# V-447742 — Gesetzgebung

**VID**: V-447742  
**VNr**: V-447742  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Wahlen  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: Die Linke  
**Dokumente**: 7

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **1. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-04-13 |
| 1. Lesung ← | 2026-06-04 |
| Ausschussberatung | — |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3123 – Digitale Beteiligungsmöglichkeiten bei direktdemokratischen Verfahren - Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und anderer Vorschriften

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-13  **Urheber**: Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke)  **vsys**: 1080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3123.pdf

> Durch die Änderung des Abstimmungsgesetzes soll ein System zur Sammlung digitaler Unterstützungserklärungen durch eine möglichst unabhängige staatliche Stelle ermöglicht werden.ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des Gesetzes über Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheid (AbstG)Artikel 2: Änderungen des Bezirksverwaltungsgesetzes

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3123
14.04.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion Die Linke

Digitale Beteiligungsmöglichkeiten bei direktdemokratischen Verfahren – Gesetz zur
Änderung des Abstimmungsgesetzes und anderer Vorschriften

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom: …

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Volksinitiativen, Volksbegehren und
Volksentscheid (AbstG)

Das Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (AbstG) vom 11. Juni
1997, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 787) wird wie
folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis
a. wird „§ 5 Unterschriften“ durch „§ 5 Unterstützungserklärungen“ und
b. „§ 15 Amtliche Kostenschätzung, Unterschriftensammlung“ durch „§ 15
Amtliche Kostenschätzung, Sammlung von Unterstützungserklärungen“ ersetzt,
c. nach „§ 40 e Kostenerstattung“ werden die Angaben „§ 40 f Voraussetzungen
für die analoge Abgabe von Unterstützungserklärungen § 40 g Voraussetzungen
für die digitale Abgabe von Unterstützungserklärungen“ eingefügt.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

2. In § 4 wird folgender 2. Satz eingefügt „Die digitalen Unterstützungserklärungen
werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses durch die
Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter übermittelt.“

3. In § 5
a. wird die Überschrift „Unterschriften“ durch „Unterstützungserklärungen“
ersetzt,
b. Abs. 1 wird § 5 und erhält folgende Fassung:
„Der Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens 20000 Personen, die am
Tage der Unterstützungserklärung mindestens 16 Jahre alt und mit alleiniger
Wohnung oder mit Hauptwohnung in Berlin im Melderegister verzeichnet sind.
Die Unterstützung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang
des Antrages beim Abgeordnetenhaus von Berlin geleistet sein. Die
Unterstützung kann durch Unterschrift auf einer Unterschriftsliste oder einem

gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage
oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform vorangestellt ist, oder durch eine
digitale Unterstützungserklärung erfolgen. Es obliegt der Trägerin, die für
Inneres zuständige Senatsverwaltung vor Beginn der Sammlung von
Unterstützungserklärungen über den Tag des Beginns, sowie die Namen und den
Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen zu informieren; dabei ist der
Wortlaut der Volksinitiative beizufügen, der während der Sammlung von
Unterstützungserklärungen nicht verändert werden darf.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:
a. In Abs. 2 S. 2 wird das Wort "Unterschriften" durch
„Unterstützungserklärungen“ ersetzt.
b. In Abs. 3
i. wird in S. 2 das Wort „diese“ durch „die auf Listen gesammelten
Unterstützungserklärungen“ ersetzt,
ii. S. 6 erhält folgende Fassung: „Die Bezirksämter teilen der für Inneres
zuständigen Senatsverwaltung das Ergebnis der Prüfung nach Sätzen 2
bis 5 mit, diese gleicht es zur Überprüfung mehrfacher Abgaben durch
eine Person mit den digitalen Unterstützungserklärungen ab.“.

5. In § 15
a. wird das Wort „Unterschriften“ in der Überschrift durch
„Unterstützungserklärungen“ ersetzt,
b. in Absatz 1 werden hinter „schriftlichen“ die Worte „oder digitalen“ eingefügt,
c. Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zum Nachweis der Unterstützung bedarf
der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens der Unterstützung von
mindestens 20 000 im Zeitpunkt der Unterstützungserklärung zum
Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten, im Falle eines Volksbegehrens
zur Änderung der Verfassung von Berlin oder zur vorzeitigen Beendigung der

Wahlperiode des Abgeordnetenhauses der Unterstützung von mindestens 50 000
im Zeitpunkt der Unterstützungserklärung zum Abgeordnetenhaus von Berlin
Wahlberechtigten. Die Unterstützung muss innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eingang des Antrages bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung
erklärt worden sein. Die Unterstützung muss entweder durch Unterschrift auf
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder
auf dem der Wortlaut des Volksbegehrens oder sein wesentlicher Inhalt in
Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung vorangestellt ist, oder
durch digitale Unterstützungserklärung erfolgen. Die Trägerin kann der
amtlichen Kostenschätzung eine eigene Kostenschätzung oder eine bündige

Anmerkung zur amtlichen Kostenschätzung voranstellen. Die digitalen
Unterstützungserklärungen werden der für Inneres zuständigen
Senatsverwaltung durch den Landesabstimmungsleiter oder die
Landesabstimmungsleiterin übermittelt.“,
d. in Abs. 3 wird das Wort „Unterschriftensammlung“ durch die Worte
„Sammlung von Unterstützungserklärungen“ ersetzt,
e. die Absätze 4 bis 8 werden gestrichen.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a. Abs. 1
i. In S. 1 wird vor „Unterstützungserklärungen“ das Wort „analogen“
eingefügt,
ii. S. 4 erhält folgende Fassung: „Die Bezirksämter teilen der für Inneres
zuständigen Senatsverwaltung das Ergebnis der Prüfung nach S. 2 und 3
innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Unterstützungserklärungen bei
ihnen mit.“,
iii. es wird folgender S. 5 angefügt: „Die für Inneres zuständige
Senatsverwaltung gleicht das Ergebnis der Prüfung durch die Bezirke
mit den digitalen Unterstützungserklärungen auf Mehrfachabgaben ab.“
b. In Abs. 5 wird das Wort „Unterschriften“ durch „Unterstützungserklärungen“
ersetzt.

7. In § 18 Abs. 2 wird
a. nach Nummer 4 folgende Nr. 5 eingefügt: „5. den Hinweis, dass die
Unterstützung anstelle einer Unterschrift nach Nr. 4, auch durch digitale
Unterstützungserklärung erfolgen kann, sowie die Adresse unter der das digitale
Verfahren zugänglich ist.“,
b. die bisherigen Nummern 5. und 6. werden zu 6. und 7.

8. § 22 wird wie folgt geändert:
a. Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die Zustimmung zum Volksbegehren erfolgt
entweder durch Eintragung in amtliche Unterschriftslisten und -bögen, die in
den amtlichen Auslegungsstellen oder von der Trägerin des Volksbegehrens
außerhalb der amtlichen Auslegungsstellen bis zum letzten Tag der
Sammlungsfrist bereitgehalten werden (freie Sammlung) oder durch Abgabe
einer digitalen Unterstützungserklärung. Der vollständige Wortlaut des
Volksbegehrens muss während der Sammlung von Unterstützungserklärungen
einsehbar sein.“,

b. in Abs. 2 wird das Wort „Unterzeichnung“ durch „Unterstützungserklärung“
ersetzt,
c. in Abs. 3 Satz 1 werden zwischen „Unterschriftsbogen“ und „hat“ die Worte
„sowie das Angebot zur Abgabe einer digitalen Unterstützungserklärung“
eingefügt,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

d. die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

9. In § 24
a. wird Abs. 2 wie folgt geändert:
i. Nr. 9 wird gestrichen, die bisherigen Nrn. 10. und 11. werden zu 9. und
10.,
ii. in Nr. 9 (neu) wird vor „nicht“ das Wort „analog“ eingefügt,
iii. in Nr. 10 (neu) werden nach „elektronisch“ die Worte „nicht unter
Verwendung des Verfahrens zur Sammlung digitaler
Unterstützungserklärungen, § 40g“ eingefügt,
b. wird folgender Abs. 4 angefügt: „Werden durch eine Person mehrere

Unterstützungserklärungen abgegeben, gilt nur die am spätesten erfolgte.“.

10.Nach § 40 e werden folgende §§ 40f und 40g neu eingefügt:
„§ 40 f gemeinsame Vorschriften für die analoge Sammlung von
Unterstützungserklärungen
(1) Bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften auf Unterschriftslisten
oder -bögen müssen neben der eigenhändigen Unterschrift folgende Daten der

unterzeichnenden Person angegeben sein:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
5. Tag der Unterschriftsleistung.
(2) Fehlt die Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig, fehlerhaft
oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt zudem
als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei
erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift
fristgerecht erfolgt ist oder die unterzeichnende Person am Tag der
Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen
Zusätze oder Vorbehalte, sind sie nicht fristgerecht erfolgt oder wurden analog
abgegebene Unterschriften mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die
Unterschrift ebenfalls als ungültig.
(3) Eine unterstützungswillige Person, die nicht schreiben kann, kann ihre

Erklärung zur Niederschrift im Bezirksamt oder einer amtlichen
Auslegungsstelle erklären.
(4) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem
Melderegister der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit
drei Monaten vor dem Tag der Unterzeichnung im Melderegister in Berlin
gemeldet sind, mit der Unterzeichnung in einer amtlichen Auslegungsstelle oder
im Bezirksamt durch Versicherung an Eides Statt gegenüber dem Bezirksamt
glaubhaft machen, dass sie sich in den letzten drei Monaten überwiegend in
Berlin aufgehalten haben.

§ 40 g Digitale Sammlung von Unterstützungserklärungen
Für die Abgabe von digitalen Unterstützungserklärungen betreibt der
Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin ein Online-
Verfahren. Die Authentizität der Erklärung und die Identität der erklärenden
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Person werden durch die Verwendung eines Kontos nach § 3 Abs. 4 Nr. 1.lit. a)
Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist (OZG), sicherstellt.“

11.In § 42 werden
a. in Abs. 1 S. 1 nach „-bögen“ die Worte „nach § 40f, sowie dem Verfahren nach
§ 40g“ eingefügt und das Wort „unterzeichnende“ durch „unterstützende“
ersetzt.",
b. in Abs. 5 wird am Ende folgender Satz eingefügt: „Der
Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin ist
Verantwortlicher oder Verantwortliche für das Verfahren nach § 40g.“.

