# V-446423 — Gesetzgebung

**VID**: V-446423  
**VNr**: V-446423  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-03-17 |
| 1. Lesung | 2026-03-26 |
| Ausschussberatung | 2026-05-11 |
| Beschlussempfehlung | 2026-06-10 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-18 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3327
  > Wohnraumsicherungsgesetz (19/3072) wird mit Änderungen angenommen.

## Dokumente

### 19/3072 – Wohnraumsicherungsgesetz

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-17  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3072.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, den Schutz der Mieterinnen und Mieter von Sozialwohnungen zu verbessern und die Anwendung und Durchsetzung von behördlichen Anordnungen, Ersatzvornahmen und Treuhänderschaft für den Vollzug zu stärken.ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des Wohnraumgesetzes BerlinArtikel 2: Änderung des WohnungsaufsichtsgesetzesArtikel 3: Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf

**Akteure betroffen**: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) (gazetteer, ×2); Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (gazetteer, ×2); Polizei Berlin (gazetteer, ×1)

**Locations**: Buch (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/3072
18.03.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Wohnraumsicherungsgesetz
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3072
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
- Stadt - IV A -
Tel.: 90173 3800

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

V o r b l a t t

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Wohnraumsicherungsgesetz

A. Problem

Berlin ist weiterhin eine Stadt mit großer Anziehungskraft für Menschen aus Europa und
aus anderen Teilen der Welt. Viele möchten hier leben, arbeiten und ihr Zuhause finden.
Gleichzeitig stellt der bezahlbare Wohnraum die zentrale soziale Herausforderung dieser
wachsenden Metropole dar. Im Jahr 2023 verzeichnete Berlin einen

Bevölkerungszuwachs von 26.951 Personen (+0,7 %) und erreichte damit wieder das
vorpandemische Wachstumstempo. Ende 2023 lebten insgesamt 3.782.202 Menschen in
der Bundeshauptstadt, was einem Zuwachs von 312.353 Personen beziehungsweise 9 %

in den letzten zehn Jahren entspricht. Auch für die Zukunft ist ein weiteres Wachstum zu
erwarten. Prognosen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
gehen bis 2040 von einem Anstieg der Bevölkerung um weitere 5 % aus.

B. Lösung

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sehen die Richtlinien der Regierungspolitik
2023–2026 des Berliner Senats die Verabschiedung eines Berliner
Wohnraumsicherungsgesetzes vor. Der Entwurf verfolgt einen integrierten Ansatz als
Artikelgesetz, mit dem insgesamt drei bestehende Gesetze angepasst werden sollen: das

1
Wohnraumgesetz Berlin, das Wohnungsaufsichtsgesetz sowie das
Zweckentfremdungsverbot-Gesetz.

Artikel 1 stärkt das Wohnraumgesetz Berlin, um die Regelungen zum sozialen
Wohnungsbau konsequenter und zielgerichteter wirken zu lassen und den Schutz der
Mieterinnen und Mieter von Sozialwohnungen zu verbessern.

Artikel 2 passt das Wohnungsaufsichtsgesetz an, um die Anwendung und Durchsetzung
von behördlichen Anordnungen, Ersatzvornahmen und Treuhänderschaft für den Vollzug
zu verbessern. Weitere Änderungen dienen der Klarstellung bzw. der Harmonisierung mit

Regelungen anderer Bundesländer.

Artikel 3 sieht Änderungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vor, mit denen die
Anwendung und Durchsetzung von behördlichen Anordnungen, Ersatzvornahmen und

Treuhänderschaft verschärft werden.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

Keine.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Keine.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine.

F. Gesamtkosten

Es sind keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und auf
Wirtschaftsunternehmen erkennbar.
Durch die Erhöhung des Maximalrahmens der Geldbußen beim Wohnungsaufsichtsgesetz
können die Wohnungsaufsichtsämter höhere Geldbußen verhängen; die realisierten

Einnahmen kommen den Bezirkshaushalten zugute.

G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine.

2
H. Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine.

I. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.

3
Der Senat von Berlin
- Stadt IV A -
Tel.: 90173 3800

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -

V o r l a g e
- zur Beschlussfassung -

über Wohnraumsicherungsgesetz

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Wohnraumsicherungsgesetz

Vom …

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin
Artikel 2 Änderung des Wohnungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin

Das Wohnraumgesetz Berlin vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Gesetz
vom 16. Oktober 2025 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

4
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:

„§ 5 Untervermietung“.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Absatz 1 und 4, § 11a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten auch für solche

Wohnungen, welche auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, seit

2014 in Berlin erstmals öffentlich gefördert wurden. § 5 Absatz 2 gilt nur für solche
Wohnungen.“

3. In § 1c Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „dritten“ durch das Wort „sechsten“ und

das Wort „sechsten“ durch das Wort „neunten“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Untervermietung

(1) Der Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung ist verpflichtet, nach
Abschluss eines Untermietverhältnisses dem Verfügungsberechtigten oder einem
berechtigten Vertreter innerhalb eines Monats nach Abschluss des

Untermietverhältnisses eine Abschrift des Untermietvertrages und des
Wohnberechtigungsscheins des Untermieters auszuhändigen. Der
Verfügungsberechtigte hat die Untervermietung einer öffentlich geförderten
Wohnung sowie die aktuelle Miethöhe des Hauptmietverhältnisses innerhalb von

zwei Monaten ab der Kenntnisnahme von der Untervermietung dem zuständigen
Bezirksamt unter Vorlage einer Abschrift des Untermietvertrages und des
Wohnberechtigungsscheins des Untermieters schriftlich anzuzeigen. Nach

Beendigung des Untermietverhältnisses hat der Inhaber einer öffentlich
geförderten Wohnung den Auszug des Untermieters dem Verfügungsberechtigten
unverzüglich anzuzeigen, sodann hat der Verfügungsberechtigte innerhalb eines
Monats eine Freianzeige beim zuständigen Bezirksamt vorzunehmen.

(2) Teil 2 Abschnitt 3 des Wohnraumförderungsgesetzes zur Begründung und

Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen gilt sinngemäß für den Inhaber
einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder
anteilig untervermietet.

5
(3) Abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes gelten
die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes auch für den Inhaber einer
öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder anteilig

untervermietet. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 der
Neubaumietenverordnung 1970 darf die Miete für den untervermieteten Teil den
Betrag nicht übersteigen, der nach der für die Wohnung zulässigen Einzelmiete
oder Vergleichsmiete anteilig auf die untervermietete Wohnfläche entfällt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. seinen Informationspflichten nach Absatz 1 nicht nachkommt,

2. entgegen

a) Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes,
b) Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des

Wohnraumförderungsgesetzes,
c) Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 bis 5 des
Wohnungsbindungsgesetzes oder den nach § 5a des
Wohnungsbindungsgesetzes erlassenen Vorschriften oder

d) Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1a und den §§ 8 bis 9 des
Wohnungsbindungsgesetzes sowie den Teilen II und IV der
Neubaumietenverordnung 1970

eine Wohnung oder Teile dieser Wohnung zum Gebrauch überlässt,

3. entgegen
a) Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des

Wohnraumförderungsgesetzes oder
b) Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 des
Wohnungsbindungsgesetzes und § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3

des Wohnraumförderungsgesetzes
eine Wohnung oder Teile dieser Wohnung anderen als Wohnzwecken
zuführt oder entsprechend baulich ändert oder

4. entgegen Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 des
Wohnraumförderungsgesetzes eine dort genannte Leistung fordert, sich

versprechen lässt oder annimmt.

6
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nummer
2 Buchstabe a und c und Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,

in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.“

5. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „zwölften“ durch die Angabe „fünfzehnten“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „fünfzehnten“ durch die Angabe
„sechzehnten“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Werden Darlehen auf Grund einer Kündigung wegen Verstoßes
gegen Bestimmungen einer Förderzusage zurückgezahlt, so bleiben
die Bindungen abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes bis zu ihrem in der Förderzusage

bestimmten Ende, längstens jedoch bis zum Ablauf des sechzehnten
Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung bestehen.“

Artikel 2
Änderung des Wohnungsaufsichtsgesetzes

Das Wohnungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 3. April 1990 (GVBl. S. 1081), das

zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2020 (GVBl. S. 249) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „diese Arbeiten“ das Wort
„unverzüglich“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei akuter Gefahr für die Gesundheit darf die Frist nicht mehr als 48 Stunden
betragen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

7
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit der Verfügungsberechtigte den vorläufig veranschlagten
Kostenbetrag nicht bis zum Ablauf der für die Vorauszahlung

gesetzten Frist zahlt, hat er den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.“

cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort „können“ durch das Wort „sollen“
ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt und nach dem

Wort „Verfügungsberechtigte“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „9 qm“ durch die Angabe „10
Quadratmetern“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wohnungen dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede
Person eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern vorhanden ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für
jede Person eine Wohnfläche von mindestens 8 Quadratmetern vorhanden ist
und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Stehen Nebenräume
nicht ausreichend zur Verfügung, muss für jede Person eine Wohnfläche von

mindestens 10 Quadratmetern vorhanden sein.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Räumung ist erst für einen Zeitpunkt anzuordnen, zu dem Ersatzwohnraum
zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.“

8
4. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „kann auch vorliegen“ durch die Wörter „liegt
regelmäßig vor“ ersetzt.

5. § 9b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kommt der Verfügungsberechtigte einer Anordnung nach § 3 Absatz 1, § 4
Absatz 1 oder § 9 Absatz 1, die mehr als eine Wohnung oder wesentliche Teile
eines Gebäudes betrifft, nicht nach, kann die Wohnungsaufsichtsbehörde zur

Sicherstellung der Durchführung der Maßnahmen einen Treuhänder einsetzen.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Wirkung für und gegen den
Verfügungsberechtigten“ gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann vom Verfügungsberechtigten die
Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der zur Instandsetzung oder
Herstellung der Mindestanforderungen erforderlichen Aufwendungen des
Treuhänders verlangen und durch Leistungsbescheid erheben; Rechtsbehelfe

gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Für den
Erstattungsanspruch nach Satz 2 und den Vorauszahlungsanspruch nach Satz
3 gilt § 3 Absatz 6 entsprechend.“

d) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann von dem Verfügungsberechtigten Ersatz

ihrer dafür getätigten Aufwendungen verlangen und Vorauszahlungen durch
Leistungsbescheid erheben; Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 gilt
entsprechend. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und

Aufwendungen fest.“

e) In Absatz 7 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

6. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „500 000“ durch das Wort
„fünfhunderttausend“ und die Angabe „50 000“ durch das Wort
„hundertfünfzigtausend“ ersetzt.

9
Artikel 3
Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das
zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Diese Ausnahme gilt auch für Ein- und Zweifamilienhäuser.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Sollen Arbeiten gemäß einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 auf Kosten
der oder des Verfügungsberechtigten (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, soll
das zuständige Bezirksamt unter Fristsetzung bestimmen, dass die oder der
Verfügungsberechtigte den vorläufig zu veranschlagenden Kostenbetrag im

Voraus zu zahlen hat. Soweit die oder der Verfügungsberechtigte die Kosten
der Ersatzvornahme von Anordnungen nach Absatz 1 oder 2 nicht bis zum
Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstattet, hat sie oder er den

Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
§ 247 Absatz 1des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Werden die
Kosten oder Zinsen der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, sollen sie im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten

entsprechend für die Vorauszahlung nach Satz 1.“

3. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke

geeignet ist, kann das zuständige Bezirksamt zur Sicherstellung der
Durchführung der Maßnahmen zur Wiederherstellung für Wohnzwecke eine
Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen.“

b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Wirkung für und gegen die
Verfügungsberechtigten“ gestrichen.

10
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben Anspruch auf eine

angemessene Vergütung und auf die Erstattung ihrer baren Auslagen. Das
zuständige Bezirksamt kann von den Verfügungsberechtigten Ersatz seiner
Aufwendungen verlangen. Es bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen
und Aufwendungen fest. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben gegen

das Land Anspruch auf Erstattung der zur Instandhaltung und -setzung sowie zur
Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen. Das zuständige Bezirksamt hat
auf Anforderung der Treuhänderin oder des Treuhänders Vorschuss zu leisten.

Die Verfügungsberechtigten haben Aufwendungen, die das zuständige
Bezirksamt der Treuhänderin oder dem Treuhänder erstattet oder verauslagt
hat, zu erstatten. Das zuständige Bezirksamt kann von den
Verfügungsberechtigten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der zur

Instandhaltung und -setzung sowie zur Bewirtschaftung erforderlichen
Aufwendungen und der Vergütung der Treuhänderin oder des Treuhänders
verlangen und durch Leistungsbescheid erheben. Rechtsbehelfe gegen den

Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Einsetzung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist wieder
aufzuheben, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben oder zur Wiederherstellung
für Wohnzwecke für die treuhänderische Tätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht.

Das zuständige Bezirksamt kann die Treuhänderin oder den Treuhänder, auch
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit abberufen.“

4. In § 5 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezirksamts“ die Wörter „und den
von ihnen Beauftragten“ und nach dem Wort „Wohnräume“ die Wörter „zur
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz“ eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.

11
A. Begründung

a) Allgemeines:

Berlin ist weiterhin eine Stadt mit großer Anziehungskraft für Menschen aus
ganz Europa und aus anderen Teilen der Welt. Viele möchten hier leben,
arbeiten und ihr Zuhause finden. Doch bezahlbarer Wohnraum ist die zentrale

soziale Herausforderung dieser wachsenden Metropole.

Im Jahr 2023 verzeichnete Berlin ein Plus von 26.951 Personen (+0,7 %) und

erreichte damit wieder das vorpandemische Wachstumstempo. Ende 2023
lebten somit insgesamt 3.782.202 Personen in der Bundeshauptstadt, ein
Zuwachs von 312.353 Personen bzw. 9 % in den letzten zehn Jahren. Auch
zukünftig wird die Stadt weiterwachsen. Laut Prognosen der Senatsverwaltung

für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen wird bis 2040 mit einem
Bevölkerungsanstieg von 5 % gerechnet.

Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen sehen die Richtlinien der
Regierungspolitik 2023-2026 des Berliner Senats die Verabschiedung eines
Berliner Wohnraumsicherungsgesetzes vor.

Der mit dieser Senatsvorlage vorgelegte Entwurf eines
Wohnraumsicherungsgesetzes verfolgt einen integrierten Ansatz als
Artikelgesetz, mit dem insgesamt drei bestehende Gesetze angepasst werden

sollen: das Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln), das Wohnungsaufsichtsgesetz
(WoAufG) sowie das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG).

Mit dem Wohnraumsicherungsgesetz wird nicht nur ein wirksames Instrument

zur Bewältigung der Herausforderungen des Berliner Wohnungsmarktes
geschaffen. Es stärkt zugleich die Steuerungsfähigkeit der öffentlichen Hand
und verbessert nachhaltig die Versorgung der Berliner und Berlinerinnen mit

bezahlbarem Wohnraum.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel 1 (Änderung des WoG Bln)

Die Änderungen des WoG Bln sollen zum einen eine konsequentere Geltung

und zielgenauere Wirkung der Regelungen zum sozialen Wohnungsbau und
zum anderen einen stärkeren Schutz der Mieter sog. Sozialwohnungen
bewirken.

12
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Aufgrund der Einfügung eines neuen § 5 muss als Folge auch die
Inhaltsübersicht zu § 5 angepasst werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 1 Absatz 2)
Als das Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) 2011 in Kraft trat, gab es in Berlin
keinen geförderten Wohnungsneubau, mithin betraf das Gesetz nur

Wohnungen, welche dem „alten“ sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg)
angehörten und auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gefördert wurden. Seit 2014 fördert Berlin wieder Sozialwohnungen, allerdings

auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes. Die alten und neuen
Sozialwohnungen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlagen und
Regelungen signifikant (Kostenmietrecht auf der einen und vereinbarte
Förderung auf der anderen Seite). Es ist daher gesetzlich klarzustellen, welche

Regelungen auch oder nur den Neubau betreffen. Dies betrifft nunmehr auch
den neuen § 5 Absatz 1 (Anzeigepflicht für Untervermietung) und Absatz 4
(Ordnungswidrigkeiten bei Untervermietung) sowie den neuen § 11a Absatz 2

Satz 1 (Bindungsende bei Verstoß gegen die Bestimmungen der
Förderzusage). Der neue § 5 Absatz 2 gilt hingegen nur für die neuen
Sozialwohnungen (vereinbarte Förderung seit 2014).

Zu Nummer 3 (Änderung des § 1c Absatz 1 Satz 1)
Wird die Miete im alten Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) erhöht, so
müssen sich Mieter sehr kurzfristig innerhalb von vier bis sieben Wochen

entscheiden, ob sie die Mieterhöhung akzeptieren oder ausziehen (§§ 10 und
11 Wohnungsbindungsgesetz). Das Wohnraumgesetz regelt bereits in der
geltenden Fassung, dass die Überlegungsfrist drei Monate und die Auszugsfrist
sechs Monate betragen, wenn die Mieterhöhung mindestens 10 % oder 15 %

innerhalb von vier Jahren beträgt. Mit der nun vorgesehenen
Gesetzesänderung werden diese Fristen nochmals um jeweils drei Monate auf
sechs (Kündigungsfrist) bzw. neun (Auszugsfrist) Monate verlängert. Dies

verschafft den Mietenden mehr Zeit für die Suche nach alternativen
Wohnraumangeboten.

