# V-445139 — Gesetzgebung

**VID**: V-445139  
**VNr**: V-445139  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Datenschutz  
**Dokumente**: 7

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-02-24 |
| 1. Lesung | 2026-02-26 |
| Ausschussberatung | 2026-02-27 |
| Beschlussempfehlung | 2026-03-23 |
| 2. Lesung | 2026-03-26 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-04-01 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3095
  > Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

## Dokumente

### 19/2999 – Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-02-24  **vsys**: 7750  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2999.pdf

> Artikelgesetz Artikel 1: Änderung des Berliner DatenschutzgesetzesArtikel 2: Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)Artikel 3: Änderung des Bäder-AnstaltsgesetzesArtikel 4: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner VerwaltungArtikel 5: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und OrdnungsgesetzesArtikel 6: Änderung der Open Data Verordnung Vorabüberweisung an den Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz (federführend) und an den Ausschuss für Sport

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf

**Akteure betroffen**: Senatsverwaltung für Inneres und Sport (gazetteer, ×3); Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz (gazetteer, ×1); Ausschuss für Sport (federführend) (gazetteer, ×1); Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer, ×1); Polizei Berlin (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (gazetteer, ×1)

**Locations**: Freiheit (planungsraum, text)

```
Drucksache 19/2999
24.02.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2999
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
InnSport - I E 1 - 02211
9(0)223-1170

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über
Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

A. Problem

Seit der Neufassung des Berliner Datenschutzgesetzes im Jahr 2018 hat sich Änderungsbe-
darf ergeben, der sowohl aus der praktischen Anwendung des Gesetzes resultiert als auch
aus Folgeänderungen aufgrund bundesrechtlicher Regelungen.

Die veränderte Sicherheitslage, insbesondere mehrere Anschläge auf die Elektrizitätsversor-
gung in Berlin erfordern eine Stärkung der Resilienz Kritischer Infrastruktur (KRITIS). Für KRI-

TIS besteht weiterhin eine erhöhte, wenn auch abstrakte, Gefährdung. Insbesondere die zu-
letzt mehrfach betroffene Energieversorgung ist auch weiter als potenzielles Anschlagsziel

zu sehen. Dieser Gefährdungssituation muss wirksam und nachhaltig entgegengetreten wer-
den.

Auch weitere Rechtsvorschriften, die teilweise seit längerer Zeit nicht mehr geändert wurden,
bedürfen - auch im Hinblick auf den Schutz der KRITIS - einer Überarbeitung.

B. Lösung
Das Berliner Datenschutzgesetz und weitere Rechtsvorschriften sind in Teilen zu ändern.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

Keine.

1
D. Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Umwelt
Keine.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Die Regelungen wirken sich gleichermaßen auf alle Geschlechter aus.

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln
Keine.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Keine.

H. Gesamtkosten

Keine.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Keine.

J. Flächenmäßige Auswirkungen
Keine.

K. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Inneres und Sport

2
Der Senat von Berlin
InnSport - I E 1 - 02211
9(0)223-1170

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvor-

schriften
_____________________________________________________________________________________

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Vom …..

Artikel 1
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

Das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „(ABl. L 199 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018,
S. 9)“ durch die Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9)“
ersetzt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „erlassenen Rechtsvorschrif-
ten“ die Wörter „sowie der §§ 19, 20 und 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-

Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt

3
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

3. Dem § 13 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz

und Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung
der Bestimmungen der §§ 19, 20 und 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Da-
tenschutz-Gesetzes findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende An-

wendung.“

4. In § 19 Absatz 1 werden das Komma nach den Wörtern „literarischen Zwecken“ und die
Wörter „einschließlich der rechtmäßigen Verarbeitung auf Grund der §§ 22 und 23 des
Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo-

graphie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266) geändert worden ist,“ gestrichen.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optisch-elektronischer
Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen

personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Kontrolle von
Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass

schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Der erforderliche
Schutz von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des

Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Num-
mer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruk-

tur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz entsprechen, von
zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen

Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzge-
setz vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, sowie ziviler Objekte, deren Ausfall die
zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde oder denen neben der zi-

vilen auch eine militärische Bedeutung zukommt, dient dem öffentlichen Interesse und
geht schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen in der Regel vor.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

4
„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2, soweit dies den erforderlichen
Schutz von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon oder ziviler Objekte im Sinne des

Absatzes 1 Satz 2 beeinträchtigen würde; § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend.“

6. § 24 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

7. In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einem Datenschutzkonzept“ gestrichen.

8. In § 48 Absatz 6 werden die Wörter „im Sinne des Absatzes 5“ durch die Wörter „oder
das andere Rechtsinstrument nach Absatz 5“ ersetzt.

9. In § 50 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in einem Datenschutzkonzept“ gestrichen.

10. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden vor den Wörtern „die vorgesehenen Fristen“ die Wörter „wenn
möglich“ und ein Komma eingefügt.

b) In Nummer 10 werden vor den Wörtern „eine allgemeine Beschreibung“ die Wörter
„wenn möglich“ und ein Komma eingefügt.

11. In § 58 Satz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern „im Zusammenhang mit einer Straf-
tat“ ein Komma und die Wörter „wie insbesondere Personen, die bei Ermittlungen in Ver-

bindung mit der betreffenden Straftat oder beim anschließenden Strafverfahren als Zeu-
ginnen oder Zeugen in Betracht kommen oder Personen, die Hinweise zur Straftat geben
können“ eingefügt.

12. In § 67 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „für die
Erfüllung seiner Aufgaben“ das Wort „unbedingt“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt

durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit Informationen über Einrichtungen, Anlagen oder Teile
davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021

(GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025
5
(GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Informationen, die
für die Funktionsfähigkeit von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Ein-

richtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz entsprechen, oder von zur Auf-
rechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrich-
tungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz ver-

gleichbaren Schutzbedarf aufweisen, von Bedeutung sind, oder Informationen über zivile
Objekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde

oder denen neben der zivilen auch eine militärische Bedeutung zukommt, betroffen sind.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akten-
inhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ord-

nungswidrigkeit gefährdet werden kann, nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin
bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten sind oder

nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Vorbereitung und Durchführung
einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von An-
sprüchen unmittelbar zu befürchten sind.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nur bis zu deren rechtskräftigem Abschluss.“
durch die Wörter „sowie der Vorbereitung und Durchführung einer gerichtlichen oder

außergerichtlichen Geltendmachung nur bis zum rechtskräftigen Abschluss der Ge-
richtsverfahren oder bis zur Beendigung der außergerichtlichen Geltendmachung

oder Abwehr von Ansprüchen.“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Über Absatz 1 und 2 hinaus besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenaus-
kunft nicht

1. für Vorgänge der Steuerverwaltung,
2. für Informationen,
a) über die die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits verfügt oder die in zu-

mutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können,
b) die einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht durch Einstufung als Ver-
schlusssache nach § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsge-

setzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 243), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, in der jeweils gelten-

den Fassung oder nach der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von
Berlin unterfallen,
c) die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen oder

6
d) deren Bekanntwerden die IT-Sicherheit oder die IT-Infrastruktur der in § 2 Absatz
1 genannten öffentlichen Stellen gefährden könnte, oder
3. wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich, insbesondere zum Zweck der Vereite-

lung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen, erfolgt.“

Artikel 3
Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes

Das Bäder-Anstaltsgesetz vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig zur
1. Kontrolle der Gültigkeit von Eintrittskarten oder Zugangsberechtigungen,

2. Gewährleistung des oder Wiederherstellung eines sicheren Badbetriebes oder
3. Wahrnehmung oder Durchsetzung des Hausrechts insbesondere bei Verstößen gegen
die Haus- und Badeordnung.“

2. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:

„§ 24 Videoüberwachung
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume der Bäder mit Hilfe optisch-elektroni-
scher Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen

personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit sie
1. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen,

2. zur Gewährleistung des oder Wiederherstellung eines sicheren Badbetriebes,
3. zur Wahrnehmung oder Durchsetzung des Hausrechts insbesondere bei Verstößen ge-
gen die Haus- und Badeordnung oder

4. zum Schutz des Eigentums oder Besitzes
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Inte-
ressen der betroffenen Personen entgegenstehen.

(2) § 20 Absatz 2, 3 und 5 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S.

418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des
Gesetzes zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschrif-
ten] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“

3. Der bisherige § 24 wird § 25.

7
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 6 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016

(GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl.
S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit das Bekannt-
werden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Dies ist in der

Regel bei Akteninhalten über Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon im Sinne des § 28 Ab-
satz 1 des Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7

Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, über staatliche Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Ein-
richtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz entsprechen, über zur Aufrechter-

haltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendige Einrichtungen, die ei-
nen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz vergleichbaren Schutz-
bedarf aufweisen, sowie über zivile Objekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähigkeit

dauerhaft einschränken würde oder denen neben der zivilen auch eine militärische Bedeutung
zukommt, anzunehmen. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Infor-

mationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Berliner Da-
tenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften] geändert worden ist, in der jeweils gelten-

den Fassung entsprechend.“

Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

In § 17 Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Um-

welt“ ein Komma und die Wörter „eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Einrichtun-
gen, Anlagen oder Teilen davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzgesetzes

vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von staat-
lichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Kata-

strophenschutzgesetz entsprechen, oder von zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regie-
rungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach §

8
28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen,“ und nach
den Wörtern „illegale Beschäftigung“ ein weiteres Komma eingefügt.

Artikel 6

Änderung der Open Data Verordnung

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Open Data Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 622), die zu-

letzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„1. an ihnen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht auf Grund gesetzlicher Regelun-
gen, insbesondere gemäß den §§ 5, 9 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes

vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [ein-
setzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Berliner Datenschutzgeset-
zes und weiterer Rechtsvorschriften] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

besteht oder ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde oder es sich um
Informationen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes han-
delt,“

Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin

in Kraft.

9
A. Begründung:

a) Allgemeiner Teil:
Seit der Neufassung des Berliner Datenschutzgesetzes im Jahr 2018 hat sich Änderungs-

bedarf ergeben, der sowohl aus der praktischen Anwendung des Gesetzes resultiert als
auch aus Folgeänderungen aufgrund bundesrechtlicher Regelungen. Neben der Umset-
zung dieser Anpassungen ist es auch Ziel des Gesetzentwurfs, zu einer Vereinfachung des

