# V-443880 — Gesetzgebung

**VID**: V-443880  
**VNr**: V-443880  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Öffentlicher Dienst  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-02-03 |
| 1. Lesung | 2026-02-12 |
| Ausschussberatung | 2026-02-18 |
| Beschlussempfehlung | 2026-02-18 |
| 2. Lesung | 2026-02-26 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-02-26 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/2985
  > Haushaltsumsetzungsgesetz 2026

## Dokumente

### 19/2932 – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) (Haushaltsumsetzungsgesetz) (Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (Haushaltsumsetzungsgesetz 2026))

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-02-03  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 1240  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2932.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, die gesetzliche Überleitung in höhere Besoldungsgruppen zu regeln sowie die Stellenobergrenzen für Beförderungsämter und die Besoldungsordnung von Führungsfunktionen anzupassen.Zugleich werden Regelungen zur Nichtanrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge (insbesondere für Tätigkeiten in der Flüchtlingshilfe und Lehrtätigkeiten) verlängert sowie mehrere Vorschriften aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung angepasst.ArtikelgesetzArtikel 1: Gesetz zur übergangsweisen Regelung der Besoldungsgruppenüberleitung bei fortgesetzter AufgabenwahrnehmungArtikel 2: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für BerlinArtikel 3: Änderung des LandesbeamtenversorgungsgesetzesArtikel 4: Änderung des LehrkräfteverbeamtungsgesetzesArtikel 5: Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis 2020Artikel 6: Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Vorabüberweisung an den Hauptausschuss

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Berliner Feuerwehr (gazetteer, ×1); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×1)

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Drucksache 19/2932
04.02.2026
19. Wahlperiode

Antrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgeset-
zes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689)
(Haushaltsumsetzungsgesetz)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgeset-
zes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) (Haus-
haltsumsetzungsgesetz)

Artikel 1
Gesetz zur übergangsweisen Regelung der
Besoldungsgruppenüberleitung bei fortgesetzter Aufgabenwahrnehmung

§ 1

(1) Eine gesetzliche Überleitung gemäß § 11 Absatz 13 und Absatz 14 des Landesbesoldungs-
gesetzes findet nur statt, wenn die mit dem Amt verbundenen Aufgaben weiterhin ausgeübt
werden.
(2) Findet eine Überleitung aufgrund des Absatzes 1 nicht statt, so gilt für die nicht übergelei-
tete beamtete Dienstkraft die Feuerwehr-Laufbahnverordnung in der am 28. Februar 2026 gel-
tenden Fassung.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2932
19. Wahlperiode

§ 2

(1) Die beamtete Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2025 das Amt der Landesbranddi-
rektorin oder des Landesbranddirektors wahrgenommen hat, wird zum 1. März 2026 vorbehalt-
lich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in die Besoldungsgruppe B 6
übergeleitet.
(2) Für die beamtete Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2025 das Amt der Landesbrand-
direktorin oder des Landesbranddirektors wahrgenommen hat und aufgrund der nicht vorlie-
genden Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht in die Besoldungsgruppe B 6 übergeleitet wor-
den ist, gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Feuerwehr-Laufbahnverordnung in
der am 28. Februar 2026 geltenden Fassung.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Überleitungsfassung für Berlin

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Num-
mer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird gestrichen.
2. § 40a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „für ein berücksichtigungsfähiges Kind“ gestrichen.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „zwei“ die Wörter „oder mehr“ eingefügt
3. In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

4. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:
a) Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe A 15 wird nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustos“ die
Amtsbezeichnung „Magistratsdirektorin oder Magistratsdirektor“ mit den Funkti-
onszusätzen
„– in einem Bezirksamt als Leitung

– des Bereichs Finanzen, sofern dieser keine eigenständige Serviceeinheit dar-
stellt –
– des Bereichs Personal, sofern dieser keine eigenständige Serviceeinheit dar-
stellt –
– in einem Bezirksamt als ständige Vertretung der Leitung
– des Steuerungsdienstes –
– der Serviceeinheit Finanzen –
– der Serviceeinheit Personal –
– des Steuerungsdienstes und der Serviceeinheit Finanzen –
– des Steuerungsdienstes und der Serviceeinheit Personal –
– der Serviceeinheit Finanzen und Personal –“
eingefügt.
bb) In der Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung „Leitender Direktor“
die Amtsbezeichnung „Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdi-
rektor“ mit den Funktionszusätzen
„– in einem Bezirksamt als Leitung

