# V-435192 — Gesetzgebung

**VID**: V-435192  
**VNr**: V-435192  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Innere Sicherheit  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: AfD, CDU  
**Dokumente**: 13

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2025-07-01 |
| 1. Lesung | 2025-07-10 |
| Ausschussberatung | 2025-09-22 |
| Beschlussempfehlung | 2025-11-26 |
| 2. Lesung | 2025-12-04 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2025-12-11 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/2786
  > Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts angenommen.

## Dokumente

### 19/2553 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-07-01  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2553.pdf

> Ziel des Gesetzes ist es, das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz an die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes, an die Datenschutzgesetzgebung der Europäischen Union und an das Berliner Datenschutzgesetz. anzupassen.ArtikelgesetzArtikel 1: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG)Artikel 2: Weitere Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG)Artikel 3: Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes BerlinArtikel 4: Änderung des Berliner DatenschutzgesetzesArtikel 5: Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner VerwaltungArtikel 6: Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin (sogenanntes Neutralitätsgesetz)Artikel 7: Folgeänderungen (Hundegesetz, Berliner Bodenschutzgesetz, Feuerwehrgesetz, Grünanlagengesetz und Katastrophenschutzgesetz)Artikel 8: Einschränkung von GrundrechtenArtikel 9: Bekanntmachungserlaubni

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### 19/69 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-07-10  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-069-wp.pdf

> Zusammen beraten mit Aktuelle Stunde, Drucksache 19/2350 und 19/2554

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### 19/57 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-09-22  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/iso/iso19-057-wp.pdf

> Anhörung

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### 19/58 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-09-29  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung (federführend)  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/iso/iso19-058-wp.pdf

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### 19/59 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-10-06  **Urheber**: Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/dd/dd19-059-ip.pdf

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### 19/60 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-11-13  **Urheber**: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/bjf/bjf19-060-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/41 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-11-13  **Urheber**: Ausschuss für Integration, Frauen und Gleichstellung, Vielfalt und Antidiskriminierung  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/ifgva/ifgva19-041-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/61 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-11-17  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/iso/iso19-061-ip.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/92 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-11-26  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-092-ip.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/2786 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-11-26  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1300  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2786.pdf

> Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 17. November 2025

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Beschlussfassung, prozess=Entscheidung, topos=Sicherheit & Ordnung

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (urheber)

