# V-440720 — Gesetzgebung

**VID**: V-440720  
**VNr**: V-440720  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Sonstige gesellschaftliche Gruppen  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU, Grüne  
**Dokumente**: 10

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2025-11-18 |
| 1. Lesung | 2025-12-04 |
| Ausschussberatung | 2025-12-11 |
| Beschlussempfehlung | 2026-03-18 |
| 2. Lesung | 2026-03-26 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-04-01 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3084
  > Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

## Dokumente

### 19/2759 – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-11-18  **vsys**: 5080  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2759.pdf

> Durch das Gesetz soll die erforderliche rechtliche Grundlage zur Umsetzung der Ergebnisse des Projekts "Gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung" geschaffen werden. Dies bringt eine umfassende Reform der Unterbringung von wohnungslosen Menschen mit sich, die mit tiefgreifenden Änderungen und Neuerungen bei Verwaltungsprozessen und -zuständigkeiten einhergeht. Zudem soll schrittweise die gesamte bislang zergliederte Unterbringungs-, Abrechnungs- und Vertragslandschaft im Bereich der Unterbringung neu strukturiert werden. Dadurch soll das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) künftig zusätzlich die Aufgabe der zentralen Landesbehörde zur Verwaltung der landeseigenen und vertraglich gebundenen Unterkünfte für wohnungslose Menschen übernehmen und infolgedessen in Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU) umbenannt werden. Außerdem soll die Berliner unabhängige Beschwerdestelle (BuBS) künftig auch vertraglich gebundene Unterkünfte für wohnungslose Menschen einbeziehen.

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/76 – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-12-04  **vsys**: 5080  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-076-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/61 – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-12-11  **Urheber**: Ausschuss für Arbeit und Soziales  **vsys**: 5080  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/as/as19-061-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/96 – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-01-21  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 5080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-096-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Soziales & Gesundheit

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (urheber); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×7); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×6); Katina Schubert (gazetteer, ×5); Stefan Ziller (gazetteer, ×4); Sebastian Walter (gazetteer, ×3); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Dr. Kristin Brinker (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

**Locations**: Friedrichshain-Kreuzberg (bezirk, text); Friedrichshain-Kreuzberg (bezirk, text); Friedrichshain-Kreuzberg (bezirk, text); Friedrichshain-Kreuzberg (bezirk, text); Friedrichshain-Kreuzberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Lichtenberg (bezirk, text); Steglitz-Zehlendorf (bezirk, text); Steglitz-Zehlendorf (bezirk, text); Tempelhof-Schöneberg (bezirk, text); Kreuzberg (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Reinickendorf (ortsteil, text); Reinickendorf (ortsteil, text); Schöneberg (ortsteil, text); Steglitz (ortsteil, text); Zehlendorf (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3084 – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-18  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 5080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3084.pdf

> Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11. Dezember 2025

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Lars Düsterhöft (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/3084
19.03.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Arbeit und Soziales

mehrheitlich mit CDU, SPD und GRÜNE
gegen AfD bei Enthaltung LINKE
An Haupt

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Arbeit und Soziales
vom 11. Dezember 2025

zur
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2759
Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen
Steuerung der Unterbringung

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2759 ‒ wird angenommen.

Berlin, den 11. Dezember 2025

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Lars Düsterhöft
- 2 -

mehrheitlich mit CDU, SPD und GRÜNE
gegen AfD bei Enthaltung LINKE
An Plen

Hierzu:

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 18. März 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2759
Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen
Steuerung der Unterbringung

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2759 – wird gemäß der Beschlussem-
pfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales angenommen.

