# V-446316 — Gesetzgebung

**VID**: V-446316  
**VNr**: V-446316  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Rundfunk, Fernsehen  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-03-13 |
| 1. Lesung | 2026-03-26 |
| Ausschussberatung | 2026-04-22 |
| Beschlussempfehlung | 2026-04-22 |
| 2. Lesung | 2026-05-07 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-05-13 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3167
  > Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien

## Dokumente

### 19/3071 – Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-13  **vsys**: 7720  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3071.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg die medien- und rundfunkrechtliche Regelungen in Berliner Landesrecht zu transformieren. siehe auch Drucksache 19/3037

**Stage 0**: pass=True, reason=weak_geo, geo_tier=bezirk, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf

**Locations**: Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text)

```
Drucksache 19/3071
16.03.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3071
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
Senatskanzlei – IC1
Tel.: 9026–2545

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

A. Problem:

Mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Branden-
burg (nachfolgend: Privatmedienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg) sind medien- und

rundfunkrechtliche Regelungen in Berliner Landesrecht zu transformieren.

Der Senat hat am 3. März 2026 dem Entwurf dieses Staatsvertrages zugestimmt und den

Regierenden Bürgermeister zu dessen Unterzeichnung nach Unterrichtung des Abgeordne-
tenhauses ermächtigt. Nach Kenntnisnahme durch das Abgeordnetenhaus hat der Regie-
rende Bürgermeister diesen Entwurf am 13. März 2026 unterzeichnet.

Inhalt des Privatmedienstaatsvertrages Berlin-Brandenburg ist im Wesentlichen die zeitge-
mäße Fortentwicklung der gemeinsamen Rundfunk- und Medienpolitik der Länder Berlin
und Brandenburg. Es werden die medienstaatsvertraglichen Änderungen seit der letzten

Novellierung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Branden-
burg im Bereich der Medien in 2023 nachvollzogen, medienpolitische Ziele der beiden
Landesregierungen umgesetzt sowie Anpassungen aufgrund des technischen Fortschritts

und der Erfahrungen der Rechtsanwender vorgenommen.

Im Schwerpunkt geht es unter anderem darum, bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg
für mehr Transparenz, Wirtschaftlichkeit und eine verbesserte Kontrolle zu sorgen, um struk-

turellen Defiziten möglichst frühzeitig entgegenzuwirken. Daneben werden der Vorwegab-
zug zugunsten der Medienanstalt Berlin-Brandenburg angepasst, die Möglichkeiten der
- 2 -

Medienanstalt Berlin-Brandenburg zur Förderung lokaljournalistischer Angebote weiterent-
wickelt sowie rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, um einen sukzessiven Digitalum-
stieg der Hörfunkbranche unter Einbeziehung der technischen und wirtschaftlichen Verän-

derungen zu gewährleisten.

Der Privatmedienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg soll am ersten Tag des auf den Aus-
tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft treten.

B. Lösung:

Das Abgeordnetenhaus ratifiziert den Privatmedienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg, in-
dem es dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmt.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

Die staatsvertraglichen Regelungen haben nur in der vorgesehenen Form die Zustimmung
der beiden Landesregierungen von Berlin und Brandenburg gefunden.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Die Umsetzung der mit dem Staatsvertrag verbundenen Regelungen lassen für private
Haushalte und Unternehmen keine signifikanten finanziellen Belastungen erwarten. Etwaige
Mehrkosten für Veränderungen bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg werden über

den Rundfunkbeitrag finanziert.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Von den Auswirkungen des Staatsvertrages sind die Geschlechter in gleicher Weise betrof-
fen. Es ist eine Regelung zur geschlechterparitätischen Besetzung des Medienrates vorge-
sehen, die auch im Falle einer erforderlichen Nachbesetzung grundsätzlich fortwirkt.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Der Staatsvertrag bezweckt die zeitgemäße Fortentwicklung der gemeinsamen Medien-

und Rundfunkpolitik und intensiviert damit die weitere, partnerschaftliche Zusammenarbeit
beider Länder.

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz:

Keine.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln
- 3 -

Keine.

I. Zuständigkeit:

Regierender Bürgermeister – Senatskanzlei –
- 4 -

Der Senat von Berlin
Senatskanzlei – IC1
Tel.: 9026–2545

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

Vom

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zu dem Staatsvertrag

Dem von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin am 13. März 2026 und von dem

Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg am 3. März 2026 unterzeichneten Staatsver-
trag über private Medien in Berlin und Brandenburg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2
Bekanntmachungserlaubnis

Der Regierende Bürgermeister von Berlin wird ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertra-
ges über private Medien in Berlin und Brandenburg in der vom Inkrafttreten an geltenden
Fassung bekannt zu machen.
- 5 -

§ 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 59 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Ge-
setz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

A. Begründung zum Gesetzentwurf:

I. Allgemeines

Der von den beiden Regierungschefs des Landes Berlin und des Landes Branden-
burg vereinbarte Staatsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformation in
Berliner Landesrecht. Dies hat durch dieses Zustimmungsgesetz und durch Aus-

tausch der Ratifikationsurkunden infolge dieses Gesetzes zu erfolgen.

II. Einzelbegründung

1. Zu § 1

Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Er wird als An-
lage zum Zustimmungsgesetz bekannt gegeben. Die Begründung zum Staatsver-
trag ist als dessen Anlage beigefügt.

2. Zu § 2

Die Regelung ermöglicht der darin benannten Stelle, den Wortlaut des Staatsver-

trages in der vom Inkrafttreten an geltenden Fassung bekannt zu machen. Eine Ver-
pflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.

3. Zu § 3

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Der Staatsvertrag soll nach seinem § 59 Absatz 1 am ersten Tag des auf den Aus-
tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Dieser
Tag ist nach Absatz 2 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu ma-

chen.
- 6 -

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:

Keine.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Die Ratifizierung auf Länderebene auf Grundlage dieses Zustimmungsgesetzes ist Vo-
raussetzung für das Inkrafttreten des Privatmedienstaatsvertrages Berlin-Brandenburg.
Dieser hat keine nennenswerten Auswirkungen auf private und öffentliche Haushalte

sowie auf die private Wirtschaft. Die Höhe des Rundfunkbeitrages bleibt unverändert.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Relevante Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter sind nicht ersichtlich.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Auswirkungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg
sind insoweit zu erwarten, als die medienrechtliche und -politische Zusammenarbeit

mit dem Land Brandenburg bestätigt und weiterentwickelt wird.

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Keine.

I. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

I. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine.

II. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine.
- 7 -

Berlin, den 13. März 2026

Der Senat von Berlin

K a i W e g n e r
Regierender Bürgermeister
- 8 -

Anlage

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuordnung
§ 4 Zuordnungsverfahren

§ 5 Zuweisung
§ 6 Meinungsvielfalt
§ 7 Programmgrundsätze, Sorgfaltspflichten und Barrierefreiheit
§ 8 Unzulässige Angebote und Jugendschutz
§ 9 Werbung, Sponsoring und Teleshopping
§ 10 Gegendarstellung
§ 11 Verlautbarungsrecht und Sendezeit für Dritte

Abschnitt 2 – Besondere Pflichten und Informationsrechte für zugelassene Rundfunk-
veranstalter

§ 12 Programmverantwortung

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 14 Informationsrecht

Abschnitt 3 – Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Ausschreibung der Übertragungskapazitäten
§ 16 Bundesweit verbreiteter Rundfunk
§ 17 Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten

Unterabschnitt 2 – Zulassung

§ 18 Zulassungserfordernis
§ 19 Verfahren und Mitwirkungspflichten

§ 20 Formelle Voraussetzungen
- 9 -

§ 21 Inhalt der Zulassung und Nebenbestimmungen
§ 22 Nachträgliche Veränderungen der Zulassungsgrundlagen
§ 23 Rücknahme und Widerruf

Unterabschnitt 3 – Zuweisung

§ 24 Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten
§ 25 Vergabeverfahren
§ 26 Verlängerungsmöglichkeit und Neuausschreibung

§ 27 Auswahlkriterien für drahtlose terrestrische Übertragungskapazitäten
§ 28 Rücknahme und Widerruf

Abschnitt 4 – Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren
Telemedien in Kabelanlagen oder Plattformen

§ 29 Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung
§ 30 Zulässigkeit der Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien
in Kabelanlagen
§ 31 Belegung von Plattformen

Abschnitt 5 – Medienanstalt

Unterabschnitt 1 – Organisation und Finanzierung

§ 32 Rechtsform und Organe
§ 33 Aufgaben und Anordnungen
§ 34 Offener Kanal
§ 35 Vielfaltssicherung im Lokaljournalismus
§ 36 Transparenz und Veröffentlichungspflichten

§ 37 Vertraulichkeit
§ 38 Finanzierung
§ 39 Finanzierung besonderer Aufgaben
§ 40 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung,
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 41 Prüfung durch die Rechnungshöfe

Unterabschnitt 2 – Medienrat

§ 42 Zusammensetzung und Amtsdauer

§ 43 Wahl
§ 44 Inkompatibilitäten und Interessenkollision
§ 45 Aufgaben
§ 46 Sitzungen, Beschlussfassung und Arbeitsweise

Unterabschnitt 3 – Direktorin oder Direktor
- 10 -

§ 47 Wahl und Amtszeit
§ 48 Aufgaben

Abschnitt 6 – Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten

§ 49 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
§ 50 Beschwerdeverfahren
§ 51 Aufsichtsmaßnahmen

§ 52 Ruhen der Erlaubnis und Verbot einzelner Sendungen
§ 53 Datenschutzaufsicht
§ 54 Rechtsaufsicht
§ 55 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

§ 56 Anzuwendendes Recht
§ 57 Übergangsbestimmungen
§ 58 Geltungsdauer und Kündigung

§ 59 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg gestalten mit diesem Staatsvertrag eine gemein-
same Medienordnung, die den engen kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Verflechtungen sowie dem digitalen Wandel der Region Rechnung trägt. Sie schaffen
damit auch die Grundlage für die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Informations- und
Nachrichtenkompetenz sowie Verbreitung im digitalen Zeitalter zu fördern und den ge-
meinsamen Medienstandort zu stärken. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg erhält
die notwendigen Mittel, um ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Sie sichert die Angebots-

und Anbietervielfalt und damit die Basis für Demokratie und eine freie Meinungsbildung.
Neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist der private Rundfunk eine tragende Säule
im dualen Rundfunksystem. Die privaten Veranstalter von Rundfunk und rundfunkähnli-
chen Telemedien tragen Verantwortung, indem sie ein vielfältiges, qualitativ hochwerti-
ges Medienangebot sicherstellen sowie die kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt der

Region widerspiegeln. Der Offene Kanal und der nichtkommerzielle lokale Hörfunk spie-
len ebenfalls eine wichtige Rolle für eine demokratisch ausgerichtete und vielfältige Me-
dienlandschaft. Damit wird die Weichenstellung für eine dynamische und resiliente Me-
dienstruktur in der Region Berlin-Brandenburg vollzogen, die den Herausforderungen
der Zukunft gerecht wird.

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
- 11 -

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag regelt

1. die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und
den privaten Rundfunk sowie die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an den
privaten Rundfunk; privater Rundfunk umfasst auch nichtkommerziellen lokalen Hör-

funk,

2. die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von
Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedien durch private und öf-
fentliche Telemedienanbieter mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-
stalten,

3. offene Kanäle,

4. die Entwicklung und Nutzung der durch neue Techniken und neue Nutzungsformen
eröffneten weiteren Möglichkeiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rund-
funk und Telemedien,

5. die Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 112 des Medienstaatsvertrages
und

6. die Tätigkeit und Aufgaben der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (Medienanstalt).

(2) Die Vorschriften über den Rundfunk Berlin-Brandenburg und für die Länder Berlin und
Brandenburg geltende Staatsverträge mit anderen Ländern, welche die Errichtung oder
Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Angelegenheiten des Rund-
funks, der Telemedien oder des Jugendmedienschutzes länderübergreifend regeln, blei-
ben im Übrigen unberührt.

(3) § 6, § 19 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 22

Absatz 2 gelten nicht für Teleshoppingkanäle.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Staatsvertrages ist

1. Länderprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die flächendeckende Versor-
gung von Berlin und Brandenburg ausgerichtet ist; es gilt nicht als länderübergreifen-
des Angebot im Sinne von § 13 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,

2. Regionalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf die Versorgung einzelner
oder mehrerer Regionen in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,

3. Lokalprogramm ein Rundfunkprogramm, das auf ein örtlich begrenztes Verbrei-
tungsgebiet in Berlin oder Brandenburg ausgerichtet ist,

4. Programmart: der Hörfunk oder das Fernsehen,
- 12 -

5. Übertragungskapazität die aus der Nutzung analoger oder digitaler Signale ter-
restrisch, über Kabel oder über Satellit resultierende technische Möglichkeit, eine be-
stimmte Menge an Information zu verbreiten.

§ 3 Zuordnung

(1) Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen die technischen Übertragungska-

pazitäten, die ihnen bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zugestanden haben, auch
weiterhin zur Nutzung zu.

(2) Für die Zuordnung von weiteren und künftig verfügbar werdenden technischen Über-
tragungskapazitäten im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages an die öffentlich- rechtli-
chen Rundfunkanstalten oder die privaten Anbieter sind folgende Kriterien maßgebend:

1. die Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,

2. die Vielfalt des Programmangebots unter Vermeidung von Doppelversorgung,

3. die Berücksichtigung spezifischer landesweiter, regionaler oder lokaler Belange,

4. die Bedeutung der Übertragungskapazität für die Empfangbarkeit der Programme
innerhalb der für sie bestimmten Versorgungsgebiete und

5. die Füllung von Versorgungslücken.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg erhält Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung
der im Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg aufgeführten Angebote. Das

Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio erhalten Übertragungskapazitä-
ten für die Veranstaltung der im Medienstaatsvertrag aufgeführten Angebote. Der Ausbau
und die Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und pro-
grammlicher Hinsicht, sind zu ermöglichen. Dazu sollen den privaten Veranstaltern aus-
reichende Übertragungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Mindestens eine flächendeckende terrestrische Übertragungskapazität im Hörfunk ist
für ein privates Länderprogramm mit dem Schwerpunkt Brandenburg vorzusehen, das für
verschiedene Teile des Landes auseinandergeschaltet werden kann.

(4) Bei der Versorgung mit Fernsehprogrammen ist auch unter Berücksichtigung der be-
reits in Berlin vergebenen Übertragungskapazitäten eine möglichst flächendeckende Ver-
sorgung Brandenburgs anzustreben.

§ 4 Zuordnungsverfahren

(1) Die Medienanstalt stellt den Bestand der im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages
verfügbaren oder künftig verfügbar werdenden Übertragungskapazitäten für die jeweilige
Programm- oder Nutzungsart durch Beschluss fest, bei erstmals für Rundfunkzwecke er-
schlossenen Übertragungskapazitäten nach Anhörung der nach Bundesrecht für die Fre-

quenzverwaltung zuständigen Stelle. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.
- 13 -

(2) Für die Zuordnung bundesweiter und länderübergreifender Versorgungsbedarfe gilt §
101 des Medienstaatsvertrages. Die Medienanstalt unterstützt die vertragschließenden
Länder bei Vorbereitungen der Entscheidungen nach § 101 Absatz 1 und 2 des Medien-
staatsvertrages.

(3) Die Medienanstalt gibt den potenziellen antragstellenden Personen sowie auf Dauer

angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen nach § 20 Absatz 1 freie Übertra-
gungskapazitäten bekannt und gibt eine Ausschlussfrist für die Antragsstellung an. An-
tragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Anbieter. Die An-
träge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag
auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungs-

kapazitäten nutzen werden.

(4) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind
diese entsprechend zuzuordnen.

(5) Reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus,
wirkt die Medienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin.

(6) Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheidet die

Medienanstalt auf der Grundlage der Regelungen des § 3 Absatz 2 bis 4.

§ 5 Zuweisung

(1) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 dem öffentlich-rechtli-
chen Rundfunk zugeordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt unmittelbar zu-
gewiesen.

(2) Soweit Übertragungskapazitäten gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 privaten Anbietern zu-

geordnet wurden, werden diese von der Medienanstalt nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts zugewiesen.

§ 6 Meinungsvielfalt

(1) In den im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassenen privaten Rundfunk-
programmen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu
bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte

und Gruppen müssen in Vollprogrammen und in Spartenprogrammen mit dem Schwer-
punkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu
berücksichtigen.

(2) Kein Unternehmen darf selbst oder durch ihm nach § 62 des Medienstaatsvertrages
zurechenbare Unternehmen einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung im

Geltungsbereich dieses Staatsvertrages erlangen.

(3) Die Medienanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und
bei nachträglichen Veränderungen bei Zuweisungsnehmerinnen oder Zuweisungsneh-
- 14 -

mern darauf, dass den Grundsätzen der Meinungs- und Veranstaltervielfalt Rechnung ge-
tragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen
der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.

(4) Ein einzelnes Rundfunkprogramm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in
hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

§ 7 Programmgrundsätze, Sorgfaltspflichten und Barrierefreiheit

(1) Für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 einschließlich der in offenen
Kanälen ausgestrahlten Beiträge gelten die §§ 6 und 51 des Medienstaatsvertrages. Sie
sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Berlin und in der Region Berlin-Branden-
burg fördern.

(2) Für Veranstalter von Rundfunkprogrammen nach § 2 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 1

des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 8 Unzulässige Angebote und Jugendschutz

Für unzulässige Angebote und den Jugendschutz gelten die Bestimmungen des Jugend-
medienschutz-Staatsvertrages.

§ 9 Werbung, Sponsoring und Teleshopping

(1) Für Werbung, Produktplatzierung, Teleshopping, Sponsoring, Gewinnspiele und Eigen-

werbung gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages, des Glücksspielstaatsvertra-
ges und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) Auf Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 finden §§ 9 Absatz 3 und 70 Absatz
1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.

(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind im nichtkommerziellen lokalen Hörfunk
unzulässig.

§ 10 Gegendarstellung

(1) Ist in dem Rundfunkprogramm eines Veranstalters eine Tatsachenbehauptung aufge-
stellt worden, kann eine hiervon betroffene Person oder Stelle von dem Veranstalter die
Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstel-
lung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach der bean-
standeten Sendung verlangt werden. Das Verlangen bedarf der Schriftform, muss das

beanstandete Rundfunkprogramm und die Sendung bezeichnen und sich auf tatsächliche
Angaben beschränken; es darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von der betroffe-
nen Person oder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
der Unterschrift, kann deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegendarstellung darf
den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich übersteigen.
- 15 -

(2) Eine Pflicht zur Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betreffende Per-
son oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat,
oder bei Beiträgen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.

(3) Die Gegendarstellung ist unentgeltlich, unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassun-
gen in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Ver-

breitung der beanstandeten Sendung zu verbreiten. Eine Erwiderung auf die verbreitete
Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet wer-
den und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.

