# V-444424 — Gesetzgebung

**VID**: V-444424  
**VNr**: V-444424  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Verfassungsgerichtsbarkeit  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-02-10 |
| 1. Lesung | 2026-02-26 |
| Ausschussberatung | 2026-03-25 |
| Beschlussempfehlung | 2026-03-25 |
| 2. Lesung | — |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-04-29 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3100
  > Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

## Dokumente

### 19/2957 – Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-02-10  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2957.pdf

> Ziel des Gesetzes ist es, das Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof an die Verfassungsänderungen (vgl. Artikel 1 Nummer 3 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin) entsprechend einfachgesetzlich anzupassen.ÄnderungsgesetzEinfügung § 2 Absatz 1 Satz 2Änderung § 8 Absatz 3 Satz 2

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf

**Akteure betroffen**: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/2957
12.02.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2957
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin

JustV – II A 1 – 1005/1/2

Tel.: 9013 (913)- 3310

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen –

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

A. Problem

Der Entwurf des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin sieht
unter anderem vor, die Regelung aus § 8 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

(VerfGHG) in die Verfassung aufzunehmen. Zukünftig sollen die Klarstellung, dass die
Verfassungsrichterinnen und -richter nicht den disziplinarrechtlichen Regelungen aus dem
Richterrecht unterliegen und die Voraussetzungen zur Abberufung aus dem Richteramt

durch den Verfassungsgerichtshof verfassungsgesetzlich geregelt sein. Für die
Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung und die endgültige Abberufung aus

dem Richteramt sieht die Verfassungsänderung in Abweichung zu § 8 VerfGHG in der
bisherigen Fassung allerdings vor, dass anstatt der Anzahl von sechs Richterinnen und
Richtern allgemein eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist. Zudem sieht die besagte Verfassungsänderung
vor, dass das Verbot der Wiederwahl in der Verfassung von Berlin (VvB) eine sprachliche
Klarstellung dahingehend erhält, dass ausdrücklich bestimmt wird, dass weder eine

anschließende noch eine spätere Wiederwahl zulässig ist.
2

B. Lösung

Zur Wahrung der Verfassungskonformität des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
werden § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 3 Satz 2 VerfGHG an die

Verfassungsänderungen (vgl. Artikel 1 Nummer 3 des Neunzehnten Gesetzes zur
Änderung der Verfassung von Berlin) entsprechend einfachgesetzlich angepasst.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

Keine

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz

Keine

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Die angestrebten Änderungen haben keine Auswirkung auf die Gleichstellung der
Geschlechter. Hinsichtlich der geschlechtergerechten Sprache wird darauf hingewiesen,
dass das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof generell männliche

Personenbezeichnungen verwendet, weshalb bei diesen punktuellen Änderungen im Sinne
der Vorgaben der Rechtsförmlichkeit die Einheitlichkeit der bisherigen

Personenbezeichnungen fortzusetzen ist.

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln

Der vorliegende Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf das elektronische

Verwaltungshandeln. Die vorgesehenen Änderungen betreffen das Amt und die
Rechtsstellung der Verfassungsrichterinnen – und richter.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Der vorgelegte Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte oder Unternehmen.

H. Gesamtkosten

Der eingebrachte Gesetzentwurf ist für den Berliner Haushalt mit keinen
Kostensteigerungen verbunden. Es werden die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die
vorläufige Amtsenthebung und die endgültige Abberufung aus dem Richteramt von

Verfassungsrichterinnen und -richtern und der Ausschluss von deren Wiederwahl an die
vorgesehene Verfassungsänderung einfachgesetzlich angepasst.
3

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Der Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit
dem Land Brandenburg.

J. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
4

Der Senat von Berlin

JustV – II A 1 – 1005/1/2

Telefon 9013 (913)- 3310

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Vom …………

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
5

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246),

das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Eine“ die Wörter „anschließende oder

spätere“ eingefügt.