Zu Nummer 4 (Einfügung des § 5)

Der zuletzt weggefallene § 5 wird durch eine Neuregelung zur Untervermietung
von Sozialwohnungen belegt. Die Regelungen zur Untervermietung gelten für
alle Untermietverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet

werden.

13
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sind Eigentümer, Fördernehmer und Verfügungsberechtigte
nunmehr verpflichtet im sozialen Wohnungsbau in Berlin den für die Kontrolle

der Belegungsbindung zuständigen Bezirken bzw. bezirklichen
Wohnungsämtern zeitnah anzuzeigen, dass bezüglich einer geförderten
Wohnung eine Untervermietung an einen WBS-Berechtigten Untermieter
vorliegt. Aus gleichem Grund muss der Inhaber einer geförderten Wohnung die

entsprechenden Unterlagen ebenfalls zeitnah dem Eigentümer oder einem
Vertreter zur Verfügung stellen.

Zu Absatz 2
Das Wohnraumförderungsgesetz enthält keine Regelungen zu Fragen der
Untervermietung. Insbesondere muss bisher der Hauptmieter im Falle der
Untervermietung nicht auch die Bindungen gegen sich gelten lassen. Ebenso

wenig gibt es diesbezügliche Sanktionsinstrumente wie dies im alten sozialen
Wohnungsbau (1. Förderweg) der Fall ist (vergleiche § 21 Absatz 1 Satz 1
WoBindG). Um hier bezüglich der alten und neuen Sozialwohnungen

Kongruenz zu schaffen, wird nunmehr der Inhaber einer seit 2014 geförderten
Sozialwohnung im Falle der Untervermietung den Regelungen des
Wohnraumförderungsgesetzes zur Sicherung der Bindungen unterworfen.

Zu Absatz 3
Im alten sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) gelten gemäß § 21 Absatz 1
Satz 1 WoBindG Belegungs- und Mietpreisbindungen nur bei Untervermietung

von mehr als der Hälfte der Wohnfläche einer Sozialwohnung. Die neue
Regelung des Absatzes 3 erstreckt die Bindungen nunmehr ohne Beschränkung
auf jede Untervermietung einer Sozialwohnung. Dies betrifft nach Satz 2 auch
die Preisbindung.

Zu Absatz 4
Absatz 4 führt hauptsächlich für den Inhaber (WBS-berechtigter

Untervermieter) einer öffentlich geförderten Wohnung nunmehr einen
Bußgeldtatbestand zur Sicherung der Zweckbindung der Wohnung ein.
Tatbestandlich erfasst werden im Rahmen des Untermietverhältnisses ein
Verstoß gegen die Mietpreis- oder Belegungsbindung (Nummer 2), die

Verweigerung von Auskünften und Bereitstellung von Unterlagen (Nummer 1),
die Zweckentfremdung (Nummer 3) sowie Leistungen neben der Miete
(Nummer 4). Der Bußgeldrahmen entspricht dem des § 52

Wohnraumförderungsgesetz.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 11a)
Zu Buchstabe a

14
In Absatz 1 der Vorschrift wird die sogenannte Nachwirkungsfrist der
geförderten Wohnungen (Weitergeltung der Bindungen nach vorzeitiger
freiwilliger vollständiger Rückzahlung der Förderdarlehen ohne rechtliche

Verpflichtung) für die alten Sozialwohnungen (1. Förderweg) von derzeit 12 auf
15 Jahre erhöht. Dies soll zur Verlangsamung des derzeit anhaltenden
Schwunds von Sozialwohnungen beitragen. Die Wirkung dieser Regelung ist
auf Rückzahlungen nach Inkrafttreten des Gesetzes begrenzt. Bis zu diesem

Zeitpunkt getätigte Rückzahlungen sind nicht betroffen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa
In Absatz 2 Satz 1 wird im Falle einer Rückzahlung aufgrund einer Kündigung
wegen Verstößen gegen die Förderbestimmungen bezüglich der alten
Sozialwohnungen (1. Förderweg) der Nachbindungszeitraum von derzeit 15 auf

16 Jahre erhöht. Die Erhöhung erfolgt im Zuge der Anpassung des Absatz 1
und trägt dem qualitativen Unterschied zwischen einer freiwilligen Rückzahlung
und einer Rückzahlung aufgrund einer Kündigung wegen Verstößen gegen die

Förderbestimmungen Rechnung.

Zu Doppelbuchstabe bb
Der neue Absatz 2 Satz 2 schafft eine dem Absatz 1 entsprechende

Nachbindungsregelung für die seit 2014 auf der Grundlage des WoFG
geförderten Sozialwohnungen (vereinbarte Förderung).

Zu Artikel 2 (Änderung des WoAufG Bln)
Die Änderungen sollen die Anwendung und die Durchsetzbarkeit von
behördlichen Anordnungen, Ersatzvornahmen und Treuhänderschaft für den
Vollzug verbessern. Des Weiteren sollen sie der Klarstellung bzw. der

Harmonisierung mit ähnlichen Regelungen anderer Bundesländer dienen.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 3 WoAufG Bln)

Zu Buchstabe a
Anordnungen der Wohnungsaufsichtsbehörde zur Instandsetzung sollen
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern des Verfügungsberechtigten,
umgesetzt werden. Absatz 1 Satz 1 wird dahingehend ergänzt.

Zu Buchstabe b
Mit der Ergänzung des Absatzes 3 um den Satz 2 wird deutlich gemacht, dass

bei akuter Gefahr für die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner die
Instandsetzungsarbeiten innerhalb einer verkürzten Frist von maximal 48
Stunden umzusetzen sind. Es kann Fälle geben, die einer noch kürzeren
Fristsetzung bedürfen.

15
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

Durch die Änderungen in Absatz 4 soll das Ermessen der Behörde insoweit
eingeschränkt werden, als sie für die Kosten einer Ersatzvornahme in der Regel
einen Vorschuss verlangen soll. Dies hat zur Folge, dass die Behörde hiervon
nur bei Vorliegen besonderer Umstände absehen kann. Die Regelung ist als lex

specialis zu dem im Übrigen geltenden § 8 Abs. 3 Nr. 1 b) des Gesetzes über
das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21.04.2026 (GVBl. S. 218), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.12.2025 (GVBl. S. 590) geändert

worden ist, zu verstehen. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass
gerade bei sogenannten Problemimmobilen, bei denen viele
Instandsetzungsarbeiten unterblieben sind, die zu erwartenden Kosten der
Ersatzvornahme sehr hoch ausfallen und das Bezirksamt selbst aufgrund der

Haushaltslage unter Umständen Schwierigkeiten hat, den Betrag
bereitzustellen. Das intendierte Ermessen der Regelung leistet einen wichtigen
Beitrag, damit die Ersatzvornahme durchgeführt wird bzw. der Pflichtige mit

Blick auf die Kostenfolge sich veranlasst sieht, der Grundverfügung doch Folge
zu leisten.“

Zu Doppelbuchstabe bb

Entsprechend der Regelung des Absatzes 5 wird die Verzinsung auch der
Vorauszahlung angeordnet, wenn der Vollstreckungsschuldner mit dem
Vorschuss für die Kosten der Ersatzvornahme in Verzug gerät. Dies entlastet

den Haushalt und erhöht den Druck auf den Verfügungsberechtigten, seiner
Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Durch die Änderung wird das Ermessen der Behörde insoweit eingeschränkt,
als sie bei Ausbleiben der Vorschusszahlung in der Regel das
Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung durchführt. Dies hat zur Folge,

dass die Behörde hiervon nur bei Vorliegen besonderer Umstände absehen
kann.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 4 WoAufG Bln)

Zu Buchstabe a
Absatz 1 ist aktuell als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Wie schon im
Falle der Instandsetzung soll hier das Ermessen der Behörde eingeschränkt

werden. Ziel der Neuregelung ist es, dass im Regelfall die Herstellung der
Mindestanforderungen anzuordnen ist, es sei denn, besondere Umstände
stehen dem entgegen. Zudem soll der Verfügungsberechtigte angehalten

16
werden, unverzüglich, also „ohne schuldhaftes Zögern“, die Anordnung
umzusetzen.

Zu Buchstabe b
Die Erhöhung der Mindestfläche eines Aufenthaltsraums von 9 qm auf 10 qm in
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 entspricht Regelungen anderer Bundesländer wie
Hamburg und Nordrhein-Westfalen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 7 WoAufG Bln)
Zu Buchstabe a

Mit der Anhebung der mindestens zur Verfügung stehenden Wohnfläche in
Wohnungen in Absatz 1 für jede Person auf mindestens 10 qm, unabhängig
vom Alter, wird die Regelung angepasst, um in Hinblick auf die Belegung zu
gesunden Wohnverhältnissen beizutragen. Die Regelung ist klarer und bewirkt

eine stärkere Qualitätssicherung. Die bisherige Regelung gestand Kindern bis
zu 6 Jahren eine Wohnfläche von 6 qm zu, allen anderen Personen 9 qm.

Zu Buchstabe b
Mit dem gleichen Ziel erfolgt die Erhöhung der Mindestfläche bei der
Überlassung einzelner Wohnräume in Absatz 2.

Zu Buchstabe c
Der neue Absatz 3 Satz 4 dient als Schutzmechanismus für Betroffene, in dem
er die Anordnung der Räumung unter die aufschiebende Bedingung stellt, dass

angemessene Ersatzräume zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 9 WoAufG Bln)
Die Regelung in Absatz 2 benennt in der bestehenden Fassung Fälle, in denen

eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegen kann. Mit der Änderung
wird klargestellt, dass in den beispielhaft genannten Fällen regelmäßig – und
nicht nur möglicherweise – eine Beeinträchtigung vorliegt. Dies führt zu einer

Verschiebung der Darlegungslast, weil der Verfügungsberechtigte nunmehr
darlegen muss, dass in den genannten und weiteren Fällen der Gebrauch nicht
eingeschränkt ist.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 9b WoAufG Bln)
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Wohnungsaufsichtsgesetzes im Jahr
2020 wurden die Handlungsmöglichkeiten der Wohnungsaufsichtsbehörden im

Bereich der Verwaltungsvollstreckung durch die Einführung einer
Treuhänderregelung erweitert. Die bisherigen Erfahrungen haben
Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt, die mit der neuen Überarbeitung
umgesetzt werden sollen.

17
Zu Buchstabe a
Absatz 1 Satz 1 betriff die Einsetzung des Treuhänders. Der

Verfügungsberechtigte soll nicht in jedem Fall dessen Bestellung abwenden
können, wenn er nachweist, dass er selbst Maßnahmen eingeleitet oder
durchgeführt hat. Schließlich geht der Einsetzung eines Treuhänders in der
Regel ein längeres Verfahren voraus, in welchem die Missstände genau

ermittelt und konkrete Maßnahmen gefordert werden. Dies ermöglicht dem
Verfügungsberechtigten jederzeit selbst zu handeln. Verläuft dies fruchtlos, soll
der sich anschließende Einsatz des Treuhänders nicht dadurch verhindert

werden, dass der Verfügungsberechtigte einzelne Maßnahmen eingeleitet hat,
die er möglicherweise nicht nachhaltig fortsetzt und abschließt.

Zu Buchstabe b

Durch die Streichung in Absatz 3 soll klargestellt werden, dass der Treuhänder
kein gesetzlicher Vertreter des Verfügungsberechtigten ist. Der Treuhänder wird
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig, wenn auch im Pflichtenkreis

des Verfügungsberechtigten. Deshalb steht ihm auch nach § 9b Absatz 5 ein
Vergütungs- und Erstattungsanspruch gegen die Wohnungsaufsichtsbehörde
zu.

Zu Buchstabe c
In Ergänzung zum Vorschussanspruch des Treuhänders und entsprechend der
Regelung zur Ersatzvornahme sollte auch die Wohnungsaufsicht einen mittels

Bescheid durchsetzbaren Vorauszahlungsanspruch gegen den
Verfügungsberechtigten haben. Diese neue Regelung in Absatz 4 dient auch
dazu, den Haushalt des Landes nicht unnötig zu belasten. Die Ergänzung in
Satz 4 ist eine Folgeänderung aufgrund der neuen Regelung in Satz 3.

Zu Buchstabe d
Zum besseren Verständnis soll die Verweisung in Absatz 5 gestrichen werden.

Anstelle der Verweisung tritt eine direkte Ausformulierung. Eine inhaltliche
Änderung ist damit insoweit nicht verbunden. Als neuer Regelungsbestandteil
tritt allerdings die Möglichkeit hinzu, Vorauszahlungen wegen der Vergütung
und der Auslagen des Treuhänders durch Leistungsbescheid beim

Verfügungsberechtigten zu erheben. Wegen der Einzelheiten verweist der Satz
2, Halbsatz 2 auf die Neuregelungen in Absatz 4.

Zu Buchstabe e
Die Regelung in Absatz 7 betrifft die Aufhebung der Treuhändereinsetzung,
wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht. Sie wird nach der bestehenden
Regelung insbesondere dann ermöglicht, wenn der Verfügungsberechtigte

18
nachweisen kann, dass er die erforderlichen Maßnahmen selbst eingeleitet hat
und glaubhaft macht, dass sie in angemessener Zeit durchgeführt sein werden.
Für die Glaubhaftmachung genügt bislang eine bloße Absichtserklärung oder

unverbindliche Vorbereitungsmaßnahmen bzw. Angebote. In der Praxis hat sich
diese Option als zu wenig verbindlich erwiesen, weil nicht sichergestellt werden
kann, dass alle Maßnahmen zügig umgesetzt werden. Dies kann zu erheblichen
Verzögerungen führen und die Effektivität des Instruments der Treuhänderschaft

gefährden. Deshalb wurde sie gestrichen und ermöglicht den Behörden im
Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Bedingungen sie für
die Aufhebung der Treuhänderbestellung für erforderlich hält. Bloße

Absichtserklärungen oder unverbindliche Angebote sollten nicht mehr
genügen.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 13 WoAufG Bln)

Die Begehung eines Verstoßes durch eine andere Person als den
Verfügungsberechtigten wird stärker geahndet, in dem in Absatz 2 Satz 2 der
Höchstbetrag der Geldbuße auf bis zu 150 000 Euro angehoben wird.

Zu Artikel 3 (Änderung des ZwVbG)
Die Änderungen des ZwVbG sollen im Schwerpunkt die leichtere und
konsequentere Anwendung und Durchsetzung von behördlichen Anordnungen,

Ersatzvornahmen und der Treuhänderschaft ermöglichen.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 3 ZwVbG)

Durch die Änderung in Absatz 2 entfällt die Pflicht zur Einhaltung einer
Anfangsmiete für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 ZwVbG i.V.m.
§ 3 Absatz 4 ZwVbVO, wenn ein Ein- oder Zweifamilienhaus beseitigt und
ersetzt wird. Diese machen einen geringen Anteil am Berliner

Mietwohnungsmarkt aus. Es ist davon auszugehen, dass Ein- und
Zweifamilienhäuser in der Regel von den Eigentümern selbst bewohnt werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 4 ZwVbG)
Zu Buchstabe a
Durch die Änderungen in Absatz 1 soll das Ermessen des zuständigen
Bezirksamtes beim Veränderungs- und Abrissstopp insoweit eingeschränkt

werden, als es die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen in der Regel
verlangen soll. Dies hat zur Folge, dass das zuständige Bezirksamt hiervon nur
bei Vorliegen besonderer Umstände absehen kann.

Zu Buchstabe b
Es wird eine Vorauszahlungspflicht der oder des Verfügungsberechtigten
inklusive Verzinsbarkeit der Ansprüche eingeführt. Dies soll die

19
Vollstreckbarkeit von Anordnungen des zuständigen Bezirksamtes erleichtern,
da die Finanzierung über den Verfügungsberechtigten bereits im Voraus
gesichert ist und die Landeskasse nicht unnötig belastet wird. Die Eintreibung

bei nicht fristgerechter Zahlung über das Verwaltungszwangsverfahren als Soll-
Vorschrift hat zur Folge, dass das zuständige Bezirksamt hiervon nur bei
Vorliegen besonderer Umstände absehen kann. Die Regelung ist als lex
specialis zu dem im Übrigen geltenden § 8 Abs. 3 Nr. 1 b) des Gesetzes über

das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21.04.2026 (GVBl. S. 218), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.12.2025 (GVBl. S. 590) geändert
worden ist, zu verstehen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kosten für

eine Ersatzvornahme im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von
Wohnraum sehr hoch ausfallen können und das Bezirksamt selbst aufgrund der
Haushaltslage unter Umständen Schwierigkeiten hat, den Betrag
bereitzustellen.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 4a ZwVbG)
Die bisherigen Regelungen zur Treuhänderschaft sind teilweise trotz gleicher

Zielrichtung im § 4a ZwVbG und § 9b WoAufG Bln unterschiedlich geregelt
gewesen. Mit der Novellierung wird eine Harmonisierung und Verbesserung
erreicht.

Zu Buchstabe a
Absatz 1 Satz 1 betrifft die Einsetzung des Treuhänders. Der
Verfügungsberechtigte soll nicht in jedem Fall dessen Bestellung abwenden

können, wenn er nachweist, dass er selbst Maßnahmen eingeleitet oder
durchgeführt hat. Schließlich geht der Einsetzung eines Treuhänders in der
Regel ein längeres Verfahren voraus, in welchem die Missstände genau
ermittelt und konkrete Maßnahmen gefordert werden. Dies ermöglicht dem

Verfügungsberechtigten jederzeit selbst zu handeln. Verläuft dies fruchtlos, soll
der sich anschließende Einsatz des Treuhänders nicht dadurch verhindert
werden, dass der Verfügungsberechtigte einzelne Maßnahmen eingeleitet hat,

die er möglicherweise nicht nachhaltig fortsetzt und abschließt.

