# V-444454 — Gesetzgebung

**VID**: V-444454  
**VNr**: V-444454  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Strafrecht  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **2. Lesung**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-02-10 |
| 1. Lesung | 2026-02-26 |
| Ausschussberatung | 2026-03-25 |
| Beschlussempfehlung | 2026-05-20 |
| 2. Lesung ← | 2026-06-04 |
| Verkündet (GVBl) | — |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3266
  > Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

## Dokumente

### 19/2958 – Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-02-10  **vsys**: 3110  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2958.pdf

> Ziel des Gesetzes ist es, Änderungen der Berliner Justizvollzugsgesetze nach den Richtlinien der Regierungspolitik für die 19. Wahlperiode (Drucksache. 19/0980, S. 51) formulierten Zielen, insbesondere die Stärkung der Sicherheit und Ordnung im Berliner Strafvollzug umsetzen. Zudem haben sich Änderungsbedarfe durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts ergeben.ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des Berliner StrafvollzugsgesetzesArtikel 2: Änderung des Berliner JugendstrafvollzugsgesetzesArtikel 3: Änderung des Berliner SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzesArtikel 4: Änderung des Berliner UntersuchungshaftvollzugsgesetzesArtikel 5: Änderung des Berliner JugendarrestvollzugsgesetzesArtikel 6: Änderung des Berliner JustizvollzugsdatenschutzgesetzesArtikel 7: Weitere Änderungen des Berliner StrafvollzugsgesetzesArtikel 8: Weitere Änderungen des Berliner JugendstrafvollzugsgesetzesArtikel 9: Weitere Änderungen des Berliner SicherungsverwahrungsvollzugsgesetzesArtikel 10: Weitere Änd

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf

**Akteure betroffen**: BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×5); Erzbistum Berlin (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text)

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Drucksache 19/2958
12.02.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2958
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
SenJustV – III A 6 – 4400/23
Telefon 9013 (913) 3431

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -
über das Zweite Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

A. Problem
Aus verschiedenen Gründen haben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von

Berliner Justizvollzugsgesetzen vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1079), des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im bereichsspezifischen Datenschutzrecht des Berliner
Justizvollzugs, der Sozialen Dienste der Justiz des Landes Berlin und der
Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) und
des Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrests in Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S.

1135) Änderungsbedarfe an den Berliner Justizvollzugsgesetzen, d.h. dem Berliner
Strafvollzugsgesetz, dem Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Berliner
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz, dem Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz, dem
Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz und dem Berliner Justizvollzugsdatenschutzgesetz
ergeben:

I. Gemäß der am 25. Mai 2023 durch das Abgeordnetenhaus gebilligten Richtlinien für die
Regierungspolitik für die 19. Wahlperiode (Drs. 19/0980, S. 51) sollen die gesetzlichen
Regelungen des Strafvollzuges überprüft und angepasst werden, um die Sicherheit zu erhöhen.
Die Richtlinien sehen auch vor, die Resozialisierung der Straftäterinnen und Straftäter zu

stärken. Die Ersatzfreiheitsstrafe soll dort, wo sie sich als unvermeidbar erweist, nach
Möglichkeit im offenen Vollzug verbüßt werden. Der Einsatz elektronischer Fußfesseln in
geeigneten Fällen soll geprüft werden. Die Suizidprävention im Justizvollzug soll gestärkt
werden.

II. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 (2 BvR 166/16, 2 BvR
1683/17) die gesetzlichen Regelungen zur Gefangenenarbeit und -vergütung der Länder
Bayern und Nordrhein-Westfalen für unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot aus Artikel 2
2

Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt. Aufgrund

vergleichbarer Vorschriften ist eine Neuregelung der Gefangenenarbeit und -vergütung auch in
den Berliner Strafvollzugsgesetzen verfassungsrechtlich geboten.

III. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. November 2017 (2 BvR 2221/16)
entschieden, dass Justizvollzugsanstalten (nachfolgend Anstalten) ihren Gefangenen das

Telefonieren nach außen zu marktgerechten Preisen ermöglichen müssen, da überhöhte
Gebühren den Anspruch der Gefangenen auf Resozialisierung missachteten. Es muss daher
gesetzlich sichergestellt werden, dass den Gefangenen marktgerechte Preise in Rechnung
gestellt werden.

IV. Das Verwaltungsverfahren soll für den Berliner Justizvollzug erstmalig gesetzlich geregelt
werden. Neben seiner Bedeutung für Rationalität, Rechtmäßigkeit, Neutralität und Effizienz
staatlichen Handelns dient dies der Sicherung und Gewährleistung der Grundrechte der
Gefangenen und schafft Handlungssicherheit für die Bediensteten.

V. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass die Vollzugsgesetze den Berliner Justizvollzug nur
ungenügend zur Reaktion auf die spezifischen Gefahren einer Pandemie befähigen. Es bedarf
daher vorsorglicher gesetzlicher Anpassungen.

VI. Schließlich ergab sich formaler und redaktioneller Anpassungsbedarf, beispielsweise durch

die Veränderung der Zitierung von in Bezug genommenen Gesetzen. In einigen Fällen hat die
vollzugliche Praxis Änderungsbedarf ergeben: Wo Formulierungen in den Vollzugsgesetzen
missverständlich oder lückenhaft waren, müssen sie redaktionell überarbeitet oder ergänzt
werden.

B. Lösung
Der vorliegende Entwurf eines Artikelgesetzes dient dazu, die Gesetze im notwendigen Umfang
anzupassen. Die Anpassungen sind nicht auf einen Einzelkomplex beschränkt, sodass - in
Anknüpfung an das Gesetz zur Änderung von Berliner Vollzugsgesetzen vom 14. September
2021 (GVBl. S. 1079) – ein Zweites Gesetz zur Änderung der Berliner Justizvollzugsgesetze

erforderlich ist. Die Änderungen sind darauf ausgerichtet, gleichermaßen die Sicherheit und
Ordnung der Vollzugseinrichtungen wie auch die Möglichkeiten zur Resozialisierung der
Gefangenen zu verbessern. Sie setzen insbesondere maßgebliche Vorgaben der Richtlinien der
Regierungspolitik um: Der Einsatz elektronischer Fesseln zur Überwachung von
Weisungsverstößen wird ermöglicht, die Suizidpräventionsräume werden gesetzlich verankert

und beim Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen wird der offene Vollzug gestärkt. Die Änderungen
übertragen zudem die Vorgaben aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Gefangenenvergütung und zur Gefangenentelefonie auf die Berliner Justizvollzugsgesetze und
setzen den durch die Corona-Pandemie aufgezeigten Anpassungsbedarf der gesetzlichen
Regelungen um. Schließlich soll das vollzugliche Verwaltungsverfahren gesetzlich geregelt

werden. Der Entwurf wurde unter maßgeblicher Beteiligung der vollzuglichen Praxis erarbeitet.
Um der Praxis entsprechende Vorbereitungszeit zu gewähren und zugleich den
haushalterischen Voraussetzungen gerecht zu werden, treten diejenigen Teile des Entwurfes,
3

welche Arbeit und Vergütung der Gefangenen betreffen, gegenüber den übrigen Änderungen

zeitlich gestaffelt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
Keine

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz
Keine

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Bei den Regelungen zur körperlichen Durchsuchung wird der Diversität möglicher

Geschlechterzuordnungen Rechnung getragen. Im Übrigen haben die angestrebten
Neuregelungen keine Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter.

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln
Die angestrebten Neuregelungen haben zunächst keine Auswirkungen auf das elektronische

Verwaltungshandeln. Zukünftig soll jedoch im Rahmen des den Gefangenen,
Jugendstrafgefangenen, Untersuchungsgefangenen und Untergebrachten zur Verfügung
gestellten Haftraummediensystems die Möglichkeit elektronischer Antragstellung geschaffen
werden.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Das Gesetz hat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf Privathaushalte oder
Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Neuregelung zu den Telefonkosten im
Justizvollzug dürfte eher zu einer Reduzierung der Kosten für die Gefangenen führen.

H. Gesamtkosten
Das Gesetz ist für den Berliner Haushalt im Ergebnis mit folgenden Kostensteigerungen
verbunden:
Die Änderungen im Bereich der Gefangenenvergütung in den Berliner Justizvollzugsgesetzen

führen ab dem Jahr 2027 für den Landeshaushalt gegenüber dem Ansatz für 2025 unter
Berücksichtigung bereits erfolgter Anpassungen bei der Arbeitszeit zu Mehrkosten in Höhe von
insgesamt ca. 2.615.000 Euro.

Bezüglich der Erhöhung der monetären Vergütung der Straf-, Jugendstraf- und

Untersuchungsgefangenen sowie Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung werden unter
Berücksichtigung der im August 2025 erfolgten Anpassung der täglichen Arbeitszeit
Mehrkosten für das Jahr 2027 in Höhe von 2.340.000 Euro prognostiziert. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Mehrbelastung zum Teil aus der regelmäßigen Steigerung der
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV herrührt und damit unabhängig von der vorgesehenen

Erhöhung der Vergütung ist. Darüber hinaus unterliegen die tatsächlichen Kosten der
Eckvergütung aufgrund verschiedener Variablen (beispielsweise aufgrund der Belegungszahl,
der Beschäftigungsquote u. a.) naturgemäß einer Schwankung.
4

Hinsichtlich der Erhöhung der nichtmonetären Vergütung in Form von Freistellungstagen ergibt

sich indirekt eine Kostenrelevanz, da diese in bestimmten Fällen nicht auf den
Entlassungszeitpunkt angerechnet werden können und stattdessen eine
Ausgleichsentschädigung zu leisten ist. Dadurch entstehenden Aufwänden steht jedoch eine
Kostenersparnis durch vorzeitige Entlassungen gegenüber. Sowohl der Erwerb von
Freistellungstagen, deren etwaige Nichtanrechenbarkeit auf den Entlassungszeitpunkt als auch

die hierdurch vorzeitig erfolgten Entlassungen sind nicht steuerbar, weshalb mögliche
Mehrkosten nicht valide kalkulierbar sind.

Die Einführung einer Vergütungsfortzahlung bei Teilnahme an Maßnahmen von erheblichem
vollzuglichen Interesse sowie einer Entschädigungsregelung für Vergütungsausfälle aus

schwerwiegenden Gründen führt zu keiner Mehrbelastung des Landeshaushalts. Denn sofern
die Gefangenen nicht an entsprechenden Maßnahmen teilnehmen oder keine Gründe
vorliegen, die einen Vergütungsausfall bedingen, wird die Beschäftigung nicht unterbrochen
und die reguläre Vergütung gewährt.

Die Erhöhung der Eckvergütung wirkt sich auch kostensteigernd auf die Taschengeldzahlungen
für bedürftige Gefangene aus, ebenso die veränderte Bezugsgröße bei Taschengeldzahlungen
für bedürftige Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung. Es ist von Mehrkosten in Höhe von
275.000 Euro auszugehen.

Darüber hinaus verursacht das Gesetz keine unmittelbaren Mehrausgaben. Der
Gesetzesentwurf eröffnet durch Schaffung der nötigen gesetzlichen Eingriffsgrundlage die
Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Aufenthaltsüberwachung. Bei Bezug und Betrieb von
zehn Geräten durch den Justizvollzug ergeben sich überschlägig jährliche Kosten in Höhe von
125.000 Euro (Grundkosten, Kosten für den technischen Betrieb und die gemeinsame

elektronische Überwachungsstelle). Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf die
Unterbringung und Überwachung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen von Gefangenen
in Suizidpräventionsräumen als besondere Sicherungsmaßnahme vor. Die einmalig anfallenden
Kosten der Einrichtung eines Suizidpräventionsraumes belaufen sich auf ca. 450.000 bis
500.000 Euro pro Raum. Der sonstige Vollzugsaufwand des Gesetzes verursacht keine,

allenfalls geringfügige Mehrkosten.

Sämtliche Mehrkosten, die durch das vorliegende Gesetz zur Änderung von Berliner
Justizvollzugsgesetzen ausgelöst werden, werden aus den vorhandenen Mitteln des EPL 06
finanziert.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Der Gesetzesentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg.

J. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
5

Der Senat von Berlin

SenJustV – III A 6 – 4400/23
Telefon 9013 (913) 3431

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage
- zur Beschlussfassung -
über das Zweite Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

Vom…………

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1

Änderung des Berliner Strafvollzugsgesetzes

Das Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 16 werden die Wörter „Aufhebung von Maßnahmen“ durch das
Wort „Verfahrensregelungen“ ersetzt.

b) Nach der Angabe zu Abschnitt 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 98 Anhörung
§ 98a Form und Begründung von Maßnahmen; Rechtsbehelfsbelehrung“.

c) Die bisherige Angabe zu § 98 wird die Angabe zu § 98b.
6

d) Nach der neuen Angabe zu § 98b wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 98c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen
und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit

voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange
zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
c) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu
berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der Erhalt familiärer und
sozialer Bindung der Gefangenen soll gefördert werden.“

d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 8 bis 10.

3. § 4 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. Teilnahme an Maßnahmen der Gewaltprävention, Extremismusprävention und
Deradikalisierung,“.

bb) In Satz 2 werden die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ und die Wörter „Artikel 152 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes

vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ und die Angabe „7“
durch die Angabe „9“ ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Gefangene, bei denen ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, werden in

der Regel nach Maßgabe des Absatzes 2 im offenen Vollzug untergebracht.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
7

8. In § 29 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „eine weitere Stunde“ durch die Wörter „zwei

weitere Stunden“ ersetzt.
9. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen.“

10. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine
Gesundheitsgefahr ausgeht.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

11. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde,“.

b) In Nummer 5 wird das Wort „europäischen“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.
12. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Den Gefangenen kann auch die Weisung erteilt werden, die für eine elektronische

Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in
betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu
beeinträchtigen. Die Weisung ist nur zulässig, wenn

1. die Gefangenen wegen eines in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs genannten
Verbrechens oder wegen einer der sonstigen dort genannten Straftaten verurteilt worden
sind und
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Gefangenen gegen die
Weisung verstoßen könnten, sich nur an von der Anstalt bestimmten Orten aufzuhalten oder

sich nicht an bestimmten Orten oder in einem Umkreis bestimmter Orte aufzuhalten.
Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.“

13. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Insbesondere um zu erreichen, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine
geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen, arbeitet die Anstalt

frühzeitig unter Beteiligung der Gefangenen mit allen an der Resozialisierung mitwirkenden
Personen und Organisationen zusammen, insbesondere der Bewährungshilfe, der Forensisch-
Therapeutischen Ambulanz sowie der Führungsaufsichtsstelle und darüber hinaus den
Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der
Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den gemeinnützigen freien Trägern.“
8

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Übergangseinrichtungen“ die Wörter „oder

sonstigen betreuten Wohnformen“ eingefügt.
14. In § 47 Absatz 1 wird das Wort „jedenfalls“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.

15. § 49 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

16. In § 62 werden die Angabe „bis 9“ durch die Angabe „bis 9a“ und die Angabe „Absatz
7“ durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.

17. In § 73 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
und die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
18. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1901a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1827 Absatz
1 Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Gefangenen“ ersetzt und
nach den Wörtern „gegen die Anordnung“ werden die Wörter „einer Maßnahme nach Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2“ eingefügt.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Gegen Gefangene, von denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands eine erhebliche
Gesundheitsgefahr für andere Personen oder eine erhebliche Gefahr für die Hygiene der
Anstalt ausgeht, kann die Trennung von allen anderen Gefangenen und Untergebrachten
angeordnet werden, soweit dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes anderer
Personen oder zur Gewährleistung der Hygiene in der Anstalt erforderlich ist. Eine Trennung

nach Satz 1 kann auch gegen Gefangene angeordnet werden, die sich den erforderlichen
Maßnahmen zum Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen ausgeht.
Die Trennung nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder dem
Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme

angeordnet werden. § 87 Absatz 3, 6 und 7 gilt entsprechend.“
19. § 79 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

20. Dem § 81 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Gefangenen nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur
Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.“
9

21. In § 82 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für das geordnete Zusammenleben“

die Wörter „und ein respektvolles Miteinander“ eingefügt.
22. § 83 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein.“

23. § 86 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Beobachtung der Gefangenen
a) in ihren Hafträumen oder
b) im besonders gesicherten Haftraum, im Suizidpräventionsraum oder im Krankenzimmer,

auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen gemäß §§ 23 und 25 des
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin,“.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gefangenen“ die Wörter „und Untergebrachten“
eingefügt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch die Wörter „oder einem Suizidpräventionsraum,“

ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, und“ ersetzt.

ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt

„7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren
von Bettseitenteilen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach
ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der

Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der
Selbstverletzung besteht.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Haftraum“ die

Wörter „oder im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „1“ durch die Angabe
„2“ ersetzt.

f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

24. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
10

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2“ durch die

Angabe „Absatz 1“ und die Abgabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei“ durch das Wort „Bei“
ersetzt und nach dem Wort „Fixierung“ das Wort „sind“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Haftraum“ ein
Komma und die Wörter „Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Haftraum“ die
Wörter „und die Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt und die Angabe „30“ wird
durch die Angabe „14“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Haftraum“
die Wörter „und Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.

25. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Haftraum“ die Wörter „oder in einem
Suizidpräventionsraum“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Haftraum“ die Wörter „oder im Suizidpräventionsraum“

eingefügt.
26. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 6 in Absatz 1 werden die Wörter „die Mitwirkung an Maßnahmen zur
Feststellung von Suchtmittelgebrauch verweigern oder den Verlauf oder das Ergebnis solcher
Maßnahmen beeinflussen“ und ein Komma angefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fernsehempfangs“ die Wörter „oder des
Empfangs anderer Formen der Telekommunikation“ eingefügt.

27. In der Überschrift zu Abschnitt 16 werden die Wörter „Aufhebung von Maßnahmen“
durch das Wort „Verfahrensregelungen“ ersetzt.

28. Nach dem Abschnitt 16 werden die folgenden §§ 98 und 98a eingefügt:
„§ 98

Anhörung

(1) Den Gefangenen ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich zu
den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:

1. Abweichung von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß § 11 Absatz 2
und vorübergehende gemeinsame Unterbringung aus zwingenden Gründen gemäß
§ 12 Absatz 2 Satz 1 dritte Alternative,
11

2. Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1,

Unterbringung im und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug gemäß § 16 Absatz
4 Satz 2 und Verlegungen abweichend vom Vollstreckungsplan gemäß § 17 Absatz 1,
3. Ablösung gemäß § 25 Absatz 2,
4. Untersagung und Abbruch von Besuchen gemäß § 30 und § 31 Absatz 5,
5. Überwachung von Gesprächen oder Telefongesprächen gemäß § 32 Absatz 1 und § 33

Absatz 1 Satz 2,
6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 35, Rücksendung oder Rückgabe eines
Schreibens gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2, Überwachung des Schriftverkehrs gemäß § 37
Absatz 1 und Anhalten von Schreiben gemäß § 38 Absatz 1 und 2,
7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in der Anstalt gemäß § 49 Absatz 3,

8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen gemäß § 53 Absatz 3
Satz 1 und Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen gemäß § 53
Absatz 4,
9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen und Zeitschriften gemäß § 54 Satz 3 und
Entzug religiöser Schriften und Gegenstände gemäß § 55 Satz 2,

10. Entzug der Taschengeldberechtigung gemäß § 65 Absatz 2,
11. Auferlegung von Kosten nach § 70 Absatz 2,
12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8,
13. Ausschluss von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß § 79 Absatz 3

und § 80,
14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative,
15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 und
16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 98b.

Im Fall der Nummer 13 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung
anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben von Gefangenen, die diese in einem Antrag oder einer

Erklärung gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten abgewichen werden soll,
4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl
oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will oder
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Gefangenen im Diagnostikverfahren und bei der
Vollzugsplanung gemäß § 8 Absatz 6 und § 9 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren gemäß §
97 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
12

§ 98a

Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen
werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 98 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und
die oder der Gefangene dies unverzüglich verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Anstalt zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die

Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von
denen die Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer
Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt
ist.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,

1. soweit die Anstalt einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und die Maßnahme
nicht in Rechte einer anderen Person eingreift,
2. soweit den Gefangenen, für die die Maßnahme bestimmt ist oder die von ihr betroffen
sind, die Auffassung der Anstalt über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder
auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist,

3. wenn die Anstalt gleichartige Maßnahmen in größerer Zahl oder Maßnahmen mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des
Einzelfalls nicht geboten ist oder
4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen:
1. Mitteilung der Höhe der Vergütung gemäß § 61,

2. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8 und
3. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1.

Bei Gefahr im Verzug kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. § 97 Absatz 5 und § 9
Absatz 8 bleiben unberührt.“

29. Der bisherige § 98 wird § 98b.
30. Nach § 98b wird folgender § 98c eingefügt:

„§ 98c

Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20
bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist
13

das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des

vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen.“
31. § 100 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

32. Dem § 101 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Speziell für Kinder geeignete Besuchsbereiche sind vorzuhalten.“
33. In § 105 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“

ersetzt.
34. In § 106 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)“

durch die Wörter „Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)“ ersetzt.
35. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der Satz folgende Satz eingefügt:

„Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll
mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder
des Anstaltsleiters geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier
Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Berufung kann verlängert werden.“

d) Folgende Absätze werden angefügt:

„(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied,
der oder dem Vorsitzenden und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre
aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter.

(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung,
Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen
Beiratsmitglieder.“

36. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sonst von diesen bestimmten Mitgliedern“ durch die Wörter
„ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
14

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ und die
Wörter „Absatz 4 bis 6“ durch die Wörter „Absatz 4 bis 9“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a In der Angabe zu Abschnitt 16 werden die Wörter „Aufhebung von Maßnahmen“ durch das

Wort „Verfahrensregelungen“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu Abschnitt 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 101 Anhörung

§ 101a Form und Begründung von Maßnahmen; Rechtsbehelfsbelehrung“.
c) Die bisherige Angabe zu § 101 wird die Angabe § 101b.

d) Nach der neuen Angabe § 101b wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 101c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen
und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange
zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und dem Wortlaut werden folgende Sätze
vorangestellt:
„Die Belange der Familienangehörigen der Jugendstrafgefangenen sind bei der

Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der
Erhalt familiärer und sozialer Bindung der Jugendstrafgefangenen soll gefördert werden.“

d) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 9 bis 11.
3. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
15

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. Teilnahme an Maßnahmen der Gewaltprävention, Extremismusprävention und

Deradikalisierung,“.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „Absatz 9“ durch die Angabe „Absatz 10“ und die Wörter

„Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel
8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ und die Angabe „Absatz 9“

durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
5. § 18 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden aufgehoben.

7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „10“ durch die Angabe „10a“ und die Angabe
„Absatz 9“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S.
2246)“ durch die Wörter „vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des

Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)“ ersetzt.
8. § 27 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

9. Dem § 35 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen.“
10. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine
Gesundheitsgefahr ausgeht.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
11. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde,“.
b) In Nummer 5 wird das Wort „europäischen“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.

12. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
16

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Den Jugendstrafgefangenen kann auch die Weisung erteilt werden, die für eine
elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in

betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu
beeinträchtigen. Die Weisung ist nur zulässig, wenn
1. die Jugendstrafgefangenen wegen eines in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs

genannten Verbrechens oder wegen einer der sonstigen dort genannten Straftaten
verurteilt worden sind und
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Jugendstrafgefangenen
gegen die Weisung verstoßen könnten, sich nur an von der Anstalt bestimmten Orten
aufzuhalten oder sich nicht an bestimmten Orten oder in einem Umkreis bestimmter

Orte aufzuhalten.
Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.“
13. § 48 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Insbesondere um zu erreichen, dass die Jugendstrafgefangenen nach ihrer Entlassung
über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen, arbeitet die

Anstalt frühzeitig unter Beteiligung der Jugendstrafgefangenen mit allen an der
Resozialisierung mitwirkenden Personen und Organisationen zusammen, insbesondere der
Bewährungshilfe, dem Jugendamt, der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz sowie der
Führungsaufsichtsstelle und darüber hinaus den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den
Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden

und den gemeinnützigen freien Trägern.“
14. In § 49 Absatz 1 wird das Wort „jedenfalls“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.

15. § 51 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
16. In § 65 werden die Angabe „10“ durch die Angabe „10a“ und die Angabe „Absatz 9“

durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
17. In § 75 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“

und die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
18. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1901a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1827 Absatz
1 Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.
17

bb) In dem neuen Satz 1 werden das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die

Jugendstrafgefangenen“ ersetzt und nach den Wörtern „gegen die Anordnung“ die Wörter
„einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2“ eingefügt.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Gegen Jugendstrafgefangene, von denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands eine
erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen oder eine erhebliche Gefahr für die

Hygiene der Anstalt ausgeht, kann die Trennung von allen anderen Gefangenen angeordnet
werden, soweit dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes anderer Personen oder zur
Gewährleistung der Hygiene in der Anstalt erforderlich ist. Eine Trennung nach Satz 1 kann
auch gegen Jugendstrafgefangene angeordnet werden, die sich den erforderlichen
Maßnahmen zum Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme

rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen ausgeht.
Die Trennung nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder dem
Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme
angeordnet werden. § 89 Absatz 3, 6 und 7 gilt entsprechend.“

19. § 81 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

20. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den
Jugendstrafgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der

Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt
unerlässlich sind.“
21. In § 84 werden in Absatz 1 nach den Wörtern „geordnete Zusammenleben“ die Wörter

„und ein respektvolles Miteinander“ eingefügt.
22. In § 85 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein.“

23. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Beobachtung der Jugendstrafgefangenen
a) in ihren Hafträumen oder

b) im besonders gesicherten Haftraum, im Suizidpräventionsraum oder im
Krankenzimmer, auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen gemäß §§ 23 und 25
des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin,“.

bb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch die Wörter „oder einem Suizidpräventionsraum,“
ersetzt.
18

cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, und“ ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt

„7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren
von Bettseitenteilen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:
„Gegen Jugendstrafgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,

wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die
Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung
oder der Selbstverletzung besteht.“

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Haftraum“ die Wörter „oder
im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 die Angabe „Absatzes 1“ durch die

Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 7 werden die Absätze 5 bis 6.

24. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2“ durch die
Angabe „Absatz 1“ und die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei“ durch das Wort „Bei“
ersetzt und nach dem Wort „Fixierung“ das Wort „sind“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Haftraum“ ein

Komma und die Wörter „Unterbringung im Suizidpräventionsraum oder“ eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Haftraum“ die

Wörter „und die Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt und die Angabe „14“
durch das Wort „sieben“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Haftraum“

die Wörter „und Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.
25. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Haftraum“ die Wörter „oder in einem
Suizidpräventionsraum“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Haftraum“ die Wörter „oder im Suizidpräventionsraum“
eingefügt.
19

26. In § 97 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „die Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung
von Suchtmittelgebrauch verweigern oder den Verlauf oder das Ergebnis solcher Maßnahmen

beeinflussen“ und ein Komma angefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Fernsehempfangs“ die Wörter „oder des
Empfangs anderer Formen der Telekommunikation“ eingefügt.

27. In der Überschrift zu Abschnitt 16 werden die Wörter „Aufhebung von Maßnahmen“
durch das Wort „Verfahrensregelungen“ ersetzt.

28. Nach Abschnitt 16 werden die folgenden §§ 101 und 101a eingefügt:

„§ 101
Anhörung

(1) Den Jugendstrafgefangenen ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu
geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:

1. Abweichung von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß § 13 Absatz 2
und vorübergehende gemeinsame Unterbringung aus zwingenden Gründen gemäß
§ 14 Absatz 2 Satz 1 dritte Alternative,
2. Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1,

Unterbringung im und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug gemäß § 18 Absatz
4 Satz 2 und Verlegungen abweichend vom Vollstreckungsplan gemäß § 19 Absatz 1,
3. Ablösung gemäß § 27 Absatz 2,
4. Untersagung und Abbruch von Besuchen gemäß § 32 und § 33 Absatz 5,
5. Überwachung von Gesprächen oder Telefongesprächen gemäß § 34 Absatz 1 und § 35

Absatz 1 Satz 2,
6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 37, Rücksendung oder Rückgabe eines
Schreibens gemäß § 38 Absatz 3 Satz 2, Überwachung des Schriftverkehrs gemäß § 39
Absatz 1 und Anhalten von Schreiben gemäß § 40 Absatz 1 und 2,
7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in der Anstalt gemäß § 51 Absatz 3,

8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen gemäß § 55 Absatz 3
Satz 1 und Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen gemäß § 55
Absatz 4,
9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen und Zeitschriften gemäß § 56 Satz 3, Entzug
religiöser Schriften und Gegenstände gemäß § 57 Satz 2,

10. Entzug der Taschengeldberechtigung gemäß § 68 Absatz 2,
11. Auferlegung von Kosten nach § 72 Absatz 2,
12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 77 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8,
13. Ausschluss von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß § 81 Absatz 3

und § 82,
14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative,
15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 88 Absatz 1 Satz 1 und
16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 101b.
20

Im Fall der Nummer 13 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung

anzuhören.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls

nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint,

2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben von Jugendstrafgefangenen, die diese in einem Antrag
oder einer Erklärung gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten abgewichen werden soll,
4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl

oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will oder
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Jugendstrafgefangenen im Diagnostikverfahren
und bei der Vollzugsplanung gemäß § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 4 sowie im

Disziplinarverfahren gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
§ 101a

Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen

werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 101 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und
die oder der Jugendstrafgefangene dies unverzüglich verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die
Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von

denen die Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer
Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt
ist.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Anstalt einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und die Maßnahme
nicht in Rechte einer anderen Person eingreift,

2. soweit den Jugendstrafgefangen, für die die Maßnahme bestimmt ist oder die von ihr
betroffen sind, die Auffassung der Anstalt über die Sach- und Rechtslage bereits
bekannt oder auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist,
3. wenn die Anstalt gleichartige Maßnahmen in größerer Zahl oder Maßnahmen mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des

Einzelfalls nicht geboten ist oder
4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
21

(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen:

1. Mitteilung der Höhe der Vergütung gemäß § 64,
2. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 77 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und

Absatz 8 und
3. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 88 Absatz 1 Satz 1.
Bei Gefahr im Verzug kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. In dem Falle der Nummer

2 ist die Maßnahme auch den Personensorgeberechtigten der Jugendstrafgefangenen
gegenüber schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 11 Absatz 8 und § 100 Absatz 4 bleiben
unberührt.“

29. Der bisherige § 101 wird § 101b.
30. Nach § 101b wird folgender § 101c eingefügt:

„§ 101c

Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20
bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist
das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des
vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen.“

31. § 103 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

32. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Von der getrennten Unterbringung kann abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall dem Wohl
der Jugendstrafgefangenen widerspricht.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Speziell für Kinder geeignete Besuchsbereiche sind vorzuhalten.“
33. In § 108 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

34. In § 109 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)“
durch die Wörter „Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)“ ersetzt.
35. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.“
22

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll
mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder
des Anstaltsleiters geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier
Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Berufung kann verlängert werden.“

d) Folgende Absätze werden angefügt:

„(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied,
der oder dem Vorsitzenden und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre
aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter.

(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung,
Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen

Beiratsmitglieder.“
26. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sonst von diesen bestimmten Mitgliedern“ durch die Wörter
„ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ und die

Wörter „Absatz 4 bis 6“ durch die Wörter „Absatz 4 bis 9“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 16 werden die Wörter „Aufhebung von Maßnahmen“ durch das
Wort „Verfahrensregelungen“ ersetzt.
23

b) Nach der Angabe zu Abschnitt 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 96 Anhörung

§ 96a Form und Begründung von Maßnahmen; Rechtsbehelfsbelehrung“.
c) Die bisherige Angabe zu § 96 wird die Angabe § 96b.

d) Nach der neuen Angabe zu § 96b wird die folgende Eingabe eingefügt:

„§ 96c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen
und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange

zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6

c) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der
Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der
Erhalt familiärer und sozialer Bindung der Untergebrachten soll gefördert werden.“

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
3. § 4 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

4. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a. Teilnahme an Maßnahmen der Gewaltprävention, Extremismusprävention und
Deradikalisierung,“.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
6. § 14 Absatz 5 wird aufgehoben.

7. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl.
I S. 2246)“ durch die Wörter „vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

8. Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen.“
24

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine
Gesundheitsgefahr ausgeht.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

10. § 36a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde,“.
b) In Nummer 5 wird das Wort „europäischen“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.

11. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Den Untergebrachten kann auch die Weisung erteilt werden, die für eine elektronische
Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in

betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu
beeinträchtigen. Die Weisung ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass die Untergebrachten gegen die Weisung verstoßen könnten, sich nur an von
der Einrichtung bestimmten Orten aufzuhalten oder sich nicht an bestimmten Orten oder in
einem Umkreis bestimmter Orte aufzuhalten. Die Weisung erteilt die Leiterin oder der Leiter der

Einrichtung.“
12. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Insbesondere um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine
geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf
Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten, arbeitet die
Einrichtung frühzeitig unter Beteiligung der Untergebrachten mit allen an der Resozialisierung
mitwirkenden Personen und Organisationen zusammen, insbesondere der Bewährungshilfe, der

Forensisch-Therapeutischen Ambulanz sowie der Führungsaufsichtsstelle und darüber hinaus
den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den Trägern der Sozialversicherung und der
Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den gemeinnützigen freien Trägern.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden in der Klammer nach dem Wort „Übergangseinrichtungen“ die
Wörter „oder sonstigen betreuten Wohnformen“ eingefügt.
13. In § 48 Absatz 1 wird das Wort „jedenfalls“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.

14. § 50 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

15. In § 56 Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Überprüfung“ und das nachfolgende Komma
gestrichen.
25

16. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „7“ ein Komma und die Angabe „7a“
eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S.
2474)“ durch die Wörter „6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63)“
ersetzt.

17. In § 70 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
und die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

18. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1901a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1827 Absatz
1 Satz “ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Untergebrachten“

ersetzt und nach den Wörtern „gegen die Anordnung“ die Wörter „einer Maßnahme nach
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Gegen Untergebrachte, von denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands eine
erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen oder eine erhebliche Gefahr für die

Hygiene der Einrichtung ausgeht, kann die Trennung von allen anderen Untergebrachten und
Gefangenen angeordnet werden, soweit dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
anderer Personen oder zur Gewährleistung der Hygiene in der Einrichtung erforderlich ist. Eine
Trennung nach Satz 1 kann auch gegen Untergebrachte angeordnet werden, die sich den
erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere
Personen ausgeht. Die Trennung nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der Leiterin oder dem
Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen
Stellungnahme angeordnet werden. § 84 Absatz 3, 6 und 7 gilt entsprechend.“

19. § 75 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
20. Dem § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untergebrachten nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur

Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.“
26

21. In § 78 werden in Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern „geordnete Zusammenleben“ die

Wörter „und ein respektvolles Miteinander“ eingefügt.
22. § 79 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein.“

23. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Die Beobachtung der Untergebrachten
a) in ihren Zimmern oder

b) im besonders gesicherten Raum, im Suizidpräventionsraum oder im Krankenzimmer,
auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen gemäß §§ 23 und 25 des
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin,“.

bb) in Nummer 3 werden nach dem Wort „Untergebrachten“ die Wörter „und Gefangenen“
eingefügt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch die Wörter „oder einem Suizidpräventionsraum,“
ersetzt.

dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, und“ ersetzt.
ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt

„7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren
von Bettseitenteilen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Wortlaut folgender Satz 1 vorangestellt:

„Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn
nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr
der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder
der Selbstverletzung besteht.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Raum“ die
Wörter „oder im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Transport“ die
Wörter „auch über die Fälle des Absatzes 2 hinaus im erforderlichen Umfang“ eingefügt.

f) Die bisherige Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
24. § 84 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.
27

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Angabe „Absatz 2“ durch die
Angabe „Absatz 1“ und die Abgabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei“ durch das Wort „Bei“
ersetzt und nach dem Wort „Fixierung“ das Wort „sind“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Raum“ ein
Komma und die Wörter „Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Raum“ die
Wörter „und die Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt und die Angabe „30“
durch die Angabe „14“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Raum“ die
Wörter „und Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.

25. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Raum“ die Wörter „oder in einem
Suizidpräventionsraum“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Raum“ die Wörter „oder im Suizidpräventionsraum“
eingefügt.

26. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 Nummer 7 werden ein Komma und die Wörter „die Mitwirkung an Maßnahmen
zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch verweigern oder den Verlauf oder das Ergebnis
solcher Maßnahmen beeinflussen“ angefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort „Fernsehempfangs“ die Wörter „oder des
Empfangs anderer Formen der Telekommunikation“ eingefügt.

27. § 93 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
28. In der Überschrift zu Abschnitt 16 werden die Wörter „Aufhebung von Maßnahmen“
durch das Wort „Verfahrensregelungen“ ersetzt.

29. Nach der Überschrift zu Abschnitt 16 werden die folgenden §§ 96 und 96a eingefügt:

„§ 96
Anhörung

(1) Den Untergebrachten ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich
zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:

1. Abweichung von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß § 10 Absatz 2
Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäß § 11 Absatz
3 Satz 4,
28

2. Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug gemäß § 13 Absatz 3 und Verlegung

abweichend vom Vollstreckungsplan gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1,
3. Ablösung gemäß § 23a Absatz 2,
4. Untersagung und Abbruch von Besuchen gemäß § 28 und § 29 Absatz 5,
5. Überwachung von Gesprächen oder Telefongesprächen gemäß § 30 Absatz 1 und § 31
Absatz 1 Satz 2,

6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 33, Rücksendung oder Rückgabe eines
Schreibens gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2, Überwachung des Schriftwechsels gemäß § 35
Absatz 1 und Anhalten von Schreiben gemäß § 36 Absatz 1 und 2,
7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in der Einrichtung gemäß § 50 Absatz 3,
8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen gemäß § 54 Absatz 3

Satz 1 und Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen gemäß § 54
Absatz 4,
9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen und Zeitschriften gemäß § 55 Absatz 1 Satz 4,
Entzug religiöser Schriften und Gegenstände gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2,
10. Entzug der Taschengeldberechtigung gemäß § 62 Absatz 2,

11. Auferlegung von Kosten nach § 67 Absatz 2,
12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8,
13. Ausschluss von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß § 77 Absatz 3
und § 76,

14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative,
15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 83 Absatz 1 Satz 1 und
16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 96b.

Im Fall der Nummer 13 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung
anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse

notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben von Untergebrachten, die diese in einem Antrag oder
einer Erklärung gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten abgewichen werden soll

4. die Einrichtung eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will oder
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Untergebrachten im Diagnostikverfahren und bei

der Vollzugsplanung gemäß § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren
gemäß § 95 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.
29

§ 96a

Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen
werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 96 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und
der oder die Untergebrachte dies unverzüglich verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die

Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von
denen die Einrichtung bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer
Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt
ist.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,

1. soweit die Einrichtung einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und die
Maßnahme nicht in Rechte einer anderen Person eingreift,
2. soweit den Untergebrachten, für die die Maßnahme bestimmt ist oder die von ihr
betroffen sind, die Auffassung der Einrichtung über die Sach- und Rechtslage bereits
bekannt oder auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist,

3. wenn die Einrichtung gleichartige Maßnahmen in größerer Zahl oder Maßnahmen mit
Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des
Einzelfalls nicht geboten ist oder
4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen:
1. Mitteilung der Höhe der Vergütung gemäß § 60,

2. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8 und
3. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 83 Absatz 1 Satz 1.

Bei Gefahr im Verzug kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. § 97 Absatz 4 und § 8
Absatz 8 bleiben unberührt.“

30. Der bisherige § 96 wird § 96b.
31. Nach § 96b wird folgender § 96c eingefügt:

„§ 96c

Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20
bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist
30

das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des

vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen.“
32. § 98 Absatz 3 wird aufgehoben.

33. Dem § 99 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Speziell für Kinder geeignete Besuchsbereiche sind vorzuhalten.“
34. § 101 Absatz 4 wird aufgehoben.

35. In § 103 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“
ersetzt.

36. In § 104 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S.
2515)“ durch die Wörter „Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)“ ersetzt.

37. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll
mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung und den Bediensteten zusammen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Leiterin oder des
Leiters der Einrichtung geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von

vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Berufung kann verlängert werden.“

d) Folgende Absätze werden angefügt:
„(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied,

der oder dem Vorsitzenden und der Einrichtung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre

aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter.

(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung,
Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen
Beiratsmitglieder.“
31

38. § 109a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sonst von diesen bestimmten Mitgliedern“ durch die Wörter
„ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ und die
Wörter „Absatz 4 bis 6“ durch die Wörter „Absatz 4 bis 9“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das

zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1079) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Grundsätze der Vollzugsgestaltung“.

b) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 40a Andere Formen der Telekommunikation“.

c) In der Angabe zum Zehnten Abschnitt werden die Wörter „Aufhebung von Maßnahmen“
durch das Wort „Verfahrensregelungen“ ersetzt.

d) Nach der Angabe zum Zehnten Abschnitt werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 62 Anhörung

§ 62a Form und Begründung von Maßnahmen; Rechtsbehelfsbelehrung“.

e) Die bisherige Angabe zu § 62 wird die Angabe § 62b.
f) Nach der neuen Angabe zu § 62b wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 62c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften“.

2. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Grundsätze des Vollzugs“.
32

b) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen
und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit

voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange
zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.“

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Belange der Familienangehörigen der Untersuchungsgefangenen sind bei der

Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der
Erhalt familiärer und sozialer Bindung der Untersuchungsgefangenen soll gefördert werden.“
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Untersuchungsgefangene erhalten in der Anstalt Angebote zur Vorbereitung ihrer etwaigen
Entlassung, insbesondere Unterstützung bei notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige
Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe
außerhalb der Anstalt. Sie werden über diese Angebote informiert und bei der

Kontaktaufnahme zu den entsprechenden Trägern der Angebote unterstützt.“
5. In § 9 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Besondere Gründe sind insbesondere behördliche Termine und der Tod oder eine
lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger.“

6. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
und die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1901a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1827 Absatz
1 Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 werden das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die
Untersuchungsgefangenen“ ersetzt und nach den Wörtern „gegen die Anordnung“ die Wörter
„einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2“ eingefügt.
33

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Gegen Untersuchungsgefangene, von denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands
eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen oder eine erhebliche Gefahr für die

Hygiene der Anstalt ausgeht, kann die Trennung von allen anderen Gefangenen angeordnet
werden, soweit dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes anderer Personen oder zur
Gewährleistung der Hygiene in der Anstalt erforderlich ist. Eine Trennung nach Satz 1 kann
auch gegen Untersuchungsgefangene angeordnet werden, die sich den erforderlichen
Maßnahmen zum Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme

rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere Personen ausgeht.
Die Trennung nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder dem
Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme
angeordnet werden. § 50 Absatz 3, 6 und 7 gilt entsprechend.“

8. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl.

S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. S. 2246)“
durch die Wörter „vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)“ ersetzt.

b) Satz 4 und 5 werden aufgehoben.
9. § 30 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine weitere Stunde“ durch die Wörter „zwei
weitere Stunden“ ersetzt.

11. § 37 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Gerichten des Bundes und der Länder und der Aufsichtsbehörde,“.

b) In Nummer 5 wird das Wort „europäischen“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.

12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkts die Annahme rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit eine
Gesundheitsgefahr ausgeht.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

13. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 34, 35 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§§ 34,
35 Absatz 2, 3 und 4“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen.“
34

14. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

„§ 40a

Andere Formen der Telekommunikation
Die Anstalt kann den Untersuchungsgefangenen gestatten, andere von der Aufsichtsbehörde

zugelassene Formen der Telekommunikation auf ihre Kosten zu nutzen. Im Übrigen finden in
Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften dieses Abschnitts über den
Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.“

15. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den

Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder zur
Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung unerlässlich sind. Sie müssen in einem
angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die
Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.“

16. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Durchsuchung der Untersuchungsgefangenen soll nur von Personen des gleichen

Geschlechts vorgenommen werden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Während der Entkleidung sollen nur Bedienstete des gleichen Geschlechts zugegen sein.“

17. § 47 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Beobachtung der Untersuchungsgefangenen

a) in ihren Hafträumen oder

b) im besonders gesicherten Haftraum, im Suizidpräventionsraum oder im
Krankenzimmer, auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen gemäß §§ 23 und 25
des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145),
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.

bb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch die Wörter „oder einem Suizidpräventionsraum,“
ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von geringer Intensität, insbesondere das Hochfahren
von Bettseitenteilen.“
35

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

„Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet
werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem

Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der
Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und nach dem Wort „Haftraum“ werden die Wörter

„oder im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.
18. In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.

19. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 die Angabe „Absatz 2“ durch die
Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Über Absatz 3 Satz 3 hinaus sind bei“ durch das Wort „Bei“
ersetzt und nach dem Wort „Fixierung“ das Wort „sind“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Haftraum“

die Wörter „und die Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Haftraum“

die Wörter „und Unterbringung im Suizidpräventionsraum“ eingefügt.
20. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Haftraum“ die Wörter „oder in einem
Suizidpräventionsraum“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Haftraum“ die Wörter „oder im Suizidpräventionsraum“
eingefügt.

21. Der § 57 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Mitwirkung an Maßnahmen zur
Feststellung von Suchtmittelgebrauch verweigern oder Kontrollen manipulieren“ und ein
Komma angefügt.

22. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Fernsehempfangs“ die Wörter „oder des
Empfangs anderer Formen der Telekommunikation“ eingefügt.
36

b) Nach Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. der Entzug anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik mit Ausnahme
eines Hörfunkgeräts für die Dauer von bis zu drei Monaten,“.

23. In der Überschrift zu dem Zehnten Abschnitt werden die Wörter „Aufhebung von
Maßnahmen“ durch das Wort „Verfahrensregelungen“ ersetzt.

24. Nach der Überschrift zu dem Zehnten Abschnitt werden die folgenden §§ 62 und 62a
eingefügt:

„§ 62
Anhörung

(1) Den Untersuchungsgefangenen ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu
geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:

1. Abweichung von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß § 11 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und vorübergehende
gemeinsame Unterbringung aus zwingenden Gründen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative,

2. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen gemäß § 15 Absatz 4
Satz 1 und Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen gemäß § 15
Absatz 5,
3. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8,

4. Auferlegung von Kosten nach § 22 Absatz 4,
5. Ablösung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 3,
6. Vorenthaltung von Zeitungen und Zeitschriften gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 und
Entzug religiöser Schriften und Gegenstände gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2,
7. Ausschluss von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß § 30 Absatz 3

und § 31,
8. Untersagung und Abbruch von Besuchen gemäß § 33 Absatz 5 und § 35 Absatz 3 Satz
1,
9. Überwachung von Gesprächen oder Telefongesprächen gemäß § 35 Absatz 2 und § 40
Absatz 1 Satz 2,

10. Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 36 Absatz 2, Rücksendung oder Rückgabe
eines Schreibens gemäß § 38 Absatz 3 Satz 2, Überwachung des Schriftwechsels
gemäß § 37 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben gemäß § 39 Absatz 1 und 2,
11. körperliche Durchsuchung im Einzelfall gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
12. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 und

13. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 62b.
Im Fall der Nummer 7 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung

anzuhören.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn
37

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse

notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben von Untersuchungsgefangenen, die diese in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten abgewichen

werden soll,
4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl
oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will oder
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Untersuchungsgefangenen im Disziplinarverfahren
gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
§ 62a

Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen
werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 62 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und
die oder der Untersuchungsgefangene dies unverzüglich verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die

Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von
denen die Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer
Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt
ist.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,

1. soweit die Anstalt einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und die Maßnahme
nicht in Rechte einer anderen Person eingreift,
2. soweit den Untersuchungsgefangenen, für die die Maßnahme bestimmt ist oder die von
ihr betroffen sind, die Auffassung der Anstalt über die Sach- und Rechtslage bereits
bekannt oder auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist,

3. wenn die Anstalt gleichartige Maßnahmen in größerer Zahl oder Maßnahmen mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des
Einzelfalls nicht geboten ist oder
4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen:
1. Mitteilung der Höhe des Arbeitsentgelts gemäß § 25,

2. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8 und
3. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1.
38

Bei Gefahr im Verzug kann dies nachgeholt werden. § 61 Absatz 5 bleibt unberührt.“

25. Der bisherige § 62 wird § 62b.

26. Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt:
„§ 62c

Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20
bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils

geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist
das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des
vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen.“

27. In § 70 Absatz 5 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 5“
ersetzt.
28. In § 72 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

29. § 74 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Haft- und Funktionsräume, insbesondere Gruppen- und Gemeinschaftsräume, sind
bedarfsgerecht vorzuhalten und zweckentsprechend auszustatten. Entsprechendes gilt für
Räume zum Zweck des Besuchs, der Freizeit, des Sports und der Seelsorge. Speziell für Kinder
geeignete Besuchsbereiche sind vorzuhalten.“

30. In § 79 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „39 Absatz 4“ durch die Angabe „39 Absatz
5“ ersetzt.

31. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)“
durch die Wörter „Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)“ ersetzt.
32. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

„Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll
mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder

des Anstaltsleiters geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier
Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Berufung kann verlängert werden.“
39

d) Folgende Absätze werden angefügt:

„(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied,

der oder dem Vorsitzenden und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre
aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen

oder Stellvertreter.
(8) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung,
Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen

Beiratsmitglieder.“
33. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sonst von diesen bestimmten Mitgliedern“ durch die Wörter
„ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ und die

Wörter „Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 8“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Berliner Jugendarrestvollzugsgesetzes
Das Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1135) wird wie

folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

„Verfahrensregelungen und Beschwerderecht“.
b) Nach der Angabe zu § 41 werden folgende Angaben aufgenommen:

„§ 41a Anhörung
§ 41b Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung

§ 41c Aufhebung von Maßnahmen

§ 41d Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften“.
40

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Arrest beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und
geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange

zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 4 bis 9.

3. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Es sind marktgerechte Preise sicherzustellen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. von den Gerichten des Bundes und der Länder sowie der Aufsichtsbehörde,“.

bb) In Nummer 11 wird das Wort „europäischen“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.
5. § 19 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Arrestierten nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur
Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8. In § 31 Absatz 1 werden nach den Wörtern „geordnete Zusammenleben“ die Wörter
„und ein respektvolles Miteinander“ eingefügt.
9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 1 Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. die Beobachtung der Arrestierten

a) in ihren Arresträumen oder
b) im besonders gesicherten Arrestraum oder im Krankenzimmer, auch mittels optisch-
41

elektronischer Einrichtungen gemäß §§ 23 und 25 des

Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145),
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Gegen Arrestierte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach
ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung

besteht.“
bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 4 bis 6.

11. Die Überschrift zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 11
Verfahrensregelungen und Beschwerderecht“.

12. Nach § 41 werden die folgenden §§ 41a bis 41d eingefügt:

„§ 41a
Anhörung

(1) Den Arrestierten ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich zu
den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:

1. Abweichung von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß § 13 Absatz 2,
2. Abbruch von Besuchen oder Telefongesprächen gemäß § 13 Absatz 2 Satz 7,
3. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in der Anstalt gemäß § 19 Absatz 3,
4. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen gemäß § 21 Absatz 3

Satz 1,
5. Entzug religiöser Schriften und Gegenstände gemäß § 22 Satz 2,
6. Ausschluss von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß § 28 Absatz 3
und § 29,
7. körperliche Durchsuchung im Einzelfall gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,

8. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 und
9. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 41c.
Im Fall der Nummer 6 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung

anzuhören.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls

nicht geboten ist, insbesondere wenn
42

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse

notwendig erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben von Arrestierten, die diese in einem Antrag oder einer
Erklärung gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten abgewichen werden soll,

4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl
oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will oder
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Regelungen über die Beteiligung der Arrestierten im Aufnahmeverfahren und bei der

Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs gemäß § 7 und § 8 sowie bei Reaktionen auf
Pflichtverstöße gemäß § 32 Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 41b

Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen
werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 41a Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und
der oder die Arrestierte dies unverzüglich verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die

Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von
denen die Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer
Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Anstalt einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und die Maßnahme

nicht in Rechte einer anderen Person eingreift,
2. soweit den Arrestierten, für die die Maßnahme bestimmt ist oder die von ihr betroffen
sind, die Auffassung der Anstalt über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder
auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist,
3. wenn die Anstalt gleichartige Maßnahmen in größerer Zahl oder Maßnahmen mit Hilfe

automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des
Einzelfalls nicht geboten ist oder
4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(4) Die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 ist
schriftlich zu erlassen und zu begründen. Bei Gefahr im Verzug kann dies ausnahmsweise
nachgeholt werden. § 8 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
43

§ 41c

Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet
des Vollzugs des Jugendarrests richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz
keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit
oder die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, wenn

1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die
Maßnahmen hätten versagt werden können,
2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden,
wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen
Vertrauen der betroffenen Person auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist
insbesondere auszugehen, wenn die Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um die
Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.

§ 41d
Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften

Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz gelten §§ 4 bis 8, §§ 20
bis 21, § 32, § 38, § 40, § 41, §§ 43 bis 49 und § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist
das Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des
vollzuglichen Verfahrens dies nicht ausschließen.“

13. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit arbeiten die Mitglieder des Beirats vertrauensvoll
mit der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder
des Anstaltsleiters geeignete Personen zu Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von vier
44

Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die

Berufung kann verlängert werden.“
d) Folgende Absätze werden angefügt:

„(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
begründete ernsthafte Zweifel an deren Eignung bestehen. Dem betroffenen Beiratsmitglied,
der oder dem Vorsitzenden und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier Jahre
aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ein bis zwei Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter.

(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung regelt die Zusammensetzung,
Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen

Beiratsmitglieder.“
14. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sonst von diesen bestimmten Mitgliedern“ durch die Wörter

„ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 3 und 4“ und die

Wörter „Absatz 4 bis 6“ durch die Wörter „Absatz 4 bis 9“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Berliner Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145), das
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a Elektronische Aufenthaltsüberwachung“.
b) In der Angabe zu Kapitel 3 werden die Wörter „des Jugendarrests“ durch die Wörter „nach
dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz“ ersetzt.

c) In der Angabe zu § 82 werden die Wörter „des Jugendarrests“ durch die Wörter „nach dem
Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz“ ersetzt.
45

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „(GVBl. S. 152)“ die Wörter „, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert

worden ist,“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „(GVBl. S. 152)“ die Wörter „, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert

worden ist,“ eingefügt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152)“
durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses

Gesetzes]“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S.

152)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.
e) In Nummer 5 werden die Wörter „gemäß § 90 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist“ durch die Wörter
„nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1135), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 5“
ersetzt.

4. In § 5 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§§ 51 bis 54 und 56“ durch die
Wörter „§§ 50 bis 53 und 55“ ersetzt.

5. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Kenntnisgabe personenbezogener Daten an den Kriminologischen Dienst des Berliner

Justizvollzugs gilt § 42 entsprechend.“
6. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in besonders gesicherten Hafträumen“ ein Komma und
die Wörter „in Suizidpräventionsräumen“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Komma die Wörter „von ihr oder ihm dazu bestimmte
Bedienstete oder“ eingefügt.

7. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:
„§ 25a

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Bei einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung werden mithilfe der von den Gefangenen
mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort sowie über etwaige
Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Es ist sicherzustellen, dass
46

innerhalb der Wohnung der Gefangenen keine über den Umstand ihrer Anwesenheit

hinausgehenden Daten erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet und übermittelt werden, soweit

dies
1. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine Weisung, sich nur an von der Anstalt
bestimmten Orten aufzuhalten oder sich nicht an bestimmten Orten oder in einem

Umkreis bestimmter Orte aufzuhalten,
2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen
erheblichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
3. zur Verfolgung eines in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten

Verbrechens oder einer der sonstigen dort genannten Straftaten
erforderlich und die Verarbeitung oder Übermittlung verhältnismäßig ist.
(3) Die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Weisungsverstößen hat automatisiert zu

erfolgen. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer

Erhebung zu löschen, soweit diese nicht für einen der in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet
werden. Werden innerhalb der Wohnung über den Umstand der Anwesenheit der Gefangenen
hinausgehende Daten erhoben, so dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich
zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.

Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.“
8. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der forensischen Ambulanzen“ ein Komma und die
Wörter „des Maßregelvollzugs“ eingefügt.

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. die Erfüllung einer Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl.
I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.

c) Der Nummer 11 wird das Wort „oder“ angefügt.
d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12. die Aufklärung von Tatbeständen im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit eines
Untersuchungsausschusses des Abgeordnetenhauses“.

9. In § 74 werden die Wörter „des Jugendarrestes gemäß § 90 des
Jugendgerichtsgesetzes“ durch die Wörter „dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz“ ersetzt.

10. In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter „des Jugendarrests“ durch die Wörter
„nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz“ ersetzt.
47

11. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendstrafvollzugsgesetzes“ die Wörter „und § 6 Absatz
1 Satz 3 des Berliner Jugendarrestvollzugsgesetzes“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Jugendstrafgefangene“ die Wörter „oder Arrestierte“
einfügt.

12. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Jugendarrests“ durch die Wörter „nach dem
Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Jugendarrests“ durch die Wörter „nach dem Berliner

Jugendarrestvollzugsgesetz“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Jugendarrests“ durch die Wörter „nach dem Berliner
Jugendarrestvollzugsgesetz“ ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Angabe „23,“ gestrichen und die Wörter „des Jugendarrests“ durch
die Wörter „nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz“ ersetzt.

e) Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 7

Weitere Änderungen des Berliner Strafvollzugsgesetzes

Das Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Qualifizierung und Beschäftigung“.

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Arbeit“.

c) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht“.
d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung“.

e) Der Angabe zu § 61 wird das Wort „Monetäre“ vorangestellt.
f) Der Angabe zu § 62 werden ein Komma und das Wort „Entschädigung“ angefügt.

g) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

„§ 63 Nichtmonetäre Vergütung“.
48

h) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

„§ 64 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen“.

i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 Eigengeld“.

j) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 Hausgeld“.
k) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

„§ 67 Resozialisierungsgeld“.

l) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Taschengeld“.

2. § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20

Qualifizierung und Beschäftigung
(1) Qualifizierungsmaßnahmen sind solche der schulischen und beruflichen Qualifizierung.

Beschäftigungsmaßnahmen sind arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit.
Ausgehend von den Bedarfen der Gefangenen sind diese Maßnahmen in ausreichendem
Umfang vorzuhalten.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 haben das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten.
Darüber hinaus dienen sie insbesondere der Förderung sozialer Kompetenzen sowie der
Stärkung des Selbstwertgefühls der Gefangenen.

(3) Berufliche Qualifizierung und Arbeit im Vollzug ist dahingehend auszugestalten, dass sie die
Erfordernisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt.

(4) Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Maßnahmen nach
Absatz 1 werden die Bedürfnisse der Gefangenen sowie die Besonderheiten der jeweiligen
Zielgruppe berücksichtigt.

(5) Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden.“
3. In § 21 wird nach dem Wort „dienen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

4. In § 22 Satz 1 wird nach dem Wort „dient“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
49

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 das Wort „kann“ durch das Wort „soll“

ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

6. § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24
Arbeit

Arbeit dient insbesondere dazu, Gefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, diese
zu erweitern oder zu erhalten, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und
erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, sowie den Vollzugsalltag zu strukturieren.“

7. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a
Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht

(1) Gefangene sind im Rahmen des § 10 Absatz 2 zur Teilnahme an Maßnahmen der
Qualifizierung oder Beschäftigung verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. Im
Übrigen soll Gefangenen auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit zugewiesen werden.

Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen sind bei der Zuweisung zu
berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 entfällt mit dem Erreichen des gesetzlichen

Renteneintrittsalters und für weibliche Gefangene soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote
nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung bestehen.“

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25

Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nehmen die Gefangenen an Maßnahmen gemäß §§ 21 bis 24 teil, gelten die von der Anstalt
hierfür festgelegten Bedingungen. Die Arbeit nach § 24a Absatz 1 Satz 2 darf nicht zur Unzeit

niedergelegt werden.“
c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor der Nummer 1 das Wort „Beschäftigungen“ durch das

Wort „Maßnahmen“ und in Nummer 2 das Wort „Beschäftigungsvorschriften“ durch die Wörter
„Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen“ ersetzt.
d) Dem Absatz 3 werden die Wörter „oder ohne Qualifizierung“ angefügt.

9. In § 27 Absatz 5 werden nach dem Wort „entsprechend“ das Komma und die Wörter
„sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen“ gestrichen.
50

10. § 61 wird wie folgt gefasst:

„§ 61

Monetäre Vergütung
(1) Gefangene erhalten für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 20 Absatz 1 eine monetäre

Vergütung. Sie ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines
Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen
sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten.

(2) Die Gefangenen erhalten eine monetäre Vergütung in Form von:
1. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen nach § 21 oder

am Arbeitstraining nach § 22 oder für Arbeit nach § 24 oder
2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1.

Vergütet wird die tatsächliche Teilnahmezeit.
(3) Der Bemessung der monetären Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in

der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S.
363), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
369) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung).
Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz
bemessen werden.

(4) Die Vergütung wird nach Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnissen der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundlohn).

Sie beträgt in

Vergütungsstufe I 75 Prozent,
Vergütungsstufe II 88 Prozent,

Vergütungsstufe III 100 Prozent,

Vergütungsstufe IV 112 Prozent,
Vergütungsstufe V 125 Prozent

der Eckvergütung.

Zulagen können für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen
Zeiten oder Arbeiten, die durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt wurden,
gewährt werden.

(5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die
Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen im Rahmen der
Vergütungsstufen, die Einzelheiten der Zulagengewährung und der Vergütungsbemessung
sowie die Eingruppierung einzelner Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in die

Vergütungsstufen nach Absatz 4 Satz 2.
51

(6) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von dem Arbeitsentgelt

oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am
Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
erhielten.

(7) Gefangene, die an einer Maßnahme nach § 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine
Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die
außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.“

11. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Entschädigung“ angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und es werden das Wort „Beschäftigungszeit“ durch die Wörter
„Teilnahmezeit an Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen“ und die Angabe „§ 61

Absatz 1“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde für die Teilnahme Gefangener an
Maßnahmen, an denen ein erhebliches vollzugliches Interesse besteht und die während deren
regulärer Teilnahmezeit an Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen stattfinden, eine
Fortzahlung der Vergütung nach § 61 anordnen.

(3) Ordnet die Anstalt aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen
schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an, durch die die Gefangenen an der Ausübung ihrer
Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahme gemäß § 20 Absatz 1 gehindert und hierdurch

in einer die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden Weise belastet werden, kann die
Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent
der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht
übertragbar.“

12. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 63

Nichtmonetäre Vergütung“.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Neben der monetären Vergütung nach § 61 erhalten Gefangene als zusätzliche
Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 20 Absatz 1 eine nichtmonetäre

Vergütung in Form von
1. Freistellung von der von ihnen ausgeübten Maßnahme nach § 20 Absatz 1 oder

2. Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wie folgt gefasst:

„Haben Gefangene jeweils einen Monat lang zusammenhängend eine Maßnahme gemäß § 20
Absatz 1 ausgeübt, erhalten sie über die Vergütung nach §§ 61 und 62 sowie die Freistellung
52

nach § 27 hinaus eine weitere Freistellung von einem Qualifizierungs- oder Beschäftigungstag

unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 27 Absatz 3.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusätzliche Anerkennung nach Absatz 1 oder 2“ durch die
Wörter „weitere Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1“ und die Angabe „Absatz 1“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Tätigkeit nach §§ 21 bis 24“ durch die Wörter „Teilnahme an
Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 1“ und die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.

cc) In Satz 3 werden das Wort „Beschäftigungszeiträume“ durch das Wort
„Teilnahmezeiträume“ und die Wörter „drei Monaten“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „64“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „nach“ vor dem Wort „dessen“ gestrichen und es werden die
Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“, die Wörter „gewährt werden können“ durch
das Wort „vorsieht“ sowie die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

13. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:
„§ 64

Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen“

(1) Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Resozialisierungskonten in
der Anstalt geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Im offenen Vollzug
kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe

genommen.
(4) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der
Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere

Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld
eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Der
Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.“

14. Der bisherige § 64 wird § 65 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Eingliederungsgeld“ durch das Wort „Resozialisierungsgeld“

ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und §§ 67 und 68“ durch ein Komma und die Angabe „§ 64
Absatz 4 und §§ 66 und 67“ ersetzt.
53

15. Der bisherige § 65 wird aufgehoben.

16. Die §§ 66 bis 68 werden wie folgt gefasst:

„§ 66
Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der nach §§ 61 und 62 geregelten Vergütung gebildet.

(2) Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer
Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein
angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.

(3) Für Gefangene, die über Eigengeld nach § 65 verfügen und keine oder keine hinreichende
Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes
verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 67
Resozialisierungsgeld

(1) Das Resozialisierungsgeld dient Zwecken der Eingliederung, der Vermeidung der
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie des Ausgleichs eines durch die Straftaten der
Gefangenen verursachten Schadens. Das Resozialisierungsgeld beträgt in der Regel das
Vierfache der Regelbedarfsstufe I nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch –

Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Resozialisierungsgeld wird aus zwei Siebteln der nach §§ 61 und 62 geregelten
Vergütung oder aus einem angemessenen Teil der Einkünfte aus einem freien
Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitigen regelmäßigen
Einkünften gebildet, soweit die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzte Höhe noch nicht

erreicht ist.
(3) Das Resozialisierungsgeld wird den Gefangenen bei der Entlassung ausgezahlt. Auf Antrag
kann es zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken bereits vor der Entlassung in Anspruch

genommen werden.
(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Resozialisierungsgeldes ist nicht übertragbar.

§ 68

Taschengeld
(1) Bedürftigen Gefangenen wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen
aus Hausgeld (§ 66) und Eigengeld (§ 65) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds

nach Absatz 3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu
berücksichtigen sind

1. nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 64 Absatz
4 Satz 1 und
54

2. bis zur Höhe des Taschengeldbetrages Arbeitsentgelt für die Teilnahme an

arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining nach § 61 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1.

(2) Die Anstalt kann anordnen, dass Gefangene für die Dauer von bis zu drei Monaten als nicht
bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung

steht, weil sie einer ihnen nach § 10 Absatz 2 als zwingend erforderlich zugewiesenen
zumutbaren Qualifizierung oder Beschäftigung nach §§ 21 bis 24 oder einer ihnen nach § 24a
Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen zumutbaren Arbeit nach § 24 nicht nachgehen oder eine
Ablösung im Sinne von § 25 Absatz 3 erfolgt ist.

(3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 61 Absatz 3 Satz 1. Es wird
unverzüglich, spätestens bis zum siebten Kalendertag des Monats im Voraus gewährt. Gehen
den Gefangenen im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, wird

zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
(4) Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses
Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.“

17. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vergütung, Vergütungsfortzahlung und Entschädigung nach den §§ 61 und 62 zählen nicht zu
den anderweitigen regelmäßigen Einkünften des Satzes 1.“

bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 61 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Satz
2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Der auf die Unterkunft entfallende Anteil des Haftkostenbeitrags entfällt, wenn den

Gefangenen ein Langzeitausgang gemäß § 46 Absatz 4 Satz 2 von mindestens einem Monat
gewährt wird.“

18. In § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „68“
ersetzt.

Artikel 8

Weitere Änderungen des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152), das zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
55

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Qualifizierung und Beschäftigung“.
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Arbeit“.

c) Nach der Angabe zu § 26 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht“.

d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung“.
e) Der Angabe zu § 64 wird das Wort „Monetäre“ vorangestellt.

f) Der Angabe zu § 65 werden ein Komma und das Wort „Entschädigung“ angefügt.

g) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 Nichtmonetäre Vergütung“.

h) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

„§ 67 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen“.
i) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

„§ 68 Eigengeld“.

j) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 Hausgeld“.

k) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70 Resozialisierungsgeld“.
l) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

„§ 71 Taschengeld“.

2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22

Qualifizierung und Beschäftigung

(1) Qualifizierungsmaßnahmen sind solche der schulischen und beruflichen Qualifizierung.
Beschäftigungsmaßnahmen sind arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit.
Ausgehend von den Bedarfen der Jugendstrafgefangenen sind diese Maßnahmen in
ausreichendem Umfang vorzuhalten.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 haben das Ziel, die Fähigkeiten der Jugendstrafgefangenen zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu
erhalten. Darüber hinaus dienen sie insbesondere der Förderung sozialer Kompetenzen sowie

der Stärkung des Selbstwertgefühls der Jugendstrafgefangenen.
56

(3) Berufliche Qualifizierung und Arbeit im Jugendstrafvollzug ist dahingehend auszugestalten,

dass sie die Erfordernisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind in Bezug auf die Festlegung von Inhalten, Methoden und

Organisationsformen an den Bedürfnissen und dem speziellen Förderbedarf der
Jugendstrafgefangenen auszurichten. Die Jugendstrafgefangenen werden darin unterstützt und
beraten, eine ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und Neigungen angemessene Qualifizierung oder
Beschäftigung zu finden.

(5) Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden.“
3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Maßnahmen der schulischen und beruflichen Qualifizierung sind für die
Jugendstrafgefangenen von besonderer Bedeutung. Sie dienen insbesondere dem Ziel, durch
Vermittlung geeigneter Lernmodelle schulischem Nachholbedarf zu begegnen, die
Lebenssituation zu stabilisieren, Beständigkeit und Selbstdisziplin aufzubauen,

Eigenverantwortung und Motivation zu entwickeln sowie das Selbstwertgefühl zu verbessern.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

4. In § 24 wird nach dem Wort „dienen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
5. In § 25 Satz 1 wird nach dem Wort „dient“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

6. § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26
Arbeit

Arbeit dient insbesondere dazu, Jugendstrafgefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
vermitteln, diese zu erweitern oder zu erhalten, um nach der Entlassung einer regelmäßigen
und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, sowie den Vollzugsalltag zu
strukturieren.“

7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

„§ 26a
Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht

(1) Jugendstrafgefangene sind im Rahmen des § 12 Absatz 2 zur Teilnahme an Maßnahmen
der Qualifizierung oder Beschäftigung verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind.

Im Übrigen soll ihnen auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit oder Qualifizierung
zugewiesen werden. Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Jugendstrafgefangenen sind
bei der Zuweisung zu berücksichtigen.

(2) Der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 entfällt für weibliche Jugendstrafgefangene,
soweit entsprechende gesetzliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz vom
23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestehen.“
57

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 27
Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Nehmen die Jugendstrafgefangenen an Maßnahmen gemäß §§ 23 bis 26 teil, gelten die von
der Anstalt hierfür festgelegten Bedingungen. Die Arbeit oder Qualifizierung nach § 26a Absatz
1 Satz 2 darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.“

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Nummer 1 das Wort „Beschäftigungen“ durch
das Wort „Maßnahmen“ und in Nummer 2 das Wort „Beschäftigungsvorschriften“ durch die
Wörter „Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen“ ersetzt.

c) Dem Absatz 3 werden die Wörter „oder ohne Qualifizierung“ angefügt.

9. In § 29 Absatz 5 werden nach dem Wort „entsprechend“ das Komma und die Wörter
„sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen“ gestrichen.
10. § 64 wird wie folgt gefasst:

„§ 64

Monetäre Vergütung
(1) Jugendstrafgefangene erhalten für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 eine

monetäre Vergütung. Sie ermöglicht den Jugendstrafgefangenen insbesondere das Ansparen
eines Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer
Bindungen sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten.

(2) Die Jugendstrafgefangenen erhalten eine monetäre Vergütung in Form von
1. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen

Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder
2. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen nach § 24 oder
am Arbeitstraining nach § 25 oder für Arbeit nach § 26.
Vergütet wird die tatsächliche Teilnahmezeit.

(3) Der Bemessung der monetären Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S.
363), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr.

369) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung).
Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz
bemessen werden.

(4) Die Vergütung wird nach Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnissen der Jugendstrafgefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt
(Grundlohn).

Sie beträgt in
58

Vergütungsstufe I 75 Prozent,

Vergütungsstufe II 88 Prozent,

Vergütungsstufe III 100 Prozent,
Vergütungsstufe IV 112 Prozent,

Vergütungsstufe V 125 Prozent

der Eckvergütung.
Zulagen können für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen

Zeiten oder Arbeiten, die durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt wurden,
gewährt werden.
(5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die

Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse der Jugendstrafgefangenen im Rahmen der
Vergütungsstufen, die Einzelheiten der Zulagengewährung und der Vergütungsbemessung
sowie die Eingruppierung einzelner Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in die
Vergütungsstufen nach Absatz 4 Satz 2.

(6) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von der
Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der
Jugendstrafgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als

Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.
(7) Jugendstrafgefangene, die an einer Maßnahme nach § 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur
eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die

außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.“
11. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Entschädigung“ angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort „Beschäftigungszeit“ durch die Wörter
„Teilnahmezeit an Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen“ und die Angabe „§ 64
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.

c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde für die Teilnahme Jugendstrafgefangener

an Maßnahmen, an denen ein erhebliches vollzugliches Interesse besteht und die während
deren regulärer Teilnahmezeit an Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen stattfinden,
eine Fortzahlung der Vergütung nach § 64 anordnen.

(3) Ordnet die die Anstalt aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen
schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an, durch die die Jugendstrafgefangenen an der
Ausübung einer ihrer Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahme gemäß § 22 Absatz 1
gehindert und hierdurch in einer die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden Weise belastet
werden, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Entschädigung in Höhe

von bis zu 50 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser
Entschädigung ist nicht übertragbar.“
59

12. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 66
Nichtmonetäre Vergütung“.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Neben der monetären Vergütung nach § 64 erhalten Jugendstrafgefangene als zusätzliche
Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 eine nichtmonetäre
Vergütung in Form von

1. Freistellung von der von ihnen ausgeübten Maßnahme nach § 22 Absatz 1 oder
2. Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts.“

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wie folgt gefasst:
„Haben Jugendstrafgefangene jeweils einen Monat lang zusammenhängend eine Maßnahme

gemäß § 22 Absatz 1 ausgeübt, erhalten sie über die Vergütung nach §§ 64 und 65 und die
Freistellung nach § 29 hinaus eine weitere Freistellung von einem Qualifizierungs- oder
Beschäftigungstag unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 29 Absatz 3.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusätzliche Anerkennung nach Absatz 1 oder 2“ durch die
Wörter „weitere Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1“ und die Angabe „Absatz 1“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Tätigkeit nach §§ 23 bis 26“ durch die Wörter „Teilnahme an
Maßnahmen gemäß § 22 Absatz 1“ und die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Beschäftigungszeiträume“ durch das Wort „Teilnahmezeiträume“
ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „nach“ vor dem Wort „dessen“ gestrichen und die Angabe
„Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“, die Wörter „gewährt werden können“ durch das Wort
„vorsieht“ sowie die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.
13. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:

„§ 67

Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen“
(1) Gelder der Jugendstrafgefangenen werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und
Resozialisierungsgeldkonten in der Anstalt geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Jugendstrafgefangenen nicht gestattet. Im
offenen Vollzug kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
60

(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe

genommen.
(4) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der

Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere
Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld
eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Der
Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.“

14. Der bisherige § 67 wird § 68 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort “Eingliederungsgeld“ durch das Wort „Resozialisierungsgeld“

ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 70 und 71“ durch die Angabe „§§ 67 und 69“ ersetzt.

15. Der bisherige § 68 wird aufgehoben.

16. Die §§ 69 bis § 71 werden wie folgt gefasst:
„§ 69
Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der nach §§ 64 und 65 geregelten Vergütung gebildet.

(2) Für Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer
Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein
angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.

(3) Für Jugendstrafgefangene, die über Eigengeld nach § 68 verfügen und keine oder keine
hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen
dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 70
Resozialisierungsgeld

(1) Das Resozialisierungsgeld dient Zwecken der Eingliederung, der Vermeidung der
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie des Ausgleichs eines durch die Straftaten der
Jugendstrafgefangenen verursachten Schadens. Das Resozialisierungsgeld beträgt in der

Regel das Vierfache der Regelbedarfsstufe I nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Resozialisierungsgeld wird aus zwei Siebteln der nach §§ 64 und 65 geregelten
Vergütung oder aus einem angemessenen Teil der Einkünfte aus einem freien
Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitigen regelmäßigen
Einkünften gebildet, soweit die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzte Höhe noch nicht

erreicht ist.
61

(3) Das Resozialisierungsgeld wird den Jugendstrafgefangenen bei der Entlassung ausgezahlt.

Auf Antrag kann es zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken bereits vor der Entlassung in
Anspruch genommen werden.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Resozialisierungsgeldes ist nicht übertragbar.
§ 71

Taschengeld

(1) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind
Jugendstrafgefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 69) und Eigengeld (§ 68) monatlich ein
Betrag bis zur Höhe des Taschengelds nach Absatz 3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sind

1. nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 67 Absatz
4 Satz 1,
2. bis zur Höhe des Taschengeldbetrages Arbeitsentgelt für die Teilnahme an
arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining nach § 64 Absatz 2 Satz 1

Nummer 2.
(2) Die Anstalt kann anordnen, dass Jugendstrafgefangene für die Dauer von bis zu drei
Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht

zur Verfügung steht, weil sie einer ihnen nach § 12 Absatz 2 als zwingend erforderlich
zugewiesenen zumutbaren Qualifizierung oder Beschäftigung nach §§ 23 bis 26 oder einer
ihnen nach § 26a Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder Qualifizierung nicht
nachgehen oder eine Ablösung im Sinne von § 27 Absatz 3 erfolgt ist.

(3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 64 Absatz 3 Satz 1. Es wird
unverzüglich, spätestens bis zum siebten Kalendertag des Monats im Voraus gewährt. Gehen
den Jugendstrafgefangenen im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder
zu, so wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen
dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.“

17. In § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „68“ durch die Angabe „71“
ersetzt.

Artikel 9
Weitere Änderungen des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Qualifizierung und Beschäftigung“.
62

b) Die bisherige Angabe zu § 20 wird die Angabe zu § 20a.

c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung“.
d) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „außerhalb der Einrichtung“ gestrichen.

e) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe aufgenommen:

„§ 60a Vergütungsfortzahlung, Entschädigung“.
f) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

„§ 61 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen“.

g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Eigengeld“.

h) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

„§ 63 Hausgeld“.
i) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

„§ 64 Resozialisierungsgeld“.

j) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 Taschengeld“.

2. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

„§ 20
Qualifizierung und Beschäftigung

(1) Qualifizierungsmaßnahmen sind solche der schulischen und beruflichen Qualifizierung.
Beschäftigungsmaßnahmen sind arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining und Arbeit.
Ausgehend von den Bedarfen der Untergebrachten sind diese Maßnahmen in ausreichendem

Umfang vorzuhalten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 haben das Ziel, die Fähigkeiten der Untergebrachten zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu

erhalten. Darüber hinaus dienen sie insbesondere der Förderung sozialer Kompetenzen sowie
der Stärkung des Selbstwertgefühls der Untergebrachten.

(3) Berufliche Qualifizierung und Arbeit im Vollzug ist dahingehend auszugestalten, dass sie die
Erfordernisse des Arbeitsmarktes berücksichtigt.
(4) Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Maßnahmen nach

Absatz 1 werden die Bedürfnisse der Untergebrachten berücksichtigt.
(5) Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt in der Regel 37 Stunden.“

3. Der bisherige § 20 wird § 20a und nach dem Wort „dienen“ wird das Wort
„insbesondere“ eingefügt.

4. In § 21 Satz 1 wird nach dem Wort „dient“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
63

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Arbeit dient insbesondere dazu, Untergebrachten Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
vermitteln, diese zu erweitern oder zu erhalten, um nach der Entlassung einer regelmäßigen
und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, sowie den Alltag während der
Unterbringung zu strukturieren.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
7. § 23a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 23a
Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nehmen die Untergebrachten an Maßnahmen gemäß §§ 20a bis 23 teil, so gelten die von der

Einrichtung hierfür festgelegten Bedingungen. Die Arbeit nach § 23 darf nicht zur Unzeit
niedergelegt werden.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl.

2025 I Nr. 59)“ durch die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 371)“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor der Nummer 1 das Wort „Beschäftigungen“ durch das

Wort „Maßnahmen“ und in Nummer 2 das Wort „Beschäftigungsvorschriften“ durch die Wörter
„Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen“ ersetzt.
d) Dem Absatz 3 werden die Wörter „oder ohne Qualifizierung“ angefügt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „außerhalb der Einrichtung“ gestrichen.
b) Folgender neuer Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Den Untergebrachten kann auf Antrag gestattet werden, einem freien
Beschäftigungsverhältnis, einer Selbstbeschäftigung innerhalb der Einrichtung oder einer
64

Tätigkeit innerhalb der Einrichtung aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber

außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 9 Absatz 2 sowie die §§ 53 bis 56 bleiben
unberührt.“

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
9. In § 25 Absatz 5 werden nach dem Wort „entsprechend“ das Komma und die Wörter
„sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen“ gestrichen.

10. § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60
Vergütung

(1) Untergebrachte erhalten für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 20 Absatz 1 eine
monetäre Vergütung. Sie ermöglicht den Untergebrachten insbesondere das Ansparen eines
Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen

sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten.
(2) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von

1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer
3, 4, 6, 7, 7a und 9, soweit sie nach § 9 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet
wurden,

2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 22 oder
3. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 23.

Vergütet wird die tatsächliche Teilnahmezeit.

(3) Der Bemessung der Vergütung sind 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein

Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz
bemessen werden.
(4) Die Vergütung wird nach Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen

Fähigkeiten und Kenntnisse der Untergebrachten in fünf Vergütungsstufen festgesetzt
(Grundlohn).
Sie beträgt in

Vergütungsstufe I 75 Prozent,

Vergütungsstufe II 88 Prozent,
Vergütungsstufe III 100 Prozent,

Vergütungsstufe IV 112 Prozent,

Vergütungsstufe V 125 Prozent
65

der Eckvergütung.

Zulagen können für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen
Zeiten oder Arbeiten, die durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt wurden,

gewährt werden.
(5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die
Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse der Untergebrachten im Rahmen der

Vergütungsstufen, die Einzelheiten der Zulagengewährung und der Vergütungsbemessung, die
Eingruppierung einzelner Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in Vergütungsstufen
nach Absatz 4 Satz 2 sowie die finanzielle Anerkennung.

(6) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von dem Arbeitsentgelt
oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Untergebrachten am
Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
erhielten.

(7) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur
eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die
außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.“

11. Nach § 60 werden die folgenden § 60a und § 61 eingefügt:

„§ 60a
Vergütungsfortzahlung, Entschädigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Teilnahme Untergebrachter an Maßnahmen, an denen
ein erhebliches vollzugliches Interesse besteht und die während deren regulärer Teilnahmezeit
an Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden, eine Fortzahlung der

Vergütung nach § 60 anordnen.
(2) Ordnet die Einrichtung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen
schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an, durch die die Untergebrachten an der Ausübung

ihrer Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahmen gemäß § 20 Absatz 1 gehindert und
hierdurch in einer die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden Weise belastet werden, kann
die Einrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50
Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist
nicht übertragbar.

§ 61

Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen
(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und

Resozialisierungsgeldkonten in der Einrichtung geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Die
Einrichtung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe
genommen.
66

(4) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der

Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere
Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld
eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Der
Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.“

12. Der bisherige § 61 wird § 62 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Eingliederungsgeld“ durch das Wort “Resozialisierungsgeld“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 64 und 65“ durch die Angabe „§§ 63 und 64“ ersetzt.

13. Der bisherige § 62 wird aufgehoben.

14. Die §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefasst:
„§ 63

Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.
(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer

Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein
angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.
(3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld nach § 62 verfügen und keine oder keine

hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Beschränkungen durch

oder aufgrund dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
§ 64

Resozialisierungsgeld

(1) Das Resozialisierungsgeld dient Zwecken der Eingliederung, der Vermeidung der
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie des Ausgleichs eines durch die Straftaten der
Untergebrachten verursachten Schadens. Das Resozialisierungsgeld beträgt in der Regel das
Vierfache der Regelbedarfsstufe I nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das

zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Resozialisierungsgeld wird aus zwei Siebteln der nach §§ 60 und 60a geregelten

Vergütung oder aus einem angemessenen Teil der Einkünfte aus einem freien
Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitigen regelmäßigen
Einkünften gebildet, soweit die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzte Höhe noch nicht
erreicht ist. Bereits während der Strafhaft gebildetes Resozialisierungsgeld kann berücksichtigt
werden.
67

(3) Das Resozialisierungsgeld wird den Untergebrachten bei der Entlassung ausgezahlt. Auf

Antrag kann es zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken bereits vor der Entlassung in
Anspruch genommen werden.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Resozialisierungsgeldes ist nicht übertragbar.
§ 65

Taschengeld

(1) Bedürftigen Untergebrachten wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untergebrachte,
soweit ihnen monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur
Verfügung steht. Bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sind

1. nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 61 Absatz
4 Satz 1,
2. bis zur Höhe des Taschengeldbetrages finanzielle Anerkennungen nach § 60 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1.

(2) Die Einrichtung kann anordnen, dass Untergebrachte für die Dauer von bis zu drei Monaten
als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur

Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen
haben oder eine Ablösung im Sinne von § 23a Absatz 3 erfolgt ist.

(3) Das Taschengeld beträgt entsprechend § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Es wird unverzüglich, spätestens bis zum siebenten
Kalendertag des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats
nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein entsprechender

Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.
(4) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses
Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.“

15. In § 96 Ansatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „62“ durch die Angabe „65“
ersetzt.

Artikel 10

Weitere Änderungen des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Arbeit, Qualifizierung, Freizeit“.

b) In der Angabe zu § 24 wird das Wort „Bildung“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.
68

c) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „Taschengeld“ durch das Wort „Entschädigung“

ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 25 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a Taschengeld“.

e) In der Angabe zu § 69 werden die Wörter „Aus- und Weiterbildung“ durch das Wort
„Qualifizierung“ ersetzt.

f) Die Angabe zu § 76 wird das Wort „Bildung“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.
2. In der Überschrift zu dem Vierten Abschnitt wird das Wort „Bildung“ durch das Wort
„Qualifizierung“ ersetzt.

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Bildung“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anstalt“ das Wort „hierfür“ eingefügt und das Wort
„Beschäftigungsbedingungen“ durch das Wort „Bedingungen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 59)“ durch die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
371)“ ersetzt.

cc)) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Beschäftigungsvorschriften“ durch die Wörter
„Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen“ ersetzt.

dd) Dem Satz 4 werden die Wörter „oder ohne Qualifizierung“ angefügt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bildungsmaßnahme“ durch das Wort

„Qualifizierungsmaßnahme“ ersetzt.
4. § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25

Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Entschädigung und Freistellung
(1) Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt. Das

Arbeitsentgelt ermöglicht den Untersuchungsgefangenen die Teilnahme am Einkauf, die
Aufrechterhaltung sozialer Bindungen sowie die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Vergütet wird
die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Die wöchentliche Sollarbeitszeit der
Untersuchungsgefangenen beträgt in der Regel 37 Stunden.

(2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369)

geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein
Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz
bemessen werden.
69

(3) Das Arbeitsentgelt wird je nach Art der Arbeit oder sonstigen Beschäftigung und den

Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Untersuchungsgefangenen in fünf
Vergütungsstufen festgesetzt (Grundlohn).

Es beträgt in
Vergütungsstufe I 75 Prozent,

Vergütungsstufe II 88 Prozent,

Vergütungsstufe III 100 Prozent,
Vergütungsstufe IV 112 Prozent,

Vergütungsstufe V 125 Prozent
der Eckvergütung.

Zulagen können für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, zu ungünstigen
Zeiten oder Arbeiten, die durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt wurden,

gewährt werden.
(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die
Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse der Untersuchungsgefangenen im Rahmen

der Vergütungsstufen, die Einzelheiten der Zulagengewährung und der Vergütungsbemessung
sowie die Eingruppierung einzelner Maßnahmen der Arbeit oder sonstigen Beschäftigung in die
Vergütungsstufen gemäß Absatz 3 Satz 2.

(5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird vom Arbeitsentgelt ein
Betrag einbehalten, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen
würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.

(6) Nehmen Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Qualifizierung teil,
erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt
besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. Die Absätze 2 bis 5
gelten entsprechend.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann für die Teilnahme Untersuchungsgefangener an Maßnahmen, an
denen ein erhebliches vollzugliches Interesse besteht und die während der regulären
Beschäftigungs- oder Qualifizierungszeit der Untersuchungsgefangenen stattfinden, eine

Fortzahlung der Vergütung nach Absatz 1 anordnen.
(8) Ordnet die die Anstalt aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen
schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an, durch die die Untersuchungsgefangenen an der

Ausübung ihrer Arbeit, sonstigen Beschäftigung oder Qualifizierung gemäß § 24 Absatz 2 und
3 gehindert und hierdurch in einer die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden Weise
belastet werden, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Entschädigung in
Höhe von bis zu 50 Prozent der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser
Entschädigung ist nicht übertragbar.

(9) Haben Untersuchungsgefangene ein halbes Jahr lang gearbeitet oder an einer
Qualifizierung nach Absatz 6 teilgenommen, so können sie beanspruchen, zehn

Beschäftigungstage von ihrer Beschäftigung freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die
70

Untersuchungsgefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung oder Teilnahme an der

Qualifizierung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Beschäftigungstagen
angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach
seiner Entstehung erfolgt ist. Die Untersuchungsgefangenen erhalten für die Zeit der
Freistellung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Ausbildungsbeihilfe weiter.“

5. Nach § 25 wird § 25a neu eingefügt:

„§ 25a
Taschengeld

(1) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig
sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen voraussichtlich monatlich nicht ein Betrag bis zur
Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld beträgt 14

Prozent der Eckvergütung nach § 25 Absatz 2 Satz 1. Es wird unverzüglich, spätestens bis zum
siebenten Kalendertag des Monats im Voraus gewährt. Gehen Untersuchungsgefangenen im
Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten
Taschengeldes einbehalten.

(2) Die Anstalt kann anordnen, dass Untersuchungsgefangene für die Dauer von bis zu drei
Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht
zur Verfügung steht, weil sie einer angebotenen zumutbaren Arbeit, sonstigen Beschäftigung
oder Qualifizierung nach § 24 Absatz 2 und 3 nicht nachgehen oder eine Ablösung im Sinne

von § 24 Absatz 4 Satz 4 erfolgt ist.“
6. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Entzug der Taschengeldberechtigung gemäß § 25a Absatz 2,“.

bb) Die bisherigen Nummer 6 bis 13 werden die Nummer 7 bis 14.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
7. In der Überschrift zu § 69 werden die Wörter „Aus- und Weiterbildung“ durch das Wort
„Qualifizierung“ ersetzt.

8. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Bildung“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und der Wortlaut wie folgt gefasst:

„Es sollen bedarfsgerechte Arbeitsbetriebe und Einrichtungen zur schulischen und beruflichen
Qualifizierung vorgehalten werden. Diese können von gemeinnützigen freien Trägern oder
anderen Dritten technisch und fachlich geleitet werden.“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.
71

Artikel 11

Änderung der Justizvollzugsvergütungsverordnung

Die Justizvollzugsvergütungsverordnung vom 1. September 2021, die zuletzt durch Verordnung
vom 9. September 2022 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Vergütungsstufen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.

bb) Die Angabe „§ 61 Absatz 1“ wird durch die Wörter „§ 61 Absatz 2 Satz 1“, die Angabe „§
64 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 Satz 1“ und die Angabe „§ 60 Absatz 1“ durch
die Wörter „§ 60 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 4 Satz 2

des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz 4 Satz 2 des Berliner
Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 3 Satz 2 des Berliner
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 4 Satz 2 des Berliner
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 4 Satz 2 des
Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes,
§ 25 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 4 Satz 2
des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Abgabe „Absatz 1“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „20a“ ersetzt und die Angabe „Absatz

1“ gestrichen.
5. In § 5 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6

Vergütung für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen“.

b) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 61 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 2 Satz 1“,
die Angabe „§ 64 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 Satz 1“ und die Angabe „§ 60
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt sowie nach den Wörtern
„Vergütungsstufe III gemäß § 1“ die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
72

c) In Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Abgabe „§ 60 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt und die Angabe „Absatz 1“ nach den Wörtern „Vergütungsstufe II gemäß § 1“
gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „6 und 7“ durch die Angabe „6, 7 und 7a“ ersetzt und nach
den Wörtern „regulären Tätigkeit gemäß § 1“ die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

8. § 9 wird aufgehoben.
9. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 9 und 10.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Artikel 11 tritt am 2. Januar 2027 in Kraft.

A. Begründung:
a) Allgemeines:

Die im Folgenden dargestellten Änderungen der Berliner Justizvollzugsgesetze sollen die in
den Richtlinien der Regierungspolitik für die 19. Wahlperiode (Drs. 19/0980, S. 51)
formulierten Ziele, insbesondere die Stärkung der Sicherheit und Ordnung im Berliner

Strafvollzug umsetzen. Zudem haben sich Änderungsbedarfe durch Urteile des
Bundesverfassungsgerichts ergeben. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

1. Mit diesem Gesetz wird die Sicherheit und Ordnung im Berliner Justizvollzug normativ
gestärkt.
Der vorliegende Entwurf sieht die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als

mögliche Weisung im Rahmen von Lockerungen (Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne
Aufsicht) und weiteren vollzugsöffnenden Maßnahmen vor. Die elektronische
Aufenthaltsüberwachung als (zusätzliche) Möglichkeit, die Einhaltung aufenthaltsbezogener
Weisungen zu überwachen, dient insbesondere dem Opferschutz. Die Vorschrift orientiert sich
an der Weisungsmöglichkeit im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b Absatz 1 Nummer 12 des

Strafgesetzbuchs – StGB –). Im Justizvollzugsdatenschutzgesetz ist begleitend die
datenschutzrechtliche Absicherung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorgesehen.
Eine enge Zweckbindung und eine relativ kurze Frist für die Speicherung im Rahmen der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobener Daten stellen ebenso wie der Umstand,
dass die Wohnung der oder des Gefangenen ein erhebungsfreier Raum bleiben soll,

wesentliche Sicherungen dafür dar, dass der mit der Erteilung einer entsprechenden Weisung
verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig
bleibt.
73

Die Regelungen zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen werden überarbeitet und den

Weiterentwicklungen des Justizvollzugs angepasst: So werden Suizidpräventionsräume
normativ verankert. Suizidpräventionsräume, deren Einrichtung in allen Berliner
Justizvollzugsanstalten geplant ist, dienen aufgrund ihrer ansprechenden und
gefahrenreduzierenden Ausstattung im besonderen Maße der Verhinderung von Suiziden der
Gefangenen. Bislang bestand allein die Möglichkeit, Gefangene, die als suizidgefährdet

gelten, in besonders gesicherten Hafträumen mit Kameraüberwachung unterzubringen. Die
Ausstattung dieser Räume führte mitunter dazu, dass Gefangene die Offenbarung von
Suizidgedanken aus Furcht vor der Verlegung in solche Räume vermieden.
Suizidpräventionsräume sollen durch ihre besondere Ausstattung eine angenehmere
Atmosphäre ausstrahlen, zugleich aber – wie auch die besonders gesicherten Hafträume –

möglichst wenig Gefahren bergen, etwa durch die Ausstattung mit Möbeln mit abgerundeten
Ecken oder eine Fußbodenheizung. Dafür wird zum einen die Unterbringung und Überwachung
in Suizidpräventionsräumen als besondere Sicherungsmaßnahme in § 86 StVollzG Bln und die
entsprechenden Normen der weiteren Vollzugsgesetze aufgenommen, zum anderen soll die
Überwachung der Gefangenen durch optisch-elektronische Einrichtungen, die in § 23

JVollzDSG Bln bisher nur in Krankenzimmern und besonders gesicherten Hafträumen
vorgesehen ist, auch in Suizidpräventionsräumen ermöglicht werden. Damit entsprechen die
gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung denen der Unterbringung in besonders
gesicherten Hafträumen; ebenso muss die Anordnung denselben besonderen
verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen wie die Anordnung sonstiger besonderer

Sicherungsmaßnahmen.
Die Richtlinien der Regierungspolitik für die 19. Wahlperiode benennen den Kampf gegen

Drogen im Strafvollzug als eines der Ziele der Koalition. Daher sollen die disziplinarrechtliche
Ahndung von Verstößen in diesem Bereich ausgeweitet und Gesetzeslücken geschlossen
werden. Das Einbringen, der Besitz, die Weitergabe und der Konsum von Drogen können
bereits disziplinarisch geahndet werden, nunmehr werden auch die Verweigerung der
Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch und die Manipulation

einer Probe in den Katalog der disziplinarwürdigen Verstöße aufgenommen.
Weitere Änderungen sind der Erhöhung der Sicherheit und Ordnung zuträglich: Maßnahmen
der Gewaltprävention, Extremismusprävention und Deradikalisierung werden in den (nicht

abschließenden) Katalog der Inhalte des Vollzugs- und Eingliederungsplans in § 10 Absatz 1
StVollzG Bln und die entsprechenden Normen der weiteren Vollzugsgesetze aufgenommen.
Zudem wird das „respektvolle Miteinander“ als Schutzgut in die Vorschrift über die allgemeinen
Verhaltenspflichten der Gefangenen und Jugendstrafgefangenen aufgenommen und der
Katalog der zulässigen Empfänger personenbezogener Daten von Gefangenen, die der

Justizvollzug erhoben hat, wird um den Maßregelvollzug und parlamentarische
Untersuchungsausschüsse erweitert.
2. Berlin steht für einen resozialisierungsfreundlichen Vollzug. Mit diesem Änderungsgesetz

werden vorhandene gesetzliche Regelungen konkretisiert, um die Strukturen zur
Wiedereingliederung nach der Haftentlassung zu verbessern und die verschiedenen
Instrumente und Träger der Bewährungshilfe weiter zu unterstützen und zu fordern.
74

Die familienorientierte Vollzugsgestaltung soll stärker normativ verankert werden. Eine

Ergänzung der Grundsätze der Vollzugsgestaltung in § 3 StVollzG Bln stellt klar, dass
vorhandene soziale Bindungen auch während des Vollzugs zu erhalten sind, um so die
Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Resozialisierung zu erhöhen. Soweit zu den
Familienangehörigen insbesondere auch Kinder von Gefangenen gehören, entspricht diese
Betonung den in den Anstalten in Umsetzung der Empfehlung des Europarats (Empfehlung

CM/Rec(2018)5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu Kindern inhaftierter Eltern)
unternommenen verstärkten Bemühungen um die Verbesserung der Bedingungen für die Pflege
der Beziehung zwischen Kindern und inhaftierten Eltern. Diesen Bemühungen entsprechend
werden auch die Besuchszeiten für Kinder in § 29 StVollzG Bln um eine weitere Stunde erhöht.
In der Praxis gewähren die Anstalten schon jetzt regelmäßig weitere Besuchsmöglichkeiten, die

über die gesetzlich vorgesehenen Zeiten hinausgehen. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung
wird die Berliner Regelung den Vollzugsgesetzen der anderen Länder sowie den Empfehlungen
des Europarats angeglichen. Eine enge Bindung zu den eigenen Kindern ist geeignet, die
Gefangenen psychisch zu stabilisieren. Zudem haben die Kinder der Gefangenen nach der
Empfehlung CM/Rec(2018)5 die gleichen Rechte wie alle Kinder, einen möglichst

regelmäßigen Kontakt zu ihren inhaftierten Elternteilen zu pflegen. Das Kindeswohl ist dabei in
besonderer Weise zu berücksichtigen. Kindgerechte Besuche sollten grundsätzlich einmal pro
Woche gestattet sein.

Gesetzlich verankert werden soll auch die Pflicht der Anstalten, geeignete Räumlichkeiten zur
Schaffung eines kinderfreundlichen Besuchsumfelds vorzuhalten. Dies trägt nicht nur der
Resozialisierung, sondern vor allem auch den Interessen der Kinder Rechnung. Es dient der
Umsetzung der europäischen Empfehlung CM/Rec(2018)5, wonach für Kinder vorgesehene

Bereiche (mit Flaschenwärmer, Wickeltisch, Spielzeug, Büchern, Malsachen, Spielen etc.) zur
Verfügung zu stellen sind, in denen sich Kinder sicher, willkommen und respektiert fühlen. Damit
wird auch sichergestellt, dass im Rahmen des Besuchs die Würde des Kindes und sein Recht
auf Privatsphäre gewahrt werden.

Wie in den Richtlinien der Regierungspolitik für die 19. Wahlperiode vorgesehen, soll der offene
Vollzug zur Regelvollzugsform für Ersatzfreiheitsstrafen werden. Bei Ersatzfreiheitsstrafen
handelt es sich überwiegend um Straftaten aus dem Bereich der Bagatellkriminalität;
entsprechend ist die vom Gericht verhängte und damit als schuldangemessen bewertete Strafe

die Geldstrafe, nicht eine Freiheitsentziehung. Aufgrund der zumeist sehr kurzen Haftzeit sind
die Möglichkeiten der Resozialisierung im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zudem beschränkt.
Daher besteht breiter Konsens, dass die tatsächliche Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
grundsätzlich so weit wie möglich vermieden werden sollte. Kommt es gleichwohl zur
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, ist eine Unterbringung im offenen Vollzug regelmäßig

geboten, um dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.
Die nunmehr vorgesehene Stärkung des offenen Vollzugs für diese Gefangenengruppe
entwickelt die gesetzliche Intention der Haftvermeidung fort, insbesondere durch die
Möglichkeit über den offenen Vollzug die Gefangenen an die Ableistung von freier Arbeit
außerhalb des Vollzugs anzubinden.

3. Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 (2 BvR 166/16, 2 BvR
1683/17) zur Gefangenenvergütung verpflichtet das verfassungsrechtliche
75

Resozialisierungsgebot den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich

schlüssiges Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden
wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. Aus dem gesetzgeberischen
Konzept muss sich nachvollziehbar ergeben, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit zukommt,
welche Ziele mit dieser Behandlungsmaßnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken
die vorgesehene Vergütung für die geleistete Arbeit dienen soll. Dabei folgt jedoch schon aus

dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot, dass Arbeit im Strafvollzug nur dann ein
wirksames Mittel zur Resozialisierung sein kann, wenn die geleistete Arbeit angemessene
Anerkennung findet. Diese muss daher geeignet sein, den Gefangenen den Wert regelmäßiger
Arbeit für ein zukünftiges eigenverantwortliches und straffreies Leben in Gestalt eines
greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Des Weiteren ist die Ausgestaltung und Höhe der

Vergütung so zu bemessen, dass die gesetzlich verankerten Zwecke auch tatsächlich erreicht
werden können.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen ist eine
umfassende Neuregelung bzw. Anpassung der gesetzlichen Vorschriften zur Beschäftigung und
Qualifizierung von Gefangenen sowie damit einhergehend der
Justizvollzugsvergütungsverordnung notwendig. Dies bietet zudem Anlass, Klarstellungen und
redaktionelle Anpassungen in den bestehenden Vorschriften vorzunehmen.

Unter dem Gebot der Formulierung eines umfassenden Resozialisierungskonzepts ist nunmehr
der 5. Abschnitt des Berliner Strafvollzugsgesetzes deutlich detaillierter ausgestaltet: die Ziele
der einzelnen Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und Qualifizierung von Gefangenen,

als auch die Zwecke der Vergütung sind in allen Vollzugsgesetzen formuliert. Ebenso verhält es
sich mit Regelungen, die bisher nur in Form einer Rechtsverordnung bestanden, aber vom
Bundesverfassungsgericht als wesentlich bezeichnet und somit zwingend im Gesetz abzubilden
sind, wie die Ausgestaltung der einzelnen Vergütungsstufen, die Gewährung von Zulagen sowie
die wöchentliche Sollarbeitszeit.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zudem vor, den Stellenwert von Beschäftigung und
Qualifizierung immer individuell für den einzelnen Straf- bzw. Jugendstrafgefangenen
entsprechend der jeweiligen spezifischen Bedürfnisse festzulegen. Der Vorschlag löst sich somit

von dem Gedanken, dass der Beschäftigung in jedem Einzelfall – unabhängig von den
konkreten Bedürfnissen der Gefangenen – ein eigenständiger behandlerischer Wert zukommt.
Vielmehr ist im Rahmen des Diagnostikverfahrens individuell zu prüfen, ob es einer
Beschäftigung oder Qualifizierung i. S. einer Behandlung bedarf. Ist dies nicht der Fall, sollen
Gefangene, dem Angleichungsgedanken Rechnung tragend, einer Beschäftigung i. S. einer

Erwerbstätigkeit in Haft nachgehen. Für diese Gruppe von Gefangenen entfällt die
Arbeitspflicht. Lehnen Gefangene eine angebotene zumutbare Arbeit ab, entfällt jedoch der
Anspruch auf Taschengeld.

Eine substantielle Erhöhung des monetären Anteils der Vergütung ist unumgänglich, um diese
als angemessene Gegenleistung für die konkrete Arbeitsleistung bewerten zu können und den
Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit in Gestalt eines für sie greifbaren Vorteils
angemessen vor Augen zu führen. Eine Erhöhung der Eckvergütung von derzeit neun Prozent

auf einen Wert von 15 Prozent der Bezugsgröße ist geeignet, den durch das
Bundesverfassungsgericht formulierten Zielen gerecht werden zu können. Die Anhebung greift
76

für Straf-, Jugend- und Untersuchungsgefangene um die bisher einheitliche Vergütung dieser

Gefangenengruppen beizubehalten. Der Wert von Arbeit und die an die Anerkennung
derselben gerichteten Anforderungen bestehen unabhängig von der Vollzugsform. Ergänzend
wird die nichtmonetäre Vergütung bei Strafgefangenen von derzeit acht auf zwölf
Freistellungstage pro Kalenderjahr erhöht.