2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Zustimmung von sechs Verfassungsrichtern“
durch die Wörter „Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Durch den Entwurf des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin
werden unter anderem die restriktive Regelung zur Möglichkeit der Abberufung aus dem

Richteramt durch den Verfassungsgerichtshof selbst und die Klarstellung, dass die
Verfassungsrichterinnen und -richter nicht den disziplinarrechtlichen Regelungen aus dem
Richterrecht unterliegen aus § 8 VerfGHG zur Förderung der Stabilität und

Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes in die Verfassung von Berlin
aufgenommen. Für die vorläufige Amtsenthebung und die endgültige Abberufung aus
dem Richteramt wird für die Verfassungsänderung in Abweichung zu § 8 VerfGHG in der

bisherigen Fassung geregelt, dass keine konkrete Anzahl von sechs Richterinnen und
Richtern, sondern allgemein eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder

des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist. Der vorliegende Gesetzentwurf soll diese
Änderung einfachgesetzlich nachvollziehen. Entsprechendes gilt für den klarstellenden
6

Zusatz in § 2 Absatz 1 Satz 2 VerfGHG, dass das Wiederwahlverbot bedeutet, dass keine

anschließende oder spätere Wiederwahl zulässig ist.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2)

Mit dem Zusatz beim Wiederwahlverbot, dass eine anschließende oder spätere
Wiederwahl ausgeschlossen ist, ist nunmehr sprachlich eindeutig jegliche Wiederwahl

ausgeschlossen. Das bedeutet, weder unmittelbar im Anschluss an die abgelaufene
Amtszeit noch zu einem etwaigen späteren Zeitpunkt ist eine nochmalige Wiederwahl

zulässig. Nur für das Nachrücken eines amtierenden Mitgliedes auf die Präsidenten-
oder Vizepräsidentenposition für seine verbliebene Amtszeit macht § 2 Absatz 1 Satz 3
ausdrücklich eine Ausnahme, die auch zukünftig auf Verfassungsebene nachvollzogen

werden soll (vgl. Artikel 1 Nummer 3 des Entwurfs über ein Neuzehntes Gesetz zur
Änderung der Verfassung von Berlin). Für alle Richterinnen und Richter endet ihre
Amtszeit damit nach sieben Jahren. Die Regelung wird den gleichen Wortlaut wie § 4

Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) haben. Die Bestimmung
dient der Vermeidung, dass Zweifel an der Unabhängigkeit einer Verfassungsrichterin

oder eines Verfassungsrichters aufkommen könnten. Keine Richterin oder kein Richter
soll sich dem Vorwurf aussetzen müssen, dass sie oder er bei der Entscheidung auf
eine mögliche Wiederwahl blickt und daher in Versuchung ist, partikularen Interessen

zu dienen oder aber besondere Nachsicht oder Strenge walten zu lassen (Volp in
Barczak, BVerfGG, 1. Aufl. 2018, § 4 Rn. 13). Das Wiederwahlverbot steht somit in

Verbindung mit der konkreten Amtszeit von sieben Jahren sowohl für eine Wahrung der
Kontinuität der Rechtsprechung ohne die Gefahr einer etwaigen Erstarrung in
bestimmten Entscheidungsmustern, als auch im besonderen Maße für die persönliche

Unabhängigkeit der Verfassungsrichterinnen und -richter.

Zu Nummer 2 (§ 8 Absatz 3 Satz 2)

Der neue Artikel 84 Absatz 5 VvB in dem Entwurf über ein Neunzehntes Gesetz zur

Änderung der Verfassung von Berlin (vgl. Artikel 1 Nummer 3) übernimmt bis auf eine
Ausnahme die wesentlichen Regelungen aus § 8 zur Unanwendbarkeit der
disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richterinnen und Richter auf die Mitglieder des

Verfassungsgerichtshofes sowie die abschließenden Gründe für deren Abberufung
durch den Verfassungsgerichtshof selbst. In Abweichung zu § 8 Absatz 3 Satz 2 sieht

die neue verfassungsrechtliche Regelung für die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes jedoch abstrakt eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit und
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nicht die konkrete Anzahl von sechs Richterinnen und Richtern für die