– des Steuerungsdienstes –
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/2932
19. Wahlperiode

– der Serviceeinheit Finanzen –
– der Serviceeinheit Personal –“
eingefügt.
b) Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Leitender Magistratsdi-
rektor10)“ mit dem Funktionszusatz „– in Berlin bei einer Bezirksverwaltung –“ durch
die Amtsbezeichnung „Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdi-
rektor“ mit den Funktionszusätzen
„– in einem Bezirksamt
– als Leitung
– des Steuerungsdienstes und der Serviceeinheit Finanzen –
– des Steuerungsdienstes und der Serviceeinheit Personal –
– der Serviceeinheit Finanzen und Personal –
– als ständige Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit, welche den
Steuerungsdienst und die Serviceeinheit Finanzen und Personal umfasst, bei
gleichzeitiger Leitung

– des Steuerungsdienstes –
– des Bereichs Finanzen –
– des Bereichs Personal –“
ersetzt.
bb) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Kurator der Muse-
umsstiftung Post und Telekommunikation“ die Amtsbezeichnung „Leitende Magist-
ratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor“ mit dem Funktionszusatz
„– in einem Bezirksamt als stellvertretende Dienststellenleitung sowie als Leitung
einer Organisationseinheit, welche den Steuerungsdienst und die Serviceeinheit
Finanzen und Personal umfasst –“
eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

§ 108c des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
2. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die ein Einkommen aus einer Lehrtätigkeit bezie-
hen, die zur Deckung des Personalbedarfs für die Unterrichtsversorgung an Berliner Schu-
len erforderlich ist, nach Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze nach
§ 108a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2027 nicht
anzuwenden. Eine Lehrtätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das wahrzuneh-
mende Aufgabengebiet zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit Aufgaben im Sinne des
Satzes 1 beinhaltet. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, hat die Beschäftigungs-
stelle dies mit ihrer Anzeige der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle mitzuteilen.“
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/2932
19. Wahlperiode

Artikel 4
Änderung des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes

§ 9 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 643, 646) geändert worden
ist, wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation
kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis 2020

§ 4 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis
2020 vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634, 636) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Landesbeamtenversor-
gungsgesetz, nach der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 2011
(GVBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl.
S. 634, 641) geändert worden ist, nach § 4 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni
2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689)
geändert worden ist, und nach dem vor dem 1. Juli 2011 geltenden entsprechenden Bundes-
recht sind auf Ansprüche nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 nicht anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das
Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften

In Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin
2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Dezember

2024 (GVBl. S. 634, 636) werden die Nummern 4 und 5 gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 28. Februar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie die Artikel 3, 4 und 6 treten am Tage nach der Verkün-
dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(4) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 29. Dezember 2024 in Kraft.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/2932
19. Wahlperiode

Begründung:

Zu Artikel 1 (Gesetz zur übergangsweisen Regelung der Besoldungsgruppenüberleitung
bei fortgesetzter Aufgabenwahrnehmung)

Zu § 1
Nach Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) werden dem § 11 des
Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) ab dem 1. März 2026 die zwei neuen Absätze 13 und 14
angefügt. Nach diesen Absätzen ist eine gesetzliche Überleitung in eine höhere Besoldungs-
gruppe für bestimmte beamtete Dienstkräfte der Berliner Feuerwehr vorgesehen.
Absatz 1:
Absatz 1 legt fest, dass die vorgesehene gesetzliche Überleitung nur erfolgt, wenn die mit dem
jeweiligen Amt verbundenen Aufgaben auch weiterhin ausgeübt werden.
Absatz 2:
Findet aufgrund des Absatzes 1 eine gesetzliche Überleitung nicht statt, so gilt für eine nicht in
die nächsthöhere Besoldungsgruppe übergeleitete beamtete Dienstkraft die Feuerwehr-Lauf-