(4) Ist die Tatsachenbehauptung in einem Abrufdienst enthalten, ist die Gegendarstellung
in unmittelbarer Verknüpfung mit dem Abrufdienst anzubieten. Wird die Sendung nicht

mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Auf-
nahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle solange
bereitzustellen, wie die betroffene Person es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier
Wochen.

(5) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsan-
spruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften

der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ent-
sprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs muss nicht glaubhaft gemacht
werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzun-
gen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Ge-

meinden und der Berliner Bezirke sowie der Gerichte.

§ 11 Verlautbarungsrecht und Sendezeit für Dritte

(1) Der Veranstalter eines drahtlos ausgestrahlten Vollprogramms hat den zuständigen
Stellen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sen-
dezeiten einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die Allge-
meinheit oder Menschenleben erforderlich ist. Die Verlautbarungen sind den Umständen

der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten. Der Veranstalter kann nach
Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz für seine Aufwendungen ver-
langen.

(2) Stellt ein Veranstalter Parteien oder Wählervereinigungen zur Vorbereitung von Wah-
len Sendezeiten zur Verfügung, hat er die Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 des

Parteiengesetzes anteilig zuzumessen. Ein weitergehender Anspruch auf Sendezeiteinräu-
mung besteht nicht.

(3) Für den Inhalt und die Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist die-
jenige Person verantwortlich, der die Sendezeit gewährt worden ist. Sie stellt den Veran-
stalter von allen Ansprüchen Dritter frei.
- 16 -

Abschnitt 2
Besondere Pflichten und Informationsrechte für zugelassene Rundfunkveranstalter

§ 12 Programmverantwortung

(1) Jeder Rundfunkveranstalter muss der Medienanstalt mindestens eine für das Rund-
funkprogramm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Per-

sonen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede
einzelne Person verantwortlich ist.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen ent-
sprechend § 20 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllt.

(3) Die oder der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages ist der Medienanstalt zu benennen.

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Alle Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und
aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Aus-
strahlung einer Sendung. Wird eine Sendung innerhalb dieser Frist beanstandet oder ein
Sendungsmitschnitt zur Überprüfung angefordert, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst,

wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich
oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die Medienanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
nach Absatz 1 zulassen. Die Aufzeichnung von in den offenen Kanälen gesendeten Bei-
trägen übernimmt die Medienanstalt.

(4) Der Medienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und

Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.

(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in eigenen Rechten betroffen zu
sein, kann vom Veranstalter die Einsichtnahme in die aufgezeichnete Sendung oder in den
Film verlangen. Auf Verlangen sind der antragstellenden Person auf ihre Kosten Ausferti-
gungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zur Verfügung zu

stellen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach
dem Tag der letzten Übermittlung geltend gemacht wird.

§ 14 Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Beauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
anstalten und der privaten Rundfunkveranstalter, die sich als solche ausweisen, zur Erfül-
lung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte dürfen nur verweigert werden, soweit
- 17 -

1. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,

2. Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden
müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen In-
teressen schädigen oder gefährden würden,

3. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt,

erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

4. ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Beauftragten nach Ab-
satz 1 verbieten, sind unzulässig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die pri-
vaten Rundfunkveranstalter können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amt-
liche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet

werden.

(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Ausschreibung der Übertragungskapazitäten

(1) Die Medienanstalt beschließt über die nach § 4 Absatz 1 festgestellten und privaten
Anbietern zugeordneten Übertragungskapazitäten, den Zeitpunkt, zu dem sie für eine
Vergabe zur Verfügung stehen, sowie die verfügbaren Sendezeiten und Programmarten
für jede Übertragungsart unter Festsetzung einer angemessenen Ausschlussfrist für die

Stellung der Anträge.

(2) Der Medienrat kann für Kabelrundfunk anstelle einer Ausschlussfrist die Bearbeitung
der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs beschließen, wenn der chancengleiche
Zugang zu den Übertragungskapazitäten gewährleistet ist.

(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind zu veröffentlichen.

§ 16 Bundesweit verbreiteter Rundfunk

Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gelten die §§ 50, 53 bis 68, 104 bis 111 und

120 des Medienstaatsvertrages.

§ 17 Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten
- 18 -

(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunk in Berlin und Brandenburg in digitaler
Technik ist anzustreben. Die Medienanstalt unterstützt und begleitet die Umstellung der
analog-terrestrischen auf die digital-terrestrische Hörfunkverbreitung. Sie koordiniert die
Interessen der Veranstalter und wirkt auf sachgerechte Lösungen hin.

(2) Die Medienanstalt kann

1. bis zur Einstellung der analog-terrestrischen Hörfunkverbreitung die Zuweisung von
analogen Übertragungskapazitäten davon abhängig machen, dass Hörfunkpro-
gramme gleichzeitig in digitaler Übertragungstechnik terrestrisch verbreitet werden
(Simulcast);

2. bestehende Zuordnungen und Zuweisungen abändern,

(a) im Bereich der digital-terrestrischen Hörfunkverbreitung, soweit dies für die

Etablierung einer flächendeckenden, regionalisierten digital-terrestrischen Hör-
funkversorgung in der Region Berlin-Brandenburg erforderlich ist,

(b) im Bereich der analog-terrestrischen Hörfunkverbreitung, um Laufzeiten zu
synchronisieren, soweit dies für eine geordnete und effektive Überführung der
analog-terrestrischen in eine digital-terrestrische Hörfunkversorgung erforderlich

und eine mindestens gleichwertige digital-terrestrische Verbreitung in dem bis-
herigen Versorgungsgebiet sichergestellt ist.

Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die
berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Veranstalter wahren. Die jeweils betroffenen
Veranstalter sind zuvor zu hören. Die Medienanstalt berücksichtigt die Ziele gemäß Satz
1 Nummer 2 auch bei der Festsetzung der Zuweisungszeiträume gemäß den §§ 25 und

26.

(3) Die Medienanstalt soll auf eine Ausschreibung freier oder frei werdender analog-ter-
restrischer Übertragungskapazitäten verzichten.

Unterabschnitt 2
Zulassung

§ 18 Zulassungserfordernis

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages privaten Rundfunk veranstalten will,
bedarf einer Zulassung. Außerhalb des Geltungsbereichs des Staatsvertrages veranstal-
tete Rundfunkprogramme werden in seinem Geltungsbereich über Kabel nach Maßgabe
des § 30 weiterverbreitet.

(2) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung

entfalten oder
- 19 -

2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzende
erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Die Medienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeits-
bescheinigung. Die gemeinsame Satzung Zulassungsfreiheit der Landesmedienanstalten
nach § 54 Absatz 2 und 4 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung.

Zulassungsfreie Programme im Sinne dieses Staatsvertrages gelten als zugelassene Pro-
gramme im Sinne von § 81 des Medienstaatsvertrages.

§ 19 Verfahren und Mitwirkungspflichten

(1) Die Zulassung wird von der Medienanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag
muss die zur Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen und zur Beurteilung der
Auswahlgrundsätze erforderlichen Angaben enthalten. Nähere Einzelheiten zu den erfor-

derlichen Angaben werden von der Medienanstalt veröffentlicht.

(2) Die antragstellenden Personen haben die für die Prüfung der Anträge und für die Be-
urteilung der Auswahlgrundsätze erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bei-
zubringen.

(3) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich

insbesondere auf

1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des
§ 62 des Medienstaatsvertrages an der antragstellenden Person sowie der Kapital-
und Stimmrechtsverhältnisse bei der antragstellenden Person und den mit ihr im Sinne
des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,

2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung unter den

Beteiligten nach Nummer 1; gleiches gilt für eine Vertretung der Person oder Perso-
nengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,

3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der antrag-
stellenden Person,

4. Vereinbarungen, die zwischen an der antragstellenden Person unmittelbar oder
mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages Beteiligten bestehen und sich

auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und
nach § 6 sowie § 62 des Medienstaatsvertrages erhebliche Beziehungen beziehen,
und

5. eine Erklärung der antragstellenden Person in Textform, dass die nach den Num-
mern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.

(4) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam,

der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages oder des
Medienstaatsvertrages bezieht, hat die antragstellende Person diesen Sachverhalt auf-
- 20 -

zuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie hat dabei alle für sie be-
stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die antragstel-
lende Person kann sich nicht darauf berufen, dass sie Sachverhalte nicht aufklären oder
Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Gestal-

tung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen kön-
nen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten für natürliche und juristische
Personen oder Personengesellschaften, die an der antragstellenden Person unmittelbar
oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligt sind oder zu ihr im
Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne von

§ 6 sowie § 62 des Medienstaatsvertrages auf sie ausüben können, entsprechend.

(6) Kommen Auskunfts- oder Vorlagepflichtige ihren Mitwirkungspflichten nach den Absät-
zen 2 bis 5 innerhalb einer von der Medienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der
Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(7) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind ver-
pflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Er-

teilung der Zulassung unverzüglich der Medienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 2 bis 6 fin-
den entsprechende Anwendung. § 22 bleibt unberührt.

§ 20 Formelle Voraussetzungen

(1) Die Zulassung kann erteilt werden

1. natürlichen und juristischen Personen,

2. auf Dauer angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen.

Eine Aktiengesellschaft kann nur dann eine Zulassung erhalten, wenn ihre Aktien nach der
Satzung als Namensaktien auszustellen sind.

(2) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privat-
rechts und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, an denen juristische Personen des
öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann die Zulassung nur erteilt werden, soweit von ihr im
Rahmen einer besonderen Aufgabenstellung Gebrauch gemacht werden soll und die Ge-

fahr staatlicher Einflussnahme ausgeschlossen ist.

(3) Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige
Unternehmen oder Vereinigungen können keine Zulassung erhalten. Eine Ausnahme gilt
für staatliche Kulturbetriebe und von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen,
soweit sie kulturelle Veranstaltungen übertragen. Satz 1 gilt für ausländische öffentliche

oder staatliche Stellen entsprechend.

(4) Die Erteilung der Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person

1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 21 -

2. den Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem an-
deren Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt ver-
folgt werden kann,

3. in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen
Vorkehrungen für das geplante Rundfunkprogramm zu treffen, und

4. nicht auf Grund von Tatsachen zu der Erwartung Anlass gibt, dass sie als Veran-
stalter Rundfunkprogramme verbreiten wird, die gegen geltendes Recht verstoßen,
insbesondere einen strafbaren Inhalt haben.

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen müssen die Vo-
raussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bei den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertretern erfüllt sein.

(5) Bis zur Dauer von bis zu zwei Jahren kann die Medienanstalt ohne Ausschreibung Zu-
lassungen und Zuweisungen erteilen oder einen Sendebetrieb dulden.

§ 21 Inhalt der Zulassung und Nebenbestimmungen

(1) Die Zulassung berechtigt zu der Veranstaltung von Rundfunk. Sie wird mit den für die
Erreichung der Ziele dieses Staatsvertrages erforderlichen Auflagen verbunden und kann
mit der Zuweisung von Übertragungskapazitäten verbunden werden. Die Zulassung ist

nicht übertragbar.

(2) Die Zulassung wird nicht erteilt, soweit der Antrag auf Zulassung eines Fernsehpro-
gramms gerichtet ist, das sich überwiegend durch eine ganz oder teilweise auf die Region
Berlin-Brandenburg bezogene Werbung von anderen, im Übrigen bundesweit identischen
Fernsehprogrammen privater Veranstalter unterscheidet.

(3) Ist die Zulassung mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität verbunden, ist im
öffentlichen Interesse an der Ausnutzung der Übertragungskapazitäten und der Erweite-
rung des Programmangebotes die Sendetätigkeit nach Erhalt der Zuweisung unverzüglich
aufzunehmen. Die Medienanstalt kann dem Veranstalter für die Aufnahme der Sendetä-
tigkeit angemessene Übergangsfristen einräumen.

(4) In der Zulassung sind außerdem zu bezeichnen:

1. der Veranstalter und seine Zusammensetzung einschließlich der Zusammensetzung
seiner Gesellschafter sowie gegebenenfalls weitere für den Einfluss auf die Pro-
grammverantwortung und -gestaltung maßgebliche Rechtsverhältnisse,

2. die Programmart,

3. die wesentlichen Merkmale des Programms und

4. das Verbreitungsgebiet.
- 22 -

(5) Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies er-
forderlich ist, um die der Vergabe zugrundeliegenden Zusagen zu sichern.

(6) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 kann die Medienanstalt allgemein zugänglich
machen.

§ 22 Nachträgliche Veränderungen der Zulassungsgrundlagen

(1) Nachträgliche Veränderungen der in § 21 Absatz 4 Nummer 1 und 3 bezeichneten

Umstände sind der Medienanstalt vom Veranstalter vor ihrem Vollzug anzumelden. Sie
werden von der Medienanstalt genehmigt, wenn sie weder einer Übertragung der Zulas-
sung gleichkommen noch die tragenden Überlegungen einer Auswahlentscheidung in
Frage stellen noch den chancengleichen Zugang zu den Übertragungskapazitäten be-
einträchtigen.

(2) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im
Sinne von § 6 sowie § 62 des Medienstaatsvertrages sind bei der Medienanstalt von den
Veranstaltern und deren Beteiligten vor ihrem Vollzug anzumelden. Die Medienanstalt
stimmt den geplanten Veränderungen zu, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz
2 gegeben sind und dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine

Zulassung erteilt werden könnte.

§ 23 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn eine ihrer Voraussetzungen von Anfang
an nicht gegeben war.

(2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn

1. eine der Voraussetzungen des § 20 nachträglich entfällt,

2. nachträgliche Veränderungen der Zuweisungsgrundlagen vollzogen werden, die

nicht nach § 22 Absatz 1 oder 2 genehmigt werden können,

3. ein Hauptprogrammveranstalter nicht die Maßnahmen zur Veranstaltung eines
Fensterprogramms nach Maßgabe des § 65 des Medienstaatsvertrages trifft,

4. ein Unternehmen mit den ihm bundesweit zurechenbaren Rundfunkprogrammen
vorherrschende Meinungsmacht erlangt und die Kommission zur Ermittlung der Kon-
zentration im Medienbereich (KEK) eine Feststellung nach § 60 Absatz 4 Satz 3 des

Medienstaatsvertrages getroffen hat oder

5. der Veranstalter nach wiederholter Beanstandung erneut Inhalte verbreitet, die ge-
gen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben, oder
der Veranstalter sonst in schwerwiegender Weise gegen rechtliche Verpflichtungen
verstößt, die nach diesem Staatsvertrag oder nach einer auf seiner Grundlage ge-

troffenen Entscheidung bestehen.
- 23 -

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Veranstalter gegen die Bestimmun-
gen des § 13 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages verstößt; § 13 Absatz 5 Satz 2
des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Rücknahme und Widerruf der Zulassung nach den vorstehenden Vorschriften lösen
keine Entschädigungspflicht aus. Im Übrigen finden die §§ 48 und 49 des Verwaltungs-

verfahrensgesetzes Anwendung.

Unterabschnitt 3
Zuweisung

§ 24 Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten

(1) Für die Zuweisung drahtloser bundesweiter Übertragungskapazitäten gilt § 102 des
Medienstaatsvertrages.

(2) Für die Zuweisung drahtloser landesweiter Übertragungskapazitäten gelten die §§ 25
bis 28. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkpro-
grammen setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet vo-
raus.

(3) Veranstaltungs-, Grundstücks- und Einrichtungsrundfunk ist zulassungs- und zuwei-
sungsfrei. Die Medienanstalt bestätigt auf Antrag die medienrechtliche Unbedenklichkeit.

§ 25 Vergabeverfahren

(1) Über die Vergabe drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten entscheidet der
Medienrat im Vergabeverfahren durch Beschluss. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen.
Die Zuweisung wird antragsgemäß für eine Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt und
setzt eine Zulassung der Antragstellenden als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungs-

gebiet voraus.

(2) Am Vergabeverfahren nehmen diejenigen antragstellenden Personen teil, die inner-
halb der nach § 15 Absatz 1 gesetzten Ausschlussfrist einen den formellen Anforderungen
genügenden Antrag gestellt haben.

(3) Kann nicht allen Anträgen entsprochen werden, die den formellen Antragsvorausset-
zungen entsprechen, prüft der Medienrat, ob ein Einigungsverfahren erfolgversprechend

ist. Kommt eine Verständigung zustande, legt er diese seiner Entscheidung zugrunde,
wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit
der Angebote die Auswahlkriterien zum Ausdruck kommen. Dabei ist darauf zu achten,
dass die Handlungsfähigkeit eines zukünftigen Veranstalters gewährleistet ist. Wird kein
Einigungsverfahren durchgeführt oder ist eine Einigung nicht zu erreichen, trifft der Medi-

enrat eine Auswahlentscheidung.

(4) Ist eine Übertragungskapazität für die Verbreitung von mehr als nur einem Programm
geeignet, kann eine Vergabe auf Beschluss des Medienrates an einen Plattformbetreiber
- 24 -

erfolgen. Der Medienrat trifft die Entscheidung für die Ausschreibung einer Plattform ins-
besondere im Hinblick darauf, welche Ausschreibungsform den höheren Vielfaltsbeitrag
erwarten lässt.

§ 26 Verlängerungsmöglichkeit und Neuausschreibung

(1) Der Veranstalter kann ab drei Jahre vor Ablauf einer Zuweisung die Verlängerung der

Zuweisung beantragen. Liegt kein Verlängerungsantrag vor, so wird die Übertragungska-
pazität ausgeschrieben, soweit für sie ein Ausschreibungsverfahren vorgesehen ist.

(2) Der Veranstalter hat Anspruch auf eine einmalige Verlängerung der Zuweisung um
einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren, wenn

1. sich die Zusammensetzung des Veranstalters und seine Programmgestaltung nicht
in einer Weise verändert haben, die unter Berücksichtigung des Zeitablaufes die

Grundlage der früheren Auswahlentscheidung entfallen lässt, und

2. der Veranstalter die nach diesem Staatsvertrag und nach der Zuweisung beste-
henden Pflichten erfüllt hat.

Wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht vorliegen oder die Zuwei-
sung bereits einmal verlängert wurde, leitet der Medienrat unter Hinweis auf den Antrag
des Veranstalters das für die jeweilige Übertragungskapazität vorgesehene Verfahren zur

Auswahl ein. Zusätzlich zu den für die entsprechende Übertragungskapazität geltenden
Auswahlkriterien sind Satz 1 Nummer 1 und 2 und das Interesse des Veranstalters, das
Rundfunkprogramm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln
weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen.

§ 27 Auswahlkriterien für drahtlose terrestrische Übertragungskapazitäten

(1) Der Medienrat legt seiner Auswahlentscheidung innerhalb der durch den Medien-
staatsvertrag und durch die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gezogenen Grenzen
die in den nachfolgenden Absätzen genannten Auswahlkriterien zugrunde.

