# V-417361 — Gesetzgebung

**VID**: V-417361  
**VNr**: V-417361  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Wohnungswesen  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: AfD  
**Dokumente**: 12

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2024-08-20 |
| 1. Lesung | 2024-09-12 |
| Ausschussberatung | 2024-09-30 |
| Beschlussempfehlung | 2024-11-27 |
| 2. Lesung | 2024-12-05 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2024-12-11 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **unbekannt** · 19/2069

## Dokumente

### 19/1858 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2024-08-20  **vsys**: 2830  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-1858.pdf

> Mit dem Schneller-Bauen-Gesetz soll eine Beschleunigung des Wohnungsbaus erreicht werden. Artikelgesetz:Artikel 1: Änderung des Allgemeinen ZuständigkeitsgesetzesArtikel 2: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und OrdnungsgesetzesArtikel 3: Änderung der Bauordnung für BerlinArtikel 4: Änderung des Gesetzes zur Ausführung des BaugesetzbuchsArtikel 5: Änderung des Denkmalschutzgesetzes BerlinArtikel 6: Änderung des Berliner NaturschutzgesetzesArtikel 7: Änderung des LandeswaldgesetzesArtikel 8: Änderung des Berliner Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungArtikel 9: Änderung des Berliner StraßengesetzesArtikel 10: Änderung der BaumschutzverordnungArtikel 11: Änderung des Berliner Wassergesetzes

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### 19/52 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2024-09-12  **vsys**: 2830  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/42 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-09-30  **Urheber**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (federführend)  **vsys**: 2830  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/sw/sw19-042-wp.pdf

> Anhörung

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/41 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-10-10  **Urheber**: Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz  **vsys**: 2830  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/uk/uk19-041-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/42 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-10-16  **Urheber**: Ausschuss für Mobilität und Verkehr  **vsys**: 2830  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/m/m19-042-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/44 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-11-11  **Urheber**: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen  **vsys**: 2830  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/sw/sw19-044-ip.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/40 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-11-14  **Urheber**: Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung  **vsys**: 2830  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/iso/iso19-040-ip.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/68 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-11-27  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2830  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-068-ip.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/2069 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2024-11-27  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 2830  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-2069.pdf

> Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vom 11. November 2024

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

```
Drucksache 19/2069
28.11.2024
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und WohnenBauen und Wohnen

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
GRÜNE, LINKE und AfD
An Haupt – nachrichtlich InnSichO, Mobil
und UK

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen
vom 11. November 2024

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/1858
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben
(Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/1858 – wird mit folgenden Änderungen

angenommen:

1. Artikel 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 5, 6 und 7 angefügt:

(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehen-
den Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bau-
teile die §§ 6, 27, 28 und 30 bis 32 nicht anzuwenden.
(6) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines Dachgeschossausbaus
oder einer Aufstockung zu Wohnzwecken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in die Gebäu-
deklasse 4, so sind für die bestehende Gebäudekonstruktion die Anforderungen
an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschlie-
ßenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend, wenn
1. Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, Rettungswege nach § 33
Abs. 2 Satz 1 und 2 haben,
- 2 -

2. die Türen vom notwendigen Treppenraum zu Kellergeschossen mindestens
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind,
3. der notwendige Treppenraum nach § 35 Abs. 8 entraucht werden kann und
4. Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen Wohnungen mindestens feu-
erhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind, sofern im notwendigen Trep-
penraum die notwendige Treppe oder Wand- und Deckenbekleidungen aus
brennbaren Baustoffen bestehen oder die übrigen Türen des notwendigen Trep-
penraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 35 Abs. 6 entsprechen.
Beträgt die Aufstockung nicht mehr als ein Geschoss, so sind für dieses Ge-
schoss die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifen-
den sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend.
(7) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines Dachgeschossausbaus
oder einer Aufstockung um maximal zwei Geschosse zu Wohnzwecken nach § 2
Abs. 3 Satz 1 in die Gebäudeklasse 5, gilt Absatz 6 entsprechend, wenn
1. die Höhe von 13 m nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird und die
Bauteile nach Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an die tragenden und

aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 erfüllen
oder
2. die Höhe von 22 m nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird und die
Bauteile nach Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an tragende und ausstei-
fende sowie raumabschließende Bauteile der Gebäudeklasse 4 erfüllen und im
Treppenraum eine trockene Steigleitung vorhanden ist, sofern das Treppenauge
eine lichte Breite von 0,15 m unterschreitet.