Berliner Datenschutzrechts im Rahmen der europa- und bundesrechtlichen Vorgaben bei-
zutragen. Dazu werden formale Anforderungen teilweise vereinfacht.

Die veränderte Sicherheitslage, insbesondere mehrere Anschläge auf die Elektrizitätsver-
sorgung in Berlin erfordern eine Stärkung der Resilienz Kritischer Infrastruktur (KRITIS). Für

KRITIS besteht weiterhin eine erhöhte, wenn auch abstrakte, Gefährdung. Insbesondere die
zuletzt mehrfach betroffene Energieversorgung ist auch weiter als potenzielles Anschlags-
ziel zu sehen. Dieser Gefährdungssituation muss wirksam und nachhaltig entgegengetreten

werden. Unter anderem weitgehende Transparenzpflichten stehen dazu in einem deutli-
chen Spannungsverhältnis. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigten Ände-
rungen stellen einen wirksamen und nachhaltigen Beitrag zur Stärkung der Resilienz Kriti-

scher Infrastruktur dar, reagieren auf die veränderte Sicherheitslage und treten der Gefähr-
dungssituation angemessen entgegen.

Auch weitere Gesetze, die teilweise seit längerer Zeit nicht mehr geändert wurden, bedür-
fen – auch im Hinblick auf den Schutz der KRITIS - einer Anpassung und ggf. punktuellen

Überarbeitung.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel 1 (Änderung des BlnDSG):
Zu Nummer 1 (Änderung § 1 Absatz 2):

Es wird ein früheres Redaktionsversehen bei der Angabe der Fundstelle der JI-Richtlinie
korrigiert.

Zu Nummer 2 (Änderung § 11):
Während es sich bei den §§ 19 und 20 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Daten-

schutz-Gesetzes (TDDDG) um datenschutzrechtliche Vorschriften handelt, die bereits von
§ 11 Nr. 1 BlnDSG erfasst sind, ist Gegenstand von § 25 TDDDG der Schutz der Integrität
von Endeinrichtungen, insbesondere ist sein Schutzbereich nicht auf personenbezogene

10
Daten beschränkt. Das TDDDG enthält keine allgemeinen Regelungen dazu, in welchem
Umfang den zuständigen Aufsichtsbehörden Befugnisse zur Gewährleistung der Einhaltung
von § 25 TDDDG zustehen. Die Regelung schafft daher eine Grundlage für die Berliner

Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI), auf der rechtssicher Unter-
suchungs- und Abhilfemaßnahmen im Anwendungsbereich des TDDDG getroffen werden

können.

In der Folge ist § 13 Absatz 9 BlnDSG entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 3 (Änderung § 13):
Es handelt sich um eine Folgeanpassung zu der Änderung in § 11 BlnDSG.

Zu Nummer 4 (Änderung § 19):

Ein Mehrwert des Einschubs der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) ist nicht erkennbar. Ein
vergleichbarer Hinweis auf das KunstUrhG ist zudem in keiner Parallelvorschrift in den

Presse-, Datenschutz- und Mediengesetzen der anderen Länder enthalten. Es handelt sich
mithin um eine Berliner Besonderheit. Dass im Landesrecht ein Verweis auf das
KunstUrhG aufgenommen wurde, hat jedoch keinen Einfluss auf den weiteren Bestand die-

ses Bundesgesetzes. Dem Land Berlin kommt schon keine Gesetzgebungskompetenz für
den Regelungsbereich des KunstUrhG zu. Der Einschub verdeutlicht nur, dass eine textba-

sierte Datenverarbeitung losgelöst von einer Bildberichterstattung zu beurteilen ist – selbst
wenn beides innerhalb desselben journalistischen Beitrags stattfindet. Werden im Text eines
journalistischen Beitrags personenbezogene Daten verwendet und dazu Bildnisse gezeigt,

so kann für beide Bestandteile das Medienprivileg zur Anwendung kommen. Die Bildbe-
richterstattung ist jedoch gesondert zu bewerten. Über diese klarstellende Funktion hinaus

hat der Einschub keinen Mehrwert. Er ist daher zu streichen.

Zu Nummer 5 (Änderung § 20):

Zu Buchstabe a (Änderung § 20 Absatz 1):
Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 dienen der Klarstellung, dass das Erheben und Erfassen
personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Räumen per Videoüberwachung und

die weitere Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten auch außerhalb dieser öffent-
lich zugänglichen Räume zulässig ist.

Ebenso dient die Einfügung des Zwecks der Kontrolle von Zugangsberechtigungen der Klar-
stellung für Fälle, in denen dies nicht bereits vom Zweck der Wahrnehmung des Hausrechts
erfasst ist.

Es ist weiterhin sowohl die Erforderlichkeit der Maßnahme nachzuweisen als auch eine Ab-
wägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der mögli-
chen Videoüberwachung vorzunehmen.

11
Die Aufnahme von Satz 2 ist im Hinblick auf eine veränderte Sicherheitslage und in Reaktion
auf mehrere Anschläge auf die Elektrizitätsversorgung notwendig. Die Regelung dient ne-
ben dem Schutz der Kritischen Infrastrukturen gerade auch dem Schutz der von diesen zu

schützenden Individualrechtsgüter, wie vor allem der Unversehrtheit des Lebens und der
Gesundheit der konkret betroffenen Bevölkerung. Die möglichen Folgewirkungen von Be-

einträchtigungen der Kritischen Infrastrukturen auch auf die elementaren Individualrechts-
güter der Bevölkerung gebieten entsprechende Schutzvorkehrungen, die auch mit der vor-
gesehenen Regelung unterstützt werden sollen.

Kritische Infrastrukturen sind nach der Definition in § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz
„Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die den Sektoren Energie, Informationstechnik
und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernäh-

rung, Medien und Kultur oder Finanz- und Versicherungswesen angehören und von hoher
Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre

Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche
Sicherheit eintreten würden“.
Die Regelung bezieht sich auch auf staatliche Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die

Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz entsprechen, und auf zur Auf-
rechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendige Einrichtun-
gen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz vergleich-

baren Schutzbedarf aufweisen, weil diese gleichermaßen schutzbedürftig sind. Davon kön-
nen insbesondere einzelne Einrichtungen der Sicherheitsbehörden und der Justiz betroffen

sein.
Die Zivile Verteidigungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit eines Staates, im äußeren Not-
stand den Zivilschutz, die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, die Ver-

sorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte sowie die Unterstützung der Streitkräfte si-
cherzustellen. Die Zivile Verteidigung fußt dabei auf den Vorsorgemaßnahmen des Kata-

strophenschutzes und dem Krisenmanagement der Länder. Gemeinsam mit der militäri-
schen Verteidigung bildet sie das Fundament einer effektiven Gesamtverteidigung. Sie ist
hierbei kein nachgelagerter Aspekt, sondern eine unverzichtbare Voraussetzung für das

Funktionieren einer gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge. Zivile Objekte sind zunächst
alle nicht militärisch genutzten Gebäude und Gebäudekomplexe, Anlagen und Einrichtun-
gen sowie Flächen. Schutzwürdig sind diese zum einen, soweit ihr Ausfall die zivile Vertei-

digungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde. Eine Dauerhaftigkeit ist anzunehmen,
wenn ein Ausfall nicht nur vorübergehend dazu führen würde, dass eines oder mehrere

Schutzziele der Zivilen Verteidigung nicht mehr sichergestellt werden können. Zum anderen
besteht eine Schutzwürdigkeit, wenn den zivilen Objekten neben der zivilen auch eine mili-
tärische Bedeutung zukommt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine zivil genutzte

Brücke im Verteidigungsfall entscheidend für militärische Truppenbewegungen oder Eva-
kuierungen wird und dadurch zwar ein ziviles Objekt bleibt, diesem aber militärische Be-
deutung zukommt.

12
Die Erforderlichkeit des Schutzes ist dabei nach räumlichen Kriterien zu bemessen und muss
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Regelvermutung erleichtert den Be-
gründungsaufwand für die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen und Anlagen Kri-

tischer Infrastruktur.

Zu Buchstabe b (Änderung § 20 Absatz 2):
Um den Schutz der kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon zu gewährleisten,
kann es ggf. notwendig sein, für diesen Bereich auf die grundsätzlich vorgesehene frühzei-

tige Information über die erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten zu verzich-
ten. Die Regelung bezieht sich auch auf staatliche Einrichtungen der kritischen Infrastruktur,
die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz entsprechen, und auf zur

Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendige Einrich-
tungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz ver-

gleichbaren Schutzbedarf aufweisen, weil diese gleichermaßen schutzbedürftig sind. Da-
von können insbesondere einzelne Einrichtungen der Sicherheitsbehörden und der Justiz
betroffen sein. Die Regelung macht insofern Gebrauch von der gemäß Artikel 23 Absatz 1

Buchstabe c und i der Verordnung EU 2016/679 zugelassenen Beschränkung der Informa-
tionspflichten des Verantwortlichen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679.
Im Rahmen der notwendigen Erforderlichkeitsprüfung ist u. a. abzuwägen, ob der Zweck

der Videoüberwachung (also der Schutz der kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Teile
davon oder zivilen Objekte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2) durch eine Kennzeichnung als

videoüberwachter Bereich beeinträchtigt werden könnte. Diese Abwägung rechtfertigt ei-
nen Verzicht auf die Kennzeichnung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2, wenn hierdurch
der erforderliche Schutz beeinträchtigt würde. Letzteres wird etwa dann der Fall sein, wenn

eine schutzbedürftige kritische Anlage erst durch eine entsprechende Kennzeichnung als
solche wahrnehmbar wird. Durch den Verweis auf § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 BlnDSG wird

klargestellt, dass die Entscheidung über das Absehen von der Kennzeichnung und damit
von der Information die Leitung der öffentlichen Stelle oder eine von ihr bestimmte, bei der
öffentlichen Stelle beschäftigte Person trifft und die Gründe für dieses Absehen zu doku-

mentieren und der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen sind.
Im Rahmen der Videoüberwachung werden Bilddaten der betroffenen Personen verarbei-
tet. Soweit davon auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Ar-

tikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 betroffen sind, ist deren Verarbeitung nach Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, da diese aus Gründen ei-

nes erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Absätze 3 und 5 enthalten be-
reits Vorschriften, die eine zweckändernde Verarbeitung sowie die unverzügliche Löschung
der personenbezogenen Daten regeln. Im Hinblick auf diese Regelungen werden die Risi-

ken für die betroffenen Personen bei einem Absehen von der Kennzeichnungspflicht im Rah-
men der Regelung in Absatz 2 zweiter Halbsatz als gering eingestuft. Die Unterrichtung der
betroffenen Personen über das Absehen von der Kennzeichnungspflicht unterbleibt, da

13
auch eine solche Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung abträglich wäre (Artikel 23
Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679).

Zu Nummer 6 (Änderung § 24):
In Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)

gibt es keine entsprechende Ausnahmeregelung für Daten, die zu Zwecken der Datensi-
cherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Die betroffene Person soll sich
ein umfassendes Bild machen können, welche Daten zu ihrer Person gespeichert werden.

Bei diesen Daten handelt es sich nicht lediglich um Sicherheitskopien von Daten, die an-
derswo noch gespeichert sind. Vielmehr betrifft dies alle Daten, die aus dem aktiven Da-
tenbestand entfernt wurden und - soweit sie personenbezogen sind - unter das Auskunfts-

recht fallen.
Weiterhin besteht nach bisherigen Erkenntnissen für die Vorschrift in der Verwaltungspraxis

kein Bedarf.

Zu Nummer 7 (Änderung § 26):

Mit der Änderung entfällt die formale Anforderung hinsichtlich der Art und Weise der Do-
kumentation. Die Dokumentationspflicht kann auch in anderer Form vollumfänglich erfüllt
werden. Erhalten bleibt die Notwendigkeit zur Dokumentation der „zu treffenden techni-

schen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse“. Die
geeignete und konkrete Art der Umsetzung sollen dabei die Verantwortlichen selbst be-

stimmen; es bleibt den öffentlichen Stellen unbenommen, die Dokumentation weiterhin in
einem Datenschutzkonzept durchzuführen. Zusätzlich soll es möglich werden, die Doku-
mentation auch in anderer Form vorzunehmen. Die hohen Anforderungen der DSGVO

– u. a. zur Rechenschaftspflicht der Verantwortlichen über die von ihnen zu erfüllenden
Pflichten (insbesondere aus den Artikeln 24, 25, 32 und 35 DSGVO) - bleiben dabei be-

stehen. Die Pflicht zur Dokumentation an sich und die inhaltlichen Anforderungen an die
Dokumentation bleiben unberührt.

Zu Nummer 8 (Änderung § 48):
§ 48 Absatz 6 wird an den Wortlaut des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680
angepasst und macht damit deutlich, dass keine höheren formalen Anforderungen an die

Abfassung der Verträge oder anderer Rechtsinstrumente nach § 48 Absatz 5 zu stellen
sind als von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgesehen. Damit wird eine

schnelle und aufwandsarme Abfassung neuer und die Anpassung bestehender Auf-
tragsverarbeitungsverträge ermöglicht. Die Regelung folgt daher den Anforderungen des
modernen und volldigitalisierten Schriftverkehrs und der digitalen Aktenhaltung.

Zu Nummer 9 (Änderung § 50):
Siehe Begründung zu Nummer 7.

14
Zu Nummer 10 (Änderung § 56):
§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummern 9 und 10 werden an den Wortlaut des Artikel 24 Absatz 1
Buchstaben h und i der Richtlinie (EU) 2016/680 angepasst und machen damit deutlich,

dass keine höheren formalen Anforderungen an ein Verzeichnis von Verarbeitungstätig-
keiten zu stellen sind als von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h und i der Richtlinie (EU)

2016/680 vorgesehen.

Zu Nummer 11 (Änderung § 58):

Die Änderung in § 58 Satz 2 Nummer 5 BlnDSG dient der redaktionellen Anpassung an
den Wortlaut des Artikel 6 lit d der JI-Richtlinie.

Zu Nummer 12 (Änderung § 67):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Damit orientiert sich § 67 BlnDSG am

Wortlaut von Artikel 39 Absatz 1 lit. a) JI-Richtlinie und an § 81 Absatz 1 Bundesdaten-
schutzgesetz und die Formulierung „unbedingt erforderlich“ wird in den Regelungstext
übernommen. Auch andere Länder setzen die europarechtlichen Vorgaben entsprechend

um und haben gleichlautende Vorschriften in ihren Datenschutzgesetzen (vgl. § 76 Absatz
1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz, § 65 Absatz 1 Datenschutz-

gesetz Nordrhein-Westfalen, § 69 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz,
§ 57 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein, § 60 Absatz 1 Thüringer Da-
tenschutzgesetz, § 46 Absatz 1 Hamburgisches Gesetz über die Datenverarbeitung der

Polizei). Somit dient die Anpassung auch der Förderung eines einheitlichen Rechtsver-
ständnisses.

Zu Artikel 2 (Änderung des IFG):

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 neu):