Eine Neuregelung haben zudem die Gelder der Straf- und Jugendstrafgefangenen erfahren.
Um die deutlich erhöhten monetären Anteile der Vergütung sinnhaft zu kanalisieren, wird aus
diesen neben dem Eigen- und Hausgeld zukünftig verpflichtend ein Resozialisierungsgeld

gebildet. Das bisher freiwillig anzusparende Eingliederungsgeld entfällt. Das
Resozialisierungsgeld dient Zwecken der Eingliederung, der Vermeidung der Vollstreckung von
Ersatzfreiheitsstrafen sowie des Ausgleichs eines durch die Straftaten der Gefangenen
verursachten Schadens und unterliegt dem Pfändungsschutz. Es wird den Gefangenen bei der
Entlassung ausgezahlt; auf Antrag kann es zu den genannten Zwecken auch vor der Entlassung

in Anspruch genommen werden.
Um dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen, wird die Vergütung in der Sicherungsverwahrung
von bisher 16 Prozent auf 22 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Die Höhe des

Taschengeldes für bedürftige Sicherungsverwahrte wird von der Eckvergütung entkoppelt und
stattdessen anhand der Regelbedarfe des Sozialrechts bemessen.
4. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 8. November 2017 (2 BvR

2221/16 –, juris), dass Anstalten ihren Gefangenen das Telefonieren nach außen zu
marktgerechten Preisen ermöglichen müssen, da überhöhte Gebühren den Anspruch der
Gefangenen auf Resozialisierung missachteten. Nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts verstößt es gegen das verfassungsrechtliche
Resozialisierungsgebot, wenn die wirtschaftlichen Interessen von Gefangenen missachtet

werden, indem der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren lediglich
mit dem Hinweis auf die mit einem privaten Telekommunikationsanbieter langfristig
eingegangene Vertragsbindung abgelehnt wird. Den Gefangenen müssen nach der genannten
Entscheidung marktgerechte Preise in Rechnung gestellt oder kostengünstigere Alternativen der
Telefonnutzung angeboten werden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2017 (2 BvR 2221/16 –,
juris) wird mit diesem Änderungsgesetz umgesetzt. In den Berliner Justizvollzugsgesetzen wird

nun geregelt, dass sicherzustellen ist, dass der ausgewählte private Telefonanbieter die
Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt.
5. Das Verwaltungsverfahren ist für nahezu sämtliche Bereiche der öffentlichen Verwaltung –

einschließlich der Polizei und Ordnungsbehörden – gesetzlich geregelt, nicht aber für den
Bereich des Strafvollzugs. Denn das nach dem Gesetz über das Verfahren der Berliner
Verwaltung in Berlin geltende Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ist nach dessen § 2
Absatz 3 Nummer 1 nicht auf die Behörden der Justizverwaltung anwendbar. Die
Justizvollzugsgesetze enthalten lediglich vereinzelte – terminologische zudem uneinheitliche –

Verfahrensvorschriften. Die Strafvollstreckungskammern prüfen in ihrer Rechtsprechung die
Rechtmäßigkeit des vollzuglichen Verfahrenshandelns anhand „allgemeiner Rechtsgrundsätze
des Verwaltungsverfahrens“; dies birgt erhebliche Rechtsunsicherheit. Eine gesetzliche
Regelung des Verwaltungsverfahrens für den Strafvollzug schafft deshalb nicht zuletzt
77

Rechtssicherheit und Handlungssicherheit für die Bediensteten. Dies gilt umso mehr als bei der

Anwendung der neuen Vorschriften auf eine im Wesentlichen gefestigte Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte zu den gleichlautenden Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
des Bundes und der Länder zurückgegriffen werden kann.

Neben seiner Bedeutung für Rationalität, Rechtmäßigkeit, Neutralität und Effizienz staatlichen
Handelns dient die gesetzliche Regelung des Verwaltungsverfahrens aber auch der Sicherung
und Gewährleistung der Grundrechte der Gefangenen. Daher werden mit diesem
Änderungsgesetz erstmalig Regelungen zum Verwaltungsverfahren in die Justizvollzugsgesetze

aufgenommen. Die Anhörung vor besonders grundrechtsintensiven vollzuglichen Maßnahmen,
die Form und Begründung von derartigen Maßnahmen und die Rechtsbehelfsbelehrung werden
– auf die Besonderheiten des Vollzuges zugeschnitten – gesondert geregelt. Auf im
vollzuglichen Verwaltungsverfahren ohne Weiteres entsprechend anwendbare Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes hingegen erfolgt ein Verweis (z. B. zur Amtshilfe –

§§ 4-8 VwVfG –, zur Befangenheit – §§ 20, 21 VwVfG –, zu den Nichtigkeitsgründen – § 44
VwVfG – und zu den Heilungsmöglichkeiten – §§ 45-47 VwVfG –). Gleichzeitig werden die
bisher in den Justizvollzugsgesetzen verstreuten und terminologisch uneinheitlichen
Verfahrensregelungen systematisiert und vereinheitlicht.

6. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass die Vollzugsgesetze den Justizvollzug nicht
hinreichend zur Reaktion auf die spezifischen Gefahren einer Pandemie befähigen. Daher wird
mit der Neuregelung in Erweiterung des Katalogs medizinischer Zwangsmaßnahmen die
Möglichkeit der Absonderung von Gefangenen zum Infektionsschutz, aber auch für den Fall der

Verweigerung notwendiger Maßnahmen zum Infektionsschutz geschaffen, letzteres bereits bei
Vorliegen eines Gefahrenverdachts. Zudem wird eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung
von Straf-, Jugend- und Untersuchungsgefangenen geschaffen. Solche können gewährt werden
im Falle von Maßnahmen, die die Anstalt zum Zwecke des Gesundheitsschutzes oder aus
anderen ähnlich schwerwiegenden Gründen anordnet und die die Gefangenen an ihrer

Qualifizierung oder Beschäftigung in einem unzumutbaren Maße hindern. Die
Entschädigungszahlung ist Ausdruck staatlicher Fürsorge zur Vermeidung besonderer Härten
und folgt den hergebrachten Grundsätzen des allgemeinen Aufopferungsrechts.

7. Darüber hinaus werden einige klarstellende und redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Grundlegend überarbeitet werden zudem die Regelungen über die Anstalts- und
Vollzugsbeiräte. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse
lediglich in Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend ist. Gesetzlich geregelt werden soll
nunmehr die Amtszeit von vier Jahren, die Verlängerungsmöglichkeit der Amtszeit, die Wahl

des Vorsitzes sowie die Möglichkeit der Abberufung von Mitgliedern bei Zweifeln an deren
Eignung.

b) Einzelbegründung:

1. Zu Artikel 1 (Änderung des Berliner Strafvollzugsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Anpassung der amtlichen Inhaltsübersicht im Hinblick auf die
nachfolgend vorgenommenen Änderungen im Regelungstext und die Einfügung neuer Normen.
78

Zu Nummer 2 (§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung)

In Absatz 3 wird erstmals der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz
den weiteren Regelungen vorangestellt. Bisher war er lediglich in §§ 75 und 91 für

Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und das Disziplinarverfahren
ausdrücklich normiert. Ungeachtet dessen war und ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
als wichtiger Grundsatz im gesamten Recht der Eingriffsverwaltung für den besonders
grundrechtsintensiven Justizvollzug stets zu beachten. Die normative Verankerung an
prominenter Stelle zu Beginn des Strafvollzugsgesetzes (sowie der weiteren Vollzugsgesetze)

soll diese besondere Bedeutung unterstreichen. Die Regelung zielt zudem darauf, den im
Vollzug tätigen Bediensteten als Arbeitserleichterung zu dienen und Handlungssicherheit zu
geben. Sie ruft nunmehr jederzeit textlich abrufbar dazu auf, im strafvollzuglichen Alltag die
Frage der Verhältnismäßigkeit, insbesondere das Vorhandensein milderer Mittel zu prüfen.

Durch die Ergänzung der familienorientierten Vollzugsgestaltung in den Grundsätzen der
Vollzugsgestaltung durch einen neuen Absatz 7 wird gesetzlich verankert, dass vorhandene
soziale Bindungen der Gefangenen auch während des Vollzugs zu erhalten sind, um so die
Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Resozialisierung zu erhöhen. Auf dieses Ziel hat der

Vollzug hinzuwirken. Den Gefangenen erwachsen aus dieser Norm jedoch keine subjektiven
Rechte. Die gesetzliche Verankerung trägt der Erkenntnis Rechnung, dass ein vollständiger
Abbruch der sozialen Beziehungen während des Vollzugs in der Regel nicht zur
Resozialisierung beiträgt. Vielmehr kann es nur in Ausnahmefällen darum gehen, Gefangene
aus bestimmten sozialen Strukturen herauszulösen, die negativen Einfluss auf sie haben.

Insbesondere familiäre Bindungen sollen während des Vollzugs jedoch in aller Regel erhalten
bleiben, um eine Rückkehr in bestehende soziale Strukturen zu ermöglichen. Soweit zu den
Familienangehörigen insbesondere auch Kinder von Gefangenen gehören, entspricht diese
Betonung der Empfehlung des Europarats (Empfehlung CM/Rec(2018)5 des Ministerkomitees
an die Mitgliedstaaten zu Kindern inhaftierter Eltern). In deren Umsetzung haben die Anstalten

bereits verstärkt Bemühungen unternommenen, um die Bedingungen für die Pflege der
Beziehung zwischen Kindern und inhaftierten Eltern zu verbessern, etwa durch Schaffung eines
kinderfreundlichen Besuchsumfelds. Dies trägt nicht nur der Resozialisierung, sondern vor allem
auch den Interessen der Kinder Rechnung.

Zu Nummer 3 (§ 4 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung)

Hierbei handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung, die die Anwenderfreundlichkeit
erhöhen soll. Die bisher in § 4 Absatz 4 enthaltene Generalklausel zur Aufrechterhaltung von
Sicherheit und Ordnung wird ohne inhaltliche Änderung in den – thematisch näherstehenden –
Abschnitt 13 über Sicherheit und Ordnung (dort als § 81 Absatz 3) überführt. Es bleibt daher
dabei, dass die Generalklausel subsidiär gegenüber den speziellen Ermächtigungen zur

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist. Der Rückgriff auf die Generalklausel ist daher
verwehrt, wenn das Gesetz an anderer Stelle eine abschließende Regelung für einen
Sachverhalt getroffen hat; die Anwendung setzt somit eine punktuelle Regelungslücke voraus.

Zu Nummer 4 (§ 10 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans)
Gewaltprävention, Extremismusprävention und Deradikalisierung sind wichtige Aspekte
erfolgreicher Resozialisierung. Der Strafvollzug hat die Aufgabe, Distanzierungsprozesse
79

radikalisierter Gefangener zu initiieren, ihren Ausstieg zu begleiten sowie drohende

Radikalisierung Gefangener im Vollzug zu verhindern. Mit der Einfügung der neuen Nummer 9a
in Absatz 1 des § 10 wird die Teilnahme an Maßnahmen der Gewaltprävention,
Extremismusprävention und Deradikalisierung in die Inhalte der Vollzugs- und
Eingliederungsplanung aufgenommen. Damit wird die bisherige Praxis fortgesetzt, die die
Empfehlung solcher Maßnahmen im Bereich der Straftataufarbeitung vorsieht, die Bedeutung

solcher Maßnahmen wird jedoch unterstrichen.
Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der

Verweisung auf den neuen § 3 Absatz 10 Satz 2 sowie des Gesetzeszitats, das auf das
Strafvollzugsgesetz des Bundes verweist.
Aus § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 ergibt sich, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan

als auch seine Fortschreibungen Angaben zur Arbeit der Gefangenen während des
Strafvollzugs enthalten. § 10 Absatz 2 benennt Maßnahmen von besonderer Bedeutung, die
sodann anderen Maßnahmen vorgehen. Zwar bleibt es der Entscheidung der Gefangenen
überlassen, ob sie an einer solchen Maßnahme teilnehmen wollen. Allerdings wird ihnen
verwehrt, in andere gleichzeitig stattfindende Maßnahmen „auszuweichen“. Zudem sind

Nachteile im Hinblick auf den weiteren Vollzugsverlauf, z. B. auf die Gewährung von
Lockerungen oder eine vorzeitige Entlassung nicht auszuschließen. Durch die Einfügung der
Maßnahme „Arbeit“ (Nummer 12) wird deren besondere Bedeutung für die Erreichung des
Vollzugsziels betont. Der Stellenwert von Arbeit und das damit verbundene Leistungsprinzip
wird gesellschaftlich hoch bewertet und stellt grundsätzlich einen Eckpfeiler straffreien Lebens

dar. Arbeit kann nunmehr dahingehend gekennzeichnet werden, dass sie für die Erreichung des
Vollzugsziels als zwingend erforderlich erachtet wird und somit anderen (nicht
gekennzeichneten Maßnahmen) vorgeht. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn eine
fehlende oder brüchige Erwerbsbiographie in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Delinquenz steht; aber auch in anderen Fällen kann Arbeit als behandlerische Maßnahme

zwingend notwendig sein, um bei einer bisher unzureichenden Einbettung in den Arbeitsmarkt
als distaler Faktor mittelbar zur Rückfallprävention beizutragen. Sofern eine Kennzeichnung
nach Absatz 2 vorgenommen wird, besteht gemäß § 24a Absatz 1 Satz 1 eine Arbeitspflicht.

Zu Nummer 5 (§ 16 Geschlossener und offener Vollzug)
Der eingefügte Absatz 3 ermöglicht es zukünftig stärker auf die Besonderheit der

Ersatzfreiheitsstrafe im Vollzug Bedacht zu nehmen.
Bei Ersatzfreiheitsstrafen handelt es sich überwiegend um Straftaten aus dem Bereich der
Bagatellkriminalität; entsprechend ist die vom Gericht verhängte und damit als

schuldangemessen bewertete Strafe die Geldstrafe, nicht eine Freiheitsentziehung. Aufgrund
der zumeist sehr kurzen Haftzeit sind die Möglichkeiten der Resozialisierung im Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe zudem beschränkt. Daher besteht breiter Konsens, dass die tatsächliche
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich so weit wie möglich vermieden werden
sollte. Hierzu dienen in erster Linie ernsthafte und wiederholte Versuche der

Vollstreckungsbehörde, die Geldstrafe beizutreiben. Gelingt dies nicht, wird darauf hingewirkt,
die Geldstrafe gemäß der Berliner Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von
Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 21. Januar 2021 (GVBl. S. 130), die durch
Verordnung vom 27. Februar 2024 (GVBl. S. 54) geändert worden ist, zu tilgen. Kommt es
80

gleichwohl zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, ist eine Unterbringung im offenen Vollzug

regelmäßig geboten, um dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach
Maßgabe des Absatzes 2 Rechnung zu tragen.

Die Formulierung „in der Regel“ normiert in diesem Zusammenhang ein Behördenermessen in
der Form eines sogenannten intendierten Ermessens. Danach steht die Entscheidung über die
Unterbringung im offenen Vollzug im Falle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe zwar im
Ermessen der Behörde. Die Richtung der Ermessensausübung ist aber durch das Gesetz
vorgegeben. Gefangene, die nur eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, werden danach

regelmäßig im offenen Vollzug untergebracht. Zwingend ist eine solche Entscheidung jedoch
nicht. Die gewählte Formulierung „werden in der Regel“ ermöglicht eine Unterbringung im
geschlossenen Vollzug, wenn im Einzelfall Gründe für eine geschlossene Unterbringung
sprechen, namentlich die Flucht- oder Missbrauchsgefahr. Soweit die Ersatzfreiheitsstrafe aus
Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, z. B. bei einer medizinisch

diagnostizierten Betäubungsmittel- oder Alkoholproblematik, (zunächst) im geschlossenen
Vollzug vollstreckt werden muss, ist die betreffende Anstalt gehalten, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um die jeweiligen Gefangenen in der Folge in den offenen Vollzug verlegen zu
können. Es bleibt daher bei der nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 im Vollzugs- und
Eingliederungsplan vorgesehenen Prüfung der Unterbringung im offenen oder im

geschlossenen Vollzug. Ein Anspruch der Gefangenen auf Verlegung in den offenen Vollzug
entsteht jedoch nicht. In Verwaltungsvorschriften kann Näheres ausgeführt werden.
Das Vorstehende gilt für Strafgefangene unabhängig davon, wo sie untergebracht sind. Also

auch wenn Strafgefangene, bei denen lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, in
einer Jugendstrafanstalt oder einem entsprechenden Bereich der Justizvollzugsanstalt für
Frauen untergebracht sind.

Die Aufhebung des Satzes 3 des bisherigen Absatz 3 (neuer Absatz 4) dient der Bereinigung.
Die bisher im Strafvollzugsgesetz vorhandenen Verfahrensvorschriften werden in den neuen
§§ 98 bis 98c zusammengefasst. Die Regelung zur Anhörung vor der Rückverlegung in den
geschlossenen Vollzug findet sich nunmehr in § 98 Absatz 1 Nummer 2. Auf die bisherige
Notwendigkeit der Anhörung vor Verlegung in den geschlossenen Vollzug (bei sog.

Selbststellern) wird verzichtet, da eine Anhörung auch nach allgemeinem Verwaltungsrecht nur
erforderlich ist, wenn die Maßnahme in eine bestehende Rechtsposition eingreift und diese
verschlechtert. Dies ist bei der erstmaligen Einweisung in den geschlossenen Vollzug statt in
den offenen Vollzug nicht der Fall.

Zu Nummer 6 (§ 17 Verlegung und Überstellung)

Die Streichung des § 17 Absatz 3 in der bisherigen Fassung hat systematische Gründe. Das
vollzugliche Verwaltungsverfahren wird zukünftig in den §§ 98 bis 98c geregelt. Die
Anhörungspflicht vor Verlegungen findet sich deshalb in § 98 Absatz 1 Nummer 2. Eine
Anhörungspflicht vor Überstellungen besteht nicht mehr, da es sich um rein organisatorische
Maßnahmen ohne Eingriffscharakter handelt. Das Absehen von der Anhörung bei Gefahr im

Verzug richtet sich dann nach § 98 Absatz 2 Nummer 1, 1. oder 2. Alternative. Die (rein
deklaratorische) Pflicht zur Benachrichtigung des Verteidigers oder der Verteidigerin auf Antrag
der Gefangenen wird gestrichen, da sie sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht der Anstalt
ergibt.
81

Zu Nummer 7 (§ 25 Beschäftigungsbedingungen und Ablösung)

Die in Absatz 3 Satz 1 und 2 in der bisherigen Fassung geregelte Anhörungspflicht vor
Ablösung wird der neuen Regelungssystematik folgend in die zentrale Anhörungsvorschrift, §

98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, verschoben. Eine Änderung der Rechtsposition der
Gefangenen ergibt sich daraus nicht, die Anhörung vor Ablösung unterliegt zukünftig dem
gleichen Regelungsregime wie sämtliche anderen Anhörungsrechte.

Zu Nummer 8 (§ 29 Besuch)
Durch die Änderung werden die Besuchszeiten erweitert. Die Haft beeinträchtigt die
notwendige Kommunikation mit den Kindern der Gefangenen. Zur Aufrechterhaltung und

Entwicklung dieser Kontakte wird daher die Mindestbesuchszeit für Kinder um zwei Stunden
erhöht. Denn besonders die Kinder sind durch die Inhaftierung eines Elternteils in einer
schwierig zu bewältigenden Situation, welche u.a. durch die Aufrechterhaltung der sozialen
Kontakte der vollzuglichen Unterstützung bedarf. Darüber hinaus ist eine enge Bindung zu den
eigenen Kindern geeignet, die Gefangenen psychisch zu stabilisieren. Insbesondere ein

regelmäßiger persönlicher Kontakt zur Familie dient der Pflege und Stabilisierung des
familiären Zusammenhalts und wird durch das Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz
gewährleistet (BVerfGE vom 20.06.2017 – 2 BvR 345/17 –, juris). Die Kinder der Gefangenen
selbst haben nach der europäischen Empfehlung CM/Rec(2018)5 des Ministerkomitees an die
Mitgliedstaaten betreffend Kinder inhaftierter Eltern (angenommen vom Ministerkomitee am 4.

April 2018 in der 1.312. Sitzung der Stellvertreter der Minister) die gleichen Rechte wie alle
Kinder, einen möglichst regelmäßigen Kontakt zu ihren – inhaftierten – Elternteilen zu pflegen.
Das Kindeswohl ist dabei in besonderer Weise zu berücksichtigen. Kindgerechte Besuche
sollten grundsätzlich einmal pro Woche gestattet sein. Die unterschiedlichen
Mindestbesuchszeiten sind nicht als Kontingente für unterschiedliche Gruppen zu verstehen –

selbstverständlich können auch monatlich vier Stunden für die Besuche der Kinder eingesetzt
werden.

Zu Nummer 9 (§ 33 Telefongespräche)
Mit der Ergänzung des § 33 Absatz 2 wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. November 2017 (2 BvR 2221/16 –, juris) umgesetzt. Nach der Regelung ist

sicherzustellen, dass der ausgewählte private Telefonanbieter die Leistung zu marktgerechten
Preisen erbringt.
Telefongespräche dienen in besonderer Weise den sozialen Kontakten und der

Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft. Durch den Kontakt zur Familie und
nahestehenden Personen wird über die Besuche hinaus die soziale Bindung zur Außenwelt
aufrechterhalten. Die Kostenbelastung der Gefangenen für Telefondienste darf sich im Sinne
des Resozialisierungsgebots nicht als unverhältnismäßig herausstellen. Die von Privatanbietern
erhobenen Telefongebühren geraten mit dem Resozialisierungsgedanken, dem

Angleichungsgrundsatz aber auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Konflikt, wenn sie
deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen Tarifen liegen, ohne dass verteuernde
Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzugs dies notwendig machten.
82

Zu Nummer 10 (§ 38 Anhalten von Schreiben)

Die Einfügung des Absatzes 2 stellt eine Reaktion auf eine neue Gefahrenlage dar und soll
dem Vollzug entsprechend passende Handlungsmittel zur Verfügung stellen, um die Sicherheit

und Ordnung zu wahren. Die Regelung erlaubt das Austauschen von Schreiben durch Kopien,
sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Beschaffenheit des
Schreibens eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Die Regelung reagiert insbesondere auf die
Entwicklung, dass eingehende Schreiben mit psychoaktiven Substanzen versetzt werden, deren
Papier dann zerschnitten, gehandelt und konsumiert wird. Insoweit gilt es sowohl das

unerlaubte Einbringen von Betäubungsmitteln zu verhindern, als auch den durch den Konsum
entstehenden Gesundheitsgefahren zu begegnen. Die Regelung umfasst erforderlichenfalls
auch anders gestaltete Konstellationen, in denen etwa mit entsprechend präparierten
Schreiben gezielt Gesundheitsschäden hervorgerufen werden sollen.

Die gefundene Formulierung lehnt sich an die Regelung des § 19 Absatz 2 des Zweiten Buches
Justizvollzugsgesetzbuch Baden-Württemberg an. Hinsichtlich der erforderlichen
Eingriffsschwelle entspricht die Regelung derjenigen des neuen § 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
sowie des neuen § 75 Absatz 8 Satz 2. Die Anstalt darf insoweit bereits bei Vorliegen eines

Gefahrenverdachts tätig werden. Nicht ausreichend sind hingegen, wie der Satzteil
„tatsächliche Anhaltspunkte“ verdeutlicht, bloße Vermutungen. Umgekehrt ergibt sich aus dem
Satzteil „die Annahme rechtfertigen“, dass der Nachweis des Vorliegens einer Gefahr gerade
nicht erforderlich ist, sondern der Verdacht einer Gefahr genügt (vgl. so OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 29. November 2023 – 19 A 41/22 –, juris Rn. 30, zur Formulierung in

§ 51 des Bundesmeldegesetzes („Tatschen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen“)).
Ausreichend ist ein solcher Gefahrenverdacht, solange er nicht allein auf allgemeine
Erfahrungssätze gestützt wird. Es muss aus der Kombination von tatsächlichen Anhaltspunkten
mit entsprechenden Erfahrungswerten der hinreichend sichere Schluss auf das Vorliegen einer
Gefahr möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92 –, juris Rn. 126).

Die Formulierung trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass nicht in allen Fällen ohne Weiteres
festgestellt werden kann, ob das Schreiben mit einer Flüssigkeit in Berührung gekommen ist. Es
ist aufgrund zunehmender Professionalisierung mit einer hohen Dunkelziffer zu rechnen. Die

Prüfung durch Labore nimmt erhebliche Zeiträume in Anspruch. Die Weitergabe von Kopien soll
den Eingriff in die Rechte der Gefangenen abmildern.

Zu Nummer 11 (§ 39 Kontakte zu bestimmten Institutionen und Personen)
Die Neuregelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erweitert den Kreis der von der Norm erfassten
Institutionen. Der Schriftwechsel verdient in diesen Fällen gleichermaßen Schutz. Es ist zudem

keine größere Gefährdung durch ein Absehen von der Überwachung gegeben, da Empfänger
ebenfalls (nur) staatliche Gerichte oder Behörden sein können. In allen Fällen geht es darum,
das Vertrauen der Gefangenen in die ungestörte Möglichkeit der Inanspruchnahme von
Rechtsschutz zu stärken. Die angestrebte Neuregelung entspricht den Regelungen in anderen
Ländern, etwa § 30 Absatz 3 Nummer 7 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes und § 33

Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes.
83

Zu Nummer 12 (§ 44 Weisungen)

In den Richtlinien der Regierungspolitik für die 19. Wahlperiode ist vereinbart worden, den
Einsatz einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) in geeigneten

Fällen zu prüfen. Der neue Absatz 2 Satz 1 des § 44 sieht die Möglichkeit vor, die Gefangenen
anzuweisen, die zur Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel
ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen. Diese Weisung umfasst sowohl
Handlungs- als auch Unterlassungspflichten. So obliegt es den Gefangenen, die notwendige
Energieversorgung sicherzustellen, um das Gerät oder die Geräte durchgehend in einem

hinreichenden Ladungszustand zu halten. Die Weisung verpflichtet die Gefangenen jedoch
nicht, etwaige Funktionsstörungen selbständig zu reparieren. Das Gebot, die Funktionsfähigkeit
der überlassenen technischen Mittel nicht zu beeinträchtigen, beinhaltet gleichermaßen das
Verbot der Manipulation.

Da die technischen Überwachungseinheiten die physische Bewegungsfreiheit ihrer Trägerin
oder ihres Trägers – anders als etwa eine Hand- oder Fußfessel – nicht einschränken und keine
anlassunabhängige lückenlose Verhaltenskontrolle in Echtzeit erlauben, soll die Weisung zur
elektronischen Aufenthaltsüberwachung insbesondere der Überprüfung der Einhaltung

aufenthaltsbezogener Weisungen z. B. unter Opferschutzaspekten dienen. Bislang war eine
Kontrolle der Einhaltung solcher Weisungen nur eingeschränkt möglich. Insbesondere wenn
Lockerungen bestimmungsgemäß an Orten stattfinden, die nicht in unmittelbarer Nähe der
Anstalt liegen, wären etwa Vor-Ort-Kontrollen durch Vollzugsbedienstete mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Zudem handelt es sich hierbei um

„Momentaufnahmen“, die im Hinblick auf das zurückliegende und künftige Verhalten der
Gefangenen nur bedingt aussagekräftig sind. Durch die Neuregelung soll der Vollzugsbehörde
die Möglichkeit eingeräumt werden, die Einhaltung von aufenthaltsbezogenen Weisungen
elektronisch und damit wirksamer zu überwachen. Aus diesem Grund wurde die ausdrückliche
Weisung in das Gesetz aufgenommen, die erforderlichen technischen Mittel bei sich zu führen.

Die Generalklausel in Absatz 1 eröffnet der Anstalt schon bisher die Möglichkeit, den
Gefangenen konkrete Weisungen für ihren Aufenthalt während der Lockerung zu erteilen und
damit sogenannte Gebots- oder Verbotszonen festzulegen. Die Gefangenen können
angewiesen werden, sich nur an von der Vollzugsbehörde bestimmten Orten aufzuhalten. Dem
Opferschutzgedanken wird insbesondere durch eine Weisung Ausdruck verliehen, mit der dem

Gefangenen untersagt wird, sich den Verletzten ihrer oder seiner Straftaten zu nähern und
deren Wohn- und Arbeitsbereich aufzusuchen. Die Weisung muss definierte „Gebotszonen“
oder „Verbotszonen“ enthalten, weil die Geräte nur Verstöße gegen solche Festlegungen
registrieren können. Zur Kontrolle solcher Verstöße stellt die elektronische
Aufenthaltsüberwachung nach Absatz 2 ein probates und effektives Mittel dar, das es der

Anstalt erlaubt, auf weisungswidriges Verlassen einer definierten Gebotszone oder unerlaubtes
Aufsuchen einer Verbotszone zu reagieren und korrigierend auf das Verhalten der Gefangenen
außerhalb der Anstalt einzuwirken. Die Möglichkeit der elektronischen Überwachung stellt
dabei keinen Selbstzweck dar, sondern soll die Gefangenen bei der Erreichung des
Vollzugsziels nach § 2 Satz 1 unterstützen. Eine striktere Überprüfung der Einhaltung von

Weisungen kann bei den Gefangenen zum einen das Bewusstsein für die eigene Gefährdung
stärken und das Einüben förderlicher Verhaltensweisen unterstützen. Zum anderen kann das
erhöhte Risiko der Entdeckung eines Weisungsverstoßes mit der möglichen Konsequenz des
84

Widerrufs der Lockerung unmittelbar abschreckend wirken. Die Geräte zur elektronischen

Überwachung des Aufenthaltsortes sind hingegen nicht geeignet, um Gefangene von Verstößen
gegen nicht ortsbezogene Weisungen abzuhalten.

Absatz 2 Satz 2 regelt die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Weisung gemäß
Absatz 2 Satz 1. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird bestimmt, dass eine solche
Weisung nur Gefangenen erteilt werden darf, die wegen einer erheblichen Straftat, nämlich
einer in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs genannten, verurteilt worden sind. Dies
trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verpflichtung, sich einer elektronischen

Aufenthaltsüberwachung zu unterziehen, einen erheblichen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung darstellt. Auch im Bereich der Führungsaufsicht wird in § 68b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 12und Satz 3 Nummer 2 des Strafgesetzbuches iVm. § 463a der
Strafprozessordnung die Weisung, eine elektronische Fußfessel zu tragen, an diese
Voraussetzung geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung zur elektronischen

Fußfessel in der Führungsaufsicht mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63-182)
für verfassungsgemäß erklärt. Dabei hat es festgehalten, dass die elektronische
Aufenthaltsüberwachung mit der Verfassung vereinbar ist, wenn sie dem Schutz hinreichend
gewichtiger Rechtsgüter – Leben, Freiheit, körperlicher Unversehrtheit und sexueller
Selbstbestimmung Dritter – dient. Diese Wertung soll auch für den Bereich des Berliner

Strafvollzugsgesetzes übernommen werden. Die Weisungserteilung darf darüber hinaus nur
erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass im konkreten Fall
ein Weisungsverstoß droht. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung, in die auch die
Persönlichkeit der Gefangenen und ihre Entwicklung im Vollzug einzubeziehen sind. Im Übrigen
wird hinsichtlich der Eingriffsschwelle auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 11 verwiesen.

Im Rahmen der Ermessensausübung ist schließlich eine umfassende
Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen, in die auch der Gefahrengrad einzustellen ist, mit
dem der Weisungsverstoß droht. Angesichts des erheblichen Eingriffscharakters darf die

Weisung gemäß Absatz 2 Satz 3 nur durch die Anstaltsleitung angeordnet werden.
Zu Nummer 13 (§ 46 Vorbereitung der Eingliederung)

§ 46 Absatz 2 enthält bereits in der bisherigen Fassung die Verpflichtung des Vollzugs zur
intensiven Entlassungsvorbereitung, indem ausdrücklich festgelegt wird, dass die Anstalt bereits
frühzeitig darauf hinarbeitet - in Zusammenarbeit mit Dritten - zu erreichen, dass die

Gefangenen über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle
verfügen sowie bei Bedarf in nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden. Damit ist der
weitgehende Ausschluss der bekannten Rückfallfaktoren anzustreben, zu denen insbesondere
Arbeits- und Wohnungslosigkeit gehören.

Der Kreis derjenigen Stellen, mit denen der Vollzug zusammenwirken soll, wird abstrakt
formuliert; die anschließende Aufzählung der Akteure ist nicht abschließend, sondern nur
beispielshaft. So ist der Justizvollzug gehalten, die im jeweiligen Einzelfall für das
Übergangsmanagement notwendigen Akteure hinzuziehen.

Absatz 4 ermöglicht zur Vorbereitung der Eingliederung auch den Aufenthalt der Gefangenen
in eigenem Wohnraum, der durch Träger betreut wird. Diese Möglichkeit wird mit dieser
Ergänzung in das Gesetz aufgenommen, weil sich freie Träger zum Zwecke des Probewohnens
85

und in Vorbereitung einer späteren Aufnahme häufig bereit erklären, Gefangene in eigenen

Wohnungen bzw. Trägerwohnungen zu betreuen, aber nicht in einer betreuten Wohneinrichtung
im eigentlichen Sinne (z. B. in einem Wohnheim). Die Maßnahme ist eine Lockerung eigener Art.
Der Maßstab für die Gewährung dieser Lockerungen im Rahmen der Entlassungsvorbereitung
entspricht dem Lockerungsmaßstab nach § 42 Absatz 2. Die Erteilung von Weisungen gemäß §
44 ist bei dieser besonderen Form des Langzeitausgangs regelmäßig angezeigt. Als Weisung

wird in der Regel in Betracht kommen, dass die Gefangenen in der Einrichtung bzw. der
Trägerwohnung wohnen und den Anweisungen des betreuenden Personals Folge leisten. In
zeitlicher Hinsicht ist die Dauer des Probewohnens nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis wird
das Probewohnen auf bis zu einem Jahr ausgedehnt, um insbesondere bei langjährigen
Freiheitsstrafen und der damit verbundenen häufig erschwerten Eingliederung einen stabilen

Übergang zu ermöglichen.
Zu Nummer 14 (§ 47 Entlassung)

Die Änderung stellt klar, dass Gefangene nicht immer zwingend am Vormittag entlassen
werden müssen. Diese Klarstellung ist vor dem Hintergrund nötig, dass zumindest Teile der
Literatur durch das Wort „jedenfalls“ einen Anspruch auf vormittägliche Entlassung normiert

sehen. Es gibt aber Ausnahmesituationen, in denen eine spätere Entlassung geboten sein kann.
Ein solche Ausnahme kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein vollziehbar ausreisepflichtiger
Gefangener unmittelbar nach der Haftentlassung abgeschoben werden soll, der Flug in das

Zielland jedoch erst am Abend oder sogar in der Nacht erfolgen kann. In diesen Fällen könnte
eine bereits am Vormittag erfolgende Entlassung aus der Haft dazu führen, dass eine für den
weiteren Tagesverlauf geplante ausländerrechtliche Maßnahme nicht mehr durchführbar ist.

Zu Nummer 15 (§ 49 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage)
Die Aufhebung von Satz 2 in § 49 Absatz 3 in der bisherigen Fassung dient der Bereinigung.

Die Regelung des strafvollzuglichen Verwaltungsverfahrens findet sich zentral in den §§ 98 bis
98c. Die Pflicht zur Anhörung vor Beendigung des freiwilligen Aufenthalts ist in § 98 Absatz 1
Nummer 7 vorgesehen.

Zu Nummer 16 (§ 62 Vergütungsfortzahlung)
Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Auch bei der neu in § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 9a aufgenommenen Teilnahme an Maßnahmen der

Gewaltprävention, Extremismusprävention und Deradikalisierung wird eine
Vergütungsfortzahlung gewährt, soweit sie im Vollzugs- und Eingliederungsplan für die
Erreichung des Vollzugsziels als zwingend erforderlich eingestuft wird. Der Verweis nach § 3
war wegen der dortigen Verschiebung von Absätzen zu aktualisieren.

Zu Nummer 17 (§ 73 Gesundheitsschutz und Hygiene)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises nach § 86 aufgrund des
dortigen Wegfalls des bisherigen Absatzes 1.
Zu Nummer 18 (§ 75 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge)

Die Bezugnahme auf das Bürgerliche Gesetzbuch wird redaktionell angepasst, nachdem die
Patientenverfügung nunmehr nicht mehr in § 1901a BGB alte Fassung, sondern in § 1827 BGB
86

geregelt wird (vgl. Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai

2021, BGBl. 2021, S. 882, 896).
Die Streichung der Nummern 3 und 4 des Absatzes 3 folgt der Einfügung des neuen § 3 Absatz

3, welcher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – den die beiden Nummern hier ausformuliert
hatten – nunmehr allgemein voranstellt. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich durch die
Streichung daher nicht.

Die Löschung und Änderung in Absatz 5 dient der Bereinigung. Das strafvollzugliche
Verwaltungsverfahren ist nunmehr zentral in den §§ 98 bis 98c vorgesehen. Die Pflicht zur
schriftlichen Abfassung und der Begründung der Anordnung medizinischer Zwangsmaßnahmen
ergibt sich aus § 98a Absatz 4 Nummer 2.

Die Anfügung des neuen Absatzes 8 schließt eine Gesetzeslücke. Absonderungen von
Gefangenen oder – abhängig von der Belegung der einzelnen Anstalt auch –Untergebrachten
können aus medizinischen Gründen erforderlich sein, etwa bei Vorliegen einer ansteckenden
Krankheit, die aufgrund der Ansteckungsgefahr eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere

Personen bedeutet. Aber auch zur Sicherung der Hygiene der Anstalt kann – beispielsweise bei
einem Schädlingsbefall – eine zeitlich begrenzte Absonderung notwendig und auch
verhältnismäßig sein, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Eine Absonderung kann
schließlich dann erforderlich sein, wenn Gefangene medizinisch notwendige oder gesetzlich
vorgesehene Tests auf Infektionskrankheiten, die eine erhebliche Gesundheitsgefahr für andere

Personen bedeuten könnten, verweigern, wie beispielsweise die gemäß § 36 Absatz 5 Satz 3
des Infektionsschutzgesetzes erforderliche ärztliche Untersuchung auf übertragbare
Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge. In Falle der fehlenden
Mitwirkung an notwendigen Maßnahmen zum Infektionsschutz genügt bereits ein
Gefahrenverdacht, d.h. es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme

rechtfertigen, dass eine erhebliche Gesundheitsgefahr vorliegt, ohne dass die Gefahr bereits
festgestellt werden muss (insoweit wird hinsichtlich der Eingriffsschwelle auf die Ausführungen zu
Artikel 1 Nummer 11 verwiesen). Ein Gefahrenverdacht rechtfertigt jedoch lediglich
Gefahrerforschungseingriffe und Maßnahmen, die – wie die vorliegende Absonderung – den
bestehenden Zustand sichern sollen. Die Maßnahmen sind – um dem

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen – nach der abschließenden Abklärung, ob eine
Gesundheitsgefahr vorliegt, unverzüglich zu beenden. Eine Absonderung war bisher nur auf der
Grundlage des § 86 StVollzG Bln möglich, dessen Voraussetzungen aber nicht immer erfüllt
sind. Nichtsdestotrotz ist in solchen Situationen eine Absonderung medizinisch indiziert, um der
Fürsorgepflicht für die Gesundheit der anderen Gefangenen und der Beschäftigten

nachzukommen.
Die von dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin dazu bestimmten Bediensteten ordnen die

Absonderung auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme an. Wegen der erheblichen
Eingriffsintensität muss die Absonderung den – für Absonderungen zur Wiederherstellung der
Sicherheit und Ordnung geltenden – Anforderungen hinsichtlich des Verfahrens entsprechen;
dies wird durch die Verweisung auf § 87 Absatz 3, 6 und 7 sichergestellt.
87

Zu Nummer 19 (§ 79 Religiöse Veranstaltungen)

Die Streichung des Satzes 2 in Absatz 3 erfolgt, weil das strafvollzugliche Verwaltungsverfahren
nunmehr zentral in den §§ 98 bis 98c vorgesehen ist. Die Anhörung der Seelsorgerin oder des

Seelsorgers wurde in den neuen § 98 Absatz 1 Satz 2 verschoben. Zusätzlich zur bisherigen
Rechtslage wird eine Anhörungspflicht auch der betroffenen Gefangenen etabliert, § 98 Absatz
1 Nummer 13, da durch die Maßnahme in deren Religionsfreiheit aus Artikel 4 Absatz 1 und 2
GG eingegriffen wird.

Zu Nummer 20 (§ 81 Grundsatz der Sicherheit und Ordnung)
Hier handelt es sich um eine bloß redaktionelle Änderung. Die bisher in § 4 Absatz 3 Satz 2

enthaltene Generalklausel wird in den thematisch näherstehenden Abschnitt 13 verschoben.
Zu Nummer 21 (§ 82 Allgemeine Verhaltenspflichten)

Das respektvolle Miteinander wird als Schutzgut in die Norm aufgenommen. So soll in Absatz 1
Satz 1 die Verantwortung der Gefangenen für den respektvollen Umgang miteinander und mit
den Bediensteten betont werden. Die daraus resultierenden Verhaltenspflichten können in den

Hausordnungen der Anstalten ausdifferenziert werden.
Zu Nummer 22 (§ 83 Absuchung, Durchsuchung und Haftraumrevision)

Die Regelung zum Geschlecht der Bediensteten, die eine Durchsuchung durchführen dürfen,
wird als Soll-Vorschrift und damit offen für Abweichungen formuliert, so dass etwa für
Gefangene mit dem Geschlechtseintrag „divers“ und Gefangene, die sich aufgrund ihrer
geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen,

sondern einem anderen Geschlecht oder dauerhaft weder dem männlichen noch dem
weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden, adäquate Lösungen gefunden werden
können. Abweichende Lösungen können aber auch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
erforderlich sein. Die Soll-Regelung führt freilich im Regelfall weiterhin dazu, dass weibliche
Gefangene ausschließlich von weiblichen Bediensteten und männliche Gefangene von

männlichen Bediensteten zu durchsuchen sind. Auch die Änderung in Satz 3 vollzieht diese
Öffnung nach. Bei berechtigtem Interesse der oder des zu durchsuchenden Gefangenen wird
gemäß Satz 4 das nach Satz 1 eröffnete Ermessen hin zu einer dem Wunsch der zu
durchsuchenden Person entsprechenden Entscheidung verengt.

Zu Nummer 23 (§ 86 Besondere Sicherungsmaßnahmen)

Der § 86 war zum einen redaktionell anzupassen, um die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen.
So sind die Voraussetzungen der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nunmehr
zusammenhängend in den Absätzen 2 bis 7 geregelt, wobei die Absätze 3 bis 7 zusätzliche
Voraussetzungen für bestimmte Sicherungsmaßnahmen formulieren.

In dem neuen Absatz 1 wird in Satz 1 Nummer 2 die Unterbringung und Beobachtung von
Gefangenen im Suizidpräventionsraum, auch durch optisch-elektronische Einrichtungen gemäß
§ 23 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes, gesetzlich geregelt. Suizidpräventionsräume
sollen durch ihre besondere Ausstattung eine angenehmere Atmosphäre ausstrahlen, zugleich

aber – wie auch die besonders gesicherten Hafträume – möglichst wenige Gefahrenquellen
bergen. Dies kann etwa durch die Ausstattung mit Möbeln mit abgerundeten Ecken oder eine
Fußbodenheizung erreicht werden. Suizidpräventionsräume dienen in besonderem Maße der
88

Verhinderung von Suiziden der Gefangenen. Bislang bestand allein die Möglichkeit,

Gefangene, die als suizidgefährdet gelten, in besonders gesicherten Hafträumen mit
Kameraüberwachung unterzubringen. Die Ausstattung dieser Räume führte mitunter dazu, dass
Gefangene die Offenbarung von Suizidgedanken aus Furcht vor der Verlegung in solche
Räume vermieden. Gesetzlich geregelt wird die Möglichkeit der Unterbringung in
Suizidpräventionsräumen und die Befugnis zur Überwachung der Gefangenen in solchen

Räumen durch optisch-elektronische Einrichtungen als besondere Sicherungsmaßnahme. Die
gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung und Beobachtung im
Suizidpräventionsraum entsprechen denen der Unterbringung und Beobachtung in besonders
gesicherten Hafträumen; ebenso muss die Anordnung denselben besonderen
verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen wie die Anordnung sonstiger besonderer

Sicherungsmaßnahmen. Ein geringeres Schutzniveau für die Persönlichkeitsrechte der
Gefangenen ist daher mit der Unterbringung und Beobachtung im Suizidpräventionsraum nicht
verbunden.

Der Zusatz in Nummer 2 des Absatzes 1, der die Beobachtung auch durch optisch-
elektronische Einrichtungen ermöglicht, enthält keine Neuregelung hinsichtlich der besonders
gesicherten Hafträume und Krankenzimmer. Die Aufnahme dient lediglich als klarstellender
Verweis auf die bereits nach bestehender Rechtslage vorhandene Möglichkeit der

Kameraüberwachung, die genauer in den §§ 23ff. des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
ausgestaltet ist.
Die Einfügung in Nummer 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass in Einzelfällen Strafgefangene

und sicherungsverwahrte Personen in räumlicher Nähe untergebracht oder behandelt werden,
sodass auch in solchen Konstellationen eine Absonderung möglich sein muss.
Die Einfügung der neuen Nummer 7 in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht – über die im Vollzug der

Strafe liegende Freiheitsentziehung hinausgehende – freiheitbeschränkende Maßnahmen – d.h.
Eingriffe in die Bewegungsfreiheit von nur geringer Intensität und/oder Dauer – zum Zwecke
des Gesundheitsschutzes der Gefangenen; hierfür fehlte es bisher an einer gesetzlichen
Grundlage. Hier ist insbesondere das Hochfahren eines Bettseitenteils oder das kurzfristige
Anlegen eines Beckengurtes im Rollstuhl erfasst. Die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen

dürfen jedoch in ihrer Intensität nicht die Schwelle zur Freiheitsentziehung überschreiten.
In Absatz 4 Satz 2 wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Zu Nummer 24 (§ 87 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren)

Das strafvollzugliche Verwaltungsverfahren ist nunmehr zentral in den §§ 98 bis 98c
vorgesehen, weshalb eine redaktionelle Streichung des bisherigen Absatzes 4 an dieser Stelle
erfolgt. Die Pflicht zur schriftlichen Abfassung und Begründung der Anordnung einer
besonderen Sicherungsmaßnahme findet sich nunmehr in § 98a Absatz 4 Nummer 3.

Bei der Änderung im neuen Absatz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung des
Verweises nach § 86 aufgrund der dortigen Verschiebung von Absätzen. Die Änderung in
Absatz 5 Satz 1 reagiert redaktionell der Aufhebung des bisherigen Satzes 4.

Bei den weiteren Änderungen in den neuen Absätzen 6 und 7 handelt sich um
Folgeanpassungen an die Aufnahme der Unterbringung und Beobachtung von Gefangenen in
Suizidpräventionsräumen in den Katalog der besonderen Sicherungsmaßnahmen. Da die
89

Eingriffsintensität im Vergleich zur Unterbringung und Beobachtung im besonders gesicherten

Haftraum nicht geringer ist, sollen die Mitteilungs- und Zustimmungserfordernisse durch die
Aufsichtsbehörde sowie die Pflicht zur Betreuung der Gefangenen in besonderem Maße auf die
Unterbringung und Beobachtung im Suizidpräventionsraum ausgeweitet werden. Da eine
Fixierung der Gefangenen in Suizidpräventionsräumen nicht erfolgt, ist in Absatz 7 Satz 2 keine
entsprechende Ergänzung vorgesehen.

Die Verkürzung der zulässigen Gesamtdauer der Absonderung, der Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum oder im Suizidpräventionsraum von 30 auf 14 Tage binnen

zwölf Monaten, ab welcher das Zustimmungserfordernis der Aufsichtsbehörde ausgelöst wird,
soll der besonderen Intensität der Maßnahme noch stärker als bisher Rechnung tragen. Die
Schwere des mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs soll hierdurch noch
deutlicher als bisher anerkannt werden. Entsprechend wird in den parallelen Regelungen des
Jugendstrafvollzugsgesetzes und des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes auch dort die

zulässige Gesamtdauer bis zum Zustimmungserfordernis jeweils halbiert. Die Herabsetzung
bedeutet nicht, dass eine Absonderung oder Unterbringung nicht länger als der genannte
Zeitraum zulässig ist.

Zu Nummer 25 (§ 88 Ärztliche Überwachung)
Es handelt sich um Folgeanpassungen an die Aufnahme der Unterbringung und Beobachtung
von Gefangenen in Suizidpräventionsräumen. Die begleitende ärztliche Überwachung des

Vollzugs der besonderen Sicherungsmaßnahmen ist aufgrund der vergleichbaren
Gefahrenlage auch auf die Unterbringung im Suizidpräventionsraum zu erstrecken.

Zu Nummer 26 (§ 94 Disziplinarmaßnahmen)
Um den Justizvollzug im Kampf gegen Drogen mit effizienten Mitteln auszustatten, wird die
disziplinarrechtliche Ahndung von Verstößen in diesem Bereich ausgeweitet. Die Ergänzung in

Ziffer 6 des Absatzes 1 schließt dabei eine Gesetzeslücke. § 84 verpflichtet die Gefangenen
zur Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch (KG, Beschluss vom 5.
Oktober 2017 – 2 Ws 92/17 Vollz –, juris). Eine Weigerung einer Suchtmittelkontrolle ist jedoch
mit einem tatsächlichen und schuldhaften unerlaubten Konsum von Betäubungsmitteln, wie ihn
§ 94 Absatz 1 Ziffer 6 bisher voraussetzt, nicht gleichzusetzen (OLG Frankfurt am Main,

Beschlüsse vom 1. April 2014 - 3 Ws 102/12 (StVollz) - und vom 2.12.2014 – 3 Ws 937/14
(StVollz) –, beide juris), so dass die Weigerung bislang durch eine Disziplinarmaßnahme nicht
zu ahnden war. Auch ein Rückgriff auf die Generalklausel (§ 94 Absatz 1 Nummer 9) kommt bei
der Verweigerung von Suchtmittelkontrollen nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht
hält es demgegenüber ausdrücklich für verfassungsrechtlich unbedenklich, für den Fall der

Verweigerung von Suchtmittelkontrollen disziplinarische Maßnahmen vorzusehen (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 - und vom 6. August 2009 – 2 BvR
2280/07 –, beide juris). Gleiches gilt für die ebenso disziplinarwürdige Manipulation von
Verlauf oder Ergebnis solcher Maßnahmen.

Die Ergänzung der Disziplinarmaßnahmen um den Entzug des Empfangs anderer Formen der
Telekommunikation neben dem Fernsehempfang greift den bestehenden Gesetzeswortlaut in
§ 40 auf. Kann die Anstalt den Empfang anderer Formen der Telekommunikation im Rahmen
eines Haftraummediensystems zulassen, so muss sich auch die Möglichkeit disziplinarischer
90

Reaktionen auf Fehlverhalten auf den Entzug dieser Dienste erstrecken, um die Effektivität

disziplinarischer Maßnahmen zu erhalten.
Zu Nummer 27 (Abschnitt 16 Verfahrensregelungen und Beschwerderecht)

Der gesamte Abschnitt wird unter der neuen Überschrift „Verfahrensregelungen und
Beschwerderecht“ neu gefasst, der bisherige § 98 (Aufhebung von Maßnahmen) wird dabei zu
§ 98b.

Das Verwaltungsverfahren ist für nahezu sämtliche Bereiche der öffentlichen Verwaltung –
einschließlich der Polizei und Ordnungsbehörden – gesetzlich geregelt, nicht aber für den
Bereich des Strafvollzugs. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nach dessen § 2 Absatz 3

Nummer 1 nicht auf die Behörden der Justizverwaltung anwendbar. Der Ausschluss beruhte auf
der Annahme, dass die Besonderheiten des Sachgebiets eine allgemeine Anwendung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gestatteten (BT-Drs. 7/910 vom 18. Juli 1973, S. 35).

Die Strafvollzugsgesetze Berlins enthalten bisher vereinzelte – terminologische zudem
uneinheitliche – Verfahrensvorschriften. Die Strafvollstreckungskammern prüfen in ihrer
Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit des vollzuglichen Verfahrenshandelns daher mangels
ausdrücklicher Regelung anhand „allgemeiner Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrens“

(vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 Ws 210/16 Vollz –, juris Rn. 28); dies birgt
Rechtsunsicherheit. Mit der Neuregelung werden die vereinzelten Verfahrensregelungen im
Strafvollzugsgesetz zusammengefasst und systematisiert. Dies erhöht die Rationalität,
Rechtmäßigkeit, Neutralität und Effizienz des vollzuglichen Handelns. Gleichzeitig dient die
gesetzliche Regelung des Verwaltungsverfahrens der Sicherung und Gewährleistung der

Grundrechte der Gefangenen und schafft Handlungssicherheit für die Bediensteten.
Zu Nummer 28 (§ 98 Anhörung, § 98a Form und Begründung von Maßnahmen,
Rechtsbehelfsbelehrung)

Zu § 98

Geregelt wird in § 98 Absatz 1 Satz 1 zunächst die Anhörung vor dem Erlass enumerativ
aufgeführter belastender Maßnahmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf ein
faires Verfahren, demzufolge der Einzelne nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidungen
werden darf (BVerfGE 101, 397-410), folgt in einem Verwaltungsverfahren die Pflicht der
Behörde, Beteiligte zu hören, bevor eine individuelle Maßnahme erlassen wird, die in ihre

Rechte eingreift. Statt einer Generalklausel ist ein Katalog derjenigen Eingriffsmaßnahmen
aufgenommen worden, denen eine Anhörung vorangehen muss. Eine Anhörung ist dabei nur
bei solchen Maßnahmen iSv § 109 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG Bund; vgl.
hierzu: Feest/ Lesting/ Lindemann, Strafvollzugsgesetze, Teil IV § 109 StVollzG Rn. 9ff.;
Schwind/ Böhm/ Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 12. Kapitel B Rn. 10ff.) verpflichtend,

die in Rechte eines Gefangenen eingreifen. Das ist dann der Fall, wenn durch die Maßnahme
die bisherige Rechtsstellung des Gefangenen zu seinem Nachteil verändert, ihm eine rechtliche
Verpflichtung auferlegt wird (Umwandlung eines status quo in einen status quo minus; BVerwGE
66, 184 (186)). Dies ist im Strafvollzug jedoch nicht bereits immer dann der Fall, wenn von den
Gefangenen ein Tun oder Unterlassen gefordert wird. Denn der Strafvollzug stellt – wie auch

das Beamtenverhältnis oder das Schulverhältnis – ein Sonderstatusverhältnis dar (BVerfGE 33,
1-18). Maßnahmen, die lediglich im internen Bereich der Anstalt wirken, diesen organisieren
91

und die allgemeine Gehorsamspflicht der Gefangenen aus § 82 Absatz 2 konkretisieren, lösen

keine vorherige Anhörungspflicht aus. Die Anhörungspflicht ist beschränkt auf Maßnahmen, die
auf die Veränderung der persönlichen Rechtsstellung der Gefangenen gerichtet sind. Im Falle
der Nummer 2 des Absatzes 1 ergibt sich die Anhörungspflicht aus Ziffer 17.3 der
Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, obwohl es sich auch hierbei um eine organisatorische,
dem Betriebsverhältnis zuzuordnende Maßnahme handeln dürfte.

Absatz 1 Satz 2 überführt die bisherige Regelung des § 79 Absatz 3 Satz 2 zur Anhörung der
Seelsorgerin oder des Seelsorgers vor der Anordnung des Ausschlusses von religiösen und

weltanschaulichen Veranstaltungen. Dies folgt der neuen Systematik der zentralen Regelung
des strafvollzuglichen Verwaltungsverfahren in den §§ 98 bis 98c.
Aus der Beschränkung der Anhörungspflicht auf eingreifende Maßnahmen folgt – wie dies im

Übrigen auch im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht der Fall ist –, dass eine Anhörung
nicht erforderlich ist in den Fällen, in denen die Gefangenen einen Antrag auf Gewährung einer
Begünstigung stellen. In diesen Fällen wird den Gefangenen nichts genommen, was sie zuvor
als Rechtsposition innehatten (vgl. BVerwGE 66, 184 (186)). Vor diesem Hintergrund ist eine
Anhörung nur im Rahmen der in Absatz 1 aufgeführten Fälle grundsätzlich erforderlich. Es

bleibt der Anstalt jedoch unbenommen, über die Katalogfälle des Absatzes hinaus eine
Anhörung durchzuführen, wenn die Mitarbeitenden dies im Rahmen ihrer Amtsermittlung für
erforderlich halten. Dies kann empfehlenswert sein, um etwa den Sachverhalt weiter
aufzuklären, aber auch, um einen Befriedungseffekt herbeizuführen.

Den Gefangenen ist bei einer Anhörung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; die Anhörung umfasst daher die Information
über die Einleitung des Verfahrens, den Umstand, dass die sie betreffende Maßnahme geplant
ist sowie die Information über die aus Sicht der Anstalt hierfür maßgeblichen tatsächlichen und

rechtlichen Umstände. Sie ist formfrei, einfach und zweckmäßig durchzuführen, so dass sie
mündlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen kann (Engel/ Pfau in:
Mann/Sennenkamp/Uechtritz, VwVfG, § 28 Rn. 53).

Ausnahmen von der Anhörungspflicht ergeben sich aus den Absätzen 2 und 3. Die Ausnahmen
entsprechen weitestgehend der Regelung in § 28 Absatz 2 und 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Während von einer Anhörung in den Fällen des Absatzes 2
abgesehen werden kann, insofern also ein Ermessen der Anstalt besteht, hat sie in den Fällen

des Absatzes 3 zwingend zu unterbleiben. In der Praxis von Bedeutung wird vor allem der
Verzicht auf eine Anhörung aufgrund von Gefahr in Verzug gemäß Absatz 2 Nummer 1, 1.
Alternative sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei
Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit
zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung vereitelt wird (BVerwGE 142, 205

(210)). Zudem kann eine Anhörung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung unzulässig sein,
weil ein Bekanntwerden die Durchsetzung der Maßnahme im konkreten Fall vereiteln könnte. In
solchen Fällen ist eine sofortige Entscheidung (ohne vorherige Anhörung) aufgrund öffentlichen
Interesses nach Absatz 1 Nummer 2, 2. Alternative erforderlich oder aber es steht ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des Absatzes 3 entgegen.

Ein in einer unterbliebenen Anhörung liegender Verfahrensverstoß kann nach dem (über § 98c
Satz 1 entsprechend anwendbaren) § 45 Absatz 1 Nummer 3 VwVfG bis zur letzten
92

Tatsacheninstanz durch Nachholen geheilt werden. Sie kann zudem nach (dem ebenfalls über

§ 98c Satz 1 entsprechend anwendbaren) § 46 VwVfG unbeachtlich sein, wenn offensichtlich
ist, dass die unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, oder –
in anderen Worten –, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Anstalt ohne
den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (BVerwGE 129, 162; 137, 199; 142, 205).
Dies ist regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen und bei Ermessensreduzierungen auf Null

der Fall.
Gesondert geregelt bleiben dabei nach Absatz 4 die in den besonderen vollzuglichen

Verfahren nach §§ 8 und 9 vorgesehenen Beteiligungsrechte der Gefangenen. Diese sehen ein
mehrstufiges Verfahren vor, in dem die Gefangenen in unterschiedlicher Form eingebunden
werden und das sich in der Praxis bewährt hat. Ebenso ist im Disziplinarverfahren die
Anhörungspflicht des Gefangenen in § 97 gesondert geregelt; sie erfüllt auch den Zweck, den
Gefangenen die Möglichkeit zu geben, vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort

zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können, dient aber
vor allem auch der behördlichen Aufklärung des Sachverhalts, die be- und entlastende
Umstände zu ermitteln haben. Diese Anhörungspflicht stellt ein qualifiziertes Mitwirkungsrecht
dar; ein Verstoß kann entsprechend nicht gemäß den §§ 45, 46 VwVfG geheilt werden oder
unbeachtlich sein.

Zu § 98a

Satz 1 regelt zunächst die grundsätzliche Formfreiheit der Anordnung vollzuglicher
Maßnahmen in Anlehnung an § 37 Absatz 2 Satz 1 VwVfG; die Wahl der Form steht dabei
grundsätzlich im Ermessen der Anstalt.

Angelehnt an die Regelungen des § 39 VwVfG kodifiziert Satz 2 eine Pflicht zur schriftlichen
Bestätigung zunächst mündlich erlassener Verwaltungsakte. Eine Pflicht zur schriftlichen
Bestätigung bei Antrag und berechtigtem Interesse ist jedoch auf die in § 98 Absatz 1
genannten Fälle beschränkt. Diese Beschränkung entspricht der bisherigen Rechtsprechung,

der zu Folge im Strafvollzug kein allgemeiner Anspruch auf schriftliche Bestätigung mündlich
erteilter Maßnahmen besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2013 – III-1 Vollz (Ws)
166/13 –, juris Rn. 2). Der Begriff des „berechtigten Interesses“ ist dabei nicht eng auszulegen;
es reichen auch ideelle, wirtschaftliche oder private Interessen. In der Regel aber wird es sich
um rechtliche Interessen handeln (z. B. zur Vorbereitung eines Verfahrens vor der

Strafvollstreckungskammer). Die Anstalt kann über die Fälle des § 98 Absatz 1 hinaus nach
ihrem pflichtgemäßen Ermessen auch in anderen Fällen eine zuvor mündlich angeordnete oder
abgelehnte Maßnahme schriftlich bestätigen, beispielsweise bei besonders schwieriger Sach-
und Rechtslage. Allein die Absicht des oder der Gefangenen, gegen die Maßnahme um
gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen, macht dies jedoch nicht notwendig. Denn es beginnt

zwar mit der schriftlichen Bekanntgabe die zweiwöchige Rechtsbehelfsfrist des § 112 Absatz 1
StVollzG Bund. Diese Regelung bestimmt jedoch nur den Fristbeginn für einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung und stellt kein allgemeines Schriftformerfordernis auf. Eine mündliche
oder anderweitige Bekanntgabe bleibt zulässig. Sie lässt nur die zweiwöchige Frist nicht
beginnen, so dass in diesen Fällen – in entsprechender Anwendung des § 113 Absatz 3

StVollzG Bund – der Antrag bei Gericht bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe in
sonstiger Weise oder Unterlassen der Maßnahme gestellt werden kann.
93

Wird die Anordnung einer Maßnahme schriftlich abgefasst oder bestätigt, so ist sie nach Absatz

2 mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen Gesichtspunkte, die die Anstalt zu
der Entscheidung bewogen haben, erkennen lässt. Die Begründung hat die rechtsstaatliche
Funktion, die Überprüfung der behördlichen Entscheidung zu ermöglichen, so dass sie auf ihre
tatsächliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Die Begründung muss
demnach auf den konkreten Fall bezogen sein; floskelhafte Ausführungen genügen nicht.

Gleichzeitig muss die Begründung nur die tragenden Gründe der Entscheidung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht darstellen; unverzichtbar ist die Benennung der Rechtsgrundlage.
Insbesondere bei Ermessensentscheidungen ist darüber hinaus erforderlich, dass die
Begründung erkennen lässt, dass die Anstalt ihren Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat,
von welchem rechtlichen Zweck sie sich hat leiten lassen und welche

Zweckmäßigkeitserwägungen sie konkret angestellt hat; hierzu gehört auch die Abwägung der
widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter.

Gemäß Absatz 2 Satz 4 ist eine Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich nicht erforderlich. Dies
entspricht der Rechtsprechung und herrschenden Lehre zum Strafvollzug. Die Gefangenen
werden bei der Aufnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 über ihre Rechte und Pflichten – und damit
auch über mögliche Rechtsbehelfe gegen vollzugliche Maßnahmen – unterrichtet; damit wird
der Schutz des Betroffenen in Vollzugssachen grundsätzlich ausreichend gewährt (vgl. BVerfG,

Beschluss vom 5. August 2009 – 2 BvR 2365/08 –, juris). Unberührt bleibt lediglich die Pflicht in
§ 75 Absatz 5, bei Anordnung einer Zwangsmaßnahme zum Gesundheitsschutz die
Gefangenen zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen
Rechtsschutz ersuchen und auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Es
bleibt den Anstalten unbenommen, aus Fürsorgegründen im Einzelfall eine

Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
Absatz 3 enthält die Ausnahmen von der Begründungspflicht, die sich an die Regelung des
§ 39 Absatz 2 VwVfG (mit Ausnahme von dessen Nummer 4) anlehnen. Ein in der fehlenden

Begründung liegender Verfahrensmangel kann nach (dem über § 98c Satz 1 entsprechend
anwendbaren) § 45 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG bis zur letzten Tatsacheninstanz durch
Nachholen geheilt werden, wird aber regelmäßig nach (dem ebenfalls über § 98c Satz 1
entsprechend anwendbaren) § 46 unbeachtlich sein, weil offensichtlich ist, dass die
unterbliebene Begründung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Als weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Formfreiheit des Absatzes 1 Satz 1 besteht nur
in den Fällen des Absatzes 4 eine Pflicht, die Maßnahme schriftlich anzuordnen; hierbei handelt
es sich um die auch schon bisher im Berliner Strafvollzugsgesetz enthaltenen Fälle, die lediglich

zusammengefasst werden. Diese Maßnahmen sind zudem schriftlich zu begründen. Bei Gefahr
im Verzug kann von der vorherigen schriftlichen Anordnung und Begründung zunächst
abgesehen werden; in diesen Fällen ist die schriftliche Anordnung nachzuholen. Unberührt
bleiben die Anforderungen an die schriftliche Abfassung in den besonderen Verfahren der
Vollzugsplanung und des Disziplinarverfahrens.

Zu Nummer 29 (§ 98b Aufhebung von Maßnahmen)

Der neue § 98b entspricht dem bisherigen § 98.
94

Zu Nummer 30 (§ 98c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften)

Der neue § 98c dient dazu, weitere Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Bundes anwendbar zu machen, die auch im Strafvollzug praktisch relevant sein können. Die

Strafvollstreckungskammern griffen auch bisher in ihrer Rechtsprechung auf Grundsätze des
Verwaltungsverfahrens aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zurück. Die
entsprechende Anwendbarkeit von Verfahrensregelungen wurde jedoch bisweilen uneinheitlich
beurteilt (so z. B. zu den Regelung über die Heilung von Verfahrensfehlern, vgl. KG, Beschluss
vom 27. Februar 2014 – 2 Ws 55/14 Vollz –, juris Rn. 20; auch für § 46 VwVfG; KG, Beschluss

vom 6. Februar 2006 – 5 Ws 573/05 Vollz –, juris Rn. 24; a. A. NdsOVG, Beschluss vom 15.
April 2014 – 7 ME 121/13 –, juris Rn. 33), so dass insoweit Rechtsunsicherheit bestand. Satz 1
stellt im Wege der Verweisung klar, welche verfahrensrechtlichen Regelungen im Berliner
Strafvollzug entsprechend anwendbar sind. Der Begriff des Verwaltungsaktes entspricht dabei
dem Begriff der Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG Bund. Die anwendbaren Vorschriften

sind:
- die Vorschriften über die Leistung von Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der
Länder in §§ 4 bis 8 VwVfG,

- die Vorschriften über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit und in
den §§ 20 und 21 VwVfG Bln. Ein Mitarbeitender ist beispielsweise ausgeschlossen in
Verwaltungsverfahren, wenn er Angehöriger des oder der betroffenen Gefangenen ist oder in

der Angelegenheit außerhalb seiner amtlichen Tätigkeit ein Gutachten abgegeben hat. Der
Ausschluss tritt im Falle des § 20 VwVfG kraft Gesetzes ein; im Falle der Besorgnis der
Befangenheit nach § 21 VwVfG muss die Anstaltsleitung das Mitwirkungsverbot aussprechen;
die Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar,

- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG,

- die Vorschrift über die Zusicherung in § 38 VwVfG,
- die Vorschrift über Ermessen in § 40 VwVfG,

- die Vorschrift über die Bekanntgabe in § 41 VwVfG. Klargestellt ist damit, dass die
Bekanntgabe an den Bevollmächtigten im Ermessen der Anstalt steht. Gefangene können
daher die Annahme eines Bescheides nicht mit der Begründung verweigern, dieser solle dem
von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt zugesandt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom

18. September 2002 – 3 Ws 863/02 –, juris Rn 12ff.). Verweigern Gefangene grundlos die
Annahme einer schriftlichen Anordnung einer Vollzugsmaßnahme, so gilt diese ihnen in dem
Augenblick als zugegangen, in dem ihnen deren Übergabe angeboten wurde (vgl. OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 2 Ws 264/16 –, juris m.w.N.).

- die Vorschrift über die Wirksamkeit in § 43 VwVfG,

- die Vorschrift über die Nichtigkeit in § 44 VwVfG,
- die Vorschrift über die Heilung von Verfahrensfehlern nach § 45 VwVfG. Die Fehlerheilung ist
grundsätzlich bis zur letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Verfahrens möglich. In

Strafvollzugssachen bilden die Strafvollstreckungskammern bei dem Landgericht Berlin die
erste und letzte Tatsacheninstanz (§ 110 StVollzG, § 78 a Absatz 1 Satz 1 GVG). Das
95

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde führt als zweite und letzte Instanz zu einem Strafsenat des

Kammergerichts (§§ 117, 119 Absatz 5 StVollzG).
- die Vorschrift über die Folgen von Verfahrens- und Formfehlern in § 46 VwVfG,

- die Vorschrift über die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in § 47 VwVfG,

- die Vorschrift über das Wiederaufgreifen des Verfahrens in § 51 VwVfG.
Satz 2 enthält – in Anlehnung an die Regelung des § 173 Satz 1 Hs. 1 der

Verwaltungsgerichtsordnung – eine Auffangregelung, soweit Bereiche des strafvollzuglichen
Verwaltungsverfahrens nicht durch die sonstigen Verfahrensregelungen erfasst werden. Die
entsprechende Anwendbarkeit der Normen des Verwaltungsverfahrensgesetzes soll das
Strafvollzugsgesetz entlasten, die Schließung von Lücken ermöglichen und zudem die
Parallelität des strafvollzuglichen und des allgemeinen Verwaltungsverfahrens in den Bereichen

ermöglichen, in denen dies sachgerecht ist. Voraussetzung der entsprechenden Anwendbarkeit
ist zum einen das Vorliegen einer planwidrigen Lücke im den Regelungen des strafvollzuglichen
Verwaltungserfahrens, zum anderen darf die entsprechende Anwendung nicht wegen der
Besonderheiten des strafvollzuglichen Verfahrens ausgeschlossen sein.

Die Verweisung entspricht insoweit der Regelungstechnik auch in anderen Gesetzen. Dies gilt
im Besonderen für das – jedenfalls in seiner historischen Genese als ebenfalls sog.
Sonderstatusverhältnis vergleichbare und ähnlich von täglichem Zusammenwirken geprägten –
Bildungswesen. Für diesen Bereich ordnet § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das

Verfahren der Berliner Verwaltung in vergleichbarer Weise die Anwendung der wesentlichen
Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes an.
Zu Nummer 31 (§ 100 Evaluation, kriminologische Forschung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Regelung findet sich künftig an ihrem
systematisch korrekten Standort im Justizvollzugsdatenschutzgesetz.

Zu Nummer 32 (§ 101 Aufbau und Organisation der Anstalten)

Zur Sicherstellung einer möglichst störungsfreien Kommunikation zwischen den Gefangenen
und ihren Kindern müssen die Anstalten geeignete Bereiche für solche Besuche vorhalten. Die
gesetzliche Regelung dient der Umsetzung der europäischen Empfehlung CM/Rec(2018)5,
wonach für Kinder vorgesehene Bereiche (mit Flaschenwärmer, Wickeltisch, Spielzeug,
Büchern, Malsachen, Spielen etc.) zur Verfügung zu stellen sind, in dem sich Kinder sicher,

willkommen und respektiert fühlen. Damit wird auch sichergestellt, dass im Rahmen des
Besuchs die Würde des Kindes und sein Recht auf Privatsphäre gewahrt werden.
Zu Nummer 33 (§ 105 Seelsorgerinnen und Seelsorger)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 38 aufgrund der
dortigen Verschiebung der Absätze.

Zu Nummer 34 (§ 106 Medizinische Versorgung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003
wurde durch das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 ersetzt.
96

Zu Nummer 35 (§ 111 Anstaltsbeiräte)

Die gesetzlichen Vorgaben zu den Anstaltsbeiräten werden ausgeweitet und detaillierter
gestaltet; insbesondere werden einige bisher in Ausführungsvorschriften zu § 111 enthaltene

Regelungen in das Gesetz übernommen. Die Berufung, Amtszeit, Verlängerungsmöglichkeit
und Abberufung der Beiratsmitglieder wird nunmehr gesetzlich geregelt.
Die Neuregelung zur ehrenamtlichen Natur der Mitgliedschaft in den Anstaltsbeiräten in Absatz

1 Satz 2 hat vor allem klarstellende Funktion.
Neu in das Gesetz aufgenommen wird die Betonung der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zwischen Beirat und Anstaltsleitung sowie Bediensteten in Absatz 3 der Vorschrift. Dies war

bisher in Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift enthalten. Die Anstaltsräte sind Gremien mit
besonderer Beratungsfunktion. Hierfür ist ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den
ehrenamtlichen Mitgliedern des Beirats und der Anstaltsleitung unabdingbare Voraussetzung.

In Absatz 6 wird zudem klargestellt, dass die Berufung der Beiratsmitglieder Aufgabe der für
Justiz zuständigen Senatsverwaltung ist. Diese beruft auf Vorschlag der Anstaltsleitung
„geeignete Personen“ in die Anstaltsbeiräte. Der oder dem Vorsitzenden des Beirats ist zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Feststellung der Eignung der Personen steht

der Senatsverwaltung ein – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer – Beurteilungsspielraum
zu. Denn die Entscheidung darüber, ob die Person für die Tätigkeit im Anstaltsbeirat geeignet
ist, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur die
Behörde abgeben kann. Das Urteil über die Eignung der in Frage stehenden Person besteht in
der prognostischen Einschätzung, ob sie den Anforderungen des Ehrenamtes voraussichtlich

gerecht werden wird. In die Anstaltsbeiräte sollen nur solche Mitglieder berufen werden, die die
gesetzlich beabsichtigte Vielschichtigkeit des Gremiums gewährleisten und die fachlich und
menschlich kompetent und zudem in der Lage sind, auf der Grundlage des in Absatz 3
erwähnten gegenseitigen Vertrauens ihre Beratungsfunktion für den Justizvollzug auszuüben.
Welche Erfahrungen, Qualifikationen und Eigenschaften diese Eignung ausmachen, darf die

Behörde entscheiden, die auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Anstaltsbeirat
angewiesen ist. Dabei darf die Senatsverwaltung die gesellschaftliche und berufliche Stellung,
das außerhalb eines Verwaltungsamtes gezeigte Verhalten und die öffentlichen Äußerungen
eines in Betracht kommenden Mitglieds in die mögliche Berufungsentscheidung mit
einbeziehen. Eine Verlängerung der regelmäßig vierjährigen Berufung ist möglich; die

Entscheidung hierüber steht im Ermessen der Senatsverwaltung.
Entsprechend wird in Absatz 7 die Möglichkeit der Abberufung der Beiratsmitglieder geregelt.
Die Norm bildet die Kehrseite der eben dargelegten Anforderungen für die

Berufungsentscheidung. Für die Abberufung müssen begründete ernsthafte Zweifel an der
Eignung vorliegen. Bei der Frage, ob begründete Zweifel an der Eignung vorliegen, kommt der
Senatsverwaltung – wie auch bei der Berufung der Mitglieder – ein Beurteilungsspielraum zu,
da nur diese in der Lage ist, die für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit notwendigen Kriterien
zu bestimmen. Für die Feststellung der Nichteignung genügen – ähnlich wie bei der Entlassung

von Probebeamten wegen Nichtbewährung (vgl. stRspr. des BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990
– 2 C 35.88 – BVerwGE 85, 177 <180 m.w.N.>, vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, juris, und vom
7. Mai 2019 – 2 A 15.17 – BVerwGE 165, 263 Rn. 53 ff. und 56) – begründete ernsthafte
Zweifel an der Eignung. Vor der Abberufung müssen nicht nur dem Betroffenen, sondern auch
97

der Anstaltsleitung und dem oder der Vorsitzenden des Beirats Gelegenheit gegeben werden,

sich zu den die Abberufungsentscheidung tragenden Gründen zu äußern.
Absatz 8 enthält eine Regelung zur Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner

Stellvertretung. Vorschriften zum Ablauf der Wahl kann der Beirat in einer Wahlordnung treffen.
Nach Absatz 9 liegt die Zuständigkeit zur Regelung der Zusammensetzung,
Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen

Beiratsmitglieder bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung.
Zu Nummer 36 (§ 112 Berliner Vollzugsbeirat)

Die Streichung in Absatz 2 stellt klar, dass Mitglieder die Vorsitzenden der einzelnen
Anstaltsbeiräte und – bei deren Verhinderung – deren Vertreter sind; die Entsendung anderer
oder zusätzlicher Personen in den Berliner Vollzugsbeirat durch die Anstaltsbeiräte ist damit

gesetzlich nicht mehr vorgesehen. In Absatz 2 wird der Verweis nach § 3 aufgrund der dortigen
Verschiebung von Absätzen redaktionell nachgezogen. Die Ergänzung der Verweisungsnorm in
Absatz 3 vollzieht die Ergänzung in § 111 nach. Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer
51 Bezug genommen.

2. Zu Artikel 2 (Änderung des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 1 Bezug genommen.
Zu Nummer 2 (§ 3 Förder- und Erziehungsauftrag, Grundsätze der Vollzugsgestaltung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (§ 4 Stellung der Jugendstrafgefangenen)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 3 Bezug genommen. Die Generalklausel

findet sich nunmehr in § 83 Absatz 3.
Zu Nummer 4 (§ 12 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 4 Bezug genommen. Die Ausführungen zum
dortigen Absatz 1 Nummer 12 (Arbeit) und Absatz 2 Satz 1 sind auf den hiesigen Absatz 1
Nummer 13, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.

Zu Nummer 5 (§ 18 Geschlossener und offener Vollzug)

Es wird hinsichtlich der Aufhebung des bisherigen Absatzes 3 Satz 3 auf die Ausführungen zu
Artikel 1 Nummer 5 Bezug genommen. Da der Jugendstrafvollzug – mangels Geldstrafen –
keine Ersatzfreiheitsstrafe kennt, war eine entsprechende Regelung, vgl. den neuen § 18 Absatz
3 des Strafvollzugsgesetzes, hier nicht erforderlich. Die Regelungen zur Ersatzfreiheitsstrafe
finden jedoch auf Strafgefangene Anwendung, die – ohne selbst Jugendstrafgefangene zu sein

– in der Jugendstrafanstalt oder entsprechenden Bereichen der Justizvollzugsanstalt für Frauen
zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe untergebracht sind.
98

Zu Nummer 6 (§ 19 Verlegung und Überstellung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 6 Bezug genommen. Das strafvollzugliche
Verwaltungsverfahren ist in den §§ 101 bis 101c geregelt.

Zu Nummer 7 (§ 23 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen)

Bei den Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Auch bei der
neu in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10a aufgenommenen Teilnahme an Maßnahmen der
Gewaltprävention, Extremismusprävention und Deradikalisierung wird eine
Vergütungsfortzahlung gewährt, soweit sie im Vollzugs- und Eingliederungsplan für die
Erreichung des Vollzugsziels als zwingend erforderlich eingestuft wird. Der Verweis nach § 3

war wegen der dortigen Verschiebung von Absätzen zu aktualisieren.
In Absatz 3 war das Gesetzeszitat zu aktualisieren.

Zu Nummer 8 (§ 27 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 7 Bezug genommen.
Zu Nummer 9 (§ 35 Telefongespräche)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 9 Bezug genommen.

Zu Nummer 10 (§ 40 Anhalten von Schreiben)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 10 Bezug genommen.

Zu Nummer 11 (§ 41 Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 11 Bezug genommen.
Zu Nummer 12 (§ 46 Weisungen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 12 Bezug genommen.

Zu Nummer 13 (§ 48 Vorbereitung der Eingliederung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 13 Bezug genommen, wobei (wie schon
bisher) das Jugendamt zusätzlich als zu beteiligende Stelle genannt wird.

Zu Nummer 14 (§ 49 Entlassung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 14 Bezug genommen.
Zu Nummer 15 (§ 51 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 15 Bezug genommen.

Zu Nummer 16 (§ 65 Vergütungsfortzahlung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 16 Bezug genommen.

Zu Nummer 17 (§ 75 Gesundheitsschutz und Hygiene)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 88 aufgrund der
dortigen Verschiebung von Absätzen.

Zu Nummer 18 (§ 77 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 18 Bezug genommen.
99

Zu Nummer 19 (§ 81 Religiöse Veranstaltungen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 19 Bezug genommen.

Zu Nummer 20 (§ 83 Grundsatz der Sicherheit und Ordnung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 20 Bezug genommen.

Zu Nummer 21 (§ 84 Allgemeine Verhaltenspflichten)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 21 Bezug genommen.
Zu Nummer 22 (§ 85 Absuchung, Durchsuchung und Haftraumrevision)

Es wird auf die Ausführungen zur Artikel 1 Nummer 22 Bezug genommen.

Zu Nummer 23 (§ 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 23 Bezug genommen.

Zu Nummer 24 (§ 89 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 24 Bezug genommen.
Zu Nummer 25 (§ 90 Ärztliche Überwachung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 25 Bezug genommen.

Zu Nummer 26 (§ 97 Disziplinarmaßnahmen)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 26 Bezug genommen.

Zu Nummer 27 (Abschnitt 16 Verfahrensregelungen und Beschwerderecht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 27 Bezug genommen.
Zu Nummer 28 (§ 101 Anhörung, § 101a Form und Begründung von Maßnahmen,

Rechtsbehelfsbelehrung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 28 Bezug genommen.

Zu Nummer 29 (§ 101b Aufhebung von Maßnahmen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 29 Bezug genommen.
Zu Nummer 30 (§ 101c Anwendung sonstiger Verfahrensvorschriften)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 30 Bezug genommen.

Zu Nummer 31 (§ 103 Evaluation, kriminologische Forschung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 31 Bezug genommen.

Zu Nummer 32 (§ 104 Jugendstrafanstalt)

Die Neuregelung in Absatz 1 Satz 4 entspricht den Europäischen Grundsätzen für die von
Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen. Die
Anlage I Nummer 59.1 - Empfehlung Rec(2008)11 sieht vor, dass, wenn Jugendliche
ausnahmsweise abweichend vom Trennungsgebot in eine Einrichtung für Erwachsene
eingewiesen werden, diese getrennt unterzubringen sind, es sei denn, dass dies in Einzelfällen

ihrem Wohl widerspricht. Die Regelung soll in das Gesetz aufgenommen werden, um der
100

Anstalt größere Flexibilität in der Unterbringungsentscheidung zu gewähren. So kann in

Einzelfällen, beispielsweise im Falle einer Schwangerschaft einer Jugendlichen, eine
gemeinsame Unterbringung mit erwachsenen Gefangenen dem Kindeswohl eher zuträglich sein
als eine gemeinsame Unterbringung mit jugendlichen Gefangenen. Maßgeblich für die
Entscheidung bleibt allein das Kindeswohl; andere Erwägungen – beispielsweise solche
vollzugsorganisatorischer Art – dürfen keine Rolle spielen.

Für die weitere Änderung wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 32 Bezug genommen.

Zu Nummer 33 (§ 108 Seelsorgerinnen und Seelsorger)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 33 Bezug genommen.

Zu Nummer 34 (§ 109 Medizinische Versorgung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 34 Bezug genommen.
Zu Nummer 35 (§ 114 Anstaltsbeiräte)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 35 Bezug genommen.

Zu Nummer 36 (§ 115 Berliner Vollzugsbeirat)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 36 Bezug genommen.

3. Zu Artikel 3 (Änderung des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 1 Bezug genommen.

Zu Nummer 2 (§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (§ 4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 3 Bezug genommen.
Zu Nummer 4 (§ 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung)

Die Frist zur Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans in Absatz 2 wird von acht auf
zwölf Wochen verlängert. Hiermit wird den Erfahrungen der Anstalten Rechnung getragen, dass
eine Erstellung binnen der bisherigen achtwöchigen Frist sich regelmäßig als sehr schwierig

erwiesen hat. Dies ist mehreren Faktoren geschuldet. Zunächst ist nach der Neuaufnahme eines
Sicherungsverwahrten regelmäßig eine Vielzahl von Aktenbänden nebst Gutachten
auszuwerten. Neben der Auswertung sämtlicher Gerichtsentscheidungen, Gutachten und der
Gefangenenpersonalakte sind umfangreiche Explorationsgespräche sowohl durch den
Sozialdienst als auch den Psychologischen Dienst zu führen, vielfach sind Testverfahren

anzuwenden. Sodann ist die sehr umfangreiche Eingangsdiagnostik zu verschriftlichen. Häufig
ist bei der Verlegung eines Sicherungsverwahrten in die Einrichtung anfänglich keine hohe
Kooperationsbereitschaft zu verzeichnen. In der Regel hoffen die Sicherungsverwahrten bis
zuletzt darauf, den Antritt noch abwenden zu können, sodass der tatsächliche Umzug in die
Einrichtung häufig eine belastende Zäsur darstellt. Die für die Eingangsdiagnostik
101

erforderlichen Gespräche bzw. Termine für Testverfahren laufen daher oft schleppend, wenn

überhaupt an. Auch trifft die Akte bei Verlegung aus einer anderen Anstalt oder einem anderen
Bundesland häufig verspätet ein.

Zu Nummer 5 (§ 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 4 Bezug genommen. Die Ausführungen zum
dortigen Absatz 1 Nummer 12 (Arbeit) und Absatz 2 Satz 1 sind auf den hiesigen Absatz 1

Nummer 10, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.
Zu Nummer 6 (§ 14 Verlegung und Überstellung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 6 Bezug genommen.

Zu Nummer 7 (§ 23a Beschäftigungsbedingungen und Ablösung)
In Absatz 1 war das Gesetzeszitat zu aktualisieren. Wegen der Änderung in Absatz 3 wird auf
die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 7 Bezug genommen.

Zu Nummer 8 (§ 31 Telefongespräche)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 9 Bezug genommen.
Zu Nummer 9 (§ 36 Anhalten von Schreiben)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 10 Bezug genommen.

Zu Nummer 10 (§ 36a Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 11 Bezug genommen.

Zu Nummer 11 (§ 42 Weisungen für Lockerungen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 12 Bezug genommen. Die im StVollzG Bln für
Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorgesehenen Beschränkung auf
bestimmte Anlassdelikte ist im Rahmen des SVVollzG Bln nicht erforderlich, da die zur
Unterbringung Anlass gebenden Delikte ohnehin dem Katalog der § 66 Absatz 3 Satz 1 des

Strafgesetzbuchs genannten Delikte entsprechen.
Zu Nummer 12 (§ 47 Vorbereitung der Eingliederung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 13 Bezug genommen.

Zu Nummer 13 (§ 48 Entlassung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 14 Bezug genommen.

Zu Nummer 14 (§ 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 15 Bezug genommen.

Zu Nummer 15 (§ 56 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Bei der Einführung des § 56 Absatz 3 in der
bisherigen Fassung wurde seinerzeit übersehen, dass im Satz 1 neben den Kosten für
Überlassung und Betrieb auch die Kostenübernahme durch die Untergebrachten für die
(Sicherheits-)Überprüfung der Hörfunk- und Fernsehgeräte normiert wurde. Im Hinblick auf die

Regelung des § 66 dürfen die Kosten, die durch die Sicherheitsüberprüfungen der Geräte
102

entstehen, abweichend vom Berliner Strafvollzugsgesetz (§ 56 Absatz 3 StVollzG Bln) nicht den

Untergebrachten auferlegt werden. § 66 schließt nämlich im Grundsatz aus, dass die
Untergebrachten – im Unterschied zu Gefangenen – an den Kosten des Vollzugs ihrer
Unterbringung beteiligt werden und beschränkt diese Möglichkeit im Sinne des
Angleichungsgrundsatzes deshalb auf die Kostenübernahme von Leistungen, die von den
Untergebrachten auch außerhalb des Vollzuges zu tragen wären. § 66 trägt damit dem

Umstand Rechnung, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung eine Freiheitsentziehung zum
Schutz der Allgemeinheit ist und nicht (mehr) dem Schuldausgleich dient. Das redaktionelle
Versehen wird durch Streichung des Wortes „Überprüfung“ behoben und damit auch der
vollzuglichen Praxis angeglichen.

Zu Nummer 16 (§ 60 Vergütung)

Bei der Änderung in Absatz handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der
Einfügung von Maßnahmen der Gewaltprävention, Extremismusprävention und
Deradikalisierung in § 9 Absatz 1 Nummer 7a. Auch diese sollen – sofern sie nach § 9 Absatz 2
für zwingend erforderlich erachtet werden – mit finanzieller Anerkennung vergütet werden.

In Absatz 2 war das Gesetzeszitat zu aktualisieren.

Zu Nummer 17 (§ 70 Gesundheitsschutz und Hygiene)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 83 aufgrund der
dortigen Verschiebung von Absätzen.

Zu Nummer 18 (§ 72 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 18 Bezug genommen.
Zu Nummer 19 (§ 75 Religiöse Veranstaltungen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 19 Bezug genommen.

Zu Nummer 20 (§ 77 Grundsatz der Sicherheit und Ordnung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 20 Bezug genommen.

Zu Nummer 21 (§ 78 Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 21 Bezug genommen.
Zu Nummer 22 (§ 79 Absuchung, Durchsuchung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 22 Bezug genommen.

Zu Nummer 23 (§ 83 Besondere Sicherungsmaßnahmen)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 23 Bezug genommen.

Zu Nummer 24 (§ 84 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 24 Bezug genommen.
Zu Nummer 25 (§ 85 Ärztliche Überwachung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 25 Bezug genommen.
103

Zu Nummer 26 (§ 92 Disziplinarmaßnahmen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 26 Bezug genommen.

Zu Nummer 27 (§ 93 Vollzug, Aussetzung zur Bewährung)
Satz 2 des Absatzes 1 wird gestrichen, um die Norm der Regelung der anderen

Landesvollzugsgesetze anzupassen. Die Regelung hat in der Praxis bisweilen zu
Missverständnissen geführt. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes der Untergebrachten ist mit
der Streichung nicht verbunden. Angesichts der Aufgabe der Disziplinarmaßnahmen, das
ordnungsgemäße Zusammenleben in der Anstalt zu sichern, kommt der zügigen Abwicklung
erhebliche Bedeutung zu. Allerdings muss den Untergebrachten vor Vollstreckung der

Disziplinarstrafe Gelegenheit gegeben werden, das Gericht im Wege des Eilrechtsschutzes
anzurufen, um ggf. die einstweilige Aussetzung der Vollziehung erreichen zu können.
Untergebrachte wie Gefangen sind grundsätzlich bei Anordnung der Disziplinarmaßnahme
über die Möglichkeiten und Voraussetzungen des gerichtlichen Rechtsschutzes zu belehren. Die
Anstalt hat bei der Bearbeitung und Weiterleitung derartiger Sachverhalte für größtmögliche

Beschleunigung zu sorgen, damit dem Gericht die Möglichkeit bleibt, die Maßnahme, noch ehe
sie vollzogen ist, auszusetzen. Daneben kann die Anstalt den Vollzug von
Disziplinarmaßnahmen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsschutz jederzeit
aufschieben (vgl. hierzu Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz,
Bund und Länder, 6. Aufl. 2013, § 104 StVollzG, Rn. 2). Dies kann geboten sein, wenn die

Vollstreckung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge hätte.

Zu Nummer 28 (Abschnitt 16 Verfahrensregelungen und Beschwerderecht)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 27 Bezug genommen.

Zu Nummer 29 (§ 96 Anhörung, § 96a Form und Begründung von Maßnahmen,
Rechtsbehelfsbelehrung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 28 Bezug genommen.
Zu Nummer 30 (§ 96b Aufhebung von Maßnahmen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 29 Bezug genommen.

Zu Nummer 31 (§ 96c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 30 Bezug genommen.

Zu Nummer 32 (§ 98 Evaluation, kriminologische Forschung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 31 Bezug genommen.
Zu Nummer 33 (§ 99 Einrichtung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 32 Bezug genommen.

Zu Nummer 34 (§ 101 Leitung der Einrichtung)
Die Streichung des Absatzes 4 dient der Klarstellung bzw. Klärung der Strukturen und

Zuständigkeiten. Die bisherige Regelung führte immer wieder zu Irritationen auch bei den
Sicherungsverwahrten, die sich dann direkt an die Anstaltsleitung anstatt an die örtliche Leitung
104

der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung wendeten. Durch die Streichung werden

die Position und Funktion der vor Ort eingesetzten Leitung der Einrichtung zum Vollzug der
Sicherungsverwahrung gestärkt.

Zu Nummer 35 (§ 103 Seelsorgerinnen und Seelsorger)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 36 aufgrund der
dortigen Verschiebung von Absätzen.

Zu Nummer 36 (§ 104 Medizinische Versorgung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 34 Bezug genommen.
Zu Nummer 37 (§ 109 Beirat)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 35 Bezug genommen.

Zu Nummer 38 (§ 109a Berliner Vollzugsbeirat)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 36 Bezug genommen.

4. Zu Artikel 4 (Änderung des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 1 Bezug genommen.
Zu Nummer 2 (§ 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 3 Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (§ 5 Vollzugsgestaltung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 Bezug genommen. Mit der Hereinnahme

des neuen Absatzes 1 mit der allgemeinen Formulierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
für den gesamten Vollzug erschien eine entsprechende Ergänzung der Überschrift des
Paragraphen, parallel zu den gleichlautenden Vorschriften der übrigen Vollzugsgesetze,
angezeigt.

Zu Nummer 4 (§ 7 Aufnahme)

Da bei Untersuchungsgefangenen auf Grund der ungewissen Entlassungsperspektive ein
zeitlich und inhaltlich strukturiertes Übergangsmanagement, wie § 46 StVollzG Bln und § 48
JStVollzG Bln es statuieren, nicht umgesetzt werden kann, bieten die für den Vollzug der
Untersuchungshaft zuständigen Anstalten den Untersuchungsgefangenen von Beginn des
Vollzugs an umfassende Hilfestellung zur Vermeidung der durch die Freiheitsentziehung

verursachten Schäden sowie Hilfestellung für die Zeit nach der Entlassung. Der bisherige § 7
Absatz 5 wird insoweit konkretisiert. Nach § 7 Absatz 5 werden die Untersuchungsgefangenen
dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung
des Arbeitsplatzes und der Wohnung und die Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu
veranlassen; die Aufzählung ist freilich nicht abschließend. § 7 Absatz 5 ergänzt die allgemeine

Regelung in § 6 zur sozialen Hilfe.
105

Zu Nummer 5 (§ 9 Vorführung, Ausführung und Ausantwortung)

Der neu eingefügte Satz in Satz 2 erläutert in Anlehnung an § 43 Absatz 1 Satz 2 StVollzG Bln
die „besonderen Gründe“, die Anlass zu einer Ausführung der Untersuchungsgefangenen unter

ständiger und unmittelbarer Aufsicht geben können und gibt der Anstalt damit Anhaltspunkt für
die Ausübung ihres Ermessens an die Hand. Die Aufzählung der Gründe ist – wie durch das
Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommt – nicht abschließend.

Zu Nummer 6 (§ 21 Gesundheitsschutz und Hygiene)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 47 aufgrund der
dortigen Verschiebung von Absätzen.

Zu Nummer 7 (§ 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 18 Bezug genommen.
Zu Nummer 8 (§ 24 Arbeit und Bildung)

In Absatz 4 Satz 2 war das Gesetzeszitat zu aktualisieren. Hinsichtlich der Änderung in Satz 4
wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 7 Bezug genommen.

Zu Nummer 9 (§ 30 Religiöse Veranstaltungen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 19 Bezug genommen.
Zu Nummer 10 (§ 33 Besuch)

Die Gesamtdauer der monatlichen Besuchszeit wird – parallel zu der Erhöhung in § 29 des
Strafvollzugsgesetzes – für den Fall des Besuchs von minderjährigen Kindern der
Untersuchungsgefangenen von einer zusätzlichen Stunde auf zwei zusätzliche Stunden

ausgeweitet. Auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 8 wird Bezug genommen
Zu Nummer 11 (§ 37 Überwachung von Schriftwechsel)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 11 Bezug genommen.

Zu Nummer 12 (§ 39 Anhalten von Schreiben)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 10 Bezug genommen.

Zu Nummer 13 (§ 40 Telefongespräche)

Die Änderung des Satzes 2 des Absatzes 1 beseitigt einen redaktionellen Fehler in der
Verweisung auf § 35. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 9 Bezug
genommen.

Zu Nummer 14 (§ 40a Andere Formen der Telekommunikation)
Es wird eine den anderen Vollzugsgesetzen vergleichbare Regelung geschaffen, um
Untersuchungsgefangenen auch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu ermöglichen.

Zu Nummer 15 (§ 42 Grundsatz der Sicherheit und Ordnung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 20 Bezug genommen.
Zu Nummer 16 (§ 44 Absuchung, Durchsuchung und Haftraumrevision)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 22 Bezug genommen.
106

Zu Nummer 17 (§ 47 Besondere Sicherungsmaßnahmen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 23 Bezug genommen.

Zu Nummer 18 (§ 49 Fesselung und Fixierung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 47 aufgrund der

dortigen Verschiebung von Absätzen.
Zu Nummer 19 (§ 50 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 24 Bezug genommen. Die Änderung in
Absatz 4 Satz 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 47 wegen der
dortigen Verschiebung von Absätzen.

Anders als in den Regelungen des Strafvollzugs-, des Jugendstrafvollzugs- oder des
Sicherungsverwahrungsgesetzes war die zulässige Gesamtdauer der Absonderung, bevor die
Pflicht, eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ausgelöst wird, hier nicht zu

reduzieren. Denn die Konstellation unterscheidet sich im Bereich der Untersuchungshaft von
den vorgenannten Vollzugskonstellationen: In den anderen Vollzugsgesetzen ist für die Frage
der Zustimmungspflichtigkeit die Dauer der Absonderung nicht isoliert, sondern über die Dauer
von zwölf Monaten in den Blick zu nehmen. Demgegenüber fehlt eine solche Anknüpfung bei
der Untersuchungshaft. Entsprechend ist für die Untersuchungshaft schon bisher eine

Zustimmung der Aufsichtsbehörde bereits ab mehr als acht Tagen und damit nach signifikant
kürzerer Frist als in den vorgenannten Konstellationen einzuholen. Der besonderen Schwere des
Grundrechtseingriffs ist hierdurch schon nach der aktuellen Rechtslage ausreichend Rechnung
getragen. Eine weitere Anpassung nach unten ist daher nicht angezeigt.

Zu Nummer 20 (§ 51 Ärztliche Überwachung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 25 Bezug genommen.
Zu Nummer 21 (§ 57 Voraussetzungen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 26 Bezug genommen.

Zu Nummer 22 (§ 58 Arten der Disziplinarmaßnahmen)
Es wird hinsichtlich der Ergänzung in Absatz 1 Nummer 4 auf die Ausführungen zu Artikel 1
Nummer 40 Bezug genommen.

Die Ergänzung um die neue Nummer 4a schließt eine Regelungslücke. Der in § 94 Absatz 2
Nummer 3 StVollzG Bln enthaltene Entzug anderer Geräte der Informations- und
Unterhaltungselektronik fand sich bisher nicht im Katalog zulässiger Disziplinarmaßnahmen des

UVollzG Bln.
Zu Nummer 23 (Zehnter Abschnitt Verfahrensregelungen und Beschwerderecht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 27 Bezug genommen.

Zu Nummer 24 (§ 62 Anhörung, § 62a Form und Begründung von Maßnahmen,
Rechtsbehelfsbelehrung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 28 Bezug genommen.
107

Zu Nummer 25 (§ 62b Aufhebung von Maßnahmen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 29 Bezug genommen.

Zu Nummer 26 (§ 62c Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 30 Bezug genommen.

Zu Nummer 27 (§ 70 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 39 aufgrund der
dortigen Verschiebung von Absätzen.

Zu Nummer 28 (§ 72 Besondere Sicherungsmaßnahmen)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 47 aufgrund der

dortigen Verschiebung von Absätzen.
Zu Nummer 29 (§ 74 Räumlichkeiten)

Durch die Umformulierung soll normtextlich ein Gleichlauf mit den jeweiligen Vorschriften des
Strafvollzugs- und des Jugendstrafvollzugsgesetzes hergestellt werden. Wegen der Ergänzung

der speziell für Kinder geeigneten Besuchsbereiche wird auf die Ausführungen zu Artikel 1
Nummer 32 Bezug genommen.
Zu Nummer 30 (§ 79 Seelsorgerinnen und Seelsorger)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf § 39 aufgrund der
dortigen Verschiebung von Absätzen.

Zu Nummer 31 (§ 80 Medizinische Versorgung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 34 Bezug genommen.
Zu Nummer 32 (§ 85 Anstaltsbeiräte)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 35 Bezug genommen.

Zu Nummer 33 (§ 86 Berliner Vollzugsbeirat)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 26 Bezug genommen.

5. Zu Artikel 5 (Änderung des Berliner Jugendarrestvollzugsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 1 Bezug genommen.

Zu Nummer 2 (§ 3 Förder- und Erziehungsauftrag, Grundsätze der Arrestgestaltung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (§ 4 Stellung der Arrestierten)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 3 Bezug genommen.
Zu Nummer 4 (§ 13 Telefongespräche und Besuche)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummern 8 und 11 Bezug genommen.
108

Zu Nummer 5 (§ 19 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 15 Bezug genommen.

Zu Nummer 6 (§ 28 Religiöse Veranstaltungen)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 19 Bezug genommen.

Zu Nummer 7 (§ 30 Grundsatz der Sicherheit und Ordnung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 20 Bezug genommen.
Zu Nummer 8 (§ 31 Allgemeine Verhaltenspflichten)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 21 Bezug genommen.

Zu Nummer 9 (§ 34 Durchsuchung und Absuchung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 22 Bezug genommen.

Zu Nummer 10 (§ 36 Besondere Sicherungsmaßnahmen)

Die Änderung in Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 1 dient der Korrektur eines redaktionellen
Fehlers. Durch die Änderung des Halbsatzes 2 wird die Vorschrift den parallelen Regelungen in
den anderen Vollzugsgesetzen angeglichen. Soweit schon der bisherige Wortlaut des
Halbsatzes 2 („Beobachtung […] mit technischen Hilfsmitteln“) in Widerspruch mit § 82 Absatz

3 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin stand, wird dieser jetzt durch die Änderung der
datenschutzrechtlichen Regelung (insoweit wird auf die Ausführungen zu Artikel 6 Nummer 12
Bezug genommen) aufgelöst. Auch im Bereich des Jugendarrests ist schon aus
Fürsorgeerwägungen geboten, Arrestanten im Einzelfall, insbesondere bei der kurzfristigen
Unterbringung im besonders gesicherten Arrestraum oder dem Suizidpräventionsraum auch

optisch-elektronisch überwachen zu können, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der
Arrestanten gewährleisten zu können. Insoweit wird im Übrigen wird auf die Ausführungen zu
Artikel 1 Nummer 23 Bezug genommen.

Zu Nummer 11 (Abschnitt 11 Verfahrensregelungen und Beschwerderecht)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 27 Bezug genommen.

Zu Nummer 12 (§ 41a Anhörung, § 41b Form und Begründung von Maßnahmen,
Rechtsbehelfsbelehrung; § 41c Aufhebung von Maßnahmen und § 41d Anwendung
weiterer Verfahrensvorschriften)

Hinsichtlich der Einfügung des § 41a und § 41b wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer
28 Bezug genommen.

Mit der Einfügung des § 41c (Aufhebung von Maßnahmen) wird eine Regelungslücke
geschlossen. Das Jugendarrestvollzugsgesetz soll – entsprechend den Regelungen der
anderen Vollzugsgesetze – eine Regelung zur Aufhebung von vollzuglichen Maßnahmen
enthalten.

Hinsichtlich der Einfügung des § 41d wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 30 Bezug
genommen.
109

Zu Nummer 13 (§ 50 Anstaltsbeiräte)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 35 Bezug genommen.

Zu Nummer 14 (§ 51 Berliner Vollzugsbeirat)
Es wird auf die Ausführungen zur Artikel 1 Nummer 36 Bezug genommen.

6. Zu Artikel 6 (Änderung des Berliner Justizvollzugsdatenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um Anpassungen der Inhaltsübersicht, die durch den Erlass des Berliner
Jugendarrestvollzugsgesetzes und insbesondere die vorgesehene Einfügung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung notwendig sind.

Zu Nummer 2 (§ 2 Anwendungsbereich)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf das erlassene Berliner
Jugendarrestvollzugsgesetz.

Zu Nummer 3 (§ 4 Verantwortlicher)
Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

Zu Nummer 4 (§ 5 Auftragsverarbeitung)

Die Änderung beseitigt ein redaktionelles Versehen; die Verweisung wird an diejenige in § 48
Absatz 5 Satz 2 Nummer 9 des Berliner Datenschutzgesetzes angeglichen.

