# V-435189 — Gesetzgebung

**VID**: V-435189  
**VNr**: V-435189  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Berufsausbildung  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 11

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2025-07-01 |
| 1. Lesung | 2025-10-09 |
| Ausschussberatung | 2025-11-13 |
| Beschlussempfehlung | 2026-03-18 |
| 2. Lesung | 2026-03-26 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-04-01 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/3083
  > Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (AusbFFG BE)

## Dokumente

### 19/2552 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-07-01  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 2420  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2552.pdf

> Durch das Gesetz soll ein Ausbildungsförderungsfonds errichtet werden, durch den das Angebot an Ausbildungsplätzen erhöht, die duale Ausbildung gefördert, Betriebe in der Ausbildung finanziell unterstützt und die Ausbildungsquote gesteigert werden soll.

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/72 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-10-09  **vsys**: 2420  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-072-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/59 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-11-13  **Urheber**: Ausschuss für Arbeit und Soziales  **vsys**: 2420  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/as/as19-059-wp.pdf

> Anhörung

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/61 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-11-27  **Urheber**: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie  **vsys**: 2420  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/bjf/bjf19-061-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/63 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-01-08  **Urheber**: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie  **vsys**: 2420  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/bjf/bjf19-063-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Wirtschaft & Arbeit

**Akteure handelnd**: Jugend und Familie Ausschuss für Bildung (urheber)

**Akteure betroffen**: Sandra Khalatbari (gazetteer, ×23); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×9); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×7); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Klara Schedlich (gazetteer, ×1); Regina Kittler (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (gazetteer, ×1); Senatsverwaltung für Gesundheit (gazetteer, ×1); Taylan Kurt (gazetteer, ×1); Tommy Tabor (gazetteer, ×1)

**Locations**: Lichtenberg (bezirk, text); Marzahn-Hellersdorf (bezirk, text); Marzahn-Hellersdorf (bezirk, text); Marzahn-Hellersdorf (bezirk, text); Marzahn-Hellersdorf (bezirk, text); Marzahn-Hellersdorf (bezirk, text); Marzahn-Hellersdorf (bezirk, text); Hellersdorf (ortsteil, text); Marzahn (ortsteil, text); Marzahn (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text); Mitte (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/62 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: Ausschussbesprechung § 21 Abs. 3 GO  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-01-08  **Urheber**: Ausschuss für Arbeit und Soziales  **vsys**: 2420  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/as/as19-062-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Wirtschaft & Arbeit

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Arbeit und Soziales (urheber)

**Akteure betroffen**: Lars Düsterhöft (gazetteer, ×25); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×12); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×6); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×5); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×5); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×5); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×4); Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) (gazetteer, ×2); Damiano Valgolio (gazetteer, ×2); Katina Schubert (gazetteer, ×2); Berliner Stadtreinigung (BSR) (gazetteer, ×1); Taylan Kurt (gazetteer, ×1)

**Locations**: Lichtenberg (bezirk, text); Mitte (ortsteil, text); Moabit (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/63 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-01-26  **Urheber**: Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe  **vsys**: 2420  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/web/web19-063-wp.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Wirtschaft & Arbeit

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe (urheber)

**Akteure betroffen**: Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×7); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×6); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×6); Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin (gazetteer, ×6); Bayer AG (gazetteer, ×3); Charité – Universitätsmedizin Berlin (gazetteer, ×3); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×2); Berliner Stadtreinigung (BSR) (gazetteer, ×1); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Damiano Valgolio (gazetteer, ×1); Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer, ×1); Martin Trefzer (gazetteer, ×1)

**Locations**: Mitte (bezirk, text); Treptow-Köpenick (bezirk, text); Adlershof (ortsteil, text); Adlershof (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Buch (ortsteil, text); Charlottenburg (ortsteil, text); Schöneberg (ortsteil, text); Tempelhof (ortsteil, text); Freiheit (planungsraum, text); Freiheit (planungsraum, text); Wista (planungsraum, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/99 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-03-18  **Urheber**: Hauptausschuss (federführend)  **vsys**: 2420  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-099-wp.pdf

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**Akteure handelnd**: Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×11); Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×9); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×8); Charité – Universitätsmedizin Berlin (gazetteer, ×6); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×6); Dr. Kristin Brinker (gazetteer, ×4); Hauptausschuss (federführend) (gazetteer, ×3); Franziska Brychcy (gazetteer, ×2); Senatsverwaltung für Finanzen (gazetteer, ×2); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×1); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×1); Geschäftsordnung, Verbraucherschutz Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (gazetteer, ×1); Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin (gazetteer, ×1)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/3083 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-03-18  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2420  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-3083.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

