# V-448108 — Gesetzgebung

**VID**: V-448108  
**VNr**: V-448108  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Bauwesen  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Ausschussberatung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-21 |
| 1. Lesung | 2026-05-07 |
| Ausschussberatung ← | 2026-05-04 |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3155 – Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-21  **vsys**: 2800  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3155.pdf

> Durch die Errichtung der Berliner Hochschulbaugesellschaft Anstalt öffentlichen Rechts (BHG) soll die Expertise im Bau- und Gebäudemanagement der Hochschulliegenschaften gebündelt werden. Vorabüberweisung an den Hauptausschuss, an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung und an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, topos=Wohnen & Stadtentwicklung

**Akteure betroffen**: Senatsverwaltung für Finanzen (gazetteer, ×12); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×6); GEW Berlin (gazetteer, ×4); Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (gazetteer, ×1); Ausschuss für Wissenschaft und Forschung (gazetteer, ×1); Charité – Universitätsmedizin Berlin (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Spandau (bezirk, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Weißensee (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text)

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Drucksache 19/3155
21.04.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)
(vertrauliche Anlage)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3155
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
WGP – V D 1 –
Tel. 9026 (926) 5201

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorblatt

Vorlage – zur Beschlussfassung –

über das Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

A. Problem

Der Abbau des Investitionsstaus an den elf staatlichen Berliner Hochschulen nach
Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes gehört zu den großen und wichtigen Her-
ausforderungen für den Erhalt und die Zukunftsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes

Berlin. Dazu müssen nicht nur Bau- und Sanierungsvorhaben strategisch geplant, lang-
fristig finanziell gesichert und bedarfsgerecht umgesetzt werden. Um die bauliche
Substanz der Hochschulen langfristig zu erhalten, müssen darüber hinaus eine nach-

haltige Instandhaltung der Hochschulliegenschaften sowie ein effizientes Gebäude-
und Liegenschaftsmanagement sichergestellt sein.

Die derzeitige Ausgestaltung der Organisation und die Verteilung der Zuständigkeiten
und Verantwortungsstrukturen im Bau- und Liegenschaftsmanagement der Hochschul-

liegenschaften im Land Berlin führt nicht dazu, dass mit möglichst geringem Einsatz
von Mitteln den Hochschulen durchgängig bedarfsgerechte Räumlichkeiten zur Verfü-
gung gestellt werden können. So gibt es im Land Berlin derzeit keinen zentralen Akteur,

der über den gesamten Lebenszyklus (Planung, Errichtung, Nutzung einschließlich
Bauunterhaltung, Sanierung etc.) hinweg für die von den Hochschulen genutzten Ge-
bäude zuständig ist bzw. diese Zuständigkeit wahrnimmt. Vielmehr sind die Zuständig-
keiten und Verantwortungsstrukturen im Bau- und Liegenschaftsmanagement der

Hochschulliegenschaften auf verschiedene Akteure im Land Berlin verteilt und über-
schneiden sich teilweise. Das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten bringt Nachteile
mit sich.

…
– 2 –

B. Lösung

Durch die Errichtung der Berliner Hochschulbaugesellschaft Anstalt öffentlichen
Rechts (BHG) soll die Expertise im Bau- und Gebäudemanagement der Hochschullie-
genschaften gebündelt werden, um insbesondere fachliche und kapazitative Syner-

gien zu erzielen. So soll die BHG zukünftig als zentrale Bau- und Gebäudemanagerin
unter Berücksichtigung der Interessen der Hochschulen den Bau sowie die Instandhal-
tung und das Gebäude- und Liegenschaftsmanagement der Berliner Hochschullie-

genschaften, einschließlich der Finanzierung dieser Aufgaben, aus einer Hand verant-
worten.

Damit soll der BHG die zentrale Verantwortung für den Erhalt der Qualität und Funk-
tionalität der Hochschulliegenschaften über den gesamten Gebäudelebenszyklus hin-

weg übertragen werden. Bau- und Sanierungsvorhaben sollen von der BHG strate-
gisch geplant, langfristig finanziell abgesichert und bedarfsgerecht umgesetzt wer-
den. Die Bündelung der Aufgaben bei der BHG soll sowohl die involvierten Senatsver-
waltungen als auch die Hochschulen entlasten und hochschul- bzw. landesübergrei-

fende Doppelstrukturen abbauen bzw. vermeiden. Mit dieser Zentralisierung soll eine
entsprechende Bündelung der fachlichen Kompetenzen, z.B. in den Bereichen
Vergabe, technische Wartung komplexer Anlagen, energetische Sanierung einherge-

hen. Die Aufgaben der Baudienststelle des Landes bei der für Bauen zuständigen Se-
natsverwaltung sind davon nicht berührt.

Langfristig sollen die zum Fachvermögen der für Hochschulen zuständigen Senatsver-
waltung gehörenden und von den Hochschulen genutzten Grundstücke (Hochschullie-

genschaften) an die BHG übertragen werden bzw. Erbbaurechte daran bestellt wer-
den. Die BHG wird die Hochschulliegenschaften auf der Basis eines Vermieter-Mieter-
Modells zur Verfügung stellen. Durch das Vermieter-Mieter-Modell soll ein Anreiz zur
Optimierung des Flächenbedarfs gegeben werden.

Die BHG soll sich über die Einnahme von Mieten und Entgelten finanzieren. Zudem soll
die BHG für die Durchführung der notwendigen Investitionen in die Hochschulliegen-
schaften Kredite aufnehmen können. Es werden ergänzende Eigenkapitalzuführungen

in den ersten Jahren nach Gründung erforderlich sein.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

Der Senat hat im Vorfeld einen Rechtsformvergleich durchgeführt. Als Ergebnis wurde
festgestellt, dass die Wahl der Rechtsform der BHG in Form einer Anstalt des öffentli-
chen Rechts (AöR) im Vergleich zu alternativen Gestaltungsformen die nach den Prio-

ritäten des Senats optimale Rechtsform darstellt. Insbesondere ist eine AöR gegen-
über einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorzugswürdig. Eine AöR
hat gegenüber einer GmbH zahlreiche Vorteile, insbesondere mit Blick auf die Ein-

flussmöglichkeiten des Landes Berlin, auf die Möglichkeit der Dienstherrenfähigkeit,
personalrechtliche und personalpolitische Aspekte sowie hinsichtlich steuerrechtlicher

…
– 3 –

Aspekte. Zudem ist die GmbH als privatrechtliche Gesellschaftsform nach den Betei-
ligungsgrundsätzen des Landes Berlin subsidiär zur Anstalt des öffentlichen Rechts.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Umwelt

Durch Sanierung der Hochschulgebäude und verminderte Flächenbedarfe werden

der hohe Energieverbrauch und die entsprechenden Treibhausgasemissionen redu-
ziert. Dies hat positive Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt und fördert die
Umsetzung der Klimaziele des Landes Berlin.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Keine

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Keine

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine

H. Gesamtkosten

Aufgrund der betriebswirtschaftlichen und auf die Realisierung von Skaleneffekten
ausgerichteten Aufgabenerledigung werden mittelfristig Effizienzgewinne gegenüber
der bisherigen Struktur erwartet. Der Finanzierungsbedarf der Anstalt ergibt sich aus

der Finanzierung der Baumaßnahmen, den Aufwendungen für die Instandhaltung der
an die Anstalt übergegangenen Liegenschaften sowie den laufenden Personal- und
Sachkosten der Anstalt. Zur Deckung der Investitions-, Instandhaltungs-, Personal- und

Sachkosten erhebt die Anstalt eine Miete von den Hochschulen. Zur Vorfinanzierung
besonders dringlicher Bauvorhaben soll sich die Anstalt auch kreditfinanzieren dürfen.
Die Refinanzierung der langfristigen Darlehen für Baumaßnahmen erfolgt ebenfalls
über eine kostendeckende Miete, die sie von den Hochschulen erhebt.

I. Flächenmäßige Auswirkungen

Keine

J. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine

K. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege

…
– 4 –

Der Senat von Berlin
WGP – V D 1 –
Tel. 9026 (926) 5201

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

– zur Beschlussfassung –

über Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

Vom …

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

§ 2 Ziel

§ 3 Aufgaben

§ 4 Finanzierung, Eigenkapital und Mittelaufnahme

§ 5 Gewährträger

§ 6 Aufsicht

…
– 5 –

§ 7 Organe

§ 8 Vorstand

§ 9 Aufgaben des Vorstands

§ 10 Vertretung

§ 11 Aufsichtsrat

§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrats

§ 13 Treue- und Schweigepflicht

§ 14 Interessenkonflikte

§ 15 Gewährträgerversammlung

§ 16 Fachrat

§ 17 Wirtschaftsplanung, Rechnungslegung, Prüfung

§ 18 Personalwirtschaft

§ 19 Geltung der Landeshaushaltsordnung

§ 20 Beteiligung, Gründung von Tochterunternehmen

§ 21 Datenverarbeitung

§ 22 Anwendung des Berliner Corporate Governance Kodex

§ 23 Satzung

§ 24 Inkrafttreten

§ 1
Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Das Land Berlin errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eine rechtsfä-
hige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Berliner Hochschulbaugesellschaft

Anstalt öffentlichen Rechts (BHG).“

(2) Sitz der Anstalt ist Berlin.

…
– 6 –

(3) Die Anstalt ist Baudienststelle im Sinne des § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz
vom 21. Januar 2026 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Ziel

Ziel der Anstalt ist es, den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin, nach Maßgabe

des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011
(GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2026 (GVBl. S. 23)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der hoch-
schulpolitischen Ziele des Landes Berlin bedarfsgerechte Räumlichkeiten bereitzustellen

und deren Funktionalität dauerhaft sicherzustellen.

§ 3

Aufgaben

(1) Die Anstalt übernimmt die verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgabe des Lan-
des Berlin der Zurverfügungstellung adäquater Liegenschaften und Räumlichkeiten an die
Hochschulen insoweit, als der Anstalt als zentraler Bau- und Gebäudemanagerin der Bau

sowie die Instandhaltung und das Gebäudemanagement der an sie übertragenen Liegen-
schaften obliegen. Dies umfasst insbesondere:

1. die Planung und Umsetzung von Sanierungs- und Baumaßnahmen sowie deren Finan-

zierung,

2. die Erbringung von Leistungen zur Instandhaltung und für das Gebäudemanagement,

3. in Einzelfällen Grundstücksgeschäfte im Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt
und

4. die strategische Weiterentwicklung der an die Anstalt übertragenen Liegenschaften

zur Herbeiführung von Synergieeffekten und Flächensparsamkeit unter Beteiligung der
Hochschulen.

(2) Die Anstalt übt ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Interessen der Hochschu-
len aus.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Anstalt Dritter bedienen. Sie kann ferner
alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

(4) Das Nähere, insbesondere das Verfahren zur Berücksichtigung der Interessen der
betroffenen Hochschule bei der Planung und Umsetzung von Sanierungs- und Baumaßnah-

men nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 regelt die Satzung.

…
– 7 –

§ 4
Finanzierung, Eigenkapital und Mittelaufnahme

(1) Die Anstalt finanziert sich aus Mieten und sonstigen Entgelten für von ihr erbrachte
Leistungen. Die Entgelte dienen insbesondere der Refinanzierung von Bau- und Sanie-

rungsmaßnahmen sowie der Instandhaltung der Liegenschaften.

(2) Die Anstalt kann zur Durchführung ihrer in § 3 Absatz 1 genannten Aufgaben Ei-
genkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen. Dabei ist die langfristige Mietenlasttrag-
fähigkeit der Hochschulen zu berücksichtigen. Kreditaufnahmen bedürfen ab dem in der

Satzung festgelegten Wert der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die jährliche Kreditaufnahme
bedarf der Zustimmung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Abgeordneten-
hauses, sofern nicht bereits eine Kreditermächtigung durch das Abgeordnetenhaus nach

§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse vom 25.
November 2019 (GVBl. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.

(3) Das Land Berlin überträgt der Anstalt zur Erfüllung der in § 3 Absatz 1 genannten
Aufgaben schrittweise das Eigentum oder bestellt Erbbaurechte an den Grundstücken, die

zum Fachvermögen der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gehören und von
den Hochschulen genutzt werden.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5
Gewährträger

Gewährträger der Anstalt ist das Land Berlin. Das Land Berlin haftet uneingeschränkt für

die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlan-
gen ist. Das Land Berlin gewährt Ausgleich, soweit die Anstalt aus eigenen Mitteln zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nicht in der Lage ist.

§ 6
Aufsicht

Die Anstalt untersteht der Staatsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwal-

tung, welche sicherzustellen hat, dass die Anstalt ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt.

§ 7

Organe

Die Organe der Anstalt sind:

1. der Vorstand,

2. der Aufsichtsrat,

…
– 8 –

3. die Gewährträgerversammlung.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Sofern der Vorstand aus zwei
Mitgliedern besteht, bestimmt der Aufsichtsrat ein vorsitzendes Vorstandsmitglied; dieses
entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vor-

stands gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur bestellt werden, wer nach Erfahrung und Vor-
bildung zur Leitung der Anstalt geeignet ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre vom Aufsichtsrat be-

stellt. Die Abberufung des Vorstands durch den Aufsichtsrat kann jederzeit erfolgen. Die
wiederholte Bestellung ist zulässig, frühestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der bisherigen
Amtszeit. Die Anstellungsverträge sind auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen
Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte und unter Berück-
sichtigung der hochschulpolitischen Ziele des Landes Berlin und der Hochschulen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute ver-

trauensvoll und eng zum Wohl der Anstalt zusammenzuarbeiten. Soweit sie ihre Pflichten
verletzen, sind sie der Anstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Ist streitig, ob sie die Sorgfalt ordentlicher Kaufleute angewandt haben, trifft sie die Beweis-
last. Schließt die Anstalt für die Mitglieder des Vorstands eine Haftpflichtversicherung ab,

ist ein angemessener Selbstbehalt zu vereinbaren.

(3) Der Vorstand unterliegt den Weisungen der Gewährträgerversammlung.

(4) Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat und die Gewährträgerversammlung re-
gelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für die Anstalt relevanten Fragen der Planung,

der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements. Auf Anforderung
ist der Gewährträgerversammlung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Der Vor-
stand ist verpflichtet, die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Gewährträgerversammlung

über besondere Anlässe unverzüglich zu informieren.

(5) Der Vorstand stellt einen Wirtschaftsplan nach Maßgabe des § 17 auf.

…
– 9 –

(6) Alle Geschäfte und Maßnahmen des Vorstands von grundsätzlicher Bedeutung, die
über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs hinausgehen, bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat kann sich für weitere Geschäfte und Maß-
nahmen des Vorstands die vorherige Zustimmung vorbehalten.

(7) Der Aufsichtsrat hat eine Geschäftsanweisung für den Vorstand zu erlassen.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10
Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Vertretungs-
recht wird, sofern zwei Vorstandsmitglieder bestellt sind, durch die Vorstandsmitglieder ge-

meinschaftlich oder gemeinschaftlich durch ein Vorstandsmitglied und eine Prokuristin oder
einen Prokuristen ausgeübt. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist dieses alleinvertre-
tungsberechtigt. In diesem Fall ist durch geeignete interne Regelungen sicherzustellen,
dass im Hinblick auf die Tätigkeit der Anstalt das Vier-Augen-Prinzip gewahrt wird.

(2) In Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder vertritt der Aufsichtsrat die Anstalt. Für
den Aufsichtsrat handelt sein vorsitzendes Mitglied.

(3) Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber vertritt die Gewährträgerversammlung die An-
stalt. Für die Gewährträgerversammlung handelt ihr vorsitzendes Mitglied.

(4) Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied oder beide Mitglieder des Vorstands von den
Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreien, soweit gesetzlich zu-
lässig.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern und setzt sich wie folgt zu-
sammen:

1. ein Mitglied aus der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung auf deren Vor-
schlag,

2. ein Mitglied aus der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung auf deren Vorschlag,

3. ein Mitglied aus der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung auf deren Vorschlag,

…
– 10 –

4. auf Vorschlag der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ein und der für Fi-
nanzen zuständigen Senatsverwaltung ein weiteres auf dem Gebiet der Immobilien-
wirtschaft erfahrenes Mitglied aus der Wirtschaft oder der Wissenschaft,

5. auf Vorschlag der Landeskonferenz der Rektor*innen und Präsident*innen der Berliner

Hochschulen ein Mitglied eines Präsidiums einer staatlichen Hochschule Berlins.

(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bestimmt aus den Mitgliedern
ein vorsitzendes Mitglied. Der Aufsichtsrat bestimmt ein stellvertretendes vorsitzendes Mit-
glied.

(3) Die Mitglieder werden von der Gewährträgerversammlung bestellt und abberufen.
Die Gewährträgerversammlung kann die Mitglieder des Aufsichtsrats jederzeit abberufen.
Das jeweils nachfolgende Mitglied wird für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats bestellt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt und

bleiben bis zur Bestellung des neuen Aufsichtsrats im Amt. Eine erneute Bestellung ist zu-
lässig. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung ge-
genüber der Anstalt niederlegen.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Senatsverwaltung oder aus dem Amt, das

für seine Bestellung maßgebend war, aus, endet die Mitgliedschaft mit der Bestellung einer
Nachfolgerin oder eines Nachfolgers durch die Gewährträgerversammlung. Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit durch die Gewährträ-

gerversammlung ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt.

(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gewähr-
trägerversammlung bedarf.

(7) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands sowie alle weite-

ren wesentlichen Angelegenheiten der Anstalt und bestimmt die Grundzüge der Geschäfts-
politik. Er kann jederzeit einen Bericht über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Er
kann die Bücher, Akten und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen sowie einzelne Mit-

glieder und Dritte damit beauftragen.

(2) Der Aufsichtsrat informiert die Gewährträgerversammlung regelmäßig sowie zu-
sätzlich auf deren Anforderung zeitnah und umfassend über die Tätigkeit des Vorstands.

(3) Der Aufsichtsrat entscheidet nach Maßgabe des § 8 über die Bestellung und Ab-

berufung der Mitglieder des Vorstands.

…
– 11 –

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 13

Treue- und Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sind verpflichtet, sich für das
Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den
Betriebszwecken der Anstalt setzen könnte. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die

der Anstalt im Wettbewerb zum Nachteil gereichen könnte.

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt haben über vertrauliche Angaben und Ge-
genstände, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Anstalt bekannt geworden
sind (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), Stillschweigen zu bewahren. Die §§ 394 und

395 des Aktiengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Diese
Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere Personen, die an den Sitzungen des Auf-
sichtsrats teilnehmen. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied bei Sitzungsbeginn auf diese

Verpflichtung hinzuweisen.

§ 14

Interessenkonflikte

(1) Jedes Mitglied des Vorstands hat Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorstand
und dem Aufsichtsrat offenzulegen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat Interessenkonflikte
unverzüglich dem Aufsichtsrat offenzulegen. Der Aufsichtsrat hat die Gewährträgerver-

sammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung zu informieren.

(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dürfen bei ihren Entscheidungen
keine persönlichen Interessen verfolgen.

§ 15
Gewährträgerversammlung

(1) Der Gewährträgerversammlung gehören die folgenden Mitglieder des Senats von

Berlin an:

1. das für Hochschulen zuständige Mitglied,

2. das für Finanzen zuständige Mitglied,

3. das für Bauen zuständige Mitglied.

Den Vorsitz bestimmt der Senat.

…
– 12 –

(2) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung können sich durch ihre Staatssekre-
tärinnen oder Staatssekretäre vertreten lassen.

(3) Die Gewährträgerversammlung beschließt über:

1. die Erteilung von Weisungen gegenüber dem Vorstand nach § 9 Absatz 3,

2. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 11 Absatz 3,

3. die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats,

4. die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nach § 11 Absatz 6,

5. die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands,

6. die Satzung nach § 23 Absatz 2,

7. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Auf-
sichtsrats und im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin,

8. die Feststellung des durch den Aufsichtsrat geprüften Jahresabschlusses,

9. die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,

10. die Zustimmung zur Gründung von Tochterunternehmen und zur Beteiligung an ande-

ren Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen nach § 20 und

11. Kapitalzuführungen und Kapitalherabsetzungen sowie Einzahlungen und Auszahlun-
gen des Gewährträgers in das Eigenkapital und aus dem Eigenkapital der Anstalt.

(4) Die Gewährträgerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist

beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen be-
dürfen der einfachen Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsit-
zenden Mitglieds den Ausschlag.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 16
Fachrat

(1) Die Anstalt richtet einen Fachrat als beratendes Gremium ein. Die Einrichtung des
Fachrats erfolgt durch den Aufsichtsrat.

(2) Der Fachrat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschulen
des Landes Berlin. Das Präsidium der jeweiligen Hochschule ernennt die jeweilige Vertre-

terin oder den jeweiligen Vertreter.

…
– 13 –

(3) Der Fachrat berät den Vorstand und den Aufsichtsrat zu fachlich-strategischen Fra-
gestellungen der Erfüllung und Weiterentwicklung der Aufgaben der Anstalt nach § 3 Ab-
satz 1.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 17
Wirtschaftsplanung, Rechnungslegung, Prüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wird die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres
errichtet, beginnt das erste Geschäftsjahr mit der Errichtung und endet am 31. Dezember
desselben Jahres (Rumpfgeschäftsjahr).

(2) Der Vorstand hat spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres einen

Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen, der mindestens aus einem Er-
folgsplan, einem Finanzplan, einem Investitionsplan und einem Stellenplan sowie aus einer
Planbilanz besteht.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der

Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften
aufzustellen und zu prüfen. Die Anstalt hat hierbei ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf
die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfüllen. Sofern sie nicht gesetzlich zur Nachhaltig-

keitsberichterstattung auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich
der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322/15 vom 16.12.2022, S.

15) verpflichtet ist, berichtet die Anstalt nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex oder
einem anderen vom Land Berlin festgelegten Berichtsformat.

(4) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und
des Geschäftsberichts durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu prüfen. Die Kosten

trägt die Anstalt.

(5) Im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle sind für jedes
namentlich benannte Mitglied aller Organe die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewähr-
ten Gesamtbezüge, jeweils einzeln aufgegliedert nach festen und variablen Bestandteilen

und unter Auflistung der Einzelbestandteile (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsent-
schädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertrag-
liche Vereinbarungen über Ruhegehälter) anzugeben. Dies gilt auch für Abfindungen, ge-

währte Zulagen und Kredite.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

…
– 14 –

§ 18
Personalwirtschaft

(1) Die Anstalt ist dienstherrenfähig. Beamtinnen und Beamte ernennt die Anstalt mit
Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die Anstalt soll die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin und der Hochschu-
len sowie die tariflich Beschäftigten des Landes Berlin und der Hochschulen in dem Um-
fang, der den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 entspricht, übernehmen. Für die Beamtinnen
und Beamten finden die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen weiterhin Anwendung.

Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Übernahme des Personals stehen, sind unzulässig.

(3) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Anstalt nimmt der Vorstand, für
von der Anstalt angestellte Mitglieder des Vorstands der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunk-

tion wahr.

(4) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschafts-
stelle der Anstalt ist der Vorstand.