Abberufungsentscheidung und die vorherige vorläufige Amtsenthebung vor. In § 105
Absatz 3 BVerfGG ist für die Entlassung und in § 105 Absatz 5 Satz 3 BVerfGG für die

vorläufige Amtsenthebung jeweils eine entsprechende Regelung für die
Bundesverfassungsrichterinnen und –richter vorgesehen. Durch das Erfordernis der
Zweidrittelmehrheit für die Entscheidung wird abgesichert, dass der

Verfassungsgerichtshof auch bei etwaigen personellen Vakanzen – z. B. Richterstellen
sind noch nicht nachbesetzt und bisherige Richterinnen und Richter haben zudem ihr
Amt niedergelegt – weiterhin bezüglich etwaiger Abberufungen sowie auch vorläufiger

Amtsenthebungen entscheidungsfähig bleibt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über den

Verfassungsgerichtshof mit dem Tag nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin.

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist für den Berliner Haushalt mit keinen Kostensteigerungen

verbunden. Es werden verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die vorläufige
Amtsenthebung und die endgültige Abberufung aus dem Richeramt sprachlich an die

vorgesehene Verfassungsänderung angepasst. Entsprechendes gilt für die Formulierung
der Unzulässigkeit der Wiederwahl von Verfassungsrichterinnen und -richter.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Die angestrebten Änderungen haben keine Auswirkung auf die Gleichstellung der
Geschlechter. Hinsichtlich der geschlechtergerechten Sprache ist zu beachten, dass das
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof durchgehend männliche

Personenbezeichnungen verwendet, weshalb bei diesem Änderungsgesetz, das lediglich
vereinzelte Änderungen im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorsieht, im Sinne der
Vorgaben der Rechtsförmlichkeit die Einheitlichkeit der bisherigen

Personenbezeichnungen fortzuführen ist.
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E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Der Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf Privathaushalte oder
Unternehmen.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Der Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit
dem Land Brandenburg.

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz:

Die angestrebten Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:

Der eingebrachte Gesetzentwurf hat im Hinblick auf die einfachgesetzlichen

Anpassungen an die vorgesehene Verfassungsänderung keine Auswirkungen auf das
elektronische Verwaltungshandeln.

I. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den 10. Februar 2026

Der Senat von Berlin

Franziska Giffey Dr. Felor Badenberg

Bürgermeisterin Senatorin für Justiz und
Verbraucherschutz
9

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

alte Fassung neue Fassung

§ 2 § 2
Wahl des Präsidenten, des Wahl des Präsidenten, des

Vizepräsidenten und der weiteren Vizepräsidenten und der weiteren
Verfassungsrichter Verfassungsrichter

(1) Der Präsident, der Vizepräsident sowie (1) Der Präsident, der Vizepräsident sowie

die weiteren Richter des die weiteren Richter des
Verfassungsgerichtshofes werden vom Verfassungsgerichtshofes werden vom
Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl

ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit
auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Eine anschließende oder spätere
Wahl eines amtierenden Mitgliedes des Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl
Verfassungsgerichtshofes zum Präsidenten eines amtierenden Mitgliedes des

oder Vizepräsidenten für die Dauer der Verfassungsgerichtshofes zum Präsidenten
dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist oder Vizepräsidenten für die Dauer der

zulässig. dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist
zulässig.

(2) Von den bei der ersten Wahl gewählten (2) Von den bei der ersten Wahl gewählten

Mitgliedern scheiden der Vizepräsident Mitgliedern scheiden der Vizepräsident
sowie drei der weiteren Mitglieder, die sowie drei der weiteren Mitglieder, die
unmittelbar nach ihrer Wahl vom unmittelbar nach ihrer Wahl vom

Präsidenten des Abgeordnetenhauses Präsidenten des Abgeordnetenhauses
durch das Los bestimmt sind, nach einer durch das Los bestimmt sind, nach einer
Amtszeit von fünf Jahren aus. Amtszeit von fünf Jahren aus.