Zu Nummer 5 (§ 12 Kenntnisverschaffung und Schutz der Belange Bediensteter)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Befugnis, personenbezogene Daten an
den Kriminologischen Dienst zu übermitteln, ist in dem für die Verarbeitung personenbezogener

Daten im Justizvollzug speziell vorgesehenen Gesetz zentral zu regeln.
Zu Nummer 6 (§ 23 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen und
Krankenzimmern)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Aufnahme der Beobachtung in
Suizidpräventionsräumen in den Katalog besonderer Sicherungsmaßnahmen in allen Berliner

Vollzugsgesetzen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 23 Bezug
genommen. Darüber hinaus wird durch die Änderung der Kreis der Personen, die zur
Anordnung einer optisch-elektronischen Überwachung im besonders gesicherten Haftraum, im
Suizidpräventionsraum oder im Krankenzimmer berechtigt sind, auf solche erweitert, die von
der Anstaltsleitung hierzu bestimmt worden sind. Damit wird die Anordnungsbefugnis der

Befugnis zur Anordnung der weiteren besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 87 Absatz 1 Satz
1 StVollzG Bln und die entsprechenden Normen der weiteren Vollzugsgesetze) angepasst. Dies
ist unter anderem zur Umsetzung der Teilanstaltsstruktur der Vollzugsanstalten erforderlich.

Zu Nummer 7 (§ 25a Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
Die Regelung legt den Umfang fest, in welchem die im Rahmen der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung anfallenden Daten erhoben und gespeichert werden dürfen. Sie
110

orientiert sich dabei an der Regelung im Rahmen der Führungsaufsicht in § 463a Absatz 4 der

Strafprozessordnung. Die Datenerhebung hat automatisiert zu erfolgen und soll unter anderem
die in Absatz 4 geregelte besondere Zweckbindung gewährleisten. Absatz 1 Satz 1 sieht vor,
dass neben dem Aufenthaltsort der oder des Gefangenen auch etwaige Beeinträchtigungen
der Datenerhebung, beispielsweise durch technische Funktionsstörungen oder Manipulationen,
erhoben und gespeichert werden. Absatz 1 Satz 2 trägt dem Schutzbereich des Grundrechts

aus Artikel 13 Absatz 1 GG Rechnung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass innerhalb der
Wohnung personenbezogene Daten, die über die Feststellung der Anwesenheit der oder des
Gefangenen hinausgehen, nicht erhoben werden, soweit es technisch möglich ist. Für den
derzeit nicht einschlägigen, aber grundsätzlich denkbaren Fall, dass die
Aufenthaltsüberwachung mittels eines Systems erfolgt, das keine Differenzierung zwischen

reinen Aufenthalts- und sonstigen Daten erlaubt, schützt die Regelung in Absatz 4 Satz 2 vor
weiteren Eingriffen (siehe dort). Absatz 2 regelt die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten
ohne Einwilligung der oder des Gefangenen. Absatz 2 Nummer 1 erlaubt die Verarbeitung zur
Feststellung von Verstößen gegen Weisungen, sich nur an von der Anstalt bestimmten Orten
aufzuhalten oder sich nicht an bestimmten Orten oder in einem Umkreis bestimmter Orte

aufzuhalten. Im Gegensatz zu § 463a Absatz 4 StPO ist hier keine Regelung zur Ahndung von
Weisungsverstößen aufgenommen worden, da ein Verstoß gegen eine Weisung nach § 44
StVollzG Bln, § 46 JStVollzG Bln und § 42 SVVollzG Bln keine strafrechtliche Verfolgung,
sondern allenfalls den Widerruf oder die Rücknahme der Lockerung nach sich zieht. Konkret
bedarf es zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine solche Weisung der

Standortkoordinaten, aus denen sich der Aufenthaltsort der Gefangenen ergibt. Darüber hinaus
ist die Verarbeitung der erhobenen Daten zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die körperliche
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter (Nummer 2)
oder zur Verfolgung einer in § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB aufgeführten Straftat (Nummer 3)

erforderlich ist. Es würde einen erheblichen Vertrauensverlust in die Funktionsfähigkeit der
Vollzugsbehörden und der Justiz im Allgemeinen darstellen, wenn trotz der Erteilung der
Weisung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung die dabei erhobenen Daten nicht (auch)
zur Verhinderung oder Verfolgungen erheblicher Straftaten, insbesondere schwerer Gewalt-
und Sexualstraftaten, genutzt werden dürften. Die wirksame Aufklärung gerade schwerer

Straftaten ist ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 100,
313, 373, 383; 107, 299, 316; 109, 279, 336; 115, 320, 345; BVerfG, Urteil vom 11. März
2008, 1 BvR 256/08), ebenso wie die Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für
höchstpersönliche Rechtsgüter. Diese beschränkten Verwendungszwecke stellen sicher, dass
zum einen der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auf das

unabweisbar notwendige Maß beschränkt und zum anderen die Verhältnismäßigkeit im
Hinblick auf den damit verfolgten Zweck gewahrt werden. Die gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage sieht die weitere Verarbeitung daher lediglich im Ausnahmefall zu
eng umgrenzten Zwecken vor. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Verarbeitung der
erhobenen Daten mit Einwilligung der oder des Gefangenen in Betracht kommen. Die

Möglichkeit der Einwilligung ist auch in § 10 vorgesehen. Die Haftsituation begründet keine
grundsätzlichen Zweifel an der Freiwilligkeit. Eine Einwilligung kann etwa in Betracht kommen,
wenn die oder der Gefangene – etwa um sich von dem Verdacht einer andernorts begangenen
unerlaubten Handlung zu entlasten – den Nachweis führen will, sich zu einem bestimmten
111

Zeitpunkt an einem bestimmten Ort aufgehalten zu haben. Welche Anforderungen an eine

wirksame Einwilligung in diesem Kontext zu stellen sind, ergibt sich aus § 10 Absatz 5 bis 7.
In Absatz 3 wird auf die automatisierte Datenverarbeitung zur Einhaltung der Zweckbindung

sowie auf die Sicherung der Daten vor einer unbefugten Kenntnisnahme Bezug genommen. Die
Vorschrift soll zusammen mit der Regelung zur automatisierten Erhebung und Speicherung der
Daten in Absatz 1 Satz 1 sicherstellen, dass die Vollzugsbehörde bei der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich nur von solchen personenbezogenen Daten Kenntnis
erlangt, die auf einen Verstoß gegen eine der oder dem Gefangenen erteilte

aufenthaltsbezogene Weisung hindeuten, sofern sich nicht ein Hinweis auf einen der in Absatz 2
Nummer 2 und 3 genannten weiteren Zwecke ergibt.
Absatz 4 ergänzt die Regelung in Absatz 1 Satz 2 im Hinblick auf die weitere Verarbeitung von

Daten. Soweit es technisch möglich ist, muss bereits von der Erhebung personenbezogener
Daten, die über die reine Anwesenheit der oder des Gefangenen in der Wohnung hinausgehen,
abgesehen werden. Für den Fall, dass gleichwohl eine Erhebung solcher Daten stattgefunden
hat, sieht die Vorschrift vor, dass diese unverzüglich nach der Kenntnisnahme zu löschen sind
und nicht weiterverarbeitet werden dürfen. Damit wird gewährleistet, dass die elektronische

Aufenthaltsüberwachung nicht zu einem Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung
führt. Die in Absatz 4 geregelte grundsätzliche Löschungsfrist von zwei Monaten orientiert sich
an der Regelung in § 463 a Absatz 4 Satz 5 StPO. Innerhalb dieser Frist hat die
Vollzugsbehörde zu klären, ob die erhobenen Daten für die Verarbeitung zu den in Absatz 2
Nummer 1 bis 3 genannten Zwecken weiterhin erforderlich sind. Anderenfalls hat sie die Daten

zu löschen. Absatz 4 Satz 3 und 4 stellen sicher, dass zum einen bestimmte Vorgänge, wie
beispielsweise die Abfrage und Löschung der personenbezogenen Daten, protokolliert werden
und zum anderen eine Zweckbindung im Hinblick auf die Protokolldaten besteht. Diese
Regelung wiederholt die Verpflichtung aus § 15 Absatz 1 Satz 2 iVm. § 62 des Berliner
Datenschutzgesetzes und dient der Umsetzung des Artikels 25 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Zu Nummer 8 (§ 47 Übermittlung an öffentliche Stellen zu anderen Zwecken)

Die Ergänzungen des Katalogs zulässiger, nicht vollzuglicher Übermittlungszwecke um den
Zweck der Maßnahmen des Maßregelvollzugs in Absatz 1 Nummer 1 dient der
Verwaltungsvereinfachung. Nicht selten kommt es zu einer Verlegung von Gefangenen in den
Maßregelvollzug, beispielsweise wenn ein Haftbefehl durch das Gericht im laufenden

Verfahren in einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO umgewandelt wird. Die
Übermittlung von personenbezogenen Daten – Informationen zum Vollzugsverlauf, Ergebnisse
von Begutachtungen – an den Maßregelvollzug ermöglicht dem Maßregelvollzug, dem dann
eine umfassendere Informationsgrundlage zur Verfügung steht, die Behandlungsplanung
besser auf die Betroffenen zuzuschneiden und dient damit einer effizienten Verwaltung.

Gleichzeitig stellt sich die Übermittlung der Daten für die Betroffenen im Vergleich zu der
vollumfänglichen Neuerhebung durch die aufnehmende Behörde regelmäßig als weniger
eingriffsintensiv dar.

Die Erweiterung des Katalogs um die Zwecke eines Parlamentarischen
Untersuchungsausschuss in Absatz 1 Nummer 12 ist aufgrund des aus Artikel 48 Absatz 3 der
Verfassung von Berlin folgenden Beweiserhebungsrechts eines Parlamentarischen
Untersuchungsausschusses rechtlich geboten. Dem Grundrecht der Gefangenen auf
112

Datenschutz aus Art. 33 VvB wird durch die Vorkehrungen des Gesetzes über die

Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin für den Geheimschutz
hinreichend Rechnung getragen. Die Formulierung des Übermittlungszwecks ist der
Aufgabenbeschreibung in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des
Abgeordnetenhauses von Berlin entnommen.

Zu Nummern 9 bis 11 (§ 74 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den
Datenschutz im Strafvollzug, § Kapitel 3 Datenschutz im Berliner Justizvollzug nach dem
Berlin Jugendstrafvollzugsgesetz und nach dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz, § 81

Beistände und Mitteilung an Verletzte)
Es handelt sich um Folgeänderungen, die durch den Erlass des Berliner
Jugendarrestvollzugsgesetzes nötig geworden sind.

Zu Nummer 12 (§ 82 Zweck und besondere Bestimmungen im Vollzug nach dem Berliner
Jugendarrestvollzugsgesetz)

Durch die Streichung des § 23 in der Aufzählung der im Vollzug nach dem Berliner
Jugendarrestvollzugsgesetz nicht anzuwendenden Vorschriften wird der schon bisher
bestehende Widerspruch zwischen den Regelungen des Berliner Jugendarrestvollzugsgesetzes

und der hiesigen Vorschrift aufgelöst. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Artikel 5 Nummer
10 Bezug genommen. Soweit die Arrestanten im Jugendarrest durch die Regelung des
Absatzes 3 generell einen höheren Schutz vor optisch- und akustisch-elektronischer
Überwachung genießen, ist die durch die Streichung bewirkte Anwendbarkeit des § 23
dennoch folgerichtig. Denn die optisch-elektronische Überwachung im besonders gesicherten

Arrestraum oder im Suizidpräventionsraum ist gerade auch aus Fürsorgegesichtspunkten zum
Schutz der abgesonderten Personen erforderlich.
Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen, die durch den Erlass des Berliner

Jugendarrestvollzugsgesetzes nötig geworden sind.

7. Zu Artikel 7 (Weitere Änderungen des Berliner Strafvollzugsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Anpassung der amtlichen Inhaltsübersicht im Hinblick auf die

nachfolgend vorgenommenen Änderungen im Regelungstext und die Einfügung neuer Normen.
Zu Nummer 2 (§ 20 Qualifizierung und Beschäftigung)

Der bisherige Inhalt von § 20 wird um grundsätzliche Regelungen zur Qualifizierung und
Beschäftigung von Gefangenen erweitert und beschränkt sich nicht mehr allein auf die
Zielsetzung der Maßnahmen. Insoweit ist die Überschrift weiter zu fassen. Da der Begriff

„Arbeit“ inhaltlich zu beschränkt ist, wird er durch den Begriff „Beschäftigung“ ersetzt, welcher
neben der Arbeit auch die arbeitstherapeutischen Maßnahmen und das Arbeitstraining umfasst.
Die genannten Maßnahmen werden im Vergleich zur bisherigen Fassung in Absatz 1 Satz 1 und

2 regelnd und klarstellend den Kategorien „Qualifizierung“ und „Beschäftigung“ zugewiesen.
Absatz 1 Satz 3 legt fest, dass im Hinblick auf den Umfang der jeweiligen Maßnahmen auf die
festgestellten Bedarfe der Gefangenen abzustellen ist. Zudem müssen die einzelnen
113

Maßnahmen in ausreichender Anzahl vorgehalten werden, um allen Gefangenen ein

bedarfsgerechtes Angebot machen zu können.
Der neue Absatz 2 greift den Wortlaut von § 20 in der bisherigen Fassung auf und definiert die

übergeordneten Zielsetzungen für alle Maßnahmen im Bereich Qualifizierung und
Beschäftigung. Neu und somit erweiternd aufgenommen werden die Zielsetzungen „Förderung
sozialer Kompetenzen“ sowie „Stärkung des Selbstwertgefühls der Gefangenen“. Maßnahmen
der Beschäftigung und Qualifizierung sollen damit nicht nur fachbezogene Kenntnisse
vermitteln, verbessern oder erhalten, sondern auch im Bereich der persönlichen Kompetenzen

positiv wirken. Maßnahmen der Qualifizierung und Beschäftigung umfassen in der Regel einen
großen Teil des Tages und bestimmen maßgeblich den Alltag der Gefangenen. Sie sind damit
besonders geeignet, Kompetenzen wie bspw. Kommunikations-, Konflikt- und Teamfähigkeit im
Rahmen sozialer Interaktion zu verbessern, aber auch das Selbstbewusstsein und
Selbstvertrauen in die eigenen Fähigkeiten zu stärken.

Die Regelung des Absatz 3 greift § 20 Absatz 2 in der bisherigen Fassung auf und ist zur
Regelungsklarheit in einem separaten Absatz gefasst; zudem ist eine inhaltliche Schärfung
vorgesehen. Die Erfordernisse des Arbeitsmarktes sind lediglich bei den Maßnahmen der

beruflichen Qualifizierung und bei den Arbeitsangeboten zu berücksichtigen. Eine
Arbeitsmarktorientierung bei arbeitstherapeutischen Maßnahmen, Arbeitstraining als auch
schulischen Qualifizierungen ist nicht zwingend geboten, da zunächst weitere (Zwischen-
)Schritte bis zur Integration der teilnehmenden Gefangenen in den Arbeitsmarkt notwendig
sind.

Die Regelung des bisherigen § 23 Absatz 1 Satz 3 wird in den Absatz 4 übernommen und um
die „Bedürfnisse der Gefangenen“ ergänzt. Damit wird klargestellt, dass sich sämtliche
Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Hinblick auf Inhalte etc. an den

festgestellten Bedarfen der Gefangenen als auch an zielgruppenspezifischen Besonderheiten
ausrichten. Die Regelung gilt bisher nur für die Qualifizierung und wird nun ausgeweitet auf alle
Maßnahmen. Durch die Ausweitung des Geltungsbereichs ist eine höhere Passgenauigkeit der
einzelnen Maßnahmen und somit auch eine höhere Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung durch
die Maßnahmen zu erwarten.

Die Sollarbeitszeit ist bisher nur in einer internen Geschäftsanordnung für die Beschäftigung
und Qualifizierung der Gefangenen und Untergebrachten geregelt. Die regelmäßige

Arbeitszeit ist jedoch ein wesentlicher Umstand der Beschäftigung von Gefangenen und daher
im Sinne der Wesentlichkeitsdoktrin gesetzlich in Absatz 5 geregelt.
Zu Nummer 3 (§ 21 Arbeitstherapeutische Maßnahmen)

Die §§ 21-24 benennen, erweitern und konkretisieren die Zielsetzung der einzelnen
Maßnahmen der Qualifizierung und Beschäftigung von Gefangenen. Die in § 20 Absatz 2
genannten Ziele gelten dagegen übergeordnet für alle Maßnahmen. Die Einfügung

„insbesondere“ verdeutlicht, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und weitere nicht
genannte Ziele hinzutreten können.
114

Zu Nummer 4 (§ 22 Arbeitstraining)

Die Ergänzung des Wortes „insbesondere“ im Vergleich zur bisherigen Fassung des § 22 dient
ebenfalls der redaktionellen Klarstellung, um weitere gleichartige nicht ausdrücklich genannte

Fälle für die Zielsetzung des Arbeitstrainings erfassen zu können.
Zu Nummer 5 (§ 23 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen)

Die Änderungen in § 23 der bisherigen Fassungen haben systematische Gründe und dienen
der Konkretisierung. Das in Absatz 2 des bisherigen § 23 genannte Ziel findet sich nunmehr
vorangestellt in § 20 Absatz 3 und 4 zu Beginn des Abschnitts 5. Berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen, die gemäß § 20 Absatz 3 die Erfordernisse des Arbeitsmarkts

berücksichtigen, vermitteln grundsätzlich auch für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen.
Absatz 3 Satz 3 wird von einer „kann-“ zu einer „soll-Vorschrift“ verschärft. Die vorgesehene

Weiterführung der Qualifizierung nach der Entlassung ist in der Regel, ausgenommen die
seltenen Fälle des § 48, nur durch die Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen
möglich. Insofern ist eine Zusammenarbeit nahezu zwingend, um das angestrebte Ziel zu
erreichen. Den Anstalten verbleibt lediglich ein eingeschränktes Ermessen.

Zu Nummer 6 (§ 24 Arbeit)
§ 24 legt in Analogie zu den §§ 21-23 die Zielsetzung von Arbeit fest und schließt somit eine

bestehende Gesetzeslücke. In Ergänzung zu § 20 Absatz 2 ist die Maßnahme „Arbeit“ konkret
auf eine regelmäßige, d. h. in der Regel tägliche, sowie erwerbsorientierte, d. h. der
Erwirtschaftung des Lebensunterhalts dienende, Beschäftigung nach der Entlassung
ausgerichtet. Arbeit dient – stärker noch als Schule oder nur stunden- oder tageweise
angebotene Beschäftigungsmaßnahmen – auch der Strukturierung des Haftalltags und somit

dem Erlernen und Aufrechterhalten eines regelmäßigen Tagesablaufs.
Zu Nummer 7 (§ 24a Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht)

§ 24a Absatz 1 regelt die bisher in § 24 geregelte Arbeitspflicht und beschränkt die
Anwendbarkeit nunmehr eindeutig auf diejenigen Gefangenen, bei denen gemäß § 10 Absatz
2 Maßnahmen der Qualifizierung oder Beschäftigung als zur Erreichung des Vollzugsziels

zwingend erforderlich erachtet und entsprechend gekennzeichnet sind. Gemäß der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Arbeitspflicht nur dann
verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie zur Erreichung des Vollzugsziels angeordnet wird
(BVerfGE 98, 169-218).

Ohne eine Festlegung im Vollzugs- und Eingliederungsplan gemäß § 10 Absatz 2 besteht für
Gefangene keine Arbeitspflicht. Aufgrund des herausgehobenen Stellenwerts von Arbeit in der
Gesellschaft, aber auch zur Strukturierung des Haftalltags und zur Schaffung einer
Verdienstmöglichkeit soll jedoch allen Gefangenen auf Antrag Arbeit als freiwillige

Erwerbstätigkeit zugewiesen oder angeboten werden (Satz 2).
Absatz 2 regelt – inhaltlich unverändert zu § 24 Absatz 2 in der bisherigen Fassung –
Ausnahmen von der Arbeitspflicht. Vorgenommen wird lediglich eine redaktionelle Änderung:

Das Mutterschutzgesetz von 2012 wurde die konstitutive Neufassung des Mutterschutzgesetzes
aus dem Jahr 2017 abgelöst.
115

Zu Nummer 8 (§ 25 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung)

Die Anpassung in Satz 1 des Absatzes 1 vollzieht die Änderung in § 24 nach. Der neue Satz 2
wird im Zusammenhang mit der freiwilligen Erwerbstätigkeit gemäß § 24a Absatz 1 Satz 2 neu

eingefügt. Auch diese Form der Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. Besondere
Relevanz hat die Vorschrift für die Versorgungsbetriebe der Anstalten (z. B. Küche, Wäscherei),
da deren Arbeitsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb zwingend aufrecht zu
erhalten ist.

Die Änderung in Absatz 2 dient der Gesetzesklarheit. Mit „Maßnahmen“ sind nunmehr
sämtliche Maßnahmen der Qualifizierung und Beschäftigung erfasst. Der Begriff der
Beschäftigung ist in § 20 Absatz 1 Satz 2 definiert und umfasst dagegen nur einen Teil der
Maßnahmen. Dementsprechend ist der in Absatz 2 Nummer 2 der bisherigen Fassung zu

findende Begriff der „Beschäftigungsvorschriften“ auf „Qualifizierungs- und
Beschäftigungsbedingungen“ anzupassen.
In Absatz 3 war der Begriff der Qualifizierung zu ergänzen.

Zu Nummer 9 (§ 27 Freistellung)

Nicht alle Maßnahmen der Qualifizierung und Beschäftigung erreichen die regelmäßige
wöchentliche Regelarbeitszeit in Stunden. Zudem gibt es Maßnahmen, insbesondere im
Bereich der arbeitstherapeutischen Maßnahmen und des Arbeitstrainings, die nicht von Montag
bis Freitag stattfinden. An diesen Maßnahmen nehmen in der Regel Gefangene teil, die wenig

belastbar sind und besondere Unterstützung benötigen. Sofern sie ein halbes Jahr an einer
solchen Maßnahme teilgenommen haben, bedürfen auch diese Gefangenen der Erholung. Die
Freistellungsregelungen gelten daher nunmehr für alle an Maßnahmen der Qualifizierung und
Beschäftigung teilnehmenden Gefangenen.

Zu Nummer 10 (§ 61 Monetäre Vergütung)
Die Vorschrift zur monetären Vergütung sieht im Vergleich zu § 61 in der bisherigen Fassung

eine grundlegende Überarbeitung vor. Die Änderung der Überschrift hat dabei klarstellenden
Charakter. Es wird dadurch deutlich herausgestellt, dass sich die Vergütung der Gefangenen
aus einem monetären und einem nichtmonetären Teil zusammensetzt.

Absatz 1 formuliert erstmals – wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni
2023 (2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17) gefordert – die Zwecke der monetären Vergütung. Es
handelt sich um eine nicht abschließende Aufzählung, die die vier wichtigsten Zielsetzungen
benennt.

Die Verweisungen in Absatz 2 Satz 1 beziehen sich direkt auf die im 5. Abschnitt des Gesetzes
genannten Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Satz 2 ist neu eingefügt und
schreibt gesetzlich fest, dass nur die tatsächliche Teilnahmezeit vergütet wird. Der Inhalt ist

bisher lediglich in einer (internen) Geschäftsanordnung für die Beschäftigung und
Qualifizierung der Gefangenen und Untergebrachten geregelt. Die Regelung betrifft jedoch
einen wesentlichen Umstand der Vergütung der Gefangenen und ist daher gesetzlich zu regeln
(Wesentlichkeitsdoktrin).

Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 (BvR 166/16, 2
BvR 1683/17) ist eine substantielle Erhöhung des monetären Anteils der Vergütung
116

unumgänglich, um diese als angemessene Gegenleistung für die konkrete Leistung bewerten zu

können und den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit in Gestalt eines für sie greifbaren
Vorteils angemessen vor Augen zu führen.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können bei der Bemessung der Höhe der
Vergütung unterschiedliche Aspekte Berücksichtigung finden. So kann die Bezahlung
vergleichbarer Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt ebenso einbezogen werden wie die
typischen Bedingungen des Strafvollzuges. Insoweit ist die Berücksichtigung u. a. folgender
Aspekte legitim: die in der Regel geringere Produktivität von Gefangenenarbeit, die Kosten der

Gefangenenarbeit für Unternehmerbetriebe, die Konkurrenz durch andere
Produktionsmöglichkeiten, etwa im In- und Ausland, die allgemeine Lage auf dem
Arbeitsmarkt, die Erhaltung und der Ausbau des Angebots an Arbeitsplätzen bzw. Verhinderung
der Schließung von Anstaltsbetrieben, die Vermeidung erheblicher unterschiedlicher
verfügbarer Mittel aus Gründen der Sicherheit und Ordnung. Zudem erhalten Gefangene

neben der Vergütung eine beitragsfreie Gesundheitsfürsorge ohne einen Arbeitnehmeranteil
zahlen zu müssen. Haftkostenbeiträge für Verpflegung und Unterkunft werden von Gefangenen,
die eine Vergütung nach dem Strafvollzugsgesetz erhalten, nicht erhoben (vgl. § 69 Absatz 1).
Hinzu treten die nichtmonetären Vergütungsanteile.

Vor diesem Hintergrund ist die Erhöhung der Eckvergütung auf einen Wert von 15 Prozent der
Bezugsgröße geeignet, den durch das Bundesverfassungsgericht formulierten Zielen gerecht zu
werden. Der Wert ist insbesondere plausibel, da er vergleichbar mit dem gesetzlichen
Mindestlohn eines nicht tarifgebundenen Auszubildenden nach § 17 Absatz 2 des

Berufsbildungsgesetzes ist. Die Unterhaltssituation von Gefangenen entspricht in der Regel der
eines Auszubildenden. Beide Gruppen müssen regelmäßig nicht selbst für ihren
Lebensunterhalt aufkommen. So sind bei Auszubildenden in der Regel die Eltern noch
unterhaltspflichtig. Für die Gefangenen kommt der Staat insbesondere für Unterbringung und
Verpflegung auf. Auch verfügen viele Gefangene über keine für den Zugang zum ersten

Arbeitsmarkt adäquate Qualifizierung. Eine Vielzahl der beschäftigten Gefangenen werden
unabhängig davon, ob sie in einer Arbeitstherapie, einer schulischen oder beruflichen
Bildungsmaßnahme oder mit einer Arbeit in einem Eigen- oder Unternehmerbetrieb beschäftigt
sind, auf eine Berufstätigkeit nach der Inhaftierung vorbereitet und entsprechend ihrer
Vorkenntnisse weiterqualifiziert.

Absatz 4 enthält eine deutliche inhaltliche Erweiterung von § 61 Absatz 3 Satz 1 und 2 in der
bisherigen Fassung. Der Regelungsgehalt fand sich bisher lediglich in der
Justizvollzugsvergütungsverordnung vom 1. Oktober 2021 (GVBl. 1006, 1352), die durch

Verordnung vom 9. September 2022 (GVBl. S. 535) geändert worden ist. Im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 wurde unter Verweis auf die
Wesentlichkeitsdoktrin u. a. eine gesetzliche Festlegung der Vergütungsstufen gefordert. Dieser
Forderung wird nachgekommen. Nach Absatz 4 Satz 1 maßgeblich für die Zuweisung ist die Art
der konkreten Maßnahme sowie die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der

Gefangenen. Absatz 4 Satz 2 legt konkret fünf prozentual vorgegebene Vergütungsstufen fest.
Zulagen zum Grundlohn können gemäß den in Absatz 4 Satz 3 abschließend aufgezählten
Fallkonstellationen gewährt werden.
117

Absatz 5 enthält eine Verordnungsermächtigung. Die Entscheidung des BVerfG vom 20. Juni

2023 sieht im Sinne der Wesentlichkeitsdoktrin vor, dass sich das Gesamtkonzept der
Vergütung zur Erreichung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels aus
dem Gesetz selbst erkennbar sein muss. Lediglich weitere Einzelheiten können durch
Rechtsverordnung geregelt werden. Solche Einzelheiten sind die Anforderungen an die
Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen, die Einzelheiten der Zulagengewährung und die

Eingruppierung einzelner Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen in die
Vergütungsstufen nach Absatz 4 Satz 2. Es besteht indes kein Ermessen der Exekutive als
Ermächtigungsadressat; die Formulierung der Norm macht deutlich, dass eine Pflicht zum
Erlass der Rechtsverordnung besteht.

Die Nichtaufnahme des Absatzes 5 der bisherigen Fassung dient der Bereinigung. Das
strafvollzugliche Verwaltungsverfahren ist zentral in den §§ 98 bis 98c geregelt. Die Pflicht zur
schriftlichen Mitteilung der Vergütungshöhe findet sich in § 98b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1.

Absatz 6 greift nahezu unverändert § 61 Absatz 4 in der bisherigen Fassung auf und dient der
gesetzlichen Verankerung der vollzuglichen Praxis. Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit sind
aufgrund der Einbeziehung der Gefangenen in die Arbeitslosenversicherung zu entrichten und

werden einbehalten. Eine Änderung dieser Verfahrensweise ist nicht absehbar. Insofern ist die
bisherige Formulierung, dass Beträge eibehalten werden können, nunmehr entsprechend der
Praxis dahingehend geregelt, dass diese grundsätzlich einbehalten werden.

Absatz 7 entspricht unverändert § 61 Absatz 6 in der bisherigen Fassung.
Zu Nummer 11 (§ 62 Vergütungsfortzahlung, Entschädigung)

Die Überschrift war im Hinblick auf den neuen Absatz 3 und die damit eingeführte
Entschädigungsmöglichkeit zu ergänzen. Bei den Änderungen in Absatz 1 im Vergleich zu § 62
in der bisherigen Fassung handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Bisher ist eine Vergütungsfortzahlung lediglich gemäß § 62 in der bisherigen Fassung (nunmehr
Absatz 1) möglich. Absatz 2 ermöglicht eine darüber hinausgehende Vergütungsfortzahlung
auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Damit wird einem Problem der vollzuglichen Praxis

begegnet. Maßnahmen von erheblichem vollzuglichen Interesse sind solche, deren Ergebnisse,
unabhängig von individuellen Belangen, für allgemeine, übergeordnete Entscheidungen oder
Beurteilungen auf Ebene der jeweiligen Anstalt, aber auch darüber hinaus, notwendig sind. In
Betracht kommen beispielsweise Maßnahmen der gesundheitlichen Fürsorge oder
wissenschaftlichen Forschung wie die Teilnahme Gefangener an medizinischen Tests oder

Befragungen von Gefangenen durch den Kriminologischen Dienst. Diese können nicht immer
außerhalb der Arbeitszeiten der Gefangenen organisiert werden. Finden solche Maßnahmen
während der Arbeitszeit statt und führen sie – wie bisher – zu einem Vergütungsausfall, so ist die
Bereitschaft der Gefangenen an der Teilnahme stark verringert. Besteht jedoch ein erhebliches
vollzugliches Interesse an derartigen Maßnahmen, ist eine Vergütungsfortzahlung zielführend

und angemessen. Der Anwendungsbereich ist in Bezug auf die Art der Maßnahme nicht
abschließend geregelt, verlangt jedoch immer ein erhebliches vollzugliches Interesse und ist
daher eng auszulegen.

Durch Absatz 3 wird eine neue Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Gefangenen
geschaffen. Eine solche Entschädigung kann gewährt werden im Falle von Maßnahmen, die die
118

Anstalt zum Zwecke des Gesundheitsschutzes oder aus anderen ähnlich schwerwiegenden

Gründen anordnet und die die Gefangenen an ihrer Qualifizierung oder Beschäftigung in
einem unzumutbaren Maße hindern. Die Entschädigungszahlung ist Ausdruck staatlicher
Fürsorge zur Vermeidung besonderer Härten. Vergleichbare Entschädigungsregelungen finden
sich bereits im Hamburgischen, Saarländischen und Rheinland-Pfälzischen Strafvollzugsgesetz.
Die Einführung der Regelung beruht auf den Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie.

Die Regelung orientiert sich an der Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen
Aufopferungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – III ZR 48/17 –, juris
mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die anspruchsauslösende staatliche Maßnahme zum
Zwecke des Allgemeinwohls angeordnet wird. Zum anderen setzt der Anspruch voraus, dass
den Betroffenen ein „Sonderopfer“ abverlangt wird, die anspruchsauslösende Maßnahme sie

also in einem unzumutbaren Maße belastet. Das ist nicht der Fall, wenn der aus der Maßnahme
entstehenden Schaden ein allgemeines Lebensrisiko oder aber eine von den Betroffenen selbst
geschaffene Gefahrenlage verwirklicht. Eine die Schwelle des Zumutbaren überschreitende
Belastung ist nur anzunehmen, wenn ein Schadensereignis eingetreten ist, das deutlich über die
Ausmaße von Schadensereignissen des täglichen Lebens hinausgeht. Es handelt sich in der

Regel um Fälle höherer Gewalt ohne vollzuglichen oder betrieblichen Bezug. Nicht erfasst sind
hingegen beispielsweise Fälle von (einzelnen) Betriebsschließungen aufgrund der Erkrankung
Bediensteter, Sanierungsarbeiten, technischen Ausfällen von Maschinen oder fehlenden
Aufträgen. In diesen Fällen unverschuldeter Unmöglichkeit der Durchführung zugewiesener
Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen greift die Regelung des § 68 (Taschengeld).

Die Entschädigung, deren Gewährungsdauer aufgrund der Abhängigkeit von den konkreten
Umständen nicht festgelegt ist, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und ist auf

höchstens 50 v. H. der Eckvergütung begrenzt. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind
von der Anstalt weiterzuzahlen, damit den Betroffenen kein Nachteil entsteht. Gemäß Satz 2 ist
der Auszahlungsanspruch nicht übertragbar (vgl. §§ 398 ff. BGB) und somit gemäß § 851 ZPO
unpfändbar. Aus der Unpfändbarkeit folgt zugleich, dass gemäß § 394 BGB gegen den
Anspruch nicht aufgerechnet werden darf.

Zu Nummer 12 (§ 63 Nichtmonetäre Vergütung)

Die Änderung der Überschrift hat klarstellenden Charakter im Verhältnis zur monetären
Vergütung und ersetzt die in diesem Zusammenhang verwendete bisherige Bezeichnung
„zusätzliche Anerkennung“. Dadurch wird deutlich herausgestellt, dass sich die Vergütung der
Gefangenen aus einem monetären und einem nichtmonetären Teil zusammensetzt.

Der Absatz 1 wird zur Normklarheit und Systematisierung dem § 63 vorangestellt. Durch die
Änderung im Absatz 1 in der bisherigen Fassung, nunmehr Absatz 2, wird die nichtmonetäre
Vergütung von maximal acht auf nunmehr maximal zwölf Freistellungstage pro Jahr erhöht. Der

Zeitraum zusammenhängender Arbeit, der zur Erlangung von Freistellungstagen notwendig ist,
wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2023 (2 BvR 166/16, 2

BvR 1683/17) die Ausgestaltung der Vergütung mit monetären und nichtmonetären
Bestandteilen für zulässig erachtet. Es misst der Freistellung in der fremdbestimmten Sphäre
des Strafvollzugs einen besonders hohen Wert zu (BVerfG, Urteil vom 24. März 2002 – 2 BvR
2175/01 –, juris). Frei zu nutzende Zeit während der Haft bzw. das frühere Erlangen der Freiheit
119

durch Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt hat einen besonderen, hohen Wert in der

Situation des Freiheitsentzugs (Schwartzer, NZA 2022, 966). In Zusammenschau mit der
Erhöhung der monetären Vergütung (vgl. § 61) ist eine moderate Erhöhung der
Freistellungstage um ein Drittel geeignet, den Gefangenen den Wert ihrer Arbeit angemessen
vor Augen zu führen.

Die Verkürzung des notwendigen Zeitraums zusammenhängender Arbeit zur Erlangung eines
Freistellungstages ist bedingt durch eine konsequente Orientierung am Gedanken der
zweigeteilten Vergütung. Die monetäre Vergütung ist nicht geknüpft an einen bestimmten

zusammenhängenden Arbeitszeitraum; sie wird für jedwede tatsächlich geleistete Arbeit
gewährt. In Anbetracht des Umstandes, dass Freistellungstage eine weitere Form der
Vergütung – nämlich nichtmonetärer Art – darstellen, scheint es nicht angemessen, diese Art
der Vergütung von einem dreimonatigen zusammenhängenden Arbeitszeitraum abhängig zu
machen.

Der bisher nach § 63 Absatz 1 Satz 1 notwendige Antrag auf Freistellung ist entbehrlich. Die
nichtmonetäre Vergütung ist von Amts wegen zu gewähren. Werden die Freistellungstage nicht
innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen durch die Gefangenen in Anspruch

genommen, so findet eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt nach Maßgabe des
Absatzes 3 statt.
Die bisher im Ländervergleich ausschließlich im Berliner Strafvollzugsgesetz vorgesehene

Möglichkeit, Freistellungstage während der Haft in Form gleichwertiger Vergütung auf das
Hausgeldkonto gutzuschreiben, wird aufgehoben. Der bisherige § 63 Absatz 2 entfällt damit.
Die voraussetzungslose, allein auf dem Willen der Gefangenen beruhende Umwandlung der
nichtmonetären Vergütung in eine monetäre Vergütung ist nicht sachgerecht und hat sich in der
Praxis nicht bewährt. Die gewährte nichtmonetäre Vergütung besteht daher ausschließlich in

zusätzlichen freien, vergüteten Qualifizierungs- und Beschäftigungstagen während der Haft
oder im Falle der Nichtnutzung während der Haft als Tage, die auf den Entlassungszeitpunkt
angerechnet werden und somit zu einer früheren Wiedererlangung der Freiheit führen. Nur in
Fällen, in denen eine Vorverlegung gemäß Absatz 4 nicht möglich ist, findet die nichtmonetäre
Vergütung ihr Äquivalent in einer monetären Ausgleichsentschädigung (Absatz 5).

Die Änderungen im Absatz 3 sind redaktioneller Art und Folge der Aufhebung von § 63 Absatz
2 in der bisherigen Fassung sowie der Anpassung des zur Erlangung eines Freistellungstages

geänderten Zeitraums gemäß Absatz 2. Gleiches gilt für die Änderungen in Absatz 6. Die
vormals in Absatz 2 enthaltene Verweisung erfolgt nunmehr direkt auf § 27 Absatz 3. Die
Änderung in Absatz 5 ist redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des neuen § 64 und
der hierdurch bedingten Verschiebung der Nummerierung.

Zu Nummer 13 (§ 64 Konten, Bargeld und zweckgebundene Einzahlungen)
Die Vorschrift fasst verschiedene Regelungen zu den Geldern der Gefangenen zusammen.

Thematisch passend sind hier in Absatz 1 bis 3 neben dem Regelungsgehalt des § 66 (Konten,
Bargeld) in der bisherigen Fassung auch in Absatz 4 die in § 68 Absatz 1 in der bisherigen
Fassung geregelten zweckgebundenen Einzahlungen verortet.
120

Zu Nummer 14 (§ 65 Eigengeld)

Die Änderung der Begrifflichkeit in Absatz 1 ist Folge der Einführung eines
Resozialisierungsgeldes (vgl. § 67). Bei den übrigen Änderungen in Absatz 2 handelt es sich um

redaktionelle Anpassungen aufgrund der geänderten Reihenfolge der Normen.
Zu Nummer 15 (ehemaliger § 65 Taschengeld)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassung; die Aufhebung ist wegen der geänderten
Reihenfolge der Normen notwendig. Der Regelungsgehalt findet sich in § 68.

Zu Nummer 16 (§ 66 Hausgeld, § 67 Resozialisierungsgeld und § 68 Taschengeld)
Um eine schlüssigere Reihenfolge der Normen zu erreichen und gleichzeitig inhaltliche

Anpassungen vorzunehmen, werden die §§ 66 bis 68 neu gefasst.
Zu § 66

§ 66, die Bestimmung zum Hausgeld, entspricht weitestgehend § 67 in der bisherigen Fassung.
Der Einschub in Absatz 3 („keine oder keine hinreichende Vergütung“) dient der Klarstellung.
Auch für Gefangene, die gar keine Vergütung erhalten, muss ein angemessenes Hausgeld
festgesetzt werden, da Nahrungs- und Genussmittel ausschließlich vom Haus- oder

Taschengeld eingekauft werden können. In der Praxis ist zur bisherigen Regelung bisweilen die
Auffassung vertreten worden, die gesetzliche Regelung setze voraus, dass die Gefangenen
einer Beschäftigungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nachgingen. Auch bisher sollten jedoch
auch Gefangene erfasst werden, die über Eigengeld verfügen, aber keiner Beschäftigung
nachgehen. Die Ergänzung in Absatz 3 soll dies nunmehr klarstellen.

Zu § 67

Gänzlich neu ist der Regelungsgehalt des § 67. Das dort geregelte Resozialisierungsgeld
ersetzt das bisherige Eingliederungsgeld. Es ist verpflichtend anzusparen. Systematik und
Aufbau der Norm entsprechen denen zu §§ 65 und 66 (Eigen- und Hausgeld). Die Änderung
der Begrifflichkeit ist bedingt durch die nunmehr erweiterten und konkretisierten

Nutzungszwecke des Geldes, die über solche der Eingliederung hinausgehen.
Absatz 1 regelt die Verwendung des Resozialisierungsgeldes; die Zwecke sind abschließend
aufgeführt. Wie bisher ist die Nutzung zu Zwecken der Eingliederung zulässig. Darüber hinaus

kann das Resozialisierungsgeld zur Begleichung eigener Geldstrafen und somit zur Vermeidung
von Ersatzfreiheitsstrafen genutzt werden. Eine konkrete Ausgestaltung der
verletztenbezogenen Vollzugsgestaltung stellt die Möglichkeit dar, das Resozialisierungsgeld
zur Schadenswiedergutmachung zu verwenden. Die in Absatz 1 Satz 2 festgelegte
Maximalhöhe des Resozialisierungsgeldes ermöglicht es den Gefangenen, die verfolgten

Zwecke auch erreichen zu können.
Das Resozialisierungsgeld wird neben dem Haus- und Eigengeld gebildet. Das Eigengeld erst

im Anschluss an das Erreichen der gemäß Absatz 1 festgesetzten Höhe zu bilden, erscheint
nicht sachgerecht. Vielmehr bedarf es eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den
Belangen potentieller Gläubiger von Gefangenen, denen ein Zugriff lediglich auf das
pfändbare Eigengeld möglich ist und den Interessen der Gefangenen an der Bildung eines
unpfändbaren Resozialisierungsgeldes. Auf das Resozialisierungsgeld entfallen daher, ebenso
121

wie auf das Eigengeld, zwei Siebentel der Vergütung bzw. Einkünfte gemäß Absatz 1. Hat das

Resozialisierungsgeld die festgesetzte Höhe erreicht, so entfallen vier Siebentel auf das
Eigengeld.

Wie bereits zuvor beim Eingliederungsgeld kann auch das Resozialisierungsgeld bereits
während der Haft für die in Absatz 1 Satz 1 normierten Zwecke freigegeben werden (s. Absatz
3 Satz 2) und ist gemäß Absatz 4 pfändungsgeschützt. Wird das Resozialisierungsgeld oder
Teile davon bereits während der Haft genutzt, wird es sodann über die Vergütung oder sonstige
Einkünfte wieder angespart.

Zu § 68

§ 68 entspricht weitgehend der bisherigen Fassung des § 65 zum Taschengeld. Die
Änderungen enthalten vor allem redaktionelle Anpassungen an die geänderte Reihenfolge der
Normen. Die Änderung in Satz 3 und 4 des Absatzes 1 dient der Klarstellung. Die Regelung
sieht vor, dass bestimmte Vermögenswerte bei der Berechnung der Bedürftigkeit außer Acht
bleiben sollen, um Anreize zu setzen, an den genannten Maßnahmen teilzunehmen bzw. die

genannten Vermögenswerte anzusparen. Dabei bezieht sich die Beschränkung auf die Höhe
des Taschengeldbetrages aber nur auf das Arbeitsentgelt für die Teilnahme an
arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining nach § 61 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1. Die Beschränkung gilt jedoch nicht für nicht verbrauchtes Taschengeld sowie
zweckgebundene Einzahlungen nach § 64 Absatz 1 Satz 1. Diese Vermögenwerte sollen ohne

Obergrenze bei der Bedürfnisprüfung unberücksichtigt bleiben, da sowohl das Sparen als auch
Zahlungen gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1, die der Wiedereingliederung dienen, als sinnvolle
Ziele im Sinne einer Resozialisierung anzusehen sind; diese Ziele würden bei einer Begrenzung
auf die Höhe des Taschengeldes konterkariert. Da die bisherige Formulierung in der Praxis
bisweilen zu Unklarheiten führte, erfolgt die Umformulierung.

Klarstellend wurde zudem der Absatz 2 um die Taschengeldsperre im Fall der Nichtteilnahme
an einer gemäß § 10 Absatz 2 als zwingend erforderlich zugewiesenen

Qualifizierungsmaßnahme erweitert. Dies entspricht bereits der langjährigen vollzuglichen
Praxis. Zudem sieht der Absatz 2 nun die Möglichkeit einer Taschengeldsperre bei solchen
Gefangenen vor, die keiner Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht gemäß § 24a Absatz 1
Satz 2 unterliegen, aber eine angebotene, zumutbare Arbeit nicht annehmen oder von dieser
verschuldet abgelöst wurden. Die Berufung auf eine Bedürftigkeit ist in diesen Fällen nicht

zulässig. Dies trägt dem Angleichungsgrundsatz Rechnung, da auch im Sozialrecht (vgl. § 2
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) das Nachrangprinzip gilt.
Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2, wonach das Taschengeld nunmehr unverzüglich, spätestens

aber bis zum siebten Kalendertag des Monats (bisher „zu Beginn des Monats“) zu gewähren ist,
folgt verwaltungsorganisatorischen Notwendigkeiten. Nach einer Entscheidung des
Kammergerichts (Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 Ws 144/23 –, juris) musste die bisherige
Formulierung dahingehend verstanden werden, dass die Auszahlung des Taschengeldes
spätestens am ersten Werktag des Monats erfolgen müsse. Die Frage, ob und in welcher Höhe

ein Taschengeldanspruch besteht, kann jedoch – soweit die Gefangenen einer Arbeit
nachgehen – erst nach Abrechnung der Arbeitszeiten und Erstellen der Lohnabrechnung des
vorherigen Monats beantwortet werden; dies ist – unter Berücksichtigung von Wochenenden
und Feiertagen – spätestens am siebten Kalendertag der Fall. Zur Umsetzung der Auszahlung
122

bedarf es daher aus verwaltungsorganisatorischen Gründen bisweilen eines längeren

Zeitraumes als bis zum ersten Werktag des Monats. Die Auszahlung muss weiterhin
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Die Festlegung einer Frist bis spätestens
zum siebten Kalendertag des Monats trägt diesen Bedürfnissen Rechnung, ohne dass die
Taschengeldzahlung damit den Charakter einer Vorauszahlung verlöre.

Zu Nummer 17 (§ 69 Haftkostenbeitrag)

Die Änderungen in Absatz 1 sind vor allem redaktioneller Art. Durch die Aufhebung des
bisherigen § 63 Absatz 2 werden monetäre gleichwertige Vergütungen in Folge von
Freistellungstagen nicht mehr gewährt. Stattdessen sind die Begriffe „Vergütungsfortzahlung“
und „Entschädigung“ aufzunehmen. Letzteres meint solche gemäß § 62 Absatz 3.

Die Einfügung von Satz 3 in Absatz 2 lässt den Haftkostenbeitrag zukünftig entfallen, wenn den
Gefangenen ein Langzeitausgang zur Entlassungsvorbereitung gemäß § 46 Absatz 4 Satz 2
von mindestens einem Monat gewährt wird. Der Haftkostenbeitrag ist von Gefangenen zu

erheben, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen
oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen. Er dient dem teilweisen Ausgleich der
Kosten für Unterkunft und Verpflegung dieser Gefangenen, nicht aber dem Ausgleich von

Personal- oder Gebäudekosten. Bei Gewährung eines Langzeitausgangs von mindestens
einem Monat ist es nicht gerechtfertigt, die Gefangenen fortgesetzt mit Unterkunftskosten zu
belasten.

Zu Nummer 18 (§ 98 Anhörung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises aufgrund der
Verschiebung von Paragraphen.

8. Zu Artikel 8 (Weitere Änderungen des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 1 Bezug genommen.

Zu Nummer 2 (§ 22 Qualifizierung und Beschäftigung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 2 Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (§ 23 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen)

Absatz 1 benennt in Erweiterung der allgemeinen Zielsetzung von Maßnahmen der
Qualifizierung und Beschäftigung gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1, die spezifischen Ziele von
Maßnahmen der schulischen und beruflichen Qualifizierung für Jugendstrafgefangene. Zuvor
waren diese inhaltsgleich in § 22 Absatz 1 Satz 2 erfasst. Die Einfügung „insbesondere“
verdeutlicht, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und weitere nicht genannte Ziel

hinzutreten können.
Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art. Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatz 1
findet sich in § 26a. Satz 3 des bisherigen Absatz 2 kann entfallen, da der Regelungsgehalt nun
123

in § 22 Absatz 4 Satz 1 erfasst ist. Der Regelungsgehalt des Absatz 5 wird in § 26a Absatz 3

aufgenommen.
Zu Nummer 4 (§ 24 Arbeitstherapeutische Maßnahmen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 3 Bezug genommen.

Zu Nummer 5 (§ 25 Arbeitstraining)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 4 Bezug genommen.

Zu Nummer 6 (§ 26 Arbeit)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 6 Bezug genommen.
Zu Nummer 7 (§ 26a Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 7 Bezug genommen.

Zu Nummer 8 (§ 27 Qualifizierungs- und Beschäftigungsbedingungen, Ablösung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 8 Bezug genommen.

Zu Nummer 9 (§ 29 Freistellung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 9 Bezug genommen.
Zu Nummer 10 (§ 64 Monetäre Vergütung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 10 Bezug genommen. Ergänzend ist
festzuhalten, dass das Lebensalter der Gefangenen hinsichtlich der Höhe der Vergütung keine
Rolle spielt. Eine einheitliche Bemessung der Vergütung für erwachsene, als auch jugendliche

und heranwachsende Gefangene ist – wie bisher - weiterhin geboten. Aufgrund der bei
Jugendstrafgefangenen im Vergleich zu Strafgefangenen (noch) häufiger fehlenden schulischen
oder beruflichen Bildung, ist der Verdienst dennoch oftmals geringer als im Strafvollzug.
Arbeitsplätze mit einer hohen Vergütungsstufe (IV und V), welche beispielsweise das Vorliegen
einer entsprechenden Fachausbildung erfordern, können nur mit wenigen

Jugendstrafgefangenen besetzt werden.
Zu Nummer 11 (§ 65 Vergütungsfortzahlung, Entschädigung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 11 Bezug genommen.

Zu Nummer 12 (§ 66 Nichtmonetäre Vergütung)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 12 Bezug genommen.

Zu Nummer 13 (§ 67 Konten, Bargeld, zweckgebundene Einzahlungen)
Der neue § 67 entspricht in Absatz 1 bis 3 weitgehend dem bisherigen § 69, in Absatz 4 dem

bisherigen § 71 Absatz 1. Es wird für die Änderung auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer
13 Bezug genommen.

Zu Nummer 14 (§ 68 Eigengeld)
§ 68 entspricht weitgehend dem bisherigen § 67. Es wird hinsichtlich der Änderungen auf die
Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 14 Bezug genommen.
124

Zu Nummer 15 (ehemaliger § 68 Taschengeld)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 15 Bezug genommen. Die Regelung zum
Taschengeld findet sich nunmehr in § 71.

Zu Nummer 16 (§ 69 Hausgeld, § 70 Resozialisierungsgeld und § 71 Taschengeld)

Um eine schlüssigere Reihenfolge der Normen zu erreichen und gleichzeitig inhaltliche
Anpassungen vorzunehmen, ist eine Neufassung der §§ 69 bis 71 erforderlich.

§ 69 entspricht weitgehend dem bisherigen § 70. Hinsichtlich der Änderungen wird auf die
Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 16 Bezug genommen.
Gänzlich neu ist der Regelungsgehalt des § 70. Er entspricht § 67 StVollzG Bln. Insoweit wird

auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 16 Bezug genommen.
Der neue § 71 entspricht weitgehend dem bisherigen § 68. Hinsichtlich der Änderungen wird

auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 16 Bezug genommen.
Zu Nummer 17 (§ 101 Anhörung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises aufgrund der
Verschiebung von Paragraphen.

9. Zu Artikel 9 (Weitere Änderungen des Berliner
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 1 Bezug genommen.
Zu Nummer 2 (§ 20 Qualifizierung und Beschäftigung)

§ 20 enthält eine Kategorisierung der Maßnahmen im Bereich Beschäftigung und
Qualifizierung sowie grundsätzliche vorangestellte Regelungen zum Gesamtbereich. Er
entspricht damit § 20 StVollzG Bln. Daher wird zur Begründung auf die Ausführungen zu Artikel

7 Nummer 2 Bezug genommen.
Zu Nummer 3 (§ 20a Arbeitstherapeutische Maßnahmen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 3 Bezug genommen.

Zu Nummer 4 (§ 21 Arbeitstraining)
Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 4 Bezug genommen.

Zu Nummer 5 (§ 22 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 5 Bezug genommen.
Zu Nummer 6 (§ 23 Arbeit)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 6 Bezug genommen.
125

Zu Nummer 7 (§ 23a Beschäftigungsbedingungen und Ablösung)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 8 Bezug genommen. Das Gesetzeszitat war
zu aktualisieren.

Zu Nummer 8 (§ 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung)

Die Streichung des Zusatzes in der bisherigen Überschrift „außerhalb der Einrichtung“ erfolgt,
da in dem neuen § 24 das freie Beschäftigungsverhältnis sowie die Selbstbeschäftigung
innerhalb als auch außerhalb der Einrichtung vorgesehen ist. Bisher waren das freie
Beschäftigungsverhältnis sowie die Selbstbeschäftigung innerhalb der Einrichtung in § 23
Absatz 2 geregelt.

Der neue Absatz 1 enthält den Regelungsgehalt des bisherigen § 23 Absatz 2, welcher aus
Gründen der Gesetzessystematik in § 24 Absatz 1 aufgenommen wird. In Abgrenzung zu § 24

Absatz 2 regelt Absatz 1 die Fälle, in denen keine Zulassung zum Freigang vorliegt.
Zu Nummer 9 (§ 25 Freistellung von der Arbeit)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 9 Bezug genommen.

Zu Nummer 10 (§ 60 Vergütung)
Der neu eingefügte Absatz 1 formuliert – analog zur Neuregelung des § 61 Absatz 1 StVollzG

Bln – die Zwecke der monetären Vergütung. Es handelt sich um eine nicht abschließende
Aufzählung, die die vier wichtigsten Zielsetzungen benennt. Die Verweisungen in Satz 1 des
Absatzes 2 beziehen sich direkt auf die originären Vorschriften aus dem 5. Abschnitt des
Gesetzes. Satz 2 des Absatzes 2 ist neu eingefügt. Der Inhalt ist bisher lediglich in einer
(internen) Geschäftsanordnung für die Beschäftigung und Qualifizierung der Gefangenen und

Untergebrachten geregelt. Die Regelung betrifft jedoch einen wesentlichen Umstand der
Vergütung der Untergebrachten und ist daher gesetzlich zu regeln (Wesentlichkeitsdoktrin).
Die Erhöhung der monetären Vergütung in Absatz 3 in Form von finanzieller Anerkennung,

Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe von 16 auf 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Untergebrachte ist insbesondere aufgrund der Erhöhung
der Vergütung der Arbeit bzw. Ausbildung von Strafgefangenen verfassungsrechtlich geboten
und angemessen: Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023
ist eine substantielle Erhöhung des monetären Anteils der Vergütung von Strafgefangenen

unumgänglich, um diese als angemessene Gegenleistung für die konkrete Arbeitsleistung
bewerten zu können und den Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit in Gestalt eines
für sie greifbaren Vorteils angemessen vor Augen zu führen. § 61 Absatz 3 Satz 1 StVollzG Bln
sieht in der Neufassung als Bemessung für die Vergütung von Strafgefangenen 15 statt bisher 9
Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vor. Die (erhöhte)

monetäre Vergütung stellt zudem im Bereich des Strafvollzugs lediglich einen Teil der
Vergütung dar. Ergänzend wird eine nichtmonetäre Vergütung in Form von Freistellungstagen
gewährt (vgl. § 63 StVollzG Bln).

Aufgrund des unbestimmten Entlassungszeitpunkts bei der Sicherungsverwahrung ist die
Gewährung einer nichtmonetären Vergütung nicht vorgesehen. Bereits aus diesem Grund muss
die monetäre Vergütung bei Untergebrachten im Vergleich zu Strafgefangenen höher
ausfallen, um den fehlenden (nichtmonetären) Vergütungsbestandteil auszugleichen. Hinzu tritt
126

die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.

a.) notwendige Ausgestaltung der Freiheitsentziehung „in deutlichem Abstand“ zum
Strafvollzug. Infolge dessen sind beispielsweise die Ausstattung des Zimmers, die erlaubte
Anzahl elektrischer Geräte, die Einkaufsmöglichkeiten, aber auch die Möglichkeiten zur
Selbstverpflegung deutlich großzügiger ausgestaltet als im Bereich des Strafvollzugs. Den
Untergebrachten muss daher auch die Möglichkeit gegeben werden, sich die notwendige

finanzielle Basis für eine derartige, möglichst eigenverantwortliche Lebensführung durch Arbeit
bzw. Ausbildung in der Sicherungsverwahrung zu schaffen.

Mit der – analog zur Erhöhung der monetären Vergütung für Strafgefangene – um sechs
Prozentpunkte erhöhten monetären Vergütung kann sowohl der fehlende nichtmonetäre Teil der
Vergütung im Vergleich zu Strafgefangenen ausgeglichen, als auch das Ziel einer möglichst
eigenverantwortlichen Lebensführung (noch) erreicht werden.

Der Absatz 4 enthält eine deutliche inhaltliche Erweiterung des bisherigen Absatzes 3. Der
Regelungsgehalt findet sich bisher in der Justizvollzugsvergütungsverordnung. Im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 wurde unter Verweis auf die
Wesentlichkeitsdoktrin u. a. eine gesetzliche Festlegung der Vergütungsstufen für den Bereich

des Strafvollzugs gefordert. Diese Forderung ist ebenso auf die Sicherungsverwahrung zu
übertragen. Qualifizierungs- bzw. Beschäftigungsplätze werden jeweils einer Vergütungsstufe
zugewiesen. Nach Absatz 4 Satz 1 maßgeblich für die Zuweisung ist die Art der konkreten
Maßnahme sowie die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der Untergebrachten.
Zulagen zum Grundlohn können gemäß den in Absatz 4 Satz 3 abschließend aufgezählten

Fallkonstellationen gewährt werden.
Die Änderung in Absatz 5 ist redaktioneller Art. Der Regelungsgehalt befand sich bisher in
Absatz 3 Satz 3.

Die Änderung in Absatz 6 dient der Klarstellung und gesetzlichen Verankerung der
vollzuglichen Praxis. Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit sind aufgrund der Einbeziehung der

Untergebrachten in die Arbeitslosenversicherung zu entrichten und werden einbehalten. Eine
Änderung dieser Verfahrensweise ist nicht absehbar. Insofern ist die bisherige Formulierung,
dass Beträge einbehalten werden können, missverständlich und entsprechend zu ändern.

Zu Nummer 11 (§ 60a Vergütungsfortzahlung, Entschädigung und § 61 Konten, Bargeld,
zweckgebundene Einzahlungen)
Der neu eingefügte § 60a entspricht dem § 62 Absatz 2 und 3 StVollzG Bln. Es wird insoweit zur

Erläuterung auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 11 Bezug genommen.
§ 61 entspricht in Absatz 1 bis 3 weitgehend dem bisherigen § 63, der Absatz 4 dem
bisherigen § 65 Absatz 1. Es wird für die Änderung auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer

13 Bezug genommen.
Zu Nummer 12 (§ 62 Eigengeld)

§ 62 entspricht weitgehend dem bisherigen § 61. Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7
Nummer 14 Bezug genommen.
127

Zu Nummer 13 (ehemaliger § 62 Taschengeld)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 15 Bezug genommen. Der Regelungsgehalt
findet sich nunmehr im neuen § 65.

Zu Nummer 14 (§ 63 Hausgeld, § 64 Resozialisierungsgeld und § 65 Taschengeld)

Um eine schlüssigere Reihenfolge der Normen zu erreichen und gleichzeitig inhaltliche
Anpassungen vorzunehmen, war eine Neufassung der §§ 63 bis 65 erforderlich.

§ 63 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 64. Hinsichtlich der Änderungen wird auf die
Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 16 Bezug genommen.
Gänzlich neu ist der Regelungsgehalt des § 64. Er entspricht § 67 StVollzG Bln. Insoweit wird

auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 16 Bezug genommen.
Der neue § 65 entspricht weitgehend dem bisherigen § 62. Hinsichtlich der Änderungen in
Absatz 1 und 2 sowie in Satz 2 des Absatzes 3 wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer

16 Bezug genommen.
Der Neuregelung der Bezugsgröße des Taschengeldes in § 65 Absatz 3 Satz 1 liegen folgende
Erwägungen zu Grunde: Das Taschengeld stellt eine Art vollzugliche „Grundsicherung“ dar.

(Unverschuldet) Mittellose Untergebrachte sollen in entsprechender Anwendung des
Rechtsgedankens der Sozialhilfe eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse
erhalten, die über die Grundversorgung durch die Einrichtung hinausgehen.

Der mit erstmaligem Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes am 1. Juni 2013
für die Bemessung des Taschengeldes festgelegte Anteil der Eckvergütung (24%) orientierte
sich seinerzeit an dem Mindesttaschengeld (sog. Barbetrag) für Personen in (stationären)
Einrichtungen gemäß § 27b SGB XII. Das damalige Mindesttaschengeld i. H. v. ca. 100 EUR

monatlich, welches insbesondere auch in Pflegeheimen untergebrachte, bedürftige Personen
erhalten, wurde auf den entsprechenden Anteil der Eckvergütung „umgerechnet“ – 24% der
Eckvergütung betrugen seinerzeit ca. 104 EUR/Monat. Die damals vorgenommene Koppelung
des Taschengeldes an die Vergütung von Beschäftigung und Qualifizierung hat vermutlich
seinen Ursprung in der entsprechenden Koppelung im Strafvollzugsgesetz und fand so auch

seinen Weg in die Regelungen für den Bereich der Sicherungsverwahrung.
Mit der Neuregelung der Bezugsgröße des Taschengeldes (§ 27b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
SGB XII) wird nunmehr der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen und

eine sachgerechtere Ausgestaltung des Taschengeldes erreicht. Dieses ist, da es sich nicht um
die Kompensation einer Vergütung handelt, sondern vielmehr eine Sozialleistung darstellt, an
den Regelbedarfen des Sozialrechts auszurichten. Es erscheint zudem nicht sachgerecht,
bedürftige Untergebrachte, welche durch die Einrichtung vollumfänglich grundversorgt sind, im
Hinblick auf die Gewährung eines Taschengeldes besser zu stellen als bedürftige

Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheimes.
Der Barbetrag umfasst mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1 (s. § 27b Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 SGB XII). Der Regelbedarf wird gemäß § 28 SGB XII anhand der Ergebnisse einer

bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe jährlich neu ermittelt und unterliegt
somit einer ständigen Fortschreibung auf Grundlage der allgemeinen Einkommens- und
Verbrauchsentwicklung.
128

Zu Nummer 15 (§ 96 Anhörung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung des Verweises aufgrund der
Verschiebung von Paragraphen.

10. Zu Artikel 10 (Weitere Änderungen des Berliner

Untersuchungshaftvollzugsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 1 Bezug genommen.

Zu Nummer 2 (Vierter Abschnitt Arbeit, Qualifizierung, Freizeit)
Die Änderung der Überschrift des Abschnitts dient der Gesetzesklarheit. Der Begriff „Bildung“

wird durch „Qualifizierung“ ersetzt, da unter diesem oftmals nur die schulische Bildung
verstanden wird. Der Begriff der Qualifizierung umfasst die schulische und berufliche Bildung
und ist dahingehend eindeutig (vgl. Legaldefinition in § 20 Absatz 1 StVollzG Bln).

Zu Nummer 3 (§ 24 Arbeit und Qualifizierung)
Hinsichtlich der begrifflichen Änderung der Überschrift wird auf die Ausführungen zu Artikel 10

Nummer 2 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Änderung wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 8 und Artikel
9 Nummer 7 Bezug genommen.

Zu Nummer 4 (§ 25 Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Entschädigung und Freistellung)

Die zuvor in § 25 Absatz 7 niedergelegten Regelungen zum Taschengeld finden sich nunmehr
in § 25a. Neu aufgenommen in den § 25 wird die Gewährung einer Entschädigung bei
außergewöhnlichen Umständen (Absatz 8).

Der neu eingefügte Satz 2 des Absatzes 1 formuliert erstmals die Zwecke der monetären
Vergütung. Es handelt sich um eine nicht abschließende Aufzählung, die die drei wichtigsten
Zielsetzungen benennt. Der Regelungsgehalt der neu eingefügten Sätze 3 und 4 finden sich
derzeit nur in einer internen Geschäftsanordnung für die Beschäftigung und Qualifizierung der

Gefangenen und Untergebrachten. Es handelt sich jedoch um wesentliche Umstände der
Beschäftigung von Untersuchungsgefangenen und daher gesetzlich zu regeln
(Wesentlichkeitsdoktrin).

In Analogie zur Anhebung der monetären Vergütung für Strafgefangene in Folge des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 (vgl. die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer
10) ist auch das Arbeitsentgelt für Untersuchungsgefangene entsprechend anzuheben. Die
Bemessung der Vergütung bei Strafgefangenen, Jugendstrafgefangenen und
Untersuchungsgefangenen beträgt bisher einheitlich 9% der Bezugsgröße. Diese Einheitlichkeit

ist auch weiterhin geboten. Der Wert der Arbeit bemisst sich nicht an der Vollzugsform – gleiche
Tätigkeit ist gleich zu vergüten. Mit der monetären Vergütung werden zudem in allen genannten
Vollzugsformen weitestgehend identische Zwecke verfolgt: Dazu gehören die Teilnahme am
Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen sowie die Möglichkeit, Verbindlichkeiten, die
129

aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter (z. B. Unterhalt) herrühren, zumindest teilweise

zu bedienen.
Bei Untersuchungsgefangenen ist ergänzend zu berücksichtigen, dass diese ausschließlich eine

monetäre Vergütung erhalten; eine zusätzliche nichtmonetäre Vergütung in Form von
Freistellungstagen erhalten lediglich (Jugend-)Strafgefangene. Insofern fällt die (Gesamt-)
Vergütung bei Untersuchungsgefangenen geringer aus als bei (Jugend-)Strafgefangenen.

Der Absatz 3 enthält eine deutliche inhaltliche Erweiterung des bisherigen Absatzes 3. Der
Regelungsgehalt fand sich bisher in der Justizvollzugsvergütungsverordnung. Im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 wurde unter Verweis auf die
Wesentlichkeitsdoktrin u. a. eine gesetzliche Festlegung der Vergütungsstufen gefordert. Dieser
Forderung wird nachgekommen. Qualifizierungs- bzw. Beschäftigungsplätze werden jeweils

einer Vergütungsstufe zugewiesen. Nach Absatz 3 Satz 1 maßgeblich für die Zuweisung ist die
Art der konkreten Maßnahme sowie die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der
Untersuchungsgefangenen. Zulagen zum Grundlohn können gemäß den in Absatz 3 Satz 3
abschließend aufgezählten Fallkonstellationen gewährt werden.

Der bisherige Absatz 4 entfällt; der Regelungsgehalt findet sich nunmehr bei den Regelungen
zum strafvollzuglichen Verwaltungsverfahren in § 62b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1.

Der neue Absatz 4 enthält den Regelungsgehalt des bisherigen Absatz 3 Satz 3. Die Änderung
in Absatz 5 dient der Klarstellung und gesetzlichen Verankerung der vollzuglichen Praxis.
Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit sind aufgrund der Einbeziehung der
Untersuchungsgefangenen in die Arbeitslosenversicherung zu entrichten und werden

einbehalten. Eine Änderung dieser Verfahrensweise ist nicht absehbar. Insofern ist die bisherige
Formulierung, dass Beträge einbehalten werden können, missverständlich und entsprechend zu
ändern.

Hinsichtlich der Änderungen des Absatzes 6 wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 2
Bezug genommen. Hinsichtlich der neu eingefügten Absätze 7 und 8 wird auf die Ausführungen
zu Artikel 7 Nummer 11 Bezug genommen. Die Vorschrift des Absatzes 7 ist inhaltsgleich zu
§ 62 Absatz 2 StVollzG Bln sowie § 65 Absatz 2 JStVollzG Bln, die des neuen Absatzes 8
inhaltsgleich zu § 62 Absatz 3 StVollzG Bln sowie § 65 Absatz 3 JStVollzG Bln.

Im neuen Absatz 9 wird auf die bisher für die Gewährung von Freistellungstagen bestehende
Voraussetzung verzichtet, dass die Maßnahme, an der der Untersuchungsgefangene ein halbes
Jahr lang teilgenommen hat, mindestens den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen

Arbeitszeit erreichen musste. Nicht alle Maßnahmen der Qualifizierung und Beschäftigung
erreichen die regelmäßige wöchentliche Regelarbeitszeit in Stunden. Zudem gibt es
Maßnahmen, insbesondere im Bereich der arbeitstherapeutischen Maßnahmen und des
Arbeitstrainings, die nicht von Montag bis Freitag stattfinden. An diesen Maßnahmen nehmen in
der Regel Untersuchungsgefangene teil, die wenig belastbar sind und besonderer

Unterstützung benötigen. Sofern sie ein halbes Jahr an einer solchen Maßnahme teilgenommen
haben, bedürfen auch diese Untersuchungsgefangenen der Erholung. Die Urlaubsregelungen
gelten daher nunmehr für alle an Maßnahmen der Qualifizierung und Beschäftigung
teilnehmenden Untersuchungsgefangenen. Hinsichtlich der begrifflichen Änderung von
130

„Bildungsmaßnahme“ hin zu „Qualifizierung“ wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 7

Bezug genommen.
Zu Nummer 5 (§ 25a Taschengeld)

Die Neufassung des Absatzes 1 (bisheriger § 25 Absatz 7) steht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Neueinfügung von Absatz 2. Bisher regelt Satz 1, dass
Untersuchungsgefangene bei Bedürftigkeit immer dann ein Taschengeld erhalten, wenn ihnen

weder Arbeit noch eine Qualifizierung angeboten werden konnte. Fälle der schuldhaften
Ablösung von der Arbeit oder Qualifizierung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 5 waren in diesem
Zusammenhang nicht erwähnt. Durch den neuen Absatz 2 wird diesbezüglich eine klare
gesetzliche Regelung geschaffen, die beide Fallkonstellationen der Nichtgewährung
(Nichtannahme einer angebotenen zumutbaren Beschäftigungs- oder

Qualifizierungsmaßnahme bzw. schuldhafte Ablösung von einer Beschäftigung oder
Qualifizierung) erfasst.
Die Neufassung des Absatzes 2 eröffnet die Möglichkeit, auch bei Untersuchungsgefangenen

eine Taschengeldsperre vorzunehmen. Eine Berufung auf die eigene Bedürftigkeit ist nur dann
zulässig, wenn sie nicht selbst verschuldet ist. Dies trägt dem Angleichungsgrundsatz Rechnung,
da auch im Sozialrecht (vgl. § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) das Nachrangprinzip
gilt.

Zu Nummer 6 (§ 62 Anhörung)

Durch die Einfügung der neuen Nummer 6 wird ein Gleichlauf mit den anderen
Vollzugsgesetzen hergestellt. Der Entzug der Taschengeldberechtigung wird für den
Untersuchungshaftvollzug in § 25a Absatz 2 neu eingeführt, insoweit wird auf die Ausführungen
zu Artikel 10 Nummer 5 Bezug genommen, sodass folgerichtig auch die Anhörung vor dem
Entzug, parallel zu den weiteren Vollzugsgesetzen, einzuführen war.

Zu Nummer 7 (§ 69 Schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeit)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 5 Bezug genommen.
Zu Nummer 8 (§ 76 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen

Qualifizierung)
Es wird hinsichtlich der Änderung der Überschrift auf die Ausführungen zu Artikel 7 Nummer 2

Bezug genommen. Die Änderung des Wortlauts des bisherigen Satz 1 des Absatzes 1 ist
erforderlich, da auch in der Untersuchungshaft Arbeitsbetriebe und Qualifizierungsmaßnahmen
an den Bedarfen der Untersuchungsgefangenen auszurichten sind (z. B. Sprachkurse aufgrund
vielfach fehlender Deutschkenntnisse; Arbeitsbetriebe mit einfachen Tätigkeiten, aufgrund des
oftmals kurzen Verbleibs in der Untersuchungshaft). Satz 2 wird klarstellend neu eingefügt und

lehnt sich an § 101 Absatz 2 StVollzG Bln und § 104 Absatz 2 JStVollzG Bln an.
Absatz 2 konnte entfallen, da ein praktischer Anwendungsfall weder bekannt, noch vorstellbar
ist.
131

11. Zu Artikel 11 (Änderung der Justizvollzugsvergütungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Vergütungsstufen)

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 wurde unter Verweis auf die
Wesentlichkeitsdoktrin u. a. eine gesetzliche Festlegung der Vergütungsstufen gefordert. Dieser
Forderung wird mit der Aufnahme der festgelegten Vergütungsstufen und des jeweiligen
Grundlohnes in die Justizvollzugsgesetze nachgekommen. Es wird auf Artikel 7 Nummer 10,

Artikel 8 Nummer 10, Artikel 9 Nummer 10 und Artikel 10 Nummer 4 des Änderungsgesetzes
Bezug genommen. Zugleich ist die Regelung zum Grundlohn von der in den jeweiligen
Justizvollzugsgesetzen geänderten Ermächtigung zur Rechtsverordnung nicht mehr umfasst. Die
Regelungen im bisherigen Absatz 2 von § 1 der Verordnung können insofern entfallen. Die
Überschrift wird entsprechend des verbliebenen Regelungsgehalts neu gefasst.

Zu Nummer 2 (§ 2 Erschwerniszulagen)

Die Änderungen sind redaktioneller Art. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 1 Absatz 2
findet sich nunmehr in den Justizvollzugsgesetzen, weshalb die Verweisung anzupassen ist. Es
wird auf Artikel 7 Nummer 10, Artikel 8 Nummer 10, Artikel 9 Nummer 10 und Artikel 10
Nummer 4 des Änderungsgesetzes Bezug genommen.

Zu Nummer 3 (§ 3 Erfahrungszulage)

Die Änderungen sind redaktioneller Art. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 1 Absatz 2
findet sich nunmehr in den Justizvollzugsgesetzen, weshalb die Verweisung anzupassen ist. Es
wird auf Artikel 7 Nummer 10, Artikel 8 Nummer 10, Artikel 9 Nummer 10 und Artikel 10
Nummer 4 des Änderungsgesetzes Bezug genommen.

Zu Nummer 4 (§ 4 Vergütung für arbeitstherapeutische Maßnahmen und Arbeitstraining)

Die Änderungen sind redaktioneller Art. Mit Entfallen des Absatzes 2 besteht § 1 nur noch aus
einem Absatz, weshalb die Verweisungen anzupassen sind.
Zu Nummer 5 (§ 4 Vergütung für die Teilnahme am Kompetenzfeststellungsverfahren)

Die Änderung ist redaktioneller Art. Mit Entfallen des Absatzes 2 besteht § 1 nur noch aus
einem Absatz, weshalb die Verweisung anzupassen ist.

Zu Nummer 6 (§ 4 Vergütung für die Teilnahme an schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen)

Die geänderte Überschrift dient der Klarstellung in Analogie zu den Überschriften der §§ 4 und
5 sowie in Einklang mit der in den Justizvollzugsgesetzen geänderten
Verordnungsermächtigung. Es wird auf Artikel 7 Nummer 10, Artikel 8 Nummer 10, Artikel 9
Nummer 10 und Artikel 10 Nummer 4 des Änderungsgesetzes Bezug genommen.

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art. Die Verweisungen in Absatz 1 auf die
Justizvollzugsgesetze sind anzupassen, da dem bisherigen Absatz 1 der entsprechenden
Regelungen gemäß den Änderungen des Artikel 7 Nummer 10, Artikel 8 Nummer 10, Artikel 9

Nummer 10 und Artikel 10 Nummer 4 des Änderungsgesetzes ein neuer Absatz vorangestellt
wird und sich der bisherige Regelungsgehalt in Absatz 2 verschiebt.
132

Mit Entfallen des Absatzes 2 besteht § 1 der Verordnung nur noch aus einem Absatz, weshalb

die Verweisung in den Absätzen 1 bis 3 anzupassen ist.
Zu Nummer 7 (§ 7 finanzielle Anerkennung)

Die Änderungen sind redaktioneller Art. Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Nummer 6
Bezug genommen. Die in Absatz 2 um Nummer 7a des § 9 Absatz 1 des Berliner
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes erweiterte Aufzählung liegt die Änderung zu Artikel 3

Nummer 5 des Änderungsgesetzes zu Grunde, auf deren Begründung Bezug genommen wird.
Zu Nummer 8 (§ 9 Übergangsregelung)

Die Aufhebung dient der Rechtsbereinigung. Der bisherige Regelungsgehalt bezieht sich auf
vormalig gewährte Leistungszulagen und deren stufenweise Abschmelzung. Dieser Prozess ist
zum 1.10.2025 abgeschlossen. Mit Inkrafttreten der geänderten Verordnung besteht kein

Regelungsbedarf mehr.
Zu Nummer 9 (§ 9 Ersetzung von Bundesrecht, § 10 Inkrafttreten)

Die Änderung ist redaktioneller Art. Mit Aufhebung des bisherigen § 9 rücken die bisherigen
§§ 10 und 11 auf.

12. Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Mantelgesetzes. Die Übergangsregelung des
Satzes 2 bezieht sich auf die Änderungen, die der Umsetzung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenvergütung dienen. Die Übergangsregelung ist

notwendig, um dem Berliner Justizvollzug die erforderlichen verwaltungsorganisatorischen und
-technischen Anpassungen, die die Umsetzung der Neuregelung erfordert, zu ermöglichen und
berücksichtigt die haushalterischen Entscheidungen. Das gegenüber den überarbeiteten
Ermächtigungsgrundlagen in den jeweiligen Vollzugsgesetzen um einen Tag versetzte
Inkrafttreten der Justizvollzugsvergütungsverordnung dient der Rechtssicherheit.

c) Wesentliche Ansichten der angehörten Fachkreise und Verbände:
Bei der Vorbereitung des Gesetzes wurden nach frühzeitiger Beteiligung der anderen

Senatsmitglieder beteiligte Fachkreise und Verbände nach § 39 GGO II sowie die Berliner
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 11 Absatz 2 Satz 2 des Berliner
Datenschutzgesetzes angehört.

Die wesentlichen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vertretenen Ansichten lassen sich im
Sinne des § 42 Absatz 3 Satz 2 GGO II wie folgt zusammenfassen: Die Reaktionen auf das
Gesetzgebungsvorhaben als solches und den Entwurf in seiner Gesamtheit waren weit
überwiegend positiv. Ausdrücklich begrüßt wurden insbesondere die stärkere
Familienorientierung durch die Berücksichtigung familiärer Belange und des Kindeswohls, die

erstmalige Kodifizierung strafvollzuglicher Verfahrensregelungen und die Einführung der
Möglichkeiten elektronischer Aufenthaltsüberwachung. Positiv hervorgehoben wurden
schließlich die Bemühungen um die Suizidprävention durch die rechtliche Verankerung
entsprechender Räume.
133

Kritische Anregungen und Ergänzungsvorschläge gab es in Bezug auf einzelne Regelungen.

Vielfach konnte Anregungen und Vorschlägen zu einzelnen Regelungen entsprochen werden.
Die jeweiligen Gründe dafür sind der Begründung der Normen im Einzelnen zu entnehmen.

Insbesondere wurde etwa auf die Empfehlung der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter
hin allen fünf originären Vollzugsgesetzen eine ausdrückliche Normierung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit als zentralen – stets zu berücksichtigenden – Grundsatz an prominenter
Stelle zu Beginn der jeweiligen Gesetze vorangestellt. Im gleichen Zug wurde die Gesamtdauer
der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haft- bzw. Arrestraum oder

dem Suizidpräventionsraum binnen zwölf Monaten, bevor eine Zustimmung der
Aufsichtsbehörde eingeholt werden muss, im Strafvollzugs-, im Jugendstrafvollzugs-, im
Sicherungsverwahrungsvollzugs- und im Jugendarrestvollzugsgesetz jeweils halbiert, um auch
hier der besondere Schwere des Grundrechtseingriffs Rechnung zu tragen. Von der im
ursprünglichen Entwurf für das Justizvollzugsdatenschutzgesetz vorgesehenen Erweiterung der

Speicherfrist für Finger- und Handflächenabdrücke wurde auf die Einwendungen der Berliner
Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit hin abgesehen. Gefolgt werden
konnte auch dem dringenden Anliegen insbesondere des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, in
der Vorschrift über die Eingliederungsvorbereitung nunmehr ausdrücklich auch die freien
Träger als Akteure zu benennen. Von der ursprünglich vorgesehenen Streichung der Anhörung

der Seelsorgerin oder des Seelsorgers vor einem Ausschluss von religiösen Veranstaltungen
wurde auf Bitten des Erzbistums abgesehen. Im Bereich der Sicherungsverwahrung wurde den
vollzugspraktischen Anliegen Rechnung getragen, zum einen die Frist zur Erstellung des
Vollzugs- und Eingliederungsplans zu verlängern, zum anderen die Position der
Einrichtungsleitung durch Streichung des § 101 Absatz 4 des

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes zu stärken und Irritationen zukünftig zu vermeiden.
Auch weiteren Anliegen aus den Anstalten konnte gefolgt werden.
Demgegenüber konnte anderen Anregungen zu einzelnen Normen aus den in den

Einzelbegründungen näher ausgeführten Gründen nicht Rechnung getragen werden. Vielfach
gingen die Forderungen bei grundsätzlicher Zustimmung zu geplanten Änderungen politisch
weit über den Entwurf hinaus. Soweit insbesondere vielfach die Einbeziehung der arbeitenden
Gefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung gefordert worden ist, konnte diesem
Anliegen schon aus Mangel an der hierfür erforderlichen Landesgesetzgebungskompetenz

nicht gefolgt werden. Auch ein grundsätzlicher Vorrang des offenen Vollzuges – nicht nur im
Bereich der Ersatzfreiheitsstrafe – erscheint zu weitgehend. Soweit im Hinblick auf die
elektronische Aufenthaltsüberwachung einerseits eine zu starke Einengung des
Anwendungsbereichs kritisiert, andererseits datenschutzrechtliche Bedenken erhoben worden
sind, wird die gefundene Regelung von hier als guter Kompromiss gesehen.

Soweit im Zusammenhang mit dem weitgehend begrüßten Bestreben, erstmalig das
strafvollzugliche Verwaltungsverfahren zu normieren, seitens der Praxis Mehrarbeit durch
verstärkte Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch die Gefangenen befürchtet wird, wird

diese Einschätzung von hier nicht geteilt. Vielmehr gewinnen die Bediensteten im Vollzug
gegenüber der bisherigen ungeschriebenen und teilweise streitigen Rechtslage durch die klare
und im Wesentlichen auf einen Tatsachenkatalog begrenzte Normierung jetzt
Handlungssicherheit im konkreten Einzelfall.
134

B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:
Das Gesetz ist für den Berliner Haushalt im Ergebnis mit folgenden Kostensteigerungen
verbunden:

Die Änderungen im Bereich der Gefangenenvergütung in den Berliner Justizvollzugsgesetzen
führen ab dem Jahr 2027 für den Landeshaushalt gegenüber dem Ansatz für 2025 unter
Berücksichtigung bereits erfolgter Anpassungen bei der Arbeitszeit zu Mehrkosten in Höhe von
insgesamt ca. 2.615.000 Euro.

Bezüglich der Erhöhung der monetären Vergütung der Straf- und Untersuchungsgefangenen
sowie Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung werden unter Berücksichtigung der im
August 2025 erfolgten Anpassung der täglichen Arbeitszeit Mehrkosten für das Jahr 2027 in
Höhe von 2.340.000 Euro prognostiziert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mehrbelastung
zum Teil aus der regelmäßigen Steigerung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV herrührt und

damit unabhängig von der vorgesehenen Erhöhung der Vergütung ist. Darüber hinaus
unterliegen die tatsächlichen Kosten der Eckvergütung aufgrund verschiedener Variablen
(beispielsweise aufgrund der Belegungszahl, der Beschäftigungsquote u. a.) naturgemäß einer
Schwankung.

Hinsichtlich der Erhöhung der nichtmonetären Vergütung in Form von Freistellungstagen ergibt
sich indirekt eine Kostenrelevanz, da diese in bestimmten Fällen nicht auf den
Entlassungszeitpunkt angerechnet werden können und stattdessen eine
Ausgleichsentschädigung zu leisten ist. Dadurch entstehenden Aufwänden steht jedoch eine
Kostenersparnis durch vorzeitige Entlassungen gegenüber. Sowohl der Erwerb von

Freistellungstagen, deren etwaige Nichtanrechenbarkeit auf den Entlassungszeitpunkt als auch
die hierdurch vorzeitig erfolgten Entlassungen sind nicht steuerbar, weshalb mögliche
Mehrkosten nicht valide kalkulierbar sind.

Die Einführung einer Vergütungsfortzahlung bei Teilnahme an Maßnahmen von erheblichem

vollzuglichen Interesse sowie einer Entschädigungsregelung für Vergütungsausfälle bei Krisen
führt zu keinen Mehrbelastungen des Landeshaushalts. Sofern nicht an entsprechenden
Maßnahmen teilgenommen wird, bzw. keine Krisen, die einen Vergütungsausfall bedingen,
eintreten, wird die Beschäftigung nicht unterbrochen und die reguläre Vergütung gewährt.
Die Erhöhung der Eckvergütung wirkt sich auch kostensteigernd auf die Taschengeldzahlungen

für bedürftige Gefangene aus, ebenso die veränderte Bezugsgröße bei Taschengeldzahlungen
für bedürftige Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung. Es ist von Mehrkosten in Höhe von
275.000 Euro auszugehen.

Die Änderungen im Bereich der Gefangenenvergütung in den Berliner Justizvollzugsgesetzen

führen für den Landeshaushalt ab dem Jahr 2027 gegenüber dem Ansatz für 2025 rechnerisch
135

zu Mehrkosten in Höhe von insgesamt ca. 4.290.500 Euro, wobei unter Berücksichtigung der

seit August 2025 geltenden Absenkung der täglichen Arbeitszeit tatsächlich nur Mehrkosten in
Höhe von ca. 2.615.000 Euro zu erwarten sind.

Darüber hinaus verursacht das Gesetz keine unmittelbaren Mehrausgaben. Der
Gesetzesentwurf eröffnet durch Schaffung der nötigen gesetzlichen Eingriffsgrundlage die

Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Aufenthaltsüberwachung. Bei Bezug und Betrieb von
zehn Geräten durch den Justizvollzug ergeben sich überschlägig jährliche Kosten in Höhe von
125.000 Euro (Grundkosten, Kosten für den technischen Betrieb und die gemeinsame
elektronische Überwachungsstelle). Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf die
Unterbringung und Überwachung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen von Gefangenen

in Suizidpräventionsräumen als besondere Sicherungsmaßnahme vor. Die einmalig anfallenden
Kosten der Einrichtung eines Suizidpräventionsraumes belaufen sich auf ca. 450.000 bis
500.000 Euro pro Raum. Der sonstige Vollzugsaufwand des Gesetzes verursacht keine,
allenfalls geringfügige Mehrkosten.

Sämtliche Mehrkosten, die durch das vorliegende Gesetz zur Änderung von Berliner
Justizvollzugsgesetzen ausgelöst werden, werden aus den vorhandenen Mitteln des EPL 06
finanziert.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Bei den Regelungen zur körperlichen Durchsuchung wird der Diversität möglicher
Geschlechterzuordnungen Rechnung getragen. Im Übrigen haben die angestrebten
Neuregelungen keine Auswirkung auf die Gleichstellung der Geschlechter.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Das Gesetz hat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf Privathaushalte oder
Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Regelung zur Sicherstellung
marktgerechter Telefonpreise in den Anstalten dürfte die finanzielle Belastung für die
betroffenen Gefangenen eher sinken.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg sind
durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz
Die angestrebten Neuregelungen haben keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:
Die angestrebten Neuregelungen haben zunächst keine Auswirkungen auf das elektronische

Verwaltungshandeln. Zukünftig soll jedoch im Rahmen des den Gefangenen,
Jugendstrafgefangenen, Untersuchungsgefangenen und Untergebrachten zur Verfügung
gestellten Haftraummediensystems die Möglichkeit elektronischer Antragstellung geschaffen
werden.
136

I. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Änderungen im Bereich der Gefangenenvergütung in den Berliner Justizvollzugsgesetzen
führen für den Landeshaushalt ab dem Jahr 2027 zu unmittelbaren Mehrausgaben in Höhe von

insgesamt ca. 2.615.000 Euro. Diese Mehrkosten werden aus den vorhandenen Mitteln des EPL
06 finanziert.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Personalwirtschaftliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Berlin, den 10. Februar 2026

Der Senat von Berlin

Franziska Giffey Dr. Felor Badenberg
Bürgermeisterin Senatorin für Justiz und
Verbraucherschutz
137

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Bisherige Fassung Entwurf

Zweites Gesetz zur Änderung der Berliner
Justizvollzugsgesetze

Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April Artikel 1
2016 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Änderung des Berliner

Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September Strafvollzugsgesetzes
2021 (GVBl. S. 1145)

§ 3 § 3
Grundsätze der Vollzugsgestaltung Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung (1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung
der Gefangenen mit ihren Straftaten und der Gefangenen mit ihren Straftaten und

deren Folgen auszurichten. deren Folgen auszurichten.

(2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die (2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die
Eingliederung der Gefangenen in das Leben Eingliederung der Gefangenen in das Leben
in Freiheit hin. in Freiheit hin.

(3) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen
und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu
treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit

voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg
erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur
solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist

oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden
kann.

(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen (4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen
Lebensverhältnissen soweit wie möglich Lebensverhältnissen soweit wie möglich

anzugleichen. anzugleichen.

(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs (5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs
ist entgegenzuwirken. ist entgegenzuwirken.
138

(5) Der Bezug der Gefangenen zum (6) Der Bezug der Gefangenen zum
gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu
fördern. Personen und Einrichtungen fördern. Personen und Einrichtungen
außerhalb des Vollzugs sollen in den außerhalb des Vollzugs sollen in den
Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den

Gefangenen ist sobald wie möglich die Gefangenen ist sobald wie möglich die
Teilnahme am Leben in der Freiheit zu Teilnahme am Leben in der Freiheit zu
gewähren. gewähren.

(7) Die Belange der Familienangehörigen der

Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung
zu berücksichtigen, soweit dies dem
Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der Erhalt
familiärer und sozialer Bindung der
Gefangenen soll gefördert werden.

(6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der (8) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der
Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf
Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion,
Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Weltanschauung, Behinderung und sexuelle

Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung
im Allgemeinen und im Einzelfall im Allgemeinen und im Einzelfall
berücksichtigt. berücksichtigt.

(7) Gefangene mit angeordneter oder (9) Gefangene mit angeordneter oder

vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind
individuell und intensiv zu betreuen, um ihre individuell und intensiv zu betreuen, um ihre
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte
Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen

Erfolg versprechen, sind individuelle Erfolg versprechen, sind individuelle
Maßnahmen zu entwickeln. Maßnahmen zu entwickeln.

(8) Beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sind (10) Beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sind

die Gefangenen zur Abwendung der weiteren die Gefangenen zur Abwendung der weiteren
Vollstreckung vorrangig bei der Tilgung ihrer Vollstreckung vorrangig bei der Tilgung ihrer
Geldstrafe zu unterstützen. Geldstrafe zu unterstützen.
139

§ 4 § 4

Stellung der Gefangenen, Mitwirkung Stellung der Gefangenen, Mitwirkung

(1) Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu (1) Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu
achten. Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag achten. Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag
ist soweit wie möglich zu erhalten und zu ist soweit wie möglich zu erhalten und zu

fördern. fördern.

(2) Die Gefangenen werden an der (2) Die Gefangenen werden an der
Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt.
Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu

erläutern. erläutern.

(3) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es (3) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es
der Mitwirkung der Gefangenen. Ihre der Mitwirkung der Gefangenen. Ihre
Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu

fördern. fördern.

(4) Die Gefangenen unterliegen den in diesem (4) Die Gefangenen unterliegen den in diesem
Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer
Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere

Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Beschränkungen auferlegt werden, die zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur
Abwendung einer schwerwiegenden Störung Abwendung einer schwerwiegenden Störung
der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

§ 10 § 10
Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan
sowie seine Fortschreibungen enthalten sowie seine Fortschreibungen enthalten
insbesondere folgende Angaben: insbesondere folgende Angaben:

1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und

Eingliederungsplanung maßgeblichen Eingliederungsplanung maßgeblichen
Ergebnisse des Diagnostikverfahrens, Ergebnisse des Diagnostikverfahrens,
2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt, 2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
3. Unterbringung im geschlossenen oder 3. Unterbringung im geschlossenen oder
offenen Vollzug, offenen Vollzug,

4. Maßnahmen zur Förderung der 4. Maßnahmen zur Förderung der
Mitwirkungsbereitschaft, Mitwirkungsbereitschaft,
5. Unterbringung in einer 5. Unterbringung in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung und sozialtherapeutischen Einrichtung und
Teilnahme an deren Teilnahme an deren
140

Behandlungsprogrammen, Behandlungsprogrammen,

6. Teilnahme an einzel- oder 6. Teilnahme an einzel- oder
gruppentherapeutischen Maßnahmen, gruppentherapeutischen Maßnahmen,
7. Berücksichtigung indizierter medizinischer 7. Berücksichtigung indizierter medizinischer
Maßnahmen, sofern diese zur Erreichung Maßnahmen, sofern diese zur Erreichung
des Vollzugsziels erforderlich sind, des Vollzugsziels erforderlich sind,

8. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung 8. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung
von Suchtmittelabhängigkeit und von Suchtmittelabhängigkeit und
Suchtmittelmissbrauch, Suchtmittelmissbrauch,
9. Teilnahme an strukturierten 9. Teilnahme an strukturierten
sozialpädagogischen Maßnahmen, sozialpädagogischen Maßnahmen,

9a. Teilnahme an Maßnahmen der
Gewaltprävention, Extremismusprävention
und Deradikalisierung,
10. Teilnahme an schulischen und beruflichen 10. Teilnahme an schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich

Alphabetisierungs- und Deutschkursen, Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
11. Teilnahme an arbeitstherapeutischen 11. Teilnahme an arbeitstherapeutischen
Maßnahmen oder am Arbeitstraining, Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
12. Arbeit, 12. Arbeit,
13. freies Beschäftigungsverhältnis, 13. freies Beschäftigungsverhältnis,

Selbstbeschäftigung, Selbstbeschäftigung,
14. Teilnahme an Sportangeboten und 14. Teilnahme an Sportangeboten und
Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung
der Freizeit, der Freizeit,
15. Ausführungen zur Erreichung des 15. Ausführungen zur Erreichung des

Vollzugsziels, Außenbeschäftigung, Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,
16. Lockerungen zur Erreichung des 16. Lockerungen zur Erreichung des
Vollzugsziels, Vollzugsziels,
17. Aufrechterhaltung, Förderung und 17. Aufrechterhaltung, Förderung und
Gestaltung von Außenkontakten, Gestaltung von Außenkontakten,

18. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung 18. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung
und Erfüllung von Unterhaltspflichten, und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
19. Ausgleich von Tatfolgen, 19. Ausgleich von Tatfolgen,
20. Maßnahmen zur Vorbereitung von 20. Maßnahmen zur Vorbereitung von

Entlassung, Eingliederung, Nachsorge und Entlassung, Eingliederung, Nachsorge und
zur Bildung eines Eingliederungsgeldes und zur Bildung eines Eingliederungsgeldes und
21. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und 21. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und
Eingliederungsplans. Eingliederungsplans.

Bei angeordneter oder vorbehaltener Bei angeordneter oder vorbehaltener
Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs-
und Eingliederungsplan sowie seine und Eingliederungsplan sowie seine
Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu
individuellen Maßnahmen nach § 3 Absatz 7 individuellen Maßnahmen nach § 3 Absatz 79
141

Satz 2 und zu einer Antragstellung gemäß § Satz 2 und zu einer Antragstellung gemäß §

119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und
1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist. S. 1474) 8 des Gesetzes vom 22. Dezember

2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden
ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 bis 11 und § 3 Absatz 7 Satz 2, die Nummer 5 bis 1112 und § 3 Absatz 79 Satz 2,

nach dem Ergebnis des Diagnostikverfahrens die nach dem Ergebnis des
als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend Diagnostikverfahrens als zur Erreichung des
erforderlich erachtet werden, sind als solche Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet
zu kennzeichnen und gehen allen anderen werden, sind als solche zu kennzeichnen und
Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere

nicht gestattet werden, soweit sie die Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden,
Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach
beeinträchtigen würden. Satz 1 beeinträchtigen würden.

(3) Spätestens ein Jahr vor dem (3) Spätestens ein Jahr vor dem

voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die
Planung zur Vorbereitung der Eingliederung Planung zur Vorbereitung der Eingliederung
zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige
Vollzugs- und Eingliederungsplanung werden Vollzugs- und Eingliederungsplanung werden
ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach

Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 konkretisiert oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 konkretisiert oder
ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen
zur zur

1. Unterbringung im offenen Vollzug oder zum 1. Unterbringung im offenen Vollzug oder zum

Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung 2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung
nach der Entlassung, nach der Entlassung,
3. Unterstützung bei notwendigen 3. Unterstützung bei notwendigen

Behördengängen und der Beschaffung der Behördengängen und der Beschaffung der
notwendigen persönlichen Dokumente, notwendigen persönlichen Dokumente,
4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der 4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der
Forensischen Ambulanzen, Forensischen Ambulanzen,
5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der 5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der

Entlassenenhilfe, Entlassenenhilfe,
6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht 6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht
abgeschlossenen Maßnahmen, abgeschlossenen Maßnahmen,
7. Anregung von Auflagen und Weisungen für 7. Anregung von Auflagen und Weisungen für
die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
142

8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen 8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen

und und
9. nachgehenden Betreuung durch 9. nachgehenden Betreuung durch
Vollzugsbedienstete. Vollzugsbedienstete.

(4) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer (4) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer

von bis zu einem Jahr hat für die Vollzugs- von bis zu einem Jahr hat für die Vollzugs-
und Eingliederungsplanung der Gefangenen und Eingliederungsplanung der Gefangenen
eine Stellungnahme entsprechend den eine Stellungnahme entsprechend den
Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu
erfolgen. Darüber hinaus sind in den Vollzugs- erfolgen. Darüber hinaus sind in den Vollzugs-

und Eingliederungsplan nur diejenigen und Eingliederungsplan nur diejenigen
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
aufzunehmen, die für die Erreichung des aufzunehmen, die für die Erreichung des
Vollzugsziels als zwingend erforderlich Vollzugsziels als zwingend erforderlich
erachtet werden. erachtet werden.

(5) Wird ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe (5) Wird ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe
vollzogen, so kann der Vollzugs- und vollzogen, so kann der Vollzugs- und
Eingliederungsplan abweichend von den Eingliederungsplan abweichend von den
Absätzen 1, 3 und 4 in der Regel auf die Absätzen 1, 3 und 4 in der Regel auf die

folgenden Angaben beschränkt werden: folgenden Angaben beschränkt werden:

1. Zusammenfassung der für eine 1. Zusammenfassung der für eine
angemessene Vollzugsgestaltung angemessene Vollzugsgestaltung
festgestellten wesentlichen Gesichtspunkte festgestellten wesentlichen Gesichtspunkte

nach § 8 Absatz 5 Satz 2, nach § 8 Absatz 5 Satz 2,
2. Unterbringung im geschlossenen oder 2. Unterbringung im geschlossenen oder
offenen Vollzug, offenen Vollzug,
3. Unterstützung bei der Abwendung der 3. Unterstützung bei der Abwendung der
weiteren Vollstreckung der weiteren Vollstreckung der

Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit oder Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit oder
Zahlung der restlichen Geldstrafe, Zahlung der restlichen Geldstrafe,
4. Maßnahmen zur Stabilisierung der 4. Maßnahmen zur Stabilisierung der
Lebenssituation während und nach dem Lebenssituation während und nach dem

Vollzug und Vollzug und
5. Maßnahmen zur Vorbereitung der 5. Maßnahmen zur Vorbereitung der
Entlassung. Entlassung.

§ 16 § 16

Geschlossener und offener Vollzug Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Gefangenen werden im (1) Die Gefangenen werden im
geschlossenen oder im offenen Vollzug geschlossenen oder im offenen Vollzug
untergebracht. Abteilungen des offenen untergebracht. Abteilungen des offenen
143

Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vollzugs sehen keine oder nur verminderte

Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

(2) Die Gefangenen sind im offenen Vollzug (2) Die Gefangenen sind im offenen Vollzug
unterzubringen, wenn sie dessen besonderen unterzubringen, wenn sie dessen besonderen
Anforderungen genügen, insbesondere nicht Anforderungen genügen, insbesondere nicht

zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug
entziehen oder die Möglichkeiten des offenen entziehen oder die Möglichkeiten des offenen
Vollzugs zur Begehung von Straftaten Vollzugs zur Begehung von Straftaten
missbrauchen werden. missbrauchen werden.

(3) Gefangene, bei denen ausschließlich eine
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist,
werden in der Regel nach Maßgabe des
Absatzes 2 im offenen Vollzug untergebracht.

(3) Genügen die Gefangenen den (4) Genügen die Gefangenen den
besonderen Anforderungen des offenen besonderen Anforderungen des offenen
Vollzugs nicht oder nicht mehr, so werden sie Vollzugs nicht oder nicht mehr, so werden sie
im geschlossenen Vollzug untergebracht. im geschlossenen Vollzug untergebracht.
Gefangene können abweichend von Absatz 2 Gefangene können abweichend von Absatz 2

im geschlossenen Vollzug untergebracht oder und 3 im geschlossenen Vollzug
dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zur untergebracht oder dorthin zurückverlegt
Erreichung des Vollzugsziels notwendig ist. werden, wenn dies zur Erreichung des
§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend. Vollzugsziels notwendig ist. § 17 Absatz 3 gilt
entsprechend.

§ 17 § 17
Verlegung und Überstellung Verlegung und Überstellung

(1) Die Gefangenen können abweichend vom (1) Die Gefangenen können abweichend vom
Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt
verlegt werden, wenn verlegt werden, wenn

1. die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch 1. die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch

gefördert wird, gefördert wird,
2. in erhöhtem Maße die Gefahr der 2. in erhöhtem Maße die Gefahr der
Entweichung oder Befreiung gegeben ist Entweichung oder Befreiung gegeben ist
oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand
eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt

darstellt und die aufnehmende Anstalt zur darstellt und die aufnehmende Anstalt zur
sicheren Unterbringung der Gefangenen sicheren Unterbringung der Gefangenen
besser geeignet ist oder besser geeignet ist oder
3. Gründe der Vollzugsorganisation oder 3. Gründe der Vollzugsorganisation oder
andere wichtige Gründe dies erfordern. andere wichtige Gründe dies erfordern.
144

(2) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem (2) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem
Grund, insbesondere zur Durchführung Grund, insbesondere zur Durchführung
medizinischer Maßnahmen, zur Begutachtung medizinischer Maßnahmen, zur Begutachtung
oder Besuchszusammenführung, befristet in oder Besuchszusammenführung, befristet in
eine andere Anstalt überführt werden eine andere Anstalt überführt werden

(Überstellung). (Überstellung).

(3) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind (3) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind
die Gefangenen anzuhören. Bei einer die Gefangenen anzuhören. Bei einer
Gefährdung der Sicherheit kann dies auch Gefährdung der Sicherheit kann dies auch

nachgeholt werden. Die Verlegung wird den nachgeholt werden. Die Verlegung wird den
Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf
Antrag der Gefangenen unverzüglich mitgeteilt. Antrag der Gefangenen unverzüglich mitgeteilt.

§ 25 § 25
Beschäftigungsbedingungen und Ablösung Beschäftigungsbedingungen und Ablösung

(1) Nehmen die Gefangenen an Maßnahmen (1) Nehmen die Gefangenen an Maßnahmen
gemäß §§ 21 bis 23 teil oder üben sie eine gemäß §§ 21 bis 23 teil oder üben sie eine

Arbeit gemäß § 24 aus, so gelten die von der Arbeit gemäß § 24 aus, so gelten die von der
Anstalt festgelegten Anstalt festgelegten
Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere
und stillende Gefangene sind die Vorschriften und stillende Gefangene sind die Vorschriften
des Mutterschutzgesetzes über die des Mutterschutzgesetzes über die

Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend
anzuwenden. anzuwenden.