Artikel 2
Änderungen des Bezirksverwaltungsgesetzes

Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011, zuletzt geändert durch
Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GVBl. S. 285, 286), wird wie folgt
geändert.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a. Nach § 47 b werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Überschriften
eingefügt:
„8. Abschnitt – gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 6. und 7.
§ 47 c –analoge Unterstützungserklärungen für Einwohneranträge und
Bürgerbegehren
§ 47d Digitale Unterstützungserklärungen für Einwohneranträge und
Bürgerbegehren“.

b. Aus dem 8. Abschnitt wird der 9. Abschnitt.

2. In § 44
a. Abs. 2 S. 4 wird sowohl zwischen „eingereichten“ und „das Quorum“ als auch
zwischen „gültigen“ und „das Quorum“ das Wort „Unterschriften“ durch
„Unterstützungserklärungen“ ersetzt,

b. Abs. 3 werden die Worte „unterschrieben ist“ durch „unterstützt wird“ ersetzt.
c. Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
d. Der bisherige Abs. 7 wird zu Abs. 4.

3. § 45 wird wie folgt geändert:
a. In Abs. 7 Satz 1 wird nach „voranzustellen“ „sowie bei einer digitalen

Unterstützungserklärung vor deren Abgabe anzugeben“ eingefügt.
b. Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.
c. Die bisherigen Absätze 10 bis 13 werden zu den Absätzen 7 bis 10.
d. In Abs. 7 (neu)
i. wird in S. 1 wird zwischen "erforderlichen" und "bis zu" sowie in S. 2
zwischen den Worten "Zahl an" und "erreicht" das Wort
"Unterschriften" durch "Unterstützungserklärungen" ersetzt und
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

ii. in S. 3 wird "Unterschriftsberechtigt" durch "Unterstützungsberechtigt"
und "Unterschrift" durch "Unterstützungserklärung" ersetzt.
e. In Abs. 8 (neu) S. 1 wird "Unterschriften" durch "Unterstützungserklärungen"
ersetzt.

4. Nach § 47b wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„8. Abschnitt - gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 6. und 7.“

5. Nach der Zwischenüberschrift „8. Abschnitt - gemeinsame Vorschriften für die
Abschnitte 6. und 7.“ werden folgende §§ 47c und 47d eingefügt:
„§ 47 c –analoge Unterstützungserklärungen für Einwohneranträge und Bürgerbegehren

(1) Neben der eigeneigenhändigen Unterschrift müssen folgende Daten der
unterzeichnenden Person auf den Unterstützungserklärungen oder -bögen angegeben
sein:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
5. Tag der Unterschriftsleistung.
Fehlt die handschriftliche Angabe des Geburtsdatums oder ist diese unvollständig,
fehlerhaft oder unleserlich, so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Unterschrift gilt
zudem als ungültig, wenn sich die Person anhand der Eintragungen nicht zweifelsfrei
erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift
fristgerecht erfolgt ist oder die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung
teilnahmeberechtigt war. Enthalten die Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte, sind sie
nicht handschriftlich oder nicht fristgerecht erfolgt oder wurden die Unterschriftslisten
der -bögen mit Telefax oder elektronisch übermittelt, so gilt die Unterschrift ebenfalls
als ungültig.

(2) Eine unterstützungswillige Person, die weder schreiben kann noch das Verfahren
nach § 47d nutzen kann oder will, erklärt ihre Unterstützung zur Niederschrift im
Bezirksamt.
(3) Zum Nachweis des Stimmrechts müssen Personen, die nicht in einem Melderegister
der Bundesrepublik Deutschland verzeichnet sind oder nicht seit drei Monaten vor dem
Tag der Unterzeichnung im Bezirk gemeldet sind, die Unterzeichnung im Bezirksamt
vornehmen und durch Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich in
den letzten drei Monaten überwiegend im Bezirk aufgehalten haben

§ 47d Digitale Unterstützungserklärungen für Einwohneranträge und Bürgerbegehren
(1) Für die Abgabe von digitalen Unterstützungserklärungen betreibt der
Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin ein Online-Verfahren.
Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin kann hiermit den
Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin beauftragen.
(2) Der Bezirksabstimmungsleiter oder die Bezirksabstimmungsleiterin übermittelt die
digitalen Unterstützungserklärung der jeweils für die Prüfung der formalen

Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheids zuständigen Stelle.“

6. Der 8. Abschnitt wird zum 9. Abschnitt
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.

Begründung:
Spätestens in der Corona-Pandemie wurde deutlich, dass demokratische Teilhabe und politische
Diskussionen auch und gerade online stattfinden. Immer mehr Vorgänge der Verwaltung sind
medienbruchfrei online zu erledigen und die Bürger*innen erwarten, dass die Interaktion mit
dem Staat weiter digitalisiert wird. Während der Pandemie wurden auch parlamentarische

Vorgänge in den digitalen Raum verlegt und nach der Pandemie sind einige davon erhalten
geblieben, z.B. die Übertragung von Ausschusssitzungen.
Für Verwaltungsleistungen sind mit dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
Verwaltungsleistungen (OZG) des Bundes, dem Berliner E-Government-Gesetz und dem
Gesetz zur Anpassung der Formanforderungen im Berliner Landesrecht von 2018 die
Grundlagen vorhanden, nahezu alle Verwaltungsleistungen online zu erledigen.

Für die unmittelbar gestaltende Mitwirkung am Staat fehlt eine entsprechende Grundlage.

Art. 63 der Verfassung von Berlin, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GVBl.
S. 269), schreibt vor, dass Volksbegehren Unterschriften zum Nachweis der Unterstützung
benötigen. Eine Änderung dieser Vorschrift ist nicht notwendig, da auch nach Landesrecht
vorgeschriebene Schriftform durch die Verwendung eines entsprechenden Nutzerkontos ersetzt
wird, § 9a Abs. 5 OZG Bund (Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 [BGBl. I S. 3122,
3138], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 245]
geändert worden ist).

Bisher hat nur Schleswig-Holstein Vorkehrungen getroffen, Bürgerbeteiligung online
durchzuführen, § 6a Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid,
in der Fassung vom 5. April 2004, zuletzt geändert durch Art. 64 LVO v. 27.10.2023, (GVOBl.
S. 514). Hierbei sind die maßgeblichen Gestaltungsentscheidungen in § 2a der
Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes vom 6. Februar 2017,
zuletzt geändert durch Art. 1 LVO v. 27.08.2021, (GVOBl. S. 1006), geregelt. Soweit
ersichtlich, wurde von dieser Möglichkeit noch kein Gebrauch gemacht.

Auf Ebene der Europäischen Union können seit 2020 Unterstützungserklärungen für
Europäische Bürgerinitiativen digital abgegeben werden, Art. 9 ff. Verordnung (EU) 2019/788
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. April 2019, wobei der Betrieb
individueller Sammelsysteme seit 2023 nicht mehr zulässig ist, Art. 11 Abs. 7.

Mit der Änderung des Abstimmungsgesetzes folgt Berlin diesen Vorbildern und betreibt das
System zur Sammlung digitaler Unterstützungserklärungen durch eine möglichst unabhängige
staatliche Stelle. Der Landesabstimmungsleiter oder die Landesabstimmungsleiterin werden
sowohl von der Bevölkerung als auch der Verwaltung als neutrale Stelle wahrgenommen und
genießt hohes Ansehen.

Neben der reinen Umsetzung einer digitalen Sammlung werden schon vorhandene gemeinsame
Vorschriften für unterschiedliche Formen der Bürgerbeteiligung für eine bessere
Übersichtlichkeit der jeweiligen Gesetze zusammengefasst.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Durch die Verwendung des Nutzungskontos nach § 8 OZG können bei einer digital
abgegebenen Unterstützungserklärung alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit der
Unterstützungserklärung bereits im Online-Prozess erfolgen. Alle für die Prüfung der
Gültigkeit notwendigen Daten, wie Wohnort, Alter und Staatsangehörigkeit, sind bereits in der
Grundform des Kontos hinterlegt. Die Abgabe ungültiger Unterstützungserklärungen oder die

mehrfache digitale Abgabe sind systembedingt ausgeschlossen. Durch die Möglichkeit der
Verwendung anderer Legitimationsmittel als eines elektronischen Personalausweises ist die
Nutzung für alle Wahlberechtigten eröffnet. EU-Bürger*innen mit Wahlrecht auf Bezirksebene
oder sogar bei einer Ausweitung des Wahlrechts auf alle Berliner*innen auch für Angehörige
anderer Staaten, können entsprechende Nutzerkonten unter Verwendung der nach § 8 Abs. 1
OZG zulässigen elektronischen Legitimationsmittel eröffnen.

Die notwendigen Anpassungen der Abstimmungsordnung haben zeitnah durch den Senat zu
erfolgen.

Einzelbegründungen

Zu Art. 1
Art. 1 enthält die notwendigen Änderungen des Abstimmungsgesetzes, dabei werden neben der
Einführung digitaler Unterstützungserklärungen bereits jetzt im Gesetz vorhandene
Vorschriften für alle Verfahrensarten zusammengeführt.

Nr. 1 beinhaltet die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses.

Nr. 2 regelt die Weiterleitung der digitalen Unterstützungserklärungen an die Präsidentin oder
den Präsidenten des Abgeordnetenhaus. Anders als die auf Listen gesammelten
Unterstützungserklärungen liegen die digitalen Unterstützungserklärungen nicht im
Verantwortungsbereich der Vertrauenspersonen, sodass sie durch die zuständige Stelle
weitergeleitet werden müssen.

Nr. 3 legt eine einheitliche Bezeichnung für analoge Unterstützungserklärungen, bisher
Unterschriften, und die neu eingeführten digitalen Unterstützungserklärungen fest. Die Absätze
2 bis 6 in der alten Fassung werden gestrichen und mit den nahezu wortgleichen § 22 Abs. 4
bis 6 am Ende des Gesetzes in einer gemeinsamen Vorschrift zusammengeführt.

