# V-444205 — Gesetzgebung

**VID**: V-444205  
**VNr**: V-444205  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Ausländer, Migranten  
**Dokumente**: 8

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-02-05 |
| 1. Lesung | 2026-02-26 |
| Ausschussberatung | 2026-04-30 |
| Beschlussempfehlung | 2026-05-04 |
| 2. Lesung | 2026-05-21 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-06-03 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3215
  > Änderung des ASOG und des Gesetzes zur Errichtung des LAF

## Dokumente

### 19/2944 – Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung)

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-02-05  **vsys**: 5070  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2944.pdf

> Ziel des Gesetzes ist es, landesrechtlich zu bestimmen, dass neben den Polizeivollzugsbehörden der Länder andere Behörden für die Überprüfung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständig sind. Darüber hinaus soll das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten neben der Polizei Berlin Überprüfungsbehörde gemäß § 71 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz werden. Zugleich soll aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer die vorläufige Vulnerabilitätsprüfung durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung erfolgen. Außerdem soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten statt dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständige Landesbehörde für die vorläufige Gesundheitskontrolle sein soll.ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG)Artikel 2: Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten

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**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, querschnitt=Migration, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure betroffen**: Polizei Berlin (gazetteer, ×13); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×4); Senatsverwaltung für Finanzen (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Inneres und Sport (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (gazetteer, ×1)

**Locations**: Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text)

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Drucksache 19/2944
06.02.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des
Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2944
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
InnSport – I B 18
Tel. 90223-2352

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -
über Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des
Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten

A. Problem:

Berlin ist verpflichtet, die am 11. Juni 2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024/1356,
auch Überprüfungs-Verordnung genannt, bis zum 12. Juni 2026 umzusetzen. Gemäß Arti-

kel 7 Verordnung (EU) 2024/1356 müssen alle unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehöri-
gen einer Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats unterzogen wer-
den, sofern sie nicht bereits in einem Mitgliedstaat der Überprüfung unterzogen wurden.
§ 71 Absatz 4a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden

Fassung sieht vor, dass die Polizeivollzugsbehörden der Länder zuständige Behörden für
den Vollzug des Überprüfungsverfahrens im Inland sind, soweit landesrechtlich keine ab-
weichende Zuständigkeit geregelt ist. Ausgenommen der in Artikel 8 Verordnung (EU)
2024/1356 vorgesehenen Elemente „Identifizierung/Verifizierung der Identität“ und „Si-
cherheitskontrolle“ handelt es sich bei den übrigen verpflichtenden Elementen im Überprü-

fungsverfahren im Inland um für die Polizei Berlin fachfremde Verfahrensschritte. Eine ab-
weichende landesrechtliche Zuständigkeitsregelung liegt derzeit nicht vor.

Vorbehaltlich des weiteren Bundesgesetzgebungsprozesses zur Anpassung des nationalen
Rechts bestimmt § 71 Absatz 4b Aufenthaltsgesetz in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden

Fassung, dass die Landesgesundheitsbehörden für die vorläufige Gesundheitskontrolle ge-
mäß Artikel 12 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständig sind, soweit
landesrechtlich keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist. Eine abweichende landes-
rechtliche Zuständigkeitsregelung liegt derzeit nicht vor. Ohne eine abweichende landes-
rechtliche Zuständigkeitsregelung würde ab dem 12. Juni 2026 das Landesamt für Ge-

sundheit und Soziales, welches bislang in die Aufnahmeprozesse unerlaubt einreisender
Drittstaatsangehöriger nicht eingebunden ist, die vorläufige Gesundheitskontrolle für alle
2

unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen übernehmen müssen, die einer Überprüfung
nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen wären.

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform
des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) ist noch nicht ver-
abschiedet worden. Die erste Lesung im Bundestag fand am 9. Oktober 2025 statt. Der
Entwurf wurde zur federführenden Beratung in den Innenausschuss überwiesen.

B. Lösung:

Gemäß § 71 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung
können die Länder landesrechtlich bestimmen, dass neben den Polizeivollzugsbehörden

der Länder andere Behörden für die Überprüfung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU)
2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen gemäß den
§§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73 Aufenthaltsgesetz in der ab dem 12. Juni 2026
geltenden Fassung zuständig sind.

Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) als Erstaufnahmeeinrichtung im Sinne
des § 44 Asylgesetz führt für Asylbegehrende bereits jetzt das Erstaufnahmeverfahren
durch, hierzu gehört unter anderem die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 16
Asylgesetz oder die Durchführung von Infektionsschutzmaßnahmen sowie der medizinische
Erstuntersuchung gemäß § 62 Asylgesetz. Die hier bestehenden Strukturen und die vorhan-

dene Expertise sollen im künftigen Überprüfungsverfahren im Inland weiter ausgebaut wer-
den. Deshalb soll das LAF neben der Polizei Berlin Überprüfungsbehörde gemäß § 71 Ab-
satz 4a Aufenthaltsgesetz in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung werden.

Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen

und Ausländer soll die in Artikel 12 Absatz 3 und 4 Verordnung (EU) 2024/1356 vorgese-
hene, vorläufige Vulnerabilitätsprüfung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens durch die
für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung vorgenommen werden.

Alle weiteren Überprüfungsschritte gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 der

Verordnung (EU) 2024/1356 werden auch im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Aus-
länderinnen und Ausländer durch das LAF beziehungsweise die Polizei Berlin als zustän-
dige Überprüfungsbehörde durchgeführt.

Gemäß § 71 Absatz 4b Aufenthaltsgesetz in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung

können die Länder landesrechtlich bestimmen, dass statt der Landesgesundheitsbehörde
eine andere Landesbehörde für die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12 Ab-
satz 1 oder 2 Verordnung (EU) 2024/1356 zuständig ist. Das LAF führt im Rahmen des
Aufnahmeverfahrens ein Infektionsschutzscreening sowie für Berlin verteilte Asylbewerbe-
rinnen und Asylbewerber nach dem Asylgesetz bereits jetzt die medizinische Erstuntersu-

chung gemäß § 62 Asylgesetz durch, dessen Umfang von der obersten Landesgesund-
heitsbehörde bestimmt wird. Diese Kompetenzen sollen im Überprüfungsverfahren weiter-
entwickelt werden, weshalb von der bundesrechtlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
3

gemacht und landesrechtlich geregelt werden soll, dass das LAF statt dem Landesamt für
Gesundheit und Soziales zuständige Landesbehörde für die vorläufige Gesundheitskon-

trolle gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist.

Die einzelnen Elemente des Überprüfungsverfahrens stellen neue Aufgaben für die Polizei
Berlin, das LAF und die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung dar, weshalb
der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zum ASOG sowie die Anlage 1 zum Gesetz

zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten entsprechend anzupas-
sen sind.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:
Keine.

Die Verordnung (EU) 2024/1356 gilt ab dem 12. Juni 2026 unmittelbar. Vorbehaltlich des
weiteren parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses auf Bundesebene wird § 71 Absatz
4a des Aufenthaltsgesetzes ergänzende landesrechtliche Regelungen zur Zuständigkeit im
Überprüfungsverfahren erlauben. Ohne eine landesrechtliche Regelung würden aus-

schließlich die Polizei Berlin und das Landesamt für Gesundheit und Soziales gemäß Bun-
desrecht für das Überprüfungsverfahren im Inland in Berlin zuständig werden. Das Über-
prüfungsverfahren als Teil der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dient
im Schwerpunkt neben sicherheitsrechtlichen Erwägungen der Steuerung der Zuwanderung
und baut auf bestehenden asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, insbesondere der

Erstaufnahme asylsuchender Drittstaatsangehöriger nach dem Asylgesetz sowie der Re-
gistrierung unerlaubt einreisender Drittstaatsangehöriger ohne Asylgesuch nach dem Auf-
enthaltsgesetz auf. Folgerichtig sind die derzeit mit der Erstaufnahme befassten Behörden
in das Überprüfungsverfahren notwendiger Weise mit einzubeziehen.

Die bereits vorhandenen aber noch auszubauenden Strukturen beim LAF ermöglichen es,
kurzfristig das bis zum 12. Juni 2026 verpflichtend umzusetzende Überprüfungsverfahren
im Inland gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 in der Praxis zur Anwendung
zu bringen.

Entsprechendes gilt für die landesrechtlich abweichende Regelung zur Bestimmung der zu-
ständigen Landesbehörde für die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12 Absatz
1 oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1356.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz:

Keine.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:
Keine.