Berlin, den 18. März 2026

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
```

### 19/99 – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-03-18  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 5080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-099-wp.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×11); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×9); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×8); Charité – Universitätsmedizin Berlin (gazetteer, ×6); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×6); Dr. Kristin Brinker (gazetteer, ×4); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×3); Franziska Brychcy (gazetteer, ×2); Senatsverwaltung für Finanzen (gazetteer, ×2); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×1); Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer, ×1); Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/2759-1 – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-24  **Urheber**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne)  **vsys**: 5080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2759-1.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/2759-1
25.03.2026
19. Wahlperiode

Änderungsantrag

der Fraktion Bündnis 90/Die Grünenzur Vorlage – zur Beschlussfassung

Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung –
Drs. 19/2759

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen
Steuerung der Unterbringung (Drucksache 19/2759) wird wie folgt geändert:

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
‚2. Die §§1 und 2 werden wie wie folgt gefasst:

„§ 1

Errichtung; Bezeichnung
Das Land Berlin errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) das
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten als nachgeordnete Behörde der für Soziales
zuständigen Senatsverwaltung. Ab dem [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einfügen]
trägt es die Bezeichnung Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung

(LFU).
§ 2

Aufgaben

Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung ist zuständig für
1. Aufgaben der Hauptverwaltung gemäß Nummer 14 Absatz 11, 15, 16 und 17 der Anlage zu
§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2759-1
19. Wahlperiode

Gesetzes vom [Datum dieses Gesetzes einfügen] (GVBl. S. [Fundstelle des Mantelgesetzes
einfügen]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2. Ordnungsaufgaben gemäß Nummer 31 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober
2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [Datum dieses Gesetzes
einfügen] (GVBl. S. [Fundstelle des Mantelgesetzes einfügen]) geändert worden ist, in der

jeweils geltenden Fassung.
Mit der Errichtung, dem Betrieb sowie der Schließung von Unterkünften kann das Landesamt
für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung Unternehmen und Eigenbetriebe des
Landes Berlin oder Dritte beauftragen, soweit sie die in § 2 a aufgeführten Kriterien
erfüllen.“‘

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

‚3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a

Durchführung

(1) Bis zum 30. Juni eines Jahres sind Bedarfsschätzungen durchzuführen. Für davon nicht
durch Unternehmen und Eigenbetriebe des Landes Berlin bereitgestellte Unterkünfte sollen
entsprechend Dritte beauftragt gebunden werden.

(2) Dabei sind die entsprechenden Anbieter durch den Abschluss eines Betreibervertrags zur
Einhaltung der Qualitätsanforderungen verpflichtet. Qualitätsanforderungen sind
insbesondere
a. zeitgemäße,

b. personelle,

c. bauliche,
d. räumliche und

e. fachliche Standards

(3) Darüber hinaus ist eine bedarfsgerechte Unterbringungen zu gewährleisten, insbesondere
sind spezifische Bedarfe von Menschen in vulnerablen Lebenslagen zu berücksichtigen, und
dementsprechenden Anforderungen ist nachzukommen. In allen geeigneten Unterkünften sind
anteilsweise Plätze für Menschen in vulnerablen Lebenslagen zu stellen. Hierbei sind
insbesondere folgende Personengruppen zu beachten:

a. Familien
b. Frauen

c. LSBTIQ

d. junge Volljährige
e. Menschen mit Suchterkrankungen und psychischen Beeinträchtigungen

f. für abstinente/cleane Suchterkrankte
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/2759-1
19. Wahlperiode

g. für Menschen mit Mobilitäts- und Sinnesbeeinträchtigungen
h. Personen mit Haustieren

(4) Bei Unterbringen wohnungloser Menschen ist eine Sozialarbeit anzubinden, um
Wohnungslosigkeit durch zeitnahe Klärung der Bedarfslage sowie Beratung und persönlicher