(2) Bei Länderprogrammen berücksichtigt der Medienrat:

1. den Beitrag, den ein Rundfunkprogramm auf Grund der eingereichten Programm-
planung und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtpro-

grammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fern-
sehprogramme erwarten lässt. Vollprogramme haben Vorrang vor Spartenprogram-
men. Sofern für Vollprogramme mehrere Personen gleichrangig einen Antrag stellen,
wird vorrangig zugelassen, wer die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten
lässt;

2. den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen in den beabsichtigten Rundfunk-

programmen der antragstellenden Personen;

3. die bereits bestehenden Sendemöglichkeiten der antragstellenden Personen,
- 25 -

gleich welcher Art, im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages und

4. ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und
-akzeptanz hinreichend berücksichtigt.

Ein über das übliche Maß hinausgehendes messbares Engagement der antragstellenden
Person auf dem Gebiet der Medienwirtschaft soll bei der Auswahlentscheidung berück-

sichtigt werden.

(3) Für Lokal- und Regionalprogramme gelten die vorstehenden Auswahlkriterien sinnge-
mäß mit Ausnahme des Vorrangs von Vollprogrammen. Ist die zu vergebende Übertra-
gungskapazität nicht im gesamten Geltungsbereich des Staatsvertrages zu empfangen,
berücksichtigt der Medienrat die genannten Auswahlkriterien mit der Maßgabe, dass an-
stelle des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages auf das tatsächliche Verbreitungsge-

biet abzustellen ist.

(4) Bei der Ausschreibung der Übertragungskapazitäten für Lokalprogramme kann gefor-
dert werden, dass diese das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und
einen Schwerpunkt in der lokalen Berichterstattung haben müssen. Darüber hinaus be-
steht die Möglichkeit, besondere zielgruppenorientierte Rundfunkprogramme auszu-

schreiben.

(5) Hörfunkübertragungskapazitäten sollen grundsätzlich ohne zeitliche Aufteilung an ei-
nen einzelnen Veranstalter vergeben werden.

(6) Bei seiner Auswahlentscheidung kann der Medienrat Telemedien berücksichtigen, so-
weit dadurch der Vorrang der Vielfaltsicherung im Rundfunk nicht beeinträchtigt wird.

§ 28 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität wird zurückgenommen, wenn

1. eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war oder

2. der Veranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter sie
durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Täuschung, Drohung oder ein sonsti-
ges rechtswidriges Mittel erlangt hat.

(2) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität wird widerrufen, wenn die ihr zugrunde-
liegende Zulassung widerrufen oder nachträglich eine für die Zuweisung wesentliche Än-

derung vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Medienanstalt nicht bestätigt hat und
auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter oder Anbieter auch
nach Aufforderung innerhalb eines von der Medienanstalt gesetzten Zeitraumes nicht
rückgängig gemacht hat.

(3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität kann widerrufen werden, wenn

1. die Rundfunkveranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht
- 26 -

zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder für einen Zeitraum von mehr als drei
Monaten unterbrochen wird oder

2. ohne Genehmigung die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten wird und
innerhalb eines von der Medienanstalt gesetzten Zeitraumes keine Abhilfe erfolgt.

(4) § 23 Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in
Kabelanlagen oder Plattformen

§ 29 Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung

(1) Wer eine Kabelanlage betreibt, in der Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ver-
breitet werden und an die im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages mehr als 50 000

Haushalte angeschlossen sind, kann durch Beschluss des Medienrates verpflichtet wer-
den, einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung zu
stellen; entsprechendes gilt für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage
mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können. Gleiches gilt für Plattformen, die nach
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Medienstaatsvertrages zur Verbreitung

offener Kanäle verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch für die Veranstaltung nichtkommerziellen
lokalen Hörfunks.

(2) Für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 dürfen von den Teilnehmenden
keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden.

§ 30 Zulässigkeit der Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Tele-

medien in Kabelanlagen

Für die Weiterverbreitung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages
veranstalteten Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen gilt § 103 des Me-
dienstaatsvertrages entsprechend.

§ 31 Belegung von Plattformen

(1) Die Vorschriften des Medienstaatsvertrages zur Verbreitung von Rundfunk oder Tele-
medien auf digitalen Plattformen bleiben unberührt.

(2) § 81 Absatz 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend bei Zuord-
nungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Staatsvertrag.

Abschnitt 5
Medienanstalt
- 27 -

Unterabschnitt 1
Organisation und Finanzierung

§ 32 Rechtsform und Organe

(1) Die Medienanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
Sie hat nach Maßgabe dieses Staatsvertrages das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Organe der Medienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor.

Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvor-
sitzendenkonferenz (GVK), die KEK und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staats-
vertrages.

(3) Gegen Entscheidungen der Medienanstalt ist der Widerspruch nach § 68 Absatz 1 der

Verwaltungsgerichtsordnung nicht gegeben; die Klage gegen Entscheidungen der Medi-
enanstalt hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Medienanstalt ist unzulässig.

§ 33 Aufgaben und Anordnungen

(1) Die Medienanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaats-
vertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und dieses Staatsvertrages, soweit

sie nicht den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder den Datenschutz betreffen, und sorgt
für deren Durchführung. Dies gilt entsprechend für die Überwachung und Durchführung
der Bestimmungen, die ihr durch andere Gesetze und Staatsverträge einzeln oder in Zu-
sammenarbeit mit anderen Behörden zugewiesen werden. Die Medienanstalt kann bei
Verstößen gegen § 18 des Medienstaatsvertrages von Maßnahmen absehen, soweit die

§§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes anwendbar sind.

(2) Die Medienanstalt hat folgende Aufgaben:

1. Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

2. Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter,

3. Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und die Anbieter von Telemedien,
unter anderem hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,

4. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung von Rundfunkpro-

grammen, rundfunkähnlicher Telemedien und Telemedien nach § 19 Absatz 1 des
Medienstaatsvertrages in Kabelanlagen und auf Medienplattformen,

5. Beratung privater Rundfunkveranstalter und Anbieter journalistisch-redaktionell
gestalteter Telemedien sowie Anbieter von Medienplattformen, Benutzeroberflächen
und Medienintermediären,
- 28 -

6. Versorgungsplanung und -kontrolle ungeachtet des technischen Verbreitungswe-
ges für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems,

7. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der eu-
ropäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,

8. Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zuge-

lassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzpla-
nung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und den
Netzbetreibern,

9. Unterstützung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und der Region
Berlin und Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeu-
tung,

10. Vergabe von Gutachten und Unterstützung der Medienforschung,

11. Betrieb eines offenen Kanals einschließlich Medienausbildung nach Maßgabe
von Absatz 4 und § 34,

12. Förderung der technischen Infrastruktur und der Programmverbreitung für nicht-
kommerzielle lokale Radios durch eigene Maßnahmen oder durch Förderung gemäß
einer Fördersatzung des Medienrates gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halb-

satz 1 des Medienstaatsvertrages,

13. Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Pro-
jekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken einschließlich der Aus- und Fort-
bildung gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages,

14. Förderung von Projekten Dritter und Durchführung eigener Maßnahmen zur För-

derung von Informations- und Nachrichtenkompetenz und des Jugendmedienschut-
zes einschließlich der Aus- und Fortbildung; die Medienanstalt soll bei Projekten Drit-
ter in der Regel nur eine anteilige Finanzierung von nicht mehr als der Hälfte über-
nehmen,

15. Förderung von Projekten zur Erprobung neuer Sendeformen unter Nutzung neuer
Technologien und Übertragungswege und

16. Förderung lokaljournalistischer Nachrichten- und Informationssendungen und
-angebote von Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemein-
schaften nach Maßgabe von § 35, soweit die Medienanstalt hierfür Landeshaushalts-
mittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.

Staatliche Stellen können im Bereich der Förderung nicht Empfängerinnen von Zuschüssen
sein.

(3) Die Medienanstalt kann sich im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel zur zweck-
gerechten Erfüllung ihrer Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen und Körperschaften
- 29 -

des öffentlichen Rechts beteiligen oder solche, auch gemeinsam mit Dritten, schaffen.
Dabei hat sie durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsfüh-
rung des Unternehmens zu sichern. Sofern sich die Medienanstalt an privatrechtlichen Un-
ternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der Medienausbil-

dung und -fortbildung sowie der Informations- und Nachrichtenkompetenz beteiligt oder
solche, auch gemeinsam mit Dritten, schafft, können die in diesem Rahmen produzierten
Medieninhalte auf den dem Offenen Kanal zugewiesenen Übertragungskapazitäten des
Fernsehens und des Hörfunks oder im Internet verbreitet werden.

(4) Die Medienanstalt kann gegenüber Veranstaltern, Anbietern und Betreibern zur Ein-
haltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages und der nach diesem Staatsvertrag erlas-

senen Satzungen und Richtlinien die erforderlichen Feststellungen und Anordnungen tref-
fen.

§ 34 Offener Kanal

(1) Der Offene Kanal gibt den ihn nutzenden Personen Gelegenheit zur Darstellung ihrer
Anliegen und Meinungen durch selbstgestaltete Beiträge. Im Rahmen des Offenen Kanals
können auch Ereignisse und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur und Gesell-

schaft dargestellt werden.

(2) Die Medienanstalt nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Offenen Kanal Übertragungs-
kapazitäten des Fernsehens, des Hörfunks und des Internets. Auf Beschluss des Medien-
rates wird eine digital-terrestrische Übertragungskapazität ganz oder teilweise für die
Nutzung durch den Offenen Kanal vorgesehen, wenn die Kapazitätssituation dies erlaubt

und die Kosten aus den dem Offenen Kanal zur Verfügung gestellten Mitteln übernommen
werden.

(3) Die Nutzung des Offenen Kanals darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet werden. Der Offene Kanal selbst erzielt keine Einnahmen; Werbung ist aus-
geschlossen.

(4) Die Verantwortung für die Beiträge im Offenen Kanal obliegt ausschließlich der ihn

jeweils nutzenden Person. Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbe-
sondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Sämtliche mit dem Rundfunkprogramm
zusammenhängenden Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf,
Schadensersatz oder Gegendarstellung, sind gegen die den Offenen Kanal jeweils nut-
zende Person geltend zu machen. Die Medienanstalt gewährleistet die Verbreitung der

Gegendarstellung.

(5) Im Übrigen gelten die Regelungen für die Veranstaltung von Rundfunk entsprechend.

(6) Der Offene Kanal kann auf Beschluss des Medienrates auch in privater Rechtsform
betrieben werden. Die Medienanstalt hat sicherzustellen und zu überwachen, dass die in
den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Grundsätze gewahrt bleiben.

(7) Der Zugang zum Offenen Kanal wird von der Medienanstalt durch eine vom Medienrat
- 30 -

zu erlassende Satzung geregelt, die insbesondere die Chancengleichheit des Zugangs
und der Nutzung gewährleistet sowie das Verfahren und die Sanktionen bei Missbrauch
regelt. Für Beiträge, die sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen, kann die Zusam-
menfassung von Sendezeiten vorgesehen werden. Die Satzung kann bestimmen, dass das

Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet wird. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

§ 35 Vielfaltssicherung im Lokaljournalismus

(1) Die Medienanstalt kann auf der Grundlage einer Ausschreibung private Rundfunkver-
anstalter und Anbieter von Telemedien mit der Herstellung und Verbreitung aktueller lo-
kaljournalistischer Nachrichten- und Informationssendungen und -angebote betrauen, so-
weit keine hinreichende lokaljournalistische Versorgung in den jeweiligen Gemeinden, Be-

zirken oder Landkreisen sichergestellt ist. Durch die Betrauung soll die bestehende Vielfalt
der Meinungen in den jeweiligen Gemeinden, Bezirken oder Landkreisen durch qualität-
volle Sendungen und Angebote in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck gebracht wer-
den.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Medienanstalt auf der Grundlage
einer Ausschreibung auch ohne Betrauung aktuelle lokaljournalistische Nachrichten- und

Informationssendungen und -angebote fördern.

(3) Ausgaben für die Herstellung lokaljournalistischer Nachrichten- und Informationssen-
dungen oder -angebote können nur gefördert werden, soweit die Medienanstalt hierfür
Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.

(4) Die Medienanstalt legt bei Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 insbesondere fol-

gende Kriterien zu Grunde:

1. Umfang und Vielfalt der Versorgung mit aktuellen lokaljournalistischen Nachrich-
ten- und Informationssendungen und -angeboten in der jeweiligen Gemeinde, dem
Bezirk oder dem Landkreis,

2. Anteil an lokalpolitischen Nachrichten und Informationen,

3. Grad der organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit

des Veranstalters oder Anbieters,

4. Anteil an der Herstellung beteiligter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit journalis-
tischer Ausbildung,

5. technische Reichweite und tatsächliche oder zu erwartende Nutzungen,

6. Art und Umfang der crossmedialen Ausrichtung,

7. Anteil lokaler Herstellung und

8. Barrierefreiheit.
- 31 -

(5) Einzelheiten zur Ausschreibung, zur Auswahl, zur Betrauung und zu den Förderbedin-
gungen regelt die Medienanstalt durch Satzung. Dabei hat sie sicherzustellen, dass die
beihilferechtlichen Voraussetzungen für jeden Einzelfall vorliegen.

§ 36 Transparenz und Veröffentlichungspflichten

(1) Die Medienanstalt ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge

zu tragen. Zu diesem Zweck hat sie die Organisationsstruktur einschließlich der Zusam-
mensetzung des Medienrates sowie alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen und
sonstigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Medienanstalt oder die
Arbeit im Medienrat sind, zu veröffentlichen. Dabei sind der Schutz von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezo-

genen Daten sowie entgegenstehende öffentliche Belange zu wahren.

(2) Veröffentlichungspflichten und Bekanntmachungen nach Maßgabe dieses Staatsver-
trages soll die Medienanstalt in elektronischer Form und barrierefrei in ihrem Internetauf-
tritt nachkommen.

(3) Die Medienanstalt hat zu besetzende Stellen öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Medienanstalt veröffentlicht in ihrem Geschäftsbericht gemäß § 40 Absatz 4 und

in ihrem Internetauftritt die Tarifstrukturen, eine Darstellung der vorhandenen außertarifli-
chen Vereinbarungen, sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge,
Vergütungen und geldwerte Leistungen der Direktorin oder des Direktors sowie alle Be-
teiligungen der Medienanstalt an wirtschaftlichen Unternehmen.

§ 37 Vertraulichkeit

Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen

Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die
der Medienanstalt, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihr beauftragten Dritten
im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekanntgeworden
sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbei-
tet werden, finden die im Land Berlin geltenden Bestimmungen über den Schutz perso-

nenbezogener Daten Anwendung.

§ 38 Finanzierung

(1) Die Medienanstalt finanziert sich aus den eigenen Einnahmen sowie aus einem Anteil
an dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkbeitragsaufkommen gemäß §
10 Absatz 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.

(2) Für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts und gemäß § 51

kann die Medienanstalt Verwaltungsgebühren erheben, auch wenn die Amtshandlungen
nicht im überwiegenden Interesse eines Einzelnen erfolgen. Die Höhe der Gebühren und
die Gebührentatbestände regelt der Medienrat durch Satzung, die ebenso wie deren Än-
derungen der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten ist. Ergänzend
gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin.
- 32 -

§ 39 Finanzierung besonderer Aufgaben

(1) Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg stehen vorab vom Rundfunkbeitragsanteil der Me-
dienanstalt die in Satz 2 genannten Summen zu. Er verwendet sie

1. zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Rund-
funk-Orchester und -Chöre GmbH, und zwar auch durch die Inanspruchnahme kos-

tendeckend zu vergütender Dienste und die Förderung besonderer künstlerischer Pro-
jekte der Klangkörper der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH bis zu höchstens
1 200 000 Euro jährlich,

2. für das Filmorchester Babelsberg in Höhe von jährlich 350 000 Euro, und zwar
auch soweit kostendeckend zu vergütende Dienste in Anspruch genommen oder be-
sondere künstlerische Projekte gefördert werden,

3. für die Filmförderung über die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH in Höhe
von jährlich 600 000 Euro und

4. für eine Ausweitung des Programmangebots im Rundfunk an Darbietungen von in
den brandenburgischen Regionen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbe-
werben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Darbie-

tungen in Höhe von jährlich 230 000 Euro.

(2) Der Medienanstalt steht für die Erfüllung ihrer Aufgaben der übrige Teil des Rundfunk-
beitragsanteils zu. Die nicht in Anspruch genommenen Mittel führt die Medienanstalt auf
Grund eines Beschlusses des Medienrates an den Rundfunk Berlin-Brandenburg ab. Der
Rundfunk Berlin-Brandenburg hat diese Mittel für den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ge-
nannten Zweck zu verwenden.

§ 40 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung,
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt ist der Wirt-
schaftsplan, der vor Beginn eines Geschäftsjahres von der Direktorin oder dem Direktor
erstellt und vom Medienrat beschlossen wird. Er dient der Feststellung des Finanzbedarfs,

der zur Erfüllung der Aufgaben der Medienanstalt voraussichtlich notwendig ist. In ihm
sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel sowie die voraussichtli-
chen Aufwendungen und Investitionsausgaben einzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sowie bei
der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirt-
schaftlichkeit zu berücksichtigen. Die Medienanstalt hat so zu planen, dass die stetige

Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(3) Die Medienanstalt hat eine mittelfristige Finanzplanung vorzunehmen. In ihr sind alle
zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel sowie die voraussichtlichen Auf-
wendungen und Investitionsausgaben der kommenden drei Jahre einzustellen. Die mittel-
fristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben und dem Medienrat gemeinsam mit dem
- 33 -

Wirtschaftsplan vorzulegen.

(4) Die Medienanstalt erstellt nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss, der
aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie einem Geschäftsbericht besteht.
Im Geschäftsbericht ist der Jahresabschluss zu erläutern und über die Vermögens- und
Ertragsverhältnisse der Medienanstalt zu berichten. Der Geschäftsbericht stellt die Lage

der Medienanstalt so dar, dass er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild vermittelt. Nach Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses veröffentlicht die
Direktorin oder der Direktor eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Ge-
schäftsberichts.

(5) Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Berichte des Abschlussprüfers übermittelt die

Direktorin oder der Direktor dem Senat von Berlin, der Landesregierung von Branden-
burg, dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg sowie dem
Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg.

(6) Das Nähere regelt die Medienanstalt durch eine Finanzordnung, die ebenso wie ihre
Änderungen der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten ist.

§ 41 Prüfung durch die Rechnungshöfe

(1) Die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg prüfen die Haushalts- und Wirtschafts-
führung der Medienanstalt. Sie stimmen den Prüfungsgegenstand und das Verfahren mit-
einander ab. Die Rechnungshöfe teilen die Ergebnisse der Prüfung dem Medienrat und
der Direktorin oder dem Direktor sowie den für die Rechnungsaufsicht zuständigen Stellen
mit. Wesentliche Feststellungen teilen die Rechnungshöfe im Rahmen des Jahresberichts

dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg mit. Im Übrigen sind
die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin zum Prüfverfahren anzu-
wenden, soweit sie auf die Rechtsstellung der Medienanstalt anwendbar sind.

