# V-452338 — Gesetzgebung

**VID**: V-452338  
**VNr**: V-452338  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Wohnungswesen  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: Grüne  
**Dokumente**: 7

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-28 |
| 1. Lesung | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung | 2026-05-11 |
| Beschlussempfehlung | 2026-05-11 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-18 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **abgelehnt** · Empfehlung: ablehnung · 19/3233
  > Bezahlbare-Mieten-Gesetz

## Dokumente

### 19/3178 – Bezahlbare-Mieten-Gesetz (BezMieG)

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-28  **Urheber**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne)  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3178.pdf

> Ziel dieses Gesetzes ist es, die ausreichende Versorgung breiter Bevölkerungsschichten mit angemessenem Wohnraum zu fördern und insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen bei der Versorgung mit Mietwohnraum zu unterstützen. Vorabüberweisung an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, prozess=Frühwarnung, topos=Wohnen & Stadtentwicklung

**Akteure handelnd**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (urheber)

**Akteure betroffen**: Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) (gazetteer, ×4); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (gazetteer, ×1)

**Locations**: Charlottenburg-Wilmersdorf (bezirk, text); Friedrichshain-Kreuzberg (bezirk, text); Marzahn-Hellersdorf (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Reinickendorf (bezirk, text); Spandau (bezirk, text); Tempelhof-Schöneberg (bezirk, text); Lichtenberg (ortsteil, text); Märkisches Viertel (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Neukölln (ortsteil, text); Pankow (ortsteil, text); Prenzlauer Berg (ortsteil, text); Reinickendorf (ortsteil, text); Spandau (ortsteil, text); Staaken (ortsteil, text); Waidmannslust (ortsteil, text); Waidmannslust (planungsraum, text)

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Drucksache 19/3178
28.04.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Bezahlbare-Mieten-Gesetz

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Bezahlbare-Mieten-Gesetz (BezMieG)
vom…

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil

Allgemeines

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die ausreichende Versorgung breiter Bevölkerungsschichten
mit angemessenem Wohnraum zu fördern und insbesondere Haushalte mit geringem
Einkommen bei der Versorgung mit Mietwohnraum zu unterstützen.

(2) Dieses Gesetz dient damit der Erfüllung des sich aus Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung
von Berlin ergebenden Auftrags der Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum,
insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen.

(3) Durch dieses Gesetz soll bezahlbarer Sozialwohnraum geschaffen werden.

(4) Zudem soll die angemessene Instandhaltung von Wohnraum gewährleistet werden.
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19. Wahlperiode

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen
Räume jede in Berlin befindliche, ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum
Wohnen tatsächlich geeignet ist und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem
Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere baulich
abgeschlossene Raumeinheit, betreten werden kann und deren Nutzung zu Wohnzwecken
zulässig ist.

(2) Nicht als Wohnung gelten:

1. Wohnungen, die mit einer Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbots-Gesetz zu
anderen als Wohnzwecken genutzt werden,

2. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Internate,

3. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung
dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,

4. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch
Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären
Pflege zugelassen sind,

5. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und
hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,

6. Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hospizen und

7. Hafträume in Justizvollzugsanstalten.

(3) Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische
Person, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wohngebäude, Wohnungen oder
Wohnräume vermietet oder sonst gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform. Nicht als Wohnungsunternehmen gelten Personen, deren Tätigkeit sich
ausschließlich auf die Verwaltung fremden Wohnraums im Auftrag Dritter erstreckt, ohne
dass ihnen selbst Eigentum oder ein vergleichbares wirtschaftliches Verfügungsrecht daran
zusteht, oder die sich in genossenschaftlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft befinden.

(4) Wohnungsbestand im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtzahl der Wohnungen, an denen
dem Wohnungsunternehmen alleiniges oder mehrheitliches Eigentum, Erbbaurecht,
Wohnungs- oder Teileigentum oder ein sonstiges dingliches oder obligatorisches Recht zur
Vermietung oder zur sonstigen entgeltlichen Überlassung zusteht. Einem Unternehmen wird
eine Wohnung zugerechnet, wenn sie im Alleineigentum des Unternehmens oder eines
untergeordneten Unternehmens steht oder wenn die Summe der Miteigentumsanteile dieses
Unternehmens und seiner untergeordneten Unternehmen insgesamt mehr als 50 Prozent

beträgt. Der Wohnungsbestand eines Unternehmens umfasst auch die Wohnungen, die den
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19. Wahlperiode

mit einem Unternehmen verbundenen Unternehmen zugerechnet werden. Ein Unternehmen
ist mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn das andere Unternehmen diesem
übergeordnet ist. Ein übergeordnetes Unternehmen ist ein Unternehmen, das unmittelbar oder
mittelbar beherrschenden Einfluss im Sinne von § 290 Absatz 2 bis 4 Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. Februar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 33) über ein anderes Unternehmen ausübt. Das andere Unternehmen ist ein
nachgeordnetes Unternehmen.

(5) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige natürliche Person,

1. die als Eigentümer des Wohnraums oder des zugehörigen Wohnungsunternehmens
unmittelbar die Vorteile genießt, welche die Innehabung und der Gebrauch des Wohnraums
gewähren,

2. der die Erträge zufließen, welche aus dem zum Wohnraum gehörigen

Wohnungsunternehmen seiner Bestimmung gemäß gewonnen werden,

3. der die Erträge zufließen, welche ein Recht an dem Wohnraum oder dem zugehörigen
Wohnungsunternehmen seiner Bestimmung gemäß gewährt,

4. der die Erträge zufließen, welche der Wohnraum oder ein Recht an dem Wohnraum oder
dem zugehörigen Wohnungsunternehmen auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses
gewährt.

Bei mehreren Nutznießern sind im Zweifel sämtliche als wirtschaftlich Berechtigte
einzutragen. Gruppeneintragungen wirtschaftlich berechtigter natürlicher Personen sind
zulässig, soweit die namentliche Bestimmbarkeit der einzelnen Gruppenmitglieder
sichergestellt werden kann.

§ 3
Wahrnehmung der Aufgaben

Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden vom Landesamt für Wohnungswesen
wahrgenommen, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Soweit eine
Zuständigkeit des Landesamtes für Wohnungswesen nicht besteht, sind die Bezirke zuständig.

§ 4
Landesamt für Wohnungswesen

Das Landesamt für Wohnungswesen (Landesamt) ist für folgende Aufgaben zuständig:

1. das Errichten und Führen des Wohnungskatasters nach § 7,

2. die Überwachung der Instandhaltungspflicht nach § 8,

3. Wohnungsaufsichtsrechtliche Verbote nach § 15 sowie Maßnahmen nach den §§ 16 bis 18,

4. Maßnahmen zur Sozialquote für Bestandswohnungen, zur Belegungsbindung und zur
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Mietpreisbindung nach den §§ 11 bis 12 sowie zum Kontrahierungszwang und zum
Leerstandsverbot nach den §§ 13 und 14,

5. Bußgeldverfahren nach § 19,

6. die Unterstützung der Bezirke bei gerichtlichen Verfahren der
Wohnungsaufsichtsbehörden.

§ 5
Rechtsschutz

(1) Gegen Maßnahmen oder Entscheidungen der Wohnungsaufsichtsbehörden nach diesem
Gesetz ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

(2) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz haben
keine aufschiebende Wirkung.

§ 6
Datenerhebung und Datenverarbeitung, Berichtspflicht, Auskunfts-, Einsichts- und
Betretensrechte

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen Daten über Wohnungen, die
Nutzung von Wohnungen, die Preise von Wohnungen und persönliche Daten wie Name und
Vorname, Geburtsdatum, Adress- und Kontaktdaten, Belegungsrechte, Zahlungsdaten über
Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter, Eigentümerinnen und Eigentümer,
Verwalterinnen und Verwalter sowie sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten
erheben und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
erforderlich ist. Die erhobenen Daten dürfen zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere zur Überwachung der
bestimmungsgemäßen Verwendung und Belegung sowie Preisüberwachung und Preisbildung
einschließlich statistischer Erhebungen zu diesen Zwecken verwendet werden.

(2) Wohnungsunternehmen, Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter,
Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwalterinnen und Verwalter sowie sonstige Verfügungs-
oder Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und ihnen
die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 28 der
Verfassung von Berlin wird insoweit eingeschränkt.

§ 7
Wohnungskataster

(1) Beim Landesamt wird ein Wohnungskataster errichtet und geführt. Jeder Berliner
Wohnung wird im Wohnungskataster eine berlinweit eindeutige und einmalige
Ordnungsnummer zugewiesen. Das Landesamt ist berechtigt, auf das Liegenschaftskataster
zuzugreifen und Auskünfte, Einsicht oder Auszüge daraus zu erhalten, soweit dies zur

rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
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19. Wahlperiode

(2) Im Rahmen der Errichtung und Führung des Wohnungskatasters besteht Auskunfts- und
Berichtspflicht gegenüber dem Landesamt. Auskunfts- und berichtspflichtig sind Wohnungs-
unternehmen mit einem Bestand von mehr als 50 Wohnungen, sie sind ebenfalls verpflichtet,
dem Landesamt einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Berlin zu benennen und die
wirtschaftlich Berechtigten anzugeben. Die Berichtspflicht beinhaltet insbesondere die
unverzügliche Anzeige, sobald die Wohnungsbestandsgröße von 50 Wohnungen überschritten
wird.