Unterstützung möglichst zügig zu beenden oder in weiterführende Hilfen in das Regelsystem
überzuleiten.

(5) Bei Unterbringen wohnungloser Familien sind angemessene Räume zur Tagesgestaltung
für Kinder bereit zu stellen, insbesondere kindgerechte Bildungs- und Freizeitgestaltung
müssen räumlich möglich sein. Dazu sind sozialpädagogische Fachkräfte vorzuhalten, die
sich um die Belange des Kinderschutzes kümmern.“‘

3. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 4 und 5.
4. Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§4a
Unterbringungsbeirat

(1) Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung wird durch einen
Unterbringungsbeirat in der Erfüllung seiner Aufgaben begleitet. Konzeptionelle Änderungen
von Verwaltungsvorschriften, die das Landesamt betreffen, müssen durch den Beirat bestätigt
werden.

(2) Der Beirat berät das Landesamt in allen Fragen der Unterbringungssteuerung, der
Weiterentwicklung der Qualität der Unterbringung und über Maßnahmen zur Vermittlung in
regulären Wohnraum.

(3) Der Unterbringungsbeirat setzt sich zusammen aus einem oder einer Vertreterin der
zuständigen Landesverwaltung, des oder der Präsidentin des Landesamtes, zweier
Vertreterinnen der Bezirke und eines/einer Vertreterin der LIGA der Wohlfahrtspflege. Die
Vertreterinnen der Bezirke werden durch den Rat der Bürgermeister (RdB) bestimmt.

(4) Der Unterbringungsbeirat tagt regelmäßig und legt jährlich Empfehlungen zur
Weiterentwicklung der Unterbringungssteuerung und Qualität vor. Der Tagungsrhythmus
wird durch den Beirat selbst festgelegt.“‘
5. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 7 und 8.

Begründung
Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 beauftragte der Berliner Senat die für Soziales zuständige
Senatsverwaltung mit der Entwicklung „eines geeigneten Instrumentariums, um eine sozial

ausgewogene gesamtstädtische Belegungssteuerung bei der Unterbringung von
Statusgewandelten und sonstigen Wohnungslosen zu gewährleisten“ (Senatsbeschluss
S-1242/2016). Es geht dabei um nichts anderes, als die Neuaufstellung der Unterbringung von
Menschen im Wohnungsnotfall. Zu häufig werden Menschen aktuell ohne Mindeststandards
untergebracht. Die Unterbringung hat sich in den letzten Jahren zu einem Geschäftsfeld
entwickelt. Die gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung wurde bereits in der letzten
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/2759-1
19. Wahlperiode

Legislatur angestoßen und wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf formalisiert. Der vom
Senat vorgelegte Gesetzentwurf enthält aber einige Lücken, die mit diesem Änderungsantrag
gefüllt werden sollen.

Um dem Senatsbeschluss ernsthaft nachzukommen, ist es essenziell, private Anbieter
vertraglich zu binden und auf Basis gesamtstädtischer Qualitätsstandards eine regelmäßige
Qualitätssicherung durchzuführen.

Außerdem sind spezifische Bedarfe insbesondere von Familien, Frauen, LSBTIQ, jungen
Volljährigen, Menschen mit Suchterkrankungen und psychischen Beeinträchtigungen, von
abstinenten/cleanen Suchterkrankten, und von Menschen mit Mobilitäts- und
Sinnesbeeinträchtigungen sowie Personen mit Haustieren zu berücksichtigen.

Mit der Einbindung der bisherig bezirklich organisierten Unterbringung von Personen im
Wohnungsnotfall bilden sich neue Absprachenotwendigkeiten zwischen der Landes-
verwaltung, den Trägern der Einrichtungen und insbesondere den sozialen Wohnhilfen der
Bezirke. Um möglichen Problemen vorzubeugen und der gemeinsamen Anstrengung der
Beendigung der Wohnungsnot Nachdruck zu verleihen, braucht es regelmäßige Formate des
Austausches aller Beteiligten. Wir sprechen uns daher für einen Unterbringungsbeirat aus.
Dieser soll alle beteiligten Ebenen in den Entwicklungsprozess der GStU einbinden und
gleichzeitig den Prozess evaluieren.

Berlin, den 24. März 2026

Jarasch Graf Omar Kurt Ziller
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen
Drucksache 19/2759-1
25.03.2026
19. Wahlperiode

Artikel 3 Änderungsantrag
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes

für Flüchtlingsangelegenheiten
§ 1 [unverändert]

§ 2 Aufgaben § 2 Aufgaben

Das Landesamt für Das Landesamt für
Flüchtlingsangelegenheiten und Flüchtlingsangelegenheiten und
Unterbringung ist zuständig für Unterbringung ist zuständig für

1. Aufgaben der Hauptverwaltung gemäß 1. Aufgaben der Hauptverwaltung gemäß
Nummer 14 Absatz 11, 15, 16 und 17 der Nummer 14 Absatz 11, 15, 16 und 17 der
Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli

1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom [Datum dieses Artikel 1 des Gesetzes vom [Datum dieses