(5) Die Anstalt führt die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

der Länder (VBL) fort und schließt hierfür mit dieser eine Beteiligungsvereinbarung.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 19
Geltung der Landeshaushaltsordnung

(1) Die §§ 7, 24 und 54 sowie die Regelungen zur Aufstellung und Bewirtschaftung von
Stellenplänen und Stellen der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, einschließlich der dazu ergangenen
Ausführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwen-

dung. Die §§ 63 bis 69 sowie § 111 und § 112 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, ein-
schließlich der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,

finden unmittelbare Anwendung. Im Übrigen finden die Vorschriften der Landeshaushalts-
ordnung keine Anwendung.

(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung sowie andere Senatsverwaltun-
gen, die der Anstalt Aufgaben übertragen, können die Anstalt ermächtigen, einen Teil des

Landeshaushalts zu bewirtschaften. Insoweit gelten die Vorschriften der Landeshaushalts-
ordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gelten-
den Fassung.

…
– 15 –

§ 20
Beteiligung, Gründung von Tochterunternehmen

(1) Die Anstalt kann sich zur Durchführung ihrer in § 3 Absatz 1 genannten Aufgaben
mit Zustimmung der Gewährträgerversammlung an anderen Unternehmen, Einrichtungen

und Organisationen beteiligen sowie Tochterunternehmen gründen, erwerben und betrei-
ben.

(2) Die Gewährträgerhaftung nach § 5 ist für Verbindlichkeiten von Beteiligungen im
Sinne von Absatz 1 ausgeschlossen.

(3) Die Beteiligung an Tochterunternehmen mit weiteren nicht-öffentlichen Mitgesell-
schaftern erfolgt mit Zustimmung des für Haushalt zuständigen Ausschusses des Abgeord-
netenhauses.

§ 21
Datenverarbeitung

Unbeschadet anderer Vorschriften darf die Anstalt personenbezogene Daten verarbei-

ten, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, ihrer sat-
zungsgemäßen Aufgaben oder ihrer rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

§ 22
Anwendung des Berliner Corporate Governance Kodex

Der Berliner Corporate Governance Kodex, der auf der Internetseite der für Finanzen
zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht ist, ist in seiner jeweils aktuellen Fassung zu

beachten. Vorstand und Aufsichtsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen
des Kodex entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist
dies nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung hat im Rahmen der jährlichen Berichter-

stattung zu erfolgen.

§ 23
Satzung

(1) Die Anstalt gibt sich eine Satzung.

(2) Die Gewährträgerversammlung erlässt die Satzung. Diese ist im Amtsblatt für Ber-
lin zu veröffentlichen. Änderungen der Satzung können von der Gewährträgerversammlung
beschlossen werden und sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

…
– 16 –

§ 24
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.

…
– 17 –

A. Begründung

a) Allgemeines

Zielstellungen

Mit der Berliner Hochschulbaugesellschaft (BHG) – (nachfolgend: Anstalt) soll in der

Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ein selbständiger und spezialisierter
Träger entstehen, dessen Ziel es sein soll, den derzeit elf staatlichen Hochschulen des
Landes Berlin nach § 1 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (nachfolgend: Hoch-
schulen) langfristig bedarfsgerechte Räumlichkeiten für deren Zwecke zur Verfügung

zu stellen und dieses Ziel möglichst effektiv und effizient zu erreichen.

Hierfür sollen das Bau- sowie das Gebäude- und Liegenschaftsmanagement der von
den Hochschulen genutzten und bislang im Eigentum des Landes Berlin befindlichen
Liegenschaften (nachfolgend: Hochschulliegenschaften) optimiert werden. Dafür soll

die Anstalt nicht nur Eigentümerin oder Erbbaurechtsnehmerin der Hochschulliegen-
schaften werden und langfristig die Instandhaltung sowie das Gebäude- und Liegen-
schaftsmanagement verantworten, sondern auch für die bedarfsgerechte Realisierung

von Bauprojekten, inklusive Sanierungen, und deren Finanzierung verantwortlich sein.
Daneben soll die Anstalt in enger Partnerschaft mit den Hochschulen die übergrei-
fende strategische Planung und Entwicklung der Hochschulliegenschaften, inklusive
gemeinsamer campusübergreifender Flächennutzungsstrategien, übernehmen. Die

Hochschulen sollen die Gebäude künftig auf Basis eines Mieter-Vermieter-Modells
nutzen.

Ausgangslage und Problemstellung

Die Hochschulen sind durch ihre Exzellenz und ihre vielfältigen Kooperationen mit

überregionalen Partnern in Forschung, Wirtschaft und Wissenschaft ein wesentlicher
Wirtschaftsfaktor und Innovationstreiber für das Land Berlin. Um ihre Aufgaben zu er-
füllen, brauchen sie neben herausragenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerin-

nen auch eine moderne, leistungsfähige und nachhaltige Infrastruktur, die ihre Bedeu-
tung, ihre Aufgaben und ihre Bedarfe angemessen abbildet. Dies umfasst insbeson-
dere auch angemessene Räumlichkeiten.

Derzeit nutzen die Hochschulen circa 450 Gebäude mit einer Nutzfläche von insge-

samt ca. 1,2 Mio. qm (NUF 1 – 6). Viele dieser Immobilien sind in den 1960er- und
1970er-Jahren erbaut worden und müssen zum Teil komplett saniert werden. Die
Technik ist oftmals veraltet. Hierdurch verursachen einige Gebäude im Betrieb einen
hohen Energieverbrauch und entsprechende Treibhausgasemissionen. Dies erschwert

nicht nur die Erreichung der Klimaziele des Landes Berlin, sondern kann auch dessen
Bedeutung als national und international überragender Standort von Wissenschaft und
Forschung gefährden.

…
– 18 –

Der Abbau des Investitionsstaus an den Berliner Hochschulen gehört daher zu den
großen und wichtigen Herausforderungen für den Erhalt und die Zukunftsfähigkeit des
Wissenschaftsstandortes Berlin. Dazu müssen nicht nur Bau- und Sanierungsvorhaben
strategisch geplant, langfristig finanziell gesichert und bedarfsgerecht umgesetzt wer-

den. Um die bauliche Substanz der Hochschulen langfristig zu erhalten, muss darüber
hinaus eine nachhaltige Instandhaltung der Hochschulliegenschaften sowie ein effizi-
entes Gebäude- und Liegenschaftsmanagement sichergestellt sein.

In den Richtlinien zur Regierungspolitik 2023–2026 ist zudem als Ziel formuliert, dass
der Senat „eine Offensive für Baumaßnahmen zur energetischen Sanierung und Er-
tüchtigung an Hochschulen“ startet und in dem Zusammenhang auch „kooperative
und innovative“ Formen des Hochschulbaus prüft.

Die derzeitige Ausgestaltung der Organisation und die Verteilung der Zuständigkeiten
und Verantwortungsstrukturen im Bau- und Liegenschaftsmanagement der Hochschul-
liegenschaften im Land Berlin führt nicht dazu, dass mit möglichst geringem Einsatz
von Mitteln den Hochschulen durchgängig bedarfsgerechte Räumlichkeiten zur Verfü-

gung gestellt werden können.

Aktuell befinden sich die meisten Hochschulliegenschaften weit überwiegend im Ei-
gentum des Landes Berlin, einige Liegenschaften befinden sich im Eigentum der Hoch-
schulen bzw. dritter Institutionen. Bislang ist kein Entgelt für die Nutzung der Hoch-

schulliegenschaften durch die Hochschulen an das Land Berlin zu entrichten. Mithin
bestehen derzeit bei den Hochschulen nicht ausreichend Anreize, mit der begrenzten
Ressource Raum sparsam umzugehen und durchgängig langfristige potenzielle Sy-

nergien im Bau, der Nutzung sowie in der Instandhaltung und dem Gebäudemanage-
ment zu identifizieren und umzusetzen. Auch die getrennte Betrachtung der Gebäude-
und Liegenschaftssituation durch die einzelnen Hochschulen erschwert die Identifizie-
rung von potenziellen Synergien.

Momentan gibt es im Land Berlin keinen Akteur, der über den gesamten Lebenszyklus
(Planung, Errichtung, Nutzung einschließlich Bauunterhaltung, Sanierung etc.) hinweg
für die von den Hochschulen genutzten Gebäude zuständig ist bzw. diese Zuständig-

keit wahrnimmt. Vielmehr sind die Zuständigkeiten und Verantwortungsstrukturen im
Bau- und Liegenschaftsmanagement der Hochschulliegenschaften auf verschiedene
Akteure im Land Berlin verteilt und überschneiden sich teilweise:

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ist Vermögensträgerin der im Ei-

gentum des Landes Berlin befindlichen und von den Hochschulen genutzten Grund-
stücke (Hochschulliegenschaften) und somit für die mit dem Eigentumsrecht verbunde-
nen Rechtsfragen unterhalb dinglicher Verfügungen über Grundstücke, die auf der Se-
natsebene in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Finanzen liegen, zuständig.

In die Planung und Errichtung bzw. Sanierung der Hochschulgebäude sind mehrere
Akteure involviert. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nimmt zum einen

…
– 19 –

die Aufgaben des Bedarfsträgers wahr, also der Organisationseinheit, die den Bedarf
für eine Baumaßnahme feststellt und ihn anmeldet. Zum anderen ist die für Hochschu-
len zuständige Senatsverwaltung die zuständige Fachverwaltung, also die fachlich zu-
ständige Stelle der Verwaltung, für die Bauaufgaben für Hochschulbauten aller staat-

lichen Hochschulen des Landes Berlin durchgeführt werden. Als Bedarfsträgerin ist sie
auch in die Planungen involviert. Jedoch nimmt sie selbst keine baufachlichen Aufga-
ben wahr. Bei größeren Baumaßnahmen (in der Regel über 10 Millionen Euro Ge-

samtkosten) übernimmt die für Bauen zuständige Senatsverwaltung als Bauverwaltung
des Landes die Planung und Errichtung der Hochschulgebäude und ist in der Regel
gemäß der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bau-
aufgaben Berlins (ABau) Baudienststelle im Sinne von § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) und Bauherrin für Landesbaumaßnahmen. Die
Hochschulen sind als Nutzer der Gebäude in die Planung und Durchführung der Bau-
maßnahmen involviert. Daneben werden jedoch auch von den vier Universitäten Bau-

maßnahmen durchgeführt (kleinere Baumaßnahmen unterhalb des Schwellenwertes
von 10 Millionen Euro Gesamtkosten). Im Einzelfall kann den Universitäten jedoch
auch für Maßnahmen mit Gesamtkosten über 10 Millionen Euro die Bauherrenschaft
durch die Berücksichtigung im Investitionsprogramm des Landes Berlin übertragen

werden.

Die Bewirtschaftung und Verwaltung, somit auch das Gebäude- und Liegenschafts-
management, der Hochschulliegenschaften obliegt der jeweils nutzenden Hochschule.
Die hiermit verbundenen Kosten sind in dem Globalzuschüssen des Landes Berlin an

die Hochschulen berücksichtigt.

Die Hochschulen können bislang Maßnahmen der Bauunterhaltung in eigener Zustän-
digkeit durchführen. Die hiermit verbundenen Kosten sind in dem Globalzuschüssen

des Landes an die Hochschulen berücksichtigt. Einzeln veranschlagte große Maßnah-
men in Form von Grundinstandsetzungen werden daneben auch von der für Bauen
zuständigen Senatsverwaltung als Landesmaßnahme geplant und durchgeführt. Zu-
sätzlich ist die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung aufgrund ihrer haushaltspo-

litischen Steuerungsfunktion involviert.

Bislang liegt die finanzielle Verantwortung für Bau und Betrieb der Hochschulgebäude
nicht in einer Hand. Die für die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Bauunterhal-
tung notwendigen konsumtiven und investiven Mittel sind in den Globalzuschüssen des

Landes an die Hochschulen berücksichtigt. Darüberhinausgehende investive bauliche
Maßnahmen (Sanierungen, Neubau) werden in der Regel über den Landeshaushalt
finanziert.

Das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten bringt Nachteile mit sich, u. a.:

Die Vielzahl der beteiligten Akteure führt zu umfangreichen und zeitintensiven Abstim-
mungsprozessen. Auch dies trägt dazu bei, dass die notwendigen Bedarfe der Hoch-
schulen nicht immer in angemessenem Umfang berücksichtigt werden, langfristige

…
– 20 –

strategische Überlegungen zur Entwicklung des Wissenschaftsstandorts Berlin nur ein-
geschränkt in die Planungsprozesse einfließen können und potenzielle Synergien im
Bau, in der Nutzung sowie in der Instandhaltung und dem Gebäudemanagement nicht
durchgängig identifiziert und umgesetzt werden.

Die Notwendigkeit zeit- und kostenintensiver Abstimmungsprozesse zeigt sich insbe-
sondere bei der Sanierung von Gebäuden im Bestand. Das Auseinanderfallen der
Verantwortlichkeiten für Bau und Betrieb führt dazu, dass die für die Sanierung not-

wendigen Kenntnisse über die einzelnen Gebäude und deren baulichen Zustand bis-
her nicht gebündelt bei einem Akteur vorhanden sind. Das Auseinanderfallen der fi-
nanziellen Verantwortung für Bau und Betrieb führt zudem dazu, dass nicht genügend
Anreize dafür bestehen, hinreichend Ressourcen für die Bauunterhaltung einzusetzen.

Überdies fehlt ein strategischer Blick auf die langfristige Liegenschaftsentwicklung der
Hochschulen sowie auf mögliche Synergien und Abhängigkeiten zwischen den Hoch-
schulen.

Des Weiteren führen die verteilten und sich teilweise überschneidenden Verantwort-

lichkeiten zu Doppelstrukturen, da verschiedene Akteure Ressourcen, also baufachli-
che Kompetenzen und personelle Kapazitäten, parallel vorhalten müssen. So verfügen
alle Hochschulen über – teilweise umfangreiche – Technische Abteilungen, die für die
Instandhaltung und das Gebäudemanagement verantwortlich sind. Insbesondere bei

den Technischen Abteilungen der Universitäten ist zudem noch zusätzliches Personal
für die Realisierung von Baumaßnahmen vorhanden. Auch die für Bauen zuständige
Senatsverwaltung verfügt über die notwendige Fachkompetenz und personelle Aus-

stattung zur Realisierung komplexer Bauprojekte im Wissenschaftsbereich. Diese Dop-
pelstrukturen bringen erhöhte Kosten mit sich.

Zusätzlich erschweren lange Planungsprozesse den Abbau des Investitionsstaus. Die
Realisierung von investiven Baumaßnahmen im Wissenschaftsbereich ist aufgrund der

hohen Komplexität der Bauaufgaben von der Planung bis zur Übergabe oftmals mit
längeren Zeiträumen verbunden. Dies kann dazu führen, dass sich infolge der Entwick-
lung des Baukostenindex Anpassungen bei den Baukosten ergeben. Gleichzeitig ent-

wickeln sich wissenschaftliche Anforderungen und Forschungsinhalte während der Pro-
jektlaufzeit dynamisch weiter, sodass es in Einzelfällen erforderlich sein kann, die Ge-
bäude sowohl in der Planungsphase, als auch nach Fertigstellung durch zusätzliche
Investitionen an veränderte Bedarfe der Hochschulen anzupassen.

Lösungsansatz

Durch die Errichtung der Anstalt soll die Expertise im Bau- und Gebäudemanagement
der Hochschulliegenschaften gebündelt werden, um insbesondere fachliche und ka-
pazitative Synergien zu erzielen.

…
– 21 –

Die Anstalt soll zukünftig als zentrale Bau- und Gebäudemanagerin unter Berücksich-
tigung der Interessen der Hochschulen den Bau sowie die Instandhaltung und das Ge-
bäude- und Liegenschaftsmanagement der Berliner Hochschulliegenschaften, ein-
schließlich der Finanzierung dieser Aufgaben, aus einer Hand verantworten. Damit soll

der Anstalt die zentrale Verantwortung für den Erhalt der Qualität und Funktionalität
der Hochschulliegenschaften über den gesamten Gebäudelebenszyklus hinweg über-
tragen werden. Sie soll damit die zentrale Säule im Bereich des hochschulbezogenen

Bauens, einschließlich Sanierungen, sowie der Instandhaltung und des Gebäudema-
nagements sein. Durch die campusübergreifende Bündelung der Aufgaben über den
gesamten Lebenszyklus bei der Anstalt soll die Verwaltung der Hochschulliegenschaf-
ten signifikant verbessert werden. Bau- und Sanierungsvorhaben sollen von der Anstalt

strategisch geplant, langfristig finanziell abgesichert und bedarfsgerecht umgesetzt
werden. Die Bündelung der Aufgaben bei der Anstalt soll sowohl die involvierten Se-
natsverwaltungen als auch die Hochschulen entlasten und hochschul- bzw. landes-

übergreifende Doppelstrukturen abbauen bzw. vermeiden. Mit dieser Zentralisierung
soll eine entsprechende Bündelung der fachlichen Kompetenzen, z. B. in den Berei-
chen Vergabe, technische Wartung komplexer Anlagen, energetische Sanierung, ein-
hergehen.

Hierzu soll die Anstalt folgende Aufgabenbereiche übernehmen:

Langfristig sollen alle noch benötigten Hochschulliegenschaften an die Anstalt über-
tragen werden (Eigentumswechsel oder Erbbaurecht). Die Anstalt wird die Hochschul-
liegenschaften auf der Basis eines Mieter-Vermieter-Modells zur Verfügung stellen.

Dadurch soll ein Anreiz zur Optimierung des Flächenbedarfs gegeben werden. Die
Hochschulen sind nach der Übertragung angehalten, ihren Flächenbedarf vorrangig
aus dem Bestand der Anstalt zu decken, bevor neue Marktanmietungen der Hochschu-

len getätigt werden können. Bestehende Marktanmietungen sollen perspektivisch zu-
gunsten von Anmietungen bei der Anstalt reduziert werden.

Die Anstalt soll die zentrale Stelle für Projektentwicklung und Projektausführung auf
den Hochschulliegenschaften werden. Dies umfasst auch die Finanzierung der Pro-

jekte. Ziel ist es, den derzeit bestehenden Investitionsstau im Bereich des Hochschul-
baus abzubauen. Der Investitionsstau ist aktuell noch nicht als feste Größe zu betrach-
ten. Eine abschließende Bestimmung erfolgt erst nach der Ermittlung des Flächenbe-
darfs der Hochschulen, unter Berücksichtigung der zukünftig erwarteten Studierenden-

zahlen sowie der Identifizierung von Synergiepotenzialen und technischen, rechtlichen
sowie organisatorischen Maßnahmen zur Flächenreduzierung. Eine mittel- bis langfris-
tige Reduktion der benötigten Flächen um mindestens 15 Prozent, langfristig ggf. um

bis zu 30 Prozent, wird als realistisch eingeschätzt. Dementsprechend vermindern sich
auch die Sanierungsbedarfe.

…
– 22 –

Insbesondere soll die Anstalt zentral die Aufgabe der Instandhaltung und des Gebäu-
demanagements für die Hochschulliegenschaften übernehmen. Es sollen ver-
pflichtende Basisleistungen sowie optionale Zusatzleistungen (Bandbreitenmodell)
angeboten werden. Von der Anstalt werden unter Berücksichtigung der Nutzerper-

spektive die Basisleistungen verantwortet. Diese dienen der Sicherstellung des lang-
fristigen Erhalts und der Funktionsfähigkeit der Hochschulliegenschaften und beinhal-
ten insbesondere die Instandhaltung sowie das technische und kaufmännische Ge-

bäudemanagement. Darüberhinausgehende Aufgaben können von den Hochschulen
selbst wahrgenommen oder im Rahmen von Zusatzleistungen an die Anstalt übertra-
gen werden, wobei eine Bündelung in vielen Fällen Effizienz- und Kostenvorteile er-
möglicht. Die Abgrenzung zwischen Basisleistungen und Zusatzleistungen wird in ei-

nem Mustervertrag festgelegt. Die konkrete Zuordnung der Aufgaben wird im jeweili-
gen Vertragsverhältnis festgelegt.

Die Anstalt soll als Dienstleisterin die strategische Planung und Weiterentwicklung der

Hochschulliegenschaften analytisch vorbereiten und operativ umsetzen. Allerdings
verbleibt die Entscheidung über die Umsetzung der von der Anstalt entwickelten Kon-
zepte beim Land Berlin und den Hochschulen, die hierüber in einer Steuerungsrunde
gemeinsam befinden werden. Durch den strategischen Blick der Anstalt auf die Hoch-

schulliegenschaften soll die Flächen- und Entwicklungsplanung kohärent aufeinander
abgestimmt und eine einheitliche Steuerung über alle Hochschulen hinweg gewähr-
leistet werden. Auch soll die Anstalt eine campusübergreifende Flächennutzungsstra-
tegie entwickeln und umsetzen. So soll die Anstalt eine hochschulübergreifende Cam-

pusentwicklung betreiben und hierdurch Synergien und Suffizienzen zwischen den
Hochschulen schaffen und Möglichkeiten erschließen, Gebäude gemeinsam effizien-
ter zu nutzen (z. B. bessere Auslastung von Spezialbedarfen). Die Anstalt soll gebün-

delt Konzepte und Best Practices für Zukunftsthemen (z. B. Energieeffizienz, Klimaan-
passung, neue Formen der Lehre, Barrierefreiheit) erarbeiten. Durch den hochschul-
übergreifenden Blick der Anstalt sollen Flächen reduziert und zudem die Flächensuffi-
zienz gesteigert werden, sodass die Flächen der Hochschulen so sparsam und effizient

wie möglich genutzt werden, um den Flächenverbrauch und auch damit verbundene
Umweltbelastungen zu minimieren. Die Anstalt, die für die Hochschulen zuständige
Senatsverwaltung und die Hochschulen werden eine campusübergreifende Bedarfsa-

nalyse unter zeitgemäßen und modernen Nutzungsmodellen (Shared Space, Home
Office, E-Learning, New Work etc.) anstellen, um die Flächenbedarfe signifikant zu
senken – bei verbesserter Qualität von Forschung und Lehre.

Da somit Aufgaben der Hochschulen und des Landes Berlin auf die Anstalt übergehen,

soll die Anstalt auch die Beamtinnen und Beamten sowie die tariflich Beschäftigten
des Landes Berlin und der Hochschulen in dem Umfang, der diesen Aufgaben ent-
spricht, übernehmen. Eine Gleichbehandlung der Beschäftigten der Anstalt gegenüber

denen des Landes Berlin und der Hochschulen wird durch das Landesbeamtengesetz
und Vorgaben in der Satzung zur Tarifbindung gewährleistet.

…
– 23 –

Die Anstalt soll sich über die Einnahme von Mieten und Entgelten finanzieren. Zudem
soll die Anstalt für die Durchführung der notwendigen Investitionen in die Hochschul-
liegenschaften Kredite aufnehmen können. Um dies zu ermöglichen, werden ergän-
zende Eigenkapitalzuführungen in den ersten Jahren nach Gründung erforderlich sein.

Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

Der Senat hat im Vorfeld einen Rechtsformvergleich durchgeführt. Ziel war es, zu klä-
ren, ob eine andere Rechtsform als eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) das mit
der Errichtung der Anstalt verfolgte Ziel (vgl. § 2) besser erfüllen könnte. Als Ergebnis

wurde festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Vielmehr ist die Wahl der Rechtsform
der Anstalt in Form einer AöR im Vergleich zu alternativen Gestaltungsformen, die
nach den Prioritäten des Senats optimale Rechtsform. Insbesondere ist eine AöR ge-

genüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorzugswürdig. Eine
AöR hat gegenüber einer GmbH zahlreiche Vorteile, insbesondere mit Blick auf die
Einflussmöglichkeiten des Landes Berlin, auf die Möglichkeit der Dienstherrnfähigkeit,
personalrechtliche und personalpolitische Aspekte sowie hinsichtlich steuerrechtlicher

Aspekte. Zudem ist die GmbH als privatrechtliche Gesellschaftsform nach den Betei-
ligungsgrundsätzen des Landes Berlin subsidiär zur Anstalt des öffentlichen Rechts.

Anhörung

Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 wurde das Anhörungsverfahren zu dem Geset-

zesentwurf eingeleitet. Hierbei wurde der Referentenentwurf mit Stand vom 30. Januar
2026 folgenden Einrichtungen und Fachkreisen zur Stellungnahme zugeleitet:

– staatliche Hochschulen im Land Berlin

– Landeskonferenz der Rektor*innen und Präsident*innen der Berliner Hochschulen
(LKRP)
– Landesvertretung Akademischer Mittelbau Berlin (LAMB)
– Beamtenbund und Tarifunion

– Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
– Hochschullehrerbund (HLB)

– Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi)
– Landeskonferenz Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Berliner Hochschu-
len (LakoF)
– Landesvertretung der Mitarbeitenden in Technik, Service und Verwaltung (LMTSV)

Es nahmen Stellung:

– Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin)
– Technische Universität Berlin
– Landeskonferenz die hauptamtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

(LakoF)

…
– 24 –

– Landesvertretung Akademischer Mittelbau Berlin (LAMB)
– Landeskonferenz der Rektor*innen und Präsident*innen der Berliner Hochschulen
(LKRP)

– HLB Landesgruppe Berlin
– Landesvertretung der Mitarbeitenden in Technik, Service und Verwaltung (LMTSV)
– DGB Berlin-Brandenburg / GEW Berlin / ver.di Berlin-Brandenburg
– Personalrat Technische Universität Berlin

Die Kernvorhaben des Gesetzesentwurfs, die bereits mit den Hochschulen im Rahmen
von Workshops und ähnlichen Veranstaltungen vorabgestimmt wurden, werden grund-
sätzlich begrüßt. Konkrete Anmerkungen der angehörten Einrichtungen und Fachkreise
werden bei der jeweiligen Einzelbegründung erörtert.

Die Beteiligten im Sinne des Lobbyregistergesetzes und ihre jeweilige Zusammenfas-
sung der wesentlichen Ansichten zum Gesetzesvorhaben können Abschnitt III der An-
lage entnommen werden.

b) Einzelbegründung

Zu § 1 (Errichtung, Rechtsform, Zweck)

Zu Absatz 1

Der Absatz enthält den grundlegenden organisatorischen Errichtungsakt für die An-
stalt. Er bestimmt die Errichtung, die Rechtsform und den Namen der Anstalt. Die

Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts wird den mit der Stellung
der Anstalt als Eigentümerin/Erbbauberechtigte der von den Hochschulen genutzten
Liegenschaften und den damit verbundenen Aufgaben am besten gerecht. Die Be-
zeichnung „Berliner Hochschulbaugesellschaft Anstalt des öffentlichen Rechts (BHG)“

verdeutlicht ihre Aufgaben und lässt die Rechtsform erkennen. Durch den Klammerzu-
satz wird klargestellt, dass die Bezeichnung „BHG“ auch im Rechtsverkehr verwendet
werden kann.

Die Anstalt besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, um die ihr übertragenen Aufga-

ben selbstständig erfüllen zu können.

Zu Absatz 2

Der Absatz bestimmt Berlin als Sitz der Anstalt.

Zu Absatz 3

Durch die Regelung wird angeordnet, dass es sich bei der Anstalt um eine Baudienst-
stelle des Landes Berlin im Sinne von § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauO Bln han-
delt.

…
– 25 –

Nach § 77 Absatz 1 Satz 1 BauO Bln bedürfen nicht verfahrensfreie Bauvorhaben kei-
ner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn die Leitung
der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer innerhalb einer Behörde für die
Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben zuständigen Stelle des Bundes oder

eines Landes (Baudienststelle) übertragen ist und die Baudienststelle mindestens mit
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Ver-
waltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

Die Anstalt kann eine Baudienststelle im Sinne von § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauO Bln sein. Nach der Legaldefinition muss es sich um eine „innerhalb einer Be-
hörde für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben zuständige Stelle des
Bundes oder eines Landes“ handeln.

Bei der Anstalt handelt es sich um eine Behörde im Sinne von § 77 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 BauO Bln. Die Bauordnung für Berlin definiert den Behördenbegriff nicht
selbst. Insofern ist auf das allgemeine Begriffsverständnis zurückzugreifen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt dem allgemeinen Behör-

denbegriff eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatori-
sche Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbststän-
digkeit ausgestattet, dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der

Zwecke des Staats oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom
24.01.1991 – 2 C 16/88). Dies trifft auf die BHG AöR zu.

Infolgedessen bedürfen nicht verfahrensfreie Bauvorhaben der Anstalt keiner Bauge-
nehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung. Vielmehr bedürfen

diese Bauvorhaben gemäß § 77 Absatz 1 Satz 2 BauO Bln nur der Zustimmung der
für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. Allerdings sind in § 77 Absatz 1 Satz
2, 3 und 4 BauO Bln umfangreiche Ausnahmen von dieser Zustimmungspflicht gere-
gelt.

Zu § 2 (Ziel)

Der Paragraf legt das Ziel der Anstalt fest. Dieses besteht darin, den staatlichen Ber-
liner Hochschulen, wie sie in § 1 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes aufgeführt
sind (Hochschulen), unter Berücksichtigung der hochschulpolitischen Ziele des Landes

Berlin bedarfsgerechte Räumlichkeiten bereitzustellen und deren Funktionalität dau-
erhaft sicherzustellen. Die Charité, die keine Hochschule, sondern Gliedkörperschaft
von Freier Universität Berlin und Humboldt-Universität zu Berlin, aber rechtlich selbst-

ständig ist, ist damit ausgenommen, da ihre Baufinanzierung mit Blick auf ihre unter-
schiedlichen Säulen – neben der Medizinischen Fakultät das Universitätsklinikum und
der zu 90 % bundesgeförderte Translationsforschungsbereich – derzeit teils in anderen
Finanzierungsarten, eben auch bundesseitig, integriert ist.

Dieses Ziel ist auch vor seinem verfassungsrechtlichen Hintergrund zu sehen: Artikel 5
Absatz 3 Satz 1 GG und Artikel 21 der Verfassung von Berlin (VvB) garantieren die

…
– 26 –

Wissenschaftsfreiheit, aus der auch die Pflicht des Staates folgt, die Wissenschaft mit
den erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln auszustat-
ten (vgl. Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 21
Rn. 7; Paulus, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 415). Davon umfasst

wird auch die Vorhaltung von Forschungsmitteln, zu denen unter anderem die Räum-
lichkeiten der Hochschulen zählen (vgl. Paulus, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024,
Art. 5 Rn. 502). Insofern besteht die Pflicht, die staatlichen Hochschulen mit angemes-

senen Räumlichkeiten auszustatten. Durch die Errichtung der Anstalt und mit der Auf-
gabenverlagerung auf diese bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestal-
tungsspielraums. Insgesamt sichert der Gesetzgeber durch die Errichtung der Anstalt
die Wissenschaftsfreiheit, indem er die angemessene Bereitstellung von Liegenschaf-

ten für die Berliner Hochschulen institutionell absichert.

Nicht übernommen wurde der Vorschlag der Landeskonferenz der Rektor*innen und
Präsident*innen der Berliner Hochschulen (LKRP) als Ziel der Anstalt festzulegen, den

staatlichen Hochschulen des Landes Berlin kreditfinanzierte Neubau- und Sanierungs-
maßnahmen im Rahmen eines Mieter-Vermieter-Modells anzubieten. § 2 schreibt das
übergeordnete Ziel der Anstalt fest. Dieses besteht nicht darin, kreditfinanzierte Neu-
bau- und Sanierungsmaßnahmen im Rahmen eines Mieter-Vermieter-Modells anzu-

bieten, sondern den Hochschulen bedarfsgerechte Räumlichkeiten zur Verfügung zu
stellen. Indes ist etwa die kreditfinanzierte Errichtung von Neubauten bzw. die Durch-
führung von Sanierungsmaßnahmen ein Mittel, dieses Ziel zu erreichen, aber nicht das
Ziel selbst.

Zu § 3 (Aufgaben)

Zu Absatz 1

Die Aufgaben der Anstalt sind in sachlicher Hinsicht auf Tätigkeiten der Anstalt im
Rahmen ihres Ziels (vgl. § 2) eingegrenzt.

Das Land Berlin überträgt der Anstalt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, nämlich die
der Versorgung der Hochschulen mit adäquaten Räumlichkeiten. Es wird insoweit auf
die Ausführungen zu § 2 verwiesen. Diese Aufgabe geht vollständig auf die Anstalt
über.

Dem Ziel der Errichtung der Anstalt entsprechend wird die Expertise im Bau- und Lie-
genschaftsmanagement künftig bei einem Akteur gebündelt werden, um fachliche und
kapazitative Synergien zu erzielen. Die Anstalt soll über den gesamten Lebenszyklus
eines Gebäudes hinweg für die von den Hochschulen genutzten Grundstücke und Ge-

bäude zuständig sein, sobald ihr das Eigentum an den Grundstücken übertragen oder
Erbbaurechte bestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund werden in Satz 1 allge-
mein die Aufgaben der Anstalt festgelegt. Hiernach obliegt ihr als zentraler Bau- und

Gebäudemanagerin der Bau sowie die Instandhaltung und das Gebäudemanage-
ment der Liegenschaften deren Eigentümerin oder Erbbauberechtigte sie geworden

…
– 27 –

ist. In Satz 2 werden die sich daraus im Wesentlichen ergebenden Aufgaben der An-
stalt nicht abschließend („insbesondere“) aufgelistet. Nicht übernommen wurde die
Anregung der LKRP, den Begriff des Gebäudemanagements als primären Zuständig-
keitsbereich der Anstalt zu streichen. Die Anstalt kann das in § 2 formulierte Ziel, den

staatlichen Hochschulen des Landes Berlin bedarfsgerechte Räumlichkeiten bereitzu-
stellen und deren Funktionalität dauerhaft sicherzustellen, nur erfüllen, wenn ihr auch
Aufgaben im Bereich des Gebäudemanagement obliegen. Die konkrete Aufgaben-

verteilung im Bereich des Gebäudemanagements wird im Rahmen des jeweils objekt-
bezogenen Einzelvertrages zu klären sein.

Gemäß Satz 2 Nummer 1 gehört die Planung und Umsetzung von Sanierungs- und
Baumaßnahmen zu den Aufgaben der Anstalt. Gemäß Nummer 1 der Ausführungs-

vorschriften zu § 24 LHO (Fassung 2024) sind Baumaßnahmen Neubauten, Erweite-
rungsbauten und Umbauten. Hiervon umfasst sind ebenfalls bauliche Maßnahmen mit
investiv wirkender Wertsteigerung entsprechend Nummer 13.12. Absatz 3 der Haus-

haltstechnische Richtlinien (HtR), also Sanierungen, ggf. mit Bauanteilen.

Die Anstalt soll die zentrale Stelle für Projektentwicklung und Projektausführung hin-
sichtlich Bau und Sanierung der Berliner Hochschulliegenschaften werden. Die Pro-
jektentwicklung und -ausführung umfasst auch die Finanzierung der Projekte. Ziel ist

es, den Investitionsstau an den Hochschulen abzubauen. Diese Regelung steht im Zu-
sammenhang mit den Absätzen 3 und 4.

Gemäß Satz 2 Nummer 2 gehören die Erbringung von Leistungen zur Instandhaltung
und für das Gebäudemanagement zu den Aufgaben der Anstalt. Für den Begriff der

Instandhaltung wird auf die in Nummer 1.1.3 der Ausführungsvorschriften zu § 24 LHO
(Fassung 2024) enthaltene Definition des Begriffs der Unterhaltungsmaßnahme ver-
wiesen. Danach werden hierunter Maßnahmen verstanden, „die dazu dienen, bauliche
Anlagen einschließlich der Installationen, der zentralen Betriebstechnik, der betriebli-

chen Einbauten und der Außenanlagen in gutem Zustand zu erhalten oder in guten
Zustand zu setzen oder die Benutzbarkeit oder Leistungsfähigkeit dieser Anlagen auf
Dauer zu sichern oder zu verbessern, ohne dass die bauliche Substanz wesentlich ver-

mehrt oder verändert wird.“ Kernelemente der Bauunterhaltung sind u.a. die Wartung
(Vorbeugende Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes), Inspektion (Feststel-
lung des Ist-Zustandes), Instandsetzung (Wiederherstellung des Soll-Zustandes) sowie
die Verbesserung (Steigerung von Funktionssicherheit oder Wirtschaftlichkeit) (vgl. DIN

13051). Das Gebäudemanagement umfasst das technische Gebäudemanagement
(technische Leistungen, die den Betrieb von Gebäuden, technischen Anlagen und bau-
lichen Einrichtungen sicherstellen), das infrastrukturelle Gebäudemanagement (sichert

den funktionalen Betrieb des Gebäudes, indem unterstützende Dienstleistungen für
Nutzende bereitgestellt werden), das kaufmännische Gebäudemanagement (bezieht
sich auf die wirtschaftliche Steuerung von Gebäuden und Flächen) (vgl. DIN 32736).
Ungeachtet der Übertragung übergeordneter Aufgaben der Bauunterhaltung und des

…
– 28 –

Gebäudemanagements sollen jedoch auch künftig bestimmte Verantwortungsberei-
che im Zuständigkeitsbereich der Hochschulen verbleiben. Grundsätzlich verbleiben
alltagsnahe Tätigkeiten sowie der Betrieb nutzerspezifischer Anlagen bei den Hoch-
schulen. Die genaue Abgrenzung der Verantwortungsbereich wird im Rahmen des

Bandbreitenmodells in einem späteren Prozess vorgenommen und in einem Muster-
vertrag bzw. erfolgt durch entsprechende Regelungen im jeweiligen Vertragsverhält-
nis.

Seitens der Landesvertretung Akademischer Mittelbau Berlin (LAMB) wurde eingewen-
det, die Anstalt könne in die Hochschulautonomie eingreifen. Begründet wurde dies
mit der Annahme, die Anstalt würde in die Vergabe von Räumlichkeiten eingreifen bzw.
die Bauvorhaben priorisieren. Dies sei ein Hebel zu einer offensichtlichen Steuerungs-

kompetenz, um Standorte oder Fachgebiete über Gebäude- und Flächenmanage-
ment bewusst aus- und andere abzubauen. Indes wird durch die Anstalt nicht in die
Hochschulautonomie eingegriffen. Hochschulautonomierelevante Aufgaben werden

auch künftig von den Hochschulen wahrgenommen werden können. So gehört die
Vergabe von Flächen gerade nicht zu den an die Anstalt übertragenen Aufgaben.
Auch die Priorisierung von Baumaßnahmen wird nicht durch die Anstalt, sondern durch
die bereits beschriebene Steuerungsrunde, an der die staatlichen Hochschulen betei-

ligt werden sollen, erfolgen.

Gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gehört die Durchführung von Grundstücksgeschäf-
ten zu den Aufgaben der Anstalt. Die einschränkende Formulierung resultiert daraus,
dass Grundstücksgeschäfte allenfalls untergeordnet und im Einzelfall zu den Aufga-

ben der Anstalt gehören sollen. Es ist ausdrücklich nicht das Ziel, einen weiteren
Grundstücksmarktakteur des Landes Berlin zu etablieren. Demgemäß soll auch die
Übertragung von Grundstücken des Landes auf das erforderliche Maß begrenzt wer-

den. Diese Aufgabe steht in Zusammenhang mit § 4 Absatz 3 Hiernach wird das Land
Berlin der Anstalt im Sinne des vorgenannten Satzes schrittweise das Eigentum oder
ein Erbbaurecht an den jeweiligen Grundstücken, die zum Fachvermögen der für
Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gehören, übertragen bzw. bestellen. Mit-

hin wird die Anstalt die Eigentümer- bzw. Erbbauberechtigtenfunktion für Hochschul-
liegenschaften ausüben und für alle damit verbundenen Rechtsfragen zuständig sein.
Liegenschaften, die für den Hochschulbetrieb nicht mehr benötigt werden, sind durch

den Portfolioausschuss gemäß § 63 Absatz 2 i. V. m. § 112 Absatz 2 LHO sowie § 2
Grundstücksordnung zu clustern. Die LKRP schlug eine Ergänzung vor, nach der die
Anstalt das Haushaltsrecht bei der Durchführung von Grundstücksgeschäften zu be-
achten hat. Dies sei erforderlich, um sicherzustellen, dass Veräußerungen nicht aus-

schließlich dem Zwecke der Liquiditätsgenerierung der Anstalt dienen. Der vorge-
schlagene Zusatz ist nicht erforderlich. Zum einen enthält § 19 Regelungen über die
Geltung der LHO für die Anstalt. Zum anderen soll in der noch zu erlassenen Satzung

für Grundstücksgeschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates sowie des Abgeordne-
tenhauses gemäß § 64 LHO erforderlich sein.

…
– 29 –

Gemäß Satz 2 Nummer 4 ist eine weitere Aufgabe der Anstalt die strategische Wei-
terentwicklung der an sie übertragenen Liegenschaften. Diese Regelung dient dem
Ziel, trotz begrenzter Mittel die vorhandenen Ressourcen so einzusetzen, dass den
Hochschulen moderne, leistungsfähige und nachhaltige Liegenschaften als Funda-

ment eines exzellenten Wissenschaftsstandorts zur Verfügung stehen. Um dies zu er-
reichen, soll die Anstalt als Dienstleisterin die strategische Planung und Weiterentwick-
lung der Hochschulliegenschaften analytisch vorbereiten und operativ umsetzen. Hier-

durch soll die Flächen- und Entwicklungsplanung kohärent aufeinander abgestimmt
und eine einheitliche Steuerung über alle Hochschulen hinweg gewährleistet werden.
Auch soll die Anstalt eine campusübergreifende Flächennutzungsstrategie entwickeln
und umsetzen. Hierdurch sollen Synergien zwischen den Hochschulen geschaffen und

Möglichkeiten erschlossen werden, Gebäude gemeinsam effizienter zu nutzen (z. B.
bessere Auslastung von Spezialbedarfen). Zudem soll auch die Flächensuffizienz ge-
steigert werden, sodass die vorhandenen Flächen der Hochschulen so sparsam und

effizient wie möglich genutzt werden, um den Flächenverbrauch und auch damit ver-
bundene Umweltbelastungen minimieren. Die Entscheidung über die Umsetzung der
von der Anstalt entwickelten Konzepte verbleibt beim Land Berlin und den Hochschu-
len, die hierüber in einer Steuerungsrunde gemeinsam befinden werden. Dem Vor-

schlag der LKRP folgend wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass die Hoch-
schulen zu beteiligen sind. Eine solche Beteiligung wird durch die Mitwirkung der Hoch-
schulen in der Steuerungsrunde sichergestellt.

Zu Absatz 2

Die Hochschulen sind die zukünftigen Vertragspartnerinnen der Anstalt und nehmen
daher eine zentrale Rolle für die Anstalt ein. Vor dem Hintergrund, dass die Errichtung
der Anstalt auch einen Bezug zur Wissenschaftsfreiheit hat (siehe Begründung zu § 1

Absatz 2), sind die Interessen der Hochschulen angemessen zu berücksichtigen. Dies
sichert Absatz 3, indem festgeschrieben wird, dass die Anstalt ihre Aufgaben unter Be-
rücksichtigung der Interessen der Hochschulen ausübt.

Sowohl die vielfältigen Aufgaben, die die Hochschulen in den Bereichen Forschung,

Studium und Lehre wahrnehmen, als auch die zahlreichen Fachdisziplinen, die die
Hochschulen beheimaten, verdeutlichen die Vielfalt der Anforderungen, denen die An-
stalt zukünftig begegnen wird. Auf Anregung der LKRP wurde die zunächst vorgese-
hene Regelung der Beteiligung des Beauftragten für Studierende mit Behinderungen

und chronischen Erkrankungen nach Maßgabe des § 28 a des Berliner Hochschulge-
setzes bei der Planung von Sanierungs- und Baumaßnahmen gestrichen.

Zu Absatz 3

Die Regelung in Absatz 3 eröffnet den notwendigen Spielraum sowohl für eine zweck-

mäßige Einbindung Dritter als auch für sonstige Hilfsgeschäfte, die der Aufgabener-
füllung der Anstalt dienen. Als Dritte kommen Bauunternehmen, Architektur- und Inge-
nieurbüros sowie Gebäudetechnikunternehmen in Betracht. Als sonstiges Hilfsgeschäft

…
– 30 –

kann langfristig im Rahmen der vermögensverwaltenden Betätigung der Anstalt die
Verwertung nicht mehr benötigter Liegenschaften in Betracht kommen.

Zu Absatz 4

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zu den Aufgaben der Anstalt in einer

noch zu erlassenden Satzung (vgl. § 23) zu treffen sind und ermächtigt insofern den
Satzungsgeber. Dabei soll die Satzung auch ein Verfahren enthalten, durch das die
Interessen der Hochschulen bei der Planung von Sanierungs- und Baumaßnahmen
berücksichtigt werden.

Zu § 4 (Finanzierung, Eigenkapital und Mittelaufnahme)

Zu Absatz 1

Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 finanziert sich die Anstalt aus Mieten und sonstigen Entgelten
für von ihr erbrachte Leistungen. So erhebt die Anstalt Entgelte insbesondere für die

Bereitstellung von Gebäuden und deren Instandhaltung sowie für das Gebäudema-
nagement. Die Anstalt wird die Hochschulliegenschaften künftig auf der Grundlage
eines Vermieter-Mieter-Verhältnisses zur Verfügung stellen. Die Mieter müssen für die
Nutzung der Hochschulliegenschaften Mietzahlungen an die Anstalt als Eigentümerin

oder Erbbauberechtigte sowie Vermieterin der Hochschulliegenschaften leisten. In ei-
nem Mustermietvertrag werden die von der Anstalt zu erbringenden Leistungen und
die Höhe der Mietzahlungen festgelegt. Ungeachtet der grundsätzlichen Finanzierung

der Anstalt über Mieten und Entgelte kann die Anstalt auch Zuschüsse oder gemäß §
15 Absatz 3 Nummer 11 Eigenkapitalzuführungen erhalten.

Zu Absatz 2

Der Absatz stellt in Satz 1 klar, dass die Anstalt zur Durchführung ihrer in § 3 Absatz 1

genannten Aufgaben Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen darf. Dies ist
erforderlich, damit die Anstalt ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen kann. Somit fördert
der Absatz den Zweck der Errichtung der Anstalt.

Die Berücksichtigung der langfristigen Mietenlasttragfähigkeit der Hochschulen dient

der Vermeidung von künftig untragbaren finanziellen Vorbelastungen im Sinne einer
nachhaltigen Budgetgestaltung sowohl hinsichtlich der Anstalt und den Hochschulen
als auch ggf. mittelbar des Landeshaushalts.