(2) Die Gefangenen können von den in (2) Die Gefangenen können von den in
Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen

abgelöst werden, wenn abgelöst werden, wenn

1. sie den Anforderungen nicht gewachsen 1. sie den Anforderungen nicht gewachsen
sind, sind,
2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die 2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die

Beschäftigungsvorschriften verstoßen, Beschäftigungsvorschriften verstoßen,
3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und 3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und
Eingliederungsplanung geboten ist oder Eingliederungsplanung geboten ist oder
4. dies aus Gründen der Sicherheit oder 4. dies aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(3) Vor Ablösung sind die Gefangenen (3) Vor Ablösung sind die Gefangenen
anzuhören. Bei einer Gefährdung der anzuhören. Bei einer Gefährdung der
Sicherheit der Anstalt kann dies auch Sicherheit der Anstalt kann dies auch
nachgeholt werden. Werden Gefangene nach nachgeholt werden. Werden Gefangene nach
145

Absatz 2 Nummer 2 oder aufgrund ihres Absatz 2 Nummer 2 oder aufgrund ihres

Verhaltens nach Absatz 2 Nummer 4 Verhaltens nach Absatz 2 Nummer 4
abgelöst, gelten sie als verschuldet ohne abgelöst, gelten sie als verschuldet ohne
Beschäftigung. Beschäftigung.

§ 29 § 29
Besuch Besuch

(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch (1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch
empfangen. Die Gesamtdauer beträgt empfangen. Die Gesamtdauer beträgt

mindestens zwei Stunden im Monat. Bei mindestens zwei Stunden im Monat. Bei
Besuchen von minderjährigen Kindern der Besuchen von minderjährigen Kindern der
Gefangenen erhöht sich die Gesamtdauer der Gefangenen erhöht sich die Gesamtdauer der
Besuchszeit nach Satz 2 um eine weitere Besuchszeit nach Satz 2 um einezwei weitere
Stunde. Näheres zum Verfahren und zum StundeStunden. Näheres zum Verfahren und

Ablauf der Besuche regelt die Anstalt. zum Ablauf der Besuche regelt die Anstalt.

(2) Besuche von Angehörigen im Sinne von § (2) Besuche von Angehörigen im Sinne von
11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
werden besonders unterstützt. werden besonders unterstützt.

(3) Besuche sollen über die Fälle des Absatzes (3) Besuche sollen über die Fälle des Absatzes
1 hinaus zugelassen werden, wenn sie die 1 hinaus zugelassen werden, wenn sie die
Eingliederung der Gefangenen fördern oder Eingliederung der Gefangenen fördern oder
persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen

Angelegenheiten dienen, die nicht von den Angelegenheiten dienen, die nicht von den
Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte
wahrgenommen oder bis zur Entlassung wahrgenommen oder bis zur Entlassung
aufgeschoben werden können. aufgeschoben werden können.

(4) Die Anstalt kann über Absatz 1 (4) Die Anstalt kann über Absatz 1
hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte
Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies
zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen
oder diesen gleichzusetzender Kontakte der oder diesen gleichzusetzender Kontakte der

Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen geboten erscheint und die
Gefangenen hierfür geeignet sind. Gefangenen hierfür geeignet sind.

(5) Besuche von Verteidigerinnen und (5) Besuche von Verteidigerinnen und
Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen,

Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in
einer die jeweiligen Gefangenen betreffenden einer die jeweiligen Gefangenen betreffenden
Rechtssache sind zu gestatten. Rechtssache sind zu gestatten.
146

§ 33 § 33

Telefongespräche Telefongespräche

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, (1) Den Gefangenen kann gestattet werden,
Telefongespräche durch Vermittlung der Telefongespräche durch Vermittlung der
Anstalt zu führen. Die Vorschriften über den Anstalt zu führen. Die Vorschriften über den

Besuch der § 29 Absatz 5, §§ 30, 31 Absatz 5 Besuch der § 29 Absatz 5, §§ 30, 31 Absatz 5
und § 32 gelten entsprechend. Die und § 32 gelten entsprechend. Die
angeordnete Überwachung teilt die Anstalt den angeordnete Überwachung teilt die Anstalt den
Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des
Telefongesprächs und den Telefongesprächs und den

Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnerinnen und
Gesprächspartnern der Gefangenen Gesprächspartnern der Gefangenen
unmittelbar nach Herstellung der Verbindung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung
mit. mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen
die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der
Lage, kann die Anstalt die Kosten in Lage, kann die Anstalt die Kosten in
begründeten Fällen in angemessenem begründeten Fällen in angemessenem Umfang
Umfang übernehmen. übernehmen. Es sind marktgerechte Preise

sicherzustellen.

§ 38 § 38
Anhalten von Schreiben Anhalten von Schreiben

(1) Schreiben können angehalten werden, wenn (1) Schreiben können angehalten werden, wenn
1. bei deren Weitergabe die Erreichung des 1. bei deren Weitergabe die Erreichung des
Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Vollzugsziels oder die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt gefährdet würde, Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts

einen Straf- oder Bußgeldtatbestand einen Straf- oder Bußgeldtatbestand
verwirklichen würde, verwirklichen würde,
3. sie grob unrichtige oder erheblich 3. sie grob unrichtige oder erheblich
entstellende Darstellungen von entstellende Darstellungen von
Anstaltsverhältnissen oder grobe Anstaltsverhältnissen oder grobe

Beleidigungen enthalten, Beleidigungen enthalten,
4. sie die Eingliederung anderer Gefangener 4. sie die Eingliederung anderer Gefangener
gefährden können, gefährden können,
5. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel 5. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel
mit den Gefangenen Personen, die mit den Gefangenen Personen, die

Verletzte der Straftat waren, schadet oder Verletzte der Straftat waren, schadet oder
6. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, 6. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar,
unverständlich oder ohne zwingenden unverständlich oder ohne zwingenden
Grund in einer fremden Sprache abgefasst Grund in einer fremden Sprache abgefasst
sind. sind.
147

(2) Eingehende Schreiben können angehalten
und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit
eine Gesundheitsgefahr ausgeht.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige (3) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige
Darstellungen enthalten, kann ein Darstellungen enthalten, kann ein
Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die
Gefangenen auf das Absenden bestehen. Gefangenen auf das Absenden bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird (4) Sind Schreiben angehalten worden, wird
dies den Gefangenen mitgeteilt. Soweit dies den Gefangenen mitgeteilt. Soweit
angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel
nach strafprozessualen Vorschriften nach strafprozessualen Vorschriften

sichergestellt werden, werden sie an die sichergestellt werden, werden sie an die
Absenderin oder den Absender zurückgegeben Absenderin oder den Absender zurückgegeben
oder, sofern dies unmöglich oder aus oder, sofern dies unmöglich oder aus
besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von
der Anstalt verwahrt. der Anstalt verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 37 (5) Schreiben, deren Überwachung nach § 37
Absatz 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht Absatz 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht
angehalten werden. angehalten werden.

§ 39 § 39
Kontakte mit bestimmten Institutionen und Kontakte mit bestimmten Institutionen und
Personen Personen

(1) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit (1) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit

1. den Volksvertretungen des Bundes und der 1. den Volksvertretungen des Bundes und der
Länder sowie deren Mitgliedern, Länder sowie deren Mitgliedern,
2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für 2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für

sie zuständigen Landesverfassungsgericht, sie zuständigen Landesverfassungsgericht
den Gerichten des Bundes und der Länder
sowie der Aufsichtsbehörde,
3. der oder dem für sie zuständigen 3. der oder dem für sie zuständigen
Bürgerbeauftragten eines Landes, Bürgerbeauftragten eines Landes,

4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des 4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des
Bundes oder der Länder, Bundes oder der Länder,
5. dem europäischen Parlament sowie dessen 5. dem europäischen Europäischen Parlament
Mitgliedern, sowie dessen Mitgliedern,
6. dem Europäischen Gerichtshof für 6. dem Europäischen Gerichtshof für
148

Menschenrechte, Menschenrechte,

7. dem Europäischen Gerichtshof, 7. dem Europäischen Gerichtshof,
8. der oder dem Europäischen 8. der oder dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten, Datenschutzbeauftragten,
9. der oder dem Europäischen 9. der oder dem Europäischen
Bürgerbeauftragten, Bürgerbeauftragten,

10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung 10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe, erniedrigender Behandlung oder Strafe,
11. der Europäischen Kommission gegen 11. der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz, Rassismus und Intoleranz,

12. dem Menschenrechtsausschuss der 12. dem Menschenrechtsausschuss der
Vereinten Nationen, Vereinten Nationen,
13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für 13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für
die Beseitigung der Rassendiskriminierung die Beseitigung der Rassendiskriminierung
und für die Beseitigung der Diskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung

der Frau, der Frau,
14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen 14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen
gegen Folter, dem zugehörigen gegen Folter, dem zugehörigen
Unterausschuss zur Verhütung von Folter Unterausschuss zur Verhütung von Folter
und den entsprechenden Nationalen und den entsprechenden Nationalen

Präventivmechanismen, Präventivmechanismen,
15. den konsularischen Vertretungen ihres 15. den konsularischen Vertretungen ihres
Heimatlandes, Heimatlandes,
16. der für sie zuständigen 16. der für sie zuständigen
Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und

Gerichtshilfe, Gerichtshilfe,
17. der oder dem Opferbeauftragten des 17. der oder dem Opferbeauftragten des
Landes Berlin und Landes Berlin und
18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner 18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner
Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern

wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an
die Anschriften dieser Stellen oder Personen die Anschriften dieser Stellen oder Personen
gerichtet sind und die Absenderinnen oder gerichtet sind und die Absenderinnen oder

Absender zutreffend angegeben sind. Absender zutreffend angegeben sind.
Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder
Personen, die an die Gefangenen gerichtet Personen, die an die Gefangenen gerichtet
sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die
Identität der Absenderinnen oder Absender Identität der Absenderinnen oder Absender

zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch
eine Sichtkontrolle entsprechend § 36 Absatz 3 eine Sichtkontrolle entsprechend § 36 Absatz 3
vorzunehmen. § 37 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt vorzunehmen. § 37 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. entsprechend.
149

(2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des (2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des

Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend. Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Schreiben, deren Überwachung nach (3) Schreiben, deren Überwachung nach
Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht nach
§ 38 angehalten werden. § 38 angehalten werden.

(4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1 (4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1
Satz 1 genannten Stellen und von dort Satz 1 genannten Stellen und von dort
aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie
werden weder beaufsichtigt noch die geführten werden weder beaufsichtigt noch die geführten

Gespräche überwacht. Im Übrigen gilt für die Gespräche überwacht. Im Übrigen gilt für die
Durchführung der Besuche § 31 Absatz 1, 2, 5 Durchführung der Besuche § 31 Absatz 1, 2, 5
und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7
entsprechend. entsprechend.

(5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in (5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort
aufgeführten Personen sind zu gestatten und aufgeführten Personen sind zu gestatten und
werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt § 33 werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt § 33
entsprechend. entsprechend.

§ 44 § 44
Weisungen Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den Umständen (1) Für Lockerungen sind die nach den
des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu Umständen des Einzelfalles erforderlichen
erteilen. Bei der Ausgestaltung der Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung
Lockerungen ist auch den Belangen der der Lockerungen ist auch den Belangen der
Verletzten von Straftaten Rechnung zu tragen. Verletzten von Straftaten Rechnung zu tragen.

(2) Den Gefangenen kann auch die Weisung
erteilt werden, die für eine elektronische
Überwachung ihres Aufenthaltsortes
erforderlichen technischen Mittel ständig in

betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich
zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu
beeinträchtigen. Die Weisung ist nur zulässig,
wenn

1. die Gefangenen wegen eines in § 66
Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs
genannten Verbrechens oder einer der
sonstigen dort genannten Straftaten
verurteilt worden sind und
150

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme

rechtfertigen, dass die Gefangenen gegen
die Weisung verstoßen könnten, sich nur an
von der Anstalt bestimmten Orten
aufzuhalten oder sich nicht an bestimmten
Orten oder in einem Umkreis bestimmter

Orte aufzuhalten.

Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder der
Anstaltsleiter.

§ 46 § 46
Vorbereitung der Eingliederung Vorbereitung der Eingliederung

(1) Die Maßnahmen zur sozialen und (1) Die Maßnahmen zur sozialen und

beruflichen Eingliederung sind auf den beruflichen Eingliederung sind auf den
Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in
die Freiheit abzustellen. Die Gefangenen sind die Freiheit abzustellen. Die Gefangenen sind
bei der Ordnung ihrer persönlichen, bei der Ordnung ihrer persönlichen,
wirtschaftlichen und sozialen wirtschaftlichen und sozialen

Angelegenheiten zu unterstützen. Dies Angelegenheiten zu unterstützen. Dies
umfasst die Vermittlung in nachsorgende umfasst die Vermittlung in nachsorgende
Maßnahmen. Maßnahmen.

(2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig unter (2) Insbesondere um zu erreichen, dass die

Beteiligung der Gefangenen mit den Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine
Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder
den Trägern der Sozialversicherung und der Ausbildungsstelle verfügen, arbeitet die
Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Anstalt frühzeitig unter Beteiligung der
Behörden, den Verbänden der Freien Gefangenen mit allen an der Resozialisierung

Wohlfahrtspflege, der Forensisch- mitwirkenden Personen und Organisationen
Therapeutischen Ambulanz und weiteren zusammen, insbesondere der
Personen und Einrichtungen außerhalb des Bewährungshilfe, der Forensisch-
Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu Therapeutischen Ambulanz sowie der
erreichen, dass die Gefangenen nach ihrer Führungsaufsichtsstelle und darüber hinaus

Entlassung über eine geeignete Unterkunft den Agenturen für Arbeit, den
und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle Meldebehörden, den Trägern der
verfügen. Die Bewährungshilfe und die Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den
Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den
frühzeitig an der sozialen und beruflichen gemeinnützigen freien Trägern.

Eingliederung der Gefangenen.

(3) Den Gefangenen können Aufenthalte in (3) Den Gefangenen können Aufenthalte in
geeigneten Einrichtungen außerhalb des geeigneten Einrichtungen außerhalb des
Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt Vollzugs (Übergangseinrichtungen oder
151

werden, wenn dies zur Vorbereitung der sonstigen betreuten Wohnformen) gewährt

Eingliederung erforderlich ist. Haben werden, wenn dies zur Vorbereitung der
Gefangene die Hälfte ihrer zeitigen Eingliederung erforderlich ist. Haben
Freiheitsstrafe im Vollzug verbüßt, mindestens Gefangene die Hälfte ihrer zeitigen
jedoch sechs Monate, kann ihnen auch ein Freiheitsstrafe im Vollzug verbüßt, mindestens
zusammenhängender Langzeitausgang bis zu jedoch sechs Monate, kann ihnen auch ein

sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zusammenhängender Langzeitausgang bis zu
zur Vorbereitung der Eingliederung sechs Monaten gewährt werden, wenn dies
erforderlich ist. § 42 Absatz 2 und 4 sowie § zur Vorbereitung der Eingliederung
44 gelten entsprechend. erforderlich ist. § 42 Absatz 2 und 4 sowie §
44 gelten entsprechend.

(4) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor (4) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor
der voraussichtlichen Entlassung sind den der voraussichtlichen Entlassung sind den
Gefangenen die zur Vorbereitung der Gefangenen die zur Vorbereitung der
Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu

gewähren, sofern nicht mit hoher gewähren, sofern nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die
Gefangenen sich dem Vollzug der Gefangenen sich dem Vollzug der
Freiheitsstrafe entziehen oder die Freiheitsstrafe entziehen oder die
Lockerungen zur Begehung von Straftaten Lockerungen zur Begehung von Straftaten

missbrauchen werden. § 42 Absatz 4 und § missbrauchen werden. § 42 Absatz 4 und §
44 gelten entsprechend. 44 gelten entsprechend.

§ 47 § 47

Entlassung Entlassung

(1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag (1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag
ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls
noch am Vormittag, entlassen werden. in der Regel noch am Vormittag, entlassen

werden.

(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend
oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag,
den ersten Werktag nach Ostern oder den ersten Werktag nach Ostern oder

Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember
bis zum 2. Januar, so können die bis zum 2. Januar, so können die
Gefangenen an dem diesem Tag oder Gefangenen an dem diesem Tag oder
Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen
werden, wenn dies gemessen an der Dauer werden, wenn dies gemessen an der Dauer

der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische
Gründe nicht entgegenstehen. Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei
Tage vorverlegt werden, wenn die Tage vorverlegt werden, wenn die
152

Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf

dringend angewiesen sind. dringend angewiesen sind.

(4) Bedürftigen Gefangenen kann eine (4) Bedürftigen Gefangenen kann eine
Entlassungsbeihilfe in Form eines Entlassungsbeihilfe in Form eines
Reisekostenzuschusses, angemessener Reisekostenzuschusses, angemessener

Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Kleidung oder einer sonstigen notwendigen
Unterstützung gewährt werden. Unterstützung gewährt werden.

§ 49 § 49

Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger
Grundlage Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt,
können die entlassenen Gefangenen auf können die entlassenen Gefangenen auf

Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der
Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen
werden, wenn die Eingliederung gefährdet und werden, wenn die Eingliederung gefährdet und
ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem
Grunde gerechtfertigt ist. § 48 Satz 3 gilt Grunde gerechtfertigt ist. § 48 Satz 3 gilt

entsprechend. Der freiwillige Aufenthalt erfolgt entsprechend. Der freiwillige Aufenthalt erfolgt
auf vertraglicher Basis. auf vertraglicher Basis.

(2) Gegen die sich in der Anstalt befugt (2) Gegen die sich in der Anstalt befugt
aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen

des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang
durchgesetzt werden. durchgesetzt werden.

(3) Bei Störung des Anstaltsbetriebs durch die (3) Bei Störung des Anstaltsbetriebs durch die
Entlassenen oder aus Entlassenen oder aus

vollzugsorganisatorischen Gründen kann der vollzugsorganisatorischen Gründen kann der
freiwillige Aufenthalt jederzeit beendet werden. freiwillige Aufenthalt jederzeit beendet werden.
Die Entlassenen sind vorher zu hören. Die Entlassenen sind vorher zu hören.

(4) Die in der Anstalt verbliebenen oder wieder (4) Die in der Anstalt verbliebenen oder wieder

aufgenommenen Entlassenen dürfen die Anstalt aufgenommenen Entlassenen dürfen die Anstalt
auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich
verlassen. verlassen.
153

§ 62 § 62

Vergütungsfortzahlung Vergütungsfortzahlung

Nehmen Gefangene an Maßnahmen nach § 10 Nehmen Gefangene an Maßnahmen nach § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9 oder § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 99a oder § 3
Absatz 7 Satz 2 teil, die während ihrer Absatz 79 Satz 2 teil, die während ihrer

regulären Beschäftigungszeit stattfinden und regulären Beschäftigungszeit stattfinden und
nach § 10 Absatz 2 für zwingend erforderlich nach § 10 Absatz 2 für zwingend erforderlich
erachtet wurden, so wird ihnen als finanzieller erachtet wurden, so wird ihnen als finanzieller
Ausgleich für diesen Zeitraum eine Fortzahlung Ausgleich für diesen Zeitraum eine Fortzahlung
der Vergütung nach § 61 Absatz 1 gewährt. der Vergütung nach § 61 Absatz 1 gewährt.

§ 73 § 73
Gesundheitsschutz und Hygiene Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Anstalt unterstützt die Gefangenen bei (1) Die Anstalt unterstützt die Gefangenen bei
der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer
körperlichen, geistigen und seelischen körperlichen, geistigen und seelischen
Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für
gesunde Ernährung und Lebensführung. Die gesunde Ernährung und Lebensführung. Die

Gefangenen haben die notwendigen Gefangenen haben die notwendigen
Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur
Hygiene zu befolgen. Hygiene zu befolgen.

(2) Den Gefangenen wird ermöglicht, sich (2) Den Gefangenen wird ermöglicht, sich

täglich mindestens eine Stunde im Freien täglich mindestens eine Stunde im Freien
aufzuhalten. § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 aufzuhalten. § 86 Absatz 21 Satz 1
in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 bleibt Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 43
unberührt. Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu (3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu
gewährleisten. Den Gefangenen soll die gewährleisten. Den Gefangenen soll die
Teilnahme an Teilnahme an
Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht
werden. werden.

§ 75 § 75
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Gesundheitsfürsorge Gesundheitsfürsorge

(1) Eine medizinische Untersuchung und (1) Eine medizinische Untersuchung und
Behandlung ist ohne Einwilligung der Behandlung ist ohne Einwilligung der
Gefangenen zulässig, um den Erfolg eines Gefangenen zulässig, um den Erfolg eines
Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine
154

Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig,

wenn von den Gefangenen eine wenn von den Gefangenen eine
gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die
Gesundheit einer anderen Person ausgeht. Gesundheit einer anderen Person ausgeht.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind (2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind

medizinische Untersuchung und Behandlung medizinische Untersuchung und Behandlung
sowie eine Ernährung zwangsweise bei sowie eine Ernährung zwangsweise bei
gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Lebensgefahr oder
schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit
der oder des Gefangenen zulässig, wenn der oder des Gefangenen zulässig, wenn

diese oder dieser zur Einsicht in das diese oder dieser zur Einsicht in das
Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit
der Maßnahme oder zum Handeln gemäß der Maßnahme oder zum Handeln gemäß
solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig
ist und eine gegen die Durchführung ist und eine gegen die Durchführung

gerichtete wirksame Patientenverfügung im gerichtete wirksame Patientenverfügung im
Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 § 1827
Bürgerlichen Gesetzbuchs der Anstalt nicht Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
vorliegt. Gesetzbuchs der Anstalt nicht vorliegt.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden,
wenn wenn
1. die Gefangenen durch eine Ärztin oder 1. die Gefangenen durch eine Ärztin oder
einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang,

Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken
der Maßnahme in einer ihrer der Maßnahme in einer ihrer
Auffassungsgabe und ihrem Auffassungsgabe und ihrem
Gesundheitszustand angemessenen Weise Gesundheitszustand angemessenen Weise
aufgeklärt wurden, aufgeklärt wurden, und

2. der ernsthafte und ohne Ausübung von 2. der ernsthafte und ohne Ausübung von
Druck unternommene Versuch einer Ärztin Druck unternommene Versuch einer Ärztin
oder eines Arztes, eine Zustimmung der oder eines Arztes, eine Zustimmung der
Gefangenen zu der Maßnahme zu Gefangenen zu der Maßnahme zu

erreichen, erfolglos geblieben ist, erreichen, erfolglos geblieben ist,.
3. die Maßnahme zur Abwendung einer 3. die Maßnahme zur Abwendung einer
Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
geeignet, in Art, Umfang und Dauer geeignet, in Art, Umfang und Dauer
erforderlich und für die Beteiligten erforderlich und für die Beteiligten

zumutbar ist und zumutbar ist und
4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen 4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen
die mit der Maßnahme verbundene die mit der Maßnahme verbundene
Belastung deutlich überwiegt und der bei Belastung deutlich überwiegt und der bei
Unterlassen der Maßnahme mögliche Unterlassen der Maßnahme mögliche
155

Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit

der Maßnahme verbundene Belastung. der Maßnahme verbundene Belastung.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung
einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt

werden. Unberührt bleibt die Leistung erster werden. Unberührt bleibt die Leistung erster
Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein
Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit
einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und

Absatzes 2 bedarf die Anordnung der Absatzes 2 bedarf die Anordnung der
Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des
Anstaltsleiters und der Aufsichtsbehörde. Die Anstaltsleiters und der Aufsichtsbehörde. Die
Anordnung wird den Verteidigerinnen und Anordnung wird den Verteidigerinnen und
den Verteidigern auf Antrag der Gefangenen den Verteidigern auf Antrag der Gefangenen

unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Voraussetzungen für die Anordnung einer
Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die
ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres
Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise,

die Wirkungsüberwachung sowie der die Wirkungsüberwachung sowie der
Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind
zu dokumentieren. Gleiches gilt für zu dokumentieren. Gleiches gilt für
Erklärungen der Gefangenen, die im Erklärungen der Gefangenen, die im
Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von

Bedeutung sein können. Bedeutung sein können.

(5) Die Anordnung einer Maßnahme nach (5) Die Anordnung einer Maßnahme nach
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den
Gefangenen vor Durchführung der Gefangenen vor Durchführung der

Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Die
sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Gefangenen sind darüber zu belehren, dass
Anordnung bei Gericht um einstweiligen sie gegen die Anordnung einer Maßnahme
Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 bei

gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit Gericht um einstweiligen Rechtsschutz
dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche
bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug
gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die
Gefangenen Gelegenheit hatten, eine

gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 (6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3
Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz
5 keine Anwendung. 5 keine Anwendung.
156

(7) Zur Gewährleistung des (7) Zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die
zwangsweise körperliche Untersuchung der zwangsweise körperliche Untersuchung der
Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit
einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie

darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder
dem Anstaltsleiter dazu bestimmten dem Anstaltsleiter dazu bestimmten
Bediensteten auf der Grundlage einer Bediensteten auf der Grundlage einer
ärztlichen Stellungnahme angeordnet ärztlichen Stellungnahme angeordnet
werden. Durchführung und Überwachung werden. Durchführung und Überwachung

unterstehen ärztlicher Leitung. Kann die unterstehen ärztlicher Leitung. Kann die
körperliche Untersuchung das Schamgefühl körperliche Untersuchung das Schamgefühl
verletzen, so wird sie von einer Person verletzen, so wird sie von einer Person
gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin
oder einem Arzt vorgenommen; bei oder einem Arzt vorgenommen; bei

berechtigtem Interesse der Gefangenen soll berechtigtem Interesse der Gefangenen soll
ihrem Wunsch, die Untersuchung einer Person ihrem Wunsch, die Untersuchung einer Person
oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu
übertragen, entsprochen werden. übertragen, entsprochen werden.
Duldungspflichten der Gefangenen nach Duldungspflichten der Gefangenen nach

Vorschriften anderer Gesetze bleiben Vorschriften anderer Gesetze bleiben
unberührt. unberührt.

(8) Gegen Gefangene, von denen aufgrund
ihres gesundheitlichen Zustands eine

erhebliche Gesundheitsgefahr für andere
Personen oder eine erhebliche Gefahr für die
Hygiene der Anstalt ausgeht, kann die
Trennung von allen anderen Gefangenen und
Untergebrachten angeordnet werden, soweit

dies zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes anderer Personen oder
zur Gewährleistung der Hygiene in der
Anstalt erforderlich ist. Eine Trennung nach

Satz 1 kann auch gegen Gefangene
angeordnet werden, die sich den
erforderlichen Maßnahmen zum
Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,

dass von ihnen eine erhebliche
Gesundheitsgefahr für andere Personen
ausgeht. Die Trennung nach Satz 1 und 2
darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder
dem Anstaltsleiter dazu bestimmten
157

Bediensteten auf der Grundlage einer

ärztlichen Stellungnahme angeordnet
werden. § 87 Absatz 3, 6 und 7 gilt
entsprechend.

§ 79 § 79
Religiöse Veranstaltungen Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Gefangenen haben das Recht, am (1) Die Gefangenen haben das Recht, am
Gottesdienst und an anderen religiösen Gottesdienst und an anderen religiösen

Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft
teilzunehmen. teilzunehmen.

(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder
religiösen Veranstaltungen einer anderen religiösen Veranstaltungen einer anderen

Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung
der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser
Religionsgemeinschaft. Religionsgemeinschaft.

(3) Gefangene können von der Teilnahme am (3) Gefangene können von der Teilnahme am

Gottesdienst oder anderen religiösen Gottesdienst oder anderen religiösen
Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn
dies aus überwiegenden Gründen der dies aus überwiegenden Gründen der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten
ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist

dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung
der Sicherheit der Anstalt kann dies auch der Sicherheit der Anstalt kann dies auch
nachgeholt werden. nachgeholt werden.

§ 81 § 81

Grundsatz der Sicherheit und Ordnung Grundsatz der Sicherheit und Ordnung

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden (1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden
die Grundlage des auf die Erreichung des die Grundlage des auf die Erreichung des
Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens

und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein
gewaltfreies Klima herrscht. Die gewaltfreies Klima herrscht. Die
Sicherheitsstandards richten sich nach den Sicherheitsstandards richten sich nach den
Aufgaben der Anstalt. Aufgaben der Anstalt.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die
den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie
158

in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem

Zweck stehen und die Gefangenen nicht Zweck stehen und die Gefangenen nicht
mehr und nicht länger als notwendig mehr und nicht länger als notwendig
beeinträchtigen. Es sind insbesondere beeinträchtigen. Es sind insbesondere
geschlechtsspezifische Belange sowie die geschlechtsspezifische Belange sowie die
besonderen Belange lebensälterer und besonderen Belange lebensälterer und

behinderter Gefangener zu berücksichtigen. behinderter Gefangener zu berücksichtigen.

(3) Soweit das Gesetz eine besondere
Regelung nicht enthält, dürfen den
Gefangenen nur Beschränkungen auferlegt

werden, die zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder zur Abwendung einer
schwerwiegenden Störung der Ordnung der
Anstalt unerlässlich sind.

§ 82 § 82
Allgemeine Verhaltenspflichten Allgemeine Verhaltenspflichten

(1) Die Gefangenen sind für das geordnete (1) Die Gefangenen sind für das geordnete

Zusammenleben in der Anstalt Zusammenleben und ein respektvolles
mitverantwortlich und müssen mit ihrem Miteinander in der Anstalt mitverantwortlich
Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein und müssen mit ihrem Verhalten dazu
hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Auf beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu
eine einvernehmliche und gewaltfreie entwickeln und zu stärken. Auf eine

Streitbeilegung ist hinzuwirken. einvernehmliche und gewaltfreie
Streitbeilegung ist hinzuwirken.

(2) Die Gefangenen haben die Anordnungen (2) Die Gefangenen haben die Anordnungen
der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie

sich durch diese beschwert fühlen. sich durch diese beschwert fühlen.

(3) Die Gefangenen haben ihren Haftraum (3) Die Gefangenen haben ihren Haftraum
und die ihnen von der Anstalt überlassenen und die ihnen von der Anstalt überlassenen
Sachen in Ordnung zu halten und schonend Sachen in Ordnung zu halten und schonend

zu behandeln. zu behandeln.

(4) Die Gefangenen haben Umstände, die (4) Die Gefangenen haben Umstände, die
eine Gefahr für das Leben oder eine eine Gefahr für das Leben oder eine
erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer

Person bedeuten, unverzüglich zu melden. Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
159

§ 83 § 83

Absuchung, Durchsuchung und Absuchung, Durchsuchung und
Haftraumrevision Haftraumrevision

(1) Die Gefangenen und ihre Sachen dürfen, (1) Die Gefangenen und ihre Sachen dürfen,
auch unter Verwendung technischer oder auch unter Verwendung technischer oder

sonstiger Hilfsmittel, abgesucht und sonstiger Hilfsmittel, abgesucht und
durchsucht werden. Entsprechendes gilt für durchsucht werden. Entsprechendes gilt für
die Hafträume (Haftraumrevision). Schreiben die Hafträume (Haftraumrevision). Schreiben
und Unterlagen, die gemäß § 37 Absatz 2 und Unterlagen, die gemäß § 37 Absatz 2
oder § 39 Absatz 1 nicht überwacht werden oder § 39 Absatz 1 nicht überwacht werden

dürfen, werden in Gegenwart der dürfen, werden in Gegenwart der
Gefangenen nur einer groben Sichtung auf Gefangenen nur einer groben Sichtung auf
verbotene Beilagen oder Schriftstücke verbotene Beilagen oder Schriftstücke
unterzogen. unterzogen.

(2) Es kann allgemein angeordnet werden, (2) Es kann allgemein angeordnet werden,
dass bei der Aufnahme, nach Kontakten mit dass bei der Aufnahme, nach Kontakten mit
Besucherinnen oder Besuchern sowie nach Besucherinnen oder Besuchern sowie nach
jeder Abwesenheit von der Anstalt in der jeder Abwesenheit von der Anstalt in der
Regel eine mit einer Entkleidung verbundene Regel eine mit einer Entkleidung verbundene

körperliche Durchsuchung der Gefangenen körperliche Durchsuchung der Gefangenen
durchzuführen ist. Ansonsten ist eine solche durchzuführen ist. Ansonsten ist eine solche
Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder
auf Anordnung der von der Anstaltsleiterin auf Anordnung der von der Anstaltsleiterin
oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten

Bediensteten im Einzelfall zulässig. Bediensteten im Einzelfall zulässig.

(3) Die Durchsuchung der Gefangenen darf (3) Die Durchsuchung der Gefangenen darf
nur von Personen des gleichen Geschlechts soll nur von Personen des gleichen
vorgenommen werden. Entkleidungen Geschlechts vorgenommen werden.

erfolgen einzeln in einem geschlossenen Entkleidungen erfolgen einzeln in einem
Raum. Während der Entkleidung dürfen bei geschlossenen Raum. Während der
männlichen Gefangenen nur männliche Entkleidung dürfen bei männlichen
Bedienstete und bei weiblichen Gefangenen Gefangenen nur männliche Bedienstete und

nur weibliche Bedienstete zugegen sein. bei weiblichen Gefangenen nur weibliche
Abweichend von den Sätzen 1 und 3 soll bei sollen nur Bedienstete des gleichen
berechtigtem Interesse der Gefangenen Geschlechts zugegen sein. Abweichend von
ihrem Wunsch, die mit der Entkleidung den Sätzen 1 und 3 soll bei berechtigtem
verbundene körperliche Durchsuchung Interesse der Gefangenen ihrem Wunsch, die

Bediensteten eines bestimmten Geschlechts mit der Entkleidung verbundene körperliche
zu übertragen, entsprochen werden; nur Durchsuchung Bediensteten eines
Bedienstete des benannten Geschlechts bestimmten Geschlechts zu übertragen,
dürfen in diesem Fall während der entsprochen werden; nur Bedienstete des
Entkleidung anwesend sein. Das Schamgefühl benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall
160

ist zu schonen. während der Entkleidung anwesend sein. Das

Schamgefühl ist zu schonen.

§ 86 § 86

Besondere Sicherungsmaßnahmen Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Gefangene können besondere (1) Gegen Gefangene können besondere
Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,
wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund

ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße
die Gefahr der Entweichung, von die Gefahr der Entweichung, von
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen, der Selbsttötung oder der Sachen, der Selbsttötung oder der
Selbstverletzung besteht. Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen
sind zulässig: sind zulässig:

1. der Entzug oder die Vorenthaltung von 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von

Gegenständen, Gegenständen,
2. die Beobachtung der Gefangenen in ihren 2. die Beobachtung der Gefangenen
Hafträumen, im besonders gesicherten a) in ihren Hafträumen oder
Haftraum oder im Krankenzimmer, b) im besonders gesicherten Haftraum, im
Suizidpräventionsraum oder im

Krankenzimmer, auch mittels optisch-
elektronischer Einrichtungen gemäß §§
23 und 25 des
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Berlin,

3. die Trennung von allen anderen 3. die Trennung von allen anderen
Gefangenen (Absonderung), Gefangenen und Untergebrachten
(Absonderung),
4. der Entzug oder die Beschränkung des 4. der Entzug oder die Beschränkung des
Aufenthalts im Freien, Aufenthalts im Freien,

5. die Unterbringung in einem besonders 5. die Unterbringung in einem besonders
gesicherten Haftraum ohne gefährdende gesicherten Haftraum ohne gefährdende
Gegenstände und Gegenstände und oder einem
Suizidpräventionsraum,
6. die Fesselung oder die Fixierung mittels 6. die Fesselung oder die Fixierung mittels

spezieller Gurtsysteme an dafür spezieller Gurtsysteme an dafür
vorgesehenen Gegenständen, vorgesehenen Gegenständen,
insbesondere Matratzen oder Liegen. insbesondere Matratzen oder Liegen., und
7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von
161

geringer Intensität, insbesondere das

Hochfahren von Bettseitenteilen.
Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen
können nebeneinander angeordnet werden, können nebeneinander angeordnet werden,
wenn die Gefahr anders nicht abgewendet wenn die Gefahr anders nicht abgewendet
werden kann. werden kann.

(2) Gegen Gefangene können besondere
Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,
wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund
ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße

die Gefahr der Entweichung, von
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen, der Selbsttötung oder der
(3) Der Entzug oder die Vorenthaltung von Selbstverletzung besteht. Der Entzug oder die
Gegenständen, die Absonderung und die Vorenthaltung von Gegenständen, die

Beschränkung des Aufenthalts im Freien sind Absonderung und die Beschränkung des
auch zulässig, wenn die Gefahr einer Aufenthalts im Freien sind auch zulässig,
Befreiung oder eine erhebliche Störung der wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine
Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt
oder behoben werden kann. anders nicht vermieden oder behoben

werden kann.

(4) Eine Absonderung von mehr als 24 (3) Eine Absonderung von mehr als 24
Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur
Abwehr einer in der Person der oder des Abwehr einer in der Person der oder des

Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich
ist. Ein Entzug des Aufenthalts im Freien ist nur ist. Ein Entzug des Aufenthalts im Freien ist nur
zulässig, wenn eine Unterbringung im zulässig, wenn eine Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum erfolgt und besonders gesicherten Haftraum oder im
aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr Suizidpräventionsraum erfolgt und aufgrund

der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht fortbestehender erheblicher Gefahr der
verantwortet werden kann, einen täglichen Selbst- oder Fremdgefährdung nicht
Aufenthalt im Freien zu gewähren. verantwortet werden kann, einen täglichen
Aufenthalt im Freien zu gewähren.

(5) In der Regel darf die Fesselung nur an (4) In der Regel darf die Fesselung nur an
den Händen oder an den Füßen der den Händen oder an den Füßen der
Gefangenen erfolgen. Zur Verhinderung von Gefangenen erfolgen. Zur Verhinderung von
Entweichungen dürfen Gefangene bei einer Entweichungen dürfen Gefangene bei einer

Ausführung, Vorführung oder beim Transport Ausführung, Vorführung oder beim Transport
auch über die Fälle des Absatzes 1 hinaus im auch über die Fälle des Absatzes 12 hinaus
erforderlichen Umfang gefesselt werden. im erforderlichen Umfang gefesselt werden.

(6) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen (5) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen
162

davon ist nur zulässig, wenn die davon ist nur zulässig, wenn die

gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht,
dass Gefangene sich selbst oder andere dass Gefangene sich selbst oder andere
ernsthaft zu verletzen oder zu töten ernsthaft zu verletzen oder zu töten
versuchen, und die Fixierung zur Abwehr versuchen, und die Fixierung zur Abwehr
dieser Gefahr unerlässlich ist. dieser Gefahr unerlässlich ist.

(7) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der (6) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der
Fesselung oder Fixierung sind die Fesselung oder Fixierung sind die
Gefangenen zu schonen. Die Fesselung oder Gefangenen zu schonen. Die Fesselung oder
Fixierung ist unverzüglich zu lockern, wenn die Fixierung ist unverzüglich zu lockern, wenn die

Gefahr sich verringert hat oder dies Gefahr sich verringert hat oder dies
zeitweise, beispielsweise zur zeitweise, beispielsweise zur
Nahrungsaufnahme oder ärztlichen Nahrungsaufnahme oder ärztlichen
Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu
entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr

fortbesteht oder durch mildere Mittel fortbesteht oder durch mildere Mittel
abgewendet werden kann. abgewendet werden kann.

§ 87 § 87

Anordnung besonderer Anordnung besonderer
Sicherungsmaßnahmen, Verfahren Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen
die von der Anstaltsleiterin oder dem die von der Anstaltsleiterin oder dem

Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten
an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere
Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig
anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1 anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1
zuständigen Bediensteten ist unverzüglich zuständigen Bediensteten ist unverzüglich

einzuholen. einzuholen.

(2) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt (2) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt
oder beobachtet oder bildet ihr seelischer oder beobachtet oder bildet ihr seelischer
Zustand den Anlass der besonderen Zustand den Anlass der besonderen

Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine
ärztliche Stellungnahme zu den ärztliche Stellungnahme zu den
gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist
dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so
wird die Stellungnahme unverzüglich wird die Stellungnahme unverzüglich

nachträglich eingeholt. nachträglich eingeholt.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in
angemessenen Abständen daraufhin zu angemessenen Abständen daraufhin zu
163

überprüfen, ob und in welchem Umfang sie überprüfen, ob und in welchem Umfang sie

aufrechterhalten werden müssen. aufrechterhalten werden müssen.

(4) Den Gefangenen sind besondere (4) Den Gefangenen sind besondere
Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren
Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung

der Sicherheit kann dies ausnahmsweise der Sicherheit kann dies ausnahmsweise
nachgeholt werden. Die Anordnung, nachgeholt werden. Die Anordnung,
Entscheidungen zur Fortdauer und die Entscheidungen zur Fortdauer und die
Durchführung der Maßnahmen einschließlich Durchführung der Maßnahmen einschließlich
der ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen der ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen

Begründung schriftlich abzufassen. Begründung schriftlich abzufassen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur (4) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur
kurzfristige Fixierung gemäß § 86 Absatz 2 Satz kurzfristige Fixierung gemäß § 86 Absatz 21
1 Nummer 6 und Absatz 6 nur auf Grund Satz 1 Nummer 6 und Absatz 65 nur auf Grund

vorheriger Anordnung durch das zuständige vorheriger Anordnung durch das zuständige
Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig,
wenn sie absehbar die Dauer einer halben wenn sie absehbar die Dauer einer halben
Stunde unterschreitet. Die richterliche Stunde unterschreitet. Die richterliche
Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder

den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu
bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei
Gefahr im Verzug können auch die Gefahr im Verzug können auch die
Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder, Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder,
wenn ihre oder seine Entscheidung nicht wenn ihre oder seine Entscheidung nicht

rechtzeitig eingeholt werden kann, andere rechtzeitig eingeholt werden kann, andere
Bedienstete eine Fixierung nach Satz 1 Bedienstete eine Fixierung nach Satz 1
vorläufig anordnen; die richterliche vorläufig anordnen; die richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachträglich Entscheidung ist unverzüglich nachträglich
einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung

beantragt und die Fixierung vor deren beantragt und die Fixierung vor deren
Erlangung beendet worden, ist dies dem Erlangung beendet worden, ist dies dem
Gericht unverzüglich mitzuteilen. Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(6) Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei jeder (5) Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bBei jeder
Fixierung die Anordnung und die dafür Fixierung sind die Anordnung und die dafür
maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die
Art der Überwachung und die Beendigung Art der Überwachung und die Beendigung
umfassend zu dokumentieren. Nach umfassend zu dokumentieren. Nach

Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß
Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind Absatz 54 richterlich angeordnet worden ist,
die Gefangenen unverzüglich auf ihr Recht sind die Gefangenen unverzüglich auf ihr Recht
hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der
164

durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen

zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren. zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren.

(7) Eine Absonderung, Unterbringung im (6) Eine Absonderung, Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum oder Fixierung besonders gesicherten Haftraum,
sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich Unterbringung im Suizidpräventionsraum oder

mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage Fixierung sind der Aufsichtsbehörde
aufrechterhalten werden. Sind die Gefangenen unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als
in einem besonders gesicherten Haftraum drei Tage aufrechterhalten werden. Sind die
untergebracht und fixiert, so hat die Mitteilung Gefangenen in einem besonders gesicherten
an die Aufsichtsbehörde nach Ablauf von 24 Haftraum untergebracht und fixiert, so hat die

Stunden zu erfolgen. Auf Antrag der Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nach Ablauf
Gefangenen sind deren Verteidigerinnen oder von 24 Stunden zu erfolgen. Auf Antrag der
Verteidiger über die besonderen Gefangenen sind deren Verteidigerinnen oder
Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 Verteidiger über die besonderen
unverzüglich zu benachrichtigen. Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1

unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) Die Absonderung und die Unterbringung im (7) Die Absonderung und, die Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum von mehr als besonders gesicherten Haftraum und die
30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Unterbringung im Suizidpräventionsraum von

Monaten bedürfen der Zustimmung der mehr als 3014 Tagen Gesamtdauer innerhalb
Aufsichtsbehörde. Während der Absonderung von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung
und Unterbringung im besonders gesicherten der Aufsichtsbehörde. Während der
Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Absonderung, und Unterbringung im besonders
Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen gesicherten Haftraum und Unterbringung im

darüber hinaus fixiert, so sind sie ständig und in Suizidpräventionsraum sind die Gefangenen in
unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. besonderem Maße zu betreuen. Sind die
Gefangenen darüber hinaus fixiert, so sind sie
ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu
beobachten.

§ 88 § 88
Ärztliche Überwachung Ärztliche Überwachung
(1) Sind die Gefangenen in einem besonders (1) Sind die Gefangenen in einem besonders

gesicherten Haftraum untergebracht, so sucht gesicherten Haftraum oder in einem
sie die Ärztin oder der Arzt alsbald auf. Sind Suizidpräventionsraum untergebracht, so sucht
die Gefangenen fixiert, so ist unverzüglich eine sie die Ärztin oder der Arzt alsbald auf. Sind
Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen die Gefangenen fixiert, so ist unverzüglich eine
der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen

regelmäßige medizinische Überwachung der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene
sicherzustellen. regelmäßige medizinische Überwachung
sicherzustellen.
165

(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu

den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören, den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören,
solange den Gefangenen im besonders solange den Gefangenen im besonders
gesicherten Haftraum der tägliche Aufenthalt gesicherten Haftraum oder im
im Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Suizidpräventionsraum der tägliche Aufenthalt
Stunden abgesondert sind. im Freien entzogen ist oder sie länger als 24

Stunden abgesondert sind.

§ 94 § 94
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen können (1) Disziplinarmaßnahmen können
angeordnet werden, wenn die Gefangenen angeordnet werden, wenn die Gefangenen
rechtswidrig und schuldhaft rechtswidrig und schuldhaft
1. andere Personen oder Mitgefangene mit 1. andere Personen oder Mitgefangene mit

Worten oder mittels einer Tätlichkeit Worten oder mittels einer Tätlichkeit
beleidigen, körperlich misshandeln, beleidigen, körperlich misshandeln,
bedrohen oder nötigen, bedrohen oder nötigen,
2. fremde Sachen zerstören, beschädigen 2. fremde Sachen zerstören, beschädigen
oder unbefugt deren Erscheinungsbild oder unbefugt deren Erscheinungsbild

nicht nur unerheblich und nicht nur nicht nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend verändern, vorübergehend verändern,
3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze 3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze
verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit
begehen, begehen,

4. Lebensmittel, Verpackungen sowie 4. Lebensmittel, Verpackungen sowie
andere Gegenstände unsachgemäß andere Gegenstände unsachgemäß
entgegen der Hausordnung entsorgen, entgegen der Hausordnung entsorgen,
5. verbotene Gegenstände in die Anstalt 5. verbotene Gegenstände in die Anstalt
einbringen, sich an deren Einbringung einbringen, sich an deren Einbringung

beteiligen, sie besitzen oder weitergeben, beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
6. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere 6. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere
berauschende Stoffe konsumieren, berauschende Stoffe konsumieren, die
Mitwirkung an Maßnahmen zur
Feststellung von Suchtmittelgebrauch

verweigern oder den Verlauf oder das
Ergebnis solcher Maßnahmen
beeinflussen,
7. entweichen oder zu entweichen 7. entweichen oder zu entweichen
versuchen, versuchen,

8. gegen Weisungen im Zusammenhang mit 8. gegen Weisungen im Zusammenhang mit
der Gewährung von Lockerungen der Gewährung von Lockerungen
verstoßen oder verstoßen oder
9. in nicht unerheblicher Weise gegen 9. in nicht unerheblicher Weise gegen
sonstige Pflichten oder Anordnungen sonstige Pflichten oder Anordnungen
166

verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz

oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt
sind, und dadurch die Sicherheit oder sind, und dadurch die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt stören. Ordnung der Anstalt stören.

(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind (2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind

1. der Verweis, 1. der Verweis,
2. die Beschränkung oder die Unterbindung 2. die Beschränkung oder die Unterbindung
des Fernsehempfangs für die Dauer von des Fernsehempfangs oder des
bis zu drei Monaten, Empfangs anderer Formen der
Telekommunikation für die Dauer von bis

zu drei Monaten,
3. der Entzug anderer Geräte der 3. der Entzug anderer Geräte der
Informations- und Unterhaltungselektronik Informations- und Unterhaltungselektronik
mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts für die mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts für die
Dauer von bis zu drei Monaten, Dauer von bis zu drei Monaten,

4. die Beschränkung oder der Entzug der 4. die Beschränkung oder der Entzug der
Gegenstände für die Gegenstände für die
Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des
Lesestoffs für die Dauer von bis zu drei Lesestoffs für die Dauer von bis zu drei
Monaten, Monaten,

5. die Beschränkung oder der Entzug des 5. die Beschränkung oder der Entzug des
Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Aufenthalts in Gemeinschaft oder der
Teilnahme an einzelnen Teilnahme an einzelnen
Freizeitveranstaltungen für die Dauer von Freizeitveranstaltungen für die Dauer von
bis zu drei Monaten, bis zu drei Monaten,

6. der Entzug des Einkaufs für die Dauer von 6. der Entzug des Einkaufs für die Dauer von
bis zu einem Monat, bis zu einem Monat,
7. die Kürzung der Vergütung nach §§ 61 7. die Kürzung der Vergütung nach §§ 61
und 62 um zehn Prozent für die Dauer und 62 um zehn Prozent für die Dauer
von bis zu drei Monaten, von bis zu drei Monaten,

8. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder 8. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder
der Teilnahme an Maßnahmen nach §§ der Teilnahme an Maßnahmen nach §§
21 bis 23 für die Dauer von bis zu vier 21 bis 23 für die Dauer von bis zu vier
Wochen unter Wegfall der nach §§ 61 Wochen unter Wegfall der nach §§ 61

und 62 geregelten Vergütung und und 62 geregelten Vergütung und
9. der Arrest von bis zu vier Wochen. 9. der Arrest von bis zu vier Wochen.

(3) Arrest darf nur wegen schwerer oder (3) Arrest darf nur wegen schwerer oder
wiederholter Verfehlungen verhängt werden. wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

Gegen Schwangere und weibliche Gegen Schwangere und weibliche
Gefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern Gefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern
in der Anstalt untergebracht sind, darf ein in der Anstalt untergebracht sind, darf ein
Arrest nicht verhängt werden. Arrest nicht verhängt werden.
167

(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können (4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können

miteinander verbunden werden. miteinander verbunden werden.

(5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, (5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig,
wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf-
oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Abschnitt 16 Abschnitt 16
Aufhebung von Maßnahmen und Aufhebung von Maßnahmen
Beschwerderecht Verfahrensregelungen und Beschwerderecht

Neu eingefügt. § 98
Anhörung

(1) Den Gefangenen ist vor Anordnung

folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben,
sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern:
1. Abweichung von dem Grundsatz der
getrennten Unterbringung gemäß § 11

Absatz 2 und aus zwingenden Gründen
gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 dritte
Alternative,
2. Rückverlegung in den geschlossenen
Vollzug gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1,

Unterbringung im und Rückverlegung in
den geschlossenen Vollzug gemäß § 16
Absatz 4 Satz 2 und Verlegungen
abweichend vom Vollstreckungsplan
gemäß § 17 Absatz 1,

3. Ablösung gemäß § 25 Absatz 2,
4. Untersagung und Abbruch von Besuchen
gemäß § 30 und § 31 Absatz 5,
5. Überwachung von Gesprächen oder
Telefongesprächen gemäß § 32 Absatz 1

und § 33 Absatz 1 Satz 2,
6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß §
35, Rücksendung oder Rückgabe eines
Schreibens gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2,
Überwachung des Schriftverkehrs gemäß

§ 37 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben
gemäß § 38 Absatz 1 und 2,
7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in
der Anstalt gemäß § 49 Absatz 3,
168

8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung

von Gegenständen gemäß § 53 Absatz 3
Satz 1 und Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung von Gegenständen
gemäß § 53 Absatz 4,
9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen

und Zeitschriften gemäß § 54 Satz 3,
Entzug religiöser Schriften und
Gegenstände gemäß § 55 Satz 2,
10. Entzug der Taschengeldberechtigung
gemäß § 65 Absatz 2,

11. Auferlegung von Kosten nach § 70 Absatz
2,
12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8,

13. Ausschluss von religiösen und
weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß
§ 79 Absatz 3 und § 80,
14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall
gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative,

15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 86 Absatz 1 Satz 1,
16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 98b.
Im Fall der Nummer 13 ist auch die
Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der

Anordnung anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr
im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für

die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben von
Gefangenen, die diese in einem Antrag
oder einer Erklärung gemacht haben, nicht

zu ihren Ungunsten abgewichen werden
soll;
4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder
gleichartige Verwaltungsakte in größerer
169

Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe

automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der
Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der

Gefangenen im Diagnostikverfahren und bei
der Vollzugsplanung gemäß § 8 Absatz 6 und
§ 9 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren
gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

Neu eingefügt. § 98a
Form und Begründung von Maßnahmen;
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Eine Maßnahme kann schriftlich,
elektronisch, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß §
98 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist
sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen,

wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht
und die oder der Gefangene dies unverzüglich
verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene

oder bestätigte Maßnahme ist mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung
sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Anstalt
zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die

Begründung von Ermessensentscheidungen soll
auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von
denen die Anstalt bei der Ausübung ihres
Ermessens ausgegangen ist. Einer
Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn

nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt
ist.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Anstalt einem Antrag entspricht
170

oder einer Erklärung folgt und die

Maßnahme nicht in Rechte einer anderen
Person eingreift;
2. soweit den Gefangenen, für die die
Maßnahme bestimmt ist oder die von ihr
betroffen sind, die Auffassung der Behörde

über die Sach- und Rechtslage bereits
bekannt oder auch ohne Begründung für
sie ohne weiteres erkennbar ist;
3. wenn die Anstalt gleichartige Maßnahmen
in größerer Zahl oder Maßnahmen mit Hilfe

automatischer Einrichtungen erlässt und die
Begründung nach den Umständen des
Einzelfalls nicht geboten ist;
4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich
bekannt gegeben wird.

(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist
schriftlich zu erlassen und zu begründen:
1. Mitteilung der Höhe der Vergütung
gemäß § 61,

2. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß
§ 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7
und Absatz 8,
3. besondere Sicherungsmaßnahmen
gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1.

Bei Gefahr im Verzug kann dies
ausnahmsweise nachgeholt werden. § 97
Absatz 5 und § 9 Absatz 8 bleiben unberührt.

§ 98 § 98b
Aufhebung von Maßnahmen Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem

Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den
Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine
abweichende Bestimmung enthält. abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz

oder teilweise mit Wirkung für die oder teilweise mit Wirkung für die
Vergangenheit oder die Zukunft Vergangenheit oder die Zukunft
zurückgenommen werden. zurückgenommen werden.
171

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz

oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, wenn widerrufen werden, wenn
1. aufgrund nachträglich eingetretener oder 1. aufgrund nachträglich eingetretener oder
bekannt gewordener Umstände die bekannt gewordener Umstände die
Maßnahmen hätten versagt werden können, Maßnahmen hätten versagt werden

können,
2. die Maßnahmen missbraucht werden oder 2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
3. Weisungen nicht befolgt werden. 3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach

den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben
werden, wenn die vollzuglichen Interessen an werden, wenn die vollzuglichen Interessen an
der Aufhebung in Abwägung mit dem der Aufhebung in Abwägung mit dem
schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf
den Bestand der Maßnahmen überwiegen. den Bestand der Maßnahmen überwiegen.

Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die
Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um
die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten. die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt

unberührt. unberührt.

Neu eingefügt. § 98c
Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften

Für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz
gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38, §
40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen
über das Verfahren enthält, ist das
Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend
anzuwenden, wenn die Besonderheiten des

vollzuglichen Verfahrens dies nicht
ausschließen.
172

§ 100 § 100

Evaluation, kriminologische Forschung Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Behandlungsprogramme für die (1) Behandlungsprogramme für die
Gefangenen sind auf der Grundlage Gefangenen sind auf der Grundlage
wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren,

zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin
zu überprüfen. zu überprüfen.

(2) Der Vollzug, insbesondere seine (2) Der Vollzug, insbesondere seine
Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die

Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die
Behandlungsprogramme und deren Behandlungsprogramme und deren Wirkungen
Wirkungen auf die Erreichung des auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll
Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den regelmäßig durch den Kriminologischen Dienst,
Kriminologischen Dienst, durch eine durch eine Hochschule oder durch eine andere

Hochschule oder durch eine andere geeignete Stelle wissenschaftlich begleitet und
geeignete Stelle wissenschaftlich begleitet erforscht werden. § 42 des
und erforscht werden. § 42 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin findet
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die auch an den Kriminologischen Dienst des

Daten auch an den Kriminologischen Dienst Berliner Justizvollzugs übermittelt werden
des Berliner Justizvollzugs übermittelt werden dürfen.
dürfen.

§ 101 § 101
Anstalten Anstalten

(1) In den Anstalten werden Teilanstalten (1) In den Anstalten werden Teilanstalten
oder Bereiche eingerichtet, die in oder Bereiche eingerichtet, die in

Wohnbereiche gemäß § 14 unterteilt den Wohnbereiche gemäß § 14 unterteilt den
unterschiedlichen vollzuglichen unterschiedlichen vollzuglichen
Anforderungen Rechnung tragen. Es sind Anforderungen Rechnung tragen. Es sind
sozialtherapeutische Anstalten oder sozialtherapeutische Anstalten oder
Abteilungen gemäß § 19 Absatz 1 Abteilungen gemäß § 19 Absatz 1

vorzusehen. vorzusehen.

(2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen, (2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen,
insbesondere für schulische und berufliche insbesondere für schulische und berufliche
Qualifizierung, Arbeitstraining und Qualifizierung, Arbeitstraining und

Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von
Arbeit, vorzuhalten. Diese können von Arbeit, vorzuhalten. Diese können von
gemeinnützigen freien Trägern oder anderen gemeinnützigen freien Trägern oder anderen
Dritten technisch und fachlich geleitet Dritten technisch und fachlich geleitet
werden. werden.
173

(3) Haft- und Funktionsräume, insbesondere (3) Haft- und Funktionsräume, insbesondere
Gruppen- und Gemeinschaftsräume, sind Gruppen- und Gemeinschaftsräume, sind
bedarfsgerecht vorzuhalten und bedarfsgerecht vorzuhalten und
zweckentsprechend auszustatten. zweckentsprechend auszustatten.
Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck des

des Besuchs, der Freizeit, des Sports und der Besuchs, der Freizeit, des Sports und der
Seelsorge. Seelsorge. Speziell für Kinder geeignete
Besuchsbereiche sind vorzuhalten.

§ 105 § 105
Seelsorgerinnen und Seelsorger Seelsorgerinnen und Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im
Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von

der jeweiligen Religionsgemeinschaft der jeweiligen Religionsgemeinschaft
hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist
dies aus organisatorischen Gründen einer dies aus organisatorischen Gründen einer
Religionsgemeinschaft nicht möglich oder Religionsgemeinschaft nicht möglich oder
rechtfertigt die geringe Anzahl der rechtfertigt die geringe Anzahl der

Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine
Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die
seelsorgerische Betreuung auf andere Weise seelsorgerische Betreuung auf andere Weise
zuzulassen; Näheres hierzu regelt die zuzulassen; Näheres hierzu regelt die
Aufsichtsbehörde. Aufsichtsbehörde.

(2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken (2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken
in enger Zusammenarbeit mit den anderen im in enger Zusammenarbeit mit den anderen im
Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der
Erreichung des Vollzugsziels mit. Erreichung des Vollzugsziels mit.

(3) Mit Zustimmung der Anstalt dürfen die (3) Mit Zustimmung der Anstalt dürfen die
Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger
sich freier Seelsorgehelferinnen und sich freier Seelsorgehelferinnen und
Seelsorgehelfer bedienen und diese für Seelsorgehelfer bedienen und diese für

Gottesdienste sowie für andere religiöse Gottesdienste sowie für andere religiöse
Veranstaltungen von außen zuziehen. Veranstaltungen von außen zuziehen.

(4) Seelsorgerische Einzelgespräche und (4) Seelsorgerische Einzelgespräche und
Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen

Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu
gestatten und werden weder beaufsichtigt gestatten und werden weder beaufsichtigt noch
noch überwacht; seelsorgerischer überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der
Schriftwechsel der Gefangenen mit nach Gefangenen mit nach Absatz 1 zugelassenen
Absatz 1 zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgerinnen und Seelsorgern wird
174

Seelsorgern wird ebenfalls nicht überwacht. ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen gelten

Im Übrigen gelten § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6 § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie
Satz 3 und 4 sowie Absatz 7, §§ 33, 36 Absatz 7, §§ 33, 36 Absatz 3, § 37 Absatz 2
Absatz 3, § 37 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Satz 2 und 3 sowie § 38 Absatz 45
§ 38 Absatz 4 entsprechend. entsprechend.

§ 106 § 106
Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.

sicherzustellen.

(2) Die Pflege der Kranken soll von (2) Die Pflege der Kranken soll von
Bediensteten ausgeführt werden, die eine Bediensteten ausgeführt werden, die eine
Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz

vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16.
Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)
ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl.
Solange diese nicht zur Verfügung stehen, I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des

können auch Bedienstete eingesetzt werden, Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
die eine sonstige Ausbildung in der 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der
Krankenpflege erfahren haben. jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange
diese nicht zur Verfügung stehen, können
auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine

sonstige Ausbildung in der Krankenpflege
erfahren haben.

§ 111 § 111
Anstaltsbeiräte Anstaltsbeiräte

(1) Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu (1) Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu
bilden. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirats bilden. Die Mitglieder des Beirats sind
ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der ehrenamtlich tätig. Bei der Besetzung des
Geschlechter hinzuwirken sowie eine Anstaltsbeirats ist auf ein ausgewogenes

Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken
mit Migrationshintergrund gemäß § 4 Absatz sowie eine Beteiligung von Vertreterinnen und
6 in Verbindung mit § 2 des Partizipations- Vertretern mit Migrationshintergrund gemäß §
und Integrationsgesetzes des Landes Berlin 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 des
vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in Partizipations- und Integrationsgesetzes des

der jeweils geltenden Fassung anzustreben. Landes Berlin vom 15. Dezember 2010
Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des (GVBl. S. 560) in der jeweils geltenden
Beirats sein. Fassung anzustreben. Bedienstete dürfen
nicht Mitglieder des Beirats sein.
175

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken (2) Die Mitglieder des Beirats wirken
beratend bei der Gestaltung des Vollzugs beratend bei der Gestaltung des Vollzugs
und der Eingliederung der Gefangenen mit. und der Eingliederung der Gefangenen mit.
Sie fördern das Verständnis für den Vollzug Sie fördern das Verständnis für den Vollzug
und seine gesellschaftliche Akzeptanz und und seine gesellschaftliche Akzeptanz und

vermitteln Kontakte zu öffentlichen und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und
privaten Einrichtungen. privaten Einrichtungen.

(3) Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder (3) Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit
dem Anstaltsleiter, den Bediensteten und den arbeiten die Mitglieder des Beirats

Gefangenen als Ansprechpartner zur vertrauensvoll mit
Verfügung. der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter
und den Bediensteten zusammen. Der Beirat
steht der Anstaltsleiterin oder dem
Anstaltsleiter, den Bediensteten und den

Gefangenen als Ansprechpartner zur
Verfügung.

(4) Die Mitglieder des Beirats können sich (4) Die Mitglieder des Beirats können sich
über die Unterbringung der Gefangenen und über die Unterbringung der Gefangenen und

die Gestaltung des Vollzugs informieren, die die Gestaltung des Vollzugs informieren, die
Anstalt gemäß § 113 Absatz 1 besichtigen Anstalt gemäß § 113 Absatz 1 besichtigen
und sie ohne Begleitung durch Bedienstete und sie ohne Begleitung durch Bedienstete
begehen. Sie können die Gefangenen in begehen. Sie können die Gefangenen in ihren
ihren Hafträumen aufsuchen. Hafträumen aufsuchen.

(5) Die Mitglieder des Beirats sind (5) Die Mitglieder des Beirats sind
verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
vertraulich sind, insbesondere über Namen vertraulich sind, insbesondere über Namen

und Persönlichkeit der Gefangenen, und Persönlichkeit der Gefangenen,
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch
nach Beendigung ihres Amtes. nach Beendigung ihres Amtes.

(6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, (6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
Amtszeit, Zusammensetzung, Sitzungsgelder beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder
und Abberufung der ehrenamtlichen des Anstaltsleiters geeignete Personen zu
Beiratsmitglieder. Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von
vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist

zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Berufung kann verlängert werden.

(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
176

begründete ernsthafte Zweifel an der Eignung

des Mitglieds bestehen. Dem betroffenen
Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden
und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben

(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner
Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier
Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und ein bis zwei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
regelt die Zusammensetzung,
Berufungsvoraussetzungen, Ausschlussgründe
und Sitzungsgelder der ehrenamtlichen

Beiratsmitglieder.

§ 112 § 112
Berliner Vollzugsbeirat Berliner Vollzugsbeirat

(1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der (1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der
Planung und Fortentwicklung des gesamten Planung und Fortentwicklung des gesamten
Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit
der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und

Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Verbesserungsvorschläge in grundlegenden
Angelegenheiten. Zur Förderung einer Angelegenheiten. Zur Förderung einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit vertrauensvollen Zusammenarbeit
informieren sich der Berliner Vollzugsbeirat informieren sich der Berliner Vollzugsbeirat
und die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen und die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen

Abständen gegenseitig. Abständen gegenseitig.

(2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus (2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus
den jeweils gewählten Vorsitzenden der den jeweils gewählten Vorsitzenden der
einzelnen Anstaltsbeiräte oder sonst von einzelnen Anstaltsbeiräte oder sonst von

diesen bestimmten Mitgliedern. Die weiteren diesen bestimmten Mitgliedern ihren
Mitglieder setzen sich aus Personen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die
zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen weiteren Mitglieder setzen sich aus Personen
Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen
Organisation besonders geeignet sind, sich Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer

für die Belange des gesamten Berliner Organisation besonders geeignet sind, sich
Vollzugs und entsprechend § 3 Absatz 6 für für die Belange des gesamten Berliner
die unterschiedlichen Bedürfnisse der Vollzugs und entsprechend § 3 Absatz 68 für
Gefangenen einzusetzen. die unterschiedlichen Bedürfnisse der
Gefangenen einzusetzen. Die Mitglieder des
177

Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich

tätig.

(3) § 111 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 (3) § 111 Absatz 1 Satz 2 und 33 und 4 und
bis 6 gilt entsprechend. Absatz 4 bis 69 gilt entsprechend.

Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. Artikel 2
April 2016 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert Änderung des Berliner
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Jugendstrafvollzugsgesetzes

September 2021 (GVBl. 1145)

§ 3 § 3
Förder- und Erziehungsauftrag, Grundsätze Förder- und Erziehungsauftrag, Grundsätze
der Vollzugsgestaltung der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf die Förderung der (1) Der Vollzug ist auf die Förderung der
Jugendstrafgefangenen auszurichten und Jugendstrafgefangenen auszurichten und
erzieherisch zu gestalten. Die erzieherisch zu gestalten. Die
Jugendstrafgefangenen sind in der Jugendstrafgefangenen sind in der

Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten
so zu fördern, dass sie zu einer so zu fördern, dass sie zu einer
eigenverantwortlichen und eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Lebensführung in gemeinschaftsfähigen Lebensführung in
Achtung der Rechte anderer befähigt Achtung der Rechte anderer befähigt

werden. werden.

(2) Der Vollzug ist auf die (2) Der Vollzug ist auf die
Auseinandersetzung der Auseinandersetzung der
Jugendstrafgefangenen mit ihren Straftaten Jugendstrafgefangenen mit ihren Straftaten

und deren Folgen auszurichten. und deren Folgen auszurichten.

(3) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die (3) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die
Eingliederung der Jugendstrafgefangenen in Eingliederung der Jugendstrafgefangenen in
das Leben in Freiheit hin. das Leben in Freiheit hin.

(4) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Von mehreren
möglichen und geeigneten Maßnahmen ist
diejenige zu treffen, welche Einzelne und die

Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten
beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu
einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten
Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie
178

ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht

ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht
werden kann.

(4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen (5) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen
Lebensverhältnissen soweit wie möglich Lebensverhältnissen soweit wie möglich

anzugleichen. anzugleichen.

(5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs (6) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs
ist entgegenzuwirken. Die ist entgegenzuwirken. Die
Jugendstrafgefangenen sind insbesondere Jugendstrafgefangenen sind insbesondere

vor Übergriffen zu schützen. vor Übergriffen zu schützen.

(6) Der Bezug der Jugendstrafgefangenen (7) Der Bezug der Jugendstrafgefangenen
zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren
und zu fördern. Den Jugendstrafgefangenen und zu fördern. Den Jugendstrafgefangenen

ist sobald wie möglich die Teilnahme am ist sobald wie möglich die Teilnahme am
Leben in der Freiheit zu gewähren. Die Leben in der Freiheit zu gewähren. Die
Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen Anstalt arbeitet mit außervollzuglichen
Einrichtungen und Organisationen sowie Einrichtungen und Organisationen sowie
Personen und Vereinen eng zusammen, Personen und Vereinen eng zusammen,

deren Mitwirkung die Eingliederung der deren Mitwirkung die Eingliederung der
Jugendstrafgefangenen fördern kann. Jugendstrafgefangenen fördern kann.

(7) Die Personensorgeberechtigten sind, (8) Die Belange der Familienangehörigen der
soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel Jugendstrafgefangenen sind bei der

nicht zuwiderläuft, in die Planung und Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit
Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen. dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der
Erhalt familiärer und sozialer Bindung der
Jugendstrafgefangenen soll gefördert
werden. Die Personensorgeberechtigten sind,

soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel
nicht zuwiderläuft, in die Planung und
Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.

(8) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der (9) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der
Jugendstrafgefangenen, insbesondere im Jugendstrafgefangenen, insbesondere im
Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft,
Religion, Weltanschauung, Behinderung und Religion, Weltanschauung, Behinderung und
sexuelle Identität, werden bei der sexuelle Identität, werden bei der

Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im
Einzelfall berücksichtigt. Einzelfall berücksichtigt.

(9) Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener (10) Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener
Sicherungsverwahrung sind individuell und Sicherungsverwahrung sind individuell und
179

intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in

der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu
machen. Soweit standardisierte Maßnahmen machen. Soweit standardisierte Maßnahmen
nicht ausreichen oder keinen Erfolg nicht ausreichen oder keinen Erfolg
versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu
entwickeln. entwickeln.

(10) Beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sind (11) Beim Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
die Jugendstrafgefangenen zur Abwendung sind die Jugendstrafgefangenen zur
der weiteren Vollstreckung vorrangig bei der Abwendung der weiteren Vollstreckung
Tilgung ihrer Geldstrafe zu unterstützen. vorrangig bei der Tilgung ihrer Geldstrafe zu

unterstützen.

§ 4 § 4
Stellung der Jugendstrafgefangenen Stellung der Jugendstrafgefangenen

(1) Die Persönlichkeit der (1) Die Persönlichkeit der
Jugendstrafgefangenen ist zu achten. Ihre Jugendstrafgefangenen ist zu achten. Ihre
Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie
möglich zu erhalten und zu fördern. möglich zu erhalten und zu fördern.

(2) Die Jugendstrafgefangenen werden an der (2) Die Jugendstrafgefangenen werden an der
Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt.
Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu
erläutern. erläutern.

(3) Die Jugendstrafgefangenen unterliegen den (3) Die Jugendstrafgefangenen unterliegen den
in diesem Gesetz vorgesehenen in diesem Gesetz vorgesehenen
Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das
Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält,

dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt
werden, die zur Aufrechterhaltung der werden, die zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder zur Abwendung einer Sicherheit oder zur Abwendung einer
schwerwiegenden Störung der Ordnung der schwerwiegenden Störung der Ordnung der
Anstalt unerlässlich sind. Anstalt unerlässlich sind.

§ 12 § 12
Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan

sowie seine Fortschreibungen enthalten sowie seine Fortschreibungen enthalten
insbesondere folgende Angaben: insbesondere folgende Angaben:

1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und
180

Eingliederungsplanung maßgeblichen Eingliederungsplanung maßgeblichen

Ergebnisse des Diagnostikverfahrens, Ergebnisse des Diagnostikverfahrens,
2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt, 2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
3. Unterbringung im geschlossenen oder 3. Unterbringung im geschlossenen oder
offenen Vollzug, offenen Vollzug,
4. Maßnahmen zur Förderung der 4. Maßnahmen zur Förderung der

Mitwirkungsbereitschaft, Mitwirkungsbereitschaft,
5. Unterbringung in einer Wohngruppe oder 5. Unterbringung in einer Wohngruppe oder
einem anderen Unterbringungsbereich, einem anderen Unterbringungsbereich,
6. Unterbringung in einer 6. Unterbringung in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung und sozialtherapeutischen Einrichtung und

Teilnahme an deren Teilnahme an deren
Behandlungsprogrammen, Behandlungsprogrammen,
7. Teilnahme an einzel- oder 7. Teilnahme an einzel- oder
gruppentherapeutischen Maßnahmen, gruppentherapeutischen Maßnahmen,
8. Berücksichtigung indizierter medizinischer 8. Berücksichtigung indizierter medizinischer

Maßnahmen, sofern diese zur Erreichung Maßnahmen, sofern diese zur Erreichung
des Vollzugsziels erforderlich sind, des Vollzugsziels erforderlich sind,
9. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung 9. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung
von Suchtmittelabhängigkeit und von Suchtmittelabhängigkeit und
Suchtmittelmissbrauch, Suchtmittelmissbrauch,

10. Teilnahme an strukturierten 10. Teilnahme an strukturierten
sozialpädagogischen Maßnahmen, sozialpädagogischen Maßnahmen,
10a. Teilnahme an Maßnahmen der
Gewaltprävention, Extremismusprävention
und Deradikalisierung,

11. Teilnahme an schulischen und beruflichen 11. Teilnahme an schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich
Alphabetisierungs- und Deutschkursen, Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
12. Teilnahme an arbeitstherapeutischen 12. Teilnahme an arbeitstherapeutischen
Maßnahmen oder am Arbeitstraining, Maßnahmen oder am Arbeitstraining,

13. Arbeit, 13. Arbeit,
14. freies Beschäftigungsverhältnis, 14. freies Beschäftigungsverhältnis,
Selbstbeschäftigung, Selbstbeschäftigung,
15. Teilnahme an Sportangeboten und 15. Teilnahme an Sportangeboten und

Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung
der Freizeit, der Freizeit,
16. Ausführungen zur Erreichung des 16. Ausführungen zur Erreichung des
Vollzugsziels, Außenbeschäftigung, Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,
17. Lockerungen zur Erreichung des 17. Lockerungen zur Erreichung des

Vollzugsziels, Vollzugsziels,
18. Aufrechterhaltung, Förderung und 18. Aufrechterhaltung, Förderung und
Gestaltung von Außenkontakten, Gestaltung von Außenkontakten,
19. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung 19. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung
und Erfüllung von Unterhaltspflichten, und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
181

20. Ausgleich von Tatfolgen, 20. Ausgleich von Tatfolgen,

21. Maßnahmen zur Vorbereitung von 21. Maßnahmen zur Vorbereitung von
Entlassung, Eingliederung, Nachsorge und Entlassung, Eingliederung, Nachsorge und
zur Bildung eines Eingliederungsgeldes und zur Bildung eines Eingliederungsgeldes und
22. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und 22. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und
Eingliederungsplans. Eingliederungsplans.

Bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung Bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
enthalten der Vollzugs- und enthalten der Vollzugs- und
Eingliederungsplan sowie seine Eingliederungsplan sowie seine
Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu

individuellen Maßnahmen nach § 3 Absatz 9 individuellen Maßnahmen nach § 3 Absatz
Satz 2 und einer Antragstellung gemäß § 92 910 Satz 2 und einer Antragstellung gemäß §
Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes 92 Absatz 1 Satz 2 des
in Verbindung mit § 119a Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit §
Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes

(BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), das vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088
zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom und 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert 152 der Verordnung vom 31. August 2015
worden ist. (BGBl. I S. 1474) 8 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)

geändert worden ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 bis 12 und § 3 Absatz 9 Satz 2, Nummer 6 bis 1213 und § 3 Absatz 910 Satz
die nach dem Ergebnis des 2, die nach dem Ergebnis des

Diagnostikverfahrens als zur Erreichung des Diagnostikverfahrens als zur Erreichung des
Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet
werden, sind als solche zu kennzeichnen und werden, sind als solche zu kennzeichnen und
gehen allen anderen Maßnahmen vor. gehen allen anderen Maßnahmen vor.
Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet

werden, soweit sie die Teilnahme an werden, soweit sie die Teilnahme an
Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen
würden. würden.

(3) Spätestens ein Jahr vor dem (3) Spätestens ein Jahr vor dem
voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, bei voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, bei
einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis
zu einem Jahr bereits mit der Erstellung des zu einem Jahr bereits mit der Erstellung des
Vollzugs- und Eingliederungsplanes nach Vollzugs- und Eingliederungsplanes nach

Absatz 1, werden die Maßnahmen nach Absatz 1, werden die Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 konkretisiert Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 konkretisiert
oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu
nehmen zur nehmen zur
182

1. Unterbringung im offenen Vollzug oder zum 1. Unterbringung im offenen Vollzug oder zum

Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung 2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung
nach der Entlassung, nach der Entlassung,
3. Unterstützung bei notwendigen 3. Unterstützung bei notwendigen
Behördengängen und der Beschaffung der Behördengängen und der Beschaffung der

notwendigen persönlichen Dokumente, notwendigen persönlichen Dokumente,
4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der 4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der
Forensischen Ambulanzen, Forensischen Ambulanzen,
5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der 5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der
Entlassenenhilfe, Entlassenenhilfe,

6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht 6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht
abgeschlossenen Maßnahmen, abgeschlossenen Maßnahmen,
7. Anregung von Auflagen und Weisungen für 7. Anregung von Auflagen und Weisungen für
die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen 8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen

und und
9. nachgehenden Betreuung durch 9. nachgehenden Betreuung durch
Bedienstete. Bedienstete.

(4) Wird ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe (4) Wird ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe

vollzogen, so kann der Vollzugs- und vollzogen, so kann der Vollzugs- und
Eingliederungsplan abweichend von den Eingliederungsplan abweichend von den
Absätzen 1 und 3 in der Regel auf die Absätzen 1 und 3 in der Regel auf die
folgenden Angaben beschränkt werden: folgenden Angaben beschränkt werden:

1. Zusammenfassung der für eine 1. Zusammenfassung der für eine
angemessene Vollzugsgestaltung angemessene Vollzugsgestaltung
festgestellten wesentlichen Gesichtspunkte festgestellten wesentlichen Gesichtspunkte
nach § 10 Absatz 5, nach § 10 Absatz 5,
2. Unterbringung im geschlossenen oder 2. Unterbringung im geschlossenen oder

offenen Vollzug, offenen Vollzug,
3. Unterstützung bei der Abwendung der 3. Unterstützung bei der Abwendung der
weiteren Vollstreckung der weiteren Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit oder Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit oder

Zahlung der restlichen Geldstrafe, Zahlung der restlichen Geldstrafe,
4. Maßnahmen zur Stabilisierung der 4. Maßnahmen zur Stabilisierung der
Lebenssituation während und nach dem Lebenssituation während und nach dem
Vollzug und Vollzug und
5. Maßnahmen zur Vorbereitung der 5. Maßnahmen zur Vorbereitung der

Entlassung. Entlassung.
183

§ 18 § 18

Geschlossener und offener Vollzug Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Jugendstrafgefangenen werden im (1) Die Jugendstrafgefangenen werden im
geschlossenen oder im offenen Vollzug geschlossenen oder im offenen Vollzug
untergebracht. Abteilungen des offenen untergebracht. Abteilungen des offenen

Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vollzugs sehen keine oder nur verminderte
Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

(2) Die Jugendstrafgefangenen sind im (2) Die Jugendstrafgefangenen sind im
offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie

dessen besonderen Anforderungen genügen, dessen besonderen Anforderungen genügen,
insbesondere verantwortet werden kann zu insbesondere verantwortet werden kann zu
erproben, dass sie sich weder dem Vollzug erproben, dass sie sich weder dem Vollzug
entziehen noch die Möglichkeiten des offenen entziehen noch die Möglichkeiten des offenen
Vollzugs zur Begehung von Straftaten Vollzugs zur Begehung von Straftaten

missbrauchen werden. missbrauchen werden.

(3) Genügen die Jugendstrafgefangenen den (3) Genügen die Jugendstrafgefangenen den
besonderen Anforderungen des offenen besonderen Anforderungen des offenen
Vollzugs nicht oder nicht mehr, so werden sie Vollzugs nicht oder nicht mehr, so werden sie

im geschlossenen Vollzug untergebracht. im geschlossenen Vollzug untergebracht.
Jugendstrafgefangene können abweichend Jugendstrafgefangene können abweichend
von Absatz 2 im geschlossenen Vollzug von Absatz 2 im geschlossenen Vollzug
untergebracht oder dorthin zurückverlegt untergebracht oder dorthin zurückverlegt
werden, wenn dies zur Erreichung des werden, wenn dies zur Erreichung des

Vollzugsziels notwendig ist. § 19 Absatz 3 gilt Vollzugsziels notwendig ist. § 19 Absatz 3 gilt
entsprechend. entsprechend.

§ 19 § 19

Verlegung und Überstellung Verlegung und Überstellung

(1) Die Jugendstrafgefangenen können (1) Die Jugendstrafgefangenen können
abweichend vom Vollstreckungsplan in eine abweichend vom Vollstreckungsplan in eine
andere Anstalt verlegt werden, wenn andere Anstalt verlegt werden, wenn

1. die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch 1. die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch
gefördert wird, gefördert wird,
2. in erhöhtem Maße die Gefahr der 2. in erhöhtem Maße die Gefahr der
Entweichung oder Befreiung gegeben ist Entweichung oder Befreiung gegeben ist
oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand

eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt
darstellt und die aufnehmende Anstalt zur darstellt und die aufnehmende Anstalt zur
sicheren Unterbringung der sicheren Unterbringung der
Jugendstrafgefangenen besser geeignet ist Jugendstrafgefangenen besser geeignet ist
oder oder
184

3. Gründe der Vollzugsorganisation oder 3. Gründe der Vollzugsorganisation oder

andere wichtige Gründe dies erfordern. andere wichtige Gründe dies erfordern.

(2) Die Jugendstrafgefangenen dürfen aus (2) Die Jugendstrafgefangenen dürfen aus
wichtigem Grund, insbesondere zur wichtigem Grund, insbesondere zur
Durchführung medizinischer Maßnahmen, zur Durchführung medizinischer Maßnahmen, zur

Begutachtung oder Besuchszusammenführung, Begutachtung oder Besuchszusammenführung,
befristet in eine andere Anstalt überführt befristet in eine andere Anstalt überführt
werden (Überstellung). werden (Überstellung).

(3) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind (3) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind

die Jugendstrafgefangenen anzuhören. Bei die Jugendstrafgefangenen anzuhören. Bei
einer Gefährdung der Sicherheit kann dies einer Gefährdung der Sicherheit kann dies
auch nachgeholt werden. Die auch nachgeholt werden. Die
Personensorgeberechtigten werden von der Personensorgeberechtigten werden von der
Verlegung und Überstellung und die Verlegung und Überstellung und die

Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiterin oder der
Vollstreckungsleiter sowie das zuständige Vollstreckungsleiter sowie das zuständige
Jugendamt von der Verlegung unverzüglich Jugendamt von der Verlegung unverzüglich
benachrichtigt. Die Verteidigerinnen, benachrichtigt. Die Verteidigerinnen,
Verteidiger und Beistände nach § 69 des Verteidiger und Beistände nach § 69 des

Jugendgerichtsgesetzes erhalten auf Antrag Jugendgerichtsgesetzes erhalten auf Antrag
der Jugendstrafgefangenen eine der Jugendstrafgefangenen eine
entsprechende Mitteilung über die Verlegung. entsprechende Mitteilung über die Verlegung.

§ 23 § 23
Schulische und berufliche Schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Jugendstrafgefangene sind vorrangig zur (1) Jugendstrafgefangene sind vorrangig zur

Teilnahme an schulischen und beruflichen Teilnahme an schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen in Form von Qualifizierungsmaßnahmen in Form von
Orientierungs-, Berufsvorbereitungs-, Aus- und Orientierungs-, Berufsvorbereitungs-, Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen
Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen

und beruflichen Entwicklung verpflichtet. § 12 und beruflichen Entwicklung verpflichtet. § 12
Absatz 2 bleibt hinsichtlich der Maßnahmen Absatz 2 bleibt hinsichtlich der Maßnahmen
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 10 nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 10a
und § 3 Absatz 9 Satz 2 unberührt. und § 3 Absatz 910 Satz 2 unberührt.

(2) Jugendstrafgefangenen ist eine für sie (2) Jugendstrafgefangenen ist eine für sie
sinnvolle Qualifizierungsmaßnahme, die zu sinnvolle Qualifizierungsmaßnahme, die zu
einem anerkannten Abschluss führt, anzubieten. einem anerkannten Abschluss führt, anzubieten.
Jugendstrafgefangene erhalten allgemeinen Jugendstrafgefangene erhalten allgemeinen
oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung
185

an die für öffentliche Schulen geltenden an die für öffentliche Schulen geltenden

Vorschriften. Bei der Festlegung von Inhalten, Vorschriften. Bei der Festlegung von Inhalten,
Methoden und Organisationsformen der Methoden und Organisationsformen der
schulischen und beruflichen schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen wird der spezielle Qualifizierungsmaßnahmen wird der spezielle
Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen

berücksichtigt. Schulische und berufliche Aus- berücksichtigt. Schulische und berufliche Aus-
und Weiterbildung werden in der Regel als und Weiterbildung werden in der Regel als
Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Vollzeitmaßnahme durchgeführt.

(3) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung ist (3) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung ist

darauf auszurichten, dass die darauf auszurichten, dass die
Jugendstrafgefangenen Jugendstrafgefangenen
Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer
Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen
können. Können Maßnahmen während der können. Können Maßnahmen während der

Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die
Anstalt in Zusammenarbeit mit Anstalt in Zusammenarbeit mit
außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge,
dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme
nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. § nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. §

50 Satz 4 bleibt unberührt. 50 Satz 4 bleibt unberührt.

(4) Nachweise über schulische und berufliche (4) Nachweise über schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen
Hinweis auf die Inhaftierung enthalten. Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

(5) Der Verpflichtung zur Teilnahme an (5) Der Verpflichtung zur Teilnahme an
schulischen und beruflichen schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen unterliegen Qualifizierungsmaßnahmen unterliegen
weibliche Jugendstrafgefangene nicht, soweit weibliche Jugendstrafgefangene nicht, soweit

entsprechende gesetzliche entsprechende gesetzliche
Beschäftigungsverbote zum Schutz Beschäftigungsverbote zum Schutz
erwerbstätiger werdender und stillender Mütter erwerbstätiger werdender und stillender Mütter
nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils S. 2246) 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das
geltenden Fassung bestehen. zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22.

Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung bestehen.
186

§ 27 § 27

Beschäftigungsbedingungen und Ablösung Beschäftigungsbedingungen und Ablösung

(1) Nehmen die Jugendstrafgefangenen an (1) Nehmen die Jugendstrafgefangenen an
Maßnahmen gemäß §§ 23 bis 25 teil oder Maßnahmen gemäß §§ 23 bis 25 teil oder
üben sie eine Arbeit gemäß § 26 aus, so gelten üben sie eine Arbeit gemäß § 26 aus, so gelten

die von der Anstalt festgelegten die von der Anstalt festgelegten
Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere
und stillende Jugendstrafgefangene sind die und stillende Jugendstrafgefangene sind die
Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über die
Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend

anzuwenden. anzuwenden.

(2) Die Jugendstrafgefangenen können von (2) Die Jugendstrafgefangenen können von
den in Absatz 1 Satz 1 benannten den in Absatz 1 Satz 1 benannten
Beschäftigungen abgelöst werden, wenn Beschäftigungen abgelöst werden, wenn

1. sie den Anforderungen nicht gewachsen 1. sie den Anforderungen nicht gewachsen
sind, sind,
2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die 2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die
Beschäftigungsvorschriften verstoßen, Beschäftigungsvorschriften verstoßen,
3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und 3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und

Eingliederungsplanung geboten ist oder Eingliederungsplanung geboten ist oder
4. dies aus Gründen der Sicherheit oder 4. dies aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(3) Vor Ablösung sind die (3) Vor Ablösung sind die

Jugendstrafgefangenen anzuhören. Bei einer Jugendstrafgefangenen anzuhören. Bei einer
Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann
dies auch nachgeholt werden. Werden dies auch nachgeholt werden. Werden
Jugendstrafgefangene nach Absatz 2 Jugendstrafgefangene nach Absatz 2 Nummer
Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Absatz

nach Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als
sie als verschuldet ohne Beschäftigung. verschuldet ohne Beschäftigung.

§ 35 § 35

Telefongespräche Telefongespräche

(1) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet (1) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet
werden, Telefongespräche durch Vermittlung werden, Telefongespräche durch Vermittlung
der Anstalt zu führen. Die Vorschriften über den der Anstalt zu führen. Die Vorschriften über den

Besuch der § 31 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 5 Besuch der § 31 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 5
und § 34 gelten entsprechend. Eine und § 34 gelten entsprechend. Eine
angeordnete Überwachung teilt die Anstalt den angeordnete Überwachung teilt die Anstalt den
Jugendstrafgefangenen rechtzeitig vor Beginn Jugendstrafgefangenen rechtzeitig vor Beginn
des Telefongesprächs und den des Telefongesprächs und den
187

Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnerinnen und

Gesprächspartnern der Gesprächspartnern der
Jugendstrafgefangenen unmittelbar nach Jugendstrafgefangenen unmittelbar nach
Herstellung der Verbindung mit. Herstellung der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen

die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu die Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht
nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in
in begründeten Fällen in angemessenem begründeten Fällen in angemessenem Umfang
Umfang übernehmen. übernehmen. Es sind marktgerechte Preise
sicherzustellen.

§ 40 § 40
Anhalten von Schreiben Anhalten von Schreiben

(1) Schreiben können angehalten werden, (1) Schreiben können angehalten werden,
wenn wenn

1. bei deren Weitergabe die Erreichung des 1. bei deren Weitergabe die Erreichung des
Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Vollzugsziels oder die Sicherheit oder

Ordnung der Anstalt gefährdet würde, Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts
einen Straf- oder Bußgeldtatbestand einen Straf- oder Bußgeldtatbestand
verwirklichen würde, verwirklichen würde,
3. sie grob unrichtige oder erheblich 3. sie grob unrichtige oder erheblich

entstellende Darstellungen von entstellende Darstellungen von
Anstaltsverhältnissen oder grobe Anstaltsverhältnissen oder grobe
Beleidigungen enthalten, Beleidigungen enthalten,
4. sie die Eingliederung anderer 4. sie die Eingliederung anderer
Jugendstrafgefangenen gefährden können, Jugendstrafgefangenen gefährden können,

5. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel 5. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel
mit den Jugendstrafgefangenen Personen, mit den Jugendstrafgefangenen Personen,
die Verletzte der Straftat waren, schadet die Verletzte der Straftat waren, schadet
oder oder
6. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, 6. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar,

unverständlich oder ohne zwingenden unverständlich oder ohne zwingenden
Grund in einer fremden Sprache abgefasst Grund in einer fremden Sprache abgefasst
sind. sind.

(2) Eingehende Schreiben können angehalten

und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit
eine Gesundheitsgefahr ausgeht.
188

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige (3) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige

Darstellungen enthalten, kann ein Darstellungen enthalten, kann ein
Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die
Jugendstrafgefangenen auf das Absenden Jugendstrafgefangenen auf das Absenden
bestehen. bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, so (4) Sind Schreiben angehalten worden, so
wird dies den Jugendstrafgefangenen wird dies den Jugendstrafgefangenen
mitgeteilt. Soweit angehaltene Schreiben mitgeteilt. Soweit angehaltene Schreiben
nicht als Beweismittel nach strafprozessualen nicht als Beweismittel nach strafprozessualen
Vorschriften sichergestellt werden, werden sie Vorschriften sichergestellt werden, werden sie

an die Absenderinnen oder Absender an die Absenderinnen oder Absender
zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich
oder aus besonderen Gründen nicht oder aus besonderen Gründen nicht
angezeigt ist, von der Anstalt verwahrt. angezeigt ist, von der Anstalt verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 39 (5) Schreiben, deren Überwachung nach § 39
Absatz 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht Absatz 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht
angehalten werden. angehalten werden.

§ 41 § 41
Kontakte mit bestimmten Institutionen und Kontakte mit bestimmten Institutionen und
Personen Personen

(1) Der Schriftwechsel der (1) Der Schriftwechsel der

Jugendstrafgefangenen mit Jugendstrafgefangenen mit

1. den Volksvertretungen des Bundes und der 1. den Volksvertretungen des Bundes und der
Länder sowie deren Mitgliedern, Länder sowie deren Mitgliedern,
2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für 2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für

sie zuständigen Landesverfassungsgericht, sie zuständigen Landesverfassungsgericht
den Gerichten des Bundes und der Länder
sowie der Aufsichtsbehörde,
3. der oder dem für sie zuständigen 3. der oder dem für sie zuständigen
Bürgerbeauftragten eines Landes, Bürgerbeauftragten eines Landes,

4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des 4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des
Bundes oder der Länder, Bundes oder der Länder,
5. dem europäischen Parlament sowie dessen 5. dem europäischen Europäischen Parlament
Mitgliedern, sowie dessen Mitgliedern,
6. dem Europäischen Gerichtshof für 6. dem Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte, Menschenrechte,
7. dem Europäischen Gerichtshof, 7. dem Europäischen Gerichtshof,
8. der oder dem Europäischen 8. der oder dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten, Datenschutzbeauftragten,
9. der oder dem Europäischen 9. der oder dem Europäischen
189

Bürgerbeauftragten, Bürgerbeauftragten,

10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung 10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe, erniedrigender Behandlung oder Strafe,
11. der Europäischen Kommission gegen 11. der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz, Rassismus und Intoleranz,

12. dem Menschenrechtsausschuss der 12. dem Menschenrechtsausschuss der
Vereinten Nationen, Vereinten Nationen,
13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für 13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für
die Beseitigung der Rassendiskriminierung die Beseitigung der Rassendiskriminierung
und für die Beseitigung der Diskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung

der Frau, der Frau,
14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen 14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen
gegen Folter, dem zugehörigen gegen Folter, dem zugehörigen
Unterausschuss zur Verhütung von Folter Unterausschuss zur Verhütung von Folter
und den entsprechenden Nationalen und den entsprechenden Nationalen

Präventivmechanismen, Präventivmechanismen,
15. den konsularischen Vertretungen ihres 15. den konsularischen Vertretungen ihres
Heimatlandes, Heimatlandes,
16. der für sie zuständigen 16. der für sie zuständigen
Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und

Gerichtshilfe, Gerichtshilfe,
17. der oder dem Opferbeauftragten des 17.der oder dem Opferbeauftragten des
Landes Berlin und Landes Berlin und
18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner 18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner
Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern

wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an
die Anschriften dieser Stellen oder Personen die Anschriften dieser Stellen oder Personen
gerichtet sind und die Absenderinnen oder gerichtet sind und die Absenderinnen oder
Absender zutreffend angegeben sind. Absender zutreffend angegeben sind.

Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen
oder Personen, die an die oder Personen, die an die
Jugendstrafgefangenen gerichtet sind, dürfen Jugendstrafgefangenen gerichtet sind, dürfen
nicht überwacht werden, wenn die Identität nicht überwacht werden, wenn die Identität

der Absenderinnen oder Absender der Absenderinnen oder Absender
zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch
eine Sichtkontrolle entsprechend § 38 Absatz eine Sichtkontrolle entsprechend § 38 Absatz
3 vorzunehmen. § 39 Absatz 2 Satz 2 und 3 3 vorzunehmen. § 39 Absatz 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. gilt entsprechend.

(2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des (2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des
Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend. Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Schreiben, deren Überwachung nach (3) Schreiben, deren Überwachung nach
190

Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht

nach § 40 angehalten werden. nach § 40 angehalten werden.

(4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1 (4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1
Satz 1 genannten Stellen und von dort Satz 1 genannten Stellen und von dort
aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie

werden weder beaufsichtigt noch die werden weder beaufsichtigt noch die
geführten Gespräche überwacht. Im Übrigen geführten Gespräche überwacht. Im Übrigen
gilt für die Durchführung der Besuche § 33 gilt für die Durchführung der Besuche § 33
Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie
Absatz 7 entsprechend. Absatz 7 entsprechend.

(5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in (5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von
dort aufgeführten Personen sind zu gestatten dort aufgeführten Personen sind zu gestatten
und werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt und werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt

§ 35 entsprechend. § 35 entsprechend.

§ 46 § 46
Weisungen für Lockerungen Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den (1) Für Lockerungen sind die nach den
Umständen des Einzelfalles erforderlichen Umständen des Einzelfalles erforderlichen
Weisungen zu erteilen. Die Weisungen Weisungen zu erteilen. Die Weisungen
müssen dem Zweck der Maßnahme müssen dem Zweck der Maßnahme

Rechnung tragen. Bei der Ausgestaltung der Rechnung tragen. Bei der Ausgestaltung der
Lockerungen ist auch den Belangen der Lockerungen ist auch den Belangen der
Verletzten von Straftaten Rechnung zu Verletzten von Straftaten Rechnung zu
tragen. tragen.

(2) Den Jugendstrafgefangenen kann auch die
Weisung erteilt werden, die für eine
elektronische Überwachung ihres
Aufenthaltsortes erforderlichen technischen
Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am

Körper bei sich zu führen und deren
Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die
Weisung ist nur zulässig, wenn
1. die Jugendstrafgefangenen wegen eines in
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs

genannten Verbrechens oder wegen einer
der sonstigen dort genannten Straftaten
verurteilt worden sind und
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass die
191

Jugendstrafgefangenen gegen die Weisung

verstoßen könnten, sich nur an von der
Anstalt bestimmten Orten aufzuhalten oder
sich nicht an bestimmten Orten oder in
einem Umkreis bestimmter Orte
aufzuhalten.

Die Weisung erteilt die Anstaltsleiterin oder
der Anstaltsleiter.

§ 48 § 48

Vorbereitung der Eingliederung Vorbereitung der Eingliederung

(1) Die Maßnahmen zur sozialen und (1) Die Maßnahmen zur sozialen und
beruflichen Eingliederung sind auf den beruflichen Eingliederung sind auf den
Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in

die Freiheit abzustellen. Die die Freiheit abzustellen. Die
Jugendstrafgefangenen sind bei der Ordnung Jugendstrafgefangenen sind bei der Ordnung
ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen
sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst
umfasst die Vermittlung in nachsorgende die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.

Maßnahmen.

(2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig unter (2) Insbesondere um zu erreichen, dass die
Beteiligung der Jugendstrafgefangenen mit Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine
den Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder

den Trägern der Sozialversicherung und der Ausbildungsstelle verfügen, arbeitet die Anstalt
Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer frühzeitig unter Beteiligung der Gefangenen mit
Behörden, den Verbänden der Freien allen an der Resozialisierung mitwirkenden
Wohlfahrtspflege, der Forensisch- Personen und Organisationen zusammen,
Therapeutischen Ambulanz und weiteren insbesondere der Bewährungshilfe, dem

Personen und Einrichtungen außerhalb des Jugendamt, der Forensisch-Therapeutischen
Vollzugs zusammen, insbesondere um zu Ambulanz sowie der Führungsaufsichtsstelle
erreichen, dass die Jugendstrafgefangenen und darüber hinaus den Agenturen für Arbeit,
nach ihrer Entlassung über eine geeignete den Meldebehörden, den Trägern der
Unterkunft und eine Arbeits- oder Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den

Ausbildungsstelle verfügen. Die Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den
Bewährungshilfe, das Jugendamt und die gemeinnützigen freien Trägern.
Führungsaufsichtsaufsichtsstelle beteiligen sich
frühzeitig an der sozialen und beruflichen
Eingliederung der Jugendstrafgefangenen.

(3) Haben sich die Jugendstrafgefangenen (3) Haben sich die Jugendstrafgefangenen
mindestens sechs Monate im Vollzug befunden, mindestens sechs Monate im Vollzug befunden,
kann ihnen ein zusammenhängender kann ihnen ein zusammenhängender
Langzeitausgang von bis zu drei Monaten Langzeitausgang von bis zu drei Monaten
192

gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung

der Eingliederung erforderlich ist. Die der Eingliederung erforderlich ist. Die
Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiterin oder der
Vollstreckungsleiter ist vor einer Entscheidung Vollstreckungsleiter ist vor einer Entscheidung
nach Satz 1 zu hören. § 44 Absatz 2 und 3 nach Satz 1 zu hören. § 44 Absatz 2 und 3
sowie § 46 gelten entsprechend. sowie § 46 gelten entsprechend.

(4) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor (4) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor
der voraussichtlichen Entlassung sind den der voraussichtlichen Entlassung sind den
Jugendstrafgefangenen die zur Vorbereitung Jugendstrafgefangenen die zur Vorbereitung
der Eingliederung erforderlichen Lockerungen der Eingliederung erforderlichen Lockerungen

zu gewähren, sofern nicht mit hoher zu gewähren, sofern nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die
Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug
entziehen oder die Lockerungen zur Begehung entziehen oder die Lockerungen zur Begehung
von Straftaten missbrauchen werden. § 44 von Straftaten missbrauchen werden. § 44

Absatz 3 und § 46 gelten entsprechend. Absatz 3 und § 46 gelten entsprechend.

§ 49 § 49
Entlassung Entlassung

(1) Die Jugendstrafgefangenen sollen am (1) Die Jugendstrafgefangenen sollen am
letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig,
jedenfalls noch am Vormittag, entlassen jedenfalls in der Regel noch am Vormittag,
werden. entlassen werden.

(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend
oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den
ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten
oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2.

Januar, so können die Jugendstrafgefangenen Januar, so können die Jugendstrafgefangenen
an dem diesem Tag oder Zeitraum an dem diesem Tag oder Zeitraum
vorhergehenden Werktag entlassen werden, vorhergehenden Werktag entlassen werden,
wenn dies gemessen an der Dauer der Strafzeit wenn dies gemessen an der Dauer der Strafzeit
vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht

entgegenstehen. entgegenstehen.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei
Tage vorverlegt werden, wenn die Tage vorverlegt werden, wenn die
Jugendstrafgefangenen zu ihrer Eingliederung Jugendstrafgefangenen zu ihrer Eingliederung

hierauf dringend angewiesen sind. hierauf dringend angewiesen sind.

(4) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen kann (4) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen kann
eine Entlassungsbeihilfe in Form eines eine Entlassungsbeihilfe in Form eines
Reisekostenzuschusses, angemessener Reisekostenzuschusses, angemessener
193

Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Kleidung oder einer sonstigen notwendigen

Unterstützung gewährt werden. Unterstützung gewährt werden.

§ 51 § 51

Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger
Grundlage Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt,
können die entlassenen können die entlassenen

Jugendstrafgefangenen auf Antrag Jugendstrafgefangenen auf Antrag
ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt
verbleiben oder wieder aufgenommen werden, verbleiben oder wieder aufgenommen werden,
wenn die Eingliederung gefährdet und ein wenn die Eingliederung gefährdet und ein
Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde

gerechtfertigt ist. § 50 Satz 3 gilt entsprechend. gerechtfertigt ist. § 50 Satz 3 gilt entsprechend.
Der freiwillige Aufenthalt erfolgt auf Der freiwillige Aufenthalt erfolgt auf
vertraglicher Basis. vertraglicher Basis.

(2) Gegen die sich in der Anstalt befugt (2) Gegen die sich in der Anstalt befugt

aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen
des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang
durchgesetzt werden. durchgesetzt werden.

(3) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die (3) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die

Entlassenen oder aus Entlassenen oder aus
vollzugsorganisatorischen Gründen kann der vollzugsorganisatorischen Gründen kann der
freiwillige Aufenthalt jederzeit beendet werden. freiwillige Aufenthalt jederzeit beendet werden.
Die Entlassenen sind vorher zu hören. Die Entlassenen sind vorher zu hören.

(4) Die in der Anstalt verbliebenen oder wieder (4) Die in der Anstalt verbliebenen oder wieder
aufgenommenen Entlassenen dürfen die Anstalt aufgenommenen Entlassenen dürfen die Anstalt
auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich
verlassen. verlassen.

§ 65 § 65
Vergütungsfortzahlung Vergütungsfortzahlung

Nehmen Jugendstrafgefangene an Nehmen Jugendstrafgefangene an
Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1

Nummer 6 bis 10 oder § 3 Absatz 9 Satz 2 teil, Nummer 6 bis 10a oder § 3 Absatz 910 Satz 2
die während ihrer regulären Beschäftigungszeit teil, die während ihrer regulären
stattfinden und nach § 12 Absatz 2 für Beschäftigungszeit stattfinden und nach § 12
zwingend erforderlich erachtet wurden, so wird Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet
194

ihnen als finanzieller Ausgleich für diesen wurden, so wird ihnen als finanzieller Ausgleich

Zeitraum eine Fortzahlung der Vergütung nach für diesen Zeitraum eine Fortzahlung der
§ 64 Absatz 1 gewährt. Vergütung nach § 64 Absatz 1 gewährt.

§ 75 § 75

Gesundheitsschutz und Hygiene Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Anstalt unterstützt die (1) Die Anstalt unterstützt die
Jugendstrafgefangenen bei der Jugendstrafgefangenen bei der
Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Wiederherstellung und Erhaltung ihrer

körperlichen, geistigen und seelischen körperlichen, geistigen und seelischen
Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für
gesunde Ernährung und Lebensführung. Die gesunde Ernährung und Lebensführung. Die
Jugendstrafgefangenen haben die Jugendstrafgefangenen haben die
notwendigen Anordnungen zum notwendigen Anordnungen zum

Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu
befolgen. befolgen.

