# V-447261 — Gesetzgebung

**VID**: V-447261  
**VNr**: V-447261  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Gesundheitseinrichtungen  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-03-31 |
| 1. Lesung | 2026-04-23 |
| Ausschussberatung | 2026-04-27 |
| Beschlussempfehlung | 2026-04-27 |
| 2. Lesung | 2026-05-07 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-05-13 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3175
  > Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

## Dokumente

### 19/3104 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-31  **vsys**: 5220  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3104.pdf

> Die durch die Krankenhausreform geänderten bundesrechtlichen Vorgaben zur Vergütung wirken sich auch auf die Krankenhausplanung der Länder aus, so dass das Landesrecht zu aktualisieren ist. Die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes umfasst im Wesentlichen die Regelungen zur Krankenhausplanung, mit denen eine Erweiterung der Planungssystematik ermöglicht wird.ÄnderungsgesetzÄnderung § 6Änderung § 7 Vorabüberweisung an den Ausschuss für Gesundheit und Pflege

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure betroffen**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (gazetteer, ×1)

**Locations**: Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/3104
01.04.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3104
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
WGP – I D -

Tel.: 9028 (928) 1805

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung –

über Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

A. Problem
Seit dem 12.12.2024 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in

Kraft, das in einem mehrmonatigen Prozess durch das bis einschließlich März 2026 im
Gesetzgebungsverfahren befindliche Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
angepasst wurde.

Diese bundesweite Reform ändert die Rahmenbedingungen für die Vergütung der
Krankenhäuser sowie die qualitativen Anforderungen an die Leistungserbringung durch
die Krankenhäuser.

Zukünftig richtet sich die Finanzierung der Krankenhäuser nach den durch das Land
zugewiesenen Leistungsgruppen, wenn die dafür vorgeschriebenen Qualitätskriterien
erfüllt sind. Die Berücksichtigung von Qualitätskriterien im Rahmen der Zuweisungen

von Leistungsgruppen durch die Länder spiegelt sich nicht im Landeskrankenhausge-
setz wider. Vor diesem Hintergrund ist eine Erweiterung der Krankenhausplanungsme-
thoden erforderlich.

Zudem sieht der Bundesgesetzgeber vor, dass zukünftig über den Krankenhausbereich
hinaus sektorenübergreifende Einrichtungen ein Leistungsspektrum sowohl im stationä-
ren als auch im ambulanten Bereich umfassen.
2

Infolge der Änderungen entfallen unter anderem auch die bundesrechtlichen Regelun-
gen zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren.

B. Lösung
Die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes umfasst im Wesentlichen die Regelun-
gen zur Krankenhausplanung, mit denen eine Erweiterung der Planungssystematik er-

möglicht wird.

Wegen der ersatzlosen Streichung der bundesrechtlichen Regelung zu den planungs-

relevanten Qualitätsindikatoren ist die Streichung des § 6 Absatz 3 des Landeskran-
kenhausgesetzes erforderlich.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

Die Gesetzesänderungen sind alternativlos.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Das Gesetz hat keine Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter.

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunter-
nehmen.

H. Gesamtkosten
Das Gesetz hat keine Kosten zur Folge.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Branden-
burg.

J. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
3

Der Senat von Berlin
WGP – I D 21 -

Tel.: 9028 (928) 1907

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
_______________________________________________________________________________________

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Vom

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch
Gesetz vom 3. Juni 2025 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

„§ 6 Krankenhausplan“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
4

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6
Krankenhausplan“.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2. Versorgungsziele, Leistungsgruppen, Qualitätsanforderungen sowie die Vo-
raussetzungen für die Zulassung zur Notfallversorgung und zur sektorenübergrei-
fenden Versorgung benennt,
3. die Standorte der Krankenhäuser mit den Leistungsgruppen und Fachrichtun-

gen ausweist und standort-, abteilungs- und leistungsgruppenbezogene Festle-
gungen zu den Behandlungs- und Leistungskapazitäten treffen kann,“.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 11 ge-
nannten Ausbildungsstätten sowie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtun-

gen ausweist,“.

