# V-420341 — Gesetzgebung

**VID**: V-420341  
**VNr**: V-420341  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Öffentlicher Dienst  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: Die Linke  
**Dokumente**: 10

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2024-10-29 |
| 1. Lesung | 2024-11-07 |
| Ausschussberatung | 2024-11-27 |
| Beschlussempfehlung | 2024-11-27 |
| 2. Lesung | 2024-12-19 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2024-12-20 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **unbekannt** · 19/2073

## Dokumente

### 19/2002 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2024-10-29  **vsys**: 1240  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2002.pdf

> Ziel dieses Gesetzes soll es sein, eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. November 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro zu gewähren. Dieser erhöhte Betrag soll dann nochmals zum 1. Februar 2025 um 5,5 Prozentpunkte erhöht werden. Die Ausbildungsentgelte sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten sollen zum 1. November 2024 um einen Festbetrag in Höhe von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro erhöht werden.ArtikelgesetzArtikel 1: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2024 bis 2026Artikel 2: Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis 2020Artikel 3 und Artikel 4: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für BerlinArtikel 5: Änderung des LandesbesoldungsgesetzesArtikel 6 und Artikel 7: Änderung des LandesbeamtenversorgungsgesetzesArtikel 8 und Artikel 9: Änderung der Verordnung über die Gewährung von ErschwerniszulagenArtikel 10 und Artikel 11: Änderu

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/55 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2024-11-07  **vsys**: 1240  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-055-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/68 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-11-27  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1240  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-068-ip.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/2073 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2024-11-27  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 1240  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2073.pdf