(2) Den Jugendstrafgefangenen wird (2) Den Jugendstrafgefangenen wird
ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde

im Freien aufzuhalten. § 88 Absatz 2 Satz 1 im Freien aufzuhalten. § 88 Absatz 21 Satz 1
Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 43 Satz 2
bleibt unberührt. bleibt unberührt.

(3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu (3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu

gewährleisten. Den Jugendstrafgefangenen gewährleisten. Den Jugendstrafgefangenen
soll die Teilnahme an soll die Teilnahme an
Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht
werden. werden.

§ 77 § 77
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Gesundheitsfürsorge Gesundheitsfürsorge

(1) Eine medizinische Untersuchung und (1) Eine medizinische Untersuchung und

Behandlung ist ohne Einwilligung der Behandlung ist ohne Einwilligung der
Jugendstrafgefangenen zulässig, um den Erfolg Jugendstrafgefangenen zulässig, um den Erfolg
eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine
Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn
von den Jugendstrafgefangenen eine von den Jugendstrafgefangenen eine

gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die
Gesundheit einer anderen Person ausgeht. Gesundheit einer anderen Person ausgeht.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind (2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind
195

medizinische Untersuchung und Behandlung medizinische Untersuchung und Behandlung

sowie eine Ernährung unbeschadet der Rechte sowie eine Ernährung unbeschadet der Rechte
der Personensorgeberechtigten zwangsweise der Personensorgeberechtigten zwangsweise
bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder
schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit
der oder des Jugendstrafgefangenen zulässig, der oder des Jugendstrafgefangenen zulässig,

wenn diese oder dieser zur Einsicht in das wenn diese oder dieser zur Einsicht in das
Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit
der Maßnahme oder zum Handeln gemäß der Maßnahme oder zum Handeln gemäß
solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist
und eine gegen die Durchführung gerichtete und eine gegen die Durchführung gerichtete

wirksame Patientenverfügung im Sinne des § wirksame Patientenverfügung im Sinne des §
1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen 1901a Absatz 1 Satz 1 § 1827 Absatz 1 Satz 1
Gesetzbuchs der Anstalt nicht vorliegt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Anstalt nicht
vorliegt.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden,
wenn wenn
1. die Jugendstrafgefangenen durch eine 1. die Jugendstrafgefangenen durch eine
Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit,

Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen
und Risiken der Maßnahme in einer ihrer und Risiken der Maßnahme in einer ihrer
Auffassungsgabe und ihrem Auffassungsgabe und ihrem
Gesundheitszustand angemessenen Weise Gesundheitszustand angemessenen Weise
aufgeklärt wurden, aufgeklärt wurden, und

2. der ernsthafte und ohne Ausübung von 2. der ernsthafte und ohne Ausübung von
Druck unternommene Versuch einer Ärztin Druck unternommene Versuch einer Ärztin
oder eines Arztes, eine Zustimmung der oder eines Arztes, eine Zustimmung der
Jugendstrafgefangenen zu der Maßnahme Jugendstrafgefangenen zu der Maßnahme
zu erreichen, erfolglos geblieben ist, zu erreichen, erfolglos geblieben ist,.

3. die Maßnahme zur Abwendung einer 3. die Maßnahme zur Abwendung einer
Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
geeignet, in Art, Umfang und Dauer geeignet, in Art, Umfang und Dauer
erforderlich und für die Beteiligten erforderlich und für die Beteiligten

zumutbar ist und zumutbar ist und
4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen 4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen
die mit der Maßnahme verbundene die mit der Maßnahme verbundene
Belastung deutlich überwiegt und der bei Belastung deutlich überwiegt und der bei
Unterlassen der Maßnahme mögliche Unterlassen der Maßnahme mögliche

Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit
der Maßnahme verbundene Belastung. der Maßnahme verbundene Belastung.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung
196

einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt

werden. Unberührt bleibt die Leistung erster werden. Unberührt bleibt die Leistung erster
Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt
nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem
Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2

bedarf die Anordnung der Zustimmung der bedarf die Anordnung der Zustimmung der
Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters und der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters und der
Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den
Verteidigerinnen, Verteidigern und Beiständen Verteidigerinnen, Verteidigern und Beiständen
gemäß § 69 des Jugendgerichtsgesetzes auf gemäß § 69 des Jugendgerichtsgesetzes auf

Antrag der Jugendstrafgefangenen Antrag der Jugendstrafgefangenen
unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Voraussetzungen für die Anordnung einer
Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die
ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres

Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise,
die Wirkungsüberwachung sowie der die Wirkungsüberwachung sowie der
Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu
dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen
der Jugendstrafgefangenen und ihrer der Jugendstrafgefangenen und ihrer

Personensorgeberechtigten, die im Personensorgeberechtigten, die im
Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von
Bedeutung sein können. Bedeutung sein können.

(5) Die Anordnung einer Maßnahme nach (5) Die Anordnung einer Maßnahme nach

Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den
Jugendstrafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen und den
Personensorgeberechtigten vor Durchführung Personensorgeberechtigten vor Durchführung
der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben.
Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen Sie Die Jugendstrafgefangenen sind darüber

die Anordnung bei Gericht um einstweiligen zu belehren, dass sie gegen die Anordnung
Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder
gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit Absatz 2 bei Gericht um einstweiligen
dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf

bis die Jugendstrafgefangenen Gelegenheit gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit
hatten, eine gerichtliche Entscheidung dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten,
herbeizuführen. bis die Jugendstrafgefangenen Gelegenheit
hatten, eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen.

(6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 (6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3
Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
keine Anwendung. keine Anwendung.
197

(7) Zur Gewährleistung des (7) Zur Gewährleistung des

Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die
zwangsweise körperliche Untersuchung der zwangsweise körperliche Untersuchung der
Jugendstrafgefangenen zulässig, wenn sie nicht Jugendstrafgefangenen zulässig, wenn sie nicht
mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
Sie darf nur von den von der Anstaltsleiterin Sie darf nur von den von der Anstaltsleiterin

oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten
Bediensteten auf der Grundlage einer Bediensteten auf der Grundlage einer
ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden.
Durchführung und Überwachung unterstehen Durchführung und Überwachung unterstehen
ärztlicher Leitung. Kann die körperliche ärztlicher Leitung. Kann die körperliche

Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so
wird sie von einer Person gleichen Geschlechts wird sie von einer Person gleichen Geschlechts
oder von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer Ärztin oder einem Arzt
vorgenommen; bei berechtigtem Interesse der vorgenommen; bei berechtigtem Interesse der
Jugendstrafgefangenen soll ihrem Wunsch, die Jugendstrafgefangenen soll ihrem Wunsch, die

Untersuchung einer Person oder einem Arzt Untersuchung einer Person oder einem Arzt
bestimmten Geschlechts zu übertragen, bestimmten Geschlechts zu übertragen,
entsprochen werden. Duldungspflichten der entsprochen werden. Duldungspflichten der
Jugendstrafgefangenen nach Vorschriften Jugendstrafgefangenen nach Vorschriften
anderer Gesetze bleiben unberührt. anderer Gesetze bleiben unberührt.

(8) Gegen Jugendstrafgefangene, von denen
aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands eine
erhebliche Gesundheitsgefahr für andere
Personen oder eine erhebliche Gefahr für die

Hygiene der Anstalt ausgeht, kann die
Trennung von allen anderen Gefangenen
angeordnet werden, soweit dies zur
Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
anderer Personen oder zur Gewährleistung der

Hygiene in der Anstalt erforderlich ist. Eine
Trennung nach Satz 1 kann auch gegen
Jugendstrafgefangene angeordnet werden, die
sich den erforderlichen Maßnahmen zum

Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr
für andere Personen ausgeht. Die Trennung
nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der

Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu
bestimmten Bediensteten auf der Grundlage
einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet
werden. § 89 Absatz 3, 6 und 7 gilt
entsprechend.
198

§ 81 § 81

Religiöse Veranstaltungen Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Jugendstrafgefangenen haben das (1) Die Jugendstrafgefangenen haben das
Recht, am Gottesdienst und an anderen Recht, am Gottesdienst und an anderen
religiösen Veranstaltungen ihrer religiösen Veranstaltungen ihrer

Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder
religiösen Veranstaltungen einer anderen religiösen Veranstaltungen einer anderen
Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung

der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser
Religionsgemeinschaft. Religionsgemeinschaft.

(3) Jugendstrafgefangene können von der (3) Jugendstrafgefangene können von der
Teilnahme am Gottesdienst oder anderen Teilnahme am Gottesdienst oder anderen

religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen
werden, wenn dies aus überwiegenden werden, wenn dies aus überwiegenden
Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Gründen der Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt geboten ist. Die Seelsorgerin oder der Anstalt geboten ist. Die Seelsorgerin oder der
Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer

Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann
dies auch nachgeholt werden. dies auch nachgeholt werden.

§ 83 § 83

Grundsatz der Sicherheit und Ordnung Grundsatz der Sicherheit und Ordnung

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden (1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden
die Grundlage des auf die Förderung und die Grundlage des auf die Förderung und
Erziehung aller Jugendstrafgefangenen Erziehung aller Jugendstrafgefangenen

ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu
bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima
herrscht. herrscht.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den

Jugendstrafgefangenen zur Aufrechterhaltung Jugendstrafgefangenen zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in
einem angemessenen Verhältnis zu ihrem einem angemessenen Verhältnis zu ihrem
Zweck stehen und die Jugendstrafgefangenen Zweck stehen und die Jugendstrafgefangenen

nicht mehr und nicht länger als notwendig nicht mehr und nicht länger als notwendig
beeinträchtigen. Es sind insbesondere beeinträchtigen. Es sind insbesondere
geschlechtsspezifische Belange sowie die geschlechtsspezifische Belange sowie die
besonderen Belange behinderter besonderen Belange behinderter
Jugendstrafgefangener zu berücksichtigen. Jugendstrafgefangener zu berücksichtigen.
199

(3) Soweit das Gesetz eine besondere
Regelung nicht enthält, dürfen den
Jugendstrafgefangenen nur Beschränkungen
auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder zur Abwendung einer

schwerwiegenden Störung der Ordnung der
Anstalt unerlässlich sind.

§ 84 § 84

Allgemeine Verhaltenspflichten Allgemeine Verhaltenspflichten

(1) Die Jugendstrafgefangenen sind für das (1) Die Jugendstrafgefangenen sind für das
geordnete Zusammenleben in der Anstalt geordnete Zusammenleben und ein
mitverantwortlich und müssen mit ihrem respektvolles Miteinander in der Anstalt

Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein mitverantwortlich und müssen mit ihrem
hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Auf eine Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein
einvernehmliche und gewaltfreie hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Auf eine
Streitbeilegung ist hinzuwirken. einvernehmliche und gewaltfreie
Streitbeilegung ist hinzuwirken.

(2) Die Jugendstrafgefangenen haben die (2) Die Jugendstrafgefangenen haben die
Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, Anordnungen der Bediensteten zu befolgen,
auch wenn sie sich durch diese beschwert auch wenn sie sich durch diese beschwert
fühlen. fühlen.

(3) Die Jugendstrafgefangenen haben ihren (3) Die Jugendstrafgefangenen haben ihren
Haftraum und die ihnen von der Anstalt Haftraum und die ihnen von der Anstalt
überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und
schonend zu behandeln. schonend zu behandeln.

(4) Die Jugendstrafgefangenen haben (4) Die Jugendstrafgefangenen haben
Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder
eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit
einer Person bedeuten, unverzüglich zu einer Person bedeuten, unverzüglich zu

melden. melden.

§ 85 § 85
Absuchung, Durchsuchung und Absuchung, Durchsuchung und
Haftraumrevision Haftraumrevision

(1) Die Jugendstrafgefangenen und ihre (1) Die Jugendstrafgefangenen und ihre
Sachen dürfen, auch unter Verwendung Sachen dürfen, auch unter Verwendung
technischer oder sonstiger Hilfsmittel, technischer oder sonstiger Hilfsmittel,
200

abgesucht und durchsucht werden. abgesucht und durchsucht werden.

Entsprechendes gilt für die Hafträume Entsprechendes gilt für die Hafträume
(Haftraumrevision). Schreiben und Unterlagen, (Haftraumrevision). Schreiben und Unterlagen,
die gemäß § 39 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 die gemäß § 39 Absatz 2 und § 41 Absatz 1
nicht überwacht werden dürfen, werden in nicht überwacht werden dürfen, werden in
Gegenwart der Jugendstrafgefangenen nur Gegenwart der Jugendstrafgefangenen nur

einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen
oder Schriftstücke unterzogen. oder Schriftstücke unterzogen.

(2) Es kann allgemein angeordnet werden, dass (2) Es kann allgemein angeordnet werden, dass
bei der Aufnahme, nach Kontakten mit bei der Aufnahme, nach Kontakten mit

Besucherinnen oder Besuchern sowie nach Besucherinnen oder Besuchern sowie nach
jeder Abwesenheit von der Anstalt in der Regel jeder Abwesenheit von der Anstalt in der Regel
eine mit einer Entkleidung verbundene eine mit einer Entkleidung verbundene
körperliche Durchsuchung der körperliche Durchsuchung der
Jugendstrafgefangenen durchzuführen ist. Jugendstrafgefangenen durchzuführen ist.

Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei
Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der von Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der von
der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter
dazu bestimmten Bediensteten im Einzelfall dazu bestimmten Bediensteten im Einzelfall
zulässig. zulässig.

(3) Die Durchsuchung der (3) Die Durchsuchung der
Jugendstrafgefangenen darf nur von Personen Jugendstrafgefangenen darf soll nur von
des gleichen Geschlechts vorgenommen Personen des gleichen Geschlechts
werden. Entkleidungen erfolgen einzeln in vorgenommen werden. Entkleidungen erfolgen

einem geschlossenen Raum. Während der einzeln in einem geschlossenen Raum.
Entkleidung dürfen bei männlichen Während der Entkleidung dürfen bei
Jugendstrafgefangenen nur männliche männlichen Jugendstrafgefangenen nur
Bedienstete und bei weiblichen männliche Bedienstete und bei weiblichen
Jugendstrafgefangenen nur weibliche Jugendstrafgefangenen nur weibliche

Bedienstete zugegen sein. Abweichend von Bedienstete sollen nur Bedienstete des
den Sätzen 1 und 3 soll bei berechtigtem gleichen Geschlechts zugegen sein.
Interesse der Jugendstrafgefangenen ihrem Abweichend von den Sätzen 1 und 3 soll bei
Wunsch, die mit der Entkleidung verbundene berechtigtem Interesse der

körperliche Durchsuchung Bediensteten eines Jugendstrafgefangenen ihrem Wunsch, die mit
bestimmten Geschlechts zu übertragen, der Entkleidung verbundene körperliche
entsprochen werden; nur Bedienstete des Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten
benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall Geschlechts zu übertragen, entsprochen
während der Entkleidung anwesend sein. Das werden; nur Bedienstete des benannten

Schamgefühl ist zu schonen. Geschlechts dürfen in diesem Fall während der
Entkleidung anwesend sein. Das Schamgefühl
ist zu schonen.
201

§ 88 § 88

Besondere Sicherungsmaßnahmen Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Jugendstrafgefangene können (1) Gegen Jugendstrafgefangene können
besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet
werden, wenn nach ihrem Verhalten oder werden, wenn nach ihrem Verhalten oder

aufgrund ihres seelischen Zustandes in aufgrund ihres seelischen Zustandes in
erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung,
von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen, der Selbsttötung oder der Sachen, der Selbsttötung oder der
Selbstverletzung besteht. Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind (1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind
zulässig: zulässig:

1. der Entzug oder die Vorenthaltung von 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von

Gegenständen, Gegenständen,
2. die Beobachtung der 2. die Beobachtung der
Jugendstrafgefangenen in ihren Jugendstrafgefangenen
Hafträumen, im besonders gesicherten a) in ihren Hafträumen oder
Haftraum oder im Krankenzimmer, b) im besonders gesicherten Haftraum, im

Suizidpräventionsraum oder im
Krankenzimmer, auch mittels optisch-
elektronischer Einrichtungen gemäß §§
23 und 25 des
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

Berlin,
3. die Trennung von allen anderen 3. die Trennung von allen anderen
Jugendstrafgefangenen (Absonderung), Jugendstrafgefangenen (Absonderung),
4. der Entzug oder die Beschränkung des 4. der Entzug oder die Beschränkung des
Aufenthalts im Freien, Aufenthalts im Freien,

5. die Unterbringung in einem besonders 5. die Unterbringung in einem besonders
gesicherten Haftraum ohne gefährdende gesicherten Haftraum ohne gefährdende
Gegenstände und Gegenstände oder einem
Suizidpräventionsraum, und

6. die Fesselung oder die Fixierung mittels 6. die Fesselung oder die Fixierung mittels
spezieller Gurtsysteme an dafür spezieller Gurtsysteme an dafür
vorgesehenen Gegenständen, vorgesehenen Gegenständen,
insbesondere Matratzen oder Liegen. insbesondere Matratzen oder Liegen, und
7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von

geringer Intensität, insbesondere das
Hochfahren von Bettseitenteilen.
Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen
können nebeneinander angeordnet werden, können nebeneinander angeordnet werden,
wenn die Gefahr anders nicht abgewendet wenn die Gefahr anders nicht abgewendet
202

werden kann. werden kann.

(2) Gegen Jugendstrafgefangene können
besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet
werden, wenn nach ihrem Verhalten oder
aufgrund ihres seelischen Zustandes in

erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung,
von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen, der Selbsttötung oder der
(3) Der Entzug oder die Vorenthaltung von Selbstverletzung besteht. Der Entzug oder die
Gegenständen und die Absonderung sind auch Vorenthaltung von Gegenständen und die

zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder Absonderung sind auch zulässig, wenn die
eine erhebliche Störung der Ordnung der Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche
Anstalt anders nicht vermieden oder behoben Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht
werden kann. vermieden oder behoben werden kann.

(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden (3) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden
Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr
einer in der Person der oder des einer in der Person der oder des
Jugendstrafgefangenen liegenden Gefahr Jugendstrafgefangenen liegenden Gefahr
unerlässlich ist. Ein Entzug des Aufenthalts im unerlässlich ist. Ein Entzug des Aufenthalts im

Freien ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung Freien ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung
im besonders gesicherten Haftraum erfolgt und im besonders gesicherten Haftraum oder im
aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr Suizidpräventionsraum erfolgt und aufgrund
der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst-
verantwortet werden kann, einen täglichen oder Fremdgefährdung nicht verantwortet

Aufenthalt im Freien zu gewähren. werden kann, einen täglichen Aufenthalt im
Freien zu gewähren.

(5) In der Regel darf die Fesselung nur an den (4) In der Regel darf die Fesselung nur an den
Händen oder an den Füßen der Händen oder an den Füßen der

Jugendstrafgefangenen erfolgen. Zur Jugendstrafgefangenen erfolgen. Zur
Verhinderung von Entweichungen dürfen Verhinderung von Entweichungen dürfen
Jugendstrafgefangene bei einer Ausführung, Jugendstrafgefangene bei einer Ausführung,
Vorführung oder beim Transport auch über die Vorführung oder beim Transport auch über die

Fälle des Absatzes 1 hinaus im erforderlichen Fälle des Absatzes 12 hinaus im erforderlichen
Umfang gefesselt werden. Umfang gefesselt werden.

(6) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen (5) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen
davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige

und erhebliche Gefahr besteht, dass und erhebliche Gefahr besteht, dass
Jugendstrafgefangene sich selbst oder andere Jugendstrafgefangene sich selbst oder andere
ernsthaft zu verletzen oder zu töten versuchen, ernsthaft zu verletzen oder zu töten versuchen,
und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr
unerlässlich ist. unerlässlich ist.
203

(7) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der (6) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der
Fesselung oder Fixierung sind die Fesselung oder Fixierung sind die
Jugendstrafgefangenen zu schonen. Die Jugendstrafgefangenen zu schonen. Die
Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu
lockern, wenn die Gefahr sich verringert hat lockern, wenn die Gefahr sich verringert hat

oder dies zeitweise, beispielsweise zur oder dies zeitweise, beispielsweise zur
Nahrungsaufnahme oder ärztlichen Nahrungsaufnahme oder ärztlichen
Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu
entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr
fortbesteht oder durch mildere Mittel fortbesteht oder durch mildere Mittel

abgewendet werden kann. abgewendet werden kann.

§ 89 § 89
Anordnung besonderer Anordnung besonderer

Sicherungsmaßnahmen, Verfahren Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen
die von der Anstaltsleiterin oder dem die von der Anstaltsleiterin oder dem
Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten

an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere
Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig
anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1 anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1
zuständigen Bediensteten ist unverzüglich zuständigen Bediensteten ist unverzüglich
einzuholen. einzuholen.

(2) Werden die Jugendstrafgefangenen ärztlich (2) Werden die Jugendstrafgefangenen ärztlich
behandelt oder beobachtet oder bildet ihr behandelt oder beobachtet oder bildet ihr
seelischer Zustand den Anlass der besonderen seelischer Zustand den Anlass der besonderen
Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine

ärztliche Stellungnahme zu den ärztliche Stellungnahme zu den
gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist
dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so
wird die Stellungnahme unverzüglich wird die Stellungnahme unverzüglich
nachträglich eingeholt. nachträglich eingeholt.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in
angemessenen Abständen daraufhin zu angemessenen Abständen daraufhin zu
überprüfen, ob und in welchem Umfang sie überprüfen, ob und in welchem Umfang sie
aufrechterhalten werden müssen. aufrechterhalten werden müssen.

(4) Den Jugendstrafgefangenen sind (4) Den Jugendstrafgefangenen sind
besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen
mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer
Gefährdung der Sicherheit kann dies Gefährdung der Sicherheit kann dies
204

ausnahmsweise nachgeholt werden. Die ausnahmsweise nachgeholt werden. Die

Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und
die Durchführung der Maßnahmen die Durchführung der Maßnahmen
einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind
mit einer kurzen Begründung schriftlich mit einer kurzen Begründung schriftlich
abzufassen. abzufassen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur (4) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur
kurzfristige Fixierung gemäß § 88 Absatz 2 Satz kurzfristige Fixierung gemäß § 88 Absatz 21
1 Nummer 6 und Absatz 6 nur auf Grund Satz 1 Nummer 6 und Absatz 65 nur auf Grund
vorheriger Anordnung durch das zuständige vorheriger Anordnung durch das zuständige

Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig,
wenn sie absehbar die Dauer einer halben wenn sie absehbar die Dauer einer halben
Stunde unterschreitet. Die richterliche Stunde unterschreitet. Die richterliche
Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder
den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu

bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei
Gefahr im Verzug können auch die Gefahr im Verzug können auch die
Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder, Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder,
wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig
eingeholt werden kann, andere Bedienstete der eingeholt werden kann, andere Bedienstete der

Anstalt eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig Anstalt eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig
anordnen; die richterliche Entscheidung ist anordnen; die richterliche Entscheidung ist
unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine
richterliche Entscheidung beantragt und die richterliche Entscheidung beantragt und die
Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, Fixierung vor deren Erlangung beendet worden,

so ist dies dem Gericht unverzüglich so ist dies dem Gericht unverzüglich
mitzuteilen. mitzuteilen.

(6) Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei jeder (5) Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bBei jeder
Fixierung die Anordnung und die dafür Fixierung sind die Anordnung und die dafür

maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die
Art der Überwachung und die Beendigung Art der Überwachung und die Beendigung
umfassend zu dokumentieren. Nach umfassend zu dokumentieren. Nach
Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß

Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind Absatz 54 richterlich angeordnet worden ist,
die Jugendstrafgefangenen unverzüglich auf sind die Jugendstrafgefangenen unverzüglich
ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit
durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen der durchgeführten Fixierung gerichtlich
zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren. überprüfen zu lassen; auch dies ist zu

dokumentieren.

(7) Eine Absonderung, Unterbringung im (6) Eine Absonderung, Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum oder Fixierung besonders gesicherten Haftraum,
sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich Unterbringung im Suizidpräventionsraum oder
205

mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage Fixierung sind der Aufsichtsbehörde

aufrechterhalten werden. Sind die unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als
Jugendstrafgefangenen in einem besonders drei Tage aufrechterhalten werden. Sind die
gesicherten Haftraum untergebracht und fixiert, Jugendstrafgefangenen in einem besonders
so hat die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde gesicherten Haftraum untergebracht und fixiert,
nach Ablauf von 24 Stunden zu erfolgen. Auf so hat die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde

Antrag der Jugendstrafgefangenen sind deren nach Ablauf von 24 Stunden zu erfolgen. Auf
Verteidigerinnen, Verteidiger und deren Antrag der Jugendstrafgefangenen sind deren
Beistände nach § 69 des Verteidigerinnen, Verteidiger und deren
Jugendgerichtsgesetzes über die besonderen Beistände nach § 69 des
Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 Jugendgerichtsgesetzes über die besonderen

unverzüglich zu benachrichtigen. Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1
unverzüglich zu benachrichtigen.

(8) Die Absonderung und die Unterbringung im (7) Die Absonderung und, die Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum von mehr als besonders gesicherten Haftraum und die

14 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Unterbringung im Suizidpräventionsraum von
Monaten bedürfen der Zustimmung der mehr als 14sieben Tagen Gesamtdauer
Aufsichtsbehörde. Während der Absonderung innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der
und Unterbringung im besonders gesicherten Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während
Haftraum sind die Jugendstrafgefangenen in der Absonderung und, Unterbringung im

besonderem Maße zu betreuen. Sind die besonders gesicherten Haftraum und
Jugendstrafgefangenen darüber hinaus fixiert, Unterbringung im Suizidpräventionsraum sind
so sind sie ständig und in unmittelbarem die Jugendstrafgefangenen in besonderem
Sichtkontakt zu beobachten. Maße zu betreuen. Sind die
Jugendstrafgefangenen darüber hinaus fixiert,

so sind sie ständig und in unmittelbarem
Sichtkontakt zu beobachten.

§ 90 § 90

Ärztliche Überwachung Ärztliche Überwachung

(1) Sind die Jugendstrafgefangenen in einem (1) Sind die Jugendstrafgefangenen in einem
besonders gesicherten Haftraum besonders gesicherten Haftraum oder in einem
untergebracht, so sucht sie die Ärztin oder der Suizidpräventionsraum untergebracht, so sucht

Arzt alsbald auf. Sind die sie die Ärztin oder der Arzt alsbald auf. Sind
Jugendstrafgefangenen fixiert, so ist die Jugendstrafgefangenen fixiert, so ist
unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt
hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2
ist jeweils eine angemessene regelmäßige ist jeweils eine angemessene regelmäßige

medizinische Überwachung sicherzustellen. medizinische Überwachung sicherzustellen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu
den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören, den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören,
solange den Jugendstrafgefangenen im solange den Jugendstrafgefangenen im
206

besonders gesicherten Haftraum der tägliche besonders gesicherten Haftraum oder im

Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie Suizidpräventionsraum der tägliche Aufenthalt
länger als 24 Stunden abgesondert sind. im Freien entzogen ist oder sie länger als 24
Stunden abgesondert sind.

§ 97 § 97
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur (1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur
angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach § angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach §

96 Absatz 2 oder 3 nicht ausreichen, um den 96 Absatz 2 oder 3 nicht ausreichen, um den
Jugendstrafgefangenen das Unrecht ihrer Jugendstrafgefangenen das Unrecht ihrer
Handlung zu verdeutlichen. Ferner ist sowohl Handlung zu verdeutlichen. Ferner ist sowohl
bei der Entscheidung, ob eine bei der Entscheidung, ob eine
Disziplinarmaßnahme anzuordnen ist, als auch Disziplinarmaßnahme anzuordnen ist, als auch

bei Auswahl der nach Absatz 3 zulässigen bei Auswahl der nach Absatz 3 zulässigen
Maßnahmen, eine aus demselben Anlass Maßnahmen, eine aus demselben Anlass
bereits angeordnete besondere bereits angeordnete besondere
Sicherungsmaßnahme zu berücksichtigen. Sicherungsmaßnahme zu berücksichtigen.

(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet (2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet
werden, wenn die Jugendstrafgefangenen werden, wenn die Jugendstrafgefangenen
rechtswidrig und schuldhaft rechtswidrig und schuldhaft

1. andere Personen oder Mitgefangene mit 1. andere Personen oder Mitgefangene mit

Worten oder mittels einer Tätlichkeit Worten oder mittels einer Tätlichkeit
beleidigen, körperlich misshandeln, beleidigen, körperlich misshandeln,
bedrohen oder nötigen, bedrohen oder nötigen,
2. fremde Sachen zerstören, beschädigen 2. fremde Sachen zerstören, beschädigen
oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht

nur unerheblich und nicht nur nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend verändern, vorübergehend verändern,
3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze 3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze
verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit
begehen, begehen,

4. Lebensmittel, Verpackungen sowie andere 4. Lebensmittel, Verpackungen sowie andere
Gegenstände unsachgemäß entgegen der Gegenstände unsachgemäß entgegen der
Hausordnung entsorgen, Hausordnung entsorgen,
5. verbotene Gegenstände in die Anstalt 5. verbotene Gegenstände in die Anstalt
einbringen, sich an deren Einbringung einbringen, sich an deren Einbringung

beteiligen, sie besitzen oder weitergeben, beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
6. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere 6. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere
berauschende Stoffe konsumieren, berauschende Stoffe konsumieren, die
Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung
von Suchtmittelgebrauch verweigern oder
207

den Verlauf oder das Ergebnis solcher

Maßnahmen beeinflussen,
7. entweichen oder zu entweichen versuchen, 7. entweichen oder zu entweichen versuchen,
8. gegen Weisungen im Zusammenhang mit 8. gegen Weisungen im Zusammenhang mit
der Gewährung von Lockerungen der Gewährung von Lockerungen
verstoßen, verstoßen,

9. sich wiederholt zugewiesenen Aufgaben 9. sich wiederholt zugewiesenen Aufgaben
entziehen oder entziehen oder
10. wiederholt oder schwerwiegend gegen 10. wiederholt oder schwerwiegend gegen
sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen
durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses

Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das
geordnete Zusammenleben in der Anstalt geordnete Zusammenleben in der Anstalt
stören. stören.

(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind

1. die Beschränkung oder die Unterbindung 1. die Beschränkung oder die Unterbindung
des Fernsehempfangs für die Dauer von bis des Fernsehempfangs oder des Empfangs
zu zwei Monaten, anderer Formen der Telekommunikation für
die Dauer von bis zu zwei Monaten,

2. der Entzug anderer Geräte der 2. der Entzug anderer Geräte der
Informations- und Unterhaltungselektronik Informations- und Unterhaltungselektronik
mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts für die mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts für die
Dauer von bis zu zwei Monaten, Dauer von bis zu zwei Monaten,
3. die Beschränkung oder der Entzug der 3. die Beschränkung oder der Entzug der

Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung
mit Ausnahme des Lesestoffs für die Dauer mit Ausnahme des Lesestoffs für die Dauer
von bis zu zwei Monaten, von bis zu zwei Monaten,
4. die Beschränkung oder der Entzug des 4. die Beschränkung oder der Entzug des
Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Aufenthalts in Gemeinschaft oder der

Teilnahme an einzelnen Teilnahme an einzelnen
Freizeitveranstaltungen für die Dauer von Freizeitveranstaltungen für die Dauer von
bis zu zwei Monaten, bis zu zwei Monaten,
5. die Beschränkung des Einkaufs für die 5. die Beschränkung des Einkaufs für die

Dauer von bis zu einem Monat, Dauer von bis zu einem Monat,
6. die Kürzung der Vergütung nach §§ 64 und 6. die Kürzung der Vergütung nach §§ 64 und
65 um zehn Prozent für die Dauer von bis zu 65 um zehn Prozent für die Dauer von bis zu
zwei Monaten, zwei Monaten,
7. der Entzug der Teilnahme an Maßnahmen 7. der Entzug der Teilnahme an Maßnahmen

nach §§ 23 bis 25 und der zugewiesenen nach §§ 23 bis 25 und der zugewiesenen
Arbeit nach § 26 bis zu zwei Wochen unter Arbeit nach § 26 bis zu zwei Wochen unter
Wegfall der nach §§ 64 und 65 geregelten Wegfall der nach §§ 64 und 65 geregelten
Vergütung und Vergütung und
8. Arrest von bis zu zwei Wochen. 8. Arrest von bis zu zwei Wochen.
208

(4) Arrest darf nur wegen schwerer oder (4) Arrest darf nur wegen schwerer oder
wiederholter Verfehlungen verhängt werden. wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Gegen Schwangere und weibliche Gegen Schwangere und weibliche
Jugendstrafgefangene, die gemeinsam mit Jugendstrafgefangene, die gemeinsam mit
ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind,

darf ein Arrest nicht verhängt werden. darf ein Arrest nicht verhängt werden.

(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können (5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können
miteinander verbunden werden. miteinander verbunden werden.

(6) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, (6) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig,
wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf-
oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Abschnitt 16 Abschnitt 16
Aufhebung von Maßnahmen und Aufhebung von Maßnahmen
Beschwerderecht Verfahrensregelungen und Beschwerderecht

Neu eingefügt. § 101

Anhörung

(1) Den Jugendstrafgefangenen ist vor
Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit
zu geben, sich zu den für die Entscheidung

erheblichen Tatsachen zu äußern:
1. Abweichung von dem Grundsatz der
getrennten Unterbringung gemäß § 13
Absatz 2 und vorübergehende
gemeinsame Unterbringung aus

zwingenden Gründen gemäß § 14 Absatz 2
Satz 1 dritte Alternative
2. Rückverlegung in den geschlossenen
Vollzug gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1,
Unterbringung im und Rückverlegung in

den geschlossenen Vollzug gemäß § 18
Absatz 4 Satz 2 und Verlegungen
abweichend vom Vollstreckungsplan
gemäß § 19 Absatz 1,
3. Ablösung gemäß § 27 Absatz 2,

4. Untersagung und Abbruch von Besuchen
gemäß § 32 und § 33 Absatz 5,
209

5. Überwachung von Gesprächen oder

Telefongesprächen gemäß § 34 Absatz 1
und § 35 Absatz 1 Satz 2,
6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß §
37, Rücksendung oder Rückgabe eines
Schreibens gemäß § 38 Absatz 3 Satz 2,

Überwachung des Schriftverkehrs gemäß
§ 39 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben
gemäß § 40 Absatz 1 und 2,
7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in
der Anstalt gemäß § 51 Absatz 3,

8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung
von Gegenständen gemäß § 55 Absatz 3
Satz 1 und Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung von Gegenständen
gemäß § 55 Absatz 4,

9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen
und Zeitschriften gemäß § 56 Satz 3,
Entzug religiöser Schriften und
Gegenstände gemäß § 57 Satz 2,
10. Entzug der Taschengeldberechtigung

gemäß § 68 Absatz 2,
11. Auferlegung von Kosten nach § 72 Absatz
2,
12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
77 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und

Absatz 8,
13. Ausschluss von religiösen und
weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß
§ 81 Absatz 3 und § 82,
14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall

gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative,
15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 88 Absatz 1 Satz 1,
16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß

§ 101b.
Im Fall der Nummer 13 ist auch die
Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der
Anordnung anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn
210

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr

im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für
die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde;

3. von den tatsächlichen Angaben von
Jugendstrafgefangenen, die diese in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht
haben, nicht zu ihren Ungunsten
abgewichen werden soll;

4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder
gleichartige Verwaltungsakte in größerer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der

Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse

entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der
Jugendstrafgefangenen im Diagnostikverfahren
und bei der Vollzugsplanung gemäß § 10

Absatz 6 und § 11 Absatz 4 sowie im
Disziplinarverfahren gemäß § 100 Absatz 1
Satz 2 bleiben unberührt.

Neu eingefügt. § 101a
Form und Begründung von Maßnahmen,
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Eine Maßnahme kann schriftlich,

elektronisch, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß §
101 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist
sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen,
wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht

und die oder der Jugendstrafgefangene dies
unverzüglich verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene
oder bestätigte Maßnahme ist mit einer
211

Begründung zu versehen. In der Begründung

sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben. Die Begründung von
Ermessensentscheidungen soll auch die

Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens
ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung
bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz
Abweichendes bestimmt ist.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Anstalt einem Antrag entspricht
oder einer Erklärung folgt und die
Maßnahme nicht in Rechte einer anderen

Person eingreift;
2. soweit den Jugendstrafgefangen, für die
die Maßnahme bestimmt ist oder die von
ihr betroffen sind, die Auffassung der
Anstalt über die Sach- und Rechtslage

bereits bekannt oder auch ohne
Begründung für sie ohne weiteres
erkennbar ist;
3. wenn die Anstalt gleichartige Maßnahmen
in größerer Zahl oder Maßnahmen mit Hilfe

automatischer Einrichtungen erlässt und die
Begründung nach den Umständen des
Einzelfalls nicht geboten ist;
4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich
bekannt gegeben wird.

(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist
schriftlich zu erlassen und zu begründen:
1. Mitteilung der Höhe der Vergütung gemäß

§ 64,
2. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
77 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8,
3. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß

§ 88 Absatz 1 Satz 1.
Bei Gefahr im Verzug kann dies
ausnahmsweise nachgeholt werden. In dem
Falle der Nummer 2 ist die Maßnahme auch
den Personensorgeberechtigten der
212

Jugendstrafgefangenen gegenüber schriftlich

zu erlassen und zu begründen. § 11 Absatz 8
und § 100 Absatz 4 bleiben unberührt.

§ 101 § 101b

Aufhebung von Maßnahmen Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den

Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine
abweichende Bestimmung enthält. abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz
oder teilweise mit Wirkung für die oder teilweise mit Wirkung für die

Vergangenheit oder die Zukunft Vergangenheit oder die Zukunft
zurückgenommen werden. zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft

widerrufen werden, wenn widerrufen werden, wenn

1. aufgrund nachträglich eingetretener oder 1. aufgrund nachträglich eingetretener oder
bekannt gewordener Umstände die bekannt gewordener Umstände die
Maßnahmen hätten versagt werden können, Maßnahmen hätten versagt werden können,

2. die Maßnahmen missbraucht werden oder 2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
3. Weisungen nicht befolgt werden. 3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach
den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben

werden, wenn die vollzuglichen Interessen an werden, wenn die vollzuglichen Interessen an
der Aufhebung in Abwägung mit dem der Aufhebung in Abwägung mit dem
schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf
den Bestand der Maßnahmen überwiegen. den Bestand der Maßnahmen überwiegen.
Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die

Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um
die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten. die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt
unberührt. unberührt.
213

Neu eingefügt. § 101c

Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften

Für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz
gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38,

§ 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr.

236) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine
Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist
das Verwaltungsverfahrensgesetz
entsprechend anzuwenden, wenn die

Besonderheiten des vollzuglichen Verfahrens
dies nicht ausschließen.

§ 103 § 103

Evaluation, kriminologische Forschung Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Behandlungsprogramme für die (1) Behandlungsprogramme für die
Jugendstrafgefangenen sind auf der Jugendstrafgefangenen sind auf der
Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu

konzipieren, zu standardisieren und auf ihre konzipieren, zu standardisieren und auf ihre
Wirksamkeit hin zu überprüfen. Wirksamkeit hin zu überprüfen.

(2) Der Vollzug, insbesondere seine (2) Der Vollzug, insbesondere seine
Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die

Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die
Behandlungsprogramme und deren Wirkungen Behandlungsprogramme und deren Wirkungen
auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll
regelmäßig durch den Kriminologischen Dienst, regelmäßig durch den Kriminologischen Dienst,
durch eine Hochschule oder durch eine andere durch eine Hochschule oder durch eine andere

geeignete Stelle wissenschaftlich begleitet und geeignete Stelle wissenschaftlich begleitet und
erforscht werden. § 34 des erforscht werden. § 34 des
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin findet Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin findet
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten
auch an den Kriminologischen Dienst des auch an den Kriminologischen Dienst des

Berliner Justizvollzugs übermittelt werden Berliner Justizvollzugs übermittelt werden
dürfen. dürfen.
214

§ 104 § 104

Jugendstrafanstalt Jugendstrafanstalt

(1) Die Jugendstrafe wird in (1) Die Jugendstrafe wird in
Jugendstrafanstalten (Anstalten) vollzogen. Jugendstrafanstalten (Anstalten) vollzogen.
Jugendstrafgefangene können in einer Jugendstrafgefangene können in einer

getrennten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt getrennten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt
für nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte für nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte
untergebracht werden, wenn dies auf Grund untergebracht werden, wenn dies auf Grund
der geringen Anzahl der der geringen Anzahl der
Jugendstrafgefangenen organisatorisch Jugendstrafgefangenen organisatorisch

unumgänglich ist. Das Vollzugsziel darf unumgänglich ist. Das Vollzugsziel darf
dadurch nicht gefährdet werden. § 13 bleibt dadurch nicht gefährdet werden. Von der
unberührt. Gemeinsame Aus- und getrennten Unterbringung kann abgesehen
Fortbildungsmaßnahmen von nach werden, wenn dies im Einzelfall dem Wohl der
Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Jugendstrafgefangenen widerspricht. § 13

Strafrecht Verurteilten sind in geeigneten Fällen bleibt unberührt. Gemeinsame Aus- und
zulässig. In jedem Fall erfolgt der Vollzug der Fortbildungsmaßnahmen von nach
Jugendstrafe ausschließlich nach den Jugendstrafrecht und nach allgemeinem
Bestimmungen dieses Gesetzes. Strafrecht Verurteilten sind in geeigneten Fällen
zulässig. In jedem Fall erfolgt der Vollzug der

Jugendstrafe ausschließlich nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen, (2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen,
insbesondere für schulische und berufliche insbesondere für schulische und berufliche

Qualifizierung, Arbeitstraining und Qualifizierung, Arbeitstraining und
Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit
vorzuhalten. Diese können von gemeinnützigen vorzuhalten. Diese können von gemeinnützigen
freien Trägern oder anderen Dritten technisch freien Trägern oder anderen Dritten technisch
und fachlich geleitet werden. und fachlich geleitet werden.

(3) In den Anstalten werden Teilanstalten oder (3) In den Anstalten werden Teilanstalten oder
Bereiche eingerichtet, die, in Wohngruppen Bereiche eingerichtet, die, in Wohngruppen
gemäß § 16 unterteilt, dem unterschiedlichen gemäß § 16 unterteilt, dem unterschiedlichen

Förder- und Erziehungsbedarf der Förder- und Erziehungsbedarf der
Jugendstrafgefangenen Rechnung tragen. Es Jugendstrafgefangenen Rechnung tragen. Es
sind sozialtherapeutische Einrichtungen gemäß sind sozialtherapeutische Einrichtungen gemäß
§ 21 Absatz 1 vorzusehen. § 21 Absatz 1 vorzusehen.

(4) Haft- und Funktionsräume, insbesondere (4) Haft- und Funktionsräume, insbesondere
Gruppen- und Gemeinschaftsräume sind Gruppen- und Gemeinschaftsräume sind
bedarfsgerecht vorzuhalten und bedarfsgerecht vorzuhalten und
zweckentsprechend auszustatten. zweckentsprechend auszustatten.
Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck des Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck des
215

Besuchs, der Freizeit, des Sports und der Besuchs, der Freizeit, des Sports und der

Seelsorge. Seelsorge. Speziell für Kinder geeignete
Besuchsbereiche sind vorzuhalten.

§ 108 § 108

Seelsorgerinnen und Seelsorger Seelsorgerinnen und Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im
Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von
der jeweiligen Religionsgemeinschaft der jeweiligen Religionsgemeinschaft

hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist
dies aus organisatorischen Gründen einer dies aus organisatorischen Gründen einer
Religionsgemeinschaft nicht möglich oder Religionsgemeinschaft nicht möglich oder
rechtfertigt die geringe Anzahl der rechtfertigt die geringe Anzahl der
Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine

Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die
seelsorgerische Betreuung auf andere Weise seelsorgerische Betreuung auf andere Weise
zuzulassen; Näheres hierzu regelt die zuzulassen; Näheres hierzu regelt die
Aufsichtsbehörde. Aufsichtsbehörde.

(2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken (2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken
in enger Zusammenarbeit mit den anderen im in enger Zusammenarbeit mit den anderen im
Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der
Erreichung des Vollzugsziels mit. Erreichung des Vollzugsziels mit.

(3) Mit Zustimmung der Anstalt dürfen die (3) Mit Zustimmung der Anstalt dürfen die
Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger
sich freier Seelsorgehelferinnen und sich freier Seelsorgehelferinnen und
Seelsorgehelfer bedienen und diese für Seelsorgehelfer bedienen und diese für
Gottesdienste sowie für andere religiöse Gottesdienste sowie für andere religiöse

Veranstaltungen von außen zuziehen. Veranstaltungen von außen zuziehen.

(4) Seelsorgerische Einzelgespräche und (4) Seelsorgerische Einzelgespräche und
Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen
Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu

gestatten und werden weder beaufsichtigt noch gestatten und werden weder beaufsichtigt noch
überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der
Jugendstrafgefangenen mit nach Absatz 1 Jugendstrafgefangenen mit nach Absatz 1
zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern
wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen

gelten § 33 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 gelten § 33 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4
sowie Absatz 7, §§ 35, 38 Absatz 3, § 39 sowie Absatz 7, §§ 35, 38 Absatz 3, § 39
Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 40 Absatz 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 40 Absatz 45
entsprechend. entsprechend.
216

§ 109 § 109

Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.

(2) Die Pflege der Kranken soll von (2) Die Pflege der Kranken soll von

Bediensteten ausgeführt werden, die eine Bediensteten ausgeführt werden, die eine
Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015
(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der (BGBl. I S. 1211) Pflegeberufegesetz vom 17.

jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch
diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
Bedienstete eingesetzt werden, die eine 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden
sonstige Ausbildung in der Krankenpflege ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
erfahren haben. Solange diese nicht zur Verfügung stehen,

können auch Bedienstete eingesetzt werden,
die eine sonstige Ausbildung in der
Krankenpflege erfahren haben.

§ 114 § 114
Anstaltsbeiräte Anstaltsbeiräte

(1) Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu (1) Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu
bilden. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirats bilden. Die Mitglieder des Beirats sind

ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der ehrenamtlich tätig. Bei der Besetzung des
Geschlechter hinzuwirken sowie eine Anstaltsbeirats ist auf ein ausgewogenes
Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken sowie
mit Migrationshintergrund gemäß § 4 Absatz 6 eine Beteiligung von Vertreterinnen und
in Verbindung mit § 2 des Partizipations- und Vertretern mit Migrationshintergrund gemäß §

Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 des
15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in der Partizipations- und Integrationsgesetzes des
jeweils geltenden Fassung anzustreben. Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl.
Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats S. 560) in der jeweils geltenden Fassung
sein. Dem Beirat soll mindestens ein Mitglied anzustreben. Bedienstete dürfen nicht

angehören, das in der Jugendhilfe erfahren ist. Mitglieder des Beirats sein. Dem Beirat soll
mindestens ein Mitglied angehören, das in der
Jugendhilfe erfahren ist.

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend

bei der Gestaltung des Vollzugs und der bei der Gestaltung des Vollzugs und der
Eingliederung der Jugendstrafgefangenen mit. Eingliederung der Jugendstrafgefangenen mit.
Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und
seine gesellschaftliche Akzeptanz und seine gesellschaftliche Akzeptanz und
vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten
217

Einrichtungen. Einrichtungen.

(3) Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder (3) Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit
dem Anstaltsleiter, den Bediensteten und den arbeiten die Mitglieder des Beirats
Jugendstrafgefangenen als Ansprechpartner vertrauensvoll mit der Anstaltsleiterin oder dem
zur Verfügung. Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen.

Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder dem
Anstaltsleiter, den Bediensteten und den
Jugendstrafgefangenen als Ansprechpartner
zur Verfügung.

(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über (4) Die Mitglieder des Beirats können sich über
die Unterbringung der Jugendstrafgefangenen die Unterbringung der Jugendstrafgefangenen
und die Gestaltung des Vollzugs informieren, und die Gestaltung des Vollzugs informieren,
die Anstalt gemäß § 116 Absatz 1 besichtigen die Anstalt gemäß § 116 Absatz 1 besichtigen
und sie ohne Begleitung durch Bedienstete und sie ohne Begleitung durch Bedienstete

begehen. Sie können die begehen. Sie können die
Jugendstrafgefangenen in ihren Hafträumen Jugendstrafgefangenen in ihren Hafträumen
aufsuchen. aufsuchen.

(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet,

außerhalb ihres Amtes über alle außerhalb ihres Amtes über alle
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
vertraulich sind, insbesondere über Namen und vertraulich sind, insbesondere über Namen und
Persönlichkeit der Jugendstrafgefangenen, Persönlichkeit der Jugendstrafgefangenen,
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch

nach Beendigung ihres Amtes. nach Beendigung ihres Amtes.

(6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, (6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
Zusammensetzung, Amtszeit, Sitzungsgelder beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder
und Abberufung der ehrenamtlichen des Anstaltsleiters geeignete Personen zu

Beiratsmitglieder. Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von
vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Berufung kann verlängert werden.

(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
begründete ernsthafte Zweifel an der Eignung
des Mitglieds bestehen. Dem betroffenen

Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden
und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
218

(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner

Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier
Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und ein bis zwei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraus-
setzungen, Ausschlussgründe und
Sitzungsgelder der ehrenamtlichen
Beiratsmitglieder.

§ 115 § 115
Berliner Vollzugsbeirat Berliner Vollzugsbeirat

(1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der (1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der
Planung und Fortentwicklung des gesamten Planung und Fortentwicklung des gesamten
Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit
der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und
Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Verbesserungsvorschläge in grundlegenden

Angelegenheiten. Zur Förderung einer Angelegenheiten. Zur Förderung einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren
sich der Berliner Vollzugsbeirat und die sich der Berliner Vollzugsbeirat und die
Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen
gegenseitig. gegenseitig.

(2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den (2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den
jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen
Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen
bestimmten Mitgliedern. Die weiteren bestimmten Mitgliedern ihren

Mitglieder setzen sich aus Personen zusammen, Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die
die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder weiteren Mitglieder setzen sich aus Personen
Zugehörigkeit zu einer Organisation besonders zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen
geeignet sind, sich für die Belange des Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer
gesamten Berliner Vollzugs und entsprechend Organisation besonders geeignet sind, sich für

§ 3 Absatz 8 für die unterschiedlichen die Belange des gesamten Berliner Vollzugs
Bedürfnisse der Jugendstrafgefangenen und entsprechend § 3 Absatz 89 für die
einzusetzen. unterschiedlichen Bedürfnisse der
Jugendstrafgefangenen einzusetzen. Die
Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind

ehrenamtlich tätig.

(3) § 114 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 (3) § 114 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4
bis 6 gilt entsprechend. bis 9 gilt entsprechend.
219

Berliner Artikel 3
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom Änderung des Berliner
27. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
4 des Gesetzes vom 27. September 2021
(GVBl. S. 1145)

§ 3 § 3
Grundsätze der Vollzugsgestaltung Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung (1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung
der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit
und deren Folgen auszurichten. und deren Folgen auszurichten.

(2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und (2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und

freiheitsorientiert auszugestalten. Die freiheitsorientiert auszugestalten. Die
Untergebrachten sind individuell und intensiv zu Untergebrachten sind individuell und intensiv zu
betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein
selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer
Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und

zu fördern. zu fördern.

(3) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen
und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu

treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar
außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange

zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich
zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen (4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen
Lebensverhältnissen soweit wie möglich Lebensverhältnissen soweit wie möglich

anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der
Unterbringung muss den Untergebrachten ein Unterbringung muss den Untergebrachten ein
Leben in Würde und weitgehender Leben in Würde und weitgehender
Selbstbestimmung ermöglicht werden. Selbstbestimmung ermöglicht werden.

(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist (5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist
entgegenzuwirken. entgegenzuwirken.

(5) Der Bezug der Untergebrachten zum (6) Der Bezug der Untergebrachten zum
gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu
220

fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb

des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag
einbezogen werden. Den Untergebrachten ist einbezogen werden. Den Untergebrachten ist
sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in
der Freiheit zu gewähren. der Freiheit zu gewähren.

(7) Die Belange der Familienangehörigen der
Untergebrachten sind bei der
Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit
dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der
Erhalt familiärer und sozialer Bindung der

Untergebrachten soll gefördert werden.

(6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der (8) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der
Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf
Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion,

Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Weltanschauung, Behinderung und sexuelle
Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im
Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

§ 4 § 4
Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung

(1) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist (1) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist
zu achten. Ihre Selbstständigkeit im zu achten. Ihre Selbstständigkeit im

Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu
erhalten und zu fördern. erhalten und zu fördern.

(2) Die Untergebrachten werden an der (2) Die Untergebrachten werden an der
Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt.

Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu
erläutern. erläutern.

(3) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es (3) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es
der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre

Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken
und zu fördern. und zu fördern.

(4) Die Untergebrachten unterliegen den in (4) Die Untergebrachten unterliegen den in
diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen

ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine
besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen
nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur
221

Abwendung einer schwerwiegenden Störung Abwendung einer schwerwiegenden Störung

der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind. der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.

§ 8 § 8

Vollzugs- und Eingliederungsplanung Vollzugs- und Eingliederungsplanung

(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des (1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des
Diagnostikverfahrens wird ein Vollzugs- und Diagnostikverfahrens wird ein Vollzugs- und
Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den

Untergebrachten bereits zu Beginn der Untergebrachten bereits zu Beginn der
Unterbringung die zur Erreichung des Unterbringung die zur Erreichung des
Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf.
Daneben enthält er weitere Angebote und Daneben enthält er weitere Angebote und
Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des

Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten,
Fertigkeiten und Neigungen der Fertigkeiten und Neigungen der
Untergebrachten ist Rechnung zu tragen. Untergebrachten ist Rechnung zu tragen.

(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird (2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird

unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten
acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt. acht zwölf Wochen nach der Aufnahme, erstellt.

(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie (3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie
die darin vorgesehenen Maßnahmen werden die darin vorgesehenen Maßnahmen werden

regelmäßig alle sechs Monate überprüft und regelmäßig alle sechs Monate überprüft und
fortgeschrieben. Die Entwicklung der fortgeschrieben. Die Entwicklung der
Untergebrachten und die in der Zwischenzeit Untergebrachten und die in der Zwischenzeit
gewonnenen Erkenntnisse sind zu gewonnenen Erkenntnisse sind zu
berücksichtigen. Die durchgeführten berücksichtigen. Die durchgeführten

Maßnahmen sind zu dokumentieren. Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung (4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung
wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei
werden deren Anregungen und Vorschläge werden deren Anregungen und Vorschläge

einbezogen, soweit sie der Erreichung des einbezogen, soweit sie der Erreichung des
Vollzugsziels dienen. Vollzugsziels dienen.

(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des (5) Zur Erstellung und Fortschreibung des
Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die

Einrichtung eine Konferenz mit den an der Einrichtung eine Konferenz mit den an der
Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten
durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen
Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung
222

maßgeblich Beteiligten können an der maßgeblich Beteiligten können an der

Konferenz beteiligt werden. Standen die Konferenz beteiligt werden. Standen die
Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter
Bewährung oder Führungsaufsicht, so kann Bewährung oder Führungsaufsicht, so kann
auch die für sie bislang zuständige auch die für sie bislang zuständige
Bewährungshelferin oder der für sie bislang Bewährungshelferin oder der für sie bislang

zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz
beteiligt werden. Den Untergebrachten wird beteiligt werden. Den Untergebrachten wird
der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der
Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können
auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt

werden. werden.

(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen (6) An der Eingliederung mitwirkende Personen
außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit
in die Planung einzubeziehen. Sie können mit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit

Zustimmung der Untergebrachten auch an der Zustimmung der Untergebrachten auch an der
Konferenz beteiligt werden. Konferenz beteiligt werden.

(7) Frühzeitig vor einer voraussichtlichen (7) Frühzeitig vor einer voraussichtlichen
Entlassung ist der künftig zuständigen Entlassung ist der künftig zuständigen

Bewährungshelferin oder dem künftig Bewährungshelferin oder dem künftig
zuständigen Bewährungshelfer die Teilnahme zuständigen Bewährungshelfer die Teilnahme
an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr
oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan
und seine Fortschreibungen zu übersenden. und seine Fortschreibungen zu übersenden.

(8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und (8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und
seine Fortschreibungen werden den seine Fortschreibungen werden den
Untergebrachten ausgehändigt. Untergebrachten ausgehändigt.

§ 9 § 9
Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie

seine Fortschreibungen enthalten unter seine Fortschreibungen enthalten unter
Berücksichtigung von § 15 Absatz 2 Satz Berücksichtigung von § 15 Absatz 2 Satz
2 insbesondere folgende Angaben: 2 insbesondere folgende Angaben:

1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und

Eingliederungsplanung maßgeblichen Eingliederungsplanung maßgeblichen
Ergebnisse des Diagnostikverfahrens, Ergebnisse des Diagnostikverfahrens,
2. Maßnahmen zur Förderung der 2. Maßnahmen zur Förderung der
Mitwirkungsbereitschaft, Mitwirkungsbereitschaft,
3. Teilnahme an psychiatrischen, 3. Teilnahme an psychiatrischen,
223

psychotherapeutischen oder psychotherapeutischen oder

sozialtherapeutischen Maßnahmen, sozialtherapeutischen Maßnahmen,
4. Teilnahme an anderen einzel- oder 4. Teilnahme an anderen einzel- oder
gruppentherapeutischen Maßnahmen, gruppentherapeutischen Maßnahmen,
5. Unterbringung in einer Wohngruppe, 5. Unterbringung in einer Wohngruppe,
6. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung 6. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung

von Suchtmittelabhängigkeit von Suchtmittelabhängigkeit
und -missbrauch, und -missbrauch,
7. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur 7. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur
Verbesserung der sozialen Kompetenz, Verbesserung der sozialen Kompetenz,
7a. Teilnahme an Maßnahmen der

Gewaltprävention, Extremismusprävention
und Deradikalisierung,
8. Teilnahme an schulischen und beruflichen 8. Teilnahme an schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich
Alphabetisierungs- und Deutschkursen, Alphabetisierungs- und Deutschkursen,

9. Teilnahme an arbeitstherapeutischen 9. Teilnahme an arbeitstherapeutischen
Maßnahmen oder am Arbeitstraining, Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
10. Arbeit, 10. Arbeit,
11. freies Beschäftigungsverhältnis, 11. freies Beschäftigungsverhältnis,
Selbstbeschäftigung, Selbstbeschäftigung,

12. Teilnahme an Sportangeboten und 12. Teilnahme an Sportangeboten und
Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung
der Freizeit, der Freizeit,
13. Ausführungen zur Erreichung des 13. Ausführungen zur Erreichung des
Vollzugsziels, Außenbeschäftigung, Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,

14. Lockerungen zur Erreichung des 14. Lockerungen zur Erreichung des
Vollzugsziels, Vollzugsziels,
15. Unterbringung im offenen Vollzug, 15. Unterbringung im offenen Vollzug,
16. Aufrechterhaltung, Förderung und 16. Aufrechterhaltung, Förderung und
Gestaltung von Außenkontakten, Gestaltung von Außenkontakten,

17. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung 17. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung
und Erfüllung von Unterhaltspflichten, und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
18. Maßnahmen zur Vorbereitung von 18. Maßnahmen zur Vorbereitung von
Entlassung, Eingliederung und Nachsorge, Entlassung, Eingliederung und Nachsorge,

19. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und 19. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und
Eingliederungsplans. Eingliederungsplans.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6
bis 9, die nach dem Ergebnis des bis 910, die nach dem Ergebnis des

Diagnostikverfahrens als zur Erreichung des Diagnostikverfahrens als zur Erreichung des
Unterbringungsziels zwingend erforderlich Unterbringungsziels zwingend erforderlich
erachtet werden, sind als solche zu erachtet werden, sind als solche zu
kennzeichnen und gehen allen anderen kennzeichnen und gehen allen anderen
Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können
224

Maßnahmen können versagt werden, soweit sie versagt werden, soweit sie die Teilnahme an

die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen
beeinträchtigen würden. würden.

(3) Frühzeitig vor dem voraussichtlichen (3) Frühzeitig vor dem voraussichtlichen
Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur

Vorbereitung der Eingliederung zu Vorbereitung der Eingliederung zu
beginnen. Anknüpfend an die bisherige beginnen. Anknüpfend an die bisherige
Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt
die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 18 die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 18
konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist

Stellung zu nehmen zu: Stellung zu nehmen zu:

1. Unterbringung im offenen Vollzug, 1. Unterbringung im offenen Vollzug,
Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung 2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung

nach der Entlassung, nach der Entlassung,
3. Unterstützung bei notwendigen 3. Unterstützung bei notwendigen
Behördengängen und der Beschaffung der Behördengängen und der Beschaffung der
notwendigen persönlichen Dokumente, notwendigen persönlichen Dokumente,
4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der 4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der

Forensischen Ambulanzen, Forensischen Ambulanzen,
5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der 5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der
Entlassenenhilfe, Entlassenenhilfe,
6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht 6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht
abgeschlossenen Maßnahmen, abgeschlossenen Maßnahmen,

7. Anregung von Auflagen und Weisungen für 7. Anregung von Auflagen und Weisungen für
die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen, 8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen,
9. nachgehende Betreuung durch 9. nachgehende Betreuung durch
Vollzugsbedienstete. Vollzugsbedienstete.

§ 14 § 14
Verlegung und Überstellung Verlegung und Überstellung

(1) Die Untergebrachten können abweichend (1) Die Untergebrachten können abweichend
vom Vollstreckungsplan in eine andere vom Vollstreckungsplan in eine andere
Einrichtung verlegt werden, wenn die Einrichtung verlegt werden, wenn die
Erreichung des Vollzugsziels hierdurch Erreichung des Vollzugsziels hierdurch
gefördert wird oder zwingende Gründe der gefördert wird oder zwingende Gründe der

Vollzugsorganisation oder andere wichtige Vollzugsorganisation oder andere wichtige
Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus
wichtigem Grund in eine andere Einrichtung wichtigem Grund in eine andere Einrichtung
überstellt werden. überstellt werden.
225

(2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise (2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise

in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder
überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach
§ 66c Absatz 1 Nummer 1 des § 66c Absatz 1 Nummer 1 des
Strafgesetzbuchs es erfordert. Strafgesetzbuchs es erfordert.

(3) Untergebrachte können in eine (3) Untergebrachte können in eine
Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn
dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins
oder aus einem vergleichbaren Grund oder aus einem vergleichbaren Grund
zwingend erforderlich ist. zwingend erforderlich ist.

(4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte (4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte
aus wichtigem Grund in eine aus wichtigem Grund in eine
Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn
dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und

sie sich mit den dortigen Bedingungen sie sich mit den dortigen Bedingungen
einverstanden erklären. einverstanden erklären.

(5) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind (5) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind
die Untergebrachten anzuhören. Bei einer die Untergebrachten anzuhören. Bei einer

Gefährdung der Sicherheit kann dies auch Gefährdung der Sicherheit kann dies auch
nachgeholt werden. Die Verlegung wird den nachgeholt werden. Die Verlegung wird den
Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf
Antrag der Untergebrachten unverzüglich Antrag der Untergebrachten unverzüglich
mitgeteilt. mitgeteilt.

§ 23a § 23a
Beschäftigungsbedingungen und Ablösung Beschäftigungsbedingungen und Ablösung

(1) Nehmen die Untergebrachten an (1) Nehmen die Untergebrachten an
Maßnahmen gemäß §§ 20 bis 22 teil oder Maßnahmen gemäß §§ 20 bis 22 teil oder
üben sie eine Arbeit gemäß § 23 aus, so gelten üben sie eine Arbeit gemäß § 23 aus, so gelten
die von der Einrichtung festgelegten die von der Einrichtung festgelegten
Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere

oder stillende Untergebrachte sind die oder stillende Untergebrachte sind die
Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012

(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der (BGBl. I S. 2246) 23. Mai 2017 (BGBl. I S.
jeweils geltenden Fassung über die 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des
Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung über die
226

Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des

Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Untergebrachten können von den in (2) Die Untergebrachten können von den in
Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen
abgelöst werden, wenn abgelöst werden, wenn

1. sie den Anforderungen nicht gewachsen 1. sie den Anforderungen nicht gewachsen
sind, sind,
2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die 2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die
Beschäftigungsvorschriften verstoßen, Beschäftigungsvorschriften verstoßen,
3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und 3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und

Eingliederungsplanung geboten ist oder Eingliederungsplanung geboten ist oder
4. dies aus Gründen der Sicherheit oder 4. dies aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.

(3) Vor Ablösung sind die Untergebrachten (3) Vor Ablösung sind die Untergebrachten

anzuhören. Bei einer Gefährdung der anzuhören. Bei einer Gefährdung der
Sicherheit der Einrichtung kann dies auch Sicherheit der Einrichtung kann dies auch
nachgeholt werden. Werden die nachgeholt werden. Werden die
Untergebrachten nach Absatz 2 Nummer 2 Untergebrachten nach Absatz 2 Nummer 2
oder aufgrund ihres Verhaltens nach Absatz 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Absatz 2

Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als
verschuldet ohne Beschäftigung. verschuldet ohne Beschäftigung.

§ 31 § 31

Telefongespräche Telefongespräche

(1) Die Untergebrachten dürfen unter (1) Die Untergebrachten dürfen unter
Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche
führen. Die Vorschriften über den Besuch führen. Die Vorschriften über den Besuch

gemäß § 27 Absatz 5, §§ 28, 29 Absatz 5 und gemäß § 27 Absatz 5, §§ 28, 29 Absatz 5 und
§ 30 gelten entsprechend. Die angeordnete § 30 gelten entsprechend. Die angeordnete
Überwachung teilt die Einrichtung den Überwachung teilt die Einrichtung den
betroffenen Untergebrachten rechtzeitig vor betroffenen Untergebrachten rechtzeitig vor
Beginn des Telefongesprächs und den Beginn des Telefongesprächs und den

Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnerinnen und
Gesprächspartnern der betroffenen Gesprächspartnern der betroffenen
Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung
der Verbindung mit. der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen
die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der
Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in
begründeten Fällen in angemessenem Umfang begründeten Fällen in angemessenem Umfang
übernehmen. übernehmen. Es sind marktgerechte Preise
227

sicherzustellen.

§ 36 § 36

Anhalten von Schreiben Anhalten von Schreiben

(1) Schreiben können angehalten werden, wenn (1) Schreiben können angehalten werden, wenn
1. deren Weitergabe die Erreichung des 1. deren Weitergabe die Erreichung des
Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Vollzugsziels oder die Sicherheit oder

Ordnung der Einrichtung gefährden würde, Ordnung der Einrichtung gefährden würde,
2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts
einen Straf- oder Bußgeldtatbestand einen Straf- oder Bußgeldtatbestand
verwirklichen würde, verwirklichen würde,
3. sie grob unrichtige oder erheblich 3. sie grob unrichtige oder erheblich

entstellende Darstellungen von entstellende Darstellungen von
Verhältnissen der Einrichtung oder grobe Verhältnissen der Einrichtung oder grobe
Beleidigungen enthalten, Beleidigungen enthalten,
4. sie die Eingliederung anderer 4. sie die Eingliederung anderer
Untergebrachter oder Gefangener Untergebrachter oder Gefangener

gefährden können, gefährden können,
5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, 5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar,
unverständlich oder ohne zwingenden unverständlich oder ohne zwingenden
Grund in einer fremden Sprache abgefasst Grund in einer fremden Sprache abgefasst
sind oder sind oder

6. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel 6. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel
mit den Untergebrachten Personen, die mit den Untergebrachten Personen, die
Verletzte der Straftat waren, schadet. Verletzte der Straftat waren, schadet.

(2) Eingehende Schreiben können angehalten

und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit
eine Gesundheitsgefahr ausgeht.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige (3) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige
Darstellungen enthalten, kann ein Darstellungen enthalten, kann ein
Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die
Untergebrachten auf dem Absenden bestehen. Untergebrachten auf dem Absenden bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, so wird (4) Sind Schreiben angehalten worden, so wird
das den Untergebrachten mitgeteilt. Soweit das den Untergebrachten mitgeteilt. Soweit
angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel
nach strafprozessualen Vorschriften nach strafprozessualen Vorschriften
228

sichergestellt werden, werden sie an die sichergestellt werden, werden sie an die

Absenderin oder den Absender zurückgegeben Absenderin oder den Absender zurückgegeben
oder, sofern dies unmöglich oder aus oder, sofern dies unmöglich oder aus
besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von
der Einrichtung verwahrt. der Einrichtung verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung (5) Schreiben, deren Überwachung
ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten
werden. werden.

§ 36a § 36a
Kontakte mit bestimmten Institutionen und Kontakte mit bestimmten Institutionen und
Personen Personen

(1) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit (1) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit

1. den Volksvertretungen des Bundes und der 1. den Volksvertretungen des Bundes und der
Länder sowie deren Mitgliedern, Länder sowie deren Mitgliedern,
2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für 2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für
sie zuständigen Landesverfassungsgericht, sie zuständigen Landesverfassungsgericht

den Gerichten des Bundes und der Länder
sowie der Aufsichtsbehörde,
3. der oder dem für sie zuständigen 3. der oder dem für sie zuständigen
Bürgerbeauftragten eines Landes, Bürgerbeauftragten eines Landes,
4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des 4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des

Bundes oder der Länder, Bundes oder der Länder,
5. dem europäischen Parlament sowie dessen 5. dem europäischen Europäischen Parlament
Mitgliedern, sowie dessen Mitgliedern,
6. dem Europäischen Gerichtshof für 6. dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte, Menschenrechte,

7. dem Europäischen Gerichtshof, 7. dem Europäischen Gerichtshof,
8. der oder dem Europäischen 8. der oder dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten, Datenschutzbeauftragten,
9. der oder dem Europäischen 9. der oder dem Europäischen
Bürgerbeauftragten, Bürgerbeauftragten,

10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung 10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe, erniedrigender Behandlung oder Strafe,
11. der Europäischen Kommission gegen 11. der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz, Rassismus und Intoleranz,

12. dem Menschenrechtsausschuss der 12. dem Menschenrechtsausschuss der
Vereinten Nationen, Vereinten Nationen,
13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für 13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für
die Beseitigung der Rassendiskriminierung die Beseitigung der Rassendiskriminierung
und für die Beseitigung der Diskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung
229

der Frau, der Frau,

14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen 14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen
gegen Folter, dem zugehörigen gegen Folter, dem zugehörigen
Unterausschuss zur Verhütung von Folter Unterausschuss zur Verhütung von Folter
und den entsprechenden Nationalen und den entsprechenden Nationalen
Präventivmechanismen, Präventivmechanismen,

15. den konsularischen Vertretungen ihres 15. den konsularischen Vertretungen ihres
Heimatlandes, Heimatlandes,
16. der für sie zuständigen 16. der für sie zuständigen
Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und
Gerichtshilfe, Gerichtshilfe,

17. der oder dem Opferbeauftragten des 17. der oder dem Opferbeauftragten des
Landes Berlin und Landes Berlin und
18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner 18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner
Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern

wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an
die Anschriften dieser Stellen oder Personen die Anschriften dieser Stellen oder Personen
gerichtet sind und die Absenderinnen oder gerichtet sind und die Absenderinnen oder
Absender zutreffend angegeben sind. Absender zutreffend angegeben sind.
Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder

Personen, die an die Untergebrachten gerichtet Personen, die an die Untergebrachten gerichtet
sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die
Identität der Absenderinnen oder Absender Identität der Absenderinnen oder Absender
zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch
eine Sichtkontrolle entsprechend § 34 Absatz 3 eine Sichtkontrolle entsprechend § 34 Absatz 3

vorzunehmen. § 35 Absatz 2 Satz 2 gilt vorzunehmen. § 35 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend. entsprechend.

(2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des (2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des
Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend. Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Schreiben, deren Überwachung nach (3) Schreiben, deren Überwachung nach
Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht nach
§ 36 angehalten werden. § 36 angehalten werden.

(4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1 (4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1
Satz 1 genannten Stellen und von dort Satz 1 genannten Stellen und von dort
aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie
werden weder beaufsichtigt noch die geführten werden weder beaufsichtigt noch die geführten

Gespräche überwacht. Im Übrigen gilt für die Gespräche überwacht. Im Übrigen gilt für die
Durchführung der Besuche § 29 Absatz 1, 2, 5 Durchführung der Besuche § 29 Absatz 1, 2, 5
und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7
entsprechend. entsprechend.
230

(5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in (5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in

Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort
aufgeführten Personen sind zu gestatten und aufgeführten Personen sind zu gestatten und
werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt § 31 werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt § 31
entsprechend. entsprechend.

§ 42 § 42
Weisungen für Lockerungen Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den Umständen (1) Für Lockerungen sind die nach den

des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu Umständen des Einzelfalles erforderlichen
erteilen. Bei der Ausgestaltung der Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung
Lockerungen ist auch den Belangen der der Lockerungen ist auch den Belangen der
Verletzten Rechnung zu tragen. Verletzten Rechnung zu tragen.

(2) Den Untergebrachten kann auch die
Weisung erteilt werden, die für eine
elektronische Überwachung ihres
Aufenthaltsortes erforderlichen technischen
Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am

Körper bei sich zu führen und deren
Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die
Weisung ist nur zulässig, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
die Untergebrachten gegen die Weisung

verstoßen könnten, sich nur an von der
Einrichtung bestimmten Orten aufzuhalten oder
sich nicht an bestimmten Orten oder in einem
Umkreis bestimmter Orte aufzuhalten. Die
Weisung erteilt die Leiterin oder der Leiter der

Einrichtung.

§ 47 § 47
Vorbereitung der Entlassung Vorbereitung der Entlassung

(1) Die Maßnahmen zur sozialen und (1) Die Maßnahmen zur sozialen und
beruflichen Eingliederung sind auf den beruflichen Eingliederung sind auf den
Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit
abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der
Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen

und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen.
Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende
Maßnahmen. Maßnahmen.
231

(2) Die Einrichtung arbeitet frühzeitig unter (2) Insbesondere um zu erreichen, dass die

Beteiligung der Untergebrachten mit den Untergebrachten nach ihrer Entlassung über
Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits-
Trägern der Sozialversicherung und der oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei
Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Bedarf Zugang zu therapeutischen und
Behörden, den Verbänden der Freien anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten,

Wohlfahrtspflege, der Forensisch- arbeitet die Einrichtung frühzeitig unter
Therapeutischen Ambulanz und weiteren Beteiligung der Untergebrachten mit allen an
Personen und Einrichtungen außerhalb des der Resozialisierung mitwirkenden Personen
Vollzugs zusammen, insbesondere um zu und Organisationen zusammen, insbesondere
erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer der Bewährungshilfe, der Forensisch-

Entlassung über eine geeignete Unterkunft und Therapeutischen Ambulanz sowie der
eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen Führungsaufsichtsstelle und darüber hinaus den
sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen Agenturen für Arbeit, den Meldebehörden, den
und anderen nachsorgenden Maßnahmen Trägern der Sozialversicherung und der
erhalten. Bewährungshilfe und Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer

Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich Behörden und den gemeinnützigen freien
frühzeitig an der sozialen und beruflichen Trägern.
Eingliederung der Untergebrachten.

(3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in (3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in

Einrichtungen außerhalb des Vollzugs Einrichtungen außerhalb des Vollzugs
(Übergangseinrichtungen) gewährt werden, (Übergangseinrichtungen oder sonstigen
wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung betreuten Wohnformen) gewährt werden, wenn
erforderlich ist. Ihnen kann auch ein dies zur Vorbereitung der Eingliederung
zusammenhängender Langzeitausgang bis zu erforderlich ist. Ihnen kann auch ein

sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur zusammenhängender Langzeitausgang bis zu
Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur
§ 41 Absatz 2 sowie § 42 gelten entsprechend. Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist.
§ 41 Absatz 2 sowie § 42 gelten entsprechend.

§ 48 § 48
Entlassung Entlassung

(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer (1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer

Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls in
am Vormittag, entlassen werden. der Regel noch am Vormittag, entlassen
werden.

(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf

Tage vorverlegt werden, wenn die Tage vorverlegt werden, wenn die
Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf
dringend angewiesen sind. dringend angewiesen sind.
232

(3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine (3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine

Entlassungsbeihilfe in Form eines Entlassungsbeihilfe in Form eines
Reisekostenzuschusses, angemessener Reisekostenzuschusses, angemessener
Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Kleidung oder einer sonstigen notwendigen
Unterstützung gewährt werden. Unterstützung gewährt werden.

(4) Bei Bedarf soll die Einrichtung den (4) Bei Bedarf soll die Einrichtung den
Transport in eine Unterkunft sicherstellen. Transport in eine Unterkunft sicherstellen.

§ 50 § 50

Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger
Grundlage Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt,
können die Untergebrachten auf Antrag können die Untergebrachten auf Antrag

ausnahmsweise vorübergehend in der ausnahmsweise vorübergehend in der
Einrichtung verbleiben oder wieder Einrichtung verbleiben oder wieder
aufgenommen werden, wenn die Eingliederung aufgenommen werden, wenn die Eingliederung
gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung
aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Der aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Der

freiwillige Aufenthalt erfolgt auf vertraglicher freiwillige Aufenthalt erfolgt auf vertraglicher
Basis. Basis.

(2) Gegen die sich in der Einrichtung befugt (2) Gegen die sich in der Einrichtung befugt
aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen

des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang
durchgesetzt werden. durchgesetzt werden.

(3) Bei Störung des Betriebs der Einrichtung (3) Bei Störung des Betriebs der Einrichtung
durch die Entlassenen oder aus durch die Entlassenen oder aus

vollzugsorganisatorischen Gründen kann der vollzugsorganisatorischen Gründen kann der
Aufenthalt jederzeit beendet werden. Die Aufenthalt jederzeit beendet werden. Die
Entlassenen sind vorher zu hören. Entlassenen sind vorher zu hören.

(4) Die in der Einrichtung verbliebenen oder (4) Die in der Einrichtung verbliebenen oder

wieder aufgenommenen Entlassenen dürfen die wieder aufgenommenen Entlassenen dürfen die
Einrichtung auf ihren Wunsch jederzeit Einrichtung auf ihren Wunsch jederzeit
unverzüglich verlassen. unverzüglich verlassen.

§ 56 § 56

Rundfunk, Informations- und Rundfunk, Informations- und
Unterhaltungselektronik Unterhaltungselektronik
233

(1) Der Zugang zum Hörfunk- und (1) Der Zugang zum Hörfunk- und

Fernsehempfang (Rundfunk) ist zu ermöglichen. Fernsehempfang (Rundfunk) ist zu ermöglichen.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden
zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2
entgegenstehen. Andere Geräte der entgegenstehen. Andere Geräte der

Informations- und Unterhaltungselektronik Informations- und Unterhaltungselektronik
können unter diesen Voraussetzungen können unter diesen Voraussetzungen
zugelassen werden. Die Untergebrachten zugelassen werden. Die Untergebrachten
können auch dann auf von der Einrichtung können auch dann auf von der Einrichtung
vermittelte Mietgeräte oder auf ein vermittelte Mietgeräte oder auf ein

Mediensystem verwiesen werden, wenn die Mediensystem verwiesen werden, wenn die
Voraussetzungen einer Zulassung eigener Voraussetzungen einer Zulassung eigener
Hörfunk- und Fernsehgeräte vorliegen. § 37 Hörfunk- und Fernsehgeräte vorliegen. § 37
bleibt unberührt. bleibt unberührt.

(3) Die Untergebrachten haben die Kosten für (3) Die Untergebrachten haben die Kosten für
die Überprüfung, Überlassung und den Betrieb die Überprüfung, Überlassung und den Betrieb
der von ihnen genutzten Hörfunk- und der von ihnen genutzten Hörfunk- und
Fernsehgeräte sowie die Bereitstellung des Fernsehgeräte sowie die Bereitstellung des
Hörfunk- und Fernsehempfangs zu tragen. Sind Hörfunk- und Fernsehempfangs zu tragen. Sind

sie dazu nicht in der Lage, so kann die sie dazu nicht in der Lage, so kann die
Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in
angemessenem Umfang übernehmen. angemessenem Umfang übernehmen.

§ 60 § 60
Vergütung Vergütung

(1) Die Untergebrachten erhalten eine (1) Die Untergebrachten erhalten eine
Vergütung in Form von Vergütung in Form von

1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme 1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme
an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer
3, 4, 6, 7 und 9, soweit sie nach § 9 Absatz 3, 4, 6, 7, 7a und 9, soweit sie nach § 9
2 für zwingend erforderlich erachtet Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet
wurden, wurden,

2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an 2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an
schulischen und beruflichen schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9
Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 1 Nummer 8 oder
3. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1 3. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1

Nummer 10. Nummer 10.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 (2) Der Bemessung der Vergütung sind 16
Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Vierten Buches Sozialgesetzbuch –
234

Gemeinsame Vorschriften für die Gemeinsame Vorschriften für die

Sozialversicherung – in der Fassung der Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.
Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) 21 des

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, in der
Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen
die Vergütung kann nach einem Stundensatz (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil
bemessen werden. der Eckvergütung; die Vergütung kann nach

einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Die Vergütung kann je nach Art der (3) Die Vergütung kann je nach Art der
Maßnahme und Leistung der Untergebrachten Maßnahme und Leistung der Untergebrachten
gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75

Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz
zuständige Senatsverwaltung wird zuständige Senatsverwaltung wird
ermächtigt, die Vergütungsstufen durch ermächtigt, die Vergütungsstufen durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Rechtsverordnung zu bestimmen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für
Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeit zu entrichten sind, kann vom
Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein
Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der
Untergebrachten am Beitrag entsprechen Untergebrachten am Beitrag entsprechen

würde, wenn sie diese Vergütung als würde, wenn sie diese Vergütung als
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den (5) Die Höhe der Vergütung ist den
Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.

(6) Die Untergebrachten, die an einer (6) Die Untergebrachten, die an einer
Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten
hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein

Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt
besteht, die außerhalb des Vollzugs aus besteht, die außerhalb des Vollzugs aus
solchem Anlass gewährt werden. solchem Anlass gewährt werden.

§ 70 § 70

Gesundheitsschutz und Hygiene Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Einrichtung unterstützt die (1) Die Einrichtung unterstützt die
Untergebrachten bei der Wiederherstellung Untergebrachten bei der Wiederherstellung
und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und
235

seelischen Gesundheit. Sie fördert das seelischen Gesundheit. Sie fördert das

Bewusstsein für gesunde Ernährung und Bewusstsein für gesunde Ernährung und
Lebensführung. Die Untergebrachten haben Lebensführung. Die Untergebrachten haben
die notwendigen Anordnungen zum die notwendigen Anordnungen zum
Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu
befolgen. befolgen.

(2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich (2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich
täglich mindestens eine Stunde im Freien täglich mindestens eine Stunde im Freien
aufzuhalten. § 83 Absatz 2 Nummer 4 in aufzuhalten. § 83 Absatz 21 Nummer 4 in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 bleibt Verbindung mit Absatz 43 Satz 2 bleibt

unberührt. unberührt.

(3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu (3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu
gewährleisten. Den Untergebrachten soll die gewährleisten. Den Untergebrachten soll die
Teilnahme an Teilnahme an

Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht
werden. werden.

§ 72 § 72

Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Gesundheitsfürsorge Gesundheitsfürsorge

(1) Eine medizinische Untersuchung und (1) Eine medizinische Untersuchung und
Behandlung ist ohne Einwilligung der Behandlung ist ohne Einwilligung der

Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines
Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine
Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn
von den Untergebrachten eine gegenwärtige von den Untergebrachten eine gegenwärtige
schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit

einer anderen Person ausgeht. einer anderen Person ausgeht.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind (2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind
medizinische Untersuchung und Behandlung medizinische Untersuchung und Behandlung
sowie eine Ernährung zwangsweise bei sowie eine Ernährung zwangsweise bei

gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Lebensgefahr oder
schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit
der oder des Untergebrachten zulässig, wenn der oder des Untergebrachten zulässig, wenn
diese oder dieser zur Einsicht in das Vorliegen diese oder dieser zur Einsicht in das Vorliegen
der Gefahr und die Notwendigkeit der der Gefahr und die Notwendigkeit der

Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher
Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist und Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist und
eine gegen die Durchführung gerichtete eine gegen die Durchführung gerichtete
wirksame Patientenverfügung im Sinne des § wirksame Patientenverfügung im Sinne des §
1901a Absatz 1 Satz 1 § 1827 Absatz 1 Satz 1
236

1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Einrichtung

Gesetzbuchs der Einrichtung nicht vorliegt. nicht vorliegt.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden,
wenn wenn

1. die Untergebrachten durch eine Ärztin oder 1. die Untergebrachten durch eine Ärztin oder
einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang,
Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken
der Maßnahme in einer ihrer der Maßnahme in einer ihrer

Auffassungsgabe und ihrem Auffassungsgabe und ihrem
Gesundheitszustand angemessenen Weise Gesundheitszustand angemessenen Weise
aufgeklärt wurden, aufgeklärt wurden, und
2. der ernsthafte und ohne Ausübung von 2. der ernsthafte und ohne Ausübung von
Druck unternommene Versuch einer Ärztin Druck unternommene Versuch einer Ärztin

oder eines Arztes, eine Zustimmung der oder eines Arztes, eine Zustimmung der
Untergebrachten zu der Maßnahme zu Untergebrachten zu der Maßnahme zu
erreichen, erfolglos geblieben ist, erreichen, erfolglos geblieben ist,.
3. die Maßnahme zur Abwendung einer 3. die Maßnahme zur Abwendung einer
Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2

geeignet, in Art, Umfang und Dauer geeignet, in Art, Umfang und Dauer
erforderlich und für die Beteiligten erforderlich und für die Beteiligten
zumutbar ist und zumutbar ist und
4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen 4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen
die mit der Maßnahme verbundene die mit der Maßnahme verbundene

Belastung deutlich überwiegt und der bei Belastung deutlich überwiegt und der bei
Unterlassen der Maßnahme mögliche Unterlassen der Maßnahme mögliche
Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit
der Maßnahme verbundene Belastung. der Maßnahme verbundene Belastung.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung
einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt
werden. Unberührt bleibt die Leistung erster werden. Unberührt bleibt die Leistung erster

Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt
nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem
Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2
bedarf die Anordnung der Zustimmung der bedarf die Anordnung der Zustimmung der

Leiterin oder des Leiters der Einrichtung und Leiterin oder des Leiters der Einrichtung und
der Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den der Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den
Verteidigerinnen und den Verteidigern auf Verteidigerinnen und den Verteidigern auf
Antrag der Untergebrachten unverzüglich Antrag der Untergebrachten unverzüglich
mitgeteilt. Die Gründe und die mitgeteilt. Die Gründe und die
237

Voraussetzungen für die Anordnung einer Voraussetzungen für die Anordnung einer

Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die
ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres
Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise,
die Wirkungsüberwachung sowie der die Wirkungsüberwachung sowie der
Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu

dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen
der Untergebrachten, die im Zusammenhang der Untergebrachten, die im Zusammenhang
mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein
können. können.

(5) Die Anordnung einer Maßnahme nach (5) Die Anordnung einer Maßnahme nach
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den
Untergebrachten vor Durchführung der Untergebrachten vor Durchführung der
Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie
sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Die Untergebrachten sind darüber zu belehren,

Anordnung bei Gericht um einstweiligen dass sie gegen die Anordnung einer
Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz
gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit 2 bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz
dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche
bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug

eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die
Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine
gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 (6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3

Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
keine Anwendung. keine Anwendung.

(7) Zur Gewährleistung des (7) Zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die

zwangsweise körperliche Untersuchung der zwangsweise körperliche Untersuchung der
Untergebrachten zulässig, wenn sie nicht mit Untergebrachten zulässig, wenn sie nicht mit
einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie
darf nur von den von der Leiterin oder dem darf nur von den von der Leiterin oder dem

Leiter der Einrichtung dazu bestimmten Leiter der Einrichtung dazu bestimmten
Bediensteten auf der Grundlage einer Bediensteten auf der Grundlage einer
ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden.
Durchführung und Überwachung unterstehen Durchführung und Überwachung unterstehen
ärztlicher Leitung. Kann die körperliche ärztlicher Leitung. Kann die körperliche

Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so Untersuchung das Schamgefühl verletzen, so
wird sie von einer Person gleichen Geschlechts wird sie von einer Person gleichen Geschlechts
oder von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer Ärztin oder einem Arzt
vorgenommen; bei berechtigtem Interesse der vorgenommen; bei berechtigtem Interesse der
Untergebrachten soll ihrem Wunsch, die Untergebrachten soll ihrem Wunsch, die
238

Untersuchung einer Person oder einem Arzt Untersuchung einer Person oder einem Arzt

bestimmten Geschlechts zu übertragen, bestimmten Geschlechts zu übertragen,
entsprochen werden. Duldungspflichten der entsprochen werden. Duldungspflichten der
Untergebrachten nach Vorschriften anderer Untergebrachten nach Vorschriften anderer
Gesetze bleiben unberührt. Gesetze bleiben unberührt.

(8) Gegen Untergebrachte, von denen
aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands eine
erhebliche Gesundheitsgefahr für andere
Personen oder eine erhebliche Gefahr für die
Hygiene der Einrichtung ausgeht, kann die

Trennung von allen anderen Untergebrachten
und Gefangenen angeordnet werden, soweit
dies zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes anderer Personen oder
zur Gewährleistung der Hygiene in der

Einrichtung erforderlich ist. Eine Trennung nach
Satz 1 kann auch gegen Untergebrachte
angeordnet werden, die sich den erforderlichen
Maßnahmen zum Infektionsschutz entziehen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme

rechtfertigen, dass von ihnen eine erhebliche
Gesundheitsgefahr für andere Personen
ausgeht. Die Trennung nach Satz 1 und 2 darf
nur von den von der Leiterin oder dem Leiter
der Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten

auf der Grundlage einer ärztlichen
Stellungnahme angeordnet werden. § 84
Absatz 3, 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 75 § 75
Religiöse Veranstaltungen Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am (1) Die Untergebrachten haben das Recht, am
Gottesdienst und an anderen religiösen Gottesdienst und an anderen religiösen

Veranstaltungen ihres Bekenntnisses in der Veranstaltungen ihres Bekenntnisses in der
Einrichtung oder der Anstalt teilzunehmen. Einrichtung oder der Anstalt teilzunehmen.

(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder
religiösen Veranstaltungen einer anderen religiösen Veranstaltungen einer anderen

Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung
der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser
Religionsgemeinschaft. Religionsgemeinschaft.
239

(3) Untergebrachte können von der Teilnahme (3) Untergebrachte können von der Teilnahme

am Gottesdienst oder anderen religiösen am Gottesdienst oder anderen religiösen
Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn
dies aus überwiegenden Gründen der dies aus überwiegenden Gründen der
Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
geboten ist. Die Seelsorgerin oder der geboten ist. Die Seelsorgerin oder der

Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer
Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung kann
kann dies auch nachgeholt werden. dies auch nachgeholt werden.

§ 77 § 77
Grundsatz der Sicherheit und Ordnung Grundsatz der Sicherheit und Ordnung

(1) Sicherheit und Ordnung der Einrichtung (1) Sicherheit und Ordnung der Einrichtung
bilden die Grundlage des auf die Erreichung bilden die Grundlage des auf die Erreichung

des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der
Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der
Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht. Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den

Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung
auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in
einem angemessenen Verhältnis zu ihrem einem angemessenen Verhältnis zu ihrem
Zweck stehen und die Untergebrachten nicht Zweck stehen und die Untergebrachten nicht

mehr und nicht länger als notwendig mehr und nicht länger als notwendig
beeinträchtigen. Es sind insbesondere beeinträchtigen. Es sind insbesondere
geschlechtsspezifische Belange sowie die geschlechtsspezifische Belange sowie die
besonderen Belange lebensälterer und besonderen Belange lebensälterer und
behinderter Untergebrachter zu behinderter Untergebrachter zu

berücksichtigen. berücksichtigen.

(3) Soweit das Gesetz eine besondere
Regelung nicht enthält, dürfen den
Untergebrachten nur Beschränkungen auferlegt

werden, die zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder zur Abwendung einer
schwerwiegenden Störung der Ordnung der
Einrichtung unerlässlich sind.

§ 78 § 78
Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung
von Pflichtverstößen von Pflichtverstößen
240

(1) Die Untergebrachten sind für das geordnete (1) Die Untergebrachten sind für das geordnete

Zusammenleben in der Einrichtung Zusammenleben und ein respektvolles
mitverantwortlich und müssen mit ihrem Miteinander in der Einrichtung mitverantwortlich
Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein und müssen mit ihrem Verhalten dazu
hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Die beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu
Untergebrachten sind zu einvernehmlicher entwickeln und zu stärken. Die

Streitbeilegung zu befähigen. Untergebrachten sind zu einvernehmlicher
Streitbeilegung zu befähigen.

(2) Die Untergebrachten haben die (2) Die Untergebrachten haben die
Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, Anordnungen der Bediensteten zu befolgen,

auch wenn sie sich durch diese beschwert auch wenn sie sich durch diese beschwert
fühlen. fühlen.

(3) Die Untergebrachten haben ihr Zimmer und (3) Die Untergebrachten haben ihr Zimmer und
die ihnen von der Einrichtung überlassenen die ihnen von der Einrichtung überlassenen

Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu
behandeln. behandeln.

(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die (4) Die Untergebrachten haben Umstände, die
eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche

Gefahr für die Gesundheit einer Person Gefahr für die Gesundheit einer Person
bedeuten, unverzüglich zu melden. bedeuten, unverzüglich zu melden.

(5) Verstoßen die Untergebrachten gegen (5) Verstoßen die Untergebrachten gegen
Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses Pflichten, die ihnen durch oder aufgrund dieses

Gesetzes auferlegt sind, so sind die Ursachen Gesetzes auferlegt sind, so sind die Ursachen
und Folgen der Verstöße in einem Gespräch und Folgen der Verstöße in einem Gespräch
aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im
Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Wege einvernehmlicher Streitbeilegung
Vereinbarungen getroffen werden. Vereinbarungen getroffen werden.

Insbesondere kommen die Wiedergutmachung Insbesondere kommen die Wiedergutmachung
des Schadens, die Entschuldigung bei der oder des Schadens, die Entschuldigung bei der oder
dem Geschädigten, die Erbringung von dem Geschädigten, die Erbringung von
Leistungen für die Gemeinschaft und der Leistungen für die Gemeinschaft und der

vorübergehende Verbleib auf dem Zimmer in vorübergehende Verbleib auf dem Zimmer in
Betracht. Betracht.

§ 79 § 79
Absuchung, Durchsuchung Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die (1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die
Zimmer dürfen, auch unter Verwendung Zimmer dürfen, auch unter Verwendung
technischer Mittel oder sonstiger Hilfsmittel, technischer Mittel oder sonstiger Hilfsmittel,
abgesucht und durchsucht werden. Schreiben abgesucht und durchsucht werden. Schreiben
241

und Unterlagen, die gemäß § 35 Absatz 2 oder und Unterlagen, die gemäß § 35 Absatz 2 oder

§ 36a Absatz 1 nicht überwacht werden dürfen, § 36a Absatz 1 nicht überwacht werden dürfen,
werden in Gegenwart der Untergebrachten nur werden in Gegenwart der Untergebrachten nur
einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen einer groben Sichtung auf verbotene Beilagen
oder Schriftstücke unterzogen. oder Schriftstücke unterzogen.

(2) Es kann allgemein angeordnet werden, dass (2) Es kann allgemein angeordnet werden, dass
bei der Aufnahme, nach Kontakten mit bei der Aufnahme, nach Kontakten mit
Besucherinnen oder Besuchern sowie nach Besucherinnen oder Besuchern sowie nach
jeder Abwesenheit von der Einrichtung in der jeder Abwesenheit von der Einrichtung in der
Regel eine mit einer Entkleidung verbundene Regel eine mit einer Entkleidung verbundene

körperliche Durchsuchung der körperliche Durchsuchung der
Untergebrachten durchzuführen ist. Ansonsten Untergebrachten durchzuführen ist. Ansonsten
ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im
Verzug oder auf Anordnung der von der Verzug oder auf Anordnung der von der
Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung dazu

bestimmten Bediensteten im Einzelfall zulässig. bestimmten Bediensteten im Einzelfall zulässig.

(3) Die Durchsuchung der Untergebrachten (3) Die Durchsuchung der Untergebrachten
darf nur von Personen des gleichen darf soll nur von Personen des gleichen
Geschlechts vorgenommen werden. Geschlechts vorgenommen werden.

Entkleidungen erfolgen einzeln in einem Entkleidungen erfolgen einzeln in einem
geschlossenen Raum. Während der Entkleidung geschlossenen Raum. Während der Entkleidung
dürfen bei männlichen Untergebrachten nur dürfen bei männlichen Untergebrachten nur
männliche Bedienstete und bei weiblichen männliche Bedienstete und bei weiblichen
Untergebrachten nur weibliche Bedienstete Untergebrachten nur weibliche Bedienstete

zugegen sein. Abweichend von den Sätzen 1 sollen nur Bedienstete des gleichen
und 3 soll bei berechtigtem Interesse der Geschlechts zugegen sein. Abweichend von
Untergebrachten ihrem Wunsch, die mit der den Sätzen 1 und 3 soll bei berechtigtem
Entkleidung verbundene körperliche Interesse der Untergebrachten ihrem Wunsch,
Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten die mit der Entkleidung verbundene körperliche

Geschlechts zu übertragen, entsprochen Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten
werden; nur Bedienstete des benannten Geschlechts zu übertragen, entsprochen
Geschlechts dürfen in diesem Fall während der werden; nur Bedienstete des benannten
Entkleidung anwesend sein. Das Schamgefühl Geschlechts dürfen in diesem Fall während der

ist zu schonen. Entkleidung anwesend sein. Das Schamgefühl
ist zu schonen.

§ 83 § 83
Besondere Sicherungsmaßnahmen Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Untergebrachte können besondere (1) Gegen Untergebrachte können besondere
Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,
wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres
seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die
242

Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten

gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung
oder der Selbstverletzung besteht. oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind (1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind
zulässig: zulässig:

1. der Entzug oder die Vorenthaltung von 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von
Gegenständen, Gegenständen,
2. die Beobachtung der Untergebrachten in 2. Die Beobachtung der Untergebrachten
ihren Zimmern, im besonders gesicherten a) in ihren Zimmern oder
Raum oder im Krankenzimmer, b) im besonders gesicherten Raum, im

Suizidpräventionsraum oder im
Krankenzimmer, auch mittels optisch-
elektronischer Einrichtungen gemäß §§
23 und 25 des
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

Berlin,
3. die Trennung von allen anderen 3. die Trennung von allen anderen
Untergebrachten (Absonderung), Untergebrachten und Gefangenen
(Absonderung),
4. der Entzug oder die Beschränkung des 4. der Entzug oder die Beschränkung des

Aufenthalts im Freien, Aufenthalts im Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders 5. die Unterbringung in einem besonders
gesicherten Raum ohne gefährdende gesicherten Raum ohne gefährdende
Gegenstände und Gegenstände und oder einem
Suizidpräventionsraum,

6. die Fesselung oder die Fixierung mittels 6. die Fesselung oder die Fixierung mittels
spezieller Gurtsysteme an dafür spezieller Gurtsysteme an dafür
vorgesehenen Gegenständen, vorgesehenen Gegenständen,
insbesondere Matratzen oder Liegen. insbesondere Matratzen oder Liegen, und
7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von

geringer Intensität, insbesondere das
Hochfahren von Bettseitenteilen.
Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen
können nebeneinander angeordnet werden, können nebeneinander angeordnet werden,

wenn die Gefahr anders nicht abgewendet wenn die Gefahr anders nicht abgewendet
werden kann. werden kann.

(2) Gegen Untergebrachte können besondere
Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,

wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres
seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die
Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten
gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung
oder der Selbstverletzung besteht. Der Entzug
243

(3) Der Entzug oder die Vorenthaltung von oder die Vorenthaltung von Gegenständen, die

Gegenständen, die Absonderung und die Absonderung und die Beschränkung des
Beschränkung des Aufenthalts im Freien sind Aufenthalts im Freien sind auch zulässig, wenn
auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung die Gefahr einer Befreiung oder eine
oder eine erhebliche Störung der Ordnung der erhebliche Störung der Ordnung der
Einrichtung anders nicht vermieden oder Einrichtung anders nicht vermieden oder

behoben werden kann. behoben werden kann.

(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden (3) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden
Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr
einer in der Person der Untergebrachten einer in der Person der Untergebrachten

liegenden Gefahr unerlässlich ist. Ein Entzug liegenden Gefahr unerlässlich ist. Ein Entzug
des Aufenthalts im Freien ist nur zulässig, wenn des Aufenthalts im Freien ist nur zulässig, wenn
eine Unterbringung im besonders gesicherten eine Unterbringung im besonders gesicherten
Raum erfolgt und aufgrund fortbestehender Raum oder im Suizidpräventionsraum erfolgt
erheblicher Gefahr der Selbst- oder und aufgrund fortbestehender erheblicher

Fremdgefährdung nicht verantwortet werden Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung
kann, einen täglichen Aufenthalt im Freien zu nicht verantwortet werden kann, einen
gewähren. täglichen Aufenthalt im Freien zu gewähren.

(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den (4) In der Regel dürfen Fesseln nur an den

Händen oder an den Füßen angelegt werden. Händen oder an den Füßen angelegt werden.
Besteht die Gefahr der Entweichung, so dürfen Besteht die Gefahr der Entweichung, so dürfen
die Untergebrachten bei einer Ausführung, die Untergebrachten bei einer Ausführung,
Vorführung oder beim Transport gefesselt Vorführung oder beim Transport auch über die
werden. Fälle des Absatzes 2 hinaus im erforderlichen

Umfang gefesselt werden.
(6) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen
davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige (5) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen
und erhebliche Gefahr besteht, dass davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige
Untergebrachte sich selbst oder andere und erhebliche Gefahr besteht, dass

ernsthaft zu verletzen oder zu töten versuchen, Untergebrachte sich selbst oder andere
und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr ernsthaft zu verletzen oder zu töten versuchen,
unerlässlich ist. und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr
unerlässlich ist.

(7) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der
Fesselung oder Fixierung sind die (6) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der
Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung Fesselung oder Fixierung sind die
oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern, wenn Untergebrachten zu schonen. Die Fesselung
die Gefahr sich verringert hat oder dies oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern, wenn

zeitweise, beispielsweise zur die Gefahr sich verringert hat oder dies
Nahrungsaufnahme oder ärztlichen zeitweise, beispielsweise zur
Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu Nahrungsaufnahme oder ärztlichen
entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu
entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr
244

fortbesteht oder durch mildere Mittel fortbesteht oder durch mildere Mittel

abgewendet werden kann. abgewendet werden kann.

§ 84 § 84

Anordnung besonderer Anordnung besonderer
Sicherungsmaßnahmen, Verfahren Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen
die von der Leiterin oder dem Leiter der die von der Leiterin oder dem Leiter der

Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten an. Einrichtung dazu bestimmten Bediensteten an.
Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bei Gefahr im Verzug können auch andere
Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig
anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1 anordnen; die Entscheidung der nach Satz 1
zuständigen Bediensteten ist unverzüglich zuständigen Bediensteten ist unverzüglich

einzuholen. einzuholen.

(2) Werden die Untergebrachten ärztlich (2) Werden die Untergebrachten ärztlich
behandelt oder beobachtet oder bildet ihr behandelt oder beobachtet oder bildet ihr
seelischer Zustand den Anlass der besonderen seelischer Zustand den Anlass der besonderen

Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine
ärztliche Stellungnahme zu den ärztliche Stellungnahme zu den
gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist
dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so
wird die Stellungnahme unverzüglich wird die Stellungnahme unverzüglich

nachträglich eingeholt. nachträglich eingeholt.

(3) Den Untergebrachten sind besondere (3) Den Untergebrachten sind besondere
Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren
Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung Anordnung zu erläutern. Bei einer Gefährdung

der Sicherheit kann dies ausnahmsweise der Sicherheit kann dies ausnahmsweise
nachgeholt werden. Die Anordnung, nachgeholt werden. Die Anordnung,
Entscheidungen zur Fortdauer und die Entscheidungen zur Fortdauer und die
Durchführung der Maßnahme einschließlich der Durchführung der Maßnahme einschließlich der
ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen ärztlichen Beteiligung sind mit einer kurzen

Begründung schriftlich abzufassen. Begründung schriftlich abzufassen.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in
angemessenen Abständen daraufhin zu angemessenen Abständen daraufhin zu
überprüfen, ob und in welchem Umfang sie überprüfen, ob und in welchem Umfang sie

aufrechterhalten werden müssen. aufrechterhalten werden müssen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur (4) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur
kurzfristige Fixierung gemäß § 83 Absatz 2 Satz kurzfristige Fixierung gemäß § 83 Absatz 21
245

1 Nummer 6 und Absatz 6 nur auf Grund Satz 1 Nummer 6 und Absatz 65 nur auf Grund

vorheriger Anordnung durch das zuständige vorheriger Anordnung durch das zuständige
Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig,
wenn sie absehbar die Dauer einer halben wenn sie absehbar die Dauer einer halben
Stunde unterschreitet. Die richterliche Stunde unterschreitet. Die richterliche
Entscheidung ist durch die Leiterin oder den Entscheidung ist durch die Leiterin oder den

Leiter der Einrichtung oder von ihr oder ihm Leiter der Einrichtung oder von ihr oder ihm
dazu bestimmten Bediensteten zu beantragen. dazu bestimmten Bediensteten zu beantragen.
Bei Gefahr im Verzug können auch die Leiterin Bei Gefahr im Verzug können auch die Leiterin
oder der Leiter der Einrichtung oder, wenn oder der Leiter der Einrichtung oder, wenn
deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt

werden kann, andere Bedienstete der werden kann, andere Bedienstete der
Einrichtung eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig Einrichtung eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig
anordnen; die richterliche Entscheidung ist anordnen; die richterliche Entscheidung ist
unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine
richterliche Entscheidung beantragt und die richterliche Entscheidung beantragt und die

Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, Fixierung vor deren Erlangung beendet worden,
so ist dies dem Gericht unverzüglich so ist dies dem Gericht unverzüglich
mitzuteilen. mitzuteilen.

