# V-445678 — Gesetzgebung

**VID**: V-445678  
**VNr**: V-445678  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Wohnungswesen  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: Die Linke  
**Dokumente**: 7

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-03-03 |
| 1. Lesung | 2026-03-12 |
| Ausschussberatung | 2026-05-11 |
| Beschlussempfehlung | 2026-05-13 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-18 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **abgelehnt** · Empfehlung: ablehnung · 19/3250
  > Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

## Dokumente

### 19/3031 – Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-03  **Urheber**: Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke)  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3031.pdf

> Ziel des Gesetzes ist es, für das öffentliche Wohnungswesen die Wohnraumbewirtschaftung neu zu regeln. Die Wohnraumbewirtschaftung umfasst im Wesentlichen Belegungs- und Mietpreisbindungen für Unternehmen mit einem Wohnungsbestand von mehr als 50 Wohnungen sowie die Überführung und teilweise Anpassung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes. Es handelt sich bei den Bestimmungen im Sicher-Wohnen-Gesetz um Regelungen, mit denen das Eigentum eingeschränkt wird, welche im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als angemessen angesehen werden müssen, damit der staatliche Auftrag zur Sicherung der Daseinsvorsorge in Form der zur Verfügungstellung von angemessenem Wohnraum erfüllt werden kann.ArtikelgesetzArtikel 1: Gesetz zur Wohnraumbewirtschaftung in BerlinArtikel 2: Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Mieter*innenschutzArtikel 3: Aufhebung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, prozess=Frühwarnung, topos=Wohnen & Stadtentwicklung

