# V-439491 — Gesetzgebung

**VID**: V-439491  
**VNr**: V-439491  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Universitäten  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: AfD  
**Dokumente**: 8

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2025-10-14 |
| 1. Lesung | 2025-11-06 |
| Ausschussberatung | 2025-11-03 |
| Beschlussempfehlung | 2026-01-12 |
| 2. Lesung | 2026-01-15 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-01-21 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/2875
  > Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts mit Änderungen angenommen.

## Dokumente

### 19/2706 – Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-10-14  **vsys**: 4310  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2706.pdf

> Das Gesetz hat zum Ziel, in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik 2023-2026, verlässliche und dauerhafte Perspektiven für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu schaffen.Forschende und Lehrende sollen nach der Promotion dauerhaft am Standort Berlin gehalten werden. Hierzu wird eine neue Personalkategorie eingeführt, die eine dauerhafte Beschäftigung ermöglicht. Insgesamt werden die Möglichkeiten zur dauerhaften Beschäftigung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erweitert und das Gesetz mit bundesgesetzlichen Regelungen synchronisiert. Zudem ist für Berliner Kunst- und Musikhochschulen die Einführung einer hybriden Promotion als neuer künstlerischer postgradualer Qualifizierungsgrad vorgesehen.Ferner soll im Berliner Hochschulgesetz eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, um das Berufungsrecht befristet auf Antrag eines Präsidiums im Einvernehmen mit dem Akademischen Senat und dem Kuratorium auf das Präsidium als Kollegialorgan zu übertragen. FüVorabüberweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/56 – Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-11-03  **Urheber**: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung  **vsys**: 4310  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/wf/wf19-056-wp.pdf

> Anhörung

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/74 – Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-11-06  **vsys**: 4310  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-074-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/60 – Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-01-12  **Urheber**: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung  **vsys**: 4310  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/wf/wf19-060-wp.pdf

> einschließlich Änderungsanträge

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Bildung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung (urheber)