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:
4

Im Rahmen der operativen Anpassungen der genutzten Fachverfahren und der Nutzung
nationaler und europäischer Datenbanken mit entsprechenden Schnittstellen ist eine Aus-

wirkung auf das elektronische Verwaltungshandeln erwartbar. Das Überprüfungsverfahren
und seine einzelnen Verfahrensabläufe sind digital abzubilden. Weiterhin sollen gemäß
europäischen und nationalen Vorschriften neue Datenbanken genutzt werden und sind
entsprechend zu etablieren, um den Ausbau der Digitalisierung der Migrationsverwaltung
auch im Land Berlin voranzutreiben. Der Nutzen liegt in der Vermeidung von Missbrauch

durch Mehrfachidentitäten, der Schaffung eines integrierten Fallbearbeitungssystems
(Asyl, Aufnahme und Rückkehr) sowie der Optimierung der Behördenkommunikation
durch Schnittstellen zwischen den Systemen, u.a. auch derjenigen zwischen den Leis-
tungs- und Ausländerbehörden.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine.

H. Gesamtkosten:

Den sich auf Basis der gesetzlichen Verpflichtungen durch das Gemeinsame Europäische
Asylsystem (GEAS) ergebenden Personalbedarfen wird unter Berücksichtigung von Aufga-
benverlagerungen und hinzutretenden Aufgaben Rechnung getragen.

Durch die Anforderungen, ein Screening innerhalb von 3 Tagen durchzuführen und einen
24/7-Betrieb des Ankunftszentrums sicherzustellen, wird sich ein personeller Mehrbedarf
im LAF ergeben. Für die personellen Mehrbedarfe des LAF muss die Möglichkeit bestehen,
unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen.

Dieser personelle Mehrbedarf wird im weiteren Verlauf unter Berücksichtigung der Umset-
zung von GEAS in nationales Recht und der voraussichtlichen Fallzahlen zwischen der Se-

nASGIVA und der SenFin beziehungsweise der SenInnSport und der SenFin abgestimmt.
Der Mehrbedarf bewegt sich voraussichtlich im Rahmen eines einstelligen Millionenbetrags

pro Haushaltsjahr und ist vorrangig aus der Fluchtpauschale zu finanzieren, welche im Rah-
men der Schlussberatung des Haushaltsplans 2026/2027 im Abgeordnetenhaus vorgese-
hen werden soll.

Dem potentiellen weiteren Mehrbedarf bei SenASGIVA, SenInnSport (Polizei Berlin) und
SenBJF wird im weiteren Abstimmungsprozess Rechnung getragen.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine

J. Zuständigkeit:
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskrimi-
nierung

Senatsverwaltung für Jugend und Bildung
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
5

Senatsverwaltung für Finanzen
6

Der Senat von Berlin
InnSport – I B 18

Tel. 90223-2352

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des
Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
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Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur
Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten

Vom …

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität von unerlaubt eingereisten alleinstehenden
minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8

Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie
7

die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach § 15b des Aufenthalts-
gesetzes soweit es sich nicht um den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen handelt;“.

2. Nummer 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Vor den Wörtern „Aus dem Bereich Verkehr:“ wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) die Identifizierung und Verifizierung der Identität unerlaubt eingereister Ausländerinnen
und Ausländer nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel
14 der Verordnung (EU) 2024/1356 und die Sicherheitskontrolle unerlaubt eingereister

Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Buch-
stabe e und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem
Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis
9 und 73 des Aufenthaltsgesetzes.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10.

3. Nummer 31 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 31

Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin gehö-
ren:

die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeein-
richtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthalts-
gesetz, bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24
des Aufenthaltsgesetzes; die Überprüfung unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Aus-

länder nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 einschließlich der vorläufigen Ge-
sundheitskontrolle nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 12 Absatz
1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 mit Ausnahme der vorläufigen Prüfung der Vul-
nerabilität von alleinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach Arti-
kel 8 Absatz 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU)

2024/1356 und der Sicherheitskontrolle nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e in Verbindung
mit den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusam-
menhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, 73
und 82 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes soweit es sich nicht um den Vollzug freiheitsent-
ziehender Maßnahmen handelt; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbe-

werberinnen und Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthalts-
gesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei
8

Obdachlosigkeit von Opfern der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes ge-
nannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes

bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls von den mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Si-
cherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, so-
weit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig
ist.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenhei-
ten

Die Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für
Flüchtlingsangelegenheiten vom 14. März 2016 (GVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1073) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeein-

richtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsge-
setz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes; die Überprü-
fung unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 7 der Verordnung
(EU) 2024/1356 einschließlich der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 8 Absatz

5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356
mit Ausnahme der vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität von alleinstehenden minderjähri-
gen Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b in Verbindung mit
Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1356 und der Sicherheitskontrolle nach
Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e in Verbindung mit den Artikeln 15 und 16 der Verordnung

(EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach
den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, 73 und 82 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes
soweit es sich nicht um den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen handelt; die Ord-
nungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie
nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerin-

nen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Opfern der in § 25
Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist
nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,
sowie gegebenenfalls von den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjäh-
rigen Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die

vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung (Nummer 6 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben) zuständig
ist.“
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2. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung von in Berlin auf-
enthältlichen volljährigen Ausländerinnen und Ausländern und Familienangehörigen nach
den von Bund und Ländern aufgelegten humanitären Förderprogrammen.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.
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A. Begründung:

a) Allgemeines
Die am 11. Juni 2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024/1356, auch Überprüfungs-
Verordnung genannt, ist ab dem 12. Juni 2026 verpflichtend anzuwenden. Die Überprü-
fungs-Verordnung ist Teil der insgesamt elf Rechtsakte umfassenden Reform des Gemein-
samen Europäischen Asylsystems (GEAS) und regelt das Verfahren an der EU-Außengrenze

(Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1356) und im Inland (Artikel 7 Verordnung (EU)
2024/1356) zur Überprüfung von Personen, die in das Gebiet der Europäischen Union ein-
reisen, ohne die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399
(Schengener Grenzkodex) zu erfüllen.

Nachfolgende Elemente sind gemäß Artikel 8 Absatz 5 Verordnung (EU) 2024/1356 Teil
des Überprüfungsverfahrens:

a) Vorläufige Gesundheitskontrolle
b) Vorläufige Vulnerabilitätsprüfung

c) Identifizierung oder Verifizierung der Identität
d) Erfassung der biometrischen Daten
e) Sicherheitskontrolle
f) Ausfüllen des Überprüfungsformulars
g) Verweis an das geeignete Verfahren

Der Entwurf dient der Regelung der in Berlin für das Überprüfungsverfahren im Inland zu-
ständigen Landesbehörden. Eine Regelung der behördlichen Zuständigkeit für das Über-
prüfungsverfahren an der Außengrenze gemäß Artikel 5 Verordnung (EU) 2024/1356 ist
nicht erforderlich, weil Berlin über keine EU-Außengrenze verfügt.

Auf der Grundlage des § 71 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz in der ab dem 12. Juni 2026
geltenden Fassung können die Länder landesrechtlich bestimmen, dass neben den Polizei-
vollzugsbehörden der Länder andere Behörden für die Überprüfung gemäß Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maß-

nahmen gemäß den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73 Aufenthaltsgesetz zu-
ständig sind.

Ohne eine landesrechtliche Regelung würden die Polizei Berlin und das Landesamt für Ge-
sundheit und Soziales allein für das gesamte Überprüfungsverfahren im Inland in Berlin

zuständig werden. Das Überprüfungsverfahren als Teil der Reform des Gemeinsamen Eu-
ropäischen Asylsystems soll allerdings im Schwerpunkt neben sicherheitsrechtlichen Erwä-
gungen der Steuerung der Zuwanderung dienen und es baut auf bestehenden asyl- und
aufenthaltsrechtlichen Verfahren, insbesondere der Erstaufnahme asylsuchender Dritt-
staatsangehöriger nach dem Asylgesetz sowie der Registrierung unerlaubt einreisender

Drittstaatsangehöriger ohne Asylgesuch nach dem Aufenthaltsgesetz auf. Folgerichtig sind
die bereits jetzt mit der Erstaufnahme befassten Behörden in das Überprüfungsverfahren
notwendiger Weise mit einzubeziehen.
11

Da im Überprüfungsverfahren anders als bislang unerlaubt eingereiste Drittstaatsangehö-

rige mit und ohne Asylgesuch einem einheitlichen Verfahren der Ersterfassung unterliegen,
sind aus Gründen der Verwaltungseffizienz sowie unter Beachtung des haushalterischen
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung die Verfahren in einem
Prozess und an einem Ort zusammenzufassen.

Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als Erstaufnahmeeinrichtung im Sinne des
§ 44 Asylgesetz führt für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylgesetz bereits
jetzt das Erstaufnahmeverfahren durch, hierzu gehört unter anderem die erkennungsdienst-
liche Behandlung gemäß § 16 Asylgesetz oder die Durchführung von Infektionsschutz-
schutzmaßnahmen sowie die medizinische Erstuntersuchung gemäß § 62 Asylgesetz. Die

hier bestehenden Strukturen und die vorhandene Expertise sollen im künftigen Überprü-
fungsverfahren im Inland weiter ausgebaut werden.

Zur Regelung der vorgenannten landesrechtlichen Zuständigkeiten sind der Zuständig-
keitskatalog Ordnungsaufgaben zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz

(ASOG) und die Anlage 1 zum Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsan-
gelegenheiten anzupassen.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1
Der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zum ASOG ist aufgrund der bundesgesetz-
lichen Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1356 anzupassen. § 71 Absatz 4a des Auf-

enthaltsgesetzes in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung eröffnet den Ländern die Mög-
lichkeit, landesrechtlich zu regeln, dass neben den Polizeivollzugsbehörden der Länder an-
dere Behörden für die Überprüfung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie
die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen zuständig sein können. Die für
Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung soll künftig im Überprüfungsverfahren für

die vorläufige Vulnerabilitätsprüfung der minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer
gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 und Absatz 4 Verordnung
(EU) 2024/1356 aufgrund der besonderen Bedarfe dieser Personengruppe zuständig sein.

Alle weiteren Überprüfungsschritte gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 der

Verordnung (EU) 2024/1356 werden auch im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Aus-
länderinnen und Ausländer durch das LAF bzw. die Polizei Berlin als zuständige Überprü-
fungsbehörde durchgeführt. Eine Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Auslän-
derinnen und Ausländern während des Überprüfungsverfahrens erfolgt im Rahmen der §§
42a, 42 SGB VIII durch die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung. In die-

sem Rahmen werden auch die besonderen Garantien für unbegleitete Minderjährige für
das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356
sichergestellt.
12

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zum ASOG ist aufgrund der Umsetzung der
Verordnung (EU) 2024/1356 anzupassen. Die Landespolizei soll künftig im Überprüfungs-
verfahren für die Sicherheitskontrolle zuständig sein. Für die Identifizierung oder Verifizie-
rung der Identität soll die Polizei Berlin vorrangig neben dem Landesamt für Flüchtlingsan-
gelegenheiten zuständig sein. Die vorgenannten Prozessschritte gehören zum polizeilichen

Aufgabenbereich und erfordern zum Teil die Konsultierung ausschließlich für Polizeibehör-
den zugänglicher, nationaler und europäischer Datenbanken. Während die Sicherheitskon-
trolle grundsätzlich Datenbankabfragen umfasst, auf die vorrangig die Polizei Zugriff hat,
umfasst die Identifizierung und Verifizierung der Identität auch die Feststellung der Identität
anhand von Identitätsdokumenten und den Zugriff auf Datenbanken, die nicht nur den Po-

lizeibehörden vorbehalten sind.

Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 3
Der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zum ASOG ist aufgrund der Umsetzung der
Verordnung (EU) 2024/1356 anzupassen. § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes in der
ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung eröffnet den Ländern die Möglichkeit, landesrechtlich
zu regeln, dass neben den Polizeivollzugsbehörden der Länder andere Behörden für die

Überprüfung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusam-
menhang zu ergreifenden Maßnahmen zuständig sein werden.

Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) führt bereits jetzt die Registrierung
und Erstaufnahme für Asylsuchende sowie für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß

§ 23 Absatz 2 oder § 24 des AufenthG aufgenommen wurden, durch. Auf den bei der Auf-
nahme Asylbegehrender vorgenommen Verfahrensschritte ist in vergleichbarer Art aufbau-
end auch das Überprüfungsverfahren zu etablieren. Hierzu gehören die Erfassung der Bio-
metrie, Infektionsschutzmaßnahmen, eine erste Vulnerabilitätsprüfung sowie die Verteilung
gemäß §§ 45 ff. Asylgesetz oder § 15a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz. Um bestehende Prozesse

und vorhandene Expertise des LAF zu nutzen, ist es zweckmäßig, das LAF zur grundsätzli-
chen Überprüfungsbehörde zu bestimmen, soweit nicht andere Landesbehörden zuständig
sind. Für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität soll die Polizei Berlin vorrangig
neben dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zuständig sein.

Darüber hinaus ist es erforderlich, gesetzlich zu regeln, dass das LAF zuständige Behörde
für die vorläufige Gesundheitskontrolle ist. § 71 Abs. 4b Aufenthaltsgesetz in der ab dem
12. Juni 2026 geltenden Fassung eröffnet den Ländern die Möglichkeit, abweichend zu
13

regeln, dass nicht die Landesgesundheitsbehörde, sondern eine andere, nach Landesrecht
zu bestimmende Behörde für die vorläufige Gesundheitskontrolle zuständig ist. Derzeit er-

folgt ein Infektionsschutzscreening für alle Neuankommenden sowie für in Berlin verblei-
benden Asylbegehrenden die medizinische Erstuntersuchung gemäß § 62 Asylgesetz im
Rahmen der Erstaufnahme durch das LAF beziehungsweise durch von diesem beauftragte
Dritte. Die Landesgesundheitsbehörden bestimmen nur Art und Umfang der medizinischen
Erstuntersuchung gemäß § 62 Asylgesetz und verfügen dementsprechend nicht über die

notwendigen Strukturen in der tatsächlichen Ausführung, um die ab dem 12. Juni 2026 um-
zusetzende, zusätzliche Aufgabe der vorläufigen Gesundheitskontrolle im Überprüfungs-
verfahren bewältigen zu können. Da beim LAF die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen
Strukturen und die operative Nähe bereits vorhanden sind, ist aus Effizienz-, Kosten- und
Beschleunigungsgründen eine vom Bundesrecht abweichende Zuständigkeitsregelung zu

treffen.

Zu Artikel 2:

Zu Nummer 1
Die Anlage 1 zu § 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangele-
genheiten ist aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1356 anzupassen. § 71
Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung eröffnet den

Ländern die Möglichkeit, landesrechtlich zu regeln, dass neben den Polizeivollzugsbehör-
den der Länder andere Behörden für die Überprüfung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU)
2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen zuständig
sein werden.

Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) führt bereits jetzt die Registrierung
und Erstaufnahme für Asylsuchende sowie für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß §
23 Absatz 2 oder § 24 des AufenthG aufgenommen wurden, durch. Auf den bei der Auf-
nahme Asylbegehrender vorgenommen Verfahrensschritte sind in vergleichbarer Art auf-
bauend auch das Überprüfungsverfahren zu etablieren. Hierzu gehören die Erfassung der

Biometrie, die Durchführung von Infektionsschutzmaßnahmen, eine erste Vulnerabilitäts-
prüfung sowie die Verteilung gemäß §§ 45 ff. AsylG oder § 15a Abs. 3 AufenthG. Um be-
stehende Prozesse und vorhandene Expertise des LAF zu nutzen, ist es zweckmäßig, das
LAF zur grundsätzlichen Überprüfungsbehörde zu bestimmen, soweit nicht andere Landes-
behörden zuständig sind. Für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität soll die Po-

lizei Berlin vorrangig neben dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zuständig sein.