**Akteure handelnd**: Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (urheber)

**Akteure betroffen**: BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×4); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×3); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Berliner Stadtreinigung (BSR) (gazetteer, ×2); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); FDP Landesverband Berlin (gazetteer, ×1); Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (bezirk, text); Prenzlauer Berg (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text)

```
Drucksache 19/3031
04.03.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion Die Linke

Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Wohnraumbewirtschaftung in Berlin

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz dient der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemes-
senen Bedingungen im Fall eines angespannten Wohnungsmarktes bzw. einer Wohnungsnot-
lage.
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn der Senat eine Verordnung i.S.d. § 556d
Abs. 2 BGB erlassen hat.

(2)1Eine Wohnungsnotlage liegt vor, wenn die soziale Wohnraumversorgung durch manifeste
Versorgungsdefizite in Bezug auf die Leistbarkeit, Angemessenheit und Zugänglichkeit von
Wohnraum geprägt ist.2Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

1. eine erhebliche Anzahl von Haushalten durch die Mietkosten im Verhältnis zum Haus-
haltseinkommen überlastet sind,
2. eine erhebliche Anzahl von Haushalten in nicht angemessenen Wohnverhältnissen le-
ben,

3. ein erheblicher Mangel an leistbaren, mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnun-
gen besteht, oder

4. eine erhebliche Anzahl von Personen wohnungslos bzw. ordnungsrechtlich unterge-
bracht sind.
3Der Senat stellt dies durch Rechtsverordnung nach § 12 fest.

(3) Eigentümer und Eigentümerinnen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen sowie
juristische Personen und Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(4) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes sind alle Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohn-
nutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind.

(5) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist die Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge für
Mobiliar und Ausstattungsgegenstände.

Teil 2: Belegungs- und Mietpreisbindung

§ 3 Erfasster Wohnungsbestand
(1) Hat der Senat eine Wohnungsnotlage gemäß § 2 Abs. 2 festgestellt, werden Eigentümer

und Eigentümerinnen (§ 2 Abs. 2) mit einem Bestand von mehr als 50 Wohnungen nach näherer
Maßgabe von § 4 verpflichtet, einen dort näher bestimmten Anteil ihrer Wohnungen zu einem
festgelegten Mietpreis an Personen mit einem Wohnberechtigungsschein zu vermieten.
(2)1Nimmt dieses Gesetz auf einen bestimmten Bestand von Wohnungen im Sinne von Absatz
1 Bezug, so sind Wohnungen im Allein- oder Mehrheitseigentum eines Unternehmens oder
eines ihm nachgeordneten Unternehmens zu berücksichtigen. 2Die Gesamtheit der durch Über-
und Nachordnung verbundenen Unternehmen ist ein Konzern. 3Ein übergeordnetes Unterneh-

men ist ein Unternehmen, welches unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss im Sinne
von § 290 Absatz 2 bis 4 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) über ein anderes Unternehmen ausübt.4Das
andere Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist ein nachgeordnetes Unternehmen.
(3) Wohnungen, die nach § 6 zweckentfremdet werden oder für die nach § 7 eine Genehmigung

zur Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken erteilt wurde, werden zum Bestand im Sinne von
Absatz 1 gezählt.
(4) Wohnungen im Sinne von § 1 des Gesetzes über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin
(Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln), die der Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen,
und Wohnungen, die nach dem 1. Januar 2022 neu errichtet wurden, werden bei der Berechnung
des Bestands im Sinne von Absatz 1 nicht berücksichtigt.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

§ 4 Verpflichtungen von Eigentümern mit einem Bestand von mehr als 50 Wohnungen
(1)1Eigentümer und Eigentümerinnen mit 50 bis 500 Wohnungen müssen jährlich 30 Prozent,
Eigentümer und Eigentümerinnen mit 501 bis 1000 Wohnungen jährlich 40 Prozent und Eigen-
tümer und Eigentümerinnen mit mehr als 1000 Wohnungen jährlich 50 Prozent der zur Wie-
dervermietung kommenden Wohnungen an Wohnungssuchende vermieten, die über einen
Wohnberechtigungsschein (WBS) nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die soziale Wohnraum-

förderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) verfügen. 2Die Wohnungen müssen jeweils
hälftig an Wohnungssuchende bis maximal WBS-140 und an Wohnungssuchende bis maximal
WBS-220 vergeben werden.
(2) 1Eigentümer und Eigentümerinnen mit mehr als 1000 Wohnungen müssen 10 Prozent der
unter die Mietpreis- und Belegungsbindung im Sinne von Absatz 1 fallenden Wohnungen an
wohnungslose Personen vermieten. 2Wohnungslos im Sinne von Satz 1 sind solche Personen,

die sich dauerhaft in Berlin aufhalten, dort aber über keinen rechtlich, insbesondere durch einen
Mietvertrag abgesicherten Wohnsitz verfügen. Das Nähere regelt die für Soziales zuständige
Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 sind über den ganzen Wohnungsbestand zu erfül-
len.

§ 5 Miethöhe
(1) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die maßgebli-
che Miethöhe für Vermietungen nach § 4 durch Rechtsverordnung festzulegen und jeweils un-

ter Berücksichtigung der aktuell gültigen Wohnungsbauförderbestimmungen des Landes Berlin
festzulegen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Grund dieses
Gesetzes auf Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin für das laufende Mietverhältnis
sowie alle nachfolgenden Mietverhältnisse eine höhere als die zulässige Miete genehmigen,
soweit dies aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Eigentümer oder Eigentüme-

rinnen liegen, erforderlich ist.2Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien näher zu
bestimmen.

Teil 3: Verbot der Zweckentfremdung

§ 6 Zweckentfremdung
(1) Soweit die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen
Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum im Land Berlin oder in einzelnen Bezir-
ken nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zu anderen als Wohnzwecken genutzt

werden.
(2) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen
als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn Wohnraum

1. zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als
Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen
Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird;
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

2. für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke verwendet wird;
3. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht
mehr geeignet ist;

4. länger als drei Monate leer steht oder

5. beseitigt wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn

1. Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach Absatz 1
Satz 2 als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung gemäß Absatz 2 Nummer 1
genutzt wird; dies gilt jedoch nur für eine Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Verordnung; hierfür hat die oder der Verfügungsberechtigte innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten der Verordnung die Nutzung nach Absatz 2 Nummer 1 der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen;

2. Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 1 Absatz
2 für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke gemäß Absatz 2 Nummer 2 genutzt
wird; dies gilt jedoch nur, solange das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
bestehende Nutzungsverhältnis nicht beendet wird oder ein zu diesem Zweck in den
Räumlichkeiten eingerichteter und ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb
fortgeführt wird;

3. Wohnraum leer steht, weil er trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wie-
der vermietet werden konnte;

4. Wohnraum zügig umgebaut, instandgesetzt oder modernisiert wird und deshalb bis zu
zwölf Monate unbewohnbar ist oder leer steht oder aus anderen objektiven Gründen
nicht mehr vermietet werden kann; dasselbe gilt, wenn eine Klage auf Duldung von
Modernisierungs- beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 555a und
555b des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben wurde, bis zur Klärung im rechtskräftigen
Urteil und bis zum Abschluss der sich hieran anschließenden zügigen Baumaßnahmen;

5. die Berliner Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird,
durch die Verfügungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigten zu anderen als Wohn-
zwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom
Hundert der Fläche; bei Küche und Bad wird jeweils hälftige Nutzung unterstellt).

§ 7 Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag erteilt werden, wenn vorran-
gige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an
der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen oder wenn in besonderen Ausnahme-
fällen durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum der durch die Zweckentfrem-
dung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird.

(2) 1Vorrangige öffentliche Interessen für eine Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben,
wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-
, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll, für die an-
dere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

(3)1Ein schutzwürdiges privates Interesse an der Zweckentfremdung des Wohnraums ist in der

Regel nicht anzunehmen, wenn dem Eigentümer die weitere wirtschaftliche Verwertung des
Wohnraums auch unter Berücksichtigung einer möglichen Instandsetzung wirtschaftlich zu-
mutbar ist. 2Bei der Prüfung der Rentierlichkeit ist ein Zeitraum von mindestens 20 Jahren an-
zusetzen.
(4) 1Der Ausgleich des Wohnraumverlustes durch die Schaffung von Ersatzwohnraum setzt

grundsätzlich voraus, dass der Ersatzwohnraum in räumlicher Nähe zu dem zweckentfremdeten
Wohnraum oder zumindest in demselben Bezirk geschaffen wird, in dem die Zweckentfrem-
dung erfolgt bzw. erfolgen soll.2Soweit der Ersatzwohnraum nicht von den Verfügungsberech-
tigten selbst genutzt wird, ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt
zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht, solange die Versorgung der Bevölkerung
mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.3Ange-
messene Bedingungen setzen Mieten voraus, die für Wohnungen der entsprechenden Art von
einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein aufgebracht werden
können. 4Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass der
Ersatzwohnraum im Umfang von bis zu 50 von Hundert der durch die Zweckentfremdung ent-
fallenden Wohnfläche Wohnungen nach den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung jeweils
geltenden Wohnraumförderbestimmungen des Landes Berlin entstehen.

(5) 1Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Insbeson-
dere können Ausgleichszahlungen, die zur Kompensation des durch die Zweckentfremdung
entstandenen Wohnraumverlustes zur Neuschaffung von Wohnraum zu verwenden sind, ver-
langt werden. 2Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Kosten für die Schaffung von ange-
messenem Ersatzwohnraum entsprechen.

(6)1Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind

1. insbesondere bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder bei nicht mehr
erhaltungswürdigem Wohnraum gegeben. Eine Genehmigung aus diesen Gründen soll
auf maximal drei Jahre befristet werden. Dabei ist unter Abwägung mit den konkreten
persönlichen Umständen insbesondere der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksich-
tigen. Wirtschaftliche Dispositionen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller
nach dem 13. Dezember 2013 getätigt haben, finden keine Berücksichtigung. Dem An-
trag sind sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei-
zufügen. Die besonderen wirtschaftlichen Umstände, auf welche sich der Antrag stützt,
sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf eigene Kosten durch ein Gut-
achten einer anerkannten Wirtschaftsprüferin oder eines anerkannten Wirtschaftsprüfers
nachzuweisen.

2. im Regelfall auch dann gegeben, wenn die jeweiligen Verfügungsberechtigten oder
Nutzungsberechtigten ihre Berliner Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmit-
telpunkt begründet wird, während ihrer Abwesenheitszeiten zu anderen als Wohnzwe-
cken verwenden und der Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird.

3. bei Nutzung einer Nebenwohnung im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 1 im Einzelfall
auf Antrag nur anzuerkennen, soweit diese nicht über einen befristeten Zeitraum an
Dritte als Wohnraum vermietet werden kann, höchstens jedoch 90 Tagen im Jahr, es sei
denn, es liegt eine unbillige Härte vor; besteht daneben eine Hauptwohnung oder min-
destens eine weitere Nebenwohnung der Antragstellenden im Land Berlin, soll keine
Genehmigung erteilt werden.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/3031
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2In den Fällen der Nummern 2 und 3 tragen die Antragstellerinnen oder Antragsteller die Nach-

weispflicht und die Beweislast. 3Die zuständige Behörde stellt die Einhaltung dieser Regelun-
gen durch zielgenaue Auflagen sicher.

§ 8 Wohnungszuführungs- und Räumungsgebot, Veränderungs- und Abrissstopp und
Wiederherstellungsgebot

(1) 1Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll die zustän-
dige Behörde anordnen, dass Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte die Wohnge-
bäude, Wohnungen oder Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen haben (Wohnzufüh-
rungsgebot). 2Die zuständige Behörde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall einen Monat
beträgt. Sie kann auch die Räumung anordnen (Räumungsgebot). 3Wird Wohnraum im Sinne
von § 7 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5 zweckentfremdet, so kann sie die sofortige Unter-
lassung von Veränderungen und Abrissmaßnahmen (Veränderungs- und Abrissstopp) verlan-
gen.

(2) 1Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, soll
die zuständige Behörde anordnen, dass der oder die Verfügungsberechtigte auf seine oder ihre
Kosten den früheren Zustand wiederherstellt oder einen zumindest gleichwertigen Zustand
schafft (Wiederherstellungsgebot).2Ein Wiederherstellungsgebot scheidet aus, soweit es für die
Verfügungsberechtigten unzumutbar wäre. 3Dies ist der Fall, wenn die Herstellungskosten die
ortsüblichen Kosten für einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort
überschreiten würden. 4Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit
unzumutbarem Aufwand möglich, soll die zuständige Behörde zum Ausgleich des Wohnraum-
verlustes die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum verlangen (Errichtungsgebot)
oder wenn die Errichtung von Ersatzwohnraum nicht möglich ist, die Zahlung eines Aus-

gleichsbetrages entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 verlangen. 5Kommt der oder die Ver-
fügungsberechtigte einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann die zuständige Behörde einen
anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten der oder des Verfügungsberechtigten be-
auftragen. 6Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich um öffentliche Lasten im Sinne
des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Wenn Um- oder Neubaumaßnahmen geplant sind und diese Maßnahmen durch ein unbe-
fristetes Mietverhältnis erheblich erschwert würden, ist der Abschluss von Zeitmietverträgen
(Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung
von Zweckentfremdungen durch Leerstand grundsätzlich zumutbar.

§ 9 Treuhänder bei Veränderungen von Wohnraum

(1) Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so
kann die zuständige Behörde zur Wiederherstellung für Wohnzwecke eine Treuhänderin oder
einen Treuhänder einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie
selbst innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Fristen die für die Wiederherstel-
lung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/3031
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(2) Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben die Aufgabe, anstelle der Verfügungsberech-
tigten den Wohnraum wieder für Wohnzwecke herzustellen. Sie haben das Recht und die
Pflicht, das Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderli-
chen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Verfügungsbe-
rechtigten vorzunehmen und abzuschließen.
(3) 1Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung

und auf die Erstattung ihrer baren Auslagen. 2§ 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),
das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. 3Die Treuhänderinnen und
Treuhänder haben gegen das Land Anspruch auf Erstattung der zur Instandhaltung und -setzung
sowie zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen, sofern diese nicht durch Einnahmen
aus der Bewirtschaftung gedeckt sind. 4 Sie haben den Verfügungsberechtigten und der zustän-
digen Behörde zu den von diesem bestimmten Zeitpunkten Rechnung zu legen. 5Die Verfü-
gungsberechtigten haben Aufwendungen, die das Land den Treuhänderinnen und Treuhändern
erstattet oder verauslagt, zu erstatten.

(4) 1Soweit Verfügungsberechtigte die von der zuständigen Behörde nach Absatz 3 Satz 2 und
5 geleisteten Beträge nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstatten, haben
sie den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 2Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsver-
fahren beigetrieben werden.

(5) 1Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der Zinsen nach
Absatz 4 ruht als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück, auf dem Erbbaurecht, auf
dem Gebäudeeigentum mit dinglichem Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teilei-
gentum. 2Die öffentliche Last ist im Grundbuch zu vermerken.

(6) 1Mit der Bestellung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist der oder dem Verfügungs-
berechtigten der Besitz an dem Grundstück entzogen und die Treuhänderin oder der Treuhänder
in den Besitz eingewiesen. 2Die zuständige Behörde verschafft der Treuhänderin oder dem
Treuhänder, erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen, den tatsächlichen Besitz.
(7) 1Die Einsetzung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist wieder aufzuheben, sobald sie
ihre Aufgabe erfüllt haben.2Die zuständige Behörde kann die Treuhänderin oder den Treuhän-

der, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit abberufen.
(8) Die Befugnis, andere Vollstreckungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Ar-
tikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz anzuord-
nen, bleibt unberührt.

§ 10 Treuhänder bei leer stehendem Wohnraum
(1) Kommen die Verfügungsberechtigten einem Wohnzuführungsgebot nach § 4 Absatz 1

nicht nach, kann die zuständige Behörde zur Zuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken
eine Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten nicht
nachweisen, dass sie selbst innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist die da-
für erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

(2) § 9 Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend.

§ 11 Registrierungsnummer zum Anbieten und Bewerben von Ferienunterkünften
(1) 1Das Anbieten und Bewerben von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere
unter Nutzung eines Telemediendienstes, ist vorab durch die Nutzungsberechtigten oder, sollte
es keine Nutzungsberechtigten geben, durch die Verfügungsberechtigten der zuständigen Be-
hörde anzuzeigen.2Hierbei sind Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum der Verfü-

gungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten, die genaue Lage der Wohnung, die Verwen-
dung als Haupt- oder als Nebenwohnung und der verwendete oder beabsichtigte Vertriebsweg
für die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Nutzer anzugeben. 3Handelt es sich um eine ju-
ristische Person, sind deren Name, die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, ihre Rechts-
form sowie die Vertretungsberechtigten und die Handelsregisternummer anzugeben. 4Wenn
sich die nach Satz 2 und 3 anzugebenden Daten ändern, sind diese Änderungen unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Auf Grund der Anzeige wird jeder zweckfremd zu nut-
zenden Wohnung eine eigene Registriernummer von der zuständigen Behörde zugewiesen, die
beim Anbieten und Bewerben der zweckfremden Nutzung des Wohnraums gut sichtbar anzu-
geben ist. 6Eine Registriernummer wird nicht erteilt, wenn eine genehmigungsbedürftige
Zweckentfremdung nicht genehmigt ist.7Die Registriernummer erlischt, wenn der oder die An-
zeigende nicht mehr persönlich Nutzungsberechtigter oder die beabsichtigte oder tatsächliche
Nutzung zu anderen als Wohnzwecken nicht oder nicht mehr genehmigt ist. 8Die Registrier-
nummer kann auch befristet erteilt werden. 9Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend auch für das
Anbieten und Bewerben von Räumlichkeiten nach § 6 Absatz 3 Nummer 5, wobei die Mittei-
lung der Registriernummer automatisiert erfolgen kann.

(2) 1Wer unter Nutzung eines Telemediendienstes oder eines Druckerzeugnisses oder anderen
Mediums, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Unterkünften
an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden oder ange-
zeigt werden können, im Land Berlin belegene Unterkünfte, die kein Wohnraum im Sinne von
§ 2 Absatz 3 sind, anbieten oder bewerben will, hat dies zuvor der zuständigen Behörde anzu-
zeigen. 2In der Anzeige sind die genaue Lage der Unterkunft sowie der vollständige Name und
die Anschrift des Anzeigenden anzugeben. 3Erfolgt die Anzeige durch eine juristische Person,

sind deren Name, die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, ihre Rechtsform sowie die
Vertretungsberechtigten oder die Handelsregisternummer zusätzlich zur genauen Lage der Un-
terkunft anzugeben.4Wenn sich die nach Satz 2 anzugebenden Daten ändern, sind diese Ände-
rungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.5Die oder der Anzeigende erhält von
der Behörde kostenfrei eine Registriernummer, die beim Anbieten und Bewerben der Unter-
künfte gut sichtbar anzugeben ist. 6Die Mitteilung der Registriernummer kann automatisiert
erfolgen. 7Die Registriernummer ist den Unterkünften fest zugeteilt; der Rechtsnachfolger hat
den Übergang der Berechtigung an den Räumlichkeiten der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Die Pflicht zur Anzeige und Angabe einer Registriernummer nach Absatz 2 besteht nicht,
wenn die genaue Lage der Unterkunft sowie der vollständige Name und die Anschrift der An-
bieter oder Werber gut sichtbar angegeben werden.2Handelt es sich bei dem Anbieter oder dem
Werber um eine juristische Person, sind beim Anbieten oder Bewerben zusätzlich zur genauen
Lage der Unterkunft der Name, die Anschrift, unter der sie niedergelassen ist, ihre Rechtsform
sowie die Vertretungsberechtigten oder die Handelsregisternummer anzugeben.3Die Pflicht zur
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 9 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Angabe der genauen Lage der Unterkunft nach Satz 1 und 2 gilt nicht bei Vermietung einzelner
Zimmer, insbesondere von Hotelzimmern.
(4) 1Die zuständige Behörde ist befugt, ein automatisiertes Abrufverfahren nach § 38 des Bun-
desmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
durchzuführen, um die nach § 5a Absatz 1 und 2 erhobenen Daten automatisiert auf Plausibili-

tät, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. 2Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz notwendig ist, darf die Meldebehörde der zuständigen Behörde im auto-
matisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des
Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus die folgenden Daten übermitteln:
1. letzte frühere Anschrift und

2. Familienstand.

(5) 1Die zuständige Behörde kann mit Hilfe automatisierter Verfahren anlasslos Daten, die
allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, verarbeiten, um in Stichproben
festzustellen, ob bei Angeboten oder Werbung für Ferienwohnungen und sonstige Unterkünfte
eine Registriernummer oder die Geschäftsdaten des Anbieters und die genaue Lage der Unter-
künfte angegeben sind oder in Genehmigungen enthaltene zeitliche Beschränkungen der
Zweckentfremdung eingehalten werden. 2Es sind nur Daten zu erheben, die zur Prüfung des
Zweckentfremdungsverbots und seiner Ausnahmen erforderlich sind. 3Soweit die Auswertung
mit Hilfe des automatisierten Verfahrens Daten ergibt, die für die Aufgabenwahrnehmung nicht
erforderlich sind, sind diese unverzüglich zu löschen.4Die Daten sind unverzüglich zu löschen
und ihre weitere Verwertung ist auszuschließen, wenn die Speicherung und Verwertung für die
Prüfung des Zweckentfremdungsverbots und seiner Ausnahmen nicht mehr erforderlich ist.

§ 12 Verordnungsermächtigung; Ausführungsvorschriften
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:

1. das Vorliegen einer Wohnungsnotlage im Sinne des § 2 Absatz 2,

2. die Wohnfläche, die Umwandlung von Wohnraum in Nebenräume, die Zusammenle-
gung von Wohnraum, die Umwidmung von Wohnraum und die überwiegende Wohn-
nutzung,

3. das Genehmigungsverfahren von zweckfremder Wohnraumnutzung, insbesondere über
Ersatzgenehmigungen, Negativatteste und über Nebenbestimmungen, sowie über Aus-
nahmen vom Genehmigungserfordernis und Erleichterungen im Genehmigungsverfah-
ren, sofern öffentliche Interessen im Sinne des § 7 Absatz 3 vorliegen und diese beson-
ders schwerwiegend sind,
4. Ausgleichszahlungen, deren Höhe, Berechnung, Zahlungsmodalitäten und Verwen-

dung,
5. die Beseitigung von zweckfremder, ungenehmigter Wohnraumnutzung und das Anord-
nungsverfahren, auch im Wege des Verwaltungszwangs,

6. das Verfahren zur Registrierung von Ferienwohnungen oder Unterkünften sowie für die
Zuteilung von Registriernummern nach § 11 Absatz 1 und 2,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 10 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

7. die Angabe einer Registriernummer beim Anbieten und Bewerben von Ferienwohnun-
gen und Fremdenbeherbergungen nach § 11 Absatz 1, 2 und 4,
8. die Anforderungen an die Beschaffenheit und Bedingungen des angemessenen Ersatz-
wohnraums gemäß § 7 Absatz 2.

(2) Die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die erforderlichen Ver-
waltungsvorschriften.

§ 13 Verwaltungsgebühren

1Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen
und der Genehmigung seiner Ausnahmen sind gebührenpflichtig, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. 2Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, gilt
entsprechend.

Teil 4: Datenverarbeitung
§ 14 Datenverarbeitung zur Durchführung der Bestimmungen über die Belegungs- und

Mietpreisbindung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Belegungs- und Mietpreisbindung übermittelt
die Berliner Stadtreinigung der zuständigen Behörde die nach § 24 Berliner Betriebe-Gesetz
erhobenen Daten, soweit sie diese zur Kontaktaufnahme mit den nach Abs. 3 Auskunftspflich-
tigen benötigt.

(2) Im Anwendungsbereich des § 4 ist die zuständige Behörde befugt, folgende Daten über das
Vermietungsgeschehen bei den nach Absatz 3 Auskunftspflichtigen zu erheben und zu verar-
beiten:

1. Personendaten: Familienname, Vorname, gegenwärtige und letzte frühere Anschrift und
Geburtsdatum der Eigentümerinnen und Eigentümer,

2. Objektdaten: die Anzahl aller nicht durch Förderung einer Mietpreis- und Belegungs-
bindung unterliegenden, vor 2022 errichteten Wohnungen, die Anzahl der im jeweiligen
Vorjahr wiedervermieteten Wohnungen, die Anzahl der im jeweiligen Vorjahr mit Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde zweckentfremdeten Wohnungen und die Anzahl
