# V-444457 — Gesetzgebung

**VID**: V-444457  
**VNr**: V-444457  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Verfassungsgerichtsbarkeit  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-02-10 |
| 1. Lesung | 2026-02-26 |
| Ausschussberatung | 2026-03-25 |
| Beschlussempfehlung | 2026-03-25 |
| 2. Lesung | 2026-04-23 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-04-29 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3099
  > Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin

## Dokumente

### 19/2956 – Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-02-10  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2956.pdf

> Ziel des Gesetzes ist es, die Stellung des Verfassungsgerichtshofes selbst und seine Struktur, insbesondere bezogen auf das Amt und die Rechtsstellung seiner Richterinnen und Richter, in der Verfassung von Berlin deutlicher auszuformen.ÄnderungsgesetzEinfügung: Artikel 84 Absatz 1Änderung: Artikel 84 Absatz 1 wird Absatz 2, Einfügung in neuen Absatz 2Einfügung: Artikel 84 Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6Änderung: Artikel 84 Absatz 2 wird Absatz 7Einfügung: Artikel 84 Absatz 8Änderung: Artikel 84 Absatz 3 wird Absatz 9

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf

**Akteure betroffen**: BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text)

```
Drucksache 19/2956
12.02.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2956
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin

JustV – II A 1 – 1005/1/2

Tel.: 9013 (913)- 3310

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen –

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin

A. Problem

Die landesrechtliche Errichtung eines Verfassungsgerichts steht für die Eigenstaatlichkeit
der Länder. Berlin hat sich mit der Regelung in Artikel 84 der Verfassung von Berlin (VvB)
nach der Wiedervereinigung für einen starken unabhängigen Verfassungsgerichtshof als

Hüter der Landesverfassung entschieden.

Einige für die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Funktionsfähigkeit des Gerichts
bedeutende Bestimmungen sind bislang allerdings nur einfachgesetzlich im Gesetz über

den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) geregelt. Im Vergleich zu den
verfassungsgesetzlichen Bestimmungen über den Senat und das Abgeordnetenhaus ist es

angemessen, die den Status des Verfassungsgerichtshofes als Verfassungsorgan
prägenden Regelungen direkt in der Verfassung von Berlin zu verankern.

B. Lösung

Der vorliegende Entwurf formt die Stellung des Verfassungsgerichtshofes selbst und seine
Struktur bezogen auf das Amt und die Rechtsstellung seiner Richterinnen und Richter auf
Verfassungsebene weiter aus. Zugleich obliegt es dem einfachen Gesetzgeber
2

unverändert in weiten Teilen, die Organisation und das Verfahren des Verfassungs-

gerichtshofes zu regeln.

Es werden in die Verfassung von Berlin der Status des Verfassungsgerichtshofes als

Verfassungsorgan sowie dessen Geschäftsordnungsautonomie festgeschrieben. Dasselbe
gilt für die unmittelbare Bindungswirkung der Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes gegenüber der sonstigen öffentlichen Gewalt.

Zudem werden zentrale Strukturvorgaben zum Amt der Verfassungsrichterinnen und -
richter sowie zu ihrer Rechtsstellung, die sich bewährt haben, vom einfachen Gesetz in die
Verfassung von Berlin überführt:

Neben der Festschreibung der Amtszeit auf sieben Jahre ist die Amtsfortführung bis zur
Wahl einer Nachfolge, die Festlegung der Altersmindestgrenze, die Wählbarkeit zum
Deutschen Bundestag sowie ferner der Ausschluss der Wiederwahl mit Ausnahme der

Nachbesetzung der Ämter der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der
Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten mit bereits gewählten Richterinnen oder

Richtern für ihre verbliebene Amtszeit vorgesehen.

Schließlich ist auch die Übernahme der nur sehr restriktiven Möglichkeit der Abberufung
aus dem Richteramt durch den Verfassungsgerichtshof selbst und die Klarstellung, dass

die Verfassungsrichterinnen und -richter nicht den disziplinarrechtlichen Regelungen der
Richterinnen und Richter unterliegen, vorgesehen.

Artikel 84 VvB bleibt systematisch unverändert die verfassungsgesetzlich zentrale Norm

über den Verfassungsgerichtshof. Sie fasst künftig anstatt in drei Absätzen in insgesamt
neun Absätzen die wesentlichen Bestimmungen über den Verfassungsgerichtshof
zusammen.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

Keine

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Die angestrebten Änderungen haben keine Auswirkung auf die Gleichstellung der

Geschlechter. Hinsichtlich der geschlechtergerechten Sprache ist zu beachten, dass die
Verfassung von Berlin generell männliche Personenbezeichnungen verwendet, weshalb
bei diesem Änderungsgesetz, dass sich lediglich auf einen Artikel der Verfassung bezieht,
3

im Sinne der Vorgaben der Rechtsförmlichkeit die Einheitlichkeit der bisherigen

Personenbezeichnungen fortzusetzen ist.

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Der vorliegende Gesetzentwurf hat auch keine Auswirkungen auf das elektronische

Verwaltungshandeln. Die beabsichtigten Regelungen betreffen im Kern den Status des
Verfassungsgerichtshofes als Verfassungsorgan sowie insbesondere die

verfassungsgesetzliche Festschreibung der Amtszeit, des Wiederwahlverbots und der
Amtsfortführung bis zur Besetzung der Nachfolge der Verfassungsrichterinnen – und
richter, mithin ihr Amt und ihre Rechtsstellung.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Der vorgelegte Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte oder Unternehmen.

H. Gesamtkosten

Der Gesetzentwurf ist für den Berliner Haushalt mit keinen Kostensteigerungen verbunden.
Die nach der Verfassung von Berlin vorgesehene Anzahl der ehrenamtlichen Richter für

den Verfassungsgerichtshof bleibt durch diesen Gesetzentwurf unverändert. Es werden
zudem auch keine Zuständigkeitserweiterungen vorgenommen, weshalb der vorliegende
Entwurf auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Anzahl der

landesverfassungsgerichtlichen Verfahren haben kann.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Der besagte Entwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit

dem Land Brandenburg.

J. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
4

Der Senat von Berlin

JustV – II A 1 – 1005/1/2

Telefon 9013 (913)- 3310

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Neunzehntes Gesetz
zur Änderung der Verfassung von Berlin

Vom …………

Das Abgeordnetenhaus hat unter Beachtung der Vorschrift des Artikels 100 der
