# V-443035 — Gesetzgebung

**VID**: V-443035  
**VNr**: V-443035  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Innere Sicherheit  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2026-01-13 |
| 1. Lesung | 2026-01-29 |
| Ausschussberatung | 2026-02-11 |
| Beschlussempfehlung | 2026-02-11 |
| 2. Lesung | 2026-02-26 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-03-09 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/2954
  > 26. Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

## Dokumente

### 19/2879 – Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-01-13  **vsys**: 1300  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2879 Neu.pdf

> Ziel des Gesetz ist es, das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) als zuständige Behörde für die Geoschutz-Kontrollen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Spirituosen zu benennen.ÄnderungsgesetzÄnderung Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1, Nummer 32 Absatz 21Einfügung Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1, Nummer 32 Absatz 22 Änderung der Drucksache 19/2879, neu herausgegeben als Drucksache 19/2879 Neu

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Gesetzentwurf, topos=Sicherheit & Ordnung

**Akteure betroffen**: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Finanzen (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (gazetteer, ×1)

**Locations**: Charlottenburg-Wilmersdorf (bezirk, text); Charlottenburg-Wilmersdorf (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Charlottenburg (ortsteil, text); Charlottenburg (ortsteil, text); Marzahn (ortsteil, text); Wilmersdorf (ortsteil, text)

```
Drucksache 19/2879 Neu
21.01.2026
19. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2879 Neu
19. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
JustV – V B 24
Tel. 9(0)13-2289

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorblatt

Vorlage - zur Beschlussfassung -
über Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ord-
nungsgesetzes

A. Problem:

Erzeugervereinigungen, auch solche aus Drittstaaten, können die Namen von landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen, Wein und Spirituosen, die aufgrund ihrer geografischen Her-
kunft oder ihrer traditionellen Herstellung besondere Eigenschaften aufweisen, von der

Europäischen Kommission schützen und im Wege von Durchführungsrechtsakten eintra-
gen lassen, wenn sie in einer definierten Region oder nach einer traditionellen Rezep-
tur hergestellt werden und diese in einer Produktspezifikation detailliert beschrieben ist.
Die im Unionsregister eAmbrosia eingetragenen Namen dürfen nicht für Erzeugnisse
verwendet werden, die die Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation nicht er-

füllen, ebenso sind sie weitreichend geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung,
Nachahmung, Anspielung und Ausnutzung des Ansehens des geschützten Namens.
Eine Zuwiderhandlung stellt eine Irreführung der Verbraucher und Verbraucherinnen
dar und kann als Straftatbestand geahndet werden.

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt der Schutz der eingetragenen
Namen durch amtliche Hersteller- und Marktkontrollen (sogenannte Geoschutz-Kon-
trollen) und die Durchsetzung von Maßnahmen, die die Einhaltung der EU-rechtlichen
Vorgaben sicherstellen. Aus dem europäischen Recht ergibt sich die Verpflichtung für
die Mitgliedstaaten, zuständige Behörden für die Durchführung der amtlichen Kontrol-

len zu benennen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die im EU-Geoschutzrecht
erforderliche Überwachung und Kontrolle infolge der Regelungen im Markengesetz
und im Lebensmittelspezialitätengesetz bei den Ländern.

In Bezug auf Wein werden die Geoschutz-Kontrollen im Land Berlin im Rahmen der

Weinkontrolle durch das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf wahrgenommen. Im
2

Übrigen wurde in Berlin bisher keine für die Geoschutz-Kontrollen zuständige Behörde
benannt. Aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Regelung greift der Auffangtat-

bestand der Nummer 37 Absatz 2 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben
(ZustKat Ord) zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsge-
setzes (ASOG Bln). Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Bezirksämter. Mangels
einer expliziten Benennung und infolge der fehlenden finanziellen und personellen Res-
sourcen konnte die Lebensmittelüberwachung der Bezirksämter in der Vergangenheit

bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Spirituosen nur vereinzelte Geoschutz-Kon-
trollen in konkreten Verdachtsfällen durchführen. Die in Artikel 9 der Verordnung (EU)
2017/625 über amtliche Kontrollen formulierte Verpflichtung der zuständigen Behör-
den, alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert mit angemessener Häufigkeit und in
angemessenen zeitlichen Abständen amtlichen Kontrollen zu unterziehen, kann in Ber-

lin daher im Geoschutz-Bereich bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Spirituosen
bislang nicht umgesetzt werden.

B. Lösung:

Um die EU-Vorgaben zu erfüllen und um in Berlin Rechtsklarheit und -sicherheit zu
schaffen, wird das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) als zuständige
Behörde für die Geoschutz-Kontrollen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Spiri-
tuosen benannt.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

Zur Benennung einer zuständigen Behörde besteht keine rechtssichere Alternative. Die
Benennung ist die Voraussetzung für die Etablierung eines amtlichen Kontrollsystems,
das den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und

der Verordnung (EU) 2024/1143 über geografische Angaben entspricht. Die EU-Kom-
mission hat im Rahmen eines General-Follow-Up-Audits in Deutschland das Fehlen re-
gelmäßiger risikobasierter Geoschutz-Kontrollen in Berlin in den Fokus gerückt, so dass
baldmöglich Abhilfe zu schaffen ist.

Als Alternative zur Benennung des LAGeSo wäre die Benennung der Bezirksämter als
zuständige Behörde denkbar. Bei den Geoschutz-Kontrollen handelt es sich jedoch um
eine gesamtstädtische Aufgabe, die möglichst kurzfristig, kostengünstig und effizient
umgesetzt werden muss und die vor allem zusätzlichen Personals bedarf. Die Benen-
nung des LAGeSo gewährleistet eine Konzentration der Geoschutz-Kontrolleure

und -Kontrolleurinnen innerhalb einer Behörde und daher eine enge Abstimmung und
einen ständigen Informationsaustausch mit der Folge, dass im gesamten Stadtgebiet
ein einheitliches und wirksames Kontrollverfahren mit einer gleichmäßigen Bewertung
und Sanktionierung der festgestellten Abweichungen umgesetzt werden kann.

Das LAGeSo wurde 2020 zudem als zuständige Behörde für die amtlichen Kontrollen
gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische Produktion und die Kenn-
3