der im jeweiligen Vorjahr an WBS-Berechtigte wiedervermietete Wohnungen unter An-
gabe der jeweiligen WBS-Typen,

3. Gewerbedaten: Unternehmensname, Eigentümerinnen und Eigentümer, Gewerbeart,
Nummer des Handelsregisterauszugs.
(3)1Die in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten über das Vermietungsgeschehen des
jeweiligen Vorjahres werden jeweils bis zum 31. März eines Kalenderjahres erhoben bei den

1. in § 4 Abs. 1 genannten Eigentümern und Eigentümerinnen oder

2. in den Datensätzen der Berliner Stadtreinigung hinterlegten Hausverwaltungen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 11 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

2Eine Datenerhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn im Einzelfall eine Erhe-

bung der Daten bei den in Satz 1 Nummer 1 genannten Personen auch mit Unterstützung der
Hausverwaltungen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern
würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. 3Die nicht
unter § 4 fallenden Eigentümer und Eigentümerinnen (§ 2 Abs. 2) müssen keine Auskünfte
erteilen und werden darauf in geeigneter Form hingewiesen.

§ 15 Datenverarbeitung zur Durchführung der Bestimmungen über das
Zweckentfremdungsverbot und dessen Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde ist befugt, folgende Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit
dies zur Durchführung der Bestimmungen über das Zweckbestimmungsverbot und dessen Aus-
nahmen erforderlich ist:

1. Personendaten: Familienname, Vorname, gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,
Geburtsdatum, Familienstand;

2. Objektdaten: Daten zu belegenem Grundstück und Gebäude, Lage, Größe (Fläche), An-
zahl der Räumlichkeiten und Zimmer, Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner, Da-
ten aus Grundbuchauszügen;
3. Nutzungsnachweise: Nutzungsart, Mietvertrag und gegebenenfalls frühere Mietverträge
zu den Räumlichkeiten, einschließlich der Ersatzwohnräume und Unterkünfte im Sinne
des § 12 Absatz 2, Beginn und Dauer des Mietverhältnisses, Miethöhe, Mietzahlungs-

belege, Gründe für Wohnungsleerstand im Sinne von Absatz 8;
4. Gewerbedaten: Firmenname, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Gewerbeart,
Nummer des Handelsregisterauszugs.

(2) 1Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten können bei

1. Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten oder sonstigen Bewohnerinnen und Be-
wohnern der betroffenen Räumlichkeiten,
2. Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunika-
tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert

worden ist, wenn
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, es
sich bei den in die Auskunft aufzunehmenden Daten um Bestandsdaten im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
handelt und die Auskunft erforderlich ist, um den Sachverhalt zu erforschen oder
den Aufenthaltsort eines Betroffenen zu ermitteln oder

b) im Einzelfall die in die Auskunft aufzunehmenden Daten Bestandsdaten im Sinne
des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-
setzes oder Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 a) des Telekom-
munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes sind und die Auskunft zur Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, insbesondere um bei Be-
stehen eines Gefahrenverdachts ermitteln zu können, ob gegen das Zweckentfrem-
dungsverbot verstoßen wird,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 12 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

3. Herausgebern und Rechteinhabern von Druckerzeugnissen oder anderen Medien, in
welchen Angebote oder Werbung für die Überlassung von Unterkünften an wechselnde
Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden oder angezeigt wer-
den können,
4. öffentlichen Stellen durch Abfrage, insbesondere bei der Meldebehörde, bei den Ämtern
der zuständigen Behörde und bei anderen Bezirksämtern, beim Grundbuchamt, beim

Handelsregister, bei der Investitionsbank Berlin sowie
5. Vermittlern, Verwaltern oder Hausverwaltungen der betroffenen Räumlichkeiten erho-
ben werden.

2Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen, Anbieter von Telemedien und Stellen sind
verpflichtet, unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
3Satz 2 gilt auch für Beschäftigte und Beauftragte der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
Auskunftspflichtigen.4Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten sind grundsätzlich bei
den in Satz 1 Nummer 1 genannten Personen zu erheben. 5Sie können auch bei den in Satz 1
Nummer 2 bis 5 genannten Personen, Institutionen oder Anbietern von Telemedien erhoben
werden, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den in Satz 1 Nummer 1 genannten
Personen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und
schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen

(3) Kommt ein Anbieter von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekom-
munikation Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes einer Auskunftspflicht
nicht innerhalb von zwei Wochen nach, hat er auf Verlangen der zuständigen Behörde Ange-
bote, Werbung oder weitere Informationen, auf die sich das Auskunftsverlangen bezog, von
den von ihm betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen.

(4) Die für die Übernachtungssteuer nach dem Übernachtungssteuergesetz vom 18. Dezember
2013 (GVBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl.
S. 160) geändert worden ist, zuständige Behörde erteilt der nach diesem Gesetz zuständigen
Behörde auf Ersuchen Auskünfte über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten und bekann-
ten Daten, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(5) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 genannten Personen und Institutionen haben den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde zu gestatten, zu angemessener Ta-
geszeit die befangenen Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. Inso-
fern wird durch dieses Gesetz das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.

(6) 1Auf Verlangen haben die Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten geeig-
nete Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 3 sowie ihre Registrier-
nummer nach § 11 Absatz 1 vorzulegen. 2Auf Verlangen haben die Verfügungsberechtigten
und die Nutzungsberechtigten zu erklären, ob der befangene Wohnraum zu Wohnzwecken ge-
nutzt wird.

(7) Wird leerstehender Wohnraum nicht innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Leerstan-
des zu Wohnzwecken genutzt, haben die Verfügungsberechtigten dies der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen; sie haben die Gründe hierfür anzugeben und nachzuweisen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 13 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

§ 16 Information der Auskunftspflichtigen
1Die nach § 14 und § 15 Auskunftspflichtigen sind über die Datenerhebung, ihren Zweck und
ihre Rechtsgrundlage zu informieren.2Die betroffene Person ist bei Erhebung von personenbe-
zogenen Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) zu informieren.

Teil 5: Abschließende Vorschriften

§ 17 Zuständige Behörden
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Mieter*innenschutz
die zuständige Behörde für die Durchführung der §§ 3-6 und der §§ 14 und 16 dieses Gesetzes.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Bezirksämter zuständige Behörden
für die Durchführung der §§ 7-14 und der §§ 15 und 16 dieses Gesetzes.

§ 18 Vollstreckbarkeit und Rechtsnachfolge

(1) Rechtsbehelfe gegen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte und
Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Verwaltungsakte, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen werden, gelten auch für
und gegen den Rechtsnachfolger, es sei denn, der Verwaltungsakt ist personenbezogen.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Wohnungen nicht an Personen mit
einem Wohnberechtigungsschein vermietet,
2. entgegen § 4 Abs. 2 S. 2 nicht an wohnungslose Personen vermietet,

3. entgegen § 4 Abs. 3 seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 nicht über den ganzen
Wohnungsbestand erfüllt,

4. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 eine höhere Miete als die nach § 5 Abs. 1 festgelegte
vereinbart oder entgegennimmt,
5. ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum gemäß § 6 Absatz 2 zweckentfremdet

oder eine zweckfremde Verwendung von Wohnraum anbietet,
6. entgegen § 7 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

7. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 1, 3
und 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 und 4 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,

8. seiner Anzeigepflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 14 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 5 und 9 und Absatz 2 Satz 5 keine, eine unrichtige, unvoll-
ständige oder ungültige Registriernummer angibt,
10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 4 die erforderliche Anzeige unterlässt,

11. es ermöglicht oder daran mitwirkt, Angebote oder Werbung ohne Registriernummer
entgegen § 11 Absatz 2 und 3 zu veröffentlichen oder seiner Entfernungspflicht nach §
15 Absatz 3 nicht nachkommt.

12. den in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Auskunfts- und Nachweispflichten nicht, unvoll-
ständig oder unrichtig nachkommt,

13. seiner Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,
14. den in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Auskunfts- und Nachweispflichten nicht, unvoll-
ständig oder unrichtig nachkommt,

15. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 den dort genannten Personen den Zutritt verweigert,

16. entgegen § 15 Absatz 6 Satz 1 erforderliche Unterlagen nicht oder unvollständige oder
unrichtige Unterlagen vorlegt oder entgegen § 15 Absatz 6 Satz 2 die Erklärung nicht
oder nicht richtig abgibt,
17. seiner Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 7 nicht nachkommt.

(2) 1Anbieter von Telemedien im Sinne des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
Gesetzes haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote und Werbung, die nach Ab-
satz 1 Nr. 5-11 und 14-17 ordnungswidrig sind, von den von ihnen betriebenen Internetseiten
unverzüglich zu entfernen. 2Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht nach
Satz 1 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

(3) Eine Ordnungswidrigkeit kann auch geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen
wird.

(4) Eine nach dieser Vorschrift begangene Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Erfordernis-
ses einer Genehmigung auch bei nachträglicher Erteilung der Genehmigung geahndet werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 sowie Nummer 12-14 können mit

einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden; Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
Nummer 8 bis 11, Nummer 15-17 und Absatz 2 Satz 2 können mit einer Geldbuße bis zu
250.000 Euro geahndet werden.

Artikel 2
Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Mieter*innenschutz

§ 1 Errichtung

Das Land Berlin errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) das Lan-
desamt für Mieter*innenschutz als nachgeordnete Einrichtung der für das Wohnungswesen
zuständigen Senatsverwaltung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 15 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

§ 2 Aufgaben
(1) Das Landesamt für Mieter*innenschutz ist für die folgenden Aufgaben zuständig:

1. Durchführung der Vorschriften über die Belegungs- und Mietpreisbindung im Gesetz
zur Wohnraumbewirtschaftung in Berlin (WBG),

2. Durchführung der Vorschriften des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsgesetzes – WoFG),
3. Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Mietpreiserhöhung nach §
5 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschafts-

strafgesetz 1954 – WiStG).
(2) Der Senat kann auf Vorschlag der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwal-
tung durch Rechtsverordnung weitere Zuständigkeiten des Landesamts für Mieter*innen-
schutz festlegen.

§ 3 Leitung des Landesamtes für Mieter*innenschutz
1Die Leitung des Landesamtes für Mieter*innenschutz obliegt der Präsidentin oder dem Präsi-
denten. 2Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag der für das Wohnungswesen

zuständigen Senatsverwaltung vom Senat ernannt.

§ 4 Personal

Das Landesamt für Mieter*innenschutz ist Dienststelle im Sinne von § 5 Absatz 1 des Perso-
nalvertretungsgesetzes und Personalwirtschaftsstelle.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung
von Wohnungen

Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsver-
bot-Gesetz - ZwVbG Bln) vom 29.11.2013 wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 16 Drucksache 19/3031
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Begründung:
A. Begründung

a) rechtliche Grundsätze:

Das Völker-, Europa- und Verfassungsrecht verpflichtet hoheitliche Träger in Bund, Ländern
und Kommunen durch staatliche Maßnahmen für eine angemessene Wohnraumversorgung der
Bevölkerung mit leistbaren Mieten Sorge zu tragen.
Bereits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt sich ein subjektives
Grundrecht auf Gewährleistung einer menschenwürdigen Unterkunft. Darüber hinaus hat sich

die Bundesrepublik Deutschland durch verschiedene internationale Verträge verpflichtet, für
eine angemessene Versorgung seiner Bevölkerung mit Wohnraum Sorge zu tragen.
Zuallererst ist dies der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(„UN-Sozialpakt“).1 Art. 11 Abs. 1 des UN-Sozialpaktes stellt die wichtigste wohnungsbezo-
gene Garantie im internationalen Recht dar und wird im General Comment No. 4 aus dem Jahr
1991 ausbuchstabiert. 2 Das dort formulierte „Recht auf Wohnen“ umfasst mehr als ein bloßes

Obdach. Nötig für ein menschenwürdiges Leben ist demnach eine angemessene Unterkunft, die
einen „angemessenen Lebensstandard“ und ein Leben in Sicherheit, Frieden und Würde für alle
Menschen ermöglicht. Von Bedeutung für die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 ist überdies die
im Jahr 2015 verabschiedete Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren 17 Nachhaltig-
keitszielen.3 In Ziel 11.1 der Agenda wird eine inklusive, sichere, widerstandsfähige und nach-
haltige Gestaltung von Städten angestrebt.4 Die Staaten sind dabei zur Ergreifung von Maßnah-
men zur Erreichung einer „schrittweisen, progressiven Vollverwirklichung der Paktrechte“ ver-
pflichtet.5 Die Maßnahmen müssen konkret und zielgerichtet sein und zügig und effektiv um-
gesetzt werden.6 Das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt wurde durch die Bundesrepublik
Deutschland Ende 2022 ratifiziert und bindet somit auch die Landesregierung in Berlin.7

Das europäische Pendant zur UN-Sozialcharta ist die Europäische Sozialcharta (ESC) vom 18.
Oktober 1961.8 Diese wurde 1996 in einer revidierten Fassung, die sodann in Art. 31 ein um-
fassendes Wohnungsrecht beinhaltet, abermals beschlossen.9 Vertragsparteien verpflichten sich

1 International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights vom 16. Dezember
1966, U.N.T.S. Bd. 993, 3 bzw. BGBl. 1973 II, S. 1569.
2 United Nations Committee on Economic, Social and Cultural Rights, The Right to Adequate Housing (Article
11 para 1): Committee on Economic, Social and Cultural Rights General Comment 4 (1991) E/1992/23 (im Fol-
genden General Comment No. 4).
Siehe auch General Comment No. 7, der sich mit Zwangsräumungen befasst. United Nations Committee on Eco-
nomic, Social and Cultural Rights, The Right to Adequate Housing: Forced Evictions (Article 11 para 1): Com-
mittee on Economic, Social and Cultural Rights General Comment 7 (1997) E/1998/22. Annex IV.
3 https://www.2030agenda.de/de (letzter Abruf am 21. August 2025)
4 https://unric.org/de/17ziele/sdg-11/ (letzter Abruf am 21. August 2025)
5 M. C. R. Craven, The International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights
(2002), S. 114.
6 General Comment No. 3, Ziffer 9.
7 Siehe BGBl. II 2023 Nr. 4 vom 12.01.2023
8 European Social Charter vom 18. Oktober 1961, ETS No. 35, in Kraft getreten am
26. Februar 1965, BGBl. 1964 II, S. 1261
9 European Social Charter (Revised) vom 03. Mai 1996, ETS No. 163. Die überarbeitete
Fassung der ESC trat am 1. Juli 1999 nach der Ratifizierung durch drei Mitgliedstaaten
in Kraft.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 17 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

„Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind: 1. Den Zugang zu
Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern. 2. Der Obdachlosig-
keit vorzubeugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung ab-
zubauen. 3. Die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichend
Mittel verfügen, so zu gestalten, dass sie tragbar sind.“
Darüber hinaus verlangt Art. 31 Abs. 2 von den Vertragsparteien, wohnungslosen Personen

eine menschenwürdige Notunterkunft zur Verfügung zu stellen und Räumungen generell nur
durchzuführen, wenn gleichzeitig die menschenwürdige Ersatzunterbringung der geräumten
Person sichergestellt ist.10 Die Unterbringung in einer Notunterkunft kann dabei immer nur eine
vorrübergehende Lösung darstellen – mittelfristig muss Zugang zu angemessenem Wohnraum
ermöglicht werden, was durch zusätzliche Maßnahmen abgesichert werden muss. Wie die UN-
Sozialcharta verpflichtet Art. 31 der revidierten ESC die Vertragsparteien zur Ergreifung von
Maßnahmen, die so ausgestaltet sein müssen, dass sie dazu geeignet sind einen stetigen und
effektiven Fortschritt bei der Umsetzung der normierten Gewährleistungen zu erreichen.11 Wie
auch schon die UN-Sozialcharta wurde die Europäische Sozialcharta Anfang der 2020er Jahre
ratifiziert, wobei die Bundesrepublik Deutschland allerdings ausgerechnet das Wohnungs-
grundrecht des Art. 31 ausdrücklich ausgenommen hat. Umso drängender, eine Lösung in Ber-
lin zu forcieren und in Richtung Erfüllung der Charta in Berlin hinzuwirken.

Zuletzt hat das Europäische Parlament in einer Entschließung im Jahr 2020 die Zielsetzung
ausgegeben, das Problem der Obdachlosigkeit bis zum Jahr 2030 zu überwinden.12

Aufgrund des sozialen Staatsziels des Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
ergibt sich eine staatliche Pflicht zur Gewährung eines Existenzminimums.13 Ein auf dem Weg
der Verfassungsbeschwerde einklagbares Grundrecht.14 Der Anspruch gewährleistet das ge-
samte (menschenwürdige) Existenzminimum im Rahmen einer einheitlichen grundrechtlichen
Garantie, die

„sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung,
Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit […], als auch die
Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehun-
gen und zu einem Mindestmaß der Teilhabe am gesellschaftlichen, kultu-
rellen und politischen Leben“15
einschließt.

10 Council of Europe, Digest of the Case Law of the European Committee of Social Rights,
December 2018, S. 229.
11 Council of Europe, Digest of the Case Law of the European Committee of Social Rights,
December 2018, S. 42.
12 Abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-
room/20201120IPR92124/eu-soll-obdachlosigkeit-bis-2030-beseitigen (letzter Abruf am
31. Mai 2024) sowie auch den Aktionsplan des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwe-
sen, 2024, abrufbar unter
https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlich
ungen/wohnen/NAP.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (letzter Abruf am 24. Juli 2024)
13 BVerfGE 40, 121 (133). Ähnlich BVerfGE 45, 187 (228); 78, 104 (117 ff.). Später
BVerfGE 82, 60 (79 ff.), 87, 153 (169 ff.); 91, 93 (108 ff.); 99, 216 (233 f.); 99, 246
(259 ff.); 107, 27 (48); 112, 268 (281); zusammenfassend BVerfGE 120, 125 (154 f.).
14 BVerfGE 125, 175 ff. (Leitsätze 1 und 2), daran anknüpfend BVerfGE 132, 134 ff.;
137, 34 ff.; 142, 353 ff. sowie BVerfGE 152, 68 ff.
15 BVerfGE 125, 175 (223).
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 18 Drucksache 19/3031
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Ein solcher Anspruch bildet gleichwohl lediglich den Minimalgehalt des Sozialstaatsprinzips.
Drohen die Zielsetzungen eines sozialen Staates durch Entwicklungen auf dem Wohnungs-
markt verfehlt zu werden, ist dem Art. 20 Abs. 1 GG ein an den Gesetzgeber gerichteter objek-
tiver Auftrag zu entnehmen, durch staatliche Maßnahmen für eine angemessene Wohnraum-
versorgung der Bevölkerung Sorge zu tragen. Auf welche Art und Weise und mit welchen Maß-
nahmen in den Wohnungsmarkt eingegriffen wird, bleibt dabei dem Gesetzgeber überlassen.

Die Berliner Verfassung spricht ihren Einwohner*innen – ebenso wie die Verfassungen in Bre-
men und Bayern – normtextlich ein Recht bzw. einen Anspruch auf eine angemessene Woh-
nung zu und verpflichtet das Land im Grundrechteabschnitt (Art. 28 Abs. 1 VvB) darauf, „die
Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit ge-
ringem Einkommen“ zu fördern. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof von Berlin der Norm
eine individuelle, anspruchsbegründende Wirkung abspricht16, sieht er das Abgeordnetenhaus
und den Senat von Berlin in der Pflicht, das Mögliche zu tun, um für die Schaffung und Erhal-
tung von angemessenem Wohnraum zu sorgen.17

All diese Verpflichtungen drängen umso stärker auf Erfüllung, je prekärer sich die Lage auf
dem Wohnungsmarkt darstellt.
b) Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt:

Die Lage der Wohnversorgung in Berlin gilt seit vielen Jahren als angespannt. Mit der „Ver-
ordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 BGB (Mietenbegren-
zungsverordnung)“ wurde 2015 Berlin mit dem gesamten Stadtgebiet zu einer „Gemeinde …
mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ erklärt, „in der die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.“ Be-
gründet wurde diese Festlegung anhand folgender Indikatoren:

1. Steigerung der Nettokaltmieten (in bestehenden Mietverhältnissen) über dem Bundes-
durchschnitt

Die mittleren Nettokaltmieten in bestehenden Mietverhältnissen werden statistisch nicht regel-
mäßig erfasst und Informationen zur Entwicklung der Bestandsmieten basieren auf den regel-
mäßig durchgeführten Stichprobenverfahren zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete
(OVM) im Rahmen der Mietspiegelerhebungen und einer alle vier Jahre durchgeführten reprä-
sentativen Zusatzerhebungen zur Wohnsituation im Rahmen des Mikrozensus durch das Statis-
tische Bundesamt.

Ein Vergleich der Datenreihen zeigt sowohl für die statistischen Erhebungen des Mikrozensus
(+35% von 2010 bis 2022) und die Mietspiegeldaten (+45% von 2010 bis 2024) deutliche Stei-
gerungen, die im Mittel bei etwa +3% pro Jahr liegen.

Für einen Blick auf die bundesweiten Trends liegen die Daten des Statistischen Bundesamtes
zum Verbraucherpreisindex vor, die die Veränderung der Nettokaltmieten in Indexwerten aus-
geben. Die Daten des Verbraucherpreisindex für die Nettokaltmieten liegen für den Zeitraum

16 VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 62 (63) sowie schon LVerfGE 2, 9 (11), wo allerdings
noch offengelassen wird, ob zumindest dem Schutz vor Obdachlosigkeit eine subjektiv-
rechtliche Qualität beizumessen ist.
17 erfGH Berlin, Beschluss vom 29. August 2003, Akz. 16/03, Rn. 30; Beschluss vom
13. Dezember 2001, Akz. 165/01 Rn. 14, unter Hinweis auf LVerfGE 4, 62 (63 f.).
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2010 bis 2024 mit einem Anstieg von +28 Prozent deutlich unter den Werten der anderen Un-
tersuchungen zu den Mietpreisen. Im Vergleich zu den bundesweiten Entwicklungen wird aber
auch hier ein stärkerer Anstieg als im Bundestrend (+23 Prozent) deutlich.
2. Entwicklung der Angebotsmieten über der bundesweit durchschnittlichen Entwicklung

Die Entwicklung der Angebotsmieten verweist auf die Mietpreise die bei Neuvermietungen von
den Vermieter*innen aufgerufen werden. Da es keine transparente und umfassende Dokumen-
tation von Neuvermietungsmieten gibt, beziehen sich Auswertungen zur Angebotsmietent-
wicklung meist auf die auswertbaren Inserate von Mietwohnungsangeboten auf Webseiten und
Onlineplattformen.

Die Datenauswertungen des Bundesamtes für Bau-, Stadt-, Raumforschung und des Woh-
nungsmarktberichtes der Investitionsbank Berlin18 verweisen sowohl bundesweit als auch für
Berlin auf einen starken Anstieg der Angebotsmieten in den letzten Jahren.

In Berlin ist der Median der Mietpreise von Wohnungsangeboten von 6,79 €/m² im Jahr 2010
auf 15,74€/m² im Jahr 2024 gestiegen. Das entspricht einer Steigerung um 132 Prozent. Bun-
desweit haben sich die mittleren Angebotsmieten im selben Zeitraum von 6,20 €/m² (2010) auf
11,14 €/m² (2024) erhöht. Das entspricht einem Anstieg um 80 Prozent.

Ein Vergleich der Berliner Mietentwicklungsdynamik von Bestands- und Angebotsmieten mit
den 23 bevölkerungsreichsten Großstädten (mit mehr als 300.000 Einwohner*innen) unter-
streicht die Sonderstellung Berlins in den vergangenen Jahren. Auf der Basis von Zensusdaten
und den Angebotsinseraten für Mietwohnungen auf der Plattform ImmobilienScout24 verzeich-
nete Berlin im Zeitraum von 2010 bis 2022 einen Anstieg der Bestandsmieten um +35 Prozent
und bei den Angebotsmieten um +158 Prozent. Die Vergleichsdaten liegen im Schnitt aller
untersuchten Großstädte bei einem Anstieg der Bestandsmieten um +25 Prozent und bei den
Angebotsmieten um +80 Prozent.

3. Durchschnittliche Mietbelastung über dem Bundesdurchschnitt
Informationen zur Mietkostenbelastung, also dem Anteil des Einkommens, der für die Miete
ausgegeben wird, gelten als Indikator für die soziale Wohnversorgung. Die Erhebungs- und

Berechnungsmethoden variieren dabei zwischen verschiedenen Forschungsansätzen. Während
es einen Konsens darüber gibt, dass auf der Einkommensseite die verfügbaren Nettoeinkommen
der Haushalte zur Grundlage genommen werden, gibt es unterschiedliche Auffassungen dar-
über, ob die Ausgabenseite an der Nettokaltmiete, der Bruttokaltmiete oder der Bruttowarm-
miete kalkuliert werden soll. Die wohnungswirtschaftliche Präferenz für die Nettokaltmiete als
Bezugsgröße wird damit begründet, dass insbesondere die Ausgaben für Betriebs- und Heiz-
kosten als durchlaufende Kosten außerhalb des eigentlichen Vermietungsgeschehen stünden.
Aus der Alltagsperspektive von Mieter*innen ist die Bruttowarmmiete hingegen die nahelie-
gende Grundlage zur Berechnung der Mietkostenbelastung, weil sie die gesamten wohnungs-
bezogenen Kosten umfassen, die in der Regel jeden Monat an die Vermieter*innen gezahlt
werden müssen. Die meisten statistischen Erhebungen greifen auf die Bruttokaltmieten zurück
und beziehen so einen Teil der Betriebskosten in die Berechnungen der Mietkostenbelastung
mit ein.

18 IBB 2025: Wohnungsmarktbericht 2024 (Tabellenband)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 20 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Ohne klar definierte Standards erfolgt auch die sozialpolitische Bewertung von Mietbelastungs-
quoten: Während insbesondere sozialpolitische Verbände regelmäßig auf eine 30-Prozent-
Grenze der Leistbarkeit verweisen, erfassen europäische Statistiken eine Wohnkostenüberlas-
tung erst ab einem Wohnkostenanteile von 40 Prozent des verfügbaren Einkommens.
Als Datenbasis zur Feststellung der Mietkostenbelastung in Berlin bieten sich sowohl Daten
der Europäischen Regionalstatistik, als auch die regelmäßigen Zusatzerhebungen des Mikro-

zensus zur Wohnsituation durch die Statistische Ämter des Bundes und der Länder an.
Der Verlauf der Mietbelastungsquoten verweist auf gegenläufige Entwicklungstrends: Wäh-
rend die durchschnittliche Mietbelastung (bezogen auf die Bruttokaltmiete) der Mieterhaushalte
bundesweit von 22,5 Prozent (2010) auf 27,9 Prozent (2022) gestiegen ist, war die Entwicklung
in Berlin leicht rückläufig und die durchschnittliche Mietbelastung verringerte sich von 28,1
