfordernisses einer Genehmigung auch bei Erfordernisses einer Genehmigung auch bei
nachträglicher Erteilung der Genehmigung nachträglicher Erteilung der Genehmigung
geahndet werden. geahndet werden.

§ 8 § 8
Ausführungsvorschriften Ausführungsvorschriften

Die für das Wohnungswesen zuständige Die für das Wohnungswesen zuständige

Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften.

§ 9 § 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. für Berlin in Kraft.
(2) Die Pflicht zur Angabe der

Registriernummer für Wohnraum nach § 5a
Absatz 1 gilt ab 1. August 2018. Die Pflicht zur
Angabe der Registriernummer nach § 5a
Absatz 2 für Unterkünfte, die kein Wohnraum
sind, gilt ab 1. November 2021.
(3) Für Treuhandverhältnisse, die vor dem 7.

Oktober 2021 begründet worden sind, sind
die §§ 4a und 4b in ihrer bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(4) Bis zum Inkrafttreten des
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
Gesetzes am 1. Dezember 2021 gelten die

Sätze 2 und 3. § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 7

46
Absatz 3 finden auf Diensteanbieter im Sinne
des Telemediengesetzes vom 26. Februar
2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021
(BGBl. I S. 3544) geändert worden ist,

sinngemäß Anwendung. § 5 Absatz 2 findet
sinngemäß Anwendung auf Bestandsdaten
und Nutzungsdaten im Sinne des § 14
Absatz 1 und des § 15 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Telemediengesetzes.

II Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im
Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von

Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
(ABl. L, 2024/1028, 29. April 2024)

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Einheit“ bezeichnet eine in der Union gelegene möblierte Unterkunft, die
Gegenstand einer Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften

ist; Folgendes ist nicht umfasst:
a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen, einschließlich Ferienhotels, Suite-
/Apartmenthotels, Hostels und Motels wie in Gruppe 55.1 („Hotels, Gasthöfe

und Pensionen“) und Hostels wie in Gruppe 55.2 (Ferienunterkünfte und
ähnliche Beherbergungsstätten) der NACE Rev. 2, Anhang I der Verordnung

47
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (21),
beschrieben;
b)

die Bereitstellung von Unterkünften auf Campingplätzen wie in NACE Rev. 2
Gruppe 55.3, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, beschrieben;
2.
„Gastgeber“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die auf

gewerblicher oder nicht gewerblicher Basis, regelmäßig oder vorübergehend,
gegen Entgelt eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften
über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften

erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
3.
„Gast“ bezeichnet eine natürliche Person, die in einer Einheit untergebracht ist;
4.

„Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet die
regelmäßige oder vorübergehende kurzfristige Vermietung einer Einheit gegen
Entgelt, unabhängig davon, ob diese gewerblich oder nichtgewerblich erfolgt,

wie im nationalen Recht weiter konkretisiert;
5.
„Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet
eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU)

2022/2065, die es Gästen ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Gastgebern
über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften abzuschließen;

6.
„kleine oder sehr kleine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften“ bezeichnet eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung
von Unterkünften, die als Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der

Empfehlung 2003/361/EG gilt;
7.
„Registrierungsnummer“ bezeichnet eine von der zuständigen Behörde

vergebene individuelle Kennung, mit der eine Einheit in diesem Mitgliedstaat
identifiziert wird;
8.
„Registrierungsverfahren“ bezeichnet jedes Verfahren, mit dem Gastgeber den

zuständigen Behörden spezifische Informationen und Unterlagen zur Verfügung
stellen müssen, um eine Registrierungsnummer zu erhalten, die ihnen das
Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften

über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften
ermöglicht;
9.

48
„Genehmigungsregelung“ bezeichnet die Genehmigungsregelung im Sinne von
Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie 2006/123/EG;
10.

„Angebot“ bezeichnet den Hinweis auf eine Einheit, die zur kurzfristigen
Vermietung angeboten und auf der Website einer Online-Plattform für die
kurzfristige Vermietung von Unterkünften veröffentlicht wird;
11.

„zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale, regionale oder lokale
Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Verwaltung oder Durchsetzung von
Registrierungsverfahren und/oder für die Erhebung von Daten über

Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zuständig oder
für Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten
über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften verantwortlich ist;

12.
„Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit
gemietet wird, und die Zahl der Gäste, an die die Einheit pro Nacht vermietet

wurde, unter Nennung des Wohnsitzland eines jeden Gastes, im Einklang mit
der Verordnung (EU) Nr. 692/2011;
13.
„Gemeinde“ die lokale Verwaltungseinheit (LAU) im Sinne von Artikel 4 der

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(22).

Artikel 4
Registrierungsverfahren

(1) Jedes von einem Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene

für Einheiten in seinem Hoheitsgebiet
eingeführte Registrierungsverfahren muss den Bestimmungen dieses Kapitels
entsprechen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften die Verpflichtung
auferlegt, Daten an die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung zu
übermitteln, führt ein Registrierungsverfahren

für Einheiten, die sich in Teilen seines Gebiets befinden, in denen solche
Vorschriften für die Datenübermittlung gelten, ein
oder behält es bei.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a)

49
die Registrierungsverfahren auf der Grundlage von Erklärungen der Gastgeber
erfolgen;
b)

die Registrierungsverfahren online und möglichst unentgeltlich oder zu
angemessenen und verhältnismäßigen Kosten
bereitgestellt werden und die automatische und unverzügliche Vergabe einer
Registrierungsnummer für eine bestimmte

Einheit ermöglichen, sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Artikel 5
Absatz 1 und gegebenenfalls alle gemäß
Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Belege vorlegt;

c)
die Registrierungsverfahren wirksamen Beschwerdeverfahren in den
Mitgliedstaaten unterliegen;
d)

eine Einheit nicht mehr als einem Registrierungsverfahren unterliegt;
e)
technische Mittel vorhanden sind, die es einem Gastgeber ermöglichen,

Informationen und Unterlagen zu aktualisieren;
f) technische Mittel zur Bewertung der Gültigkeit der Registrierungsnummern
vorhanden sind;
g)

technische Mittel vorhanden sind, die es einem Gastgeber ermöglichen, eine
Einheit aus dem in Absatz 5 genannten
Register zu entfernen; und

h)
Gastgeber, wenn sie ihre Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften über eine Online-Plattform für
die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbieten, der Online-Plattform für

die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften mitteilen müssen, ob die angebotene Einheit einem
Registrierungsverfahren unterliegt, und wenn dies der

Fall ist, die Registrierungsnummer angeben.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gastgeber verlangen können, dass
die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 bereitgestellten Informationen oder
Unterlagen für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein
öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen werden. Die
zuständige Behörde, die die Registrierungsnummer erteilt, ist für die Einrichtung

und Pflege des Registers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679
verantwortlich.

50
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gastgeber alle erforderlichen
Unterlagen im Rahmen des Registrierungsverfahrens in digitaler Form
einreichen können.

Artikel 5
Von Gastgebern vorzulegende Informationen

(1) Bei der Registrierung im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß
Artikel 4 legt der Gastgeber eine Erklärung mit folgenden Angaben vor:

a)
für jede Einheit:
i)
die genaue Anschrift der Einheit, einschließlich, soweit zutreffend, ihre Nummer,

falls abweichend, der Briefkastennummer, der Etage, auf der sich die Einheit
befindet, der Katasterangaben oder sonstiger Arten von Informationen, anhand
derer eine genaue Identifizierung der Einheit möglich ist;

ii)
die Art der Einheit;
iii)
die Angabe, ob die Einheit ganz oder teilweise am Haupt- oder Zweitwohnsitz

des Gastgebers oder zu anderen Zwecken angeboten wird;
iv)
die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten und der Gäste, die in der

betreffenden Einheit beherbergt werden können;
v)
sofern zutreffend die Angabe, ob die Einheit einer Genehmigungsregelung
unterliegt, die den Gastgeber verpflichtet, für die kurzfristige Vermietung von

Unterkünften eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, und
wenn dies der Fall ist, ob der Gastgeber eine solche Genehmigung eingeholt
hat;

b)
wenn es sich bei den Gastgebern um eine natürliche Person handelt:
i)
ihren Namen;

ii)
ihre nationale Identifikationsnummer oder andere Informationen, die die
Identifizierung der Personen ermöglichen;

iii)
ihre Anschriften;
iv)