Gesetzes einfügen] (GVBl. S. [Fundstelle des Gesetzes einfügen] (GVBl. S. [Fundstelle des
Mantelgesetzes einfügen]) geändert worden Mantelgesetzes einfügen]) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung; ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2. Ordnungsaufgaben gemäß Nummer 31 der 2. Ordnungsaufgaben gemäß Nummer 31 der
Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des
Allgemeinen Sicherheits- und Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes in der Fassung der Ordnungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006
(GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom [Datum dieses Gesetzes des Gesetzes vom [Datum dieses Gesetzes
einfügen] (GVBl. S. [Fundstelle des einfügen] (GVBl. S. [Fundstelle des
Mantelgesetzes einfügen]) geändert worden Mantelgesetzes einfügen]) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung. ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Mit der Errichtung, dem Betrieb sowie der Mit der Errichtung, dem Betrieb sowie der
Schließung von Unterkünften kann das Schließung von Unterkünften kann das
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
und Unterbringung Unternehmen und und Unterbringung Unternehmen und
Eigenbetriebe des Landes Berlin oder Dritte Eigenbetriebe des Landes Berlin oder Dritte
beauftragen. beauftragen, soweit sie die in § 2 a
aufgeführten Kriterien erfüllen.
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/2759-1
19. Wahlperiode

§ 2a
Durchführung (neu)

(1) Bis zum 30. Juni eines Jahres sind
Bedarfsschätzungen durchzuführen. Für
davon nicht durch Unternehmen und
Eigenbetriebe des Landes Berlin
bereitgestellte Unterkünfte sollen
entsprechend Dritte beauftragt gebunden
werden.

(2) Dabei sind die entsprechenden
Anbieter durch den Abschluss eines
Betreibervertrags zur Einhaltung der
Qualitätsanforderungen verpflichtet.
Qualitätsanforderungen sind insbesondere
a. zeitgemäße,
b. personelle,

c. bauliche,
d. räumliche und
e. fachliche Standards

(3) Darüber hinaus ist eine
bedarfsgerechte Unterbringung zu
gewährleisten, insbesondere sind
spezifische Bedarfe von Menschen in
vulnerablen Lebenslagen zu
berücksichtigen, und dementsprechenden
Anforderungen ist nachzukommen. In
allen geeigneten Unterkünften sind
anteilsweise Plätze für Menschen in
vulnerablen Lebenslagen zu stellen.
Hierbei sind insbesondere folgende
Personengruppen zu beachten:

a. Familien
b. Frauen
c. LSBTIQ
d. junge Volljährige
e. Menschen mit Suchterkrankungen und
psychischen Auffälligkeiten
f. für abstinente/cleane Suchterkrankte
g. für Menschen mit Mobilitäts- und
Sinneseinschränkungen
h. Personen mit Haustieren

(4) Bei Unterbringen wohnungsloser
Menschen ist eine Sozialarbeit
anzubinden, um Wohnungslosigkeit durch
zeitnahe Klärung der Bedarfslage sowie
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/2759-1
19. Wahlperiode

Beratung und persönlicher Unterstützung
möglichst zügig zu beenden oder in
weiterführende Hilfen in das Regelsystem
überzuleiten.

(5) Bei Unterbringen wohnungsloser
Familien sind angemessene Räume zur
Tagesgestaltung für Kinder bereit zu
stellen, insbesondere kindgerechte
Bildungs- und Freizeitgestaltung müssen
räumlich möglich sein. Dazu sind

sozialpädagogische Fachkräfte
vorzuhalten, die sich um die Belange des
Kinderschutzes kümmern

§§ 3-4 [unverändert]

§ 4a Unterbringungsbeirat (neu)

(1) Das Landesamt für
Flüchtlingsangelegenheiten und
Unterbringung wird durch einen
Unterbringungsbeirat in der Erfüllung
seiner Aufgaben begleitet. Konzeptionelle
Änderungen von
Verwaltungsvorschriften, die das
Landesamt betreffen, müssen durch den
Beirat bestätigt werden.

(2) Der Beirat berät das Landesamt in
allen Fragen der
Unterbringungssteuerung, der

Weiterentwicklung der Qualität der
Unterbringung und über Maßnahmen zur
Vermittlung in regulären Wohnraum.

(3) Der Unterbringungsbeirat setzt sich
zusammen aus einem oder einer
Vertreterin der zuständigen
Landesverwaltung, des oder der
Präsidentin des Landesamtes, zweier
Vertreterinnen der Bezirke und
eines/einer Vertreterin der LIGA der
Wohlfahrtspflege. Die Vertreterinnen der
Bezirke werden durch den Rat der
Bürgermeister (RdB) bestimmt.

(4) Der Unterbringungsbeirat tagt

regelmäßig und legt jährlich
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 8 Drucksache 19/2759-1
19. Wahlperiode

Empfehlungen zur Weiterentwicklung der
Unterbringungssteuerung und Qualität
vor. Der Tagungsrhythmus wird durch
den Beirat selbst festgelegt.

§ 5 [unverändert]
```