(6) Über Absatz 3 Satz 3 hinaus sind bei jeder (5) Über Absatz 3 Satz 3 hinaus sind bBei jeder

Fixierung die Anordnung und die dafür Fixierung sind die Anordnung und die dafür
maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die
Art der Überwachung und die Beendigung Art der Überwachung und die Beendigung
umfassend zu dokumentieren. Nach umfassend zu dokumentieren. Nach
Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß

Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind Absatz 54 richterlich angeordnet worden ist,
die Untergebrachten unverzüglich auf ihr Recht sind die Untergebrachten unverzüglich auf ihr
hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der
durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen
zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren. zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren.

(7) Eine Absonderung, Unterbringung im (6) Eine Absonderung, Unterbringung im
besonders gesicherten Raum oder Fixierung besonders gesicherten Raum, Unterbringung im
sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich Suizidpräventionsraum oder Fixierung sind der

mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen,
aufrechterhalten werden. Sind Untergebrachte wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten
in einem besonders gesicherten Raum werden. Sind Untergebrachte in einem
untergebracht und fixiert, so hat die Mitteilung besonders gesicherten Raum untergebracht
an die Aufsichtsbehörde nach Ablauf von 24 und fixiert, so hat die Mitteilung an die

Stunden zu erfolgen. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde nach Ablauf von 24 Stunden
Untergebrachten sind deren Verteidigerinnen zu erfolgen. Auf Antrag der Untergebrachten
oder Verteidiger über die besonderen sind deren Verteidigerinnen oder Verteidiger
Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 über die besonderen Sicherungsmaßnahmen
unverzüglich zu benachrichtigen. nach Satz 1 unverzüglich zu benachrichtigen.
246

(8) Die Absonderung und die Unterbringung im (7) Die Absonderung und, die Unterbringung im
besonders gesicherten Raum von mehr als 30 besonders gesicherten Raum und die
Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Unterbringung im Suizidpräventionsraum von
Monaten bedürfen der Zustimmung der mehr als 3014 Tagen Gesamtdauer innerhalb
Aufsichtsbehörde. Während der Absonderung von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung

und Unterbringung im besonders gesicherten der Aufsichtsbehörde. Während der
Raum sind die Untergebrachten in besonderem Absonderung und, Unterbringung im besonders
Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten gesicherten Raum und Unterbringung im
darüber hinaus fixiert, so sind sie durch einen Suizidpräventionsraum sind die
Bediensteten ständig und in unmittelbarem Untergebrachten in besonderem Maße zu

Sichtkontakt zu beobachten. betreuen. Sind die Untergebrachten darüber
hinaus fixiert, so sind sie durch einen
Bediensteten ständig und in unmittelbarem
Sichtkontakt zu beobachten.

§ 85 § 85
Ärztliche Überwachung Ärztliche Überwachung

(1) Sind die Untergebrachten in einem (1) Sind die Untergebrachten in einem

besonders gesicherten Raum untergebracht, so besonders gesicherten Raum oder in einem
sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald auf. Suizidpräventionsraum untergebracht, so sucht
Sind die Untergebrachten fixiert, so ist sie die Ärztin oder der Arzt alsbald auf. Sind
unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt die Untergebrachten fixiert, so ist unverzüglich
hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den

ist jeweils eine angemessene regelmäßige Fällen der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine
medizinische Überwachung sicherzustellen. angemessene regelmäßige medizinische
Überwachung sicherzustellen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu

den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören, den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören,
solange den Untergebrachten im besonders solange den Untergebrachten im besonders
gesicherten Raum der tägliche Aufenthalt im gesicherten Raum oder im
Freien entzogen ist oder sie länger als 24 Suizidpräventionsraum der tägliche Aufenthalt
Stunden abgesondert sind. im Freien entzogen ist oder sie länger als 24

Stunden abgesondert sind.

§ 92 § 92
Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen können zur (1) Disziplinarmaßnahmen können zur
Sicherung des Behandlungserfolges Sicherung des Behandlungserfolges
angeordnet werden, wenn Untergebrachte angeordnet werden, wenn Untergebrachte
rechtswidrig und schuldhaft rechtswidrig und schuldhaft
247

1. andere Personen mit Worten oder mittels 1. andere Personen mit Worten oder mittels

einer Tätlichkeit beleidigen, körperlich einer Tätlichkeit beleidigen, körperlich
misshandeln, bedrohen oder nötigen, misshandeln, bedrohen oder nötigen,
2. fremde Sachen zerstören, beschädigen 2. fremde Sachen zerstören, beschädigen
oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht
nur unerheblich und nicht nur nur unerheblich und nicht nur

vorübergehend verändern, vorübergehend verändern,
3. in sonstiger Weise eine Straftat oder 3. in sonstiger Weise eine Straftat oder
Ordnungswidrigkeit begehen, Ordnungswidrigkeit begehen,
4. verbotene Gegenstände in die Einrichtung 4. verbotene Gegenstände in die Einrichtung
einbringen, sich an deren Einbringung einbringen, sich an deren Einbringung

beteiligen oder solche Gegenstände beteiligen oder solche Gegenstände
weitergeben oder besitzen, weitergeben oder besitzen,
5. entweichen oder zu entweichen versuchen, 5. entweichen oder zu entweichen versuchen,
6. gegen Weisungen im Zusammenhang mit 6. gegen Weisungen im Zusammenhang mit
der Gewährung von Lockerungen der Gewährung von Lockerungen

verstoßen, verstoßen,
7. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere 7. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere
berauschende Stoffe konsumieren, berauschende Stoffe konsumieren, die
Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung
von Suchtmittelgebrauch verweigern oder

den Verlauf oder das Ergebnis solcher
Maßnahmen beeinflussen,
8. wiederholt oder schwerwiegend vorsätzlich 8. wiederholt oder schwerwiegend vorsätzlich
den Erfolg der Behandlung anderer den Erfolg der Behandlung anderer
Untergebrachter gefährden oder Untergebrachter gefährden oder

9. in nicht unerheblicher Weise gegen 9. in nicht unerheblicher Weise gegen
sonstige Pflichten oder Anordnungen sonstige Pflichten oder Anordnungen
verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz
oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt
sind, und dadurch die Sicherheit oder sind, und dadurch die Sicherheit oder

Ordnung der Einrichtung stören. Ordnung der Einrichtung stören.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird
abgesehen, wenn es genügt, die abgesehen, wenn es genügt, die

Untergebrachten zu verwarnen. Untergebrachten zu verwarnen.

(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind (3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1. der Verweis, 1. der Verweis,
2. der Ausschluss von einzelnen 2. der Ausschluss von einzelnen

Freizeitveranstaltungen für die Dauer von Freizeitveranstaltungen für die Dauer von
bis zu zwei Monaten, bis zu zwei Monaten,
3. die Beschränkung oder der Entzug der 3. die Beschränkung oder der Entzug der
Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers
für die Dauer von bis zu einem Monat, für die Dauer von bis zu einem Monat,
248

4. die Beschränkung oder die Unterbindung 4. die Beschränkung oder die Unterbindung

des Fernsehempfangs für die Dauer von bis des Fernsehempfangs oder des Empfangs
zu einem Monat, anderer Formen der Telekommunikation für
die Dauer von bis zu einem Monat,
5. der Entzug von Geräten der 5. der Entzug von Geräten der
Unterhaltungselektronik für die Dauer von Unterhaltungselektronik für die Dauer von

bis zu einem Monat, bis zu einem Monat,
6. Arrest von bis zu vier Wochen. 6. Arrest von bis zu vier Wochen.

(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können (4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können
miteinander verbunden werden. miteinander verbunden werden.

(5) Zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen (5) Zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen
können im Wege einvernehmlicher können im Wege einvernehmlicher
Streitbeilegung nach § 78 Absatz 5 Streitbeilegung nach § 78 Absatz 5
Vereinbarungen getroffen werden, die Vereinbarungen getroffen werden, die

insbesondere die Wiedergutmachung des insbesondere die Wiedergutmachung des
Schadens, die Entschuldigung bei Schadens, die Entschuldigung bei
Geschädigten oder die Erbringung von Geschädigten oder die Erbringung von
Leistungen für die Gemeinschaft zum Leistungen für die Gemeinschaft zum
Gegenstand haben können. Erfüllen die Gegenstand haben können. Erfüllen die

Untergebrachten die Vereinbarung, so hat die Untergebrachten die Vereinbarung, so hat die
Anordnung einer Disziplinarmaßnahme Anordnung einer Disziplinarmaßnahme
aufgrund dieser Verfehlung zu unterbleiben. aufgrund dieser Verfehlung zu unterbleiben.

(6) Arrest darf nur wegen schwerer oder (6) Arrest darf nur wegen schwerer oder

mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt
werden. Gegen schwangere Untergebrachte werden. Gegen schwangere Untergebrachte
oder weibliche Untergebrachte, die oder weibliche Untergebrachte, die
gemeinsam mit ihren Kindern in der Einrichtung gemeinsam mit ihren Kindern in der Einrichtung
untergebracht sind, darf ein Arrest nicht untergebracht sind, darf ein Arrest nicht

verhängt werden. verhängt werden.

(7) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, (7) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig,
wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf-

oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

(8) Unabhängig von einer disziplinarischen (8) Unabhängig von einer disziplinarischen
Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 1 Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 1
im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet

werden. werden.
249

§ 93 § 93

Vollzug, Aussetzung zur Bewährung Vollzug, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel
sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist
auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines

effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.

(2) Die Vollstreckung von (2) Die Vollstreckung von
Disziplinarmaßnahmen kann ganz oder Disziplinarmaßnahmen kann ganz oder
teilweise bis zu sechs Monate zur Bewährung teilweise bis zu sechs Monate zur Bewährung

ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur
Bewährung kann ganz oder teilweise Bewährung kann ganz oder teilweise
widerrufen werden, wenn die Untergebrachten widerrufen werden, wenn die Untergebrachten
erneut gegen Pflichten verstoßen. erneut gegen Pflichten verstoßen.

(3) Die Vollstreckung von (3) Die Vollstreckung von
Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wird Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wird
verschoben oder unterbrochen, wenn der verschoben oder unterbrochen, wenn der Erfolg
Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet der Behandlung nachhaltig gefährdet wäre.
wäre.

(4) Für die Dauer des Arrests werden die (4) Für die Dauer des Arrests werden die
Untergebrachten abgesondert. Sie können in Untergebrachten abgesondert. Sie können in
einem besonderen Raum untergebracht einem besonderen Raum untergebracht
werden, der den Anforderungen entsprechen werden, der den Anforderungen entsprechen

muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und
Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden.
Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die
Befugnisse der Untergebrachten zur Teilnahme Befugnisse der Untergebrachten zur Teilnahme
an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem

der Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse der Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse
zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen
Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum
Einkauf. Gegenstände für die Einkauf. Gegenstände für die

Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des
Lesestoffs sind nicht zugelassen. Lesestoffs sind nicht zugelassen.

(5) Die Rechte zur Teilnahme an (5) Die Rechte zur Teilnahme an
unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen,

am Gottesdienst und anderen religiösen am Gottesdienst und anderen religiösen
Veranstaltungen sowie auf einen täglichen Veranstaltungen sowie auf einen täglichen
einstündigen Aufenthalt im Freien bleiben einstündigen Aufenthalt im Freien bleiben
unberührt. unberührt.
250

Abschnitt 16 Abschnitt 16

Aufhebung von Maßnahmen und Aufhebung von Maßnahmen

Beschwerderecht Verfahrensregelungen und Beschwerderecht

Neu eingefügt. § 96
Anhörung

(1) Den Untergebrachten ist vor Anordnung
folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben,

sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern:

1. Abweichung von dem Grundsatz der
getrennten Unterbringung gemäß § 10

Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
gemäß § 11 Absatz 3 Satz 4,
2. Rückverlegung in den geschlossenen
Vollzug gemäß § 13 Absatz 3 und

Verlegung abweichend vom
Vollstreckungsplan gemäß § 14 Absatz 1
Satz 1,
3. Ablösung gemäß § 23a Absatz 2,
4. Untersagung und Abbruch von Besuchen

gemäß § 28 und § 29 Absatz 5,
5. Überwachung von Gesprächen oder
Telefongesprächen gemäß § 30 Absatz 1
und § 31 Absatz 1 Satz 2,
6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß §

33, Rücksendung oder Rückgabe eines
Schreibens gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2,
Überwachung des Schriftwechsels gemäß
§ 35 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben
gemäß § 36 Absatz 1 und 2,

7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in
der Anstalt gemäß § 50 Absatz 3,
8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung
von Gegenständen gemäß § 54 Absatz 3
Satz 1 und Vernichtung oder

Unbrauchbarmachung von Gegenständen
gemäß § 54 Absatz 4,
9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen
und Zeitschriften gemäß § 55 Absatz 1
251

Satz 4, Entzug religiöser Schriften und

Gegenstände gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2,
10. Entzug der Taschengeldberechtigung
gemäß § 62 Absatz 2,
11. Auferlegung von Kosten nach § 67 Absatz
2,

12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8,
13. Ausschluss von religiösen und
weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß

§ 77 Absatz 3 und § 76,
14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall
gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative,
15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 83 Absatz 1 Satz 1,

16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 96b.
Im Fall der Nummer 13 ist auch die
Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der
Anordnung anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr
im Verzug oder im öffentlichen Interesse

notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für
die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben von

Untergebrachten, die diese in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht
haben, nicht zu ihren Ungunsten
abgewichen werden soll;

4. die Einrichtung eine Allgemeinverfügung
oder gleichartige Verwaltungsakte in
größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit
Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
will;

5. Maßnahmen in der
Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen.
252

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein

zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der
Untergebrachten im Diagnostikverfahren und

bei der Vollzugsplanung gemäß § 7 Absatz 5
und § 8 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren
gemäß § 95 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

Neu eingefügt. § 96a
Form und Begründung von Maßnahmen,
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Eine Maßnahme kann schriftlich,

elektronisch, mündlich oder in anderer Weise
erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß §
96 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist
sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen,
wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht

und die oder der Untergebrachte dies
unverzüglich verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene
oder bestätigte Maßnahme ist mit einer

Begründung zu versehen. In der Begründung
sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben. Die Begründung von

Ermessensentscheidungen soll auch die
Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Einrichtung bei der Ausübung ihres Ermessens
ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung
bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz

Abweichendes bestimmt ist.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Einrichtung einem Antrag
entspricht oder einer Erklärung folgt und

die Maßnahme nicht in Rechte einer
anderen Person eingreift;
2. soweit den Untergebrachten, für die die
Maßnahme bestimmt ist oder die von ihr
betroffen sind, die Auffassung der
253

Einrichtung über die Sach- und Rechtslage

bereits bekannt oder auch ohne
Begründung für sie ohne weiteres
erkennbar ist;
3. wenn die Einrichtung gleichartige
Maßnahmen in größerer Zahl oder

Maßnahmen mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erlässt und die Begründung
nach den Umständen des Einzelfalls nicht
geboten ist;
4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich

bekannt gegeben wird.

(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist
schriftlich zu erlassen und zu begründen:
1. Mitteilung der Höhe der Vergütung gemäß

§ 60,
2. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8,
3. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß

§ 83 Absatz 1 Satz 1.
Bei Gefahr im Verzug kann dies
ausnahmsweise nachgeholt werden. § 97
Absatz 4 und § 8 Absatz 8 bleiben unberührt.

§ 96 § 96b
Aufhebung von Maßnahmen Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur

Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Vollzugs der Unterbringung in der Gebiet des Vollzugs der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung richtet sich nach den Sicherungsverwahrung richtet sich nach den
Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine
abweichende Bestimmung enthält. abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz
oder teilweise mit Wirkung für die oder teilweise mit Wirkung für die
Vergangenheit oder die Zukunft Vergangenheit oder die Zukunft
zurückgenommen werden. zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, wenn widerrufen werden, wenn
254

aufgrund nachträglich eingetretener oder aufgrund nachträglich eingetretener oder

bekannt gewordener Umstände die bekannt gewordener Umstände die
Maßnahmen hätten unterbleiben können, Maßnahmen hätten unterbleiben können,
die Maßnahmen missbraucht werden oder die Maßnahmen missbraucht werden oder
Weisungen nicht befolgt werden. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach
Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn
die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung
in Abwägung mit dem schutzwürdigen in Abwägung mit dem schutzwürdigen
Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der

Maßnahmen überwiegen. Davon ist Maßnahmen überwiegen. Davon ist
insbesondere auszugehen, wenn die Aufhebung insbesondere auszugehen, wenn die Aufhebung
der Maßnahme unerlässlich ist, um die der Maßnahme unerlässlich ist, um die
Sicherheit der Einrichtung zu gewährleisten. Sicherheit der Einrichtung zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt
unberührt. unberührt.

Neu eingefügt. § 96c

Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften

Für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz
gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38,

§ 40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr.

236) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine
Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist
das Verwaltungsverfahrensgesetz
entsprechend anzuwenden, wenn die

Besonderheiten des vollzuglichen Verfahrens
dies nicht ausschließen.

§ 98 § 98
Evaluation, kriminologische Forschung Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, (1) Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen,
namentlich Therapien und Methoden zur namentlich Therapien und Methoden zur
Förderung der Untergebrachten, sind in Förderung der Untergebrachten, sind in
255

Zusammenarbeit mit der Forschung und dem Zusammenarbeit mit der Forschung und dem

kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit
wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage
der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für
den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu
entwickeln und fortzuschreiben. Auch im entwickeln und fortzuschreiben. Auch im

Übrigen sind die Erfahrungen mit der Übrigen sind die Erfahrungen mit der
Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses
Gesetz sowie der Art und Weise der Gesetz sowie der Art und Weise der
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
zu überprüfen. zu überprüfen.

(2) Forschungsvorhaben sollen so ausgerichtet (2) Forschungsvorhaben sollen so ausgerichtet
werden, dass die Lebensverhältnisse der werden, dass die Lebensverhältnisse der
Untergebrachten angemessene Untergebrachten angemessene
Berücksichtigung finden. Berücksichtigung finden.

(3) § 34 des Justizvollzugsdatenschutz- (3) § 34 des Justizvollzugsdatenschutz-
gesetzes Berlin findet mit der Maßgabe gesetzes Berlin findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Daten auch an den Anwendung, dass die Daten auch an den
Kriminologischen Dienst des Berliner Kriminologischen Dienst des Berliner

Justizvollzuges übermittelt werden dürfen. Justizvollzuges übermittelt werden dürfen.

§ 99 § 99
Einrichtung Einrichtung

(1) Für den Vollzug sind vom Strafvollzug (1) Für den Vollzug sind vom Strafvollzug
getrennte Anstalten, Teilanstalten oder getrennte Anstalten, Teilanstalten oder
Abteilungen von Justizvollzugsanstalten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten
(Einrichtung) vorzusehen. Die Gestaltung der (Einrichtung) vorzusehen. Die Gestaltung der

Einrichtung muss therapeutischen Einrichtung muss therapeutischen
Erfordernissen entsprechen und Erfordernissen entsprechen und
Wohngruppenvollzug ermöglichen. Wohngruppenvollzug ermöglichen.

(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und (2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und

Ausstattung von Plätzen für therapeutische Ausstattung von Plätzen für therapeutische
Maßnahmen, schulische und berufliche Maßnahmen, schulische und berufliche
Qualifizierung, Arbeitstraining und Qualifizierung, Arbeitstraining und
Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit
vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit,

Sport und Seelsorge. Hierbei kann auch auf ein Sport und Seelsorge. Hierbei kann auch auf ein
nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehendes nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehendes
Angebot zurückgegriffen werden. Angebot zurückgegriffen werden.
256

(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume (3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume

sind wohnlich und zweckentsprechend sind wohnlich und zweckentsprechend
auszustatten. auszustatten. Speziell für Kinder geeignete
Besuchsbereiche sind vorzuhalten.

(4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe (4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe

in der Einrichtung, so kann die technische und in der Einrichtung, so kann die technische und
fachliche Leitung dieser Betriebe ihren fachliche Leitung dieser Betriebe ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen
werde werden.

§ 101 § 101
Leitung der Einrichtung Leitung der Einrichtung

(1) Jede Einrichtung wird von einer Leiterin (1) Jede Einrichtung wird von einer Leiterin

oder einem Leiter geleitet. Zu ihren oder seinen oder einem Leiter geleitet. Zu ihren oder seinen
Aufgaben und Befugnissen als Führungskraft Aufgaben und Befugnissen als Führungskraft
gehören insbesondere gehören insbesondere

1. die Gesamtverantwortung für den Vollzug 1. die Gesamtverantwortung für den Vollzug

und dessen Gestaltung, auch im Hinblick und dessen Gestaltung, auch im Hinblick
auf die Eingliederung und sichere auf die Eingliederung und sichere
Unterbringung der Untergebrachten, Unterbringung der Untergebrachten,
2. die Vertretung der Einrichtung nach außen, 2. die Vertretung der Einrichtung nach außen,
3. die Haushalts- sowie Wirtschaftsführung für 3. die Haushalts- sowie Wirtschaftsführung für

die gesamte Einrichtung, die gesamte Einrichtung,
4. die Regelung von Zuständigkeiten in Form 4. die Regelung von Zuständigkeiten in Form
eines Geschäftsverteilungsplans, eines Geschäftsverteilungsplans,
5. die Umsetzung der dezentralen Fach- und 5. die Umsetzung der dezentralen Fach- und
Ressourcenverantwortung nebst dem Ressourcenverantwortung nebst dem

dazugehörigen Berichtswesen, dazugehörigen Berichtswesen,
6. das Personalmanagement, insbesondere 6. das Personalmanagement, insbesondere
die bedarfs-, anforderungs- und die bedarfs-, anforderungs- und
eignungsgerechte Beschäftigung der eignungsgerechte Beschäftigung der
Bediensteten und eine gezielte Bediensteten und eine gezielte

Personalentwicklung und Personalentwicklung und
7. das Qualitätsmanagement. 7. das Qualitätsmanagement.

(2) Die Einrichtung teilt der Aufsichtsbehörde in (2) Die Einrichtung teilt der Aufsichtsbehörde in
regelmäßigen Abständen die im Rahmen ihrer regelmäßigen Abständen die im Rahmen ihrer

Geschäftsverteilung vorgenommenen Geschäftsverteilung vorgenommenen
personellen Zuständigkeiten hinsichtlich der personellen Zuständigkeiten hinsichtlich der
folgenden Aufgaben mit: folgenden Aufgaben mit:
1. Festsetzung der Nachtruhe nach § 11 1. Festsetzung der Nachtruhe nach § 11
Absatz 3 Satz 2, Absatz 3 Satz 2,
257

2. Entscheidungen nach § 13 oder über 2. Entscheidungen nach § 13 oder über

Verlegungen nach § 14 Absatz 1 und 2, Verlegungen nach § 14 Absatz 1 und 2,
3. Untersagungen oder Überwachungen von 3. Untersagungen oder Überwachungen von
Besuchen, Schriftwechseln und Telefonaten Besuchen, Schriftwechseln und Telefonaten
nach §§ 28, 30, 31, 33 und 35, nach §§ 28, 30, 31, 33 und 35,
4. Anordnung der zwangsweisen körperlichen 4. Anordnung der zwangsweisen körperlichen

Untersuchung nach § 72 Absatz 7 Satz 2, Untersuchung nach § 72 Absatz 7 Satz 2,
der mit einer Entkleidung verbundenen der mit einer Entkleidung verbundenen
körperlichen Durchsuchung nach § 79 körperlichen Durchsuchung nach § 79
Absatz 2, der besonderen Absatz 2, der besonderen
Sicherungsmaßnahmen nach § 84 Absatz 1 Sicherungsmaßnahmen nach § 84 Absatz 1

Satz 1, der Maßnahmen zur Feststellung Satz 1, der Maßnahmen zur Feststellung
von Suchtmittelgebrauch nach § 81 sowie von Suchtmittelgebrauch nach § 81 sowie
der Disziplinarmaßnahmen nach § 94 der Disziplinarmaßnahmen nach § 94
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 und
5. Erarbeitung und Erlass einer Hausordnung 5. Erarbeitung und Erlass einer Hausordnung

nach § 106. nach § 106.

Die Aufsichtsbehörde kann sich die Die Aufsichtsbehörde kann sich die
Zustimmung zur Übertragung einzelner Zustimmung zur Übertragung einzelner
Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete

vorbehalten. vorbehalten.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung (3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung
ist hauptamtlich tätig und steht in einem ist hauptamtlich tätig und steht in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und öffentlich-rechtlichen Dienst- und

Treueverhältnis zum Land. Treueverhältnis zum Land.

(4) Ist die Einrichtung eine Teilanstalt oder (4) Ist die Einrichtung eine Teilanstalt oder
Abteilung einer Justizvollzugsanstalt, so ist die Abteilung einer Justizvollzugsanstalt, so ist die
Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Leiterin Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Leiterin

oder Leiter der Einrichtung im Sinne des oder Leiter der Einrichtung im Sinne des
Absatzes 1. Absatzes 1.

§ 103 § 103

Seelsorgerinnen und Seelsorger Seelsorgerinnen und Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im
Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von
der jeweiligen Religionsgemeinschaft der jeweiligen Religionsgemeinschaft

hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist
dies aus organisatorischen Gründen einer dies aus organisatorischen Gründen einer
Religionsgemeinschaft nicht möglich oder Religionsgemeinschaft nicht möglich oder
rechtfertigt die geringe Anzahl der rechtfertigt die geringe Anzahl der
Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine
258

Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die

seelsorgerische Betreuung auf andere Weise seelsorgerische Betreuung auf andere Weise
zuzulassen; Näheres hierzu regelt die zuzulassen; Näheres hierzu regelt die
Aufsichtsbehörde. Aufsichtsbehörde.

(2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken (2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken

in enger Zusammenarbeit mit den anderen im in enger Zusammenarbeit mit den anderen im
Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der
Erreichung des Vollzugsziels mit. Erreichung des Vollzugsziels mit.

(3) Mit Zustimmung der Einrichtung dürfen die (3) Mit Zustimmung der Einrichtung dürfen die

Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung
sich freier Seelsorgehelferinnen und sich freier Seelsorgehelferinnen und
Seelsorgehelfer bedienen und diese für Seelsorgehelfer bedienen und diese für
Gottesdienste sowie für andere religiöse Gottesdienste sowie für andere religiöse
Veranstaltungen von außen hinzuziehen. Veranstaltungen von außen hinzuziehen.

(4) Seelsorgerische Einzelgespräche und (4) Seelsorgerische Einzelgespräche und
Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen
Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu
gestatten und werden weder beaufsichtigt noch gestatten und werden weder beaufsichtigt noch

überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der
Untergebrachten mit nach Absatz 1 Untergebrachten mit nach Absatz 1
zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern
wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen
gelten § 29 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 gelten § 29 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4

sowie Absatz 7, §§ 31, 34 Absatz 3, § 35 sowie Absatz 7, §§ 31, 34 Absatz 3, § 35
Absatz 2 Satz 2 und § 36 Absatz 4 Absatz 2 Satz 2 und § 36 Absatz 45
entsprechend. entsprechend.

§ 104 § 104
Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.

(2) Die Pflege der Kranken soll von (2) Die Pflege der Kranken soll von
Bediensteten ausgeführt werden, die eine Bediensteten ausgeführt werden, die eine
Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6.

Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung S. 2581), das zuletzt durch Artikel 5 des
stehen, können auch Bedienstete eingesetzt Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der
259

werden, die eine sonstige Ausbildung in der jeweils geltenden Fassung besitzen. Solange

Krankenpflege erfahren haben. diese nicht zur Verfügung stehen, können auch
Bedienstete eingesetzt werden, die eine
sonstige Ausbildung in der Krankenpflege
erfahren haben.

§ 109 § 109
Beirat Beirat

(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden, (1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden,

sofern die Einrichtung nicht Teil einer sofern die Einrichtung nicht Teil einer
Justizvollzugsanstalt ist. Bei der Besetzung des Justizvollzugsanstalt ist. Die Mitglieder des
Beirats ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Beirats sind ehrenamtlich tätig. Bei der
Geschlechter hinzuwirken sowie eine Besetzung des Beirats ist auf ein
Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter

mit Migrationshintergrund gemäß § 4 Absatz 6 hinzuwirken sowie eine Beteiligung von
in Verbindung mit § 2 des Partizipations- und Vertreterinnen und Vertretern mit
Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom Migrationshintergrund gemäß § 4 Absatz 6 in
15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in der Verbindung mit § 2 des Partizipations- und
jeweils geltenden Fassung anzustreben. Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom

Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in der
sein. jeweils geltenden Fassung anzustreben.
Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats
sein.

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend
bei der Gestaltung des Vollzugs und der bei der Gestaltung des Vollzugs und der
Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie
fördern das Verständnis für den Vollzug und fördern das Verständnis für den Vollzug und
seine gesellschaftliche Akzeptanz und seine gesellschaftliche Akzeptanz und

vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten
Einrichtungen. Einrichtungen.

(3) Der Beirat steht der Leiterin oder dem Leiter (3) Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit
der Einrichtung, den Bediensteten und den arbeiten die Mitglieder des Beirats

Untergebrachten als Ansprechpartner zur vertrauensvoll mit der Leiterin oder dem Leiter
Verfügung. der Einrichtung und den Bediensteten
zusammen. Der Beirat steht der Leiterin oder
dem Leiter der Einrichtung, den Bediensteten
und den Untergebrachten als Ansprechpartner

zur Verfügung.

(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über (4) Die Mitglieder des Beirats können sich über
die Unterbringung und die Gestaltung des die Unterbringung und die Gestaltung des
Vollzugs unterrichten, die Einrichtung gemäß § Vollzugs unterrichten, die Einrichtung gemäß §
260

109b Absatz 1 besichtigen und sie ohne 109b Absatz 1 besichtigen und sie ohne

Begleitung durch Bedienstete begehen. Sie Begleitung durch Bedienstete begehen. Sie
können die Untergebrachten in ihren Zimmern können die Untergebrachten in ihren Zimmern
aufsuchen. aufsuchen.

(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet,

außerhalb ihres Amtes über alle außerhalb ihres Amtes über alle
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
vertraulich sind, besonders über Namen und vertraulich sind, besonders über Namen und
Persönlichkeit der Untergebrachten, Persönlichkeit der Untergebrachten,
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch

nach Beendigung ihres Amtes nach Beendigung ihres Amtes

(6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, (6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
Amtszeit, Zusammensetzung, Sitzungsgelder beruft auf Vorschlag der Leiter oder des Leiters
und Abberufung der ehrenamtlichen der Einrichtung geeignete Personen zu

Beiratsmitglieder. Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von
vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Berufung kann verlängert werden.

(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
begründete ernsthafte Zweifel an der Eignung
des Mitglieds bestehen. Dem betroffenen
Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden

und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.

(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner
Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier

Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und ein bis zwei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraus-
setzungen, Ausschlussgründe und
Sitzungsgelder der ehrenamtlichen
Beiratsmitglieder.
261

§ 109a § 109a

Berliner Vollzugsbeirat Berliner Vollzugsbeirat

(1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der (1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der
Planung und Fortentwicklung des gesamten Planung und Fortentwicklung des gesamten
Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit

der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und
Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Verbesserungsvorschläge in grundlegenden
Angelegenheiten. Zur Förderung einer Angelegenheiten. Zur Förderung einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren
sich der Berliner Vollzugsbeirat und die sich der Berliner Vollzugsbeirat und die

Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen
gegenseitig. gegenseitig.

(2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den (2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den
jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen

Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen
bestimmten Mitgliedern. Die weiteren bestimmten Mitgliedern ihren
Mitglieder setzen sich aus Personen zusammen, Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die
die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder weiteren Mitglieder setzen sich aus Personen
Zugehörigkeit zu einer Organisation besonders zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen

geeignet sind, sich für die Belange des Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer
gesamten Berliner Vollzugs und entsprechend Organisation besonders geeignet sind, sich für
§ 3 Absatz 6 für die unterschiedlichen die Belange des gesamten Berliner Vollzugs
Bedürfnisse der Untergebrachten einzusetzen. und entsprechend § 3 Absatz 68 für die
unterschiedlichen Bedürfnisse der

Untergebrachten einzusetzen. Die Mitglieder
des Berliner Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich
tätig.

(3) § 109 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 6 (3) § 109 Absatz 1 Satz 2 und 33 und 4, Absatz

gilt entsprechend. 4 bis 9 gilt entsprechend.

Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom Artikel 4

3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686) zuletzt Änderung des Berliner
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
April 2016 (GVBl. S. 152, 192)

§ 4 § 4

Stellung der Untersuchungsgefangenen Stellung der Untersuchungsgefangenen

(1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als (1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als
unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der
262

Anschein vermieden wird, sie würden zur Anschein vermieden wird, sie würden zur

Verbüßung einer Strafe festgehalten. Verbüßung einer Strafe festgehalten.

(2) Die Persönlichkeit der (2) Die Persönlichkeit der
Untersuchungsgefangenen ist zu achten. Ihre Untersuchungsgefangenen ist zu achten. Ihre
Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie

möglich zu erhalten und zu fördern. möglich zu erhalten und zu fördern.

(3) Die Untersuchungsgefangenen werden an (3) Die Untersuchungsgefangenen werden an
der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt.
Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen zu

erläutern. erläutern.

(4) Soweit das Gesetz eine besondere (4) Soweit das Gesetz eine besondere
Regelung nicht enthält, dürfen den Regelung nicht enthält, dürfen den
Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen

auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt oder zur Störung der Ordnung der Anstalt oder zur
Umsetzung einer verfahrenssichernden Umsetzung einer verfahrenssichernden
Anordnung unerlässlich sind. Sie müssen in Anordnung unerlässlich sind. Sie müssen in

einem angemessenen Verhältnis zum Zweck einem angemessenen Verhältnis zum Zweck
der Anordnung stehen und dürfen die der Anordnung stehen und dürfen die
Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht
länger als notwendig beeinträchtigen. länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 5 § 5
Vollzugsgestaltung Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug beachtet den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen
und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu
treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil

führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar
außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange
zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich
zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen (2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen
Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit die Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit die
Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs und Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs und
die Erfordernisse eines geordneten die Erfordernisse eines geordneten
Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen.
263

Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist

entgegenzuwirken. Ein besonderes Augenmerk entgegenzuwirken. Ein besonderes Augenmerk
ist auf die Verhütung von Selbsttötungen zu ist auf die Verhütung von Selbsttötungen zu
legen. legen.

(3) Die Belange der Familienangehörigen der

Untersuchungsgefangenen sind bei der
Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen, soweit
dies dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Der
Erhalt familiärer und sozialer Bindung der
Untersuchungsgefangenen soll gefördert

werden.

(2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der (4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der
Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Untersuchungsgefangenen, insbesondere im
Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft,

Religion, Weltanschauung, Behinderung und Religion, Weltanschauung, Behinderung und
sexuelle Identität werden bei der sexuelle Identität werden bei der
Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im
Einzelfall berücksichtigt. Einzelfall berücksichtigt.

§ 7 § 7
Aufnahme Aufnahme

(1) Mit den Untersuchungsgefangenen wird (1) Mit den Untersuchungsgefangenen wird

unverzüglich nach der Aufnahme ein unverzüglich nach der Aufnahme ein
Aufnahmegespräch geführt, in dem ihre Aufnahmegespräch geführt, in dem ihre
gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und
sie über ihre Rechte und Pflichten informiert sie über ihre Rechte und Pflichten informiert
werden. Sofern es für die sprachliche werden. Sofern es für die sprachliche

Verständigung mit den Verständigung mit den
Untersuchungsgefangenen erforderlich ist, sind Untersuchungsgefangenen erforderlich ist, sind
Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler
hinzuzuziehen. Den Untersuchungsgefangenen hinzuzuziehen. Den Untersuchungsgefangenen
wird ein Exemplar der Hausordnung wird ein Exemplar der Hausordnung

ausgehändigt oder in anderer Weise dauerhaft ausgehändigt oder in anderer Weise dauerhaft
zugänglich gemacht. Dieses Gesetz, die von zugänglich gemacht. Dieses Gesetz, die von
ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die
zu seiner Ausführung erlassenen zu seiner Ausführung erlassenen
Rechtsverordnungen und Rechtsverordnungen und

Verwaltungsvorschriften sind den Verwaltungsvorschriften sind den
Untersuchungsgefangenen auf Verlangen Untersuchungsgefangenen auf Verlangen
zugänglich zu machen. zugänglich zu machen.

(2) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere (2) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere
264

Gefangene nicht zugegen sein. Gefangene nicht zugegen sein.

(3) Die Untersuchungsgefangenen werden (3) Die Untersuchungsgefangenen werden
alsbald ärztlich untersucht. alsbald ärztlich untersucht.

(4) Den Untersuchungsgefangenen ist (4) Den Untersuchungsgefangenen ist

Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder
einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson
von der Aufnahme in die Anstalt zu von der Aufnahme in die Anstalt zu
benachrichtigen, soweit eine benachrichtigen, soweit eine
verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 verfahrenssichernde Anordnung nach § 119

Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht
entgegensteht. entgegensteht.

(5) Die Untersuchungsgefangenen werden (5) Untersuchungsgefangene erhalten in der
dabei unterstützt, etwa notwendige Anstalt Angebote zur Vorbereitung ihrer

Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur etwaigen Entlassung, insbesondere
Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung Unterstützung bei notwendigen Maßnahmen für
und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des
Anstalt zu veranlassen. Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur
Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt.

Sie werden über diese Angebote informiert und
bei der Kontaktaufnahme zu den
entsprechenden Trägern der Angebote
unterstützt.

§ 9 § 9
Vorführung, Ausführung und Ausantwortung Vorführung, Ausführung und Ausantwortung

(1) Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer (1) Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer

Staatsanwaltschaft werden Staatsanwaltschaft werden
Untersuchungsgefangene vorgeführt, sofern ein Untersuchungsgefangene vorgeführt, sofern ein
Vorführungsbefehl vorliegt. Über Vorführungsbefehl vorliegt. Über
Vorführungsersuchen in anderen als dem der Vorführungsersuchen in anderen als dem der
Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind

das Gericht und die Staatsanwaltschaft das Gericht und die Staatsanwaltschaft
unverzüglich zu unterrichten. unverzüglich zu unterrichten.

(2) Aus besonderen Gründen können (2) Aus besonderen Gründen können
Untersuchungsgefangene unter ständiger und Untersuchungsgefangene unter ständiger und

unmittelbarer Aufsicht ausgeführt werden. unmittelbarer Aufsicht ausgeführt werden.
Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Besondere Gründe sind insbesondere
Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das behördliche Termine und der Tod oder eine
persönliche Erscheinen angeordnet ist oder lebensgefährliche Erkrankung naher
dies aus sonstigen prozessualen Gründen Angehöriger. Ausführungen zur Befolgung einer
265

erforderlich ist und eine verfahrenssichernde gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen,

Anordnung nach § 119 Absatz 1 der soweit darin das persönliche Erscheinen
Strafprozessordnung nicht entgegensteht. Vor angeordnet ist oder dies aus sonstigen
der Entscheidung ist dem Gericht und der prozessualen Gründen erforderlich ist und eine
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur verfahrenssichernde Anordnung nach § 119
Stellungnahme zu geben. Die Verteidigung Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht

erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit entgegensteht. Vor der Entscheidung ist dem
dies die Aufgabe des Gericht und der Staatsanwaltschaft
Untersuchungshaftvollzugs und die Sicherheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
der Anstalt nicht gefährdet. Liegt die Verteidigung erhält Gelegenheit zur
Ausführung ausschließlich im Interesse der Stellungnahme, soweit dies die Aufgabe des

Untersuchungsgefangenen, können ihnen die Untersuchungshaftvollzugs und die Sicherheit
Kosten auferlegt werden. der Anstalt nicht gefährdet. Liegt die
Ausführung ausschließlich im Interesse der
Untersuchungsgefangenen, können ihnen die
Kosten auferlegt werden.

(3) Untersuchungsgefangene dürfen befristet (3) Untersuchungsgefangene dürfen befristet
dem Gewahrsam eines Gerichts, einer dem Gewahrsam eines Gerichts, einer
Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-,
Ordnungs-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Ordnungs-, Zoll- oder Finanzbehörde auf

Antrag überlassen werden (Ausantwortung). Antrag überlassen werden (Ausantwortung).
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 20 § 20

Gesundheitsschutz und Hygiene Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Anstalt unterstützt die (1) Die Anstalt unterstützt die
Untersuchungsgefangenen bei der Untersuchungsgefangenen bei der
Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Wiederherstellung und Erhaltung ihrer

körperlichen, geistigen und seelischen körperlichen, geistigen und seelischen
Gesundheit. Die Untersuchungsgefangenen Gesundheit. Die Untersuchungsgefangenen
haben die notwendigen Anordnungen zum haben die notwendigen Anordnungen zum
Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu
befolgen. befolgen.

(2) Den Untersuchungsgefangenen wird (2) Den Untersuchungsgefangenen wird
ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde
im Freien aufzuhalten. § 47 Absatz 2 Satz 1 im Freien aufzuhalten. § 47 Absatz 21 Satz 1
Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 bleibt Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 43 bleibt

unberührt. unberührt.

(3) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer (3) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer
oder versterben sie, so wird eine Angehörige oder versterben sie, so wird eine Angehörige
oder ein Angehöriger benachrichtigt. Im Fall oder ein Angehöriger benachrichtigt. Im Fall
266

einer schweren Erkrankung ist die Einwilligung einer schweren Erkrankung ist die Einwilligung

der Untersuchungsgefangenen erforderlich. der Untersuchungsgefangenen erforderlich.
Kann die Einwilligung, insbesondere aus Kann die Einwilligung, insbesondere aus
Krankheitsgründen, nicht erlangt werden, so Krankheitsgründen, nicht erlangt werden, so
erfolgt die Benachrichtigung, wenn diese dem erfolgt die Benachrichtigung, wenn diese dem
mutmaßlichen Interesse der mutmaßlichen Interesse der

Untersuchungsgefangenen entspricht. Dem Untersuchungsgefangenen entspricht. Dem
Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch
andere Personen zu benachrichtigen, soll nach andere Personen zu benachrichtigen, soll nach
Möglichkeit entsprochen werden. Möglichkeit entsprochen werden.

(4) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu (4) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu
gewährleisten. Den Untersuchungsgefangenen gewährleisten. Den Untersuchungsgefangenen
soll die Teilnahme an soll die Teilnahme an
Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht
werden. werden.

§ 21 § 21
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Gesundheitsfürsorge Gesundheitsfürsorge

(1) Eine medizinische Untersuchung und (1) Eine medizinische Untersuchung und
Behandlung ist ohne Einwilligung der Behandlung ist ohne Einwilligung der
Untersuchungsgefangenen zulässig, um den Untersuchungsgefangenen zulässig, um den
Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu

verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist
auch zulässig, wenn von den auch zulässig, wenn von den
Untersuchungsgefangenen eine gegenwärtige Untersuchungsgefangenen eine gegenwärtige
schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit
einer anderen Person ausgeht. einer anderen Person ausgeht.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind (2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind
medizinische Untersuchung und Behandlung, medizinische Untersuchung und Behandlung,
sowie eine Ernährung zwangsweise bei sowie eine Ernährung zwangsweise bei
gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Lebensgefahr oder

schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit
der oder des Untersuchungsgefangenen der oder des Untersuchungsgefangenen
zulässig, wenn diese oder dieser zur Einsicht in zulässig, wenn diese oder dieser zur Einsicht in
das Vorliegen der Gefahr und die das Vorliegen der Gefahr und die
Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Notwendigkeit der Maßnahme oder zum

Handeln gemäß solcher Einsicht Handeln gemäß solcher Einsicht
krankheitsbedingt nicht fähig ist und eine krankheitsbedingt nicht fähig ist und eine
gegen die Durchführung gerichtete wirksame gegen die Durchführung gerichtete wirksame
Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Patientenverfügung im Sinne des § 1901a
Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Absatz 1 Satz 1 § 1827 Absatz 1 Satz 1 des
267

der Anstalt nicht vorliegt. Bürgerlichen Gesetzbuchs der Anstalt nicht

vorliegt.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden,
wenn wenn

1. die Untersuchungsgefangenen durch eine 1. die Untersuchungsgefangenen durch eine
Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit,
Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen
und Risiken der Maßnahme in einer ihrer und Risiken der Maßnahme in einer ihrer

Auffassungsgabe und ihrem Auffassungsgabe und ihrem
Gesundheitszustand angemessenen Weise Gesundheitszustand angemessenen Weise
aufgeklärt wurden, aufgeklärt wurden, und
2. der ernsthafte und ohne Ausübung von 2. der ernsthafte und ohne Ausübung von
Druck unternommene Versuch einer Ärztin Druck unternommene Versuch einer Ärztin

oder eines Arztes, eine Zustimmung der oder eines Arztes, eine Zustimmung der
Untersuchungsgefangenen zu der Untersuchungsgefangenen zu der
Maßnahme zu erreichen, erfolglos Maßnahme zu erreichen, erfolglos
geblieben ist, geblieben ist,.
3. die Maßnahme zur Abwendung einer 3. die Maßnahme zur Abwendung einer

Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
geeignet, in Art, Umfang und Dauer geeignet, in Art, Umfang und Dauer
erforderlich und für die Beteiligten erforderlich und für die Beteiligten
zumutbar ist und zumutbar ist und
4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen 4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen

die mit der Maßnahme verbundene die mit der Maßnahme verbundene
Belastung deutlich überwiegt und der bei Belastung deutlich überwiegt und der bei
Unterlassen der Maßnahme mögliche Unterlassen der Maßnahme mögliche
Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit
der Maßnahme verbundene Belastung. der Maßnahme verbundene Belastung.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung
einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt

werden. Unberührt bleibt die Leistung erster werden. Unberührt bleibt die Leistung erster
Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt
nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem
Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2

bedarf die Anordnung der Zustimmung der bedarf die Anordnung der Zustimmung der
Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters und der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters und der
Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den
Verteidigerinnen und den Verteidigern auf Verteidigerinnen und den Verteidigern auf
Antrag der Untersuchungsgefangenen Antrag der Untersuchungsgefangenen
268

unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die

Voraussetzungen für die Anordnung einer Voraussetzungen für die Anordnung einer
Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die
ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres
Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise,
die Wirkungsüberwachung sowie der die Wirkungsüberwachung sowie der

Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu
dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen
der Untersuchungsgefangenen, die im der Untersuchungsgefangenen, die im
Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von
Bedeutung sein können. Bedeutung sein können.

(5) Die Anordnung einer Maßnahme nach (5) Die Anordnung einer Maßnahme nach
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den
Untersuchungsgefangenen vor Durchführung Untersuchungsgefangenen vor Durchführung
der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben.

Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen Sie Die Untersuchungsgefangenen sind
die Anordnung bei Gericht um einstweiligen darüber zu belehren, dass sie gegen die
Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1
gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit Satz 2 oder Absatz 2 bei Gericht um
dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch

bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen
hatten, eine gerichtliche Entscheidung können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist
herbeizuführen. zuzuwarten, bis die Untersuchungsgefangenen
Gelegenheit hatten, eine gerichtliche
Entscheidung herbeizuführen.

(6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 (6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3
Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
keine Anwendung. keine Anwendung.

(7) Zur Gewährleistung des (7) Zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die
zwangsweise körperliche Untersuchung der zwangsweise körperliche Untersuchung der
Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn sie Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn sie

nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden
ist. Sie darf nur von den von der Anstaltsleiterin ist. Sie darf nur von den von der Anstaltsleiterin
oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten
Bediensteten auf der Grundlage einer Bediensteten auf der Grundlage einer
ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden.

Durchführung und Überwachung unterstehen Durchführung und Überwachung unterstehen
ärztlicher Leitung. Kann die körperliche ärztlicher Leitung. Kann die körperliche
Untersuchung das Schamgefühl verletzen, wird Untersuchung das Schamgefühl verletzen, wird
sie von einer Person gleichen Geschlechts oder sie von einer Person gleichen Geschlechts oder
von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen; von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen;
269

bei berechtigtem Interesse der bei berechtigtem Interesse der

Untersuchungsgefangenen soll ihrem Wunsch, Untersuchungsgefangenen soll ihrem Wunsch,
die Untersuchung einer Person oder einem Arzt die Untersuchung einer Person oder einem Arzt
bestimmten Geschlechts zu übertragen, bestimmten Geschlechts zu übertragen,
entsprochen werden. Duldungspflichten der entsprochen werden. Duldungspflichten der
Untersuchungsgefangenen nach Vorschriften Untersuchungsgefangenen nach Vorschriften

anderer Gesetze bleiben unberührt. anderer Gesetze bleiben unberührt.

(8) Gegen Untersuchungsgefangene, von
denen aufgrund ihres gesundheitlichen
Zustands eine erhebliche Gesundheitsgefahr

für andere Personen oder eine erhebliche
Gefahr für die Hygiene der Anstalt ausgeht,
kann die Trennung von allen anderen
Gefangenen angeordnet werden, soweit dies
zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

anderer Personen oder zur Gewährleistung der
Hygiene in der Anstalt erforderlich ist. Eine
Trennung nach Satz 1 kann auch gegen
Untersuchungsgefangene angeordnet werden,
die sich den erforderlichen Maßnahmen zum

Infektionsschutz entziehen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
von ihnen eine erhebliche Gesundheitsgefahr
für andere Personen ausgeht. Die Trennung
nach Satz 1 und 2 darf nur von den von der

Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu
bestimmten Bediensteten auf der Grundlage
einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet
werden. § 50 Absatz 3, 6 und 7 gilt
entsprechend.

§ 24 § 24
Arbeit und Bildung Arbeit und Bildung

(1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur (1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur
Arbeit verpflichtet. Arbeit verpflichtet.

(2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder eine (2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder eine
sonstige Beschäftigung angeboten werden, die sonstige Beschäftigung angeboten werden, die

ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen
berücksichtigt. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit berücksichtigt. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit
niedergelegt werden. niedergelegt werden.
270

(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll (3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll

nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder
zur Verbesserung schulischer und beruflicher zur Verbesserung schulischer und beruflicher
Kenntnisse gegeben werden, soweit es die Kenntnisse gegeben werden, soweit es die
besonderen Bedingungen der besonderen Bedingungen der
Untersuchungshaft zulassen. Zur Vorbereitung Untersuchungshaft zulassen. Zur Vorbereitung

und Durchführung dieser Maßnahmen soll und Durchführung dieser Maßnahmen soll
Untersuchungsgefangenen, die nicht über Untersuchungsgefangenen, die nicht über
ausreichende Kenntnisse der deutschen ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen, die Teilnahme an Sprache verfügen, die Teilnahme an
Deutschkursen ermöglicht werden. Deutschkursen ermöglicht werden.

(4) Nehmen die Untersuchungsgefangenen eine (4) Nehmen die Untersuchungsgefangenen eine
Arbeit oder sonstige Beschäftigung nach den Arbeit oder sonstige Beschäftigung nach den
Absätzen 2 oder 3 auf, gelten die von der Absätzen 2 oder 3 auf, gelten die von der
Anstalt festgelegten Anstalt festgelegten

Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere
und stillende Untersuchungsgefangene sind die und stillende Untersuchungsgefangene sind die
Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni
2002 (BGBl. S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2002 (BGBl. S. 2318), das zuletzt durch Artikel

6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl.
S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils S. 2246) 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das
geltenden Fassung über die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22.
Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)
Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden. Die geändert worden ist, in der jeweils geltenden

Untersuchungsgefangenen können von ihrer Fassung über die Beschäftigungsverbote und
Tätigkeit nach Satz 1 abgelöst werden, wenn die Gestaltung des Arbeitsplatzes
entsprechend anzuwenden. Die
Untersuchungsgefangenen können von ihrer
Tätigkeit nach Satz 1 abgelöst werden, wenn

1. sie den Anforderungen nicht gewachsen 1. sie den Anforderungen nicht gewachsen
sind, sind,
2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die 2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die
Beschäftigungsvorschriften verstoßen, Beschäftigungsvorschriften verstoßen,

3. dies zur Umsetzung einer 3. dies zur Umsetzung einer
verfahrenssichernden Anordnung nach § verfahrenssichernden Anordnung nach §
119 Absatz 1 der Strafprozessordnung 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung
erforderlich ist oder erforderlich ist oder
4. dies aus Gründen der Sicherheit oder 4. dies aus Gründen der Sicherheit oder

Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
Vor Ablösung sind die Vor Ablösung sind die
Untersuchungsgefangenen anzuhören. Bei Untersuchungsgefangenen anzuhören. Bei
einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt
kann dies auch nachgeholt werden. Werden kann dies auch nachgeholt werden. Werden
271

Untersuchungsgefangene nach Nummer 2 oder Untersuchungsgefangene nach Nummer 2 oder

aufgrund ihres Verhaltens nach Nummer 4 aufgrund ihres Verhaltens nach Nummer 4
abgelöst, gelten sie als verschuldet ohne abgelöst, gelten sie als verschuldet ohne
Beschäftigung. Beschäftigung.

(5) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine (5) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine

Bildungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Bildungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die
Inhaftierung enthalten. Inhaftierung enthalten.

§ 30 § 30

Religiöse Veranstaltungen Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das (1) Die Untersuchungsgefangenen haben das
Recht, am Gottesdienst und an anderen Recht, am Gottesdienst und an anderen
religiösen Veranstaltungen ihrer religiösen Veranstaltungen ihrer

Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

(2) Die Zulassung zu den Gottesdiensten oder (2) Die Zulassung zu den Gottesdiensten oder
zu religiösen Veranstaltungen einer anderen zu religiösen Veranstaltungen einer anderen
Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung

der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser
Religionsgemeinschaft. Religionsgemeinschaft.

(3) Untersuchungsgefangene können von der (3) Untersuchungsgefangene können von der
Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen Teilnahme am Gottesdienst oder an anderen

religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen
werden, wenn dies zur Umsetzung einer werden, wenn dies zur Umsetzung einer
verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 verfahrenssichernden Anordnung nach § 119
Absatz 1 der Strafprozessordnung oder aus Absatz 1 der Strafprozessordnung oder aus
überwiegenden Gründen der Sicherheit oder überwiegenden Gründen der Sicherheit oder

Ordnung der Anstalt geboten ist. Die Ordnung der Anstalt geboten ist. Die
Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu
vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der
Sicherheit der Anstalt kann dies auch Sicherheit der Anstalt kann dies auch
nachgeholt werden. nachgeholt werden.

§ 33 § 33
Besuch Besuch

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen (1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen

Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt
mindestens zwei Stunden im Monat. Bei mindestens zwei Stunden im Monat. Bei
Besuchen von minderjährigen Kindern der Besuchen von minderjährigen Kindern der
Untersuchungsgefangenen erhöht sich die Untersuchungsgefangenen erhöht sich die
272

Gesamtdauer der Besuchszeit nach Satz 2 um Gesamtdauer der Besuchszeit nach Satz 2 um

eine weitere Stunde. Näheres zum Verfahren eine zwei weitere Stunden. Näheres zum
und zum Ablauf der Besuche regelt die Anstalt. Verfahren und zum Ablauf der Besuche regelt
die Anstalt.

(2) Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu (2) Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu

ihren Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 ihren Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1
Nummer 1 des Strafgesetzbuchs - Nummer 1 des Strafgesetzbuchs -
insbesondere zu ihren minderjährigen Kindern - insbesondere zu ihren minderjährigen Kindern -
werden besonders gefördert. werden besonders gefördert.

(3) Besuche sollen über die Fälle des Absatzes (3) Besuche sollen über die Fälle des Absatzes
1 hinaus zugelassen werden, wenn sie 1 hinaus zugelassen werden, wenn sie
persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen
Angelegenheiten dienen, die nicht von den Angelegenheiten dienen, die nicht von den
Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt, Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt,

durch Dritte wahrgenommen oder bis zur durch Dritte wahrgenommen oder bis zur
voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben
werden können. werden können.

(4) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt (4) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt

können Besuche davon abhängig gemacht können Besuche davon abhängig gemacht
werden, dass die Besucherinnen und Besucher werden, dass die Besucherinnen und Besucher
sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen
und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln
absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur

von Personen des gleichen Geschlechts von Personen des gleichen Geschlechts
vorgenommen werden; das Schamgefühl ist zu vorgenommen werden; das Schamgefühl ist zu
schonen. schonen.

(5) Besuche können untersagt werden, wenn die (5) Besuche können untersagt werden, wenn die

Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet
würde. würde.

(6) Die Anstalt kann im Einzelfall die Nutzung (6) Die Anstalt kann im Einzelfall die Nutzung

einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies
zum Schutz von Personen oder zur zum Schutz von Personen oder zur
Verhinderung einer Übergabe von Verhinderung einer Übergabe von
Gegenständen erforderlich ist. Gegenständen erforderlich ist.

§ 37 § 37
Überwachung von Schriftwechsel Überwachung von Schriftwechsel

(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht (1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht
werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit
273

der Anstalt erforderlich ist. der Anstalt erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel der (2) Der Schriftwechsel der
Untersuchungsgefangenen mit ihren Untersuchungsgefangenen mit ihren
Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit
Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten,

Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen
Untersuchungsgefangenen betreffenden Untersuchungsgefangenen betreffenden
Rechtssache wird nicht überwacht. Rechtssache wird nicht überwacht.

(3) Ferner wird der Schriftwechsel der (3) Ferner wird der Schriftwechsel der

Untersuchungsgefangenen mit Untersuchungsgefangenen mit

1. den Volksvertretungen des Bundes und der 1. den Volksvertretungen des Bundes und der
Länder sowie deren Mitgliedern, Länder sowie deren Mitgliedern,
2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für 2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für

sie zuständigen Landesverfassungsgericht, sie zuständigen Landesverfassungsgericht
den Gerichten des Bundes und der Länder
und der Aufsichtsbehörde,
3. der oder dem für sie zuständigen 3. der oder dem für sie zuständigen
Bürgerbeauftragten eines Landes, Bürgerbeauftragten eines Landes,

4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des 4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des
Bundes oder der Länder, Bundes oder der Länder,
5. dem europäischen Parlament sowie dessen 5. dem europäischen Europäischen Parlament
Mitgliedern, sowie dessen Mitgliedern,
6. dem Europäischen Gerichtshof für 6. dem Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte, Menschenrechte,
7. dem Europäischen Gerichtshof, 7. dem Europäischen Gerichtshof,
8. der oder dem Europäischen 8. der oder dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten, Datenschutzbeauftragten,
9. der oder dem Europäischen 9. der oder dem Europäischen

Bürgerbeauftragten, Bürgerbeauftragten,
10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung 10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe, erniedrigender Behandlung oder Strafe,

11. der Europäischen Kommission gegen 11. der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz, Rassismus und Intoleranz,
12. dem Menschenrechtsausschuss der 12. dem Menschenrechtsausschuss der
Vereinten Nationen, Vereinten Nationen,
13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für 13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für

die Beseitigung der Rassendiskriminierung die Beseitigung der Rassendiskriminierung
und für die Beseitigung der Diskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung
der Frau, der Frau,
14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen 14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen
gegen Folter, dem zugehörigen gegen Folter, dem zugehörigen
274

Unterausschuss zur Verhütung von Folter Unterausschuss zur Verhütung von Folter

und den entsprechenden Nationalen und den entsprechenden Nationalen
Präventivmechanismen, Präventivmechanismen,
15. den konsularischen Vertretungen ihres 15. den konsularischen Vertretungen ihres
Heimatlandes, Heimatlandes,
16. der für sie zuständigen 16. der für sie zuständigen

Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und
Gerichtshilfe, Gerichtshilfe,
17. der oder dem Opferbeauftragten des 17. der oder dem Opferbeauftragten des
Landes Berlin und Landes Berlin und
18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner 18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner

Vollzugsbeirat sowie deren Mitglieder Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern

nicht überwacht, wenn die Schreiben an die nicht überwacht, wenn die Schreiben an die
Anschriften dieser Stellen oder Personen Anschriften dieser Stellen oder Personen
gerichtet sind und die Absenderinnen oder gerichtet sind und die Absenderinnen oder

Absender zutreffend angegeben sind. Absender zutreffend angegeben sind.
Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder
Personen, die an die Personen, die an die
Untersuchungsgefangenen gerichtet sind, Untersuchungsgefangenen gerichtet sind,
dürfen nicht überwacht werden, wenn die dürfen nicht überwacht werden, wenn die

Identität der Absenderinnen oder Absender Identität der Absenderinnen oder Absender
zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch
eine Sichtkontrolle entsprechend § 38 Absatz 3 eine Sichtkontrolle entsprechend § 38 Absatz 3
vorzunehmen. vorzunehmen.

(4) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des (4) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des
Wahlrechts gilt Absatz 3 entsprechend. Wahlrechts gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 39 § 39

Anhalten von Schreiben Anhalten von Schreiben

(1) Schreiben können angehalten werden, wenn (1) Schreiben können angehalten werden, wenn
1. es die Aufgabe des 1. es die Aufgabe des
Untersuchungshaftvollzugs oder die Untersuchungshaftvollzugs oder die

Sicherheit oder Ordnung der Anstalt Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
erfordert, erfordert,
2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts
einen Straf- oder Bußgeldtatbestand einen Straf- oder Bußgeldtatbestand
verwirklichen würde, verwirklichen würde,

3. sie grob unrichtige oder erheblich 3. sie grob unrichtige oder erheblich
entstellende Darstellungen von entstellende Darstellungen von
Anstaltsverhältnissen oder grobe Anstaltsverhältnissen oder grobe
Beleidigungen enthalten oder Beleidigungen enthalten oder
4. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, 4. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar,
275

unverständlich oder ohne zwingenden unverständlich oder ohne zwingenden

Grund in einer fremden Sprache abgefasst Grund in einer fremden Sprache abgefasst
sind. sind.

(2) Eingehende Schreiben können angehalten
und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn

tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass von ihrer Beschaffenheit
eine Gesundheitsgefahr ausgeht.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige (3) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige

Darstellungen enthalten, kann ein Darstellungen enthalten, kann ein
Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die
Untersuchungsgefangenen auf das Absenden Untersuchungsgefangenen auf das Absenden
bestehen. bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, so wird (4) Sind Schreiben angehalten worden, so wird
das den Untersuchungsgefangenen mitgeteilt. das den Untersuchungsgefangenen mitgeteilt.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn und Hiervon kann abgesehen werden, wenn und
solange es die Aufgabe des solange es die Aufgabe des
Untersuchungshaftvollzugs erfordert. Soweit Untersuchungshaftvollzugs erfordert. Soweit

angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel
nach strafprozessualen Vorschriften nach strafprozessualen Vorschriften
sichergestellt werden, werden sie an die sichergestellt werden, werden sie an die
Absenderinnen oder Absender zurückgegeben Absenderinnen oder Absender zurückgegeben
oder, sofern dies unmöglich oder aus oder, sofern dies unmöglich oder aus

besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von
der Anstalt verwahrt. der Anstalt verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 37 (5) Schreiben, deren Überwachung nach § 37
Absatz 2 bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht Absatz 2 bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht

angehalten werden. angehalten werden.

§ 40 § 40
Telefongespräche Telefongespräche

(1) Den Untersuchungsgefangenen kann (1) Den Untersuchungsgefangenen kann
gestattet werden, Telefongespräche durch gestattet werden, Telefongespräche durch
Vermittlung der Anstalt zu führen. Die Vermittlung der Anstalt zu führen. Die
Vorschriften über den Besuch der § 33 Absatz Vorschriften über den Besuch der § 33 Absatz

5 und §§ 34, 35 Absatz 3 und 4 gelten 5 und §§ 34, 35 Absatz 3 und 4 §§ 34, 35
entsprechend. Ist die Überwachung des Absatz 2, 3 und 4 gelten entsprechend. Ist die
Telefongesprächs erforderlich, teilt die Anstalt Überwachung des Telefongesprächs
die angeordnete Überwachung den erforderlich, teilt die Anstalt die angeordnete
Untersuchungsgefangenen rechtzeitig vor Überwachung den Untersuchungsgefangenen
276

Beginn des Telefongesprächs und den rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs

Gesprächspartnerinnen und und den Gesprächspartnerinnen und
Gesprächspartnern der Gesprächspartnern der
Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach
Herstellung der Verbindung mit. Herstellung der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen
die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu
nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in
begründeten Fällen in angemessenen Umfang begründeten Fällen in angemessenen Umfang
übernehmen. übernehmen. Es sind marktgerechte Preise

sicherzustellen.

Neu eingefügt. § 40a
Andere Formen der Telekommunikation

Die Anstalt kann den
Untersuchungsgefangenen gestatten, andere
von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen
der Telekommunikation auf ihre Kosten zu

nutzen. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von
der Art der Telekommunikation die Vorschriften
dieses Abschnitts über den Schriftwechsel, den
Besuch und über Telefongespräche
entsprechende Anwendung.

§ 42 § 42
Grundsatz der Sicherheit und Ordnung Grundsatz der Sicherheit und Ordnung

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden (1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden

die Grundlage des Anstaltslebens und tragen die Grundlage des Anstaltslebens und tragen
dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies
Klima herrscht. Klima herrscht.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den

Untersuchungsgefangenen zur Untersuchungsgefangenen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt auferlegt werden, sind so zu der Anstalt auferlegt werden, sind so zu
wählen, dass sie in einem angemessenen wählen, dass sie in einem angemessenen
Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die

Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht
länger als notwendig beeinträchtigen. Es sind länger als notwendig beeinträchtigen. Es sind
insbesondere geschlechtsspezifische Belange insbesondere geschlechtsspezifische Belange
sowie die besonderen Belange lebensälterer sowie die besonderen Belange lebensälterer
277

und behinderter Untersuchungsgefangener zu und behinderter Untersuchungsgefangener zu

berücksichtigen. berücksichtigen.

(3) Soweit das Gesetz eine besondere
Regelung nicht enthält, dürfen den
Untersuchungsgefangenen nur Beschränkungen

auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden
Störung der Ordnung der Anstalt oder zur
Umsetzung einer verfahrenssichernden
Anordnung unerlässlich sind. Sie müssen in

einem angemessenen Verhältnis zum Zweck
der Anordnung stehen und dürfen die
Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht
länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 44 § 44
Absuchung, Durchsuchung und Absuchung, Durchsuchung und
Haftraumrevision Haftraumrevision

(1) Die Untersuchungsgefangenen und ihre (1) Die Untersuchungsgefangenen und ihre
Sachen dürfen, auch unter Verwendung Sachen dürfen, auch unter Verwendung
technischer oder sonstiger Hilfsmittel, technischer oder sonstiger Hilfsmittel,
abgesucht und durchsucht werden. abgesucht und durchsucht werden.
Entsprechendes gilt für die Hafträume Entsprechendes gilt für die Hafträume

(Haftraumrevision). Die Durchsuchung (Haftraumrevision). Die Durchsuchung
männlicher Untersuchungsgefangener darf nur männlicher Untersuchungsgefangener darf nur
von Männern, die Durchsuchung weiblicher von Männern, die Durchsuchung weiblicher
Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen
vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu der Untersuchungsgefangenen soll nur von

schonen. Schreiben und Unterlagen, die Personen des gleichen Geschlechts
gemäß § 37 Absatz 2 bis 4 nicht überwacht vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu
werden dürfen, werden in Gegenwart der schonen. Schreiben und Unterlagen, die
Untersuchungsgefangenen nur einer groben gemäß § 37 Absatz 2 bis 4 nicht überwacht
Sichtung auf verbotene Beilagen oder werden dürfen, werden in Gegenwart der

Schriftstücke unterzogen. Untersuchungsgefangenen nur einer groben
Sichtung auf verbotene Beilagen oder
Schriftstücke unterzogen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf

Anordnung der von der Anstaltsleiterin oder Anordnung der von der Anstaltsleiterin oder
dem Anstaltsleiter dazu bestimmten dem Anstaltsleiter dazu bestimmten
Bediensteten im Einzelfall ist es zulässig, eine Bediensteten im Einzelfall ist es zulässig, eine
mit einer Entkleidung verbundene körperliche mit einer Entkleidung verbundene körperliche
Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei
278

männlichen Untersuchungsgefangenen nur in männlichen Untersuchungsgefangenen nur in

Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gegenwart von Männern, bei weiblichen
Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart
von Frauen erfolgen. Sie ist in einem von Frauen erfolgen. Während der Entkleidung
geschlossenen Raum durchzuführen. Andere sollen nur Bedienstete des gleichen
Gefangene dürfen nicht anwesend sein. Geschlechts zugegen sein. Sie ist in einem

Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Satz 2 geschlossenen Raum durchzuführen. Andere
soll bei berechtigtem Interesse der Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
Untersuchungsgefangenen ihrem Wunsch, die Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Satz 2
mit der Entkleidung verbundene körperliche soll bei berechtigtem Interesse der
Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Untersuchungsgefangenen ihrem Wunsch, die

Geschlechts zu übertragen, entsprochen mit der Entkleidung verbundene körperliche
werden; nur Bedienstete des benannten Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten
Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Geschlechts zu übertragen, entsprochen
Entkleidung anwesend sein. werden; nur Bedienstete des benannten
Geschlechts dürfen in diesem Fall während der

Entkleidung anwesend sein.

(3) Die Anstalt kann allgemein anordnen, dass (3) Die Anstalt kann allgemein anordnen, dass
Untersuchungsgefangene nach Kontakten mit Untersuchungsgefangene nach Kontakten mit
Besucherinnen oder Besuchern, nach jeder Besucherinnen oder Besuchern, nach jeder

Abwesenheit von der Anstalt sowie in der Regel Abwesenheit von der Anstalt sowie in der Regel
bei der Aufnahme nach Absatz 2 zu bei der Aufnahme nach Absatz 2 zu
durchsuchen sind. durchsuchen sind.

§ 47 § 47
Besondere Sicherungsmaßnahmen Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Untersuchungsgefangene können (1) Gegen Untersuchungsgefangene können
besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet

werden, wenn nach ihrem Verhalten oder werden, wenn nach ihrem Verhalten oder
aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem
Maße die Gefahr der Entweichung, von Maße die Gefahr der Entweichung, von
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen, der Selbsttötung oder der Sachen, der Selbsttötung oder der

Selbstverletzung besteht. Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind (1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind
zulässig: zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von

Gegenständen, Gegenständen,
2. die Beobachtung der 2. die Beobachtung der
Untersuchungsgefangenen in ihren Untersuchungsgefangenen
Hafträumen, im besonders gesicherten a) in ihren Hafträumen oder
Haftraum oder im Krankenzimmer,
279

b) im besonders gesicherten Haftraum, im

Suizidpräventionsraum oder im
Krankenzimmer, auch mittels optisch-
elektronischer Einrichtungen gemäß §§ 23
und 25 des
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin

vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145),
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9.
Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,

3. die Absonderung von anderen 3. die Absonderung von anderen
Gefangenen, Gefangenen,
4. der Entzug oder die Beschränkung des 4. der Entzug oder die Beschränkung des
Aufenthalts im Freien, Aufenthalts im Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders 5. die Unterbringung in einem besonders

gesicherten Haftraum ohne gefährdende gesicherten Haftraum ohne gefährdende
Gegenstände und Gegenstände oder einem
Suizidpräventionsraum, und
6. die Fesselung oder die Fixierung mittels 6. die Fesselung oder die Fixierung mittels
spezieller Gurtsysteme an dafür spezieller Gurtsysteme an dafür

vorgesehenen Gegenständen, vorgesehenen Gegenständen,
insbesondere Matratzen oder Liegen. insbesondere Matratzen oder Liegen, und
7. freiheitsbeschränkende Maßnahmen von
geringer Intensität, insbesondere das
Hochfahren von Bettseitenteilen.

Mehrere Sicherungsmaßnahmen können Mehrere Sicherungsmaßnahmen können
nebeneinander angeordnet werden, wenn die nebeneinander angeordnet werden, wenn die
Gefahr anders nicht abgewendet werden kann. Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.

(3) Der Entzug oder die Vorenthaltung von (2) Gegen Untersuchungsgefangene können

Gegenständen, die Absonderung und die besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet
Beschränkung des Aufenthalts im Freien sind werden, wenn nach ihrem Verhalten oder
auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung aufgrund ihres seelischen Zustandes in
oder eine erhebliche Störung der Ordnung der erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung,

Anstalt anders nicht vermieden oder behoben von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
werden kann. Sachen, der Selbsttötung oder der
Selbstverletzung besteht. Der Entzug oder die
Vorenthaltung von Gegenständen, die
Absonderung und die Beschränkung des

Aufenthalts im Freien sind auch zulässig, wenn
die Gefahr einer Befreiung oder eine
erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt
anders nicht vermieden oder behoben werden
kann.
280

(4) Ein Entzug des Aufenthalts im Freien ist nur (3) Ein Entzug des Aufenthalts im Freien ist nur
zulässig, wenn eine Unterbringung im zulässig, wenn eine Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum erfolgt und besonders gesicherten Haftraum oder im
aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr Suizidpräventionsraum erfolgt und aufgrund
der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst-

verantwortet werden kann, einen täglichen oder Fremdgefährdung nicht verantwortet
Aufenthalt im Freien zu gewähren. werden kann, einen täglichen Aufenthalt im
Freien zu gewähren.

§ 49 § 49
Fesselung und Fixierung Fesselung und Fixierung

(1) In der Regel dürfen Fesseln nur an den (1) In der Regel dürfen Fesseln nur an den
Händen oder an den Füßen angelegt werden. Händen oder an den Füßen angelegt werden.

Zur Verhinderung von Entweichungen dürfen Zur Verhinderung von Entweichungen dürfen
Untersuchungsgefangene bei einer Ausführung, Untersuchungsgefangene bei einer Ausführung,
Vorführung oder beim Transport auch über die Vorführung oder beim Transport auch über die
Fälle des § 47 Absatz 1 hinaus im Fälle des § 47 Absatz 12 hinaus im
erforderlichen Umfang gefesselt werden. erforderlichen Umfang gefesselt werden.

(2) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen (2) Eine Fixierung des Körpers oder von Teilen
davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige davon ist nur zulässig, wenn die gegenwärtige
und erhebliche Gefahr besteht, dass und erhebliche Gefahr besteht, dass
Untersuchungsgefangene sich selbst oder Untersuchungsgefangene sich selbst oder

andere ernsthaft zu verletzen oder zu töten andere ernsthaft zu verletzen oder zu töten
versuchen, und die Fixierung zur Abwehr dieser versuchen, und die Fixierung zur Abwehr dieser
Gefahr unerlässlich ist. Gefahr unerlässlich ist.

(3) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der (3) Hinsichtlich der Art und des Umfangs der

Fesselung oder Fixierung sind die Fesselung oder Fixierung sind die
Untersuchungsgefangenen zu schonen. Die Untersuchungsgefangenen zu schonen. Die
Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu
lockern, wenn die Gefahr sich verringert hat lockern, wenn die Gefahr sich verringert hat
oder dies zeitweise, beispielsweise zur oder dies zeitweise, beispielsweise zur

Nahrungsaufnahme oder ärztlichen Nahrungsaufnahme oder ärztlichen
Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu Untersuchung, notwendig ist. Sie ist zu
entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr
fortbesteht oder durch mildere Mittel fortbesteht oder durch mildere Mittel
abgewendet werden kann. abgewendet werden kann.
281

§ 50 § 50

Anordnung besonderer Anordnung besonderer
Sicherungsmaßnahmen, Verfahren Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen (1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnen
die von der Anstaltsleiterin oder dem die von der Anstaltsleiterin oder dem

Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten
an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere
Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig
anordnen. Die Entscheidung der nach Satz 1 anordnen. Die Entscheidung der nach Satz 1
zuständigen Bediensteten ist unverzüglich zuständigen Bediensteten ist unverzüglich

einzuholen. einzuholen.

(2) Werden Untersuchungsgefangene ärztlich (2) Werden Untersuchungsgefangene ärztlich
behandelt oder beobachtet oder bildet ihr behandelt oder beobachtet oder bildet ihr
seelischer Zustand den Anlass der besonderen seelischer Zustand den Anlass der besonderen

Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine Sicherungsmaßnahme, so ist vorher eine
ärztliche Stellungnahme zu den ärztliche Stellungnahme zu den
gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist gesundheitlichen Auswirkungen einzuholen. Ist
dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so
wird die Stellungnahme unverzüglich wird die Stellungnahme unverzüglich

nachträglich eingeholt. nachträglich eingeholt.

(3) Den Untersuchungsgefangenen sind (3) Den Untersuchungsgefangenen sind
besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen besondere Sicherungsmaßnahmen zusammen
mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer mit deren Anordnung zu erläutern. Bei einer

Gefährdung der Sicherheit kann dies Gefährdung der Sicherheit kann dies
ausnahmsweise nachgeholt werden. Die ausnahmsweise nachgeholt werden. Die
Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und Anordnung, Entscheidungen zur Fortdauer und
die Durchführung der Maßnahmen die Durchführung der Maßnahmen
einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind einschließlich der ärztlichen Beteiligung sind

mit einer kurzen Begründung schriftlich mit einer kurzen Begründung schriftlich
abzufassen. abzufassen.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in

angemessenen Abständen daraufhin zu angemessenen Abständen daraufhin zu
überprüfen, ob und in welchem Umfang sie überprüfen, ob und in welchem Umfang sie
aufrechterhalten werden müssen. aufrechterhalten werden müssen.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur (4) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur

kurzfristige Fixierung gemäß § 47 Absatz 2 Satz kurzfristige Fixierung gemäß § 47 Absatz 21
1 Nummer 6 und § 49 Absatz 2 nur auf Grund Satz 1 Nummer 6 und § 49 Absatz 2 nur auf
vorheriger Anordnung durch das zuständige Grund vorheriger Anordnung durch das
Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist
wenn sie absehbar die Dauer einer halben kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer
282

Stunde unterschreitet. Die richterliche halben Stunde unterschreitet. Die richterliche

Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder
den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu
bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei
Gefahr im Verzug können auch die Gefahr im Verzug können auch die
Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder, Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder,

wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig
eingeholt werden kann, andere Bedienstete der eingeholt werden kann, andere Bedienstete der
Anstalt eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig Anstalt eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig
anordnen; die richterliche Entscheidung ist anordnen; die richterliche Entscheidung ist
unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine

richterliche Entscheidung beantragt und die richterliche Entscheidung beantragt und die
Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, Fixierung vor deren Erlangung beendet worden,
so ist dies dem Gericht unverzüglich so ist dies dem Gericht unverzüglich
mitzuteilen. mitzuteilen.

(6) Über Absatz 3 Satz 3 hinaus sind bei jeder (5) Über Absatz 3 Satz 3 hinaus sind bBei jeder
Fixierung die Anordnung und die dafür Fixierung sind die Anordnung und die dafür
maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die
Art der Überwachung und die Beendigung Art der Überwachung und die Beendigung
umfassend zu dokumentieren. Nach umfassend zu dokumentieren. Nach

Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß
Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind Absatz 54 richterlich angeordnet worden ist,
die Untersuchungsgefangenen unverzüglich auf sind die Untersuchungsgefangenen
ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die
durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung

zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren. gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist
zu dokumentieren.

(7) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind (6) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind
dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der

Verteidigung unverzüglich mitzuteilen, der Verteidigung unverzüglich mitzuteilen, der
Aufsichtsbehörde wenn sie länger als drei Tage Aufsichtsbehörde wenn sie länger als drei Tage
aufrechterhalten werden. Sind die aufrechterhalten werden. Sind die
Untersuchungsgefangenen in einem besonders Untersuchungsgefangenen in einem besonders

gesicherten Haftraum untergebracht und fixiert, gesicherten Haftraum untergebracht und fixiert,
so hat die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde so hat die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
abweichend von Satz 1 bereits nach Ablauf von abweichend von Satz 1 bereits nach Ablauf von
24 Stunden zu erfolgen. 24 Stunden zu erfolgen.

(8) Die Absonderung und die Unterbringung im (7) Die Absonderung, und die Unterbringung im
besonders gesicherten Haftraum von mehr als besonders gesicherten Haftraum und die
acht Tagen bedürfen der Zustimmung der Unterbringung im Suizidpräventionsraum von
Aufsichtsbehörde. Während der Absonderung mehr als acht Tagen bedürfen der Zustimmung
und Unterbringung im besonders gesicherten der Aufsichtsbehörde. Während der
283

Haftraum sind die Untersuchungsgefangenen in Absonderung, und Unterbringung im besonders

besonderem Maße zu betreuen. Sind die gesicherten Haftraum und Unterbringung im
Untersuchungsgefangenen darüber hinaus Suizidpräventionsraum sind die
fixiert, so sind sie ständig und in unmittelbarem Untersuchungsgefangenen in besonderem
Sichtkontakt zu beobachten. Maße zu betreuen. Sind die
Untersuchungsgefangenen darüber hinaus

fixiert, so sind sie ständig und in unmittelbarem
Sichtkontakt zu beobachten.

§ 51 § 51

Ärztliche Überwachung Ärztliche Überwachung

(1) Sind Untersuchungsgefangene in einem (1) Sind Untersuchungsgefangene in einem
besonders gesicherten Haftraum besonders gesicherten Haftraum oder in einem
untergebracht, so sucht sie die Ärztin oder der Suizidpräventionsraum untergebracht, so sucht

Arzt alsbald auf. Sind Untersuchungsgefangene sie die Ärztin oder der Arzt alsbald auf. Sind
fixiert, so ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Untersuchungsgefangene fixiert, so ist
Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt
und 2 ist jeweils eine angemessene hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2
regelmäßige medizinische Überwachung ist jeweils eine angemessene regelmäßige

sicherzustellen. medizinische Überwachung sicherzustellen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu (2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu
den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören, den gesundheitlichen Auswirkungen zu hören,
solange den Untersuchungsgefangenen im solange den Untersuchungsgefangenen im

besonders gesicherten Haftraum der tägliche besonders gesicherten Haftraum oder im
Aufenthalt im Freien entzogen ist oder sie Suizidpräventionsraum der tägliche Aufenthalt
länger als 24 Stunden abgesondert sind. im Freien entzogen ist oder sie länger als 24
Stunden abgesondert sind.

§ 57 § 57
Voraussetzungen Voraussetzungen

(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet (1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet
werden, wenn Untersuchungsgefangene werden, wenn Untersuchungsgefangene

rechtswidrig und schuldhaft rechtswidrig und schuldhaft
1. andere Personen oder Mitgefangene mit 1. andere Personen oder Mitgefangene mit
Worten oder mittels einer Tätlichkeit Worten oder mittels einer Tätlichkeit
beleidigen, körperlich misshandeln, beleidigen, körperlich misshandeln,
bedrohen oder nötigen, bedrohen oder nötigen,

2. fremde Sachen zerstören, beschädigen 2. fremde Sachen zerstören, beschädigen
oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht
nur unerheblich und nicht nur nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend verändern, vorübergehend verändern,
284

3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze 3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze

verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit
begehen, begehen,
4. Lebensmittel, Verpackungen sowie andere 4. Lebensmittel, Verpackungen sowie andere
Gegenstände unsachgemäß entgegen der Gegenstände unsachgemäß entgegen der
Hausordnung entsorgen, Hausordnung entsorgen,

5. verbotene Gegenstände in die Anstalt 5. verbotene Gegenstände in die Anstalt
bringen, sich an deren Einbringung bringen, sich an deren Einbringung
beteiligen, sie besitzen oder weitergeben, beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
6. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere 6. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere
berauschende Stoffe konsumieren, berauschende Stoffe konsumieren, die

Mitwirkung an Maßnahmen zur Feststellung
von Suchtmittelgebrauch verweigern oder
den Verlauf oder das Ergebnis solcher
Maßnahmen beeinflussen,
7. entweichen oder zu entweichen versuchen, 7. entweichen oder zu entweichen versuchen,

8. gegen eine verfahrenssichernde Anordnung 8. gegen eine verfahrenssichernde Anordnung
nach § 119 Absatz 1 der nach § 119 Absatz 1 der
Strafprozessordnung verstoßen, Strafprozessordnung verstoßen,
9. in nicht unerheblicher Weise gegen sonstige 9. in nicht unerheblicher Weise gegen sonstige
Pflichten oder Anordnungen verstoßen, die Pflichten oder Anordnungen verstoßen, die

ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund
dieses Gesetzes auferlegt sind, und dieses Gesetzes auferlegt sind, und
dadurch die Sicherheit oder Ordnung der dadurch die Sicherheit oder Ordnung der
Anstalt stören. Anstalt stören.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird
abgesehen, wenn es genügt, die abgesehen, wenn es genügt, die
Untersuchungsgefangenen zu verwarnen. Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.

(3) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, (3) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig,

wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf-
oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

§ 58 § 58

Arten der Disziplinarmaßnahmen Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind (1) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind

1. der Verweis, 1. der Verweis,

2. der Entzug des Einkaufs für die Dauer von 2. der Entzug des Einkaufs für die Dauer von
bis zu einem Monat, bis zu einem Monat,
3. die Beschränkung oder der Entzug von 3. die Beschränkung oder der Entzug von
Annehmlichkeiten nach § 19 für die Dauer Annehmlichkeiten nach § 19 für die Dauer
von bis zu zwei Monaten, von bis zu zwei Monaten,
285

4. die Beschränkung oder die Unterbindung 4. die Beschränkung oder die Unterbindung

des Fernsehempfangs für die Dauer von bis des Fernsehempfangs oder des Empfangs
zu zwei Monaten, anderer Formen der Telekommunikation für
die Dauer von bis zu zwei Monaten,
4a. der Entzug anderer Geräte der
Informations- und Unterhaltungselektronik

mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts für die
Dauer von bis zu drei Monaten,
5. die Beschränkung oder der Entzug der 5. die Beschränkung oder der Entzug der
Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung
mit Ausnahme des Lesestoffs oder der mit Ausnahme des Lesestoffs oder der

Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder
von einzelnen Freizeitveranstaltungen für von einzelnen Freizeitveranstaltungen für
die Dauer von bis zu zwei Monaten, die Dauer von bis zu zwei Monaten,
6. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder 6. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder
Beschäftigung für die Dauer von bis zu zwei Beschäftigung für die Dauer von bis zu zwei

Wochen unter Wegfall der nach § 25 Wochen unter Wegfall der nach § 25
geregelten Vergütung, geregelten Vergütung,
7. die Kürzung der Vergütung nach § 25 um 7. die Kürzung der Vergütung nach § 25 um
zehn Prozent für die Dauer von zwei zehn Prozent für die Dauer von zwei
Monaten und Monaten und

8. Arrest bis zu vier Wochen. 8. Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können (2) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können
miteinander verbunden werden. miteinander verbunden werden.

(3) Arrest darf nur wegen schwerer oder (3) Arrest darf nur wegen schwerer oder
wiederholter Verfehlungen verhängt werden. wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Gegen Schwangere und weibliche Gegen Schwangere und weibliche
Untersuchungsgefangene, die gemeinsam mit Untersuchungsgefangene, die gemeinsam mit
ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind,

darf ein Arrest nicht verhängt werden. darf ein Arrest nicht verhängt werden.

(4) Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen (4) Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen
sind Grund und Zweck der Haft sowie die sind Grund und Zweck der Haft sowie die

psychischen Auswirkungen der psychischen Auswirkungen der
Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf
die Untersuchungsgefangenen zu die Untersuchungsgefangenen zu
berücksichtigen. Durch die Anordnung und den berücksichtigen. Durch die Anordnung und den
Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die

Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und
die Verfügbarkeit der die Verfügbarkeit der
Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung
nicht beeinträchtigt werden. nicht beeinträchtigt werden.
286

Zehnter Abschnitt Zehnter Abschnitt

Aufhebung von Maßnahmen und Aufhebung von Maßnahmen
Beschwerderecht Verfahrensregelungen und Beschwerderecht

Neu eingefügt. § 62

Anhörung

(1) Den Untersuchungsgefangenen ist vor
Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit
zu geben, sich zu den für die Entscheidung

erheblichen Tatsachen zu äußern:
1. Abweichung von dem Grundsatz der
getrennten Unterbringung gemäß § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 Satz 2
und Absatz 3 Satz 2 und vorübergehende

gemeinsame Unterbringung aus
zwingenden Gründen gemäß § 12 Absatz 2
Satz 1, 2. Alternative,
2. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung
von Gegenständen gemäß § 15 Absatz 4

Satz 1 und Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung von Gegenständen
gemäß § 15 Absatz 5,
3. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und

Absatz 8,
4. Auferlegung von Kosten nach § 22 Absatz
4,
5. Ablösung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 3,
6. Vorenthaltung von Zeitungen und

Zeitschriften gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1
und 2, Entzug religiöser Schriften und
Gegenstände gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2,
7. Ausschluss von religiösen und
weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß

§ 30 Absatz 3 und § 31,
8. Untersagung gemäß § 33 Absatz 5 und
Abbruch von Besuchen gemäß § 35 Absatz
3 Satz 1,
9. Überwachung von Gesprächen oder

Telefongesprächen gemäß § 35 Absatz 2
und § 40 Absatz 1 Satz 2,
10. Untersagung des Schriftwechsels gemäß §
36 Absatz 2, Rücksendung oder Rückgabe
287

eines Schreibens gemäß § 38 Absatz 3

Satz 2, Überwachung des Schriftwechsels
gemäß § 37 Absatz 1 sowie Anhalten von
Schreiben gemäß § 39 Absatz 1 und 2,
11. körperliche Durchsuchung im Einzelfall
gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative,

12. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 47 Absatz 1 Satz 1,
13. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 62b.

Im Fall der Nummer 7 ist auch die Seelsorgerin

oder der Seelsorger vor der Anordnung
anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls

nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr
im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für

die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben von
Untersuchungsgefangenen, die diese in
einem Antrag oder einer Erklärung

gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten
abgewichen werden soll;
4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder
gleichartige Verwaltungsakte in größerer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe

automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der
Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der
Untersuchungsgefangenen im
Disziplinarverfahren gemäß § 61 Absatz 1 Satz
2 bleiben unberührt.
288

Neu eingefügt. § 62a

Form und Begründung von Maßnahmen,
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Eine Maßnahme kann schriftlich,
elektronisch, mündlich oder in anderer Weise

erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß §
62 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist
sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen,
wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht
und die oder der Untersuchungsgefangene dies

unverzüglich verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene
oder bestätigte Maßnahme ist mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung

sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben. Die Begründung von
Ermessensentscheidungen soll auch die

Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens
ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung
bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz
Abweichendes bestimmt ist.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Anstalt einem Antrag entspricht
oder einer Erklärung folgt und die
Maßnahme nicht in Rechte einer anderen

Person eingreift;
2. soweit den Untersuchungsgefangenen, für
die die Maßnahme bestimmt ist oder die
von ihr betroffen sind, die Auffassung der

Anstalt über die Sach- und Rechtslage
bereits bekannt oder auch ohne
Begründung für sie ohne weiteres
erkennbar ist;
3. wenn die Anstalt gleichartige Maßnahmen

in größerer Zahl oder Maßnahmen mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlässt und die
Begründung nach den Umständen des
Einzelfalls nicht geboten ist;
289

4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich

bekannt gegeben wird.

(4) Die Anordnung folgender Maßnahmen ist
schriftlich zu erlassen und zu begründen:
1. Mitteilung der Höhe des Arbeitsentgelts

gemäß § 25,
2. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8,
3. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß

§ 47 Absatz 1 Satz 1.
Bei Gefahr im Verzug kann dies nachgeholt
werden. § 61 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 62 § 62b
Aufhebung von Maßnahmen Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem

Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den
Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine
abweichende Bestimmung enthält. abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz

oder teilweise mit Wirkung für die oder teilweise mit Wirkung für die
Vergangenheit oder die Zukunft Vergangenheit oder die Zukunft
zurückgenommen werden. zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz

oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, wenn widerrufen werden, wenn
aufgrund nachträglich eingetretener oder aufgrund nachträglich eingetretener oder
bekannt gewordener Umstände die bekannt gewordener Umstände die
Maßnahmen hätten versagt werden können, Maßnahmen hätten versagt werden können,

die Maßnahmen missbraucht werden oder die Maßnahmen missbraucht werden oder
Weisungen nicht befolgt werden. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach
den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben

werden, wenn die vollzuglichen Interessen an werden, wenn die vollzuglichen Interessen an
der Aufhebung in Abwägung mit dem der Aufhebung in Abwägung mit dem
schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf
den Bestand der Maßnahmen überwiegen. den Bestand der Maßnahmen überwiegen.
Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die
290

Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um

die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten. die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt
unberührt. unberührt.

Neu eingefügt. § 62c
Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften

Für die öffentlich-rechtliche

Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz
gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38, §
40, § 41, §§ 43 bis 47 und § 51 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003

(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
236) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine
Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist

das Verwaltungsverfahrensgesetz
entsprechend anzuwenden, wenn die
Besonderheiten des vollzuglichen Verfahrens
dies nicht ausschließen.

§ 70 § 70
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche

(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2 (1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2
beträgt die Gesamtdauer des Besuchs für beträgt die Gesamtdauer des Besuchs für

junge Untersuchungsgefangene mindestens junge Untersuchungsgefangene mindestens
vier Stunden im Monat. Kontakte der jungen vier Stunden im Monat. Kontakte der jungen
Untersuchungsgefangenen zu ihren Kindern Untersuchungsgefangenen zu ihren Kindern
werden besonders gefördert. Bei Besuchen von werden besonders gefördert. Bei Besuchen von
ihren Kindern erhöht sich die Gesamtdauer der ihren Kindern erhöht sich die Gesamtdauer der

Besuchszeit nach Satz 1 um zwei weitere Besuchszeit nach Satz 1 um zwei weitere
Stunden. Über § 33 Absatz 3 hinaus sollen Stunden. Über § 33 Absatz 3 hinaus sollen
Besuche auch dann zugelassen werden, wenn Besuche auch dann zugelassen werden, wenn
sie die Erziehung fördern. sie die Erziehung fördern.

(2) Bei minderjährigen (2) Bei minderjährigen
Untersuchungsgefangenen können Besuche, Untersuchungsgefangenen können Besuche,
Schriftwechsel und Telefongespräche auch Schriftwechsel und Telefongespräche auch
untersagt werden, wenn untersagt werden, wenn
291

Personensorgeberechtigte nicht einverstanden Personensorgeberechtigte nicht einverstanden

sind. sind.

(3) Besuche dürfen über § 35 Absatz 3 hinaus (3) Besuche dürfen über § 35 Absatz 3 hinaus
auch abgebrochen werden, wenn von auch abgebrochen werden, wenn von
Besucherinnen oder Besuchern, die nicht Besucherinnen oder Besuchern, die nicht

Angehörige der jungen Angehörige der jungen
Untersuchungsgefangenen im Sinne von § 11 Untersuchungsgefangenen im Sinne von § 11
Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind,
ein schädlicher Einfluss ausgeht. ein schädlicher Einfluss ausgeht.

(4) Der Schriftwechsel kann über § 36 Absatz 2 (4) Der Schriftwechsel kann über § 36 Absatz 2
hinaus bei Personen, die nicht Angehörige hinaus bei Personen, die nicht Angehörige
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des
Strafgesetzbuchs) der jungen Strafgesetzbuchs) der jungen
Untersuchungsgefangenen sind, auch untersagt Untersuchungsgefangenen sind, auch untersagt

werden, wenn zu befürchten ist, dass der werden, wenn zu befürchten ist, dass der
Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf
die jungen Untersuchungsgefangenen hat. die jungen Untersuchungsgefangenen hat.

(5) Für Besuche, Schriftwechsel und (5) Für Besuche, Schriftwechsel und

Telefongespräche mit Beiständen nach § 69 Telefongespräche mit Beiständen nach § 69
des Jugendgerichtsgesetzes gelten § 34 des Jugendgerichtsgesetzes gelten § 34
Absatz 1, § 35 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2, Absatz 1, § 35 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2,
§ 37 Absatz 2, § 38 Absatz 3 und § 39 § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 3 und § 39
Absatz 4 entsprechend. Absatz 45 entsprechend.

§ 72 § 72
Besondere Sicherungsmaßnahmen Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 47 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die § 47 Absatz 32 Satz 2 gilt mit der Maßgabe,
Beschränkung des Aufenthalts im Freien nicht dass die Beschränkung des Aufenthalts im
zulässig ist. Freien nicht zulässig ist.

§ 74 § 74

Räumlichkeiten Räumlichkeiten

(1) Die Untersuchungshaft wird in (1) Die Untersuchungshaft wird in
Landesjustizvollzugsanstalten vollzogen. Der Landesjustizvollzugsanstalten vollzogen. Der
Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft in Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft in

einer Anstalt ist unter den Voraussetzungen des einer Anstalt ist unter den Voraussetzungen des
§ 11 Absatz 1 und 2 zulässig. § 11 Absatz 1 und 2 zulässig.

(2) Haft- und Funktionsräume, insbesondere
292

(2) Haft- und Funktionsräume, insbesondere Gemeinschaftsräume für den Aufenthalt

Gemeinschaftsräume für den Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten, sowie
außerhalb der Einschlusszeiten, sowie Besuchsräume sind zweckentsprechend
Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten.
auszugestalten. Gruppen- und Gemeinschaftsräume, sind
bedarfsgerecht vorzuhalten und

zweckentsprechend auszustatten.
Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck des
Besuchs, der Freizeit, des Sports und der
Seelsorge. Speziell für Kinder geeignete
Besuchsbereiche sind vorzuhalten.

§ 79 § 79
Seelsorgerinnen und Seelsorger Seelsorgerinnen und Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im
Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde von
der jeweiligen Religionsgemeinschaft der jeweiligen Religionsgemeinschaft
hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist hauptamtlich oder nebenamtlich berufen. Ist
dies aus organisatorischen Gründen einer dies aus organisatorischen Gründen einer

Religionsgemeinschaft nicht möglich oder Religionsgemeinschaft nicht möglich oder
rechtfertigt die geringe Anzahl der rechtfertigt die geringe Anzahl der
Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine
Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die Seelsorge nach Satz 1 nicht, so ist die
seelsorgerische Betreuung auf andere Weise seelsorgerische Betreuung auf andere Weise

zuzulassen; Näheres hierzu regelt die zuzulassen; Näheres hierzu regelt die
Aufsichtsbehörde. Aufsichtsbehörde.

(2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken (2) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger wirken
in enger Zusammenarbeit mit den anderen im in enger Zusammenarbeit mit den anderen im

Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der Vollzug Tätigen eigenverantwortlich an der
Gestaltung des Vollzugs mit. Gestaltung des Vollzugs mit.

(3) Mit Zustimmung der Anstalt dürfen die (3) Mit Zustimmung der Anstalt dürfen die
Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger

sich freier Seelsorgehelferinnen und sich freier Seelsorgehelferinnen und
Seelsorgehelfer bedienen und diese für Seelsorgehelfer bedienen und diese für
Gottesdienste sowie für andere religiöse Gottesdienste sowie für andere religiöse
Veranstaltungen von außen zuziehen. Veranstaltungen von außen zuziehen.

(4) Seelsorgerische Einzelgespräche und (4) Seelsorgerische Einzelgespräche und
Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen Telefonate mit nach Absatz 1 zugelassenen
Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu Seelsorgerinnen und Seelsorgern sind zu
gestatten und werden weder beaufsichtigt noch gestatten und werden weder beaufsichtigt noch
überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der überwacht; seelsorgerischer Schriftwechsel der
293

Untersuchungsgefangenen mit nach Absatz 1 Untersuchungsgefangenen mit nach Absatz 1

zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern zugelassenen Seelsorgerinnen und Seelsorgern
wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen wird ebenfalls nicht überwacht. Im Übrigen
gelten § 33 Absatz 4 und 6, § 34 Absatz 1 gelten § 33 Absatz 4 und 6, § 34 Absatz 1
Satz 3, § 35 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 3, Satz 3, § 35 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 3,
§ 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 4 entsprechend. § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 45

entsprechend.

§ 80 § 80
Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. (1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.

(2) Die Pflege der Kranken soll von (2) Die Pflege der Kranken soll von
Bediensteten ausgeübt werden, die eine Bediensteten ausgeübt werden, die eine

Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015
(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der (BGBl. I S. 1211) Pflegeberufegesetz vom 17.
jeweils geltenden Fassung, besitzen. Solange Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch

diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
Bedienstete eingesetzt werden, die eine 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden
sonstige Ausbildung in der Krankenpflege ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen.
erfahren haben. Solange diese nicht zur Verfügung stehen,
können auch Bedienstete eingesetzt werden,

die eine sonstige Ausbildung in der
Krankenpflege erfahren haben.

§ 85 § 85
Anstaltsbeiräte Anstaltsbeiräte

(1) Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu (1) Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu
bilden. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirats bilden. Die Mitglieder der Anstaltsbeiräte sind
ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der ehrenamtlich tätig. Bei der Besetzung des
Geschlechter hinzuwirken sowie eine Anstaltsbeirats ist auf ein ausgewogenes

Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken sowie
mit Migrationshintergrund gemäß § 4 Absatz 6 eine Beteiligung von Vertreterinnen und
in Verbindung mit § 2 des Partizipations- und Vertretern mit Migrationshintergrund gemäß §
Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 4 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 des
15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) in der Partizipations- und Integrationsgesetzes des

jeweils geltenden Fassung anzustreben. Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl.
Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats S. 560) in der jeweils geltenden Fassung
sein. anzustreben. Bedienstete dürfen nicht
Mitglieder des Beirats sein.
294

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend
bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der
Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit. Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit.
Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder dem Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder dem
Anstaltsleiter, den Bediensteten und den Anstaltsleiter, den Bediensteten und den

Untersuchungsgefangenen als Ansprechpartner Untersuchungsgefangenen als Ansprechpartner
zur Verfügung. zur Verfügung.

(3) Die Mitglieder des Beirats können sich über (3) Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit
die Unterbringung der arbeiten die Mitglieder des Beirats

Untersuchungsgefangenen und die Gestaltung vertrauensvoll mit der Anstaltsleiterin oder dem
des Vollzugs informieren, die Anstalt gemäß § Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen.
87 Absatz 1 besichtigen und sie ohne Die Mitglieder des Beirats können sich über die
Begleitung durch Bedienstete begehen. Sie Unterbringung der Untersuchungsgefangenen
können die Untersuchungsgefangenen in ihren und die Gestaltung des Vollzugs informieren,

Hafträumen aufsuchen. die Anstalt gemäß § 87 Absatz 1 besichtigen
und sie ohne Begleitung durch Bedienstete
begehen. Sie können die
Untersuchungsgefangenen in ihren Hafträumen
aufsuchen.

(4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, (4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet,
außerhalb ihres Amtes über alle außerhalb ihres Amtes über alle
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
vertraulich sind, insbesondere über Namen und vertraulich sind, insbesondere über Namen und

Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen, Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen,
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch
nach Beendigung ihres Amtes. nach Beendigung ihres Amtes.

(5) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung, (5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung

Zusammensetzung, Amtszeit, Sitzungsgelder beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder
und Abberufung der ehrenamtlichen des Anstaltsleiters geeignete Personen zu
Beiratsmitglieder. Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von
vier Jahren.

Der oder dem Vorsitzenden ist zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Berufung kann verlängert werden.

(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung

kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
begründete ernsthafte Zweifel an der Eignung
des Mitglieds bestehen. Dem betroffenen
Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden
295

und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

(7) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner
Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier
Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder

einen Vorsitzenden und ein bis zwei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(8) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraus-

setzungen, Ausschlussgründe und
Sitzungsgelder der ehrenamtlichen
Beiratsmitglieder.

§ 86 § 86
Berliner Vollzugsbeirat Berliner Vollzugsbeirat

(1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der (1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der
Planung und Fortentwicklung des gesamten Planung und Fortentwicklung des gesamten

Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit
der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und
Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Verbesserungsvorschläge in grundlegenden
Angelegenheiten. Zur Förderung einer Angelegenheiten. Zur Förderung einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren

sich der Berliner Vollzugsbeirat und die sich der Berliner Vollzugsbeirat und die
Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen
gegenseitig. gegenseitig.

(2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den (2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den

jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen
Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen
bestimmten Mitgliedern. Die weiteren bestimmten Mitgliedern ihren
Mitglieder setzen sich aus Personen zusammen, Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die
die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder weiteren Mitglieder setzen sich aus Personen

Zugehörigkeit zu einer Organisation besonders zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen
geeignet sind, sich für die Belange des Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer
gesamten Berliner Vollzugs und entsprechend Organisation besonders geeignet sind, sich für
§ 5 Absatz 2 für die unterschiedlichen die Belange des gesamten Berliner Vollzugs
Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen und entsprechend § 5 Absatz 23 für die

einzusetzen. unterschiedlichen Bedürfnisse der
Untersuchungsgefangenen einzusetzen. Die
Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats sind
ehrenamtlich tätig.
296

(3) § 85 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis (3) § 85 Absatz 1 Satz 2 und 3 3 und 4 und

5 gilt entsprechend. Absatz 3 bis 8 gilt entsprechend.

Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz Artikel 5
vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1135) Änderung des Berliner
Jugendarrestvollzugsgesetzes

§ 3 § 3

Förder- und Erziehungsauftrag, Grundsätze Förder- und Erziehungsauftrag, Grundsätze
der Arrestgestaltung der Arrestgestaltung

(1) Der Arrest ist auf die Förderung der (1) Der Arrest ist auf die Förderung der
Arrestierten auszurichten und wird erzieherisch Arrestierten auszurichten und wird erzieherisch

ausgestaltet. Er weckt und fördert die ausgestaltet. Er weckt und fördert die
unverzichtbare Bereitschaft der Arrestierten, an unverzichtbare Bereitschaft der Arrestierten, an
der Erreichung des Arrestziels mitzuwirken. der Erreichung des Arrestziels mitzuwirken.