Prozent (2010) auf 27,4 Prozent (2022).

Auch die Anteile der Haushalte, die in den Statistiken mit einer hohen Mietbelastungsquote
ausgewiesen werden, haben sich im Zeitverlauf verringert. Bundesweit ist der Anteil der Haus-
halte mit einer Überlastung der Wohnkosten mit mehr als 40 Prozent des Einkommens leicht
von 16,2 Prozent (2010) auf 15,9 Prozent (2022) gesunken. Deutlicher hingegen fällt der Rück-
gang der Haushalte aus, die mehr als 30 Prozent ihres Einkommens für die Miete ausgeben
müssen: Von 37,2 Prozent (2010) ist der Anteil der Wohnsituation jenseits der Leistbarkeits-

grenze auf 32,8 Prozent (2022) zurückgegangen. Die Veränderungen in Berlin fallen noch deut-
licher aus: Trotz deutlicher Mietsteigerungen reduzierte sich der Anteil der Haushalte mit einer
Mitkostenüberlastung von über 40 Prozent des Einkommens von 18,1 Prozent (2010) auf 14,9
Prozent (2022) und liegt damit inzwischen unter den bundesweiten Durchschnittswerten. Auch
der Anteil der Haushalte, die mit ihrer Miete die Leistbarkeitsgrenze von 30 Prozent des Ein-
kommens überschreiten hat sich deutlich verringert und ist von 41,7 Prozent (2010) auf 31,5
Prozent (2022) zurückgegangen.

Die auf den ersten Blick überraschende Entspannung der Mietbelastung in Berlin geht im We-
sentlichen auf eine demografische Reaktion auf den angespannten Wohnungsmarkt zurück. Ins-
besondere die fehlenden Umzugsmöglichkeiten und die hohen Mietpreise werden in Berlin
durch den Zusammenzug in Mehrpersonenhaushalte kompensiert. Eine Zusammensetzung der
Haushaltsstrukturen in Berlin und im bundesweiten Trend verweist auf gegenläufige Tenden-
zen. Während die durchschnittlichen Haushaltsgrößen in Berlin seit 2010 vergrößert haben,
sind die Haushaltsgrößen im bundesweiten Durchschnitt leicht gesunken.

Da insbesondere die Einpersonenhaushalte im Vergleich zu Mehrpersonenhaushalten eine deut-
lich höhere Mietkostenbelastung aufweisen, wirken sich Verschiebungen der Haushaltszusam-
mensetzungen auch deutlich auf die Daten zur Mietkostenbelastung aus. Da die Mietbelas-
tungsquote nicht nur von der Wohnungsmarktlage, sondern auch von den Kompensationsstra-
tegien der Haushalte selbst bestimmt wird, ist es fraglich, ob der Indikator zur Bestimmung
eines angespannten Wohnungsmarktes geeignet ist. Zugleich verweist das scheinbare Paradox
von sinkenden Mietbelastungsquoten bei rasant steigenden Mietpreisen auf die sozialräumli-
chen Verdrängungsprozesse, etwa wenn Haushalte mit geringen Einkommen in der Stadt gar
keine leistbaren Wohnungen mehr finden und ihre Wohnungssuche über die Landesgrenzen
ausweiten müssen. Darüber hinaus bieten die Daten zu den veränderten Haushaltszusammen-
setzungen einen deutlichen Hinweis, dass soziale Aspekte der Wohnversorgung nicht nur durch
eine Ausweitung des Bestandes, sondern vielmehr durch eine bessere Verteilung des vorhan-
denen Wohnraumes gelöst werden können.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 21 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

4. Anstieg der Wohnbevölkerung, der nicht durch den Neubau von Wohnungen kompen-
siert wird
Ein Blick auf die Entwicklung der Wohnbevölkerungund des Wohnungsbestandes offenbart
ein deutliches Missverhältnis. Während die Bevölkerung von 2010 (3,39 Mio. Einwohner*in-
nen) bis 2023 (3,88 Mio. Einwohner*innen) um über 490.000 Personen (+ 14 Prozent) gewach-
sen ist, hat sich der Bestand an Wohnungen im selben Zeitraum lediglich um knapp über

160.000 Wohnungen (+9 Prozent) erweitert.
Aus dem Wachstum der Wohnbevölkerung (+ 490.000 Personen) ergibt sich bei einer durch-
schnittlichen Haushaltsgröße der letzten Jahre (ca. 1,83 Personen) ein kalkulatorischer Bedarf
von über 265.000 Wohnungen. Dem stehen aber nur etwa 160.000 Neubauwohnungen gegen-
über, die in diesem Zeitraum errichtet wurden. Das rechnerische Defizit aus dieser Wohnbevöl-
kerungsperspektive besteht demnach bei über 100.000 Wohnungen.

Ein Blick auf unterschiedliche Phasen der Entwicklung von Bevölkerung und Wohnungsbau
verweist auf eine schrittweise Reduzierung der kalkulierten Versorgungslücke.

Konnten in den Jahren 2010 bis 2015 gerade einmal 28 Prozent des kalkulierten zusätzlichen
Versorgungsbedarfs durch das Bevölkerungszuwachs durch Neubau von Wohnungen abge-
deckt werden, liegt dieser Deckungsgrad durch Neubaufertigstellungen im Zeitraum 2015 bis
2020 bei 93 Prozent und in den Jahren seit 2020 bei 85 Prozent.

Obwohl sich in den Jahren 2015 bis 2023 der Zuwachs an Wohnungen den kalkulierten zusätz-
lichen Versorgungsbedarf aus der Bevölkerungsentwicklung weitgehend decken konnte, war
dieser Zeitraum durch sehr starke Mietsteigerungen geprägt. Die Erhöhung von Mietpreisen
steht damit zumindest nicht in einem direkten Verhältnis zum Volumen der Neubaufertigstel-
lungen, sondern wird ganz offensichtlich auch von anderen Kontextfaktoren bestimmt. Den
Zweifel an der Effektivität von Neubaufertigstellungen für die Entspannung des Wohnungs-
marktes bestätigen auch die Daten zur tatsächlichen Entwicklung der Versorgungsbedarfe. Im
Gegensatz zu den rein rechnerisch ermittelten Zusatzbedarfen ist - durch eine Vergrößerung der
Personenzahl je Haushalt - die Gesamtnachfrage nach Wohnungen deutlich langsamer gestie-
gen als die Bevölkerungszahl.

Den in den IBB-Wohnungsmarktberichten veröffentlichten Daten zufolge wird ein großer Teil
dieses Neubaudefizits durch die bereits beschriebene demografische Reaktion der Berliner
Wohnbevölkerung kompensiert. Die deutlich gestiegenen Haushaltsgrößen (von 1,68 Personen
je Haushalt im Jahr 2010 auf 1,93 Personen je Haushalt im Jahr 2023) haben zu einer weitge-
hend stabilen Zahl der Haushalte in Berlin geführt. Trotz des massiven Bevölkerungszuwachses
(+14 Prozent) hat sich die Zahl der statistisch erfassten Haushalte zwischen 2010 und 2023
lediglich um 22.500 Haushalte (+1 Prozent) vergrößert. Die Zahl der Wohnungen und der Haus-
halte ist diesen Daten zufolge seit dem Jahr 2020 weitgehend ausgeglichen. Die durchschnittli-
che Wohnfläche je Einwohner*in in Berlin hat sich zwischen 2011 (40,9 m²) und 2024 (40,5

m²) leicht reduziert.19
Die Daten zur Wohnbevölkerung, Haushaltszahlen und Wohnungsbeständen legen nahe, dass
sich Wohnungssuchende bis hinein in die Art der Haushaltszusammensetzung an die jeweiligen
Gegebenheiten des Wohnungsangebotes und seiner Kostenstrukturen anpassen. Wie schon bei

19 Statistisches Bundesamt 2025: Wohnfläche je Einwohner in Berlin vo2n 1991 bis 2024 (in Quadratmeter).
Statista. Statista GmbH. Zugriff: 04. November 2025.https://de.statista.com/statistik/daten/studie/255812/um-
frage/wohnflaeche-je-einwohner-in-berlin/
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 22 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

den Mietbelastungsquoten stellt sich die Frage, ob das Verhältnis von Wohnbevölkerungszu-
wachs und Wohnungsneubau als Indikator für die Einschätzung der Wohnversorgungslage in
einer Stadt geeignet ist.
5. Geringer Leerstand

Leerstehende Wohnungen gelten aus der Perspektive des Marktgeschehens als aussagekräftiger
Indikator für das Verhältnis von Angebot und Nachfrage. In wohnungswirtschaftlichen Kon-
texten wird oft von einer notwendigen Leerstandsquote von 2 Prozent ausgegangen, um bei-
spielsweise eine regelmäßige Erneuerung der Bestände und eine Umzugsmobilität zu ermögli-
chen.

Für die amtliche Erfassung von Leerstand gibt es keine gesetzliche Grundlage, so dass öffent-
liche Einschätzungen zur Leerstandproblematik überwiegend auf (Selbst)Auskünften von Im-
mobilienverbänden beruhen. Für eine Abschätzung der Leerstandentwicklung am besten geeig-
net erscheinen die Erhebungen der Gebäude- und Wohnungszählung durch die Statistischen
Ämter des Bundes und der Länder – die jedoch nur in sehr großen Abständen durchgeführt
werden.

Nach Angaben der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus hat sich die An-
zahl der leerstehenden Wohnungen in Berlin von ca. 66.000 (2010) auf knapp 41.000 (2022)
verringert. Bezogen auf den jeweiligen Gesamtbestand ist das eine Veränderung der Leer-
standsquote von 3,5 Prozent auf 2 Prozent.

Die bisherigen Kriterien zur Feststellung von „angespannten Wohnungsmärkten“ zugrunde le-
gend, weist Berlin eine Reihe von Merkmalen auf, die als typisch für angespannte Wohnungs-
märkte gelten. Insbesondere Mietpreiserhöhungen im Bestand und bei den Wohnungsangebote
sowie die Spreizung zwischen den Bestands- und Angebotsmieten liegen deutlich über dem
bundesweiten Durchschnitt. Andere Kriterien, wie etwa die Mietkostenbelastung oder auch das
Verhältnis der Wohnungsnachfrage und der Neubauaktivitäten weisen hingegen bei strenger
Anwendung der BGB-Definition keine signifikante Ausprägung der typischen Merkmale für
einen angespannten Wohnungsmarkt auf.

Dieser uneinheitliche Befund zur “Anspannung des Wohnungsmarktes“ geht dabei nicht auf
eine tatsächliche Verbesserung der Versorgungslage zurück, sondern ist Ausdruck von Anpas-
sungsreaktion der Mieter*innen sowie der begrenzten Zielgenauigkeit der Indikatoren selbst.

Soziale Wohnversorgung ist mehr als ein ausgeglichener Markt und umfasst eine Versorgung
mit bedarfsgerechten, angemessenen und leistbaren Wohnungen für alle Bevölkerungsgruppen.
Im Unterschied zu der Legaldefinition von „angespannten Wohnungsmärkten“ beschränken
sich die Beurteilungskriterien nicht nur auf das interpretationsoffene Merkmal einer „Gefähr-
dung einer angemessenen Versorgung“, sondern stellen als Analyse einer Wohnungsnotlage
die bereits „manifesten Versorgungsdefizite einer sozialen Wohnraumversorgung“ in den Mit-
telpunkt der Betrachtung.

In der normativen Logik einer sozialen Wohnversorgung verzichtet die Analyse der sozialen
Wohnversorgung zudem auf relationale Vergleiche mit anderen Städten und Regionen. Ein
festgestelltes Versorgungsdefizit wird nicht erträglicher, wenn in anderen Städten ähnliche oder
sogar schlimmere Zustände festgestellt werden

Die vorgeschlagenen Kriterien zur Feststellung einer „Wohnungsnotlage der sozialen
Wohnversorgung“ sind
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 23 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

1. Leistbarkeit (Anzahl der Haushalte, die die Grenzwerte der Leistbarkeit überschreiten)
Die Leistbarkeit bezeichnet ein sozialpolitisch akzeptiertes Verhältnis der Wohnkosten und
Einkommen von Haushalten. Bei den Überlegungen zur Leistbarkeit des Wohnens hat sich in
den letzten Jahren eine Orientierung an der 30-Prozent-Grenze durchgesetzt – umstritten ist
dabei jedoch, ob die Bruttokalt- oder die Bruttowarmmietenbelastung bei der Berechnung zu-

grunde gelegt werden soll.
Im Mikrozensus werden die Mietbelastungsquoten auf der Basis der Bruttokaltmiete ausgewie-
sen und lagen 2022 im Mittel aller Haushalte bei 27,2 Prozent. Im Schnitt aller Haushalte wird
die Leitbarkeitsgrenze von 30 Prozent damit nicht überschritten. Da jedoch sowohl Einkommen
als auch Mietbeträge ungleich verteilt sind, ist der Bezug auf Durchschnittswerte in sozialpoli-
tischen Kontexten nur bedingt hilfreich. Im Mikrozensus 2022 wird der Anteil der Mieterhaus-
halte mit einer Mietkostenbelastung über 30 Prozent des Einkommens mit 31,5 Prozent ange-

ben. Mit anderen Worten: knapp 552.000 Haushalte in Berlin zahlen mehr Miete, als sie sich
nach ihrem Einkommen her leisten könnten. Über 255.000 Haushalte (14,9 Prozent) haben so-
gar eine extreme Mietkostenüberlastung von mehr als 40 Prozent des Einkommens. Bezogen
auf die Gesamtheit aller Haushalte liegt der Anteil der Leitbarkeitsüberschreitungen (> 30 Pro-
zent) bei 26,9 Prozent und der Anteil der akut überlasteten Haushalte bei 12,5 Prozent.
Würden nicht nur die Bruttokaltmieten, sondern die gesamten wohnungsbezogenen Kosten

(Bruttowarmmiete) für die Kalkulation der Leistbarkeit herangezogen, würden die Anzahl und
der Anteil von Haushalten, die in zu teuren Wohnungen leben, noch deutlicher ausfallen. Ba-
sierend auf den durchschnittlichen Warmmieteneffekten der Mikrozensuserhebungen seit 2006
bis 2018 auf die Mietbelastung und die Leistbarkeitsüberschreitungen lässt sich ableiten: über
700.000 Haushalte in Berlin zahlen eine Bruttowarmmiete, die 30 Prozent ihres verfügbaren
Nettoeinkommens überschreitet (das entspricht etwa 42 Prozent der Haushalte in Mietwohnun-
gen). Etwa 400.000 Haushalte müssen für ihre Bruttowarmmiete mehr als 40 Prozent des ver-
fügbaren Einkommens aufbringen – das sind 24 Prozent aller Mietwohnungshaushalte in Ber-
lin.

Die Daten zu den Mietkostenüberlastungen verweisen dabei nicht nur auf eine mögliche „Ge-
fährdung einer angemessenen Wohnungsversorgung“, sondern stehen für eine manifeste Not-
lage der sozialen Wohnversorgung, die im Kern nur durch eine massive Ausweitung der leist-
baren Wohnungsbeständen, eine bessere Verteilung der vorhandenen Wohnungen oder durch
die Absenkung der Miete behoben werden können. Ein Blick auf die Struktur der Mietpreise
im Bestand zeigt, dass grundsätzlich viele günstige Wohnungen in Berlin vorhanden und ins-
gesamt über zwei Drittel der Wohnungen einen Mietpreis von maximal 8,00 €/m² (nettokalt)
aufweisen. Dem gegenüber stehen 44 Prozent der Haushalte die unter den Bedingungen einer
durchschnittlichen Wohnfläche für die jeweilige Haushaltsgröße auf Wohnungen bis 8,00 €/m²
angewiesen wären, um die Leistbarkeitsgrenze nicht zu überschreiten.

Durch eine gerechtere Verteilung von Wohnungen könnte ein Großteil der Leistbarkeitsüber-
schreitungen behoben werden. Doch unter den aktuellen Rahmenbedingungen werden bei Um-
zügen in andere Wohnungen in der Regel erhebliche Neuvermietungszuschläge erhoben, so
dass die im Bestand vorhandenen Versorgungspotentiale nicht für die Verbesserung der sozia-
len Wohnversorgungslage aktiviert werden können. Nur 14,5 Prozent der neu angebotenen
Wohnungen weisen Mietpreise unter 8,00 €/m² auf. Ein Umzug in eine leistbare Wohnung ist
so für einen Großteil der Berliner Haushalte ausgeschlossen. Unter den gegenwärtigen Bedin-
gungen verschlechtert fast jeder Umzug durch die hohen Neuvertragsmieten die ohnehin schon
angespannte soziale Versorgungslage.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 24 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

2. Angemessenheit (die Verteilung von Wohnflächen zwischen den Haushalten)
Im Kontext der Angemessenheit wird die Lage der Wohnungsversorgung nach Indikatoren der
Ausstattung und der Wohnfläche beurteilt.

Zur Minderausstattung von Wohnungen – also etwa Wohnungen ohne WC oder Bad – gibt es
keine aktuellen Statistiken, weil die Zahl solcher Substandardwohnungen in Berlin deutlich
zurückgegangen ist. Aktuelle Zahlen zur Art der Heizung weisen lediglich 1.676 Wohnungen
ohne eine Heizung und knapp 32.000 Wohnungen mit Einzel- oder Mehrraumöfen aus, die
nicht mehr dem aktuellen Standard entsprechen. Nur nach knapp über 4.000 Wohnungen in
Berlin werden von Kohleöfen beheizt.

Der Wohnflächenverbrauch in Berlin lag nach Angaben des Mikrozensus im Jahr 2022 im
Durchschnitt aller Haushalte bei 74,8 m². Die individuelle Wohnfläche je Einwohner*in betrug
40,5 m². Der individuelle Wohlflächenverbrauch ist dabei sehr ungleich verteilt, da insbeson-
dere größere Haushalte durch die gemeinsame Nutzung von Wohnungsflächen eine deutlich
geringen Prokopfverbrauch aufweisen. So lebt der durchschnittliche Berliner Einpersonenhaus-
halt in einer Wohnung mit 60 m², die gleichzeitig auch der individuellen Wohnfläche je Person
entsprechen. Ein durchschnittlicher Vierpersonenhaushalt in Berlin hingegen lebt in einer Woh-
nung mit 101,8 m² und der individuelle Wohnflächenverbrauch liegt im Durchschnitt bei ledig-
lich 25,5 m² pro Person. Etwa ein Drittel aller Berliner Haushalte wohnt in unterdurchschnitt-

lich klein oder überdurchschnittlich großen Wohnungen, die von diesen Durchschnittswerten
deutlich abweichen. Als Grenzwert der Abweichung wurde jeweils eine Unter- oder Über-
schreitung des Mittelwertes um mehr als ein Drittel des Medianwertes definiert.
Insgesamt leben fast 280.000 Haushalte in Berlin (14,8 Prozent aller Haushalte) in unterdurch-
schnittlich kleinen Wohnungen, bei denen die Wohnfläche den Median aller Haushalte dersel-
ben Größe um mindestens ein Drittel unterschreitet.

Fast 300.000 Haushalte in Berlin (15,8 Prozent aller Haushalte) hingegen haben einen deutlich
überdurchschnittlichen Wohnflächenverbrauch und wohnen in Wohnungen, die den Median-
wert der jeweiligen Haushaltsgröße um mindestens ein Drittel übersteigen. Damit wohnen ins-
gesamt über 575.000 Haushalte in Berlin in zu kleinen oder zu großen Wohnungen – das sind
mehr als 30 Prozent aller Haushalte.

Ein Blick auf das Verhältnis von Räumen und Personen in den aktuellen Wohnverhältnissen
belegt für über 100.000 Haushalte eine manifeste Überbelegung, bei der die Zahl der Wohn-
räume kleiner ist, als die Anzahl der Personen im Haushalt. Für die etwa 3,2 Millionen Personen
in den knapp 1,8 Millionen im Mikrozensus ausgewerteten Haushalten stehen nach den statis-
tischen Angaben etwa 4,6 Millionen Räume zur Verfügung – das entspricht einem rechneri-
schen Verhältnis von 1,4 Räumen je Person. Tatsächlich müssen jedoch über 38 Prozent der
Haushalte mit 4 und mehr Personen in Wohnungen leben, in denen sich mehrere Personen ein
Zimmer teilen müssen. Insbesondere angesichts der vielfältigen Funktionen, die Wohnungen

im Alltagsleben zugeschrieben wird, kann hier von unfreiwilligen Wohnkonstellationen ausge-
gangen werden, die auf den Mangel an leistbaren Angeboten für angemessene Wohnungen zu-
rückzuführen ist.
3. Soziales Versorgungspotential (das Verhältnis von sozialgebundenen Wohnungen und
WBS-berechtigten Haushalten)

Neben den Versorgungsdefiziten im Bereich der Leistbarkeit, der Angemessenheit und der Be-
darfsgerechtigkeit wird die Lage der sozialen Wohnungsversorgung auch vom Verhältnis des
Sozialen Versorgungsbedarfs und des sozialen Versorgungspotentials bestimmt.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 25 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Als sozialer Versorgungsbedarf werden die Haushalte mit einem Anspruch auf einen Wohnbe-
rechtigungsschein (WBS), die Haushalte im Regelungsbereich des Sozialgesetzbuches und die
Personen in ordnungsrechtlichen oder sonstigen Unterbringungen gerechnet.
Die Berechtigungen für den Anspruch auf eine belegungs- und mietpreisgebundene Wohnung
wird im Land Berlin durch festgelegte Einkommensgrenzen in Bezug zu den bundesgesetzli-
chen Einkommensgrenzen des §9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geregelt. In

den aktuellen Förderrichtlinien des Landes werden geförderte Wohnungen an Haushalte mit
einem WBS 140, einem WBS 160, einem WBS 180 und einem WBS 220 vergeben.
Entsprechend unterschiedlich groß ist der Kreis der Berechtigten. Basierend auf den Einkom-
mensdaten des Mikrozensus und den Grenzwerten der WBS-Klassen für die verschiedenen
Haushaltsgrößen haben zwischen 466.000 Haushalten (WBS 140) und über 1 Millionen Haus-
halten (WBS 220) Anspruch auf eine geförderte Wohnung in Berlin.

Zu den Wohnungsbeständen mit den strengsten Einkommensregelungen (WBS 140) hätten
24 Prozent aller Haushalte nach ihren Einkommen die Voraussetzungen für den Bezug einer
mietpreisgebundenen Wohnung. Beim WBS 220 mit höheren Einkommensgrenzen hätte mehr
als 52 Prozent die Berechtigung in den geförderten und mietpreisgebundenen Bestand einzu-
ziehen.

Diesen Anspruchsberechtigten stand im Jahr 2024 nach den Daten zur Entwicklung und Prog-
nose belegungsgebundener Wohnungen gerade einmal eine Gesamtzahl von knapp über
100.000 geförderten oder gebunden Wohnungen gegenüber. Mit über 80 Prozent gehen diese
Belegungsbindungen auf Förderphasen in den 1980er und 1990er Jahren zurück. Wegen der
befristeten Belegungsbindungen werden sich sowohl die Belegungsbindungen in den Sozial-
mietwohnungen (mit und ohne Anschlussförderung) als auch die Bindungen aus dem Belege-
bungsbindungsgesetz (BeBindG) und den Förderprogrammen der Stadterneuerung (ModInst)

in den kommenden Jahren weiter reduzieren. Den Prognosen der planmäßig auslaufenden Bin-
dungen zufolge wird der Restbestand des Sozialen Wohnungsbau (alt) bis zum Jahr 2034 auf
weniger als 25.000 abschmelzen. Die zurzeit angekündigten Förderaktivitäten für einen neuen
geförderten Wohnungsbau im Umfang von 5.000 Wohnungen pro Jahr wird nicht einmal aus-
reichen, um die auslaufenden Bindungen zu kompensieren. Nur um den aktuellen status-quo
der Belegungsbindungen in Berlin zu halten, wäre in der nächsten Dekade die Fertigstellung
von 7.800 geförderten Wohnungen pro Jahr notwendig.

Je nach Definition des Berechtigtenkreis‘ durch die Festlegung der WBS-Einkommensgrenzen
liegt die Belegungsbindungslücke zwischen 365.000 (WBS 140) und fast 950.000 Wohnungen
(WBS 220).
Die aus der Förder- und Finanzierungslogik begründete Ausweitung der Berechtigten für eine
geförderte Wohnung (WBS 220) erweitert den Kreis der berechtigten Haushalte für die ent-
sprechenden Fördersegmente enorm. Gemessen am Gesamtbestand der real existierenden Be-

legungsbindungen läge der Deckungsgrad im Verhältnis zu den Berechtigten bei gerade einmal
9,8 Prozent. Doch auch bei einer engeren Definition der Einkommensgrenzen (WBS 140) wür-
den die bestehenden Belegungsbindungen gerade einmal 21,7 Prozent der Berechtigten ent-
sprechen.
Selbst unter der Annahme, dass alle 370.000 Wohnungen der Landeseigenen Wohnungsunter-
nehmen (LWU) den Vorgaben der Belegungs- und Mietpreisbindung unterworfen wären,

würde eine erhebliche Belegungsbindungslücke von bis zu knapp 620.000 Wohnungen beste-
hen bleiben. Da von den 370.000 Wohnungen im Bestand der LWU über 55.000 förderbedingte
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 26 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Belegungsrechte besitzen, erhöht sich das Belegungsbindungspotenzial in dieser erweiterten
Potentialbetrachtung auf knapp über 415.000 Wohnungen.
Selbst bei den strengen Grenzen des WBS 140 könnten in der Summe von LWU-Beständen
und Belegungsbindungen bei anderen Eigentümer*innen nicht alle berechtigten Haushalte mit
einer belegungsgebundenen Wohnung versorgt werden. Die Deckungslücke würde bei über
50.000 Wohnungen liegen – das entspräche einem Deckungsgrad von 89,1 Prozent. Bei den

Einkommensgrenzen des WBS 220 würde die Deckungslücke bei über 600.000 Wohnungen
liegen und der Deckungsgrad würde lediglich 40,2% betragen.
Wenn eine Angleichung der Anzahl von Belegungsbindungen an die Zahl der berechtigten
Haushalte erreicht werden soll, dann wären Maßnahmen zur beschleunigten und deutlichen
Ausweitung der belegungsgebundenen Bestände notwendig, die entweder durch eine enorme
und weit über das Maß der stetig verfehlten Ziele, hinausgehende Erweiterung der geförderten

und öffentlichen Wohnungsbestände oder durch die Einbeziehung anderer Eigentümergruppen
in die Aufgaben der sozialen Wohnversorgung erfolgen müsste.
Neben der Versorgung der WBS-berechtigte Haushalte hat eine soziale Wohnungsversorgung
auch die Funktion, die Bedarfsgemeinschaften im Transferleitsungsbezug mit leistbaren und
angemessenen Wohnungen zu versorgen. Auch dieser Aspekt der sozialen Wohnungsversor-
gung wird aktuell in Berlin deutlich verfehlt. In Berlin bezogen im Jahr 2024 (Stand Dezember)

knapp über 217.000 Bedarfsgemeinschaften im Geltungsbereich des SGB II Kosten der Unter-
kunft. Insgesamt betrugen die laufenden Kosten im Monat des Erhebungszeitraumes über
167 Mio. € - auf ein Jahr gerechnet sind das über 2 Mrd. €, die für die Kosten der Unterkunft
ausgegeben werden müssen.
Diese ohnehin schon hohe Belastung der Sozialausgaben wird durch die steigenden Mieten in
Berlin noch zusätzlich verstärkt. In einer parlamentarischen Anfrage im Abgeordnetenhaus

wurden für das Jahr 2023 Daten der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht, wonach in Berlin
40 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften die Bemessungsgrenzen der Mieten überschritten.
Etwa 80 Prozent dieser Überschreitungen mussten von der öffentlichen Hand übernommen
werden, weil es in Berlin keine günstigeren Alternativen zur Unterbringung der insgesamt
85.000 Haushalte gab. Die durchschnittliche Überschreitung der eigentlich festgelegten
Höchstmiete lag bei 131 Euro pro Wohnung und Monat. Auf einen jährlichen Betrag hochge-
rechnet, schlagen sich die überhöhten Mieten in Berlin zu 130 Mio. € an zusätzlichen Wohn-
kosten nieder. Über 100 Mio. € davon übernimmt die öffentliche Hand – über 30 Mio. € müssen
von den knapp 17.000 Haushalten getragen werden, deren Kosten nicht vom Amt übernommen
werden. Während die steigenden Mieten zum einen die regelmäßig fälligen Sozialausgaben
zusätzlich belasten, verstärken sie für die Bedarfsgemeinschaften, deren überhöhte Kosten nicht
übernommen werden, die Prekarität der Lebenslage, weil dann die Extrakosten aus den Grund-
sicherungsbezügen gezahlt werden müssen.

Ein Blick auf die Entwicklung der letzten 10 Jahre zeigt, dass sich die Zahl der Bedarfsgemein-
schaften, die KdU erhalten, seit 2015 von 286.000 auf 217.000 im Jahr 2024 verringert hat.
Trotz dieses Rückgangs um fast ein Viertel der ursprünglichen Anzahl sind die laufenden Aus-
gaben für die Kosten der Unterkunft von 1,8 Mrd. € pro Jahr auf 2,0 Mrd. € pro Jahr gestiegen.

Deutlich zu sehen im Verlauf der Kostenentwicklung sind sowohl der Corona-Effekt, der auf
den Anstieg der Bedarfsgemeinschaften in Folge der Pandemie zurückgeht und auch der Mie-
tendeckeleffekt, der im Geltungszeitraum des Berliner Mietendeckels eine spürbare Absenkung
der Ausgaben bewirkte, weil Neuvermietungen zu den leistbaren tabellenwerten erfolgen muss-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 27 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

ten und extrem überhöhte Mieten abgesenkt wurden. Eine Vergrößerung von günstigen Miet-
wohnungen in belegungsgebundenen Beständen würde sowohl die Versorgung von Bedarfsge-
meinschaften im Transfersystem als auch die öffentlichen Ausgaben für die Kosten der Unter-
kunft entlasten.
4. Wohnungslosigkeit

Das deutlichste Versagen einer sozialen Wohnungsversorgung zeigt sich im Bereich der Woh-
nungslosigkeit. Nach den Daten der Wohnungslosenstatistik ist die Zahl der vom Land Berlin
in Wohnheimen, Trägerwohnungen, Notübernachtungen und sonstigen Angeboten der Woh-
nungsnothilfe Untergebrachten kontinuierlich gestiegen und hat sich gegenüber 2022 mehr als
verdoppelt. Eine Auswertung verschiedener Antworten auf parlamentarische Anfragen ergab,
dass insbesondere die Zahl der Kinder und Jugendlichen in ordnungsrechtlichen Unterbringun-
gen von 3.830 (2022) auf 15.710 (2025) gestiegen ist.

Dazu kommen aktuell über 35.000 Geflüchtete, die vom Landesamt für Flüchtlingsangelegen-
heiten (LAF) durch das Land Berlin untergebracht werden. Hinzugezählt zu diesen Formen der
amtlichen Unterbringung müssen noch etwa 6.000 Personen, die als obdachlos gelten und eine
geschätzte Zahl von knapp 2.400 Personen in verdeckter der Wohnungslosigkeit (AGH
2025: 2).

Schon jetzt liegt demnach die Zahl der Wohnungslosen und in Unterkünften untergebrachten
bei über 97.000 Personen. Vom völkerrechtlich bindenden Ziel der Bundesregierung, die Ob-
dach- und Wohnungslosigkeit in Deutschland bis 2030 zu überwinden, ist Berlin deutlich ent-
fernt. Im Gegensatz zu den angestrebten Zielen rechnet die aktuelle Regierung in Berlin sogar
mit einem weiteren Anstieg von Wohnungs- und Obdachlosen in der Stadt und geht in einer
Bedarfsprognose bis 2029 mit einem Gesamtbedarf von über 114.000 Unterbringungsplätzen
aus.

5. Zugänglichkeit (die Spreizung zwischen Bestands- und Angebotsmieten)

Die Entkopplung der hohen Mittelwerte zwischen den Bestands- und Angebotsmieten geht mit
einem deutlichen Rückgang von leistbaren Wohnungsangeboten einher. Auswertungen der
über ImmobilienScout24 annoncierten Wohnungsangebote belegen das drastische Abschmel-
zen von leistbaren Mietwohnungsangeboten. Noch im Jahr 2010 wurden über 125.000 Woh-
nungsangebote mit Mietpreisen unter 8,00 €/m² (nettokalt) veröffentlicht. Das waren über
45 Prozent aller Mietwohnungsangebote auf der Online-Plattform. Im Jahr 2023 wurden nur
