# V-443554 — Gesetzgebung

**VID**: V-443554  
**VNr**: V-443554  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Gesundheit  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-01-27 |
| 1. Lesung | 2026-02-12 |
| Ausschussberatung | 2026-03-02 |
| Beschlussempfehlung | 2026-03-02 |
| 2. Lesung | 2026-03-12 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-03-18 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3013
  > Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe

## Dokumente

### 19/2924 – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-01-27  **vsys**: 5200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2924.pdf

> Durch das Gesetz werden die betroffenen Gesetze an die geltende Rechtslage angepasst.ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des WeiterbildungsgesetzesArtikel 2: Änderung des Berliner Ausgleichsfondsgesetzes

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure betroffen**: BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×2)

```
Drucksache 19/2924
28.01.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und
Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2924
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
WGP – II B 2 RR-

Tel.: 9028 (928) 1325

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und
Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz

A. Problem

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht

aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken, wenn der ausländische Dienstleister
zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in seinem Mitgliedstaat niedergelassen
ist, sofern der Beruf entsprechend der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie

2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) in seinem Mitgliedstaat nicht
reglementiert ist, wenn er diesen Beruf mindestens ein Jahr lang, während der

vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat.
Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr lang ausgeübt haben muss,
gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Die Richtlinie 2005/36/EG gestattet zudem dem Dienstleister, den Beruf in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt zu haben. Im Sinne einer ordnungsgemäßen
Umsetzung der EU-Richtlinie ist eine Änderung des Weiterbildungsgesetzes
hinsichtlich der vorübergehenden Dienstleistungserbringung erforderlich.
2

Darüber hinaus ist eine Anpassung des Berliner Ausgleichsfondsgesetzes erforderlich,
da mit der Verabschiedung des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (BGBl. 2023 I Nr.

359) durch den Bund Ende 2023 beschlossen wurde, dass Studierende, die eine
hochschulische Pflegeausbildung beginnen, einen Ausbildungsvertrag mit einem
Träger des praktischen Teils der Ausbildung abschließen. Dieser Träger erhält im
Rahmen des Ausgleichsfonds eine entsprechende Finanzierung. Infolgedessen muss

die hochschulische Ausbildung neben der bereits bestehenden beruflichen
Ausbildung im Berliner Ausgleichsfondsgesetz berücksichtigt werden.

B. Lösung
Durch redaktionelle Anpassungen, werden die betroffenen Gesetze an die geltende
Rechtslage angepasst.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
Keine.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz
Keine.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Keine.

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln
Keine.

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Keine.

H. Gesamtkosten
Keine.

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.

J. Flächenmäßige Auswirkungen
Keine.

K. Zuständigkeit

Keine.
3

Der Senat von Berlin
WGP – II B 2 RR-

Tel.: 9028 (928) 1325

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und
Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz
_______________________________________________________________________________________

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und
Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz1

Vom

Artikel 1

Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 644) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom
3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
2025/2187 (ABl. L 2187 vom 29.10.2025, S. 1) geändert worden ist.
4

1. In § 2a Absatz 1 werden nach dem Wort „Krankenpfleger“ ein Komma und die

Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegefachpersonen, Pflegefachfrauen,
Pflegefachmänner und Pflegefachpersonen“ eingefügt.

2. In § 7 Absatz 3a Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe „Abs.“ durch

die Angabe „Absatz“ ersetzt und nach dem Wort „Krankenpflegegesetzes“ die
Wörter „oder nach § 1 des Pflegeberufegesetzes“ vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S.
2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl.

2025 I Nr. 259) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „dem Mitglied- oder

Vertragsstaat“ durch die Wörter „einem oder mehreren Mitglied- oder
Vertragsstaaten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes“
durch die Wörter „des Pflegeberufegesetzes“ ersetzt.

4. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im Niederlassungsmitgliedstaat“

durch die Wörter „in einem oder mehreren Mitglied- oder Vertragsstaaten“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Berliner Ausgleichsfondsgesetzes

In § 2 des Berliner Ausgleichsfondsgesetzes vom 17. Dezember 2019 (GVBl. S.

794) werden die Wörter „beruflichen Ausbildung“ durch das Wort „Ausbildungen“
ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für

Berlin in Kraft.
5

A. Begründung:

a) Allgemeines:
Mit den Änderungen wird die EU-Richtlinienkonformität hinsichtlich der
vorübergehenden Dienstleitungserbringung in der Gesundheits- und Krankenpflege
sichergestellt. Die vorgesehenen Gesetzesänderungen verfolgen insgesamt zwei

Zielrichtungen: Zum einen dienen sie der Wiederherstellung der EU-
Richtlinienkonformität, zum anderen der Sicherung von Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit im Verhältnis zum Bundesausbildungsrecht. Inhaltliche Neuerungen

sind damit nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um notwendige redaktionelle
Anpassungen sowie gesetzlich gebotene Ergänzungen.
Darüber hinaus ist eine Anpassung des Berliner Ausgleichsfondsgesetzes erforderlich,
da mit der Verabschiedung des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (BGBl. 2023 I Nr.

359) durch den Bund Ende 2023 beschlossen wurde, dass Studierende, die eine
hochschulische Pflegeausbildung beginnen, einen Ausbildungsvertrag mit einem
Träger des praktischen Teils der Ausbildung abschließen. Dieser Träger erhält im