Nach Satz 2 und 3 bedürfen Kreditaufnahmen der Zustimmung des Aufsichtsrates und

des für den Haushalts zuständigen Ausschusses des Abgeordnetenhauses, sofern nicht
bereits eine jährliche Kreditermächtigung des Abgeordnetenhauses nach § 3 Absatz
3 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse vorliegt. Da zu

erwarten ist, dass die Anstalt durch die amtliche Statistik als Extrahaushalt eingestuft
wird, wird die jährliche Höhe der zulässigen Kreditaufnahme nach § 3 Absatz 3 des

…
– 31 –

Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse regelmäßig vom Ab-
geordnetenhaus festzulegen sein, eine zusätzliche Befassung des für Haushalt zustän-
digen Ausschusses des Abgeordnetenhauses ist dann entbehrlich Die von der LKRP
vorgeschlagene Klarstellung, dass diese Zustimmung für jede Einzelmaßnahme ab 1

Mio. Euro erforderlich ist, bedarf es nicht.

Zu Absatz 3

Die Anstalt soll schrittweise Eigentümerin oder Erbbauberechtigte der Grundstücke
werden, die zum Fachvermögen der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung

gehören und von den Hochschulen genutzt werden. Die Einbringung der Grundstücke
in das Vermögen der Anstalt ist vor dem Hintergrund konsequent, dass die Expertise
im Bau- und Liegenschaftsmanagement künftig bei der Anstalt gebündelt werden soll,

um fachliche und kapazitative Synergien zu erzielen. Darüber hinaus soll durch die
Einbringung der Grundstücke in das Vermögen der Anstalt auch deren Kreditwürdig-
keit gestärkt werden.

Im Rahmen der schrittweisen Übertragung des Eigentums oder des Erbbaurechts an

den Grundstücken wird zunächst eine campusweise Bedarfsprüfung/Clusterung
durchgeführt. An Grundstücken, die zwar vorübergehend noch benötigt werden, aber
voraussichtlich in einem absehbaren Zeitraum nicht mehr benötigt werden, sollen vor-
zugsweise Erbbaurechte bestellt werden (Realisierung von Flächeneinsparungen, vgl.

a) Allgemeines).

Nach dem Vorschlag der LKRP sollen nur die Grundstücke in die Anstalt übergehen,
bei denen Bau- oder Sanierungsmaßnahmen durch die Anstalt durchgeführt werden.

Indes sollen die Liegenschaften campus- bzw. hochschulweise übergehen, so dass
dem Vorschlag der LKRP nicht zu folgen ist. Auch der darüber hinaus von der LKRP
geäußerte Wunsch einer Anhörung der Hochschulen vor jeder Übertragung von Lie-
genschaften in die Anstalt ist nicht zu berücksichtigen. Die Hochschulen sollen durch

ein noch zu entwickelndes Abstimmungsformat in den Prozess der Grundstücksüber-
tragung eingebunden werden. Somit bedarf es keines formalen in dem Errichtungsge-
setz vorzusehenden Anhörungserfordernisses der Hochschulen.

Zu Absatz 4

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zur Finanzierung, dem Eigenkapital
und der Mittelaufnahme der Anstalt in einer noch zu erlassenden Satzung (vgl. § 23)
zu treffen sind und ermächtigt insofern den Satzungsgeber.

Zu § 5 (Gewährträger)

Satz 1 enthält die erforderliche gesetzliche Regelung darüber, wer als Gewährträger
für die Anstalt eintritt. Gewährträger der Anstalt ist das Land Berlin. Dieses haftet nach

…
– 32 –

Satz 2 uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Anstalt, jedoch steht diese Haf-
tung subsidiär hinter derjenigen der Anstalt, wie der zweite Halbsatz klarstellt. Nach
Satz 3 sichert Berlin die Erfüllung der Aufgaben. Insgesamt wird durch die Haftung des
Landes als Gewährträger die Aufnahme von Krediten durch die Anstalt zur Finanzie-

rung von Sanierungs- und Baumaßnahmen erleichtert werden. Zudem trägt die Rege-
lung der Tatsache Rechnung, dass das Land Berlin von der Anstalt die Berücksichti-
gung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte verlangt.

Zu § 6 (Aufsicht)

Die Anstalt nimmt ihre Aufgaben selbständig wahr. Sie ist jedoch staatsrechtlich Teil
der (mittelbaren) Landesverwaltung. Als Träger öffentlicher Verwaltung unterliegt sie
der Bindung an Recht und Gesetz und der Kontrolle des Landes Berlin als Anstaltsträ-

ger. Die Anstalt untersteht deshalb der Staatsaufsicht (vgl. § 44 Absatz 1 des Landes-
organisationsgesetzes – LOG BE) der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
Es handelt sich um eine Rechtsaufsicht (vgl. § 44 Absatz 2 LOG BE), nicht um eine
Fachaufsicht, wie der letzte Halbsatz von Satz 1 klarstellt. Mit der Staatsaufsicht wird

die erforderliche Aufsicht des Landes Berlin über die Anstalt sichergestellt. Die Rege-
lung zur Aufsicht spiegelt die Verantwortung des Landes Berlin im Rahmen der Selbst-
verwaltung der Anstalt wider.

Zu § 7 (Organe)

Es handelt sich um eine Einweisungsnorm hinsichtlich der Organe der Anstalt. Die An-
stalt wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wie andere vergleichbare
Landesanstalten in enger Anlehnung an vergleichbare privatrechtlich organisierte Un-

ternehmen des Landes Berlin strukturiert und hat mit Vorstand, Aufsichtsrat und Ge-
währträgerversammlung drei zwingende Organe. Da der Fachrat (vgl. § 16) kein Or-
gan der Anstalt ist, sondern nur eine beratende Rolle hat, wird er nicht in § 7 aufge-
führt.

Zu § 8 (Vorstand)

Zu Absatz 1

Satz 1 legt die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu zwei Mitglieder fest. Satz 2
und 3 regeln Grundlagen der internen Struktur des Vorstands. Zur Sicherstellung der

Handlungsfähigkeit im Falle eines zweiköpfigen Vorstands regelt Satz 2 die Bestim-
mung eines vorsitzenden Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat, dessen Stimme
im Falle einer Stimmengleichheit im Vorstand als entscheidend festgelegt wird. Satz 3
stellt klar, dass den Vorstandsmitgliedern eines zweiköpfigen Vorstands bis auf die

Wertigkeit der Stimmen im Falle der Stimmengleichheit die gleichen Rechte und Pflich-
ten zustehen.

…
– 33 –

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält grundlegende persönliche Voraussetzungen für eine Mitglied-
schaft im Vorstand. Damit soll die fachliche Eignung der Vorstandsmitglieder gewähr-
leistet werden.

Zu Absatz 3

Der Absatz regelt Grundlagen der Bestellung der Mitglieder des Vorstands. Bestellung
und Abberufung erfolgen durch den Aufsichtsrat. Nach Satz 2 kann die Abberufung
des Vorstands durch den Aufsichtsrat jederzeit erfolgen. Die Bestellung der Vorstands-

mitglieder ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Eine wiederholte Bestellung ist mög-
lich, jedoch frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit. Der Bestellungszeitraum ist
bei der Ausgestaltung der Anstellungsverträge zu beachten. Diese Regelung ent-
spricht den in vergleichbaren anderen privatrechtlich organisierten Unternehmen üb-

lichen Bestimmungen.

Die LKRP regte die Aufnahme einer Regelung in das Gesetz an, nach der ein Mitglied
des Vorstandes auf Vorschlag der Hochschulen, vertreten durch die LKRP, zu bestellen

ist. Indes wird angestrebt, die Vorstände in einem vom Aufsichtsrat verantworteten
transparenten und mit öffentlichen Ausschreibungen verbundenen Auswahlverfahren
zu bestellen. Dabei werden die Vorstände nach fachlicher Eignung (vgl. Abs. 2) be-
stellt. Ein Vorschlagsrecht eines ggü. der Anstalt externen Gremiums wie dem LKRP,

das vom Aufsichtsrat berücksichtigt werden müsste, ist mit einem solchen Prozess nicht
vereinbar. Weitere Regelungen können in der Satzung getroffen werden.

Zu Absatz 4

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zum Vorstand in einer noch zu erlas-

senden Satzung (vgl. § 23) zu treffen sind und ermächtigt insofern den Satzungsgeber.

Zu § 9 (Aufgaben des Vorstands)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Grundlagen der Tätigkeit des Vorstands. Es wird klargestellt,

dass der Vorstand seine Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beach-
tung gemeinwirtschaftlicher Grundsätze erfüllt. Zusätzlich hat der Vorstand die hoch-
schulpolitischen Ziele des Landes Berlin zu berücksichtigen. Auf Vorschlag der LKRP
hat der Vorstand daneben auch die Ziele der Hochschulen zu berücksichtigen. Damit

wird auch der Anregung der Landesvertretung der Mitarbeitenden in Technik, Service
und Verwaltung (LMTSV) gefolgt, die eine stärkere Ausrichtung an den Interessen der
Hochschulen vorschlug.

…
– 34 –

Zu Absatz 2

Der Absatz normiert den Sorgfaltsmaßstab für die Mitglieder des Vorstands sowie die
Verpflichtung zur vertrauensvollen und engen Zusammenarbeit. In Bezug auf Haft-
pflichtversicherungen für die Mitglieder des Vorstands kommen in erster Linie spezielle

Versicherungen für Mitglieder von Leitungs- und Überwachungsorganen in Unterneh-
men, sogenannte Director´s and Officer´s (D & O) Versicherungen, in Betracht. Mit
diesen Versicherungen werden die Folgen unsachgemäßen oder fahrlässigen Han-

delns von Mitgliedern der Unternehmensorgane versichert. Um die wirtschaftliche Ver-
antwortung von Vorstandsmitgliedern nicht einzuschränken, wird in Übereinstimmung
mit dem Berliner Corporate Governance Kodex ein Selbstbehalt (grundsätzlich min-
destens 10 %) beim Abschluss eingeführt.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Weisungsbefugnis der Gewährträgerversammlung gegenüber
dem Vorstand. Damit wird der Einfluss des Landes Berlin, das in der Gewährträger-
versammlung durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, das für Fi-

nanzen zuständige Mitglied des Senats und das für Bauen zuständige Mitglied des
Senats vertreten ist, sichergestellt.

Zu Absatz 4

Aufsichtsräte können ihren Kontrollpflichten nur dann umfassend und rechtzeitig nach-

kommen, wenn sie über die notwendigen Informationen verfügen. Diese können in den
meisten Fällen nur vom Vorstand kommen, da der Vorstand mit allen Fragen des Ge-
schäftsbetriebs befasst ist und anders als der Aufsichtsrat permanent im Unternehmen
tätig ist.

Zu Absatz 5

Der Absatz regelt die Verpflichtung des Vorstandes einen Wirtschaftsplan nach Maß-
gabe des § 17 aufzustellen.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift stellt alle Geschäfte und Maßnahmen der Anstalt von grundsätzlicher
Bedeutung, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs hinausgehen, und
solche, bei denen sich der Aufsichtsrat die vorherige Zustimmung vorbehalten hat, un-
ter einen vorherigen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift regelt, dass der Aufsichtsrat eine Geschäftsanweisung für den Vorstand
zu erlassen hat.

…
– 35 –

Zu Absatz 8

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zu den Aufgaben des Vorstands in ei-
ner noch zu erlassenden Satzung (vgl. § 23) zu treffen sind und ermächtigt insofern
den Satzungsgeber.

Zu § 10 (Vertretung)

Diese Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnisse.

Zu Absatz 1

Der Absatz bestimmt, dass der Vorstand das Organ ist, welches grundsätzlich die An-
stalt sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertritt. Nach Satz 2 wird das Vertre-

tungsrecht, sofern zwei Vorstandsmitglieder bestellt sind, durch die Vorstandsmitglie-
der gemeinschaftlich oder gemeinschaftlich durch ein Vorstandsmitglied und eine Pro-
kuristin oder einen Prokuristen ausgeübt. Sollte nur ein Vorstandsmitglied bestellt sein,

vertritt dieses die Anstalt alleine. Für diesen Fall soll durch eine entsprechende Rege-
lung in der Satzung die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt werden.

Zu Absatz 2

Abweichend von Absatz 1 wird die Vertretung der Anstalt in Angelegenheiten der Vor-

standsmitglieder geregelt.

Zu Absatz 3

Abweichend von Absatz 1 wird die Vertretung der Anstalt in Angelegenheiten der Auf-
sichtsratsmitglieder geregelt.

Zu Absatz 4

Der Absatz bestimmt, dass der Aufsichtsrat ein Mitglied oder beide Mitglieder des
Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches be-
freien kann, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese Regelung ist insbesondere mit

Blick auf die Möglichkeit der Gründung von Tochtergesellschaften (vgl. § 20) erforder-
lich.

Zu Absatz 5

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zur Vertretung in einer noch zu erlas-

senden Satzung (vgl. § 23) zu treffen sind und ermächtigt insofern den Satzungsgeber.

…
– 36 –

Zu § 11 (Aufsichtsrat)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats. Die
Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wird auf bis zu sechs Mitglieder festgelegt. Zugleich

wird auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt und das damit einherge-
hende Vorschlagsrecht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung (Num-
mer 1 und Nummer 4), der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 2 und
Nummer 4) und der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3) normiert.

Der LKRP wurde aufgrund ihrer Anregung das Vorschlagsrecht für ein Aufsichtsratsmit-
glied aus den Reihen der Präsidien einer staatlichen Hochschule des Landes Berlin
zugestanden (Nummer 5).

Zu Absatz 2

Der Absatz regelt, dass das vorsitzende Mitglied von der für Hochschulen zuständigen
Senatsverwaltung benannt und dessen Stellvertretung durch den Aufsichtsrat bestimmt
wird.

Zu Absatz 3

Der Absatz regelt die Grundlagen der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des
Aufsichtsrats durch die Gewährträgerversammlung.

Zu Absatz 4

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder ist auf fünf Jahre befristet, wobei das Amt

erst mit der Bildung des neuen Aufsichtsrats endet. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
Diese Regelung entspricht den in vergleichbaren anderen privatrechtlich organisier-
ten Unternehmen üblichen Bestimmungen.

Zu Absatz 5

Der Absatz regelt die Anforderungen, deren Entfallen zu dem Zeitpunkt der Bestellung
eines Nachfolgers zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichts-
rat führen. Das nachfolgende Mitglied wird für den Rest der Amtszeit bestellt.

Zu Absatz 6

Einzelheiten der inneren Struktur des Aufsichtsrats obliegen der Regelung durch eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Gewährträgerversammlung bedarf.

…
– 37 –

Zu Absatz 7

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zum Aufsichtsrat in einer noch zu er-
lassenden Satzung (vgl. § 23) zu treffen sind und ermächtigt insofern den Satzungsge-
ber.

Zu § 12 (Aufgaben des Aufsichtsrats)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift normiert die Aufgaben des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat überwacht die
Geschäftsführung des Vorstands sowie alle weiteren wesentlichen Angelegenheiten

der Anstalt und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. Der Aufsichtsrat soll sich
aktiv an der Überwachung der Tätigkeit der Anstalt beteiligen. Zudem erhält der Auf-
sichtsrat die Möglichkeit, jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt
zu verlangen.

Zu Absatz 2

Der Absatz bestimmt die Informationspflichten des Aufsichtsrates gegenüber der Ge-
währträgerversammlung.

Zu Absatz 3

Die Regelung korrespondiert mit der Regelung in § 8 Absatz 3, wonach, die Mitglieder
des Vorstands vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden.

Zu Absatz 4

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zu den Aufgaben des Aufsichtsrats in

einer noch zu erlassenden Satzung (vgl. § 23) zu treffen sind und ermächtigt insofern
den Satzungsgeber.

Zu § 13 (Treue- und Schweigepflicht)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht den für vergleichbare privatrechtlich organisierte Unterneh-

men geltenden Regelungen des Aktienrechts und des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

Zu Absatz 2 und 3

Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und

der übrigen Personen, die an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen, hat beson-

…
– 38 –

dere Bedeutung und muss daher zu jeder Zeit gewährleistet werden. Auch diese Vor-
schriften entsprechen den für vergleichbare privatrechtlich organisierte Unternehmen
geltenden Regelungen des Aktienrechts und des GmbHG.

Zu § 14 (Interessenkonflikte)

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 beruhen auf Empfehlungen aus dem Berliner
Corporate Governance Kodex und dienen der erforderlichen Unternehmenstranspa-
renz.

Zu § 15 (Gewährträgerversammlung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung. Der Ge-
währträgerversammlung gehören nicht mehr als drei Mitglieder an. Es können weniger
Mitglieder sein, falls die genannten Zuständigkeiten ganz oder teilweise in einer Ver-

waltung konzentriert sind. Die im Errichtungsgesetz aufgeführten Senatsmitglieder wer-
den direkt zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung. Ein Senatsbeschluss gemäß
§ 6 Absatz 2 des Senatorengesetzes bedarf es nicht. Zudem wird festgelegt, dass der
Vorsitz durch den Senat festgelegt wird.

Zu Absatz 2

Der Absatz regelt, dass sich die Mitglieder des Senats durch ihre jeweiligen Staats-
sekretäre und Staatssekretärinnen vertreten lassen können. Dies entspricht einem
praktischen Bedürfnis.

Zu Absatz 3

Der Absatz fasst die Aufgaben der Gewährträgerversammlung zusammen. Er listet die
Kompetenzen der Gewährträgerversammlung auf, die insbesondere die zentralen, die
Unternehmensverfassung betreffenden Fragen abdecken. Dazu gehören die Wei-

sungsbefugnis gegenüber dem Vorstand, die Zuständigkeit für die Bestellung und Ab-
berufung des Aufsichtsrats, die Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstands, den
Erlass der Satzung, die Feststellung des durch den Aufsichtsrat geprüften Jahresab-

schlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten. Des
Weiteren beschließt die Gewährträgerversammlung über Kreditaufnahmen nach § 4
Absatz 2 sowie Kapitalmaßnahmen.

Zu Absatz 4

Gemäß Satz 1 kann die Gewährträgerversammlung Einzelheiten ihrer inneren Struktur
in einer Geschäftsordnung regeln. Satz 2 regelt die Beschlussfähigkeit der Gewähr-
trägerversammlung und das Verfahren bei Stimmengleichheit. Für Entscheidungen gilt
die einfache Mehrheit.

…
– 39 –

Zu Absatz 5

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zu der Gewährträgerversammlung in
einer noch zu erlassenden Satzung (vgl. § 23) zu treffen sind und ermächtigt insofern
den Satzungsgeber.

Zu § 16 (Fachrat)

Zu Absatz 1

Dier Anstalt hat einen Fachrat als beratendes Gremium einzurichten. Die Einrichtung
erfolgt durch den Aufsichtsrat. Mit dieser Regelung wird den Vorschlägen von LKRP,

LMTSV und LAMB gefolgt. Dies ist notwendig, um den Interessen und Sichtweisen der
Hochschulen als wichtige Statusgruppe den notwendigen Raum zu geben.

Zu Absatz 2

Der Absatz regelt die Zusammensetzung des Fachrats. Danach setzt sich dieser aus

jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin der Hochschulen zusammen. Die Ernen-
nung erfolgt durch das Präsidium der jeweiligen Hochschule.

Zu Absatz 3

Der Absatz legt die Kompetenzen und Aufgaben des Fachrats fest. Danach ist es Auf-

gabe des Fachrats, den Vorstand und den Aufsichtsrat zu fachlich-strategischen Fra-
gestellungen der Aufgabenerfüllung und -weiterentwicklung zu beraten. Hierdurch soll
zusätzlich die Wahrung der Interessen der Hochschulen als Auftraggeberinnen der An-
stalt sowie als künftige Mieter der Hochschulliegenschaften sichergestellt werden.

Zu Absatz 4

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zum Fachrat in einer noch zu erlassen-
den Satzung (vgl. § 23) zu treffen sind und ermächtigt insofern den Satzungsgeber.

Zu § 17 (Wirtschaftsplanung, Rechnungslegung, Prüfung)

Zu Absatz 1

Satz 1 bestimmt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Satz 2 trifft eine Regelung für den
Fall, dass die Anstalt während eines laufenden Kalenderjahres errichtet wird. Dann
erstreckt sich das erste Geschäftsjahr von der Errichtung bis zum 31. Dezember des-

selben Jahres.

Zu Absatz 2 bis 5

Die Vorschrift enthält Vorgaben zur Wirtschaftsführung und zur Aufstellung von Wirt-
schaftsplänen, lang- und mittelfristigen Planungen sowie des Jahresabschlusses und

…
– 40 –

des Lageberichts. Neben den Vorgaben zu den aufzustellenden Plänen als Grundlage
der Geschäftstätigkeit der Anstalt stellt die Regelung sicher, dass die Bilanzierungs-
vorschriften, die für große Kapitalgesellschaften gelten, auch von der Anstalt zu be-
achten sind. Damit wird die Anstalt hinsichtlich ihrer Buchführung und ihres wirtschaft-

lichen Handelns einer großen Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Zudem ist sicherge-
stellt, dass der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, des Lagebe-
richts und des Geschäftsberichts durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft

wird.

Die Anstalt hat hierbei ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeitsbe-
richterstattung zu erfüllen. Sofern sie nicht gesetzlich zur Nachhaltigkeitsberichterstat-
tung auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsbe-

richterstattung von Unternehmen (ABl. L 322/15 vom 16.12 2022, S. 15) verpflichtet
ist, berichtet die Anstalt nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex oder einem ande-
ren vom Land Berlin festgelegten Berichtsformat.

Absatz 5 normiert, dass wie bei Beteiligungen des Landes Berlin üblich und für den

Beteiligungsbericht des Landes Berlin erforderlich, die Gesamtbezüge jedes nament-
lich benannten Mitglieds aller Organe öffentlich zu machen sind. Dies kann im Anhang
zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle erfolgen und hat für die Tä-

tigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, jeweils einzeln aufgegliedert nach
festen und variablen Bestandteilen und unter Auflistung der Einzelbestandteile (Ge-
hälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Pro-
visionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Vereinbarungen über Ruhegeh-

älter) zu erfolgen. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite.

Zu Absatz 6

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zur Wirtschaftsplanung, Rechnungsle-
gung und Prüfung in einer noch zu erlassenden Satzung (vgl. § 23) zu treffen sind und

ermächtigt insofern den Satzungsgeber.

Zu § 18 (Personalwirtschaft)

Zu Absatz 1

Die Bestimmung verleiht der Anstalt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu beschäf-

tigen, um Kontinuität und hoheitliche Fachkompetenz in Bereichen mit beamtenrecht-
lichen Anforderungslagen zu gewährleisten. Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte
beschäftigen und diese ernennen. Gemäß § 1 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Landesbe-
amtengesetz Berlin (LBG) gilt das LBG insoweit auch für diejenigen Beamtinnen und

Beamten, die zu einer landesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts in einem
Beamtenverhältnis stehen.

…
– 41 –

Die Ernennung von Beamtinnen und Beamte bedarf der Zustimmung der für Hochschu-
len zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.