noch 3.408 Wohnungen in der Mietpreisklasse < 8,00 €/m² angeboten – das entspricht einem
Rückgang von Wohnungen dieser Preisklasse um über 97 Prozent.

Unabhängig von den sinkenden Gesamtzahlen des auf den Online-Plattformen inserierten Woh-
nungsangebots verweist die drastisch veränderte Zusammensetzung der Angebote nach Miet-
preisklassen auf deutliche Veränderungen. Insbesondere die hohen Anteile der hochpreisigen
Wohnungsangebote bieten keine Antwort auf die sozialen Wohnversorgungsdefizite in Berlin.
Die nicht einmal 3.500 Wohnungsangeboten zu Mieten unter 8,00 €/m² zeigen, dass eine soziale
Wohnversorgung in unregulierten Angebotsmärkten nicht erreicht werden kann.

Auch die Landeseigenen Wohnungsunternehmen leisten trotz der sozialen Auflagen bei der
Wiedervermietung durch das Wohnraumversorgungsgesetz und die Kooperationsvereinbarung
mit dem Berliner Senat nur einen begrenzten Beitrag zur sozialen Wohnversorgung. Im Schnitt
der letzten Dekade wurden von den LWU pro Jahr etwa 9.100 Wohnungen an WBS-Haushalte
und Wohnungsuchende mit besonderen Bedarfen vergeben. Trotz deutlich steigender Bestands-
zahlen der LWU und einer relativ konsequenten Einhaltung der sozialen Vermietungsauflagen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 28 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

konnte der soziale Versorgungsbeitrag kaum erweitert werden. Weil Mieter*innen aus ihren
überwiegend günstigen öffentlichen Wohnungen nur noch selten ausziehen, stagnierte die Zahl
der Neuvermietungen trotz des erweiterten LWU-Bestandes. Der Anteil der Wiedervermietun-
gen zum Gesamtbestand der LWU hat sich von 7,7 Prozent (2014) auf 3,5 Prozent (2023) ver-
ringert. Der Mangel an Umzugsalternativen – auch in den privat vermieteten Mietwohnungs-
beständen – verstärkt die Lock-In-Effekte in den öffentlichen Beständen und beschränkt so die
Entfaltung der sozialen Versorgungspotentiale des öffentlichen Wohnungsbestandes.

Auch die rückläufige Zahl der belegungsgebundenen Wohnungen bietet für die hohen Bedarfe
der sozialen Versorgung keine zusätzliches Versorgungspotenzial. Aus den Förderprogrammen
des Sozialen Wohnungsbaus, dem Belegungsbindungsgesetz (BelBindG), der Modernisie-
rungs- und Instandsetzungsförderung und dem geförderten Neubau (seit 2014) gibt es aktuell
etwa 101.000 mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen in Berlin. Noch im Jahr 2014
war dieses Segment mit über 240.000 Wohnungen doppelt so groß.

Eine Übersicht der Belegungsbindungen zeigt, dass fast die Hälfte der belegungsgebundenen
Wohnungen zum Bestand der der Landeseigenen Wohnungsunternehmen (LWU) gehören. Der
Anteil der Genossenschaften an belegungsgebundenen Wohnungen ist von 13 Prozent (2014)
auf 5 Prozent (2023) zurückgegangen und private Vermieter – mit 62 Prozent aller Mietwoh-
nungen die mit Abstand größte Vermietergruppe in Berlin - bewirtschaften etwa 45 Prozent der
belegungsgebundenen Wohnungen.

Die Überschneidungen von öffentlichen- und belegungsgebundenen Beständen bei den LWU
müssen bei der Abschätzung des Versorgungspotentials für eine Wiedervermietung an WBS-
berechtigte Haushalte berücksichtigt werden. Unterstellen wir bei den genossenschaftlichen
und privaten Sozialwohnungsbeständen eine mit den LWU vergleichbare Fluktuationsrate, er-
folgten im Jahr 2023 in den genossenschaftlichen Sozialwohnungsbeständen lediglich 230 Wie-
dervermietungen an WBS-Haushalte und bei den belegungsgebundenen Beständen privater
Vermieter*innen nur knapp über 1.900 Wohnungsvergabe an WBS-Haushalte.

Das Versorgungspotential der Wiedervermietung belegungsgebundener Wohnungen hat sich
im Zeitraum von 2014 bis 2023 von über 16.500 auf 10.600 Wiedervermietungen deutlich re-
duziert. Dass ist ein Rückgang um mehr als ein Drittel. Der Anteil der LWU an diesen Wieder-
vermietungen ist im selben Zeitraum von 47 Prozent auf 80 Prozent angestiegen.
In der Summe der Online-Angebote von leistbaren Wohnungen (3.408), den WBS-Wiederver-

mietungen der LWU (8.472) und den WBS-Vermietungen bei Wohnungsbaugenossenschaften
(230) und Privaten (1.907) lag das gesamtstädtische Versorgungsangebot mit leistbaren und
belegungsgebundenen Wohnungen im Jahr 2023 bei knapp über 14.000 Wohnungen. Unter den
aktuellen Konstellationen würde es 26 Jahre dauern, um die Belegungsbindungslücke für die
Einkommensklassen des WBS 140 (365.000 Wohnungen) zu schließen. Das Schließen der Be-
legungsbindungslücke für die Einkommensklassen des WBS 220 (933.000 Wohnungen) würde
mit den aktuellen Versorgungspotenziale der Wiedervermietung sogar 67 Jahre in Anspruch
nehmen. Eine Schließung der Belegungsbindungslücke kann nur beschleunigt werden, wenn
die Zahl der belegungsgebundenen Wohnungsvergaben deutlich ausgeweitet wird.

Ein Blick auf die Strukturen des Wohnungswesens in Berlin zeigt deutlich, dass die sozialen
Wohnversorgungdefizite zurzeit nicht von den öffentlichen Wohnungsunternehmen geschlos-
sen werden kann. Der Mietwohnungssektor in Berlin wird von privatnützigen Eigentümer*in-
nen dominiert: Über 62 Prozent aller Mietwohnungen werden von Privatpersonen und privaten
Unternehmen vermietet und in der Regel nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewirtschaftet,
die einer sozialen Wohnversorgung mit leistbaren Mieten entgegenstehen. Die sozialgebunden
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 29 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

und öffentlichen Wohnungsbestände reichen in Berlin nicht aus, um die sozialen Versorgungs-
bedarfe mit leistbaren, angemessenen und bedarfsgerechten Wohnungen zu decken. Eine Aus-
weitung von sozialen Versorgungspotentialen kann nur über die Ausweitung der sozialwirt-
schaftlichen Bestände (z.B. Rekommunalisierung, kommunaler Wohnungsbau, Vergesellschaf-
tung) oder durch verbindliche Auflagen in den Segmenten der privaten Wohnungswirtschaft
erfolgen.

Eine Wohnungsnotlage ist durch die bereits „manifesten Versorgungsdefizite einer sozialen
Wohnraumversorgung“ gekennzeichnet, die über die „Gefährdung der ausreichenden Versor-
gung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen“ in angespannten
Wohnungsmärkten hinausgeht. Kennzeichen der Wohnungsnotlage in Berlin sind zusammen-
gefasst:
a. Eine Überschreitung der Leistbarkeitsgrenzen für große Bevölkerungsgruppen

Über 530.000 Haushalte (27% aller Haushalte in Berlin), die in ihren aktuellen Mietverhältnis-
sen mehr als 30 Prozent ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Bruttokaltmiete ausgeben
müssen. (Unter Berücksichtigung von Bruttowarmmieten wären es sogar etwa 700.000 Haus-
halte, 36% aller Haushalte in Berlin)

Knapp 250.000 Haushalte (12,5% aller Haushalte in Berlin), die in ihren aktuellen Mietverhält-
nissen mehr als 40 Prozent ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Bruttokaltmiete ausgeben
müssen. (Unter Berücksichtigung von Bruttowarmmieten wären es sogar etwa 400.000 Haus-
halte, 20% aller Haushalte in Berlin)

b. Fehlende Angemessenheit der Wohnungen für große Bevölkerungsgruppen

Knapp 280.000 Haushalte (15% aller Haushalte in Berlin)leben in unterdurchschnittlich klei-
nen Wohnungen auf einer Wohnfläche, die die Medianwerte der jeweiligen Haushaltsgröße um
mehr als ein Drittel Unterschreiten)
Mehr als 100.000 Haushalte leben in überbelegten Wohnungen mit weniger Räumen als Perso-
nen.

c. Soziale Wohnversorgungslücke und geringer Deckungsgrad durch Belegungsbindun-
gen

Den nur knapp über 100.000 belegungsgebundenen Wohnungen stehen je nach WBS-Einkom-
mensklasse 466.000 Haushalte (WBS 140) bis 1.035.000 (WBS 220) Haushalte mit den ein-
kommensseitigen Berechtigungsvoraussetzungen gegenüber. Die Belegungsbindungslücke
liegt entsprechend zwischen 365.000 und 933.000 belegungsgebundenen Wohnungen.

Der Deckungsgrad der Belegungsbindungen liegt zwischen 22% (WBS 140) und 10% (WBS
220)
d. Massive Überschreitungen der Bemessungsgrenzen bei den Kosten der Unterkunft

Von den insgesamt 217.000 Bedarfsgemeinschaften mit KdU-Bezug lag die Quote der Über-
schreitungen der Bemessungsgrenzen in Berlin bei 40 Prozent. Etwa 85.000 Haushalte im Gel-
tungsbereich des SGB II zahlen dabei Mieten, die über den festgesetzten Höchstgrenzen liegen.

Die öffentliche Zusatzbelastung dieser Mietpreisüberschreitungen beträgt über 100 Mio. € pro
Jahr
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 30 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

e. Wohnungslosigkeit und ordnungsrechtliche Unterbringung
Knapp 55.000 Personen werden im Rahmen des ASOG in Wohnheimen, Trägerwohnungen,
Notübernachtungen und anderen Angeboten der Wohnungsnothilfe untergebracht

Etwa 35.000 Geflüchtete werden in durch das LAF in Unterkünften versorgt

Die Zahl der Obdachlosen wird auf 6.000 Personen, die Zahl Menschen in verdeckter Woh-
nungslosigkeit auf 2.400 Personen geschätzt
f. Beschränkter Zugang zu leistbaren Wohnungen

Insgesamt liegt der Anteil der belegungsgebundenen Wiedervermietungen in den öffentlichen
und sozialgebundenen beständen bei lediglich 10.900 Wohnungen pro Jahr

Der Zahl der leistbaren Wohnungsangebote auf den Onlineportalen (unter 8,00 €/m²) betrug
2023 lediglich knapp über 3.400 Wohnungen

Das Schließen der Belegungsbindungslücken würde mit diesen Wiedervermietungsvolumen je
nach WBS-Einkommensklassen, die versorgt werden sollen zwischen 26 und 67 Jahren benö-
tigen
Mit 80 Prozent tragen die LWU die Hauptlast der Wiedervermietung an WBS-Haushalte.Mit
80 Prozent tragen die LWU die Hauptlast der Wiedervermietung an WBS-Haushalte.

Für Berlin lässt sich damit eine ausgeprägte Wohnungsnotlage feststellen.

c) Bisherige Nutzung wohnungspolitischer Instrumente:
Die im Gesetz vorgeschlagenen Maßnahmen sind, aufgrund der oben beschriebenen Lage auf

dem Berliner Wohnungsmarkt, nicht nur notwendig, sie sind auch erforderlich, weil die bisher
weitgehend ausschöpfend eingesetzten milderen Mittel nicht wirksam waren. Im Folgenden
wird dargelegt, welche Maßnahmen durch die verschiedenen Berliner Regierungen seit 2011
umgesetzt wurden, um eine soziale Wohnraumversorgung zu erreichen.
Seit 2011 sind Probleme der Wohnraumversorgung ein zentrales Thema in der Programmatik
aller Landesregierungen. Dabei ist die Berliner Wohnungspolitik, über unterschiedliche Legis-
laturperioden und Koalitionszusammensetzungen hinweg, zunehmend auf die Unterstützung

des Wohnungsneubaus, die Stärkung öffentlicher Wohnungsbestände und eine stärkere Regu-
lierung des Mietmarktes ausgerichtet. Die SPD-CDU- Koalition 2011-2016 setzte so erstmals
verbindliche Neubauziele von durchschnittlich 6.000 Wohnungen pro Jahr fest, wollte den Be-
stand der landeseigenen Wohnungsunternehmen (LWU) auf rund 300.000 Wohnungen erhöhen
und führte Instrumente wie Mietpreisbegrenzungen, das Zweckentfremdungsverbot und Ver-
einfachungen der Bauordnung ein. Die rot-rot-grüne Koalition 2016-2021 verstärkte diesen
Kurs deutlich. Sie stellte bezahlbares Wohnen ins Zentrum, plante den Ausbau der LWU-Be-
stände auf 400.000 Wohnungen, weitete deren sozialen Verpflichtungen aus und ergänzte dies
um Maßnahmen zur Senkung der Mieten im alten sozialen Wohnungsbau sowie eine konse-
quentere Anwendung von Milieuschutz- und Zweckentfremdungsregelungen. Mit dem später
gescheiterten Mietendeckel versuchte die Landesregierung darüber hinaus lokal eine direkte
Mietpreisregulierung einzuführen. In der 19. Legislaturperiode (2021-2023) wurden diese An-
sätze durch das sogenannte „Bündnis für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen“ ergänzt,
ein erhöhtes Neubauziel von 20.000 Wohnungen jährlich mit einem hohen Anteil gemeinwohl-
orientierter Wohnungen ausgegeben, der Ausbau öffentlicher Bestände weiter vorangetrieben,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 31 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

die Wohnungsbauförderung erheblich ausgeweitet und regulative Maßnahmen verschärft; zu-
gleich reagierte der Senat auf den Volksentscheid zur Vergesellschaftung mit einer Experten-
kommission, die das Vorhaben des Volksentscheides für rechtmäßig erklärte. Die aktuelle
CDU-SPD-Koalition (2023-2026) knüpft in vielen Bereichen daran an, legt jedoch ihr Haupt-
augenmerk auf den Wohnungsneubau durch Entbürokratisierung und schnellere Planungsver-
fahren. Sie hält am Ziel von 20.000 Neubauwohnungen pro Jahr fest und verbindet dies mit
einer abermaligen Reform und Ausweitung der Wohnungsbauförderung.

Allein dieser kursorische Überblick über die wohnungspolitischen Zielstellungen und Ansätze
verschiedener Landesregierungen zeigt über anderthalb Jahrzehnte hinweg deutlich, dass die
Bewältigung von Problemen der Wohnraumversorgung von allen Landesregierungen als zent-
rales Ziel ihrer Arbeit ausgewiesen wurde. Konkrete Zielstellungen, wie die Neubauzahlen oder
der Anteil landeseigener Bestände wurden dabei über den gesamten Zeitraum hin beinbehalten
oder sogar ausgeweitet. Das gleiche gilt für Fördervolumina sowie für die Anwendung regula-
tiver Instrumente. Gleichzeitig wurden Hemmnisse für Investitionen abgebaut und vor allem in
der aktuellen Legislaturperiode erhebliche Anstrengungen unternommen, um über eine Dere-
gulierung Planungs- und Genehmigungsverfahren zu verkürzen und den Wohnungsbau zu be-
schleunigen. Alle durch die Bundesebene zur Verfügung gestellten regulativen Instrumente
(Mietpreisbremse, Zweckentfremdungsverbot, Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung
in Eigentumswohnungen, Vorkaufsrecht) wurden ausgeschöpft. Im Folgenden eine detaillierte
Darstellung zur Anwendung der wichtigsten Instrumente.

1) Regulative Ansätze

Allgemein gilt für mietrechtliche Instrumente, dass die Bundesländer im Mietrecht nicht die
volle Regelungskompetenz haben. Allerdings haben das Grundgesetz sowie die bundesrechtli-
chen Mietgesetze den Ländern gewisse „steuernde Instrumente“ eingeräumt. Im Folgenden
werden die wichtigsten dieser Instrumente und ihre Anwendung im Land Berlin dargestellt.

Seit 2011 weist das Land Berlin die durchschnittliche Mietentwicklung im Wohnungsbestand
in einem nach wissenschaftlichen Standards erarbeiteten, qualifizierten Mietspiegel aus, der
von Vertreter*innen sowohl der Vermieter- als auch der Mietervertretungen als solcher aner-
kannt wird. Die weiter oben beschriebene Entwicklung der im Mietspiegel ausgewiesenen Mie-
tentwicklung macht deutlich, dass das Instrument für sich ungeeignet ist, einen allgemeinen
Auftrieb der Mietenentwicklung zu verhindern. Das Instrument ist aufgrund zahlreicher Be-
schränkungen so konstruiert, dass es – mit zeitlicher Verzögerung – die allgemeine Marktent-
wicklung „widerspiegelt“.

Der starke Mietenauftrieb der letzten anderthalb Jahrzehnte geht, wie weiter oben gezeigt, we-
sentlich auf eine extreme Steigerung der Angebotsmieten zurück. Diese werden durch den
Mietspiegel nicht wirksam reguliert. Allerdings können Bundesländer durch Rechtsverordnung
Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmen. Mit dieser Festlegung greift in den
betreffenden Gebieten die sogenannte „Mietpreisbremse“. Wesentlicher Inhalt der „Mietpreis-
bremse“ ist, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§
558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen darf."" (§ 556d Abs. 1 BGB).

Die Berliner Landesregierung hat von dieser Regelung seit 1. Juni 2015 Gebrauch gemacht und
per Rechtsverordnung den gesamten Berliner Wohnungsmarkt als „angespannten Wohnungs-
markt“ ausgewiesen. Die erste, bis 2020 befristete „Mietpreisbegrenzungsverordnung“ wurde
bis 2025 verlängert und an neue bundesgesetzliche Regelungen angepasst. Eine weitere Mie-
tenbegrenzungsverordnung trat am 1. Juni 2025 in Kraft.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 32 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Aufgrund zahlreicher Probleme gilt die „Mietpreisebremse“ allgemein als wenig „bremsend“.
Zahlreiche wissenschaftliche Studien haben auf Bundesebene die geringe Wirksamkeit dieses
Instrumentes belegt. Zurückgeführt wird das vor allem auf zahlreiche Ausnahmen und Mängel
in der Ausgestaltung dieses Instrumentes. In Kritik stehen vor allem folgende Punkte:

 Die „Mietpreisbremse“ gilt nicht für Wiedervermietung nach einer umfassenden Mo-
dernisierung. Der Begriff „umfassende“ Modernisierung ist dabei unbestimmt gelassen
und musste erst durch Gerichtsentscheidung geklärt werden. Allerdings ist für Mie-
ter*innen, die eine vorgeblich „umfassend“ modernisierte Wohnung ziehen, nur mit
großem Aufwand festzustellen, ob dieses Merkmal zutrifft.

 Die „Mietpreisbremse“ gilt nicht für Neubauten, die erstmals nach dem 1.10.2014 ver-
mietet wurden. Von Kritiker*innen wird bemängelt, dass damit ein Ausweichen von
Investitionen in hochpreisige Neubauwohnungen motiviert wird.

 Eine behördliche Überprüfung zivilrechtlicher Sachverhalte, wie der Einhaltung der
Mietpreisbremse, ist bisher nicht möglich, da die Mietpreisbremse zum Regelungsbe-
reich des Zivilrechts zählt. Die Überprüfung der Einhaltung ist damit an die Klagebe-
reitschaft der Mieter*innenseite gebunden. Ein Versuch des Landes Berlin, Verstöße
gegen die Mietpreisbremse als bußgeldbedrohte Ordnungswidrigkeit in § 5 Wirtschafts-
strafgesetzbuch zu verankern, fand bislang keine Mehrheit im Bundesrat.

Vor dem Hintergrund dieser Mängel hat die „Mietpreisbremse“ in der Praxis kaum Wirkung
im Bereich der Neuvermietung entfaltet. Entsprechend werden bei Neuvermietung aktuell
Mietpreise umgesetzt, die bei mehr als dem Doppelten der Bestandsmieten liegen (s.o.).

Um die Anwendung der „Mietpreisbremse“ zu stärken und Mieter*innen bei dem Einfordern
der gesetzlichen Regelungen zu unterstützen, hat die Landesregierung am 3.3.2025 eine „Miet-
preisprüfstelle“ eingerichtet, durch die Mieter*innen kostenlos überprüfen lassen, ob ihre Miete
überhöht ist.20 Im Ergebnis dieser Arbeit wurden zahlreiche Verstöße gegen die Mietpreis-
bremse festgestellt. Eine Ahndung überhöhter Mieten muss allerdings weiterhin individuell vor
Gericht durchgesetzt werden.

Nach § 558 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) kön-
nen Länder Gebiete festlegen, in denen die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen innerhalb von
drei Jahren von 20 % auf 15 % gesenkt wird. Berlin hat auch von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und mit der Kappungsgrenzenverordnung vom 2018 und 2023 (GVBl. S. 112) die
Mieterhöhungsmöglichkeiten bei bestehenden Mietverträgen auf einen Umfang von 15 Prozent
innerhalb von drei Jahren begrenzt.

Auch hier wird die Reichweite des Instrumentes durch Ausnahmen beschränkt:

 Mieterhöhungen wegen Modernisierungen (§ 559 BGB) sowie Mieterhöhungen wegen
gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) werden nicht berücksichtigt.
 Die Kappungsgrenze gilt nur wenn die bisherige Miete unter der ortsüblichen Ver-
gleichsmiete liegt, Mietsenkungen sind nicht vorgesehen.

Obwohl die „Kappungsgrenze“ die Mietpreisentwicklung im Bestand kurzfristig dämpft, ist sie
langfristig nicht geeignet, eine Erhöhung des allgemeinen Mietniveaus zu stoppen. Dieses wird

20https://www.berlin.de/sen/sbw/presse/pressemeldungen/pressemitteilung.1536801.php
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 33 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

im Wesentlichen über den Mietspiegel gesteuert, in den auch die hohen Neuvertragsmieten ein-
fließen (s.o.). Ohne eine wirksame Begrenzung der Neuvertragsmieten steigen damit mittel- bis
langfristig auch die Mieten in bestehenden Verträgen.
Am 23. Februar 2020 hat das Land Berlin einen Versuch unternommen, mit einem eigenen
Landesgesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln), einen

„Mietendeckel“ zu verhängen. Das Gesetz regelte fünf Bereiche:
 Mietenstopp bzw. Beschränkung von Mieterhöhungen: einen fünfjährigen Mietenstopp
und die Absenkung überhöhter Miete

 Begrenzung von Mieterhöhungen nach Modernisierung: Kappung der Mieterhöhung
auf maximal 1,- Euro pro Quadratmeter monatlich. Bei moderner Ausstattung war eine
Überschreitung diese Grenze zulässig.

 Begrenzung von Mieten bei Wiedervermietung: Bei Abschluss eines neuen Mietvertra-
ges in einem schon bestehenden Wohngebäude (Wiedervermietung) durfte die Netto-
kaltmiete zunächst die Stichtagsmiete, also die Miete, die am 18. Juni 2019 mit einem
Vormieter vereinbart war, nicht überschreiten

 Absenkung überhöhter Mieten: Eine Miete galt als überhöht, wenn sie die unter Berück-
sichtigung der Wohnlage zulässigen Mietobergrenzen (zuzüglich Ausstattungs- oder
Modernisierungszuschlag) um mehr als 20 Prozent überstieg.

 Härtefallregelung für Vermieterinnen und Vermieter: Stellten die Mietenbegrenzungen
aus dem neuen Gesetz für den Vermieter eine unbillige Härte dar, konnte er eine ange-
messene Erhöhung der Mieten beantragen.

Der „Mietendeckel“ wurde in der Öffentlichkeit außerordentlich kontrovers diskutiert. Ohne
die Kritiken hier im Einzelnen zu erörtern, kann festgestellt werden, dass er in der Zeit seiner
Gültigkeit zu einem Einfrieren sowohl der Angebots- als auch der Bestandsmieten geführt hat.
Außerdem wurden (nach Schätzung des Berliner Senats) in etwa 340.000 Mietverträgen über-
höhte Mieten abgesenkt. Der Berliner „Mietendeckel“ wurde allerdings bereits nach etwa ei-
nem Jahr durch das Bundesverfassungsgericht am 15.4.2021 den Berliner Mietendeckel für
verfassungswidrig erklärt.

Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sowie die Zweckentfremdung von
Wohnraum, vor allem als Ferienwohnungen, haben in Berlin in den letzten anderthalb Jahr-
zehnten zu einer Verknappung des Angebotes an leistbaren und für einkommensschwache
Gruppen zugänglichen Wohnungen geführt. In beiden Bereichen hat das Land regulative In-
strumente eingesetzt, um die Probleme zu beheben.
So hat das Land Berlin unter Rückgriff auf § 577a Abs. 2 BGB eine Verordnung von Kündi-

gungssperrfristen nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verhängt. Die bun-
deseinheitlich geregelte Kündigungssperrfrist nach Umwandlung von drei Jahren (§ 577 a Ab-
satz 1 BGB) wurde dabei zunächst im Jahre 2004 durch „Kündigungsschutzklausel-Verordnun-
gen“ in 4 Bezirken Berlins auf sieben Jahre angehoben, dann 2011 auf 6 Bezirke ausgeweitet
und schließlich am 13. August 2013 auf zehn Jahre angehoben und für ganz Berlin gültig ge-
macht. Am 1.10. 2023 wurde diese Regelung um weitere zehn Jahre verlängert.

Handelt es sich um eine Wohnung in einem Milieuschutzgebiet besteht ein Schutz vor Eigen-
bedarfskündigungen sogar für insgesamt 12 Jahre. Sieben Jahre darf nur an die Mieter*innen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 34 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

verkauft werden und nach Ablauf dieser sieben Jahre besteht ein weiterer Kündigungsschutz
von fünf Jahren.
Auch hier werden in der Praxis Probleme bei der Anwendung deutlich:

 Vor allem in den ehemaligen Ostberliner Sanierungsgebieten wurde eine große Anzahl
von Wohnungen bereits vor Inkrafttreten dieser Regelungen umgewandelt. In diesen
Wohnungen sind die Sperrfristen bereits ausgelaufen und die Besitzer der betreffenden
Wohnungen können ohne weiteren Verzug Eigenbedarf geltend machen.

 Die Kündigungssperrfrist gilt nur für Mieter, die die Wohnung schon vor der Umwand-
lung angemietet haben. Wer eine schon umgewandelte Wohnung anmietet, kommt auch
bei einem Verkauf dieser Wohnung nicht in den Genuss der Kündigungssperrfrist. In
diesen Fällen gilt dann nur der allgemeine Kündigungsschutz.

 Die Kündigungssperrfrist ist ausgeschlossen bei Mietverhältnissen der in § 549 Absatz
2 BGB bezeichneten Art (u.a. Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch, möblier-
ter Wohnraum, Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen). Da gerade der Be-
reich solcher „atypischen“ Wohnverhältnisse in den letzten Jahren in Berlin enorm an
Bedeutung gewonnen hat, entfaltet sich zusehends ein „sekundärer Wohnungsmarkt“,
in dem diese Schutzregelungen nicht mehr gelten

 Rechtsanwälte berichten von einem großen Anteil „vorgetäuschter“ Eigenbedarfskün-
digungen, die einer Überprüfung vor Gericht nicht standhalten. Da die tatsächlichen
Begründungen für die individuellen Eigenbedarfsbegründungen einerseits nur mit gro-
ßem Aufwand von gekündigten Mieter*innen überprüft werden können, andererseits
eine tatsächliche Selbstnutzung der Wohnung nach Auszug der Mieter*in nicht über-
prüft wird, kommt es hier zu einer Lücke im Rechtsvollzug.

Um gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum – z.B. durch Leerstand, Abriss oder Vermie-
tung zu anderen als Wohnzwecken – vorzugehen wurde in Berlin 2014 das „Zweckentfrem-
dungsverbot-Gesetz“ (ZwVbG) eingeführt, das eine sich von Wohnzwecken unterscheidende
Nutzung von Wohnraum genehmigungspflichtig macht und teilweise einschränkt.

Trotz umfangreicher und im internationalen Vergleich weitgehender Regelungen ist die Zweck-
entfremdung von Wohnraum, insbesondere als Ferienwohnung, vor allem in innerstädtischen
Bereichen ein zentrales Problem geblieben. Konservative Schätzungen gehen von einem Be-
stand von etwa 38.000 Ferienwohnungen aus.

Nach Angaben der zuständigen Senatsverwaltung und der Bezirke21 wurden von 31.12.2016
bis 31.3.2025 insgesamt 13.554 Amtsverfahren wegen Ferienwohnungsnutzung eingeleitet. Im
gleichen Zeitraum wurden 5.299 der Anträge auf Ferienwohnungsnutzung gestellt. Vergleicht
man dies mit den Schätzungen, die von 38.000 Ferienwohnungen in Berlin ausgehen, wird
leicht ersichtlich, dass mindestens die Hälfte der Ferienwohnungen in Berlin gar nicht erfasst
wird. Selbst bei den erfassten Ferienwohnungen kommt es häufig nicht zu einer Rückführung:
insgesamt wurden im genannten Zeitraum nur 8.105 Wohnungen zurückgeführt. Das sind etwa
60 Prozent der angezeigten Wohnungen, bzw. ein Fünftel des geschätzten Bestandes an Feri-
enwohnungen.

21https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-22591.pdf
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 35 Drucksache 19/3031
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Neben ordnungsrechtlichen Instrumenten, hat Berlin seit den 1990er Jahren (vor allem in in-
nerstädtischen Gebieten) auch intensiv von Instrumenten des besonderen Städtebaurechts Ge-
brauch gemacht. Standen in den 1990er Jahren dabei noch die Regelungen in Sanierungsgebie-
ten im Vordergrund, liegt der Schwerpunkt heute auf Gebieten mit Erhaltungssatzung nach den
§§ 172 ff. BauGB. Ziel der Festsetzung einer Erhaltungssatzung ist es i.d.R., die Zusammen-
setzung der Wohnbevölkerung in den festgelegten Milieuschutzgebieten zu schützen. Im Ein-
zelnen betrifft dies in Berlin folgende Regelungen:

 In Gebieten mit Erhaltungssatzungen können auch Maßnahmen untersagt werden, die
nach der Bauordnung Berlin (BauO Bln) eigentlich verfahrensfrei wären. Dies betrifft
bspw. Wohnungszusammenlegungen, Abbruch und die Umnutzung von Wohnraum
oder Nutzungsänderung (bspw. Ferienwohnungen).

 Die Bezirke legen Genehmigungskriterien für Modernisierungsmaßnahmen fest, durch
die „Luxusmodernisierungen“ ausgeschlossen werden. Genehmigt werden dabei i.d.R.
Maßnahmen die der Herstellung eines zeitgemäßen Standards dienen, während wohn-
werterhöhender Merkmale gem. Berliner Mietspiegel (z.B. Hänge-WCs oder Handtuch-
heizkörper) ausgeschlossen werden. Die Genehmigungspraxis unterscheidet sich dabei
allerdings zwischen den Bezirken.

 Die Bezirke haben in sozialen Erhaltungsgebieten gemäß §§ 24-28 Baugesetzbuch ein
Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken, die nicht in Eigentumseinheiten aufge-
teilt sind. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausübung des
Vorkaufsrechts (BVerwG 4 C 1.20 – Urteil vom 09. November 2021) können die Vor-
kaufsrechte in den sozialen Erhaltungsgebieten allerdings gegenwärtig nur noch in we-
nigen besonders gelagerten Fällen ausgeübt werden.

 In Verbindung mit der Berliner Umwandlungsverordnung ist die Umwandlung von
Mietwohnungen in Eigentumswohnungen in allen sozialen Erhaltungsgebieten Berlins
genehmigungspflichtig.

Vor allem das Verbot von Umwandlungen zeigt eine stark einschneidende Wirkung auf das
Umwandlungsgeschehen. Die Antragszahlen für Umwandlungen von Miet- in Eigentumswoh-