2. Artikel 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

6. Nach § 58 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Bei Wohnungsbauvorhaben ab 50 Wohneinheiten, Schulen und Kinderta-
gesstätten, gewerblichen Bauvorhaben von gesamtstädtischer Bedeutung mit ei-
ner Geschossfläche von mehr als 3.000 m2 sowie öffentlichen Anlagen der Ver-
und Entsorgungsinfrastruktur ist auf Ersuchen der Bauherrin oder des Bauherrn

noch vor Antragstellung eine Bauantragskonferenz durchzuführen. Die Bauan-
tragskonferenz ist grundsätzlich binnen einer Frist von einem Monat nach Ein-
gang des Ersuchens durchzuführen. An der Bauantragskonferenz nehmen die
Bauherrin oder der Bauherr und eine entscheidungsbefugte Vertretung aller
durch das Vorhaben berührten Fachbereiche teil, einschließlich der für die Beur-
teilung der Anforderungen an die Beseitigung von Niederschlagswasser und des
Artenschutzes zuständigen Stellen. Die beauftragten Stellen für die Belange von
Menschen mit Behinderungen sind hinzuzuladen. Die Bauantragskonferenz legt
fest, welche Vorarbeiten bis zur Antragstellung erfolgen müssen. Das Ergebnis
ist zu protokollieren. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

3. Artikel 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

7. In § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort

„Verkehrsflächen“ die Wörter „und in öffentlichen Grün- und Erholungsanla-

gen,“ eingefügt.
- 3 -

4. Artikel 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

8. § 63 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

3. die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 4 bis 6, 8
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 45,

4. die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs sowie

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

5. Artikel 3 Nummer 9 entfällt

6. Die Artikel 3 Nummer 10 und 11 werden zu den Nummern 9 und 10

7. Artikel 3 Nummer 12 wird zu Nummer 11 und wie folgt gefasst:

11. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ist der Bauantrag vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein,
1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauan-
trag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags
nicht beurteilt werden kann, insbesondere der für die Beurteilung des Bau-
planungsrechts zuständigen Stelle.
Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder
sonstige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmi-

gungsverfahrens zugestimmt hat. Entscheidet die für das Bauwesen zustän-
dige Senatsverwaltung über den Antrag, so sind anstelle der Bezirksverwal-
tungen die fachlich betroffenen Senatsverwaltungen zu beteiligen. Die betei-
ligte Behörde oder sonstige Stelle prüft innerhalb von vier Wochen nach
Eingang des Stellungnahmeersuchens die Vollständigkeit der Unterlagen.
Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel
auf, fordert sie die Bauherrin oder den Bauherrn unverzüglich zur Behebung
der genau bezeichneten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Ei-
nen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen gelten das Einver-
nehmen nach Satz 1 Nummer 1 als erteilt und die zustimmende Stellung-
nahme nach Satz 1 Nummer 2 als abgegeben. Durch Rechtsvorschrift vor-
geschriebene längere Zustimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben un-
berührt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Stellungnahmefrist um einen
Monat verlängern, insbesondere wenn weitere Stellen zu beteiligen sind.
Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn die oberste Denkmal-
schutzbehörde die Entscheidung zu treffen hat. Will die Bauaufsichtsbehör-

de von der Stellungnahme der zuständigen Denkmalbehörde abweichen,
- 4 -

entscheidet gemäß § 12 Abs. 3 DSchG die oberste Denkmalschutzbehörde
innerhalb einer Frist von einem Monat abschließend über den Vorgang."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter
„Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a neu eingefügt:

(2a) Entscheidet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung über den
Antrag, sind anstelle der Bezirksverwaltungen die fachlich betroffenen Se-
natsverwaltungen unverzüglich zu beteiligen. Die beteiligte Senatsverwal-
tung fordert die Bezirksverwaltung unter Beifügung der Bauvorlagen unver-
züglich auf, innerhalb von einem Monat die Vollständigkeit der Unterlagen
zu prüfen. Absatz 2 Satz 4 gilt für die Bezirksverwaltungen entsprechend.
Innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen
übermittelt die Bezirksverwaltung der beteiligten Senatsverwaltung eine be-

gründete Stellungnahme. Innerhalb von einem weiteren Monat übermittelt
die beteiligte Senatsverwaltung ihre abschließende Stellungnahme der für das
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung. Zwei Monate nach Eingang der
vollständigen Unterlagen gelten das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 als erteilt und die zustimmende Stellungnahme nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 als abgegeben. Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 gelten entspre-
chend.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "Absatz 2 Satz 6 bleibt
unberührt" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Ist in den Verfahren nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist nach Absatz 3
Satz 1 entschieden worden, gilt die Baugenehmigung als erteilt; dies gilt im

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 nicht, wenn

1. die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat,

2. es einer nach § 39a des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013
(GVBl. S. 140), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom [einsetzen:
Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung in die Baugenehmigung einzuschließenden Ausnahme
oder Befreiung von den Anforderungen des Artenschutzes bedarf oder 3. das
nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Berliner Wassergesetzeserforderliche Einver-
nehmen der zuständigen Wasserbehörde lediglich fingiert wird.

8. Artikel 3 Nummer 13 wird zu Nummer 12.

9. Nach Artikel 5 Nummer 2 werden die folgenden Nummer 3, 4. 5 und 6 eingefügt:

3. § 7 wird wie folgt geändert:
- 5 -

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Wörtern "und Institutionen Berlins" die
Wörter "einschließlich einer Vertretung für Menschen mit Behinderung"
eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten "für dessen Erscheinungsbild von"
das Wort "wesentlich" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach den Worten "auf das Denkmal" das Wort "wesent-
lich" eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Versorgung breiter
Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, die energetische
Sanierung, der Einsatz erneuerbarer Energien, die Barrierefreiheit sowie die
soziale Infrastruktur angemessen zu berücksichtigen. Eine vollständige oder
teilweise Versagung der Genehmigung ist entsprechend der Regelungen in §
39 VwVfG zu begründen.

b) In Absatz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

Verfahrensführende untere Denkmalschutzbehörde ist die Behörde, in deren
Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Eine vollständige oder teilweise
Versagung der Genehmigung ist entsprechend der Regelungen in §39
VwVfG zu begründen.

6. Nach § 11 wird folgender § 11a angefügt:

§ 11a
Denkmalrechtlicher Vorbescheid

(1) Auf Antrag ist zur denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer geplan-
ten Baumaßnahme ein denkmalrechtlicher Vorbescheid zu erteilen.

(2) Der Vorbescheid gilt zwei Jahre. Die Frist kann auf Antrag zweimal jeweils
bis zu einem Jahr verlängert werden. § 12 ist entsprechend anzuwenden.

10. Artikel 5 Nummer 3 wird zu Nummer 7 und wie folgt gefasst:

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 6 -

(1a) Die zuständige Denkmalbehörde prüft innerhalb von vier Wochen nach
Erhalt eines Antrags nach § 11 Absatz 1 und 2, ob dieser vollständig ist oder
Mängel aufweist. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erheb-
liche Mängel auf, fordert die Denkmalbehörde den Antragsteller oder die
Antragstellerin unverzüglich zur Behebung der Mängel innerhalb einer an-
gemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt
der Antrag als zurückgenommen. Ein vollständiger Antrag ist innerhalb von
drei Monaten zu bescheiden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Einvernehmen " durch das Wort "Benehmen"
ersetzt.
bb) nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Will die Bauaufsichtsbehörde von der Stellungnahme der zuständigen

Denkmalbehörde abweichen, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehör-
de innerhalb einer Frist von einem Monat abschließend über den Vorgang."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Die Denkmalfachbehörde entscheidet über den Widerspruch gegen einen
im gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren ergangen Verwaltungsakt
und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der auf Grundlage der §§ 7, 8
oder 9 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs von der für das
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt worden ist,

2. zu Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1 500 m².

11. Artikel 5 Nummer 4 wird zu Nummer 8

12. Artikel 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
sollen Ersatzmaßnahmen möglichst innerhalb der in der Landschaftsplanung
ausgewiesenen Flächen und Räume festgesetzt werden und können auch au-
ßerhalb des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erfolgen; sie müssen
in einer den landschaftsplanerischen und naturräumlichen Zielen angemes-
senen Frist erfolgen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 des
- 7 -

Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Zulassung des Eingriffs zustän-
dige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde
die Verantwortung für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verur-
sacher des Eingriffs auf Dritte übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig,
wenn der Dritte

1. die Gewähr für fachliche Kenntnisse und eine ordnungsgemäße Durch-
führung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bietet und

2. die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen gewährleistet. Der Verursacher
trägt die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme.