### 19/2759-2 – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-25  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 5080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2759-2.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2)

```
Drucksache 19/2759-2
26.03.2026
19. Wahlperiode

Änderungsantrag

der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD zur Vorlage – zur Beschlussfassung –,

Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung
Drucksache 19/2759
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2759 – Gesetz zur Umsetzung der gesamt-
städtischen Steuerung der Unterbringung – wird mit folgenden Änderungen angenommen:

1. Artikel 1 wird gestrichen.

2. Artikel 2 wird umbenannt in „Artikel 1“
3. Artikel 3 Nummer 2 erhält folgende neue Fassung:

„2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„§ 1

Errichtung; Bezeichnung

Das Land Berlin errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) das Lan-
desamt für Flüchtlingsangelegenheiten als nachgeordnete Behörde der für Soziales zuständi-
gen Senatsverwaltung. Ab dem [Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einfügen] trägt es
die Bezeichnung Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU).

§ 2

Aufgaben

Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung ist zuständig für
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 19/2759-2
19. Wahlperiode

1. Errichtung, Betrieb und Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemein-
schaftsunterkünften sowie Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für wohnungs-
lose Personen einschließlich Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Auslände-
rinnen und Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes
aufgenommen worden sind, durch Verträge mit Dritten; Belegung von Erstaufnahme-
einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie Beschaffung von Heim- und
Wohnplätzen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und
Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen
worden sind, durch Verträge mit Dritten; Leistungen an den Personenkreis nach den
§§ 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der Erstversorgung; Leistungen
an Asylbewerberinnen und Asylbewerber; Leistungen an ehemalige Asylbewerberin-
nen und Asylbewerber nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags während einer
Übergangszeit; Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 15a des
Aufenthaltsgesetzes zu verteilen sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung;
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Personen, die sich in Abschie-
bungshaft befinden; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Opfer der

in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der
Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls an die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden minderjährigen Kinder.
2. Ordnungsaufgaben gemäß Nummer 31 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des All-
gemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [Datum
dieses Gesetzes einfügen] (GVBl. S. [Fundstelle des Mantelgesetzes einfügen]) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Mit der Errichtung, dem Betrieb sowie der Schließung von Unterkünften kann das Landesamt
für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung Unternehmen und Eigenbetriebe des Landes
Berlin oder Dritte beauftragen.“

4. Artikel 3 wird umbenannt in „Artikel 2“

5. Artikel 4 wird umbenannt in „Artikel 3“
6. Artikel 5 wird umbenannt in „Artikel 4“

7. Artikel 6 wird umbenannt in „Artikel 5“

8. Artikel 7 wird umbenannt in „Artikel 6“

9. Artikel 8 wird umbenannt in „Artikel 7“
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 3 Drucksache 19/2759-2
19. Wahlperiode

Begründung:
Mit dem Gesetz zur gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung (GStU-Umsetzungs-
gesetz) wird u.a. vorgesehen, den Aufgabenkatalog des Landesamtes für Flüchtlingsangelegen-
heiten (LAF) um die Zurverfügungstellung von Unterkünften für wohnungslose Personen ohne