Die Aufnahme von Absatz 3 ist im Hinblick auf eine veränderte Sicherheitslage und in
Reaktion auf mehrere Anschläge auf die Elektrizitätsversorgung notwendig. Kritische Inf-

rastrukturen sind nach der Definition in § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz „Einrich-
tungen, Anlagen oder Teile davon, die den Sektoren Energie, Informationstechnik und Te-

lekommunikation, Transport und Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung,
Medien und Kultur oder Finanz- und Versicherungswesen angehören und von hoher Be-
deutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre

Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche
Sicherheit eintreten würden“. Die Ausnahme bezieht sich auch auf Informationen, die für
die Funktionsfähigkeit von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Ein-

richtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz entsprechen, oder von zur Auf-

15
rechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrich-
tungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz ver-
gleichbaren Schutzbedarf aufweisen, von Bedeutung sind, weil diese gleichermaßen

schutzbedürftig sind. Davon können insbesondere einzelne Einrichtungen der Sicherheits-
behörden und der Justiz betroffen sein.

Die Zivile Verteidigungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit eines Staates, im äußeren Not-
stand den Zivilschutz, die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, die

Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte sowie die Unterstützung der Streitkräfte
sicherzustellen. Die Zivile Verteidigung fußt dabei auf den Vorsorgemaßnahmen des Ka-

tastrophenschutzes und dem Krisenmanagement der Länder. Gemeinsam mit der militä-
rischen Verteidigung bildet sie das Fundament einer effektiven Gesamtverteidigung. Sie
ist hierbei kein nachgelagerter Aspekt, sondern eine unverzichtbare Voraussetzung für das

Funktionieren einer gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge. Zivile Objekte sind zunächst
alle nicht militärisch genutzten Gebäude und Gebäudekomplexe, Anlagen und Einrich-
tungen sowie Flächen. Schutzwürdig sind diese zum einen, soweit ihr Ausfall die zivile Ver-

teidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde. Eine Dauerhaftigkeit ist anzunehmen,
wenn ein Ausfall nicht nur vorübergehend dazu führen würde, dass eines oder mehrere

Schutzziele der Zivilen Verteidigung nicht mehr sichergestellt werden können. Zum ande-
ren besteht eine Schutzwürdigkeit, wenn den zivilen Objekten neben der zivilen auch eine
militärische Bedeutung zukommt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine zivil ge-

nutzte Brücke im Verteidigungsfall entscheidend für militärische Truppenbewegungen
oder Evakuierungen wird und dadurch zwar ein ziviles Objekt bleibt, diesem aber militä-
rische Bedeutung zukommt.

Zu Nummer 2 (§ 9):

Zu Buchstaben a und b (Absatz 1 und 2):
Die bisherigen Regelungen des § 9 Absatz 1 und 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
betreffen nur laufende Gerichtsverfahren und erlauben daher nicht, Informationen wegen

eines bevorstehenden Gerichtsverfahrens nicht zugänglich zu machen. Mit der Änderung
wird die diesbezüglich bestehende Regelungslücke im Hinblick auf zur unmittelbaren Vor-

bereitung einer rechtlichen Auseinandersetzung angefertigte Unterlagen geschlossen.
Damit wird es den informationspflichtigen Stellen künftig möglich sein, bei noch vor einem
Gerichtsverfahren zu entscheidenden Einsichtsanträgen ihre Unterlagen zur rechtlichen

Bewertung möglicher Ansprüche zurückzuhalten. Die Formulierung stellt zugleich sicher,
dass im vorprozessualen Stadium das Akteneinsichts- oder Aktenauskunftsverweigerungs-
recht nur soweit und solange besteht, als durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akten-

inhalts nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Vorbereitung und Durchfüh-

16
rung einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von An-
sprüchen unmittelbar und konkret zu befürchten sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzun-
gen ist im Einzelfall festzustellen. Die bloße mittelbare und fernliegende Möglichkeit nach-

teiliger Auswirkungen für das Land Berlin und die bloße abstrakte Möglichkeit einer ge-
richtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen wer-

den hierfür regelmäßig nicht ausreichen. Der Ausschluss des Rechts auf Akteneinsicht und
Aktenauskunft ist zudem auf diejenigen Akten und Aktenbestandteile beschränkt, deren
Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Vorbereitung und

Durchführung einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung und Abwehr
von Ansprüchen befürchten lassen.

Zu Buchstabe c (Absatz 3):
Zu Nummer 1:

Der neue Absatz 3 Nummer 1 nimmt die Vorgänge der Steuerverwaltung vom Informati-
onsanspruch aus. Dabei sind sämtliche Stadien des Besteuerungsverfahrens von der Fest-
setzung bis zur Steuervollstreckung erfasst (siehe insoweit zur Parallelnorm des §°5 Num-

mer 4 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) OVG Hamburg, Urteil vom 17. De-
zember 2013, Az.: 3 Bf 236/10).

Absatz 3 Nummer 1 trägt dem §°30 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) gewährleisteten Steuerge-

heimnis Rechnung, dessen Einhaltung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß
Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG geboten ist (siehe hierzu BVerfG, Beschluss
vom 06.05.2008 – Az.: 2 BvR 336/07, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist der

Gesetzgeber nicht gehalten, den Zugang zu steuerlichen Daten bei Informations- oder
Auskunftsansprüchen einer freien Einzelfallabwägung durch die zuständige Behörde zu

überantworten (vgl. BverwG, Urteil vom 29.08.2019 – Az.: 7 C 33.17, zitiert nach juris,
Randnummer 17).
Die Ausnahmevorschrift ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 31 GG) auch des-

halb geboten, weil der Bundesgesetzgeber absichtlich davon abgesehen hat, in der AO
ein subjektives Recht auf Akteneinsicht während des laufenden Steuerverfahrens einzufüh-

ren, mit der Folge, dass auch der Steuerpflichtige insoweit nur einen Anspruch auf ermes-
sensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Akteneinsicht hat (siehe dazu BFHE 202,
Seite 231 f.; BFH, NJW-RR 2010, Seite 1160 f.) und weitergehende landesrechtliche Re-

gelungen zum Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht nach dem Grundsatz „Bundesrecht
bricht Landesrecht“ verdrängt würden (dazu OVG Schleswig, NVwZ 2013, Seite 810 ff.).

17
Zudem bezweckt die Ausnahme, die Arbeitsfähigkeit der Steuerverwaltung zu schützen
(siehe die Gesetzesbegründung zur Parallelnorm des §°5 Nummer 4 HmbTG, Hamburgi-
sche Bürgerschaft, Drucksache 20/4466, Seite 17). Im Falle der Steuerverwaltung gilt es

zu bedenken, dass die dortigen Akten neben den Daten des Steuerpflichtigen regelmäßig
Kontrollmaterial, behördeninterne Vermerke und Anweisungen enthalten, deren Offenle-

gung das behördliche Ermittlungsinteresse beeinträchtigen könnte. So könnten sich bei-
spielsweise Rückschlüsse auf die Kriterien von Plausibilitätskontrollen und Schlüssigkeits-
prüfungen ergeben, auf welche der Steuerpflichtige in der Folge sein Steuererklärungs-

verhalten einstellen könnte. Dies wiegt umso schwerer, als der Auskunftsanspruch nach
dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz jeder Person unabhängig von einem konkreten

berechtigten Interesse zusteht, so dass die Einsichtnahme nicht nur in den jeweils eigenen
Steuervorgang möglich wäre, sondern von interessierter Seite (etwa durch Lohnsteuerhil-
fevereine und Angehörige steuerberatender Berufsgruppen) auch massenhaft Einsicht in

Steuerakten genommen werden könnte, was die Gefahr der Entschlüsselung von Stichpro-
benkontrollen und ähnlichem deutlich erhöhen könnte (siehe zum Vorstehenden auch
Maatsch/Schnabel, Kommentar zum Hamburgischen Transparenzgesetz, §°5 HmbTG,

Randnummer 22).

Hinzu kommt, dass Steuerakten in vielen Fällen außer den Daten des Steuerpflichtigen,
der die Einsicht begehrt, auch Personen- und Steuerdaten Dritter beinhalten werden, die
nicht selten ein beträchtliches Interesse an der Geheimhaltung auch gegenüber dem

Steuerpflichtigen haben werden. Diese Daten im Einzelfall jeweils aussondern zu müssen,
würde einen hohen Arbeitsaufwand mit sich bringen, der die Steuerverwaltung bei der
Wahrnehmung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben behindern würde (so auch

Maatsch/Schnabel, Kommentar zum Hamburgischen Transparenzgesetz, §°5 HmbTG,
Randnummer 23).

Schließlich folgt die Vorschrift der Regelungsabsicht des § 32e AO, mit dem der Bundes-
gesetzgeber ausdrücklich sicherstellt, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU)

2016/679 und der AO zur Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der be-
troffenen Personen über geschützte Daten im Sinne des § 30 Absatz 2 AO nicht durch

Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder umgangen werden können.
Auch bei anderweitigen Informationszugangsansprüchen sollen die von der Verordnung
(EU) 2016/679 und der AO aufgestellten datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen

gelten und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bereichsspezifisch
verdrängen (Gesetzesbegründung zu § 32e AO, Bundestagsdrucksache 18/12611).

18
Zu Nummer 2:
Zu Buchstabe a
Buchstabe a entspricht z. B. § 6 Absatz 4 erster Halbsatz des Akten- und Informationsge-

setzes in Brandenburg und § 9 Absatz 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes.
Der vom Informationsfreiheitsgesetz verfolgte Zweck der Informationserlangung ist ge-

genüber einer Antragstellerin oder einem Antragsteller erfüllt, wenn diese oder dieser be-
reits über die begehrte Information verfügt oder sich diese Information in zumutbarer
Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Diese Vorschrift dient der

Funktionsfähigkeit der Verwaltung, wenn die zuständige öffentliche Stelle mit Hinweis auf
diese Bestimmung den Antrag ablehnen kann, aber auch grundsätzlich der Beschleuni-

gung und Vereinfachung des Verfahrens.

Zu Buchstabe b und c:

Der weitere Ausnahmetatbestand soll dem besonderen Geheimnis- oder Vertraulichkeits-
schutz dienen, da die davon erfassten Informationen wegen des damit verfolgten Schutz-
zwecks schutzwürdig sind und grundsätzlich nicht offenbart werden müssen. Es wird neben

dem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis insofern an konkret bestehende Vorschriften
angeknüpft, die den besonderen Geheimnis- oder Vertraulichkeitsschutz festlegen.

Vergleichbare Regelungen finden sich beispielsweise in § 3 Nummer 4 des Informations-
freiheitsgesetzes des Bundes, in § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Hamburgischen Transpa-
renzgesetzes oder § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landestransparenzgesetzes Rhein-

land-Pfalz.

Zu Buchstabe d:

Diese Bestimmung ist erforderlich, weil bei den Behörden bereits wiederholt Auskunftser-
suchen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz hinsichtlich der IT-Sicherheitskon-

zepte oder möglicher Notfallpläne gestellt worden sind. Solche Konzepte zur Erfüllung der
vorgegebenen Sicherheitsvorkehrungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informati-
onstechnik können nicht herausgegeben werden, ohne dadurch den sicheren Verwal-

tungsbetrieb zu gefährden. Eine mögliche Ablehnung, die auf den Ausschlussgrund des §
11 IFG und damit auf eine schwerwiegende Gefährdung des Gemeinwohls durch die Be-

kanntgabe der Information gestützt wird, birgt ein erhöhtes prozessuales Risiko. Denn für
die Annahme dieses Ausschlussgrundes liegen die rechtlichen Hürden hoch, da dieser wie
alle Ausnahmevorschriften eng auszulegen ist. Da die Anwendung dieses Ablehnungs-

grundes nicht ohne Prozessrisiko durchführbar ist, wird zugunsten der Rechtssicherheit und
der Rechtsklarheit hier vergleichbar mit der Regelung in § 5 Absatz 1 Nummer 18 des
Sächsischen Transparenzgesetzes und in § 14 Absatz 1 Nummer 7 des Landestranspa-

renzgesetzes Rheinland-Pfalz eine gesonderte Regelung geschaffen.
Zu Nummer 3:

19
Nummer 3 dient dem Schutz der Handlungs- und Funktionsfähigkeit des Staates und damit
auch den finanziellen und personellen Ressourcen von Behörden und Einrichtungen des
Landes Berlin. Die Bestimmung korrespondiert etwa mit § 6 Absatz 4 zweiter Halbsatz des

Akten- und Informationszugangsgesetzes in Brandenburg sowie § 14 Absatz 1 Satz 2
Nummer 12 des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz. Ein Missbrauch des Infor-

mationsfreiheitsrechts liegt daher beispielsweise vor, wenn durch überbordende Anfragen
die Kapazitäten einer informationspflichtigen Stelle gebunden werden sollen. Dies ist bei-
spielsweise der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller oder mehrere antrag-

stellende Personen einzeln oder koordiniert umfangreiche oder zahlreiche Anfragen stel-
len, um die staatliche Verwaltung oder die Sicherheitsbehörden an der Erfüllung ihrer

sonstigen Aufgaben zu hindern. Auf einen Missbrauch kann in diesem Zusammenhang ge-
schlossen werden, wenn sich aus der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergibt,
dass die Antragstellung überwiegend erfolgt, um die behördliche Arbeitskraft zu binden.

In Rede stehen querulatorische Informationsbegehren, deren Interesse erkennbar nicht
auf die Erlangung der Information als solche gerichtet ist, sondern die offensichtlich auf
gesetzesferne Ziele (zum Beispiel „Blockierung“ der Verwaltung) gerichtet sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bäder-Anstaltsgesetzes):
Zu Nummer 1 (§ 23):
Satz 2 zählt beispielhaft Aufgaben auf, zu deren Erfüllung die Verarbeitung personenbe-

zogener Daten erforderlich ist und konkretisiert dabei den Anwendungsbereich.

Zu Nummer 1:

Mit der Änderung der Tarifsatzung 2025 wurden verschiedene neue Tarifmodelle und Kar-
tenarten eingeführt, deren Gültigkeit einer Kontrolle bedarf, welche personenbezogene

Daten miteinschließt.
Dabei handelt es sich u. a. um die personalisierten Online-Tickets, die für den Eintritt in
die Freibäder für ein ausgewähltes Zeitfenster erworben werden können, personalisierte

Abonnement-Mitgliedschaften, die Badekarte im Ferienpass und Eintrittskarten für spezi-
elle Aktionstarife.

Ebenso sind bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen die Nachweise wie Schwerbe-
hindertenausweis, Ferienpass, Schülerausweis I und II, Studierendenausweis, Ausbildungs-
bescheinigung, Ehrenamtskarte, Nachweis für den Empfang von Sozialhilfe, Leistungen zur

Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderungen oder nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz beim Erwerb oder beim Einlass zu kontrollieren. Sofern die genannten Ausweise
und Bescheinigungen nicht mit einem Lichtbild versehen sind, kann die Vorlage des Per-

sonalausweises verlangt werden.

20
Zu Nummer 2:
Darüber hinaus besteht beim Einlass in die Bäder die Berechtigung zur Sichtkontrolle, dass
Identitätsnachweise mitgeführt werden (Ausweiskontrolle), soweit dies zur Gewährleistung

des oder Wiederherstellung eines sicheren Badbetriebes erforderlich ist.
Infolge von wiederholten Gewaltvorfällen in der Sommerbadesaison 2023, insbesondere

Gewaltvorkommnisse, die zu Badräumungen und -schließungen geführt haben, wurde die
