# V-389126 — Gesetzgebung

**VID**: V-389126  
**VNr**: V-389126  
**Vorgangstyp**: Gesetzgebung  
**Sachgebiet (vsys)**: Erwachsenenbildung  
**Beteiligte Parteien/Fraktionen**: CDU  
**Dokumente**: 9

## Pipeline-Stand

Aktueller Schritt: **Verkündet (GVBl)**

| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf eingebracht | 2024-04-23 |
| 1. Lesung | 2024-05-02 |
| Ausschussberatung | 2024-05-16 |
| Beschlussempfehlung | 2024-06-12 |
| 2. Lesung | 2024-07-04 |
| Verkündet (GVBl) ← | 2024-07-10 |

## Beschlüsse (Empfehlungen)

- **unbekannt** · 19/1761

## Dokumente

### 19/1619 – Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

**DokTyp**: Antrag (Gesetzentwurf)  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2024-04-23  **Urheber**: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)  **vsys**: 4500  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-1619.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/47 – Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

**DokTyp**: I. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2024-05-02  **vsys**: 4500  **Status**: skip

_(Volltext nicht verfügbar: kein lokurl / kein PDF hinterlegt)_

### 19/38 – Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-05-16  **Urheber**: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie  **vsys**: 4500  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/bjf/bjf19-038-wp.pdf

> Anhörung

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/39 – Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-05-30  **Urheber**: Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie  **vsys**: 4500  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/bjf/bjf19-039-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/63 – Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

**DokTyp**: Ausschussberatung  **DokArt**: APr  **DokDat**: 2024-06-12  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 4500  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/AusschussPr/h/h19-063-wp.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/1761 – Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

**DokTyp**: Beschlussempfehlung  **DokArt**: Drs  **DokDat**: 2024-06-12  **Urheber**: Hauptausschuss  **vsys**: 4500  **Status**: done