(3) Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere Angaben zu

1. zum Wohnungsunternehmen gehörenden Wohnungen im Land Berlin mit Baujahr, ihre
Lage, Fläche und Anzahl der Zimmer,

2. dem Wohnungsbestand nach § 2 Absatz 4,

3. den als Sozialbestandswohnungen vermieteten Wohnungen einschließlich der Angaben zu
den Mieter*innen und der Miethöhe,

4. Leerstand einer Wohnung,

5. Vermietung einer Wohnung als möbliert, teilmöbliert oder unmöbliert,

6. Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes mit Datum sowie beim erstmaligen Verkauf von
Wohnungseigentum oder Teileigentum das Datum des Verkaufsabschlusses,

7. ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und das Datum des Wirksamwerdens der Kündigung,

8. Eigentumsverhältnissen, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und bei
Personengesellschaften zudem Angaben zum Gesellschafterbestand sowie

9. Änderungen zu den Angaben nach den Nummern 1 bis 8.

(4) Die Baubehörden teilen dem Landesamt die genaue Lage der Wohnungen, deren Fläche,
die Anzahl der Zimmer sowie den Beginn der Wohnnutzung jeweils mit Datum zugehöriger
Genehmigungen und Anzeigen mit.

(5) Im Wohnungskataster werden für jede Wohnung und das dazugehörige Grundstück
folgende Angaben erfasst:

1. die jeweilige Ordnungsnummer der Wohnung, die genaue Lage der Wohnung, die
Wohnfläche, die Anzahl der Zimmer, das Baujahr sowie Mietbeginn mit Datum der
zugehörigen vertraglichen Vereinbarungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen,

2. die als Sozialbestandswohnungen vermieteten Wohnungen,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

3. der Leerstand einer Wohnung,

4. die Vermietung einer Wohnung als möbliert, teilmöbliert oder unmöbliert,

5. die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes mit Datum sowie beim erstmaligen Verkauf von
Wohnungseigentum oder Teileigentum das Datum des Verkaufsabschlusses,

6. ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und das Datum des Wirksamwerdens der Kündigung,

7. die Eigentumsverhältnisse; bei Personengesellschaften zudem Angaben zum
Gesellschafterbestand sowie die Angabe des wirtschaftlich Berechtigten sowie

8. Änderungen zu den Angaben nach den Nummern 1 bis 7.

(6) Die Einsicht in das Wohnungskataster ist den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden
zur Erfüllung ihrer Aufgaben gestattet.

(7) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt das Nähere zur
Errichtung und Führung des Wohnungskatasters sowie zu den Auskunfts- und
Berichtspflichten nach Absatz 2 und 3 durch Rechtsverordnung zu regeln.

Zweiter Teil

Sozialverträgliche Wohnraumbewirtschaftung

§ 8
Instandhaltungspflicht und Instandhaltungsrücklage

(1) Wohnungsunternehmen ab einem Bestand von mehr als 50 Wohnungen sind verpflichtet,
die zur ordnungsgemäßen Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erforderlichen
Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen und eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu
bilden.

(2) Als jährliche Instandhaltungsmittel sind je Quadratmeter Wohnfläche mindestens die
folgenden Beträge je Quadratmeter bereitzustellen:

für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre
zurückliegt, 10,61 Euro,

für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre
zurückliegt, 13,45 Euro,

für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre
zurückliegt, 17,18 Euro.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/3178
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Die Beträge erhöhen sich um 1,50 Euro für Wohnungen mit maschinell betriebenem Aufzug
und verringern sich um 0,29 Euro bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung.

(3) Die nach den Absätzen 2 bis 4 bereitzustellenden Mittel sind vorrangig für laufende
Instandhaltungsmaßnahmen zu verwenden. Nicht verbrauchte Mittel sind in eine
zweckgebundene Instandhaltungsrücklage einzustellen, die ausschließlich für zukünftige
Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen verwendet werden darf.

(4) Die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Beträge verändern sich am 1. Januar 2029 und am
1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der
vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der
Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für
Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder
verringert hat. Die veränderten Beträge werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
veröffentlicht.

(5) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und der Bildung einer
angemessenen Instandhaltungsrücklage zu regeln.

(6) Die Bestimmungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

§ 9
Sozialquote für Bestandswohnungen

(1) Wohnungsunternehmen mit einem Bestand von mehr als 50 Wohnungen müssen Teile
ihres Bestandes als Sozialen Bestandswohnraum auf dem Wohnungsmarkt nach Maßgabe der
folgenden Prozentsätze anbieten (Sozialbestandswohnung):

10 % von der 51. bis 1.000. Wohnung,

20 % von der 1.001. bis 2.000. Wohnung,

30 % ab der 2.001. Wohnung.

Die Zahl der anzubietenden Sozialbestandswohnungen wird dabei stets auf die nächsthöhere
ganze Zahl aufgerundet.

(2) Die Sozialquote für Bestandswohnungen kann nicht durch Zukauf preisgebundenen
Wohnraums erfüllt werden.

(3) Sozialwohnungen aus dem geförderten Sozialen Wohnungsbau werden nicht auf die
Sozialquote für Bestandswohnungen angerechnet.

§ 10
Belegungsbindung
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

(1) Solange die Sozialquote für Bestandswohnungen nach § 9 nicht erreicht ist, muss jede
zweite freiwerdende, nicht preisgebundene Bestandswohnung als Sozialbestandswohnung
nach Maßgabe dieses Gesetzes vermietet werden. Absatz 4 ist dabei einzuhalten.
Ausgenommen sind Wohnungen, die erstmals nach dem 1. Januar 2020 genutzt und vermietet
worden sind.
(2) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat das
Wohnungsunternehmen dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen und den
voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

(3) Das Wohnungsunternehmen darf die Sozialbestandswohnung nur einem
Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser vorher seine Wohnberechtigung
durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins im Sinne des § 27
Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung über die
Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des

Wohnraumförderungsgesetzes vom 10. März 2020 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 07.01.2025 (GVBl. S. 15), in der jeweils geltenden Fassung, bis zu den
Stufen WBS 140, WBS 180 oder WBS 220 nachweist und die in der Bescheinigung
angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Davon wird mindestens ein Drittel der
nach Absatz 1 zu belegenden Wohnungen eines Wohnungsunternehmens an Haushalte bis zur
Stufe WBS 140 vergeben und mindestens ein Drittel an Haushalte der Stufe WBS 180. Der
Nachweis kann durch Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines oder durch Vorlage der
vollständigen Antragsunterlagen erfolgen, wenn das Wohnungsunternehmen anhand der
Antragsunterlagen die Prüfung des Haushaltseinkommens selbst durchgeführt hat. Auf Antrag
des Wohnungsunternehmens kann die zuständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die
die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den
wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.

(4) Verfügt das Wohnungsunternehmen über einen Bestand von mehr als eintausend
Wohnungen, so sind zwanzig Prozent der Sozialbestandswohnungen an Inhaber eines
Wohnberechtigungsscheines mit Anerkennung eines besonderen Wohnbedarfes zu vergeben.

(5) Ein besonderer Wohnbedarf liegt vor bei Personen, die

1. wohnungslos, in Not- oder Behelfsunterkünften untergebracht oder von Wohnungslosigkeit
akut bedroht sind,

2. von Gewalt bedroht oder betroffen sind,

3. in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen leben,

4. nachweislich eine Schwerbehinderung (Grad von mindestens 50) haben und deren aktuelle
Wohnverhältnisse aufgrund der anerkannten Leiden objektiv ungeeignet sind, oder die

5. Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII empfangen und aufgefordert worden sind, in
eine angemessene Wohnung umzuziehen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 9 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

(6) Das Wohnungsunternehmen muss den Abschluss eines Mietvertrages mit einem
Berechtigten nach den Absätzen 3 bis 5 nachweisen und den Namen des Mieters mitteilen.
Ein übergebener Wohnberechtigungsschein oder die vom Wohnungsunternehmen
durchgeführte Einkommensüberprüfung ist vom Wohnungsunternehmen vorzulegen.

(7) Das Landesamt kann auf Antrag eines Wohnungsunternehmens dieses für eine Wohnung
von der Verpflichtung nach Absatz 1 entbinden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen
Härte erforderlich ist und soweit dies aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des
Wohnungsunternehmens liegen, erforderlich ist. Im Verantwortungsbereich des
Wohnungsunternehmens können dabei zum Beispiel liegen: Wertsteigerungserwartungen,
Renditeerwartungen, Finanzierungskosten außerhalb des Marktüblichen, Ertragserwartungen,
denen auch unabhängig von diesem Gesetz überhöhte Mieten zugrunde liegen, Verluste, die
durch die Aufteilung in Wirtschaftseinheiten entstehen. Eine unbillige Härte liegt
insbesondere vor, wenn die Belegungs- und Mietpreisbindung nach diesem Gesetz auf Dauer
zu unzumutbaren Verlusten für das Wohnungsunternehmen führen würde.

(8) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere zur Belegungsbindung und die für einen Härtefall
maßgeblichen Kriterien zu bestimmen.

§ 11
Mietpreisbindung

(1) Die höchstzulässige Nettokaltmiete einer Sozialbestandswohnung einschließlich aller
Zuschläge für Mobiliar und Ausstattungsgegenstände liegt zu Beginn des Mietverhältnisses
bei 20 Prozent unterhalb des Mittelwertes der nach Lage, Größe, Beschaffenheit und
Ausstattung ortsüblichen Vergleichsmiete.