**Locations**: Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text)

```
Drucksache 19/2786
26.11.2025
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung

mehrheitlich mit CDU, SPD und AfD gegen
GRÜNE und LINKE
An Haupt – nachrichtlich IntGleich, DiDat
und BildJugFam

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung
vom 17. November 2025

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/2553
Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und
Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu
Artikel 29 der Verfassung von Berlin

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/2553 – wird mit folgenden Änderungen angenommen:

I. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

„Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen,

davon Artikel 1 Nummer 46 auf Grund des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), der zuletzt durch Artikel 2
Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist,
in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes:“

II. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
- 2 -

„Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober
2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
10. Juli 2025 (GVBl. S. 285, 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“

2. Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:

„1. Der Gesetzesüberschrift wird der Hinweis „*)“ auf eine Stern-Fußnote ange-
fügt.

2. Unten auf der Seite, welche die Gesetzesüberschrift enthält, wird folgende
Stern-Fußnote eingefügt:

„*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Auf-
deckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI des Rates (ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 9). Artikel 1 Nummer 42
dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaus-
tausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (ABl L 134 vom 22.5.2023,
S. 1).

3. Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 3 und wie folgt geändert:

a) Buchstabe n wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 44a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 44b Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union und Schengen-assoziierten Staaten gemäß der Richtlinie
(EU) 2023/977“

bb) Die bisherige Angabe zu § 44b wird die Angabe zu § 44c.

b) Nach Buchstabe r wird folgender Buchstabe s eingefügt:

„s) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Verordnungsermächtigung“

c) Die bisherigen Buchstaben s bis v werden die Buchstaben t bis w.

d) In Buchstabe w wird die Angabe zu § 69 wie folgt gefasst:

„§ 69 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Berliner

Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Arti-
kel 29 der Verfassung von Berlin“
- 3 -

4. Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 4 bis 9.

5. In Nummer 9 Buchstabe d werden in § 17 Absatz 6 die Wörter „ein Rechtsgut verlet-
zen oder“ gestrichen und die Angabe „§§ 129a und 129b“ durch die Angabe „§§ 129,
129a und 129b“ ersetzt.

6. Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 10 und im dortigen § 17a Absatz 2 wird
Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung
dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf der Internetseite der Polizei Berlin
zugänglich gemacht und zusätzlich durch weitere geeignete Nachrichtenmittel ver-
breitet wird. Dabei kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zu-
gänglichmachung auf einer Internetseite der Polizei Berlin als bekanntgegeben gilt.
Über den Erlass jeder Allgemeinverfügung unterrichtet die für Inneres zuständige

Senatsverwaltung unverzüglich das Abgeordnetenhaus.“

7. Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 11 und der dortige § 18 Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:

„(2) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies erforder-
lich ist

1. zur Verhütung von Straftaten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass die betroffene Person

a) innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise Straftaten begehen oder daran teilnehmen wird,

b) mit einer in Buchstabe a genannten Person nicht nur in einem flüchtigen
oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung steht, die die
Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung

solcher Straftaten erfordert; dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme
einer individuellen Nähe der Person zu solchen Straftaten rechtfertigen, ins-
besondere weil eine in Buchstabe a genannte Person sich dieser Person zur
Begehung der Straftaten bedienen könnte oder die Person von der Planung
oder Vorbereitung der Straftaten Kenntnis hat oder daran mitwirkt (Kontakt-
und Begleitperson),

c) als Zeugin oder Zeuge, Hinweisgeberin oder Hinweisgeber oder sonstige
Auskunftsperson in Betracht kommt,

d) Opfer einer solchen Straftat werden könnte oder

e) sich im räumlichen Nahbereich einer Person aufhält, von der aufgrund tat-
sächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie besonders gefährdet und
die Maßnahme zu ihrem Schutz erforderlich ist,

2. im Falle der Ausschreibung der Person zur Ermittlungsanfrage,
- 4 -

3. zum Schutz privater Rechte oder

4. zur Leistung von Vollzugshilfe.“

8. Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die Nummern 12 bis 20.

9. Nummer 20 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„Absatz 4 wird Absatz 3 und in seinem Satz 1 werden das Wort „Versammlungsge-
setz“ durch die Wörter „Versammlungsfreiheitgesetz Berlin“, das Wort „abgegrenz-
ten“ durch das Wort „unterschiedenen“, das Wort „Rettungsdienstkräfte“ durch das
Wort „Rettungsdienste“, die Angabe „§ 31b des Berliner Datenschutzgesetzes“ durch
die Angabe „§ 20 des Berliner Datenschutzgesetzes“ und die Angabe „§ 6b des Bun-
desdatenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 des Bundesdatenschutzgesetzes“ er-
setzt.“

10. Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 13 bis 23.

11. Die Nummer 23 wird wie folgt geändert:

a) In § 24c Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „einen Monat“ durch die Angabe
„30 Tage“ ersetzt.

b) § 24e Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Polizei kann die nach Absatz 1 angefertigten Bildaufnahmen
