# V-433391 — Gesetzgebung

**VID**: V-433391  
**VNr**: V-433391  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Verfassungsschutz, Spionage  
**Dokumente**: 9

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2025-05-23 |
| 1. Lesung | 2025-06-12 |
| Ausschussberatung | 2025-06-30 |
| Beschlussempfehlung | 2026-02-16 |
| 2. Lesung | 2026-02-26 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2026-03-09 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/2969
  > Empfehlung, das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts mit Änderungen anzunehmen.

## Dokumente

### 19/2466 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-05-23  **vsys**: 1320  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2466.pdf

> Das geltende Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin stammt in seinen wesentlichen Teilen aus dem Jahre 2001. Anlass zur Überarbeitung geben zunächst die jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Nachrichtendienstrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat darin die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Datenerhebungs und übermittlungsbefugnisse präzisiert. Aus den Entscheidungen ergibt sich das Erfordernis, die Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel wesentlich ausführlicher gesetzlich zu normieren. ArtikelgesetzArtikel 1: Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin – VSG Bln)Artikel 2: Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/67 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-06-12  **vsys**: 1320  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-067-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/34 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-06-30  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungsschutz  **vsys**: 1320  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/vfs/vfs19-034-ip.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/35 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-09-15  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungsschutz  **vsys**: 1320  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/vfs/vfs19-035-wp.pdf

> Anhörung

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/37 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-11-10  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungsschutz  **vsys**: 1320  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/vfs/vfs19-037-ip.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/40 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2026-02-16  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungsschutz  **vsys**: 1320  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/vfs/vfs19-040-ip.pdf

**Stage 0**: pass=True, reason=apr_sample, geo_tier=ortsteil, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Ausschusssitzung, topos=Sicherheit & Ordnung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungsschutz (urheber_auto)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×9); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×7); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×6); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×5); Niklas Schrader (gazetteer, ×3); Stephan Lenz (gazetteer, ×3); BUND Landesverband Berlin e.V. (gazetteer, ×2); June Tomiak (gazetteer, ×2); Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke) (gazetteer, ×1)

**Locations**: Kreuzberg (ortsteil, text)

_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

### 19/2969 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2026-02-16  **Urheber**: Ausschuss für Verfassungsschutz  **vsys**: 1320  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2969.pdf

**Stage 0**: pass=True, geo_tier=planungsraum, title_hit=False

**Tags**: ereignis_parl=Beschlussfassung, prozess=Entscheidung, topos=Sicherheit & Ordnung

**Akteure handelnd**: Ausschuss für Verfassungsschutz (urheber)

**Akteure betroffen**: Alexander Freier-Winterwerb (gazetteer, ×1); Alternative für Deutschland (AfD) (gazetteer, ×1); Bündnis 90/Die GRÜNEN (Grüne) (gazetteer, ×1); Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) (gazetteer, ×1)