Verfassung von Berlin das folgende Gesetz beschlossen:
5

Artikel 1

Änderung der Verfassung von Berlin

Artikel 84 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt

durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 269) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes
Berlin gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof.“

2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Wörter „Es wird ein Verfassungsgerichts-

hof gebildet, der aus neun Mitglieder besteht“ werden durch die Wörter „Der
Verfassungsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern“ ersetzt.

3. Nach dem neuen Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt:

„(3) Die Amtszeit der Verfassungsrichter dauert sieben Jahre. Eine anschließende oder
spätere Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl eines amtierenden Mitgliedes des
Verfassungsgerichtshofes zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der

dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die
Verfassungsrichter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des jeweiligen Nachfolgers
fort.

(4) Zum Verfassungsrichter kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet
hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist.

(5) Die Richter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht den

disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter. Nur der Verfassungsgerichtshof selbst
kann einen Verfassungsrichter aus seinem Amt abberufen, wenn er

1. dauernd dienstunfähig ist oder

2. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden
ist.

Nach Einleitung eines Abberufungsverfahrens ist eine vorläufige Amtsenthebung

zulässig. Die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung und über die
Abberufung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes.

(6) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung.“
6

4. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.

5. Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden die Verfassungsorgane
sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin.“

6. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 9.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Mit dem Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom
3. September 1990 (GVBl. S. 1877) wurde im Zuge der Wiedervereinigung beider

Stadthälften auch im Land Berlin ein Verfassungsgerichtshof in der Verfassung
vorgesehen. Am 26. März 1992 wurde der Verfassungsgerichtshof mit der Wahl seiner
ersten Mitglieder dann ins Leben gerufen. Im Mai desselben Jahres nahm er seine Arbeit

auf. Mit der Errichtung des Verfassungsgerichtshofes wurde die Reihe der
Verfassungsorgane in Berlin komplettiert. Es wurde ein Verfassungsgericht mit

umfassenden Kompetenzen inklusive der Entscheidung über individuelle
Verfassungsbeschwerden und nicht nur ein auf das Staatsorganisationsrecht und die
Normenkontrolle beschränkter Staatsgerichtshof geschaffen.

Bisher sind in der Verfassung jedoch nur einzelne Aspekte der Besetzung und der Wahl
der Verfassungsrichterinnen und -richter bestimmt. Für die Unabhängigkeit,
Unparteilichkeit und Funktionsfähigkeit des Gerichts bedeutende Bestimmungen finden

sich bislang nur einfachgesetzlich im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof. Dies stellt
wichtige Fragen der Rechtsstellung des Verfassungsgerichtshofes zur Disposition des

einfachen Gesetzgebers. Auch im Vergleich zu den verfassungsgesetzlichen
Bestimmungen über den Senat und das Abgeordnetenhaus ist es angemessen, die den
7

Verfassungsgerichtshof als Verfassungsorgan prägenden Regelungen direkt in der

Verfassung von Berlin zu verankern.

Der vorliegende Entwurf formt die Stellung des Verfassungsgerichtshofes selbst und seine

Struktur, insbesondere bezogen auf das Amt und die Rechtsstellung seiner Richterinnen
und Richter, in der Verfassung von Berlin deutlicher aus.

Die bisherigen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Anzahl der Mitglieder (neun)

und ihrer Qualifikation (mindestens „drei zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichter“ und „drei
weitere die Befähigung zum Richteramt“) und ihre Wahl durch das Abgeordnetenhaus mit
Zweidrittelmehrheit haben sich bewährt und werden wie bisher in der Regelung des

Artikel 84 VvB beibehalten.

Durch die verfassungsrechtlich bereits vorgesehene Besetzung mit mindestens insgesamt
sechs Volljuristinnen und -juristen und der möglichen Besetzung mit drei Nichtjuristinnen

und -juristen wird den rechtlich komplexen und anspruchsvollen
Entscheidungsbefugnissen des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen.

Die Zweidrittelmehrheit ist bereits ein gewichtiges verfassungsgesetzliches Element, das in

besonderer Weise die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Richterinnen und
Richter des Verfassungsgerichtshofes absichert. Sie hat sich insofern auch

verfassungspolitisch bewährt und an ihr soll deshalb unverändert festgehalten werden.
Neben Berlin sehen zehn weitere Länder - Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-

Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen - für die Wahl durch ihre jeweiligen
Landesparlamente in ihren Landesverfassungen die Zweidrittelmehrheit vor.

Zusammengefasst sind die folgenden Neuregelungen, die dem bisherigen Artikel 84

Absatz 1 VvB vorangestellt oder nach seinen bisherigen Absätzen 1 und 2 eingefügt
werden, vorgesehen, um die Rechtsstellung des Verfassungsgerichtshofes in der

Verfassung von Berlin weitergehender zu verankern:

Es werden zunächst der Status als Verfassungsorgan (neu vorangestellter Absatz 1) sowie
die Geschäftsordnungsautonomie (Absatz 6) festgeschrieben. Dasselbe gilt für die

unmittelbare Bindungswirkung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
gegenüber der sonstigen öffentlichen Gewalt (Absatz 8). Zudem werden weitere zentrale
Strukturvorgaben zum Amt der Verfassungsrichterinnen und -richter sowie zu ihrer

Rechtsstellung, die sich bewährt haben, vom einfachen Gesetz in die Verfassung von
Berlin übernommen. Neben der Festschreibung der Amtszeit auf sieben Jahre (Absatz 3)

sind dies die Amtsfortführung bis zur Wahl einer Nachfolge (Absatz 3), die Festlegung der
Altersmindestgrenze und die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag (Absatz 4) sowie das
8

Verbot der Wiederwahl mit Ausnahme der Nachbesetzung der Ämter der Präsidentin oder

des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten mit bereits
gewählten Richterinnen oder Richtern für ihre verbliebene Amtszeit (Absatz 3). Schließlich

ist die Übernahme der nur sehr restriktiven Möglichkeit der Abberufung aus dem