cc) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. Krankenhäusern Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen kann.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Medizi-
nischen Dienst mit der Prüfung eines Krankenhauses gemäß § 275a Absatz 1 Satz
1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen. Der Auftrag muss

die diese Prüfung rechtfertigenden Anhaltspunkte sowie den konkreten Gegen-
stand und Umfang des Prüfauftrags umfassen. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung
verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst die ordnungsgemäßen Prüfungen
5

nach Satz 1 auch unangekündigt zu ermöglichen sowie Zugang zu den Räumen
und den Unterlagen zu gewähren.“

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt die Aufnahme
oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan einschließlich
näherer Bestimmungen insbesondere zur Beteiligung eines Krankenhauses an der

Notfallversorgung, zu den zu erbringenden Leistungsgruppen und zu den besonde-
ren Aufgaben gegenüber dem Krankenhausträger durch schriftlichen Bescheid
fest.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Klage gegen Bescheide nach den Sätzen 1 und 3 hat keine aufschiebende

Wirkung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber-
lin in Kraft.
6

A. Begründung:

a) Allgemeines

Die durch die Krankenhausreform geänderten bundesrechtlichen Vorgaben zur Vergütung wir-
ken sich auch auf die Krankenhausplanung der Länder aus, so dass das Landesrecht zu aktu-

alisieren ist.

Die in § 6 Absatz 2 enthaltenen Regelbeispiele werden unter Berücksichtigung der bundes-

rechtlichen Regelungen zur Klarstellung um weitere Regelbeispiele ergänzt. Infolge der ersatz-
losen Streichung der bundesrechtlichen Regelung zu den planungsrelevanten Qualitätsindika-
toren entfällt § 6 Absatz 3. Auch § 7 Absatz 1 ist wegen der veränderten bundesrechtlichen
Rahmenbedingungen anzupassen.

Zu Artikel 1

1. Inhaltsverzeichnis

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Anpassung der Überschrift des § 6.

2. (§ 6 Krankenhausplanung)

Zu Buchstabe a)

Die Überschriftenänderung ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

Zu Buchstabe b)

Mit den Änderungen und Ergänzungen der Regelbeispiele in Absatz 2 wird die bisherige Pla-
nungsmethodik erweitert.

Bisher wird nach Fachabteilungen und Krankenhausbetten geplant. Um insbesondere den in
§ 135e Sozialgesetzbuch Fünftes Buch neu eingeführten Leistungsgruppen, die nach § 6a
Krankenhausfinanzierungsgesetz durch die Landesbehörden den Krankenhäusern zugewiesen

werden und den vergütungsrelevanten Rahmen für die Krankenhäuser darstellen, gerecht zu
werden, ist es erforderlich die länderseitige Krankenhausplanung zu öffnen und eine Planung
nach Leistungsgruppen zu ermöglichen.

Die Ausgestaltung und die Zahl der in den Berliner Krankenhausplan zugrunde gelegten Leis-
tungsgruppen leitet sich insbesondere aus den erstmals im Krankenhausplan des Landes
7

Nordrhein-Westfalen 2022 i. d. F vom April 2022 und den in Anlage 1 zu § 135e SGB V auf-
geführten Leistungsgruppen ab. Bundesrechtliche (Weiter-) Entwicklungen bleiben hiervon un-

berührt.

Zu unterscheiden ist zwischen allgemeinen Leistungsgruppen, die sich nach den Weiterbil-
dungsordnungen der Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern richten (zum Beispiel die Leis-

tungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“) und spezifischen Leis-
tungsgruppen (zum Beispiel „Interventionelle Kardiologie“), die durch bestimmte Operationen
nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 SGB V, Diagnosen der

International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD) der
Weltgesundheitsorganisation oder andere geeignete Merkmalen festgelegt werden. Ein gro-
ßer Teil der Leistungsgruppen bildet so spezifische medizinische Leistungen ab und ermöglicht
damit eine verbesserte Steuerung dieser Leistungen und entsprechend eine deutlich bedarfs-

orientiertere Krankenhausplanung.

Wird die Planungssystematik auf der Grundlage von Leistungsgruppen vorgenommen, erfolgt

für diese, die Zuteilung des Versorgungsauftrages über Leistungsgruppen. Die den jeweiligen
Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen dürfen nur von den Krankenhäusern erbracht wer-
den, denen diese Leistungsgruppen im Feststellungsbescheid als Versorgungsauftrag zuge-
wiesen werden.