Zu Absatz 2

Durch dieses Gesetz findet kein Personalübergang kraft Gesetzes statt. Vielmehr be-

stimmt der Absatz, dass angestrebt wird, dass die Anstalt die Beamtinnen und Beam-
ten des Landes Berlin und der Hochschulen sowie die tariflich Beschäftigten des Lan-
des Berlin und der Hochschulen in dem Umfang, der den Aufgaben nach § 3 Absatz
1 entspricht, übernimmt. Die Anstalt soll in erster Linie – soweit möglich und sachge-

recht – diejenigen Beamtinnen und Beamten übernehmen, die sich auf freiwilliger Ba-
sis hierzu bereit erklären. Auf den Personalübergang der Beamtinnen und Beamten
finden insoweit die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen Anwendung. Die Fra-

gen des Personalübergangs werden somit auf einen späteren Zeitpunkt verlagert, um
diese Fragen im Einzelfall bedarfsgerecht zu beantworten. Beabsichtigt ist, dass das
Personal und die Stellen den Aufgaben folgen. Die Anstalt soll schrittweise aufgebaut
werden, so dass auch das Personal der Anstalt schrittweise anwachsen soll. Satz 3

bestimmt, dass betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Übernahme des Personals stehen, unzulässig sind.

Zu Absatz 3

Der Absatz konkretisiert die innerorganisatorische Zuständigkeitsverteilung für Arbeit-

geberfunktionen. Er bestimmt, dass für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Anstalt der Vorstand, für von der Anstalt angestellte Mitglieder des Vorstands der Auf-
sichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt.

Zu Absatz 4

Der Absatz ordnet die dienstrechtliche Zuordnung.

Zu Absatz 5

Der Absatz trifft Regelungen zur Fortführung der Pflichtversicherung bei der der Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Zu Absatz 6

Der Absatz bestimmt, dass nähere Regelungen zur Personalwirtschaft in einer noch zu
erlassenden Satzung (vgl. § 23) getroffen werden können und ermächtigt insofern den
Satzungsgeber.

…
– 42 –

Zu § 19 (Geltung der Landeshaushaltsordnung)

Zu Absatz 1

Der Absatz regelt den Umfang der Geltung der Landeshaushaltsordnung (vgl. § 105
Absatz 1, § 112 Absatz 2 LHO). Es wird bestimmt, dass § 7, § 24, § 54, §§ 63 bis 69,

§ 111 und § 112 Absatz 2 LHO sowie die Regelungen zur Aufstellung und Bewirtschaf-
tung von Stellenplänen und Stellen der Landeshaushaltsordnung auf die Anstalt An-
wendung finden. Dabei wird zwischen entsprechender und unmittelbarer Geltung un-
terschieden. Somit unterliegt die Anstalt der Überprüfung durch den Rechnungshof

(vgl. § 111 LHO). Dieser berücksichtigt bei der Prüfung, dass es sich um eine Landes-
anstalt handelt, die ihre Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beach-
tung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte (vgl. § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 3) wahr-

nimmt.

Dingliche Grundstücksgeschäfte im Einzelfall (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3) unterliegen
gemäß § 64 LHO der umfänglichen parlamentarischen Kontrolle.

Zu Absatz 2

Der Absatz bestimmt, dass die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung und an-

dere Senatsverwaltungen die Anstalt ermächtigen können, einen Teil des Landeshaus-
halts zu bewirtschaften. Insoweit gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung
einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden

Fassung.

Zu § 20 (Beteiligung, Gründung von Tochterunternehmen)

Zu Absatz 1

Die Regelung stellt klar, dass die Anstalt zur Durchführung ihrer in § 3 Absatz 1 ge-

nannten Aufgaben sich an anderen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen
beteiligen sowie Tochterunternehmen gründen, erwerben und betreiben kann. Dies ist
erforderlich, damit die Anstalt ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen kann. Somit fördert
der Absatz den Zweck der Errichtung der Anstalt. Dabei soll sie Beteiligungen nur mit

öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen eingehen können. Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung des für Haushalt zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses
(Absatz 3). Für Tochterunternehmen gelten dieselben Tarifbedingungen wie für die An-
stalt.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist die Gewährträgerhaftung nach § 5 ist für Verbindlichkeiten von Be-
teiligungen im Sinne von Absatz 1 ausgeschlossen.

…
– 43 –

Zu Absatz 3

Absatz 3 normiert, dass die Beteiligung an Tochterunternehmen mit weiteren nicht-öf-
fentlichen Mitgesellschaftern der Zustimmung des für Haushalt zuständigen Ausschus-
ses des Abgeordnetenhauses bedarf.

Zu § 21 (Datenverarbeitung)

Die Regelung enthält die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Da-
ten durch die Anstalt.

Zu § 22 (Anwendung des Berliner Corporate Governance Kodex)

Der Berliner Corporate Governance Kodex ist unabhängig von der gesellschaftsrecht-

lichen Verfassung eines Unternehmens zur Anwendung empfohlen und gilt somit auch
für Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Regelung ermöglicht in Satz 2 Abweichun-
gen vom Berliner Corporate Governance Kodex unter der Voraussetzung, diese im

Rahmen der jährlichen Berichterstattung offenzulegen und zu begründen („comply or
explain“). Dies ermöglicht der Anstalt die Berücksichtigung branchen- oder unterneh-
mensspezifischer Bedürfnisse.

Zu § 23 (Satzung)

Zu Absatz 1

Die Anstalt wird ermächtigt, sich eine Satzung zu geben. Die Satzung soll das Errich-
tungsgesetz an den erforderlichen Stellen konkretisieren.

Die LKRP äußerte den Wunsch, dass die Satzung im Einvernehmen mit der für Hoch-

schulen zuständigen Senatsverwaltung und den Hochschulen, vertreten durch die
LKRP, erlassen wird. Dem wird nicht gefolgt, da die Satzung durch den Träger be-
stimmt wird, mithin durch die Gewährträgerversammlung wie vorgesehen.

Zu Absatz 2

Satz 1 ermächtigt die Gewährträgerversammlung, die Satzung zu erlassen. Die Sat-
zung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen.

Zu § 24 (Inkrafttreten)

Diese Regelung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Mit dessen Inkrafttreten wird

die Anstalt gegründet.

B. Rechtsgrundlage

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

…
– 44 –

C. Gesamtkosten

Aufgrund der betriebswirtschaftlichen und auf die Realisierung von Skaleneffekten
ausgerichteten Aufgabenerledigung werden mittelfristig Effizienzgewinne gegenüber
der bisherigen Struktur erwartet.

Der Finanzierungsbedarf der Anstalt ergibt sich aus der Finanzierung der Bau- und
Sanierungsmaßnahmen, den Aufwendungen für die Instandhaltung der an die Anstalt
übergegangenen Liegenschaften sowie den laufenden Personal- und Sachkosten der
Anstalt. In Bezug auf die Liegenschaftsübertragung ist nach Prüfung von einer Grund-

erwerbssteuerbefreiung auszugehen, sodass keine Auswirkung auf die Gesamtkosten
zu erwarten ist. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Absicherung dieser
Rechtsauffassung wurde beantragt, wobei der Zeitpunkt der Mitteilung des zuständi-

gen Finanzamts Spandau nicht abgeschätzt werden kann.

Die Gesamtkosten für die Umsetzung der drei als Pilotprojekte ausgewählten Bau-
maßnahmen1 belaufen sich auf 318,02 Mio. Euro. Ab 2031/2032 sollen sukzessiv wei-
tere investive Maßnahmen bis zu einem Investitionsvolumen von rund 180 Mio. Euro

jährlich durch die Anstalt finanziert und umgesetzt werden (Hochschulinvestitionspla-
fond). Die Angaben zu Pilotprojekten und Investitionsvolumina beziehen sich auf den
Kostenstand 2025.

Die Aufwendungen für den laufenden Bauunterhalt der gesamten Berliner Hochschul-

liegenschaften werden nach KGSt-Ansatz auf 137,27 Mio. Euro jährlich geschätzt.
Gleichzeitig wird bis zum Jahr 2032 von einer flächenmäßigen Reduktion des Hoch-
schulliegenschaftsportfolios von 10% und entsprechenden Einsparungen in Höhe von

13,7 Mio. Euro pro Jahr ausgegangen. Zusätzlich sinken die Kosten für den laufenden
Bauunterhalt durch die laufende Durchführung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen.
Es wird daher nach Übertragung aller Hochschulliegenschaften auf die BHG mit einem
Bauunterhalt von 115,96 Mio. EUR im Jahr 2032 und von rund 102,36 Mio. EUR im

Jahr 2039 bezogen auf den Kostenstand 2025 gerechnet (Hochschulbauunterhalts-
plafond).

Die Personal- und Sachkosten der Anstalt werden sich parallel zum Liegenschaftsauf-
wuchs in den Jahren 2026 bis 2032 stetig erhöhen und ab dem Jahr 2032 voraus-

sichtlich einen jährlichen Betrag von 11,24 Mio. Euro erreichen. Die Aufwände der
derzeit für den Hochschulbau und -unterhalt zuständigen Stellen reduzieren sich ent-
sprechend.

1 Die Maßnahme 1250/70237 „TU, Ersatzneubau Physik und Forschungsneubau CIPHOR, Müller- Breslau-
Str. 11-12“ wird durch die TU Berlin aus Rücklagen finanziert.

…
– 45 –

Zur Deckung der Investitions-, Instandhaltungs-, Personal- und Sachkosten erhebt die
Anstalt eine Miete von den Hochschulen. Für die Umstellung des Finanzierungskreis-
laufs für die Hochschulimmobilien auf ein Vermieter-Mieter-Modell werden die bisher
separat veranschlagten Haushaltsmittel für Investitionen in die Globalsummen der

Hochschulen zu integrieren sein, dies erfolgt im Rahmen der nächsten Hochschulver-
träge.

Zur Finanzierung besonders dringlicher Bauvorhaben soll sich die Anstalt auch über

Kreditaufnahme finanzieren dürfen. Die Refinanzierung (Zins und Tilgung) der langfris-
tigen Darlehen für Baumaßnahmen oder investive Sanierungsmaßnahmen erfolgt
ebenfalls über eine kostendeckende Miete, die sie von den Hochschulen erhebt.

Aus Haushaltssicht ergibt sich durch die Mieten, die künftig Bauunterhalt und Investiti-

onen enthalten, nach dem vollständigen Übertrag aller Liegenschaften eine jährliche
Haushaltsbelastung zwischen 220,34 und 298,56 Mio. Euro in den Jahren 2032 bis
2046. Im Mittel wird die jährliche Belastung damit voraussichtlich bei rund 265 Mio.
Euro liegen.

In den vergangenen Jahren hat das Land mittelbar und unmittelbar rund 290 Mio.
Euro p. a. für investive Maßnahmen und Bauunterhalt für Liegenschaften der staatli-
chen Hochschulen des Landes Berlin ausgegeben. Dieser Betrag stellt – ggf. unter
Berücksichtigung des Baupreis- bzw. Baukostenindex – einen Anhaltspunkt dar, an

dem sich die Aussteuerung der Kreditaufnahme der Anstalt und der Belastung für den
Haushalt künftig orientieren soll. Die Kreditaufnahme der Anstalt soll entsprechend so
ausgesteuert werden, dass trotz anwachsender Zahlungen für Zins und Tilgung auch

langfristig keine höhere Belastung für den Haushalt entsteht (Haushaltsbelastungspla-
fond).

Für den zügigen Aufbau der Anstalt vor dem Hintergrund eines zunächst sukzessive
wachsenden Liegenschaftsportfolios sind in den Jahren 2026-2031 Betriebskostenzu-

schüsse in Höhe von 30 Mio. EUR für die Anstalt im Entwurf des Wirtschaftsplans vor-
gesehen. Zudem sind von 2028 bis 2030 Eigenkapitalzuführungen von ca. 50 Mio.
EUR eingeplant, um die Bonität der Gesellschaft aufzubauen. Die in die Finanzpla-

nung und den Haushaltsplan zu integrierenden Betriebskostenzuschüsse und Eigenka-
pitalzuführungen sowie Mietansätze setzen eine Absenkung der in der Finanzplanung
bereits vorgesehenen Investitionsmittel in mindestens gleicher Höhe voraus.

Alle Angaben beziehen sich auf den Preisstand 2025. Weitere Details zur Kosten- und

Erlösstruktur der Anstalt sind dem Wirtschaftsplan (vertrauliche Anlage 3) zu entneh-
men.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Keine

…
– 46 –

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Umwelt

Durch die Sanierung der Hochschulgebäude und Flächenreduktionen werden der
hohe Energieverbrauch und die die entsprechenden Treibhausgasemissionen redu-
ziert. Dies hat positive Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt und fördert die
Umsetzung der Klimaziele des Landes Berlin.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Keine

I. Flächenmäßige Auswirkungen

Keine

J. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Es ist eine Umstrukturierung der bisherigen Finanzierung vorgesehen. Die bislang für
Investitionen in die Hochschulliegenschaften im Haushalt des Landes Berlin veran-

schlagten Haushaltsmittel sollen in die Globalzuschüsse der Hochschulen integriert
werden. Dies erfolgt im Rahmen der nächsten Hochschulvertragsverhandlungen. Er-
gänzend werden temporäre Eigenkapitalzuführungen und Betriebskostenzuschüsse
bis ca. 2030 wie unter C. dargestellt zu veranschlagen sein.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Die Stellen, die mit den in § 2 beschriebenen Aufgaben belegt sind, gehen sukzessive
gemäß entsprechender Planungen („Aufbaupfad“) und in Abstimmung mit den perso-
nalabgebenden Stellen, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, der für

Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und den elf Berliner Hochschulen in die An-
stalt über. Der Personaleinsatz in diesen Bereichen wird sich in den Jahren 2026 bis
2032 entsprechend dem Liegenschaftsaufwuchs bei der BHG vermindern und ab
2032 voraussichtlich einen Umfang von 74 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) erreichen. Die

hieraus resultierenden Personal- und Sachkosten werden auf 7,4 Mio. Euro beziffert,
die dann bei der BHG anfallen.

…
– 47 –

Zusätzlich gehen weitere Stellen für Querschnittsaufgaben (bspw. Beschaffung, Per-
sonal, etc.) gleichmäßig aus den Senatsverwaltungen und Hochschulen in die Anstalt
über. Es wird angestrebt, Dienstleistungen des Landes hinsichtlich der Querschnitts-
aufgaben (bspw. im Bereich IT, Einkauf etc.) so umfangreich wie möglich zu nutzen,

um Doppelstrukturen zu vermeiden und dem Zentralisierungsanspruch der Anstalt
auch in ihren Querschnittsfunktionen Rechnung zu tragen. Der Personaleinsatz für
Querschnittsaufgaben wird sich von 2026 bis 2032 erhöhen und ab 2032 voraussicht-

lich einen Umfang von 36 VZÄ betragen. Die hieraus resultierenden Personal- und
Sachkosten werden auf 3,7 Mio. EUR beziffert, die dann bei der BHG anfallen.

Darüber hinaus wird in der Aufbauphase von 2026/27 gegebenenfalls externe Unter-
stützung Dritter für die BHG erforderlich.

Ergänzend benötigte qualifizierte Fachkräfte werden bei Bedarf am Markt angewor-
ben.

Weitere Details ergeben sich aus den Planungen zum Aufbaupfad und dem Wirt-
schaftsplan (vertrauliche Anlage 3).

Mittel- bis langfristige Auswirkungen der hier skizzierten personellen Zusammenset-
zung sind Bündelungs- und Skalierungseffekte. Fachpersonal mit einschlägiger Exper-
tise wird organisatorisch zusammengeführt, sodass fachliche und kapazitative Syner-
gien gezielt genutzt werden können. Dies ermöglicht eine effizientere Gesamtauslas-

tung des Personals, da Lastspitzen besser ausgeglichen und die Aufgaben insgesamt
gleichmäßiger verteilt werden können. Die Bündelung des Personals fördert zudem
den fachlichen Austausch und die Expertiseausbildung. Gleichzeitig bleibt die lokale

Verfügbarkeit gewährleistet und eine qualitativ hochwertige Aufgabenerfüllung wird
erreicht.

Berlin, den 21. April 2026

Der Senat von Berlin

Kai Wegner Dr. Ina Czyborra
Regierender Bürgermeister Senatorin für Wissenschaft,

Gesundheit und Pflege

…
– 48 –

Anlage 1 zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinig-

ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
94) geändert worden ist

Artikel 5

[…]

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

2. Verfassung von Berlin (VvB)

Vom 23. November 1995, die zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 269) ge-

ändert worden ist

Artikel 21

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet

nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 59

[…]

(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Se-
nat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.
738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
geändert worden ist

§ 181
Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen

mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vor-
nehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Ver-
bindlichkeit besteht.

…
– 49 –

4. Aktiengesetz

In der Fassung vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist

§ 394
Berichte der Aufsichtsratsmitglieder

Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Auf-

sichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie
der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauli-
che Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeu-

tung ist. Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Auf-
sichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.

§ 395
Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu
verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebiets-

körperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebietskörperschaft
gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prüfen, haben über vertrauliche An-
gaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheim-

nisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewah-
ren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.

(2) Bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben
und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht

veröffentlicht werden.

5. Bauordnung für Berlin (BauO Bln)

In der Fassung vom 29. September 2005, das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Januar
2026 (GVBl. S. 22) geändert worden ist

§ 77
Bauaufsichtliche Zustimmung

(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmi-

gungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer innerhalb einer Be-
hörde für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben zuständigen Stelle des
Bundes oder eines Landes (Baudienststelle) übertragen ist.

…
– 50 –

2. Die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung
zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fach-
kräften ausreichend besetzt ist.

[…]

6. Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2026 (GVBl. S. 23) geändert worden ist

§ 1
Geltungsbereich

[…]

(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Hochschulen für

angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen). Staatliche Universitäten sind die

– Freie Universität Berlin,

– Humboldt-Universität zu Berlin,

– Technische Universität Berlin,

– Universität der Künste Berlin.

Die Universität der Künste Berlin ist als künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule zugleich
eine Kunsthochschule.

Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

– Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin,

– Weißensee Kunsthochschule Berlin,

– Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin.

Staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) sind die

– Berliner Hochschule für Technik,

– Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,

– Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,

– Alice-Salomon-Hochschule Berlin.

[…]

…
– 51 –

7. Landeshaushaltsordnung (LHO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, S. 486), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270)

§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirt-

schaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prü-
fung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tä-
tigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden kön-
nen.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsunter-
suchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu
geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken
dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen können (Interessen-

bekundungsverfahren).

(3) In der unmittelbaren Landesverwaltung wird die Haushaltsplanung und -wirtschaft
durch eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein standardisiertes Berichtswesen nach

betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ergänzt. Bei der Bemessung von Einnahmen und Aus-
gaben sind die betriebswirtschaftlichen Daten zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 ist auf die Gerichte entsprechend anzuwenden, soweit verfassungsrecht-
liche Grundsätze nicht entgegenstehen und die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt.

[…]

§ 24
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst ver-
anschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus de-
nen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Ein-
richtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Un-

terlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen
Haushaltsbelastungen beizufügen. Für kleine Maßnahmen kann die Senatsverwaltung für
Finanzen besondere Regelungen treffen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und grö-
ßere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schät-
zungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

…
– 52 –

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht
möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschla-
gung Berlin ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den
Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maß-

nahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.

(4) Auf Zuwendungen für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Ent-
wicklungsvorhaben sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Die Senatsverwal-

tung für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(5) Baukosten sind vor Veranschlagung auf den voraussichtlichen Fertigstellungszeit-
punkt jährlich um die durchschnittlichen statistischen Baukostensteigerungen der letzten
fünf Jahre fortzuschreiben. Nach Veranschlagung vorgenommene Änderungen des Bedarf-

sprogramms bedürfen der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen; soweit sie ins-
gesamt mehr als 10 Prozent des veranschlagten Betrages ausmachen, des Hauptausschus-
ses des Abgeordnetenhauses.

(6) Die vorstehenden Absätze gelten für Baumaßnahmen von Landesbeteiligungen

und -körperschaften auf Veranlassung des Landes und außerhalb ihres gewöhnlichen Ge-
schäftsbetriebs entsprechend, soweit ihr jeweiliges Gesamtvolumen 3.000.000 Euro über-
steigt. Soweit für solche Baumaßnahmen keine Veranschlagung im Haushalt erfolgt, tritt an
die Stelle der Veranschlagung eine Vorlage an den Hauptausschuss über die Durchführung

der Maßnahme.

[…]

§ 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Bei der Ausführung von Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren
Entwicklungsvorhaben darf von den Unterlagen nach § 24 nur mit Einwilligung der Senats-

verwaltung für Finanzen abgewichen werden. Soweit die Unterlagen nach § 24 bei Maß-
nahmen der Bezirke nicht der Prüfung durch Senatsverwaltungen unterliegen, tritt an die
Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt.

(2) Sind Ausgaben nach § 24 Absatz 3 Satz 1 in den Haushaltsplan aufgenommen

worden, so darf das Vorhaben erst in Angriff genommen werden, wenn die Unterlagen nach
§ 24 vorliegen.

§ 63
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der
Aufgaben Berlins in absehbarer Zeit erforderlich sind.

…
– 53 –

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, soweit sie zur Erfüllung der
Aufgaben Berlins in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Veräußerung von Grund-
stücken mit dem Ziel der weiteren langfristigen Eigennutzung ist im Einzelfall zulässig, wenn
dies ausschließlich der wirtschaftlichen Sanierung dieser Grundstücke dient und die Mög-

lichkeit eines Rückerwerbs gewährleistet ist. Ein Portfolioausschuss bewertet die landesei-
genen Grundstücke nach Maßgabe einer vom Abgeordnetenhaus genehmigten und auf
dem Prinzip des Einvernehmens beruhenden Geschäftsordnung unter Beteiligung aller

Fachverwaltungen. Dissensfälle entscheidet der Hauptausschuss des Abgeordnetenhau-
ses.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Aus-
nahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse Berlins, so kann die Se-
natsverwaltung für Finanzen oder der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses Ausnah-
men zulassen. Eine solche Ausnahme kann beispielsweise vorliegen bei der Veräußerung
von Grundstücken im Rahmen eines konzeptorientierten Entwicklungsverfahrens oder etwa

bei Direktvergaben nach einem vom Abgeordnetenhaus genehmigten Liegenschaftskon-
zept. Solche Geschäfte stellen stets ein dringendes Interesse Berlins dar.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Ab-
sätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 64
Grundstücke

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erwor-
ben, belastet oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 13 des Landesorga-
nisationsgesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung zu-
ständig sind.

(2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

1. der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten,

a) wenn der Kaufpreis 3 000 000 Euro übersteigt,

b) wenn der Kaufpreis 125 000 Euro übersteigt und sie beträchtlich über Wert er-

worben werden sollen,

2. der Erwerb von Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks 3 000 000 Euro über-
steigt,

3. die Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten,

a) wenn der Kaufpreis 3 000 000 Euro übersteigt,

…
– 54 –

b) wenn der Wert 125 000 Euro übersteigt und sie unentgeltlich oder beträchtlich
unter Wert veräußert werden sollen,

4. die Bestellung von Erbbaurechten oder Grundpfandrechten,

a) wenn der Grundstückswert 3 000 000 Euro übersteigt,

b) wenn Laufzeiten von mehr als 40 Jahren (inklusive Verlängerungsoptionen) ver-
einbart werden sollen,

5. der Verzicht auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem Einigungsvertrag bei
Grundstücken mit einem Wert von mehr als 125 000 Euro, wenn auf eine Gegenleis-

tung verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich unter dem Grundstückswert
liegt,

6. die Veräußerung von Grundstücken nach § 63 Absatz 2 Satz 2,

7. städtebauliche Verträge oder ähnliche Geschäfte, soweit sie eine unmittelbare oder

mittelbare Verpflichtung zum Erwerb, zur Belastung oder zur Veräußerung von Grund-
stücken beinhalten, wenn die Grundstückswerte insgesamt 3 000 000 Euro überstei-
gen,

8. Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, wenn der Hauptausschuss

des Abgeordnetenhauses die Einwilligungsbedürftigkeit aufgrund der besonderen po-
litischen Bedeutung des Geschäfts durch Beschluss feststellt.