(2) Soweit die ortsübliche Vergleichsmiete im Laufe des Mietverhältnisses steigt, darf der
Vermieter die Miete entsprechend anheben. Die Miete muss jedoch mindestens zwei Jahre
unverändert bleiben und darf innerhalb von drei Jahren höchstens um 10 % erhöht werden.

§ 12
Auslaufen von Mietpreis- und Belegungsbindung

(1) Das Wohnungsunternehmen muss die fortbestehende Wohnungsberechtigung des Mieters
nach § 10 Absatz 3 alle fünf Jahre überprüfen.

(2) Ist die Wohnungsberechtigung der Mieterin oder des Mieters entfallen, so entfallen die
Belegungs- und Mietpreisbindung. Das Mietverhältnis wird mit der letzten gültigen Miete
nach § 11 fortgeführt und unterliegt für die Zukunft allein den mietrechtlichen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wohnung wird nicht mehr auf die Sozialquote für
Bestandswohnungen nach § 9 angerechnet.

§ 13
Kontrahierungszwang, Leerstandsverbot

(1) Die Vermietung als Sozialbestandswohnung ist innerhalb von drei Monaten nach

Freiwerden gegenüber dem Landesamt nachzuweisen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 10 Drucksache 19/3178
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(2) Ein längerer Leerstand wird auf Antrag vom Landesamt genehmigt, wenn er durch
Instandsetzungsarbeiten begründet ist. Eine Leerstandsgenehmigung für Modernisierungen ist
nur zu erteilen, wenn die Modernisierung gesetzlich erforderlich ist. Die Regelungen des
Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Wohnung ist in jedem Fall als Sozialbestandswohnung zu vermieten, auch wenn bei
Abschluss der Arbeiten nach Absatz 2 die Sozialquote für Bestandswohnungen inzwischen
erfüllt ist.

§ 14
Ausschluss der Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung

(1) Das Kündigungsrecht nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist bei als Sozialbestandswohnungen vermieteten Wohnungen ausgeschlossen.

(2) Absatz 1 gilt auch nach Veräußerung einer Sozialbestandswohnung gegenüber dem neuen

Eigentümer. § 12 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Dritter Teil

Durchsetzung, Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

§ 15
Wohnungsaufsichtsrechtliches Verbot

(1) Verstößt ein Wohnungsunternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die in §§ 8 bis
14 geregelten Pflichten, so kann das Landesamt dem Wohnungsunternehmen untersagen,
weiterhin als Wohnungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig zu sein.

(2) Das Verbot kann sich auf den gesamten Wohnungsbestand oder auf Teile des Bestandes

erstrecken.

(3) Zur Durchsetzung des Verbots kann das Landesamt einen Treuhänder nach Maßgabe des
§ 17 einsetzen oder den Verkauf des Wohnungsbestandes nach § 18 anordnen. Das Verbot
dauert an, bis die Voraussetzungen für seine Aufhebung vorliegen. Es ist aufzuheben, wenn
gewährleistet ist, dass das Wohnungsunternehmen seine Pflichten künftig ordnungsgemäß
erfüllt.

§ 16
Vorteilsabschöpfung

(1) Hat ein Wohnungsunternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des
Zweiten Teils verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann das
Landesamt die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen
die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 11 Drucksache 19/3178
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(2) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, ist die Anordnung
auf einen angemessenen Geldbetrag zu beschränken oder hat ganz zu unterbleiben. Sie soll
auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(3) Es wird vermutet, dass Verstöße gegen §§ 8 bis 11 einen wirtschaftlichen Vorteil
verursachen. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Für die
Schätzung der Vorteilshöhe gilt § 287 der Zivilprozessordnung entsprechend mit der
Maßgabe, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt.

§ 17
Treuhänderinnen und Treuhänder

(1) Erfüllt ein Wohnungsunternehmen die Sozialquote für Bestandswohnungen nach § 9
Absatz 1 nicht, so kann das Landesamt eine Treuhänderin oder einen Treuhänder zur
Verwaltung eines oder mehrerer Wohnungen des Wohnungsunternehmens einsetzen, sofern
das Wohnungsunternehmen nicht nachweist, dass eine Erfüllung der Sozialquote für

Bestandswohnungen wegen geringer Fluktuation seiner Mieterinnen und Mieter nicht
möglich war. Die Auswahl der unter Treuhand zu stellenden Wohnungen liegt im Ermessen
des Landesamtes. Die Einsetzung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders ist zuvor
anzudrohen.

(2) Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben die Aufgabe, anstelle des
Wohnungsunternehmens freiwerdende Wohnungen als Sozialbestandswohnungen zu
vermieten. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben auch das Recht und die Pflicht, das
Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen
Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen das
Wohnungsunternehmen vorzunehmen und abzuschließen.

(3) Kommt ein Wohnungsunternehmen den Verpflichtungen nach § 8 nicht nach, so kann das
Landesamt die Bestellung eines Treuhänders nach Maßgabe des § 9b
Wohnungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 03. April 1990 (GVBl. S. 1081), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07. April 2020 (GVBl. S. 249), in der jeweils geltenden Fassung,

anordnen. § 9b Wohnungsaufsichtsgesetzes gilt dann entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Treuhänderin oder der Treuhänder die Aufgabe hat, die erforderlichen
Instandhaltungsmaßnahmen anstelle des Wohnungsunternehmens vorzunehmen und die
Bildung und Verwendung der Instandhaltungsrücklage sicherzustellen. Die Treuhänderin oder
der Treuhänder ist insbesondere berechtigt, Instandhaltungsmaßnahmen zu veranlassen,
Rücklagen einzuziehen und hierzu Verträge im Namen des Wohnungsunternehmens
abzuschließen.

(4) Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung
und auf die Erstattung ihrer baren Auslagen. § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 236) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die
Treuhänderinnen und Treuhänder haben gegen das Land Anspruch auf Erstattung der zur
Instandhaltung und -setzung sowie zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen, sofern
diese nicht durch Einnahmen aus der Bewirtschaftung gedeckt sind. Die
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 12 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Wohnungsunternehmen haben Aufwendungen, die das Land den Treuhänderinnen und
Treuhändern erstattet oder verauslagt, zu erstatten.

(5) Soweit Wohnungsunternehmen die von dem Landesamt nach Absatz 3 Satz 2 und 5
geleisteten Beträge nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstatten, haben sie
den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung kann im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(6) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Absatz 4 einschließlich der Zinsen nach
Absatz 5 ruht als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück, auf dem Erbbaurecht, auf
dem Gebäudeeigentum mit dinglichem Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder
Teileigentum. Die öffentliche Last ist im Grundbuch zu vermerken.

(7) Mit der Bestellung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist der oder dem
Wohnungsunternehmen oder dem Verfügungsberechtigten über die betroffenen Wohnungen

der Besitz an dem Grundstück entzogen und die Treuhänderin oder der Treuhänder in den
Besitz eingewiesen. Das Landesamt verschafft der Treuhänderin oder dem Treuhänder,
erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen, den tatsächlichen Besitz.

(8) Die Einsetzung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist wieder aufzuheben, sobald der
Grund für ihre oder seine Einsetzung entfällt. Das Landesamt kann die Treuhänderin oder den
Treuhänder, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit
abberufen.

(9) Die Befugnis, andere Vollstreckungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 01. April 2026 (GVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 18

Veräußerungspflicht

Wohnungsunternehmen, denen ihre Tätigkeit nach § 15 verboten wurde, können auf
Anordnung des Landesamtes verpflichtet werden, ihre von dem Verbot betroffenen
Grundstücke oder, soweit das Grundstück im Miteigentum mehrerer steht, den ihm
gehörenden Bruchteilseigentumsanteil oder das ihm zugeordnete Wohnungseigentum
innerhalb einer angemessenen Frist zu veräußern. Kommt das Wohnungsunternehmen dieser
Verpflichtung nicht nach, ist die Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung
herbeizuführen. Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
das Nähere zur Veräußerungspflicht durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 19
Bußgeldtatbestände

Ordnungswidrig handelt, wer
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 13 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

1. entgegen § 7 Absatz 2 nicht unverzüglich anzeigt, wenn der eigene Wohnungsbestand mehr
als 50 Wohnungen beträgt,

2. entgegen § 7 Absatz 2 und 3 Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,

3. entgegen § 7 Absatz 2 keinen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Berlin benennt,
Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder im Gesellschafterbestand nicht unverzüglich
mitteilt, den oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
angibt,

4. entgegen § 8 die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nicht durchführt und keine
angemessene Instandhaltungsrücklage bildet,

5. entgegen § 10 Absatz 1 eine freiwerdende Wohnung nicht als Sozialbestandswohnung
vermietet,

6. als Vermieter entgegen § 14 eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung erklärt,

7. einer vollziehbaren Anordnung, die nach oder aufgrund dieses Gesetzes ergangen ist,
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 20
Bußgeldhöhe

Die Ordnungswidrigkeit kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von bis
zu 500.000 Euro geahndet werden.

Vierter Teil

Inkrafttreten

§ 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

1. Problem
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 14 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Die Anspannung des Wohnungsmarktes in Berlin verschärft sich seit einigen Jahren stetig
weiter und auch die Mieten steigen kontinuierlich.