und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten. Die automatisierte Auswer-
tung darf nur auf das Erkennen solcher Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die
auf die Begehung einer Straftat oder den Eintritt eines Unglücksfalls im Sinne
von § 323c Absatz 1 des Strafgesetzbuches hindeuten. Ein automatisiertes Aus-
lösen behördlicher Maßnahmen aufgrund einer automatisierten Auswertung, die
automatisierte biometrische Fernidentifizierung sowie die Nutzung der Bildauf-

nahmen und -aufzeichnungen für das Testen oder Trainieren von Programmen
zur biometrischen Fernidentifizierung sind ausgeschlossen. Erst nach Sichtung
der betreffenden Bildaufnahmen und -aufzeichnungen oder der Inaugenschein-
nahme der Lage vor Ort dürfen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die sich
gegen bestimmte Personen richten. Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten
entsprechend.“

c) § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. andere Personen unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1, wenn
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder
sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „erscheint“ gestrichen.

d) § 25a wird wie folgt geändert:
- 5 -

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 über
die dort genannten Personen personenbezogene Daten durch einen ver-
deckten Einsatz technischer Mittel

1. zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,

2. zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Per-
son oder einer beweglichen Sache

erheben. Darüber hinaus können personenbezogene Daten durch einen
verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen
oder -aufzeichnungen, der nicht durchgehend länger als 24 Stunden oder

an mehr als zwei Tagen erfolgt, über eine Person sowie deren Kontakt-
und Begleitpersonen auch dann erhoben werden, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-
raums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat
begehen oder an ihr teilnehmen wird, die Maßnahme zur Verhütung dieser
Straftat unerlässlich ist und nicht die Erstellung eines Bewegungsbilds er-
möglicht; § 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1
personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mit-
tel zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen
Wortes erheben. Dabei gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
mit der Maßgabe, dass eine konkretisierte Gefahr der Begehung

1. einer terroristischen Straftat oder

2. einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten und auch
im Einzelfall voraussichtlich schwerwiegenden Straftat

bestehen muss.“

cc) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Absatz 1, die jeweils durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr
als zwei Tagen durchgeführt werden oder die die Erstellung eines Be-
wegungsbilds ermöglichen, und“

e) § 25b Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

f) In § 25c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erscheint“ gestrichen.

g) § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 6 -

aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkreti-
sierte Weise

a) eine terroristische Straftat oder

b) eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und
voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende
Straftat

begehen oder an ihr teilnehmen wird,

bb) In Satz 2 wird das Wort „erscheint“ gestrichen.

h) § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkreti-
sierte Weise
a) eine terroristische Straftat oder

b) eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und
voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende
Straftat organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serien-
mäßig,

begehen oder an ihr teilnehmen wird,“

bb) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ angefügt.

i) § 26b wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 26a Absatz 1 kann die
Polizei durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in von einer in
§ 26a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Person genutzte informations-
technische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben.“

bb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „erscheint“ gestrichen.

cc) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 27a Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5“
durch die Angabe „§ 27a Absatz 5“ ersetzt.

j) § 26d wird wie folgt geändert:
- 7 -

aa) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „erscheint“ gestrichen.

bb) In Absatz 7 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Tage ist auf
Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maß-
nahme unverzüglich zu beenden.

k) § 26e wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 100g Absatz 2 der Strafpro-
zessordnung“ durch die Angabe „§ 100g Absatz 2 Satz 2 der Straf-

prozessordnung“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird das Wort „erscheint“ gestrichen.

bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anordnung ist auf höchstens zehn Tage zu befristen. Eine Ver-
längerung um jeweils nicht mehr als weitere zehn Tage ist auf Antrag zu-
lässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen
die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme
unverzüglich zu beenden.“

l) § 27a wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche
Anhaltspunkte, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, oder dass die Maßnah-
me anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein-
greift, ist sie unverzüglich zu unterbrechen oder zu beenden,

1. sobald dies ohne Gefährdung von Leib, Leben oder weiterer
Verwendung der bei der Durchführung einer polizeilichen Maß-
nahme tätigen Personen möglich ist und

2. soweit sich die Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte bei der
Durchführung einer Maßnahme mit praktisch zu bewältigendem
Aufwand erkennen und vermeiden lässt.“

bbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- 8 -

„Unterbleibt eine Beendigung oder Unterbrechung aufgrund einer
Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1, sind die Tatsache des Eindrin-
gens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie die Gründe