**Akteure handelnd**: Hauptausschuss (federführend) (gazetteer)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×2); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×2); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1)

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Drucksache 19/3083
19.03.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen AfD
bei Enthaltung GRÜNE und LINKE
An Plen – nachrichtlich an ArbSoz,
BildJugFam und WiEnBe

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 18. März 2026

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/2552
Gesetz zur Errichtung eines
Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/2552 – wird mit folgenden Änderungen angenommen:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Das Land Berlin errichtet einen Ausbildungsförderungsfonds zur dauerhaften
Schaffung von zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplätzen in staatlich anerkann-
ten Ausbildungsberufen, um mehr Menschen einen betrieblichen Berufsabschluss zu
ermöglichen und eine bessere Versorgung der Wirtschaft mit gut ausgebildeten
Fachkräften zu gewährleisten. Hierzu soll die Ausbildungsquantität erhöht werden,
sowohl durch Steigerung der Anzahl der Ausbildungsplätze als auch durch Erhöhung
der Quote belegter Ausbildungsplätze. Der Ausbildungsförderungsfonds wird aus ei-
ner Abgabe der nach § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 verpflichteten Arbeitgeber finanziert.
Aus dem Ausbildungsförderungsfonds wird ausgleichsberechtigten Arbeitgebern ein
Ausbildungskostenausgleich unter den Voraussetzungen des § 7 gewährt.“
- 2 -

b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Die Einnahmen des Ausbildungsförderungsfonds dürfen ausschließlich zur Gewäh-
rung des Ausbildungskostenausgleichs und gegebenenfalls zur Finanzierung von
Maßnahmen zur Steigerung der Ausbildungsfähigkeit gemäß § 7 verwendet werden.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragrafenüberschrift wird „Begriffsbestimmungen“ durch „Anwendungsbe-
reich“ ersetzt.

b) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende neue Fassung:

„die Berliner Verwaltung (unmittelbare Landesverwaltung) sowie die der Aufsicht
des Senats von Berlin unterstehenden landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfä-

higen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwal-
tung),“

c) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch das Wort „Beamte“ ersetzt,
und werden die Wörter „(Anwärterinnen und Anwärter)“ und die Wörter „die eine
berufsfachliche Ausbildung durchlaufen,“ gestrichen.

d) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:

„Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind

1. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, mit denen der betreffende Arbeitgeber
einen Berufsausbildungsvertrag zur betrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des
Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossen hat, sowie

2. Personen, die eine mit einer dualen Berufsausbildung vergleichbare Ausbildung
nach den einschlägigen Vorschriften zur berufsfachlichen Ausbildung von Beamtin-

nen und Beamten im Sinne von § 1 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) durchlau-
fen.“

e) Absatz 5 wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Satz 2 das Wort „anteiligen“ gestrichen sowie in Satz 3 nach dem
Wort „Privatrechts“ die Wörter „oder Körperschaft des öffentlichen Rechts“ einge-
fügt.

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Kosten der“ die Wörter „Einrichtung der Ber-
liner Ausbildungskasse und ihrer“ eingefügt und die Wörter „des Ausbildungsförde-
rungsfonds“ gestrichen.
- 3 -

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Zur fachlichen Begleitung der Maßnahmen nach diesem Gesetz insbesondere be-
treffend

1. die Festsetzung der prozentualen Höhe der Berufsausbildungssicherungsabgabe
gemäß § 6 Absatz 1,

2. die Durchführung der Evaluierung dieses Gesetzes gemäß § 11,

3. Vorschläge zur Definition der durch den Ausbildungsförderungsfonds zu fördern-
den Ausbildungsformen gemäß § 2,

4. Prüfung und Entwicklung von Vorschlägen zu etwaigen Staffelungen, Härtefallre-
gelungen und Rundungsregelungen,

5. Vorschläge zum Einsatz etwaiger Überschüsse des Ausbildungsförderungs-fonds
zur weiteren Qualifizierung von Bewerberinnen und Bewerbern auf Aus-
bildungsplätze gemäß § 7 Absatz 4,

wird bei der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung ein Beirat eingerichtet.“

b) Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:

„Der Beirat wird vor Erlass der Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz angehört.“