Fluchthintergrund zu erweitern. Hierfür soll das Gesetz über die Zuständigkeiten in der

Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) mit Art. 1 des
GStU-Umsetzungsgesetzes entsprechend geändert und hierauf im Wege der Änderung von § 2
des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF-
Errichtungsgesetz) durch Art. 3 des GStU-Umsetzungsgesetzes Bezug genommen werden. Das
AZG ist jedoch mit Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VStRefG) am
1. Januar 2026 außer Kraft getreten (Art. 37 VStrRefG). Eine Änderung des AZG liefe somit
ins Leere. Vor diesem Hintergrund wird auf eine Änderung des AZG zugunsten der Aufnahme
des erweiterten Aufgabenkataloges (s.o.) im LAF-Errichtungsgesetz verzichtet, was eine ent-
sprechende Korrektur des Gesetzesentwurfes (Inhalt, Artikelreihenfolge und Bezugnahmen auf
das AZG) nach sich zieht.

Zu 1.:
Da der Artikel 1 die Änderung des AZG vorsieht, wird dieser gestrichen.

Zu 2.:

Mit Streichung des Artikels 1 rückt Artikel 2 an dessen Stelle.
Zu 3.: Die ursprünglich zur Änderung des AZG für die Erweiterung des Aufgabenkreises der

Zurverfügungstellung von Unterkünften für den Personenkreis der wohnungslosen Personen
ohne Fluchthintergrund vorgesehene Textpassage wird an die ursprünglich für eine entspre-
chende Bezugnahme im LAF-Errichtungsgesetz vorgesehene Stelle gerückt.
Zu 4. bis 9.:

Infolge der Streichung des Artikel 1 rücken die verbliebenen Artikel in ihrer Nummerierung
nach.

Berlin, den 25. März 2026

Stettner Melzer
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU

Saleh Schneider
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 4 Drucksache 19/2759-2
19. Wahlperiode

Synopse

Fassung Drucksache 19/2759 Geänderte Fassung

Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädti- Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädti-
schen Steuerung der Unterbringung schen Steuerung der Unterbringung

Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeits- Änderung des Allgemeinen Zuständigkeits-
gesetzes gesetzes

Nummer 14 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz Nummer 14 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz
1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
zember 2024 (GVBl. S. 614) geändert wor- zember 2024 (GVBl. S. 614) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: den ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 11 wird wie folgt gefasst: 1. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Erstaufnahme von Spätaussiedlerinnen „(11) Erstaufnahme von Spätaussiedlerinnen
und Spätaussiedlern, deren Ehegattinnen und und Spätaussiedlern, deren Ehegattinnen und
Ehegatten sowie Abkömmlingen gemäß § 8 Ehegatten sowie Abkömmlingen gemäß § 8
Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes,
insbesondere durch Unterbringung in Ge- insbesondere durch Unterbringung in Ge-
meinschaftsunterkünften für wohnungslose meinschaftsunterkünften für wohnungslose
Personen einschließlich Leistungsberechtig- Personen einschließlich Leistungsberechtig-
ten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.“ ten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.“

2. In Absatz 15 werden die Wörter „auslän- 2. In Absatz 15 werden die Wörter „auslän-
dische Arbeitnehmer und ehemalige Asylbe- dische Arbeitnehmer und ehemalige Asylbe-
werber“ durch die Wörter „ausländische Ar- werber“ durch die Wörter „ausländische Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ehe- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ehe-
malige Asylbewerberinnen und Asylbewer- malige Asylbewerberinnen und Asylbewer-
ber“ ersetzt, und die Wörter „der Internatio- ber“ ersetzt, und die Wörter „der Internatio-
nal Organization for Migration (IOM)“ wer- nal Organization for Migration (IOM)“ wer-
den gestrichen. den gestrichen.

3. Absatz 16 wird wie folgt gefasst: 3. Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

„(16) Errichtung, Betrieb und Schließung „(16) Errichtung, Betrieb und Schließung
von Erstaufnahmeeinrichtungen und Ge- von Erstaufnahmeeinrichtungen und Ge-