Die möglichen Festlegungen zu den „Behandlungs- und Leistungskapazitäten“ ersetzen den
bisherigen Begriff Krankenhausbetten und erweitern diesen um die mögliche Ausweisung von

Fallzahlen. Die Ausweisung von Fallzahlen kann ein Element sein, um die auf medizinischen
Leistungsgruppen basierende Planung weiter zu spezifizieren.

Die gewählten Formulierungen der Regelbeispiele schließt auch in Zukunft nicht aus, dass

nach Fachabteilungen und Krankenhausbetten geplant werden kann, weil diese Kriterien in der
Psychiatrie, wo es bisher keine ausdefinierten Leistungsgruppen gibt, weiterhin Anwendung fin-
den werden.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

Die Neufassung dient der Klarstellung und Erweiterung der planerischen Steuerungsmöglich-

keiten insbesondere im Hinblick auf Versorgungsziele, Leistungsgruppen und Qualitätsanfor-
derungen sowie die standortbezogene Ausweisung von Leistungsangeboten und Kapazitäten.
8

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Die Anpassung dient der Klarstellung hinsichtlich der im Krankenhausplan auszuweisenden
Ausbildungsstätten und sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Anpassung der Aufzählungssystematik.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ee

Die Ergänzung ermöglicht es, einzelnen Krankenhäusern Koordinierungs- und Vernetzungsauf-
gaben zuzuweisen und stärkt damit die sektorenübergreifende Zusammenarbeit sowie die

Steuerung der Versorgungsstrukturen.

Zu Buchstabe c

Die Aufhebung des Absatzes 3 erfolgt aufgrund des Wegfalls der bundesrechtlichen Vorgaben
zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren.

Zu Buchstabe d

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und inhaltlich neu gefasst. Die Regelung ermöglicht

die Beauftragung des Medizinischen Dienstes mit Prüfungen von Krankenhäusern und konkre-
tisiert die Anforderungen an den Prüfauftrag sowie die Mitwirkungspflichten der Krankenhäu-
ser.

3. (§ 7 Umsetzung des Krankenhausplans)

Zu Buchstabe a

Die Erweiterung des § 7 Absatz 1 um die Begrifflichkeiten „einschließlich näherer Bestimmun-
gen insbesondere zur“ sowie „den zu erbringenden Leistungsgruppen“ ist eine notwendige
Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 6 Absatz 2.

Zu Buchstabe b

Da die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den
Krankenhausplan sowie der Widerruf der Entscheidung von der für das Gesundheitswesen zu-
9

ständigen Senatsverwaltung als oberster Landesbehörde erlassen wird, ist die Klage der zu-
lässige Rechtsbehelf. Satz 4 macht von der landesspezifischen Regelungsmöglichkeit nach

§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch und bestimmt,
dass Klagen gegen erlassene Bescheide keine aufschiebende Wirkung haben.

Zweck dieser Regelung ist die Sicherstellung der stationären Versorgung der Bevölkerung in

Berlin, die gewährleisten muss, dass krankenhausplanerisch festgelegte Versorgungsaufträge
unmittelbar wirksam werden ohne ein längeres Verwaltungsgerichtsverfahrenen abwarten zu
müssen.

Die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes für betroffene Krankenhausträger wird
dadurch nicht beschnitten.

Diese Regelung dient auch dazu, dem Gleichlauf der Krankenhausplanung zur Vorhaltevergü-
tung in der neuen Systematik gerecht zu werden.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Der Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:

Das Gesetz hat keine Kosten zur Folge.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Das Gesetz hat keine Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunterneh-

men.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg.
10

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz:

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln.

I. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Einnahmen und Ausgaben.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Personalwirtschaft aus.

Berlin, den 31.03.2026

Der Senat von Berlin

Franziska Giffey Dr. Ina Czyborra

Bürgermeisterin Senatorin für Wissenschaft
Gesundheit und Pflege
11

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Bisherige Fassung Neue Fassung

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

§ 6 Krankenhausplan, planungsrelevante § 6 Krankenhausplan
Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversiche-

rung
§ 6 Krankenhausplan, planungsrelevante § 6 Krankenhausplan
Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversiche-

rung
(..) (..)
(2) Der Krankenhausplan ist ein Rahmen- (2) Der Krankenhausplan ist ein Rahmen-

plan, der insbesondere plan, der insbesondere
1. eine Bedarfsanalyse enthält, 1. eine Bedarfsanalyse enthält,
2. Versorgungsziele, Qualitätsanforderun- 2. Versorgungsziele, Leistungsgruppen,
gen und die Voraussetzungen für die Zulas- Qualitätsanforderungen, die Voraussetzun-

sung zur Notfallversorgung benennt, gen für die Zulassung zur Notfallversorgung
und zur sektorenübergreifenden Versorgung
benennt,