Nr. 4 schließt eine mehrfache Unterstützung durch den Abgleich der Ergebnisse der Prüfung
durch die Bezirksämter mit den digital gesammelten Unterstützungserklärungen aus. Sowohl
die analogen als auch die digitalen Unterstützungserklärungen werden einen Prozessschritt
früher zur Prüfung an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung übermittelt, § 7 Abs. 3 S. 1.
Nr. 5 und 6 vollziehen die in Nrn. 2 bis 4 getroffenen Änderungen für die Volksinitiative für
die erste Stufe eines Volksbegehrens nach, auch die Vermeidung mehrfacher Unterstützungen

auf unterschiedlichen Wegen, § 17 Abs. 1 S. 5, und die Zusammenführung der gemeinsamen
Vorschriften am Ende des Gesetzes.
Nr. 7 erweitert die Veröffentlichungspflichten der Landesabstimmungsleiterin oder des
Landesabstimmungsleiters. Diese Änderung ist unter anderem aufgrund der Erfahrungen mit
der Nichtnutzung digitaler Verwaltungsleistungen aufgrund deren Unbekanntheit notwendig.

Nr. 8 ergänzt die Vorschriften für die zweite Stufe eines Volksbegehrens um die digitale
Unterstützungserklärung. Dabei werden auch die Vorschriften zu den Angaben auf
Unterschriftslisten auf das Online-Verfahren erweitert.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 9 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Nr. 9 passt den Prüfungsumfang der Bezirksämter an das neue Verfahren an. Insbesondere wird
der kategorische Ausschluss elektronischer Übermittlung gestrichen. Ebenso entfällt die
Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen bei mehrfacher Abgabe. Bei der Vielzahl von
Unterschriftenlisten, die in Berlin rumgereicht werden und besonders der Vielzahl von
Volksgesetzgebungsverfahren im Vorfeld von Wahlen kann es leicht passieren, dass die gleiche

Initiative durch Unachtsamkeit mehrfach unterstützt wird. Ein solches Versehen soll nicht mehr
zur Ungültigkeit aller abgegebenen Unterstützungserklärungen führen. Mehrfache Erklärungen
durch eine Person werden durch die Konzentration auf die letzte abgegebene wie eine
behandelt.
Nr. 10 beinhaltet in dem neuen § 40f die gleichlautenden Vorschriften der bisherigen §§ 5
Abs. 2 bis 6, 15 Abs. 4 bis 8 und 22 Abs. 4 bis 6. Als Neuerung müssen die neben der

Unterschrift notwendigen Angaben nicht mehr handschriftlich in die Listen eingetragen
werden. Schon aus Gründen der Barrierefreiheit wird gewährleistet, dass diese zusätzlichen
Angaben durch Hilfspersonen oder unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln eingetragen werden
können.
Mit § 40 g werden der Betrieb und die technischen Details der Online-Sammlung geregelt. Die
technischen Details werden, anders als in Schleswig-Holstein, direkt im Gesetz geregelt, da
dies aufgrund der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts sachgerechter

erscheint als diese Entscheidung der Exekutive zu überlassen.
Nr. 11 passt die Regelungen zur Datenverarbeitung an. Die Landesabstimmungsleiterin oder
der Landesabstimmungsleiter ist verantwortliche Stelle nach Art. 4 Nr. 7 und Art. 24
Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016 (Amtsblatt
L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom
23.5.2018, S. 2) (DSGVO) sowie Kapitel 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten

in der Berliner Verwaltung vom 13. Juni 2018, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23.02.2026 (GVBl. S. 78).
Zu § 24 Abs. 2 Nr. 9 – Ungültigkeit wegen mehrfacher Unterschriften wird abgeschafft. Eine
mehrfache Unterstützung erfolgt wesentlich wahrscheinlicher aufgrund mangelnden
Überblicks, welche Listen in den letzten Monaten unterschrieben wurden und welche nicht
(insbesondere, wenn gleichzeitig mehrere Volksbegehren, Einwohneranträge oder andere

Unterschriftensammlungen stattfinden), als in betrügerischer Absicht. Diese mögliche
Unachtsamkeit soll zukünftig nicht mehr zu Lasten der Abstimmungsberechtigten gewertet
werden. Der Verwaltungs- und Verfahrensaufwand ist gleich.
Art. 2 vollzieht die Änderungen des Art. 1 für die Beteiligungsinstrumente auf Bezirksebene
nach. Sowohl materiell als auch im Verfahren werden die Vorschriften des
Bezirksverwaltungsgesetzes an diejenigen des Abstimmungsgesetzes angeglichen.

Nr. 1 ist die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses und die notwendige Neugliederung, weil für
die gemeinsamen Regelungen von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ein
neuer Abschnitt eingeführt werden musste.

Nr. 2 ermöglicht die digitale Unterstützungsmöglichkeit des Einwohnerantrags. Des Weiteren
bleibt die Rechtslage unverändert.

Nr. 3 führt die digitale Unterstützungsmöglichkeit für Bürgerbegehren ein.
Nrn. 4 und 5 fassen die bisherigen § 44 Abs. 4 bis 6 und 45 Abs. 8 und 9 zusammen. Die
materiellen Änderungen folgen dabei denjenigen des Abstimmungsgesetzes.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 10 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

§ 47 d regelt den Betrieb des Online-Verfahrens auf Bezirksebene. Die datenschutzrechtliche
Verantwortung muss bei den Bezirksabstimmungsleiter*innen liegen, da bezirkliche
Bürgerbeteiligung ureigene bezirkliche Aufgabe ist und alle wesentlichen Entscheidungen
durch den Bezirk erfolgen. Ein paralleler Betrieb von Online-Beteiligungsverfahren durch die
Bezirke und das Land ist nicht zielführend, daher werden die Bezirksabstimmungsleiter*innen

verpflichtet die Infrastruktur der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungs-
leiters zu nutzen.
Berlin, den 13.04.2026

Helm Schulze Schrader
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Die Linke
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 11 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Synopse

Gesetz über Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheid (AbstG)
1. […] […]
§ 5 – Unterschriften § 5 – Unterstützungserklärungen
[…] […]
§ 15 - Amtliche Kostenschätzung, § 15 - Amtliche Kostenschätzung,
Unterschriftensammlung Sammlung von
Unterstützungserklärungen
[…]
§ 40 f Voraussetzungen für die analoge
Abgabe von Unterstützungserklärungen
§ 40 g Voraussetzungen für die digitale
Abgabe von Unterstützungserklärungen
2. § 4 – Antrag auf Behandlung einer § 4 – Antrag auf Behandlung einer
Volksinitiative Volksinitiative

Der Antrag auf Behandlung einer Der Antrag auf Behandlung einer
Volksinitiative ist schriftlich an den Volksinitiative ist schriftlich an den
Präsidenten oder die Präsidentin des Präsidenten oder die Präsidentin des
Abgeordnetenhauses von Berlin zu Abgeordnetenhauses von Berlin zu
richten. Dem Antrag sind Namen und richten. Dem Antrag sind Namen und
Anschrift der Trägerin, der mit einer Anschrift der Trägerin, der mit einer
Begründung versehene Wortlaut der Begründung versehene Wortlaut der
Vorlage und die Vorlage und die
Unterstützungserklärungen nach § 5 Unterstützungserklärungen nach § 5
Absatz 1 beizufügen. Absatz 1 beizufügen.Die digitalen
Unterstützungserklärungen werden der
Präsidentin oder dem Präsidenten des
Abgeordnetenhauses durch die
Landesabstimmungsleiterin oder den
Landesabstimmungsleiter übermittelt.
3. § 5 – Unterschriften § 5 –Unterstützungserklärungen

(1) Der Antrag bedarf der Unterschrift (1) Der Antrag bedarf derUnterstützung
von mindestens 20000 Personen, die am von mindestens 20000 Personen, die am
Tage der Unterschrift mindestens 16 Jahre Tage derUnterstützungserklärung
alt und mit alleiniger Wohnung oder mit mindestens 16 Jahre alt und mit alleiniger
Hauptwohnung in Berlin im Melderegister Wohnung oder mit Hauptwohnung in
verzeichnet sind. Die Unterschrift muss Berlin im Melderegister verzeichnet sind.
innerhalb der letzten sechs Monate vor DieUnterstützung muss innerhalb der
dem Eingang des Antrages beim letzten sechs Monate vor dem Eingang
Abgeordnetenhaus von Berlin geleistet des Antrages beim Abgeordnetenhaus von
sein. Jede Unterschrift muss auf einer Berlin geleistet sein.DieUnterstützung
Unterschriftsliste oder einem gesonderten kann durch Unterschrift auf einer
Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem Unterschriftsliste oder einem gesonderten
der Wortlaut der Vorlage oder ihr Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem
wesentlicher Inhalt in Kurzform der Wortlaut der Vorlage oder ihr
vorangestellt ist, erfolgen. Es obliegt der wesentlicher Inhalt in Kurzform
Trägerin, die für Inneres zuständige vorangestellt ist,oder durch eine digitale
Senatsverwaltung vor Beginn der Unterstützungserklärung erfolgen. Es
Unterschriftensammlung über den Tag, an obliegt der Trägerin, die für Inneres
dem die Unterschriftensammlung beginnt, zuständige Senatsverwaltung vor Beginn
sowie die Namen und den Wohnsitz mit derSammlung von
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 12 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Anschrift der Vertrauenspersonen zu Unterstützungserklärungen über den
informieren; dabei ist der Wortlaut der Tag des Beginns, sowie die Namen und
Volksinitiative beizufügen, der während den Wohnsitz mit Anschrift der
der Unterschriftensammlung nicht Vertrauenspersonen zu informieren; dabei
verändert werden darf. ist der Wortlaut der Volksinitiative
beizufügen, der während derSammlung
(2) Neben der eigenhändigen Unterschrift von Unterstützungserklärungen nicht
müssen folgende Daten der verändert werden darf.
unterzeichnenden Person handschriftlich
angegeben sein: (2) Neben der eigenhändigen Unterschrift
1. Familienname, müssen folgende Daten der
2. Vorname, unterzeichnenden Person handschriftlich
3. Geburtsdatum, angegeben sein:
4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder 1. Familienname,
Hauptwohnung, 2. Vorname,
5. Tag der Unterschriftsleistung. 3. Geburtsdatum,
4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder
(3) Fehlt die handschriftliche Angabe des Hauptwohnung,
Geburtsdatums oder ist diese 5. Tag der Unterschriftsleistung.
unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich,
so gilt die Unterschrift als ungültig. Die (3) Fehlt die handschriftliche Angabe des
Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn Geburtsdatums oder ist diese
sich die Person anhand der Eintragungen unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich,
nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich so gilt die Unterschrift als ungültig. Die
nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn
Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder sich die Person anhand der Eintragungen
die unterzeichnende Person am Tag der nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich
Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die
war. Enthalten die Eintragungen Zusätze Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder
oder Vorbehalte, sind sie nicht die unterzeichnende Person am Tag der
handschriftlich oder nicht fristgerecht Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt
erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder war. Enthalten die Eintragungen Zusätze
elektronisch übermittelt, so gilt die oder Vorbehalte, sind sie nicht
Unterschrift ebenfalls als ungültig. handschriftlich oder nicht fristgerecht
erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder
(4) Die Trägerin hat einheitliche elektronisch übermittelt, so gilt die
Unterschriftslisten und -bögen zu Unterschrift ebenfalls als ungültig.
verwenden und diese auf eigene Kosten
zu beschaffen. (4) Die Trägerin hat einheitliche
Unterschriftslisten und -bögen zu
(5) Eine unterstützungswillige Person, die verwenden und diese auf eigene Kosten
nicht schreiben kann, erklärt ihre zu beschaffen.
Unterstützung zur Niederschrift im
Bezirksamt. (5) Eine unterstützungswillige Person, die
nicht schreiben kann, erklärt ihre
(6) Zum Nachweis des Stimmrechts Unterstützung zur Niederschrift im
müssen Personen, die nicht in einem Bezirksamt.
Melderegister der Bundesrepublik
Deutschland verzeichnet sind oder nicht (6) Zum Nachweis des Stimmrechts
seit drei Monaten vor dem Tag der müssen Personen, die nicht in einem
Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind, Melderegister der Bundesrepublik
die Unterzeichnung im Bezirksamt Deutschland verzeichnet sind oder nicht
vornehmen und durch Versicherung an seit drei Monaten vor dem Tag der
Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 13 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