Darüber hinaus ist es erforderlich, gesetzlich zu regeln, dass das LAF zuständige Behörde
für die vorläufige Gesundheitskontrolle ist. § 71 Abs. 4b Aufenthaltsgesetz in der ab dem
12. Juni 2026 geltenden Fassung eröffnet den Ländern die Möglichkeit, abweichend zu

regeln, dass nicht die Landesgesundheitsbehörde, sondern eine andere nach Landesrecht
zu bestimmende Behörde für die vorläufige Gesundheitskontrolle zuständig ist. Derzeit er-
folgt die Erstuntersuchung im Rahmen der Erstaufnahme durch das LAF beziehungsweise
14

durch von diesem beauftragte Dritte. Die Landesgesundheitsbehörden sind bislang in die
Flüchtlingsaufnahme nicht eingebunden und verfügen dementsprechend nicht über die not-

wendigen Strukturen, um die ab dem 12. Juni 2026 umzusetzende, zusätzliche Aufgabe
der vorläufigen Gesundheitskontrolle im Überprüfungsverfahren bewältigen zu können. Da
beim LAF die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Strukturen bereits vorhanden sind, ist
aus Effizienz-, Kosten- und Beschleunigungsgründen eine vom Bundesrecht abweichende
Zuständigkeitsregelung zu treffen.

Zu Nummer 2
Änderung auf Grund des Übergangs von der Programmverwaltung zur freiwilligen Rück-
kehr zum Bund (unter Beauftragung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Die
Anpassung folgt ausschließlich den vertraglichen Änderungen zu den von Bund und Län-

dern aufgelegten Förderprogrammen.

Zu Artikel 3:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:

Den sich auf Basis der gesetzlichen Verpflichtungen durch das Gemeinsame Europäi-
sche Asylsystem (GEAS) ergebenden Personalbedarfen wird unter Berücksichtigung von
Aufgabenverlagerungen und hinzutretenden Aufgaben Rechnung getragen.

Durch die Anforderungen, ein Screening innerhalb von 3 Tagen durchzuführen und einen
24/7-Betrieb des Ankunftszentrums sicherzustellen, wird sich ein personeller Mehrbedarf
im LAF ergeben. Für die personellen Mehrbedarfe des LAF muss die Möglichkeit beste-
hen, unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen.

Dieser personelle Mehrbedarf wird im weiteren Verlauf unter Berücksichtigung der Um-
setzung von GEAS in nationales Recht und der voraussichtlichen Fallzahlen zwischen der

SenASGIVA und der SenFin beziehungsweise der SenInnSport und der SenFin abge-
stimmt.

Der Mehrbedarf bewegt sich voraussichtlich im Rahmen eines einstelligen Millionenbe-
trags pro Haushaltsjahr und ist vorrangig aus der Fluchtpauschale zu finanzieren, welche
im Rahmen der Schlussberatung des Haushaltsplans 2026/2027 im Abgeordnetenhaus
vorgesehen werden soll.

Dem potentiellen weiteren Mehrbedarf bei SenASGIVA, SenInnSport (Polizei Berlin) und
SenBJF wird im weiteren Abstimmungsprozess Rechnung getragen.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Keine.
15

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine.

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz:

Keine.

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:
Hierzu können zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden.

Berlin, den 5. Februar 2026

Der Senat von Berlin

Kai Wegner Iris Spranger
……………………………………… ………………………………………
Regierender Bürgermeister Senatorin für Inneres und Sport
16

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

(Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben)

alte Fassung neue Fassung
Nummer 6 Nummer 6

Jugend und Familie Jugend und Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend
und Familie zuständigen Senatsverwaltung und Familie zuständigen Senatsverwaltung
gehören: gehören:

(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Bu- (1) [unverändert]
ches Sozialgesetzbuch) von unerlaubt neu
eingereisten allein stehenden minderjähri-
gen Ausländerinnen und Ausländern mit

tatsächlichem Aufenthalt in Berlin und von
minderjährigen Asylsuchenden für eine
Höchstdauer von bis zu drei Monaten;

(2) die Inobhutnahme von neu eingereisten (2) [unverändert]

alleinstehenden minderjährigen Auslände-
rinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 (2a) die vorläufige Prüfung der Vulnerabi-
oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu lität von unerlaubt eingereisten alleinste-
drei Monaten; henden minderjährigen Ausländerinnen
und Ausländern nach Artikel 7 in Verbin-

(3) die Inobhutnahme von Kindern und Ju- dung mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b
gendlichen, die keinen gewöhnlichen Auf- und Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der Verord-
enthalt in Berlin haben, sowie von Kindern nung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem
und Jugendlichen mit gewöhnlichem Auf- Zusammenhang zu ergreifenden Maßnah-
enthalt in Berlin außerhalb der Geschäfts- men nach § 15b des Aufenthaltsgesetzes

zeiten der bezirklichen Jugendämter; soweit es sich nicht um den Vollzug frei-
heitsentziehender Maßnahmen handelt;
[…]

[…]

Nummer 23 Nummer 23
17

Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

(Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben)

alte Fassung neue Fassung
Polizei Berlin Polizei Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben der Polizei Ber- Zu den Ordnungsaufgaben der Polizei Ber-
lin gehören: lin gehören:

Aus dem Bereich Inneres: Aus dem Bereich Inneres:

[Absatz 1 bis 4 unverändert] [Absatz 1 bis 4 unverändert]

(4a) die Aufgaben der nationalen Kontakt- (4a) die Aufgaben der nationalen Kontakt-
stelle im Land Berlin nach der Verordnung stelle im Land Berlin nach der Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Ra- des Europäischen Parlaments und des Ra-

tes über die Vermarktung und Verwendung tes über die Vermarktung und Verwendung
von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe. von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe;

[…] (5) die Identifizierung und Verifizierung
der Identität unerlaubt eingereister Aus-

länderinnen und Ausländer nach Artikel 7
in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Buch-
stabe c und Artikel 14 der Verordnung (EU)
2024/1356 und die Sicherheitskontrolle
unerlaubt eingereister Ausländerinnen

und Ausländer nach Artikel 7 in Verbin-
dung mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e
und den Artikeln 15 und 16 der Verord-
nung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem
Zusammenhang zu ergreifenden Maßnah-

men nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz
2 bis 9 und 73 des Aufenthaltsgesetzes.

[…]

Nummer 31 Nummer 31
Landesamt für Flüchtlingsangelegenhei- Landesamt für Flüchtlingsangelegenhei-
ten ten

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesam- Zu den Ordnungsaufgaben des Landesam-

tes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin tes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin
gehören: gehören:
18

Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

(Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben)

alte Fassung neue Fassung
die Ordnungsaufgaben der Zentralen Auf- die Ordnungsaufgaben der Zentralen Auf-

nahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen nahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen
und Asylbewerber nach dem Asylgesetz, und Asylbewerber nach dem Asylgesetz,
die Ordnungsaufgaben der Zentralen Auf- die Ordnungsaufgaben der Zentralen Auf-
nahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste nahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste
Ausländerinnen und Ausländer nach dem Ausländerinnen und Ausländer nach dem

Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben Aufenthalts-gesetz, bei Aufnahme von Aus-
nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme länderinnen und Ausländern nach § 23 Ab-
von Ausländerinnen und Ausländern nach § satz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsge- die Überprüfung unerlaubt eingereister
setzes, die Ordnungsaufgaben bei Ob- Ausländerinnen und Ausländer nach Arti-

dachlosigkeit von Asylbewerberinnen und kel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 ein-
Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, schließlich der vorläufigen Gesundheits-
23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufge- kontrolle nach Artikel 8 Absatz 5 Buch-
nommenen Ausländerinnen und Auslän- stabe a in Verbindung mit Artikel 12 Ab-
dern; die Ordnungsaufgaben bei Obdach- satz 1 und 2 der Verordnung (EU)

losigkeit von Opfern der in § 25 Absatz 4a 2024/1356 mit Ausnahme der vorläufigen
und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Prüfung der Vulnerabilität von al-leinste-
Straftaten während der Ausreisefrist nach § henden minderjährigen Ausländerinnen
59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis und Ausländern nach Artikel 8 Absatz 5
zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so- Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12

wie gegebenenfalls von den mit ihnen in Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU)
häuslicher Gemeinschaft lebenden min- 2024/1356 und der Sicherheitskontrolle
derjährigen Kindern; die Ordnungsaufga- nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e in
ben zur Sicherung des Betriebs von Unter- Verbindung mit den Artikeln 15 und 16 der
künften für die vorstehend genannten Per- Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in

sonenkreise, soweit nicht die für Jugend diesem Zusammenhang zu ergreifenden
und Familie zuständige Senatsverwaltung Maßnahmen nach den §§ 15b, 48, 48a, 49
(Nummer 6) zuständig ist. Absatz 2 bis 9, 73 und 82 Absatz 3a des
Aufenthaltsgesetzes soweit es sich nicht
um den Vollzug freiheitsentziehender

Maßnahmen handelt, die Ordnungsaufga-
ben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerbe-
rinnen und Asylbewerbern sowie nach den
§§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsge-
setzes aufgenommenen Ausländerinnen

und Aus-ländern; die Ordnungsaufgaben
bei Obdachlosigkeit von Opfern der in §
25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgeset-
19

Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

(Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben)

alte Fassung neue Fassung
zes genannten Straftaten während der Aus-

reisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufent-
haltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis, sowie gegebenenfalls von
den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden minderjährigen Kindern; die Ord-

nungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs
von Unterkünften für die vor-stehend ge-
nannten Personenkreise, soweit nicht die für
Jugend und Familie zuständige Senatsver-
waltung (Nummer 6) zuständig ist.

Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 des

Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten
(Aufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten)

alte Fassung neue Fassung
3. 3.

Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnah- Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnah-
meeinrichtung für Asylbewerberinnen und meeinrichtung für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die
Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnah- Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnah-

meeinrichtung für unerlaubt eingereiste meeinrichtung für unerlaubt eingereiste
Ausländerinnen und Ausländer nach dem Ausländerinnen und Ausländer nach dem
Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben
nach dem Aufenthaltsgesetz bei Auf- nach dem Aufenthaltsgesetz bei Auf-
nahme von Ausländerinnen und Auslän- nahme von Ausländerinnen und Auslän-

dern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des dern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des
Aufenthaltsgesetzes, die Ordnungsaufga- Aufenthaltsgesetzes, die Überprüfung un-
ben bei Obdachlosigkeit von Asylbewer- erlaubt eingereister Ausländerinnen und
berinnen und Asylbewerbern sowie nach Ausländer nach Artikel 7 der Verordnung
den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufent- (EU) 2024/1356 einschließlich der vor-

haltsgesetzes aufgenommenen Auslände- läufigen Gesundheitskontrolle nach Arti-
rinnen und Ausländern; die Ordnungsauf- kel 8 Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung
gaben bei Obdachlosigkeit von Opfern mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Verord-
nung (EU) 2024/1356 mit Ausnahme der
20

Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten

(Aufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten)

alte Fassung neue Fassung
der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufent- vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität

haltsgesetzes genannten Straftaten wäh- von alleinstehenden minderjährigen Aus-
rend der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 länderinnen und Ausländern nach Artikel
des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung 8 Absatz 5 Buchstabe b in Verbindung mit
einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebe- Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der Verordnung
nenfalls von den mit ihnen in häuslicher (EU) 2024/1356 und der Sicherheitskon-

Gemeinschaft lebenden minderjährigen trolle nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e
Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Siche- in Verbindung mit den Artikeln 15 und 16
rung des Betriebs von Unterkünften für die der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie
vorstehend genannten Personenkreise, so- die in diesem Zusammenhang zu ergrei-
weit nicht die für Jugend und Familie zu- fenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48,

ständige Senatsverwaltung (Nummer 6 48a, 49 Absatz 2 bis 9, 73 und 82 Absatz
des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsauf- 3a des Aufenthaltsgesetzes soweit es sich
gaben) zuständig ist. nicht um den Vollzug freiheitsentziehen-
der Maßnahmen handelt, die Ordnungs-
aufgaben bei Obdachlosigkeit von Asyl-

bewerberinnen und Asylbewerbern sowie
nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Auf-
enthaltsgesetzes aufgenommenen Auslän-
derinnen und Ausländern; die Ordnungs-
aufgaben bei Obdachlosigkeit von Opfern

der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufent-
haltsgesetzes genannten Straftaten wäh-
rend der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7
des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebe-

nenfalls von den mit ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden minderjährigen
Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Siche-
rung des Betriebs von Unterkünften für die
vorstehend genannten Personenkreise, so-

weit nicht die für Jugend und Familie zu-
ständige Senatsverwaltung (Nummer 6
des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsauf-
gaben) zuständig ist.

[…]

[…] 5. Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen
Rückkehr und Weiterwanderung von in
21

Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten

(Aufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten)

alte Fassung neue Fassung
5. Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen Berlin aufenthältlichen volljährigen Aus-

Rückkehr und Weiterwanderung von in länderinnen und Ausländern und Familien-
Berlin aufenthältlichen volljährigen Aus- angehörigen nach den von Bund und Län-
länderinnen und Ausländern und Familien- dern aufgelegten humanitären Förderpro-
angehörigen nach den bundesweit aufge- grammen.
legten humanitären Hilfsprogrammen der

International Organization for Migration
(IOM) […]

[…]
22

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften:

Verordnung (EU) 2024/1356
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Mai 2024 zur Einführung der Über-
prüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Artikel 7
Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets

(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig in ih-

rem Hoheitsgebiet aufhalten, nur dann der Überprüfung, wenn diese Drittstaatsangehö-
rigen eine Außengrenze überschritten haben, um auf unzulässige Weise in das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, und nicht bereits in einem Mitgliedstaat der
Überprüfung unterzogen wurden. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht
Bestimmungen fest, um sicherzustellen, dass diese Drittstaatsangehörigen während der

Dauer der Überprüfung den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zu-
ständig sind, zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr und potenzielle aus der Flucht re-
sultierende Bedrohungen der inneren Sicherheit zu vermeiden.

(2) Die Mitgliedstaaten können von der Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1

absehen, wenn ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger un-
mittelbar nach dem Aufgreifen im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen
oder bilateraler Kooperationsrahmen in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt
wird. In diesem Fall führt der Mitgliedstaat, in den der betreffende Drittstaatsangehörige
zurückgeschickt wurde, die Überprüfung durch.

(3) Für die Überprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 5 Absatz
3 Unterabsätze 2 und 3.

Artikel 8

Anforderungen an die Überprüfung

(1) In den in Artikel 5 genannten Fällen wird die Überprüfung an jedem angemessenen und
geeigneten Ort durchgeführt, der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannt wird und sich
im Allgemeinen an den oder in der Nähe der Außengrenzen oder alternativ an anderen

Orten innerhalb seines Hoheitsgebiets befindet.

(2) In den in Artikel 7 genannten Fällen wird die Überprüfung an jedem angemessenen und
geeigneten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets
eines Mitgliedstaats durchgeführt.
23

(3) In den in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen wird die Überprüfung
unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach dem Auf-

greifen einer Person im Außengrenzgebiet, nach ihrer Ausschiffung im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats oder nach ihrem Vorstellig werden an der Grenzübergangs-
stelle abgeschlossen. In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden
Verordnung genannten Personen, auf die Artikel 23 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU)
2024/1358 Anwendung findet, wird deren Überprüfung anschließend durchgeführt und die

Frist für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt, wenn sie länger als 72 Stunden an der
Außengrenze verbleiben.

(4) Die Überprüfung nach Artikel 7 wird unverzüglich und innerhalb von drei Tagen nach
dem Aufgreifen des Drittstaatsangehörigen durchgeführt.

(5) Die Überprüfung umfasst die folgenden Elemente:

a) eine vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12;

b) eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12;

c) die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß Artikel 14;
d) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Verord-
nung (EU) 2024/1358, soweit dies noch nicht geschehen ist;

e) eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikeln 15 und 16;

f) das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäß Artikel 17;

g) die Verweisung an das geeignete Verfahren gemäß Artikel 18.

(6) Während der Überprüfung haben Organisationen und Personen, die Beratungsleistun-
gen erbringen, effektiven Zugang zu Drittstaatsangehörigen. Die Mitgliedstaaten dürfen
Beschränkungen eines solchen Zugangs nach Maßgabe des nationalen Rechts verhängen,

wenn diese Beschränkungen für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwal-
tung der Grenzübergangsstelle oder Überprüfungseinrichtung objektiv erforderlich sind,
sofern dieser Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.

(7) Die einschlägigen in der Richtlinie 2008/115/EG enthaltenen Vorschriften über die In-

haftnahme gelten während der Überprüfung in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die keinen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen Personen, die der Überprüfung unterzogen
werden, ein Lebensstandard gewährt wird, der ihren Lebensunterhalt und den Schutz ihrer

körperlichen und geistigen Gesundheit gewährleistet und ihre Rechte gemäß der Charta
achtet.
24

(9) Die Mitgliedstaaten benennen die Überprüfungsbehörden und sorgen dafür, dass das
Personal dieser Behörden, das die Überprüfung durchführt, über angemessene Kenntnisse

verfügt und die erforderliche Schulung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/399
erhalten hat.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass qualifiziertes medizinisches Personal die in Artikel
12 vorgesehene vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt und dass für diesen Zweck ge-

schultes Fachpersonal der Überprüfungsbehörden die in dem genannten Artikel vorgese-
hene vorläufige Prüfung der Vulnerabilität durchführt. Gegebenenfalls werden auch die
nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Behörden, die für die Ermittlung und
Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zuständig sind, oder entsprechende Me-
chanismen in diese Kontrollen und Prüfungen einbezogen.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass nur ermächtigte Bedienstete der Überprü-
fungsbehörden, die für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität und die Sicher-
heitskontrolle zuständig sind, Zugriff auf die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehenen Daten,
Systeme und Datenbanken haben.