nungen in den sozialen Erhaltungsgebieten haben sich seit dem Inkrafttreten einer Umwand-
lungsverordnung nach § 172 Baugesetzbuch (BauGB) im Jahr 2021 erheblich reduziert. Aller-
dings wurden vor allem im Ostteil der Stadt viele Wohnungen bereits vor Inkrafttreten dieser
Regelung umgewandelt. In den Kernbereichen von Prenzlauer Berg wird so von befragten Ex-
perten davon ausgegangen, dass bereits jede zweite Wohnung eine Eigentumswohnung ist.

Die in der Vergangenheit von einzelnen Bezirken intensiv angewendete Möglichkeit über die
angedrohte Inanspruchnahme des Vorkaufsrechtes, „Abwendungsvereinbarungen“ mit Käu-
fern von Immobilien auszuhandeln (in denen soziale Ziele vereinbart wurden), wurde durch die
Entscheidung des BVerwG von 2021 weitgehend „auf Eis gelegt“. Das Land Berlin hat zwar
in einer Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwick-
lung im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung vom 16. August 2024 gefordert, dass
das Baugesetzbuch so geändert wird, dass die bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
gängige Vorkaufsrechtspraxis in sozialen Erhaltungsgebieten fortgeführt werden kann und auch
entsprechende Änderungsanträge im Bundesrat eingebracht – bislang ist die Bundesregierung
diesem Anliegen aber nicht gefolgt.

Fasst man die Anwendung regulativer Instrumente, die mit dem Ziel der Erhöhung des Ange-
botes an leistbaren Wohnungen eingesetzt wurden, zusammen, wird schnell deutlich, dass das
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 36 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Land Berlin von allen bislang zur Verfügung stehenden Instrumenten Gebrauch gemacht und –
mit dem Mietendeckel – sogar versucht hat, neue Instrumente zu entwickeln. Der Handlungs-
spielraum des Landes war dabei aber recht eng und durch nur wenig zur Mietendämpfung ge-
eignete bundesgesetzliche Regelungen begrenzt.
2) Steuerung der Mietpreisentwicklung bei den Landeseigenen Wohnungsunternehmen

In Berlin spielt der Bestand an landeseigenen Wohnungen eine wichtige Rolle für die Miet-
preisentwicklung. Mit Stand 31. Dezember 2024 verfügten die sechs landeseigenen Wohnungs-
baugesellschaften über 365.161 Wohnungen. Zusätzlich besitzt die landeseigene Gesellschaft
Berlinovo rund 30.000 Wohnungen (mit Sonderstatus). Zusammen ist damit etwa ein Viertel
des Berliner Mietwohnungsbestandes in kommunaler Hand.

Entsprechend hat die Steuerung der Landeseigenen Wohnungsunternehmen (LWU) eine hohe
Bedeutung für die Entwicklung des Angebotes an leistbaren Wohnungen insgesamt. Angesichts
der oben beschriebenen Schwierigkeiten in der Regulierung der Mietenentwicklung im privaten
Wohnungsbestand kann es kaum Wunder nehmen, dass die Berliner Landesregierungen ihre
Wohnungsunternehmen stark in Anspruch genommen haben, mit dem Ziel durch eine Zurver-
fügungstellung leistbarer Wohnungen sowohl die allgemeine Marktentwicklung zu dämpfen
als auch die Versorgung von Haushalten zu gewährleisten, die sich am Markt nicht selbst ver-
sorgen können.

Stand bis etwa 2010 die wirtschaftliche Konsolidierung im Zentrum der Steuerung der LWU,
verfolgt das Land Berlin seitdem zunehmend anspruchsvollere Ziele, die zunächst in „Mieten-
bündnissen“ und später in „Kooperationsvereinbarungen“ (KoopV) zwischen der Landesregie-
rung und den LWU festgehalten wurden. Die erste Vereinbarung zwischen dem Land Berlin
und den städtischen Wohnungsbaugesellschaften wurde am 4. September 2012 abgeschlossen
(„Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten). Sie wurde 2014 erweitert und

galt bis Ende 2016. Seit 2017 wurden die „Mietenbündnisse“ durch „Kooperationsvereinbarun-
gen“ ersetzt. Die erste formelle „Kooperationsvereinbarung“ wurde im April 2017 abgeschlos-
sen. „Ergänzungsvereinbarungen“ folgten 2021 und 2022. Am 25. September 2023 wurde eine
neue KoopV beschlossen, mit Gültigkeit ab 1. Januar 2024. Kernbereiche der KoopV sind je-
weils Festlegungen zu den Miethöhen, zu Neubauzahlen sowie zu den Richtlinien einer gemein-
wohlorientierten Bewirtschaftung (bspw. Belegungsquoten).
Gesetzliche Grundlage der Vereinbarungen zwischen Landesregierungen und LWU ist das am

1. Januar 2016 in Kraft getretene „Wohnraumversorgungsgesetz“ (WoVG Bln). Es basiert auf
den oben beschriebenen „Mietenbündnissen“ und „Kooperationsvereinbarungen“, gibt diesen
aber eine feste rechtliche Verankerung. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Formulierung
eines wohnungspolitischen Versorgungsauftrag für die LWU, d.h. eine Verpflichtung zu Siche-
rung und Ausbau preisgünstigen Wohnraums, Versorgung benachteiligter Haushalte, Pflicht
zur Bereitstellung von Wohnungen mit Belegungsbindung (z.B. für besonders bedürftige Grup-
pen). Das Gesetz regelte darüber hinaus Grundsätze der Mietermitbestimmung.

Die wichtigsten Vereinbarungen der aktuellen KoopV sind folgende:
 Zielstellung, den Anteil der landeseigenen Wohnungen am Berliner Mietwohnungsbe-
stand auf über 30 % zu erhöhen

 Bei Neubauprojekten Errichtung von grundsätzlich mindestens 50 % der Wohnfläche
mit öffentlicher Förderung sowie Mietpreis- und Belegungsbindungen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 37 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

 Erstvermietungsmieten der freifinanzierten Wohnflächen im Neubau überschreiten den
durchschnittlichen Wert von anfangs 15,- EUR pro m² Wohnfläche monatlich nettokalt
nicht (gerechnet auf den Gesamtneubau des jeweiligen Unternehmens).

 Bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichs-
miete) darf die Miete in einzelnen Verträgen um maximal 11 % innerhalb von drei Jah-
ren steigen. In Wohnungen mit einer Wohnfläche von bis zu 65 m² beträgt eine Erhö-
hung der monatlichen Miete insgesamt maximal 50,- EUR, bis zu 100 m² maximal 75,-
EUR und bis zu 125 m² maximal 100,- EUR.

 Bei der Umlage von Modernisierungskosten nach § 559 BGB erfolgt maximal eine
Mieterhöhung von 2,- EUR pro m² Wohnfläche monatlich innerhalb von sechs Jahren.
 Die Durchschnittsmiete aller Bestandsmietverträge der einzelnen Unternehmen steigt
um nicht mehr als 2,9 % jährlich.

 Ein „Leistbarkeitsversprechen“ stellt sicher, dass die Belastung des jeweiligen Haus-
halts durch die Nettokaltmiete nicht mehr als 27 % des Haushaltseinkommens beträgt,
sofern die für einen WBS maßgeblichen Einkommensgrenzen sowie bestimmte Wohn-
flächengrenzen nicht überschritten werden. Mieterhöhungen werden zudem so gekappt,
dass sie in absoluten Beträgen pro Monat einen Umfang nicht überschreiten, der nach
Wohnungsgrößen gestaffelt ist (bspw. max. 50 € für Wohnungen bis 65 m²)

 63 % der jährlich zur Wiedervermietung kommenden Wohnungen werden an WBS-
berechtigte Haushalte vermietet (inklusive WBS 220).

 Weiterführung der Plattform für den Wohnungstausch mit den bestehenden Bedingun-
gen und Ermöglichung von Wohnungswechseln unter Beibehaltung der Nettokaltmiete
der bezogenen, kleineren Wohnung

Um das Scheitern des „Mietendeckels“ in den landeseigenen Wohnungsunternehmen zu kom-
pensieren und negative Auswirkungen auf die Mieter*innen abzufedern, wurde über die be-
schriebenen Regelungen hinaus vom Land Berlin 2021 eine besondere „Regelungen des Mie-
terschutzes bei den landeseigenen Wohnungsunternehmen aufgrund des Wegfalls des Mieten-
WoG Berlin“, der sogenannte „Mietendimmer“, verabschiedet. Er bestimmte u.a., dass im Zuge
des „Mietendeckels“ abgesenkte Mieten bei den LWU nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
erhöht werden dürfen und Mieterhöhungen auf max. 1 % jährlich zu begrenzen seien. Da der
„Mietendimmer“ zu Einnahmeausfällen bei den Landeseigenen Wohnungsunternehmen führte,
wurde er zum 1. Januar 2024 abgeschafft.

Über die Jahre haben die LWU die Vereinbarungen aus den KoopV im Wesentlichen eingehal-
ten und einen für das Land unverzichtbaren – und im Verhältnis zur privaten Wohnungswirt-
schaft zunehmend bedeutsamen - Beitrag zu einer sozialen Wohnungspolitik geleistet. Obwohl
die wirtschaftliche Situation der LWU insgesamt noch als stabil eingeschätzt wird, stehen die
LWU unter Druck durch die Gleichzeitigkeit von hohen Baukosten, gestiegenen Zinsen und
begrenzten Mieten. Entsprechend warnen vor allem die Unternehmen selbst vor weiteren Be-
lastungen und einem Überschreiten der „Belastbarkeitsgrenze“.22

22Gleichzeitig kommt es aber immer wieder zu Kritik von Mieterorganisationen sowie von den in den Unternehmen etablierten
Mieterräten und -beiräten an der Bewirtschaftungspraxis der LWU. Bemängelt wird hier ein teilweises Unterlaufen von Ver-
mietungsauflagen, schleppende Mängelbeseitigung, schlechter Service sowie Probleme bei der Mitbestimmung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 38 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

3. Bündnis für Neubau und bezahlbaren Wohnraum in Berlin
Am 20. Juni 2022 hat das Land Berlin zusammen mit u.a. seinen sechs LWU, dem Bündnis
Junger Genossenschaften, sowie den privaten Wohnungsunternehmen Vonovia/Deutsche Woh-
nen und Adler Immobilien ein „Bündnis für Neubau und bezahlbaren Wohnraum in Berlin”
unterzeichnet. Die wichtigsten Vereinbarungen des Bündnisses bestanden (neben einer Ver-
pflichtung der teilnehmenden Unternehmen, bis Ende 2026 mindestens 100.000 neue Wohnun-

gen zu bauen) in dem Versprechen 30 Prozent aller neu vermieteten Wohnungen an einkom-
mensschwache Haushalte zu vergeben, einer Begrenzung der Mieterhöhungen für einkom-
mensschwache Haushalte und einer Ausweitung des „geschützten Wohnsegments” für Obdach-
lose auf 2.500 Wohnungen. Dabei verpflichtete sich die beiden privaten Wohnungsunterneh-
men, Erhöhungen der Nettokaltmiete, die zu Haushaltsbelastungen von mehr als 30 % des jähr-
lichen Haushaltsnettoeinkommens führen, nicht durchzuführen sowie Mieten nicht über eine
Kappungsgrenze von 11 Prozent zu erhöhen (2% für WBS 180).

Die Haltbarkeitsdauer dieser Vereinbarungen war sehr gering und das „Mietenbündnis“ gilt
heute allgemein als gescheitert. Bereits im Januar 2023 erklärte Vonovia, dass es alle Neubau-
aktivitäten einfrieren werde. Im Juli 2023 wurde bekannt, dass Vonovia und Deutsche Wohnen
die Vereinbarung, die Mietsteigerungen für WBS-berechtigte Haushalte auf maximal 2 % pro
Jahr zu begrenzen, unterlaufen hatten, indem sie ihre Mieter bei der Versendung von Mieterhö-
hungsbescheiden nicht über diese Obergrenze informiert hatte. Ein Jahr später, im Juli 2024,
kündigte Vonovia an, die Obergrenze für Mieterhöhungen generell zu ignorieren, und ver-
schickte Mieterhöhungen von bis zu 15 %.

Die Adler-Gruppe verließ im August 2023 die Allianz, um massive Mieterhöhungen für ihre
Bestände zu ermöglichen. Das Unternehmen Covivio, das der Allianz erst mit einiger Verzö-
gerung beigetreten war, kündigte im September 2023 ebenfalls massive Mieterhöhungen für
mehrere hundert Haushalte an, die es nach Protesten teilweise zurücknahm. Nachdem 2025
Versuche von Vonovia bekannt wurden, Mieterhöhungen auf der Grundlage „erfundener“
Mietspiegelmerkmale durchzusetzen wurde das Bündnis schließlich in der bis dahin bestehen-
den Form aufgelöst.

Neben regulativen Instrumenten und Mietbegrenzungen für die LWU hat die Berliner Landes-
regierung versucht, im Rahmen eines auf Freiwilligkeit beruhenden „Bündnisses“ auch private
Wohnungsunter-nehmen zur Verfügungstellung von leistbaren Wohnungen und zur Begren-
zung von Mieten zu bewegen. Diese Versuche sind gescheitert.

4. Subjektförderung
Das Land Berlin unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen oder in Notlagen mit ver-
schiedenen subjektbezogenen Wohnkosten-Leistungen.

Das „Wohngeld“ ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, der dazu dient, die Belastung
durch Miete bzw. Wohnkosten für Haushalte mit niedrigem Einkommen tragbar zu machen. Es
richtet sich direkt an Mieter*innen oder auch an Eigentümer*innen (als Lastenzuschuss) und
ist leistungsrechtlich ein Anspruch, der beantragt werden muss. Das Wohngeld wird hälftig
vom Bund und vom Land Berlin finanziert. Die Verwaltung und Auszahlung erfolgt über die
Bezirksämter bzw. Wohngeldstellen.

Die Belastung des Landeshaushaltes durch diese Leistungen ist vor allem seit 2023 stark ge-
stiegen. Gründe dafür liegen einerseits in der von der Bundesregierung vorgenommenen
„Wohngeld-Plus-Reform“, die zu höheren Beträgen, neuen Komponenten (z. B. Heizkosten,
Klimakomponente) und mehr anspruchsberechtigte Haushalten geführt hat. Anderseits schlägt
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 39 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

sicher der oben diskutierte Anstieg der Mietpreise und Lebenshaltungskosten in einer höheren
Zahl von leistungsberechtigten und einem höheren Leistungsumfang nieder. Da Berlin in die-
sem Bereich gesetzlichen Verpflichtungen unterliegt, führt dies zu einer gestiegenen Haushalts-
belastung.
Die „Kosten der Unterkunft“ sind die tatsächlichen Wohn- und Heizkosten, die Personen beim
Bezug von Bürgergeld (früher Hartz IV), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerber-

leistungsgesetz benötigen. Diese Kosten werden über die Sozialleistungssysteme übernommen,
wenn sie angemessen sind. Auch hier besteht eine hohe Belastung öffentlicher Haushalte, die
wesentlich durch das hohe Niveau an zu erstattenden Wohnkosten bzw. Mieten verursacht ist.
Dabei ist der Anteil der vom Land Berlin zu tragenden Kosten zwar ab 2020 (verglichen mit
den Vorjahren) aufgrund einer höheren Bundesbeteiligung zurückgegangen – seitdem steigt er
aber wieder. Das aktuelle Niveau (2023) der vom Land zu tragenden Ausgaben liegt bei etwa
580 Mio. Euro.

Für Haushalte in Sozialwohnungen gewährt Berlin einen Mietzuschuss, wenn die Bruttowarm-
miete im Verhältnis zum Einkommen zu hoch ist. Die Zahl der Bewilligungen schwankt stark
und liegt zwischen 588 (2016) und 3.350 (2018); im Durchschnitt wurden seit 2018 (Änderung
der Berechnungsrundlage) 242,38 Euro pro Haushalt und Monat ausgezahlt. Insgesamt wurden
seit der Einführung 2016 bis Mitte 2025 etwa 38,9 Mio. Euro aufgewendet, um zu hohe Mieten
im sozialen Wohnungsbau zu bezuschussen. Die jährlichen Zahlungen (2018-2024) belaufen
sich auf etwa 5,3 Mio. Euro. Anzumerken ist hier, dass die Zahl der Anträge – gemessen an der
Zahl von 85.056 Sozialwohnungen (31.5.2024) recht niedrig ausfällt. Expert*innen führen das
u.a. auf das komplizierte Antragsverfahren zurück. Auf lange Frist führt darüber hinaus das
Auslaufen von Förderbindungen und der damit verbundene Rückgang der Zahl an Sozialwoh-
nungen zu einem Abschmelzen der Zahl an Antragsberechtigten, und damit des Wirkungskrei-
ses dieses Instrumentes.

Eine weitere Unterstützungsmaßnahme für Mieter*innen im sozialen Wohnungsbau stellen die
sogenannten „Mietenkonzepte“ (§ 11a WoG Bln) dar. Durch diese werden die jährlichen Miet-
erhöhungen von 0,13 € pro Quadratmeter ausgesetzt, die zur beschleunigten Rückzahlung der
Darlehen aus vergangener Förderung an die IBB verwendet werden. Das Konzept war ur-
sprünglich bis zum Auslaufen der Förderung ausfinanziert. Zudem wurde ab 01.01.2016 die
sogenannte Nachwirkungsfrist für Bindungen auf zwölf Jahre (statt zuvor zehn Jahre) verlän-
gert und Freistellungen von den öffentlichen Belegungsbindungen (aufgrund vorzeitiger Rück-
zahlung der Förderdarlehen) unmöglich gemacht. Aufgrund der angespannten Haushaltslage
wurden diese Mittel aber Mitte 2025 gesperrt. In den betroffenen Wohnungen sind damit Miet-

steigerungen in Höhe des entsprechenden Mietspiegelwertes möglich. Die Fortführung des
Mietenkonzeptes ist aktuell unklar.
Zusammengefasst stellt die Subjektförderung eine wichtige Säule der Wohnungspolitik dar, mit
der es einkommensschwachen Haushalte in ihrer Wohnraumversorgung unterstützt werden.
Deutlich wird hier aber auch eine hohe Bindung von Landesmitteln, die vor allem aus den stei-
genden Mieten im privaten Wohnungsmarkt resultiert.

5. Unterstützung von Neubaumaßnahmen

Wie oben ausgeführt, stellt der Neubau von Wohnungen seit 2011 über alle Landesregierungen
hinweg ein zentrales Ziel dar. Entsprechend wurde über die Förderung hinaus (s.u.) ein breites
Bündel von Maßnahmen entwickelt, um Neubaumaßnahmen zu unterstützen und zu lenken.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 40 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Seit 2014 wird in Berlin das „Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ zur Regelung von
Neubauvorhaben angewandt. Es regelt einheitlich und transparent den Abschluss städtebauli-
cher Verträge in Berlin. Seit 1.11.2018 gelten Leitlinien für den Abschluss städtebaulicher Ver-
träge, in denen die Übernahme der Kosten für soziale und technische Infrastruktur sowie Miet-
preis- und Belegungsbindungen vertraglich vereinbart werden.
Ziel der „kooperativen Baulandentwicklung“ ist es, die Ausweisung neuer Baugebiete so zu

gestalten, dass sie auch zur Versorgung von Bevölkerungsgruppen mit Wohnraumversorgungs-
problemen beitragen und zugleich sicherstellen, dass eine sozial ausgewogene und stabile Be-
völkerungsstruktur in Berlin entsteht bzw. erhalten wird. Bei der Aufstellung von Bebauungs-
plänen, in denen neuer Wohnungsbau ermöglicht wird, wird deshalb unter Berücksichtigung
der städtebaulichen Ziele des jeweiligen Bereiches, ein bestimmter Anteil der Wohnungen mit
Mietpreis- und Belegungsbindungen versehen.

Insgesamt wurden bislang 95 Verträge mit ca. 40.484 Wohneinheiten, davon ca. 9.447 miet-
preis- und belegungsgebundene Wohneinheiten geschlossen.23 Die Quote für förderfähigen
mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnraum beträgt 30 Prozent der Geschossfläche Woh-
nen.
Um Hindernisse für die Fertigstellung von geplanten Neubauvorhaben abzubauen, hat Berlin
ein „Bündnis für Wohnungsneubau und Mieterberatung in Berlin“ (2018 – 2021 & 2022 –

2026) aufgelegt, indem sich Senat und Bezirke gegenseitig verpflichten, „alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um dringend benötigten Wohnungsneubau zu realisieren.“ Eck-
punkte dieses Bündnisses sind „die Aktivierung bezirklicher Neubaupotentiale, die Vereinba-
rung ausgewählter Wohnungsneubauvorhaben sowie bezirksspezifischer Themen, die zügige
Schaffung von Planungs- und Baurecht, die Anwendung des Berliner Modells der kooperativen
Baulandentwicklung sowie die Verbesserung der Mieterberatung in den Bezirken. Die Bünd-
nisse enthalten neben den übergeordneten Vereinbarungen bezirksspezifische Projekte und
Themen, um den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Bezirke besser gerecht zu wer-
den.“ Neben allgemeinen Zielen enthält das Bündnis auch konkrete Verpflichtungen, bspw. zur
Mitwirkung an Flächen-Informationssystemen, Aktualisierung vorbereitender Planungen oder
Abstimmungs- und Berichtspflichten sowie bezirksspezifische Zielvereinbarungen. Der Fort-
gang der in den Bündnissen vereinbarten Projekte wird in regelmäßigen Routinen mit den be-
zirklichen Stadtentwicklungsämtern kontinuierlich durch eine seit 2013 auf Landesebene etab-
lierte „Wohnungsbauleitstelle“ begleitet. Diese ist als Stabsstelle beim Senator angesiedelt und
organisiert bei kontroversen Bauvorhaben vermittelnde Gespräche, um Zielkonflikte zu lösen
und Hindernisse auszuräumen.

Seit 22. Dezember 2024 gilt in Berlin ein „Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Ge-
nehmigungsverfahren für Bauvorhaben (SBG)“, in der Diskussion als „Schneller-Bauen-Ge-
setz“ bekannt.24 Diese enthält ein umfassendes Maßnahmepaket, das vor allem auf die Deregu-
lierung von Planungs-, Genehmigungs- und Bauprozessen zielt. Im Gesetz werden über 50 lan-
desgesetzliche Regelungen und eine Rechtsverordnung angepasst. Außerdem gibt es ein Paket
mit über 70 untergesetzlichen Maßnahmen (Verwaltung, Prozesse usw.).

Die durch dieses Gesetz eingeführten Änderungen werden von Politik, Medien, Verbänden und
Initiativen kontrovers diskutiert. Während die Wohnungswirtschaft (z. B. BBU) die Reformen
unterstützt, melden Natur- und Umweltschutzverbände Kritik an der Schwächung von Partizi-
pationsmöglichkeiten an. Bezirke bemängeln, dass das Gesetz zwar Zuständigkeiten neu regelt

23 Stand Januar 2025,https://www.berlin.de/sen/bauen/neubau/berliner-modell/
24 GVBl. Nr. 40 vom 21. Dezember 2024, Seite 614
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 41 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

und Fristen verkürzt, aber nicht mit einer besseren Ausstattung an Personalressourcen einher
geht. Sie befürchten, dass Vorhaben deshalb trotzdem stark verzögert bleiben.
Insgesamt führt der privat finanzierte Neubau in Berlin bislang kaum zu einer Erhöhung des
Angebotes an leistbaren Wohnungen. Bislang entstehen in diesem Segment vor allem sehr teure
Wohnungen; die Angebotsmieten im Neubau lagen so nach einer Auswertung von Im-
moscout24 im vierten Quartal 2025 bei 21,- Euro pro m2 – also fast beim dreifachen der Be-

standsmieten und doppelt so hoch wie die Angebotsmieten im Bestand.25
Berlin hat in den letzten Jahren umfangreiche Anstrengungen unternommen, um den Neubau
zu erleichtern. Mit dem Instrument der kooperativen Baulandentwicklungen werden auch privat
finanzierte Neubauvorhaben zur Bereitstellung von Wohnungen für Leistungsberechtigte ver-
pflichtet. Trotz dieser Anstrengungen liegt die Zahl neu gebauter bezahlbarer Wohnungen weit
unter dem Bedarf. Weniger als ein Drittel der neu gebauten Wohnungen entsteht als Sozial-

wohnungen, der Rest ist überwiegend im obersten Preissegment des Mietwohnungsmarktes zu
verorten.
6. Wohnungsbauförderung

Nach einem starken Rückgang der Bautätigkeit in den 2000er Jahren fördert das Land seit 2014
auch wieder die Erstellung neuer Wohngebäude. Dabei sind drei Phasen zu erkennen.

Erstens die Wiedereinführung der Wohnungs-Neubauförderung im Jahr 2014, womit das Land
Berlin nach einer langen Phase der Austerität erstmals wieder gezielt Landesmittel für Neubau
mit Mietpreis- und Belegungsbindungen Fördermittel zur Verfügung stellte. Parallel wurde der
IBB-Wohnungsneubaufonds eingerichtet.

Zweitens die Weiterentwicklung der Wohnungsbauförderbestimmungen (WFB) in den Folge-
jahren 2015, 2017, 2018 und 2019. Ziel war es dabei größere Wirkungen zu erzielen: Mehr
geförderte Einheiten, Genossenschaften stärker einbeziehen und die LWU bei der Erreichung
der Ziele für die Ausweitung landeseigener Bestände besser unterstützen. Entsprechend wurden
sowohl Einstiegsmieten als auch Förderkonditionen angepasst. 2018 wurde der Bindungszeit-
raums von 20 auf 30 Jahre verlängert, das Förderdarlehen von 64.000 auf 91.000 EUR erweitert
und zwei Förderwege mit unterschiedlichen Einstiegsmieten (6,50 EUR/m² nettokalt mtl.; bzw.
8,00 EUR/m² nettokalt mtl.) eingeführt. Mit einem deutlich geringeren Fördervolumen wurde
auch eine Genossenschaftsförderung aufgesetzt, in der neben Neubau auch Bestandserwerb und
der Erwerb von Genossenschaftsanteilen unterstützt wurde.

Und dritten die Aufstockung und Ausweitung der Förderung ab 2022 sowohl bezogen auf die
Fördersumme pro Wohnung als auch in Bezug auf das gesamte Fördervolumen. Das Ziel war
es jährlich 5.000 geförderte Neubauwohnungen zu erreichen, wofür 2022 und 2023 jährlich
739,25 Mio. € bereitgestellt wurden. Gleichzeitig wurde der Kreis von zugangsberechtigten
Haushalten erweitert und neben der bewährten Förderung in den Fördermodellen 1 und 2 erst-
malig auch Wohnungen gefördert, die von Haushalten mit mittlerem Einkommen (Fördermo-
dell 3 – Einkommensgrenze bis 220 % nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz) bezogen werden
können.

2023 wurde mit der Einführung neuer WFB 2023 noch einmal der Fördermittelansatz erhöht.
Der Fördermittelaufwand stieg auf bis zu 300.000 Euro pro Wohnung und versechsfacht sich
damit gegenüber 2014 nahezu. Auch das Fördervolumen wurde deutlich aufgestockt. Das ge-

25https://www.immobilienscout24.de/wohnbarometer.html#miete
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 42 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

samte in 2024 bewilligte Fördervolumen beträgt so bereits 1,308 Mrd. Euro. Eine weitere Neu-
erung sind die dynamisierten Kostenansätze, wonach die Fördermittel nahezu automatisch mit
steigenden Baukosten anwachsen.
Wurden in den Jahren von 2016 bis 2022 über 94% aller Neubauwohnungen von LWU erstellt,
ist seit der Einführung von deutlich lukrativeren Förderkonditionen in den WFB 2023 ein deut-
lich gewachsenes Interesse von privaten Investoren zu verzeichnen. Diese beantragten in 2024

Fördermittel für den Bau von 1.284 Wohnungen (etwa ein Viertel).
Insgesamt wurden seit der Wiederaufnahme der Wohnungsbauförderung von 2014 bis 2023
Fördermittel für 28.107 neue Sozialwohnungen bewilligt. Fertiggestellt wurden 13.128 neue
Sozialwohnungen. Die jährliche Zielgröße von 5.000 fertiggestellten Wohnungen wurde nie
erreicht, wodurch der Gesamtbestand an Sozialwohnungen stark rückläufig bleibt.

Zusätzlich zum Neubau gibt es in Berlin seit 2023 ein Förderprogramm für „Soziale Wohn-
raummodernisierung“ (SWM 2023), mit dem die energetische Modernisierung bestehender
Mietwohnungsbestände, gekoppelt mit Mietpreis- und Belegungsbindungen, unterstützt wird.
Für 2023 standen in diesem Programm ca. 70 Mio. € an Fördermitteln zur Verfügung. Mit die-
sen Mitteln wurden fünf energetische Sanierungsvorhaben mit insgesamt 848 Wohnungen un-
terstützt. Allerdings wurde das Programm damit nur etwa zur Hälfte ausgeschöpft, weil die mit
der Förderung verbundenen Auflagen von viele Eigentümern als unattraktiv eingeschätzt wur-
den.26

Insgesamt ergibt sich bei der Betrachtung der Anstrengungen, die das Land Berlin für die För-
derung des sozialen Wohnungsneubaus unternimmt, ein ambivalentes Bild. Auf der einen Seite
sind die Belastungen des Landeshaushalts aus der Förderung beträchtlich und binden auch in
Zukunft erhebliche Mittel. Hinzu kommen nicht zu unterschätzende Anstrengungen in der Steu-
erung dieser Fördervolumina. Auf der anderen Seite reicht die Zahl der fertiggestellten Woh-

nungen nicht, um den Verlust an Mietpreis- und Belegungsbindungen durch Auslaufen der För-
derung auszugleichen. Insgesamt hat Berlin zwischen 2015 und 2024 123.312 gebundene Woh-
nungen verloren – fertiggestellt wurden im selben Zeitraum aber nur 13.673 neue Sozialwoh-
nungen. Bei der aktuell erreichten Zahl von etwa 5000 bewilligten Sozialwohnungen, würde es
immer noch fast 22 Jahre dauern, bis das Niveau von 2014 wieder erreicht wäre. Der weitere
Rückgang an Bindungen – dann auch schon der neu geförderten Wohnungen nach WFB 2014
ff. - ist dabei noch nicht einmal mitgerechnet. Für ein Schließen der im ersten Teil des Gutach-
tens berechneten Belegungsbindungslücke würde es 73 Jahre (WBS 140) bzw. 190 Jahre (WBS
220) brauchen – und das auch nur, wenn die Sozialbindungen nicht ausliefen. Deutlich wird
damit, dass eine ausreichende soziale Versorgung leistungsberechtigter Haushalte - trotz enor-
mer Belastung des Landeshaushaltes - allein durch den Neubau von Sozialwohnungen nicht
erreicht werden kann.

7. Ansätze gegen Wohnungslosigkeit

Seit etwa 2010 ist die Zahl der Wohnungslosen in Berlin sichtbar gestiegen, allein die Anzahl
untergebrachter wohnungsloser Personen hat sich seit in den letzten fünf Jahren mehr als ver-
doppelt. Bis 2029 geht die Landesregierung von einer weiteren Verdoppelung aus. Der Anstieg
von Wohnungs- und Obdachlosigkeit führt für Berlin zu großen Herausforderungen.

26https://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0324/programm-zur-foerderung-von-energetischen-
sanierungen-verhaltener-start-032412a.htm
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 43 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

So haben sich die Kosten der Unterkunft für ordnungsrechtliche Unterbringung - also die Be-
reitstellung von Plätzen in Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften, Hostels, Pensionen
und sonstigen befristeten Unterkünften für Wohnungslose nach SGB II und XII - vervielfacht.
So gab es einen Anstieg von 66,5 Mio. Euro (2015) auf 362,8 Mio. Euro (2024) – also fast eine
Versechsfachung. Eine zentrale Ursache hierfür ist der Mangel an Wohnraum, der für Woh-
nungslose zur Verfügung steht. Dadurch müssen teure ASOG-Unterbringungen und Gemein-