3. die Standorte der Krankenhäuser mit den 3. die Standorte der Krankenhäuser mit
Fachrichtungen ausweist und krankenhaus- den Leistungsgruppen, Fachrichtungen

bezogene Festlegungen zur Anzahl der ausweist und standort- abteilungs- und leis-
standort- und abteilungsbezogenen Kran- tungsgruppenbezogene Festlegungen zu
kenhausbetten treffen kann, den Behandlungs- und Leistungskapa-

zitäten treffen kann,

4. die unter Beachtung des § 27 Absatz 3 4. die unter Beachtung des § 27 Absatz 3
zur Notfallversorgung zugelassenen Kran- zur Notfallversorgung zugelassenen Kran-

kenhäuser ausweist, kenhäuser ausweist,
12

5. die in § 2 Nummer 1a des Krankenhaus- 5. die in § 2 Nummer 1a des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes und in § 11 genann- finanzierungsgesetzes und in § 11 genann-
ten Ausbildungsstätten ausweist, ten Ausbildungsstätten sowie sektorenüber-
greifende Versorgungseinrichtungen aus-

weist,

6. medizinische Versorgungskonzepte und 6. medizinische Versorgungskonzepte und

Informationen zum Leistungsgeschehen Informationen zum Leistungsgeschehen
enthalten kann und enthalten kann,

7. die Voraussetzungen dafür schaffen 7. die Voraussetzungen dafür schaffen

kann, dass Krankenhäuser auch durch Zu- kann, dass Krankenhäuser auch durch Zu-
sammenarbeit und Aufgabenaufteilung un- sammenarbeit und Aufgabenaufteilung un-
tereinander die Versorgung sicherstellen tereinander die Versorgung sicherstellen
können. können und

8. Krankenhäusern Koordinierungs- und
Vernetzungsaufgaben zuweisen kann.

In den Krankenhausplan werden die Univer- In den Krankenhausplan werden die Univer-
sitätskliniken in Berlin einbezogen. For- sitätskliniken in Berlin einbezogen. For-
schung und Lehre werden dabei angemes- schung und Lehre werden dabei angemes-

sen berücksichtigt. Nicht in den Kranken- sen berücksichtigt. Nicht in den Kranken-
hausplan aufgenommene Krankenhäuser hausplan aufgenommene Krankenhäuser
und Ausbildungsstätten werden in einer An- und Ausbildungsstätten werden in einer An-

lage zum Krankenhausplan nachrichtlich lage zum Krankenhausplan nachrichtlich
aufgeführt. aufgeführt.

(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen (3) e n t f ä l l t

Bundesausschusses zu den planungsrele-
vanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c
Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch werden Bestandteil des Krankenhaus-
plans, soweit die für das Gesundheitswesen
zuständige Senatsverwaltung die Empfeh-
lungen des Gemeinsamen Bundesaus-

schusses ganz oder teilweise oder einge-
schränkt in den Krankenhausplan aufnimmt.
Die für das Gesundheitswesen zuständige

Senatsverwaltung kann im Rahmen der
13

Krankenhausplanung weitere Qualitätsan-
forderungen im Sinne des § 6 Absatz 1a
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes und ergänzende Qualitätsanforderun-

gen im Sinne des § 136b Absatz 2 Satz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest-
legen. Die Vorgaben nach Satz 2 werden

Bestandteil des Krankenhausplans.

(4) Die für das Gesundheitswesen zustän- (3) Die für das Gesundheitswesen zustän-
dige Senatsverwaltung kann den Medizini- dige Senatsverwaltung kann den Medizini-

schen Dienst der Krankenversicherung mit schen Dienst mit der Prüfung eines Kran-
der Kontrolle eines Krankenhauses gemäß kenhauses gemäß § 275a Absatz 1 Satz 1
§ 275a Absatz 4 des Fünften Buches Sozi- Nummer 4 des Fünften Buches Sozialge-
algesetzbuch beauftragen. Der Auftrag setzbuch beauftragen. Der Auftrag muss

muss die diese Kontrolle rechtfertigenden die diese Prüfung rechtfertigenden Anhalts-
Anhaltspunkte und den konkreten Gegen- punkte sowie den konkreten Gegenstand
stand und Umfang des Kontrollauftrags um- und Umfang des Prüfauftrags umfassen.

