# V-435044 — Vorgang

**VID**: V-435044  
**VNr**: V-435044  
**Sachgebiet (vsys)**: Städtebau  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 12

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | — |
| 1. Lesung | 2025-09-25 |
| Ausschussberatung | 2025-09-22 |
| Beschlussempfehlung | 2025-10-17 |
| 2. Lesung | 2025-11-03 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2025-11-07 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/2717
  > Volksentscheid Baum mit Änderungen angenommen.

## Dokumente

### 19/2573 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Unterrichtung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-07-01  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2573.pdf

> Standpunkt des Senats zum Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum"

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### 19/69 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-07-10  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-069-wp.pdf

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### 19/56 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-09-22  **Urheber**: Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/uk/uk19-056-wp.pdf

> Anhörung

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### 19/71 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-09-25  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-071-wp.pdf

> Zusammen beraten mit: Aktuelle Stunde

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### 19/57 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-10-02  **Urheber**: Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/uk/uk19-057-ip.pdf

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### 19/85 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-10-08  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-085-wp.pdf

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### 19/72 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-10-09  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-072-wp.pdf

> Vertagt

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### 19/87 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-10-17  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-087-wp.pdf

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### 19/2717 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-10-17  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2820  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2717.pdf

> Enthält Mitteilung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz vom 2. Oktober 2025 über die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nach Artikel 62 Absatz 3, 63 Abs. 4 der Verfassung von Berlin i.V.m. § 17a Absatz 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz)

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Drucksache 19/2717
21.10.2025
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz

An Plen über Haupt

Dringliche Mitteilung

des Ausschusses für Umwelt- und
Klimaschutz
vom 2. Oktober 2025

zur

Vorlage gemäß Artikel 62 Abs. 3, 63 der Verfassung
von Berlin
Drucksache 19/2573
Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens
„Volksentscheid Baum“ (Gesetz für ein
Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung
weiterer Vorschriften)

Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz stellt fest, dass das Verfahren nach Artikel 62
Absatz 3, 63 Abs. 4 der Verfassung von Berlin i.V.m. § 17a Absatz 1 des Gesetzes über
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz) ordnungsgemäß
durchgeführt worden ist.

Berlin, den 2. Oktober 2025

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Umwelt- und
Klimaschutz

Danny Freymark
(Schriftführer)
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

einstimmig mit CDU, SPD und AfD
bei Enthaltung GRÜNE und LINKE
An Plen

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 17. Oktober 2025

zur

Vorlage gemäß Artikel 62 Abs. 3, 63 der Verfassung
von Berlin
Drucksache 19/2573
Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens
„Volksentscheid Baum“ (Gesetz für ein
Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung
weiterer Vorschriften)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – gemäß Artikel 62 Abs. 3, 63 der Verfassung von Berlin – Drucksache 19/2573
wird mit folgenden Änderungen des vorliegenden Entwurfs des Gesetzes für ein
Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften gemäß Artikel 62
Abs. 3, Satz 2 Verfassung von Berlin in seinem wesentlichen Bestand unverändert
angenommen:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a. In Nr. 5 wird vor der zweiten Nennung des Wortes „Grünfläche“ das Wort „öf-
fentliche“ eingefügt, vor den Wörtern „mindestens 2 Prozent“ wird das Wort
„grundsätzlich“ eingefügt und das Wort „und“ nach dem Wort „Wiesenele-
menten“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 2 -

b. Nr. 16 wird wie folgt gefasst:

„ist ein gesunder Straßenbaum ein vitaler und erhaltungsfähiger Straßenbaum,
dessen Standort der guten fachlichen Baumpflegepraxis entspricht und einen
Zustand der Schadstufe 0 gemäß Anlage 2 der Verordnung zum Schutze des
Baumbestandes in Berlin aufweist;
ist ein gepflegter Straßenbaum ein Straßenbaum; der nicht dem Zustand der
Schadstufe 0 gemäß Anlage 2 der Verordnung zum Schutze des Baumbestan-
des in Berlin entspricht, der verkehrssicher ist und der in eine niedrigere
Schadstufe gemäß Anlage 2 des Baumbestandes in Berlin zurückgeführt wer-
den soll;
ist ein Entwicklungsbaum ein Baum, der durch innovative naturbasierte
Pflanz- und Aufwuchsverfahren im Sinne der Nr. 23 entstanden ist und inner-
halb von 10 Jahren die Kühlleistung eines gesunden Straßenbaums aufweisen

wird;“

c. In der bisherigen Nr. 22 werden nach dem Wort „zwischen“ die Wörter „der
jeweils zuständigen Stelle“ eingefügt und das Wort „Bezirksamt“ gestrichen.