13. Artikel 6 Nummer 3 entfällt

14. Die Artikel 6 Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 5

15. Artikel 6 Nummer 7 wird zu Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:

6. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 sollen die anerkannten Natur-
schutzvereinigungen einmalig ihre Stellungnahme innerhalb von einem Monat
nach Unterrichtung über das mitwirkungspflichtige Vorhaben und der Ermögli-
chung der Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten abge-
ben.

16. Artikel 6 Nummer 8 wird zu Nummer 7

17. Artikel 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Besondere Berücksichtigung findet dabei die Versorgung breiter Schichten
der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, die energetischen Sanierung,
der Einsatz erneuerbarer Energien, die Barrierefreiheit sowie die soziale Inf-
rastruktur.

b) In Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

Die Zahlung des Geldausgleichs und die Bereitstellung von geeigneten Er-
satzflächen stellen grundsätzlich gleichwertige Kompensationsformen dar.
Dient der Antrag der Verwirklichung eines Vorhabens nach Absatz 2 Satz 2,
begründet die Zahlung des Geldausgleichs eine angemessene Kompensation
im Rahmen der Umwandlung.

18. Artikel 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 8 -

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Erlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öf-
fentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen
durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Er-
laubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Son-
dernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt
würden. Über die Erlaubnis ist, unter Berücksichtigung von Satz 7, inner-
halb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zu-
ständigen Behörde zu entscheiden. Die zuständige Behörde prüft nach Ein-
gang des Antrages dessen Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, for-
dert die zuständige Behörde den Antragsteller unverzüglich unter Angabe
der fehlenden Unterlagen einmalig zur Vervollständigung innerhalb eines
Monats auf. Wird die Unvollständigkeit innerhalb der Frist nicht behoben,

gilt der Antrag als zurückgenommen. Fordert die zuständige Behörde den
Antragsteller nicht spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags zur
Vervollständigung auf, gilt der Antrag im Zeitpunkt des Eingangs als voll-
ständig. Ist der Antrag vollständig oder gilt er als vollständig, holt die zu-
ständige Behörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden oder
sonstigen Stellen ein,

1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

2. ohne deren Stellungnahme die Erlaubnisfähigkeit des Antrags nicht beur-
teilt werden kann;

die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder
sonstige Stelle dem Antrag bereits vor Einleitung des Erlaubnisverfahrens
zugestimmt hat. Bedarf die Erteilung der Erlaubnis der Zustimmung oder

des Einvernehmens einer Behörde oder sonstigen Stelle nach Satz 8 Num-
mer 1, so gilt das Einvernehmen als hergestellt und die Zustimmung als er-
teilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert
wird; durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene längere Zustimmungs- und
Einvernehmensfristen bleiben unberührt. Äußern sich die Behörden oder
sonstigen Stellen nach Satz 8 Nummer 2 nicht innerhalb eines Monats nach
Eingang des Ersuchens, so geht die zuständige Behörde davon aus, dass die
von diesen Behörden oder sonstigen Stellen wahrzunehmenden öffentlichen
Belange durch den Antrag nicht berührt werden. Entscheidet die Behörde
über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 3, gilt die Erlaubnis als
widerruflich erteilt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller auf diese Rechts-
folge verzichtet hat. Wurde eine Erlaubnis für Sondernutzungen für Bauar-
beiten beantragt, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugver-
kehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, findet Satz 11 keine An-
wendung. Der Eintritt der Erlaubnisfiktion nach Satz 11 ist auf Verlangen
dem Antragsteller zu bescheinigen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 9 -

(3) Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen
nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden
oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bau-
vorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem
wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. In
diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringst-
mögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür er-
forderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. Sondernutzungser-
laubnisse für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahr-
zeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, dürfen nur im Ein-
vernehmen mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erteilt wer-
den. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendig-
keit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände
gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hät-
ten.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt

(3a) Sind für eine Sondernutzung neben einer straßenrechtlichen Erlaubnis
auch Anordnungen nach § 45 Absatz 6 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
einzuholen, sollen alle Anträge zusammen bei der zuständigen Behörde
nach Absatz 2 eingereicht werden. Die zuständige Behörde nach Absatz 2
leitet die Anträge auf Erteilung von Anordnungen nach § 45 Absatz 6 Satz 1
der Straßenverkehrs-Ordnung unverzüglich an die dafür zuständige Stra-
ßenverkehrsbehörde weiter und wirkt auf eine koordinierte Bearbeitung und
zeitgleiche Bescheidung aller Anträge hin.