Arbeitsgruppe Sicherheit in Freibädern, u. a. bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern
der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, der Polizei Berlin, der Berliner Bäder-Betriebe

und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gegründet. Unter der Feder-
führung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport erarbeitete die Arbeitsgruppe Sicher-

heit in Freibädern einen ganzheitlichen Maßnahmenkatalog aus Service, Prävention und
Sicherheit zur Bewältigung der Lage.
Der Maßnahmenkatalog umfasst neben einer Reihe von Maßnahmen u. a. die Maßgabe,

dass ein Einlass in die Sommerbäder nur erfolgt, wenn ein Identitätsnachweis mitgeführt
wird (Ausweiskontrolle). Die Maßnahmen haben sich in Evaluationsrunden als erfolgreich
erwiesen und dazu beigetragen, dass die Sommerbadesaison 2024 im Wesentlichen ohne

Gewaltvorfälle verlief, was sich in der Gesamtstatistik (u. a. Badschließungen, Hausver-
bote, Polizeieinsätze) widerspiegelt.

Mit dem neuen Satz 2 wird klargestellt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten
zulässig ist, um sicherzustellen, dass bei einem Besuch im Sommer- oder Hallenbad ein
Identitätsnachweis mitgeführt wird.

Die Sichtkontrolle, ob beim Eintritt in ein Bad ein Identitätsnachweis mitgeführt wird, be-
rührt Datenschutzinteressen der Badegäste nur geringfügig, da bei einer Sichtkontrolle
nur das Vorhandensein eines Identitätsnachweises überprüft wird. Auch findet im An-

schluss an die Sichtung keine weitere Verarbeitung, insbesondere Speicherung, statt.
Im Gegenzug stärkt das Mitführen eines Identitätsnachweises die Sicherheit von Mitarbei-

tenden bzw. Besuchenden der Bäder, da im Fall von Gewalt- oder anderen Sicherheits-
vorfällen die Wahrscheinlichkeit der Identifizierung der Tatverdächtigen sehr hoch ist. Dar-
über hinaus hat dies bereits einen präventiven abschreckenden Einfluss auf ggf. gewalt-

bereite Personen, die die Bäder aufsuchen.

Zu Nummer 3:
Das Mitführen eines Identitätsnachweises beim Besuch der Bäder ermöglicht es auch, an-
lassbezogen personenbezogene Hausverbote zu erteilen und durchzusetzen. Bei Ver-

dacht eines zuvor erteilten Hausverbotes bzw. möglichem Wiedererkennen einer Person,
der Hausverbot erteilt wurde, kann beim Einlass die Identität geprüft, ein Abgleich mit der
Hausverbotsliste vorgenommen und dann ggf. der Zugang zum Bad verwehrt werden.

21
Zu Nummer 2 (§ 24 neu):
Absatz 1 zählt abschließend Zwecke auf, zu deren Erfüllung die Verarbeitung personen-
bezogener Daten mit Hilfe von Videoüberwachung zulässig ist.

Zu Nummer 1:

Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zugangsberechtigungen können Videoaufnah-
men, insbesondere der Eingangsbereiche der Bäder, erforderlich sein, um unberechtigten
Zutritten, wie beispielsweise dem Übersteigen der Drehkreuze, zu begegnen.

Zu Nummern 2 und 3:

Die Videoüberwachung der Bäder ist darüber hinaus erforderlich, um die Sicherheit von
Mitarbeitenden bzw. Besuchenden der Bäder zu erhöhen, da im Fall von Gewalt- oder
anderen Sicherheitsvorfällen in den Eingangsbereichen oder im Bad die Wahrscheinlich-

keit der Identifizierung der Tatverdächtigen mit Hilfe der Aufnahmen sehr hoch ist. Dies
hat auch bereits einen präventiven abschreckenden Einfluss auf ggf. gewaltbereite Perso-
nen, die die Bäder aufsuchen.

Der Maßnahmenkatalog der Arbeitsgruppe Sicherheit in Freibädern umfasste auch die
Videoüberwachung im Eingangsbereich von fünf Sommerbädern. Die Maßnahmen haben

sich insgesamt als erfolgreich erwiesen und dazu beigetragen, dass die Sommerbadesai-
son 2024 im Wesentlichen ohne Gewaltvorfälle verlief, was sich in der Gesamtstatistik (u.
a. Badschließungen, Hausverbote, Polizeieinsätze) widerspiegelt.

Zu Nummer 4:
Zudem wird sichergestellt, dass Videoüberwachung zur Verhütung von Straftaten gegen

das Eigentum bzw. Vermögen der Anstalt (Einbruchschutz, Zäune etc.) oder zu Lasten von
Badegästen (z. B. Videoüberwachung der Schließfächer) eingesetzt werden kann. Der

Aufnahmewinkel beschränkt sich dabei auf die Bereiche der Bäder, in denen Badegäste
nicht in ihrer Intimsphäre betroffen sind.
Durch den Verweis auf § 20 Absatz 2, 3, und 5 BlnDSG wird sichergestellt, dass den An-

forderungen an die Kennzeichnungspflicht und die unverzügliche Löschung Rechnung ge-
tragen wird und eine weitere Verarbeitung für Zwecke der Abwehr von Gefahren für die

öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten gewährleistet bleibt.

Zu Nummer 3 (§ 25 neu):

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Nummer 2.

22
Zu Artikel 4 (Änderung § 6 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz):
Die Änderung des Absatzes 2 durch Aufnahme eines neuen Satz 1 und Satz 2 ist im Hin-
blick auf eine veränderte Sicherheitslage und in Reaktion auf mehrere Anschläge auf die

Elektrizitätsversorgung notwendig. Kritische Infrastrukturen sind nach der Definition in § 28
Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz „Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die den

Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr,
Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und Versi-
cherungswesen angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemein-

wesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungs-
engpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden“. Die Rege-

lung bezieht sich auch auf staatliche Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrich-
tungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz entsprechen, und auf zur Aufrecht-
erhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendige Einrichtungen,

die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz vergleichbaren
Schutzbedarf aufweisen, weil diese gleichermaßen schutzbedürftig sind. Davon können
insbesondere einzelne Einrichtungen der Sicherheitsbehörden und der Justiz betroffen

sein.
Die Zivile Verteidigungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit eines Staates, im äußeren Not-

stand den Zivilschutz, die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, die
Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte sowie die Unterstützung der Streitkräfte
sicherzustellen. Die Zivile Verteidigung fußt dabei auf den Vorsorgemaßnahmen des Ka-

tastrophenschutzes und dem Krisenmanagement der Länder. Gemeinsam mit der militä-
rischen Verteidigung bildet sie das Fundament einer effektiven Gesamtverteidigung. Sie
ist hierbei kein nachgelagerter Aspekt, sondern eine unverzichtbare Voraussetzung für das

Funktionieren einer gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge. Zivile Objekte sind zunächst
alle nicht militärisch genutzten Gebäude und Gebäudekomplexe, Anlagen und Einrich-

tungen sowie Flächen. Schutzwürdig sind diese zum einen, soweit ihr Ausfall die zivile Ver-
teidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde. Eine Dauerhaftigkeit ist anzunehmen,
wenn ein Ausfall nicht nur vorübergehend dazu führen würde, dass eines oder mehrere

Schutzziele der Zivilen Verteidigung nicht mehr sichergestellt werden können. Zum ande-
ren besteht eine Schutzwürdigkeit, wenn den zivilen Objekten neben der zivilen auch eine

militärische Bedeutung zukommt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine zivil genutzte
Brücke im Verteidigungsfall entscheidend für militärische Truppenbewegungen oder Eva-
kuierungen wird und dadurch zwar ein ziviles Objekt bleibt, diesem aber militärische Be-

deutung zukommt.

Durch die Verwendung des Wortes „soweit“ im neuen Absatz 2 Satz 1, wird klargestellt,

dass die Gestattung der Akteneinsicht durch die Behörde nur in dem Umfang verweigert

23
werden darf, wie dies zur Wahrung des Staatswohls zwingend notwendig ist. Die Versa-
gung der Akteneinsicht kann sich insbesondere auch auf einzelne Aktenbestandteile be-
schränken (Unkenntlichmachung einzelner Aktenbestandteile). Die Neuregelung in Absatz

2 Satz 2 begründet eine im konkreten Einzelfall widerlegbare Regelvermutung. Die Be-
hörde hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter umfassender Berück-

sichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sowie sorgfältiger Abwägung der wi-
derstreitenden Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu treffen.

Zu Artikel 5 (Änderung § 17 Absatz 4 ASOG)

Mehrere Angriffe auf Anlagen der Elektrizitätsversorgung oder andere kritische Anlagen
in den vergangenen Monaten haben deutlich gemacht, dass derartige Taten das öffentli-
che Leben schwerwiegend und länger andauernd beeinträchtigen können, Leib und Le-

ben einer Vielzahl vulnerabler Personen gefährden und damit geeignet sind, in der Folge
auch den demokratischen Rechtsstaat zu destabilisieren.

Zur wirksamen Verhütung solcher schwerwiegenden Taten ist die Polizei auch auf Maß-
nahmen angewiesen, die einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen

darstellen können und damit teilweise der Verhütung von Straftaten von erheblicher Be-
deutung vorbehalten sind. Dies betrifft unter anderem Maßnahmen gemäß § 25 (Daten-
erhebung durch längerfristige Observation), § 25b (Datenerhebung durch den verdeckten

Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen) und § 25c ASOG (Datenerhebung
durch den Einsatz verdeckter Ermittler oder von Vertrauenspersonen). Ohne die Möglich-
keit, gegebenenfalls auch derartige Maßnahmen zu ergreifen, ist eine wirksame Straf-

tatenverhütung insbesondere gegenüber hoch professionell arbeitenden und streng ab-
geschotteten Tätergruppen erheblich erschwert oder sogar unmöglich.

Die Strafbarkeit solcher Angriffe kann sich beispielsweise aus den §§ 316b, 317 und 318
StGB ergeben, die für sich genommen noch nicht zu den Straftaten erheblicher Bedeutung

im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 ASOG zählen. Kritische Infrastrukturen sind nach der Defi-
nition in § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz „Einrichtungen, Anlagen oder Teile da-

von, die den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und
Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und
Versicherungswesen angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Ge-

meinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versor-
gungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden“. Die
Regelung bezieht sich auch auf staatliche Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die

Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz entsprechen, und auf zur

24
Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendige Ein-
richtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz ver-
gleichbaren Schutzbedarf aufweisen, weil diese gleichermaßen schutzbedürftig sind. Da-

von können insbesondere einzelne Einrichtungen der Sicherheitsbehörden und der Justiz
betroffen sein. Durch die Formulierung „Straftaten, die sich auf eine [...] Beeinträchtigung

der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon […], von staatlichen
Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastro-
phenschutzgesetz entsprechen, oder von zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regie-

rungsfunktionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen
nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen,

[…] beziehen“ wird zum Ausdruck gebracht, dass gegen die kritische Infrastruktur gerich-
tete Straftaten mit einer geringen Strafandrohung (z. B.: Sachbeschädigung durch das
Auftragen von Graffiti o. ä.) nicht genügen, um eine Ergreifung der genannten polizeilichen

Maßnahmen zu rechtfertigen. Zudem bewirkt die in § 17 Abs. 4 ASOG geforderte Eignung
zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Bevölkerung – für deren Auslegung bezogen auf
Straftaten gegen kritische Versorgungsanlagen im Wesentlichen die Auslegung des §

316b Abs. 3 StGB (z. B. Stoll in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, 67. Ed.
Stand: 01.11.2025, § 316b Rn. 15 m. w. N.) herangezogen werden kann - eine Beschrän-

kung präventiv-polizeilicher Befugnisse auf die Verhütung von Straftaten von größter Ge-
fährlichkeit.

Im Übrigen handelt es sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

Zu Artikel 6 (Änderung § 5 Open Data Verordnung).
Die Ergänzung des § 5 Absatz 1 Nummer 1 ist im Hinblick auf eine veränderte Sicherheits-

lage und in Reaktion auf mehrere Anschläge auf die Elektrizitätsversorgung notwendig.
Wegen der Bedeutung der Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen und bestimmter
ziviler Objekte ist es notwendig, hier eine Ausnahme gleichlautend zu der im Berliner In-

formationsfreiheitsgesetz eingefügten Ausnahme einzuführen. Die Änderung der Rechts-
verordnung durch den Gesetzgeber ist im Zusammenhang mit der Änderung des zum sel-

ben Sachbereich gehörenden Berliner Informationsfreiheitsgesetzes erforderlich.

Kritische Infrastrukturen sind nach der Definition in § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzge-

setz „Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die den Sektoren Energie, Informations-
technik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser,
Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und Versicherungswesen angehören und von

hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall

25
oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die
öffentliche Sicherheit eintreten würden“. Die Ausnahme bezieht sich auch auf Informatio-
nen, die für die Funktionsfähigkeit von staatlichen Einrichtungen der kritischen Infrastruktur,

die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz entsprechen, oder von
zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar notwendigen

Einrichtungen, die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz
vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, von Bedeutung sind, weil diese gleichermaßen
schutzbedürftig sind. Davon können insbesondere einzelne Einrichtungen der Sicherheits-

behörden und der Justiz betroffen sein.

Die Zivile Verteidigungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit eines Staates, im äußeren Not-
stand den Zivilschutz, die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, die
Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte sowie die Unterstützung der Streitkräfte

sicherzustellen. Die Zivile Verteidigung fußt dabei auf den Vorsorgemaßnahmen des Ka-
tastrophenschutzes und dem Krisenmanagement der Länder. Gemeinsam mit der militä-
rischen Verteidigung bildet sie das Fundament einer effektiven Gesamtverteidigung. Sie

ist hierbei kein nachgelagerter Aspekt, sondern eine unverzichtbare Voraussetzung für das
Funktionieren einer gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge. Zivile Objekte sind zunächst

alle nicht militärisch genutzten Gebäude und Gebäudekomplexe, Anlagen und Einrich-
tungen sowie Flächen. Schutzwürdig sind diese zum einen, soweit ihr Ausfall die zivile Ver-
teidigungsfähigkeit dauerhaft einschränken würde. Eine Dauerhaftigkeit ist anzunehmen,

wenn ein Ausfall nicht nur vorübergehend dazu führen würde, dass eines oder mehrere
Schutzziele der Zivilen Verteidigung nicht mehr sichergestellt werden können. Zum ande-
ren besteht eine Schutzwürdigkeit, wenn den zivilen Objekten neben der zivilen auch eine

militärische Bedeutung zukommt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine zivil ge-