5. § 5 erhält folgende neue Fassung:

„§ 5 Auskunftspflichten

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, der Berliner Ausbildungskasse bis zum 31. Juli des
Folgejahres unaufgefordert folgende Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unter-
lagen vorzulegen:

1. Anzahl der im Stichtagsjahr nach § 7 Absatz 2 sowie im Bezugsjahr durchschnitt-
lich sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, unterteilt nach Vollzeit- und Teil-
zeitbeschäftigten unter Angabe der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit;

2. Anzahl der im Stichtagsjahr nach § 7 Absatz 2 sowie im Bezugsjahr durchschnitt-
lich beschäftigten Auszubildenden;

3. Anzahl der Auszubildenden, die im Bezugsjahr ihre Ausbildung begonnen haben
und länger als sechs Monate beschäftigt waren;

4. individuelle Ausbildungsquote;

5. etwaige Tarifbindung der Ausbildungsbetriebe;
- 4 -

6. die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr;

7. die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsumme jedes Kalen-
derjahres.

(2) Soweit auf Veranlassung der Arbeitgeber öffentliche Stellen die nach Absatz 1 erfor-
derlichen Daten an die Berliner Ausbildungskasse übermitteln und die Arbeitgeber die
Berliner Ausbildungskasse zur Datenverarbeitung ermächtigen, ist der Pflicht nach Ab-
satz 1 nachgekommen.

(3) Die Berliner Ausbildungskasse stellt hierfür geeignete Verfahren sowie die erforderli-
chen Informationen und Erklärungen bereit.“

6. § 6 erhält folgende neue Fassung:

„§ 6 Berufsausbildungssicherungsabgabe

(1) Die Berliner Ausbildungskasse setzt nach Maßgabe des Absatzes 3 auf der Basis eines
Vorschlages des Beirates die Berufsausbildungssicherungsabgabe jährlich gegenüber den
abgabepflichtigen Arbeitgebern fest.

(2) Zur Abgabe verpflichtet sind Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes mit mindestens 10
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschließlich Inhaber), soweit ihre individu-
elle Ausbildungsquote die notwendige Ausbildungsquote von 4,6 Prozent unterschreitet
(abgabepflichtige Arbeitgeber). Teilzeitbeschäftigte sind mit einer regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, von nicht mehr als 20
Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Sozial-
versicherungspflichtig Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von mehr als 30 Stunden sowie der Inhaber werden mit 1,0 veranschlagt.

(3) Der Finanzierungsbedarf des Ausbildungsförderungsfonds errechnet sich aus der

Summe der zu erwartenden Aufwendungen für den Ausbildungskostenausgleich gemäß
§ 7, beträgt jedoch mindestens 75 Millionen Euro pro Jahr.

(4) Die notwendige Ausbildungsquote beschreibt das Verhältnis der Anzahl von Auszu-
bildenden zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Ausbildungsquote).
Sie entspricht in Berlin der bundesdurchschnittlichen Ausbildungsquote. Die für Arbeit
zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die notwendige Ausbildungsquote auf Ba-
sis der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung
jährlich anzupassen.“

7. § 7 erhält folgende neue Fassung:

„§ 7 Ausbildungskostenausgleich

(1) Die Berliner Ausbildungskasse weist je zusätzlichem betrieblichen Ausbildungsver-
hältnis oberhalb einer Mindestausbildungsquote von 3,1 Prozent jährlich den Arbeitge-

bern einen Ausbildungskostenausgleich in Höhe der tariflich vereinbarten oder, wenn
diese nicht vorhanden ist, der branchenspezifischen Ausbildungsvergütung zu, soweit
- 5 -

diese mindestens gezahlt wird und das Ausbildungsverhältnis mindestens sechs Monate
besteht. Der Ausbildungskostenausgleich wird rückwirkend ab dem 1. Ausbildungsmonat
gezahlt.

(2) Zusätzliche Ausbildungsplätze gehen über die Anzahl der vertraglich geschlossenen
betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisse, die zu einem nach dem Berufsbildungsge-
setz, der Handwerksordnung oder nach einer sonstigen bundesrechtlichen Rechtsvor-
schrift geregelten Beruf hinführen, am Stichtag hinaus. Der maßgebliche Stichtag ist der
31. Dezember 2024. Die Ausbildungsquote beschreibt das Verhältnis der Anzahl von
Auszubildenden zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten in
Prozent beim jeweiligen Arbeitsgeber. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend anteilig
berücksichtigt.