51
ihre Telefonnummer zur Kontaktaufnahme;
v)
ihre E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche

Kommunikation verwenden kann;
c)
wenn es sich bei den Gastgebern um eine juristische Person handelt:

i)
ihren Namen;
ii)

die nationale Handelsregisternummer;
iii)
den Namen eines gesetzlichen Vertreters;
iv)

ihre eingetragene Anschrift;
v)
die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mindestens eines Vertreters dieser

juristischen Person;
vi)
eine E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche
Kommunikation verwenden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass den gemäß Absatz 1
übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden. In Bezug auf

die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Informationen können die
Mitgliedstaaten, wenn der Gastgeber erklärt, dass die Einheit
genehmigungspflichtig ist, oder wenn die anderen in Absatz 1 aufgeführten
Informationen eine automatische Feststellung ermöglichen, dass eine

Genehmigungspflicht besteht, eine Kopie der Genehmigung oder einen
eindeutigen Verweis darauf verlangen.

(3) Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer
Informationen und Unterlagen — einschließlich Informationen über die
Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Vorschriften —,
so lässt die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen die Vergabe der

Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b unberührt. Soweit
erforderlich, können die Mitgliedstaaten den Gastgebern auch die Möglichkeit
einräumen, zusätzlich zu den Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von

Unterkünften erbrachte Nebendienstleistungen anzugeben.

52
(4) Wenn sich die durch die gemäß Absatz 1 und 2 bereitgestellten
Informationen und Unterlagen belegte Situation wesentlich verändert,
aktualisieren die Gastgeber diese Informationen und Unterlagen und die

Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Aktualisierung über die Funktion nach
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e vorgenommen wird; dies lässt Artikel 6
unberührt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen oder Unterlagen,
die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 übermittelt
werden, in sicherer Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der

für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für 18 Monate,
nachdem der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g genannte
Funktion angegeben hat, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden
sollte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Gastgeber gemäß den

Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen nur für die Zwecke der
Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden
Vorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zu und die Erbringung von

Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet
werden.

(6) Die Gastgeber sind für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich, die

sie den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel zur Verfügung stellen,
sowie für die Richtigkeit der Informationen, die sie gemäß Artikel 7 dieser
Verordnung an Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von

Unterkünften übermitteln.

Artikel 6
Überprüfung durch die zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können nach der Vergabe der
Registrierungsnummer jederzeit die Erklärung und alle von einem Gastgeber

gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Belege überprüfen.

(2) Stellt eine zuständige Behörde nach Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass
die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Informationen oder

Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind, so ist die zuständige Behörde
befugt, den Gastgeber aufzufordern, die über die in Artikel 4 Absatz 3
Buchstabe e genannte Funktion bereitgestellten Informationen und Unterlagen

innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen
Frist zu berichtigen.

53
(3) Versäumt es ein Gastgeber, die gemäß Absatz 2 angeforderten
Informationen oder Unterlagen zu berichtigen, so ist die zuständige Behörde
befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummer bzw. -nummern

auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die
kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich
jedes Angebot im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen
oder den Zugang dazu zu sperren.

(4) Stellt eine zuständige Behörde nach einer Überprüfung gemäß Absatz 1
fest, dass offensichtliche und ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit

der gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelten Informationen oder
Unterlagen bestehen, so ist sie befugt, die Gültigkeit der betreffenden
Registrierungsnummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der
Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften

aufgefordert werden, weitere Informationen vorzulegen, anhand derer die
zuständigen Behörden die Echtheit und Gültigkeit der betreffenden
Registrierungsnummer bzw. -nummern überprüfen können, oder unverzüglich

jedes Angebot im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen
oder den Zugang dazu zu sperren.