Zu Buchstabe b
Durch die Streichung in Absatz 2 Satz 2 soll klargestellt werden, dass der

Treuhänder kein gesetzlicher Vertreter des Verfügungsberechtigten ist. Der
Treuhänder wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig, wenn auch
im Pflichtenkreis des Verfügungsberechtigten. Deshalb steht ihm auch nach §

4a Absatz 3 ein Vergütungs- und Erstattungsanspruch gegen das zuständige
Bezirksamt zu.

Zu Buchstabe c

20
In Ergänzung zum bisherigen Vorschussanspruch des Treuhänders und
entsprechend der neueingefügten Regelung zur Ersatzvornahme (§ 4 Absatz
2a) wird das zuständige Bezirksamt einen mittels Bescheids durchsetzbaren

Vorauszahlungsanspruch gegen den Verfügungsberechtigten haben. Dieser
neue Absatz 3 dient auch dazu, den Haushalt des Landes nicht unnötig zu
belasten.

Zu Buchstabe d
Die Regelung betrifft die Aufhebung der Treuhändereinsetzung, wenn für sie
nunmehr kein Bedürfnis mehr besteht. Nach der bisherigen Regelung war sie

lediglich aufzuheben, wenn die Treuhänderschaft die Aufgabe erfüllt hatte
oder nach Ermessen des zuständigen Bezirksamtes. Sie wird nunmehr als
zusätzliches Kriterium das „Bedürfnis“ enthalten. Dies ermöglicht dem
zuständigen Bezirksamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden,

welche Bedingungen sie für die Aufhebung der Treuhänderbestellung für
erforderlich hält.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 5 Absatz 5 Satz 1 ZwVbG)
Es wird klargestellt, dass das Betretungsrecht nur zur Wahrnehmung der
Aufgaben des Gesetzes besteht. Ferner wird das Betretungsrecht auch auf
Beauftragte der zuständigen Bezirksämter erweitert, um den Gesetzesvollzug

zu erleichtern. Bezüglich des Verhältnisses zu § 8a VwVfG ist aufgrund der
Besonderheiten des Zweckentfremdungsrechtes und der Erleichterung des
Vollzuges in diesem wichtigen Bereich des Schutzes von Wohnraum vor

zweckfremder Nutzung hier als spezialgesetzliche Regelung ein
Betretungsrecht für Beauftragte geregelt soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Hierbei ist streng darauf zu
achten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im Gesetz
und Verordnungsblatt für Berlin.

Die Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen. Er hat sich in
seiner Sitzung am 19.02.2026 mit dem Inhalt einverstanden erklärt.

21
B. Rechtsgrundlage

§ 10 Nr. 3 GO Sen, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a GGO II

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine.

D. Gesamtkosten

Es sind keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und auf
Wirtschaftsunternehmen erkennbar.

Durch die Erhöhung des Maximalrahmens der Geldbußen beim Wohnungsaufsichtsgesetz
können die Wohnungsaufsichtsämter höhere Geldbußen verhängen; die realisierten
Einnahmen kommen den Bezirkshaushalten zugute.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine.

F. Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine.

22
G. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Da derzeit keine belastbaren Erfahrungswerte vorliegen, ist nicht absehbar, ob
und in welchem Umfang durch das Inkrafttreten des Gesetzes ein personeller

Mehraufwand entsteht. Die tatsächliche Entwicklung des Fallaufkommens bleibt
daher zunächst abzuwarten. Sollte sich im Vollzug zeigen, dass ein zusätzlicher
Personalbedarf entsteht, wird seitens der Senatsverwaltung eine entsprechende

personelle Nachsteuerung geprüft und veranlasst.

Berlin, den 17. März 2026

Der Senat von Berlin

Kai W e g n e r Christian G a e b l e r
.............................. .................................................

Regierender Bürgermeister Senator für
Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

23
Anlage

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Synopse Wohnraumgesetz Berlin

Geltende Fassung Geänderte Fassung

§ 1 § 1
Anwendungsbereich Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle im Rahmen (1) Dieses Gesetz gilt für alle im Rahmen
des sozialen Mietwohnungsneubaus (erster des sozialen Mietwohnungsneubaus (erster
Förderweg) und der Eigenheimförderung Förderweg) und der Eigenheimförderung

errichteten Wohnungen, die mit errichteten Wohnungen, die mit
öffentlichen Mitteln gemäß § 6 des öffentlichen Mitteln gemäß § 6 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Fassung der Bekanntmachung vom 19.

August 1994 (BGBl. I S. 2137) erstmals August 1994 (BGBl. I S. 2137) erstmals
gefördert wurden. gefördert wurden.

(2) Ausschließlich § 11a Absatz 4 gilt auch (2) § 5 Absatz 1 und 4, § 11a Absatz 2
für solche Wohnungen, welche auf der Satz 2 und Absatz 5 gelten auch für
Grundlage des solche Wohnungen, welche auf der
Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. Grundlage des

September 2001 (BGBl. I S. 2376), das Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des

I S. 2328) geändert worden ist, seit 2014 Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl.
in Berlin erstmals öffentlich gefördert I S. 2328) geändert worden ist, seit 2014
wurden. in Berlin erstmals öffentlich gefördert
wurden. § 5 Absatz 2 gilt nur für solche

Wohnungen.

§ 1c § 1c

Mieterhöhungsverfahren Mieterhöhungsverfahren

(1) Erhöht sich die Miete einer mit (1) Erhöht sich die Miete einer mit
öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung,

24
abgesehen von Erhöhungen nach den §§ abgesehen von Erhöhungen nach den §§
559 und 560 des Bürgerlichen 559 und 560 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, um mindestens 10 Prozent Gesetzbuchs, um mindestens 10 Prozent

oder innerhalb von vier Jahren um oder innerhalb von vier Jahren um
mindestens 15 Prozent, so kann der Mieter mindestens 15 Prozent, so kann der Mieter
bis zum Ablauf des dritten Monats nach bis zum Ablauf des sechsten Monats nach

dem Monat, in dem die dem Monat, in dem die
Mieterhöhungserklärung zugegangen ist Mieterhöhungserklärung zugegangen ist
(Überlegungsfrist), außerordentlich mit (Überlegungsfrist), außerordentlich mit
Wirkung bis spätestens zum Ablauf des Wirkung bis spätestens zum Ablauf des

sechsten Monats nach Zugang der neunten Monats nach Zugang der
Erklärung kündigen. Kündigt der Mieter Erklärung kündigen. Kündigt der Mieter
innerhalb dieser Frist das Mietverhältnis, innerhalb dieser Frist das Mietverhältnis,

so tritt die Mieterhöhung nicht ein. so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Andernfalls tritt die Mieterhöhung nach Andernfalls tritt die Mieterhöhung nach
Ablauf der Überlegungsfrist ein. Ablauf der Überlegungsfrist ein.

(2) Rückwirkende Mieterhöhungen sind für (2) Rückwirkende Mieterhöhungen sind für
Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln
gefördert wurden, unwirksam. § 10 Absatz gefördert wurden, unwirksam. § 10 Absatz
2 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes 2 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes

und § 4 Absatz 8 Satz 2 der und § 4 Absatz 8 Satz 2 der
Neubaumietenverordnung 1970 in der Neubaumietenverordnung 1970 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Fassung der Bekanntmachung vom 12.

Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), die Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
geändert worden ist, finden insoweit keine geändert worden ist, finden insoweit keine

Anwendung. Anwendung.

§ 5 - aufgehoben – § 5

Untervermietung

(1) Der Inhaber einer öffentlich

geförderten Wohnung ist verpflichtet,
nach Abschluss eines
Untermietverhältnisses dem
Verfügungsberechtigten oder einem

berechtigten Vertreter innerhalb eines
Monats nach Abschluss des
Untermietverhältnisses eine Abschrift des
Untermietvertrages und des

25
Wohnberechtigungsscheins des
Untermieters auszuhändigen. Der
Verfügungsberechtigte hat die

Untervermietung einer öffentlich
geförderten Wohnung sowie die aktuelle
Miethöhe des Hauptmietverhältnisses

innerhalb von zwei Monaten ab der
Kenntnisnahme von der Untervermietung
dem zuständigen Bezirksamt unter
Vorlage einer Abschrift des

Untermietvertrages und des
Wohnberechtigungsscheins des
Untermieters schriftlich anzuzeigen. Nach

Beendigung des Untermietverhältnisses
hat der Inhaber einer öffentlich
geförderten Wohnung den Auszug des
Untermieters dem

Verfügungsberechtigten unverzüglich
anzuzeigen, sodann hat der
Verfügungsberechtigte innerhalb eines

Monats eine Freianzeige beim
zuständigen Bezirksamt vorzunehmen.

(2) Teil 2 Abschnitt 3 des

Wohnraumförderungsgesetzes zur
Begründung und Sicherung von
Belegungs- und Mietbindungen gilt
sinngemäß für den Inhaber einer

öffentlich geförderten Wohnung, wenn
dieser die Wohnung ganz oder anteilig
untervermietet.

(3) Abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1
des Wohnungsbindungsgesetzes gelten
die Vorschriften des

Wohnungsbindungsgesetzes auch für den
Inhaber einer öffentlich geförderten
Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz

oder anteilig untervermietet. Abweichend
von § 31 Absatz 1 Satz 1 der
Neubaumietenverordnung 1970 darf die
Miete für den untervermieteten Teil den

26
Betrag nicht übersteigen, der nach der für
die Wohnung zulässigen Einzelmiete oder
Vergleichsmiete anteilig auf die

untervermietete Wohnfläche entfällt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig

1. seinen Informationspflichten nach
Absatz 1 nicht nachkommt,

2. entgegen
a) Absatz 2 in Verbindung mit § 27

Absatz 1 Satz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes
b) Absatz 2 in Verbindung mit § 28
Abs. 2 des

Wohnraumförderungsgesetzes,
c) Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 4 Absatz 2 bis 5 des

Wohnungsbindungsgesetzes oder den
nach § 5a des
Wohnungsbindungsgesetzes erlassenen
Vorschriften oder

d) Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit §
1a und den §§ 8 bis 9 des
Wohnungsbindungsgesetzes sowie den
Teilen II und IV der

Neubaumietenverordnung 1970
eine Wohnung oder Teile dieser Wohnung
zum Gebrauch überlässt,

3. entgegen
a) Absatz 2 in Verbindung mit § 27
Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des

Wohnraumförderungsgesetzes oder
b) Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 7 Absatz 3 Satz 1 des

Wohnungsbindungsgesetzes und § 27
Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des
Wohnraumförderungsgesetzes

27
eine Wohnung oder Teile dieser Wohnung
anderen als Wohnzwecken zuführt oder
entsprechend baulich ändert oder,

4. entgegen Absatz 2 in Verbindung mit §
28 Absatz 4 des

Wohnraumförderungsgesetzes eine dort
genannte Leistung fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert

Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nummer
2 Buchstabe a und c und Nummer 3 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße

bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.

§ 11a § 11a
Sicherung von Bindungen im Bestand Sicherung von Bindungen im Bestand
öffentlich geförderter Wohnungen öffentlich geförderter Wohnungen

(1) Werden die für eine Wohnung als (1) Werden die für eine Wohnung als
Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel
ohne rechtliche Verpflichtung nach dem ohne rechtliche Verpflichtung nach dem

22. September 2015 vorzeitig vollständig 22. September 2015 vorzeitig vollständig
zurückgezahlt, so gilt die Wohnung zurückgezahlt, so gilt die Wohnung
abweichend von § 16 Absatz 1 des abweichend von § 16 Absatz 1 des
Wohnungsbindungsgesetzes in der Wohnungsbindungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 13. Fassung der Bekanntmachung vom 13.
September 2001 (BGBl. I S. 2404), das September 2001 (BGBl. I S. 2404), das
zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

geändert worden ist, als öffentlich geändert worden ist, als öffentlich
gefördert bis zum Ablauf des zwölften gefördert bis zum Ablauf des fünfzehnten
Kalenderjahres nach dem Jahr der Kalenderjahres nach dem Jahr der

Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Rückzahlung, längstens jedoch bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Darlehen nach Maßgabe der Darlehen nach Maßgabe der

28
Tilgungsbestimmungen vollständig Tilgungsbestimmungen vollständig
zurückgezahlt wären (Nachwirkungsfrist). zurückgezahlt wären (Nachwirkungsfrist).

(2) Werden die für eine Wohnung als (2) Werden die für eine Wohnung als
Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel

auf Grund einer Kündigung wegen auf Grund einer Kündigung wegen
Verstoßes gegen Bestimmungen des Verstoßes gegen Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides oder des Bewilligungsbescheides oder des
Darlehensvertrages vorzeitig Darlehensvertrages vorzeitig

zurückgezahlt, so gilt die Wohnung zurückgezahlt, so gilt die Wohnung
abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe b des Buchstabe b des

Wohnungsbindungsgesetzes als öffentlich Wohnungsbindungsgesetzes als öffentlich
gefördert bis zum Ablauf des gefördert bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach
Maßgabe der Tilgungsbestimmungen Maßgabe der Tilgungsbestimmungen

vollständig zurückgezahlt worden wären, vollständig zurückgezahlt worden wären,
längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. längstens jedoch bis zum Ablauf des
Kalenderjahres nach dem Jahr der sechzehnten Kalenderjahres nach dem
Rückzahlung. Jahr der Rückzahlung. Werden Darlehen

auf Grund einer Kündigung wegen
Verstoßes gegen Bestimmungen einer
Förderzusage zurückgezahlt, so bleiben

die Bindungen abweichend von § 29
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes bis zu
ihrem in der Förderzusage bestimmten

Ende, längstens jedoch bis zum Ablauf
des sechzehnten Kalenderjahres nach
dem Jahr der Rückzahlung bestehen.

(3) Vorzeitige barwertige Rückzahlungen (3) Vorzeitige barwertige Rückzahlungen
von Förderdarlehen von Förderdarlehen
(Aufwendungsdarlehen) haben keine (Aufwendungsdarlehen) haben keine

Auswirkungen auf das planmäßige Ende Auswirkungen auf das planmäßige Ende
der öffentlichen Wohnungsbindungen und der öffentlichen Wohnungsbindungen und
begründen keine Möglichkeit der begründen keine Möglichkeit der

Freistellung für Wohnungen bestimmter Art Freistellung für Wohnungen bestimmter Art
oder für Wohnungen in bestimmten oder für Wohnungen in bestimmten
Gebieten. Gebieten.

29
(4) Allgemeine Freistellungen nach § 30 (4) Allgemeine Freistellungen nach § 30
Absatz 2 des Absatz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes sind Wohnraumförderungsgesetzes sind

ausgeschlossen. ausgeschlossen.

Synopse Wohnungsaufsichtsgesetz

Geltende Fassung Geänderte Fassung

§ 3 § 3
Anordnung zur Instandsetzung Anordnung zur Instandsetzung

(1) Sind an Wohnungen oder Wohnräumen (1) Sind an Wohnungen oder Wohnräumen
Arbeiten unterblieben oder unzureichend Arbeiten unterblieben oder unzureichend
ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder

Wiederherstellung des für den Gebrauch Wiederherstellung des für den Gebrauch
zu Wohnzwecken geeigneten Zustands zu Wohnzwecken geeigneten Zustands
notwendig gewesen wären, so soll die notwendig gewesen wären, so soll die
Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen,

dass der Verfügungsberechtigte diese dass der Verfügungsberechtigte diese
Arbeiten nachholt. Die Anordnung setzt Arbeiten unverzüglich nachholt. Die
voraus, dass der Gebrauch zu Anordnung setzt voraus, dass der
Wohnzwecken nicht unerheblich Gebrauch zu Wohnzwecken nicht

beeinträchtigt ist. unerheblich beeinträchtigt ist.

(2) Der Gebrauch ist insbesondere dann unverändert

nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn
1.
Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder

Türen keinen ausreichenden Schutz gegen
Witterungseinflüsse sowie gegen Lärm,
Wärmeverluste und Feuchtigkeit bieten,
2.

die Wände und Decken nicht ordentlich
verputzt oder verkleidet, tapeziert oder
gestrichen sind, es sei denn, dass die
besondere Art der Ausführung der Wände

und Decken dies erübrigt,
3.
die Feuerstätten und Heizungen sowie ihre

Verbindung mit den Schornsteinen sich

30
nicht ordnungsgemäß benutzen lassen
oder diese ersatzlos entfernt worden sind,
4.

sonstige Einrichtungen, wie
Wasserzapfstellen, Ausgüsse, Toiletten,
Bäder und Duschen nicht ordnungsgemäß

benutzt und saubergehalten werden
können und nicht ausreichend gegen
pflanzliche oder tierische Schädlinge
geschützt sind.

(3) Die Wohnungsaufsichtsbehörde hat in (3) Die Wohnungsaufsichtsbehörde hat in
einer Anordnung nach Absatz 1 die einer Anordnung nach Absatz 1 die

Arbeiten zu bezeichnen und eine Frist für Arbeiten zu bezeichnen und eine Frist für
ihre Nachholung zu bestimmen. ihre Nachholung zu bestimmen. Bei akuter
Gefahr für die Gesundheit darf die Frist
nicht mehr als 48 Stunden betragen.