Die Mitgliedstaaten setzen geeignetes Personal und ausreichende Mittel für eine effiziente
Durchführung der Überprüfung ein.

Bei der Durchführung der Überprüfung können die Überprüfungsbehörden von Sachver-

ständigen oder Verbindungsbeamten und Teams der Europäischen Agentur für die Grenz-
und Küstenwache und der Asylagentur der Europäischen Union im Rahmen von deren Be-
fugnissen unterstützt werden, sofern diese Sachverständigen oder Verbindungsbeamten
und Teams über die in Unterabsatz 1 und 2 genannten einschlägigen Schulungen und Qua-
lifikationen verfügen.

Artikel 12
Vorläufige Gesundheitskontrollen und Vulnerabilität

(1) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 unterzogen werden,

werden einer vorläufigen Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal
unterzogen, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder
Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht. Das qualifizierte medizinische
Personal kann auf Grundlage der medizinischen Umstände in Bezug auf den Allgemeinzu-
stand eines einzelnen Drittstaatsangehörigen entscheiden, dass keine weitere Gesund-

heitskontrolle während der Überprüfung erforderlich ist. Drittstaatsangehörige, die der
Überprüfung nach den Artikeln 5 und 7 unterzogen werden, haben Zugang zu medizinischer
Notversorgung und zur notwendigen Behandlung einer Erkrankung.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 24 der Verordnung

(EU) 2024/1348 kann bei Drittstaatsangehörigen, die Anträge auf internationalen Schutz
gestellt haben, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Gesundheitskontrolle im
25

Rahmen der medizinischen Untersuchung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung er-
folgen.

(3) Drittstaatsangehörige, die der Überprüfung nach den Artikeln 5 und 7 unterzogen wer-
den, werden einer vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität durch spezialisiertes, für diesen
Zweck geschultes Personal der Überprüfungsbehörden unterzogen, um Anzeichen dafür,
dass ein Drittstaatsangehöriger ein Staatenloser, vulnerabel, oder ein Opfer von Folter

oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sein könnte, oder dass er
besondere Bedürfnisse im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG, Artikel 25 der Richtlinie (EU)
2024/1346 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 haben könnte, zu ermitteln.
Zum Zweck dieser Vulnerabilitätsprüfung können die Überprüfungsbehörden von Nichtre-
gierungsorganisationen und gegebenenfalls von qualifiziertem medizinischen Personal un-

terstützt werden.

(4) Gibt es Anhaltspunkte für eine Vulnerabilität oder besondere Aufnahme- oder Verfah-
rensbedürfnisse, so erhält der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung
seiner körperlichen und geistigen Gesundheit eine zeitnahe und angemessene Unterstüt-

zung in angemessenen Einrichtungen. Bei Minderjährigen erfolgt die Unterstützung in kin-
derfreundlicher und altersgerechter Weise durch Personal, das für den Umgang mit Min-
derjährigen geschult und qualifiziert ist, und in Zusammenarbeit mit nationalen Kinder-
schutzbehörden.

(5) Unbeschadet der gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 erforderlichen Beurteilung der
besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348
erforderlichen Beurteilung der besonderen Verfahrensbedürfnisse und der gemäß der
Richtlinie 2008/115/EG erforderlichen Prüfung der Schutzbedürftigkeit kann die in den Ab-
sätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannte vorläufige Beurteilung der Vulnerabilität

im Rahmen der in dieser Verordnung und diesen Richtlinien vorgesehenen Beurteilungen
der Vulnerabilität und der besonderen Verfahrensbedürfnisse erfolgen.

Aufenthaltsgesetz
in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung (BT-Drs. 21/1848, Artikel 3)

§ 15b Überprüfung im Bundesgebiet

(1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der

Überprüfung festzuhalten und an einen für die Überprüfung oder Unterbringung geeigne-
ten Ort zu verbringen, wenn die Überprüfung auf andere Weise nicht oder nur unter er-
heblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Im Fall einer Freiheitsentziehung hat
26

die zuständige Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anordnung
der Überprüfungshaft herbeizuführen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung

bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Frei-
lassung der festgehaltenen Person ergehen würde. Der Ausländer ist freizulassen, wenn
bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen die Fortdauer des Festhaltens nicht durch
richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Überprüfung auf richterliche Anordnung in
Überprüfungshaft genommen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Überprüfung erforderlich ist und die Gefahr besteht, dass der Ausländer von einem in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Ort flieht. Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen
Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 besteht,

2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht vorher
eingeholt werden kann und

3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Über-
prüfungshaft entziehen will.

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der

Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6, die §§ 70 und 70a des
Asylgesetzes gelten entsprechend.

(3) Von einem Festhalten nach Absatz 1 oder der Überprüfungshaft nach Absatz 2 ist,
auch wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, abzusehen, wenn das Festhal-

ten oder die Überprüfungshaft zur Durchführung der Überprüfung nicht mehr erforderlich
sind. Dies ist anzunehmen, wenn

1. die Identität nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 verifiziert oder festge-
stellt ist,

2. die biometrischen Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU)
2024/1356 erfasst sind,

3. die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 abge-

schlossen ist,

4. eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf Grundlage
der Ergebnisse der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU)
2024/1356, nicht zu ergreifen sein wird, und
27

5. im Anschluss der Überprüfung weder eine Rückführung nach der Richtlinie
2008/115/EG noch eine Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 durchzufüh-

ren ist.

Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 gilt § 62 Absatz 3a Nummer 1, 5 und 6 sowie Absatz 3b
Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Ein Ausländer, der nicht mehr festgehalten wird, hat sich der zuständigen Behörde wei-
terhin für den Abschluss der Überprüfung zur Verfügung zu halten. Wenn die Überprüfung
noch nicht abgeschlossen ist, kann die zuständige Behörde ihn anweisen, zum Zweck der
Durchführung der Überprüfung und bis zu deren Abschluss, höchstens bis zum Ablauf der
Frist im Sinne des Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1356, eine von ihr be-

stimmte Unterkunft zu beziehen und seinen Aufenthalt auf das Gebiet der jeweiligen Kom-
mune zu beschränken.

(5) Der Zugang zu in Absatz 1 Satz 1 genannten Orten von Personen und Organisationen,
die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann beschränkt

werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Ge-
währleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung des Ortes objektiv erforderlich ist und
der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zu-
gang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.

(6) Behörden des Bundes und der Länder, die einen Ausländer, der einer Überprüfung
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, feststellen, tei-
len dies der für die Überprüfung zuständigen Behörde mit.

§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen,
auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Si-
cherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsange-
höriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen
ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländer-

rechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen,
wenn
1. ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des
Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung
nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die

Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen
oder
28

2. die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Pass-
gesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des

ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreise-
verbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise
erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltsti-

tel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und ei-
nem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der
Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen

und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für
die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen
Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlas-
sen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche An-

haltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die
in seinem Besitz befindlichen Sachen sowie seine Wohnung nach diesen Unterlagen oder
Datenträgern durchsucht werden. Durchsuchungen der Wohnung nach Satz 2 dürfen nur
durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die mit der Ausführung dieses Geset-
zes betrauten Behörden angeordnet werden; § 58 Absatz 9a gilt entsprechend. Der Aus-

länder hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste,
ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 3b zulässig, wenn es zur
Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Gel-

tendmachung einer Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen
gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der Aus-
länder hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger
zur Verfügung zu stellen.

(3b) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststel-
lung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und
Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe
von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel er-
reicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch

das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Le-
bensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kern-
bereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt
werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu lö-
schen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Daten-

träger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum
Richteramt hat.
29

(3c) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der
Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltend-

machung einer Rückführungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Aus-
werten und Löschen von Daten ist zu dokumentieren. Durch geeignete technische und or-
ganisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten
erfolgt.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgese-
hen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

§ 48a Erhebung von Zugangsdaten

(1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endge-
räten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verfügung stellt, darf
von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran

mitwirkt, Auskunft über die Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Spei-
chereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), ver-
langt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten
vorliegen.