in den letzten drei Monaten überwiegend die Unterzeichnung im Bezirksamt
in Berlin aufgehalten haben. vornehmen und durch Versicherung an
Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich
in den letzten drei Monaten überwiegend
in Berlin aufgehalten haben.
4. § 7 – Prüfung der Zulässigkeit § 7 – Prüfung der Zulässigkeit

(1) unverändert (1) unverändert

(2) Der Trägerin kann eine angemessene (2) Der Trägerin kann eine angemessene
Frist zur Behebung festgestellter Frist zur Behebung festgestellter
Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, Zulässigkeitsmängel gesetzt werden,
wenn ohne eine Änderung des wenn ohne eine Änderung des
Gegenstands der Volksinitiative eine Gegenstands der Volksinitiative eine
Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt
nicht für die nach § 5 einzureichenden nicht für die nach § 5 einzureichenden
Unterschriften. Unterstützungserklärungen.

(3) Stellt der Präsident oder die (3) Stellt der Präsident oder die
Präsidentin des Abgeordnetenhauses die Präsidentin des Abgeordnetenhauses die
Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1 Zulässigkeit des Antrags nach Absatz 1
oder nach der erfolgreichen oder nach der erfolgreichen
Mängelbeseitigung durch die Trägerin Mängelbeseitigung durch die Trägerin
nach Absatz 2 fest, werden die nach Absatz 2 fest, werden die
Unterstützungserklärungen der für Inneres Unterstützungserklärungen der für Inneres
zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet. zuständigen Senatsverwaltung zugeleitet.
Sie leitet diese an die Bezirksämter ohne Sie leitetdie auf Listen gesammelten
Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit Unterstützungserklärungen an die
für die Wohnung der eingetragenen Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren
Personen zur Überprüfung der Gültigkeit örtliche Zuständigkeit für die Wohnung
weiter. Die Bezirksämter überprüfen der eingetragenen Personen zur
innerhalb von 15 Tagen ab Eingang bei Überprüfung der Gültigkeit weiter. Die
der für Inneres zuständigen Bezirksämter überprüfen innerhalb von 15
Senatsverwaltung die Tagen ab Eingang bei der für Inneres
Unterstützungserklärungen. Hat ein zuständigen Senatsverwaltung die
Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800 Unterstützungserklärungen. Hat ein
Unterstützungserklärungen festgestellt, Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800
unterbleibt eine weitere Prüfung durch Unterstützungserklärungen festgestellt,
dieses Bezirksamt. Die diesem unterbleibt eine weitere Prüfung durch
Bezirksamt vorliegenden weiteren dieses Bezirksamt. Die diesem
Unterstützungserklärungen werden Bezirksamt vorliegenden weiteren
lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen Unterstützungserklärungen werden
der für Inneres zuständigen lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen
Senatsverwaltung die Zahl der geprüften der für Inneres zuständigen
gültigen und ungültigen Senatsverwaltung das Ergebnis der
Unterstützungserklärungen sowie die Zahl Prüfung nach Sätzen 2 bis 5mit, diese
der ungeprüften gleicht es zur Überprüfung mehrfacher
Unterstützungserklärungen mit. Die für Unterstützungserklärungen durch eine
Inneres zuständige Senatsverwaltung gibt Person mit den digitalen
die Gesamtzahl der gültigen und Unterstützungserklärungen ab. Die für
ungültigen Unterstützungserklärungen Inneres zuständige Senatsverwaltung gibt
sowie die Gesamtzahl der ungeprüften die Gesamtzahl der gültigen und
Unterstützungserklärungen dem ungültigen Unterstützungserklärungen
Präsidenten oder der Präsidentin des sowie die Gesamtzahl der ungeprüften
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 14 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Abgeordnetenhauses unverzüglich Unterstützungserklärungen dem
bekannt. Präsidenten oder der Präsidentin des
Abgeordnetenhauses unverzüglich
bekannt.
5. § 15 – Amtliche Kostenschätzung, § 15 – Amtliche Kostenschätzung,
Unterschriftensammlung Unterstützungserklärungen

(1) Auf schriftlichen Antrag der Trägerin (1) Auf schriftlichenoder digitalen
bei der für Inneres zuständigen Antrag der Trägerin bei der für Inneres
Senatsverwaltung erstellt die fachlich zuständigen Senatsverwaltung erstellt die
zuständige Senatsverwaltung vor Beginn fachlich zuständige Senatsverwaltung vor
der Unterschriftensammlung die Beginn der Unterschriftensammlung die
geschätzten Kosten, die sich aus der geschätzten Kosten, die sich aus der
Verwirklichung des Volksbegehrens Verwirklichung des Volksbegehrens
ergeben würden (amtliche ergeben würden (amtliche
Kostenschätzung). Dem Antrag ist der Kostenschätzung). Dem Antrag ist der
Wortlaut des Volksbegehrens beizufügen. Wortlaut des Volksbegehrens beizufügen.
Die amtliche Kostenschätzung ist der Die amtliche Kostenschätzung ist der
Trägerin spätestens zwei Monate nach Trägerin spätestens zwei Monate nach
Eingang des Antrags zu übermitteln. Bei Eingang des Antrags zu übermitteln. Bei
späteren Änderungen des Wortlauts des späteren Änderungen des Wortlauts des
Volksbegehrens ist die amtliche Volksbegehrens ist die amtliche
Kostenschätzung durch die fachlich Kostenschätzung durch die fachlich
zuständige Senatsverwaltung umgehend zuständige Senatsverwaltung umgehend
zu überprüfen und soweit erforderlich zu überprüfen und soweit erforderlich
innerhalb eines weiteren Monats innerhalb eines weiteren Monats
anzupassen. anzupassen.

(2) Zum Nachweis der Unterstützung (2) Zum Nachweis der Unterstützung
bedarf der Antrag auf Einleitung eines bedarf der Antrag auf Einleitung eines
Volksbegehrens der Unterschrift von Volksbegehrens derUnterstützung von
mindestens 20 000 im Zeitpunkt der mindestens 20 000 im Zeitpunkt der
Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus Unterstützungserklärung zum
von Berlin Wahlberechtigten, im Falle Abgeordnetenhaus von Berlin
eines Volksbegehrens zur Änderung der Wahlberechtigten, im Falle eines
Verfassung von Berlin oder zur Volksbegehrens zur Änderung der
vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode Verfassung von Berlin oder zur
des Abgeordnetenhauses der Unterschrift vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode
von mindestens 50 000 im Zeitpunkt der des Abgeordnetenhauses der
Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus Unterstützung von mindestens 50 000 im
von Berlin Wahlberechtigten. Die Zeitpunkt derUnterstützungserklärung
Unterschriftsleistung muss innerhalb der zum Abgeordnetenhaus von Berlin
letzten sechs Monate vor dem Eingang Wahlberechtigten. DieUnterstützung
des Antrages bei der für Inneres muss innerhalb der letzten sechs Monate
zuständigen Senatsverwaltung erfolgt vor dem Eingang des Antrages bei der für
sein. Jede Unterschrift muss auf einer Inneres zuständigen Senatsverwaltung
Unterschriftsliste oder einem gesonderten erklärt worden sein. Die Unterstützung
Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem muss entweder durch Unterschrift auf
der Wortlaut des Volksbegehrens oder einer Unterschriftsliste oder einem
sein wesentlicher Inhalt in Kurzform gesonderten Unterschriftsbogen, auf der
einschließlich der amtlichen oder auf dem der Wortlaut des
Kostenschätzung vorangestellt ist, Volksbegehrens oder sein wesentlicher
erfolgen. Die Trägerin kann der amtlichen Inhalt in Kurzform einschließlich der
Kostenschätzung eine eigene amtlichen Kostenschätzung vorangestellt
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 15 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Kostenschätzung oder eine bündige ist,oder durch digitale
Anmerkung zur amtlichen Unterstützungserklärung erfolgen. Die
Kostenschätzung voranstellen. Trägerin kann der amtlichen
Kostenschätzung eine eigene
Kostenschätzung oder eine bündige
Anmerkung zur amtlichen
Kostenschätzung voranstellen.Die
digitalen Unterstützungserklärungen
(3) Während der Unterschriftensammlung werden der für Inneres zuständigen
muss der vollständige Wortlaut des Senatsverwaltung durch den
Volksbegehrens in geeigneter Form Landesabstimmungsleiter oder die
einsehbar sein und darf nicht verändert Landesabstimmungsleiterin
werden. übermittelt.