(2) Die Rechnungshöfe der beiden Länder prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Un-
ternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt unmittelbar oder mittelbar,
auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit

Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung vorsieht.
Die Medienanstalt hat für die Aufnahme entsprechender Vorschriften in den Gesell-
schaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

(3) Die Rechnungshöfe der beiden Länder können gemeinsam eine Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu Lasten der Medien-

anstalt beauftragen.

Unterabschnitt 2
Medienrat

§ 42 Zusammensetzung und Amtsdauer

(1) Der Medienrat besteht aus neun sachverständigen Mitgliedern, die in besonderer
- 34 -

Weise befähigt sind, die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag wahrzunehmen. Die Mit-
glieder des Medienrates müssen insgesamt Erfahrungen in den Bereichen der Wirtschafts-
prüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medien-
wissenschaft aufweisen, nachgewiesen jeweils durch Berufserfahrung in dem jeweiligen

Bereich. Bei der Entsendung der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 vom Brandenburger Landtag
zu wählenden vier und vom Abgeordnetenhaus von Berlin zu wählenden fünf Mitglieder
des Medienrates ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Die Wahl eines
Mitglieds mit dem Personenstandseintrag divers oder ohne Angabe eines Geschlechts ist
unabhängig von Satz 3 möglich.

(2) Die Mitglieder des Medienrates sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwands-
entschädigung, die die Medienanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung und deren Än-
derungen sind der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten.

(4) Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der konsti-
tuierenden Sitzung des Medienrates, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Amtszeit des
vorherigen Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis

zur Neuwahl weiter.

§ 43 Wahl

(1) Von den Mitgliedern des Medienrates werden vier vom Brandenburger Landtag und
fünf vom Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglie-
derzahl gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die parlamentarische Opposition an-

gemessen mit Vorschlägen vertreten ist. Ein Mitglied kann dem Medienrat in höchstens
drei Amtszeiten angehören.

(2) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, soll innerhalb von drei Monaten
eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein
Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 des Verwaltungs-

verfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 44 Inkompatibilitäten und Interessenkollision

(1) Dem Medienrat dürfen nicht angehören:

1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines
Landesparlaments,

2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regie-
rung eines Landes,

3. Personen, die in einem Beamten-, Richter- oder Arbeitnehmerverhältnis im Dienst
des Landes Berlin, des Landes Brandenburg oder einer landesunmittelbaren Anstalt,
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Körperschaft oder Stiftung eines dieser Länder stehen,

4. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 des Parteiengesetzes auf Bundes-
oder Landesebene,

5. Mitglieder eines Organs, Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende öffentlich-
rechtlicher Rundfunkanstalten, öffentlich-rechtlicher Rundfunkkörperschaften, der

Landesmedienanstalten oder eines mit diesen verbundenen Unternehmens,

6. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, journalistisch-redaktionell gestaltete
Telemedien anbieten oder in einem Beschäftigungs- oder Beratungsverhältnis zu ei-
nem solchen Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter stehen, dem Aufsichtsrat
eines solchen Veranstalters oder Anbieters angehören oder Anteile an einem Unter-
nehmen besitzen, das einem Veranstalter nach § 62 des Medienstaatsvertrages zu-

zurechnen ist, oder

7. Personen, die in sonstiger Weise einem Rundfunkveranstalter oder Anbieter eines
journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediums wirtschaftlich verbunden oder
von diesem abhängig sind.

(2) Der in Absatz 1 genannte Personenkreis kann frühestens zwei Jahre nach dem Aus-

scheiden aus dem dort genannten Amt oder der dort genannten Funktion in den Medien-
rat gewählt werden.

(3) Tritt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 bei einem Mitglied des Medienrates nachträg-
lich ein, ist die Mitgliedschaft unverzüglich zu beenden. Legt das Mitglied sein Amt nicht
nieder, beschließt der Medienrat den Ausschluss.

(4) Ferner dürfen Mitglieder des Medienrates keine wirtschaftlichen oder sonstigen Inte-

ressen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden.
Sie dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer
Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische
Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die
Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 begründen können, unverzüglich der oder dem Vor-

sitzenden des Medienrates und deren oder dessen Stellvertretung anzuzeigen. Liegen hin-
reichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 bei
einem Mitglied vor, informiert die oder der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Medi-
enrates. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Vorsitzende oder den Vor-
sitzenden, obliegt die Information des Medienrates der oder dem stellvertretenden Vor-

sitzenden. Der Medienrat entscheidet über den Ausschluss aus dem Medienrat oder von
der Mitwirkung. An dieser Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Dem
betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 45 Aufgaben

(1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht gemäß §
- 36 -

48 der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere fol-
gende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,

2. Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direk-
tor, wobei als Obergrenze für das Grundgehalt die für ein Dienstverhältnis mit dem

Land Berlin geltende Besoldungsgruppe B 7 und die entsprechenden tariflichen An-
passungen in der jeweils geltenden Fassung gelten,

3. Vertretung der Medienanstalt gegenüber der Direktorin oder dem Direktor in allen
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,

4. Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Zulassungen,

5. Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch

Unbedenklichkeitsbescheinigung,

6. Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

7. Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,

8. Prüfung und Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,

9. Zustimmung zur mittelfristigen Finanzplanung,

10. Auswahl des Abschlussprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin
und dem Landesrechnungshof Brandenburg, Erteilung des Prüfauftrags an diesen und

Abschluss der Honorarvereinbarung mit diesem,

11. Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Medienanstalt unter Einbe-
ziehung des Berichts des Abschlussprüfers,

12. Entlastung der Direktorin oder des Direktors,

13. Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Sat-
zungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten,

14. Zustimmung zu außer- oder überplanmäßigen Rechtsgeschäften, die nicht bereits

im Wirtschaftsplan beschlossen sind und bei denen Verpflichtungen im Wert von mehr
als 100 000 Euro eingegangen werden.

(2) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und der
Direktorin oder dem Direktor entscheidet der Medienrat.

§ 46 Sitzungen, Beschlussfassung und Arbeitsweise

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Medienrat mindestens alle zwei Monate unter
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Angabe der Tagesordnung und Mitteilung der Beschlussgegenstände zu einer ordentli-
chen Sitzung ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Medienrates oder der
Direktorin oder des Direktors hat die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung
einzuberufen. In dem Antrag muss der Beratungsgegenstand genannt sein.

(2) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit der

Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl; beide können nicht
von demselben Landesparlament entsandt worden sein. Bis zur Wahl der oder des Vor-
sitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied geleitet.

(3) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend

ist, ordnungsgemäß geladen wurde und beide Länder vertreten sind. Beschlüsse des Me-
dienrates bedürfen vorbehaltlich von Satz 3 der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl;
bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. Die Mehrheit
von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl ist notwendig für Beschlüsse über die
Vergabe von Übertragungskapazitäten nach § 25 sowie die Wahl und Abberufung der

Direktorin oder des Direktors gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.

(4) Der Medienrat tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. Die Sitzungen werden grundsätzlich
als Präsenzsitzungen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mittels Vi-
deoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung
hierüber trifft die oder der Vorsitzende. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den
Sitzungen teil.

(5) Die Tagesordnungen der Sitzungen des Medienrates werden zeitgleich mit dem Ver-
sand an die Mitglieder veröffentlicht. Über den Verlauf der Sitzungen des Medienrates
einschließlich der jeweiligen Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Im
Anschluss an die Sitzungen sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der
Sitzungen des Medienrates und eine Anwesenheitsliste zu veröffentlichen. Die Veröffentli-

chungen haben unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des
Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer
Geheimhaltung sind zu wahren.

(6) In begründeten Ausnahmefällen sind Beschlüsse im schriftlichen oder in Textform ab-
gefasstem Umlaufverfahren zulässig, wenn die besondere Eilbedürftigkeit durch die Vor-

sitzende oder den Vorsitzenden des Medienrates dargelegt wird und die Mehrheit der
Mitglieder dem Verfahren zustimmt. Im Umlauf gefasste Beschlüsse sind in der nächsten
Sitzung des Medienrates bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen. In den
Fällen von Absatz 4 Satz 3 ist für Beschlussfassungen auf geeignete Art und Weise sicher-
zustellen, dass die Anwesenheit überprüft und die Abstimmungen den einzelnen Mitglie-

dern zugeordnet werden können.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Medienrat von der Direktorin oder dem Direk-
tor die erforderlichen Auskünfte verlangen, Einsicht in die Unterlagen der Medienanstalt
nehmen und Vermögensgegenstände der Medienanstalt in Augenschein nehmen. Die
Rechte nach Satz 1 stehen auch einzelnen Mitgliedern des Medienrates zur Wahrnehmung
- 38 -

ihrer Aufsichtsfunktion zu. Der Medienrat kann zur Untersuchung einzelner Vorgänge ge-
eignete externe Sachverständige beauftragen und Sonderprüfungen vornehmen. Sofern
ausnahmsweise Bedarf dafür besteht, kann der Medienrat auch Beschäftigte der Medien-
anstalt zur Beurteilung einzelner Überwachungsgegenstände hinzuziehen.

(8) Der Medienrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl

der Direktorin oder dem Direktor durch Satzung Aufgaben im Zusammenhang mit der
Rundfunk- und Telemedienaufsicht sowie in Zulassungsangelegenheiten übertragen, so-
weit keine Auswahlentscheidungen zu treffen sind. Von den auf Grund übertragener Be-
fugnisse getroffenen Entscheidungen ist der Medienrat zu unterrichten.

(9) Die Mitglieder des Medienrates nehmen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsver-

anstaltungen zu journalistischen, technischen und betriebswirtschaftlichen sowie medien-
und datenschutzrelevanten Themen teil. Sie sollen die konkreten Arbeitsabläufe der Me-
dienanstalt kennenlernen.

(10) Der Medienrat unterzieht seine Arbeit einer regelmäßigen Selbstbeurteilung (Effi-
zienzprüfung).

(11) Nähere Einzelheiten regelt der Medienrat durch eine Geschäftsordnung.

Unterabschnitt 3
Direktorin oder Direktor

§ 47 Wahl und Amtszeit

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat nach öffentli-
cher Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gewählt und von der oder dem Vorsitzen-
den des Medienrates ernannt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der

laufenden Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von
sechs Monaten.

(2) Die Direktorin oder der Direktor soll ausreichende Erfahrungen und Sachkunde im Me-
dienbereich haben. Sie oder er darf nicht Mitglied des Medienrates sein. Für sie oder ihn
findet § 44 Absatz 1 und 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der

Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung einer
Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Während einer Amtszeit kann die Direktorin
oder der Direktor durch Beschluss des Medienrates nur aus wichtigem Grunde mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl abberufen werden.

§ 48 Aufgaben

(1) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt gerichtlich und außerge-

richtlich und führt die Geschäfte der Medienanstalt. Sie oder er hat insbesondere fol-
gende Aufgaben:
- 39 -

1. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,

2. Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide sowie Ge-
nehmigung nachträglicher Veränderungen der Zulassungsgrundlagen gemäß § 22
Absatz 1 und 2,

3. Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen, Verhängung von Bußgeldern und Be-

handlung von Beschwerden,

4. Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,

5. Wahrnehmung der ihr oder ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,

6. Aufstellung des Wirtschaftsplans,

7. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts und dessen Veröffentlichung,

8. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Medienanstalt;
bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie der Leitung des Offenen Kanals

mit Zustimmung des Medienrates, wobei als Obergrenze für das Grundgehalt die für
ein Dienstverhältnis mit dem Land Berlin geltende Besoldungsgruppe B 3 und die
entsprechenden tariflichen Anpassungen in der jeweils geltenden Fassung gelten,

9. Vorbereitung von Lösungen in Gesprächen mit den antragstellenden Personen im
Auswahlverfahren nach den §§ 25 und 27 und bei Kapazitätsmangel in Kabelanla-

gen,

10. Vertretung der Medienanstalt im Rahmen der Direktorenkonferenz der Landes-
medienanstalten (DLM), ZAK, KEK und KJM sowie gemeinsam mit dem Vorsitz des
Medienrates in der GVK und Gesamtkonferenz (GK),

11. Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Landesmedienanstalten und

12. Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KEK KJM, GVK und GK.

(2) Die Direktorin oder der Direktor berichtet dem Medienrat mindestens vierteljährlich

über den Gang der Geschäfte und die Lage der Medienanstalt. Über Geschäfte, die für
die Liquidität der Medienanstalt von erheblicher Bedeutung sein können, berichtet die
Direktorin oder der Direktor möglichst so rechtzeitig, dass der Medienrat vor Vornahme
der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Im Eilfall kann die Direktorin oder der Direktor im Einvernehmen mit der oder dem

Vorsitzenden des Medienrates oder, sofern diese oder dieser verhindert ist, mit der oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden des Medienrates dringende Anordnungen treffen und
unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Über getroffene Ent-
scheidungen zu eilbedürftigen Geschäften informiert sie oder er unverzüglich und umfas-
send den Medienrat und veranlasst dessen nachträgliche Beschlussfassung.
- 40 -

Abschnitt 6
Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten

§ 49 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse

Der Medienanstalt stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Auskunftsrechte und Ermittlungs-
befugnisse gemäß § 56 des Medienstaatsvertrages zur Wahrnehmung der Aufsicht über

private Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und Anbieter von Telemedien sowie Un-
ternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen gemäß § 82 des Medienstaatsvertra-
ges erbringen, zu.

§ 50 Beschwerdeverfahren

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden zu privaten Rundfunkprogrammen an den
Veranstalter und an die Medienanstalt zu wenden. Die Medienanstalt teilt dem Beschwer-

deführer mit, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(2) Wird durch ein Rundfunkprogramm in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten
hiergegen der Rechtsweg eröffnet, kann von Aufsichtsmaßnahmen abgesehen werden,
wenn nicht das öffentliche Interesse ein Eingreifen erfordert.

§ 51 Aufsichtsmaßnahmen

(1) Stellt die Medienanstalt fest, dass ein Veranstalter oder Anbieter die rechtlichen Bin-

dungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages
ergangenen Entscheidung nicht beachtet, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen nach §
109 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung,
Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf.

(2) Die Medienanstalt kann bestimmen, dass Maßnahmen nach Absatz 1 in dem Rund-

funkprogramm oder Angebot des betroffenen Veranstalters oder Anbieters verbreitet wer-
den. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtge-
mäßem Ermessen festzulegen. § 115 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages
gilt entsprechend.

(3) Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, die durch Werbung im Zusammenhang
mit einer beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen.

Der Veranstalter hat der Medienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Die Medienanstalt kann gegenüber den Betreibern von Kabelanlagen und Unterneh-
men, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 82 des Medienstaatsvertrages er-
bringen, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit der chancengleiche und diskrimi-
nierungsfreie Zugang der Anbieter gewährleistet wird.

(5) Die Rundfunkveranstalter, die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Bei-

trag Verantwortlichen sowie die Betreiber von Medienplattformen und Benutzeroberflä-
chen haben nach § 109 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages der Medienanstalt im Rah-
- 41 -

men der Aufsicht den Abruf ihrer Angebote unentgeltlich zu ermöglichen, die zur Wahr-
nehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen
vorzulegen.

§ 52 Ruhen der Erlaubnis und Verbot einzelner Sendungen

(1) Hat die Medienanstalt bereits einen Rechtsverstoß beanstandet, kann sie bei Fort-

dauer des Rechtsverstoßes oder bei weiteren Rechtsverstößen nach dieser Beanstandung
ein Ruhen der Zulassung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat anordnen. Die Dauer
des Ruhens richtet sich nach der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes.

(2) Betrifft der Verstoß eine Sendung oder einen konkreten Programmteil, kann die Medi-
enanstalt auch die Verbreitung dieser Sendung oder dieses Programmteils dauerhaft
oder für eine bestimmte Zeit untersagen.

(3) Die Medienanstalt untersagt erlaubnispflichtige Tätigkeiten, sofern keine Erlaubnis er-
teilt wurde oder der Umfang einer erteilten Erlaubnis überschritten wird.

§ 53 Datenschutzaufsicht

(1) Ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(Abl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018,
S. 2; L 74 vom 04.03.2021, S. 35) gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des
Landes Berlin, soweit nicht die datenschutzrechtlichen Regelungen des Medienstaatsver-
trages Anwendung finden.

(2) Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird durch die nach Bundes- und Lan-

desrecht jeweils zuständige Kontrollbehörde des Landes überwacht, in dem der Veran-
stalter seinen Sitz hat. Bei länderübergreifenden gemeinsamen Einrichtungen von Veran-
staltern erfolgt die Überwachung der Datenschutzbestimmungen durch den Berliner Da-
tenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit der im Land Brandenburg zuständigen Kon-
trollbehörde. Beanstandungen teilt die zuständige Kontrollbehörde der Medienanstalt

mit, damit diese die nach diesem Staatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

§ 54 Rechtsaufsicht

(1) Die Medienanstalt unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht durch den Senat von Berlin
und die Landesregierung von Brandenburg. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem
nach der Geschäftsbereichsfestlegung zuständigen Mitglied der Landesregierung von
Brandenburg und dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied des Senats von

Berlin ausgeübt. Der Rechtsaufsicht sind sämtliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben er-
forderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Rechtsaufsicht ausübende Stelle ist berechtigt, ein von ihr
im Einzelfall zu bestimmendes Organ der Medienanstalt auf Maßnahmen oder Unterlas-
- 42 -

sungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hin-
zuweisen und aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Sie setzt sich vor der Ein-
leitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.
Wird der Aufforderung nach Satz 1 nicht innerhalb einer von der Rechtsaufsicht ausüben-

den Stelle zu setzenden angemessenen Frist nachgekommen, kann diese das jeweilige
Organ anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.

(3) Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle kann die Medienanstalt
Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(4) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates je eine Vertreterin
oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht ge-

hört zu werden. Ihnen sind zeitgleich alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch
die Mitglieder des Medienrates erhalten. Die Rechtsaufsicht ausübende Stelle soll an den
Sitzungen des Medienrates teilnehmen.