bahnverordnung in der am 28. Februar 2026 geltenden Fassung fort. Diese Festlegung ist er-
forderlich um eine Inkongruenz zur Feuerwehr-Laufbahnverordnung zu vermeiden. Denn ab
dem 1. März 2026 führt die Feuerwehr-Laufbahnverordnung die Ämter, für die eine gesetzliche
Überleitung in § 11 Abs. 13 und 14 LBesG vorgesehen ist, entsprechend in der höheren Besol-
dungsgruppe auf.
Zu § 2
Absatz 1:
Absatz 1 bestimmt, dass die beamtete Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2025 das Amt
der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors wahrgenommen hat, zum 1. März
2026 vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in die Besol-
dungsgruppe B 6 übergeleitet wird.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für
Berlin)

Zu Nummer 1
Die ersatzlose Streichung der Stellenobergrenzen des bisherigen § 26 des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) dient der Verwaltungsvereinfa-
chung. Die Stellenobergrenzen sind grundsätzlich bereits seit 2018 ausgesetzt, die Einführung
der analytischen Dienstpostenbewertung hat sich bewährt.
Die Obergrenzen für Beförderungsämter regelten in der Vergangenheit die zulässigen Anteile
der Beförderungsämter für beamtete Dienstkräfte in verschiedenen Laufbahnen und Besol-
dungsgruppen. Die Obergrenzen waren bei Anwendung einer analytischen Bewertungsmetho-
dik seit Januar 2018 ausgesetzt. Seither konnte nach zweimaliger vollständiger Evaluierung
keine ungünstige Entwicklung der Stellenzahl in Beförderungsämtern in den Bezirken und Ver-
waltungszweigen der Hauptverwaltung festgestellt werden. Mit einer ungünstigen Entwicklung
ist auch zukünftig nicht zu rechnen, da Entscheidungen über Stellenhebungen beziehungsweise
Stellenmehrungen primär im Rahmen der Verhandlungen der Haushaltspläne getroffen werden.
Die in der Vergangenheit beabsichtigte Steuerungsfunktion der Stellenobergrenzen hat faktisch
zunehmend an Bedeutung verloren. Mit der Aufhebung der Stellenobergrenzen soll die Rechts-
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/2932
19. Wahlperiode

lage an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die Steuerung der Stellenpläne er-
folgt auch zukünftig über die Haushaltsplanung und das Erfordernis der Dienstpostenbewer-
tung.
Im Land Brandenburg werden die Stellenobergrenzen für Beförderungsämter ebenfalls abge-
schafft.
Zu Nummer 2
Zum Wortlaut des § 40a Absatz 2 gab es vermehrt Nachfragen zur richtigen Auslegung seitens
der Behörden. Die Änderungen haben den Zweck, den gesetzgeberischen Willen verständlicher
darzustellen. Da es sich lediglich um verbesserte Formulierungen handelt, wird eine Änderung
der Rechtslage hierdurch nicht herbeigeführt.
Zu Nummer 3
Durch die mit dem BerlBVAnpG 2024-2026 (GVBl. 2024, S. 633) erfolgte Reform des Fami-
lienzuschlages findet sich der Regelungsgehalt des vormaligen § 40 Absatz 5 Satz 3 nunmehr
in § 40 Absatz 2 Satz 3. Die bislang unterbliebene Anpassung des Verweises in § 56 Absatz 1
Satz 2 wird hiermit nachgeholt.
Zu Nummer 4

In Abstimmung mit den Bezirken wurde geprüft, ob in allen Bezirken für die Bereiche Steue-
rungsdienst, Personal und Finanzen gleichermaßen vorkommende Führungsfunktionen norma-
tiv bewertet werden können und welcher Besoldungsgruppe diese ggf. zuzuordnen sind. Die
genannten Bereiche der Bezirke bieten sich für eine normative Bewertung an. Denn diese haben
für gewöhnlich gleichbleibende Ressortstrukturen und Größen, da das Aufgabenportfolio ver-
gleichbar ist und das Bezirksverwaltungsgesetz die Ämterstruktur regelt.
Aufgrund der seit 2018 gestiegenen Anforderungen, auch zu neuen Themenfeldern, ist eine
jeweils um eine Besoldungsgruppe höhere Besoldung gerechtfertigt. Dem wird durch die Aus-
weisung in der Besoldungsordnung Rechnung getragen. Somit wird auch die einheitliche Be-
soldung der bezirklichen Führungskräfte bei einheitlicher Organisation auf Dauer sicherge-
stellt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1