(4) Sollen Arbeiten gemäß einer (4) Sollen Arbeiten gemäß einer
Anordnung nach Absatz 1 auf Kosten des Anordnung nach Absatz 1 auf Kosten des

Verfügungsberechtigten (Ersatzvornahme) Verfügungsberechtigten (Ersatzvornahme)
ausgeführt werden, kann die ausgeführt werden, soll die
Wohnungsaufsichtsbehörde unter Wohnungsaufsichtsbehörde unter
Fristsetzung bestimmen, dass der Fristsetzung bestimmen, dass der

Verfügungsberechtigte den vorläufig zu Verfügungsberechtigte den vorläufig zu
veranschlagenden Kostenbetrag im veranschlagenden Kostenbetrag im
Voraus zu zahlen hat. Werden die Kosten Voraus zu zahlen hat. Soweit der

der Ersatzvornahme nicht fristgerecht Verfügungsberechtigte den vorläufig
gezahlt, so können sie im veranschlagten Kostenbetrag nicht bis
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben zum Ablauf der für die Vorauszahlung
werden. gesetzten Frist zahlt, hat er den

Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches

zu verzinsen.
Werden die Kosten der Ersatzvornahme
nicht fristgerecht gezahlt, sollen sie im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben

werden.

§ 4 § 4

31
Anordnung zur Herstellung der Anordnung zur Herstellung der
Mindestanforderungen Mindestanforderungen

(1) Entspricht die bauliche Beschaffenheit (1) Entspricht die bauliche Beschaffenheit
von Wohnungen oder Wohnräumen nicht von Wohnungen oder Wohnräumen nicht
den Mindestanforderungen an erträgliche den Mindestanforderungen an erträgliche

Wohnverhältnisse, so kann die Wohnverhältnisse, so soll die
Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen,
dass der Verfügungsberechtigte die dass der Verfügungsberechtigte
Mängel beseitigt. unverzüglich die Mängel beseitigt.

(2) Diesen Mindestanforderungen ist nicht (2) Diesen Mindestanforderungen ist nicht
genügt, wenn genügt, wenn

1. 1.
innerhalb der Wohnung die Koch- und innerhalb der Wohnung die Koch- und
Heizungsmöglichkeit sowie Heizungsmöglichkeit sowie

Wasserversorgung und Ausguss fehlen Wasserversorgung und Ausguss fehlen
oder ungenügend sind, oder ungenügend sind,

2. 2.
die Toilette fehlt oder ungenügend ist, die Toilette fehlt oder ungenügend ist,
insbesondere der Toilettenraum insbesondere der Toilettenraum außerhalb
außerhalb des Hauses liegt, schwer des Hauses liegt, schwer zugänglich ist

zugänglich ist oder nicht ausreichend groß oder nicht ausreichend groß ist oder nicht
ist oder nicht elektrisch beleuchtet werden elektrisch beleuchtet werden kann oder
kann oder mehr als einer Wohnung mehr als einer Wohnung zugeordnet ist,

zugeordnet ist,

3. 3.
ein ausreichender Wärmeschutz oder ein ein ausreichender Wärmeschutz oder ein

ausreichender Schallschutz fehlen, ausreichender Schallschutz fehlen,

4. 4.

Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von
weniger als 2 m haben, weniger als 2 m haben,

5. 5.

nicht wenigstens ein Aufenthaltsraum der nicht wenigstens ein Aufenthaltsraum der
Wohnung eine Grundfläche von Wohnung eine Grundfläche von
mindestens 9 qm hat, mindestens 10 Quadratmetern hat,

32
6. 6.
Fußböden, Decken oder Wände dauernd Fußböden, Decken oder Wände dauernd
durchfeuchtet sind, durchfeuchtet sind,

7. 7.
ausreichende Tageslicht- und Luftzufuhr ausreichende Tageslicht- und Luftzufuhr
nicht gewährleistet sind oder nicht gewährleistet sind oder

8. 8.
die Möglichkeit, elektrische Beleuchtung die Möglichkeit, elektrische Beleuchtung
oder elektrische Geräte anzuschließen, oder elektrische Geräte anzuschließen,

fehlt oder ungenügend ist. fehlt oder ungenügend ist.

§ 7 § 7
Belegung Belegung

(1) Wohnungen dürfen nur überlassen oder (1) Wohnungen dürfen nur überlassen
benutzt werden, wenn für jede Person eine oder benutzt werden, wenn für jede

Wohnfläche von mindestens 9 qm, für Person eine Wohnfläche von mindestens
jedes Kind bis zu sechs Jahren eine 10 Quadratmetern vorhanden ist.
Wohnfläche von mindestens 6 qm
vorhanden ist.

(2) Einzelne Wohnräume dürfen nur (2) Einzelne Wohnräume dürfen nur
überlassen oder benutzt werden, wenn für überlassen oder benutzt werden, wenn für

jede Person eine Wohnfläche von jede Person eine Wohnfläche von
mindestens 6 qm, für jedes Kind bis zu mindestens 8 Quadratmetern vorhanden
sechs Jahren eine Wohnfläche von ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur
mindestens 4 qm vorhanden ist und Verfügung stehen. Stehen Nebenräume

Nebenräume zur Mitbenutzung zur nicht ausreichend zur Verfügung, muss für
Verfügung stehen. Stehen Nebenräume jede Person eine Wohnfläche von
nicht oder offensichtlich nicht ausreichend mindestens 10 Quadratmetern vorhanden

zur Verfügung, gilt Absatz 1 entsprechend. sein.

(3) Die zuständige Behörde kann von dem (3) Die zuständige Behörde kann von dem
Verfügungsberechtigten oder den Verfügungsberechtigten oder den

Bewohnerinnen und Bewohnern die Bewohnerinnen und Bewohnern die
Räumung überbelegter Wohnungen oder Räumung überbelegter Wohnungen oder
Wohnräume verlangen. Dabei sollen der Wohnräume verlangen. Dabei sollen der

Zeitpunkt des Einzuges sowie die Zeitpunkt des Einzuges sowie die

33
besonderen persönlichen und familiären besonderen persönlichen und familiären
Verhältnisse berücksichtigt werden. Verhältnisse berücksichtigt werden.
Wohnungen oder Wohnräume sind im Wohnungen oder Wohnräume sind im

Sinne des Satzes 1 überbelegt, wenn ihre Sinne des Satzes 1 überbelegt, wenn ihre
Wohnfläche die im Zeitpunkt des Wohnfläche die im Zeitpunkt des
Räumungsverlangens nach den Absätzen Räumungsverlangens nach den Absätzen

1 oder 2 geltenden Maße nicht erreicht. 1 oder 2 geltenden Maße nicht erreicht.
Die Räumung ist erst für einen Zeitpunkt
anzuordnen, in dem Ersatzwohnraum zu
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung

steht.

§ 9 § 9

Gebäude und Außenanlagen Gebäude und Außenanlagen

(1) Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann unverändert
die erforderlichen Anordnungen treffen,

damit Gebäude mit Wohnungen oder
Wohnräumen, zugehörige Nebengebäude
und Außenanlagen so instandgesetzt,

verbessert oder benutzt werden, dass die
Bewohnerinnen und Bewohner nicht
gefährdet oder unzumutbar belästigt
werden oder daß der

bestimmungsgemäße Gebrauch von
Gebäuden oder Außenanlagen nicht
erheblich beeinträchtigt wird. Die

Wohnungsaufsichtsbehörde soll die
Anordnungen nach Satz 1 treffen, wenn
die Versorgung der Bevölkerung mit
ausreichendem Wohnraum zu

angemessenen Bedingungen im Sinne von
§ 1 Absatz 1 des
Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

besonders gefährdet ist.

(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung des (2) Eine erhebliche Beeinträchtigung des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann bestimmungsgemäßen Gebrauchs liegt

auch vorliegen, wenn regelmäßig vor, wenn
1. 1.
die Hausflure oder Treppenräume nicht die Hausflure oder Treppenräume nicht

ordnungsgemäß verputzt oder gestrichen ordnungsgemäß verputzt oder gestrichen

34
sind oder die letzte malermäßige sind oder die letzte malermäßige
Instandsetzung mehr als 15 Jahre Instandsetzung mehr als 15 Jahre
zurückliegt, es sei denn, die besondere Art zurückliegt, es sei denn, die besondere Art

des Materials erübrigt eine malermäßige des Materials erübrigt eine malermäßige
Instandsetzung, Instandsetzung,
2. die zu einem Grundstück gehörenden 2. die zu einem Grundstück gehörenden

Vorgärten, Lichthöfe, Lichtschächte, Vorgärten, Lichthöfe, Lichtschächte,
Treppenräume, Böden und sonstigen Treppenräume, Böden und sonstigen
Räume unzumutbar verschmutzt sind, Räume unzumutbar verschmutzt sind,
3. die Hauseingangstür nicht abschließbar 3. die Hauseingangstür nicht abschließbar

ist, ist,
4. die zu den Mietkellern führenden 4. die zu den Mietkellern führenden
Kellervorräume oder Kellergänge nicht Kellervorräume oder Kellergänge nicht

elektrisch beleuchtet werden können, elektrisch beleuchtet werden können,
5. Treppen, Aufzüge und allgemein 5. Treppen, Aufzüge und allgemein
zugängliche Räume einschließlich ihrer zugängliche Räume einschließlich ihrer
Beleuchtungsanlagen sich nicht Beleuchtungsanlagen sich nicht

ordnungsgemäß benutzen lassen, ordnungsgemäß benutzen lassen,
6. Dächer keinen ausreichenden Schutz 6. Dächer keinen ausreichenden Schutz
gegen Witterungseinflüsse, Wärmeverluste gegen Witterungseinflüsse, Wärmeverluste
und Feuchtigkeit bieten. und Feuchtigkeit bieten.

(3) § 3 Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 5 und 8 unverändert
Absatz 2 und 3 finden entsprechende

Anwendung.

§ 9b § 9b

Treuhänder Treuhänder

(1) Kommt der Verfügungsberechtigte (1) Kommt der Verfügungsberechtigte
einer Anordnung nach § 3 Absatz 1, § 4 einer Anordnung nach § 3 Absatz 1, § 4

Absatz 1 oder § 9 Absatz 1, die mehr als Absatz 1 oder § 9 Absatz 1, die mehr als
eine Wohnung oder wesentliche Teile eine Wohnung oder wesentliche Teile
eines Gebäudes betrifft, nicht nach, so eines Gebäudes betrifft, nicht nach, kann

kann die Wohnungsaufsichtsbehörde zur die Wohnungsaufsichtsbehörde zur
Instandsetzung oder Herstellung der Sicherstellung der Durchführung der
Mindestanforderungen einen Treuhänder Maßnahmen einen Treuhänder einsetzen.
einsetzen, sofern der

Verfügungsberechtigte nicht nachweist,
dass er selbst innerhalb der von der
Wohnungsaufsichtsbehörde gesetzten

Fristen die für die Instandsetzung oder die

35
Herstellung der Mindestanforderungen
erforderlichen Maßnahmen eingeleitet
oder durchgeführt hat.

(2) Mit der Bestellung des Treuhänders ist (2) Mit der Bestellung des Treuhänders ist
dem Verfügungsberechtigten der Besitz an dem Verfügungsberechtigten der Besitz an

dem Grundstück entzogen und der dem Grundstück entzogen und der
Treuhänder in den Besitz eingewiesen. Die Treuhänder in den Besitz eingewiesen. Die
Wohnungsaufsichtsbehörde verschafft Wohnungsaufsichtsbehörde verschafft
dem Treuhänder den tatsächlichen Besitz. dem Treuhänder den tatsächlichen Besitz.

(3) Der Treuhänder hat die Aufgabe, (3) Der Treuhänder hat die Aufgabe,
anstelle des Verfügungsberechtigten die anstelle des Verfügungsberechtigten die

nach diesem Gesetz ergangenen nach diesem Gesetz ergangenen
Anordnungen umzusetzen. Er hat hierzu Anordnungen umzusetzen. Er hat hierzu
das Recht und die Pflicht, das Grundstück das Recht und die Pflicht, das Grundstück
zu verwalten und alle weiteren zur zu verwalten und alle weiteren zur

Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen
Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte
mit Wirkung für und gegen den vorzunehmen und abzuschließen. Die

Verfügungsberechtigten vorzunehmen und Wohnungsaufsichtsbehörde kann
abzuschließen. Die verlangen, dass der Treuhänder vor
Wohnungsaufsichtsbehörde kann Abschluss bestimmter auf die Umsetzung
verlangen, dass der Treuhänder vor der ergangenen Anordnungen gerichteter

Abschluss bestimmter auf die Umsetzung Verträge ihre Genehmigung einholt. Der
der ergangenen Anordnungen gerichteter Treuhänder ist zu den von der
Verträge ihre Genehmigung einholt. Der Wohnungsaufsichtsbehörde zu

Treuhänder ist zu den von der bestimmenden regelmäßigen Zeitpunkten
Wohnungsaufsichtsbehörde zu verpflichtet, dieser sowie dem
bestimmenden regelmäßigen Zeitpunkten Verfügungsberechtigten Rechnung zu
verpflichtet, dieser sowie dem legen.

Verfügungsberechtigten Rechnung zu
legen.

(4) Der Treuhänder hat gegen die (4) Der Treuhänder hat gegen die
Wohnungsaufsichtsbehörde Anspruch auf Wohnungsaufsichtsbehörde Anspruch auf
Erstattung der zur Instandsetzung oder Erstattung der zur Instandsetzung oder
Herstellung der Mindestanforderungen Herstellung der Mindestanforderungen

erforderlichen Aufwendungen; die erforderlichen Aufwendungen; die
Wohnungsaufsichtsbehörde hat auf Wohnungsaufsichtsbehörde hat auf
Anforderung des Treuhänders Vorschuss Anforderung des Treuhänders Vorschuss

zu leisten. Der Verfügungsberechtigte hat zu leisten. Der Verfügungsberechtigte hat

36
Aufwendungen, die die Aufwendungen, die die
Wohnungsaufsichtsbehörde dem Wohnungsaufsichtsbehörde dem
Treuhänder erstattet oder verauslagt hat, Treuhänder erstattet oder verauslagt hat,

zu erstatten. Für den Erstattungsanspruch zu erstatten. Die
nach Satz 2 gilt § 3 Absatz 6 Wohnungsaufsichtsbehörde kann vom
entsprechend. Verfügungsberechtigten die

Vorauszahlung der voraussichtlichen
Kosten der zur Instandsetzung oder
Herstellung der Mindestanforderungen
erforderlichen Aufwendungen des

Treuhänders verlangen und durch
Leistungsbescheid erheben;
Rechtsbehelfe gegen den

Leistungsbescheid haben keine
aufschiebende Wirkung. Für den
Erstattungsanspruch nach Satz 2 und den
Vorauszahlungsanspruch nach Satz 3 gilt

§ 3 Absatz 6 entsprechend.

(5) Der Treuhänder hat gegen die (5) Der Treuhänder hat gegen die

Wohnungsaufsichtsbehörde Anspruch auf Wohnungsaufsichtsbehörde Anspruch auf
eine angemessene Vergütung und auf die eine angemessene Vergütung und auf die
Erstattung seiner baren Auslagen. § 16 Erstattung seiner baren Auslagen. Die
Absatz 3 Satz 2 und 3 des Wohnungsaufsichtsbehörde kann von

Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt dem Verfügungsberechtigten Ersatz ihrer
entsprechend. dafür getätigten Aufwendungen
verlangen und Vorauszahlungen durch

Leistungsbescheid erheben; Absatz 4
Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4 gilt
entsprechend. Sie bestimmt die
Vergütung und stellt die Auslagen und

Aufwendungen fest.

(6) Soweit der Verfügungsberechtigte die (6) Soweit der Verfügungsberechtigte die

von der Wohnungsaufsichtsbehörde nach von der Wohnungsaufsichtsbehörde nach
Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 1 an Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 1 an
den Treuhänder geleisteten Beträge nicht den Treuhänder geleisteten Beträge nicht
bis zum Ablauf der zur Erstattung bis zum Ablauf der zur Erstattung

gesetzten Frist erstattet, hat er den gesetzten Frist erstattet, hat er den
Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247

des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu

37
verzinsen. Die Zinsforderung kann im verzinsen. Die Zinsforderung kann im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben
werden. werden.

(7) Die Einsetzung des Treuhänders ist (7) Die Einsetzung des Treuhänders ist
aufzuheben, sobald er seine Aufgabe aufzuheben, sobald er seine Aufgabe

erfüllt hat oder zur Instandsetzung oder erfüllt hat oder zur Instandsetzung oder
Herstellung der Mindestanforderungen für Herstellung der Mindestanforderungen für
die treuhänderische Tätigkeit kein die treuhänderische Tätigkeit kein
Bedürfnis mehr besteht. Für die Bedürfnis mehr besteht. Im Übrigen kann

treuhänderische Tätigkeit besteht die Wohnungsaufsichtsbehörde den
insbesondere dann kein Bedürfnis mehr, Treuhänder, auch wenn die
wenn der Verfügungsberechtigte Voraussetzungen des Satzes 1 nicht

nachweist, dass er die erforderlichen vorliegen, jederzeit abberufen.
Maßnahmen selbst eingeleitet hat und
glaubhaft macht, dass diese in
angemessener Zeit durchgeführt sein

werden. Ist eine erforderliche Maßnahme
im Rahmen der Treuhänderschaft bereits
erheblich fortgeschritten, ist die Einsetzung

des Treuhänders erst nach vollständiger
Durchführung dieser Maßnahme
aufzuheben. Im Übrigen kann die
Wohnungsaufsichtsbehörde den

Treuhänder, auch wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vorliegen, jederzeit abberufen.