§ 55 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne bundesweiter Veranstalter zu sein, vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Medien-
staatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht von anderen Programmteilen
trennt,

2. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2 des Medienstaats-
vertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Be-
einflussung einsetzt,

3. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages
eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Wer-
bung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kenn-
zeichnen,

4. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 5 Satz 2 des Medienstaats-

vertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

5. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 6 Satz 1 des Medienstaats-
vertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,

6. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 7 Satz 1 des Medienstaats-
vertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken be-
treibt,

7. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 9 des Medienstaatsvertrages

Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ver-
breitet,
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8. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages
Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder
Teleshopping-Spots unterbricht,

9. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaats-
vertrages nicht zu Beginn oder am Ende der gesponsorten Sendung auf die Finanzie-

rung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise hinweist,

10. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 und 4 des Medienstaats-
vertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,

11. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaats-
vertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als sol-
che gekennzeichnet sind,

12. entgegen § 12 Absatz 1 die für das Rundfunkprogramm oder die einzelnen Pro-
grammteile verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an-
gibt,

13. entgegen § 13 Absatz 1 der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

14. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

15. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumel-
den,

16. entgegen § 49 die Auskunft verweigert oder unvollständig Auskunft gibt,

17. entgegen § 57 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages nicht fristgemäß die Aufstel-
lung der Programmbezugsquellen der Medienanstalt vorlegt,

18. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages die bei ihm vorhan-

denen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung
stellt,

19. entgegen § 10 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Die Vorschriften des Satzes 1 Nummer 1 bis 11 gelten in Verbindung mit § 74 des Medi-
enstaatsvertrages auch für nicht bundesweite Anbieter von rundfunkähnlichen Tele-

medien. Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 es unterlässt, nachträgliche
oder geplante Veränderungen vor ihrem Vollzug bei der Medienanstalt anzumelden,

2. entgegen § 29 Absatz 1 einen Fernseh- oder Hörfunkkanal nicht unentgeltlich für
die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung stellt,
- 44 -

3. entgegen § 29 Absatz 2 für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 von
den Teilnehmenden zusätzliche Entgelte erhebt,

4. entgegen § 57 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt
Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungs-

widrigkeiten ist die Medienanstalt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet
werden, die an die Medienanstalt zu entrichten ist.

(4) Die Medienanstalt kann, wenn sie dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms die
Zulassung erteilt hat, bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen
Regelungen dieses Staatsvertrages und rechtskräftige Entscheidungen in einem Ord-

nungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem
Rundfunkprogramm verbreitet werden müssen. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind
durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 115 Absatz 3
Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

Abschnitt 7

Schlussbestimmungen

§ 56 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit der Medienanstalt gilt, soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes be-
stimmt, das Recht des Landes Berlin.

§ 57 Übergangsbestimmungen

(1) Die nach dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Branden-

burg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 (GVBl. Berlin 1992, S. 150; GVBl.
Brandenburg 1992 I, S. 142) in der Fassung des Siebten Staatsvertrages zur Änderung
des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Be-
reich der Medien vom 6. Juni/13. Juni 2023 (GVBl. Berlin 2023, S. 351; GVBl. Branden-
burg 2023 I Nr. 24, S. 1) begründeten Rechtsakte und Rechtsverhältnisse bleiben vom

Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen
nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Zusammensetzung des Medienrates sowie die Rechte und Pflichten seiner Mitglie-
der bleiben bis zur erstmaligen Konstituierung des Medienrates nach Ablauf der laufen-
den Amtszeit unberührt. Die Erteilung des Prüfauftrags an den Abschlussprüfer gemäß
§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 hat spätestens ab der Prüfung des Jahresabschlusses

zum 31. Dezember 2028 eigenständig durch den Medienrat im Einvernehmen mit dem
Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg zu erfolgen.
- 45 -

(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erlöschen bei der Medienanstalt bestehende
Zulassungen von Rundfunkprogrammen, wenn und soweit die Medienanstalt gegenüber
den Veranstaltern feststellt, dass diese zulassungsfrei veranstaltet werden können. Glei-
ches gilt für bei der Medienanstalt bestehende fiktive Zulassungen gemäß § 54 Absatz 3

des Medienstaatsvertrages. Andere bestehende Zulassungen und Zuweisungen bleiben
unberührt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt als Erstes das Land Berlin die
Aufgaben der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2.

§ 58 Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Ka-
lenderjahres schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

(2) Mit Wirksamwerden der Kündigung tritt dieser Staatsvertrag außer Kraft und es findet
eine Vermögensauseinandersetzung statt.

§ 59 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkun-
den folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Zusammenarbeit

zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 (GVBl.
Berlin 1992, S. 150; GVBl. Brandenburg 1992 I, S. 142) in der Fassung des Siebten Staats-
vertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und
Brandenburg im Bereich der Medien vom 6. Juni/13. Juni 2023 (GVBl. Berlin 2023, S. 351;
GVBl. Brandenburg 2023 I Nr. 24, S. 1) außer Kraft.
- 46 -

Für das Land Berlin:

Berlin, den 13. März 2026 Kai Wegner

Für das Land Brandenburg:

Potsdam, den 3.3.26 Dietmar Woidke
- 47 -

Anlage

Begründung
zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder Berlin und Brandenburg haben am 3. März 2026 und am
13. März 2026 den Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg unter-
zeichnet.

Der Rechtsrahmen für die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (nachfolgend: mabb) sowie

für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von
Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedien durch private und öffentli-
che Telemedienanbieter (mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) in
Berlin und Brandenburg wird neu gefasst und gegliedert. In Abgrenzung zur Bezeichnung
des bundesweit gültigen Medienstaatsvertrages der Länder wird der Staatsvertrag künftig

„Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg“ heißen. Er berücksichtigt
dabei die unter anderem in Bezug auf das Digitale-Dienste-Gesetz des Bundes zwischen-
zeitlich vorgenommenen Novellierungen des bundesweit gültigen Medienstaatsvertrages
der Länder.

Mit Blick auf die mabb sollen die Neuregelungen zu einer besseren Kontrolle, zu einer

größeren Wirtschaftlichkeit und zu mehr Transparenz beitragen. Konkretisierte und syste-
matisierte Aufgabenkataloge für die mabb und deren beiden Organe (Medienrat und Di-
rektorin oder Direktor) führen zu klareren Entscheidungsprozessen und erhöhen die An-
wenderfreundlichkeit.

Die Arbeit des Medienrates wird weiter in Richtung eines Sachverständigengremiums pro-
fessionalisiert, um seine Aufsichtsfunktion zu stärken und zusätzliche Sicherheit für Ent-

scheidungsprozesse im Allgemeinen sowie in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der mabb
im Besonderen zu schaffen. Das Aufgabenprofil des Medienrates wird geschärft, indem
bestimmte Mindestkenntnisse und Fähigkeiten der Mitglieder staatsvertraglich vorgege-
ben werden. Weitere Regelungen zu Inkompatibilitäten und Interessenkollisionen sollen
eine unabhängige Arbeitsweise des Medienrates sicherstellen.

Daneben ist Transparenz für die mabb aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages und ihrer
Finanzierung durch die Allgemeinheit von entscheidender Bedeutung. Daher werden die
Transparenz- und Veröffentlichungspflichten erweitert. Das Amt der Direktorin oder des
Direktors ist öffentlich auszuschreiben. Zu veröffentlichen sind unter anderem deren oder
dessen Bezüge, eine Darstellung der vorhandenen außertariflichen Vereinbarungen sowie

sämtliche Beteiligungen der mabb an Unternehmen. Die Weitergabe von Informationen
über die Funktionsweise und das Handeln der mabb an die Öffentlichkeit steigert das
Vertrauen in die Medienregulierung und trägt zu deren Akzeptanz bei. Der Steigerung der
- 48 -

Akzeptanz dient insbesondere die Deckelung des Gehalts der Direktorin oder des Direk-
tors sowie der übrigen Leitungsebene.

Die Anforderungen an die mabb im Bereich der Aufsicht sind quantitativ und qualitativ
gestiegen. Über einen angepassten Vorwegabzug soll sichergestellt werden, dass die
mabb langfristig über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ihre Aufgaben wirksam

erfüllen kann. Zugleich werden die Regelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der
mabb konkretisiert, um für eine bessere Kontrolle und Wirtschaftlichkeit zu sorgen sowie
strukturellen Defiziten möglichst frühzeitig und präventiv entgegenzuwirken.

Der mabb werden zwei wichtige Neuregelungen an die Hand gegeben:

Zum einen werden die rechtlichen Rahmenbedingungen an die mit der Digitalisierung der
Hörfunkbranche verbundenen technischen und wirtschaftlichen Veränderungen ange-

passt. Ziel ist es, den sukzessiven Umstieg des analog-terrestrischen Hörfunks (UKW) auf
digitale Ausspielwege (DAB+) zu erleichtern. Die DAB+-Strategie der mabb für Berlin und
Brandenburg setzt nicht auf ein konkretes Abschaltdatum. Um die Digitalisierung der ter-
restrischen Hörfunkverbreitung sowohl des öffentlich-rechtlichen als auch des privaten
Hörfunks in Berlin und Brandenburg dennoch zu forcieren, benötigt die mabb möglichst

flexible Handlungsinstrumente, um die verschiedenen Laufzeiten der Zuordnungen und
Zuweisungen der unterschiedlichen Marktteilnehmer zu synchronisieren und an die Erfor-
dernisse des Digitalumstiegs anzupassen. Die berechtigten Interessen der Hörfunkveran-
stalter sind dabei zu berücksichtigen.

Zum anderen kann die mabb im lokaljournalistischen Bereich künftig über den Weg einer

sogenannten DAWI-Betrauung (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-
resse) zum Erhalt der medialen Vielfalt beitragen. Da sich journalistisch-redaktionelles
Arbeiten speziell auf lokaler Ebene finanziell zunehmend herausfordernd gestaltet, er-
möglichen die Länder Berlin und Brandenburg der mabb bereits seit 2019, über ein
staatsfernes Verfahren lokaljournalistische Projekte mit Landeshaushaltsmitteln zu fördern.

Bisher können nur Angebote gefördert werden, die unter die unionsrechtlichen De-Mini-
mis-Regelungen fallen. Dies begrenzt den Umfang der Förderung je Antragstellenden.
Daher ermöglichen die Länder Berlin und Brandenburg der mabb, private Rundfunkver-
anstalter und Telemedienanbieter mit der Herstellung und Verbreitung aktueller lokaljour-
nalistischer Nachrichten- und Informationsangebote zu betrauen, soweit keine hinrei-

chende lokaljournalistische Versorgung in den jeweiligen Gemeinden, Bezirken oder
Landkreisen sichergestellt ist. Dadurch werden Formate, die für die individuelle und öf-
fentliche Meinungsbildung von besonderer Relevanz sind, gezielt und nachhaltig dort un-
terstützt, wo traditionelle Geschäftsmodelle dysfunktional geworden sind. Hierbei wird
keine Mediengattung bevorzugt oder benachteiligt.

Neben diesen inhaltlichen Änderungen werden bestehende Unklarheiten und Ungenauig-
keiten ausgeräumt, überflüssige Doppelregelungen aufgehoben sowie die Terminologie
vereinheitlicht.
- 49 -

Mit dieser Novelle werden die medienstaatsvertraglichen Änderungen seit der letzten No-
vellierung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Branden-
burg im Bereich der Medien in 2023 nachvollzogen, medienpolitische Ziele der beiden
Landesregierungen umgesetzt sowie Anpassungen aufgrund des technischen Fortschritts

und der Erfahrungen der Rechtsanwender vorgenommen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zur Präambel

Die geänderte Präambel verdeutlicht die Entwicklung der mabb sowie ihre Bedeutung für
die Demokratie und das duale Mediensystem in den Ländern Berlin und Brandenburg.
Künftiger Schwerpunkt der mabb wird es sein, auf die grundlegenden Veränderungen am

Medienstandort Berlin-Brandenburg, etwa durch den digitalen Wandel, zu reagieren und
vielfaltsfördernde Rahmenbedingungen für die private Medienbranche fortzuentwickeln.

Zu § 1

Absatz 1 enthält die Regelungen des bisherigen § 1 Absatz 1 des Staatsvertrages über
die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. In Nummer
1 wird in Halbsatz 1 ergänzend klargestellt, dass neben der Zuordnung von Übertragungs-

möglichkeiten auch die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an den privaten Rund-
funk zum Anwendungsbereich des Staatsvertrages gehört, sowie in Halbsatz 2, dass unter
den privaten Rundfunk neben dem kommerziellen auch der nichtkommerzielle lokale Hör-
funk fällt. Ebenso wird der Anwendungsbereich durch die angefügten Nummern 5 und 6
klarstellend ergänzt, indem die Finanzierung besonderer Aufgaben sowie die mabb aus-

drücklich aufgeführt werden.

§ 1 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Branden-
burg im Bereich der Medien wird in Absatz 2 übernommen und dahingehend präzisiert,
dass im Übrigen auch solche Vorschriften der länderübergreifenden medienrechtlichen
Staatsverträge unberührt bleiben, die Angelegenheiten des Rundfunks, der Telemedien

oder des Jugendmedienschutzes regeln. Damit wird das Verhältnis zum Medienstaatsver-
trag und zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) klargestellt.

Absatz 3 entspricht mit redaktionellen und rechtsförmlichen Anpassungen dem bisherigen
§ 1 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Branden-

burg im Bereich der Medien.

Zu § 2

§ 2 entspricht mit sprachlich-redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 2 des Staats-
vertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Me-
dien.
- 50 -

Zu § 3

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien mit sprachlich-redak-

tionellen Anpassungen insbesondere in Bezug auf den am 1. Januar 2024 in Kraft getre-
tenen Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg.

Absatz 3 entspricht mit einer sprachlichen Anpassung für eine technikneutrale Formulie-
rung dem bisherigen § 3 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen
Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Der bisherige Wortlaut wird beibehalten.
Daraus folgt, dass die Regionalisierbarkeit unabhängig vom konkreten Verbreitungsweg

gegeben sein muss.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 4 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Zu § 4

§ 4 enthält die Regelungen des bisherigen § 4 des Staatsvertrages über die Zusammen-
arbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien, wobei die Absätze 1, 2

und 6 jeweils rechtsförmlich angepasst werden. Absatz 3 wird dahingehend angepasst,
dass auf das bisherige Schriftformerfordernis verzichtet wird und nunmehr auch Personen-
vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 erfasst sind.

Zu § 5

Die Absätze 1 und 2 entsprechen jeweils mit einer rechtsförmlichen Anpassung dem bis-

herigen § 5 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin
und Brandenburg im Bereich der Medien. Zusätzlich wird in Absatz 2 der Verweis redak-
tionell an die neue Gliederung angepasst. § 5 Absatz 1 des Staatsvertrages über die
Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien wird gestri-
chen, da der Regelungsgehalt bereits in § 24 Absatz 1 enthalten ist.

Zu § 6

§ 19 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird mit einer sprachlichen Anpassung in § 6 überführt.

Zu § 7

§ 46 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird mit einer redaktionellen Änderung in Absatz 1 und einer rechts-
förmlichen Anpassung in Absatz 2 in § 7 überführt. Die redaktionelle Änderung ist auf die

Streichung des bisherigen § 43 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen
- 51 -

Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (Mischkanal) zurückzuführen. Die Rege-
lung zum Mischkanal wurde mangels praktischer Relevanz aufgehoben.

Zu § 8

§ 8 enthält die Regelungen des bisherigen § 47 des Staatsvertrages über die Zusammen-
arbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Zu § 9

§ 48 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird in § 9 überführt. Absatz 2 wird redaktionell und rechtsförmlich
angepasst. Der neu angefügte Absatz 3 stellt die bisherige Praxis klar, dass für die Ver-
anstaltung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks Werbung, Teleshopping und Sponsoring
unzulässig sind.

Zu § 10

§ 10 entspricht mit redaktionellen und rechtsförmlichen Anpassungen dem bisherigen §
52 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien.

Zu § 11

§ 11 entspricht mit rechtsförmlichen Anpassungen in Absatz 2 und 3 dem bisherigen § 53

des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Be-
reich der Medien.

Zu § 12

§ 50 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird mit einer sprachlichen Anpassung in Absatz 1 und mit rechts-
förmlichen Anpassungen in den Absätzen 2 und 3 in § 12 überführt.

Zu § 13

§ 13 entspricht mit einer redaktionellen Anpassung in Absatz 3 dem bisherigen § 51 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien. Zur redaktionellen Anpassung wird auf die Begründung zu § 7 verwiesen.

Zu § 14

§ 14 entspricht mit redaktionellen Anpassungen in Absatz 2 dem bisherigen § 49 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich

der Medien.

Zu § 15

§ 21 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
- 52 -

Bereich der Medien wird mit einer sprachlichen und einer rechtsförmlichen Anpassung in
Absatz 1 in § 15 überführt.

Zu § 16

§ 16 entspricht dem bisherigen § 22 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-
schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Zu § 17

§ 17 ersetzt den bisherigen § 45 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen
Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Absatz 1 Satz 1 normiert das Ziel, in Berlin und Brandenburg die terrestrische Übertragung
von Rundfunk in digitaler Technik anzustreben. Satz 2 und Satz 3 tragen dem Umstand
Rechnung, dass die analog-terrestrische Übertragung im Ultrakurzwellenbereich (UKW)

derzeit noch die am meisten genutzte Verbreitungsform für Hörfunkangebote in den bei-
den Ländern ist. Als Teil der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit ist diese
Form der Rundfunkversorgung geschützt. Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe der
mabb in erster Linie darin, den Digitalumstieg zu moderieren und zu unterstützen. Unge-
achtet dessen bleibt es den Hörfunkveranstaltern unbenommen, zu entscheiden, wie lange

sie den Betrieb der analog-terrestrischen Verbreitung wirtschaftlich für sinnvoll erachten
und wann sie diesen Übertragungsweg einstellen. In der Folge ist es der mabb jetzt schon
möglich, bestehende Zuordnungen und Zuweisungen zu ändern oder zu widerrufen.

Absatz 2 gibt der mabb die Instrumente an die Hand, die nötig sind, um die Migration auf
den digital-terrestrischen Übertragungsweg sukzessive zu unterstützen. Satz 1 Nummer 1
ermöglicht es der mabb, in der Simulcast-Phase die Zuweisung von analogen Übertra-

gungskapazitäten davon abhängig zu machen, dass Hörfunkprogramme gleichzeitig in
digitaler Übertragungstechnik terrestrisch verbreitet werden. Satz 1 Nummer 2 setzt den
Rahmen für die Abänderung bestehender Zuordnungen und Zuweisungen, wobei zwi-
schen der digital-terrestrischen und der analog-terrestrischen Hörfunkverbreitung unter-
schieden wird. In Bezug auf DAB+ können Zuordnungen und Zuweisungen nur abgeändert

werden, wenn dies für die Überführung in eine flächendeckende, regionalisierte Verbrei-
tung erforderlich ist. Veränderungen von Zuordnungen und Zuweisungen im Bereich UKW
sind von vornherein auf Laufzeitsynchronisierungen beschränkt. Die Änderungen müssen
außerdem für den Digitalumstieg erforderlich sein. Schließlich muss eine mindestens
gleichwertige digital-terrestrische Verbreitung in dem bisherigen Versorgungsgebiet si-

chergestellt sein. Satz 2 gibt vor, dass bei Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 2 das
Gebot der Verhältnismäßigkeit und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Ver-
anstalter zu berücksichtigten sind. Nach Satz 3 sind die Veranstalter anzuhören. Gemäß
Satz 4 berücksichtigt die mabb die in Satz 1 Nummer 2 genannten Ziele auch bei der
Festsetzung der Zeiträume für die erstmalige Zuweisung von UKW-Frequenzen sowie bei

deren Verlängerung.