§ 8 § 8
Abberufung Abberufung

(1) Die Richter unterliegen in ihrer (1) Die Richter unterliegen in ihrer

Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht
den disziplinarrechtlichen Vorschriften für den disziplinarrechtlichen Vorschriften für

Richter. Richter.
10

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann einen (2) Der Verfassungsgerichtshof kann einen

Verfassungsrichter aus seinem Amt Verfassungsrichter aus seinem Amt
abberufen, wenn er abberufen, wenn er

1. dauernd dienstunfähig ist oder 1. dauernd dienstunfähig ist oder

2. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten rechtskräftig verurteilt sechs Monaten rechtskräftig verurteilt

worden ist. worden ist.

Über die Einleitung des Verfahrens Über die Einleitung des Verfahrens
entscheidet der Verfassungsgerichtshof. entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

(3) Der Verfassungsgerichtshof (3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
entscheidet durch Beschluß über die durch Beschluß über die Abberufung aus
Abberufung aus dem Amt. Der Beschluß dem Amt. Der Beschluß bedarf der

bedarf der Zustimmung von sechs Zustimmung von zwei Dritteln der
Verfassungsrichtern. Im übrigen gelten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

allgemeinen Verfahrensvorschriften sechs Verfassungsrichtern. Im übrigen
entsprechend. gelten die allgemeinen
Verfahrensvorschriften entsprechend.

(4) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß (4) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß
Absatz 2 kann der Verfassungsgerichtshof Absatz 2 kann der Verfassungsgerichtshof
den Verfassungsrichter vorläufig seines den Verfassungsrichter vorläufig seines

Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn
gegen den Verfassungsrichter wegen einer gegen den Verfassungsrichter wegen einer
Straftat das Hauptverfahren eröffnet Straftat das Hauptverfahren eröffnet

worden ist. Absatz 3 Satz 2 gilt worden ist. Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend. entsprechend.

(5) Andere von dem Richter des (5) Andere von dem Richter des
Verfassungsgerichtshofes bekleidete Verfassungsgerichtshofes bekleidete
Ämter werden durch das Verfahren nach Ämter werden durch das Verfahren nach

Absatz 2 und Absatz 4 nicht berührt Absatz 2 und Absatz 4 nicht berührt.
11

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

§ 4

(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.

(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.

(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr

vollendet.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des
Nachfolgers fort.

§ 105

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,

1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in
den Ruhestand zu versetzen;

2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer

entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung
schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.

(2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts.

(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und §

55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Gerichts.

(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des
Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt,
wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die
12

vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder

des Gerichts.

(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem

Amt.

Verfassung von Berlin

Artikel 59

(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen.

(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat
oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu informieren. Gesetzentwürfe des
Senats sind spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem betroffene Kreise unterrichtet werden,
auch dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten.

(4) Jedes Gesetz muß in mindestens zwei Lesungen im Abgeordnetenhaus beraten
werden. Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorberatung in dem

zuständigen Ausschuß erfolgen.

(5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat eine
dritte Lesung stattzufinden.
```

### 19/81 – Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-02-26  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-081-wp.pdf

> Zusammen beraten mit: Drucksache 19/2956

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/73 – Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-03-25  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/r/r19-073-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (urheber)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Damiano Valgolio (gazetteer, ×1); Marc Vallendar (gazetteer, ×1)

**Locations**: Tegel (ortsteil, text); Tegel (ortsteil, text); Tegel (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3100 – Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-25  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3100.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3100
25.03.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz

mehrheitlich mit CDU, SPD, GRÜNE und
LINKE gegen AfD
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz
vom 25. März 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2957
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den
Verfassungsgerichtshof

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2957 – wird angenommen.

Berlin, den 25. März 2026

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz

Sven Rissmann
```

### 19/84 – Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-04-23  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-084-wp.pdf

> Angenommen Zusammen beraten mit: Drucksache 19/2956

**Stage 0**: pass=False, reason=doktypl:Behandlung im Plenum, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-04-29  **vsys**: 3200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26140187.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