**Locations**: Freiheit (planungsraum, text)

```
Drucksache 19/2969
17.02.2026
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungsschutz

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
GRÜNE und LINKE (AfD nicht im
Ausschuss vertreten)
An Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Verfassungsschutz
vom 16. Februar 2026

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2466
Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem
Gebiet des Verfassungsschutzrechts

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2466 – wird mit folgenden Änderungen

angenommen:

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungs-
schutzrechts wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „Punktuelle“ gestrichen.

b) Der Angabe zu Abschnitt 5 werden die Wörter „und Benachrichtigungspflichten“

angefügt.

c) In der Angabe zu § 59 wird das Wort „Vertrauensperson“ durch das Wort „Be-

vollmächtigter“ ersetzt.
- 2 -

d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 61 Benachrichtigungspflichten“

e) Die bisherigen Angaben zu §§ 61 bis 66 werden zu §§ 62 bis 67.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „und Absatz 2“ gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die zentralen Grund-

prinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind. Dies

sind:
1. die Würde des Menschen, deren Garantie insbesondere die Wahrung personaler

Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit um-
fasst,

2. das Demokratieprinzip, worunter insbesondere die Möglichkeit gleichberechtig-

ter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willens-
bildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk fallen,

3. das Rechtsstaatsprinzip durch die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und
die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und das Gewaltmonopol

des Staates.“

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 4 bis 6.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) An der Beobachtung einer Bestrebung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 besteht
ein erhöhtes öffentliches Interesse, wenn ihre Fähigkeit oder Möglichkeit, sich

wirksam gegen Verfassungsschutzgüter zu stellen, gesteigert ist und es sich des-
halb um eine Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit handelt; dies ist

in der Regel der Fall, wenn sie

1. nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwi-
derläuft oder sich kämpferisch-aggressiv gegen ein Verfassungsschutzgut richtet,
- 3 -

2. ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu ver-
schleiern sucht,

3. in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda betreibt
oder

4. systematisch Fehlinformationen verbreitet oder Einschüchterung betreibt, um

die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen
Frieden zu stören.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) An der Beobachtung einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 besteht ein
besonders erhöhtes öffentliches Interesse. Dasselbe gilt für eine Bestrebung nach

Absatz 1, wenn ihre Fähigkeit oder Möglichkeit, sich wirksam gegen Verfassungs-

schutzgüter zu stellen, erheblich gesteigert ist und es sich deshalb um eine Bestre-
bung von besonders erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit handelt; dies ist in der

Regel der Fall, wenn sie
1. nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Ge-

samtbildes von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisie-

rungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft geeignet ist, ein Verfassungsschutz-
gut erheblich zu beeinträchtigen, oder

2. mit der Bereitschaft einhergeht, im Zusammenhang mit der Beteiligung an der
Bestrebung oder Tätigkeit eine Straftat zu begehen, die mit einer Höchststrafe von

mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und sich gegen ein besonders

bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 3 richtet.“

4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erhebung von Daten ist unzulässig, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche

Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie bei einer zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigten Person nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung oder einer

nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person allein Er-

kenntnisse gewonnen werden würden, über welche die genannte Person das Zeugnis
verweigern dürfte. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4 -

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Ab-
satz 1“ ersetzt.

bb) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. geschäftsmäßig digitale Dienste im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anbieten oder da-
ran mitwirken, über Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes vom

26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden

ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 des Artikel

10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert

worden ist“ ersetzt.

6. In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Ab-

satz 1“ ersetzt.

7. § 22 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 sind für die Prü-
fung, Kennzeichnung und Löschung § 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3

des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6)

geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. Bei Auskunftsersuchen nach § 20 Ab-

satz 2 sind darüber hinaus
1. für Antrag, Anordnung und Durchführung die §§ 9, 10, 11 Absatz 1 und 2, 17 Ab-

satz 3, 18 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I

Nr. 6) geändert worden ist, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

vom 25. Juli 2001 (GVBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.
Dezember 2003 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

und
- 5 -

2. für die Mitteilung § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, und, soweit dem Verpflich-
teten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, § 20 des Artikel

10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert wor-
den ist,

entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, genügt

eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern
anderenfalls die Erreichung des Zwecks des Auskunftsersuchens aussichtslos oder we-

sentlich erschwert wäre.“

8. § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24

Gezielter personenbezogener Einsatz

(1) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf gezielt gegen eine bestimmte Person nur
dann eingesetzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist,