meinschaftsunterkünften sowie Beschaffung meinschaftsunterkünften sowie Beschaffung
von Heim- und Wohnplätzen für wohnungs- von Heim- und Wohnplätzen für wohnungs-

lose Personen einschließlich Asylbewerbe- lose Personen einschließlich Asylbewerbe-
rinnen und Asylbewerber sowie Ausländerin- rinnen und Asylbewerber sowie Ausländerin-
nen und Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, nen und Ausländer, die nach den §§ 15a, 22,
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 5 Drucksache 19/2759-2
19. Wahlperiode

23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufge- 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufge-
nommen worden sind, durch Verträge mit nommen worden sind, durch Verträge mit
Dritten; Belegung von Erstaufnahmeeinrich- Dritten; Belegung von Erstaufnahmeeinrich-
tungen und Gemeinschaftsunterkünften so- tungen und Gemeinschaftsunterkünften so-
wie Beschaffung von Heim- und Wohnplät- wie Beschaffung von Heim- und Wohnplät-
zen für Asylbewerberinnen und Asylbewer- zen für Asylbewerberinnen und Asylbewer-
ber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die
nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufent- nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufent-
haltsgesetzes aufgenommen worden sind, haltsgesetzes aufgenommen worden sind,
durch Verträge mit Dritten; Leistungen an durch Verträge mit Dritten; Leistungen an
den Personenkreis nach den §§ 22, 23 oder 24 den Personenkreis nach den §§ 22, 23 oder 24
des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der Erst- des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der Erst-
versorgung; Leistungen an Asylbewerberin- versorgung; Leistungen an Asylbewerberin-
nen und Asylbewerber; Leistungen an ehe- nen und Asylbewerber; Leistungen an ehe-
malige Asylbewerberinnen und Asylbewer- malige Asylbewerberinnen und Asylbewer-

ber nach rechtskräftiger Ablehnung des Asyl- ber nach rechtskräftiger Ablehnung des Asyl-
antrags während einer Übergangszeit; Leis- antrags während einer Übergangszeit; Leis-
tungen an Ausländerinnen und Ausländer, tungen an Ausländerinnen und Ausländer,
die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes zu die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes zu
verteilen sind, bis zur Umsetzung der Vertei- verteilen sind, bis zur Umsetzung der Vertei-
lentscheidung; Leistungen nach dem Asylbe- lentscheidung; Leistungen nach dem Asylbe-
werberleistungsgesetz an Personen, die sich werberleistungsgesetz an Personen, die sich
in Abschiebungshaft befinden; Leistungen in Abschiebungshaft befinden; Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an
Opfer der in § 25 Absatz 4a und 4b des Auf- Opfer der in § 25 Absatz 4a und 4b des Auf-
enthaltsgesetzes genannten Straftaten wäh- enthaltsgesetzes genannten Straftaten wäh-
rend der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des rend der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des
Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls
an die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft an die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden minderjährigen Kinder.“ lebenden minderjährigen Kinder.“

4. In Absatz 17 wird das Wort „Zuwande- 4. In Absatz 17 wird das Wort „Zuwande-
rer“ durch „Zugewanderte“ ersetzt, und die rer“ durch „Zugewanderte“ ersetzt, und die
Wörter „, sowie deren Unterbringung in Ge- Wörter „, sowie deren Unterbringung in Ge-
meinschaftsunterkünften, soweit erforder- meinschaftsunterkünften, soweit erforder-
lich“ werden gestrichen. lich“ werden gestrichen.

Artikel 2 Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes Ordnungsgesetzes

(…) unverändert

Artikel 3 Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines
Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten

(…) unverändert
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 6 Drucksache 19/2759-2
19. Wahlperiode

§ 2 § 2
Aufgaben Aufgaben

Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenhei- Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenhei-