zeichnung von ökologischen Erzeugnissen benannt. Durch eine Angliederung der Geo-
schutz-Kontrollen an den gleichartigen Kontrollbereich der amtlichen Öko-Kontrollen

im LAGeSo können insbesondere bei den Marktkontrollen Synergieeffekte genutzt und
Ressourcen eingespart werden. Mit Wirkung vom 1. Mai 2024 und auf Grundlage des
bereits erzielten Konsenses zwischen der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucher-
schutz und dem LAGeSo hat das LAGeSo bereits durch eine Änderung der Organisa-
tion das Referat „IV G Veterinär- und Lebensmittelwesen, Öko-Kontrolle und Geo-

schutz“ geschaffen.

D. Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Keine

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:
Keine

F. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:

Für die Geoschutz-Kontrollen hat eine Softwarefirma im Auftrag einiger Länder ein
Geoschutz-Modul entwickelt, das auf mobilen Geräten nutzbar ist und das die zustän-
dige Behörde zur digitalen Organisation, Durchführung und Auswertung der Kontrollen
anschaffen könnte. Aus anderen Bundesländern und von der Länderarbeitsgemein-
schaft Geoschutz stehen eine Risikoliste, Merkblätter, ein Kontrollplan sowie Formulare,

auch für den Inspektionsbericht, zur Verfügung, die das LAGeSo als Muster nutzen
kann. Zur Vermittlung von Grund- und weiterführenden Kenntnissen über Geoschutz-
Kontrollen werden mehrmals im Jahr einwöchige BTSF-Schulungen, auch online, ange-
boten (BTSF: Better Training for Safer Food: Schulungsprogramm der EU, welches sich
an amtliches Kontrollpersonal in den Bereichen Lebens- und Futtermittelrecht, Tier-

gesundheit, Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz richtet).

G. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine

H. Gesamtkosten:

Die notwendigen Haushaltsmittel für Personal und Software sind im Haushaltsplan
2024/2025 eingestellt. Es sind zwei Stellen etatisiert (Kapitel 1162 Titel 42801). Zu-
dem sind die voraussichtlichen Beschaffungskosten für das Softwareprogramm zur Or-

ganisation, Dokumentation und Auswertung der Geoschutz-Kontrollen im Haushalts-
plan 2024/2025 wie beantragt eingestellt, mithin sind für die einmalige Anschaffung
80.000 Euro und die jährliche Pflege 8.500 Euro vorgesehen (Kapitel 0608 Titel
51185).

I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine
4

J. Zuständigkeit:
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
5

Der Senat von Berlin
JustV – V B 24

Tel. 9(0)13-2289

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ord-
nungsgesetzes
---------------------------------------------------------------------------------------------------------

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Vom ……

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Nummer 32 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ord-
nungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930),
das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 21 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgender Absatz 22 wird angefügt:

„(22) die Ordnungsaufgaben nach europäischem und nationalem Recht betreffend geo-
grafische Angaben für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme von
6

Wein, sowie garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für
landwirtschaftliche Erzeugnisse.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin

in Kraft.
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A. Begründung:
a) Allgemeines

Erzeugervereinigungen, auch solche aus Drittstaaten, können die Namen von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen, Wein und Spirituosen, die aufgrund ihrer geografi-
schen Herkunft oder ihrer traditionellen Herstellung besondere Eigenschaften auf-
weisen, von der Europäischen Kommission schützen und im Unionsregister eintragen
lassen, wenn diese in einer definierten Region oder nach einer traditionellen Rezep-

tur hergestellt werden, die in einer detaillierten Produktspezifikation beschrieben
wird. Die eingetragenen Namen dürfen nicht für Produkte verwendet werden, die die
Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation nicht erfüllen, ebenso sind die
eingetragenen Namen geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachah-
mung, Anspielung und Ausnutzung des Ansehens des geschützten Namens. Eine Zu-

widerhandlung stellt eine Irreführung der Verbraucher und Verbraucherinnen dar
und kann als Straftatbestand geahndet werden.

In Deutschland obliegt den zuständigen Behörden der Länder der Schutz der einge-
tragenen Namen durch amtliche Hersteller- und Marktkontrollen (sogenannte Geo-

schutz-Kontrollen) und die Durchsetzung der im Fall von Verstößen erforderlichen
Maßnahmen. Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2017 (Verordnung über amtliche Kontrollen) verlangt in Arti-
kel 4 Absatz 1, dass die zuständigen Behörden zu benennen sind.

Um die EU-Vorgaben zu erfüllen und in Berlin Rechtsklarheit und -sicherheit zu
schaffen, ist daher eine für die Geoschutz-Kontrollen zuständige Behörde zu benen-
nen. Dies ist zudem Voraussetzung für die Etablierung eines Kontrollsystems gemäß
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, der die zuständi-
gen Behörden verpflichtet, alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert mit angemes-

sener Häufigkeit und in angemessenen zeitlichen Abständen amtlichen Kontrollen zu
unterziehen.

b) Einzelbegründung:
Zu Artikel 1:

Mit Artikel 1 wird die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben
zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituo-
sen sowie zum Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Quali-
tätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach der Verordnung (EU)
2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über

geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für
landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625

über amtliche Kontrollen sowie den entsprechenden Nachfolgeverordnungen gere-
gelt. Die Definitionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden sich in Artikel 5 Ab-
8

satz 1 (für geografische Angaben) und Artikel 51 (für garantiert traditionelle Spezia-
litäten und fakultative Qualitätsangaben) der Verordnung (EU) 2024/1143. Für die

Definition von Spirituosen wird auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2024/1143 verwiesen.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) wird durch die Ergänzung
der Nummer 32 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz als

zuständige Behörde für die amtlichen Hersteller- und Marktkontrollen zum Schutz
der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen An-
gaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Spirituosen sowie zum Schutz der
garantiert traditionellen Spezialitäten und der fakultativen Qualitätsangaben bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen benannt. Die Kontrolle der geografischen Anga-