(2) Der Arrest wirkt auf die Auseinandersetzung (2) Der Arrest wirkt auf die Auseinandersetzung

der Arrestierten mit ihren Straftaten, deren der Arrestierten mit ihren Straftaten, deren
Ursachen und Folgen hin. Das Bewusstsein für Ursachen und Folgen hin. Das Bewusstsein für
die den Opfern zugefügten Schäden soll die den Opfern zugefügten Schäden soll
geweckt werden. geweckt werden.

(3) Der Arrest beachtet den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen
und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu
treffen, welche Einzelne und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar
außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange
zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich
zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

(3) Das Leben im Arrest ist den allgemeinen (4) Das Leben im Arrest ist den allgemeinen
Lebensverhältnissen so weit wie möglich Lebensverhältnissen so weit wie möglich
anzugleichen. anzugleichen.

(4) Schädlichen Folgen des Arrests ist (5) Schädlichen Folgen des Arrests ist
entgegenzuwirken. Die Arrestierten sind entgegenzuwirken. Die Arrestierten sind
insbesondere vor Übergriffen zu schützen. insbesondere vor Übergriffen zu schützen.
297

(5) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten (6) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten

vertrauensvoll zusammen und wirken daran mit, vertrauensvoll zusammen und wirken daran mit,
das Arrestziel zu erreichen. das Arrestziel zu erreichen.

(6) Die Anstalt arbeitet eng mit anderen (7) Die Anstalt arbeitet eng mit anderen
staatlichen Stellen sowie anderen geeigneten staatlichen Stellen sowie anderen geeigneten

Einrichtungen, Organisationen, Personen und Einrichtungen, Organisationen, Personen und
Vereinen zusammen, um das Arrestziel zu Vereinen zusammen, um das Arrestziel zu
erreichen und eine Fortführung der für erreichen und eine Fortführung der für
erforderlich erachteten Maßnahmen nach der erforderlich erachteten Maßnahmen nach der
Entlassung zu ermöglichen. Entlassung zu ermöglichen.

(7) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit (8) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit
dies möglich ist und dem Arrestziel nicht dies möglich ist und dem Arrestziel nicht
zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung
des Arrests angemessen einzubeziehen. Über des Arrests angemessen einzubeziehen. Über

besondere Begebenheiten während des Arrests besondere Begebenheiten während des Arrests
sind sie zu informieren. sind sie zu informieren.

(8) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der (9) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der
Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf

Geschlecht, Alter, individuellen Reifegrad, Geschlecht, Alter, individuellen Reifegrad,
Herkunft, Religion, Weltanschauung, Herkunft, Religion, Weltanschauung,
Behinderung, Gesundheit, sexuelle und Behinderung, Gesundheit, sexuelle und
geschlechtliche Identität werden bei der geschlechtliche Identität werden bei der
Arrestgestaltung im Allgemeinen und im Arrestgestaltung im Allgemeinen und im

Einzelfall berücksichtigt. Einzelfall berücksichtigt.

§ 4 § 4
Stellung der Arrestierten Stellung der Arrestierten

(1) Die Persönlichkeit der Arrestierten ist zu (1) Die Persönlichkeit der Arrestierten ist zu
achten. Ihre Selbstständigkeit ist soweit wie achten. Ihre Selbstständigkeit ist soweit wie
möglich zu erhalten und zu fördern. möglich zu erhalten und zu fördern.

(2) Alle Maßnahmen im Arrest sind den (2) Alle Maßnahmen im Arrest sind den
Arrestierten zu erläutern, insbesondere der Arrestierten zu erläutern, insbesondere der
Inhalt und das Ziel des Behandlungsangebots. Inhalt und das Ziel des Behandlungsangebots.

(3) Die Arrestierten unterliegen den in diesem (3) Die Arrestierten unterliegen den in diesem

Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer
Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere
Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur Beschränkungen auferlegt werden, die zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur
298

Abwendung einer schwerwiegenden Störung Abwendung einer schwerwiegenden Störung

der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

§ 13 § 13

Telefongespräche und Besuche Telefongespräche und Besuche

(1) Den Arrestierten kann gestattet werden, (1) Den Arrestierten kann gestattet werden,
Telefongespräche durch Vermittlung der Telefongespräche durch Vermittlung der
Anstalt zu führen, und in dringenden Fällen, Anstalt zu führen, und in dringenden Fällen,

Besuch von Familienangehörigen zu Besuch von Familienangehörigen zu
empfangen, wenn dies dem Arrestziel empfangen, wenn dies dem Arrestziel
förderlich ist und die Sicherheit oder Ordnung förderlich ist und die Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird. Für der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird. Für
den Arrest findet das den Arrest findet das

Mobilfunkverhinderungsgesetz vom 3. Juli 2009 Mobilfunkverhinderungsgesetz vom 3. Juli 2009
(GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechende Anwendung. entsprechende Anwendung.

(2) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt (2) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt

können Besuche davon abhängig gemacht können Besuche davon abhängig gemacht
werden, dass die Besucherinnen und Besucher werden, dass die Besucherinnen und Besucher
sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen
und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln
absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur

von Personen des gleichen Geschlechts von Personen des gleichen Geschlechts
vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2
soll bei berechtigtem Interesse der soll bei berechtigtem Interesse der
Besucherinnen und Besucher ihrem Wunsch, die Besucherinnen und Besucher ihrem Wunsch, die
Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten

Geschlechts zu übertragen, entsprochen Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Eine werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Eine
inhaltliche Überprüfung der von den in Absatz inhaltliche Überprüfung der von den in Absatz
4 genannten Personen mitgeführten 4 genannten Personen mitgeführten
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht

zulässig. Telefongespräche und Besuche zulässig. Telefongespräche und Besuche dürfen
dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen beaufsichtigt werden. Sie dürfen abgebrochen
abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der
Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Anstalt gefährdet würde. Gegenstände dürfen
Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben

Erlaubnis übergeben werden. Die Dauer eines werden. Die Dauer eines Besuchs soll eine
Besuchs soll eine Stunde nicht überschreiten, Stunde nicht überschreiten, die Gesamtdauer
die Gesamtdauer der Besuche soll zwei der Besuche soll zwei Stunden in der Woche
299

Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die nicht überschreiten. Die Besuchszeiten regelt

Besuchszeiten regelt die Hausordnung. die Hausordnung.

(3) Die Kosten für Telefongespräche tragen die (3) Die Kosten für Telefongespräche tragen die
Arrestierten. Sind sie dazu nicht in der Lage, Arrestierten. Sind sie dazu nicht in der Lage,
kann die Anstalt die Kosten in begründeten kann die Anstalt die Kosten in begründeten

Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Die Anstalt hat auf marktgerechte Preise Die Anstalt hat auf Es sind marktgerechte
hinzuwirken. Preise hinzuwirken sicherzustellen.

(4) Telefongespräche und Besuche (4) Telefongespräche und Besuche

1. von Verteidigerinnen oder Verteidigern, 1. von Verteidigerinnen oder Verteidigern,
2. von Beiständen nach § 69 des 2. von Beiständen nach § 69 des
Jugendgerichtsgesetzes, Jugendgerichtsgesetzes,
3. von Betreuungshelferinnen und 3. von Betreuungshelferinnen und
Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz

3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes, 3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes,
4. von Angehörigen der für die Arrestierten 4. von Angehörigen der für die Arrestierten
zuständigen Gerichts- und zuständigen Gerichts- und
Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe
und der Aufsichtsstellen für die und der Aufsichtsstellen für die

Führungsaufsicht, Führungsaufsicht,
5. von bevollmächtigten Rechtsanwältinnen, 5. von bevollmächtigten Rechtsanwältinnen,
Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in
einer die Arrestierten betreffenden einer die Arrestierten betreffenden
Rechtssache, Rechtssache,

6. von Erziehungsbeiständen nach dem 6. von Erziehungsbeiständen nach dem
Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch,
7. von Volksvertretungen des Bundes und der 7. von Volksvertretungen des Bundes und der
Länder sowie deren Mitgliedern, Länder sowie deren Mitgliedern,
8. vom Bundesverfassungsgericht und vom für 8. vom Bundesverfassungsgericht und vom für

die Arrestierten zuständigen die Arrestierten zuständigen
Landesverfassungsgericht, Landesverfassungsgericht von den
Gerichten des Bundes und der Länder
sowie der Aufsichtsbehörde,

9. von der oder dem für die Arrestierten 9. von der oder dem für die Arrestierten
zuständigen Bürgerbeauftragten eines zuständigen Bürgerbeauftragten eines
Landes, Landes,
10. von der oder dem Datenschutzbeauftragten 10. von der oder dem Datenschutzbeauftragten
des Bundes oder der Länder, des Bundes oder der Länder,

11. vom europäischen Parlament sowie dessen 11. vom europäischen Europäischen Parlament
Mitgliedern, sowie dessen Mitgliedern,
12. vom Europäischen Gerichtshof für 12. vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte, Menschenrechte,
13. vom Europäischen Gerichtshof, 13. vom Europäischen Gerichtshof,
300

14. von der oder dem Europäischen 14. von der oder dem Europäischen

Datenschutzbeauftragten, Datenschutzbeauftragten,
15. von der oder dem Europäischen 15. von der oder dem Europäischen
Bürgerbeauftragten, Bürgerbeauftragten,
16. vom Europäischen Ausschuss zur Verhütung 16. vom Europäischen Ausschuss zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder von Folter und unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder Strafe, erniedrigender Behandlung oder Strafe,
17. von der Europäischen Kommission gegen 17. von der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz, Rassismus und Intoleranz,
18. vom Menschenrechtsausschuss der 18. vom Menschenrechtsausschuss der
Vereinten Nationen, Vereinten Nationen,

19. von den Ausschüssen der Vereinten 19. von den Ausschüssen der Vereinten
Nationen für die Beseitigung der Nationen für die Beseitigung der
Rassendiskriminierung und für die Rassendiskriminierung und für die
Beseitigung der Diskriminierung der Frau, Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
20. vom Ausschuss der Vereinten Nationen 20. vom Ausschuss der Vereinten Nationen

gegen Folter, vom zugehörigen gegen Folter, vom zugehörigen
Unterausschuss zur Verhütung von Folter Unterausschuss zur Verhütung von Folter
und von den entsprechenden Nationalen und von den entsprechenden Nationalen
Präventivmechanismen, Präventivmechanismen,
21. von den konsularischen Vertretungen des 21. von den konsularischen Vertretungen des

Heimatlandes der Arrestierten, Heimatlandes der Arrestierten,
22. von der oder dem Opferbeauftragten des 22. der oder dem Opferbeauftragten des
Landes Berlin und Landes Berlin und
23. von den Anstaltsbeiräten und vom Berliner 23. von den Anstaltsbeiräten und vom
Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern Berliner Vollzugsbeirat sowie deren

Mitgliedern
sind zu gestatten, werden nicht beaufsichtigt sind zu gestatten, werden nicht beaufsichtigt
und sind zeitlich unbegrenzt zulässig. und sind zeitlich unbegrenzt zulässig.

§ 19 § 19
Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger
Grundlage Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt,

können entlassene Arrestierte auf ihren Antrag können entlassene Arrestierte auf ihren Antrag
ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt
verbleiben oder alsbald nach Entlassung verbleiben oder alsbald nach Entlassung
wieder aufgenommen werden, wenn ihre wieder aufgenommen werden, wenn ihre
Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in

der Anstalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist. der Anstalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist.
Der Aufenthalt soll eine Woche nicht Der Aufenthalt soll eine Woche nicht
überschreiten. Die Unterbringung erfolgt auf überschreiten. Die Unterbringung erfolgt auf
vertraglicher Basis. vertraglicher Basis.
301

(2) Gegen die sich in der Anstalt befugt (2) Gegen die sich in der Anstalt befugt

aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen
des Arrests nicht mit unmittelbarem Zwang des Arrests nicht mit unmittelbarem Zwang
durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die
sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung entsprechende Anwendung.

.
(3) Bei Störung des Anstaltsbetriebs durch die (3) Bei Störung des Anstaltsbetriebs durch die
Entlassenen oder aus organisatorischen Entlassenen oder aus organisatorischen
Gründen der Anstalt kann der freiwillige Gründen der Anstalt kann der freiwillige
Aufenthalt jederzeit beendet werden. Die Aufenthalt jederzeit beendet werden. Die

Entlassenen sind vorher zu hören. Entlassenen sind vorher zu hören.

(4) Die in der Anstalt verbliebenen oder wieder (4) Die in der Anstalt verbliebenen oder wieder
aufgenommenen Entlassenen dürfen die Anstalt aufgenommenen Entlassenen dürfen die Anstalt
auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich

verlassen. verlassen.

(5) Erforderlichenfalls unterrichtet die Anstalt (5) Erforderlichenfalls unterrichtet die Anstalt
das Jugendamt unverzüglich über die das Jugendamt unverzüglich über die
Notwendigkeit der Unterbringung der Notwendigkeit der Unterbringung der

Arrestierten oder der Entlassenen in einem Arrestierten oder der Entlassenen in einem
Heim der Jugendhilfe. Heim der Jugendhilfe.

§ 28 § 28

Religiöse Veranstaltungen Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Arrestierten haben das Recht, am (1) Die Arrestierten haben das Recht, am
Gottesdienst und an anderen religiösen Gottesdienst und an anderen religiösen
Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft

teilzunehmen. teilzunehmen.

(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder
religiösen Veranstaltungen einer anderen religiösen Veranstaltungen einer anderen
Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung

der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser
Religionsgemeinschaft. Religionsgemeinschaft.

(3) Arrestierte können von der Teilnahme am (3) Arrestierte können von der Teilnahme am
Gottesdienst oder an anderen religiösen Gottesdienst oder an anderen religiösen

Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn
dies aus überwiegenden Gründen der dies aus überwiegenden Gründen der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten
ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist
dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung
302

der Sicherheit der Anstalt kann dies auch der Sicherheit der Anstalt kann dies auch

nachgeholt werden. nachgeholt werden.

§ 30 § 30

Grundsatz der Sicherheit und Ordnung Grundsatz der Sicherheit und Ordnung

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden (1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden
die Grundlage des auf die Erreichung des die Grundlage des auf die Erreichung des
Arrestziels ausgerichteten Anstaltslebens und Arrestziels ausgerichteten Anstaltslebens und

tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein von tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein von
gegenseitiger Akzeptanz geprägtes gegenseitiger Akzeptanz geprägtes
gewaltfreies Klima herrscht. gewaltfreies Klima herrscht.

(2) Soweit das Gesetz eine besondere

Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur
Beschränkungen auferlegt werden, die zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur
Abwendung einer schwerwiegenden Störung
der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den (3) Die Pflichten und Beschränkungen, die den
Arrestierten zur Aufrechterhaltung der Arrestierten zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt
werden, sind so zu wählen, dass sie in einem werden, sind so zu wählen, dass sie in einem

angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck
stehen und die Arrestierten nicht mehr und nicht stehen und die Arrestierten nicht mehr und nicht
länger als notwendig beeinträchtigen. Es sind länger als notwendig beeinträchtigen. Es sind
insbesondere geschlechtsspezifische Belange insbesondere geschlechtsspezifische Belange
sowie die besonderen Belange Arrestierter mit sowie die besonderen Belange Arrestierter mit

Behinderung zu berücksichtigen. Behinderung zu berücksichtigen.

§ 31 § 31
Allgemeine Verhaltenspflichten Allgemeine Verhaltenspflichten

(1) Die Arrestierten sind für das (1) Die Arrestierten sind für das
sozialverträgliche, geordnete Zusammenleben sozialverträgliche, geordnete Zusammenleben
in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit und ein respektvolles Miteinander in der Anstalt
ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr mitverantwortlich und müssen mit ihrem
Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein

stärken. hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.

(2) Auf eine einvernehmliche Streitbeilegung (§ (2) Auf eine einvernehmliche Streitbeilegung (§
33) ist hinzuwirken. Das Bewusstsein der 33) ist hinzuwirken. Das Bewusstsein der
303

Arrestierten hierfür ist zu entwickeln und zu Arrestierten hierfür ist zu entwickeln und zu

stärken. stärken.

(3) Die Arrestierten haben die Anordnungen (3) Die Arrestierten haben die Anordnungen
der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie
sich durch diese beschwert fühlen. sich durch diese beschwert fühlen.

(4) Die Arrestierten haben ihren Arrestraum und (4) Die Arrestierten haben ihren Arrestraum und
die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen
in Ordnung zu halten und schonend zu in Ordnung zu halten und schonend zu
behandeln. behandeln.

(5) Die Arrestierten haben Umstände, die eine (5) Die Arrestierten haben Umstände, die eine
Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für das Leben oder eine erhebliche
Gefahr für die Gesundheit einer Person Gefahr für die Gesundheit einer Person
bedeuten, unverzüglich zu melden. bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 34 § 34
Durchsuchung und Absuchung Durchsuchung und Absuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder (1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt dürfen die Arrestierten, Ordnung der Anstalt dürfen die Arrestierten,
ihre Sachen und die Arresträume mit ihre Sachen und die Arresträume mit
technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln
abgesucht und durchsucht werden. Die abgesucht und durchsucht werden. Die

Durchsuchung der Arrestierten darf nur von Durchsuchung der Arrestierten darf soll nur von
Personen gleichen Geschlechts vorgenommen Personen gleichen Geschlechts vorgenommen
werden. Abweichend von Satz 2 soll bei werden. Abweichend von Satz 2 soll bei
berechtigtem Interesse der Arrestierten ihrem berechtigtem Interesse der Arrestierten ihrem
Wunsch, die Durchsuchung Bediensteten eines Wunsch, die Durchsuchung Bediensteten eines

bestimmten Geschlechts zu übertragen, bestimmten Geschlechts zu übertragen,
entsprochen werden. Das Schamgefühl ist entsprochen werden. Das Schamgefühl ist
zu schonen. zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf

Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Anordnung der Leiterin oder des Leiters der
Anstalt ist es im begründeten Einzelfall zulässig, Anstalt ist es im begründeten Einzelfall zulässig,
eine mit einer Entkleidung verbundene eine mit einer Entkleidung verbundene
körperliche Durchsuchung Arrestierter körperliche Durchsuchung Arrestierter
vorzunehmen. Sie darf nur in Anwesenheit von vorzunehmen. Sie darf soll nur in Anwesenheit

Personen gleichen Geschlechts erfolgen. Sie ist von Personen gleichen Geschlechts erfolgen.
in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Sie ist in einem geschlossenen Raum
Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein. durchzuführen. Andere Arrestierte dürfen nicht
Durchführung und Ergebnis der Durchsuchung anwesend sein. Durchführung und Ergebnis der
sind schriftlich abzufassen. Abweichend von Durchsuchung sind schriftlich abzufassen.
304

Satz 2 soll bei berechtigtem Interesse der Abweichend von Satz 2 soll bei berechtigtem

Arrestierten ihrem Wunsch, die mit einer Interesse der Arrestierten ihrem Wunsch, die mit
Entkleidung verbundene körperliche einer Entkleidung verbundene körperliche
Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten Durchsuchung Bediensteten eines bestimmten
Geschlechts zu übertragen, entsprochen Geschlechts zu übertragen, entsprochen
werden; nur Bedienstete des benannten werden; nur Bedienstete des benannten

Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Geschlechts dürfen in diesem Fall während der
Entkleidung anwesend sein. Das Schamgefühl Entkleidung anwesend sein. Das Schamgefühl
ist zu schonen. ist zu schonen.

(3) Die Anordnung der Anstaltsleiterin oder des (3) Die Anordnung der Anstaltsleiterin oder des

Anstaltsleiters im Einzelfall ist den Arrestierten Anstaltsleiters im Einzelfall ist den Arrestierten
mündlich zu eröffnen und zu begründen. mündlich zu eröffnen und zu begründen.

§ 36 § 36

Besondere Sicherungsmaßnahmen Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Arrestierte können besondere (1) Gegen Arrestierte können besondere
Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,
wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund

ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maß die ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maß die
Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen
oder Sachen, der Selbsttötung oder der oder Sachen, der Selbsttötung oder der
Selbstverletzung besteht. Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind (1) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind
zulässig: zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von
Gegenständen, Gegenständen,
2. die Beobachtung der Arrestierten in ihren 2. die Beobachtung der Arrestierten

Hafträumen, im besonders gesicherten a) in ihren Hafträumen Arresträumen oder
Arrestraum oder im Krankenzimmer, auch b) im besonders gesicherten Arrestraum
mit technischen Hilfsmitteln, oder im Krankenzimmer, auch mit
technischen Hilfsmitteln mittels optisch-
elektronischer Einrichtungen gemäß §§

23 und 25 des
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Berlin vom 27. September 2021 (GVBl.
S. 1145), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl.

S. 38) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
3. die Trennung von allen anderen Arrestierten 3. die Trennung von allen anderen Arrestierten
(Absonderung) bis zu 24 Stunden, (Absonderung) bis zu 24 Stunden,
305

4. die Unterbringung in einem besonders 4. die Unterbringung in einem besonders

gesicherten Arrestraum ohne gefährdende gesicherten Arrestraum ohne gefährdende
Gegenstände bis zu zwölf Stunden. Gegenstände bis zu zwölf Stunden.
Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen
können nebeneinander angeordnet werden, können nebeneinander angeordnet werden,
wenn die Gefahr anders nicht abgewendet wenn die Gefahr anders nicht abgewendet

werden kann. werden kann.

(3) Wenn es zur Abwehr einer Selbsttötung oder (2) Gegen Arrestierte können besondere
erheblichen Selbstverletzung unerlässlich ist, ist Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden,
über Absatz 2 hinaus eine vorübergehende wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund

Fesselung im besonders gesicherten ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maß die
Arrestraum zulässig. In der Regel darf die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen
Fesselung nur an den Händen oder an den oder Sachen, der Selbsttötung oder der
Füßen der Arrestierten erfolgen. Eine ständige Selbstverletzung besteht. Wenn es zur Abwehr
und unmittelbare Überwachung ist vorzusehen. einer Selbsttötung oder erheblichen

Es ist unverzüglich eine ärztliche Untersuchung Selbstverletzung unerlässlich ist, ist über Absatz
herbeizuführen und eine Entscheidung über die 21 hinaus eine vorübergehende Fesselung im
Arrestfähigkeit einzuholen. Hinsichtlich der Art besonders gesicherten Arrestraum zulässig. In
und des Umfangs der Fesselung sind die der Regel darf die Fesselung nur an den
Arrestierten zu schonen. Die Fesselung ist Händen oder an den Füßen der Arrestierten

unverzüglich zu lockern, wenn die Gefahr sich erfolgen. Eine ständige und unmittelbare
verringert hat oder dies zeitweise, Überwachung ist vorzusehen. Es ist
beispielsweise zur Nahrungsaufnahme oder unverzüglich eine ärztliche Untersuchung
ärztlichen Untersuchung, notwendig ist. Sie ist herbeizuführen und eine Entscheidung über die
zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr Arrestfähigkeit einzuholen. Hinsichtlich der Art

fortbesteht oder durch mildere Mittel und des Umfangs der Fesselung sind die
abgewendet werden kann. Arrestierten zu schonen. Die Fesselung ist
unverzüglich zu lockern, wenn die Gefahr sich
verringert hat oder dies zeitweise,
beispielsweise zur Nahrungsaufnahme oder

ärztlichen Untersuchung, notwendig ist. Sie ist
zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr
fortbesteht oder durch mildere Mittel
abgewendet werden kann.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet (3) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet
die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.
Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bei Gefahr im Verzug können auch andere
Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig

anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleiterin anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleiterin
oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich
einzuholen. einzuholen.
306

(5) Den Arrestierten sind besondere (5) Den Arrestierten sind besondere

Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren Sicherungsmaßnahmen zusammen mit deren
Anordnung mündlich zu erläutern. Die Anordnung mündlich zu erläutern. Die
Anordnung ist mit einer kurzen Begründung Anordnung ist mit einer kurzen Begründung
schriftlich abzufassen. schriftlich abzufassen.

(6) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen
nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr
Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen
zeitlichen Abständen daraufhin zu überprüfen, zeitlichen Abständen daraufhin zu überprüfen,
ob und in welchem Umfang sie ob und in welchem Umfang sie

aufrechterhalten werden müssen. Das Ergebnis aufrechterhalten werden müssen. Das Ergebnis
der Überprüfungen und die Durchführung der der Überprüfungen und die Durchführung der
Maßnahmen einschließlich einer möglichen Maßnahmen einschließlich einer möglichen
Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind
schriftlich abzufassen. schriftlich abzufassen.

(7) Während der Absonderung und während (5) Während der Absonderung und während
der Unterbringung im besonders gesicherten der Unterbringung im besonders gesicherten
Arrestraum sind die Arrestierten in besonderem Arrestraum sind die Arrestierten in besonderem
Maß zu betreuen. Maß zu betreuen.

(8) Sind die Arrestierten in einem besonders (6) Sind die Arrestierten in einem besonders
gesicherten Arrestraum untergebracht, sucht gesicherten Arrestraum untergebracht, sucht
sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald auf. sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald auf.

Abschnitt 11 Abschnitt 11
Beschwerde Beschwerde Verfahrensregelungen und
Beschwerderecht

Neu eingefügt. § 41a
Anhörung
(1) Den Arrestierten ist vor Anordnung
folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben,
sich zu den für die Entscheidung erheblichen

Tatsachen zu äußern:
1. Abweichung von dem Grundsatz der
getrennten Unterbringung gemäß § 13
Absatz 2,
2. Abbruch von Besuchen oder

Telefongesprächen gemäß § 13 Absatz 2
Satz 7,
3. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in
der Anstalt gemäß § 19 Absatz 3,
307

4. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung

von Gegenständen gemäß § 21 Absatz 3
Satz 1,
5. Entzug religiöser Schriften und
Gegenstände gemäß § 22 Satz 2,
6. Ausschluss von religiösen und

weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß
§ 28 Absatz 3 und § 29,
7. körperliche Durchsuchung im Einzelfall
gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative,
8. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß

§ 36 Absatz 1 Satz 1,
9. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 41c.
Im Fall der Nummer 6 ist auch die Seelsorgerin
oder der Seelsorger vor der Anordnung
anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr

im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für
die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde;

3. von den tatsächlichen Angaben von
Arrestierten, die diese in einem Antrag oder
einer Erklärung gemacht haben, nicht zu
ihren Ungunsten abgewichen werden soll;
4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder

gleichartige Verwaltungsakte in größerer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der

Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse

entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der
Arrestierten im Aufnahmeverfahren und bei der
Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs
308

gemäß § 7 und § 8 sowie bei Reaktionen auf

Pflichtverstöße gemäß § 32 Absatz 1 bleiben
unberührt.

Neu eingefügt. § 41b

Form und Begründung von Maßnahmen,
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Eine Maßnahme kann schriftlich,
elektronisch, mündlich oder in anderer Weise

erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß §
41a Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist
sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen,
wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht
und die oder der Arrestierte dies unverzüglich

verlangt.

(2) Eine schriftlich oder elektronisch erlassene
oder bestätigte Maßnahme ist mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung

sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben. Die Begründung von
Ermessensentscheidungen soll auch die

Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens
ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung
bedarf es nicht.

(3) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Anstalt einem Antrag entspricht
oder einer Erklärung folgt und die
Maßnahme nicht in Rechte einer anderen
Person eingreift;

2. soweit den Arrestierten, für die die
Maßnahme bestimmt ist oder die von ihr
betroffen sind, die Auffassung der Anstalt
über die Sach- und Rechtslage bereits
bekannt oder auch ohne Begründung für

ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3. wenn die Anstalt gleichartige Maßnahmen
in größerer Zahl oder Maßnahmen mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlässt und die
309

Begründung nach den Umständen des

Einzelfalls nicht geboten ist;
4. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich
bekannt gegeben wird.

(4) Die Anordnung besonderer

Sicherungsmaßnahmen gemäß § 36 Absatz 1
Satz 1 ist schriftlich zu erlassen und zu
begründen. Bei Gefahr im Verzug kann dies
ausnahmsweise nachgeholt werden. § 8 Absatz
3 Satz 1 bleibt unberührt.

Neu eingefügt. § 41c
Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Vollzugs des Jugendarrests richtet
sich nach den Absätzen 2 bis 5, soweit dieses
Gesetz keine abweichende Bestimmung

enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz
oder teilweise mit Wirkung für die
Vergangenheit oder die Zukunft

zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, wenn

1. aufgrund nachträglich eingetretener oder
bekannt gewordener Umstände die
Maßnahmen hätten versagt werden können,
2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach
den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben
werden, wenn die vollzuglichen Interessen an
der Aufhebung in Abwägung mit dem

schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf
den Bestand der Maßnahmen überwiegen.
Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die
Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um
die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.
310

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt
unberührt.

Neu eingefügt. § 41d

Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften

Für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit nach diesem Gesetz
gelten §§ 4 bis 8, §§ 20 bis 21, § 32, § 38, §

40, § 41, §§ 43 bis 49 und § 51 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr.

236) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz keine
Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist
das Verwaltungsverfahrensgesetz
entsprechend anzuwenden, wenn die

Besonderheiten des vollzuglichen Verfahrens
dies nicht ausschließen.

§ 50 § 50
Anstaltsbeiräte Anstaltsbeiräte

(1) Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu (1) Bei jeder Anstalt ist ein Anstaltsbeirat zu
bilden. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirats bilden. Die Mitglieder des Beirats sind
ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der ehrenamtlich tätig. Bei der Besetzung des
Geschlechter hinzuwirken sowie eine Anstaltsbeirats ist auf ein ausgewogenes

Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken sowie
mit Migrationshintergrund gemäß § 14 Absatz eine Beteiligung von Vertreterinnen und
1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Vertretern mit Migrationshintergrund gemäß §
Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des
S. 842) in der jeweils geltenden Fassung Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl.

anzustreben. Bedienstete dürfen nicht S. 842) in der jeweils geltenden Fassung
Mitglieder des Beirats sein. Dem Beirat soll anzustreben. Bedienstete dürfen nicht
mindestens ein Mitglied angehören, das in der Mitglieder des Beirats sein. Dem Beirat soll
Jugendhilfe erfahren ist. mindestens ein Mitglied angehören, das in der
Jugendhilfe erfahren ist.

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend
bei der Gestaltung des Arrests mit. Sie fördern bei der Gestaltung des Arrests mit. Sie fördern
das Verständnis für den Arrest und seine das Verständnis für den Arrest und seine
311

gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln

Kontakte zu öffentlichen und privaten Kontakte zu öffentlichen und privaten
Einrichtungen. Einrichtungen.

(3) Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder (3) Im Interesse einer effektiven Beiratsarbeit
dem Anstaltsleiter, den Bediensteten und den arbeiten die Mitglieder des Beirats

Arrestierten als Ansprechpartner zur Verfügung. vertrauensvoll mit der Anstaltsleiterin oder dem
Anstaltsleiter und den Bediensteten zusammen.
Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder dem
Anstaltsleiter, den Bediensteten und den
Arrestierten als Ansprechpartner zur Verfügung.

(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über (4) Die Mitglieder des Beirats können sich über
die Unterbringung der Arrestierten und die die Unterbringung der Arrestierten und die
Gestaltung des Arrests informieren, die Anstalt Gestaltung des Arrests informieren, die Anstalt
gemäß § 52 Absatz 1 besichtigen und sie ohne gemäß § 52 Absatz 1 besichtigen und sie ohne

Begleitung durch Bedienstete begehen. Sie Begleitung durch Bedienstete begehen. Sie
können die Arrestierten in ihren Arresträumen können die Arrestierten in ihren Arresträumen
aufsuchen. aufsuchen.

(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet,

außerhalb ihres Amtes über alle außerhalb ihres Amtes über alle
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach Angelegenheiten, die ihrer Natur nach
vertraulich sind, insbesondere über Namen und vertraulich sind, insbesondere über Namen und
Persönlichkeit der Arrestierten, Persönlichkeit der Arrestierten,
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch

nach Beendigung ihres Amtes. nach Beendigung ihres Amtes.

(6) Die Aufsichtsbehörde regelt die Berufung,
(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
Zusammensetzung, Amtszeit, Sitzungsgelder
beruft auf Vorschlag der Anstaltsleiterin oder
und Abberufung der ehrenamtlichen
des Anstaltsleiters geeignete Personen zu
Beiratsmitglieder.
Mitgliedern des Beirats für einen Zeitraum von
vier Jahren. Der oder dem Vorsitzenden ist
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Berufung kann verlängert werden.
(7) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
kann Mitglieder des Beirats abberufen, wenn
begründete ernsthafte Zweifel an der Eignung
des Mitglieds bestehen. Dem betroffenen
Beiratsmitglied, der oder dem Vorsitzenden
und der Anstalt ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
312

(8) Mit den Stimmen der Mehrheit seiner

Mitglieder wählt der Beirat mindestens alle vier
Jahre aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und ein bis zwei
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(9) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
regelt die Zusammensetzung, Berufungsvoraus-
setzungen, Ausschlussgründe und
Sitzungsgelder der ehrenamtlichen
Beiratsmitglieder.

§ 51 § 51
Berliner Vollzugsbeirat Berliner Vollzugsbeirat

(1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der (1) Der Berliner Vollzugsbeirat wirkt bei der
Planung und Fortentwicklung des gesamten Planung und Fortentwicklung des gesamten
Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit Berliner Vollzugs beratend mit. Er erörtert mit
der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und
Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Verbesserungsvorschläge in grundlegenden

Angelegenheiten. Zur Förderung einer Angelegenheiten. Zur Förderung einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren
sich der Berliner Vollzugsbeirat und die sich der Berliner Vollzugsbeirat und die
Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen
gegenseitig. gegenseitig.

(2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den (2) Der Berliner Vollzugsbeirat besteht aus den
jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen jeweils gewählten Vorsitzenden der einzelnen
Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen Anstaltsbeiräte oder sonst von diesen
bestimmten Mitgliedern. Die weiteren bestimmten Mitgliedern ihren

Mitglieder setzen sich aus Personen zusammen, Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die
die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder weiteren Mitglieder setzen sich aus Personen
Zugehörigkeit zu einer Organisation besonders zusammen, die auf Grund ihrer beruflichen
geeignet sind, sich für die Belange des Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer
gesamten Berliner Vollzugs und entsprechend Organisation besonders geeignet sind, sich für

§ 3 Absatz 8 für die unterschiedlichen die Belange des gesamten Berliner Vollzugs
Bedürfnisse der Arrestierten einzusetzen. und entsprechend § 3 Absatz 89 für die
unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten
einzusetzen. Die Mitglieder des Berliner
Vollzugsbeirats sind ehrenamtlich tätig.

(3) § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 bis (3) § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 3 und 4 und
6 gilt entsprechend. Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend.
313

Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin Artikel 6
vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1145) Änderung des Berliner
Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

§ 2 § 2
Anwendungsbereich Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1. den Vollzug nach dem Berliner 1. den Vollzug nach dem Berliner
Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016
(GVBl. S. 152) in der jeweils geltenden (GVBl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 1
Fassung, des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert

worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
2. den Vollzug nach dem Berliner 2. den Vollzug nach dem Berliner
Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April
2016 (GVBl. S. 152) in der jeweils 2016 (GVBl. S. 152), das zuletzt durch

geltenden Fassung, Artikel 2 des Gesetzes vom [einsetzen:
Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
3. den Vollzug nach dem Berliner 3. den Vollzug nach dem Berliner

Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3. Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 3.
Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das zuletzt Dezember 2009 (GVBl. S. 686), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. April durch Artikel 34 des Gesetzes vom 4. April
2016 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, in 2016 (GVBl. S. 152) [einsetzen: Datum und
der jeweils geltenden Fassung, Fundstelle dieses Gesetzes] geändert

worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
4. den Vollzug nach dem Berliner 4. den Vollzug nach dem Berliner
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom
27. März 2013 (GVBl. S. 71), das durch 27. März 2013 (GVBl. S. 71), das durch

Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 Artikel 43 des Gesetzes vom 4. April 2016
(GVBl. S. 152) geändert worden ist, in der (GVBl. S. 152) [einsetzen: Datum und
jeweils geltenden Fassung, Fundstelle dieses Gesetzes] geändert
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,

5. den Vollzug des Jugendarrestes gemäß § 5. den Vollzug des Jugendarrestes § 90 des
90 des Jugendgerichtsgesetzes in der Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974
Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
314

Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist nach

worden ist, und dem Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz
vom 27. September 2021, das durch Artikel
5 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geändert
worden ist, in der jeweils geltenden

Fassung, und
6. die Bewährungshilfe, die Gerichtshilfe und 6. die Bewährungshilfe, die Gerichtshilfe und
die Führungsaufsicht, soweit dies im Teil 4 die Führungsaufsicht, soweit dies im Teil 4
bestimmt ist. bestimmt ist.

§ 4 § 4
Verantwortlicher Verantwortlicher

(1) Justizvollzug im Sinne dieses Gesetzes sind (1) Justizvollzug im Sinne dieses Gesetzes sind

die folgenden Stellen, die Aufgaben des die folgenden Stellen, die Aufgaben des
Justizvollzugs nach § 2 Nummer 1 bis 5 Justizvollzugs nach § 2 Nummer 1 bis 5
wahrnehmen: wahrnehmen:

1. die Justizvollzugsanstalten, die 1. die Justizvollzugsanstalten, die

Jugendstrafanstalt und die Jugendstrafanstalt und die
Jugendarrestanstalt des Landes Berlin Jugendarrestanstalt des Landes Berlin
(Anstalten), einschließlich ihrer (Anstalten), einschließlich ihrer
Untereinheiten und Abteilungen, Untereinheiten und Abteilungen,
insbesondere der Einrichtung zum Vollzug insbesondere der Einrichtung zum Vollzug

der Sicherungsverwahrung, der der Sicherungsverwahrung, der
Einweisungsabteilung, der Auskunftsstelle Einweisungsabteilung, der Auskunftsstelle
des Justizvollzugs, des des Justizvollzugs, des
Justizvollzugskrankenhauses und der Justizvollzugskrankenhauses und der
Zentralen IT-Stelle der Zentralen IT-Stelle der

Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Justizvollzugsanstalten und der Sozialen
Dienste der Justiz, letztere jedoch nur, Dienste der Justiz, letztere jedoch nur,
soweit sie für den Justizvollzug tätig ist, soweit sie für den Justizvollzug tätig ist,
sowie sowie
2. die für Justiz zuständige Senatsverwaltung, 2. die für Justiz zuständige Senatsverwaltung,

soweit sie unmittelbar Aufgaben des soweit sie unmittelbar Aufgaben des
Justizvollzugs nach § 2 Nummer 1 und 2 Justizvollzugs nach § 2 Nummer 1 und 2 bis
wahrnimmt oder die Dienst- oder 5 wahrnimmt oder die Dienst- oder
Fachaufsicht über die Anstalten ausübt. Fachaufsicht über die Anstalten ausübt.

Die in Nummer 1 genannten Stellen bilden Die in Nummer 1 genannten Stellen bilden
zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des
§ 31 Nummer 7 des Berliner § 31 Nummer 7 des Berliner
Datenschutzgesetzes. Datenschutzgesetzes.
315

(2) Soziale Dienste im Sinne dieses Gesetzes (2) Soziale Dienste im Sinne dieses Gesetzes

sind die Sozialen Dienste der Justiz, soweit sie sind die Sozialen Dienste der Justiz, soweit sie
Aufgaben der Bewährungshilfe, der Aufgaben der Bewährungshilfe, der
Gerichtshilfe oder der Führungsaufsicht Gerichtshilfe oder der Führungsaufsicht
wahrnehmen, sowie die Zentrale ITStelle der wahrnehmen, sowie die Zentrale ITStelle der
Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Justizvollzugsanstalten und der Sozialen

Dienste der Justiz, soweit sie in diesem Rahmen Dienste der Justiz, soweit sie in diesem Rahmen
für die Sozialen Dienste tätig ist. Sie bilden für die Sozialen Dienste tätig ist. Sie bilden
zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des
§ 31 Nummer 7 des Berliner § 31 Nummer 7 des Berliner
Datenschutzgesetzes. Datenschutzgesetzes.

(3) Führungsaufsicht im Sinne dieses Gesetzes (3) Führungsaufsicht im Sinne dieses Gesetzes
ist die Führungsaufsichtsstelle beim ist die Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht
Landgericht Berlin sowie die Zentrale IT-Stelle Berlin sowie die Zentrale IT-Stelle der
der Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Justizvollzugsanstalten und der Sozialen

Dienste der Justiz, soweit sie für die Dienste der Justiz, soweit sie für die
Führungsaufsichtsstelle tätig ist. Sie bilden Führungsaufsichtsstelle tätig ist. Sie bilden
zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des zusammen einen Verantwortlichen im Sinne des
§ 31 Nummer 7 des Berliner § 31 Nummer 7 des Berliner
Datenschutzgesetzes. Datenschutzgesetzes.

§ 5 § 5
Auftragsverarbeitung Auftragsverarbeitung

(1) Der Verantwortliche darf (1) Der Verantwortliche darf
personenbezogene Daten durch andere personenbezogene Daten durch andere
Personen oder Stellen im Auftrag verarbeiten Personen oder Stellen im Auftrag verarbeiten
lassen. Dies gilt auch für Test- und lassen. Dies gilt auch für Test- und
Freigabeverfahren, Prüfungs- und Freigabeverfahren, Prüfungs- und

Wartungsarbeiten und vergleichbare Wartungsarbeiten und vergleichbare
Hilfstätigkeiten einschließlich der Fernwartung, Hilfstätigkeiten einschließlich der Fernwartung,
bei denen ein Zugriff auf personenbezogene bei denen ein Zugriff auf personenbezogene
Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der
jeweilige Verantwortliche für die Einhaltung der jeweilige Verantwortliche für die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen.
Die Rechte der betroffenen Personen auf Die Rechte der betroffenen Personen auf

Auskunft, Berichtigung, Löschung, Auskunft, Berichtigung, Löschung,
Einschränkung der Verarbeitung und Einschränkung der Verarbeitung und
Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber
dem Verantwortlichen geltend zu machen. dem Verantwortlichen geltend zu machen.
316

(3) Der Verantwortliche darf nur solche (3) Der Verantwortliche darf nur solche

Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten beauftragen, die personenbezogener Daten beauftragen, die
mit geeigneten technischen und mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, organisatorischen Maßnahmen sicherstellen,
dass die Verarbeitung im Einklang mit den dass die Verarbeitung im Einklang mit den

gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der
Schutz der Rechte der betroffenen Personen Schutz der Rechte der betroffenen Personen
gewährleistet wird. gewährleistet wird.

(4) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige (4) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige

schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen
keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen.
Vor jeder beabsichtigten Änderung in Bezug Vor jeder beabsichtigten Änderung in Bezug
auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung
weiterer Auftragsverarbeiter ist der weiterer Auftragsverarbeiter ist der

Verantwortliche zu unterrichten. Der Verantwortliche zu unterrichten. Der
Verantwortliche kann in diesem Fall die Verantwortliche kann in diesem Fall die
Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen. Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.

(5) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren (5) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren

Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem
dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag
mit dem Verantwortlichen nach Absatz 6 mit dem Verantwortlichen nach Absatz 6
aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit
diese Pflichten für den weiteren diese Pflichten für den weiteren

Auftragsverarbeiter nicht schon auf Grund Auftragsverarbeiter nicht schon auf Grund
anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein
weiterer Auftragsverarbeiter diese weiterer Auftragsverarbeiter diese
Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn
beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber

dem Verantwortlichen für die Einhaltung der dem Verantwortlichen für die Einhaltung der
Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters. Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.

(6) Die Verarbeitung durch einen (6) Die Verarbeitung durch einen

Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage
eines schriftlichen Vertrags oder eines anderen eines schriftlichen Vertrags oder eines anderen
Rechtsinstruments, der oder das den Rechtsinstruments, der oder das den
Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen
bindet und der oder das den Gegenstand, die bindet und der oder das den Gegenstand, die

Dauer, die Art und den Zweck der Dauer, die Art und den Zweck der
Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Verarbeitung, die Art der personenbezogenen
Daten, die Kategorien betroffener Personen Daten, die Kategorien betroffener Personen
und die Rechte und Pflichten des und die Rechte und Pflichten des
Verantwortlichen festlegt. Der Vertrag oder das Verantwortlichen festlegt. Der Vertrag oder das
317

andere Rechtsinstrument enthalten andere Rechtsinstrument enthalten

insbesondere, dass der Auftragsverarbeiter insbesondere, dass der Auftragsverarbeiter

1. nur auf dokumentierte Weisung des 1. nur auf dokumentierte Weisung des
Verantwortlichen handelt; ist der Verantwortlichen handelt; ist der
Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass

eine Weisung rechtswidrig ist, hat er den eine Weisung rechtswidrig ist, hat er den
Verantwortlichen unverzüglich zu Verantwortlichen unverzüglich zu
informieren, informieren,
2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung 2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung
der personenbezogenen Daten befugten der personenbezogenen Daten befugten

Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet
werden, soweit sie keiner angemessenen werden, soweit sie keiner angemessenen
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, unterliegen,
3. den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln 3. den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln

dabei unterstützt, die Einhaltung der dabei unterstützt, die Einhaltung der
Bestimmungen über die Rechte der Bestimmungen über die Rechte der
betroffenen Personen zu gewährleisten, betroffenen Personen zu gewährleisten,
4. alle personenbezogenen Daten nach 4. alle personenbezogenen Daten nach
Abschluss der Erbringung der Abschluss der Erbringung der

Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Verarbeitungsleistungen nach Wahl des
Verantwortlichen zurückgibt oder löscht und Verantwortlichen zurückgibt oder löscht und
bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht
nach einer Rechtsvorschrift eine nach einer Rechtsvorschrift eine
Verpflichtung zur Speicherung der Daten Verpflichtung zur Speicherung der Daten

besteht, besteht,
5. dem Verantwortlichen alle erforderlichen 5. dem Verantwortlichen alle erforderlichen
Informationen, insbesondere die gemäß § Informationen, insbesondere die gemäß §
62 des Berliner Datenschutzgesetzes 62 des Berliner Datenschutzgesetzes
erstellten Protokolle, zum Nachweis der erstellten Protokolle, zum Nachweis der

Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung
stellt, stellt,
6. Überprüfungen, die von dem 6. Überprüfungen, die von dem
Verantwortlichen oder einer oder einem von Verantwortlichen oder einer oder einem von

diesem hierzu Beauftragten durchgeführt diesem hierzu Beauftragten durchgeführt
werden, ermöglicht und dazu beiträgt, werden, ermöglicht und dazu beiträgt,
7. die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten 7. die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten
Bedingungen für die Inanspruchnahme der Bedingungen für die Inanspruchnahme der
Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters

einhält, einhält,
8. alle gemäß § 50 des Berliner 8. alle gemäß § 50 des Berliner
Datenschutzgesetzes erforderlichen Datenschutzgesetzes erforderlichen
Maßnahmen ergreift und Maßnahmen ergreift und
9. unter Berücksichtigung der Art der 9. unter Berücksichtigung der Art der
318

Verarbeitung und der ihm zur Verfügung Verarbeitung und der ihm zur Verfügung

stehenden Informationen den stehenden Informationen den
Verantwortlichen bei der Einhaltung der in Verantwortlichen bei der Einhaltung der in
den §§ 51 bis 54 und 56 des Berliner den §§ 51 bis 54 und 56 §§ 50 bis 53 und
Datenschutzgesetzes genannten Pflichten 55 des Berliner Datenschutzgesetzes
unterstützt. genannten Pflichten unterstützt.

(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und (7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und
Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen
diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf
diese Verarbeitung als Verantwortlicher. diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

(8) § 54 hinsichtlich der förmlichen (8) § 54 hinsichtlich der förmlichen
Verpflichtung Dritter gilt entsprechend. Verpflichtung Dritter gilt entsprechend.

§ 12 § 12
Kenntnisverschaffung und Schutz der Belange Kenntnisverschaffung und Schutz der Belange
Bediensteter Bediensteter

(1) Bedienstete des Justizvollzugs sowie Dritte, (1) Bedienstete des Justizvollzugs sowie Dritte,

denen seitens des Justizvollzugs denen seitens des Justizvollzugs
personenbezogene Daten übermittelt werden, personenbezogene Daten übermittelt werden,
dürfen sich auch von bereits zulässig dürfen sich auch von bereits zulässig
erhobenen personenbezogenen Daten nur erhobenen personenbezogenen Daten nur
insoweit Kenntnis verschaffen, als dies insoweit Kenntnis verschaffen, als dies

erforderlich ist erforderlich ist

1. zur Erfüllung der ihnen obliegenden 1. zur Erfüllung der ihnen obliegenden
Aufgaben oder Aufgaben oder
2. für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung 2. für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung

notwendige Zusammenarbeit der notwendige Zusammenarbeit der
Bediensteten und der in § 4 genannten Bediensteten und der in § 4 genannten
Behörden und Stellen untereinander sowie Behörden und Stellen untereinander sowie
mit Dritten, die vom Justizvollzug mit der mit Dritten, die vom Justizvollzug mit der
Wahrnehmung vollzuglicher Aufgaben Wahrnehmung vollzuglicher Aufgaben

betraut sind. betraut sind.

Personenbezogene Daten dürfen anderen Personenbezogene Daten dürfen anderen
Bediensteten auch innerhalb des Justizvollzugs Bediensteten auch innerhalb des Justizvollzugs
nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1

oder insoweit zur Kenntnis gegeben werden, als oder insoweit zur Kenntnis gegeben werden, als
es zur Erfüllung der den anderen obliegenden es zur Erfüllung der den anderen obliegenden
Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben erforderlich ist. Für die Kenntnisgabe
personenbezogener Daten an den
Kriminologischen Dienst des Berliner
319

Justizvollzugs gilt § 42 entsprechend.

(2) Namen von Bediensteten können in (2) Namen von Bediensteten können in
Ausnahmefällen in Gefangenenpersonalakten Ausnahmefällen in Gefangenenpersonalakten
pseudonymisiert werden, soweit pseudonymisiert werden, soweit

1. die Nennung des Namens insbesondere 1. die Nennung des Namens insbesondere
unter Berücksichtigung des unter Berücksichtigung des
Akteneinsichtsrechts der Gefangenen Akteneinsichtsrechts der Gefangenen
unzumutbare Nachteile für die betroffenen unzumutbare Nachteile für die betroffenen
Bediensteten mit sich bringen kann, Bediensteten mit sich bringen kann,

2. der Name nicht nach den Umständen 2. der Name nicht nach den Umständen
offensichtlich ist und offensichtlich ist und
3. überwiegende vollzugliche Zwecke oder 3. überwiegende vollzugliche Zwecke oder
Informationsrechte der Gefangenen nicht Informationsrechte der Gefangenen nicht
entgegenstehen. entgegenstehen.

(3) Die nach Absatz 2 pseudonymisierten (3) Die nach Absatz 2 pseudonymisierten
Daten sind auf Antrag Gefangener oder Daten sind auf Antrag Gefangener oder
öffentlicher Stellen ihnen gegenüber zu öffentlicher Stellen ihnen gegenüber zu
depseudonymisieren, wenn die Kenntnis der depseudonymisieren, wenn die Kenntnis der

Personalien der betroffenen Bediensteten Personalien der betroffenen Bediensteten

1. für ein gerichtliches Verfahren oder 1. für ein gerichtliches Verfahren oder
2. im Rahmen disziplinarischer oder 2. im Rahmen disziplinarischer oder
strafrechtlicher Ermittlungen strafrechtlicher Ermittlungen

erforderlich ist. Der Justizvollzug stellt sicher, erforderlich ist. Der Justizvollzug stellt sicher,
dass die Depseudonymisierung zu diesen dass die Depseudonymisierung zu diesen
Zwecken unverzüglich möglich ist. Zwecken unverzüglich möglich ist.

§ 23 § 23
Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb
von Hafträumen und Krankenzimmern von Hafträumen und Krankenzimmern

(1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen (1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen
und Krankenzimmern mittels optisch- und Krankenzimmern mittels optisch-
elektronischer Einrichtungen ist nicht zulässig, elektronischer Einrichtungen ist nicht zulässig,
soweit nicht nachfolgend etwas anderes soweit nicht nachfolgend etwas anderes
bestimmt ist. bestimmt ist.

(2) Im Rahmen einer Beobachtung als (2) Im Rahmen einer Beobachtung als
besonderer Sicherungsmaßnahme ist die besonderer Sicherungsmaßnahme ist die
optisch-elektronische Beobachtung in optisch-elektronische Beobachtung in
besonders gesicherten Hafträumen oder in besonders gesicherten Hafträumen, in
320

Krankenzimmern zulässig, soweit und solange Suizidpräventionsräumen oder in

dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Krankenzimmern zulässig, soweit und solange
Leben der dort untergebrachten Gefangenen dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder
erforderlich ist. Die optisch-elektronische Leben der dort untergebrachten Gefangenen
Beobachtung ist gesondert von der erforderlich ist. Die optisch-elektronische
Unterbringung und für einen bestimmten Beobachtung ist gesondert von der

Zeitraum schriftlich anzuordnen und zu Unterbringung und für einen bestimmten
begründen. Die Anordnung trifft die Zeitraum schriftlich anzuordnen und zu
Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, eine begründen. Die Anordnung trifft die
Ärztin oder ein Arzt; sie ist zu den Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, von ihm
Gefangenenpersonalakten oder den oder ihr dazu bestimmte Bedienstete oder eine

Patientenakten zu nehmen. Den in einem Ärztin oder ein Arzt; sie ist zu den
beobachteten Raum Untergebrachten Gefangenenpersonalakten oder den
Gefangenen ist erkennbar zu machen, wann Patientenakten zu nehmen. Den in einem
die Einrichtungen in Betrieb sind. beobachteten Raum Untergebrachten
Gefangenen ist erkennbar zu machen, wann

die Einrichtungen in Betrieb sind.

(3) Bei der Gestaltung und Beobachtung (3) Bei der Gestaltung und Beobachtung
optisch-elektronisch beobachteter Hafträume optisch-elektronisch beobachteter Hafträume
und Krankenzimmer ist auf die elementaren und Krankenzimmer ist auf die elementaren

Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung
ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu
nehmen. Insbesondere sind sanitäre nehmen. Insbesondere sind sanitäre
Einrichtungen von der Beobachtung Einrichtungen von der Beobachtung
auszunehmen, hilfsweise ist die Erkennbarkeit auszunehmen, hilfsweise ist die Erkennbarkeit

dieser Bereiche durch technische Mittel dieser Bereiche durch technische Mittel
auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs-
oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall
vorübergehend eine uneingeschränkte vorübergehend eine uneingeschränkte
Überwachung zulässig. Die Beobachtung der Überwachung zulässig. Die Beobachtung der

Gefangenen soll durch Bedienstete des Gefangenen soll durch Bedienstete des
gleichen Geschlechts erfolgen. Abweichend gleichen Geschlechts erfolgen. Abweichend
von Satz 4 soll bei berechtigtem Interesse der von Satz 4 soll bei berechtigtem Interesse der
Gefangenen ihrem Wunsch nach Beobachtung Gefangenen ihrem Wunsch nach Beobachtung

durch Bedienstete eines bestimmten durch Bedienstete eines bestimmten
Geschlechts entsprochen werden. Geschlechts entsprochen werden.

(4) Für die Dauer unüberwachter Gespräche (4) Für die Dauer unüberwachter Gespräche
der Gefangenen, insbesondere mit der Gefangenen, insbesondere mit

Seelsorgerinnen, Seelsorgern, Verteidigerinnen, Seelsorgerinnen, Seelsorgern, Verteidigerinnen,
Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen,
Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie
mit Berufsgeheimnisträgerinnen und mit Berufsgeheimnisträgerinnen und
Berufsgeheimnisträgern (§ 60 Absatz 1), ist die Berufsgeheimnisträgern (§ 60 Absatz 1), ist die
321

optisch-elektronische Überwachung von optisch-elektronische Überwachung von

Hafträumen und Krankenzimmern zu Hafträumen und Krankenzimmern zu
unterbrechen. unterbrechen.

Neu eingefügt. § 25a

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Bei einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung werden mithilfe der
von den Gefangenen mitgeführten technischen

Mittel automatisiert Daten über den
Aufenthaltsort sowie über etwaige
Beeinträchtigungen der Datenerhebung
erhoben und gespeichert. Es ist sicherzustellen,
dass innerhalb der Wohnung der Gefangenen

keine über den Umstand ihrer Anwesenheit
hinausgehenden Daten erhoben werden.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen
nur verarbeitet und übermittelt werden, soweit

dies
1. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine
Weisung, sich nur an von der Anstalt
bestimmten Orten aufzuhalten oder sich
nicht an bestimmten Orten oder in einem

Umkreis bestimmter Orte aufzuhalten,
2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
das Leben oder einer gegenwärtigen
erheblichen Gefahr für die körperliche
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit

oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter
oder
3. zur Verfolgung eines in § 66 Absatz 3 Satz
1 des Strafgesetzbuches genannten
Verbrechens oder einer der sonstigen dort

genannten Straftaten
erforderlich und die Verarbeitung oder
Übermittlung verhältnismäßig ist.

(3) Die Verarbeitung der Daten zur Feststellung

von Weisungsverstößen hat automatisiert zu
erfolgen. Die Daten sind gegen unbefugte
Kenntnisnahme besonders zu sichern.
322

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten

sind spätestens zwei Monate nach ihrer
Erhebung zu löschen, soweit diese nicht für
einen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke
verarbeitet werden. Werden innerhalb der
Wohnung über den Umstand der Anwesenheit

der Gefangenen hinausgehende Daten
erhoben, so dürfen diese nicht verarbeitet
werden und sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsachen der Erfassung der Daten und der
Löschung sind zu dokumentieren. Die

Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke
der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke
nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch
am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr

der Dokumentation folgt.

§ 47 § 47
Übermittlung an öffentliche Stellen zu anderen Übermittlung an öffentliche Stellen zu anderen

Zwecken Zwecken

(1) Der Justizvollzug hat personenbezogene (1) Der Justizvollzug hat personenbezogene
Daten, die er zulässig zu vollzuglichen Zwecken Daten, die er zulässig zu vollzuglichen Zwecken
erhoben hat, an öffentliche Stellen zu anderen erhoben hat, an öffentliche Stellen zu anderen

Zwecken zu übermitteln, soweit diese Zwecke in Zwecken zu übermitteln, soweit diese Zwecke in
der Zuständigkeit der Stelle liegen und die der Zuständigkeit der Stelle liegen und die
Übermittlung für Übermittlung für
1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, der 1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, der
Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe,

der Jugendbewährungshilfe, der der Jugendbewährungshilfe, der
Führungsaufsicht, der forensischen Führungsaufsicht, der forensischen
Ambulanzen oder für Entscheidungen in Ambulanzen, des Maßregelvollzugs oder
Gnadensachen, für Entscheidungen in Gnadensachen,
2. die Erfüllung gesetzlicher 2. die Erfüllung gesetzlicher

Auskunftsverpflichtungen der Gefangenen, Auskunftsverpflichtungen der Gefangenen,
insbesondere nach § 6 Absatz 1 des insbesondere nach § 6 Absatz 1 des
Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. August 2017 der Bekanntmachung vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel

38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
3. gesetzlich angeordnete Statistiken der 3. gesetzlich angeordnete Statistiken der
Rechtspflege, Rechtspflege,
323

4. Entscheidungen über Leistungen, die mit 4. Entscheidungen über Leistungen, die mit

der Aufnahme in einer Anstalt entfallen der Aufnahme in einer Anstalt entfallen
oder sich mindern, und Zwecke der oder sich mindern, und Zwecke der
gesetzlichen Sozialversicherung der gesetzlichen Sozialversicherung der
Gefangenen, Gefangenen,
5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für 5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für

Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1
Nummer 1 des Strafgesetzbuchs der Nummer 1 des Strafgesetzbuchs der
Gefangenen, Gefangenen,
6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr 6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr
sowie der zuständigen sowie der zuständigen

Zivildienststellen im Zusammenhang mit der Zivildienststellen im Zusammenhang mit der
Aufnahme und Entlassung von Soldaten und Aufnahme und Entlassung von Soldaten und
Zivildienstleistenden, Zivildienstleistenden,
7. asyl- oder ausländerrechtliche 7. asyl- oder ausländerrechtliche
Maßnahmen, Maßnahmen,

8. die Durchführung der Besteuerung, 8. die Durchführung der Besteuerung,
9. die Erfüllung der Aufgaben der 9. die Erfüllung der Aufgaben der
Jugendämter, Jugendämter,
10. die Erfüllung einer Meldepflicht nach dem 10. die Erfüllung einer Meldepflicht nach dem
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000

(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 29. Januar 2021 (BGBl. I 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023
S. 370) geändert worden ist, oder (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
11. die Verhinderung oder Verfolgung von 11. die Verhinderung oder Verfolgung von

Straftaten oder einen der anderen in § 9 Straftaten oder einen der anderen in § 9
Absatz 4 oder § 48 genannten Zwecke oder Absatz 4 oder § 48 genannten Zwecke
in den Fällen des § 27 Absatz 1 des oder in den Fällen des § 27 Absatz 1 des
Verfassungsschutzgesetzes Berlin Verfassungsschutzgesetzes Berlin oder
12. die Aufklärung von Tatbeständen im

Rahmen der verfassungsmäßigen
Zuständigkeit eines
Untersuchungsausschusses des
Abgeordnetenhauses

erforderlich ist. erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung von zulässig erhobenen (2) Die Übermittlung von zulässig erhobenen
besonderen Kategorien personenbezogener besonderen Kategorien personenbezogener
Daten ist nur zulässig, wenn dies für die in Daten ist nur zulässig, wenn dies für die in

Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt
erforderlich ist. erforderlich ist.
324

§ 74 § 74

Entsprechende Anwendung der Vorschriften Entsprechende Anwendung der Vorschriften
über den Datenschutz im Strafvollzug über den Datenschutz im Strafvollzug

Die Vorschriften des Teils 2 gelten für den Die Vorschriften des Teils 2 gelten für den
Vollzug nach dem Berliner Vollzug nach dem Berliner

Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Berliner
Untersuchungshaftvollzugsgesetz, dem Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz, dem Berliner
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und des
Jugendarrestes gemäß § 90 des Jugendarrestes gemäß § 90 des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend, soweit Jugendgerichtsgesetzes dem Berliner

nicht in diesem Teil 3 Kapitel 2 bis 4 etwas Jugendarrestvollzugsgesetz entsprechend,
anderes oder ergänzendes bestimmt ist. soweit nicht in diesem Teil 3 Kapitel 2 bis 4
etwas anderes oder ergänzendes bestimmt ist.

Kapitel 3 Kapitel 3
Datenschutz im Vollzug nach dem Berliner Datenschutz im Vollzug nach dem Berliner
Jugendstrafvollzugsgesetz und des Jugendstrafvollzugsgesetz und des
Jugendarrests Jugendarrests nach dem Berliner
Jugendarrestvollzugsgesetz

§ 81 § 81
Beistände und Mitteilungen an Verletzte Beistände und Mitteilungen an Verletzte

(1) Über § 32 Absatz 2 Nummer 1 hinaus (1) Über § 32 Absatz 2 Nummer 1 hinaus

können Jugendstrafgefangene und Arrestierte können Jugendstrafgefangene und Arrestierte
bei Akteneinsicht auch ihren Beistand gemäß § bei Akteneinsicht auch ihren Beistand gemäß §
69 des Jugendgerichtsgesetzes hinzuziehen. § 69 des Jugendgerichtsgesetzes hinzuziehen. §
46 Absatz 5 gilt entsprechend für Beistände 46 Absatz 5 gilt entsprechend für Beistände
gemäß § 69 des Jugendgerichtsgesetzes. gemäß § 69 des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Bei der Entscheidung über Mitteilungen (2) Bei der Entscheidung über Mitteilungen
personenbezogener Daten an Verletzte gemäß personenbezogener Daten an Verletzte gemäß
§ 55 ist maßgeblich die besondere Bedeutung § 55 ist maßgeblich die besondere Bedeutung
der Hilfe zur Regelung eigener der Hilfe zur Regelung eigener

Angelegenheiten gemäß § 7 Satz 2 des Angelegenheiten gemäß § 7 Satz 2 des
Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes zu Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes und § 6
berücksichtigen. Eine Übermittlung unterbleibt Absatz 1 Satz 3 des Berliner
regelmäßig, soweit und solange Jugendarrestvollzugsgesetzes zu
Jugendstrafgefangene glaubhaft selbst die berücksichtigen. Eine Übermittlung unterbleibt

Wiedergutmachung von ihnen verursachter regelmäßig, soweit und solange
materieller und immaterieller Schäden Jugendstrafgefangene oder Arrestierte
betreiben. glaubhaft selbst die Wiedergutmachung von
ihnen verursachter materieller und
325

immaterieller Schäden betreiben.

§ 82 § 82

Zweck und besondere Bestimmungen im Zweck und besondere Bestimmungen im
Vollzug des Jugendarrests Vollzug des Jugendarrests nach dem Berliner
Jugendarrestvollzugsgesetz

(1) Im Vollzug des Jugendarrests treten an die (1) Im Vollzug des Jugendarrests nach dem

Stelle des in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz treten an
bestimmten Zwecks die in § 90 Absatz 1 des die Stelle des in § 8 Absatz 1 Nummer 1
Jugendgerichtsgesetzes bestimmten Zwecke. bestimmten Zwecks die in § 90 Absatz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes bestimmten Zwecke.

(2) Abweichend von § 21 und § 22 ist im (2) Abweichend von § 21 und § 22 ist im
Vollzug des Jugendarrests eine Beobachtung Vollzug des Jugendarrests nach dem Berliner
mittels einer optisch-elektronischen Einrichtung Jugendarrestvollzugsgesetz eine Beobachtung
auf das Anstaltsgelände, die Außenbereiche mittels einer optisch-elektronischen Einrichtung
der Anstaltsgebäude und den Eingangsbereich auf das Anstaltsgelände, die Außenbereiche

der Anstalten beschränkt. der Anstaltsgebäude und den Eingangsbereich
der Anstalten beschränkt.

(3) §§ 23, 24, 27, 28 und § 55 finden im (3) §§ 23, 24, 27, 28 und § 55 finden im
Vollzug des Jugendarrests keine Anwendung. Vollzug des Jugendarrests nach dem Berliner

Jugendarrestvollzugsgesetz keine Anwendung.

(4) § 42 findet im Vollzug des Jugendarrests (4) § 42 findet im Vollzug des Jugendarrests
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten
auch an den Kriminologischen Dienst des auch an den Kriminologischen Dienst des

Berliner Justizvollzugs übermittelt werden Berliner Justizvollzugs übermittelt werden
dürfen. dürfen.

Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April Artikel 7

2016 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Weitere Änderungen des Berliner
Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Strafvollzugsgesetzes
Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]

§ 20 § 20
Ziel von Qualifizierung und Arbeit Qualifizierung und Beschäftigung

Arbeitstherapeutische Maßnahmen, (1) Qualifizierungsmaßnahmen sind solche der
Arbeitstraining, schulische und berufliche schulischen und beruflichen Qualifizierung.
326

Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit haben Beschäftigungsmaßnahmen sind

insbesondere das Ziel, die Fähigkeiten der arbeitstherapeutische Maßnahmen,
Gefangenen zur Aufnahme einer Arbeitstraining und Arbeit. Ausgehend von den
Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu Bedarfen der Gefangenen sind diese
vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Maßnahmen in ausreichendem Umfang
Beschäftigung im Vollzug ist daher danach vorzuhalten.

auszurichten, dass sie den Erfordernissen des
Arbeitsmarktes Rechnung trägt. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 haben das Ziel,
die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu
vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten.

Darüber hinaus dienen sie insbesondere der
Förderung sozialer Kompetenzen sowie der
Stärkung des Selbstwertgefühls der
Gefangenen.

(3) Berufliche Qualifizierung und Arbeit im
Vollzug ist dahingehend auszugestalten, dass
sie die Erfordernisse des Arbeitsmarktes
berücksichtigt.

(4) Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden
und Organisationsformen der Maßnahmen
nach Absatz 1 werden die Bedürfnisse der
Gefangenen sowie die Besonderheiten der
jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.

(5) Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt in
der Regel 37 Stunden.

§ 21 § 21
Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen

Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen
dazu, dass die Gefangenen Eigenschaften insbesondere dazu, dass die Gefangenen

wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen Eigenschaften wie Selbstvertrauen,
und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie Durchhaltevermögen und
stufenweise an die Grundanforderungen des Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie
Arbeitslebens heranzuführen. stufenweise an die Grundanforderungen des
Arbeitslebens heranzuführen.
327

§ 22 § 22

Arbeitstraining Arbeitstraining

Arbeitstraining dient dazu, Gefangenen, die Arbeitstraining dient insbesondere dazu,
nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind, einer
und erwerbsorientierten Beschäftigung regelmäßigen und erwerbsorientierten

nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und
vermitteln, die eine Eingliederung in das Fertigkeiten zu vermitteln, die eine
leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die Eingliederung in das leistungsorientierte
in der Anstalt dafür vorgehaltenen Arbeitsleben fördern. Die in der Anstalt dafür
Maßnahmen sind danach auszurichten, dass vorgehaltenen Maßnahmen sind danach

sie den Gefangenen für den Arbeitsmarkt auszurichten, dass sie den Gefangenen für
relevante Qualifikationen vermitteln. den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen
vermitteln.

§ 23 § 23
Schulische und berufliche Schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Schulische und berufliche Aus- und (1) Schulische und berufliche Aus- und

Weiterbildung und vorberufliche Weiterbildung und vorberufliche
Qualifizierung im Vollzug (schulische und Qualifizierung im Vollzug (schulische und
berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) berufliche Qualifizierungsmaßnahmen)
haben das Ziel, den Gefangenen die haben insbesondere das Ziel, den
Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Gefangenen die Fähigkeiten zur

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Eingliederung und zur Aufnahme einer
Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu
Fähigkeiten zu erhalten oder zu verbessern. vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu
Sie werden in der Regel als erhalten oder zu verbessern. Sie werden in
Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der der Regel als Vollzeitmaßnahme

Festlegung von Inhalten, Methoden und durchgeführt. Bei der Festlegung von
Organisationsformen der Inhalten, Methoden und Organisationsformen
Qualifizierungsangebote werden die der Qualifizierungsangebote werden die
Bedürfnisse und Besonderheiten der Bedürfnisse und Besonderheiten der
jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.

(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Gefangenen
sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante
für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.

Qualifikationen zu vermitteln.
(2) Geeigneten Gefangenen soll die
(3) Geeigneten Gefangenen soll die Teilnahme an einer schulischen oder
Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung
beruflichen Aus- oder Weiterbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten
328

ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

Abschluss führt.
(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung (3) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung
ist darauf auszurichten, dass die Gefangenen ist darauf auszurichten, dass die Gefangenen
Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer
Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen

können. Können Maßnahmen während der können. Können Maßnahmen während der
Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die
Anstalt dafür Sorge tragen, dass die Anstalt dafür Sorge tragen, dass die
begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach
der Entlassung fortgesetzt werden kann. Sie der Entlassung fortgesetzt werden kann. Sie

kann hierbei mit außervollzuglichen kann soll hierbei mit außervollzuglichen
Einrichtungen zusammenarbeiten. Einrichtungen zusammenarbeiten.

(5) Nachweise über schulische und berufliche (4) Nachweise über schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen

Hinweis auf die Inhaftierung enthalten. Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

§ 24 § 24
Arbeitspflicht Arbeit

(1) Gefangene sind zur Teilnahme an Arbeit dient insbesondere dazu, Gefangenen
arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln,
Arbeitstraining oder zu Arbeit verpflichtet, diese zu erweitern oder zu erhalten, um nach
wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. der Entlassung einer regelmäßigen und

§ 10 Absatz 2 bleibt unberührt. Bei der erwerbsorientierten Beschäftigung
Zuweisung einer Beschäftigung sind nachzugehen, sowie den Haftalltag zu
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der strukturieren.
Gefangenen zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung entfällt mit dem
Erreichen des gesetzlichen
Renteneintrittsalters und für weibliche
Gefangene soweit das gesetzliche
Beschäftigungsverbot zum Schutz

erwerbstätiger werdender und stillender
Mütter nach dem Mutterschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober

2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung besteht.
329

Neu eingefügt. § 24a

Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht

(1) Gefangene sind im Rahmen des § 10
Absatz 2 zur Teilnahme an Maßnahmen der
Qualifizierung oder Beschäftigung

verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der
Lage sind. Im Übrigen soll Gefangenen auf
Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit
zugewiesen werden. Fähigkeiten, Fertigkeiten
und Neigungen der Gefangenen sind bei der

Zuweisung zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1
entfällt mit dem Erreichen des gesetzlichen
Renteneintrittsalters und für weibliche

Gefangene soweit gesetzliche
Beschäftigungsverbote nach dem
Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl.
I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.

2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung bestehen.

§ 25 § 25

Beschäftigungsbedingungen und Ablösung Qualifizierungs- und
Beschäftigungsbedingungen, Ablösung

(1) Nehmen die Gefangenen an Maßnahmen (1) Nehmen die Gefangenen an Maßnahmen
gemäß §§ 21 bis 23 teil oder üben sie eine gemäß §§ 21 bis 24 teil, so gelten die von

Arbeit gemäß § 24 aus, so gelten die von der der Anstalt hierfür festgelegten Bedingungen.
Anstalt festgelegten Die Arbeit nach § 24a Absatz 1 Satz 2 darf
Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere nicht zur Unzeit niedergelegt werden. Für
und stillende Gefangene sind die Vorschriften schwangere und stillende Gefangene sind die
des Mutterschutzgesetzes über die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über

Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend die Gestaltung des Arbeitsplatzes
anzuwenden. entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gefangenen können von den in (2) Die Gefangenen können von den in
Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen

abgelöst werden, wenn Maßnahmen abgelöst werden, wenn
1. sie den Anforderungen nicht gewachsen 1. sie den Anforderungen nicht gewachsen
sind, sind,
2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die 2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die
Beschäftigungsvorschriften verstoßen, Beschäftigungsvorschriften Qualifizierungs-
330

und Beschäftigungsbedingungen verstoßen,

3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und 3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und
Eingliederungsplanung geboten ist oder Eingliederungsplanung geboten ist oder
4. dies aus Gründen der Sicherheit oder 4. dies aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(3) Werden Gefangene nach Absatz 2 (3) Werden Gefangene nach Absatz 2
Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens
nach Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, gelten sie nach Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, gelten sie
als verschuldet ohne Beschäftigung. als verschuldet ohne Beschäftigung oder
ohne Qualifizierung.

§ 27 § 27
Freistellung Freistellung

(1) Haben die Gefangenen ein halbes Jahr (1) Haben die Gefangenen ein halbes Jahr
lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, lang gearbeitet, so können sie beanspruchen,
zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu
werden. Zeiten, in denen die Gefangenen werden. Zeiten, in denen die Gefangenen
infolge Krankheit an der Arbeitsleistung infolge Krankheit an der Arbeitsleistung

gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit
bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der
Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht
innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung
erfolgt ist. erfolgt ist.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird (2) Auf die Zeit der Freistellung wird
Langzeitausgang gemäß § 42 Absatz 1 Langzeitausgang gemäß § 42 Absatz 1
Nummer 3 angerechnet, sofern er in die Nummer 3 angerechnet, sofern er in die
Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen

Langzeitausgang nach § 43 Absatz 1, sofern er Langzeitausgang nach § 43 Absatz 1, sofern er
nicht wegen des Todes oder einer nicht wegen des Todes oder einer
lebensgefährlichen Erkrankung naher lebensgefährlichen Erkrankung naher
Angehöriger erteilt worden ist. Angehöriger erteilt worden ist.

(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der
Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.

(4) Urlaubsregelungen freier (4) Urlaubsregelungen freier
Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der

Anstalt bleiben unberührt. Anstalt bleiben unberührt.

(5) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, (5) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen,
Arbeitstraining sowie für schulische und Arbeitstraining sowie für schulische und
berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten
331

die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese

den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit erreichen. Arbeitszeit erreichen.

§ 61 § 61
Vergütung Monetäre Vergütung

(1) Gefangene erhalten für die Teilnahme an
Maßnahmen nach § 20 Absatz 1 eine
monetäre Vergütung. Sie ermöglicht den

Gefangenen insbesondere das Ansparen eines
Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am
Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer
Bindungen sowie die Erfüllung von
Verbindlichkeiten.

(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in (2) Die Gefangenen erhalten eine monetäre
Form von Vergütung in Form von
1. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an 1. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an

arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen nach §
am Arbeitstraining nach § 10 Absatz 1 Satz 21 oder am Arbeitstraining nach § 22 oder
1 Nummer 11 oder für Arbeit nach § 10 für Arbeit nach § 24 oder
Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 oder 2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an
2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen

schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 10 Absatz 1.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Vergütet wird die tatsächliche Teilnahmezeit.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind 9 (3) Der Bemessung der monetären Vergütung

Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18
Vierten Buches Sozialgesetzbuch - des Vierten Buches Sozialgesetzbuch –
Gemeinsame Vorschriften für die Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - in der Fassung der Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 Bekanntmachung vom 12. November 2009

(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das
zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.
November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369)
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist, in der jeweils geltenden
zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein

Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung;
die Vergütung kann nach einem Stundensatz die Vergütung kann nach einem Stundensatz
bemessen werden. bemessen werden.
332

(3) Die Vergütung kann je nach Art der (4) Die Vergütung wird nach Art der Maßnahme

Maßnahme und Leistung der Gefangenen und den für deren Erledigung erforderlichen
gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Fähigkeiten und Kenntnissen der Gefangenen
Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz in fünf Vergütungsstufen festgesetzt
zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, (Grundlohn).
die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung Sie beträgt in

zu bestimmen. Vergütungsstufe I 75 Prozent,
Vergütungsstufe II 88 Prozent,
(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Vergütungsstufe III 100 Prozent,
Arbeit zu entrichten sind, kann von dem Vergütungsstufe IV 112 Prozent,
Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Vergütungsstufe V 125 Prozent

Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der der Eckvergütung.
Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, Zulagen können für Arbeiten unter
wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen,
oder Arbeitnehmer erhielten. zu ungünstigen Zeiten oder Arbeiten, die
durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz

(5) Die Höhe der Vergütung ist den ausgeübt wurden, gewährt werden.
Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
bestimmt durch Rechtsverordnung die
Anforderungen an die Fähigkeiten und

Kenntnisse der Gefangenen im Rahmen der
Vergütungsstufen, die Einzelheiten der
Zulagengewährung und der
Vergütungsbemessung sowie die
Eingruppierung einzelner Qualifizierungs- und

Beschäftigungsmaßnahmen in die
Vergütungsstufen nach Absatz 4 Satz 2.

(6) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für
Arbeit zu entrichten sind, wird von dem

Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein
Betrag einbehalten, der dem Anteil der
Gefangenen am Beitrag entsprechen würde,
wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin

oder Arbeitnehmer erhielten.
(6) Gefangene, die an einer Maßnahme nach §
23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine (7) Gefangene, die an einer Maßnahme nach §
Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine
Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf

außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die
gewährt werden. außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass
gewährt werden.
333

§ 62 § 62

Vergütungsfortzahlung Vergütungsfortzahlung, Entschädigung

Nehmen Gefangene an Maßnahmen nach § 10 (1) Nehmen Gefangene an Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9a oder § 3 § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9a oder
Absatz 9 Satz 2 teil, die während ihrer § 3 Absatz 9 Satz 2 teil, die während ihrer

regulären Beschäftigungszeit stattfinden und regulären Beschäftigungszeit Teilnahmezeit an
nach § 10 Absatz 2 für zwingend erforderlich Qualifizierungs- und
erachtet wurden, so wird ihnen als finanzieller Beschäftigungsmaßnahmen stattfinden und
Ausgleich für diesen Zeitraum eine Fortzahlung nach § 10 Absatz 2 für zwingend erforderlich
der Vergütung nach § 61 Absatz 1 gewährt. erachtet wurden, so wird ihnen als finanzieller

Ausgleich für diesen Zeitraum eine Fortzahlung
der Vergütung nach § 61 Absatz 1 gewährt.

(2) Über Absatz 1 hinaus kann die
Aufsichtsbehörde für die Teilnahme

Gefangener an Maßnahmen, an denen ein
erhebliches vollzugliches Interesse besteht und
die während deren regulärer Teilnahmezeit an
Qualifizierungs- oder
Beschäftigungsmaßnahmen stattfinden, eine

Fortzahlung der Vergütung nach § 61
anordnen.

(3) Ordnet die Anstalt aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder aus anderen

schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an,
durch die die Gefangenen an der Ausübung
ihrer Qualifizierungs- oder
Beschäftigungsmaßnahme gemäß § 20 Absatz
1 gehindert und hierdurch in einer die Schwelle

des Zumutbaren überschreitenden Weise
belastet werden, kann die Anstalt mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine
Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent

der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf
Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht
übertragbar.

§ 63 § 63

Zusätzliche Anerkennung und Nichtmonetäre Vergütung
Ausgleichsentschädigung

(1) Haben Gefangene jeweils drei Monate (1) Neben der monetären Vergütung nach § 61
lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach Absatz 2 erhalten Gefangene als zusätzliche
334

§§ 21 bis 24 ausgeübt, so erhalten sie auf Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen

Antrag als zusätzliche Anerkennung über die nach § 20 Absatz 1 eine nichtmonetäre
Vergütung nach §§ 61 und 62 und die Vergütung in Form der
Freistellung nach § 27 hinaus eine weitere 1. Freistellung von der von ihnen ausgeübten
Freistellung von zwei Beschäftigungstagen Maßnahme nach § 20 Absatz 1 oder
unter Fortzahlung der Vergütung 2. Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts.

entsprechend § 27 Absatz 3. Die
Gefangenen erhalten auf Antrag die
Freistellung in Form von Langzeitausgang,
sofern die Voraussetzungen nach § 42 Absatz
2 und 3 vorliegen.

(2) Anstatt die weiteren Freistellungstage (2) Haben Gefangene jeweils einen Monat
nach Absatz 1 zu nehmen, können die lang zusammenhängend eine Maßnahme
Gefangenen auch beantragen, dass diese gemäß § 20 Absatz 1 ausgeübt, erhalten sie
durch gleichwertige Vergütung entsprechend über die Vergütung nach §§ 61 und 62 sowie

§ 27 Absatz 3, die ihrem Hausgeldkonto die Freistellung nach § 27 hinaus eine weitere
gutzuschreiben ist, abgegolten werden. Freistellung von einem Qualifizierungs- oder
Beschäftigungstag unter Fortzahlung der
Vergütung entsprechend § 27 Absatz 3. Die
Gefangenen erhalten auf Antrag die

Freistellung in Form von Langzeitausgang,
sofern die Voraussetzungen nach § 42 Absatz
2 und 3 vorliegen.

(2) Anstatt die weiteren Freistellungstage

nach Absatz 1 zu nehmen, können die
Gefangenen auch beantragen, dass diese
durch gleichwertige Vergütung entsprechend
§ 27 Absatz 3, die ihrem Hausgeldkonto
gutzuschreiben ist, abgegolten werden.

(3) Nehmen die Gefangenen die zusätzliche (3) Nehmen die Gefangenen die zusätzliche
Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 nicht Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 weitere
innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht

Voraussetzungen in Anspruch, so wird der innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der
Entlassungszeitpunkt vorbehaltlich des Voraussetzungen in Anspruch, so wird der
Absatzes 4 um die Freistellungstage nach Entlassungszeitpunkt vorbehaltlich des
Absatz 1 Satz 1 vorverlegt. Durch Zeiten, in Absatzes 4 um die Freistellungstage nach
denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden Absatz 12 Satz 1 vorverlegt. Durch Zeiten, in

durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden
oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung
Gründe an der Tätigkeit nach §§ 21 bis 24 oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende
gehindert sind, wird die Frist nach Absatz 1 Gründe an der Tätigkeit nach §§ 21 bis 24
Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 20
335

von weniger als drei Monaten bleiben Absatz 1 gehindert sind, wird die Frist nach

unberücksichtigt. Absatz 12 Satz 1 gehemmt.
Beschäftigungszeiträume
Teilnahmezeiträume von weniger als drei
Monaten einem Monat bleiben
unberücksichtigt.

(4) Eine Vorverlegung des (4) Eine Vorverlegung des
Entlassungszeitpunktes nach Absatz 3 Satz 1 Entlassungszeitpunktes nach Absatz 3 Satz 1
ist ausgeschlossen, ist ausgeschlossen,
1. bei Gefangenen, die eine lebenslange 1. bei Gefangenen, die eine lebenslange

Freiheitsstrafe verbüßen oder bei denen Freiheitsstrafe verbüßen oder bei denen
Sicherungsverwahrung angeordnet oder Sicherungsverwahrung angeordnet oder
vorbehalten und ein Entlassungszeitpunkt vorbehalten und ein Entlassungszeitpunkt
noch nicht bestimmt ist, noch nicht bestimmt ist,
2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des 2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des

Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung,
soweit wegen des von der Entscheidung des soweit wegen des von der Entscheidung des
Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden
Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr
möglich ist, möglich ist,

3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, 3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird,
weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung
des Restes einer Freiheitsstrafe zur des Restes einer Freiheitsstrafe zur
Bewährung die Lebensverhältnisse der Bewährung die Lebensverhältnisse der
Gefangenen oder die Wirkungen, die von Gefangenen oder die Wirkungen, die von

der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die
Vollstreckung bis zu einem bestimmten Vollstreckung bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt erfordern, Zeitpunkt erfordern,
4. wenn nach § 456a Absatz 1 der 4. wenn nach § 456a Absatz 1 der
Strafprozessordnung von der Vollstreckung Strafprozessordnung von der Vollstreckung

abgesehen wird oder abgesehen wird oder
5. wenn Gefangene im Gnadenwege aus der 5. wenn Gefangene im Gnadenwege aus der
Haft entlassen werden. Haft entlassen werden.

(5) Soweit eine Vorverlegung des (5) Soweit eine Vorverlegung des
Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4 Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4
ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei
ihrer Entlassung eine ihrer Entlassung eine
Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15

Prozent der ihnen für den Zeitraum, der Prozent der ihnen für den Zeitraum, der
Grundlage für die Gewährung der Grundlage für die Gewährung der
Freistellungstage gewesen ist, nach §§ 61 Freistellungstage gewesen ist, nach §§ 61
und 62 gezahlten Vergütung. Der Anspruch und 62 gezahlten Vergütung. Der Anspruch
entsteht erst mit der Entlassung. Vor der entsteht erst mit der Entlassung. Vor der
336

Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich. Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich.

Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung
des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4 des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4
Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die
Ausgleichszahlung abweichend von Satz 2 Ausgleichszahlung abweichend von Satz 2
bereits nach Verbüßung von jeweils zehn bereits nach Verbüßung von jeweils zehn

Jahren Freiheitsstrafe zum Eigengeld nach § Jahren Freiheitsstrafe zum Eigengeld nach §
64 gutgeschrieben, soweit sie nicht vor 6465 gutgeschrieben, soweit sie nicht vor
diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57
Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt
entsprechend. entsprechend.

(6) Bei der Verlegung in ein anderes Land, (6) Bei der Verlegung in ein anderes Land,
nach dessen Landesrecht weder erworbene nach dessen Landesrecht weder erworbene
Freistellungstage nach Absatz 1 noch die Freistellungstage nach Absatz 12 noch die
Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach

nach Absatz 3 Satz 1 gewährt werden Absatz 3 Satz 1 gewährt werden können
können, hat die Anstalt die gleichwertige vorsieht, hat die Anstalt die gleichwertige
Vergütung nach Absatz 2 zu gewähren. Bei Vergütung nach Absatz 2 § 27 Absatz 3 zu
der Verlegung in ein anderes Land, das nach gewähren. Bei der Verlegung in ein anderes
seinem Landesrecht keine gleichwertige Land, das nach seinem Landesrecht keine

Vergütung im Sinne von Absatz 2 vorsieht, ist gleichwertige Vergütung im Sinne von Absatz 2
ein Antrag auf Abgeltung der vorsieht, ist ein Antrag auf Abgeltung der
Freistellungstage nach Absatz 2 spätestens Freistellungstage nach Absatz 2 spätestens am
am Tag der Verlegung zu stellen. Tag der Verlegung zu stellen.

Neu eingefügt. § 64
Konten, Bargeld, zweckgebundene
Einzahlungen
(1) Gelder der Gefangenen werden auf

Hausgeld-, Eigengeld- und
Resozialisierungskonten in der Anstalt geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den
Gefangenen nicht gestattet. Im offenen Vollzug

kann eine abweichende Regelung getroffen
werden.

(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in
der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe

genommen.

(4) Für Maßnahmen der Eingliederung,
insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge
und der Aus- und Fortbildung, und für
337

Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen,

insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten
anlässlich von Lockerungen, kann
zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das
Geld darf nur für den jeweiligen Zweck
verwendet werden. Der Anspruch auf

Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 64 § 65
Eigengeld Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen,
die die Gefangenen bei Strafantritt in die die die Gefangenen bei Strafantritt in die
Anstalt mitbringen und die sie während der Anstalt mitbringen und die sie während der
Haftzeit erhalten, sowie den Teilen der Haftzeit erhalten, sowie den Teilen der

Vergütung, die nicht als Hausgeld, Vergütung, die nicht als Hausgeld,
Eingliederungsgeld oder Haftkostenbeitrag in Eingliederungsgeld Resozialisierungsgeld
Anspruch genommen werden. oder Haftkostenbeitrag in Anspruch
genommen werden.

(2) Die Gefangenen können über das (2) Die Gefangenen können über das
Eigengeld verfügen. § 59 Absatz 2 und §§ 67 Eigengeld verfügen. § 59 Absatz 2 und §§ 67
und 68 bleiben unberührt. und 68, § 64 Absatz 4 und §§ 66 und 67
bleiben unberührt.

§ 65 Entfällt.
Taschengeld

(1) Bedürftigen Gefangenen wird
Taschengeld gewährt. Bedürftig sind

Gefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 67)
und Eigengeld (§ 64) monatlich ein Betrag
bis zur Höhe des Taschengelds nach Absatz
3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Es
bleiben bis zur Höhe des

Taschengeldbetrages unberücksichtigt
Arbeitsentgelt für die Teilnahme an
arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am
Arbeitstraining nach § 61 Absatz 1 Nummer
1, nicht verbrauchtes Taschengeld sowie

zweckgebundene Einzahlungen nach § 68
Absatz 1 Satz 1.

(2) Die Anstalt kann anordnen, dass
338

Gefangene für die Dauer von bis zu drei

Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn
ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2
deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie
einer ihnen zugewiesenen zumutbaren
Beschäftigung nach §§ 21 bis 24 nicht

nachgehen oder von einer ausgeübten
Beschäftigung im Sinne von § 25 Absatz 3
Satz 3 verschuldet abgelöst wurden.

(3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der

Eckvergütung nach § 61 Absatz 2 Satz 1. Es
wird zu Beginn des Monats im Voraus
gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe
des Monats nach Absatz 1 zu
berücksichtigende Gelder zu, so wird zum

Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des
gewährten Taschengeldes einbehalten.

(4) Die Gefangenen dürfen über das
Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen

dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem
Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 66 § 66

Konten, Bargeld Hausgeld

(1) Gelder der Gefangenen werden auf (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der
Hausgeld-, Eigengeld- und nach §§ 61 und 62 geregelten Vergütung
Eingliederungsgeldkonten in der Anstalt gebildet.

geführt.
(2) Für Gefangene, die aus einem freien
(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist Beschäftigungsverhältnis, aus einer
den Gefangenen nicht gestattet. Im offenen Selbstbeschäftigung oder anderweitig
Vollzug kann eine abweichende Regelung regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus

getroffen werden. ein angemessenes monatliches Hausgeld
festgesetzt.
(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel
in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe (3) Für Gefangene, die über Eigengeld nach
genommen. § 65 verfügen und keine oder keine

hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz
erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Gefangenen dürfen über das
Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen
339

dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf

Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 67 § 67

Hausgeld Resozialisierungsgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der (1) Das Resozialisierungsgeld dient Zwecken
nach §§ 61 und 62 geregelten Vergütung der Eingliederung, der Vermeidung der
gebildet. Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie

des Ausgleichs eines durch die Straftaten der
(2) Für Gefangene, die aus einem freien Gefangenen verursachten Schadens. Das
Beschäftigungsverhältnis, aus einer Resozialisierungsgeld beträgt in der Regel das
Selbstbeschäftigung oder anderweitig Vierfache der Regelbedarfsstufe I nach § 28
regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch –

ein angemessenes monatliches Hausgeld Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
festgesetzt. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.
(3) Für Gefangene, die über Eigengeld nach Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)
§ 64 verfügen und keine hinreichende geändert worden ist, in der jeweils geltenden

Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Fassung.
Absatz 2 entsprechend.
(2) Das Resozialisierungsgeld wird aus zwei
(4) Die Gefangenen dürfen über das Siebteln der nach §§ 61 und 62 geregelten
Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen Vergütung oder aus einem angemessenen Teil

dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf der Einkünfte aus einem freien
Auszahlung ist nicht übertragbar. Beschäftigungsverhältnis, aus einer
Selbstbeschäftigung oder anderweitigen
regelmäßigen Einkünften gebildet, soweit die
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzte Höhe

noch nicht erreicht ist.

(3) Das Resozialisierungsgeld wird den
Gefangenen bei der Entlassung ausgezahlt. Auf
Antrag kann es zu den in Absatz 1 Satz 1

genannten Zwecken bereits vor der Entlassung
in Anspruch genommen werden.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung des
Resozialisierungsgeldes ist nicht übertragbar.
340

§ 68 § 68

Zweckgebundene Einzahlungen, Taschengeld
Eingliederungsgeld

(1) Für Maßnahmen der Eingliederung, (1) Bedürftigen Gefangenen wird
insbesondere Kosten der Taschengeld gewährt. Bedürftig sind

Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Gefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 66)
Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege und Eigengeld (§ 65) monatlich ein Betrag
sozialer Beziehungen, insbesondere bis zur Höhe des Taschengelds nach Absatz
Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von 3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.
Lockerungen, kann zweckgebunden Geld Bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu

eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den berücksichtigen sind
jeweiligen Zweck verwendet werden. Der 1. nicht verbrauchtes Taschengeld sowie
Anspruch auf Auszahlung ist nicht zweckgebundene Einzahlungen nach § 64
übertragbar. Absatz 4 Satz 1,
2. bis zur Höhe des Taschengeldbetrages

(2) Die Gefangenen dürfen für Zwecke der Arbeitsentgelt für die Teilnahme an
Eingliederung ein Guthaben in angemessener arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder
Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und auch am Arbeitstraining nach § 61 Absatz 2 Satz
bereits vor der Entlassung darüber verfügen. 1 Nummer 1.
Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht

übertragbar. Bei der Verlegung in ein (2) Die Anstalt kann anordnen, dass
anderes Land, nach dessen Landesrecht Gefangene für die Dauer von bis zu drei
gebildetes Eingliederungsgeld nicht Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn
anerkannt werden kann, wird das ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2
Eingliederungsgeld vorbehaltlich des Satzes deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie

4 dem Eigengeldkonto gutgeschrieben. einer ihnen nach § 10 Absatz 2 als zwingend
Sofern das aufnehmende Land die Bildung erforderlich zugewiesenen zumutbaren
eines Überbrückungsgeldes im Sinne des Qualifizierung oder Beschäftigung nach §§
§ 51 des Strafvollzugsgesetzes vorsieht, 21 bis 24 oder einer ihnen nach § 24a Absatz
können die Gefangenen bis spätestens zum 1 Satz 2 zugewiesenen zumutbaren Arbeit

Tag ihrer Verlegung erklären, dass ihr nach § 24 nicht nachgehen oder eine
Eingliederungsgeld vom aufnehmenden Land Ablösung im Sinne von § 25 Absatz 3 erfolgt
als Überbrückungsgeld behandelt werden ist.
soll; geben die Gefangenen bis zu ihrer

Verlegung diese Erklärung nicht ab, so wird (3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der
das gebildete Eingliederungsgeld ihrem Eckvergütung nach § 61 Absatz 3 Satz 1. Es
Eigengeldkonto gutgeschrieben. wird unverzüglich, spätestens bis zum siebten
Kalendertag des Monats im Voraus gewährt.
Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats

nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder
zu, so wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur
Höhe des gewährten Taschengeldes
einbehalten.
341

(4) Die Gefangenen dürfen über das

Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen
dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem
Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 69 § 69
Haftkostenbeitrag Haftkostenbeitrag

(1) Die Anstalt erhebt von Gefangenen, die (1) Die Anstalt erhebt von Gefangenen, die
sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis

befinden, sich selbst beschäftigen oder über befinden, sich selbst beschäftigen oder über
anderweitige regelmäßige Einkünfte anderweitige regelmäßige Einkünfte
verfügen, für diese Zeit einen verfügen, für diese Zeit einen
Haftkostenbeitrag. Vergütungen und Haftkostenbeitrag. Vergütung,
zusätzliche Anerkennungen nach den §§ 61 Vergütungsfortzahlung und Entschädigung

bis 63 bleiben unberücksichtigt. Von nach den §§ 61 und 62 zählen nicht zu den
Gefangenen, die sich selbst beschäftigen, anderweitigen regelmäßigen Einkünften des
kann der Haftkostenbeitrag monatlich im Satzes 1. Von Gefangenen, die sich selbst
Voraus ganz oder teilweise gefordert werden. beschäftigen, kann der Haftkostenbeitrag
Den Gefangenen muss täglich ein Tagessatz monatlich im Voraus ganz oder teilweise

gemäß § 61 Absatz 2 Satz 2 verbleiben. Von gefordert werden. Den Gefangenen muss
der Geltendmachung des Anspruchs ist täglich ein Tagessatz gemäß § 61 Absatz 2
abzusehen, soweit die Wiedereingliederung Satz 2 § 61 Absatz 3 Satz 2 verbleiben. Von
der Gefangenen hierdurch gefährdet würde. der Geltendmachung des Anspruchs ist
abzusehen, soweit die Wiedereingliederung

der Gefangenen hierdurch gefährdet würde.

(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des (2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des
Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur
Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist.
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
stellt den Durchschnittsbetrag für jedes stellt den Durchschnittsbetrag für jedes
Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des

vorhergehenden Jahres geltenden vorhergehenden Jahres geltenden
Bewertungen der Sachbezüge fest. Bei Bewertungen der Sachbezüge fest. Bei
Selbstverpflegung entfallen die für die Selbstverpflegung entfallen die für die
Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Verpflegung vorgesehenen Beträge. Der auf
Wert der Unterkunft ist die festgesetzte die Unterkunft entfallende Anteil des

Belegungsfähigkeit maßgebend. Haftkostenbeitrags entfällt, wenn den
Gefangenen ein Langzeitausgang gemäß §
46 Absatz 4 Satz 2 von mindestens einem
Monat gewährt wird. Für den Wert der
Unterkunft ist die festgesetzte
342

Belegungsfähigkeit maßgebend.

§ 98 § 98

Anhörung Anhörung

(1) Den Gefangenen ist vor Anordnung (1) Den Gefangenen ist vor Anordnung
folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben,
sich zu den für die Entscheidung erheblichen sich zu den für die Entscheidung erheblichen

Tatsachen zu äußern: Tatsachen zu äußern:
1. Abweichung von dem Grundsatz der 1. Abweichung von dem Grundsatz der
getrennten Unterbringung gemäß § 11 getrennten Unterbringung gemäß § 11
Absatz 2 und aus zwingenden Gründen Absatz 2 und aus zwingenden Gründen
gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 dritte gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 dritte

Alternative, Alternative,
2. Rückverlegung in den geschlossenen 2. Rückverlegung in den geschlossenen
Vollzug gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1, Vollzug gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1,
Unterbringung im und Rückverlegung in Unterbringung im und Rückverlegung in
den geschlossenen Vollzug gemäß § 16 den geschlossenen Vollzug gemäß § 16

Absatz 4 Satz 2 und Verlegungen Absatz 4 Satz 2 und Verlegungen
abweichend vom Vollstreckungsplan abweichend vom Vollstreckungsplan
gemäß § 17 Absatz 1, gemäß § 17 Absatz 1,
3. Ablösung gemäß § 25 Absatz 2, 3. Ablösung gemäß § 25 Absatz 2,
4. Untersagung und Abbruch von Besuchen 4. Untersagung und Abbruch von Besuchen

gemäß § 30 und § 31 Absatz 5, gemäß § 30 und § 31 Absatz 5,
5. Überwachung von Gesprächen oder 5. Überwachung von Gesprächen oder
Telefongesprächen gemäß § 32 Absatz 1 Telefongesprächen gemäß § 32 Absatz 1
und § 33 Absatz 1 Satz 2, und § 33 Absatz 1 Satz 2,
6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß §

35, Rücksendung oder Rückgabe eines 35, Rücksendung oder Rückgabe eines
Schreibens gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2, Schreibens gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2,
Überwachung des Schriftverkehrs gemäß Überwachung des Schriftverkehrs gemäß
§ 37 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben § 37 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben
gemäß § 38 Absatz 1 und 2, gemäß § 38 Absatz 1 und 2,

7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in 7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in
der Anstalt gemäß § 49 Absatz 3, der Anstalt gemäß § 49 Absatz 3,
8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung 8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung
von Gegenständen gemäß § 53 Absatz 3 von Gegenständen gemäß § 53 Absatz 3
Satz 1 und Vernichtung oder Satz 1 und Vernichtung oder

Unbrauchbarmachung von Gegenständen Unbrauchbarmachung von Gegenständen
gemäß § 53 Absatz 4, gemäß § 53 Absatz 4,
9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen 9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen
und Zeitschriften gemäß § 54 Satz 3, und Zeitschriften gemäß § 54 Satz 3,
343

Entzug religiöser Schriften und Entzug religiöser Schriften und

Gegenstände gemäß § 55 Satz 2, Gegenstände gemäß § 55 Satz 2,
10. Entzug der Taschengeldberechtigung 10. Entzug der Taschengeldberechtigung
gemäß § 65 Absatz 2, gemäß § 6568 Absatz 2,
11. Auferlegung von Kosten nach § 70 Absatz 11. Auferlegung von Kosten nach § 70 Absatz
2, 2,

12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8, Absatz 8,
13. Ausschluss von religiösen und 13. Ausschluss von religiösen und
weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß

§ 79 Absatz 3 und § 80, § 79 Absatz 3 und § 80,
14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall 14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall
gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative, gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative,
15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß 15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 86 Absatz 1 Satz 1, § 86 Absatz 1 Satz 1,

16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 98b. 16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 98b.
Im Fall der Nummer 13 ist auch die Im Fall der Nummer 13 ist auch die
Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der
Anordnung anzuhören. Anordnung anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr
im Verzug oder im öffentlichen Interesse im Verzug oder im öffentlichen Interesse

notwendig erscheint; notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für
die Entscheidung maßgeblichen Frist in die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde; Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben von 3. von den tatsächlichen Angaben von

Gefangenen, die diese in einem Antrag Gefangenen, die diese in einem Antrag
oder einer Erklärung gemacht haben, nicht oder einer Erklärung gemacht haben, nicht
zu ihren Ungunsten abgewichen werden zu ihren Ungunsten abgewichen werden
soll; soll;

4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder 4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder
gleichartige Verwaltungsakte in größerer gleichartige Verwaltungsakte in größerer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen will; automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der 5. Maßnahmen in der

Verwaltungsvollstreckung getroffen werden Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen. sollen.
344

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein

zwingendes öffentliches Interesse zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht. entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der (4) Die Regelungen über die Beteiligung der
Gefangenen im Diagnostikverfahren und bei Gefangenen im Diagnostikverfahren und bei

der Vollzugsplanung gemäß § 8 Absatz 6 und der Vollzugsplanung gemäß § 8 Absatz 6 und
§ 9 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren § 9 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren
gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. Artikel 8
April 2016 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert Weitere Änderungen des Berliner
durch Artikel 2 des Gesetzes vom [einsetzen: Jugendstrafvollzugsgesetz
Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]

§ 22 § 22
Ziel von Qualifizierung und Arbeit Qualifizierung und Beschäftigung

Schulische und berufliche (1) Qualifizierungsmaßnahmen sind solche

Qualifizierungsmaßnahmen, der schulischen und beruflichen
arbeitstherapeutische Maßnahmen, Qualifizierung. Beschäftigungsmaßnahmen
Arbeitstraining und Arbeit haben insbesondere sind arbeitstherapeutische Maßnahmen,
das Ziel, die Fähigkeiten der Arbeitstraining und Arbeit. Ausgehend von
Jugendstrafgefangenen zur Aufnahme einer den Bedarfen der Jugendstrafgefangenen

Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu sind diese Maßnahmen in ausreichendem
vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Umfang vorzuhalten.
Maßnahmen der schulischen und beruflichen
Aus- und Weiterbildung sind für die (2) Maßnahmen nach Absatz 1 haben das
Jugendstrafgefangenen von besonderer Ziel, die Fähigkeiten der

Bedeutung. Sie dienen dem Ziel, durch Jugendstrafgefangenen zur Aufnahme einer
Vermittlung geeigneter Lernmodelle Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu
schulischem Nachholbedarf zu begegnen, die vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten.
Lebenssituation zu stabilisieren, Beständigkeit Darüber hinaus dienen sie insbesondere der
und Selbstdisziplin aufzubauen, Förderung sozialer Kompetenzen sowie der

Eigenverantwortung und Motivation zu Stärkung des Selbstwertgefühls der
entwickeln sowie das Selbstwertgefühl zu Jugendstrafgefangenen.
verbessern. Die Jugendstrafgefangenen
werden darin unterstützt und beraten, ihren (3) Berufliche Qualifizierung und Arbeit im
Fähigkeiten, Kenntnissen und Neigungen Jugendstrafvollzug ist dahingehend

angemessene Aus- und auszugestalten, dass sie die Erfordernisse des
Weiterbildungsmaßnahmen oder Arbeit zu Arbeitsmarktes berücksichtigt.
finden.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind in Bezug
345

auf die Festlegung von Inhalten, Methoden

und Organisationsformen an den
Bedürfnissen und dem speziellen
Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen
auszurichten. Die Jugendstrafgefangenen
werden darin unterstützt und beraten, eine

ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und
Neigungen angemessene Qualifizierung oder
Beschäftigung zu finden.

