# V-447264 — Gesetzgebung

**VID**: V-447264  
**VNr**: V-447264  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Schulen  
**Dokumente**: 3

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Ausschussberatung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-03-31 |
| 1. Lesung | 2026-04-23 |
| Ausschussberatung ← | 2026-05-28 |
| Beschlussempfehlung | — |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Dokumente

### 19/3105 – Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-31  **vsys**: 4200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3105.pdf

> Der Gesetzentwurf normiert die Amtsperioden der bzw. des Vorsitzenden der Bezirksschulbeiräte, der Landesausschüsse und des Landesschulbeirats auf zwei Jahre. Außerdem werden die bisherigen Regelungen betreffend den Bildungsgang der Altenpflege an den Berufsfachschulen gestrichen. Die interne Evaluation wird um standardisierte Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung erweitert. Darüber hinaus wird Schulen ermöglicht, Schülerinnen und Schüler zur Untersuchung an das zuständige bezirkliche Gesundheitsamt zu verweisen. Gleichzeitig wird eine Datenübermittlungserlaubnis geregelt. Es werden Datenverarbeitungsnormen geschaffen sowie die rechtliche Grundlage für digitale Zeugnisse und das digitale Klassenbuch. Es wird eine eigene Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen im Rahmen künstlicher Intelligenz geschaffen. ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des SchulgesetzesArtikel 2: Änderung des TagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzesArtikel 3: Änderung des Gesetzes ü

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, topos=Bildung

**Akteure betroffen**: GEW Berlin (gazetteer, ×4); Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (gazetteer, ×3); Bezirksamt Pankow (gazetteer, ×1); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Erzbistum Berlin (gazetteer, ×1)

**Locations**: Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Pankow (ortsteil, text); Prenzlauer Berg (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text)

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Drucksache 19/3105
01.04.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3105
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin

BJF – II C 1.2

9(0)227 –5679

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
2

A. Problem

1. Regelungen zum Schulverfassungsrecht im Schulgesetz

Betreffend das Schulverfassungsrecht besteht an diversen Stellen im Schulgesetz Rege-

lungs- bzw. Änderungsbedarf.

Klärungsbedürftig ist insbesondere die Dauer der Amtsperiode der bzw. des Vorsitzen-
den der Bezirksschulbeiräte, der Landesauschüsse und des Landesschulbeirats, die bis-

lang im Schulgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Auch die Wahlperiode in den über-
schulischen Gremien auf Bezirksebene (Bezirkselternausschuss, Bezirksschüleraus-
schuss, Bezirksausschuss pädagogisches Personal) sowie des Elternausschusses Beruf-

liche Schulen, des Lehrkräfteausschusses Berufliche Schulen und des Schülerausschus-
ses Berufliche Schulen bedarf einer Überarbeitung. Denn nach den bisher geltenden

Regelungen des Schulgesetzes erfolgt die Wahl für diese Ausschüsse für die Dauer von
einem Schuljahr. Hingegen beträgt die Wahlperiode, in die die vorgenannten Gremien
ihre Mitglieder wählen, zwei Kalenderjahre (jeweilige Landesausschüsse, Landesschul-

beirat, Bezirksschulbeirat, Beirat Berufliche Schulen), was im Ergebnis zu einer fehlen-
den personellen Kontinuität in der Arbeit der überschulischen Gremien führt.

Auch die Thematik der Stimmenzahl bei Mehrfachvertretungen in den Gremien ist klä-
rungsbedürftig und derzeit im Schulgesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Zudem besteht Überarbeitungsbedarf hinsichtlich der Regelungen zum Schulverfas-

sungsrecht für die beruflichen Schulen. Diese zeigen insbesondere eine uneinheitliche
Struktur und enthalten im Ergebnis nicht sachdienliche Unterschiede in den Regelungen

der jeweiligen Schüler- und Elternvertretungen, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl
der in weitere - sie jeweils betreffende bzw. „gemeinsame“ - Gremien zu wählenden

Mitglieder. Auch fehlt es an gesetzlichen Bestimmungen für berufliche Schulen bzw.
Fachschulen, die nicht zu einem Oberstufenzentrum zusammengefasst sind. Die Quali-

fikationsphase der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien weist strukturell
keine Unterschiede zum Kurssystem an Gymnasien oder der Integrierten Sekundar-

schule bzw. Gemeinschaftsschule auf. Insoweit bedarf es in diesem Zusammenhang
Anpassungen in den schulverfassungsrechtlichen Regelungen im Schulgesetz. Die Ver-

treterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beirat Berufliche Schu-
len werden bislang für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Dies stellt im Vergleich zu

den anderen Mitgliedern des Gremiums eine nicht sachdienliche Verkürzung der Wahl-
periode dar, die eine Änderung erforderlich macht.
3

Entsprechend den Richtlinien der Regierungspolitik hat der Senat mit Beschluss vom

19. Dezember 2023 den Berlin LSBTIQ+ Aktionsplan verabschiedet. Der dortigen Maß-
nahme 293 ist zu entnehmen, dass alle Senatsverwaltungen die Möglichkeit einer fach-
kompetenten Vertretung von LSBTIQ+ Organisation in den Beiräten in ihrer Zuständig-

keit, insbesondere auch im Landesschulbeirat, prüfen. Eine entsprechende Vertretung
sehen die Regelungen des Schulgesetzes derzeit nicht vor.

Um den Schutz persönlicher Daten von Schülerinnen und Schülern mit Empfehlungen

zum Nachteilsausgleich und Notenschutz durch den Ausschluss von Eltern- und Schüler-
vertretungen an der Teilnahme von Klassen- und Jahrgangskonferenzen zu gewährleis-
ten und vor dem Hintergrund, dass es sich bei den vorgenannten Entscheidungen (wie

auch bei den Beschlüssen der Klassenkonferenz gemäß § 81 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3
SchulG) um pädagogische Entscheidungen handelt, die durch pädagogische Fach-

kräfte zu treffen sind, bedarf es Änderungen in den Vorschriften des Schulgesetzes.

Zudem sind in den Regelungen zum Schulverfassungsrecht weitere rechtliche Anpas-
sungen, Klarstellungen und redaktionelle Änderungen erforderlich.

2. Regelungen zum Bildungsgang der Altenpflege an den Berufsfachschulen im Schul-
gesetz

An den Berufsfachschulen für Altenpflege wurden Schülerinnen und Schüler unterrich-

tet, die sich in einer Ausbildung im Sinne des Altenpflegegesetzes befanden. Das Al-
tenpflegegesetz trat am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Durch das Pflegeberufere-

formgesetz werden seit dem 1. Januar 2020 die Ausbildungen in der Altenpflege, der
Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu

einer neuen generalistischen Pflegeausbildung mit einheitlichem Berufsabschluss als
"Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" zusammengeführt. Die generalistische Ausbil-

dung nach dem Pflegeberufegesetz untersteht nicht der Zuständigkeit der für das
Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember

2019 nach dem Altenpflegegesetz begonnen wurden, konnten jedoch gem. § 66 Ab-
satz 2 Pflegeberufegesetz bis zum 31. Dezember 2024 nach diesen Regelungen ab-
geschlossen werden. Mit Ablauf dieser Übergangsfrist ist der Bildungsgang an der Be-

rufsfachschule für Altenpflege ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund sind die diesbe-
züglichen Bezüge im Schulgesetz gegenstandslos geworden.

3. Regelungen hinsichtlich ergänzender Förderung und Betreuung im Tagesbetreu-

ungskostenbeteiligungsgesetz
4

Betreffend die an allgemeinen Schulen eingerichteten „Kleinklassen für Autismus“ und

Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ be-
steht Regelungsbedarf im Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz. Dieser ergibt

sich daraus, dass die vorgenannten Klassen in der Praxis zwar eingerichtet, indes hin-
sichtlich der Elternkostenbeteiligung nicht geregelt sind.

4. Regelungen zur Qualitätssicherung an Schulen im Schulgesetz

Vor dem Hintergrund, dass wissenschaftliche Untersuchungen ergeben haben, dass

eine gezielte Verbesserung des Leistungsniveaus der Schülerinnen und Schüler und
auch eine Verbesserung der Qualität des Unterrichts dadurch erreicht werden kann,

dass die interne Evaluation um standardisierte Erhebungen zum individuellen Lern-
stand und zur individuellen Lernentwicklung erweitert wird, ist eine entsprechende Än-
derung des Schulgesetzes angezeigt. Ziel ist, die Lernentwicklung abzubilden und da-

mit individuellen Förderbedarfen mit passgenauen Unterstützungsmaßnahmen adaptiv
begegnen zu können. Dies trägt maßgeblich zur gezielten individuellen Förderung der

Schülerinnen und Schüler und damit zu einem höheren Lernerfolg bei. Nicht zuletzt ist
es ein wesentlicher Beitrag, den Anteil der Schülerinnen und Schüler, die insbesondere

die basalen sprachlichen und mathematischen Mindeststandards erreichen, zu erhö-
hen.

5. Regelungen zur Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen in Schulen im

Schulgesetz

Betreffend wissenschaftlicher Untersuchungen, die nicht von der Schulaufsichtsbehörde
oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, entspricht es der bereits gelebten Praxis,

dass ein Forschungsvorhaben nur dann genehmigt wird, wenn der Erziehungs- und Bil-
dungsauftrag nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt wird, und die pädago-

gisch-wissenschaftliche Relevanz eines Forschungsvorhabens dargelegt werden muss,
um die Genehmigung zu erhalten. Dies ist auch schulgesetzlich zu regeln.

6. Regelungen zu Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern durch das Gesund-

heitsamt im Schulgesetz

Der Wegfall von § 11 Absatz 6 AV Schulbesuchspflicht führt nach Auffassung der Ge-

sundheitsämter zu erheblichen Unsicherheiten und Problemen in der Praxis. Bisher
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konnte in begründeten Fällen die Expertise des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes

(KJGD) oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) über das Schul-
amt eingeholt werden. Diese fachlichen Einschätzungen waren und sind essentiell, um
gesundheitliche Beeinträchtigungen als Ursache für schulische Distanzierung korrekt zu

beurteilen. Ohne diese Möglichkeit fehlt eine wichtige Instanz zur Sicherstellung fun-
dierter und sachgerechter Entscheidungen im Schulkontext.

Insoweit bedarf es der Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Schulge-

setz.

7. Regelungen zu Datenverarbeitungen im Schulgesetz

Es fehlen derzeit verschiedene Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen (Meldungen
an das Gesundheitsamt, Längsschnittstudien). Zudem fehlen Rechtsgrundlagen für digi-
tale Zeugnisse und das digitale Klassenbuch. Auch kann die Schulaufsichtsbehörde

den Schulträgern derzeit keine Vorschläge bei der Schulplatzvergabe unterbreiten, ob-
wohl technische Mittel zur Steuerung der Aufnahme- und Übergangsverfahren vorhan-

den sind. Auch fehlt eine konkrete Rechtsgrundlage zur Regelung der Künstlichen Intel-
ligenz.

Zudem sollen Schulleistungstest und weitere Testverfahren als Maßnahmen der internen
und externen Evaluation zukünftig über ein Online-Portal, welches in das Schulportal

integriert ist, durchgeführt werden. Dabei soll zur Vermeidung von Datenredundanzen
auf die Daten aus der Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank (LUSD) zurück-
gegriffen werden. Die Auswertung soll weiterhin durch einen wissenschaftlichen Projekt-

träger erfolgen, dem hierzu Zugriff auf die pseudonymisierten Schülerdaten gewährt
werden muss. Hierfür muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

8. Regelungen zur Unterstützung der zuständigen Schulbehörden durch die Schulauf-

sichtsbehörde bei der gesamtstädtischen Koordinierung der Aufnahme- und Über-
gangsverfahren

In Hinblick auf die im Wege der rechtlich zulässigen Amtshilfe faktisch wahrgenomme-
nen gesamtstädtischen Steuerungsfunktion der Schulaufsichtsbehörde an den Über-

gangsprozessen ist die Aufnahme von Regelungen zur Kompetenzerweiterung erforder-
lich. Gerade in Hinblick auf die Regelung in § 9 des Landesorganisationsgesetzes

(LOG), welches am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, soll die gesamtstädtische Steuerung die
Rahmenbedingungen für die bezirkliche Aufgabenwahrnehmung beinhalten. Der Aus-
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tausch zwischen Senat und Bezirken ist wesentlich für das Gelingen der gesamtstädti-

schen Steuerung. Die gesamtstädtische Koordinierung der Aufnahme- und Übergangs-
verfahren ist nötig, da eine gesamtstädtische Steuerung auch die Übernahme der Ver-
antwortung für den Erfolg umfasst. Durch eine gesamtstädtische Koordinierung können

Schulplätze effektiver, schneller und passgenauer nach den Wünschen der Erziehungs-
berechtigten und der Schülerinnen und Schüler vergeben werden.

9. Regelungen zur Ausstellung von Schul- und Prüfungszeugnissen in der schulischen

Bildung in elektronischer Form im Schulgesetz und im Gesetz über das Verfahren der
Berliner Verwaltung

Der bisherige Ausschluss der elektronischen Form für Schul- und Prüfungszeugnisse in
der schulischen Bildung wird als nicht mehr sachgerecht angesehen. Es soll nunmehr

ermöglicht werden, digitale Zeugnisse auszustellen, als weiteres Element in einer mo-
dernen digitalen Gesellschaft. Digitale Zeugnisse, die den technischen und rechtlichen

Standards entsprechen, erfüllen die gleichen Funktionen wie gedruckte Exemplare. Sie
gewährleisten die Identifikation des Ausstellers und des Inhabers durch digitale Signa-
turen und sichern die Echtheit und Integrität der enthaltenen Daten durch Verschlüsse-

lung und sonstige Sicherheitsmaßnahmen.

B. Lösung

1. Regelungen zum Schulverfassungsrecht im Schulgesetz

Die Regelung zur Amtsperiode der bzw. des Vorsitzenden der Bezirksschulbeiräte, der
Landesausschüsse und des Landesschulbeirats wird auf die Dauer von zwei Kalender-

jahren schulgesetzlich normiert. Damit entspricht sie der Wahlperiode des jeweiligen
Gremiums und sichert insoweit die Kontinuität in der Arbeit des Vorsitzes. Die Wahlperi-

ode in den überschulischen Gremien auf Bezirksebene (Bezirkselternausschuss, Bezirks-
schülerausschuss, Bezirksausschuss pädagogisches Personal) sowie des Elternaus-

schusses Berufliche Schulen, des Lehrkräfteausschusses Berufliche Schulen und des
Schülerausschusses Berufliche Schulen wird angepasst und auf zwei Schuljahre verlän-

gert. Da die vorgenannten Bezirksausschüsse Mitglieder in Gremien (Bezirksschulbeirat,
betreffender Landesausschuss, Landesschulbeirat) wählen, deren Amtsperiode zwei Ka-

lenderjahre umfasst, ist diese Anpassung sachdienlich und führt zu einer zeitlichen An-
näherung der Wahlperioden zwischen den jeweiligen Gremien. Gleiches gilt für die ge-
nannten Ausschüsse Berufliche Schulen, die Vertreterinnen und Vertreter in den Beirat
7

Berufliche Schulen und die entsprechenden Landesausschüsse, deren Amtsperioden

ebenfalls zwei Kalenderjahre umfassen, wählen. Die Arbeit im Bezirksschulbeirat wird in
den Bezirksausschüssen bzw. die Arbeit im Beirat Berufliche Schulen in den jeweiligen

Ausschüssen der Beruflichen Schulen vorbereitet und koordiniert. Eine länger andau-
ernde personelle Kontinuität fördert damit sowohl die Arbeit im jeweiligen Gremium als

auch den Austausch mit anderen Gremien. Infolge der Verlängerung auf zwei Schul-
jahre ist gleichermaßen eine Verlängerung der Amtszeit der bzw. des Vorsitzenden des

jeweiligen Gremiums sachgerecht und angezeigt, um auch hier die Kontinuität in der
Arbeit des Vorsitzes sicherzustellen und eine Angleichung an die Wahlperiode des Gre-

miums zu erreichen.

Es wird ausdrücklich geregelt, dass – sofern ein Gremiumsmitglied mehrere Mandate
innehat – das Mitglied für jedes Mandat eine Stimme hat.

Die schulverfassungsrechtlichen Regelungen betreffend die beruflichen Schulen erhal-

ten zum Teil eine neue Struktur. Zudem werden klarstellende Regelungen aufgenommen
und bestehende Unterschiede in den schulverfassungsrechtlichen Vorschriften zu den

jeweiligen Schüler- und Elternvertretungen behoben, insbesondere im Hinblick auf die
Anzahl der in weitere - sie jeweils betreffende bzw. „gemeinsame“ - Gremien zu wäh-

lenden Mitglieder. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass jedes Gremium die gleiche
Personenzahl an Mitgliedern entsendet und in dem jeweiligen Gremium im gleichen

Umfang vertreten ist. Für berufliche Schulen bzw. Fachschulen, die nicht zu einem Ober-
stufenzentrum zusammengefasst sind, werden schulgesetzliche Regelungen normiert.

Darüber hinaus erfolgen Änderungen vor dem Hintergrund, dass die Qualifikations-
phase der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien strukturell keine Unter-
schiede zum Kurssystem an Gymnasien oder der Integrierten Sekundarschule bzw. Ge-

meinschaftsschule aufweist. Insoweit werden nunmehr auch für die Qualifikationsphase
der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien aus jeweils 25 Schülerinnen

oder Schülern zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecher gewählt. Es wird geregelt,
dass auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die

Amtszeit im Beirat Berufliche Schulen zwei Kalenderjahre beträgt. Hierdurch erfolgt
eine Angleichung an die Amtsperiode der anderen Vertreterinnen und Vertreter im Bei-

rat Berufliche Schulen.

Es wird schulgesetzlich normiert, dass eine von einer Organisation mit Fachkompetenz
im Bereich lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie queere

Belange und schulische Bildung benannte Person mit beratender Stimme dem Landes-
schulbeirat angehört. Die konkrete Organisation wird von der für Bildung zuständigen
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Senatsverwaltung für die jeweilige Dauer der Wahlperiode des Landesschulbeirats be-

stimmt.

Um den Schutz persönlicher Daten von Schülerinnen und Schülern mit Empfehlungen
zum Nachteilsausgleich und Notenschutz zu gewährleisten sowie vor dem Hintergrund,

dass es sich bei den vorgenannten Entscheidungen (wie auch bei den Beschlüssen der
Klassenkonferenz gemäß § 81 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 SchulG) um pädagogische Ent-

scheidungen handelt, die durch pädagogische Fachkräfte zu treffen sind, wird der Aus-
schluss von Eltern- und Schülervertretungen an der Teilnahme von Klassen- und Jahr-

gangskonferenzen zu diesen Themengebieten schulgesetzlich geregelt.

Im Übrigen werden weitere rechtliche Anpassungen, Klarstellungen und redaktionelle
Änderungen vorgenommen.

2. Regelungen zum Bildungsgang der Altenpflege an den Berufsfachschulen im Schul-

gesetz

Die bisherigen Regelungen betreffend den Bildungsgang der Altenpflege an den Be-
rufsfachschulen werden gestrichen.

3. Regelungen hinsichtlich ergänzender Förderung und Betreuung im Tagesbetreuungs-
kostenbeteiligungsgesetz

Bei den im TKBG vorgenommenen Überarbeitungen handelt es sich um eine klarstel-

lende Änderung, da nicht nur Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpä-
dagogischen Förderbedarf „Geistige Entwicklung“ oder an Auftragsschulen für Autismus,

sondern auch Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen in Klassen mit dem son-
derpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ nach § 12 Absatz 4 der
Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) oder in „Kleinklassen für Autismus“ nach § 14

Absatz 3 SopädVO gefördert und betreut werden.

4. Regelungen zur Qualitätssicherung an Schulen im Schulgesetz

Es wird schulgesetzlich normiert, dass in der Schule von durch die Schulaufsichtsbe-

hörde festgelegte standardisierte Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur indi-
viduellen Lernentwicklung durchgeführt werden. Ziel ist, die Lernentwicklung abzubilden
und damit individuellen Förderbedarfen mit passgenauen Unterstützungsmaßnahmen
adaptiv begegnen zu können. Dies trägt maßgeblich zur gezielten individuellen Förde-

rung der Schülerinnen und Schüler und damit zu einem höheren Lernerfolg bei. Nicht
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zuletzt ist es ein wesentlicher Beitrag, den Anteil der Schülerinnen und Schüler, die ins-

besondere die basalen sprachlichen und mathematischen Mindeststandards erreichen,
zu erhöhen.

5. Regelungen zur Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen in Schulen im
Schulgesetz

Es wird die bereits gelebte Praxis schulgesetzlich umgesetzt, dass ein Forschungsvorha-

ben nur dann genehmigt wird, wenn der Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht in unan-
gemessener Weise beeinträchtigt wird, und die pädagogisch-wissenschaftliche Rele-
vanz eines Forschungsvorhabens dargelegt werden muss, um die Genehmigung zu er-

halten. Hinsichtlich der Forschungen von Lehramtsstudierenden kann die Schulauf-
sichtsbehörde spezielle Genehmigungsvoraussetzungen im Benehmen mit den Univer-
sitäten festlegen, damit ihnen genügend Forschungsmöglichkeiten zur Verfügung ste-

hen.

6. Regelungen zu Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern durch das Gesund-
heitsamt im Schulgesetz

Durch die im Schulgesetz vorgenommenen Änderungen wird es Schulen ermöglicht,

Schülerinnen und Schüler zur Untersuchung an das zuständige bezirkliche Gesund-
heitsamt zu verweisen, sofern begründete Zweifel an ihrem Fernbleiben vom Unterricht

aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Gleichzeitig wird eine Datenübermittlungser-
laubnis geregelt. Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es dann zu überprüfen, ob die an-

gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schülerin oder des Schülers tat-
sächlich vorliegen. Diese Möglichkeit ist insbesondere erforderlich bei Schülerinnen

und Schülern, die von Schuldistanz betroffen sind. Die Teilnahme an der angeordneten
Untersuchung ist verpflichtend. Auch dies wird schulgesetzlich geregelt.

7. Regelungen zu Datenverarbeitungen im Schulgesetz

Es werden die notwendigen Datenverarbeitungsnormen geschaffen und als weiteres
Element der Digitalisierungsstrategie unter anderem auch die rechtliche Grundlage für

digitale Zeugnisse und das digitale Klassenbuch geschaffen. Zudem werden Steue-
rungsmöglichkeiten der Aufnahme- und Übergangsverfahren durch die Schulaufsichts-

behörde und der entsprechenden Datenverarbeitungsbefugnisse geschaffen. Es wird
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eine eigene Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen im Rahmen künstlicher Intelli-

genz geschaffen.

Ferner wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, Schulleistungstest und weitere
Testverfahren als Maßnahmen der internen und externen Evaluation zukünftig über ein
Online-Portal, welches in das Schulportal integriert ist, durchzuführen.

Die rechtlichen Grundlagen für weitere Datenverarbeitungen im Schulportal werden

geschaffen.

8. Regelungen zur Unterstützung der zuständigen Schulbehörden durch die Schulauf-
sichtsbehörde bei der gesamtstädtischen Koordinierung der Aufnahme- und Über-

gangsverfahren

In Hinblick auf die im Wege der rechtlich zulässigen Amtshilfe faktisch wahrgenommene
gesamtstädtische Steuerungsfunktion der Schulaufsichtsbehörde an den Übergangs-
prozessen werden Regelungen zur Kompetenzerweiterung aufgenommen. Gerade in

Hinblick auf die Regelung in § 9 LOG, welches am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, soll die
gesamtstädtische Steuerung die Rahmenbedingungen für die bezirkliche Aufgaben-
wahrnehmung beinhalten. Der Austausch zwischen Senat und Bezirken ist wesentlich für

das Gelingen der gesamtstädtischen Steuerung. Die gesamtstädtische Koordinierung
der Aufnahme- und Übergangsverfahren ist nötig, da eine gesamtstädtische Steuerung

auch die Übernahme der Verantwortung für den Erfolg umfasst. Durch eine gesamt-
städtische Koordinierung können Schulplätze effektiver, schneller und passgenauer
nach den Wünschen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler ver-

geben werden.

9. Regelungen zur Ausstellung von Schul- und Prüfungszeugnissen in der schulischen
Bildung in elektronischer Form im Schulgesetz und im Gesetz über das Verfahren der

Berliner Verwaltung

Durch die im Schulgesetz sowie im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
vorgenommenen Änderungen wird nunmehr ermöglicht, digitale Zeugnisse auszustel-
len, als weiteres Element in einer modernen digitalen Gesellschaft. Digitale Zeugnisse,

die den technischen und rechtlichen Standards entsprechen, erfüllen die gleichen Funk-
tionen wie gedruckte Exemplare. Sie gewährleisten die Identifikation des Ausstellers
und des Inhabers durch digitale Signaturen und sichern die Echtheit und Integrität der

enthaltenen Daten durch Verschlüsselung und sonstige Sicherheitsmaßnahmen.
11

Die rechtliche Grundlage für eine solche Gleichstellung findet sich unter anderem in

der eIDAS-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 910/2014), die den Rahmen für elektroni-
sche Identifikations- und Vertrauensdienste innerhalb der Europäischen Union schafft.
Diese Verordnung erkennt qualifizierte elektronische Signaturen rechtlich ebenso an

wie handschriftliche Unterschriften (Art. 25 eIDAS-VO). Ein digitales Schulzeugnis, das
mit einer solchen qualifizierten Signatur versehen ist, genießt daher denselben rechtli-

chen Schutz wie ein physisches Zeugnis.

C. Alternativen/Rechtsfolgenabschätzung

Alternativen bestehen nicht.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Das Gesetz wirkt sich gleichermaßen auf die Geschlechter aus.

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln bestehen nicht.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Es entstehen keine Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunter-
nehmen.

H. Gesamtkosten

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
12

Es entstehen keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.

J. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Der Senat von Berlin

BJF – II C 1.2

9(0)227 – 5679

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Beschlussfassung –

über Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Drittes Gesetz

zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

Vom 2026
2

Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Lernstandsfeststellung und Lernentwicklung“.

b) Nach der Angabe zu § 64d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 64e Systeme Künstlicher Intelligenz“.

2. In § 8 Absatz 2 Nummer 13 wird das Wort „schulspezifischen“ durch das Wort
„schulinternen“ ersetzt.

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a

Lernstandsfeststellung und Lernentwicklung

(1) Die Schulen führen einmal im Schuljahr standardisierte Erhebungen zum indivi-

duellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung der Kompetenzen der
Schülerinnen und Schüler mittels eines Tests in Deutsch und Mathematik durch.

Das Testverfahren wird durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Die Erhe-
bung des Lernstands und der Lernentwicklung dient der Feststellung der fachli-

chen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und
Mathematik. Sie ermöglicht eine fundierte Analyse der individuellen Lernent-

wicklung und dient der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
(2) Für die Feststellung der individuellen Lernentwicklung wird der Lernstand für die

Jahrgangsstufen 1 bis 10 erhoben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und
alle Lehrkräfte, die die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und

Mathematik unterrichten, erhalten Zugang zu den entsprechenden Daten aus-
schließlich für Zwecke der kontinuierlichen, an die individuellen Bedürfnisse der
3

Schülerinnen und Schüler angepassten Unterrichtsgestaltung und der individu-

ellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Eine Nutzung der Daten für an-
dere Zwecke ist ausgeschlossen. Die Schulaufsicht nutzt die pseudonymisierten

und aggregierten Daten für die Steuerung der Qualitätsentwicklung der Schu-
len.

(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Leistungsdaten werden spätestens nach sieben
Jahren Aufbewahrungsfrist gelöscht.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nä-
here durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu Verfahren, Konzeption,

Durchführung, Auswertung und Berichtslegung der Lernstandsfeststellungen.“

4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 9 wird aufgehoben.

5. In § 45 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

6. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Berufsschulen für Altenpflege“ gestrichen.
b) In Satz 5 werden die Wörter „oder des Altenpflegegesetzes“ gestrichen.

7. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die zuständige Schulbehörde kann eine Untersuchung der Schülerinnen und

Schüler, bei denen begründete Zweifel am Fernbleiben vom Unterricht aus ge-
sundheitlichen Gründen bestehen, durch das zuständige Gesundheitsamt anord-

nen. Auf die besonderen Belange chronisch kranker Schülerinnen und Schüler so-
wie solcher mit Behinderungen ist besonders Rücksicht zu nehmen.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 2a werden die Absätze 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 erster Halbsatz werden nach

der Angabe „2“ die Wörter „und Absatz 3“ eingefügt.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
4

8. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wählen“ ein Semikolon und die Wörter

„dies gilt nicht für zieldifferent unterrichtete Schülerinnen und Schüler im Aufnahme-
verfahren nach § 37 Absatz 4“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ab,“ die Wörter „worin festgestellt wird,“

eingefügt und die Wörter „oder Schule“ gestrichen.

9. In § 58 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zusätzlicher Ausfertigungen oder Zweit-
schriften“ gestrichen und nach dem Wort „Zeugnissen“ ein Komma und die Wörter

„Berichten und Informationen im Sinne des Satzes 1“ eingefügt.

10. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „übermitteln“ ein Semikolon und die Wörter
„für die Untersuchungen gemäß § 52 Absatz 2 darf die zuständige Schulbehörde

dem zuständigen Gesundheitsamt die Namen, die Geburtsdaten, das Ge-
schlecht, die Anschrift, Angaben zum Gesundheitszustand und Angaben zu den

begründeten Zweifeln am Fernbleiben vom Unterricht der zu untersuchenden
Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen Gründen sowie die Anschrift und

Telefonnummer der Erziehungsberechtigten übermitteln“ eingefügt.

b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“
ersetzt.

11. § 64a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anwesenheitskontrolle und der Zeugni-

serstellung sowie“ durch ein Komma und die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde, den
Schulbehörden und Jugendbehörden, der Anwesenheitskontrolle, der Ausstellung

von Zeugnissen, Berichten und Informationen, auch in elektronischer Form,“ ersetzt
und nach den Wörtern „der Schulen“ die Wörter „sowie der datengestützten Unter-

richts- und Schulentwicklung“ eingefügt.
5

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die innerhalb der Schulaufsichtsbehörde für das Fachverfahren nach Absatz 1 zu-

ständige Stelle, die keine Aufgaben im Verwaltungsvollzug wahrnimmt, übt die Auf-
gabe des Daten- und Berechtigungsmanagements aus und ist berechtigt, die ihr von
den Schulen zur Verfügung zu stellenden erforderlichen Daten zu verarbeiten.“

c) Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Den Schulbehörden dürfen befristet Zugriffsrechte auf die zur Durchsetzung
der Schulpflicht nach § 45 und § 109 Absatz 2 erforderlichen personenbezogenen

Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und
§ 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, über das von

der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1 eingeräumt
werden. Den Jugendbehörden dürfen die von den Schulbehörden nach Satz 1 verar-

beiteten personenbezogenen Daten übermittelt werden, soweit dies zur rechtmäßi-
gen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Jugendbehörden erforderlich ist.“

e) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Fachverfahren“ die Wörter „und für die Zwe-

cke nach § 64d Absatz 3 und 4“ eingefügt.

f) Die folgenden Absätze 11 bis 14 werden angefügt:
„(11) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen Zugriffsrechte auf die erforderlichen au-
tomatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schü-

ler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, einschließlich besonderer
Kategorien personenbezogener Daten, über das von der Schulaufsichtsbehörde

betriebene Fachverfahren nach Absatz 1 eingeräumt werden, soweit dies erfor-
derlich ist

1. zur Durchführung des Probeunterrichts nach § 56 Absatz 3 Satz 2,
2. zur Wahrung von gesamtstädtischen Steuerungsaufgaben im Rahmen der

Aufnahme- und Übergangsverfahren nach den §§ 54 bis 57 im Benehmen
mit den Schulbehörden nach § 105 oder

3. zur gesamtstädtischen Sicherung der Schulpflicht nach den §§ 41 bis 45
und § 109 Absatz 2 im Benehmen mit den Schulbehörden nach § 105.

(12) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen, soweit dies zur Beratung und Unterstüt-

zung der Schulen bei der Planung des Einsatzes der Lehrkräfte und des weiteren
6

pädagogischen Personals erforderlich ist, befristet Zugriffsrechte auf die automa-

tisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten des pädagogischen Personals
und in aggregierter Form auf die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen

Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3
und § 43, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, über

das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1 ein-
geräumt werden.

(13) Die Schulaufsichtsbehörde darf für die interne und externe Evaluation nach §

9 Absatz 2 und 3 sowie für die Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur
individuellen Lernentwicklung nach § 9a die erforderlichen personenbezogenen

Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3
und § 43 in den Fachverfahren nach den §§ 64a, 64c und 64d zu den dort ge-
nannten Zwecken verarbeiten und an ein von der Schulaufsichtsbehörde benann-

tes wissenschaftliches Institut übermitteln. Dieses Institut darf die pseudonymisier-
ten Daten zu dem Zweck, sie der Schulaufsichtsbehörde und den Schulen wieder

zum Zweck der Evaluation sowie der Erhebungen zum individuellen Lernstand und
zur individuellen Lernentwicklung zur Verfügung zu stellen, verarbeiten. Das Insti-

tut darf nur vollständig anonymisierte Daten zum Zweck der Forschung verarbei-
ten.

(14) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen, soweit dies zur Finanzierung von Schulen

in freier Trägerschaft nach § 101 erforderlich ist, in aggregierter Form Zugriffs-
rechte auf die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schüle-

rinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, ein-
schließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, eingeräumt wer-

den.“

12. § 64c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „sowie der Schulauf-
sichtsbehörde und den Schulbehörden“ eingefügt und die Wörter „weiterer

Dienste, wie Lernmanagementsystemen oder Systemen zur Bereitstellung digita-
ler Kommunikationsangebote,“ durch die Wörter „von Diensten für die nach §
64d Absatz 1 und 2 beschriebenen Aufgaben“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
7

c) In Absatz 3 werden die Wörter „von und“ gestrichen.

13. § 64d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren, das den Schülerinnen

und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberech-
tigten, Lehrkräften, schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der
Schulaufsichtsbehörde und den Schulbehörden Zugang zu digitalen Kommuni-

kationswerkzeugen und zur Erstellung und Auswertung von Befragungen und Er-
hebungen ermöglicht. Dieses Fachverfahren ermöglicht darüber hinaus den

Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Er-
ziehungsberechtigten, Lehrkräften sowie schulischen Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern Zugang zu

1. Lernmanagementsystemen,

2. digitalen Lehr- und Lernmitteln,
3. der automatisierten Unterstützung von Systemen zur Geräte-, Dateien-, E-

Mail- und Netzwerkverwaltung an Schulen sowie
4. der Übermittlung der standardisierten Erhebungen zum individuellen Lern-

stand und zur individuellen Lernentwicklung nach § 9a.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Zeugnissen“ ein Komma und die Wörter
„Berichten und Informationen sowie von Zeugnissen in elektronischer Form

nach § 58 Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden angefügt:

„8. für den Hinweis auf besondere Vorkommnisse innerhalb und außerhalb des

Unterrichts mit Bezug zum Schulgeschehen, die näher in der Rechtsverordnung
nach § 66 geregelt sind,

9. für den Hinweis auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach den §§ 62

und 63,

10. für Informationen über Nachteilsausgleiche nach § 58 Absatz 8,

11. für die interne und externe Evaluation nach § 9 Absatz 2 und 3 und die
Übermittlung dieser Daten an die Erziehungsberechtigten.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
8

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
„6. für die Durchführung des Probeunterrichts nach § 56 Absatz 3 Satz 2,

7. für die Erfassung der Arbeitszeit der Lehrkräfte.“

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Schulen bleiben für die von ihnen im Fachverfahren verarbeiteten Daten

datenschutzrechtlich verantwortlich. Die datenschutzrechtliche Gesamtverant-
wortung für das Fachverfahren liegt bei der Schulaufsichtsbehörde.“

14. Nach § 64d wird folgender § 64e eingefügt:

„§ 64e

Systeme Künstlicher Intelligenz

(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt den Schulen ein System Künstlicher Intelligenz
(KI-System) für in der Rechtsverordnung nach § 66 Nummer 19 definierte Zwecke zur

Nutzung bereit und kann dieses für eigene, mit ihren Aufgaben zusammenhängende
Zwecke verwenden.

(2) Eingegebene personenbezogene Daten dürfen unter Beachtung der Absätze 3

und 4 auch in einem KI-System verarbeitet werden, wenn eine gesetzliche Aufgabe
erfüllt wird und die Schulaufsichtsbehörde und die Schulen befugt sind, dazu perso-

nenbezogene Daten zu verarbeiten. Satz 1 gilt auch für Daten nach Artikel 9 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April

2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.

72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden
Fassung.

(3) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulauf-

sichtsbehörde und die Schulen nach Absatz 2 setzt voraus, dass
1. die eingegebenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung der gesetzlichen

Aufgabe im Sinne des Absatzes 2 erforderlich sind,
2. die personenbezogenen Daten das eingesetzte Modell Künstlicher Intelligenz
9

(KI-Modell) nicht verändern,

3. gewährleistet wird, dass das KI-System ausschließlich auf behörden- oder
schulinterne Datenquellen zugreifen kann,

4. das KI-System als geschlossenes System betrieben wird,
5. das KI-System nur personenbezogene Daten ausgibt, die in einem festen Zu-

sammenhang zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Behörde im Sinne
des Absatzes 2 stehen und

6. risikomindernde Maßnahmen ergriffen werden, die die Grundsätze der Da-
tenminimierung, Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Nichtverkettung,

Transparenz und Intervenierbarkeit gewährleisten; dies gilt insbesondere
auch im Hinblick auf die Auswahl des zugrundeliegenden KI-Modells.

(4) Vor dem Einsatz des KI-Systems sind die Nutzenden insbesondere über Zweck
und Art des Einsatzes, die Funktionsweise der eingesetzten Technik und die Verarbei-

tung selbst aufzuklären und regelmäßig zu schulen.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 3 sind ein Jahr nach Inkrafttreten der Vor-
schrift und danach alle drei Jahre zu evaluieren. Ergibt die Evaluierung, dass die ge-

nannten Voraussetzungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen
oder nicht geeignet sind, die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu ge-

währleisten, hat zeitnah eine Anpassung zu erfolgen. Der oder dem Berliner Beauf-
tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist die Gelegenheit zur Stellung-

nahme zu geben.“

15. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ ein Komma und die Wörter „die wis-

senschaftliche Untersuchung nur an Schulen durchgeführt werden kann und Er-
kenntnisse mit pädagogisch-wissenschaftlicher Relevanz dargelegt werden“ ein-
gefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
10

„Die Schulaufsichtsbehörde legt die Voraussetzungen für die Genehmigung

von zur universitären Ausbildung gehörenden wissenschaftlichen Untersuchun-
gen der Studierenden des Lehramts an öffentlichen Schulen im Benehmen mit
den Universitäten fest.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verarbeitung“ ein Komma und die Wörter
„die Speicherung, die Aufbewahrungsdauer und das Datum der Löschung“ einge-

fügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Name, der Tag der Geburt und die Adresse, mit Ausnahme des Wohnortes,
der am Forschungsvorhaben teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und der Er-
ziehungsberechtigten dürfen nicht an Forschende übermittelt werden.“

16. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Schulbehörden“ die Wörter „und der

Schulaufsichtsbehörde“ und nach der Angabe „8“ die Wörter „und Absatz 11
Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.

b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. Art und Umfang der Zugriffsrechte der Schulbehörden und Jugendbehör-

den zur Durchsetzung der Schulpflicht nach § 64a Absatz 8a und der Schulauf-
sichtsbehörde zur Sicherung der Schulpflicht nach § 64a Absatz 11 Satz 1
Nummer 3,“

c) Die bisherigen Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 14 bis 16.
d) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und das Wort „und“ am Ende wird

durch ein Komma ersetzt.
e) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18 und der Punkt am Ende wird durch

das Wort „und“ ersetzt.
f) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19. den Einsatz von KI-Systemen nach § 64e.“

17. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe „4“ die Wörter „in der

ersten Sitzung der neu gebildeten Schulkonferenz“ eingefügt.
b) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „zieht“ durch das Wort „kann“ und das
11

Wort „hinzu“ durch das Wort „hinzuziehen“ ersetzt.

18. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine neu gebildete Schulkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter

spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr begonnen hat,
einberufen.“

b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Schulkonferenz“
ersetzt.

19. § 79 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „für die Dauer von
zwei Schuljahren“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Gesamtelternvertretung“ die Wörter „als

beratende Mitglieder“ eingefügt.

20. § 81 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58
Absatz 8 und Notenschutz nach § 58 Absatz 9.“

21. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „mindestes“ durch das Wort „mindestens“
ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort „zwei“ das Wort „gewählte“
eingefügt.

c) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die oder der jeweilige Vorsitzende ist stimmberechtigt. Die Vertreterinnen und

Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten neh-
men an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1, 2 und 10 nicht teil. An den Beratungen und Entscheidungen nach § 81

Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 und 9 nehmen sie nur teil, wenn die betroffene
Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtig-
ten dies wünschen; in diesem Fall sind sie auch stimmberechtigt.“

22. In § 84a Satz 1 wird das Wort „Stunde“ durch das Wort „Unterrichtsstunde“ ersetzt.
12

23. In § 85 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Bezirksschülerausschusses“ die

Wörter „für die Dauer von zwei Schuljahren“ eingefügt.

24. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Klassen“ die Wörter „und Jahrgangsstu-

fen“ eingefügt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an beruflichen
Gymnasien, die nach § 35 Absatz 1 in ein Oberstufenzentrum eingegliedert

sind, gilt § 84 Absatz 1 Satz 2. Die Abteilungsschülervertretung wählt aus
ihrer Mitte

1. zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abtei-

lungsschülersprecher,
2. eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und

3. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entspre-
chenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberech-

tigten.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

„2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche
Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren und“

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonfe-
renzen sowie der Gesamtelternvertretung.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler von berufli-
chen Schulen, die zusammengefasst sind, ohne ein Oberstufenzentrum zu sein,
bilden die Gesamtschülervertretung. Für die Gesamtschülervertretung gilt § 85

Absatz 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei
13

Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen für die Dauer von zwei

Schuljahren wählt.“

25. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher einer Fachschule,

die nicht einem Oberstufenzentrum angegliedert ist, bilden die Gesamtstudieren-
denvertretung. Für die Gesamtstudierendenvertretung gilt § 85 Absatz 3 bis 9 mit

der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schüler-
ausschusses Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.

(3) Ist eine Fachschule mit anderen beruflichen Schulen zusammengefasst, ohne

ein Oberstufenzentrum zu sein, gilt § 86 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die
Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler sowie die Studieren-

densprecherinnen und Studierendensprecher die Gesamtschülervertretung bil-
den.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Abteilungsstudierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte

1. zwei gleichberechtigte Abteilungsstudierendensprecherinnen oder Ab-
teilungsstudierendensprecher,

2. eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
3. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entspre-

chende Teilkonferenz der Lehrkräfte.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stell-
vertreterinnen oder Stellvertreter“ durch die Wörter „beiden Abteilungsstudie-

rendensprecherinnen oder Abteilungsstudierendensprecher“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

26. § 89 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „höchstens vier Stell-

vertreterinnen oder Stellvertreter sowie“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Klassenkonferenz“ die Wörter „und
14

höchstens vier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ eingefügt.

27. § 90 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertre-
ter“ durch die Wörter „mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter,

höchstens jedoch drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bezirkselternausschusses“ die Wörter „für

die Dauer von zwei Schuljahren“ eingefügt.

28. § 91 wird wie folgt gefasst:

„§ 91
Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungselternvertretung ein-
gerichtet, die sich aus den Elternsprecherinnen und Elternsprechern jeder Klasse

oder Jahrgangsstufe der jeweiligen Abteilung zusammensetzt. Eine Abteilungsel-
ternvertretung wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen be-

stehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Abteilungselternvertretung durch
die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu Schuljahresbeginn minder-

jährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Abteilungselternversammlung)
wahrgenommen.

(2) Jede Abteilungselternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mit-
glieder

1. zwei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher,

2. ein Mitglied der Schulkonferenz und

3. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechen-
den Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternvertretungen bilden die Ge-

samtelternvertretung und wählen aus ihrer Mitte

1. eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und mindestens
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, höchstens jedoch drei Stell-

vertreterinnen oder Stellvertreter,
15

2. für die Dauer von zwei Schuljahren zwei Mitglieder für den Elternausschuss

Berufliche Schulen, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen, und

3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferen-
zen sowie der Gesamtschülervertretung.

§ 90 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Klassen oder Jahrgangsstufen von
beruflichen Schulen, die zusammengefasst sind, ohne ein Oberstufenzentrum zu
sein, bilden die Gesamtelternvertretung. Für die Gesamtelternvertretung gilt § 90

mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den
Elternausschuss Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.“

29. Dem § 105 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt im Benehmen mit den zuständigen Schul-
behörden die gesamtstädtische Koordinierung der Aufnahme- und Übergangsver-

fahren nach den §§ 54 bis 57 und die gesamtstädtische Sicherung der Schul-
pflicht nach den §§ 41 bis 45 und § 109 Absatz 2.“

30. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Lehrkräfte“ die Wörter „und päda-
gogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse werden für zwei Schuljahre ge-
wählt; im Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für die Dauer von zwei Kalen-

derjahren.“

bb) Der neue Satz 4 wird aufgehoben.

31. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksschulbeirats wählen aus ihrer

Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und höchstens fünf Stellvertrete-
rinnen oder Stellvertreter.“

32. § 112 wird wie folgt geändert:
16

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Den Ausschüssen Berufliche Schulen gehören jeweils die nach § 79 Ab-

satz 2 Satz 2 Nummer 2 (Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter), § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2

(Schülerinnen und Schüler), § 87 Absatz 2 Satz 2 (Studentinnen und Studen-
ten) sowie § 91 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 (Eltern) von

den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der
beruflichen Schulen an.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Bezirksausschuss“ durch das Wort „Ausschuss“ er-
setzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den sie betreffenden Landesaus-
schuss.“

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3

Satz 2“ ersetzt.

33. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „6)“ die Wörter „für die Dauer von zwei

Kalenderjahren“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Versammlungen wählen sich in ihrer ersten Sitzung jeweils eine Spreche-

rin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für
die Dauer von zwei Kalenderjahren.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitte“ die Wörter
„jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 112 Absatz 4 gilt entsprechend.“

34. In § 114 Absatz 3 werden das Wort „drei“ durch die Wörter „höchstens fünf“ ersetzt
17

und nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „für die Dauer von zwei Kalenderjah-

ren sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter als beratendes Mitglied für den Lan-
desschulbeirat“ eingefügt.

35. § 115 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. eine von einer Organisation mit Fachkompetenz im Bereich lesbische,

schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie queere Belange
und schulische Bildung benannte Person; die Organisation wird von der für

Bildung zuständigen Senatsverwaltung für die jeweilige Dauer der Wahlperi-
ode des Landesschulbeirats bestimmt,

6. jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landesausschüsse nach §

114.“

36. In § 116 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sofern ein Gremienmitglied mehrere Mandate innehat, hat das Mitglied für jedes

Mandat eine Stimme.“

37. § 117 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. bei Mitgliedschaft in den Bezirksausschüssen, dem Bezirksschulbeirat, den Aus-

schüssen und dem Beirat Berufliche Schulen, wenn die Zugehörigkeit zu der jeweils
vertretenen Personengruppe endet.“

38. In § 119 Absatz 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „für die Dauer

von zwei Kalenderjahren“ eingefügt.

39. In § 122 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
18

„Den in Satz 1 genannten Personen ist auf deren Wunsch hin eine Abschrift des Sit-

zungsprotokolls zur Verfügung zu stellen; die Abschrift kann auch digital zur Verfü-
gung gestellt werden.“

40. In § 127 werden die Angabe „§ 52 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 3“ und

jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes

Das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2023

(GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „oder in Klassen“
eingefügt.

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „und in Klassen“

eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „und in Klassen“ ein-
gefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auftragsschulen“ die Wörter „und in
„Kleinklassen für Autismus““ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „und Klassen“

eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „und

in Klassen“ eingefügt.
19

bb) In Satz 5 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter

„oder in Klassen“ und nach dem Wort „Auftragsschulen“ die Wörter „oder in
„Kleinklassen für Autismus““ eingefügt.

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 (Jahrgangsstufen 4 bis 6, Mittelstufe an Schulen mit dem sonderpä-
dagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“) werden nach dem Wort

„Schulen“ die Wörter „oder Klassen“ eingefügt.

b) In Fußnote 1 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „oder Klassen“ und
nach dem Wort „„Autismus““ die Wörter „oder in „Kleinklassen für Autismus““ ein-

gefügt.

4. In Anlage 2a wird Spalte 2 (Ober- und Abschlussstufe an Schulen mit dem son-
derpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, Jahrgangsstufen 7

bis 10 an Auftragsschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Au-
tismus“ oder mit den Förderstufen I oder II) wie folgt gefasst:

„Ober- und Abschlussstufe an Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogi-

schen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Geistige

Entwicklung“ oder „Autismus“ oder mit den Förderstufen I oder II“

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016

(GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S.
590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „Schulzeugnisse sowie für“ und die Wörter „schulische Bil-
dung,“ gestrichen.

2. Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 4
20

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines

Der Gesetzesentwurf greift verschiedene Regelungsanliegen auf und setzt diese in ent-
sprechende Änderungen des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften um. Insbe-

sondere werden die folgenden Punkte aufgenommen:

aa) Regelungen im Schulgesetz zum Schulverfassungsrecht

Die Regelungen zur Amtsperiode der bzw. des Vorsitzenden der Bezirksschulbeiräte,
der Landesausschüsse und des Landesschulbeirats wird auf die Dauer von zwei Kalen-

derjahren schulgesetzlich normiert. Damit entspricht sie der Wahlperiode des jeweili-
gen Gremiums und sichert die Kontinuität in der Arbeit des Vorsitzes. Die Wahlperiode

in den überschulischen Gremien auf Bezirksebene (Bezirkselternausschuss, Bezirksschü-
lerausschuss, Bezirksausschuss pädagogisches Personal) sowie des Elternausschusses

Berufliche Schulen, des Lehrkräfteausschusses Berufliche Schulen und des Schüleraus-
schusses Berufliche Schulen wird angepasst und auf zwei Schuljahre verlängert. Da die

vorgenannten Bezirksausschüsse Mitglieder in Gremien (Bezirksschulbeirat, betreffen-
der Landesausschuss, Landesschulbeirat) wählen, deren Amtsperiode zwei Kalender-

jahre umfasst, ist diese Anpassung sachdienlich und führt zu einer zeitlichen Annähe-
rung der Wahlperioden zwischen den jeweiligen Gremien. Gleiches gilt für die genann-

ten Ausschüsse Berufliche Schulen, die Vertreterinnen und Vertreter in den Beirat Beruf-
liche Schulen und die entsprechenden Landesausschüsse, deren Amtsperiode ebenfalls

zwei Kalenderjahre umfassen, wählen. Die Arbeit im Bezirksschulbeirat wird in den Be-
zirksausschüssen bzw. die Arbeit im Beirat Berufliche Schulen in den jeweiligen Aus-
schüssen der Beruflichen Schulen vorbereitet und koordiniert. Eine länger andauernde

personelle Kontinuität fördert damit sowohl die Arbeit im jeweiligen Gremium als auch
den Austausch mit anderen Gremien. Infolge der Verlängerung auf zwei Schuljahre ist

gleichermaßen eine Verlängerung der Amtszeit der bzw. des Vorsitzenden des jeweili-
gen Gremiums sachgerecht und angezeigt, um auch hier die Kontinuität in der Arbeit

des Vorsitzes sicherzustellen und eine Angleichung an die Wahlperiode des Gremiums
zu erreichen.
21

Es wird ausdrücklich geregelt, dass – sofern ein Gremiumsmitglied mehrere Mandate

innehat – das Mitglied für jedes Mandat eine Stimme hat.

Die schulverfassungsrechtlichen Regelungen betreffend die beruflichen Schulen erhal-
ten zum Teil eine neue Struktur. Zudem werden klarstellenden Regelungen aufgenom-

men und bestehende Unterschiede in den schulverfassungsrechtlichen Vorschriften zwi-
schen den jeweiligen Schüler- und Elternvertretungen behoben, insbesondere im Hin-

blick auf die Anzahl der in weitere - sie jeweils betreffende bzw. „gemeinsame“ - Gre-
mien zu wählenden Mitglieder. Für berufliche Schulen bzw. Fachschulen, die nicht zu ei-

nem Oberstufenzentrum zusammengefasst sind, werden schulgesetzliche Regelungen
normiert. Darüber hinaus erfolgen Änderungen vor dem Hintergrund, dass die Qualifi-

kationsphase der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien strukturell keine
Unterschiede zum Kurssystem an Gymnasien oder der Integrierten Sekundarschule bzw.

Gemeinschaftsschule aufweist. Insoweit werden nunmehr auch für die Qualifikations-
phase der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien aus jeweils 25 Schülerin-

nen oder Schüler zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecher gewählt. Es wird geregelt,
dass die Amtszeit auch der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitneh-

mer im Beirat Berufliche Schulen zwei Kalenderjahre beträgt. Hierdurch erfolgt eine An-
gleichung an die Amtsperiode der anderen Vertreterinnen und Vertreter im Beirat Beruf-
liche Schulen.

Es wird schulgesetzlich normiert, dass eine von einer Organisation mit Fachkompetenz
im Bereich lesbische, schwule, bisexuelle, trans-, intergeschlechtliche und queere Be-

lange und schulische Bildung benannte Person mit beratender Stimme dem Landes-
schulbeirat angehört. Die konkrete Organisation wird von der für Bildung zuständigen
Senatsverwaltung für die jeweilige Dauer der Wahlperiode des Landesschulbeirats be-

stimmt.

Um den Schutz persönlicher Daten von Schülerinnen und Schülern mit Empfehlungen

zum Nachteilsausgleich und Notenschutz zu gewährleisten, wird der Ausschluss von El-
tern- und Schülervertretungen an der Teilnahme von Klassen- und Jahrgangskonferen-
zen zu diesen Themengebieten schulgesetzlich geregelt.

Im Übrigen werden weitere rechtliche Anpassungen, Klarstellungen und redaktionelle
Änderungen vorgenommen.

bb) Regelungen im Schulgesetz zum Bildungsgang der Altenpflege an den Berufsfach-
schulen
22

An den Berufsfachschulen für Altenpflege wurden Schülerinnen und Schüler unterrich-

tet, die sich in einer Ausbildung im Sinne des Altenpflegegesetzes befanden. Das Al-
tenpflegegesetz trat am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Durch das Pflegeberufere-

formgesetz wurden seit dem 1. Januar 2020 die Ausbildungen in der Altenpflege, der
Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu

einer neuen generalistischen Pflegeausbildung mit einheitlichem Berufsabschluss als
"Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" zusammengeführt. Die generalistische Ausbil-

dung nach dem Pflegeberufegesetz untersteht nicht der Zuständigkeit der für Schulwe-
sen zuständigen Senatsverwaltung. Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember 2019

nach dem Altenpflegegesetz begonnen wurden, konnten jedoch gem. § 66 Absatz 2
Pflegeberufegesetz bis zum 31. Dezember 2024 nach diesen Regelungen abgeschlos-

sen werden. Mit Ablauf dieser Übergangsfrist ist der Bildungsgang an der Berufsfach-
schule für Altenpflege ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund sind die Bezüge im Schul-
gesetz gegenstandslos geworden und werden gestrichen.

cc) Regelungen im Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG)

Bei den im TKBG vorgenommenen Überarbeitungen handelt es sich um eine klarstel-

lende Änderung, da nicht nur Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpä-
dagogischen Förderbedarf „Geistige Entwicklung“ oder an Auftragsschulen für Autismus,

sondern auch Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen in Klassen mit dem son-
derpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ nach § 12 Absatz 4 Son-
derpädagogikverordnung (SopädVO) oder in Kleinklassen für Autismus nach § 14 Absatz

3 SopädVO gefördert und betreut werden.

dd) Regelungen zur Qualitätssicherung an Schulen im Schulgesetz

Es wird schulgesetzlich normiert, dass in der Schule von durch die Schulaufsichtsbehörde
festgelegte standardisierte Erhebungen zum individuellen Lernstand und zur individuel-

len Lernentwicklung durchgeführt werden. Ziel ist, die Lernentwicklung abzubilden und
damit individuellen Förderbedarfen mit passgenauen Unterstützungsmaßnahmen adap-
tiv begegnen zu können. Damit soll das bildungspolitische Ziel der Verringerung des An-

teils von Schülerinnen und Schülern unter den Mindeststandards gefördert werden.

ee) Regelungen zur Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen in Schulen

Es wird die bereits gelebte Praxis schulgesetzlich umgesetzt, dass ein Forschungsvorha-
ben nur dann genehmigt wird, wenn der Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht in unan-
gemessener Weise beeinträchtigt wird und die pädagogisch-wissenschaftliche Relevanz

eines Forschungsvorhabens dargelegt werden muss, um die Genehmigung zu erhalten.
23

Hinsichtlich der Forschungen von Lehramtsstudierenden kann die Schulaufsichtsbehörde

spezielle Genehmigungsvoraussetzungen im Benehmen mit den Universitäten festlegen,
damit ihnen genügend Forschungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

ff) Regelungen im Schulgesetz zu Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern

durch das Gesundheitsamt

Durch die im Schulgesetz vorgenommenen Änderungen wird es Schulen ermöglicht,

Schülerinnen und Schüler zur Untersuchung an das zuständige bezirkliche Gesundheits-
amt zu verweisen, sofern begründete Zweifel an ihrem Fernbleiben vom Unterricht aus

gesundheitlichen Gründen bestehen. Gleichzeitig wird eine Datenübermittelungserlaub-
nis geregelt. Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es dann zu überprüfen, ob die angege-
benen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schülerin oder des Schülers tatsächlich

vorliegen. Diese Möglichkeit ist insbesondere erforderlich bei Schülerinnen und Schülern,
die von Schuldistanz betroffen sind. Die Teilnahme an der angeordneten Untersuchung

ist verpflichtend. Auch dies wird schulgesetzlich geregelt.

gg) Regelungen zu Datenverarbeitungen im Schulgesetz

Es werden die notwendigen Datenverarbeitungsnormen geschaffen und als weiteres
Element der Digitalisierungsstrategie unter anderem auch die rechtliche Grundlage für
digitale Zeugnisse und das digitale Klassenbuch geschaffen. Zudem werden Steue-

rungsmöglichkeiten der Aufnahme- und Übergangsverfahren durch die Schulaufsichts-
behörde und der entsprechenden Datenverarbeitungsbefugnisse geschaffen. Es wird
eine eigene Rechtsagrundlage für Datenverarbeitungen im Rahmen künstlicher Intelli-

genz geschaffen.

Ferner wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, Schulleistungstest und weitere
Testverfahren als Maßnahmen der internen und externen Evaluation zukünftig über ein

Online-Portal, welches in das Schulportal integriert ist, durchzuführen.

Die rechtlichen Grundlagen für weitere Datenverarbeitungen im Schulportal werden
geschaffen.

Jegliche Umsetzung der Fachverfahren – wie digitalen Anwendungen generell - müssen
in Einklang mit den Vorgaben des Gesetzes über die barrierefreie Informations- und

Kommunikationstechnik Berlin stehen.

hh) Regelungen zur Unterstützung der zuständigen Schulbehörden durch die Schulauf-
sichtsbehörde bei der gesamtstädtischen Koordinierung der Aufnahme- und Über-

gangsverfahren
24

In Hinblick auf die (im Wege der rechtlich zulässigen Amtshilfe) faktisch wahrgenomme-

nen gesamtstädtischen Steuerungsfunktion der Schulaufsichtsbehörde an den Über-
gangsprozessen werden Regelungen zur Kompetenzerweiterung aufgenommen. Ge-
rade in Hinblick auf die Regelung im Entwurf eines zukünftigen LOG (§ 9 LOG-E) soll

die gesamtstädtische Steuerung die Rahmenbedingungen für die bezirkliche Aufga-
benwahrnehmung beinhalten. Der Austausch zwischen Senat und Bezirken ist wesent-

lich für das Gelingen der gesamtstädtischen Steuerung. Die gesamtstädtische Koordi-
nierung der Aufnahme- und Übergangsverfahren ist nötig, da eine gesamtstädtische
Steuerung auch die Übernahme der Verantwortung für den Erfolg umfasst. Durch eine

gesamtstädtische Koordinierung können Schulplätze effektiver, schneller und passge-
nauer nach den Wünschen der Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern

vergeben werden.

ii) Regelungen zur Ausstellung von Schul- und Prüfungszeugnissen in elektronischer
Form im Schulgesetz und im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Der bisherige Ausschluss der elektronischen Form für Schul- und Prüfungszeugnisse in
der schulischen Bildung wird als nicht mehr sachgerecht angesehen. Durch die im

Schulgesetz sowie im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vorgenomme-
nen Änderungen wird nunmehr ermöglicht, digitale Zeugnisse auszustellen, als weiteres
Element in einer modernen digitalen Gesellschaft. Digitale Zeugnisse, die den techni-

schen und rechtlichen Standards entsprechen, erfüllen die gleichen Funktionen wie ge-
druckte Exemplare. Sie gewährleisten die Identifikation des Ausstellers und des Inha-

bers durch digitale Signaturen und sichern die Echtheit und Integrität der enthaltenen
Daten durch Verschlüsselung und sonstige Sicherheitsmaßnahmen.

Die rechtliche Grundlage für eine solche Gleichstellung findet sich unter anderem in
der eIDAS-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 910/2014), die den Rahmen für elektroni-

sche Identifikations- und Vertrauensdienste innerhalb der Europäischen Union schafft.
Diese Verordnung erkennt qualifizierte elektronische Signaturen rechtlich ebenso an

wie handschriftliche Unterschriften (§ 25 eIDAS-VO). Ein digitales Schulzeugnis, das mit
einer solchen qualifizierten Signatur versehen ist, genießt daher denselben rechtlichen
Schutz wie ein physisches Zeugnis.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulgesetzes)
25

Zur Inhaltsübersicht:

§ 9a und § 64e werden neu eingefügt.

Zu § 8:

In dieser Norm ist die Verpflichtung der Schulen geregelt, innerhalb des Schulpro-
gramms ein schulspezifisches Mobilitätskonzept zu verankern. Dieser Begriff ist jedoch
nicht konkret genug, da es sich hierbei um ein Konzept handelt, das beschreibt, welche

schulinternen Maßnahmen in der Mobilitätsbildung ergriffen werden. Dazu gehören
über den Unterricht hinaus u.a. die Elternarbeit und die Schulwegsicherheit. Aus Grün-

den der Klarheit wurde die Begrifflichkeit in der Norm dementsprechend angepasst.

Zu § 9a:

Die Einfügung des § 9a erfolgt vor dem Hintergrund, dass wissenschaftliche Untersu-
chungen ergeben haben, dass eine gezielte Verbesserung der Kompetenzentwicklung
der Schülerinnen und Schüler und auch eine Verbesserung der Qualität des Unterrichts

dadurch erreicht werden kann, dass standardisierte Testungen der sprachlichen und
mathematischen Kompetenzen mit dem Ziel der Erhebung des individuellen Lernstands

und der individuellen Lernentwicklung durchgeführt werden. Ziel ist, die Kompetenzent-
wicklung abzubilden und damit individuellen Förderbedarfen mit individualisierten Un-
terstützungsmaßnahmen adaptiv begegnen zu können. Damit soll das bildungspoliti-

sche Ziel der Verringerung des Anteils von Schülerinnen und Schülern unter den Min-
deststandards in den sprachlichen und mathematischen Kompetenzen gefördert wer-
den. Die Qualität des Unterrichts lässt sich nicht allein anhand organisatorischer oder

methodischer Kriterien bewerten, sondern erfordert Daten über die Kompetenzentwick-
lung der Schülerinnen und Schüler. Die standardisierte Erhebung von Lernständen so-

wie die Zusammenführung einzelner Lernstände zu einem Lernverlauf ermöglichen eine
valide Einschätzung, ob Unterrichtsstrategien langfristig erfolgreich sind und wo ge-
zielte individuelle Förderung zur Kompetenzsteigerung bei den Kindern und Jugendli-

chen notwendig werden. Ohne diese Grundlage ist eine auf Evidenz gestützte Weiter-
entwicklung der Unterrichtsqualität nicht möglich.

Das Verständnis datenbasierter Arbeit hat sich weiterentwickelt und ist breiter zu fassen

als in der Vergangenheit. Durch die Implementierung eines standardisierten und über
mehrere Jahrgangsstufen kohärenten Tests für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 soll die
Entwicklung der sprachlichen und mathematischen Kompetenzen über mehrere Schul-

jahre und schulformübergreifend beobachtet werden können, um in wirksamen didakti-
schen Lernsettings individualisierten Unterricht zu gestalten. Die Ergebnisse der Fest-
stellung des Lernstandes werden höchstens 7 Jahre aufbewahrt, um die Entwicklung der
26

Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler über den Zeitraum der Primarstufe und den

Übergang in die Sekundarstufe I als Lernverlauf nachzuvollziehen.

Die Durchführung standardisierter Lernerhebungen zum individuellen Lernstand und zur
individuellen Lernentwicklung stellt einen gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf infor-
mationelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler dar. Die Erhebung verfolgt

den legitimen Zweck, die individuelle Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler
gezielt zu fördern. Sie soll Lehrkräften ermöglichen, den Lernstand der einzelnen Kinder

und Jugendlichen präzise zu erfassen, Förderbedarfe frühzeitig zu erkennen und päda-
gogische Maßnahmen passgenau zu gestalten. Sie dient somit dem Recht auf Bildung
der Schülerinnen und Schüler (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG).

Die Maßnahme ist auch geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Ohne stan-

dardisierte und über mehrere Jahre kohärente Lernstandserhebungen könnten Lehr-
kräfte individuelle Lernrückstände oder besondere Begabungen der Schülerinnen und

Schüler nur eingeschränkt identifizieren. Die Erhebung des Lernstandes mit einem stan-
dardisierten Testinstrument die durch die Standardisierung eine Vergleichbarkeit des
Lernstands der einzelnen Schülerinnen und Schüler ermöglicht, ermöglicht eine diffe-

renzierte wissenschaftlich fundierte Erfassung des Lernfortschritts und damit eine evi-
denzbasierte individuelle Förderung in methodisch-didaktisch wirkungsvollen Lernset-
tings.

Sie ist ferner erforderlich. Ein gleich wirksames, aber milderes Mittel, das eine ver-

gleichbare individualisierte Förderung ohne personenbezogene Datenerhebung erlau-
ben würde, ist nicht ersichtlich. Anonyme oder freiwillige Datenerhebungen würden den

Zweck verfehlen, da eine gezielte pädagogische Unterstützung der einzelnen Schülerin
bzw. des einzelnen Schülers ohne die Zuordnung von Lerninformationen zu einer kon-
kreten Person nicht möglich wäre.

Die Maßnahme ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Zwar greift die Erhebung

von Lernstandsdaten in das Recht der Schülerinnen und Schüler auf informationelle
Selbstbestimmung ein, doch ist die damit verbundene Beeinträchtigung angesichts des

verfolgten Zwecks gerechtfertigt. Ziel der Datenerhebung ist nicht die Bewertung oder
Kategorisierung von Schülerinnen und Schülern im Sinne einer Leistungsselektion, son-
dern die individuelle Förderung jeder und jedes Einzelnen. Die Erhebung dient dazu,

Lernstände transparent zu machen, um Lernschwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und
gezielt darauf reagieren zu können. Ebenso ermöglicht sie, besondere Begabungen
und Talente sichtbar zu machen und diese systematisch zu fördern. Um dem Recht auf

informationelle Selbstbestimmung ausreichend Rechnung zu tragen wird geregelt, dass
nur diejenigen Lehrkräfte, die die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler in den
27

Fächern Mathematik bzw. Deutsch aktuell unterrichten, Zugriff auf die Daten haben. Zu-

dem hat die Schulleitung aufgrund ihrer Gesamtverantwortlichkeit Zugriff auf die Da-
ten. Die Erfüllung der in § 69 Absatz 2 SchulG geregelten Aufgaben der Schulleitung
benötigt verlässlich Daten über die Wirksamkeit des Unterrichts und weiterer schuli-

scher Lernangebote. Damit trägt die Maßnahme zur Verwirklichung einer chancenge-
rechten Bildung bei, die die unterschiedlichen Voraussetzungen und Potenziale der

Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. Eine solche individuelle Förderung setzt ver-
lässliche Informationen über den Lernfortschritt voraus; ohne diese wäre eine zielge-
richtete pädagogische Unterstützung kaum möglich. Die mit der Datenerhebung ver-

bundene Beeinträchtigung bleibt dabei von begrenzter Intensität, da die Verarbeitung
ausschließlich zu pädagogischen Zwecken erfolgt und die erhobenen Informationen in

einem klar umrissenen schulischen Kontext verbleiben. Die Maßnahme zielt nicht auf
Kontrolle oder Leistungsdruck, sondern auf Unterstützung und Entwicklung. Insgesamt
steht der mit der Datenerhebung verbundene Eingriff daher in einem angemessenen

Verhältnis zum gewichtigen Ziel, jedem Kind eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bil-
dung und Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen.

Zu § 30 und § 50:

Die Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund, dass durch das Pflegeberufereformge-

setz seit dem 1. Januar 2020 die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits-
und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen
generalistischen Pflegeausbildung mit einheitlichem Berufsabschluss als "Pflegefach-

frau" oder "Pflegefachmann" zusammengeführt wurden und die generalistische Ausbil-
dung nach dem Pflegeberufegesetz nicht mehr der Zuständigkeit der für Schulwesen

zuständigen Senatsverwaltung unterliegt. Ausbildungen, die bis zum 31. Dezember
2019 nach dem Altenpflegegesetz begonnen wurden, konnten zwar gem. § 66 Absatz

2 Pflegeberufegesetz bis zum 31. Dezember 2024 nach diesen Regelungen abge-
schlossen werden. Mit Ablauf dieser Übergangsfrist ist der Bildungsgang an der Berufs-

fachschule für Altenpflege ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund sind die Bezüge im
Schulgesetz gegenstandslos geworden und werden gestrichen.

Zu § 45:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aus den Änderungen im § 52 re-
sultiert.

Zu § 52:
28

Der neue Absatz 2 ermöglicht es Schulen, Schülerinnen und Schüler zur Untersuchung

an das zuständige bezirkliche Gesundheitsamt zu verweisen, sofern begründete Zweifel
an ihrem Fernbleiben vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Aufgabe
des Gesundheitsamtes ist es dann zu überprüfen, ob die angegebenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen der Schülerin oder des Schülers tatsächlich vorliegen. Diese Mög-
lichkeit ist insbesondere erforderlich bei Schülerinnen und Schülern, die von Schuldistanz

betroffen sind. In diesem Zusammenhang sind auch Feststellungen zu gesundheitsbe-
dingten Gefährdungen des Kindeswohls möglich. Es gilt die in Absatz 3 Satz 1 enthaltene
Verpflichtung, an der angeordneten Untersuchung teilzunehmen.

Darüber hinaus handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu § 56:

Die Änderungen dienen der Klarstellung. In Absatz 1 erfolgt die Klarstellung, dass die

Aufnahme zieldifferent unterrichteter Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf gemäß § 37 Absatz 4 am Gymnasium weiterhin möglich ist, auch

wenn diese Schülerinnen und Schüler keine Eignung für das Gymnasium nach § 56 Ab-
satz 3 nachweisen können.

Um die grundsätzliche Verbindlichkeit der Förderprognose im Hinblick auf die Schulart

Gymnasium zu verdeutlichen, wird in Absatz 2 der Wortlaut dahingehend konkretisiert,
dass durch die Förderprognose die Eignung für die Schulart festgestellt wird. Eine Fest-

stellung der Eignung für eine konkrete Schule erfolgt nicht.

Zu § 58:

Soweit die technischen Voraussetzungen und Verfahren vorliegen, soll auch die Ausstel-
lung von digitalen Zeugnissen möglich sein. Die bisherige Einschränkung auf zusätzliche

Ausfertigungen und Zweitschriften entfällt.

Digitale Zeugnisse, die den technischen und rechtlichen Standards entsprechen, erfüllen
die gleichen Funktionen wie gedruckte Exemplare. Auch Berichte und Informationen sol-
len in elektronischer Form ausgestellt werden können.

Die Änderung geht einher mit der Änderung des § 2 VwVfg Bln.

Zu § 64:

Die neu geschaffene Aufgabe des § 52 Abs. 2 erfordert eine Einführung einer Daten-
übermittlungserlaubnis und redaktionelle Änderungen.

Zu § 64a:
29

In Absatz 1 wird nunmehr ergänzend geregelt, dass personenbezogene Daten in der

LUSD auch zum Zweck der Zusammenarbeit der Schulen mit der Schulaufsichtsbe-
hörde, den Schul- sowie den Jugendbehörden verarbeitet werden. Ohne die Möglich-
keit der Zusammenarbeit gehen wichtige Erfahrungswerte der einzelnen Stellen verlo-

ren, die für die Umsetzung zielführend eingesetzt werden können. Zudem ist die daten-
gestützte Unterrichts- und Schulentwicklung von hoher Bedeutung. Die weitere Ergän-

zung ist notwendig, da § 58 Absatz 2 Satz 2 SchulG die Ausstellung von Zeugnissen,
Berichten und Informationen in elektronischer Form ermöglicht. Wenn sich diese elekt-
ronischen Ausfertigungen in Umlauf befinden, muss die Echtheit validiert werden kön-

nen; der Validierungsvorgang erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten in
dem Fachverfahren nach § 64 a SchulG.

Der in Absatz 2 festgehaltene Zweck des Daten- und Berechtigungsmanagements si-

chert eine einheitliche Vorgehensweise und Überprüfungsmöglichkeit. Zur Sicherung
der Datengenauigkeit und –integrität sowie Datenverfügbarkeit und –zugänglichkeit
soll es nur der berechtigten Stellen ermöglicht werden, auf notwendige Daten zuzugrei-

fen. Eine Konkretisierung soll in der Schuldatenverordnung erfolgen. Bereits vorher soll
durch Datenmanagement-Richtlinien; Berechtigungs- und Rollenkonzept und Lösch-
konzept insgesamt dazu beigetragen werden, dass eine Re-Identifikation unter Berück-

sichtigung wissenschaftlicher und technischer Möglichkeiten weitestgehend auszu-
schließen ist. Praktisch soll der Zugriff auf notwendige Daten durch technisch ID-

abhängige Verfahren umgesetzt werden, bei denen die ID selbst keine personenidenti-
fizierbaren Merkmale beinhaltet. Die dafür zuständige Stelle innerhalb der Schulauf-
sichtsbehörde wird nunmehr im § 64 a benannt. Es handelt sich um eine organisato-

risch beschränkte, separate Stelle innerhalb der Schulaufsichtsbehörde, die zudem
keine Aufgaben im operativen Vollzug hat. Die Berechtigungen sollen zukünftig über

ein Rollen- und Berechtigungskonzept detailliert geklärt werden. Durch die gewählte
Formulierung wird sowohl klargestellt, dass die Daten in der Hoheit der Schulen blei-
ben, gleichzeitig aber bei Erforderlichkeit der für das Fachverfahren nach §64a Schul-

gesetz zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen sind.

Der neue Absatz 8a wird eingefügt, um eine Übermittlung an die Jugendbehörden zu
ermöglichen. Zukünftig werden die Daten, die bisher aktenförmig übermittelt wurden,
im Rahmen der LUSD übermittelt. Die hierfür erforderliche Datenverarbeitungsnorm

wird nunmehr gesetzlich normiert.

Die Änderung in Absatz 10 ist notwendig, um auch die Datenverarbeitung, die auf-
grund der in § 64 d formulierten Zwecke erfolgt, zu ermöglichen.
30

Der neu eingefügt Absatz 11 ist erforderlich, um der Schulaufsichtsbehörde zu speziell

formulierten Zwecken ein befristetes Zugriffsrecht auf die LUSD gewähren zu können.
Die Einfügung der Nr. 3 dient der Unterstützung bei der Sicherung der Schulpflicht.

Der neu eingefügte Absatz 12 ist erforderlich, damit Schulen bei Bedarf durch die
Schulaufsichtsbehörde Unterstützung und Beratung für die Planung des Einsatzes von

Lehrkräften erhalten können, um diese in Rücksprache mit der Schulaufsichtsbehörde
effizienter steuern zu können.

Der neu eingefügte Absatz 13 ist akzessorisch zur Änderung des § 9a und § 65. Diese

Rechtsgrundlage wird im Besonderen für Vorhaben wie BILUB (Berliner individuelle
Lernverläufe und Bildungsmonitoring) oder die Evaluation des Lesebands im Startchan-
cenprogramm benötigt. Der Umgang mit individuellen Leistungsdaten erfordert beson-

dere Sorgfalt. Deshalb wird festgelegt, dass individuelle Lernverlaufsdaten ausschließ-
lich den jeweils unterrichtenden und nachfolgenden Lehrkräften sowie den unmittelbar

mit Förderung betrauten pädagogischen Fachkräften zugänglich sind. Die regionale
Schulaufsicht und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erhalten aus-
schließlich aggregierte oder pseudonymisierte Informationen. Damit wird sichergestellt,

dass die Daten für pädagogische Entscheidungen und Steuerungsaufgaben im Rah-
men der externen Evaluation nutzbar sind, ohne dass Rückschlüsse auf einzelne Schüle-
rinnen oder Schüler möglich sind. In der EvalV BE wird die Datennutzung konkretisiert

werden. Die Schulaufsichtsbehörde übermittelt nur pseudonymisierte Datensätze an ein
von ihr beauftragtes wissenschaftliches Institut. Dieses Institut darf sodann diese Daten

ausschließlich für die in § 9 genannten Evaluationszwecke sowie die in § 9a genannte
Erhebung zum individuellen Lernstand und zur individuellen Lernentwicklung verarbei-
ten. Auch werden klare Zweckbindungen, Löschpflichten sowie technische und organi-

satorische Schutzmaßnahmen vorgesehen. Ein direkter Zugriff eines externen Instituts
auf das Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus wird

dem Grundsatz der Datensparsamkeit Rechnung getragen: Es werden nur die Daten
erhoben und verarbeitet, die für die individuelle Förderung und Qualitätssicherung er-
forderlich sind. Die erforderlichen Auftragsverarbeitungsvereinbarungen mit dem be-

auftragten wissenschaftlichen Institut werden in enger Abstimmung mit der BBDI ausge-
staltet werden.