Richteramt durch den Verfassungsgerichtshof selbst und die Klarstellung, dass die
Verfassungsrichterinnen und -richter nicht den disziplinarrechtlichen Regelungen der

Richterinnen und Richter unterliegen, für eine Verankerung in der Verfassung (Absatz 5)
vorgesehen.

Insgesamt bleibt Artikel 84 VvB systematisch unverändert die verfassungsgesetzlich

zentrale Norm über den Verfassungsgerichtshof. Artikel 84 VvB fasst künftig zentral
anstatt in drei Absätzen in insgesamt neun Absätzen die wesentlichen Bestimmungen für

den Verfassungsgerichtshof zusammen, die nicht mehr zur Disposition des einfachen
Gesetzgebers stehen sollen.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel 1 (Änderung der Verfassung von Berlin)

Zu Nummer 1 (Artikel 84 Absatz 1)

Der neu vorangestellte Absatz 1 legt in Artikel 84 den Status des

Verfassungsgerichtshofes als Verfassungsorgan fest, wie er bisher einfachgesetzlich in
§ 1 Absatz 1 VerfGHG geregelt ist. Die Verfassung von Berlin bestimmt damit zukünftig
ausdrücklich, dass der Verfassungsgerichtshof als oberster Hüter der

Landesverfassung mit allen anderen Verfassungsorganen gleichrangig ist. Eine
inhaltliche Änderung geht damit nicht einher. Der Bund hat eine entsprechende
Regelung mit Grundgesetzänderung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 439)

in Artikel 93 Absatz 1 GG aufgenommen. Auch in anderen Ländern ist die
verfassungsgesetzliche Festschreibung des Status als Verfassungsorgan für ihre

jeweiligen Landesverfassungsgerichte zu finden, so etwa in Brandenburg (Artikel 112
Absatz 1), Mecklenburg-Vorpommern (Artikel 52 Absatz 1) oder Thüringen (Artikel 79
Absatz 1).

Zu Nummer 2 (Artikel 84 Absatz 2)

Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. Dieser neue Absatz 2 erfährt eine sprachliche
Anpassung in zeitlicher Hinsicht. Die Wahl der ersten neun Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin erfolgte im März 1992. Der
Verfassungsgerichtshof besteht somit seit über 33 Jahren. Die bisherige Formulierung
„Es wird ein Verfassungsgerichthof gebildet, der“ stimmt deshalb nicht mehr mit dem
9

jahrzehntelangen Bestand des Verfassungsgerichtshofes überein. Sie bildet noch die

damalige verfassungsgesetzliche Grundlage für die Konstituierung des
Verfassungsgerichtshofes ab. Es wird deshalb eine sprachliche Angleichung an das

tatsächliche Bestehen des Verfassungsgerichtshofes, so wie bspw. auch für das
Bundesverfassungsgericht in Artikel 93 Absatz 2 Satz 1 GG zu finden, vorgenommen.
Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 3 (Artikel 84 Absatz 3 bis 6)

Zu Absatz 3

In Absatz 3 werden die Bestimmungen des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

zur Amtszeit, dem Verbot der Wiederwahl sowie der Fortführung der Amtsgeschäfte bis
zur Besetzung mit einer Nachfolge übernommen.

Die Aufnahme der Amtszeit von sieben Jahren in die Verfassung von Berlin in Satz 1

entspricht der einfachgesetzlichen Regelungen in § 2 Absatz 1 Satz 1 VerfGHG. Grund
für die Aufnahme ist, dass ohne eine feste Amtszeit in der Verfassung ansonsten ein
Einfallstor bestünde, Verkürzungen oder Verlängerungen der Amtszeit mit einfacher

Mehrheit durch Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vorzunehmen
zu können. Es könnte so ohne eine breite Mehrheit im Abgeordnetenhaus einseitig auf

die jeweilige Besetzung des Verfassungsgerichtshofes Einfluss genommen werden. Die
Regelung zur Amtszeit dient jedoch der Wahrung der Kontinuität der Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes. Sie hat damit eine zentrale Bedeutung für die

Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verfassungsrichterinnen
und -richter. Die seit Gründung des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 1992

bestehende Amtszeit von sieben Jahren hat sich zudem für dieses Ehrenamt über
mehrere Jahrzehnte als geeignet erwiesen. Ein sachlicher Änderungsbedarf ist in
absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Satz 2 sieht den Ausschluss der Wiederwahl vor und stellt entsprechend dem seit
27. Dezember 2024 geltenden Wortlaut für das Bundesverfassungsgericht in Artikel 93
Absatz 3 Satz 3 GG (BGBl. 2024 I Nr. 439) klar, dass sich dieses Verbot sowohl auf

eine anschließende als auch eine spätere Wiederwahl bezieht. Diese Bestimmung steht
im besonderen Zusammenhang mit der Wahrung der persönlichen Unabhängigkeit der
Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter, weil dadurch kein Mitglied des

Verfassungsgerichtshofes dem Verdacht ausgesetzt werden kann, im Hinblick auf seine
mögliche Wiederwahl entschieden zu haben. In § 2 Absatz 1 Satz 3 VerfGHG ist von

diesem Verbot allerdings eine Ausnahme vorgesehen: „Die Wahl eines amtierenden
Mitgliedes des Verfassungsgerichthofes zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die
Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig.“. Diese im Jahr 2007
10

(GVBl. S. 122) nachträglich in das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof

aufgenommene Bestimmung wird inhaltsgleich in Satz 3 übernommen. Sie hat sich
bewährt und sichert die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes ab, indem ein

bereits mit dem Amt vertrautes und erfahrenes Mitglied zeitnah für seine verbliebene
Amtszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum
Vizepräsidenten durch das Abgeordnetenhaus gewählt werden kann. Es ist sinnvoll,

herausgehobene Funktionen an Personen zu vergeben, die bereits Erfahrung als
Mitglied des Verfassungsgerichtshofes haben (Drs. 16/0258 Neu S. 1).

Satz 4 normiert entsprechend § 7 Absatz 2 VerfGHG die Verpflichtung nach Ablauf der

Amtszeit die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolge weiterzuführen. Die
Bestimmung vermeidet Vakanzen und sie stellt damit die Funktions- und

Arbeitsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes durchgehend sicher, insbesondere auch
wenn die Wahl einer nachfolgenden Richterin oder eines nachfolgenden Richters aus
politischen Gründen oder im Hinblick auf den Ablauf der Legislaturperiode zeitnah

nicht erfolgt. Die Regelung ist zudem mit Artikel 56 Absatz 3 Satz 2 VvB vergleichbar,
der vorsieht, dass die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister
und auf ihr oder sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder verpflichtet sind, die

Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger fortzuführen.

Zu Absatz 4

Mit Absatz 4 soll eine der zentralen Voraussetzungen für die Wählbarkeit der

Verfassungsrichterinnen und -richter in die Landesverfassung aufgenommen werden.
Zur Richterin oder zum Richter des Verfassungsgerichtshofes kann nur gewählt werden,

wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Die