Die Einwilligung ist nicht erforderlich, soweit kein Fall nach Satz 1 Nummer 8 vorliegt,

1. bei Ausübung des Vorkaufsrechts,

2. bei Erwerb im Wege der von einem anderen beantragten Zwangsversteigerung, soweit
das Land Berlin an diesem anderen nicht beteiligt ist,

3. bei Enteignungen oder Umlegungen,

4. bei Erwerb von Grundstücken

a) für die Gewerbe- oder Industrieansiedlung,

b) für den Wohnungsbau,

c) von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

d) zur Erhaltung mietgünstigen Wohnraums,

5. bei Gewerbe- oder Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem ihrem Wert ent-

sprechenden Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt werden.

…
– 55 –

(3) Dem Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über die Grundstücksgeschäfte Berlins zu
berichten. Es ist darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 vierteljährlich zu un-
terrichten.

(4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufver-

trages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn

1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 der Kaufpreis den Wert des Grund-
stücks überschreitet oder

2. es sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 5 um Grundstücke

a) von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

b) in einer exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse handelt und der
Wert des Grundstücks 3 000 000 € übersteigt.

(5) Für zu erwerbende, zu belastende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wer-

termittlung aufzustellen. Bei der Veräußerung von Grundstücken kann die Wertermittlung
auch über ein allgemeines, transparentes und bedingungsfreies Bieterverfahren erfolgen;
Gebote im Rahmen eines Bieterverfahrens sind zumindest am Ergebnis einer Verkehrswert-
aussage (gestrafftes Wertermittlungsverfahren) zu messen. Das Recht des Abgeordneten-

hauses, durch Beschluss andere Werte zugrunde zu legen, bleibt unberührt.

(6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 über-
nommen werden.

(7) Die Wertgrenzen umfassen den Wert ohne Wertminderungen, die sich aus grund-
stücksbedingten Sachverhalten ergeben (Kontaminierungen, vorhandene bauliche Anla-
gen, Dienstbarkeiten, Anrechnungen auf den Kaufpreis und Ähnliches), soweit sie zum Zeit-

punkt der Wertermittlung bekannt sind.

(8) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken Berlins nur gegen angemessenes Entgelt
bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen,
soweit nicht die Bezirke nach § 13 des Landesorganisationsgesetzes zuständig sind.

(9) Zur Prüfung einer Beschlussfassung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ist der zustän-

dige Ausschuss des Abgeordnetenhauses vorab geeignet zu unterrichten. Das Grund-
stücksgeschäft gilt als nicht einwilligungsbedürftig, wenn der Hauptausschuss des Abge-
ordnetenhauses keinen Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 innerhalb eines Monats

ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gefasst hat.

…
– 56 –

§ 65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Berlin soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unter-
nehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unterneh-

men in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1. ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht
besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,

2. die Einzahlungsverpflichtung Berlins auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,

3. Berlin einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem ent-
sprechenden Überwachungsorgan, erhält,

4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weiter-
gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entge-

genstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Han-
delsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden; hier-
bei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von kleinen und mittelgroßen Unternehmen
allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittel-

bar anwendbar sind,

5. bei Mehrheitsbeteiligungen gewährleistet ist und bei Minderheitsbeteiligungen darauf
hingewirkt wird, dass für jedes namentlich benannte Mitglied aller Organe des jewei-

ligen Unternehmens die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge,
jeweils einzeln aufgegliedert nach festen und variablen Bestandteilen und Auflistung
der Einzelbestandteile (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Ver-

einbarungen über Ruhegehälter), im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer
geeigneter Stelle angegeben werden. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zula-
gen und Kredite.

(2) Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert

für Aufgaben der Hauptverwaltung die Senatsverwaltung für Finanzen, für Bezirksaufgaben
das Bezirksamt (Abteilung Finanzen). Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus in
zweckentsprechender Form.

(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, dass

ein Unternehmen, an dem Berlin unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur
mit ihrer Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines an-
deren Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil

veräußert. Bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse an mittelbaren Beteiligungen wer-
den die verschiedenen Beteiligungsstränge zusammengezählt. Die Grundsätze des Absat-
zes 1 Nummer 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

…
– 57 –

(4) An einer Genossenschaft soll sich Berlin nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der
Mitglieder für die Verbindlichkeit der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine
bestimmte Summe beschränkt ist.

(5) Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, dass

die auf Veranlassung Berlins gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane
der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen Berlins berücksichti-
gen.

(6) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

1. die Beteiligung an Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehören soll
oder für die Beteiligung ein Gegenwert von mehr als 100 Millionen Euro aufgebracht
werden soll,

2. die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, wenn dadurch der Einfluss Berlins we-

sentlich verringert wird,

3. die Veräußerung von Tochterunternehmen und organisatorischen Unternehmensteilen
von Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile Berlin mittelbar oder unmittelbar
gehören oder die mittelbar oder unmittelbar abhängige Unternehmen im Sinne von §

17 des Aktiengesetzes sind; ausgenommen sind Verkäufe innerhalb eines Unterneh-
mens, an eine andere Unternehmensbeteiligung des Landes Berlin, an der die Mehr-
heit der Anteile Berlin unmittelbar oder mittelbar gehört, oder an das Land direkt, so-

weit der Einfluss des Landes Berlin nicht gemindert wird,

4. die Umwandlung und Auflösung von Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile
Berlin mittelbar oder unmittelbar gehören oder die mittelbar oder unmittelbar abhän-
gige Unternehmen im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes sind, soweit der Einfluss des

Landes Berlin durch die Umwandlung oder Auflösung gemindert wird oder außenste-
hende Dritte beteiligt werden sollen,

5. die Aufgabe eines beherrschenden Einflusses im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes.

Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Haushaltsplan die Einnahmen oder Ausga-

ben für ein bestimmtes Vermögensgeschäft vorsieht.

(7) Das Bezirksamt bedarf zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen der
vorherigen Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung und, falls nach Absatz 6 Satz
1 keine Einwilligung des Abgeordnetenhauses erforderlich ist, des Einvernehmens der Se-

natsverwaltung für Finanzen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet das Abgeord-
netenhaus. Absatz 6 Satz 2 gilt für die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung
entsprechend.

…
– 58 –

§ 65a
Offenlegung der Vergütung der Mitglieder aller Unternehmensorgane

Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land Berlin
mehrheitlich beteiligt ist, stellt das Land Berlin sicher, bei Minderheitsbeteiligungen wirkt es

darauf hin, dass in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen der Beteiligungsgesell-
schaften die Verpflichtung aufgenommen wird, dass für jedes namentlich benannte Mitglied
aller Organe des jeweiligen Unternehmens die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten

Gesamtbezüge, jeweils einzeln aufgegliedert nach festen und variablen Bestandteilen und
Auflistung der Einzelbestandteile (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigun-
gen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Ver-
einbarungen über Ruhegehälter) im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeig-

neter Stelle angegeben werden. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und
Kredite. Die auf Veranlassung des Landes Berlin gewählten oder entsandten Mitglieder der
Aufsichtsorgane der Unternehmen wirken auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hin.

§ 65b
Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen

Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach § 65a zu veröffentli-

chen.

§ 65c

Offenlegung von Vergütungen bei Zuwendungsempfängern

Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung hat der Zuwendungsempfänger für je-
des namentlich benannte Mitglied der Geschäftsleitung mit außertariflicher Vergütung die
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Auf-

wandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder
Art), einzeln und aufgegliedert nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Bestand-
teilen, im Verwendungsnachweis anzugeben. Dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zu-

lagen und Kredite.

§ 65d
Offenlegung von Vergütungen bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des

öffentlichen Rechts

Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts haben die Angaben
nach § 65a zu veröffentlichen. Selbstverwaltungskörperschaften fallen nicht unter den An-

wendungsbereich des Zweiten Vergütungs- und Transparenzgesetzes vom 19. April 2011
(GVBl. S. 174).

…
– 59 –

§ 66
Unterrichtung des Rechnungshofes

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes,
so hat die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt darauf hinzuwirken, dass

dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse
eingeräumt werden.

§ 67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes,
so soll die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt, soweit das Interesse Berlins

dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass Berlin in der Satzung oder
im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätze-

gesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteili-
gung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem Berlin
allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist. Bei der Berechnung der Mehrheitsverhält-

nisse an mittelbaren Beteiligungen werden die verschiedenen Beteiligungsstränge zusam-
mengezählt.

§ 68
Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die Senats-
verwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer

nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes werden die Rechte Ber-
lins im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt.

(2) Auf die Ausübung der Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegeset-
zes darf nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verzichtet werden.

§ 69
Unterrichtung des Rechnungshofes

Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt übersendet dem Rechnungshof
innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den
Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

1. die Unterlagen, die Berlin als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,

…
– 60 –

2. die Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder
des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Ver-
fügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,

3. die ihr nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden

Prüfungsberichte.

Dabei wird das Ergebnis der eigenen Prüfung mitgeteilt.

[…]

§ 105
Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

1. die §§ 106 bis 110,

2. die §§ 1 bis 87 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie sonst
für die Berliner Verwaltung geltende Vorschriften über die Zulässigkeit oder Höhe von
Ausgaben entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

[…]

§ 111

Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittel-
baren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, 102 und 103 sind
entsprechend anzuwenden.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammern der Selbstverwaltung der
Wirtschaft unterliegt nicht der Prüfung durch den Rechnungshof, wenn durch Gesetz,
Rechtsverordnung oder Satzung eine den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechende
Prüfung gewährleistet ist. Für andere landesunmittelbare juristische Personen des öffentli-

chen Rechts kann die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsver-
waltung für Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit
kein erhebliches finanzielles Interesse Berlins besteht.

§ 112
Sonderregelungen

[…]

…
– 61 –

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung Berlins § 65 Absatz 1 Nummer 3 und
4 und Absatz 2 und 3, § 68 Absatz 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwen-
den, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen
die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind,
gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entspre-

chend. Für die Veräußerung von Grundstücken, die sich im Eigentum von Anstalten, Kör-
perschaften und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Unternehmen in der
Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts – ab einer mehr-
heitlichen Beteiligung Berlins – befinden, sind die dafür in den §§ 63 bis 69 festgelegten

Regelungen einzuhalten, es sei denn, die Veräußerung erfolgt an eine andere juristische
Person im Sinne des ersten Halbsatzes oder deren Tochterunternehmen oder das Land
Berlin.

8. Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz –
LOG BE)

Vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270)

§ 44
Staatsaufsicht

(1) Die landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.

(2) Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung ge-

wahrt bleibt.

9. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz –
SenG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2000, zuletzt geändert durch Artikel 3

des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643)

§ 6
Nebenbeschäftigungen

[…]

(2) Die Zugehörigkeit zu einem Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens, mit Ausnahme der Unternehmensleitung, kann der Senat zulassen, wenn die
Wahl oder Entsendung im öffentlichen Interesse liegt. Die Zulassung einer Ausnahme ist

dem Abgeordnetenhaus mitzuteilen.

…
– 62 –

10. Gesetz zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse – (BerlSchuldenbrem-
seG)

Vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742)

§ 3
Definition strukturelle Nettokreditaufnahme

[…]

(3) Die Kreditermächtigung für Extrahaushalte erfolgt durch Beschluss des Abgeordne-

tenhauses, soweit keine gesonderte gesetzliche Ermächtigung erforderlich ist. Im Beschluss
des Abgeordnetenhauses sind Regeln zur Refinanzierung vorzusehen. Werden Private in
die Finanzierung öffentlicher Aufgaben in Form von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ein-

bezogen, sind – auch wenn Private nur eine Minderheitenposition in einer Zweckgesell-
schaft oder Ähnlichem einnehmen – die daraus resultierenden Verbindlichkeiten in vollem
Umfang zu den sich nach Absatz 2 ergebenden Nettokreditaufnahmen hinzuzurechnen.

…
– 63 –

II. Zusammenfassungen nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Lobbyregistergesetzes

1. HTW

1. Sicherung der hohen baulichen Qualität:

Die HTW Berlin erzielt seit vielen Jahren eine außerordentlich hohe Qualität im Bau-

unterhalt und in der Betreuung der eigenen Liegenschaften. Wir sehen die Gefahr,
dass eine Zentralisierung diese Qualität beeinträchtigen könnte, da eine zentrale BHG
die spezifischen Bedarfe einzelner Hochschulen naturgemäß nur eingeschränkt be-
rücksichtigen kann.

Wir können uns daher vorstellen, große oder komplexe Bauunterhaltungsmaßnahmen
an die BHG zu übergeben, wie die Senatsverwaltung dies vorschlägt. Mittelgroße und
kleinere Maßnahmen sowie nutzungsnahe bauliche Aktivitäten müssen jedoch zwin-
gend weiterhin in Verantwortung der Hochschulen verbleiben. Diese Differenzierung

gewährleistet Schnelligkeit, Flexibilität und bedarfsgerechte Qualität. Für eine solche
Ausgestaltung muss Raum im Bandbreitenmodell ausdrücklich vorgesehen werden
und der Hochschule die finanziellen Mittel auch weiterhin bereitgestellt werden.

2. Mietmodell und Finanzierung – erhebliche Belastungen für die HTW Berlin

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Bau- und Sanierungsmaßnahmen künftig über
Mietzahlungen der Hochschulen refinanziert werden. Bereits jetzt ist die HTW Berlin
durch den Änderungsvertrag zum Hochschulvertrag gezwungen, kurzfristig rund 10 %

der Studienplätze sowie über 50 Stellen abzubauen. Dies schwächt unsere personelle
und finanzielle Leistungsfähigkeit erheblich.

3. Finanzierbarkeit nur mit zusätzlichen Mitteln und Zeit zur Anpassung

Leider müssen wir Ihnen aber mitteilen, dass zusätzliche Mietzahlungen insbesondere

aus dem bis 2028 vorhandenen Budget für die HTW Berlin keinesfalls finanzierbar
sind. Eine solche Belastung hätte unmittelbare, tiefgreifende Konsequenzen für Perso-
nal, Haushalt, Lehre und Forschung.

Sollte die Einführung eines Mietmodells zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist dies

nur dann realistisch, wenn zusätzliche Mittel des Landes bereitgestellt werden, die die
Zusatzbelastungen teilweise kompensieren und eine ausreichende mittelfristige Pla-
nungs- und Anpassungsphase gewährleistet wird. Erst unter diesen Bedingungen kön-
nen Mietzahlungen ohne Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Hochschule nach

2029 überhaupt umgesetzt werden.

4. Bedeutung der Hochschulen und Erhalt der Funktionsfähigkeit

…
– 64 –

Die Mitarbeiter*innen, akademischen Gremien und die Hochschulleitung der HTW
Berlin arbeiten kontinuierlich daran, auch unter den nun schwierigeren Rahmenbedin-
gungen eine sehr hohe Qualität in Lehre. Forschung und Verwaltung sicherzustellen.
Damit die Hochschule diese Qualität auch künftig gewährleisten kann, ist es zwingend

notwendig, dass die im Entwurf vorgesehenen strukturellen Veränderungen bei der An-
wendung auf die HTW Berlin deren spezifischen Rahmenbedingungen berücksichti-
gen.“

2. Technische Universität Berlin

„In Hinblick auf die Hochschulbaugesellschaft sind nach Ansicht des Kuratoriums noch
viele Fragen offen, die noch geklärt werden müssen, bevor das Kuratorium dazu Stel-
lung nehmen kann. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Hochschulen an-

gemessen in den Aufsichtsgremien vertreten sind und die Finanzierung der Mieten
nicht zulasten der Hochschulen erfolgen soll. Zudem müssen folgende Punkte noch
geklärt werden:

1. die Regelungen zur Governance ohne hinreichende Beteiligung der Hochschulen

zur Erhaltung der Hochschulautonomie,

2. die Breite des Aufgabengebiets bis zum Gebäudemanagement,

3. fehlender Aufbauplan,

4. Finanzierung, sowie

5. Personalübergänge und Kompetenzaufbau.“

3. Landeskonferenz die hauptamtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
(LakoF)

„Unser Gleichstellungscheck des Gesetzentwurfs hat grundlegende Fragen und Kritik
bezüglich der Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und der Be-

rücksichtigung einer Gleichstellungsperspektive in der Ausgestaltung der Baugesell-
schaft aufgeworfen. Zudem sind aufgrund der Reichweite des Vorhabens und des stel-
lenweisen noch lückenhaften Entwurfs die Auswirkungen auf Gleichstellung nicht voll-

ständig abschätzbar. Insofern lehnen wir den Gesetzesentwurf grundlegend ab.

Generell entsteht sowohl in der Begründung als auch im Gesetzestext der Eindruck,
dass die Ziele deutlich über die genannten Aufgaben Bebauung, Sanierung und In-
standhaltung von Liegenschaften hinausgehen. Einige der im Entwurf genannten Auf-

gaben (Raumnutzung, technisches Personal etc.) fallen zudem unter die Hochschulau-
tonomie. In den Hochschulen sind die Beteiligungsrechte der Frauen- und Gleichstel-
lungsbeauftragten dazu gesichert, in der im Entwurf vorgeschlagenen Organisations-
form der Baugesellschaft hingegen nicht. Das bedeutet, der Gesetzentwurf beschnei-

det die bestehenden Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Die nur

…
– 65 –

mittelbare Verankerung von Gleichstellungsthemen über den Berliner Corporate
Governance Kodex ist zu schwach und widerspricht dem durch das Berliner Hoch-
schulgesetz definierten Standard.

Eine so grundsätzliche Neustrukturierung wie im Gesetzentwurf vorgesehen, würde

etablierte Arbeits- und Vertrauensverhältnisse zwischen Antidiskriminierungsakteur*in-
nen und Technischen Abteilungen schädigen und kurze Arbeitswege verhindern. Dies
kann nicht im Sinne eines Bürokratieabbaus und einer verbesserten Agilität sein. Eine

wichtige Kompetenz der Technischen Abteilungen an den Hochschulen liegt darin,
dass sie ‚ihre‘ Hochschulen sehr gut kennen und Problemlösungen aus diesem Wissen
heraus generieren. Eine Zentralisierung von Aufgaben der Technischen Abteilungen
lehnen wir daher aus Gleichstellungsperspektive ab.

Unabhängig von konkreten Gleichstellungsaspekten sehen wir es kritisch, dass mit
dem geplanten Gesetzesentwurf weitere ungedeckte Kosten auf die Hochschulen zu-
kommen. Aus dem Gesetzesentwurf ist nicht erkennbar, inwieweit mit der neuen Struk-
tur agiler und passgenauer auf die Bedarfe der Hochschulen und des Wissenschafts-

standorts Berlin reagiert werden kann. Die Beteiligung der Hochschulen über einen
Fachrat als Kann-Regelung ist dabei als besonders kritisch zu sehen.“

4. Landesvertretung Akademischer Mittelbau Berlin (LAMB)

„Dass der Sanierungsstau nun aufgelöst werden soll, sehen wir nicht nur als sinnvoll,

sondern als unbedingt und dringend notwendig an. Kredite könnten dabei die kosten-
günstigere Variante im Vergleich zum weiteren Verfall und der Einschränkung des Be-
triebs der Hochschulen und Universitäten sein. Jedoch stellt sich die Frage, warum dies

nicht über übliche Kreditaufnahme des Landes vorgenommen werden kann. Hierzu
gibt es in der Vorlage keine Begründung. Stattdessen wird die Finanzierung zukünftiger
Baumaßnahmen über Kredite, die durch Mieten refinanziert werden sollen, angeführt,
deren konkrete Ausgestaltung aber vollkommen offen und vage bleibt. Vielmehr ent-

steht der Eindruck, dass die Refinanzierung einseitig zu Lasten der Hochschulen und
Universitäten gehen wird, die dadurch weiter unter Finanzierungsdruck geraten.

Aufgrund des vorliegenden Entwurfs schließen wir, dass eine Steuerungsmöglichkeit in
Bezug auf die Gebäudenutzung ausschließlich über Mietverträge und entsprechende

Mietzahlungen vorgenommen werden soll. Daraus soll auch der – aus Sicht des Ent-
wurfs – sparsamere Umgang mit Flächen erwachsen. Es liegen nach unserer Einschät-
zung keine Einsparpotentiale in dieser Hinsicht vor. Vielmehr geben wir zu bedenken,

dass der Eingriff in die Vergabe von Raumbedarfen oder die Priorisierung von spezi-
fischen Bauvorhaben durch die HBG empfindlich in die Autonomie der Hochschulen
eingreift. Als LAMB sehen wir hier einen fatalen Hebel zu einer offensichtlichen Steue-
rungskompetenz, um Standorte oder Fachgebiete über Gebäude- und Flächenma-

nagement bewusst aus- und andere abzubauen. Diese Entscheidung muss aber den
Universitäten und Hochschulen obliegen.

…
– 66 –

Durch die Unterteilung in einen – nebenbei bemerkt sicherlich hochdotierten – Vor-
stand, Aufsichtsrat und eine Gewährträgerversammlung, drei Organe, in denen die
Hochschulen nicht vertreten sind, wird mit der BHG eine zusätzliche Akteurin einge-
führt. Bürokratische Mehraufwände und Kostensteigerungen sind zu erwarten. Dass die

Sichtweisen der Hochschulen bspw. zur Priorisierung von Bauvorhaben keine Beach-
tung finden sollen, geht bereits deutlich aus § 9 (1) BHGG zu Aufgaben des Vorstandes
hervor, in dem die Interessen der Hochschulen und Wissenschaft selbst nicht einmal

Erwähnung finden. Die mögliche, aber explizit nicht verbindliche, sondern nach Gut-
dünken der Senatsverwaltung für Finanzen vorgesehene Einrichtung eines Fachrats
bestehend aus je einer Vertretung jeder Hochschule nach § 16 BHGG muss ohne weit-
gehende Berücksichtigung bei den Entscheidungen der BHG als Makulatur angesehen

werden. Auch die Beachtung von besonderen Bedarfen im Sinne von Gleichstellung
und Inklusion ist nicht berücksichtigt. Die Schwerbehindertenbeauftragten für die Be-
schäftigten finden ebenso wenig Erwähnung wie etwa Frauen- und Gleichstellungsbe-

auftragte, deren Beteiligung an Bauvorhaben an Hochschulen gesetzlich vorgeschrie-
ben ist.