In Absatz 14 wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Schulaufsichtsbehörde im Rah-
men der Finanzierung der Ersatzschulen (§ 101 SchulG) auf die automatisiert verarbei-

teten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen
in aggregierter Form zugreifen kann.
31

Zu § 64c:

Die Änderung in Absatz 1 ermöglicht die Datenübermittlung für technische Wartung vor

allem im Rahmen der Service- und Supportautomatisierung sowie bei der technischen
Unterstützung der lokalen Geräte- und Netzwerkverwaltung. Dies ist nötig, um automa-
tisierten Service und Support mittels des Anmeldeverfahren (Single Sign On) über das

Berliner Schulportal durchführen zu können, um effektiveren und nutzerfreundlicheren
Service und Support zu ermöglichen. Die technische Unterstützung bei der lokalen Ge-

räte- und Netzwerkverwaltung ist notwendig, damit Schulen Nutzerkonten automatisiert
über ihre edukativen Server vornehmen können. Zudem ermöglicht die Änderung eine
Übermittlung der hochstandardisierten Lernstandsfeststellungen mittels der Schulpor-

talkennung (Single Sign On).

Die Streichung des Wortes „insbesondere“ im Absatz 2 trägt dem datenschutzrechtli-
chen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung.

Die Streichung in Absatz 3 ist lediglich redaktioneller Art, da die vorherige Formulie-

rung grammatikalisch missverständlich war.

Zu § 64d:

Die Änderung in Absatz 1 ist akzessorisch zur Änderung in § 64 c Absatz 1. Sie ist not-
wendig für die erweiterte Funktionalität des Berliner Schulportals und dient der Moder-
nisierung und Effizienzsteigerung des Schulwesens. Der bisherige Wortlaut fokussierte

sich primär auf den Zugang zu Lehr- und Lernmitteln sowie Kommunikationswerkzeugen
für die unmittelbaren Nutzergruppen (Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, schuli-
sches Personal). Die Realität eines modernen Schulverwaltungssystems erfordert je-

doch mehr Funktionen, die über diese Grundausstattung hinausgehen und auch die ad-
ministrativen sowie steuernden Ebenen einbeziehen. Die Aufnahme der Schulaufsichts-

behörde und der Schulbehörden als explizite Nutzer gewährleistet, dass diese das
Schulportal als Kommunikations- und Kollaborationsmittel einheitlich nutzen können.
Ohne diese Möglichkeit würde der derzeitige Ist-Zustand beispielsweise der Verwen-

dung von unverschlüsselten E-Mails beibehalten und die Daten damit angreifbar.
Durch die Verwendung eines geschlossenen für alle einheitlichen, geschützten Systems

werden diese Nachteile vermieden.

Die Änderungen in Absatz 3 sind notwendig, damit bei der Implementierung eines digi-
talen Klassenbuchs innerhalb des Fachverfahrens nach § 64d sämtliche Dokumentatio-
nen eines Klassenbuchs in nicht-digitaler Form gemäß §10 Absatz 1 Satz 2 Schulda-

tenverordnung umgesetzt werden können, sofern nicht § 64 a Absatz 3 der Eintragung
32

entgegensteht. Die Ergänzung der Nummer 5 ergibt sich aus der Ergänzung von § 64 a

Absatz 1. In Bezug auf die neue Nummer 9 ist anzumerken, dass die Daten zu Erzie-
hungs- und Ordnungsmaßnahmen lediglich in dem Verfahren nach § 64d verarbeitet
werden und nur die ergänzenden Personenangaben aus dem Verfahren nach § 64a

bezogen werden, sodass die Vorgabe des § 64a Abs. 3 eingehalten wird. Die neue
Nummer 10 ermöglicht unterrichtenden Lehrkräften einen datenschutzkonformen Zu-

griff auf Informationen zu Nachteilsausgleichen insbesondere bei Prüfungen und Leis-
tungsnachweisen. Die Einfügung des weiteren Zwecks des Schulportals in Nummer 11
ist notwendig, um Maßnahmen der internen und externen Evaluation zukünftig über ein

Online-Portal, welches in das Schulportal integriert ist, durchführen zu können. Dabei
soll zur Vermeidung von Datenredundanzen auf die Daten aus dem Fachverfahren

nach § 64 a zurückgegriffen werden; die erforderliche Rechtsgrundlage ergibt sich aus
in § 64 a Absatz 12. Auch wird die Arbeit für Lehrkräfte erleichtert und es werden Fehler
bei der manuellen Dateneingabe vermieden; es wird im Besonderen für Vorhaben wie

BILUB (Berliner individuelle Lernverläufe und Bildungsmonitoring) oder die Evaluation
des Lesebands im Startchancenprogramm benötigt. Dies ist für die pädagogische Di-
agnostik und individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern von zentraler Be-

deutung. Eine automatisierte Übermittlung reduziert Fehlerquellen, beschleunigt Pro-
zesse und gewährleistet die Datenschutzkonformität bei der Übermittlung sensibler

Lernstandsdaten. Die Erziehungsberechtigten sollen die Ergebnisse ihres Kindes über
das Schulportal abrufen können.

Zu § 64e:

Mit § 64e wird eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung durch

künstliche Intelligenz geschaffen. Dies soll der Rechtssicherheit bei der abgestuften
Nutzung anonymisierter, pseudonymisierter und personenbezogener Daten in Systemen
Künstlicher Intelligenz dienen.

Die Einführung eines eigenen Paragraphen zur Nutzung von KI-Systemen im Berliner

Schulgesetz ist aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung und des Potenzials
Künstlicher Intelligenz zur Unterstützung schulischer und aufsichtsbehördlicher Aufga-
ben erforderlich. Dieser Paragraph schafft eine notwendige Rechtsgrundlage für den

Einsatz von KI im Bildungsbereich und gewährleistet gleichzeitig den Schutz personen-
bezogener Daten. Absatz 1 ermächtigt die Schulaufsichtsbehörde, KI-Systeme für defi-

nierte schulische Zwecke bereitzustellen und selbst zu nutzen. Dies ermöglicht eine effi-
ziente Ressourcennutzung und die Bereitstellung innovativer Werkzeuge, die Lehrkräfte
33

und Schulverwaltung entlasten und Bildungsprozesse unterstützen können. Absatz 2 re-

gelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Systemen. Alle Daten, für deren
Verarbeitung es bisher schon eine Rechtsgrundlage gibt, dürfen auch durch KI-
Anwendungen verarbeitet werden. Die Befugnis zur Datenverarbeitung wird an die Er-

füllung einer gesetzlichen Aufgabe geknüpft, wodurch die Datenverarbeitung verhält-
nismäßig und zweckgebunden bleibt. Absatz 3 konkretisiert die Voraussetzungen für die

Datenverarbeitung. Die Erforderlichkeit der Daten (Nr. 1), die Sicherstellung, dass das
KI-Modell nicht durch eingegebene Daten verändert wird (Nr. 2), der Zugriff auf behör-
den- oder schulinterne Datenquellen (Nr. 3), der Betrieb als geschlossenes System, also

Zugriff nur für berechtigte Personen (Nr. 4), die Nutzung nur im Kontext einer rechtlichen
Verpflichtung (Nr. 5) sind entscheidende Maßnahmen zur Minimierung von Risiken wie

Datenlecks oder unkontrollierter Datennutzung. Risikomindernde Maßnahmen nach Nr.
6, insbesondere bezüglich Datenminimierung, Vertraulichkeit und Transparenz, sind un-
erlässlich, um die Grundsätze der DSGVO auch im Kontext von KI zu gewährleisten.

Diese detaillierten Vorgaben dienen dem Schutz der Rechte und Freiheiten der be-
troffenen Personen. Absatz 4 verpflichtet zur umfassenden Aufklärung und Schulung der
Nutzenden. Hierbei werden die Schulen durch die Bereitstellung von Schulungsmaterial

und Unterrichtsmaterialen unterstützt. Aufklärung und Schulung ist entscheidend für den
verantwortungsvollen Umgang mit KI-Systemen und erhöht die Akzeptanz, indem Funk-

tionsweise und Risiken transparent gemacht werden. Absatz 5 sieht eine regelmäßige
Evaluierung der Vorgaben vor. Angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich der KI
ist eine periodische Überprüfung und Anpassung an den Stand der Technik unerläss-

lich, um den Datenschutz nachhaltig zu sichern. Die Einbindung der Berliner Beauftrag-
ten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewährleistet eine externe, unabhängige

Kontrolle. Insgesamt schafft der neue Paragraph eine notwendige, zukunftsfähige und
datenschutzkonforme Grundlage für den verantwortungsvollen Einsatz von KI im Berli-
ner Schulwesen.

Zu § 65:

Die Änderung in Absatz 2 normiert die bereits gelebte Praxis, dass ein Forschungsvor-

haben nur dann genehmigt wird, wenn der Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht in un-
angemessener Weise beeinträchtigt wird und die pädagogisch-wissenschaftliche Rele-
vanz eines Forschungsvorhabens dargelegt werden muss, um die Genehmigung zu er-

halten. Hinsichtlich der Forschungen von Lehramtsstudierenden kann die Schulauf-
sichtsbehörde spezielle Genehmigungsvoraussetzungen im Benehmen mit den Univer-

sitäten festlegen, damit ihnen genügend Forschungsmöglichkeiten zur Verfügung ste-
hen.
34

Die Änderung in Absatz 3 ist nötig, um hochsensible Personendaten besser zu schützen.

In beantragten Studien kommt es vor, dass die Forschenden Name, Tag der Geburt und
die genaue Adresse der am Forschungsvorhaben teilnehmenden Schülerinnen und
Schüler und der Erziehungsberechtigten erheben möchten. Bisher ist diese Regelung

uneindeutig im Berliner Schulgesetz formuliert. In § 65 Absatz 4 steht zwar: „Der Name,
der Tag der Geburt und die genaue Adresse der in Satz 1 genannten Personen dürfen

nicht übermittelt werden.“ Aufgrund des ersten Satzes in § 65 Abs. 4 regelt dieser Ab-
satz jedoch keine Einzelheiten zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen an
Schulen, sondern nur die Datenübermittlung von Schulen an die Schulaufsichtsbehörde.

Der Ausschlussgrund, dass Name, der Tag der Geburt und die genaue Adresse nicht
übermittelt werden dürfen, findet daher auf wissenschaftliche Untersuchungen an Schu-

len keine Anwendung. Diese sensibelsten personenbezogenen Daten sollten jedoch
auch und gerade bei Forschungsvorhaben geschützt werden. In allen länderüberüber-
greifenden großen Leistungsstudien im Rahmen der Monitoringstrategie wird diese Be-

stimmung eingehalten. Auch im Berliner Schulgesetz muss dies eindeutig geregelt sein.

Zu § 66:

Die neue Nummer 13 enthält die Ermächtigungsgrundlage, Näheres über Art und Um-
fang der Zugriffsrechte nach § 64a Absatz 8a und Absatz 11 Nummer 3 zu regeln.

Nummer 19 enthält die Ermächtigungsgrundlage, mittels Rechtsverordnung den Einsatz
von KI-Systemen gem. § 64e nähet zu regeln. Die in § 64 e geschaffene Rechtsgrund-

lage schafft die Möglichkeit für den Einsatz von KI-Systemen, die detaillierte Regelun-
gen dafür können auf Verordnungsebene konkretisiert werden.

Zu § 77:

Das der Schule nicht angehörende Mitglied der Schulkonferenz (externes Mitglied) soll
bereits in der ersten Sitzung der neu gebildeten Schulkonferenz gewählt werden. Das

Gremium soll so früh wie möglich vollständig besetzt sein. Absatz 3 wird dahingehend
angepasst, dass es nunmehr der Entscheidung der Schulkonferenz obliegt, ob sie ein

entsprechendes beratendes Mitglied hinzuzieht. Diese Regelung stellte eine Sonderbe-
handlung für eine bestimmte Gruppe dar. Mit der Streichung wird sichergestellt, dass

alle Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten unabhängig von ihrer
Herkunftssprache gleichbehandelt werden.

Zu § 78:
35

Es wird eine Regelung eingefügt, die sicherstellt, dass die neu gebildete Schulkonferenz

noch im Kalenderjahr ihrer Bildung einberufen wird. Es handelt sich um eine Regelung
für Ausnahmefälle, da die Schulkonferenz typischerweise bereits im zeitlichen Zusam-

menhang mit dem Beginn des Schuljahres erstmalig tagt.

Zu § 79:

Durch die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird festgelegt, dass die aus der
Mitte der Gesamtkonferenz zu wählenden Mitglieder für den Bezirksausschuss des pä-

dagogischen Personals sowie den Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen für die
Dauer von zwei Schuljahren gewählt werden. Da der vorgenannte Bezirksausschuss

Mitglieder in Gremien (Bezirksschulbeirat, betreffender Landesausschuss, Landesschul-
beirat) wählt, deren Amtsperiode zwei Kalenderjahre umfasst, ist diese Anpassung

sachdienlich und führt zu einer zeitlichen Annäherung der Wahlperioden zwischen den
jeweiligen Gremien. Gleiches gilt für den Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen, der

Vertreterinnen und Vertreter für den Beirat Berufliche Schulen und den Landesausschuss
des pädagogischen Personals, deren Amtsperiode ebenfalls zwei Kalenderjahre um-

fasst, wählt.

Durch die Ergänzung in Nummer 4 wird nun ausdrücklich geregelt, dass die Vertreterin-
nen und Vertreter der Gesamtkonferenz in der Gesamteltern- und Gesamtschülervertre-

tung lediglich eine beratende Funktion haben.

Zu 81:

Die Änderung in Absatz 1 Satz 3 ist Voraussetzung, um – über § 82 Absatz 5 Satz 2, 1.
Halbsatz - den Schutz persönlicher Daten von Schülerinnen und Schülern mit Empfeh-

lungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz im Rahmen von Klassen- und Jahr-
gangskonferenzen durch den Ausschluss von Eltern- und Schülervertretern an der Teil-

nahme von Klassen- bzw. Jahrgangskonferenzen zu gewährleisten. Zudem handelt es
sich (wie bei den Beschlüssen der Klassenkonferenz gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1)

um pädagogische Entscheidungen, die durch pädagogische Fachkräfte zu treffen sind.

Zu § 82:

Die Änderung in Absatz 1 und Absatz 4 sind redaktioneller Art. Zum einen wirdein
Schreibfehler korrigiert, zum anderen klarstellend verdeutlicht, dass die Eltern- und

Schülervertreter gewählt werden (vgl. § 84 Abs. 1 und § 89 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Durch
36

die Änderung in Form der Einfügung des Verweises auf den neuen § 81 Absatz 1 Satz 3

Nr. 10 (Gewährung von Nachteilsausgleich sowie Notenschutz) wird der Schutz der
Schutz persönlicher Daten von Schülerinnen und Schülern mit Empfehlungen zum

Nachteilsausgleich und Notenschutz im Rahmen von Klassen- und Jahrgangskonferen-
zen durch den Ausschluss von Eltern- und Schülervertretern an der Teilnahme von Klas-

sen- bzw. Jahrgangskonferenzen gewährleistet. Zudem handelt es sich (wie bei den Be-
schlüssen der Klassenkonferenz gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) um pädagogische

Entscheidungen, die durch pädagogische Fachkräfte zu treffen sind. Die weiteren Än-
derungen in Absatz 5 sind insbesondere klarstellender Natur und betreffen das Stimm-

recht der vorsitzenden Schulleiterin bzw. des vorsitzenden Schulleiters sowie der Schü-
ler- und Elternvertreter/innen. Die klarstellende Änderung, dass die auf Wunsch der be-

troffenen Schülerinnen und Schüler anwesenden Schüler- und Elternvertreter/innen
stimmberechtigt sind, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 82 Absatz 5 Satz 2 Hs.
2 SchulG und der dortigen Bezugnahme auf die „Beratungen und Entscheidungen“. Die

Stimmberechtigung der vorsitzenden Schulleiterin bzw. des vorsitzenden Schulleiters ist
aus dem Wortlaut des § 82 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SchulG herzuleiten, der das Stimm-

recht vom Vorsitz abhängig macht („als Vorsitzende oder Vorsitzender“) und damit in
den Fällen des § 82 Absatz 5 Satz 1, Hs. 1 durch die Übernahme des Vorsitzes zu einer

Stimmberechtigung führt. Auch ist eine Stimmberechtigung der vorsitzenden Schulleite-
rin bzw. des vorsitzenden Schulleiters wegen der besonderen Bedeutung der Entschei-

dungen in den in § 82 Absatz 5 Satz 1, Hs. 1 SchulG genannten Fällen sachgerecht.
Der Schulleitung in diesen Fällen nur eine moderierende Rolle zukommen zu lassen, ist

nicht angezeigt.

Zu § 84a:

Um Missverständnisse zu vermeiden, geht aus dem Wortlaut der Regelung nunmehr ein-
deutig hervor, dass es sich um eine Unterrichtsstunde handelt, die den Klassen oder

Jahrgangsstufen für die Durchführung des Klassenrates zur Verfügung zu stellen ist.
Diese Klarstellung ist wichtig, da Unterrichtsstunden an den verschiedenen Schulen un-

terschiedlich lang sein können.

Zu § 85:

Es wird klargestellt, dass die Mitglieder für den Bezirksschülerausschuss für die Dauer

von zwei Schuljahren aus der Mitte der Gesamtschülervertretung gewählt werden. Da
auch der Bezirksschülerausschuss Mitglieder in Gremien (Bezirksschulbeirat, betreffen-
der Landesausschuss, Landesschulbeirat) wählt, deren Amtsperiode zwei Kalenderjahre
37

umfasst, ist diese Anpassung sachdienlich und führt zu einer zeitlichen Annäherung der

Wahlperioden zwischen den jeweiligen Gremien.

Zu § 86:

Durch die Änderungen in Absatz 1, die vor dem Hintergrund erfolgen, dass die Qualifi-
kationsphase der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien strukturell keine

Unterschiede zum Kurssystem an Gymnasien oder der Integrierten Sekundarschule bzw.
Gemeinschaftsschule aufweist, werden zum einem nunmehr auch die Jahrgangsstufen

der beruflichen Gymnasien ausdrücklich aufgenommen. Zum anderen wird festgelegt,
dass – im Gleichklang zu den Regelungen für die Jahrgangsstufen im Kurssystem der

Gymnasien bzw. der Integrierten Sekundarschule bzw. Gemeinschaftsschule - § 84 Ab-
satz 1 Satz 2 auch für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an berufli-

chen Gymnasien gilt. Im Oberstufenzentrum werden nur im Kurssystem der gymnasialen
Oberstufe an beruflichen Gymnasien keine Klassen gebildet, so dass die bisherige Re-

gelung, wonach die Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung für jeweils 20 Schülerin-
nen oder Schüler aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, soweit

keine Klassen gebildet wurden, durch die neue Regelung zu ersetzen ist. Insoweit wer-
den nunmehr aus jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler zwei gleichberechtigte Jahr-

gangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher gewählt. Auf diese Weise wird eine Be-
nachteiligung der Schülerinnen und Schüler an beruflichen Gymnasien vermieden. Die

Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher sind dann Teil der Abteilungsschüler-
vertretung.

Die Absätze 1 und 2 erhalten insofern eine neue Strukturierung, als dass durch die nun-

mehr klar geregelten Nummerierungen eine bessere Übersichtlichkeit geschaffen wird.
Insoweit wird auch neu geregelt, dass anstelle der Gesamtschülervertretung, die bis-

lang aus ihrer Mitte für jede Abteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter für die
Schulkonferenz gewählt hat (Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 a.F.), nunmehr direkt die Abtei-

lungsschülervertretung aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schul-
konferenz wählt (Absatz 1 Nummer 2). Auf diese Weise wird der Gleichklang zu den Re-
gelungen für die Erziehungsberechtigten geschaffen (§ 91 SchulG). Denn auch dort

wählt direkt die Abteilungselternvertretung aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mit-
glieder das Mitglied für die Schulkonferenz. Zudem wird der wählbare Personenkreis für

die Vertretung in der Schulkonferenz zahlenmäßig erweitert. Nach der bisherigen Rege-
lung erfolgte die Wahl nur zwischen den beiden Abteilungsschülersprechern.
38

Durch die Neufassung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird festgelegt, dass – im

Gleichklang zu den Regelungen für die Erziehungsberechtigten (insoweit bereits in § 91
Satz 3 a.F. für den Elternausschuss Berufliche Schulen geregelt) und das pädagogische

Personal (insoweit bereits in § 79 Absatz 2 Satz 2 a.F. für den Lehrkräfteausschuss Be-
rufliche Schulen) - die Gesamtschülervertretung zwei und nicht nur eine Vertreterin oder

Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen wählt. Auf diese Weise wird si-
chergestellt, dass jedes Gremium in den jeweils betreffenden Ausschuss die gleiche An-

zahl an Mitgliedern wählt. Die Wahl soll für die Dauer von zwei Schuljahren erfolgen.
Da der Schülerausschuss Berufliche Schulen Mitglieder in Gremien (Beirat Berufliche

Schulen und Landesschülerausschuss) wählt, deren Amtsperiode zwei Kalenderjahre
umfasst, ist diese Anpassung sachdienlich und führt zu einer zeitlichen Annäherung der

Wahlperioden zwischen den jeweiligen Gremien.

Die Regelung, dass die Gesamtschülervertretung je zwei beratende Mitglieder für die
Gesamtkonferenz und die Fachkonferenzen wählt, folgt aus der Umsetzung des § 82

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 82 Absatz 3 Satz 2, sowie betreffend die Wahl in die
Gesamtelternvertretung in Angleichung an die Regelung des § 85 Absatz 4 Nr. 3 zur

Gesamtschülervertretung an allgemeinbildenden Schulen.

Absatz 4 wird neu angefügt und trifft Regelungen für berufliche Schulen, die unter dem
Dach einer Schule zusammengefasst sind, jedoch kein Oberstufenzentrum bilden.

Zu § 87:

§ 87 erhält zur besseren Übersichtlichkeit eine neue Struktur. Im neuen Absatz 2 wird

klagestellt, dass auch die Gesamtstudierendvertretung aus ihrer Mitte zwei Mitglieder
des Schülerausschusses Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.

Hintergrund der Wahldauer von zwei Schuljahren ist, dass der Schülerausschuss Berufli-
che Schulen Mitglieder in Gremien (Beirat Berufliche Schulen und Landesschüleraus-

schuss) wählt, deren Amtsperiode zwei Kalenderjahre umfasst. Insoweit ist diese Anpas-
sung sachdienlich und führt zu einer zeitlichen Annäherung der Wahlperioden zwischen

den jeweiligen Gremien.

Zudem werden mit dem neuen Absatz 3 Regelungen für Fachschulen getroffen, die mit
anderen beruflichen Schulen unter dem Dach einer Schule zusammengefasst sind, je-

doch kein Oberstufenzentrum bilden.
39

Absatz 4 greift den Absatz 2 a.F. auf und strukturiert ihn neu. Mit der Neufassung von

Satz 3 wird – in Angleichung an die neuen Regelungen für die Abteilungsschülervertre-
tung in § 86 Absatz 1 Satz 4 – geregelt, in welche Gremien und in welcher Anzahl die

Abteilungsstudierendenvertretung ihre Mitglieder wählt. Die Neuregelung in Satz 4,
dass die beiden Abteilungsstudierendensprecherinnen oder Abteilungsstudierenden-

sprecher (mithin nur noch zwei Personen und nicht wie im Satz 4 a.F. die oder der Vorsit-
zende und seine 3 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) Mitglieder der Gesamtschüler-

vertretung des Oberstufenzentrums sind, stellt eine Angleichung an die Regelungen zu
den Abteilungsschülervertretungen (§ 86 Absatz 2) dar. Auf diese Weise wird eine un-

terschiedliche Behandlung von Abteilungsschülervertretungen und Abteilungsstudieren-
denvertretungen vermieden.

Zu § 89:

Für die Wahlen in der Elternversammlung wird eine Regelung zur Anzahl der Stellvertre-

terinnen und Stellvertreter eingefügt, die sich an der Regelung in § 117 Absatz 2 orien-
tiert.

Zu § 90:

Durch die Ergänzung in Absatz 2 Nummer 1 wird auch die Mindestzahl der zu wählen-

den Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Elternsprecherin oder den Elternspre-
cher festgesetzt. Damit die oftmals zeitintensive Arbeit der Elternsprecherin oder des

Elternsprechers auf mehreren Schultern verteilt wird, ist es notwendig, dass jedenfalls
eine Stellvertreterin oder mindestens ein Stellvertreter gewählt wird. Eine explizite Re-

gelung ist erforderlich, da § 117 Absatz 2 SchulG nicht direkt auf die Elternsprecherin
oder den Elternsprecher anwendbar ist, denn es handelt sich hier nicht um Gremienmit-

glieder im Sinne der Norm. Es wird weiterhin die Möglichkeit eingeräumt bis zu drei
Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen, um sicherzustellen, dass die arbeitsin-

tensive, aber ehrenamtliche Tätigkeit der Elternsprecherin oder des Elternsprechers
kontinuierlich ausgefüllt werden kann.

Zudem wird durch die Ergänzung in Absatz 2 Nummer 3 festgelegt, dass die Wahlperi-

ode des Bezirkselternausschusses, analog zum Bezirksschülerausschuss zwei Schuljahre
beträgt.

Zu § 91:

§ 91 erhält eine neue Struktur. Die Ergänzung in Absatz 1 stellt eine klarstellende Rege-

lung dar, dass eine Abteilungselternvertretung nicht gebildet wird, wenn weniger als
40

drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Abtei-

lungselternvertretung durch die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu
Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Abteilungsel-

ternversammlung) wahrgenommen.

Im neuen Absatz 2 werden die Regelungen des Satz 2 a.F. aufgegriffen und in Nr. 3 in
entsprechender Angleichung an die Regelungen bei den Abteilungsschülervertretungen

(§ 86 Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 bzw. § 86 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 a.F.) festgelegt, dass auch
hier ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teil-

konferenzen der Lehrkräfte und (im hiesigen Fall) der Schülerinnen und Schüler gewählt
wird.

Der neue Absatz 3 regelt in Nummer 1 klarstellend, dass auch hier (entsprechend der

Regelung des § 90 Absatz 2 Nummer 1) die Gesamtelternvertretung aus ihre Mitte eine
Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und die entsprechenden Stellver-

treter wählt. Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung aus dem Verweis auf § 90
Absatz 3, wonach die Elternsprecher der Schule zur Gesamtelternvertretung einladen.

Vor diesem Hintergrund war es erforderliche eine klarstellende Regelung zur erforderli-
chen Wahl der Elternsprecher aufzunehmen. In der neuen Nummer 2 wird die Regelung

von Satz 3 a.F. aufgegriffen (wobei analog zum Schülerausschuss Berufliche Schulen
auch für den Elternausschuss Berufliche Schulen die Wahlperiode zwei Schuljahre be-

tragen soll) und erweitert in Nummer 3 – in entsprechender Angleichung an die Rege-
lungen zur Gesamtschülervertretung in § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und in Umset-

zung von § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 82 Absatz 2 Satz 2 – die aus der Ab-
teilungselternvertretung zu wählenden Mitglieder um zwei beratende Mitglieder in die
Gesamtkonferenz und die Fachkonferenzen sowie (im hiesigen Fall der Gesamteltern-

vertretung) die Gesamtschülervertretung. Klarstellend wird zudem in Satz 2 geregelt,
dass § 90 Absatz 3 bis 6 entsprechend gelten.

Absatz 4 wird neu angefügt und trifft Regelungen für die Elternsprecherinnen und El-
ternsprecher der Klassen oder Jahrgangsstufen von beruflichen Schulen, die unter dem
Dach einer Schule zusammengefasst sind, jedoch kein Oberstufenzentrum bilden.

Zu § 105:

In Hinblick auf die im Wege der rechtlich zulässigen Amtshilfe faktisch wahrgenommene
gesamtstädtische Steuerungsfunktion der Schulaufsichtsbehörde an den Übergangs-

prozessen wird die Kompetenzerweiterung aufgenommen. Gerade in Hinblick auf die
Regelung im Entwurf eines zukünftigen LOG (§ 9 LOG-E) soll die gesamtstädtische
41

Steuerung gerade die Rahmenbedingungen für die bezirkliche Aufgabenwahrnehmung

beinhalten. Der Austausch zwischen Senat und Bezirken ist wesentlich für das Gelingen
der gesamtstädtischen Steuerung. Die gesamtstädtische Koordinierung der Aufnahme-

und Übergangsverfahren im Benehmen mit den zuständigen Schulbehörden ist nötig,
da eine gesamtstädtische Steuerung auch die Übernahme der Verantwortung für den

Erfolg umfasst. Durch eine gesamtstädtische Koordinierung können Schulplätze effekti-
ver, schneller und passgenauer nach den Wünschen der Erziehungsberechtigten und

Schülerinnen und Schülern vergeben werden.

Zu § 110:

In Anlehnung an Absatz 2 Satz 1 und § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden in Absatz 2
Satz 3 auch die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausdrücklich be-

nannt.

Durch die Ergänzung in Absatz 3 wird festgelegt, dass die Vorsitzenden der Bezirksaus-
schüsse in Angleichung an die Wahlperiode des Gremiums für zwei Schuljahre gewählt

werden, im Übrigen die Wahlen für die in Absatz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Gremien wei-
terhin für die Dauer von zwei Kalenderjahren erfolgen.

Zu § 111:

Die Änderung in Absatz 1 ist redaktioneller Art. In dem neuen Absatz 5 wird geregelt,

dass höchstens fünf Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den oder die Vorsitzende
gewählt werden können.

Zu § 112:

Die Änderungen sind vornehmlich redaktioneller Art. Bei den Änderungen in Absatz 2
Satz 1 handelt es sich um Folgeänderungen infolge der Neustrukturierung der §§ 86,

87 und § 91, die Änderung in Satz 2 korrigiert die falsche Begrifflichkeit der „Bezirks-
ausschüsse“, da es diese im Bereich der beruflichen Schulen nicht gibt. Durch die Än-
derung in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird klagestellt, dass der jeweilige Ausschuss Berufliche

Schulen zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den ihn betreffenden Landesausschuss
wählt.

Zu § 113:

In Absatz 3 wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass auch die Vertreterinnen und Ver-
treter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Beirat Berufliche Schulen für die Dauer von
42

zwei Kalenderjahren gewählt werden. Hierdurch erfolgt eine Angleichung an die Amts-

periode der anderen Vertreterinnen und Vertreter im Beirat Berufliche Schulen, die nach
§ 112 Absatz 3 Satz 2 für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt werden. Für die

Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer galt bislang die Rege-
lung des § 117 Absatz 1 Satz 3 mit der Folge einer Amtsperiode von nur einem Schul-

jahr, was im Vergleich zu den anderen Mitgliedern des Gremiums eine nicht sachdienli-
che Verkürzung der Amtszeit darstellt. Die Wahl der Sprecherin oder des Sprechers so-

wie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter erfolgt ebenfalls für die Dauer von zwei Ka-
lenderjahren.

Die Änderungen in Absatz 4 sind erforderlich, um klarzustellen, dass die oder der Vor-

sitzende für die Dauer von zwei Kalenderjahren (in Angleichung an die Wahlperiode
des Gremiums) gewählt wird sowie auch die Wahl in die in Nr. 2 und 3 genannten Gre-

mien für die Dauer von zwei Kalenderjahren erfolgt.

Zu § 114:

Es wird festgelegt, dass die Vorsitzenden der Landesausschüsse für die gesamte Dauer
der Wahlperiode, also zwei Kalenderjahre, gewählt werden. Dies sichert eine Kontinui-

tät in der Leitung und Organisation. Zudem wird die zulässige Anzahl der Stellvertrete-
rinnen und Stellvertreter auf fünf erhöht. Schließlich wird die personelle Verknüpfung

zwischen den Landesausschüssen und dem Landesschulbeirat geschaffen, indem Ver-
treterinnen und Vertreter der Landesausschüsse beratende Mitglieder im Landesschul-

beirat werden.

Zu § 115:

In Absatz 4a werden eine neue Nr. 5 und Nr. 6 eingefügt. Danach gehört eine von einer
Organisation mit Fachkompetenz im Bereich lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und

intergeschlechtliche sowie queere Belange und schulische Bildung benannte Person
mit beratender Stimme dem Landesschulbeirat an. Die konkrete Organisation wird von

der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung für die jeweilige Dauer der Wahlperiode
des Landesschulbeirats bestimmt. Eine fachkompetente LSBTIQ+ Vertretung mit bera-

tender Stimme im LSB trägt insbesondere dazu bei, dass in § 2 Absatz 1 niedergelegte
Recht jedes jungen Menschen auf „diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erzie-

hung ungeachtet insbesondere (…) des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexu-
ellen Orientierung (…)“ zu verwirklichen. Zudem gehören dem Landesschulbeirat nun

auch Vertreterinnen und Vertreter der Landesausschüsse als beratende Mitglieder an.
43

Zu § 116:

Die Änderung in Absatz 4 klärt die Frage der Stimmenanzahl bei Mehrfachvertretun-

gen. Danach wird festgelegt, dass – sofern ein Gremienmitglied mehrere Mandate in-
nehat – das Mitglied für jedes Mandat eine Stimme hat.

Zu § 117:

Hinsichtlich des Endes der Amtszeit wird die geltende Rechtslage, dass die Mitglied-
schaft in einem bezirklichen Gremium sowie dem Beirat berufliche Schulen endet, wenn
eine Person nicht mehr der jeweils vertretenen Personengruppe angehört, im Gesetz

abgebildet. Das bedeutet, dass etwa ein Schüler, der in den Bezirksschülerausschuss
gewählt wurde, weiterhin Mitglied des Bezirksschülerausschusses bleibt, wenn er auf

eine andere allgemeinbildende Schule im selben Bezirk wechselt. Sofern er jedoch an
eine allgemeinbildende Schule eines anderen Bezirks oder auf eine berufliche Schule

wechselt, ist er nicht mehr Mitglied im Bezirksschülerausschuss. Sofern eine Mitglied-
schaft auch im jeweiligen Landesgremium besteht, bleibt diese bestehen. Eine Abwahl

des für das Landesgremium gewählten Mitglieds ist jedoch möglich.

Zu § 119:

Es wird festgelegt, dass die Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt werden. Dies sichert die

Kontinuität in der Leitung und Organisation.

Zu § 122:

Um sicherzustellen, dass das Einsichtsrecht in die Sitzungsprotokolle der schulischen

Gremien angemessen wahrgenommen werden kann, ist den Lehrkräften, Schülerinnen
und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten eine Abschrift des Sitzungsprotokolls

zur Verfügung zu stellen. Die Schule kommt ihrer Pflicht diesbezüglich auch nach, wenn
sie die Abschrift digital zur Verfügung stellt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes):

Zu § 3:

Durch die erfolgte Änderung werden die an allgemeinen Schulen eingerichteten Klas-

sen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ abge-
bildet.

Zu § 4a:
44

In den Absätzen 3, 4 und 6 werden die notwendigen Ergänzungen eingefügt, um die an

allgemeinen Schulen eingerichteten Klassen mit dem sonderpädagogischen Förder-
schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und „Kleinklassen für Autismus“ abzubilden.

Zur Anlage 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 4a.

Zur Anlage 2a:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 4a.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung)

Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Änderung des § 58 Schulgesetz.

Der bisherige Ausschluss der elektronischen Form für Schul- und Prüfungszeugnisse in
der schulischen Bildung wird als nicht mehr sachgerecht angesehen. Es wird nunmehr

ermöglicht, digitale Zeugnisse auszustellen, als weiteres Element in einer modernen di-
gitalen Gesellschaft. Digitale Zeugnisse, die den technischen und rechtlichen Stan-

dards entsprechen, erfüllen die gleichen Funktionen wie gedruckte Exemplare. Sie ge-
währleisten die Identifikation des Ausstellers und des Inhabers durch digitale Signatu-
ren und sichern die Echtheit und Integrität der enthaltenen Daten durch Verschlüsselung

und sonstige Sicherheitsmaßnahmen.

Die rechtliche Grundlage für eine solche Gleichstellung findet sich unter anderem in
der eIDAS-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 910/2014), die den Rahmen für elektroni-

sche Identifikations- und Vertrauensdienste innerhalb der Europäischen Union schafft.
Diese Verordnung erkennt qualifizierte elektronische Signaturen rechtlich ebenso an
wie handschriftliche Unterschriften (§ 25 eIDAS-VO). Ein digitales Schulzeugnis, das mit

einer solchen qualifizierten Signatur versehen ist, genießt daher denselben rechtlichen
Schutz wie ein physisches Zeugnis.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten):

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

c) Beteiligungen:

1. Rat der Bürgermeister
45

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 19. März 2026 wie folgt Stellung

genommen:

Der Rat der Bürgermeister stimmt dem von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Familie mit Vorlage Nr. R-876/2026 vorgelegten Entwurf über das Dritte Gesetz

zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften zu, unter dem Vorbe-
halt ausreichender personeller und organisatorischer Ressourcen, insbesondere im Ge-

sundheitsdienst und dem weiteren Vorbehalt der Veränderung des Punktes 29. Der an-
zufügende Satz § 105 Absatz 4 soll lauten: „Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt im

Benehmen mit den zuständigen Schulbehörden die gesamtstädtische Koordinierung
der Aufnahme- und Übergangsverfahren nach den §§ 54 bis 57 und die gesamt-städti-

sche Sicherung der Schulpflicht nach den §§ 41 bis 45 und § 109 Absatz 2.“

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:

Entsprechend der Stellungnahme wird die Vorlage hinsichtlich § 105 Absatz 4 geän-
dert.

2. Weitere Beteiligte

a) Landesschulbeirat

Der Landesschulbeirat hat in seiner Sitzung am 24. September 2025 den Gesetzentwurf
erörtert und im Anschluss unter Einbeziehung der Stellungnahme des Beirats berufliche
Schulen dazu Stellung genommen. Er trägt im Wesentlichen die folgenden Punkte vor:

Grundsätzlich begrüßt der Landesschulbeirat die Änderungen zur Verlängerung der

Wahlperiode in den bezirklichen Gremien. Er weist allerdings auf die Problematik hin,
dass das Mandat von Schülern und Schülerinnen sowie das der Eltern oft stichtagsbezo-
gen kurz vor oder spätestens mit Beginn der Sommerferien endet und dann ein großer

Kompetenzverlust auftrete. Der Landesschulbeirat schlägt als Lösungsmöglichkeit vor,
den Schwerpunkt des Mandats auf die Erfahrung der Mitglieder zu legen und nicht auf

die Zugehörigkeit zu einer Schule. Als andere Lösungsmöglichkeit wird die Wahl einer
„Jungvertretung“ vorgeschlagen, um beim altersgemäßen Ausscheiden in der aktuellen
Wahlperiode einen fortgeführten Informationskanal in das Landesgremium offen zu hal-

ten.

Die Verlängerung der Amtszeiten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter wird posi-
tiv bewertet.

Die Änderungen hinsichtlich der Teilnahme an der Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz

wurde von den Mitgliedern des Gremiums teilweise hinterfragt. Eine Einschränkung des
46

Teilnehmerkreises in bestimmten Entscheidungssituationen führe zu einem neuen eigen-

ständigen Gremium für diese pädagogischen Entscheidungen, die demzufolge von den
Klassen- und Jahrgangskonferenzen getrennt werden sollten.

Aus Sicht des Landesschulbeirats gibt es weiterhin gute Gründe, den Bildungsgang der
Altenpflege bei der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung anzusiedeln.

Die Änderungen hinsichtlich der Qualitätssicherung und Evaluation werden seitens des

Gremiums grundsätzlich begrüßt. Es müsse jedoch gewährleistet sein, dass die analyti-
schen Ressourcen zur Erhebung der Lernstände in zentralen Verfahren neutral agieren,

separat bereitgestellt werden und nicht zusätzlich den Lehrpersonen aufgebürdet wer-
den. Zudem fürchtet der Landesschulbeirat, dass die Testungen zu einer Stigmatisierung
einzelner Kinder führen und den Druck auf Schülerinnen und Schüler erhöhen.