Durch den neuen Absatz 2 wird der bisherige Wortlaut des § 108c zu Absatz 1.
Zu Nummer 2
§ 108c Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass ein Einkommen, das aus einer Tätigkeit im Bereich der
Flüchtlingshilfe bezogen wird, nach Ablauf des Monats, in dem die versorgungsberechtigte
Person die Regelaltersgrenze nach § 108a Absatz 1 LBG erreicht, befristet bis zum 31. Dezem-
ber 2026 nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Aufgrund der Befristung ist eine
Bezugnahme auf die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 LBG, die erst ab dem Ge-
burtsjahrgang 1968 im Jahr 2035 erreicht werden kann, nicht erforderlich. Die Regelung wird
mit der Änderung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Zu Nummer 3
Nach § 9 des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes (LVerbG) wird ein Einkommen aus einer
Lehrtätigkeit, die zur Deckung des Personalbedarfs für die Unterrichtsversorgung an Berliner
Schulen erforderlich ist, nach Ablauf des Schuljahres, in dem die versorgungsberechtigte Per-
son die Regelaltersgrenze nach § 108a Absatz 1 LBG erreicht, bis zum 31. Dezember 2026
nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Aufgrund der Befristung ist eine Bezugnahme
auf die Regelaltersgrenze nach § 38 Absatz 1 Satz 1 LBG, die erst ab dem Geburtsjahrgang
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/2932
19. Wahlperiode

1968 im Jahr 2035 erreicht werden kann, nicht erforderlich. Da das Lehrkräfteverbeamtungs-
gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft tritt, wird die Regelung inhaltsgleich als
neuer Absatz 2 in § 108c aufgenommen. Gleichzeitig wird die Regelung um ein Jahr bis zum
31. Dezember 2027 verlängert. Ab dem Geburtsjahr 1961 treten Lehrkräfte mit dem Ablauf des
Schulhalbjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Dies wird im
neuen Absatz 2 berücksichtigt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes)

§ 9 wird gestrichen, da der Regelungsinhalt aufgrund der Befristung des Lehrkräfteverbeam-
tungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2026 als neuer Absatz 2 in § 108c des Landesbeamten-
versorgungsgesetzes aufgenommen wird.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher

Familien für die Jahre 2008 bis 2020)

Zu Artikel 5 Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des neuen Absatzes 2.
Zu Artikel 5 Nummer 2
Nach dem neuen Absatz 2 finden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften keine An-
wendung. Die Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ist – soweit
sie operativ überhaupt bis zum Jahr 2008 umsetzbar wäre – nur mit einem unverhältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwand möglich, da weit in die Vergangenheit reichende, zeitaufwändige
manuelle Nachberechnungen erforderlich wären.
Bereits bei den Nachzahlungen nach dem Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfas-
sungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und
R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 und zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2021 wurde geregelt, dass die genannten Ruhens-,
Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften keine Anwendung finden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für
das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften)

Die Nummern 4 und 5 des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versor-
gung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschrif-
ten vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634, 636) sehen eine Neufassung der §§ 18, 26 BBesG
BE ab dem 1. Juli 2026 vor.
Zu § 18 BBesG BE
Der nach derzeitiger Rechtslage bis zum 30. Juni 2026 geltende Wortlaut des § 18 BBesG BE
soll auch über den 30. Juni 2026 hinaus Fortbestand haben. Das angedachte Inkrafttreten einer
neuen Regelung zur Dienstpostenbewertung ab dem 1. Juli 2026, welches die klassische Dienst-
postenbündelung einführen sollte, wird ersatzlos gestrichen, da ein modernes, vereinfachtes und
transparentes Bewertungssystem umgesetzt wird. Dieses Verfahren ist im Rahmen der bereits
geltenden Regelungen umsetzbar, so dass weitere Rechtsänderungen daher nicht notwendig
sind. Dies trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Zu § 26 BBesG BE
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/2932
19. Wahlperiode