(4) Neben der eigenhändigen Unterschrift (3) Während derSammlung von
müssen folgende Daten der Unterstützungserklärungen muss der
unterzeichnenden Person handschriftlich vollständige Wortlaut des Volksbegehrens
angegeben sein: in geeigneter Form einsehbar sein und
darf nicht verändert werden.
1. Familienname,
2. Vorname, (4) Neben der eigenhändigen Unterschrift
3. Geburtsdatum, müssen folgende Daten der
4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder unterzeichnenden Person handschriftlich
Hauptwohnung, angegeben sein:
5. Tag der Unterschriftsleistung.
1. Familienname,
(5) Fehlt die handschriftliche Angabe des 2. Vorname,
Geburtsdatums oder ist diese 3. Geburtsdatum,
unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, 4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder
so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Hauptwohnung,
Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn 5. Tag der Unterschriftsleistung.
sich die Person anhand der Eintragungen
nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich (5) Fehlt die handschriftliche Angabe des
nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Geburtsdatums oder ist diese
Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich,
die unterzeichnende Person am Tag der so gilt die Unterschrift als ungültig. Die
Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn
war. Enthalten die Eintragungen Zusätze sich die Person anhand der Eintragungen
oder Vorbehalte, sind sie nicht nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich
handschriftlich oder nicht fristgerecht nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die
erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder
elektronisch übermittelt, so gilt die die unterzeichnende Person am Tag der
Unterschrift ebenfalls als ungültig. Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt
war. Enthalten die Eintragungen Zusätze
(6) Die Trägerin hat die nach der oder Vorbehalte, sind sie nicht
Abstimmungsordnung vorgeschriebenen handschriftlich oder nicht fristgerecht
Muster für die Unterschriftslisten und - erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder
bögen zu verwenden und diese auf eigene elektronisch übermittelt, so gilt die
Kosten zu beschaffen. Unterschrift ebenfalls als ungültig.
(7) Eine unterstützungswillige Person, die (6) Die Trägerin hat die nach der
nicht schreiben kann, erklärt ihre Abstimmungsordnung vorgeschriebenen
Unterstützung zur Niederschrift im Muster für die Unterschriftslisten und -
Bezirksamt.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 16 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

bögen zu verwenden und diese auf eigene
(8) Zum Nachweis des Stimmrechts Kosten zu beschaffen.
müssen Personen, die nicht in einem
Melderegister der Bundesrepublik (7) Eine unterstützungswillige Person, die
Deutschland verzeichnet sind oder nicht nicht schreiben kann, erklärt ihre
seit drei Monaten vor dem Tag der Unterstützung zur Niederschrift im
Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind, Bezirksamt.
die Unterzeichnung im Bezirksamt
vornehmen und durch Versicherung an (8) Zum Nachweis des Stimmrechts
Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich müssen Personen, die nicht in einem
in den letzten drei Monaten überwiegend Melderegister der Bundesrepublik
in Berlin aufgehalten haben. Deutschland verzeichnet sind oder nicht
seit drei Monaten vor dem Tag der
Unterzeichnung in Berlin gemeldet sind,
die Unterzeichnung im Bezirksamt
vornehmen und durch Versicherung an
Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich
in den letzten drei Monaten überwiegend
in Berlin aufgehalten haben.
6. § 17 – Prüfung des Antrags auf Einleitung § 17 – Prüfung des Antrags auf Einleitung
des Volksbegehrens, Mitteilung an das des Volksbegehrens, Mitteilung an das
Abgeordnetenhaus Abgeordnetenhaus

(1) Die für Inneres zuständige (1) Die für Inneres zuständige
Senatsverwaltung leitet die Senatsverwaltung leitet dieanalogen
Unterstützungserklärungen den Unterstützungserklärungen den
Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren Bezirksämtern ohne Rücksicht auf deren
örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz
der eingetragenen Personen unverzüglich der eingetragenen Personen unverzüglich
zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Hat zur Überprüfung der Gültigkeit zu. Hat
ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800 ein Bezirksamt die Gültigkeit von 1 800
Unterstützungserklärungen oder im Fall Unterstützungserklärungen oder im Fall
eines Volksbegehrens zur Änderung der eines Volksbegehrens zur Änderung der
Verfassung von Berlin oder zur Verfassung von Berlin oder zur
vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode
des Abgeordnetenhauses von 4 500 des Abgeordnetenhauses von 4 500
Unterstützungserklärungen festgestellt, Unterstützungserklärungen festgestellt,
unterbleibt eine weitere Prüfung durch unterbleibt eine weitere Prüfung durch
dieses Bezirksamt. Die diesem dieses Bezirksamt. Die diesem
Bezirksamt vorliegenden weiteren Bezirksamt vorliegenden weiteren
Unterstützungserklärungen werden Unterstützungserklärungen werden
lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen lediglich gezählt. Die Bezirksämter teilen
der für Inneres zuständigen der für Inneres zuständigen
Senatsverwaltung die Zahl der geprüften Senatsverwaltungdas Ergebnis der
gültigen und ungültigen Prüfung nach S. 2 und 3 innerhalb von
Unterstützungserklärungen sowie die Zahl 15 Tagen ab Eingang der
der ungeprüften Unterstützungserklärungen bei ihnen mit.
Unterstützungserklärungen innerhalb von Die für Inneres zuständige
15 Tagen ab Eingang der Senatsverwaltung gleicht das Ergebnis
Unterstützungserklärungen bei ihnen mit. der Prüfung durch die Bezirke mit den
digitalen Unterstützungserklärungen
auf Mehrfachabgaben ab.
(2)–(4) unverändert (2)–(4) unverändert
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 17 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

(5) Eine Mängelbeseitigung ist für die (5) Eine Mängelbeseitigung ist für die
nach § 15 Absatz 2 bis 8 einzureichenden nach § 15 Absatz 2 bis 8 einzureichenden
Unterschriften ausgeschlossen. Unterstützungserklärungen
ausgeschlossen.

(6) – (10) unverändert
(6)–(10) unverändert
7. § 18 – Verlangen der Durchführung des § 18 – Verlangen der Durchführung des
Volksbegehrens, Bekanntmachung und Volksbegehrens, Bekanntmachung und
Eintragungsfrist Eintragungsfrist

(1) unverändert (1) unverändert

(2) Der Landesabstimmungsleiter oder die (2) Der Landesabstimmungsleiter oder die
Landesabstimmungsleiterin macht Landesabstimmungsleiterin macht
innerhalb von 22 Tagen nach Eingang des innerhalb von 22 Tagen nach Eingang des
Verlangens im Amtsblatt für Berlin Verlangens im Amtsblatt für Berlin
bekannt: bekannt:

1. den oder die Namen und die Anschrift 1. den oder die Namen und die Anschrift
der Trägerin, der Trägerin,
2. den Wortlaut des Volksbegehrens, 2. den Wortlaut des Volksbegehrens,
3. die amtliche Kostenschätzung und 3. die amtliche Kostenschätzung und
sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre sofern von der Trägerin vorgelegt, ihre
eigene Kostenschätzung oder ihre bündige eigene Kostenschätzung oder ihre bündige
Anmerkung zur amtlichen Anmerkung zur amtlichen
Kostenschätzung, Kostenschätzung,
4. den Hinweis, dass Stimmberechtigte, 4. den Hinweis, dass Stimmberechtigte,
die dem Volksbegehren zustimmen die dem Volksbegehren zustimmen
wollen, dies durch Eintragung in die wollen, dies durch Eintragung in die
amtlich ausgegebenen Unterschriftslisten amtlich ausgegebenen Unterschriftslisten
und -bögen bekunden können, und -bögen bekunden können,
5. die Eintragungsfrist sowie 5. den Hinweis, dass die Unterstützung
6. die amtlichen Auslegungsstellen und anstelle einer Unterschrift nach Nr. 4,
Auslegungszeiten. auch durch digitale
Unterstützungserklärung erfolgen
(3) unverändert kann, sowie die Adresse unter der das
digitale Verfahren zugänglich ist.
6. die Eintragungsfrist sowie
7. die amtlichen Auslegungsstellen und
Auslegungszeiten.
(3)unverändert
8. § 22 – Zustimmung zum Volksbegehren, § 22 – Zustimmung zum Volksbegehren,
Stimmrecht Stimmrecht

(1) Die Zustimmung zum Volksbegehren (1) Die Zustimmung zum Volksbegehren
erfolgt durch Eintragung in amtliche erfolgtentweder durch Eintragung in
Unterschriftslisten und -bögen, die in den amtliche Unterschriftslisten und -bögen,
amtlichen Auslegungsstellen oder von der die in den amtlichen Auslegungsstellen
Trägerin des Volksbegehrens außerhalb oder von der Trägerin des Volksbegehrens
der amtlichen Auslegungsstellen bis zum außerhalb der amtlichen
letzten Tag der Eintragungsfrist Auslegungsstellen bis zum letzten Tag der
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 18 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