ten und Unterbringung ist zuständig für ten und Unterbringung ist zuständig für
1. Aufgaben der Hauptverwaltung gemäß 1. Aufgaben der Hauptverwaltung gemäß
Nummer 14 Absatz 11, 15, 16 und 17 der An- Nummer 14 Absatz 11, 15, 16 und 17 der An-
lage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen lage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl.
S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom [Datum dieses Gesetzes einfü- Gesetzes vom [Datum dieses Gesetzes einfü-
gen] (GVBl. S. [Fundstelle des Mantelgeset- gen] (GVBl. S. [Fundstelle des Mantelgeset-
zes einfügen]) geändert worden ist, in der je- zes einfügen]) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung; weils geltenden Fassung; Errichtung, Be-

trieb und Schließung von Erstaufnahme-
einrichtungen und Gemeinschaftsunter-
künften sowie Beschaffung von Heim- und
Wohnplätzen für wohnungslose Personen
einschließlich Asylbewerberinnen und
Asylbewerber sowie Ausländerinnen und
Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23
oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufge-
nommen worden sind, durch Verträge mit
Dritten; Belegung von Erstaufnahmeein-
richtungen und Gemeinschaftsunterkünf-
ten sowie Beschaffung von Heim- und
Wohnplätzen für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber sowie Ausländerinnen und
Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23
oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufge-

nommen worden sind, durch Verträge mit
Dritten; Leistungen an den Personenkreis
nach den §§ 22, 23 oder 24 des Aufent-
haltsgesetzes im Rahmen der Erstversor-
gung; Leistungen an Asylbewerberinnen
und Asylbewerber; Leistungen an ehema-
lige Asylbewerberinnen und Asylbewer-
ber nach rechtskräftiger Ablehnung des
Asylantrags während einer Übergangs-
zeit; Leistungen an Ausländerinnen und
Ausländer, die nach § 15a des Aufenthalts-
gesetzes zu verteilen sind, bis zur Umset-
zung der Verteilentscheidung; Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an
Personen, die sich in Abschiebungshaft be-
finden; Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz an Opfer der in § 25

Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 7 Drucksache 19/2759-2
19. Wahlperiode

genannten Straftaten während der Ausrei-
sefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthalts-
gesetzes bis zur Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis, sowie gegebenenfalls an die
mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft le-
benden minderjährigen Kinder.

unverändert
2. (…)

Artikel 4 Artikel 3
Änderung eines Gesetzes über die Errich- Änderung eines Gesetzes über die Errich-
tung eines Landesamtes für Gesundheit und tung eines Landesamtes für Gesundheit und
Soziales Berlin und eines Landesamtes für Soziales Berlin und eines Landesamtes für

Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und tech- Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und tech-
nische Sicherheit Berlin nische Sicherheit Berlin

(…) unverändert

Artikel 5 Artikel 4
Änderung des Unterbringungsbeschwerde- Änderung des Unterbringungsbeschwerde-
gesetzes gesetzes

(…) unverändert

Artikel 6 Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes Asylbewerberleistungsgesetzes

(…) unverändert

Artikel 7 Artikel 6
Folgeänderungen Folgeänderungen

(…) unverändert

Artikel 8 Artikel 7
Inkrafttreten Inkrafttreten

(…) unverändert
```

### 19/83 – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-03-26  **vsys**: 5080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-083-wp.pdf

> Angenommen Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 19/2759-1 wurde abgelehntÄnderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD Drucksache 19/2759-2 wurde angenommen

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Gesetz zur Umsetzung der gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-04-01  **vsys**: 5080  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26110154.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