Nach einem extremen Sprung um fast 20 Prozent von 2022 auf 2023 stiegen die
Angebotsmieten am Berliner Wohnungsmarkt zum Jahr 2024 um zwölf Prozent etwas
moderater, aber immer noch mit hoher Dynamik. Damit nahm Berlin unter den sieben
einwohnerstärksten Städten Deutschlands die Spitzenposition ein. 2024 belief sich die
durchschnittliche Angebotsmiete auf 15,79 Euro pro Quadratmeter und ist in den vergangenen
10 Jahren von 9,02 €/m² um 75 % gestiegen. Dies ist nach München (21,69 Euro) und
Frankfurt am Main (16,24 Euro) der dritthöchste Wert aller Städte in Deutschland. Im unteren
Marktsegment stiegen die Angebotsmieten erneut um 11,6 Prozent auf 7,03 Euro.
(Pressemitteilung BerlinHyp/CBRE vom 08.05.2025) In keiner anderen deutschen Metropole
ist, laut Investitionsbank Berlin-Brandenburg (IBB), die Differenz zwischen Angebots- und
Bestandsmieten so groß wie in Berlin.

Die Werte der Angebotsmieten sind je nach Berliner Bezirk sehr unterschiedlich. Sehr hohe

Mieten (>16-18 €/m²) haben die Bezirke Berlin Mitte, Charlottenburg-Wilmersdorf,
Friedrichshain-Kreuzberg, Prenzlauer Berg. Hohe Mieten (13-16 €/m²) bestehen in den
Bezirken Neukölln, Teile von Pankow und Tempelhof-Schöneberg. Dagegen bestehen
moderate bis günstige Mieten (<13 €/m²) nur in Marzahn-Hellersdorf, Spandau (z.B.
Staaken), Reinickendorf (z.B. Märkisches Viertel, Waidmannslust) und Lichtenberg (Quelle:
Quin Investment 29.07.2025).

Selbst für die im Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU)
organisierten Unternehmen (Marktmonitor 2025) werden erhebliche Mietsteigerungen
berichtet. Von 2014 bis 2024 stieg die Nettokaltmiete von 5,43 €/m² um 28 % auf 6,97 €/m²,
während die Warmmiete im selben Zeitraum von 8,15 €/m² um 30 % auf 10,63 €/m² anstieg.

Aktuell sind die durchschnittlichen Nettokaltmieten im preisfreien Bestand des BBU
zwischen Sommer 2024 und 2025 um 3,7 % (Vorjahr 4,1 %) auf 7,09 €/m² gestiegen. Im
preisgebundenen Bestand beträgt die durchschnittliche Nettokaltmiete sogar 7,17 €/m². Laut
Zensus 2022 betrug die durchschnittliche Nettokaltmiete in Berlin 7,67 €/m².

Der Reallohnindex in Berlin erhöhte sich dem gegenüber im Zeitraum 2016 bis 2025 nur um
11,8 %. Die Nettokaltmiete stieg von 2014 bis 2024 mit 28 % somit gegenüber den
Reallöhnen wesentlich schneller.

Auch die Entwicklung der Leerstandsquote im Land Berlin weist eindeutig auf eine sich
zuspitzendes Wohnungsnotlage hin. Als Indikator für einen „funktionierenden“
Wohnungsmarkt gilt eine Leerstandsquote zwischen 2 % und 3 % (sog. Fluktuationsreserve).
Während diese Zahl in Berlin noch im Jahr 2009 – mit Ausnahme einiger Segmente –
überschritten war und damit eher auf eine noch zu geringe Nachfrage auf dem
Wohnungsmarkt hinwies, lag sie schon in den Jahren 2012 und 2013 unterhalb des empfohlen
Wertekorridors. In Berlin liegt die derzeitige Leerstandsquote zwischen 0,8 % (in zentralen
Lagen) und 1,6% (BBU-Unternehmen).

Zudem deutet die Entwicklung der Mietbelastungsquoten im Land Berlin darauf hin, dass das
Problem steigender Mietpreise nicht nur die Neu- und Wiedervermietung, sondern den

gesamten Mietenmarkt und damit auch die Bestandsmietverhältnisse betrifft. Zur
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 15 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Bestimmung einer zumutbaren Mietbelastung wird in Politik und Wissenschaft das Verhältnis
der zu zahlenden Miete zum Gesamteinkommen eines Haushaltes betrachtet. Dabei wird
häufig eine Quote von 30 % bei Betrachtung der Nettokaltmiete oder von 40 % bei
Betrachtung der Bruttokaltmiete als Zumutbarkeitsgrenze bewertet. Hier zeichnet sich
hinsichtlich beider Maßstäbe in den letzten Jahren dasselbe Bild ab. Der Anteil der Personen
mit einer Mietbelastungsquote bruttokalt von über 40 % lag im Jahr 2002 in Berlin bei 11,9 %
und damit unter der gesamtdeutschen Quote von 13,3 %. Diese Zahl ist seitdem in Berlin
konstant gestiegen und erreichte 2014 einen Wert von 14,5 %. Demgegenüber betrug die Zahl
für die gesamte Bundesrepublik im Jahr 2014 13,0 %, sie nahm also eine gegenteilige
Entwicklung (Quelle: RegioKontext). Ebenso stieg der Anteil der Hauptmieterhaushalte mit
einer Mietbelastung nettokalt von 30 % und mehr in Berlin zwischen 2011 und 2017 von 21,4
% auf 24,9 % an. In der Gruppe von Hauptmieterhaushalten, die die Wohnung innerhalb der
letzten vier Jahre bezogen haben, stieg die Mietbelastung nettokalt im gleichen Zeitraum
sogar von 20,2 % auf 32,1 % (Quelle: Sonderuntersuchung mit Daten des Sozioökonomischen
Panel zur Mietbelastung).

Von den 1,52 Millionen Berliner Mieterhaushalten (Mikrozensus Wohnen 2022) leben rund
180.000 unter der Armutsschwelle, weitere 150.000 Haushalte gelten als armutsgefährdet.
Zusammen machen sie 22 Prozent der Haushalte aus. Darüber hinaus gibt es 180.000
Haushalte, die nicht armutsgefährdet sind, aber ein so niedriges Einkommen haben, dass sie
sich auf dem aktuellen Wohnungsmarkt nicht aus eigener Kraft mit angemessenem
Wohnraum versorgen können. Insgesamt steckt also jeder dritte Berliner Haushalt in einer
solch prekären Lage. Besonders stark sind davon Alleinwohnende und Haushalte mit vier
oder mehr Personen betroffen. Die Mietbelastung nimmt teilweise erschreckende Ausmaße
an. Ein Fünftel der Haushalte zahlt mehr als 40 Prozent des verfügbaren Einkommens für die
Miete, ein weiteres Fünftel hat eine Mietbelastung zwischen 30 und 40 Prozent. Landläufig
gilt eine Bruttokaltmietbelastung von 30 Prozent noch als unproblematisch. Härtefallregeln
greifen meist erst ab dieser Schwelle. Dabei wird aber oft nur die Nettokaltmiete
berücksichtigt. Rechnet man die Nebenkosten mit ein, ist eine Belastung von 40 Prozent
schnell erreicht.

Eine der Ursachen dieser Wohnungsmarktentwicklung ist die seit Jahren steigende Nachfrage

nach Wohnraum im Land Berlin. Sie konnte bislang nicht durch eine entsprechende
Angebotserweiterung – vor allem durch Wohnungsneubau – gedeckt werden. Hinzu kommen
die auslaufenden Sozialbindungen. Die Folgen dieses Missverhältnisses von Angebot und
Nachfrage betreffen jedoch nicht allein die Mietpreise. Sie betreffen vor allem die
Mieter*innen, die steigende Angebotsmieten häufig mangels Alternativen ebenso hinnehmen
müssen wie Mieterhöhungen im Bestandsmietverhältnis, insbesondere nach Modernisierung.
Haushalte mit niedrigem und auch mittlerem Einkommen droht die Verdrängung aus dem
sozialen Umfeld bzw. ist in den vergangenen zehn Jahren leider bereits vermehrt passiert. Die
Segregation zwischen und innerhalb der Bezirke hat deutlich zugenommen. Die gegenwärtige
Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt gefährdet daher den sozialen Frieden in der Stadt.
Die Aufgabe eines Sozialstaates (Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes) ist es, diesem
Kräfteungleichgewicht von Mieter*innen einerseits und Vermieter*innen andererseits sowie
der drohenden Verdrängung von immer mehr Haushalten wirksame Maßnahmen
entgegenzusetzen. Unterstrichen wird diese Pflicht auch von Artikel 28 der Verfassung von
Berlin.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 16 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Laut dem IBB-Wohnungsmarktbericht 2025 (Tabellenband) werden von 2016 bis 2026 die
geförderten Mietwohnungen mit und ohne Anschlussförderung von 114.707 auf 62.758
Wohnungen sinken, sich also fast halbieren. In der Prognose sinkt der Bestand im Jahr 2035
auf insgesamt nur noch 27.863 Wohnungen, also auf ein Viertel des Stands von 2016. In den
Prognosen der IBB wird der geförderte Neubau jedoch völlig übertrieben dargestellt. Zwar
wird berichtet, dass 2025 13.100 geförderte Wohnungen neu gebaut wurden, aber für spätere
Jahre werden bisher nie erreichte Jahreszuwächse von bis zu 71.600 geförderte Wohnungen
im Jahr 2035 angenommen.
Da diese Neubauzahlen des geförderten Mietwohnungsbestands nie erreicht werden können
und auch nicht absehbar ist, in welchem Umfang ein solches rapides Wachstum durch den
Landeshaushalt finanziert werden kann, sind insbesondere Instrumente erforderlich, die auf
den bisher nicht gebundenen Wohnungsbestand privater Wohnungsvermieter zugreifen, um
dem Absinken gebundener preisgünstiger Mietwohnungen wirksam begegnen zu können.
Laut einer Studie des Berliner Mietervereins waren Ende 2024 rund 49 % der Haushalte
berechtigt, einen Wohnberechtigungsschein zu beziehen. Das sind knapp 1 Million Haushalte.
Laut Senat sind sogar 61,2 Prozent aller Berliner Mieterhaushalte WBS-berechtigt. Diese

