# V-426453 — Gesetzgebung

**VID**: V-426453  
**VNr**: V-426453  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Gesundheit  
**Dokumente**: 7

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2025-03-18 |
| 1. Lesung | 2025-03-27 |
| Ausschussberatung | 2025-06-02 |
| Beschlussempfehlung | 2025-06-02 |
| 2. Lesung | 2025-06-26 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2025-07-10 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **angenommen** · Empfehlung: annahme · 19/2472
  > Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen angenommen.

## Dokumente

### 19/2314 – Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-03-18  **vsys**: 5200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2314.pdf

> Durch das Gesetz soll das Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes an die bundesrechtlich veränderten Rahmenbedingungen in den Ausbildungen der Gesundheitsfachberufe und die Erfahrungen aus dem Gesetzesvollzug zur weitergehenden Qualitätssicherung der Gesundheitsfachberufe angepasst werden. Außerdem wird das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz geändert, um die Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin für die Ordnungsaufgaben nach dem Gesundheitsschulanerkennungsgesetz im einschlägigen Gesetz festzuschreiben.Artikelgesetz Artikel 1: Änderung des GesundheitsschulanerkennungsgesetzesArtikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/64 – Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-03-27  **vsys**: 5200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-064-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/54 – Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2025-06-02  **Urheber**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege  **vsys**: 5200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/gp/gp19-054-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/2472 – Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2025-06-02  **Urheber**: Ausschuss für Gesundheit und Pflege  **vsys**: 5200  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2472.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

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Drucksache 19/2472
02.06.2025
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Gesundheit und Pflege

einstimmig mit CDU, SPD, GRÜNE und
LINKE bei Enthaltung AfD
an Plen

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Gesundheit und Pflege
vom 2. Juni 2025

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2314
Gesetz zur Änderung des
Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes und des Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Der Ausschuss für Gesundheit und Pflege empfiehlt:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2314 – wird mit folgenden Änderungen
angenommen:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

‘Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflege-
schulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes’

2. In Artikel 1 Nummer 5 wird den Überschriften der §§ 6 und 7 jeweils ein Semikolon und
das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‘Artikel 2
Änderung des Pflegeschulanerkennungsgesetzes

Das Pflegeschulanerkennungsgesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020) wird wie
folgt geändert:
- 2 -

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die staatliche Anerkennung einer Pflegeschule für die Ausbildung nach
dem jeweiligen Berufsgesetz ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu er-
teilen, wenn der Träger der Schule die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aus-
bildung nach den Vorgaben der einschlägigen Berufsgesetze und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnungen bietet, indem

1. die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte
Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder
vergleichbarem Niveau wahrgenommen wird,

2. eine im Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen ausreichende Zahl fachlich
und pädagogisch qualifizierter, hauptberuflicher Lehrkräfte für den Unter-
richt nachgewiesen wird,

3. die für eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Berufsgesetze im
Verhältnis zu den Ausbildungsplätzen erforderlichen Räume und Einrich-

tungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhanden sind,

4. die Wahrnehmung der durch die jeweiligen Berufsgesetze festgelegten Ver-
antwortung der Schule sichergestellt ist und

5. die Organisation und das Curriculum der Schule die Gewähr dafür bieten,
dass die Schülerinnen und Schüler das jeweilige Ausbildungsziel erreichen
können.

Dem Antrag sind das Curriculum für die beabsichtigte Ausbildung sowie Nach-
weise über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 beizu-
fügen.“

b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Eine Anhebung der Höchstzahl der Ausbildungsplätze erfolgt nur auf Antrag

unter Angabe des beabsichtigten Geltungsbeginns. Dem Antrag sind die erfor-
derlichen Nachweise insbesondere für das Vorliegen der Anerkennungsvoraus-
setzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 beizufügen. Der Antrag ist
spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Geltungsbeginn bei der zustän-
digen Behörde einzureichen. Eine rückwirkende Festlegung der Höchstzahl auf
einen Zeitpunkt vor der Antragstellung ist nicht möglich.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Erfüllt der Träger der Schule einzelne Anerkennungsvoraussetzungen nicht
oder nicht in vollem Umfang, kann die zuständige Behörde auf Antrag in be-
gründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.“
- 3 -

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Träger
einer Schule nach diesem Gesetz den Mitwirkungspflichten nach § 5 Absatz 2
nicht nachkommt.“

3. In § 4 Nummer 5 wird werden die Wörter „den Lehrplan und“ durch die Wörter „das
Curriculum,“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Mindesterfordernisse des § 2 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1
Satz 1 und der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 4“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Lehrplan und“ durch die Wörter „Curriculum,
das Aussetzen der Ausbildung sowie“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sie ist berechtigt, zur Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2
Absatz 1 Satz 1 und der Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 4 während
des Lehrbetriebs der Pflegeschule regelmäßig Inspektionen durchzuführen. Die-
se können Stichprobenüberprüfungen und Hospitationen im theoretischen und
praktischen Unterricht einschließen.“

5. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:

„§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine staatlich anerkannte Pflegeschule betreibt und
vorsätzlich oder fahrlässig
1. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils festgelegte Höchstzahl der Ausbil-
dungsplätze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 zugelas-
sen wurde,

2. entgegen § 5 Absatz 2 Änderungen der für die staatliche Anerkennung maßgeb-
lichen Tatsachen nicht oder nicht vollständig anzeigt oder

3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 angeforderte Informationen nicht oder nicht voll-
ständig erteilt.
- 4 -

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro
geahndet werden.

§ 10
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesamt für Ge-
sundheit und Soziales Berlin.“

6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.’

4. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und wie folgt gefasst:

‘Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Nummer 32 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ord-
nungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl.
S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. S. 166) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 20 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgender Absatz 21 wird angefügt:

„(21) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesundheitsschulanerkennungsgesetz und
den auf Grund des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes erlassenen Vorschriften
sowie nach dem Pflegeschulanerkennungsgesetz und den auf Grund des Pflegeschul-
anerkennungsgesetzes erlassene Vorschriften.“’

5. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

‘Artikel 4
Änderung der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung

§ 7 Absatz 1 Satz 2 der Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung vom 5. Juli 2022

(GVBl. S. 457) wird aufgehoben.’

6. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 5.

Berlin, den 2. Juni 2025

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Gesundheit und Pflege

Silke Gebel
```

### 19/67 – Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-06-12  **vsys**: 5200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-067-wp.pdf

> Vertagt

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/68 – Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2025-06-26  **vsys**: 5200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-068-wp.pdf

> Angenommen

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

###  – Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung der Anerkennungsverfahren bei Gesundheits- und Pflegeschulen und des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2025-07-10  **vsys**: 5200  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g25190266.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_