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

```
2 Drucksache 19/2073
28.11.2024
19. Wahlperiode

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

einstimmig mit CDU, SPD, GRÜNE und AfD
bei Enthaltung LINKE
An Plen

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 27. November 2024

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/2002
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und
Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und
zur Einführung und Änderung weiterer
Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/2002 – wird mit folgenden Änderungen
angenommen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Des Weiteren werden erhöht

1. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 1 er-
gebenden Beträgen, und

2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, aus-
gehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 2 ergebenden Beträgen,
- 2 -

um

1. 5,9 Prozent ab 1. Februar 2025 und

2. weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026.“

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Um 220,04 Euro werden ab 1. November 2024 der Auslandszuschlag und
um 3,81 Prozent der Auslandskinderzuschlag, ausgehend von den sich aus den

Anlagen 6 bis 14 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696)
ergebenden Beträgen, erhöht. Um 4,72 Prozent werden ab 1. Februar 2025 die
sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge erhöht. Ausgehend von den sich aus Satz

2 ergebenden Beträgen werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinder-
zuschlag um weitere 0,32 Prozent ab 1. Januar 2026 erhöht.“

cc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ausgehend von den in Absatz 5 Satz 1 festgelegten Beträgen für das erste
und das zweite Kind wird ab 1. Februar 2025 der Familienzuschlag um 5,9 Pro-

zent erhöht. Ausgehend von den sich aus Satz 1 ergebenden Beträgen wird der
Familienzuschlag um weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026 erhöht.“

b) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbe-

soldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde
liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist,
ausgehend von den sich aus Absatz 1 ergebenden Beträgen ab

1. 1. Februar 2025 um 5,8 Prozent und

2. 1. Januar 2026 um weitere 0,3 Prozent, ausgehend von den sich aus Num-
mer 1 ergebenden Beträgen,

erhöht.“

bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei versorgungsberechtigten Personen, deren Versorgungsbezügen ein
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich

das Grundgehalt ab

1. 1. Februar 2025 um 72,20 Euro und
- 3 -

2. 1. Januar 2026 um 72,49 Euro,

wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemer-
kung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesol-
dungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum

31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Beginn des Ruhestandes nicht zu-
grunde gelegen hat.“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende Nummern 1 bis 3 vorangestellt:

„1. In § 1 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und ergänzender Familienzuschlag“

angefügt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Familienzuschlag“
die Wörter „und dem ergänzenden Familienzuschlag“ eingefügt.

3. In § 8 Absatz 3 werden nach dem Wort „Familienzuschlag,“ die Wörter „ergänzender
Familienzuschlag,“ eingefügt.“

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 4 bis 6.

c) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.

d) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 39 bis 41 werden durch die folgenden §§ 39 bis 41 ersetzt:

„§ 39

Grundlage des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird nach den auf Grundlage von Artikel 1 § 4 des Gesetzes
vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] bekanntgemachten Beträ-

gen des Familienzuschlages im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin gewährt.
Der insgesamt zu gewährende Familienzuschlag ergibt sich aus der Summe der je-
weiligen Beträge pro zu berücksichtigendem Kind.

§ 40

Höhe des Familienzuschlages

(1) Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Anzahl und nach der kin-
dergeldrechtlich maßgebenden Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder der
Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters. Zu berücksichtigen sind

Kinder, für die nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntma-
- 4 -

chung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung

des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundes-
kindergeldgesetzes zustehen würde. In den Haushalt aufgenommene Kinder von ein-
getragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern stehen den in den Haushalt auf-

genommenen Kindern von Ehegattinnen und Ehegatten gleich; § 32 Absatz 3 bis 5
des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Entscheidung der Familienkas-
se ist bindend.

(2) Stünde der Familienzuschlag auch einer anderen Person zu, die im öffentlichen

Dienst tätig oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamten-
rechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, wird der Familienzuschlag ge-
währt, wenn und soweit der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem

Richter das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundes-
kindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkom-
mensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewäh-

ren wäre. Dem Familienzuschlag stehen sonstige entsprechende Leistungen oder das
Mutterschaftsgeld gleich. § 6 Absatz 1 findet auf die Höhe des Familienzuschlages
keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1

vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist
oder beide Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die
regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Anspruchsberechtigte in

Teilzeit, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung
erreichen, erhalten den Familienzuschlag anteilig entsprechend der Summe der indi-
viduell vereinbarten Arbeitszeiten.

(3) Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist eine Tä-

tigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, ei-
nes Gemeindeverbandes oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder deren Verbände. Ausgenommen ist eine Tätigkeit bei öf-

fentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei
organisatorisch selbständigen Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt
sind. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Tätigkeit im Dienst ei-

ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der das Land oder eine
andere der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
fentlichen Rechts oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Bei-

trägen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Einer Tätigkeit im öffent-
- 5 -

lichen Dienst steht ferner gleich eine Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitge-
bers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge
wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Famili-

enzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Rege-
lungen anwendet, wenn das Land oder eine andere der in Satz 1 bezeichneten Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder einer der dort be-

zeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer
Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt
sind, trifft die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung oder die von ihr

bestimmte Stelle.

(4) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 3 dürfen die
zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erhe-
ben und untereinander austauschen. Soweit zur Durchführung dieser Vorschrift die

Erhebung personenbezogener Daten der Kinder oder anderer Personen nach Absatz 2
erforderlich ist, dürfen diese bei den berechtigten Beamtinnen und Beamten, Richte-
rinnen und Richtern erhoben werden.

(5) Soweit durch die Gewährung von Erhöhungsbeträgen zum Familienzuschlag die

Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe in derselben
Erfahrungsstufe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

§ 40a

Ergänzender Familienzuschlag

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbe-

züge erhalten einen ergänzenden Familienzuschlag nach Maßgabe des Absatzes 2,
sofern die Ehegattin oder der Ehegatte

1. ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut,
2. eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen mit

einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher Umgebung pflegt,
3. eine minderjährige pflegedürftige Angehörige oder einen minderjährigen pflege-
bedürftigen Angehörigen mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häusli-

cher oder außerhäuslicher Umgebung betreut,