Der Landesschulbeirat begrüßt die Änderungen in § 65 SchulG hinsichtlich der wissen-

schaftlichen Untersuchungen in Schulen. Das Gremium bittet darum, zu ergänzen, seitens
welcher Stelle die Schulkonferenz vor der Genehmigung der wissenschaftlichen Untersu-

chung informiert wird. Zudem regt das Gremium an, bei der Entscheidung über die Ge-
nehmigung auch die Perspektive der Schulpraxis einzubeziehen. Der Landesschulbeirat
regt ferner an, Reihenuntersuchungen z. B. zur Qualität von Tests auch im Quervergleich

zwischen verschiedenen Schulen in die Forschungsfragen aufzunehmen, um an Schulen
auch gezielt Anschluss zu finden in der täglichen Unterrichtspraxis.

Hinsichtlich der neuen Regelung zur Untersuchung von Schülerinnen und Schülern durch
das Gesundheitsamt (§ 52 SchulG) erkennt der Landesschulbeirat an, dass die neue Re-

gelung helfen kann, Schuldistanz und Missbrauch von Krankmeldungen einzudämmen
und weist gleichzeitig darauf hin, dass der Verweis ans Gesundheitsamt stets nur ultima

ratio sein könne.

Der Landesschulbeirat begrüßt detaillierte Regelungen zur Datenverarbeitung auf Basis
von Fachverfahren und mit klaren Grenzen. Dennoch müsse klar sein, dass KI keine Be-
wertung von Leistung durchführen könne, sondern dies den Lehrkräften obliege.

Das Gremium begrüßt darüber hinaus, dass zeitnah die datenschutzrechtlichen Voraus-

setzungen für die Erfassung der Arbeitszeit von Lehrkräften umgesetzt werde. Eine Lösung
über das Schulportal unter Verwendung der Server des ITDZ sei jedoch sehr problema-

tisch. Eine irreguläre Dateneinsicht oder Datenauswertung zu anderen Zwecken als der
Arbeitszeiterfassung müsse systemseitig ausgeschlossen sein.
47

Bezüglich der Änderungen der Regelung im § 105 SchulG (Übergangs- und Aufnahme-

verfahren) sieht der Landesschulbeirat keine Begründung, warum eine zentrale Steue-
rung bessere Ergebnisse erzielen soll als das bisherige Verfahren bei übernachgefragten
Schulen.

Die neuen Regelungen zur Ausstellung von Schul- und Prüfungszeugnissen in elektroni-

scher Form wird grundsätzlich begrüßt. Jedoch wird aus dem Plenum bedauert, dass
auch nicht im Einzelfall ggf. gegen Gebühren eine rückwirkende Hinterlegung ermöglicht

werde.

Der Landesschülerausschuss kritisiert die ursprünglich im Gesetzesentwurf vorgesehene
Regelung, dass in der Primarstufe keine Schulsprecherinnen und Schulsprecher gewählt
werden (§ 85 SchulG). Zudem schlägt das Gremium vor, eine Regelung in das Gesetz

aufzunehmen, die die Schulämter dazu verpflichtet, beim Ausscheiden von Gremiums-
mitgliedern in den bezirklichen Gremien, Nachwahlen anzuordnen. Zudem regt der Lan-

desschülerausschuss an, die gesetzlichen Regelungen zur Einberufung und zur Rolle der
Schülervertreterinnen und –vertreter in den Klassen-, Jahrgangs- und Semesterkonferen-
zen übersichtlicher zu gestalten.

Der Senat erwidert auf die Stellungnahme wie folgt:

Dem Vorschlag, die Mitgliedschaft in einem Gremium an die Erfahrung der jeweiligen

Personen zu knüpfen, wird nicht gefolgt. § 117 Absatz 5 SchulG trifft konkrete Regelun-
gen hinsichtlich des Endes einer Amtszeit. Die Mitgliedschaft in einem schulischen und
überschulischen Gremium dient insbesondere der Interessenvertretung bestimmter

Gruppen. Bei einem Ende der Mitgliedschaft zu dieser Gruppe ist es nur folgerichtig,
dass die Mitgliedschaft im entsprechenden Gremium endet. Die vorgeschlagene Einrich-

tung eines Ersatzgremiums („Jungvertretung“) würde eine Doppelstruktur schaffen, die
nicht erforderlich ist, da eine bereits ausdrücklich im Schulgesetz geregelte Nachwahl
für ausgeschiedene Mitglieder erfolgen kann.

Mit den Änderungen in § 82 SchulG wird kein neues Gremium außerhalb der Jahrgang-

und Klassenkonferenzen geschaffen. Es wird hier lediglich der Grundsatz der Zuständig-
keitsverteilung, dass bei ausschließlich fachlich-pädagogischen Entscheidungen auch

nur das pädagogische Personal entscheidet, abgebildet. Die Entscheidung über Nach-
teilsausgleich und Notenschutz ist eine rein fachlich-pädagogische Entscheidung, so-
dass hier den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler

kein Beteiligungsrecht eingeräumt wird.
48

Die Frage der ressortmäßigen Zuständigkeit für die Pflegeschulen im Land Berlin wurde

zwischen der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der für Bildung zustän-
digen Senatsverwaltung seit dem Vorliegen des ersten Entwurfs des Pflegeberufegeset-
zes im Jahr 2015 intensiv diskutiert. Auch die Berufsfachschulen für Altenpflege haben

sich aktiv in den Diskussionsprozess eingebracht. Im Oktober 2018 wurde im Senatoren-
gespräch geklärt, dass die zukünftigen Pflegeschulen der für Gesundheit zuständigen

Senatsverwaltung zugeordnet werden. Somit unterliegen die pflegeberuflichen Ausbil-
dungen nach dem Pflegeberufegesetz nicht dem Rechtskreis des Schulrechts. Für die
Ausbildung in der Altenpflege wurde eine entsprechende Übergangsregelung vorgese-

hen, die zum 31.12.2024 abgelaufen ist. Insofern ist die Streichung fach- und sachge-
recht.

Zentrale Zielsetzung der nunmehr in § 9a SchulG vorgesehenen standardisierten Lern-

standserhebungen ist, Lernstände nicht als Selbstzweck zu erheben, sondern sie konse-
quent mit Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler sowie Qualifizierungsmaß-
nahmen für Lehrkräften zu verknüpfen und damit Chancengerechtigkeit zu stärken.

Standardisierte Verfahren sollen Lehrkräfte nicht zusätzlich belasten, sondern sie durch
valide und objektive Ergebnisse unterstützen. Bereits heute sind Lehrkräfte aufgefordert,
den Lernstand ihrer Schülerinnen und Schüler regelmäßig zu erfassen; für die erste und

siebte Jahrgangsstufe ist dies sogar gesetzlich verpflichtend. Die geplante Erweiterung
eröffnet daher die Chance, wissenschaftlich fundierte Instrumente zur Erfassung des

Lernstandes bereitzustellen und somit individuelle Förderung sowie einen adaptiven
Unterricht zu unterstützen.

In Hinblick auf die Befürchtung eines Diskriminierungspotentials durch eine Stigmatisie-
rung durch langfristig zugängliche Lernverlaufsdaten ist anzumerken, dass die Daten

nicht zur Festschreibung von Schwächen dienen, sondern gezielt für die individuelle
Förderung und für individualisierten Unterricht genutzt werden sollen. Valide Lernstand-

serhebungen und Kompetenzentwicklungsdaten folgen dem pädagogischen Grundsatz
an den Stärken der Schülerinnen und Schüler anzusetzen und die individuelle Förde-
rung über den gesamten Bildungsverlauf hinweg sicherzustellen. Ein wichtiger Bestand-

teil ist die Qualifizierung von Lehrkräften. Sie sollen Lernstände fachgerecht interpretie-
ren können und werden gleichzeitig weiter dafür sensibilisiert, mögliche Diskriminie-
rungstendenzen zu vermeiden. Mit standardisierten Lernverlaufsfeststellungen entsteht

eine einheitliche und objektive Grundlage, die Lehrkräften ermöglicht, Förderbedarfe
frühzeitig zu erkennen und gezielt darauf zu reagieren. Damit wird auch das bildungs-

politische Ziel unterstützt, den Anteil der Berliner Schülerinnen und Schüler unter den
nationalen Mindeststandards zu senken. Insgesamt soll die Zusammenführung von
49

Lernständen durch die Kombination von Diagnostik, Förderung, Fortbildung und Trans-

parenz einen Beitrag dazu leisten, Chancengerechtigkeit im Bildungssystem zu fördern.

Hinsichtlich der Anmerkungen zur Änderung in § 65 Abs. 2 SchulG wird Folgendes erwi-
dert: Die Information der Schulkonferenz über wissenschaftliche Untersuchungen erfolgt
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Grundlage hierfür ist § 9 Abs. 2 S. 5 SchulG,

wonach die interne Evaluation und somit auch Anfragen für Forschungen oder Erhebun-
gen von Dritten – sofern sie nicht unter § 9 Abs. 3 SchulG fallen – in die Verantwortung

des Schulleiters oder der Schulleiterin fallen.

Diese in § 65 Abs. 2 neu aufgenommene Regelung betrifft ausschließlich die Genehmi-
gungsverfahren von Studien im Rahmen des Lehramtsstudiums. Hierfür legt die Schulauf-
sichtsbehörde die Voraussetzungen im Benehmen mit den Berliner lehrerbildenden Uni-

versitäten fest. Die Entscheidungsfreiheit der Schulleiterinnen und Schulleiter nach § 9
Abs. 2 SchulG wird dadurch nicht eingeschränkt. Ob eine Studie an einer Schule durch-

geführt wird, entscheidet weiterhin die jeweilige Schule, soweit diese nicht unter § 9 Abs.
3 SchulG fällt.

Die Anregung, den Austausch zwischen Schulen und Universitäten weiter auszubauen,
wird ausdrücklich begrüßt. Entsprechende Formate bestehen bereits im Rahmen von For-

schungs-Praxis-Netzwerken im Rahmen von Bund-Länder-Programmen wie „Leistung
macht Schule“ oder dem Startchancen-Programm sowie Campus-Schulnetzwerken. Die
Ausgestaltung dieser Kooperationen ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden

Schulgesetznovellierung.

Gem. § 52 SchulG ist eine Untersuchung durch die Gesundheitsämter nur dann vorge-
sehen, wenn die Schule begründete Zweifel am Fehlen der Schülerin oder des Schülers

aus gesundheitlichen Gründen hat. Folglich finden diese Untersuchungen nicht regelhaft,
sondern nur in bestimmten Fällen statt.

Bezüglich der Regelungen zur KI ist festzuhalten, dass es sich hier um keine materiell-
rechtliche Regelung, sondern um eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung han-

delt. Eine inhaltliche Ausgestaltung des KI-Systems wird hier nicht vorgenommen. Gleich-
zeitig sieht das Gesetz in § 64e Abs. 5 SchulG eine Evaluation der datenschutzrechtli-

chen Vorgaben des Abs. 3 vor.

Die Nutzung des Berliner Schulportals sowie von Hochsicherheitsservern bei der Erfas-
sung der Arbeitszeit von Lehrkräften verringert nicht die Datensicherheit, sondern vergrö-
ßert diese, nicht zuletzt dadurch, dass die für Bildung zuständige Senatsverwaltung ihre

digitalen Fachverfahren in enger Abstimmung und Aufsicht durch die Berliner Beauftrage
für Datenschutz und Informationsfreiheit entwickelt.
50

Hinsichtlich der Änderung im § 105 SchulG ist der Kritik des Landesschulbeirats entge-

genzusetzen, dass die zentrale Steuerung der Schulaufsichtsbehörde frühzeitig ansetzt
und das Problem der verzögerten Bereitstellung von Daten aufgrund der Vielzahl der
Beteiligten lösen soll. Die zentrale Steuerung setzt genau dort an, wo es aufgrund der

Vielzahl von Beteiligten zur verzögerten bzw. verspäteten Bereitstellung von Daten
kommt.

Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird prüfen, ob eine Ausstellung von digi-

talen Zeugnissen vergangener Jahrgänge technisch und organisatorisch möglich ist, wo-
bei in die Überlegungen auch der dadurch für die Schulen entstehende organisatorische
und personelle Mehraufwand mit einzubeziehen ist.

Die ursprünglich in § 85 SchulG vorgesehene Änderung bezüglich der Wahl der Schul-

sprecherinnen und Schulsprecher in der Primarstufe wurde aus dem Gesetzentwurf ge-
strichen. Eine Verpflichtung der Schulämter zur Anordnung von Nachwahlen wird nicht

ins Gesetz aufgenommen, da dies eine Aufgabe der Gremien selbst ist. Für eine Neu-
fassung der Regelungen zu Klassen-, Jahrgangs- und Semesterkonferenzen wird seitens
des Senats kein Bedarf gesehen, da das SchulG hier bereits präzise Vorgaben macht

und auch die Aufgaben der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler
ausdrücklich aufführt (§§ 81, 82 SchulG).

b) Beirat Berufliche Schulen

Der Beirat Berufliche Schulen hat in seiner Sitzung am 22. September 2025 den Gesetz-
entwurf erörtert und im Anschluss dazu Stellung genommen. Er trägt im Wesentlichen die

folgenden Punkte vor:

Die Änderungen zu den Wahlen im Bereich der Beruflichen Gremien werden aus der
Sicht der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter begrüßt.

Anzumerken sei dennoch die hohe Fluktuation bei den Schülerinnen und Schülern sowie

den Elternvertretungen.

Hinsichtlich der Änderung in § 52 SchulG (Untersuchung von Schülerinnen und Schülern
durch das Gesundheitsamt) wird angemerkt, dass es flächendeckend Schwierigkeiten
bei der Vereinbarung von Terminen gebe. Es werde daher vorschlagen, analog zu Bran-

denburg zu verfahren und schon vor der Aufnahme einer Ausbildung eine verbindliche
Schulabgangsuntersuchung einzuführen. Andere Teile des Gremiums geben dabei zu

bedenken, welche Belastung auf die Gesundheitsämter bei einem geschätzten Zeitauf-
wand von 30-45min für eine solche Untersuchung pro Person zukäme.

Der Senat erwidert hierauf wie folgt:
51

Die seitens des Beirats vorgebrachte Anregung, eine gesetzliche Regelung zur Verringe-

rung der Fluktuation von Eltern- und Schülervertreterinnen und -vertretern in schulischen
Gremien zu treffen, erscheint nicht sachgerecht. Die Ursachen für die hohe Fluktuation
liegen im Wesentlichen in der Struktur der jeweiligen Vertretungsverhältnisse begründet.

Elternvertretungen unterliegen naturgemäß dem Wechsel der Schülerschaft und damit
der Elternschaft, während Schülerinnen und Schüler aufgrund des zeitlich begrenzten

Schulbesuchs nur für einen beschränkten Zeitraum zur Mitwirkung in schulischen Gremien
zur Verfügung stehen. Diese Gegebenheiten sind systemimmanent und entziehen sich
einer rechtlichen Steuerung.

Daher können gesetzliche Regelungen zur Verringerung der Fluktuation keine wirksame

oder praktikable Lösung bieten. Vielmehr obliegt es den Schulen und den Gremien
selbst, durch geeignete organisatorische Maßnahmen – etwa eine strukturierte Einarbei-

tung neuer Mitglieder oder die Bereitstellung unterstützender Informationsangebote – die
Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen.

Die Änderungen im § 52 SchulG sind mit den zuständigen Gesundheitsämtern abge-
stimmt. Eine Untersuchung der Schülerinnen und Schüler ist lediglich in begründeten

Zweifelsfällen vorgesehen und nicht als Regelfall. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Terminvergabe in der Regel zeitnah erfolgen kann. Die Regelung einer verpflichten-
den Schulabgangsuntersuchung würde einen gänzlich anderen Sachverhalt adressieren,

als die hier vorgesehene Untersuchungsverplichtung bei Zweifeln am Fehlen aus gesund-
heitlichen Gründen, sodass auf die Aufnahme einer entsprechenden Norm verzichtet

wird.

c) Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Landesbeirat für Menschen mit
Behinderungen, Arbeitsgemeinschaft Menschen mit Behinderungen der Senatsverwal-
tung für Bildung, Jugend und Familie

Hinsichtlich der ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zu den son-

derpädagogischen Kleinklassen für die Förderbedarfe Autismus und Geistige Entwick-
lung wird kritisiert, dass diese dem Inklusionsgedanken des Schulgesetzes widersprechen

und Segregation fördern. Die Landesbeauftragte schlägt vor, in Bezug auf das SchulG
weitgehende Änderungen im Sinne der Umsetzung von Artikel 24 UN-BRK vorzunehmen,
die über den jetzt vorliegenden Entwurf hinausgehen.

In § 55 Abs. 1 sollte ein Satz aufgenommen werden, wonach im Rahmen des Sprach-

standsfeststellungsverfahrens angemessene Vorkehrungen gewährt werden müssen und
nicht lautsprachliche Kommunikation bei der Sprachstandsfeststellung diskriminierungs-
frei berücksichtigt wird. In § 55 Abs. 2 sollten behinderungsbedingte Ausnahmeregelun-

gen von der Verpflichtung zur vorschulischen Sprachförderung gesetzlich vorgesehen
52

werden. Sie kritisiert zudem, dass sonderpädagogische Kleinklassen als nicht nur vo-

rübergehende, sondern grundsätzlich bestehende Teile des Schulsystems weiter veran-
kert werden.

In Bezug auf die Änderungen in § 64 sowie § 64a wird grundsätzlich die Schaffung recht-
licher Grundlagen zur Ermöglichung des Datenaustausches begrüßt, sofern dies der Si-

cherstellung des Rechts auf Bildung oder aber von Leistungen zur Teilhabe an Bildung
dient. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei gesundheitlichen Daten sowie

Daten, die in § 64 Abs. 1 in Zusammenhang mit dem Ruhen der Schulbesuchspflicht
erhoben werden, um sensible Personendaten handelt, die besonders schutzwürdig sind.
Sofern also eine Datenweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden für die be-

troffene Person von Nachteil sein könnte oder aber ihr Recht auf Bildung oder ihren Zu-
gang zu Hilfe nach dem SGB ernsthaft gefährden könnte, sei eine solche einzuschränken

und von der Zustimmung der betroffenen Person bzw. ihrer Sorgeberechtigten abhängig
zu machen.

Hinsichtlich der Regelung in § 52 Abs. 2 SchulG sei unklar, welche Definition die Verwal-
tung unter „begründeten Zweifeln“ verstehe. Es könne daher nicht ausgeschlossen wer-

den, dass es zu einer unterschiedlichen Auslegung und Anwendung im Einzelfall kommt.
Zudem solle in der Norm die Berücksichtigung der besonderen Belange chronisch er-
krankter oder Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen besonders zum Ausdruck

kommen. Zudem wird eine Ergänzung der Norm dahingehend angeregt, dass auf die
besonderen Belange chronisch kranker Schülerinnen und Schüler sowie solcher mit Be-

hinderungen besonders Rücksicht zu nehmen ist und Doppelbegutachtungen zu vermei-
den sind.

Es wird ferner angeregt, der Vertretung des Landesbeirates für Menschen mit Behinde-
rungen eine Stimmberechtigung im Landesschulbeirat einzuräumen (§ 115 SchulG).

Der Senat erwidert hierauf wie folgt:

Die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltene Änderung des § 19 Abs. 6 bezüglich der

Kleinklassen wurde gestrichen. Der Kritik an der Verwendung des Begriffs der „begrün-
deten Zweifel“ im § 52 Abs. 2 SchulG ist entgegenzuhalten, dass die Verwendung unbe-

stimmter Rechtsbegriffe ein in der Gesetzgebung übliches und notwendiges Instrument
ist, um der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte angemessen Rechnung zu tragen.
Eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Fallkonstellationen, in denen „begrün-

dete Zweifel“ vorliegen können, ist weder praktikabel noch mit der Systematik des Ge-
setzes vereinbar. Der unbestimmte Rechtsbegriff ermöglicht vielmehr eine sachgerechte
und einzelfallbezogene Anwendung der Regelung durch die zuständigen Stellen. Eine

weitergehende gesetzliche Präzisierung ist daher weder erforderlich noch zweckmäßig.
53

Die vorgeschlagene Ergänzung in § 52 Abs. 2 SchulG hinsichtlich Schülerinnen und

Schüler mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen wurde in den Normtext auf-
genommen.

Eine Ergänzung des § 55 Abs. 1 SchulG hinsichtlich einer behinderungsbedingten Aus-
nahmeregelung bei der Sprachstandsfeststellung wird abgelehnt, da sie nicht erforder-

lich ist. Eine Verordnungsermächtigung, nach der Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung geregelt werden kön-

nen, findet sich bereits in § 55 Absatz 5 SchulG.

Der Bitte der Änderung des § 115 SchulG wird nicht entsprochen. Der Landesbeirat für
Menschen mit Behinderungen ist kein Teil des Schulwesens, sondern eine externe Fach-
instanz. Seine Rolle im Landesschulbeirat ist es, Fachwissen im Bereich der Inklusion ein-

zubringen, nicht die Interessen einer bestimmten Schulstatusgruppe zu vertreten. Dem-
entsprechend hat er eine beratende Stimme und keine Stimmberechtigung.

Hinsichtlich der geforderten Einwilligung bei einem Datenaustausch im Rahmen der § 64

und § 64a SchulG ist anzuführen, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Daten-
übermittlung durch den Gesetzgeber in § 64 Abs. 1 SchulG getroffen wurde; die Daten-
weitergabe ist nicht von einer Einwilligung abhängig.

d) Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Seitens der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wird ange-

merkt, dass im § 9 SchulG eine Vermengung unterschiedlicher Zwecke erfolge, nämlich
der internen Evaluation zum einen und der individuellen Förderung zum anderen. Diese
beiden Zwecke seien in verschiedenen Normen zu regeln.

Es wird zudem angeregt, die konkreten Aufgaben des Gesundheitsamts hinsichtlich der

in § 52 SchulG vorgesehenen Änderungen im Gesundheitsdienst-Gesetz zu regeln und
eine Datenübermittlungsbefugnis seitens des Gesundheitsamtes an die Schule aufzu-

nehmen.

Die Regelungen zu digitalen Zeugnissen (§ 58 SchulG) sowie zur KI (§ 64e SchulG) wer-
den ausdrücklich begrüßt.

Hinsichtlich der weiteren Änderungen wird grundsätzlich eine fehlende Bestimmtheit und
Konkretheit hinsichtlich der Zwecke der Datenverarbeitung sowie der konkreten perso-

nenbezogenen Daten kritisiert.

Der Senat erwidert hierauf wie folgt:

Aufgrund der Hinweise der Datenschutzbeauftragten wurde die Regelung zur individuel-
len Lernstandserhebung in einem neuen § 9a SchulG eingefügt. Ferner wurden aufgrund
54

der Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten Konkretisierungen hinsichtlich des

Zwecks der Datenverarbeitung, der Aufbewahrungsdauer und des Speicherzwecks vor-
genommen.

Die Aufnahme einer Regelung zu den konkreten Aufgaben der Gesundheitsämter bei der
Untersuchung von Schülerinnen und Schülern ist nicht erforderlich, da § 1 Abs. 3 GDG

bereits einen ausführlichen Aufgaben-Katalog beinhaltet, der zudem nicht abschließend
formuliert ist („insbesondere“). Eine Datenübermittlungsbefugnis seitens des Gesund-

heitsamts an die Schule ist in § 18 GDG bereits enthalten.

Darüber hinaus wurden weitere konkretisieren Änderungen in den Regelungen zu § 64a,
§ 64c, § 64d, § 64e und § 65 SchulG vorgenommen, damit diese dem Bestimmtheits-
grundsatz entsprechen.

e) Berliner Hochschulen (Freie Universität, Humboldt-Universität, Technische Universität,

Universität der Künste)

Die Humboldt-Universität regt an, den Wortlaut des neuen § 65 Absatz 3 Satz 2 dahin-
gehend zu konkretisieren, dass daraus ersichtlich wird, dass eine Ablehnung der wissen-

schaftlichen Untersuchung nur erfolgen soll, wenn die Antragstellenden keine Darlegung
der pädagogisch-wissenschaftlichen Zielsetzung vorlegen, um die Regelungsintention
klar abzubilden und Konflikte mit Art. 5 Abs. 3 GG zu vermeiden.

Dieser Bitte wurde durch Anpassung des Wortlautes in der entsprechenden Regelung

nachgekommen.

f) Bezirksstadträte für Schule und Jugend

Der Gesetzentwurf, insbesondere die neuen Regelungen bezüglich der bezirklichen Gre-
mien, trifft grundsätzlich auf Zustimmung. Auch die Änderungen im § 52 SchulG (Unter-
suchungen von Schülerinnen und Schülern durch das Gesundheitsamt) wird begrüßt, da

sich diese positiv auf die allgemeinen Bemühungen hinsichtlich der Reduzierung von
Schuldistanz auswirke. Das Bezirksamt Pankow regt an, die Untersuchungsmöglichkeit

auf Fälle des wiederholten Fernbleibens vom Unterricht zu beschränken. Diesem Ansin-
nen wird nicht entsprochen, da wiederholtes Fernbleiben allein kein Indiz für eine erfor-
derliche Untersuchung sein soll, sondern diese bei Zweifeln der Schule am Fernbleiben

aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen sein soll.

Seitens des Bezirksamts Pankow wird im Rahmen der Änderung des § 52 SchulG eine
Streichung der Untersuchungsmöglichkeit bei Zweifeln am Fehlen aus gesundheitlichen

Gründen bei Prüfungen erbeten. Dieser Bitte wird durch Streichung der ursprünglich im
Gesetzentwurf vorgesehenen entsprechenden Passage entsprochen.
55

Die gesamtstädtische Steuerung beim Übergangs- und Aufnahmeverfahren (§ 105

SchulG) wird grundsätzlich positiv bewertet.

g) Gewerkschaften

Die GEW Berlin sieht in der Änderung des § 9 (nunmehr § 9a) die Gefahr einer Stigmati-
sierung der Schülerinnen und Schüler. Zudem führe die Wiedereinführung der Bedarfs-
prüfung in den Früh- und Spätmodulen der ergänzenden Förderung und Betreuung zu

einem erheblichen Aufwand für die Erziehungsberechtigten. Hinsichtlich der Änderung in
§ 64a Abs. 11 wird gefordert, dass die Kriterien für die gesamtstädtische Steuerung

transparent ausgewiesen werden. Hinsichtlich des § 64e wird um Ergänzungen gebeten,
beispielsweise dahingehend, dass die KI keine Bewertung von Leistungen durchführen
solle. Die datenschutzrechtliche Grundlage für die Arbeitszeiterfassung wird grundsätz-

lich begrüßt, allerdings werde es als problematisch angesehen, dass diese über das
Schulportal unter Verwendung der Server des ITDZ erfolge.

Darüber hinaus sieht die GEW die Streichung des § 77 Abs. 3 SchulG als problematisch

an.

Der Senat erwidert wie folgt:

An der Streichung des § 77 Abs. 3 SchulG wird nicht mehr festgehalten. Sie wird dahin-
gehend angepasst, dass die Schulkonferenz nunmehr selbst entscheidet, ob ein ent-
sprechendes beratendes Mitglied hinzugezogen wird.

Zu den übrigen Kritikpunkten der GEW wird auf die Erwiderung des Senats zur Stellung-
nahme des Landesschulbeirates verwiesen.

h) Fachkreise und Verbände

Die Beteiligten im Sinne des Lobbyregistergesetzes und ihre jeweilige Zusammenfassung
der wesentlichen Ansichten zum Gesetzesvorhaben können Abschnitt III der Anlage ent-

nommen werden.

Nachfolgend werden wesentliche seitens der Fachkreise und Verbände Kritikpunkte
nebst Entgegnung des Senats aufgeführt.

Zur Wiedereinführung der Bedarfsprüfung für Früh- und Spätmodule in der ergänzenden
Förderung und Betreuung (§ 19 SchulG)

Es wird kritisiert, dass die Wiedereinführung der Bedarfsprüfung auf Seiten der Eltern, des
Landes Berlin und auch der freien Träger einen erhöhten bürokratischen Aufwand zur
Folge habe. Zudem wird angeführt, dass die Wiedereinführung für kleine Träger wie Schü-
56

lerläden und freie Alternativschulen dazu führen könne, dass ein Vorhalten der komplet-

ten Angebotspalette nicht mehr möglich ist, da ggf. nur noch wenige Kinder das Spät-
modul buchen können und somit für diese kleine Gruppe kein wirtschaftlich tragfähiges
Betreuungsangebot mehr bereitgestellt werden könne.

Hierzu wird seitens des Senats wie folgt entgegnet:

Die Regelungen zur Wiedereinführung werden aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

Zur Klarstellung hinsichtlich des Übergangs in die Sekundarstufe I (§ 56 Abs. 1 SchulG)

Ein Verband lehnt die Ergänzung in § 56 Abs. 1 SchulG ab, da es nicht im Sinne derjeni-

gen Kinder, die zieldifferent unterrichtet werden, sei, ein Gymnasium zu besuchen. Dies
begründet der Verband insbesondere damit, dass an den Gymnasien in Berlin 32 oder

deutlich mehr Schülerinnen und Schüler in den Klassen seien. Außerdem seien nach je-
dem Jahr Versetzungsentscheidungen vorgesehen. Für die Lehrkräfte stelle es eine be-
sondere Herausforderung dar, wenn unter den genannten Bedingungen zieldifferent un-

terrichtet werden soll.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die vorgesehene Änderung in § 56 Absatz 1 SchulG
lediglich der Klarstellung dient und nichts am bestehenden Anspruch von Schülerinnen

und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ändert, eine allgemeine Schule
zu besuchen (vgl. § 37 Absatz 1 SchulG). Daher wird der Vorschlag, diese Klarstellung
wieder zu streichen, abgelehnt.

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.

C. Gesamtkosten:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

D. Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Das Gesetz wirkt sich gleichermaßen auf die Geschlechter aus.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
57

Es entstehen keine Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunter-

nehmen.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Es entstehen keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.

G. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:

Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln bestehen nicht.

H. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Es entstehen keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Die vorgesehenen Änderun-
gen zeigen keinen sich auswirkenden personalwirtschaftlichen Zusammenhang auf.

Berlin, den 31. März 2026

Der Senat von Berlin

Franziska Giffey Katharina Günther-Wünsch

Bürgermeisterin Senatorin für Bildung,

Jugend und Familie
58

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

alte Fassung neue Fassung

§ 8 Schulprogramm § 8 Schulprogramm

(1) unverändert

(2) Nummer 1 bis 12 unverändert
13. die übergreifende Bildungs- und Er- 13. die übergreifende Bildungs- und Er-

ziehungsaufgabe der Mobilitätsbildung ziehungsaufgabe der Mobilitätsbildung
und Verkehrserziehung, die schulischen und Verkehrserziehung, die schulischen

Maßnahmen der Schulwegsicherheit und Maßnahmen der Schulwegsicherheit und
die Elternarbeit zur Verkehrsunfallpräven- die Elternarbeit zur Verkehrsunfallpräven-
tion in einem schulspezifischen Mobilitäts- tion in einem schulinternen Mobilitätskon-

konzept. zept.

§ 9a Lernstandsfeststellung und Lernver-
lauf

(1) Die Schulen führen einmal im Schuljahr

standardisierte Erhebungen zum individu-
ellen Lernstand und zur individuellen Ler-

nentwicklung der Kompetenzen der Schü-
lerinnen und Schüler mittels eines Tests in
Deutsch und Mathematik durch, welche

durch die Schulaufsichtsbehörde festge-
legt werden. Die Erhebung des Lernstands

und der Lernentwicklung dienen der Fest-
stellung der fachlichen Kompetenzen der
Schülerinnen und Schüler in den Fächern

Deutsch und Mathematik. Sie ermöglicht
eine fundierte Analyse der individuellen
59

Lernentwicklung und dient der individuel-

len Förderung der Schülerinnen und Schü-
ler.

(2) Für die Feststellung der individuellen

Lernentwicklung wird der Lernstand für die
Jahrgangsstufen 1 bis 10 erhoben. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter sowie

alle Lehrkräfte, die die Schülerinnen und
Schüler in den Fächern Deutsch und Ma-
thematik unterrichten, erhalten Zugang zu

den entsprechenden Daten ausschließlich
für Zwecke der adaptiven Unterrichtsge-

staltung und der individuellen Förderung
der Schülerin oder des Schülers. Eine Nut-
zung der Daten für andere Zwecke ist aus-

geschlossen. Die Schulaufsicht nutzt die
pseudonymisierten und aggregierten Da-

ten für die Steuerung der Qualitätsent-
wicklung der Schulen.

(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Leis-
tungsdaten werden nach spätestens sie-

ben Jahren Aufbewahrungsfrist gelöscht.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Se-
natsverwaltung wird ermächtigt, das Nä-

here durch Rechtsverordnung zu regeln
insbesondere zu Verfahren, Konzeption,
Durchführung, Auswertung und Berichtsle-

gung.

§ 30 § 30

Berufsfachschule Berufsfachschule

(1)-(3) Unverändert

(4) In den Berufsfachschulen für Altenpflege

wird den Schülerinnen und Schülern, die in ei-
nem Ausbildungsverhältnis nach dem Alten-
60

pflegegesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690),
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), oder in

einer berufsbegleitenden Ausbildung stehen,
der für die Ausbildung zum Beruf der Altenpfle-
gerin oder des Altenpflegers erforderliche the-

oretische und praktische Unterricht erteilt. Die
Aufnahme in die Berufsfachschule für Alten-
pflege setzt voraus, dass die Schülerin oder der

Schüler nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist, sowie

1. den mittleren Schulabschluss oder die erwei-
terte Berufsbildungsreife oder eine gleichwer-

tige Schulbildung oder

2. die Berufsbildungsreife oder eine gleichwer-
tige Schulbildung, sofern eine erfolgreich ab-
geschlossene, mindestens zweijährige Berufs-

ausbildung oder die Erlaubnis als Altenpflege-
helferin oder Altenpflegehelfer oder Kranken-
pflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nach-

gewiesen wird.

Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 finden keine

Anwendung. Die Schulaufsichtsbehörde bildet
an jeder Berufsfachschule für Altenpflege einen

Prüfungsausschuss. Abweichend von § 60 Abs.
1 und 2 richtet sich die Durchführung der staat-
lichen Prüfung nach der Altenpflege-Ausbil-

dungs- und Prüfungsverordnung vom 26. No-
vember 2002 (BGBl. I S. 4418) in der jeweils
geltenden Fassung.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senats- (4) Die für das Schulwesen zuständige Senats-
verwaltung wird ermächtigt, das Nähere über verwaltung wird ermächtigt, das Nähere über
die Bildungsgänge der Berufsfachschule durch die Bildungsgänge der Berufsfachschule durch

Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
61

1. die Fachrichtungen und Inhalte, 1. die Fachrichtungen und Inhalte,

2. die Dauer und die Aufnahmevoraussetzun- 2. die Dauer und die Aufnahmevoraussetzun-
gen einschließlich des Verfahrens der Eig- gen einschließlich des Verfahrens der Eig-
nungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 3 und der nungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 3 und der

besonderen Organisation von Teilzeitformen, besonderen Organisation von Teilzeitformen,

3. die Probezeit, wobei diese in einjährigen Bil- 3. die Probezeit, wobei diese in einjährigen Bil-

dungsgängen in der Regel ein Schulhalbjahr dungsgängen in der Regel ein Schulhalbjahr
und in mindestens zweijährigen Bildungsgän- und in mindestens zweijährigen Bildungsgän-

gen in der Regel ein Schuljahr beträgt, gen in der Regel ein Schuljahr beträgt,

4. das Verlassen eines Bildungsgangs, 4. das Verlassen eines Bildungsgangs,

5. die Abschlüsse und Berechtigungen sowie 5. die Abschlüsse und Berechtigungen sowie

Qualifizierungsbausteine und Ausbildungsbau- Qualifizierungsbausteine und Ausbildungsbau-
steine, steine,

6. die Voraussetzungen für den Erwerb der er- 6. die Voraussetzungen für den Erwerb der er-
weiterten Berufsbildungsreife und des mittleren weiterten Berufsbildungsreife und des mittleren
Schulabschlusses; dabei können Abweichun- Schulabschlusses; dabei können Abweichun-

gen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden, gen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,

7. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fach- 7. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fach-
hochschulreife sowie der fachgebundenen und hochschulreife sowie der fachgebundenen und
allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifi- allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifi-

zierenden Bildungsgängen (§ 33), zierenden Bildungsgängen (§ 33),

8. die Gliederung sowie die besondere Orga- 8. die Gliederung sowie die besondere Orga-
nisation der Ausbildung nach Absatz 4 ein- nisation der Ausbildung nach Absatz 4 ein-
schließlich der Ausgestaltung der Zusammen- schließlich der Ausgestaltung der Zusammen-

arbeit mit den Trägern der praktischen Ausbil- arbeit mit den Trägern der praktischen Ausbil-
dung, dung,

9. die Erteilung der Zeugnisse nach § 3 der Al-
tenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung.
62

§ 45 § 45

Durchsetzung der Schulpflicht Durchsetzung der Schulpflicht
(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder
(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin
ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten
oder ein schulpflichtiger Schüler ohne be-
Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie
rechtigten Grund nicht am Unterricht teil
oder er sich nicht untersuchen (§ 52 Abs. 3),
oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen
entscheidet die zuständige Schulbehörde im
(§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige
Benehmen mit der Schulleiterin oder dem
Schulbehörde im Benehmen mit der Schul-
Schulleiter oder die mit der Untersuchung be-
leiterin oder dem Schulleiter oder die mit
auftragte Stelle über die Zuführung durch un-
der Untersuchung beauftragte Stelle über
mittelbaren Zwang.
die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.
unverändert
(2)
§ 50 § 50
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
(1) unverändert
(2) Die für den Unterricht erforderlichen Lern- (2) Die für den Unterricht erforderlichen Lern-
mittel (Schulbücher, ergänzende Druckschrif- mittel (Schulbücher, ergänzende Druckschrif-
ten, digitale Bildungsmedien und andere Un- ten, digitale Bildungsmedien und andere Un-
terrichtsmedien) werden den Schülerinnen und terrichtsmedien) werden den Schülerinnen und
Schülern der öffentlichen Schulen vom Land Schülern der öffentlichen Schulen vom Land
Berlin leihweise zur Verfügung gestellt. Ausnah- Berlin leihweise zur Verfügung gestellt. Ausnah-

men hinsichtlich privat zu beschaffender Lern- men hinsichtlich privat zu beschaffender Lern-
mittel ab Jahrgangsstufe 7 mit einer Höhe von mittel ab Jahrgangsstufe 7 mit einer Höhe von
bis zu 100 Euro (Eigenanteil) regelt die für das bis zu 100 Euro (Eigenanteil) regelt die für das

Schulwesen zuständige Senatsverwaltung Schulwesen zuständige Senatsverwaltung
durch Rechtsverordnung nach Absatz 4; von durch Rechtsverordnung nach Absatz 4; von
der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen

ausgenommen, denen die private Beschaffung ausgenommen, denen die private Beschaffung
wirtschaftlich unzumutbar ist. Weitere Zuzah- wirtschaftlich unzumutbar ist. Weitere Zuzah-
lungen für Lernmittel durch Erziehungsberech- lungen für Lernmittel durch Erziehungsberech-

tigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler tigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler
sind unzulässig. Die dem Unterricht dienenden sind unzulässig. Die dem Unterricht dienenden

Arbeitsmittel werden unentgeltlich zur Verfü- Arbeitsmittel werden unentgeltlich zur Verfü-
gung gestellt mit Ausnahme solcher Gegen- gung gestellt mit Ausnahme solcher Gegen-
stände, die von den Schülerinnen und Schülern stände, die von den Schülerinnen und Schülern

üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts üblicherweise auch außerhalb des Unterrichts
63

benutzt oder von Schülerinnen und Schülern benutzt oder von Schülerinnen und Schülern

der Berufsschulen oder der Berufsfachschulen der Berufsschulen üblicherweise auch für die
für Altenpflege üblicherweise auch für die Be- Berufsausbildung oder Berufsausübung benö-
rufsausbildung oder Berufsausübung benötigt tigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Be-
Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Be- rufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsge-
rufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsge- setzes in der jeweils geltenden Fassung befin-

setzes oder des Altenpflegegesetzes in der je- den.
weils geltenden Fassung befinden.