dass sie
1. selbst an einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 beteiligt ist oder

2. mit einer anderen Person, die an einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2

beteiligt ist, in Kontakt steht eine Maßnahme gegen die andere Person allein nicht zur
Erforschung des Sachverhalts ausreicht und

a) sie davon Kenntnis hat, dass die andere Person an der Bestrebung oder Tätigkeit be-
teiligt ist, oder

b) die andere Person sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient.

(2) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gegen Dritte ist unbeschadet des §
14 so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen in angemessenem Ver-

hältnis zum im Einzelfall erwartbaren Beobachtungsbeitrag stehen.“

9. § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25

Ortung von Mobilfunkendgeräten
- 6 -

(1) Zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 darf die Verfas-
sungsschutzbehörde technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines

Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen.
Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus

technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie

dürfen ausschließlich für den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung
oder des Standortes des Mobilfunkendgerätes verwendet werden. Nach Beendigung

des Einsatzes sind sie unverzüglich zu löschen.
(2) Erfolgt die Maßnahme auf eine Weise, die die Erstellung eines längerfristigen Be-

wegungsprofils erlaubt, ist sie nur zur Beobachtung einer erhöht beobachtungsbedürf-

tigen Bestrebung nach § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2
zulässig. Sie darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher

Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Satz 1
beteiligt ist oder diese Person ihren Anschluss benutzt.

(3) Über die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 entscheidet das Gericht. § 28
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Verlängerung der Anordnung bedarf des

Antrages der Verfassungsschutzbehörde.“

10.§ 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§

13 Absatz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 2 Nummer 2“ die Angabe „oder

Nummer 4“ eingefügt und die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 13 Absatz 2“ ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird der Angabe „des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3“

die Angabe „und 4.“ angefügt.

e) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Eine Maßnahme gemäß Absatz 6 ist der betroffenen Person nach § 61 mitzu-
teilen.
- 7 -

(8) Für Dienstkräfte, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sons-
tigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abätze 2, 3 und

4 sowie § 9a Absatz 3 Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend, auch wenn
sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.“

11.§ 27 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt.

„Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz kann eine Ausnahme von Satz 1

Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Tot-
schlags nach den §§ 212 und 213 des Strafgesetzbuchs oder einer allein mit lebenslan-

ger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebun-
gen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni

2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, bezeichneten Strafta-
ten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Fall dieser Ausnahme ist der Einsatz nach

höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen nach
Satz 3 nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität

der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.“

12.§ 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe

„§ 5 Absatz 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§

13 Absatz 1“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§

13 Absatz 2“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Zur“ durch die Wörter „Im Rahmen der“ ersetzt, nach
dem Wort „Durchführung“ wird das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt

und nach dem Wort „Observation“ die Angabe „nach Absatz 2“ eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt.
- 8 -

„Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus
technischen Gründen unvermeidbar ist. Sie dürfen nicht ausgewertet werden

und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 28 Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Eine Maßnahme gemäß Absatz 2 Satz 2 ist der betroffenen Person nach § 61

mitzuteilen.“

13.In § 29 Absatz 3 wird die Angabe „des Artikel 10-Gesetzes“ durch die Angabe „des

Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geän-

dert worden ist,“ ersetzt.

14.§ 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine besonders schwere Straftat im Sinne von Absatz 2 ist eine Straftat,

1. die in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, aufge-

führt ist oder
2. die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von mindestens

a) zehn Jahren oder
b) fünf Jahren, wenn der Straftatbestand dem Schutz eines in § 6 Absatz 3 genann-

ten Rechtsguts dient und die Straftat aufgrund der tatbestandlich umschriebenen

Begehungsmerkmale und Tatfolgen im Einzelfall besonders schwer wiegt.“

b) § 40 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.“

15.Nach § 44 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Über die Übermittlung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.“

16.§ 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 9 -

„(3) Über die Übermittlung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungs-
schutz.“

17.§ 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe

„nach Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder nicht öffentliche“ gestrichen und das Wort
„denjenigen“ durch das Wort „demjenigen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Nutzung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjeni-

gen, welcher der Übermittlung zugrunde lag, durch eine nicht-öffentliche Stelle
ist unzulässig.“

18.§ 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach

§ 100a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar

2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, bekannt geworden sind, ist nur zuläs-
sig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Ab-

satz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S.

154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr.
6) geändert worden ist, genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die