ben bei Wein soll weiterhin bei der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirks-
amtes Charlottenburg-Wilmersdorf aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zur
Weinkontrolle verbleiben. Die Zuständigkeit des Bezirksamtes Charlottenburg-Wil-
mersdorf für die Weinkontrolle ergibt sich aus § 10 Absatz 1 der Verordnung zur
Durchführung des Weinrechts in Verbindung mit § 6 Nummer 1 der Gesundheits-

dienst-Zuständigkeitsverordnung.

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Markt- und Herstellerkontrollen und
für die Durchsetzung der im Fall von Verstößen erforderlichen Maßnahmen durch
die benannte zuständige Behörde findet sich in der Verordnung (EU) 2024/1143 in

den Artikeln 39 Absatz 3 (für die Herstellerkontrollen bei Erzeugnissen mit geografi-
schen Angaben), 42 Absatz 1 (für die Marktkontrollen bei Erzeugnissen mit geografi-
schen Angaben), 72 Absatz 6 (für die Herstellerkontrollen bei garantiert traditionel-
len Spezialitäten), 74 (für die Marktkontrollen bei garantiert traditionellen Speziali-
täten) sowie 83 Absatz 4 (für die Hersteller- und Marktkontrollen bei Erzeugnissen

mit fakultativen Qualitätsangaben).

Im nationalen Recht regelt § 134 Markengesetz hinsichtlich des Schutzes geografi-
scher Herkunftsangaben sowie § 4 Lebensmittelspezialitätengesetz hinsichtlich der
garantiert traditionellen Spezialitäten und der fakultativen Qualitätsangaben, dass

den nach Landesrecht zuständigen Stellen die nach der Verordnung (EU)
2024/1143 erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt.

Bei den Geoschutz-Kontrollen handelt es sich um eine gesamtstädtische Aufgabe,
die ressourcensparend und effizient durchzuführen ist, die zusätzlich Personal be-

darf und für die kurzfristig eine zuständige Behörde zu benennen ist. Die Benennung
des LAGeSo gewährleistet die Konzentration der Geoschutz-Kontrolleurinnen und
- Kontrolleure innerhalb einer zentralen Behörde und daher eine enge Abstimmung
und einen ständigen Informationsaustausch mit der Folge, dass im gesamten Stadt-
gebiet ein einheitliches und wirksames Kontrollverfahren mit einer gleichmäßigen

Bewertung und Sanktionierung der festgestellten Verstöße umgesetzt werden kann.
Die amtlichen Geoschutz-Kontrollen eignen sich sachlogisch zur Angliederung an
den gleichartigen Bereich der amtlichen Öko-Kontrollen, für den das LAGeSo im
9

Jahr 2020 bereits als zuständige Behörde benannt wurde. Insbesondere bei der Or-
ganisation und Durchführung der Marktkontrollen können so Synergieeffekte genutzt

und personelle Ressourcen eingespart werden.

Zu Artikel 2:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

c) Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14
Absatz 1 AZG). Dieser hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2025 dem Gesetzentwurf
mit einem formalen und einem inhaltlichen Hinweis zugestimmt. Der formale Hinweis
ist umgesetzt. Inhaltlich regt der Rat der Bürgermeister an, die Eingruppierung der
Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure und -kontrolleurinnen in den Bezirken zu über-

prüfen.

Bei den Geoschutz-Kontrollen handelt es sich nicht um eine Tätigkeit von Lebensmit-
telkontrolleuren und -kontrolleurinnen, sondern um eine eigenständige Rechtsmate-
rie, die von der klassischen Lebensmittelhygienekontrolle zu unterscheiden ist. Die

Geoschutz-Kontrollen betreffen ausschließlich Produkte mit geschützten geografi-
schen Angaben (g.g.A) und geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) sowie ga-
rantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.). Sie erfolgen im Rahmen der amtlichen
Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und der Verordnung (EU)
2017/625 und sind von speziell geschultem Fachpersonal durchzuführen. Die tat-

sächliche Eingruppierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Geoschutz-
Kontrollen erfolgt aufgrund einer Stellenbewertung des LAGeSo. Für die Lebensmit-
telkontrolleure und -kontrolleurinnen ist hingegen eine bezirksübergreifende Muster-
bewertung durch die zuständige Senatsverwaltung für Finanzen anzustreben. Dies
ist unabhängig vom vorliegenden Gesetzentwurf.

B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.

C. Gesamtkosten:

Die notwendigen Haushaltsmittel für Personal und Software sind im Haushaltsplan
2024/2025 eingestellt. Es sind zwei Stellen etatisiert (Kapitel 1162 Titel 42801). Zu-
dem sind die voraussichtlichen Beschaffungskosten für das Softwareprogramm zur Or-
ganisation, Dokumentation und Auswertung der Geoschutz-Kontrollen im Haushalts-
plan 2024/2025 wie beantragt eingestellt, mithin sind für die einmalige Anschaffung

80.000 Euro und die jährliche Pflege 8.500 Euro vorgesehen (Kapitel 0608 Titel
51185).

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:
Keine

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
10

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Keine

G. Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Keine

H. Auswirkungen auf das elektronische Verwaltungshandeln:
Für die Geoschutz-Kontrollen hat eine Softwarefirma im Auftrag einiger Bundesländer
ein Geoschutz-Modul entwickelt, das auf mobilen Geräten nutzbar ist und das von der
zuständigen Behörde zur digitalen Organisation, Durchführung und Auswertung der
Kontrollen angeschafft werden könnte. Aus anderen Bundesländern und von der Län-

derarbeitsgemeinschaft Geoschutz stehen eine Risikoliste, Merkblätter, ein Kontrollplan
sowie Formulare, auch für den Inspektionsbericht, zur Verfügung, die vom LAGeSo als
Muster genutzt werden können. Zur Vermittlung von Grund- und weiterführenden Kennt-
nissen über Geoschutz-Kontrollen werden mehrmals im Jahr einwöchige BTSF-Schulun-
gen, auch online, angeboten (BTSF: Better Training for Safer Food, Schulungspro-

gramm der EU, welches sich an amtliches Kontrollpersonal in den Bereichen Lebens-
und Futtermittelrecht, Tiergesundheit, Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen-
schutz richtet).

Berlin, den 13. Januar 2026

Der Senat von Berlin

Kai Wegner Dr. Felor Badenberg
Regierender Bürgermeister Senatorin für Justiz und

Verbraucherschutz
11

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
(Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben)

alte Fassung neue Fassung
Nummer 32 Nummer 32
Landesamt für Gesundheit und Landesamt für Gesundheit und

Soziales Berlin Soziales Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landes- Zu den Ordnungsaufgaben des Landes-
amtes für Gesundheit und Soziales Berlin amtes für Gesundheit und Soziales Berlin
gehören: gehören:

[Absätze 1 bis 20 unverändert] [Absätze 1 bis 20 unverändert]

(21) die Ordnungsaufgaben nach dem (21) die Ordnungsaufgaben nach dem
Gesundheitsschulanerkennungsgesetz und Gesundheitsschulanerkennungsgesetz und

den auf Grund des Gesundheitsschulaner- den auf Grund des Gesundheitsschulaner-