d. Es wird eine neue Nr. 23 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„sind innovative naturbasierte Pflanz- und Aufwuchsverfahren agile, pflanz-
technische Methoden zur Entwicklung von Straßen- und Anlagenbäumen, bei
denen anhand innovativer und künftig normierter Pflanz- und Pflegeprotokolle
Setzlinge, Wurzelsprosse oder spontane Triebe so gefördert werden, dass sie
innerhalb von zehn Jahren in Größe, Vitalität sowie klimawirksamer und öko-
logischer Funktionalität einem zehnjährigen Solitärbaum aus Baumschulzucht
entsprechen.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Klimaanpassungsziele sollen in allen Hitzevierteln erreicht und
in einem integrierten Vorgehen gem. § 5 umgesetzt werden.“

b. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf jeder Straßenseite und auf allen ausreichend breiten Mittelstreifen soll je
Straßenabschnitt im Durchschnitt mindestens alle 15 Meter ein gesunder, ge-
pflegter oder Entwicklungsbaum als Straßenbaum gepflanzt sein. Straßenbäu-
me sollen so weit wie möglich durch Maßnahmen der guten fachlichen Baum-
pflegepraxis in einem gesunden Zustand sein oder zurückgeführt werden. Spä-
testens bis zum Jahr 2040 sollen die Straßenbäume die durchschnittliche Kühl-
leistung gesunder Straßenbäume aufweisen.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a. In Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „sind“ durch das Wort „sollen“ und das
Wort „veröffentlichen“ durch die Wörter „veröffentlicht werden“ ersetzt.
- 3 -

b. In Abs. 5 werden das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ und das Wort
„Maßnahme“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Bis zum 31. Dezember 2027 soll der Straßenbaumbestand im Umfang von 440.000
Straßenbäumen wiederhergestellt sein. Hierzu sind vorrangig alle offenen und nicht

wieder bepflanzten Baumscheiben mit jeweils einem gepflegten oder Entwicklungs-
baum als Straßenbaum zu bepflanzen. § 4 bleibt unberührt. Straßenbäume sollen so
weit wie möglich durch Maßnahmen der guten fachlichen Baumpflegepraxis in einem
gesunden Zustand sein oder zurückgeführt werden. Spätestens bis zum Jahr 2040 sol-
len die Straßenbäume die durchschnittliche Kühlleistung gesunder Straßenbäume auf-
weisen.“

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf jeder Straßenseite und auf allen ausreichend breiten Mittelstreifen soll je Stra-
ßenabschnitt im Durchschnitt mindestens alle 15 Meter ein gesunder, gepflegter oder
Entwicklungsbaum als Straßenbaum gepflanzt sein. Straßenbäume sollen so weit wie
möglich durch Maßnahmen der guten fachlichen Baumpflegepraxis in einem gesun-
den Zustand sein oder zurückgeführt werden. Spätestens bis zum Jahr 2040 sollen die
Straßenbäume die durchschnittliche Kühlleistung gesunder Straßenbäume aufweisen.“

6. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a. In Nr. 1 werden die Wörter „mit gesunden Straßenbäumen“ gestrichen und vor
„zu bepflanzen“ die Wörter „entsprechend Abs. 1 und 2“ eingefügt.

b. In Nr. 2 werden die Wörter „mit gesunden Straßenbäumen“ gestrichen und vor
„zu bepflanzen“ die Wörter „entsprechend Abs. 1 und 2“ eingefügt.

c. Nach den Wörtern „jährlich fünf Prozentpunkte mehr Straßenabschnitte“ wer-
den die Wörter „mit gesunden Straßenbäumen“ gestrichen und vor den Wör-
tern „zu bepflanzen“ die Wörter „entsprechend Abs. 1 und 2“ eingefügt.

7. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„Zur Zielerreichung für Pflanzungen oder die Errichtung von Baumscheiben soll mög-
lichst der Unterstreifen verwendet werden. Die erforderlichen Breiten von Rad- und
Fußwegen, sowie die ausreichende Versorgung durch Regenwasser sollen sicherge-
stellt werden. Ist das Erreichen der vorgeschriebenen Baumdichte in einem Straßenab-
schnitt insgesamt oder in Einzelfällen nicht umsetzbar, ist dies öffentlich zu begrün-
den; die Abweichung soll so nah wie möglich, im Regelfall innerhalb von 150 m, aus-
geglichen werden.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a. Abs.1 wird wie folgt gefasst:
- 4 -

„Natürliche und gemeinnützige juristische Personen haben ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung, aber spätes-
tens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, das Recht, Baumscheiben
mit bodennaher Vegetation nach Abschluss einer Gestattungsvereinbarung mit
der zuständigen Stelle zu bepflanzen, soweit das Land Berlin Träger der Stra-
ßenbaulast ist. Die jeweils zuständigen Stellen sind verpflichtet, Gestattungs-
vereinbarungen unverzüglich abzuschließen, soweit nicht überwiegende öf-
fentliche Belange dem entgegenstehen.“

b. Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Personen können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nach § 20 zu erlas-
senden Rechtsverordnung, aber spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes selbst die fachgerechte Pflanzung nach diesem Gesetz bestehender
Pflanzungspflichten auf die bepflanzbaren Baumscheiben veranlassen, soweit
das Land Berlin oder ein Berliner Bezirk Träger der Straßenbaulast ist. Für die

fachgerechte Pflanzung sind sachkundige Dienstleister auf eigene Kosten zu
beauftragen.“

c. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bezirksämter haben unverzüglich, nachdem eine Fällentscheidung getrof-
fen wurde, festzustellen, ob aus zwingenden Gründen an der gleichen Stelle
ein Baum nicht nachgepflanzt werden darf. Die zwingenden Gründe sind kurz-
gutachterlich zu begründen. Die Begründung ist zu veröffentlichen.“

d. In Abs. 4 werden die Wörter „nach § 2a Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz“ ge-
strichen.

e. Der bisherige Abs. 6 wird gestrichen. Der bisherige Abs. 7 wird zu Abs. 6. Die
nachfolgende Nummerierung der Absätze ändert sich entsprechend.

f. Im bisherigen Abs. 7 wird in Satz 1 das Wort „Behörden“ durch das Wort
„Stellen“ ersetzt. Nach Satz 1 wird folgender Satz neu eingefügt: „Sie können
fachgerecht durchgeführt werden, soweit die zuständige Behörde nicht binnen
einer Frist von drei Monaten widerspricht.“

g. Im bisherigen Abs. 8 werden die Wörter „Bis zum Abschluss der Pflanzung“
durch das Wort „Es“ und die Wörter „die anpflanzende Person“ durch die
Wörter „der sachkundige Dritte“ ersetzt.

h. Der bisherige Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständigen Stellen können innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
der Widerspruchsfrist nach § 7 Abs. 6 S. 1 und der Feststellung, dass die mit
der Nachpflanzung von Straßenbäumen entsprechend diesem Gesetz verbun-
denen Vorgaben nicht vorliegen, die sachkundigen Dienstleister zur Nachbes-
serung auffordern. Für den Fall des Scheiterns der Nachbesserung kann vor-
rangig von der Person dem sachkundigen Dienstleister die Beseitigung der
- 5 -

Nachpflanzung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf-
gegeben werden.“

9. In § 16 werden die Wörter „Die Regierende Bürgermeisterin beziehungsweise der Re-
gierende Bürgermeister stellt“ durch die Wörter „Der Senat leitet“ sowie die Wörter
„sowie dem Rat der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vor“ durch die Wörter
„zu, sowie dem Rat der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zur Stellungnahme zu“
ersetzt.