(8) Als Treuhänder eingesetzt werden darf (8) Als Treuhänder eingesetzt werden darf
nur, wer über die für den betreffenden nur, wer über die für den betreffenden
Einzelfall erforderliche Eignung verfügt Einzelfall erforderliche Eignung verfügt

und zuverlässig ist. und zuverlässig ist.

(9) Die Befugnis, andere (9) Die Befugnis, andere

Vollstreckungsmaßnahmen nach § 8 Vollstreckungsmaßnahmen nach § 8
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
der Berliner Verwaltung vom 21. April der Berliner Verwaltung vom 21. April
2016 (GVBl. S. 218), das durch Artikel 1 2016 (GVBl. S. 218), das durch Artikel 1

des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S.
462) geändert worden ist, in Verbindung 462) geändert worden ist, in Verbindung
mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

anzuordnen, bleibt unberührt. anzuordnen, bleibt unberührt.

38
§ 13 § 13

Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unverändert

vorsätzlich oder fahrlässig,

1.
einer vollziehbaren Anordnung der

Wohnungsaufsichtsbehörde nach § 3
Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 3, § 9
Absatz 1 und 2 oder § 10 Absatz 1 und 4

nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,

2.
entgegen § 6 Absatz 2 oder § 7 Absatz 3

Wohngebäude, Wohnungen oder
Wohnraum nicht oder nicht fristgemäß
räumt,

3.
entgegen § 6 Absatz 6 oder § 7 Absatz 1
oder 2 Wohnungen oder Wohnräume

überlässt,

4.

entgegen § 6 Absatz 6 Wohnungen oder
Wohnräume benutzt,

5.

entgegen § 10 Absatz 2 angeordnete
Maßnahmen nicht duldet oder Wohnungen
und Wohnräume nicht räumt,

6.
entgegen § 10 Absatz 1 Auskünfte nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

Unterlagen nicht vorlegt oder nicht
persönlich erscheint.

39
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
werden, sofern der Verstoß durch den geahndet werden, sofern der Verstoß

Verfügungsberechtigten begangen wurde. durch den Verfügungsberechtigten
Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 begangen wurde. Sie kann mit einer
Euro geahndet werden, sofern der Verstoß Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend

durch eine andere Person begangen Euro geahndet werden, sofern der Verstoß
wurde. durch eine andere Person begangen
wurde.

Synopse Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

Geltende Fassung Geänderte Fassung

§ 3 § 3
Genehmigung Genehmigung

(2) Es ist für die Dauer der angespannten (2) Es ist für die Dauer der angespannten
Wohnungsmarktlage auch für den Fall der Wohnungsmarktlage auch für den Fall der

Rechtsnachfolge sicherzustellen, dass der Rechtsnachfolge sicherzustellen, dass der
Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den
Verfügungsberechtigten selbst genutzt Verfügungsberechtigten selbst genutzt
wird, bei einer Vermietung dem wird, bei einer Vermietung dem

Wohnungsmarkt zu angemessenen Wohnungsmarkt zu angemessenen
Bedingungen zur Verfügung steht. Bedingungen zur Verfügung steht.
Angemessene Bedingungen setzen Mieten Angemessene Bedingungen setzen Mieten

voraus, die für Wohnungen der voraus, die für Wohnungen der
entsprechenden Art von einem entsprechenden Art von einem
durchschnittlich verdienenden durchschnittlich verdienenden
Arbeitnehmerhaushalt allgemein Arbeitnehmerhaushalt allgemein

aufgebracht werden können. Soweit aufgebracht werden können. Soweit
Wohnraum ersetzt wird, bei dem die Wohnraum ersetzt wird, bei dem die
Miethöhe nicht durch Gesetz oder auf der Miethöhe nicht durch Gesetz oder auf der

Grundlage eines Gesetzes, insbesondere Grundlage eines Gesetzes, insbesondere
auch der Regelungen des bürgerlichen auch der Regelungen des bürgerlichen
Rechts, begrenzt wird, sollen keine Rechts, begrenzt wird, sollen keine
Anforderungen an die Miethöhe gestellt Anforderungen an die Miethöhe gestellt

werden. Der Ersatzwohnraum muss werden. Diese Ausnahme gilt auch für Ein-
grundsätzlich in räumlicher Nähe zu dem und Zweifamilienhäuser. Der
zweckentfremdeten Wohnraum oder Ersatzwohnraum muss grundsätzlich in

zumindest in demselben Bezirk geschaffen räumlicher Nähe zu dem

40
werden, in dem die Zweckentfremdung zweckentfremdeten Wohnraum oder
erfolgt beziehungsweise erfolgen soll. zumindest in demselben Bezirk geschaffen
werden, in dem die Zweckentfremdung

erfolgt beziehungsweise erfolgen soll.
§ 4 § 4
Wohnzuführungs- und Räumungsgebot, Wohnzuführungs- und Räumungsgebot,

Veränderungs- und Abrissstopp und Veränderungs- und Abrissstopp und
Wiederherstellungsgebot Wiederherstellungsgebot

(1) Wird Wohnraum ohne die erforderliche (1) Wird Wohnraum ohne die erforderliche

Genehmigung zweckentfremdet, soll das Genehmigung zweckentfremdet, soll das
zuständige Bezirksamt anordnen, dass zuständige Bezirksamt anordnen, dass
Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigte oder

Nutzungsberechtigte die Wohngebäude, Nutzungsberechtigte die Wohngebäude,
Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnungen oder Wohnräume wieder
Wohnzwecken zuzuführen haben Wohnzwecken zuzuführen haben
(Wohnzuführungsgebot). Das zuständige (Wohnzuführungsgebot). Das zuständige

Bezirksamt setzt hierfür eine Frist, die im Bezirksamt setzt hierfür eine Frist, die im
Regelfall einen Monat beträgt. Das Regelfall einen Monat beträgt. Das
zuständige Bezirksamt kann auch die zuständige Bezirksamt kann auch die

Räumung anordnen (Räumungsgebot). Räumung anordnen (Räumungsgebot).
Wird Wohnraum im Sinne von § 2 Absatz 1 Wird Wohnraum im Sinne von § 2 Absatz 1
Nummer 3 oder Nummer 5 Nummer 3 oder Nummer 5
zweckentfremdet, so kann das zuständige zweckentfremdet, so soll das zuständige

Bezirksamt die sofortige Unterlassung von Bezirksamt die sofortige Unterlassung von
Veränderungen und Abrissmaßnahmen Veränderungen und Abrissmaßnahmen
(Veränderungs- und Abrissstopp) (Veränderungs- und Abrissstopp)

verlangen. verlangen.

(2) Ist Wohnraum so verändert worden, (2) Ist Wohnraum so verändert worden,
dass er nicht mehr für Wohnzwecke dass er nicht mehr für Wohnzwecke
geeignet ist, soll das zuständige geeignet ist, soll das zuständige

Bezirksamt anordnen, dass der oder die Bezirksamt anordnen, dass der oder die
Verfügungsberechtigte auf seine oder ihre Verfügungsberechtigte auf seine oder ihre
Kosten den früheren Zustand Kosten den früheren Zustand
wiederherstellt oder einen zumindest wiederherstellt oder einen zumindest

gleichwertigen Zustand schafft gleichwertigen Zustand schafft
(Wiederherstellungsgebot). Ein (Wiederherstellungsgebot). Ein
Wiederherstellungsgebot scheidet aus, Wiederherstellungsgebot scheidet aus,

soweit es für die Verfügungsberechtigten soweit es für die Verfügungsberechtigten
unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn
die Herstellungskosten die ortsüblichen die Herstellungskosten die ortsüblichen

41
Kosten für einen Neubau in gleicher Kosten für einen Neubau in gleicher
Größe, Ausstattung und am gleichen Größe, Ausstattung und am gleichen
Standort überschreiten würden. Ist die Standort überschreiten würden. Ist die

Wiederherstellung des früheren Zustandes Wiederherstellung des früheren Zustandes
nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand
möglich, soll das zuständige Bezirksamt möglich, soll das zuständige Bezirksamt

zum Ausgleich des Wohnraumverlustes die zum Ausgleich des Wohnraumverlustes die
Schaffung von angemessenem Schaffung von angemessenem
Ersatzwohnraum verlangen Ersatzwohnraum verlangen
(Errichtungsgebot) oder wenn die (Errichtungsgebot) oder wenn die

Errichtung von Ersatzwohnraum nicht Errichtung von Ersatzwohnraum nicht
möglich ist, die Zahlung eines möglich ist, die Zahlung eines
Ausgleichsbetrages entsprechend § 3 Ausgleichsbetrages entsprechend § 3

Absatz 1 Satz 2 und 3 verlangen. Kommt Absatz 1 Satz 2 und 3 verlangen. Kommt
der oder die Verfügungsberechtigte einer der oder die Verfügungsberechtigte einer
Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann
das Bezirksamt einen Anderen mit der das Bezirksamt einen Anderen mit der

Vornahme der Handlung auf Kosten der Vornahme der Handlung auf Kosten der
oder des Verfügungsberechtigten oder des Verfügungsberechtigten
beauftragen. Bei den Kosten der beauftragen. Bei den Kosten der
Ersatzvornahme handelt es sich um Ersatzvornahme handelt es sich um

öffentliche Lasten im Sinne des § 10 öffentliche Lasten im Sinne des § 10
Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die die Zwangsversteigerung und die

Zwangsverwaltung in der im Zwangsverwaltung in der jeweils
Bundesgesetzblatt Teil III, geltenden Fassung.
Gliederungsnummer 310-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden

Fassung.

(2a) Sollen Arbeiten gemäß einer

Anordnung nach Absatz 1 oder 2 auf
Kosten der oder des
Verfügungsberechtigten
(Ersatzvornahme) ausgeführt werden, soll

das zuständige Bezirksamt unter
Fristsetzung bestimmen, dass die oder der
Verfügungsberechtigte den vorläufig zu
veranschlagenden Kostenbetrag im

42
Voraus zu zahlen hat. Soweit die oder der
Verfügungsberechtigte die Kosten der
Ersatzvornahme von Anordnungen nach

Absatz 1 oder 2 nicht bis zum Ablauf der
zur Erstattung gesetzten Frist erstattet,
hat er den Restbetrag mit fünf

Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
Werden die Kosten oder Zinsen der

Ersatzvornahme nicht fristgerecht
gezahlt, sollen sie im
Verwaltungszwangsverfahren

beigetrieben werden. Die Sätze 2 und 3
gelten entsprechend für die
Vorauszahlung nach Satz 1.

(3) Wenn Um- oder Neubaumaßnahmen unverändert
geplant sind und diese Maßnahmen durch
ein unbefristetes Mietverhältnis erheblich

erschwert würden, ist der Abschluss von
Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung)
oder eine andere Zwischennutzung zu
Wohnzwecken zur Abwendung von

Zweckentfremdungen durch Leerstand
grundsätzlich zumutbar.

§ 4a § 4a
Treuhänder Treuhänder

(1) Ist Wohnraum so verändert worden, (1) Ist Wohnraum so verändert worden,

dass er nicht mehr für Wohnzwecke dass er nicht mehr für Wohnzwecke
geeignet ist, so kann das zuständige geeignet ist, kann das zuständige
Bezirksamt zur Wiederherstellung für Bezirksamt zur Sicherstellung der

Wohnzwecke eine Treuhänderin oder Durchführung der Maßnahmen zur
einen Treuhänder einsetzen, sofern die Wiederherstellung für Wohnzwecke eine
Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, Treuhänderin oder einen Treuhänder
dass sie selbst innerhalb der vom einsetzen.

zuständigen Bezirksamt gesetzten Fristen
die für die Wiederherstellung
erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und

durchgeführt haben.

43
(2) Die Treuhänderinnen und Treuhänder (2) Die Treuhänderinnen und Treuhänder
haben die Aufgabe, anstelle der haben die Aufgabe, anstelle der

Verfügungsberechtigten den Wohnraum Verfügungsberechtigten den Wohnraum
wieder für Wohnzwecke herzustellen. Die wieder für Wohnzwecke herzustellen. Die
Treuhänderinnen und Treuhänder haben Treuhänderinnen und Treuhänder haben

das Recht und die Pflicht, das Grundstück das Recht und die Pflicht, das Grundstück
zu verwalten und alle weiteren zur zu verwalten und alle weiteren zur
Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen
Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte

mit Wirkung für und gegen die vorzunehmen und abzuschließen.
Verfügungsberechtigten vorzunehmen und
abzuschließen.

(3) Die Treuhänderinnen und Treuhänder (3) Die Treuhänderinnen und Treuhänder
haben Anspruch auf eine angemessene haben Anspruch auf eine angemessene
Vergütung und auf die Erstattung ihrer Vergütung und auf die Erstattung ihrer

baren Auslagen. baren Auslagen. Das zuständige
§ 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Bezirksamt kann von den
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Verfügungsberechtigten Ersatz seiner

Fassung der Bekanntmachung vom 23. Aufwendungen verlangen. Es bestimmt
Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt die Vergütung und stellt die Auslagen und
durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes Aufwendungen fest. Die Treuhänderinnen
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) und Treuhänder haben gegen das Land

geändert worden ist, in der jeweils Anspruch auf Erstattung der zur
geltenden Fassung gilt entsprechend. Instandhaltung und -setzung sowie zur
Bewirtschaftung erforderlichen

Aufwendungen.
Die Treuhänderinnen und Treuhänder
haben gegen das Land Anspruch auf Das zuständige Bezirksamt hat auf
Erstattung der zur Instandhaltung und - Anforderung der Treuhänderin oder des

setzung sowie zur Bewirtschaftung Treuhänders Vorschuss zu leisten. Die
erforderlichen Aufwendungen, sofern Verfügungsberechtigten haben
diese nicht durch Einnahmen aus der Aufwendungen, die das zuständige

Bewirtschaftung gedeckt sind. Die Bezirksamt der Treuhänderin oder dem
Treuhänderinnen und Treuhänder haben Treuhänder erstattet oder verauslagt hat,
den Verfügungsberechtigten und dem zu erstatten. Das zuständige Bezirksamt
zuständigen Bezirksamt zu den von kann von den Verfügungsberechtigten die

diesem bestimmten Zeitpunkten Rechnung Vorauszahlung der voraussichtlichen
zu legen. Die Verfügungsberechtigten Kosten der zur Instandhaltung und -
haben Aufwendungen, die das Land den setzung sowie zur Bewirtschaftung

erforderlichen Aufwendungen und der

44
Treuhänderinnen und Treuhändern Vergütung der Treuhänderin oder des
erstattet oder verauslagt, zu erstatten. Treuhänders verlangen und durch
Leistungsbescheid erheben.

Rechtsbehelfe gegen den
Leistungsbescheid haben keine
aufschiebende Wirkung.

(4) Soweit Verfügungsberechtigte die von unverändert
dem zuständigen Bezirksamt nach
Absatz 3 Satz 2 und 5 geleisteten Beträge

nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung
gesetzten Frist erstatten, haben sie den
Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
verzinsen. Die Zinsforderung kann im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben

werden.

(5) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten unverändert

nach Absatz 3 einschließlich der Zinsen
nach Absatz 4 ruht als öffentliche Last auf
dem betroffenen Grundstück, auf dem
Erbbaurecht, auf dem Gebäudeeigentum

mit dinglichem Nutzungsrecht oder auf
dem Wohnungs- oder Teileigentum. Die
öffentliche Last ist im Grundbuch zu

vermerken.

(6) Mit der Bestellung der Treuhänderin unverändert
oder des Treuhänders ist der oder dem

Verfügungsberechtigten der Besitz an dem
Grundstück entzogen und die
Treuhänderin oder der Treuhänder in den

Besitz eingewiesen. Das zuständige
Bezirksamt verschafft der Treuhänderin
oder dem Treuhänder, erforderlichenfalls
mit Zwangsmaßnahmen, den

tatsächlichen Besitz.

(7) Die Einsetzung der Treuhänderin oder (7) Die Einsetzung der Treuhänderin oder

des Treuhänders ist wieder aufzuheben, des Treuhänders ist wieder aufzuheben,

45
sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben. Das sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben
zuständige Bezirksamt kann die oder zur Wiederherstellung für
Treuhänderin oder den Treuhänder, auch Wohnzwecke für die treuhänderische

wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Tätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht.
nicht vorliegen, jederzeit abberufen. Das zuständige Bezirksamt kann die
Treuhänderin oder den Treuhänder, auch

wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
nicht vorliegen, jederzeit abberufen.

(8) Die Befugnis, andere unverändert

Vollstreckungsmaßnahmen nach § 8
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
der Berliner Verwaltung vom 21. April

2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 27.
September 2021 (GVBl. S. 1117)
geändert worden ist, in der jeweils

geltenden Fassung in Verbindung mit dem
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 5 § 5
Datenverarbeitung, Auskunfts- und Datenverarbeitung, Auskunfts- und
Anzeigepflicht, Betreten der Wohnung Anzeigepflicht, Betreten der Wohnung

(1) Das zuständige Bezirksamt ist befugt, unverändert
folgende Daten zu erheben und zu

verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz,
einschließlich der Kontrolle über die
Einhaltung der Pflichten nach § 5a

Absatz 2 und 3, erforderlich ist:
1.
Personendaten:

Familienname, Vorname, gegenwärtige
und letzte frühere Anschrift,
Geburtsdatum, Familienstand;
2.