Da eine konkrete finanzielle wie personelle Ausgestaltung der Aufgaben und der damit
verbundenen Aufwände im Entwurf fehlen, ist abzusehen, dass die Leistungserbringung

durch die BHG die Hochschulen und Universitäten deutlich hinter die ohnehin schon
desaströse aktuelle Situation zurückfallen lassen wird. Zudem ist auch die Möglichkeit
von Ausgründungen und den damit zu befürchtenden Qualitätseinbußen bei der Leis-
tungserbringung – wie aus den Erfahrungen mit outgesourctem Facility Management

bei landeseigenen Liegenschaften hinreichend bekannt – leider explizit vorgesehen,
anstatt hier andere Modelle zu präferieren und aus Fehlentwicklungen in vergleichba-
ren Fällen zu lernen.“

5. Landeskonferenz der Rektor*innen und Präsident*innen der Berliner Hochschulen
(LKRP)

„Die Wahl der AöR ist politisch nachvollziehbar und kann strukturelle Vorteile für ein
großes, langfristiges Infrastrukturvorhaben wie die BHG bieten. Vorteile sind erkenn-

bar, allerdings müssen Bedingungen geschaffen werden, die die Hochschulen in an-
gemessener Weise einbeziehen. Das bedeutet für die Hochschulen:

Ihre Mitwirkungsrechte sind klar gesichert;

Ihre Autonomie wird nicht eingeschränkt und es erfolgt keine inhaltliche Einflussnahme

auf die strategische Entwicklungsplanung der Hochschulen. Bau- und Infrastrukturent-
scheidungen müssen sich aus der Hochschulentwicklungsplanung ableiten.

Substantielle Bau(unterhalts)-Mittel und Personal insbesondere für Instandhaltung, In-
standsetzung und so genannter modernisierende Instandsetzung (vgl Schreiben Sen-

WGP vom 24.06.2025, Anlage 2), müssen bei den Hochschulen verbleiben müssen,
um weiterhin agil, schnell und bedarfsorientiert handeln zu können;

…
– 67 –

Das Mitspracherecht der Hochschulen in den Gremien besteht (Ziel: Sitz im Aufsichts-
rat, Vorschlagsrecht im Vorstand, Fachrat als permanentes Beratungsgremium).

Aber es bedeutet auch, dass

1. Personalübergänge fair gestaltet werden müssen;

2. ein echtes Bandbreitenmodell (Hochschulen wählen Art und Tiefe des Service) ge-
währleistet wird;

3. die AöR nicht einer einseitigen Steuerung durch das Land unterliegt;

4. es klare Regelungen zu Eigentumsverhältnissen, Miet- und Nutzungsmodellen, lang-
fristigen Kostenwicklungen geben muss;

5. es klare Verantwortlichkeiten bei Bauverzögerungen, Kostensteigerungen oder
Mängeln gibt;

6. unterschiedliche Hochschultypen und bauliche Ausgangssituationen berücksichtigt
werden;

7. eventuelle Mieten und "sonstige Entgelte" (vgl. Begründung zu §°4 Abs. 1) müssen
vollständig zuschusserhöhend finanziert werden. Die durch den Änderungsvertrag zum
Hochschulvertrag bereits vorgenommenen erheblichen Kürzungen haben die finanzi-

elle Lage der Hochschulen nachhaltig verschärft. Vor diesem Hintergrund ist es aus-
geschlossen, dass Hochschulen bis 2028 Mietzahlungen leisten können, ohne ihre
Funktionsfähigkeit zu gefährden. Ab 2029 darf die Finanzierung solcher Mietmodelle
zudem keinesfalls zu einer weiteren Reduktion der für Forschung und Lehre verfügba-

ren Mittel führen, da andernfalls zentrale Aufgaben der Hochschulen unmittelbar be-
einträchtigt würden.

Dies alles bedeutet ein grundsätzliches Ja zur BHG, wenn dadurch Planung und Bau-
zeiten verkürzt werden können und die Finanzierung ermöglicht wird.“

6. Hlb Landesgruppe Berlin

„Dem hlb-Berln ist nicht klar, ob es zum Gesetz Ausführungsvorschriften oder Verord-
nungen gibt oder geben wird, die den Umgang der Baugesellschaft mit den Hoch-
schulen in den Bereichen Gebäudeerhaltung, Gebäudemanagement, Durchführung

von Sanierungsarbeiten regeln. Auch nicht klar erkennbar ist die Situation der in den
Hochschulen vorhandenen Personalstruktur für das Gebäudemanagement. Bleibt
diese erhalten, wie sieht hier die Finanzierung aus. Werden die Hochschulen weiterhin

in der Lage sein autonom über ihre Bedarfe entscheiden zu können (HAWen < 5 Mio).
Welche konkreten Leistungen übernimmt die BHG, gibt es einen Katalog, in wieweit
sind hier die Hochschulen mit eingebunden worden? Es nicht klar ersichtlich wie die
Kommunikation mit den Hochschulen erfolgen wird.

…
– 68 –

Im Gesetzesvorhaben wird in § 4 die Finanzierung der BHG durch Erhebung von Mie-
ten der Gebäudenutzer*innen geregelt. Dies bedeutet konkret die Zahlung von Mieten
durch die Hochschulen an die BGH. Bislang werden keine Entgelte für die Nutzung der
Hochschulliegenschaften durch die Hochschulen an das Land Berlin entrichtet (Siehe

Problemerörterung). Der hlb sieht die Erhebung von Mieten problematisch, in Zeiten
angeschlagener Hochschulfinanzierung/ Wissenschaftsfinanzierung mit Einsparungen
im dreistelligem Milionenbereich. Dem hlb ist nicht klar, wie die Finanzierung der Mie-

ten im Haushalt der Hochschulen gedeckelt wird, bzw. wie die Mehrkosten abgedeckt
werden können. Sollte es zu keinem „Mietenzuschuss“ kommen, handelt es sich bei
dieser Maßnahme um eine Verteuerung und Beschneidung der ohnehin schon nicht
ausreichenden Finanzierung der Hochschulen.

Als Vorsitzende der hlb-Berlin Landesgruppe sehe ich hier noch sehr viel Klärungsbe-
darf, bevor der Gesetzentwurf verabschiedet werden kann.“

7. Landesvertretung der Mitarbeitenden in Technik, Service und Verwaltung (LMTSV)

„Voranstellen möchten wir, dass wir die Errichtung einer BHG und das BHGG in der

vorliegenden Form ablehnen.

1. Grundsätzliche Überlegungen, auch zu Problemstellung

Wir Mitarbeitenden in Technik, Service und Verwaltung (MTSV) teilen die große Sorge
um den Sanierungsstau von den Hochschulen genutzten Immobilien.

Wir teilen die Einschätzung nicht, dass die „derzeitige Ausgestaltung der Organisation
und die Verteilung der Zuständigkeiten und Verantwortungsstrukturen“ die Ursache
der Probleme ist. Vielmehr sehen wir diese bei der unzureichenden Hochschulfinan-
zierung der letzten Jahrzehnte.

Uns scheinen Alternativen zu einer BHG nicht ausreichend geprüft zu sein.

Die implizite Annahme fehlender Verantwortlichkeit der Hochschulen inklusive der Un-
terstellung, dass diese nicht kostenbewusst und effizient mit den Immobilien umgehen,
ist nicht belegt.

Wichtig ist abseits dieses BHGG eine Entbürokratisierung und Reform des Bauwesens
der öffentlichen Hand, bei der die Hochschulen als Vorreiterinnen etabliert werden
könnten.

Als unzumutbar anzuzeigen ist die viel zu knappe Zeitplanung für den BHG-Gesetzge-

bungsprozess, was faktisch die Einbindung ihrer Gremien und der Personalvertretun-
gen unmöglich macht.

2. Konkrete Kritik und Hinweise

…
– 69 –

Es ist nicht akzeptabel, dass sämtliche Angaben zu Kosten, Finanzierung und Wirt-
schaftlichkeitsüberlegungen fehlen. Nachweise für Wirtschaftlichkeit und Kostenneut-
ralität durch die BHG für das Land und die Hochschulen werden nicht erbracht.

Komplett ungeklärte Finanzierung und Mietengestaltung.

Die Regelungen zur Governance sind unzureichend und ohne hinreichende Beteili-
gung der Hochschulen zur bedarfsgerechten Immobiliengestaltung und Erhaltung der
Hochschulautonomie.

Wenn, dann muss eine BHG klar im Interesse der Hochschulen und der strategischen

Ausrichtung des Wissenschaftsstandortes Berlin handeln. Diese Festlegung fehlt.

Die Breite des Aufgabengebiets bis zum Gebäudemanagement kann ohne klar gere-
gelt Einflussmöglichkeiten der Hochschulen keine bedarfsgerechte und für die jewei-
lige Hochschule flexible Bewirtschaftung sicherstellen. Das erwähnte „Bandbreiten-

modell“ reduziert die „Zusatzleistungen“ faktisch auf Marginalitäten.

Die Möglichkeiten zur Beteiligung an öffentlich-privaten-Partnerschaften sehen wir
ebenso kritisch wie die zum Outsourcing durch Tochterunternehmen. Durch die Mög-
lichkeit, Tochtergesellschaften zu gründen, besteht die reale Gefahr der Tarifflucht,

denn auch die Rechtsform dieser Töchter ist nicht spezifiziert.

Insbesondere sind Personalübergänge und Mitwirkung der Hochschul-Personalräte
sowie der Aufbau einer Personalvertretung ungeklärt; Regelungen zu Personalüber-

gänge fehlen ebenso wie der Umgang mit nicht durch die BHG übernommenem Per-
sonal.

Wichtige Interessenvertretungen wie die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und
die Schwerbehindertenbeauftragten für die Beschäftigten bleiben unerwähnt, ebenso

wie die Berücksichtigung dieser Interessen.

Die Hochschulen können ihre Interessen nur dann wirksam wahren, wenn sie institutio-
nell abgesicherte Mitspracherechte, vertragliche Garantien und transparente Kontroll-
mechanismen erhalten. Wenn denn eine Hochschulbaugesellschaft wirklich die alter-

nativlose Option sein sollte, erwarten die MTSV einen gründlich durchdachten koope-
rativen Abstimm- und Entwicklungsprozess, der die Interessen der Hochschulen und
ihrer Beschäftigten wahrt, ihre fachliche Expertise nutzt und sich in realistischen und
transparenten Umsetzungsschritten vollzieht.“

8. GEW/Verdi/DGB

„DGB Berlin-Brandenburg, GEW BERLIN und ver.di Berlin-Brandenburg nehmen zu
folgenden Punkten Stellung (Kurzfassung):

…
– 70 –

Die Gewerkschaften raten nachdrücklich davon ab, den Entwurf im Abgeordnetenhaus
von Berlin einzubringen. Das von Ihrem Hause zugrunde gelegte Modell einer Hoch-
schulbaugesellschaft (BHG) ist mit einem erheblichen Eingriff in die Hochschulautono-
mie verbunden, entbehrt dem Schutz der Beschäftigten sowie dem Schutz vor Out-

sourcing und wird die bestehenden Probleme der Hochschulgebäudeverwaltung und
-sanierung noch einmal verschärfen.

Der Sanierungsstau an den Berliner Hochschulen ist unbestritten und erfordert zügiges

Handeln. Die Ursachen liegen jedoch nicht in mangelnder Kompetenz der Hochschu-
len, sondern in einer systematischen Unterfinanzierung und verzögerten Umsetzung
von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen durch den Senat über Jahrzehnte hinweg.
Bereits jetzt könnte der Senat die Hochschulsanierung beschleunigen und effizienter

machen, indem er den Hochschulen die Bauherreneigenschaft zuerkennen würde.

Besonders problematisch ist das vorgesehene Mieter-Vermieter-Modell. Es überträgt
die finanziellen Risiken der Baufinanzierung, Kreditaufnahme und Betriebskosten voll-
ständig auf die Hochschulen, ohne dass diese hinreichend Einfluss auf Prioritäten, Flä-

chenvergabe oder Betriebssicherheit erhalten. In der Finanzierung über Mieten und
Kredite bleibt völlig offen, ob und in welcher Form das Land Berlin die zusätzlichen
Kosten übernimmt bzw. wie die Hochschulen finanziell befähigt werden sollen, die ent-

stehenden Zusatzkosten tragen zu können. Die Trennung von Bau- und Betriebskom-
petenz gefährdet zudem laufende Forschungsprojekte, den Betrieb von Laboren und
Anlagen sowie die langfristige Sicherheit und Erfahrung der technischen Mitarbeiten-
den.

Die geplanten Governance-Strukturen sind unzureichend und demokratisch nicht le-
gitimiert. Hochschulen, Studierende und Beschäftigte erhalten als hauptsächliche Nut-
zer*innen-Gruppen nur marginale oder optionale Mitbestimmungsrechte. Fachräte,
Steuerungsrunden oder die Berücksichtigung der Hochschulinteressen (§ 3 BHGG)

sind nicht verbindlich ausgestaltet. Damit droht eine Entkopplung der baulichen Pla-
nung von strategischer Hochschulentwicklung, was die Hochschulautonomie und die
Wissenschaftsfreiheit erheblich beeinträchtigt.

Von besonderer Sorge ist der fehlende Schutz der Beschäftigten. Personalräte und
technische Abteilungen werden nicht ausreichend in die Steuerung einbezogen, Per-
sonalüberleitungen sind unklar geregelt, und die Option zur Gründung von Tochter-
gesellschaften eröffnet das Risiko von Tarifflucht, Kompetenzverlust und Arbeitsver-

dichtung. Wissenschaftliche Mitarbeitende, die einen Großteil der Lehr- und For-
schungsleistung erbringen, sowie Technik-, Service- und Verwaltungspersonal dürfen
nicht als Strukturpuffer einer Reform instrumentalisiert werden.“

9. Personalrat Technische Universität Berlin

„Fehlende Mitbestimmung auf strategischer Ebene

…
– 71 –

In Aufsichtsrat und zentralen Steuerungsgremien ist keine Arbeitnehmer- bzw. Perso-
nalratsvertretung vorgesehen, auch die Beteiligung der Hochschulen ist ausgeschlos-
sen.

Strategische Entscheidungen mit erheblichen Personalfolgen würden damit ohne insti-

tutionalisierte Beschäftigtenbeteiligung und Beteiligung der Hochschulen getroffen.
Der Personalrat bewertet dies als deutlich kritisch und fordert verbindliche Mitbestim-
mungsstrukturen.

Zentralisierungs- und Verlagerungsrisiken (§ 3)

Möglichkeit der Personalverlagerung von Hochschulen zur neuen Einrichtung.

Gefahr des Kompetenzabbaus an Hochschulen. Erforderlich sind Garantien gegen er-
zwungene Verlagerungen und für standortnahe Aufgabenwahrnehmung.

Ökonomisierungs- und Sparrisiken (§§ 11, 19)

Starker betriebswirtschaftlicher Fokus kann zu Personalabbau- oder Rationalisierungs-
druck führen.

Wirtschaftlichkeitsziele dürfen nicht zulasten von Beschäftigten und Arbeitsbedingun-
gen umgesetzt werden.

Auslagerungs- und Mitbestimmungsrisiken (§ 22)

Die Gründung von Tochterunternehmen birgt das Risiko schwächerer Mitbestimmung.
Diese müssen jedoch auch dort gelten ebenso, die Tarifbindung.

Unklare langfristige Personalstruktur (§ 20, 25)

Die langfristige Organisations- und Personalplanung bleibt unklar.

Die Einbindung der Personalräte bei Satzungs- und Strukturentscheidungen ist nicht
geregelt.

Forderungen des Personalrats:

Der Personalrat fordert daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren:

1. Verbindliche Mitbestimmung der Beschäftigtenvertretungen und der Hochschulen in
Aufsichtsrat und zentralen Steuerungsgremien

2. Rechtssichere Personalüberleitung mit Besitzstands-, Standort- und Aufgabenschutz

3. Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und Schutz vor Personalabbau infolge

Wirtschaftlichkeitsvorgaben

…
– 72 –

4. Mitbestimmungs- und Tarifbindung für Tochtergesellschaften

5. Verbindliche Beteiligung der Personalräte und Hochschulen bei Satzung, Organi-
sations- und Strukturentscheidungen

6. Transparente Zeit- und Finanzierungsplanung für Bau- und Sanierungsmaßnahmen“
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

Entwurf der Satzung der Berliner Hochschulbaugesellschaft Anstalt des öffentlichen
Rechts

Vom […] 2026

Aufgrund von § 23 des Berliner Hochschulbaugesetzes (BHGG) vom […] 2026 (GVBl […]
hat die Gewährträgerversammlung mit Beschluss vom […] folgende Satzung beschlossen:

§1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital, Beteiligungen

(1) Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und führt den Na-
men „Berliner Hochschulbaugesellschaft Anstalt des öffentlichen Rechts“. Im Geschäfts-
und Rechtsverkehr kann sie die Kurzbezeichnung „BHG“ verwenden.

(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Das Stammkapital beträgt […] EUR.

(4) Bei Beteiligungen der Anstalt ist eine Haftungsbegrenzung sicherzustellen.

§2 Aufgaben

(1) Die allgemeinen Aufgaben der Anstalt sind:

1. die Planung und Umsetzung von Sanierungs- und Baumaßnahmen hinsichtlich der

den staatlichen Berliner Hochschulen zur Verfügung gestellten und zu stellenden
Liegenschaften;

2. die Finanzierung der Aufgaben nach Nummer 1, auch durch Mittelaufnahme am

Kapitalmarkt;

3. die Erbringung von Leistungen zur Instandhaltung und für das Gebäudemanage-
ment im Rahmen des Bandbreitenmodells nach Absatz 2;

4. in Einzelfällen Grundstücksgeschäfte im Zusammenhang mit den Aufgaben der
Anstalt;

5. die strategische Planung und Weiterentwicklung der an sie übertragenen Liegen-

schaften zur Herbeiführung von Synergiee(cid:299)ekten und Flächensparsamkeit, unter Be-
teiligung der Hochschulen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung einer

campusübergreifenden Flächennutzungsstrategie, die auch zu einer Steigerung
der Flächensuffizienz beiträgt sowie

…
– 2 –

6. die effiziente Nutzung der an die Anstalt übertragenen Liegenschaften, einschließ-
lich der vollständigen oder teilweisen Vermietung von Liegenschaften, die von den
Hochschulen ganz oder teilweise nicht genutzt werden, an Dritte.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3 erbringt die Anstalt im Rahmen eines Band-
breitenmodells. Hierdurch werden die Hochschulen nachfrageorientiert unterstützt. In
welchem Umfang die Hochschulen Leistungen der Anstalt in Form der Instandhaltung
und des Gebäudemanagements in Anspruch nehmen, wird in dem jeweiligen Mietver-

trag zwischen der Hochschule und der Anstalt festgelegt.

(3) Um die nach § 3 Absatz 2 des Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetzes gebotene
Berücksichtigung der Interessen der Hochschulen sicherzustellen, wird die Anstalt re-
gelmäßige Abstimmungsrunden mit der jeweils betroffenen Hochschule durchführen.
Die Anstalt stellt der jeweils betroffenen Hochschule auf Anfrage sowie regelmäßig im
Rahmen der Abstimmungsrunden die relevanten Informationen zu der jeweiligen

Maßnahme zur Verfügung, soweit dem keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten
entgegenstehen.

§ 3 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 2 Mitgliedern; die Anzahl bestimmt der Aufsichts-

rat.

(2) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der Anstalt, mit der Sorgfalt
ordentlicher Kaufleute in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Sat-
zung, der Beschlüsse der Gewährträgerversammlung sowie des Aufsichtsrats, der Ge-
schäftsanweisung für den Vorstand und im Anstaltsinteresse. Er sorgt für deren Einhaltung

in der Anstalt. Er soll für angemessene, an der Risikolage der Anstalt ausgerichtete Maß-
nahmen (Compliance-Management-System) sorgen. Dies umfasst auch Maßnahmen zur
Korruptionsprävention und zum Hinweisgeberschutz.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Anstalt zuständig, für die nicht nach
dem Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz oder auf Grund dieser Satzung eine an-

dere Zuständigkeit bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außerge-
richtlich.

(4) Der Vorstand entwickelt, gemeinsam mit dem Aufsichtsrat, strategische Ziele für
die Anstalt sowie eine Strategie zur Umsetzung dieser Ziele.

(5) Der Vorstand ist zuständig für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten nach
Maßgabe des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetzes.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat für die Dauer von höchs-

tens fünf Jahren bestellt und abberufen, bei der Erstbestellung für drei Jahre. Die Landes-
konferenz der Rektorinnen und Rektoren und Präsidentinnen und Präsidenten der Berliner
Hochschulen hat das Recht, für das Auswahlverfahren eines Vorstandsmitgliedes eine Kan-
– 3 –

didatin oder einen Kandidaten für einen Vorstandsposten vorzuschlagen. Die Auswahl ei-
nes Vorstandmitgliedes ist Aufgabe des Aufsichtsrates, er darf von dem Vorschlag abwei-
chen.

(7) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand. Die Geschäfts-
anweisung des Vorstands regelt insbesondere die Form der Beschlussfassung und die Ge-
schäftsverteilung unter den Vorstandsmitgliedern.

(8) Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling
in der Anstalt.

(9) Für die Berichterstattung an den Aufsichtsrat nach § 9 Absatz 4 des Berliner Hoch-
schulbaugesellschaftsgesetzes gilt § 90 des Aktiengesetzes entsprechend. Im Rahmen der
Quartalsberichterstattung über den Gang der Geschäfte unter Gegenüberstellung der Pla-

nung (Soll-Ist-Vergleich) hat der Vorstand insbesondere über die Risikolage der Gesell-
schaft zu unterrichten. Bedeutende Bilanzpositionen und wesentliche Änderungen gegen-
über früheren Berichten sowie im Vergleich zur Planung sind zu erläutern; im Fall drohender
Ergebnisverschlechterung sind Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen darzustellen. Der Be-
richt ist jeweils innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Quartals vorzulegen. Der für

die Beteiligungsführung zuständigen Stellen des Landes Berlin sind die Quartalsberichte
zeitgleich mit der Zuleitung an den Aufsichtsrat zu übermitteln.

(10) Die Vorstandsmitglieder dürfen während ihrer Amtszeit weder ein Handelsgeschäft
betreiben noch ohne Einwilligung des Aufsichtsrats im Geschäftszweig der Anstalt für ei-
gene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder sonstige Nebengeschäfte ausüben.
Auch sonstige Nebentätigkeiten außerhalb des Geschäftszweiges der Anstalt bedürfen der

Zustimmung des Aufsichtsrats. Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses dürfen nicht
Mitglieder des Vorstands der Anstalt sein.

(11) Schließt die Anstalt für die Mitglieder des Vorstands eine Haftpflichtversicherung
ab, so ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des
Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren.

Soweit für die Vorstandstätigkeit keine oder eine geringe Vergütung gezahlt wird, kann ein
geringerer Selbstbehalt vereinbart werden. Die Entscheidung und ihre Begründung insbe-
sondere zur Zweckmäßigkeit einer Directors-and-Officers-Versicherung sind zu dokumen-
tieren.