10.Im gesamten Abschnitt 6, allen seinen Paragrafen und auch in dessen Überschrift wird
das Wort „Kontrollrat“ durch das Wort „Beirat“ ersetzt.

11.§ 17 wird, unbeschadet der Änderungen aus Nr. 8, wie folgt geändert:

a. In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

b. In Abs. 3 Satz 3 wird vor dem Wort „Kosten“ das Wort „erforderlichen“ einge-
fügt, das Wort „Landeshaushalts“ durch das Wort „Haushaltsgesetzes“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „und disziplinarisch“ gestrichen.

12.§ 18 wird, unbeschadet der Änderungen aus Nr.8, wie folgt geändert:

a. In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „erarbeitet und veröffentlicht nach eige-
nem Ermessen“ durch das Wort „kann“ ersetzt und nach den Wörtern „eines
Sofortprogramms nach § 19 Absatz 1 und 2“ das Wort „erarbeiten“ eingefügt.
In Satz 2 werden die Wörter „Senat und der Bezirke“ durch die Wörter „der
zuständigen Stellen“ ersetzt.

b. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Beirat kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaanpas-
sungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes erstellen. Darüber hinaus können
das Abgeordnetenhaus oder der Senat durch Beschluss den Beirat mit der Er-
stellung von Sondergutachten beauftragen.“

c. In Abs. 4 Satz 2 werden das Wort „nimmt“ durch das Wort „soll“, das Wort
„Bewertungen“ durch die Wörter „Haupt- und Sondergutachten“ sowie die
Wörter „von einem Monat Stellung“ durch die Wörter „von drei Monaten Stel-
lung nehmen“ ersetzt.

d. In Abs. 5 wird das Wort „gewähren“ durch die Wörter „gemäß § 2 Berliner
Datenschutzgesetz (BlnDSG) geben“ ersetzt.
- 6 -

13.§ 19 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit auf der Grundlage des Monitorings, des Hauptgutachtens oder anderer
Erkenntnisse eine Zielverfehlung zu erwarten ist, soll die zuständige Senats-
verwaltung dem Senat ein Sofortprogramm zur Beschlussfassung nach Maß-
gabe des Haushaltsgesetzes vorlegen.“

b. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Senat berät über die zu ergreifenden Maßnahmen, nimmt gegebenenfalls
Anpassungen vor und legt diese dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung
vor. Dabei legt das Abgeordnetenhaus zugleich die Berichtspflichten über die

Umsetzung fest.“

14.In § 20 Abs. 1 werden die Wörter „Das für Naturschutz und Landschaftspflege zu-
ständige Mitglied des Senats“ durch die Wörter „Der Senat“ ersetzt und eine neue Nr.
3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„naturbasierte Pflanz- und Aufwuchsverfahren festlegt; dazu gehören insbesondere
- wirksame Verfahren zur Etablierung von Straßen- oder Anlagenbäumen durch
Saatgut, Setzlinge, Wurzelsprosse oder Naturverjüngung,
- Anforderungen an die Anpassung heutiger und Entwicklung leistungsfähiger neuer
Pflanz- und Pflegeprotokolle zur aktiven Etablierung, Beobachtung und Pflege
solcher Bäume bis zur Erreichung der standortgerechten Reife,
- Kriterien für die fachliche Gleichwertigkeit zu klassischen Pflanzverfahren im
Hinblick auf Vitalität, Klimawirksamkeit und ökologische Funktionalität in 10
Jahren nach der Pflanzung“

Die bisherige Nr. 3 wird zu Nr. 4, die nachfolgende Nummerierung ändert sich ent-

sprechend.