und näheren Umstände der Fortsetzung der Maßnahme zu dokumen-
tieren; Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erlangte kernbe-
reichsrelevante Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden.“

ccc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe
„Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

ddd) In dem neuen Satz 8 werden die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe
„Satz 6“ und die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

bb) In Absatz 5 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Absatz 4 Satz 5 und 6“
durch die Angabe „Absatz Satz 5 und 7“ ersetzt.

m) In § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 werden
jeweils der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden
Wörter angefügt:

„sollen personenbezogene Daten einer Person durch mehrere zeitgleiche Maß-
nahmen im Sinne dieses Absatzes erhoben werden, ist ein dadurch im Einzelfall
erhöhtes Eingriffsgewicht der Maßnahmen zu berücksichtigen; Entsprechendes
gilt hinsichtlich der Dauer einer zu beantragenden Maßnahme.“

n) In § 27e Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Absatz 6 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 25a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

o) § 28 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten
der in den §§ 13, 14 sowie in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
genannten Personen in Dateisystemen, die sie zur Erfüllung der ihnen je-
weils obliegenden Aufgaben allein oder gemeinsam mit anderen Stellen
führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, abfragen und
mit dem Inhalt dieser Dateisysteme abgleichen, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer bestimmten ord-
nungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich ist.“

bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Datenabfrage“ die Wörter „und den
Datenabgleich“ eingefügt.

p) § 28a wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor der Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 9 -

„Die Polizei kann biometrische Daten zu Gesichtern und Stimmen
der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen und deren Kontakt-
und Begleitpersonen, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu-
greifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenver-
arbeitung zum Zweck der Identifizierung und der Ermittlung des
Aufenthaltsorts biometrisch mit allgemein öffentlich zugänglichen
personenbezogenen Daten aus dem Internet abgleichen, wenn“

bbb) In der Nummer 1 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:

„1. eine Person nach den §§ 13 oder 14 verantwortlich ist für eine
Gefahr für“

ccc) Der Satzteil nach Nummer 1 Buchstabe d wird gestrichen.

ddd) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumin-
dest ihrer Art nach konkretisierte Weise

a) eine terroristische Straftat oder

b) eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte
und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwer-
wiegende Straftat

begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder“

bb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Führt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Datenüberein-

stimmung, so dürfen weitere Maßnahmen erst nach Identifikation der be-
troffenen Person durch Inaugenscheinnahme erfolgen. Führt eine Maß-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu einer Datenübereinstimmung oder
kann die Datenübereinstimmung durch die in Satz 1 vorgesehene Überprü-
fung nicht bestätigt werden, sind die erhobenen Daten sofort technisch
spurenlos und im Fall einer bereits nach erfolgter Durchführung eines Da-
tenabgleichs nach Absatz 1 fehlenden Datenübereinstimmung automati-
siert zu löschen.“

cc) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

12. Die bisherige Nummern 22 und 23 werden die Nummern 24 und 25.

13. Nummer 25 Buchstabe b wie folgt geändert:

a) In § 29a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Körper, Gesundheit oder Freiheit“

durch die Wörter „Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestim-
mung“ ersetzt.
- 10 -

b) Dem § 29a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 29 Absatz 2 bleibt unberührt.“

c) § 29a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.“

14. Die bisherigen Nummern 24 bis 37 werden die Nummern 26 bis 39.

15. Die Nummer 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 25c Ab-
satz 2“ ersetzt.“

b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

16. Die bisherigen Nummern 38 bis 40 werden die Nummern 40 bis 42.

17. Die Nummer 42 wird wie folgt geändert:

a) § 42 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich
ist, kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 42a
Absatz 1 bis 4 weiterverarbeiten von Personen,

1. bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie eine Straftat begehen oder
an ihr teilnehmen werden,

2. bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht,
dass sie eine Straftat begangen oder an einer solchen teilgenommen
haben,

3. die unter § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e fallen.“

bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Erforderlichkeit“ die Wörter
„der Weiterverarbeitung“ eingefügt und die Wörter „eine strafrechtlich re-
levante Verbindung zu weiteren Straftaten aufweisen“ durch die Wörter
„weitere Straftaten begehen oder an solchen teilnehmen“ ersetzt.

b) In § 42a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verfolgung oder“ ge-

strichen.
- 11 -

c) § 42b wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) Personenbezogene Daten, die nicht nach Absatz 1 gekennzeichnet
sind, dürfen nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden.“

bb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

cc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1
bis 3“ ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwen-
dung.“

d) § 42d wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „KI-Systeme“ die Wörter „zu tes-
ten und zu trainieren, die der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
dienen“ durch die Wörter „, die der Erfüllung ihrer jeweiligen Auf-
gaben dienen, unter Verwendung dieser Daten zu trainieren und zu