bereitgehalten werden (freie Sammlung). Sammlungsfrist bereitgehalten werden
Der vollständige Wortlaut des (freie Sammlung)oder durch Abgabe
Volksbegehrens muss während der einer digitalen
Unterschriftensammlung einsehbar sein. Unterstützungserklärung. Der
vollständige Wortlaut des Volksbegehrens
muss während derSammlung von
Unterstützungserklärungen einsehbar
(2) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der sein.
Unterzeichnung zum Abgeordnetenhaus
von Berlin wahlberechtigt ist. (2) Stimmberechtigt ist, wer am Tag der
Unterstützungserklärung zum
Abgeordnetenhaus von Berlin
(3) Jede Unterschriftsliste und jeder wahlberechtigt ist.
Unterschriftsbogen hat folgende Angaben
zu enthalten: (3) Jede Unterschriftsliste und jeder
1. den oder die Namen, Anschrift und Unterschriftsbogensowie das Angebot
soweit vorhanden Internet-Adresse und E- zur Abgabe einer digitalen
Mail-Anschrift der Trägerin, Unterstützungserklärung hat folgende
2. den Wortlaut des Volksbegehrens oder Angaben zu enthalten:
seinen wesentlichen Inhalt in Kurzform, 1. den oder die Namen, Anschrift und
die amtliche Kostenschätzung und, sofern soweit vorhanden Internet-Adresse und E-
von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene Mail-Anschrift der Trägerin,
Kostenschätzung oder ihre bündige 2. den Wortlaut des Volksbegehrens oder
Anmerkung zur amtlichen seinen wesentlichen Inhalt in Kurzform,
Kostenschätzung, die amtliche Kostenschätzung und, sofern
3. den Hinweis, dass die erhobenen von der Trägerin vorgelegt, ihre eigene
personenbezogenen Daten nur zu den in Kostenschätzung oder ihre bündige
diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren Anmerkung zur amtlichen
verwendet werden dürfen. Kostenschätzung,
3. den Hinweis, dass die erhobenen
personenbezogenen Daten nur zu den in
diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren
(4) Die Eintragung wird durch verwendet werden dürfen.
eigenhändige Unterschrift bewirkt.
Daneben müssen folgende Daten der (4) Die Eintragung wird durch
unterzeichnenden Person handschriftlich eigenhändige Unterschrift bewirkt.
angegeben sein: Daneben müssen folgende Daten der
1. Familienname, unterzeichnenden Person handschriftlich
2. Vorname, angegeben sein:
3. Geburtsdatum, 1. Familienname,
4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder 2. Vorname,
Hauptwohnung, 3. Geburtsdatum,
5. Tag der Unterschriftsleistung. 4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung,
(5) Erklärt eine zustimmungswillige 5. Tag der Unterschriftsleistung.
Person, dass sie nicht schreiben kann, so
ist die Eintragung von Amts wegen in (5) Erklärt eine zustimmungswillige
einer amtlichen Auslegungsstelle oder im Person, dass sie nicht schreiben kann, so
Bezirksamt unter Vermerk dieser ist die Eintragung von Amts wegen in
Erklärung vorzunehmen. einer amtlichen Auslegungsstelle oder im
Bezirksamt unter Vermerk dieser
(6) Zum Nachweis des Stimmrechts Erklärung vorzunehmen.
müssen Personen, die nicht in einem
Melderegister der Bundesrepublik
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 19 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Deutschland verzeichnet sind oder nicht (6) Zum Nachweis des Stimmrechts
seit drei Monaten vor dem Tag der müssen Personen, die nicht in einem
Unterzeichnung im Melderegister in Melderegister der Bundesrepublik
Berlin gemeldet sind, mit der Deutschland verzeichnet sind oder nicht
Unterzeichnung in einer amtlichen seit drei Monaten vor dem Tag der
Auslegungsstelle oder im Bezirksamt Unterzeichnung im Melderegister in
durch Versicherung an Eides Statt Berlin gemeldet sind, mit der
gegenüber dem Bezirksamt glaubhaft Unterzeichnung in einer amtlichen
machen, dass sie sich in den letzten drei Auslegungsstelle oder im Bezirksamt
Monaten überwiegend in Berlin durch Versicherung an Eides Statt
aufgehalten haben. gegenüber dem Bezirksamt glaubhaft
machen, dass sie sich in den letzten drei
Monaten überwiegend in Berlin
aufgehalten haben.
9. § 24 – Prüfung der § 24 – Prüfung der
Unterstützungserklärungen Unterstützungserklärungen

(1) unverändert (1) unverändert

(2) Ungültig sind (2) Ungültig sind
Unterstützungserklärungen, die Unterstützungserklärungen, die
1. keine eigenhändige Unterschrift 1. keine eigenhändige Unterschrift
enthalten, enthalten,
2. keine oder nur eine unvollständige, 2. keine oder nur eine unvollständige,
fehlerhafte, unleserliche oder nicht fehlerhafte, unleserliche oder nicht
handschriftliche Angabe des handschriftliche Angabe des
Geburtsdatums enthalten, Geburtsdatums enthalten,
3. keine oder nur eine unvollständige, 3. keine oder nur eine unvollständige,
fehlerhafte, unleserliche oder nicht fehlerhafte, unleserliche oder nicht
handschriftliche Angabe des handschriftliche Angabe des
Familiennamens, des Vornamens, der Familiennamens, des Vornamens, der
Anschrift oder des Tags der Anschrift oder des Tags der
Unterschriftsleistung enthalten und sich Unterschriftsleistung enthalten und sich
die unterzeichnende Person dadurch nicht die unterzeichnende Person dadurch nicht
zweifelsfrei erkennen lässt oder nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder nicht
zweifelsfrei ist, ob die unterzeichnende zweifelsfrei ist, ob die unterzeichnende
Person am Tag der Unterschriftsleistung Person am Tag der Unterschriftsleistung
stimmberechtigt war, stimmberechtigt war,
4. Zusätze oder Vorbehalte enthalten, 4. Zusätze oder Vorbehalte enthalten,
5. von nicht stimmberechtigten Personen 5. von nicht stimmberechtigten Personen
herrühren, herrühren,
6. in den Fällen des § 22 Absatz 5 und 6 6. in den Fällen des § 22 Absatz 5 und 6
weder in einer amtlichen Auslegungsstelle weder in einer amtlichen Auslegungsstelle
noch im Bezirksamt vorgenommen noch im Bezirksamt vorgenommen
wurden oder für die weder der amtliche wurden oder für die weder der amtliche
Vermerk noch die Versicherung an Eides Vermerk noch die Versicherung an Eides
statt vorliegt, statt vorliegt,
7. nicht innerhalb der Eintragungsfrist 7. nicht innerhalb der Eintragungsfrist
vorgenommen wurden, vorgenommen wurden,
8. nicht innerhalb der Eintragungsfrist 8. nicht innerhalb der Eintragungsfrist
dem Bezirksamt oder der Geschäftsstelle dem Bezirksamt oder der Geschäftsstelle
des Landeswahlleiters oder der des Landeswahlleiters oder der
Landeswahlleiterin zugeleitet wurden, Landeswahlleiterin zugeleitet wurden,
9.mehrfach abgegeben wurden, 9.mehrfach abgegeben wurden,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 20 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

10. nicht auf amtlichen Unterschriftslisten 9.analognicht auf amtlichen
oder -bögen abgegeben wurden, Unterschriftslisten oder -bögen abgegeben
11. mit Telefax oder elektronisch wurden,
übermittelt wurden. 10. mit Telefax oder elektronischnicht
unter Verwendung des Verfahrens zur
Sammlung digitaler
Unterstützungserklärungen, § 40g
übermittelt wurden.

(3) Der Landesabstimmungsleiter oder die (3) Der Landesabstimmungsleiter oder die
Landesabstimmungsleiterin veröffentlicht Landesabstimmungsleiterin veröffentlicht
während der amtlichen Auslegungszeit während der amtlichen Auslegungszeit
regelmäßig das Zwischenergebnis mit den regelmäßig das Zwischenergebnis mit den
geprüften gültigen geprüften gültigen
Unterstützungserklärungen. Unterstützungserklärungen.

(4) Werden durch eine Person mehrere
Unterstützungserklärungen abgegeben
gilt nur die am spätesten erfolgte.
10. § 40 f gemeinsame Vorschriften für die
analoge Sammlung von
Unterstützungserklärungen
(1) Bei der Sammlung von
Unterstützungsunterschriften auf
Unterschriftslisten oder -bögen müssen
neben der eigenhändigen Unterschrift
folgende Daten der unterzeichnenden
Person angegeben sein:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Anschrift der alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung,
5. Tag der Unterschriftsleistung.
(2) Fehlt die Angabe des
Geburtsdatums oder ist diese
unvollständig, fehlerhaft oder
unleserlich, so gilt die Unterschrift als
ungültig. Die Unterschrift gilt zudem
als ungültig, wenn sich die Person
anhand der Eintragungen nicht
zweifelsfrei erkennen lässt oder sich
nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die
Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder
die unterzeichnende Person am Tag der
Unterschriftsleistung
teilnahmeberechtigt war. Enthalten die
Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte,
sind sie nicht fristgerecht erfolgt oder
wurden analog abgegebene
Unterschriften mit Telefax oder
elektronisch übermittelt, so gilt die
Unterschrift ebenfalls als ungültig.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 21 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

(3) Eine unterstützungswillige Person,
die nicht schreiben kann, kann ihre
Erklärung zur Niederschrift im
Bezirksamt oder einer amtlichen
Auslegungsstelle erklären.
(4) Zum Nachweis des Stimmrechts
müssen Personen, die nicht in einem
Melderegister der Bundesrepublik
Deutschland verzeichnet sind oder
nicht seit drei Monaten vor dem Tag
der Unterzeichnung im Melderegister
in Berlin gemeldet sind, mit der
Unterzeichnung in einer amtlichen
Auslegungsstelle oder im Bezirksamt
durch Versicherung an Eides Statt
gegenüber dem Bezirksamt glaubhaft
machen, dass sie sich in den letzten drei
Monaten überwiegend in Berlin
aufgehalten haben.

§ 40 g Digitale Sammlung von
Unterstützungserklärungen
Für die Abgabe von digitalen
Unterstützungserklärungen betreibt
der Landesabstimmungsleiter oder die
Landesabstimmungsleiterin ein Online-
Verfahren. Die Authentizität der
Erklärung und die Identität der
erklärenden Person werden durch die
Verwendung eines Kontos nach § 3
Abs. 4 Nr. 1.lit. a) Onlinezugangsgesetz
vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,
3138), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 245) geändert worden ist (OZG)
sicherstellt.
11. § 42 – Datenverarbeitung § 42 – Datenverarbeitung
(1) Zum Zwecke des Nachweises einer (1) Zum Zwecke des Nachweises einer
notwendigen Unterstützung nach § 5 notwendigen Unterstützung nach § 5
Absatz 1, § 15 Absatz 2 oder einer Absatz 1, § 15 Absatz 2 oder einer
notwendigen Zustimmung nach § 26 in notwendigen Zustimmung nach § 26 in
Verbindung mit § 22 Absatz 1 dürfen die Verbindung mit § 22 Absatz 1 dürfen die
zu den Erklärungen in den zu den Erklärungen in den
Unterschriftslisten und -bögen enthaltenen Unterschriftslisten und -bögen nach§ 40f,
personenbezogenen Daten der sowie dem Verfahren nach § 40g
unterzeichnenden Personen erhoben enthaltenen personenbezogenen Daten der
werden. Die Erklärungen sind unterstützenden Personen erhoben
entsprechend der jeweils vorgesehenen werden. Die Erklärungen sind
Verfahrensabläufe der Trägerin oder der entsprechend der jeweils vorgesehenen
zuständigen Verwaltungsstelle zuzuleiten Verfahrensabläufe der Trägerin oder der
sowie den Bezirksämtern zur zuständigen Verwaltungsstelle zuzuleiten
Gültigkeitsprüfung zu übermitteln. Zum sowie den Bezirksämtern zur
Zwecke der Gültigkeitsprüfung dürfen die Gültigkeitsprüfung zu übermitteln. Zum
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 22 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Bezirksämter die zu den Erklärungen Zwecke der Gültigkeitsprüfung dürfen die
erhobenen personenbezogenen Daten, Bezirksämter die zu den Erklärungen
Angaben zur Trägerin und zur Gültigkeit erhobenen personenbezogenen Daten,
sowie gegebenenfalls zu statistischen Angaben zur Trägerin und zur Gültigkeit
Zwecken ergänzend Ungültigkeitsgründe sowie gegebenenfalls zu statistischen
in informationstechnischen Verfahren Zwecken ergänzend Ungültigkeitsgründe
verarbeiten. in informationstechnischen Verfahren
verarbeiten.