vorgesehene Bestimmung entspricht der einfachgesetzlichen Regelung in § 3 Absatz 1
VerfGHG. In der Landesverfassung von Brandenburg ist eine inhaltlich entsprechende

Regelung normiert (vgl. Artikel 112 Absatz 5 Satz 1). Die Aufnahme in die Verfassung
sichert im besonderen Maße die freiheitlich demokratische Grundordnung. Neben der
Voraussetzung der deutschen Staatsbürgerschaft setzt das passive Wahlrecht nämlich

voraus, dass das Wahlrecht weder nach § 13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen ist
noch infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung

öffentlicher Ämter nach § 45 Strafgesetzbuch aberkannt ist. Der Verlust der
Wählbarkeit oder die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach § 45 StGB ist
zwingend bei einer Verurteilung zu einer Freiheitstrafe wegen eines Verbrechens von

mindestens einem Jahr vorgesehen. Darüber hinaus kann das Gericht bei besonderen
Straftatbeständen, die dies ausdrücklich normieren die Wählbarkeit oder die

Bekleidung eines öffentlichen Amts für einen bestimmten Zeitraum aberkennen, etwa
11

bei Landesverrat, Offenbarung von Staatsgeheimnissen, Abgeordnetenbestechung,

Wahlbehinderung, Fälschung von Wahlunterlagen oder Subventionsbetrug.

Wie bereits im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, ermöglicht die

Anknüpfung an die Wählbarkeit zum Bundestag zudem, dass auch Personen ohne
Wohnsitz in Berlin zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gewählt werden
können. Es wird damit der lokalen Besonderheit Rechnung getragen, dass Berlin ein

Stadtstaat ist und insofern viele ihren Wohnsitz im brandenburgischen Umland haben.
Es wird somit zusätzlich in der Verfassung festgeschrieben, dass dem Abgeordneten-
haus eine hinreichende breite Auswahl von möglichen Wahlkandidatinnen und -

kandidaten zur Verfügung steht.

Das nunmehr auch verfassungsrechtlich vorgesehene Mindestalter von 35 Jahren
gewährleistet eine gewisse Lebens- und Berufserfahrung und damit Absicherung der

Eignung für dieses hohe Amt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 bildet in weiten Teilen die bisherige Rechtslage aus § 8 VerfGHG zur

Unanwendbarkeit der disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richterinnen und Richter
auf die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sowie die abschließenden Gründe für

deren Abberufung durch den Verfassungsgerichtshof selbst ab. Der
Verfassungsgerichtshof ist organisatorisch selbstständig. Für die Richterinnen und
Richter des Verfassungsgerichtshofes ist deshalb das allgemeine Richterrecht nur

anwendbar, wenn das Landesrecht dies bestimmt (vgl. § 84 Deutsches Richtergesetz).
Mit der Aufnahme in die Verfassung, dass die Richterinnen und Richter in ihrer

Eigenschaft als Verfassungsrichterinnen und -richter nicht den disziplinarrechtlichen
Vorschriften der Richterinnen und Richter (vgl. etwa § 74 Berliner Richtergesetz)
unterliegen, wird in Satz 1 die Sonderstellung des Verfassungsgerichtshofes als

Verfassungsorgan nochmals betont und steht insofern im Einklang mit dem neuen
Absatz 1 in Artikel 84. Durch die Aufnahme in die Verfassung kann über § 84 DRiG
nicht mehr durch einfaches Gesetz von dem Grundsatz der Unanwendbarkeit der

disziplinarrechtlichen Vorschriften abgewichen werden.

An die Stelle des sonstigen richterlichen Disziplinarverfahrens treten die
nachfolgenden Sätze 2 bis 4. Die Abberufungsgründe, über die nur eine qualifizierte

Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes selbst befinden
kann, sind abschließend. Satz 2 räumt dem Verfassungsgerichtshof ein Ermessen für

seine Entscheidung ein. Satz 3 stellt klar, dass eine vorläufige Amtsenthebung zulässig
ist und Satz 4 bindet die Entscheidung wegen der damit verbundenen Tragweite an
eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit im Plenum des Verfassungsgerichtshofes.
12

Abweichend von der bisherigen einfachgesetzlichen Regelung in § 8 Absatz 3 Satz 2

und Absatz 4 Satz 3 VerfGHG wird hier anstatt auf eine konkrete Anzahl (sechs
Richterinnen und Richter) rechnerisch abstrakt auf eine Zweidrittelmehrheit abgestellt.

Sind alle neun Richterstellen besetzt, dann entspricht die Zahl Sechs einer
Zweidrittelmehrheit. Gemäß § 105 Absatz 3 BVerfGG für die Entlassung und gemäß §
105 Absatz 5 Satz 3 BVerfGG für die vorläufige Amtsenthebung ist jeweils eine

inhaltsgleiche Regelung auf Bundesebene für die Richterinnen und Richter des
Bundesverfassungsgerichts vorgesehen. Durch das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit
wird abgesichert, dass der Verfassungsgerichtshof auch bei etwaigen personellen

Vakanzen – z.B. Richterstellen sind noch nicht nachbesetzt und bisherige Richterinnen
und Richter haben zudem ihr Amt niedergelegt – weiterhin entscheidungsfähig

bezüglich etwaiger Abberufungen bleibt. Der Abberufungsgrund in Nummer 2
korrespondiert mit den Voraussetzungen für die Wählbarkeit der
Verfassungsrichterinnen und -richter. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten kann der Verfassungsgerichtshof über die
Abberufung entscheiden. Insgesamt fördert Absatz 5 die Stabilität und

Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes, denn es sind weder weitere
Disziplinierungen durch den Verfassungsgerichtshof möglich, noch könnte die
Abberufung durch eine Abwahl durch das Abgeordnetenhaus vorgenommen werden.

Zu Absatz 6

Absatz 6 sieht eine ausdrücklich verfassungsgesetzlich gewährleistete
Geschäftsordnungsautonomie für den Verfassungsgerichtshof vor und hebt die bereits

in § 12 Absatz 2 Satz 1 VerfGHG bestehende Regelung in die Verfassung von Berlin.
Vergleichbar hat der Bundestag im letzten Jahr eine Grundgesetzänderung für das
Bundesverfassungsgericht beschlossen (Artikel 93 Absatz 4 GG). Absatz 6 steht für

eine weitere Absicherung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des
Verfassungsgerichtshofes, da dadurch die Geschäftsordnungsautonomie nicht mehr

zur Disposition einer einfachen Mehrheit steht und insofern etwaige parlamentarische
Vorgaben für die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes nicht gemacht
werden können. Zudem wird der Verfassungsgerichtshof damit auch

verfassungsgesetzlich ausdrücklich mit den übrigen Verfassungsorganen, mithin dem
Abgeordnetenhaus (vgl. Artikel 41 Absatz 1 VvB) und dem Senat (vgl. Artikel 58 Absatz
4 VvB) gleichgestellt, die sich ebenfalls nach der hiesigen Landesverfassung eine

Geschäftsordnung geben.
13

Zu Nummer 4

Absatz 7 bildet unverändert wie der bisherige Absatz 2 in Artikel 84 die
verfassungsrechtlich verankerten Zuständigkeiten für Entscheidungen des