testen“ ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Personenbezogene Daten nach Satz 1 dürfen nicht zum Trainieren

oder Testen von KI-Systemen weiterverarbeitet werden, wenn die
Daten nicht mit Hilfe solcher KI-Systeme erhoben oder verarbeitet
werden dürften.“

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 4 werden nach dem Wort „löschen“ die Wörter „oder unum-
kehrbar zu anonymisieren“ und nach den Wörtern „benötigt wer-
den,“ die Wörter „sonst spätestens nach zwei Jahren,“ eingefügt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„Es ist unzulässig,

1. aus den nach Absatz 1 trainierten oder getesteten KI-Systemen

die ursprünglichen personenbezogenen Daten wiederherzustel-
len,
- 12 -

2. personenbezogene Daten, die gemäß Satz 1 anonymisiert wur-
den, zu de-anonymisieren.“

e) In § 44 Absatz 2a wird die Angabe „§ 45 Absatz 2 bis 5“ durch die Angabe
„§ 45 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.

f) Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:

„§ 44b
Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Schengen-assoziierten Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977

(1) Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten
zwischen der Polizei und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung

oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitglied-
staaten der Europäischen Union und der Schengen-assoziierten Staaten sowie
deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über
den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mit-
gliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (ABl
L 134 vom 22.5.2023, S. 1) gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieses Ge-
setzes die folgenden Absätze. Soweit der Informationsaustausch über das Bun-
deskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1
genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne
von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. Solche Ersu-
chen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe

für die Dringlichkeit,

2. eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen,
die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemes-
sener Weise möglich ist,

3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert wer-
den, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrunde-
liegenden Straftat und

4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthalte-
nen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt
wurden.

Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat für diese
Zwecke zugelassen hat. Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskri-

minalamt zu übermitteln.
- 13 -

(3) Wird ein Informationsersuchen unmittelbar an eine Polizeibehörde oder
sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentli-
che Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates gerichtet, die nicht zu-
gleich zentrale Kontaktstelle ist, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen
Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

(4) Daten mit oder ohne Personenbezug (Informationen), die die Polizei zuvor
von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat
erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von
ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen über-
mittelt werden.

(5) Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwen-
dung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,

1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der
Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder

2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtli-
che Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Euro-
päischen Union zugelassen.

Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach
Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen.

(6) Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle eines in
Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in einer Sprache, die dieser Staat für
diese Zwecke zugelassenen hat; eine Kopie dieser Informationen ist zugleich
dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. Werden Informationen an eine andere
Polizeibehörde oder an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Strafta-
ten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates

übermittelt, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des
jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.

(7) Die Polizei hat verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5
der Richtlinie (EU) 2023/977 von sich aus an die zentrale Kontaktstelle oder ei-
ne Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige
Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn tatsächli-
che Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den jeweiligen
Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Ab-
satz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 von Bedeutung sein können, keine der in
§ 44a Absatz 2 genannten Gründe vorliegen und die Informationen diesem Staat
nicht bereits anderweitig übermittelt wurden.

(8) Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den
Voraussetzungen des § 44a übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche
Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU)

2016/794 aufgeführten Kategorien fallen. Eine für die Übermittlung personenbe-
- 14 -

zogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich
einzuholen.“

g) Der bisherige § 44b wird § 44c.

h) § 45 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird der Satzteil vor der Nummer 1 wie folgt gefasst:

„(2) Hat eine Person nach polizeilichen Erkenntnissen vorsätzlich den
Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
einer anderen Person widerrechtlich verletzt oder eine andere Person wi-
derrechtlich mit Gewaltanwendung bedroht, soll die Polizei die für eine
Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten“

bb) Absatz 6 wird folgt geändert:

aaa) Satz 2 wird gestrichen.

bbb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „und Unterrichtung“ gestri-
chen.

cc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 44b Absatz 1 Satz 1“ durch die Anga-
be „§ 44c Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44b Absatz 5 und 6“ durch die Angabe