fassen. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung ver-
verpflichtet und hat dem Medizinischen pflichtet und hat dem Medizinischen Dienst
Dienst der Krankenversicherung die ord- die ordnungsgemäßen Prüfungen nach
nungsgemäßen Kontrollen nach Satz 1 Satz 1 auch unangekündigt zu ermöglichen

auch unangekündigt zu ermöglichen und sowie Zugang zu den Räumen und den Un-
Zugang zu den Räumen und den Unterla- terlagen zu verschaffen.
gen zu verschaffen.

§ 7 Umsetzung des Krankenhausplans § 7 Umsetzung des Krankenhausplans

(1) Die für das Gesundheitswesen zustän- (1) Die für das Gesundheitswesen zustän-

dige Senatsverwaltung stellt die Aufnahme dige Senatsverwaltung stellt die Aufnahme
oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses
in den Krankenhausplan, die Beteiligung ei- in den Krankenhausplan einschließlich nä-
nes Krankenhauses an der Notfallversor- herer Bestimmungen insbesondere zur Be-

gung und die Zuweisung besonderer Auf- teiligung eines Krankenhauses an der Not-
gaben gegenüber dem Krankenhausträger fallversorgung, den zu erbringenden Leis-
durch schriftlichen Bescheid fest. Der Be- tungsgruppen und besonderen Aufgaben

gegenüber dem Krankenhausträger durch
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scheid kann Nebenbestimmungen enthal- schriftlichen Bescheid fest. Der Bescheid
ten, soweit dies zur Erreichung der Ziele kann Nebenbestimmungen enthalten, so-
des Krankenhausplans erforderlich ist. Lie- weit diese zur Erreichung der Ziele des
gen die Voraussetzungen für die Erteilung Krankenhausplans erforderlich sind. Liegen

des Bescheides ganz oder teilweise nicht die Voraussetzungen für die Erteilung des
mehr vor, so kann der Bescheid nach Satz Bescheides ganz oder teilweise nicht mehr
1 ganz oder teilweise widerrufen werden. vor, so kann der Bescheid nach Satz 1 ganz

oder teilweise widerrufen werden. Die
Klage gegen Bescheide nach den Sätzen 1
und 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
15

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung

vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Modernisierung der Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung vom 3.
Februar 2026 (BGBl. I Nr. 28).

§ 275a Prüfungen zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforde-
rungen in Krankenhäusern

(1) Der Medizinische Dienst führt in den zugelassenen Krankenhäusern bezogen auf
einen Standort Prüfungen durch zur Erfüllung
1. der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien,
2. von Strukturmerkmalen, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arz-

neimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozeduren-
schlüssel für einzelne Kodes festgelegt werden,
3. der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c einschließlich der

Prüfung der Richtigkeit der von den Krankenhäusern im Rahmen der externen statio-
nären Qualitätssicherung vorzunehmenden Dokumentation und
4. der von den Ländern landesrechtlich vorgesehenen Qualitätsanforderungen.
Die Prüfungen sind aufwandsarm zu gestalten. Sie erfolgen im schriftlichen Verfahren,

als Prüfungen vor Ort oder zum Teil im schriftlichen Verfahren und zum Teil als Prüfung
vor Ort auf Grundlage vorliegender Daten, Nachweise, Unterlagen und Auskünfte der
Krankenhäuser. Prüfungen vor Ort erfolgen angemeldet. Bei Prüfungen zu der Erfül-

lung der in Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Qualitätskriterien und Qualitätsan-
forderungen sind abweichend von Satz 4 Prüfungen vor Ort ohne Anmeldung zuläs-
sig, wenn Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine
Prüfung nach Anmeldung den Erfolg der Prüfung gefährden würde. Der Medizinische

Dienst führt die Prüfungen nach Satz 1 soweit möglich einheitlich und aufeinander ab-
gestimmt durch und verwendet Nachweise und Erkenntnisse aus anderen Prüfungen
nach Satz 1 oder aus anderen Prüfungen nach den §§ 275a und 275d in den bis zum