Rahmen des Ausgleichsfonds eine entsprechende Finanzierung. Infolgedessen muss
die hochschulische Ausbildung neben der bereits bestehenden beruflichen
Ausbildung im Berliner Ausgleichsfondsgesetz berücksichtigt werden.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 und 2:
Die Änderungen zielen darauf ab, das seit 2020 geltende Pflegeberufegesetz sowie
die damit verbundenen neuen Berufsbezeichnungen in das Weiterbildungsgesetz zu

integrieren.

Zu Nummer 3 a) und Nummer 4:
Die Änderungen in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 Nummer 2 des

Weiterbildungsgesetzes dienen der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-

Verordnung“) geänderten Fassung.
6

Zu Nummer 3 b):
s. Begründung zu Nummer 1 und 2.

Zu Artikel 2:
Die redaktionelle Änderung in § 2 des Berliner Ausgleichsfondsgesetzes ist
erforderlich, damit der Zweck des Gesetzes mit bundesrechtlichen Vorgaben des

Pflegeberufegesetzes übereinstimmt. Durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz, das
Ende 2023 in Kraft trat, werden nunmehr sowohl berufliche als auch hochschulische
Ausbildungen in der Pflege finanziert.

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Gesamtkosten:

Keine.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:
Keine.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine.

G. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:
Keine.

H. Flächenmäßige Auswirkungen:

Keine.
7

I. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Keine.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine.

Berlin, den 27.01.2026

Der Senat von Berlin

Kai Wegner Dr. Ina Czyborra
Regierender Bürgermeister Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Pflege
6

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Medizinalfachberufen und in
Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz – WbG)

alte Fassung neue Fassung

§ 2a Absatz 1 § 2a Absatz 1
(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und (1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und
Gesundheits- und Krankenpfleger sind Gesundheits- und Krankenpfleger,
verpflichtet, sich im fachlichen Rahmen ihrer Gesundheits- und
Berufsausübung beruflich fortzubilden und Krankenpflegefachpersonen,

über die für ihre Berufsausübung geltenden Pflegefachfrauen, Pflegefachmänner und
Bestimmungen zu unterrichten. Pflegefachpersonen sind verpflichtet, sich im
fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung
beruflich fortzubilden und über die für ihre
Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu

unterrichten.
§ 7 Absatz 3a Satz 1 § 7 Absatz 3a Satz 1
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Europäischen Wirtschaftsraum oder eines

Staates, dem die Mitgliedstaaten der Staates, dem die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vertraglich einen Europäischen Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
haben, die eine Ausbildung zur spezialisierten haben, die eine Ausbildung zur spezialisierten
Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten

Krankenpfleger ohne Ausbildung in der Krankenpfleger ohne Ausbildung in der
allgemeinen Pflege abgeschlossen haben, ist allgemeinen Pflege abgeschlossen haben, ist
die Erlaubnis, auch ohne dass eine Erlaubnis die Erlaubnis, auch ohne dass eine Erlaubnis
zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1
Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vorliegt, zu Abs. 1 Absatz 1 des Krankenpflegegesetzes
erteilen, wenn oder nach § 1 des Pflegeberufegesetzes

1. der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens vorliegt, zu erteilen, wenn
schuldig gemacht hat, aus dem sich die 1. der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des schuldig gemacht hat, aus dem sich die
betreffenden Berufs ergibt, Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
2. der Antragsteller nicht gesundheitlich zur betreffenden Berufs ergibt,
Ausübung des betreffenden Berufs ungeeignet 2. der Antragsteller nicht gesundheitlich zur

ist, Ausübung des betreffenden Berufs ungeeignet
3. der Antragsteller über die für die Ausübung ist,
der betreffenden beruflichen Tätigkeit 3. der Antragsteller über die für die Ausübung
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse der betreffenden beruflichen Tätigkeit
verfügt und
7

erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
verfügt und
4. der erfolgreiche Abschluss einer 4. der erfolgreiche Abschluss einer
spezialisierten Ausbildung in einer spezialisierten Ausbildung in einer

Fachrichtung, die einer der durch dieses Fachrichtung, die einer der durch dieses
Gesetz geregelten Gesetz geregelten
Weiterbildungsfachrichtungen entspricht, Weiterbildungsfachrichtungen entspricht,
nachgewiesen und nach der Richtlinie nachgewiesen und nach der Richtlinie
2005/36/EG anerkannt wird. 2005/36/EG anerkannt wird.

§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den 2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den
entsprechenden Beruf nicht reglementiert, entsprechenden Beruf nicht reglementiert,
bescheinigen, dass der Inhaber auf die bescheinigen, dass der Inhaber auf die
Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und
den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat

in den vorhergehenden zehn Jahren einem oder mehreren Mitglied- oder
vollzeitlich ein Jahr lang ausgeübt hat. Vertragsstaaten in den vorhergehenden zehn
Jahren vollzeitlich ein Jahr lang ausgeübt hat.
§ 13 Absatz 2 Satz 3 § 13 Absatz 2 Satz 3
Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen

einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des
Krankenpflegegesetzes. Krankenpflegegesetzes § 1 des
Pflegeberufegesetzes.

§ 17 Absatz 1 Nummer 2 § 17 Absatz 1 Nummer 2

2. wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen
diesen Beruf nicht reglementiert, die Beruf nicht reglementiert, die betreffende
betreffende Tätigkeit während der Tätigkeit während der vorhergehenden zehn
vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahre mindestens ein Jahr im
Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt Niederlassungsmitgliedstaat in einem oder
haben und mehreren Mitglied- oder Vertragsstaaten

ausgeübt haben und
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für den Ausgleichsfonds des
Landes Berlin nach dem Pflegeberufegesetz (Berliner Ausgleichsfondsgesetz – BlnAlfG)

§ 2 § 2
Das Sondervermögen dient als Das Sondervermögen dient als

Ausgleichsfonds der Finanzierung der Ausgleichsfonds der Finanzierung der
beruflichen Ausbildung in der Pflege. beruflichen Ausbildung Ausbildungen in der
Pflege.
```