nutzte Brücke im Verteidigungsfall entscheidend für militärische Truppenbewegungen

oder Evakuierungen wird und dadurch zwar ein ziviles Objekt bleibt, diesem aber militä-
rische Bedeutung zukommt.

Zu Artikel 7:

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes

c) Beteiligungen:
Dem Land Brandenburg wurde im Rahmen der frühzeitigen Verwaltungsbeteiligung die
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Land Brandenburg hat von einer Stel-
lungnahme abgesehen.

26
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) wurde gemäß
§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes angehört. Sie hat im Wesentlichen
Kritik daran geübt, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)

zur Akteneinsicht und -auskunft mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weiter eingeschränkt
werden sollen, obwohl die Richtlinien der Regierungspolitik vorsähen, die hohen Standards

des IFG zu erhalten und im Übrigen das IFG zu einem Transparenzgesetz ausgebaut wer-
den solle. Weiterhin sah sie keinen Anlass für die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Aus-
nahme vom Akteneinsichts- und -auskunftsrecht nach dem IFG für Vorgänge der Steuer-

verwaltung sowie für die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung des Aktenein-
sichts- und -auskunftsrechts nach dem IFG wegen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeits-
vorschriften. Zudem hat sie auf die Gefahr eines ausufernden Gebrauchs der mit dem Ge-

setzentwurf vorgesehenen, das Akteneinsichts- und -auskunftsrecht nach dem IFG ein-
schränkenden Missbrauchsklausel aufmerksam gemacht.

Hinsichtlich der beabsichtigten Regelungen zur Stärkung der Resilienz der KRITIS im vor-
liegenden Gesetzentwurf hat die BlnBDI im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie diese Rege-
lungen grundsätzlich nicht für erforderlich hält, da bereits die bestehenden gesetzlichen

Vorschriften im Rahmen der jeweiligen Einzelfallabwägung das angestrebte Ergebnis zu-
ließen. Die Regelungen seien nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Im Einzel-
nen merkt sie zur Aufnahme der Regelvermutung in § 20 Absatz 1 BlnDSG an, dass dies in

aller Regel bereits jetzt Ergebnis der Abwägung sein dürfte und weiterhin eine Erforderlich-
keitsprüfung notwendig ist.

Weiterhin stellt die BlnBDI klar, dass die beabsichtigte Ausnahme von der Kennzeichnungs-
pflicht in § 20 Absatz 2 BlnDSG nicht auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2016/679 gestützt werden könne, da hier eine konkrete Gefahr vorausgesetzt werde.

Sie merkt zusätzlich an, dass „öffentliche Sicherheit“ i. S. d. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe
c der Verordnung (EU) 2016/679 europarechtlich auszulegen sei und im Wesentlichen den

Schutz von Menschenleben meine. Im Übrigen genüge die beabsichtigte Regelung nicht
den Anforderungen des Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die BlnBDI
weist darauf hin, dass der Verzicht auf die Erteilung datenschutzrechtlicher Informationen

zu einer sog. heimlichen oder verdeckten Videoüberwachung führe und auch der Europäi-
sche Gerichtshof ausgeführt habe, dass eine solche Videoüberwachung unvereinbar mit
dem Zweck der Verordnung (EU) 2016/679 sei, ein hohes Niveau des Schutzes der Grund-

freiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom
18. Dezember 2025, C-422/24, Rn. 41).

Hinsichtlich der beabsichtigten einschränkenden Regelungen zur Informationsfreiheit merkt
die BlnBDI an, dass es aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass die Informationsfrei-

heit in der öffentlichen Diskussion undifferenziert und pauschal als Sicherheitsrisiko

27
dargestellt werde, ohne auch ihre Bedeutung für den Rechtsstaat und die Demokratie zu
erwähnen. Auch hier ließe eine Einzelfallabwägung im Rahmen der bestehenden gesetzli-
chen Regelungen das gewünschte Ergebnis bereits zu.

Auch für die beabsichtigten Änderungen der Open Data-Verordnung und des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes gelte, dass wegen der dort jeweils bereits enthaltenen Verweise auf die

Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsgesetzes diese Regelungen nicht notwendig
seien.
Hinsichtlich der beabsichtigten Änderung im ASOG teilt die BlnBDI mit, dass die Regelung

möglichst restriktiv formuliert werden sollte, um auch im Gesetzeswortlaut klarzustellen,
dass ausschließlich Straftaten von größter Gefährlichkeit erfasst sein sollen.
Im Übrigen hat sich die BlnBDI weiteres Vorbringen im parlamentarischen Verfahren vor-

behalten.

Der Senat kann die Bedenken der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informations-
freiheit nachvollziehen, das IFG wird deshalb nur punktuell geändert. Die vorgeschlagenen
Ausweitungen der Versagungsgründe sind sachlich und fachlich gerechtfertigt, z. B. um ei-

ner Herausgabe von nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz eingestuften Vor-
gängen besser begegnen zu können. Weiterhin ist die Ausnahme für Vorgänge der Steuer-
verwaltung gerechtfertigt und eine nur auf die Vorschriften der Abgabenordnung gestützte

Verweigerung der Akteneinsicht oder -auskunft nach dem IFG begegnet aus Sicht des Se-
nats prozessualen Risiken. Den Bedenken der BlnBDI wurde jedoch – auch hinsichtlich der

beanstandeten Missbrauchsklausel – mit einer Überarbeitung der Formulierungen in Artikel
2 Nummer 2 (zu § 9 Absatz 3 IFG) des vorliegenden Gesetzentwurfs entgegengekommen.
Hinsichtlich der Anmerkungen der BlnBDI zur Aufnahme der Regelvermutung in § 20 Absatz

1 BlnDSG (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a)) stimmt der Senat dahingehend zu, dass die
Erforderlichkeit weiterhin geprüft werden muss, die Erforderlichkeit des Schutzes auch nach

räumlichen Kriterien zu prüfen ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen
muss. Die Regelvermutung erleichtert lediglich den Begründungsaufwand für die Betreibe-
rinnen und Betreiber der Einrichtungen und Anlagen Kritischer Infrastruktur. Dies wird be-

reits in der Begründung ausgeführt.
Aufgrund der Anmerkungen der BlnBDI zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b) (§ 20 Absatz
2 BlnDSG) wurde der Hinweis auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)

2016/679 aus der Begründung gestrichen. In der Begründung für die beabsichtigte Rege-
lung wird bereits darauf eingegangen, dass die beabsichtigte Änderung gerade auch auf

den Schutz von Menschenleben abzielt, da Ausfälle der entsprechenden Infrastrukturein-
richtungen insbesondere mit Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von betroffenen
Personen u.a. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen einhergehen können. Zur Anmer-

kung der BlnBDI, die beabsichtigte Regelung genüge nicht den Anforderungen des Artikel
23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, führt der Senat aus, dass Regelungen hin-

28
sichtlich möglicher zweckändernder Verarbeitungen und zur Löschung der personenbezo-
genen Daten bereits in den bislang geltenden Regelungen des § 20 Absatz 3 und 5 BlnDSG
enthalten sind. Ein Verweis auf Regelungen des § 23 Absatz 2 BlnDSG wurde aufgrund der

Kritik der BlnBDI in den Gesetzentwurf eingefügt. Weitergehende Regelungen u. a. zur Be-
fristung der zulässigen Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind aus Sicht des Se-

nats nicht angezeigt: Nach dem Regelungstext ist es notwendig, dass durch eine Kenn-
zeichnung der erforderliche Schutz der genannten Einrichtungen beeinträchtigt ist. Sollte
diese Voraussetzung, etwa durch eine Änderung der örtlichen Gegebenheiten, entfallen,

wären damit auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Absehen von der Kenn-
zeichnungspflicht nicht mehr erfüllt. Hinsichtlich der von der BlnBDI angeführten Entschei-
dung des Europäischen Gerichtshof zur verdeckten Videoüberwachung (EuGH, Urteil vom

18. Dezember 2025, C-422/24, Rn. 41) verweist der Senat darauf, dass die zitierte Ent-
scheidung die Erhebung personenbezogener Daten durch eine von Fahrkartenkontrolleu-

ren im öffentlichen Personenverkehr getragene Körperkamera und die damit verbundene
Fragestellung, ob zum Zeitpunkt der Datenerhebung auf diese hingewiesen werden müsse,
betraf. Damit ist die EuGH-Entscheidung bereits im Ausgangspunkt nicht mit dem hier in

Rede stehenden, mit einer Videoüberwachung bezweckten Schutz von Einrichtungen der
Kritischen Infrastruktur vergleichbar. Ein generelles Verbot verdeckter Videoüberwachung
lässt sich der EuGH-Entscheidung– insbesondere für Fallkonstellationen, in denen es um

die Abwendung konkreter Gefährdung für Leib und Leben geht – nicht entnehmen.
Zu den Ausführungen der BlnBDI zum Informationsfreiheitsgesetz teilt der Senat mit, dass

die Regelungen bewusst nicht in die Ausschlussgründe aufgenommen wurden, da damit
eine behördliche, mit prozeduralen Pflichten versehene Einzelfallprüfung etwaiger Verwei-
gerungsgründe einher gegangen wäre. Die beabsichtigte Regelung ist nun vergleichbar

mit der für den Verfassungsschutz geltenden Bereichsausnahme in § 32 Abs. 3 Verfassungs-
schutzgesetz Berlin. Die Änderungen der Open Data-Verordnung und des Verwaltungsver-

fahrensgesetzes sind aus Sicht des Senats aus Klarstellungsgründen notwendig, da die Ein-
richtungen der KRITIS, die Objekte der zivilen Verteidigungsfähigkeit und die weiteren von
den Regelungen betroffenen Einrichtungen nunmehr vom Geltungsbereich des Informati-

onsfreiheitsgesetzes ausgenommen werden sollen. Hinsichtlich der Verweise auf die Aus-
schlussgründe des Informationsfreiheitsgesetzes in der Open Data-Verordnung und dem
Verwaltungsverfahrensgesetz sollte keine Rechtsunsicherheit entstehen.

Hinsichtlich der Kritik der BlnBDI zur beabsichtigten Änderung des § 17 Absatz 4 ASOG
(Artikel 5) werden die Bedenken der BlnBDI nicht geteilt. Die aktuelle Fassung ist ausrei-

chend restriktiv und es ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass ausschließlich Straftaten
von größter Gefährlichkeit erfasst werden sollen.

Dem Rat der Bürgermeister hat die Vorlage gemäß § 29 Absatz 1 Landesorganisations-
gesetz vorgelegen. Er hat sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt.

29
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:
Keine.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:
Die Regelungen wirken sich gleichermaßen auf alle Geschlechter aus.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Keine.

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Umwelt:

Keine.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:

Keine.

I. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine.

J. Flächenmäßige Auswirkungen:

Keine.

Berlin, den 24. Februar 2026

Der Senat von Berlin

Franziska Giffey Iris Spranger

............................................. ..................................................
Bürgermeisterin Senatorin für Inneres und Sport

30
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Alte Fassung Neue Fassung

Berliner Datenschutzgesetz

§ 1 Zweck § 1 Zweck
(1) […] (1) […]
(2) Darüber hinaus erfolgt in den Teilen 1 und 3 die- (2) Darüber hinaus erfolgt in den Teilen 1 und 3 die-
ses Gesetzes die Umsetzung der Richtlinie (EU) ses Gesetzes die Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680 des Europäischen Parlaments und des 2016/680 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwe- Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke
cke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol-
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstre- gung von Straftaten oder der Strafvollstreckung so-
ckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Auf- wie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des
hebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L

Rates (ABl. L 199 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S.
23.5.2018, S. 9). 9).
(3) […]. (3) […].

§ 11 § 11
Aufgaben Aufgaben
(1) Die oder der Berliner Beauftragte für (1) Die oder der Berliner Beauftragte für

Datenschutz und Informationsfreiheit hat unbescha- Datenschutz und Informationsfreiheit hat unbescha-
det anderer in der Verordnung (EU) 2016/679 gen- det anderer in der Verordnung (EU) 2016/679 gen-
annten Aufgaben die Aufgaben, annten Aufgaben die Aufgaben,

1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger 1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger
Vorschriften über den Datenschutz, einschlie- Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich

ßlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu erlassenen Rechtsvorschriften sowie der §§ 19,
überwachen und durchzusetzen, 20 und 25 des Telekommunikation-Digitale-
[…] Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zu-
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Ja-
nuar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7)geändert worden

ist, in der jeweils geltenden Fassung zu überwa-
chen und durchzusetzen,
[…]

1
§ 13 § 13
Befugnisse Befugnisse
[…] […]
(9) Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Ber-
liner Beauftragten für Datenschutz und Informati-
onsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Auf-

sichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmun-
gen der §§ 19, 20 und 25 des Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes findet Ar-
tikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entspre-
chende Anwendung.
§ 19 § 19

Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwe- Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwe-
cken der freien Meinungsäußerung und der Infor- cken der freien Meinungsäußerung und der Infor-
mationsfreiheit mationsfreiheit

(1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung (1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung
des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Infor- des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Infor-
mationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen mationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen
oder literarischen Zwecken, einschließlich der recht- oder literarischen Zwecken, einschließlich der
mäßigen Verarbeitung auf Grund der §§ 22 und 23 rechtmäßigen Verarbeitung auf Grund der §§ 22

des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
Werken der bildenden Künste und der Photographie an Werken der bildenden Künste und der Pho-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, tographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten berei- Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, verarbeitet werden, gelten von geändert worden ist, verarbeitet werden, gelten

Kapitel II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) von Kapitel II bis VII sowie IX der Verordnung (EU)
2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie 2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie
Artikel 24 und 32. Artikel 82 der Verordnung (EU) Artikel 24 und 32. Artikel 82 der Verordnung (EU)
2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass die Haftung 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass die Haftung
nur Schäden umfasst, die durch eine Verletzung des nur Schäden umfasst, die durch eine Verletzung des
Datengeheimnisses oder durch unzureichende tech- Datengeheimnisses oder durch unzureichende tech-