(3) Die Mindestausbildungsquote beschreibt das Verhältnis der Anzahl von Auszubilden-
den zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Ausbildungsquote), ab

der zusätzliche Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Der Senat wird ermächtigt, die
Mindestausbildungsquote nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung jährlich anzupassen.
Sie soll höchstens 2,0 Prozentpunkte unter der notwendigen Ausbildungsquote nach § 6
Absatz 2 und höchstens 0,5 Prozentpunkte unter der durchschnittlichen Ausbildungsquote
Berlins liegen.

(4) Etwaige Überschüsse des Ausbildungsförderungsfonds werden zur weiteren Qualifi-
zierung von Bewerberinnen und Bewerbern auf Ausbildungsplätze (Steigerung der Aus-
bildungsfähigkeit) eingesetzt.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen zur Förderung und Finanzierung der
Berufsausbildung, die nach Zweck und Wirkung gleichwertig sind, gehen diesem
Gesetz vor.“

Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2, die Nummerierung der folgenden Absätze
ändert sich entsprechend.

b) Der bisherige Absatz 1, nunmehr Absatz 2, erhält folgende neue Fassung:

„Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Arbeitgeber, die weit überwiegend Per-
sonen beschäftigen, die vollschulisch ausgebildet worden sind oder ausgebildet wer-
den.“

c) Im bisherigen Absatz 2, nunmehr Absatz 3, werden die Worte „im Sinne von § 2 Ab-
satz 5“ gestrichen.

d) Im bisherigen Absatz 3, nunmehr Absatz 4 werden nach dem Wort „würde“ die Wör-
ter „oder sie die Zielsetzung dieses Gesetzes auf anderem Wege erreichen“ einge-
fügt.
- 6 -

e) Im bisherigen Absatz 4, nunmehr Absatz 5, werden die Angabe „Absatz 1“ durch die
Angabe „Absätze 2 und 3“ sowie die bisherige Angabe „Absätze 2 und 3“ durch die
Angabe „Absätze 3 und 4“ ersetzt sowie nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

„Arbeitgeber, für die tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen im Sinne von Ab-
satz 1 gelten, können am Verfahren des Ausbildungsförderungsfonds teilnehmen mit
der Maßgabe, dass eine Inanspruchnahme des Ausbildungskostenausgleichs gemäß
§ 7 ausschließlich für die in § 2 Absatz 3 genannten Ausbildungsverhältnisse erfol-
gen kann. Eine Doppelförderung von Ausbildungsverhältnissen nach Regelungen im
Sinne von Absatz 1 und nach den Maßgaben dieses Gesetzes ist ausgeschlossen.“

9. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „fünfhunderttausend“ durch das Wort „einhunderttau-
send“ ersetzt.

10. In § 11 werden die Wörter „erstmalig zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Inkraft-

treten“ ersetzt durch die Wörter „im Jahre 2029“.

11. In § 12 werden die Wörter „der Überprüfung der mit dem Antrag gemäß § 7 Absatz 1
geltend gemachten Ausbildungsverhältnisse und“ gestrichen.

12. Es wird ein neuer § 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„§ 14 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt außer Kraft, wenn das Abgeordnetenhaus feststellt, dass zweitausend
zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse im Land Berlin gemessen am Basisjahr
2023 dauerhaft geschaffen wurden; zusätzliche Ausbildungsverhältnisse sind dauerhaft
geschaffen, wenn sie in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren ent- und bestehen.
Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu
geben.“

Berlin, den 18. März 2026

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
```

### 19/83 – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-03-26  **vsys**: 2420  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-083-wp.pdf

> Angenommen Namentliche Abstimmung siehe Abstimmungsliste S. 8460

**Stage 0**: pass=False, reason=dokart:PlPr, geo_tier=none, title_hit=False

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds im Land Berlin (Ausbildungsförderungsfondsgesetz Berlin – AusbFFG BE)

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-04-01  **vsys**: 2420  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26110164.pdf

> (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) § 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) §§ 6 und 7 treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Dieses Gesetz tritt außer Kraft, wenn das Abgeordnetenhaus feststellt, dass zweitausend zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse m Land Berlin gemessen am Basisjahr 2023 dauerhaft geschaffen wurden; zusätzliche Ausbildungsverhältnisse sind dauerhaft geschaffen, wenn sie in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren ent- und bestehen. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

