# V-437757 — Gesetzgebung

**VID**: V-437757  
**VNr**: V-437757  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Öffentliche Verwaltung  
**Dokumente**: 6

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2025-09-02 |
| 1. Lesung | 2025-09-11 |
| Ausschussberatung | 2025-12-10 |
| Beschlussempfehlung | 2025-12-10 |
| 2. Lesung | 2025-12-18 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2025-12-18 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/2829
  > Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Änderungen angenommen.

## Dokumente

### 19/2641 – Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-09-02  **vsys**: 1200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2641.pdf

> Durch das Gesetz sollen Regelungen für Unfallfürsorge, Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung, der Ämterhebungen in der Besoldungsgruppe B, der Anhebung der Ämter der Geschäftsführung der Unfallkasse Berlin, der Besoldungsstruktur bei der Polizei Berlin mit neun Ämterhebungen in der Besoldungsordnung B, die Anwendung der begünstigenden Übergangsregelung, die Berliner Heilverfahrensverordnung sowie die Regelung des Nachteilsausgleichs beamteter Dienstkräfte im Laufbahnzweig des Lebensmittelkontrolldienstes angepasst werden.ArtikelgesetzArtikel 1 - Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG)Artikel 2 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE)Artikel 3 - Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE)Artikel 4 - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)Artikel 5 - Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)Artikel 6 - Änderung des Gesetzes über die Anhebung

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/70 – Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-09-11  **vsys**: 1200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-070-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/95 – Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-12-10  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-095-ip.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/2829 – Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-12-10  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2829.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

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Drucksache 19/2829
11.12.2025
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

einstimmig mit CDU, SPD, LINKE und AfD
bei Enthaltung GRÜNE
An Plen

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 10. Dezember 2025

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2641
Gesetz zur Änderung des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2641 – wird mit folgenden Änderungen
angenommen:

1. In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird der zweite anzufügende Satz
wie folgt gefasst:

„Eine Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn sie entgeltlich erbracht wird und nach den Le-
bensumständen der Person den beruflichen Schwerpunkt darstellt.“

2. Folgender Artikel 4 wird eingefügt:

‚Artikel 4

Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Überleitungsfassung für Berlin
- 2 -

In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Überleitungsfassung für Berlin, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird in der Bundesbesoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 16 die Amts-

bezeichnung „Abteilungsdirektor“ durch die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektorin oder
Abteilungsdirektor16“ ersetzt und nach der Fußnote 15 folgende Fußnote 16 eingefügt:

„16) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuften Amt
zugeordnet ist.“ ʻ

3. Die bisherigen Artikel 4 und 5 werden die Artikel 5 und 6.

4. Der neue Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

„Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:“

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 10 bis 12 angefügt:

„(10) Die Dienstkräfte, die bereits am 31. Dezember 2025 die Leitung des Stabes

der Direktion 2 (West), die Leitung des Stabes der Direktion 5 (City) oder die
Leitung des Stabes der Direktion Einsatz/Verkehr wahrgenommen haben, werden
vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ... [ein-

setzen: am 1. Januar 2026 oder ggf. mit Wirkung vom 1. Januar 2026] in die Be-
soldungsgruppe B 2 übergeleitet.

(11) Die Dienstkräfte, die bereits am 31. Dezember 2025 die Leitung der Direkti-
on 2 (West), die Leitung der Direktion 5 (City), die Leitung der Direktion Ein-

satz/Verkehr oder die Leitung der Direktion Zentraler Service wahrgenommen
haben, werden vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Vorausset-
zungen ... [einsetzen: am 1. Januar 2026 oder ggf. mit Wirkung vom 1. Januar

2026] in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet.