Zahl ist sprunghaft um 235.000 Haushalte angestiegen, nachdem der Senat die Stufe WBS
220 eingeführt hat. Damit sind nun auch Menschen mit einem mittleren oder leicht
überdurchschnittlichen Einkommen dazu berechtigt, bestimmte geförderte Wohnungen zu
beziehen. Die Zahl der verfügbaren gebundenen Wohnungen sinkt jedoch immer weiter und
liegt derzeit bei etwa 80.000 Wohnungen. Ein weiteres Ergebnis der Studie war, dass
Haushalte mit WBS-Berechtigung (bis 180% WBS-Grenze) durchschnittlich 45 % ihres
Einkommens für die Bruttokaltmiete aufbringen müssen. Auch der Wohnraumbedarfsbericht
des Landes Berlin bestätigt diese Tendenz. Damit wird nicht nur der starke Mangel an WBS-
Wohnungen deutlich, sondern auch eine starke Mietpreisbelastung für die WBS-berechtigen
Haushalte.

Das Land Berlin hat zwar in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der
Situation der Mieter*innen ergriffen. Hervorzuheben sind insbesondere die im Jahr 2014
wieder aufgenommene Förderung des Neubaus mietpreis- und belegungsgebundener
Wohnungen, das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung (jedoch liegt der
Anteil der mietpreis- und belegungsgebundender Wohnungen nur bei 30%), die Umstellung

der Berliner Liegenschaftspolitik, die Ausweisung von sozialen Erhaltungsgebieten, die
Entwicklung neuer Stadtquartiere oder der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit
den landeseigenen Wohnungsunternehmen.

Jedoch haben auch diese Anstrengungen es bislang nicht hinreichend vermocht, dem
Preisanstieg auf dem Berliner Wohnungsmarkt wirksam entgegenzutreten. Es bedarf deshalb
im Land Berlin weiterer Komponenten einer sozialen Wohnungsmarktpolitik, insbesondere
zur Deckung des Bedarfs an Sozialwohnungen.

Ein unverzügliches öffentlich-rechtliches Eingreifen in den Berliner Wohnungsmarkt ist aus
diesen Gründen erforderlich, um bereits absehbaren Fehlentwicklungen entgegenzusteuern
und die Bevölkerung vor umfassenden Verdrängungsprozessen und dadurch bedingten
sozialen Verwerfungen zu schützen. Dafür ist es dringend erforderlich, das Angebot an
Sozialwohnungen auszubauen, um insbesondere Menschen mit geringem Einkommen mit
Wohnraum zu versorgen und sie vor Verdrängung zu schützen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 17 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Um das Angebot von Sozialwohnungen im Land Berlin zu erhöhen, ist es notwendig, auf die
Marktentwicklung selbst Einfluss zu nehmen und weitere öffentlich-rechtliche Maßnahmen
zur Schaffung von Sozialwohnungen zu ergreifen, um die Bezahlbarkeit des Wohnraumes für
breite Bevölkerungsschichten zu sichern.

Das vorliegende Gesetz soll sozialen Wohnraum im Bestand schaffen, um – dem Auftrag aus
Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung von Berlin folgend – angemessenen Wohnraum auch für
Bevölkerungsschichten mit mittlerem und geringem Einkommen zu bezahlbaren Mietpreisen
zu erhalten und zugänglich zu machen und so Verdrängungsprozesse zu stoppen und sozialen
Unfrieden sowie den auch aus der Wohnungskrise resultierenden Vertrauensverlust in die
Demokratie zu verhindern.

2. Lösung

a) Sozialbestandswohnungsquote

Zur Erreichung dieses Ziels sieht das Gesetz eine verpflichtende
Sozialbestandswohnungsquote vor (§ 9). Damit soll die Zahl der Sozialwohnungen erhöht
werden, in dem Wohnungsunternehmen mit einem Bestand von mehr als 50 Wohnungen in
Berlin verpflichtet werden, jede zweite ihrer frei werdenden Wohnungen zu einem
vergünstigten Preis (20 % unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete - Mittelwert) an WBS-
Berechtigte zu vermieten.

Je größer ein Wohnungsunternehmen ist, desto höher ist die Zahl der anzubietenden
Sozialwohnungen. So werden Wohnungsunternehmen von 51 bis 1.000 Wohnungen zehn
Prozent der freiwerdenden Wohnungen nach WBS-Kriterien vermieten müssen. Bei über
1.000 Wohneinheiten sollen es zwanzig Prozent und bei über 2.000 Wohneinheiten 30
Prozent sein. Jede Zweite nach Inkrafttreten des Gesetzes freiwerdende Wohnung muss als
Sozialwohnung vergeben werden, bis die vorgeschriebene Quote erreicht ist. Berücksichtigt
werden Mieter*innen mit einem Einkommen bis zur WBS-Grenze 220
(Bundeseinkommensgrenze), jedoch ist ein Drittel dieser als Sozialbestandswohnungen
bezeichneten Wohnungen an Haushalte mit einem WBS bis 140 und ein weiteres Drittel an

Haushalte der Stufe WBS 180 zu vermieten. Von der jeweiligen Quote sollen, sofern ein
Unternehmen mehr als 1.000 Wohnungen hat, zwanzig Prozent für besondere Bedarfsgruppen
reserviert werden.

Bei der Anwendung der Sozialbestandswohnungsquote gilt jedoch eine Härtefallregelung, um
die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu wahren und die wirtschaftlichen Situation der
Wohnungsunternehmen zu berücksichtigen. Das Landesamt kann auf Antrag eines
Wohnungsunternehmens wohnungsweise von der Verpflichtung der Sozialquote absehen,
wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und soweit dies aus
Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Wohnungsunternehmens liegen,
erforderlich ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Belegungs- und
Mietpreisbindung nach diesem Gesetz auf Dauer zu unzumutbaren Verlusten für das
Wohnungsunternehmen führen würde. Wertsteigerungserwartungen, Renditeerwartungen,
Finanzierungskosten außerhalb des Marktüblichen oder Ertragserwartungen, denen auch
überhöhte Mieten zugrunde liegen, sollen dabei nicht anerkannt werden.

b) Instandhaltungspflicht und -rücklage
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 18 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Wohnungsunternehmen müssen einen Teil der Miete für laufende Instandhaltungen nutzen
und eventuell nicht verbrauchte Instandsetzungsgelder für die Folgejahre zweckgebunden
zurückzulegen.

Die im Gesetz in § 8 vorgesehene Regelung ist mit ihren Beträgen angelehnt an die
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung), die den Sozialen Wohnungsbau
regelt. Dabei wird eine sinnvolle Differenzierung nach Baujahrgängen vorgenommen, denn je
älter die Häuser sind, desto teurer ist die Instandhaltung. Mit einer Rechtsverordnung soll der
Senat dann die Regeln der ordnungsgemäßen Instandhaltung und der Bildung der
angemessenen Instandhaltungsrücklage erlassen.

c) Durchsetzung des Gesetzes – Sanktionsmechanismus

In Berlin werden Buß- und Zwangsgelder bei Verstößen gegen den Wohnraumschutz oder

gegen Förderverträge für Mietpreis- und Belegungsgebundene Wohnungen ausgesprochen,
die meist aber kaum in Relation zum Schaden für die Mieter*innen stehen oder oft wegen der
geringen Beträge wirkungslos bleiben.