Nach Absatz 3 sollen freie oder frei werdende UKW-Frequenzen in Berlin und Branden-
burg grundsätzlich nicht mehr neu zugeordnet und ausgeschrieben werden. Damit soll die
- 53 -

Simulcast-Phase auf den für eine hinreichende Rundfunkversorgung erforderlichen Um-
fang begrenzt werden. Die mabb kann solche Kapazitäten ausnahmsweise an Veranstal-
ter im selben Versorgungsgebiet vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung
im Sinne der jeweiligen Zulassung erforderlich ist. Ein denkbarer Anwendungsfall ist die

Schließung von UKW-Versorgungslücken, die bisher wegen des Mangels an verfügbaren
UKW-Frequenzen nicht geschlossen werden konnten. Unzulässig ist hingegen eine Vergrö-
ßerung bestehender Versorgungsbedarfe für private Hörfunkprogramme. UKW-Frequen-
zen, die nicht dauerhaft aufgegeben, sondern nur vorübergehend nicht belegt sind (zum
Beispiel aufgrund von Reparaturarbeiten oder Rechtsstreitigkeiten), gelten nicht als frei

gewordene Frequenzen. Vor der Vergabe sind die Übertragungskapazitäten zurückge-
benden Veranstalter und diejenigen Veranstalter, an die eine Vergabe verfügbar gewor-
dener Übertragungskapazitäten zur Verbesserung der Versorgung gemäß ihrer Zulassung
in Betracht kommt, anzuhören.

Zu § 18

§ 18 entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 23 des Staatsvertrages

über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien, wobei
die Verweisung in Absatz 2 rechtsförmlich angepasst und präzisiert wird.

Zu § 19

§ 24 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird in § 19 überführt, indem die Verweisnormen in den Absätzen 3,
5 und 7 redaktionell und die Absätze 3 und 4 rechtsförmlich angepasst werden. In Absatz

3 Nummer 5 wird zugunsten der Textform auf das bisherige Schriftformerfordernis verzich-
tet. Der bisherige Absatz 8 wird mangels praktischer Relevanz zur Vereinfachung des Ver-
waltungsverfahrens aufgehoben.

Zu § 20

§ 20 Absatz 1 bis 4 entspricht mit rechtsförmlichen Anpassungen in den Absätzen 3 und 4
dem bisherigen § 27 Absatz 1 bis 4 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-

schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Absatz 5 bezweckt, der mabb in Einzelfällen mehr Flexibilität in Bezug auf die Ausschrei-
bung von Übertragungskapazitäten und die vorübergehende Duldung von Hörfunkpro-
grammen einzuräumen, um die Digitalisierung der terrestrischen Hörfunkverbreitung in
Berlin und Brandenburg zu gestalten.

Zu § 21

§ 21 entspricht dem bisherigen § 28 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-
schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien mit einer redaktionellen Anpassung
in Absatz 4.

Zu § 22
- 54 -

§ 22 entspricht mit rechtsförmlichen und redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 30
des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Be-
reich der Medien.

Zu § 23

§ 23 entspricht mit rechtsförmlichen Anpassungen in den Absätzen 2 bis 4 sowie einer

sprachlich-redaktionellen Änderung in Absatz 3 dem bisherigen § 31 des Staatsvertrages
über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Zu § 24

§ 32 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird in § 24 überführt, wobei die Verweisnormen in Absatz 2 ange-
passt und ein neuer Absatz 3 angefügt werden.

Absatz 3 stellt klar, dass für Veranstaltungs-, Grundstücks- und Einrichtungsrundfunk als
„Prototypen“ des zulassungsfreien Rundfunks keine Zuweisung benötigt wird. Veranstal-
tungs-, Grundstücks- und Einrichtungsrundfunk wird in der Regel (auch) über speziell für
diesen Zweck vorgehaltene UKW-Frequenzen verbreitet. Die Nutzung drahtloser terrestri-
scher Übertragungskapazitäten setzt jedoch nach §§ 15, 24 eine förmliche Zulassung und

Zuweisung voraus. Da Veranstaltungs-, Grundstücks- und Einrichtungsrundfunk aufgrund
der geringen Reichweite und Meinungsbildungsrelevanz materiell zulassungsfrei ist, erfor-
dert dessen terrestrische Verbreitung keine verfahrensaufwändige und langwierige förm-
liche Zulassung und Zuweisung.

Zu § 25

§ 25 entspricht mit einer rechtsförmlichen Anpassung in den Absätzen 2 und 3 dem bishe-

rigen § 32a des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Branden-
burg im Bereich der Medien.

Zu § 26

§ 26 entspricht mit rechtsförmlichen Anpassungen dem bisherigen § 32b des Staatsver-
trages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Me-
dien.

Zu § 27

§ 33 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird in § 27 überführt, wobei in Absatz 2 die vom Medienrat bei einer
Auswahlentscheidung für drahtlose terrestrische Übertragungskapazitäten zu berücksich-
tigenden Auswahlkriterien geschärft werden.

In Absatz 2 wird die bisherige Nummer 3 mangels praktischer Relevanz bei der Auswahl-

entscheidung gestrichen. Die neu angefügte Nummer 4 normiert entsprechend § 102 Ab-
- 55 -

satz 4 Satz 2 des Medienstaatsvertrages weitere für die Auswahlentscheidung des Medi-
enrates maßgebliche Kriterien, die Aspekte der Wirtschaftlichkeit und der Nutzerperspek-
tive einbeziehen. Der neu angefügte Satz 2 ermöglicht es dem Medienrat, bei seiner Aus-
wahlentscheidung darüber hinaus auch ein besonderes Engagement der Antragstellen-

den auf dem Gebiet der Medienwirtschaft positiv zu würdigen.

Absatz 3 enthält eine rechtsförmliche Anpassung.

Der bisherige Absatz 5 (mit seiner Regelung zur Schutzmächte-Klausel) wird ersatzlos auf-
gehoben.

Mangels praktischer Relevanz wird auch der bisherige Absatz 6 aufgehoben. Seit über 15
Jahren trifft die mabb keine Kabelbelegungsentscheidungen mehr, da es im Breitbandka-
bel keine Kapazitätsengpässe (mehr) gibt.

Zu § 28

§ 28 entspricht mit einer redaktionellen Anpassung in Absatz 4 dem bisherigen § 34 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien.

Zu § 29

§ 29 entspricht mit einer rechtsförmlichen Anpassung in Absatz 1 dem bisherigen § 35 des

Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien. Der neu angefügte Satz 3 in Absatz 1 stellt klar, dass die Verpflichtung nach
Satz 1 auch für den nichtkommerziellen lokalen Hörfunk gilt.

Zu § 30

§ 30 entspricht dem bisherigen § 36 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-
schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Zu § 31

§ 31 entspricht mit einer rechtsförmlichen Anpassung in Absatz 2 dem bisherigen § 41a
des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Be-
reich der Medien.

Zu § 32

§ 7 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im

Bereich der Medien wird mit sprachlich-redaktionellen Anpassungen in Absatz 2 in § 32
überführt. Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben, da § 36 Absatz 1 und 2 nunmehr die
Transparenz- und Veröffentlichungspflichten der mabb einheitlich normiert.

Zu § 33
- 56 -

§ 33 übernimmt die im bisherigen § 8 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-
schen Berlin und Brandenburg beschriebenen Aufgaben und konkretisiert sie. Die Aufga-
ben werden erstmals systematisiert.

Absatz 1 Satz 1 enthält eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage. Satz 2 regelt ein Auf-
greifermessen, da der Anwendungsbereich der Informationspflichten nach § 18 des Me-

dienstaatsvertrages weitgehend deckungsgleich ist mit demjenigen nach §§ 5 und 6 des
Digitale-Dienste-Gesetzes.

Absatz 2 konkretisiert die in Absatz 1 allgemein beschriebenen Aufgaben. Nummer 1 ent-
spricht dem bisherigen § 8 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-
schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Die Nummern 2 bis 4 beschreiben

Aufgaben der mabb, die sich maßgeblich aus dem Medienstaatsvertrag ergeben. Zur
effektiven Wahrnehmung der Aufgabe nach Nummer 3 strukturiert die mabb ihre Tätigkeit
risikoorientiert. Im Bereich journalistischer Sorgfaltspflichten konzentriert sich die Aufsicht
insbesondere auf Sachverhalte, bei denen etwa aufgrund der Reichweite des Angebots
oder möglicher Auswirkungen auf die öffentliche Meinungsbildung ein erhöhtes Prüfbe-

dürfnis besteht. Nummer 5 entspricht mit inhaltlichen Präzisierungen dem bisherigen § 8
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin
und Brandenburg im Bereich der Medien. Nummer 6 entspricht mit inhaltlichen Präzisie-
rungen dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Staatsvertrages über die Zu-
sammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Nummer 7 ent-

spricht dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Staatsvertrages über die Zu-
sammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Nummer 8 ent-
spricht mit einer sprachlichen Anpassung dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Be-
reich der Medien. Nummer 9 entspricht mit inhaltlichen Präzisierungen dem bisherigen §

8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen
Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Nummer 10 entspricht mit einer inhaltli-
chen Präzisierung dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Staatsvertrages
über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Num-
mer 11 entspricht mit einer redaktionellen Anpassung dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz

2 Nummer 6 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Branden-
burg im Bereich der Medien. Nummer 12 entspricht mit einer redaktionellen Anpassung
dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 des Staatsvertrages über die Zusammen-
arbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Nummer 13 entspricht
dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Staatsvertrages über die Zusammen-

arbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Nummer 14 entspricht
mit einer inhaltlichen Konkretisierung dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien. Nummer 15 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich

der Medien. Nummer 16 intensiviert und modifiziert die Art der finanziellen Förderung lo-
kaljournalistischer Angebote nach dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
- 57 -

der Medien. § 35 regelt die Fördervoraussetzungen, insbesondere die maßgeblichen Aus-
wahlkriterien und die organisatorische Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (einschließ-
lich des Auswahlanlasses). Der neu angefügte Satz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des
bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Halbsatz 3 des Staatsvertrages über die Zu-

sammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien und stellt klar,
dass staatliche Stellen (wie bislang auch) in keinem Förderbereich der mabb Zuwen-
dungsempfänger sein können.

Absatz 3 entspricht mit sprachlichen Vereinheitlichungen und Klarstellungen den bisheri-
gen §§ 8 Absatz 3 und 42a des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin
und Brandenburg im Bereich der Medien. Regelungsgehalt und Zielstellung der Normen

werden aus systematischen Gründen zusammengefasst. Für juristische Personen des Pri-
vatrechts hat die mabb sicherzustellen, dass sie den nötigen Einfluss auf die Geschäfts-
führung des Unternehmens ausüben kann. §§ 8 Absatz 3 und 42a des Staatsvertrages
über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien wer-
den als Folgeänderung aufgehoben.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 4 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Zu § 34

§ 34 entspricht dem bisherigen § 42 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-
schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien mit einer im Hinblick auf die Um-
stellung von UKW auf digitalen Hörfunk gebotenen Anpassung in Absatz 2 Satz 2 sowie

einer sprachlichen Präzisierung in Absatz 7.

Zu § 35

§ 35 schafft die parlamentarische Grundlage für eine unionsrechtskonforme Betrauung. §
35 ist eine der Voraussetzungen für eine beihilferechtliche Rechtfertigung der Lokaljour-
nalismusförderung nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Union (AEUV). Artikel 106 Absatz 2 AEUV fungiert unter anderem als Ausnahmetatbestand

zu Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Nach dieser Bestimmung gelten die Vorschriften der Ver-
träge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, für Unternehmen, die mit Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nur insoweit, wie die Anwendung
dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe recht-
lich oder tatsächlich verhindert.

Absatz 1 Satz 1 sieht eine Betrauung von Medienschaffenden mit der lokaljournalistischen
Versorgung vor. Der bisherigen Förderpraxis entsprechend sollen auf der Basis von ange-
botsoffenen Ausschreibungen sowie nach Maßgabe bestimmter Auswahlkriterien be-
stimmte Formate mediengattungsneutral gefördert werden. Vor dem Hintergrund des ge-
setzgeberischen Auftrages, publizistische Vielfalt und Qualität zu sichern, werden die lo-

kaljournalistischen Angebote auf lokalpolitische Nachrichten- und Informationsformate
beschränkt. Der Ausschreibung wird eine Prüfung vorangehen, in welchen Gemeinden,
- 58 -

Bezirken oder Landkreisen Defizite bei der lokalen Nachrichten- und Informationsbericht-
erstattung festzustellen sind. Satz 2 vollzieht nach, dass auf diese Weise die von der mabb
identifizierten Vielfalts- und Qualitätsdefizite durch Formate, die für die individuelle und
öffentliche Meinungsbildung von besonderer Relevanz sind, zielgerichtet behoben werden

können.

Absatz 2 stellt klar, dass die mabb nach dem bisherigen Fördermodell auch ohne Betrau-
ung fördern kann. Denn es ist davon auszugehen, dass es weiterhin förderfähige Angebote
gibt, die unter die unionsrechtlichen De-minimis-Regelungen fallen. Gefördert wird in bei-
den Modellen nach öffentlicher Ausschreibung.

Absatz 3 sieht entsprechend der Vorgaben von § 112 des Medienstaatsvertrages vor,

dass Herstellungs- oder Produktionskosten nicht aus Rundfunkbeitragsmitteln, sondern nur
aus Haushaltsmitteln oder Mitteln Dritter gefördert werden können.

Absatz 4 normiert einen nicht abschließenden Kriterienkatalog für die Entscheidungen
nach Absatz 1 oder 2. Zur Wahrung der Programmautonomie sind die Förderkriterien abs-
trakt-generell gehalten. Sie sind zugleich inhaltlich programm- und meinungsneutral.

Absatz 5 legt fest, dass die Details der Lokaljournalismusförderung wie bisher in einer

Fördersatzung geregelt werden. Die Prüfung der Vereinbarkeit der jeweiligen Projektför-
derung mit den beihilferechtlichen Voraussetzungen fällt in den Verantwortungsbereich
der mabb.

Zu § 36

§ 36 wird neu eingeführt, um einheitliche Transparenz- und Veröffentlichungsvorschriften
zu schaffen. Absatz 1 enthält grundsätzliche Bestimmungen zu Transparenzstandards.

Satz 1 formuliert ein umfassendes und verbindliches Transparenzgebot. Transparenz führt
zu mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und erhöht die Legitimation der Medienaufsicht.
Die nicht abschließende Aufzählung der zu veröffentlichenden Informationen in Satz 2
definiert ein Mindestmaß an Transparenz und beschreibt den hierfür notwendigen Um-
fang. Diesem Transparenzgebot können berechtigte Interessen entgegenstehen, die in

Satz 3 benannt werden. Hierzu gehören der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nissen sowie von bestimmten personenbezogenen Daten. Die Prüfung der einer Veröffent-
lichung möglicherweise entgegenstehenden Datenschutzrechte erfolgt anhand der für öf-
fentliche Stellen geltenden allgemeinen Datenschutzvorschriften. Ferner sind entgegen-
stehende öffentliche Belange zu berücksichtigen, um zu vermeiden, dass etwa Informati-

onen zu Ermittlungsergebnissen in laufenden Bußgeldverfahren veröffentlicht werden müs-
sen und dadurch Ermittlungs- und Ahndungserfolge gefährdet werden.

Absatz 2 flankiert und erleichtert die mit dem Staatsvertrag vorgegebenen Veröffentli-
chungspflichten. Die Veröffentlichung im eigenen Internetauftritt bietet der mabb eine zeit-
nahe und kostengünstige Möglichkeit.
- 59 -

Absatz 3 verpflichtet die mabb aus Gründen der Transparenz zur öffentlichen Ausschrei-
bung aller zu besetzenden Stellen. Dadurch kann die Öffentlichkeit einen besseren Ein-
druck von der Personalstruktur und Personalpolitik der mabb gewinnen.

Absatz 4 legt fest, dass die Tarifstrukturen, eine Darstellung der außertariflichen Verein-
barungen, die Bezüge der Direktorin oder des Direktors sowie alle Beteiligungen an Un-

ternehmen im Geschäftsbericht und im Internetauftritt der mabb zu veröffentlichen sind.

Zu § 37

§ 26 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird mit einer sprachlichen Anpassung in § 37 überführt.

Zu § 38

Absatz 1 entspricht mit sprachlich-redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 15 Ab-

satz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg
im Bereich der Medien.

Absatz 2 entspricht mit sprachlich-redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 15 Ab-
satz 2 und 3 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Branden-
burg im Bereich der Medien. In Satz 1 wird der mabb bei der Erhebung von Verwaltungs-
gebühren ein Ermessen eingeräumt, damit sie im Einzelfall (zum Beispiel in Bagatellver-

fahren) von einer Gebührenerhebung absehen kann. Satz 2 wird zum Zwecke einer bes-
seren Kontrolle und Transparenz derart ergänzt, dass die Gebührensatzung und deren
Änderungen vor ihrer Veröffentlichung der Rechtsaufsicht zur Prüfung im Rahmen ihrer
Kompetenzen zuzuleiten ist. Die Veröffentlichung soll dabei nicht wie bisher von einer Zu-
stimmung der Rechtsaufsicht abhängig sein, um auch das Selbstverwaltungsrecht der

mabb zu stärken. Der Rechtsaufsicht wird hierdurch ermöglicht, im Bedarfsfall ihre An-
merkungen frühzeitig zu übermitteln.

Zu § 39

§ 15a des bisherigen Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Bran-
denburg im Bereich der Medien wird mit sprachlich-redaktionellen Anpassungen in § 39

überführt, wobei die Verwendung des Rundfunkbeitragsaufkommens zugunsten der mabb
neu geregelt wird. Zum einen sind die Anforderungen im Bereich der Aufsicht quantitativ
und qualitativ gestiegen und zum anderen soll die mabb ihren Förderaufgaben nachkom-
men können.

Absatz 1 Satz 1 sieht eine Abkehr vom bisherigen prozentualen Abzug des Rundfunkbei-
tragsaufkommens sowie eine summenmäßige Festsetzung für die besonderen Aufgaben

vor, die aus dem Rundfunkbeitrag zu finanzieren sind. Die bisherigen 27,5 vom Hundert
des Rundfunkbeitragsanteils der mabb, die vorweg an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
abgeführt wurden, beliefen sich 2024 auf einen Betrag in Höhe von etwa 3 400 000 Euro.
Mit der Änderung wird der Vorwegabzug um einen Betrag in Höhe von etwa 900 000 Euro
auf etwa 2 500 000 Euro und damit auf rund 20 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils
- 60 -

der mabb reduziert.