schaftsunterkünfte finanziert werden. Für diese sind die Kosten in den letzten Jahren gestiegen.

Neben der Unterbringung in den o.g. Unterbringungsformen gibt es seit 1993 in Berlin ein „Ge-
schütztes Marktsegment“ von etwa 1.350 Wohnungen, die an Wohnungslose oder von der
Wohnungslosigkeit bedrohte Haushalte vermietet werden. Während die Wohnungslosenzahlen
in den letzten Jahren in Berlin stark gestiegen sind, stagniert die Zahl der Wohnungen im „Ge-
schützten Marktsegment“. Geplant ist zwar seit mehreren Jahren eine Anhebung auf 2.500
Wohnungen pro Jahr – diese konnte aber bislang nicht erreicht werden. Insgesamt ist die Zahl
von Wohnungen, die im Geschützten Marktsegment angeboten werden, zu klein – gerade ein-
mal 2,5 Prozent der Wohnungslosen können hier aktuell versorgt werden.

Wohnungen im Geschützen Marktsegment werden fast ausschließlich von LWU bereitgestellt.
Im Jahr 2023 wurde so die Bereitstellung von 1.123 Wohnungen mit den LWU vereinbart –
demgegenüber stehen nur 245 Wohnungen, für die mit den privaten Unternehmen Deutsche
Wohnen und Vonovia (dem größten Vermieter Berlins) getroffen wurden. Dabei handelt es sich
um Wohnungen, die aus den mit den von diesen Gesellschaften aufgekauften Unternehmen
GSW und Gagfah vereinbart wurden. Allerdings wurde auch dieses Ziel von Vonovia und Deut-
sche Wohnen verfehlt – faktisch boten Vonovia und Deutsche Wohnen nur 19 bzw. 57 Woh-
nungen pro Jahr über das GMS an.

Seit Oktober 2018 hat Berlin außerdem verschiedene „Housing First“ Projekte durchgeführt.
„Housing First“ ist ein Ansatz der Wohnungslosenhilfe, der das traditionelle Stufensystem um-
kehrt. Die zuständige Senatsverwaltung beschreibt diesen Ansatz wie folgt: „Der Ansatz ist klar
formuliert: Eine obdachlose Person oder eine Familie braucht als erstes und wichtigstes eine
Wohnung. Andere Probleme können auch noch nach dem Einzug in eine Wohnung angegangen
werden; obdachlose Menschen müssen also nicht wie im bisher gängigen Stufenmodell erst
einmal ihre „Wohnfähigkeit“ beweisen.“27 Housing First stellt Wohnen als grundlegendes Men-
schenrecht in den Mittelpunkt und sieht die Wohnung als Basis, von der aus andere Probleme
besser zu bewältigen sind.

Die 2018 eingerichteten Modellprojekte wurden 2021 positiv evaluiert. Bis September 2023
wurden in „Housing First“ 300 Wohnungen für 359 Personen vermittelt. Diese wurden bereit
gestellt von Vonovia/ Deutsche Wohnen (126), den LWU (105), weiteren privaten Unterneh-
men (41), kirchlichen Trägern (14), Genossenschaften (5), und weiteren Organisationen (9). 97
% der Teilnehmenden (Housing First Berlin) bzw. 100 % (Housing First für Frauen) hielten
nach drei Jahren ihre Wohnung. Wohnstabilität und Lebensqualität verbesserten sich deutlich
im Vergleich zum klassischen Stufensystem.

Entsprechend wurden die bestehenden Modellprojekte verstetigt und um vier weitere Projekte
für weitere vulnerable Personengruppen ergänzt. Perspektivisch soll „Housing First“ im Land
Berlin ausgebaut und in das Regelsystem der Wohnungsnotfallhilfe überführt werden. Dieses
Vorhaben steht allerdings vor großen Herausforderungen. Die Finanzierung ist oft projektge-

27https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/wohnungslose/wohnen/housing-first-
1293115.php
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 44 Drucksache 19/3031
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bunden und damit nicht dauerhaft gesetzlich gesichert. Eine Überführung in eine sozialrecht-
lich abgesicherte Regelfinanzierung ist bislang nicht möglich. Auch ist die Ausweitung der Be-
stände von der Kooperationsbereitschaft der LWU und Privatvermieter abhängig und steht da-
mit vor der gleichen Herausforderung wie das Geschützte Marktsegment. Und nicht zuletzt
bestehen bürokratische Hürden, zum Beispiel bei der Kostenübernahme durch die Jobcenter,
der Abklärung von Zuständigkeiten und fehlenden Ansprüchen bei ausländischen Wohnungs-
losen.

Trotz erheblicher Anstrengungen, innovativer Ansätze und erheblicher Kosten kann das Land
Berlin der dramatisch gewachsenen Wohnungslosigkeit nur wenig entgegensetzen. Der Grund
dafür liegt vor allem im Mangel an leistbarem und zugänglichem Wohnraum. Vor allem private
Anbieter leisten hier bislang kaum einen nennenswerten Beitrag.
8. Ergebnis

Die Analyse macht deutlich, dass das Land Berlin alle wesentlichen, bislang verfügbaren woh-
nungspolitischen Instrumente nutzt und erhebliche finanzielle Ressourcen einsetzt. Die Mög-
lichkeiten regulativer Steuerung sind dabei mit den bislang in Anschlag gebrachten Ansätzen
begrenzt: Die Anwendung der Instrumente ist hochkomplex, von Ausnahmen und Vollzugsde-
fiziten geprägt und durch enge bundesrechtliche Kompetenzgrenzen limitiert. Der Bund über-
lässt Berlin damit zentrale Steuerungsfragen, ohne ausreichende rechtliche Handlungsspiel-

räume zu eröffnen. Sowohl Subjekt- als auch Objektförderung binden erhebliche Mittel und es
ist fraglich, ob das aktuelle Ausgabenniveau bei angespanntem Landeshaushalt beibehalten
werden kann. Trotz hohen Mitteleinsatzes bleiben die Zahlen beim Bau bezahlbarer Wohnun-
gen, Sozialwohnungsbestände und Versorgungswirkungen unzureichend. Auch die Möglich-
keiten der Landeseigenen Wohnungsunternehmen sind begrenzt. Insgesamt kann die beste-
hende Wohnungsnotlage in ihren drei zentralen Dimensionen – Leistbarkeit, Angemessenheit
und Vermeidung von Wohnungslosigkeit – auf dem eingeschlagenen Weg nicht realistisch
überwunden werden. Die Berliner Wohnungspolitik erreicht damit zunehmend ihre strukturel-
len Grenzen.

d) Lösung
Vor dem dargelegten Hintergrund ist das Land Berlin gehalten, eigenständige und weiterge-
hende Maßnahmen zur Versorgung seiner Bevölkerung mit leistbarem und angemessenem
Wohnraum zu ergreifen.

Mit der Föderalismusreform des Jahres 2006 wurde die vormals bestehende konkurrierende
Bundeskompetenz im Wohnungswesen aufgeteilt und überwiegend auf die Länder übertragen.

Die Frage, inwieweit die bei den Ländern liegende Gesetzgebungskompetenz der Wohnraum-
bewirtschaftung in Abgrenzung zu den Gesetzgebungskompetenzen des Bundes bei der Be-
grenzung der Miethöhe und sonstigem privaten Mietrecht inhaltlich reicht, wurde vor allem im
Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für die Einführung des sogenann-
ten Mietendeckels diskutiert und vom Bundesverfassungsgericht entschieden.

Am 23. Februar 2020 trat in Berlin das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur
Mietpreisbegrenzung in Kraft28, nachdem es am 30. Januar 2020 im Berliner Abgeordnetenhaus
beschlossen wurde.29 Am 25. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht – u.a. nach Klagen
von CDU und FDP – den Berliner Mietendeckel für mit Art. 72 Abs. 1 GG und Art. 74 Abs. 1

28Berliner GVBI. 2020, S. 50
29https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/protokoll/plen18-053-bp.pdf
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 45 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Nr. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt, da das Recht der Mietverhältnisse der Materie des
bürgerlichen Rechts zuzuordnen sei.30 Dies gelte jedenfalls soweit Regelungen an einen privat-
autonom geschlossenen Mietvertrag anknüpfen und es dem Land Berlin insoweit an einer Ge-
setzgebungskompetenz fehle. Im Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass die Dinge anders
liegen, wenn die bürgerlich-rechtliche Prägung des Mietverhältnisses durch öffentliche Vor-
schriften ganz oder teilweise verdrängt und die Auswahl der Vertragsparteien sowie die Fest-
legung der Vertragsinhalte durch verwaltungsrechtliche Vorgaben überlagert und etwa durch
eine mehr oder weniger weitreichende Wohnraumbewirtschaftung ganz oder teilweise ausge-
schlossen sei.31

Auf dieser Grundlage setzt das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz die vom Bundesverfassungs-
gericht bestätigte Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Wohnraumbewirtschaftung um und
überführt die aufgezeigten verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen in eine konkrete
landesrechtliche Regelung. Hauptziel des Gesetzes ist es, in Zeiten einer Wohnungsnotlage die
Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum zu sichern. Dazu werden Belegungs-
und Mietpreisbindungen für große Wohnungsbestände eingeführt, der Abriss von Wohnraum
wirksam verhindert und ein Landesamt für Mieter*innenschutz geschaffen, das die Umsetzung
gewährleistet. Das Gesetz verfolgt damit den Zweck, Wohnungsnot wirksam zu bekämpfen,
Obdachlosigkeit vorzubeugen und den sozialen Zusammenhalt in Berlin nachhaltig zu stärken.

Zur Umsetzung wird ein Artikelgesetz geschaffen, mit dem auf der Grundlage des Kompe-
tenztitels für das öffentliche Wohnungswesen die Wohnraumbewirtschaftung neu geregelt
wird. Die Wohnraumbewirtschaftung umfasst im Wesentlichen Belegungs- und Mietpreisbin-
dungen für Unternehmen mit einem Wohnungsbestand von mehr als 50 Wohnungen sowie die
Überführung und teilweise Anpassung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes. Diese Rege-
lungen halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbe-
stimmungen des Eigentumsgrundrechts des Grundgesetzes. Es handelt sich bei den Bestim-
mungen im Sicher-Wohnen-Gesetz um Regelungen, mit denen das Eigentum eingeschränkt
wird, welche im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als angemessen angesehen werden
müssen, damit der staatliche Auftrag zur Sicherung der Daseinsvorsorge in Form der zur Ver-

fügungstellung von angemessenem Wohnraum erfüllt werden kann. Mildere Mittel haben sich
als nicht ausreichend erwiesen (s.o.).
Das BVerfG hat festgehalten, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schran-
ken des Eigentums besonderen verfassungsrechtlichen Schranken unterliegt, worunter Gründe
des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fallen.32
In der Entscheidung zur Mietpreisbremse33 hat das BVerfG das Wohl der Allgemeinheit nicht

nur als Orientierungspunkt, sondern auch als Grenze für die Beschränkung des Eigentums an-
gesehen und weiter ausgeführt: „Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung
auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden.
Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG stehen in einem
unauflösbaren Zusammenhang. Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und

30 BVerfG 157, 223
31 a.a.o., Rn. 115
32 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 79 m.w.N.
33 (- 1 BvR 1595/18 –)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 46 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist;
hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung.34
Die Regelungen entsprechen insbesondere den Anforderungen des BVerfG an die Abwägung
im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

„Bei der Abwägung der betroffenen Belange, insbesondere des Eigentums
als Sicherung der Freiheit des Einzelnen im persönlichen Bereich einer-
seits und des Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen
Funktion andererseits, verfügt der Gesetzgeber, angesichts des Umstands,
dass sich grundrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, über ei-
nen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser wird durch die wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt.“35

Insbesondere kann der Gesetzgeber die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Woh-
nungsmarkt berücksichtigen und dabei den unterschiedlich zu gewichtenden Interessen bei ei-
ner Miethöhenregulierung Rechnung tragen.36 Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal
ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Der Ge-
setzgeber kann im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums einmal
geschaffene Regelungen nachträglich verändern und fortentwickeln, auch wenn sich damit die
Nutzungsmöglichkeiten bestehender Eigentumspositionen verschlechtern.37 Die Abänderung

kann durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein.38 Die Gründe, die für einen solchen Eingriff sprechen,
müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang vor dem Vertrauen des Eigentümers auf den
Fortbestand seiner Rechtsposition haben, die durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG innewohnen-
den Bestandsschutz gesichert wird.39
Zwar tragen Vermieterinnen und Vermieter für die von der Miethöhenregulierung betroffenen

Wohnungen hohe, häufig kreditfinanzierte Investitionskosten, die sich über Mieteinnahmen nur
über einen langen Zeitraum rentieren können und insoweit auf Langfristigkeit angelegt sind.40
Auf dem sozialpolitisch umstrittenen Gebiet des Mietrechts müssen Vermieterinnen und Ver-
mieter aber mit häufigen Gesetzesänderungen rechnen und können nicht auf den Fortbestand
einer ihnen günstigen Rechtslage vertrauen.41 Ihr Vertrauen, mit der Wohnung höchstmögliche
Mieteinkünfte erzielen zu können, wird durch die Eigentumsgarantie nicht geschützt, weil ein
solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst ist.42

B. Einzelbegründung
Artikel 1 – Gesetz zur Wohnraumbewirtschaftung in Berlin (WBG)

§ 1 Zweck des Gesetzes

34 BVerfGE 143, 246 <324 f. Rn. 218> m.w.N.; stRspr) und BVerfG - 1 BvR 1595/18 –, Rn. 55
35 BVerfGE 143, 246 <341 Rn. 268>
36 BVerfGE 91, 294 <310>
37 BVerfGE 58, 300 <351>; 143, 246 <342 Rn. 269>
38 BVerfGE 143, 246 <342 Rn. 269>
39 BVerfGE 42, 263 <294 f.>; 143, 246 <342 Rn. 269>
40 vgl. Schuldt, Mietpreisbremse, 2017, S. 57 f. m.w.N.
41 BVerfGE 71, 230 <252>
42 BVerfGE 37, 132 <142>; 71, 230 <250>; 91, 294 <310>; 100, 226 <242 f.> und BVerfG, Beschluss vom 18.
Juli 2019, - 1 BvL 1/18 - ,- 1 BvL 4/18 - ,- 1 BvR 1595/18 -,Rn. 75 ff.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 47 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

§ 1 definiert den Zweck des Gesetzes. Mit dem WBG soll die Versorgung der Bevölkerung mit
ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen im Fall eines angespannten Woh-
nungsmarktes bzw. einer Wohnungsnotlage sichergestellt werden.
Insofern der Senat die Voraussetzung für einen angespannten Wohnungsmarkt nach §556 Abs.
2 BGB für gegeben ansieht und eine Verordnung erlassen hat, darf Wohnraum im Land Berlin
oder in einzelnen Bezirken nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zu anderen als

Wohnzwecken genutzt werden.
Insofern der Senat die Voraussetzung für eine Wohnungsnotlage nach §2 Abs. 2 WBG für ge-
geben ansieht und per Rechtsordnung festgestellt hat, werden Eigentümer*innen mit mehr als
50 Wohnungen verpflichtet, einen Anteil ihrer Wohnungen zu einem festen Mietpreis an Per-
sonen mit Wohnberechtigungsschein zu vermieten.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Zu Abs. 1:

Der angespannte Wohnungsmarkt ist in § 556d Abs. 2 BGB legaldefiniert.

Zu Abs. 2:
Das WBG enthält eine Legaldefinition von Wohnungsnotlage. Eine Wohnungsnotlage ist mehr

als ein angespannter Wohnungsmarkt, sie stellt die manifesten Versorgungsdefizite in den Mit-
telpunkt (s.o.). Die Feststellung der Wohnungsnotlage erfolgt durch den Senat per Rechtsver-
ordnung und auf Grundlage eines Gutachtens.
Zu Abs. 3

Der Eigentümerbegriff richtet sich nach § 903 BGB, erfasst werden sowohl natürliche Personen
sowie juristischen Personen und Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Zu Abs. 4:
Die Definition von Wohnraum aus dem bisherigen Zweckentfremdungsverbotsgesetzes wird

übernommen.
Zu Abs. 5:

Mit diesem Absatz wird eine Definition des Begriffs Miete für dieses Gesetz vorgenommen.

§ 3 Erfasster Wohnungsbestand

Zu Abs. 1:

Abs. 1 enthält die Verpflichtung bei Feststellung einer Wohnungsnotlage einen Anteil ihrer
Wohnungen zu einem festen Mietpreis an Personen mit Wohnberechtigungsschein zu vermie-
ten. Die Schwelle zur Anwendung des Gesetzes wird auf Eigentümer*innen mit mehr als 50
Wohnungen festgelegt. Ab einem Eigentumsanteil von 50 Wohnungen ist ausgeschlossen, dass
die Eigentümer*innen die Wohnungen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes oder als
Altersvorsorge benötigen, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums greift ab dieser Schwelle.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 48 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Zu Abs. 2:
Absatz 2 trifft Regelungen zu Wohnungen im Allein- oder Mehrheitseigentum eines Unterneh-
mens oder eines ihm nachgeordneten Unternehmens.

Zu Abs. 3:

Es wird klargestellt, dass zweckentfremdeter Wohnraum, ebenso wie Wohnraum für den die
Genehmigung zu einer anderen Nutzung erteilt wurde in die Berechnung nach Abs. 1 einfließt.
Die Regelung ist erforderlich, um eine „Flucht“ in die Genehmigung zu anderen Zwecken zu
verhindern.

Zu Abs. 4:
In die Berechnung nach Abs. 1 fließt Wohnraum im Sinne von § 1 des Gesetzes über den So-
zialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin - WoG Bln), die der Mietpreis- und
Belegungsbindung unterliegen, und Wohnungen, die nach dem 1. Januar 2022 neu errichtet
wurden, nicht mit ein. Wohnraum über den Sozialen Wohnungsbau zielt in eine ähnliche Rich-
tung wie dieses Gesetz, Wohnungen die nach dem 1. Januar 2022 neu errichtet wurden, werden

aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausgenommen.
§ 4 Verpflichtungen von Eigentümern mit einem Bestand von mehr als 50 Wohnungen

Mit § 4 wird die Belegungsbindung festgeschrieben. Gemeinsam mit der Regelung in § 5 zur
Miethöhe stellt § 4 das Kernstück des Gesetzes dar.

Zu Abs. 1:
In Abs.1 werden, abhängig vom Umfang des Eigentums über Wohnungen die Prozentsätze
festgeschrieben, die in jedem Jahr an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein ver-
mietet werden müssen. Die gesetzlichen Quoten von 30% bei 50-500 Wohnungen und 40 Pro-
zent bei 501 und 1000 Wohnungen sowie 50% bei über 1000 Wohnungen basieren auf der

Belegungsbindungslücke, die zwischen 365.000 (WBS 140) und 933.000 (WBS 220) bele-
gungsgebundenen Wohnungen liegt. Den 1.035.000 Haushalten, die innerhalb der Einkom-
mensgrenzen für einen WBS liegen, stehen nur noch knapp 100.000 belegungsgebundene Woh-
nungen gegenüber. Die gesetzlichen Vorgaben ergänzen die bislang vom Senat ergriffenen
Maßnahmen zur Sicherung des Sozialwohnungsbestands, insbesondere die 2014 wieder aufge-
nommene Förderung des mietpreis- und belegungsgebundenen Neubaus, die das Abschmelzen
des Sozialwohnungsbestands nicht verhindern konnte, um ein Instrument zur Schaffung von
Mietpreis- und Belegungsbindungen im Wohnungsbestand.

Die gesetzlichen Quoten orientieren sich an den Vorgaben für die landeseigenen Wohnungsun-
ternehmen, wie sie im Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in
Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln) und der Kooperationsvereinba-
rung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ (KoopV 2024)
geregelt sind, und die sich als effektives Instrument zur Schaffung von mietpreis- und bele-
gungsgebundenem Wohnraum im Bestand erwiesen haben. Angesichts des akuten Mangels an
mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum bezieht das WBG private Eigentümer*innen
ab 50 Wohnungen mit ein und verpflichtet sie zu einem Beitrag zur sozialen Wohnraumversor-
gung.

Die Differenzierung der gesetzlichen Quoten nach Größe des Wohnungsbestands beruht auf
Verhältnismäßigkeitsaspekten. Die Berechnung wird an die Wiedervermietung gekoppelt, da
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 49 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

es mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar wäre, die Quote durch Wohnungs-
kündigungen zu erreichen. Zudem wird festgehalten, dass bei der Belegungsbindung jeweils
hälftig auf WBS 140 und WBS 220 abzustellen ist.
Zu Abs. 2

Der Absatz 2 enthält bei Eigentümer*innen von mehr als 1000 Wohnungen die Verpflichtung,
10% der unter Abs. 1 fallenden Wohnungen an wohnungslose Personen zu vermieten. Der Be-
griff wohnungslos wird definiert. Die der zuständigen Senatsverwaltung obliegende nähere Be-
stimmung zur konkreteren Vermietungspraxis hat die zuständige Senatsverwaltung festzule-
gen.

Zu Abs. 3:

Die Regelung in Abs. 3 soll eine räumliche Konzentration der Erfüllung der Pflichten aus
Abs. 1 und 2 verhindern.

§ 5 Miethöhe

Der § 5 enthält die Bestimmungen zur Miethöhe für die nach § 4 belegungsgebundenen Woh-
nungen.

Zu Abs. 1:
Abs. 1 ist die Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung der Miethöhe unter Berücksichtigung
der aktuell gültigen Wohnungsbauförderbestimmungen.

Zu Abs. 2:

Mit dem Abs. 2 wird eine Härtefallregelung eingeführt, die Ausnahmen von der Festlegung der
Miethöhe nach Abs. 1 erlaubt. Voraussetzung ist ein Antrag des Eigentümers oder der Eigen-
tümerin für das laufende Mietverhältnis sowie alle nachfolgenden Mietverhältnisse eine höhere
als die zulässige Miete zu genehmigen. Eine Ausnahme kann genehmigt werden, wenn ein Er-
fordernis aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Eigentümer oder Eigentüme-
rinnen liegen, gegeben ist. Auch insoweit soll Näheres durch eine Rechtsverordnung der für
das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt werden.

§ 6 Zweckentfremdung

Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

§ 7 Genehmigung

Die Änderungen betreffen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für die
Zweckentfremdung von Wohnraum, die bislang §3 des ZwVbG regelt. Die gesamte Vorschrift
wird in §7 des vorliegenden Gesetzes neu gegliedert und die Genehmigungsvoraussetzungen
werden präzisiert und verschärft. In Absatz 1 werden die Möglichkeit für Auflagen in den Sät-
zen 2 und 3 der Vorschrift gestrichen, diese werden nunmehr im neuen Absatz 5 geregelt.

Der neue Absatz 3 schreibt vor, dass ein schutzwürdiges privates Interesse an der Zweckent-
fremdung des Wohnraums in der Regel nicht anzunehmen ist, wenn der/dem Eigentümer*in
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 50 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

von Mehrfamilienhäusern die weitere wirtschaftliche Verwertung des Wohnraums auch unter
Berücksichtigung einer möglichen Instandsetzung wirtschaftlich zumutbar ist, wobei bei der
Prüfung der Rentabilität ein Zeitraum von mindestens 20 Jahren anzusetzen ist. Damit würde
eine Schranke im Tatbestand eingebaut, die viele Abrisse verhindern kann und zugleich klar-
gestellt, dass die bloße Schaffung von Ersatzwohnraum gerade kein Genehmigungsgrund mehr
sein darf.

Der bisherige Inhalt des Abs. 3, der das „vorrangige öffentliche Interesse“ an einem Abriss
regelt, wenn Ersatzwohnraum der Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen
dient, bleibt erhalten, findet sich aber in Absatz 2.
Im neuen Absatz 4 werden höhere Anforderungen an den Ersatzwohnraum gestellt. Dieser muss
künftig nicht nur in räumlicher Nähe des Abrisses geschaffen werden, sondern der Ersatzwohn-
raum muss zu einem beträchtlichen Teil als geförderter Wohnraum mit den entsprechenden

Belegungsbindungen entstehen. Ersatzwohnraum muss danach im Umfang bis zur Hälfte der
Fläche des wegfallenden Wohnraums unter Inanspruchnahme der von Berlin zur Verfügung
gestellten Wohnraumförderung entstehen. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Stellung des
Antrags gültigen Wohnraumförderbestimmungen des Landes Berlin. Um die Verhältnismäßig-
keit zu gewährleisten, kann die zuständige Stelle die Quote der zu fördernden Wohnungen ge-
ringer ansetzen oder von einer entsprechenden Forderung absehen. Dies kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn in der Nähe des betreffenden Grundstücks ausreichend miet- und bele-
gungsgebundener Wohnraum vorhanden ist oder die/der Eigentümer*in neben dem Ersatz-
wohnraum keine Wohnung oder nur wenige neue Wohnungen im Zusammenhang mit der
Zweckentfremdung errichtet bzw. errichten kann und ein sich trotz der Inanspruchnahme der
Wohnungsbauförderung ergebender „Underrent“ daher nicht kompensiert werden könnte. Aus
der Inanspruchnahme der Fördermittel resultierende Belegungsrechte können und sollen vor
allem zugunsten der Mieter*innen des fortfallenden Wohnraums ausgeübt werden, wenn diese
die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Dem neuen Absatz 4 schließen sich die bisher in Absatz 1 enthaltene Regelung zu Auflagen
und Ausgleichszahlungen an.

§ 8 Wohnzuführungs- und Räumungsgebot, Veränderungs- und Abrissstopp und
Wiederherstellungsgebot

Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

§ 9 Treuhänder bei Veränderungen von Wohnraum
Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

§ 10 Treuhänder bei leerstehendem Wohnraum
Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

§ 11 Registriernummer zum Anbieten und Bewerben von Ferienunterkünften
Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 51 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

§ 12 Verordnungsermächtigung; Ausführungsvorschriften
Mit dem § 12 wird eine Ermächtigungsgrundlage für die nach diesem Gesetz erforderlichen
Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften geschaffen.

§ 13 Verwaltungsgebühren
Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

§ 14 Datenverarbeitung zur Durchführung der Bestimmungen über die Belegungs- und Miet-
preisbindung
Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

§ 15 Datenverarbeitung zur Durchführung der Bestimmungen über das Zweckentfremdungs-
verbot und dessen Ausnahmen

Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

§ 16 Informationen der Auskunftspflichtigen

Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

§ 17 Zuständige Behörden

Es handelt sich um eine Zuständigkeitsnorm. In Absatz 1 wird die Zuständigkeit des Landes-
amtes für Mieter*innenschutz geregelt, in Absatz 2 die Zuständigkeit der Bezirksämter.

§ 18 Vollstreckbarkeit und Rechtsnachfolge

Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Entspricht Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

Artikel 2 – Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Mieter*innenschutz

§ 1 Errichtung
Mit § 1 wird die Errichtung des Landesamtes geregelt. Das Landesamt wird mit Inkrafttreten
des Gesetzes errichtet und ist eine nachrangige Behörde.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 52 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

§ 2 Aufgaben
Zu Abs. 1:

Absatz 1 regelt die Zuständigkeit des Landesamtes für die Durchführung des Wohnungsbe-
wirtschaftungsgesetzes, des Wohnraumfördergesetzes und des Ordnungswidrigkeitenverfah-
rens bei Mieterhöhungen nach dem Wirtschaftsstrafgesetzbuch.

Zu Abs. 2:
Mit dem Absatz 2 wird die Option weiterer Aufgabenzuweisungen und eines diesbezüglichen
Verfahrens geregelt.

§ 3 Leitung des Landesamtes für Mieter*innenschutz
Das Landesamt wird durch einen Präsidenten oder eine Präsidentin geleitet, die Ernennung

erfolgt durch die für Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 4 Personal

Es wird festgelegt, dass das Landesamt Dienststelle im Sinne von § 5 Absatz 1 des Personal-
vertretungsgesetzes und Personalwirtschaftsstelle ist.

Artikel 3 – Aufhebung des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes

Es wird die Aufhebung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes geregelt, da das Gesetz im
vorliegenden Gesetz enthalten ist.

Artikel 4 - Inkrafttreten

Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes.
Berlin, den 03.03.2026

Helm Schulze Schenker
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Die Linke
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 53 Drucksache 19/3031
19. Wahlperiode

Anlage 1
Zusammenstellung der Änderungen an bestehenden Gesetzen

Artikel 3 – Aufhebung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von
Wohnraum

Gesetz über das Verbot der Zweckent- Gesetz über das Verbot der Zweckent-
fremdung von Wohnraum (Zweckent- fremdung von Wohnraum (Zweckent-
fremdungsverbots-Gesetz (ZwVbG) fremdungsverbots-Gesetz (ZwVbG)

Vom 29. November 2013 Vom 29. November 2013
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än- zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
derung des Zweckentfremdungsverbots- derung des Zweckentfremdungsverbots-
Gesetzes vom 27.09.2021 Gesetzes vom 27.09.2021

Aktuelle Fassung [wird aufgehoben]
```