(3)-(4) unverändert

§ 52 § 52

Schulgesundheitspflege, Untersuchungen Schulgesundheitspflege, Untersuchungen

(1) unverändert

(2) Die zuständige Schulbehörde kann
eine Untersuchung der Schülerinnen und

Schüler, bei denen begründete Zweifel am
Fernbleiben vom Unterricht aus gesund-
heitlichen Gründen bestehen, durch das

zuständige Gesundheitsamt anordnen.
Auf die besonderen Belange chronisch

kranker Schülerinnen und Schüler sowie
solcher mit Behinderungen ist besonders
Rücksicht zu nehmen.

(2) Soweit nach diesem Gesetz oder einer an- (3) Soweit nach diesem Gesetz oder einer an-
deren Rechtsvorschrift schulärztliche, schul- deren Rechtsvorschrift schulärztliche, schul-
zahnärztliche oder schulpsychologische Unter- zahnärztliche oder schulpsychologische Unter-

suchungen sowie Verfahren zur Feststellung suchungen sowie Verfahren zur Feststellung
von sonderpädagogischem Förderbedarf, von von sonderpädagogischem Förderbedarf, von

Hochbegabung sowie der Kenntnisse in der Hochbegabung sowie der Kenntnisse in der
deutschen Sprache vorgesehen sind, sind die deutschen Sprache vorgesehen sind, sind die
Kinder sowie Schülerinnen und Schüler ver- Kinder sowie Schülerinnen und Schüler ver-

pflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wis- pflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wis-
senschaftlich anerkannten Testverfahren teilzu- senschaftlich anerkannten Testverfahren teilzu-
nehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler so- nehmen. Kinder, Schülerinnen und Schüler so-

wie deren Erziehungsberechtigte sind ver- wie deren Erziehungsberechtigte sind ver-
64

pflichtet, die erforderlichen Angaben zu ma- pflichtet, die erforderlichen Angaben zu ma-

chen; Fragen zur Persönlichkeitssphäre, die chen; Fragen zur Persönlichkeitssphäre, die
keinen unmittelbaren Bezug zum Untersu- keinen unmittelbaren Bezug zum Untersu-
chungsgegenstand haben, dürfen nicht gestellt chungsgegenstand haben, dürfen nicht gestellt

werden. werden.

(2a) Die Beschulung von Schülerinnen und (4) Die Beschulung von Schülerinnen und Schü-
Schülern mit besonderen medizinischen Belan- lern mit besonderen medizinischen Belangen

gen im Rahmen der medizinischen Indikation im Rahmen der medizinischen Indikation wird
wird ermöglicht; § 43b Absatz 1 bleibt unbe- ermöglicht; § 43b Absatz 1 bleibt unberührt.
rührt. Leistungen nach dem Fünften Buch Sozi- Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialge-

algesetzbuch - Gesetzliche Krankenversiche- setzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
rung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem- (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, in (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, in

der jeweils geltenden Fassung sind vorrangig. der jeweils geltenden Fassung sind vorrangig.

(3) Schülerinnen und Schüler sowie deren Erzie- (5) Schülerinnen und Schüler sowie deren Er-
hungsberechtigte sind über Maßnahmen nach ziehungsberechtigte sind über Maßnahmen

Absatz 2 zu informieren; ihnen ist Gelegenheit nach Absatz 2 und Absatz 3 zu informieren;
zur Besprechung der Ergebnisse zu geben und ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Er-
Einsicht in die Unterlagen nach Maßgabe des gebnisse zu geben und Einsicht in die Unterla-

§ 64 Absatz 9 zu gewähren. Gegenüber den gen nach Maßgabe des § 64 Absatz 9 zu ge-
Gesundheitsämtern bestehende Einsichts- und währen. Gegenüber den Gesundheitsämtern
Auskunftsrechte der Schülerinnen und Schüler bestehende Einsichts- und Auskunftsrechte der

sowie deren Erziehungsberechtigter sind hier- Schülerinnen und Schüler sowie deren Erzie-
von unberührt. hungsberechtigter sind hiervon unberührt.

(4) Aus dem Ausland zuziehende Schülerinnen (6) Aus dem Ausland zuziehende Schülerinnen

und Schüler sind verpflichtet, sich schulärztlich und Schüler sind verpflichtet, sich schulärztlich
untersuchen zu lassen, sofern sie nicht an der untersuchen zu lassen, sofern sie nicht an der
Schuleingangsuntersuchung nach § 55a Ab- Schuleingangsuntersuchung nach § 55a Ab-

satz 6 teilgenommen haben. satz 6 teilgenommen haben.

(5) Im Schulgebäude und auf dem Schulge- (7) Im Schulgebäude und auf dem Schulge-
lände darf nicht geraucht werden. lände darf nicht geraucht werden.

§ 56 § 56

Übergang in die Sekundarstufe I Übergang in die Sekundarstufe I
65

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen die
(1) Die Erziehungsberechtigten wählen die
Schulart der Sekundarstufe I, die ihr Kind
Schulart der Sekundarstufe I, die ihr Kind nach
der Grundschule besuchen soll (Elternwahl- nach der Grundschule besuchen soll (El-
recht). Für die Aufnahme in die Schulart Gym- ternwahlrecht). Für die Aufnahme in die
nasium sind die Kompetenzen, Leistungen, Be- Schulart Gymnasium sind die Kompeten-

gabungen und Neigungen (Eignung) der Schü- zen, Leistungen, Begabungen und Neigun-
lerinnen und Schüler maßgebend. Die Erzie-
gen (Eignung) der Schülerinnen und Schüler
hungsberechtigten können nur unter den Vo-
maßgebend. Die Erziehungsberechtigten
raussetzungen des Absatz 3 Satz 3 das Gym-
können nur unter den Voraussetzungen des
nasium wählen. Ein Anspruch auf Aufnahme in
Absatz 3 Satz 3 das Gymnasium wählen;
eine bestimmte Schule besteht nicht.
dies gilt nicht für zieldifferent unterrichtete
Schülerinnen und Schüler im Aufnahme-
verfahren nach § 37 Absatz 4. Ein Anspruch
auf Aufnahme in eine bestimmte Schule be-
steht nicht.
(2) Die Grundschule berät die Erziehungs- (2) Die Grundschule berät die Erziehungs-

berechtigten auf der Grundlage der bishe- berechtigten auf der Grundlage der bishe-
rigen Lern- und Kompetenzentwicklung so- rigen Lern- und Kompetenzentwicklung so-

wie des Leistungsstandes, der Leistungsent- wie des Leistungsstandes, der Leistungsent-
wicklung und des Leistungsvermögens der wicklung und des Leistungsvermögens der

Schülerin oder des Schülers unter Berück- Schülerin oder des Schülers unter Berück-
sichtigung der Noten und Zeugnisse der sichtigung der Noten und Zeugnisse der
Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer päda- Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer päda-

gogischen Beurteilung in einem verbindli- gogischen Beurteilung in einem verbindli-
chen und zu dokumentierenden Beratungs- chen und zu dokumentierenden Beratungs-

gespräch. Die Klassenkonferenz gibt dem- gespräch. Die Klassenkonferenz gibt dem-
entsprechend eine schriftliche, oder elekt- entsprechend eine schriftliche, oder elekt-

ronische Förderprognose ab, in welcher ronische Förderprognose ab, worin festge-
weiterführenden Schulart oder Schule das stellt wird, in welcher weiterführenden

Kind voraussichtlich die optimale Förde- Schulart das Kind voraussichtlich die opti-
rung entsprechend seiner Lernentwicklung, male Förderung entsprechend seiner Lern-

Kompetenzen, Leistungen, Begabungen entwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Be-
und Neigungen erhalten wird. Die Erzie- gabungen und Neigungen erhalten wird.

hungsberechtigten werden darüber hinaus Die Erziehungsberechtigten werden dar-
an der weiterführenden Schule, an der sie über hinaus an der weiterführenden Schule,
66

ihr Kind anmelden wollen, beraten. In der an der sie ihr Kind anmelden wollen, bera-

Primarstufe der Gemeinschaftsschule er- ten. In der Primarstufe der Gemeinschafts-
folgt die Durchführung des Beratungsge- schule erfolgt die Durchführung des Bera-

sprächs nach Satz 1 und die Erstellung der tungsgesprächs nach Satz 1 und die Erstel-
Förderprognose nur, wenn die Erziehungs- lung der Förderprognose nur, wenn die Er-

berechtigten einen Schulwechsel wün- ziehungsberechtigten einen Schulwechsel
schen. wünschen.

(3)-(9) unverändert

§ 58 § 58
Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse

(1) unverändert

(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am (2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am

Ende des Schuljahres und des Schulhalbjahres, Ende des Schuljahres und des Schulhalbjahres,
am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder ei- am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder ei-
nes Bildungsgangs und beim Verlassen der nes Bildungsgangs und beim Verlassen der

Schule ein schriftliches Zeugnis, einen schriftli- Schule ein schriftliches Zeugnis, einen schriftli-
chen Bericht oder eine andere dem Bildungs- chen Bericht oder eine andere dem Bildungs-
gang entsprechende Information über die im gang entsprechende Information über die im

Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ih- Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ih-
rer Kompetenzentwicklung und die erreichten rer Kompetenzentwicklung und die erreichten

Abschlüsse. Die Ausstellung zusätzlicher Aus- Abschlüsse. Die Ausstellung von Zeugnissen,
fertigungen oder Zweitschriften von Zeugnissen Berichten und Informationen im Sinne des Sat-
in elektronischer Form in einem von der Schul- zes 1 in elektronischer Form in einem von der

aufsichtsbehörde dafür vorgegebenen Verfah- Schulaufsichtsbehörde dafür vorgegebenen
ren ist zulässig. Verfahren ist zulässig.

(3)-(10) unverändert

§ 64 § 64
Datenverarbeitung und Auskunftsrechte Datenverarbeitung und Auskunftsrechte

(1)-(3) unverändert
(4) Die Schulen dürfen den zuständigen
(4) Die Schulen dürfen den zuständigen
Gesundheitsämtern zur Durchführung der
Gesundheitsämtern zur Durchführung der
schulärztlichen Untersuchung gemäß
schulärztlichen Untersuchung gemäß
§ 55a Absatz 6 Namen, Geburtsdaten, An-
gaben zum Geschlecht, Anschriften der zu
67

§ 55a Absatz 6 Namen, Geburtsdaten, An- untersuchenden Kinder, Kontaktdaten der

gaben zum Geschlecht, Anschriften der zu Erziehungsberechtigten und Angaben zum
untersuchenden Kinder, Kontaktdaten der Vorliegen eines Antrages auf Zurückstel-
Erziehungsberechtigten und Angaben zum lung oder vorzeitige Einschulung sowie zur

Vorliegen eines Antrages auf Zurückstel- Durchführung der schulärztlichen Untersu-
lung oder vorzeitige Einschulung sowie zur chung gemäß § 52 Absatz 6 Namen, Ge-

Durchführung der schulärztlichen Untersu- burtsdaten, Angaben zum Geschlecht, An-
chung gemäß § 52 Absatz 4 Namen, Ge- schriften, Angaben zur Jahrgangsstufe und
burtsdaten, Angaben zum Geschlecht, An- Familiensprache der zu untersuchenden

schriften, Angaben zur Jahrgangsstufe und Schülerinnen und Schüler übermitteln. Er-
Familiensprache der zu untersuchenden folgt eine Untersuchung gemäß § 52 Ab-

Schülerinnen und Schüler übermitteln. Er- satz 6 nach Aufnahme der Schülerin oder
folgt eine Untersuchung gemäß § 52 Ab- des Schülers in die Schule, ist die Schule
satz 4 nach Aufnahme der Schülerin oder berechtigt, Beobachtungen über den Ge-

des Schülers in die Schule, ist die Schule sundheitszustand, die Auswirkungen auf
berechtigt, Beobachtungen über den Ge- den Schulbesuch haben, an das Gesund-
sundheitszustand, die Auswirkungen auf heitsamt zu übermitteln. Zusätzlich dürfen

den Schulbesuch haben, an das Gesund- zum Zweck des Versandes der Einladun-
heitsamt zu übermitteln. Zusätzlich dürfen gen für die in Satz 1 genannten Untersu-

zum Zweck des Versandes der Einladungen chungen die Namen und Anschriften der
für die in Satz 1 genannten Untersuchungen Erziehungsberechtigten übermittelt wer-
die Namen und Anschriften der Erziehungs- den. Zur Durchführung der Schulärztlichen

berechtigten übermittelt werden. Zur und Schulzahnärztlichen Reihenuntersu-
Durchführung der Schulärztlichen und chungen gemäß § 52 Absatz 1 dürfen die

Schulzahnärztlichen Reihenuntersuchun- Schulen den Gesundheitsämtern die Na-
gen gemäß § 52 Absatz 1 dürfen die Schu- men und Geburtsdaten sowie Angaben
len den Gesundheitsämtern die Namen und zum Geschlecht der zu untersuchenden

Geburtsdaten sowie Angaben zum Ge- Schülerinnen und Schüler übermitteln; für
schlecht der zu untersuchenden Schülerin- die Untersuchungen gemäß § 52 Absatz 2
nen und Schüler übermitteln. darf die zuständige Schulbehörde dem

zuständigen Gesundheitsamt die Namen,
die Geburtsdaten, das Geschlecht, die

Anschrift, Angaben zum Gesundheitszu-
stand und Angaben zu den begründeten
Zweifeln am Fernbleiben vom Unterricht

der zu untersuchenden Schülerinnen und
68

Schüler aus gesundheitlichen Gründen so-

wie die Anschrift und Telefonnummer der
Erziehungsberechtigten übermitteln.

unverändert
(5)-(9)
(10) Die Gesundheitsämter bei der Wahr-
(10) Die Gesundheitsämter bei der Wahr-
nehmung der Schulgesundheitspflege so-
nehmung der Schulgesundheitspflege so-
wie die Schulpsychologischen und Inklusi-
wie die Schulpsychologischen und Inklusi-
onspädagogischen Beratungs- und Unter-
onspädagogischen Beratungs- und Unter-
stützungszentren dürfen personenbezo-
stützungszentren dürfen personenbezo-
gene Daten einschließlich sich auf Ge-
gene Daten einschließlich sich auf Gesund-
sundheit beziehender besonderer Katego-
heit beziehender besonderer Kategorien
rien personenbezogener Daten im Sinne
personenbezogener Daten im Sinne von von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-
Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grund- Grundverordnung der Schülerinnen und
verordnung der Schülerinnen und Schüler, Schüler, Schulpflichtigen nach § 41 Ab-
Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und satz 3 und § 43 und ihrer Erziehungsbe-
§ 43 und ihrer Erziehungsberechtigten ver- rechtigten verarbeiten, soweit dies zur
Durchführung der ihnen durch dieses Ge-
arbeiten, soweit dies zur Durchführung der
setz oder auf Grund dieses Gesetzes zu-
ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund
gewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Im
dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben
Rahmen einer Tätigkeit nach § 52 Absatz 3
erforderlich ist. Im Rahmen einer Tätigkeit
und § 107 Absatz 1 und 2 darf der Schule
nach § 52 Absatz 2 und § 107 Absatz 1
nur das Ergebnis übermittelt werden. Per-
und 2 darf der Schule nur das Ergebnis
sonenbezogene Daten über freiwillige Be-
übermittelt werden. Personenbezogene
ratungen und Untersuchungen dürfen nur
Daten über freiwillige Beratungen und Un-
mit Einwilligung der Erziehungsberechtig-
tersuchungen dürfen nur mit Einwilligung ten oder der volljährigen Schülerinnen
der Erziehungsberechtigten oder der voll- oder Schüler übermittelt werden.
jährigen Schülerinnen oder Schüler über-
mittelt werden.
(11) unverändert
§ 64a § 64a
Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Da- Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Da-
tenbank tenbank
(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein (1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein
Fachverfahren zur automatisierten Daten- Fachverfahren zur automatisierten Daten-
verarbeitung, in dem personenbezogene verarbeitung, in dem personenbezogene
69

Daten von Schülerinnen und Schülern, Daten von Schülerinnen und Schülern,

Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und
§ 43, ihren Erziehungsberechtigten, Lehr- § 43, ihren Erziehungsberechtigten, Lehr-
kräften und anderen schulischen Mitarbei-
kräften und anderen schulischen Mitarbei-
terinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der
terinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der
den Schulen durch Rechtsvorschriften zu-
den Schulen durch Rechtsvorschriften zu-
gewiesenen Aufgaben, insbesondere zum
gewiesenen Aufgaben, insbesondere zum
Zweck der Organisation des Unterrichts
Zweck der Organisation des Unterrichts
und anderer schulischer Veranstaltungen,
und anderer schulischer Veranstaltungen,
zur Unterstützung der Erfüllung der perso-
zur Unterstützung der Erfüllung der perso-
nalbezogenen Aufgaben der Schulleitung,
nalbezogenen Aufgaben der Schulleitung,
der Zusammenarbeit mit den Erziehungs-
berechtigten, der Anwesenheitskontrolle der Zusammenarbeit mit den Erziehungs-
und der Zeugniserstellung sowie der Füh- berechtigten, der Schulaufsichtsbehörde,
rung von Schülerunterlagen im Auftrag der den Schulbehörden und Jugendbehörden,
Schulen verarbeitet werden. Es werden im der Anwesenheitskontrolle, der Ausstellung
Wesentlichen folgende Kategorien, ein-
von Zeugnissen, Berichten und Informatio-
schließlich besonderer Kategorien perso-
nen auch in elektronischer Form, der Füh-
nenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9
rung von Schülerunterlagen im Auftrag der
Absatz 1 der Datenschutz-Grundverord-
Schulen sowie der datengestützten Unter-
nung, die sich auf die Familiensprache, die
richts- und Schulentwicklung verarbeitet
Religions- und Weltanschauungszugehö-
werden. Es werden im Wesentlichen fol-
rigkeit oder die Gesundheit der betroffenen
gende Kategorien, einschließlich besonde-
Personen beziehen, verarbeitet:
rer Kategorien personenbezogener Daten
im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Daten-
schutz-Grundverordnung, die sich auf die
Familiensprache, die Religions- und Welt-
anschauungszugehörigkeit oder die Ge-
sundheit der betroffenen Personen bezie-
hen, verarbeitet:
1. Schülerinnen und Schüler, Schulpflichtige
1. Schülerinnen und Schüler, Schulpflichtige
nach § 41 Absatz 3 und § 43, die nach
nach § 41 Absatz 3 und § 43, die nach
§ 43a von der Schulpflicht befreit sind oder
§ 43a von der Schulpflicht befreit sind oder
deren Schulpflicht nach § 43b ruht:
deren Schulpflicht nach § 43b ruht:
Identitätsmerkmale, Kontaktdaten, Erzie-
Identitätsmerkmale, Kontaktdaten, Erzie-
hungsberechtigte, Familiensprache, Schul-
hungsberechtigte, Familiensprache, Schul-
laufbahndaten, Leistungsdaten, sonderpä-
laufbahndaten, Leistungsdaten, sonderpä-
dagogischer oder anderer Förderbedarf
dagogischer oder anderer Förderbedarf
und die Förderstufe nach Maßgabe von
70

und die Förderstufe nach Maßgabe von Absatz 3, Bezugsberechtigung für schulbe-

Absatz 3, Bezugsberechtigung für schulbe- zogene Sozialleistungen, gegebenenfalls
zogene Sozialleistungen, gegebenenfalls Daten zu beruflicher Ausbildung, Befreiung
Daten zu beruflicher Ausbildung, Befreiung von der Schulpflicht oder Ruhen der Schul-
von der Schulpflicht oder Ruhen der Schul- pflicht, schülerbezogene Merkmale der

pflicht, schülerbezogene Merkmale der Schulstatistik, Mitgliedschaft in Gremien;
Schulstatistik, Mitgliedschaft in Gremien;
2. Erziehungsberechtigte:
2. Erziehungsberechtigte:
Namen, Kontaktdaten, Mitgliedschaft in
Namen, Kontaktdaten, Mitgliedschaft in Gremien;
Gremien;
3. Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterin-
3. Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter:
nen und Mitarbeiter:
Identitätsmerkmale und Kontaktdaten, Da-
Identitätsmerkmale und Kontaktdaten, Da- ten zu der beruflichen Qualifikation, zu der
ten zu der beruflichen Qualifikation, zu der Art des Anstellungsverhältnisses und zum
Art des Anstellungsverhältnisses und zum dienstlichen Einsatz, gegebenenfalls
dienstlichen Einsatz, gegebenenfalls Schwerbehinderung, Mitgliedschaft in Gre-
Schwerbehinderung, Mitgliedschaft in Gre- mien.

mien.

(2) Die Schulen sind verpflichtet, an dem (2) Die Schulen sind verpflichtet, an dem
Verfahren teilzunehmen. Ersatzschulen kön- Verfahren teilzunehmen. Die innerhalb der
nen zur Teilnahme verpflichtet werden, so- Schulaufsichtsbehörde für das Fachver-

weit hierfür insbesondere im Hinblick auf fahren nach Absatz 1 zuständige Stelle,
die Überwachung der Einhaltung der Schul- die keine Aufgaben im Verwaltungsvollzug
pflicht, die Durchführung des Aufnahme- wahrnimmt, übt die Aufgabe des Daten-
und Übergangsverfahrens oder die Finan- und Berechtigungsmanagements aus und

zierung ein öffentliches Interesse besteht. ist berechtigt, die ihr von den Schulen zur
Die Schulen bleiben für die von ihnen im Verfügung zu stellenden erforderlichen
Fachverfahren verarbeiteten Daten daten- Daten zu verarbeiten. Ersatzschulen kön-

schutzrechtlich verantwortlich. Die Schul- nen zur Teilnahme verpflichtet werden, so-
behörden sind im Rahmen der Aufgaben- weit hierfür insbesondere im Hinblick auf
wahrnehmung nach Absatz 8 verpflichtet, die Überwachung der Einhaltung der Schul-
an dem Verfahren teilzunehmen. Die daten- pflicht, die Durchführung des Aufnahme-

schutzrechtliche Gesamtverantwortung für und Übergangsverfahrens oder die Finan-
das Fachverfahren liegt bei der Schulauf- zierung ein öffentliches Interesse besteht.
sichtsbehörde. Die Schulen bleiben für die von ihnen im

Fachverfahren verarbeiteten Daten daten-
schutzrechtlich verantwortlich. Die Schul-
behörden sind im Rahmen der Aufgaben-
wahrnehmung nach Absatz 8 verpflichtet,
71

an dem Verfahren teilzunehmen. Die daten-

schutzrechtliche Gesamtverantwortung für
das Fachverfahren liegt bei der Schulauf-
sichtsbehörde.

(3)-(7) unverändert

(8) Den Schulbehörden dürfen zur Durch-
(8) Den Schulbehörden dürfen zur Durch-
führung der Aufnahme- und Übergangs-
führung der Aufnahme- und Übergangs-
verfahren befristet Zugriffsrechte auf die
verfahren befristet Zugriffsrechte auf die
bei der Schulanmeldung von den Schulen
bei der Schulanmeldung von den Schulen
ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeits-
ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeits-
bereiches erhobenen und automatisiert
bereiches erhobenen und automatisiert
verarbeiteten personenbezogenen Daten
verarbeiteten personenbezogenen Daten
der Schülerinnen und Schüler sowie Schul-
der Schülerinnen und Schüler sowie Schul-
pflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,
pflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,
einschließlich besonderer Kategorien per-
einschließlich besonderer Kategorien per-
sonenbezogener Daten über das von der
sonenbezogener Daten über das von der
Schulaufsichtsbehörde betriebene Fach-
Schulaufsichtsbehörde betriebene Fach-
verfahren nach Absatz 1, eingeräumt wer-
verfahren nach Absatz 1, eingeräumt wer-
den.
den. Die automatisierte Übermittlung von
Schulversäumnisanzeigen an die Schulbe-
hörde ist zulässig.
(8a) Den Schulbehörden dürfen befristet
Zugriffsrechte auf die zur Durchsetzung
der Schulpflicht nach § 45 und § 109 Ab-
satz 2 erforderlichen personenbezogenen
Daten der Schülerinnen und Schüler sowie
Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und §
43, einschließlich besonderer Kategorien
personenbezogener Daten, über das von
der Schulaufsichtsbehörde betriebene
Fachverfahren nach Absatz 1 eingeräumt
werden. Den Jugendbehörden dürfen die
von den Schulbehörden nach Satz 1 ver-
arbeiteten personenbezogenen Daten
übermittelt werden, soweit dies zur recht-
72

mäßigen Erfüllung der gesetzlichen Auf-

gaben der Jugendbehörden erforderlich
ist.

unverändert
(9)
(10) Die Bereitstellung der nach Absatz 1 (10) Die Bereitstellung der nach Absatz 1

gespeicherten personenbezogenen Daten gespeicherten personenbezogenen Daten
der Schülerinnen und Schüler, Schulpflichti- der Schülerinnen und Schüler, Schulpflich-
gen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erzie- tigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erzie-

hungsberechtigten, Lehrkräfte und anderen hungsberechtigten, Lehrkräfte und ande-
schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ren schulischen Mitarbeiterinnen und Mit-

tern, insbesondere der Identitätsmerkmale arbeitern, insbesondere der Identitäts-
für das nach § 64c betriebene Fachverfah- merkmale für das nach § 64c betriebene
ren ist zulässig, sofern sie erforderlich ist, Fachverfahren und für die Zwecke nach §

um diejenigen Dienste zur Verfügung zu 64d Absatz 3 und 4 ist zulässig, sofern sie
stellen, die der Erfüllung der den Schulen erforderlich ist, um diejenigen Dienste zur

durch Rechtsverordnung zugewiesenen Verfügung zu stellen, die der Erfüllung der
Aufgaben dienen. den Schulen durch Rechtsverordnung zu-
gewiesenen Aufgaben dienen.

(11) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen Zu-

griffsrechte auf die erforderlichen auto-
matisiert verarbeiteten personenbezoge-

nen Daten der Schülerinnen und Schüler
sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3
und § 43, einschließlich besonderer Kate-

gorien personenbezogener Daten, über
das von der Schulaufsichtsbehörde betrie-
bene Fachverfahren nach Absatz 1 einge-

räumt werden, soweit dies erforderlich ist

1. zur Durchführung des Probeunterrichts
nach § 56 Absatz 3 Satz 2,

2. zur Wahrung von gesamtstädtischen

Steuerungsaufgaben im Rahmen der Auf-
nahme- und Übergangsverfahren nach
73

den §§ 54 bis 57 im Benehmen mit den

Schulbehörden nach § 105 oder

3. zur gesamtstädtischen Sicherung der
Schulpflicht nach den §§ 41 bis 45 und §
109 Absatz 2 im Benehmen mit den Schul-

behörden nach § 105.

(12) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen,
soweit dies zur Beratung und Unterstüt-

zung der Schulen bei der Planung des Ein-
satzes der Lehrkräfte und des weiteren pä-
dagogischen Personals erforderlich ist,

befristet Zugriffsrechte auf die automati-
siert verarbeiteten personenbezogenen

Daten des pädagogischen Personals und
in aggregierter Form auf die automatisiert
verarbeiteten personenbezogenen Daten

der Schülerinnen und Schüler sowie Schul-
pflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,

einschließlich besonderer Kategorien per-
sonenbezogener Daten, über das von der
Schulaufsichtsbehörde betriebene Fach-

verfahren nach Absatz 1 eingeräumt wer-
den.

(13) Die Schulaufsichtsbehörde darf für
die interne und externe Evaluation nach §

9 Absatz 2 und 3 sowie für die Erhebungen
zum individuellen Lernstand und zur indivi-

duellen Lernentwicklung nach § 9a die er-
forderlichen personenbezogenen Daten
von Schülerinnen und Schülern sowie

Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und §
43 in den Fachverfahren nach den §§ 64a,

64c und 64d zu den dort genannten Zwe-
cken verarbeiten und an ein von der Schul-
aufsichtsbehörde benanntes wissen-

schaftliches Institut übermitteln. Das Insti-
tut darf die pseudonymisierten Daten zu
74

dem Zweck, sie der Schulaufsichtsbehörde

und den Schulen wieder zum Zweck der
Evaluation sowie der Erhebungen zum in-
dividuellen Lernstand und zur individuel-

len Lernentwicklung zur Verfügung zu stel-
len, verarbeiten. Dieses Institut darf nur

vollständig anonymisierte Daten zum
Zweck der Forschung verarbeiten.

(14) Der Schulaufsichtsbehörde dürfen,
soweit dies zur Finanzierung von Schulen

in freier Trägerschaft nach § 101 erforder-
lich ist, in aggregierter Form Zugriffsrechte

auf die automatisiert verarbeiteten perso-
nenbezogenen Daten der Schülerinnen
und Schüler sowie Schulpflichtigen nach §

41 Absatz 3 und § 43, einschließlich be-
sonderer Kategorien personenbezogener

Daten, eingeräumt werden.

§ 64c § 64c
Identitätsmanagement Identitätsmanagement

(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein
(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein
Fachverfahren zum Identitätsmanagement,
Fachverfahren zum Identitätsmanagement,
in dem personenbezogene Daten von
in dem personenbezogene Daten von
Schülerinnen und Schülern, Schulpflichti-
Schülerinnen und Schülern, Schulpflichti-
gen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erzie-
gen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erzie-
hungsberechtigten, Lehrkräften und ande-
hungsberechtigten, Lehrkräften und ande-
ren schulischen Mitarbeiterinnen und Mit-
ren schulischen Mitarbeiterinnen und Mitar-
arbeitern zur Erfüllung der den Schulen so-
beitern zur Erfüllung der den Schulen durch
wie der Schulaufsichtsbehörde und den
Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufga-
Schulbehörden durch Rechtsvorschriften
ben verarbeitet werden dürfen, soweit dies
zugewiesenen Aufgaben verarbeitet wer-
zum Zweck der Authentifizierung und Rech-
den dürfen, soweit dies zum Zweck der
tevergabe bei der Bereitstellung weiterer
Authentifizierung und Rechtevergabe bei
Dienste, wie Lernmanagementsystemen
der Bereitstellung von Diensten für die
oder Systemen zur Bereitstellung digitaler
nach § 64d Absatz 1 und Absatz 2 be-
Kommunikationsangebote, erforderlich ist.
schriebenen Aufgaben erforderlich ist.
75

(2) Zu diesem Zweck dürfen Namen, Login-
(2) Zu diesem Zweck dürfen insbesondere
namen, für die Anmeldung genutzte ein-
Namen, Loginnamen, für die Anmeldung
deutige Pseudonyme, Passwörter, krypto-
genutzte eindeutige Pseudonyme, Passwör-
grafische Schlüssel und Zertifikate, E-
ter, kryptografische Schlüssel und Zertifi-
Mailadressen, Rollen und Berechtigungen
kate, E-Mailadressen, Rollen und Berechti-
der Nutzerinnen und Nutzer sowie für das
gungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie
System erforderliche technische Nummern
für das System erforderliche technische
(ID-Nummern) verarbeitet werden.
Nummern (ID-Nummern) verarbeitet wer-
den.
(3) Personenbezogene Daten aus dem
(3) Personenbezogene Daten aus dem
Fachverfahren nach Absatz 1 dürfen an
Fachverfahren nach Absatz 1 dürfen von
von der Schulaufsichtsbehörde betriebene
und an von der Schulaufsichtsbehörde be-
Fachverfahren übermittelt werden, sofern
triebene Fachverfahren übermittelt werden,
dies insbesondere für die Bereitstellung von
sofern dies insbesondere für die Bereitstel-
Benutzungszugängen sowie die Zuordnung
lung von Benutzungszugängen sowie die
von Nutzerinnen und Nutzern zu Rollen oder
Zuordnung von Nutzerinnen und Nutzern zu
Gruppen in digitalen Diensten erforderlich
Rollen oder Gruppen in digitalen Diensten
ist, die zur Erfüllung der den Schulen durch
erforderlich ist, die zur Erfüllung der den
Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbe-
Schulen durch Rechtsvorschriften zugewie-
zogenen Aufgaben dienen.
senen schulbezogenen Aufgaben dienen.
§ 64d § 64d
Schulportal Schulportal
(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein
(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein
Fachverfahren, das den Schülerinnen und
Fachverfahren, das den Schülerinnen und
Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Ab-
Schülern, Schulpflichtigen gemäß § 41 Ab-
satz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten,
satz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten,
Lehrkräften, schulischen Mitarbeiterinnen
Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterin-
und Mitarbeitern sowie der Schulaufsichts-
nen und Mitarbeitern Zugang zu digitalen
behörde und den Schulbehörden Zugang
Lehr- und Lernmitteln sowie digitalen Kom-
zu digitalen Kommunikationswerkzeugen
munikationswerkzeugen ermöglicht. Eine
und zur Erstellung und Auswertung von Be-
Verarbeitung personenbezogener Daten ist
fragungen und Erhebungen ermöglicht.
zulässig, soweit sie für die Gewährung des
Dieses Fachverfahren ermöglicht darüber
Zugangs nach Satz 1 erforderlich ist.
hinaus den Schülerinnen und Schülern,
Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und §
43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften
76

sowie schulischen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern Zugang zu:

1. Lernmanagementsystemen,

2. digitalen Lehr- und Lernmitteln,

3. der automatisierten Unterstützung von
Systemen zur Geräte-, Dateien-, E-Mail-
und Netzwerkverwaltung an Schulen sowie

4. der Übermittlung der standardisierten

Erhebungen zum individuellen Lernstand
und zur individuellen Lernentwicklung nach

§ 9a.

Eine Verarbeitung personenbezogener
Daten ist zulässig, soweit sie für die Ge-
währung des Zugangs nach Satz 1 erfor-

derlich ist.

(2) unverändert

(3) Für Zwecke der Verwaltung der Schüle- (3) Für Zwecke der Verwaltung der Schüle-
rinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen rinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen
nach § 41 Absatz 3 und § 43 dürfen die in nach § 41 Absatz 3 und § 43 dürfen die in

dem Fachverfahren nach § 64a verarbeite- dem Fachverfahren nach § 64a verarbeite-
ten personenbezogenen Daten von Schüle- ten personenbezogenen Daten von Schüle-
rinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach rinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach

§ 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberech- § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberech-
tigten, Lehrkräften und schulischen Mitar- tigten, Lehrkräften und schulischen Mitar-

beiterinnen und Mitarbeitern in dem Fach- beiterinnen und Mitarbeitern in dem Fach-
verfahren nach Absatz 2 verarbeitet wer- verfahren nach Absatz 2 verarbeitet wer-
den, soweit dies erforderlich ist den, soweit dies erforderlich ist

1. für die Feststellung der Anwesenheit der 1. für die Feststellung der Anwesenheit der

Schülerinnen und Schüler und deren Doku- Schülerinnen und Schüler und deren Doku-
mentation durch die Lehrkräfte, mentation durch die Lehrkräfte,
77

2. für die Meldung und Entschuldigung von 2. für die Meldung und Entschuldigung von

Abwesenheiten der Schülerinnen und Schü- Abwesenheiten der Schülerinnen und Schü-
ler durch deren Erziehungsberechtigte oder ler durch deren Erziehungsberechtigte oder
durch volljährige Schülerinnen und Schüler, durch volljährige Schülerinnen und Schüler,

3. für die Dokumentation von zeugnisrele- 3. für die Dokumentation von zeugnisrele-

vanten Informationen und Leistungsnach- vanten Informationen und Leistungsnach-
weisen von Schülerinnen und Schülern, weisen von Schülerinnen und Schülern,

4. für die Ausstellung und Bereitstellung von 4. für die Ausstellung und Bereitstellung von

Nachweisen über den Schulbesuch der Nachweisen über den Schulbesuch der
Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler,

5. für die Ausstellung und Bereitstellung von 5. für die Ausstellung und Bereitstellung von
digitalen Zeugnissen, digitalen Zeugnissen, Berichten und Infor-

mationen sowie von Zeugnissen in elektro-
6. für die Ausstellung und Bereitstellung von
nischer Form nach § 58 Absatz 2 Satz 2,
Ausweisen für Schülerinnen und Schüler,
6. für die Ausstellung und Bereitstellung von
7. für die Anwesenheitsdokumentation im
Ausweisen für Schülerinnen und Schüler,
Rahmen der ergänzenden Förderung und
Betreuung nach § 19 Absatz 6. 7. für die Anwesenheitsdokumentation im
Rahmen der ergänzenden Förderung und
Betreuung nach § 19 Absatz 6,
8. für den Hinweis auf besondere Vor-

kommnisse innerhalb und außerhalb des
Unterrichts mit Bezug zum Schulgesche-
hen, die näher in der Rechtsverordnung

nach § 66 geregelt sind,

9. für den Hinweis auf Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen nach den §§ 62

und 63,

10. für Informationen über Nachteilsaus-
gleiche nach § 58 Absatz 8,

11. für die interne und externe Evaluation
nach § 9 Absatz 2 und 3 und die Übermitt-

lung dieser Daten an die Erziehungsbe-
rechtigten.
78

(3) unverändert

(4) Für Zwecke der Schulorganisation dür- (4) Für Zwecke der Schulorganisation dür-
fen die in dem Fachverfahren nach § 64a fen die in dem Fachverfahren nach § 64a
verarbeiteten personenbezogenen Daten verarbeiteten personenbezogenen Daten

von Schülerinnen und Schülern, Schul- von Schülerinnen und Schülern, Schul-
pflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, pflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,
Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und

schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
tern in dem Fachverfahren nach Absatz 1 tern in dem Fachverfahren nach Absatz 1

verarbeitet werden, soweit dies erforderlich verarbeitet werden, soweit dies erforderlich
ist ist

1. für das Verfahren zur Auswahl der Schu- 1. für das Verfahren zur Auswahl der Schu-
len und Bildungsgänge durch die Schüle- len und Bildungsgänge durch die Schüle-

rinnen und Schüler, ihre Erziehungsberech- rinnen und Schüler, ihre Erziehungsberech-
tigten sowie Schulpflichtige nach § 41 Ab- tigten sowie Schulpflichtige nach § 41 Ab-

satz 3 und § 43, satz 3 und § 43,

2. für die Kurs- und Fächerwahl durch die 2. für die Kurs- und Fächerwahl durch die
Schülerinnen und Schüler sowie Schul- Schülerinnen und Schüler sowie Schul-
pflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43, pflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43,

3. für die Raumplanung innerhalb der 3. für die Raumplanung innerhalb der

Schule, Schule,

4. für die Verwaltung der Buchausleihe 4. für die Verwaltung der Buchausleihe
durch die Schulbibliothek, durch die Schulbibliothek,

5. für die Abrechnung und Stornierung des 5. für die Abrechnung und Stornierung des
kostenbeteiligungsfreien Mittagessens kostenbeteiligungsfreien Mittagessens

nach § 19 Absatz 3. nach § 19 Absatz 3,

6. für die Durchführung des Probeunter-
richts nach § 56 Absatz 3 Satz 2,

7. für die Erfassung der Arbeitszeit der

Lehrkräfte.