kennungsgesetzes erlassenen Vorschriften kennungsgesetzes erlassenen Vorschriften
sowie nach dem Pflegeschulanerken- sowie nach dem Pflegeschulanerken-
nungsgesetz und den auf Grund des Pfle- nungsgesetz und den auf Grund des Pfle-
geschulanerkennungsgesetzes erlassenen geschulanerkennungsgesetzes erlassenen

Vorschriften. Vorschriften;

(22) die Ordnungsaufgaben nach euro-
päischem und nationalem Recht betref-
fend geografische Angaben für Spirituo-

sen und landwirtschaftliche Erzeugnisse,
mit Ausnahme von Wein, sowie garantiert
traditionelle Spezialitäten und fakultative
Qualitätsangaben für landwirtschaftliche
Erzeugnisse.
12

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften:

Verordnung (EU) 2024/1143
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische
Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert
traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Er-

zeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787
und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Wein“ bezeichnet die von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
erfassten Erzeugnisse;
b) „Spirituose“ bezeichnet eine Spirituose im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU)

2019/787;
c) „Kennzeichnung“ bezeichnet in Bezug auf alle Erzeugnisse, die in den Anwendungs-
bereich der vorliegenden Verordnung fallen, die Kennzeichnung im Sinne des Artikels 2
Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
d) „Produktionsschritt“ bezeichnet jede Stufe der Erzeugung, einschließlich von Roh-

stoffen, oder der Verarbeitung, Zubereitung oder Reifung, bis das Erzeugnis bereit für
das Inverkehrbringen ist;
e) „Wirtschaftsbeteiligter“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Tätig-
keiten ausübt, für die eine oder mehrere der in der Produktspezifikation festgelegten
Verpflichtungen gelten;

f) „Verarbeitungserzeugnis“ bezeichnet ein verarbeitetes Erzeugnis im Sinne des Arti-
kels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates;
g) „beauftragte Stelle“ bezeichnet eine beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die die Einhaltung der Produktspezifikation für

Erzeugnisse bescheinigt, die mit geografischen Angaben oder garantiert traditionellen
Spezialitäten bezeichnet sind;
h) „Gattungsbezeichnung“ bezeichnet den Namen eines Erzeugnisses, der, obwohl er
sich auf den Ort, die Region oder das Land bezieht, in dem beziehungsweise der das
Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, der für das betref-

fende Erzeugnis in der Union gemeinhin übliche Name geworden ist;
i) „Name einer Pflanzensorte“ bezeichnet eine Bezeichnung einer bestimmten Pflan-
zensorte, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografi-
schen Angabe gebräuchlich oder gemäß den Richtlinien 2002/53/EG, 002/55/EG,
2008/90/EG des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates amtlich in

einen nationalen Katalog oder Unionskatalog zugelassen ist, und zwar in der Sprache
beziehungsweise den Sprachen, in denen sie verwendet wird oder in denen sie dort
enthalten ist;
13

j) „Name einer Tierrasse“ bezeichnet den Namen einer Tierrasse gemäß der Verord-
nung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates, der in Zuchtbü-

chern oder Zuchtregistern aufgeführt ist. Bei Arten, die nicht unter die genannte Ver-
ordnung fallen, bezeichnet dies den Namen einer Rasse, die nach nationalem Recht in
Zuchtbüchern oder Zuchtregistern aufgeführt ist. Ein derartiger Name wird in der Spra-
che beziehungsweise den Sprachen verwendet, in denen er zum Zeitpunkt des Antrags
auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe aufgeführt ist;

k) „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet die mit Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 eingeführte Warennomenklatur.

(2) Für die Zwecke des Titels II gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Produktspezifikation“ bezeichnet das Dokument, auf das in den folgenden Artikeln

Bezug genommen wird:
i) Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;
ii) Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;
iii) Artikel 49 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
b) „einziges Dokument“ bezeichnet ein Dokument, das die Produktspezifikation zusam-

menfasst und auf das in den folgenden Artikeln Bezug genommen wird:
i) Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein;
ii) Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen;
iii) Artikel 50 der vorliegenden Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3) Für die Zwecke des Titels III Kapitel 2 bezeichnet „traditionell“ die nachgewiesene
historische Verwendung des Namens durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft
über einen Zeitraum, der die generationsübergreifende Weitergabe der Kenntnisse er-
möglicht. Dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre, und eine solche Verwendung
darf Änderungen aufweisen, die auf sich wandelnde Verfahren in den Bereichen Hygi-

ene, Sicherheit und andere relevanten Praktiken zurückzuführen sind.

Artikel 5
Geltungsbereich

(1) Dieser Titel bezieht sich auf
a) Wein im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a;
b) Spirituosen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und
c) landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Für die Zwecke dieses Titels erfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ land-
wirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel und Erzeugnisse der Fischerei
und der Aquakultur, die in den Kapiteln 1 bis 23 der Kombinierten Nomenklatur in An-
hang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt sind, sowie die landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse der Positionen der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der

vorliegenden Verordnung, ausgenommen Wein und Spirituosen.
14

(2) Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben lassen die Verpflichtung der
Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschrif-

ten über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die sanitären und phytosanitären Vor-
schriften, die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation, die Wettbewerbs-
vorschriften und die Vorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmit-
tel.

(3) Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt
nicht für das in dieser Verordnung festgelegte System der geografischen Angaben.

Artikel 39
Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels unterrichtet jeder Wirtschaftsbeteiligte, der an
Tätigkeiten teilnehmen möchte, die unter die Produktspezifikation eines Erzeugnisses
mit geografischer Angabe fallen, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten
zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen. Die

Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Wirtschaftsbeteiligten, die
Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der
Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer im Unionsregister eingetragenen
geografischen Angabe unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(2) Die Erzeuger sind für die Eigenkontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt
wird, dass Erzeugnisse mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation
übereinstimmen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.

(3) Zusätzlich zu den Eigenkontrollen nach Absatz 2 wird bei einem aus der Union

stammenden Erzeugnis mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die
Einhaltung der Produktspezifikation überprüft durch
a) eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2017/625 oder
b) eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel

II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte Aufgaben der amtlichen
Kontrolle übertragen wurden.

(4) Bei geografischen Angaben, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland
bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des

betreffenden Erzeugnisses überprüft durch
a) eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder
b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(5) Wird eine Tätigkeit, die unter die Produktspezifikation fällt, durch einen oder

mehrere Wirtschaftsbeteiligte in einem anderen Land als dem Ursprungsland der
geografischen Angabe durchgeführt, müssen in der Produktspezifikation
Bestimmungen über die Kontrolle der Einhaltung durch diese Wirtschaftsbeteiligten
15

festgelegt werden. Erfolgt die einschlägige Wirtschaftstätigkeit in der Union, ist sie
durch die Wirtschaftsbeteiligten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in

dem die Wirtschaftstätigkeit stattfindet und der entsprechenden Kontrolle unterliegt, zur
Kenntnis zu bringen.

(6) Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 9 Absatz 2 an, so ist die Einhaltung der
Produktspezifikation durch eine andere Behörde als die Behörde zu kontrollieren, die

gemäß dem genannten Absatz als Erzeugervereinigung gilt.

(7) Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den
Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden.
Mitgliedstaaten können Gebühren oder Abgaben erheben, um die Kosten amtlicher

Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise zu decken.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend
a) die Mitteilungen von Drittländern an die Kommission, einschließlich zu Namen und
Anschriften der zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen;

b) die Modalitäten für die Überwachung und Überprüfung der Wirtschaftstätigkeiten
gemäß Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88
Absatz 2 erlassen.

Artikel 42
Überprüfung der Verwendung von geografischen Angaben auf dem Markt und
Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die
Überprüfung und für die Durchsetzung der Verwendung der geografischen Angaben
verantwortlich sind, nachdem das Erzeugnis mit geografischer Angabe in Verkehr
gebracht wurde, was Vorgänge wie Lagerung, Durchfuhr, Vertrieb oder Anbieten zum
Verkauf, auch im elektronischen Handel, miteinschließt. Diese Behörden können mit

den in Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 116a Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zuständigen Behörden identisch sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden werden regelmäßig und mit angemessener
Häufigkeit auf der Grundlage von Risikoanalysen und erhaltenen Meldungen,

einschließlich von Erzeugervereinigungen, tätig, um die Einhaltung der
Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines Äquivalents des einzigen
Dokuments für die betreffende geografische Angabe, einschließlich in Online-
Präsentationen und -Kennzeichnungen, sicherzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen,
um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen — auch auf
Online-Benutzeroberflächen — die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder
16

vermarktet werden oder die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, zu verhindern
oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zu Artikel 26 und 27

steht.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen,
um den von ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Zugang zu Domänennamen, die im
Widerspruch zu Artikel 26 Absatz 2 stehen, zu sperren.

(5) Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde oder benannten Behörden erleichtern den
Informationsaustausch zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, wie
etwa Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für
geistiges Eigentum, Lebensmittelbehörden und Einzelhandelsinspekteuren, um eine

effiziente Durchsetzung zu gewährleisten.

Artikel 51
Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel.

Für die Zwecke dieses Titels umfasst der Begriff „landwirtschaftliche Erzeugnisse,
einschließlich Lebensmittel“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche

Erzeugnisse gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Dieser Titel gilt nicht für Spirituosen und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII
Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

Artikel 72
Kontrollen und Durchsetzung

(1) Kontrollen der garantiert traditionellen Spezialitäten bedeuten
a) die Überprüfung, dass ein als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes

Erzeugnis unter Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde,
und
b) die Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“
auf dem Markt.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Durchsetzung“ alle
Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Artikel 68, 69 und 70 dieser Verordnung
sichergestellt werden soll.

(3) Zuständige Behörden, beauftragte Stellen und natürliche Personen, denen

bestimmte amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden, müssen die entsprechenden
Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten.
17

(4) Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der an Tätigkeiten teilnehmen möchte, die einer oder
mehreren in der Produktspezifikation eines als garantiert traditionelle Spezialität be-

zeichneten Erzeugnisses vorgesehenen Pflichten unterliegen, unterrichtet die
zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen gemäß
Absatz 6 Buchstaben a und b.
Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Wirtschaftsbeteiligten,
die Tätigkeiten durchführen, die einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß der

Produktspezifikation eines Erzeugnisses mit einer im Unionsregister der garantiert
traditionellen Spezialitäten eingetragenen garantiert traditionellen Spezialität
unterliegen, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(5) Die Erzeuger sind für die Eigenkontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt

wird, dass ein als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis mit der
Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.

(6) Zusätzlich zu den Eigenkontrollen nach Absatz 5 wird bei den aus der Union
stammenden als garantiert traditionelle Spezialität bezeichneten Erzeugnissen vor

dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft durch
a) eine oder mehrere zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2017/625 oder
b) eine oder mehrere beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen gemäß Titel
II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmte amtliche Kontrollaufgaben

übertragen wurden.

(7) Bei garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem
Drittland bezeichnen, wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor dem
Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch

a) eine oder mehrere vom Drittland benannte zuständige Behörden oder
b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

Die Kosten der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation können von den
Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden.

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr erheben, um die ihnen für die Überprüfung
der Einhaltung der Produktspezifikation entstehenden Kosten zu decken.

(8) Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 6
genannten zuständigen Behörden, beauftragten Stellen und natürlichen Personen für

jedes als garantiert traditionelle Spezialität bezeichnetes Erzeugnis öffentlich
zugänglich und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.

(9) Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 7 genannten
zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich und

aktualisiert diese Informationen regelmäßig.
18

(10) Die Kommission kann ein digitales Portal einrichten, über das der Name und die
Anschrift der in den Absätzen 6 und 7 genannten zuständigen Behörden, beauftragten

Stellen, Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich
gemacht werden.

(11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Mitteilung von
Drittländern an die Kommission, einschließlich zu Namen und Anschriften der

zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2
erlassen.

(12) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung

des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 die Instrumente festlegen, mit denen der
Name und die Anschrift der im vorliegenden Artikel genannten zuständigen Behörden
und beauftragten Stellen öffentlich zugänglich zu machen sind.

Artikel 74

Überprüfung der Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ auf
dem Markt und Durchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die
Überprüfung und für die Durchsetzung der Verwendung der Angabe „garantiert

traditionelle Spezialität“ verantwortlich sind, nachdem das als garantiert traditionelle
Spezialität bezeichnete Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde, was Vorgänge wie
Lagerung, Durchfuhr, Vertrieb oder Anbieten zum Verkauf, auch im elektronischen
Handel, miteinschließt. Diese Behörden können mit den in Artikel 72 Absatz 6
Buchstabe a genannten zuständigen Behörden identisch sein. Die Überprüfung der

Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ erfolgt auf der
Grundlage einer Risikoanalyse.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden stellen die Einhaltung der Produktspezifikation
in Bezug auf die betreffende garantiert traditionelle Spezialität sicher.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen,
um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem
Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden oder die für die Ausfuhr in
Drittländer bestimmt sind, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung

im Widerspruch zum Schutz der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel
68 steht.

(4) Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde oder benannten Behörden erleichtern den
Informationsaustausch zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, wie

etwa Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für
geistiges Eigentum, Lebensmittelbehörden und Einzelhandelsinspekteuren, um eine
effiziente Durchsetzung zu gewährleisten.
19

Artikel 83

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung und Kontrollen

(1) Eine fakultative Qualitätsangabe darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die
den jeweiligen Verwendungsbedingungen entsprechen.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die Anwendung von Vorschriften
der Union oder nationaler Vorschriften über das geistige Eigentum und insbesondere
jene über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und Marken sowie
gemäß den genannten Vorschriften gewährten Rechte.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die
Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben festlegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2
erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch,
um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt werden, und
verhängen im Fall von Verstößen geeignete Verwaltungssanktionen.

Verordnung (EU) 2017/625

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kon-
trollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Le-
bens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)

Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-

ments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Artikel 4

Benennung zuständiger Behörden

(1) Für jeden der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Bereiche
benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, denen sie die
Verantwortung für die Organisation oder die Durchführung amtlicher Kontrollen und

anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen.
20

(2) Wenn ein Mitgliedstaat für ein und denselben Bereich mehr als eine zuständige Be-
hörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Organisation oder der

Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut oder
wenn die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden aufgrund dieser Benen-
nung befugt sind, anderen Behörden bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amt-
lichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten zu übertragen, muss dieser Mit-
gliedstaat

a) eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und
die Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tä-
tigkeiten in seinem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten und
b) im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats eine
zentrale Behörde benennen, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der

Kontakte mit der Kommission und mit anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit
amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in jedem der unter die in Arti-