„§ 44c Absatz 5 und 6“ ersetzt.

dd) In Absatz 9 wird die Angabe „§ 44b Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 44c Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

i) In § 45a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Verfassungsschutzbehör-
den“ durch das Wort „Nachrichtendienste“ ersetzt.

j) § 45b wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Verfassungsschutzbehör-
den“ durch das Wort „Nachrichtendienste“ ersetzt.

bb) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „und so-
lange“ eingefügt.

k) In § 46 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Dateisystems“ durch das Wort „Dateisy-
stem“ ersetzt.

l) § 47a wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 15 -

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „ausschließlich
zur Vorbereitung der automatisierten Datenanalyse“ eingefügt.

bbb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumin-
dest ihrer Art nach konkretisierte Weise

a) eine terroristische Straftat oder

b) eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte
und voraussichtlich auch im Einzelfall schwerwiegende
Straftat

begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser
Straftat erforderlich ist, oder“

ccc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhandener Daten
erfolgt anhand von Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten
Sachverhalt, bezogen auf einen Anlass im Sinne des Satzes 2 erge-
ben. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 und 3 ist
auch die Nutzung selbstlernender Systeme zulässig, im Übrigen je-
doch nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtferti-
gen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumin-
dest ihrer Art nach konkretisierte Weise

1. eine terroristische Straftat oder

2. eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und
voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende
Straftat

begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser
Straftat erforderlich ist. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzu-
stellen, dass bei der automatisierten Datenanalyse diskriminierende
Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.“

ddd) Folgende Sätze werden angefügt:

„Alle Ergebnisse der automatisierten Datenanalyse müssen aus den
in Absatz 2 Satz 1 bis 4 genannten Daten durch menschliche Gedan-
kengänge nachvollziehbar sein. Sollen in der Folge der automatisier-
ten Datenanalyse Maßnahmen gegen Personen getroffen werden,
dürfen diesen Maßnahmen allein Daten in einer nicht nach dem hie-

sigen Absatz verarbeiteten Fassung zugrunde gelegt werden.“
- 16 -

bb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Nutzungsdaten,“ gestrichen und nach
der Angabe „des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1“ die Wörter „auch Nut-
zungs-“ eingefügt.

cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Werden selbstlernende Systeme eingesetzt, so darf die automatisier-
te Datenanalyse nur durch die Leitung des Landeskriminalamtes, de-
ren Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte
Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes angeordnet werden.“

bbb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Personen, deren personenbezogene Daten nach Absatz 1 weiterver-
arbeitet wurden und gegen die anschließend weitere Maßnahmen
nach diesem Gesetz getroffen wurden, sind nach Abschluss der Fol-
gemaßnahmen gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über
die Datenverarbeitung nach Absatz 1 zu benachrichtigen; § 27d Ab-
satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.“

ccc) In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort „führt“ die Wörter
„spätestens alle zwei Jahre“ eingefügt.

dd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei ihr vorhandene“ durch die Wör-
ter „von ihr rechtmäßig gespeicherte“ ersetzt.

ee) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Landeskriminalamtes“ die
Wörter „oder ihre Vertretung im Amt“ eingefügt.

m) In § 48 Absatz 5 Satz 2 und in § 48a Absatz 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter

„Der Senat“ durch die Wörter „Die jeweils zuständige Senatsverwaltung“ er-
setzt.

n) § 51b Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Verarbeitung personenbezogener Daten bei nach § 27c Absatz 1
und 2 sowie nach § 47a Absatz 3 Satz 5 zu protokollierenden Maß-
nahmen sowie“

bb) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 44b“ durch die Angabe „§ 44c“ er-
setzt.

18. Die bisherigen Nummern 41 bis 44 werden die Nummern 43 bis 46.

19. In der Nummer 46 wird § 58a Absatz 2 wie folgt gefasst:
- 17 -

„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordne-
tenhauses. Sie sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zuzuleiten. Die Zustim-
mung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus nicht innerhalb von 21 Tagen nach
Zustellung der Rechtsverordnung an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Zu-
stimmung verweigert.“

20. Die bisherigen Nummern 45 bis 50 werden die Nummern 47 bis 52.

21. Nach der Nummer 52 wird die folgende Nummer 53 eingefügt:

„53. § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.““

22. Die bisherige Nummer 51 wird die Nummer 54 und wie folgt gefasst:

„54. § 69 wird wie folgt gefasst:

„§ 69
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und
zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

(1) Orte im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ab-

lauf des [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10
Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des [einset-
zen: Datum des letzten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten nach Artikel 10
Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] als kriminalitätsbelastete
Orte im Sinne von § 17a, sofern die Polizei die ab dem [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 1 dieses Gesetzes] geltende ge-
naue räumliche Abgrenzung dieser Orte bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum
des letzten Tages des ersten auf das Inkrafttreten nach Artikel 10 Satz 1 dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats] im Internet veröffentlicht. § 17a Absatz 3