Verfassungsgerichtshofes ab. Im Hinblick auf die vorgesehene vorherige Einfügung von
Absatz 3 bis 6 bedarf es dieses rein redaktionellen Änderungsbefehls.

Zu Nummer 5

Im Anschluss an die in Absatz 7 bestimmten Verfahrenszuständigkeiten des
Verfassungsgerichtshofes normiert Absatz 8 nun die Rechtswirkungen der in diesen
Verfahren getroffenen Entscheidungen ebenfalls in der Verfassung von Berlin.

Vergleichbar mit dem Grundgesetz seit Ende Dezember 2024 (siehe Artikel 94 Absatz
4 Satz 1 GG) steht diese Bestimmung für die Wahrung der Effektivität und
Durchsetzbarkeit der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Es ist eine grundlegende

Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, den Geltungsvorrang der Verfassung von
Berlin im Streitfall durchzusetzen. Die Bindungswirkung beinhaltet, dass andere

Verfassungsorgane sowie Behörden und Gerichte die tragenden Feststellungen des
Verfassungsgerichtshofes als verbindliche Auslegung der Verfassung von Berlin ihrem
Handeln zugrunde legen müssen. Denn anders als die Rechtskraft erstreckt sich die

Bindungswirkung nicht nur auf den Tenor, sondern auch auf die tragenden Gründe der
Entscheidung. Zudem stellt die Aufnahme in die Verfassung von Berlin klar, dass die
Bindung der sonstigen öffentlichen Gewalt an die Entscheidungen durch eine

einfachgesetzliche Änderung weder abgeschwächt noch aufgehoben werden kann.

Zu Nummer 6

Der bisherige Absatz 3 von Artikel 84 wird Absatz 9. Es handelt sich um eine rein

redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verfassungsänderung mit dem Tag nach der

Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 100 Satz 1 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist für den Berliner Haushalt mit keinen Kostensteigerungen
verbunden. Die nach der Verfassung von Berlin vorgesehene Anzahl der ehrenamtlichen
14

Richterinnen und Richter für den Verfassungsgerichtshof bleibt durch diesen

Gesetzentwurf unverändert. Es werden zudem auch keine Zuständigkeitserweiterungen
vorgenommen, weshalb der vorliegende Entwurf auch keine Auswirkungen auf die Anzahl

der landesverfassungsgerichtlichen Verfahren haben kann.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Die angestrebten Änderungen haben keine Auswirkung auf die Gleichstellung der

Geschlechter. Hinsichtlich der geschlechtergerechten Sprache ist zu beachten, dass die
Verfassung von Berlin generell männliche Personenbezeichnungen verwendet, weshalb
bei diesem Änderungsgesetz bezogen lediglich auf einen Artikel der Verfassung im Sinne

der Vorgaben der Rechtsförmlichkeit die Einheitlichkeit der bisherigen
Personenbezeichnungen fortzusetzen ist.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Das Gesetz hat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf Privathaushalte oder
Unternehmen.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Der Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit
dem Land Brandenburg.

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz:

Die angestrebten Neuregelungen haben keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:

Der vorliegende Gesetzentwurf hat auch keine Auswirkungen auf das elektronische

Verwaltungshandeln. Die beabsichtigten Regelungen betreffen im Kern den Status des
Verfassungsgerichtshofes als Verfassungsorgan sowie insbesondere die
verfassungsgesetzliche Festschreibung der Amtszeit, des Wiederwahlverbots, der

Amtsfortführung bis zur Besetzung der Nachfolge der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter des Verfassungsgerichtshofes, mithin ihr Amt und ihre Rechtsstellung.

I. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine
15

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den 10. Februar 2026

Der Senat von Berlin

Franziska Giffey Dr. Felor Badenberg

Bürgermeisterin Senatorin für Justiz und
Verbraucherschutz
16

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

alte Fassung neue Fassung

Artikel 84 Artikel 84

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein den
übrigen Verfassungsorganen des Landes
Berlin gegenüber selbständiger und

unabhängiger Gerichtshof.

(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof (12) Es wird ein Verfassungsgerichtshof

gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht gebildet, der Der Verfassungsgerichtshof
(einem Präsidenten, einem besteht aus neun Mitgliedern besteht

Vizepräsidenten und sieben (einem Präsidenten, einem
Verfassungsrichtern), von denen drei zum Vizepräsidenten und sieben
Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichter sind und Verfassungsrichtern), von denen drei zum

drei weitere die Befähigung zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichter sind und
Richteramt haben. Die Mitglieder des drei weitere die Befähigung zum

Verfassungsgerichtshofes werden durch Richteramt haben. Die Mitglieder des
das Abgeordnetenhaus mit Verfassungsgerichtshofes werden durch
Zweidrittelmehrheit gewählt. das Abgeordnetenhaus mit

Zweidrittelmehrheit gewählt.

(3) Die Amtszeit der Verfassungsrichter

dauert sieben Jahre. Eine anschließende
oder spätere Wiederwahl ist nicht

zulässig. Die Wahl eines amtierenden
Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes
zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für

die Dauer der dem Mitglied
verbleibenden Amtszeit ist zulässig. Nach
Ablauf ihrer Amtszeit führen die

Verfassungsrichter ihre Amtsgeschäfte bis
zur Ernennung des jeweiligen Nachfolgers

fort.
17

(4) Zum Verfassungsrichter kann nur

gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr
vollendet hat und zum Deutschen

Bundestag wählbar ist.

(5) Die Richter unterliegen in ihrer

Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht
den disziplinarrechtlichen Vorschriften für

Richter. Nur der Verfassungsgerichtshof
selbst kann einen Verfassungsrichter aus
seinem Amt abberufen, wenn er

1. dauernd dienstunfähig ist oder
2. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten rechtskräftig verurteilt

worden ist.
Nach Einleitung eines

Abberufungsverfahrens ist eine vorläufige
Amtsenthebung zulässig. Die
Entscheidung über die vorläufige

Amtsenthebung und über die Abberufung
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
der Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes.

(6) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich
eine Geschäftsordnung.

(2) Der Verfassungsgerichtshof (27) Der Verfassungsgerichtshof

entscheidet entscheidet
1. über die Auslegung der Verfassung von 1. über die Auslegung der Verfassung von
Berlin aus Anlaß von Streitigkeiten über Berlin aus Anlaß von Streitigkeiten über

den Umfang der Rechte und Pflichten den Umfang der Rechte und Pflichten