(5) Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt in

der Regel 37 Stunden.

§ 23 § 23
Schulische und berufliche Schulische und berufliche

Qualifizierungsmaßnahmen Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Jugendstrafgefangene sind vorrangig zur (1) Maßnahmen der schulischen und
Teilnahme an schulischen und beruflichen beruflichen Qualifizierung sind für die
Qualifizierungsmaßnahmen in Form von Jugendstrafgefangenen von besonderer

Orientierungs-, Berufsvorbereitungs-, Aus- und Bedeutung. Sie dienen insbesondere dem
Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Ziel, durch Vermittlung geeigneter
Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen Lernmodelle schulischem Nachholbedarf zu
und beruflichen Entwicklung verpflichtet. § 12 begegnen, die Lebenssituation zu
Absatz 2 bleibt hinsichtlich der Maßnahmen stabilisieren, Beständigkeit und Selbstdisziplin

nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 10a aufzubauen, Eigenverantwortung und
und § 3 Absatz 10 Satz 2 unberührt. Motivation zu entwickeln sowie das
Selbstwertgefühl zu verbessern.

(2) Jugendstrafgefangenen ist eine für sie (2) Jugendstrafgefangenen ist eine für sie

sinnvolle Qualifizierungsmaßnahme, die zu sinnvolle Qualifizierungsmaßnahme, die zu
einem anerkannten Abschluss führt, anzubieten. einem anerkannten Abschluss führt, anzubieten.
Jugendstrafgefangene erhalten allgemeinen Jugendstrafgefangene erhalten allgemeinen
oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung oder berufsbildenden Unterricht in Anlehnung
an die für öffentliche Schulen geltenden an die für öffentliche Schulen geltenden

Vorschriften. Bei der Festlegung von Inhalten, Vorschriften. Bei der Festlegung von Inhalten,
Methoden und Organisationsformen der Methoden und Organisationsformen der
schulischen und beruflichen schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen wird der spezielle Qualifizierungsmaßnahmen wird der spezielle
Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen

berücksichtigt. Schulische und berufliche Aus- berücksichtigt. Schulische und berufliche Aus-
und Weiterbildung werden in der Regel als und Weiterbildung werden in der Regel als
Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Vollzeitmaßnahme durchgeführt.
346

(3) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung ist (3) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung ist

darauf auszurichten, dass die darauf auszurichten, dass die
Jugendstrafgefangenen Jugendstrafgefangenen
Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer
Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen
können. Können Maßnahmen während der können. Können Maßnahmen während der

Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die
Anstalt in Zusammenarbeit mit Anstalt in Zusammenarbeit mit
außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge,
dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme
nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. § nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. §

50 Satz 4 bleibt unberührt. 50 Satz 4 bleibt unberührt.

(4) Nachweise über schulische und berufliche (4) Nachweise über schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen
Hinweis auf die Inhaftierung enthalten. Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

(5) Der Verpflichtung zur Teilnahme an (5) Der Verpflichtung zur Teilnahme an
schulischen und beruflichen schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen unterliegen Qualifizierungsmaßnahmen unterliegen
weibliche Jugendstrafgefangene nicht, soweit weibliche Jugendstrafgefangene nicht, soweit

entsprechende gesetzliche entsprechende gesetzliche
Beschäftigungsverbote zum Schutz Beschäftigungsverbote zum Schutz
erwerbstätiger werdender und stillender Mütter erwerbstätiger werdender und stillender Mütter
nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung
2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002

Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6
(BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, in des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I
der jeweils geltenden Fassung bestehen. S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung bestehen.

§ 24 § 24
Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen

Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen

dazu, dass die Jugendstrafgefangenen insbesondere dazu, dass die
Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Jugendstrafgefangenen Eigenschaften wie
Durchhaltevermögen und Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und
Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie
stufenweise an die Grundanforderungen des stufenweise an die Grundanforderungen des

Arbeitslebens heranzuführen. Arbeitslebens heranzuführen.
347

§ 25 § 25

Arbeitstraining Arbeitstraining

Arbeitstraining dient dazu, Arbeitstraining dient insbesondere dazu,
Jugendstrafgefangenen, die nicht in der Lage Jugendstrafgefangenen, die nicht in der Lage
sind, einer regelmäßigen und sind, einer regelmäßigen und

erwerbsorientierten Beschäftigung erwerbsorientierten Beschäftigung
nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
vermitteln, die eine Eingliederung in das vermitteln, die eine Eingliederung in das
leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die
in der Anstalt dafür vorgehaltenen in der Anstalt dafür vorgehaltenen

Maßnahmen sind danach auszurichten, dass Maßnahmen sind danach auszurichten, dass
sie den Jugendstrafgefangenen für den sie den Jugendstrafgefangenen für den
Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen
vermitteln. vermitteln.

§ 26 § 26
Arbeitspflicht Arbeit

(1) Nehmen die Jugendstrafgefangenen an Arbeit dient insbesondere dazu,

keiner schulischen oder beruflichen Jugendstrafgefangenen Fähigkeiten und
Qualifizierungsmaßnahme teil, sind sie zur Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erweitern
Teilnahme an arbeitstherapeutischen oder zu erhalten, um nach der Entlassung einer
Maßnahmen, Arbeitstraining oder zu Arbeit regelmäßigen und erwerbsorientierten
verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Beschäftigung nachzugehen, sowie den

Lage sind. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt. Bei Haftalltag zu strukturieren.
der Zuweisung einer Beschäftigung sind
Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der
Jugendstrafgefangenen zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung entfällt für weibliche
Jugendstrafgefangene, soweit das gesetzliche
Beschäftigungsverbot zum Schutz
erwerbstätiger werdender und stillender Mütter
nach dem Mutterschutzgesetz besteht.

Neu eingefügt. § 26a
Qualifizierungs- und Beschäftigungspflicht

(1) Jugendstrafgefangene sind im Rahmen des

§ 12 Absatz 2 zur Teilnahme an Maßnahmen
der Qualifizierung oder Beschäftigung
verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der
Lage sind. Im Übrigen soll ihnen auf Antrag
348

oder mit ihrer Zustimmung Arbeit oder

Qualifizierung zugewiesen werden. Fähigkeiten,
Fertigkeiten und Neigungen der
Jugendstrafgefangenen sind bei der Zuweisung
zu berücksichtigen.

(2) Der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1
entfällt für weibliche Jugendstrafgefangene,
soweit entsprechende gesetzliche
Beschäftigungsverbote nach dem
Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl.

I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 371) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung bestehen.

§ 27 § 27
Beschäftigungsbedingungen und Ablösung Qualifizierungs- und
Beschäftigungsbedingungen, Ablösung

(1) Nehmen die Jugendstrafgefangenen an (1) Nehmen die Jugendstrafgefangenen an
Maßnahmen gemäß §§ 23 bis 25 teil oder Maßnahmen gemäß §§ 23 bis 26 teil, so gelten
üben sie eine Arbeit gemäß § 26 aus, so gelten die von der Anstalt hierfür festgelegten
die von der Anstalt festgelegten Bedingungen. Die Arbeit oder Qualifizierung
Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere nach § 26a Absatz 1 Satz 2 darf nicht zur

und stillende Jugendstrafgefangene sind die Unzeit niedergelegt werden. Für schwangere
Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über die und stillende Jugendstrafgefangene sind die
Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über die
anzuwenden. Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend
anzuwenden.

(2) Die Jugendstrafgefangenen können von (2) Die Jugendstrafgefangenen können von
den in Absatz 1 Satz 1 benannten den in Absatz 1 Satz 1 benannten
Beschäftigungen abgelöst werden, wenn Beschäftigungen Maßnahmen abgelöst
werden, wenn

1. sie den Anforderungen nicht gewachsen 1. sie den Anforderungen nicht gewachsen
sind, sind,
2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die 2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die
Beschäftigungsvorschriften verstoßen, Beschäftigungsvorschriften Qualifizierungs-
und Beschäftigungsbedingungen verstoßen,

3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und 3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und
Eingliederungsplanung geboten ist oder Eingliederungsplanung geboten ist oder
4. dies aus Gründen der Sicherheit oder 4. dies aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
349

(3) Werden Jugendstrafgefangene nach Absatz (3) Werden Jugendstrafgefangene nach Absatz

2 Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens 2 Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens
nach Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten nach Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten
sie als verschuldet ohne Beschäftigung. sie als verschuldet ohne Beschäftigung oder
ohne Qualifizierung.

§ 29 § 29
Freistellung Freistellung

(1) Haben die Jugendstrafgefangenen ein (1) Haben die Jugendstrafgefangenen ein

halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie
beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit
freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die
Jugendstrafgefangenen infolge Krankheit an Jugendstrafgefangenen infolge Krankheit an
der Arbeitsleistung gehindert waren, werden der Arbeitsleistung gehindert waren, werden

auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen
angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die
Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach
seiner Entstehung erfolgt ist. seiner Entstehung erfolgt ist.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird (2) Auf die Zeit der Freistellung wird
Langzeitausgang gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Langzeitausgang gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 angerechnet, soweit er in die Nummer 3 angerechnet, soweit er in die
Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen
Langzeitausgang nach § 45 Absatz 1, sofern er Langzeitausgang nach § 45 Absatz 1, sofern er

nicht wegen des Todes oder einer nicht wegen des Todes oder einer
lebensgefährlichen Erkrankung naher lebensgefährlichen Erkrankung naher
Angehöriger erteilt worden ist. Angehöriger erteilt worden ist.

(3) Die Jugendstrafgefangenen erhalten für die (3) Die Jugendstrafgefangenen erhalten für die

Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.

(4) Urlaubsregelungen freier (4) Urlaubsregelungen freier
Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der
Anstalt bleiben unberührt. Anstalt bleiben unberührt.

(5) Für schulische und berufliche (5) Für schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen,
arbeitstherapeutische Maßnahmen und arbeitstherapeutische Maßnahmen und
Arbeitstraining gelten die Absätze 1 bis 4 Arbeitstraining gelten die Absätze 1 bis 4

entsprechend, sofern diese den Umfang der entsprechend, sofern diese den Umfang der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
erreichen. erreichen.
350

§ 64 § 64

Vergütung Monetäre Vergütung

(1) Jugendstrafgefangene erhalten für die
Teilnahme an Maßnahmen nach § 22 Absatz 1
eine monetäre Vergütung. Sie ermöglicht den

Jugendstrafgefangenen insbesondere das
Ansparen eines Resozialisierungsgeldes, die
Teilnahme am Einkauf, die Aufrechterhaltung
sozialer Bindungen sowie die Erfüllung von
Verbindlichkeiten.

(1) Die Jugendstrafgefangenen erhalten eine (2) Die Jugendstrafgefangenen erhalten eine
Vergütung in Form von monetäre Vergütung in Form von
1. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an 1. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an
schulischen und beruflichen schulischen und beruflichen

Qualifizierungsmaßnahmen nach § 12 Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder Absatz 1 oder
2. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an 2. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an
arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen nach §
am Arbeitstraining nach § 12 Absatz 1 Satz 24 oder am Arbeitstraining nach § § 25

1 Nummer 12 oder für Arbeit nach § 12 oder für Arbeit nach § 26.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 13. Vergütet wird die tatsächliche Teilnahmezeit.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind 9 (3) Der Bemessung der monetären Vergütung
Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18

Vierten Buches Sozialgesetzbuch – des Vierten Buches Sozialgesetzbuch –
Gemeinsame Vorschriften für die Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das

zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.
November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369)
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist, in der jeweils geltenden
zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein

Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung;
die Vergütung kann nach einem Stundensatz die Vergütung kann nach einem Stundensatz
bemessen werden. bemessen werden.

(3) Die Vergütung kann je nach Art der (4) Die Vergütung wird nach Art der Maßnahme

Maßnahme und Leistung der und den für deren Erledigung erforderlichen
Jugendstrafgefangenen gestuft werden. Sie Fähigkeiten und Kenntnissen der
beträgt mindestens 75 Prozent der Jugendstrafgefangenen in fünf
Eckvergütung. Die für Justiz zuständige Vergütungsstufen festgesetzt (Grundlohn).
Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Sie beträgt in
351

Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu Vergütungsstufe I 75 Prozent,

bestimmen. Der Vorrang der schulischen und Vergütungsstufe II 88 Prozent,
beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § Vergütungsstufe III 100 Prozent,
23 Absatz 1 ist bei der Festsetzung der Vergütungsstufe IV 112 Prozent,
Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts zu Vergütungsstufe V 125 Prozent
berücksichtigen. der Eckvergütung.

Zulagen können für Arbeiten unter
(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen,
Arbeit zu entrichten sind, kann von der zu ungünstigen Zeiten oder Arbeiten, die
Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz
ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil ausgeübt wurden, gewährt werden.

der Jugendstrafgefangenen am Beitrag
entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung (5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bestimmt durch Rechtsverordnung die
erhielten. Anforderungen an die Fähigkeiten und
Kenntnisse der Jugendstrafgefangenen im

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Rahmen der Vergütungsstufen, die Einzelheiten
Jugendstrafgefangenen schriftlich bekannt zu der Zulagengewährung und der
geben. Vergütungsbemessung sowie die
Eingruppierung einzelner Qualifizierungs- und
(6) Die Jugendstrafgefangenen, die an einer Beschäftigungsmaßnahmen in die

Maßnahme nach § 23 teilnehmen, erhalten Vergütungsstufen nach Absatz 4 Satz 2.
hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein
Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (6) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für
besteht, die außerhalb des Vollzugs aus Arbeit zu entrichten sind, wird von der
solchem Anlass gewährt werden. Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt

ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der
Jugendstrafgefangenen am Beitrag
entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung
als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
erhielten.

(7) Jugendstrafgefangene, die an einer
Maßnahme nach § 23 teilnehmen, erhalten
hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein

Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt
besteht, die außerhalb des Vollzugs aus
solchem Anlass gewährt werden.

§ 65 § 65

Vergütungsfortzahlung Vergütungsfortzahlung, Entschädigung

Nehmen Jugendstrafgefangene an (1) Nehmen Jugendstrafgefangene an
Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 bis 10a oder § 3 Absatz 10 Satz 2 Nummer 6 bis 10a oder § 3 Absatz 10 Satz 2
352

teil, die während ihrer regulären teil, die während ihrer regulären

Beschäftigungszeit stattfinden und nach § 12 Beschäftigungszeit Teilnahmezeit an
Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet Qualifizierungs- oder
wurden, so wird ihnen als finanzieller Ausgleich Beschäftigungsmaßnahmen stattfinden und
für diesen Zeitraum eine Fortzahlung der nach § 12 Absatz 2 für zwingend erforderlich
Vergütung nach § 64 Absatz 1 gewährt. erachtet wurden, so wird ihnen als finanzieller

Ausgleich für diesen Zeitraum eine Fortzahlung
der Vergütung nach § 64 Absatz 1 gewährt.

(2) Über Absatz 1 hinaus kann die
Aufsichtsbehörde für die Teilnahme

Jugendstrafgefangener an Maßnahmen, an
denen ein erhebliches vollzugliches Interesse
besteht und die während deren regulärer
Teilnahmezeit an Qualifizierungs- oder
Beschäftigungsmaßnahmen stattfinden, eine

Fortzahlung der Vergütung nach § 64
anordnen.

(3) Ordnet die die Anstalt aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder aus anderen

schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an,
durch die die Jugendstrafgefangenen an der
Ausübung einer ihrer Qualifizierungs- oder
Beschäftigungsmaßnahme gemäß § 22 Absatz
1 gehindert und hierdurch in einer die Schwelle

des Zumutbaren überschreitenden Weise
belastet werden, kann die Anstalt mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine
Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent
der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf

Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht
übertragbar.

§ 66 § 66

Zusätzliche Anerkennung und Nichtmonetäre Vergütung
Ausgleichsentschädigung
(1) Neben der monetären Vergütung nach § 64
Absatz 2 erhalten Jugendstrafgefangene als
zusätzliche Anerkennung für die Teilnahme an

Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 eine nicht-
monetäre Vergütung in Form der
1. Freistellung von der von ihnen ausgeübten
Maßnahme nach § 22 Absatz 1 oder
2. Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts.
353

(1) Haben Jugendstrafgefangene jeweils einen (2) Haben Jugendstrafgefangene jeweils einen
Monat lang zusammenhängend eine Tätigkeit Monat lang zusammenhängend eine
nach §§ 23 bis 26 ausgeübt, so erhalten sie aufM aßnahme gemäß § 22 Absatz 1 ausgeübt,
Antrag als zusätzliche Anerkennung über die erhalten sie über die Vergütung nach §§ 64
Vergütung nach §§ 64 und 65 und die und 65 und die Freistellung nach § 29 hinaus

Freistellung nach § 29 hinaus eine weitere eine weitere Freistellung von einem
Freistellung von einem Beschäftigungstag unter Qualifizierungs- oder Beschäftigungstag unter
Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 29 Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 29
Absatz 3. Die Jugendstrafgefangenen erhalten Absatz 3. Die Jugendstrafgefangenen erhalten
auf Antrag die Freistellung in Form von auf Antrag die Freistellung in Form von

Langzeitausgang, sofern die Voraussetzungen Langzeitausgang, sofern die Voraussetzungen
nach § 44 Absatz 2 vorliegen. nach § 44 Absatz 2 vorliegen.

(2) Anstatt den weiteren Freistellungstag nach (2) Anstatt den weiteren Freistellungstag nach
Absatz 1 zu nehmen, können die Absatz 1 zu nehmen, können die

Jugendstrafgefangenen auch beantragen, dass Jugendstrafgefangenen auch beantragen, dass
dieser durch gleichwertige Vergütung dieser durch gleichwertige Vergütung
entsprechend § 29 Absatz 3, die ihrem entsprechend § 29 Absatz 3, die ihrem
Hausgeldkonto gutzuschreiben ist, abgegolten Hausgeldkonto gutzuschreiben ist, abgegolten
wird. wird.

(3) Nehmen die Jugendstrafgefangenen die (3) Nehmen die Jugendstrafgefangenen die
zusätzliche Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 zusätzliche Anerkennung nach Absatz 1 oder 2
nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der weitere Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1
Voraussetzungen in Anspruch, so wird der nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der

Entlassungszeitpunkt vorbehaltlich des Voraussetzungen in Anspruch, so wird der
Absatzes 4 jeweils um den Freistellungstag Entlassungszeitpunkt vorbehaltlich des
nach Absatz 1 Satz 1 vorverlegt. Durch Zeiten, Absatzes 4 jeweils um den Freistellungstag
in denen die Jugendstrafgefangenen ohne ihr nach Absatz 1 Absatz 2 Satz 1 vorverlegt.
Verschulden durch Krankheit, Lockerungen, Durch Zeiten, in denen die

Freistellung oder sonstige nicht von ihnen zu Jugendstrafgefangenen ohne ihr Verschulden
vertretende Gründe an der Tätigkeit nach §§ durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung oder
23 bis 26 gehindert sind, wird die Frist nach sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe
Absatz 1 Satz 1 gehemmt. an der Tätigkeit nach §§ 23 bis 26 Teilnahme

Beschäftigungszeiträume von weniger als an Maßnahmen gemäß § 22 Absatz 1
einem Monat bleiben unberücksichtigt gehindert sind, wird die Frist nach Absatz 1
Absatz 2 Satz 1 gehemmt.
Beschäftigungszeiträume Teilnahmezeiträume
von weniger als einem Monat bleiben

unberücksichtigt.

(4) Eine Vorverlegung des (4) Eine Vorverlegung des
Entlassungszeitpunktes ist ausgeschlossen, Entlassungszeitpunktes ist ausgeschlossen,
354

1. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des 1. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des

Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung,
soweit wegen des von der Entscheidung der soweit wegen des von der Entscheidung der
Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiterin oder des
Vollstreckungsleiters bis zur Entlassung Vollstreckungsleiters bis zur Entlassung
verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung

nicht mehr möglich ist, nicht mehr möglich ist,
2. wenn dies von der Vollstreckungsleiterin 2. wenn dies von der Vollstreckungsleiterin
oder dem Vollstreckungsleiter angeordnet oder dem Vollstreckungsleiter angeordnet
wird, weil bei einer Aussetzung der wird, weil bei einer Aussetzung der
Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe

zur Bewährung die Lebensverhältnisse der zur Bewährung die Lebensverhältnisse der
Jugendstrafgefangenen oder die Jugendstrafgefangenen oder die
Wirkungen, die von der Aussetzung für sie Wirkungen, die von der Aussetzung für sie
zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,

3. wenn nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes 3. wenn nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes
in Verbindung mit § 456a Absatz 1 der in Verbindung mit § 456a Absatz 1 der
Strafprozessordnung von der Vollstreckung Strafprozessordnung von der Vollstreckung
abgesehen wird oder abgesehen wird oder
4. wenn Jugendstrafgefangene im 4. wenn Jugendstrafgefangene im

Gnadenwege aus der Haft entlassen Gnadenwege aus der Haft entlassen
werden. werden.

(5) Soweit eine Vorverlegung des (5) Soweit eine Vorverlegung des
Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4 Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4

ausgeschlossen ist, erhalten ausgeschlossen ist, erhalten
Jugendstrafgefangene bei ihrer Entlassung Jugendstrafgefangene bei ihrer Entlassung
eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich
15 Prozent der ihnen für den Zeitraum, der 15 Prozent der ihnen für den Zeitraum, der
Grundlage für die Gewährung des Grundlage für die Gewährung des

Freistellungstages gewesen ist, nach §§ 64 und Freistellungstages gewesen ist, nach §§ 64 und
65 gezahlten Vergütung. Der Anspruch entsteht 65 gezahlten Vergütung. Der Anspruch entsteht
erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist
der Anspruch nicht verzinslich. der Anspruch nicht verzinslich.

(6) Bei der Verlegung in ein anderes Land, (6) Bei der Verlegung in ein anderes Land,
nach dessen Landesrecht weder erworbene nach dessen Landesrecht weder erworbene
Freistellungstage nach Absatz 1 noch die Freistellungstage nach Absatz 1 Absatz 2 noch
Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes

Absatz 3 Satz 1 gewährt werden können, hat nach Absatz 3 Satz 1 gewährt werden können
die Anstalt die gleichwertige Vergütung nach vorsieht, hat die Anstalt die gleichwertige
Absatz 2 zu gewähren. Bei der Verlegung in ein Vergütung nach Absatz 2 § 29 Absatz 3 zu
anderes Land, das nach seinem Landesrecht gewähren. Bei der Verlegung in ein anderes
keine gleichwertige Vergütung im Sinne von Land, das nach seinem Landesrecht keine
355

Absatz 2 vorsieht, ist ein Antrag auf Abgeltung gleichwertige Vergütung im Sinne von Absatz 2

der Freistellungstage nach Absatz 2 spätestens vorsieht, ist ein Antrag auf Abgeltung der
am Tag der Verlegung zu stellen. Freistellungstage nach Absatz 2 spätestens am
Tag der Verlegung zu stellen.

Neu eingefügt. § 67
Konten, Bargeld, zweckgebundene
Einzahlungen

(1) Gelder der Jugendstrafgefangenen werden

auf Hausgeld-, Eigengeld- und
Resozialisierungsgeldkonten in der Anstalt
geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den

Jugendstrafgefangenen nicht gestattet. Im
offenen Vollzug kann eine abweichende
Regelung getroffen werden.

(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in

der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe
genommen.

(4) Für Maßnahmen der Eingliederung,
insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge

und der Aus- und Fortbildung, und für
Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen,
insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten
anlässlich von Lockerungen, kann
zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das

Geld darf nur für den jeweiligen Zweck
verwendet werden. Der Anspruch auf
Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 67 § 68

Eigengeld Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen,
die die Jugendstrafgefangenen bei der die die Jugendstrafgefangenen bei der
Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie

während der Haftzeit erhalten, sowie den während der Haftzeit erhalten, sowie den Teilen
Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld der Vergütung, die nicht als Hausgeld und
und Eingliederungsgeld in Anspruch Eingliederungsgeld Resozialisierungsgeld in
genommen werden. Anspruch genommen werden.
356

(2) Die Jugendstrafgefangenen können über (2) Die Jugendstrafgefangenen können über
das Eigengeld verfügen. § 61 Absatz 2 und §§ das Eigengeld verfügen. § 61 Absatz 2 und §§
70 und 71 bleiben unberührt. 70 und 71 §§ 67 und 69 bleiben unberührt.

§ 68 Entfällt.
Taschengeld

(1) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen wird
Taschengeld gewährt. Bedürftig sind

Jugendstrafgefangene, soweit ihnen aus
Hausgeld (§ 70) und Eigengeld (§ 67)
monatlich ein Betrag bis zur Höhe des
Taschengelds nach Absatz 3 voraussichtlich
nicht zur Verfügung steht. Es bleiben bis zur

Höhe des Taschengeldbetrages unberück-
sichtigt Arbeitsentgelt für die Teilnahme an
arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am
Arbeitstraining nach § 64 Absatz 1 Nummer 2,
nicht verbrauchtes Taschengeld sowie

zweckgebundene Einzahlungen nach § 71
Absatz 1 Satz 1.

(2) Die Anstalt kann anordnen, dass
Jugendstrafgefangene für die Dauer von bis zu

drei Monaten nicht als bedürftig gelten, wenn
ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb
nicht zur Verfügung steht, weil sie einer ihnen
zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung nach
§§ 23 bis 26 nicht nachgehen oder von einer

ausgeübten Beschäftigung im Sinne von § 27
Absatz 3 Satz 3 verschuldet abgelöst wurden.

(3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der
Eckvergütung nach § 64 Absatz 2 Satz 1. Es

wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt.
Gehen den Jugendstrafgefangenen im Laufe
des Monats nach Absatz 1 zu
berücksichtigende Gelder zu, so wird zum
Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des

gewährten Taschengeldes einbehalten.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über
das Taschengeld im Rahmen der
357

Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es

wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 69 § 69

Konten, Bargeld Hausgeld

(1) Gelder der Jugendstrafgefangenen werden (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der
auf Hausgeld-, Eigengeld- und nach §§ 64 und 65 geregelten Vergütung
Eingliederungsgeldkonten in der Anstalt gebildet.

geführt.
(2) Für Jugendstrafgefangene, die aus einem
(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer
Jugendstrafgefangenen nicht gestattet. Im Selbstbeschäftigung oder anderweitig
offenen Vollzug kann eine abweichende regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein

Regelung getroffen werden. angemessenes monatliches Hausgeld
festgesetzt.
(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in
der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe (3) Für Jugendstrafgefangene, die über
genommen. Eigengeld nach § 68 verfügen und keine oder

keine hinreichende Vergütung nach diesem
Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über
das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen

dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf
Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 70 § 70
Hausgeld Resozialisierungsgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der (1) Das Resozialisierungsgeld dient Zwecken
nach §§ 64 und 65 geregelten Vergütung der Eingliederung, der Vermeidung der
gebildet. Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie
des Ausgleichs eines durch die Straftaten der

(2) Für Jugendstrafgefangene, die aus einem Jugendstrafgefangenen verursachten
freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Schadens. Das Resozialisierungsgeld beträgt
Selbstbeschäftigung oder anderweitig in der Regel das Vierfache der
regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein Regelbedarfsstufe I nach § 28 des Zwölften
angemessenes monatliches Hausgeld Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel

festgesetzt. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
(3) Für Jugendstrafgefangene, die über Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember
Eigengeld nach § 67 verfügen und keine
358

hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden

erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über (2) Das Resozialisierungsgeld wird aus zwei
das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen Siebteln der nach §§ 64 und 65 geregelten
dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Vergütung oder aus einem angemessenen Teil

Auszahlung ist nicht übertragbar. der Einkünfte aus einem freien
Beschäftigungsverhältnis, aus einer
Selbstbeschäftigung oder anderweitigen
regelmäßigen Einkünften gebildet, soweit die
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzte Höhe

noch nicht erreicht ist.

(3) Das Resozialisierungsgeld wird den
Jugendstrafgefangenen bei der Entlassung
ausgezahlt. Auf Antrag kann es zu den in

Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken bereits vor
der Entlassung in Anspruch genommen werden.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung des
Resozialisierungsgeldes ist nicht übertragbar.

§ 71 § 71
Zweckgebundene Einzahlungen, Taschengeld
Eingliederungsgeld

(1) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen wird
(1) Für Maßnahmen der Eingliederung, Taschengeld gewährt. Bedürftig sind
insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge Jugendstrafgefangene, soweit ihnen aus
und der Aus- und Fortbildung, und für
Hausgeld (§ 69) und Eigengeld (§ 68)
Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen,
monatlich ein Betrag bis zur Höhe des
insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten
Taschengelds nach Absatz 3 voraussichtlich
anlässlich von Lockerungen, kann
nicht zur Verfügung steht. Bei der
zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das
Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen
Geld darf nur für den jeweiligen Zweck
sind
verwendet werden. Der Anspruch auf
Auszahlung ist nicht übertragbar.
1. nicht verbrauchtes Taschengeld sowie
zweckgebundene Einzahlungen nach § 67
(2) Jugendstrafgefangene dürfen für Zwecke
Absatz 4 Satz 1,
der Eingliederung ein Guthaben in
2. bis zur Höhe des Taschengeldbetrages
angemessener Höhe bilden
Arbeitsentgelt für die Teilnahme an
(Eingliederungsgeld) und auch bereits vor der
arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder
Entlassung darüber verfügen. Der Anspruch auf
am Arbeitstraining nach § 64 Absatz 2 Satz
Auszahlung ist nicht übertragbar. Bei der
1 Nummer 2.
Verlegung in ein anderes Land, nach dessen
Landesrecht gebildetes Eingliederungsgeld
359

nicht anerkannt werden kann, wird das (2) Die Anstalt kann anordnen, dass

Eingliederungsgeld vorbehaltlich des Satzes 4 Jugendstrafgefangene für die Dauer von bis zu
dem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Sofern drei Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn
das aufnehmende Land die Bildung eines ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb
Überbrückungsgeldes im Sinne des § 51 des nicht zur Verfügung steht, weil sie einer ihnen
Strafvollzugsgesetzes vorsieht, können die nach § 12 Absatz 2 als zwingend erforderlich

Jugendstrafgefangenen bis spätestens zum zugewiesenen zumutbaren Qualifizierung oder
Tag ihrer Verlegung erklären, dass ihr Beschäftigung nach §§ 23 bis 26 oder einer
Eingliederungsgeld vom aufnehmenden Land ihnen nach § 26a Absatz 1 Satz 2
als Überbrückungsgeld behandelt werden soll; zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder
geben die Jugendstrafgefangenen bis zu ihrer Qualifizierung nicht nachgehen oder eine

Verlegung diese Erklärung nicht ab, so wird dasA blösung im Sinne von § 27 Absatz 3 erfolgt
gebildete Eingliederungsgeld ihrem ist.
Eigengeldkonto gutgeschrieben.
(3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der
Eckvergütung nach § 64 Absatz 3 Satz 1. Es

wird unverzüglich, spätestens bis zum siebten
Kalendertag des Monats im Voraus gewährt.
Gehen den Jugendstrafgefangenen im Laufe
des Monats nach Absatz 1 zu
berücksichtigende Gelder zu, so wird zum

Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des
gewährten Taschengeldes einbehalten.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über
das Taschengeld im Rahmen der

Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es
wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 101 § 101

Anhörung Anhörung

(1) Den Jugendstrafgefangenen ist vor (1) Den Jugendstrafgefangenen ist vor
Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit
zu geben, sich zu den für die Entscheidung zu geben, sich zu den für die Entscheidung

erheblichen Tatsachen zu äußern: erheblichen Tatsachen zu äußern:
1. Abweichung von dem Grundsatz der 1. Abweichung von dem Grundsatz der
getrennten Unterbringung gemäß § 13 getrennten Unterbringung gemäß § 13
Absatz 2 und vorübergehende Absatz 2 und vorübergehende
gemeinsame Unterbringung aus gemeinsame Unterbringung aus

zwingenden Gründen gemäß § 14 Absatz 2 zwingenden Gründen gemäß § 14 Absatz 2
Satz 1 dritte Alternative Satz 1 dritte Alternative
2. Rückverlegung in den geschlossenen 2. Rückverlegung in den geschlossenen
Vollzug gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1, Vollzug gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1,
Unterbringung im und Rückverlegung in Unterbringung im und Rückverlegung in
360

den geschlossenen Vollzug gemäß § 18 den geschlossenen Vollzug gemäß § 18

Absatz 4 Satz 2 und Verlegungen Absatz 4 Satz 2 und Verlegungen
abweichend vom Vollstreckungsplan abweichend vom Vollstreckungsplan
gemäß § 19 Absatz 1, gemäß § 19 Absatz 1,
3. Ablösung gemäß § 27 Absatz 2, 3. Ablösung gemäß § 27 Absatz 2,
4. Untersagung und Abbruch von Besuchen 4. Untersagung und Abbruch von Besuchen

gemäß § 32 und § 33 Absatz 5, gemäß § 32 und § 33 Absatz 5,
5. Überwachung von Gesprächen oder 5. Überwachung von Gesprächen oder
Telefongesprächen gemäß § 34 Absatz 1 Telefongesprächen gemäß § 34 Absatz 1
und § 35 Absatz 1 Satz 2, und § 35 Absatz 1 Satz 2,
6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß §

37, Rücksendung oder Rückgabe eines 37, Rücksendung oder Rückgabe eines
Schreibens gemäß § 38 Absatz 3 Satz 2, Schreibens gemäß § 38 Absatz 3 Satz 2,
Überwachung des Schriftverkehrs gemäß Überwachung des Schriftverkehrs gemäß
§ 39 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben § 39 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben
gemäß § 40 Absatz 1 und 2, gemäß § 40 Absatz 1 und 2,

7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in 7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in
der Anstalt gemäß § 51 Absatz 3, der Anstalt gemäß § 51 Absatz 3,
8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung 8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung
von Gegenständen gemäß § 55 Absatz 3 von Gegenständen gemäß § 55 Absatz 3
Satz 1 und Vernichtung oder Satz 1 und Vernichtung oder

Unbrauchbarmachung von Gegenständen Unbrauchbarmachung von Gegenständen
gemäß § 55 Absatz 4, gemäß § 55 Absatz 4,
9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen 9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen
und Zeitschriften gemäß § 56 Satz 3, und Zeitschriften gemäß § 56 Satz 3,
Entzug religiöser Schriften und Entzug religiöser Schriften und

Gegenstände gemäß § 57 Satz 2, Gegenstände gemäß § 57 Satz 2,
10. Entzug der Taschengeldberechtigung 10. Entzug der Taschengeldberechtigung
gemäß § 68 Absatz 2, gemäß § 6871 Absatz 2,
11. Auferlegung von Kosten nach § 72 Absatz 11. Auferlegung von Kosten nach § 72 Absatz
2, 2,

12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
77 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und 77 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8, Absatz 8,
13. Ausschluss von religiösen und 13. Ausschluss von religiösen und

weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß
§ 81 Absatz 3 und § 82, § 81 Absatz 3 und § 82,
14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall 14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall
gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative, gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative,
15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß 15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß

§ 88 Absatz 1 Satz 1, § 88 Absatz 1 Satz 1,
16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß 16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß
§ 101b. § 101b.
Im Fall der Nummer 13 ist auch die Im Fall der Nummer 13 ist auch die
Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der
361

Anordnung anzuhören. Anordnung anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr

im Verzug oder im öffentlichen Interesse im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint; notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für
die Entscheidung maßgeblichen Frist in die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde; Frage gestellt würde;

3. von den tatsächlichen Angaben von 3. von den tatsächlichen Angaben von
Jugendstrafgefangenen, die diese in einem Jugendstrafgefangenen, die diese in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht Antrag oder einer Erklärung gemacht
haben, nicht zu ihren Ungunsten haben, nicht zu ihren Ungunsten
abgewichen werden soll; abgewichen werden soll;

4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder 4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder
gleichartige Verwaltungsakte in größerer gleichartige Verwaltungsakte in größerer
Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen will; automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der 5. Maßnahmen in der

Verwaltungsvollstreckung getroffen werden Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen. sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse zwingendes öffentliches Interesse

entgegensteht. entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der (4) Die Regelungen über die Beteiligung der
Jugendstrafgefangenen im Diagnostikverfahren Jugendstrafgefangenen im Diagnostikverfahren
und bei der Vollzugsplanung gemäß § 10 und bei der Vollzugsplanung gemäß § 10

Absatz 6 und § 11 Absatz 4 sowie im Absatz 6 und § 11 Absatz 4 sowie im
Disziplinarverfahren gemäß § 100 Absatz 1 Disziplinarverfahren gemäß § 100 Absatz 1
Satz 2 bleiben unberührt. Satz 2 bleiben unberührt.
362

Berliner Artikel 9
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom Weitere Änderungen des Berliner
27. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel Sicherungsverwahrungsvollzugs-
3 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und gesetzes
Fundstelle dieses Gesetzes]

Neu eingefügt. § 20
Qualifizierung und Beschäftigung

(1) Qualifizierungsmaßnahmen sind solche der
schulischen und beruflichen Qualifizierung.
Beschäftigungsmaßnahmen sind
arbeitstherapeutische Maßnahmen,
Arbeitstraining und Arbeit. Ausgehend von den

Bedarfen der Untergebrachten sind diese
Maßnahmen in ausreichendem Umfang
vorzuhalten.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 haben das Ziel,

die Fähigkeiten der Untergebrachten zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der
Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu
erhalten. Darüber hinaus dienen sie
insbesondere der Förderung sozialer

Kompetenzen sowie der Stärkung des
Selbstwertgefühls der Untergebrachten.

(3) Berufliche Qualifizierung und Arbeit im
Vollzug ist dahingehend auszugestalten, dass

sie die Erfordernisse des Arbeitsmarktes
berücksichtigt.

(4) Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden
und Organisationsformen der Maßnahmen

nach Absatz 1 werden die Bedürfnisse der
Untergebrachten berücksichtigt.

(5) Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt in
der Regel 37 Stunden.
363

§ 20 § 20a

Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen

Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen
dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften insbesondere dazu, dass die Untergebrachten
wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Eigenschaften wie Selbstvertrauen,

Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie Durchhaltevermögen und
stufenweise an die Grundanforderungen des Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie
Arbeitslebens heranzuführen. stufenweise an die Grundanforderungen des
Arbeitslebens heranzuführen.

§ 21 § 21
Arbeitstraining Arbeitstraining

Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, Arbeitstraining dient insbesondere dazu,

die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen Untergebrachten, die nicht in der Lage sind,
und erwerbsorientierten Beschäftigung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten
nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und
vermitteln, die eine Eingliederung in das Fertigkeiten zu vermitteln, die eine
leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die Eingliederung in das leistungsorientierte

dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden
auszurichten, dass sie den Untergebrachten für Maßnahmen sind danach auszurichten, dass
den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt
vermitteln. relevante Qualifikationen vermitteln.

§ 22 § 22
Schulische und berufliche Schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Schulische und berufliche Aus- und (1) Schulische und berufliche Aus- und

Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung
im Vollzug (schulische und berufliche im Vollzug (schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, Qualifizierungsmaßnahmen) haben
den Untergebrachten Fähigkeiten zur insbesondere das Ziel, den Untergebrachten
Eingliederung und zur Aufnahme einer Fähigkeiten zur Eingliederung und zur

Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der
vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene
verbessern oder zu erhalten. Sie werden in der Fähigkeiten zu verbessern oder zu erhalten. Sie
Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme
der Festlegung von Inhalten, Methoden und durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten,

Organisationsformen der Bildungsangebote Methoden und Organisationsformen der
werden die Bedürfnisse und Besonderheiten Bildungsangebote werden die Bedürfnisse und
der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe
berücksichtigt.
364

(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind (2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind
darauf auszurichten, den Untergebrachten für darauf auszurichten, den Untergebrachten für
den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu
vermitteln. vermitteln.

(3) Geeigneten Untergebrachten ist die (2) Geeigneten Untergebrachten ist die
Teilnahme an einer schulischen oder Teilnahme an einer schulischen oder
beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, die zu beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, die zu
einem anerkannten Abschluss führt. einem anerkannten Abschluss führt.

(4) Können Maßnahmen während des Vollzugs (3) Können Maßnahmen während des Vollzugs
nicht abgeschlossen werden, so trägt die nicht abgeschlossen werden, so trägt die
Einrichtung in Zusammenarbeit mit Einrichtung in Zusammenarbeit mit
außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge,
dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme

nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. nach der Entlassung fortgesetzt werden kann.

(5) Nachweise über schulische und berufliche (4) Nachweise über schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen
Hinweis auf die Unterbringung in der Hinweis auf die Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung enthalten. Sicherungsverwahrung enthalten.

§ 23 § 23
Arbeit Arbeit

(1) Arbeit dient insbesondere dazu,
Untergebrachten Fähigkeiten und Fertigkeiten
zu vermitteln, diese zu erweitern oder zu
erhalten, um nach der Entlassung einer

regelmäßigen und erwerbsorientierten
Beschäftigung nachzugehen, sowie den Alltag
während der Unterbringung zu strukturieren.

(1) Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten (2) Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten

werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Den Untergebrachten kann auf Antrag (2) Den Untergebrachten kann auf Antrag
gestattet werden, einem freien gestattet werden, einem freien
Beschäftigungsverhältnis, einer Beschäftigungsverhältnis, einer

Selbstbeschäftigung innerhalb der Einrichtung Selbstbeschäftigung innerhalb der Einrichtung
oder einer Tätigkeit innerhalb der Einrichtung oder einer Tätigkeit innerhalb der Einrichtung
aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem
Arbeitgeber außerhalb der Einrichtung Arbeitgeber außerhalb der Einrichtung
nachzugehen. § 9 Absatz 2 sowie die §§ 51 bis
365

nachzugehen. § 9 Absatz 2 sowie die §§ 51 bis 54 bleiben unberührt.

54 bleiben unberührt.

§ 23a § 23a

Beschäftigungsbedingungen und Ablösung Beschäftigungsbedingungen und
Qualifizierungs- und
Beschäftigungsbedingungen, Ablösung

(1) Nehmen die Untergebrachten an (1) Nehmen die Untergebrachten an

Maßnahmen gemäß §§ 20 bis 22 teil oder Maßnahmen gemäß §§ 20 bis 22 teil oder
üben sie eine Arbeit gemäß § 23 aus, so gelten üben sie eine Arbeit gemäß § 23 aus 20a bis
die von der Einrichtung festgelegten 23 teil, so gelten die von der Einrichtung hierfür
Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere festgelegten Beschäftigungsbedingungen
oder stillende Untergebrachte sind die Bedingungen. Die Arbeit nach § 23 darf nicht

Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. zur Unzeit niedergelegt werden. Für
Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch schwangere oder stillende Untergebrachte sind
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom
(BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, in 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt
der jeweils geltenden Fassung über die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22.

Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)
Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden. geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung über die Beschäftigungsverbote und
die Gestaltung des Arbeitsplatzes
entsprechend anzuwenden.

(2) Die Untergebrachten können von den in (2) Die Untergebrachten können von den in
Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen
abgelöst werden, wenn Maßnahmen abgelöst werden, wenn
1. sie den Anforderungen nicht gewachsen 1. sie den Anforderungen nicht gewachsen

sind, sind,
2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die 2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die
Beschäftigungsvorschriften verstoßen, Beschäftigungsvorschriften Qualifizierungs-
und Beschäftigungsbedingungen verstoßen,
3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und 3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und

Eingliederungsplanung geboten ist oder Eingliederungsplanung geboten ist oder
4. dies aus Gründen der Sicherheit oder 4. dies aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.

(3) Werden die Untergebrachten nach Absatz 2 (3) Werden die Untergebrachten nach Absatz 2

Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach
Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als
verschuldet ohne Beschäftigung. verschuldet ohne Beschäftigung oder ohne
Qualifizierung.
366

§ 24 § 24

Freies Beschäftigungsverhältnis, Freies Beschäftigungsverhältnis,
Selbstbeschäftigung außerhalb der Selbstbeschäftigung außerhalb der
Einrichtung Einrichtung

(1) Den Untergebrachten kann auf Antrag

gestattet werden, einem freien
Beschäftigungsverhältnis, einer
Selbstbeschäftigung innerhalb der Einrichtung
oder einer Tätigkeit innerhalb der Einrichtung
aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem

Arbeitgeber außerhalb der Einrichtung
nachzugehen. § 9 Absatz 2 sowie die §§ 53 bis
56 bleiben unberührt.

(1) Untergebrachten, die zum Freigang (§ 40 (2) Untergebrachten, die zum Freigang (§ 40

Absatz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll Absatz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll
gestattet werden, einer Arbeit, gestattet werden, einer Arbeit,
Berufsausbildung oder beruflichen Berufsausbildung oder beruflichen
Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Weiterbildung auf der Grundlage eines freien
Beschäftigungsverhältnisses oder der Beschäftigungsverhältnisses oder der

Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung
nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle
geeignet ist und nicht überwiegende Gründe geeignet ist und nicht überwiegende Gründe
des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt
entsprechend. entsprechend.

(2) Das Entgelt ist der Einrichtung zur Gutschrift (3) Das Entgelt ist der Einrichtung zur Gutschrift
für die Untergebrachten zu überweisen. Auf für die Untergebrachten zu überweisen. Auf
Antrag der Untergebrachten kann ihnen das Antrag der Untergebrachten kann ihnen das
Entgelt stattdessen auf ein externes Konto Entgelt stattdessen auf ein externes Konto

überwiesen werden. überwiesen werden.

§ 25 § 25
Freistellung von der Arbeit Freistellung von der Arbeit

(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr (1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr
lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, lang gearbeitet, so können sie beanspruchen,
zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu
werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten
367

infolge Krankheit an der Arbeitsleistung infolge Krankheit an der Arbeitsleistung

gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit
bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der
Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht
innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung
erfolgt ist. erfolgt ist.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird (2) Auf die Zeit der Freistellung wird
Langzeitausgang (§ 40 Absatz 1 Nummer 3) Langzeitausgang (§ 40 Absatz 1 Nummer 3)
angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt.
Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach §

41 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes 41 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes
oder einer lebensgefährlichen Erkrankung oder einer lebensgefährlichen Erkrankung
naher Angehöriger erteilt worden ist. naher Angehöriger erteilt worden ist.

(3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit (3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit

der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.

(4) Urlaubsregelungen freier (4) Urlaubsregelungen freier
Beschäftigungsverhältnisse und aus Beschäftigungsverhältnisse und aus
Arbeitsverträgen mit Arbeitgebern außerhalb Arbeitsverträgen mit Arbeitgebern außerhalb

der Einrichtung bleiben unberührt. der Einrichtung bleiben unberührt.

(5) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, (5) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen,
Arbeitstraining sowie für schulische und Arbeitstraining sowie für schulische und
berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten

die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese
den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit erreichen. Arbeitszeit erreichen.

§ 60 § 60
Vergütung Vergütung

(1) Untergebrachte erhalten für die Teilnahme
an Maßnahmen nach § 20 Absatz 1 eine

monetäre Vergütung. Sie ermöglicht den
Untergebrachten insbesondere das Ansparen
eines Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme
am Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer
Bindungen sowie die Erfüllung von

Verbindlichkeiten.

(1) Die Untergebrachten erhalten eine (2) Die Untergebrachten erhalten eine
Vergütung in Form von Vergütung in Form von
1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme
368

1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer

an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7, 7a und 9, soweit sie nach § 9
3, 4, 6, 7, 7a und 9, soweit sie nach § 9 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet
Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden,
wurden, 2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an
2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen

schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 22 oder
Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 3. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 23.
Absatz 1 Nummer 8 oder Vergütet wird die tatsächliche Teilnahmezeit.
3. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1
Nummer 10.

(3) Der Bemessung der Vergütung sind 22
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des
Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch –
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der

Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.
zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369)
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert geändert worden ist, in der jeweils geltenden

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein
zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung;
Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz
die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
bemessen werden.

(4) Die Vergütung wird nach Art der Maßnahme
(3) Die Vergütung kann je nach Art der und den für deren Erledigung erforderlichen
Maßnahme und Leistung der Untergebrachten Fähigkeiten und Kenntnisse der
gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Untergebrachten in fünf Vergütungsstufen
Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz festgesetzt (Grundlohn).

zuständige Senatsverwaltung wird Sie beträgt in
ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Vergütungsstufe I 75 Prozent,
Rechtsverordnung zu bestimmen. Vergütungsstufe II 88 Prozent,
Vergütungsstufe III 100 Prozent,

Vergütungsstufe IV 112 Prozent,
Vergütungsstufe V 125 Prozent
der Eckvergütung.
Zulagen können für Arbeiten unter
arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen,

zu ungünstigen Zeiten oder Arbeiten, die
durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz
ausgeübt wurden, gewährt werden.
369

(5) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung

bestimmt durch Rechtsverordnung die
Anforderungen an die Fähigkeiten und
Kenntnisse der Untergebrachten im Rahmen
der Vergütungsstufen, die Einzelheiten der
Zulagengewährung und der

Vergütungsbemessung, die Eingruppierung
einzelner Qualifizierungs- und
Beschäftigungsmaßnahmen in
Vergütungsstufen nach Absatz 4 Satz 2 sowie
die finanzielle Anerkennung.

(6) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für
(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von dem
Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein
Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der

Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen
Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als
würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den
Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.
(7) Die Untergebrachten, die an einer
(6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten
Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein

hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt
Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus
besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.
solchem Anlass gewährt werden.

Neu eingefügt. § 60a
Vergütungsfortzahlung, Entschädigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die
Teilnahme Untergebrachter an Maßnahmen,

an denen ein erhebliches vollzugliches
Interesse besteht und die während deren
regulärer Teilnahmezeit an Beschäftigungs-
und Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden,
eine Fortzahlung der Vergütung nach § 60

anordnen.

(2) Ordnet die Einrichtung aus Gründen des
Gesundheitsschutzes oder aus anderen
schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an,
370

durch die die Untergebrachten an der

Ausübung ihrer Qualifizierungs- oder
Beschäftigungsmaßnahmen gemäß § 20
Absatz 1 gehindert und hierdurch in einer die
Schwelle des Zumutbaren überschreitenden
Weise belastet werden, kann die Einrichtung

mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine
Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent
der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf
Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht
übertragbar.

Neu eingefügt. § 61
Konten, Bargeld, zweckgebundene
Einzahlungen

(1) Gelder der Untergebrachten werden auf
Hausgeld-, Eigengeld- und
Resozialisierungsgeldkonten in der Einrichtung
geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist
den Untergebrachten nicht gestattet. Die
Einrichtung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in
der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe
genommen.

(4) Für Maßnahmen der Eingliederung,

insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge
und der Aus- und Fortbildung, und für
Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen,
insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten
anlässlich von Lockerungen, kann

zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das
Geld darf nur für den jeweiligen Zweck
verwendet werden. Der Anspruch auf
Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 61 § 62
Eigengeld Eigengeld
371

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen,

die die Untergebrachten bei Aufnahme in den die die Untergebrachten bei Aufnahme in den
Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzug mitbringen und die sie während des
Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vollzugs erhalten, und den Teilen der
Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Vergütung, die nicht als Hausgeld oder
Eingliederungsgeld in Anspruch genommen Eingliederungsgeld Resozialisierungsgeld in

werden. Anspruch genommen werden.

(2) Die Untergebrachten können über das (2) Die Untergebrachten können über das
Eigengeld verfügen. § 58 Absatz 4 Satz 4, §§ Eigengeld verfügen. § 58 Absatz 4 Satz 4, §§
64 und 65 bleiben unberührt. 64 und 65 §§ 63 und 64 bleiben unberührt.

§ 62 Entfällt.
Taschengeld

(1) Bedürftigen Untergebrachten wird
Taschengeld gewährt. Bedürftig sind
Untergebrachte, soweit ihnen monatlich ein
Betrag bis zur Höhe des Taschengelds
voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.

Finanzielle Anerkennungen nach § 60 Absatz 1
Nummer 1, nicht verbrauchtes Taschengeld
sowie zweckgebundene Einzahlungen nach §
65 Absatz 1 Satz 1 bleiben bis zur Höhe des
Taschengeldbetrags unberücksichtigt.

(2) Die Einrichtung kann anordnen, dass
Untergebrachte für die Dauer von bis zu drei
Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen
ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht

zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen
angebotene zumutbare Arbeit nicht
angenommen haben oder von einer
ausgeübten Beschäftigung im Sinne von § 23a
Absatz 3 Satz 3 verschuldet abgelöst wurden.

(3) Das Taschengeld beträgt 24 Prozent der
Eckvergütung (§ 60 Absatz 2). Es wird zu
Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen
den Untergebrachten im Laufe des Monats

nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu,
so wird zum Ausgleich ein entsprechender
Betrag bis zur Höhe des gewährten
Taschengelds einbehalten.
372

(4) Die Untergebrachten dürfen über das

Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen
dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem
Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 63 § 63
Konten, Bargeld Hausgeld

(1) Gelder der Untergebrachten werden auf (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in
Hausgeld-, Eigengeld- und diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.

Eingliederungsgeldkonten in der Einrichtung
geführt. (2) Für Untergebrachte, die aus einem freien
Beschäftigungsverhältnis, aus einer
(2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist Selbstbeschäftigung oder anderweitig
den Untergebrachten nicht gestattet. Die regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein

Einrichtung kann Ausnahmen zulassen. angemessenes monatliches Hausgeld
festgesetzt.
(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in
der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe (3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld (§
genommen. 62) verfügen und keine oder keine hinreichende

Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt
Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Untergebrachten dürfen über das
Hausgeld im Rahmen der Beschränkungen

durch oder aufgrund dieses Gesetzes verfügen.
Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht
übertragbar.

§ 64 § 64

Hausgeld Resozialisierungsgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in (1) Das Resozialisierungsgeld dient Zwecken
diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. der Eingliederung, der Vermeidung der
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie

(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien des Ausgleichs eines durch die Straftaten der
Beschäftigungsverhältnis, aus einer Untergebrachten verursachten Schadens. Das
Selbstbeschäftigung oder anderweitig Resozialisierungsgeld beträgt in der Regel das
regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein Vierfache der Regelbedarfsstufe I nach § 28
angemessenes monatliches Hausgeld des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch –

festgesetzt. Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
(3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld (§ zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.
61) verfügen und keine hinreichende Vergütung Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)
373

nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 geändert worden ist, in der jeweils geltenden

entsprechend. Fassung.

(4) Die Untergebrachten dürfen über das (2) Das Resozialisierungsgeld wird aus zwei
Hausgeld im Rahmen der Beschränkungen Siebteln der nach §§ 60 und 60a geregelten
durch oder aufgrund dieses Gesetzes verfügen. Vergütung oder aus einem angemessenen Teil

Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht der Einkünfte aus einem freien
übertragbar. Beschäftigungsverhältnis, aus einer
Selbstbeschäftigung oder anderweitigen
regelmäßigen Einkünften gebildet, soweit die
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 festgesetzte Höhe

noch nicht erreicht ist. Bereits während der
Strafhaft gebildetes Resozialisierungsgeld kann
berücksichtigt werden.

(3) Das Resozialisierungsgeld wird den

Untergebrachten bei der Entlassung
ausgezahlt. Auf Antrag kann es zu den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken bereits vor
der Entlassung in Anspruch genommen werden.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung des
Resozialisierungsgeldes ist nicht übertragbar.

§ 65 § 65

Zweckgebundene Einzahlungen, Taschengeld
Eingliederungsgeld

(1) Für Maßnahmen der Eingliederung, (1) Bedürftigen Untergebrachten wird
insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge Taschengeld gewährt. Bedürftig sind

und der Aus- und Fortbildung, und für Untergebrachte, soweit ihnen monatlich ein
Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen,
Betrag bis zur Höhe des Taschengelds
insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten
voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Bei
anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann
der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu
zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das
berücksichtigen sind
Geld darf nur für diese Zwecke verwendet
werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht 1. nicht verbrauchtes Taschengeld sowie
übertragbar. zweckgebundene Einzahlungen nach § 61
Absatz 4 Satz 1,
(2) Die Untergebrachten dürfen für Zwecke der
Eingliederung ein Guthaben in angemessener 2. bis zur Höhe des Taschengeldbetrages
Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und auch finanzielle Anerkennungen nach § 60
bereits vor der Entlassung darüber verfügen. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht
übertragbar. Bei der Verlegung in ein anderes
374

Land, nach dessen Landesrecht gebildetes (2) Die Einrichtung kann anordnen, dass

Eingliederungsgeld nicht anerkannt werden Untergebrachte für die Dauer von bis zu drei
kann, wird das Eingliederungsgeld Monaten als nicht bedürftig gelten, wenn ihnen
vorbehaltlich des Satzes 4 dem ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht
Eigengeldkonto gutgeschrieben. Sofern das zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen
aufnehmende Land die Bildung eines angebotene zumutbare Beschäftigung nicht

Überbrückungsgeldes im Sinne des § 51 des angenommen haben oder eine Ablösung im
Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 Sinne von § 23a Absatz 3 erfolgt ist.
(BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), das
zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom (3) Das Taschengeld beträgt entsprechend §
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zwölften

worden ist, vorsieht, können die Buches Sozialgesetzbuch 27 Prozent der
Untergebrachten bis spätestens zum Tag ihrer Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28
Verlegung erklären, dass ihr des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Es wird
Eingliederungsgeld vom aufnehmenden Land unverzüglich, spätestens bis zum siebenten
als Überbrückungsgeld behandelt werden soll; Kalendertag des Monats im Voraus gewährt.

geben die Untergebrachten bis zu ihrer Gehen den Untergebrachten im Laufe des
Verlegung diese Erklärung nicht ab, so wird dasM onats nach Absatz 1 zu berücksichtigende
gebildete Eingliederungsgeld ihrem Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein
Eigengeldkonto gutgeschrieben. entsprechender Betrag bis zur Höhe des
gewährten Taschengelds einbehalten. Es wird

unverzüglich, spätestens bis zum siebenten
Kalendertag des Monats im Voraus gewährt.
Gehen den Untergebrachten im Laufe des
Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende
Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein

entsprechender Betrag bis zur Höhe des
gewährten Taschengelds einbehalten.

(4) Die Untergebrachten dürfen über das
Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen

dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem
Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 96 § 96

Anhörung Anhörung

(1) Den Untergebrachten ist vor Anordnung (1) Den Untergebrachten ist vor Anordnung
folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben,
sich zu den für die Entscheidung erheblichen sich zu den für die Entscheidung erheblichen

Tatsachen zu äußern: Tatsachen zu äußern:

1. Abweichung von dem Grundsatz der 1. Abweichung von dem Grundsatz der
getrennten Unterbringung gemäß § 10 getrennten Unterbringung gemäß § 10
Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und
375

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

gemäß § 11 Absatz 3 Satz 4, gemäß § 11 Absatz 3 Satz 4,
2. Rückverlegung in den geschlossenen 2. Rückverlegung in den geschlossenen
Vollzug gemäß § 13 Absatz 3 und Vollzug gemäß § 13 Absatz 3 und
Verlegung abweichend vom Verlegung abweichend vom
Vollstreckungsplan gemäß § 14 Absatz 1 Vollstreckungsplan gemäß § 14 Absatz 1

Satz 1, Satz 1,
3. Ablösung gemäß § 23a Absatz 2, 3. Ablösung gemäß § 23a Absatz 2,
4. Untersagung und Abbruch von Besuchen 4. Untersagung und Abbruch von Besuchen
gemäß § 28 und § 29 Absatz 5, gemäß § 28 und § 29 Absatz 5,
5. Überwachung von Gesprächen oder 5. Überwachung von Gesprächen oder

Telefongesprächen gemäß § 30 Absatz 1 Telefongesprächen gemäß § 30 Absatz 1
und § 31 Absatz 1 Satz 2, und § 31 Absatz 1 Satz 2,
6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 6. Untersagung des Schriftwechsels gemäß §
33, Rücksendung oder Rückgabe eines 33, Rücksendung oder Rückgabe eines
Schreibens gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2, Schreibens gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2,

Überwachung des Schriftwechsels gemäß Überwachung des Schriftwechsels gemäß
§ 35 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben § 35 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben
gemäß § 36 Absatz 1 und 2, gemäß § 36 Absatz 1 und 2,
7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in 7. Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in
der Anstalt gemäß § 50 Absatz 3, der Anstalt gemäß § 50 Absatz 3,

8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung 8. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung
von Gegenständen gemäß § 54 Absatz 3 von Gegenständen gemäß § 54 Absatz 3
Satz 1 und Vernichtung oder Satz 1 und Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung von Gegenständen Unbrauchbarmachung von Gegenständen
gemäß § 54 Absatz 4, gemäß § 54 Absatz 4,

9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen 9. Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen
und Zeitschriften gemäß § 55 Absatz 1 und Zeitschriften gemäß § 55 Absatz 1
Satz 4, Entzug religiöser Schriften und Satz 4, Entzug religiöser Schriften und
Gegenstände gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2, Gegenstände gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2,
10. Entzug der Taschengeldberechtigung 10. Entzug der Taschengeldberechtigung

gemäß § 62 Absatz 2, gemäß § 6265 Absatz 2,
11. Auferlegung von Kosten nach § 67 Absatz 11. Auferlegung von Kosten nach § 67 Absatz
2, 2,
12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 12. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §

72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und 72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8, Absatz 8,
13. Ausschluss von religiösen und 13. Ausschluss von religiösen und
weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß
§ 77 Absatz 3 und § 76, § 77 Absatz 3 und § 76,

14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall 14. körperliche Durchsuchung im Einzelfall
gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative, gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2, 2. Alternative,
15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß 15. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 83 Absatz 1 Satz 1, § 83 Absatz 1 Satz 1,
16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 96b. 16. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 96b.
376

Im Fall der Nummer 13 ist auch die Im Fall der Nummer 13 ist auch die

Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der
Anordnung anzuhören. Anordnung anzuhören.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,
wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls

nicht geboten ist, insbesondere wenn nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr
im Verzug oder im öffentlichen Interesse im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint; notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für

die Entscheidung maßgeblichen Frist in die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde; Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben von 3. von den tatsächlichen Angaben von
Untergebrachten, die diese in einem Untergebrachten, die diese in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht Antrag oder einer Erklärung gemacht

haben, nicht zu ihren Ungunsten haben, nicht zu ihren Ungunsten
abgewichen werden soll; abgewichen werden soll;
4. die Einrichtung eine Allgemeinverfügung 4. die Einrichtung eine Allgemeinverfügung
oder gleichartige Verwaltungsakte in oder gleichartige Verwaltungsakte in
größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit

Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
will; will;
5. Maßnahmen in der 5. Maßnahmen in der
Verwaltungsvollstreckung getroffen werden Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen. sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht. entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der (4) Die Regelungen über die Beteiligung der
Untergebrachten im Diagnostikverfahren und Untergebrachten im Diagnostikverfahren und
bei der Vollzugsplanung gemäß § 7 Absatz 5 bei der Vollzugsplanung gemäß § 7 Absatz 5
und § 8 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren und § 8 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren

gemäß § 95 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt. gemäß § 95 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom Artikel 10
3. Dezember 2009 (GVBl. S. 686) zuletzt Weitere Änderungen des Berliner

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
[einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes]
377

Vierter Abschnitt Vierter Abschnitt

Arbeit, Bildung, Freizeit Arbeit, BildungQualifizierung, Freizeit

§ 24 § 24

Arbeit und Bildung Arbeit und BildungQualifizierung

(1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur (1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur
Arbeit verpflichtet. Arbeit verpflichtet.

(2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder eine (2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder eine
sonstige Beschäftigung angeboten werden, die sonstige Beschäftigung angeboten werden, die
ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen
berücksichtigt. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit berücksichtigt. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit
niedergelegt werden. niedergelegt werden.

(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll (3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll
nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder
zur Verbesserung schulischer und beruflicher zur Verbesserung schulischer und beruflicher
Kenntnisse gegeben werden, soweit es die Kenntnisse gegeben werden, soweit es die

besonderen Bedingungen der besonderen Bedingungen der
Untersuchungshaft zulassen. Zur Vorbereitung Untersuchungshaft zulassen. Zur Vorbereitung
und Durchführung dieser Maßnahmen soll und Durchführung dieser Maßnahmen soll
Untersuchungsgefangenen, die nicht über Untersuchungsgefangenen, die nicht über
ausreichende Kenntnisse der deutschen ausreichende Kenntnisse der deutschen

Sprache verfügen, die Teilnahme an Sprache verfügen, die Teilnahme an
Deutschkursen ermöglicht werden. Deutschkursen ermöglicht werden.

(4) Nehmen die Untersuchungsgefangenen eine (4) Nehmen die Untersuchungsgefangenen eine
Arbeit oder sonstige Beschäftigung nach den Arbeit oder sonstige Beschäftigung nach den

Absätzen 2 oder 3 auf, gelten die von der Absätzen 2 oder 3 auf, gelten die von der
Anstalt festgelegten Anstalt hierfür festgelegten
Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere Beschäftigungsbedingungen Bedingungen. Für
und stillende Untersuchungsgefangene sind die weibliche Untersuchungsgefangene sind die
Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Vorschriften des Mutterschutzgesetzes 23. Mai

Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember
(BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, in 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden
der jeweils geltenden Fassung über die ist, in der jeweils geltenden Fassung über die
Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des

Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden. Die Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden. Die
Untersuchungsgefangenen können von ihrer Untersuchungsgefangenen können von ihrer
Tätigkeit nach Satz 1 abgelöst werden, wenn Tätigkeit nach Satz 1 abgelöst werden, wenn
378

1. sie den Anforderungen nicht gewachsen 1. sie den Anforderungen nicht gewachsen

sind, sind,
2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die 2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die
Beschäftigungsvorschriften verstoßen, Beschäftigungsvorschriften Qualifizierungs-
und Beschäftigungsbedingungen
verstoßen,

3. dies zur Umsetzung einer 3. dies zur Umsetzung einer
verfahrenssichernden Anordnung nach § verfahrenssichernden Anordnung nach
119 Absatz 1 der Strafprozessordnung § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung
erforderlich ist oder erforderlich ist oder
4. dies aus Gründen der Sicherheit oder 4. dies aus Gründen der Sicherheit oder

Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
Werden Untersuchungsgefangene nach Werden Untersuchungsgefangene nach
Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach
Nummer 4 abgelöst, gelten sie als verschuldet Nummer 4 abgelöst, gelten sie als verschuldet
ohne Beschäftigung. ohne Beschäftigung oder ohne Qualifizierung.

(5) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine (5) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine
Bildungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Bildungsmaßnahme Qualifizierungsmaßnahme
Inhaftierung enthalten. darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung
enthalten.

§ 25 § 25
Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe,
Taschengeld und Freistellung Entschädigung und Freistellung

(1) Wer eine Arbeit oder sonstige (1) Wer eine Arbeit oder sonstige
Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt. Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt.
Das Arbeitsentgelt ermöglicht den
Untersuchungsgefangenen die Teilnahme am

Einkauf, die Aufrechterhaltung sozialer
Bindungen sowie die Erfüllung von
Verbindlichkeiten. Vergütet wird die tatsächlich
geleistete Arbeitszeit. Die wöchentliche
Sollarbeitszeit der Untersuchungsgefangenen

beträgt in der Regel 37 Stunden.

(2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 9 (2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 15
Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Vierten Buches Sozialgesetzbuch –

Gemeinsame Vorschriften für die Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.
379

April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369)

ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde geändert worden ist, in der jeweils geltenden
zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein
250. Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung;
kann nach einem Stundensatz bemessen das Arbeitsentgelt kann nach einem
werden. Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung (3) Das Arbeitsentgelt wird je nach Art der
der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit oder sonstigen Beschäftigung und den
Arbeit gestuft werden. Es beträgt mindestens Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse
75 Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz der Untersuchungsgefangenen in fünf

zuständige Senatsverwaltung wird Vergütungsstufen festgesetzt (Grundlohn).
ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Es beträgt in
Rechtsverordnung zu bestimmen. Vergütungsstufe I 75 Prozent,
Vergütungsstufe II 88 Prozent,
(4) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Vergütungsstufe III 100 Prozent,

Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt Vergütungsstufe IV 112 Prozent,
zu geben. Vergütungsstufe V 125 Prozent
der Eckvergütung.
(5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Zulagen können für Arbeiten unter
Arbeit zu entrichten sind, kann vom arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen,

Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten werden, zu ungünstigen Zeiten oder Arbeiten, die
der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen durchgängig drei Jahre auf einem Arbeitsplatz
am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese ausgeübt wurden, gewährt werden.
Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
erhielten. (4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung

bestimmt durch Rechtsverordnung die
(6) Nehmen Untersuchungsgefangene während Anforderungen an die Fähigkeiten und
der Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme Kenntnisse der Untersuchungsgefangenen im
teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, Rahmen der Vergütungsstufen, die Einzelheiten
soweit kein Anspruch auf Leistungen zum der Zulagengewährung und der

Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vergütungsbemessung sowie die
Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. Eingruppierung einzelner Maßnahmen der
Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Arbeit oder sonstigen Beschäftigung in die
Vergütungsstufen gemäß Absatz 3 Satz 2.

(7) Kann Untersuchungsgefangenen weder
Arbeit noch die Teilnahme an einer (5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für
Bildungsmaßnahme angeboten werden, wird Arbeit zu entrichten sind, wird vom
ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten, der dem
Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Anteil der Untersuchungsgefangenen am

Untersuchungsgefangene, soweit ihnen Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese
voraussichtlich monatlich nicht ein Betrag bis Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen erhielten.
Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld
beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach
380

Absatz 2 Satz 1. Es wird zu Beginn des Monats (6) Nehmen Untersuchungsgefangene während

im Voraus gewährt. Gehen der Arbeitszeit an einer Qualifizierung teil,
Untersuchungsgefangenen im Laufe des erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit
Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein kein Anspruch auf Leistungen zum
Betrag bis zur Höhe des gewährten Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des
Taschengeldes einbehalten. Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(8) Haben Untersuchungsgefangene ein halbes
Jahr lang gearbeitet oder an einer (7) Die Aufsichtsbehörde kann für die
Bildungsmaßnahme nach Absatz 6 Teilnahme Untersuchungsgefangener an
teilgenommen, die den Umfang der Maßnahmen, an denen ein erhebliches

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzugliches Interesse besteht und die
erreicht, so können sie beanspruchen, zehn während der regulären Beschäftigungs- oder
Beschäftigungstage von ihrer Beschäftigung Qualifizierungszeit der
freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untersuchungsgefangenen stattfinden, eine
Untersuchungsgefangenen infolge Krankheit an Fortzahlung der Vergütung nach § 25 Absatz 1

der Arbeitsleistung oder Teilnahme an der anordnen.
Bildungsmaßnahme gehindert waren, werden
auf das Halbjahr mit bis zu 15 (8) Ordnet die die Anstalt aus Gründen des
Beschäftigungstagen angerechnet. Der Gesundheitsschutzes oder aus anderen
Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht schwerwiegenden Gründen Maßnahmen an,

innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung durch die die Untersuchungsgefangenen an
erfolgt ist. Die Untersuchungsgefangenen der Ausübung ihrer Arbeit, sonstigen
erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Beschäftigung oder Qualifizierung gemäß § 24
Arbeitsentgelt oder ihre Ausbildungsbeihilfe Absatz 2 und 3 gehindert und hierdurch in einer
weiter. die Schwelle des Zumutbaren überschreitenden

Weise belastet werden, kann die Anstalt mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine
Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent
der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf
Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht

übertragbar.

(9) Haben Untersuchungsgefangene ein halbes
Jahr lang gearbeitet oder an einer

Qualifizierung nach Absatz 6 teilgenommen, so
können sie beanspruchen, zehn
Beschäftigungstage von ihrer Beschäftigung
freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die
Untersuchungsgefangenen infolge Krankheit an

der Arbeitsleistung oder Teilnahme an der
Qualifizierung gehindert waren, werden auf das
Halbjahr mit bis zu 15 Beschäftigungstagen
angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die
Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach
381

seiner Entstehung erfolgt ist. Die

Untersuchungsgefangenen erhalten für die Zeit
der Freistellung ihr Arbeitsentgelt oder ihre
Ausbildungsbeihilfe weiter.

Neu eingefügt. § 25a
Taschengeld

(1) Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird
auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig

sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen
voraussichtlich monatlich nicht ein Betrag bis
zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen
Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld
beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 25

Absatz 2 Satz 1. Es wird bis zum siebenten
Kalendertag des Monats im Voraus gewährt.
Gehen Untersuchungsgefangenen im Laufe des
Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein
Betrag bis zur Höhe des gewährten

Taschengeldes einbehalten.

(2) Die Anstalt kann anordnen, dass
Untersuchungsgefangene für die Dauer von bis
zu drei Monaten als nicht bedürftig gelten,

wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2
deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie einer
angebotenen zumutbaren Arbeit, sonstigen
Beschäftigung oder Qualifizierung nach § 24
Absatz 2 und 3 nicht nachgehen oder eine

Ablösung im Sinne von § 24 Absatz 4 Satz 4
erfolgt ist.

§ 62 § 62
Anhörung Anhörung

(1) Den Untersuchungsgefangenen ist vor (1) Den Untersuchungsgefangenen ist vor
Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit
zu geben, sich zu den für die Entscheidung zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern: erheblichen Tatsachen zu äußern:

1. Abweichung von dem Grundsatz der 1. Abweichung von dem Grundsatz der
getrennten Unterbringung gemäß § 11 getrennten Unterbringung gemäß § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 Satz 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 Satz 2
und Absatz 3 Satz 2 und vorübergehende und Absatz 3 Satz 2 und vorübergehende
382

gemeinsame Unterbringung aus gemeinsame Unterbringung aus

zwingenden Gründen gemäß § 12 Absatz 2 zwingenden Gründen gemäß § 12 Absatz 2
Satz 1, 2. Alternative, Satz 1, 2. Alternative,
2. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung 2. Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung
von Gegenständen gemäß § 15 Absatz 4 von Gegenständen gemäß § 15 Absatz 4
Satz 1 und Vernichtung oder Satz 1 und Vernichtung oder

Unbrauchbarmachung von Gegenständen Unbrauchbarmachung von Gegenständen
gemäß § 15 Absatz 5, gemäß § 15 Absatz 5,
3. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 3. medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß §
21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und
Absatz 8, Absatz 8,

4. Auferlegung von Kosten nach § 22 Absatz 4. Auferlegung von Kosten nach § 22 Absatz
4, 4,
5. Ablösung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 3, 5. Ablösung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 3,
6. Entzug der Taschengeldberechtigung
gemäß § 25a Absatz 2,

6. Vorenthaltung von Zeitungen und 7. Vorenthaltung von Zeitungen und
Zeitschriften gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 Zeitschriften gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1
und 2, Entzug religiöser Schriften und und 2, Entzug religiöser Schriften und
Gegenstände gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2, Gegenstände gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2,
7. Ausschluss von religiösen und 8. Ausschluss von religiösen und

weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß
§ 30 Absatz 3 und § 31, § 30 Absatz 3 und § 31,
8. Untersagung gemäß § 33 Absatz 5 und 9. Untersagung gemäß § 33 Absatz 5 und
Abbruch von Besuchen gemäß § 35 Absatz Abbruch von Besuchen gemäß § 35 Absatz
3 Satz 1, 3 Satz 1,

9. Überwachung von Gesprächen oder 10. Überwachung von Gesprächen oder
Telefongesprächen gemäß § 35 Absatz 2 Telefongesprächen gemäß § 35 Absatz 2
und § 40 Absatz 1 Satz 2, und § 40 Absatz 1 Satz 2,
10. Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 11. Untersagung des Schriftwechsels gemäß §
36 Absatz 2, Rücksendung oder Rückgabe 36 Absatz 2, Rücksendung oder Rückgabe

eines Schreibens gemäß § 38 Absatz 3 eines Schreibens gemäß § 38 Absatz 3
Satz 2, Überwachung des Schriftwechsels Satz 2, Überwachung des Schriftwechsels
gemäß § 37 Absatz 1 sowie Anhalten von gemäß § 37 Absatz 1 sowie Anhalten von
Schreiben gemäß § 39 Absatz 1 und 2, Schreiben gemäß § 39 Absatz 1 und 2,

11. körperliche Durchsuchung im Einzelfall 12. körperliche Durchsuchung im Einzelfall
gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative, gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative,
12. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß 13. besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß
§ 47 Absatz 1 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1,
13. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 62b. 14. Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 62b.

Im Fall der Nummer 7 ist auch die Seelsorgerin Im Fall der Nummer 78 ist auch die
oder der Seelsorger vor der Anordnung Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der
anzuhören. Anordnung anzuhören.
383

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden,

wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr 1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr
im Verzug oder im öffentlichen Interesse im Verzug oder im öffentlichen Interesse
notwendig erscheint; notwendig erscheint;

2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für 2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für
die Entscheidung maßgeblichen Frist in die Entscheidung maßgeblichen Frist in
Frage gestellt würde; Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben von 3. von den tatsächlichen Angaben von
Untersuchungsgefangenen, die diese in Untersuchungsgefangenen, die diese in

einem Antrag oder einer Erklärung einem Antrag oder einer Erklärung
gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten
abgewichen werden soll; abgewichen werden soll;
4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder 4. die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder
gleichartige Verwaltungsakte in größerer gleichartige Verwaltungsakte in größerer

Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen will; automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der 5. Maßnahmen in der
Verwaltungsvollstreckung getroffen werden Verwaltungsvollstreckung getroffen werden
sollen. sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein
zwingendes öffentliches Interesse zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht. entgegensteht.

(4) Die Regelungen über die Beteiligung der (4) Die Regelungen über die Beteiligung der
Untersuchungsgefangenen im Untersuchungsgefangenen im
Disziplinarverfahren gemäß § 61 Absatz 1 Satz Disziplinarverfahren gemäß § 61 Absatz 1 Satz
2 bleiben unberührt. 2 bleiben unberührt.

§ 69 § 69
Schulische und berufliche Aus- und Schulische und berufliche Aus- und
Weiterbildung, Arbeit Weiterbildung Qualifizierung, Arbeit

(1) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene (1) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene
nehmen in der Anstalt am allgemein- oder nehmen in der Anstalt am allgemein- oder
berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die berufsbildenden Unterricht in Anlehnung an die
für öffentliche Schulen geltenden für öffentliche Schulen geltenden
Bestimmungen teil. Bestimmungen teil.

(2) Minderjährige Untersuchungsgefangene (2) Minderjährige Untersuchungsgefangene
können zur Teilnahme an schulischen und können zur Teilnahme an schulischen und
beruflichen Orientierungs-, Aus- und beruflichen Orientierungs-, Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen
384

Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen,

beruflichen oder persönlichen Entwicklung beruflichen oder persönlichen Entwicklung
verpflichtet werden. verpflichtet werden.

(3) Den übrigen jungen (3) Den übrigen jungen
Untersuchungsgefangenen soll nach Untersuchungsgefangenen soll nach

Möglichkeit die Teilnahme an den in Absatz 2 Möglichkeit die Teilnahme an den in Absatz 2
genannten Maßnahmen angeboten werden. genannten Maßnahmen angeboten werden.

(4) Im Übrigen bleibt § 24 Absatz 2 unberührt. (4) Im Übrigen bleibt § 24 Absatz 2 unberührt.

§ 76 § 76
Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen
und beruflichen Bildung und beruflichen BildungQualifizierung

(1) Arbeitsbetriebe und Einrichtungen zur (1) Es sollen bedarfsgerechte Arbeitsbetriebe
schulischen und beruflichen Bildung sollen und Einrichtungen zur schulischen und
vorgehalten werden. beruflichen Qualifizierung vorgehalten werden.
Diese können von gemeinnützigen freien
Trägern oder anderen Dritten technisch und

fachlich geleitet werden.

(2) Beschäftigung und Bildung können auch in (2) Beschäftigung und Bildung können auch in
geeigneten privaten Einrichtungen und geeigneten privaten Einrichtungen und
Betrieben erfolgen. Die technische und Betrieben erfolgen. Die technische und

fachliche Leitung kann Angehörigen dieser fachliche Leitung kann Angehörigen dieser
Einrichtungen und Betriebe übertragen werden. Einrichtungen und Betriebe übertragen werden.

Justizvollzugsvergütungsverordnung Artikel 11

vom 1. September 2021, zuletzt geändert Änderung der
durch Verordnung vom 9. September 2022 Justizvollzugsvergütungsverordnung
(GVBl. S. 535)

§ 1 § 1

Grundlohn GrundlohnFähigkeiten und Kenntnisse im
Rahmen der Vergütungsstufen

(1) Für die Bemessung des Arbeitsentgelts und (1) Für die Bemessung des Arbeitsentgelts und
der Ausbildungsbeihilfe nach § 61 Absatz 1 der Ausbildungsbeihilfe nach § 61 Absatz 12

des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz Satz 1 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64
1 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, § Absatz 12 Satz 1 des Berliner
25 Absatz 1 und 6 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 1
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 und 6 des Berliner
385

Absatz 1 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Absatz 12 Satz 1 des Berliner
werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt: Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:

1. Vergütungsstufe I Arbeiten einfachster Art, 1. Vergütungsstufe I Arbeiten einfachster Art,

die keine Vorkenntnisse die keine Vorkenntnisse
erfordern. Die erfordern. Die
Arbeitsabläufe müssen Arbeitsabläufe müssen
lediglich vorgeführt und lediglich vorgeführt und
können danach können danach

unmittelbar unmittelbar
nachvollzogen werden. nachvollzogen werden.
Sie stellen nur geringe Sie stellen nur geringe
Anforderungen an die Anforderungen an die
körperliche oder geistige körperliche oder geistige

Leistungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit und
die Geschicklichkeit, die Geschicklichkeit,

2. Vergütungsstufe II Einfache Arbeiten, die 2. Vergütungsstufe II Einfache Arbeiten, die
jedoch durch höhere jedoch durch höhere

Anforderungen an die Anforderungen an die
Arbeitsgenauigkeit von Arbeitsgenauigkeit von
Tätigkeiten der Tätigkeiten der
Vergütungsstufe I Vergütungsstufe I
abgegrenzt werden abgegrenzt werden

können, können,

3. Vergütungsstufe III Arbeiten, die eine 3. Vergütungsstufe III Arbeiten, die eine
Anlernzeit erfordern und Anlernzeit erfordern und
durchschnittliche durchschnittliche

Anforderungen an die Anforderungen an die
körperliche oder geistige körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit und
die Geschicklichkeit die Geschicklichkeit

stellen, stellen,

4. Vergütungsstufe IV Arbeiten, die die 4. Vergütungsstufe IV Arbeiten, die die
Kenntnisse und Kenntnisse und
Fähigkeiten einer Fähigkeiten einer

Fachkraft erfordern oder Fachkraft erfordern oder
gleichwertige Kenntnisse gleichwertige Kenntnisse
und Fähigkeiten und Fähigkeiten
voraussetzen. Sie stellen voraussetzen. Sie stellen
überdurchschnittliche überdurchschnittliche
386

Anforderungen an die Anforderungen an die

körperliche oder geistige körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit und
Geschicklichkeit oder Geschicklichkeit oder

5. Vergütungsstufe V Arbeiten der 5. Vergütungsstufe V Arbeiten der

Vergütungsstufe IV, die Vergütungsstufe IV, die
jedoch durch höhere jedoch durch höhere
Anforderungen an Anforderungen an
Fähigkeiten, Einsatz und Fähigkeiten, Einsatz und
Verantwortung Verantwortung

abgegrenzt werden abgegrenzt werden
können. können.

(2) Der Grundlohn beträgt (2) Der Grundlohn beträgt

1. vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. 1. vom 1. Oktober 2021 bis zum 30.
September 2022 in der September 2022 in der

Vergütungsstufe I 81 Prozent, Vergütungsstufe I 81 Prozent,
Vergütungsstufe II 94 Prozent, Vergütungsstufe II 94 Prozent,

Vergütungsstufe III 106 Prozent, Vergütungsstufe III 106 Prozent,
Vergütungsstufe IV 118 Prozent, Vergütungsstufe IV 118 Prozent,
Vergütungsstufe V 131 Prozent, Vergütungsstufe V 131 Prozent,

2. vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. 2. vom 1. Oktober 2022 bis zum 30.

September 2023 in der September 2023 in der

Vergütungsstufe I 84 Prozent, Vergütungsstufe I 84 Prozent,
Vergütungsstufe II 97 Prozent, Vergütungsstufe II 97 Prozent,
Vergütungsstufe III 109 Prozent, Vergütungsstufe III 109 Prozent,

Vergütungsstufe IV 121 Prozent, Vergütungsstufe IV 121 Prozent,
Vergütungsstufe V 134 Prozent und Vergütungsstufe V 134 Prozent und

3. ab 1. Oktober 2023 in der 3. ab 1. Oktober 2023 in der

Vergütungsstufe I 86 Prozent, Vergütungsstufe I 86 Prozent,
Vergütungsstufe II 99 Prozent, Vergütungsstufe II 99 Prozent,
Vergütungsstufe III 111 Prozent, Vergütungsstufe III 111 Prozent,
Vergütungsstufe IV 123 Prozent, Vergütungsstufe IV 123 Prozent,

Vergütungsstufe V 136 Prozent Vergütungsstufe V 136 Prozent

der Eckvergütung nach § 61 Absatz 2 Satz 1 der Eckvergütung nach § 61 Absatz 2 Satz 1
des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64
Absatz 2 Satz 1 des Berliner Absatz 2 Satz 1 des Berliner
387

Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 2 Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 2

Satz 1 des Berliner Satz 1 des Berliner
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60
Absatz 2 Satz 1 des Berliner Absatz 2 Satz 1 des Berliner
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes. Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes.

§ 2 § 2
Erschwerniszulagen Erschwerniszulagen

(1) Zum Grundlohn nach § 1 Absatz 2 sollen (1) Zum Grundlohn nach § 1 Absatz 2 § 61

Zulagen gewährt werden Absatz 4 Satz 2 Berliner Strafvollzugsgesetzes,
§ 64 Absatz 4 Satz 2 des Berliner
Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 3
Satz 2 des Berliner
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60

Absatz 4 Satz 2 des Berliner
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes sollen
Zulagen gewährt werden

1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden 1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden

Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß
erheblich übersteigen, von 5 Prozent des erheblich übersteigen, von 5 Prozent des
Grundlohnes und Grundlohnes und
2. für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten von 5 2. für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten von 5
Prozent des Grundlohnes. Prozent des Grundlohnes.

(2) Die Zulagen nach Absatz 1 Nummer 1 (2) Die Zulagen nach Absatz 1 Nummer 1
dürfen nur solange gewährt werden, wie die dürfen nur solange gewährt werden, wie die
entsprechenden Umgebungseinflüsse entsprechenden Umgebungseinflüsse
tatsächlich vorliegen. Arbeitserschwerende tatsächlich vorliegen. Arbeitserschwerende

Umgebungseinflüsse im Sinne dieser Vorschrift Umgebungseinflüsse im Sinne dieser Vorschrift
sind insbesondere folgende Einwirkungen: sind insbesondere folgende Einwirkungen:

1. Schmutz, wenn durch die Art und Dauer 1. Schmutz, wenn durch die Art und Dauer
seiner Einwirkung erhebliche, über das seiner Einwirkung erhebliche, über das

allgemein übliche Maß hinausgehende allgemein übliche Maß hinausgehende
Reinigungsmaßnahmen notwendig sind Reinigungsmaßnahmen notwendig sind
oder oder
2. Staub, Dampf, Gas, Säure, Lauge, 2. Staub, Dampf, Gas, Säure, Lauge,
technisch erzeugte große Kälte, Lärm und technisch erzeugte große Kälte, Lärm und

andere Umgebungseinflüsse, wenn durch andere Umgebungseinflüsse, wenn durch
die Eigenart des Stoffes und seiner die Eigenart des Stoffes und seiner
Einwirkungsdauer über das übliche Maß Einwirkungsdauer über das übliche Maß
hinausgehende Reizwirkungen hinausgehende Reizwirkungen
hervorgerufen werden. hervorgerufen werden.
388

(3) Ungünstige Zeiten im Sinne von Absatz 1 (3) Ungünstige Zeiten im Sinne von Absatz 1
Nummer 2 liegen vor: Nummer 2 liegen vor:

1. an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, 1. an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
2. an Samstagen, 2. an Samstagen,

3. am 24. und 31. Dezember nach 13:00 Uhr 3. am 24. und 31. Dezember nach 13:00 Uhr
und und
4. an den übrigen Tagen in der Zeit von 20:00 4. an den übrigen Tagen in der Zeit von 20:00
Uhr bis 6:00 Uhr. Uhr bis 6:00 Uhr.

§ 3 § 3
Erfahrungszulage Erfahrungszulage

Zum Grundlohn nach § 1 Absatz 2 soll eine Zum Grundlohn nach § 1 Absatz 2 § 61 Absatz

Zulage von 10 Prozent des Grundlohnes 4 Satz 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, §
gewährt werden, sofern Arbeiten durchgängig 64 Absatz 4 Satz 2 des Berliner
drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 3
wurden. Satz 2 des Berliner
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60

Absatz 4 Satz 2 des Berliner
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes soll
eine Zulage von 10 Prozent des Grundlohnes
gewährt werden, sofern Arbeiten durchgängig
drei Jahre auf einem Arbeitsplatz ausgeübt

wurden.

§ 4 § 4
Vergütung für arbeitstherapeutische Vergütung für arbeitstherapeutische
Maßnahmen und Arbeitstraining Maßnahmen und Arbeitstraining

(1) Für die Teilnahme an (1) Für die Teilnahme an
arbeitstherapeutischen Maßnahmen wird ein arbeitstherapeutischen Maßnahmen wird ein
Arbeitsentgelt entsprechend der Arbeitsentgelt entsprechend der
Vergütungsstufe I gemäß § 1 Absatz 1 Nummer Vergütungsstufe I gemäß § 1 Absatz 1 Nummer

1 gezahlt. 1 gezahlt.

(2) Für die Teilnahme am Arbeitstraining wird (2) Für die Teilnahme am Arbeitstraining wird
ein Arbeitsentgelt entsprechend der ein Arbeitsentgelt entsprechend der
Vergütungsstufe II gemäß § 1 Absatz 1 Vergütungsstufe II gemäß § 1 Absatz 1

Nummer 2 gezahlt. Nummer 2 gezahlt.

(3) Für die Teilnahme an (3) Für die Teilnahme an
arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am
389

Arbeitstraining nach §§ 20, 21 des Berliner Arbeitstraining nach §§ 20a, 21 des Berliner

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird
eine finanzielle Anerkennung entsprechend der eine finanzielle Anerkennung entsprechend der
Vergütungsstufe III gemäß § 1 Absatz 1 Vergütungsstufe III gemäß § 1 Absatz 1
Nummer 3 gezahlt. Nummer 3 gezahlt.

§ 5 § 5
Vergütung für die Teilnahme am Vergütung für die Teilnahme am
Kompetenzfeststellungsverfahren Kompetenzfeststellungsverfahren

Für die Teilnahme am Für die Teilnahme am
Kompetenzfeststellungsverfahren wird ein Kompetenzfeststellungsverfahren wird ein

Arbeitsentgelt entsprechend der Arbeitsentgelt entsprechend der
Vergütungsstufe II gemäß § 1 Absatz 1 Vergütungsstufe II gemäß § 1 Absatz 1
Nummer 2 gezahlt. Nummer 2 gezahlt.

§ 6 § 6
Ausbildungsbeihilfe AusbildungsbeihilfeVergütung für die
Teilnahme an schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Die Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme (1) Die Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme
an schulischen und beruflichen an schulischen und beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen und Qualifizierungsmaßnahmen und
Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 61 Absatz 1 Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 61 Absatz
Nummer 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 12 Satz 1 Nummer 2 des Berliner

64 Absatz 1 Nummer 1 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz 12 Satz 1
Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 6 Nummer 1 des Berliner
des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 6
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 des Berliner
Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Absatz 12 Satz 1 Nummer 2 des Berliner
wird vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend der Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Vergütungsstufe III gemäß § 1 Absatz 1 wird vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend der
Nummer 3 gewährt, auch wenn diese modular Vergütungsstufe III gemäß § 1 Absatz 1
ausgerichtet sind. Nummer 3 gewährt, auch wenn diese modular

ausgerichtet sind.

(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der (2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der
schulischen oder beruflichen schulischen oder beruflichen
Qualifizierungsmaßnahme kann die Qualifizierungsmaßnahme kann die

Ausbildungsbeihilfe entsprechend der Ausbildungsbeihilfe entsprechend der
Vergütungsstufe IV gemäß § 1 Absatz 1 Vergütungsstufe IV gemäß § 1 Absatz 1
Nummer 4 gewährt werden, sofern eine Nummer 4 gewährt werden, sofern eine
390

entsprechende Lernbereitschaft und Motivation entsprechende Lernbereitschaft und Motivation

vorliegt. vorliegt.

(3) Bei Berufsausbildungen oder (3) Bei Berufsausbildungen oder
gleichgestellten Maßnahmen wird nach gleichgestellten Maßnahmen wird nach
Bestehen der ersten Zwischenprüfung oder Bestehen der ersten Zwischenprüfung oder

nach der Hälfte der Ausbildungsdauer nach der Hälfte der Ausbildungsdauer
Ausbildungsbeihilfe entsprechend der Ausbildungsbeihilfe entsprechend der
Vergütungsstufe IV gemäß § 1 Absatz 1 Vergütungsstufe IV gemäß § 1 Absatz 1
Nummer 4 gewährt. Nummer 4 gewährt.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die (4) Abweichend von Absatz 3 kann die
Höherstufung bei Berufsausbildungen oder Höherstufung bei Berufsausbildungen oder
gleichgestellten Maßnahmen vorzeitig gleichgestellten Maßnahmen vorzeitig erfolgen,
erfolgen, wenn der Ausbildungsstand und die wenn der Ausbildungsstand und die
Lernbereitschaft dies rechtfertigen. Lernbereitschaft dies rechtfertigen.

(5) Für die Gewährung von Erschwerniszulagen (5) Für die Gewährung von Erschwerniszulagen
gilt § 2 entsprechend. gilt § 2 entsprechend.

§ 7 § 7
Finanzielle Anerkennung Finanzielle Anerkennung

(1) Für die Teilnahme an Maßnahmen nach § (1) Für die Teilnahme an Maßnahmen nach §
60 Absatz 1 Nummer 1 des Berliner 60 Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 des Berliner

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
wird eine finanzielle Anerkennung wird eine finanzielle Anerkennung
entsprechend der Vergütungsstufe III gemäß entsprechend der Vergütungsstufe III gemäß
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 gewährt. § 1 Absatz 1 Nummer 3 gewährt.

(2) Findet die Teilnahme an Maßnahmen nach (2) Findet die Teilnahme an Maßnahmen nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 des Berliner § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, und 7 und 7a des
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Berliner
während der regulären Beschäftigungszeit Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
statt, erhalten die Untergebrachten während der regulären Beschäftigungszeit

abweichend von Absatz 1 eine finanzielle statt, erhalten die Untergebrachten
Anerkennung entsprechend der abweichend von Absatz 1 eine finanzielle
Vergütungsstufe, die ihrer regulären Tätigkeit Anerkennung entsprechend der
gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet ist, sofern Vergütungsstufe, die ihrer regulären Tätigkeit
diese über der Vergütungsstufe III liegt. gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet ist, sofern

diese über der Vergütungsstufe III liegt.
391

§ 9 Entfällt.

Übergangsregelungen

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden
Leistungszulagen nach § 2 Absatz 2 der
Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11.
Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6

des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist,
bei jeder Erstzuweisung einer Beschäftigung in
Form von arbeitstherapeutischer Maßnahme,
Arbeitstraining, Arbeit oder schulischer und

beruflicher
Qualifizierungsmaßnahme sowie bei jedem
Beschäftigungswechsel nicht mehr gewährt.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß

§ 11 noch nach § 2 Absatz 2 der
Strafvollzugsvergütungsverordnung
gewährten Leistungszulagen im Zeitlohn
werden ab dem 1. Oktober 2021 um 5 Prozent
herabgesenkt. Zum 1. Oktober 2022, 1.

Oktober 2023 und zum 1. Oktober 2024 sind
die noch bestehenden Leistungszulagen jeweils
in der Höhe herabzusenken, die maximal
möglich ist, ohne dass eine Schlechterstellung
im Vergleich zur vormals im September 2021

gewährten Vergütung eintritt. Die
Herabsenkung erfolgt nur in ganzen
Prozentpunkten. Dem Vergleich nach Satz 2
liegen die dem jeweiligen im September 2021
bekleideten Arbeitsplatz zugewiesene

Vergütungsstufe, die im September 2021
zuletzt gewährte Leistungszulage sowie die
wöchentliche Sollarbeitszeit von 37 Stunden
bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen im Monat
zu Grunde.

(3) Ab dem 1. Oktober 2025 werden keine
Leistungszulagen im Sinne von § 2 Absatz 2 der
Strafvollzugsvergütungsverordnung
mehr gewährt.
392

§ 10 § 109

Ersetzung von Bundesrecht Ersetzung von Bundesrecht

Diese Verordnung ersetzt nach Artikel 125a Diese Verordnung ersetzt nach Artikel 125a
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in ihrem Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in ihrem
Geltungsbereich die Geltungsbereich die

Strafvollzugsvergütungsordnung. Strafvollzugsvergütungsordnung.

§ 11 § 1110
Inkrafttreten Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in

Kraft. Kraft.
393

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

II. Die von den Beteiligten jeweils erstellten Zusammenfassungen der wesentlichen Ansichten
nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Lobbyregistergesetzes

1. Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V.

Aus Sicht der BAG-S verpasst der vorliegende Gesetzentwurf die Chance, die Arbeit im Vollzug
den alltäglichen Lebensbedingungen anzugleichen und damit die Anerkennung von Arbeit als

wirksames Resozialisierungsmittel zu verorten. Ein geregeltes Arbeitsverhältnis ist eine
wesentliche Bedingung für die Integration in die Gesellschaft und bietet die Möglichkeit der
gesellschaftlichen Teilhabe.

Es ermöglicht nicht nur die Existenzsicherung, sondern auch die Möglichkeit zur selbstständigen
Planung des eigenen Lebens sowie zur Absicherung von Krankheits-, Pflege- und der
Altersvorsorge. Fehlende Arbeitnehmer*innenrechte und ein Vergütungssystem, welches einen
selbstbestimmten und verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Einkommen nicht
zulässt, kann schwerlich das Vollzugsziel erreichen und den Wert regelmäßiger Arbeit für das

Leben herausstellen. Hier ist ein Systemwechsel zu einem Bruttolohnsystem notwendig, nach
dem Vorbild des Systems außerhalb des Strafvollzuges: Arbeitende Gefangene erhalten einen
deutlich höheren (Brutto-)Lohn, von dem Beiträge für die Sozialversicherungen und auch
Beiträge für Haftkosten, Schuldentilgung usw. abzuziehen sind. Zugleich erfolgt eine
Angleichung an den Arbeitnehmer*innenstatus.

2. DBH – Fachverband für Soziales, Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik e.V.
Der DBH-Fachverband e.V. begrüßt grundsätzlich die in § 3 Abs. 6 (Grundsätze der
Vollzugsgestaltung) und § 10 Abs. 17 (Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans) neu

aufgenommene Formulierung über die „Belange der Familienangehörigen der Gefangenen“
und Aufrechterhaltung, Förderung sowie Gestaltung familiärer Kontakte. Dennoch befürworten
wir Anpassungen wie folgt:

(1) Familienorientierung: Konkretisierung der Begriffe „Belange“ und „Förderung“. Wir sehen in
den allgemeinen Formulierungen ein Risiko für die effektive Umsetzung der Resozialisierung.
Aus Sicht der Anstalt und des Justizsenates dürfte es schwierig sein, im Rahmen von
Haushaltsverhandlungen Mittel für konkrete Maßnahmen zu gewinnen, weil die Vorschrift zu

allgemein gehalten ist. Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung einer ehelichen oder
familiären Beziehung der inhaftierten Person die Chancen ihrer Eingliederung, wie umgekehrt
die Bemühungen um Resozialisierung auch solchen Beziehungen zugutekommen (BVerfGE 89,
315, 322). Die Beziehungen zwischen den in Haft befindlichen Menschen und den von ihnen
getrennten Familienangehörigen müssen vielfältig gestärkt und weiterentwickelt werden. Dazu

gehört die technische Unterstützung wie Bildtelefonie, Telefonieren auf dem Haftraum und das
Versenden von Emails. Beim Letzteren gehen wir davon aus, dass die neu vorgesehene
Nutzung des Internetzugangs hierzu die Möglichkeit bietet. Deshalb sollte gerade jetzt bei der
394

Änderung der Berliner Strafvollzugsgesetze ein Rechtsanspruch der inhaftierten Personen auf

Familienorientierung eingefügt werden.
(2) Ersatzfreiheitsstrafe: Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen sollte grundsätzlich vermieden

werden. Für Fälle, in denen die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch durchgeführt wird, begrüßen wir
die Änderung in § 11 Abs. 4 Nr. 2 dahingehend, dass die Unterbringung im offenen Vollzug der
geschlossenen Unterbringung vorzuziehen ist. Zugleich regen wir an, § 18 Abs. 1 dahingehend
anzupassen, dass die Unterbringung im offenen Vollzug der Regelvollzug sein sollte bzw.
Vorrang vor dem geschlossenen Vollzug haben sollte.

(3) Telefongespräche: Im Hinblick auf die notwendigen Kontakte der Gefangenen nach außen
ist die Regelung ein wichtiger Schritt in der Resozialisierung. Gegebenenfalls sollte das Land
Berlin die Kosten der Telefongebühren insgesamt übernehmen, damit allen inhaftierten

Menschen die Nutzung des Telefons u.a. zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten
ermöglicht wird.
(4) Vorbereitung der Entlassung: Wir regen an, die Träger der freien Straffälligenhilfe konkret

mit aufzunehmen. Unklar bleibt jedoch an dieser Stelle, welche Funktion und Rolle die
verschiedenen Akteure im Entlassungsprozess wahrnehmen sollen.

Gänzlich fehlt im Gesetzesentwurf die Einbeziehung von arbeitenden Gefangenen in die
Rentenversicherung, denn darin liegt eben auch eine Anerkennung von Arbeit.

3. Erzbistum Berlin

Die Katholische Kirche äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Streichung des
seelsorglichen Anhörungsrechts im Justizvollzug, da diese das Grundrecht auf Religionsfreiheit
und die institutionelle Mitwirkung der Seelsorge beeinträchtigen kann.

4. Paritätischer Wohlfahrtsverband – Landesverband Berlin

Stellungnahme zum Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Berliner
Justizvollzugsgesetze“:

- Begrüßung der Stärkung der Familienorientierung im Justizvollzug
- grundsätzliche Begrüßung der Änderung zum Offenen Vollzug als Regelform der
Unterbringung bei Ersatzfreiheitsstrafen – dennoch Zweifel, ob dies wirklich zur Verbesserung
bei den Betroffenen führt.

- Forderung nach Alternativen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen z.B.
Bildung/Therapie/Reha statt Strafe
- Begrüßung der Erhöhung der Gefangenenvergütung auf 15% der Bezugsgröße nach SGB IV
- Forderung, dass Maßnahmen der Beschäftigung und Qualifizierung in ausreichendem
Umfang vorhalten werden

- Begrüßung des stärkeren Konzepts der Eingliederungsvorbereitung
- Forderung nach stärkerer Einbeziehung freier Träger der Straffälligenhilfe bei der
Eingliederungsvorbereitung (Übergangsmanagement)
395

- Kritik, dass Anstaltsbeiräte und Vollzugsbeirat stärker in die Kontrolle der Senatsverwaltung

genommen werden
- Kritik zur Streichung des § 87 Abs. 4
- Empfehlung, die Tilgung von Verfahrenskosten im Rahmen der nichtmonetären Vergütung
auch zu ermöglichen
```

### 19/81 – Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-02-26  **vsys**: 3110  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-081-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/73 – Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-03-25  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz  **vsys**: 3110  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/r/r19-073-wp.pdf

> Anhörung

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (urheber)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Damiano Valgolio (gazetteer, ×1); Marc Vallendar (gazetteer, ×1)

**Locations**: Tegel (ortsteil, text); Tegel (ortsteil, text); Tegel (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/76 – Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-20  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz  **vsys**: 3110  **Status**: skip

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (gazetteer)

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/3266 – Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-20  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz  **vsys**: 3110  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3266.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3266
21.05.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz

einstimmig mit CDU und SPD bei Enthaltung
GRÜNE, LINKEund AfD
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz
vom 20. Mai 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2958
Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner
Justizvollzugsgesetzen

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2958 – wird angenommen.

Berlin, den 20. Mai 2026

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz

Sven Rissmann
```

### 19/87 – Zweites Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-06-04  **vsys**: 3110  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-087-wp.pdf

> Angenommen

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_