4. als schwerbehindert gemäß § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
anerkannt ist,

5. ohne Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Absatz 1 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch erkrankt ist,
- 6 -

6. die Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch überschritten hat und weder eine Pflichtversicherung oder
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner be-

steht noch die Ehegattin oder der Ehegatte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
nach § 136 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat.

Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass der ergänzende Familienzuschlag zukünftig
in mindestens derselben Höhe gewährt wird, besteht nicht.

(2) Ein ergänzender Familienzuschlag in Höhe von

1. 437,46 Euro wird gewährt, wenn kein Familienzuschlag für ein berücksichtungs-

fähiges Kind gewährt wird,
2. 912,64 Euro wird gewährt, wenn ein Familienzuschlag für ein berücksichtungs-
fähiges Kind gewährt wird,

3. 1 005,29 Euro wird gewährt, wenn ein Familienzuschlag für zwei berücksich-
tungsfähige Kinder gewährt wird.

(3) Ein Bezug von Erwerbseinkommen nach § 18a Absatz 2 oder 2a des Vierten Bu-

ches Sozialgesetzbuch, Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch oder Elterngeld nach den Abschnitten 1 und 2 des Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Ja-

nuar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
vermindert den ergänzenden Familienzuschlag im entsprechenden Umfang.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und der Bezug von Einkom-

men oder Elterngeld nach Absatz 3 ist durch die Beamtin oder den Beamten, die
Richterin oder den Richter gegenüber der Dienststelle unter Beifügung geeigneter
Nachweise anzuzeigen.

(5) Die Gewährung eines ergänzenden Familienzuschlages erfolgt nach abgeschlos-

sener Prüfung der Voraussetzungen durch die Dienststelle ab dem Monat, in dem das
Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber der Dienststelle angezeigt worden ist.
Entscheidend ist der Tag des Eingangs bei der Dienststelle. Die Gewährung soll auf

höchstens ein Jahr befristet werden. Kann von einem dauerhaften Vorliegen der Vo-
raussetzungen des Absatzes 1 ausgegangen werden, ist die Gewährung auf höchstens
fünf Jahre zu befristen. Liegen nach Ende des Gewährungszeitraums die Vorausset-

zungen weiter vor, ist der ergänzende Familienzuschlag erneut zu gewähren. Entfällt
eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder ändert sich die Höhe des Bezuges
nach Absatz 3 während des Gewährungszeitraums, ist dies durch die Beamtin oder

den Beamten, die Richterin oder den Richter unverzüglich der Dienststelle mitzutei-
len. Der ergänzende Familienzuschlag wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in
- 7 -

dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. § 12 Absatz
2 findet Anwendung.

(6) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind

1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern,
2. Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder

der Ehegattin oder des Ehegatten.

(7) Der Ehegattin oder dem Ehegatten stehen die eingetragene Lebenspartnerin oder
der eingetragene Lebenspartner gleich.

(8) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter), Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare sowie Personen, die eine Unterhaltsbeihilfe nach § 10 Absatz 4
Satz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zu-

letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 476) geändert worden
ist, beziehen.

§ 41
Änderung des Familienzuschlages und des ergänzenden Familienzuschlages

Der Familienzuschlag oder Teilbeträge des Familienzuschlages werden vom Ersten
des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Die Zahlung er-
folgt nicht mehr für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem
Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den ergänzenden

Familienzuschlag.“ “

e) Es werden folgende Nummern 7 und 8 eingefügt:

„7. In § 52 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Familienzu-
schlag“ die Wörter „und dem ergänzenden Familienzuschlag“ eingefügt.

8. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Familienzuschlag der Stufe 1“ ge-

strichen.“

f) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 9 bis 12.

g) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ , der Familienzuschlag der Stufe 1“ gestri-
chen.
- 8 -

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Anwärter, denen für Oktober 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40
Absatz 1 in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung gewährt wurde und bei
Fortgeltung des bisherigen Rechts weiterhin ein Familienzuschlag der Stufe 1 zu-

stehen würde, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des für Oktober 2024 gewähr-
ten Betrages des Familienzuschlages der Stufe 1, höchstens jedoch 150,10 Euro.“ “

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt:

„1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „bis 3“ durch die Wörter „und 2“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „ergän-
zender Familienzuschlag“ eingefügt.“

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 3 und 4.

4. Artikel 7 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 108b wie folgt gefasst:

„§ 108b Befristete Ausnahme für nach § 3 Nummer 11a und 11c des Einkommen-

steuergesetzes steuerfreie Leistungen“.“

5. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 10 eingefügt:

„Artikel 10

Weitere Änderung der Verordnung über die
Gewährung von Erschwerniszulagen
§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen, die zuletzt

durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „6,31“ durch die Angabe „6,34“ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „2,97“ durch die Angabe „2,98“ er-
setzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „1,49“ durch die Angabe „1,50“ ersetzt.“
- 9 -

6. Die bisherigen Artikel 10 und 11 werden die Artikel 11 und 12.

7. Der neue Artikel 12 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 12

Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, die zu-

letzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Angabe „17,41“ durch die Angabe „18,44“, die Angabe
„23,89“ durch die Angabe „25,30“ und die Angabe „32,94“ durch die Angabe
„34,88“ ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „22,27“ durch die Angabe „23,58“ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „27,54“ durch die Angabe „29,16“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „32,71“ durch die Angabe „34,64“ ersetzt.

d) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „38,22“ durch die Angabe
„40,47“ ersetzt.“

8. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel 13 eingefügt:

„Artikel 13
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung

von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, die zu-
letzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Angabe „18,44“ durch die Angabe „18,51“, die Angabe
„25,30“ durch die Angabe „25,40“ und die Angabe „34,88“ durch die Angabe
„35,02“ ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „23,58“ durch die Angabe „23,67“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „29,16“ durch die Angabe „29,28“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „34,64“ durch die Angabe „34,77“ ersetzt.

d) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „40,47“ durch die Angabe
„40,63“ ersetzt.“
9. Die bisherigen Artikel 12 bis 15 werden die Artikel 14 bis 17.
- 10 -

10. Der neue Artikel 17 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 17

Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 11 am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Die Artikel 1, 3, 5, 7, 8, 11, 14 und 15 treten vorbehaltlich der Absätze 6 bis 11 mit
Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.

(3) Die Artikel 4, 9 und 12 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

(4) Artikel 5 Nummer 3 und 4 sowie Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in
Kraft.

(5) Die Artikel 10 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(6) Artikel 3 Nummer 4 und 5 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(7) Artikel 7 Nummer 1 und 19 tritt mit Wirkung vom 26. Oktober 2022 in Kraft.

(8) Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(9) Artikel 7 Nummer 18 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin in Kraft.

(10) Artikel 8 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(11) Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 tritt am Tage nach der Verkün-
dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.“

Berlin, den 27. November 2024

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
```