Daher sieht dieses Gesetz neben Bußgeldern einen gestuften Sanktionsmechanismus vor:

aa) Wohnungsaufsichtsrechtliches Verbot

Verstößt ein Wohnungsunternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen die Sozialquote
oder Instandhaltungspflicht, so kann das Landesamt dem Wohnungsunternehmen untersagen,
weiterhin als Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes tätig zu sein. Das Verbot kann
sich auf den gesamten Wohnungsbestand oder Teile davon erstrecken.

bb) Vorteilsabschöpfung

Hat ein Wohnungsunternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Gesetz verstoßen und

dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann das Landesamt die Abschöpfung des
wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden
Geldbetrags auferlegen.

cc) Treuhänder*in

Außerdem kann das Instrument des/der Treuhänder*in zum Zuge kommen. Zur Durchsetzung
des Verbots kann das Landesamt eine Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen, der die
Aufgaben des Gesetzes umsetzt.

dd) Veräußerungspflicht

Zudem kann als letztes Mittel eine Veräußerungspflicht ausgesprochen werden: Innerhalb
einer angemessenen Frist müssen die Wohnungsunternehmen ihre Wohnungen dann
veräußern. Das Nähere dazu kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

d) Landesamt für Wohnungswesen:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 19 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Das nach dem Gesetz vorgesehene Landesamt für Wohnungswesen soll als koordinierende
Stelle eng mit den für die Bau- und Wohnungsaufsicht zuständigen Stellen in den Bezirken
zusammenarbeiten. Es unterstützt die Umsetzung von Maßnahmen gegen festgestellte
Missstände juristisch und kontrolliert die seriöse Bewirtschaftung von Wohnungsbeständen.
Damit ist das Amt zentral für die Durchsetzung des Gesetzes zuständig. Auch die Erstellung
des Miet- und Wohnungskatasters fällt in seinen Aufgabenbereich.

e) Wohnungskataster
Für mehr Transparenz der Eigentumsverhältnisse und zur Erfassung und Kontrolle des
Mieterschutzes dient das neue Wohnungskataster. Jeder Berliner Wohnung wird durch das
Wohnungskataster eine berlinweit eindeutige und einmalige Ordnungsnummer zugewiesen.
Im Gesetz wird auch die Auskunftspflichtigkeit von Wohnungsunternehmen mit einem
Bestand von mehr als 50 Wohnungen für Angaben zum Wohnungskataster geregelt. Sie sind
auch verpflichtet, dem Landesamt für Wohnungswesen einen Zustellungsbevollmächtigten
mit Sitz in Berlin zu benennen und die wirtschaftlich Berechtigten anzugeben.

B. Verfassungsrechtlicher Rahmen und Gesetzgebungskompetenz

Seit über einem Jahrhundert unterliegt Wohnraum in Deutschland öffentlich-rechtlichen
Bindungen. Das geltende öffentliche Wohnungsbindungsrecht umfasst insbesondere
Instrumente der öffentlichen Wohnraumbewirtschaftung sowie des öffentlichen
Mietpreisrechts.

Im Bereich der Wohnraumbewirtschaftung ist der Vermieter öffentlich geförderten sozialen
Wohnraums verpflichtet, der zuständigen Behörde ein maßgebliches Mitwirkungsrecht bei
der Belegung einzuräumen. Zugleich wird die privatautonome Gestaltung des
Mietverhältnisses, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe, durch das öffentliche
Mietpreisrecht erheblich eingeschränkt.

Die historischen Wurzeln dieser Instrumente reichen bis in die Zeit des Ersten Weltkriegs und
darüber hinaus zurück. Bereits im Anschluss an entsprechende Regelungen des Preußischen

Allgemeinen Landrechts wurde das Grundeigentum im Bereich des Wohnungswesens einer
gesetzlichen Aufsicht unterworfen. Diese Entwicklung setzt sich bis heute fort, etwa im
Wohnungsgesetz/Wohnungsaufsichtsgesetz (Gesetz zur Beseitigung von
Wohnungsmißständen in Berlin in der Fassung vom 03.04.1990, GVBl. 1081, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.04.2020, GVBl. 249).

Entsprechendes gilt für das Instrument der öffentlichen Wohnraumpreisbewirtschaftung
(Preiszwangswirtschaft), das in Gestalt der Preisbindung weiterhin für öffentlich geförderten
sozialen Wohnraum Anwendung findet. Für den Berliner Altbaubestand (West) galt
öffentliches Preisrecht bis zu seiner Aufhebung zum 31.12.1987 unabhängig von der
Finanzierungsart (vgl. § 8 Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnsituation
im Land Berlin vom 14.07.1987, BGBl. I 1625).

Auch im geltenden Recht finden sich entsprechende Instrumente der
Wohnraumbewirtschaftung, insbesondere im Wohnungsbindungsgesetz (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.09.2001, BGBl. I 2404, zuletzt geändert durch Art. 161 der

Verordnung vom 19.06.2020, BGBl. I 1328), im Wohnraumförderungsgesetz (vom
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 20 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

13.09.2001, BGBl. I 2376, zuletzt geändert durch Art. 42 des Gesetzes vom 20.11.2019,
BGBl. I 1626), im Wohnraumgesetz Berlin (vom 01.07.2011, GVBl. 319, zuletzt geändert
durch Art. 44 des Gesetzes vom 12.10.2020, GVBl. 807), im Berliner
Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (vom 29.11.2013, GVBl. 626, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27.09.2021, GVBl. 1131) sowie im Berliner Wohnraumversorgungsgesetz (Art. 2
des Gesetzes vom 24.11.2015, GVBl. 422, zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom
12.10.2020, GVBl. 807).
Diese Regelungsinstrumente erfassen ihrem Wesen nach nicht lediglich bereits gebundenen
Wohnraum, sondern dienen gerade dazu, Wohnraum öffentlich-rechtlichen Bindungen zu
unterwerfen.

Eine Landeskompetenz im Bereich des Wohnraummietrechts besteht hinsichtlich der
Regulierung der Miethöhe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur,
wenn „die bürgerlich-rechtliche Prägung des Mietverhältnisses durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften ganz oder teilweise verdrängt und die Auswahl der Vertragsparteien sowie die
Festlegung der Vertragsinhalte durch verwaltungsrechtliche Vorgaben überlagert oder ganz

oder teilweise ausgeschlossen werden.“ (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25.
März 2021 - 2 BvF 1/20 -, Rn. 115)

Der Entwurf trägt diesen kompetenzrechtlichen Anforderungen Rechnung, indem er die
privatrechtlichen Mietverhältnisse in einen überlagernden öffentlich-rechtlichen Rahmen
einbettet. Wohnungsunternehmen werden verpflichtet einen Teil ihres Bestandes als
Sozialwohnung anzubieten. Maßgeblich ist damit, ob die wesentlichen vorvertraglichen
Kernelemente eines Mietvertrages (essentialia negotii) privatautonom bestimmt oder
hoheitlich vorgegeben werden. Das Bundesverfassungsgericht benennt insoweit insbesondere:

die Auswahl des Vertragspartners,

den Gegenstand des Mietverhältnisses,

die Vertragsdauer sowie

die Miethöhe.

Die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung, einen Teil der Wohnungen als „sozialen
Wohnraum“ zu vermieten, greift in diese Kernelemente ein und gestaltet sie in einer Weise
aus, die den öffentlich-rechtlichen Charakter der betroffenen Mietverhältnisse prägt. Dadurch
wird deren Zuordnung zum bürgerlichen Recht zurückgedrängt und eine Einordnung in die
Gesetzgebungskompetenz der Länder ermöglicht.

Der Entwurf zielt damit auf die Ausdehnung und Fortentwicklung eines seit der
Föderalismusreform unstreitig den Ländern zugewiesenen Teilbereichs des
Wohnungsmarktes, nämlich des preis- und belegungsgebundenen Sozialwohnungssegments.
Zwar wird die Abgrenzung zwischen gebundenem (öffentlich-rechtlich geprägtem) und
ungebundenem (bürgerlich-rechtlich geprägtem) Wohnraum traditionell an die
Finanzierungsart des Wohnungsbaus geknüpft. Eine solche Zuordnung ist jedoch nicht
zwingend. Es ist rechtlich zulässig, die Zuordnung zu den beiden Regimen anhand anderer
Kriterien vorzunehmen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 21 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Wenn marktwirtschaftliche Entwicklungen dazu führen, dass die Versorgung der
Bevölkerung mit Wohnraum nicht mehr ausreichend gewährleistet ist und insbesondere
Personen mit WBS-Berechtigung keinen preisgünstigen Wohnraum mehr finden können,
muss eine möglichst flächendeckende Infrastruktur zur Versorgung breiter
Bevölkerungsschichten mit preisgünstigem Wohnraum aufgebaut werden. Dazu besteht nicht
nur eine entsprechende Berechtigung, sondern Verpflichtung des Staates lenkend und
verteilend einzugreifen.
Der Entwurf trifft die notwendigen gesetzlichen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße
Erfüllung der öffentlichen Daseinsvorsorgeaufgabe. Die Wohnraumversorgung richtet sich
nach dem Versorgungsbedürfnis der breiten Bevölkerung. Sie ist (erst) ausreichend, wenn
genügend preisgünstige Wohnungen für WBS-Berechtigte zur Verfügung stehen.

Das Gesetz bewirkt, dass ein Teil bislang ungebundener Wohnungen – sei es ursprünglich frei
finanziert oder nach Ablauf von Bindungsfristen – dem Anwendungsbereich des
zivilrechtlichen Mietrechts zumindest vorübergehend entzogen und stattdessen dem

Sozialwohnungsregime unterstellt wird. Diese Wohnungen werden funktional in preis- und
belegungsgebundenen Wohnraum „überführt“.

Der Entwurf etabliert damit eine verbindliche Sozialwohnungsquote im Bestand für größere
Wohnungsunternehmen. Hierin liegt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Sozialbestandswohnung unterliegt dann ähnlichen öffentlich-rechtlichen
Beschränkungen, wie eine mit öffentlicher Förderung gebaute Wohnung des Sozialen
Wohnungsbaus. Dass diese Beschränkungen anders als im traditionellen Sozialen
Wohnungsbau nicht durch Subventionen beim Bau kompensiert worden sind, hat auf die
kompetenzrechtliche Einordnung keinen Einfluss.

Diese preis- und belegungsgebundenen Mietverhältnisse über klassische Sozialwohnungen
sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Landeskompetenz
(ehemaliger Kompetenztitel „Wohnungswesen) zuzuordnen. Nichts anderes kann für die neu

zu schaffende Figur der Sozialbestandswohnungen gelten. Voraussetzung der Begründung
einer Pflicht zur Vermietung als Sozialbestandswohnung ist stets, dass das
Wohnungsunternehmen mehr als 50 Wohnungen hat.