(5) unverändert
79

(6) Die Schulen bleiben für die von ihnen im

Fachverfahren verarbeiteten Daten daten-
schutzrechtlich verantwortlich. Die daten-
schutzrechtliche Gesamtverantwortung

für das Fachverfahren liegt bei der Schul-
aufsichtsbehörde.

§ 64 e

Systeme Künstlicher Intelligenz

(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt den
Schulen ein System Künstlicher Intelligenz
(KI-System) für in der Rechtsverordnung

nach § 66 Nummer 19 definierte Zwecke
zur Nutzung bereit und kann dieses für ei-

gene, mit ihren Aufgaben zusammenhän-
gende Zwecke verwenden.

(2) Eingegebene personenbezogene Da-
ten dürfen unter Beachtung der Absätze 3

und 4 auch in einem KI-System verarbeitet
werden, wenn eine gesetzliche Aufgabe

erfüllt wird und die Schulaufsichtsbehörde
und die Schulen befugt sind, dazu perso-
nenbezogene Daten zu verarbeiten. Satz 1

gilt auch für Daten nach Artikel 9 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Da-

ten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom

4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S.
72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom

4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden
Fassung..
80

(3) Die Zulässigkeit der Verarbeitung per-

sonenbezogener Daten durch die Schul-
aufsichtsbehörde und die Schulen nach
Absatz 2 setzt voraus, dass

1. die eingegebenen personenbezogenen

Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Auf-
gabe im Sinne des Absatzes 2 erforderlich

sind,

2. die personenbezogenen Daten das ein-
gesetzte Modell Künstlicher Intelligenz (KI-
Modell) nicht verändern,

3. gewährleistet wird, dass das KI-System

ausschließlich auf behörden- oder schulin-
terne Datenquellen zugreifen kann,

4. das KI-System als geschlossenes System

betrieben wird,

5. das KI-System nur personenbezogene
Daten ausgibt, die in einem festen Zusam-
menhang zur Erfüllung der gesetzlichen

Aufgabe der Behörde im Sinne des Absat-
zes 2 stehen und

6. risikomindernde Maßnahmen ergriffen
werden, die die Grundsätze der Datenmi-

nimierung, Verfügbarkeit, Integrität, Ver-
traulichkeit, Nichtverkettung, Transparenz

und Intervenierbarkeit gewährleisten; dies
gilt insbesondere auch im Hinblick auf die
Auswahl des zugrundeliegenden KI-

Modells.

(4) Vor dem Einsatz des KI-Systems sind die
Nutzenden insbesondere über Zweck und

Art des Einsatzes, die Funktionsweise der
eingesetzten Technik und die Verarbeitung
81

selbst aufzuklären und regelmäßig zu

schulen.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 3
sind ein Jahr nach Inkrafttreten der Vor-

schrift und danach alle drei Jahre zu eva-
luieren. Ergibt die Evaluierung, dass die
genannten Voraussetzungen nicht mehr

dem aktuellen Stand der Technik entspre-
chen oder nicht geeignet sind, die Rechte
und Freiheiten der betroffenen Personen zu

gewährleisten, hat zeitnah eine Anpas-
sung zu erfolgen. Der oder dem Berliner

Beauftragten für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit ist die Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.

§ 65 § 65

Evaluation, wissenschaftliche Untersu- Evaluation, wissenschaftliche Untersu-
chungen in Schulen, statistische Erhebun- chungen in Schulen, statistische Erhebun-

gen gen

(1) unverändert

(2) Wissenschaftliche Untersuchungen, die (2) Wissenschaftliche Untersuchungen, die
nicht von der Schulaufsichtsbehörde oder in nicht von der Schulaufsichtsbehörde oder in

ihrem Auftrag durchgeführt werden, bedür- ihrem Auftrag durchgeführt werden, bedür-
fen der Genehmigung der Schulaufsichts- fen der Genehmigung der Schulaufsichts-

behörde. Die Genehmigung soll erteilt wer- behörde. Die Genehmigung soll erteilt wer-
den, wenn der Erziehungs- und Bildungs- den, wenn der Erziehungs- und Bildungs-

auftrag der Schule hierdurch nicht unange- auftrag der Schule hierdurch nicht unange-
messen beeinträchtigt wird. Die Schulkon- messen beeinträchtigt wird, die wissen-

ferenz ist vor der Erteilung der Genehmi- schaftliche Untersuchung nur an Schulen
gung zu informieren. durchgeführt werden kann und Erkennt-

nisse mit pädagogisch-wissenschaftlicher
Relevanz dargelegt werden. Die Schulauf-

sichtsbehörde legt die Voraussetzungen
für die Genehmigung von zur universitären
82

Ausbildung gehörenden wissenschaftli-

chen Untersuchungen der Studierenden
des Lehramts an öffentlichen Schulen im

Benehmen mit den Universitäten fest. Die
Schulkonferenz ist vor der Erteilung der Ge-

nehmigung zu informieren.

(3) Personenbezogene Daten dürfen im (3) Personenbezogene Daten dürfen im
Rahmen wissenschaftlicher Untersuchun- Rahmen wissenschaftlicher Untersuchun-

gen nach Absatz 2 in der Regel nur mit der gen nach Absatz 2 in der Regel nur mit der
Einwilligung der Schülerinnen und Schüler Einwilligung der Schülerinnen und Schüler

oder Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 oder Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3
und § 43 verarbeitet werden. Für Schülerin- und § 43 verarbeitet werden. Für Schülerin-

nen und Schüler, die das 14. Lebensjahr nen und Schüler, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, bedarf es der noch nicht vollendet haben, bedarf es der

schriftlichen Einwilligung der Erziehungsbe- schriftlichen Einwilligung der Erziehungsbe-
rechtigten. Die Schülerinnen und Schüler, rechtigten. Die Schülerinnen und Schüler,

die Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 die Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3
und § 43 und die Erziehungsberechtigten und § 43 und die Erziehungsberechtigten

sind zuvor über das Ziel und den wesentli- sind zuvor über das Ziel und den wesentli-
chen Inhalt des Forschungsvorhabens, die chen Inhalt des Forschungsvorhabens, die

Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung
sowie die Verarbeitung der erhobenen Da- sowie die Verarbeitung, die Speicherung,
ten zu informieren. Die personenbezoge- die Aufbewahrungsdauer und das Datum

nen Daten dürfen ohne Einwilligung nur ver- der Löschung der erhobenen Daten zu in-
arbeitet werden, wenn das öffentliche Inte- formieren. Die personenbezogenen Daten

resse an der Durchführung des Forschungs- dürfen ohne Einwilligung nur verarbeitet
vorhabens die schutzwürdigen Belange der werden, wenn das öffentliche Interesse an

Betroffenen überwiegt und der Zweck der der Durchführung des Forschungsvorha-
Untersuchung nicht auf andere Weise er- bens die schutzwürdigen Belange der Be-

reicht werden kann. Die erhobenen perso- troffenen überwiegt und der Zweck der Un-
nenbezogenen Daten sind zu anonymisie- tersuchung nicht auf andere Weise erreicht

ren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des werden kann. Die erhobenen personenbe-
Erfolgs des Forschungsvorhabens möglich zogenen Daten sind zu anonymisieren, so-

bald dies ohne Beeinträchtigung des Er-
folgs des Forschungsvorhabens möglich ist;
83

ist; sie dürfen nur im Rahmen des geneh- sie dürfen nur im Rahmen des genehmigten

migten Forschungsvorhabens verarbeitet Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht
und nicht an Dritte übermittelt werden. an Dritte übermittelt werden. Der Name,

der Tag der Geburt und die Adresse, mit
Ausnahme des Wohnortes, der am For-

schungsvorhaben teilnehmenden Schüle-
rinnen und Schüler und der Erziehungsbe-

rechtigten dürfen nicht an Forschende
übermittelt werden.

(4)-(5) unverändert

§ 66 § 66

Nähere Ausgestaltung der Datenverarbei- Nähere Ausgestaltung der Datenverarbei-
tung tung

Die für das Schulwesen zuständige Senats- Die für das Schulwesen zuständige Senats-

verwaltung wird ermächtigt, das Nähere verwaltung wird ermächtigt, das Nähere
über die Verarbeitung personenbezogener über die Verarbeitung personenbezogener

Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, Daten durch Rechtsverordnung zu regeln,
insbesondere insbesondere

1. Art und Umfang der Daten, auf die sich 1. Art und Umfang der Daten, auf die sich
die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 be- die Auskunftspflicht nach § 64 Abs. 1 be-
zieht, zieht,

2. ihre Verarbeitung in Dateien und auf 2. ihre Verarbeitung in Dateien und auf

sonstigen Datenträgern, die Sicherung ihrer sonstigen Datenträgern, die Sicherung ihrer
Zweckbindung, die Zugriffsrechte und die Zweckbindung, die Zugriffsrechte und die

technisch-organisatorischen Maßnahmen technisch-organisatorischen Maßnahmen
im Sinne der Datenschutz-Grundverord- im Sinne der Datenschutz-Grundverord-
nung, nung,

3. ihre Übermittlung beim Schulwechsel, 3. ihre Übermittlung beim Schulwechsel,

4. die Aufbewahrungsfristen, 4. die Aufbewahrungsfristen,

5. ihre Löschung, 5. ihre Löschung,

6. die Datensicherung, 6. die Datensicherung,

7. das Verfahren der Akteneinsicht, 7. das Verfahren der Akteneinsicht,
84

8. Art und Umfang der Daten für die Schul- 8. Art und Umfang der Daten für die Schul-

statistik und deren Organisation, statistik und deren Organisation,

9. die Einzelheiten zu Art und Umfang der 9. die Einzelheiten zu Art und Umfang der
gemäß § 64a automatisiert zu verarbeiten- gemäß § 64a automatisiert zu verarbeiten-
den personenbezogenen Daten, den personenbezogenen Daten,

10. Einzelheiten der Datenverarbeitung bei 10. Einzelheiten der Datenverarbeitung bei

der Erbringung von Leistungen der Bildung der Erbringung von Leistungen der Bildung
und Teilhabe unter Mitwirkung der Schule und Teilhabe unter Mitwirkung der Schule

und und

11. Art und Umfang der Daten, die nach 11. Art und Umfang der Daten, die nach
§ 64 Absatz 8 verarbeitet werden, § 64 Absatz 8 verarbeitet werden,

12. Art und Umfang der Zugriffsrechte der 12. Art und Umfang der Zugriffsrechte der
Schulbehörden während der Aufnahme- Schulbehörden und der Schulaufsichtsbe-

und Übergangsverfahren nach § 64a Ab- hörde während der Aufnahme- und Über-
satz 8, gangsverfahren nach § 64a Absatz 8 und

Absatz 11 Satz 1 Nummer 2,
13. Art und Umfang der Daten sowie spezi-
fische technische und organisatorische 13. Art und Umfang der Zugriffsrechte der
Maßnahmen bei der Verarbeitung beson- Schulbehörden und Jugendbehörden zur
derer Kategorien personenbezogener Da- Durchsetzung der Schulpflicht nach § 64a

ten, Absatz 8a und der Schulaufsichtsbehörde
zur Sicherung der Schulpflicht nach § 64a
14. die Verarbeitung von zur Identifikation
Absatz 11 Satz 1 Nummer 3,
und Authentifizierung von Nutzerinnen und
Nutzern erforderlichen Daten im informati- 14. Art und Umfang der Daten sowie spezi-
onstechnischen System gemäß § 64c, fische technische und organisatorische
Maßnahmen bei der Verarbeitung beson-
15. die Bereitstellung der im Fachverfahren
derer Kategorien personenbezogener Da-
nach § 64a verarbeiteten personenbezo-
ten,
genen Daten an die Fachverfahren nach
§ 64c und § 64d, 15. die Verarbeitung von zur Identifikation
und Authentifizierung von Nutzerinnen und
16. die Verarbeitung personenbezogener
Nutzern erforderlichen Daten im informati-
Daten bei der Verwendung digitaler Lehr-
onstechnischen System gemäß § 64c,
und Lernmittel sowie digitaler Kommunika-
tionswerkzeuge und
17. die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Fachverfahren nach § 64d.
85

16. die Bereitstellung der im Fachverfahren

nach § 64a verarbeiteten personenbezo-
genen Daten an die Fachverfahren nach
§ 64c und § 64d,

17. die Verarbeitung personenbezogener

Daten bei der Verwendung digitaler Lehr-
und Lernmittel sowie digitaler Kommunika-

tionswerkzeuge,

18. die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Fachverfahren nach § 64d und

19. den Einsatz von KI-Systemen nach §
64e.

§ 77 § 77
Mitglieder Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schul- (1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schul-
konferenz sind konferenz sind

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter, 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2. vier von der Gesamtkonferenz gewählte 2. vier von der Gesamtkonferenz gewählte
Vertreterinnen und Vertreter, wobei min- Vertreterinnen und Vertreter, wobei min-

destens eine dieser Personen dem sonsti- destens eine dieser Personen dem sonsti-
gen pädagogischen Personal aus der er- gen pädagogischen Personal aus der er-

gänzenden Förderung und Betreuung oder gänzenden Förderung und Betreuung oder
der schulbezogenen Jugendsozialarbeit der schulbezogenen Jugendsozialarbeit
angehören soll, angehören soll,

3. vier von der Gesamtschülervertretung, 3. vier von der Gesamtschülervertretung,
an Grundschulen von den Sprecherinnen an Grundschulen von den Sprecherinnen

und Sprechern der Schülerinnen und Schü- und Sprechern der Schülerinnen und Schü-
ler gewählte Schülerinnen oder Schüler, ler gewählte Schülerinnen oder Schüler,

4. vier von der Gesamtelternvertretung ge- 4. vier von der Gesamtelternvertretung ge-

wählte Erziehungsberechtigte und wählte Erziehungsberechtigte und
86

5. eine von den Mitgliedern nach den 5. eine von den Mitgliedern nach den

Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und ge- Nummer 1 bis 4 in der ersten Sitzung der
wählte, der Schule nicht angehörende Per- neu gebildeten Schulkonferenz vorge-

son, die die Schule in der Wahrnehmung schlagene und gewählte, der Schule nicht
ihrer pädagogischen Aufgaben unterstüt- angehörende Person, die die Schule in der

zen soll. Wahrnehmung ihrer pädagogischen Auf-
gaben unterstützen soll.
Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin
oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bera- oder ein Vertreter der nichtpädagogischen
tender Stimme angehören. Anstelle der in Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit bera-

Satz 1 Nummer 5 genannten Person treten tender Stimme angehören. Anstelle der in
an beruflichen Schulen je eine Vertreterin Satz 1 Nummer 5 genannten Person treten

oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der an beruflichen Schulen je eine Vertreterin
Arbeitnehmer; Absatz 2 Satz 2 gilt ent- oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der

sprechend. Arbeitnehmer; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.

(2) unverändert

(3) In Schulen, denen mehr als 50 Schüle- (3) In Schulen, denen mehr als 50 Schüle-

rinnen und Schüler nichtdeutscher Her- rinnen und Schüler nichtdeutscher Her-
kunftssprache angehören, zieht die Schul- kunftssprache angehören, kann die Schul-

konferenz für die Dauer eines Schuljahres konferenz für die Dauer eines Schuljahres
zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder ei- zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder

nen Schüler nichtdeutscher Herkunftsspra- einen Schüler nichtdeutscher Herkunfts-
che und eine Erziehungsberechtigte oder sprache und eine Erziehungsberechtigte

einen Erziehungsberechtigten nichtdeut- oder einen Erziehungsberechtigten nicht-
scher Herkunftssprache als beratende Mit- deutscher Herkunftssprache als beratende

glieder hinzu; dies gilt nicht, wenn Schüle- Mitglieder hinzuziehen; dies gilt nicht,
rinnen und Schüler nichtdeutscher Her- wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeut-

kunftssprache oder Erziehungsberechtigte scher Herkunftssprache oder Erziehungs-
nichtdeutscher Herkunftssprache Mitglieder berechtigte nichtdeutscher Herkunftsspra-

der Schulkonferenz sind. che Mitglieder der Schulkonferenz sind.

§ 78 § 78
Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse
87

(1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt (1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt

die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die
Schulkonferenz wird von ihr oder ihm min- Schulkonferenz wird von ihr oder ihm min-

destens viermal im Jahr einberufen. Sie ist destens viermal im Jahr einberufen. Eine
beschlussfähig, wenn die Mehrheit der neu gebildete Schulkonferenz wird von der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Schulleiterin oder dem Schulleiter spätes-
tens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in

dem das Schuljahr begonnen hat, einberu-
fen. Die Schulkonferenz ist beschlussfähig,

wenn die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.

§ 79 § 79
Gesamtkonferenz Gesamtkonferenz

(1) unverändert

(2) Die Gesamtkonferenz fördert die Zu- (2) Die Gesamtkonferenz fördert die Zu-
sammenarbeit der Lehrkräfte und pädago- sammenarbeit der Lehrkräfte und pädago-

gischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sowie die pädagogische und fachliche Ko- sowie die pädagogische und fachliche Ko-

operation mit anderen, insbesondere den operation mit anderen, insbesondere den
benachbarten Schulen. Sie wählt aus ihrer benachbarten Schulen. Sie wählt aus ihrer

Mitte Mitte
1. ihre Vertreterinnen und Vertreter für die 1. ihre Vertreterinnen und Vertreter für die

Schulkonferenz, Schulkonferenz,
2. zwei Mitglieder für den Bezirksausschuss 2. zwei Mitglieder für den Bezirksausschuss

des pädagogischen Personals oder den des pädagogischen Personals oder den
Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen, Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen für

3. bis zu vier Mitglieder in die erweiterte die Dauer von zwei Schuljahren,
Schulleitung (§ 74 Abs. 3 Nr. 3) und 3. bis zu vier Mitglieder in die erweiterte

4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für Schulleitung (§ 74 Abs. 3 Nr. 3) und
die Gesamtschülervertretung und die Ge- 4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für

samtelternvertretung. die Gesamtschülervertretung und die Ge-
samtelternvertretung als beratende Mit-
Die Gesamtkonferenz tritt mindestens drei-
glieder.
mal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin
oder des Schulleiters zusammen. An Schu- Die Gesamtkonferenz tritt mindestens drei-
mal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin
88

len, an denen nach § 80 Absatz 2 Abtei- oder des Schulleiters zusammen. An Schu-

lungskonferenzen gebildet werden, tritt die len, an denen nach § 80 Absatz 2 Abtei-
Gesamtkonferenz mindestens zweimal im lungskonferenzen gebildet werden, tritt die

Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder Gesamtkonferenz mindestens zweimal im
des Schulleiters zusammen. Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder

des Schulleiters zusammen.

(3)–(4) unverändert

§ 81 § 81
Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferen- Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferen-
zen, Semesterkonferenzen
zen, Semesterkonferenzen

(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonfe- (1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonfe-

renz gebildet. Die Klassenkonferenz berät renz gebildet. Die Klassenkonferenz berät
über alle Fragen der Unterrichts- und Erzie- über alle Fragen der Unterrichts- und Erzie-

hungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet hungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet
insbesondere über insbesondere über

1. die Versetzung, Zeugnisse und Ab- 1. die Versetzung, Zeugnisse und Ab-
schlüsse sowie das Arbeits- und Sozialver- schlüsse sowie das Arbeits- und Sozialver-

halten, halten,
2. die Förderprognose (§ 56 Absatz 2), 2. die Förderprognose (§ 56 Absatz 2),

3. Umfang und Verteilung der Hausaufga- 3. Umfang und Verteilung der Hausaufga-
ben und der Lernerfolgskontrolle, ben und der Lernerfolgskontrolle,

4. die Zusammenarbeit der Lehrkräfte, 4. die Zusammenarbeit der Lehrkräfte,
5. die Koordinierung fachübergreifender 5. die Koordinierung fachübergreifender

und fächerverbindender Unterrichtsveran- und fächerverbindender Unterrichtsveran-
staltungen, staltungen,

6. die Einzelheiten der Mitarbeit von Erzie- 6. die Einzelheiten der Mitarbeit von Erzie-
hungsberechtigten und anderen Personen hungsberechtigten und anderen Personen

im Unterricht und bei sonstigen Schulveran- im Unterricht und bei sonstigen Schulveran-
staltungen, staltungen,

7. Fragen der Zusammenarbeit mit den Er- 7. Fragen der Zusammenarbeit mit den Er-
ziehungsberechtigten und den Schülerin- ziehungsberechtigten und den Schülerin-

nen und Schülern, nen und Schülern,
8. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 8. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 1 Nr. 1 und 2,
89

9. Anträge nach § 43b Absatz 1 Satz 2. 9. Anträge nach § 43b Absatz 1 Satz 2,

10. Entscheidungen über die Gewährung
von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz

8 und Notenschutz nach § 58 Absatz 9.
(2)-(3) unverändert

§ 82 § 82

Mitglieder Mitglieder

(1) Stimmberechtigte und zur Teilnahme (1) Stimmberechtigte und zur Teilnahme
verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonfe- verpflichtete Mitglieder der Gesamtkonfe-

renz sind renz sind

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als
Vorsitzende oder Vorsitzender, Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wo- 2. die Lehrkräfte, die mindestens sechs Wo-

chenstunden selbständig Unterricht ertei- chenstunden selbständig Unterricht ertei-
len, len,

3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und 3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter der Schule und von Trägern der Mitarbeiter der Schule und von Trägern der
Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Jugendhilfe, die in Kooperation mit der

Schule Leistungen der ergänzenden Förde- Schule Leistungen der ergänzenden Förde-
rung und Betreuung im Sinne von § 19 Ab- rung und Betreuung im Sinne von § 19 Ab-

satz 6 Satz 7 sowie Leistungen der schulbe- satz 6 Satz 7 sowie Leistungen der schulbe-
zogenen Jugendsozialarbeit im Sinne von § zogenen Jugendsozialarbeit im Sinne von §

5b erbringen, sowie 5b erbringen, sowie

4. die der Schule zur Ausbildung zugewie- 4. die der Schule zur Ausbildung zugewie-
senen Personen im Vorbereitungsdienst senen Personen im Vorbereitungsdienst

nach dem Lehrkräftebildungsgesetz mit nach dem Lehrkräftebildungsgesetz mit
mindestes sechs Wochenstunden selbstän- mindestens sechs Wochenstunden selb-

digem Unterricht, sofern nicht Ausbildungs- ständigem Unterricht, sofern nicht Ausbil-
verpflichtungen entgegenstehen. dungsverpflichtungen entgegenstehen.

(2)–(3) unverändert
90

(4) Stimmberechtigte und zur Teilnahme (4) Stimmberechtigte und zur Teilnahme

verpflichtete Mitglieder der Klassenkonfe- verpflichtete Mitglieder der Klassenkonfe-
renz sind renz sind

1. die Klassenlehrerin oder der Klassenleh- 1. die Klassenlehrerin oder der Klassenleh-

rer als Vorsitzende oder Vorsitzender, rer als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Lehrkräfte, die regelmäßig in der 2. die Lehrkräfte, die regelmäßig in der
Klasse unterrichten, Klasse unterrichten,

3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen 3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die regelmäßig in der und Mitarbeiter, die regelmäßig in der
Klasse tätig sind, und Klasse tätig sind, und

4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der 4. je zwei gewählte Vertreterinnen oder
Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie Vertreter der Schülerinnen und Schüler der

der Erziehungsberechtigten. Klasse sowie der Erziehungsberechtigten.

Die in der Klasse mit der Erteilung von Re- Die in der Klasse mit der Erteilung von Re-
ligions- und Weltanschauungsunterricht ligions- und Weltanschauungsunterricht

betrauten Personen können an den Sitzun- betrauten Personen können an den Sitzun-
gen der Klassenkonferenz mit beratender
gen der Klassenkonferenz mit beratender
Stimme teilnehmen.
Stimme teilnehmen.
(5) Die Klassenkonferenz berät und be- (5) Die Klassenkonferenz berät und be-
schließt in den Fällen des § 81 Abs. 1 schließt in den Fällen des § 81 Abs. 1

Satz 3 Nr. 1, 2, 8 und 9 unter Vorsitz der Satz 3 Nr. 1, 2, 8 und 9 unter Vorsitz der
Schulleiterin oder des Schulleiters; sie Schulleiterin oder des Schulleiters; sie oder

oder er kann den Vorsitz im Einzelfall auf er kann den Vorsitz im Einzelfall auf eine
eine andere Funktionsstelleninhaberin andere Funktionsstelleninhaberin oder ei-
oder einen anderen Funktionsstelleninha- nen anderen Funktionsstelleninhaber nach

ber nach § 73 oder die Klassenlehrerin § 73 oder die Klassenlehrerin oder den
oder den Klassenlehrer übertragen. Die Klassenlehrer übertragen. Die oder der je-

Vertreterinnen und Vertreter der Schülerin- weilige Vorsitzende ist stimmberechtigt.
nen und Schüler sowie der Erziehungsbe- Die Vertreterinnen und Vertreter der Schü-

rechtigten nehmen an den Beratungen und lerinnen und Schüler sowie der Erziehungs-
Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 berechtigten nehmen an den Beratungen

Nr. 1 und 2 nicht teil; an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1
und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 10 nicht teil. An
91

Satz 3 Nr. 8 und 9 nehmen sie nur teil, den Beratungen und Entscheidungen nach

wenn die betroffene Schülerin oder der § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und 9 nehmen sie
betroffene Schüler und ihre oder seine Er- nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder

ziehungsberechtigten dies wünschen. In der betroffene Schüler und ihre oder seine
den in Satz 1 genannten Fällen dürfen sich Erziehungsberechtigten dies wünschen; in

die stimmberechtigten Mitglieder nicht ih- diesem Fall sind sie auch stimmberech-
rer Stimme enthalten. tigt. In den in Satz 1 genannten Fällen dür-

fen sich die stimmberechtigten Mitglieder
nicht ihrer Stimme enthalten.

§ 84a § 84a

Klassenrat Klassenrat

Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist in- Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist in-
nerhalb des Unterrichts mindestens eine nerhalb des Unterrichts mindestens eine

Stunde je Schulmonat für die Beratung ei- Unterrichtsstunde je Schulmonat für die
gener Angelegenheiten (Klassenrat) zu ge- Beratung eigener Angelegenheiten (Klas-

währen. Darüber hinaus kann die Schulkon- senrat) zu gewähren. Darüber hinaus kann
ferenz festlegen, dass die Klassenräte bis die Schulkonferenz festlegen, dass die

zu einmal pro Schulwoche stattfinden. Die Klassenräte bis zu einmal pro Schulwoche
Schulleitung oder in der Klasse oder Jahr- stattfinden. Die Schulleitung oder in der
gangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten-

und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassen- den Lehrerinnen und Lehrer sollen auf
rates an seiner Sitzung teilnehmen. Wunsch des Klassenrates an seiner Sitzung

teilnehmen.

§ 85 § 85
Gesamtschülervertretung, Schülerver- Gesamtschülervertretung, Schülerver-
sammlungen sammlungen

(1)–(3) unverändert

(4) Die Gesamtschülervertretung wählt aus (4) Die Gesamtschülervertretung wählt aus

ihrer Mitte ihrer Mitte

1. vier Mitglieder der Schulkonferenz, 1. vier Mitglieder der Schulkonferenz,

2. zwei Mitglieder des Bezirksschüleraus-

2. zwei Mitglieder des Bezirksschüleraus- schusses für die Dauer von zwei Schuljah-
schusses, ren,
92

3. je zwei beratende Mitglieder der Ge-
3. je zwei beratende Mitglieder der Ge- samtkonferenz und der Fachkonferenzen
samtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtelternvertretung und

sowie der Gesamtelternvertretung und
4. je ein beratendes Mitglied weiterer Teil-

4. je ein beratendes Mitglied weiterer Teil- konferenzen der Lehrkräfte und der Erzie-
konferenzen der Lehrkräfte und der Erzie- hungsberechtigten an der Schule, sofern

hungsberechtigten an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der
nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.

Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.
(5)-(9) unverändert

§ 86 § 86

Mitwirkung an Oberstufenzentren und be- Mitwirkung an Oberstufenzentren und be-
ruflichen Schulen ruflichen Schulen

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Ab- (1) An Oberstufenzentren wird für jede Ab-

teilung eine Abteilungsschülervertretung teilung eine Abteilungsschülervertretung
eingerichtet. Diese setzt sich aus den Schü- eingerichtet. Diese setzt sich aus den Schü-

lersprecherinnen und Schülersprechern al- lersprecherinnen und Schülersprechern al-
ler Klassen der jeweiligen Abteilung zusam- ler Klassen und Jahrgangstufen der jewei-

men. Sind keine Klassen gebildet worden, ligen Abteilung zusammen. Für die Qualifi-
wählen die Schülerinnen und Schüler jeder kationsphase der gymnasialen Oberstufe

Abteilung für jeweils 20 Schülerinnen oder an beruflichen Gymnasien, die nach § 35
Schüler aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder Absatz 1 in ein Oberstufenzentrum einge-

einen Sprecher. Die Abteilungsschülerver- gliedert sind, gilt § 84 Absatz 1 Satz 2.
tretung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichbe-
Die Abteilungsschülervertretung wählt aus
rechtigte Abteilungsschülersprecherinnen
ihrer Mitte
oder Abteilungsschülersprecher sowie ein
1. zwei gleichberechtigte Abteilungsschü-
beratendes Mitglied in die Abteilungskon-
lersprecherinnen oder Abteilungsschüler-
ferenz und die entsprechenden Teilkonfe-
sprecher,
renzen der Lehrkräfte und der Erziehungs-
berechtigten.
2. eine Vertreterin oder einen Vertreter für
die Schulkonferenz und
93

3. ein beratendes Mitglied in die Abtei-

lungskonferenz und die entsprechenden
Teilkonferenzen der Lehrkräfte und Erzie-

hungsberechtigten.

(2) Die Abteilungsschülersprecherinnen (2) Die Abteilungsschülersprecherinnen
und Abteilungsschülersprecher bilden die und Abteilungsschülersprecher bilden die

Gesamtschülervertretung des Oberstufen- Gesamtschülervertretung des Oberstufen-
zentrums. Die Gesamtschülervertretung zentrums. Die Gesamtschülervertretung

wählt aus ihrer Mitte wählt aus ihrer Mitte

1. eine Schulsprecherin oder einen Schul- 1. eine Schulsprecherin oder einen Schul-
sprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen sprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen

oder Stellvertreter, oder Stellvertreter,

2. für jede Abteilung eine Vertreterin oder
einen Vertreter für die Schulkonferenz und

3. eine Vertreterin oder einen Vertreter für 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für

den Schülerausschuss Berufliche Schulen. den Schülerausschuss Berufliche Schulen

für die Dauer von zwei Schuljahren und

3. je zwei beratende Mitglieder für die Ge-
samtkonferenz und die Fachkonferenzen

sowie für die Gesamtelternvertretung.

(3) unverändert

(4) Die Sprecherinnen und Sprecher der
Schülerinnen und Schüler von beruflichen

Schulen, die zusammengefasst sind, ohne
ein Oberstufenzentrum zu sein, bilden die

Gesamtschülervertretung. Für die Ge-
samtschülervertretung gilt § 85 Abs. 3 bis

9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie
aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schüler-

ausschusses Berufliche Schulen für die
Dauer von zwei Schuljahren wählt.

§ 87
94

Mitwirkung an Fachschulen

(1) An Fachschulen wählt jede Semester- (1) An Fachschulen wählt jede Semester-

gruppe aus ihrer Mitte zwei gleichberech- gruppe aus ihrer Mitte zwei gleichberech-
tigte Studierendensprecherinnen oder Stu- tigte Studierendensprecherinnen oder Stu-

dierendensprecher für die Semesterkonfe- dierendensprecher für die Semesterkonfe-
renz. Die Studierendensprecherinnen und renz.
Studierendensprecher einer Fachschule,

die nicht einem Oberstufenzentrum ange-
gliedert ist, bilden die Gesamtstudieren-
denvertretung. Für die Gesamtstudieren-

denvertretung gilt § 85 Abs. 3 bis 9 mit der
Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer

Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschus-
ses Berufliche Schulen wählt.

(2) Die Studierendensprecherinnen und
Studierendensprecher einer Fachschule,

die nicht einem Oberstufenzentrum ange-
gliedert ist, bilden die Gesamtstudieren-

denvertretung. Für die Gesamtstudieren-
denvertretung gilt § 85 Abs. 3 bis 9 mit der
Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer

Mitte zwei Mitglieder des Schüleraus-
schusses Berufliche Schulen für die Dauer
von zwei Schuljahren wählt.

(3) Ist eine Fachschule mit anderen berufli-
chen Schulen zusammengefasst, ohne ein
Oberstufenzentrum zu sein, gilt § 86 Ab-

satz 4 mit der Maßgabe, dass die Spreche-
rinnen und Sprecher der Schülerinnen und
Schüler sowie die Studierendenspreche-

rinnen und Studierendensprecher die Ge-
samtschülervertretung bilden.

(2) Besteht eine Abteilung eines Oberstu- (4) Besteht eine Abteilung eines Oberstu-

fenzentrums aus einer oder mehreren Fach- fenzentrums aus einer oder mehreren Fach-
schulen, wird eine Abteilungsstudierenden- schulen, wird eine Abteilungsstudierenden-
95

vertretung gebildet. Jede Abteilungsstudie- vertretung gebildet. Jede Abteilungsstudie-

rendenvertretung setzt sich aus den Studie- rendenvertretung setzt sich aus den Studie-
rendensprecherinnen und Studierenden- rendensprecherinnen und Studierenden-
sprechern aller Semestergruppen der je- sprechern aller Semestergruppen der je-

weiligen Abteilung zusammen. Die Abtei- weiligen Abteilung zusammen. Die Abtei-
lungsstudierendenvertretung wählt aus ih- lungsstudierendenvertretung wählt aus ih-

rer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsit- rer Mitte
zenden und drei Stellvertreterinnen oder
1. zwei gleichberechtigte Abteilungsstu-
Stellvertreter sowie zwei Vertreterinnen
dierendensprecherinnen oder Abteilungs-
oder Vertreter, die an den Sitzungen der
studierendensprecher,
Abteilungskonferenz mit beratender
Stimme teilnehmen. Die oder der Vorsit- 2. eine Vertreterin oder einen Vertreter für
zende und ihre oder seine Stellvertreterin- die Schulkonferenz und
nen oder Stellvertreter sind Mitglieder der
3. ein beratendes Mitglied in die Abtei-
Gesamtschülervertretung des Oberstufen-
lungskonferenz und die entsprechende
zentrums.
Teilkonferenz der Lehrkräfte.
Die beiden Abteilungsstudierendenspre-
cherinnen oder Abteilungsstudierenden-
sprecher sind Mitglieder der Gesamtschü-
lervertretung des Oberstufenzentrums.

(3) Bestehen in einer Abteilung neben Se- (5) Bestehen in einer Abteilung neben Se-
mestergruppen auch Klassen anderer be- mestergruppen auch Klassen anderer be-

ruflicher Schulen, so sind die Studieren- ruflicher Schulen, so sind die Studieren-
densprecherinnen oder Studierendenspre- densprecherinnen oder Studierendenspre-
cher der Semestergruppen Mitglieder der cher der Semestergruppen Mitglieder der

Abteilungsschülervertretung. § 86 Absatz 1 Abteilungsschülervertretung. § 86 Absatz 1
Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Ab- Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Ab-
teilungsschülervertretung eine Studieren- teilungsschülervertretung eine Studieren-

densprecherin oder einen Studierenden- densprecherin oder einen Studierenden-
sprecher und eine Schülersprecherin oder sprecher und eine Schülersprecherin oder

einen Schülersprecher als Vertreterin oder einen Schülersprecher als Vertreterin oder
Vertreter wählt, die an den Sitzungen der Vertreter wählt, die an den Sitzungen der
Abteilungskonferenz mit beratender Abteilungskonferenz mit beratender

Stimme teilnehmen. Stimme teilnehmen.
96

§ 89 § 89

Elternversammlungen, Sprecherinnen Elternversammlungen, Sprecherinnen
und Sprecher der Erziehungsberechtigten und Sprecher der Erziehungsberechtigten

(1) – (2) unverändert

(3) Die Elternversammlung wählt spätes- (3) Die Elternversammlung wählt spätes-
tens einen Monat nach Beginn des Unter- tens einen Monat nach Beginn des Unter-

richts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte richts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte
1. zwei gleichberechtigte Klasseneltern- 1. zwei gleichberechtigte Klasseneltern-

sprecherinnen oder Klassenelternsprecher sprecherinnen oder Klassenelternsprecher
und und höchstens vier Stellvertreterinnen und
Stellvertreter sowie
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die
Klassenkonferenz. 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die
Klassenkonferenz und höchstens vier Stell-
Bei neu gebildeten Klassen lädt die Klas-
vertreterinnen und Stellvertreter.
senlehrerin oder der Klassenlehrer zu die-
ser Sitzung ein. Bestehen keine Klassenver- Bei neu gebildeten Klassen lädt die Klas-
bände, werden für jeweils angefangene 25 senlehrerin oder der Klassenlehrer zu die-
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangs- ser Sitzung ein. Bestehen keine Klassenver-
stufe zwei gleichberechtigte Jahrgangsel-
bände, werden für jeweils angefangene 25
ternsprecherinnen oder Jahrgangseltern-
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangs-
sprecher gewählt.
stufe zwei gleichberechtigte Jahrgangsel-
ternsprecherinnen oder Jahrgangseltern-
sprecher gewählt.
(4) unverändert

§ 90 § 90
Gesamtelternvertretung, Gesamteltern- Gesamtelternvertretung, Gesamteltern-

versammlung versammlung

(1) unverändert

(2) Die Gesamtelternvertretung wählt aus (2) Die Gesamtelternvertretung wählt aus

der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglie- der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglie-
der der

1. eine Elternsprecherin oder einen Eltern- 1. eine Elternsprecherin oder einen Eltern-
sprecher der Schule und bis zu drei Stellver- sprecher der Schule und mindestens eine

treterinnen und Stellvertreter, Stellvertreterin oder einen Stellvertreter,
97

höchstens jedoch drei Stellvertreterinnen

2. vier Mitglieder der Schulkonferenz, oder Stellvertreter,

3. zwei Mitglieder des Bezirkselternaus- 2. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
schusses,

3. zwei Mitglieder des Bezirkselternaus-
4. je zwei beratende Mitglieder der Ge- schusses für die Dauer von zwei Schuljah-
samtkonferenz und der Fachkonferenzen ren,

sowie der Gesamtschülervertretung und
4. je zwei beratende Mitglieder der Ge-

5. je ein beratendes Mitglied weiterer Teil- samtkonferenz und der Fachkonferenzen
konferenzen der Lehrkräfte und der Schüle- sowie der Gesamtschülervertretung und
rinnen und Schüler an der Schule, sofern

nicht entsprechende Teilelternkonferenzen 5. je ein beratendes Mitglied weiterer Teil-
gebildet wurden. konferenzen der Lehrkräfte und der Schüle-

rinnen und Schüler an der Schule, sofern
nicht entsprechende Teilelternkonferenzen

gebildet wurden.