eines obersten Landesorgans oder eines obersten Landesorgans oder
anderer Beteiligter, die durch die anderer Beteiligter, die durch die

Verfassung von Berlin oder durch die Verfassung von Berlin oder durch die
Geschäftsordnung des Geschäftsordnung des

Abgeordnetenhauses mit eigenen Abgeordnetenhauses mit eigenen
Rechten ausgestattet sind, Rechten ausgestattet sind,
18

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder

Zweifeln über die förmliche oder Zweifeln über die förmliche oder
sachliche Vereinbarkeit von sachliche Vereinbarkeit von

Landesrecht mit der Verfassung von Landesrecht mit der Verfassung von
Berlin auf Antrag des Senats oder eines Berlin auf Antrag des Senats oder eines
Viertels der Mitglieder des Viertels der Mitglieder des

Abgeordnetenhauses, Abgeordnetenhauses,
3. bei Meinungsverschiedenheiten oder 3. bei Meinungsverschiedenheiten oder

Zweifeln über die Vereinbarkeit der im Zweifeln über die Vereinbarkeit der im
Gesetz oder durch Rechtsverordnung Gesetz oder durch Rechtsverordnung
des Senats geregelten Abgrenzung der des Senats geregelten Abgrenzung der

Zuständigkeitsbereiche zwischen der Zuständigkeitsbereiche zwischen der
Hauptverwaltung und den Bezirken mit Hauptverwaltung und den Bezirken mit
der Verfassung von Berlin auf Antrag der Verfassung von Berlin auf Antrag

eines Bezirks, eines Bezirks,
4. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des 4. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des

Grundgesetzes für die Bundesrepublik Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland der Zuständigkeit der Deutschland der Zuständigkeit der
Landesverfassungsgerichte Landesverfassungsgerichte

zugewiesenen Fällen, zugewiesenen Fällen,
5. über Verfassungsbeschwerden, soweit 5. über Verfassungsbeschwerden, soweit
nicht Verfassungsbeschwerde zum nicht Verfassungsbeschwerde zum

Bundesverfassungsgericht erhoben ist Bundesverfassungsgericht erhoben ist
oder wird, oder wird,

6. in den ihm sonst durch Gesetz 6. in den ihm sonst durch Gesetz
zugewiesenen Fällen. zugewiesenen Fällen.

(8) Die Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes binden die

Verfassungsorgane sowie alle Gerichte
und Behörden des Landes Berlin.

(3) Das Nähere wird durch ein Gesetz (39) Das Nähere wird durch ein Gesetz
über den Verfassungsgerichtshof über den Verfassungsgerichtshof
bestimmt. bestimmt.
19

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Grundgesetz

Artikel 93

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber
selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

(2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern;

es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und
vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat,
der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Durch

Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen
Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach

dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl
seines Nachfolgers nicht zustande kommt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre,

längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des
Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum
beschließt.

(5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des

Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige
Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes

Annahmeverfahren vorsehen.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

§ 105

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,

1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in
den Ruhestand zu versetzen;
20

2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer

entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung

schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.

(2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts.

(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und §
55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der

Mitglieder des Gerichts.

(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt,

wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die
vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Gerichts.

(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem
Amt.

Bundeswahlgesetz

§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 15 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
21

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung

öffentlicher Ämter nicht besitzt.

3. (weggefallen)

Deutsches Richtergesetz

§ 84 Verfassungsrichter

Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des

Verfassungsgerichts eines Landes gilt.

Strafgesetzbuch

§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden

und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in
Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte
zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der

Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das

Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit
das Gesetz es besonders vorsieht.
22

Verfassung von Berlin

Artikel 41

(1) Das Abgeordnetenhaus gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(2) Das Abgeordnetenhaus wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte den

Präsidenten und zwei Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses sowie die übrigen
Mitglieder des Präsidiums. Für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten haben

die Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge ihrer Stärke. Für die Wahl der
übrigen Mitglieder des Präsidiums hat jede Fraktion das Vorschlagsrecht für ein Mitglied
und für so viele weitere Mitglieder, wie nach ihrer Stärke auf die Fraktionen entfallen. Für

die Wahl des gesamten Präsidiums wird die Stärke der Fraktionen nach dem
d'Hondtschen Höchstzahlverfahren berechnet.

(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums können

durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abberufen werden. Der Beschluss setzt einen
Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses voraus. Er bedarf der
Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Abgeordnetenhauses.

(4) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude aus. Ohne
seine Zustimmung darf im Sitzungsgebäude keine Durchsuchung oder Beschlagnahme

stattfinden.

(5) Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des
Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er vertritt das

Abgeordnetenhaus in allen Angelegenheiten. Ihm steht die Ernennung, Einstellung und
Entlassung der Beamten, Angestellten und Arbeiter zu.

Artikel 51

(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen
Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich oder sonst außerhalb
des Abgeordnetenhauses zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für

verleumderische Beleidigungen.

(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Angaben über Personen, die ihm in seiner
Eigenschaft als Abgeordneter Mitteilung gemacht haben, und die Herausgabe von

Schriftstücken zu verweigern, die ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter übergeben
wurden.
23

(3) Kein Abgeordneter darf ohne Genehmigung des Abgeordnetenhauses zur

Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Ausübung der Tat
festgenommen wird.

(4) Jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten
ist auf Verlangen des Abgeordnetenhauses aufzuheben.

Artikel 56

(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der Mitglieder des
Abgeordnetenhauses gewählt. Kommt eine Wahl nach Satz 1 nicht zustande, so findet ein
zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zustande, so ist

gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

(2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er
ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

(3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der
Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der
übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die

übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer
Nachfolger fortzuführen.

Artikel 58

(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin nach außen. Er führt den Vorsitz im Senat
und leitet seine Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Der Regierende Bürgermeister bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Sie

bedürfen der Billigung des Abgeordnetenhauses.

(3) Der Regierende Bürgermeister überwacht die Einhaltung der Richtlinien der

Regierungspolitik; er hat das Recht, über alle Amtsgeschäfte Auskunft zu verlangen.

(4) Der Senat gibt sich seine Geschäftsordnung.

(5) Jedes Mitglied des Senats leitet seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener
Verantwortung innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik. Bei

Meinungsverschiedenheiten oder auf Antrag des Regierenden Bürgermeisters entscheidet
der Senat.
24

Artikel 59

(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen.

(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat
oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu informieren. Gesetzentwürfe des
Senats sind spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem betroffene Kreise unterrichtet werden,

auch dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten.

(4) Jedes Gesetz muß in mindestens zwei Lesungen im Abgeordnetenhaus beraten
werden. Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorberatung in dem

zuständigen Ausschuß erfolgen.

(5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat eine
dritte Lesung stattzufinden.

Artikel 60

(1) Gesetze werden vom Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit
die Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2) Gesetze sind vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen
und sodann binnen zwei Wochen vom Regierenden Bürgermeister zu verkünden.

(3) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen.

Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem sie verkündet worden sind.

Artikel 100

Änderungen der Verfassung erfordern vorbehaltlich der Regelungen in den Artikeln 62
und 63 eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des
Abgeordnetenhauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung der Artikel 62 und

63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich einer Volksabstimmung.
25

Gesetz über den Verfassungsgerichtshof

§ 1 Zusammensetzung

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin
gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof.

(2) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie
sieben weiteren Verfassungsrichtern. Die nachfolgenden Vorschriften gelten, soweit nichts

anderes bestimmt ist, für sämtliche Richter des Verfassungsgerichtshofes.

(3) Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.

§ 2 Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Verfassungsrichter

(1) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die weiteren Richter des

Verfassungsgerichtshofes werden vom Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl ohne
Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Eine

Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl eines amtierenden Mitgliedes des
Verfassungsgerichtshofes zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem
Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig.

(2) Von den bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern scheiden der Vizepräsident sowie
drei der weiteren Mitglieder, die unmittelbar nach ihrer Wahl vom Präsidenten des
Abgeordnetenhauses durch das Los bestimmt sind, nach einer Amtszeit von fünf Jahren

aus.

§ 3 Voraussetzungen der Wählbarkeit

(1) Zum Richter des Verfassungsgerichtshofes kann nur gewählt werden, wer das 35.

Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist.

(2) Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft oder einer Regierung können nicht
Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sein. Das gleiche gilt für Angehörige des

öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen
Hochschule.

(3) Die Verfassungsrichter sind ehrenamtlich tätig. Drei von ihnen werden aus dem Kreis

der Berufsrichter gewählt, drei weitere müssen die Befähigung zum Richteramt haben. §
13 Abs. 3 bleibt unberührt.
26

§ 7 Ausscheiden aus dem Amt

(1) Mit Ablauf der Amtszeit scheiden die Richter des Verfassungsgerichtshofes aus.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit gemäß Absatz 1 führen die Verfassungsrichter ihre
Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(3) Verfassungsrichter, bei denen Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 3 Abs. 2
entfallen, scheiden aus dem Verfassungsgerichtshof aus

§ 8 Abberufung

(1) Die Richter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht den
disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann einen Verfassungsrichter aus seinem Amt abberufen,

wenn er

1. dauernd dienstunfähig ist oder

2. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluß über die Abberufung aus dem
Amt. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von sechs Verfassungsrichtern. Im übrigen

gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften entsprechend.

(4) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann der Verfassungsgerichtshof den