C. Einzelbegründung

Zu § 1:

§ 1 enthält die Zielbestimmungen des Gesetzes, nämlich die ausreichende Versorgung breiter
Bevölkerungsschichten mit angemessenem Wohnraum, insbesondere die Unterstützung von
Haushalten mit geringem Einkommen bei der Wohnraumversorgung sowie die
Gewährleistung eines angemessenen Instandhaltungsgrades von Wohnraum und ordnet diese
in die Aufgabenwahrnehmung nach Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung von Berlin ein. Diese
Vorschrift enthält mit der Schaffung, der Erhaltung sowie Bereitstellung angemessenen
Wohnraums – gleich ob als Mietwohnung oder selbstgenutztes Wohnungseigentum – eine
Staatszielbestimmung in Form eines allgemeinen Versorgungsauftrages, für dessen konkrete

einfachgesetzliche Umsetzung dem Berliner Landesgesetzgeber im Rahmen seiner
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 22 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Kompetenz zur öffentlichen Ordnung des Berliner Wohnungswesens eine weite
Einschätzungsprärogative zukommt.

Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten dieses
Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen
will; ob und wie er die allgemeine Wohnraumversorgung als eine öffentliche
Daseinsvorsorge- und Infrastrukturaufgabe anerkannt und behandelt wissen will, ob und wie
er die Wohnungsprivatwirtschaft in die Erfüllung dieses besonderen Verfassungs- und
Versorgungsauftrages einbinden will. Ist ein privatwirtschaftlicher Geschäftsgegenstand dem
allgemein anerkannten Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge zuzuordnen, ist es notwendig,
aber auch hinreichend, wenn gesetzgeberische Vorkehrungen für die ordnungsgemäße
Erfüllung der öffentlichen Aufgabe getroffen worden sind (BVerfG 1 BvR 1046/85 Urt. v.
24.03.1987 juris Rn. 54 und 1 BvL 28/82 Beschl. v. 20.03.1984 juris Rn. 35).

Zu § 2:

In dieser Vorschrift werden die grundlegenden Rechtsbegriffe des Entwurfes legal definiert.

Zu den §§ 3 und 4:

Nach diesem Entwurf ist ein Landesamt für Wohnungswesen zu errichten, welches die
Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt.

Zu § 5:

Diese Vorschrift stellt klar, dass der Verwaltungsrechtsweg gegen Maßnahmen nach diesem
Gesetz eröffnet ist und sieht vor, dass entsprechende Rechtsbehelfe grundsätzlich keine
aufschiebende Wirkung haben. Das Land Berlin macht damit von der Ermächtigung nach §
80 Absatz 2 Nummer 3 VwGO Gebrauch.

Zu den §§ 6 und 7:

Durch dieses Gesetz wird erstmalig ein Wohnungskataster errichtet, welches den zuständigen
Behörden die Möglichkeit eröffnet wohnungswirtschaftliche Daten effizient und zentral zu
speichern und zu verarbeiten. Erstmals wird es so ermöglicht, alle im Land Berlin
bestehenden Wohnungen zu erfassen und zu zählen und die für die Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz erforderlichen Daten vorzuhalten.

Zu § 8:

§ 8 macht Vorgaben zur Instandhaltung für Wohnungsunternehmen mit mehr als 50
Wohnungen und begründet für diese Unternehmen eine Pflicht zur Bildung einer
Instandhaltungsrücklage. Die Vorgaben sind angelehnt an § 28 der Verordnung über
wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite
Berechnungsverordnung). Nach der Vorschrift sollen festgesetzte Beträge vorrangig direkt in
die Instandhaltung investiert werden. Die Pflicht zur Bildung der Instandhaltungsrücklage
besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Investitionen nicht die vorgeschriebenen Beträge
erreichen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 23 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Zu § 9:

§ 9 begründet eine zentrale Vorgabe des Gesetzes, indem Wohnungsunternehmen ab einem
Bestand von über 50 Wohnungen verpflichtet werden, einen Teil ihres Wohnungsbestandes
als preis- und belegungsgebundenem Sozialbestandswohnraum anzubieten.

Absatz 1 normiert eine gestaffelte Sozialquote, die an die Größe des Wohnungsbestandes
anknüpft. Jedes Wohnungsunternehmen erhält bei der Berechnung „Freibeträge“ an
Wohnungen, wodurch das Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz
gewährleistet wird.

Absatz 2 stellt klar, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung von Sozialbestandswohnungen
nicht durch den Erwerb bereits preisgebundenen Wohnraums erfüllt werden kann. Damit wird
sichergestellt, dass die Regelung auf eine tatsächliche Ausweitung des gebundenen
Wohnungssegments abzielt und nicht lediglich zu einer Anrechnung bestehender Bindungen
führt.

Absatz 3 regelt damit übereinstimmend, dass bestehende Sozialwohnungen aus dem
geförderten Wohnungsbau nicht auf die Sozialquote angerechnet werden.

Insgesamt bewirkt § 9 eine teilweise Überführung bislang ungebundenen Wohnraums in ein
öffentlich-rechtlich geprägtes Wohnungswesen und konkretisiert damit die Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Zu § 10:

§ 10 konkretisiert die aus § 9 folgende Verpflichtung durch Vorgaben zur Belegung der
Sozialbestandswohnungen.

Absatz 1 normiert einen Mechanismus zur schrittweisen Erfüllung der Sozialquote. Solange
die Quote nicht erreicht ist, ist jede zweite freiwerdende Wohnungen anteilig als
Sozialbestandswohnungen zu vermieten. Dadurch wird eine kontinuierliche Erfüllung der

Sozialwohnungsquote gewährleistet, ohne bestehende Mietverhältnisse zu beeinträchtigen.
Die Ausnahme für neu errichtete Wohnungen trägt dem Investitionsschutz Rechnung.
Darüber hinausgehende Härten können mit der Härtefallklausel nach § 10 Absatz 7 begegnet
werden.

Absatz 2 begründet eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Diese dient der
effektiven Kontrolle der Belegungsbindung.

Absatz 3 regelt die Belegungsbindung des Wohnraums. Die Bindung an das
Wohnberechtigungssystem stellt sicher, dass der Zugang zu Sozialbestandswohnungen
einkommensorientiert erfolgt und insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen Zugang
zu Wohnraum erhalten. Die Differenzierung nach WBS-Stufen sowie die Quotenvorgaben
gewährleisten eine sozial ausgewogene Belegung. Die Möglichkeit der Eigenprüfung durch
das Wohnungsunternehmen dient der Verfahrensbeschleunigung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 24 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Absatz 4 führt für größere Wohnungsunternehmen eine zusätzliche Belegungsquote
zugunsten von Haushalten mit besonderem Wohnbedarf ein. Damit wird eine gezielte
Versorgung besonders schutzbedürftiger Personengruppen sichergestellt.

Absatz 5 definiert den Begriff des besonderen Wohnbedarfs. Die Aufzählung orientiert sich
an etablierten sozialrechtlichen und wohnungspolitischen Kategorien.

Absatz 6 normiert Nachweis- und Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde.
Diese dienen der Durchsetzbarkeit der Belegungsbindung und der Verhinderung
missbräuchlicher Belegungen.
Absatz 7 enthält eine Härtefallregelung. Sie trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Rechnung und ermöglicht eine Ausnahme von der Belegungsverpflichtung bei bestehenden
Härten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass unternehmerische Gewinnerwartungen oder
marktuntypische Kostenstrukturen grundsätzlich dem Risikobereich des
Wohnungsunternehmens zuzurechnen sind.

Absatz 8 enthält eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung der
Belegungsbindung.

Zu § 11:

§ 11 ergänzt die Belegungsbindung durch eine preisrechtliche Ausgestaltung und stellt sicher,
dass Sozialbestandswohnungen auch für Haushalte mit geringen Einkommen bezahlbar sind.
Absatz 1 bestimmt die höchstzulässige Nettokaltmiete in Anlehnung an den Mittelwert der
ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Abschlag von 20 Prozent gewährleistet eine spürbare
Entlastung der begünstigten Haushalte und wahrt zugleich die wirtschaftliche Tragfähigkeit
für die Wohnungsunternehmen.

Absatz 2 regelt die Anpassungsmöglichkeiten während des Mietverhältnisses.

Zu § 12:

§ 12 regelt die Beendigung der Bindungen des Sozialwohnraums.

Absatz 1 verpflichtet zur Überprüfung der Wohnberechtigung alle fünf Jahre. Dies dient der
Sicherstellung, dass die Bindungen nur so lange fortbestehen, wie ein sozialer Bedarf des
betroffenen Haushalts tatsächlich vorliegt und beugt der Fehlbelegung von Sozialwohnraum
vor.

Absatz 2 bestimmt die Rechtsfolgen des Wegfalls der Wohnberechtigung. Mit dem Entfallen
der Bindungen wird das Mietverhältnis bei zunächst gleichbleibender Miethöhe wieder
vollständig dem zivilrechtlichen Regime des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterstellt, so dass die
Miete für die Zukunft nach den Vorschriften des BGB erhöht werden kann. Zugleich wird
klargestellt, dass mit dem Wegfall des Status als Sozialbestandswohnung eine neue
Sozialbestandswohnung vermietet werden muss.