(5) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, die Gültigkeit einer

Registrierungsnummer bzw. von Registrierungsnummern gemäß den Absätzen 3
oder 4 auszusetzen oder die Nummer bzw. Nummern nach Absatz 6 zu
widerrufen, so teilt sie dies dem Gastgeber unter Angabe der Gründe hierfür

schriftlich mit. Der Gastgeber erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der
zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist gehört zu werden und
gegebenenfalls die betreffenden Informationen oder Unterlagen zu berichtigen.
Bestätigt die zuständige Behörde nach Anhörung des Gastgebers ihre Absicht,

die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen oder zu
widerrufen, so teilt sie dem Gastgeber die Entscheidung, die Gültigkeit einer
oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen, schriftlich mit und fügt eine

Kopie der Anordnung gemäß den Absätzen 3 oder 4 bei, oder sie teilt dem
Gastgeber die Entscheidung, die Gültigkeit einer oder mehrerer
Registrierungsnummern zu widerrufen, schriftlich mit und fügt eine Kopie der
Anordnung gemäß Absatz 6 bei.

(6) Unbeschadet des Absatzes 5 sind die zuständigen Behörden, wenn der
Gastgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die im Einklang mit

Absatz 3 angeforderten Informationen zu berichtigen, oder unechte oder
ungültige Informationen im Einklang mit Absatz 4 übermittelt hat, befugt, eine
oder mehrere Registrierungsnummern zu widerrufen und eine Anordnung zu

54
erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich alle Angebote im
Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang

dazu zu sperren.

(7) Gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 11 erteilte Anordnungen müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
eine Begründung;
b)

klare Informationen, die es dem Anbieter der Online-Plattform für die
kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglichen, das/die betreffende(n)
Angebot(e) zu identifizieren und aufzufinden, wie etwa eine oder mehrere
exakte URL-Adressen und die Identität der zuständigen Behörde;

c)
sofern verfügbar, die Identität des Gastgebers und die Registrierungsnummer
der für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheit, oder gegebenenfalls

sonstige Informationen, die zur Identifizierung des Gastgebers und der Einheit
beitragen können.

(8) Die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ist auszusetzen, bis der

Gastgeber die einschlägigen Informationen und Unterlagen bei den
zuständigen Behörden berichtigt hat. Nach Eingang über die in Artikel 4 Absatz
3 Buchstabe e genannte Funktion und Überprüfung der Richtigkeit,

Vollständigkeit und Korrektheit der vom Gastgeber bereitgestellten
Informationen und Unterlagen geben die zuständigen Behörden die
Registrierungsnummer wieder frei.

(9) Die zuständige Behörde unterrichtet die Gastgeber über die Rechtsbehelfe,
die im Zusammenhang mit den gemäß den Absätzen 2 bis 6 und 8 ergriffenen
Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(10) Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer
Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und stellt die
zuständige Behörde fest, dass ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der in Artikel

2 Absatz 2 Buchstabe a genannten nationalen, regionalen oder lokalen
Vorschriften bestehen, so kann er die Bestimmungen dieses Artikels auf diese
Informationen oder Unterlagen anwenden, sofern die betreffende Anforderung

nichtdiskriminierend und verhältnismäßig ist und mit dem Unionsrecht im
Einklang steht.

55
(11) Wenn ein Registrierungsverfahren Anwendung findet, stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach nationalem Recht
Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von

Unterkünften anweisen können, die angeforderten Informationen vorzulegen
und Angebote zu Einheiten, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer
ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden, oder bei Missbrauch
einer Registrierungsnummer, zu entfernen.

Artikel 9

Verpflichtung von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften zur Übermittlung von Tätigkeitsdaten und
Registrierungsnummern

(1) Betrifft ein Angebot eine Einheit, die sich in einem Gebiet befindet, das in
der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste aufgeführt ist, so
erheben die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von

Unterkünften die Tätigkeitsdaten pro Einheit und übermitteln diese monatlich
zusammen mit der entsprechenden, vom Gastgeber angegebenen
Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL des
Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem

sich die Einheit befindet. Diese Übermittlung erfolgt über Maschine-zu-
Maschine-Kommunikation.

(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln kleine oder sehr kleine Online-
Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im
vorangegangenen Quartal einen monatlichen Durchschnitt von mindestens 4
250 Angeboten in der Union nicht erreicht haben, die Tätigkeitsdaten pro

Einheit zusammen mit der entsprechenden Registrierungsnummer, der genauen
Anschrift der Einheit und der URL des Angebots am Ende des Quartals per
Maschine-zu-Maschine-Kommunikation oder manuell im Einklang mit dem

nationalen Recht an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats,
in dem sich die Einheit befindet.