(2) – (4) unverändert (2) – (4) unverändert

(5) Die Trägerin ist im Rahmen ihrer (5) Die Trägerin ist im Rahmen ihrer
Tätigkeit der Verantwortliche im Sinnes Tätigkeit der Verantwortliche im Sinnes
des Artikels 4 der Verordnung (EU) des Artikels 4 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L
119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
S. 2). S. 2).Der Landesabstimmungsleiter
oder die Landesabstimmungsleiterin ist
Verantwortlicher oder Verantwortliche
für das Verfahren nach § 40g.
(6)und (7) unverändert (6)und (7) unverändert

Bezirksverwaltungsgesetz
1. […] […]
§ 47b – Spendenverbot § 47b – Spendenverbot
8. Abschnitt – Schlussbestimmungen 8. Abschnitt – gemeinsame
[…] Vorschriften für die Abschnitte 6. und
7.
§ 47 c –analoge
Unterstützungserklärungen für
Einwohneranträge und
Bürgerbegehren
§ 47d Digitale
Unterstützungserklärungen für
Einwohneranträge und
Bürgerbegehren
9. Abschnitt – Schlussbestimmungen
[…]
2. § 44 – Einwohnerantrag § 44 – Einwohnerantrag
(1) unverändert (1) unverändert

(2) Der Antrag ist unter Bezeichnung von (2) Der Antrag ist unter Bezeichnung von
drei Vertrauenspersonen schriftlich bei drei Vertrauenspersonen schriftlich bei
der Bezirksverordnetenversammlung der Bezirksverordnetenversammlung
einzureichen und zu begründen. einzureichen und zu begründen.
Erklärungen der Vertrauenspersonen sind Erklärungen der Vertrauenspersonen sind
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 23 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

nur verbindlich, wenn sie von mindestens nur verbindlich, wenn sie von mindestens
zwei Vertrauenspersonen abgegeben zwei Vertrauenspersonen abgegeben
werden. Das Bezirksamt prüft im Auftrag werden. Das Bezirksamt prüft im Auftrag
der Bezirksverordnetenversammlung der Bezirksverordnetenversammlung
unverzüglich die Einhaltung der formalen unverzüglich die Einhaltung der formalen
Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zur Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zur
Behebung festgestellter Behebung festgestellter
Zulässigkeitsmängel ist von der Zulässigkeitsmängel ist von der
Vorsteherin oder dem Vorsteher eine Vorsteherin oder dem Vorsteher eine
angemessene Frist zu setzen, wenn dies angemessene Frist zu setzen, wenn dies
ohne eine Änderung des Gegenstandes ohne eine Änderung des Gegenstandes
des Antrags möglich ist. Soweit die Zahl des Antrags möglich ist. Soweit die Zahl
der eingereichten Unterschriften das der eingereichten
Quorum nach Absatz 3 erreicht, jedoch Unterstützungserklärungen das Quorum
die gültigen Unterschriften das Quorum nach Absatz 3 erreicht, jedoch die
nach Absatz 3 unterschreiten, hat die gültigenUnterstützungserklärungen das
Vorsteherin oder der Vorsteher den Quorum nach Absatz 3 unterschreiten, hat
Vertrauenspersonen einmalig eine Frist die Vorsteherin oder der Vorsteher den
von 21 Tagen zur Erfüllung dieser Vertrauenspersonen einmalig eine Frist
Voraussetzung einzuräumen. Nach von 21 Tagen zur Erfüllung dieser
Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis Voraussetzung einzuräumen. Nach
der Bezirksverordnetenversammlung Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis
vorzulegen. Die Vorsteherin oder der der Bezirksverordnetenversammlung
Vorsteher stellt die Zulässigkeit des vorzulegen. Die Vorsteherin oder der
Antrags fest oder weist ihn zurück. Bis zu Vorsteher stellt die Zulässigkeit des
dieser Entscheidung kann der Antrag Antrags fest oder weist ihn zurück. Bis zu
zurückgenommen werden. dieser Entscheidung kann der Antrag
zurückgenommen werden.
(3) Der Einwohnerantrag ist zulässig, (3) Der Einwohnerantrag ist zulässig,
wenn er von mindestens 1 000 wenn er von mindestens 1 000
Einwohnerinnen und Einwohnern des Einwohnerinnen und Einwohnern des
Bezirks im Sinne von Absatz 1 Bezirks im Sinne von Absatz 1
unterschrieben ist. unterstützt wird.

(4) Neben der eigenhändigen Unterschrift (4) Neben der eigenhändigen Unterschrift
müssen folgende Daten der müssen folgende Daten der
unterzeichnenden Person handschriftlich unterzeichnenden Person handschriftlich
angegeben sein: angegeben sein:
1. Familienname, 1. Familienname,
2. Vorname, 2. Vorname,
3. Geburtsdatum, 3. Geburtsdatum,
4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder 4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung, Hauptwohnung,
5. Tag der Unterschriftsleistung. 5. Tag der Unterschriftsleistung.
Fehlt die handschriftliche Angabe des Fehlt die handschriftliche Angabe des
Geburtsdatums oder ist diese Geburtsdatums oder ist diese
unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich,
so gilt die Unterschrift als ungültig. Die so gilt die Unterschrift als ungültig. Die
Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn
sich die Person anhand der Eintragungen sich die Person anhand der Eintragungen
nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich
nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die
unterzeichnende Person am Tag der unterzeichnende Person am Tag der
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 24 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt
war. Enthalten die Eintragungen Zusätze war. Enthalten die Eintragungen Zusätze
oder Vorbehalte, sind sie nicht oder Vorbehalte, sind sie nicht
handschriftlich erfolgt oder wurden sie handschriftlich erfolgt oder wurden sie
mit Telefax oder elektronisch übermittelt, mit Telefax oder elektronisch übermittelt,
so gilt die Unterschrift ebenfalls als so gilt die Unterschrift ebenfalls als
ungültig. ungültig.

(5) Eine unterstützungswillige Person, die (5) Eine unterstützungswillige Person, die
nicht schreiben kann, erklärt ihre nicht schreiben kann, erklärt ihre
Unterstützung zur Niederschrift im Unterstützung zur Niederschrift im
Bezirksamt. Bezirksamt.

(6) Zum Nachweis des Stimmrechts (6) Zum Nachweis des Stimmrechts
müssen Personen, die nicht in einem müssen Personen, die nicht in einem
Melderegister der Bundesrepublik Melderegister der Bundesrepublik
Deutschland verzeichnet sind oder nicht Deutschland verzeichnet sind oder nicht
seit drei Monaten vor dem Tag der seit drei Monaten vor dem Tag der
Unterzeichnung im Bezirk gemeldet sind, Unterzeichnung im Bezirk gemeldet sind,
die Unterzeichnung im Bezirksamt die Unterzeichnung im Bezirksamt
vornehmen und durch Versicherung an vornehmen und durch Versicherung an
Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich
in den letzten drei Monaten überwiegend in den letzten drei Monaten überwiegend
im Bezirk aufgehalten haben. im Bezirk aufgehalten haben.

(7) Über einen zulässigen (4) Über einen zulässigen
Einwohnerantrag entscheidet die Einwohnerantrag entscheidet die
Bezirksverordnetenversammlung Bezirksverordnetenversammlung
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang des von zwei Monaten nach Eingang des
Antrags. Die Vertrauenspersonen der Antrags. Die Vertrauenspersonen der
Antragsteller haben das Recht auf Antragsteller haben das Recht auf
Anhörung in der Anhörung in der
Bezirksverordnetenversammlung und in Bezirksverordnetenversammlung und in
ihren Ausschüssen. ihren Ausschüssen.
3. § 45 – Bürgerbegehren § 45 – Bürgerbegehren
(1) – (6) unverändert (1) – (6) unverändert

(7) Die Einschätzung des Bezirksamts (7) Die Einschätzung des Bezirksamts
über die Kosten und die Bindungswirkung über die Kosten und die Bindungswirkung
des angestrebten Bürgerentscheids nach des angestrebten Bürgerentscheids nach
Absatz 4 sind auf der Unterschriftsliste Absatz 4 sind auf der Unterschriftsliste
oder dem Unterschriftsbogen oder dem Unterschriftsbogen
voranzustellen. Die Trägerin kann der voranzustellensowie bei einer digitalen
Kostenschätzung eine eigene Unterstützungserklärung vor deren
Kostenschätzung oder eine bündige Abgabe anzugeben. Die Trägerin kann
Anmerkung zur Kostenschätzung der Kostenschätzung eine eigene
voranstellen. Im Übrigen gilt für die Kostenschätzung oder eine bündige
Unterschriftsliste oder den Anmerkung zur Kostenschätzung
Unterschriftsbogen § 3 der voranstellen. Im Übrigen gilt für die
Abstimmungsordnung entsprechend. Unterschriftsliste oder den
Neben der eigeneigenhändigen Unterschriftsbogen § 3 der
Unterschrift müssen folgende Daten der Abstimmungsordnung entsprechend.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 25 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