gilt für diese Orte bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des letzten Tages des
sechsten auf das Inkrafttreten nach Artikel 10 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden
Kalendermonats] nicht.

(2) Auf bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
angeordnete und begonnene Maßnahmen nach den §§ 24d, 25 bis 26 sowie
nach den §§ 27 und 47 finden bis zum Ablauf ihrer Anordnungsdauer, längs-

tens bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des letzten Tages des dritten auf das
Inkrafttreten nach Artikel 10 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalendermo-
- 18 -

nats], vorbehaltlich des Satzes 2 die bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes weiter Anwendung. § 25b Absatz 5 sowie die
§§ 27a und 27f finden ab dem [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens
nach Artikel 10 Satz 1 dieses Gesetzes] Anwendung.

(3) Auf bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 10 Satz 1 dieses Gesetzes] gespeicherte personenbezogene Daten
findet § 42 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Lauf der Zweijah-
resfrist nach § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 mit dem [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] beginnt.

(4) Auf bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 10 Satz 1 dieses Gesetzes] erhobene personenbezogene Daten fin-
det § 42b Absatz 2 bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des ersten Tages des

auf das Inkrafttreten nach Artikel 10 Satz 1 dieses Gesetzes folgenden Kalen-
der-jahres] nur soweit Anwendung, wie dieser in Verbindung mit § 42b Ab-
satz 4 die Weiterverarbeitung nach § 42d von nicht nach § 42b Absatz 1 ge-
kennzeichneten personenbezogenen Daten untersagt.““

23. Nach der Nummer 54 wird folgende Nummer 55 eingefügt:

„55. § 70 wird aufgehoben.“

24. Die bisherige Nummer 52 wird die Nummer 56.

III. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2

Weitere Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

§ 42b Absatz 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom
11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht mög-
lich ist. Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwendung.““

IV. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4

Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

In § 20 Absatz 4 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl.
S. 418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270, 282)
- 19 -

geändert worden ist, wird die Angabe „48 Stunden“ durch die Angabe „72 Stunden“ er-
setzt.“

V. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

„Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016
(GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl.
S. 465, 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“

2. In Nummer 1 Buchstabe b wird der künftige § 8 Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass

1. die Vollzugsbehörde

a) die Handlung auch selbst vornehmen kann,

b) dem Pflichtigen mit oder nach der Festsetzung des Zwangsmittels in beson-
deren Einzelfällen eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlich ent-
stehenden Kosten einer Ersatzvornahme auferlegen kann,

2. Rechtsbehelfe gegen die Leistungsbescheide zur Erhebung der Kosten der Er-
satzvornahme oder der Vorauszahlung keine aufschiebende Wirkung haben.

Die Anordnung und Durchsetzung der Vorauszahlung hindert nicht die Anwendung
des Zwangsmittels. In den Fällen des § 6 Absatz 2 des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes ist von der Auferlegung einer Vorauszahlung abzusehen.“

VI. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

1. Nach der Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.“

2. Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.

VII. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

1. In der Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl.
S. 475“ durch die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl.
S. 270, 282)“ ersetzt.

2. In der Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023

(GVBl. S. 337)“ durch die Angabe „Artikel 27 des Gesetzes vom 10. Juli 2025
(GVBl. S. 270, 283)“ ersetzt.
- 20 -

3. Die Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. § 3 Absatz 1 der Prüffristenverordnung vom 22. Februar 1993 (GVBl. S. 103)
wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Prüffrist bei Daten der in § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Allge-
meinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannten Personen beträgt fünf
Jahre, soweit diese Daten personenbezogen in nicht-automatisiert geführten
Dateisystemen gespeichert sind.“

Berlin, den 17. November 2025

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung

Florian Dörstelmann
- 21 -

mehrheitlich mit CDU, SPD und AfD gegen
GRÜNE und LINKE

An Plen

Hierzu:
Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses

vom 26. November 2025

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/2553
Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und
Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu
Artikel 29 der Verfassung von Berlin

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/2553 – wird gemäß der Beschlussempfehlung des Ausschusses
für Inneres, Sicherheit und Ordnung angenommen.

Berlin, den 26. November 2025

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
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### 19/2553-1 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-12-02  **Urheber**: Alternative für Deutschland (AfD)  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2553-1.pdf

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### 19/76 – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-12-04  **vsys**: 1300  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-076-wp.pdf

> Angenommen Zusammen beraten mit: Aktuelle Stunde und Drucksache 19/2359Änderungsantrag Drucksache 19/2553-1 wurde abgelehnt

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

###  – Gesetz zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2025-12-11  **vsys**: 1300  **Status**: skip

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> Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_