Objektdaten:
Daten zu belegenem Grundstück und
Gebäude, Lage, Größe (Fläche), Anzahl

der Räumlichkeiten und Zimmer, Anzahl

46
der Bewohnerinnen und Bewohner, Daten
aus Grundbuchauszügen;
3.

Nutzungsnachweise:
Nutzungsart, Mietvertrag und
gegebenenfalls frühere Mietverträge zu

den Räumlichkeiten, einschließlich der
Ersatzwohnräume und Unterkünfte im
Sinne des § 5a Absatz 2, Beginn und
Dauer des Mietverhältnisses, Miethöhe,

Mietzahlungsbelege, Gründe für
Wohnungsleerstand im Sinne von
Absatz 8;

4.
Gewerbedaten:
Firmenname, Gesellschafterinnen und
Gesellschafter, Gewerbeart, Nummer des

Handelsregisterauszugs.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 unverändert

genannten Daten können bei
1.
Verfügungsberechtigten,
Nutzungsberechtigten oder sonstigen

Bewohnerinnen und Bewohnern der
betroffenen Räumlichkeiten,
2.

Anbietern von Telemedien im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des
Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021

(BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August
2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden
ist, wenn

a)
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, es

sich bei den in die Auskunft
aufzunehmenden Daten um
Bestandsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2
Nummer 2 des Telekommunikation-

47
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
handelt und die Auskunft erforderlich ist,
um den Sachverhalt zu erforschen oder

den Aufenthaltsort eines Betroffenen zu
ermitteln oder
b)

im Einzelfall die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten Bestandsdaten im
Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Telemedien-

Datenschutz-Gesetzes oder
Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2
Nummer 3 a) des Telekommunikation-

Telemedien-Datenschutz-Gesetzes sind
und die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr
für die öffentliche Sicherheit erforderlich
ist, insbesondere um bei Bestehen eines

Gefahrenverdachts ermitteln zu können,
ob gegen das Zweckentfremdungsverbot
verstoßen wird,
3.

Herausgebern und Rechteinhabern von
Druckerzeugnissen oder anderen Medien,
in welchen Angebote oder Werbung für

die Überlassung von Unterkünften an
wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer
angelegten Gebrauch angezeigt werden
oder angezeigt werden können,

4.
öffentlichen Stellen durch Abfrage,
insbesondere bei der Meldebehörde, bei

den Ämtern des zuständigen Bezirksamtes
und bei anderen Bezirksämtern, beim
Grundbuchamt, beim Handelsregister, bei
der Investitionsbank Berlin sowie

5.
Vermittlern, Verwaltern oder
Hausverwaltungen der betroffenen

Räumlichkeiten
erhoben werden.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
Personen, Anbieter von Telemedien und

48
Stellen sind verpflichtet, unentgeltlich die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. Satz 2 gilt auch für

Beschäftigte und Beauftragte der in Satz 1
Nummer 1 bis 5 genannten
Auskunftspflichtigen. Die in Absatz 1

Nummer 1 bis 4 genannten Daten sind
grundsätzlich bei den in Satz 1 Nummer 1
genannten Personen zu erheben. Sie
können auch bei den in Satz 1 Nummer 2

bis 5 genannten Personen, Institutionen
oder Anbietern von Telemedien erhoben
werden, wenn im Einzelfall eine Erhebung

der Daten bei den in Satz 1 Nummer 1
genannten Personen nicht möglich ist oder
einen unverhältnismäßig hohen Aufwand
erfordern würde und schutzwürdige

Belange der betroffenen Personen nicht
entgegenstehen.

(3) Kommt ein Anbieter von Telemedien im unverändert
Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des
Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetzes einer

Auskunftspflicht nicht innerhalb von zwei
Wochen nach, hat er auf Verlangen des
zuständigen Bezirksamts Angebote,

Werbung oder weitere Informationen, auf
die sich das Auskunftsverlangen bezog,
von den von ihm betriebenen
Internetseiten unverzüglich zu entfernen.

(4) Die für die Übernachtungssteuer nach unverändert
dem Übernachtungssteuergesetz vom 18.

Dezember 2013 (GVBl. S. 924), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert
worden ist, zuständige Behörde erteilt

dem zuständigen Bezirksamt auf Ersuchen
Auskünfte über die in Absatz 1 Nummer 1
bis 4 genannten und bekannten Daten,

49
soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(5) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 (5) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5
genannten Personen und Institutionen genannten Personen und Institutionen
haben den Mitarbeiterinnen und haben den Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern des zuständigen Bezirksamts Mitarbeitern des zuständigen Bezirksamts
zu gestatten, zu angemessener Tageszeit und den von ihnen Beauftragten zur
die befangenen Grundstücke, Gebäude, Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Wohnungen und Wohnräume zu betreten. Gesetz zu gestatten, zu angemessener

Insofern wird durch dieses Gesetz das Tageszeit, erforderlichenfalls die
Grundrecht der Unverletzlichkeit der befangenen Grundstücke, Gebäude,
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Wohnungen und Wohnräume zur Erfüllung

Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von der Aufgaben nach diesem Gesetz zu
Berlin) eingeschränkt. betreten. Insofern wird durch dieses
Gesetz das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13

des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2
der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.

50
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

1. Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 161 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

§ 4 Überlassung an Wohnberechtigte
(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der
Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den
voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch

überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die
Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt und wenn die
in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Auf Antrag des
Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle die Überlassung einer Ein Service des
Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de -
Seite 2 von 13 - Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet,

genehmigen, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.
(3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimmten
Personenkreises vorbehalten worden, so darf der Verfügungsberechtigte sie für die Dauer des
Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der
Bescheinigung außerdem ergibt, dass er diesem Personenkreis angehört.
(4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit

der Auflage gewährt, dass die Wohnung einem von der zuständigen Stelle benannten
Wohnungssuchenden zu überlassen ist, so hat die zuständige Stelle dem
Verfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung
mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen
erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären. Der

Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem der benannten Wohnungssuchenden
überlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 bedarf es insoweit nicht. Bei der
Benennung sind die Maßstäbe des § 5a Satz 3 zu beachten. Dies gilt entsprechend, wenn
zugunsten der zuständigen Stelle ein vertragliches Besetzungsrecht besteht.
(5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer Stelle, die für den Bau der Wohnung
Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dienstes gewährt hat, so bedarf es der

Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 nicht, wenn diese Stelle das Besetzungsrecht ausübt. Die
in Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines Wohnungssuchenden nur
ausüben, wenn bei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung
nach § 5 erforderlich wären. Bei der Ausübung des Besetzungsrechts sind die Maßstäbe des §
5a Satz 3 zu beachten.
(6) Der Verfügungsberechtigte hat binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einem

Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des
Wohnungssuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 den ihm
übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.

51
(7) Wenn der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins oder der entsprechend Berechtigte aus
der Wohnung ausgezogen ist, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen
Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes nur nach Maßgabe
der Absätze 1 bis 6 zum Gebrauch überlassen; Personen, die nach dem Tod des Inhabers des
Wohnberechtigungsscheins nach § 563 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das

Mietverhältnis eingetreten sind, darf die Wohnung auch ohne Übergabe eines
Wohnberechtigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden. (8) Der Verfügungsberechtigte,
der eine Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der
zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden
nach den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des

Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle von
dem Inhaber der Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2 bis 5
und 7 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen; dies gilt nicht, wenn der Inhaber
der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, dass die Wohnung
nicht eine öffentlich geförderte Wohnung sei.

§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in
entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.

§ 5a Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf

Rechtsverordnungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, dass der
Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der
zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die
zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte
Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5

insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare,
allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen
vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungssuchende,
haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. Als junge Ehepaare sind diejenigen zu
berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere
Menschen sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für die

Benennung gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß; im Übrigen können in der Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die
Benennung erfolgen soll.

§ 8 Kostenmiete
(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch

überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Die
Kostenmiete ist nach den §§ 8a und 8b zu ermitteln.
(2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam.
Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an
zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach der
jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des

Mietverhältnisses an.

52
(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige
Wohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf
Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf der
Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete
für vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen (Vergleichsmiete) überlassen. Die zuständige

Stelle kann genehmigen, dass der Verfügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur
Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und
Zusammensetzung der Miete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmigung der
Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird eine

Genehmigung nicht vorgelegt oder ist die Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung
der Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle dem Mieter auf Verlangen die Höhe der
nach Absatz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit diese sich aus ihren Unterlagen ergibt.
(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen sind preisgebundener Wohnraum.

§ 8a Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete

(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für die
öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der
Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt
(Durchschnittsmiete). In der Wirtschaftlichkeitsberechnung darf für den Wert der Eigenleistung,
soweit er 15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt, eine
Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden; für den darüberhinausgehenden Betrag darf

angesetzt werden
a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erststellige Hypotheken, sofern die
öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von 6,5 vom Hundert.
(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert

worden sind, ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der Durchschnittsmiete auszugehen, die
von der Bewilligungsstelle nach § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genehmigt worden ist.
(3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung der Durchschnittsmiete oder nach der
Genehmigung der Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes die
laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt jeweils eine
entsprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle der bisherigen Durchschnittsmiete. Bei

einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf Umständen beruht,
die der Vermieter nicht zu vertreten hat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch
Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhöhung eines Ansatzes in der
Wirtschaftlichkeitsberechnung.
(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerkennung der
Schlussabrechnung, spätestens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt,

bedarf die Erhöhung der Durchschnittsmiete nach Absatz 3 der Genehmigung der
Bewilligungsstelle. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden
Aufwendungen, längstens jedoch drei Monate vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen
Unterlagen zurück; der Vermieter kann jedoch eine rückwirkende Mieterhöhung nur verlangen,
wenn dies bei der Vereinbarung der Miete vorbehalten worden ist.
(5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Vermieter die Miete für die einzelnen

Wohnungen unter angemessener Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Wohnwertes,

53
insbesondere von Lage, Ausstattung und Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durchschnitt
der Einzelmieten muss der Durchschnittsmiete entsprechen.
(6) Ändern sich in den Fällen der Vergleichsmiete (§ 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der
öffentlichen Mittel die laufenden Aufwendungen, so ändert sich die Vergleichsmiete um den
Betrag, der anteilig auf die Wohnung entfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich
zulässiger Umlagen, Zuschläge und Vergütungen ist das zulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs.
1 oder 3.
(8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässigen Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach
§ 28.

§ 8b Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
(1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen
ermittelt, dürfen bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung laufende Aufwendungen,
insbesondere Zinsen für die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden, wenn sie in einer
früheren Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch genommen

oder anerkannt worden sind oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden
ist.
(2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass demselben Eigentümer gehörende Gebäude mit
öffentlich geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirtschaftseinheiten bildeten, oder
mehrere bisherige Wirtschaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden,
sofern die Gebäude oder Wirtschaftseinheiten in örtlichem Zusammenhang stehen und die

Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen. In die neue
Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und
laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die sich hieraus ergebende neue Durchschnittsmiete
bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche
Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewilligt.

(3) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt wird. Ist eine
Wirtschaftseinheit nach Satz 1 aufgeteilt worden, ist insbesondere Wohneigentum an öffentlich
geförderten Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes begründet worden, sind
Wirtschaftlichkeitsberechnungen jeweils für die neuen Wirtschaftseinheiten, für die Gebäude
oder für die einzelnen Wohnungen aufzustellen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 9 Einmalige Leistungen
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die
Überlassung der Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist, vorbehaltlich der
Absätze 2 bis 6, unwirksam. Satz 1 gilt nicht für Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei
Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder ähnliche Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder eines Mieterdarlehens als

Finanzierungsbeitrag zum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die Annahme des
Finanzierungsbeitrags nach § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 50 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder nicht zugelassen ist.

54
(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder eines Mieterdarlehens zur Deckung der
Kosten für eine Modernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt hat, ist nur unwirksam,
soweit die Leistung das Vierfache des nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts überschreitet.
(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
oder § 50 des

Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässigerweise geleisteter Finanzierungsbeitrag oder eine nach
Absatz 3 zulässige Leistung wegen einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dem
Leistenden ganz oder teilweise zurückerstattet worden, so ist eine Vereinbarung, wonach der
Mietnachfolger oder für ihn ein Dritter die Leistung unter den gleichen Bedingungen bis zur Höhe
des zurückerstatteten Betrags zu erbringen hat, zulässig.

(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt
ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder
unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern. Im Übrigen gilt § 551 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die
Überlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen

oder zu erbringen hat, ist unwirksam. Satz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, eines
Stellplatzes oder eines Hausgartens und für die Übernahme von Sach- oder Arbeitsleistungen,
die zu einer Verringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die zuständige Stelle kann eine
Vereinbarung zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter über die Mitvermietung
von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und überlaufende Leistungen zur persönlichen
Betreuung und Versorgung genehmigen; sie hat die Genehmigung zu versagen, wenn die

vereinbarte Vergütung offensichtlich unangemessen hoch ist.
(7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 6 unwirksam ist, ist die Leistung
zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt
nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an.
(8) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1968 in denjenigen kreisfreien Städten,

Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeitpunkt die
Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, getroffen worden sind, gelten die Vorschriften des
Absatzes 7 entsprechend, soweit die Vereinbarungen nach den bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften unzulässig waren. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen, die vor dem 1.
September 1965 in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines
Landkreises getroffen worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt die Mietpreisfreigabe bereits

erfolgt war.

§ 10 Einseitige Mieterhöhung
(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen
Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das
Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe

des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die
Erhöhung berechnet und erläutert ist. Der Berechnung der Kostenmiete ist eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden
Aufwendungen erkennen lässt, beizufügen. An Stelle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann
auch eine Zusatzberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das
zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung

genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden. Hat der Vermieter

55
seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner
eigenhändigen Unterschrift.
(2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf die Erklärung
folgenden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt;
wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung

von dem Ersten des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt
abgegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden Vorschriften
zulässig ist, so wird sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf
beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der
Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung

vorangehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei
Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung
der Bewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die
Wirtschaftlichkeitsberechnung zu gewähren.
(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Mieterhöhung nicht zu, soweit und solange

eine Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter oder einem Dritten
ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.

§ 15 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit
sich aus dem § 16 oder § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich gefördert

a) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sind,
b) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund einer Kündigung wegen Verstoßes gegen
Bestimmungen des Bewilligungsbescheids oder des Darlehensvertrags bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig
zurückgezahlt worden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach

dem Jahr der Rückzahlung. Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden
Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung
mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum
endet, für den sich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der Zuschüsse
vermindern (Förderungszeitraum).
(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse zur Deckung der

laufenden Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind, gilt als öffentlich
gefördert bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ende des Förderungszeitraums.
Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige Einstellung oder durch Verzicht auf weitere
Auszahlungen der Zuschüsse, so gilt für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine
eigengenutzte Eigentumswohnung § 16 Abs. 5 und 7 sinngemäß. § 17 bleibt unberührt.

(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung lediglich als Zuschuss zur Deckung der für den
Bau der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt worden, so gilt die Wohnung als
öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der
Bezugsfertigkeit.
(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für
Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die

für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel

56
zurückgezahlt werden und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr
gezahlt werden. Der Anteil der auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen Mittel
errechnet sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur
Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden,
als öffentliche Mittel ab 29. August 1990 für neue Wohnungen bewilligt sind, die durch Ausbau

oder Erweiterung in einem Gebäude oder einer Wirtschaftseinheit mit öffentlich geförderten
Wohnungen geschaffen werden.

§ 16 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche

Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung vorbehaltlich der Absätze
2 und 5 als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der
Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach
Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären (Nachwirkungsfrist). Sind
neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse
aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Wohnung, für deren Bau ein Darlehen aus
öffentlichen Mitteln von nicht mehr als 1.550 Euro bewilligt worden ist, als öffentlich gefördert bis
zum Zeitpunkt der Rückzahlung; dabei ist von dem durchschnittlichen Förderungsbetrag je
Wohnung des Gebäudes auszugehen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)

(5) Sind die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung
als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig
zurückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ganz abgelöst worden, so gilt
die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung; bei
Rückzahlung oder Ablösung vor dem 17. Juli 1985 gilt die Wohnung längstens bis zum 16. Juli

1985 als öffentlich gefördert. § 15 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Eine Eigentumswohnung, die
durch Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung entstanden ist, gilt als
eigengenutzt, wenn sie vom Eigentümer oder seinen Angehörigen als Berechtigte im Sinne
dieses selbst genutzt wird; erfolgt in dem Falle die Eigennutzung nach Rückzahlung oder
Ablösung, so gilt die Wohnung vom Beginn der Eigennutzung an nicht mehr als öffentlich
gefördert.

(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für
Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich des Absatzes 7 der
Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten
öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen
Mittel nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen eines Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes

oder einer Kleinsiedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 bis 5 auch für die einzelne
Wohnung, wenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zurückgezahlt
oder abgelöst und der anteilige Zuschussbetrag nicht mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet
sich nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zueinander, sofern nicht
der Bewilligung ein anderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. Satz 1 gilt
entsprechend für Rückzahlungen und Ablösungen bei Eigentumswohnungen, wenn die

57
öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen
mehrerer Gebäude bewilligt worden sind.