Die Förderzwecke und jährlichen Förderbeträge nach den Nummern 1, 2 und 4 entspre-
chen dem bisherigen § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2 und 4 des Staatsvertrages über
die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Der För-
derzweck nach Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Be-
reich der Medien, wobei die jährliche Fördersumme auf einen Betrag in Höhe von 600 000
Euro festgesetzt wird. Die Zweckbindung von Beitragsgeldern für die rundfunkspezifische
Aus- und Weiterbildung gemäß dem bisherigen § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich

der Medien entfällt. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat die Mittel bislang verwendet,
um die electronic media school (ems) zu unterstützen. Seit dem 1. Januar 2023 hält die
mabb an der ems keine Gesellschaftsanteile mehr mit der Folge, dass der Rundfunk Ber-
lin-Brandenburg alleiniger Träger der ems ist.

Absatz 2 entspricht § 15a Absatz 2 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-

schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien mit redaktionellen Anpassungen.
Die Anpassungen in Satz 1 vollziehen dabei die Änderung in Absatz 1 Satz 1 nach.

Zu § 40

Absatz 1 Satz 1 entspricht mit sprachlichen Anpassungen dem bisherigen § 16 Absatz 1
des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Be-
reich der Medien. Die neu angefügten Sätze 2 und 3 enthalten Regelungen, die Bedeu-

tung und Ziel des Wirtschaftsplans sowie die Mindestanforderungen an den Wirtschafts-
plan vorgeben.

Absatz 2 Satz 1 entspricht mit sprachlichen Anpassungen dem bisherigen § 16 Absatz 2
Satz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg
im Bereich der Medien. Der neu gefasste Satz 2 stellt klar, dass die mabb mit ihrer Finanz-

planung für eine stetige Erfüllung ihrer Aufgaben zu sorgen hat. Die mabb kann hierzu
Rücklagen nur bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Sie hat ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung hierbei konsequent an den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten.

Absatz 3 Satz 1 und 2 normiert klarstellend das Erfordernis und die Inhalte der mittelfris-
tigen Finanzplanung der mabb. Satz 3 gibt vor, dass die mittelfristige Finanzplanung jähr-

lich fortzuschreiben und dem Medienrat gemeinsam mit dem Wirtschaftsplan vorzulegen
ist. Die Festschreibung der gemeinsamen Behandlung des Wirtschaftsplans und der mit-
telfristigen Finanzplanung ist sachgerecht, da der Wirtschaftsplan nicht adäquat ohne die
mittelfristige Finanzplanung aufgestellt werden kann. Denn er berücksichtigt Sachverhalte,
die sich auch in Folgejahren auswirken können.

Absatz 4 Satz 1 normiert klarstellend das Erfordernis und die Inhalte des Jahresabschlus-
ses der mabb. Die Sätze 2 und 3 regeln die inhaltlichen Mindestanforderungen an den
Geschäftsbericht und die ordnungsgemäße Berichterstattung der mabb. Satz 4 betont
- 61 -

aus Gründen der Transparenz, dass die Direktorin oder der Direktor nach Prüfung und
Feststellung des Jahresabschlusses eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des
Geschäftsberichts zu veröffentlichen hat. Die Veröffentlichungsplichten gemäß § 36 Ab-
satz 4 bleiben hiervon unberührt.

Absatz 5 trägt dazu bei, Transparenz über die wirtschaftliche Lage der mabb herzustellen.

Die bislang nur in der Finanzordnung der mabb vorgesehenen Informationspflichten wer-
den staatsvertraglich festgeschrieben sowie auf die beiden Landesparlamente und den
Landesrechnungshof Brandenburg erweitert.

Absatz 6 sieht zum Zwecke einer besseren Kontrolle und Transparenz vor, dass die Finanz-
ordnung und deren Änderungen vor ihrer Veröffentlichung der Rechtsaufsicht zur Prüfung

im Rahmen ihrer Kompetenzen zuzuleiten ist. Hierzu wird auch auf die Begründung zu §
38 Absatz 3 verwiesen.

Zu § 41

§ 41 entspricht dem bisherigen § 17 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-
schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien jeweils mit sprachlich-redaktionel-
len Anpassungen in den Absätzen 1 und 3.

Absatz 3 ist vorerst beizubehalten. Die in § 45 Absatz 1 Nummer 10 neu normierte Auf-
gabe des Medienrates, wonach dieser eigenständig die Auswahl des Abschlussprüfers im
Einvernehmen mit den Landesrechnungshöfen von Berlin und Brandenburg vorzunehmen
hat, greift spätestens ab der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2028
(siehe hierzu die Ausführungen zu den Übergangsbestimmungen in § 57 Absatz 2).

Zu § 42

Absatz 1 entspricht mit sprachlichen Anpassungen und inhaltlichen Ergänzungen dem bis-
herigen § 9 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und
Brandenburg im Bereich der Medien. Satz 1 enthält eine redaktionelle Anpassung. Der
neu eingefügte Satz 2 unterstreicht die Anforderungen an den Medienrat als Sachverstän-
digengremium. Es soll gewährleistet werden, dass im Medienrat vertieftes Spezialwissen

in verschiedenen Fachbereichen vorhanden ist. Kenntnisse in den Bereichen Wirtschafts-
prüfung, Betriebswirtschaft und Recht müssen im Medienrat kumulativ vorliegen; zusätzlich
muss auch Sachkunde im Bereich der Medienwirtschaft oder alternativ der Medienwissen-
schaft vorhanden sein. Ein Mitglied des Medienrates kann dabei mehrere Expertisen auf
sich vereinen. Hingegen müssen nicht alle Mitglieder im Medienrat über Fachwissen in den

genannten Bereichen verfügen. Ausreichend ist, dass der Medienrat über die Gesamtheit
seiner Mitglieder die geforderten Kompetenzen aufweist. Dies stärkt die Unabhängigkeit
in der Entscheidungsfindung auch in Bezug auf Bewertungen aus der mabb. Der ange-
passte Satz 3 dient dem Gebot der Vielfaltssicherung, indem grundsätzlich eine ge-
schlechterparitätische Besetzung des Medienrates anzustreben ist. In begründeten Fällen

sind Ausnahmen zulässig. Zudem wird künftig das Berliner Abgeordnetenhaus fünf Mitglie-
der des Medienrates wählen. Damit wird der unterschiedlichen Bevölkerungszahl in Berlin
und Brandenburg Rechnung getragen. Satz 4 enthält eine redaktionelle Anpassung.
- 62 -

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien, wobei zum Zwecke
einer besseren Kontrolle und Transparenz normiert wird, dass die Aufwandsentschädi-

gungssatzung und deren Änderungen nunmehr vor ihrer Veröffentlichung der Rechtsauf-
sicht zur Prüfung im Rahmen ihrer Kompetenzen zuzuleiten sind. Hierzu wird auch auf die
Begründung zu § 38 Absatz 3 verwiesen.

Absatz 4 entspricht mit einer sprachlichen Anpassung dem bisherigen § 9 Absatz 4 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich

der Medien.

Zu § 43

§ 10 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird mit Änderungen in Absatz 1 und einer rechtsförmlichen Anpassung
in Absatz 2 in § 43 überführt. Zur Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird auf die Begründung zu
§ 42 Absatz 1 Satz 3 verwiesen. Die Wahl der oder des Vorsitzenden durch die beiden

Länderparlamente wird durch die Wahl des Vorsitzes aus der Mitte des Medienrates nach
§ 46 Absatz 2 ersetzt. Der neu eingefügte Satz 2 soll dazu beitragen, bei der Wahl der
Mitglieder des Medienrates die parlamentarische Opposition angemessen einzubeziehen
und eine plurale Zusammensetzung des Gremiums zu fördern; besondere Beteiligungs-
oder Vorschlagsrechte werden nicht begründet. Satz 3 enthält eine sprachliche Anpassung.

Zu § 44

Absatz 1 entspricht mit klarstellenden, rechtlich präzisierenden und sprachlichen Anpas-
sungen dem bisherigen § 11 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-
schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien, wobei weitere Ausschlusstatbe-
stände für die Mitgliedschaft im Medienrat ergänzt werden. Die erweiterte Aufzählung von
Inkompatibilitäten bezweckt, in einer typisierenden Betrachtung Interessenkollisionen zu

vermeiden und den Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder im Medienrat zu begren-
zen. Die neu gefassten Nummern 1 und 2 stellen klar, dass neben Mitgliedern von Gesetz-
gebungsorganen oder der Regierung eines Landes auch solche der Regierung eines Bun-
des sowie des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission nicht dem Me-
dienrat angehören dürfen. Um dem Prinzip der Staatsferne Rechnung zu tragen, werden

nach der neu aufgenommenen Nummer 4 künftig auch Mitglieder im Vorstand einer Partei
auf Bundes- oder Landesebene von der Mitgliedschaft im Medienrat ausgeschlossen. Mit
den Ergänzungen in den Nummern 5 bis 7 wird klargestellt, dass neben der Zugehörigkeit
zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder -körperschaft auch die zu einer Lan-
desmedienanstalt und dass neben der Veranstaltung von Rundfunk auch das Anbieten von

journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien ein Ausschlusskriterium ist. Insbesondere
dürfen Mitglieder des Medienrates nicht in einem Beschäftigungs- oder Beratungsverhältnis
zu einem solchen Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter stehen oder in sonstiger
Weise diesem wirtschaftlich verbunden oder von diesem abhängig sein.
- 63 -

Absatz 2 ergänzt die Inkompatibilitätsregelung nach Absatz 1 um eine Karenzzeit von zwei
Jahren, insbesondere um sich von einer während der Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten
und Funktionen eventuell bestehenden Staatsnähe deutlich abzugrenzen.

Absatz 3 entspricht mit rechtsförmlichen Anpassungen dem bisherigen § 11 Absatz 2 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich

der Medien.

Absatz 4 regelt den Umgang mit möglichen Interessenkollisionen. In Satz 1 wird die Le-
galdefinition einer Interessenkollision formuliert und festgelegt, dass bei Mitgliedern des
Medienrates kein Umstand vorliegen darf, der eine Interessenkollision nahelegt. In sol-
chen Fällen kann ein vollständiger und dauerhafter Ausschluss aus dem Medienrat in Be-

tracht kommen. An das Vorliegen kollidierender Interessen sind keine überzogenen Anfor-
derungen zu stellen. Schon der bloße Anschein einer interessengeleiteten oder partei-
ischen Amtsausübung ist zu vermeiden. Satz 2 regelt den vorübergehenden Ausschluss
eines Mitgliedes des Medienrates von solchen Beratungsgegenständen, bei denen im Ein-
zelfall eine Interessenkollision bei dem betreffenden Mitglied besteht. Nach Satz 3 hat das

betroffene Mitglied entsprechende Anhaltspunkte unverzüglich der oder dem Vorsitzen-
den anzuzeigen. Dabei ist auch der Fall umfasst, in dem solche Anhaltspunkte bei der
oder dem Vorsitzenden selbst vorliegen, da zugleich auch die oder der stellvertretende
Vorsitzende zu informieren ist. Satz 4 legt fest, dass im Falle hinreichender Anhaltspunkte
für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 bei einem Mitglied, die oder

der Vorsitzende den Medienrat informiert. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied
um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, informiert nach Satz 5 die oder der stellver-
tretende Vorsitzende den Medienrat. Liegt eine Interessenkollision vor, so hat der Medi-
enrat nach Satz 6 die Entscheidung zu treffen, ob es das Mitglied aus dem Medienrat oder
von der Mitwirkung ausschließt. Das betroffene Mitglied darf nach Satz 7 bei dieser Ent-

scheidung nicht mitwirken. Um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen, gibt Satz 8 vor,
dass das betroffene Mitglied vor einem etwaigen Ausschluss anzuhören ist.

Zu § 45

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die
Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien und verdeutlicht
die Aufgaben des Medienrates in Abgrenzung zur Direktorin oder zum Direktor. Der neu

angefügte Satz 2 enthält einen nicht abschließenden Katalog von Aufgaben, für die der
Medienrat zuständig ist. Hierbei wird die bisherige Praxis der Aufgabenverteilung zwischen
dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direktor nachvollzogen. Aufgeführt sind
grundsätzlich nur solche Bestimmungen des Staatsvertrages, in denen die mabb explizit
erwähnt wird, um die Zuordnung dieser Aufgaben zum Medienrat oder zur Direktorin oder

zum Direktor klarzustellen. Nummer 2 legt angesichts des Arbeits- und Verantwortungsbe-
reichs der Direktorin oder des Direktors die Besoldungsgruppe B 7 als eine adäquate
Obergrenze für deren oder dessen Vergütung fest. Zugleich wird aus Gründen der Rechts-
sicherheit und Praktikabilität klargestellt, dass dem Medienrat neben dem Abschluss des
Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor auch die Kündigung obliegt. Es ist

nicht vorgesehen, dass der Dienstvertrag allein zwischen der oder dem Vorsitzenden des
- 64 -

Medienrates und der Direktorin oder dem Direktor verhandelt wird. Nummer 9 dient der
Stärkung der gremieninternen Finanzaufsicht, indem das Zustimmungserfordernis des Me-
dienrates auf die mittelfristige Finanzplanung der mabb erstreckt wird. Nummer 10 dient
der Harmonisierung der Rechtslage. Bislang hatte der Rechnungshof von Berlin gemein-

sam mit dem Landesrechnungshof Brandenburg den Wirtschaftsprüfer im Benehmen mit
der mabb bestimmt. Der zum Dezember 2024 novellierte § 94 Absatz 3 der Landeshaus-
haltsordnung Berlin sieht vor, dass die Jahresabschlüsse der Betriebe, die ihren Jahresab-
schluss (wie bisher bereits die mabb) nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung erstellen, nunmehr im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin von

den Betrieben bestimmt werden. Nummer 11 erweitert die Verantwortung des Medienrates,
der den Jahresabschluss der mabb unter Einbeziehung des Berichts des Abschlussprüfers
nunmehr zu prüfen und festzustellen hat. Nummer 14 sieht eine zusätzliche Zustimmungs-
pflichtigkeit des Medienrates bei außer- oder überplanmäßigen rechtsgeschäftlichen Ver-
pflichtungen ab 100 000 Euro vor. Die Zustimmungspflicht betrifft nur solche Rechtsge-

schäfte, denen der Medienrat nicht bereits im Rahmen des Wirtschaftsplanes ausdrücklich
zugestimmt hat. Dies gilt auch für Personalentscheidungen, da der Stellenplan ebenfalls
Gegenstand des Wirtschaftsplans ist. Unberührt bleibt die Zustimmungspflicht des Medien-
rates gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 8.

Absatz 2 sieht vor, dass der Medienrat über die Abgrenzung der Aufgaben zwischen den
beiden Organen der mabb entscheidet, wenn diese generell oder im Einzelfall zweifelhaft

sein sollte. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die mabb in Gesetzesbestimmungen nicht
explizit genannt wird oder sich Aufgaben der mabb erst aus einer Verweisung auf anstalts-
bezogene Vorschriften ergeben und keine Zuordnung in Absatz 1 oder in § 48 enthalten
ist.

Zu § 46

Absatz 1, der in Teilen dem bisherigen § 12 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Zu-

sammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien entspricht, schärft
die Regelungen zur Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen sowie
zur Mindestanzahl der jährlich verpflichtend durchzuführenden Sitzungen des Medienra-
tes; darüber hinaus ist der Medienrat in der Festlegung seiner Sitzungsfrequenz frei. Satz
1 schreibt die gängige Praxis fest, der Einladung zu den Sitzungen des Medienrates die

Tagesordnung und die Mitteilung der Beschlussgegenstände beizufügen, um den Mitglie-
dern eine angemessene Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen. Satz 2 sieht für die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden des Medienrates die Pflicht vor, eine außerordentliche Sit-
zung einzuberufen, sofern mindestens drei Mitglieder des Medienrates oder die Direktorin
oder der Direktor dies beantragen. Dabei muss nach dem neu angefügten Satz 3 der

Antrag den Beratungsgegenstand enthalten, um einer anlasslosen Einberufung einer au-
ßerordentlichen Sitzung vorzubeugen.

Absatz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 12 Absatz 3 des Staatsvertra-
ges über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
und regelt in Satz 1 Halbsatz 1 ergänzend, dass die oder der Vorsitzende (in geübter
- 65 -

Praxis anderer Aufsichtsgremien und so wie bisher auch die oder der stellvertretende Vor-
sitzende des Medienrates) aus der Mitte des Medienrates selbst mit der Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt wird und nicht mehr gemeinsam von den
beiden Landesparlamenten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist mit der Mehrheit

der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählen. Satz 1 Halbsatz 2 sieht vor, dass Vorsitz und
Stellvertretung vom Medienrat so zu wählen sind, dass die Vertretung beider Landespar-
lamente sichergestellt ist. Der neu angefügte Satz 2 gibt vor, dass bis zur Übergabe der
Sitzungsleitung an die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden das an Le-
bensjahren älteste Mitglied des Medienrates die Funktionen des Vorsitzes ausübt (neben

der Sitzungsleitung insbesondere auch die Einberufung der Sitzung unter Angabe der Ta-
gesordnung und Mitteilung der Beschlussgegenstände sowie Aufrechterhaltung der Ord-
nung).

Absatz 3 entspricht den bisher in § 12 Absatz 4 des Staatsvertrages über die Zusammen-
arbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vorgesehenen Quoren für
die Beschlüsse des Medienrates mit einer redaktionellen Änderung. Der neu vorange-

stellte Satz 1 vollzieht die bisherige Praxis nach, dass für die Beschlussfähigkeit des Me-
dienrates die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder maßgeblich ist. Satz 2
behält die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl als Quorum für Beschlüsse des Medi-
enrates bei. Ergänzt werden die Modalitäten bei einer möglichen Stimmengleichheit, in-
dem festgelegt wird, dass die Stimme der oder des Vorsitzenden in diesen Fällen doppelt

zählt. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Mehrheitsfindung außer Be-
tracht. Nach Satz 3 bleibt es bei der qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen
Mitgliederzahl für Beschlüsse über die Vergabe von Übertragungskapazitäten nach § 25
sowie die Wahl und die Abberufung der Direktorin oder des Direktors.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 12 Absatz 5 des Staatsvertrages über die Zusam-

menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien, wobei das bislang
hier geregelte Teilnahme- und Informationsrecht der Rechtsaufsicht nunmehr in § 55 Ab-
satz 4 normiert wird.

Absatz 5 Satz 1 dient der Stärkung der Transparenz, wobei der Schutz personenbezoge-
ner Daten zu berücksichtigen ist. Nach Satz 2 ist eine Niederschrift über den Verlauf der
Sitzungen des Medienrates einschließlich der jeweiligen Beschlussfassungen zu erstellen,

um dessen Arbeit hinreichend zu dokumentieren. Satz 3 sieht eine Veröffentlichungspflicht
für die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Medienrates
sowie der jeweiligen Anwesenheitslisten vor. So wird der Öffentlichkeit Einblick in die Ar-
beit des Medienrates ermöglicht. Hierbei sind nach Satz 4 Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse sowie personenbezogene Daten der Beschäftigten der mabb sowie nach Satz

5 berechtigte Interessen Dritter zu wahren.