(12) Die Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2025 das Amt der Ersten Di-
rektorin oder des Ersten Direktors bei der Polizei Berlin als Leitung der Landes-
polizeidirektion wahrgenommen hat, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haus-

haltsrechtlichen Voraussetzungen ... [einsetzen: am 1. Januar 2026 oder ggf. mit
Wirkung vom 1. Januar 2026] in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.“

c) Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- 3 -

„bb) In der Besoldungsgruppe 3 werden der Amtsbezeichnung „Erste Direktorin oder
Erster Direktor bei der Polizei Berlin“ die Funktionszusätze

„- als Leitung der Direktion 2 (West) –
- als Leitung der Direktion 5 (City) –
- als Leitung der Direktion Einsatz/Verkehr –

- als Leitung der Direktion Zentraler Service – “

eingefügt und der Funktionszusatz

„– als Leitung der Landespolizeidirektion -“

gestrichen.“

d) Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

„cc) In der Besoldungsgruppe 4 wird nach der Amtsbezeichnung „Präsidentin oder

Präsident des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten“ die Amtsbezeich-
nung „Direktorin oder Direktor der Landespolizeidirektion“ eingefügt.“

e) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Die Landesbesoldungsordnung B (künftig wegfallende Ämter) wird in der Besol-
dungsgruppe 3 wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Polizei Berlin“ wird durch
die Amtsbezeichnung „Erste Direktorin oder Erster Direktor bei der Polizei
Berlin“ ersetzt.

bb) Nach dem Funktionszusatz „- als Leiter der Direktion Einsatz –" wird der

Funktionszusatz „- als Leitung der Landespolizeidirektion –" angefügt.“

f) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Anlage IV (Landesbesoldungsordnung R) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe R 5 werden bei der Amtsbezeichnung „General-
staatsanwalt“ in der zugehörigen Funktionsbezeichnung die Wörter „einem

Oberlandesgericht“ durch die Wörter „dem Kammergericht“ ersetzt.

b) In der Besoldungsgruppe R 6 wird die Amtsbezeichnung „Generalstaatsan-
walt“ mit der zugehörigen Funktionsbezeichnung „– als Leiter einer Staats-
anwaltschaft bei einem Kammergericht –“ und der zugehörigen Fußnote 4 ge-

strichen.

c) Nach der Besoldungsgruppe R 6 wird folgende Besoldungsgruppe R 7 einge-
fügt:
- 4 -

„Besoldungsgruppe R 7

Generalstaatsanwalt

– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht –1)“

„1) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.“ “

5. Folgender Artikel 7 wird eingefügt:

‚Artikel 7
Weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:

„(13) Die Dienstkräfte, die bereits am 28. Februar 2026 die Leitung der Abteilung Zent-
raler Service der Berliner Feuerwehr, die Leitung der Abteilung Einsatzsteuerung der
Berliner Feuerwehr, die Leitung der Abteilung Einsatzbetrieb der Berliner Feuerwehr,

die Leitung des Leitungsstabes der Berliner Feuerwehr und die Leitung der Berliner
Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie wahrgenommen haben, werden vorbehaltlich
des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. März 2026 in die Be-

soldungsgruppe B 2 übergeleitet.

(14) Die Dienstkraft, die bereits am 28. Februar 2026 das Amt des Leitenden Branddi-
rektors als Vertreter des Landesbranddirektors wahrgenommen hat, wird vorbehaltlich
des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. März 2026 in die Be-

soldungsgruppe B 4 übergeleitet.“

2. Anlage I (Landesbesoldungsordnungen – A und B -) wird wie folgt geändert:

a) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 2 werden

aaa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Landesamts zur Regelung
offener Vermögensfragen“ die Amtsbezeichnung „Leitende Branddi-

rektorin oder Leitender Branddirektor“ mit den Funktionszusätzen

„- als Leitung der Abteilung Einsatzsteuerung der Berliner Feuerwehr –

- als Leitung der Abteilung Einsatzbetrieb der Berliner Feuerwehr –

- als Leitung des Leitungsstabes der Berliner Feuerwehr -

- als Leitung der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie –"
- 5 -

und

bbb) nach dem Funktionszusatz „- als Leitung der Justizvollzugsanstalt für
Frauen Berlin –“ der Funktionszusatz „- als Leitung der Abteilung
Zentraler Service der Berliner Feuerwehr -“

eingefügt.

bb) In der Besoldungsgruppe 3 werden

aaa) die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor1)“
mit dem Funktionszusatz „– als Ärztliche Leitung Rettungsdienst bei
der Berliner Feuerwehr –“ vorangestellt,

bbb) die Amtsbezeichnung „Leitender Branddirektor“ mit dem Funktionszu-

satz „– als Vertreter des Landesbranddirektors –“ gestrichen und

ccc) folgende Fußnote 1 eingefügt:

„1)Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.“

cc) In der Besoldungsgruppe 4 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktorin oder

Direktor der Landespolizeidirektion“ die Amtsbezeichnung „Leitende Brand-
direktorin oder Leitender Branddirektor“ mit dem Funktionszusatz „- als
ständige Vertretung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirek-

tors -“ eingefügt.

dd) In der Besoldungsgruppe 5 wird die Amtsbezeichnung „Landesbranddirek-
tor“ gestrichen.

ee) In der Besoldungsgruppe 6 wird nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsidentin
oder Vizepräsident des Rechnungshofs von Berlin1)“ die Amtsbezeichnung

„Landesbranddirektorin oder Landesbranddirektor“ eingefügt.

b) Die Landesbesoldungsordnung B (künftig wegfallende Ämter) wird wie folgt geän-
dert:

aa) In der Besoldungsgruppe 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Generaldirektor

des Stadtmuseums Berlin und Professor“ die Amtsbezeichnung „Leitender
Branddirektor - als Vertreter des Landesbranddirektors –" eingefügt.

bb) In der Besoldungsgruppe 5 wird die Amtsbezeichnung „Landesbranddirek-
tor“ vorangestellt.“ ʻ

6. Die bisherigen Artikel 6 bis 10 werden die Artikel 8 bis 12.
- 6 -

7. Der neue Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

8. Folgende Artikel 13 und 14 werden eingefügt:

‚Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der
Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und
Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 12. Januar 2016 wird wie folgt geän-
dert:

1. Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) der Leitenden Branddirektorin oder des Leitenden Branddirektors als Leitung

der Abteilung Einsatzsteuerung der Berliner Feuerwehr – (Besoldungsgruppe 2
der Besoldungsordnung B),

als Leitung der Abteilung Einsatzbetrieb der Berliner Feuerwehr – (Besol-
dungsgruppe 2 der Besoldungsordnung B),

als Leitung des Leitungsstabes der Berliner Feuerwehr – (Besoldungsgruppe 2
der Besoldungsordnung B),

als Leitung der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie – (Besol-
dungsgruppe 2 der Besoldungsordnung B),“

2. Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) der Leitenden Branddirektorin oder des Leitenden Branddirektors - als ständige
Vertretung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors - (Besol-
dungsgruppe 4 der Besoldungsordnung B),“

3. Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f) der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors (Besoldungsgrup-

pe 6 der Besoldungsordnung B).“
- 7 -

Artikel 14

Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales – Gesundheitswesen –

Die Bezeichnung der Ämter zu Nummer 3, Ärztlicher Dienst (Laufbahngruppe 2), Besol-
dungsgruppe B 3 in der Anlage zu § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der

Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales – Gesund-
heitswesen – vom 16. September 2014 (GVBl. S. 355), die durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 24. Februar 2025 (GVBl. S. 136, 140) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

Direktorin/Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin

Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat

Senatsrätin, Senatsrat“ ʻ

9. Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 15.

10. Der neue Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Artikel 3, 6 Nummer 1 bis 3 und Artikel 11 treten … [einsetzen: am

1. Januar 2026 oder ggf. mit Wirkung vom 1. Januar 2026] in Kraft.“

c) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Die Artikel 4, 7, 13 und 14 treten am 1. März 2026 in Kraft.

(9) Artikel 6 Nummer 4 tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft.“

Berlin, den 11. Dezember 2025

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
```

### 19/77 – Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-12-18  **vsys**: 1200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-077-wp.pdf

> Angenommen

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

###  – Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2025-12-18  **vsys**: 1200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g25370689.pdf

> (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 3. September 2024 in Kraft.(3) Artikel 2 Nummer 2 und 5 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.(4) Die Artikel 2 Nummer 6 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.(5) Artikel 2 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 in Kraft.(6) Die Artikel 3, 6 Nummer 1 bis 3 und Artikel 11 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.(7) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.(8) Die Artikel 4, 7, 13 und 14 treten am 1. März 2026 in Kraft.(9) Artikel 6 Nummer 4 tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft.

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_