§ 21 Untermietverhältnisse
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer öffentlich

geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der
Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die
Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes keine Anwendung.
(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die

Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche
vermietet wird; die Vorschriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5a und 7 Abs. 3 in
Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes finden jedoch
keine Anwendung.
(3) (weggefallen)

2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163)

§ 247 Basiszinssatz
*)
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines
jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung
des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des

betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz
1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

§ 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder
6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten

Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter
seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten
Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des
Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den
aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu

ermitteln. Dabei ist der Abnutzungsgrad der Bauteile und Einrichtungen, die von einer
modernisierenden Erneuerung erfasst werden, angemessen zu berücksichtigen.

58
(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die
Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete
innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr
als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der

Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend
von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Sind bei einer
Modernisierungsmaßnahme, die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum
Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wird und die zu einer Erhöhung der
jährlichen Miete nach Absatz 1 berechtigt, zugleich die Voraussetzungen des § 555b Nummer 1

oder Nummer 1a erfüllt, so darf sich die monatliche Miete insoweit um nicht mehr als 0,50 Euro
je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen; die Sätze 1 und 2 bleiben
unberührt.
(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch
unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine

Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
1.
die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
2.
die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der
Vermieter nicht zu vertreten hatte, es sei denn, die Modernisierungsmaßnahme erfüllt auch die

Voraussetzungen des § 555b Nummer 1 oder Nummer 1a und wurde mittels Einbaus oder
Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude
durchgeführt.
(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen,
wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über

die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die
angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der

Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im
Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage
bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die
Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die
Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der

Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden
Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach
Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der
Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich
mitzuteilen.

59
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach
einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe
vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

3. Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG Bln) in der Fassung vom 3. April 1990
(GVBl. S. 1081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2020 (GVBl. S. 249)

§ 6 Unbewohnbarkeitserklärung

(1) Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann Wohnungen und Wohnräume für unbewohnbar
erklären, wenn
1. auf Grund einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
der Wohnungen oder Wohnräume im Sinne des § 3 gesundheitliche Schäden für die
Bewohnerinnen und Bewohner zu befürchten sind oder
2. die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht

erfüllt sind und auf Grund von § 5 Absatz 1 oder 2 von einer Anordnung
nach § 3 oder § 4 abgesehen worden ist.
(2) Wer für unbewohnbar erklärte Wohnungen und Wohnräume bewohnt, ist verpflichtet, diese
bis zu einem von der Wohnungsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt zu räumen. Die
Wohnungsaufsichtsbehörde soll den Nutzungsberechtigten keinen früheren als den Zeitpunkt

bestimmen, in dem angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
steht, soweit Gründe der Gefahrenabwehr oder des Schutzes der Gesundheit für die
Bewohnerinnen und Bewohner nicht vorliegen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat auf Verlangen der Wohnungsaufsichtsbehörde dafür zu
sorgen, dass die Nutzungsberechtigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen in einer
Wohnung untergebracht werden, soweit der Verfügungsberechtigte dazu in der Lage ist und

sofern er die Unbewohnbarkeit zu vertreten hat. Kommt der Verfügungsberechtigte diesem
Verlangen nicht binnen angemessener Frist nach, kann die Wohnungsaufsichtsbehörde dies
selbst übernehmen und dem Verfügungsberechtigten die Kosten auferlegen, die dadurch
entstehen, dass sie für die Nutzungsberechtigten Ersatzwohnraum vermittelt.
(4) Lässt ein Verfügungsberechtigter Wohnungen oder Teile davon nach den Vorschriften dieses
Gesetzes unbewohnbar werden, so hat er den Betroffenen im Falle des Absatzes 2 die

Umzugskosten zu erstatten.
(5) Diese öffentlich-rechtliche Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Betroffenen auf Grund
ihrer privatrechtlichen Beziehung zum Verfügungsberechtigten gegen diesen einen Anspruch auf
Ersatz der Umzugskosten haben
(6) Die für unbewohnbar erklärten Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume dürfen nicht

mehr für Wohnzwecke oder ohne Genehmigung für andere Nutzungszwecke überlassen oder in
Benutzung genommen werden.

§ 8 Benutzung
(1) Wohnungen oder Wohnräume dürfen nur in einer Weise benutzt werden, die die
Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder

unzumutbar belästigt.

60
(2) In Wohnungen oder Wohnräumen dürfen Tiere nur von solcher Art und nur in solcher Zahl
gehalten werden, dass die Erhaltung der Wohnungen oder Wohnräume des Gebäudes in einem
ordnungsgemäßen Zustand nicht erschwert wird und die Bewohnerinnen und Bewohner des
Gebäudes nicht gefährdet oder belästigt werden.
(3) Die Wohnungsaufsichtsbehörde kann die Anordnungen treffen, die zur Herstellung eines den

Absätzen 1 oder 2 entsprechenden Zustandes erforderlich sind.

§ 10 Mitwirkungs- und Duldungspflicht
(1) Die Verfügungsberechtigten, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewohnerinnen und Bewohner
von Wohnraum haben zu ermöglichen, dass die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsichtsbehörde

und die von ihr Beauftragten zu angemessener Tageszeit, erforderlichenfalls auch unverhofft,
Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume betreten können. Die
Wohnungsaufsichtsbehörde kann auch anordnen, dass Verfügungsberechtigte,
Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Besichtigung nach Satz 1
zum Zweck der Erteilung von Auskünften persönlich erscheinen. Verfügungsberechtigte,
Nutzungsberechtigte, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Verwalter haben der

Wohnungsaufsichtsbehörde unentgeltlich die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu geben und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und unentgeltlich
bereit zu stellen. Verwalter sollen nur dann herangezogen werden, wenn und soweit der
Sachverhalt dadurch einfacher oder zügiger aufgeklärt werden kann.
(2) Die Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnungen oder
Wohnräumen sind verpflichtet, nach den §§ 3 und 4 angeordnete Maßnahmen zu dulden und

soweit erforderlich, die Wohnungen oder Wohnräume vorübergehend zu räumen. Entstehen den
Besitzerinnen und Besitzern sowie Bewohnerinnen und Bewohnern infolge der vorübergehenden
Räumung unvermeidbare Kosten für eine anderweitige Unterbringung, so hat diese der
Verfügungsberechtigte in angemessener Höhe zu tragen.
(3) Für die Bestellung eines Vertreters ist § 207 des Baugesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat die Wohnungsaufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts
durchgeführt und ergibt sich aus diesen Maßnahmen der hinreichende Verdacht, dass eine nicht
unerhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nach § 3 oder § 9 oder
mangelhafte Wohnverhältnisse nach § 4 bauseitig begründet sind, kann die
Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte weitere notwendige
Sachverhaltsaufklärung durchführt. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 2 vor, soll

eine Anordnung nach Satz 1 ergehen. Die Art und Weise der weiteren Sachverhaltsermittlung
wird durch die Wohnungsaufsichtsbehörde festgelegt.
(5) Die Kosten der nach Absatz 4 angeordneten Maßnahme trägt der Verfügungsberechtigte.
Bestätigt die Untersuchung den Verdacht nicht und hat der Verfügungsberechtigte die den
Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten, sind dem Verfügungsberechtigten die
Kosten zu erstatten.

(6) Die §§ 59, 60 und 61 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 2020 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung sind sinngemäß anzuwenden.

4. Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131)

61
§ 2 Zweckentfremdung
(1) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als
Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn Wohnraum
1. zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als

Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen
Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird;
2. für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird;
3. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr
geeignet ist;

4. länger als drei Monate leer steht oder
5. beseitigt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn
1. Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 1 Absatz 2 als
Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung gemäß Absatz 1 Nummer 1 genutzt wird; dies
gilt jedoch nur für eine Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung; hierfür hat die

oder der Verfügungsberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
die Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 dem zuständigen Bezirksamt anzuzeigen;
2. Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 1 Absatz 2 für
gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke gemäß Absatz 1 Nummer 2 genutzt wird; dies gilt
jedoch nur, solange das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende
Nutzungsverhältnis nicht beendet wird oder ein zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten

eingerichteter und ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb fortgeführt wird;
3. Wohnraum leer steht, weil er trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder
vermietet werden konnte;
4. Wohnraum zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird und deshalb bis zu zwölf
Monate unbewohnbar ist oder leer steht oder aus anderen objektiven Gründen nicht mehr

vermietet werden kann; dasselbe gilt, wenn eine Klage auf Duldung von Modernisierungs-
beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555a und 555b des Bürgerlichen
Gesetzbuches erhoben wurde, bis zur Klärung im rechtskräftigen Urteil und bis zum Abschluss
der sich hieran anschließenden zügigen Baumaßnahmen;
5. die Berliner Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, durch
die Verfügungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigten zu anderen als Wohnzwecken

mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom Hundert der Fläche;
bei Küche und Bad wird jeweils hälftige Nutzung unterstellt).

§ 3 Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 kann auf Antrag erteilt werden, wenn vorrangige

öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der
Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahmefällen
durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfremdung
eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder
unter Auflagen erteilt werden, insbesondere können Ausgleichszahlungen verlangt werden, die
zur Kompensation des durch die Zweckentfremdung entstandenen Wohnraumverlustes zur

62
Neuschaffung von Wohnraum zu verwenden sind. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den
Kosten für die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum entsprechen.
(2) Es ist für die Dauer der angespannten Wohnungsmarktlage auch für den Fall der
Rechtsnachfolge sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den
Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu

angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht. Angemessene Bedingungen setzen Mieten
voraus, die für Wohnungen der entsprechenden Art von einem durchschnittlich verdienenden
Arbeitnehmerhaushalt allgemein aufgebracht werden können. Soweit Wohnraum ersetzt wird,
bei dem die Miethöhe nicht durch Gesetz oder auf der Grundlage eines Gesetzes, insbesondere
auch der Regelungen des bürgerlichen Rechts, begrenzt wird, sollen keine Anforderungen an

die Miethöhe gestellt werden. Der Ersatzwohnraum muss grundsätzlich in räumlicher Nähe zu
dem zweckentfremdeten Wohnraum oder zumindest in demselben Bezirk geschaffen werden, in
dem die Zweckentfremdung erfolgt beziehungsweise erfolgen soll.
(3) Vorrangige öffentliche Interessen für eine Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben,
wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-,
Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll, für die andere

Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können.
(4) Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind
1. insbesondere bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder bei nicht mehr
erhaltungswürdigem Wohnraum gegeben. Eine Genehmigung aus diesen Gründen soll auf
maximal drei Jahre befristet werden. Dabei ist unter Abwägung mit den konkreten persönlichen
Umständen insbesondere der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Wirtschaftliche

Dispositionen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller nach dem 13. Dezember 2013
getätigt haben, finden keine Berücksichtigung. Dem Antrag sind sämtliche für die Entscheidung
erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen. Die besonderen wirtschaftlichen
Umstände, auf welche sich der Antrag stützt, sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
auf eigene Kosten durch ein Gutachten einer anerkannten Wirtschaftsprüferin oder eines

anerkannten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
2. im Regelfall auch dann gegeben, wenn die jeweiligen Verfügungsberechtigten oder
Nutzungsberechtigten ihre Berliner Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt
begründet wird, während ihrer Abwesenheitszeiten zu anderen als Wohnzwecken verwenden und
der Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird.
3. bei Nutzung einer Nebenwohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelfall auf

Antrag nur anzuerkennen, soweit diese nicht über einen befristeten Zeitraum an Dritte als
Wohnraum vermietet werden kann, höchstens jedoch 90 Tagen im Jahr, es sei denn, es liegt
eine unbillige Härte vor; besteht daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere
Nebenwohnung der Antragstellenden im Land Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 tragen die Antragstellerinnen oder Antragsteller die
Nachweispflicht und die Beweislast. Die zuständige Behörde stellt die Einhaltung dieser

Regelungen durch zielgenaue Auflagen sicher.

5. Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
(Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - ZwVbVO)

§ 3 Genehmigung, Ausnahmen und Registrierung

63
(1) Genehmigungsfreiheit besteht für die Vermietung von Wohnraum zum Zweck der Überlassung
zu Wohnzwecken an Leistungserbringende und Zuwendungsempfangende
a) der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe, mit denen eine Vereinbarung nach den

§§ 78a ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10
Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), geändert worden ist, oder § 75
Absatz 3 und 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli

2017 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, mit dem Land Berlin abgeschlossen worden ist, für
die Dauer der Vereinbarung,
b) die Schutz der von Gewalt betroffenen Frauen und deren Kindern gewähren, die ein
Frauenhaus, eine Zufluchtswohnung oder eine sogenannte Zweite-Stufe-Wohnung betreiben und
von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung mit Haushaltsmitteln nach den §§ 23, 44
Landeshaushaltsordnung über Zuwendungen finanziert werden oder diese Aufgabe auf

Grundlage einer Vereinbarung mit dem Land Berlin wahrnehmen,
c) die Angebote der pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale
Pflegeversicherung - in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)
geändert worden ist, oder Angebote der hospizlichen Versorgung nach dem Fünften Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes

vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, erbringen oder Projekte der Pflege- und
Altenhilfe anbieten, die durch das Land Berlin gefördert werden und über die entsprechende
Vereinbarungen geschlossen wurden,
d) die im Rahmenfördervertrag des Landes Berlin mit den Wohlfahrtsverbänden in den

Förderprogrammen Integriertes Gesundheitsprogramm (IGP), Integriertes Sozialprogramm (ISP)
und Infrastrukturförderproramm Stadtteilzentren (IFP) in den Bereichen Gesundheit und Soziales
gefördert werden,
e) die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in
Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 5 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbringen.

Die zweckfremde Nutzung muss von den in Satz 1 genannten Leistungserbringern und
Zuwendungsempfangenden gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige
müssen die in Satz 1 genannten Vereinbarungen oder Zuwendungsbescheide beigefügt werden.

(2) Eine Genehmigung kann rückwirkend auf den Beginn der Zweckentfremdung erstreckt werden.

(3) Mieterinnen und Mieter haben ihrem Antrag die Zustimmung der Vermieterinnen und Vermieter
beizufügen.

(4) Soll durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum ein durch eine
Zweckentfremdung eintretender Wohnraumverlust nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 und

4 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes ausgeglichen werden, ist bereits bei der Antragstellung
darzulegen, dass der angebotene Ersatzwohnraum nach dem Stand der Planung
1. baurechtlich zulässig ist,
2. flächenmäßig dem zu beseitigenden Wohnraum entspricht und

64
3. für ihn nur Anfangsmieten verlangt werden sollen, die von einem durchschnittlich verdienenden
Arbeitnehmerhaushalt allgemein aufgebracht werden können.
Für die Darlegung nach Satz 1 ist insbesondere eine Erklärung der Antragstellenden erforderlich,

aus der sich unter nachvollziehbarer und belastbarer Darstellung der zu erwartenden Kosten und
Einnahmen für den Ersatzwohnraum dessen hinreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit ergibt.

(5) Genehmigungen sind im Allgemeinen auf die Dauer des entsprechenden Nutzungsverhältnisses
zu befristen.

(6) Eine für Vorhaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweckentfremdungsverbot-
Gesetzes erforderliche Genehmigung wird ersetzt durch

1. ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot nach § 177 Absatz 1 des Baugesetzbuches,
2. ein Abbruchgebot nach § 179 Absatz 1 des Baugesetzbuches,
3. eine Mietaufhebungsverfügung nach § 182 des Baugesetzbuches oder
4. einen Vertrag nach dem besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuches zur Vorbereitung
beziehungsweise Durchführung von Ordnungs- und/oder Baumaßnahmen sowie

Modernisierungsmaßnahmen zwischen dem Land Berlin und dem Grundstückseigentümer bei
Vorliegen einer schriftlichen Entmietungsgenehmigung des zuständigen Bezirksamtes;
entsprechendes gilt für Maßnahmen außerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete.
(7) Ein bau- oder wohnungsaufsichtsrechtliches Benutzungsverbot ersetzt eine Genehmigung für

Leerstand im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes.

6. Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016
(GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2024

(GVBl. S. 465)

§ 8 Vollstreckung
(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.
November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11
Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des
Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt
mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch die Polizei Berlin, die
Bezirksämter von Berlin und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Vollzugsbehörden sind. § 19

Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach § 10 des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach den Vorschriften
des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch
Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der

jeweils geltenden Fassung erhoben werden.
(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den
Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-

65
Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede
übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte
Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen.
Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte
Vollstreckungsanordnungen erhoben.

(3) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem um den Gesamtbetrag der im
Berechnungszeitraum aufgrund von Vollstreckungsanordnungen vereinnahmten Gebühren und
Auslagen geminderten Verwaltungsaufwand, der den Vollstreckungsbehörden für die
Vollstreckung der Vollstreckungsanordnungen der juristischen Personen nach Absatz 2 entsteht,
geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen Anordnungsbehörden übermittelten

Vollstreckungsanordnungen.
(4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für
Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen
Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu
bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der
Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die

abrechnende Stelle zu regeln.
(5) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch die für Finanzen zuständige
Senatsverwaltung nach Maßgabe des Absatzes 3 alle drei Jahre zu überprüfen. Sie ist durch
Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 3
berechnete Vollstreckungspauschale mehr als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in
der geltenden Fassung abweicht.

(6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin
oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.
(7) Die Vollstreckungspauschale nach Absatz 2 ist auch im Falle der Vollstreckungshilfe auf
Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde des Bundes oder anderer Bundesländer von diesen zu
erheben, sofern die ersuchende Behörde nicht ihrerseits auf die Erhebung von Kosten für

uneinbringliche Gebühren und Auslagen sowie für den entstehenden, durch Kosten der
Vollstreckung nicht gedeckten Verwaltungsaufwand verzichtet.

7. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94)

Art. 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den
Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen
Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf
Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen,

in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die
Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten

66
Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen
werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur
auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die

Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen
tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle
angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum

Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über
den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich
überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag

gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder
einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung
der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher

vorgenommen werden.

67
8. Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 269)

Art. 28
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung
und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem
Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.

(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung
erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch
binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.

9. Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.

Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)

§ 4 Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen
(1) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der
laufenden Aufwendungen auf Grund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,
oder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz für laufende Aufwendungen
in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so kann der Vermieter eine neue
Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bildet

vom Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete.
(2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt
worden sind, die Erhöhung der laufenden Aufwendungen vor der Anerkennung der
Schlußabrechnung, spätestens jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit der
Wohnungen eingetreten, so erhöht sich die Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur, wenn oder
soweit die Bewilligungsstelle deren Erhöhung genehmigt hat. Die Bewilligungsstelle hat die

Erhöhung zu genehmigen, soweit sie sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des
Absatzes 1 ergibt. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden
Aufwendungen, längstens jedoch drei Monate vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen
Unterlagen zurück. Ist eine Genehmigung nicht erteilt worden, so darf die Erhöhung der
laufenden Aufwendungen auch bei einer späteren Ermittlung der Kostenmiete nicht
berücksichtigt werden.

(3) (weggefallen)
(4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der
laufenden Aufwendungen, insbesondere Zinszuschüsse, aus Gründen, die der Vermieter zu
vertreten hat, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr oder nur in verminderter Höhe
gewährt werden, tritt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine entsprechende Erhöhung der

Durchschnittsmiete ein. Der Vermieter hat es auch zu vertreten, wenn er vor Ablauf des
Bewilligungszeitraums auf die Fortgewährung der in Satz 1 bezeichneten Darlehen oder
Zuschüsse verzichtet.
(5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Absätzen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die
zulässigen Einzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis zur Durchschnittsmiete. § 3
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

68
(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwendungen auf Umständen beruht, die nur in der
Person einzelner Mieter begründet sind und nicht sämtliche Wohnungen betreffen, tritt eine
Erhöhung der Durchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Absätzen 1 und 5 nicht ein. Für
die betroffenen Wohnungen ist vom Zeitpunkt der Erhöhung an neben der Einzelmiete ein
Zuschlag zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.

Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten sinngemäß. Bei Wohnungen, die nach dem Gesetz zur
Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind, ist ein
Zuschlag entsprechend Satz 1 bis 3 auch zulässig, soweit die Erhöhung der laufenden
Aufwendungen darauf beruht, daß die als Darlehen gewährten Mittel nach dem 24. Juli 1982
gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes zurückgezahlt, jedoch nur einzelne Wohnungen

des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit von der Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
unbefristet freigestellt worden sind.
(7) Die Durchführung einer zulässigen Mieterhöhung gegenüber dem Mieter sowie der Zeitpunkt,
von dem an sie wirksam wird, bestimmt sich nach § 10 des Wohnungsbindungsgesetzes, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Bei der Erläuterung der Mieterhöhung sind die Gründe anzugeben,
aus denen sich die einzelnen laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die auf die einzelnen

laufenden Aufwendungen fallenden Beträge. Dies gilt auch, wenn die Erklärung der
Mieterhöhung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt ist.
(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung
einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend. Auf Grund einer
Vereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter eine zulässige Mieterhöhung wegen Erhöhung
der laufenden Aufwendungen nur für einen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn des der

Erklärung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern; für einen weiter zurückliegenden
Zeitraum kann eine zulässige Mieterhöhung jedoch dann nachgefordert werden, wenn der
Vermieter die Nachforderung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst nach dem Ende
des auf die Erhöhung der laufenden Aufwendungen folgenden Kalenderjahres geltend machen
konnte und sie innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Gründe geltend macht. Auf Grund

von Zinserhöhungen nach den §§ 18a bis 18f des Wohnungsbindungsgesetzes ist eine
Mieterhöhung für einen zurückliegenden Zeitraum nicht zulässig.

§ 31 Zulässige Miete für Untervermietung
(1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte der Wohnfläche untervermietet, so darf die

Miete für den untervermieteten Teil (Untermiete) den Betrag nicht übersteigen, der nach der für
die Wohnung zulässigen Einzelmiete oder Vergleichsmiete anteilig auf die untervermietete
Wohnfläche entfällt. Bei der Ermittlung der Wohnfläche und des Anteils bleiben gemeinschaftlich
genutzte Räume außer Betracht.
(2) Neben der Untermiete dürfen die für die Wohnung zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und
Vergütungen mit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil erhoben werden. Die nach § 26 Abs. 1

Nr. 1 und 2 zu entrichtenden Zuschläge dürfen, soweit sie den untervermieteten Wohnungsteil
betreffen, in voller Höhe erhoben werden.
(3) Für die mietweise Überlassung von Einrichtungsgegenständen, für die Mitbenutzung von
Räumen oder Einrichtungen und für sonstige Nebenleistungen ist eine Vergütung nur in
angemessener Höhe zulässig.
(4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende Einzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so

ändert sich die zulässige Untermiete entsprechend. Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und des § 5

69
Abs. 1 Satz 4 gelten sinngemäß.
(5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn der Eigentümer oder der sonst
Verfügungsberechtigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als die Hälfte der Wohnfläche
vermietet.

70
```

### 19/83 – Wohnraumsicherungsgesetz

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-03-26  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-083-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/69 – Wohnraumsicherungsgesetz

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-11  **Urheber**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/sw/sw19-069-bp.pdf

> Anhörung

**Stage 0**: pass=True, reason=weak_geo, geo_tier=bezirk, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (urheber)

**Akteure betroffen**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×15); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×13); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×12); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×7); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×6); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Gewobag (gazetteer, ×1)

**Locations**: Charlottenburg-Wilmersdorf (bezirk, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/103 – Wohnraumsicherungsgesetz

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-06-10  **Urheber**: Hauptausschuss  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/3327 – Wohnraumsicherungsgesetz

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-06-10  **Urheber**: Hauptausschuss  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3327.pdf

> Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vom 11. Mai 2026

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

```
Drucksache 19/3327
11.06.2026
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen AfD
bei Enthaltung GRÜNE und LINKE
An Haupt

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen
vom 11. Mai 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/3072
Wohnraumsicherungsgesetz

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/3072 – wird angenommen.

Berlin, den 11. Mai 2026

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen

Stefan Häntsch
(Stellvertretender Vorsitzender)
- 2 -

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen AfD
bei Enthaltung GRÜNE und LINKE

An Plen

Hierzu:
Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses

vom 10. Juni 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/3072
Wohnraumsicherungsgesetz

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/3072 – wird mit folgenden Änderungen
angenommen:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„1. Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

‚Diese Ausnahme ist auch für Ein- und Zweifamilienhäuser anzuwenden.‘ “

b) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

„4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern ‚im Sinne von Absatz 8‘ die Wörter
‚Nachweise zum aktuellen und vergangenen Gas-, Wärme-, Strom- und/oder Was-
serverbrauch pro Wohneinheit‘ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ‚Bezirksamts‘ die Wörter ‚und den von

ihnen Beauftragten‘ und nach dem Wort ‚Wohnräume‘ die Wörter ‚zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz‘ eingefügt.“
- 3 -

2. Es wird ein neuer Artikel 4 mit folgendem Inhalt eingefügt:

„Artikel 4

Gesetz zur Errichtung eines Wohnungs- und Mietenkatasters (WMKG Be)

§ 1 Zweck

Zweck des Gesetzes ist die methodische Erhebung und Sammlung, Aufbereitung, Dar-
stellung und Auswertung von Daten und Fakten als statistisches und verwaltungsorgani-
satorisches Mittel zur Erfüllung landesrechtlicher Aufgaben, zur Berücksichtigung der in
§ 1 Absatz 5 ff. BauGB genannten Belange bei der Bauleitplanung sowie zur Durchfüh-
rung und Überwachung des Wohnraumgesetzes (WoG Bln), des Wohnungsaufsichtsge-
setzes (WoAufG Bln), des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) und zur Unter-
stützung der zuständigen Stellen bei der Anwendung und dem Vollzug von §§ 551, 555c,

556, 556a, 556d bis 556g, 557 bis 559 sowie 568 bis 577a BGB, § 5 WiStrG sowie § 291
StGB. Die zivilrechtliche Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche ist nicht Zweck die-
ses Gesetzes und bleibt dem Rechtsweg vorbehalten.

§ 2 Wohnungs- und Mietenkataster

(1) Zu den in § 1 genannten Zwecke führt die für das Wohnungs- und Bauwesen zustän-
dige Senatsverwaltung ein zentrales, digitales Wohnungs- und Mietenkataster (Woh-
nungskataster).

(2) In das Wohnungskataster sind sämtliche im Land Berlin belegenen Mietwohnungen
durch die jeweiligen Verfügungsberechtigten einzutragen. Die Eintragungspflicht umfasst
folgende Angaben:

1. die vollständige Adresse der Mietwohnung einschließlich Wohnlage und Etage,
2. die Wohnfläche in Quadratmetern, die Anzahl der Zimmer und die Ausstattung,
3. die Namen der Vertragsparteien (Vermieterin bzw. Vermieter mit Klarnamen

und Mieterin bzw. Mieter und die Zahl der Haushaltsangehörigen in pseudo-
nymisierter Art) und Anschrift des Vermieters,
4. das Datum und die Art des Wohnberechtigungsscheins,
5. den Beginn und die vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses,
6. die Höhe der vereinbarten Nettokaltmiete sowie die aktuelle Zusammensetzung
der Bruttowarmmiete (Betriebskostenvorauszahlung, Heizkostenvorauszahlung,
Wasserkostenvorauszahlung),
7. die Höhe etwaiger Modernisierungsumlagen
8. die Höhe der auf die Wohnung entfallenden Grundsteuer.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Art und Umfang der
anzugebenden Daten zu regeln, soweit dies für die Erreichung des Gesetzeszwecks erfor-
derlich ist.

(4) Die Eintragung ist spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes vollständig und wahrheitsgemäß digital vorzunehmen. Änderungen in den Anga-

ben, die die nach Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung vorsieht, sind innerhalb eines Mo-
nats nach ihrem Eintritt zu aktualisieren.
- 4 -

(5) Die Eintragung erfolgt über eine von der für das Wohnungs- und Bauwesen zuständi-
gen Senatsverwaltung bereitgestellten digitalen Schnittstelle oder ein digitales Portal. Die
Verfügungsberechtigten haben im Falle eines digitalen Portals die Angaben, die die nach
Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung vorsieht, über standardisierte digitale Formulare
einzutragen. Die für das Wohnungs- und Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann
den Verfügungsberechtigten verpflichten, weitere Unterlagen als elektronische Dokumen-
te zur Glaubhaftmachung der Angaben zu hinterlegen, soweit der Gesetzeszweck dies
ganz, teilweise oder stichprobenartig erforderlich macht oder sofern eine weitere Prüfung
im Hinblick auf die Einhaltung mietpreisrechtlicher Regelungen veranlasst ist.

(6) Die im Wohnungskataster gespeicherten Daten dürfen von der für das Wohnungs- und
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung sowie den zuständigen Stellen zur Durchsetzung
des Wohnraumgesetzes Berlin, des Wohnungsaufsichtsgesetzes, des Zweckentfremdungs-
verbot-Gesetzes ausschließlich zur Prüfung und Überwachung der in § 1 genannten Zwe-

cke verarbeitet und ausgewertet werden. Eine Übermittlung an diese Dritten ist nur zuläs-
sig, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene
Daten von Mieterinnen und Mietern dürfen nur pseudonymisiert verarbeitet werden, so-
weit nicht im Einzelfall eine weitergehende Verarbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe erforderlich ist. Der Senat informiert das Berliner Abgeordnetenhaus jährlich
anonymisiert über einzelne Auffälligkeiten, Verstöße und Interventionen des Senats nach
vorliegendem Gesetz. In dem Bericht werden die Einzelfälle nach Satz 1 zusätzlich sys-
tematisiert und aggregiert, um eine politische Bewertung zu ermöglichen und das Abge-
ordnetenhaus zu etwaigen weiteren Veranlassungen zu befähigen. Ein allgemeiner Zugang
der Öffentlichkeit zu personenbezogenen oder wohnungsbezogenen Einzeldaten des
Wohnungskatasters ist ausgeschlossen.

(7) Das Wohnungskataster ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugten Zugriff zu
sichern. Die Speicherung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 c
DSGVO und § 6 BlnDSG. Personenbezogene Daten sind zu löschen oder zu anonymisie-
ren, sobald sie für die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(8) Die für das Wohnungs- und Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur technischen Ausgestaltung, zum Verfahren
der digitalen Datenerfassung, zur Authentifizierung der Vermieterinnen und Vermieter
sowie zu den Anforderungen an die elektronischen Dokumente nach Absatz 4 treffen.

§ 3 Überprüfung der Daten im Wohnungs- und Mietenkatasterkataster

(1) Die im Wohnungskataster nach § 2 erfassten Daten dürfen von der für das Wohnungs-
und Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Sicherung der Datenqualität und zur
zweckgebundenen Vorprüfung darauf ausgewertet werden, ob tatsächliche Anhaltspunkte
für die Erforderlichkeit einer weitergehenden Prüfung durch die nach § 2 Absatz 6 jeweils
zuständigen Stellen bestehen. Die Vorprüfung beschränkt sich, unbeschadet der Aufgaben
der im Übrigen zuständigen Stellen, auf eine Plausibilitäts- und Auffälligkeitsprüfung im
Hinblick auf die in § 1 genannten Zwecke. Sie begründet keine Entscheidung über die
Vereinbarkeit eines Sachverhalts mit den in § 1 genannten Regelungen und keine Ent-
scheidung über Bestand, Höhe oder Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche aus dem

Mietverhältnis.
- 5 -

(2) Ergeben sich aus der Vorprüfung nach Absatz 1 tatsächliche Anhaltspunkte, die für die
Wahrnehmung einer in § 1 genannten Aufgabe erheblich sein können, insbesondere für
einen möglichen Verstoß gegen die in § 1 genannten Vorschriften, teilt die für das Woh-
nungs- und Bauwesen zuständige Senatsverwaltung diese Anhaltspunkte sowie die hierfür
erforderlichen Daten den Verfügungsberechtigten sowie den jeweils zuständigen Stellen
mit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben, insbesondere zur Prüfung der Ein-
leitung eines Bußgeldverfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens, erforderlich ist. Die
abschließende rechtliche Prüfung und Entscheidung obliegt der jeweils zuständigen Stelle.
Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Zivilgerichte, Bußgeldbehörden und Strafverfol-
gungsbehörden bleiben unberührt.

(3) Die Verpflichtung zur Eintragung und Aktualisierung der nach § 2 erforderlichen ob-
jektbezogenen und mietverhältnisbezogenen Basisdaten darf von den Verfügungsberech-
tigten nur dann und nur insoweit verweigert werden, wie die Eintragung oder Aktualisie-
rung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung

bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Wenn und soweit Eintra-
gungen oder Aktualisierungen nach Satz 1 verweigert werden, darf die für das Wohnungs-
und Bauwesen zuständige Senatsverwaltung diese Tatsache sowie die hiervon betroffenen
Datenkategorien den zuständigen Stellen zur Berücksichtigung der in § 1 Absatz 5 ff.
BauGB genannten Belange bei der Bauleitplanung, zur Durchführung und Überwachung
des Wohnraumgesetzes Berlin (WoG Bln), des Wohnungsaufsichtsgesetzes Berlin (Wo-
AufG Bln) und des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) sowie den zuständigen
Stellen zur Anwendung und zum Vollzug von §§ 551, 555c, 556, 556a, 556d bis 556g,
557 bis 559 sowie 568 bis 577a BGB, § 5 WiStrG sowie § 291 StGB mitteilen und anre-
gen, die erforderlichen Daten bei Dritten zu erfragen oder im Rahmen der jeweils gelten-
den gesetzlichen Befugnisse auf andere Weise, insbesondere im Wege der Nachschau bei
den Verfügungsberechtigten, zu erheben.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 2 und 3 eine Mietwohnung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig in das Wohnungskataster einträgt,

2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 Änderungen in den nach § 2 Absatz 3 genannten
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

3. entgegen § 2 Absatz 5 die dort genannten Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig als elektronische Dokumente hinterlegt,

4. einer vollziehbaren Anordnung der für das Wohnungs- und Bauwesen zuständi-
gen Senatsverwaltung, die der Durchführung, Prüfung oder Überwachung nach
diesem Gesetz dient, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet wer-
den.
- 6 -

(3) Bei wiederholten oder besonders gewichtigen Verstößen kann die Geldbuße bis zu
100.000 Euro betragen. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Verstoß trotz schriftlicher Beanstandung fortgesetzt wird,
2. der Verstoß eine erhebliche Anzahl von Mietwohnungen betrifft oder
3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Prüfung nach § 3 erheblich
erschwert wird.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die für das Wohnungs- und Bauwesen zuständige Senats-
verwaltung.

(5) Bei der Bemessung der Geldbuße sind insbesondere zu berücksichtigen

1. Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes,
2. der Grad des Verschuldens,
3. die Anzahl der betroffenen Mietwohnungen,
4. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der oder des Verfügungsberechtigten.

(6) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den die oder der Verfü-
gungsberechtigte aus dem Verstoß gezogen hat.“

3. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 5.

Berlin, den 10. Juni 2026

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
```

### 19/88 – Wohnraumsicherungsgesetz

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-18  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