(2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmä-
ßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung
erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Dienstean-

bieter ist § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.

§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität

(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Vorausset-
zungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonsti-
gen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments
erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch

alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15
bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnah-
men nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des
Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke
und das Lichtbild.

(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts
betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner
30

Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem

deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von
Heimreisedokumenten abzugeben.

(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des
Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner

Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn

1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung
ausgesetzt werden soll oder

2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern,
wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.

(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt
und der das sechste Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern.

(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen

durchgeführt werden,

1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz ein-
reisen will oder eingereist ist;

2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer
Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet ein-
reisen will;

3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder

Abschiebung in Betracht kommt;

4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zu-
rückgewiesen oder zurückgeschoben wird;

5. bei der Beantragung eines nationalen Visums;

6. bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für ein Übernahmeverfahren
nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351, für die Gewährung von vorübergehen-
dem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen

nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor-
geschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Er-
31

teilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme nach Artikel 67 Ab-
satz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29

Absatz 3;

7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.

(6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind

das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen
und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach
den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen
werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die
Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in
anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht
rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und

das Abnehmen von Fingerabdrücken.
(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann
das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden.
Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt
wurde.

(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufge-
griffen und nicht zurückgewiesen wird oder der aus einem der in den Artikeln 5 oder 7 der
Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Gründe an einer Außengrenze oder innerhalb
des Hoheitsgebiets einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterzie-

hen ist, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur
Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines
Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundes-
gebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dür-
fen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität
eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Vo-
raussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern. Die

bei der Maßnahme nach Satz 1 erhobenen Daten können für die Zwecke der Überprü-
fung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 verwendet werden.

(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.

§ 71 Zuständigkeit
32

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Aus-

länderbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann
bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbe-
hörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen
Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke
von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die

Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle
zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde ein-
richten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1,
den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 18g, 19, 19b, 19c, 20 und 20a sowie
bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des

Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Aus-
länderbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermäch-
tigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundes-
amt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines
Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch
gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur
Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertre-

tung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß
den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden sind zuständig für

1. die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Über-
stellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1351,
wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitli-
chen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,

1a. Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten
Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,

1b. Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist,
sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als
Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Lan-
deplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,

1c. die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zu-
rückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
33

1d. die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zustän-
digkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,

1e. die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den
Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,

2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 so-

wie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,

3. die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen
nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a) im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Vorausset-

zungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,

b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder

c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, so-

fern diese ihrer Zustimmung bedurfte,

4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,

5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vor-

schriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
und Anordnungen beachtet haben,

6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Not-
wendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und

Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,

7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für
Ausländer,

8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermer-
ken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines
Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit
der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch
nicht ausgeschlossen,

9. die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang mit Ausnahme der nach § 82 Ab-
satz 3a zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9
und § 73, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer grenzpolizeili-

chen Aufgaben festgestellt wird.
34

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind
die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung

ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des §
49 Absatz 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlas-
sen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt er-
mächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind

auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstel-
len des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe
die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen,
die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sol-
len im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in

kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(4a) Für die Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in die-
sem Zusammenhang mit Ausnahme der nach § 82 Absatz 3a zu ergreifenden Maßnah-
men nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73 sind die Polizeivollzugsbehör-

den der Länder sowie andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden zuständig. Für
einzelne Maßnahmen, abgesehen von den Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2, kann
die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass nur eine oder
mehrere bestimmte Polizeivollzugsbehörden oder nach Landesrecht bestimmte Behörden
zuständig sind.

(4b) Für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 oder 2 der Verord-
nung (EU) 2024/1356 sind die Landesgesundheitsbehörden oder andere nach Landes-
recht zu bestimmende Behörden zuständig. Werden im Rahmen der vorläufigen Gesund-
heitskontrolle körperliche Eingriffe vorgenommen, dürfen diese nur durch einen Arzt nach

den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Das Ergebnis der vorläufigen Ge-
sundheitskontrolle übermittelt die nach Satz 1 zuständige Behörde an die für das Verfah-
ren nach Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356
zuständige Behörde. Wird bei der vorläufigen Gesundheitskontrolle der Verdacht einer
Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infekti-

onsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infekti-
onsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch der für die Unterbringung zu-
ständigen Behörde mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§
6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht.“

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3
und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung
dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch
die Polizeien der Länder zuständig.
35

(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im
Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatz-

papieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können
im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylver-
fahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen

(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für

die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen
Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die
durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Le-
bensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben
werden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen

nach § 5 Absatz 4, § 27 Absatz 3a oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an
den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Ab-
schirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermit-
telt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unbe-
rührt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des

grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen
Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.

(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz
1 Satz 1 des Asylgesetzes und nach § 49 zu Personen nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer

1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, können über das
Bundesverwaltungsamt

1. zur Feststellung von Versagungsgründen nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 und Artikel 17
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, nach § 60 Absatz 8 Nummer 1 dritte

Alternative oder Nummer 2, Absatz 8a oder 8b sowie § 5 Absatz 4,

2. für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) 2024/1356,

3. für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2024/1356,

4. zur Prüfung des Vorliegens einer Bedrohung für die innere Sicherheit gemäß Artikel 16
Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351

oder

5. zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken
36

an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen

Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt über-
mittelt werden. Die in Satz 1 genannten Daten können über das Bundesverwaltungsamt zur
Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgründe oder zur Prüfung sonstiger Sicher-
heitsbedenken auch für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Entzug nach Artikel
65 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73b

des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrich-
tendienste übermittelt werden. Ebenso können Daten, die zur Sicherung, Feststellung und
Überprüfung der Identität

1. nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9

erhoben oder nach den Artikeln 39, 41 und 49 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem
anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen,
für die ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung eines anderen Mitglied-
staates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt
wurde,

2. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die für ein Aufnahmever-
fahren nach § 23 oder die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 vorge-
schlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die
Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder

3. nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder nach Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat für ein Übernahmeverfahren übermittelt
wurden oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland über-
mittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des

Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet um-
verteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über
die Erteilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme einbezogen
wurden,

über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung
sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden.
Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bun-
deskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3 Absatz
1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufent-

haltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes
übermittelt werden. Zu den Zwecken nach den Sätzen 1 bis 3 ist auch ein Abgleich mit
weiteren Datenbeständen beim Bundesverwaltungsamt zulässig.

(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5

Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlän-
gerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen
37

gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundes-
verwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz,

den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das
Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt
oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. Das Bundesamt für Verfassungs-
schutz kann bei Übermittlungen an die Landesämter für Verfassungsschutz technische Un-
terstützung leisten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste
teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs.
4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen; bei der Übermittlung von Mitteilungen der
Landesämter für Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausländerbehörden nach Absatz 2

kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Die deutschen
Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übermitteln den in Satz 1 genannten Sicher-
heitsbehörden und Nachrichtendiensten unverzüglich die Gültigkeitsdauer der erteilten und
verlängerten Aufenthaltstitel; werden den in Satz 1 genannten Behörden während des Gül-
tigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige

Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der
zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen
die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem
Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob

1. Versagungsgründe nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 3 und Artikel 17 Absatz 1 und 2
der Verordnung (EU) 2024/1347, nach § 60 Absatz 8 Nummer 1 dritte Alternative oder

Nummer 2, Absatz 8a oder 8b sowie nach § 5 Absatz 4,

2. für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) 2024/1356 relevante biometrische und sonstige personenbezogene Da-
ten,

3. Anhaltspunkte für eine Bedrohung der inneren Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1356 oder gemäß Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2024/1351,

4. Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c und Absatz
2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder
gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder

5. sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.

Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren, den für aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen sowie den nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder Absatz 4a zuständigen
38

Behörden diese Information unverzüglich zur Verfügung. Die infolge der Übermittlung nach
Absatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den in

Satz 1 genannten Behörden und den für das Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtli-
chen Entscheidungen zuständigen Behörden dürfen über das Bundesverwaltungsamt erfol-
gen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesverwal-
tungsamt speichert die übermittelten Daten, solange es für Zwecke des Sicherheitsabglei-

ches erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz
4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten
personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung
ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz
1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Ergebnisse

zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung
der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die
aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem
Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden. Über-
mittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem
Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vor-
liegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des nach Absatz 3 Satz 2 mit-
geteilten Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a

bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslands-
vertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten
Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zur Feststellung von Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz
1 Nummer 2 und 4 und zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihm gespei-
cherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwal-
tungsamt an die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden übermitteln. Die in Absatz 2

genannten Sicherheitsbehörden teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob
Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicher-
heitsbedenken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten
speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Soweit nicht ein Fall von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 oder Artikel 67 der
Verordnung (EU) 2024/1351 oder von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorliegt,
bestimmt das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung der aktuellen Sicher-
heitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staats-

angehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten
Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In
den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
39

(5) „ Bei der Überprüfung von Personen im Ausland, die für ein Aufnahmeverfahren nach §

23 Absatz 2 und 4 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in
die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder für eine
Übernahme im Sinne des § 22a des Asylgesetzes von dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge vorgesehen sind, kann das Bundesamt für Verfassungsschutz auch eine persön-
liche Anhörung der betreffenden Person durchführen zur Überprüfung, ob Ausschluss-

gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c, Absatz 2 Buchstabe b in
Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen. An der Gestaltung solcher Anhörun-
gen ist das Auswärtige Amt zu beteiligen. Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt
können das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen. Das

Bundesamt für Verfassungsschutz teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum
Zwecke der Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme mit, ob Erkenntnisse zu den
in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. Das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge übermittelt die Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme und die sie tragen-
den Gründe an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei und das Bundes-

kriminalamt, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich ist, so-
wie an das Auswärtige Amt, soweit es für das Visumverfahren erforderlich ist. Die in den
Sätzen 1 und 3 bis 5 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz
1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach

anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt können in Aufnahme- und Übernahme-
verfahren im Sinne des Absatzes 5 zum Zwecke der Identitätsfeststellung und zur Überprü-
fung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bis d, Absatz 2 Buchstabe

b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel
67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen, personenbezogene Daten mit dem
Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben führen
oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben. Die Behörde nach Satz 1 teilt dem
Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zwecke der persönlichen Anhörung nach Absatz 5

Satz 1 und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung
über die Übernahme oder Aufnahme sowie dem Auswärtigen Amt zum Zwecke der Identi-
tätsklärung im Visumverfahren mit, ob Erkenntnisse zur Identität der überprüften Person
oder zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. Die Behörde nach Satz 1
übermittelt zudem dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Migration

und Flüchtlinge, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt die im Rahmen des Ab-
gleichs nach Satz 1 verarbeiteten Daten, soweit es für die Aufgabenerfüllung dieser Behör-
den erforderlich ist. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der
Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermitt-

lungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
40

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten bei Verfahren zur Einreise und zur Aufnahme nach § 7 Absatz
1 Satz 3 und § 22 entsprechend, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten

ist, dass aus dem Herkunftsland im Rahmen des jeweiligen Verfahrens Personen in das Bun-
desgebiet einreisen, bei denen Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Unterab-
satz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/1350 vorliegen. Die Entscheidung
über die Durchführung einer persönlichen Anhörung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen
zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.

§ 82 Mitwirkung des Ausländers

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie
nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich

geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhält-
nisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderli-
che Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die mit dem Vollzug
des Aufenthaltsrechts betrauten Behörden können ihm dafür eine angemessene Frist set-
zen. Die Ausländerbehörde setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines An-

trags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben
aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend
gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der
Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19 beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen
Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt

und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat. Der Inha-
ber einer Blauen Karte EU ist während der ersten zwölf Monate seit der Aufnahme der Be-
schäftigung mit der Blauen Karte EU verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde je-
den Wechsel des Arbeitgebers und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die
Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte
und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48,

49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristver-
säumung hinzuweisen.

(3a) Wenn ein Ausländer einer Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Verordnung
(EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, hat die zuständige Landesgesundheitsbehörde oder

eine andere nach Landesrecht bestimmte Behörde eine vorläufige Gesundheitskontrolle
nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 anzuordnen, um den Bedarf an
einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Absonderung aus Gründen der öffentlichen
Gesundheit zu ermitteln. Der Ausländer hat diese vorläufige Gesundheitskontrolle zu dul-
den.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz
und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann
41

angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertre-
tungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er ver-

mutlich besitzt, persönlich erscheint und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen An-
gaben macht sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durch-
geführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie
zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3
des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchfüh-
rung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat
auf Verlangen
1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlasse-

nen Rechtsverordnung
vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und

2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1
Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.

Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und
von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität
verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4
sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab
Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufent-
haltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Auf-
enthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
```

### 19/81 – Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung)

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/69 – Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-04-30  **Urheber**: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie  **vsys**: 5070  **Status**: done

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**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, querschnitt=Migration, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Jugend und Familie Ausschuss für Bildung (urheber)

**Akteure betroffen**: Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×12); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×11); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×11); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×8); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×6); Sandra Khalatbari (gazetteer, ×2); Bezirksamt Neukölln (gazetteer, ×1); Regina Kittler (gazetteer, ×1)

**Locations**: Buch (ortsteil, text); Hellersdorf (ortsteil, text); Neukölln (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/50 – Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-04-30  **Urheber**: Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung  **vsys**: 5070  **Status**: done

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**Akteure handelnd**: Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung (urheber)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×6); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×4); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

**Locations**: Tempelhof (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/71 – Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-05-04  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)  **vsys**: 5070  **Status**: done

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**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, querschnitt=Migration, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (gazetteer); Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer); Sicherheit und Ordnung Ausschuss für Inneres (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×11); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×11); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×9); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×5); Polizei Berlin (gazetteer, ×3); Berliner Feuerwehr (gazetteer, ×2); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Inneres und Sport (gazetteer, ×1)

**Locations**: Kreuzberg (ortsteil, text); Prenzlauer Berg (ortsteil, text); Moritzplatz (planungsraum, text); TXL (planungsraum, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3215 – Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-05-04  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung  **vsys**: 5070  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3215.pdf

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**Akteure handelnd**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3215
04.05.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen AfD
bei Enthaltung GRÜNE und LINKE
An Plen – nachrichtlich BildJugFam und
IntGleich

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung
vom 4. Mai 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2944
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits-
und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur
Errichtung eines Landesamtes für
Flüchtlingsangelegenheiten

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2944 – wird mit folgenden Änderungen
angenommen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

„Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz und die Anlage zu § 2 Absatz 4
Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 1. April 2026 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:“
- 2 -

b) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

„1. § 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„Gegen einen straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsakt ist der Widerspruch

nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statthaft, wenn

er von der für Mobilität zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist, so-
weit sie als Straßenverkehrsbehörde und nicht als oberste Landesbehörde tätig

geworden ist. In diesem Fall entscheidet die für Mobilität zuständige Senats-
verwaltung auch über den Widerspruch.““

c) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 2 bis 4.

d) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 31
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und

Unterbringung gehören:

die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen

und Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen
Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer

nach dem Aufenthaltsgesetz, bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern

nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes; die Überprüfung unerlaubt
eingereister Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 7 der Verordnung (EU)

2024/1356 einschließlich der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 8 Ab-
satz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 der Verordnung

(EU) 2024/1356 mit Ausnahme der vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität von al-

leinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 8 Ab-
satz 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 bis 5 der Verordnung

(EU) 2024/1356 und der Sicherheitskontrolle nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe e
in Verbindung mit den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie

die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48,
48a, 49 Absatz 2 bis 9, 73 und 82 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes soweit es sich

nicht um den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen handelt; die Ordnungs-
- 3 -

aufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie
nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Auslän-

derinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Opfern
der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten wäh-

rend der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls von den mit ihnen in familiärer
Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Siche-

rung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise
sowie für wohnungslose Personen einschließlich Leistungsberechtigten nach dem

Asylbewerberleistungsgesetz, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige

Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist.“

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegen-
heiten und Unterbringung

Das Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom

14. März 2016 (GVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. April 2026 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung von in

Berlin aufhältlichen volljährigen Ausländerinnen und Ausländern und Familien-
angehörigen nach den von Bund und Ländern aufgelegten humanitären Förder-

programmen.““

Berlin, den 4. Mai 2026

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung

Florian Dörstelmann
```

### 19/86 – Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-05-21  **vsys**: 5070  **Status**: done

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> Angenommen

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung)

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-06-03  **vsys**: 5070  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26170234.pdf

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_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