19. Nach Artikel 9 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

4. § 29 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnis-
sen ist die am Tag der Antragstellung geltende Fassung dieses Gesetzes zugrun-
de zu legen.

20. Artikel 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

5. überwiegende öffentliche Belange dies erfordern, insbesondere die Ver-
sorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum,

die energetischen Sanierung, der Einsatz erneuerbarer Energien, die Barrie-
refreiheit sowie die soziale Infrastruktur.
- 10 -

Berlin, den 11. November 2024

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Bauen und Wohnen

Elif Eralp
- 11 -

mehrheitlich mit CDU und SPD gegen
GRÜNE und LINKE bei Enthaltung AfD

An Plen

Hierzu:
Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 27. November 2024

zur

Vorlage – zur Beschlussfassung –
Drucksache 19/1858
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben
(Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 19/1858 – wird mit folgenden Änderungen
angenommen:

1. Artikel 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 5, 6 und 7 angefügt:

„(5) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden
Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die
§§ 6, 27, 28 und 30 bis 32 nicht anzuwenden.

(6) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines Dachgeschossausbaus o-
der einer Aufstockung zu Wohnzwecken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in die Gebäude-
klasse 4, so sind für die bestehende Gebäudekonstruktion die Anforderungen an den

Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bautei-
le der Gebäudeklasse 3 ausreichend, wenn
1. Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, Rettungswege nach § 33

Absatz 2 Satz 1 und 2 haben,
2. die Türen vom notwendigen Treppenraum zu Kellergeschossen mindestens feu-
erhemmend, rauchdicht und selbstschließend sind,
3. der notwendige Treppenraum nach § 35 Absatz 8 entraucht werden kann und
- 12 -

4. Wohnungseingangstüren der neu geschaffenen Wohnungen mindestens feuer-
hemmend, rauchdicht und selbstschließend sind, sofern im notwendigen Trep-
penraum die notwendige Treppe oder Wand- und Deckenbekleidungen aus
brennbaren Baustoffen bestehen oder die übrigen Türen des notwendigen Trep-
penraums nicht mindestens den Anforderungen nach § 35 Absatz 6 entsprechen.
Beträgt die Aufstockung nicht mehr als ein Geschoss, so sind für dieses Ge-
schoss die Anforderungen an den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifen-
den sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 ausreichend.

(7) Fallen rechtmäßig bestehende Gebäude aufgrund eines Dachgeschossausbaus o-
der einer Aufstockung um maximal zwei Geschosse zu Wohnzwecken nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 in die Gebäudeklasse 5, gilt Absatz 6 entsprechend, wenn

1. die Höhe von 13 m nach § 2 Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wird und die
Bauteile nach Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an die tragenden und
aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile der Gebäudeklasse 3 erfüllen
oder
2. die Höhe von 22 m nach § 2 Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wird und die
Bauteile nach Absatz 6 Satz 1 und 2 die Anforderungen an tragende und ausstei-
fende sowie raumabschließende Bauteile der Gebäudeklasse 4 erfüllen und im

Treppenraum eine trockene Steigleitung vorhanden ist, sofern das Treppenauge
eine lichte Breite von 0,15 m unterschreitet.“ “

2. Artikel 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Nach § 58 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Wohnungsbauvorhaben ab 50 Wohneinheiten, Schulen und Kindertages-
stätten, gewerblichen Bauvorhaben von gesamtstädtischer Bedeutung mit einer Ge-
schossfläche von mehr als 3.000 m2 sowie öffentlichen Anlagen der Ver- und Entsor-

gungsinfrastruktur ist auf Ersuchen der Bauherrin oder des Bauherrn noch vor An-
tragstellung eine Bauantragskonferenz durchzuführen. Die Bauantragskonferenz ist
grundsätzlich binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang des Ersuchens
durchzuführen. An der Bauantragskonferenz nehmen die Bauherrin oder der Bauherr
und eine entscheidungsbefugte Vertretung aller durch das Vorhaben berührten Fach-
bereiche teil, einschließlich der für die Beurteilung der Anforderungen an die Besei-
tigung von Niederschlagswasser und des Artenschutzes zuständigen Stellen. Die be-

auftragten Stellen für die Belange von Menschen mit Behinderungen sind hinzuzula-
den. Die Bauantragskonferenz legt fest, welche Vorarbeiten bis zur Antragstellung er-
folgen müssen. Das Ergebnis ist zu protokollieren. Absatz 1 ist entsprechend anzu-
wenden.“ “
- 13 -

3. Artikel 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. In § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort

„Verkehrsflächen“ die Wörter „und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,“
eingefügt."