§ 4 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Alle Geschäfte und Maßnahmen des Vorstands von grundsätzlicher Bedeutung, die
über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs hinausgehen, bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Aufsichtsrats. Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen zu-
dem insbesondere die folgenden Geschäfte und Maßnahmen:

1. die Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen der Satzung sowie die teilweise
oder vollständige Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete;

2. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan;
– 4 –

3. die (unterjährige) Anpassung oder Bestätigung eines aktualisierten Wirtschaftsplans,
wenn absehbar ist, dass die Gesamtinvestitionskosten (wie im zuletzt aufgestellten
Wirtschaftsplan definiert) gegenüber dem zuletzt aufgestellten Wirtschaftsplan um ei-
nen vom Aufsichtsrat festzulegenden Betrag überschritten werden;

4. die Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten sowie die wesentliche
Änderung der Betriebsorganisation;

5. die Gründung, einschließlich Mitgründung, anderer Unternehmen, der Erwerb und die
Veräußerung oder Umwandlung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an
anderen Unternehmen, Änderungen der Beteiligungsquote und die Teilnahme an Ka-
pitalerhöhungen gegen Einlagen sowie die Schaffung oder Änderung von Richtlinien
für verbundene Unternehmen;

6. die Auflösung und Liquidation von Tochterunternehmen;

7. Änderungen des Gesellschaftsvertrages von Tochterunternehmen;

8. Investitionen in Sach- oder Finanzanlagen, einschließlich Bau-, Instandhaltungs- und
Sanierungsmaßnahmen sowie alle sonstigen Geschäfte, sofern die damit verbunde-
nen finanziellen Verpflichtungen im Einzelfall einen vom Aufsichtsrat festzulegenden
Betrag übersteigen; dies gilt entsprechend für die Veräußerung von Sach- und Finanz-

anlagen und sonstige Vorgänge;

9. die Aufnahme von Anleihen oder Krediten, sofern deren Wert jeweils die vom Aufsichts-
rat festzulegende Grenze überschreitet, der Abschluss von strukturierten Finanzpro-
dukten, sofern deren Wert jeweils die vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze über-
schreitet sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewähr-

leistungen, sofern deren Wert jeweils die vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze über-
schreitet, und die Gewährung von Krediten;

10. die Festlegung eines Gesamtbetrags, bis zu dem unbesicherte Fremdkapitalinstru-
mente (z.B. Anleihen, Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen) ausge-
geben werden sollen;

11. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, bei

denen die Anstalt Mieterin bzw. Pächterin ist, sofern die vom Aufsichtsrat festzulegen-
den Grenzen (Zeitdauer und Wert) überschritten werden;

12. die Festlegung allgemein gültiger Entgelte und Mustermietverträge;

13. die Gewährung von Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen, sofern vom
Aufsichtsrat festzulegende Grenzen überschritten werden; Spenden, Sponsoring und
sonstige Zuwendungen zugunsten von politischen Parteien oder politischen Organisa-

tionen, ihrer Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie sonstiger Mitglieder sind
ausgeschlossen;

14. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum und grundstücks-
gleichen Rechten, sowie die Verpflichtung zur Vornahme solcher Rechtsgeschäfte (mit
– 5 –

Ausnahme der Gewährung von im Rahmen von Baumaßnahmen erforderlichen und
üblichen Dienstbarkeiten (z.B. Wegerechte, Überbaurechte und Leitungsrechte) oder
Baulasten auf Grundstücken, sofern sich diese Rechte nicht wesentlich und dauerhaft
gebrauchsmindernd auf die Bauprojekte auswirken;

15. die Übernahme von Nebentätigkeiten durch Mitglieder des Vorstands und Prokuristin-
nen oder Prokuristen, insbesondere Aufsichtsratsmandate;

16. die Gewährung von Darlehen an Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des Aufsichts-
rats (Kredite im Sinne des § 89 AktG) nach Maßgabe der Rn 79 des BCGK;

17. die Bestellung und Abberufung von Prokuristinnen und Prokuristen sowie von Hand-
lungsbevollmächtigten für den gesamten Geschäftsbetrieb (Einzelvollmacht soll in der
Regel nicht erteilt werden; Ausnahme soweit nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist);

18. der Abschluss von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung, soweit sie über

gesetzliche oder tarifliche Regelungen hinausgehen;

19. der Abschluss und die Änderung von Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger
Leistungen und der Abschluss von Honorarverträgen, sofern die entsprechenden Ent-
gelte jeweils vom Aufsichtsrat festzulegende Grenzen überschreiten;

20. jede Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Zusage betrieblicher Altersver-
sorgung durch die Anstalt unabhängig von ihrem Durchführungsweg jenseits eines vom

Aufsichtsrat festzulegenden Betrages; sowie die Vereinbarung von Abfindungen bei
Beschäftigungsbeendigung, sofern diese über die gesetzlichen Regelungen des Kün-
digungsschutzgesetzes hinausgehen; der Aufsichtsrat kann eine Wertgrenze festlegen;

21. Maßnahmen der Tarifbindung oder Tarifgestaltung sowie allgemeine Vergütungs- und
Sozialregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wie-

derkehrende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen, ferner Gratifi-
kationen und andere außerordentliche Zuwendungen an die Belegschaft oder syste-
matische Änderung von Vergütungssystemen, außerdem die Festlegung von Richtli-
nien für die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen, von Trennungs-
geld und für die Benutzung von Kraftfahrzeugen;

22. Die Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung
mit Ausnahme von Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, der Abschluss von Ver-
gleichen, die Erklärung von Anerkenntnissen und der Erlass von Forderungen, sofern
der durch die Rechtshandlung gewährte Nachlass oder der Nennwert von Forderun-
gen einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Betrag übersteigt sowie Klagerücknahmen;

23. alle Vorlagen des Vorstands an die Gewährträgerversammlung, ausgenommen Vor-

lagen an eine außerordentliche Gewährträgerversammlung;

24. Verträge ohne Rücksicht auf deren Wert mit natürlichen oder juristischen Personen,
sofern diese als Ausnahmefall nach Maßgabe der Rn 77 des BCGK abgeschlossen
werden sollen und
– 6 –

a) die einem Vorstandsmitglied, einem Aufsichtsratsmitglied oder einer oder einem leiten-
den Angestellten selbst, Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten der vorbenannten
Personen, einer sonstigen nahestehenden Person oder einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes
oder Vollmacht vertretenen Person einen Vorteil oder Nachteil bringen könnten;

b) bei denen ein Vorstandsmitglied, ein Aufsichtsratsmitglied oder eine leitende Ange-
stellte oder ein leitender Angestellter oder eine den vorbenannten Personen nahestehende

Person als Gutachterin oder Gutachter oder Beraterin oder Berater tätig werden soll;

25. Verträge mit Abschlussprüferinnen- und Abschlussprüfern über zusätzliche Beratungs-
leistungen; § 114 des Aktiengesetzes gilt entsprechend;

26. die Änderung der Bewertungsverfahren für Grundstücke im Rahmen der Bilanzierung;

27. der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Unternehmensverträgen (insbe-
sondere Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen).

(2) Zusätzlich bedürfen die folgenden Maßnahmen der Zustimmung der Gewährträ-
gerversammlung.

1. die Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen der Satzung, teilweise oder voll-
ständige Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete;

2. die Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten, wesentliche Änderung
der Betriebsorganisation;

3. die Gründung anderer Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an
anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an
Kapitalerhöhungen gegen Einlagen; Schaffung oder Änderung von Richtlinien für ver-
bundene Unternehmen;

4. die Übernahme von Bürgschaften und Garantien (einschließlich Patronatserklärun-
gen), sofern ein von der Gewährträgerversammlung zuvor festgelegter jährlicher Be-

trag überschritten wird;

5. Verträge ohne Rücksicht auf deren Wert mit natürlichen oder juristischen Personen,
sofern diese als Ausnahmefall nach Maßgabe der Rn 77 des BCGK abgeschlossen
werden sollen und

a) die einem Vorstandsmitglied, einem Aufsichtsratsmitglied oder einer bzw. einem leiten-

den Angestellten selbst, Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten der vorbenannten
Person, einer sonstigen nahestehenden Person oder einer von ihr bzw. ihm kraft Gesetzes
oder Vollmacht vertretenen Person einen Vorteil oder Nachteil bringen könnte;

b) bei denen ein Vorstandsmitglied, ein Aufsichtsratsmitglied oder eine leitende Ange-
stellte bzw. ein leitender Angestellter oder eine den vorbenannten Personen nahestehende
Person als Gutachterin bzw. Gutachter oder Beraterin bzw. Berater tätig werden soll;
– 7 –

6. Der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Unternehmensverträgen (insbe-
sondere Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen);

7. der Erwerb einer Beteiligung von mehr als 25 % der Anteile eines anderen Unterneh-
mens bzw. die Beteiligung in diesem Umfang an der Gründung eines Unternehmens,
die Erhöhung einer solchen Beteiligung oder die Veräußerung im Ganzen oder zum
Teil oder die Umwandlung oder die Auflösung einer Beteiligung von mehr als 50 % der

Anteile eines anderen Unternehmens und

8. der Erwerb neuer Grundstücke und die Einbringung in das Eigentum der Anstalt sowie
die Veräußerung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Anstalt befinden.

Auf Grundstücksgeschäfte ist ferner der § 64 LHO anwendbar. Danach bedarf es für
diese in den dort genannten Fällen auch der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

§ 5 Aufsichtsrat

(1) Zum Mitglied des Aufsichtsrats darf nicht bestellt werden, wer:

a) bereits acht oder mehr andere Aufsichtsratsämter in Gesellschaften, die nicht demsel-
ben Konzern angehören, bekleidet;

b) in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor dieser Bestellung Mitglied im Vorstand der

Anstalt gewesen ist;

c) wegen mittelbarer oder unmittelbarer Bindungen an ein Wettbewerbsunternehmen der
Gefahr der Befangenheit ausgesetzt ist;

d) an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, an denen die Anstalt teilnimmt, beteiligt
ist;

e) Beteiligte oder Beteiligter ab einem laufenden oder zu erwartenden Verwaltungsver-

fahren im Sinne von § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz ist und die §§ 20 und 21 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes zur Anwendung kommen;

f) während der letzten fünf Jahre eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen
abgegeben hat oder über dessen Vermögen während dieser Zeit das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist oder

g) keine besondere wirtschaftliche Sachkunde und persönliche Eignung besitzt, die Anstalt
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkungsvoll zu unterstützen.

(2) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gewähr-
trägerversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats regelt insbesondere
die innere Ordnung des Aufsichtsrates sowie die Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
– 8 –

§ 6 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmä-
ßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann
die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands nach § 9 Absatz 4 des Berliner Hoch-
schulbaugesellschaftsgesetzes näher festlegen. Er kann die Bücher und Schriften der An-
stalt sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen.

(2) Die Bestellung und der Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands so-
wie der Abschluss (einschließlich der wesentlichen Vertragsbestandteile und der Entschei-
dung über die Vergütung des Vorstands und deren Kriterien), die Änderung, Aufhebung
oder Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern sowie die Geltend-
machung etwaiger Ersatzansprüche erfolgen durch den Aufsichtsrat.

(3) Der Aufsichtsrat schließt Zielvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern.

(4) Der Aufsichtsrat stellt den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan für das kom-
mende Geschäftsjahr fest.

(5) Der Aufsichtsrat unterbreitet der Gewährträgerversammlung einen Vorschlag zur
Entlastung des Vorstands.

(6) Der Aufsichtsrat unterbreitet der Gewährträgerversammlung einen Vorschlag zur
Wahl des Abschlussprüfers. Der Aufsichtsrat beauftragt im Namen des Unternehmens den

Abschlussprüfer nach dessen Wahl durch die Gewährträgerversammlung mit der Prüfung
des Jahresabschlusses. Der Aufsichtsrat prüft den vom Vorstand nach Maßgabe des § 12
aufgestellten Jahresabschluss.

§ 7 Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat tagt nicht öffentlich. Die Sitzungen des Aufsichtsrats finden grund-
sätzlich als Präsenzsitzung oder in begründeten Ausnahmefällen per Videokonferenz statt,
wobei ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen ist. Eine Kombination der genannten Sit-
zungsformen ist ebenfalls möglich. Die weiteren Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung

des Aufsichtsrats.

(2) Der Aufsichtsrat wird von seinem vorsitzenden Mitglied, im Falle der Verhinderung
von seinem stellvertretend vorsitzenden Mitglied, einberufen, so oft es die Lage des Ge-
schäfts erfordert; mindestens jedoch zweimal jährlich. Er ist einzuberufen, wenn mindestens
eines seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Einberufung des Aufsichtsrates hat schriftlich oder in Textform mit einer Frist

von drei Wochen unter Angabe von Ort und Zeit, Mitteilung der Tagesordnung und Über-
sendung der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Die Unterlagen können auch in einem
elektronischen Datenraum zur Verfügung gestellt werden. Der Datenraum muss so ausge-
staltet sein, dass die Informationen ausgedruckt, aufbewahrt oder gespeichert werden kön-
nen, dass sie den Aufsichtsratsmitgliedern während eines für ihren Zweck angemessenen

Zeitraums zugänglich sind und unverändert abgerufen werden können. Bei der Berechnung
– 9 –

der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mit-
gerechnet. In dringenden Fällen kann die bzw. der Vorsitzende die Frist höchstens auf sie-
ben Tage abkürzen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, so-
weit nicht der Aufsichtsrat für den Einzelfall, z. B. für bestimmte Fragen der strategischen
Ausrichtung, etwas anderes bestimmt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur

Beratung über einzelne Gegenstände hinzugezogen werden. Wird die Abschlussprüferin
bzw. der Abschlussprüfer als Sachverständiger bzw. Sachverständige zugezogen nehmen
die Mitglieder des Vorstands nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat erachtet die Teilnahme
für erforderlich.

§ 8 Beschlussfassung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß ge-
laden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nach § 7 Absatz 1 per
Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend im Sinne

von Satz 1.

(2) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder
Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
vorsitzenden Mitglieds und im Fall der Verhinderung die Stimme des stellvertretend vorsit-
zenden Mitglieds. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(3) Mitglieder des Aufsichtsrats können an der Beschlussfassung dadurch teilnehmen,

dass sie ihre schriftlichen Stimmabgaben (Stimmbotschaft) durch ein anderes Mitglied des
Aufsichtsrates überreichen lassen. In diesen Fällen gelten die Mitglieder als anwesend im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Für die Beschlussfassung in einer Videokonferenz muss die
Stimmbotschaft dem vorsitzenden Mitglied schriftlich vorliegen.

(4) Kann der Aufsichtsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen

14 Tagen erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen
wurde.

(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrats darf an der Beratung und Beschlussfassung eines Ta-
gesordnungspunktes nicht teilnehmen, wenn anzunehmen ist, dass dieses Mitglied durch
einen zu fassenden Beschluss des Aufsichtsrats einen persönlichen Vorteil erlangen könnte

oder eine andere Art von Interessenkollision vorliegt.

(6) Über Sitzungen des Aufsichtsrats sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen,
die das vorsitzende Mitglied zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der
Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche In-
halt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates wiederzugeben. Ein Verstoß

gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam.
– 10 –

(7) Die Niederschrift ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates, den Mitgliedern der Ge-
währträgerversammlung sowie der für die Beteiligungsführung zuständigen Stelle des Lan-
des Berlin innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zu übersenden und in der nächsten
Sitzung des Aufsichtsrates genehmigen zu lassen.

(8) Schriftliche oder in Textform gefasste Formen der Beschlussfassung sind nur zuläs-
sig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb von sieben Tagen widerspricht. Zu einer

solchen Beschlussfassung hat die bzw. der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung die
Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter bzw. in ihrem Auftrag der Vorstand den zu fassenden
Beschluss vorzuschlagen, zu begründen und die Aufsichtsratsmitglieder zur unverzüglichen
Stimmabgabe, spätestens jedoch bis zum Ablauf einer zu setzenden Frist (Ausschlussfrist)
von zwei Wochen, aufzufordern. Über das Ergebnis der Abstimmung sind die Aufsichtsrats-

mitglieder unverzüglich zu unterrichten. Der Beschluss ist in der nächsten Sitzung des Auf-
sichtsrates nochmals bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen.

(9) Fernmündliche Beschlussfassungen sind nicht zulässig.

§ 9Auslagenersatz und Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten angemessenen Ersatz ihrer Aufwendun-
gen. Eine gesonderte Vergütung kann nur durch die Gewährträgerversammlung festgelegt
werden. Entschädigungen für Arbeitsausfälle oder aus sonstigem Grund werden nicht ge-
währt.

(2) In einer D&O Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein Selbstbehalt von mindestens

10% des Schadens, aber nur bis zur Höhe von 25% der jährlichen Aufsichtsratsvergütung
vereinbart werden. Soweit für die Überwachungstätigkeit nur ein Sitzungsgeld gezahlt wird,
kann darauf verzichtet werden.

§ 10 Gewährträgerversammlung

(1) Die Einberufung der Gewährträgerversammlung hat schriftlich oder in Textform mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit, Mitteilung der Tagesordnung und
Übersendung der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Die Unterlagen können auch in
einem elektronischen Datenraum zur Verfügung gestellt werden. Der Datenraum muss so

ausgestaltet sein, dass die Informationen ausgedruckt oder gespeichert werden können. In
dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied der Gewährträgerversammlung die Ein-
berufungsfrist verkürzen; diese Frist darf nicht weniger als eine Woche betragen.

(2) Das vorsitzende Mitglied muss die Gewährträgerversammlung mindestens einmal
jährlich einberufen.

(3) Die Gewährträgerversammlung hat zu einer außerordentlichen Versammlung zu-

sammenzutreten, wenn eines ihrer Mitglieder, oder mindestens zwei Mitglieder des Auf-
sichtsrats oder der Vorstand die Einberufung verlangen. Ein solches Verlangen muss den
Zweck und die Gründe der Einberufung und einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.
Für die Einberufung gilt Absatz 1 entsprechend.
– 11 –

(4) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Teilnahme Dritter entscheidet das vorsitzende Mit-
glied.

(5) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mit-
glieder anwesend sind. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit.

(6) Über die Sitzungen fertigt das vorsitzende Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach
der jeweiligen Sitzung eine Niederschrift an und versendet sie an die übrigen Mitglieder der
Gewährträgerversammlung. Die Beschlüsse sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlun-
gen sind in der Niederschrift festzuhalten. In der Niederschrift sind Ort und Zeit, die Namen
der Versammlungsteilnehmer, die Anträge und Beschlüsse sowie die Abstimmungsergeb-

nisse festzuhalten.

(7) Die Gewährträgerversammlung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform
fassen, sofern kein Mitglied innerhalb von sieben Tagen widerspricht. Über das Ergebnis
einer Abstimmung sind die Mitglieder unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Beschlüsse
sind in der nächsten Gewährträgerversammlung nochmals bekannt zu geben und in die

Niederschrift aufzunehmen. Fernmündliche Beschlussfassungen sind nicht zulässig.

§ 11 Fachrat

(1) Der Fachrat wird durch Beschluss des Aufsichtsrats eingerichtet.

(2) Der Fachrat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschulen.

Diese werden durch das Präsidium der jeweiligen Hochschule in eigener Verantwortung für
die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie können aus wichtigen Gründen durch das Präsidium
der jeweiligen Hochschule abberufen werden.

(3) Der Fachrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit ein vorsitzendes Mitglied
sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied des Fachrats
beruft den Fachrat mindestens einmal im Jahr, ferner auf Antrag des Vorstands oder eines

Drittels der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines Drittels der Mitglieder des Fachrates
ein. Das vorsitzende Mitglied des Fachrats leitet die Sitzungen des Fachrats.

(4) Der Fachrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichts-
rats bedarf.

§ 12 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplanung, Rechnungslegung und Prüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wird die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres
errichtet, beginnt das erste Geschäftsjahr mit der Errichtung und endet am 31. Dezember
desselben Jahres (Rumpfgeschäftsjahr).

(2) Der Wirtschaftsplan nach § 17 Absatz 2 des Berliner Hochschulbaugesellschafts-

gesetzes ist vom Vorstand unverzüglich nach seiner Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Zu-
– 12 –

stimmung vorzulegen. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist dem Aufsichtsrat eine mittel-
fristige Planung (Erfolgs-, Finanzierungs- und gegebenenfalls Investitionsvorschau sowie
Personalplanung) vorzulegen, die das Planjahr und mindestens fünf darauffolgende Ge-
schäftsjahre umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrundeliegenden Annahmen und die wesent-
lichen Planungsdaten sind zu erläutern. Für das restliche Geschäftsjahr, in dem das Berli-

ner-Hochschulbaugesellschaft-Gesetz in Kraft getreten ist, sowie für das erste hierauf fol-
gende Geschäftsjahr, erlässt die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung einen vor-
läufigen Wirtschaftsplan.

(3) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts
entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuchs durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer

zu prüfen. Diese oder dieser ist vom Aufsichtsrat zu beauftragen, die Prüfung auch nach
den Vorschriften des § 53 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
vorzunehmen und einen vertraulichen Bericht über die Bezüge der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrates sowie der leitenden Angestellten (Bezügebericht) zu erstellen. Der
Prüfungsbericht der Abschlussprüferin beziehungsweise des Abschlussprüfers über den

Jahresabschluss und der Bezügebericht sind der für die Beteiligungsführung zuständigen
Stelle des Landes Berlin unverzüglich nach deren Eingang zuzuleiten. Die Abschlussprüferin
oder der Abschlussprüfer nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates zu den Vorlagen über
den Jahresabschluss teil und berichtet über wesentliche Ergebnisse seiner Prüfung.

(4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und der Gewährträgerversammlung eine schrift-

liche Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht unter genauer Angabe der zur Beseitigung
von etwaigen Mängeln getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich nach Ein-
gang des Prüfungsberichts vorzulegen.

(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für
die Verwendung des Jahresergebnisses zu prüfen und unverzüglich über das Ergebnis sei-

ner Prüfung schriftlich an die Gewährträgerversammlung zu berichten. Er hat ferner zu dem
Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch die Abschlussprüferin beziehungsweise
den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen.

(6) Der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn-/Verlustrechnung und Anhang in Kurzfas-
sung) der Anstalt wird im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

§ 13 Personalwirtschaft

(1) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Anstalt sind die
für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Landes jeweils geltenden Ta-
rifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Angestellte können auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungs-

gruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für
die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von
– 13 –

übertariflichen und außertariflichen Leistungen entsprechend. In diesen Fällen ist eine ent-
sprechende Richtlinie zu erlassen und die Zustimmung der Gewährträgerversammlung er-
forderlich.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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### 19/67 – Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-04  **Urheber**: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung  **vsys**: 2800  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/wf/wf19-067-wp.pdf

> Anhörung

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**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Wohnen & Stadtentwicklung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung (urheber)

**Akteure betroffen**: Franziska Brychcy (gazetteer, ×26); GEW Berlin (gazetteer, ×11); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×9); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×6); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×6); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×6); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×3); Dr. Bahar Haghanipour (gazetteer, ×3); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×2); Martin Trefzer (gazetteer, ×2); BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (gazetteer, ×1); Grün Berlin GmbH (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Finanzen (gazetteer, ×1)

**Locations**: Tegel (ortsteil, text); Wedding (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text); Invalidenstraße (planungsraum, text); Invalidenstraße (planungsraum, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/85 – Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 2800  **Status**: done

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/68 – Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-18  **Urheber**: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung  **vsys**: 2800  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/wf/wf19-068-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Wohnen & Stadtentwicklung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung (urheber)

**Akteure betroffen**: Franziska Brychcy (gazetteer, ×23); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×8); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×6); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×4); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×3); Martin Trefzer (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin (gazetteer, ×1)

**Locations**: Freiheit (planungsraum, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/ – Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **Urheber**: Hauptausschuss (federführend)  **vsys**: 2800  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/ – Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **Urheber**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen  **vsys**: 2800  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
