# V-447267 — Gesetzgebung

**VID**: V-447267  
**VNr**: V-447267  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Sozialleistungen  
**Dokumente**: 5

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-03-31 |
| 1. Lesung | 2026-04-23 |
| Ausschussberatung | 2026-05-28 |
| Beschlussempfehlung | 2026-05-28 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-18 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3285
  > Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe

## Dokumente

### 19/3106 – Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-31  **vsys**: 5120  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3106.pdf

> Die Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe werden abgeschafft.ÄnderungsgesetzArtikel 1: Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches SozialgesetzbuchArtikel 2: Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

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**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, topos=Soziales & Gesundheit

**Locations**: Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/3106
01.04.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe
und der Eingliederungshilfe
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3106
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
ASGIVA III A 2.2

9028-1320

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorblatt

Vorlage – zur Beschlussfassung –

über Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe

und der Eingliederungshilfe

A. Problem

Nach den bisherigen Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches

Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) und im Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) ist in den Angelegenheiten der Sozialhilfe und der

Eingliederungshilfe vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde
ein Widerspruchsbeirat anzuhören. Die Beiräte haben eine rein beratende Funktion. Ihre

Beteiligung hat nur in sehr seltenen Fällen zur Änderung der ablehnenden Haltung der
Verwaltung geführt.

Im Land Berlin tagt der Beirat in den jeweiligen Bezirken durchschnittlich alle 6-8 Wochen.
Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren verzögert sich entsprechend.

1
B. Lösung

Die Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe
werden abgeschafft.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

Keine. Durch die Abschaffung der Widerspruchsbeiräte verkürzt sich das Verfahren

zugunsten der Betroffenen, und es werden Ressourcen in den zuständigen Behörden für die
vielfältigen Verwaltungsaufgaben freigesetzt.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Umwelt

Keine

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Keine

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Keine

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine

H. Gesamtkosten

Keine

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine

2
J. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und

Antidiskriminierung

3
Der Senat von Berlin
ASGIVA III A 2

9028-2003

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe
und der Eingliederungshilfe

___________________________________________________________________________________

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe

und der Eingliederungshilfe

Vom …

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September
2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 2019

(GVBl. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

4
1. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a
Beteiligung sozial erfahrener Dritter

§ 116 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

§ 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 25.

September 2019 (GVBl. S. 602) wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für

Berlin in Kraft.

5
A. Begründung:

a) Allgemeines

Der Rat der Bürgermeister (RdB) hat auf seiner Sitzung vom 10.10.2024 den Senat

aufgefordert, „eine Gesetzesinitiative mit dem Ziel der Abschaffung des
Widerspruchsbeirates in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten in den Bezirken zu
starten“ (vgl. Beschluss - Nr. R-599/2024 vom 10.10.2024). Der vorliegende
Gesetzentwurf greift diesen Beschluss auf.

Nach den bisherigen Regelungen im AG-SGB XII und im AG SGB IX ist in den
Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe vor Erlass einer ablehnenden
Entscheidung der Widerspruchsbehörde ein Widerspruchsbeirat anzuhören. Die Beiräte
haben eine rein beratende Funktion. Ihre Beteiligung hat nur in sehr seltenen Fällen zur

Änderung der ablehnenden Haltung der Verwaltung geführt. Auf die aussagekräftigen
statistischen Erhebungen der Bezirke im Zusammenhang mit der Schriftlichen Anfrage
19/22650 wird Bezug genommen.

Da die Rechte auf Einlegung eines Widerspruchs und Erhebung einer Klage völlig

unabhängig vom Widerspruchsbeirat sind, stehen der widerspruchsführenden Person
unverändert sämtliche Rechtsmittel offen.

Durch die Abschaffung der bundesrechtlich nicht zwingend vorgesehenen Beiräte wird

das Verwaltungsverfahren erheblich gestrafft. Eine zügige Entscheidung ist im Sinne der
antragstellenden Personen. Darüber hinaus wird dadurch der Verwaltungsaufwand
vermindert. Die hohe, andauernde zusätzliche Arbeitsbelastung in den bezirklichen
Sozialämtern wegen des damit verbundenen hohen Organisationsaufwands für

Sitzungsvorlagen, Einladungen etc. verringert sich, und der regelmäßige Finanzaufwand
für die finanzielle Entschädigung der Beiratsmitglieder entfällt. Die Abschaffung der
Widerspruchsbeiräte kann sich zudem positiv auf die Einhaltung der 3-Monatsfrist zur

Bearbeitung eines Widerspruchs (§ 88 SGG) auswirken.

Im Zusammenhang mit der Berliner Verwaltungsreform (Außerkrafttreten des AZG zum
31.12.2025 und Inkrafttreten des LOG am 01.01.2026) entfällt unabhängig vom
vorliegenden Gesetzentwurf der aktuell geltende § 34 AZG, in dem die Bildung und

Zusammensetzung eines Widerspruchsbeirates für das SGB IX und das SGB XII in jedem
Bezirk vorgeschrieben sind.