4. Artikel 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. § 63 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3. die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 4 bis 6, 8 Absatz 1 Satz

1 und Absatz 2 und § 45,

4. die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs sowie“

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.“

5. Artikel 3 Nummer 9 wird gestrichen.

6. Artikel 3 Nummern 10 und 11 werden zu den Nummern 9 und 10.

7. Artikel 3 Nummer 12 wird zu Nummer 11 und wie folgt gefasst:

„11. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Bauantrag vollständig, holt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein,

1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht
beurteilt werden kann, insbesondere der für die Beurteilung des Bauplanungs-
rechts zuständigen Stelle.

Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder sons-

tige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfah-
rens zugestimmt hat. Die beteiligte Behörde oder sonstige Stelle prüft inner-
halb von vier Wochen nach Eingang des Stellungnahmeersuchens die Voll-
ständigkeit der Unterlagen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sons-
tige erhebliche Mängel auf, fordert sie die Bauherrin oder den Bauherrn unver-
züglich zur Behebung der genau bezeichneten Mängel innerhalb einer ange-
messenen Frist auf. Einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen
gelten das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 1 als erteilt und die zustimmen-
de Stellungnahme nach Satz 1 Nummer 2 als abgegeben. Durch Rechtsvor-
- 14 -

schrift vorgeschriebene längere Zustimmungs- und Einvernehmensfristen blei-
ben unberührt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Stellungnahmefrist um einen
Monat verlängern, insbesondere wenn weitere Stellen zu beteiligen sind. Die
Frist verlängert sich um einen Monat, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde
die Entscheidung zu treffen hat. Will die Bauaufsichtsbehörde von der Stel-
lungnahme der zuständigen Denkmalbehörde abweichen, entscheidet gemäß
§ 12 Absatz 3 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin die oberste Denkmal-
schutzbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat abschließend über den
Vorgang.“

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a neu eingefügt:

„(2a) Entscheidet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung über den
Antrag, sind anstelle der Bezirksverwaltungen die fachlich betroffenen Senats-
verwaltungen unverzüglich zu beteiligen. Die beteiligte Senatsverwaltung for-
dert die Bezirksverwaltung unter Beifügung der Bauvorlagen unverzüglich auf,
innerhalb eines Monats die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen. Absatz 2
Satz 4 gilt für die Bezirksverwaltungen entsprechend. Innerhalb eines Monats
nach Eingang der vollständigen Unterlagen übermittelt die Bezirksverwaltung
der beteiligten Senatsverwaltung eine begründete Stellungnahme. Innerhalb ei-

nes weiteren Monats übermittelt die beteiligte Senatsverwaltung ihre abschlie-
ßende Stellungnahme der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.
Zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen gelten das Einver-
nehmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 als erteilt und die zustimmende Stel-
lungnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als abgegeben. Absatz 2 Satz 6
und Satz 7 gelten entsprechend.“

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „Ab-
satz 2 Satz 5“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „Absatz 2 Satz 6

bleibt unberührt“ gestrichen.“ “

8. Artikel 3 Nummer 13 wird zu Nummer 12.

9. Nach Artikel 5 Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3, 4, 5 und 6 eingefügt:

„3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „und Institutionen Berlins“ die
Wörter „einschließlich einer Vertretung für Menschen mit Behinderung“ einge-
fügt.