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/DruckSachen/d19-1761.pdf

> Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 30.05.2024

**Stage 0**: pass=False, reason=geo_none, geo_tier=none, title_hit=False

```
Drucksache 19/1761
13.06.2024
19. Wahlperiode

Die Vorsitzende
des Ausschusses für Bildung,
Jugend und Familie

mehrheitlich – mit CDU und SPD gegen AfD
bei Enthaltung GRÜNE und LINKE
An Haupt

Beschlussempfehlung

des Ausschusses für Bildung,
Jugend und Familie
vom 30. Mai 2024

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/1619
Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und
kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem
Berliner Landeshaushalt (Berliner
Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/1619 – wird mit folgenden Änderungen angenommen:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a. In Abs. 1 wird das Wort „Bewilligungsstelle“ durch das Wort „Bewilligungs-
behörde“ ersetzt.

b. In Abs. 4 werden nach den Worten „kommunalpolitische Bildungswerke“ die

Worte „im Sinne dieses Gesetzes“ eingefügt.

c. In Abs. 4 werden nach den Worten „Land Berlin“ die Worte „und ihre Tätig-

keiten haben Bezug zum Land Berlin“ angefügt.
- 2 -

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Förderfähig sind nur politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswer-
ke im Sinne des § 1, wenn die Abgeordneten der ihnen nahestehenden Partei in der

mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Faktionsstärke in das
Abgeordnetenhaus eingezogen sind. Ist eine politische Stiftung oder ein kommunalpo-

litisches Bildungswerk bereits über mindestens drei aufeinanderfolgende Legislaturpe-

rioden gefördert worden, ist es unschädlich, wenn die nahestehende Partei für die
Dauer einer Legislaturperiode nicht im Abgeordnetenhaus vertreten ist.

(2) Nicht förderfähig sind politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungs-

werke, wenn

1. die von der jeweiligen Partei auf Bundesebene anerkannte Stiftung gemäß
§ 2 Absatz 4 und 5 des Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus

dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz – StiftFinG) vom 19. De-

zember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 383) nicht förderfähig ist.

2. die nahestehende Partei, die die politische Stiftung oder das kommunalpoliti-
sche Bildungswerk nach § 1 Absatz 1 anerkannt hat, von der staatlichen Partei-

enfinanzierung ausgeschlossen ist.

3. diese in einer Gesamtschau nicht die Gewähr dafür bieten, für die freiheitli-

che demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung,
insbesondere für Menschenwürde, Menschenrechte und Demokratie, aktiv ein-

zutreten. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung
oder das kommunalpolitische Bildungswerk mit ihrer künftigen Arbeit diese

Gewähr nicht bieten, sind insbesondere:

a) dass die politische Stiftung oder das kommunalpolitische Bildungs-

werk oder die nahestehende Partei im Verfassungsschutzbericht des
Bundesamtes für Verfassungsschutz oder einer Landesbehörde für Ver-

fassungsschutz als gesichert extremistisch benannt sind;

b) sonst feststeht, dass sie oder von ihnen beschäftigte, beauftragte oder
sonst bei ihnen mitwirkende Personen, die die inhaltliche Arbeit we-

sentlich beeinflussen können, verfassungsfeindliche Bestrebungen oder

Tätigkeiten im Sinne der §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
- 3 -

verfassungsschutzgesetzes, § 5 Absatz 2 Verfassungsschutzgesetz Ber-
lin verfolgen;

c) Aktivitäten und Veröffentlichungen, deren Inhalte die Erwartung be-

gründen, dass die Stiftungsarbeit nicht im Sinne der Nummer 3 Satz 1
dienlich sein wird; oder

d) Dokumente, wie Satzung und Grundsatzbeschlüsse, die diese Ge-

währ nicht bieten.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Den nach § 2 förderfähigen politischen Stiftungen und kommunalpoliti-

schen Bildungswerken wird auf Antrag ein Anteil an den für politische Bil-
dungsarbeit im Haushaltsplan des Landes Berlin für diese Zwecke zur Verfü-

gung stehenden Mitteln bewilligt. Von den insgesamt für diese Zwecke zur

Verfügung stehenden Mitteln, steht den kommunalpolitischen Bildungswerken
ein Anteil von 20 von 100 zu. Die Mittel des jeweiligen kommunalpolitischen

Bildungswerks ermitteln sich ab dem einer Abgeordnetenhauswahl folgenden
Haushaltsjahr aus einem für alle förderfähigen Bildungswerke gleichen So-

ckelbetrag in Höhe von 30 von 100, ergänzt um einen variablen Teil, der sich

anhand des Durchschnitts der prozentualen Wahlergebnisse der ihnen jeweils
nahestehenden Partei in den letzten drei Abgeordnetenhauswahlen bestimmt.

Die Mittel der jeweiligen politischen Stiftung ermitteln sich ab dem einer Ab-
geordnetenhauswahl folgenden Haushaltsjahr anhand des Durchschnitts der

prozentualen Wahlergebnisse der ihnen jeweils nahestehenden Partei in den
letzten drei Abgeordnetenhauswahlen.“

b. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Förderfähigkeit entfällt mit Ablauf des laufenden Haushaltsjahres,
wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr vorliegen.“

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a. In Satz 3 werden die Worte „durch Verwaltungsvorschrift“ gestrichen.

b. Es wird folgender Satz 4 angefügt:
- 4 -

„Die Bewilligungsbehörde prüft und entscheidet über das Vorliegen der Bewil-
ligungsvoraussetzungen.“

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach § 4 zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten,

soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Die gemäß § 4 zuständigen Stellen sind befugt, beim Bundesamt für Verfassungs-

schutz und der Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin Erkundigungen einzuho-

len, ob von der politischen Stiftung, dem kommunalpolitischen Bildungswerk oder
von ihnen beschäftigte, beauftragte oder sonst bei ihnen mitwirkende Personen, die die

inhaltliche Arbeit wesentlich beeinflussen können, verfassungsfeindliche Bestrebun-
gen oder Tätigkeiten im Sinne der §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfas-

sungsschutzgesetzes, § 5 Absatz 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin verfolgen. Für an-

dere Zwecke als zur Durchführung dieses Gesetzes dürfen nach Satz 1 und 2 erhobene
personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.“

6. § 7 wird folgt geändert:

a. Im Titel wird nach dem Wort „Anerkennung“ die Worte „und Finanzierung“

eingefügt.

b. Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten politischen Stiftungen und kom-

munalpolitischen Bildungswerke erhalten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die
vorgesehene Förderung rückwirkend ab Beginn des Jahres 2024.“

Berlin, den 30. Mai 2024

Die Vorsitzende

des Ausschusses für Bildung,
Jugend und Familie

Sandra Khalatbari
- 5 -

mehrheitlich mit CDU, SPD und GRÜNE
gegen AfD bei Enthaltung LINKE
An Plen

Hierzu:

Dringliche Beschlussempfehlung

des Hauptausschusses
vom 12. Juni 2024

zum

Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Drucksache 19/1619
Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und
kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem
Berliner Landeshaushalt (Berliner
Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Antrag – Drucksache 19/1619 – wird gemäß der Beschlussempfehlung des Ausschusses
für Bildung, Jugend und Familie angenommen.

Berlin, den 12. Juni 2024

Der Vorsitzende
des Hauptausschusses

Stephan Schmidt
```

### 19/50 – Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

**DokTyp**: Behandlung im Plenum  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2024-06-20  **vsys**: 4500  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-050-wp.pdf

> Vertagt

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

### 19/51 – Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

**DokTyp**: II. Lesung  **DokArt**: PlPr  **DokDat**: 2024-07-04  **vsys**: 4500  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/PlenarPr/p19-051-wp.pdf

> Angenommen

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_

###  – Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz – BlnStiftFinG)

**DokTyp**: Gesetz- und Verordnungsblatt  **DokArt**: GVBl  **DokDat**: 2024-07-10  **vsys**: 4500  **Status**: skip

**Lokurl**: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g24280458.pdf

_(Volltext nicht verfügbar: nicht zum Parsen vorgemerkt (parse_status=skip))_