(3)-(6) unverändert

§ 91 § 91
Mitwirkung an Oberstufenzentren und be- Mitwirkung an Oberstufenzentren und be-
ruflichen Schulen ruflichen Schulen

An Oberstufenzentren wird abweichend (1) An Oberstufenzentren wird für jede Ab-

von § 90 Absatz 1 Satz 1 für jede Abteilung teilung eine Abteilungselternvertretung ein-
eine Abteilungselternvertretung eingerich- gerichtet, die sich aus den Elternspreche-
tet. Jede Abteilungselternvertretung wählt rinnen und Elternsprechern jeder Klasse

aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mit- oder Jahrgangsstufe der jeweiligen Abtei-
glieder zwei gleichberechtigte Sprecherin- lung zusammensetzt. Eine Abteilungsel-
nen und Sprecher und ein Mitglied der ternvertretung wird nicht gebildet, wenn

Schulkonferenz. Die Sprecherinnen und weniger als drei Elternversammlungen be-
Sprecher aller Abteilungselternvertretun- stehen. In diesem Fall werden die Aufga-

gen wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder ben der Abteilungselternvertretung durch
für den Elternausschuss Berufliche Schulen, die Versammlung aller Erziehungsberech-
die verschiedenen Abteilungen angehören tigten der zu Schuljahresbeginn minder-

sollen. jährigen Schülerinnen und Schüler der
98

Schule (Abteilungselternversammlung)

wahrgenommen.

(2) Jede Abteilungselternvertretung wählt
aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mit-

glieder

1. zwei gleichberechtigte Sprecherinnen
und Sprecher,

2. ein Mitglied der Schulkonferenz und

3. ein beratendes Mitglied in die Abtei-
lungskonferenz und die entsprechenden

Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der
Schülerinnen und Schüler.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher aller
Abteilungselternvertretungen bilden die

Gesamtelternvertretung und wählen aus
ihrer Mitte

1. eine Elternsprecherin oder einen Eltern-

sprecher der Schule und mindestens eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter,
höchstens jedoch eine Stellvertreterin oder

einen Stellvertreter.

2. für die Dauer von zwei Schuljahren zwei
Mitglieder für den Elternausschuss Berufli-

che Schulen, die verschiedenen Abteilun-
gen angehören sollen, und

3. je zwei beratende Mitglieder der Ge-
samtkonferenz und der Fachkonferenzen

sowie der Gesamtschülervertretung.

§ 90 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Die Elternsprecherinnen und Eltern-
sprecher der Klassen oder Jahrgangsstu-

fen von beruflichen Schulen, die zusam-
99

mengefasst sind, ohne ein Oberstufen-

zentrum zu sein, bilden die Gesamteltern-
vertretung. Für die Gesamtelternvertre-
tung gilt § 90 mit der Maßgabe entspre-

chend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mit-
glieder für den Elternausschuss Berufliche

Schulen für die Dauer von zwei Schuljah-
ren wählt.

§ 105 § 105
Schulaufsicht Schulaufsicht

(1)-(3) unverändert

(4) Der Schulaufsichtsbehörde obliegt die (4) Der Schulaufsichtsbehörde obliegt die

Genehmigung der Entscheidungen des Be- Genehmigung der Entscheidungen des Be-
zirks über die Gründung, Zusammenle- zirks über die Gründung, Zusammenle-

gung, Umwandlung und Aufhebung der von gung, Umwandlung und Aufhebung der von
ihm verwalteten Schulen sowie über die ihm verwalteten Schulen sowie über die
Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunkt- Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunkt-

schule oder einer gymnasialen Oberstufe schule oder einer gymnasialen Oberstufe
im Verbund (§ 109 Absatz 3 Satz 1). Die im Verbund (§ 109 Absatz 3 Satz 1). Die

Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die
bezirklichen Gremien und das für das bezirklichen Gremien und das für das
Schulwesen zuständige Mitglied des Bezirk- Schulwesen zuständige Mitglied des Bezirk-

samts über alle den Bezirk betreffenden samts über alle den Bezirk betreffenden
wesentlichen schulischen Angelegenheiten, wesentlichen schulischen Angelegenheiten,
insbesondere Klassenbildungen, Lehrerzu- insbesondere Klassenbildungen, Lehrerzu-

messung, Unterrichtsversorgung, beson- messung, Unterrichtsversorgung, beson-
dere pädagogische Angelegenheiten und dere pädagogische Angelegenheiten und

die Qualitätsentwicklung der Schulen im die Qualitätsentwicklung der Schulen im
Bezirk, zu informieren. Bezirk, zu informieren. Die Schulaufsichts-
behörde unterstützt im Benehmen mit den

zuständigen Schulbehörden die gesamt-
städtische Koordinierung der Aufnahme-

und Übergangsverfahren nach den §§ 54
bis 57 und die gesamtstädtische Siche-
rung der Schulpflicht nach den §§ 41 bis

45 und § 109 Absatz 2.
100

(5)-(9) unverändert

§ 110 § 110
Bezirksausschüsse Bezirksausschüsse

(1) unverändert

(2) Den Bezirksausschüssen gehören je- (2) Den Bezirksausschüssen gehören je-
weils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 weils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

(Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeite- (Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter), § 85 Abs. 4 Nr. 2 rinnen und Mitarbeiter), § 85 Abs. 4 Nr. 2

(Schülerinnen und Schüler) und § 90 Abs. 2 (Schülerinnen und Schüler) und § 90 Abs. 2
Nr. 3 (Eltern) von den entsprechenden Gre- Nr. 3 (Eltern) von den entsprechenden Gre-
mien gewählten Vertreterinnen und Vertre- mien gewählten Vertreterinnen und Vertre-

ter der Schulen im Bezirk an. Dies schließt ter der Schulen im Bezirk an. Dies schließt
die nach § 105 Absatz 5 verwalteten und die nach § 105 Absatz 5 verwalteten und
im Bezirk liegenden Schulen ein, soweit für im Bezirk liegenden Schulen ein, soweit für

sie und für die in Satz 1 genannten Vertre- sie und für die in Satz 1 genannten Vertre-
terinnen und Vertreter nicht Ausschüsse terinnen und Vertreter nicht Ausschüsse

nach § 112 Absatz 1 gebildet sind. Sofern nach § 112 Absatz 1 gebildet sind. Sofern
an staatlich anerkannten Ersatzschulen an staatlich anerkannten Ersatzschulen
Sprecherinnen oder Sprecher der Lehr- Sprecherinnen oder Sprecher der Lehr-

kräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erzie- kräfte und pädagogischen Mitarbeiterin-
hungsberechtigten gewählt worden sind, nen und Mitarbeiter, Schülerinnen und

gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Schüler oder Erziehungsberechtigten ge-
Bezirksausschuss mit beratender Stimme wählt worden sind, gehören je zwei von
an. ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit

beratender Stimme an.

(3) Die Bezirksausschüsse wählen jeweils (3) Die Bezirksausschüsse wählen jeweils

aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mit- aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mit-
glieder glieder

1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen- 1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
den, den,

2. zwölf Vertreterinnen oder Vertreter für 2. zwölf Vertreterinnen oder Vertreter für
den Bezirksschulbeirat, den Bezirksschulbeirat,

3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den 3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den
betreffenden Landesausschuss und betreffenden Landesausschuss und
101

4. eine Vertreterin oder einen Vertreter für 4. eine Vertreterin oder einen Vertreter für

den Landesschulbeirat. den Landesschulbeirat.

Bei der Wahl der Vertreterinnen oder Vertre- Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse
ter für den Bezirksschulbeirat sollen Vertre- werden für zwei Schuljahre gewählt; im

terinnen oder Vertreter aller im Bezirk vor- Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für
handenen Schularten berücksichtigt wer- die Dauer von zwei Kalenderjahren. Bei der

den. Die Vorsitzenden der Bezirksaus- Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für
schüsse werden für ein Schuljahr gewählt, den Bezirksschulbeirat sollen Vertreterin-

im Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für nen oder Vertreter aller im Bezirk vorhande-
die Dauer von zwei Kalenderjahren. nen Schularten berücksichtigt werden.

(4) unverändert

§ 111 § 111
Bezirksschulbeiräte Bezirksschulbeiräte

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksschulbei- (1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksschulbei-
rat gebildet. Er besteht aus den von den Be- rat gebildet. Er besteht aus den von den Be-

zirksausschüssen jeweils gewählten Vertre- zirksausschüssen jeweils gewählten Vertre-
terinnen und Vertretern sowie einer Vertre- terinnen und Vertretern sowie einer Vertre-
terin oder einem Vertreter des bezirklichen terin oder einem Vertreter des bezirklichen

Jugendhilfeausschusses, die oder der von Jugendhilfeausschusses, die oder der von
diesem benannt wird. Des Weiteren gehö- diesem benannt wird. Des Weiteren gehö-

ren ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 ren ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 3
genannten Vertreterinnen und Vertreter so- genannten Vertreterinnen und Vertreter so-

wie eine Vertreterin oder ein Vertreter des wie eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Ausschusses für Partizipation und Integra- Ausschusses für Partizipation und Integra-

tion der Bezirksverordnetenversammlung tion der Bezirksverordnetenversammlung
mit beratender Stimme an. An den Sitzun- mit beratender Stimme an. An den Sitzun-

gen des Bezirksschulbeirats kann die oder gen des Bezirksschulbeirats kann die oder
der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhil- der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhil-

feausschusses mit beratender Stimme teil- feausschusses mit beratender Stimme teil-
nehmen. nehmen.

(2)-(4) unverändert

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des
Bezirksschulbeirats wählen aus ihrer Mitte
102

eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden

und höchstens fünf Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter.

§ 112 § 112
Ausschüsse Berufliche Schulen Ausschüsse Berufliche Schulen

(1) unverändert

(2) Den Ausschüssen Berufliche Schulen (2) Den Ausschüssen Berufliche Schulen
gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2

Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte), § 86 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte und pädagogische
Nr. 3 (Schülerinnen und Schüler) und § 87 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), § 86

Abs. 1 Satz 4 (Studentinnen und Studenten) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4
sowie § 91 Abs. 2 Satz 4 (Eltern) von den Satz 2 (Schülerinnen und Schüler) und § 87
entsprechenden Gremien gewählten Ver- Absatz 2 Satz 2 (Studentinnen und Studen-

treterinnen und Vertreter der beruflichen ten) sowie § 91 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
Schulen an. Sofern an staatlich anerkann- und Absatz 4 Satz 2 (Eltern) von den ent-

ten Ersatzschulen Sprecherinnen oder sprechenden Gremien gewählten Vertrete-
Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen oder rinnen und Vertreter der beruflichen Schu-

Schüler oder Erziehungsberechtigten ge- len an. Sofern an staatlich anerkannten Er-
wählt worden sind, gehören je zwei von satzschulen Sprecherinnen oder Sprecher

ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler
beratender Stimme an. oder Erziehungsberechtigten gewählt wor-

den sind, gehören je zwei von ihnen dem je-
weiligen Ausschuss mit beratender Stimme

an.

(3) Die Ausschüsse Berufliche Schulen wäh- (3) Die Ausschüsse Berufliche Schulen wäh-
len jeweils aus der Mitte ihrer stimmberech- len jeweils aus der Mitte ihrer stimmberech-

tigten Mitglieder tigten Mitglieder

1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen- 1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
den, den,

2. vier Vertreterinnen oder Vertreter für den 2. vier Vertreterinnen oder Vertreter für den
Beirat Berufliche Schulen und Beirat Berufliche Schulen und

3. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für 3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den
den Landesschülerausschuss, den Landes- sie betreffenden Landesausschuss.

ausschuss des pädagogischen Personals
und den Landeselternausschuss.
103

§ 110 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 110 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) unverändert
§ 113 § 113

Beirat Berufliche Schulen Beirat Berufliche Schulen

(1)-(2) unverändert

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Ar- (3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Ar-
beitgeber und der Arbeitnehmer werden beitgeber und der Arbeitnehmer werden

aus der Mitte aller Vertreterinnen und Ver- aus der Mitte aller Vertreterinnen und Ver-
treter der Arbeitgeber und der Arbeitneh- treter der Arbeitgeber und der Arbeitneh-
mer in den Schulkonferenzen (§ 77 Absatz mer in den Schulkonferenzen (§ 77 Absatz

2 Satz 1 Nummer 6) gewählt. Diese bilden 2 Satz 1 Nummer 6) für die Dauer von zwei
jeweils Versammlungen, die einmal im Kalenderjahren gewählt. Diese bilden je-
Schulhalbjahr zusammentreten. Die Ver- weils Versammlungen, die einmal im Schul-

sammlungen wählen sich jeweils eine Spre- halbjahr zusammentreten. Die Versamm-
cherin oder einen Sprecher. lungen wählen sich in ihrer ersten Sitzung

jeweils eine Sprecherin oder einen Spre-
cher und eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter für die Dauer von zwei Kalen-

derjahren.

(4) Die Mitglieder des Beirats Berufliche (4) Die Mitglieder des Beirats Berufliche
Schulen wählen aus ihrer Mitte Schulen wählen aus ihrer Mitte jeweils für

die Dauer von zwei Kalenderjahren
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
und 1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
und
für den Landesschulbeirat
für den Landesschulbeirat
2. jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter
aus der Gruppe der Lehrkräfte, der Schüle- 2. jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter

rinnen oder Schüler und der Erziehungsbe- aus der Gruppe der Lehrkräfte, der Schüle-
rechtigten und rinnen oder Schüler und der Erziehungsbe-
3. jeweils eine Vertreterin oder einen Vertre- rechtigten und

ter aus der Gruppe der Arbeitgeber und Ar- 3. jeweils eine Vertreterin oder einen Vertre-
beitnehmer. ter aus der Gruppe der Arbeitgeber und Ar-

beitnehmer.
§ 110 Abs. 3 Satz 3 und § 112 Abs. 4 gel-
§ 112 Abs. 4 gilt entsprechend.
ten entsprechend.
104

§ 114 § 114

Landesausschüsse Landesausschüsse

(1)-(2) unverändert

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder eines (3) Die stimmberechtigten Mitglieder eines
jeden Landesausschusses wählen aus ihrer jeden Landesausschusses wählen aus ihrer

Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen- Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
den und drei Stellvertreterinnen oder Stell- den und höchstens fünf Stellvertreterinnen
vertreter. oder Stellvertreter für die Dauer von zwei

Kalenderjahren sowie eine Vertreterin oder
einen Vertreter als beratendes Mitglied für
den Landesschulbeirat.

§ 115 § 115
Landesschulbeirat Landesschulbeirat

(1)-(4) Unverändert

(4a) Mit beratender Stimme gehören dem (4a) Mit beratender Stimme gehören dem
Landesschulbeirat an, Landesschulbeirat an,

1. die Sprecherinnen oder Sprecher der 1. die Sprecherinnen oder Sprecher der

Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder
Erziehungsberechtigten der staatlich aner- Erziehungsberechtigten der staatlich aner-

kannten Ersatzschulen, die Mitglieder der kannten Ersatzschulen, die Mitglieder der
Landesausschüsse sind, Landesausschüsse sind,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Landesbeirats für Partizipation, Landesbeirats für Partizipation,

3. die Vertreterin oder der Vertreter eines für 3. die Vertreterin oder der Vertreter eines für
die staatliche Europaschule zu errichten- die staatliche Europaschule zu errichten-

den Beirats, den Beirats,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des

Landesbeirats für Menschen mit Behinde- Landesbeirats für Menschen mit Behinde-
rungen. rungen,
5. eine von einer Organisation mit Fach-

kompetenz im Bereich lesbische, schwule,
bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche

sowie queere Belange und schulische Bil-
dung benannte Person; die Organisation
105

wird von der für Bildung zuständigen Se-

natsverwaltung für die jeweilige Dauer der
Wahlperiode des Landesschulbeirats be-

stimmt,
6. jeweils eine Vertreterin oder einen Ver-

treter der Landesausschüsse nach § 114.
(5) Unverändert

§ 116 § 116

Grundsätze für die Arbeit von Gremien Grundsätze für die Arbeit von Gremien

(1)-(3) Unverändert

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der (4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermitt- Sofern ein Gremienmitglied mehrere Man-
lung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stim- date innehat, hat das Mitglied für jedes

mengleichheit gelten Anträge als abge- Mandat eine Stimme. Stimmenthaltungen
lehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen in Klas- bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit au-
senkonferenzen Stimmengleichheit, so ent- ßer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten

scheidet die Stimme der oder des Vorsit- Anträge als abgelehnt. Ergibt sich bei Ab-
zenden. stimmungen in Klassenkonferenzen Stim-

mengleichheit, so entscheidet die Stimme
der oder des Vorsitzenden.

(5)-(8) unverändert

§ 117 § 117
Grundsätze für Wahlen Grundsätze für Wahlen

(1) bis (4) unverändert

(5) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme (5) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme
der Wahl. Sie endet mit der Neuwahl des der Wahl. Sie endet mit der Neuwahl des
Gremiums, spätestens mit Ablauf der für Gremiums, spätestens mit Ablauf der für
die Einberufung des neu zu bildenden die Einberufung des neu zu bildenden

Gremiums bestimmten Frist. Die Amtszeit Gremiums bestimmten Frist. Die Amtszeit
endet auch endet auch

1. durch Abwahl, 1. durch Abwahl,
2. durch Niederlegung des Amtes, 2. durch Niederlegung des Amtes,
106

3. mit Ablauf der Zugehörigkeit zu der je- 3. mit Ablauf der Zugehörigkeit zu der je-

weiligen Schule oder weiligen Schule,
4. bei Erziehungsberechtigten mit Ablauf 4. bei Erziehungsberechtigten mit Ablauf

des Schuljahres, in dem die Schülerin oder des Schuljahres, in dem die Schülerin oder
der Schüler volljährig wird. der Schüler volljährig wird oder

Für die Abwahl eines Mitglieds ist ein Gre- 5. bei Mitgliedschaft in den Bezirksaus-
mium beschlussfähig, wenn mindestens die schüssen, dem Bezirksschulbeirat, den
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder Ausschüssen und dem Beirat Berufliche
anwesend ist. Die Abwahl erfolgt durch die Schulen, wenn die Zugehörigkeit zu der

Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nach- jeweils vertretenen Personengruppe en-
folgers. Als Nachfolgerin oder Nachfolger det.
ist gewählt, wer die Mehrheit der abgege-
Für die Abwahl eines Mitglieds ist ein Gre-
benen Stimmen erhält.
mium beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Die Abwahl erfolgt durch die
Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nach-
folgers. Als Nachfolgerin oder Nachfolger
ist gewählt, wer die Mehrheit der abgege-

benen Stimmen erhält.

§ 119 § 119

Vorsitz und Geschäftsstelle Vorsitz und Geschäftsstelle

(1) In der ersten Sitzung der Bezirksschul- (1) In der ersten Sitzung der Bezirksschul-
beiräte, des Beirats Berufliche Schulen und beiräte, des Beirats Berufliche Schulen und
des Landesschulbeirats einer neuen Wahl- des Landesschulbeirats einer neuen Wahl-

periode werden die oder der jeweilige Vor-
periode werden die oder der jeweilige Vor-
sitzende und deren oder dessen Stellvertre-
sitzende und deren oder dessen Stellvertre-
terin oder Stellvertreter gewählt.
terin oder Stellvertreter für die Dauer von
zwei Kalenderjahren gewählt.
(2) unverändert
§ 122 § 122
Sitzungsprotokolle Sitzungsprotokolle

unverändert
(1)
(2) Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern so-
sowie Erziehungsberechtigten ist Gelegen- wie Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit
heit zu geben, die Sitzungsprotokolle der
107

Gremien ihrer Schule einzusehen. Tatsa- zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gre-

chen, die der vertraulichen Behandlung be- mien ihrer Schule einzusehen. Den in Satz 1
dürfen (§ 120 Abs. 3 Satz 1), sind in einer genannten Personen ist auf deren Wunsch
Anlage zum Protokoll aufzuführen, die nur
hin eine Abschrift des Sitzungsprotokolls
von den Mitgliedern des betreffenden Gre-
zur Verfügung zu stellen; die Abschrift
miums eingesehen werden darf.
kann auch digital zur Verfügung gestellt
werden. Tatsachen, die der vertraulichen
Behandlung bedürfen (§ 120 Abs. 3
Satz 1), sind in einer Anlage zum Protokoll
aufzuführen, die nur von den Mitgliedern
des betreffenden Gremiums eingesehen

werden darf.

(3) unverändert

§ 127 § 127

Einschränkung von Grundrechten Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf körperliche Unver- Das Grundrecht auf körperliche Unver-

sehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grund- sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
gesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfas- Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1
sung von Berlin) wird nach Maßgabe des § der Verfassung von Berlin) wird nach Maß-
52 Abs. 2 (Untersuchungen), das Grund- gabe des § 52 Absatz 3 (Untersuchungen),

recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. das Grundrecht der Freiheit der Person (Ar-
2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. tikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von

Maßgabe des § 46 Abs. 2 (Schulverhältnis), Berlin) nach Maßgabe des § 46 Absatz 2
der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) und des § 55 (Schulverhältnis), der §§ 41 bis 45 (Schul-
(vorgezogene Sprachförderung) einge- pflicht) und des § 55 (vorgezogene Sprach-
schränkt. förderung) eingeschränkt.

TKBG TKBG

Alte Fassung Neue Fassung

§ 3 § 3

Höhe der Kostenbeteiligung Höhe der Kostenbeteiligung

(1)-(4) unverändert
108

(5) Vor Beginn der regelmäßigen Schul- (5) Vor Beginn der regelmäßigen Schul-

pflicht wird, einschließlich der Fälle nach pflicht wird, einschließlich der Fälle nach
den Absätzen 2 und 3, mit Ausnahme der den Absätzen 2 und 3, mit Ausnahme der

Beteiligung an den Kosten für eine im An- Beteiligung an den Kosten für eine im Ange-
gebot enthaltene Verpflegung, eine Kosten- bot enthaltene Verpflegung, eine Kostenbe-

beteiligung nach § 1 Absatz 1 nicht erho- teiligung nach § 1 Absatz 1 nicht erhoben.
ben. Satz 1 gilt auch im Falle einer Rück- Satz 1 gilt auch im Falle einer Rückstellung

stellung nach § 42 Absatz 3 des Schulge- nach § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes.
setzes. Dies gilt ebenfalls für Angebote der Dies gilt ebenfalls für Angebote der ergän-

ergänzenden Förderung und Betreuung, zenden Förderung und Betreuung, die in
die in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 sowie in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 sowie in der

der Eingangs- und Unterstufe an Schulen Eingangs- und Unterstufe an Schulen oder
mit dem sonderpädagogischen Förder- in Klassen mit dem sonderpädagogischen

schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in An- Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“
spruch genommen werden. in Anspruch genommen werden.

§ 4a § 4a

Angebote an Schulen Angebote an Schulen
(1)-(2) unverändert

(3) Schülerinnen und Schüler der Jahr- (3) Schülerinnen und Schüler der Jahr-

gangsstufen 1 bis 6, die nur eine Betreuung gangsstufen 1 bis 6, die nur eine Betreuung
in den Ferien benötigen, erhalten an der in den Ferien benötigen, erhalten an der

Ganztagsschule der Primarstufe in gebun- Ganztagsschule der Primarstufe in gebun-
dener Form eine Betreuung zwischen 7.30 dener Form eine Betreuung zwischen 7.30

und 16.00 Uhr, an der Ganztagsschule der und 16.00 Uhr, an der Ganztagsschule der
Primarstufe in der offenen Form eine Be- Primarstufe in der offenen Form eine Be-

treuung zwischen 7.30 und 13.30 Uhr, wenn treuung zwischen 7.30 und 13.30 Uhr, wenn
sie einen entsprechenden Betreuungsver- sie einen entsprechenden Betreuungsver-

trag mit einer Laufzeit von mindestens ei- trag mit einer Laufzeit von mindestens ei-
nem Schuljahr abschließen. Die Kostenbe- nem Schuljahr abschließen. Die Kostenbe-
teiligung für die Schülerinnen und Schüler teiligung für die Schülerinnen und Schüler

der Jahrgangsstufen 4 bis 6 ist in zwölf glei- der Jahrgangsstufen 4 bis 6 ist in zwölf glei-
chen Monatsraten zu zahlen. Bei einem Ver- chen Monatsraten zu zahlen. Bei einem Ver-

tragsbeginn im laufenden Schuljahr sind tragsbeginn im laufenden Schuljahr sind
die entsprechenden Monatsraten für den die entsprechenden Monatsraten für den

laufenden Monat und die verbleibenden laufenden Monat und die verbleibenden
109

Monate zu leisten. Bei einer außerordentli- Monate zu leisten. Bei einer außerordentli-

chen Beendigung des Betreuungsvertrages chen Beendigung des Betreuungsvertrages
im laufenden Schuljahr ist die Kostenbetei- im laufenden Schuljahr ist die Kostenbetei-

ligung nur bis zum Ende des Monats der au- ligung nur bis zum Ende des Monats der au-
ßerordentlichen Kündigung zu leisten. Für ßerordentlichen Kündigung zu leisten. Für

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangs- Schülerinnen und Schüler der Jahrgangs-
stufen 1 bis 3 und der Eingangs- und Unter- stufen 1 bis 3 und der Eingangs- und Unter-

stufe an Schulen mit dem sonderpädagogi- stufe an Schulen und in Klassen mit dem
schen Förderschwerpunkt „Geistige Ent- sonderpädagogischen Förderschwerpunkt

wicklung“ ist die Betreuung in den Ferien „Geistige Entwicklung“ ist die Betreuung in
kostenfrei. den Ferien kostenfrei.

(4) An Schulen mit dem sonderpädagogi- (4) An Schulen und in Klassen mit dem son-

schen Förderschwerpunkt „Geistige Ent- derpädagogischen Förderschwerpunkt
wicklung“ wird für Schülerinnen und Schüler „Geistige Entwicklung“ wird für Schülerin-

in der Eingangsstufe, Unterstufe und Mittel- nen und Schüler in der Eingangsstufe, Un-
stufe das Betreuungsmodul nach Absatz 2 terstufe und Mittelstufe das Betreuungsmo-

Satz 1 Nummer 1 sowie ein Modul wahl- dul nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie
weise von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von ein Modul wahlweise von 15.00 bis 16.00

15.00 bis 18.00 Uhr angeboten. Satz 1 gilt Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr angebo-
auch für Schülerinnen und Schüler der Jahr- ten. Satz 1 gilt auch für Schülerinnen und

gangsstufen 1 bis 6 mit dem Förderschwer- Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 mit
punkt „Autismus“ an Auftragsschulen. Für dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auf-
Schülerinnen und Schüler der Ober- und tragsschulen und in „Kleinklassen für Autis-

Abschlussstufe der in Satz 1 genannten mus“. Für Schülerinnen und Schüler der
Schulen sowie der Jahrgangsstufen 7 bis 10 Ober- und Abschlussstufe der in Satz 1 ge-

der in Satz 2 genannten Schulen sowie den nannten Schulen und Klassen sowie der
in § 28a der Sonderpädagogikverordnung Jahrgangsstufen 7 bis 10 der in Satz 2 ge-

vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zu- nannten Schulen und Klassen sowie den in
letzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. § 28a der Sonderpädagogikverordnung

Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zu-
ist, in der jeweils geltenden Fassung ge- letzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 19.

nannten Schülerinnen und Schülern werden Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden
die Betreuungsmodule nach Absatz 2 Satz ist, in der jeweils geltenden Fassung ge-

1 Nummer 1 und 2 angeboten. Soweit für nannten Schülerinnen und Schülern werden
den Besuch der in Satz 1 bis 3 genannten die Betreuungsmodule nach Absatz 2 Satz
110

Schulen eine abweichende Unterrichtszeit 1 Nummer 1 und 2 angeboten. Soweit für

vorgesehen ist, umfasst das in Absatz 2 den Besuch der in Satz 1 bis 3 genannten
Satz 1 Nummer 1 genannte Betreuungsmo- Schulen eine abweichende Unterrichtszeit

dul auch die jeweils vor der Unterrichtszeit vorgesehen ist, umfasst das in Absatz 2
erforderliche weitere Zeit der ergänzenden Satz 1 Nummer 1 genannte Betreuungsmo-

Betreuung (Frühbetreuung). Die Betreu- dul auch die jeweils vor der Unterrichtszeit
ungsmodule für die in Satz 1 genannten erforderliche weitere Zeit der ergänzenden

Schülerinnen und Schüler der Eingangs-, Betreuung (Frühbetreuung). Die Betreu-
Unter- und Mittelstufe und für die in Satz 2 ungsmodule für die in Satz 1 genannten

genannten Schülerinnen und Schüler der Schülerinnen und Schüler der Eingangs-,
Jahrgangsstufen 1 bis 6 beinhalten in den Unter- und Mittelstufe und für die in Satz 2

Ferienzeiten zusätzlich die Zeit von 8.00 bis genannten Schülerinnen und Schüler der
15.00 Uhr. Für die in Satz 3 genannten Jahrgangsstufen 1 bis 6 beinhalten in den

Schülerinnen und Schüler der Ober- und Ferienzeiten zusätzlich die Zeit von 8.00 bis
Abschlussstufe und der Jahrgangsstufen 7 15.00 Uhr. Für die in Satz 3 genannten
bis 10 beinhalten die Betreuungsmodule Schülerinnen und Schüler der Ober- und

nach Satz 1 keine Ferienbetreuung. Schüle- Abschlussstufe und der Jahrgangsstufen 7
rinnen und Schülern der Ober- und Ab- bis 10 beinhalten die Betreuungsmodule

schlussstufe und den in Satz 3 genannten nach Satz 1 keine Ferienbetreuung. Schüle-
Schülerinnen und Schülern der Jahrgangs- rinnen und Schülern der Ober- und Ab-

stufen 7 bis 10 werden gesonderte Betreu- schlussstufe und den in Satz 3 genannten
ungsmodule in den Ferienzeiten angebo- Schülerinnen und Schülern der Jahrgangs-

ten. Die Betreuungsmodule für die Ferien stufen 7 bis 10 werden gesonderte Betreu-
können ausschließlich oder zusätzlich zu ungsmodule in den Ferienzeiten angebo-

den Betreuungsmodulen nach Satz 1 bean- ten. Die Betreuungsmodule für die Ferien
tragt werden und umfassen wahlweise eine können ausschließlich oder zusätzlich zu

Betreuung zwischen 7.30 und 16.00 Uhr den Betreuungsmodulen nach Satz 1 bean-
oder zwischen 7.30 und 13.30 Uhr oder von tragt werden und umfassen wahlweise eine

6.00 bis 7.30 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Betreuung zwischen 7.30 und 16.00 Uhr
Uhr; die Kostenbeteiligung und die Laufzeit oder zwischen 7.30 und 13.30 Uhr oder von

des Betreuungsvertrages richten sich nach 6.00 bis 7.30 Uhr oder von 16.00 bis 18.00
Absatz 3. Satz 4 gilt für die Ferienzeiten ent- Uhr; die Kostenbeteiligung und die Laufzeit

sprechend. des Betreuungsvertrages richten sich nach
Absatz 3. Satz 4 gilt für die Ferienzeiten ent-

sprechend.
111

(5) unverändert

(6) Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet (6) Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet

sich entsprechend den gewählten Betreu- sich entsprechend den gewählten Betreu-
ungsmodulen sowie der jeweiligen Jahr- ungsmodulen sowie der jeweiligen Jahr-

gangsstufe nach Anlage 2 oder 2a. Die gangsstufe nach Anlage 2 oder 2a. Die
Kostenbeteiligung für die ergänzende För- Kostenbeteiligung für die ergänzende För-

derung und Betreuung an Schulen nach Ab- derung und Betreuung an Schulen und in
satz 4 richtet sich nach der Kostenbeteili- Klassen nach Absatz 4 richtet sich nach der

gung an Ganztagsschulen der Primarstufe Kostenbeteiligung an Ganztagsschulen der
in gebundener Form; für die Frühbetreuung Primarstufe in gebundener Form; für die

in der Mittelstufe oder den Jahrgangsstufen Frühbetreuung in der Mittelstufe oder den
4 bis 6 gilt dabei Anlage 2 Spalte 1, für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 gilt dabei Anlage

Betreuung von 15.00 bis 16.00 Uhr Anlage 2 Spalte 1, für die Betreuung von 15.00 bis
2 Spalte 8, für die Betreuung von 15.00 bis 16.00 Uhr Anlage 2 Spalte 8, für die Betreu-

18.00 Uhr Anlage 2 Spalte 2, für die Früh- ung von 15.00 bis 18.00 Uhr Anlage 2
betreuung in Kombination mit der Betreu- Spalte 2, für die Frühbetreuung in Kombina-

ung von 15.00 bis 16.00 Uhr Anlage 2 tion mit der Betreuung von 15.00 bis 16.00
Spalte 4, für die Frühbetreuung in Kombina- Uhr Anlage 2 Spalte 4, für die Frühbetreu-

tion mit der Betreuung von 15.00 bis 18.00 ung in Kombination mit der Betreuung von
Uhr Anlage 2 Spalte 6 und für die aus- 15.00 bis 18.00 Uhr Anlage 2 Spalte 6 und

schließliche Ferienbetreuung Anlage 2 für die ausschließliche Ferienbetreuung An-
Spalte 10. Wenn das Betreuungsmodul lage 2 Spalte 10. Wenn das Betreuungsmo-
nach Absatz 1 Satz 3 in Kombination mit dul nach Absatz 1 Satz 3 in Kombination mit

dem Betreuungsmodul nach Absatz 1 Satz dem Betreuungsmodul nach Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 gewählt wird, richtet sich die 1 Nummer 2 gewählt wird, richtet sich die

Höhe der Kostenbeteiligung nach Anlage 2 Höhe der Kostenbeteiligung nach Anlage 2
Spalte 6; werden weitere Betreuungsmo- Spalte 6; werden weitere Betreuungsmo-

dule nach Absatz 1 Satz 3 in Anspruch ge- dule nach Absatz 1 Satz 3 in Anspruch ge-
nommen, richtet sich die Kostenbeteiligung nommen, richtet sich die Kostenbeteiligung

nach Anlage 2 Spalte 7. Die Kostenbeteili- nach Anlage 2 Spalte 7. Die Kostenbeteili-
gung für die ergänzende Förderung und gung für die ergänzende Förderung und

Betreuung an Schulen mit einem von Ab- Betreuung an Schulen mit einem von Ab-
satz 1 Satz 1 abweichenden Beginn, Ende satz 1 Satz 1 abweichenden Beginn, Ende

oder Beginn und Ende der Betreuungszeit oder Beginn und Ende der Betreuungszeit
entspricht der Kostenbeteiligung für die entspricht der Kostenbeteiligung für die
112

Ganztagsschule der Primarstufe in der offe- Ganztagsschule der Primarstufe in der offe-

nen Form; für die Frühbetreuung gilt Anlage nen Form; für die Frühbetreuung gilt Anlage
2 Spalte 1, für die Nachmittagsbetreuung je 2 Spalte 1, für die Nachmittagsbetreuung je

nach Umfang Anlage 2 Spalte 3 oder 6, für nach Umfang Anlage 2 Spalte 3 oder 6, für
beide Betreuungsformen zusammen je beide Betreuungsformen zusammen je

nach Umfang Anlage 2 Spalte 5 oder 7 und nach Umfang Anlage 2 Spalte 5 oder 7 und
für die ausschließliche Ferienbetreuung An- für die ausschließliche Ferienbetreuung An-

lage 2 Spalte 9. Für Schülerinnen und Schü- lage 2 Spalte 9. Für Schülerinnen und Schü-
ler der Ober- und Abschlussstufe an Schu- ler der Ober- und Abschlussstufe an Schu-

len mit dem sonderpädagogischen Förder- len oder in Klassen mit dem sonderpäda-
schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und für gogischen Förderschwerpunkt „Geistige

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangs- Entwicklung“ und für Schülerinnen und
stufen 7 bis 10 mit dem Förderschwerpunkt Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit

„Autismus“ an Auftragsschulen sowie für die dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auf-
in § 28a der Sonderpädagogikverordnung tragsschulen oder in „Kleinklassen für Au-
genannten Schülerinnen und Schüler der tismus“ sowie für die in § 28a der Sonder-

Jahrgangsstufen 7 bis 10 gilt für die Früh- pädagogikverordnung genannten Schüle-
betreuung Anlage 2a Spalte 1, für die Früh- rinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7

betreuung in Kombination mit der Betreu- bis 10 gilt für die Frühbetreuung Anlage 2a
ung von 16.00 bis 18.00 Uhr Anlage 2a Spalte 1, für die Frühbetreuung in Kombina-

Spalte 3; für die Betreuung in den Ferien tion mit der Betreuung von 16.00 bis 18.00
gilt für die Betreuung von 7.30 bis 13.30 Uhr Anlage 2a Spalte 3; für die Betreuung

Uhr Anlage 2 Spalte 4, für die Betreuung in den Ferien gilt für die Betreuung von 7.30
von 7.30 bis 16.00 Uhr Anlage 2 Spalte 5, bis 13.30 Uhr Anlage 2 Spalte 4, für die Be-

für die Betreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr An- treuung von 7.30 bis 16.00 Uhr Anlage 2
lage 2a Spalte 4 und für die Betreuung von Spalte 5, für die Betreuung von 6.00 bis

16.00 bis 18.00 Uhr Anlage 2a Spalte 5 je- 7.30 Uhr Anlage 2a Spalte 4 und für die Be-
weils entsprechend. treuung von 16.00 bis 18.00 Uhr Anlage 2a

Spalte 5 jeweils entsprechend.

(7)-(9) unverändert

Anlage 2
113

Kostenbeitrag (Betreuungsanteil) pro Monat in Euro
für ein Kind in der ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen - ohne Verpfle-

gung -

Jahrgangsstufen 4 bis 6, Mittelstufe an Schulen oder Klassen mit dem
sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“

Fußnoten

1) Mittelstufe an Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwer-
punkt „Geistige Entwicklung“ sowie Jahrgangsstufen 4 bis 6 an Auftragsschulen mit dem

sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ oder in „Kleinklassen für Autis-
mus“.

Anlage 2a

Kostenbeitrag (Betreuungsanteil) pro Monat in Euro
für ein Kind in der ergänzenden Förderung und Betreuung an Schulen - ohne Verpfle-
gung -

Ober- und Abschlussstufe an Schulen oder Klassen mit
dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geis-
tige Entwicklung“, Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Auftrags-

schulen mit dem sonderpädagogischem Förderbedarf in
den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder

„Autismus“ oder mit den Förderstufen I oder II

Gesetz über das Verfahren der Berliner Gesetz über das Verfahren der Berliner
Verwaltung Verwaltung

§ 2 § 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) unverändert

(2) Im Übrigen gelten für den Bildungsbe- (2) Im Übrigen gelten für den Bildungsbe-
reich nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 36, 37 reich nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 36, 37
114

Absatz 1 bis 5, §§ 38 bis 52, 79, 80 und Absatz 1 bis 5, §§ 38 bis 52, 79, 80 und

96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für
Schulzeugnisse sowie für Prüfungszeug- Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbe-
nisse und Anerkennungsbescheinigungen scheinigungen in den Bereichen Lehrerbil-
in den Bereichen schulische Bildung, Lehr- dung und Übersetzerprüfung ist die elekt-

erbildung und Übersetzerprüfung ist die ronische Form ausgeschlossen.
elektronische Form ausgeschlossen. Hier-
von unberührt bleibt die Ausstellung zu-

sätzlicher Ausfertigungen oder Zweitschrif-
ten von Zeugnissen in elektronischer Form
gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Schulge-
setzes.