11. Dezember 2024 geltenden Fassungen wechselseitig. Der Medizinische Dienst be-
rücksichtigt im Rahmen der Prüfungen Daten aus dem Transparenzverzeichnis nach §
135d Absatz 1 Satz 1 und kann vorliegende Zertifikate anerkennen. Die Prüfung der
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflege-

personaluntergrenzen erfolgt auf der Grundlage der in § 137i Absatz 4 Satz 1 ge-
nannten Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft. Die Krankenhäu-

ser haben die für die Prüfung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen
16

Daten innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung durch den Medizinischen

Dienst an diesen zu übermitteln. Die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen durch die Krankenhäuser sowie Mitteilungen zu Prüfergebnissen durch den
Medizinischen Dienst erfolgen grundsätzlich auf elektronischem Wege. Die Medizini-

schen Dienste betreiben jeweils ein geschütztes digitales Informationsportal zur Be-
reitstellung von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Krankenhäuser;
die Krankenhäuser können für die Prüfung erforderliche Unterlagen über dieses Infor-
mationsportal bereitstellen. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizini-

schen Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. § 135d Absatz
3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat vor der Zuweisung

von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen. Die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen haben vor dem Abschluss von Versorgungsver-

trägen nach § 109 den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung der in Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn in dem
Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen. Darüber hinaus kön-

nen die in den Sätzen 1 und 2 genannten beauftragenden Stellen bei Bedarf jederzeit
Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskrite-
rien beauftragen, insbesondere bei Hinweisen über die Nichterfüllung der Qualitäts-
kriterien. Der Umfang der vom Medizinischen Dienst zu prüfenden Erfüllung von Quali-

tätskriterien bestimmt sich abschließend nach den in dem konkreten Auftrag bestimm-
ten Leistungsgruppen. Der Medizinische Dienst hat eine auf Grund von Satz 1, Satz 2
oder Satz 3 beauftragte Prüfung unverzüglich durchzuführen und in der Regel inner-

halb von zehn Wochen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Prüfung mit einem Gutach-
ten abzuschließen und dieses innerhalb der genannten Frist allein der beauftragen-
den Stelle zuzusenden. Die beauftragende Stelle hat den Medizinischen Dienst inner-
halb von einem Monat nach Zugang des Gutachtens auf Unstimmigkeiten oder Un-

klarheiten im Gutachten hinzuweisen und diese mit dem Medizinischen Dienst an-
schließend innerhalb von zwei Wochen ab der Erteilung des Hinweises zu erörtern; so-
fern erforderlich, ist das Gutachten durch den Medizinischen Dienst unverzüglich ent-

sprechend zu korrigieren. Prüfungen, die auf Grund von Satz 1 vor einer voraussicht-
lich vor dem 1. November 2026 erfolgenden Zuweisung oder auf Grund von Satz 2
vor einem voraussichtlich vor dem 1. November 2026 erfolgenden Abschluss eines
Versorgungsvertrags zu beauftragen sind, sind bis zum 30. September 2025 zu beauf-

tragen. Der Medizinische Dienst hat die in Satz 7 genannten Prüfungen bis zum 30.
Juni 2026 abzuschließen.
17

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 genannte beauftragende Stelle hat den Medizi-

nischen Dienst mit Prüfungen zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genann-
ten Qualitätskriterien zu beauftragen, wenn die Übermittlung eines neuen Gutachtens
des Medizinischen Dienstes über eine entsprechende Prüfung erforderlich ist, um die

Aufhebung einer Zuweisung einer Leistungsgruppe auf Grund von § 6a Absatz 5 Satz
1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder die Kündigung eines Versor-
gungsvertrags auf Grund von § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abzuwenden. Die Be-
auftragung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Gutachten voraussichtlich bis zum

Ablauf der in § 6a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
oder der in § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist übermittelt werden kann.
(4) Nach Abschluss des in Absatz 2 Satz 6 genannten Verfahrens übermittelt der Me-

dizinische Dienst sein Gutachten über das Ergebnis einer Prüfung zu der Erfüllung der
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualitätskriterien auf elektronischem Wege
an
1. die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde,

2. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,
3. das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und
4. das jeweils geprüfte Krankenhaus.