Auf der Sitzung der Bezirksstadträte am 10.09.2025 wurde der Auftrag an den Senat
nochmals bekräftigt und um zeitnahe Umsetzung ersucht.

6
b) Einzelbegründung:

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch)

Mit der Änderung wird der Widerspruchsbeirat im Anwendungsbereich des Gesetzes zur
Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) abgeschafft.

Die Beteiligung sozial erfahrener Dritter steht sowohl nach § 116 Abs. 1 SGB XII beim
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften als auch nach § 116 Abs. 2 SGB XII für das

Widerspruchsverfahren unter dem Vorbehalt abweichenden Landesrechts.

Der Ausschluss der Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor dem Erlass allgemeiner
Verwaltungsvorschriften ist bereits im bisherigen § 7 Abs. 3 vorgesehen. Durch die
Gesetzesänderung wird auch die Beteiligung sozial erfahrener Dritter im

Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Aus Gründen der Gesetzessystematik wird die
Nichtanwendbarkeit von § 116 Abs. 1 und 2 SGB XII einheitlich in einem neuen § 7a
geregelt. Der bisherige § 7 Abs. 3 wird daher aufgehoben.

Die Vorschrift in § 116 Abs. 2 SGB XII gilt neben Berlin nur noch in Bremen. Alle übrigen

Länder haben die Regelung in § 116 Abs. 2 SGB XII bereits für unanwendbar erklärt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch)

Mit der Änderung wird der Widerspruchsbeirat im Anwendungsbereich des Gesetzes zur
Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) abgeschafft.

Im SGB IX gibt es zum Widerspruchsverfahren oder zur Zusammensetzung des
Widerspruchsausschusses keine bundgesetzliche Regelung. Die Regelung in § 6 AG SGB

IX wurde den Konstellationen des SGB XII nachgebildet. Die Gründe für die Abschaffung
der Widerspruchsbeiräte decken sich mit denen im Bereich des SGB XII.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

7
c) Beteiligung des Rats der Bürgermeister:

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 29 LOG).
Er hat sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt.

B. Rechtsgrundlage:

§ 116 Absatz 2 SGB XII und Art. 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:

Keine

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Keine

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Keine

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Keine

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Umwelt:

Keine

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H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:

Keine

I. Flächenmäßige Auswirkungen:

Keine

J. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die finanzielle Entschädigung der Beiratsmitglieder entfällt.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 31.3.2026

Der Senat von Berlin

Franziska Giffey Cansel Kiziltepe

Bürgermeisterin Senatorin für Arbeit, Soziales,
Gleichstellung, Integration,

Vielfalt und Antidiskriminierung

9
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

geltende Fassung neue Fassung

§ 7 – Erlass von Verwaltungsvorschriften § 7 – Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die für das Sozialwesen zuständige

Senatsverwaltung wird für ihren jeweiligen
Geschäftsbereich ermächtigt,
Verwaltungsvorschriften zum Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz in den
jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2
des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der
Erbringung der Leistungen nach § 34 des Zwölften
Buches anzuwenden.

(3) § 116 Absatz 1 des Zwölften Buches
(3) (aufgehoben)
Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

§ 7a – Beteiligung sozial erfahrener Dritter

§ 116 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (AG SGB IX)
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) neue Fassung

geltende Fassung

10
§ 6 Widerspruchsbeirat § 6 (aufgehoben)

Bei den die Aufgabe wahrnehmenden Stellen nach
§ 2 Absatz 1 und 2 wird je Bezirk sowie für das
Landesamt nach § 3 ein Widerspruchsbeirat
gebildet. Kann einem Widerspruch nicht
vollständig abgeholfen werden, ist der
Widerspruchsbeirat anzuhören.

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II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)

geändert worden ist

§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner
Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus
Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von

Sozialleistungsempfängern.

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des
Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder

gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind,
beratend zu beteiligen.

12
```

### 19/84 – Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-04-23  **vsys**: 5120  **Status**: done

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/69 – Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-28  **Urheber**: Ausschuss für Arbeit und Soziales  **vsys**: 5120  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/as/as19-069-bp.pdf

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**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Arbeit und Soziales (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×17); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×17); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×14); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×9); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×7); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×3); Lars Düsterhöft (gazetteer, ×2); Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3285 – Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-28  **Urheber**: Ausschuss für Arbeit und Soziales  **vsys**: 5120  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3285.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1); Lars Düsterhöft (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3285
28.05.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Arbeit und Soziales

mehrheitlich mit CDU, SPD und AfD gegen
GRÜNE und LINKE
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Arbeit und Soziales
vom 28. Mai 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/3106
Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in
Angelegenheiten der Sozialhilfe und der
Eingliederungshilfe

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage ‒ zur Beschlussfassung – Drucksache 19/3106 – wird angenommen.

Berlin, den 28. Mai 2026

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Lars Düsterhöft
```

### 19/88 – Gesetz zur Abschaffung der Widerspruchsbeiräte in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-18  **vsys**: 5120  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