(3)-(5) unverändert

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Schulgesetz

§ 5b:

(1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit gehört zum schulischen Angebot. Sie soll von aner-
kannten Trägern der freien Jugendhilfe auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwi-

schen der Schule und dem Träger der freien Jugendhilfe am Schulstandort erbracht werden.
Die Kooperationsvereinbarungen werden im Einvernehmen mit dem bezirklichen Jugend-

amt, der zuständigen Schulbehörde und der Schulaufsichtsbehörde geschlossen. Weitere
Vorgaben zur Umsetzung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit werden von der für das

Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständi-
gen Senatsverwaltung festgelegt. Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein lebensweltorientiertes, niedrigschwelliges An-

gebot zur ganzheitlichen Förderung und Unterstützung junger Menschen in ihrer individuel-
len, sozialen und schulischen Entwicklung. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften

insbesondere dazu beitragen, Benachteiligungen jedweder Art zu vermeiden beziehungs-
weise abzubauen, individuell unterstützen und beraten sowie bei Konflikten im Einzelfall hel-

fen. Sie richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte der Schule sowie Erzie-
hungsberechtigte.
115

(3) Das Angebot der schulbezogenen Jugendsozialarbeit ersetzt nicht andere Angebote

der Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit oder andere Angebote der Kinder- und Jugend-
hilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen

mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung nach Maßgabe des Haushaltsplanes das
Nähere zur Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit, insbesondere zu ver-

bindlichen Kooperationsregelungen, zur inhaltlich-fachlichen Ausgestaltung und Steuerung
sowie Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 19 Absatz 6:

(6) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe erhalten ein

Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn entsprechend § 4 Absatz 2 des Kin-
dertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, in der jeweils gel-

tenden Fassung ein Bedarf für eine solche Förderung und Betreuung besteht. Satz 1 gilt
auch für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förder-

schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bis zum Ende der Abschlussstufe sowie für Schülerinnen
und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen bis zum Ende der
Jahrgangsstufe 10. Der Bedarf wird für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler

sowie für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Mittelstufe
und der Jahrgangsstufen 6 ohne weitere Prüfung festgestellt und eine ergänzende Förde-
rung und Betreuung gewährt. Die ergänzende Förderung und Betreuung wird auch während

der Schulferien angeboten. Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und insbe-
sondere des Kindes gerecht werden. Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch Bescheid des

örtlich zuständigen Jugendamts, welches die Daten auch im Rahmen eines einheitlichen
Verwaltungsverfahrens für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie die Kinderta-
gesförderung nutzen darf; die Daten sind nach der Beendigung der ergänzenden Förde-

rung und Betreuung zu löschen, soweit die Daten nicht mehr zur Abwicklung des Kostenbe-
teiligungs- oder des Finanzierungsverfahrens benötigt werden. Die ergänzende Förderung

und Betreuung wird als schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde durch die öffentli-
che Schule oder die Bereitstellung von Plätzen bei Trägern der freien Jugendhilfe, die mit
Schulen kooperieren, erbracht; der Betreuungsvertrag wird zwischen den Sorgeberechtig-

ten und dem Jugendamt, im letztgenannten Fall zwischen den Sorgeberechtigten und dem
Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossen. Die ergänzende Förderung und Betreuung
unterliegt der Schulaufsicht nach diesem Gesetz, auch soweit sie von Trägern der freien

Jugendhilfe in Kooperation mit Schulen erbracht wird. Angebote ergänzender Förderung
116

und Betreuung müssen hinsichtlich der Einrichtung und der Personalausstattung den päda-

gogischen und gesundheitlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern entsprechen.
Können die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Schule den Betreu-
ungsbedarf nicht abdecken oder liegt der Bedarf außerhalb der angebotenen Zeiten, kann

im Einzelfall zusätzliche Betreuung bewilligt werden. Hierzu kann das Angebot an Kinderta-
gespflegestellen gemäß den Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes genutzt wer-

den. Die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie an zusätzlichen
Betreuungsangeboten ist freiwillig. Die Kostenbeteiligung in den Jahrgangsstufen 4 bis 6
sowie für die Schülerinnen und Schüler der Mittel-, Ober- und Abschlussstufe der Schulen

mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sowie für die
Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen richtet

sich nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 23. April
2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(GVBl. S. 710) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 26 Absatz 1 Satz 4

des Kindertagesförderungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Schülerinnen und
Schüler aus dem Land Brandenburg können im Rahmen freier Kapazitäten ergänzende För-
derung und Betreuung erhalten, wenn vom Leistungsverpflichteten ein Betreuungsbedarf

festgestellt und die Kostenübernahme erklärt wurde.

§ 35:

(1) Berufliche Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsober-

schulen und Fachschulen sollen zu Oberstufenzentren unter einer gemeinsamen Schullei-
tung organisatorisch zusammengefasst werden. Die einzelnen Oberstufenzentren werden in

Abteilungen gegliedert. Sie können in Absprache mit den Partnern in der dualen Ausbildung
berufliche Fort- und Weiterbildungslehrgänge anbieten und sollen sich zu Kompetenzzen-

tren entwickeln; § 34 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Lehrgang nach § 29 Abs. 3 oder 4 besuchen wollen,
werden, wenn sie keine Entscheidung für eine berufliche Fachrichtung getroffen haben, von

der Schulaufsichtsbehörde einem Oberstufenzentrum nach Maßgabe der verfügbaren
Plätze zugewiesen.

(3) Die Oberstufenzentren kooperieren mit Integrierten Sekundarschulen, um den Schüle-
rinnen und Schülern das Weiterlernen in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgän-

gen zu ermöglichen. Hierüber sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.
§ 37 Absatz 4:
117

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete

Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur
abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organi-

satorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter
eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichts-

behörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die
Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im

Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer
Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organi-

satorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die ge-
wählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den

Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

§ 43b Absatz 1 und 2:

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch Verhalten in der Schule, bei schulischen
Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes oder auf dem Schulweg Leben, Gesundheit

oder sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter Personen gefährdet
oder bedroht oder andere Personen dazu anstiftet und sich von diesem Verhalten weder

durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Sinne der §§ 62 und 63 noch durch sons-
tige mildere Maßnahmen abhalten lässt, können die Erziehungsberechtigten oder die voll-

jährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst einen Antrag auf Befreiung von der
Schulpflicht nach § 43a stellen mit dem Ziel, die Gefährdung oder Bedrohung oder Anstif-

tung dazu zu beenden und Zeit für unterstützende Maßnahmen zu finden. Wird unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht nicht gestellt,

kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Klassenkonferenz und auf Grund einer Stel-
lungnahme des zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Bera-

tungs- und Unterstützungszentrums das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen
der Schulpflicht und den Ausschluss vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstal-

tungen anordnen. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und die Erziehungs-
berechtigten sind zuvor zu hören. Von der Schülerin oder dem Schüler oder den Erziehungs-

berechtigten im Rahmen der Anhörung vorgelegte ärztliche oder therapeutische Auskünfte,
Atteste oder Gutachten werden von der Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt. Die Schul-

aufsichtsbehörde hat eine Anordnung nach Satz 2 zu überprüfen, sobald eine Änderung
des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, spätestens nach drei Mona-

ten; für die Dauer der Anordnung findet spätestens jeweils nach sechs Monaten eine Über-
prüfung derselben statt. Spätestens nach zwölf Monaten eines vollständigen Ruhens der
118

Schulpflicht und eines Ausschlusses vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstal-

tungen muss die Fortsetzung der Beschulung erprobt werden, wenn die Erziehungsberech-
tigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies bei der Schulaufsichts-

behörde beantragen. Die Schulaufsichtsbehörde plant und koordiniert im Zusammenwirken
mit der Schule, dem zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Be-

ratungs- und Unterstützungszentrum und, soweit im Einzelfall erforderlich, weiteren Behör-
den, Einrichtungen und Diensten die Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Schule.

Sie bezieht dabei die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und die Erzie-
hungsberechtigten ein. Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Für Jugendliche ruht die Schulpflicht nach § 43 Absatz 4 insbesondere für die Dauer des

Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder anderer Frei-
willigendienste. Die Schulpflicht kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungs-

einrichtung oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 58 Absatz 8 und 9:

(8) Sind Schülerinnen und Schüler durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung
daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere

Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung ausgleichen (Nachteilsausgleich).
Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen ist dabei zu wahren.

(9) Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen
kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder

Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringen können, die
Leistung oder Teilleistung nicht durch eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung

ersetzt werden kann und die Nichterbringung der Leistung oder Teilleistung auf eine lang
andauernde erhebliche Beeinträchtigung

1. im körperlich-motorischen Bereich,
2. beim Sprechen,

3. durch eine Sinnesschädigung,
4. beim Lesen und in der Rechtschreibung,

5. beim Rechnen oder
6. durch Autismus

zurückzuführen ist. Ein Notenschutz erfolgt nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder

der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeug-
nis zu vermerken.
119

§ 63 Absatz 2:

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

1. der schriftliche Verweis,
2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn
Schultagen,

3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und

5. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind ver-
boten.

§ 73:

(1) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schullei-
ters sowie die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren werden ge-

mäß § 72 ausgewählt.

(2) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen weitere Funktionsstellen ein-
gerichtet werden. Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne

dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.

§ 74 Absatz 3:

(3) Der erweiterten Schulleitung gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2. die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Absatz 1 und
3. die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,

4. die koordinierende Fachkraft der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie
der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6,

5. die sozialpädagogische Fachkraft der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b
und

6. bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.

§ 80 Absatz 2:
120

(2) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte gebildet

(Abteilungskonferenz). Die Gesamtkonferenz kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf
die Abteilungskonferenzen übertragen; im Übrigen entscheiden diese nur über die Angele-

genheiten, die die jeweilige Abteilung betreffen. Den Vorsitz führt die jeweilige Abteilungs-
leiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter.

§ 84 Absatz 1:

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen unter Beachtung des § 117 Absatz 3
spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberech-

tigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher sowie ab Jahrgangsstufe 7 zwei Vertrete-
rinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz. Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klas-

senverbände, wählen die Schülerinnen und Schüler für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler
aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher so-

wie zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Jahrgangskonferenz.

§ 85 Absatz 3 bis 9:
(3) Alle Schülerinnen und Schüler einer Schule wählen aus ihrer Mitte eine Schulsprecherin

oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

1. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
2. zwei Mitglieder des Bezirksschülerausschusses,

3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der
Gesamtelternvertretung und

4. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsbe-
rechtigten an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und

Schüler gebildet wurden.

(5) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher kann die Gesamtschülervertretung während
der Unterrichtszeit bis zu zweimal im Monat für jeweils zwei Unterrichtsstunden zu einer Sit-

zung einladen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Gesamtschülervertretung spä-
testens zwei Wochen nach ihrer Neubildung zu einem gemeinsamen Gespräch über alle

wichtigen schulischen Angelegenheiten ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und je
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz

sollen auf Wunsch der Gesamtschülervertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.
121

(6) Die Gesamtschülervertretung kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehr-

kräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Schülervertretungen mit bera-
tender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen

in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht
strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.

(7) Die Gesamtschülervertretung kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalb-

jahr, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine
Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) der Schule einberufen.

Die Schülerversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische
Angelegenheiten. Unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 kann sie schulische Veran-

staltungen durchführen.

(8) Sind für einzelne organisatorische Bereiche der Schulen Teilkonferenzen der Lehrkräfte

eingerichtet worden, kann die Gesamtschülervertretung entsprechende Teilschülervertre-
tungen bilden. Teilschülervertretungen nehmen die Rechte der Gesamtschülervertretung
wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die

Gesamtschülervertretung nichts anderes beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte
Sprecherinnen oder Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie

jeweils ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und
der Erziehungsberechtigten.

(9) Die Gesamtschülervertretung und die von ihr gebildeten Teilschülervertretungen können
zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden.

Sie können zu diesem Zweck auch Schülerinnen und Schüler der Schule mit beratender
Stimme hinzuziehen, die nicht Mitglied der Gesamtschülervertretung oder der Teilschüler-

vertretung sind.
§ 90 Absatz 3 bis 6:

(3) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung
mindestens dreimal im Schuljahr ein; einem Antrag auf Einberufung ist zu entsprechen, wenn

er von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder von der Schulleiterin
oder dem Schulleiter gestellt wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine neu ge-

bildete Elternvertretung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen
Schuljahr ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und zwei Vertreterinnen oder Vertreter

der Gesamtschülervertretung und der Gesamtkonferenz sollen auf Verlangen der Ge-
samtelternvertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.
122

(4) Sind an der Schule für einzelne organisatorische Bereiche Teilkonferenzen eingerichtet

worden, kann die Gesamtelternvertretung Teilelternvertretungen bilden. Teilelternvertretun-
gen nehmen die Aufgaben der Gesamtelternvertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen

organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtelternvertretung der Schule
nichts anderes beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher

und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die beratenden Mitglieder für die ent-
sprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und Teilschülervertretungen.

(5) Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberech-

tigten einer Schule. Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einbe-
rufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schu-

lische Angelegenheiten. Die Teilelternvertretung kann Teilelternversammlungen einberufen.
Sie dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten

des jeweiligen organisatorischen Bereichs der Schule.

(6) Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen können zur
Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden.

Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen entscheiden
dabei im Einzelfall über die Hinzuziehung auch von solchen Erziehungsberechtigten von

Schülerinnen oder Schülern der Schule, die ihnen nicht angehören.

§ 105 Absatz 5:

(5) Die Schulaufsichtsbehörde verwaltet als zuständige Schulbehörde die äußeren Schul-

angelegenheiten der beruflichen Schulen, der Staatlichen Technikerschule, der Staatlichen
Ballett- und Artistikschule Berlin, der Schulfarm Insel Scharfenberg, des Musikgymnasiums

Carl Philipp Emanuel Bach, des Abendgymnasiums Prenzlauer Berg, der Eliteschulen des
Sports, des Französischen Gymnasiums (Lycée Français), der John-F.-Kennedy-Schule

(Deutsch-Amerikanische Schule) und der Staatlichen Internationalen Schulen (zentral ver-
waltete Schulen). Die Schulaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Schulpflicht, so-

weit diese an einer zentral verwalteten Schule erfüllt wird. Die Bestimmungen des § 109
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 112 Absatz 1 und 4:

(1) Für die beruflichen Schulen werden ein Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen, ein
Schülerausschuss Berufliche Schulen und ein Elternausschuss Berufliche Schulen gebildet.

Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der
Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Beirat Berufliche Schulen.
123

(4) Die jeweils erste Sitzung der Ausschüsse Berufliche Schulen wird von einer Vertreterin

oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde einberufen; in dieser Sitzung werden die
oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses Berufliche Schulen und die Stellvertreterin

oder der Stellvertreter gewählt.

§ 120 Absatz 3:

(3) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind zur Verschwiegenheit ver-

pflichtet

1. in allen Personalangelegenheiten und
2. in allen Angelegenheiten, für die das Gremium die Vertraulichkeit der Beratung beschlos-

sen hat.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes richtet sich nach

den dienst- und personalrechtlichen Vorschriften. Die Mitglieder der in diesem Gesetz ge-
nannten Gremien sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin oder dem

Schulleiter oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde förmlich
zur Verschwiegenheit zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Ein Mit-

glied, das seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt hat, kann durch einen mit zwei
Dritteln der übrigen anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss aus dem Gremium ausge-

schlossen werden. In diesem Fall ist die Ersatzwahl eines neuen Mitglieds zulässig.

Kindertagesförderungsgesetz

§ 4 Absatz 2

(2) Ein Bedarf liegt dem Grunde und dem Umfange nach vor, wenn sich dieser aus päda-
gogischen, sozialen oder familiären Gründen ergibt. Ein solcher liegt insbesondere vor,

wenn die Eltern des Kindes wegen Erwerbstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung,
Studiums, Umschulung oder beruflicher Fort- und Weiterbildung einschließlich der Teil-

nahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder wegen Arbeitssuche die Be-
treuung nicht selbst übernehmen können.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)

§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
124

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-

schaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbe-
darf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung

werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergü-

tung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet
wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist §
34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende

Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schul-
halbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des
gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür er-

forderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten über-
nommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine

Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere
inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbeson-

dere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem
Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemes-
sene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist,

um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu
erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehen-
den Aufwendungen berücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet

wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpfle-
gung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag

zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die
125

Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu

legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pau-

schal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusam-

menhang mit der Teilnahme an
1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare
angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche

Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im
Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus

dem Regelbedarf zu bestreiten.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)

§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe

(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die
eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Ju-

gendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Ab-
satz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt.

Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendun-

gen anerkannt für
1. Schulausflüge und

2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet
wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen
und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von

100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt,
in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für

die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen
126

1. in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme inner-

halb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt,
aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt,

2. in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige
Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite

Schulhalbjahr beginnt,
3. in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr be-

gonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem
das zweite Schulhalbjahr beginnt.

(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines
Schuljahres wird kalenderjährlich mit den in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fort-

schreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsätzen
fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen
Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage).

Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50
Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (An-

lage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchs-
stichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhö-

hen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das
jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1

zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 erge-
benden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalb-

jahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestim-
men und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des
gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür er-

forderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten über-
nommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine

Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere
inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbeson-

dere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem
Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemes-
sene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist,
um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu

erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
127

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehen-

den Aufwendungen berücksichtigt für
1. Schülerinnen und Schüler und

2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet
wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpfle-
gung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag

zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die
Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu

legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pau-

schal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusam-
menhang mit der Teilnahme an

1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare

angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. Freizeiten.

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche
Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an

Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im
Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus

dem Regelbedarf zu bestreiten.

Bundeskindergeldgesetz

§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses

Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes An-
spruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und

wenn
1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a

beziehen oder
2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld bezie-

hen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
128

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berück-

sichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Per-
son Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das

Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und

Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der

Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. § 28 Absatz 1
Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Bemessung der

Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit

sie nicht von Dritten übernommen werden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Ein-
kommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und
40 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

III. Die von den Beteiligten jeweils erstellten Zusammenfassungen der wesentlichen An-
sichten nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Lobbyregistergesetzes

Vereinigung der Schulleitungen berufsbildender Schulen Berlin

• grundsätzlich nachvollziehbar

• Änderungsbedarf bei Beschreibung der Anpassungen im Bereich der berufsbildenden
Schulen

Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden (DaKS)

Es wird empfohlen auf die beabsichtigte Einführung einer Bedarfsprüfung für das Früh-
und Spätmodul in der Ergänzenden Förderung und Betreuung zu verzichten.

Die Bedarfsprüfung brächte einen erhöhten bürokratischen Aufwand und würde bei klei-

nen Trägern für Gewährleistungsprobleme sorgen. Konkrete Zahlen, die den behaupteten
Anstieg der Inanspruchnahme belegen, werden nicht vorgelegt und es findet keine Be-
rechnung des steigenden Bürokratieaufwands statt.
129

LSVD Verband Queere Vielfalt Berlin-Brandenburg e.V.

Der LSVD Verband Queere Vielfalt Berlin-brandenburg e.V. begrüßt ausdrücklich die ge-

plante Ergänzung im Berliner Schulgesetz, wonach künftig eine von einer fachkompeten-
ten Organisation im Bereich der LSBTIQ* benannte Person mit beratender Stimme im Lan-
desschulbeirat vertreten sein soll.

Diese gesetzliche Verankerung stellt einen wichtigen Schritt zur strukturellen Sichtbarkeit

queerer Perspektiven im Berliner Bildungssystem dar. Sie schafft nicht nur formale Beteili-
gung, sondern anerkannt die Relevanz spezifischer Erfahrungen und Fachkompetenz in

der schulischen Bildungslandschaft – insbesondere im Hinblick auf die Prävention von Dis-
kriminierung, die Förderung geschlechtlicher und sexueller Vielfalt sowie die Umsetzung
des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG).

Besonders positiv zu bewerten ist, dass:

die Fachkompetenz zu LSBTIQ*-Belangen als notwendiges Kriterium gesetzlich benannt

wird,

die Benennung durch eine fachkundige Organisation erfolgt,

und die Einbindung auf die gesamte Wahlperiode des Landesschulbeirats ausgelegt ist,
was Verlässlichkeit und Kontinuität schafft.

Wir regen an, die Kriterien für die Auswahl der Organisation und der benennenden Person

transparent zu gestalten und auf ein pluralistisches, diskriminierungssensibles Verständnis
von Vielfalt zu achten. Die Einbindung sollte aktiv begleitet und mit der Möglichkeit der
Mitgestaltung relevanter schulpolitischer Prozesse verbunden sein.

VOB e.V.

Die VOB begrüßt die Vielzahl an Klarstellungen und Anpassungen im Schulverfassungs-

recht, Tagesbetreuung, Qualitätssicherung, wissenschaftlichen Untersuchungen, den Unter-
suchungen durch das Gesundheitsamt, zur Datenverarbeitung, zur Koordinierung im Über-

gangsverfahren und die Möglichkeit elektronische Zeugnisse auszustellen. Damit werden
die Arbeitsprozesse erleichtert und insbesondere beim Aufnahmeverfahren rechtlich ab-

gesichert.

Völlig aus dem Zusammenhang und nicht in den großen Richtlinien der Änderungen auf-
geführt ist die folgende Änderung, die wir strikt ablehnen:
130

Der Verband lehnt die Änderungen des §56 Absatz 1 scharf ab.

Begründung: Das Gymnasium ist laut Schulgesetz ein einheitlicher Bildungsgang, der die

Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe umfasst. Im Jahrgang 10 wird laut Rah-
menplan nach dem Niveau H unterrichtet, das an den ISS/Gemeinschaftsschulen im Jahr-

gang 11 vorgesehen ist. An den Gymnasien in Berlin sind regelhaft 32 aber auch deutlich
mehr Schülerinnen und Schüler in den Klassen. Außerdem sind nach jedem Jahr Verset-

zungsentscheidungen vorgesehen.

Bei diesen Voraussetzungen ist es nicht im Sinne der Kinder, die zieldifferent unterrichtet
werden, ein Gymnasium zu besuchen.

Für die Lehrkräfte stellt es eine besondere Herausforderung dar, wenn unter den genann-

ten Bedingungen zieldifferent unterrichtet werden soll. Dies ist beim Bildungsgang Gym-
nasium nicht vorgesehen. Die zur Verfügung gestellten Ressourcen an den Gymnasien las-

sen ein bedarfsgerechtes Unterrichten und betreuen nicht zu.

An einzelnen Gymnasien werden Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht für zieldiffe-
rent zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler durchgeführt. Dort werden die notwendi-

gen erheblichen Ressourcen bereitgestellt. Diese Schulversuche zeigen, dass bei einer
Bereitstellung der Ressourcen und einer entsprechenden Vorbereitung, ein gemeinsamer

Unterricht möglich sein kann. Für diese Schulversuche kann die abweichende Aufnahme
auch in einer Einrichtungsverfügung festgelegt werden.

Die Ressourcen betreffen auch eine Frequenzabsenkung in den Klassen. Diese Maßnahme

er-scheint berlinweit unmöglich.

Im Förderschwerpunkt Lernen wird auch in einzelnen Fächern ein zielgleicher Unterricht
angestrebt. An einem Gymnasium wird dies durch das höhere Niveau erschwert.

Die in der Sonderpädagogikverordnung § 11 Absatz 9 und 10 aufgeführten Hinweise zu
den Abschlüssen verdeutlichen, dass eine Beschulung an einem Gymnasium nicht vorge-
sehen ist.

Vorschlag: § 56 Absatz (1) bleibt unverändert.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Paritätischer Wohlfahrtsverband LV Berlin e.V.
131

Die nun vorgeschlagenen Änderungen in § 19 Abs. 6 SchulG fügen die bereits im Frühjahr

vollzogenen Änderungen in der Schülerförderungs- und betreuungsverordnung in Bezug
auf Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ein und präzisieren somit die gesetzliche

Grundlage für die damalige Verordnungsänderung in der SchüFöVO in Bezug auf die
Schülerinnen und Schüler mit dem dazugehörigen Diagnostikstatus „Geistiger Entwick-

lung“ oder „Autismus“ beim Besuch der Regelschule oder sogenannter „Kleinklassen“.

Mit Verweis auf die Stellungnahme im April zu den damaligen Änderungen der SchüFöVO
sieht der Paritätische die Einrichtung von Kleinklassen für Kinder mit sonderpädagogi-

schem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“ an allgemeinbildenden
Schulen immer dann kritisch, wenn die Klassen losgelöst vom Inklusionsbestreben der

Schulen vollständig separiert eingerichtet werden. Die unzureichende Zahl an Förderschu-
len sollte nicht durch schlechte Alternativen kompensiert werden. In der Regel erfüllen die

bestehenden Schulräume der allgemeinbildenden Schulen die Anforderungen für gelin-
gende Inklusion nicht; es fehlen für die neu einzurichtenden Kleinklassen notwendige

Fach-, Therapie-, Rückzugs- und Sanitärräume. Es ist mit der stark ausgeweiteten Einrich-
tung von sogenannten „Kleinklassen“ darauf zu achten, dass die Räume entsprechend

den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ausgestattet werden und die pädagogi-
sche Ausrichtung der Schule die sogenannten „Kleinklassen“ vollumfänglich in das Schul-
programm sowie das Kinderschutzkonzept integrieren. Wir bitten Sie daher in der Umset-

zung darauf zu achten, dass die Begleitung der sogenannten „Kleinklassen“ durch die
Schulaufsichten und durch die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Bera-

tungs- und Unterstützungs-zentren (SIBUZ) entsprechend zum Wohl der Schülerinnen und
Schüler erfolgt.

Der Paritätische sieht die weiteren Änderungen in § 19 Abs. 6 und in § 4 Abs. 6 Schülerför-

derungs- und betreuungsverordnung (SchüFöVO) nicht nur kritisch, sondern rät von der
Umsetzung ab. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, dass die Bedarfsprüfungen

für die Frühbetreuung 6.00 Uhr bis 7.30 Uhr (betrifft die Module 1, 4 und 5 der EFöB) und
die Spätbetreuung 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr (betrifft die Module 3 und 4) wieder eingeführt

werden sollen. Nach unserem Kenntnistand ist es nach Aufhebung der Bedarfsprüfung zu
keinem erheblichen Anstieg der Inanspruchnahme gekommen, weder für die Früh- noch

für die Spätbetreuung. Träger der ergänzenden Förderung und Betreuung meldeten uns
zurück, dass es zu leichten Anstiegen in Situationen kam, in denen es um die Vereinbarkeit

von Familie und Erwerbsarbeit ging. Die leicht erhöhte Inanspruchnahme war im Wesentli-
chen in der 1. bis 3. Jahrgangsstufe zu verzeichnen. Eine Abnahme der Betreuungsnach-

frage in der 5. und 6. Jahrgangsstufe ist bei den Trägern weiterhin sichtbar. Die älteren
132

Kinder werden mehr und mehr durch die Familie betreut oder nehmen an außerschuli-

schen Freizeitaktivitäten wie Sport, Musik, kulturellen Aktivitäten usw. teil.

Der Paritätische rät von einer generellen Einführung der Bedarfsprüfung ab. Die zusätzli-
chen Kosten durch die notwendige Aufstockung der Personalausstattung in den Kitagut-

scheinstellen dürfte den Effekt der Einsparung bei der Gewährung von Früh- und Spätbe-
treuung aufwiegen. Der Gesetzentwurf gibt keinen Aufschluss zu den zusätzlichen Kosten,

die durch die Wiedereinführung der Bedarfsfeststellung entstehen oder zu den vermuteten
Einsparungen durch die angenommene Nichtnutzung der Früh- und Spätbetreuung. Ver-

lässliche Zahlen über eine erfolgte Nachfrageerhöhung in der Früh- und Spätbetreuung
nach Abschaffung der Bedarfsprüfung liegen uns von Seiten der Senatsbildungsverwal-

tung nach unserem Kenntnisstand nicht vor.

Die Wiedereinführung der Bedarfsprüfung trifft in der Regel Familien mit Teilzeitarbeitsver-
trägen sowie atypischen Arbeitszeiten, die in Folge in ihrer Erwerbsarbeit unflexibler wer-

den und ggf. bei Änderungen der Arbeitszeiten dazu gezwungen sind, aufwendige Be-
darfsfeststellungen zu durchlaufen, um die Betreuungszeiten der ergänzenden Förderung

und Betreuung für ihre Kinder zu sichern, um dann nachfolgend ihre Arbeitszeiten anpas-
sen zu können. Damit wird die Erwerbsarbeit von Familien und in erster Linie von Frauen

durch zusätzliche Zugangsbarrieren zu benötigter flexibler Betreuung eingeschränkt und
nicht ausreichend unterstützt.

Verband Berliner Grundschulleitungen

Wir kritisieren die Wiedereinführung der Bedarfsprüfung.

Erzbistum Berlin

1. Regelungen zum Schulverfassungsrecht im Schulgesetz:

Keine Anmerkungen.

2. Regelungen im Schulgesetz zum Bildungsgang der Altenpflege an den Berufsfachschu-
len:

Keine Anmerkungen.

3. Regelungen im Schulgesetz, Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKGB) und in

der SchüFöVO
133

hinsichtlich ergänzender Förderung und Betreuung:

In der Wiedereinführung der Bedarfsprüfung für das Früh- und Spätmodul sehen wir einen

nicht nachvollziehbaren zusätzlichen Aufwand, da es aus unserer Sicht mit Wegfall der Be-
darfsprüfung zu keiner Ausweitung in der Betreuung der Früh- und Spätmodule kam.

4. Regelungen zur Qualitätssicherung und Evaluation an Schulen im Schulgesetz:

Wir gehen davon aus, dass wir als freie Träger von dieser Regelung nicht betroffen sind.
Für die katholischen Schulen gibt es im Rahmen der Gemeinsamen katholischen Schulin-
spektion ein eigenes Verfahren.

5. Regelungen zur Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen in Schulen

Keine Anmerkungen

6. Regelungen im Schulgesetz zu Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern durch
das Gesundheitsamt:

Keine Anmerkungen.

7. Regelungen zu Datenverarbeitungen im Schulgesetz:

Keine Anmerkungen.

8. Regelungen zur Unterstützung der zuständigen Schulbehörden durch die Schulauf-
sichtsbehörde bei der gesamtstädtischen Koordinierung der Aufnahme- und Übergangs-

verfahren:

Wir gehen davon aus, dass wir als freie Träger von dieser Regelung nicht betroffen sind.

9. Regelungen zur Ausstellung von Schul-und Prüfungszeugnissen in der schulischen Bil-
dung in

elektronischer Form:

Keine Anmerkungen.

Interessenvertretung AG MmB Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Die Interessenvertretung der Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen der Senatsver-
waltung Bildung, Jugend und Familie (§ 19 LGBG) kritisiert den Entwurf zur Änderung des

Schulgesetzes (09/2025) in mehreren Punkten:
134

Teile des Entwurfs verletzen das Recht auf Bildung und erfordern deutliche Nachbesserun-

gen, insbesondere zur Wahrung von Inklusion, Bildungsgerechtigkeit, Datenschutz und Par-
tizipation von Menschen mit Behinderungen.

Im Verfahren fehlte eine frühzeitige und barrierefreie Beteiligung im Sinne der Vorgaben

des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG).

Im Einzelnen:

zu § 19 Abs. 6 SchulG-E:

Sonderpädagogische Kleinklassen für die Förderbedarfe Autismus und Geistige Entwick-

lung widersprechen dem Inklusionsgedanken des Schulgesetzes und fördern Segregation.
Es fehlen weiterhin klare Regelungen, die Sicherstellung von Durchlässigkeit und ausrei-

chenden Ressourcen. Die hier erfolgte Änderung sichert zwar die notwendige Betreuung
im Bereich der ergänzenden Betreuung und Förderung (EFöB), die bislang unklar war.
Gleichzeitig setzt sich jedoch durch die getroffene Regelung die bereits mit der Versteti-

gung der sonderpädagogischen Kleinklassen durch die letzte Änderung der Sonderpäda-
gogikverordnung nun auch im EFöB fort. Die Wiedereinführung der Bedarfsprüfung Früh-

und Späthort wird dem Verwaltungsaufwand für Eltern von Ki mB und Verwaltung nicht ge-
recht. Zugleich löst sie eine Versorgungslücke bzgl. der Kleinklassen aufgrund geringer

Schülerzahl aus.

§ 52 Abs. 2 SchulG-E:

Unklare Definition von „begründeten Zweifeln“ bei gesundheitlichen Gründen für Schuldis-

tanz. Es besteht die Gefahr willkürlicher Auslegung und uneinheitlicher Praxis. Erforderlich
sind klare Vorgaben zum Umgang mit Attesten, Schutz chronisch Kranker, Vermeidung von
Doppelbegutachtungen und Möglichkeiten zur Ablehnung bestimmter beauftragter Ge-

sundheitsämter in begründeten Fällen.

§ 55 SchulG: Es wird Heilung bzgl. Ausnahmeregelungen für schwer und schwerstbehin-

derte Schüler:innen empfohlen

§§ 64a ff. SchulG-E (Datenschutz):

Änderungen sind unzureichend. Es besteht die ernsthafte Gefahr von übermäßigem Ein-
griff in Rechte. Der Datenaustausch mit Jugendbehörden ist schon heute oft intransparent

und ohne Beteiligung der Betroffenen. Der genaue Zweck des Datenaustausches ist im
135

Gesetz zu konkretisieren. Datenschutz (u.a. Art. 5 Abs. 1c iVm Art. 6 DGSVO) und Selbst-

bestimmung müssen besser abgesichert werden.

§ 64d SchulG-E:

Speicherung individueller Ergebnisse interner/externer Evaluation ist fragwürdig. Gefahr
von Zweckentfremdung besteht, da die Ergebnisse beim jeweiligen Schüler oder der je-

weiligen Schülerin abrufbar sind. Es ist eine datenschutzkonforme Ausgestaltung notwen-
dig. Diesem wird die geplante Regelung ebenso nicht gerecht wie es gleichzeitig an Vor-

gaben zur Herstellung von Barrierefreiheit mangelt (etwa Fragebögen, leichte Sprache,...).

§§ 81, 82 SchulG-E:

Der geplante vollständige Ausschluss von Eltern- und Schüler:innenvertretungen bei Ent-

scheidungen zu Nachteilsausgleich/Notenschutz wird abgelehnt. Eine Teilnahme sollte auf
Wunsch der betroffenen Schüler:innen bzw. deren Erziehungsberechtigten möglich sein
(wie an anderer Stelle bereits möglich), da sonst Eingriff ins Recht auf Bildung droht. Über

die Möglichkeit der Teilnahme sind Betroffene aufzuklären.

§ 115 SchulG-E:

Die Änderungen zum Schulverfassungsrecht werden in der geplanten Form nicht bean-

standet. Sie sollten jedoch weiter ergänzt werden. Um die besonderen Belange der Men-
schen mit Behinderungen im Landesschulbeirat, aber auch im gesamten Schulwesen zu

stärken und der derzeitigen Stagnation der Inklusion entgegenzuwirken, sollte ihnen eine
Stimmberechtigung eingeräumt werden. Aktuell sieht das Schulgesetz eine lediglich bera-

tende Funktion vor.

Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen

Vielen Dank für die Übersendung der o.g. Senatsvorlage und die frühzeitige Beteiligung
im Rahmen von § 17 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz. Zunächst möchte ich auf

meine Stellungnahme vom 10. Januar 2024 zur letzten Änderung des SchulG sowie vom
8. November 2024 zur Änderung der SopädVO verweisen, deren Forderungen ich bislang

überwiegend nicht berücksichtigt sehe und diese erneut bekräftigen. Ergänzend verweise
ich auf die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom Mai 2024 zur

Umsetzung von Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), welche umfassende
Regelungsvorschläge zur landesrechtlichen Umsetzung von Artikel 24 UN-BRK macht.
136

Als problematisch in diesem Kontext hervorzuheben sind dabei insbesondere der im

SchulG bestehende Ressourcenvorbehalt, die unzureichenden Vorschriften zur Vermei-
dung des Ruhens der Schulbesuchspflicht, die fehlende Verankerung angemessener Vor-

kehrungen im Schulrecht sowie mit dem vorliegenden Änderungsgesetz verfestigte Schaf-
fung einer Rechtsgrundlage für die dauerhafte Einrichtung sonderpädagogischer Klein-

klassen insbesondere in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Autismus.

Daher schlage ich vor, in Bezug auf das SchulG weitgehende Änderungen im Sinne der
Umsetzung von Artikel 24 UN-BRK vorzunehmen, die über den jetzt vorliegenden Entwurf

hinausgehen.

Im Zuge der gemeinsam mit den Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen
abgegebenen Stellungnahme zur Änderung des KitaFöG vom 18. Juni 2025 habe ich

auch auf im Zuge der Sprachförderung notwendige Änderungen von § 55 SchulG auf-
merksam gemacht, die unbedingt umgesetzt werden sollte:

„Es sollte in § 55 Abs. 1 ein Satz aufgenommen werden, wonach im Rahmen des Sprach-

standsfeststellungsverfahrens angemessene Vorkehrungen gewährt werden müssen und
nicht lautsprachliche Kommunikation bei der Sprachstandsfeststellung diskriminierungsfrei

berücksichtigt wird. In § 55 Abs. 2 sollten behinderungsbedingte Ausnahmeregelungen
von der Verpflichtung zur vorschulischen Sprachförderung gesetzlich vorgesehen werden.

Zudem müssen die Angebote der Sprachförderung auch für die Zielgruppe der Kinder mit
Behinderungen zugänglich sein und angemessene Vorkehrungen gewährleistet werden.“

Zu den im Entwurf vom August 2025 im Einzelnen geplanten Änderungen habe ich die fol-

genden Anmerkungen:

§ 19 Abs. 6 SchulG sowie § 4 a TKBG

Durch die hier vorgenommenen Folgeänderungen hinsichtlich des Anspruches auf ergän-
zende Förderung und Betreuung auch für SuS aus sonderpädagogischen Kleinklassen

werden diese als nicht nur vorübergehende, sondern grundsätzlich bestehende Teile des
Schulsystems weiter und die Separierung über den Unterricht hinaus verankert. Hierzu ver-

weise ich auch auf meine gemeinsam mit den Interessenvertretungen der AG Bildung ab-
gegebene Stellungnahmen zur Änderung der SchüFöVO vom 10. April 2025 sowie auf

meine Stellungnahme zur SopädVO vom 8. November 2024.

§ 64 Datenverarbeitung sowie § 64 a Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank
137

In Bezug auf den behördenübergreifenden Datenaustausch zwischen Gesundheits-, Ju-

gend- und Schulämtern begrüße ich grundsätzlich die Schaffung rechtlicher Grundlagen
zur Ermöglichung des Datenaustausches sofern dies der Sicherstellung des Rechts auf Bil-

dung oder aber von Leistungen zur Teilhabe an Bildung dient. Zugleich verweise ich da-
rauf, dass es sich bei gesundheitlichen Daten sowie Daten, die in § 64 Abs. 1 in Zusam-

menhang mit dem Ruhen der Schulbesuchspflicht erhoben werden, um sensible Personen-
daten handelt, die besonders schutzwürdig sind. Sofern also eine Datenweitergabe zwi-

schen den unterschiedlichen Behörden für die betroffene Person von Nachteil sein könnte
oder aber ihr Recht auf Bildung oder ihren Zugang zu Hilfe nach dem SGB ernsthaft ge-

fährden könnte, ist eine solche einzuschränken und von der Zustimmung der betroffenen
Person bzw. ihrer Sorgeberechtigten abhängig zu machen.

GEW BERLIN

Der zunehmende Fokus auf Datenerhebungen im Schulbereich sowie die Arbeitszeiterfas-

sung für Lehrkräfte über das Schulportal werden kritisch gesehen. Multiprofessionelle Un-
terstützung der Schulen bei Schuldistanz wird als nötig erachtet. Für die erneute Bedarfs-

prüfung im eFöB müssen personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. In Bezug
auf die Verwendung von KI werden Ergänzungen eingefordert.
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### 19/84 – Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-04-23  **vsys**: 4200  **Status**: done

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/70 – Drittes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-28  **Urheber**: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie  **vsys**: 4200  **Status**: done

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> Anhörung

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**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Bildung

**Akteure handelnd**: Jugend und Familie Ausschuss für Bildung (urheber)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×4); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×4); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×3); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Sandra Khalatbari (gazetteer, ×2); Erzbistum Berlin (gazetteer, ×1); GEW Berlin (gazetteer, ×1)

**Locations**: Lichtenberg (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_