### 19/57 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2024-12-05  **vsys**: 1240  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-057-wp.pdf

> Vertagt

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/2002-1 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2024-12-12  **Urheber**: Die Linke Fraktion Berlin (Die Linke)  **vsys**: 1240  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2002-1.pdf

> Abgelehnt

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/58 – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2024-12-19  **vsys**: 1240  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-058-wp.pdf

> Zustimmung

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

###  – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2024-12-20  **vsys**: 1240  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g24410634.pdf

> (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 11 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Die Artikel 1, 3, 5, 7, 8, 11, 14 und 15 treten vorbehaltlich der Absätze 6 bis 11 mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.(3) Die Artikel 4, 9 und 12 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.(4) Die Artikel 5 Nummer 3 und 4 sowie Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.(5) Die Artikel 10 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.(6) Artikel 3 Nummer 4 und 5 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.(7) Artikel 7 Nummer 1 und 19 tritt mit Wirkung vom 26. Oktober 2022 in Kraft.(8) Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.(9) Artikel 7 Nummer 18 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(10) Artikel 8 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.(11) Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

###  – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2025-01-21  **vsys**: 1240  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g25030056.pdf

> Bekanntmachung gemäß Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026) vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634).

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

###  – Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2024-2026)

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2025-03-20  **vsys**: 1240  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g25090192.pdf

> Berichtigung

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_