kel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften fallenden Bereiche verantwortlich ist.

(3) Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften

gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i verantwortlich sind, können bestimmte Zustän-
digkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätig-
keiten einer oder mehreren Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion
übertragen. In diesen Fällen teilen sie jeder dieser Behörden eine individuelle Kenn-
nummer zu.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission informiert wird über die je-
weils aktuellen Kontaktdaten und etwaige Änderungen hinsichtlich
a) der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden;
b) der gemäß Absatz 2 Buchstabe b benannten zentralen Behörden;

c) der in Absatz 3 genannten Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produk-
tion;
d) der in Artikel 28 Absatz 1 genannten beauftragten Stellen.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden der Öffentlichkeit durch die Mitglied-
staaten zugänglich gemacht, einschließlich über das Internet.

Artikel 9
Allgemeine Bestimmungen über amtliche Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert

und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie
a) die festgestellten Risiken in Verbindung mit
i) Tieren und Waren,
ii) den Tätigkeiten unter der Kontrolle der Unternehmer,
iii) dem Ort, an dem die von den Unternehmern zu verantwortenden Tätigkeiten oder

Vorgänge stattfinden,
21

iv) der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien oder Stoffen, die Auswirkun-
gen auf die Sicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebens-

mitteln oder die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz und die
Pflanzengesundheit haben oder die — im Falle von GVO und Pflanzenschutzmitteln —
auch umweltschädlich sein können;
b) alle Informationen, die darauf hindeuten, dass die Verbraucher insbesondere in Be-
zug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ur-

sprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung des Le-
bensmittels irregeführt werden könnten;
c) die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Unternehmern und die Einhal-
tung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmer;
d) die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unterneh-

mern oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, gegebenenfalls ein-
schließlich privater Qualitätssicherungsmechanismen, um die Einhaltung der Vorschrif-
ten gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten und
e) alle Informationen, die auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1
Absatz 2 hindeuten könnten.

(2) Die zuständigen Behörden führen regelmäßig in angemessenen zeitlichen Abstän-
den, die risikobasiert festgelegt werden, amtliche Kontrollen durch, um etwaige, durch
betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße gegen die
Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufzudecken, und sie berücksichtigen dabei die

über die Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108 ausgetauschten In-
formationen über derartige Verstöße und alle anderen Informationen, die auf solche
Verstöße hindeuten.

(3) Die amtlichen Kontrollen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Verbringung be-

stimmter Waren bzw. Tiere im Hinblick auf die Ausstellung der amtlichen Bescheinigun-
gen und amtlichen Attestierungen durchgeführt werden, die nach den Vorschriften ge-
mäß Artikel 1 Absatz 2 Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Verbringung
der Tiere oder Waren sind, erfolgen im Einklang mit
a) den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

b) den anwendbaren, von der Kommission gemäß den Artikeln 18 bis 27 erlassenen
delegierten und Durchführungsrechtsakten.

(4) Amtliche Kontrollen erfolgen ohne Vorankündigung, es sei denn, eine Vorankündi-
gung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die amtliche Kontrolle durchge-

führt werden kann. Bei amtlichen Kontrollen auf Antrag des Unternehmers kann die zu-
ständige Behörde entscheiden, ob die amtlichen Kontrollen mit oder ohne Vorankündi-
gung durchgeführt werden. Amtliche Kontrollen mit Vorankündigung schließen amtliche
Kontrollen ohne Vorankündigung nicht aus.

(5) Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der administra-
tive Aufwand und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Unternehmer auf
22

das notwendige Mindestmaß reduziert werden, ohne damit allerdings die Wirksamkeit
der Kontrollen zu beeinträchtigen.

(6) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit einer Anpassung der Kontrollen an die spezifischen Gegebenheiten
auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die betroffenen Tiere und Waren
a) auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und ihren Ursprung in dem Mitgliedstaat ha-

ben, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, oder in einem anderen Mit-
gliedstaat,
b) aus der Union ausgeführt werden sollen oder
c) in die Union verbracht werden.

(7) Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist,
können die Bestimmungsmitgliedstaaten die Unternehmer, die Tiere oder Waren aus
einem anderen Mitgliedstaat erhalten, auffordern, die Ankunft der betreffenden Tiere
oder Waren zu melden.

Lebensmittelspezialitätengesetz
vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist

§ 4

Überwachung

(1) Die nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten erforderliche Überwachung und
Kontrolle (Überwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte
erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Ag-
rarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in den Verkehr bringen oder innerge-
meinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Be-
triebszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betre-
ten und dort Besichtigungen vornehmen,
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen
ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlos-
sen und versiegelt zurückzulassen,

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
4. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an
öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen
in den Verkehr gebracht werden.
23

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume
und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzuneh-

menden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Le-
bensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsge-
mäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei
Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterla-
gen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Ab-
sätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Le-
bensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder aus-
führt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver-