### 19/80 – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-02-12  **vsys**: 5200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-080-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/66 – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-03-02  **Urheber**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege  **vsys**: 5200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/gp/gp19-066-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×13); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×11); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×7); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×5); Catrin Wahlen (gazetteer, ×4); Lars Düsterhöft (gazetteer, ×3); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×2); Carsten Ubbelohde (gazetteer, ×2); Christian Zander (gazetteer, ×2); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2); Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (gazetteer, ×1); Bezirksamt Pankow (gazetteer, ×1)

**Locations**: Lichtenberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Mitte (bezirk, text); Treptow-Köpenick (bezirk, text); Treptow-Köpenick (bezirk, text); Pankow (ortsteil, text); Pankow (ortsteil, text); Pankow (ortsteil, text); Pankow (ortsteil, text); Spandau (ortsteil, text); Spandau (ortsteil, text); Wedding (ortsteil, text); Zehlendorf (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3013 – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-02  **Urheber**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege  **vsys**: 5200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3013.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege (federführend) (gazetteer)

```
Drucksache 19/3013
02.03.2026
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Gesundheit und Pflege

einstimmig mit allen Fraktionen
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Gesundheit und Pflege
vom 2. März 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2924
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im
Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe und zur
Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2924 – wird angenommen.

Berlin, den 2. März 2026

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Gesundheit und Pflege

Silke Gebel
```

### 19/82 – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-03-12  **vsys**: 5200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-082-wp.pdf

> Angenommen

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Pflege- und Gesundheitsfachberufe und zur Anpassung von Vorschriften an das Pflegeberufegesetz

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-03-18  **vsys**: 5200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26090140.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