- 15 -

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „für dessen Erscheinungsbild von“
das Wort „wesentlich“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „auf das Denkmal“ das Wort „wesentlich“
eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„Bei der Entscheidung sind insbesondere auch der Grundsatz der Sparsamkeit
öffentlicher Haushalte, die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit
preiswertem Wohnraum, die energetische Sanierung, der Einsatz erneuerbarer

Energien, die Barrierefreiheit sowie die soziale Infrastruktur angemessen zu be-
rücksichtigen. Eine vollständige oder teilweise Versagung der Genehmigung ist
gemäß § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu begründen.“

b) Absatz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„Verfahrensführende untere Denkmalschutzbehörde ist die Behörde, in deren
Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Eine vollständige oder teilweise Ver-

sagung der Genehmigung ist gemäß § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu
begründen.“

6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a
Denkmalrechtlicher Vorbescheid

(1) Auf Antrag ist zur denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer geplanten
Baumaßnahme ein denkmalrechtlicher Vorbescheid zu erteilen.

(2) Der Vorbescheid gilt zwei Jahre. Die Frist kann auf Antrag zweimal jeweils bis zu
einem Jahr verlängert werden. § 12 ist entsprechend anzuwenden.“ “

10. Artikel 5 Nummer 3 wird zu Nummer 7 und wie folgt gefasst:

„7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständige Denkmalbehörde prüft innerhalb von vier Wochen nach
Erhalt eines Antrags nach § 11 Absatz 1 und 2, ob dieser vollständig ist oder
Mängel aufweist. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche
Mängel auf, fordert die Denkmalbehörde den Antragsteller oder die Antragstelle-
rin unverzüglich zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Antrag als zurückge-
- 16 -

nommen. Ein vollständiger Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu beschei-
den. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ er-
setzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Will die Bauaufsichtsbehörde von der Stellungnahme der zuständigen Denk-
malbehörde abweichen, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde inner-
halb eines Monats abschließend über den Vorgang.“

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Denkmalfachbehörde entscheidet über den Widerspruch gegen einen im
gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren ergangenen Verwaltungsakt und da-
mit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der auf Grundlage der §§ 7,

8 oder 9 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs von der für das Bau-
wesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt worden ist,

2. zu Vorhaben mit einer Geschossfläche von mehr als 1 500 m².“ “

11. Artikel 5 Nummer 4 wird zu Nummer 8.

12. Artikel 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sollen
Ersatzmaßnahmen möglichst innerhalb der in der Landschaftsplanung ausgewie-
senen Flächen und Räume festgesetzt werden und können auch außerhalb des
durch den Eingriff betroffenen Naturraums erfolgen; sie müssen in einer den
landschaftsplanerischen und naturräumlichen Zielen angemessenen Frist erfol-
gen.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes kann
die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde im Benehmen mit der für
Naturschutz zuständigen Behörde die Verantwortung für die Ausführung, Unter-
haltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender
- 17 -

Wirkung für den Verursacher des Eingriffs auf Dritte übertragen. Die Übertra-
gung ist nur zulässig, wenn der Dritte
1. die Gewähr für fachliche Kenntnisse und eine ordnungsgemäße Durchführung
der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bietet und
2. die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen gewährleistet.
Der Verursacher trägt die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme.“ “

13. Artikel 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von § 30 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von den
Verboten des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag eine Ausnah-
me zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können

oder dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Ein
überwiegendes öffentliches Interesse liegt in der Regel bei der Versorgung breiter
Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, der energetischen Sanie-
rung, dem Einsatz erneuerbarer Energien, der Barrierefreiheit sowie der sozialen Inf-
rastruktur vor. § 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.“ “

14. Artikel 6 Nummer 6 entfällt.

15. Artikel 6 Nummer 7 wird zu Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:

„6. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 sollen die anerkannten Naturschutz-
vereinigungen einmalig ihre Stellungnahme innerhalb von einem Monat nach Unter-

richtung über das mitwirkungspflichtige Vorhaben und der Ermöglichung der Ein-
sichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten abgeben.“ “

16. Artikel 6 Nummer 8 wird zu Nummer 7.

17. Artikel 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Besondere Berücksichtigung findet dabei die Versorgung breiter Schichten der
Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, die energetische Sanierung, der Ein-

satz erneuerbarer Energien, die Barrierefreiheit sowie die soziale Infrastruktur.“

b) In Absatz 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Die Zahlung des Geldausgleichs und die Bereitstellung von geeigneten Ersatz-
flächen stellen grundsätzlich gleichwertige Kompensationsformen dar. Dient der
- 18 -

Antrag der Verwirklichung eines Vorhabens nach Absatz 2 Satz 2, begründet die
Zahlung des Geldausgleichs eine angemessene Kompensation im Rahmen der
Umwandlung.“ “

18. Artikel 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentli-
che Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Ne-
benbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll
versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der

Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. Über die Er-
laubnis ist unter Berücksichtigung von Satz 7 innerhalb von drei Monaten nach
Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden.
Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit.
Ist der Antrag unvollständig, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller
unverzüglich unter Angabe der fehlenden Unterlagen einmalig zur Vervollstän-
digung innerhalb eines Monats auf. Wird die Unvollständigkeit innerhalb der

Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Fordert die zuständige
Behörde den Antragsteller nicht spätestens einen Monat nach Eingang des An-
trags zur Vervollständigung auf, gilt der Antrag im Zeitpunkt des Eingangs als
vollständig. Ist der Antrag vollständig oder gilt er als vollständig, holt die zu-
ständige Behörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden oder sonstigen
Stellen ein,

1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

2. ohne deren Stellungnahme die Erlaubnisfähigkeit des Antrags nicht beurteilt
werden kann;

die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder sonsti-
ge Stelle dem Antrag bereits vor Einleitung des Erlaubnisverfahrens zugestimmt
hat. Bedarf die Erteilung der Erlaubnis der Zustimmung oder des Einvernehmens
einer Behörde oder sonstigen Stelle nach Satz 8 Nummer 1, so gilt das Einver-
nehmen als hergestellt und die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht einen Mo-
nat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; durch Rechtsvorschrift vorge-
schriebene längere Zustimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben unberührt.

Äußern sich die Behörden oder sonstigen Stellen nach Satz 8 Nummer 2 nicht
innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens, so geht die zuständige Be-
hörde davon aus, dass die von diesen Behörden oder sonstigen Stellen wahrzu-
nehmenden öffentlichen Belange durch den Antrag nicht berührt werden. Ent-
scheidet die Behörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 3, gilt
die Erlaubnis als widerruflich erteilt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller auf
- 19 -

diese Rechtsfolge verzichtet hat. Wurde eine Erlaubnis für Sondernutzungen für
Bauarbeiten beantragt, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugver-
kehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, findet Satz 11 keine Anwen-
dung. Der Eintritt der Erlaubnisfiktion nach Satz 11 ist auf Verlangen dem An-
tragsteller zu bescheinigen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur
erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder ru-
henden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben
kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich
und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. In diesem Fall ist die
Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kür-

zesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der
Bauherr zu erbringen. Sondernutzungserlaubnisse für Bauarbeiten, die sich auf
den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz
auswirken, dürfen nur im Einvernehmen mit der für Verkehr zuständigen Se-
natsverwaltung erteilt werden.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt

„(3a) Sind für eine Sondernutzung neben einer straßenrechtlichen Erlaubnis auch
Anordnungen nach § 45 Absatz 6 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung einzuho-
len, sollen alle Anträge zusammen bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2
eingereicht werden. Die zuständige Behörde nach Absatz 2 leitet die Anträge auf
Erteilung von Anordnungen nach § 45 Absatz 6 Satz 1 der Straßenverkehrs-
Ordnung unverzüglich an die dafür zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter

und wirkt auf eine koordinierte Bearbeitung und zeitgleiche Bescheidung aller
Anträge hin.“ “

19. Nach Artikel 9 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. § 29 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
ist die am Tag der Antragstellung geltende Fassung dieses Gesetzes zugrunde zu le-
gen.“ “

20. Artikel 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 20 -

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. überwiegende öffentliche Belange dies erfordern, insbesondere die Versor-
gung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum, die energe-
tische Sanierung, der Einsatz erneuerbarer Energien, die Barrierefreiheit sowie
die soziale Infrastruktur.“ “

21. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 entfällt.

b) Nummer 3 wird zu Nummer 2.

Berlin, den 27. November 2024

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
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### 19/1858-1 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Änderungsantrag  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2024-12-03  **Urheber**: Alternative für Deutschland (AfD)  **vsys**: 2830  **Status**: skip

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_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/57 – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2024-12-05  **vsys**: 2830  **Status**: skip

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> Angenommen Änderungsantrag Drucksache 19/1858-1 wurde abgelehntZusammen beraten mit Aktuelle Stunde

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

###  – Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben (Schneller-Bauen-Gesetz – SBG)

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2024-12-11  **vsys**: 2830  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g24400614.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_