### 19/82 – Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-03-12  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-082-wp.pdf

> Zusammen beraten mit: Drucksache 19/3016 und 19/2566

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/69 – Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-11  **Urheber**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/sw/sw19-069-bp.pdf

> Anhörung

**Stage 0**: pass=True, reason=weak_geo, geo_tier=bezirk, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Wohnen & Stadtentwicklung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (urheber)

**Akteure betroffen**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×15); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×13); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×12); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×7); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×6); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Gewobag (gazetteer, ×1)

**Locations**: Charlottenburg-Wilmersdorf (bezirk, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/102 – Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-102-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Andreas Geisel (gazetteer, ×13); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Berliner Stadtreinigung (BSR) (gazetteer, ×1); Dr. Kristin Brinker (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3250 – Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-13  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3250.pdf

> Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vom 11. Mai 2026

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2)

```
Drucksache 19/3250
13.05.2026
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen

mehrheitlich mit CDU, SPD und AfD gegen
GRÜNE und LINKE
An Haupt

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen
vom 11. Mai 2026

zum

Antrag der Fraktion Die Linke
Drucksache 19/3031
Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/3031 – wird abgelehnt.

Berlin, den 11. Mai 2026

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen

Stefan Häntsch
(Stellvertretender Vorsitzender)
- 2 -

mehrheitlich mit CDU, SPD und AfD gegen
GRÜNE und LINKE
An Plen

Hierzu:

Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 13. Mai 2026

zum

Antrag der Fraktion Die Linke
Drucksache 19/3031
Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/3031 – wird gemäß der Beschlussempfehlung des Ausschusses
für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen abgelehnt.

Berlin, den 13. Mai 2026

Der amtierende Vorsitzende
des Hauptausschusses

André Schulze
```

### 19/87 – Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-04  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-087-wp.pdf

> Vertagt

**Stage 0**: pass=False, reason=doktypl:Behandlung im Plenum, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/88 – Sicher-Wohnen-Gesetz (SWG)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-18  **vsys**: 2830  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_