Verfassungsrichter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn gegen den

Verfassungsrichter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Andere von dem Richter des Verfassungsgerichtshofes bekleidete Ämter werden durch
das Verfahren nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht berührt.

§ 12 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung, wissenschaftliche Hilfskräfte

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann sich der Geschäftsstelle und der
Geschäftseinrichtungen des Kammergerichts bedienen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und

Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.
27

(3) Soweit es der Geschäftsanfall als erforderlich erscheinen läßt, kann sich der

Verfassungsgerichtshof der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeitern bedienen.

§ 30 Wirkungen der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden die Verfassungsorgane

sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin.

(2) In den Fällen des § 14 Nr. 4 und 5 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 14 Nr. 6, wenn der
Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung von Berlin vereinbar oder
unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung von Berlin

vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

Berliner Richtergesetz

§ 74 Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen sind:

1. Verweis,

2. Geldbuße,

3. Gehaltskürzung,

4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt,

5. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, verbunden mit
Gehaltskürzung,

6. Entfernung aus dem Dienst,

7. Kürzung des Ruhegehalts,

8. Aberkennung des Ruhegehalts.
28

Verfassung des Landes Brandenburg

Artikel 112 (Verfassungsgericht)

(1) Das Verfassungsgericht des Landes ist ein allen anderen Verfassungsorganen
gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Das Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der
Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichterinnen

und Verfassungsrichtern. Das Verfassungsgericht setzt sich zu je einem Drittel aus
Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Amt der
Richterin oder des Richters oder Diplomjuristinnen und Diplomjuristen sowie Mitgliedern

zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen.

(3) Durch Gesetz kann die Zahl der Richterinnen und Richter auf zwölf erhöht und das
Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden.

(4) Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter werden für die Dauer von zehn
Jahren vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die
politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die

Wiederwahl ist ausgeschlossen. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag
bestimmten Ausschuss statt. Gewählt sind die Personen, die in geheimer Abstimmung die

Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben.

(5) Gewählt werden kann, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen
Bundestag wählbar ist. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes dürfen keinem anderen

Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch eine Höchstaltersgrenze vorsehen kann.

Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Artikel 52 (Stellung und Zusammensetzung)

(1) Es wird ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und
unabhängiges Landesverfassungsgericht errichtet.

(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren
Mitgliedern. Der Präsident und drei der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum

Richteramt haben. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
29

(3) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellvertretenden Mitglieder

werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses vom Landtag ohne Aussprache mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt.

(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts oder
deren Stellvertreter weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des
Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union,

dem Bundesverfassungsgericht, einem anderen Landesverfassungsgericht oder dem
Europäischen Gerichtshof angehören.

Verfassung des Freistaats Thüringen

Artikel 79

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber

selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.

(2) Er besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Der Präsident und zwei
weitere Mitglieder müssen Berufsrichter sein. Drei weitere Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen weder dem Landtag oder der
Landesregierung noch entsprechenden Organen des Bundes oder eines anderen Landes

angehören. Sie dürfen, außer als Richter oder Hochschullehrer, beruflich weder im Dienst
des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter

Aufsicht des Landes stehen. Sie werden durch den Landtag mit der Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder auf Zeit gewählt.
```

### 19/81 – Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-02-26  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-081-wp.pdf

> Zusammen beraten mit: Drucksache 19/2957

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/73 – Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-03-25  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/r/r19-073-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (urheber)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Damiano Valgolio (gazetteer, ×1); Marc Vallendar (gazetteer, ×1)

**Locations**: Tegel (ortsteil, text); Tegel (ortsteil, text); Tegel (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3099 – Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-25  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3099.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3099
25.03.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz

mehrheitlich mit CDU, SPD, GRÜNE und
LINKE gegen AfD
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz
vom 25. März 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2956
Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung
von Berlin

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2956 – wird angenommen.

Berlin, den 25. März 2026

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz

Sven Rissmann
```

### 19/84 – Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-04-23  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-084-wp.pdf

> Angenommen Zusammen beraten mit: Drucksache 19/2957

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-04-29  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26140186.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