Zu § 13:
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 25 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

§ 13 dient der effektiven Anwendung der Sozialquote und soll Umgehungsversuchen
entgegenwirken.

Absatz 1 normiert eine Frist zur Vermietung frei werdender Wohnungen. Damit wird
sichergestellt, dass Sozialbestandswohnungen zeitnah zur Verfügung stehen.

Absatz 2 begrenzt die Zulässigkeit von Leerstand. Zulässig ist dieser nur aus sachlich
gerechtfertigten Gründen, insbesondere für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen. Die
Verweisung auf das Zweckentfremdungsverbotsrecht stellt die systematische Verzahnung mit
bestehenden Rechtsvorschriften sicher.
Absatz 3 stellt klar, dass die Verpflichtung zur Vermietung als Sozialbestandswohnung auch
dann fortbesteht, wenn die Sozialquote zwischenzeitlich erfüllt wurde. Damit wird verhindert,
dass die Quote durch strategischen Leerstand oder zeitliche Verschiebungen unterlaufen wird
oder durch Renovierungsarbeiten bestimmte Wohnungen gezielt aus der sozialen Bindung
genommen werden.

Zu § 14:

Durch die Regelung wird die Eigenbedarfskündigung für Sozialbestandswohnungen
ausgeschlossen, auch für neue Eigentümer*innen. Damit soll verhindert werden, dass
Wohnungsunternehmen die entsprechenden Wohnungen veräußern, um sich ihrer
Verpflichtung zu entledigen.

Dies ist kompetenzrechtlich zulässig, weil das Regelungskonzept darauf beruht, dass dieser
Teil des ursprünglich zwar nicht preis- und belegungsgebundenen Mietwohnungsbestandes –
zumindest vorübergehend – in das öffentlich-rechtlich geprägte Marktsegment mit
Belegungs- und Preisbindung überführt wird.

Zu den §§ 15 bis 18:

Die §§ 15 bis 18 enthalten die zentralen Instrumente zur Durchsetzung der in diesem Gesetz
begründeten Pflichten. Sie schaffen ein abgestuftes System von Maßnahmen, das von

vermögensrechtlichen Abschöpfungsinstrumenten über Eingriffe in die Bewirtschaftung bis
hin zur vollständigen Verdrängung unzuverlässiger Wohnungsunternehmen reicht.

Ziel der Regelungen ist es, die Einhaltung der Sozialwohnungsquote sowie der damit
verbundenen Belegungs- und Mietpreisbindungen sowie der Vorgaben zur Instandhaltung
effektiv sicherzustellen und strukturelle Umgehungen zu verhindern.

Zu § 15:

§ 15 sieht als Ultima Ratio die Untersagung der Tätigkeit als Wohnungsunternehmen vor. Die
Vorschrift knüpft an wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen die gesetzlichen
Pflichten an und greift damit das aus dem Gewerbe- und Ordnungsrecht bekannte Institut der
Unzuverlässigkeit auf.

Absatz 1 ermöglicht es der zuständigen Behörde, ein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Die
Maßnahme dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit des sozial gebundenen

Wohnungssegments.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 26 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, das Verbot differenziert auf Teile des Bestandes zu
beschränken. Dadurch wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

Absatz 3 regelt die Durchsetzung des Verbots. Hierzu stehen insbesondere die Bestellung
eines Treuhänders sowie die Anordnung der Veräußerung des Bestandes zur Verfügung. Das
Verbot ist aufzuheben, sobald gewährleistet ist, dass das Wohnungsunternehmen seinen
Pflichten künftig wieder nachkommt.

Zu § 16:
§ 16 dient der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile, die aus Verstößen gegen die
gesetzlichen Pflichten resultieren. Die Regelung verfolgt das Ziel, rechtswidriges Verhalten
wirtschaftlich unattraktiv zu machen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

Absatz 1 begründet die Befugnis der Behörde, einen durch Pflichtverstöße erlangten
wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen.

Absatz 2 enthält eine Härtefallklausel und konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Abschöpfung ist zu begrenzen oder zu unterlassen, wenn sie zu unbilligen Ergebnissen
führen würde oder der erlangte Vorteil geringfügig ist.

Absatz 3 erleichtert die praktische Durchsetzung durch Beweis- und
Schätzungserleichterungen. Die gesetzliche Vermutung eines wirtschaftlichen Vorteils bei
bestimmten Verstößen sowie die Möglichkeit der Schätzung unter Heranziehung des
Maßstabs des § 287 ZPO tragen den tatsächlichen Schwierigkeiten der
Vorteilsquantifizierung Rechnung.

Zu § 17:

§ 17 normiert die Möglichkeit der treuhänderischen Verwaltung als zentrales
Eingriffsinstrument unterhalb der vollständigen Untersagung der Unternehmenstätigkeit.

Absatz 1 ermöglicht die Bestellung eines Treuhänders, wenn ein Wohnungsunternehmen die
Sozialwohnungsquote nicht erfüllt. Die Maßnahme setzt ein vorheriges behördliches
Einschreiten voraus und ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn wiederholte oder
schwerwiegende Vorstöße vorliegen. Die Ausnahme für Fälle geringer Fluktuation stellt
sicher, dass eine etwaige objektive Unmöglichkeit berücksichtigt wird.

Absatz 2 konkretisiert die Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders. Dieser tritt funktional
an die Stelle des Wohnungsunternehmens und ist befugt, die erforderlichen Rechtsgeschäfte
vorzunehmen.

Absatz 3 erweitert die Einsatzmöglichkeiten eines Treuhänders auf Fälle unzureichender
Instandhaltung und knüpft insoweit an bestehende Instrumente des Wohnungsaufsichtsrechts
an. Die Verweisung auf § 9b Wohnungsaufsichtsgesetz gewährleistet eine systematische
Einordnung in das bestehende Recht.

Die Absätze 4 bis 6 regeln Vergütung, Kostentragung und dingliche Sicherung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 27 Drucksache 19/3178
19. Wahlperiode

Absatz 7 regelt die Besitzübertragung auf den Treuhänder und schafft die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine effektive Verwaltung.

Absatz 8 regelt die Aufhebung der Maßnahme und stellt deren zeitliche Begrenzung sicher.
Absatz 9 stellt klar, dass andere Vollstreckungsinstrumente unberührt bleiben.

Zu § 18:

§ 18 normiert als äußerste Maßnahme die Verpflichtung zur Veräußerung des
Wohnungsbestandes.

Die Vorschrift knüpft an ein zuvor ausgesprochenes Tätigkeitsverbot nach § 15 an und dient
dem Ausschluss unzuverlässiger Wohnungsunternehmen vom Berliner Wohnungsmarkt. Die
Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Zwangsversteigerung
gewährleistet die Durchsetzbarkeit der Maßnahme.

Die Veräußerungspflicht stellt zwar einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum dar, ist
jedoch als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt,
da sie an gravierende Pflichtverstöße anknüpft und dem Schutz eines überragend wichtigen
Gemeinschaftsguts, nämlich der Sicherstellung angemessenen Wohnraums, für breite
Bevölkerungsschichten dient.

Zu § 19:

§ 19 normiert Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Pflichten dieses Gesetzes. Erfasst
werden insbesondere Verstöße gegen Anzeige-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie
gegen zentrale Bewirtschaftungs-, Belegungs- und Instandhaltungspflichten.

Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Anwendung der gesetzlichen Verpflichtungen und
nimmt die Wohnungsunternehmen in die Pflicht, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen.

Zu § 20:

Der Bußgeldrahmen ist erforderlich, um eine hinreichend abschreckende Wirkung zu
entfalten und wirtschaftliche Anreize zur Umgehung der gesetzlichen Vorgaben zu
vermeiden. Die konkrete Bemessung erfolgt im Einzelfall unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Zu § 21:

§ 21 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Berlin, den 28. April 2026

Jarasch Graf Schmidberger
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen
```

### 19/85 – Bezahlbare-Mieten-Gesetz (BezMieG)

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/69 – Bezahlbare-Mieten-Gesetz (BezMieG)

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> Anhörung

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**Akteure handelnd**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (urheber)

**Akteure betroffen**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×15); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×13); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×12); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×7); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×6); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Gewobag (gazetteer, ×1)

**Locations**: Charlottenburg-Wilmersdorf (bezirk, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3233 – Bezahlbare-Mieten-Gesetz (BezMieG)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-11  **Urheber**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen  **vsys**: 2830  **Status**: done

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**Akteure handelnd**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (gazetteer)

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```
Drucksache 19/3233
11.05.2026
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen

mehrheitlich mit CDU, SPD und AfD gegen
GRÜNE und LINKE
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen
vom 11. Mai 2026

zum

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Drucksache 19/3178
Bezahlbare-Mieten-Gesetz

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/3178 – wird abgelehnt.

Berlin, den 11. Mai 2026

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen

Stefan Häntsch
(Stellvertretender Vorsitzender)
```

### 19/86 – Bezahlbare-Mieten-Gesetz (BezMieG)

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 2830  **Status**: done

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> Vertagt

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/87 – Bezahlbare-Mieten-Gesetz (BezMieG)

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-04  **vsys**: 2830  **Status**: done

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> Vertagt

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/88 – Bezahlbare-Mieten-Gesetz (BezMieG)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-18  **vsys**: 2830  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