Krankenhäuser, die an einem Krankenhausstandort ein nach § 135e Absatz 2 Satz 2
maßgebliches Qualitätskriterium für eine nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes zugewiesene Leistungsgruppe über einen Zeitraum von
mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich auf elektronischem

Wege mitzuteilen
1. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde,
2. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie

3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Der Medizinische Dienst informiert das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz
im Gesundheitswesen unverzüglich über eine ihm nach Satz 2 Nummer 3 mitgeteilte
Nichterfüllung eines Qualitätskriteriums. Stellt der Medizinische Dienst fest, dass ein

Krankenhaus seiner Mitteilungspflicht nach Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachge-
kommen ist, so informiert er unverzüglich die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten
Stellen sowie das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswe-

sen hierüber.
(5) Krankenhäuser, die der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommen, dürfen nach dem Beginn der zugrunde liegenden Nichterfül-
lung des für eine Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriteriums an dem jeweili-

gen Krankenhausstandort erbrachte Leistungen aus dieser Leistungsgruppe nicht ab-
rechnen. Satz 1 gilt nicht für die Abrechnung von Leistungen, die an Krankenhaus-
standorten erbracht wurden, für die die jeweilige Leistungsgruppe nach § 6a Absatz 1
18

Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu-

gewiesen wurde oder für die die jeweilige Leistungsgruppe nach § 109 Absatz 1 Satz
1 in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 vereinbart wurde.
(6) Krankenhäuser können den Medizinischen Dienst mit Prüfungen zu der Erfüllung

der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale beauftragen. Der Me-
dizinische Dienst stellt das Ergebnis der Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale durch Bescheid fest. Der Medizinische
Dienst übermittelt dem jeweiligen geprüften Krankenhaus zusätzlich in elektronischer

Form ein Gutachten über die Prüfung und, wenn dieses Krankenhaus die jeweiligen
Strukturmerkmale erfüllt, eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch
Angaben darüber enthält, für welchen Zeitraum die jeweiligen Strukturmerkmale als

erfüllt angesehen werden. Das geprüfte Krankenhaus hat die in Satz 3 genannte Be-
scheinigung den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils
anlässlich der Vereinbarungen nach § 6c oder § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes
oder nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu über-

mitteln. Krankenhäuser, die ein Strukturmerkmal, dessen Erfüllung in einer in Satz 1 ge-
nannten Prüfung festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat
nicht einhalten, haben dies unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen

1. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,
2. dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und
3. dem zuständigen Medizinischen Dienst.
Krankenhäuser dürfen Leistungen nicht vereinbaren und nicht abrechnen, soweit diese

Leistungen in einem Zeitraum erbracht werden, für den diesen Krankenhäusern keine
in Satz 3 genannte Bescheinigung über die Erfüllung der Strukturmerkmale übermittelt
wurde, die nach § 301 Absatz 2 in dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-

zinprodukte herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel für einen Kode
festgelegt sind, der den jeweiligen Leistungen zugrunde liegt.
(7) Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 bis zum Abschluss einer
Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerk-

male, längstens bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres, erbrachte Leistungen abrech-
nen, wenn
1. sie bis zum 31. Dezember des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres dem zustän-

digen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkas-
sen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des betreffen-
den Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt haben, dass
sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgeleg-

ten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt
und nachweisbar ansehen, und
19

2. der der Leistung zugrunde liegende Kode des in § 301 Absatz 2 genannten Opera-

tionen- und Prozedurenschlüssels in dem jeweiligen Kalenderjahr erstmals vergü-
tungsrelevant wurde.
Krankenhäuser können abweichend von Absatz 6 Satz 6 bis zum Abschluss einer Prü-

fung zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale,
längstens bis zu sechs Monate ab dem Tag der in Nummer 1 genannten Anzeige, er-
brachte Leistungen abrechnen, wenn sie
1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen,

den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung unter Angabe
des betreffenden Standortes des Krankenhauses auf elektronischem Wege angezeigt
haben, dass sie die in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz

2 festgelegten Strukturmerkmale des Kodes, der der jeweiligen Leistung zugrunde
liegt, während der drei dieser Anzeige vorhergehenden Kalendermonate als erfüllt
und nachweisbar ansehen, und
2. in den letzten zwölf Monaten vor der in Nummer 1 genannten Anzeige noch keine in

Nummer 1 genannte Anzeige für Leistungen, denen dieser Kode zugrunde liegt, vor-
genommen haben.
Krankenhäuser, denen nach Abschluss einer Prüfung zu der Erfüllung der in Absatz 1