Artikel 2 Nummer 1 des vorliegenden Gesetzesentwurfs sieht die ersatzlose Streichung des §
26 BBesG BE vor. Die ab dem 1. Juli 2026 vorgesehene Neufassung ist folglich gegenstandslos
und entfällt aus Gründen der Rechtsklarheit.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass der Artikel 1 am 28. Februar 2026 in Kraft tritt. Dies ist erforderlich, um
die in Artikel 1 vorgesehenen Modifikationen der am 1. März 2026 in Kraft tretenden gesetzli-
chen Änderungen zu ermöglichen.
Zu Absatz 2
Das Inkrafttreten von Artikel 2 Nummer 3 wird mit Wirkung vom 1. November 2024 festgelegt,
da der bislang vorhandene Verweis in § 56 Absatz 1 Satz 2 BBesG BE infolge der Reform des
Familienzuschlages seit dem 1. November 2024 ins Leere läuft.
Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt das Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie der Artikel 3, 4 und
6 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
Zu Absatz 4
Das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis 2020
trat am 29. Dezember 2024 in Kraft. Die Änderung hinsichtlich der Ruhens-, Anrechnungs-
und Kürzungsvorschriften soll daher rückwirkend zum selben Zeitpunkt in Kraft treten.

Berlin, 03. Februar 2026

Stettner Melzer
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU

Saleh Schneider
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD
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### 19/80 – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) (Haushaltsumsetzungsgesetz) (Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (Haushaltsumsetzungsgesetz 2026))

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-02-12  **vsys**: 1240  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-080-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/97 – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) (Haushaltsumsetzungsgesetz) (Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (Haushaltsumsetzungsgesetz 2026))

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-02-18  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1240  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-097-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Verwaltung & Politik

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (urheber); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×31); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×10); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×6); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×6); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×4); Franziska Brychcy (gazetteer, ×4); Senatsverwaltung für Inneres und Sport (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Kristian Ronneburg (gazetteer, ×2); Andreas Geisel (gazetteer, ×1); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×1); Grün Berlin GmbH (gazetteer, ×1); Lisa-Bettina Knack (gazetteer, ×1); Oda Hassepaß (gazetteer, ×1); Rolf Wiedenhaupt (gazetteer, ×1); Sebastian Walter (gazetteer, ×1)

**Locations**: Charlottenburg (ortsteil, text); Gropiusstadt (ortsteil, text); Mariendorf (ortsteil, text); Märkisches Viertel (ortsteil, text); Neukölln (ortsteil, text); Spandau (ortsteil, text); Staaken (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/2985 – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) (Haushaltsumsetzungsgesetz) (Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (Haushaltsumsetzungsgesetz 2026))

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-02-18  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1240  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2985.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/2985
18.02.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
GRÜNE bei Enthaltung LINKE und AfD
An Plen

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 18. Februar 2026

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/2932
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur
Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2025
(Haushaltsumsetzungsgesetz)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/2932 – wird mit folgender Änderung angenommen:

Zu Artikel 7 – Inkrafttreten:

In Artikel 7 Absatz 1 wird das Wort „am“ durch die Wörter „mit Wirkung vom“ ersetzt.

Berlin, den 18. Februar 2026

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
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### 19/81 – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) (Haushaltsumsetzungsgesetz) (Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (Haushaltsumsetzungsgesetz 2026))

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-02-26  **vsys**: 1240  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-081-wp.pdf

> Angenommen

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 689) (Haushaltsumsetzungsgesetz) (Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (Haushaltsumsetzungsgesetz 2026))

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-02-26  **vsys**: 1240  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26060074.pdf

> (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2026 in Kraft.(2) Artikel 2 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.(3) Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie die Artikel 3, 4 und 6 treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(4) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 29. Dezember 2024 in Kraft.

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_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