Absatz 6 Satz 1 ermöglicht dem Medienrat, in Ausnahmefällen Beschlüsse im Umlaufver-
fahren zu fassen, wobei schriftliche oder in Textform gefasste Formen der Beschlussfas-
sung zulässig sind. Es ist sicherzustellen, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis
von dem Inhalt der grundsätzlich vertraulichen Unterlagen erhalten. Im Umlauf gefasste

Beschlüsse sind nach Satz 2 in der nächsten Sitzung des Medienrates nochmals bekannt
- 66 -

zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen. Satz 3 gewährleistet eine zeitgemäße
Ausgestaltung der Beschlussfassung, da künftig auch Sitzungen ohne physische Anwesen-
heit der Mitglieder des Medienrates möglich sind.

Absatz 7 Satz 1 räumt dem Medienrat ein Auskunftsrecht gegenüber der Direktorin oder
dem Direktor sowie ein Einsichtsrecht in Unterlagen der mabb und ein Recht auf Inaugen-

scheinnahme von Vermögensgegenständen der mabb ein, um Begehungen vor Ort zum
Zwecke der Überprüfung der Verwendung finanzieller Mittel zu ermöglichen. Satz 2 soll
es einzelnen Mitgliedern des Medienrates ermöglichen, auch unabhängig von einer ge-
meinsamen Befassung durch den Medienrat die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen
Informations- und Einsichtsrechte nach Satz 1 wahrzunehmen. Diese Rechte dürften nicht

rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Die Ausübung der in Satz 1 genannten Rechte ist
rechtsmissbräuchlich, sofern sie nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben des Medi-
enrates dient, sondern evident nicht mehr den Zweck der Aufsichtstätigkeit fördert oder
für diese Tätigkeit nicht erforderlich ist. Durch Satz 3 wird klargestellt, dass der Medienrat
zur Untersuchung einzelner Vorgänge externe Sachverständige beauftragen kann, sofern

die im Gremium vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen. Auch die
Durchführung von Sonderprüfungen soll dem Medienrat möglich sein. Satz 4 sieht vor,
dass auch Beschäftigte der mabb zur Beurteilung von Sachverhalten durch den Medienrat
hinzugezogen werden können, um die konsequente Ausübung der Überwachungsfunktion
des Medienrates zu sichern. Damit wird eine verstärkte und unabhängige Kontrolle durch

den Medienrat bezweckt, da die Hinzuziehung nicht von der Zustimmung der Direktorin
oder des Direktors abhängig ist. Die Hinzuziehung hat sich auf den ausnahmsweisen Be-
darfsfall zu beschränken. Ein solcher Fall ist beispielsweise denkbar bei finanziell sehr be-
deutsamen oder risikoreichen Einzelgeschäften.

Absatz 8 entspricht dem bisherigen § 12 Absatz 6 des Staatsvertrages über die Zusam-

menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien mit einer redaktionel-
len Änderung in Satz 1.

Absatz 9 stellt sicher, dass sich die Mitglieder des Medienrates kontinuierlich fort- und
weiterbilden. Ziel ist es, die Fachkompetenz und damit die Professionalisierung und Un-
abhängigkeit des Medienrates zu stärken und so eine bessere Kontrolle der mabb durch
den Medienrat zu ermöglichen. Die Fort- und Weiterbildungen sollen sich daher auf The-

men mit konkretem Bezug zum Aufgabengebiet des Medienrates beziehen. Davon umfasst
sind auch die Arbeitsabläufe der mabb. Die Teilnahme an den Fort- und Weiterbildungen
ist für die Mitglieder des Medienrates verpflichtend.

Absatz 10 führt eine Pflicht zur regelmäßigen Selbstbeurteilung des Medienrates ein. Dies
soll insbesondere die Evaluierung und Verbesserung von Arbeitsstrukturen und -abläufen

ermöglichen.

Absatz 11 entspricht dem bisherigen § 12 Absatz 7 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg, wonach der Medienrat die weiteren Details
durch eine Geschäftsordnung regelt. Der Verweis auf Umlaufverfahren und Videoschalt-
- 67 -

konferenzen kann mit Blick auf die in Absatz 4 und Absatz 6 getroffenen Regelungen ent-
fallen.

Zu § 47

§ 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen
Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien wird in Absatz 1 überführt. Die Möglichkeit,

im Falle der beabsichtigten Wiederwahl von einer Ausschreibung abzusehen, entfällt (§
13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen
Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien). Damit ist klargestellt, dass der Wahl der
Direktorin oder des Direktors im Sinne der Bestenauslese stets eine öffentliche Ausschrei-
bung voranzugehen hat. Im neu angefügten Satz 2 wird der Zeitpunkt der Wahl festgelegt.

Der Abschluss des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor ist nun im Aufga-
benkatalog des Medienrates enthalten (§ 45 Absatz 1). Der Zusatz, wonach sich der
Dienstvertrag an den Grundsätzen orientiert, die für ein Beamtenverhältnis auf Zeit gelten,
entfällt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien, wobei die Ergänzun-

gen in Satz 1 und der neu angefügte Satz 3 die persönlichen und fachlichen Anforderun-
gen an die Person der Direktorin oder des Direktors konkretisieren sowie deren oder des-
sen Unabhängigkeit sicherstellen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien, wobei klargestellt

wird, dass für die Abberufung der Direktorin oder des Direktors eine qualifizierte Zwei-
Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich ist.

Zu § 48

§ 48 Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages
über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Da-
nach vertritt die Direktorin oder der Direktor die mabb nach außen und ist intern für die

Geschäftsführung zuständig. Der neu angefügte Satz 2 enthält einen nicht abschließen-
den Aufgabenkatalog für die Direktorin oder den Direktor. Bis auf Nummer 7 vollzieht der
Aufgabenkatalog weitgehend die bisherigen Regelungen (Nummer 1 und Nummer 8 bis
Nummer 10) sowie die bisherige Praxis (Nummer 2 bis Nummer 6, Nummer 11 und Num-
mer 12) der Aufgabenverteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und dem Me-

dienrat nach. Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien. Nummer 7 regelt neu, dass die Direktorin oder der Direktor jährlich einen
Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen hat. Dies trägt dazu bei, die Arbeit der
mabb gegenüber der Öffentlichkeit transparenter und nachvollziehbarer zu machen.

Nummer 8 entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Zusam-
menarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien mit einer klarstellen-
den Ergänzung, dass die Direktorin oder der Direktor auch über die Eingruppierung ent-
- 68 -

scheidet. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung bedürfen der Zustimmung des Me-
dienrates. Der Zustimmungsvorbehalt zur Einstellung umfasst auch die jeweiligen Anstel-
lungsverträge und deren Änderungen sowie sonstige vergütungsrelevante Vereinbarun-
gen. Zusätzlich wird für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Leitung des

Offenen Kanals angesichts des Arbeits- und Verantwortungsbereichs die für ein Dienst-
verhältnis mit dem Land Berlin geltende Besoldungsgruppe B 3 als adäquate Obergrenze
für die Vergütung festgelegt. Nummer 9 entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 3 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien. Nummer 10 entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 4 Satz 1 des Staatsver-

trages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
und ergänzt die weiteren Aufgaben der Direktorin oder des Direktors im Hinblick auf die
Vertretung der mabb in den länderübergreifenden Gremien der Landesmedienanstalten.

Absatz 2 gibt vor, dass die Direktorin oder der Direktor dem Medienrat mindestens quar-
talsweise über den Geschäftsverlauf und die Lage der mabb zu berichten hat. Diese Be-
richte sind auch in der Niederschrift aufzunehmen. Damit wird weitgehend die bisherige

Praxis nachvollzogen, nach der die Direktorin oder der Direktor regelmäßig und umfas-
send in den zumeist monatlichen Sitzungen des Medienrates berichtet. Zugleich räumt
Satz 2 dem Medienrat eine bessere Steuerungsmöglichkeit ein, um möglichst frühzeitig
etwaigen Liquiditätsrisiken für die mabb entgegenwirken zu können.

§ 14 Absatz 5 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Bran-

denburg im Bereich der Medien wird in Absatz 3 überführt und dahingehend angepasst,
dass in Satz 2 die Eilkompetenz der Direktorin oder des Direktors um eine unverzügliche
und umfassende Informationspflicht an den Medienrat sowie eine nachträgliche Be-
schlussfassung des Medienrates ergänzt wird.

Zu § 49

§§ 25 und 56 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Bran-

denburg im Bereich der Medien werden in § 49 zusammengeführt und entsprechend
sprachlich angepasst.

Zu § 50

§ 57 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
Bereich der Medien wird mit einer rechtsförmlichen Anpassung in Absatz 2 in § 50 über-
führt.

Zu § 51

§ 51 entspricht mit rechtsförmlichen Anpassungen in Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 dem
bisherigen § 58 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Bran-
denburg im Bereich der Medien.

Zu § 52

§ 59 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im
- 69 -

Bereich der Medien wird mit rechtsförmlichen Anpassungen in den Absätzen 1 und 2 in §
52 überführt.

Zu § 53

§ 53 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 54 des Staatsvertrages über die Zusammen-
arbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien, wobei zwei weitere Fund-

stellen von Berichtigungen der Datenschutz-Grundverordnung ergänzt werden.

§ 53 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 55 des Staatsvertrages über die Zusammen-
arbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Zu § 54

Absatz 1 regelt die Zuständigkeit und das Informationsrecht der Rechtsaufsicht. § 18 Ab-
satz 1 und Absatz 2 des bisherigen Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen

Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien wird mit sprachlichen und redaktionellen
Anpassungen in Absatz 1 übernommen. In Satz 1 wird klargestellt, dass die mabb der
staatlichen Rechtsaufsicht durch den Senat von Berlin und die Landesregierung von Bran-
denburg unterliegt. Das entspricht der bisherigen Rechtslage. Nach Satz 2 wird auch der
zweijährliche Wechsel der Ausübung der Rechtsaufsicht beibehalten. In Satz 3 wird ein

umfassendes Informationsrecht zugunsten der Rechtsaufsicht ergänzt, das sich neben
Auskünften auch auf die Vorlage sämtlicher für die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht not-
wendigen Unterlagen bezieht. Das Informationsrecht unterliegt keinen weiteren Beschrän-
kungen und kann insbesondere gegenüber jedem einzelnen Organ der mabb geltend ge-
macht werden. Auch kommt es für das Informationsrecht nicht darauf an, ob die um Infor-

mation ersuchende Stelle zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Informationsanspru-
ches Rechtsaufsicht ausübt oder nicht.

Absatz 2 benennt die Instrumente der Rechtsaufsicht und regelt das entsprechende Ver-
fahren. § 18 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 des bisherigen Staatsvertrages über
die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien wird mit
sprachlichen und redaktionellen Anpassungen in Absatz 2 übernommen und ergänzt. Satz

1 stellt klar, dass sich die Rechte der Rechtsaufsicht auf jedes im Einzelfall von ihr zu be-
stimmende Organ der mabb beziehen. Die Rechte sind nicht auf die mabb als solche und
damit formal nicht lediglich auf die Direktorin oder den Direktor beschränkt. Satz 2 regelt,
dass sich die jeweils die Rechtsaufsicht ausübende Stelle vor der Einleitung von Maßnah-
men mit der zuständigen Stelle des jeweils anderen Landes ins Benehmen zu setzen hat.

Satz 3 sieht vor, dass Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber dem jeweiligen Organ
erst zulässig sind, wenn der Medienrat nicht oder nicht hinreichend im Rahmen der ihm
obliegenden Aufsicht tätig wird. Insoweit ist ein Eingreifen der Rechtsaufsicht subsidiär zur
Aufsichtstätigkeit des Medienrates. Der Grundsatz der Subsidiarität ist Ausdruck des Ge-
bots der Staatsferne des Rundfunks. Damit wird die bisherige Rechtslage nachvollzogen.

Absatz 3 entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 18 Absatz 5 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien.
- 70 -

Absatz 4 normiert die Teilnahme der Rechtsaufsicht an den Sitzungen des Medienrates.
Der Regelungsgehalt von § 12 Absatz 5 Satz 6 des Staatsvertrages über die Zusammen-
arbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien wird übernommen und
erweitert. Die Rechtsaufsicht hat nach Satz 1 das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.

Satz 2 räumt der Rechtsaufsicht das Recht ein, gehört zu werden. Nach Satz 3 sind ihr
zeitgleich alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch die Mitglieder des Medien-
rates erhalten. Dies soll einen Informationsrückstand der Rechtsaufsicht verhindern. Die
Rechte nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen für den Senat von Berlin und die Landesregie-
rung Brandenburg unabhängig davon, wer von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 die Aufgaben

der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle wahrnimmt. Für die jeweils die Rechtsaufsicht aus-
übende Stelle wird nach Satz 4 gefordert, dass sie an den Sitzungen des Medienrates
grundsätzlich teilnehmen soll.

Zu § 55

§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und
Brandenburg im Bereich der Medien wird als redundant gestrichen, da sich die Anwend-

barkeit des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages für
bundesweite Veranstalter ohne Weiteres aus diesen ergibt. § 60 Absatz 1 Satz 2 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien wird in § 55 Absatz 1 Satz 1 mit redaktionellen Änderungen überführt. Die
geänderte Reihenfolge orientiert sich an der Chronologie der neuen Verweisnormen.

Nummer 9 wird an den Regelungsgehalt von § 10 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsver-
trages angepasst, da nicht nur der fehlende, sondern auch der übermäßige Hinweis auf
das Sponsoring gegen den geltenden Medienstaatsvertrag verstößt. Als Folge der neuen
Rechtslage werden die Nummern 15 und 19 geändert. Aus demselben Grund entfällt der
bisherige § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit

zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien. Satz 2 wird mit Bezug auf nicht
bundesweite Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien aus Gründen der Klarstellung
neu angefügt. § 60 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwi-
schen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien wird in Satz 3 mit redaktionellen
Änderungen überführt. Die geänderte Reihenfolge in Satz 3 Nummer 1 bis 4 orientiert sich

an der Chronologie der neuen Verweisnormen. Die Streichung der bisherigen Nummer 1
ist die Folge der Streichung des bisherigen § 24 Absatz 8 des Staatsvertrages über die
Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Absatz 2 entspricht mit einer rechtsförmlichen Anpassung dem bisherigen § 60 Absatz 2
Satz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg
im Bereich der Medien. § 60 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Zusammenar-

beit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien wird als redundant gestri-
chen.

Absatz 3 entspricht mit einer rechtsförmlichen Anpassung dem bisherigen § 60 Absatz 3
des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Be-
reich der Medien.
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Absatz 4 entspricht mit rechtsförmlichen Anpassungen dem bisherigen § 60 Absatz 4 des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien.

Der bisherige § 60 Absatz 5 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Ber-
lin und Brandenburg im Bereich der Medien wird aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass

gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Regelver-
jährungsfrist von drei Jahren gilt, was angesichts der oftmals aufwändigen Sachverhalts-
ermittlung gerade im Telemedienbereich sachgerecht ist.

Zu § 56

§ 56 wird neu hinzugefügt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in § 56 die bisherige
Praxis klargestellt, wonach das Recht des Landes Berlin Anwendung findet, soweit der

Staatsvertrag keine eigenen Regelungen enthält.

Zu § 57

§ 57 entspricht in Teilen dem bisherigen § 62 des Staatsvertrages über die Zusammenar-
beit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien.

Der abgeänderte Absatz 1 normiert, dass bereits bestehende, auf Grundlage des bishe-
rigen Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Be-

reich der Medien begründete Rechtsakte nicht berührt werden, sofern dies nicht ausdrück-
lich geregelt ist.

Absatz 2 Satz 1 enthält eine Übergangsbestimmung für den Medienrat und dessen Mit-
glieder, die aufgrund von Rechtsänderungen gegenüber dem bisherigen Staatsvertrag
über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien not-

wendig wird. Satz 2 stellt hinsichtlich des neuen Aufgabenkatalogs des Medienrates klar,
dass dieser spätestens ab der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2028
den Abschlussprüfer eigenständig im Einvernehmen mit den beiden Rechnungshöfen von
Berlin und Brandenburg zu beauftragen hat. Der Rechnungshof von Berlin hatte nach er-
folgter Ausschreibung eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstmals mit der Prüfung des

Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 beauftragt. Diese Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft kann maximal bis einschließlich der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. De-
zember 2027 beauftragt werden.

Absatz 3 Satz 1 regelt zur Verwaltungsvereinfachung, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens dieses Staatsvertrages bei der mabb bestehende Zulassungen von Rundfunkpro-

grammen erlöschen, soweit die mabb gegenüber den Veranstaltern gemäß § 18 Absatz
2 deren Zulassungsfreiheit feststellt. Lokal-TV-Veranstalter und mabb werden dadurch
von Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aufhebung von nach altem Zulas-
sungsrecht erteilten Zulassungen entlastet. Nach Satz 2 gilt dies auch für bei der mabb
bestehende fiktive Zulassungen gemäß § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages. Nach

Satz 3 bleiben andere bestehende Zulassungen und Zuweisungen zulassungspflichtiger
Programme hingegen bestehen.
- 72 -

Nach Absatz 4 beginnt der mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beginnende zwei-
jährige Wechsel der Rechtsaufsicht nach § 54 Absatz 1 mit der Übernahme der Rechts-
aufsicht durch das Land Berlin.

Zu § 58

§ 58 entspricht dem bisherigen § 61 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Zusammen-

arbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien und ergänzt die Kündi-
gungsregel um die Geltungsdauer dieses Staatsvertrages.

Absatz 2 stellt im Sinne der Rechtssicherheit klar, dass der Staatsvertrag mit Wirksamwer-
den der Kündigung außer Kraft tritt und in dem Fall eine Vermögensauseinandersetzung
stattfindet.

Zu § 59

§ 59 wird neu hinzugefügt. Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Staatsvertrages.

Durch Absatz 2 tritt mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages der bisherige Staatsvertrag
über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks
vom 29. Februar 1992, in der Fassung des Siebten Staatsvertrages zur Änderung des
Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich
der Medien vom 6. Juni/13. Juni 2023, außer Kraft. An dessen Stelle tritt der neu geschlos-

sene Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg.
```

### 19/83 – Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-03-26  **vsys**: 7720  **Status**: done

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/71 – Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-04-22  **Urheber**: Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien  **vsys**: 7720  **Status**: done

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**Akteure handelnd**: Medien Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×31); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×31); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×16); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×15); Andreas Otto (gazetteer, ×2); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3167 – Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-04-22  **Urheber**: Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien  **vsys**: 7720  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3167.pdf

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**Akteure handelnd**: Medien Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Andreas Otto (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3167
23.04.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Bundes- und
Europaangelegenheiten, Medien

einstimmig mit CDU, SPD, GRÜNE und
LINKE bei Enthaltung AfD
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Bundes- und
Europaangelegenheiten, Medien
vom 22. April 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/3071
Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in
Berlin und Brandenburg

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/3071 – wird angenommen.

Berlin, den 23. April 2026

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Bundes- und
Europaangelegenheiten, Medien

Andreas Otto
```

### 19/85 – Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-07  **vsys**: 7720  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-085-wp.pdf

> Angenommen

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Gesetz zum Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-05-13  **vsys**: 7720  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26150207.pdf

> Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 59 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

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_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