(3) Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften stellen

auf der Grundlage der von den Gastgebern bereitgestellten Informationen
sicher, dass die Datensätze, die sie den zuständigen Behörden gemäß diesem
Artikel übermitteln, vollständig und zutreffend sind.

Artikel 10
Einrichtung und Funktionen einheitlicher digitaler Zugangsstellen

56
(1) Hat ein Mitgliedstaat ein oder mehrere Registrierungsverfahren gemäß
Artikel 4 Absatz 1 eingerichtet, so richtet er eine einheitliche digitale

Zugangsstelle für den Empfang und die Weiterleitung von Tätigkeitsdaten, der
genauen Anschrift der Einheit und der URL der Angebote ein, die von Online-
Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9
übermittelt werden. Der Mitgliedstaat legt fest, welche Behörde für den Betrieb

der einheitlichen digitalen Zugangsstelle zuständig ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte einheitliche digitale Zugangsstelle hat folgende

Funktionen aufzuweisen:
a)
Bereitstellung einer technischen Schnittstelle für Online-Plattformen für die
kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die sowohl die Maschine-zu-

Maschine-Übermittlung als auch die manuelle Übermittlung von
Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer und der URL der
Angebote ermöglicht, welche unter Verwendung einer

Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) auf der Grundlage der von der
Kommission festgelegten technischen Anforderungen eingerichtet wird, um die
Interoperabilität zu gewährleisten;
b)

Erleichterung von Stichprobenkontrollen durch Online-Plattformen für die
kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c;
c)

Bereitstellung einer technischen Schnittstelle, über die die in Artikel 12
genannten zuständigen Behörden die von Online-Plattformen für die kurzfristige
Vermietung von Unterkünften übermittelten Tätigkeitsdaten, die entsprechende
Registrierungsnummer, die genaue Anschrift der Einheit und die URL von

Angeboten empfangen, ausschließlich für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten
Zwecke für die Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet;
d)

Erleichterung des Austauschs der in Artikel 13 genannten Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte
einheitliche digitale Zugangsstelle folgende Funktionen aufweist:

a)
Interoperabilität mit den in Artikel 4 Absatz 5 genannten Registern;
b)

eine frei zugängliche und maschinenlesbare Online-Datenbank oder Online-
Schnittstelle für die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und für
die Bewertung nach Artikel 8;

57
c)
die Möglichkeit, die von den Gastgebern gemäß Artikel 5 bereitzustellenden
Informationen oder Unterlagen weiterzuverwenden, wenn dieselben

Informationen oder Unterlagen von mehreren Registern gemäß Artikel 4
Absatz 5 innerhalb desselben Mitgliedstaats angefordert werden;
d)
Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der Verarbeitung der von Online-

Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9
übermittelten Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern, der genauen
Anschriften der Einheiten sowie der URL der Angebote.

(4) Mit der in Absatz 1 genannten einheitlichen digitalen Zugangsstelle ist die
automatische, vorübergehende und transiente Verarbeitung
personenbezogener Daten zu gewährleisten, die zwingend erforderlich ist, um

den in Artikel 12 genannten Behörden Zugang zu den von Online-Plattformen
für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bereitgestellten
Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern sowie zur genauen Anschrift der Einheit

und zu den URL der Angebote zu ermöglichen.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer
technischer Spezifikationen und Verfahren erlassen, um die Interoperabilität

von Lösungen für die Funktionsweise der einheitlichen digitalen Zugangsstellen
und den nahtlosen Datenaustausch, einschließlich gemeinsamer
Spezifikationen zur Festlegung einer standardisierten Struktur der

Registrierungsnummern, sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Datenzugang

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die für

Gebiete zuständig sind, für die ein Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 gilt.

(2) Zugang zu den gemäß Artikel 9 übermittelten Informationen wird der
zuständigen Behörde nur gewährt, wenn der Zweck der Verarbeitung in einem

der folgendem besteht:
a)
Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4;

b)

58
Umsetzung und Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen für den
Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften im Einklang mit dem Unionsrecht.