15.§ 21 wird wie folgt geändert:

a. Die Wörter „Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied
des Senats“ werden durch die Wörter „Der Senat“ ersetzt.

b. In Nr. 1 werden die Ziffer „60“ durch die Ziffer „70“, die Ziffer 40 durch die
Ziffer „50“ und die Ziffer „1000“ durch die Ziffer „100“ ersetzt

c. Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

„dass die Ersatzpflanzung gemäß § 6 BaumSchVO so nah wie möglich, im
Regelfall im Umkreis von 150 Metern, um den Fällort innerhalb der nächsten
zwei Pflanzperioden zu realisieren ist, sowie“
- 7 -

16.§ 22 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 werden die Wörter „Die Senatskanzlei“ durch die Wörter „Der Se-
nat“ ersetzt.

b. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ziel des Umsetzungsplanungsprojekts ist es, innerhalb von 18 Monaten Ent-
scheidungsgrundlagen, Zuständigkeiten, Ressourcenkalkulationen und alle
sonstigen notwendigen Vorarbeiten für die Umsetzung dieses Gesetzes zu er-
arbeiten.“

In Absatz 2 wird nach der Nr. 9 eine neue Nr. 10 mit folgendem Wortlaut an-

gefügt:

„die Qualifikationsbedarfsanalyse für die Umsetzung der gesetzlichen Pflich-
ten abzuschließen. Basierend darauf sind Fortbildungen für alle betroffenen
Mitarbeitenden zu planen und durchzuführen, sodass sie zwei Jahre nach Ge-
setzeskraft und zum Projektende hin vollständig qualifiziert sind.“

c. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Ergebnisse des Projekts sind ein Umsetzungsplan für dieses Gesetz, ein
Zeitplan bis zum Jahr 2040, der erforderliche Ressourcenbedarf sowie ein Vor-
schlag für eine zentrale Personalgewinnungsstelle, um die erforderlichen Stel-
len in den Senatsverwaltungen, Bezirken und sonstigen öffentlichen Stellen
qualitäts- und fristgerecht zu besetzen. Diese Ergebnisse sind dem Senat und
dem Abgeordnetenhaus im Rahmen der Haushaltsbeschlussfassung zwei Jahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen.“

d. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ein Steuerungskreis ist beim zuständigen Senat innerhalb von 6 Monaten ein-
zurichten. Er setzt sich zusammen aus den hinsichtlich der Umsetzung des Ge-
setzes beteiligten Senats- und Bezirksstellen, Vertretern der im öffentlichen
Straßenland arbeitenden Leitungs- und Infrastrukturunternehmen sowie Exper-
tinnen und Experten der Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Er soll die Anzahl
von zehn Personen nicht überschreiten. Den Vorsitz übt die zuständige Staats-
sekretärin oder der zuständige Staatssekretär aus. Der Steuerungskreis begleitet
die Arbeit und den Fortschritt des Umsetzungsplanungsprojekts, unterstützt die
Erarbeitung der Ziele und Aufgaben und bereitet Zwischenentscheidungen vor.
Der Steuerungskreis tagt mindestens quartalsweise und berichtet regelmäßig
dem Abgeordnetenhaus.“

e. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Senat bildet unverzüglich einen ressortübergreifenden Aufbaustab.“
- 8 -

f. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bis 36 Monate nach Inkrafttreten des
Gesetzes geeignet fortzubilden.“

II. In Artikel 2 werden die Wörter „dezentrale, naturnahe Bewirtschaftung des Nieder-
schlagswassers“ durch die Wörter „Unterstützung, Förderung und systematische In-
tegration einer dezentralen, naturnahen Bewirtschaftung des Niederschlagswassers“
ersetzt.

III. Der bisherige Artikel 3 wird gestrichen. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 3, die
nachfolgende Nummerierung ändert sich entsprechend.

Berlin, den 20. Oktober 2025

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
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### 19/73 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-11-03  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-073-wp.pdf

> Angenommen außerordentliche Sitzung (Sondersitzung)Änderungsantrag Drucksache 19/2573-1 wurde angenommen

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### 19/2573-1 – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-11-03  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2573-1.pdf

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###  – Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Volksentscheid Baum" (Gesetz für ein Klimaanpassungsgesetz Berlin und zur Änderung weiterer Vorschriften)

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2025-11-07  **vsys**: 2820  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g25330542.pdf

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