nische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne nische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne
des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung
(EU) 2016/679 eintreten. (EU) 2016/679 eintreten.

[…] […]
§ 20 § 20
Videoüberwachung Videoüberwachung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher
öffentlich zugänglichen Räumen mit Hilfe optisch- Räume mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtun-

elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) ist gen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung
zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer im öffentli- der dadurch erhobenen personenbezogenen Da-

2
chen Interesse liegenden Aufgabe oder zur Wahr- ten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer im öf-
nehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine fentlichen Interesse liegenden Aufgabe, zur Wahr-
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Inte- nehmung des Hausrechts oder zur Kontrolle von
ressen der betroffenen Personen überwiegen. Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Inte-
ressen der betroffenen Personen überwiegen. Der

erforderliche Schutz von Einrichtungen, Anlagen
oder Teilen davon im Sinne des § 28 Absatz 1 des
Katastrophenschutzgesetzes vom 7. Juni 2021
(GVBl. S. 610), das durch Artikel 7 Nummer 5 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-

sung, von staatlichen Einrichtungen der kritischen
Infrastruktur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1
Katastrophenschutzgesetz entsprechen, von zur
Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunk-
tionen unabdingbar notwendigen Einrichtungen,
die einen mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Ka-
tastrophenschutzgesetz vergleichbaren Schutzbe-

darf aufweisen, sowie ziviler Objekte, deren Ausfall
die zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft ein-
schränken würde oder denen neben der zivilen
auch eine militärische Bedeutung zukommt, dient
dem öffentlichen Interesse und geht schutzwürdi-
gen Interessen der betroffenen Personen in der Re-
gel vor.

(2) Videoüberwachte Bereiche sind so zu kennzeich-
(2) Videoüberwachte Bereiche sind so zu kennzeich-
nen, dass Personen vor dem Betreten über den Um-
nen, dass Personen vor dem Betreten über den Um-
stand der Videoüberwachung sowie über den Na-
stand der Videoüberwachung sowie über den Na-
men und die Kontaktdaten des Verantwortlichen in-
men und die Kontaktdaten des Verantwortlichen in-
formiert werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des
formiert werden.
Absatzes 1 Satz 2, soweit dies den erforderlichen
Schutz von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen da-
von oder ziviler Objekte im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 beeinträchtigen würde; § 23 Absatz 2 Satz 1
und 2 gilt entsprechend.
[…]
[…]
§ 24 § 24
Auskunftsrecht der betroffenen Person Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Unbeschadet von § 17 Absatz 4 besteht das (1) Unbeschadet von § 17 Absatz 4 besteht das
Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, so- Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, so-
fern die Erteilung der Auskunft hinter dem öffentli- fern die Erteilung der Auskunft hinter dem öffentli-
chen Interesse an der Geheimhaltung oder einem chen Interesse an der Geheimhaltung oder einem
3
überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter
aus zwingenden Gründen zurücktreten muss. Ein aus zwingenden Gründen zurücktreten muss. Ein
Fall des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn die Fall des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn die
Erteilung der Auskunft Erteilung der Auskunft
1. die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst 1. die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst
dem Wohle des Bundes oder eines Landes erheb- dem Wohle des Bundes oder eines Landes erheb-

liche Nachteile bereiten würde, liche Nachteile bereiten würde,
2. die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswid- 2. die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswid-
rigkeiten gefährden würde oder rigkeiten gefährden würde oder
3. dazu führen würde, dass Tatsachen, die nach ei- 3. dazu führen würde, dass Tatsachen, die nach ei-
ner öffentlichen Interessen dienenden Rechtsvor- ner öffentlichen Interessen dienenden Rechtsvor-
schrift oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten schrift oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten

anderer Personen geheim zu halten sind, aufge- anderer Personen geheim zu halten sind, aufge-
deckt werden. deckt werden.

Die betroffene Person kann keine Auskunft über per- Die betroffene Person kann keine Auskunft über
sonenbezogene Daten verlangen, die ausschließ- personenbezogene Daten verlangen, die aus-
lich zu Zwecken der Datensicherung oder der Da- schließlich zu Zwecken der Datensicherung oder
tenschutzkontrolle gespeichert sind und deren Ver- der Datenschutzkontrolle gespeichert sind und de-
arbeitung durch geeignete technische und organi- ren Verarbeitung durch geeignete technische und
satorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

[…] […]

§ 26 § 26
Spezifische technische und organisatorische Maß- Spezifische technische und organisatorische Maß-
nahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßigen nahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßigen
Verarbeitung Verarbeitung

[…] […]
(2) Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder (2) Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder
eine wesentliche Änderung einer automatisierten eine wesentliche Änderung einer automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten sind die zu Verarbeitung personenbezogener Daten sind die zu
treffenden technischen und organisatorischen Maß- treffenden technischen und organisatorischen Maß-
nahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu nahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu
ermitteln und in einem Datenschutzkonzept zu doku- ermitteln und in einem Datenschutzkonzept zu do-

mentieren. Entsprechend der technischen Entwick- kumentieren. Entsprechend der technischen Ent-
lung und bei Änderungen der mit den Verarbei- wicklung und bei Änderungen der mit den Verarbei-
tungsvorgängen verbundenen Risiken ist die Ermitt- tungsvorgängen verbundenen Risiken ist die Ermitt-
lung der Maßnahmen in angemessenen Abständen lung der Maßnahmen in angemessenen Abständen
zu wiederholen. zu wiederholen.
[…]
[…]
§ 48 § 48

Auftragsverarbeitung Auftragsverarbeitung
[ ] [ ]

(5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbei- (5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsver-
ter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines arbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder

4
anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der
das den Auftragsverarbeiter an den Verantwortli- oder das den Auftragsverarbeiter an den Verant-
chen bindet und der oder das den Gegenstand, die wortlichen bindet und der oder das den Gegen-
Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die stand, die Dauer, die Art und den Zweck der Ver-
Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien arbeitung, die Art der personenbezogenen Daten,
betroffener Personen und die Rechte und Pflichten die Kategorien betroffener Personen und die Rechte

des Verantwortlichen festlegt. Der Vertrag oder das und Pflichten des Verantwortlichen festlegt. Der
andere Rechtsinstrument haben insbesondere vor- Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben
zusehen, dass der Auftragsverarbeiter insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsver-
arbeiter
[…]
[…]
(6) Der Vertrag im Sinne des Absatzes 5 oder das
(6) Der Vertrag im Sinne des Absatzes 5 ist schrift-
andere Rechtsinstrument nach Absatz 5 ist schrift-
lich oder elektronisch abzufassen.
lich oder elektronisch abzufassen.
[…]
[…]
§ 50 § 50
Anforderungen an die Sicherheit der Anforderungen an die Sicherheit der
Datenverarbeitung Datenverarbeitung
[…] […]
(4) Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder (4) Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder

eine wesentliche Änderung einer automatisierten eine wesentliche Änderung einer automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten sind die zu Verarbeitung personenbezogener Daten sind die zu
treffenden technischen und organisatorischen Maß- treffenden technischen und organisatorischen Maß-
nahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu nahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu
ermitteln und in einem Datenschutzkonzept zu doku- ermitteln und in einem Datenschutzkonzept zu do-
mentieren. Entsprechend der technischen Entwick- kumentieren. Entsprechend der technischen Ent-
lung und bei Änderungen der mit den Verarbei- wicklung und bei Änderungen der mit den Verarbei-

tungsvorgängen verbundenen Risiken ist die Ermitt- tungsvorgängen verbundenen Risiken ist die Ermitt-
lung der Maßnahmen in angemessenen Abständen lung der Maßnahmen in angemessenen Abständen
zu wiederholen. zu wiederholen.
[…] […]

§ 56 § 56
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Ka- (1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Ka-

tegorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die tegorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die
in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat
die folgenden Angaben zu enthalten: die folgenden Angaben zu enthalten:
[…] […]
9. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder 9. wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die
die Überprüfung der Erforderlichkeit der Löschung oder die Überprüfung der Erforderlich-

Speicherung der verschiedenen Kategorien per- keit der Speicherung der verschiedenen Kate-
sonenbezogener Daten, gorien personenbezogener Daten,

5
10. eine allgemeine Beschreibung der technischen 10. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung
und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 50 der technischen und organisatorischen Maßnah-
und men gemäß § 50 und

[…]
[…]
§ 58 § 58

Unterscheidung zwischen verschiedenen Katego- Unterscheidung zwischen verschiedenen Katego-
rien betroffener Personen rien betroffener Personen
Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung per- Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung per-

sonenbezogener Daten so weit wie möglich zwi- sonenbezogener Daten so weit wie möglich zwi-
schen den verschiedenen Kategorien betroffener schen den verschiedenen Kategorien betroffener
Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbeson- Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbeson-
dere folgende Kategorien: dere folgende Kategorien:

1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht 1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht
besteht, dass sie eine Straftat begangen haben, besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht 2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht
besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat be- besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat be-

gehen werden, gehen werden,
3. strafrechtlich Verurteilte, 3. strafrechtlich Verurteilte,

4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen 4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen
bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie
Opfer einer Straftat sein könnten, und Opfer einer Straftat sein könnten, und

5. andere Personen im Zusammenhang mit einer 5. andere Personen im Zusammenhang mit einer
Straftat oder Personen, die mit den in den Num- Straftat, wie insbesondere Personen, die bei Er-
mern 1 bis 3 genannten Personen in Kontakt oder mittlungen in Verbindung mit der betreffenden
in Verbindung stehen. Straftat oder beim anschließenden Strafverfah-
ren als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht kom-

men oder Personen, die Hinweise zur Straftat ge-
ben können oder Personen, die mit den in den
Nummern 1 bis 3 genannten Personen in Kontakt
oder in Verbindung stehen.

§ 67 § 67
Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in

Drittstaaten Drittstaaten
(1) Der Verantwortliche kann bei Vorliegen der übri- (1) Der Verantwortliche kann bei Vorliegen der übri-
gen für die Datenübermittlung in Drittstaaten gel- gen für die Datenübermittlung in Drittstaaten gel-
tenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall tenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall

personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in
§ 64 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Dritt- § 64 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Dritt-
staaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die staaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist und

6
[…] Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich ist
und
[…]

Berliner Informationsfreiheitsgesetz
§ 2 § 2
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte (1) Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte
gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten,
Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte)

des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körper- des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts (§ 44 des Landesorganisationsgesetzes vom Rechts (§ 44 des Landesorganisationsgesetzes vom
10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden
Fassung) und gegenüber Privaten, die mit der Fassung) und gegenüber Privaten, die mit der
Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind
(öffentliche Stellen). Für die Gerichte und die (öffentliche Stellen). Für die Gerichte und die
Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz
nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen.

(2) Der Zugang zu Informationen über die Umwelt (2) Der Zugang zu Informationen über die Umwelt
bestimmt sich nach den Regelungen in § 18 a. bestimmt sich nach den Regelungen in § 18 a.

./. (3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit Informationen
über Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon im
Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzge-
setzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch
Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, Informationen, die für
die Funktionsfähigkeit von staatlichen Einrichtun-
gen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtungen
nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz ent-
sprechen, oder von zur Aufrechterhaltung der
Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar

notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrich-
tungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzge-
setz vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, von
Bedeutung sind, oder Informationen über zivile Ob-
jekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähig-
keit dauerhaft einschränken würde oder denen ne-
ben der zivilen auch eine militärische Bedeutung zu-
kommt, betroffen sind.

7
§ 9 § 9
Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Schutz besonderer öffentlicher Belange, der
Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung
(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft (1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft
besteht nicht, soweit und solange durch das vorzei- besteht nicht, soweit und solange durch das vorzei-
tige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg be- tige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg be-

vorstehender behördlicher Maßnahmen, insbeson- vorstehender behördlicher Maßnahmen, insbeson-
dere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, dere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen,
ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnah- ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnah-
men der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird men der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird
oder ein vorzeitiges Bekanntwerden des Aktenin- oder ein vorzeitiges Bekanntwerden des Aktenin-
halts nach der besonderen Art der Verwaltungstä- halts nach der besonderen Art der Verwaltungstä-

tigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfül- tigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfül-
lung unvereinbar ist. Das Gleiche gilt, soweit und lung unvereinbar ist. Das Gleiche gilt, soweit und
solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des
Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-
gefährdet werden kann oder nachteilige Auswirkun- keit gefährdet werden kann, nachteilige Auswir-
gen für das Land Berlin bei der Durchführung eines kungen für das Land Berlin bei der Durchführung

laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten sind. eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten
sind oder nachteilige Auswirkungen für das Land
Berlin bei der Vorbereitung und Durchführung einer
gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendma-
chung oder Abwehr von Ansprüchen unmittelbar zu
befürchten sind .

(2) Die öffentliche Stelle kann die Akteneinsicht (2) Die öffentliche Stelle kann die Akteneinsicht
oder Aktenauskunft unter Berufung auf Absatz 1 nur oder Aktenauskunft unter Berufung auf Absatz 1 nur
für die Dauer von drei Monaten verweigern, wegen für die Dauer von drei Monaten verweigern, wegen

laufender Gerichtsverfahren nur bis zu deren rechts- laufender Gerichtsverfahren sowie der Vorberei-
kräftigem Abschluss. Die Entscheidung ist entspre- tung und Durchführung einer gerichtlichen oder
chend zu befristen. Nach Ablauf der Frist hat die öf- außergerichtlichen Geltendmachung nur bis zum
fentliche Stelle auf Antrag erneut zu entscheiden. rechtskräftigen Abschluss der Gerichtsverfahren
Eine weitere Vorenthaltung der Akteneinsicht oder oder bis zur Beendigung der außergerichtlichen
Aktenauskunft ist nur zulässig, wenn die Vorausset- Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen.
zungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die Entscheidung ist entsprechend zu befristen.

Nach Ablauf der Frist hat die öffentliche Stelle auf
Antrag erneut zu entscheiden. Eine weitere Vorent-
haltung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
weiterhin vorliegen.

./.
(3) Über Absatz 1 und 2 hinaus besteht das Recht
auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht
1. für Vorgänge der Steuerverwaltung,
2. für Informationen,

8
a) über die die Antragstellerin oder der Antrag-
steller bereits verfügt oder die in zumutbarer
Weise aus allgemein zugänglichen Quellen
beschafft werden können,
b) die einer Geheimhaltungs- und Vertraulich-
keitspflicht durch Einstufung als

Verschlusssache nach § 6 Absatz 1 und 2 des
Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 243), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni
2018 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung oder nach der

Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses
von Berlin unterfallen,
c) die einem Berufs- oder besonderen Amtsge-
heimnis unterliegen oder
d) deren Bekanntwerden die IT-Sicherheit oder
die IT-Infrastruktur der in § 2 Absatz 1 gen-
annten öffentlichen Stellen gefährden

könnte, oder
3. wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich,
insbesondere zum Zweck der Vereitelung oder
Verzögerung von Verwaltungshandlungen, er-
folgt.

Bäder-Anstaltsgesetz
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten § 23 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu- Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu-
lässig, wenn sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz lässig, wenn sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz
genannten Aufgaben erforderlich ist. genannten Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbei-
tung ist insbesondere zulässig zur
1. Kontrolle der Gültigkeit von Eintrittskarten oder
Zugangsberechtigungen,
2. Gewährleistung des oder Wiederherstellung ei-

nes sicheren Badbetriebes oder
3. Wahrnehmung oder Durchsetzung des Haus-
rechts insbesondere bei Verstößen gegen die
Haus- und Badeordnung.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 24 Videoüberwachung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Räume der Bäder mit Hilfe optisch-elektronischer
Es tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an wel- Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Ver-
chem die durch den Formwechsel gemäß § 22 ent- arbeitung der dadurch erhobenen personenbezo-
standene private Gesellschaft in das Handelsregis- genen Daten ist zulässig, soweit sie
ter eingetragen wird. Der in Satz 2 genannte Tag 1. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen,

9
des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verord- 2. zur Gewährleistung des oder Wiederherstellung
nungsblatt für Berlin bekannt zu machen. eines sicheren Badbetriebes,
3. zur Wahrnehmung oder Durchsetzung des Haus-
rechts insbesondere bei Verstößen gegen die
Haus- und Badeordnung oder
4. zum Schutz des Eigentums oder Besitzes

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass überwiegende schutzwürdige Interessen der
betroffenen Personen entgegenstehen.

(2) § 20 Absatz 2, 3 und 5 des Berliner Daten-
schutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [ein-
setzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Än-
derung des Berliner Datenschutzgesetzes und wei-
terer Rechtsvorschriften] geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

./. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Es tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an wel-
chem die durch den Formwechsel gemäß § 22 ent-
standene private Gesellschaft in das Handelsregis-
ter eingetragen wird. Der in Satz 2 genannte Tag

des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

§ 6 - Akteneinsicht durch Beteiligte § 6 - Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die
das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis
zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1

nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Ar- nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Ar-
beiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. beiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner In- (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Aktenein-
formationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend. sicht nicht verpflichtet, soweit das Bekanntwerden

des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten oder zu einer
schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls
führen würde. Dies ist in der Regel bei Akteninhal-
ten über Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon
im Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophen-
schutzgesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610),

das durch Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom
10
11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, über
staatliche Einrichtungen der kritischen Infrastruk-
tur, die Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastro-
phenschutzgesetz entsprechen, über zur Aufrecht-
erhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen

unabdingbar notwendige Einrichtungen, die einen
mit Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Katastro-
phenschutzgesetz vergleichbaren Schutzbedarf
aufweisen, sowie über zivile Objekte, deren Ausfall
die zivile Verteidigungsfähigkeit dauerhaft ein-
schränken würde oder denen neben der zivilen

auch eine militärische Bedeutung zukommt, anzu-
nehmen. Im Übrigen gelten die Regelungen der
§§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgeset-
zes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [einsetzen:
Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung
des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer

Rechtsvorschriften] geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung entsprechend.

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

§ 17 - Allgemeine Befugnisse; Begriffsbes- § 17 - Allgemeine Befugnisse; Begriffsbes-
timmungen timmungen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können
die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im

einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffen- einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffen-
tliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) ab- tliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) ab-
zuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51b ihre Be- zuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51b ihre Be-
fugnisse besonders regeln. fugnisse besonders regeln.
[…] […]

(4) Straftaten, die sich auf eine Schädigung der Um- (4) Straftaten, die sich auf eine Schädigung der Um-
welt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschafts- welt, eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
formen, insbesondere illegale Beschäftigung bezi- von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon im
ehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölker- Sinne des § 28 Absatz 1 des Katastrophenschutzge-
ung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von er- setzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 610), das durch
heblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich. Artikel 7 Nummer 5 des Gesetzes vom 11. Dezem-

ber 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, von staatlichen Einrich-
tungen der kritischen Infrastruktur, die Einrichtun-
gen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzgesetz
entsprechen, oder von zur Aufrechterhaltung der
Staats- und Regierungsfunktionen unabdingbar

11
notwendigen Einrichtungen, die einen mit Einrich-
tungen nach § 28 Absatz 1 Katastrophenschutzge-
setz vergleichbaren Schutzbedarf aufweisen, oder
auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbe-
sondere illegale Beschäftigung, beziehen und
geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu
beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher
Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.

Open Data Verordnung

§ 5 - Ausnahmen § 5 - Ausnahmen
(1) Informationen dürfen nicht bereitgestellt werden, (1) Informationen dürfen nicht bereitgestellt werden,
wenn wenn

1.an ihnen kein oder nur ein eingeschränktes 1. an ihnen kein oder nur ein eingeschränktes Zu-
Zugangsrecht auf Grund gesetzlicher Regelungen, gangsrecht auf Grund gesetzlicher Regelungen,
insbesondere gemäß den §§ 5, 9 bis 12 des Ber- insbesondere gemäß den §§ 5, 9 bis 12 des Berli-
liner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Ok- ner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober
tober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 2 des
21 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle
160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden des Gesetzes zur Änderung des Berliner Daten-

Fassung, besteht oder ein Zugangsrecht erst nach schutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften]
der Beteiligung Dritter bestünde, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
[…] sung besteht oder ein Zugangsrecht erst nach der
Beteiligung Dritter bestünde oder es sich um Infor-
mationen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Berliner
Informationsfreiheitsgesetzes handelt,

[…]

12
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz - TDDDG
§ 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen

(1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkeh-
rungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten
1. die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und

2. digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann.
(2) Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Be-

zahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und
zumutbar ist. Der Nutzer von digitalen Diensten ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von digitalen Diensten ist dem Nutzer

anzuzeigen.
(4) Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene

digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer

digitalen Dienste nutzen, möglich ist und
2. die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch ge-
gen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind.

Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung
nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungs-
verfahrens. Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach §

7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unberührt.

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezo-
gene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere

technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kom-
merzielle Zwecke verarbeiten.

§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff

auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn
der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt
hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU)

2016/679 zu erfolgen.
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,

13
1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des
Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des
Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nach-

richt über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der

Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen un-
bedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer
ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Katastrophenschutzgesetz
§ 28 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon, die

1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Ver-
kehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und
Versicherungswesen angehören und

2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Aus-
fall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für

die öffentliche Sicherheit eintreten würden,
sind verpflichtet, mit den Katastrophenschutzbehörden zusammenzuarbeiten.

Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz
§ 6 Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen,

Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden ent-
sprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
eingestuft.

(2) Eine Verschlusssache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebens-
wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden

kann,
2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden

zufügen kann,

14
3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun-
desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die

Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

(3) …

15
```