(3) Die gemäß Absatz 1 aufgeführten zuständigen Behörden bewahren die
Tätigkeitsdaten auf eine sichere Weise so lange auf, wie dies für die in Absatz 2
genannten Zwecke erforderlich ist, jedoch nicht länger als 18 Monate nach

ihrem Eingang. Diese zuständigen Behörden können im Einklang mit den
Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Tätigkeitsdaten ohne solche
Daten, mit denen einzelne Einheiten oder Gastgeber identifiziert werden

können, einschließlich Registrierungsnummern und URL der Angebote und
einschlägiger Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i
bis iv übermittelt wurden, austauschen, insbesondere mit:
a)

Behörden, die mit der Entwicklung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften beauftragt sind;

b)
Einrichtungen oder Personen, die wissenschaftliche Forschung,
Analysetätigkeiten oder die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle durchführen,
sofern dies für die Zwecke dieser Tätigkeiten erforderlich ist.

Ungeachtet dessen können die betreffenden zuständigen Behörden die in
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Informationen im

Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und vorbehaltlich
angemessener Datenschutzgarantien, einschließlich — soweit anwendbar —
Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679, an die unter Buchstabe a
genannten Behörden weitergeben.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Stelle, die dafür verantwortlich
ist, für jede Einheit die gemäß den Artikeln 5 und 9 erhaltenen Tätigkeitsdaten

und Registrierungsnummern, die Gemeinde, in der die Einheit angesiedelt ist,
und die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten, über die die Einheit
verfügt, monatlich den nationalen — und gegebenenfalls den regionalen —
statistischen Ämtern zu übermitteln und Eurostat diese Daten für die Zwecke der

Erstellung von Statistiken im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates (23) bereitzustellen. Der Zugang
der nationalen oder regionalen statistischen Ämter zu diesen Daten muss

angemessenen Datenschutzgarantien unterliegen.

Artikel 19

59
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Mai 2026.

Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. I S. 236) m.W.v. 01.01.2025

§ 35a
Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen
werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein
Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.
Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39)

§ 87a
Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der
Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Übermittlung elektronischer
Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische

Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres
elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den
Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des

Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften
sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische
Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein elektronisches Dokument

ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für
den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie
die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die

Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten
mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen
Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet

60
werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden
einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck
der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den

Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das
Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung über
die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an
die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung

übermittelt werden.
(1a) Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durch
Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 4 gilt

entsprechend.
(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur
Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für
sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde
übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in
einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die
Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der
elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine
Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der
Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch durch unmittelbare

Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der
Finanzbehörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze
zur Verfügung gestellt wird, ersetzt werden. Bei einer Eingabe über öffentlich
zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des

Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein von der Finanzverwaltung
eingerichtetes sicheres Identifizierungsverfahren im Sinne des Absatzes 6

erfolgen. Die Finanzbehörde hat dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung
nach Satz 4 Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit
und Richtigkeit zu prüfen; nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine
elektronische Kopie der Erklärung zu ermöglichen. Im Fall der

Datenübermittlung im Auftrag nach § 87d tritt der Auftragnehmer bei
Anwendung des Satzes 6 an die Stelle des Erklärenden. Die Schriftform kann
auch durch elektronische Übermittlung eines von dem Erklärenden signierten

Dokuments an die Finanzbehörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes ersetzt werden.

61
(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der
Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der

elektronischen Form genügt ein elektronischer Verwaltungsakt, der mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen
Siegel versehen ist oder in einem sicheren Verfahren nach Absatz 7 oder
Absatz 8 übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt wird. Die Schriftform kann

auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5
Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten
Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos

erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften
gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen
ist.
(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der

Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet
diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt §
97 entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der

Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen
Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden
ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert

und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der
Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis
nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes

oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu
erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten
gespeichert und verwendet werden.
(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach §

122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das
die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert
und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein

sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt
1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem
geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder

2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt
wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die

erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum
Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden,

62
das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der
Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des
Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu

authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert

worden ist

§ 38
Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über
Personengruppen

(1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem
Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu
verwenden:

1.
hinsichtlich des Namens
a)
der Familienname und mindestens ein Vorname,

b)
ein früherer Name und mindestens ein Vorname,
c)

der Ordensname oder
d)
der Künstlername sowie
2.

zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
a)
eine Anschrift oder

b)
ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:
aa)
Straße,

bb)
Geburtsdatum,
cc)

Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
dd)
Geschlecht,

63
ee)
Sterbedatum,
ff)

Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4
Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen
Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. Für

Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und
Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
(2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten

mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:
1.
die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach
§ 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2.
alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1
Satz 1.

Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11,
13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und
das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke

nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. Für Familiennamen, frühere
Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine
phonetische Suche zulässig.

(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist
zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch
Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
(4) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer

Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem
Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift
übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind

unverzüglich zu löschen.
(5) Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine
weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die
Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34

Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) vom 23.

Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.
August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist

64
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, des Digitale-

Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gelten

auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2 keine abweichende
Begriffsbestimmung getroffen wird.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„Anbieter von digitalen Diensten“ jede natürliche oder juristische Person, die
eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder
den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten

vermittelt,
2.
„Bestandsdaten“ im Sinne des Teils 3 dieses Gesetzes die personenbezogenen

Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem
Anbieter von digitalen Diensten und dem Nutzer über die Nutzung von digitalen
Diensten erforderlich ist,

3.
„Nutzungsdaten“ die personenbezogenen Daten eines Nutzers von digitalen
Diensten, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von

digitalen Diensten zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören
insbesondere
a)
Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen
Nutzung und

c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste,
4.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten

über einen Telekommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird;
davon ausgenommen sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes
über ein öffentliches Telekommunikationsnetz an die Öffentlichkeit

weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren
Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können,
5.

65
„Dienst mit Zusatznutzen“ jeder von einem Anbieter eines
Telekommunikationsdienstes bereitgehaltene zusätzliche Dienst, der die
Verarbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als

Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer
Nachricht oder für die Entgeltabrechnung des Telekommunikationsdienstes
erforderliche Maß hinausgeht,
6.

„Endeinrichtung“ jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden,
Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei

indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über Draht, optische Faser oder
elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist
zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein
Gerät geschaltet.

Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt

geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323)

§ 18

Elektronischer Identitätsnachweis
(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann den
elektronischen Identitätsnachweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber

öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies gilt
auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine
Behörde handelt. Abweichend von Satz 1 ist der elektronische
Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1

des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
nicht vorliegen.

(2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten
1.
aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des
Personalausweises oder

2.
aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem
mobilen Endgerät.

Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die
insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

66
Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen
Identitätsnachweises durch eine andere Person als den

Personalausweisinhaber ist unzulässig.
(3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der elektronische Identitätsnachweis
gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener
elektronischer Identitätsnachweis vorliegt, immer zu übermitteln. Folgende

weitere Daten können übermittelt werden:
1.
Familienname,

1a.
Geburtsname,
2.
Vornamen,

3.
Doktorgrad,
4.

Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.

Anschrift,
6a.
im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeter eindeutiger

Gemeindeschlüssel,
6b.
Abkürzung für die Staatsangehörigkeit,
7.

Dokumentenart,
7a.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

8.
dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
9.
Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,

10.
Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,
11.

Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und
12.
Ordensname, Künstlername.

67
(4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges
Berechtigungszertifikat an den Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises
übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. Der

Diensteanbieter muss dem Inhaber des elektronischen Identitätsnachweises vor
dessen Eingabe der Geheimnummer die Gelegenheit bieten, die folgenden
Daten einzusehen:
1.

Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters,
2.
Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2,

3.
(weggefallen)
4.
Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung

der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren,
5.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.