**Akteure betroffen**: Franziska Brychcy (gazetteer, ×15); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×4); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×4); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×4); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×3); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×2); Martin Trefzer (gazetteer, ×2); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Charité – Universitätsmedizin Berlin (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/2875 – Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-01-12  **Urheber**: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung  **vsys**: 4310  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2875.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Wissenschaft und Forschung (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1); Franziska Brychcy (gazetteer, ×1)

```
Drucksache 19/2875
12.01.2026
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Wissenschaft und
Forschung

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
GRÜNE und LINKE bei Enthaltung AfD
An Plen

Dringliche Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Wissenschaft und
Forschung
vom 12. Januar 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2706
Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner
Hochschulrechts

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2706 – wird mit folgenden Änderungen

angenommen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe c werden die folgenden Buchstaben d und e eingefügt:

‚d) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

„§ 101 Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofes-
soren und Juniorprofessorinnen sowie Tandemprofessoren

und Tandemprofessorinnen“.

e) Nach der Angabe zu § 102c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 102d Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben d bis h werden die Buchstaben f bis j.
- 2 -

b) Nummer 2 Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e und f ersetzt:

‚e) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.

f) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und wie folgt gefasst:

„(12) Durch Satzung ist zu regeln, in welchen Fällen auf die Erhebung von
Gebühren oder Entgelten verzichtet werden kann, diese gemindert werden
können oder Ratenzahlung vereinbart werden kann.“‘

c) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 6 ersetzt:

‚3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Technologietransfer“ die
Wörter „sowie die Innovationskraft“ eingefügt.

b) In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter „des für Hochschulen zuständigen
Mitglieds des Senats von Berlin“ durch die Wörter „der für Hochschulen
zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Hochschulen können in ihren Entwicklungs- und Struktur-
plänen Maßnahmen zur Förderung von Innovationstransfer, Entrepreneu-
rship und Gründungsaktivitäten berücksichtigen. Sie können hierzu ge-
eignete Strategien und Strukturen entwickeln.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

5. In § 18a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ticketpreis“ die Wörter
„oder Ratenzahlung“ eingefügt.

6. § 23a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich an-
erkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländi-
schen Hochschulen aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens über die
Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen
Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) erbracht worden sind,
sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der
erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Im Übrigen werden an
ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen anerkannt, sofern zwischen
den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht.
Außerhalb der Hochschulen erworbene Kompetenzen können auf ein Studium

angerechnet werden, sofern zwischen den erworbenen und vorgesehenen
Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Dies gilt auch für unternehmerische
Tätigkeiten sowie Gründungs- oder Innovationserfahrungen. In der Studien-
und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hoch-
schulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang
- 3 -

vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Leistungen und Kompetenzen im
Sinne dieses Absatzes dürfen in einem Studiengang nur einmal anerkannt oder
angerechnet werden.“‘

d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 7 und 8.

e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

‚9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Studierende und nebenberufliche Lehrkräfte, die in der
Selbstverwaltung tätig sind, soll ein Ausgleich durch Sitzungsentgelte
vorgesehen werden, wenn mit der Tätigkeit in einem Gremium üblicher-
weise eine erhebliche zeitliche Belastung verbunden ist.“

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten für Vor- und Nachbereitung sind in angemessenem Umfang zu
berücksichtigen; Näheres regeln die Hochschulen.“‘

f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Juniorprofessorinnen“ die Wörter
„, Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen“ eingefügt und die Wörter
„die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen,“ gestrichen.‘

g) Vor der bisherigen Nummer 8 werden die folgenden Nummern 11 und 12 einge-
fügt:

‚11. In § 47 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Juniorprofessorinnen“ die
Wörter „oder Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen“ eingefügt.

12. In § 48 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlen“ die Wörter „und die
Stellvertretung gewählter Mitglieder“ eingefügt.‘

h) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 13 und 14.

i) Vor der bisherigen Nummer 10 werden die folgenden Nummern 15 und 16 einge-
fügt:

‚15. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Hochschulen können eine Stellenbewertungskommission einrich-
ten.“

16. In § 70 Absatz 5 Satz 1 werden vor den Wörtern „bei Habilitationen“ die Wör-
ter „Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen,“ eingefügt.‘

j) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 17 und 18.

k) Vor der bisherigen Nummer 12 wird folgende Nummer 19 eingefügt:
- 4 -

‚19. In § 83 Absatz 1 Satz 1 und § 84 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Num-
mer 6“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.‘

l) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 20 und 21 und wie folgt
gefasst:

‚20. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Hochschuldozenten und Hochschuldo-
zentinnen“ durch die Wörter „Lektoren und Lektorinnen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „den wissenschaftlichen“ die Wörter
„den Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen,“ eingefügt.

21. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Zu-
stimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwal-
tung“ gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Juniorprofessorin“ die
Wörter „, ein Tandemprofessor oder eine Tandemprofessorin“
eingefügt.

bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie für Tan-