der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Informationen findet § 4 Ab-
satz 6 des Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S.

154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr.

6) geändert worden ist, auf die dazugehörenden Unterlagen § 4 Absatz 1 Satz 2 des
Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zu-

letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert
worden ist, entsprechende Anwendung.“

19.§ 49 wird wie folgt geändert:
- 10 -

a) Absatz 7 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7 und dessen Angabe „Die Absätze 1 bis 7“

wird durch die Angabe „Die Absätze 1 bis 6“ ersetzt.

20.§ 50 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 49 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.“

21.§ 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Maßnahme nach den §§ 49 und 50 ist der betroffenen Person gemäß § 61
mitzuteilen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die durch eine Maßnahme nach § 49 oder § 50 erhobenen Daten dürfen über

den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer
Gefahr im Sinne des § 49 Absatz 1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund

derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987

(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar

2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, angeordnet werden könnte, wei-
terverarbeitet werden. Daten, die durch Herstellung von Bildaufnahmen oder Bild-

aufzeichnungen in Wohnungen nach § 49 Absatz 7 erlangt wurden, dürfen nicht zu
Strafverfolgungszwecken übermittelt werden.“

22.§ 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59

Bevollmächtigter des Ausschusses für Verfassungsschutz
Der Ausschuss für Verfassungsschutz wird bei der Wahrnehmung seiner Kontrollauf-

gaben von einem Bevollmächtigen des Ausschusses unterstützt. Dieser kann im Ein-
zelfall nach Anhörung des Senats auf Weisung der Mehrheit der Ausschussmitglieder

Untersuchungen durchführen und dem Ausschuss über das Ergebnis in nichtöffentli-

cher Sitzung berichten. Unabhängig davon kann der Bevollmächtige auf Einladung
des Ausschusses an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses für
- 11 -

Verfassungsschutz teilnehmen. Der Bevollmächtige soll die Befähigung zum Richter-
amt besitzen und wird zu Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode für deren gesamte

Dauer vom Ausschuss für Verfassungsschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln sei-
ner Mitglieder gewählt. Bei seiner Tätigkeit wird er organisatorisch vom Abgeordne-

tenhaus durch die Bereitstellung einer Büroinfrastruktur unterstützt. Der Bevollmäch-

tige erhält für seine Dienstleistungen im Einzelfall auf Antrag eine Vergütung entspre-
chend den §§ 8, 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai

2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

die Höhe des Honorars richtet sich nach der Honorargruppe M 3 Teil 2 der Anlage 1

zu § 9 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“

23.§ 60 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet

1. den Ausschuss für Verfassungsschutz im Abstand von höchstens sechs Monaten
über Auskunftsersuchen nach den §§ 20, 21 Absatz 1 und stattgefundene Maßnahmen

nach den §§ 26 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4, 28 Absatz 2 Satz 2, 49 und 50,

sowie
2. das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes nach Maßgabe von § 8b Absatz

10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jährlich über die Durchführung von
Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 und 3.“

24.Nach § 60 wird folgender § 61 eingefügt:

„§ 61

Benachrichtigungspflichten
(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt die Verfassungsschutzbehörde

nach Beendigung den Betroffenen mit, soweit dies in den Vorschriften der Unterab-
schnitte drei und sieben des Abschnitts 3 bestimmt ist. Wurden personenbezogene Da-

ten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, er-

folgt die Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn

1. überwiegende schutzwürdige Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen,
2. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat,

unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder
- 12 -

3. die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange
1. eine Gefährdung zu besorgen ist für

a) den Zweck der Maßnahme,

b) die Aufgabenerfüllung einer Verfassungsschutzbehörde, insbesondere durch Offen-
legung ihres Erkenntnisstandes oder ihrer Arbeitsweise,

c) ein Verfassungsschutzgut,
d) Leib, Leben, Freiheit einer Person oder

e) Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten

ist oder
2. eine Mitteilung die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder den Eintritt sonsti-

ger übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.
(4) Eine zurückgestellte Mitteilung unterbleibt, wenn

1. frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die
Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

auch in Zukunft nicht eintreten werden und

2. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Verfassungsschutzbehörde
als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.

(5) Die Entscheidungen nach Absatz 2 trifft die Leitung der Verfassungsschutzabtei-
lung. Erfolgt die Mitteilung in den Fällen der Absätze 3 und 4 nicht binnen zwölf Mo-

naten nach Beendigung des Einsatzes, entscheidet die jeweils für die Anordnung oder

Entscheidung über den Einsatz zuständige Stelle über die weitere Zurückstellung und
deren Dauer. Sie entscheidet auch über das Unterbleiben. In diesem Fall sind die Da-

ten unverzüglich zu löschen.“

25.Die bisherigen §§ 61 bis 66 werden zu §§ 62 bis 67.
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Berlin, den 16. Februar 2026

Der Vorsitzende
des Ausschusses für Verfassungsschutz

Kurt Wansner
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### 19/81 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2026-02-26  **vsys**: 1320  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-081-wp.pdf

> Angenommen

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_(Protokoll-Volltext ausgelassen)_

###  – Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2026-03-09  **vsys**: 1320  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g26080102.pdf

> Dieses Gesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft. Zugleich tritt das Verfassungsschutzgesetz Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. 1121) geändert worden ist, außer Kraft.

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_(geparst, aber kein Textinhalt extrahiert)_