(5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten
Datenkategorien beschränkt.
(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift
auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer

elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen
elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches
Berechtigungszertifikat verwenden.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) vom 21. April
2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli
2024 (GVBl. S. 465, 473) geändert worden ist

§ 8
Vollstreckung; Verordnungsermächtigung

(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für

Maßnahmen im Straßenverkehr auch die Polizei Berlin, die Bezirksämter von
Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind.
(3) § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass

68
1.
die Vollzugsbehörde
a)

die Handlung auch selbst vornehmen kann,
b)
dem Pflichtigen mit oder nach der Festsetzung des Zwangsmittels in
besonderen Einzelfällen eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlich

entstehenden Kosten einer Ersatzvornahme auferlegen kann,
2.
Rechtsbehelfe gegen die Leistungsbescheide zur Erhebung der Kosten der

Ersatzvornahme oder der Vorauszahlung keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Anordnung und Durchsetzung der Vorauszahlung hindert nicht die
Anwendung des Zwangsmittels. In den Fällen des § 6 Absatz 2 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist von der Auferlegung einer

Vorauszahlung abzusehen.
(4) § 11 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass ein Zwangsgeld auch zur Durchsetzung vertretbarer

Handlungen verhängt werden kann. § 11 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. § 11 Absatz 3 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des
Zwangsgeldes höchstens 100 000 Euro beträgt.

(5) § 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass
die Selbstvornahme bereits eine Form der Ersatzvornahme ist.
(6) § 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der

Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit
Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach dem Gesetz über
Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.
(7) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe
b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen
übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung
einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und

Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen.
Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte
Vollstreckungsanordnungen erhoben.

(8) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem um den Gesamtbetrag
der im Berechnungszeitraum aufgrund von Vollstreckungsanordnungen
vereinnahmten Gebühren und Auslagen geminderten Verwaltungsaufwand, der

69
den Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung der
Vollstreckungsanordnungen der juristischen Personen nach Absatz 7 entsteht,
geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen

Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen.
(9) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für
Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die

Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den
Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der
Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das

Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln.
(10) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch die für Finanzen
zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe des Absatzes 8 alle drei Jahre zu
überprüfen. Sie ist durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 anzupassen, wenn

die nach Maßgabe des Absatzes 3 berechnete Vollstreckungspauschale mehr
als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in der geltenden Fassung
abweicht.

(11) Die juristischen Personen nach Absatz 7 sind nicht berechtigt, die
Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der
Vollstreckungspauschale zu belasten.
(12) Die Vollstreckungspauschale nach Absatz 7 ist auch im Falle der

Vollstreckungshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde des Bundes oder
anderer Bundesländer von diesen zu erheben, sofern die ersuchende Behörde
nicht ihrerseits auf die Erhebung von Kosten für uneinbringliche Gebühren und

Auslagen sowie für den entstehenden, durch Kosten der Vollstreckung nicht
gedeckten Verwaltungsaufwand verzichtet.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist

§ 10

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender

Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz

seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im
Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum

70
Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des
Grundstücks erstattet werden können;
1a.

im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden
Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen
Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu

erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom
Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt
worden ist;

2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf
Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen
Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und

2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der
Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner
Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die

rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei
Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf
Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5
festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der

Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer
werden von diesen angemeldet;
3.

die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen
der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende
Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder
Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als

Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die
laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren.
Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf

Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des §
112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.

die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der
Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der
Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag

zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen,
insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen,

71
genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den
letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.

der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden
Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem

Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;

8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die
Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück

bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein
Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der

Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit
die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus
dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu
machen.

72
```

### 19/85 – Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-085-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/69 – Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-11  **Urheber**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/sw/sw19-069-bp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=weak_geo, geo_tier=bezirk, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Wohnen & Stadtentwicklung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (urheber)

**Akteure betroffen**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×15); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×13); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×12); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×7); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×6); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Gewobag (gazetteer, ×1)

**Locations**: Charlottenburg-Wilmersdorf (bezirk, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/102 – Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss (federführend)  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-102-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Andreas Geisel (gazetteer, ×13); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Berliner Stadtreinigung (BSR) (gazetteer, ×1); Dr. Kristin Brinker (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3247 – Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3247.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3247
13.05.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

mehrheitlich mit CDU, SPD, GRÜNE und
LINKE gegen AfD
An Plen -nachrichtlichanStadtWohn

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 13. Mai 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/3186
Viertes Gesetz zur Änderung des
Zweckentfremdungsverbot-Gesetze

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/3186 – wird angenommen.

Berlin, den 13. Mai 2026

Der amtierende Vorsitzende
des Hauptausschusses

André Schulze
```

### 19/86 – Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-086-wp.pdf

> Angenommen

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_