demprofessoren und Tandemprofessorinnen.“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Ausnahmen nach Satz 1 bedürfen außer in den Fällen von Num-
mer 1, 2 und 4 der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen
Senatsverwaltung.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem
Wort „Juniorprofessorinnen“ die Wörter „oder Tandemprofessoren oder
Tandemprofessorinnen“ eingefügt.‘

m) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 22.

n) Vor der bisherigen Nummer 15 wird folgende Nummer 23 eingefügt:

‚23. In § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort „Juniorprofessorin-
nen“ die Wörter „sowie Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen“ ein-
gefügt.‘

o) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 24.

p) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 25 und wie folgt geändert:
- 5 -

aa) Buchstabe a wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:

‚a) Der Überschrift werden die Wörter „sowie Tandemprofessoren und Tan-
demprofessorinnen“ angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Junior-
professorinnen sowie Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen
werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von der für Hochschu-
len zuständigen Senatsverwaltung berufen.“

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Juniorprofessorin“ die Wörter „oder
eines Tandemprofessors oder einer Tandemprofessorin“ eingefügt.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben d und e.

cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe f und wie folgt gefasst:

‚f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Hochschuldozenten und Hochschuldo-
zentinnen“ durch die Wörter „Lektoren und Lektorinnen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 findet für Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen
keine Anwendung.“‘

dd) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben g bis j.

q) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die Nummern 25 und 27.

r) Vor der bisherigen Nummer 19 werden die folgenden Nummern 28 und 29 einge-
fügt:

‚28. Nach § 102c wird folgender § 102d eingefügt:

„§ 102d
Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen

(1) An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften können Tand-
emprofessoren und Tandemprofessorinnen beschäftigt werden. Die Beschäfti-
gung erfolgt im hälftigen Umfang einer vollen Professur, die andere Hälfte
dient dem Erwerb der dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hoch-
schulbereichs gemäß § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b (Tandem-
Professur). Für die Einstellungsvoraussetzungen gilt § 100 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 4 Buchstabe b mit Ausnahme der außerhoch-
schulischen Berufspraxis entsprechend. § 100 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz
bleibt unberührt. Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen werden in
einem Angestelltenverhältnis für die Dauer von bis zu drei Jahren eingestellt.
- 6 -

Eine Verlängerung ist in den Fällen des § 95 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1
und Absatz 5 zulässig; § 95 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Vergütung orientiert sich an der für die Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren geltenden Besoldungsgruppe entsprechend dem hälftigen
Umfang. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften soll mit der Einrich-
tung, in der die dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erworben wird,
einen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen über die Verteilung der
Arbeitszeit, die Anbindung an die Hochschule und unterstützende Personal-
entwicklungsmaßnahmen enthält.

(3) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Hochschu-
le für angewandte Wissenschaften im Rahmen der Einstellung die dauerhafte
Übertragung einer Professur für den Fall zusagen, dass

1. die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die nach § 100 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b erforderliche mindestens fünfjährige beruf-
liche Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbe-
reichs ausgeübt worden sein müssen, nachweist und

2. die Bewährung als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin festgestellt
wird,

3. die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Entscheidung, ob sich ein Tandemprofessor oder eine Tandemprofessorin
bewährt hat und ob die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erbracht wurden,
wird spätestens vier Monate vor Ablauf des Angestelltenverhältnisses von der
Hochschule getroffen. Die Entscheidung nach Satz 2 erfolgt anhand klar defi-

nierter Kriterien, die bereits bei der Ernennung festzulegen sind. Das Nähere
regeln die Hochschulen durch Satzung. Liegen die Voraussetzungen nach
Satz 1 vor, wird ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis oder ein Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit begründet.

(4) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Berufung und
die Bewährungsfeststellung nach Absatz 3 von Tandemprofessoren und Tand-
emprofessorinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem
übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademi-
sche Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Betei-
ligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfah-
rensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hoch-
schulen zuständigen Senatsverwaltung.“

29. In § 103 werden nach dem Wort „Juniorprofessorin“ die Wörter „oder zum
Tandemprofessor oder zur Tandemprofessorin“ eingefügt.‘

s) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 30 und in § 104 Absatz 3 Satz 1 wird das
Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

t) Die bisherigen Nummern 20 bis 25 werden die Nummern 31 bis 36.

u) Vor der bisherigen Nummer 26 wird folgende Nummer 37 eingefügt:
- 7 -

‚37. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Absolventen und Absolventinnen der Berufsakademie Ber-
lin und des dualen Studiengangs, die die Fachhochschule für Wirtschaft
(jetzt Hochschule für Wirtschaft und Recht) mit einem Diplom abge-
schlossen haben, können auf Antrag eine durch das Land verliehene Ab-
schlussbezeichnung „Diplom“ in einen Diplomgrad der Hochschule mit
gleichlautendem fachbezogenem Hinweis und dem Zusatz Fachhochschu-
le oder der abgekürzten Zusatzbezeichnung (FH) umwandeln.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“ durch die Wör-
ter „Absätze 1, 2 und 2a)“ ersetzt.‘

v) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 38.

2. Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren 8 LVS“.

bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 4 er-
setzt:

„4. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht un-
ter Nummer 3 fallen, 12 LVS“.

ddd) In Nummer 5 werden nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „in Ver-
bindung mit Absatz 5“ eingefügt.

eee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter
Nummer 5 fallen, 22 LVS“.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Nummern 2 und 5“ durch die Wörter „Satz 1
Nummer 3 und 5“ ersetzt.‘

Berlin, den 12. Januar 2026

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Wissenschaft und
Forschung

Franziska Brychcy
```