### 19/81 – Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-02-26  **vsys**: 7750  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-081-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/62 – Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-02-27  **Urheber**: Ausschuss für Sport  **vsys**: 7750  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/sp/sp19-062-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Sport (urheber); Ausschuss für Sport (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×16); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×16); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×15); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×14); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×11); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×10); Antje Kapek (gazetteer, ×7); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×6); Klara Schedlich (gazetteer, ×6); Kristian Ronneburg (gazetteer, ×4); Dunja Wolff (gazetteer, ×3); Landessportbund Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Regina Kittler (gazetteer, ×2); Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz (gazetteer, ×1); Ausschuss für Sport (federführend) (gazetteer, ×1); Julian Schwarze (gazetteer, ×1); Stadt und Land (gazetteer, ×1)

**Locations**: Lichtenberg (bezirk, text); Buch (ortsteil, text); Kreuzberg (ortsteil, text); Marzahn (ortsteil, text); Neukölln (ortsteil, text); Neukölln (ortsteil, text); Schöneberg (ortsteil, text); Tempelhof (ortsteil, text); Tempelhof (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text); Landsberger Allee (planungsraum, text); Landsberger Allee (planungsraum, text); Rosenthal (planungsraum, text); Rosenthal (planungsraum, text); Rosenthal (planungsraum, text); Rosenthal (planungsraum, text); Rosenthal (planungsraum, text); Rosenthal (planungsraum, text); Rosenthal (planungsraum, text); Rosenthal (planungsraum, text); Rosenthal (planungsraum, text); Velodrom (planungsraum, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/69 – Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-03-23  **Urheber**: Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz (federführend)  **vsys**: 7750  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/dd/dd19-069-bp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz (gazetteer); Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×6); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×6); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×3); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×3); Johannes Kraft (gazetteer, ×2)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3095 – Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-23  **Urheber**: Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz  **vsys**: 7750  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3095.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1); Johannes Kraft (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3095
24.03.2026
19. Wahlperiode

Der stellvertretende Vorsitzende
des Ausschusses für Digitalisierung und
Datenschutz

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
GRÜNE, LINKE undAfD
An Plen – nachrichtlich Sport

Dringliche Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Digitalisierung und Datenschutz
vom 23. März 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2999
Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und
weiterer Rechtsvorschriften

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die dringliche Vorlage zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2999 – wird mit folgenden
Änderungen angenommen:
I. Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a werden vor dem Wort „Ermittlungsverfahrens“ die Wörter
„laufenden oder ruhenden“ eingefügt und die Wörter „Vorbereitung und“
gestrichen.
2. In Buchstabe b werden die Wörter „Vorbereitung und“ gestrichen.

II. In Artikel 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Die Beobachtung öffentlich zugängli-

cher Räume“ die Wörter „in den Kassen- und Eingangsbereichen sowie an den Umgren-
zungsanlagen“ eingefügt.

Berlin, den 23. März 2026

Der stellvertretende Vorsitzende
des Ausschusses für Digitalisierung und
Datenschutz

Johannes Kraft
```

### 19/83 – Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-03-26  **vsys**: 7750  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-083-wp.pdf

> Angenommen

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-04-01  **vsys**: 7750  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26110158.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