Satz 1 Nummer 2 genannten Strukturmerkmale, mit der sie den Medizinischen Dienst
nach einer in Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeige beauftragt
haben, keine in Absatz 6 Satz 3 genannte Bescheinigung übermittelt wurde, haben
dies unverzüglich auf elektronischem Wege den Landesverbänden der Krankenkas-

sen, den Ersatzkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unter
Angabe des betreffenden Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.
(8) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Qualitäts-

anforderungen sind nur durchzuführen, wenn sie aufgrund begründeter Anhaltspunkte,
als Stichprobenprüfungen oder, soweit die Prüfungen die Erfüllung der Qualitätsanfor-
derungen nach § 136 Absatz 2 und 5 zum Gegenstand haben, aufgrund eines kon-
kreten Anlasses erforderlich sind und wenn der Medizinische Dienst hiermit von einer

in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgelegten Stelle beauftragt
wurde. Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Prüfungen
bestimmen sich abschließend nach dem jeweiligen Auftrag. Soweit der Auftrag auch

eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannte Prüfung der Richtigkeit der Dokumenta-
tion beinhaltet, hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Medizinischen Dienst die
Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären
Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der

Medizinische Dienst zu prüfen hat.
(9) Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Qualitäts-
anforderungen sind durchzuführen, wenn der Medizinische Dienst hiermit von der für

die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde beauftragt wurde.
20

(10) Werden bei Durchführung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfung Anhalts-

punkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Prüfauftrags oder
Prüfgegenstands liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese Anhaltspunkte unver-
züglich mit

1. dem Krankenhaus,
2. der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und
3. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen.
Bei Prüfungen zu der Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Qualitäts-

anforderungen erfolgt die Mitteilung abweichend von Satz 1 an das Krankenhaus und
die jeweilige beauftragende Stelle.
(11) Abweichend von Absatz 4, Absatz 6 Satz 4 und 5 sowie Absatz 7 Satz 3 ist von

einer dort jeweils genannten Übermittlung, Mitteilung oder Information abzusehen,
wenn die von der jeweiligen Übermittlung, Mitteilung oder Information umfassten An-
gaben und Unterlagen dem jeweiligen Empfänger in der in § 283 Absatz 5 Satz 1 ge-
nannten Datenbank zugänglich sind.

Krankenhausfinanzierungsgesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Krankenhäuser
Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder
Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht

und verpflegt werden können,
1a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten
staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe

a) Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b) Diätassistent, Diätassistentin,
c) Hebamme, Entbindungspfleger,
d) Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin

e) Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
21

g) im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpfle-

gehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pfle-
geassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
h) medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für

Laboratoriumsanalytik,
i) medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
j) Logopäde, Logopädin,
k) Orthoptist, Orthoptistin,

l) medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für
Funktionsdiagnostik,
m) Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent,

n) Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2. Investitionskosten
a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern

und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenom-
men der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden

Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstück-
serwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebs-

kosten für die Telematikinfrastruktur,
3. für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a) die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,

b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Fi-
nanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt
worden sind,
c) die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie

gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirt-
schaftsgüter,

e) Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit
sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten
betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4. Pflegesätze

die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leis-
tungen des Krankenhauses,
22

5. pflegesatzfähige Kosten:

die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach die-
sem Gesetz ausgeschlossen ist.
```

### 19/84 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-04-23  **vsys**: 5220  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-084-wp.pdf

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/69 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-04-27  **Urheber**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege  **vsys**: 5220  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/gp/gp19-069-wp.pdf

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**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (urheber)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×10); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×9); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×5); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×5); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Catrin Wahlen (gazetteer, ×2); Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (gazetteer, ×1); Carsten Ubbelohde (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1); Lars Düsterhöft (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (gazetteer, ×1)

**Locations**: Pankow (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3175 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-27  **Urheber**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege  **vsys**: 5220  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3175.pdf

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**Akteure handelnd**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3175
27.04.2026
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Gesundheit und Pflege

mehrheitlich mit CDU, SPD, GRÜNE und
LINKE gegen AfD
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Gesundheit und Pflege
vom 27. April 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/3104
Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/3104 – wird angenommen.

Berlin, den 27. April 2026

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Gesundheit und Pflege

Silke Gebel
```

### 19/85 – Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 5220  **Status**: done

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> Angenommen

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Fünftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-05-13  **vsys**: 5220  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26150206.pdf

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_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