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen

würde.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz und der Finanzen
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vo-

raussetzungen und das Verfahren der Überwachung der Agrarerzeugnisse oder Le-
bensmittel beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
zu regeln.

Markengesetz

vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert
worden ist

§ 134

Überwachung

(1) Die nach der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlasse-
nen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landes-
recht zuständigen Stellen.

(2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist,
können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse
oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder herstellen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) oder innergemeinschaftlich verbringen, ein-

führen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betre-
ten und dort Besichtigungen vornehmen,
24

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen
ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlos-

sen und versiegelt zurückzulassen,
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
4. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an
öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen

in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume
und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzuneh-
menden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Le-

bensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungs-
gemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe
bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Un-
terlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Ab-
sätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Le-
bensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder aus-
führt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.

(6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143
zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Ausla-
gen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht be-
stimmt.

Verordnung zur Durchführung des Weinrechts
vom 9. Mai 2006 (GVBl. 2006, S. 387), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist

§ 10
Zuständigkeiten

(1) Die für die Weinkontrolle zuständige Behörde oder Stelle im Sinne dieser Verord-
nung und der Wein-Überwachungsverordnung bestimmt sich nach § 6 Nummer 1 der

Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 675),
die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 294) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
25

(2) Im Übrigen ist zuständige Behörde oder Stelle die für das Agrarrecht zuständige

Senatsverwaltung.

Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung
vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 675), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. April 2025 (GVBl. S. 203) geändert worden ist

§ 6
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Von den Aufgaben im Bereich der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht werden für alle

Bezirke wahrgenommen

von dem Bezirk die Aufgaben

1. Charlottenburg- der Weinkontrolle,

Wilmersdorf

2. Marzahn-Hellers- a) der Entnahme der Planproben von Lebensmitteln, Er-
dorf zeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes, Mit-
teln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-

gegenständen einschließlich der Planung und Koordinie-
rung,
b) der Anerkennung und Erteilung von Nutzungsgenehmi-
gungen für natürliche Mineralwasser nach der Mineral-
und Tafelwasser-Verordnung,

c) der Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4
des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermit-
telgesetzbuches,
d) der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen
futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben

sowie der Anerkennung, Registrierung und Zulassung
von Betrieben nach dem Futtermittelrecht, der Aufsicht
über den Verkehr mit Futtermitteln einschließlich der Ent-
nahme von Proben und der auf Futtermittel bezogenen
Durchführung des Mehrjährigen nationalen Kontrollpro-

gramms gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU)
2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen),
e) der Ausstellung von Zertifikaten für kosmetische Mittel,
die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, wenn ein
Drittland nur eine Zertifizierungsstelle je Land zulässt,

f) der Registrierungen nach der Kosmetik-Verordnung,

3. Lichtenberg des Hunde- und Katzenfangs,
```

### 19/79 – Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-01-29  **vsys**: 1300  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-079-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/70 – Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-02-11  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz  **vsys**: 1300  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/r/r19-070-ip.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Sicherheit & Ordnung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×8); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×8); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×6); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×6); Marc Vallendar (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×3); Damiano Valgolio (gazetteer, ×3); Sebastian Schlüsselburg (gazetteer, ×3); Antonin Brousek (gazetteer, ×1); Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (gazetteer, ×1); Dr. Alexander King (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (gazetteer, ×1)

**Locations**: Wilmersdorf (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/2954 – Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-02-11  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz  **vsys**: 1300  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2954.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/2954
11.02.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz

einstimmig mit CDU, SPD, GRÜNE und AfD
bei Enthaltung LINKE
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz
vom 11. Februar 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2879 Neu
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2879 Neu – wird angenommen.

Berlin, den 11. Februar 2026

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungs- und
Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz

Sven Rissmann
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### 19/81 – Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-02-26  **vsys**: 1300  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-081-wp.pdf

> Angenommen

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-03-09  **vsys**: 1300  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26080117.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