unterzeichnenden Person handschriftlich Neben der eigeneigenhändigen
angegeben sein: Unterschrift müssen folgende Daten der
1. Familienname, unterzeichnenden Person handschriftlich
2. Vorname, angegeben sein:
3. Geburtsdatum, 1. Familienname,
4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder 2. Vorname,
Hauptwohnung, 3. Geburtsdatum,
5. Tag der Unterschriftsleistung. 4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder
Fehlt die handschriftliche Angabe des Hauptwohnung,
Geburtsdatums oder ist diese 5. Tag der Unterschriftsleistung.
unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, Fehlt die handschriftliche Angabe des
so gilt die Unterschrift als ungültig. Die Geburtsdatums oder ist diese
Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich,
sich die Person anhand der Eintragungen so gilt die Unterschrift als ungültig. Die
nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich Unterschrift gilt zudem als ungültig, wenn
nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die sich die Person anhand der Eintragungen
Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder sich
die unterzeichnende Person am Tag der nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die
Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder
war. Enthalten die Eintragungen Zusätze die unterzeichnende Person am Tag der
oder Vorbehalte, sind sie nicht Unterschriftsleistung teilnahmeberechtigt
handschriftlich oder nicht fristgerecht war. Enthalten die Eintragungen Zusätze
erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder oder Vorbehalte, sind sie nicht
elektronisch übermittelt, so gilt die handschriftlich oder nicht fristgerecht
Unterschrift ebenfalls als ungültig. erfolgt oder wurden sie mit Telefax oder
elektronisch übermittelt, so gilt die
Unterschrift ebenfalls als ungültig.
(8) Eine unterstützungswillige Person, die
nicht schreiben kann, erklärt ihre (8) Eine unterstützungswillige Person, die
Unterstützung zur Niederschrift im nicht schreiben kann, erklärt ihre
Bezirksamt. Unterstützung zur Niederschrift im
Bezirksamt.
(9) Zum Nachweis des Stimmrechts
müssen Personen, die nicht in einem (9) Zum Nachweis des Stimmrechts
Melderegister der Bundesrepublik müssen Personen, die nicht in einem
Deutschland verzeichnet sind oder nicht Melderegister der Bundesrepublik
seit drei Monaten vor dem Tag der Deutschland verzeichnet sind oder nicht
Unterzeichnung im Bezirk gemeldet sind, seit drei Monaten vor dem Tag der
die Unterzeichnung im Bezirksamt Unterzeichnung im Bezirk gemeldet sind,
vornehmen und durch Versicherung an die Unterzeichnung im Bezirksamt
Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich vornehmen und durch Versicherung an
in den letzten drei Monaten überwiegend Eides statt glaubhaft machen, dass sie sich
im Bezirk aufgehalten haben. in den letzten drei Monaten überwiegend
im Bezirk aufgehalten haben.
(10) Ein Bürgerbegehren ist zustande
gekommen, wenn es spätestens bis sechs (7) Ein Bürgerbegehren ist zustande
Monate nach der Unterrichtung der gekommen, wenn es spätestens bis sechs
Vertrauenspersonen über die Monate nach der Unterrichtung der
Entscheidung des Bezirksamts über die Vertrauenspersonen über die
Zulässigkeit von drei Prozent der bei der Entscheidung des Bezirksamts über die
letzten Wahl zur Zulässigkeit von drei Prozent der bei der
Bezirksverordnetenversammlung letzten Wahl zur
festgestellten Zahl der Wahlberechtigten Bezirksverordnetenversammlung
unterstützt wurde und die für das festgestellten Zahl der Wahlberechtigten
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 26 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

Bürgerbegehren erforderlichen unterstützt wurde und die für das
Unterschriften bis zu diesem Zeitpunkt Bürgerbegehren erforderlichen
beim Bezirksamt eingereicht wurden. Ist Unterstützungserklärungen bis zu
ein Bürgerbegehren nicht zustande diesem Zeitpunkt beim Bezirksamt
gekommen, hat aber mindestens die für eingereicht wurden. Ist ein
das Zustandekommen eines Bürgerbegehren nicht zustande
Einwohnerantrages nötige Zahl an gekommen, hat aber mindestens die für
Unterschriften erreicht, wird es als das Zustandekommen eines
zulässiger Einwohnerantrag nach § 44 Einwohnerantrages nötige Zahl an
Absatz 7 behandelt. Unterstützungserklärungen erreicht,
Unterschriftsberechtigt sind die wird es als zulässiger Einwohnerantrag
Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der nach § 44 Absatz 7 behandelt.
Unterschrift das Wahlrecht zur Unterstützungsberechtigt sind die
Bezirksverordnetenversammlung besitzen. Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der
Unterstützungserklärung das Wahlrecht
zur Bezirksverordnetenversammlung
besitzen.
(11) Über das Zustandekommen eines
Bürgerbegehrens entscheidet das (8) Über das Zustandekommen eines
Bezirksamt innerhalb eines Monats nach Bürgerbegehrens entscheidet das
Einreichung der für das Bürgerbegehren Bezirksamt innerhalb eines Monats nach
erforderlichen Unterschriften und Einreichung der für das Bürgerbegehren
unterrichtet unmittelbar die erforderlichen
Bezirksverordnetenversammlung. Stellt Unterstützungserklärungen und
das Bezirksamt fest, dass das unterrichtet unmittelbar die
Bürgerbegehren nicht zustande Bezirksverordnetenversammlung. Stellt
gekommen ist, so können die das Bezirksamt fest, dass das
Vertrauenspersonen Klage vor dem Bürgerbegehren nicht zustande
Verwaltungsgericht erheben. gekommen ist, so können die
Vertrauenspersonen Klage vor dem
Verwaltungsgericht erheben.
(12) Ist das Zustandekommen eines
Bürgerbegehrens festgestellt, so dürfen (9) Ist das Zustandekommen eines
die Organe des Bezirks bis zur Bürgerbegehrens festgestellt, so dürfen
Durchführung des Bürgerentscheids die Organe des Bezirks bis zur
weder eine dem Bürgerbegehren Durchführung des Bürgerentscheids
entgegenstehende Entscheidung treffen weder eine dem Bürgerbegehren
noch mit dem Vollzug einer solchen entgegenstehende Entscheidung treffen
Entscheidung beginnen, es sei denn, noch mit dem Vollzug einer solchen
hierzu besteht eine rechtliche Entscheidung beginnen, es sei denn,
Verpflichtung. § 13 Absatz 2 gilt hierzu besteht eine rechtliche
entsprechend. Verpflichtung. § 13 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(13) Gebühren und Auslagen werden
nicht erhoben. (10) Gebühren und Auslagen werden
nicht erhoben.
4. 8. Abschnitt - gemeinsame Vorschriften
für die Abschnitte 6. und 7.
5. § 47 c –analoge
Unterstützungserklärungen für
Einwohneranträge und
Bürgerbegehren
(1) Neben der eigeneigenhändigen
Unterschrift müssen folgende Daten der
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19. Wahlperiode

unterzeichnenden Person auf den
Unterstützungserklärungen oder -
bögen angegeben sein:
1- Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Anschrift der alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung,
5. Tag der Unterschriftsleistung.
Fehlt die handschriftliche Angabe des
Geburtsdatums oder ist diese
unvollständig, fehlerhaft oder
unleserlich, so gilt die Unterschrift als
ungültig. Die Unterschrift gilt zudem
als ungültig, wenn sich die Person
anhand der Eintragungen nicht
zweifelsfrei erkennen lässt oder sich
nicht zweifelsfrei feststellen lässt, ob die
Unterschrift fristgerecht erfolgt ist oder
die unterzeichnende Person am Tag der
Unterschriftsleistung
teilnahmeberechtigt war. Enthalten die
Eintragungen Zusätze oder Vorbehalte,
sind sie nicht handschriftlich oder nicht
fristgerecht erfolgt oder wurden die
Unterschriftslisten der -bögen mit
Telefax oder elektronisch übermittelt,
so gilt die Unterschrift ebenfalls als
ungültig.
(2) Eine unterstützungswillige Person,
die weder schreiben kann noch das
Verfahren nach § 47d nutzen kann oder
will, erklärt ihre Unterstützung zur
Niederschrift im Bezirksamt.

(3) Zum Nachweis des Stimmrechts
müssen Personen, die nicht in einem
Melderegister der Bundesrepublik
Deutschland verzeichnet sind oder
nicht seit drei Monaten vor dem Tag
der Unterzeichnung im Bezirk gemeldet
sind, die Unterzeichnung im
Bezirksamt vornehmen und durch
Versicherung an Eides statt glaubhaft
machen, dass sie sich in den letzten drei
Monaten überwiegend im Bezirk
aufgehalten haben

§ 47d Digitale
Unterstützungserklärungen für
Einwohneranträge und
Bürgerbegehren
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 28 Drucksache 19/3123
19. Wahlperiode

(1) Für die Abgabe von digitalen
Unterstützungserklärungen betreibt
der Bezirksabstimmungsleiter oder die
Bezirksabstimmungsleiterin ein Online-
Verfahren. Der
Bezirksabstimmungsleiter oder die
Bezirksabstimmungsleiterin kann
hiermit den Landesabstimmungsleiter
oder die Landesabstimmungsleiterin
beauftragen.

(2) Der Bezirksabstimmungsleiter oder
die Bezirksabstimmungsleiterin
übermittelt die digitalen
Unterstützungserklärung der jeweils
für die Prüfung der formalen
Voraussetzungen eines
Bürgerbegehrens oder
Bürgerentscheids zuständigen Stelle.
6. 8.Abschnitt–Schlussbestimmungen 9.Abschnitt–Schlussbestimmungen
```

### 19/84 – Digitale Beteiligungsmöglichkeiten bei direktdemokratischen Verfahren - Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und anderer Vorschriften

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-04-23  **vsys**: 1080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-084-wp.pdf

> Vertagt

**Stage 0**: pass=False, reason=doktypl:Behandlung im Plenum, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/85 – Digitale Beteiligungsmöglichkeiten bei direktdemokratischen Verfahren - Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und anderer Vorschriften

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 1080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-085-wp.pdf

> Vertagt

**Stage 0**: pass=False, reason=doktypl:Behandlung im Plenum, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/86 – Digitale Beteiligungsmöglichkeiten bei direktdemokratischen Verfahren - Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und anderer Vorschriften

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 1080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-086-wp.pdf

> Vertagt

**Stage 0**: pass=False, reason=doktypl:Behandlung im Plenum, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/87 – Digitale Beteiligungsmöglichkeiten bei direktdemokratischen Verfahren - Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und anderer Vorschriften

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-04  **vsys**: 1080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-087-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/ – Digitale Beteiligungsmöglichkeiten bei direktdemokratischen Verfahren - Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und anderer Vorschriften

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)  **vsys**: 1080  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/ – Digitale Beteiligungsmöglichkeiten bei direktdemokratischen Verfahren - Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und anderer Vorschriften

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **Urheber**: Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz  **vsys**: 1080  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