### 19/2706-1 – Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-01-14  **Urheber**: Alternative für Deutschland (AfD)  **vsys**: 4310  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2706-1.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2)

```
Drucksache 19/2706-1
15.01.2026
19. Wahlperiode

Änderungsantrag

der AfD-Fraktion zur Vorlage – zur Beschlussfassung –

Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts – Drucksache 19/2706

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – (Drs. 19/2706) wird unter Zugrundelegung der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (Drs. 19/2875) mit
folgenden Änderungen angenommen:
In § 18a (5) werden die Worte „oder Ratenzahlung“ geändert in „und \ oder Ratenzahlung“.
In § 2 (12) werden die Worte „oder Ratenzahlung vereinbart werden kann“ geändert in „und \ oder
Ratenzahlung vereinbart werden kann“.

Begründung:

Die Ratenzahlung im Bereich der Semesterbeiträge soll der Abfederung sozialer Härten dienen. Die
Praktikabilität der Ratenzahlung wird sich in der Praxis erweisen müssen. Durch die vorgeschlagene
Änderung soll klargestellt werden, dass eine Ratenzahlung auch bei gemindertem Beitrag möglich
sein soll. Bei der Änderung in § 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

§ 18a (Drs. 19/2875) § 18a NEU
(5) Die Studierendenschaften können durch (5) Die Studierendenschaften können durch
Satzung bestimmen, dass ein Zuschlag zum Satzung bestimmen, dass ein Zuschlag zum
Semester-Ticket-Beitrag zu leisten ist und dass Semester-Ticket-Beitrag zu leisten ist und dass
Studierenden bei Vorliegen einer besonderen Studierenden bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Härte ein Nachlass auf den Ticketpreis sozialen Härte ein Nachlass auf den
oder Ratenzahlungnach Maßgabe der zur Ticketpreis und \ oder Ratenzahlungnach
Verfügung stehenden Mittel gewährt werden Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel
kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung des gewährt werden kann. Die Satzung bedarf der
Präsidiums; im Übrigen findet Absatz 4 Genehmigung des Präsidiums; im Übrigen
entsprechende Anwendung. findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§ 2 (Drs. 19/2875) § 2 NEU
(12) Durch Satzung ist zu regeln, in welchen (12) Durch Satzung ist zu regeln, in welchen
Fällen auf die Erhebung von Gebühren Fällen auf die Erhebung von Gebühren
oder Entgelten verzichtet werden kann, diese oder Entgelten verzichtet werden kann, diese
gemindert werden könnenoder Ratenzahlung gemindert werden könnenund \ oder
vereinbart werden kann. Ratenzahlung vereinbart werden kann.

Berlin, den 14. Januar 2026

Dr. Brinker Wiedenhaupt Trefzer
und die übrigen Mitglieder der AfD-Fraktion
```

### 19/78 – Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-01-15  **vsys**: 4310  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-078-wp.pdf

> Angenommen Änderungsantrag Drucksache 19/2706-1 wurde abgelehnt

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure betroffen**: Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Drittes Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-01-21  **vsys**: 4310  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26030023.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

